Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. April 2015 - 12 K 2461/14 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 118.320,05 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von dem Beklagten genannten Zulassungsgründe des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag dargelegten und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 124a RdNr. 49 m.w.N.). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung seiner entgegenstehenden Bescheide dazu verpflichtet, der Klägerin erhöhtes Unfallruhege-halt und eine einmalige Unfallentschädigung jeweils nebst Prozesszinsen hieraus zu gewähren. Ein erhöhtes Unfallruhegehalt stehe der Klägerin nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG zu. Sie habe den vom Beklagten als solchen anerkannten Dienstunfall vom 11.03.2009 im Sinne dieser Vorschrift in Ausübung ihres Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff erlitten. Ein „Angriff“ setze ein zielgerichtetes Verhalten des Täters voraus, das sich gegen den Beamten richte und ihm wegen seiner Eigenschaft als Beamter oder im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten einen körperlichen Schaden zufügen solle. Erfasst seien weder den Beamten zufällig treffende Schädigungshandlungen noch bloße Sachschäden. Vielmehr könnten nur personenbezogene und gerade durch die Beamteneigenschaft oder dienstliche Tätigkeit des Beamten motivierte Angriffe Grundlage von Unfallfürsorgeleistungen sein. Zwischen der Verletzungshandlung und der Dienstverrichtung müsse ein innerer Zusammenhang bestehen. Ein Angriff liege nur dann vor, wenn der Beamte objektiv in die Gefahr gerate, einen Körperschaden zu erleiden. Nach diesen Maßstäben sei die Klägerin am 11.03.2009 einem rechtswidrigen Angriff ausgesetzt gewesen. Es habe objektiv ein zielgerichtetes, auch gegen die Lehrer der ...-Realschule in ... gerichtetes Verhalten des Amokläufers vorgelegen. Der Täter habe auch Lehrerinnen und Lehrer im Visier gehabt. Dies ergebe sich aus den Einzelumständen der Tat und seiner Vorgehensweise. Dies impliziere weiter, dass die Lehrer gerade wegen bzw. in ihrer dienstlichen Funktion getroffen werden sollten. Es sei nach dem Geschehensablauf nicht wahrscheinlich, dass die Lehrer der Schule bloße Zufallsopfer gewesen sein könnten. Der Täter habe zwar in der Mehrzahl Schüler, jedoch auch drei Lehrerinnen, davon zwei gezielt auf dem Flur des Obergeschosses (3. Geschoss), getötet. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie lediglich zufällig seine Opfer geworden seien oder dass der Amokläufer beabsichtigt habe, nach der Tötung der neun Schüler/innen und drei Lehrerinnen sein Vorhaben aufzugeben. Schließlich spreche bei dem Tathergang vieles dafür, dass alle anwesenden Lehrer der räumlich überschaubaren Schule objektiv in der Gefahr gewesen seien, Opfer des Amokläufers zu werden. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Täter sich mit seinen geplanten Taten auf das erste Obergeschoss der Schule habe beschränken wollen, weshalb der Umstand, dass die Klägerin sich zum Tatzeitpunkt im Erdgeschoss (1. Geschoss) aufgehalten habe, nicht in dem Sinne zu werten sei, dass für sie eine objektive Gefährdungslage nicht bestanden habe. Gerade der Umstand, dass der Amokläufer weitere Taten im Sinn gehabt habe, lasse den Schluss zu, dass Schüler und Lehrer, die sich auf anderen Ebenen des Gebäudes befunden hätten, objektiv in der Gefahr gewesen seien, Opfer seiner Angriffe zu werden. Dass sie sich innerhalb seiner Reichweite befunden hätten, bedürfe keiner näheren Ausführungen. Schließlich komme es auch nicht darauf an, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Amoklaufs keine Kenntnis von der drohenden Gefahr, sondern im Verlauf der Tat (zunächst) den Eindruck gehabt habe, es brenne im Gebäude. Denn maßgeblich sei allein die objektive Gefährdungslage. Damit lägen zugleich die Voraussetzungen für die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung aus § 59 Abs. 1 LBeamtVGBW vor.
Der Beklagte hält dem entgegen, es habe tatsächlich kein zielgerichteter Angriff gegen alle in der Schule anwesenden Lehrer stattgefunden (a), es seien auch nicht alle Lehrer objektiv in der Gefahr gewesen, Opfer des Amokläufers zu werden (b), und auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 37 BeamtVG sei es nicht angemessen, der Klägerin ein erhöhtes Unfallruhege-halt zuzusprechen (c). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung rufen diese Einwände nicht hervor.
a) Der Beklagte macht geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 29.10.2009 - 2 C 134.07 -, BVerwGE 135, 176, und vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, Buchholz 239,1 § 38 BeamtVG Nr. 2) erfordere ein „Angriff“ im Sinne des § 37 Abs. 2 BeamtVG ein zielgerichtetes Verhalten des Täters, das sich gegen einen Beamten richte und ihm wegen seiner Eigenschaft als Beamter oder im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten einen körperlichen Schaden zufügen solle. Nicht erfasst seien hingegen den Beamten zufällig treffende Schädigungshandlungen. Ein in diesem Sinne „zielgerichtetes“ Handeln habe gegen die Lehrerinnen und Lehrer der ...-Realschule entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vorgelegen. Anders als die neun getöteten Schülerinnen und Schüler, die überwiegend durch Kopfschüsse quasi hingerichtet worden seien, sei eine Lehrerin durch eine Klassentür und seien die beiden anderen bei einem Schusswechsel des Täters mit der Polizei getötet worden. Die Lehrerinnen seien daher nicht gestorben, weil sie Lehrerinnen gewesen seien, sondern weil sie sich zufällig zur falschen Zeit am falschen Ort aufgehalten hätten. Etwas anderes könne weder aus den Tatumständen geschlossen werden noch sei es durch die Klägerin nachgewiesen worden.
Der Beklagte wendet sich mit diesem Vorbringen gegen die Schlüsse, die das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Tatsachenwürdigung aus seinen Feststellungen zum äußeren Verhalten des Amokläufers auf dessen subjektive (Angriffs-)Absichten gezogen hat. Insoweit genügt das Zulassungsvorbringen bereits dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.
Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils - wie hier - hinsichtlich einer Tatsachen- oder Beweiswürdigung geltend gemacht, gelten besondere Anforderungen an die Darlegung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2012 - 2 S 1265/12 -, NVwZ-RR 2012, 778, und vom 02.04.2008 - 13 S 171/08 -, AuAS 2008, 150; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.01.2001 - 4 L 2401/00 -, Juris). Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Verwaltungsgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen - nicht nur des Ergebnisses einer gegebenenfalls durchgeführten förmlichen Beweisaufnahme, sondern auch des Inhalts der Akten, des Vortrags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte usw. - frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente, an die Denkgesetze, anerkannten Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze gebunden (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 108 RdNr. 4 m.w.N.). Ist das Gericht unter umfassender Würdigung des Akteninhalts und der Angaben der Beteiligten (sowie gegebenenfalls des Ergebnisses einer Beweisaufnahme) zu der Überzeugung gelangt, dass entscheidungserhebliche Tatsachen vorliegen oder nicht, können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung nicht schon durch die Darlegung von Tatsachen hervorgerufen werden, die lediglich belegen, dass auch eine inhaltlich andere Überzeugung möglich gewesen wäre oder dass das Berufungsgericht bei einer Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach Aktenlage (für die Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht fehlt dem Berufungsgericht im Zulassungsverfahren ohnehin regelmäßig der im Einzelfall wesentliche persönliche Eindruck von den Beteiligten und Zeugen) zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte. Vielmehr bedarf es der Darlegung erheblicher Fehler bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung, die etwa dann vorliegen können, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen Denkgesetze verstoßen oder gesetzliche Beweisregeln missachtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, InfAuslR 1994, 424; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.03.2008 - 11 S 194/07 - und vom 02.04.2008, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 21.10.2015 - 4 S 2502/14 - und vom 30.07.2015 - 4 S 2131/14 -). Dass dem Verwaltungsgericht bei der Würdigung der Aktenlage ein solcher Fehler unterlaufen wäre, ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen.
aa) Einen Verstoß gegen Denkgesetze zeigt der Beklagte nicht mit dem Einwand auf, das Verwaltungsgericht habe widersprüchlich argumentiert, weil es die sich im Schusswechsel mit dem Amokläufer befindlichen Polizisten als (bloße) Zufallsopfer, die getöteten Lehrerinnen hingegen als Opfer eines zielgerichteten Angriffs eingeordnet habe. Der behauptete Widerspruch liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat beide Personengruppen für seine Tatsachenwürdigung in den Blick genommen und differenziert betrachtet. Dabei hat es das Gericht als möglich erachtet (vgl. S. 10 d.UA: „spricht dafür“), dass der Täter die Polizisten lediglich „ausschalten“ wollte, weil sie sich ihm in den Weg gestellt hatten. Es hat weiter sinngemäß ausgeführt, dass, falls Polizisten gemessen an den Absichten des Täters tatsächlich bloße „Zufallsopfer“ gewesen sein sollten, dies jedoch keine Rückschlüsse für die Beantwortung der Frage zulasse, welche Absichten der Täter in Bezug auf die an der Schule angetroffenen Lehrerinnen und Lehrer hegte. Für diese zweite - allein entscheidungserhebliche - Personengruppe hat das Verwaltungsgericht aus den von ihm festgestellten Tatsachen - u.a. aus dem Umstand, dass der Täter zwei Lehrerinnen mit gezielten Schüssen getötet hatte - den Schluss gezogen, dass er seine Angriffe zielgerichtet (nicht nur auf Schüler, sondern auch) auf Lehrerinnen und Lehrer der Schule geführt hatte. Diese zwischen den am Tattag anwesenden Polizeibeamten einerseits und Lehrern andererseits differenzierende Betrachtung des Verwaltungsgerichts ist nicht widersprüchlich und verletzt auch keine anderen Denkgesetze. Sie war im Gegenteil rechtlich geboten. Denn die Frage, ob sich ein Täter zielgerichtet gegen die körperliche Unversehrtheit eines Beamten wendet und diesen auch wegen seiner Beamteneigenschaft oder staatlichen Aufgabenwahrnehmung treffen will (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.; Senatsurteil vom 21.10.2014 - 4 S 884/14 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011 - 1 A 3037/08 -, DÖV 2011, 819), ist personenbezogen zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.) und kann daher für unterschiedliche Personen unterschiedlich zu beurteilen sein.
bb) Der Beklagte greift die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts darüber hinaus mit dem Einwand an, das Gericht habe gesetzliche Beweisregeln missachtet. Auch damit ruft er jedoch keine ernstlichen Richtigkeitszweifel hervor. Der Beklagte meint, das Verwaltungsgericht habe die Verteilung der Beweislast zu Gunsten der Klägerin verkannt. Die Klägerin müsse für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen den vollen Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) erbringen. Das Verwaltungsgericht habe aber formuliert, die Zielgerichtetheit der Amoktat gegen Schülerinnen und Schüler „spreche nicht dagegen“ (vgl. S. 9 d.UA.), dass der Täter auch Lehrerinnen und Lehrer im Visier gehabt habe. Diese Feststellung sei nicht dazu geeignet, die Zielgerichtetheit der Tat in Bezug auf die in der Schule anwesenden Lehrer „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ zu beweisen, vielmehr bestünden insoweit Zweifel, die zu Lasten der Klägerin gingen. Dieser Einwand greift nicht durch. Der Beklagte übersieht, dass das Verwaltungsgericht in dem Satz nach der beanstandeten Formulierung auf die (d.h. auf alle) Einzelumstände der Tat und die Vorgehensweise des Täters Bezug genommen und anschließend zusammenfassend ausgeführt hat, dass „nach Überzeugung der Kammer“ auch die Lehrerinnen und Lehrer der Schule Ziel der Angriffe des Täters gewesen seien. Das Verwaltungsgericht hat die anspruchsbegründenden Tatsachen damit aufgrund einer Gesamtwürdigung des festgestellten Sachverhalts als bewiesen angesehen und nicht, wie der Beklagte suggeriert, wegen fehlender Nachweise eine Beweislastentscheidung (unter Verkennung der Beweislastverteilung) getroffen.
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b) Der Beklagte wendet weiter ein, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft zu dem Schluss gekommen, alle im Schulgebäude anwesenden Lehrerinnen und Lehrer seien „objektiv gefährdet“ gewesen, Opfer des Amokläufers zu werden. Auch damit dringt er nicht durch.
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Der Beklagte macht geltend, die Klägerin habe sich in einem Klassenzimmer im Untergeschoss (1. Geschoss) der Schule befunden, als der Täter gegen 09.30 Uhr die Schule über dieses Geschoss betreten habe und an diesem Klassenzimmer vorbeigegangen sei, um sich in einer in der Nähe befindlichen Toilette auf den Amoklauf vorzubereiten. Der Täter habe dann das Obergeschoss (gemeint wohl: 3. Geschoss) aufgesucht, um mit seiner Tat zu beginnen. Dort habe er sich noch befunden, als die Polizei das Obergeschoss erreicht habe, um sich ihm in den Weg zu stellen. In der Folge sei es zu einem Schusswechsel und anschließend - unter Aufgabe des Tatplans - zur Flucht des Täters aus dem Gebäude gekommen. Ziel des Täters sei von Anfang an das erste Obergeschoss (3. Geschoss) gewesen. Insofern habe für die Klägerin keine objektive Gefährdungslage bestanden, als der Amokläufer an ihrer Klassenzimmertüre vorbeigelaufen sei. Im weiteren Verlauf des Amoklaufs sei die Klägerin dauerhaft in einem anderen Stockwerk gewesen und sei sie außerhalb der Reichweite der Schusswaffen und somit objektiv nicht gefährdet gewesen. Das Verwaltungsgericht habe mit seiner Feststellung, dass vieles dafür spreche, dass alle anwesenden Lehrerinnen und Lehrer objektiv gefährdet gewesen seien, unabhängig davon, wo sie sich während der Amoktat konkret befunden hätten, die Differenzierung zwischen den Tatbestandsmerkmalen „Zielgerichtetheit“ und „objektive Gefährdungslage“ aufgehoben. Es verkenne, dass nur „objektiv gefährdet“ sein könne, wer „Ziel“ eines Angriffs sei. Eine abstrakte Gefährdung reiche für die Erfüllung des Tatbestands nicht aus. Das Gericht unterstelle rechtsfehlerhaft, dass alle anwesenden Lehrerinnen und Lehrer Ziel des Angriffs des Amokläufers gewesen seien, und schließe daraus, dass sich alle Lehrerinnen und Lehrer im Gebäude in einer objektiven Gefährdungslage befunden hätten, inklusive der Klägerin, obwohl diese nach Tatbeginn objektiv dauerhaft außerhalb der Reichweite des Täters gewesen sei. Dieses Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
