Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 28. Jan. 2015 - 4 K 1358/12

published on 28.01.2015 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 28. Jan. 2015 - 4 K 1358/12
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Gewährung von Unfallausgleich.
Der am …1944 geborene Kläger war Realschullehrer. Er stürzte am 06.05.2002 während des Unterrichts von einer Trittleiter. Bei seiner Dienstunfallanzeige vom 28.05.2002 gab der Kläger an, er sei nach dem Sturz etwa fünf bis zehn Minuten auf dem Boden gelegen und habe sich vor Schmerzen nicht mehr bewegen können. Weiter legte er ein ärztliches Attest eines Facharztes für Chirurgie vom 04.06.2002 vor. Darin heißt es: Der Kläger habe sich vom 06.05. bis 15.05.2002 in Behandlung befunden. Es lägen multiple Prellungen vor. Bei dem Sturz von der Leiter habe er sich den linken Oberschenkel und das Becken verletzt. Erforderlich sei eine ausführliche Untersuchung. In einer fachärztlichen Bescheinigung eines Facharztes für Orthopädie vom 05.06.2002 wird ausgeführt: Der Kläger befinde sich seit dem 17.05.2002 in Behandlung, er sei zur Zeit nicht voll dienstfähig; abhängig von der Beschwerdesymptomatik sei eine Einsatzfähigkeit von wöchentlich fünf bis sechs Stunden möglich; mit einer vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei in etwa drei Monaten zu rechnen. In der Folge blieb der Kläger dienstunfähig.
Der Kläger wurde am 23.07.2002 im Gesundheitsamt des Landratsamts … (im Folgenden: Gesundheitsamt) untersucht. In dessen Stellungnahme vom 15.08.2002 heißt es: Aufgrund der Untersuchung und unter Berücksichtigung einer Reihe fachärztlicher Befundberichte werde festgestellt, dass nach dem Sturz neurologische Sensibilitätsstörungen im Versorgungsbereich des Nervus genitofemoralis diagnostiziert worden seien. Urologisch habe mit objektivierbaren diagnostischen Untersuchungsmethoden eine kombinierte mechanische, jedoch überwiegend neurogene Blasenentleerungsstörung festgestellt werden können. Die objektivierbare Blasenentleerungsstörung sei mit großer Wahrscheinlichkeit auch im Hinblick auf die Sensibilitätsstörungen im Bereich des erwähnten Nervs auf den Sturz zurückzuführen. Es sei davon auszugehen, dass der Unfall und seine Folgen nach spätestens drei Monaten als abgeschlossen zu gelten hätten.
Unter dem 16.01.2003 erkannte das Oberschulamt Karlsruhe den Unfall vom 06.05.2002, bei dem der Kläger eine neurologische Sensibilitätsstörung sowie eine Blasenentleerungsstörung erlitten habe, als Dienstunfall an mit der Folge, dass ein Anspruch auf Dienstunfallfürsorge gegeben sei.
Das Oberschulamt Karlsruhe leitete unter dem 09.09.2003 die Prüfung ein, ob dem Kläger ein Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG zu gewähren sei. Unter dem 28.11.2003 teilte das Gesundheitsamt nach Einholung des fachpsychosomatischen Gutachtens von Prof. Dr. L. vom 04.11.2003 dessen Ergebnis wie folgt mit: Das Unfallereignis müsse als wesentliche Teilursache für die bestehenden Beschwerden angesehen werden. Nach den vorgelegten Unterlagen habe vor dem Unfallereignis keine wesentliche somatische Vorerkrankung oder Disposition bestanden. Erwerbsmindernde Folgen seien in Form eines anhaltenden somatisch-psychosomatischen Schmerzsyndroms mit entsprechenden Einschränkungen in der körperlichen Beweglichkeit zurückgeblieben. Außerdem sei es zu einer Beeinträchtigung der Blasenkontrollfunktion (verstärkter Kontrollverlust unter Stressbedingungen) gekommen. Wegen verschiedener Störungen bestehe seit dem Unfalltag eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zusammen 25 %. Es handele sich um einen psychogen überlagerten körperlichen Schaden, der üblicherweise in einem Zeitraum von etwa einem Jahr abgeklungen sein sollte. Psychogene Faktoren seien an der Aufrechterhaltung der Symptomatik in erkennbarer Weise beteiligt und erschwerten eine Prognose. Es müsse damit gerechnet werden, dass eine bleibende Beeinträchtigung der vorliegenden Schädigung fortbestehen werde. Eine Nachuntersuchung nach einem Jahr werde empfohlen.
Das Oberschulamt setzte mit Verfügung vom 19.12.2003  den Unfallausgleich für die Zeit vom 06.05.2002 bis zum 31.12.2004 fest. In der Folgezeit übersah jedoch das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Endzeitpunkt und zahlte weiter und zwar - nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung - bis 31.07.2007).
Mit Gutachten vom 09.01.2004 stellte das Gesundheitsamt die Dienstunfähigkeit des Klägers fest. Es führte aus: Der Kläger zeige ein komplexes somatisch-psychosomatisches Krankheitsbild bei kombinierter Persönlichkeitsauffälligkeit mit narzisstischen und depressiv-anankastischen Zügen. Es scheine eine Schmerzverarbeitungsstörung vorzuliegen, wodurch sowohl die körperliche, als auch die psychische und kognitive Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei.
Mit Verfügung vom 15.03.2004 versetzte das Oberschulamt Karlsruhe den Kläger mit Ablauf des 31.03.2004 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.
Zur Prüfung, ob dem Kläger Unfallruhegehalt zu gewähren ist, legte das Oberschulamt den Sachverhalt dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport dar. Unter dem 06.07.2004 teilte das Ministerium mit: Das eingeholte amtsärztliche Gutachten sei nicht geeignet, den für die Entscheidung über das Unfallruhegehalt erforderlichen vollen Beweis zu erbringen. Psychogene Überlagerungen und psychosomatische Beschwerden seien nur dann dienstunfallbedingt, wenn es sich um Kernneurosen handele, bei denen die seelische Störung durch die Schwere der körperlichen oder seelischen Einwirkungen des Unfalls, durch den hierbei ausgestandenen Schreck oder durch anschließende ärztliche Behandlung ausreichend zu rechtfertigen seien. Nicht dienstunfallbedingt seien sog. Tendenzneurosen. Es solle deshalb ein neurologisch-psychiatrisches Fachgutachten bei Prof. Dr. S., …, eingeholt werden.
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In dem daraufhin eingeholten Gutachten vom 08.10.2004 kam Prof. Dr. S. im Anschluss an eine Untersuchung des Klägers zu folgendem Ergebnis: Zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung am 31.03.2004 hätten beim Kläger keine dienstunfallbedingten Körperschäden auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet vorgelegen. Der objektive neurologische Befund sei regelrecht. Soweit der Kläger Gefühlsstörungen beschreibe, folgten seine Angaben einem laienhaften Anatomieverständnis. Es handele sich am ehesten um eine psychogene Störung, die aber nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden könne. Der psychiatrische Befund sei unauffällig. Es könne im Hinblick auf die vorgetragenen Beschwerden, die organisch nicht zugeordnet oder erklärt werden könnten, eine somatoforme Störung diagnostiziert werden, die aber keine Krankheit im sozialmedizinischen Sinne sei.
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Unter dem 22.03.2006 erstattete Prof. Dr. W. ein Zusatzgutachten auf unfallchirurgischem Gebiet. Zusammenfassend heißt es darin: Der Kläger habe sich bei dem Unfall eine Prellung der Lendenwirbelsäule und des linken Hüftgelenks und Oberschenkels zugezogen. Die Diagnostik habe keine nachweisbaren Unfallfolgen ergeben. Ob die vom Kläger angegebenen ausstrahlenden Schmerzen in den linken Hoden und seine Miktionsstörungen unfallbedingt seien, müsse durch ein urologisches bzw. neurologisches Gutachten geklärt werden.
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Dieses wurde unter dem 09.06.2006 von Prof. Dr. St. - … - erstattet. Darin heißt es: Aufgrund der fehlenden objektivierbaren bildmorphologischen Verletzungen erscheine ein Zusammenhang zwischen den Symptomen und den Verletzungen zunächst unglaubwürdig, doch sei aus urologischer Sicht letztlich nicht sicher auszuschließen, dass es im Rahmen des Sturzes aus entsprechender Höhe zu einer Contusion (Prellung) des Spinalkanals mit entsprechender Schädigung der versorgenden Nerven gekommen sei. Daher seien die Befunde aus urologischer Sicht als Unfallfolgen zu werten. Zur Frage, ob diese Symptome zumindest teilweise psychogen verursacht oder im Rahmen eines psychosomatischen Krankheitsbildes zu deuten seien, werde auf die weiteren Gutachten verwiesen. Aus urologischer Sicht erscheine zumindest eine teilweise psychogene Mitbeteiligung nicht auszuschließen und erscheine eher wahrscheinlich. Letztlich müssten die Befunde aus urologischer Sicht alle als Unfallfolge gewertet werden. Anzumerken sei allerdings, dass die Befunde der erektilen Dysfunktion und zum Teil die Miktionsbeschwerden auch auf den natürlichen Alterungsprozess zurückzuführen seien. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf urologischem Fachgebiet liege bei 20 %. Eine Besserung der Unfallfolgen sei unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen.
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Unter dem 21.06.2006 gab Prof. Dr. S. unter Einbeziehung des unfallchirurgischen und des urologischen Zusatzgutachtens folgende Stellungnahme ab: Prof. Dr. St. habe ausgeführt, dass eine psychogene Überlagerung des Beschwerdebildes wahrscheinlich sei und dass unter der („unzutreffenden“) Annahme einer unfallbedingten Schädigung der unteren Rückenmarksabschnitte die Miktionsbeschwerden und erektile Dysfunktion teilweise als unfallbedingt zu bewerten seien und hierfür eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % vorgeschlagen. Aus neurologischer Sicht seien die für diesen Vorschlag erforderlichen Anknüpfungsbefunde (unfallbedingte Schädigung des unteren Rückenmarks bzw. der das Rückenmark verlassenden Nervenwurzeln) nicht gegeben. Zusammenfassend bestünden somit auf neurologischem, auf psychiatrischem und auf urologischem Gebiet keine Gesundheitsstörungen, die ursächlich auf den Unfall zurückzuführen seien.
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Unter dem 25.07.2007 stellte das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport gegenüber dem Landesamt für Besoldung und Versorgung und dem Regierungspräsidium Karlsruhe fest, dass der Kläger nicht infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden sei und deshalb kein Unfallruhegehalt erhalte. Bereits mit Bescheid vom 05.05.2004 hatte das Landesamt für Besoldung und Versorgung das Ruhegehalt des Klägers ab dem 01.04.2004 auf 2.151,40 EUR brutto festgesetzt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2007 zurück. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 10.02.2009 - 5 K 3003/97 - zurück. Auf die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassene Berufung änderte dieser mit Urteil vom 04.10.2012 - 4 S 704/10 - das Urteil ab und verpflichtete den Beklagten unter Aufhebung der insoweit entgegenstehenden Bescheide, dem Kläger ab dem 01.04.2004 Unfallruhegehalt zu gewähren. Der Senat führte in seinem Urteil aus: Er sei davon überzeugt, dass die Blasenentleerungsstörung unfallbedingt und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung im Frühjahr 2004 (und im Übrigen noch darüber hinaus) gegeben gewesen sei. Das Vorliegen einer unfallbedingten Dienstunfähigkeit des Klägers sei im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung zu bejahen. Das aus der Blasenentleerungsstörung resultierende Erfordernis, in unverhältnismäßig kurzen Abständen eine Toilette zu benötigen, stehe der Dienstfähigkeit eines Lehrers - unabhängig von möglichen weiteren Beschwerdebildern - entgegen, da dieser die Klasse nicht während des Unterrichts sich selbst und damit „ohne Aufsicht" überlassen dürfe. Vor diesem Hintergrund ist der Senat nicht (mehr) der Frage nachgegangen, ob auch das neuropathische Schmerzsyndrom des Nervus genitofemoralis links, an welchem der Kläger nach den Feststellungen dieses Sachverständigen im März 2004 ebenfalls infolge des Unfallereignisses am 06.05.2002 gelitten habe, als eigener Befund zu dauernder Dienstunfähigkeit geführt habe.
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Die Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs beruhten auf zwei von diesem eingeholten Sachverständigengutachten zu der Frage, ob der Kläger aufgrund seines Sturzes von der Trittleiter zum Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung am 31.03.2004 unter Gesundheitsschädigungen litt, die zu seiner dauernden Dienstunfähigkeit führten:
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Prof. Dr. W., …, kam in seinem Gutachten vom 13.10.2010 zum Ergebnis, dass es bei dem Unfallereignis zu einer Schädigung des peripheren Nervus genitofemoralis gekommen sei, die mit einer MdE von allenfalls 10-20% zu bewerten sei. Die vom Kläger genannten einschießenden Rückenschmerzen seien mit erheblicher zeitlicher Latenz zu dem Unfallereignis aufgetreten und könnten nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit dem Unfallereignis zugerechnet werden, zumal das erste lumbale Kernspintomogramm auch keine relevanten Schädigungen im Bereich des Stützapparats gezeigt habe. Die angegebene Dranginkontinenz sei auf neurologischem Fachgebiet weder zu erklären noch dem Unfallereignis zuzurechnen und es müsste gegebenenfalls nochmals von urologischer Seite dazu Stellung genommen werden.
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Prof. Dr. St., …, kam in seinem Gutachten vom 13.04.2012 und in seiner Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zu folgendem Ergebnis: Die Kausalität zwischen Dienstunfall und Blasenentleerungsstörung sei gegeben. Die vom Kläger im Bereich der Leiste sowie des Hodens angegebenen Beschwerden seien am ehesten als neuropathisches Schmerzsyndrom im Bereich des Nervus genitofemoralis links zu bewerten. Hier sei eindeutig ein kausaler Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen anzunehmen. Auch die neu aufgetretene erektile Dysfunktion sei, obwohl auch hier ein altersbedingter Prozess letztendlich nicht ausgeschlossen werden könne, mit hoher Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalls. Hier bestehe auch durchaus die Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen der erektilen Dysfunktion und dem chronischen Beckenbodenschmerzsyndrom. In Zusammenschau werde die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf urologischem Fachgebiet von 20 %, die in seinem Gutachten vom 09.06.2006 angegeben werde, bestätigt.
18 
Bereits zuvor, mit Bescheid vom 03.11.2006 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Gewährung eines Unfallausgleichs gemäß § 35 BeamtVG ab. In der Begründung wird ausgeführt: Unfallausgleich werde nur gewährt, wenn die auf einem Dienstunfall beruhende Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 % betrage. Dies sei nicht der Fall. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehe allein aus urologischer Sicht. Sie liege nur bei 20 %.
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Der Kläger erhob mit Schreiben vom 23.11.2006 Widerspruch, den er mit Schreiben vom 17.11.2011 wie folgt begründete: Der Regelungsgegenstand des Bescheids vom 03.11.2006 sei unklar. Der Bescheid werte nicht eigenständig die angegebenen Passagen aus den ärztlichen Stellungnahmen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2012 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch mit folgender Begründung zurück: Zur Klarstellung der Verfügung vom 03.11.2006 werde festgestellt, dass, basierend auf den vorliegenden fachärztlichen Gutachten, ein Anspruch auf Unfallausgleich zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Allerdings sei dem Kläger aufgrund eines ersten Gutachtens des zuständigen Gesundheitsamts mit Verfügung vom 19.12.2003 für die Zeit vom 06.05.2002 bis zum 31.12.2004 Unfallausgleich gewährt worden. Infolge Verjährung verzichte das Landesamt für den Zeitraum bis zum 31.12.2006 auf eine Rückforderung der rechtsgrundlos gewährten Unfallausgleichsleistungen, die versehentlich auch nach dem 31.12.2004 weiter gezahlt worden seien. Streitig sei die Zeitspanne vom 01.01.2007 bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Landesamt die fehlende Rechtsgrundlage bemerkt und die Unfallausgleichszahlungen eingestellt habe (01.09.2007), sowie der sich daran anschließende Zeitraum bis heute. Das Gesundheitsamt habe in seinem Gutachten vom 28.11.2003 einen psychogen überlagerten körperlichen Schaden festgestellt gehabt, dabei aber nicht berücksichtigt, dass psychogene Überlagerungen und psychosomatische Beschwerden nur dann dienstunfallbedingt seien, wenn es sich um sog. Kernneurosen handele, bei denen sich die seelische Störung durch die Schwere der körperlichen oder seelischen Einwirkungen des Unfalls, durch den ausgelösten Schreck oder durch die anschließende ärztliche Behandlung rechtfertigen lasse. Dies sei hier, wie inzwischen feststehe, nicht der Fall. Das unfallchirurgische Gutachten ergebe keine nachweisbaren Unfallfolgen auf unfallchirurgischem Gebiet. Das psychosomatische Gutachten des Prof. L. leidet daran, dass eine eingehendere Kausalitätsbetrachtung zwischen dem Sturz und den geklagten Beschwerden fehle. Die vom Gutachter angenommene MdE von 25 % sei anhand des Gutachtens nicht nachvollziehbar. Demgegenüber komme der Gutachter Prof. Dr. W. zu dem nachvollziehbaren und schlüssigen Ergebnis, dass beim Kläger durch den Sturz von der Leiter weder eine Schädigung der Hirnstrukturen, noch eine Schädigung des Rückenmarks bzw. einzelner Nervenwurzeln eingetreten ist. Auch schließe er aus, dass die aktuellen Rückenbeschwerden auf den Dienstunfall zurückzuführen seien. Prof. Dr. W. diagnostiziere - im Gegensatz zu seinem Kollegen Prof. Dr. S., der in seinem Gutachten vom 08.10.2004 einen Körperschaden auf neurologischem Gebiet ausschließe -, eine unfallbedingte Schädigung des peripheren Nervus genitofemoralis, der einen gelegentlichen ziehenden Schmerz in der Hoden- und Leistengegend erkläre, und bewerte diese Gesundheitsschädigung mit einer MdE von allenfalls 10-20%. In seinem neuesten Gutachten vom 13.04.2012 bestätige Prof. Dr. St. diese Diagnose. Bezüglich der Blasenstörung habe Prof. St. seine noch in seinem Gutachten vom 09.06.2006 getroffene Aussage revidiert, wonach ein Zusammenhang zwischen der Dranginkontinenz und dem Unfall unglaubwürdig erscheine. Er führe nunmehr aus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall und der neurogenen Blasenstörung sich nicht mit hundertprozentiger Sicherheit eruieren lasse, aber wahrscheinlich sei. Die bloße Wahrscheinlichkeit reiche aber nicht aus, um Kausalität anzunehmen. Folglich sei davon auszugehen, dass lediglich die chronische Schmerzsymptomatik im Bereich der linken Leiste und des linken Hodens dienstunfallbedingt sei, da sie auf einer durch den Sturz verursachten Schädigung des nervus genitofemoralis beruhe. Die daraus resultierende MdE betrage laut Prof. Dr. W. 10-20%. Eine MdE von 20% nehme auch Prof. Dr. St. nach Einbeziehung der erektilen Dysfunktion und der Blasenstörungen in die Bewertung an. Es könne letztlich offen bleiben, ob, wie der Kläger annehme, für die MdE nur auf die chronische Schmerzsymptomatik oder, wie er behaupte, auch auf die erektile Dysfunktion und die Blasenstörungen zurück zu greifen sei, da in beiden Fällen die MdE unter 25% bleibe, gemäß § 50 LBeamtVG aber eine MdE von mindestens 25% Voraussetzung für die Gewährung von Unfallausgleich sei.
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Der Kläger hat mit am 12.06.2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die Meinung des Beklagten, wonach der Grad der MdE bzw. der Schädigungsfolge schon hinreichend im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geklärt worden sei und unter 25 % liege, treffe nicht zu. Denn zum einen sei es in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich um Kausalitätsfragen und nicht um den Grad wie auch immer gearteter Beeinträchtigungen gegangen. Dazu gemachte Äußerungen des Sachverständigen könnten im vorliegenden Fall nicht als gesicherte tatsächliche Grundlage dienen. Insofern bleibe es bei der Notwendigkeit, den Sachverhalt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufzuklären. Zum anderen gebe es im Zusammenhang mit dem hier streitgegenständlichen Unfallgeschehen auch andere Äußerungen von Sachverständigen zum GdB, MdE bzw. jetzt GdS. So sei im Nervenärztlichen Gutachten von Frau Dr. E. von der … vom 19.06.2007, welches im Auftrag des Sozialgerichts Mannheim erstattet worden sei, Folgendes festgestellt worden: für die Neuralgie des Nervus genitofemoralis einTeil-GdB von 50, für die Blasenstörung und subjektive Sensibilitätsstörung ein Teil-GdB von 20, für die Erektile Dysfunktion ein Teil-GdB 20, für die Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke ein Teil-GdB 10. Somit seien die genannten Beeinträchtigungen auch vom Sozialgericht Mannheim als Unfallfolgen anerkannt und mit einem hohen GdB eingestuft. Angesichts der im erwähnten Sozialgerichtsverfahren festgestellten hohen Grade der Behinderung erscheine es völlig unrealistisch, im hiesigen Verfahren lediglich von einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 % auszugehen. Insbesondere die weiteren, auch von dem Beklagten erwähnten weiteren Beschwerden, sprächen dafür, auch wenn diese in der GdS-Tabelle nicht ausdrücklich erwähnt seien.
22 
Der Kläger beantragt,
23 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14.05.2012 aufzuheben
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und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger ab dem 01.08.2007 Unfallausgleich in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
25 
Der Beklagte beantragt,
26 
die Klage abzuweisen.
27 
Zur Begründung führt er ergänzend aus: Die vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten Gutachten seien im Widerspruchsbescheid berücksichtigt worden. Bei der Frage, ob ein Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich bestehe, sei allein wesentlich, wie hoch seit dem 01.01.2007 die auf dem Dienstunfall beruhende Minderung der Erwerbsfähigkeit sei. Da auch diejenigen Gutachter, die von der Dienstunfallbedingtheit einiger Beschwerden des Klägers ausgingen, übereinstimmend die MdE von nicht mehr als maximal 20 % annähmen, sei der Prozentsatz für die Gewährung von Unfallausgleich nicht erreicht.
28 
Dem Gericht liegen folgende Akten vor: Die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg 4 S 704/10, des Verwaltungsgerichts Karlsruhe 5 K 3003/97, des Sozialgerichts Mannheim S 3 SB 1164/06 sowie folgende Akten des Beklagten: 1 Heft Teilakte zur Personalakte/Vorgänge über Dienstunfälle des Oberschulamts Karlsruhe, 1 Heft Hauptpersonalakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe, 1 Heft Verfahrensakte Dienstunfall/Rechnungserstattung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, 1 Heft Unfallfürsorgeakten des Landesamts für Besoldung und Versorgung, 1 Heft Versorgungsakte des Landesamts für Besoldung und Versorgung, 1 Heft Besoldungsakten des Landesamts für Besoldung und Versorgung. Auf diese sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2006 sowie dessen Widerspruchbescheid vom 14.05.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich.
30 
Die Frage, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleichs erfüllt sind, ist nach der Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens - hier: des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2012 - zu beurteilen. Danach eintretende gesundheitliche Änderungen sind unerheblich. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, den für die Gewährung von Unfallausgleich maßgeblichen, verschiedenen Veränderungen unterworfenen Gesundheitszustand des Beamten während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens rechtlich "unter Kontrolle zu halten" (st. Rspr. vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.01.2011 - 4 B 32.10 - juris; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 27.02.2007 - 5 LA 58/07 - juris; OVG Münster, Beschl. v. 23.03.1998 - 6 A 54/96 -, OVG Bremen, Urt. v. 29.10.2008 - 2 A 38/05 - juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 02.10.2013 - 5 K 3322/11 - juris).
31 
Für die Verpflichtungsklage des Klägers ist daher auf § 50 LBeamtVG abzustellen. Das am 01.01.2011 in Kraft getretene Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg ersetzt das bislang als Landesrecht fortgeltende Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung. Übergangsregelungen bestehen für die Frage der Anerkennung eines Dienstunfalls nur insoweit, als für die am 31.12.2010 vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten ein vor dem 01.01.2011 erlittener Dienstunfall oder Einsatzunfall im Sinne des BeamtVG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung einem Dienstunfall im Sinne des Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg gleichsteht (§ 102 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG).
32 
Liegt ein wesentlicher Grad der Schädigungsfolgen (GdS), der durch einen Dienstunfall verursacht worden ist und mindestens 25 beträgt, länger als sechs Monate vor, so erhält der verletzte Beamte, solange dieser Zustand andauert, einen Unfallausgleich (§ 50 Abs. 1 LBeamtVG).
33 
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Bestimmung des GdS richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des § 50 Abs. 1 LBeamtVG nach dem Maßstab der bis dahin anwendbaren Vorschrift des § 35 BeamtVG (1.). Der am 28.05.2002 erlittene Dienstunfall ist zwar ursächlich für die beim Kläger bestehende Blasenentleerungsstörung und die durch die Schädigung des Nervus genitofemoralis links in seinem Verlauf bedingte Schmerzsymptomatik LWS, Leiste links und Hoden links und möglicherweise für die erektile Dysfunktion, wobei letzteres offen bleiben kann (2.). Diese Gesundheitsschäden sind jedoch nicht mit einem GdS von mindestens 25 % zu bewerten (3.).
34 
1. Durch die Regelung des Unfallausgleichs nunmehr im Landesbeamtenversorgungsgesetz ist im Vergleich zu der bis zu dessen Inkrafttreten anwendbaren Vorschrift des § 35 BeamtVG, die von „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (MdE) spricht, keine materielle Änderung erfolgt (s. Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung Drs. 14/6694, S. 235, 524; a.A.: VG Karlsruhe, Urt. v. 02.10.2013 - 5 K 3322/11 - juris). Vielmehr sollte eine Anpassung der Begrifflichkeit an das Bundesversorgungsgesetz (BVG) erfolgen.
35 
Die bis zum 20.12.2007 gültige Fassung des § 30 Abs. 1 BVG lautete nämlich dahingehend, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen ist. In der ab 21.12.2007 gültigen Fassung des § 30 Abs. 1 BVG heißt es, dass der Grad der Schädigungsfolgen nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen ist. Eine materielle Änderung hinsichtlich der Feststellung des Schädigungsgrades war mit dieser Änderung nicht beabsichtigt. Diese erfolgt deswegen, weil der bisher in § 30 Abs.1 BVG verwendete Begriff „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ den Anschein erweckte, dass sich die Bewertung der gesundheitlichen Schädigung allein oder überwiegend nach deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit oder die Erwerbsaussichten der Beschädigten richtet. Zudem wurde im Wortlaut des § 30 Abs. 1 BVG a.F. nicht hinreichend deutlich, dass nach dem sozialen Entschädigungsrecht keineswegs alle tatsächlich vorliegenden Minderungen der Erwerbsfähigkeit ohne Rücksicht auf deren Ursache ausgeglichen werden sollen, sondern allein die kausal auf das schädigende Ereignis zurückzuführenden gesundheitlichen Schäden. Durch den neuen Begriff „Grad der Schädigungsfolgen“ sollte dieser kausale Zusammenhang verdeutlicht und gleichzeitig die sprachlich einseitige Betonung beruflicher bzw. wirtschaftlicher Aspekte aufgegeben werden. Mit der Änderung der Begrifflichkeit war ausdrücklich keine Veränderung oder gar Verschlechterung hinsichtlich der Feststellung von Schädigungsfolgen beabsichtigt. Die Einführung des neuen Begriffs sollte auch nicht zu Neufeststellungsverfahren führen (s. Begründung des Gesetzesentwurfs, BR-Drs 541/07, S. 67 sowie die Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/6541 S. 36).
36 
Bei der Feststellung der nach dem Beamtenversorgungsrecht maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit fanden in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Teil die vom zuständigen Bundesministerium herausgegebenen „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz“ (AHP) Berücksichtigung (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 29.10.2008 - 2 A 38/05 - juris; VG Berlin, Urt. v. 17.09.2012 - 5 K 25.09 - juris; s. auch Nr. 35.0.1 BeamtVG VwV; a. A. Bayer. VGH, Urt. v. 29.07.2010 - 3 B 09.659 - juris). Die AHP hatten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als vorweggenommene Sachverständigengutachten eine normähnliche Wirkung (vgl. BSG v. 18. 9. 2003 - B 9 SB 3/02 R - juris).  Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist in § 30 Abs. 17 BVG, der durch das Änderungsgesetz vom 13.12.2007 angefügt worden ist, zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt worden und hat die am 01.01.2009 in Kraft getretene Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV, Anlangenband zum BGBl. I Nr. 57 v. 15.12.2008) erlassen. Nach ihrem § 1 regelt diese Verordnung unter anderem die Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung ihres Schweregrades im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG. Nach § 2 VersMedV sind die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien in der Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" als deren Bestandteil festgelegt. Die in den AHP (letzte Ausgabe von 2008) enthaltenen Texte und Tabellen, nach denen sich die Bewertung des Grades der MdE bzw. der Schädigungsfolge bisher richtete, sind - inhaltlich unverändert - in diese Anlage übernommen worden (vgl. die Begründung BR-Drucks. 767/08, S. 3 f.; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 10.02.2009 - L 7 VG 10/09 - und Urt. v. 27.08.2014 - L 7 SB 40/10 - beide: juris).
37 
Als Schädigungsfolge wird sowohl in den AHP als auch in der VersMedV jede Gesundheitsstörung bezeichnet, die in ursächlichem Zusammenhang mit einer Schädigung steht, die nach dem entsprechenden Gesetz zu berücksichtigen ist (AHP, Ausgabe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, 2008, S. 20; bzw. VersMedV Teil A, Nr. 1). Die Auswirkungen der Schädigungsfolgen werden mit dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (AHP) bzw. dem Grad der Schädigungsfolgen (VersMedV) bemessen. Der Grad der Schädigungsfolge (GdS) und der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Es hat die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt (vgl. für die MdE: AHP - aaO. - und für den GdS: VersMedV, Teil A Nr. 2a).
38 
Daher ist auch nach dem Inkrafttreten des Landesbeamtenversorgungsgesetzes der an die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen anzusetzende Beurteilungsmaßstab der gleiche geblieben, sodass die bisherigen Bewertungen des Grades der MdE dem Grad der Schädigungsfolge im Sinne des § 50 Abs. 1 LBeamtVG entsprechen. Dies zeigt auch ein Vergleich mit dem Bundesrecht. Nach § 35 Abs. 1 BeamtVG setzt der Anspruch auf einen Unfallausgleich voraus, dass ein Beamter infolge eines Dienstunfalls in seiner Erwerbstätigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist. Der für die Bewertung der Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen herangezogene Maßstab orientiert sich jedoch auch nach der ab 21.12.2007 gültigen Neufassung des § 30 Abs. 1 BVG an den in der gesetzlichen Unfallversicherung hinsichtlich der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit herausgebildeten Erfahrungswerten, wie sie die AHP als antizipiertes Sachverständigengutachten darstellen (Plog-Wiedow, BBG-BeamtVG, § 35 RN 53). Auch gilt nach Nr. 35.0.1. VwV, dass dann, wenn eine bestandskräftige Feststellung der MdE nach dem BVG weniger als zwölf Monate zurückliegt, von einer ärztlichen Untersuchung des Beamten abgesehen und das Ergebnis der Bemessung des Unfallausgleichs zugrunde gelegt werden  kann, wenn die Minderung nicht wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins nach § 30 Abs. 2 BVG höher bewertet worden ist (ebenso: Stegmüller, Beamtenversorgungsrecht, Erl. 7 Nr. 1 zu § 35)
39 
Im Dienstunfallrecht gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, das heißt mit einer Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt) zu erbringen. Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht klären, geht dies zu Lasten des Beamten (BVerwG Urt. v. 28.04.2011 - 2 C 55.09 - Urt. v. 07.02.1989 - 2 B 179.88 - Urt. v. 22.10.1981 - 2 C 17.81 - sämtl.: juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.10.2014 - 4 S 884/14 - juris). Das gilt sowohl für das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch für den Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfallgeschehen. Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, was auch für die Frage der Kausalität gilt, so trifft die materielle Beweislast den Kläger, da im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze gelten. Insoweit ergibt sich durch die Neuregelung im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg keine Veränderung gegenüber dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (VG Karlsruhe, Urt. v. 02.10.2013 - 5 K 3322/11 - juris).
40 
Nach Maßgabe dessen konnte das Gericht nicht zur Überzeugung gelangen, dass der Grad der beim Kläger aufgrund des Dienstunfalls bestehenden Schädigungsfolgen mindestens 25 % beträgt.
41 
2. Als Dienstunfallfolgen wurden mit Bescheid des Oberschulamts Karlsruhe vom 16.01.2003 die neurologische Sensibilitätsstörung und die Blasenentleerungsstörung anerkannt. Offen bleiben kann, ob zusätzlich zu diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen die von Prof. Dr. St. in seinem Gutachten vom 13.04.2012 angesprochene erektile Dysfunktion unfallbedingt und in die Bewertung des Grades der Schädigungsfolgen einzubeziehen ist. Selbst wenn man von letzterem ausgeht, steht das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erstellte neurologisch-psychiatrische Fachgutachten von Prof. Dr. W. vom 13.10.2010 und das sich hieran anschließende urologisch sachverständige Gutachten von Prof. Dr. St. vom 13.04.2012 der Annahme entgegen, dass die genannten Gesundheitsstörungen zu einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 25 % führen.
42 
Diese Gutachten können im vorliegenden die Gewährung von Unfallausgleich betreffenden Verfahren herangezogen werden, auch wenn sie in dem Verfahren des Klägers auf Gewährung von Unfallruhegehalt eingeholt worden waren. Für die Frage, welche beim Kläger bestehenden Gesundheitsschädigungen ursächlich auf den erlittenen Dienstunfalls zurückzuführen sind, folgt dies ohne weiteres. Nach § 36 Abs. 1 BeamtVG hat die Gewährung von Unfallruhegehalt zur Voraussetzung, dass der Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist, mit anderen Worten, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Dienstunfall und dem zur Dienstunfähigkeit führenden Körperschaden besteht. Daher war die hier interessierende Frage, welche Körperschäden unfallbedingt sind, auch Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof und der den Gutachten zugrundeliegenden Beweisbeschlüsse.
43 
Die Gutachten von Prof. Dr. W. und Prof. Dr. St. weisen hinsichtlich der Feststellungen der durch den Dienstunfall verursachten Körperschäden keine erkennbaren Mängel auf und sie sind nachvollziehbar. Es bestehen keine Anhaltspunkt dafür, dass die Gutachten  nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruhten, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen worden wäre, diese inhaltliche Widersprüche aufwiesen oder es Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gäbe. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass in den beiden Gutachten nicht sämtliche, in ursächlichen Zusammenhang mit dem am 06.05.2002 erlittenen Dienstunfall stehenden Gesundheitsstörungen zugrunde gelegt worden wären.
44 
Prof. Dr. W. ging auf seinem (neurologischen) Fachgebiet nur davon aus, dass die Schädigung des Nervus genitofemoralis links in seinem Verlauf Unfallfolge sei und dass es sich bei den geklagten Schmerzen des Klägers um einen neuropathischen Schmerz aufgrund einer Nervenläsion handele; dies sei auch durch alle erstuntersuchenden Ärzte verschiedener Fachgebiete bestätigt worden. Er führte vor dem Hintergrund, dass der Kläger als Hauptproblem immer wieder einschießende Rückenschmerzen genannt hatte, weiter aus, dass dieser Schmerz über Jahre hinweg zunehmend in den Hintergrund geraten sei und aktuell nicht mehr als „Hauptproblem“ genannt werde.
45 
Weitere Unfallfolgen vermochte Prof. Dr. W., dem u.a. das nervenärztliche Gutachten des Prof. S., das unfallchirurgische Gutachten des Prof. We. und das urologische Gutachten des Prof. St. vom 09.06.2006 vorlagen, auf seinem Fachgebiet nicht zu bestätigen. Er sah - da der Kläger nach dem Sturz bewusstseinsklar war - keine Anhaltpunkte für eine Schädigung von Hirnstrukturen. Dies wurde vom Kläger auch nicht behauptet. Des Weiteren vermochte er nicht zur Überzeugung gelangen, dass eine unfallbedingte Schädigung des Rückenmarks oder der lumbalen Nervenwurzeln besteht. Die Ausführungen, weswegen der Gutachter nicht davon ausgehen konnte, dass bei dem Unfallereignis eine Rückenmarksschädigung bei dem Unfallereignis aufgetreten ist, überzeugen. Hierzu erläuterte er, dass die Folgen einer Rückenmarksschädigung sich stets unmittelbar nach dem Unfallereignis, vor allem in Form sensomotorischer Ausfälle in den Beinen (Querschnittssymptomatik) äußerten, eine derartige Querschnittssymptomatik beim Kläger in den zeitnahen Unterlagen jedoch nicht beschrieben sei. So habe der Kläger sich vor Schmerzen nicht bewegen können und nicht aufgrund einer Lähmung. Auch sei er nach seinen Angaben in der Lage gewesen, einen Pkw ohne Automatikgetriebe zu führen, was die Funktionsfähigkeit beider Beine voraussetze. Auch soweit der Gutachter sich nicht vom Vorliegen einer unfallbedingten Schädigung von Nervenwurzeln überzeugen konnte, sind seine hierzu getroffenen Feststellungen einleuchtend. Er setzte sich mit den Erstbefunden, in denen mehrfach von einer (möglichen) Schädigung der oberen lumbalen Nervenwurzeln gesprochen und ein Befund an der Unterkante des 2. Lendenwirbelkörpers links angeführt worden war, auseinander. Aufgrund dessen, dass das sichtbare Knochenmarksödem jedoch seitlich und nicht im Bereich der Hinterkante war, kommt er jedoch zu dem Ergebnis, dass dieses auch keine Nervenwurzeln tangiert haben kann. Hierfür führt er noch die weitere Überlegung an: Er hält es für ungewöhnlich, dass bei einer Nervenwurzelschädigung der oberen lumbalen Nervenwurzeln isoliert der aus zwei Nervenwurzeln entspringende Nervus genitofemoralis lädiert wird, ohne dass andere Anteile dieser beiden Nervenwurzeln gleichermaßen betroffen sind. Diese Folgerung erläutert er einleuchtend damit, dass nach aller Erfahrung ein motorisches Betroffensein der Oberschenkelhebung (und gegebenenfalls auch Kniestreckung) zu erwarten gewesen wäre. Hiergeben spreche beim Kläger, dass dieser in der Lage gewesen sei, unmittelbar nach dem Unfallereignis über eine längere Strecke mit einem PKW mit Schaltgetriebe zu fahren.
46 
Prof. Dr. St. hat in seinem Gutachten vom 13.04.2012 die Einstufung  des Grades der MdE auf folgende Befunde gestützt: Urgesymptomatik bei Detrusorhyperaktivität und verminderter funktioneller Kapazität (also die Blasenentleerungsstörung), Erektile Dysfunktion, Chronische Schmerzsymptomatik LWS, Leiste links und Hoden links. Hierbei kann offen bleiben, ob - was zwischen den Beteiligten streitig ist - die erektile Dysfunktion eine unfallbedinge Schädigungsfolge ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, wären die Voraussetzungen, unter denen dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich zustünden, nicht gegeben.
47 
3. Auch unter Berücksichtigung der erektilen Dysfunktion liegt beim Kläger kein GdS vor, der mindestens 25 % beträgt.
48 
Prof. Dr. W. kam in seinem Gutachten vom 13.10.2010 zu dem Ergebnis, dass es bei dem Unfallereignis zu einer Schädigung des Nervus genitofemoralis links gekommen ist, es sich bei den vom Kläger geklagten Schmerzen um einen darauf zurückzuführenden neuropathischen Schmerz handelt und diese Gesundheitsschädigung allenfalls mit 10 bis 20 % zu bewerten ist. In seinem Gutachten vom 13.04.2012 (Seite 7) bewertete Prof. Dr. St. die aus den Befunden der Blasenentleerungsstörung, der erektilen Dysfunktion und der Chronischen Schmerzsymptomatik herrührende MdE mit 20 %.
49 
Die von den Gutachtern vorgenommene Einstufung des Grades MdE, welcher aus den vom Kläger erlittenen dienstunfallbedingten Schädigungen resul-tiert, kann - entgegen der Auffassung des Klägers - auch im vorliegenden Verfahren verwertet werden. Auch wenn der Grad der MdE nicht Beweisthema der vom Verwaltungsgerichtshof im Verfahren auf Gewährung von Unfallruhegehalt gefassten Beweisbeschlüsse war, so haben die Gutachter ausdrücklich Stellung zur Einstufung des Grades der beim Kläger unfallbedingt bestehenden Schädigungsfolgen genommen.
50 
Unbeachtlich ist, dass die Gutachter die Bewertung der körperlichen Mängel nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ausgerichtet haben und § 50 LBeamtVG von „Grad der Schädigungsfolge“ spricht. Denn mit der Einführung des Begriffes „Grad der Schädigungsfolge“ ist - wie voranstehend unter Nr. 1 dargelegt - keine materielle Änderung zu der bis zum Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes am 01.10.2011 bestehenden Rechtslage erfolgt.
51 
Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertung des Grads der Schädigungsfolgen fehlerhaft erfolgt wäre, bestehen keine und wurden vom Kläger auch nicht substantiiert dargelegt. In seinem Gutachten vom 13.04.2012 führte Prof. Dr. St. aus, dass mit der Einstufung der MdE von 20 % die in seinem zuvor erstellten Gutachten vom 09.06.2006 (Seite 14) getroffene Einschätzung bestätigt werde. In diesem Gutachten war die ausdrücklich vom Oberschulamt zur Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf urologischem Fachgebiet gestellte Fragestellung beantwortet worden. Als auf urologischem Fachgebiet vorliegende Befunde hatte Prof. Dr. St. in seinem Gutachten vom 09.06.2006 - wie auch in dem dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Gutachten - genannt: Urgesymptomatik bei Detrusorhyperaktivität und verminderter funktioneller Kapazität, Erektile Dysfunktion, Chronische Schmerzsymptomatik LWS, Leiste links und Hoden links (Gutachten S. 13) und auch diese bei der Einstufung des Grades des MdE zugrunde gelegt.
52 
Für das Gericht bestand kein Anlass, den Sachverhalt weiter aufzuklären und auf den hilfsweise in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag  zur Feststellung des GdS ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Das Gericht ist nur dann gehalten, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegen dem Gericht bereits sachverständige Äußerungen zu einem Beweisthema vor, muss es ein zusätzliches Gutachten deshalb nur einholen, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt. Die Verpflichtung zur Ergänzung des vorliegenden Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (BVerwG, Beschl. v. 30.06.2010 - 2 B 72.09 - juris).
53 
Wie bereits oben dargelegt, besteht für das Gericht kein Anlass, an der Richtigkeit der in den Gutachten von Prof. Dr. W. und Prof. Dr. St. getroffenen Feststellungen zu den dienstunfallbedingten Körperschäden des Klägers zu zweifeln; desgleichen gilt für die von Prof. Dr. St. vorgenommene Bewertung des Grades der MdE/GdS.
54 
Gegen die in den Gutachten der Professoren W. und St. getroffenen Feststellungen wurden vom Kläger auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht. Insoweit vermag der Kläger sich auch nicht erfolgreich auf das ursprünglich erstellte Gutachten des Gesundheitsamts vom 28.11.2003 berufen, in dem die Gesamt MdE mit 25 % angegeben worden war. Dieses Gutachten hatte die im zuvor eingeholten Gutachten von Prof. Lieberz vom 04.11.2003 zur Gesamt MdE getroffene Beurteilung übernommen, der folgende Teil-MdE als gegeben ansah: Wirbelsäulenschaden mit leichten bis mittelgradigen Nervenreizerscheinungen: 10 %, Blasenentleerungssymptomatik leichten Grades: 10%, leichtere neurotische Symptomatik mit Erektionsstörung: 10 %. Indes ist dieses im Jahre 2003 erstellte Gutachten veraltet und nicht mehr aussagekräftig. Es vermag daher - worauf der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 20.08.2013 hingewiesen worden ist -  nicht die in den neueren Gutachten der Prof. Dr. W. und St. getroffenen Feststellungen zu entkräften. Prof. Dr. W. hat dieses Gutachten in seine Betrachtungen miteinbezogen (Seite 31 f. seines Gutachtens) und zutreffend festgestellt, dass darin keine eingehendere Kausalitätsbetrachtung vorgenommen worden sei, es finde sich lapidar die Aussage, dass das Unfallereignis als wesentliche Ursache für die bestehenden Beschwerden angesehen werden müsse. Dass das damalige Gutachten des Gesundheitsamts sowie das diesem zugrunde liegende Gutachten von Prof. L. nicht mehr herangezogen werden können, ergibt sich auch aus diesen selbst. Denn darin wird ausgeführt, dass es sich um einen psychogen überlagerten körperlichen Schaden handele, der üblicherweise in einem Zeitraum von etwa einem Jahr abgeklungen sein sollte und es wurde eine Nachuntersuchung in einem Jahr empfohlen.
55 
Der Kläger vermag sich auch nicht erfolgreich auf ein Nervenärztliches Gutachten von Dr. E. vom 19.06.2007 berufen, das im sozialgerichtlichen, die Heraufsetzung des Grades des Behinderung (GdB) betreffenden Verfahren erstattet wurde und in dem von einem Gesamt GdB von 60 % bei folgenden Teil-GdB ausgegangen wurde:
56 
Neuralgie des N.genitofemoralis links
        
