Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Juni 2005 - 4 S 838/05

published on 07/06/2005 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Juni 2005 - 4 S 838/05
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Gericht

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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. April 2005 - 17 K 473/05 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom 21.06.2004 ausgeschriebene Stelle eines Professors/einer Professorin für Polizeirecht (Besoldungsgruppe C 2) an der Fachhochschule Villingen-Schwenningen - Fachhochschule für Polizei - zu besetzen, bevor der Antragsgegner über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden hat.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, da sie innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und innerhalb der - nicht verlängerbaren - Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist und sich unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt.
Die Beschwerde ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller für die begehrte Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO einen Anordnungsanspruch dahingehend glaubhaft gemacht, dass sein Bewerberanspruch im durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen Professorenstelle nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde. Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerberanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint; dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen (BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23). So liegt es im vorliegenden Streitfall, denn das Auswahlverfahren leidet zu Lasten des Antragstellers an wesentlichen Fehlern. Gegen das Ablehnungsschreiben des Antragsgegners vom 20.01.2005, einen Verwaltungsakt, hat er den zur Verfolgung seiner Rechte nach § 126 Abs. 1 BRRG erforderlichen Widerspruch erhoben (zur Verwaltungsaktqualität und zur Anwendbarkeit von § 126 Abs. 1 BRRG s. BVerwG, Urteil vom 09.05.1985, Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 14). Angesichts der Absicht des Antragsgegners, die Professorenstelle in absehbarer Zeit mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist auch ein Anordnungsgrund gegeben (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).
Die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern um Planstellen und Dienstposten für Beamte hat sich an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 11 Abs. 1 LBG, also an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu orientieren. Die Auswahlentscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Bewerber danach der Bestgeeignete für die erstrebte und zu besetzende Stelle ist, beruht folglich auf der Bewertung der durch Art. 33 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 LBG vorgegebenen persönlichen Merkmale. Diese Merkmale müssen in Bezug zu dem Anforderungsprofil des jeweiligen Dienstpostens gesetzt werden. Erst dieser Vergleich ermöglicht die Prognose, ob der in Betracht kommende Bewerber den nach der Dienstpostenbeschreibung (Funktionsbeschreibung) anfallenden Aufgaben besser als andere Interessenten gerecht werden und damit für das Amt besser geeignet sein wird. Das Anforderungsprofil eines Dienstpostens bestimmt daher objektiv die Kriterien, die der Inhaber erfüllen muss. An ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um die betreffende Stelle bzw. den jeweiligen Dienstposten gemessen, um eine optimale Besetzung zu gewährleisten (Senatsbeschluss vom 09.03.2004 - 4 S 252/04 -, VBlBW 2004, 272 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch für die Auswahl zwischen Bewerbern für ein Professorenamt. Die laufbahnrechtlichen Vorschriften der allgemeinen Beamtengesetze sind auf Hochschullehrer nicht anwendbar (§ 42 Abs. 2 Fachhochschulgesetz - FHG -; § 45 Abs. 2 Landeshochschulgesetz - LHG -, erlassen als Art. 1 des Zweiten Hochschulrechtsänderungsgesetzes - 2. HRÄG - vom 01.01.2005, GBl. S. 1); ihr beruflicher Werdegang wird nicht durch dienstliche Beurteilungen und Beförderungen, sondern durch Berufungen bestimmt (§ 47 FHG; § 48 LHG). Im Berufungsverfahren sind folglich für die nach den Kriterien des Anforderungsprofils vorzunehmende Auslese des besten Bewerbers die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstellung von Professoren maßgeblich.
Zwischen den Beteiligten ist unstrittig, dass sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene dem Anforderungsprofil entsprechen, wie es in der Stellenausschreibung zum Ausdruck kommt, und die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen. Für Letztere ist das am 06.01.2005 in Kraft getretene Landeshochschulgesetz anzuwenden; so hat es auch das Verwaltungsgericht gesehen. Das Gesetz enthält keine Übergangsregelungen für den hier gegebenen Fall, dass die den zuständigen Hochschulorganen obliegenden Teile des Berufungsverfahrens nach altem Recht durchgeführt worden sind, also nach dem mit Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes außer Kraft getretenen Fachhochschulgesetz (Art. 24 Nr. 1 Buchst. d 2. HRÄG), während das zuständige Ministerium die Berufungsentscheidung unter der Geltung neuen Rechts trifft; Art. 27 § 16 2. HRÄG erlaubt dem Ministerium lediglich, zuvor anhängig gewordene Berufungsverfahren an die nunmehr zuständigen Vorstände der Hochschulen (§ 48 Abs. 3 Satz 1 LHG) abzugeben, ohne zu bestimmen, nach welchen Regeln die Altverfahren zu beurteilen sind. Da das Ministerium das geltende Recht einzuhalten hat und deshalb nur Berufungsentscheidungen treffen darf, die der neuen Gesetzeslage entsprechen, ist die Rechtmäßigkeit der Entscheidung folglich an § 47 LHG zu messen. Andererseits bestehen keine rechtlichen Bedenken, das von der Hochschule durchgeführte Berufungsverfahren zu verwerten, falls und soweit die angewandten Regelungen eine im Einklang auch mit dem neuen Recht stehende Auswahl ermöglichen; dagegen ist im vorliegenden Streitfall nichts vorgetragen und nichts ersichtlich.
Für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung verfügt der (künftige) Dienstherr über eine Beurteilungsermächtigung, gegenüber der sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Amt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (vgl. zum Ganzen Beschluss des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -m.w.N.). Die Gewährung wirksamen Rechtsschutzes für abgewiesene Bewerber erfordert es weiter, dass die Entscheidung mit einer Begründung versehen ist, aus der sich ergibt, an Hand welcher Kriterien die Auswahl der Bewerber und die Festlegung der Reihenfolge erfolgte. Die Gerichte müssen im Streitfall in der Lage sein zu überprüfen, ob der (künftige) Dienstherr bzw. die im Berufungsverfahren handelnden Gremien der Hochschule die Grenzen ihres ohnehin weit gezogenen Gestaltungsspielraums eingehalten haben (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 16.12.1998, Juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann den bisher für die Entscheidung angegebenen Gründen, den Antragsteller nicht zu berücksichtigen, nicht hinreichend entnommen werden, dass die Beurteilungsermächtigung fehlerfrei ausgeübt worden ist.