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aa) Der Beklagte rügt sinngemäß, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Feststellung, die Klägerin sei am Tattag „objektiv gefährdet“ gewesen, rechtlich unzutreffende Maßstäbe angelegt. Es habe verkannt, dass sich das Opfer eines Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG „in Reichweite“ des Täters befinden müsse, um im Rechtssinn objektiv gefährdet zu sein, was hier nicht der Fall gewesen sei, weil sich die Klägerin „dauerhaft in einem anderen Stockwerk (…) außerhalb der Reichweite der Schusswaffen“ befunden habe. Dieser Einwand verfängt nicht.
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Die für einen „Angriff“ im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG erforderliche „objektive Gefahr“, dass der Beamte durch die zielgerichtete Verletzungshandlung des Angreifers einen Körperschaden, das heißt eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder eine psychische Krankheit, erleidet (vgl. Senatsurteil vom 21.10.2014, a.a.O.), besteht, wie der Beklagte insoweit zutreffend herausstellt, nicht, wenn der Beamte sich außerhalb der Reichweite des Täters befindet. Denn in einem solchen Fall mag zwar die Angriffshandlung für sich genommen gefährlich sein, kann aber den Beamten als ihr eigentliches Ziel nicht erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O., zu § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG). Wann dies anzunehmen ist, entzieht sich allerdings einer abstrakten Festlegung und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Neben der Art und Reichweite des Angriffsmittels kann die Mobilität des Angreifers ebenso eine Rolle spielen wie die Nachdrücklichkeit seines Verhaltens, die Ernsthaftigkeit der von ihm ausgehenden Bedrohung oder die Frage, ob der Täter physische oder psychische Körperschäden verursachen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.).
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Diese rechtlichen Maßstäbe hat auch das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt (vgl. S. 9 d. UA.). An ihnen gemessen ist seine Feststellung, die Klägerin sei am Tattag objektiv gefährdet, insbesondere in der „Reichweite“ des Täters gewesen, rechtlich nicht zu beanstanden. Dass sich der Täter, wie der Beklagte hervorhebt, (zeitweise) in einem anderen Stockwerk und insoweit nicht in unmittelbarer körperlicher Nähe zur Klägerin befand, steht dem nicht entgegen. Denn für die Annahme einer „Erreichbarkeit“ des Opfers ist es in rechtlicher Hinsicht weder erforderlich, dass der vom Täter beabsichtigte Angriff zum Erfolg geführt hat noch dass beide auch nur in einem körperlichen Kontakt gestanden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2012 - 2 C 41.11 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 3; s. auch Urteil vom 29.10.2009, a.a.O., zu einem Fall, bei dem sich Täter und Opfer - anders als hier - nicht im selben Gebäude befanden). Maßgeblich ist vielmehr im vorliegenden Fall, dass der Täter sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und dem Inhalt der Akten einer Schusswaffe mit großer Reichweite bediente, mit deren Umgang gut vertraut war, über eine Patronenzahl im dreistelligen Bereich verfügte, innerhalb des Schulgebäudes und bei der anschließenden Flucht in hohem Maße mobil war und am Tattag mit größtmöglichem Nachdruck die - im Gebäude und auf der Flucht auch mehrfach umgesetzte - Absicht verfolgte, Schüler/innen und Lehrer/innen zu töten. Die Klägerin befand sich in dieser Situation (jedenfalls) solange in der „Reichweite“ des Täters, solange dieser sich auf dem Schulgelände befand und in der Lage war, sich dort zu bewegen und Schüsse abzugeben. Dies wird nicht nur durch den Umstand belegt, dass der Täter eine andere Person bereits durch eine Klassentür hindurch erschossen hatte. Dass (auch) die Klägerin in der „Reichweite“ des Täters war, zeigt vielmehr auch der von ihr unwidersprochen vorgetragene Umstand, dass ein Polizeibeamter, der sie noch nach dem Verlassen des Klassenzimmers - zu einem Zeitpunkt, zu dem der Täter das Obergeschoss bereits flüchtend verlassen hatte - angewiesen hatte, sie solle die von ihr begleiteten Kinder weit wegbringen, „der ist hier noch auf dem Gelände!“ (vgl. Bl. 153 d. VG-Akte; s. zur Bedeutung von polizeilichen Gefahreneinschätzungen für die Beurteilung der Gefahrenlage im Sinne des § 37 BeamtVG auch BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.). Wenn der Beklagte bei einer solchen Sachlage dennoch meint, für die Klägerin habe während des Amoklaufs „zu keiner Zeit eine objektive Gefährdungslage bestanden“, überdehnt er die an diese Anspruchsvoraussetzung zu stellenden Anforderungen.
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bb) Soweit der Beklagte dem Verwaltungsgericht weiter vorhält, es habe verkannt, dass § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG keine „abstrakten“ Gefahren erfasse, dringt er auch damit nicht durch. Er weist zu Recht darauf hin, dass nur „konkrete“ Gefahren den von dieser Vorschrift gewährten Opferausgleich rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2012, a.a.O.). Hinreichend „konkret“ ist eine Gefahr jedoch (schon) dann, wenn sich der Beamte in Ausübung oder infolge des Dienstes einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Verhalten eines Dritten ausgesetzt sieht, durch das ihm zielgerichtet, d.h. mit zumindest bedingtem Vorsatz, ein Körperschaden zugefügt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2012, a.a.O.), und diese Gefahr „real“ ist, also nicht nur nach der subjektiven Vorstellung des Beamten besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.). Der während der Dienstausübung der Klägerin durchgeführte Amoklauf mit der für sie verbundenen, wie gezeigt (oben aa), realen Gefahr war zeitlich wie örtlich hinreichend bestimmbar. Weshalb die Gefahr, der die Klägerin ausgesetzt war, dennoch keine konkrete, sondern eine nur „abstrakte“ gewesen sein sollte, ist dem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend zu entnehmen.
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cc) Soweit der Beklagte darüber hinaus wohl die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts zu der Frage, ob sich die Klägerin in einer „objektiven Gefährdungslage“ befunden hat, in Zweifel zieht, genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Er beschränkt sich darauf darzulegen, dass seines Erachtens eine andere Tatsachenwürdigung zum Gefahrengrad möglich gewesen wäre, und stützt seinen Vortrag dabei teils auf Tatsachen - auf die Behauptung, Ziel des Täters sei „von Anfang an das erste Obergeschoss“ (3. Geschoss) gewesen - die das Verwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Erhebliche Fehler bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zeigt der Beklagte jedoch auch insoweit nicht auf. Falls er dem Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen Denkgesetze oder Beweisregeln mit dem Einwand vorhalten will, das Gericht habe aus der Annahme, alle Lehrer seien Ziel des Angriffs gewesen, rechtsfehlerhaft (vorschnell) geschlossen, dass sich alle Lehrer in einer objektiven Gefährdungslage befunden haben, verfängt dieser Einwand nicht. Denn er geht an den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils vorbei. Das Verwaltungsgericht hat nicht, wie der Beklagte unterstellt, allein aus dem Umstand, dass die im Gebäude anwesenden Lehrer Ziel des Amokläufers waren, geschlossen, dass diese auch objektiv gefährdet waren. Es hat vielmehr mit näherer Begründung ausgeführt, dass der Täter nach seinen Morden im Obergeschoss weitere Taten im Sinn gehabt habe und dass die anderen Ebenen des Gebäudes, in denen sich weitere Lehrer und Schüler aufhielten, aufgrund der räumlichen Gegebenheiten für ihn erreichbar gewesen seien (vgl. S. 10 f. d.UA.). Erst aufgrund dieser Besonderheiten des Sachverhalts hat das Verwaltungsgericht den Schluss gezogen, dass die vom subjektiven Verletzungsvorsatz des Täters (u.a.) umfassten Lehrer auch objektiv gefährdet waren.
17 
dd) Unabhängig davon ist der Einwand des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft eine „objektive Gefährdung“ der Klägerin bejaht, auch deshalb nicht dazu geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hervorzurufen, weil der Beklagte dabei nur eine mögliche Verletzung der körperlichen Unversehrtheit der Klägerin durch Schussverletzungen in den Blick nimmt. Damit greift das Zulassungsvorbringen zu kurz.
18 
Die für § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG erforderliche „objektive Gefahr“, dass der Beamte durch die zielgerichtete Verletzungshandlung des Angreifers einen Körperschaden erleidet, liegt nicht nur dann vor, wenn die Gefahr einer Beeinträchtigung der körperlichen Integrität besteht, sondern auch dann, wenn der Beamte in die Gefahr gerät, eine psychische Krankheit zu erleiden (vgl. Senatsurteil vom 21.10.2014, a.a.O.). Selbst wenn sich die Klägerin - wie der Beklagte meint - am Tattag nicht in der objektiven Gefahr von körperlichen Verletzungen befunden hätte, sah sie sich spätestens nach dem Verlassen des Klassenzimmers und dem Erfassen der Lage als einem noch andauernden Amoklauf einer ihr Leben (und das ihrer Schüler) bedrohenden Situation gegenüber. Diese Situation war objektiv dazu geeignet - und hat bei ihr auch tatsächlich dazu geführt -, eine psychische Krankheit hervorzurufen (vgl. Senatsurteil vom 21.10.2014, a.a.O., zur Bedrohung mit einer Scheinwaffe; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014 - OVG 4 B 3.11 - Juris, zur Bedrohung u.a. mit Sprengsatzattrappen). Angesichts des planvollen Handelns des Täters ist davon auszugehen, dass er es auch billigend in Kauf genommen hat, mit seinem Amoklauf (wenigstens) entsprechende psychische Verletzungen bei den Zielpersonen seiner Angriffe zu verursachen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O.; s. dazu, dass auf Seiten des Täters bedingter Vorsatz ausreicht, auch Senatsbeschluss vom 25.11.2011 - 4 S 2759/10 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O.; Wilhelm, in: Fürst, GKÖD, Bd. I/3b, § 37 BeamtVG RdNr. 12; Plog/Wiedow, BBG, Bd. 2, § 37 BeamtVG RdNr. 77; jeweils m.w.N.). Auch insoweit war die Klägerin deshalb „objektiv gefährdet“, Opfer eines zielgerichteten rechtswidrigen Angriffs im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG zu werden.
19 
c) Der Beklagte rügt weiter, die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts sei auch nach dem Sinn und Zweck des § 37 BeamtVG nicht geboten. Die Vorschrift bezwecke, Sonderopfer zu kompensieren. Ein solches Sonderopfer habe die Klägerin mit der bloßen Anwesenheit in der Schule nicht erbracht. Die durch den Amoklauf ausgelöste psychische Beeinträchtigung sei als Dienstunfall anerkannt worden und durch die Gewährung eines Unfallruhegehalts (nach § 36 BeamtVG) abgegolten worden. Ein erhöhtes Unfallruhegehalt (nach § 37 BeamtVG) sei mangels Aufopferung weder geboten noch angemessen. Auch dieser Einwand greift nicht durch.
20 
Unabhängig davon, dass die „Gewährung“ eines Unfallruhegehalts nicht im Ermessen des Dienstherrn steht und diesem daher bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen kein Raum für „Angemessenheitsüberlegungen“ verbleibt, führt der Hinweis auf Sinn und Zweck der Vorschrift nicht weiter. Der Gesetzgeber will mit den Fallgruppen des § 37 BeamtVG einer gesteigerten, im dienstlichen Bereich wurzelnden Gefährdungslage durch die Gewährung eines erhöhten versorgungsrechtlichen Schutzes Rechnung tragen. Nicht zuletzt im öffentlichen Interesse an einer effektiven Erledigung der öffentlichen Aufgaben soll die Bereitschaft des Beamten zur Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten gestärkt werden, weil er damit rechnen kann, die Folgen dienstlich bedingter Körperschäden in Fällen einer solchen Gefährdung nicht allein tragen zu müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.10.2012, a.a.O., und vom 29.10.2009, a.a.O.). Das gegebenenfalls auszugleichende „Sonderopfer“ besteht folglich darin, dass der Beamte in einer dienstlich bedingt besonders gefährlichen Situation - d.h. aufgrund eines nicht lediglich „einfachen“, sondern eines „qualifizierten“, die besonderen Voraussetzungen des § 37 BeamtVG erfüllenden Dienstunfalls - zu Schaden gekommen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O.; Wilhelm, a.a.O., RdNr. 1). Der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe „mit der bloßen Anwesenheit in der Schule“ kein Sonderopfer erbracht, geht vor diesem Hintergrund an der Sache vorbei. Die Klägerin hat in der Tat nicht durch ihre „bloße Anwesenheit“, jedoch dadurch ein Sonderopfer erbracht, dass sie in Ausübung ihres Dienstes durch den rechtswidrigen Angriff vom 11.03.2009 einen qualifizierten Dienstunfall erlitten hat, in dessen Folge sie dienstunfähig und in den Ruhestand versetzt wurde.
21 
2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
22 
Der Beklagte macht geltend, der Verwaltungsrechtsstreit habe die Frage aufgeworfen, ob sich ein „zielgerichteter Angriff“ im Sinne des § 37 BeamtVG „gegen eine abstrakte Gruppe von Personen richten (kann), die sich verstreut in einem Gebäude befinden(,) oder bedarf es in jedem Einzelfall einer Konkretisierung der Zielrichtung“. Damit ist eine einer vom Einzelfall losgelösten Klärung zugängliche Frage bereits nicht dargetan. Eine grundsätzliche Bedeutung im oben genannten Sinn kommt dieser Frage im Übrigen nicht zu. Dass sich ein „Angriff“ im Sinne des § 37 BeamtVG auch gegen eine Gruppe von dem Täter zuvor nicht bekannten Beamten richten kann, ist geklärt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O., zu einer in einer Wohnung deponierten Bombe[nattrappe], die sich gegen jeden richtete, der den Versuch unternehmen würde, die Wohnung zu betreten; s. auch Plog/Wiedow, a.a.O., RdNr. 78; Weinbrenner, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG RdNr. 89, m.w.N., zu einem Angriff gegen „Einsatzkräfte als solche“). In welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der aufgeworfenen Frage dennoch umstritten sein soll, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Unabhängig davon würde sich die aufgeworfene Frage in einem Berufungsverfahren so nicht stellen. Denn das Verwaltungsgericht hat einen Rechtssatz des Inhalts, der Täter müsse seine Zielrichtung nicht „konkretisieren“, nicht aufgestellt.
23 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
24 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 und 1, § 39, § 52 Abs. 1 GKG (80.000,-- EUR einmalige Unfallentschädigung zzgl. 38.320,05 EUR im Hinblick auf das erhöhte Unfallruhegehalt ).
25 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 36 Unfallruhegehalt


