Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Okt. 2014 - 4 S 884/14

bei uns veröffentlicht am21.10.2014

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. März 2014 - 1 K 704/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG.
Der im Jahr 1961 geborene Kläger trat 1978 in den mittleren Polizeidienst des Beklagten ein. Zuletzt war er nach seiner Ernennung zum Polizeioberkommissar (BesGr A 10) zum 01.01.2004 bei der Polizeidirektion Ulm beschäftigt. Mit Ablauf des 30.09.2010 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Am 19.09.2000 wurde der gemeinsam mit einem Kollegen auf Streifenfahrt befindliche Kläger über Funk von einem Notruf in Kenntnis gesetzt und zum „Trimm-Dich-Pfad“ im G. Wald beordert, wo sich ein Jugendlicher asiatischen Aussehens mit einer echten Waffe oder einem Luftgewehr aufhalte, der im Kreis herumlaufe und nicht ganz normal erscheine. Nach ihrem Eintreffen vor Ort sahen sich der Kläger und sein Kollege einer Person gegenüber, die scheinbar eine Maschinenpistole des Typs Kalaschnikow auf sie anhielt, worauf sie nach Warnrufen und Abgabe eines Warnschusses zahlreiche Schüsse abgaben, bis die Person, der damals 28 Jahre alte, in Vietnam geborene geistig behinderte B., der kurz zuvor aus dem Behindertenheim T. entwichen war, schwer verletzt auf dem Rücken zu liegen kam. Kurz nach Einlieferung in eine Klinik verstarb der Mann an den Schussverletzungen. Ein gegen den Kläger und seinen Kollegen geführtes Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung wurde von der Staatsanwaltschaft Ulm mit Verfügung vom 14.08.2011 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Mit Bescheid vom 29.07.2011 stellte das Regierungspräsidium Tübingen - Landespolizeidirektion - fest, dass der Kläger am 19.09.2000 in Ausübung seines Dienstes eine posttraumatische Reaktion erlitten hat, erkannte diesen Unfall als Dienstunfall an und setzte die dadurch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit ab dem Unfalltag und auf Dauer mit 60% fest. Dem zugrunde lag ein polizeiärztliches Gutachten vom 12.07.2011, wonach die Geschehnisse am 19.09.2000 beim Kläger zu einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit schwerer depressiver Verstimmung einschließlich latenter Suizidalität geführt haben.
Bereits zuvor, mit Bescheid vom 29.09.2010, hatte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 01.10.2010 ohne Berücksichtigung des Dienstunfalls auf 2.222,28 EUR festgesetzt. Auf seinen Widerspruch hin wurden die Versorgungsbezüge mit Bescheid des Landesamtes vom 16.11.2011 ab dem 01.10.2010 neu auf 2.630,94 EUR festgesetzt. Ihm wurde Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG gewährt.
Dagegen erhob der Kläger am 15.12.2011 Widerspruch, mit dem er geltend machte, dass ihm bislang keine Begründung des Innenministeriums Baden-Württemberg vorliege, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG nicht vorlägen. Unter dem 21.02.2012 wurde ihm die zur Gewährung von Unfallfürsorge eingeholte Stellungnahme des Innenministeriums vom 10.11.2011 übersandt, in der dieses feststellte, dass die Voraussetzungen für die Zahlung erhöhten Unfallruhegehalts nicht vorlägen; mit dem Dienstunfall sei objektiv keine besondere Lebensgefahr verbunden gewesen; auch ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff sei nicht gegeben gewesen. Das Landesamt wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 28.02.2012 unter Verweis auf dieses Schreiben zurück. Eigene Wertungen des Sachverhalts oder abweichende Folgerungen seien weder erforderlich noch zulässig.
Der Kläger hat am 02.04.2012 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben, mit der er die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, ihm Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.03.2014, zugestellt am 26.03.2014, abgewiesen. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG in der zum Zeitpunkt des Dienstunfalls geltenden Fassung nicht zu. Zum einen sei das Tatbestandsmerkmal des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG „eine besondere Lebensgefahr“ nicht erfüllt, da die Person, die dem Kläger am 19.09.2000 gegenüber gestanden habe, lediglich mit einer Waffenattrappe agiert und diese auch nur als vermeintliche Schusswaffe, nicht auch als Schlagwerkzeug oder ähnliches benutzt habe. Zum anderen habe der Kläger sich keinem rechtswidrigen Angriff im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ausgesetzt gesehen, da die ihm gegenüber gestandene Person ihn mit der Waffenattrappe weder objektiv in die Gefahr einer Schädigung habe bringen können noch eine zielgerichtete Verletzungshandlung ihm gegenüber vorgelegen habe. Der Kläger sei vielmehr einem Scheinangriff ausgesetzt gewesen, der das Tatbestandsmerkmal „Angriff“ nicht erfülle. Diese Auslegung werde auch dem Zweck des § 37 BeamtVG gerecht, der darin bestehe, einer gesteigerten, im dienstlichen Bereich wurzelnden Gefährdungslage durch die Gewährung eines erhöhten versorgungsrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen. Dass der Kläger das Vorliegen eines bloßen Scheinangriffs nicht habe erkennen können, könne zu keiner anderen Einschätzung führen. Die bei ihm diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung sei nicht Folge eines zielgerichteten Verhaltens am 19.09.2000, das eine reale Gefahr hervorgerufen habe, mithin nicht Folge eines Angriffs, sondern nur mittelbare Folge der Dienstausübung.
Am 28.04.2014 (Montag) hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, dass sich die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Bewertung des Anwendungsbereichs des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG auf ein eingeschränktes Niveau eines objektiven Betrachters der Dienstunfallsituation reduziere, der zudem seine Erkenntnisse resümierend nach Abschluss der Ermittlungen betreffend diesen Vorgang gewinne. Dies greife angesichts des allen Unfallfürsorgevorschriften immanenten Fürsorgegedankens zu kurz. Die Verletzung der seelischen Integrität sei im Dienstunfallrecht inzwischen realistische und vorliegend anerkannte Konsequenz eines entsprechenden Täterverhaltens, weshalb auch ein Tathergang wie am 29.09.2000 zu den Fallgruppen des § 37 BeamtVG zu zählen sei. Er habe an diesem Tag einer objektiven Gefährdungssituation unterlegen. Diese habe bereits daraus resultiert, dass das Verhalten des B. unabhängig davon, ob dieser eine Attrappe oder eine reale funktionsfähige Waffe bei sich geführt habe, für Außenstehende einschließlich der eingesetzten Beamten nur den Schluss eines entgegentretenden gefährlichen Angreifers habe zulassen können. Allein durch diese als Gefährdungssituation wahrnehmbare Handlung habe objektiv die Möglichkeit einer gesundheitlichen Einbuße in Form einer Verletzung der seelischen Integrität bestanden, wie sie konkret in seinem Falle mit der unstreitig eingetretenen posttraumatischen Belastungsstörung vorliege. Diese Gefährdungslage sei auch durch einen rechtswidrigen Angriff im Sinn der Unfallfürsorgevorschriften herbeigeführt worden. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen habe in seinem Urteil vom 04.04.2011 hierfür genügen lassen, dass der Beamte objektiv in eine reale Gefahr gerate, durch die Angriffshandlung einen Körperschaden zu erleiden, obwohl der Beamte zu keinem Zeitpunkt mit dem Täter unmittelbar in Kontakt gekommen sei, sondern sich lediglich in dessen potentieller Reichweite befunden habe. Danach sei der Abbruch der Handlung des B. unschädlich. Dass dieser geistig behindert gewesen sei und wegen seines Todes keine Aussage mehr machen könne, könne nicht zu der reinen Hypothese führen, er habe sein Verhalten lediglich „spielerisch“ verstanden wissen wollen, weshalb die Intention eines Angriffs per se ausscheiden müsse. Die Anforderungen an das Vorliegen einer zielgerichteten Verletzungshandlung sowie deren Rechtswidrigkeit dürften nicht zu hoch angesetzt werden. Erforderlich sei vielmehr eine individuelle Betrachtung des Tat- und Unfallhergangs aus der Sicht des Betroffenen beziehungsweise eines neutralen Beobachters. Danach lasse die Vorgehensweise des B. nur den Schluss auf ein stringentes Vorgehen gegen ihn in seiner Funktion als Polizeibeamter zu und sei damit in ihrer Auswirkung wie ein nachweisbar rechtswidriger Angriff zu bewerten. Die Art des in Kampfhaltung fortgeführten unaufhörlichen Zugehens auf ihn und seinen Kollegen habe eine Intention der Bedrohlichkeit durch fortschreitenden Angriff untermauert. Dass die Waffenattrappe nicht als Schusswaffe habe eingesetzt werden können, sei dabei unerheblich. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der massive Holzgegenstand bei weiterem Zuschreiten als Waffe verwandt worden wäre. Selbst wenn man lediglich einen „Scheinangriff“ annähme, sei dieser in den Anwendungsbereich von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG einzubeziehen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen habe im Urteil vom 04.04.2011 zu Recht betont, dass die subjektiven Vorstellungen des Täters im Sinn von bezweckten Schäden zur Anerkennung von Angriffsfolgen nicht maßgeblich sein könnten. Auch in der vorliegenden Fallkonstellation könne es nicht auf eine subjektive Vorstellung des Täters betreffend eine Verletzungshandlung ankommen. Vielmehr müsse ausreichen, dass der „Scheinangriff“ die nachhaltigen Folgen einer posttraumatischen Belastungsstörung im Sinn des Dienstunfallrechts ausgelöst habe. Andernfalls werde die eigentliche Funktion des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG im Unfallfürsorgerecht vereitelt und könne dem Fürsorgegrundsatz des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten nicht angemessen Rechnung getragen werden. Im Ergebnis bestehe damit ein Anspruch auf Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG, gegebenenfalls in zu führender Analogie.
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. März 2014 - 1 K 704/12 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren, sowie den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 16.11.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.02.2012 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angegriffene Urteil und macht ergänzend geltend, dass der vorliegende Fall mit dem vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 04.04.2011 entschiedenen Sachverhalt nicht vergleichbar sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht sei im Urteil vom 29.10.2009 hinsichtlich § 31 Abs. 1 BeamtVG davon ausgegangen, dass ein Angriff nur dann vorliege, wenn der Beamte objektiv in die Gefahr gerate, einen Körperschaden zu erleiden. Die lediglich nach der subjektiven Vorstellung des Beamten bestehende Gefahr reiche hierfür nicht aus. Diese Erwägungen seien auf § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG übertragbar. Erforderlich sei zudem eine Verletzungshandlung, die vom Handelnden mit (natürlichem) Wissen und Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung ausgeführt werde und die in einem inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Beamten stehe. Den verschiedenen tatbestandlichen Varianten eines qualifizierten Dienstunfalls sei gemeinsam, dass diese eine objektiv gesteigerte Gefahrenlage voraussetzten, der der Beamte ausgesetzt sei. Zur Erhaltung der „Niveaugleichheit“ sei eine daran orientierte strenge Auslegung des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG geboten, zumal ein berechtigtes Interesse des Dienstherrn bestehe, den erhöhten Dienstunfallschutz nicht ausufern zu lassen. Eine solche objektiv besonders gefährliche Situation sei vorliegend nicht gegeben gewesen. Objektiv habe das Verhalten der geistig behinderten und im späteren Verlauf getöteten Person auch keine auf die Verletzung des Klägers gerichtete Handlung dargestellt. Die Nichtgewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts verstoße auch nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dieser sei dadurch Rechnung getragen, dass dem Kläger ein Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG gewährt worden sei. Schließlich ließen sich auch aus der Einstellungsverfügung der Staatanwaltschaft Ulm vom 14.09.2001 keine gegenteiligen Schlüsse ziehen, da zum einen der Angriffsbegriff des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG enger als derjenige des § 32 StGB auszulegen sei, zum anderen die Annahme eines Handels in Putativnotwehr belege, dass objektiv gerade keine Gefahr für den Kläger bestanden habe.
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Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG nicht zu. Der Bescheid des Landesamts vom 16.11.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.02.2012 sind auch insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung des Gesetzes vom 16.03.1999 (BGBl. I S. 323) ist. Diese Fassung der Norm ist maßgeblich, weil die Frage, ob das Unfallgeschehen vom 19.09.2000 als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach dem Recht zu entscheiden ist, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 2 C 51.11 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 4; Senatsurteil vom 13.12.2010 - 4 S 215/10 -, Juris, jeweils m.w.N.). Sie ist aber nicht nur für die rechtliche Einordnung des Unfallgeschehens relevant, sondern insgesamt als Anspruchsgrundlage für die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts heranzuziehen (Senatsurteil vom 13.12.2010, a.a.O.), so dass auch die Rechtsfolgen aus ihr - und nicht etwa aus der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers am 30.09.2010 geltenden Fassung - abzuleiten sind.
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Nach der einschlägigen Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet und wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist. Nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG tritt die gleiche Rechtsfolge ein, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.
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Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 19.09.2000 um einen Dienstunfall gehandelt hat. Dies ergibt sich auch aus dem bestandskräftigen - und auch inhaltlich zutreffenden - Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen - Landespolizeidirektion - vom 29.07.2011. Ferner ist der Kläger infolge des Unfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden. Auch ist er infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Zurruhesetzung (am 30.09.2010) in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert (nämlich 60 vom Hundert) beschränkt gewesen. Der Kläger hat indes diesen Dienstunfall weder im Sinn des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, infolge dieser Gefährdung erlitten (dazu 1.) noch ist er in Ausübung des Dienstes Opfer eines rechtswidrigen Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG geworden (dazu 2.).
19 
1. Die besondere Lebensgefahr ist ein objektives spezifisches Merkmal der Diensthandlung im Sinn des § 37 Abs. 1 BeamtVG (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163). Der Diensthandlung muss typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein. Eine besondere Lebensgefahr ist daher mit der Diensthandlung nur dann verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.12.2010, a.a.O.). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr setzt demgegenüber eine Dienstverrichtung voraus, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, so dass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, a.a.O.). Dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen, ist hingegen nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 13.12.2010, a.a.O.). Ob die Diensthandlung für das Leben des Beamten eine solche Gefahr begründet hat, erfordert eine wertende Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.12.2010, a.a.O.).
20 
Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Diensthandlung des Klägers am 19.09.2000 für ihn nicht mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinn des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Nach den - von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen - Feststellungen der Staatsanwaltschaft Ulm in der Einstellungsverfügung vom 14.08.2001 agierte die Person, die ihm im G. Wald gegenüberstand, lediglich mit einer Waffenattrappe und setzte diese nur als vermeintliche Schusswaffe, nicht hingegen auch als Schlagwerkzeug oder in ähnlicher gegen seinen Körper gerichteten Weise ein. Objektiv barg die Diensthandlung somit bei typischem Verlauf kein Risiko von lebensgefährlichen oder gar tödlichen Verletzungen. Dass der Kläger aufgrund der für ihn erkennbaren Umstände annahm, sich in einer derartigen Gefahr zu befinden, und in dem Bewusstsein einer für ihn bestehenden Lebensgefahr handelte, ändert hieran nichts. Die aufgrund äußerer Anzeichen angenommene Gefährdungslage muss keinesfalls immer mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014 - 4 B 3.11 -, Juris). Der Kläger glaubte, mit einer Person konfrontiert zu sein, die sich im Besitz einer echten Schusswaffe befand und im Begriff war, diese unmittelbar gegen ihn einzusetzen. In einem solchen Fall, in dem die Lebensgefahr nur nach der subjektiven Vorstellung des Beamten besteht, rechtfertigt der Zweck des § 37 BeamtVG, mit den verschiedenen Fallgruppen dieser Vorschrift einer gesteigerten, im dienstlichen Bereich wurzelnden Gefährdungslage durch die Gewährung eines erhöhten versorgungsrechtlichen Schutz Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2012 - 2 C 41.11 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 3), die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls nicht (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O.).
21 
2. Nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG wird erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. Ein Angriff im Sinn dieser Bestimmung erfordert eine zielgerichtete Verletzungshandlung des Angreifers, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit des Beamten richtet und durch die der Beamte objektiv in die Gefahr gerät, einen Körperschaden, das heißt eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder eine psychische Krankheit, zu erleiden. Schon aus dem Wortsinn des Begriffs „Angriff“ und dem in Bezug genommenen Begriff „Dienstunfall“, der das Erleiden eines Körperschadens voraussetzt (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG), folgt, dass weder den Beamten zufällig treffende Schädigungshandlungen noch bloße Sachschäden von dem Tatbestandsmerkmal erfasst sind. Der Angreifer muss mit Vorsatz im natürlichen Sinn gehandelt haben und - unabhängig von der Frage der Schuldfähigkeit und eventuellen Irrtümern - zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass sein Handeln zu einer Schädigung des Beamten führt (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 2, und vom 25.10.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011 - 1 A 3037/08 -, ZBR 2012, 52). Allerdings ist nicht erforderlich, dass der Angriff zu der vom Täter beabsichtigten Körperverletzung des Beamten geführt hat. Es reicht aus, dass dieser in der konkreten Gefahr der beabsichtigten Körperverletzung geschwebt hat und infolgedessen einen anderweitigen Körperschaden, insbesondere eine Verletzung der seelischen Integrität erlitten hat. Andernfalls wären solche Fälle nicht erfasst, bei denen nur der Zufall eine Verletzung der körperlichen Integrität verhindert hat, der Beamte aber wegen der erlittenen Bedrohung erheblich psychisch belastet ist und erkrankt (BVerwG, Urteil vom 25.10.2012, a.a.O.). Zur Zielgerichtetheit der Verletzungshandlung gehört auch, dass der Handelnde die staatliche Aufgabenwahrnehmung treffen will; zwischen der Verletzungshandlung und der Dienstverrichtung des Beamten muss ein innerer Zusammenhang bestehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998, a.a.O., und vom 25.10.2012, a.a.O.). Der Gedanke der Einheit der Rechtsordnung fordert nicht, das Tatbestandsmerkmal „Angriff“ in § 37 Abs. 2 BeamtVG ebenso zu verstehen wie in § 32 StGB. Die Vorschriften stehen in keinem Regelungs- oder Sinnzusammenhang, der die Annahme einer identischen Bedeutung des in beiden verwendeten Begriffs nahelegen oder gar gebieten könnte (BVerwG, Urteil vom 08.10.1998, a.a.O.). Rechtswidrig ist der Angriff, wenn dem Angreifer kein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund zur Seite steht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O.).
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Nach diesen Maßstäben ist der Kläger am 19.09.2000 nicht in Ausübung seines Dienstes Opfer eines rechtswidrigen Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG geworden. Er befand sich zwar objektiv in der Gefahr, durch das Handeln der ihm gegenüber gestandenen Person einen Körperschaden zu erleiden. Es fehlt jedoch an der Zielgerichtetheit der Verletzungshandlung.
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Der Kläger ist durch das Handeln der ihm am 19.09.2000 gegenüber gestandenen Person objektiv in die Gefahr eines Körperschadens geraten. Nach dem sich aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Ulm vom 14.08.2001 ergebenden Geschehensablauf spricht zwar nichts dafür, dass das Verhalten dieser Person geeignet war, ihm einen physischen Körperschaden zuzufügen. Ein tätlicher Angriff gegen die physische Unversehrtheit des Klägers fand nicht statt, und er hatte nach dem Tatgeschehen im G. Wald eine solche Verletzungshandlung, die bei einer Verwendung der Waffenattrappe als Schlagwerkzeug hätte vorliegen können, auch nicht zu gewärtigen. Allerdings befand sich der Kläger objektiv in der Gefahr, einen psychischen Körperschaden zu erleiden. Nach den Umständen des Einzelfalls sah er sich einer Person gegenüber, die einen nach seinem äußeren Erscheinungsbild als Schusswaffe wahrzunehmenden Gegenstand in den Händen hielt, diesen trotz mehrerer Warnrufe und Abgabe eines Warnschusses fortgesetzt auf ihn richtete und sich hiervon auch nach einzelnen gezielten Schüssen nicht abbringen ließ. Die dadurch hervorgerufene psychische Bedrohungssituation unterschied sich für ihn nicht von der Situation, in der er sich befunden hätte, wenn B. tatsächlich über eine einsatzfähige Schusswaffe verfügt hätte. Die Waffenattrappe war einem echten Sturmgewehr sehr ähnlich; dass sie geringfügig kleiner als ihr konkretes Vorbild - das russische Sturmgewehr AK 47 Kalashnikov - war, konnte so, wie B. sie trug, kaum auffallen (s. Einstellungsverfügung vom 14.08.2001, S. 10). Für den Kläger stellte sich daher die Konfrontation mit der Scheinwaffe nicht anders dar als eine solche mit einer Schusswaffe. Bei objektiver Betrachtung musste er die damit verbundene Bedrohungssituation auch ernst nehmen. Das Verhalten des B. war daher objektiv geeignet, dem Kläger einen psychischen Körperschaden zuzufügen. Die mit dem Einsatz einer als Schusswaffe wahrgenommenen Waffenattrappe verbundenen psychischen Auswirkungen auf das Tatopfer können zumindest eine akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0) zur Folge haben (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O.).
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Allerdings lässt sich nicht feststellen, dass das Verhalten des B. zielgerichtet, das heißt mit zumindest bedingtem Vorsatz auf eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Klägers gerichtet gewesen wäre. Aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Ulm vom 14.08.2001 ergibt sich, dass bei dem damals 28 Jahre alten, in Vietnam geborenen Mann seit frühester Kindheit eine mittelgradige geistige Behinderung vorlag, die ihn in hohem Maße von fremder Hilfe abhängig machte. Nach der Beurteilung der stellvertretenden Leiterin des Behindertenheims T., Frau Dr. N., konnte er Gefahren nicht erkennen und war daher außerhalb des Behindertenheims hilflos. Deshalb waren vom Amtsgericht H. - Vormundschaftsgericht - freiheitsbeschränkende Maßnahmen genehmigt worden, nämlich dass er das Heimgelände ohne beschützende Begleitung nicht verlassen dürfe und die Tür seiner Wohngruppe ständig zu verschließen sei, wobei das Gericht dies unter anderem damit begründete, dass er nicht angemessen reagieren könne, Gefahren nicht erkennen und nicht vermeiden und sich auch nicht verständlich machen könne, zu fremden Personen keinen Kontakt aufnehmen könne, mit Angst und zielloser Flucht reagiere und jede Gelegenheit zum Entweichen aus dem Heim nutze. Die von ihm am 19.09.2000 bei sich geführte Waffenattrappe hatte er seit einiger Zeit neben anderen Schusswaffennachbildungen im Behindertenheim zum Spiel benutzt (s. Einstellungsverfügung vom 14.08.2001, S. 2). Ausgehend hiervon vermag der Senat nicht festzustellen, dass dieser Mann am 19.09.2000 durch sein Verhalten eine physische oder psychische Verletzung des Klägers beabsichtigte oder um der Erreichung eines bestimmten Zieles willen auch nur billigend in Kauf nahm. Einen tätlichen Angriff gegen seine physische Unversehrtheit hatte der Kläger - wie dargelegt - nicht zu gewärtigen. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass B. die Waffenattrappe mit auf eine Verletzung seiner psychischen Unversehrtheit gerichtetem „natürlichen Vorsatz“ eingesetzt hätte, liegen ebenfalls nicht vor. B. hat nach den in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Ulm vom 14.08.2001 (S. 4 f.) wiedergegebenen schriftlichen Erklärungen des Klägers und seines Kollegen weder eine verbale Drohung ausgesprochen noch sonst erkennen lassen, dass von ihm ein bestimmtes Ziel verfolgt worden wäre, zu dessen Erreichung er die äußerlich als Schusswaffe wahrnehmbare Waffenattrappe als Nötigungsmittel hätte verwenden können. Im Gegenteil deuten die Feststellungen der Staatsanwaltschaft Ulm zum Geschehensablauf am 19.09.2000 darauf hin, dass B. das Vorgehen der beiden Polizeibeamten gegen ihn lediglich als Spiel ansah und seinen Irrtum auch, nachdem bereits mehrfach auf ihn geschossen worden war, nicht erkannte und allein deshalb seinen „Scheinangriff“ fortsetzte (s. Einstellungsverfügung vom 14.08.2001, S. 9 und 10), so dass die psychischen Auswirkungen auf den Kläger ausschließlich auf der täuschenden Wirkung über die (Un-)Gefährlichkeit der von B. eingesetzten Waffenattrappe beruhten. Ein Angriff im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG liegt deshalb nicht vor.