50    
Migräne
        
20    
Chronisch rezidivierendes LWS-Syndrom mit Blasenstörung und subjektiv Sensibilitätssstörung
        
20    
Erektile Dysfunkton
        
20    
Chronische Magenschleimhautentzündung und Refluxkrankheit der Speiseröhre
        
10 (fachfremd)
Chronische Bronchitis, Lungenfunktionseinschränkung, Hyperreagibles Bronchialsystem
        
20 (fachfremd)
Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke
        
10    
57 
Dieses den GdB bewertende Gutachten ist für die Feststellung des GdS im Dienstunfallrecht nicht aussagekräftig. Der GdB wird unabhängig von der Ursache final ermittelt (vgl. LSG Bad.-Württ., Urt. v. 20.06.2013 - L 6 SB 458/13 - juris) und ist nicht identisch mit dem - ursachenbezogenen Begriff - Grad der Schädigungsfolgen im Sinne des Dienstunfallrechts. Eine Feststellung zum Grad der Behinderung kann für die Bemessung des Unfallausgleichs daher nicht herangezogen werden (Plog-Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, BeamtVG § 35, RN 36; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Erl 7. zu § 35). Demzufolge hat die Gutachterin keine Feststellungen zur Ursächlichkeit der in ihrem Gutachten zugrunde gelegten Körperschäden getroffen.
58 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
59 
Die Kammer sieht davon ab, das Urteil insoweit für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
60 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer sind nicht erfüllt.
61 
Beschluss
62 
Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 13.06.2012 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 2.976,00 festgesetzt.
63 
Ansprüche auf (erhöhten) Unfallausgleich gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen, die im Gerichtskostengesetz nicht speziell geregelt sind (vgl. Nr. 10.4 des für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der  Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013. Der Streitwert für den Teilstatus wird hiernach in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrages (24 Monate) der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus bemessen.
64 
Gemäß § 40 GKG richtet sich die Wertberechnung des hier erstrebten Unfallausgleichs auf der Grundlage eines Grades der Erwerbsminderung von 30 %. nach dem Zeitpunkt der diesen Streitgegenstand betreffenden, den jeweiligen Rechtszug einleitenden Antragstellung. Die nach § 50 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG maßgebliche Grundrente betrug bei Klageerhebung am 12.06.2012 EUR 124,00. Die Multiplikation dieses Betrages mit dem Faktor 24 (Monate) führt auf die insoweit angesetzte Summe (EUR 2.976,00).
65 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
29 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2006 sowie dessen Widerspruchbescheid vom 14.05.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich.
30 
Die Frage, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleichs erfüllt sind, ist nach der Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens - hier: des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2012 - zu beurteilen. Danach eintretende gesundheitliche Änderungen sind unerheblich. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, den für die Gewährung von Unfallausgleich maßgeblichen, verschiedenen Veränderungen unterworfenen Gesundheitszustand des Beamten während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens rechtlich "unter Kontrolle zu halten" (st. Rspr. vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.01.2011 - 4 B 32.10 - juris; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 27.02.2007 - 5 LA 58/07 - juris; OVG Münster, Beschl. v. 23.03.1998 - 6 A 54/96 -, OVG Bremen, Urt. v. 29.10.2008 - 2 A 38/05 - juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 02.10.2013 - 5 K 3322/11 - juris).
31 
Für die Verpflichtungsklage des Klägers ist daher auf § 50 LBeamtVG abzustellen. Das am 01.01.2011 in Kraft getretene Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg ersetzt das bislang als Landesrecht fortgeltende Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung. Übergangsregelungen bestehen für die Frage der Anerkennung eines Dienstunfalls nur insoweit, als für die am 31.12.2010 vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten ein vor dem 01.01.2011 erlittener Dienstunfall oder Einsatzunfall im Sinne des BeamtVG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung einem Dienstunfall im Sinne des Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg gleichsteht (§ 102 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG).
32 
Liegt ein wesentlicher Grad der Schädigungsfolgen (GdS), der durch einen Dienstunfall verursacht worden ist und mindestens 25 beträgt, länger als sechs Monate vor, so erhält der verletzte Beamte, solange dieser Zustand andauert, einen Unfallausgleich (§ 50 Abs. 1 LBeamtVG).
33 
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Bestimmung des GdS richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des § 50 Abs. 1 LBeamtVG nach dem Maßstab der bis dahin anwendbaren Vorschrift des § 35 BeamtVG (1.). Der am 28.05.2002 erlittene Dienstunfall ist zwar ursächlich für die beim Kläger bestehende Blasenentleerungsstörung und die durch die Schädigung des Nervus genitofemoralis links in seinem Verlauf bedingte Schmerzsymptomatik LWS, Leiste links und Hoden links und möglicherweise für die erektile Dysfunktion, wobei letzteres offen bleiben kann (2.). Diese Gesundheitsschäden sind jedoch nicht mit einem GdS von mindestens 25 % zu bewerten (3.).
34 
1. Durch die Regelung des Unfallausgleichs nunmehr im Landesbeamtenversorgungsgesetz ist im Vergleich zu der bis zu dessen Inkrafttreten anwendbaren Vorschrift des § 35 BeamtVG, die von „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (MdE) spricht, keine materielle Änderung erfolgt (s. Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung Drs. 14/6694, S. 235, 524; a.A.: VG Karlsruhe, Urt. v. 02.10.2013 - 5 K 3322/11 - juris). Vielmehr sollte eine Anpassung der Begrifflichkeit an das Bundesversorgungsgesetz (BVG) erfolgen.
35 
Die bis zum 20.12.2007 gültige Fassung des § 30 Abs. 1 BVG lautete nämlich dahingehend, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen ist. In der ab 21.12.2007 gültigen Fassung des § 30 Abs. 1 BVG heißt es, dass der Grad der Schädigungsfolgen nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen ist. Eine materielle Änderung hinsichtlich der Feststellung des Schädigungsgrades war mit dieser Änderung nicht beabsichtigt. Diese erfolgt deswegen, weil der bisher in § 30 Abs.1 BVG verwendete Begriff „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ den Anschein erweckte, dass sich die Bewertung der gesundheitlichen Schädigung allein oder überwiegend nach deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit oder die Erwerbsaussichten der Beschädigten richtet. Zudem wurde im Wortlaut des § 30 Abs. 1 BVG a.F. nicht hinreichend deutlich, dass nach dem sozialen Entschädigungsrecht keineswegs alle tatsächlich vorliegenden Minderungen der Erwerbsfähigkeit ohne Rücksicht auf deren Ursache ausgeglichen werden sollen, sondern allein die kausal auf das schädigende Ereignis zurückzuführenden gesundheitlichen Schäden. Durch den neuen Begriff „Grad der Schädigungsfolgen“ sollte dieser kausale Zusammenhang verdeutlicht und gleichzeitig die sprachlich einseitige Betonung beruflicher bzw. wirtschaftlicher Aspekte aufgegeben werden. Mit der Änderung der Begrifflichkeit war ausdrücklich keine Veränderung oder gar Verschlechterung hinsichtlich der Feststellung von Schädigungsfolgen beabsichtigt. Die Einführung des neuen Begriffs sollte auch nicht zu Neufeststellungsverfahren führen (s. Begründung des Gesetzesentwurfs, BR-Drs 541/07, S. 67 sowie die Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/6541 S. 36).
36 
Bei der Feststellung der nach dem Beamtenversorgungsrecht maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit fanden in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Teil die vom zuständigen Bundesministerium herausgegebenen „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz“ (AHP) Berücksichtigung (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 29.10.2008 - 2 A 38/05 - juris; VG Berlin, Urt. v. 17.09.2012 - 5 K 25.09 - juris; s. auch Nr. 35.0.1 BeamtVG VwV; a. A. Bayer. VGH, Urt. v. 29.07.2010 - 3 B 09.659 - juris). Die AHP hatten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als vorweggenommene Sachverständigengutachten eine normähnliche Wirkung (vgl. BSG v. 18. 9. 2003 - B 9 SB 3/02 R - juris).  Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist in § 30 Abs. 17 BVG, der durch das Änderungsgesetz vom 13.12.2007 angefügt worden ist, zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt worden und hat die am 01.01.2009 in Kraft getretene Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV, Anlangenband zum BGBl. I Nr. 57 v. 15.12.2008) erlassen. Nach ihrem § 1 regelt diese Verordnung unter anderem die Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung ihres Schweregrades im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG. Nach § 2 VersMedV sind die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien in der Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" als deren Bestandteil festgelegt. Die in den AHP (letzte Ausgabe von 2008) enthaltenen Texte und Tabellen, nach denen sich die Bewertung des Grades der MdE bzw. der Schädigungsfolge bisher richtete, sind - inhaltlich unverändert - in diese Anlage übernommen worden (vgl. die Begründung BR-Drucks. 767/08, S. 3 f.; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 10.02.2009 - L 7 VG 10/09 - und Urt. v. 27.08.2014 - L 7 SB 40/10 - beide: juris).
37 
Als Schädigungsfolge wird sowohl in den AHP als auch in der VersMedV jede Gesundheitsstörung bezeichnet, die in ursächlichem Zusammenhang mit einer Schädigung steht, die nach dem entsprechenden Gesetz zu berücksichtigen ist (AHP, Ausgabe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, 2008, S. 20; bzw. VersMedV Teil A, Nr. 1). Die Auswirkungen der Schädigungsfolgen werden mit dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (AHP) bzw. dem Grad der Schädigungsfolgen (VersMedV) bemessen. Der Grad der Schädigungsfolge (GdS) und der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Es hat die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt (vgl. für die MdE: AHP - aaO. - und für den GdS: VersMedV, Teil A Nr. 2a).
38 
Daher ist auch nach dem Inkrafttreten des Landesbeamtenversorgungsgesetzes der an die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen anzusetzende Beurteilungsmaßstab der gleiche geblieben, sodass die bisherigen Bewertungen des Grades der MdE dem Grad der Schädigungsfolge im Sinne des § 50 Abs. 1 LBeamtVG entsprechen. Dies zeigt auch ein Vergleich mit dem Bundesrecht. Nach § 35 Abs. 1 BeamtVG setzt der Anspruch auf einen Unfallausgleich voraus, dass ein Beamter infolge eines Dienstunfalls in seiner Erwerbstätigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist. Der für die Bewertung der Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen herangezogene Maßstab orientiert sich jedoch auch nach der ab 21.12.2007 gültigen Neufassung des § 30 Abs. 1 BVG an den in der gesetzlichen Unfallversicherung hinsichtlich der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit herausgebildeten Erfahrungswerten, wie sie die AHP als antizipiertes Sachverständigengutachten darstellen (Plog-Wiedow, BBG-BeamtVG, § 35 RN 53). Auch gilt nach Nr. 35.0.1. VwV, dass dann, wenn eine bestandskräftige Feststellung der MdE nach dem BVG weniger als zwölf Monate zurückliegt, von einer ärztlichen Untersuchung des Beamten abgesehen und das Ergebnis der Bemessung des Unfallausgleichs zugrunde gelegt werden  kann, wenn die Minderung nicht wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins nach § 30 Abs. 2 BVG höher bewertet worden ist (ebenso: Stegmüller, Beamtenversorgungsrecht, Erl. 7 Nr. 1 zu § 35)
39 
Im Dienstunfallrecht gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, das heißt mit einer Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt) zu erbringen. Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht klären, geht dies zu Lasten des Beamten (BVerwG Urt. v. 28.04.2011 - 2 C 55.09 - Urt. v. 07.02.1989 - 2 B 179.88 - Urt. v. 22.10.1981 - 2 C 17.81 - sämtl.: juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.10.2014 - 4 S 884/14 - juris). Das gilt sowohl für das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch für den Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfallgeschehen. Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, was auch für die Frage der Kausalität gilt, so trifft die materielle Beweislast den Kläger, da im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze gelten. Insoweit ergibt sich durch die Neuregelung im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg keine Veränderung gegenüber dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (VG Karlsruhe, Urt. v. 02.10.2013 - 5 K 3322/11 - juris).
40 
Nach Maßgabe dessen konnte das Gericht nicht zur Überzeugung gelangen, dass der Grad der beim Kläger aufgrund des Dienstunfalls bestehenden Schädigungsfolgen mindestens 25 % beträgt.
41 
2. Als Dienstunfallfolgen wurden mit Bescheid des Oberschulamts Karlsruhe vom 16.01.2003 die neurologische Sensibilitätsstörung und die Blasenentleerungsstörung anerkannt. Offen bleiben kann, ob zusätzlich zu diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen die von Prof. Dr. St. in seinem Gutachten vom 13.04.2012 angesprochene erektile Dysfunktion unfallbedingt und in die Bewertung des Grades der Schädigungsfolgen einzubeziehen ist. Selbst wenn man von letzterem ausgeht, steht das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erstellte neurologisch-psychiatrische Fachgutachten von Prof. Dr. W. vom 13.10.2010 und das sich hieran anschließende urologisch sachverständige Gutachten von Prof. Dr. St. vom 13.04.2012 der Annahme entgegen, dass die genannten Gesundheitsstörungen zu einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 25 % führen.
42 
Diese Gutachten können im vorliegenden die Gewährung von Unfallausgleich betreffenden Verfahren herangezogen werden, auch wenn sie in dem Verfahren des Klägers auf Gewährung von Unfallruhegehalt eingeholt worden waren. Für die Frage, welche beim Kläger bestehenden Gesundheitsschädigungen ursächlich auf den erlittenen Dienstunfalls zurückzuführen sind, folgt dies ohne weiteres. Nach § 36 Abs. 1 BeamtVG hat die Gewährung von Unfallruhegehalt zur Voraussetzung, dass der Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist, mit anderen Worten, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Dienstunfall und dem zur Dienstunfähigkeit führenden Körperschaden besteht. Daher war die hier interessierende Frage, welche Körperschäden unfallbedingt sind, auch Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof und der den Gutachten zugrundeliegenden Beweisbeschlüsse.
43 
Die Gutachten von Prof. Dr. W. und Prof. Dr. St. weisen hinsichtlich der Feststellungen der durch den Dienstunfall verursachten Körperschäden keine erkennbaren Mängel auf und sie sind nachvollziehbar. Es bestehen keine Anhaltspunkt dafür, dass die Gutachten  nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruhten, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen worden wäre, diese inhaltliche Widersprüche aufwiesen oder es Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gäbe. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass in den beiden Gutachten nicht sämtliche, in ursächlichen Zusammenhang mit dem am 06.05.2002 erlittenen Dienstunfall stehenden Gesundheitsstörungen zugrunde gelegt worden wären.
44 
Prof. Dr. W. ging auf seinem (neurologischen) Fachgebiet nur davon aus, dass die Schädigung des Nervus genitofemoralis links in seinem Verlauf Unfallfolge sei und dass es sich bei den geklagten Schmerzen des Klägers um einen neuropathischen Schmerz aufgrund einer Nervenläsion handele; dies sei auch durch alle erstuntersuchenden Ärzte verschiedener Fachgebiete bestätigt worden. Er führte vor dem Hintergrund, dass der Kläger als Hauptproblem immer wieder einschießende Rückenschmerzen genannt hatte, weiter aus, dass dieser Schmerz über Jahre hinweg zunehmend in den Hintergrund geraten sei und aktuell nicht mehr als „Hauptproblem“ genannt werde.
45 
Weitere Unfallfolgen vermochte Prof. Dr. W., dem u.a. das nervenärztliche Gutachten des Prof. S., das unfallchirurgische Gutachten des Prof. We. und das urologische Gutachten des Prof. St. vom 09.06.2006 vorlagen, auf seinem Fachgebiet nicht zu bestätigen. Er sah - da der Kläger nach dem Sturz bewusstseinsklar war - keine Anhaltpunkte für eine Schädigung von Hirnstrukturen. Dies wurde vom Kläger auch nicht behauptet. Des Weiteren vermochte er nicht zur Überzeugung gelangen, dass eine unfallbedingte Schädigung des Rückenmarks oder der lumbalen Nervenwurzeln besteht. Die Ausführungen, weswegen der Gutachter nicht davon ausgehen konnte, dass bei dem Unfallereignis eine Rückenmarksschädigung bei dem Unfallereignis aufgetreten ist, überzeugen. Hierzu erläuterte er, dass die Folgen einer Rückenmarksschädigung sich stets unmittelbar nach dem Unfallereignis, vor allem in Form sensomotorischer Ausfälle in den Beinen (Querschnittssymptomatik) äußerten, eine derartige Querschnittssymptomatik beim Kläger in den zeitnahen Unterlagen jedoch nicht beschrieben sei. So habe der Kläger sich vor Schmerzen nicht bewegen können und nicht aufgrund einer Lähmung. Auch sei er nach seinen Angaben in der Lage gewesen, einen Pkw ohne Automatikgetriebe zu führen, was die Funktionsfähigkeit beider Beine voraussetze. Auch soweit der Gutachter sich nicht vom Vorliegen einer unfallbedingten Schädigung von Nervenwurzeln überzeugen konnte, sind seine hierzu getroffenen Feststellungen einleuchtend. Er setzte sich mit den Erstbefunden, in denen mehrfach von einer (möglichen) Schädigung der oberen lumbalen Nervenwurzeln gesprochen und ein Befund an der Unterkante des 2. Lendenwirbelkörpers links angeführt worden war, auseinander. Aufgrund dessen, dass das sichtbare Knochenmarksödem jedoch seitlich und nicht im Bereich der Hinterkante war, kommt er jedoch zu dem Ergebnis, dass dieses auch keine Nervenwurzeln tangiert haben kann. Hierfür führt er noch die weitere Überlegung an: Er hält es für ungewöhnlich, dass bei einer Nervenwurzelschädigung der oberen lumbalen Nervenwurzeln isoliert der aus zwei Nervenwurzeln entspringende Nervus genitofemoralis lädiert wird, ohne dass andere Anteile dieser beiden Nervenwurzeln gleichermaßen betroffen sind. Diese Folgerung erläutert er einleuchtend damit, dass nach aller Erfahrung ein motorisches Betroffensein der Oberschenkelhebung (und gegebenenfalls auch Kniestreckung) zu erwarten gewesen wäre. Hiergeben spreche beim Kläger, dass dieser in der Lage gewesen sei, unmittelbar nach dem Unfallereignis über eine längere Strecke mit einem PKW mit Schaltgetriebe zu fahren.
46 
Prof. Dr. St. hat in seinem Gutachten vom 13.04.2012 die Einstufung  des Grades der MdE auf folgende Befunde gestützt: Urgesymptomatik bei Detrusorhyperaktivität und verminderter funktioneller Kapazität (also die Blasenentleerungsstörung), Erektile Dysfunktion, Chronische Schmerzsymptomatik LWS, Leiste links und Hoden links. Hierbei kann offen bleiben, ob - was zwischen den Beteiligten streitig ist - die erektile Dysfunktion eine unfallbedinge Schädigungsfolge ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, wären die Voraussetzungen, unter denen dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich zustünden, nicht gegeben.
47 
3. Auch unter Berücksichtigung der erektilen Dysfunktion liegt beim Kläger kein GdS vor, der mindestens 25 % beträgt.
48 
Prof. Dr. W. kam in seinem Gutachten vom 13.10.2010 zu dem Ergebnis, dass es bei dem Unfallereignis zu einer Schädigung des Nervus genitofemoralis links gekommen ist, es sich bei den vom Kläger geklagten Schmerzen um einen darauf zurückzuführenden neuropathischen Schmerz handelt und diese Gesundheitsschädigung allenfalls mit 10 bis 20 % zu bewerten ist. In seinem Gutachten vom 13.04.2012 (Seite 7) bewertete Prof. Dr. St. die aus den Befunden der Blasenentleerungsstörung, der erektilen Dysfunktion und der Chronischen Schmerzsymptomatik herrührende MdE mit 20 %.
49 
Die von den Gutachtern vorgenommene Einstufung des Grades MdE, welcher aus den vom Kläger erlittenen dienstunfallbedingten Schädigungen resul-tiert, kann - entgegen der Auffassung des Klägers - auch im vorliegenden Verfahren verwertet werden. Auch wenn der Grad der MdE nicht Beweisthema der vom Verwaltungsgerichtshof im Verfahren auf Gewährung von Unfallruhegehalt gefassten Beweisbeschlüsse war, so haben die Gutachter ausdrücklich Stellung zur Einstufung des Grades der beim Kläger unfallbedingt bestehenden Schädigungsfolgen genommen.
50 
Unbeachtlich ist, dass die Gutachter die Bewertung der körperlichen Mängel nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ausgerichtet haben und § 50 LBeamtVG von „Grad der Schädigungsfolge“ spricht. Denn mit der Einführung des Begriffes „Grad der Schädigungsfolge“ ist - wie voranstehend unter Nr. 1 dargelegt - keine materielle Änderung zu der bis zum Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes am 01.10.2011 bestehenden Rechtslage erfolgt.
51 
Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertung des Grads der Schädigungsfolgen fehlerhaft erfolgt wäre, bestehen keine und wurden vom Kläger auch nicht substantiiert dargelegt. In seinem Gutachten vom 13.04.2012 führte Prof. Dr. St. aus, dass mit der Einstufung der MdE von 20 % die in seinem zuvor erstellten Gutachten vom 09.06.2006 (Seite 14) getroffene Einschätzung bestätigt werde. In diesem Gutachten war die ausdrücklich vom Oberschulamt zur Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf urologischem Fachgebiet gestellte Fragestellung beantwortet worden. Als auf urologischem Fachgebiet vorliegende Befunde hatte Prof. Dr. St. in seinem Gutachten vom 09.06.2006 - wie auch in dem dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Gutachten - genannt: Urgesymptomatik bei Detrusorhyperaktivität und verminderter funktioneller Kapazität, Erektile Dysfunktion, Chronische Schmerzsymptomatik LWS, Leiste links und Hoden links (Gutachten S. 13) und auch diese bei der Einstufung des Grades des MdE zugrunde gelegt.
52 
Für das Gericht bestand kein Anlass, den Sachverhalt weiter aufzuklären und auf den hilfsweise in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag  zur Feststellung des GdS ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Das Gericht ist nur dann gehalten, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegen dem Gericht bereits sachverständige Äußerungen zu einem Beweisthema vor, muss es ein zusätzliches Gutachten deshalb nur einholen, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt. Die Verpflichtung zur Ergänzung des vorliegenden Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (BVerwG, Beschl. v. 30.06.2010 - 2 B 72.09 - juris).
53 
Wie bereits oben dargelegt, besteht für das Gericht kein Anlass, an der Richtigkeit der in den Gutachten von Prof. Dr. W. und Prof. Dr. St. getroffenen Feststellungen zu den dienstunfallbedingten Körperschäden des Klägers zu zweifeln; desgleichen gilt für die von Prof. Dr. St. vorgenommene Bewertung des Grades der MdE/GdS.
54 
Gegen die in den Gutachten der Professoren W. und St. getroffenen Feststellungen wurden vom Kläger auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht. Insoweit vermag der Kläger sich auch nicht erfolgreich auf das ursprünglich erstellte Gutachten des Gesundheitsamts vom 28.11.2003 berufen, in dem die Gesamt MdE mit 25 % angegeben worden war. Dieses Gutachten hatte die im zuvor eingeholten Gutachten von Prof. Lieberz vom 04.11.2003 zur Gesamt MdE getroffene Beurteilung übernommen, der folgende Teil-MdE als gegeben ansah: Wirbelsäulenschaden mit leichten bis mittelgradigen Nervenreizerscheinungen: 10 %, Blasenentleerungssymptomatik leichten Grades: 10%, leichtere neurotische Symptomatik mit Erektionsstörung: 10 %. Indes ist dieses im Jahre 2003 erstellte Gutachten veraltet und nicht mehr aussagekräftig. Es vermag daher - worauf der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 20.08.2013 hingewiesen worden ist -  nicht die in den neueren Gutachten der Prof. Dr. W. und St. getroffenen Feststellungen zu entkräften. Prof. Dr. W. hat dieses Gutachten in seine Betrachtungen miteinbezogen (Seite 31 f. seines Gutachtens) und zutreffend festgestellt, dass darin keine eingehendere Kausalitätsbetrachtung vorgenommen worden sei, es finde sich lapidar die Aussage, dass das Unfallereignis als wesentliche Ursache für die bestehenden Beschwerden angesehen werden müsse. Dass das damalige Gutachten des Gesundheitsamts sowie das diesem zugrunde liegende Gutachten von Prof. L. nicht mehr herangezogen werden können, ergibt sich auch aus diesen selbst. Denn darin wird ausgeführt, dass es sich um einen psychogen überlagerten körperlichen Schaden handele, der üblicherweise in einem Zeitraum von etwa einem Jahr abgeklungen sein sollte und es wurde eine Nachuntersuchung in einem Jahr empfohlen.
55 
Der Kläger vermag sich auch nicht erfolgreich auf ein Nervenärztliches Gutachten von Dr. E. vom 19.06.2007 berufen, das im sozialgerichtlichen, die Heraufsetzung des Grades des Behinderung (GdB) betreffenden Verfahren erstattet wurde und in dem von einem Gesamt GdB von 60 % bei folgenden Teil-GdB ausgegangen wurde:
56 
Neuralgie des N.genitofemoralis links
        
50    
Migräne
        
20    
Chronisch rezidivierendes LWS-Syndrom mit Blasenstörung und subjektiv Sensibilitätssstörung
        
20    
Erektile Dysfunkton
        
20    
Chronische Magenschleimhautentzündung und Refluxkrankheit der Speiseröhre
        
10 (fachfremd)
Chronische Bronchitis, Lungenfunktionseinschränkung, Hyperreagibles Bronchialsystem
        
20 (fachfremd)
Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke
        
10    
57 
Dieses den GdB bewertende Gutachten ist für die Feststellung des GdS im Dienstunfallrecht nicht aussagekräftig. Der GdB wird unabhängig von der Ursache final ermittelt (vgl. LSG Bad.-Württ., Urt. v. 20.06.2013 - L 6 SB 458/13 - juris) und ist nicht identisch mit dem - ursachenbezogenen Begriff - Grad der Schädigungsfolgen im Sinne des Dienstunfallrechts. Eine Feststellung zum Grad der Behinderung kann für die Bemessung des Unfallausgleichs daher nicht herangezogen werden (Plog-Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, BeamtVG § 35, RN 36; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Erl 7. zu § 35). Demzufolge hat die Gutachterin keine Feststellungen zur Ursächlichkeit der in ihrem Gutachten zugrunde gelegten Körperschäden getroffen.
58 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
59 
Die Kammer sieht davon ab, das Urteil insoweit für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
60 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer sind nicht erfüllt.
61 
Beschluss
62 
Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 13.06.2012 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 2.976,00 festgesetzt.
63 
Ansprüche auf (erhöhten) Unfallausgleich gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen, die im Gerichtskostengesetz nicht speziell geregelt sind (vgl. Nr. 10.4 des für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der  Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013. Der Streitwert für den Teilstatus wird hiernach in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrages (24 Monate) der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus bemessen.
64 
Gemäß § 40 GKG richtet sich die Wertberechnung des hier erstrebten Unfallausgleichs auf der Grundlage eines Grades der Erwerbsminderung von 30 %. nach dem Zeitpunkt der diesen Streitgegenstand betreffenden, den jeweiligen Rechtszug einleitenden Antragstellung. Die nach § 50 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG maßgebliche Grundrente betrug bei Klageerhebung am 12.06.2012 EUR 124,00. Die Multiplikation dieses Betrages mit dem Faktor 24 (Monate) führt auf die insoweit angesetzte Summe (EUR 2.976,00).
65 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 21.10.2014 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. März 2014 - 1 K 704/12 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläge
published on 27.08.2014 00:00

Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. Mai 2010 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelass
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Annotations

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

Die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien sind in der Anlage zu dieser Verordnung*als deren Bestandteil festgelegt.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. Mai 2010 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Umstritten ist noch die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 80 ab November 2006.