(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt. (2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhes

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt


(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfä

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte


(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 33, 34) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erw

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Okt. 2014 - 4 S 884/14

bei uns veröffentlicht am 21.10.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. März 2014 - 1 K 704/12 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläge

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Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 6. September 2007 - 5 K 715/05 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streit
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Feb. 2017 - 4 S 2667/15

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. März 2015 - 6 K 1126/14 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt die Gewährung

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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin erhöhtes Unfallruhegehalt zu gewähren, und verurteilt, ihr Prozesszinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 27.05.2014 zu bezahlen. Die Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 15.02.2013 und 11.07.2014 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte wird weiter verpflichtet, der Klägerin eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 80.000 EUR zu gewähren und verurteilt, ihr zuzüglich Prozesszinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 17.09.2014 zu bezahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die am … 1979 geborene Klägerin begehrt die Bewilligung erhöhten Unfallruhegehalts sowie die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung.
Die Klägerin war Lehrerin an der A.-Realschule in W., an der am 11.03.2009 von einem ehemaligen Schüler ein Amoklauf mit 12 Toten verübt worden ist. Die Klägerin wurde auf ihren Antrag mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.01.2013 mit Ablauf des 31.01.2013 vorzeitig zur Ruhe gesetzt. Auf ihre Unfallmeldung vom 20.04.2009 anerkannte das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 05.05.2009 das Amokgeschehen vom 11.03.2009 als Dienstunfall mit der Unfallfolge "posttraumatische Belastungsstörung (F43.1 G)“.
Die Klägerin war zunächst vom 12.03.2009 an krankgeschrieben und unterzog sich vom 15.06. bis 29.07.2009 einer Rekonvaleszenz-Maßnahme. Auf eigenen Wunsch wurde sie ab September 2009 an die H.-H.-Realschule in F. versetzt. Nach der Geburt ihres ersten Kindes Anfang 2010 war sie bis 12.09.2010 in Elternzeit und bis 06.02.2011 mit 7/27 teilzeitbeschäftigt. Seit 07.02.2011 war sie krankgeschrieben. Zuvor hatte es an der H.-H.-Realschule einen Amokfehlalarm gegeben.
Im amtsärztlichen Zeugnis vom 09.10.2012 kam die Amtsärztin des Landratsamts Rems-Murr-Kreis, basierend auf der Untersuchung vom 27.09.2012, u.a. zu dem Ergebnis, dass zur Erhaltung der Dienstfähigkeit eine ambulante Traumatherapie erfolgversprechend sei. Die Klägerin sei derzeit sowie innerhalb der nächsten sechs Monate nicht uneingeschränkt dienstfähig. Auf Dauer sei sie nicht in der Lage, die Dienstpflichten im derzeit ausgeübten Amt zu erfüllen. Eine Nachuntersuchung in zwei Jahren werde für zweckmäßig erachtet. Zusammenfassend sei festzustellen, dass bei der Klägerin eine schwerwiegende Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis infolge des Amoklaufs am 11.03.2009 vorliege. Nach einem Amokfehlalarm „2010“ an der H.-H.-Realschule sei es zu einer vollständigen psychischen Dekompensation gekommen; seither sei sie krankgeschrieben. Es bestehe weiterhin erheblicher Therapiebedarf. Aus amtsärztlicher Sicht empfehle sich eine befristete Zurruhesetzung mit Nachuntersuchung in zwei Jahren. Es sei zu erwarten, dass nach Durchführung der Maßnahmen die Dienstfähigkeit wieder hergestellt werden könne.
Mit Bescheid vom 15.02.2013 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: LBV) die Versorgungsbezüge der Klägerin fest.
Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 21.02.2013 Widerspruch, zu dessen Begründung sie unter dem 06.03.2013 ausführen ließ, dass die Zurruhesetzung auf Grund des Dienstunfalls vom 11.03.200 erfolgt sei und damit die Versorgungsbezüge auf der Basis eines Unfallruhegehaltes zu berechnen seien. Das LBV teilte mit diversen Schreiben mit, dass es noch einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde bedürfe.
Mit Email vom 24.03.2014 begehrte die Klägerin die Bewilligung von erhöhtem Unfallruhegehalt.
Im fachärztlichen Gutachten an das Landratsamt Rems-Murr-Kreis vom 07.01.2014 stellte Prof. Dr. F. von der Universitätsklinik Tübingen bei der Klägerin das Vorliegen einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine Agoraphobie sowie die diagnostischen Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) fest. Alle drei diagnostizierten psychischen Störungen fänden ihre wesentliche Ursache in dem Dienstunfall vom 11.03.2009; dieser sei conditio sine qua non für die Entwicklung aller drei genannten Störungsbilder. Infolge des Dienstunfalls bestehe eine MdE von 100 v.H. Mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit hinsichtlich der Tätigkeit als Lehrerin im Schuldienst sei aus seiner Sicht nicht zu rechnen, wohl aber könne die volle Dienstfähigkeit der Klägerin in einer anderen Verwendung wieder hergestellt werden. Aufgrund der ausgeprägten Chronifizierung und starken Symptomausprägung erscheine die Weiterführung der befristeten Zurruhesetzung für einen Zeitraum von 2 Jahren sinnvoll, hingegen sei eine dauerhafte Zurruhesetzung aus psychiatrisch-therapeutischer Perspektive nicht sinnvoll. Für eine erneute Begutachtung werde ein zeitliches Intervall von zwei Jahren vorgeschlagen.
Im weiteren Gutachten des Gesundheitsamts beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis vom 03.02.2014 nahm die Amtsärztin Bezug sowohl auf das amtsärztliche Gutachten vom 09.10.2012 sowie auf das fachärztliche Gutachten vom 07.01.2014 und stellte eine Belastungsstörung fest, die ihre wesentliche Ursache in dem Dienstunfall vom 11.03.2009 habe. Im Gutachten vom 21.02.2014 kam das Gesundheitsamt zum Ergebnis, dass mittlerweile ein chronifiziertes psychisches Störungsbild vorliege, das seine wesentliche Ursache im Dienstunfall vom 11.03.2011 finde. Zudem leide die Klägerin durch die vermehrte innere Anspannung auch unter starkem Zähneknirschen (Bruxismus).
10 
Mit Schreiben vom 24.04.2014 teilte das Gesundheitsamt dem LBV mit, dass der Grad der Schwerbehinderung mit Beginn der Dienstunfähigkeit im Februar 2011 anzusetzen sei und kein unfallbedingter Vorschaden bestanden habe; der GdS sei vollständig auf den Dienstunfall vom 11.03.2009 zurückzuführen.
11 
Mit Bescheid vom 22.05.2014 gewährte das LBV unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 07.05.2014 auf den Antrag der Klägerin vom 04.02.2014 Unfallausgleich ab 07.02.2011 und setzte den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 07.02.2011 auf 100 v.H. fest. Der Unfallausgleich betrage ab 01.02.2011 monatlich 646 EUR, ab 01.07.2011 monatlich 652 EUR, ab 01.07.2012 monatlich 666 EUR und ab 01.07.2013 monatlich 668 EUR. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 26.05.2014 Widerspruch, soweit der Unfallausgleich erst ab dem 01.07.2011 gewährt worden war; ihr stehe Unfallausgleich vielmehr ab dem Tag des Dienstunfalls zu.
12 
Mit Schreiben vom 27.05.2014 beantragte die Klägerin zusätzlich eine einmalige Unfallentschädigung nach § 59 LBeamtVGBW.
13 
Die Klägerin hat ebenfalls am 27.05.2014 Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Sie macht geltend, bei ihr lägen die Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehaltes vor, denn sie sei Opfer eines rechtswidrigen Angriffs „in Ausübung des Dienstes“ geworden. Mit Schriftsatz vom 03.06.2014 hat sie im Wege der Untätigkeitsklage hilfsweise auch die Gewährung von Unfallruhegehalt beantragt und sich insoweit auf ihren Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.02.2013 bezogen. Am 17.09.2014 hat sie des Weiteren Untätigkeitsklage auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung in Höhe von 80.000 EUR erhoben.
14 
Mit Bescheid vom 07.07.2014 stellte das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport fest, dass der Dienstunfall vom 11.03.2009 wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit der Klägerin sei und diese damit Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG habe. Hingegen fehle es an den Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 Abs. 1 BeamtVG. Dies setzte voraus, dass sich der Beamte bei seiner Dienstausübung einer besonderen Lebensgefahr aussetze und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleide. Die Diensthandlung müsse für den Beamten eine über das übliche Maß der Lebens- und Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr mit sich bringen und der Beamte müsse sich der Gefahr bewusst sein. Die Tätigkeit einer Lehrerin an einer Realschule sei nicht mit einem solchen Risiko verbunden. Auch die Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 BeamtVG lägen nicht vor. Sie sei nicht während ihrer Dienstausübung einem rechtswidrigen Angriff ausgesetzt gewesen, denn ihren Schilderungen lasse sich nicht entnehmen, wo ihr Aufenthaltsort während des Amoklaufs gewesen sei; auch habe sie nicht vorgetragen, dass der Amokläufer versuch hätte, sie gezielt zu verletzen. Damit fehle es auch am Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleichs nach § 43 BeamtVG.
15 
Mit Bescheid vom 11.07.2014 erließ das LBV einen Änderungsbescheid hinsichtlich der Versorgungsbezüge der Klägerin nach § 66 LBeamtVGBW. Die Klägerin erhob unter dem 15.07.2014 Widerspruch, mit dem sie geltend machte, ihr stehe nicht lediglich Unfallruhegehalt, sondern erhöhtes Unfallruhegehalt zu.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
den Beklagten zu verpflichten, ihr erhöhtes Unfallruhegehalt zu gewähren und ihn zu verurteilen, ihr Prozesszinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 27.05.2014 zu bezahlen sowie die Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 15.02.2013 und 11.07.2014 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen, sowie
18 
den Beklagten weiter zu verpflichten, ihr eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 80.000 EUR zu gewähren und ihn zu verurteilen, ihr Prozesszinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 17.09.2014 zu bezahlen.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Die Klägerin habe keinen sog. qualifizierten Dienstunfall erlitten. Insbesondere sei sie keinem rechtswidrigen Angriff ausgesetzt gewesen, denn ein solcher erfordere ein auf die Verletzung des Beamten hin zielendes finales Handeln des Täters. Eine objektive Gefährdungslage könne nur bestehen, wenn sich der Beamte zumindest so in Reichweite des Täters befinde, dass die Angriffshandlung nicht nur nach seinen subjektiven Vorstellungen gefährlich sei, sondern auch nach objektiver Betrachtung eine reale Gefahr darstelle. Der Täter sei am Klassenraum vorbeigegangen und habe im Stockwerk darüber die Morde begangen; die Klägerin sei mithin zu keiner Zeit der objektiven Gefahr der Körperverletzung oder Tötung ausgesetzt gewesen, auch wenn sie dies subjektiv im Nachhinein so empfinde. Zudem habe es sich um einen generalisierten Angriff gehandelt, der nicht gezielt auf die Klägerin gerichtet gewesen sei. Es treffe zwar zu, dass Ziel des Täters das Töten an sich gewesen sei. Ein zielgerichteter Angriff könne aber nur einzelnen Rechtssubjekten gelten und stelle eine auf die Verletzung des Opfers gerichtete Handlung dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei Sinn und Zweck des erhöhten Unfallruhegehalts die dienstunfallrechtliche Abgeltung eines Sonderopfers, das der Beamte erlitten habe, weil er in einer dienstlich bedingt besonders gefährlichen Situation zu Schaden gekommen sei. Daher habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung.
22 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre jeweiligen Positionen wiederholt und bekräftigt.
23 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Akten des LBV verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
25 
Die im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt sowie auf die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung in Höhe von 80.000 EUR. Die angefochtenen Bescheide des LBV sind rechtswidrig, soweit sie dem entgegenstehen (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
26 
Der Klägerin steht erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu. Welche Rechtsgrundlage maßgeblich ist, ist nach dem Recht zu beurteilen, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - BVerwG 2 C 51.11 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 4; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.12.2010 - 4 S 215/10 - juris). § 52 LBeamtVGBW findet danach keine Anwendung, weil dieses Gesetz erst am 09.11.2010 in Kraft getreten ist (GBl. 2010, S. 793, 911).
27 
Zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht der Anspruch der Klägerin auf Unfallruhegehalt, denn durch bestandskräftigen Bescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 07.07.2014 steht fest, dass der Dienstunfall vom 11.03.2009 wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit der Klägerin war. Damit steht auch fest, dass sie infolge des Dienstunfalls zur Ruhe gesetzt worden war mit der Folge des Bestehens eines Anspruchs auf Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG. Streitig zwischen den Beteiligten ist hingegen, ob auch die qualifizierenden Voraussetzungen des § 37 BeamtVG vorliegen und damit ein Anspruch der Klägerin auch auf erhöhtes Unfallruhegehalt besteht. Nach § 37 Abs. BeamtVG ist bei der Bemessung des (erhöhten) Unfallruhegehalts 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen.
28 
Unzweifelhaft erfüllt die Klägerin allerdings nicht die Anforderungen des § 37 Abs. 1 BeamtVG, denn sie setzte sich in ihrem Beruf als Realschullehrerin bei der Ausübung von Diensthandlungen keiner damit einhergehenden „besonderen Lebensgefahr“ aus, weil die Tätigkeit eines Lehrers nicht mit dem (ständigen) Risiko einer besonderen Lebensgefahr verbunden ist. Einer besonderen Lebensgefahr setzt sich ein Beamter bei seinen Diensthandlungen nur dann aus, wenn im konkreten Einzelfall die Diensthandlung eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Lebens mit sich bringt, was nach der Rechtsprechung dann der Fall ist, wenn bei der Vornahme der Diensthandlung der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr nahe liegend ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Ur. v. 13.12.2010 - 4 S 215/10 - juris; BVerwG, Beschl. v. 30.08.1993 - BVerwG 2 B 67.93 - juris; OVG Koblenz IÖD 2005, 130). Davon ist bei Lehrern nicht auszugehen.
29 
Hingegen sind nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG erfüllt. Danach wird Unfallruhegehalt auch gewährt, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. Nachdem die Kausalität zwischen Dienstunfall, Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung durch den Bescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 07.07.2014 festgestellt wurde, steht allein noch im Raum, ob die Klägerin bei dem Amoklauf vom 11.03.2009 einem rechtswidrigen Angriff im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ausgesetzt war.
30 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert ein Angriff im Sinne von § 37 Abs. 2 BeamtVG „ein zielgerichtetes Verhalten des Täters, das sich gegen einen Beamten richtet und ihm wegen seiner Eigenschaft als Beamter oder im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten einen körperlichen Schaden zufügen soll“. Erfasst sind „weder den Beamten zufällig treffende Schädigungshandlungen noch bloße Sachschäden...“. Vielmehr können lediglich personenbezogene und gerade durch die Beamteneigenschaft oder dienstliche Tätigkeit des Beamten motivierte Angriffe Grundlage von Unfallfürsorgeleistungen sein; zwischen der Verletzungshandlung und der Dienstverrichtung des Beamten muss ein innerer Zusammenhang bestehen ( vgl. BVerwG, Urt. v. 08.10.1998 - 2 C 17.98 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 2; Urt. v. 29.10.2009 - 2 C 134/07 - juris). Ein Angriff liegt nur dann vor, wenn der Beamte objektiv in die Gefahr gerät, einen Körperschaden zu erleiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.2012 - 2 C 41/11 - juris). Eine solche objektive Gefährdungslage erfordert, dass der Beamte sich derart in Reichweite des Täters befindet, dass die Angriffshandlung nicht nur nach der subjektiven Vorstellung des Beamten gefährlich ist, sondern auch bei objektiver Betrachtung eine reale Gefahr für ihn darstellt. Eine objektive Gefährdungslage liegt dann nicht vor, wenn der Beamte sich außerhalb der Reichweite des Täters befindet (BVerwG, Urt. v. 29.10.2009, a.a.O.). Wann dies anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich abstrakter Festlegung. Neben der Art und Reichweite des Angriffsmittels kann die Mobilität des Angreifers ebenso eine Rolle spielen, wie die Nachdrücklichkeit seines Verhaltens, die Ernsthaftigkeit der von ihm ausgehenden Bedrohung oder die Frage, ob der Täter physische oder psychische Körperschäden verursachen will. Eine objektive Gefährdungslage ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erst dann anzunehmen, wenn der Angriff im strafrechtlichen Sinne „gegenwärtig“ ist, sich der Beamte also in einer mit Hilfe strafrechtlicher Maßstäbe festzustellenden Notwehrlage befindet (BVerwG, Urt. v. 29.10.2009, a.a.O.).
31 
