Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Feb. 2017 - 4 S 586/16

bei uns veröffentlicht am15.02.2017

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2015 - 9 K 1157/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
Der am … 1968 geborene Kläger wurde nach Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife am 05.06.1989 zur Bundeswehr aufgrund der damals 18 Monate andauernden Wehrpflicht eingezogen, die für das Einberufungsquartal III/1989 auf 15 Monate und aufgrund einer im Sommer 1990 beschlossenen Dienstzeitregelung sodann auf 12 Monate verkürzt wurde. Nach fünf Wochen und zwei Tagen, d.h. noch während der Grundausbildung am 12.07.1989, verpflichtete sich der Kläger als Zeitsoldat bei der Bundeswehr zunächst für vier und später für weitere acht Jahre (bis 04.06.2001). Als Zeitsoldat absolvierte er von Oktober 1999 bis Oktober 2002 an der Berufsakademie H. ein duales Studium zum Diplom-Wirtschaftsinformatiker (BA).
Aus seiner im Oktober 1990 geschlossenen Ehe ging der Sohn R., geboren am … 1991, hervor. Die Ehefrau des Klägers hatte die Stieftochter Ra., geboren am … 1984, in die Ehe eingebracht. Seine Ehefrau arbeitete durchgängig in Vollzeit. Im Jahr 2000 zog die Stieftochter zu ihrem leiblichen Vater. Die Ehe des Klägers wurde im Februar 2003 geschieden. Bereits zuvor, im Oktober 2002 hatte der Kläger einen gemeinsamen Hausstand mit seiner neuen Lebensgefährtin A.W., ihren beiden Kindern A., geboren am … 1991, und D., geboren am … 1993, sowie seinem leiblichen Sohn gegründet. Der Kläger betreute von Februar 2003 bis Januar 2004 primär die drei Kinder und arbeitete unentgeltlich in der Landwirtschaft seiner Lebensgefährtin. In der Folge übte der Kläger neben der Kinderbetreuung verschiedene berufliche Tätigkeiten aus, unter anderem als selbstständiger Handelsvertreter (Februar 2004 bis September 2005), als Disponent der Fa. S. und als selbständiger Lotterie-Einnehmer (seit Juli 2007). Seine Lebensgefährtin arbeitete in dieser Zeit Teilzeit als Floristin und kümmerte sich parallel um ihren landwirtschaftlichen Betrieb.
Am 13.09.2011 wurde der Kläger zum Fachlehreranwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt. Am 23.07.2013 bestand er die Laufbahnprüfung für Fachlehrer für musisch-technische Fächer (Fächerkombination: Bildende Kunst – Technik mit Wirtschaftslehre). Im Schuljahr 2013/14 wurde der Kläger als Elternzeitvertretung bzw. Krankheitsvertretung im Rahmen befristeter Angestelltenverträge in den Schuldienst des Beklagten eingestellt. Seit dem 06.10.2014 ist der Kläger im Schuldienst des Beklagten als angestellter Lehrer an der B.-G.-Schule (Förderschule) in K. mit der Bezahlung nach TV-L E 9 unbefristet beschäftigt.
Mit Schreiben vom 15.10.2014, eingegangen beim Regierungspräsidium Stuttgart am 28.10.2014, beantragte der Kläger seine Übernahme in das Beamtenverhältnis. Die Voraussetzungen für die Übernahme, insbesondere in Bezug auf das Lebensalter, seien erfüllt. Die Altersgrenze erhöhe sich wegen Betreuungszeiten für seinen leiblichen Sohn, seine Stieftochter sowie die beiden Kinder seiner Lebensgefährtin jeweils um zwei Jahre. Auch müsse ein Teil (zwei Jahre) seiner zwölfjährigen Dienstzeit bei der Bundeswehr angerechnet werden.
Mit Schreiben vom 14.11.2014 teilte das Regierungspräsidium Stuttgart dem Kläger mit, dass er wegen Überschreitung der Altersgrenze nicht in das Beamtenverhältnis übernommen werden könne. Die Dienstzeit bei der Bundeswehr könne die Altersgrenze nicht hinausschieben, weil kein Grundwehrdienst, sondern freiwilliger Dienst als Zeitsoldat geleistet worden sei. Betreuungszeiten für die Stieftochter sowie die Kinder der Lebensgefährtin seien, weil es sich nicht um eigene Kinder handele, ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig. Im Übrigen sei er während der Zeit seiner Ehe bei der Bundeswehr gewesen, so dass tatsächlich keine Betreuung stattgefunden habe. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt das Schreiben nicht.
Mit Schreiben vom 22.12.2014 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, die Zeit des Grundwehrdienstes von 18 Monaten, die er ohne seine Verpflichtung als Zeitsoldat in jedem Fall hätte ableisten müssen, müsse aus Gründen der Gleichbehandlung angerechnet werden. Weiterhin müsse nicht nur die Kinderbetreuungszeit für seinen leiblichen Sohn, sondern auch die für seine Stieftochter anerkannt werden. Somit müssten 5,5 Jahre von seinem Lebensalter (in diesem Zeitpunkt) von 46,6 Jahren in Abzug gebracht werden, sodass er die Altersgrenze von 42 Jahren nicht überschreite.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2015 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück. Die sich nach Anrechnung der Betreuungszeiten (geleistet nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr) für den leiblichen Sohn ergebende Altersgrenze von 44 Jahren habe der Kläger bereits überschritten. Hinsichtlich der Betreuung der Stieftochter fehle es an tatsächlich geleisteten Betreuungszeiten sowie an einem Ursachenzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und Einstellungsverzögerung. Eine weitere Erhöhung der Altersgrenze um die 18 Monate, in denen der Kläger ohne seine Verpflichtung als Zeitsoldat Grundwehrdienst hätte leisten müssen, sei ebenfalls nicht möglich. Denn der Gesetzgeber habe lediglich die infolge der gesetzlichen Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes entstehenden Härten beim beruflichen Werdegang ausgleichen wollen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 07.02.2015 zugestellt.
Am 06.03.2015 erhob der Kläger hiergegen beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er habe seinen leiblichen Sohn und seine Stieftochter sehr wohl während seiner Zeit bei der Bundeswehr tatsächlich betreut, nämlich abends und an den Wochenenden sowie während des Freizeitausgleichs. Überdies sei die Betreuung leiblicher Kinder weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien nach Voraussetzung für die Erhöhung der Altersgrenze. Zudem müsse keine Verzögerung der Einstellung im Einzelfall festgestellt werden, weil der Gesetzgeber die grundsätzlich eintretenden Verzögerungen bei der Berufsausübung durch Betreuung von Kindern ohne Überprüfung im Einzelfall in pauschalierter Form habe berücksichtigen und daher eine Verzögerung im Regelfall habe unterstellen wollen. Jedenfalls weise der Lebenslauf des Klägers in der Zeit von 2003 bis 2011 verschiedene kinderbetreuungsbedingte Beschäftigungslücken auf. Weiterhin sei der Kläger tatsächlich zunächst zum Grundwehrdienst eingezogen worden und habe sich erst währenddessen als Zeitsoldat verpflichtet. Er habe sich den Grundwehrdienst also nicht erspart, sondern ihn als Zeitsoldat tatsächlich geleistet. Schließlich komme eine Einstellung trotz Überschreitens der Altersgrenze in Betracht wegen des eindeutigen Mangels an geeigneten jüngeren Bewerbern. In den musisch-technischen Fächern falle immer wieder Unterricht aus wegen fehlenden qualifizierten Lehrpersonals, was auch auf die wenigen geeigneten jüngeren Bewerber mit dieser Fächerkombination zurückzuführen sei.
10 
Mit Urteil vom 17.12.2015 - 9 K 1157/15 - wies das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage in vollem Umfang ab und ließ die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung habe der Kläger die Einstellungsaltersgrenze überschritten. Diese Grenze werde in seinem Falle nicht um vier Jahre angehoben aufgrund der Betreuung der Kinder A. und D. seiner damaligen Lebensgefährtin. In Anlehnung an das Besoldungsrecht könnten insoweit als „Kinder“ nur leibliche und angenommene Kinder sowie Stief- und Pflegekinder und in den Haushalt aufgenommene Enkel berücksichtigt werden, mangels rechtlicher Zuordnung nicht jedoch Kinder einer Lebensgefährtin. Nur für den leiblichen Sohn R. seien deshalb zutreffend zwei Jahre berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Bundeswehrzeit sei nur der tatsächlich abgeleistete Wehrdienst mit fünf Wochen und zwei Tagen zu berücksichtigen, weil die darüber hinausgehende Zeit die Folge einer freiwilligen Berufswahl sei, sodass es insoweit keines Härteausgleichs bedürfe. Ob für die Betreuung der Stieftochter Ra. zwei weitere Jahre zu berücksichtigen seien, könne offen bleiben. Bedenken bestünden insoweit, weil der Kläger bis zu deren Auszug im Jahr 2000 als Zeitsoldat bei der Bundeswehr gearbeitet habe und es wegen ihr zu keiner Verzögerung in der beruflichen Entwicklung gekommen sei. Das Urteil wurde dem Kläger am 18.02.2016 zugestellt.