2

Der am ... 1958 geborene Kläger beantragte erstmals am 1. Juli 1999 die Feststellung von Behinderungen nach dem Schwerbehindertengesetz und die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises wegen Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule sowie eines Teilverlustes des rechten Zeigefingers. Nach medizinischen Ermittlungen stellte der Beklagte zunächst mit Teilbescheid vom 23. März 2000 einen GdB von 20 und mit Bescheid vom 7. September 2000 ab Mai 2000 einen GdB von 30 fest.

3

Ein Neufeststellungsantrag des Klägers führte nach medizinischen Ermittlungen zum Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 10. August 2001. Nach einem weiteren Neufeststellungsantrag vom 8. April 2004 führte der Beklagte medizinische Ermittlungen durch. In einem beigefügten Arztbrief berichtete der Chefarzt der neurologischen Klinik des Fachkrankenhauses B. Dr. E. am 8. Januar 2004 über einen stationären Aufenthalt des Klägers vom 12. bis 26. November sowie vom 5. Dezember bis 17. Dezember 2003. Hiernach habe der Kläger seit Anfang November 2003 über zunehmende Schmerzen im Schulter-Nacken-Bereich sowie in den Händen geklagt. Wegen einer Angst- und Panikattacke sei der Kläger im Dezember 2003 erneut stationär aufgenommen worden. In einem Befundschein vom 2. August 2004 berichtete die Nervenärztin Dr. R. Die Gedanken des Klägers kreisten nur noch um seine Krankheit und seine Schmerzen, die Lebensinhalt geworden seien, wobei ein massives Kränkungserleben auffällig sei. In den letzten Wochen sei es wiederholt zu Zitteranfällen am ganzen Körper gekommen, was zu diversen Notarzteinsätzen sowie einer stationären Aufnahme im Krankenhaus B. geführt habe. Im Vordergrund stünde eine Anpassungsstörung mit somatoformer sowie dissoziativer Symptomatik. Zusätzlich sei von einer Angst- und Panikstörung, jedoch nicht von einer Epilepsie auszugehen. Der Vertragsarzt des Beklagten Dr. B. wertete diesen Befund aus und hielt einen Gesamt-GdB von 30 für sachgerecht. Dem folgend lehnte der Beklagte eine Erhöhung des GdB ab. In dem dagegen gerichteten Widerspruch vom 23. Februar 2005 machte der Kläger geltend, der Beklagte habe seine seit November 2003 aufgetretenen Anfälle nicht hinreichend berücksichtigt.

4

Der Beklagte zog weitere Arztbriefe des Fachkrankenhauses B. vom 2. März, 24. März, 27. Juli, 9. August und 29. November 2004 sowie ein sozialmedizinisches Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 22. Dezember 2004 bei. Der Chefarzt der Klinik für Neurologie des Fachkrankenhauses B. Dr. F. teilte unter dem 14. März 2004 (stationärer Aufenthalt vom 10. bis 19. März 2004) mit: Das ganze Sein des Klägers drehe sich um seine Krankheit, die Lebensinhalt geworden sei. Eine Reflektion des stetig spürbaren schweren Kränkungserlebens könne er nicht zulassen. Die Fixierung erscheine massiv und stehe im Zusammenhang zu einem laufenden sozialgerichtlichen Rentenverfahren mit hochkomplexer Psychodynamik. Diagnostisch bestehe eine somatoforme Schmerzstörung sowie eine Konversionsstörung und eine Anpassungsstörung. Chefarzt Dr. E. teilte zu einem weiteren stationären Aufenthalt des Klägers in der Fachklinik vom 1. bis 8. Juli 2004 mit, es sei bei ihm zu ca. 20 Notarzteinsätzen und mehrfachen Einsätzen im Rahmen eines dringlichen Hausbesuchsdienstes gekommen. Der Kläger sei weiterhin nicht bereit, die Psychogenese seiner Beschwerden zu akzeptieren, so dass kein Ansatz für eine stationäre bzw. ambulante psychotherapeutische Behandlung bestehe. Insgesamt sei die Problematik als eine schwere sekundäre neurotische Fehlentwicklung zu bewerten. Bei einer aktuell fehlenden Behandlungsmotivation sei eine Chronifizierung und Verschlimmerung der Symptomatik zu erwarten. Nach einem weiteren Bericht von Chefarzt Dr. E. vom 9. August 2004 (stationärer Aufenthalt vom 29. Juli bis 3. August 2004) habe der Kläger beim Rasenmähen ein Schwächegefühl mit zunehmendem Zittern und motorischen Entladungen in allen vier Extremitäten gehabt. Die zerebrale Bildgebung sei unauffällig. Nach kurzer Zeit habe sich die Symptomatik unter stationären Bedingungen völlig zurück entwickelt. In einem weiteren Bericht der Fachklinik für Psychiatrie/Psychotherapie berichtete die Ärztliche Direktorin Dr. F. unter dem 29. November 2004 über einen stationären Aufenthalt des Klägers vom 1. bis 26. Oktober 2004. Hiernach sei von der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sowie von dissoziativen Krampfanfällen auszugehen. Ein Anfallsleiden habe nach EEG-Aufzeichnung ausgeschlossen werden können. Klinisch habe es beim Kläger mehrfache Attacken mit willkürlichen Bewegungsmustern ohne Bewusstseinsverlust und ohne begleitende Angstsymptomatik gegeben. Hierbei sei der Eindruck einer demonstrativen Verhaltensweise entstanden. Eine Integration des Klägers in verschiedene Therapiemöglichkeiten sei erfolglos geblieben. In einem sozialmedizinischen Gutachten des MDK gab Dipl.-Med. L. an: Mittlerweile sei von einer Verselbständigung des somatischen Erkrankungsbildes in psychischer Hinsicht auszugehen. Aktuell bestünden schwere psychiatrische Erkrankungen. Perspektivisch sei von einem chronifizierten Verlauf mit ungünstiger Prognose auszugehen. Daneben läge sicherlich auch ein Rentenbegehren vor, so dass eine Verbesserung der Symptomatik erst nach Abschluss des laufenden Gerichtsverfahrens zu erwarten sei. Aktuell befinde sich der Kläger in teilstationärer psychotherapeutischer Behandlung.

5

Der Versorgungsarzt Obermedizinalrat Dr. S. bewertete die Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mit einem Einzel-GdB von 30, die psychische Störung mit einem Einzel-GdB von 20 sowie den Teilverlust des rechten Zeigefingers mit einem Einzel-GdB von 10 und hielt einen Gesamt-GdB von 30 für angemessen. Dem folgend wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2005 zurück. Die dagegen gerichtete Klage vor dem SG Dessau führte zum Urteil vom 27. Februar 2006. Darin wurde der Beklagte rechtskräftig verurteilt, beim Kläger u.a. wegen dissoziativer Anfälle und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung einen Gesamt-GdB von 60 ab 1. Januar 2006 sowie die Merkzeichen "G" (Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) festzustellen. Dieses Urteil setzte der Beklagte mit Ausführungsbescheid vom 27. März 2006 um.

6

Am 24. November 2006 beantragte der Kläger wegen eines Anfallsleidens, Weichteilrheuma, eines Wirbelsäulenschadens sowie wegen Muskelkrämpfen und einer Hirnleistungsschwäche einen höheren GdB sowie die Merkzeichen "aG" (Außergewöhnliche Gehbehinderung) und "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) bzw. ab dem 1. Januar 2013 die Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht.

7

Der Beklagte holte einen Befundschein des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. G. von Dezember 2006 ein. Hiernach träten beim Kläger täglich mehrfach Pseudokrampfanfälle auf. Daneben bestehe ein rezidivierender Bewegungsschmerz. In einem beigefügten Arztbrief der Klinik für Psychiatrie/Psychotherapie des Fachkrankenhauses B. gab Dr. F. unter dem 7. Dezember 2005 an: Der stationäre Aufenthalt vom 23. bis 24. November 2005 sei wegen eines erneuten Krampfanfalls erfolgt. Nach Aufnahme seien keine weiteren Anfallsereignisse beobachtet worden. Eine kausale Therapie sei derzeit unmöglich. In einem weiteren Arztbrief der Tagesklinik/Institutsambulanz des Fachkrankenhauses B. berichtete Dr. F. über einen weiteren stationären Aufenthalt des Klägers vom 23. Mai bis 5. Juli 2006. Das klinisch-psychiatrische Bild des Klägers habe zwischenzeitlich ein hoch komplexes Störungsbild mit umfassenden körperlichen Störungsmustern ergeben, die anatomisch-physiologisch unbegründbar seien. Wiederholt habe der Kläger angegeben, sich wieder in einem Anfallsgeschehen zu bewegen, obwohl kein klinisches Korrelat festzustellen gewesen sei. Die Prognose sei derzeit ungünstig. In einem beigefügten Arztbrief des Epilepsiezentrums B. vom 21. Januar 2007 gab Prof. Dr. P.-E. über einen stationären Aufenthalt von 3. August bis 16. September 2006 an: Der Kläger habe um Korrektur des Arztbriefes vom 24. Oktober 2006 gebeten. Im Verlauf der psychotherapeutischen Behandlung habe er über übermäßig harte körperliche Arbeit schon seit frühester Kindheit berichtet.

8

Der Versorgungsarzt Dr. R. wertete diese Befunde aus und sprach sich für einen Gesamt-GdB von 60 aus (Psychische Störung mit Anfällen: Einzel-GdB 50; Funktionseinschränkung der Wirbelsäule: Einzel-GdB 30; Diabetes mellitus: Einzel-GdB 20; Teilverlust des rechten Zeigefingers: Einzel-GdB 10). Dem folgend lehnte der Beklagte den Neufeststellungsantrag mit Bescheid vom 26. März 2007 ab. Hiergegen legte der Kläger, nunmehr anwaltlich vertreten, am 5. April 2007 Widerspruch ein und machte geltend: Trotz medikamentöser Einstellung erleide er praktisch täglich mehrere Anfälle. Dann sei er auf Hilfe Dritter angewiesen und könne nicht mehr an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen. Der Versorgungsarzt Dr. K. hielt nach nochmaliger Auswertung der Befunde einen Gesamt-GdB von 60 für zutreffend. Die Voraussetzungen für die Merkzeichen "aG" und "RF" seien nicht gegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2007 (Ab-Vermerk: 3. Dezember 2007) wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

9

Mit der am 27. Dezember 2007 beim Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt, einen GdB von mindestens 80 sowie das Merkzeichen "aG" ab März 2007 begehrt und zur Begründung geltend gemacht: Die Anzahl der dissoziativen Krampfanfälle habe einen schweren Verlauf genommen. Hierfür sei ein Bewertungsrahmen von einem Einzel-GdB von 80 bis 100 vorgesehen. Auch die Voraussetzungen der Merkzeichen "aG" und "RF" lägen vor.

10

Nach einem gerichtlichen Hinweis zur fehlenden örtlichen Zuständigkeit hat das SG den Rechtsstreit an das SG Magdeburg (Beschluss vom 11. November 2008) verwiesen.

11

Das SG hat medizinische Ermittlungen durchgeführt und Befundberichte von der Nervenärztin Dr. R. vom 8. Mai 2009 und von der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 26. Mai 2009 eingeholt. Dr. R. hat dissoziale Anfälle, eine posttraumatische Belastungsstörung mit Angst- und Panikattacken sowie eine somatoforme Schmerzstörung mit Schmerzmittelabusus diagnostiziert. Dr. H. hat ergänzend ein zervikal-radikuläres Syndrom bei degenerativer Veränderung der Halswirbelsäule (HWS) und Zustand nach Bandscheibenprolaps C 5/6 und C 6/7, einen Bluthochdruck sowie einen Diabetes mellitus Typ II diagnostiziert. Beim Kläger bestehe ein hoher Leidensdruck. Trotz ständiger Schmerzmedikation habe keine Beschwerdefreiheit erreicht werden können.

12

In einem beigefügten Arztbrief berichtete Chefarzt Dr. E. (Krankenhaus M. Epilepsie-Zentrum B.) am 9. Dezember 2008 über einen stationären Aufenthalt des Klägers vom 6. Oktober bis 24. November 2008. Nach der Erstbehandlung vom 3. August bis 19. September 2006 habe der Kläger angegeben, es sei ihm nach der Entlassung zunächst sehr gut gegangen. Seit einem halben Jahr hätten sich die Zuckungen deutlich verschlechtert. Im Vordergrund der Erkrankung stünden dissoziale Anfälle, die mit einem Tinnitus sowie einem verschwommenen Sehen eingeleitet würden. Wiederholt sei er bei einem Anfall gestürzt und habe sich Verletzungen zugezogen. Im Übrigen leide er ständig an Zuckungen und Schütteln am ganzen Körper. Dies sei mit einer starken Verkrampfung der gesamten Muskulatur und Schmerzen verbunden. In einem beigefügten Bericht vom 26. März 2008 gab der Psychologe Dr. A. an, die energetische Psychotherapie habe beim Kläger wegen eines eintretenden "Bewegungssturms" abgebrochen werden müssen. In einem weiteren Zwischenbefund vom 20. Dezember 2007 teilte er mit, die bisherigen Therapiestunden hätten keine Besserung gebracht.

13

Der Beklagte hat eine Prüfärztliche Stellungnahme der Versorgungsärztin Dr. W. vom 25. Juni 2009 vorgelegt, die sich in Auswertung der Befunde für einen Gesamt-GdB von 60 aussprach. Der Kläger hat dieser Bewertung widersprochen und zur Bekräftigung auf den Entlassungsbericht von Prof. Dr. P.-E. (Epilepsie-Zentrum B.) über einen stationären Aufenthalt von August bis September 2006 sowie ein fachpsychiatrisches Gutachten aus dem Rentenverfahren des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt L 3 RJ 15/05 vom Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie P. vom 23. Januar 2008 verwiesen. Dieser hatte in seinem Gutachten angegeben: Der Kläger habe mitgeteilt, dass die Anfälle nunmehr nicht mehr aufhörten. Er sei nur noch ruhig, wenn er körperlich völlig erschöpft sei. Die Anfälle träten auch nachts auf, was mit Schlafstörungen verbunden sei. Das sei auch der Grund, warum er von seiner Frau getrennt schlafen müsse. Die Anfälle seien mit Zuckungen am ganzen Körper verbunden. Bei heftigen Anfällen habe er oftmals sogar die Orientierung verloren. Er stehe zwischen 3:30 und 4:30 Uhr auf, da er nicht länger schlafen könne. Dann versuche er seine Übungen zu machen, um die Auswirkungen der Anfälle zu reduzieren. Gegen 7:00 Uhr frühstücke er. Danach lege er sich wieder hin und schaue fern. Vor die Tür schaffte er nur drei Schritte, da er Angst vor Stürzen habe. Er schäme sich für seinen Zustand und vermeide es, ins Dorf zu gehen. Von Freunden habe er sich weitgehend zurückgezogen. Urlaub habe er letztmalig im Jahr 1995 gemacht. Zum Untersuchungsbefund hat der Sachverständige ausgeführt: Der Kläger habe große Mühe, sich über längere Zeit auf ein Thema einzustellen. Er sei von den besprochenen Themen abgewichen und habe teilweise neben der Sache geredet. Das unscharfe, etwas weitschweifige Denken scheine struktureller Natur zu sein. Die Konzentrationsfähigkeit des Klägers sei deutlich eingeschränkt und seine Ausdauer beeinträchtigt. So sei er nicht in der Lage, dem Untersuchungsgang mehr als 15 Minuten zu folgen. Die Psychomotorik sei hochgradig auffällig. Es seien ausgeprägte, unwillkürliche arrhythmische kloniforme Bewegungen am gesamten Körper, besonders an den Armen, auffällig. Beim Kläger lägen ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten sowie ein sozialer Rückzug vor. Er leide an einer komplexen dissoziativen Störung mit dissoziativen Bewegungsstörungen und dissoziativen Krampfanfällen. Hinzu komme eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die somatischen Erkrankungen der Wirbelsäule würden von der somatoformen Störung vollständig beherrscht und seien nicht mehr abgrenzbar. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, auch einfachste Arbeiten auszuüben.

14

Mit Urteil vom 11. Mai 2010 hat das SG die Bescheide des Beklagten abgeändert und ab dem November 2006 einen GdB von 70 festgestellt sowie die weitergehende Klage abgewiesen. Beim Kläger sei von mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten im oberen Bereich auszugehen, die mit einem Einzel-GdB von 70 zu bewerten seien. Hinzu träten eine Funktionsminderung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 30) sowie ein Diabetes mellitus und der Teilverlust des rechten Zeigefingers. Die Voraussetzungen für die Merkzeichen "aG" sowie "RF" lägen dagegen nicht vor. Das am 7. Juli 2010 zugestellte Urteil greift der Kläger mit der am 22. Juli 2010 beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt erhobenen Berufung an und begehrt die Feststellung eines GdB von 80. Das Begehren hinsichtlich der Merkzeichen "aG" und "RF" hat der Kläger mit Schreiben vom 2. Januar 2012 (Bl. 290 d.GA) ausdrücklich fallen gelassen. Er trägt vor, es lägen bei ihm schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten vor sowie ein Anfallsleiden, das wegen der Auswirkungen einer Epilepsie gleichzusetzen sei. Angesichts der Chronifizierung des Krankheitsbildes sowie der Komplexität der Störungen sei ein höherer GdB angemessen.

15

Der Senat hat das Rentenverfahren des LSG Sachsen-Anhalt L 3 R J 15/05 beigezogen. Hiernach hatte der Kläger am 14. März 2003 Klage vor dem SG Dessau erhoben und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erstrebt. Das SG hatte ein nervenfachärztliches Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. K. vom 14. November 2004 erstatten lassen, die ausgeführt hatte: Beim Kläger bestehe ein radikuläres Syndrom der Lendenwirbelsäule hauptsächlich im Segment L4 sowie an der Halswirbelsäule. Hinzu kämen eine Somatisierungsstörung sowie eine Anpassungsstörung mit dissoziativen Anteilen. Der Kläger könne nicht mehr als Berufskraftfahrer oder Gabelstaplerfahrer arbeiten, sei jedoch für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit gewissen Einschränkungen arbeitsfähig. Mit Urteil vom 17. Januar 2005 hatte das SG die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hatte sich der Rentenversicherungsträger mit dem Kläger auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Februar 2006 geeinigt.

16

Der Senat hat Befundberichte des Epilepsiezentrums B. vom 3. August 2011 eingeholt. Hiernach habe sich der gesundheitliche Zustand nach psychotherapeutischer Behandlung deutlich gebessert. Der Kläger sei jedoch nach wie vor arbeitsunfähig. In einem beigefügten Arztbrief vom 13. Juli 2011 berichtete Chefarzt Privatdozent Dr. B. (Epilepsiezentrum B.) über einen stationären Aufenthalt vom 3. Mai bis 16. Juni 2011. Dort habe der Kläger angegeben, eine Psychotherapie abgeschlossen zu haben. Nach der letzten Behandlung im Jahr 2008 habe sich seine Lebenssituation deutlich verbessert, obwohl die chronischen Probleme mit seiner Ehefrau nur schwer lösbar seien. Der Tod des Schwiegervaters habe zu einer Annäherung der Ehepartner geführt, die ihre Probleme im Alltag besser besprechen könnten. Anfang des Jahres 2011 sei er mit 3,0 Promille Alkohol im Blut stationär aufgenommen worden. Seit der Einbestellung in die Klinik vor einer Woche habe er jedoch keinen Alkohol mehr zu sich genommen. Er könne nicht verstehen, warum sein Schwiegervater sich umgebracht habe und fühle sich für dieses Ereignis mitverantwortlich. Aktuell träten drei bis viermal im Monat Anfälle mit komplettem Bewusstseinsverlust auf. In psychischer Hinsicht wirke der Kläger extrem angespannt, körperlich sehr unruhig mit Zittern in den Armen und Schütteln in der Schulter. Teilweise falle ein aggressives Verhalten bei ihm auf. Im Verlauf der Therapie habe dem Kläger der Zusammenhang zwischen den Anfällen und häufigen Konflikte mit der Ehefrau verdeutlich werden können. Mit dem Kläger sei ein verhaltenstherapeutisches Selbstwahrnehmungs- und Selbststeuerungsprogramm entwickelt worden.

17

Der Kläger beantragt,

18

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. Mai 2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom 16. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2007 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, bei ihm einen GdB von 80 ab November 2006 festzustellen, weiterhin die Anschlussberufung zurückzuweisen.

19

Der Beklagte beantragt,

20

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. Mai 2010 aufzuheben, die Klage abzuweisen sowie die Berufung zurückzuweisen.

21

Der Senat hat einen Befundbericht von Dipl.-Psych. H. vom 26. März 2012 eingeholt. Hiernach lägen stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit vor, die durch das Auftreten von ständigen Schmerzen sowie von massiven Unruhezuständen, Verkrampfungen sowie Auftreten von dissoziativen Anfällen geprägt seien. Die sozialen Anpassungsstörungen seien als mittelgradig einzuschätzen. So habe der Kläger Schwierigkeiten, den Tagesablauf durchgängig zu strukturieren. In Behandlungszeitraum habe es phasenweise massive Partnerschaftskonflikte sowie Kontaktstörungen gegeben.

22

Der Kläger hat einen Arztbrief des Epilepsiezentrums B. vom 25. Januar 2013 zur Gerichtsakte gereicht. Darin hat Chefarzt Prof. Dr. B. über einen stationären Aufenthalt des Klägers vom 13. Dezember 2012 bis 9. Januar 2013 berichtet. Im Vergleich zu den Vorbefunden habe der Kläger einen körperlich ruhigeren Eindruck vermittelt. Ein ständiges Zittern, wie zuvor, sei nicht festgestellt worden. Der Kläger sei schnell irritierbar, dabei vordergründig sehr bemüht und in der Stimmung deprimiert. Er habe über "kindische" Streitereien mit seiner Ehefrau berichtet, in deren Folge es zu schweren Anfällen mit Bewusstseinsverlusten gekommen sei. Er habe seine langjährig erprobten Anfallsvermeidungsstrategien wieder aufgefrischt und sich diesmal auch spannungsreichen Gesprächsinhalten ohne psychogenen Anfallszustand aussetzen können. Zur Entlassung habe der Kläger angegeben: "Einen Schritt weitergekommen, zwar kein großer Schritt, aber weitergekommen". Insgesamt habe eine deutlich größere Stresstoleranz in der Psychotherapie sowie im Stationsalltag beobachtet werden können.

23

Der Senat hat ein nervenfachärztliches Gutachten vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. V. vom 30. April 2014 (Untersuchung vom 28. April 2014) eingeholt. Zum Tagesablauf habe der Kläger angegeben: Er stehe morgens zwischen 3.00 und 6:00 Uhr auf und gehe gegen 20:00 Uhr zu Bett. Nach Frühstück und Morgentoilette schaue er Nachrichten, versorge seinen Garten, der aus Rasen, Terrasse und Pool bestehe. Hier mähe er den Rasen, benötige dafür jedoch drei Tage. Ansonsten spiele er Computerspiele (u.a. Schach). Das Mittagessen nehme er unregelmäßig ein. Meist halte er danach Mittagsschlaf. Am Nachmittag trinke er mit seiner Ehefrau Kaffee. Abends schaue er Fernsehen. Einkäufe erledige eher die Ehefrau. Er rede auch mit Nachbarn und gehe ab und zu in die Natur, was von seiner jeweiligen Tagesform abhängig sein. Auto oder Fahrrad nutze er nicht mehr. Der Stuhlgang sei unregelmäßig. Die Häufigkeit des Wasserlassens habe sich auf 10 bis 11 Mal pro Tag gesteigert. Er rauche ca. 15 Zigaretten am Tag und trinke alle vier Wochen eine Flasche Whiskey. Bei der allgemeinen körperlichen Untersuchung habe der Fingerbodenabstand 20 cm betragen. Eine Klopf- und Druckempfindlichkeit bestehe im Bereich der unteren HWS, der mittleren Brustwirbelsäule (BWS) sowie der unteren Lendenwirbelsäule (LWS). Das Lasegue`-Zeichen sei endgradig auf der rechten Seite positiv. Der spontan geprüfte Gang sei auffällig breitbeinig, vorsichtig und leicht unsicher. Dies gelte auch für den Seiltänzer- sowie den Blindgang. Den Zehen- und Fersengang habe der Kläger unvollständig ausführen können. Der Romberg- sowie Unterberger-Tretversuch sei dagegen unauffällig. Gleiches gelte auch für das Aus- und Ankleiden. Das Sitzen sei nach einer Stunde durch kurzzeitiges Stehen unterbrochen worden. Ein affektiver Tremor setze mit dem Gespräch ein. Dieser zeige sich im rechten Bein und Arm grobschlächtig, verschwinde vorübergehend während des Untersuchungsverlaufs und während der körperlichen Untersuchung vollständig. Es falle eine Neigung zu psychosomatischer Beschwerdedarstellung auf, die gekennzeichnet sei durch vielfältige und wenig konkretisierte Beschwerdeschilderungen. Die Gangprüfungen zeigten eine Neigung zur Aggravation, da sich der Gang während der Untersuchung von dem außerhalb der Untersuchungssituation unterschieden habe. Störungen des Sehvermögens sowie Lernfähigkeitsstörungen seien nicht erkennbar. Auf Nachfrage habe die Ehefrau erklärt, der Kläger habe keine geeignete Psychotherapie finden können. Zusammenfassend leide der Kläger unter dissoziativen Anfällen. Hierbei handele es sich um Anfälle, die epileptischen Krampfanfällen stark ähneln und sogar teilweise mit Zungenbiss und Einnässen einhergehen würden. Diese Anfälle träten jedoch im Gegensatz zur Epilepsie nicht spontan, sondern in bestimmten Konfliktsituationen mit starker innerer Erregung auf. Derartige Anfälle bei Konflikt- und Erregungszuständen seien daher normalerweise psychotherapeutisch behandelbar. Im Verlauf von stationären Behandlungsmaßnahmen sei es unter Zuhilfenahme von psychotherapeutischen Maßnahmen jeweils zu einer deutlichen Reduktion der Anfallsfrequenz gekommen.

24

Der Sachverständige hat auf nervenärztlichem Gebiet folgende Diagnosen gestellt:

25

Dissoziative Krampfanfälle,

26

anhaltende somatoforme Schmerzstörung,

27

lumbales belastungsabhängiges Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der LWS und Zustand nach Bandscheibenoperation.

28

Diese Erkrankungen führten zu Funktionsbeeinträchtigungen in der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, in der sozialen Anpassung durch eine verminderte emotionale sowie körperliche Belastbarkeit und zu nächtlichen Schlafstörungen. Die aktuellen Beschwerden seien ausweislich der umfangreichen Unterlagen seit etwa zehn Jahren in vergleichbarer Form vorhanden. Obwohl der Kläger wiederholt Verschlechterungen berichtet habe, sei eher von einem schwankenden Verlauf auszugehen, der im Zusammenhang mit Konfliktsituationen insbesondere in der Ehe gesehen werden müsse. Aktuell habe der Kläger geschildert, er habe drei bis vier Mal im Monat Anfälle mit Bewusstseinsstörungen, die teilweise mit Zungenbiss und Einnässen einhergingen. Zehn bis zwölf Mal im Monat träten Anfälle mit starrem Blick, Krampfen und Zittern auf. Die testpsychologische Untersuchung zeige keine Hinweise auf kognitive Beeinträchtigungen oder eine aktuelle Depression. Der Kläger versuche emotional belastende Situationen zu meiden. Die Häufigkeit der Anfälle in der jüngeren Vergangenheit sei nicht überprüfbar, da kein Anfallskalender geführt werde. Von einer manifesten Alkoholabhängigkeit bzw. Alkoholerkrankung sei nicht auszugehen.

29

Auf psychischem Gebiet sei ein Einzel-GdB von 50 zu bilden. Hinzu kämen ein Wirbelsäulenschaden mit mittelgradigen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Einzel-GdB 20) sowie ein Teilverlust des rechten Zeigefingers (Einzel-GdB 10). Hierfür sei ein Gesamt-GdB von 60 vorzuschlagen. Dabei gebe es Überschneidungen zwischen den psychischen Störungen sowie den wirbelsäulenbedingten Einschränkungen. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie die dissoziativen Anfälle seien Bestandteil einer neurotischen Störung und bewirkten eine mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeit im unteren Anteil des Ermessensspielraums von 50 bis 70. Für den nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus sowie die arterielle Hypertonie sei ein Einzel-GdB von weniger als 10 anzunehmen. Diese Einschätzung treffe auf den gesamten Zeitraum seit November 2006 zu. Im zu prüfenden Zeitrahmen sei es zu Schwankungen der psychischen Gesundheitsstörungen gekommen, die von äußeren Belastungsfaktoren abhängig gewesen seien. Der zum Zeitpunkt der Begutachtung vorliegende aktuelle Gesundheitszustand entspreche einem Durchschnittsniveau, das seit November 2006 anzunehmen sei.

30

Der Kläger ist dem Gutachten entgegengetreten und hat geltend gemacht: In unzutreffender Weise sei der Sachverständige davon ausgegangen, dass die Tiefensensibilität nicht gestört sei. So habe er erhebliche Schmerzen im Rippenfellbereich. Das Auslösen der Eigenreflexe sei ebenfalls nicht unmittelbar möglich. Unzutreffend sei auch, dass das Untersuchungsgespräch nach einer Stunde durch kurzzeitiges Stehen unterbrochen worden sei. Vielmehr habe er wegen der bestehenden Schmerzen das Untersuchungsgespräch zweimal unterbrechen müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Gutachter nicht im Raum befunden. Auch beim Ankleiden sei der Gutachter nicht im Raum gewesen. Den Vorwurf der Aggravation weise er zurück. Der Unterschied im Gehverhalten sei darauf zurückzuführen, dass die Untersuchungsgangprüfungen barfuß erfolgt seien. Einlagen für das um 1,5 cm kürzere linke Bein hätten zu einer Änderung des Gangbildes beigetragen. Auch habe er ein erhebliches Taubheitsgefühl im rechten Arm sowie in den Füßen. Diesbezüglich habe der Sachverständige keine Fragen gestellt, sondern lediglich die Ehefrau befragt.