Nach diesen Maßstäben war die Klägerin am 11.03.2009 einem rechtswidrigen Angriff im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ausgesetzt. Bei Beurteilung der Einzelumstände der Tat und insbesondere der Vorgehensweise des Täters lag im konkreten Einzelfall objektiv ein zielgerichtetes, auch gegen die Lehrer der A.-Realschule in W. gerichtetes Verhalten des Amokläufers vor. Dass der Täter (zunächst), wie aus seinem Vorgehen zu schließen ist, hauptsächlich die Schüler/innen der oberen Klassenstufen der neunten und zehnten Klasse als seine (potentiellen) Opfer im Visier hatte, ergibt sich daraus, dass von den insgesamt neun getöteten Schüler/innen acht weiblich waren und vom Täter überwiegend durch Kopfschüsse getötet worden waren (vgl. Rems-Murr Rundschau, Nr. 59 - RMR2 - v. 12.03.2009). Dies spricht jedoch nicht dagegen, dass er auch Lehrer/innen im Visier gehabt hatte. Dies ergibt sich aus den Einzelumständen der Tat und der Vorgehensweise des Täters. Sind aber, wovon nach Überzeugung der Kammer auszugehen ist, auch die Lehrer/innen der A.-Realschule Ziel seiner Angriffe gewesen, impliziert dies weiter, dass diese gerade wegen bzw. in ihrer dienstlichen Funktion getroffen werden sollten. Es ist nach dem Geschehensablauf nicht wahrscheinlich, dass die Lehrer der Schule bloße Zufallsopfer gewesen sein könnten. Zwar waren, wie ausgeführt, die Mehrzahl der von dem Amokläufer neun Getöteten Schülerinnen sowie ein Schüler Mitglieder der Klassenstufen 9 und 10. Der Täter hatte jedoch auch drei Lehrerinnen der Schule getötet. Von diesen erschoss er zwar eine Lehrerin wohl durch die Klassenzimmertür des Chemiesaales, die anderen beiden, N. M. und M. K., jedoch gezielt auf dem Flur des ersten Obergeschosses. Dass er sie für Schülerinnen gehalten haben könnte, erscheint nicht wahrscheinlich, auch wenn beide mit 24 und 26 Jahren noch sehr jung waren und zumindest eine Lehrerin erst kurz zuvor ihren Referendardienst an der Schule begonnen hatte, er sie also nicht gekannt haben konnte. Es kann auch sonst nicht davon ausgegangen werden, dass sie lediglich zufällig seine Opfer geworden waren. Solches ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Täter während seiner Tat in der Realschule auf Polizisten geschossen hatte, als diese kurz nach Beginn des Amoklaufs das Obergeschoss der Schule erreicht hatten, was dafür spricht, dass er diese als (bloße) Zufallsopfer „ausschalten“ wollte, weil sie sich seinem weiteren Tun in den Weg zu stellen im Begriff waren. Dies lässt jedoch keine Rückschlüsse darauf zu, dass die Tötung der getroffenen Lehrerinnen nicht von seinem Vorsatz im natürlichen Sinne (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.10.2014, a.a.O.) umfasst war bzw. diese nicht in ihrer dienstlichen Funktion getroffen werden sollten. Dass der Amokläufer beabsichtigt hatte, nach der Tötung der neun Schüler/innen und drei Lehrerinnen sein Vorhaben aufzugeben, kann nicht ernsthaft angenommen werden. Dagegen spricht vielmehr der Umstand, dass die von ihm mitgeführte Munition - die Patronenzahl lag im dreistelligen Bereich (vgl. Rems-Murr Rundschau, a.a.O.) - darauf hinweist, dass er weiter morden wollte. Schließlich spricht bei dem Tathergang, soweit er rekonstruiert werden konnte, vieles dafür, dass alle anwesenden Lehrer der räumlich überschaubaren Schule dem Grunde nach objektiv in der Gefahr waren, Opfer des Amokläufers zu werden. Insbesondere kann vor diesem Hintergrund auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Täter sich mit seinen geplanten Taten auf das erste Obergeschoss der Schule beschränken wollte. Demzufolge ist der Umstand, dass die Klägerin sich zum Tatzeitpunkt im Erdgeschoss aufhielt, nicht in dem Sinne zu werten, dass für sie eine objektive Gefährdungslage nicht bestanden hatte. Gerade der Umstand, dass der Amokläufer, wofür alles spricht, weitere Taten im Sinne hatte, lässt auch den Schluss zu, dass Schüler und Lehrer, die sich in anderen Ebenen des Schulgebäudes befunden hatten, objektiv in Gefahr waren, Opfer seiner Angriffe zu werden. Dass sie sich innerhalb der Reichweite des Täters befunden hatten, bedarf keiner näheren Ausführungen, denn die einzelnen Stockwerke waren jeweils nur durch eine Treppe in einem sonst offenen Treppenhaus verbunden. Auch hatte der Täter seinen Weg zunächst am Klassenzimmer, in dem die Klägerin zum Tatzeitpunkt unterrichtete, vorbei genommen. Dem Vorliegen einer objektiven Gefährdungslage steht des Weiteren nicht entgegen, dass der Amokläufer sich nach dem Betreten der Schule zuerst in das Obergeschoss begeben hatte. Denn ein „Angriff“ im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG setzt keinen im strafrechtlichen Sinne „gegenwärtigen“ Angriff voraus (BVerwG, Urt. v. 29.10.2009, a.a.O.). Schließlich kommt es auch nicht darauf an, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Amoklaufs keine Kenntnis von der drohenden Gefahr hatte, sondern im Verlauf der Tat, ausgehend von einem wahrgenommenen Brand- oder Rauchgeruch (vgl. Gutachten Prof. Dr. F., a.a.O.), den Eindruck hatte, es brenne (etwas) im Gebäude. Denn maßgeblich ist allein die objektive Gefährdungslage, die im Hinblick auf die Vorgehensweise des Täters und die weiteren damit in Zusammenhang stehenden Umstände, wie ausgeführt, vorlag.
32 
Damit liegen zugleich die Voraussetzungen für die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung vor. Rechtsgrundlage ist insoweit § 59 Abs. 1 LBeamtVGBW (i. d. bis 30.06.2014 geltenden Fassung vom 01.12.2013, GBl. S. 304, 309), denn die Klägerin hat ihren entsprechenden Antrag am 27.05.2014 gestellt. Selbst wenn aus dem Wortlaut der Norm geschlossen werden könnte, dass maßgeblich der Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses - vorliegend 31.01.2013 - sein sollte, mithin die vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 gültige Fassung des § 59 Abs. 1 LBeamtVGBW r sein sollte, änderte dies an der insoweit gleichgebliebenen Anspruchsgrundlage nichts. Nach § 59 Abs. 1 LBeamtVGBW erhält ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 52 bezeichneten Art erleidet, neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von 80.000 EUR, wenn infolge des Unfalls ein dauerhafter Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt wird. Dass die Klägerin einen Dienstunfall im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW, der wörtlich § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG entspricht, erlitten hat, wurde dargelegt. Bei ihr lag auch ein dauerhafter Grad der Schädigungsfolgen von 100 und damit ein Schädigungsgrad über dem von Gesetzes wegen vorausgesetzten Grad von 50 vor. Auch wenn sowohl der Gutachter Prof. Dr. F. als auch die Amtsärztin beim Gesundheitsamt Rems-Murr-Kreis übereinstimmend davon ausgehen, dass eine erneute Begutachtung nach Ablauf von zwei Jahren geboten und nicht davon auszugehen sei, dass die Klägerin dauerhaft dienstunfähig bleiben werde, ändert dies am Anspruch auf einmalige Unfallentschädigung nichts, vielmehr kommt es allein auf die Umstände im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst an; weder nachträgliche Verschlechterungen noch - wie bei der Klägerin - eventuelle Verbesserungen des Zustandes des Betroffenen in der Zukunft mit der Folge einer Unterschreitung des Schädigungsgrades von 50 führen zu einem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Wilhelm in GKÖD Bd. I, O § 43 RdNr. 12).
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
24 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
25 
Die im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt sowie auf die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung in Höhe von 80.000 EUR. Die angefochtenen Bescheide des LBV sind rechtswidrig, soweit sie dem entgegenstehen (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
26 
Der Klägerin steht erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu. Welche Rechtsgrundlage maßgeblich ist, ist nach dem Recht zu beurteilen, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - BVerwG 2 C 51.11 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 4; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.12.2010 - 4 S 215/10 - juris). § 52 LBeamtVGBW findet danach keine Anwendung, weil dieses Gesetz erst am 09.11.2010 in Kraft getreten ist (GBl. 2010, S. 793, 911).
27 
Zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht der Anspruch der Klägerin auf Unfallruhegehalt, denn durch bestandskräftigen Bescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 07.07.2014 steht fest, dass der Dienstunfall vom 11.03.2009 wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit der Klägerin war. Damit steht auch fest, dass sie infolge des Dienstunfalls zur Ruhe gesetzt worden war mit der Folge des Bestehens eines Anspruchs auf Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG. Streitig zwischen den Beteiligten ist hingegen, ob auch die qualifizierenden Voraussetzungen des § 37 BeamtVG vorliegen und damit ein Anspruch der Klägerin auch auf erhöhtes Unfallruhegehalt besteht. Nach § 37 Abs. BeamtVG ist bei der Bemessung des (erhöhten) Unfallruhegehalts 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen.
28 
Unzweifelhaft erfüllt die Klägerin allerdings nicht die Anforderungen des § 37 Abs. 1 BeamtVG, denn sie setzte sich in ihrem Beruf als Realschullehrerin bei der Ausübung von Diensthandlungen keiner damit einhergehenden „besonderen Lebensgefahr“ aus, weil die Tätigkeit eines Lehrers nicht mit dem (ständigen) Risiko einer besonderen Lebensgefahr verbunden ist. Einer besonderen Lebensgefahr setzt sich ein Beamter bei seinen Diensthandlungen nur dann aus, wenn im konkreten Einzelfall die Diensthandlung eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Lebens mit sich bringt, was nach der Rechtsprechung dann der Fall ist, wenn bei der Vornahme der Diensthandlung der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr nahe liegend ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Ur. v. 13.12.2010 - 4 S 215/10 - juris; BVerwG, Beschl. v. 30.08.1993 - BVerwG 2 B 67.93 - juris; OVG Koblenz IÖD 2005, 130). Davon ist bei Lehrern nicht auszugehen.
29 
Hingegen sind nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG erfüllt. Danach wird Unfallruhegehalt auch gewährt, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. Nachdem die Kausalität zwischen Dienstunfall, Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung durch den Bescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 07.07.2014 festgestellt wurde, steht allein noch im Raum, ob die Klägerin bei dem Amoklauf vom 11.03.2009 einem rechtswidrigen Angriff im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ausgesetzt war.
30 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert ein Angriff im Sinne von § 37 Abs. 2 BeamtVG „ein zielgerichtetes Verhalten des Täters, das sich gegen einen Beamten richtet und ihm wegen seiner Eigenschaft als Beamter oder im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten einen körperlichen Schaden zufügen soll“. Erfasst sind „weder den Beamten zufällig treffende Schädigungshandlungen noch bloße Sachschäden...“. Vielmehr können lediglich personenbezogene und gerade durch die Beamteneigenschaft oder dienstliche Tätigkeit des Beamten motivierte Angriffe Grundlage von Unfallfürsorgeleistungen sein; zwischen der Verletzungshandlung und der Dienstverrichtung des Beamten muss ein innerer Zusammenhang bestehen ( vgl. BVerwG, Urt. v. 08.10.1998 - 2 C 17.98 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 2; Urt. v. 29.10.2009 - 2 C 134/07 - juris). Ein Angriff liegt nur dann vor, wenn der Beamte objektiv in die Gefahr gerät, einen Körperschaden zu erleiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.2012 - 2 C 41/11 - juris). Eine solche objektive Gefährdungslage erfordert, dass der Beamte sich derart in Reichweite des Täters befindet, dass die Angriffshandlung nicht nur nach der subjektiven Vorstellung des Beamten gefährlich ist, sondern auch bei objektiver Betrachtung eine reale Gefahr für ihn darstellt. Eine objektive Gefährdungslage liegt dann nicht vor, wenn der Beamte sich außerhalb der Reichweite des Täters befindet (BVerwG, Urt. v. 29.10.2009, a.a.O.). Wann dies anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich abstrakter Festlegung. Neben der Art und Reichweite des Angriffsmittels kann die Mobilität des Angreifers ebenso eine Rolle spielen, wie die Nachdrücklichkeit seines Verhaltens, die Ernsthaftigkeit der von ihm ausgehenden Bedrohung oder die Frage, ob der Täter physische oder psychische Körperschäden verursachen will. Eine objektive Gefährdungslage ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erst dann anzunehmen, wenn der Angriff im strafrechtlichen Sinne „gegenwärtig“ ist, sich der Beamte also in einer mit Hilfe strafrechtlicher Maßstäbe festzustellenden Notwehrlage befindet (BVerwG, Urt. v. 29.10.2009, a.a.O.).
31 
Nach diesen Maßstäben war die Klägerin am 11.03.2009 einem rechtswidrigen Angriff im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ausgesetzt. Bei Beurteilung der Einzelumstände der Tat und insbesondere der Vorgehensweise des Täters lag im konkreten Einzelfall objektiv ein zielgerichtetes, auch gegen die Lehrer der A.-Realschule in W. gerichtetes Verhalten des Amokläufers vor. Dass der Täter (zunächst), wie aus seinem Vorgehen zu schließen ist, hauptsächlich die Schüler/innen der oberen Klassenstufen der neunten und zehnten Klasse als seine (potentiellen) Opfer im Visier hatte, ergibt sich daraus, dass von den insgesamt neun getöteten Schüler/innen acht weiblich waren und vom Täter überwiegend durch Kopfschüsse getötet worden waren (vgl. Rems-Murr Rundschau, Nr. 59 - RMR2 - v. 12.03.2009). Dies spricht jedoch nicht dagegen, dass er auch Lehrer/innen im Visier gehabt hatte. Dies ergibt sich aus den Einzelumständen der Tat und der Vorgehensweise des Täters. Sind aber, wovon nach Überzeugung der Kammer auszugehen ist, auch die Lehrer/innen der A.-Realschule Ziel seiner Angriffe gewesen, impliziert dies weiter, dass diese gerade wegen bzw. in ihrer dienstlichen Funktion getroffen werden sollten. Es ist nach dem Geschehensablauf nicht wahrscheinlich, dass die Lehrer der Schule bloße Zufallsopfer gewesen sein könnten. Zwar waren, wie ausgeführt, die Mehrzahl der von dem Amokläufer neun Getöteten Schülerinnen sowie ein Schüler Mitglieder der Klassenstufen 9 und 10. Der Täter hatte jedoch auch drei Lehrerinnen der Schule getötet. Von diesen erschoss er zwar eine Lehrerin wohl durch die Klassenzimmertür des Chemiesaales, die anderen beiden, N. M. und M. K., jedoch gezielt auf dem Flur des ersten Obergeschosses. Dass er sie für Schülerinnen gehalten haben könnte, erscheint nicht wahrscheinlich, auch wenn beide mit 24 und 26 Jahren noch sehr jung waren und zumindest eine Lehrerin erst kurz zuvor ihren Referendardienst an der Schule begonnen hatte, er sie also nicht gekannt haben konnte. Es kann auch sonst nicht davon ausgegangen werden, dass sie lediglich zufällig seine Opfer geworden waren. Solches ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Täter während seiner Tat in der Realschule auf Polizisten geschossen hatte, als diese kurz nach Beginn des Amoklaufs das Obergeschoss der Schule erreicht hatten, was dafür spricht, dass er diese als (bloße) Zufallsopfer „ausschalten“ wollte, weil sie sich seinem weiteren Tun in den Weg zu stellen im Begriff waren. Dies lässt jedoch keine Rückschlüsse darauf zu, dass die Tötung der getroffenen Lehrerinnen nicht von seinem Vorsatz im natürlichen Sinne (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.10.2014, a.a.O.) umfasst war bzw. diese nicht in ihrer dienstlichen Funktion getroffen werden sollten. Dass der Amokläufer beabsichtigt hatte, nach der Tötung der neun Schüler/innen und drei Lehrerinnen sein Vorhaben aufzugeben, kann nicht ernsthaft angenommen werden. Dagegen spricht vielmehr der Umstand, dass die von ihm mitgeführte Munition - die Patronenzahl lag im dreistelligen Bereich (vgl. Rems-Murr Rundschau, a.a.O.) - darauf hinweist, dass er weiter morden wollte. Schließlich spricht bei dem Tathergang, soweit er rekonstruiert werden konnte, vieles dafür, dass alle anwesenden Lehrer der räumlich überschaubaren Schule dem Grunde nach objektiv in der Gefahr waren, Opfer des Amokläufers zu werden. Insbesondere kann vor diesem Hintergrund auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Täter sich mit seinen geplanten Taten auf das erste Obergeschoss der Schule beschränken wollte. Demzufolge ist der Umstand, dass die Klägerin sich zum Tatzeitpunkt im Erdgeschoss aufhielt, nicht in dem Sinne zu werten, dass für sie eine objektive Gefährdungslage nicht bestanden hatte. Gerade der Umstand, dass der Amokläufer, wofür alles spricht, weitere Taten im Sinne hatte, lässt auch den Schluss zu, dass Schüler und Lehrer, die sich in anderen Ebenen des Schulgebäudes befunden hatten, objektiv in Gefahr waren, Opfer seiner Angriffe zu werden. Dass sie sich innerhalb der Reichweite des Täters befunden hatten, bedarf keiner näheren Ausführungen, denn die einzelnen Stockwerke waren jeweils nur durch eine Treppe in einem sonst offenen Treppenhaus verbunden. Auch hatte der Täter seinen Weg zunächst am Klassenzimmer, in dem die Klägerin zum Tatzeitpunkt unterrichtete, vorbei genommen. Dem Vorliegen einer objektiven Gefährdungslage steht des Weiteren nicht entgegen, dass der Amokläufer sich nach dem Betreten der Schule zuerst in das Obergeschoss begeben hatte. Denn ein „Angriff“ im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG setzt keinen im strafrechtlichen Sinne „gegenwärtigen“ Angriff voraus (BVerwG, Urt. v. 29.10.2009, a.a.O.). Schließlich kommt es auch nicht darauf an, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Amoklaufs keine Kenntnis von der drohenden Gefahr hatte, sondern im Verlauf der Tat, ausgehend von einem wahrgenommenen Brand- oder Rauchgeruch (vgl. Gutachten Prof. Dr. F., a.a.O.), den Eindruck hatte, es brenne (etwas) im Gebäude. Denn maßgeblich ist allein die objektive Gefährdungslage, die im Hinblick auf die Vorgehensweise des Täters und die weiteren damit in Zusammenhang stehenden Umstände, wie ausgeführt, vorlag.
32 
Damit liegen zugleich die Voraussetzungen für die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung vor. Rechtsgrundlage ist insoweit § 59 Abs. 1 LBeamtVGBW (i. d. bis 30.06.2014 geltenden Fassung vom 01.12.2013, GBl. S. 304, 309), denn die Klägerin hat ihren entsprechenden Antrag am 27.05.2014 gestellt. Selbst wenn aus dem Wortlaut der Norm geschlossen werden könnte, dass maßgeblich der Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses - vorliegend 31.01.2013 - sein sollte, mithin die vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 gültige Fassung des § 59 Abs. 1 LBeamtVGBW r sein sollte, änderte dies an der insoweit gleichgebliebenen Anspruchsgrundlage nichts. Nach § 59 Abs. 1 LBeamtVGBW erhält ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 52 bezeichneten Art erleidet, neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von 80.000 EUR, wenn infolge des Unfalls ein dauerhafter Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt wird. Dass die Klägerin einen Dienstunfall im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW, der wörtlich § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG entspricht, erlitten hat, wurde dargelegt. Bei ihr lag auch ein dauerhafter Grad der Schädigungsfolgen von 100 und damit ein Schädigungsgrad über dem von Gesetzes wegen vorausgesetzten Grad von 50 vor. Auch wenn sowohl der Gutachter Prof. Dr. F. als auch die Amtsärztin beim Gesundheitsamt Rems-Murr-Kreis übereinstimmend davon ausgehen, dass eine erneute Begutachtung nach Ablauf von zwei Jahren geboten und nicht davon auszugehen sei, dass die Klägerin dauerhaft dienstunfähig bleiben werde, ändert dies am Anspruch auf einmalige Unfallentschädigung nichts, vielmehr kommt es allein auf die Umstände im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst an; weder nachträgliche Verschlechterungen noch - wie bei der Klägerin - eventuelle Verbesserungen des Zustandes des Betroffenen in der Zukunft mit der Folge einer Unterschreitung des Schädigungsgrades von 50 führen zu einem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Wilhelm in GKÖD Bd. I, O § 43 RdNr. 12).
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 33, 34) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag. Der Anspruch erlischt ab der Gewährung von Altersgeld.