11 
Am 17.03.2016 hat der Kläger hiergegen Berufung eingelegt. Er trägt vor, die gesetzliche Einstellungsaltersgrenze von 42 Jahren sei in seinem Falle auf 49 ½ Jahre angehoben, die er noch nicht erreicht habe. Neben den zwei Jahren für seinen Sohn R. seien zwei Jahre für die Stieftochter Ra., für die er auch Kindergeld erhalten habe, anzurechnen. Er habe Ra. damals trotz des Dienstes bei der Bundeswehr tatsächlich betreut. Insoweit sei keine Vollzeitbetreuung erforderlich. Eine berufliche Verzögerung müsse auch nicht nachgewiesen werden, weil die zwei Jahre pauschal angerechnet würden. Auch für die Kinder A. und D. seiner damaligen Lebensgefährtin müssten jeweils zwei Jahre angerechnet werden, weil er diese von 2002 bis 2011 nachweisbar intensiv betreut habe, wodurch sich sein berufliches Fortkommen deutlich verzögert habe. Genau diese gesellschaftlich erwünschte Verhaltensweise werde gesetzlich honoriert. Bei „sonstigen Angehörigen“ könne Missbrauch durch Vornahme einer Einzelfallbetrachtung verhindert werden. Bezüglich der Bundeswehrzeit müssten 18 Monate angerechnet werden, weil er tatsächlich 18 Monate Grundwehrdienst geleistet habe und durch seine Verpflichtung als Zeitsoldat nicht benachteiligt werden dürfe. Hätte er sich nicht als Zeitsoldat verpflichtet, hätte er die 18 Monate in jedem Fall als Wehrdienstleistender ableisten müssen. Schließlich könne er in jedem Fall verbeamtet werden, weil in seiner Fächerkombination (Bildende Kunst – Technik mit Wirtschaftslehre) ein eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern bestehe.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.12.2015 - 9 K 1157/15 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.11.2014 und von dessen Widerspruchsbescheid vom 26.01.2015 zu verpflichten, seinen Antrag auf Berufung in das Probebeamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht im Wesentlichen geltend, bei der angezeigten familienrechtlichen Auslegung könnten Kinder einer Lebensgefährtin nicht berücksichtigt werden. Bezüglich Ra. fehle es zum einen an ihrer tatsächlichen Betreuung durch den Kläger während dessen Bundeswehrzeit und zum anderen an der Kausalität für eine berufliche Verzögerung. Hinsichtlich der Bundeswehrzeit könne im Lichte von Art. 12a Abs. 1 GG nur auf den tatsächlichen Grundwehrdienst gegen Wehrsold abgestellt werden. Da die Einstellung immer nach Fächern erfolge und nicht nach Fachkombination, komme es auf die konkrete Fachkombination des Klägers nicht an. Weder im Fach Technik noch im Fach Bildende Kunst aber bestehe oder habe ein Mangel an jüngeren Bewerbern bestanden.
17 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang als zulässig, aber unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.11.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26.01.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
I.
19 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags gemäß §§ 8, 9 BeamtStG auf Berufung in das Probebeamtenverhältnis, weil er zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Altersgrenze für die Einstellung in den Landesdienst als Beamter gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO überschritten hat. Bezüglich der Frage, ob einem Einstellungsantrag im Hinblick auf ein solches gesetzliches Tatbestandsmerkmal aus Rechtsgründen stattgegeben werden muss oder nicht stattgegeben werden darf, ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 31.05.2011 - 4 S 187/10 -, Juris Rn. 20, m.w.N.). Auch im Falle des heute 48-jährigen Klägers erhöht sich die Altersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO nicht durch Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder von Lebensgefährtinnen (hierzu 1.) oder durch Bundeswehrzeiten, die nicht als Grundwehrdienstleistender, sondern als Zeitsoldat absolviert wurden (hierzu 2.). Zudem liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO hier nicht vor (hierzu 3.).
20 
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO in der seit 01.01.2011 gültigen Fassung (Dienstrechtsreformgesetz vom 09.11.2010, GBl. S. 793) kann ein Bewerber in den Landesdienst als Beamter oder Richter eingestellt oder versetzt werden, wenn er im Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Satz 2 der Norm erhöht sich die Altersgrenze nach Satz 1 für jeden Betreuungs- oder Pflegefall um zwei Jahre für Bewerber, die Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder unter 18 Jahren oder für nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige geleistet haben. Gemäß Satz 3 erhöht sich die Altersgrenze nach Satz 1 außerdem um die Zeit des tatsächlich abgeleisteten Grundwehrdienstes oder Zivildienstes. Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO kann ein Bewerber des Weiteren, hat er die Altersgrenzen nach Absatz 1 überschritten, als Beamter oder Richter in den Landesdienst eingestellt oder versetzt werden, wenn ein eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht und seine Übernahme beziehungsweise Nichtübernahme unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vor- beziehungsweise Nachteil für das Land bedeutet.
21 
Der Senat hat bereits rechtsgrundsätzlich entschieden, dass die gesetzlichen Altersgrenzen des § 48 LHO - was auch die Berufung nicht in Frage stellt - mit höherrangigem Recht vereinbar sind, und zwar sowohl mit den Vorgaben des Grundgesetzes als auch mit denen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und des Unionsrechtes. Denn sie verfolgen das legitime Ziel, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und beamtenrechtlicher Versorgung sicherzustellen und dem Interesse des Dienstherrn an ausgewogenen Altersstrukturen zu entsprechen (Senatsurteil vom 31.05.2011 - 4 S 187/10 -, VBlBW 2012, 65 sowie Senatsbeschluss vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, Juris Rn. 6; jeweils m.w.N.; ebenso nunmehr BVerwG, Urteil vom 11.10.2016 - 2 C 11.15 -, Juris).
22 
1. Die Altersgrenze des § 48 Abs. 1 LHO erhöht sich auch im Falle des Klägers nicht durch Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder von Lebensgefährtinnen, weshalb die tatsächlich geleistete Versorgung der Kinder A. und D. ab 2002 hier außer Betracht bleiben muss. Zwar ging der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung der Landesregierung bei Einführung der gesetzlichen Regelung zur Erhöhung der Altersgrenze davon aus, dass es bei der Betreuung von Kindern grundsätzlich zu Verzögerungen im beruflichen Werdegang kommt. Diese Verzögerungen wollte der Gesetzgeber ohne Überprüfung im Einzelfall, anders als bei der Pflege von sonstigen Angehörigen, grundsätzlich in pauschalierter Form bei der Verbeamtung berücksichtigt wissen. Denn er hat insoweit den Wortlaut des Gesetzentwurfs der Landesregierung zu Art. 2 (Änderung der Landeshaushaltsordnung) des Haushaltsbegleitgesetzes 2010 sowie des Gesetzes über das Landesschuldbuch in das Gesetz übernommen (vgl. LT-Drs. 14/5680 S. 18). Im Gesetzentwurf führte die Landesregierung hierzu aus, „um Verzögerungen bei der Verbeamtung durch Betreuungs- und Pflegezeiten in pauschalierter Form Rechnung zu tragen und diese gesellschaftspolitisch gewünschte Verhaltensweise zu würdigen, erfolgt in diesen Fällen eine pauschalierte Erhöhung der Altersgrenze.“ Anders als bei der nicht näher eingegrenzten Pflege von „sonstigen Angehörigen“, der keine entsprechende Regelmäßigkeit zugrunde gelegt werden kann, bedarf es bei „Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder unter 18 Jahren“ mithin grundsätzlich keiner näheren Feststellungen im Einzelfall, ob die Versorgung berufliche Auswirkungen hatte bzw. noch hat (vgl. Senatsurteil vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, Juris Rn. 8).
23 
Insbesondere aus der Systematik der Norm ist jedoch hinreichend klar, dass diese pauschalierte Erhöhung der Altersgrenze bei Kinderbetreuung nur im Falle einer Rechtspflicht zu derselben oder jedenfalls des Bestehen eines rechtlichen Bandes zum betreuten Kind entstehen kann. Wie der Senat bereits im Urteil vom 18.03.2014 (- 4 S 509/14 -, Juris Rn. 6) ausgeführt hat, soll § 48 LHO erkennbar Härten ausgleichen, die durch Verzögerungen im Werdegang des Bewerbers aufgrund gesellschaftlich anerkennenswerter Tätigkeiten entstanden sind, sei es etwa durch die Rechtspflicht des Grundwehrdienstes aus § 1 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz oder die des Zivildienstes gemäß § 19 Zivildienstgesetz oder wegen der Pflege von rechtlich verbundenen Angehörigen. § 48 LHO gleicht demgegenüber nicht in allgemeiner Weise gesellschaftlich wünschenswerte Verhaltensweisen aufgrund einer bloßen sittlichen Pflicht oder Freundschaft oder gar allgemeiner Menschenfreundlichkeit oder, im Falle von Grundwehrdienst oder Zivildienst, Gesellschafts- bzw. Staats-treue aus. § 48 LHO spiegelt insoweit vielmehr vom Staat gesetzte Rechtspflichten bzw. solche sittlichen Pflichten, die aufgrund einer rechtlichen Verbundenheit entstanden sind.