31

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 3. Juli 2014 hat der Sachverständige ausgeführt: Die Reflexe seien beim Kläger unmittelbar auslösbar gewesen. Die Behauptung eines zweifachen Aufstehens während der Untersuchungssituation könne nicht bestätigt werden. Unzutreffend sei auch die Behauptung, dass der Sachverständige das An- und Auskleiden nicht habe beobachten können. Belege für Aggravation ergäben sich immer dann, wenn objektivierbare Untersuchungsbefunde den demonstrierten Einschränkungen nicht vollständig entsprechen, sondern bewusst oder unbewusst überbetont würden. Dies sei bei den Gangprüfungen eindeutig der Fall gewesen. Hierbei spiele die Frage des Barfußgehens keine Rolle. Der Sachverständige habe ausdrücklich nach Beschwerden gefragt. Wenn der Kläger Taubheitsgefühle nicht angebe, könne dies nicht dem Gutachter zugerechnet werden.

32

Am 19. August 2014 hat der Kläger wegen eines erneuten Krankenhausaufenthaltes seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung abgesagt und ergänzend ausgeführt: Dissoziative Anfälle seien mit epileptischen Anfällen vergleichbar. Die Annahme, bei ihm sei lediglich von mittelgradigen sozialen Anpassungsstörungen auszugehen, werde vom Sachverständigen nicht begründet. Während seiner Anfallsleiden träten Zungenbisse, Stürze sowie Einnässen auf. Der vom Sachverständigen gebildete GdB von 50 sei daher zu gering. Auch die Tatsache, dass er gegen einen sich anbahnenden Anfall ankämpfen müsse, sei mit erheblichen körperlichen Belastungen verbunden. Weiter werde auf den Aufsatz im Deutschen Ärzteblatt 2013, S. 110 ff hingewiesen. Darin werde die Ähnlichkeit seiner Erkrankung mit einer Epilepsie bestätigt. Das Erkrankungsbild sei wenig erforscht. Offenbar habe sich der Sachverständige an veralteten Diagnosekriterien orientiert.

33

Der Sachverständige hat mit weiterer Stellungnahme vom 19. August 2014 ausgeführt: Die Gemeinsamkeiten zwischen dissoziativen und epileptischen Anfällen seien im Gutachten nie bestritten worden. Bei dissoziativen Anfällen bestehe im Gegensatz zur Epilepsie jedoch die Möglichkeit, Auslösefaktoren zu vermeiden. Die Sorge vor Anfällen beim Fahrrad- oder Autofahren bzw. bei Familienfeiern entspreche nicht der realen Gefahr derartige Anfälle tatsächlich zu erleiden. Die Forderung nach einem Einzel-GdB von 80 bis 100 erscheine völlig abwegig.

34

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

35

Die form- und fristgerecht eingelegte und gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auch statthafte Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Anschlussberufung des Beklagten ist zulässig. Insbesondere galt hierfür die Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 SGG nicht. Die Anschlussberufung ist auch begründet und führt zur Aufhebung des Urteils des SG Magdeburg vom 11. Mai 2010 sowie zur Abweisung der Klage.

36

Gegenstand von Klage und Berufung ist nur noch das Begehren des Klägers, einen höheren GdB zu erlangen, nachdem er seine Klage am 2. Januar 2012 entsprechend beschränkt hat. Allerdings liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines GdB von mehr als 60 nicht vor.

37

Die Klage gegen den Bescheid vom 16. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2007 ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG statthaft. Bei dieser Klageart kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an (vgl. BSG, Urteil vom 12. April 2000, B 9 SB 3/99 R, juris).

38

Da der Beklagte bereits mit Bescheid vom 7. September 2000 einen GdB von 30 festgestellt und damit über den GdB entschieden hat, richten sich die Voraussetzungen für die mit Antrag des Klägers vom 24. November 2006 begehrte Neufeststellung nach § 48 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuches (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X). Diese Feststellung wurde mit Ausführungsbescheid vom 27. März 2006 abgeändert und ab dem 1. Januar 2006 ein GdB von 60 sowie die Merkzeichen "B" und "G" festgestellt. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine wesentliche Änderung ist dann anzunehmen, wenn sich durch eine Besserung oder Verschlechterung des Behinderungszustandes eine Herabsetzung oder Erhöhung des Gesamtbehinderungsgrades um wenigstens 10 ergibt. Für die wesentliche Änderung kommt es weder auf den Inhalt des Vergleichsbescheides noch auf die von der Behörde bei der Bewilligung oder später angenommenen Verhältnisse, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse und deren objektive Änderung an (KassKomm-Steinwedel, SGB X, Stand Mai 2006, § 48 Rdnr. 14 m.w.N.).

39

Im Vergleich zu den Verhältnissen, die bei Erlass des Ausführungsbescheides 27. März 2006 vorgelegen haben, ist keine wesentliche Änderung eingetreten. Zu Unrecht hat das SG im Urteil vom 11. Mai 2010 einen Gesamt-GdB ab November 2006 von 70 festgestellt. Tatsächlich ist von einem Gesamt-GdB von nur 60 ab diesen Zeitpunkt auszugehen. Die Anschlussberufung des Beklagten ist daher erfolgreich.

40

Für den streitgegenständlichen Zeitraum gilt das am 1. Juli 2001 in Kraft getretene Neunte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046). Der hier anzuwendende § 69 SGB IX ist durch die Gesetze vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606) und vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden. Rechtsgrundlage für den von dem Kläger erhobenen Anspruch auf Feststellung eines GdB ist § 69 Abs. 1 und 3 SGB IX. Infolge der verfahrensrechtlichen Änderungen des § 69 SGB IX durch das Gesetz vom 23. April 2004 (a.a.O.) hat sich im Übrigen nur die Satzzählung geändert. Im Folgenden werden die Vorschriften des § 69 SGB IX nach der neuen Satzzählung zitiert.

41

Nach § 69 Abs. 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Diese Vorschrift knüpft materiellrechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmten Begriff der Behinderung an. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX sind die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben der Gesellschaft als GdB nach Zehnergraden abgestuft festzustellen. Wenn mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben der Gesellschaft vorliegen, wird nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt.

42

§ 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX ist durch das insoweit am 21. Dezember 2007 in Kraft getretene Gesetz vom 13. Dezember 2007 (a.a.O.) geändert worden. Nach der früheren Fassung der Vorschrift galten für den GdB die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG festgelegten Maßstäben entsprechend. Nach dem Wortlaut der früheren Fassung des ebenfalls durch das Gesetz vom 13. Dezember 2007 geänderten § 30 Abs. 1 BVG war für die Beurteilung die körperliche und geistige Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben maßgeblich, wobei seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen waren. Nach der Neufassung des § 69 Abs. 1 Satz § 69 Abs. 1 Satz 5 gelten für den GdB die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 17 BVG erlassenen Rechtsverordnung entsprechend. Nach der damit in Bezug genommenen neuen Fassung des § 30 Abs. 1 BVG richtet sich die Beurteilung des Schweregrades – dort des "Grades der Schädigungsfolgen" (GdS) – nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen. Die hierfür maßgebenden Grundsätze sind in der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) aufgestellt worden, zu deren Erlass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch den dem § 30 BVG durch das Gesetz vom 13. Dezember 2007 angefügten Abs. 17 ermächtigt worden ist.

43

Nach § 2 VersMedV sind die auch für die Beurteilung des Schweregrades nach § 30 Abs. 1 BVG maßgebenden Grundsätze in der Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (Anlageband zu BGBl. I Nr. 57 vom 15. Dezember 2008, G 5702) als deren Bestandteil festgelegt und sind damit nunmehr der Beurteilung der erheblichen medizinischen Sachverhalte mit der rechtlichen Verbindlichkeit einer Rechtsverordnung zugrunde zu legen. Zuvor dienten der Praxis als Beurteilungsgrundlage die jeweils vom zuständigen Bundesministerium herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht", die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als vorweggenommene Sachverständigengutachten eine normähnliche Wirkung hatten (vgl. BSG, Urteil vom 18. September 2003, B 9 SB 3/02 R, juris). Die in den Anhaltspunkten (letzte Ausgabe von 2008) enthaltenen Texte und Tabellen, nach denen sich die Bewertung des GdB bzw. der Schädigungsfolge bisher richtete, sind – inhaltlich nahezu unverändert – in diese Anlage übernommen worden (vgl. die Begründung BR-Drucks. 767/08, S. 3 f.). GdS und GdB werden dabei nach gleichen Grundsätzen bemessen. Die Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass sich der GdS kausal auf Schädigungsfolgen und der GdB final auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von deren Ursachen auswirkt (vgl. Versorgungsmedizinische Grundsätze, Teil A: Allgemeine Grundsätze 2 a).

44

Der hier streitigen Bemessung des GdB ist die GdS-Tabelle der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Teil A) zugrunde zu legen. Nach den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Teil A) sind die dort genannten GdS-Sätze Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der in Nr. 2 e (Teil A) genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und Immunsystem; innere Sektion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Teil B, Nr. 1 a).

45

Nach diesem Maßstab kann für die Funktionseinschränkungen des Klägers kein höherer Grad der Behinderung als 60 festgestellt werden. Dabei stützt sich der Senat auf das Gutachten von Dr. V., die beigezogenen Gutachten, die versorgungsärztlichen Stellungnahmen des Beklagten sowie die eingeholten Befundberichte der behandelnden Ärzte nebst Anlagen.

46

a) Das Hauptleiden des Klägers ist dem Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" zuzuordnen. Dafür ist ein Einzelgrad der Behinderung von 50 für den Zeitraum ab November 2006 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung festzustellen.

47

Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG, B 3.7) werden leichtere psychovegetative oder psychische Störungen mit einem GdB von 0 bis 20 bewertet. Für stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) ist ein Bewertungsrahmen von 30 bis 40 vorgesehen. Schwere Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten werden mit einem GdB von 50 bis 70 und mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit 80 bis 100 bewertet. Psychische Anpassungsschwierigkeiten, die einen Behinderungsgrad von 30 bis 40 rechtfertigen, sind nach dem Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirates (BMA am 18./19.03.1998 – zitiert nach Rohr/Sträßer, Teil B: GdS-Tabelle-19, 96. Lfg. – Stand Dezember 2011) durch Kontaktschwäche und/oder Vitalitätseinbuße gekennzeichnet. Dieses Kriterium ist zur differenzierenden Einschätzung von Anpassungsschwierigkeiten analog auch dann heranzuziehen, wenn die Symptomatik der psychischen Störungen ganz unterschiedlich ist (Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats, BMA am 8./9.11.2000, Rohr/Sträßer, a.a.O., GdS-Tabelle-18). Mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten setzen neben den Auswirkungen im Berufsleben erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung voraus (Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats, BMA am 18./19.03.1998 – zitiert nach Rohr/Sträßer, a.a.O., GdS-Tabelle-19).

48

Der Kläger leidet nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. V. an einer neurotischen Störung mit dissoziativen Krampfanfällen und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Hierfür ist nach der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen Dr. V. ein Einzel-GdB von 50 zu bilden, was dem unteren Bewertungsrahmen von 50 bis 70 entspricht. Dabei hat der Senat Schwankungen der psychischen Gesundheitsstörungen beim Kläger berücksichtigt und einen Durchschnittswert gebildet, den der Sachverständige Dr. V. anlässlich seiner Untersuchung als Durchschnittsniveau bezeichnet hat. Diese gesundheitlichen Schwankungen des psychischen Erkrankungsbildes haben sich immer wieder gezeigt. So hat der Kläger beispielhaft während des stationären Aufenthaltes von Oktober bis November 2008 im Krankenhaus B. angegeben, es sei ihm nach der Erstbehandlung und Entlassung im September 2006 zunächst sehr gut gegangen, während sich Mitte 2008 der gesundheitliche Zustand wieder verschlechtert habe. Auch nach dem Bericht des Epilepsiezentrums B. vom 3. August 2011 ergeben sich Hinweise für eine deutliche Besserungsphase. So hatte der Kläger anlässlich dieser Behandlung angegeben, es habe nach der letzten Behandlung im Jahr 2008 zunächst eine deutlich verbesserte Lebensphase gegeben. Durch den Tod des Schwiegervaters sei es zu einer Annäherung der Ehepartner und zu einer verbesserten ehelichen Situation gekommen. Eine Besserungsphase zeigte der psychische Zustand des Klägers auch während des stationären Aufenthaltes in B. von Dezember 2012 bis Januar 2013. Dort machte der Kläger nach Einschätzung der behandelnden Ärzte einen körperlich ruhigeren Eindruck, konnte in dieser Zeit seine Anfallsvermeidestrategien auffrischen und selbst spannungsreiche Gespräche ohne psychogene Anfälle bewältigen. Die Annahme des Sachverständigen Dr. V. wegen der offenkundigen Schwankungen des psychischen Gesundheitszustandes einen Durchschnittswert zu bilden, steht auch im Einklang mit den VMG (Teil A 2 f)) und wird vom Senat als zutreffend bewertet.

49

Entgegen der Ansicht des Klägers können die Bewertungsrahmen für epileptische Anfälle (Teil B 3.1.2 der VMG) dabei nicht herangezogen werden. Wie der Sachverständige Dr. V. überzeugend ausgeführt hat, kann der an dissoziativen Anfällen leidende Kläger durch Vermeidungsstrategien die Anfallshäufigkeit selbst beeinflussen, indem er konfliktreiche und damit anfallsträchtige Situationen möglichst meidet. Dies ist einem Epileptiker generell nicht möglich, da das Anfallsgeschehen von ihm unbeeinflussbar abläuft. Die vom Kläger behaupteten körperlich belastenden "Kampfphasen", um sich einem drohenden Anfall entgegenzustemmen, finden sich in keinem der zahlreichen medizinischen Befunde bestätigt. Auch die von ihm angegebenen großen Anfälle, die bis vier Mal im Monat auftreten sollen, sind lediglich als Beschwerdeschilderungen dokumentiert, nicht aber in einem der medizinischen Berichte detailliert geschildert worden. Hierbei darf nicht übersehen werden, dass der erfahrene Sachverständige Dr. V. beispielhaft festgestellt hat, dass der Kläger bei der Gangprobe ein demonstratives und aggravierendes Verhalten gezeigt hat. Auch ist bemerkenswert, dass der Tremor beim Kläger während der körperlichen Untersuchung beim Sachverständigen nicht mehr auftrat. Die Feststellung eines demonstrativen Verhaltens des Klägers findet sich bereits im Bericht von Dr. F. vom 29. November 2004. Die Beschwerdeschilderungen des Klägers sind aus diesem Grunde nicht in vollem Umfang als medizinisch bestätigt anzusehen. Dies rechtfertigt es nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. V., bei der Bewertung lediglich den unteren Bewertungsrahmen eines GdB von 50 heranzuziehen. Kognitive Störungen oder eine Depression vermochte der Sachverständige beim Kläger dagegen nicht festzustellen. Die dagegen erhobenen Bedenken des Klägers konnten den Senat nicht überzeugen. Der Sachverständige hat, ohne eine erkennbare Benachteiligungsabsicht zu Lasten des Klägers erkennen zu lassen, seine Untersuchungsbeobachtungen in seinen eingeholten ergänzenden Stellungnahmen überzeugend beschrieben und bekräftigt.

50

b) Für das Funktionssystem Rumpf ist ab November 2006 ein Einzel-GdB von 20 festzustellen. Diagnostisch ist dabei von einem lumbalen belastungsabhängigen Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und Zustand nach Bandscheibenoperation auszugehen (so Sachverständiger Dr. V.).

51

Für Wirbelsäulenfunktionseinschränkungen sind die maßgeblichen Bewertungskriterien in Teil B, Nr. 18.9 der VMG vorgegeben. Danach folgt der GdB bei Wirbelsäulenschäden primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung, der Wirbelsäuleninstabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Abschnitte der Wirbelsäule. Erst mittelgradige funktionelle Auswirkungen von Wirbelsäulenschäden in einem Wirbelsäulenabschnitt, z.B. eine anhaltende Bewegungseinschränkung oder eine Instabilität mittleren Grades, rechtfertigen einen Einzelgrad der Behinderung von 20. Funktionsstörungen geringeren Grades bedingen allenfalls einen Einzelgrad von 10. Schwere funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) rechtfertigen einen Einzelgrad der Behinderung von 30, mittelgradige bis schwere in zwei Wirbelsäulenabschnitten einen GdB von 30 bis 40. Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen - oder auch intermittierenden Störungen bei einer Spinalkanalstenose - sind zusätzlich zu berücksichtigen.

52

Die wirbelsäulenbedingten Bewegungseinschränkungen des Klägers sind nicht erheblich. So konnte er in der Untersuchung einen Fingerbodenabstand von 20 cm erreichen und zeigte ein kaum eingeschränktes Gangbild. Daneben bestand eine Klopf- und Druckempfindlichkeit im Bereich der HWS, BWS und LWS. Die somatische Erkrankung der Wirbelsäule hat daher allenfalls eine mittelgradige funktionelle Auswirkung. Wie bereits vom Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Pilz im Rentengutachten vom 23. Januar 2008 ausgeführt, werden die somatischen Beschwerden des Klägers an der Wirbelsäule vollständig von der somatoformen Schmerzstörung und dem psychischen Erkrankungsbild beherrscht. Von daher muss – wie der Sachverständige Dr. V. überzeugend ausgeführt hat – von einer erheblichen Überschneidung zwischen der prägenden psychischen Erkrankung mit somatoformer Schmerzstörung und den funktional allenfalls gering- bis mittelgradigen wirbelsäulenbedingten Einschränkungen ausgegangen werden. Die vom Kläger der Wirbelsäule zugeschriebene Schmerz- und Beschwerdesymptomatik ist daher in erster Linie der somatoformen Schmerzstörung zuzuordnen, die bereits im Funktionssystem "Gehirn und Psyche" hinreichend berücksichtigt worden ist. Da Doppelbewertungen bei der Bildung des GdB zu vermeiden und die konkreten Auswirkungen der jeweiligen Erkrankungen jeweils festzustellen und zu bewerten sind, hält der Senat den vom Sachverständigen Dr. V. für den Wirbelsäulenbereich vergebenen Einzel-GdB von 20 für nachvollziehbar und überzeugend begründet.

53

c) Das Bluthochdruckleiden ist dem Funktionssystem Herz-Kreislauf zuzuordnen und rechtfertigt maximal einen GdB von 10. Nach den VMG (Teil B, Nr. 9) kommt es bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen nicht auf die Art der Erkrankung, sondern auf die jeweilige konkrete Leistungseinbuße an. Daher lässt die Diagnose eines Bluthochdrucks keinen Rückschluss auf die bestehenden Funktionseinschränkungen des Klägers zu. Nach Teil B, Nr. 9.3 der VMG ist die leichte Form der Hypertonie, bei der keine oder eine geringe Leistungsbeeinträchtigung und höchstens leichte Augenhintergrundsveränderungen vorliegen, mit einem GdB von 0 bis zu 10 zu bewerten. Die mittelschwere Form eröffnet je nach Leistungsbeeinträchtigung einen Bewertungsrahmen von 20 bis 40. Kriterien dafür sind Organbeteiligungen leichten bis mittleren Grades (Augenhintergrundveränderungen – Fundus hypertonicus I bis II- und/oder Linkshypertrophie des Herzens und/oder Proteinurie) sowie diastolischer Blutdruck mehrfach über 100 mmHg trotz Behandlung. Nach diesem Maßstab ist das Bluthochdruckleiden des Klägers als leichtgradige Form mit einem Behinderungsgrad von 10 zu bewerten, weil keine Linksherzhypertrophie und damit eine Organbeteiligung des Herzens vorliegen. Hinweise für Augenhintergrundveränderungen liegen nicht vor.

54

d) Der teilweise Verlust des Zeigefingers ist dem Funktionssystem Arm zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Die entsprechenden Einschätzungen des Sachverständigen Dr. V. sowie der Versorgungsärzte des Beklagten entsprechen dabei Teil B Ziff. 18. 13 der VMG.

55

e) Der beim Kläger vorliegende Diabetes mellitus bedingt keinen GdB, wie dies auch vom Sachverständigen Dr. V. vertreten wird. Eine Behandlung des Diabetes mit Medikamenten wird nicht berichtet, so dass auf der Grundlage der Zweiten Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin Verordnung vom 14. Juli 2010 die Feststellung eines GdB nicht gerechtfertigt ist. Hiernach beträgt der GdB 0, wenn die an Diabetes erkrankten Menschen auch durch den Therapieaufwand keine Teilhabebeeinträchtigung erleiden (Teil B, Ziff. 15.1 der VMG in der Fassung der genannten Verordnung). Hier wird keine Therapie durchgeführt.

56

f) Weitere Funktionseinschränkungen, die mit einem GdB von mindestens 10 zu bewerten wären, sind nicht erkennbar. Die geringfügigen gesundheitlichen Einschränkungen die lediglich mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet werden können, haben keinen Einfluss auf die Bildung des Gesamt-GdB. Schließlich ist zu beachten, dass nach den VMG (Teil A, Nr. 3 ee, S. 23) von Ausnahmefällen abgesehen, zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen Einzelgrad von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB/GdS von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.

57

Nach diesen Grundsätzen kann der Gesamtbehinderungsgrad ab November 2006 nicht höher als 60 bewertet werden. Dabei ist der Senat von einem GdB von 50 für das Funktionssystem Psyche ausgegangen und hat den Gesamt-GdB wegen der Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule (Einzel-GdB 20) erhöhend berücksichtigt. Zum gleichen Ergebnis käme man bei der Bildung des Gesamt-GdB selbst dann, wenn entsprechend der Einschätzung von Versorgungsarzt Dr. R. zu Gunsten des Klägers für die Funktionseinschränkung der Wirbelsäule ein Einzel-GdB von 30 vergeben werden würde. Die bisherigen Feststellungen des Beklagten sind daher zutreffend, was zur Aufhebung des Urteils des SG Magdeburg vom 11. Mai 2010 führen muss.

58

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

59

Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegt nicht vor.