(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt

1.
bei völliger Erwerbsunfähigkeit 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4,
2.
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 25 Prozent den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.

(3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange der Verletzte aus Anlass des Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit des Verletzten gilt § 34 entsprechend.

(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 5 Abs. 1. Bei einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die er bei der Ernennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das Gleiche gilt bei einem früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienstbezügen. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen.

(5) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 36 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art entlassen worden und war er im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig Prozent beschränkt, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts achtzig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 37 ergibt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der frühere Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für einen durch Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbeamten, der seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 6. September 2007 - 5 K 715/05 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die auf seine Einbürgerung gerichtete Verpflichtungsklage des Klägers abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dem Kläger stehe kein Einbürgerungsanspruch zu. Er sei nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie ohne Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs zu bestreiten (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG a.F.). Aktuell beziehe er zwar keine derartigen Leistungen; er habe jedoch in der Vergangenheit bis zum 31.5.2007 Leistungen nach SGB II bezogen. Es sei auch zu erwarten, dass in naher Zukunft wieder ein Leistungsbezug stattfinden werde. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung Einkünfte aus seinem Gewerbetrieb in Höhe von 800 bis 1.200 EUR und den Verdienst seiner Ehefrau in Höhe von 400 EUR angegeben; die monatliche Warmmiete betrage nach seinen Angaben 630 EUR plus Stromkosten in Höhe von 50 EUR. Selbst in Monaten mit hohem Ertrag lägen die Einkünfte unter dem Regelsatz des § 20 Abs. 2 SGB II für zwei Erwachsene und zwei Kinder. Weiter stehe der Einbürgerung des Klägers der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. entgegen. Er habe bis 2001 die PKK/ERNK aktiv unterstützt. Ob allein die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ für sich genommen eine Unterstützung der PKK darstelle, könne offenbleiben, weil er weitere gewichtige Unterstützungshandlungen geleistet habe. So habe er Spendengelder gesammelt, das offizielle Organ der PKK/ERNK verbreitet und an Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen; weiter sei er vom LG Augsburg wegen gemeinschaftlicher Nötigung verurteilt worden, weil er eine Kreuzung blockiert habe, nachdem er zur Teilnahme an einer PKK-nahen Veranstaltung angereist und diese verboten worden sei. Ihm sei es weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren auch nur ansatzweise gelungen, eine individuelle Abwendung von diesen Bestrebungen glaubhaft zu machen. Sein gesamtes Verhalten während des Verfahrens und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung sei darauf gerichtet gewesen, sein früheres Verhalten zu bagatellisieren und - wenn überhaupt - nur das zuzugeben, was ihm anhand der beigezogenen Akten nachzuweisen gewesen sei. Dies gelte auch in Bezug auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“. Nachdem er sich im Strafverfahren inhaltlich zur PKK bekannt habe, mache er im Einbürgerungsverfahren geltend, den Inhalt der Erklärung nicht verstanden zu haben.
Der Kläger macht in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Gerichts. Aufgrund der bestehenden Einkommensverhältnisse sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Bedarf der Familie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen gesichert, weil er neben den vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Bezügen zusätzlich noch 308 EUR Kindergeld erhalte. Ferner übe er seit dem 1.1.2008 eine Nebentätigkeit aus, für die er ein monatliches Gehalt von gerundet 400 EUR beziehe. Weiter liege kein Ausschlussgrund gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. vor. Richtig sei, dass er die PKK/ERNK in der Vergangenheit unterstützt habe. Es hätten Sammlungen von Spendengeldern stattgefunden, des Weiteren habe er die „PKK-Selbsterklärung“ unterzeichnet und in der Vergangenheit an Veranstaltungen teilgenommen, die von der PKK/ERNK initiiert gewesen seien. Er habe jedoch glaubhaft gemacht, sich von der früheren Unterstützung der PKK/ERNK abgewandt zu haben. Seine Unterstützungshandlung stelle sich im Hinblick auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ nicht als so gewichtig dar, wie dies vom Verwaltungsgericht dargelegt werde. Die letzte Straftat wegen Zuwiderhandlung des Betätigungsverbots liege über zehn Jahre zurück. Mittlerweile sei er verheiratet, habe zwei Kinder und lebe von einer selbständigen Tätigkeit und einer Nebentätigkeit. Er sei zu dem Bewusstsein gelangt, dass er gewaltbesetzte Aktionen nicht mehr unterstütze. Er habe sich von den Zielen der PKK/ERNK distanziert und dokumentiere dies, indem er entsprechende Veranstaltungen nicht mehr besuche.
Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris und vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.4.1997 - 8 S 1040/97 -, VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.7.1997 - 7 S 216/98 -, VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden; erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.6.2006 - 5 B 99/05 -, juris). Selbst wenn aber - auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts bezogen - rechtliche Zweifel im oben genannten Sinn gegeben sind, ist ein Zulassungsantrag abzulehnen, wenn das Urteil jedenfalls im Ergebnis richtig ist; in diesem Fall wird nämlich ein Berufungsverfahren nicht zu einer Abänderung im Sinn des jeweiligen Beteiligten führen (siehe BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004, a.a.O.).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor, soweit der Kläger geltend macht, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei er zur Sicherung des Lebensunterhalts seiner Familie in der Lage.
a) Allerdings ist der Kläger nicht gehindert, sowohl den Kindergeldbezug als auch die mittlerweile ausgeübte Nebentätigkeit im Zulassungsverfahren vorzubringen. Bei dem Kindergeldbezug handelt es sich um keine neue Tatsache. Er hat schon im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorgelegen, ist von diesem aber nicht berücksichtigt worden. Diese Nichtberücksichtigung beruht zwar nicht auf einem Fehler des Verwaltungsgerichts, sondern darauf, dass ihn der Kläger auf die Frage nach seinen Einkünften nicht erwähnt hat. Dies führt indes nicht dazu, dass er im Zulassungsverfahren präkludiert und damit gehindert wäre, ernstliche Zweifel mit der fehlenden Berücksichtigung des Kindergeldes zu begründen. Bei der Prüfung, ob der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt, sind auch solche nach materiellem Recht entscheidungserhebliche und erstmals innerhalb der Antragsfrist vorgetragene Tatsachen zu berücksichtigen, die vom Verwaltungsgericht deshalb im Zeitpunkt seiner Entscheidung außer Betracht gelassen wurden, weil sie von den Beteiligten nicht vorgetragen und mangels entsprechender Anhaltspunkte auch nicht von Amts wegen zu ermitteln waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.6.2002 - 7 AV 1.02 -, NVwZ-RR 2002, 894).
Die erst nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufgenommene Nebenbeschäftigung ist ebenfalls zu berücksichtigen. Ein Urteil ist auch dann im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unrichtig, wenn es mit dem materiellen Recht wegen einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht mehr in Einklang steht (vgl. Kopp/Schenke, 15. Aufl. 2007, § 124 Rn. 7c).
b) Indes bestehen auch unter Berücksichtigung des Kindergeldbezugs und der seit kurzem zusätzlich zu seiner selbständigen Tätigkeit ausgeübten Nebentätigkeit des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, er sei nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie ohne Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs zu bestreiten (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG a.F.). Denn auch wenn man diese Gesichtspunkte in die Bewertung einbezieht, ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei zu erwarten, dass in naher Zukunft wieder ein Leistungsbezug stattfinden werde, im Ergebnis nicht ernsthaft in Frage gestellt.
10 
Hierbei ist davon auszugehen, dass bei der Frage, ob der Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder dem zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs gesichert ist, nicht nur auf die aktuelle Situation abzustellen ist, sondern es ist auch eine gewisse Nachhaltigkeit zu fordern. Es ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern (Urteil des Senats vom 12.3.2008 - 13 S 1487/06 - juris; Berlit, GK-StAR, § 10 Rn. 230 f.; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 16.8.2005 - 2 A 99.04 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 15.7.2003 - 5 A 89/03 -, juris; zur vergleichbaren Situation im Ausländerrecht: BVerwG, Beschluss vom 13.10.1983 - 1 B 115/83 -, NVwZ 1984, 381; Beschluss des Senats vom 13.3.2008 - 13 S 2524/07 -). Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit gesichert ist, muss sowohl die bisherige Erwerbsbiographie als auch die gegenwärtige berufliche Situation des Einbürgerungsbewerbers in den Blick genommen werden. Dabei sind die Anforderungen aber nicht zu überspannen. Wenn jemand langfristig in einem gesicherten Arbeitsverhältnis steht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieses auch in Zukunft weiter bestehen wird. Allein die allgemeinen Risiken des Arbeitsmarktes oder das relativ höhere Arbeitsmarktrisiko von Ausländern stehen einer positiven Prognose nicht entgegen (vgl. Berlit, GK-StAR, § 10 Rn. 232).
11 
Wendet man diese Grundsätze auf den Fall des Klägers an, fällt die Prognose selbst dann negativ aus, wenn man von seinen Angaben ausgeht und die von dem Beklagten angeführten Zweifel an deren Richtigkeit außer Betracht lässt. Der Kläger war ab dem 1.9.2003 arbeitslos und hat in der Zeit vom 4.4.2004 bis zum 31.5.2007 - also über drei Jahre lang - Arbeitslosenhilfe bzw. Arbeitslosengeld II bezogen. Erst seit diesem Zeitpunkt erzielt er Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit (Änderungsschneiderei, Verkauf von Lederwaren) in einer Höhe, die ihn derzeit nach eigenen Angaben zusammen mit dem Einkommen seiner Ehefrau in Höhe von 400 EUR monatlich und dem Kindergeld dazu befähigt, den Lebensunterhalt seiner Familie zu sichern. Auch nach den Angaben des Klägers liegen seine Einkünfte indes nur geringfügig über dem Regelbedarf. Außerdem weisen die angegebenen Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers erhebliche Schwankungen auf. In Bezug auf die erst nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufgenommene Nebentätigkeit fehlt bislang jede Nachhaltigkeit. Allein schon der zeitliche Zusammenhang zwischen der Aufnahme dieser Nebentätigkeit und der Zustellung des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils sowie deren bislang nur kurze Dauer von etwas mehr als drei Monaten legt die Vermutung nahe, dass es sich hierbei nicht um eine dauerhafte und nachhaltige Beschäftigung handelt. Nach alledem ist weder die selbständige Tätigkeit des Klägers noch seine Nebentätigkeit mit einem langfristig gesicherten Arbeitsverhältnis vergleichbar, das eine positive Prognose erlauben könnte.
12 
2. Ohne Erfolg in der Sache macht der Kläger ferner geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei in der Sache auch deshalb falsch, weil er entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts glaubhaft gemacht habe, sich von der früheren Unterstützung der PKK/ERNK abgewandt zu haben.
13 
a) Sollen „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ gerade hinsichtlich einer Tatsachen- oder Beweiswürdigung – wie sie auch im vorliegenden Fall erfolgt ist – geltend gemacht werden, sind besondere Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe zu stellen (vgl. hierzu Nieders. OVG, Beschluss vom 18.1.2001 - 4 L 2401/00 -, juris). Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet nämlich das Verwaltungsgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen – nicht nur des Ergebnisses einer gegebenenfalls durchgeführten förmlichen Beweisaufnahme, sondern auch des Inhalts der Akten, des Vortrags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte usw. – frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente, an die Denkgesetze, anerkannten Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze gebunden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 108 Rdnr. 4 m.w.N.). Ist das Gericht unter umfassender Würdigung des Akteninhalts und der Angaben der Beteiligten (sowie gegebenenfalls des Ergebnisses einer Beweisaufnahme) zu der Überzeugung gelangt, dass entscheidungserhebliche Tatsachen vorliegen oder nicht, können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Würdigung nicht schon durch die Darlegung von Tatsachen hervorgerufen werden, die lediglich belegen, dass auch eine inhaltlich andere Überzeugung möglich gewesen wäre oder dass das Berufungsgericht bei seiner Würdigung nach Aktenlage (für die Würdigung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht fehlt dem Berufungsgericht im Zulassungsverfahren ohnehin regelmäßig der im Einzelfall wesentliche persönliche Eindruck von den Beteiligten und Zeugen) zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte. Vielmehr bedarf es der Darlegung erheblicher Fehler bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung, die etwa dann vorliegen können, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen Denkgesetze verstoßen oder gesetzliche Beweisregeln missachtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 -, InfAuslR 1994, 424; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.12.2005 - 11 S 2318/04 -; Senatsbeschluss vom 23.8.2007 - 13 S 300/07 -).
14 
b) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, seine Unterstützungshandlung stelle sich im Hinblick auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ nicht als so gewichtig dar, wie dies vom Verwaltungsgericht dargelegt werde, ist das Verwaltungsgerichts nicht von einer unzutreffenden Bewertung des Sachverhalts ausgegangen. Zum einen kommt es für die Frage, ob der Kläger inkriminierte Bestrebungen unterstützt hat, auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ nicht entscheidungserheblich an; das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ für sich allein genommen eine Unterstützung der PKK darstellt, weil der Kläger weitere gewichtige Unterstützungshandlungen geleistet habe. Zum anderen ergibt sich aus der von dem Kläger angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 22.2.2007 - 5 C 20.05 -, BVerwGE 128, 140 = NVwZ 2007, 956 und - 5 C 10.06 -) nicht, dass die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ im Einbürgerungsverfahren überhaupt nicht berücksichtigt werden darf; das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich entscheiden, allein die Unterzeichnung dieser Erklärung rechtfertige nicht die Annahme, der Unterzeichner habe Bestrebungen i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. unterstützt. Liegen wie hier zahlreiche weitere Aktivitäten vor, darf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ in die Gesamtwürdigung eingestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 - 5 C 21.06 -, Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 4).
15 
Weshalb das Verwaltungsgericht schließlich bei der Frage des Abwendens das Gewicht der „PKK-Selbsterklärung“ verkannt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Insoweit hat es lediglich als einen von vielen Belegen für seine Auffassung, der Kläger versuche, seine Aktivitäten zu verharmlosen, angeführt, er habe im Gerichtsverfahren erstmals geltend gemacht, den Inhalt der Erklärung nicht verstanden zu haben, während er sich im Strafverfahren noch inhaltlich zur PKK bekannt habe. Damit stellt das Verwaltungsgericht nicht auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ als solche ab, sondern auf die - nach Ansicht des Gerichts - verharmlosenden Einlassungen des Klägers hierzu.
16 
c) Weiter verhilft auch der Hinweis des Klägers auf den angeblich langen Zeitraum, in dem er keine Aktivitäten mehr entfaltet habe, seinem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht keinen falschen rechtlichen Maßstab angelegt. Fraglich ist schon, ob dieser Vortrag des Klägers tatsächlich zutrifft. Der Beklagte trägt vor, der Kläger habe noch im März 2005 an einer Versammlung teilgenommen, bei der der Anwalt Öcalans über dessen Haftbedingungen informiert habe; das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Bewertung aus Nachweisgründen allein auf die Aktivitäten des Klägers beschränkt, die zu strafrechtlichen Verurteilungen geführt haben. Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass allein der bloße Zeitablauf kein Abwenden von inkriminierten Bestrebungen belegen kann. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 20.2.2008 - 13 S 457/06 -). Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Auf der Grundlage einer ausführlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und einer umfassenden Würdigung seines Vorbringens ist es in seinem Einzelfall zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Voraussetzungen für ein glaubhaftes Abwenden von inkriminierten Bestrebungen nicht gegeben sind. Ein erheblicher Fehler bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung, der etwa dann vorliegen kann, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen Denkgesetze verstoßen oder gesetzliche Beweisregeln missachtet hat, ist somit auch insoweit nicht dargetan.