24 
Im Falle von Kinderbetreuung kann im Rahmen des § 48 LHO deshalb nichts anderes gelten. Zwar ist der Begriff des „Kindes“, ebenso wie der des „Angehörigen“, in der Landeshaushaltsordnung nicht legal definiert. Sämtliche Legaldefinitionen des „Angehörigen“ gehen aber von einer mindestens ehemaligen rechtlichen Verbundenheit aus (vgl. die genannten Personengruppen in § 20 Abs. 5 VwVfG; § 16 Abs. 5 SGB X; § 15 Abs. 1 AO; § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 383 Abs. 1 ZPO). Ein „Kind unter 18 Jahren“, für dessen Betreuung und Pflege § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO in grundsätzlich pauschalierter Form bezüglich der Verbeamtung zwei Jahre gutschreibt, kann in diesem Lichte deshalb nicht das Kind von Freundinnen oder Freunden sein, zu dem der Antragsteller keinerlei rechtliche Verbundenheit aufweist bzw. das ihm rechtlich in keiner Weise zugeordnet ist. Auch im allgemeinen Sprachgebrauch werden als „eigene Kinder“ nur die unmittelbaren Nachkommen einer Person verstanden, die biologisch von ihr in gerader Linie abstammen oder rechtlich als ihre Kinder festgestellt oder von ihr „an Kindes statt“ adoptiert wurden. Gegenüber solchen Kindern haben die Eltern gemäß § 1626 Abs. 1 BGB nicht nur das Recht, sondern eben auch die staatlich gesetzte Rechtspflicht der elterlichen Sorge, die sowohl die Personen-, als auch die Vermögenssorge umfasst. Wird dieser Personensorge entsprochen, erkennt der Gesetzgeber die hierfür notwendigen Jahre zumindest teilweise als unvermeidbare Verzögerung der Verbeamtung grundsätzlich pauschaliert an.
25 
Wie der Begriff des „Kindes“ in § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO letztlich genau auszufüllen ist, muss hier nicht weiter vertieft werden. Das Verwaltungsgericht hat schlüssig auf die Regelungen in § 41 Abs. 3 LBesG i.V.m. §§ 32 Abs. 1, 63 Abs. 1 EStG und § 2 BKGG verwiesen und hierunter leibliche und angenommene Kinder sowie Stief- und Pflegekinder und in den Haushalt aufgenommene Enkel gefasst. Der Beklagte hingegen geht über §§ 1589 ff. BGB familienrechtlich vor sowie beamtenrechtlich über § 72 Abs. 1 Nr. 1 LBG und kommt, mit Ausnahme der Enkel, zur gleichen Definition. Dass tatsächliche Betreuungsleistungen bezüglich Kindern von Lebensgefährt/inn/en, Freund/inn/en oder Bekannten, die aus einer sittlichen Pflicht oder aus Liebe geleistet wurden, im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO nicht zu einem Rechtsanspruch auf verspätete Verbeamtung führen können, bleibt jedoch immer gleich. Dass dies vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann, macht schließlich die Überlegung deutlich, dass ansonsten bei wechselnden Lebensgefährt/inn/en mit jeweils vielen Kindern im Extremfall bis kurz vor der Pensionierung verbeamtet werden müsste bzw. für ein Kind bei wechselnder Betreuung viele Jahre bei vielen verschiedenen Personen angerechnet werden müssten, statt jeweils zwei Jahre bei in der Regel maximal zwei Elternteilen. Von damit eröffneten Missbrauchsfällen und im Übrigen entstehenden Nachweis- bzw. Kontrollschwierigkeiten seitens der Verwaltung ganz zu schweigen. Auch im Sinne der Güter von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kann § 48 nicht im Sinne des Begehrens des Klägers ausgelegt werden.
26 
2. Die Altersgrenze des § 48 Abs. 1 LHO erhöht sich im Falle des Klägers auch nicht durch Bundeswehrzeiten, die er nicht als Grundwehrdienstleistender, sondern als Zeitsoldat absolviert hat. Denn insoweit gilt der Sache nach nichts anderes als im Falle der Kinderbetreuung. Ein Anspruch auf eine Verbeamtung kann auch insoweit nur entstehen, wenn im Sinne des gesetzlich gewollten Härteausgleichs einer staatlich gesetzten Rechtspflicht entsprochen wurde, d.h. der Staat zum Wehrdienst gemäß Art. 12a Abs. 1 GG gezwungen hat (vgl. Senatsurteil vom 31.05.2011 - 4 S 187/10 -, Juris Rn. 41). Das Verwaltungsgericht hat auch hierzu überzeugend ausgeführt, dass dies im Falle des Klägers, der nach fünf Wochen und zwei Tagen Wehrpflicht den Beruf des Zeitsoldaten ergriffen hat, nicht der Fall war. Ein beamtenrechtlicher Härteausgleich ist aber dann nicht erforderlich, wenn der Bewerber sich freiwillig zum Wehrdienst verpflichtet und damit eine eigenständige Berufswahl getroffen hat. In dieser Konstellation tritt die (weitere) Verzögerung bei der Verbeamtung des Bewerbers nicht mehr aufgrund der Wehrpflicht, sondern aufgrund seines freien Willensentschlusses ein, vor der beruflichen Tätigkeit als Beamter einen anderen Beruf auszuüben.
27 
Im Falle des Klägers hat diese Berufswahl im Übrigen zum einen nicht nur dazu geführt, dass er nach fünf Wochen und zwei Tagen Wehrpflicht nicht mehr lediglich den vergleichsweise kargen Wehrsold nach dem Wehrsoldgesetz, sondern ab diesem Zeitpunkt während seiner gesamten folgenden Bundeswehrzeit beamtenrechtliche Besoldung gemäß den Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes erhielt. Zum anderen führte seine freie Berufswahl dazu, dass er ab Oktober 1999 das hierüber finanzierte Studium zum Diplom-Wirtschaftsinformatiker (BA) durchlaufen konnte. Dies alles spricht hier ebenfalls gegen einen Rechtszwang zum Härteausgleich in der als Ausnahmevorschrift grundsätzlich eng auszulegenden Norm des § 48 Abs. 1 Satz 3 LHO. Das Argument des Klägers, er hätte ansonsten den Grundwehrdienst ableisten müssen, wenn er sich nicht zum Zeitsoldat verpflichtet hätte, sticht demgegenüber im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 3 LHO nicht, denn dort werden ausdrücklich nur die Zeiten des „tatsächlich abgeleisteten Grundwehrdienstes oder Zivildienstes“ berücksichtigt und eben keine fiktiven Zeiten.
28 
3. Im Falle des Klägers liegen schließlich auch die Tatbestandvoraussetzungen des § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO nicht vor, denn es ist schon kein „eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern“ hinreichend erkennbar, sodass es auf die Fragen, ob die Übernahme beziehungsweise Nichtübernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten „einen erheblichen Vor- bzw. Nachteil für das Land bedeutet“ oder ob die angefochtenen Bescheide jedenfalls aufgrund eines diesbezüglichen Ermessensausfalls rechtswidrig sind, nicht ankommt. Offen bleiben kann hier deshalb auch, ob § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO dem Kläger überhaupt subjektive Rechte vermitteln kann, wogegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2016 - 2 C 11.15 - (zu § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW; Juris Rn. 26 ff.) spricht. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls, worauf verwiesen werden kann, überzeugend dargelegt, dass die vom Beklagten vorgelegten Zahlen belegen, dass in den letzten Jahren sämtliche offenen Fachlehrerstellen besetzt werden konnten und jeweils sogar ein erheblicher Bewerberüberschuss bestand.
29 
Hierbei ist das Verwaltungsgericht auch zutreffend von der Annahme ausgegangen, dass es insoweit nicht, wie der Kläger meint, auf einen Mangel an jüngeren Bewerbern mit seiner konkreten Fächerkombination (Bildende Kunst - Technik mit Wirtschaftslehre) ankommt. Da die Einstellung grundsätzlich nach Fächern erfolgt, müsste vielmehr ein Mangel bei einem Fach oder bei beiden Fächern des Klägers vorliegen. Denn beide Fächer können bei der Fachlehrerausbildung in verschiedener Zusammensetzung mit den Fächern Sport, Musik sowie Alltagskultur und Gesundheit (AuG) kombiniert werden. Selbst wenn der Kläger also, wie von ihm angegeben, in seinem Jahrgang und an seinem Pädagogischen Fachseminar tatsächlich der einzige Fachlehrer-Absolvent mit der Fächerkombination Bildende Kunst - Technik mit Wirtschaftslehre gewesen wäre, würde dies keinen, insbesondere keinen „eindeutigen Mangel“ an Bewerbern belegen, zumal es noch zwei weitere Fachseminare zur Ausbildung musisch-technischer Fachlehrer im Land gibt. Gegen einen „eindeutigen Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern“ spricht schließlich der ergänzende Vortrag des Beklagten, dass auch in der Verwaltungsvorschrift „Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern“ vom 02.12.2014 (vgl. Ziff. 3, K. u. U. 2015, S. 2 ff.) bezüglich des Lehramts eines Fachlehrers keine Engpassfächer aufgeführt werden, es mithin derzeit ganz offenbar genügend Fachlehrer gibt.