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Selbst wenn man mit Blick auf die Auffassung des Klägers, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass B. die Waffenattrappe nicht doch noch als Schlagwerkzeug eingesetzt hätte, davon ausginge, dass sich weder feststellen noch ausschließen lässt, ob B. zumindest mit bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt hat, führt dies nicht zur Bejahung eines Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG. Beweismittel, die dem Senat hinsichtlich der Motive des B. für den Gebrauch der Waffenattrappe weitere Gewissheit verschaffen könnten, liegen nicht vor, nachdem er durch den Polizeieinsatz zu Tode gekommen ist. Im Dienstunfallrecht gelten jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, das heißt mit einer Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt) zu erbringen. Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht klären, so geht dies zu Lasten des Beamten (BVerwG, Urteile vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 BBG Nr. 3, vom 28.01.1993 - 2 C 22.90 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.1 Nr. 49, und vom 28.04.2011 - 2 C 55.09 -, ZBR 2012, 38; vgl. auch zu § 37 BeamtVG BVerwG, Beschluss vom 10.05.1991 - 2 B 48.91 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 3).
26 
Entgegen der Auffassung des Klägers kann der ohne jeden Verletzungsvorsatz ausgeführte „Scheinangriff“ mit einer Schusswaffenattrappe nicht in den Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG einbezogen werden. Dem steht bereits der Wortlaut der Vorschrift entgegen. Denn mit dem Begriff des Angriffs ist - wie dargelegt - notwendigerweise eine zielgerichtete Verletzungshandlung, das heißt ein mit „natürlichem Vorsatz“ auf die Person des Beamten bezogenes und auf die Verletzung von dessen körperlicher Unversehrtheit gerichtetes Handeln verbunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 - 2 C 134.07 -, BVerwGE 135, 176; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.02.1989 - 3 B 87.03784 -, Juris; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 77). Dieses Begriffsverständnis wird durch eine systematische und eine am Sinn und Zweck der Norm orientierte Auslegung erhärtet.
27 
Innerhalb des Systems der dienstunfallrechtlichen Vorschriften setzt § 37 BeamtVG einen Dienstunfall im Sinn des § 31 BeamtVG voraus und sieht für Dienstunfälle, die durch zusätzliche Merkmale qualifiziert sind, ein erhöhtes Unfallruhegehalt vor. Den verschiedenen tatbestandlichen Voraussetzungen des qualifizierten Dienstunfalls ist gemeinsam eine gesteigerte Gefährdungslage, der der Beamte wegen seiner Dienstausübung oder seines Amtes ausgesetzt ist. Qualifizierendes Merkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen. § 37 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG nennt als qualifizierendes Merkmal das Erleiden eines Angriffs außerhalb des Dienstes, wobei dieser Angriff „im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten des Beamten“ oder „wegen seiner Eigenschaft als Beamter“ unternommen sein muss. § 37 Abs. 3 BeamtVG setzt ausdrücklich „vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage“ voraus. Niveaugleich im Hinblick auf diese Tatbestandsmodalitäten ist die Gefährdungslage nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG wegen einer Verletzungshandlung, die vom Handelnden mit Wissen und Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung ausgeführt wird und die in einem inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Beamten steht (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998, a.a.O., und vom 25.10.2012, a.a.O.). Daran fehlt es bei einem ohne „natürlichen Verletzungswillen“ ausgeführten „Scheinangriff“ mit einer Waffenattrappe. Dessen objektives Bedrohungspotential für den Beamten beruht nicht auf einer gezielten Drohung der handelnden Person, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als Waffe wahrzunehmende Scheinwaffe einzusetzen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O.), sondern ausschließlich auf der täuschenden Wirkung über deren (Un-)Gefährlichkeit.
28 
Aus dem vom Kläger für seinen gegenteiligen Rechtsstandpunkt in Anspruch genommenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 04.04.2011 (a.a.O.) ergibt sich nichts anderes. Auch darin wird zur Bejahung eines Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG eine zielgerichtete Verletzungshandlung, das heißt ein mit „natürlichem Vorsatz“ auf die Person des Beamten bezogenes und auf die Verletzung von dessen körperlicher Unversehrtheit gerichtetes Handeln verlangt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O. RdNr. 45, 47 und 49). Die vom Kläger in Bezug genommene Passage zur Reichweite der Norm (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O. RdNr. 69) betrifft allein die nachrangige, sich erst bei Vorliegen eines Angriff stellende Frage, welche Angriffsfolgen als Körperschaden, wie er durch den Begriff des Dienstunfalls vorausgesetzt wird, angesehen werden können.
29 
Schließlich steht dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts auch nicht unmittelbar aus der in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zu. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich keine Ansprüche hergeleitet werden können, die über die Ansprüche hinausgehen, die in Konkretisierung der Fürsorgepflicht auf dem betreffenden Gebiet im Beamtenrecht selbst speziell und abschließend - hier hinsichtlich der Unfallfürsorge - geregelt sind. Auf die allgemeine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht kann allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.09.1983 - 2 B 148.82 -, DÖD 1984, 92, Beschluss vom 30.11.1994 - 10 B 1.94 -, Buchholz 262 § 1 TGV Nr. 2, und Urteil vom 24.01.2013 - 5 C 12.12 -, BVerwGE 145, 315, jeweils m.w.N.). Dies ist ersichtlich nicht der Fall, wenn einem Beamten - wie hier dem Kläger - wegen der dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung (einfaches) Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG gewährt worden ist.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRGG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
32 
Beschluss vom 21. Oktober 2014
33 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 21.108,48 EUR festgesetzt.
34 
Der Senat orientiert sich dabei an Nummer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben des Landesamts im Schriftsatz vom 24.10.2012, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus 879,52 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 21.108,48 EUR (879,52 EUR x 24).
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG nicht zu. Der Bescheid des Landesamts vom 16.11.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.02.2012 sind auch insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung des Gesetzes vom 16.03.1999 (BGBl. I S. 323) ist. Diese Fassung der Norm ist maßgeblich, weil die Frage, ob das Unfallgeschehen vom 19.09.2000 als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach dem Recht zu entscheiden ist, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 2 C 51.11 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 4; Senatsurteil vom 13.12.2010 - 4 S 215/10 -, Juris, jeweils m.w.N.). Sie ist aber nicht nur für die rechtliche Einordnung des Unfallgeschehens relevant, sondern insgesamt als Anspruchsgrundlage für die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts heranzuziehen (Senatsurteil vom 13.12.2010, a.a.O.), so dass auch die Rechtsfolgen aus ihr - und nicht etwa aus der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers am 30.09.2010 geltenden Fassung - abzuleiten sind.
17 
Nach der einschlägigen Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet und wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist. Nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG tritt die gleiche Rechtsfolge ein, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.
18 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 19.09.2000 um einen Dienstunfall gehandelt hat. Dies ergibt sich auch aus dem bestandskräftigen - und auch inhaltlich zutreffenden - Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen - Landespolizeidirektion - vom 29.07.2011. Ferner ist der Kläger infolge des Unfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden. Auch ist er infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Zurruhesetzung (am 30.09.2010) in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert (nämlich 60 vom Hundert) beschränkt gewesen. Der Kläger hat indes diesen Dienstunfall weder im Sinn des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, infolge dieser Gefährdung erlitten (dazu 1.) noch ist er in Ausübung des Dienstes Opfer eines rechtswidrigen Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG geworden (dazu 2.).
19 
1. Die besondere Lebensgefahr ist ein objektives spezifisches Merkmal der Diensthandlung im Sinn des § 37 Abs. 1 BeamtVG (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163). Der Diensthandlung muss typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein. Eine besondere Lebensgefahr ist daher mit der Diensthandlung nur dann verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.12.2010, a.a.O.). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr setzt demgegenüber eine Dienstverrichtung voraus, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, so dass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, a.a.O.). Dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen, ist hingegen nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 13.12.2010, a.a.O.). Ob die Diensthandlung für das Leben des Beamten eine solche Gefahr begründet hat, erfordert eine wertende Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.12.2010, a.a.O.).
20 
Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Diensthandlung des Klägers am 19.09.2000 für ihn nicht mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinn des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Nach den - von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen - Feststellungen der Staatsanwaltschaft Ulm in der Einstellungsverfügung vom 14.08.2001 agierte die Person, die ihm im G. Wald gegenüberstand, lediglich mit einer Waffenattrappe und setzte diese nur als vermeintliche Schusswaffe, nicht hingegen auch als Schlagwerkzeug oder in ähnlicher gegen seinen Körper gerichteten Weise ein. Objektiv barg die Diensthandlung somit bei typischem Verlauf kein Risiko von lebensgefährlichen oder gar tödlichen Verletzungen. Dass der Kläger aufgrund der für ihn erkennbaren Umstände annahm, sich in einer derartigen Gefahr zu befinden, und in dem Bewusstsein einer für ihn bestehenden Lebensgefahr handelte, ändert hieran nichts. Die aufgrund äußerer Anzeichen angenommene Gefährdungslage muss keinesfalls immer mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014 - 4 B 3.11 -, Juris). Der Kläger glaubte, mit einer Person konfrontiert zu sein, die sich im Besitz einer echten Schusswaffe befand und im Begriff war, diese unmittelbar gegen ihn einzusetzen. In einem solchen Fall, in dem die Lebensgefahr nur nach der subjektiven Vorstellung des Beamten besteht, rechtfertigt der Zweck des § 37 BeamtVG, mit den verschiedenen Fallgruppen dieser Vorschrift einer gesteigerten, im dienstlichen Bereich wurzelnden Gefährdungslage durch die Gewährung eines erhöhten versorgungsrechtlichen Schutz Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2012 - 2 C 41.11 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 3), die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls nicht (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O.).
21 
2. Nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG wird erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. Ein Angriff im Sinn dieser Bestimmung erfordert eine zielgerichtete Verletzungshandlung des Angreifers, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit des Beamten richtet und durch die der Beamte objektiv in die Gefahr gerät, einen Körperschaden, das heißt eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder eine psychische Krankheit, zu erleiden. Schon aus dem Wortsinn des Begriffs „Angriff“ und dem in Bezug genommenen Begriff „Dienstunfall“, der das Erleiden eines Körperschadens voraussetzt (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG), folgt, dass weder den Beamten zufällig treffende Schädigungshandlungen noch bloße Sachschäden von dem Tatbestandsmerkmal erfasst sind. Der Angreifer muss mit Vorsatz im natürlichen Sinn gehandelt haben und - unabhängig von der Frage der Schuldfähigkeit und eventuellen Irrtümern - zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass sein Handeln zu einer Schädigung des Beamten führt (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 2, und vom 25.10.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011 - 1 A 3037/08 -, ZBR 2012, 52). Allerdings ist nicht erforderlich, dass der Angriff zu der vom Täter beabsichtigten Körperverletzung des Beamten geführt hat. Es reicht aus, dass dieser in der konkreten Gefahr der beabsichtigten Körperverletzung geschwebt hat und infolgedessen einen anderweitigen Körperschaden, insbesondere eine Verletzung der seelischen Integrität erlitten hat. Andernfalls wären solche Fälle nicht erfasst, bei denen nur der Zufall eine Verletzung der körperlichen Integrität verhindert hat, der Beamte aber wegen der erlittenen Bedrohung erheblich psychisch belastet ist und erkrankt (BVerwG, Urteil vom 25.10.2012, a.a.O.). Zur Zielgerichtetheit der Verletzungshandlung gehört auch, dass der Handelnde die staatliche Aufgabenwahrnehmung treffen will; zwischen der Verletzungshandlung und der Dienstverrichtung des Beamten muss ein innerer Zusammenhang bestehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998, a.a.O., und vom 25.10.2012, a.a.O.). Der Gedanke der Einheit der Rechtsordnung fordert nicht, das Tatbestandsmerkmal „Angriff“ in § 37 Abs. 2 BeamtVG ebenso zu verstehen wie in § 32 StGB. Die Vorschriften stehen in keinem Regelungs- oder Sinnzusammenhang, der die Annahme einer identischen Bedeutung des in beiden verwendeten Begriffs nahelegen oder gar gebieten könnte (BVerwG, Urteil vom 08.10.1998, a.a.O.). Rechtswidrig ist der Angriff, wenn dem Angreifer kein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund zur Seite steht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O.).
22 
Nach diesen Maßstäben ist der Kläger am 19.09.2000 nicht in Ausübung seines Dienstes Opfer eines rechtswidrigen Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG geworden. Er befand sich zwar objektiv in der Gefahr, durch das Handeln der ihm gegenüber gestandenen Person einen Körperschaden zu erleiden. Es fehlt jedoch an der Zielgerichtetheit der Verletzungshandlung.
23 
Der Kläger ist durch das Handeln der ihm am 19.09.2000 gegenüber gestandenen Person objektiv in die Gefahr eines Körperschadens geraten. Nach dem sich aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Ulm vom 14.08.2001 ergebenden Geschehensablauf spricht zwar nichts dafür, dass das Verhalten dieser Person geeignet war, ihm einen physischen Körperschaden zuzufügen. Ein tätlicher Angriff gegen die physische Unversehrtheit des Klägers fand nicht statt, und er hatte nach dem Tatgeschehen im G. Wald eine solche Verletzungshandlung, die bei einer Verwendung der Waffenattrappe als Schlagwerkzeug hätte vorliegen können, auch nicht zu gewärtigen. Allerdings befand sich der Kläger objektiv in der Gefahr, einen psychischen Körperschaden zu erleiden. Nach den Umständen des Einzelfalls sah er sich einer Person gegenüber, die einen nach seinem äußeren Erscheinungsbild als Schusswaffe wahrzunehmenden Gegenstand in den Händen hielt, diesen trotz mehrerer Warnrufe und Abgabe eines Warnschusses fortgesetzt auf ihn richtete und sich hiervon auch nach einzelnen gezielten Schüssen nicht abbringen ließ. Die dadurch hervorgerufene psychische Bedrohungssituation unterschied sich für ihn nicht von der Situation, in der er sich befunden hätte, wenn B. tatsächlich über eine einsatzfähige Schusswaffe verfügt hätte. Die Waffenattrappe war einem echten Sturmgewehr sehr ähnlich; dass sie geringfügig kleiner als ihr konkretes Vorbild - das russische Sturmgewehr AK 47 Kalashnikov - war, konnte so, wie B. sie trug, kaum auffallen (s. Einstellungsverfügung vom 14.08.2001, S. 10). Für den Kläger stellte sich daher die Konfrontation mit der Scheinwaffe nicht anders dar als eine solche mit einer Schusswaffe. Bei objektiver Betrachtung musste er die damit verbundene Bedrohungssituation auch ernst nehmen. Das Verhalten des B. war daher objektiv geeignet, dem Kläger einen psychischen Körperschaden zuzufügen. Die mit dem Einsatz einer als Schusswaffe wahrgenommenen Waffenattrappe verbundenen psychischen Auswirkungen auf das Tatopfer können zumindest eine akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0) zur Folge haben (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O.).
24 
Allerdings lässt sich nicht feststellen, dass das Verhalten des B. zielgerichtet, das heißt mit zumindest bedingtem Vorsatz auf eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Klägers gerichtet gewesen wäre. Aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Ulm vom 14.08.2001 ergibt sich, dass bei dem damals 28 Jahre alten, in Vietnam geborenen Mann seit frühester Kindheit eine mittelgradige geistige Behinderung vorlag, die ihn in hohem Maße von fremder Hilfe abhängig machte. Nach der Beurteilung der stellvertretenden Leiterin des Behindertenheims T., Frau Dr. N., konnte er Gefahren nicht erkennen und war daher außerhalb des Behindertenheims hilflos. Deshalb waren vom Amtsgericht H. - Vormundschaftsgericht - freiheitsbeschränkende Maßnahmen genehmigt worden, nämlich dass er das Heimgelände ohne beschützende Begleitung nicht verlassen dürfe und die Tür seiner Wohngruppe ständig zu verschließen sei, wobei das Gericht dies unter anderem damit begründete, dass er nicht angemessen reagieren könne, Gefahren nicht erkennen und nicht vermeiden und sich auch nicht verständlich machen könne, zu fremden Personen keinen Kontakt aufnehmen könne, mit Angst und zielloser Flucht reagiere und jede Gelegenheit zum Entweichen aus dem Heim nutze. Die von ihm am 19.09.2000 bei sich geführte Waffenattrappe hatte er seit einiger Zeit neben anderen Schusswaffennachbildungen im Behindertenheim zum Spiel benutzt (s. Einstellungsverfügung vom 14.08.2001, S. 2). Ausgehend hiervon vermag der Senat nicht festzustellen, dass dieser Mann am 19.09.2000 durch sein Verhalten eine physische oder psychische Verletzung des Klägers beabsichtigte oder um der Erreichung eines bestimmten Zieles willen auch nur billigend in Kauf nahm. Einen tätlichen Angriff gegen seine physische Unversehrtheit hatte der Kläger - wie dargelegt - nicht zu gewärtigen. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass B. die Waffenattrappe mit auf eine Verletzung seiner psychischen Unversehrtheit gerichtetem „natürlichen Vorsatz“ eingesetzt hätte, liegen ebenfalls nicht vor. B. hat nach den in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Ulm vom 14.08.2001 (S. 4 f.) wiedergegebenen schriftlichen Erklärungen des Klägers und seines Kollegen weder eine verbale Drohung ausgesprochen noch sonst erkennen lassen, dass von ihm ein bestimmtes Ziel verfolgt worden wäre, zu dessen Erreichung er die äußerlich als Schusswaffe wahrnehmbare Waffenattrappe als Nötigungsmittel hätte verwenden können. Im Gegenteil deuten die Feststellungen der Staatsanwaltschaft Ulm zum Geschehensablauf am 19.09.2000 darauf hin, dass B. das Vorgehen der beiden Polizeibeamten gegen ihn lediglich als Spiel ansah und seinen Irrtum auch, nachdem bereits mehrfach auf ihn geschossen worden war, nicht erkannte und allein deshalb seinen „Scheinangriff“ fortsetzte (s. Einstellungsverfügung vom 14.08.2001, S. 9 und 10), so dass die psychischen Auswirkungen auf den Kläger ausschließlich auf der täuschenden Wirkung über die (Un-)Gefährlichkeit der von B. eingesetzten Waffenattrappe beruhten. Ein Angriff im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG liegt deshalb nicht vor.
25 
Selbst wenn man mit Blick auf die Auffassung des Klägers, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass B. die Waffenattrappe nicht doch noch als Schlagwerkzeug eingesetzt hätte, davon ausginge, dass sich weder feststellen noch ausschließen lässt, ob B. zumindest mit bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt hat, führt dies nicht zur Bejahung eines Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG. Beweismittel, die dem Senat hinsichtlich der Motive des B. für den Gebrauch der Waffenattrappe weitere Gewissheit verschaffen könnten, liegen nicht vor, nachdem er durch den Polizeieinsatz zu Tode gekommen ist. Im Dienstunfallrecht gelten jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, das heißt mit einer Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt) zu erbringen. Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht klären, so geht dies zu Lasten des Beamten (BVerwG, Urteile vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 BBG Nr. 3, vom 28.01.1993 - 2 C 22.90 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.1 Nr. 49, und vom 28.04.2011 - 2 C 55.09 -, ZBR 2012, 38; vgl. auch zu § 37 BeamtVG BVerwG, Beschluss vom 10.05.1991 - 2 B 48.91 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 3).
26 
Entgegen der Auffassung des Klägers kann der ohne jeden Verletzungsvorsatz ausgeführte „Scheinangriff“ mit einer Schusswaffenattrappe nicht in den Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG einbezogen werden. Dem steht bereits der Wortlaut der Vorschrift entgegen. Denn mit dem Begriff des Angriffs ist - wie dargelegt - notwendigerweise eine zielgerichtete Verletzungshandlung, das heißt ein mit „natürlichem Vorsatz“ auf die Person des Beamten bezogenes und auf die Verletzung von dessen körperlicher Unversehrtheit gerichtetes Handeln verbunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 - 2 C 134.07 -, BVerwGE 135, 176; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.02.1989 - 3 B 87.03784 -, Juris; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 77). Dieses Begriffsverständnis wird durch eine systematische und eine am Sinn und Zweck der Norm orientierte Auslegung erhärtet.
27 
Innerhalb des Systems der dienstunfallrechtlichen Vorschriften setzt § 37 BeamtVG einen Dienstunfall im Sinn des § 31 BeamtVG voraus und sieht für Dienstunfälle, die durch zusätzliche Merkmale qualifiziert sind, ein erhöhtes Unfallruhegehalt vor. Den verschiedenen tatbestandlichen Voraussetzungen des qualifizierten Dienstunfalls ist gemeinsam eine gesteigerte Gefährdungslage, der der Beamte wegen seiner Dienstausübung oder seines Amtes ausgesetzt ist. Qualifizierendes Merkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen. § 37 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG nennt als qualifizierendes Merkmal das Erleiden eines Angriffs außerhalb des Dienstes, wobei dieser Angriff „im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten des Beamten“ oder „wegen seiner Eigenschaft als Beamter“ unternommen sein muss. § 37 Abs. 3 BeamtVG setzt ausdrücklich „vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage“ voraus. Niveaugleich im Hinblick auf diese Tatbestandsmodalitäten ist die Gefährdungslage nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG wegen einer Verletzungshandlung, die vom Handelnden mit Wissen und Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung ausgeführt wird und die in einem inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Beamten steht (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998, a.a.O., und vom 25.10.2012, a.a.O.). Daran fehlt es bei einem ohne „natürlichen Verletzungswillen“ ausgeführten „Scheinangriff“ mit einer Waffenattrappe. Dessen objektives Bedrohungspotential für den Beamten beruht nicht auf einer gezielten Drohung der handelnden Person, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als Waffe wahrzunehmende Scheinwaffe einzusetzen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O.), sondern ausschließlich auf der täuschenden Wirkung über deren (Un-)Gefährlichkeit.
28 
Aus dem vom Kläger für seinen gegenteiligen Rechtsstandpunkt in Anspruch genommenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 04.04.2011 (a.a.O.) ergibt sich nichts anderes. Auch darin wird zur Bejahung eines Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG eine zielgerichtete Verletzungshandlung, das heißt ein mit „natürlichem Vorsatz“ auf die Person des Beamten bezogenes und auf die Verletzung von dessen körperlicher Unversehrtheit gerichtetes Handeln verlangt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O. RdNr. 45, 47 und 49). Die vom Kläger in Bezug genommene Passage zur Reichweite der Norm (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O. RdNr. 69) betrifft allein die nachrangige, sich erst bei Vorliegen eines Angriff stellende Frage, welche Angriffsfolgen als Körperschaden, wie er durch den Begriff des Dienstunfalls vorausgesetzt wird, angesehen werden können.
29 
Schließlich steht dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts auch nicht unmittelbar aus der in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zu. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich keine Ansprüche hergeleitet werden können, die über die Ansprüche hinausgehen, die in Konkretisierung der Fürsorgepflicht auf dem betreffenden Gebiet im Beamtenrecht selbst speziell und abschließend - hier hinsichtlich der Unfallfürsorge - geregelt sind. Auf die allgemeine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht kann allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.09.1983 - 2 B 148.82 -, DÖD 1984, 92, Beschluss vom 30.11.1994 - 10 B 1.94 -, Buchholz 262 § 1 TGV Nr. 2, und Urteil vom 24.01.2013 - 5 C 12.12 -, BVerwGE 145, 315, jeweils m.w.N.). Dies ist ersichtlich nicht der Fall, wenn einem Beamten - wie hier dem Kläger - wegen der dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung (einfaches) Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG gewährt worden ist.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRGG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
32 
Beschluss vom 21. Oktober 2014
33 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 21.108,48 EUR festgesetzt.
34 
Der Senat orientiert sich dabei an Nummer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben des Landesamts im Schriftsatz vom 24.10.2012, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus 879,52 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 21.108,48 EUR (879,52 EUR x 24).
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Okt. 2014 - 4 S 884/14