(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. März 2014 - 1 K 704/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG.
Der im Jahr 1961 geborene Kläger trat 1978 in den mittleren Polizeidienst des Beklagten ein. Zuletzt war er nach seiner Ernennung zum Polizeioberkommissar (BesGr A 10) zum 01.01.2004 bei der Polizeidirektion Ulm beschäftigt. Mit Ablauf des 30.09.2010 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Am 19.09.2000 wurde der gemeinsam mit einem Kollegen auf Streifenfahrt befindliche Kläger über Funk von einem Notruf in Kenntnis gesetzt und zum „Trimm-Dich-Pfad“ im G. Wald beordert, wo sich ein Jugendlicher asiatischen Aussehens mit einer echten Waffe oder einem Luftgewehr aufhalte, der im Kreis herumlaufe und nicht ganz normal erscheine. Nach ihrem Eintreffen vor Ort sahen sich der Kläger und sein Kollege einer Person gegenüber, die scheinbar eine Maschinenpistole des Typs Kalaschnikow auf sie anhielt, worauf sie nach Warnrufen und Abgabe eines Warnschusses zahlreiche Schüsse abgaben, bis die Person, der damals 28 Jahre alte, in Vietnam geborene geistig behinderte B., der kurz zuvor aus dem Behindertenheim T. entwichen war, schwer verletzt auf dem Rücken zu liegen kam. Kurz nach Einlieferung in eine Klinik verstarb der Mann an den Schussverletzungen. Ein gegen den Kläger und seinen Kollegen geführtes Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung wurde von der Staatsanwaltschaft Ulm mit Verfügung vom 14.08.2011 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Mit Bescheid vom 29.07.2011 stellte das Regierungspräsidium Tübingen - Landespolizeidirektion - fest, dass der Kläger am 19.09.2000 in Ausübung seines Dienstes eine posttraumatische Reaktion erlitten hat, erkannte diesen Unfall als Dienstunfall an und setzte die dadurch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit ab dem Unfalltag und auf Dauer mit 60% fest. Dem zugrunde lag ein polizeiärztliches Gutachten vom 12.07.2011, wonach die Geschehnisse am 19.09.2000 beim Kläger zu einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit schwerer depressiver Verstimmung einschließlich latenter Suizidalität geführt haben.
Bereits zuvor, mit Bescheid vom 29.09.2010, hatte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 01.10.2010 ohne Berücksichtigung des Dienstunfalls auf 2.222,28 EUR festgesetzt. Auf seinen Widerspruch hin wurden die Versorgungsbezüge mit Bescheid des Landesamtes vom 16.11.2011 ab dem 01.10.2010 neu auf 2.630,94 EUR festgesetzt. Ihm wurde Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG gewährt.
Dagegen erhob der Kläger am 15.12.2011 Widerspruch, mit dem er geltend machte, dass ihm bislang keine Begründung des Innenministeriums Baden-Württemberg vorliege, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG nicht vorlägen. Unter dem 21.02.2012 wurde ihm die zur Gewährung von Unfallfürsorge eingeholte Stellungnahme des Innenministeriums vom 10.11.2011 übersandt, in der dieses feststellte, dass die Voraussetzungen für die Zahlung erhöhten Unfallruhegehalts nicht vorlägen; mit dem Dienstunfall sei objektiv keine besondere Lebensgefahr verbunden gewesen; auch ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff sei nicht gegeben gewesen. Das Landesamt wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 28.02.2012 unter Verweis auf dieses Schreiben zurück. Eigene Wertungen des Sachverhalts oder abweichende Folgerungen seien weder erforderlich noch zulässig.
Der Kläger hat am 02.04.2012 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben, mit der er die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, ihm Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.03.2014, zugestellt am 26.03.2014, abgewiesen. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG in der zum Zeitpunkt des Dienstunfalls geltenden Fassung nicht zu. Zum einen sei das Tatbestandsmerkmal des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG „eine besondere Lebensgefahr“ nicht erfüllt, da die Person, die dem Kläger am 19.09.2000 gegenüber gestanden habe, lediglich mit einer Waffenattrappe agiert und diese auch nur als vermeintliche Schusswaffe, nicht auch als Schlagwerkzeug oder ähnliches benutzt habe. Zum anderen habe der Kläger sich keinem rechtswidrigen Angriff im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ausgesetzt gesehen, da die ihm gegenüber gestandene Person ihn mit der Waffenattrappe weder objektiv in die Gefahr einer Schädigung habe bringen können noch eine zielgerichtete Verletzungshandlung ihm gegenüber vorgelegen habe. Der Kläger sei vielmehr einem Scheinangriff ausgesetzt gewesen, der das Tatbestandsmerkmal „Angriff“ nicht erfülle. Diese Auslegung werde auch dem Zweck des § 37 BeamtVG gerecht, der darin bestehe, einer gesteigerten, im dienstlichen Bereich wurzelnden Gefährdungslage durch die Gewährung eines erhöhten versorgungsrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen. Dass der Kläger das Vorliegen eines bloßen Scheinangriffs nicht habe erkennen können, könne zu keiner anderen Einschätzung führen. Die bei ihm diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung sei nicht Folge eines zielgerichteten Verhaltens am 19.09.2000, das eine reale Gefahr hervorgerufen habe, mithin nicht Folge eines Angriffs, sondern nur mittelbare Folge der Dienstausübung.
Am 28.04.2014 (Montag) hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, dass sich die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Bewertung des Anwendungsbereichs des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG auf ein eingeschränktes Niveau eines objektiven Betrachters der Dienstunfallsituation reduziere, der zudem seine Erkenntnisse resümierend nach Abschluss der Ermittlungen betreffend diesen Vorgang gewinne. Dies greife angesichts des allen Unfallfürsorgevorschriften immanenten Fürsorgegedankens zu kurz. Die Verletzung der seelischen Integrität sei im Dienstunfallrecht inzwischen realistische und vorliegend anerkannte Konsequenz eines entsprechenden Täterverhaltens, weshalb auch ein Tathergang wie am 29.09.2000 zu den Fallgruppen des § 37 BeamtVG zu zählen sei. Er habe an diesem Tag einer objektiven Gefährdungssituation unterlegen. Diese habe bereits daraus resultiert, dass das Verhalten des B. unabhängig davon, ob dieser eine Attrappe oder eine reale funktionsfähige Waffe bei sich geführt habe, für Außenstehende einschließlich der eingesetzten Beamten nur den Schluss eines entgegentretenden gefährlichen Angreifers habe zulassen können. Allein durch diese als Gefährdungssituation wahrnehmbare Handlung habe objektiv die Möglichkeit einer gesundheitlichen Einbuße in Form einer Verletzung der seelischen Integrität bestanden, wie sie konkret in seinem Falle mit der unstreitig eingetretenen posttraumatischen Belastungsstörung vorliege. Diese Gefährdungslage sei auch durch einen rechtswidrigen Angriff im Sinn der Unfallfürsorgevorschriften herbeigeführt worden. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen habe in seinem Urteil vom 04.04.2011 hierfür genügen lassen, dass der Beamte objektiv in eine reale Gefahr gerate, durch die Angriffshandlung einen Körperschaden zu erleiden, obwohl der Beamte zu keinem Zeitpunkt mit dem Täter unmittelbar in Kontakt gekommen sei, sondern sich lediglich in dessen potentieller Reichweite befunden habe. Danach sei der Abbruch der Handlung des B. unschädlich. Dass dieser geistig behindert gewesen sei und wegen seines Todes keine Aussage mehr machen könne, könne nicht zu der reinen Hypothese führen, er habe sein Verhalten lediglich „spielerisch“ verstanden wissen wollen, weshalb die Intention eines Angriffs per se ausscheiden müsse. Die Anforderungen an das Vorliegen einer zielgerichteten Verletzungshandlung sowie deren Rechtswidrigkeit dürften nicht zu hoch angesetzt werden. Erforderlich sei vielmehr eine individuelle Betrachtung des Tat- und Unfallhergangs aus der Sicht des Betroffenen beziehungsweise eines neutralen Beobachters. Danach lasse die Vorgehensweise des B. nur den Schluss auf ein stringentes Vorgehen gegen ihn in seiner Funktion als Polizeibeamter zu und sei damit in ihrer Auswirkung wie ein nachweisbar rechtswidriger Angriff zu bewerten. Die Art des in Kampfhaltung fortgeführten unaufhörlichen Zugehens auf ihn und seinen Kollegen habe eine Intention der Bedrohlichkeit durch fortschreitenden Angriff untermauert. Dass die Waffenattrappe nicht als Schusswaffe habe eingesetzt werden können, sei dabei unerheblich. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der massive Holzgegenstand bei weiterem Zuschreiten als Waffe verwandt worden wäre. Selbst wenn man lediglich einen „Scheinangriff“ annähme, sei dieser in den Anwendungsbereich von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG einzubeziehen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen habe im Urteil vom 04.04.2011 zu Recht betont, dass die subjektiven Vorstellungen des Täters im Sinn von bezweckten Schäden zur Anerkennung von Angriffsfolgen nicht maßgeblich sein könnten. Auch in der vorliegenden Fallkonstellation könne es nicht auf eine subjektive Vorstellung des Täters betreffend eine Verletzungshandlung ankommen. Vielmehr müsse ausreichen, dass der „Scheinangriff“ die nachhaltigen Folgen einer posttraumatischen Belastungsstörung im Sinn des Dienstunfallrechts ausgelöst habe. Andernfalls werde die eigentliche Funktion des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG im Unfallfürsorgerecht vereitelt und könne dem Fürsorgegrundsatz des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten nicht angemessen Rechnung getragen werden. Im Ergebnis bestehe damit ein Anspruch auf Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG, gegebenenfalls in zu führender Analogie.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. März 2014 - 1 K 704/12 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren, sowie den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 16.11.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.02.2012 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er verteidigt das angegriffene Urteil und macht ergänzend geltend, dass der vorliegende Fall mit dem vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 04.04.2011 entschiedenen Sachverhalt nicht vergleichbar sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht sei im Urteil vom 29.10.2009 hinsichtlich § 31 Abs. 1 BeamtVG davon ausgegangen, dass ein Angriff nur dann vorliege, wenn der Beamte objektiv in die Gefahr gerate, einen Körperschaden zu erleiden. Die lediglich nach der subjektiven Vorstellung des Beamten bestehende Gefahr reiche hierfür nicht aus. Diese Erwägungen seien auf § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG übertragbar. Erforderlich sei zudem eine Verletzungshandlung, die vom Handelnden mit (natürlichem) Wissen und Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung ausgeführt werde und die in einem inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Beamten stehe. Den verschiedenen tatbestandlichen Varianten eines qualifizierten Dienstunfalls sei gemeinsam, dass diese eine objektiv gesteigerte Gefahrenlage voraussetzten, der der Beamte ausgesetzt sei. Zur Erhaltung der „Niveaugleichheit“ sei eine daran orientierte strenge Auslegung des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG geboten, zumal ein berechtigtes Interesse des Dienstherrn bestehe, den erhöhten Dienstunfallschutz nicht ausufern zu lassen. Eine solche objektiv besonders gefährliche Situation sei vorliegend nicht gegeben gewesen. Objektiv habe das Verhalten der geistig behinderten und im späteren Verlauf getöteten Person auch keine auf die Verletzung des Klägers gerichtete Handlung dargestellt. Die Nichtgewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts verstoße auch nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dieser sei dadurch Rechnung getragen, dass dem Kläger ein Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG gewährt worden sei. Schließlich ließen sich auch aus der Einstellungsverfügung der Staatanwaltschaft Ulm vom 14.09.2001 keine gegenteiligen Schlüsse ziehen, da zum einen der Angriffsbegriff des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG enger als derjenige des § 32 StGB auszulegen sei, zum anderen die Annahme eines Handels in Putativnotwehr belege, dass objektiv gerade keine Gefahr für den Kläger bestanden habe.
14 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG nicht zu. Der Bescheid des Landesamts vom 16.11.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.02.2012 sind auch insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung des Gesetzes vom 16.03.1999 (BGBl. I S. 323) ist. Diese Fassung der Norm ist maßgeblich, weil die Frage, ob das Unfallgeschehen vom 19.09.2000 als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach dem Recht zu entscheiden ist, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 2 C 51.11 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 4; Senatsurteil vom 13.12.2010 - 4 S 215/10 -, Juris, jeweils m.w.N.). Sie ist aber nicht nur für die rechtliche Einordnung des Unfallgeschehens relevant, sondern insgesamt als Anspruchsgrundlage für die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts heranzuziehen (Senatsurteil vom 13.12.2010, a.a.O.), so dass auch die Rechtsfolgen aus ihr - und nicht etwa aus der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers am 30.09.2010 geltenden Fassung - abzuleiten sind.
17 
Nach der einschlägigen Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet und wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist. Nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG tritt die gleiche Rechtsfolge ein, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.
18 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 19.09.2000 um einen Dienstunfall gehandelt hat. Dies ergibt sich auch aus dem bestandskräftigen - und auch inhaltlich zutreffenden - Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen - Landespolizeidirektion - vom 29.07.2011. Ferner ist der Kläger infolge des Unfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden. Auch ist er infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Zurruhesetzung (am 30.09.2010) in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert (nämlich 60 vom Hundert) beschränkt gewesen. Der Kläger hat indes diesen Dienstunfall weder im Sinn des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, infolge dieser Gefährdung erlitten (dazu 1.) noch ist er in Ausübung des Dienstes Opfer eines rechtswidrigen Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG geworden (dazu 2.).
19 
1. Die besondere Lebensgefahr ist ein objektives spezifisches Merkmal der Diensthandlung im Sinn des § 37 Abs. 1 BeamtVG (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163). Der Diensthandlung muss typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein. Eine besondere Lebensgefahr ist daher mit der Diensthandlung nur dann verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.12.2010, a.a.O.). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr setzt demgegenüber eine Dienstverrichtung voraus, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, so dass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, a.a.O.). Dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen, ist hingegen nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 13.12.2010, a.a.O.). Ob die Diensthandlung für das Leben des Beamten eine solche Gefahr begründet hat, erfordert eine wertende Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.12.2010, a.a.O.).
20 
Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Diensthandlung des Klägers am 19.09.2000 für ihn nicht mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinn des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Nach den - von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen - Feststellungen der Staatsanwaltschaft Ulm in der Einstellungsverfügung vom 14.08.2001 agierte die Person, die ihm im G. Wald gegenüberstand, lediglich mit einer Waffenattrappe und setzte diese nur als vermeintliche Schusswaffe, nicht hingegen auch als Schlagwerkzeug oder in ähnlicher gegen seinen Körper gerichteten Weise ein. Objektiv barg die Diensthandlung somit bei typischem Verlauf kein Risiko von lebensgefährlichen oder gar tödlichen Verletzungen. Dass der Kläger aufgrund der für ihn erkennbaren Umstände annahm, sich in einer derartigen Gefahr zu befinden, und in dem Bewusstsein einer für ihn bestehenden Lebensgefahr handelte, ändert hieran nichts. Die aufgrund äußerer Anzeichen angenommene Gefährdungslage muss keinesfalls immer mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014 - 4 B 3.11 -, Juris). Der Kläger glaubte, mit einer Person konfrontiert zu sein, die sich im Besitz einer echten Schusswaffe befand und im Begriff war, diese unmittelbar gegen ihn einzusetzen. In einem solchen Fall, in dem die Lebensgefahr nur nach der subjektiven Vorstellung des Beamten besteht, rechtfertigt der Zweck des § 37 BeamtVG, mit den verschiedenen Fallgruppen dieser Vorschrift einer gesteigerten, im dienstlichen Bereich wurzelnden Gefährdungslage durch die Gewährung eines erhöhten versorgungsrechtlichen Schutz Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2012 - 2 C 41.11 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 3), die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls nicht (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O.).
21 
2. Nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG wird erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. Ein Angriff im Sinn dieser Bestimmung erfordert eine zielgerichtete Verletzungshandlung des Angreifers, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit des Beamten richtet und durch die der Beamte objektiv in die Gefahr gerät, einen Körperschaden, das heißt eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder eine psychische Krankheit, zu erleiden. Schon aus dem Wortsinn des Begriffs „Angriff“ und dem in Bezug genommenen Begriff „Dienstunfall“, der das Erleiden eines Körperschadens voraussetzt (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG), folgt, dass weder den Beamten zufällig treffende Schädigungshandlungen noch bloße Sachschäden von dem Tatbestandsmerkmal erfasst sind. Der Angreifer muss mit Vorsatz im natürlichen Sinn gehandelt haben und - unabhängig von der Frage der Schuldfähigkeit und eventuellen Irrtümern - zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass sein Handeln zu einer Schädigung des Beamten führt (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 2, und vom 25.10.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011 - 1 A 3037/08 -, ZBR 2012, 52). Allerdings ist nicht erforderlich, dass der Angriff zu der vom Täter beabsichtigten Körperverletzung des Beamten geführt hat. Es reicht aus, dass dieser in der konkreten Gefahr der beabsichtigten Körperverletzung geschwebt hat und infolgedessen einen anderweitigen Körperschaden, insbesondere eine Verletzung der seelischen Integrität erlitten hat. Andernfalls wären solche Fälle nicht erfasst, bei denen nur der Zufall eine Verletzung der körperlichen Integrität verhindert hat, der Beamte aber wegen der erlittenen Bedrohung erheblich psychisch belastet ist und erkrankt (BVerwG, Urteil vom 25.10.2012, a.a.O.). Zur Zielgerichtetheit der Verletzungshandlung gehört auch, dass der Handelnde die staatliche Aufgabenwahrnehmung treffen will; zwischen der Verletzungshandlung und der Dienstverrichtung des Beamten muss ein innerer Zusammenhang bestehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998, a.a.O., und vom 25.10.2012, a.a.O.). Der Gedanke der Einheit der Rechtsordnung fordert nicht, das Tatbestandsmerkmal „Angriff“ in § 37 Abs. 2 BeamtVG ebenso zu verstehen wie in § 32 StGB. Die Vorschriften stehen in keinem Regelungs- oder Sinnzusammenhang, der die Annahme einer identischen Bedeutung des in beiden verwendeten Begriffs nahelegen oder gar gebieten könnte (BVerwG, Urteil vom 08.10.1998, a.a.O.). Rechtswidrig ist der Angriff, wenn dem Angreifer kein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund zur Seite steht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O.).
22 
Nach diesen Maßstäben ist der Kläger am 19.09.2000 nicht in Ausübung seines Dienstes Opfer eines rechtswidrigen Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG geworden. Er befand sich zwar objektiv in der Gefahr, durch das Handeln der ihm gegenüber gestandenen Person einen Körperschaden zu erleiden. Es fehlt jedoch an der Zielgerichtetheit der Verletzungshandlung.
23 
Der Kläger ist durch das Handeln der ihm am 19.09.2000 gegenüber gestandenen Person objektiv in die Gefahr eines Körperschadens geraten. Nach dem sich aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Ulm vom 14.08.2001 ergebenden Geschehensablauf spricht zwar nichts dafür, dass das Verhalten dieser Person geeignet war, ihm einen physischen Körperschaden zuzufügen. Ein tätlicher Angriff gegen die physische Unversehrtheit des Klägers fand nicht statt, und er hatte nach dem Tatgeschehen im G. Wald eine solche Verletzungshandlung, die bei einer Verwendung der Waffenattrappe als Schlagwerkzeug hätte vorliegen können, auch nicht zu gewärtigen. Allerdings befand sich der Kläger objektiv in der Gefahr, einen psychischen Körperschaden zu erleiden. Nach den Umständen des Einzelfalls sah er sich einer Person gegenüber, die einen nach seinem äußeren Erscheinungsbild als Schusswaffe wahrzunehmenden Gegenstand in den Händen hielt, diesen trotz mehrerer Warnrufe und Abgabe eines Warnschusses fortgesetzt auf ihn richtete und sich hiervon auch nach einzelnen gezielten Schüssen nicht abbringen ließ. Die dadurch hervorgerufene psychische Bedrohungssituation unterschied sich für ihn nicht von der Situation, in der er sich befunden hätte, wenn B. tatsächlich über eine einsatzfähige Schusswaffe verfügt hätte. Die Waffenattrappe war einem echten Sturmgewehr sehr ähnlich; dass sie geringfügig kleiner als ihr konkretes Vorbild - das russische Sturmgewehr AK 47 Kalashnikov - war, konnte so, wie B. sie trug, kaum auffallen (s. Einstellungsverfügung vom 14.08.2001, S. 10). Für den Kläger stellte sich daher die Konfrontation mit der Scheinwaffe nicht anders dar als eine solche mit einer Schusswaffe. Bei objektiver Betrachtung musste er die damit verbundene Bedrohungssituation auch ernst nehmen. Das Verhalten des B. war daher objektiv geeignet, dem Kläger einen psychischen Körperschaden zuzufügen. Die mit dem Einsatz einer als Schusswaffe wahrgenommenen Waffenattrappe verbundenen psychischen Auswirkungen auf das Tatopfer können zumindest eine akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0) zur Folge haben (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O.).
24 
Allerdings lässt sich nicht feststellen, dass das Verhalten des B. zielgerichtet, das heißt mit zumindest bedingtem Vorsatz auf eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Klägers gerichtet gewesen wäre. Aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Ulm vom 14.08.2001 ergibt sich, dass bei dem damals 28 Jahre alten, in Vietnam geborenen Mann seit frühester Kindheit eine mittelgradige geistige Behinderung vorlag, die ihn in hohem Maße von fremder Hilfe abhängig machte. Nach der Beurteilung der stellvertretenden Leiterin des Behindertenheims T., Frau Dr. N., konnte er Gefahren nicht erkennen und war daher außerhalb des Behindertenheims hilflos. Deshalb waren vom Amtsgericht H. - Vormundschaftsgericht - freiheitsbeschränkende Maßnahmen genehmigt worden, nämlich dass er das Heimgelände ohne beschützende Begleitung nicht verlassen dürfe und die Tür seiner Wohngruppe ständig zu verschließen sei, wobei das Gericht dies unter anderem damit begründete, dass er nicht angemessen reagieren könne, Gefahren nicht erkennen und nicht vermeiden und sich auch nicht verständlich machen könne, zu fremden Personen keinen Kontakt aufnehmen könne, mit Angst und zielloser Flucht reagiere und jede Gelegenheit zum Entweichen aus dem Heim nutze. Die von ihm am 19.09.2000 bei sich geführte Waffenattrappe hatte er seit einiger Zeit neben anderen Schusswaffennachbildungen im Behindertenheim zum Spiel benutzt (s. Einstellungsverfügung vom 14.08.2001, S. 2). Ausgehend hiervon vermag der Senat nicht festzustellen, dass dieser Mann am 19.09.2000 durch sein Verhalten eine physische oder psychische Verletzung des Klägers beabsichtigte oder um der Erreichung eines bestimmten Zieles willen auch nur billigend in Kauf nahm. Einen tätlichen Angriff gegen seine physische Unversehrtheit hatte der Kläger - wie dargelegt - nicht zu gewärtigen. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass B. die Waffenattrappe mit auf eine Verletzung seiner psychischen Unversehrtheit gerichtetem „natürlichen Vorsatz“ eingesetzt hätte, liegen ebenfalls nicht vor. B. hat nach den in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Ulm vom 14.08.2001 (S. 4 f.) wiedergegebenen schriftlichen Erklärungen des Klägers und seines Kollegen weder eine verbale Drohung ausgesprochen noch sonst erkennen lassen, dass von ihm ein bestimmtes Ziel verfolgt worden wäre, zu dessen Erreichung er die äußerlich als Schusswaffe wahrnehmbare Waffenattrappe als Nötigungsmittel hätte verwenden können. Im Gegenteil deuten die Feststellungen der Staatsanwaltschaft Ulm zum Geschehensablauf am 19.09.2000 darauf hin, dass B. das Vorgehen der beiden Polizeibeamten gegen ihn lediglich als Spiel ansah und seinen Irrtum auch, nachdem bereits mehrfach auf ihn geschossen worden war, nicht erkannte und allein deshalb seinen „Scheinangriff“ fortsetzte (s. Einstellungsverfügung vom 14.08.2001, S. 9 und 10), so dass die psychischen Auswirkungen auf den Kläger ausschließlich auf der täuschenden Wirkung über die (Un-)Gefährlichkeit der von B. eingesetzten Waffenattrappe beruhten. Ein Angriff im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG liegt deshalb nicht vor.
25 
Selbst wenn man mit Blick auf die Auffassung des Klägers, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass B. die Waffenattrappe nicht doch noch als Schlagwerkzeug eingesetzt hätte, davon ausginge, dass sich weder feststellen noch ausschließen lässt, ob B. zumindest mit bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt hat, führt dies nicht zur Bejahung eines Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG. Beweismittel, die dem Senat hinsichtlich der Motive des B. für den Gebrauch der Waffenattrappe weitere Gewissheit verschaffen könnten, liegen nicht vor, nachdem er durch den Polizeieinsatz zu Tode gekommen ist. Im Dienstunfallrecht gelten jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, das heißt mit einer Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt) zu erbringen. Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht klären, so geht dies zu Lasten des Beamten (BVerwG, Urteile vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 BBG Nr. 3, vom 28.01.1993 - 2 C 22.90 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.1 Nr. 49, und vom 28.04.2011 - 2 C 55.09 -, ZBR 2012, 38; vgl. auch zu § 37 BeamtVG BVerwG, Beschluss vom 10.05.1991 - 2 B 48.91 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 3).
26 
Entgegen der Auffassung des Klägers kann der ohne jeden Verletzungsvorsatz ausgeführte „Scheinangriff“ mit einer Schusswaffenattrappe nicht in den Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG einbezogen werden. Dem steht bereits der Wortlaut der Vorschrift entgegen. Denn mit dem Begriff des Angriffs ist - wie dargelegt - notwendigerweise eine zielgerichtete Verletzungshandlung, das heißt ein mit „natürlichem Vorsatz“ auf die Person des Beamten bezogenes und auf die Verletzung von dessen körperlicher Unversehrtheit gerichtetes Handeln verbunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 - 2 C 134.07 -, BVerwGE 135, 176; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.02.1989 - 3 B 87.03784 -, Juris; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 77). Dieses Begriffsverständnis wird durch eine systematische und eine am Sinn und Zweck der Norm orientierte Auslegung erhärtet.
27 
Innerhalb des Systems der dienstunfallrechtlichen Vorschriften setzt § 37 BeamtVG einen Dienstunfall im Sinn des § 31 BeamtVG voraus und sieht für Dienstunfälle, die durch zusätzliche Merkmale qualifiziert sind, ein erhöhtes Unfallruhegehalt vor. Den verschiedenen tatbestandlichen Voraussetzungen des qualifizierten Dienstunfalls ist gemeinsam eine gesteigerte Gefährdungslage, der der Beamte wegen seiner Dienstausübung oder seines Amtes ausgesetzt ist. Qualifizierendes Merkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen. § 37 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG nennt als qualifizierendes Merkmal das Erleiden eines Angriffs außerhalb des Dienstes, wobei dieser Angriff „im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten des Beamten“ oder „wegen seiner Eigenschaft als Beamter“ unternommen sein muss. § 37 Abs. 3 BeamtVG setzt ausdrücklich „vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage“ voraus. Niveaugleich im Hinblick auf diese Tatbestandsmodalitäten ist die Gefährdungslage nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG wegen einer Verletzungshandlung, die vom Handelnden mit Wissen und Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung ausgeführt wird und die in einem inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Beamten steht (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998, a.a.O., und vom 25.10.2012, a.a.O.). Daran fehlt es bei einem ohne „natürlichen Verletzungswillen“ ausgeführten „Scheinangriff“ mit einer Waffenattrappe. Dessen objektives Bedrohungspotential für den Beamten beruht nicht auf einer gezielten Drohung der handelnden Person, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als Waffe wahrzunehmende Scheinwaffe einzusetzen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O.), sondern ausschließlich auf der täuschenden Wirkung über deren (Un-)Gefährlichkeit.
28 
Aus dem vom Kläger für seinen gegenteiligen Rechtsstandpunkt in Anspruch genommenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 04.04.2011 (a.a.O.) ergibt sich nichts anderes. Auch darin wird zur Bejahung eines Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG eine zielgerichtete Verletzungshandlung, das heißt ein mit „natürlichem Vorsatz“ auf die Person des Beamten bezogenes und auf die Verletzung von dessen körperlicher Unversehrtheit gerichtetes Handeln verlangt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O. RdNr. 45, 47 und 49). Die vom Kläger in Bezug genommene Passage zur Reichweite der Norm (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O. RdNr. 69) betrifft allein die nachrangige, sich erst bei Vorliegen eines Angriff stellende Frage, welche Angriffsfolgen als Körperschaden, wie er durch den Begriff des Dienstunfalls vorausgesetzt wird, angesehen werden können.
29 
Schließlich steht dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts auch nicht unmittelbar aus der in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zu. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich keine Ansprüche hergeleitet werden können, die über die Ansprüche hinausgehen, die in Konkretisierung der Fürsorgepflicht auf dem betreffenden Gebiet im Beamtenrecht selbst speziell und abschließend - hier hinsichtlich der Unfallfürsorge - geregelt sind. Auf die allgemeine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht kann allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.09.1983 - 2 B 148.82 -, DÖD 1984, 92, Beschluss vom 30.11.1994 - 10 B 1.94 -, Buchholz 262 § 1 TGV Nr. 2, und Urteil vom 24.01.2013 - 5 C 12.12 -, BVerwGE 145, 315, jeweils m.w.N.). Dies ist ersichtlich nicht der Fall, wenn einem Beamten - wie hier dem Kläger - wegen der dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung (einfaches) Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG gewährt worden ist.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRGG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
32 
Beschluss vom 21. Oktober 2014
33 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 21.108,48 EUR festgesetzt.
34 
Der Senat orientiert sich dabei an Nummer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben des Landesamts im Schriftsatz vom 24.10.2012, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus 879,52 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 21.108,48 EUR (879,52 EUR x 24).
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG nicht zu. Der Bescheid des Landesamts vom 16.11.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.02.2012 sind auch insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung des Gesetzes vom 16.03.1999 (BGBl. I S. 323) ist. Diese Fassung der Norm ist maßgeblich, weil die Frage, ob das Unfallgeschehen vom 19.09.2000 als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach dem Recht zu entscheiden ist, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 2 C 51.11 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 4; Senatsurteil vom 13.12.2010 - 4 S 215/10 -, Juris, jeweils m.w.N.). Sie ist aber nicht nur für die rechtliche Einordnung des Unfallgeschehens relevant, sondern insgesamt als Anspruchsgrundlage für die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts heranzuziehen (Senatsurteil vom 13.12.2010, a.a.O.), so dass auch die Rechtsfolgen aus ihr - und nicht etwa aus der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers am 30.09.2010 geltenden Fassung - abzuleiten sind.
17 
Nach der einschlägigen Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet und wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist. Nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG tritt die gleiche Rechtsfolge ein, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.
18 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 19.09.2000 um einen Dienstunfall gehandelt hat. Dies ergibt sich auch aus dem bestandskräftigen - und auch inhaltlich zutreffenden - Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen - Landespolizeidirektion - vom 29.07.2011. Ferner ist der Kläger infolge des Unfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden. Auch ist er infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Zurruhesetzung (am 30.09.2010) in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert (nämlich 60 vom Hundert) beschränkt gewesen. Der Kläger hat indes diesen Dienstunfall weder im Sinn des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, infolge dieser Gefährdung erlitten (dazu 1.) noch ist er in Ausübung des Dienstes Opfer eines rechtswidrigen Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG geworden (dazu 2.).
19 
1. Die besondere Lebensgefahr ist ein objektives spezifisches Merkmal der Diensthandlung im Sinn des § 37 Abs. 1 BeamtVG (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163). Der Diensthandlung muss typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein. Eine besondere Lebensgefahr ist daher mit der Diensthandlung nur dann verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.12.2010, a.a.O.). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr setzt demgegenüber eine Dienstverrichtung voraus, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, so dass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, a.a.O.). Dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen, ist hingegen nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 13.12.2010, a.a.O.). Ob die Diensthandlung für das Leben des Beamten eine solche Gefahr begründet hat, erfordert eine wertende Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.12.2010, a.a.O.).
20 
Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Diensthandlung des Klägers am 19.09.2000 für ihn nicht mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinn des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Nach den - von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen - Feststellungen der Staatsanwaltschaft Ulm in der Einstellungsverfügung vom 14.08.2001 agierte die Person, die ihm im G. Wald gegenüberstand, lediglich mit einer Waffenattrappe und setzte diese nur als vermeintliche Schusswaffe, nicht hingegen auch als Schlagwerkzeug oder in ähnlicher gegen seinen Körper gerichteten Weise ein. Objektiv barg die Diensthandlung somit bei typischem Verlauf kein Risiko von lebensgefährlichen oder gar tödlichen Verletzungen. Dass der Kläger aufgrund der für ihn erkennbaren Umstände annahm, sich in einer derartigen Gefahr zu befinden, und in dem Bewusstsein einer für ihn bestehenden Lebensgefahr handelte, ändert hieran nichts. Die aufgrund äußerer Anzeichen angenommene Gefährdungslage muss keinesfalls immer mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014 - 4 B 3.11 -, Juris). Der Kläger glaubte, mit einer Person konfrontiert zu sein, die sich im Besitz einer echten Schusswaffe befand und im Begriff war, diese unmittelbar gegen ihn einzusetzen. In einem solchen Fall, in dem die Lebensgefahr nur nach der subjektiven Vorstellung des Beamten besteht, rechtfertigt der Zweck des § 37 BeamtVG, mit den verschiedenen Fallgruppen dieser Vorschrift einer gesteigerten, im dienstlichen Bereich wurzelnden Gefährdungslage durch die Gewährung eines erhöhten versorgungsrechtlichen Schutz Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2012 - 2 C 41.11 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 3), die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls nicht (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O.).
21 
2. Nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG wird erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. Ein Angriff im Sinn dieser Bestimmung erfordert eine zielgerichtete Verletzungshandlung des Angreifers, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit des Beamten richtet und durch die der Beamte objektiv in die Gefahr gerät, einen Körperschaden, das heißt eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder eine psychische Krankheit, zu erleiden. Schon aus dem Wortsinn des Begriffs „Angriff“ und dem in Bezug genommenen Begriff „Dienstunfall“, der das Erleiden eines Körperschadens voraussetzt (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG), folgt, dass weder den Beamten zufällig treffende Schädigungshandlungen noch bloße Sachschäden von dem Tatbestandsmerkmal erfasst sind. Der Angreifer muss mit Vorsatz im natürlichen Sinn gehandelt haben und - unabhängig von der Frage der Schuldfähigkeit und eventuellen Irrtümern - zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass sein Handeln zu einer Schädigung des Beamten führt (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 2, und vom 25.10.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011 - 1 A 3037/08 -, ZBR 2012, 52). Allerdings ist nicht erforderlich, dass der Angriff zu der vom Täter beabsichtigten Körperverletzung des Beamten geführt hat. Es reicht aus, dass dieser in der konkreten Gefahr der beabsichtigten Körperverletzung geschwebt hat und infolgedessen einen anderweitigen Körperschaden, insbesondere eine Verletzung der seelischen Integrität erlitten hat. Andernfalls wären solche Fälle nicht erfasst, bei denen nur der Zufall eine Verletzung der körperlichen Integrität verhindert hat, der Beamte aber wegen der erlittenen Bedrohung erheblich psychisch belastet ist und erkrankt (BVerwG, Urteil vom 25.10.2012, a.a.O.). Zur Zielgerichtetheit der Verletzungshandlung gehört auch, dass der Handelnde die staatliche Aufgabenwahrnehmung treffen will; zwischen der Verletzungshandlung und der Dienstverrichtung des Beamten muss ein innerer Zusammenhang bestehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998, a.a.O., und vom 25.10.2012, a.a.O.). Der Gedanke der Einheit der Rechtsordnung fordert nicht, das Tatbestandsmerkmal „Angriff“ in § 37 Abs. 2 BeamtVG ebenso zu verstehen wie in § 32 StGB. Die Vorschriften stehen in keinem Regelungs- oder Sinnzusammenhang, der die Annahme einer identischen Bedeutung des in beiden verwendeten Begriffs nahelegen oder gar gebieten könnte (BVerwG, Urteil vom 08.10.1998, a.a.O.). Rechtswidrig ist der Angriff, wenn dem Angreifer kein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund zur Seite steht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O.).
22 
Nach diesen Maßstäben ist der Kläger am 19.09.2000 nicht in Ausübung seines Dienstes Opfer eines rechtswidrigen Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG geworden. Er befand sich zwar objektiv in der Gefahr, durch das Handeln der ihm gegenüber gestandenen Person einen Körperschaden zu erleiden. Es fehlt jedoch an der Zielgerichtetheit der Verletzungshandlung.
23 
Der Kläger ist durch das Handeln der ihm am 19.09.2000 gegenüber gestandenen Person objektiv in die Gefahr eines Körperschadens geraten. Nach dem sich aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Ulm vom 14.08.2001 ergebenden Geschehensablauf spricht zwar nichts dafür, dass das Verhalten dieser Person geeignet war, ihm einen physischen Körperschaden zuzufügen. Ein tätlicher Angriff gegen die physische Unversehrtheit des Klägers fand nicht statt, und er hatte nach dem Tatgeschehen im G. Wald eine solche Verletzungshandlung, die bei einer Verwendung der Waffenattrappe als Schlagwerkzeug hätte vorliegen können, auch nicht zu gewärtigen. Allerdings befand sich der Kläger objektiv in der Gefahr, einen psychischen Körperschaden zu erleiden. Nach den Umständen des Einzelfalls sah er sich einer Person gegenüber, die einen nach seinem äußeren Erscheinungsbild als Schusswaffe wahrzunehmenden Gegenstand in den Händen hielt, diesen trotz mehrerer Warnrufe und Abgabe eines Warnschusses fortgesetzt auf ihn richtete und sich hiervon auch nach einzelnen gezielten Schüssen nicht abbringen ließ. Die dadurch hervorgerufene psychische Bedrohungssituation unterschied sich für ihn nicht von der Situation, in der er sich befunden hätte, wenn B. tatsächlich über eine einsatzfähige Schusswaffe verfügt hätte. Die Waffenattrappe war einem echten Sturmgewehr sehr ähnlich; dass sie geringfügig kleiner als ihr konkretes Vorbild - das russische Sturmgewehr AK 47 Kalashnikov - war, konnte so, wie B. sie trug, kaum auffallen (s. Einstellungsverfügung vom 14.08.2001, S. 10). Für den Kläger stellte sich daher die Konfrontation mit der Scheinwaffe nicht anders dar als eine solche mit einer Schusswaffe. Bei objektiver Betrachtung musste er die damit verbundene Bedrohungssituation auch ernst nehmen. Das Verhalten des B. war daher objektiv geeignet, dem Kläger einen psychischen Körperschaden zuzufügen. Die mit dem Einsatz einer als Schusswaffe wahrgenommenen Waffenattrappe verbundenen psychischen Auswirkungen auf das Tatopfer können zumindest eine akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0) zur Folge haben (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O.).
24 
Allerdings lässt sich nicht feststellen, dass das Verhalten des B. zielgerichtet, das heißt mit zumindest bedingtem Vorsatz auf eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Klägers gerichtet gewesen wäre. Aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Ulm vom 14.08.2001 ergibt sich, dass bei dem damals 28 Jahre alten, in Vietnam geborenen Mann seit frühester Kindheit eine mittelgradige geistige Behinderung vorlag, die ihn in hohem Maße von fremder Hilfe abhängig machte. Nach der Beurteilung der stellvertretenden Leiterin des Behindertenheims T., Frau Dr. N., konnte er Gefahren nicht erkennen und war daher außerhalb des Behindertenheims hilflos. Deshalb waren vom Amtsgericht H. - Vormundschaftsgericht - freiheitsbeschränkende Maßnahmen genehmigt worden, nämlich dass er das Heimgelände ohne beschützende Begleitung nicht verlassen dürfe und die Tür seiner Wohngruppe ständig zu verschließen sei, wobei das Gericht dies unter anderem damit begründete, dass er nicht angemessen reagieren könne, Gefahren nicht erkennen und nicht vermeiden und sich auch nicht verständlich machen könne, zu fremden Personen keinen Kontakt aufnehmen könne, mit Angst und zielloser Flucht reagiere und jede Gelegenheit zum Entweichen aus dem Heim nutze. Die von ihm am 19.09.2000 bei sich geführte Waffenattrappe hatte er seit einiger Zeit neben anderen Schusswaffennachbildungen im Behindertenheim zum Spiel benutzt (s. Einstellungsverfügung vom 14.08.2001, S. 2). Ausgehend hiervon vermag der Senat nicht festzustellen, dass dieser Mann am 19.09.2000 durch sein Verhalten eine physische oder psychische Verletzung des Klägers beabsichtigte oder um der Erreichung eines bestimmten Zieles willen auch nur billigend in Kauf nahm. Einen tätlichen Angriff gegen seine physische Unversehrtheit hatte der Kläger - wie dargelegt - nicht zu gewärtigen. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass B. die Waffenattrappe mit auf eine Verletzung seiner psychischen Unversehrtheit gerichtetem „natürlichen Vorsatz“ eingesetzt hätte, liegen ebenfalls nicht vor. B. hat nach den in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Ulm vom 14.08.2001 (S. 4 f.) wiedergegebenen schriftlichen Erklärungen des Klägers und seines Kollegen weder eine verbale Drohung ausgesprochen noch sonst erkennen lassen, dass von ihm ein bestimmtes Ziel verfolgt worden wäre, zu dessen Erreichung er die äußerlich als Schusswaffe wahrnehmbare Waffenattrappe als Nötigungsmittel hätte verwenden können. Im Gegenteil deuten die Feststellungen der Staatsanwaltschaft Ulm zum Geschehensablauf am 19.09.2000 darauf hin, dass B. das Vorgehen der beiden Polizeibeamten gegen ihn lediglich als Spiel ansah und seinen Irrtum auch, nachdem bereits mehrfach auf ihn geschossen worden war, nicht erkannte und allein deshalb seinen „Scheinangriff“ fortsetzte (s. Einstellungsverfügung vom 14.08.2001, S. 9 und 10), so dass die psychischen Auswirkungen auf den Kläger ausschließlich auf der täuschenden Wirkung über die (Un-)Gefährlichkeit der von B. eingesetzten Waffenattrappe beruhten. Ein Angriff im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG liegt deshalb nicht vor.
25 
Selbst wenn man mit Blick auf die Auffassung des Klägers, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass B. die Waffenattrappe nicht doch noch als Schlagwerkzeug eingesetzt hätte, davon ausginge, dass sich weder feststellen noch ausschließen lässt, ob B. zumindest mit bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt hat, führt dies nicht zur Bejahung eines Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG. Beweismittel, die dem Senat hinsichtlich der Motive des B. für den Gebrauch der Waffenattrappe weitere Gewissheit verschaffen könnten, liegen nicht vor, nachdem er durch den Polizeieinsatz zu Tode gekommen ist. Im Dienstunfallrecht gelten jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, das heißt mit einer Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt) zu erbringen. Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht klären, so geht dies zu Lasten des Beamten (BVerwG, Urteile vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 BBG Nr. 3, vom 28.01.1993 - 2 C 22.90 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.1 Nr. 49, und vom 28.04.2011 - 2 C 55.09 -, ZBR 2012, 38; vgl. auch zu § 37 BeamtVG BVerwG, Beschluss vom 10.05.1991 - 2 B 48.91 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 3).
26 
Entgegen der Auffassung des Klägers kann der ohne jeden Verletzungsvorsatz ausgeführte „Scheinangriff“ mit einer Schusswaffenattrappe nicht in den Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG einbezogen werden. Dem steht bereits der Wortlaut der Vorschrift entgegen. Denn mit dem Begriff des Angriffs ist - wie dargelegt - notwendigerweise eine zielgerichtete Verletzungshandlung, das heißt ein mit „natürlichem Vorsatz“ auf die Person des Beamten bezogenes und auf die Verletzung von dessen körperlicher Unversehrtheit gerichtetes Handeln verbunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 - 2 C 134.07 -, BVerwGE 135, 176; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.02.1989 - 3 B 87.03784 -, Juris; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 77). Dieses Begriffsverständnis wird durch eine systematische und eine am Sinn und Zweck der Norm orientierte Auslegung erhärtet.
27 
Innerhalb des Systems der dienstunfallrechtlichen Vorschriften setzt § 37 BeamtVG einen Dienstunfall im Sinn des § 31 BeamtVG voraus und sieht für Dienstunfälle, die durch zusätzliche Merkmale qualifiziert sind, ein erhöhtes Unfallruhegehalt vor. Den verschiedenen tatbestandlichen Voraussetzungen des qualifizierten Dienstunfalls ist gemeinsam eine gesteigerte Gefährdungslage, der der Beamte wegen seiner Dienstausübung oder seines Amtes ausgesetzt ist. Qualifizierendes Merkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen. § 37 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG nennt als qualifizierendes Merkmal das Erleiden eines Angriffs außerhalb des Dienstes, wobei dieser Angriff „im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten des Beamten“ oder „wegen seiner Eigenschaft als Beamter“ unternommen sein muss. § 37 Abs. 3 BeamtVG setzt ausdrücklich „vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage“ voraus. Niveaugleich im Hinblick auf diese Tatbestandsmodalitäten ist die Gefährdungslage nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG wegen einer Verletzungshandlung, die vom Handelnden mit Wissen und Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung ausgeführt wird und die in einem inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Beamten steht (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998, a.a.O., und vom 25.10.2012, a.a.O.). Daran fehlt es bei einem ohne „natürlichen Verletzungswillen“ ausgeführten „Scheinangriff“ mit einer Waffenattrappe. Dessen objektives Bedrohungspotential für den Beamten beruht nicht auf einer gezielten Drohung der handelnden Person, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als Waffe wahrzunehmende Scheinwaffe einzusetzen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O.), sondern ausschließlich auf der täuschenden Wirkung über deren (Un-)Gefährlichkeit.
28 
Aus dem vom Kläger für seinen gegenteiligen Rechtsstandpunkt in Anspruch genommenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 04.04.2011 (a.a.O.) ergibt sich nichts anderes. Auch darin wird zur Bejahung eines Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG eine zielgerichtete Verletzungshandlung, das heißt ein mit „natürlichem Vorsatz“ auf die Person des Beamten bezogenes und auf die Verletzung von dessen körperlicher Unversehrtheit gerichtetes Handeln verlangt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O. RdNr. 45, 47 und 49). Die vom Kläger in Bezug genommene Passage zur Reichweite der Norm (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O. RdNr. 69) betrifft allein die nachrangige, sich erst bei Vorliegen eines Angriff stellende Frage, welche Angriffsfolgen als Körperschaden, wie er durch den Begriff des Dienstunfalls vorausgesetzt wird, angesehen werden können.
29 
Schließlich steht dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts auch nicht unmittelbar aus der in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zu. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich keine Ansprüche hergeleitet werden können, die über die Ansprüche hinausgehen, die in Konkretisierung der Fürsorgepflicht auf dem betreffenden Gebiet im Beamtenrecht selbst speziell und abschließend - hier hinsichtlich der Unfallfürsorge - geregelt sind. Auf die allgemeine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht kann allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.09.1983 - 2 B 148.82 -, DÖD 1984, 92, Beschluss vom 30.11.1994 - 10 B 1.94 -, Buchholz 262 § 1 TGV Nr. 2, und Urteil vom 24.01.2013 - 5 C 12.12 -, BVerwGE 145, 315, jeweils m.w.N.). Dies ist ersichtlich nicht der Fall, wenn einem Beamten - wie hier dem Kläger - wegen der dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung (einfaches) Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG gewährt worden ist.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRGG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
32 
Beschluss vom 21. Oktober 2014
33 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 21.108,48 EUR festgesetzt.
34 
Der Senat orientiert sich dabei an Nummer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben des Landesamts im Schriftsatz vom 24.10.2012, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus 879,52 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 21.108,48 EUR (879,52 EUR x 24).
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

1.
von 30in Höhe von 171 Euro,
2.
von 40in Höhe von 233 Euro,
3.
von 50in Höhe von 311 Euro,
4.
von 60in Höhe von 396 Euro,
5.
von 70in Höhe von 549 Euro,
6.
von 80in Höhe von 663 Euro,
7.
von 90in Höhe von 797 Euro,
8.
von 100in Höhe von 891 Euro.

Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60um 35 Euro,
von 70 und 80um 43 Euro,
von mindestens 90um 53 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I103 Euro,
Stufe II212 Euro,
Stufe III316 Euro,
Stufe IV424 Euro,
Stufe V527 Euro,
Stufe VI636 Euro.


Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

Die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien sind in der Anlage zu dieser Verordnung*als deren Bestandteil festgelegt.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. Mai 2010 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Umstritten ist noch die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 80 ab November 2006.

2

Der am ... 1958 geborene Kläger beantragte erstmals am 1. Juli 1999 die Feststellung von Behinderungen nach dem Schwerbehindertengesetz und die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises wegen Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule sowie eines Teilverlustes des rechten Zeigefingers. Nach medizinischen Ermittlungen stellte der Beklagte zunächst mit Teilbescheid vom 23. März 2000 einen GdB von 20 und mit Bescheid vom 7. September 2000 ab Mai 2000 einen GdB von 30 fest.

3

Ein Neufeststellungsantrag des Klägers führte nach medizinischen Ermittlungen zum Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 10. August 2001. Nach einem weiteren Neufeststellungsantrag vom 8. April 2004 führte der Beklagte medizinische Ermittlungen durch. In einem beigefügten Arztbrief berichtete der Chefarzt der neurologischen Klinik des Fachkrankenhauses B. Dr. E. am 8. Januar 2004 über einen stationären Aufenthalt des Klägers vom 12. bis 26. November sowie vom 5. Dezember bis 17. Dezember 2003. Hiernach habe der Kläger seit Anfang November 2003 über zunehmende Schmerzen im Schulter-Nacken-Bereich sowie in den Händen geklagt. Wegen einer Angst- und Panikattacke sei der Kläger im Dezember 2003 erneut stationär aufgenommen worden. In einem Befundschein vom 2. August 2004 berichtete die Nervenärztin Dr. R. Die Gedanken des Klägers kreisten nur noch um seine Krankheit und seine Schmerzen, die Lebensinhalt geworden seien, wobei ein massives Kränkungserleben auffällig sei. In den letzten Wochen sei es wiederholt zu Zitteranfällen am ganzen Körper gekommen, was zu diversen Notarzteinsätzen sowie einer stationären Aufnahme im Krankenhaus B. geführt habe. Im Vordergrund stünde eine Anpassungsstörung mit somatoformer sowie dissoziativer Symptomatik. Zusätzlich sei von einer Angst- und Panikstörung, jedoch nicht von einer Epilepsie auszugehen. Der Vertragsarzt des Beklagten Dr. B. wertete diesen Befund aus und hielt einen Gesamt-GdB von 30 für sachgerecht. Dem folgend lehnte der Beklagte eine Erhöhung des GdB ab. In dem dagegen gerichteten Widerspruch vom 23. Februar 2005 machte der Kläger geltend, der Beklagte habe seine seit November 2003 aufgetretenen Anfälle nicht hinreichend berücksichtigt.

4

Der Beklagte zog weitere Arztbriefe des Fachkrankenhauses B. vom 2. März, 24. März, 27. Juli, 9. August und 29. November 2004 sowie ein sozialmedizinisches Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 22. Dezember 2004 bei. Der Chefarzt der Klinik für Neurologie des Fachkrankenhauses B. Dr. F. teilte unter dem 14. März 2004 (stationärer Aufenthalt vom 10. bis 19. März 2004) mit: Das ganze Sein des Klägers drehe sich um seine Krankheit, die Lebensinhalt geworden sei. Eine Reflektion des stetig spürbaren schweren Kränkungserlebens könne er nicht zulassen. Die Fixierung erscheine massiv und stehe im Zusammenhang zu einem laufenden sozialgerichtlichen Rentenverfahren mit hochkomplexer Psychodynamik. Diagnostisch bestehe eine somatoforme Schmerzstörung sowie eine Konversionsstörung und eine Anpassungsstörung. Chefarzt Dr. E. teilte zu einem weiteren stationären Aufenthalt des Klägers in der Fachklinik vom 1. bis 8. Juli 2004 mit, es sei bei ihm zu ca. 20 Notarzteinsätzen und mehrfachen Einsätzen im Rahmen eines dringlichen Hausbesuchsdienstes gekommen. Der Kläger sei weiterhin nicht bereit, die Psychogenese seiner Beschwerden zu akzeptieren, so dass kein Ansatz für eine stationäre bzw. ambulante psychotherapeutische Behandlung bestehe. Insgesamt sei die Problematik als eine schwere sekundäre neurotische Fehlentwicklung zu bewerten. Bei einer aktuell fehlenden Behandlungsmotivation sei eine Chronifizierung und Verschlimmerung der Symptomatik zu erwarten. Nach einem weiteren Bericht von Chefarzt Dr. E. vom 9. August 2004 (stationärer Aufenthalt vom 29. Juli bis 3. August 2004) habe der Kläger beim Rasenmähen ein Schwächegefühl mit zunehmendem Zittern und motorischen Entladungen in allen vier Extremitäten gehabt. Die zerebrale Bildgebung sei unauffällig. Nach kurzer Zeit habe sich die Symptomatik unter stationären Bedingungen völlig zurück entwickelt. In einem weiteren Bericht der Fachklinik für Psychiatrie/Psychotherapie berichtete die Ärztliche Direktorin Dr. F. unter dem 29. November 2004 über einen stationären Aufenthalt des Klägers vom 1. bis 26. Oktober 2004. Hiernach sei von der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sowie von dissoziativen Krampfanfällen auszugehen. Ein Anfallsleiden habe nach EEG-Aufzeichnung ausgeschlossen werden können. Klinisch habe es beim Kläger mehrfache Attacken mit willkürlichen Bewegungsmustern ohne Bewusstseinsverlust und ohne begleitende Angstsymptomatik gegeben. Hierbei sei der Eindruck einer demonstrativen Verhaltensweise entstanden. Eine Integration des Klägers in verschiedene Therapiemöglichkeiten sei erfolglos geblieben. In einem sozialmedizinischen Gutachten des MDK gab Dipl.-Med. L. an: Mittlerweile sei von einer Verselbständigung des somatischen Erkrankungsbildes in psychischer Hinsicht auszugehen. Aktuell bestünden schwere psychiatrische Erkrankungen. Perspektivisch sei von einem chronifizierten Verlauf mit ungünstiger Prognose auszugehen. Daneben läge sicherlich auch ein Rentenbegehren vor, so dass eine Verbesserung der Symptomatik erst nach Abschluss des laufenden Gerichtsverfahrens zu erwarten sei. Aktuell befinde sich der Kläger in teilstationärer psychotherapeutischer Behandlung.

5

Der Versorgungsarzt Obermedizinalrat Dr. S. bewertete die Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mit einem Einzel-GdB von 30, die psychische Störung mit einem Einzel-GdB von 20 sowie den Teilverlust des rechten Zeigefingers mit einem Einzel-GdB von 10 und hielt einen Gesamt-GdB von 30 für angemessen. Dem folgend wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2005 zurück. Die dagegen gerichtete Klage vor dem SG Dessau führte zum Urteil vom 27. Februar 2006. Darin wurde der Beklagte rechtskräftig verurteilt, beim Kläger u.a. wegen dissoziativer Anfälle und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung einen Gesamt-GdB von 60 ab 1. Januar 2006 sowie die Merkzeichen "G" (Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) festzustellen. Dieses Urteil setzte der Beklagte mit Ausführungsbescheid vom 27. März 2006 um.

6

Am 24. November 2006 beantragte der Kläger wegen eines Anfallsleidens, Weichteilrheuma, eines Wirbelsäulenschadens sowie wegen Muskelkrämpfen und einer Hirnleistungsschwäche einen höheren GdB sowie die Merkzeichen "aG" (Außergewöhnliche Gehbehinderung) und "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) bzw. ab dem 1. Januar 2013 die Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht.

7

Der Beklagte holte einen Befundschein des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. G. von Dezember 2006 ein. Hiernach träten beim Kläger täglich mehrfach Pseudokrampfanfälle auf. Daneben bestehe ein rezidivierender Bewegungsschmerz. In einem beigefügten Arztbrief der Klinik für Psychiatrie/Psychotherapie des Fachkrankenhauses B. gab Dr. F. unter dem 7. Dezember 2005 an: Der stationäre Aufenthalt vom 23. bis 24. November 2005 sei wegen eines erneuten Krampfanfalls erfolgt. Nach Aufnahme seien keine weiteren Anfallsereignisse beobachtet worden. Eine kausale Therapie sei derzeit unmöglich. In einem weiteren Arztbrief der Tagesklinik/Institutsambulanz des Fachkrankenhauses B. berichtete Dr. F. über einen weiteren stationären Aufenthalt des Klägers vom 23. Mai bis 5. Juli 2006. Das klinisch-psychiatrische Bild des Klägers habe zwischenzeitlich ein hoch komplexes Störungsbild mit umfassenden körperlichen Störungsmustern ergeben, die anatomisch-physiologisch unbegründbar seien. Wiederholt habe der Kläger angegeben, sich wieder in einem Anfallsgeschehen zu bewegen, obwohl kein klinisches Korrelat festzustellen gewesen sei. Die Prognose sei derzeit ungünstig. In einem beigefügten Arztbrief des Epilepsiezentrums B. vom 21. Januar 2007 gab Prof. Dr. P.-E. über einen stationären Aufenthalt von 3. August bis 16. September 2006 an: Der Kläger habe um Korrektur des Arztbriefes vom 24. Oktober 2006 gebeten. Im Verlauf der psychotherapeutischen Behandlung habe er über übermäßig harte körperliche Arbeit schon seit frühester Kindheit berichtet.

8

Der Versorgungsarzt Dr. R. wertete diese Befunde aus und sprach sich für einen Gesamt-GdB von 60 aus (Psychische Störung mit Anfällen: Einzel-GdB 50; Funktionseinschränkung der Wirbelsäule: Einzel-GdB 30; Diabetes mellitus: Einzel-GdB 20; Teilverlust des rechten Zeigefingers: Einzel-GdB 10). Dem folgend lehnte der Beklagte den Neufeststellungsantrag mit Bescheid vom 26. März 2007 ab. Hiergegen legte der Kläger, nunmehr anwaltlich vertreten, am 5. April 2007 Widerspruch ein und machte geltend: Trotz medikamentöser Einstellung erleide er praktisch täglich mehrere Anfälle. Dann sei er auf Hilfe Dritter angewiesen und könne nicht mehr an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen. Der Versorgungsarzt Dr. K. hielt nach nochmaliger Auswertung der Befunde einen Gesamt-GdB von 60 für zutreffend. Die Voraussetzungen für die Merkzeichen "aG" und "RF" seien nicht gegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2007 (Ab-Vermerk: 3. Dezember 2007) wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

9

Mit der am 27. Dezember 2007 beim Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt, einen GdB von mindestens 80 sowie das Merkzeichen "aG" ab März 2007 begehrt und zur Begründung geltend gemacht: Die Anzahl der dissoziativen Krampfanfälle habe einen schweren Verlauf genommen. Hierfür sei ein Bewertungsrahmen von einem Einzel-GdB von 80 bis 100 vorgesehen. Auch die Voraussetzungen der Merkzeichen "aG" und "RF" lägen vor.

10

Nach einem gerichtlichen Hinweis zur fehlenden örtlichen Zuständigkeit hat das SG den Rechtsstreit an das SG Magdeburg (Beschluss vom 11. November 2008) verwiesen.

11

Das SG hat medizinische Ermittlungen durchgeführt und Befundberichte von der Nervenärztin Dr. R. vom 8. Mai 2009 und von der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 26. Mai 2009 eingeholt. Dr. R. hat dissoziale Anfälle, eine posttraumatische Belastungsstörung mit Angst- und Panikattacken sowie eine somatoforme Schmerzstörung mit Schmerzmittelabusus diagnostiziert. Dr. H. hat ergänzend ein zervikal-radikuläres Syndrom bei degenerativer Veränderung der Halswirbelsäule (HWS) und Zustand nach Bandscheibenprolaps C 5/6 und C 6/7, einen Bluthochdruck sowie einen Diabetes mellitus Typ II diagnostiziert. Beim Kläger bestehe ein hoher Leidensdruck. Trotz ständiger Schmerzmedikation habe keine Beschwerdefreiheit erreicht werden können.

12

In einem beigefügten Arztbrief berichtete Chefarzt Dr. E. (Krankenhaus M. Epilepsie-Zentrum B.) am 9. Dezember 2008 über einen stationären Aufenthalt des Klägers vom 6. Oktober bis 24. November 2008. Nach der Erstbehandlung vom 3. August bis 19. September 2006 habe der Kläger angegeben, es sei ihm nach der Entlassung zunächst sehr gut gegangen. Seit einem halben Jahr hätten sich die Zuckungen deutlich verschlechtert. Im Vordergrund der Erkrankung stünden dissoziale Anfälle, die mit einem Tinnitus sowie einem verschwommenen Sehen eingeleitet würden. Wiederholt sei er bei einem Anfall gestürzt und habe sich Verletzungen zugezogen. Im Übrigen leide er ständig an Zuckungen und Schütteln am ganzen Körper. Dies sei mit einer starken Verkrampfung der gesamten Muskulatur und Schmerzen verbunden. In einem beigefügten Bericht vom 26. März 2008 gab der Psychologe Dr. A. an, die energetische Psychotherapie habe beim Kläger wegen eines eintretenden "Bewegungssturms" abgebrochen werden müssen. In einem weiteren Zwischenbefund vom 20. Dezember 2007 teilte er mit, die bisherigen Therapiestunden hätten keine Besserung gebracht.

13

Der Beklagte hat eine Prüfärztliche Stellungnahme der Versorgungsärztin Dr. W. vom 25. Juni 2009 vorgelegt, die sich in Auswertung der Befunde für einen Gesamt-GdB von 60 aussprach. Der Kläger hat dieser Bewertung widersprochen und zur Bekräftigung auf den Entlassungsbericht von Prof. Dr. P.-E. (Epilepsie-Zentrum B.) über einen stationären Aufenthalt von August bis September 2006 sowie ein fachpsychiatrisches Gutachten aus dem Rentenverfahren des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt L 3 RJ 15/05 vom Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie P. vom 23. Januar 2008 verwiesen. Dieser hatte in seinem Gutachten angegeben: Der Kläger habe mitgeteilt, dass die Anfälle nunmehr nicht mehr aufhörten. Er sei nur noch ruhig, wenn er körperlich völlig erschöpft sei. Die Anfälle träten auch nachts auf, was mit Schlafstörungen verbunden sei. Das sei auch der Grund, warum er von seiner Frau getrennt schlafen müsse. Die Anfälle seien mit Zuckungen am ganzen Körper verbunden. Bei heftigen Anfällen habe er oftmals sogar die Orientierung verloren. Er stehe zwischen 3:30 und 4:30 Uhr auf, da er nicht länger schlafen könne. Dann versuche er seine Übungen zu machen, um die Auswirkungen der Anfälle zu reduzieren. Gegen 7:00 Uhr frühstücke er. Danach lege er sich wieder hin und schaue fern. Vor die Tür schaffte er nur drei Schritte, da er Angst vor Stürzen habe. Er schäme sich für seinen Zustand und vermeide es, ins Dorf zu gehen. Von Freunden habe er sich weitgehend zurückgezogen. Urlaub habe er letztmalig im Jahr 1995 gemacht. Zum Untersuchungsbefund hat der Sachverständige ausgeführt: Der Kläger habe große Mühe, sich über längere Zeit auf ein Thema einzustellen. Er sei von den besprochenen Themen abgewichen und habe teilweise neben der Sache geredet. Das unscharfe, etwas weitschweifige Denken scheine struktureller Natur zu sein. Die Konzentrationsfähigkeit des Klägers sei deutlich eingeschränkt und seine Ausdauer beeinträchtigt. So sei er nicht in der Lage, dem Untersuchungsgang mehr als 15 Minuten zu folgen. Die Psychomotorik sei hochgradig auffällig. Es seien ausgeprägte, unwillkürliche arrhythmische kloniforme Bewegungen am gesamten Körper, besonders an den Armen, auffällig. Beim Kläger lägen ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten sowie ein sozialer Rückzug vor. Er leide an einer komplexen dissoziativen Störung mit dissoziativen Bewegungsstörungen und dissoziativen Krampfanfällen. Hinzu komme eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die somatischen Erkrankungen der Wirbelsäule würden von der somatoformen Störung vollständig beherrscht und seien nicht mehr abgrenzbar. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, auch einfachste Arbeiten auszuüben.

14

Mit Urteil vom 11. Mai 2010 hat das SG die Bescheide des Beklagten abgeändert und ab dem November 2006 einen GdB von 70 festgestellt sowie die weitergehende Klage abgewiesen. Beim Kläger sei von mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten im oberen Bereich auszugehen, die mit einem Einzel-GdB von 70 zu bewerten seien. Hinzu träten eine Funktionsminderung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 30) sowie ein Diabetes mellitus und der Teilverlust des rechten Zeigefingers. Die Voraussetzungen für die Merkzeichen "aG" sowie "RF" lägen dagegen nicht vor. Das am 7. Juli 2010 zugestellte Urteil greift der Kläger mit der am 22. Juli 2010 beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt erhobenen Berufung an und begehrt die Feststellung eines GdB von 80. Das Begehren hinsichtlich der Merkzeichen "aG" und "RF" hat der Kläger mit Schreiben vom 2. Januar 2012 (Bl. 290 d.GA) ausdrücklich fallen gelassen. Er trägt vor, es lägen bei ihm schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten vor sowie ein Anfallsleiden, das wegen der Auswirkungen einer Epilepsie gleichzusetzen sei. Angesichts der Chronifizierung des Krankheitsbildes sowie der Komplexität der Störungen sei ein höherer GdB angemessen.

15

Der Senat hat das Rentenverfahren des LSG Sachsen-Anhalt L 3 R J 15/05 beigezogen. Hiernach hatte der Kläger am 14. März 2003 Klage vor dem SG Dessau erhoben und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erstrebt. Das SG hatte ein nervenfachärztliches Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. K. vom 14. November 2004 erstatten lassen, die ausgeführt hatte: Beim Kläger bestehe ein radikuläres Syndrom der Lendenwirbelsäule hauptsächlich im Segment L4 sowie an der Halswirbelsäule. Hinzu kämen eine Somatisierungsstörung sowie eine Anpassungsstörung mit dissoziativen Anteilen. Der Kläger könne nicht mehr als Berufskraftfahrer oder Gabelstaplerfahrer arbeiten, sei jedoch für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit gewissen Einschränkungen arbeitsfähig. Mit Urteil vom 17. Januar 2005 hatte das SG die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hatte sich der Rentenversicherungsträger mit dem Kläger auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Februar 2006 geeinigt.

16

Der Senat hat Befundberichte des Epilepsiezentrums B. vom 3. August 2011 eingeholt. Hiernach habe sich der gesundheitliche Zustand nach psychotherapeutischer Behandlung deutlich gebessert. Der Kläger sei jedoch nach wie vor arbeitsunfähig. In einem beigefügten Arztbrief vom 13. Juli 2011 berichtete Chefarzt Privatdozent Dr. B. (Epilepsiezentrum B.) über einen stationären Aufenthalt vom 3. Mai bis 16. Juni 2011. Dort habe der Kläger angegeben, eine Psychotherapie abgeschlossen zu haben. Nach der letzten Behandlung im Jahr 2008 habe sich seine Lebenssituation deutlich verbessert, obwohl die chronischen Probleme mit seiner Ehefrau nur schwer lösbar seien. Der Tod des Schwiegervaters habe zu einer Annäherung der Ehepartner geführt, die ihre Probleme im Alltag besser besprechen könnten. Anfang des Jahres 2011 sei er mit 3,0 Promille Alkohol im Blut stationär aufgenommen worden. Seit der Einbestellung in die Klinik vor einer Woche habe er jedoch keinen Alkohol mehr zu sich genommen. Er könne nicht verstehen, warum sein Schwiegervater sich umgebracht habe und fühle sich für dieses Ereignis mitverantwortlich. Aktuell träten drei bis viermal im Monat Anfälle mit komplettem Bewusstseinsverlust auf. In psychischer Hinsicht wirke der Kläger extrem angespannt, körperlich sehr unruhig mit Zittern in den Armen und Schütteln in der Schulter. Teilweise falle ein aggressives Verhalten bei ihm auf. Im Verlauf der Therapie habe dem Kläger der Zusammenhang zwischen den Anfällen und häufigen Konflikte mit der Ehefrau verdeutlich werden können. Mit dem Kläger sei ein verhaltenstherapeutisches Selbstwahrnehmungs- und Selbststeuerungsprogramm entwickelt worden.

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Der Kläger beantragt,

18

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. Mai 2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom 16. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2007 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, bei ihm einen GdB von 80 ab November 2006 festzustellen, weiterhin die Anschlussberufung zurückzuweisen.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. Mai 2010 aufzuheben, die Klage abzuweisen sowie die Berufung zurückzuweisen.

21

Der Senat hat einen Befundbericht von Dipl.-Psych. H. vom 26. März 2012 eingeholt. Hiernach lägen stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit vor, die durch das Auftreten von ständigen Schmerzen sowie von massiven Unruhezuständen, Verkrampfungen sowie Auftreten von dissoziativen Anfällen geprägt seien. Die sozialen Anpassungsstörungen seien als mittelgradig einzuschätzen. So habe der Kläger Schwierigkeiten, den Tagesablauf durchgängig zu strukturieren. In Behandlungszeitraum habe es phasenweise massive Partnerschaftskonflikte sowie Kontaktstörungen gegeben.

22

Der Kläger hat einen Arztbrief des Epilepsiezentrums B. vom 25. Januar 2013 zur Gerichtsakte gereicht. Darin hat Chefarzt Prof. Dr. B. über einen stationären Aufenthalt des Klägers vom 13. Dezember 2012 bis 9. Januar 2013 berichtet. Im Vergleich zu den Vorbefunden habe der Kläger einen körperlich ruhigeren Eindruck vermittelt. Ein ständiges Zittern, wie zuvor, sei nicht festgestellt worden. Der Kläger sei schnell irritierbar, dabei vordergründig sehr bemüht und in der Stimmung deprimiert. Er habe über "kindische" Streitereien mit seiner Ehefrau berichtet, in deren Folge es zu schweren Anfällen mit Bewusstseinsverlusten gekommen sei. Er habe seine langjährig erprobten Anfallsvermeidungsstrategien wieder aufgefrischt und sich diesmal auch spannungsreichen Gesprächsinhalten ohne psychogenen Anfallszustand aussetzen können. Zur Entlassung habe der Kläger angegeben: "Einen Schritt weitergekommen, zwar kein großer Schritt, aber weitergekommen". Insgesamt habe eine deutlich größere Stresstoleranz in der Psychotherapie sowie im Stationsalltag beobachtet werden können.

23

Der Senat hat ein nervenfachärztliches Gutachten vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. V. vom 30. April 2014 (Untersuchung vom 28. April 2014) eingeholt. Zum Tagesablauf habe der Kläger angegeben: Er stehe morgens zwischen 3.00 und 6:00 Uhr auf und gehe gegen 20:00 Uhr zu Bett. Nach Frühstück und Morgentoilette schaue er Nachrichten, versorge seinen Garten, der aus Rasen, Terrasse und Pool bestehe. Hier mähe er den Rasen, benötige dafür jedoch drei Tage. Ansonsten spiele er Computerspiele (u.a. Schach). Das Mittagessen nehme er unregelmäßig ein. Meist halte er danach Mittagsschlaf. Am Nachmittag trinke er mit seiner Ehefrau Kaffee. Abends schaue er Fernsehen. Einkäufe erledige eher die Ehefrau. Er rede auch mit Nachbarn und gehe ab und zu in die Natur, was von seiner jeweiligen Tagesform abhängig sein. Auto oder Fahrrad nutze er nicht mehr. Der Stuhlgang sei unregelmäßig. Die Häufigkeit des Wasserlassens habe sich auf 10 bis 11 Mal pro Tag gesteigert. Er rauche ca. 15 Zigaretten am Tag und trinke alle vier Wochen eine Flasche Whiskey. Bei der allgemeinen körperlichen Untersuchung habe der Fingerbodenabstand 20 cm betragen. Eine Klopf- und Druckempfindlichkeit bestehe im Bereich der unteren HWS, der mittleren Brustwirbelsäule (BWS) sowie der unteren Lendenwirbelsäule (LWS). Das Lasegue`-Zeichen sei endgradig auf der rechten Seite positiv. Der spontan geprüfte Gang sei auffällig breitbeinig, vorsichtig und leicht unsicher. Dies gelte auch für den Seiltänzer- sowie den Blindgang. Den Zehen- und Fersengang habe der Kläger unvollständig ausführen können. Der Romberg- sowie Unterberger-Tretversuch sei dagegen unauffällig. Gleiches gelte auch für das Aus- und Ankleiden. Das Sitzen sei nach einer Stunde durch kurzzeitiges Stehen unterbrochen worden. Ein affektiver Tremor setze mit dem Gespräch ein. Dieser zeige sich im rechten Bein und Arm grobschlächtig, verschwinde vorübergehend während des Untersuchungsverlaufs und während der körperlichen Untersuchung vollständig. Es falle eine Neigung zu psychosomatischer Beschwerdedarstellung auf, die gekennzeichnet sei durch vielfältige und wenig konkretisierte Beschwerdeschilderungen. Die Gangprüfungen zeigten eine Neigung zur Aggravation, da sich der Gang während der Untersuchung von dem außerhalb der Untersuchungssituation unterschieden habe. Störungen des Sehvermögens sowie Lernfähigkeitsstörungen seien nicht erkennbar. Auf Nachfrage habe die Ehefrau erklärt, der Kläger habe keine geeignete Psychotherapie finden können. Zusammenfassend leide der Kläger unter dissoziativen Anfällen. Hierbei handele es sich um Anfälle, die epileptischen Krampfanfällen stark ähneln und sogar teilweise mit Zungenbiss und Einnässen einhergehen würden. Diese Anfälle träten jedoch im Gegensatz zur Epilepsie nicht spontan, sondern in bestimmten Konfliktsituationen mit starker innerer Erregung auf. Derartige Anfälle bei Konflikt- und Erregungszuständen seien daher normalerweise psychotherapeutisch behandelbar. Im Verlauf von stationären Behandlungsmaßnahmen sei es unter Zuhilfenahme von psychotherapeutischen Maßnahmen jeweils zu einer deutlichen Reduktion der Anfallsfrequenz gekommen.

24

Der Sachverständige hat auf nervenärztlichem Gebiet folgende Diagnosen gestellt:

25

Dissoziative Krampfanfälle,

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anhaltende somatoforme Schmerzstörung,

27

lumbales belastungsabhängiges Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der LWS und Zustand nach Bandscheibenoperation.

28

Diese Erkrankungen führten zu Funktionsbeeinträchtigungen in der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, in der sozialen Anpassung durch eine verminderte emotionale sowie körperliche Belastbarkeit und zu nächtlichen Schlafstörungen. Die aktuellen Beschwerden seien ausweislich der umfangreichen Unterlagen seit etwa zehn Jahren in vergleichbarer Form vorhanden. Obwohl der Kläger wiederholt Verschlechterungen berichtet habe, sei eher von einem schwankenden Verlauf auszugehen, der im Zusammenhang mit Konfliktsituationen insbesondere in der Ehe gesehen werden müsse. Aktuell habe der Kläger geschildert, er habe drei bis vier Mal im Monat Anfälle mit Bewusstseinsstörungen, die teilweise mit Zungenbiss und Einnässen einhergingen. Zehn bis zwölf Mal im Monat träten Anfälle mit starrem Blick, Krampfen und Zittern auf. Die testpsychologische Untersuchung zeige keine Hinweise auf kognitive Beeinträchtigungen oder eine aktuelle Depression. Der Kläger versuche emotional belastende Situationen zu meiden. Die Häufigkeit der Anfälle in der jüngeren Vergangenheit sei nicht überprüfbar, da kein Anfallskalender geführt werde. Von einer manifesten Alkoholabhängigkeit bzw. Alkoholerkrankung sei nicht auszugehen.

29

Auf psychischem Gebiet sei ein Einzel-GdB von 50 zu bilden. Hinzu kämen ein Wirbelsäulenschaden mit mittelgradigen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Einzel-GdB 20) sowie ein Teilverlust des rechten Zeigefingers (Einzel-GdB 10). Hierfür sei ein Gesamt-GdB von 60 vorzuschlagen. Dabei gebe es Überschneidungen zwischen den psychischen Störungen sowie den wirbelsäulenbedingten Einschränkungen. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie die dissoziativen Anfälle seien Bestandteil einer neurotischen Störung und bewirkten eine mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeit im unteren Anteil des Ermessensspielraums von 50 bis 70. Für den nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus sowie die arterielle Hypertonie sei ein Einzel-GdB von weniger als 10 anzunehmen. Diese Einschätzung treffe auf den gesamten Zeitraum seit November 2006 zu. Im zu prüfenden Zeitrahmen sei es zu Schwankungen der psychischen Gesundheitsstörungen gekommen, die von äußeren Belastungsfaktoren abhängig gewesen seien. Der zum Zeitpunkt der Begutachtung vorliegende aktuelle Gesundheitszustand entspreche einem Durchschnittsniveau, das seit November 2006 anzunehmen sei.

30

Der Kläger ist dem Gutachten entgegengetreten und hat geltend gemacht: In unzutreffender Weise sei der Sachverständige davon ausgegangen, dass die Tiefensensibilität nicht gestört sei. So habe er erhebliche Schmerzen im Rippenfellbereich. Das Auslösen der Eigenreflexe sei ebenfalls nicht unmittelbar möglich. Unzutreffend sei auch, dass das Untersuchungsgespräch nach einer Stunde durch kurzzeitiges Stehen unterbrochen worden sei. Vielmehr habe er wegen der bestehenden Schmerzen das Untersuchungsgespräch zweimal unterbrechen müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Gutachter nicht im Raum befunden. Auch beim Ankleiden sei der Gutachter nicht im Raum gewesen. Den Vorwurf der Aggravation weise er zurück. Der Unterschied im Gehverhalten sei darauf zurückzuführen, dass die Untersuchungsgangprüfungen barfuß erfolgt seien. Einlagen für das um 1,5 cm kürzere linke Bein hätten zu einer Änderung des Gangbildes beigetragen. Auch habe er ein erhebliches Taubheitsgefühl im rechten Arm sowie in den Füßen. Diesbezüglich habe der Sachverständige keine Fragen gestellt, sondern lediglich die Ehefrau befragt.

31

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 3. Juli 2014 hat der Sachverständige ausgeführt: Die Reflexe seien beim Kläger unmittelbar auslösbar gewesen. Die Behauptung eines zweifachen Aufstehens während der Untersuchungssituation könne nicht bestätigt werden. Unzutreffend sei auch die Behauptung, dass der Sachverständige das An- und Auskleiden nicht habe beobachten können. Belege für Aggravation ergäben sich immer dann, wenn objektivierbare Untersuchungsbefunde den demonstrierten Einschränkungen nicht vollständig entsprechen, sondern bewusst oder unbewusst überbetont würden. Dies sei bei den Gangprüfungen eindeutig der Fall gewesen. Hierbei spiele die Frage des Barfußgehens keine Rolle. Der Sachverständige habe ausdrücklich nach Beschwerden gefragt. Wenn der Kläger Taubheitsgefühle nicht angebe, könne dies nicht dem Gutachter zugerechnet werden.

32

Am 19. August 2014 hat der Kläger wegen eines erneuten Krankenhausaufenthaltes seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung abgesagt und ergänzend ausgeführt: Dissoziative Anfälle seien mit epileptischen Anfällen vergleichbar. Die Annahme, bei ihm sei lediglich von mittelgradigen sozialen Anpassungsstörungen auszugehen, werde vom Sachverständigen nicht begründet. Während seiner Anfallsleiden träten Zungenbisse, Stürze sowie Einnässen auf. Der vom Sachverständigen gebildete GdB von 50 sei daher zu gering. Auch die Tatsache, dass er gegen einen sich anbahnenden Anfall ankämpfen müsse, sei mit erheblichen körperlichen Belastungen verbunden. Weiter werde auf den Aufsatz im Deutschen Ärzteblatt 2013, S. 110 ff hingewiesen. Darin werde die Ähnlichkeit seiner Erkrankung mit einer Epilepsie bestätigt. Das Erkrankungsbild sei wenig erforscht. Offenbar habe sich der Sachverständige an veralteten Diagnosekriterien orientiert.