II.
30 
Nach alledem sind im Falle des Klägers im Rahmen der Entscheidung zu § 48 LHO zwei Jahre für seinen Sohn R. sowie fünf Wochen und zwei Tage Wehrpflicht anzurechnen. Da keine Betreuungszeiten für die Kinder A. und D. anrechenbar sind, kommt es auf die Frage, ob auch für die Stieftochter Ra. pauschal zwei Jahre anzurechnen sind oder es insoweit an erforderlicher Betreuung bzw. einer Kausalität für berufliche Verzögerungen fehlt (vgl. hierzu bzgl. der Pflege von Angehörigen: Senatsbeschluss vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, Juris Rn. 7 ff.), nicht mehr an. Denn auch mit zwei Jahren Pauschalanerkennung für Ra. könnte die Altersgrenze nicht, wie heute erforderlich, bis auf 48 Jahre angehoben werden.
III.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
IV.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
33 
Beschluss vom 15. Februar 2017
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG auf18.442,50 EUR festgesetzt.
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang als zulässig, aber unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.11.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26.01.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
I.
19 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags gemäß §§ 8, 9 BeamtStG auf Berufung in das Probebeamtenverhältnis, weil er zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Altersgrenze für die Einstellung in den Landesdienst als Beamter gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO überschritten hat. Bezüglich der Frage, ob einem Einstellungsantrag im Hinblick auf ein solches gesetzliches Tatbestandsmerkmal aus Rechtsgründen stattgegeben werden muss oder nicht stattgegeben werden darf, ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 31.05.2011 - 4 S 187/10 -, Juris Rn. 20, m.w.N.). Auch im Falle des heute 48-jährigen Klägers erhöht sich die Altersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO nicht durch Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder von Lebensgefährtinnen (hierzu 1.) oder durch Bundeswehrzeiten, die nicht als Grundwehrdienstleistender, sondern als Zeitsoldat absolviert wurden (hierzu 2.). Zudem liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO hier nicht vor (hierzu 3.).
20 
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO in der seit 01.01.2011 gültigen Fassung (Dienstrechtsreformgesetz vom 09.11.2010, GBl. S. 793) kann ein Bewerber in den Landesdienst als Beamter oder Richter eingestellt oder versetzt werden, wenn er im Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Satz 2 der Norm erhöht sich die Altersgrenze nach Satz 1 für jeden Betreuungs- oder Pflegefall um zwei Jahre für Bewerber, die Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder unter 18 Jahren oder für nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige geleistet haben. Gemäß Satz 3 erhöht sich die Altersgrenze nach Satz 1 außerdem um die Zeit des tatsächlich abgeleisteten Grundwehrdienstes oder Zivildienstes. Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO kann ein Bewerber des Weiteren, hat er die Altersgrenzen nach Absatz 1 überschritten, als Beamter oder Richter in den Landesdienst eingestellt oder versetzt werden, wenn ein eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht und seine Übernahme beziehungsweise Nichtübernahme unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vor- beziehungsweise Nachteil für das Land bedeutet.
21 
Der Senat hat bereits rechtsgrundsätzlich entschieden, dass die gesetzlichen Altersgrenzen des § 48 LHO - was auch die Berufung nicht in Frage stellt - mit höherrangigem Recht vereinbar sind, und zwar sowohl mit den Vorgaben des Grundgesetzes als auch mit denen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und des Unionsrechtes. Denn sie verfolgen das legitime Ziel, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und beamtenrechtlicher Versorgung sicherzustellen und dem Interesse des Dienstherrn an ausgewogenen Altersstrukturen zu entsprechen (Senatsurteil vom 31.05.2011 - 4 S 187/10 -, VBlBW 2012, 65 sowie Senatsbeschluss vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, Juris Rn. 6; jeweils m.w.N.; ebenso nunmehr BVerwG, Urteil vom 11.10.2016 - 2 C 11.15 -, Juris).
22 
1. Die Altersgrenze des § 48 Abs. 1 LHO erhöht sich auch im Falle des Klägers nicht durch Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder von Lebensgefährtinnen, weshalb die tatsächlich geleistete Versorgung der Kinder A. und D. ab 2002 hier außer Betracht bleiben muss. Zwar ging der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung der Landesregierung bei Einführung der gesetzlichen Regelung zur Erhöhung der Altersgrenze davon aus, dass es bei der Betreuung von Kindern grundsätzlich zu Verzögerungen im beruflichen Werdegang kommt. Diese Verzögerungen wollte der Gesetzgeber ohne Überprüfung im Einzelfall, anders als bei der Pflege von sonstigen Angehörigen, grundsätzlich in pauschalierter Form bei der Verbeamtung berücksichtigt wissen. Denn er hat insoweit den Wortlaut des Gesetzentwurfs der Landesregierung zu Art. 2 (Änderung der Landeshaushaltsordnung) des Haushaltsbegleitgesetzes 2010 sowie des Gesetzes über das Landesschuldbuch in das Gesetz übernommen (vgl. LT-Drs. 14/5680 S. 18). Im Gesetzentwurf führte die Landesregierung hierzu aus, „um Verzögerungen bei der Verbeamtung durch Betreuungs- und Pflegezeiten in pauschalierter Form Rechnung zu tragen und diese gesellschaftspolitisch gewünschte Verhaltensweise zu würdigen, erfolgt in diesen Fällen eine pauschalierte Erhöhung der Altersgrenze.“ Anders als bei der nicht näher eingegrenzten Pflege von „sonstigen Angehörigen“, der keine entsprechende Regelmäßigkeit zugrunde gelegt werden kann, bedarf es bei „Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder unter 18 Jahren“ mithin grundsätzlich keiner näheren Feststellungen im Einzelfall, ob die Versorgung berufliche Auswirkungen hatte bzw. noch hat (vgl. Senatsurteil vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, Juris Rn. 8).
23 
Insbesondere aus der Systematik der Norm ist jedoch hinreichend klar, dass diese pauschalierte Erhöhung der Altersgrenze bei Kinderbetreuung nur im Falle einer Rechtspflicht zu derselben oder jedenfalls des Bestehen eines rechtlichen Bandes zum betreuten Kind entstehen kann. Wie der Senat bereits im Urteil vom 18.03.2014 (- 4 S 509/14 -, Juris Rn. 6) ausgeführt hat, soll § 48 LHO erkennbar Härten ausgleichen, die durch Verzögerungen im Werdegang des Bewerbers aufgrund gesellschaftlich anerkennenswerter Tätigkeiten entstanden sind, sei es etwa durch die Rechtspflicht des Grundwehrdienstes aus § 1 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz oder die des Zivildienstes gemäß § 19 Zivildienstgesetz oder wegen der Pflege von rechtlich verbundenen Angehörigen. § 48 LHO gleicht demgegenüber nicht in allgemeiner Weise gesellschaftlich wünschenswerte Verhaltensweisen aufgrund einer bloßen sittlichen Pflicht oder Freundschaft oder gar allgemeiner Menschenfreundlichkeit oder, im Falle von Grundwehrdienst oder Zivildienst, Gesellschafts- bzw. Staats-treue aus. § 48 LHO spiegelt insoweit vielmehr vom Staat gesetzte Rechtspflichten bzw. solche sittlichen Pflichten, die aufgrund einer rechtlichen Verbundenheit entstanden sind.
24 
Im Falle von Kinderbetreuung kann im Rahmen des § 48 LHO deshalb nichts anderes gelten. Zwar ist der Begriff des „Kindes“, ebenso wie der des „Angehörigen“, in der Landeshaushaltsordnung nicht legal definiert. Sämtliche Legaldefinitionen des „Angehörigen“ gehen aber von einer mindestens ehemaligen rechtlichen Verbundenheit aus (vgl. die genannten Personengruppen in § 20 Abs. 5 VwVfG; § 16 Abs. 5 SGB X; § 15 Abs. 1 AO; § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 383 Abs. 1 ZPO). Ein „Kind unter 18 Jahren“, für dessen Betreuung und Pflege § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO in grundsätzlich pauschalierter Form bezüglich der Verbeamtung zwei Jahre gutschreibt, kann in diesem Lichte deshalb nicht das Kind von Freundinnen oder Freunden sein, zu dem der Antragsteller keinerlei rechtliche Verbundenheit aufweist bzw. das ihm rechtlich in keiner Weise zugeordnet ist. Auch im allgemeinen Sprachgebrauch werden als „eigene Kinder“ nur die unmittelbaren Nachkommen einer Person verstanden, die biologisch von ihr in gerader Linie abstammen oder rechtlich als ihre Kinder festgestellt oder von ihr „an Kindes statt“ adoptiert wurden. Gegenüber solchen Kindern haben die Eltern gemäß § 1626 Abs. 1 BGB nicht nur das Recht, sondern eben auch die staatlich gesetzte Rechtspflicht der elterlichen Sorge, die sowohl die Personen-, als auch die Vermögenssorge umfasst. Wird dieser Personensorge entsprochen, erkennt der Gesetzgeber die hierfür notwendigen Jahre zumindest teilweise als unvermeidbare Verzögerung der Verbeamtung grundsätzlich pauschaliert an.