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Okt. 2014 - 4 S 884/14 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Strafgesetzbuch - StGB | § 32 Notwehr


(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 36 Unfallruhegehalt


(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt. (2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhes

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt


(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfä

Trennungsgeldverordnung - TGV 1986 | § 1 Anwendungsbereich


(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind 1. Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,2. Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. (2) Trennungsgeld wird gewäh

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 46 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit


(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früher

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Dez. 2010 - 4 S 215/10

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Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren. Der Bescheid des L
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Feb. 2016 - 4 S 1251/15

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. April 2015 - 12 K 2461/14 - wird abgelehnt.Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert des Zulassungsverfa

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 28. Jan. 2015 - 4 K 1358/12

bei uns veröffentlicht am 28.01.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt die Gewährung von Unfallausgleich. 2 Der am …1944 geborene Kläger war Realschullehrer. Er stürzte am 06.05.2002 während

Referenzen

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG.
Der 63 Jahre alte Kläger trat 1978 in den höheren Forstdienst des Beklagten ein. Zuletzt war er nach seiner Ernennung zum Forstdirektor (BesGr A 15) zum 01.01.1995 beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - untere Forstbehörde - beschäftigt. Zum 01.06.2007 wurde er wegen Dienstunfähigkeit (§ 53 Abs. 1 LBG) in den Ruhestand versetzt.
Am 15.10.1995, einem Sonntag, kämpften zwei Rothirsche während der Brunftzeit im Gehege des Verkehrsvereins St. Blasien miteinander. Im Verlauf des Kampfs wurde der Zaun des Geheges an einer Stelle so niedergedrückt, dass beide Tiere das Gehege verlassen konnten. Ein Hirsch sprang zurück, der andere, der beim Kampf Verletzungen davongetragen hatte, verließ das Gehege in Richtung des bewohnten Gebiets von St. Blasien. Der Kläger wurde darüber benachrichtigt, dass sich der verletzte Hirsch an der Kreuzung Klingnauer Straße / Hans-Thoma-Weg auf einem Grünstreifen befand. Er verfolgte den Hirsch mit dem Ziel, ihn zu erlegen. Der Hirsch begab sich dann auf das Grundstück Klingnauer Str. ... auf dessen unteren Bereich oberhalb der dort angelegten Garagen. Dort begegnete der Kläger ihm im geringen Abstand. Nach einiger Zeit griff der Hirsch den Kläger an und stürzte ihn die etwa 2,20 Meter hohe Brüstung hinunter. Der Kläger erlitt schwerwiegende Verletzungen, u.a. Schädelbrüche sowie eine Trümmerfraktur der Brustwirbelsäule mit temporärer Querschnittslähmung.
Mit Bescheid der Forstdirektion Tübingen vom 07.11.1995 wurde der Unfall vom 15.10.1995 als Dienstunfall anerkannt. Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - Versorgungsamt - stellte mit Bescheid vom 08.02.2005 fest, dass der Grad der Behinderung des Klägers seit dem 01.01.2003 sechzig betrug. Mit Schreiben vom 02.05.2007 teilte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum unter anderem mit, dass zwischen dem Dienstunfall und der Versetzung in den Ruhestand ein kausaler Zusammenhang bestehe, da die dienstunfallbedingten Beeinträchtigungen dafür ausschließlich von Bedeutung seien. In einem urologischen Gutachten vom 07.10.2004 seien die Dienstunfallfolgen auf 50 % MdE eingeschätzt worden, in einem neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten auf 60 %.
Mit Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) vom 21.06.2007 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers zunächst ab dem 01.06.2007 auf 3.389,41 EUR festgesetzt. Dabei blieb der Dienstunfall unberücksichtigt. Auf seinen Widerspruch hin wurden die Versorgungsbezüge mit Bescheid des Landesamts vom 10.07.2007 ab dem 01.06.2007 neu auf 3.862,56 EUR festgesetzt. Dabei wurden in Anwendung von § 36 BeamtVG 75,00 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (BesGr A 15, Stufe 12) zugrunde gelegt.
Dagegen legte der Kläger unter dem 06.08.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er unter anderem vor, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts erfüllt seien. Er sei anlässlich des Unfallgeschehens in Ausübung einer Diensthandlung tätig gewesen. Er habe versucht, die von dem ausgebrochenen, verletzten und daher aggressiven Gehegehirsch ausgehende Gefahr durch dessen Tötung zu beseitigen. Eine besondere Lebensgefahr sei Bestandteil der konkreten Diensthandlung gewesen. Er habe vor dem Unfall zwischen dem Rand des ungefähr drei Meter über der Erde liegenden Garagendachs und dem direkt vor ihm stehenden Hirsch gestanden. Dieser habe ihn dann mit dem Geweih über die Dachkante gestoßen. Den örtlichen Rahmenbedingungen, innerhalb derer die Diensthandlung stattgefunden habe, sei in Zusammenhang mit der Anwesenheit des Hirsches auf dem Dach eine besondere Lebensgefahr aufgrund eines gesteigerten Gefährdungspotentials implizit gewesen. Ein Zusammentreffen von Menschen auf Berührungsnähe mit wehrhaftem Hochwild sei regelmäßig, besonders aber unter dem herrschenden Zeitdruck, den Hirsch schnellstmöglich zu erledigen, lebensgefährlich. Dieses Wild reagiere nach aller Erfahrung auf plötzliche Konfrontationen mit Menschen in nächster Nähe aggressiv. Es sei wegen seiner Größe und Kraft, seiner natürlichen Waffen und der Wucht seines Angriffs prädestiniert, Menschen tödliche Verletzungen beizufügen. Hinzu komme, dass der Hirsch bereits verletzt gewesen sei und sich dadurch in einem besonderen Reizzustand befunden habe.
Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum stellte mit Schreiben vom 03.03.2008 gegenüber dem Landesamt fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt nicht vorlägen. Eine mit der Ausübung der Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr habe nicht festgestellt werden können.
Das Landesamt wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 31.03.2008 unter Verweis auf das Schreiben vom 03.03.2008 zurück. Eigene Wertungen des Sachverhalts oder abweichende Folgerungen seien weder erforderlich noch zulässig.
Der Kläger hat am 25.04.2008 bei dem Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der er die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, ihm Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG zu gewähren.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.11.2009 - 6 K 767/08 - abgewiesen: Die zulässige Verpflichtungsklage sei nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 37 BeamtVG, der in seiner zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden sei, lägen nicht vor. Grundlegende Voraussetzung der Norm sei, dass der Diensthandlung typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sei. Die Gefahr tödlichen Ausgangs müsse ein objektiv gegebenes spezifisches Merkmal der Diensthandlung sein. Es müsse bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend sein, allerdings müsse dies nicht zwangsläufig oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Dazu zählten in der Regel sogenannten gefahrgeneigte Tätigkeiten. Eine solche liege bei der jagdlichen Nachsuche von Wild regelmäßig nicht vor. Allein die Tatsache, dass der Beamte bei der Ausübung des Dienstes tatsächlich ums Leben gekommen sei bzw. nahe davor gestanden habe, führe nicht zu einem zwingenden Rückschluss darauf, dass die Diensthandlung mit dieser Gefahr notwendigerweise verbunden gewesen sei. Es könne sich auch eine latente, generell bestehende Gefahr verwirklicht haben. Diese reiche für die Anwendung des § 37 BeamtVG jedoch nicht aus. So verhalte es sich im vorliegenden Falle. Die Nachsuche nach einem Hirsch möge unter Umständen gefährlich sein. So könne nicht bestritten werden, dass die direkte Begegnung mit einem Hirsch wegen seiner Größe, Schwere und Kraft sowie der Verletzungsgefahr durch das Geweih lebensgefährlich sein könne. Die Gefahr sei jedoch beherrschbar, weil das Tier nicht aus eigener Initiative angreife. Rotwild greife nur zur eigenen Verteidigung und nur dann an, wenn die „natürliche Fluchtdistanz“ unterschritten werde. Dies habe der in dem zivilgerichtlichen Verfahren als Sachverständiger angehörte Wildbiologe W. dargelegt. Damit bestehe die Gefahr bei der Nachsuche nach einem Hirsch allenfalls latent, d.h., nur dann, wenn Vorsichtsmaßnahmen missachtet würden oder eine atypische Zuspitzung eintrete. Eine Lebensgefahr ergebe sich allenfalls aus besonderen Umständen, wenn im Verlauf der Nachsuche unversehens eine Unterschreitung der Fluchtdistanz eintrete, etwa bei der überraschenden Begegnung in unsichtigem Gelände. Allein wegen dieser Möglichkeit wohne der Nachsuche nach Rotwild nicht schon an sich eine besondere Lebensgefahr inne. Denn diese gehöre nicht zu ihrem Wesen, trete nicht unvermeidlich oder in der überwiegenden Zahl der Fälle ein. Die Mindestdistanz betrage nur wenige Meter und lasse sich folglich regelmäßig einhalten. Der Erfolg der Nachsuche hänge somit nicht davon ab, sie in einem bestimmten Moment unterschreiten zu müssen, um das Tier zu erlegen und sich damit in eine (besondere) Lebensgefahr zu begeben. Dies gelte im vorliegenden Falle erst recht deshalb, weil es sich um einen an Menschen gewöhnten Gehegehirsch gehandelt habe. Außerdem habe das Tier verletzt geschienen und geblutet und sei nach dem Eindruck des Sachverständigen stark entkräftet gewesen. Der Kläger habe im zivilgerichtlichen Verfahren selbst berichtet, das er das Tier zunächst gefahrlos verfolgt habe. Er habe insoweit darauf geachtet, immer eine „gewisse Entfernung“ von dem Tier einzuhalten. Die Situation sei erst eskaliert, als der Hirsch nicht mehr weitergekommen sei, weil der Kläger nicht inne gehalten habe, sondern sich auf wenigstens 3 m Abstand genähert habe, was nach Meinung des Sachverständigen „ungeheuer gefährlich“ gewesen sei. Diese Gefahrensituation sei selbst bei der hier durchgeführten Verfolgung und Nachsuche nicht zwangsläufig inhärent gewesen. Im Fall größerer Zurückhaltung des Klägers oder seines alsbaldigen Zurückweichens wäre durch den Hirsch für niemanden eine Gefahr entstanden, was auch der weitere Verlauf nach dem Unfall gezeigt habe, während dem der abziehende Hirsch gefahrlos außerhalb der Bebauung habe erlegt werden können. Es sei objektiv nicht notwendig gewesen, das Tier in die Enge zu treiben, um es zu erlegen. Die Vorgehensweise habe nicht mehr der jagdlich sachgerechten Beseitigung der Gefahrenlage dienen können, wogegen der Kläger nach Aussage des Sachverständigen „gravierend verstoßen“ habe. Vielmehr wäre die Situation durch einen Rückzug entspannt worden. Der Kläger habe eingeräumt, dass er sich lediglich auf Grund der besonderen Situation „unter Druck gefühlt“ habe, die Verfolgung des Hirschs zu einem Abschluss zu bringen und auch angesichts der Zuschauer einen „Erfolg“ zu erzielen. Damit sei er nicht wegen besonderer Umstände plötzlich und kaum vermeidbar in zu große Nähe zum Hirsch geraten, sondern habe sich ihm aus eigenem Entschluss auf rund 3 m genähert und damit die Fluchtdistanz deutlich unterschritten. Deshalb sei die Gefahrenlage nicht durch das Tier und die objektiven Umstände seiner Nachsuche und Erlegung, sondern durch das Verhalten des Klägers entstanden. Er habe sich nicht im Sinne des Gesetzes einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt, sondern eine solche erst selbst geschaffen, letztlich aus Motiven, die mit der Nachsuche selbst in keinem zwingenden Sachzusammenhang gestanden hätten. Daran ändere es nichts, wenn sich der Kläger aufgrund seiner Verletzungen nicht mehr erinnern könne, wie er anfänglich überhaupt zwischen den Häusern hindurch in eine Entfernung von ursprünglich rund 5 bis 7 m zum Hirsch geraten sei. Entscheidend seien die hier vom Kläger und den anderen Zeugen im zivilgerichtlichen Verfahren noch hinreichend beschriebenen Momente seiner letzten Annäherung bis zur Unterschreitung der Fluchtdistanz. Diese ließen kein zwangsläufiges und unerwartetes Aufeinandertreffen erkennen. Damit seien auch keine Anhaltspunkte dafür zu ersehen, dass bei der Nachsuche ausnahmsweise eine situativ vergleichbare Bedrohung gegeben gewesen sei, wie sie zum Teil von der Rechtsprechung bei Polizeieinsätzen anerkannt werde, weil insoweit eine unterschiedliche Bewertung der Diensthandlung und der hierdurch gegebenen Gefährdung des Beamten je nach Tag- oder Nachtzeit, der Örtlichkeit sowie dem Anlass erfolge. Der Anspruch des Klägers scheitere nicht an einem Mitverschulden, auf das es bei § 37 BeamtVG in der Tat nicht ankomme. Entscheidend sei vielmehr, dass die in dieser Weise ausgeführte Diensthandlung hier von vornherein ihrer Art und Natur nach schon nicht mit einer ihr inhärenten besonderen Lebensgefahr verbunden gewesen sei.
11 
Mit seiner durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger unter anderem geltend, dass der Sachverhalt unzutreffend gewürdigt worden sei. Schon der Ablauf der Verfolgung des Hirschs stelle sich nach dem vom Landgericht im Regressprozess des Beklagten gegen den Verkehrsverein St. Blasien als Tierhalter erhobenen Beweisen und der Situation an Ort und Stelle anders dar als im angegriffenen Urteil zugrundegelegt. Insbesondere werde die besondere Tiergefahr übersehen, die von dem anfänglich auf der Grünfläche liegenden Hirsch für die im Abstand von 5 m befindlichen Zuschauer ausgegangen sei. Das Tier sei nicht nur brunftig gewesen, sondern auch am Kopf verletzt, gestresst und aggressiv infolge des brunftbedingt hohen Testosteronspiegels. Außerdem habe es sich in einer für ihn fremden Umgebung, nämlich einem Wohngebiet, befunden. Ein weiterer Stressfaktor sei ausgelöst worden durch das Durchladen der Jagdbüchse zur Abgabe eines Fangschusses, was sich wegen der zahlreichen Zuschauer als unmöglich erwiesen habe. Das Repetiergeräusch sei Gehegewild als Vorbereitung auf den anschließenden Abschuss im Gehege wohlbekannt und löse je nachdem Aggressionen oder Fluchtverhalten aus. Angriffsverhalten bei Gehegewild sei aufgrund der weitgehend fehlenden Scheu vor Menschen regelmäßig anzunehmen. Nachdem dem flüchtigen Tier auf kurze Distanz eine Personengruppe entgegengekommen sei, habe sich dieses senkrecht bergab bewegt und einen Zaun durchbrochen. Er habe nun vermutet, das Tier werde zum Fluss „Alb“ hinunterziehen, wo ein Fangschuss ohne Gefährdung der Öffentlichkeit hätte angetragen werden können. Danach, spätestens auf dem Steilstück oberhalb des Grundstücks Klingnauer Str. ..., habe kurzzeitig kein Sichtkontakt mehr zwischen ihm und dem Tier bestanden. Der Hirsch habe nach dem Zaundurchbruch noch eine weitere Wegstrecke zurückgelegt. Er habe ihn gesucht und sei auf einem plateauartigen und von hohen Mauerbrüstungen umgebenen Teil des Hausgartens des Hauses Klingnauer Str. ... auf kürzester Distanz wieder auf das Tier getroffen. Der Annäherungsweg sei wegen der unfallbedingten Gedächtnislücken nicht mehr mit absoluter Sicherheit rekonstruierbar. Dass er dabei von der anderen Hausseite um das Hauseck einbiegend frontal auf den Hirsch gestoßen sei, habe der Sachverständige W. als eine der denkbaren Möglichkeiten angenommen. Er - der Kläger - habe sich jedenfalls mit einer völlig neuen Gefahrendimension konfrontiert gesehen. Außer zur Bergseite hin, wo der Hirsch auf einem ungefähr 5 m breiten Pfad entlang der Hauswand zu dem südlichen Gartenteil gelangt sei, sei ein Entkommen wegen der ringsum steil ungefähr 3 m tief abfallenden Mauerbrüstung weder für Mensch noch Tier möglich gewesen. Er habe erkennen müssen, dass sein Plan, dem Hirsch an der Alb einen Fangschuss anzutragen, nicht durchführbar gewesen sei. Er habe daraufhin sein Gewehr gehoben, um wegen der nahen Gefahr sofort einen Fangschuss anzubringen, habe dies aber aufgegeben, weil er die gegenüberliegenden Gebäude und davor abgestellten Fahrzeuge gefährdet gesehen habe. Er habe die einzige Möglichkeit, ein Entkommen des Hirsches und damit eine weitere Gefährdung der Öffentlichkeit zu verhindern, in dem Versuch gesehen, den Hirsch bergwärts zu drängen, um ihn dort ohne Gefahr für die Öffentlichkeit erlegen zu können. Dazu sei es notwendig gewesen, dass er sich an dem Hirsch vorbei an die Südkante des Hauses begeben habe, um von dort aus den Hirsch nach oben zu bewegen oder wenigstens in eine Schussposition zu gelangen, die einen sicheren Schussfeldhintergrund geboten habe. Seine Verhaltensmotive würden durch das Verwaltungsgericht falsch interpretiert. Die Bemühungen hätten gerade nicht zum Ziel gehabt, den Zuschauern eine spektakuläre Schau zu bieten, sondern plangemäß zu handeln. Nach den Wahrnehmungen des Zeugen Wi. habe er dabei eher auf der linken Seite vor der Mauerbrüstung und der Hirsch mehr rechts gestanden. Der Angriff sei „urplötzlich“, „wie aus der Pistole geschossen“ erfolgt. Es sei dabei der Stresszustand, in dem sich Hirsch wie auch er befunden hätten, zu berücksichtigen. Gesteigert sei dieser bei ihm noch durch den Zeitdruck, die Situation nach mehreren an den äußeren Umständen gescheiterten Versuchen, einen Fangschuss anzubringen, nun schnell zu Ende zu führen, bevor weitere Gefahren für die Öffentlichkeit eintreten würden. Diese habe er darin gesehen, dass der Hirsch in das nahe Zentrum St. Blasiens oder auf die vielbefahrene Hauptstraße hätte gelangen und es dort zu Angriffen und Unfällen hätte kommen können. Er sei sich in der von ihm als ausweglos empfundenen Situation bewusst gewesen, dass er sich in Lebensgefahr befunden habe. Die in der Begründung des angegriffenen Urteils vertretene Auffassung, die notwendige Mindestdistanz lasse sich vom Nachsucheführer regelmäßig einhalten, sei nicht nachvollziehbar und falsch. Er selbst habe es bei Nachsuchen erlebt, dass z. B. mangelhafte Sichtverhältnisse und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz anderer Nachsuchehelfer vor abzugebenden Fangschüssen es erforderten, die normalerweise einzuhaltenden Sicherheitsdistanzen zu unterschreiten und auf Entfernungen von unter 1 m von einem aus der Dickung angreifenden kranken Stück Rotwild angenommen und umgeworfen zu werden. Solche Angriffe würden typischerweise sofort mit dem Geweih gegen Brust und Bauch des wehrlos auf dem Boden liegenden Nachsuchenden fortgesetzt. Unzutreffend sei auch die Schlussfolgerung der Urteilsbegründung, der Hirsch sei später gefahrlos außerhalb der Bebauung erlegt worden. Der Hirsch sei innerhalb der Bebauung, auf der Grenze zwischen den Grundstücken Klingnauer Str. ... und ... erlegt worden. Er habe einige Fluchten auf den Zeugen A. zu gemacht, bis ihn dieser auf eine Entfernung von höchstens 10 m erlegt habe. Der Zeuge A. habe beim Landgericht ausgesagt, dass er den Hirsch für eine große Gefahr im Wohngebiet gehalten habe und er deshalb habe erschossen werden müssen. Dem Verwaltungsgericht sei zuzugeben, dass jagdliche Nachsuchen nicht generell für den Nachsucheführer mit jener besonderen Lebensgefahr verbunden seien, die nach § 37 Abs. 1 BeamtVG zu fordern sei. Diese müsse sich bei einer Diensthandlung entweder durch die das übliche Maß einer Lebensgefahr übersteigende, der Diensthandlung innewohnende Lebensgefahr qualifizieren. Dazu gehörten solche „normalen Diensthandlungen“, die von ihrer typischen Gefahrgeneigtheit her den Verlust des Lebens wahrscheinlich oder sehr naheliegend erscheinen ließen, wie etwa bei der Verfolgung eines bewaffneten Verbrechers durch Polizeibeamte, bei Rettungsmaßnahmen durch die Feuerwehr aus einem brennenden Haus oder bei der Entschärfung von Sprengkörpern. Davon zu unterscheiden seien solche ebenfalls von § 37 Abs. 1 BeamtVG erfassten Fälle, bei denen das Gefährdungspotenzial zunächst nicht die besondere Qualität erreiche, aber im Verlauf der weiteren Diensthandlung durch z.B. unvorhersehbar hinzugetretene gefahrerhöhende Faktoren eine Bedrohungslage eintrete, die situativ der besonderen Lebensgefährlichkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG genüge. Damit würde den nach der Rechtsprechung stets zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalls hinreichend Rechnung getragen. So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Die Reaktionen eines Hirschs seien in freier Wildbahn bei wahrgenommener Annäherung von Menschen durch Einhaltung einer möglichst großen Fluchtdistanz gekennzeichnet. Lediglich deren Unterschreitung durch den Nachsucheführer führe nach aller Erfahrung und voraussehbar zu aggressivem Verhalten des wilden Tiers. Seine Reaktionen seien in freier Wildbahn daher berechenbar. Eine solche natürliche Fluchtdistanz bestehe bei Gehegewild nicht, weil die natürlichen Verhaltensmuster außer Kraft gesetzt seien. Scheu vor Menschen sei ihm fremd und gerade das mache das Wild besonders unberechenbar. Durch die Zeugenaussagen im Zivilprozess sei dokumentiert, dass der Hirsch vor dem später blitzartig stattgefundenen Angriff auf ihn - den Kläger - längere Zeit von Zuschauern umringt auf einer Grasfläche im Wohngebiet gelegen habe, ohne dass es zu Angriffen gekommen sei. Aber wegen der Rahmenbedingungen - Brunftverhalten samt vorangegangener Brunftkämpfe, Gehegeausbruch mit Verletzung, Repetiergeräusch der Waffe, urbane Umgebung mit überall anzutreffenden Menschen und Straßenverkehr - sei die schon grundsätzlich bestehende Unberechenbarkeit von Gehegewild noch erheblich verstärkt worden. Es entspreche nachträglicher, aber wirklichkeitsferner Betrachtungsweise, bei den Geschehensabläufen mit sich ständig verändernden örtlichen Bedingungen und Gefährdungslagen noch eine wohldurchdachte und risikoabwägende Planung seiner jeweiligen Schritte von dem selbst unter starker Stressbelastung stehenden Nachsucheführer zu erwarten. Die sich mehrfach verändernden Begleitumstände einschließlich des Verhaltens des Hirschs hätten seine - des Klägers - Versuche scheitern lassen, die zur Erlegung des Tiers hätten führen sollen. Er habe in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten und der nach Auffassung des Sachverständigen „ungeheuer gefährlichen“ Nähe zum Hirsch zur Abwendung eines größeren Schadens für die Öffentlichkeit einen bewusst riskanten und von ihm in seiner Gefährlichkeit durchaus erkannten Entschluss gefasst, nämlich den Hirsch abzudrängen, um ihn erlegen zu können. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, er sei keiner besonderen Lebensgefahr ausgesetzt gewesen, sondern habe diese selbst durch sein Verhalten ohne zwingende äußere Umstände geschaffen, sei unzutreffend. Er sei überraschend auf den Hirsch gestoßen. Danach hätten die äußeren Umstände des Unfallorts eine andere Handlungsweise nicht zugelassen. Es könne im Übrigen nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen nicht auf den Aspekt der Selbstgefährdung ankommen, weil andernfalls die im Rahmen der §§ 36, 37 und 44 BeamtVG ausgeschlossene Einwendung des Mitverschuldens durch die Hintertür wieder zum Tragen käme. Das Verwaltungsgericht habe sich den Schuldvorwurf der Zivilgerichte ihm gegenüber zu eigen gemacht, ohne hinreichend die unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen zu beachten. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei eine besondere Lebensgefahr schon anzunehmen, wenn sie nach der typisierenden und prognostischen Gesamtschau aller im Unfallzeitpunkt vorliegenden gefahrerhöhenden Umstände gegeben gewesen sei.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren sowie den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er verteidigt das angegriffene Urteil. Eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr wohne der Diensthandlung der Nachsuche nach Rotwild nicht inne. Denn zu einer Gefährdung bei dieser Diensthandlung komme es allenfalls, wenn Vorsichtsmaßnahmen missachtet würden oder eine atypische Zuspitzung eintreffe. Eine Lebensgefahr für den Nachsucheführer ergebe sich nicht zwangsläufig aus der Natur der Sache, sondern aus besonderen Umständen, wenn im Verlauf der Nachsuche unversehens die natürliche Fluchtdistanz unterschritten werde. Allein wegen dieser Möglichkeit sei der Nachsuche nach Rotwild eine besondere Lebensgefahr nicht inhärent, sie gehöre nicht zum Wesen des jagdlichen Nachsuchens. Eine notwendige Mindestdistanz lasse sich regelmäßig einhalten. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass bei der Nachsuche nach dem Hirsch ausnahmsweise eine situativ vergleichbare Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG vorgelegen habe. Es sei nicht objektiv notwendig gewesen, das Tier in die Enge zu treiben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen W. vor dem Landgericht habe der Kläger gravierend gegen jagdliche Verhaltenspflichten und Regeln verstoßen, indem er sich dem Tier bis auf rund 3 m genähert und damit die Fluchtdistanz deutlich unterschritten habe. Die Situation wäre vielmehr durch ein alsbaldiges Zurückweichen entspannt worden. Folglich hätte dann durch den Hirsch für keinen Menschen eine Gefahr bestanden. Bestätigt werde dies auch durch den weiteren Verlauf des Dienstunfalls. Das vom Unfallort abziehende Rotwild habe gefahrlos erlegt werden können. Es habe auch kein zwangsläufiges und unerwartetes Aufeinandertreffen zwischen dem Kläger und dem Rotwild vorgelegen, wie es beispielsweise beim Einbiegen um eine Hausecke oder ein Gebüsch hätte eintreten können. Er habe sich dem Tier nicht wegen besonderer äußerer Umstände, sondern aus eigenem Entschluss auf diese Weise genähert. Die gefahrerhöhenden Umstände seien durch das unsachgemäße Verhalten des Klägers von ihm selbst geschaffen worden.
17 
Der Senat hat Beweis durch Inaugenscheinnahme des Unfallorts und seiner näheren Umgebung sowie durch Einholung eines mündlich erstatteten Gutachtens des Sachverständigen W. erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift zur Sitzung vom 20.10.2010 verwiesen.
18 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten des Beklagten (Versorgungs-, Dienstunfall- und allgemeine Personalakten), und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg Bezug genommen. Der Senat hat die Akten des Landgerichts Waldshut-Tiengen (2 O 152/98), des Oberlandesgerichts Karlsruhe (4 U 94/99) und des Bundesgerichtshofs (VI ZR 55/01), zum zivilrechtlichen Schadensersatzprozess des Beklagten gegen den Verkehrsverein St. Blasien Halter des Hirschs beigezogen. Im Verfahren vor dem Landgericht hat der Sachverständige W. ebenfalls ein mündliches Gutachten erstattet.

Entscheidungsgründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger kommt nämlich der geltend gemachte Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu, so dass sich der Bescheid des Landesamts vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 insoweit als rechtswidrig erweisen, als sie diesen Anspruch ablehnen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Grundlage für den Anspruch des Klägers ist § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 30.06.1997 geltenden Fassung des Gesetzes vom 28.07.1972 (BGBl. I S. 1288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1995 (BGBl. I S. 962). Diese Fassung der Norm ist maßgeblich, weil die Frage, ob das Unfallgeschehen vom 15.10.1995 als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach dem Recht zu entscheiden ist, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - VI C 38.66 -, BVerwGE 31, 170, 172; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11751/04 -, IÖD 2005, 130). Sie ist aber nicht nur für die rechtliche Einordnung des Unfallgeschehens relevant, sondern insgesamt als Anspruchsgrundlage für die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - a.a.O., S. 174 f.), so dass auch die Rechtsfolgen aus ihr - und nicht etwa aus der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers am 01.06.2007 geltenden Fassung - abzuleiten sind.
22 
Nach der einschlägigen Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet und wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt ist.
23 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 15.10.1995 um einen Dienstunfall gehandelt hat. Dies ergibt sich auch aus dem bestandskräftigen - und auch inhaltlich zutreffenden - Bescheid der Forstdirektion Tübingen vom 07.11.1995. Ferner ist der Kläger infolge des Unfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden. Auch ist er infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Zurruhesetzung (am 01.06.2007) in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert (nämlich 60 vom Hundert) beschränkt gewesen. Diese - ebenfalls zwischen den Beteiligten nicht im Streit befindlichen - Feststellungen ergeben sich aus der Stellungnahme des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - an das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum vom 02.05.2007 sowie aus dem - bestandskräftigen - Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Versorgungsamt - vom 08.02.2005.
24 
Entgegen der Annahmen des Verwaltungsgerichts und des Beklagten hat der Kläger diesen Dienstunfall auch bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, infolge dieser Gefährdung erlitten.
25 
Der Diensthandlung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG muss typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein. Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11761/04 -, IÖD 2005, 130). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr muss über die latenten, generell bestehenden Risiken hinausgehen (Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Allerdings ist es für das Vorliegen einer besonderen Lebensgefahr nicht erforderlich, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen (aA OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.10.2010 - 5 LA 280/09 -, Juris zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n.F. ; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Eine solch hohe Anforderung an die „besondere Lebensgefahr“ im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG führte zu einer mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mehr zu vereinbarenden Einengung ihres - ohnehin sehr begrenzten - Anwendungsbereichs. Das erhöhte Unfallruhegehalt ist in die Vorschriften zur Beamtenversorgung eingeführt worden ist (§ 141a BBG in der Fassung vom 08.05.1967, BGBl. I. S. 518), um den Einsatzwillen von (dienstjungen) Beamten, die besonders gefährliche Dienstverrichtungen zu leisten haben und dabei erfahrungsgemäß häufiger als andere Beamte dienstunfähig werden, anspornen zu können. Dabei dachte man insbesondere an Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamte, die einen solchen gefährlichen Dienst überwiegend in jungen Jahren leisteten, wenn sie sich noch in den Anfangsbesoldungsgruppen ihrer Laufbahn befinden und daher im Falle ihrer Dienstunfähigkeit nur eine geringe Versorgung erhalten würden (Plog/Wiedow, § 37 BeamtVG RdNr. 2a). Selbst bei der Verfolgung bewaffneter Krimineller oder der Rettung von Menschen aus brennenden Gebäuden begeben sich Beamte nur in Ausnahmefällen in Situationen, in denen für sie die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, ums Leben zu kommen.
26 
Die Verknüpfung zwischen der besonderen Lebensgefahr und der Diensthandlung kann daher rühren, dass das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der Diensthandlung von vornherein typischerweise anhaften. Sie besteht aber auch dann, wenn die gefahrerhöhenden Umstände zwar unvorhergesehen aufgetreten sind, dann aber die Fortführung der Diensthandlung wesentlich mitgeprägt haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004 - 1 A 2881/02 -, Juris). Ob die notwendige Verknüpfung besteht, kann regelmäßig nur aufgrund einer umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 08.11.1999, a.a.O.). Diese Betrachtung hat auch in den Fällen während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstände typisierend und wertend zu erfolgen, um daraus auf die jeweils bestehende Gefährdungslage und ihren Ausprägungsgrad zu schließen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004, a.a.O. m.w.N.). Dass die Umstände des Einzelfalls für die Bewertung der Gefahrensituation und für die Prägung der Diensthandlung von Bedeutung sind, ergibt sich - auch - aus dem Wortlaut von § 37 Abs. 1 BeamtVG a.F. Darin wird als Anspruchsvoraussetzung unter anderem normiert, dass die Diensthandlung für den Beamten („für ihn“) und damit auch in ihrer konkreten Ausprägung - und nicht etwa regelmäßig - mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden sein muss. Abzugrenzen von der Prägung der Diensthandlung durch die Umstände des Einzelfalls sind solche gefahrerhöhenden Momente, die vor Eintritt des Unfallereignisses selbst noch nicht gegeben waren und die allein auf ein unangemessenes Verhalten des Beamten bei einer typischerweise - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der konkreten Situation - ungefährlichen Diensthandlung zurückzuführen sind und daher die Diensthandlung selbst nicht geprägt haben (vgl. Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 2 Nr. 4).
27 
Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Diensthandlung des Klägers „Nachsuche nach dem Hirsch am 15.10.1995 in St. Blasien“ für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach der Anhörung des Klägers sowie der Beweiserhebung durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens und Inaugenscheinnahme des Unfallorts und seiner Umgebung fest. Der Kläger hat nach seinen glaubhaften Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung den Hirsch erstmals auf der Grünfläche an der Kreuzung von Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße angetroffen. Dort befanden sich viele Menschen um das Tier herum. Als der Kläger das Gewehr durchlud, um den Fangschuss anzubringen, stand das Tier auf und bewegte sich zunächst Richtung Wald bergaufwärts, bog dann aber links in den Kanalweg ein. Der ihn verfolgende Kläger wahrte einen Abstand von rund 30 m. Als der Hirsch am Ende der Baumreihe oberhalb der Wohnbebauung quer zu ihm stehen geblieben war, sah der Kläger von dem geplanten Fangschuss trotz guten Schusshintergrundes ab, weil Personen hinter dem Tier auftauchten. Der Hirsch durchbrach dann den Jägerzaun zur tiefer gelegenen Wohnbebauung hin, worauf der Kläger ihn aus den Augen verlor. Er ging davon aus, dass der Hirsch - weil verletzt - zum Fluss Alb hinunter wollte. Nach seiner Erinnerung ist er dann zwischen den Gebäuden Klingnauer Straße ... und ... den Hang hinuntergegangen und hat hierbei die Treppen auf der Westseite des Gebäudes Nr. ... zum Glasvorbau hin genommen. Dort sah er dann den Hirsch am anderen, südöstlichen Grundstücksende stehen. Diese Einlassungen des Klägers decken sich im Wesentlichen mit seinen bisherigen Angaben, insbesondere denen als Zeuge im Verfahren 2 O 152/98 vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen. Als einzig wesentlicher Unterschied fällt auf, dass der Kläger bei seiner Zeugenaussage angegeben hatte, sich nicht erinnern zu können, auf welcher Seite des Hauses Klingnauer Straße ... er den Hang hinuntergegangen ist. Insoweit dürften die jetzigen Angaben nicht auf wiedererlangtem Erinnerungsvermögen beruhen, sondern darauf, dass ein Hinabsteigen auf der Ostseite des Grundstücks an dem Hirsch vorbei faktisch nicht denkbar erscheint und er deshalb diesen Geschehensablauf für sich ausgeschlossen hat. Von der faktischen Ausschließbarkeit dieser Handlungsalternative hat sich der Senat durch die Inaugenscheinnahme des Grundstücks überzeugt. Auf der Ostseite des Gebäudes wäre selbst dann, wenn der Kläger sich „an der Wand entlang gedrückt“ zur Westseite hin bewegt hätte, ein Abstand von mehr als 2 m zu dem Tier nicht einzuhalten gewesen. Angesichts des besonnenen Verhaltens des Klägers vor dem Hinunterbrechen des Hirschs auf das Grundstück Klingnauer Straße ... - insbesondere dem Absehen von einem Fangschuss wegen sich nähernder Personen - und der zutreffenden Einschätzung, dass von dem Tier eine erhebliche Gefahr für die sich ihm nähernde Bevölkerung ausging - ist es fernliegend, dass er sich einer solch hohen Gefahr bewusst ausgesetzt hätte, um in eine angesichts der örtlichen / baulichen Gegebenheiten ungünstige Schussposition auf der Westseite des Grundstücks zu gelangen.
28 
Die Nachsuche war von Beginn an, jedenfalls aber seit dem Durchbrechen des Jägerzauns durch den Hirsch in Richtung der Gebäude an der Klingnauer Straße, für den Kläger - der das Tier ab diesem Zeitpunkt aus den Augen verloren hatte - mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren, mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens des Wildbiologen W. zur Überzeugung des Senats fest. Bereits bei der ersten Begegnung mit dem Hirsch war die Situation im Vergleich zu einer typischen Nachsuche deswegen mit einem höheren Gefahrenpotential für den Kläger belastet, weil der - zumal verletzte - Hirsch sich innerhalb der Wohnbebauung befand und am Ende der Brunftzeit einen hohen Testosteron- und Adrenalinspiegel aufwies. Dies hat nach den Ausführungen des Sachverständigen zu einer weiteren Erhöhung der Aggressivität des Tiers geführt. Ebenso schlüssig und nachvollziehbar hat der Sachverständige erläutert, dass deshalb jederzeit, bereits bei einer Annäherung auf 10 bis 15 m, mit einem Angriff des Hirschs zu rechnen gewesen sei. Insbesondere hat der Sachverständige dargelegt, dass es auf das Unterschreiten der Individualdistanz des Hirschs für den Eintritt einer besonderen Gefährdung für den Kläger entgegen seinen Ausführungen vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen am 10.03.1999 nicht angekommen ist. Der Angriff eines Hirschs mit seinem Geweih ist aufgrund seiner Kraft und Geschwindigkeit für den Menschen immer lebensgefährlich, so dass es sich bei der Nachsuche von Anfang um eine Diensthandlung gehandelt hat, mit der für den Kläger eine besondere Lebensgefahr verbunden war. Es ist rechtlich nicht relevant, dass eine Nachsuche nach einem Hirsch im Normalfall mit keiner besonderen, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefährdung verbunden ist, wie der Sachverständige ebenfalls dargelegt hat, weil die Diensthandlung hier durch die besonderen Umstände des Einzelfalls - nämlich der Nachsuche nach einem verletzten, sich am Ende der Brunft befindlichen Gehegehirsch innerhalb der Wohnbebauung - ihre Prägung erfahren hat und sie sich deshalb bei typisierender Wertung als mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden erweist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts waren die sich stellenden Gefahren nicht deshalb allesamt beherrschbar, weil das Tier nicht aus eigener Initiative angreife. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen war nämlich aufgrund der extremen Stresssituation, in der sich der Hirsch befand, nicht zu erkennen, ab welcher Annäherung an ihn und aufgrund welcher zusätzlich hinzutretender Umstände er sich als angegriffen betrachten würde. Der Umstand, dass das Tier als Gehegehirsch an Menschen gewöhnt war und sie deshalb näher als ein wilder Hirsch an sich herankommen ließ, machte die Situation nicht ungefährlicher, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen war das Gegenteil der Fall.
29 
Jedenfalls aber war die vom Kläger nicht erwartete Begegnung mit dem Hirsch im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... ein während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstand, der bei typisierender und wertender Betrachtungsweise dazu geführt hat, dass die Nachsuche für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden gewesen ist. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass sich in dem Augenblick der Konfrontation zwischen Kläger und Hirsch für letzteren eine besondere Stresssituation eingestellt hat, weil die Eingrenzung des Tiers durch die hohe Brüstungsmauer, den gegenüberstehenden Kläger und das Haus eine einfache Flucht unmöglich machte. Daraus folgte eine aufgrund der weiter gesteigerten Aggressivität des seiner Fluchtmöglichkeiten beraubten Tiers noch weiter erheblich erhöhte (Lebens-) Gefährdung des Klägers in Ausübung seines Dienstes. Diese war der konkreten Diensthandlung inhärent und nicht etwa allein auf ein unangemessenes oder gar pflichtwidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen. Sein in den Einzelheiten nicht mehr aufklärbares Verhalten unmittelbar vor dem Angriff des Hirschs - insbesondere hinsichtlich seines Bemühens, das Tier zu einer Rückkehr in den Wald hangaufwärts zu bewegen, um einen sicheren Fangschuss anbringen zu können - hat nach den obigen, auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhenden Feststellungen nicht von einer an sich ungefährlichen Diensthandlung zu einer lebensgefährlichen Situation geführt. Es ist - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für die Bewertung der Gefährdungssituation nicht von Belang, wann und aus welchen Gründen der Kläger die Individualdistanz des Hirschs unterschritten haben mag. Diese wird nach den Ausführungen des Sachverständigen nämlich nur bei gesunden Tieren - gesund war der Hirsch nicht - relevant.
30 
Die mit der Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr ist auch ursächlich im Rechtssinne für den Dienstunfall geworden. Die Formulierung „und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall“ in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG macht deutlich, dass die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der besonderen Lebensgefahr voraussetzt. Als Ursache in diesem Sinne sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Bei mehreren in gleichem Maße auf den Erfolg hinwirkenden Bedingungen ist jede von ihnen (Mit-)Ursache im Rechtssinne. Für den Nachweis des insoweit geforderten Kausalzusammenhangs trägt der Beamte die materielle Beweislast (BVerwG, Urteile vom 12.04.1978, 6 C 59.76, a.a.O., vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 Nr. 3, vom 30.06.1988 - 2 C 77.86 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6, vom 15.09.1994 - 2 C 24.92 -, Buchholz 237.6 § 227 NdsBG Nr. 1, vom 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12, und vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16).
31 
Es hat sich hier genau das der Nachsuche inhärente Risiko eines nicht vorhersehbaren Angriffs des Hirschs verwirklicht, als dieser „urplötzlich“ auf den Kläger los ging und ihn über die Brüstungsmauer stieß.
32 
Auch das weitere Tatbestandsmerkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen (BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, NVwZ-RR 1999, 324 und vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, a.a.O., ferner Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, a.a.O.), wird vom Kläger erfüllt. Er hat während des gesamten Verfahrens und insbesondere auch im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, sich der besonderen Gefahrensituation bewusst gewesen zu sein.
33 
Auf ein etwaiges Mitverschulden des Klägers am Unfall selbst - wie es das Landgericht Waldshut-Tiengen in seinem Urteil vom 22.07.1999 - 2 O 152/98 - mit 60 % angenommen hat - kommt es im Rahmen der Unfallfürsorge nicht an. Lediglich ein vorsätzliches Herbeiführen des Dienstunfalls durch den Verletzten - das hier nicht vorliegt - führt nach § 44 Abs. 1 BeamtVG zu einem Ausschluss des Anspruchs. Der Kläger hat auch nicht in (besonders) grobem Maße gegen seine Dienstpflichten verstoßen, als er im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... dem Hirsch gegenüberstand, so dass offen bleiben kann, ob ein grob dienstpflichtwidriges Verhalten der Gewährung von (erhöhtem) Unfallruhegehalt entgegenstehen kann. Zwar hätte er die Nachsuche aufgeben oder unterbrechen, sich über die Treppe an der Westseite des Hauses hangaufwärts von dem Hirsch entfernen und den Polizeivollzugsdienst benachrichtigen können, wie es der Sachverständige als sein vermutliches Handeln in der Situation beschrieben hat. Damit hätte er sich zwar der unmittelbaren (Lebens-)Gefahr entzogen. Jedoch war ihm dieses Alternativverhalten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zumutbar. Offen bleiben kann, welches Verhalten dienstrechtlich geboten gewesen ist. Die fehlende Zumutbarkeit des in den Blick genommenen Alternativverhaltens ergibt sich einmal schon aus der vom Sachverständigen angesprochenen und für verständlich erachteten jagdlichen Sicht, also der Verantwortung des Klägers gegenüber dem leidenden Tier, das er nicht sich selbst überlassen wollte. Aber auch aus Gründen der Gefahrenabwehr musste dem Kläger ein Zurückweichen nicht zwingend angesonnen werden. In dem in den Worten des Sachverständigen „einzigartigen Fall“, der in einer „absolut jagdfremden Situation, die andere Maßnahmen erforderte, als sie sonst in freier Natur üblich und richtig wären“, bestand, war für den Kläger, der sich (als Forst- und Jagdexperte) zu Recht für die Abwehr sowohl von Gefahren für das Tier als auch von Gefahren, die von dem Tier ausgingen, verantwortlich fühlte, die „richtige“ Verhaltensweise nicht auszumachen. Ein Zurückweichen hätte ihm zwar die größere persönliche Sicherheit verschafft. Er hätte damit aber das Tier jedenfalls für eine gewisse Zeit sich selbst und den Umwelteinflüssen innerhalb einer Wohnbebauung überlassen, ohne dass sicher abzuschätzen gewesen wäre, in welcher Weise es auf Annäherungen der Wohnbevölkerung reagiert und diese gegebenenfalls gefährdet hätte. Solche Annäherungen hatte es bereits zu Beginn der Nachsuche auf der Grünfläche zwischen Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße gegeben. Daher war ein Ausharren und ein zurückhaltendes Bemühen um eine Entschärfung der Gefahrensituation durch den Kläger nicht grob dienstpflichtwidrig. Insbesondere hat der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus Motiven gehandelt, die mit der Nachsuche selbst in keinem zwingenden Zusammenhang gestanden haben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere folgt aus der Divergenz zum Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Beschluss vom 28.10.2010, a.a.O.) hinsichtlich der Frage, ob eine besondere Lebensgefahr im Sinne des Dienstunfallrechts nur dann vorliegt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung ums Leben zu kommen, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil der Senat hier zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in einer früheren Fassung entschieden hat. Die Frage nach dem tatbestandlich geforderten Wahrscheinlichkeitsgrad der Lebensgefahr stellt sich mit der Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) neu und könnte abweichend zu beantworten sein (vgl. dazu Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 1a Nr. 2).
36 
Beschluss vom 13.12.2010
37 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - auf jeweils 17.319,36 EUR festgesetzt.
38 
Gründe
39 