33

Der Sachverständige hat mit weiterer Stellungnahme vom 19. August 2014 ausgeführt: Die Gemeinsamkeiten zwischen dissoziativen und epileptischen Anfällen seien im Gutachten nie bestritten worden. Bei dissoziativen Anfällen bestehe im Gegensatz zur Epilepsie jedoch die Möglichkeit, Auslösefaktoren zu vermeiden. Die Sorge vor Anfällen beim Fahrrad- oder Autofahren bzw. bei Familienfeiern entspreche nicht der realen Gefahr derartige Anfälle tatsächlich zu erleiden. Die Forderung nach einem Einzel-GdB von 80 bis 100 erscheine völlig abwegig.

34

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

35

Die form- und fristgerecht eingelegte und gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auch statthafte Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Anschlussberufung des Beklagten ist zulässig. Insbesondere galt hierfür die Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 SGG nicht. Die Anschlussberufung ist auch begründet und führt zur Aufhebung des Urteils des SG Magdeburg vom 11. Mai 2010 sowie zur Abweisung der Klage.

36

Gegenstand von Klage und Berufung ist nur noch das Begehren des Klägers, einen höheren GdB zu erlangen, nachdem er seine Klage am 2. Januar 2012 entsprechend beschränkt hat. Allerdings liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines GdB von mehr als 60 nicht vor.

37

Die Klage gegen den Bescheid vom 16. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2007 ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG statthaft. Bei dieser Klageart kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an (vgl. BSG, Urteil vom 12. April 2000, B 9 SB 3/99 R, juris).

38

Da der Beklagte bereits mit Bescheid vom 7. September 2000 einen GdB von 30 festgestellt und damit über den GdB entschieden hat, richten sich die Voraussetzungen für die mit Antrag des Klägers vom 24. November 2006 begehrte Neufeststellung nach § 48 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuches (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X). Diese Feststellung wurde mit Ausführungsbescheid vom 27. März 2006 abgeändert und ab dem 1. Januar 2006 ein GdB von 60 sowie die Merkzeichen "B" und "G" festgestellt. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine wesentliche Änderung ist dann anzunehmen, wenn sich durch eine Besserung oder Verschlechterung des Behinderungszustandes eine Herabsetzung oder Erhöhung des Gesamtbehinderungsgrades um wenigstens 10 ergibt. Für die wesentliche Änderung kommt es weder auf den Inhalt des Vergleichsbescheides noch auf die von der Behörde bei der Bewilligung oder später angenommenen Verhältnisse, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse und deren objektive Änderung an (KassKomm-Steinwedel, SGB X, Stand Mai 2006, § 48 Rdnr. 14 m.w.N.).

39

Im Vergleich zu den Verhältnissen, die bei Erlass des Ausführungsbescheides 27. März 2006 vorgelegen haben, ist keine wesentliche Änderung eingetreten. Zu Unrecht hat das SG im Urteil vom 11. Mai 2010 einen Gesamt-GdB ab November 2006 von 70 festgestellt. Tatsächlich ist von einem Gesamt-GdB von nur 60 ab diesen Zeitpunkt auszugehen. Die Anschlussberufung des Beklagten ist daher erfolgreich.

40

Für den streitgegenständlichen Zeitraum gilt das am 1. Juli 2001 in Kraft getretene Neunte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046). Der hier anzuwendende § 69 SGB IX ist durch die Gesetze vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606) und vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden. Rechtsgrundlage für den von dem Kläger erhobenen Anspruch auf Feststellung eines GdB ist § 69 Abs. 1 und 3 SGB IX. Infolge der verfahrensrechtlichen Änderungen des § 69 SGB IX durch das Gesetz vom 23. April 2004 (a.a.O.) hat sich im Übrigen nur die Satzzählung geändert. Im Folgenden werden die Vorschriften des § 69 SGB IX nach der neuen Satzzählung zitiert.

41

Nach § 69 Abs. 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Diese Vorschrift knüpft materiellrechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmten Begriff der Behinderung an. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX sind die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben der Gesellschaft als GdB nach Zehnergraden abgestuft festzustellen. Wenn mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben der Gesellschaft vorliegen, wird nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt.

42

§ 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX ist durch das insoweit am 21. Dezember 2007 in Kraft getretene Gesetz vom 13. Dezember 2007 (a.a.O.) geändert worden. Nach der früheren Fassung der Vorschrift galten für den GdB die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG festgelegten Maßstäben entsprechend. Nach dem Wortlaut der früheren Fassung des ebenfalls durch das Gesetz vom 13. Dezember 2007 geänderten § 30 Abs. 1 BVG war für die Beurteilung die körperliche und geistige Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben maßgeblich, wobei seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen waren. Nach der Neufassung des § 69 Abs. 1 Satz § 69 Abs. 1 Satz 5 gelten für den GdB die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 17 BVG erlassenen Rechtsverordnung entsprechend. Nach der damit in Bezug genommenen neuen Fassung des § 30 Abs. 1 BVG richtet sich die Beurteilung des Schweregrades – dort des "Grades der Schädigungsfolgen" (GdS) – nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen. Die hierfür maßgebenden Grundsätze sind in der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) aufgestellt worden, zu deren Erlass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch den dem § 30 BVG durch das Gesetz vom 13. Dezember 2007 angefügten Abs. 17 ermächtigt worden ist.

43

Nach § 2 VersMedV sind die auch für die Beurteilung des Schweregrades nach § 30 Abs. 1 BVG maßgebenden Grundsätze in der Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (Anlageband zu BGBl. I Nr. 57 vom 15. Dezember 2008, G 5702) als deren Bestandteil festgelegt und sind damit nunmehr der Beurteilung der erheblichen medizinischen Sachverhalte mit der rechtlichen Verbindlichkeit einer Rechtsverordnung zugrunde zu legen. Zuvor dienten der Praxis als Beurteilungsgrundlage die jeweils vom zuständigen Bundesministerium herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht", die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als vorweggenommene Sachverständigengutachten eine normähnliche Wirkung hatten (vgl. BSG, Urteil vom 18. September 2003, B 9 SB 3/02 R, juris). Die in den Anhaltspunkten (letzte Ausgabe von 2008) enthaltenen Texte und Tabellen, nach denen sich die Bewertung des GdB bzw. der Schädigungsfolge bisher richtete, sind – inhaltlich nahezu unverändert – in diese Anlage übernommen worden (vgl. die Begründung BR-Drucks. 767/08, S. 3 f.). GdS und GdB werden dabei nach gleichen Grundsätzen bemessen. Die Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass sich der GdS kausal auf Schädigungsfolgen und der GdB final auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von deren Ursachen auswirkt (vgl. Versorgungsmedizinische Grundsätze, Teil A: Allgemeine Grundsätze 2 a).

44

Der hier streitigen Bemessung des GdB ist die GdS-Tabelle der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Teil A) zugrunde zu legen. Nach den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Teil A) sind die dort genannten GdS-Sätze Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der in Nr. 2 e (Teil A) genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und Immunsystem; innere Sektion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Teil B, Nr. 1 a).

45

Nach diesem Maßstab kann für die Funktionseinschränkungen des Klägers kein höherer Grad der Behinderung als 60 festgestellt werden. Dabei stützt sich der Senat auf das Gutachten von Dr. V., die beigezogenen Gutachten, die versorgungsärztlichen Stellungnahmen des Beklagten sowie die eingeholten Befundberichte der behandelnden Ärzte nebst Anlagen.

46

a) Das Hauptleiden des Klägers ist dem Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" zuzuordnen. Dafür ist ein Einzelgrad der Behinderung von 50 für den Zeitraum ab November 2006 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung festzustellen.

47

Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG, B 3.7) werden leichtere psychovegetative oder psychische Störungen mit einem GdB von 0 bis 20 bewertet. Für stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) ist ein Bewertungsrahmen von 30 bis 40 vorgesehen. Schwere Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten werden mit einem GdB von 50 bis 70 und mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit 80 bis 100 bewertet. Psychische Anpassungsschwierigkeiten, die einen Behinderungsgrad von 30 bis 40 rechtfertigen, sind nach dem Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirates (BMA am 18./19.03.1998 – zitiert nach Rohr/Sträßer, Teil B: GdS-Tabelle-19, 96. Lfg. – Stand Dezember 2011) durch Kontaktschwäche und/oder Vitalitätseinbuße gekennzeichnet. Dieses Kriterium ist zur differenzierenden Einschätzung von Anpassungsschwierigkeiten analog auch dann heranzuziehen, wenn die Symptomatik der psychischen Störungen ganz unterschiedlich ist (Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats, BMA am 8./9.11.2000, Rohr/Sträßer, a.a.O., GdS-Tabelle-18). Mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten setzen neben den Auswirkungen im Berufsleben erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung voraus (Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats, BMA am 18./19.03.1998 – zitiert nach Rohr/Sträßer, a.a.O., GdS-Tabelle-19).

48

Der Kläger leidet nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. V. an einer neurotischen Störung mit dissoziativen Krampfanfällen und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Hierfür ist nach der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen Dr. V. ein Einzel-GdB von 50 zu bilden, was dem unteren Bewertungsrahmen von 50 bis 70 entspricht. Dabei hat der Senat Schwankungen der psychischen Gesundheitsstörungen beim Kläger berücksichtigt und einen Durchschnittswert gebildet, den der Sachverständige Dr. V. anlässlich seiner Untersuchung als Durchschnittsniveau bezeichnet hat. Diese gesundheitlichen Schwankungen des psychischen Erkrankungsbildes haben sich immer wieder gezeigt. So hat der Kläger beispielhaft während des stationären Aufenthaltes von Oktober bis November 2008 im Krankenhaus B. angegeben, es sei ihm nach der Erstbehandlung und Entlassung im September 2006 zunächst sehr gut gegangen, während sich Mitte 2008 der gesundheitliche Zustand wieder verschlechtert habe. Auch nach dem Bericht des Epilepsiezentrums B. vom 3. August 2011 ergeben sich Hinweise für eine deutliche Besserungsphase. So hatte der Kläger anlässlich dieser Behandlung angegeben, es habe nach der letzten Behandlung im Jahr 2008 zunächst eine deutlich verbesserte Lebensphase gegeben. Durch den Tod des Schwiegervaters sei es zu einer Annäherung der Ehepartner und zu einer verbesserten ehelichen Situation gekommen. Eine Besserungsphase zeigte der psychische Zustand des Klägers auch während des stationären Aufenthaltes in B. von Dezember 2012 bis Januar 2013. Dort machte der Kläger nach Einschätzung der behandelnden Ärzte einen körperlich ruhigeren Eindruck, konnte in dieser Zeit seine Anfallsvermeidestrategien auffrischen und selbst spannungsreiche Gespräche ohne psychogene Anfälle bewältigen. Die Annahme des Sachverständigen Dr. V. wegen der offenkundigen Schwankungen des psychischen Gesundheitszustandes einen Durchschnittswert zu bilden, steht auch im Einklang mit den VMG (Teil A 2 f)) und wird vom Senat als zutreffend bewertet.

49

Entgegen der Ansicht des Klägers können die Bewertungsrahmen für epileptische Anfälle (Teil B 3.1.2 der VMG) dabei nicht herangezogen werden. Wie der Sachverständige Dr. V. überzeugend ausgeführt hat, kann der an dissoziativen Anfällen leidende Kläger durch Vermeidungsstrategien die Anfallshäufigkeit selbst beeinflussen, indem er konfliktreiche und damit anfallsträchtige Situationen möglichst meidet. Dies ist einem Epileptiker generell nicht möglich, da das Anfallsgeschehen von ihm unbeeinflussbar abläuft. Die vom Kläger behaupteten körperlich belastenden "Kampfphasen", um sich einem drohenden Anfall entgegenzustemmen, finden sich in keinem der zahlreichen medizinischen Befunde bestätigt. Auch die von ihm angegebenen großen Anfälle, die bis vier Mal im Monat auftreten sollen, sind lediglich als Beschwerdeschilderungen dokumentiert, nicht aber in einem der medizinischen Berichte detailliert geschildert worden. Hierbei darf nicht übersehen werden, dass der erfahrene Sachverständige Dr. V. beispielhaft festgestellt hat, dass der Kläger bei der Gangprobe ein demonstratives und aggravierendes Verhalten gezeigt hat. Auch ist bemerkenswert, dass der Tremor beim Kläger während der körperlichen Untersuchung beim Sachverständigen nicht mehr auftrat. Die Feststellung eines demonstrativen Verhaltens des Klägers findet sich bereits im Bericht von Dr. F. vom 29. November 2004. Die Beschwerdeschilderungen des Klägers sind aus diesem Grunde nicht in vollem Umfang als medizinisch bestätigt anzusehen. Dies rechtfertigt es nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. V., bei der Bewertung lediglich den unteren Bewertungsrahmen eines GdB von 50 heranzuziehen. Kognitive Störungen oder eine Depression vermochte der Sachverständige beim Kläger dagegen nicht festzustellen. Die dagegen erhobenen Bedenken des Klägers konnten den Senat nicht überzeugen. Der Sachverständige hat, ohne eine erkennbare Benachteiligungsabsicht zu Lasten des Klägers erkennen zu lassen, seine Untersuchungsbeobachtungen in seinen eingeholten ergänzenden Stellungnahmen überzeugend beschrieben und bekräftigt.

50

b) Für das Funktionssystem Rumpf ist ab November 2006 ein Einzel-GdB von 20 festzustellen. Diagnostisch ist dabei von einem lumbalen belastungsabhängigen Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und Zustand nach Bandscheibenoperation auszugehen (so Sachverständiger Dr. V.).

51

Für Wirbelsäulenfunktionseinschränkungen sind die maßgeblichen Bewertungskriterien in Teil B, Nr. 18.9 der VMG vorgegeben. Danach folgt der GdB bei Wirbelsäulenschäden primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung, der Wirbelsäuleninstabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Abschnitte der Wirbelsäule. Erst mittelgradige funktionelle Auswirkungen von Wirbelsäulenschäden in einem Wirbelsäulenabschnitt, z.B. eine anhaltende Bewegungseinschränkung oder eine Instabilität mittleren Grades, rechtfertigen einen Einzelgrad der Behinderung von 20. Funktionsstörungen geringeren Grades bedingen allenfalls einen Einzelgrad von 10. Schwere funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) rechtfertigen einen Einzelgrad der Behinderung von 30, mittelgradige bis schwere in zwei Wirbelsäulenabschnitten einen GdB von 30 bis 40. Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen - oder auch intermittierenden Störungen bei einer Spinalkanalstenose - sind zusätzlich zu berücksichtigen.

52

Die wirbelsäulenbedingten Bewegungseinschränkungen des Klägers sind nicht erheblich. So konnte er in der Untersuchung einen Fingerbodenabstand von 20 cm erreichen und zeigte ein kaum eingeschränktes Gangbild. Daneben bestand eine Klopf- und Druckempfindlichkeit im Bereich der HWS, BWS und LWS. Die somatische Erkrankung der Wirbelsäule hat daher allenfalls eine mittelgradige funktionelle Auswirkung. Wie bereits vom Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Pilz im Rentengutachten vom 23. Januar 2008 ausgeführt, werden die somatischen Beschwerden des Klägers an der Wirbelsäule vollständig von der somatoformen Schmerzstörung und dem psychischen Erkrankungsbild beherrscht. Von daher muss – wie der Sachverständige Dr. V. überzeugend ausgeführt hat – von einer erheblichen Überschneidung zwischen der prägenden psychischen Erkrankung mit somatoformer Schmerzstörung und den funktional allenfalls gering- bis mittelgradigen wirbelsäulenbedingten Einschränkungen ausgegangen werden. Die vom Kläger der Wirbelsäule zugeschriebene Schmerz- und Beschwerdesymptomatik ist daher in erster Linie der somatoformen Schmerzstörung zuzuordnen, die bereits im Funktionssystem "Gehirn und Psyche" hinreichend berücksichtigt worden ist. Da Doppelbewertungen bei der Bildung des GdB zu vermeiden und die konkreten Auswirkungen der jeweiligen Erkrankungen jeweils festzustellen und zu bewerten sind, hält der Senat den vom Sachverständigen Dr. V. für den Wirbelsäulenbereich vergebenen Einzel-GdB von 20 für nachvollziehbar und überzeugend begründet.

53

c) Das Bluthochdruckleiden ist dem Funktionssystem Herz-Kreislauf zuzuordnen und rechtfertigt maximal einen GdB von 10. Nach den VMG (Teil B, Nr. 9) kommt es bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen nicht auf die Art der Erkrankung, sondern auf die jeweilige konkrete Leistungseinbuße an. Daher lässt die Diagnose eines Bluthochdrucks keinen Rückschluss auf die bestehenden Funktionseinschränkungen des Klägers zu. Nach Teil B, Nr. 9.3 der VMG ist die leichte Form der Hypertonie, bei der keine oder eine geringe Leistungsbeeinträchtigung und höchstens leichte Augenhintergrundsveränderungen vorliegen, mit einem GdB von 0 bis zu 10 zu bewerten. Die mittelschwere Form eröffnet je nach Leistungsbeeinträchtigung einen Bewertungsrahmen von 20 bis 40. Kriterien dafür sind Organbeteiligungen leichten bis mittleren Grades (Augenhintergrundveränderungen – Fundus hypertonicus I bis II- und/oder Linkshypertrophie des Herzens und/oder Proteinurie) sowie diastolischer Blutdruck mehrfach über 100 mmHg trotz Behandlung. Nach diesem Maßstab ist das Bluthochdruckleiden des Klägers als leichtgradige Form mit einem Behinderungsgrad von 10 zu bewerten, weil keine Linksherzhypertrophie und damit eine Organbeteiligung des Herzens vorliegen. Hinweise für Augenhintergrundveränderungen liegen nicht vor.

54

d) Der teilweise Verlust des Zeigefingers ist dem Funktionssystem Arm zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Die entsprechenden Einschätzungen des Sachverständigen Dr. V. sowie der Versorgungsärzte des Beklagten entsprechen dabei Teil B Ziff. 18. 13 der VMG.

55

e) Der beim Kläger vorliegende Diabetes mellitus bedingt keinen GdB, wie dies auch vom Sachverständigen Dr. V. vertreten wird. Eine Behandlung des Diabetes mit Medikamenten wird nicht berichtet, so dass auf der Grundlage der Zweiten Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin Verordnung vom 14. Juli 2010 die Feststellung eines GdB nicht gerechtfertigt ist. Hiernach beträgt der GdB 0, wenn die an Diabetes erkrankten Menschen auch durch den Therapieaufwand keine Teilhabebeeinträchtigung erleiden (Teil B, Ziff. 15.1 der VMG in der Fassung der genannten Verordnung). Hier wird keine Therapie durchgeführt.

56

f) Weitere Funktionseinschränkungen, die mit einem GdB von mindestens 10 zu bewerten wären, sind nicht erkennbar. Die geringfügigen gesundheitlichen Einschränkungen die lediglich mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet werden können, haben keinen Einfluss auf die Bildung des Gesamt-GdB. Schließlich ist zu beachten, dass nach den VMG (Teil A, Nr. 3 ee, S. 23) von Ausnahmefällen abgesehen, zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen Einzelgrad von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB/GdS von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.

57

Nach diesen Grundsätzen kann der Gesamtbehinderungsgrad ab November 2006 nicht höher als 60 bewertet werden. Dabei ist der Senat von einem GdB von 50 für das Funktionssystem Psyche ausgegangen und hat den Gesamt-GdB wegen der Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule (Einzel-GdB 20) erhöhend berücksichtigt. Zum gleichen Ergebnis käme man bei der Bildung des Gesamt-GdB selbst dann, wenn entsprechend der Einschätzung von Versorgungsarzt Dr. R. zu Gunsten des Klägers für die Funktionseinschränkung der Wirbelsäule ein Einzel-GdB von 30 vergeben werden würde. Die bisherigen Feststellungen des Beklagten sind daher zutreffend, was zur Aufhebung des Urteils des SG Magdeburg vom 11. Mai 2010 führen muss.

58

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

59

Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegt nicht vor.