Dies betrifft zum einen die Würdigung der pädagogischen Eignung, bei der möglicherweise der rechtliche Rahmen verkannt worden ist. Nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 FHG (und gleich lautend nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 LHG) ist die pädagogische Eignung in der Regel durch Erfahrung in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisen. Danach kann im Ausnahmefall auch auf einen anderen Nachweis ausgewichen werden, allerdings nur aus Sachgründen, die zudem offen zu legen sind. Aus welchen Gründen die pädagogische Eignung schon nach der Ausschreibung ausschließlich anhand einer Probevorlesung nachgewiesen werden sollte und bei der Bewerberauswahl nach Aktenlage dementsprechend verfahren worden ist, wird indessen nicht dargelegt. Eine - im vorliegenden Streitfall halbstündige - Probevorlesung bietet nur punktuellen Aufschluss über die pädagogische Eignung (zur Fragwürdigkeit der Probevorlesung vgl. etwa H. Krüger in: Hailbronner/Geis, HRG, § 44 RdNr. 11; Kehler in: Denninger, HRG, 1984, § 44 RdNr. 11; Epping in: Leuze/Epping, HG NRW, § 46 RdNrn. 17 ff.; Detmer in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 2004, Kap. II RdNrn. 44 f.). Dem trägt das Gesetz Rechnung, indem es eine solche Art der Eignungsfeststellung auf Ausnahmen beschränkte und beschränkt und im Übrigen bei erstmaliger Berufung in ein Professorenamt eine Befristung vorsah, während der sich der Hochschullehrer auch in pädagogischer Hinsicht bewähren konnte (§ 48 Abs. 1 Satz 2 FHG), und nach neuem Recht ausdrücklich die Möglichkeit besteht, einen befristeten Dienstvertrag für eine Probezeit abzuschließen (§ 49 Abs. 2 Satz 2 LHG). Insbesondere hätte der Erläuterung bedurft, weshalb bei der Eignungsfeststellung dem Umstand, dass der Antragsteller seit 1999 eine Professur an einer anderen Fachhochschule bekleidet, gegenüber dem Ergebnis der Probevorlesung kein Gewicht beigemessen worden ist; dies fällt besonders auf, weil der Beigeladene, dessen gelungene Probevorlesung den Ausschlag für seine Auswahl gegeben hat, abgesehen von der lange zurückliegenden Leitung studentischer Arbeitsgemeinschaften an einer Universität lediglich nebenamtliche Lehrtätigkeiten außerhalb der Hochschule aufzuweisen hat.
Zum anderen ist nicht erläutert worden, ob und welche sachlichen Erwägungen dazu geführt haben, dass bei der Auswahlentscheidung die fachliche Qualifikation des Antragstellers keine Rolle gespielt hat. Möglicherweise ist auch in dieser Hinsicht der bei der Bewerberauswahl zu beachtende gesetzliche Rahmen verkannt worden. Nach § 46 Abs. 4 FHG werden als weitere Einstellungsvoraussetzung besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden verlangt; dies gilt für Fachhochschulprofessoren auch nach neuem Recht (§ 47 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, Abs. 3 Satz 2 LHG). Diese Einstellungsvoraussetzung ist im Gegensatz zu den übrigen schon in der Ausschreibung nicht genannt, obwohl sie - unbeschadet der hier nicht herangezogenen Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 FHG (ebenso: § 48 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 LHG) -kumulativ vorliegen müssen, und sie ist sodann auch in den Auswahlbegründungen lediglich gestreift worden. Im Ablehnungsschreiben des Wissenschaftsministeriums vom 20.01.05 - wie schon zuvor im Schreiben des Rektors der Fachhochschule an den Antragsteller vom 15.11.2004 - heißt es zwar, die fachliche Eignung sei neben der pädagogischen Eignung mit einbezogen worden, jedoch finden die wissenschaftlichen Leistungen des Antragstellers weder im Bericht des Vorsitzenden der Berufungskommission noch im Protokoll der Fachbereichssitzung vom 19.10.2004 Erwähnung. Dies ist besonders bemerkenswert, weil der Antragsteller jedenfalls im Vergleich mit dem Beigeladenen über die deutlich größere einschlägige Berufserfahrung - auch, wie vom Gesetz verlangt, außerhalb des Hochschulbereichs - verfügt, mit einer weit höheren Zahl von juristischen Fachpublikationen hervorgetreten ist und speziell auf dem ausgeschriebenen Fachgebiet des Polizeirechts umfangreiche Leistungsnachweise benannt hat, weshalb er nach Aktenlage in besonderer Weise dem Anforderungsprofil zu entsprechen scheint.
Mit seinem Vortrag, weder das Fachhochschulrecht noch die Ausschreibung verlangten einschlägige Erfahrung oder ein besonderes Maß an wissenschaftlicher Leistung, und es handele sich um eine typische Einsteigerstelle für ein Professorenamt, verkennt der Antragsgegner zum einen, dass die Ausschreibung die gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen nicht derogieren kann, und zum anderen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 11 Abs. 1 LBG dem Prinzip der Bestenauslese verpflichtet ist und es daher geboten ist, die Bewerbungen nicht nur daraufhin zu bewerten, ob sie die gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen überhaupt erfüllen, sondern weitergehend, welche Bewerbung ihnen am Anforderungsprofil gemessen am ehesten entspricht; dies schließt keineswegs, wie er meint, eine Auswahlentscheidung aus, die einen Bewerber von außerhalb des Hochschulbereichs gegenüber einem Bewerber bevorzugt, der bereits Hochschullehrer ist. Entgegen seiner Auffassung gilt dies auch unter dem Aspekt des spezifischen Bildungsauftrags der Fachhochschulen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 FHG; § 2 Abs. 1 Nr. 4 LHG).
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen Antrag gestellt und daher auch kein Kostenrisiko übernommen hat.
11 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren und die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruhen auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Wegen der besonderen Bedeutung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in Fällen der vorliegenden Art hält der Senat in ständiger Praxis die Festsetzung des ungekürzten Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für angemessen.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 12/04/2005 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 03. Februar 2005 - 3 K 2669/04 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtliche
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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. Dezember 2003 - 3 K 1423/03 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerich
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published on 20/12/2010 00:00

Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im März 2008 unter der Ausschreibungsnummer 3005 sowie im Juni 2010 unter der Ausschreibungsnummer 4026 ausgeschriebenen Stellen für Sozialamtfrauen/Sozialamtmänner für
published on 04/08/2009 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2008 - 2 K 3727/07 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
published on 13/12/2005 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. September 2005 - 3 K 1011/05 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Einschluss der außergerich
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Annotations

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.

(2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn

a)
andere geeignete Grundstücke im Wege des freihändigen Erwerbs nicht beschafft werden konnten,
b)
Grundstücke, die für das beabsichtigte Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von Bund, Ländern und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihnen gleichzustellenden juristischen Personen nicht vorhanden sind,
c)
die Verhandlung mit dem Betroffenen über den freihändigen Erwerb des in Anspruch genommenen Grundstücks auch unter Beachtung der Vorschriften des § 3 nicht zum Ziel geführt hat.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.

(2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn

a)
andere geeignete Grundstücke im Wege des freihändigen Erwerbs nicht beschafft werden konnten,
b)
Grundstücke, die für das beabsichtigte Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von Bund, Ländern und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihnen gleichzustellenden juristischen Personen nicht vorhanden sind,
c)
die Verhandlung mit dem Betroffenen über den freihändigen Erwerb des in Anspruch genommenen Grundstücks auch unter Beachtung der Vorschriften des § 3 nicht zum Ziel geführt hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.