Die Festsetzung des Streitwerts unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 52 Abs.1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und erfolgt in Orientierung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (siehe etwa NVwZ 2004, 1327). Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben des Landesamts im Schriftsatz vom 03.12.2010, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und letztlich erstrebtem Teilstatus 721,64 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 17.319,36 EUR (721,64 EUR X 24). Die abweichenden Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 04.12.2009) beruhen ersichtlich darauf, dass dort in Anwendung vom § 37 Abs. 1 BeamtVG in der seit dem 01.07.2009 geltenden - und damit hier nicht anzuwendenden - Fassung (BGBl. I S. 160) 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe als erstrebter Teilstatus zugrunde gelegt worden sind.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger kommt nämlich der geltend gemachte Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu, so dass sich der Bescheid des Landesamts vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 insoweit als rechtswidrig erweisen, als sie diesen Anspruch ablehnen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Grundlage für den Anspruch des Klägers ist § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 30.06.1997 geltenden Fassung des Gesetzes vom 28.07.1972 (BGBl. I S. 1288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1995 (BGBl. I S. 962). Diese Fassung der Norm ist maßgeblich, weil die Frage, ob das Unfallgeschehen vom 15.10.1995 als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach dem Recht zu entscheiden ist, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - VI C 38.66 -, BVerwGE 31, 170, 172; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11751/04 -, IÖD 2005, 130). Sie ist aber nicht nur für die rechtliche Einordnung des Unfallgeschehens relevant, sondern insgesamt als Anspruchsgrundlage für die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - a.a.O., S. 174 f.), so dass auch die Rechtsfolgen aus ihr - und nicht etwa aus der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers am 01.06.2007 geltenden Fassung - abzuleiten sind.
22 
Nach der einschlägigen Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet und wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt ist.
23 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 15.10.1995 um einen Dienstunfall gehandelt hat. Dies ergibt sich auch aus dem bestandskräftigen - und auch inhaltlich zutreffenden - Bescheid der Forstdirektion Tübingen vom 07.11.1995. Ferner ist der Kläger infolge des Unfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden. Auch ist er infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Zurruhesetzung (am 01.06.2007) in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert (nämlich 60 vom Hundert) beschränkt gewesen. Diese - ebenfalls zwischen den Beteiligten nicht im Streit befindlichen - Feststellungen ergeben sich aus der Stellungnahme des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - an das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum vom 02.05.2007 sowie aus dem - bestandskräftigen - Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Versorgungsamt - vom 08.02.2005.
24 
Entgegen der Annahmen des Verwaltungsgerichts und des Beklagten hat der Kläger diesen Dienstunfall auch bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, infolge dieser Gefährdung erlitten.
25 
Der Diensthandlung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG muss typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein. Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11761/04 -, IÖD 2005, 130). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr muss über die latenten, generell bestehenden Risiken hinausgehen (Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Allerdings ist es für das Vorliegen einer besonderen Lebensgefahr nicht erforderlich, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen (aA OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.10.2010 - 5 LA 280/09 -, Juris zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n.F. ; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Eine solch hohe Anforderung an die „besondere Lebensgefahr“ im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG führte zu einer mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mehr zu vereinbarenden Einengung ihres - ohnehin sehr begrenzten - Anwendungsbereichs. Das erhöhte Unfallruhegehalt ist in die Vorschriften zur Beamtenversorgung eingeführt worden ist (§ 141a BBG in der Fassung vom 08.05.1967, BGBl. I. S. 518), um den Einsatzwillen von (dienstjungen) Beamten, die besonders gefährliche Dienstverrichtungen zu leisten haben und dabei erfahrungsgemäß häufiger als andere Beamte dienstunfähig werden, anspornen zu können. Dabei dachte man insbesondere an Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamte, die einen solchen gefährlichen Dienst überwiegend in jungen Jahren leisteten, wenn sie sich noch in den Anfangsbesoldungsgruppen ihrer Laufbahn befinden und daher im Falle ihrer Dienstunfähigkeit nur eine geringe Versorgung erhalten würden (Plog/Wiedow, § 37 BeamtVG RdNr. 2a). Selbst bei der Verfolgung bewaffneter Krimineller oder der Rettung von Menschen aus brennenden Gebäuden begeben sich Beamte nur in Ausnahmefällen in Situationen, in denen für sie die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, ums Leben zu kommen.
26 
Die Verknüpfung zwischen der besonderen Lebensgefahr und der Diensthandlung kann daher rühren, dass das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der Diensthandlung von vornherein typischerweise anhaften. Sie besteht aber auch dann, wenn die gefahrerhöhenden Umstände zwar unvorhergesehen aufgetreten sind, dann aber die Fortführung der Diensthandlung wesentlich mitgeprägt haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004 - 1 A 2881/02 -, Juris). Ob die notwendige Verknüpfung besteht, kann regelmäßig nur aufgrund einer umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 08.11.1999, a.a.O.). Diese Betrachtung hat auch in den Fällen während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstände typisierend und wertend zu erfolgen, um daraus auf die jeweils bestehende Gefährdungslage und ihren Ausprägungsgrad zu schließen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004, a.a.O. m.w.N.). Dass die Umstände des Einzelfalls für die Bewertung der Gefahrensituation und für die Prägung der Diensthandlung von Bedeutung sind, ergibt sich - auch - aus dem Wortlaut von § 37 Abs. 1 BeamtVG a.F. Darin wird als Anspruchsvoraussetzung unter anderem normiert, dass die Diensthandlung für den Beamten („für ihn“) und damit auch in ihrer konkreten Ausprägung - und nicht etwa regelmäßig - mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden sein muss. Abzugrenzen von der Prägung der Diensthandlung durch die Umstände des Einzelfalls sind solche gefahrerhöhenden Momente, die vor Eintritt des Unfallereignisses selbst noch nicht gegeben waren und die allein auf ein unangemessenes Verhalten des Beamten bei einer typischerweise - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der konkreten Situation - ungefährlichen Diensthandlung zurückzuführen sind und daher die Diensthandlung selbst nicht geprägt haben (vgl. Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 2 Nr. 4).
27 
Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Diensthandlung des Klägers „Nachsuche nach dem Hirsch am 15.10.1995 in St. Blasien“ für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach der Anhörung des Klägers sowie der Beweiserhebung durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens und Inaugenscheinnahme des Unfallorts und seiner Umgebung fest. Der Kläger hat nach seinen glaubhaften Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung den Hirsch erstmals auf der Grünfläche an der Kreuzung von Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße angetroffen. Dort befanden sich viele Menschen um das Tier herum. Als der Kläger das Gewehr durchlud, um den Fangschuss anzubringen, stand das Tier auf und bewegte sich zunächst Richtung Wald bergaufwärts, bog dann aber links in den Kanalweg ein. Der ihn verfolgende Kläger wahrte einen Abstand von rund 30 m. Als der Hirsch am Ende der Baumreihe oberhalb der Wohnbebauung quer zu ihm stehen geblieben war, sah der Kläger von dem geplanten Fangschuss trotz guten Schusshintergrundes ab, weil Personen hinter dem Tier auftauchten. Der Hirsch durchbrach dann den Jägerzaun zur tiefer gelegenen Wohnbebauung hin, worauf der Kläger ihn aus den Augen verlor. Er ging davon aus, dass der Hirsch - weil verletzt - zum Fluss Alb hinunter wollte. Nach seiner Erinnerung ist er dann zwischen den Gebäuden Klingnauer Straße ... und ... den Hang hinuntergegangen und hat hierbei die Treppen auf der Westseite des Gebäudes Nr. ... zum Glasvorbau hin genommen. Dort sah er dann den Hirsch am anderen, südöstlichen Grundstücksende stehen. Diese Einlassungen des Klägers decken sich im Wesentlichen mit seinen bisherigen Angaben, insbesondere denen als Zeuge im Verfahren 2 O 152/98 vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen. Als einzig wesentlicher Unterschied fällt auf, dass der Kläger bei seiner Zeugenaussage angegeben hatte, sich nicht erinnern zu können, auf welcher Seite des Hauses Klingnauer Straße ... er den Hang hinuntergegangen ist. Insoweit dürften die jetzigen Angaben nicht auf wiedererlangtem Erinnerungsvermögen beruhen, sondern darauf, dass ein Hinabsteigen auf der Ostseite des Grundstücks an dem Hirsch vorbei faktisch nicht denkbar erscheint und er deshalb diesen Geschehensablauf für sich ausgeschlossen hat. Von der faktischen Ausschließbarkeit dieser Handlungsalternative hat sich der Senat durch die Inaugenscheinnahme des Grundstücks überzeugt. Auf der Ostseite des Gebäudes wäre selbst dann, wenn der Kläger sich „an der Wand entlang gedrückt“ zur Westseite hin bewegt hätte, ein Abstand von mehr als 2 m zu dem Tier nicht einzuhalten gewesen. Angesichts des besonnenen Verhaltens des Klägers vor dem Hinunterbrechen des Hirschs auf das Grundstück Klingnauer Straße ... - insbesondere dem Absehen von einem Fangschuss wegen sich nähernder Personen - und der zutreffenden Einschätzung, dass von dem Tier eine erhebliche Gefahr für die sich ihm nähernde Bevölkerung ausging - ist es fernliegend, dass er sich einer solch hohen Gefahr bewusst ausgesetzt hätte, um in eine angesichts der örtlichen / baulichen Gegebenheiten ungünstige Schussposition auf der Westseite des Grundstücks zu gelangen.
28 
Die Nachsuche war von Beginn an, jedenfalls aber seit dem Durchbrechen des Jägerzauns durch den Hirsch in Richtung der Gebäude an der Klingnauer Straße, für den Kläger - der das Tier ab diesem Zeitpunkt aus den Augen verloren hatte - mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren, mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens des Wildbiologen W. zur Überzeugung des Senats fest. Bereits bei der ersten Begegnung mit dem Hirsch war die Situation im Vergleich zu einer typischen Nachsuche deswegen mit einem höheren Gefahrenpotential für den Kläger belastet, weil der - zumal verletzte - Hirsch sich innerhalb der Wohnbebauung befand und am Ende der Brunftzeit einen hohen Testosteron- und Adrenalinspiegel aufwies. Dies hat nach den Ausführungen des Sachverständigen zu einer weiteren Erhöhung der Aggressivität des Tiers geführt. Ebenso schlüssig und nachvollziehbar hat der Sachverständige erläutert, dass deshalb jederzeit, bereits bei einer Annäherung auf 10 bis 15 m, mit einem Angriff des Hirschs zu rechnen gewesen sei. Insbesondere hat der Sachverständige dargelegt, dass es auf das Unterschreiten der Individualdistanz des Hirschs für den Eintritt einer besonderen Gefährdung für den Kläger entgegen seinen Ausführungen vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen am 10.03.1999 nicht angekommen ist. Der Angriff eines Hirschs mit seinem Geweih ist aufgrund seiner Kraft und Geschwindigkeit für den Menschen immer lebensgefährlich, so dass es sich bei der Nachsuche von Anfang um eine Diensthandlung gehandelt hat, mit der für den Kläger eine besondere Lebensgefahr verbunden war. Es ist rechtlich nicht relevant, dass eine Nachsuche nach einem Hirsch im Normalfall mit keiner besonderen, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefährdung verbunden ist, wie der Sachverständige ebenfalls dargelegt hat, weil die Diensthandlung hier durch die besonderen Umstände des Einzelfalls - nämlich der Nachsuche nach einem verletzten, sich am Ende der Brunft befindlichen Gehegehirsch innerhalb der Wohnbebauung - ihre Prägung erfahren hat und sie sich deshalb bei typisierender Wertung als mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden erweist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts waren die sich stellenden Gefahren nicht deshalb allesamt beherrschbar, weil das Tier nicht aus eigener Initiative angreife. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen war nämlich aufgrund der extremen Stresssituation, in der sich der Hirsch befand, nicht zu erkennen, ab welcher Annäherung an ihn und aufgrund welcher zusätzlich hinzutretender Umstände er sich als angegriffen betrachten würde. Der Umstand, dass das Tier als Gehegehirsch an Menschen gewöhnt war und sie deshalb näher als ein wilder Hirsch an sich herankommen ließ, machte die Situation nicht ungefährlicher, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen war das Gegenteil der Fall.
29 
Jedenfalls aber war die vom Kläger nicht erwartete Begegnung mit dem Hirsch im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... ein während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstand, der bei typisierender und wertender Betrachtungsweise dazu geführt hat, dass die Nachsuche für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden gewesen ist. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass sich in dem Augenblick der Konfrontation zwischen Kläger und Hirsch für letzteren eine besondere Stresssituation eingestellt hat, weil die Eingrenzung des Tiers durch die hohe Brüstungsmauer, den gegenüberstehenden Kläger und das Haus eine einfache Flucht unmöglich machte. Daraus folgte eine aufgrund der weiter gesteigerten Aggressivität des seiner Fluchtmöglichkeiten beraubten Tiers noch weiter erheblich erhöhte (Lebens-) Gefährdung des Klägers in Ausübung seines Dienstes. Diese war der konkreten Diensthandlung inhärent und nicht etwa allein auf ein unangemessenes oder gar pflichtwidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen. Sein in den Einzelheiten nicht mehr aufklärbares Verhalten unmittelbar vor dem Angriff des Hirschs - insbesondere hinsichtlich seines Bemühens, das Tier zu einer Rückkehr in den Wald hangaufwärts zu bewegen, um einen sicheren Fangschuss anbringen zu können - hat nach den obigen, auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhenden Feststellungen nicht von einer an sich ungefährlichen Diensthandlung zu einer lebensgefährlichen Situation geführt. Es ist - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für die Bewertung der Gefährdungssituation nicht von Belang, wann und aus welchen Gründen der Kläger die Individualdistanz des Hirschs unterschritten haben mag. Diese wird nach den Ausführungen des Sachverständigen nämlich nur bei gesunden Tieren - gesund war der Hirsch nicht - relevant.
30 
Die mit der Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr ist auch ursächlich im Rechtssinne für den Dienstunfall geworden. Die Formulierung „und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall“ in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG macht deutlich, dass die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der besonderen Lebensgefahr voraussetzt. Als Ursache in diesem Sinne sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Bei mehreren in gleichem Maße auf den Erfolg hinwirkenden Bedingungen ist jede von ihnen (Mit-)Ursache im Rechtssinne. Für den Nachweis des insoweit geforderten Kausalzusammenhangs trägt der Beamte die materielle Beweislast (BVerwG, Urteile vom 12.04.1978, 6 C 59.76, a.a.O., vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 Nr. 3, vom 30.06.1988 - 2 C 77.86 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6, vom 15.09.1994 - 2 C 24.92 -, Buchholz 237.6 § 227 NdsBG Nr. 1, vom 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12, und vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16).
31 
Es hat sich hier genau das der Nachsuche inhärente Risiko eines nicht vorhersehbaren Angriffs des Hirschs verwirklicht, als dieser „urplötzlich“ auf den Kläger los ging und ihn über die Brüstungsmauer stieß.
32 
Auch das weitere Tatbestandsmerkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen (BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, NVwZ-RR 1999, 324 und vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, a.a.O., ferner Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, a.a.O.), wird vom Kläger erfüllt. Er hat während des gesamten Verfahrens und insbesondere auch im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, sich der besonderen Gefahrensituation bewusst gewesen zu sein.
33 
Auf ein etwaiges Mitverschulden des Klägers am Unfall selbst - wie es das Landgericht Waldshut-Tiengen in seinem Urteil vom 22.07.1999 - 2 O 152/98 - mit 60 % angenommen hat - kommt es im Rahmen der Unfallfürsorge nicht an. Lediglich ein vorsätzliches Herbeiführen des Dienstunfalls durch den Verletzten - das hier nicht vorliegt - führt nach § 44 Abs. 1 BeamtVG zu einem Ausschluss des Anspruchs. Der Kläger hat auch nicht in (besonders) grobem Maße gegen seine Dienstpflichten verstoßen, als er im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... dem Hirsch gegenüberstand, so dass offen bleiben kann, ob ein grob dienstpflichtwidriges Verhalten der Gewährung von (erhöhtem) Unfallruhegehalt entgegenstehen kann. Zwar hätte er die Nachsuche aufgeben oder unterbrechen, sich über die Treppe an der Westseite des Hauses hangaufwärts von dem Hirsch entfernen und den Polizeivollzugsdienst benachrichtigen können, wie es der Sachverständige als sein vermutliches Handeln in der Situation beschrieben hat. Damit hätte er sich zwar der unmittelbaren (Lebens-)Gefahr entzogen. Jedoch war ihm dieses Alternativverhalten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zumutbar. Offen bleiben kann, welches Verhalten dienstrechtlich geboten gewesen ist. Die fehlende Zumutbarkeit des in den Blick genommenen Alternativverhaltens ergibt sich einmal schon aus der vom Sachverständigen angesprochenen und für verständlich erachteten jagdlichen Sicht, also der Verantwortung des Klägers gegenüber dem leidenden Tier, das er nicht sich selbst überlassen wollte. Aber auch aus Gründen der Gefahrenabwehr musste dem Kläger ein Zurückweichen nicht zwingend angesonnen werden. In dem in den Worten des Sachverständigen „einzigartigen Fall“, der in einer „absolut jagdfremden Situation, die andere Maßnahmen erforderte, als sie sonst in freier Natur üblich und richtig wären“, bestand, war für den Kläger, der sich (als Forst- und Jagdexperte) zu Recht für die Abwehr sowohl von Gefahren für das Tier als auch von Gefahren, die von dem Tier ausgingen, verantwortlich fühlte, die „richtige“ Verhaltensweise nicht auszumachen. Ein Zurückweichen hätte ihm zwar die größere persönliche Sicherheit verschafft. Er hätte damit aber das Tier jedenfalls für eine gewisse Zeit sich selbst und den Umwelteinflüssen innerhalb einer Wohnbebauung überlassen, ohne dass sicher abzuschätzen gewesen wäre, in welcher Weise es auf Annäherungen der Wohnbevölkerung reagiert und diese gegebenenfalls gefährdet hätte. Solche Annäherungen hatte es bereits zu Beginn der Nachsuche auf der Grünfläche zwischen Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße gegeben. Daher war ein Ausharren und ein zurückhaltendes Bemühen um eine Entschärfung der Gefahrensituation durch den Kläger nicht grob dienstpflichtwidrig. Insbesondere hat der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus Motiven gehandelt, die mit der Nachsuche selbst in keinem zwingenden Zusammenhang gestanden haben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere folgt aus der Divergenz zum Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Beschluss vom 28.10.2010, a.a.O.) hinsichtlich der Frage, ob eine besondere Lebensgefahr im Sinne des Dienstunfallrechts nur dann vorliegt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung ums Leben zu kommen, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil der Senat hier zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in einer früheren Fassung entschieden hat. Die Frage nach dem tatbestandlich geforderten Wahrscheinlichkeitsgrad der Lebensgefahr stellt sich mit der Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) neu und könnte abweichend zu beantworten sein (vgl. dazu Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 1a Nr. 2).
36 
Beschluss vom 13.12.2010
37 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - auf jeweils 17.319,36 EUR festgesetzt.
38 
Gründe
39 
Die Festsetzung des Streitwerts unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 52 Abs.1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und erfolgt in Orientierung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (siehe etwa NVwZ 2004, 1327). Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben des Landesamts im Schriftsatz vom 03.12.2010, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und letztlich erstrebtem Teilstatus 721,64 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 17.319,36 EUR (721,64 EUR X 24). Die abweichenden Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 04.12.2009) beruhen ersichtlich darauf, dass dort in Anwendung vom § 37 Abs. 1 BeamtVG in der seit dem 01.07.2009 geltenden - und damit hier nicht anzuwendenden - Fassung (BGBl. I S. 160) 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe als erstrebter Teilstatus zugrunde gelegt worden sind.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.