25 
Wie der Begriff des „Kindes“ in § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO letztlich genau auszufüllen ist, muss hier nicht weiter vertieft werden. Das Verwaltungsgericht hat schlüssig auf die Regelungen in § 41 Abs. 3 LBesG i.V.m. §§ 32 Abs. 1, 63 Abs. 1 EStG und § 2 BKGG verwiesen und hierunter leibliche und angenommene Kinder sowie Stief- und Pflegekinder und in den Haushalt aufgenommene Enkel gefasst. Der Beklagte hingegen geht über §§ 1589 ff. BGB familienrechtlich vor sowie beamtenrechtlich über § 72 Abs. 1 Nr. 1 LBG und kommt, mit Ausnahme der Enkel, zur gleichen Definition. Dass tatsächliche Betreuungsleistungen bezüglich Kindern von Lebensgefährt/inn/en, Freund/inn/en oder Bekannten, die aus einer sittlichen Pflicht oder aus Liebe geleistet wurden, im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO nicht zu einem Rechtsanspruch auf verspätete Verbeamtung führen können, bleibt jedoch immer gleich. Dass dies vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann, macht schließlich die Überlegung deutlich, dass ansonsten bei wechselnden Lebensgefährt/inn/en mit jeweils vielen Kindern im Extremfall bis kurz vor der Pensionierung verbeamtet werden müsste bzw. für ein Kind bei wechselnder Betreuung viele Jahre bei vielen verschiedenen Personen angerechnet werden müssten, statt jeweils zwei Jahre bei in der Regel maximal zwei Elternteilen. Von damit eröffneten Missbrauchsfällen und im Übrigen entstehenden Nachweis- bzw. Kontrollschwierigkeiten seitens der Verwaltung ganz zu schweigen. Auch im Sinne der Güter von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kann § 48 nicht im Sinne des Begehrens des Klägers ausgelegt werden.
26 
2. Die Altersgrenze des § 48 Abs. 1 LHO erhöht sich im Falle des Klägers auch nicht durch Bundeswehrzeiten, die er nicht als Grundwehrdienstleistender, sondern als Zeitsoldat absolviert hat. Denn insoweit gilt der Sache nach nichts anderes als im Falle der Kinderbetreuung. Ein Anspruch auf eine Verbeamtung kann auch insoweit nur entstehen, wenn im Sinne des gesetzlich gewollten Härteausgleichs einer staatlich gesetzten Rechtspflicht entsprochen wurde, d.h. der Staat zum Wehrdienst gemäß Art. 12a Abs. 1 GG gezwungen hat (vgl. Senatsurteil vom 31.05.2011 - 4 S 187/10 -, Juris Rn. 41). Das Verwaltungsgericht hat auch hierzu überzeugend ausgeführt, dass dies im Falle des Klägers, der nach fünf Wochen und zwei Tagen Wehrpflicht den Beruf des Zeitsoldaten ergriffen hat, nicht der Fall war. Ein beamtenrechtlicher Härteausgleich ist aber dann nicht erforderlich, wenn der Bewerber sich freiwillig zum Wehrdienst verpflichtet und damit eine eigenständige Berufswahl getroffen hat. In dieser Konstellation tritt die (weitere) Verzögerung bei der Verbeamtung des Bewerbers nicht mehr aufgrund der Wehrpflicht, sondern aufgrund seines freien Willensentschlusses ein, vor der beruflichen Tätigkeit als Beamter einen anderen Beruf auszuüben.
27 
Im Falle des Klägers hat diese Berufswahl im Übrigen zum einen nicht nur dazu geführt, dass er nach fünf Wochen und zwei Tagen Wehrpflicht nicht mehr lediglich den vergleichsweise kargen Wehrsold nach dem Wehrsoldgesetz, sondern ab diesem Zeitpunkt während seiner gesamten folgenden Bundeswehrzeit beamtenrechtliche Besoldung gemäß den Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes erhielt. Zum anderen führte seine freie Berufswahl dazu, dass er ab Oktober 1999 das hierüber finanzierte Studium zum Diplom-Wirtschaftsinformatiker (BA) durchlaufen konnte. Dies alles spricht hier ebenfalls gegen einen Rechtszwang zum Härteausgleich in der als Ausnahmevorschrift grundsätzlich eng auszulegenden Norm des § 48 Abs. 1 Satz 3 LHO. Das Argument des Klägers, er hätte ansonsten den Grundwehrdienst ableisten müssen, wenn er sich nicht zum Zeitsoldat verpflichtet hätte, sticht demgegenüber im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 3 LHO nicht, denn dort werden ausdrücklich nur die Zeiten des „tatsächlich abgeleisteten Grundwehrdienstes oder Zivildienstes“ berücksichtigt und eben keine fiktiven Zeiten.
28 
3. Im Falle des Klägers liegen schließlich auch die Tatbestandvoraussetzungen des § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO nicht vor, denn es ist schon kein „eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern“ hinreichend erkennbar, sodass es auf die Fragen, ob die Übernahme beziehungsweise Nichtübernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten „einen erheblichen Vor- bzw. Nachteil für das Land bedeutet“ oder ob die angefochtenen Bescheide jedenfalls aufgrund eines diesbezüglichen Ermessensausfalls rechtswidrig sind, nicht ankommt. Offen bleiben kann hier deshalb auch, ob § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO dem Kläger überhaupt subjektive Rechte vermitteln kann, wogegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2016 - 2 C 11.15 - (zu § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW; Juris Rn. 26 ff.) spricht. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls, worauf verwiesen werden kann, überzeugend dargelegt, dass die vom Beklagten vorgelegten Zahlen belegen, dass in den letzten Jahren sämtliche offenen Fachlehrerstellen besetzt werden konnten und jeweils sogar ein erheblicher Bewerberüberschuss bestand.
29 
Hierbei ist das Verwaltungsgericht auch zutreffend von der Annahme ausgegangen, dass es insoweit nicht, wie der Kläger meint, auf einen Mangel an jüngeren Bewerbern mit seiner konkreten Fächerkombination (Bildende Kunst - Technik mit Wirtschaftslehre) ankommt. Da die Einstellung grundsätzlich nach Fächern erfolgt, müsste vielmehr ein Mangel bei einem Fach oder bei beiden Fächern des Klägers vorliegen. Denn beide Fächer können bei der Fachlehrerausbildung in verschiedener Zusammensetzung mit den Fächern Sport, Musik sowie Alltagskultur und Gesundheit (AuG) kombiniert werden. Selbst wenn der Kläger also, wie von ihm angegeben, in seinem Jahrgang und an seinem Pädagogischen Fachseminar tatsächlich der einzige Fachlehrer-Absolvent mit der Fächerkombination Bildende Kunst - Technik mit Wirtschaftslehre gewesen wäre, würde dies keinen, insbesondere keinen „eindeutigen Mangel“ an Bewerbern belegen, zumal es noch zwei weitere Fachseminare zur Ausbildung musisch-technischer Fachlehrer im Land gibt. Gegen einen „eindeutigen Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern“ spricht schließlich der ergänzende Vortrag des Beklagten, dass auch in der Verwaltungsvorschrift „Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern“ vom 02.12.2014 (vgl. Ziff. 3, K. u. U. 2015, S. 2 ff.) bezüglich des Lehramts eines Fachlehrers keine Engpassfächer aufgeführt werden, es mithin derzeit ganz offenbar genügend Fachlehrer gibt.
II.
30 
Nach alledem sind im Falle des Klägers im Rahmen der Entscheidung zu § 48 LHO zwei Jahre für seinen Sohn R. sowie fünf Wochen und zwei Tage Wehrpflicht anzurechnen. Da keine Betreuungszeiten für die Kinder A. und D. anrechenbar sind, kommt es auf die Frage, ob auch für die Stieftochter Ra. pauschal zwei Jahre anzurechnen sind oder es insoweit an erforderlicher Betreuung bzw. einer Kausalität für berufliche Verzögerungen fehlt (vgl. hierzu bzgl. der Pflege von Angehörigen: Senatsbeschluss vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, Juris Rn. 7 ff.), nicht mehr an. Denn auch mit zwei Jahren Pauschalanerkennung für Ra. könnte die Altersgrenze nicht, wie heute erforderlich, bis auf 48 Jahre angehoben werden.
III.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
IV.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
33 
Beschluss vom 15. Februar 2017
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG auf18.442,50 EUR festgesetzt.
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Feb. 2017 - 4 S 586/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Feb. 2017 - 4 S 586/16