(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. März 2014 - 1 K 704/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG.
Der im Jahr 1961 geborene Kläger trat 1978 in den mittleren Polizeidienst des Beklagten ein. Zuletzt war er nach seiner Ernennung zum Polizeioberkommissar (BesGr A 10) zum 01.01.2004 bei der Polizeidirektion Ulm beschäftigt. Mit Ablauf des 30.09.2010 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Am 19.09.2000 wurde der gemeinsam mit einem Kollegen auf Streifenfahrt befindliche Kläger über Funk von einem Notruf in Kenntnis gesetzt und zum „Trimm-Dich-Pfad“ im G. Wald beordert, wo sich ein Jugendlicher asiatischen Aussehens mit einer echten Waffe oder einem Luftgewehr aufhalte, der im Kreis herumlaufe und nicht ganz normal erscheine. Nach ihrem Eintreffen vor Ort sahen sich der Kläger und sein Kollege einer Person gegenüber, die scheinbar eine Maschinenpistole des Typs Kalaschnikow auf sie anhielt, worauf sie nach Warnrufen und Abgabe eines Warnschusses zahlreiche Schüsse abgaben, bis die Person, der damals 28 Jahre alte, in Vietnam geborene geistig behinderte B., der kurz zuvor aus dem Behindertenheim T. entwichen war, schwer verletzt auf dem Rücken zu liegen kam. Kurz nach Einlieferung in eine Klinik verstarb der Mann an den Schussverletzungen. Ein gegen den Kläger und seinen Kollegen geführtes Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung wurde von der Staatsanwaltschaft Ulm mit Verfügung vom 14.08.2011 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Mit Bescheid vom 29.07.2011 stellte das Regierungspräsidium Tübingen - Landespolizeidirektion - fest, dass der Kläger am 19.09.2000 in Ausübung seines Dienstes eine posttraumatische Reaktion erlitten hat, erkannte diesen Unfall als Dienstunfall an und setzte die dadurch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit ab dem Unfalltag und auf Dauer mit 60% fest. Dem zugrunde lag ein polizeiärztliches Gutachten vom 12.07.2011, wonach die Geschehnisse am 19.09.2000 beim Kläger zu einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit schwerer depressiver Verstimmung einschließlich latenter Suizidalität geführt haben.
Bereits zuvor, mit Bescheid vom 29.09.2010, hatte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 01.10.2010 ohne Berücksichtigung des Dienstunfalls auf 2.222,28 EUR festgesetzt. Auf seinen Widerspruch hin wurden die Versorgungsbezüge mit Bescheid des Landesamtes vom 16.11.2011 ab dem 01.10.2010 neu auf 2.630,94 EUR festgesetzt. Ihm wurde Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG gewährt.
Dagegen erhob der Kläger am 15.12.2011 Widerspruch, mit dem er geltend machte, dass ihm bislang keine Begründung des Innenministeriums Baden-Württemberg vorliege, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG nicht vorlägen. Unter dem 21.02.2012 wurde ihm die zur Gewährung von Unfallfürsorge eingeholte Stellungnahme des Innenministeriums vom 10.11.2011 übersandt, in der dieses feststellte, dass die Voraussetzungen für die Zahlung erhöhten Unfallruhegehalts nicht vorlägen; mit dem Dienstunfall sei objektiv keine besondere Lebensgefahr verbunden gewesen; auch ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff sei nicht gegeben gewesen. Das Landesamt wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 28.02.2012 unter Verweis auf dieses Schreiben zurück. Eigene Wertungen des Sachverhalts oder abweichende Folgerungen seien weder erforderlich noch zulässig.
Der Kläger hat am 02.04.2012 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben, mit der er die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, ihm Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.03.2014, zugestellt am 26.03.2014, abgewiesen. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG in der zum Zeitpunkt des Dienstunfalls geltenden Fassung nicht zu. Zum einen sei das Tatbestandsmerkmal des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG „eine besondere Lebensgefahr“ nicht erfüllt, da die Person, die dem Kläger am 19.09.2000 gegenüber gestanden habe, lediglich mit einer Waffenattrappe agiert und diese auch nur als vermeintliche Schusswaffe, nicht auch als Schlagwerkzeug oder ähnliches benutzt habe. Zum anderen habe der Kläger sich keinem rechtswidrigen Angriff im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ausgesetzt gesehen, da die ihm gegenüber gestandene Person ihn mit der Waffenattrappe weder objektiv in die Gefahr einer Schädigung habe bringen können noch eine zielgerichtete Verletzungshandlung ihm gegenüber vorgelegen habe. Der Kläger sei vielmehr einem Scheinangriff ausgesetzt gewesen, der das Tatbestandsmerkmal „Angriff“ nicht erfülle. Diese Auslegung werde auch dem Zweck des § 37 BeamtVG gerecht, der darin bestehe, einer gesteigerten, im dienstlichen Bereich wurzelnden Gefährdungslage durch die Gewährung eines erhöhten versorgungsrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen. Dass der Kläger das Vorliegen eines bloßen Scheinangriffs nicht habe erkennen können, könne zu keiner anderen Einschätzung führen. Die bei ihm diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung sei nicht Folge eines zielgerichteten Verhaltens am 19.09.2000, das eine reale Gefahr hervorgerufen habe, mithin nicht Folge eines Angriffs, sondern nur mittelbare Folge der Dienstausübung.
Am 28.04.2014 (Montag) hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, dass sich die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Bewertung des Anwendungsbereichs des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG auf ein eingeschränktes Niveau eines objektiven Betrachters der Dienstunfallsituation reduziere, der zudem seine Erkenntnisse resümierend nach Abschluss der Ermittlungen betreffend diesen Vorgang gewinne. Dies greife angesichts des allen Unfallfürsorgevorschriften immanenten Fürsorgegedankens zu kurz. Die Verletzung der seelischen Integrität sei im Dienstunfallrecht inzwischen realistische und vorliegend anerkannte Konsequenz eines entsprechenden Täterverhaltens, weshalb auch ein Tathergang wie am 29.09.2000 zu den Fallgruppen des § 37 BeamtVG zu zählen sei. Er habe an diesem Tag einer objektiven Gefährdungssituation unterlegen. Diese habe bereits daraus resultiert, dass das Verhalten des B. unabhängig davon, ob dieser eine Attrappe oder eine reale funktionsfähige Waffe bei sich geführt habe, für Außenstehende einschließlich der eingesetzten Beamten nur den Schluss eines entgegentretenden gefährlichen Angreifers habe zulassen können. Allein durch diese als Gefährdungssituation wahrnehmbare Handlung habe objektiv die Möglichkeit einer gesundheitlichen Einbuße in Form einer Verletzung der seelischen Integrität bestanden, wie sie konkret in seinem Falle mit der unstreitig eingetretenen posttraumatischen Belastungsstörung vorliege. Diese Gefährdungslage sei auch durch einen rechtswidrigen Angriff im Sinn der Unfallfürsorgevorschriften herbeigeführt worden. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen habe in seinem Urteil vom 04.04.2011 hierfür genügen lassen, dass der Beamte objektiv in eine reale Gefahr gerate, durch die Angriffshandlung einen Körperschaden zu erleiden, obwohl der Beamte zu keinem Zeitpunkt mit dem Täter unmittelbar in Kontakt gekommen sei, sondern sich lediglich in dessen potentieller Reichweite befunden habe. Danach sei der Abbruch der Handlung des B. unschädlich. Dass dieser geistig behindert gewesen sei und wegen seines Todes keine Aussage mehr machen könne, könne nicht zu der reinen Hypothese führen, er habe sein Verhalten lediglich „spielerisch“ verstanden wissen wollen, weshalb die Intention eines Angriffs per se ausscheiden müsse. Die Anforderungen an das Vorliegen einer zielgerichteten Verletzungshandlung sowie deren Rechtswidrigkeit dürften nicht zu hoch angesetzt werden. Erforderlich sei vielmehr eine individuelle Betrachtung des Tat- und Unfallhergangs aus der Sicht des Betroffenen beziehungsweise eines neutralen Beobachters. Danach lasse die Vorgehensweise des B. nur den Schluss auf ein stringentes Vorgehen gegen ihn in seiner Funktion als Polizeibeamter zu und sei damit in ihrer Auswirkung wie ein nachweisbar rechtswidriger Angriff zu bewerten. Die Art des in Kampfhaltung fortgeführten unaufhörlichen Zugehens auf ihn und seinen Kollegen habe eine Intention der Bedrohlichkeit durch fortschreitenden Angriff untermauert. Dass die Waffenattrappe nicht als Schusswaffe habe eingesetzt werden können, sei dabei unerheblich. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der massive Holzgegenstand bei weiterem Zuschreiten als Waffe verwandt worden wäre. Selbst wenn man lediglich einen „Scheinangriff“ annähme, sei dieser in den Anwendungsbereich von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG einzubeziehen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen habe im Urteil vom 04.04.2011 zu Recht betont, dass die subjektiven Vorstellungen des Täters im Sinn von bezweckten Schäden zur Anerkennung von Angriffsfolgen nicht maßgeblich sein könnten. Auch in der vorliegenden Fallkonstellation könne es nicht auf eine subjektive Vorstellung des Täters betreffend eine Verletzungshandlung ankommen. Vielmehr müsse ausreichen, dass der „Scheinangriff“ die nachhaltigen Folgen einer posttraumatischen Belastungsstörung im Sinn des Dienstunfallrechts ausgelöst habe. Andernfalls werde die eigentliche Funktion des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG im Unfallfürsorgerecht vereitelt und könne dem Fürsorgegrundsatz des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten nicht angemessen Rechnung getragen werden. Im Ergebnis bestehe damit ein Anspruch auf Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG, gegebenenfalls in zu führender Analogie.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. März 2014 - 1 K 704/12 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren, sowie den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 16.11.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.02.2012 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er verteidigt das angegriffene Urteil und macht ergänzend geltend, dass der vorliegende Fall mit dem vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 04.04.2011 entschiedenen Sachverhalt nicht vergleichbar sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht sei im Urteil vom 29.10.2009 hinsichtlich § 31 Abs. 1 BeamtVG davon ausgegangen, dass ein Angriff nur dann vorliege, wenn der Beamte objektiv in die Gefahr gerate, einen Körperschaden zu erleiden. Die lediglich nach der subjektiven Vorstellung des Beamten bestehende Gefahr reiche hierfür nicht aus. Diese Erwägungen seien auf § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG übertragbar. Erforderlich sei zudem eine Verletzungshandlung, die vom Handelnden mit (natürlichem) Wissen und Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung ausgeführt werde und die in einem inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Beamten stehe. Den verschiedenen tatbestandlichen Varianten eines qualifizierten Dienstunfalls sei gemeinsam, dass diese eine objektiv gesteigerte Gefahrenlage voraussetzten, der der Beamte ausgesetzt sei. Zur Erhaltung der „Niveaugleichheit“ sei eine daran orientierte strenge Auslegung des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG geboten, zumal ein berechtigtes Interesse des Dienstherrn bestehe, den erhöhten Dienstunfallschutz nicht ausufern zu lassen. Eine solche objektiv besonders gefährliche Situation sei vorliegend nicht gegeben gewesen. Objektiv habe das Verhalten der geistig behinderten und im späteren Verlauf getöteten Person auch keine auf die Verletzung des Klägers gerichtete Handlung dargestellt. Die Nichtgewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts verstoße auch nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dieser sei dadurch Rechnung getragen, dass dem Kläger ein Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG gewährt worden sei. Schließlich ließen sich auch aus der Einstellungsverfügung der Staatanwaltschaft Ulm vom 14.09.2001 keine gegenteiligen Schlüsse ziehen, da zum einen der Angriffsbegriff des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG enger als derjenige des § 32 StGB auszulegen sei, zum anderen die Annahme eines Handels in Putativnotwehr belege, dass objektiv gerade keine Gefahr für den Kläger bestanden habe.
14 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG nicht zu. Der Bescheid des Landesamts vom 16.11.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.02.2012 sind auch insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung des Gesetzes vom 16.03.1999 (BGBl. I S. 323) ist. Diese Fassung der Norm ist maßgeblich, weil die Frage, ob das Unfallgeschehen vom 19.09.2000 als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach dem Recht zu entscheiden ist, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 2 C 51.11 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 4; Senatsurteil vom 13.12.2010 - 4 S 215/10 -, Juris, jeweils m.w.N.). Sie ist aber nicht nur für die rechtliche Einordnung des Unfallgeschehens relevant, sondern insgesamt als Anspruchsgrundlage für die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts heranzuziehen (Senatsurteil vom 13.12.2010, a.a.O.), so dass auch die Rechtsfolgen aus ihr - und nicht etwa aus der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers am 30.09.2010 geltenden Fassung - abzuleiten sind.
17 
Nach der einschlägigen Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet und wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist. Nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG tritt die gleiche Rechtsfolge ein, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.
18 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 19.09.2000 um einen Dienstunfall gehandelt hat. Dies ergibt sich auch aus dem bestandskräftigen - und auch inhaltlich zutreffenden - Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen - Landespolizeidirektion - vom 29.07.2011. Ferner ist der Kläger infolge des Unfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden. Auch ist er infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Zurruhesetzung (am 30.09.2010) in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert (nämlich 60 vom Hundert) beschränkt gewesen. Der Kläger hat indes diesen Dienstunfall weder im Sinn des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, infolge dieser Gefährdung erlitten (dazu 1.) noch ist er in Ausübung des Dienstes Opfer eines rechtswidrigen Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG geworden (dazu 2.).
19 
1. Die besondere Lebensgefahr ist ein objektives spezifisches Merkmal der Diensthandlung im Sinn des § 37 Abs. 1 BeamtVG (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163). Der Diensthandlung muss typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein. Eine besondere Lebensgefahr ist daher mit der Diensthandlung nur dann verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.12.2010, a.a.O.). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr setzt demgegenüber eine Dienstverrichtung voraus, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, so dass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, a.a.O.). Dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen, ist hingegen nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 13.12.2010, a.a.O.). Ob die Diensthandlung für das Leben des Beamten eine solche Gefahr begründet hat, erfordert eine wertende Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.12.2010, a.a.O.).
20 
Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Diensthandlung des Klägers am 19.09.2000 für ihn nicht mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinn des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Nach den - von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen - Feststellungen der Staatsanwaltschaft Ulm in der Einstellungsverfügung vom 14.08.2001 agierte die Person, die ihm im G. Wald gegenüberstand, lediglich mit einer Waffenattrappe und setzte diese nur als vermeintliche Schusswaffe, nicht hingegen auch als Schlagwerkzeug oder in ähnlicher gegen seinen Körper gerichteten Weise ein. Objektiv barg die Diensthandlung somit bei typischem Verlauf kein Risiko von lebensgefährlichen oder gar tödlichen Verletzungen. Dass der Kläger aufgrund der für ihn erkennbaren Umstände annahm, sich in einer derartigen Gefahr zu befinden, und in dem Bewusstsein einer für ihn bestehenden Lebensgefahr handelte, ändert hieran nichts. Die aufgrund äußerer Anzeichen angenommene Gefährdungslage muss keinesfalls immer mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014 - 4 B 3.11 -, Juris). Der Kläger glaubte, mit einer Person konfrontiert zu sein, die sich im Besitz einer echten Schusswaffe befand und im Begriff war, diese unmittelbar gegen ihn einzusetzen. In einem solchen Fall, in dem die Lebensgefahr nur nach der subjektiven Vorstellung des Beamten besteht, rechtfertigt der Zweck des § 37 BeamtVG, mit den verschiedenen Fallgruppen dieser Vorschrift einer gesteigerten, im dienstlichen Bereich wurzelnden Gefährdungslage durch die Gewährung eines erhöhten versorgungsrechtlichen Schutz Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2012 - 2 C 41.11 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 3), die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls nicht (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O.).
21 
2. Nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG wird erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. Ein Angriff im Sinn dieser Bestimmung erfordert eine zielgerichtete Verletzungshandlung des Angreifers, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit des Beamten richtet und durch die der Beamte objektiv in die Gefahr gerät, einen Körperschaden, das heißt eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder eine psychische Krankheit, zu erleiden. Schon aus dem Wortsinn des Begriffs „Angriff“ und dem in Bezug genommenen Begriff „Dienstunfall“, der das Erleiden eines Körperschadens voraussetzt (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG), folgt, dass weder den Beamten zufällig treffende Schädigungshandlungen noch bloße Sachschäden von dem Tatbestandsmerkmal erfasst sind. Der Angreifer muss mit Vorsatz im natürlichen Sinn gehandelt haben und - unabhängig von der Frage der Schuldfähigkeit und eventuellen Irrtümern - zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass sein Handeln zu einer Schädigung des Beamten führt (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 2, und vom 25.10.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011 - 1 A 3037/08 -, ZBR 2012, 52). Allerdings ist nicht erforderlich, dass der Angriff zu der vom Täter beabsichtigten Körperverletzung des Beamten geführt hat. Es reicht aus, dass dieser in der konkreten Gefahr der beabsichtigten Körperverletzung geschwebt hat und infolgedessen einen anderweitigen Körperschaden, insbesondere eine Verletzung der seelischen Integrität erlitten hat. Andernfalls wären solche Fälle nicht erfasst, bei denen nur der Zufall eine Verletzung der körperlichen Integrität verhindert hat, der Beamte aber wegen der erlittenen Bedrohung erheblich psychisch belastet ist und erkrankt (BVerwG, Urteil vom 25.10.2012, a.a.O.). Zur Zielgerichtetheit der Verletzungshandlung gehört auch, dass der Handelnde die staatliche Aufgabenwahrnehmung treffen will; zwischen der Verletzungshandlung und der Dienstverrichtung des Beamten muss ein innerer Zusammenhang bestehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998, a.a.O., und vom 25.10.2012, a.a.O.). Der Gedanke der Einheit der Rechtsordnung fordert nicht, das Tatbestandsmerkmal „Angriff“ in § 37 Abs. 2 BeamtVG ebenso zu verstehen wie in § 32 StGB. Die Vorschriften stehen in keinem Regelungs- oder Sinnzusammenhang, der die Annahme einer identischen Bedeutung des in beiden verwendeten Begriffs nahelegen oder gar gebieten könnte (BVerwG, Urteil vom 08.10.1998, a.a.O.). Rechtswidrig ist der Angriff, wenn dem Angreifer kein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund zur Seite steht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O.).
22 
Nach diesen Maßstäben ist der Kläger am 19.09.2000 nicht in Ausübung seines Dienstes Opfer eines rechtswidrigen Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG geworden. Er befand sich zwar objektiv in der Gefahr, durch das Handeln der ihm gegenüber gestandenen Person einen Körperschaden zu erleiden. Es fehlt jedoch an der Zielgerichtetheit der Verletzungshandlung.
23 
Der Kläger ist durch das Handeln der ihm am 19.09.2000 gegenüber gestandenen Person objektiv in die Gefahr eines Körperschadens geraten. Nach dem sich aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Ulm vom 14.08.2001 ergebenden Geschehensablauf spricht zwar nichts dafür, dass das Verhalten dieser Person geeignet war, ihm einen physischen Körperschaden zuzufügen. Ein tätlicher Angriff gegen die physische Unversehrtheit des Klägers fand nicht statt, und er hatte nach dem Tatgeschehen im G. Wald eine solche Verletzungshandlung, die bei einer Verwendung der Waffenattrappe als Schlagwerkzeug hätte vorliegen können, auch nicht zu gewärtigen. Allerdings befand sich der Kläger objektiv in der Gefahr, einen psychischen Körperschaden zu erleiden. Nach den Umständen des Einzelfalls sah er sich einer Person gegenüber, die einen nach seinem äußeren Erscheinungsbild als Schusswaffe wahrzunehmenden Gegenstand in den Händen hielt, diesen trotz mehrerer Warnrufe und Abgabe eines Warnschusses fortgesetzt auf ihn richtete und sich hiervon auch nach einzelnen gezielten Schüssen nicht abbringen ließ. Die dadurch hervorgerufene psychische Bedrohungssituation unterschied sich für ihn nicht von der Situation, in der er sich befunden hätte, wenn B. tatsächlich über eine einsatzfähige Schusswaffe verfügt hätte. Die Waffenattrappe war einem echten Sturmgewehr sehr ähnlich; dass sie geringfügig kleiner als ihr konkretes Vorbild - das russische Sturmgewehr AK 47 Kalashnikov - war, konnte so, wie B. sie trug, kaum auffallen (s. Einstellungsverfügung vom 14.08.2001, S. 10). Für den Kläger stellte sich daher die Konfrontation mit der Scheinwaffe nicht anders dar als eine solche mit einer Schusswaffe. Bei objektiver Betrachtung musste er die damit verbundene Bedrohungssituation auch ernst nehmen. Das Verhalten des B. war daher objektiv geeignet, dem Kläger einen psychischen Körperschaden zuzufügen. Die mit dem Einsatz einer als Schusswaffe wahrgenommenen Waffenattrappe verbundenen psychischen Auswirkungen auf das Tatopfer können zumindest eine akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0) zur Folge haben (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O.).
24 
Allerdings lässt sich nicht feststellen, dass das Verhalten des B. zielgerichtet, das heißt mit zumindest bedingtem Vorsatz auf eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Klägers gerichtet gewesen wäre. Aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Ulm vom 14.08.2001 ergibt sich, dass bei dem damals 28 Jahre alten, in Vietnam geborenen Mann seit frühester Kindheit eine mittelgradige geistige Behinderung vorlag, die ihn in hohem Maße von fremder Hilfe abhängig machte. Nach der Beurteilung der stellvertretenden Leiterin des Behindertenheims T., Frau Dr. N., konnte er Gefahren nicht erkennen und war daher außerhalb des Behindertenheims hilflos. Deshalb waren vom Amtsgericht H. - Vormundschaftsgericht - freiheitsbeschränkende Maßnahmen genehmigt worden, nämlich dass er das Heimgelände ohne beschützende Begleitung nicht verlassen dürfe und die Tür seiner Wohngruppe ständig zu verschließen sei, wobei das Gericht dies unter anderem damit begründete, dass er nicht angemessen reagieren könne, Gefahren nicht erkennen und nicht vermeiden und sich auch nicht verständlich machen könne, zu fremden Personen keinen Kontakt aufnehmen könne, mit Angst und zielloser Flucht reagiere und jede Gelegenheit zum Entweichen aus dem Heim nutze. Die von ihm am 19.09.2000 bei sich geführte Waffenattrappe hatte er seit einiger Zeit neben anderen Schusswaffennachbildungen im Behindertenheim zum Spiel benutzt (s. Einstellungsverfügung vom 14.08.2001, S. 2). Ausgehend hiervon vermag der Senat nicht festzustellen, dass dieser Mann am 19.09.2000 durch sein Verhalten eine physische oder psychische Verletzung des Klägers beabsichtigte oder um der Erreichung eines bestimmten Zieles willen auch nur billigend in Kauf nahm. Einen tätlichen Angriff gegen seine physische Unversehrtheit hatte der Kläger - wie dargelegt - nicht zu gewärtigen. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass B. die Waffenattrappe mit auf eine Verletzung seiner psychischen Unversehrtheit gerichtetem „natürlichen Vorsatz“ eingesetzt hätte, liegen ebenfalls nicht vor. B. hat nach den in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Ulm vom 14.08.2001 (S. 4 f.) wiedergegebenen schriftlichen Erklärungen des Klägers und seines Kollegen weder eine verbale Drohung ausgesprochen noch sonst erkennen lassen, dass von ihm ein bestimmtes Ziel verfolgt worden wäre, zu dessen Erreichung er die äußerlich als Schusswaffe wahrnehmbare Waffenattrappe als Nötigungsmittel hätte verwenden können. Im Gegenteil deuten die Feststellungen der Staatsanwaltschaft Ulm zum Geschehensablauf am 19.09.2000 darauf hin, dass B. das Vorgehen der beiden Polizeibeamten gegen ihn lediglich als Spiel ansah und seinen Irrtum auch, nachdem bereits mehrfach auf ihn geschossen worden war, nicht erkannte und allein deshalb seinen „Scheinangriff“ fortsetzte (s. Einstellungsverfügung vom 14.08.2001, S. 9 und 10), so dass die psychischen Auswirkungen auf den Kläger ausschließlich auf der täuschenden Wirkung über die (Un-)Gefährlichkeit der von B. eingesetzten Waffenattrappe beruhten. Ein Angriff im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG liegt deshalb nicht vor.
25 
Selbst wenn man mit Blick auf die Auffassung des Klägers, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass B. die Waffenattrappe nicht doch noch als Schlagwerkzeug eingesetzt hätte, davon ausginge, dass sich weder feststellen noch ausschließen lässt, ob B. zumindest mit bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt hat, führt dies nicht zur Bejahung eines Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG. Beweismittel, die dem Senat hinsichtlich der Motive des B. für den Gebrauch der Waffenattrappe weitere Gewissheit verschaffen könnten, liegen nicht vor, nachdem er durch den Polizeieinsatz zu Tode gekommen ist. Im Dienstunfallrecht gelten jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, das heißt mit einer Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt) zu erbringen. Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht klären, so geht dies zu Lasten des Beamten (BVerwG, Urteile vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 BBG Nr. 3, vom 28.01.1993 - 2 C 22.90 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.1 Nr. 49, und vom 28.04.2011 - 2 C 55.09 -, ZBR 2012, 38; vgl. auch zu § 37 BeamtVG BVerwG, Beschluss vom 10.05.1991 - 2 B 48.91 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 3).
26 
Entgegen der Auffassung des Klägers kann der ohne jeden Verletzungsvorsatz ausgeführte „Scheinangriff“ mit einer Schusswaffenattrappe nicht in den Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG einbezogen werden. Dem steht bereits der Wortlaut der Vorschrift entgegen. Denn mit dem Begriff des Angriffs ist - wie dargelegt - notwendigerweise eine zielgerichtete Verletzungshandlung, das heißt ein mit „natürlichem Vorsatz“ auf die Person des Beamten bezogenes und auf die Verletzung von dessen körperlicher Unversehrtheit gerichtetes Handeln verbunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 - 2 C 134.07 -, BVerwGE 135, 176; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.02.1989 - 3 B 87.03784 -, Juris; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 77). Dieses Begriffsverständnis wird durch eine systematische und eine am Sinn und Zweck der Norm orientierte Auslegung erhärtet.
27 
Innerhalb des Systems der dienstunfallrechtlichen Vorschriften setzt § 37 BeamtVG einen Dienstunfall im Sinn des § 31 BeamtVG voraus und sieht für Dienstunfälle, die durch zusätzliche Merkmale qualifiziert sind, ein erhöhtes Unfallruhegehalt vor. Den verschiedenen tatbestandlichen Voraussetzungen des qualifizierten Dienstunfalls ist gemeinsam eine gesteigerte Gefährdungslage, der der Beamte wegen seiner Dienstausübung oder seines Amtes ausgesetzt ist. Qualifizierendes Merkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen. § 37 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG nennt als qualifizierendes Merkmal das Erleiden eines Angriffs außerhalb des Dienstes, wobei dieser Angriff „im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten des Beamten“ oder „wegen seiner Eigenschaft als Beamter“ unternommen sein muss. § 37 Abs. 3 BeamtVG setzt ausdrücklich „vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage“ voraus. Niveaugleich im Hinblick auf diese Tatbestandsmodalitäten ist die Gefährdungslage nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG wegen einer Verletzungshandlung, die vom Handelnden mit Wissen und Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung ausgeführt wird und die in einem inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Beamten steht (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998, a.a.O., und vom 25.10.2012, a.a.O.). Daran fehlt es bei einem ohne „natürlichen Verletzungswillen“ ausgeführten „Scheinangriff“ mit einer Waffenattrappe. Dessen objektives Bedrohungspotential für den Beamten beruht nicht auf einer gezielten Drohung der handelnden Person, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als Waffe wahrzunehmende Scheinwaffe einzusetzen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O.), sondern ausschließlich auf der täuschenden Wirkung über deren (Un-)Gefährlichkeit.
28 
Aus dem vom Kläger für seinen gegenteiligen Rechtsstandpunkt in Anspruch genommenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 04.04.2011 (a.a.O.) ergibt sich nichts anderes. Auch darin wird zur Bejahung eines Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG eine zielgerichtete Verletzungshandlung, das heißt ein mit „natürlichem Vorsatz“ auf die Person des Beamten bezogenes und auf die Verletzung von dessen körperlicher Unversehrtheit gerichtetes Handeln verlangt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O. RdNr. 45, 47 und 49). Die vom Kläger in Bezug genommene Passage zur Reichweite der Norm (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O. RdNr. 69) betrifft allein die nachrangige, sich erst bei Vorliegen eines Angriff stellende Frage, welche Angriffsfolgen als Körperschaden, wie er durch den Begriff des Dienstunfalls vorausgesetzt wird, angesehen werden können.
29 
Schließlich steht dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts auch nicht unmittelbar aus der in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zu. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich keine Ansprüche hergeleitet werden können, die über die Ansprüche hinausgehen, die in Konkretisierung der Fürsorgepflicht auf dem betreffenden Gebiet im Beamtenrecht selbst speziell und abschließend - hier hinsichtlich der Unfallfürsorge - geregelt sind. Auf die allgemeine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht kann allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.09.1983 - 2 B 148.82 -, DÖD 1984, 92, Beschluss vom 30.11.1994 - 10 B 1.94 -, Buchholz 262 § 1 TGV Nr. 2, und Urteil vom 24.01.2013 - 5 C 12.12 -, BVerwGE 145, 315, jeweils m.w.N.). Dies ist ersichtlich nicht der Fall, wenn einem Beamten - wie hier dem Kläger - wegen der dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung (einfaches) Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG gewährt worden ist.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRGG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
32 
Beschluss vom 21. Oktober 2014
33 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 21.108,48 EUR festgesetzt.
34 
Der Senat orientiert sich dabei an Nummer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben des Landesamts im Schriftsatz vom 24.10.2012, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus 879,52 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 21.108,48 EUR (879,52 EUR x 24).
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG nicht zu. Der Bescheid des Landesamts vom 16.11.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.02.2012 sind auch insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung des Gesetzes vom 16.03.1999 (BGBl. I S. 323) ist. Diese Fassung der Norm ist maßgeblich, weil die Frage, ob das Unfallgeschehen vom 19.09.2000 als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach dem Recht zu entscheiden ist, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 2 C 51.11 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 4; Senatsurteil vom 13.12.2010 - 4 S 215/10 -, Juris, jeweils m.w.N.). Sie ist aber nicht nur für die rechtliche Einordnung des Unfallgeschehens relevant, sondern insgesamt als Anspruchsgrundlage für die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts heranzuziehen (Senatsurteil vom 13.12.2010, a.a.O.), so dass auch die Rechtsfolgen aus ihr - und nicht etwa aus der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers am 30.09.2010 geltenden Fassung - abzuleiten sind.
17 
Nach der einschlägigen Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet und wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist. Nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG tritt die gleiche Rechtsfolge ein, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.
18 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 19.09.2000 um einen Dienstunfall gehandelt hat. Dies ergibt sich auch aus dem bestandskräftigen - und auch inhaltlich zutreffenden - Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen - Landespolizeidirektion - vom 29.07.2011. Ferner ist der Kläger infolge des Unfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden. Auch ist er infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Zurruhesetzung (am 30.09.2010) in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert (nämlich 60 vom Hundert) beschränkt gewesen. Der Kläger hat indes diesen Dienstunfall weder im Sinn des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, infolge dieser Gefährdung erlitten (dazu 1.) noch ist er in Ausübung des Dienstes Opfer eines rechtswidrigen Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG geworden (dazu 2.).
19 
1. Die besondere Lebensgefahr ist ein objektives spezifisches Merkmal der Diensthandlung im Sinn des § 37 Abs. 1 BeamtVG (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163). Der Diensthandlung muss typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein. Eine besondere Lebensgefahr ist daher mit der Diensthandlung nur dann verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.12.2010, a.a.O.). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr setzt demgegenüber eine Dienstverrichtung voraus, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, so dass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, a.a.O.). Dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen, ist hingegen nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 13.12.2010, a.a.O.). Ob die Diensthandlung für das Leben des Beamten eine solche Gefahr begründet hat, erfordert eine wertende Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.12.2010, a.a.O.).
20 
Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Diensthandlung des Klägers am 19.09.2000 für ihn nicht mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinn des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Nach den - von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen - Feststellungen der Staatsanwaltschaft Ulm in der Einstellungsverfügung vom 14.08.2001 agierte die Person, die ihm im G. Wald gegenüberstand, lediglich mit einer Waffenattrappe und setzte diese nur als vermeintliche Schusswaffe, nicht hingegen auch als Schlagwerkzeug oder in ähnlicher gegen seinen Körper gerichteten Weise ein. Objektiv barg die Diensthandlung somit bei typischem Verlauf kein Risiko von lebensgefährlichen oder gar tödlichen Verletzungen. Dass der Kläger aufgrund der für ihn erkennbaren Umstände annahm, sich in einer derartigen Gefahr zu befinden, und in dem Bewusstsein einer für ihn bestehenden Lebensgefahr handelte, ändert hieran nichts. Die aufgrund äußerer Anzeichen angenommene Gefährdungslage muss keinesfalls immer mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014 - 4 B 3.11 -, Juris). Der Kläger glaubte, mit einer Person konfrontiert zu sein, die sich im Besitz einer echten Schusswaffe befand und im Begriff war, diese unmittelbar gegen ihn einzusetzen. In einem solchen Fall, in dem die Lebensgefahr nur nach der subjektiven Vorstellung des Beamten besteht, rechtfertigt der Zweck des § 37 BeamtVG, mit den verschiedenen Fallgruppen dieser Vorschrift einer gesteigerten, im dienstlichen Bereich wurzelnden Gefährdungslage durch die Gewährung eines erhöhten versorgungsrechtlichen Schutz Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2012 - 2 C 41.11 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 3), die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls nicht (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O.).
21 
2. Nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG wird erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. Ein Angriff im Sinn dieser Bestimmung erfordert eine zielgerichtete Verletzungshandlung des Angreifers, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit des Beamten richtet und durch die der Beamte objektiv in die Gefahr gerät, einen Körperschaden, das heißt eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder eine psychische Krankheit, zu erleiden. Schon aus dem Wortsinn des Begriffs „Angriff“ und dem in Bezug genommenen Begriff „Dienstunfall“, der das Erleiden eines Körperschadens voraussetzt (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG), folgt, dass weder den Beamten zufällig treffende Schädigungshandlungen noch bloße Sachschäden von dem Tatbestandsmerkmal erfasst sind. Der Angreifer muss mit Vorsatz im natürlichen Sinn gehandelt haben und - unabhängig von der Frage der Schuldfähigkeit und eventuellen Irrtümern - zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass sein Handeln zu einer Schädigung des Beamten führt (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 2, und vom 25.10.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011 - 1 A 3037/08 -, ZBR 2012, 52). Allerdings ist nicht erforderlich, dass der Angriff zu der vom Täter beabsichtigten Körperverletzung des Beamten geführt hat. Es reicht aus, dass dieser in der konkreten Gefahr der beabsichtigten Körperverletzung geschwebt hat und infolgedessen einen anderweitigen Körperschaden, insbesondere eine Verletzung der seelischen Integrität erlitten hat. Andernfalls wären solche Fälle nicht erfasst, bei denen nur der Zufall eine Verletzung der körperlichen Integrität verhindert hat, der Beamte aber wegen der erlittenen Bedrohung erheblich psychisch belastet ist und erkrankt (BVerwG, Urteil vom 25.10.2012, a.a.O.). Zur Zielgerichtetheit der Verletzungshandlung gehört auch, dass der Handelnde die staatliche Aufgabenwahrnehmung treffen will; zwischen der Verletzungshandlung und der Dienstverrichtung des Beamten muss ein innerer Zusammenhang bestehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998, a.a.O., und vom 25.10.2012, a.a.O.). Der Gedanke der Einheit der Rechtsordnung fordert nicht, das Tatbestandsmerkmal „Angriff“ in § 37 Abs. 2 BeamtVG ebenso zu verstehen wie in § 32 StGB. Die Vorschriften stehen in keinem Regelungs- oder Sinnzusammenhang, der die Annahme einer identischen Bedeutung des in beiden verwendeten Begriffs nahelegen oder gar gebieten könnte (BVerwG, Urteil vom 08.10.1998, a.a.O.). Rechtswidrig ist der Angriff, wenn dem Angreifer kein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund zur Seite steht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O.).
22 
Nach diesen Maßstäben ist der Kläger am 19.09.2000 nicht in Ausübung seines Dienstes Opfer eines rechtswidrigen Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG geworden. Er befand sich zwar objektiv in der Gefahr, durch das Handeln der ihm gegenüber gestandenen Person einen Körperschaden zu erleiden. Es fehlt jedoch an der Zielgerichtetheit der Verletzungshandlung.
23 
Der Kläger ist durch das Handeln der ihm am 19.09.2000 gegenüber gestandenen Person objektiv in die Gefahr eines Körperschadens geraten. Nach dem sich aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Ulm vom 14.08.2001 ergebenden Geschehensablauf spricht zwar nichts dafür, dass das Verhalten dieser Person geeignet war, ihm einen physischen Körperschaden zuzufügen. Ein tätlicher Angriff gegen die physische Unversehrtheit des Klägers fand nicht statt, und er hatte nach dem Tatgeschehen im G. Wald eine solche Verletzungshandlung, die bei einer Verwendung der Waffenattrappe als Schlagwerkzeug hätte vorliegen können, auch nicht zu gewärtigen. Allerdings befand sich der Kläger objektiv in der Gefahr, einen psychischen Körperschaden zu erleiden. Nach den Umständen des Einzelfalls sah er sich einer Person gegenüber, die einen nach seinem äußeren Erscheinungsbild als Schusswaffe wahrzunehmenden Gegenstand in den Händen hielt, diesen trotz mehrerer Warnrufe und Abgabe eines Warnschusses fortgesetzt auf ihn richtete und sich hiervon auch nach einzelnen gezielten Schüssen nicht abbringen ließ. Die dadurch hervorgerufene psychische Bedrohungssituation unterschied sich für ihn nicht von der Situation, in der er sich befunden hätte, wenn B. tatsächlich über eine einsatzfähige Schusswaffe verfügt hätte. Die Waffenattrappe war einem echten Sturmgewehr sehr ähnlich; dass sie geringfügig kleiner als ihr konkretes Vorbild - das russische Sturmgewehr AK 47 Kalashnikov - war, konnte so, wie B. sie trug, kaum auffallen (s. Einstellungsverfügung vom 14.08.2001, S. 10). Für den Kläger stellte sich daher die Konfrontation mit der Scheinwaffe nicht anders dar als eine solche mit einer Schusswaffe. Bei objektiver Betrachtung musste er die damit verbundene Bedrohungssituation auch ernst nehmen. Das Verhalten des B. war daher objektiv geeignet, dem Kläger einen psychischen Körperschaden zuzufügen. Die mit dem Einsatz einer als Schusswaffe wahrgenommenen Waffenattrappe verbundenen psychischen Auswirkungen auf das Tatopfer können zumindest eine akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0) zur Folge haben (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O.).
24 
Allerdings lässt sich nicht feststellen, dass das Verhalten des B. zielgerichtet, das heißt mit zumindest bedingtem Vorsatz auf eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Klägers gerichtet gewesen wäre. Aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Ulm vom 14.08.2001 ergibt sich, dass bei dem damals 28 Jahre alten, in Vietnam geborenen Mann seit frühester Kindheit eine mittelgradige geistige Behinderung vorlag, die ihn in hohem Maße von fremder Hilfe abhängig machte. Nach der Beurteilung der stellvertretenden Leiterin des Behindertenheims T., Frau Dr. N., konnte er Gefahren nicht erkennen und war daher außerhalb des Behindertenheims hilflos. Deshalb waren vom Amtsgericht H. - Vormundschaftsgericht - freiheitsbeschränkende Maßnahmen genehmigt worden, nämlich dass er das Heimgelände ohne beschützende Begleitung nicht verlassen dürfe und die Tür seiner Wohngruppe ständig zu verschließen sei, wobei das Gericht dies unter anderem damit begründete, dass er nicht angemessen reagieren könne, Gefahren nicht erkennen und nicht vermeiden und sich auch nicht verständlich machen könne, zu fremden Personen keinen Kontakt aufnehmen könne, mit Angst und zielloser Flucht reagiere und jede Gelegenheit zum Entweichen aus dem Heim nutze. Die von ihm am 19.09.2000 bei sich geführte Waffenattrappe hatte er seit einiger Zeit neben anderen Schusswaffennachbildungen im Behindertenheim zum Spiel benutzt (s. Einstellungsverfügung vom 14.08.2001, S. 2). Ausgehend hiervon vermag der Senat nicht festzustellen, dass dieser Mann am 19.09.2000 durch sein Verhalten eine physische oder psychische Verletzung des Klägers beabsichtigte oder um der Erreichung eines bestimmten Zieles willen auch nur billigend in Kauf nahm. Einen tätlichen Angriff gegen seine physische Unversehrtheit hatte der Kläger - wie dargelegt - nicht zu gewärtigen. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass B. die Waffenattrappe mit auf eine Verletzung seiner psychischen Unversehrtheit gerichtetem „natürlichen Vorsatz“ eingesetzt hätte, liegen ebenfalls nicht vor. B. hat nach den in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Ulm vom 14.08.2001 (S. 4 f.) wiedergegebenen schriftlichen Erklärungen des Klägers und seines Kollegen weder eine verbale Drohung ausgesprochen noch sonst erkennen lassen, dass von ihm ein bestimmtes Ziel verfolgt worden wäre, zu dessen Erreichung er die äußerlich als Schusswaffe wahrnehmbare Waffenattrappe als Nötigungsmittel hätte verwenden können. Im Gegenteil deuten die Feststellungen der Staatsanwaltschaft Ulm zum Geschehensablauf am 19.09.2000 darauf hin, dass B. das Vorgehen der beiden Polizeibeamten gegen ihn lediglich als Spiel ansah und seinen Irrtum auch, nachdem bereits mehrfach auf ihn geschossen worden war, nicht erkannte und allein deshalb seinen „Scheinangriff“ fortsetzte (s. Einstellungsverfügung vom 14.08.2001, S. 9 und 10), so dass die psychischen Auswirkungen auf den Kläger ausschließlich auf der täuschenden Wirkung über die (Un-)Gefährlichkeit der von B. eingesetzten Waffenattrappe beruhten. Ein Angriff im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG liegt deshalb nicht vor.
25 
Selbst wenn man mit Blick auf die Auffassung des Klägers, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass B. die Waffenattrappe nicht doch noch als Schlagwerkzeug eingesetzt hätte, davon ausginge, dass sich weder feststellen noch ausschließen lässt, ob B. zumindest mit bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt hat, führt dies nicht zur Bejahung eines Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG. Beweismittel, die dem Senat hinsichtlich der Motive des B. für den Gebrauch der Waffenattrappe weitere Gewissheit verschaffen könnten, liegen nicht vor, nachdem er durch den Polizeieinsatz zu Tode gekommen ist. Im Dienstunfallrecht gelten jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, das heißt mit einer Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt) zu erbringen. Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht klären, so geht dies zu Lasten des Beamten (BVerwG, Urteile vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 BBG Nr. 3, vom 28.01.1993 - 2 C 22.90 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.1 Nr. 49, und vom 28.04.2011 - 2 C 55.09 -, ZBR 2012, 38; vgl. auch zu § 37 BeamtVG BVerwG, Beschluss vom 10.05.1991 - 2 B 48.91 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 3).
26 
Entgegen der Auffassung des Klägers kann der ohne jeden Verletzungsvorsatz ausgeführte „Scheinangriff“ mit einer Schusswaffenattrappe nicht in den Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG einbezogen werden. Dem steht bereits der Wortlaut der Vorschrift entgegen. Denn mit dem Begriff des Angriffs ist - wie dargelegt - notwendigerweise eine zielgerichtete Verletzungshandlung, das heißt ein mit „natürlichem Vorsatz“ auf die Person des Beamten bezogenes und auf die Verletzung von dessen körperlicher Unversehrtheit gerichtetes Handeln verbunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 - 2 C 134.07 -, BVerwGE 135, 176; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.02.1989 - 3 B 87.03784 -, Juris; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 77). Dieses Begriffsverständnis wird durch eine systematische und eine am Sinn und Zweck der Norm orientierte Auslegung erhärtet.
27 
Innerhalb des Systems der dienstunfallrechtlichen Vorschriften setzt § 37 BeamtVG einen Dienstunfall im Sinn des § 31 BeamtVG voraus und sieht für Dienstunfälle, die durch zusätzliche Merkmale qualifiziert sind, ein erhöhtes Unfallruhegehalt vor. Den verschiedenen tatbestandlichen Voraussetzungen des qualifizierten Dienstunfalls ist gemeinsam eine gesteigerte Gefährdungslage, der der Beamte wegen seiner Dienstausübung oder seines Amtes ausgesetzt ist. Qualifizierendes Merkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen. § 37 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG nennt als qualifizierendes Merkmal das Erleiden eines Angriffs außerhalb des Dienstes, wobei dieser Angriff „im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten des Beamten“ oder „wegen seiner Eigenschaft als Beamter“ unternommen sein muss. § 37 Abs. 3 BeamtVG setzt ausdrücklich „vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage“ voraus. Niveaugleich im Hinblick auf diese Tatbestandsmodalitäten ist die Gefährdungslage nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG wegen einer Verletzungshandlung, die vom Handelnden mit Wissen und Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung ausgeführt wird und die in einem inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Beamten steht (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998, a.a.O., und vom 25.10.2012, a.a.O.). Daran fehlt es bei einem ohne „natürlichen Verletzungswillen“ ausgeführten „Scheinangriff“ mit einer Waffenattrappe. Dessen objektives Bedrohungspotential für den Beamten beruht nicht auf einer gezielten Drohung der handelnden Person, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als Waffe wahrzunehmende Scheinwaffe einzusetzen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O.), sondern ausschließlich auf der täuschenden Wirkung über deren (Un-)Gefährlichkeit.
28 
Aus dem vom Kläger für seinen gegenteiligen Rechtsstandpunkt in Anspruch genommenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 04.04.2011 (a.a.O.) ergibt sich nichts anderes. Auch darin wird zur Bejahung eines Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG eine zielgerichtete Verletzungshandlung, das heißt ein mit „natürlichem Vorsatz“ auf die Person des Beamten bezogenes und auf die Verletzung von dessen körperlicher Unversehrtheit gerichtetes Handeln verlangt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O. RdNr. 45, 47 und 49). Die vom Kläger in Bezug genommene Passage zur Reichweite der Norm (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O. RdNr. 69) betrifft allein die nachrangige, sich erst bei Vorliegen eines Angriff stellende Frage, welche Angriffsfolgen als Körperschaden, wie er durch den Begriff des Dienstunfalls vorausgesetzt wird, angesehen werden können.
29 
Schließlich steht dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts auch nicht unmittelbar aus der in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zu. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich keine Ansprüche hergeleitet werden können, die über die Ansprüche hinausgehen, die in Konkretisierung der Fürsorgepflicht auf dem betreffenden Gebiet im Beamtenrecht selbst speziell und abschließend - hier hinsichtlich der Unfallfürsorge - geregelt sind. Auf die allgemeine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht kann allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.09.1983 - 2 B 148.82 -, DÖD 1984, 92, Beschluss vom 30.11.1994 - 10 B 1.94 -, Buchholz 262 § 1 TGV Nr. 2, und Urteil vom 24.01.2013 - 5 C 12.12 -, BVerwGE 145, 315, jeweils m.w.N.). Dies ist ersichtlich nicht der Fall, wenn einem Beamten - wie hier dem Kläger - wegen der dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung (einfaches) Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG gewährt worden ist.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRGG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
32 
Beschluss vom 21. Oktober 2014
33 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 21.108,48 EUR festgesetzt.
34 
Der Senat orientiert sich dabei an Nummer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben des Landesamts im Schriftsatz vom 24.10.2012, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus 879,52 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 21.108,48 EUR (879,52 EUR x 24).
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

1.
von 30in Höhe von 171 Euro,
2.
von 40in Höhe von 233 Euro,
3.
von 50in Höhe von 311 Euro,
4.
von 60in Höhe von 396 Euro,
5.
von 70in Höhe von 549 Euro,
6.
von 80in Höhe von 663 Euro,
7.
von 90in Höhe von 797 Euro,
8.
von 100in Höhe von 891 Euro.

Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60um 35 Euro,
von 70 und 80um 43 Euro,
von mindestens 90um 53 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I103 Euro,
Stufe II212 Euro,
Stufe III316 Euro,
Stufe IV424 Euro,
Stufe V527 Euro,
Stufe VI636 Euro.


Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.