(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für diese gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.

(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen.

(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der

1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,
12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG.
Der 63 Jahre alte Kläger trat 1978 in den höheren Forstdienst des Beklagten ein. Zuletzt war er nach seiner Ernennung zum Forstdirektor (BesGr A 15) zum 01.01.1995 beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - untere Forstbehörde - beschäftigt. Zum 01.06.2007 wurde er wegen Dienstunfähigkeit (§ 53 Abs. 1 LBG) in den Ruhestand versetzt.
Am 15.10.1995, einem Sonntag, kämpften zwei Rothirsche während der Brunftzeit im Gehege des Verkehrsvereins St. Blasien miteinander. Im Verlauf des Kampfs wurde der Zaun des Geheges an einer Stelle so niedergedrückt, dass beide Tiere das Gehege verlassen konnten. Ein Hirsch sprang zurück, der andere, der beim Kampf Verletzungen davongetragen hatte, verließ das Gehege in Richtung des bewohnten Gebiets von St. Blasien. Der Kläger wurde darüber benachrichtigt, dass sich der verletzte Hirsch an der Kreuzung Klingnauer Straße / Hans-Thoma-Weg auf einem Grünstreifen befand. Er verfolgte den Hirsch mit dem Ziel, ihn zu erlegen. Der Hirsch begab sich dann auf das Grundstück Klingnauer Str. ... auf dessen unteren Bereich oberhalb der dort angelegten Garagen. Dort begegnete der Kläger ihm im geringen Abstand. Nach einiger Zeit griff der Hirsch den Kläger an und stürzte ihn die etwa 2,20 Meter hohe Brüstung hinunter. Der Kläger erlitt schwerwiegende Verletzungen, u.a. Schädelbrüche sowie eine Trümmerfraktur der Brustwirbelsäule mit temporärer Querschnittslähmung.
Mit Bescheid der Forstdirektion Tübingen vom 07.11.1995 wurde der Unfall vom 15.10.1995 als Dienstunfall anerkannt. Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - Versorgungsamt - stellte mit Bescheid vom 08.02.2005 fest, dass der Grad der Behinderung des Klägers seit dem 01.01.2003 sechzig betrug. Mit Schreiben vom 02.05.2007 teilte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum unter anderem mit, dass zwischen dem Dienstunfall und der Versetzung in den Ruhestand ein kausaler Zusammenhang bestehe, da die dienstunfallbedingten Beeinträchtigungen dafür ausschließlich von Bedeutung seien. In einem urologischen Gutachten vom 07.10.2004 seien die Dienstunfallfolgen auf 50 % MdE eingeschätzt worden, in einem neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten auf 60 %.
Mit Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) vom 21.06.2007 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers zunächst ab dem 01.06.2007 auf 3.389,41 EUR festgesetzt. Dabei blieb der Dienstunfall unberücksichtigt. Auf seinen Widerspruch hin wurden die Versorgungsbezüge mit Bescheid des Landesamts vom 10.07.2007 ab dem 01.06.2007 neu auf 3.862,56 EUR festgesetzt. Dabei wurden in Anwendung von § 36 BeamtVG 75,00 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (BesGr A 15, Stufe 12) zugrunde gelegt.
Dagegen legte der Kläger unter dem 06.08.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er unter anderem vor, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts erfüllt seien. Er sei anlässlich des Unfallgeschehens in Ausübung einer Diensthandlung tätig gewesen. Er habe versucht, die von dem ausgebrochenen, verletzten und daher aggressiven Gehegehirsch ausgehende Gefahr durch dessen Tötung zu beseitigen. Eine besondere Lebensgefahr sei Bestandteil der konkreten Diensthandlung gewesen. Er habe vor dem Unfall zwischen dem Rand des ungefähr drei Meter über der Erde liegenden Garagendachs und dem direkt vor ihm stehenden Hirsch gestanden. Dieser habe ihn dann mit dem Geweih über die Dachkante gestoßen. Den örtlichen Rahmenbedingungen, innerhalb derer die Diensthandlung stattgefunden habe, sei in Zusammenhang mit der Anwesenheit des Hirsches auf dem Dach eine besondere Lebensgefahr aufgrund eines gesteigerten Gefährdungspotentials implizit gewesen. Ein Zusammentreffen von Menschen auf Berührungsnähe mit wehrhaftem Hochwild sei regelmäßig, besonders aber unter dem herrschenden Zeitdruck, den Hirsch schnellstmöglich zu erledigen, lebensgefährlich. Dieses Wild reagiere nach aller Erfahrung auf plötzliche Konfrontationen mit Menschen in nächster Nähe aggressiv. Es sei wegen seiner Größe und Kraft, seiner natürlichen Waffen und der Wucht seines Angriffs prädestiniert, Menschen tödliche Verletzungen beizufügen. Hinzu komme, dass der Hirsch bereits verletzt gewesen sei und sich dadurch in einem besonderen Reizzustand befunden habe.
Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum stellte mit Schreiben vom 03.03.2008 gegenüber dem Landesamt fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt nicht vorlägen. Eine mit der Ausübung der Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr habe nicht festgestellt werden können.
Das Landesamt wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 31.03.2008 unter Verweis auf das Schreiben vom 03.03.2008 zurück. Eigene Wertungen des Sachverhalts oder abweichende Folgerungen seien weder erforderlich noch zulässig.
Der Kläger hat am 25.04.2008 bei dem Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der er die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, ihm Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG zu gewähren.
10 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.11.2009 - 6 K 767/08 - abgewiesen: Die zulässige Verpflichtungsklage sei nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 37 BeamtVG, der in seiner zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden sei, lägen nicht vor. Grundlegende Voraussetzung der Norm sei, dass der Diensthandlung typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sei. Die Gefahr tödlichen Ausgangs müsse ein objektiv gegebenes spezifisches Merkmal der Diensthandlung sein. Es müsse bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend sein, allerdings müsse dies nicht zwangsläufig oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Dazu zählten in der Regel sogenannten gefahrgeneigte Tätigkeiten. Eine solche liege bei der jagdlichen Nachsuche von Wild regelmäßig nicht vor. Allein die Tatsache, dass der Beamte bei der Ausübung des Dienstes tatsächlich ums Leben gekommen sei bzw. nahe davor gestanden habe, führe nicht zu einem zwingenden Rückschluss darauf, dass die Diensthandlung mit dieser Gefahr notwendigerweise verbunden gewesen sei. Es könne sich auch eine latente, generell bestehende Gefahr verwirklicht haben. Diese reiche für die Anwendung des § 37 BeamtVG jedoch nicht aus. So verhalte es sich im vorliegenden Falle. Die Nachsuche nach einem Hirsch möge unter Umständen gefährlich sein. So könne nicht bestritten werden, dass die direkte Begegnung mit einem Hirsch wegen seiner Größe, Schwere und Kraft sowie der Verletzungsgefahr durch das Geweih lebensgefährlich sein könne. Die Gefahr sei jedoch beherrschbar, weil das Tier nicht aus eigener Initiative angreife. Rotwild greife nur zur eigenen Verteidigung und nur dann an, wenn die „natürliche Fluchtdistanz“ unterschritten werde. Dies habe der in dem zivilgerichtlichen Verfahren als Sachverständiger angehörte Wildbiologe W. dargelegt. Damit bestehe die Gefahr bei der Nachsuche nach einem Hirsch allenfalls latent, d.h., nur dann, wenn Vorsichtsmaßnahmen missachtet würden oder eine atypische Zuspitzung eintrete. Eine Lebensgefahr ergebe sich allenfalls aus besonderen Umständen, wenn im Verlauf der Nachsuche unversehens eine Unterschreitung der Fluchtdistanz eintrete, etwa bei der überraschenden Begegnung in unsichtigem Gelände. Allein wegen dieser Möglichkeit wohne der Nachsuche nach Rotwild nicht schon an sich eine besondere Lebensgefahr inne. Denn diese gehöre nicht zu ihrem Wesen, trete nicht unvermeidlich oder in der überwiegenden Zahl der Fälle ein. Die Mindestdistanz betrage nur wenige Meter und lasse sich folglich regelmäßig einhalten. Der Erfolg der Nachsuche hänge somit nicht davon ab, sie in einem bestimmten Moment unterschreiten zu müssen, um das Tier zu erlegen und sich damit in eine (besondere) Lebensgefahr zu begeben. Dies gelte im vorliegenden Falle erst recht deshalb, weil es sich um einen an Menschen gewöhnten Gehegehirsch gehandelt habe. Außerdem habe das Tier verletzt geschienen und geblutet und sei nach dem Eindruck des Sachverständigen stark entkräftet gewesen. Der Kläger habe im zivilgerichtlichen Verfahren selbst berichtet, das er das Tier zunächst gefahrlos verfolgt habe. Er habe insoweit darauf geachtet, immer eine „gewisse Entfernung“ von dem Tier einzuhalten. Die Situation sei erst eskaliert, als der Hirsch nicht mehr weitergekommen sei, weil der Kläger nicht inne gehalten habe, sondern sich auf wenigstens 3 m Abstand genähert habe, was nach Meinung des Sachverständigen „ungeheuer gefährlich“ gewesen sei. Diese Gefahrensituation sei selbst bei der hier durchgeführten Verfolgung und Nachsuche nicht zwangsläufig inhärent gewesen. Im Fall größerer Zurückhaltung des Klägers oder seines alsbaldigen Zurückweichens wäre durch den Hirsch für niemanden eine Gefahr entstanden, was auch der weitere Verlauf nach dem Unfall gezeigt habe, während dem der abziehende Hirsch gefahrlos außerhalb der Bebauung habe erlegt werden können. Es sei objektiv nicht notwendig gewesen, das Tier in die Enge zu treiben, um es zu erlegen. Die Vorgehensweise habe nicht mehr der jagdlich sachgerechten Beseitigung der Gefahrenlage dienen können, wogegen der Kläger nach Aussage des Sachverständigen „gravierend verstoßen“ habe. Vielmehr wäre die Situation durch einen Rückzug entspannt worden. Der Kläger habe eingeräumt, dass er sich lediglich auf Grund der besonderen Situation „unter Druck gefühlt“ habe, die Verfolgung des Hirschs zu einem Abschluss zu bringen und auch angesichts der Zuschauer einen „Erfolg“ zu erzielen. Damit sei er nicht wegen besonderer Umstände plötzlich und kaum vermeidbar in zu große Nähe zum Hirsch geraten, sondern habe sich ihm aus eigenem Entschluss auf rund 3 m genähert und damit die Fluchtdistanz deutlich unterschritten. Deshalb sei die Gefahrenlage nicht durch das Tier und die objektiven Umstände seiner Nachsuche und Erlegung, sondern durch das Verhalten des Klägers entstanden. Er habe sich nicht im Sinne des Gesetzes einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt, sondern eine solche erst selbst geschaffen, letztlich aus Motiven, die mit der Nachsuche selbst in keinem zwingenden Sachzusammenhang gestanden hätten. Daran ändere es nichts, wenn sich der Kläger aufgrund seiner Verletzungen nicht mehr erinnern könne, wie er anfänglich überhaupt zwischen den Häusern hindurch in eine Entfernung von ursprünglich rund 5 bis 7 m zum Hirsch geraten sei. Entscheidend seien die hier vom Kläger und den anderen Zeugen im zivilgerichtlichen Verfahren noch hinreichend beschriebenen Momente seiner letzten Annäherung bis zur Unterschreitung der Fluchtdistanz. Diese ließen kein zwangsläufiges und unerwartetes Aufeinandertreffen erkennen. Damit seien auch keine Anhaltspunkte dafür zu ersehen, dass bei der Nachsuche ausnahmsweise eine situativ vergleichbare Bedrohung gegeben gewesen sei, wie sie zum Teil von der Rechtsprechung bei Polizeieinsätzen anerkannt werde, weil insoweit eine unterschiedliche Bewertung der Diensthandlung und der hierdurch gegebenen Gefährdung des Beamten je nach Tag- oder Nachtzeit, der Örtlichkeit sowie dem Anlass erfolge. Der Anspruch des Klägers scheitere nicht an einem Mitverschulden, auf das es bei § 37 BeamtVG in der Tat nicht ankomme. Entscheidend sei vielmehr, dass die in dieser Weise ausgeführte Diensthandlung hier von vornherein ihrer Art und Natur nach schon nicht mit einer ihr inhärenten besonderen Lebensgefahr verbunden gewesen sei.
11 
Mit seiner durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger unter anderem geltend, dass der Sachverhalt unzutreffend gewürdigt worden sei. Schon der Ablauf der Verfolgung des Hirschs stelle sich nach dem vom Landgericht im Regressprozess des Beklagten gegen den Verkehrsverein St. Blasien als Tierhalter erhobenen Beweisen und der Situation an Ort und Stelle anders dar als im angegriffenen Urteil zugrundegelegt. Insbesondere werde die besondere Tiergefahr übersehen, die von dem anfänglich auf der Grünfläche liegenden Hirsch für die im Abstand von 5 m befindlichen Zuschauer ausgegangen sei. Das Tier sei nicht nur brunftig gewesen, sondern auch am Kopf verletzt, gestresst und aggressiv infolge des brunftbedingt hohen Testosteronspiegels. Außerdem habe es sich in einer für ihn fremden Umgebung, nämlich einem Wohngebiet, befunden. Ein weiterer Stressfaktor sei ausgelöst worden durch das Durchladen der Jagdbüchse zur Abgabe eines Fangschusses, was sich wegen der zahlreichen Zuschauer als unmöglich erwiesen habe. Das Repetiergeräusch sei Gehegewild als Vorbereitung auf den anschließenden Abschuss im Gehege wohlbekannt und löse je nachdem Aggressionen oder Fluchtverhalten aus. Angriffsverhalten bei Gehegewild sei aufgrund der weitgehend fehlenden Scheu vor Menschen regelmäßig anzunehmen. Nachdem dem flüchtigen Tier auf kurze Distanz eine Personengruppe entgegengekommen sei, habe sich dieses senkrecht bergab bewegt und einen Zaun durchbrochen. Er habe nun vermutet, das Tier werde zum Fluss „Alb“ hinunterziehen, wo ein Fangschuss ohne Gefährdung der Öffentlichkeit hätte angetragen werden können. Danach, spätestens auf dem Steilstück oberhalb des Grundstücks Klingnauer Str. ..., habe kurzzeitig kein Sichtkontakt mehr zwischen ihm und dem Tier bestanden. Der Hirsch habe nach dem Zaundurchbruch noch eine weitere Wegstrecke zurückgelegt. Er habe ihn gesucht und sei auf einem plateauartigen und von hohen Mauerbrüstungen umgebenen Teil des Hausgartens des Hauses Klingnauer Str. ... auf kürzester Distanz wieder auf das Tier getroffen. Der Annäherungsweg sei wegen der unfallbedingten Gedächtnislücken nicht mehr mit absoluter Sicherheit rekonstruierbar. Dass er dabei von der anderen Hausseite um das Hauseck einbiegend frontal auf den Hirsch gestoßen sei, habe der Sachverständige W. als eine der denkbaren Möglichkeiten angenommen. Er - der Kläger - habe sich jedenfalls mit einer völlig neuen Gefahrendimension konfrontiert gesehen. Außer zur Bergseite hin, wo der Hirsch auf einem ungefähr 5 m breiten Pfad entlang der Hauswand zu dem südlichen Gartenteil gelangt sei, sei ein Entkommen wegen der ringsum steil ungefähr 3 m tief abfallenden Mauerbrüstung weder für Mensch noch Tier möglich gewesen. Er habe erkennen müssen, dass sein Plan, dem Hirsch an der Alb einen Fangschuss anzutragen, nicht durchführbar gewesen sei. Er habe daraufhin sein Gewehr gehoben, um wegen der nahen Gefahr sofort einen Fangschuss anzubringen, habe dies aber aufgegeben, weil er die gegenüberliegenden Gebäude und davor abgestellten Fahrzeuge gefährdet gesehen habe. Er habe die einzige Möglichkeit, ein Entkommen des Hirsches und damit eine weitere Gefährdung der Öffentlichkeit zu verhindern, in dem Versuch gesehen, den Hirsch bergwärts zu drängen, um ihn dort ohne Gefahr für die Öffentlichkeit erlegen zu können. Dazu sei es notwendig gewesen, dass er sich an dem Hirsch vorbei an die Südkante des Hauses begeben habe, um von dort aus den Hirsch nach oben zu bewegen oder wenigstens in eine Schussposition zu gelangen, die einen sicheren Schussfeldhintergrund geboten habe. Seine Verhaltensmotive würden durch das Verwaltungsgericht falsch interpretiert. Die Bemühungen hätten gerade nicht zum Ziel gehabt, den Zuschauern eine spektakuläre Schau zu bieten, sondern plangemäß zu handeln. Nach den Wahrnehmungen des Zeugen Wi. habe er dabei eher auf der linken Seite vor der Mauerbrüstung und der Hirsch mehr rechts gestanden. Der Angriff sei „urplötzlich“, „wie aus der Pistole geschossen“ erfolgt. Es sei dabei der Stresszustand, in dem sich Hirsch wie auch er befunden hätten, zu berücksichtigen. Gesteigert sei dieser bei ihm noch durch den Zeitdruck, die Situation nach mehreren an den äußeren Umständen gescheiterten Versuchen, einen Fangschuss anzubringen, nun schnell zu Ende zu führen, bevor weitere Gefahren für die Öffentlichkeit eintreten würden. Diese habe er darin gesehen, dass der Hirsch in das nahe Zentrum St. Blasiens oder auf die vielbefahrene Hauptstraße hätte gelangen und es dort zu Angriffen und Unfällen hätte kommen können. Er sei sich in der von ihm als ausweglos empfundenen Situation bewusst gewesen, dass er sich in Lebensgefahr befunden habe. Die in der Begründung des angegriffenen Urteils vertretene Auffassung, die notwendige Mindestdistanz lasse sich vom Nachsucheführer regelmäßig einhalten, sei nicht nachvollziehbar und falsch. Er selbst habe es bei Nachsuchen erlebt, dass z. B. mangelhafte Sichtverhältnisse und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz anderer Nachsuchehelfer vor abzugebenden Fangschüssen es erforderten, die normalerweise einzuhaltenden Sicherheitsdistanzen zu unterschreiten und auf Entfernungen von unter 1 m von einem aus der Dickung angreifenden kranken Stück Rotwild angenommen und umgeworfen zu werden. Solche Angriffe würden typischerweise sofort mit dem Geweih gegen Brust und Bauch des wehrlos auf dem Boden liegenden Nachsuchenden fortgesetzt. Unzutreffend sei auch die Schlussfolgerung der Urteilsbegründung, der Hirsch sei später gefahrlos außerhalb der Bebauung erlegt worden. Der Hirsch sei innerhalb der Bebauung, auf der Grenze zwischen den Grundstücken Klingnauer Str. ... und ... erlegt worden. Er habe einige Fluchten auf den Zeugen A. zu gemacht, bis ihn dieser auf eine Entfernung von höchstens 10 m erlegt habe. Der Zeuge A. habe beim Landgericht ausgesagt, dass er den Hirsch für eine große Gefahr im Wohngebiet gehalten habe und er deshalb habe erschossen werden müssen. Dem Verwaltungsgericht sei zuzugeben, dass jagdliche Nachsuchen nicht generell für den Nachsucheführer mit jener besonderen Lebensgefahr verbunden seien, die nach § 37 Abs. 1 BeamtVG zu fordern sei. Diese müsse sich bei einer Diensthandlung entweder durch die das übliche Maß einer Lebensgefahr übersteigende, der Diensthandlung innewohnende Lebensgefahr qualifizieren. Dazu gehörten solche „normalen Diensthandlungen“, die von ihrer typischen Gefahrgeneigtheit her den Verlust des Lebens wahrscheinlich oder sehr naheliegend erscheinen ließen, wie etwa bei der Verfolgung eines bewaffneten Verbrechers durch Polizeibeamte, bei Rettungsmaßnahmen durch die Feuerwehr aus einem brennenden Haus oder bei der Entschärfung von Sprengkörpern. Davon zu unterscheiden seien solche ebenfalls von § 37 Abs. 1 BeamtVG erfassten Fälle, bei denen das Gefährdungspotenzial zunächst nicht die besondere Qualität erreiche, aber im Verlauf der weiteren Diensthandlung durch z.B. unvorhersehbar hinzugetretene gefahrerhöhende Faktoren eine Bedrohungslage eintrete, die situativ der besonderen Lebensgefährlichkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG genüge. Damit würde den nach der Rechtsprechung stets zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalls hinreichend Rechnung getragen. So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Die Reaktionen eines Hirschs seien in freier Wildbahn bei wahrgenommener Annäherung von Menschen durch Einhaltung einer möglichst großen Fluchtdistanz gekennzeichnet. Lediglich deren Unterschreitung durch den Nachsucheführer führe nach aller Erfahrung und voraussehbar zu aggressivem Verhalten des wilden Tiers. Seine Reaktionen seien in freier Wildbahn daher berechenbar. Eine solche natürliche Fluchtdistanz bestehe bei Gehegewild nicht, weil die natürlichen Verhaltensmuster außer Kraft gesetzt seien. Scheu vor Menschen sei ihm fremd und gerade das mache das Wild besonders unberechenbar. Durch die Zeugenaussagen im Zivilprozess sei dokumentiert, dass der Hirsch vor dem später blitzartig stattgefundenen Angriff auf ihn - den Kläger - längere Zeit von Zuschauern umringt auf einer Grasfläche im Wohngebiet gelegen habe, ohne dass es zu Angriffen gekommen sei. Aber wegen der Rahmenbedingungen - Brunftverhalten samt vorangegangener Brunftkämpfe, Gehegeausbruch mit Verletzung, Repetiergeräusch der Waffe, urbane Umgebung mit überall anzutreffenden Menschen und Straßenverkehr - sei die schon grundsätzlich bestehende Unberechenbarkeit von Gehegewild noch erheblich verstärkt worden. Es entspreche nachträglicher, aber wirklichkeitsferner Betrachtungsweise, bei den Geschehensabläufen mit sich ständig verändernden örtlichen Bedingungen und Gefährdungslagen noch eine wohldurchdachte und risikoabwägende Planung seiner jeweiligen Schritte von dem selbst unter starker Stressbelastung stehenden Nachsucheführer zu erwarten. Die sich mehrfach verändernden Begleitumstände einschließlich des Verhaltens des Hirschs hätten seine - des Klägers - Versuche scheitern lassen, die zur Erlegung des Tiers hätten führen sollen. Er habe in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten und der nach Auffassung des Sachverständigen „ungeheuer gefährlichen“ Nähe zum Hirsch zur Abwendung eines größeren Schadens für die Öffentlichkeit einen bewusst riskanten und von ihm in seiner Gefährlichkeit durchaus erkannten Entschluss gefasst, nämlich den Hirsch abzudrängen, um ihn erlegen zu können. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, er sei keiner besonderen Lebensgefahr ausgesetzt gewesen, sondern habe diese selbst durch sein Verhalten ohne zwingende äußere Umstände geschaffen, sei unzutreffend. Er sei überraschend auf den Hirsch gestoßen. Danach hätten die äußeren Umstände des Unfallorts eine andere Handlungsweise nicht zugelassen. Es könne im Übrigen nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen nicht auf den Aspekt der Selbstgefährdung ankommen, weil andernfalls die im Rahmen der §§ 36, 37 und 44 BeamtVG ausgeschlossene Einwendung des Mitverschuldens durch die Hintertür wieder zum Tragen käme. Das Verwaltungsgericht habe sich den Schuldvorwurf der Zivilgerichte ihm gegenüber zu eigen gemacht, ohne hinreichend die unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen zu beachten. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei eine besondere Lebensgefahr schon anzunehmen, wenn sie nach der typisierenden und prognostischen Gesamtschau aller im Unfallzeitpunkt vorliegenden gefahrerhöhenden Umstände gegeben gewesen sei.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren sowie den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er verteidigt das angegriffene Urteil. Eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr wohne der Diensthandlung der Nachsuche nach Rotwild nicht inne. Denn zu einer Gefährdung bei dieser Diensthandlung komme es allenfalls, wenn Vorsichtsmaßnahmen missachtet würden oder eine atypische Zuspitzung eintreffe. Eine Lebensgefahr für den Nachsucheführer ergebe sich nicht zwangsläufig aus der Natur der Sache, sondern aus besonderen Umständen, wenn im Verlauf der Nachsuche unversehens die natürliche Fluchtdistanz unterschritten werde. Allein wegen dieser Möglichkeit sei der Nachsuche nach Rotwild eine besondere Lebensgefahr nicht inhärent, sie gehöre nicht zum Wesen des jagdlichen Nachsuchens. Eine notwendige Mindestdistanz lasse sich regelmäßig einhalten. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass bei der Nachsuche nach dem Hirsch ausnahmsweise eine situativ vergleichbare Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG vorgelegen habe. Es sei nicht objektiv notwendig gewesen, das Tier in die Enge zu treiben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen W. vor dem Landgericht habe der Kläger gravierend gegen jagdliche Verhaltenspflichten und Regeln verstoßen, indem er sich dem Tier bis auf rund 3 m genähert und damit die Fluchtdistanz deutlich unterschritten habe. Die Situation wäre vielmehr durch ein alsbaldiges Zurückweichen entspannt worden. Folglich hätte dann durch den Hirsch für keinen Menschen eine Gefahr bestanden. Bestätigt werde dies auch durch den weiteren Verlauf des Dienstunfalls. Das vom Unfallort abziehende Rotwild habe gefahrlos erlegt werden können. Es habe auch kein zwangsläufiges und unerwartetes Aufeinandertreffen zwischen dem Kläger und dem Rotwild vorgelegen, wie es beispielsweise beim Einbiegen um eine Hausecke oder ein Gebüsch hätte eintreten können. Er habe sich dem Tier nicht wegen besonderer äußerer Umstände, sondern aus eigenem Entschluss auf diese Weise genähert. Die gefahrerhöhenden Umstände seien durch das unsachgemäße Verhalten des Klägers von ihm selbst geschaffen worden.
17 
Der Senat hat Beweis durch Inaugenscheinnahme des Unfallorts und seiner näheren Umgebung sowie durch Einholung eines mündlich erstatteten Gutachtens des Sachverständigen W. erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift zur Sitzung vom 20.10.2010 verwiesen.
18 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten des Beklagten (Versorgungs-, Dienstunfall- und allgemeine Personalakten), und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg Bezug genommen. Der Senat hat die Akten des Landgerichts Waldshut-Tiengen (2 O 152/98), des Oberlandesgerichts Karlsruhe (4 U 94/99) und des Bundesgerichtshofs (VI ZR 55/01), zum zivilrechtlichen Schadensersatzprozess des Beklagten gegen den Verkehrsverein St. Blasien Halter des Hirschs beigezogen. Im Verfahren vor dem Landgericht hat der Sachverständige W. ebenfalls ein mündliches Gutachten erstattet.

Entscheidungsgründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger kommt nämlich der geltend gemachte Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu, so dass sich der Bescheid des Landesamts vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 insoweit als rechtswidrig erweisen, als sie diesen Anspruch ablehnen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Grundlage für den Anspruch des Klägers ist § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 30.06.1997 geltenden Fassung des Gesetzes vom 28.07.1972 (BGBl. I S. 1288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1995 (BGBl. I S. 962). Diese Fassung der Norm ist maßgeblich, weil die Frage, ob das Unfallgeschehen vom 15.10.1995 als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach dem Recht zu entscheiden ist, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - VI C 38.66 -, BVerwGE 31, 170, 172; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11751/04 -, IÖD 2005, 130). Sie ist aber nicht nur für die rechtliche Einordnung des Unfallgeschehens relevant, sondern insgesamt als Anspruchsgrundlage für die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - a.a.O., S. 174 f.), so dass auch die Rechtsfolgen aus ihr - und nicht etwa aus der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers am 01.06.2007 geltenden Fassung - abzuleiten sind.
22 
Nach der einschlägigen Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet und wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt ist.
23 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 15.10.1995 um einen Dienstunfall gehandelt hat. Dies ergibt sich auch aus dem bestandskräftigen - und auch inhaltlich zutreffenden - Bescheid der Forstdirektion Tübingen vom 07.11.1995. Ferner ist der Kläger infolge des Unfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden. Auch ist er infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Zurruhesetzung (am 01.06.2007) in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert (nämlich 60 vom Hundert) beschränkt gewesen. Diese - ebenfalls zwischen den Beteiligten nicht im Streit befindlichen - Feststellungen ergeben sich aus der Stellungnahme des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - an das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum vom 02.05.2007 sowie aus dem - bestandskräftigen - Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Versorgungsamt - vom 08.02.2005.
24 
Entgegen der Annahmen des Verwaltungsgerichts und des Beklagten hat der Kläger diesen Dienstunfall auch bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, infolge dieser Gefährdung erlitten.
25 
Der Diensthandlung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG muss typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein. Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11761/04 -, IÖD 2005, 130). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr muss über die latenten, generell bestehenden Risiken hinausgehen (Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Allerdings ist es für das Vorliegen einer besonderen Lebensgefahr nicht erforderlich, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen (aA OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.10.2010 - 5 LA 280/09 -, Juris zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n.F. ; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Eine solch hohe Anforderung an die „besondere Lebensgefahr“ im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG führte zu einer mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mehr zu vereinbarenden Einengung ihres - ohnehin sehr begrenzten - Anwendungsbereichs. Das erhöhte Unfallruhegehalt ist in die Vorschriften zur Beamtenversorgung eingeführt worden ist (§ 141a BBG in der Fassung vom 08.05.1967, BGBl. I. S. 518), um den Einsatzwillen von (dienstjungen) Beamten, die besonders gefährliche Dienstverrichtungen zu leisten haben und dabei erfahrungsgemäß häufiger als andere Beamte dienstunfähig werden, anspornen zu können. Dabei dachte man insbesondere an Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamte, die einen solchen gefährlichen Dienst überwiegend in jungen Jahren leisteten, wenn sie sich noch in den Anfangsbesoldungsgruppen ihrer Laufbahn befinden und daher im Falle ihrer Dienstunfähigkeit nur eine geringe Versorgung erhalten würden (Plog/Wiedow, § 37 BeamtVG RdNr. 2a). Selbst bei der Verfolgung bewaffneter Krimineller oder der Rettung von Menschen aus brennenden Gebäuden begeben sich Beamte nur in Ausnahmefällen in Situationen, in denen für sie die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, ums Leben zu kommen.
26 
Die Verknüpfung zwischen der besonderen Lebensgefahr und der Diensthandlung kann daher rühren, dass das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der Diensthandlung von vornherein typischerweise anhaften. Sie besteht aber auch dann, wenn die gefahrerhöhenden Umstände zwar unvorhergesehen aufgetreten sind, dann aber die Fortführung der Diensthandlung wesentlich mitgeprägt haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004 - 1 A 2881/02 -, Juris). Ob die notwendige Verknüpfung besteht, kann regelmäßig nur aufgrund einer umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 08.11.1999, a.a.O.). Diese Betrachtung hat auch in den Fällen während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstände typisierend und wertend zu erfolgen, um daraus auf die jeweils bestehende Gefährdungslage und ihren Ausprägungsgrad zu schließen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004, a.a.O. m.w.N.). Dass die Umstände des Einzelfalls für die Bewertung der Gefahrensituation und für die Prägung der Diensthandlung von Bedeutung sind, ergibt sich - auch - aus dem Wortlaut von § 37 Abs. 1 BeamtVG a.F. Darin wird als Anspruchsvoraussetzung unter anderem normiert, dass die Diensthandlung für den Beamten („für ihn“) und damit auch in ihrer konkreten Ausprägung - und nicht etwa regelmäßig - mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden sein muss. Abzugrenzen von der Prägung der Diensthandlung durch die Umstände des Einzelfalls sind solche gefahrerhöhenden Momente, die vor Eintritt des Unfallereignisses selbst noch nicht gegeben waren und die allein auf ein unangemessenes Verhalten des Beamten bei einer typischerweise - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der konkreten Situation - ungefährlichen Diensthandlung zurückzuführen sind und daher die Diensthandlung selbst nicht geprägt haben (vgl. Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 2 Nr. 4).
27 
Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Diensthandlung des Klägers „Nachsuche nach dem Hirsch am 15.10.1995 in St. Blasien“ für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach der Anhörung des Klägers sowie der Beweiserhebung durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens und Inaugenscheinnahme des Unfallorts und seiner Umgebung fest. Der Kläger hat nach seinen glaubhaften Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung den Hirsch erstmals auf der Grünfläche an der Kreuzung von Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße angetroffen. Dort befanden sich viele Menschen um das Tier herum. Als der Kläger das Gewehr durchlud, um den Fangschuss anzubringen, stand das Tier auf und bewegte sich zunächst Richtung Wald bergaufwärts, bog dann aber links in den Kanalweg ein. Der ihn verfolgende Kläger wahrte einen Abstand von rund 30 m. Als der Hirsch am Ende der Baumreihe oberhalb der Wohnbebauung quer zu ihm stehen geblieben war, sah der Kläger von dem geplanten Fangschuss trotz guten Schusshintergrundes ab, weil Personen hinter dem Tier auftauchten. Der Hirsch durchbrach dann den Jägerzaun zur tiefer gelegenen Wohnbebauung hin, worauf der Kläger ihn aus den Augen verlor. Er ging davon aus, dass der Hirsch - weil verletzt - zum Fluss Alb hinunter wollte. Nach seiner Erinnerung ist er dann zwischen den Gebäuden Klingnauer Straße ... und ... den Hang hinuntergegangen und hat hierbei die Treppen auf der Westseite des Gebäudes Nr. ... zum Glasvorbau hin genommen. Dort sah er dann den Hirsch am anderen, südöstlichen Grundstücksende stehen. Diese Einlassungen des Klägers decken sich im Wesentlichen mit seinen bisherigen Angaben, insbesondere denen als Zeuge im Verfahren 2 O 152/98 vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen. Als einzig wesentlicher Unterschied fällt auf, dass der Kläger bei seiner Zeugenaussage angegeben hatte, sich nicht erinnern zu können, auf welcher Seite des Hauses Klingnauer Straße ... er den Hang hinuntergegangen ist. Insoweit dürften die jetzigen Angaben nicht auf wiedererlangtem Erinnerungsvermögen beruhen, sondern darauf, dass ein Hinabsteigen auf der Ostseite des Grundstücks an dem Hirsch vorbei faktisch nicht denkbar erscheint und er deshalb diesen Geschehensablauf für sich ausgeschlossen hat. Von der faktischen Ausschließbarkeit dieser Handlungsalternative hat sich der Senat durch die Inaugenscheinnahme des Grundstücks überzeugt. Auf der Ostseite des Gebäudes wäre selbst dann, wenn der Kläger sich „an der Wand entlang gedrückt“ zur Westseite hin bewegt hätte, ein Abstand von mehr als 2 m zu dem Tier nicht einzuhalten gewesen. Angesichts des besonnenen Verhaltens des Klägers vor dem Hinunterbrechen des Hirschs auf das Grundstück Klingnauer Straße ... - insbesondere dem Absehen von einem Fangschuss wegen sich nähernder Personen - und der zutreffenden Einschätzung, dass von dem Tier eine erhebliche Gefahr für die sich ihm nähernde Bevölkerung ausging - ist es fernliegend, dass er sich einer solch hohen Gefahr bewusst ausgesetzt hätte, um in eine angesichts der örtlichen / baulichen Gegebenheiten ungünstige Schussposition auf der Westseite des Grundstücks zu gelangen.
28 
Die Nachsuche war von Beginn an, jedenfalls aber seit dem Durchbrechen des Jägerzauns durch den Hirsch in Richtung der Gebäude an der Klingnauer Straße, für den Kläger - der das Tier ab diesem Zeitpunkt aus den Augen verloren hatte - mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren, mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens des Wildbiologen W. zur Überzeugung des Senats fest. Bereits bei der ersten Begegnung mit dem Hirsch war die Situation im Vergleich zu einer typischen Nachsuche deswegen mit einem höheren Gefahrenpotential für den Kläger belastet, weil der - zumal verletzte - Hirsch sich innerhalb der Wohnbebauung befand und am Ende der Brunftzeit einen hohen Testosteron- und Adrenalinspiegel aufwies. Dies hat nach den Ausführungen des Sachverständigen zu einer weiteren Erhöhung der Aggressivität des Tiers geführt. Ebenso schlüssig und nachvollziehbar hat der Sachverständige erläutert, dass deshalb jederzeit, bereits bei einer Annäherung auf 10 bis 15 m, mit einem Angriff des Hirschs zu rechnen gewesen sei. Insbesondere hat der Sachverständige dargelegt, dass es auf das Unterschreiten der Individualdistanz des Hirschs für den Eintritt einer besonderen Gefährdung für den Kläger entgegen seinen Ausführungen vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen am 10.03.1999 nicht angekommen ist. Der Angriff eines Hirschs mit seinem Geweih ist aufgrund seiner Kraft und Geschwindigkeit für den Menschen immer lebensgefährlich, so dass es sich bei der Nachsuche von Anfang um eine Diensthandlung gehandelt hat, mit der für den Kläger eine besondere Lebensgefahr verbunden war. Es ist rechtlich nicht relevant, dass eine Nachsuche nach einem Hirsch im Normalfall mit keiner besonderen, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefährdung verbunden ist, wie der Sachverständige ebenfalls dargelegt hat, weil die Diensthandlung hier durch die besonderen Umstände des Einzelfalls - nämlich der Nachsuche nach einem verletzten, sich am Ende der Brunft befindlichen Gehegehirsch innerhalb der Wohnbebauung - ihre Prägung erfahren hat und sie sich deshalb bei typisierender Wertung als mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden erweist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts waren die sich stellenden Gefahren nicht deshalb allesamt beherrschbar, weil das Tier nicht aus eigener Initiative angreife. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen war nämlich aufgrund der extremen Stresssituation, in der sich der Hirsch befand, nicht zu erkennen, ab welcher Annäherung an ihn und aufgrund welcher zusätzlich hinzutretender Umstände er sich als angegriffen betrachten würde. Der Umstand, dass das Tier als Gehegehirsch an Menschen gewöhnt war und sie deshalb näher als ein wilder Hirsch an sich herankommen ließ, machte die Situation nicht ungefährlicher, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen war das Gegenteil der Fall.
29 
Jedenfalls aber war die vom Kläger nicht erwartete Begegnung mit dem Hirsch im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... ein während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstand, der bei typisierender und wertender Betrachtungsweise dazu geführt hat, dass die Nachsuche für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden gewesen ist. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass sich in dem Augenblick der Konfrontation zwischen Kläger und Hirsch für letzteren eine besondere Stresssituation eingestellt hat, weil die Eingrenzung des Tiers durch die hohe Brüstungsmauer, den gegenüberstehenden Kläger und das Haus eine einfache Flucht unmöglich machte. Daraus folgte eine aufgrund der weiter gesteigerten Aggressivität des seiner Fluchtmöglichkeiten beraubten Tiers noch weiter erheblich erhöhte (Lebens-) Gefährdung des Klägers in Ausübung seines Dienstes. Diese war der konkreten Diensthandlung inhärent und nicht etwa allein auf ein unangemessenes oder gar pflichtwidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen. Sein in den Einzelheiten nicht mehr aufklärbares Verhalten unmittelbar vor dem Angriff des Hirschs - insbesondere hinsichtlich seines Bemühens, das Tier zu einer Rückkehr in den Wald hangaufwärts zu bewegen, um einen sicheren Fangschuss anbringen zu können - hat nach den obigen, auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhenden Feststellungen nicht von einer an sich ungefährlichen Diensthandlung zu einer lebensgefährlichen Situation geführt. Es ist - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für die Bewertung der Gefährdungssituation nicht von Belang, wann und aus welchen Gründen der Kläger die Individualdistanz des Hirschs unterschritten haben mag. Diese wird nach den Ausführungen des Sachverständigen nämlich nur bei gesunden Tieren - gesund war der Hirsch nicht - relevant.
30 
Die mit der Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr ist auch ursächlich im Rechtssinne für den Dienstunfall geworden. Die Formulierung „und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall“ in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG macht deutlich, dass die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der besonderen Lebensgefahr voraussetzt. Als Ursache in diesem Sinne sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Bei mehreren in gleichem Maße auf den Erfolg hinwirkenden Bedingungen ist jede von ihnen (Mit-)Ursache im Rechtssinne. Für den Nachweis des insoweit geforderten Kausalzusammenhangs trägt der Beamte die materielle Beweislast (BVerwG, Urteile vom 12.04.1978, 6 C 59.76, a.a.O., vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 Nr. 3, vom 30.06.1988 - 2 C 77.86 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6, vom 15.09.1994 - 2 C 24.92 -, Buchholz 237.6 § 227 NdsBG Nr. 1, vom 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12, und vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16).
31 
Es hat sich hier genau das der Nachsuche inhärente Risiko eines nicht vorhersehbaren Angriffs des Hirschs verwirklicht, als dieser „urplötzlich“ auf den Kläger los ging und ihn über die Brüstungsmauer stieß.
32 
Auch das weitere Tatbestandsmerkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen (BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, NVwZ-RR 1999, 324 und vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, a.a.O., ferner Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, a.a.O.), wird vom Kläger erfüllt. Er hat während des gesamten Verfahrens und insbesondere auch im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, sich der besonderen Gefahrensituation bewusst gewesen zu sein.
33 
Auf ein etwaiges Mitverschulden des Klägers am Unfall selbst - wie es das Landgericht Waldshut-Tiengen in seinem Urteil vom 22.07.1999 - 2 O 152/98 - mit 60 % angenommen hat - kommt es im Rahmen der Unfallfürsorge nicht an. Lediglich ein vorsätzliches Herbeiführen des Dienstunfalls durch den Verletzten - das hier nicht vorliegt - führt nach § 44 Abs. 1 BeamtVG zu einem Ausschluss des Anspruchs. Der Kläger hat auch nicht in (besonders) grobem Maße gegen seine Dienstpflichten verstoßen, als er im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... dem Hirsch gegenüberstand, so dass offen bleiben kann, ob ein grob dienstpflichtwidriges Verhalten der Gewährung von (erhöhtem) Unfallruhegehalt entgegenstehen kann. Zwar hätte er die Nachsuche aufgeben oder unterbrechen, sich über die Treppe an der Westseite des Hauses hangaufwärts von dem Hirsch entfernen und den Polizeivollzugsdienst benachrichtigen können, wie es der Sachverständige als sein vermutliches Handeln in der Situation beschrieben hat. Damit hätte er sich zwar der unmittelbaren (Lebens-)Gefahr entzogen. Jedoch war ihm dieses Alternativverhalten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zumutbar. Offen bleiben kann, welches Verhalten dienstrechtlich geboten gewesen ist. Die fehlende Zumutbarkeit des in den Blick genommenen Alternativverhaltens ergibt sich einmal schon aus der vom Sachverständigen angesprochenen und für verständlich erachteten jagdlichen Sicht, also der Verantwortung des Klägers gegenüber dem leidenden Tier, das er nicht sich selbst überlassen wollte. Aber auch aus Gründen der Gefahrenabwehr musste dem Kläger ein Zurückweichen nicht zwingend angesonnen werden. In dem in den Worten des Sachverständigen „einzigartigen Fall“, der in einer „absolut jagdfremden Situation, die andere Maßnahmen erforderte, als sie sonst in freier Natur üblich und richtig wären“, bestand, war für den Kläger, der sich (als Forst- und Jagdexperte) zu Recht für die Abwehr sowohl von Gefahren für das Tier als auch von Gefahren, die von dem Tier ausgingen, verantwortlich fühlte, die „richtige“ Verhaltensweise nicht auszumachen. Ein Zurückweichen hätte ihm zwar die größere persönliche Sicherheit verschafft. Er hätte damit aber das Tier jedenfalls für eine gewisse Zeit sich selbst und den Umwelteinflüssen innerhalb einer Wohnbebauung überlassen, ohne dass sicher abzuschätzen gewesen wäre, in welcher Weise es auf Annäherungen der Wohnbevölkerung reagiert und diese gegebenenfalls gefährdet hätte. Solche Annäherungen hatte es bereits zu Beginn der Nachsuche auf der Grünfläche zwischen Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße gegeben. Daher war ein Ausharren und ein zurückhaltendes Bemühen um eine Entschärfung der Gefahrensituation durch den Kläger nicht grob dienstpflichtwidrig. Insbesondere hat der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus Motiven gehandelt, die mit der Nachsuche selbst in keinem zwingenden Zusammenhang gestanden haben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere folgt aus der Divergenz zum Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Beschluss vom 28.10.2010, a.a.O.) hinsichtlich der Frage, ob eine besondere Lebensgefahr im Sinne des Dienstunfallrechts nur dann vorliegt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung ums Leben zu kommen, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil der Senat hier zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in einer früheren Fassung entschieden hat. Die Frage nach dem tatbestandlich geforderten Wahrscheinlichkeitsgrad der Lebensgefahr stellt sich mit der Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) neu und könnte abweichend zu beantworten sein (vgl. dazu Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 1a Nr. 2).
36 
Beschluss vom 13.12.2010
37 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - auf jeweils 17.319,36 EUR festgesetzt.
38 
Gründe
39 
Die Festsetzung des Streitwerts unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 52 Abs.1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und erfolgt in Orientierung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (siehe etwa NVwZ 2004, 1327). Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben des Landesamts im Schriftsatz vom 03.12.2010, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und letztlich erstrebtem Teilstatus 721,64 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 17.319,36 EUR (721,64 EUR X 24). Die abweichenden Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 04.12.2009) beruhen ersichtlich darauf, dass dort in Anwendung vom § 37 Abs. 1 BeamtVG in der seit dem 01.07.2009 geltenden - und damit hier nicht anzuwendenden - Fassung (BGBl. I S. 160) 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe als erstrebter Teilstatus zugrunde gelegt worden sind.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger kommt nämlich der geltend gemachte Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu, so dass sich der Bescheid des Landesamts vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 insoweit als rechtswidrig erweisen, als sie diesen Anspruch ablehnen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Grundlage für den Anspruch des Klägers ist § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 30.06.1997 geltenden Fassung des Gesetzes vom 28.07.1972 (BGBl. I S. 1288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1995 (BGBl. I S. 962). Diese Fassung der Norm ist maßgeblich, weil die Frage, ob das Unfallgeschehen vom 15.10.1995 als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach dem Recht zu entscheiden ist, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - VI C 38.66 -, BVerwGE 31, 170, 172; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11751/04 -, IÖD 2005, 130). Sie ist aber nicht nur für die rechtliche Einordnung des Unfallgeschehens relevant, sondern insgesamt als Anspruchsgrundlage für die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - a.a.O., S. 174 f.), so dass auch die Rechtsfolgen aus ihr - und nicht etwa aus der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers am 01.06.2007 geltenden Fassung - abzuleiten sind.