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Feb. 2017 - 4 S 586/16 zitiert 22 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Einkommensteuergesetz - EStG | § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder


(1) Kinder sind1.im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,2.Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken i

Zivilprozessordnung - ZPO | § 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen


(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:1.der Verlobte einer Partei;2.der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;2a.der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;3.diejenigen, di

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 9 Kriterien der Ernennung


Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identi

Strafgesetzbuch - StGB | § 11 Personen- und Sachbegriffe


(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze


(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). (2) Bei der Pf

Abgabenordnung - AO 1977 | § 15 Angehörige


(1) Angehörige sind: 1. der Verlobte,2. der Ehegatte oder Lebenspartner,3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,4. Geschwister,5. Kinder der Geschwister,6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspar

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 8 Ernennung


(1) Einer Ernennung bedarf es zur 1. Begründung des Beamtenverhältnisses,2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder4. Verleihung eines anderen Amtes mit ander

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 20 Ausgeschlossene Personen


(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden, 1. wer selbst Beteiligter ist;2. wer Angehöriger eines Beteiligten ist;3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren ve

Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 2 Kinder


(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt1.vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,2.Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12a


(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden. (2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu e

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 14


Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprech

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 16 Ausgeschlossene Personen


(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden, 1. wer selbst Beteiligter ist,2. wer Angehöriger eines Beteiligten ist,3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren ve

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 72


In den Fällen, in denen der Landverlust auf einen großen Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur vermieden werden sollen (§ 87 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 591), ka

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Feb. 2017 - 4 S 586/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Feb. 2017 - 4 S 586/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. März 2014 - 4 S 509/14

bei uns veröffentlicht am 18.03.2014

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. März 2014 - 5 K 677/14 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Feb. 2017 - 4 S 586/16.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. März 2017 - 2 K 4254/15

bei uns veröffentlicht am 29.03.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand   1 Der am … 1971 geborene Kläger begehrt vom Beklagten die Übernahme in das Beamtenverhältnis als Gymnasiallehrer. Er bestand am 30.11.2012 die Erste St

Referenzen

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.