17 
d) Schließlich bestehen auch an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel, soweit der Kläger sich darauf beruft, er habe glaubhaft gemacht, sich von der früheren Unterstützung der PKK/ ERNK abgewandt zu haben. Er hat insoweit keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten wird. Im Wesentlichen versucht er zu belegen, dass das Verwaltungsgericht bei der Würdigung der Tatsachen auch zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Er setzt der Bewertung des Verwaltungsgerichts seine eigene Bewertung entgegen und wiederholt im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag, mit dem sich das Verwaltungsgericht bereits eingehend befasst hat. Es hat ihn ausführlich in der mündlichen Verhandlung angehört und ist aufgrund des persönlichen Eindrucks, den es hierbei von ihm gewonnen hat, nachvollziehbar zu dem Schluss gekommen, die vorgetragene Abwendung von den inkriminierten Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. sei unglaubhaft; in dem angefochtenen Urteil setzt es sich hierbei im Einzelnen über mehrere Seiten hinweg mit dem Vorbringen des Klägers auseinander. Diese detailliert, schlüssig und nachvollziehbar begründete Würdigung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger - gemessen an den unter a) genannten Grundsätzen -nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
18 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.
19 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. März 2014 - 1 K 704/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG.
Der im Jahr 1961 geborene Kläger trat 1978 in den mittleren Polizeidienst des Beklagten ein. Zuletzt war er nach seiner Ernennung zum Polizeioberkommissar (BesGr A 10) zum 01.01.2004 bei der Polizeidirektion Ulm beschäftigt. Mit Ablauf des 30.09.2010 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Am 19.09.2000 wurde der gemeinsam mit einem Kollegen auf Streifenfahrt befindliche Kläger über Funk von einem Notruf in Kenntnis gesetzt und zum „Trimm-Dich-Pfad“ im G. Wald beordert, wo sich ein Jugendlicher asiatischen Aussehens mit einer echten Waffe oder einem Luftgewehr aufhalte, der im Kreis herumlaufe und nicht ganz normal erscheine. Nach ihrem Eintreffen vor Ort sahen sich der Kläger und sein Kollege einer Person gegenüber, die scheinbar eine Maschinenpistole des Typs Kalaschnikow auf sie anhielt, worauf sie nach Warnrufen und Abgabe eines Warnschusses zahlreiche Schüsse abgaben, bis die Person, der damals 28 Jahre alte, in Vietnam geborene geistig behinderte B., der kurz zuvor aus dem Behindertenheim T. entwichen war, schwer verletzt auf dem Rücken zu liegen kam. Kurz nach Einlieferung in eine Klinik verstarb der Mann an den Schussverletzungen. Ein gegen den Kläger und seinen Kollegen geführtes Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung wurde von der Staatsanwaltschaft Ulm mit Verfügung vom 14.08.2011 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Mit Bescheid vom 29.07.2011 stellte das Regierungspräsidium Tübingen - Landespolizeidirektion - fest, dass der Kläger am 19.09.2000 in Ausübung seines Dienstes eine posttraumatische Reaktion erlitten hat, erkannte diesen Unfall als Dienstunfall an und setzte die dadurch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit ab dem Unfalltag und auf Dauer mit 60% fest. Dem zugrunde lag ein polizeiärztliches Gutachten vom 12.07.2011, wonach die Geschehnisse am 19.09.2000 beim Kläger zu einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit schwerer depressiver Verstimmung einschließlich latenter Suizidalität geführt haben.
Bereits zuvor, mit Bescheid vom 29.09.2010, hatte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 01.10.2010 ohne Berücksichtigung des Dienstunfalls auf 2.222,28 EUR festgesetzt. Auf seinen Widerspruch hin wurden die Versorgungsbezüge mit Bescheid des Landesamtes vom 16.11.2011 ab dem 01.10.2010 neu auf 2.630,94 EUR festgesetzt. Ihm wurde Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG gewährt.
Dagegen erhob der Kläger am 15.12.2011 Widerspruch, mit dem er geltend machte, dass ihm bislang keine Begründung des Innenministeriums Baden-Württemberg vorliege, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG nicht vorlägen. Unter dem 21.02.2012 wurde ihm die zur Gewährung von Unfallfürsorge eingeholte Stellungnahme des Innenministeriums vom 10.11.2011 übersandt, in der dieses feststellte, dass die Voraussetzungen für die Zahlung erhöhten Unfallruhegehalts nicht vorlägen; mit dem Dienstunfall sei objektiv keine besondere Lebensgefahr verbunden gewesen; auch ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff sei nicht gegeben gewesen. Das Landesamt wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 28.02.2012 unter Verweis auf dieses Schreiben zurück. Eigene Wertungen des Sachverhalts oder abweichende Folgerungen seien weder erforderlich noch zulässig.
Der Kläger hat am 02.04.2012 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben, mit der er die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, ihm Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.03.2014, zugestellt am 26.03.2014, abgewiesen. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG in der zum Zeitpunkt des Dienstunfalls geltenden Fassung nicht zu. Zum einen sei das Tatbestandsmerkmal des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG „eine besondere Lebensgefahr“ nicht erfüllt, da die Person, die dem Kläger am 19.09.2000 gegenüber gestanden habe, lediglich mit einer Waffenattrappe agiert und diese auch nur als vermeintliche Schusswaffe, nicht auch als Schlagwerkzeug oder ähnliches benutzt habe. Zum anderen habe der Kläger sich keinem rechtswidrigen Angriff im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ausgesetzt gesehen, da die ihm gegenüber gestandene Person ihn mit der Waffenattrappe weder objektiv in die Gefahr einer Schädigung habe bringen können noch eine zielgerichtete Verletzungshandlung ihm gegenüber vorgelegen habe. Der Kläger sei vielmehr einem Scheinangriff ausgesetzt gewesen, der das Tatbestandsmerkmal „Angriff“ nicht erfülle. Diese Auslegung werde auch dem Zweck des § 37 BeamtVG gerecht, der darin bestehe, einer gesteigerten, im dienstlichen Bereich wurzelnden Gefährdungslage durch die Gewährung eines erhöhten versorgungsrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen. Dass der Kläger das Vorliegen eines bloßen Scheinangriffs nicht habe erkennen können, könne zu keiner anderen Einschätzung führen. Die bei ihm diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung sei nicht Folge eines zielgerichteten Verhaltens am 19.09.2000, das eine reale Gefahr hervorgerufen habe, mithin nicht Folge eines Angriffs, sondern nur mittelbare Folge der Dienstausübung.
Am 28.04.2014 (Montag) hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, dass sich die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Bewertung des Anwendungsbereichs des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG auf ein eingeschränktes Niveau eines objektiven Betrachters der Dienstunfallsituation reduziere, der zudem seine Erkenntnisse resümierend nach Abschluss der Ermittlungen betreffend diesen Vorgang gewinne. Dies greife angesichts des allen Unfallfürsorgevorschriften immanenten Fürsorgegedankens zu kurz. Die Verletzung der seelischen Integrität sei im Dienstunfallrecht inzwischen realistische und vorliegend anerkannte Konsequenz eines entsprechenden Täterverhaltens, weshalb auch ein Tathergang wie am 29.09.2000 zu den Fallgruppen des § 37 BeamtVG zu zählen sei. Er habe an diesem Tag einer objektiven Gefährdungssituation unterlegen. Diese habe bereits daraus resultiert, dass das Verhalten des B. unabhängig davon, ob dieser eine Attrappe oder eine reale funktionsfähige Waffe bei sich geführt habe, für Außenstehende einschließlich der eingesetzten Beamten nur den Schluss eines entgegentretenden gefährlichen Angreifers habe zulassen können. Allein durch diese als Gefährdungssituation wahrnehmbare Handlung habe objektiv die Möglichkeit einer gesundheitlichen Einbuße in Form einer Verletzung der seelischen Integrität bestanden, wie sie konkret in seinem Falle mit der unstreitig eingetretenen posttraumatischen Belastungsstörung vorliege. Diese Gefährdungslage sei auch durch einen rechtswidrigen Angriff im Sinn der Unfallfürsorgevorschriften herbeigeführt worden. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen habe in seinem Urteil vom 04.04.2011 hierfür genügen lassen, dass der Beamte objektiv in eine reale Gefahr gerate, durch die Angriffshandlung einen Körperschaden zu erleiden, obwohl der Beamte zu keinem Zeitpunkt mit dem Täter unmittelbar in Kontakt gekommen sei, sondern sich lediglich in dessen potentieller Reichweite befunden habe. Danach sei der Abbruch der Handlung des B. unschädlich. Dass dieser geistig behindert gewesen sei und wegen seines Todes keine Aussage mehr machen könne, könne nicht zu der reinen Hypothese führen, er habe sein Verhalten lediglich „spielerisch“ verstanden wissen wollen, weshalb die Intention eines Angriffs per se ausscheiden müsse. Die Anforderungen an das Vorliegen einer zielgerichteten Verletzungshandlung sowie deren Rechtswidrigkeit dürften nicht zu hoch angesetzt werden. Erforderlich sei vielmehr eine individuelle Betrachtung des Tat- und Unfallhergangs aus der Sicht des Betroffenen beziehungsweise eines neutralen Beobachters. Danach lasse die Vorgehensweise des B. nur den Schluss auf ein stringentes Vorgehen gegen ihn in seiner Funktion als Polizeibeamter zu und sei damit in ihrer Auswirkung wie ein nachweisbar rechtswidriger Angriff zu bewerten. Die Art des in Kampfhaltung fortgeführten unaufhörlichen Zugehens auf ihn und seinen Kollegen habe eine Intention der Bedrohlichkeit durch fortschreitenden Angriff untermauert. Dass die Waffenattrappe nicht als Schusswaffe habe eingesetzt werden können, sei dabei unerheblich. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der massive Holzgegenstand bei weiterem Zuschreiten als Waffe verwandt worden wäre. Selbst wenn man lediglich einen „Scheinangriff“ annähme, sei dieser in den Anwendungsbereich von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG einzubeziehen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen habe im Urteil vom 04.04.2011 zu Recht betont, dass die subjektiven Vorstellungen des Täters im Sinn von bezweckten Schäden zur Anerkennung von Angriffsfolgen nicht maßgeblich sein könnten. Auch in der vorliegenden Fallkonstellation könne es nicht auf eine subjektive Vorstellung des Täters betreffend eine Verletzungshandlung ankommen. Vielmehr müsse ausreichen, dass der „Scheinangriff“ die nachhaltigen Folgen einer posttraumatischen Belastungsstörung im Sinn des Dienstunfallrechts ausgelöst habe. Andernfalls werde die eigentliche Funktion des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG im Unfallfürsorgerecht vereitelt und könne dem Fürsorgegrundsatz des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten nicht angemessen Rechnung getragen werden. Im Ergebnis bestehe damit ein Anspruch auf Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG, gegebenenfalls in zu führender Analogie.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. März 2014 - 1 K 704/12 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren, sowie den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 16.11.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.02.2012 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er verteidigt das angegriffene Urteil und macht ergänzend geltend, dass der vorliegende Fall mit dem vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 04.04.2011 entschiedenen Sachverhalt nicht vergleichbar sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht sei im Urteil vom 29.10.2009 hinsichtlich § 31 Abs. 1 BeamtVG davon ausgegangen, dass ein Angriff nur dann vorliege, wenn der Beamte objektiv in die Gefahr gerate, einen Körperschaden zu erleiden. Die lediglich nach der subjektiven Vorstellung des Beamten bestehende Gefahr reiche hierfür nicht aus. Diese Erwägungen seien auf § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG übertragbar. Erforderlich sei zudem eine Verletzungshandlung, die vom Handelnden mit (natürlichem) Wissen und Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung ausgeführt werde und die in einem inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Beamten stehe. Den verschiedenen tatbestandlichen Varianten eines qualifizierten Dienstunfalls sei gemeinsam, dass diese eine objektiv gesteigerte Gefahrenlage voraussetzten, der der Beamte ausgesetzt sei. Zur Erhaltung der „Niveaugleichheit“ sei eine daran orientierte strenge Auslegung des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG geboten, zumal ein berechtigtes Interesse des Dienstherrn bestehe, den erhöhten Dienstunfallschutz nicht ausufern zu lassen. Eine solche objektiv besonders gefährliche Situation sei vorliegend nicht gegeben gewesen. Objektiv habe das Verhalten der geistig behinderten und im späteren Verlauf getöteten Person auch keine auf die Verletzung des Klägers gerichtete Handlung dargestellt. Die Nichtgewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts verstoße auch nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dieser sei dadurch Rechnung getragen, dass dem Kläger ein Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG gewährt worden sei. Schließlich ließen sich auch aus der Einstellungsverfügung der Staatanwaltschaft Ulm vom 14.09.2001 keine gegenteiligen Schlüsse ziehen, da zum einen der Angriffsbegriff des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG enger als derjenige des § 32 StGB auszulegen sei, zum anderen die Annahme eines Handels in Putativnotwehr belege, dass objektiv gerade keine Gefahr für den Kläger bestanden habe.
14 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG nicht zu. Der Bescheid des Landesamts vom 16.11.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.02.2012 sind auch insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung des Gesetzes vom 16.03.1999 (BGBl. I S. 323) ist. Diese Fassung der Norm ist maßgeblich, weil die Frage, ob das Unfallgeschehen vom 19.09.2000 als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach dem Recht zu entscheiden ist, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 2 C 51.11 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 4; Senatsurteil vom 13.12.2010 - 4 S 215/10 -, Juris, jeweils m.w.N.). Sie ist aber nicht nur für die rechtliche Einordnung des Unfallgeschehens relevant, sondern insgesamt als Anspruchsgrundlage für die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts heranzuziehen (Senatsurteil vom 13.12.2010, a.a.O.), so dass auch die Rechtsfolgen aus ihr - und nicht etwa aus der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers am 30.09.2010 geltenden Fassung - abzuleiten sind.
17 
Nach der einschlägigen Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet und wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist. Nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG tritt die gleiche Rechtsfolge ein, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.
18 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 19.09.2000 um einen Dienstunfall gehandelt hat. Dies ergibt sich auch aus dem bestandskräftigen - und auch inhaltlich zutreffenden - Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen - Landespolizeidirektion - vom 29.07.2011. Ferner ist der Kläger infolge des Unfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden. Auch ist er infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Zurruhesetzung (am 30.09.2010) in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert (nämlich 60 vom Hundert) beschränkt gewesen. Der Kläger hat indes diesen Dienstunfall weder im Sinn des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, infolge dieser Gefährdung erlitten (dazu 1.) noch ist er in Ausübung des Dienstes Opfer eines rechtswidrigen Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG geworden (dazu 2.).
19 
1. Die besondere Lebensgefahr ist ein objektives spezifisches Merkmal der Diensthandlung im Sinn des § 37 Abs. 1 BeamtVG (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163). Der Diensthandlung muss typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein. Eine besondere Lebensgefahr ist daher mit der Diensthandlung nur dann verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.12.2010, a.a.O.). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr setzt demgegenüber eine Dienstverrichtung voraus, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, so dass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, a.a.O.). Dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen, ist hingegen nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 13.12.2010, a.a.O.). Ob die Diensthandlung für das Leben des Beamten eine solche Gefahr begründet hat, erfordert eine wertende Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.12.2010, a.a.O.).
20 
Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Diensthandlung des Klägers am 19.09.2000 für ihn nicht mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinn des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Nach den - von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen - Feststellungen der Staatsanwaltschaft Ulm in der Einstellungsverfügung vom 14.08.2001 agierte die Person, die ihm im G. Wald gegenüberstand, lediglich mit einer Waffenattrappe und setzte diese nur als vermeintliche Schusswaffe, nicht hingegen auch als Schlagwerkzeug oder in ähnlicher gegen seinen Körper gerichteten Weise ein. Objektiv barg die Diensthandlung somit bei typischem Verlauf kein Risiko von lebensgefährlichen oder gar tödlichen Verletzungen. Dass der Kläger aufgrund der für ihn erkennbaren Umstände annahm, sich in einer derartigen Gefahr zu befinden, und in dem Bewusstsein einer für ihn bestehenden Lebensgefahr handelte, ändert hieran nichts. Die aufgrund äußerer Anzeichen angenommene Gefährdungslage muss keinesfalls immer mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014 - 4 B 3.11 -, Juris). Der Kläger glaubte, mit einer Person konfrontiert zu sein, die sich im Besitz einer echten Schusswaffe befand und im Begriff war, diese unmittelbar gegen ihn einzusetzen. In einem solchen Fall, in dem die Lebensgefahr nur nach der subjektiven Vorstellung des Beamten besteht, rechtfertigt der Zweck des § 37 BeamtVG, mit den verschiedenen Fallgruppen dieser Vorschrift einer gesteigerten, im dienstlichen Bereich wurzelnden Gefährdungslage durch die Gewährung eines erhöhten versorgungsrechtlichen Schutz Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2012 - 2 C 41.11 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 3), die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls nicht (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O.).
21 
2. Nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG wird erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. Ein Angriff im Sinn dieser Bestimmung erfordert eine zielgerichtete Verletzungshandlung des Angreifers, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit des Beamten richtet und durch die der Beamte objektiv in die Gefahr gerät, einen Körperschaden, das heißt eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder eine psychische Krankheit, zu erleiden. Schon aus dem Wortsinn des Begriffs „Angriff“ und dem in Bezug genommenen Begriff „Dienstunfall“, der das Erleiden eines Körperschadens voraussetzt (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG), folgt, dass weder den Beamten zufällig treffende Schädigungshandlungen noch bloße Sachschäden von dem Tatbestandsmerkmal erfasst sind. Der Angreifer muss mit Vorsatz im natürlichen Sinn gehandelt haben und - unabhängig von der Frage der Schuldfähigkeit und eventuellen Irrtümern - zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass sein Handeln zu einer Schädigung des Beamten führt (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 2, und vom 25.10.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011 - 1 A 3037/08 -, ZBR 2012, 52). Allerdings ist nicht erforderlich, dass der Angriff zu der vom Täter beabsichtigten Körperverletzung des Beamten geführt hat. Es reicht aus, dass dieser in der konkreten Gefahr der beabsichtigten Körperverletzung geschwebt hat und infolgedessen einen anderweitigen Körperschaden, insbesondere eine Verletzung der seelischen Integrität erlitten hat. Andernfalls wären solche Fälle nicht erfasst, bei denen nur der Zufall eine Verletzung der körperlichen Integrität verhindert hat, der Beamte aber wegen der erlittenen Bedrohung erheblich psychisch belastet ist und erkrankt (BVerwG, Urteil vom 25.10.2012, a.a.O.). Zur Zielgerichtetheit der Verletzungshandlung gehört auch, dass der Handelnde die staatliche Aufgabenwahrnehmung treffen will; zwischen der Verletzungshandlung und der Dienstverrichtung des Beamten muss ein innerer Zusammenhang bestehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998, a.a.O., und vom 25.10.2012, a.a.O.). Der Gedanke der Einheit der Rechtsordnung fordert nicht, das Tatbestandsmerkmal „Angriff“ in § 37 Abs. 2 BeamtVG ebenso zu verstehen wie in § 32 StGB. Die Vorschriften stehen in keinem Regelungs- oder Sinnzusammenhang, der die Annahme einer identischen Bedeutung des in beiden verwendeten Begriffs nahelegen oder gar gebieten könnte (BVerwG, Urteil vom 08.10.1998, a.a.O.). Rechtswidrig ist der Angriff, wenn dem Angreifer kein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund zur Seite steht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O.).
22 
Nach diesen Maßstäben ist der Kläger am 19.09.2000 nicht in Ausübung seines Dienstes Opfer eines rechtswidrigen Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG geworden. Er befand sich zwar objektiv in der Gefahr, durch das Handeln der ihm gegenüber gestandenen Person einen Körperschaden zu erleiden. Es fehlt jedoch an der Zielgerichtetheit der Verletzungshandlung.
23 
Der Kläger ist durch das Handeln der ihm am 19.09.2000 gegenüber gestandenen Person objektiv in die Gefahr eines Körperschadens geraten. Nach dem sich aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Ulm vom 14.08.2001 ergebenden Geschehensablauf spricht zwar nichts dafür, dass das Verhalten dieser Person geeignet war, ihm einen physischen Körperschaden zuzufügen. Ein tätlicher Angriff gegen die physische Unversehrtheit des Klägers fand nicht statt, und er hatte nach dem Tatgeschehen im G. Wald eine solche Verletzungshandlung, die bei einer Verwendung der Waffenattrappe als Schlagwerkzeug hätte vorliegen können, auch nicht zu gewärtigen. Allerdings befand sich der Kläger objektiv in der Gefahr, einen psychischen Körperschaden zu erleiden. Nach den Umständen des Einzelfalls sah er sich einer Person gegenüber, die einen nach seinem äußeren Erscheinungsbild als Schusswaffe wahrzunehmenden Gegenstand in den Händen hielt, diesen trotz mehrerer Warnrufe und Abgabe eines Warnschusses fortgesetzt auf ihn richtete und sich hiervon auch nach einzelnen gezielten Schüssen nicht abbringen ließ. Die dadurch hervorgerufene psychische Bedrohungssituation unterschied sich für ihn nicht von der Situation, in der er sich befunden hätte, wenn B. tatsächlich über eine einsatzfähige Schusswaffe verfügt hätte. Die Waffenattrappe war einem echten Sturmgewehr sehr ähnlich; dass sie geringfügig kleiner als ihr konkretes Vorbild - das russische Sturmgewehr AK 47 Kalashnikov - war, konnte so, wie B. sie trug, kaum auffallen (s. Einstellungsverfügung vom 14.08.2001, S. 10). Für den Kläger stellte sich daher die Konfrontation mit der Scheinwaffe nicht anders dar als eine solche mit einer Schusswaffe. Bei objektiver Betrachtung musste er die damit verbundene Bedrohungssituation auch ernst nehmen. Das Verhalten des B. war daher objektiv geeignet, dem Kläger einen psychischen Körperschaden zuzufügen. Die mit dem Einsatz einer als Schusswaffe wahrgenommenen Waffenattrappe verbundenen psychischen Auswirkungen auf das Tatopfer können zumindest eine akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0) zur Folge haben (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O.).
24 
Allerdings lässt sich nicht feststellen, dass das Verhalten des B. zielgerichtet, das heißt mit zumindest bedingtem Vorsatz auf eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Klägers gerichtet gewesen wäre. Aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Ulm vom 14.08.2001 ergibt sich, dass bei dem damals 28 Jahre alten, in Vietnam geborenen Mann seit frühester Kindheit eine mittelgradige geistige Behinderung vorlag, die ihn in hohem Maße von fremder Hilfe abhängig machte. Nach der Beurteilung der stellvertretenden Leiterin des Behindertenheims T., Frau Dr. N., konnte er Gefahren nicht erkennen und war daher außerhalb des Behindertenheims hilflos. Deshalb waren vom Amtsgericht H. - Vormundschaftsgericht - freiheitsbeschränkende Maßnahmen genehmigt worden, nämlich dass er das Heimgelände ohne beschützende Begleitung nicht verlassen dürfe und die Tür seiner Wohngruppe ständig zu verschließen sei, wobei das Gericht dies unter anderem damit begründete, dass er nicht angemessen reagieren könne, Gefahren nicht erkennen und nicht vermeiden und sich auch nicht verständlich machen könne, zu fremden Personen keinen Kontakt aufnehmen könne, mit Angst und zielloser Flucht reagiere und jede Gelegenheit zum Entweichen aus dem Heim nutze. Die von ihm am 19.09.2000 bei sich geführte Waffenattrappe hatte er seit einiger Zeit neben anderen Schusswaffennachbildungen im Behindertenheim zum Spiel benutzt (s. Einstellungsverfügung vom 14.08.2001, S. 2). Ausgehend hiervon vermag der Senat nicht festzustellen, dass dieser Mann am 19.09.2000 durch sein Verhalten eine physische oder psychische Verletzung des Klägers beabsichtigte oder um der Erreichung eines bestimmten Zieles willen auch nur billigend in Kauf nahm. Einen tätlichen Angriff gegen seine physische Unversehrtheit hatte der Kläger - wie dargelegt - nicht zu gewärtigen. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass B. die Waffenattrappe mit auf eine Verletzung seiner psychischen Unversehrtheit gerichtetem „natürlichen Vorsatz“ eingesetzt hätte, liegen ebenfalls nicht vor. B. hat nach den in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Ulm vom 14.08.2001 (S. 4 f.) wiedergegebenen schriftlichen Erklärungen des Klägers und seines Kollegen weder eine verbale Drohung ausgesprochen noch sonst erkennen lassen, dass von ihm ein bestimmtes Ziel verfolgt worden wäre, zu dessen Erreichung er die äußerlich als Schusswaffe wahrnehmbare Waffenattrappe als Nötigungsmittel hätte verwenden können. Im Gegenteil deuten die Feststellungen der Staatsanwaltschaft Ulm zum Geschehensablauf am 19.09.2000 darauf hin, dass B. das Vorgehen der beiden Polizeibeamten gegen ihn lediglich als Spiel ansah und seinen Irrtum auch, nachdem bereits mehrfach auf ihn geschossen worden war, nicht erkannte und allein deshalb seinen „Scheinangriff“ fortsetzte (s. Einstellungsverfügung vom 14.08.2001, S. 9 und 10), so dass die psychischen Auswirkungen auf den Kläger ausschließlich auf der täuschenden Wirkung über die (Un-)Gefährlichkeit der von B. eingesetzten Waffenattrappe beruhten. Ein Angriff im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG liegt deshalb nicht vor.
25 
Selbst wenn man mit Blick auf die Auffassung des Klägers, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass B. die Waffenattrappe nicht doch noch als Schlagwerkzeug eingesetzt hätte, davon ausginge, dass sich weder feststellen noch ausschließen lässt, ob B. zumindest mit bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt hat, führt dies nicht zur Bejahung eines Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG. Beweismittel, die dem Senat hinsichtlich der Motive des B. für den Gebrauch der Waffenattrappe weitere Gewissheit verschaffen könnten, liegen nicht vor, nachdem er durch den Polizeieinsatz zu Tode gekommen ist. Im Dienstunfallrecht gelten jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, das heißt mit einer Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt) zu erbringen. Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht klären, so geht dies zu Lasten des Beamten (BVerwG, Urteile vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 BBG Nr. 3, vom 28.01.1993 - 2 C 22.90 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.1 Nr. 49, und vom 28.04.2011 - 2 C 55.09 -, ZBR 2012, 38; vgl. auch zu § 37 BeamtVG BVerwG, Beschluss vom 10.05.1991 - 2 B 48.91 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 3).
26 
Entgegen der Auffassung des Klägers kann der ohne jeden Verletzungsvorsatz ausgeführte „Scheinangriff“ mit einer Schusswaffenattrappe nicht in den Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG einbezogen werden. Dem steht bereits der Wortlaut der Vorschrift entgegen. Denn mit dem Begriff des Angriffs ist - wie dargelegt - notwendigerweise eine zielgerichtete Verletzungshandlung, das heißt ein mit „natürlichem Vorsatz“ auf die Person des Beamten bezogenes und auf die Verletzung von dessen körperlicher Unversehrtheit gerichtetes Handeln verbunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 - 2 C 134.07 -, BVerwGE 135, 176; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.02.1989 - 3 B 87.03784 -, Juris; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 77). Dieses Begriffsverständnis wird durch eine systematische und eine am Sinn und Zweck der Norm orientierte Auslegung erhärtet.
27 
Innerhalb des Systems der dienstunfallrechtlichen Vorschriften setzt § 37 BeamtVG einen Dienstunfall im Sinn des § 31 BeamtVG voraus und sieht für Dienstunfälle, die durch zusätzliche Merkmale qualifiziert sind, ein erhöhtes Unfallruhegehalt vor. Den verschiedenen tatbestandlichen Voraussetzungen des qualifizierten Dienstunfalls ist gemeinsam eine gesteigerte Gefährdungslage, der der Beamte wegen seiner Dienstausübung oder seines Amtes ausgesetzt ist. Qualifizierendes Merkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen. § 37 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG nennt als qualifizierendes Merkmal das Erleiden eines Angriffs außerhalb des Dienstes, wobei dieser Angriff „im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten des Beamten“ oder „wegen seiner Eigenschaft als Beamter“ unternommen sein muss. § 37 Abs. 3 BeamtVG setzt ausdrücklich „vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage“ voraus. Niveaugleich im Hinblick auf diese Tatbestandsmodalitäten ist die Gefährdungslage nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG wegen einer Verletzungshandlung, die vom Handelnden mit Wissen und Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung ausgeführt wird und die in einem inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Beamten steht (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998, a.a.O., und vom 25.10.2012, a.a.O.). Daran fehlt es bei einem ohne „natürlichen Verletzungswillen“ ausgeführten „Scheinangriff“ mit einer Waffenattrappe. Dessen objektives Bedrohungspotential für den Beamten beruht nicht auf einer gezielten Drohung der handelnden Person, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als Waffe wahrzunehmende Scheinwaffe einzusetzen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O.), sondern ausschließlich auf der täuschenden Wirkung über deren (Un-)Gefährlichkeit.
28 
Aus dem vom Kläger für seinen gegenteiligen Rechtsstandpunkt in Anspruch genommenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 04.04.2011 (a.a.O.) ergibt sich nichts anderes. Auch darin wird zur Bejahung eines Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG eine zielgerichtete Verletzungshandlung, das heißt ein mit „natürlichem Vorsatz“ auf die Person des Beamten bezogenes und auf die Verletzung von dessen körperlicher Unversehrtheit gerichtetes Handeln verlangt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O. RdNr. 45, 47 und 49). Die vom Kläger in Bezug genommene Passage zur Reichweite der Norm (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O. RdNr. 69) betrifft allein die nachrangige, sich erst bei Vorliegen eines Angriff stellende Frage, welche Angriffsfolgen als Körperschaden, wie er durch den Begriff des Dienstunfalls vorausgesetzt wird, angesehen werden können.
29 
Schließlich steht dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts auch nicht unmittelbar aus der in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zu. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich keine Ansprüche hergeleitet werden können, die über die Ansprüche hinausgehen, die in Konkretisierung der Fürsorgepflicht auf dem betreffenden Gebiet im Beamtenrecht selbst speziell und abschließend - hier hinsichtlich der Unfallfürsorge - geregelt sind. Auf die allgemeine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht kann allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.09.1983 - 2 B 148.82 -, DÖD 1984, 92, Beschluss vom 30.11.1994 - 10 B 1.94 -, Buchholz 262 § 1 TGV Nr. 2, und Urteil vom 24.01.2013 - 5 C 12.12 -, BVerwGE 145, 315, jeweils m.w.N.). Dies ist ersichtlich nicht der Fall, wenn einem Beamten - wie hier dem Kläger - wegen der dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung (einfaches) Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG gewährt worden ist.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRGG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
32 
Beschluss vom 21. Oktober 2014
33 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 21.108,48 EUR festgesetzt.
34 
Der Senat orientiert sich dabei an Nummer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben des Landesamts im Schriftsatz vom 24.10.2012, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus 879,52 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 21.108,48 EUR (879,52 EUR x 24).
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG nicht zu. Der Bescheid des Landesamts vom 16.11.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.02.2012 sind auch insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung des Gesetzes vom 16.03.1999 (BGBl. I S. 323) ist. Diese Fassung der Norm ist maßgeblich, weil die Frage, ob das Unfallgeschehen vom 19.09.2000 als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach dem Recht zu entscheiden ist, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 2 C 51.11 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 4; Senatsurteil vom 13.12.2010 - 4 S 215/10 -, Juris, jeweils m.w.N.). Sie ist aber nicht nur für die rechtliche Einordnung des Unfallgeschehens relevant, sondern insgesamt als Anspruchsgrundlage für die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts heranzuziehen (Senatsurteil vom 13.12.2010, a.a.O.), so dass auch die Rechtsfolgen aus ihr - und nicht etwa aus der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers am 30.09.2010 geltenden Fassung - abzuleiten sind.
17 
Nach der einschlägigen Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet und wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist. Nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG tritt die gleiche Rechtsfolge ein, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.
18 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 19.09.2000 um einen Dienstunfall gehandelt hat. Dies ergibt sich auch aus dem bestandskräftigen - und auch inhaltlich zutreffenden - Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen - Landespolizeidirektion - vom 29.07.2011. Ferner ist der Kläger infolge des Unfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden. Auch ist er infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Zurruhesetzung (am 30.09.2010) in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert (nämlich 60 vom Hundert) beschränkt gewesen. Der Kläger hat indes diesen Dienstunfall weder im Sinn des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, infolge dieser Gefährdung erlitten (dazu 1.) noch ist er in Ausübung des Dienstes Opfer eines rechtswidrigen Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG geworden (dazu 2.).