22 
Nach der einschlägigen Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet und wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt ist.
23 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 15.10.1995 um einen Dienstunfall gehandelt hat. Dies ergibt sich auch aus dem bestandskräftigen - und auch inhaltlich zutreffenden - Bescheid der Forstdirektion Tübingen vom 07.11.1995. Ferner ist der Kläger infolge des Unfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden. Auch ist er infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Zurruhesetzung (am 01.06.2007) in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert (nämlich 60 vom Hundert) beschränkt gewesen. Diese - ebenfalls zwischen den Beteiligten nicht im Streit befindlichen - Feststellungen ergeben sich aus der Stellungnahme des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - an das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum vom 02.05.2007 sowie aus dem - bestandskräftigen - Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Versorgungsamt - vom 08.02.2005.
24 
Entgegen der Annahmen des Verwaltungsgerichts und des Beklagten hat der Kläger diesen Dienstunfall auch bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, infolge dieser Gefährdung erlitten.
25 
Der Diensthandlung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG muss typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein. Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11761/04 -, IÖD 2005, 130). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr muss über die latenten, generell bestehenden Risiken hinausgehen (Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Allerdings ist es für das Vorliegen einer besonderen Lebensgefahr nicht erforderlich, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen (aA OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.10.2010 - 5 LA 280/09 -, Juris zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n.F. ; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Eine solch hohe Anforderung an die „besondere Lebensgefahr“ im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG führte zu einer mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mehr zu vereinbarenden Einengung ihres - ohnehin sehr begrenzten - Anwendungsbereichs. Das erhöhte Unfallruhegehalt ist in die Vorschriften zur Beamtenversorgung eingeführt worden ist (§ 141a BBG in der Fassung vom 08.05.1967, BGBl. I. S. 518), um den Einsatzwillen von (dienstjungen) Beamten, die besonders gefährliche Dienstverrichtungen zu leisten haben und dabei erfahrungsgemäß häufiger als andere Beamte dienstunfähig werden, anspornen zu können. Dabei dachte man insbesondere an Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamte, die einen solchen gefährlichen Dienst überwiegend in jungen Jahren leisteten, wenn sie sich noch in den Anfangsbesoldungsgruppen ihrer Laufbahn befinden und daher im Falle ihrer Dienstunfähigkeit nur eine geringe Versorgung erhalten würden (Plog/Wiedow, § 37 BeamtVG RdNr. 2a). Selbst bei der Verfolgung bewaffneter Krimineller oder der Rettung von Menschen aus brennenden Gebäuden begeben sich Beamte nur in Ausnahmefällen in Situationen, in denen für sie die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, ums Leben zu kommen.
26 
Die Verknüpfung zwischen der besonderen Lebensgefahr und der Diensthandlung kann daher rühren, dass das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der Diensthandlung von vornherein typischerweise anhaften. Sie besteht aber auch dann, wenn die gefahrerhöhenden Umstände zwar unvorhergesehen aufgetreten sind, dann aber die Fortführung der Diensthandlung wesentlich mitgeprägt haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004 - 1 A 2881/02 -, Juris). Ob die notwendige Verknüpfung besteht, kann regelmäßig nur aufgrund einer umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 08.11.1999, a.a.O.). Diese Betrachtung hat auch in den Fällen während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstände typisierend und wertend zu erfolgen, um daraus auf die jeweils bestehende Gefährdungslage und ihren Ausprägungsgrad zu schließen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004, a.a.O. m.w.N.). Dass die Umstände des Einzelfalls für die Bewertung der Gefahrensituation und für die Prägung der Diensthandlung von Bedeutung sind, ergibt sich - auch - aus dem Wortlaut von § 37 Abs. 1 BeamtVG a.F. Darin wird als Anspruchsvoraussetzung unter anderem normiert, dass die Diensthandlung für den Beamten („für ihn“) und damit auch in ihrer konkreten Ausprägung - und nicht etwa regelmäßig - mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden sein muss. Abzugrenzen von der Prägung der Diensthandlung durch die Umstände des Einzelfalls sind solche gefahrerhöhenden Momente, die vor Eintritt des Unfallereignisses selbst noch nicht gegeben waren und die allein auf ein unangemessenes Verhalten des Beamten bei einer typischerweise - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der konkreten Situation - ungefährlichen Diensthandlung zurückzuführen sind und daher die Diensthandlung selbst nicht geprägt haben (vgl. Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 2 Nr. 4).
27 
Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Diensthandlung des Klägers „Nachsuche nach dem Hirsch am 15.10.1995 in St. Blasien“ für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach der Anhörung des Klägers sowie der Beweiserhebung durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens und Inaugenscheinnahme des Unfallorts und seiner Umgebung fest. Der Kläger hat nach seinen glaubhaften Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung den Hirsch erstmals auf der Grünfläche an der Kreuzung von Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße angetroffen. Dort befanden sich viele Menschen um das Tier herum. Als der Kläger das Gewehr durchlud, um den Fangschuss anzubringen, stand das Tier auf und bewegte sich zunächst Richtung Wald bergaufwärts, bog dann aber links in den Kanalweg ein. Der ihn verfolgende Kläger wahrte einen Abstand von rund 30 m. Als der Hirsch am Ende der Baumreihe oberhalb der Wohnbebauung quer zu ihm stehen geblieben war, sah der Kläger von dem geplanten Fangschuss trotz guten Schusshintergrundes ab, weil Personen hinter dem Tier auftauchten. Der Hirsch durchbrach dann den Jägerzaun zur tiefer gelegenen Wohnbebauung hin, worauf der Kläger ihn aus den Augen verlor. Er ging davon aus, dass der Hirsch - weil verletzt - zum Fluss Alb hinunter wollte. Nach seiner Erinnerung ist er dann zwischen den Gebäuden Klingnauer Straße ... und ... den Hang hinuntergegangen und hat hierbei die Treppen auf der Westseite des Gebäudes Nr. ... zum Glasvorbau hin genommen. Dort sah er dann den Hirsch am anderen, südöstlichen Grundstücksende stehen. Diese Einlassungen des Klägers decken sich im Wesentlichen mit seinen bisherigen Angaben, insbesondere denen als Zeuge im Verfahren 2 O 152/98 vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen. Als einzig wesentlicher Unterschied fällt auf, dass der Kläger bei seiner Zeugenaussage angegeben hatte, sich nicht erinnern zu können, auf welcher Seite des Hauses Klingnauer Straße ... er den Hang hinuntergegangen ist. Insoweit dürften die jetzigen Angaben nicht auf wiedererlangtem Erinnerungsvermögen beruhen, sondern darauf, dass ein Hinabsteigen auf der Ostseite des Grundstücks an dem Hirsch vorbei faktisch nicht denkbar erscheint und er deshalb diesen Geschehensablauf für sich ausgeschlossen hat. Von der faktischen Ausschließbarkeit dieser Handlungsalternative hat sich der Senat durch die Inaugenscheinnahme des Grundstücks überzeugt. Auf der Ostseite des Gebäudes wäre selbst dann, wenn der Kläger sich „an der Wand entlang gedrückt“ zur Westseite hin bewegt hätte, ein Abstand von mehr als 2 m zu dem Tier nicht einzuhalten gewesen. Angesichts des besonnenen Verhaltens des Klägers vor dem Hinunterbrechen des Hirschs auf das Grundstück Klingnauer Straße ... - insbesondere dem Absehen von einem Fangschuss wegen sich nähernder Personen - und der zutreffenden Einschätzung, dass von dem Tier eine erhebliche Gefahr für die sich ihm nähernde Bevölkerung ausging - ist es fernliegend, dass er sich einer solch hohen Gefahr bewusst ausgesetzt hätte, um in eine angesichts der örtlichen / baulichen Gegebenheiten ungünstige Schussposition auf der Westseite des Grundstücks zu gelangen.
28 
Die Nachsuche war von Beginn an, jedenfalls aber seit dem Durchbrechen des Jägerzauns durch den Hirsch in Richtung der Gebäude an der Klingnauer Straße, für den Kläger - der das Tier ab diesem Zeitpunkt aus den Augen verloren hatte - mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren, mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens des Wildbiologen W. zur Überzeugung des Senats fest. Bereits bei der ersten Begegnung mit dem Hirsch war die Situation im Vergleich zu einer typischen Nachsuche deswegen mit einem höheren Gefahrenpotential für den Kläger belastet, weil der - zumal verletzte - Hirsch sich innerhalb der Wohnbebauung befand und am Ende der Brunftzeit einen hohen Testosteron- und Adrenalinspiegel aufwies. Dies hat nach den Ausführungen des Sachverständigen zu einer weiteren Erhöhung der Aggressivität des Tiers geführt. Ebenso schlüssig und nachvollziehbar hat der Sachverständige erläutert, dass deshalb jederzeit, bereits bei einer Annäherung auf 10 bis 15 m, mit einem Angriff des Hirschs zu rechnen gewesen sei. Insbesondere hat der Sachverständige dargelegt, dass es auf das Unterschreiten der Individualdistanz des Hirschs für den Eintritt einer besonderen Gefährdung für den Kläger entgegen seinen Ausführungen vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen am 10.03.1999 nicht angekommen ist. Der Angriff eines Hirschs mit seinem Geweih ist aufgrund seiner Kraft und Geschwindigkeit für den Menschen immer lebensgefährlich, so dass es sich bei der Nachsuche von Anfang um eine Diensthandlung gehandelt hat, mit der für den Kläger eine besondere Lebensgefahr verbunden war. Es ist rechtlich nicht relevant, dass eine Nachsuche nach einem Hirsch im Normalfall mit keiner besonderen, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefährdung verbunden ist, wie der Sachverständige ebenfalls dargelegt hat, weil die Diensthandlung hier durch die besonderen Umstände des Einzelfalls - nämlich der Nachsuche nach einem verletzten, sich am Ende der Brunft befindlichen Gehegehirsch innerhalb der Wohnbebauung - ihre Prägung erfahren hat und sie sich deshalb bei typisierender Wertung als mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden erweist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts waren die sich stellenden Gefahren nicht deshalb allesamt beherrschbar, weil das Tier nicht aus eigener Initiative angreife. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen war nämlich aufgrund der extremen Stresssituation, in der sich der Hirsch befand, nicht zu erkennen, ab welcher Annäherung an ihn und aufgrund welcher zusätzlich hinzutretender Umstände er sich als angegriffen betrachten würde. Der Umstand, dass das Tier als Gehegehirsch an Menschen gewöhnt war und sie deshalb näher als ein wilder Hirsch an sich herankommen ließ, machte die Situation nicht ungefährlicher, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen war das Gegenteil der Fall.
29 
Jedenfalls aber war die vom Kläger nicht erwartete Begegnung mit dem Hirsch im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... ein während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstand, der bei typisierender und wertender Betrachtungsweise dazu geführt hat, dass die Nachsuche für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden gewesen ist. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass sich in dem Augenblick der Konfrontation zwischen Kläger und Hirsch für letzteren eine besondere Stresssituation eingestellt hat, weil die Eingrenzung des Tiers durch die hohe Brüstungsmauer, den gegenüberstehenden Kläger und das Haus eine einfache Flucht unmöglich machte. Daraus folgte eine aufgrund der weiter gesteigerten Aggressivität des seiner Fluchtmöglichkeiten beraubten Tiers noch weiter erheblich erhöhte (Lebens-) Gefährdung des Klägers in Ausübung seines Dienstes. Diese war der konkreten Diensthandlung inhärent und nicht etwa allein auf ein unangemessenes oder gar pflichtwidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen. Sein in den Einzelheiten nicht mehr aufklärbares Verhalten unmittelbar vor dem Angriff des Hirschs - insbesondere hinsichtlich seines Bemühens, das Tier zu einer Rückkehr in den Wald hangaufwärts zu bewegen, um einen sicheren Fangschuss anbringen zu können - hat nach den obigen, auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhenden Feststellungen nicht von einer an sich ungefährlichen Diensthandlung zu einer lebensgefährlichen Situation geführt. Es ist - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für die Bewertung der Gefährdungssituation nicht von Belang, wann und aus welchen Gründen der Kläger die Individualdistanz des Hirschs unterschritten haben mag. Diese wird nach den Ausführungen des Sachverständigen nämlich nur bei gesunden Tieren - gesund war der Hirsch nicht - relevant.
30 
Die mit der Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr ist auch ursächlich im Rechtssinne für den Dienstunfall geworden. Die Formulierung „und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall“ in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG macht deutlich, dass die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der besonderen Lebensgefahr voraussetzt. Als Ursache in diesem Sinne sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Bei mehreren in gleichem Maße auf den Erfolg hinwirkenden Bedingungen ist jede von ihnen (Mit-)Ursache im Rechtssinne. Für den Nachweis des insoweit geforderten Kausalzusammenhangs trägt der Beamte die materielle Beweislast (BVerwG, Urteile vom 12.04.1978, 6 C 59.76, a.a.O., vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 Nr. 3, vom 30.06.1988 - 2 C 77.86 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6, vom 15.09.1994 - 2 C 24.92 -, Buchholz 237.6 § 227 NdsBG Nr. 1, vom 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12, und vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16).
31 
Es hat sich hier genau das der Nachsuche inhärente Risiko eines nicht vorhersehbaren Angriffs des Hirschs verwirklicht, als dieser „urplötzlich“ auf den Kläger los ging und ihn über die Brüstungsmauer stieß.
32 
Auch das weitere Tatbestandsmerkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen (BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, NVwZ-RR 1999, 324 und vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, a.a.O., ferner Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, a.a.O.), wird vom Kläger erfüllt. Er hat während des gesamten Verfahrens und insbesondere auch im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, sich der besonderen Gefahrensituation bewusst gewesen zu sein.
33 
Auf ein etwaiges Mitverschulden des Klägers am Unfall selbst - wie es das Landgericht Waldshut-Tiengen in seinem Urteil vom 22.07.1999 - 2 O 152/98 - mit 60 % angenommen hat - kommt es im Rahmen der Unfallfürsorge nicht an. Lediglich ein vorsätzliches Herbeiführen des Dienstunfalls durch den Verletzten - das hier nicht vorliegt - führt nach § 44 Abs. 1 BeamtVG zu einem Ausschluss des Anspruchs. Der Kläger hat auch nicht in (besonders) grobem Maße gegen seine Dienstpflichten verstoßen, als er im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... dem Hirsch gegenüberstand, so dass offen bleiben kann, ob ein grob dienstpflichtwidriges Verhalten der Gewährung von (erhöhtem) Unfallruhegehalt entgegenstehen kann. Zwar hätte er die Nachsuche aufgeben oder unterbrechen, sich über die Treppe an der Westseite des Hauses hangaufwärts von dem Hirsch entfernen und den Polizeivollzugsdienst benachrichtigen können, wie es der Sachverständige als sein vermutliches Handeln in der Situation beschrieben hat. Damit hätte er sich zwar der unmittelbaren (Lebens-)Gefahr entzogen. Jedoch war ihm dieses Alternativverhalten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zumutbar. Offen bleiben kann, welches Verhalten dienstrechtlich geboten gewesen ist. Die fehlende Zumutbarkeit des in den Blick genommenen Alternativverhaltens ergibt sich einmal schon aus der vom Sachverständigen angesprochenen und für verständlich erachteten jagdlichen Sicht, also der Verantwortung des Klägers gegenüber dem leidenden Tier, das er nicht sich selbst überlassen wollte. Aber auch aus Gründen der Gefahrenabwehr musste dem Kläger ein Zurückweichen nicht zwingend angesonnen werden. In dem in den Worten des Sachverständigen „einzigartigen Fall“, der in einer „absolut jagdfremden Situation, die andere Maßnahmen erforderte, als sie sonst in freier Natur üblich und richtig wären“, bestand, war für den Kläger, der sich (als Forst- und Jagdexperte) zu Recht für die Abwehr sowohl von Gefahren für das Tier als auch von Gefahren, die von dem Tier ausgingen, verantwortlich fühlte, die „richtige“ Verhaltensweise nicht auszumachen. Ein Zurückweichen hätte ihm zwar die größere persönliche Sicherheit verschafft. Er hätte damit aber das Tier jedenfalls für eine gewisse Zeit sich selbst und den Umwelteinflüssen innerhalb einer Wohnbebauung überlassen, ohne dass sicher abzuschätzen gewesen wäre, in welcher Weise es auf Annäherungen der Wohnbevölkerung reagiert und diese gegebenenfalls gefährdet hätte. Solche Annäherungen hatte es bereits zu Beginn der Nachsuche auf der Grünfläche zwischen Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße gegeben. Daher war ein Ausharren und ein zurückhaltendes Bemühen um eine Entschärfung der Gefahrensituation durch den Kläger nicht grob dienstpflichtwidrig. Insbesondere hat der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus Motiven gehandelt, die mit der Nachsuche selbst in keinem zwingenden Zusammenhang gestanden haben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere folgt aus der Divergenz zum Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Beschluss vom 28.10.2010, a.a.O.) hinsichtlich der Frage, ob eine besondere Lebensgefahr im Sinne des Dienstunfallrechts nur dann vorliegt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung ums Leben zu kommen, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil der Senat hier zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in einer früheren Fassung entschieden hat. Die Frage nach dem tatbestandlich geforderten Wahrscheinlichkeitsgrad der Lebensgefahr stellt sich mit der Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) neu und könnte abweichend zu beantworten sein (vgl. dazu Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 1a Nr. 2).
36 
Beschluss vom 13.12.2010
37 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - auf jeweils 17.319,36 EUR festgesetzt.
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Gründe
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Die Festsetzung des Streitwerts unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 52 Abs.1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und erfolgt in Orientierung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (siehe etwa NVwZ 2004, 1327). Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben des Landesamts im Schriftsatz vom 03.12.2010, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und letztlich erstrebtem Teilstatus 721,64 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 17.319,36 EUR (721,64 EUR X 24). Die abweichenden Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 04.12.2009) beruhen ersichtlich darauf, dass dort in Anwendung vom § 37 Abs. 1 BeamtVG in der seit dem 01.07.2009 geltenden - und damit hier nicht anzuwendenden - Fassung (BGBl. I S. 160) 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe als erstrebter Teilstatus zugrunde gelegt worden sind.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.

(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für diese gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.

(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen.

(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der

1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,
12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.