(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.

(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. März 2014 - 5 K 677/14 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 22.808,58 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin zu Unrecht abgelehnt hat, im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens anzuordnen, dass die Antragstellerin (hilfsweise vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 5 K 1479/13) in ein Beamtenverhältnis auf Probe in der Besoldungsgruppe A 13 als „Psychologierätin“ im schulpsychologischen Dienst berufen wird, hilfsweise die Antragstellerin vorläufig - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens - so zu behandeln, als wenn sie vor Vollendung des 50. Lebensjahres am 19.03.2014 in ein Beamtenverhältnis auf Probe ernannt worden wäre.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die mit dem Hauptantrag begehrte Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe eine „echte“ Vorwegnahme der Hauptsache bedeutet, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, BVerwGE 146, 189 und Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258). Diese Voraussetzungen liegen auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht vor. Der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit begründet.
Der geltend gemachte Anspruch der Antragstellerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vor Vollendung des 50. Lebensjahres am 19.03.2014 kann bereits aus tatsächlichen Gründen nicht mehr erfüllt werden. Neben der Ausfertigung und Aushändigung einer Ernennungsurkunde (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BeamtStG) setzt die beantragte Übernahme in das Beamtenverhältnis voraus, dass die nach § 9 BeamtStG (auch) erforderliche gesundheitliche Eignung grundsätzlich durch amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird und nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 LPVG die zuständige Personalvertretung der Einstellung zugestimmt hat. Beide Voraussetzungen können nicht mehr rechtzeitig erfüllt werden, ohne dass Gründe ersichtlich oder vorgetragen wären, dass die Antragstellerin, die erst am 13.03.2014 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO beim Verwaltungsgericht gestellt und am 17.03.2014 Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss eingelegt hat, an einer zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.
Darüber hinaus steht einem Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auch entgegen, dass die Antragstellerin die Einstellungsaltersgrenze nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 LHO überschritten hat. Sie vollendet am 19.03.2014 bereits das 50. Lebensjahr. Eine weitere Erhöhung der Altersgrenze über die vom Antragsgegner aufgrund der Betreuung der drei minderjährigen Kinder bereits (pauschal) anerkannten sechs Jahre (bis zur Vollendung des 48. Lebensjahres) hinaus kommt nicht in Betracht. Soweit die Antragstellerin unter Vorlage eines ärztlichen Attests geltend macht, sie habe von Mitte März 2011 bis Mitte März 2012 ihre Mutter gepflegt, rechtfertigt dies ein weiteres Hinausschieben der Einstellungsaltersgrenze nicht.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO in der seit 01.01.2011 gültigen Fassung (Dienstrechtsreformgesetz vom 09.11.2010, GBl. S. 793) kann ein Bewerber in den Landesdienst als Beamter oder Richter eingestellt oder versetzt werden, wenn er im Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für Bewerber, die Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder unter 18 Jahren oder für nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige geleistet haben, erhöht sich die Altersgrenze nach Satz 1 außerdem für jeden Betreuungs- oder Pflegefall um zwei Jahre (§ 48 Abs. 1 Satz 2 LHO).
Die gesetzliche Einstellungsaltersgrenze des § 48 Abs. 1 LHO ist - was auch mit der Beschwerde nicht in Frage gestellt wird - mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verfolgt das legitime Ziel, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und beamtenrechtlicher Versorgung sicherzustellen und dem Interesse des Dienstherrn an ausgewogenen Altersstrukturen zu entsprechen (vgl. LT-Drs. 14/5680 S. 18; Urteil des Senats vom 31.05.2011 - 4 S 187/10 -, VBlBW 2012, 65; zu vergleichbaren Regelungen in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz: BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76.10 -, BVerwGE 142, 59 und Beschluss vom 24.01.2011 - 2 B 2.11 -, DÖD 2011, 128; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2011 - 2 A 10068/11 -, ZBR 2011, 421). In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, wenn eine Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bei Überschreitung der Höchstaltersgrenze von der Kausalität gesetzlich geregelter Verzögerungszeiten für die Einstellung oder Übernahme abhängig gemacht wird (vgl. insoweit zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen BVerwG, Beschlüsse vom 24.01.2011, a.a.O. und vom 03.05.2011 - 2 B 68.11 -, Juris; s.a. Urteil vom 13.07.2000 - 2 C 17.99 -, ZBR 2001, 33; zu Rheinland-Pfalz: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2011, a.a.O.). Auch § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO trifft eine solche Regelung und erfasst bei sachgerechter Auslegung nur Fälle, in denen die Betreuung von Kindern oder die Pflege von Angehörigen für eine Verzögerung der Einstellung oder Versetzung ursächlich waren. Die Vorschrift soll erkennbar Härten ausgleichen, die durch die Verzögerung im Werdegang des Bewerbers aufgrund anerkennenswerter Tätigkeiten entstanden sind (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 10.10.2012 - 5 K 519/12 -). Damit werden solche Fälle ausgeschieden, bei denen die Betreuungs- oder Pflegezeit ohne jeden Einfluss auf den beruflichen Werdegang geblieben ist.
Die Kausalität - hier - der Pflegezeit für die Verzögerung bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis ist im Gesetzeswortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO zwar nicht ausdrücklich geregelt, hat aber im Gesetzgebungsverfahren Ausdruck gefunden, lässt sich aus dem Wortlaut (noch) hinreichend deutlich herauslesen und entspricht auch dem Regelungszusammenhang und dem Sinn und Zweck der Regelung, die Verhältnismäßigkeit der Höchstaltersgrenze im Einzelfall zu gewährleisten (vgl. dazu Senatsurteil vom 31.05.2011, a.a.O.; s.a. BVerwG, Beschlüsse vom 26.03.2012 - 2 B 26.11 -, Juris und vom 24.01.2011, a.a.O.). Nach der Gesetzesbegründung soll die Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO Verzögerungen bei der Verbeamtungdurch Betreuungs- und Pflegezeiten in pauschalierter Form Rechnung tragen. Um diese gesellschaftspolitisch gewünschten Verhaltensweisen zu würdigen, erfolgt in diesen Fällen eine pauschalierte Erhöhung der Altersgrenze (LT-Drs. 14/5680; S. 18). § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO ermöglicht damit eine Überschreitung der Altersgrenze (nur) in den typischen Verzögerungsfällen, in denen sich die Einstellung oder Versetzung wegen der Betreuung von Kindern oder der Pflege von Angehörigen verzögert hat, ohne dass der Verwaltung insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt wird. In Fällen, in denen eine Verbeamtung an Verhaltensweisen der Bewerber scheitern würde, die im öffentlichen Interesse liegen, ist damit ein nicht der Entscheidung der Verwaltung überlassener und insoweit auch hinreichend bestimmter gesetzlicher Ausgleich geschaffen worden (vgl. auch Senatsurteil vom 31.05.2011 und BVerwG, Beschluss vom 24.01.2011, jeweils a.a.O.).