19 
1. Die besondere Lebensgefahr ist ein objektives spezifisches Merkmal der Diensthandlung im Sinn des § 37 Abs. 1 BeamtVG (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163). Der Diensthandlung muss typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein. Eine besondere Lebensgefahr ist daher mit der Diensthandlung nur dann verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.12.2010, a.a.O.). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr setzt demgegenüber eine Dienstverrichtung voraus, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, so dass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, a.a.O.). Dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen, ist hingegen nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 13.12.2010, a.a.O.). Ob die Diensthandlung für das Leben des Beamten eine solche Gefahr begründet hat, erfordert eine wertende Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.12.2010, a.a.O.).
20 
Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Diensthandlung des Klägers am 19.09.2000 für ihn nicht mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinn des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Nach den - von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen - Feststellungen der Staatsanwaltschaft Ulm in der Einstellungsverfügung vom 14.08.2001 agierte die Person, die ihm im G. Wald gegenüberstand, lediglich mit einer Waffenattrappe und setzte diese nur als vermeintliche Schusswaffe, nicht hingegen auch als Schlagwerkzeug oder in ähnlicher gegen seinen Körper gerichteten Weise ein. Objektiv barg die Diensthandlung somit bei typischem Verlauf kein Risiko von lebensgefährlichen oder gar tödlichen Verletzungen. Dass der Kläger aufgrund der für ihn erkennbaren Umstände annahm, sich in einer derartigen Gefahr zu befinden, und in dem Bewusstsein einer für ihn bestehenden Lebensgefahr handelte, ändert hieran nichts. Die aufgrund äußerer Anzeichen angenommene Gefährdungslage muss keinesfalls immer mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014 - 4 B 3.11 -, Juris). Der Kläger glaubte, mit einer Person konfrontiert zu sein, die sich im Besitz einer echten Schusswaffe befand und im Begriff war, diese unmittelbar gegen ihn einzusetzen. In einem solchen Fall, in dem die Lebensgefahr nur nach der subjektiven Vorstellung des Beamten besteht, rechtfertigt der Zweck des § 37 BeamtVG, mit den verschiedenen Fallgruppen dieser Vorschrift einer gesteigerten, im dienstlichen Bereich wurzelnden Gefährdungslage durch die Gewährung eines erhöhten versorgungsrechtlichen Schutz Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2012 - 2 C 41.11 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 3), die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls nicht (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O.).
21 
2. Nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG wird erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. Ein Angriff im Sinn dieser Bestimmung erfordert eine zielgerichtete Verletzungshandlung des Angreifers, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit des Beamten richtet und durch die der Beamte objektiv in die Gefahr gerät, einen Körperschaden, das heißt eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder eine psychische Krankheit, zu erleiden. Schon aus dem Wortsinn des Begriffs „Angriff“ und dem in Bezug genommenen Begriff „Dienstunfall“, der das Erleiden eines Körperschadens voraussetzt (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG), folgt, dass weder den Beamten zufällig treffende Schädigungshandlungen noch bloße Sachschäden von dem Tatbestandsmerkmal erfasst sind. Der Angreifer muss mit Vorsatz im natürlichen Sinn gehandelt haben und - unabhängig von der Frage der Schuldfähigkeit und eventuellen Irrtümern - zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass sein Handeln zu einer Schädigung des Beamten führt (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 2, und vom 25.10.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011 - 1 A 3037/08 -, ZBR 2012, 52). Allerdings ist nicht erforderlich, dass der Angriff zu der vom Täter beabsichtigten Körperverletzung des Beamten geführt hat. Es reicht aus, dass dieser in der konkreten Gefahr der beabsichtigten Körperverletzung geschwebt hat und infolgedessen einen anderweitigen Körperschaden, insbesondere eine Verletzung der seelischen Integrität erlitten hat. Andernfalls wären solche Fälle nicht erfasst, bei denen nur der Zufall eine Verletzung der körperlichen Integrität verhindert hat, der Beamte aber wegen der erlittenen Bedrohung erheblich psychisch belastet ist und erkrankt (BVerwG, Urteil vom 25.10.2012, a.a.O.). Zur Zielgerichtetheit der Verletzungshandlung gehört auch, dass der Handelnde die staatliche Aufgabenwahrnehmung treffen will; zwischen der Verletzungshandlung und der Dienstverrichtung des Beamten muss ein innerer Zusammenhang bestehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998, a.a.O., und vom 25.10.2012, a.a.O.). Der Gedanke der Einheit der Rechtsordnung fordert nicht, das Tatbestandsmerkmal „Angriff“ in § 37 Abs. 2 BeamtVG ebenso zu verstehen wie in § 32 StGB. Die Vorschriften stehen in keinem Regelungs- oder Sinnzusammenhang, der die Annahme einer identischen Bedeutung des in beiden verwendeten Begriffs nahelegen oder gar gebieten könnte (BVerwG, Urteil vom 08.10.1998, a.a.O.). Rechtswidrig ist der Angriff, wenn dem Angreifer kein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund zur Seite steht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O.).
22 
Nach diesen Maßstäben ist der Kläger am 19.09.2000 nicht in Ausübung seines Dienstes Opfer eines rechtswidrigen Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG geworden. Er befand sich zwar objektiv in der Gefahr, durch das Handeln der ihm gegenüber gestandenen Person einen Körperschaden zu erleiden. Es fehlt jedoch an der Zielgerichtetheit der Verletzungshandlung.
23 
Der Kläger ist durch das Handeln der ihm am 19.09.2000 gegenüber gestandenen Person objektiv in die Gefahr eines Körperschadens geraten. Nach dem sich aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Ulm vom 14.08.2001 ergebenden Geschehensablauf spricht zwar nichts dafür, dass das Verhalten dieser Person geeignet war, ihm einen physischen Körperschaden zuzufügen. Ein tätlicher Angriff gegen die physische Unversehrtheit des Klägers fand nicht statt, und er hatte nach dem Tatgeschehen im G. Wald eine solche Verletzungshandlung, die bei einer Verwendung der Waffenattrappe als Schlagwerkzeug hätte vorliegen können, auch nicht zu gewärtigen. Allerdings befand sich der Kläger objektiv in der Gefahr, einen psychischen Körperschaden zu erleiden. Nach den Umständen des Einzelfalls sah er sich einer Person gegenüber, die einen nach seinem äußeren Erscheinungsbild als Schusswaffe wahrzunehmenden Gegenstand in den Händen hielt, diesen trotz mehrerer Warnrufe und Abgabe eines Warnschusses fortgesetzt auf ihn richtete und sich hiervon auch nach einzelnen gezielten Schüssen nicht abbringen ließ. Die dadurch hervorgerufene psychische Bedrohungssituation unterschied sich für ihn nicht von der Situation, in der er sich befunden hätte, wenn B. tatsächlich über eine einsatzfähige Schusswaffe verfügt hätte. Die Waffenattrappe war einem echten Sturmgewehr sehr ähnlich; dass sie geringfügig kleiner als ihr konkretes Vorbild - das russische Sturmgewehr AK 47 Kalashnikov - war, konnte so, wie B. sie trug, kaum auffallen (s. Einstellungsverfügung vom 14.08.2001, S. 10). Für den Kläger stellte sich daher die Konfrontation mit der Scheinwaffe nicht anders dar als eine solche mit einer Schusswaffe. Bei objektiver Betrachtung musste er die damit verbundene Bedrohungssituation auch ernst nehmen. Das Verhalten des B. war daher objektiv geeignet, dem Kläger einen psychischen Körperschaden zuzufügen. Die mit dem Einsatz einer als Schusswaffe wahrgenommenen Waffenattrappe verbundenen psychischen Auswirkungen auf das Tatopfer können zumindest eine akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0) zur Folge haben (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O.).
24 
Allerdings lässt sich nicht feststellen, dass das Verhalten des B. zielgerichtet, das heißt mit zumindest bedingtem Vorsatz auf eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Klägers gerichtet gewesen wäre. Aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Ulm vom 14.08.2001 ergibt sich, dass bei dem damals 28 Jahre alten, in Vietnam geborenen Mann seit frühester Kindheit eine mittelgradige geistige Behinderung vorlag, die ihn in hohem Maße von fremder Hilfe abhängig machte. Nach der Beurteilung der stellvertretenden Leiterin des Behindertenheims T., Frau Dr. N., konnte er Gefahren nicht erkennen und war daher außerhalb des Behindertenheims hilflos. Deshalb waren vom Amtsgericht H. - Vormundschaftsgericht - freiheitsbeschränkende Maßnahmen genehmigt worden, nämlich dass er das Heimgelände ohne beschützende Begleitung nicht verlassen dürfe und die Tür seiner Wohngruppe ständig zu verschließen sei, wobei das Gericht dies unter anderem damit begründete, dass er nicht angemessen reagieren könne, Gefahren nicht erkennen und nicht vermeiden und sich auch nicht verständlich machen könne, zu fremden Personen keinen Kontakt aufnehmen könne, mit Angst und zielloser Flucht reagiere und jede Gelegenheit zum Entweichen aus dem Heim nutze. Die von ihm am 19.09.2000 bei sich geführte Waffenattrappe hatte er seit einiger Zeit neben anderen Schusswaffennachbildungen im Behindertenheim zum Spiel benutzt (s. Einstellungsverfügung vom 14.08.2001, S. 2). Ausgehend hiervon vermag der Senat nicht festzustellen, dass dieser Mann am 19.09.2000 durch sein Verhalten eine physische oder psychische Verletzung des Klägers beabsichtigte oder um der Erreichung eines bestimmten Zieles willen auch nur billigend in Kauf nahm. Einen tätlichen Angriff gegen seine physische Unversehrtheit hatte der Kläger - wie dargelegt - nicht zu gewärtigen. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass B. die Waffenattrappe mit auf eine Verletzung seiner psychischen Unversehrtheit gerichtetem „natürlichen Vorsatz“ eingesetzt hätte, liegen ebenfalls nicht vor. B. hat nach den in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Ulm vom 14.08.2001 (S. 4 f.) wiedergegebenen schriftlichen Erklärungen des Klägers und seines Kollegen weder eine verbale Drohung ausgesprochen noch sonst erkennen lassen, dass von ihm ein bestimmtes Ziel verfolgt worden wäre, zu dessen Erreichung er die äußerlich als Schusswaffe wahrnehmbare Waffenattrappe als Nötigungsmittel hätte verwenden können. Im Gegenteil deuten die Feststellungen der Staatsanwaltschaft Ulm zum Geschehensablauf am 19.09.2000 darauf hin, dass B. das Vorgehen der beiden Polizeibeamten gegen ihn lediglich als Spiel ansah und seinen Irrtum auch, nachdem bereits mehrfach auf ihn geschossen worden war, nicht erkannte und allein deshalb seinen „Scheinangriff“ fortsetzte (s. Einstellungsverfügung vom 14.08.2001, S. 9 und 10), so dass die psychischen Auswirkungen auf den Kläger ausschließlich auf der täuschenden Wirkung über die (Un-)Gefährlichkeit der von B. eingesetzten Waffenattrappe beruhten. Ein Angriff im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG liegt deshalb nicht vor.
25 
Selbst wenn man mit Blick auf die Auffassung des Klägers, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass B. die Waffenattrappe nicht doch noch als Schlagwerkzeug eingesetzt hätte, davon ausginge, dass sich weder feststellen noch ausschließen lässt, ob B. zumindest mit bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt hat, führt dies nicht zur Bejahung eines Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG. Beweismittel, die dem Senat hinsichtlich der Motive des B. für den Gebrauch der Waffenattrappe weitere Gewissheit verschaffen könnten, liegen nicht vor, nachdem er durch den Polizeieinsatz zu Tode gekommen ist. Im Dienstunfallrecht gelten jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, das heißt mit einer Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt) zu erbringen. Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht klären, so geht dies zu Lasten des Beamten (BVerwG, Urteile vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 BBG Nr. 3, vom 28.01.1993 - 2 C 22.90 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.1 Nr. 49, und vom 28.04.2011 - 2 C 55.09 -, ZBR 2012, 38; vgl. auch zu § 37 BeamtVG BVerwG, Beschluss vom 10.05.1991 - 2 B 48.91 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 3).
26 
Entgegen der Auffassung des Klägers kann der ohne jeden Verletzungsvorsatz ausgeführte „Scheinangriff“ mit einer Schusswaffenattrappe nicht in den Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG einbezogen werden. Dem steht bereits der Wortlaut der Vorschrift entgegen. Denn mit dem Begriff des Angriffs ist - wie dargelegt - notwendigerweise eine zielgerichtete Verletzungshandlung, das heißt ein mit „natürlichem Vorsatz“ auf die Person des Beamten bezogenes und auf die Verletzung von dessen körperlicher Unversehrtheit gerichtetes Handeln verbunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 - 2 C 134.07 -, BVerwGE 135, 176; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.02.1989 - 3 B 87.03784 -, Juris; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 77). Dieses Begriffsverständnis wird durch eine systematische und eine am Sinn und Zweck der Norm orientierte Auslegung erhärtet.
27 
Innerhalb des Systems der dienstunfallrechtlichen Vorschriften setzt § 37 BeamtVG einen Dienstunfall im Sinn des § 31 BeamtVG voraus und sieht für Dienstunfälle, die durch zusätzliche Merkmale qualifiziert sind, ein erhöhtes Unfallruhegehalt vor. Den verschiedenen tatbestandlichen Voraussetzungen des qualifizierten Dienstunfalls ist gemeinsam eine gesteigerte Gefährdungslage, der der Beamte wegen seiner Dienstausübung oder seines Amtes ausgesetzt ist. Qualifizierendes Merkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen. § 37 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG nennt als qualifizierendes Merkmal das Erleiden eines Angriffs außerhalb des Dienstes, wobei dieser Angriff „im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten des Beamten“ oder „wegen seiner Eigenschaft als Beamter“ unternommen sein muss. § 37 Abs. 3 BeamtVG setzt ausdrücklich „vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage“ voraus. Niveaugleich im Hinblick auf diese Tatbestandsmodalitäten ist die Gefährdungslage nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG wegen einer Verletzungshandlung, die vom Handelnden mit Wissen und Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung ausgeführt wird und die in einem inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Beamten steht (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998, a.a.O., und vom 25.10.2012, a.a.O.). Daran fehlt es bei einem ohne „natürlichen Verletzungswillen“ ausgeführten „Scheinangriff“ mit einer Waffenattrappe. Dessen objektives Bedrohungspotential für den Beamten beruht nicht auf einer gezielten Drohung der handelnden Person, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als Waffe wahrzunehmende Scheinwaffe einzusetzen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O.), sondern ausschließlich auf der täuschenden Wirkung über deren (Un-)Gefährlichkeit.
28 
Aus dem vom Kläger für seinen gegenteiligen Rechtsstandpunkt in Anspruch genommenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 04.04.2011 (a.a.O.) ergibt sich nichts anderes. Auch darin wird zur Bejahung eines Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG eine zielgerichtete Verletzungshandlung, das heißt ein mit „natürlichem Vorsatz“ auf die Person des Beamten bezogenes und auf die Verletzung von dessen körperlicher Unversehrtheit gerichtetes Handeln verlangt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O. RdNr. 45, 47 und 49). Die vom Kläger in Bezug genommene Passage zur Reichweite der Norm (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O. RdNr. 69) betrifft allein die nachrangige, sich erst bei Vorliegen eines Angriff stellende Frage, welche Angriffsfolgen als Körperschaden, wie er durch den Begriff des Dienstunfalls vorausgesetzt wird, angesehen werden können.
29 
Schließlich steht dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts auch nicht unmittelbar aus der in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zu. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich keine Ansprüche hergeleitet werden können, die über die Ansprüche hinausgehen, die in Konkretisierung der Fürsorgepflicht auf dem betreffenden Gebiet im Beamtenrecht selbst speziell und abschließend - hier hinsichtlich der Unfallfürsorge - geregelt sind. Auf die allgemeine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht kann allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.09.1983 - 2 B 148.82 -, DÖD 1984, 92, Beschluss vom 30.11.1994 - 10 B 1.94 -, Buchholz 262 § 1 TGV Nr. 2, und Urteil vom 24.01.2013 - 5 C 12.12 -, BVerwGE 145, 315, jeweils m.w.N.). Dies ist ersichtlich nicht der Fall, wenn einem Beamten - wie hier dem Kläger - wegen der dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung (einfaches) Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG gewährt worden ist.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRGG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
32 
Beschluss vom 21. Oktober 2014
33 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 21.108,48 EUR festgesetzt.
34 
Der Senat orientiert sich dabei an Nummer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben des Landesamts im Schriftsatz vom 24.10.2012, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus 879,52 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 21.108,48 EUR (879,52 EUR x 24).
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.