Keine andere Einschätzung ergibt sich in diesem Zusammenhang aus dem von der Antragstellerin wiederholt in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15.02.2012 (- 1 K 2407/10 -, Juris). Danach wollte der Gesetzgeber Verzögerungen bei der Betreuung von Kindern ohne Überprüfung im Einzelfall in pauschalierter Form bei der Verbeamtung berücksichtigt wissen. Eine Verzögerung wird darin aber gerade zugrunde gelegt und im Fall des Vorliegens von Betreuungszeiten für Kinder unter 18 Jahren (nur) im Regelfall angenommen. Diese Annahme erweist sich im Zusammenhang mit der Betreuung von minderjährigen Kindern als grundsätzlich tragfähig, denn eine solche führt regelmäßig zu Verzögerungen in der beruflichen Entwicklung. Anders verhält es sich jedoch bei der nicht näher eingegrenzten Pflege von „sonstigen Angehörigen“, der keine entsprechende Regelmäßigkeit zugrunde gelegt werden kann. Hier bedarf es näherer Feststellungen im Einzelfall, ob die Pflege berufliche Auswirkungen hat(te). Andernfalls würde die gesetzlich vorgesehene pauschale Erhöhung der Altersgrenze um zwei Jahre für jeden „Pflegefall“ zu einer ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Ausweitung der Einstellungs- und Versetzungsmöglichkeiten auch in Fällen gegebenenfalls nur sehr kurzer Pflege ohne (jeden) Zusammenhang mit der Einstellung oder Versetzung führen. Umfang und Auswirkungen der Pflege können bei der Auslegung des auslegungsbedürftigen und -fähigen Tatbestandsmerkmals „Pflegefall“ nicht außer Acht bleiben. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde sind in diesem Zusammenhang dem Gesetzeswortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung, wie er auch in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommt, hinreichende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass nicht bei jeder tatsächlich geleisteten Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen pauschal aufgrund des „Falles“ eine Erhöhung der Altersgrenze um zwei Jahre vorzunehmen ist - auch dann nicht, wenn die Pflege über einen längeren Zeitraum (hier: ein Jahr) geleistet wurde. Liegt ein Pflegefall vor, der die Einstellung verzögert hat, ist erst auf der nächsten Stufe eine (grundsätzlich) pauschale Erhöhung der Altersgrenze vorzunehmen. Die Pauschalierung bezieht sich nach der Gesetzesbegründung lediglich auf die Länge des Zeitraums von zwei Jahren und setzt insoweit voraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Erhöhung der Altersgrenze - hier: Verzögerung bei der Einstellung durch die Pflegezeit - überhaupt eingetreten sind.
Vorliegend lässt sich auch nach dem Beschwerdevorbringen eine Auswirkung der geleisteten Pflege auf den beruflichen Werdegang der Antragstellerin nicht feststellen. Diese hat vor, während und nach der Pflege ihrer Mutter unverändert mit einem Beschäftigungsumfang von 50 % als Angestellte gearbeitet. Es ist nicht erkennbar, dass sie aufgrund der von ihr geleisteten Pflege an einer früheren Bewerbung und Einstellung als Beamtin gehindert gewesen wäre (die materielle Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen Kinderbetreuung oder Angehörigenpflege und der Einstellungsverzögerung trägt grundsätzlich der Einstellungsbewerber, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.07.2000, a.a.O.). Die zum 01.09.2010 nach einer längeren „Familienphase“ begonnene Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin stand ersichtlich im ursächlichen Zusammenhang mit der (bereits als Verzögerungsgrund für sechs Jahre anerkannten) Betreuung ihrer drei minderjährigen Kinder und hat sich durch den vorübergehend hinzugetretenen Pflegebedarf für ihre damals 80-jährige Mutter gerade nicht verändert (s.a. die Ausführungen des Antragsgegners in der Beschwerdeerwiderung dazu, dass die Antragstellerin anlässlich einer Umfrage zu Aufstockungswünschen Ende letzten Jahres angegeben habe, sie würde gerne im Jahr 2015 den Beschäftigungsumfang von 50 % auf 70 % erhöhen). Der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 01.11.2012 formulierte Aufstockungswunsch auf Vollzeitbeschäftigung steht ebenso wenig wie der (erste) Antrag auf Berufung in das Beamtenverhältnis mit Schreiben vom 09.12.2012 im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende der Pflegebedürftigkeit der Mutter (bereits) im März 2012. Aus dem vorgelegten ärztlichen Attest vom 03.12.2012 und der eidesstattlichen Erklärung der Antragstellerin vom 13.03.2014 ergeben sich keine konkreten Hinweise für einen darüber hinaus fortdauernden und wahrgenommenen Pflegebedarf, der Einfluss auf ihre berufliche Entwicklung gehabt haben könnte. Nach dem ärztlichen Attest ist die Mutter der Antragstellerin aufgrund eines Unfalls vom 23.03.2011 - Treppensturz mit komplexer Fraktur der linken Schulter, eines Lendenwirbelkörpers sowie des Beckenrings - von Mitte März 2011 bis Mitte März 2012 in ihrer Beweglichkeit so stark eingeschränkt gewesen, dass sie in dieser Zeit auf die tägliche Hilfe ihrer Tochter bei den Verrichtungen des täglichen Lebens - pflegerische Hilfe bei der täglichen Körperpflege, hauswirtschaftliche Tätigkeiten - angewiesen gewesen ist. Eine über Mitte März 2012 hinausgehende Pflegebedürftigkeit - wie sie die Antragstellerin vage andeutet - ergibt sich daraus nicht.
10 
Soweit die Antragstellerin in ihrer eidesstattlichen Erklärung ausführt, dass sie sich zunächst nicht für eine 100 %-Stelle beworben habe, weil nicht abzusehen gewesen sei, wie sich ihre Mutter von dem Sturz erholen würde, und dass sie mit einer 50 %-Stelle nicht mit Aussicht auf Erfolg einen Antrag auf Verbeamtung als Schulpsychologin habe stellen können und anlässlich eines Telefonats Anfang 2012, als sie sich erneut nach der Möglichkeit einer Verbeamtung erkundigt und auf ihre besondere familiäre Situation hingewiesen habe, die Möglichkeit verbeamtet zu werden, verneint worden sei mit der Begründung, dass sie nur halbtags arbeite und für eine Verbeamtung zu diesem Zeitpunkt eine Vollzeitstelle nötig sei, trägt diese Argumentation den geltend gemachten Anspruch nicht. Eine Einstellung der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Probe im psychologischen Dienst kam nach den vorliegenden Unterlagen zu ihrer Tätigkeit im schulpsychologischen Dienst seit dem 01.09.2010 frühestens zum 01.09.2013 - als sie bereits das 48. Lebensjahr vollendet hatte und die attestierte Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter beendet war - in Betracht (Art. 62 § 1 Abs. 2 Dienstrechtsreformgesetz i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 2 Nr. 11 Landeslaufbahnverordnung). Während des Zeitraums der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter (März 2011 bis März 2012) lagen insoweit die laufbahnrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen noch nicht vor. Das und nicht die Teilzeitbeschäftigung (bis zu diesem Zeitpunkt) oder die Pflegezeit war entscheidend dafür, dass die Antragstellerin nicht „rechtzeitig“ vor Vollendung des 48. Lebensjahres am 19.03.2012 in das Beamtenverhältnis eingestellt werden konnte und 2012 seitens des Antragsgegners anders als gegenüber Kolleginnen auch keine entsprechende Anfrage zu einer etwaigen Verbeamtung an sie gerichtet wurde. Der Antragsgegner führt hierzu schlüssig aus, dass der Antragstellerin nach Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen der Zugang zum Beamtenverhältnis wie zahlreichen anderen Schulpsychologen und Schulpsychologinnen auch als Teilzeitbeschäftigte offen gestanden hätte, wenn sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits die Altersgrenze nach § 48 LHO überschritten gehabt hätte. Entgegen dem Beschwerdevorbringen werden hierdurch die Gründe für die Anhebung der Einstellungsaltersgrenze nicht unzulässigerweise entgegen dem gesetzgeberischen Willen (erneut) in ihrem Anwendungsbereich beschnitten. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis kommt nur bei Vorliegen der Laufbahnvoraussetzungen in Betracht (s.a. § 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG). Das Beschwerdevorbringen lässt insoweit eine Verzögerung bei der Einstellung „infolge“ des Pflegefalls gerade nicht erkennen.
11 
Darin liegt keine unzulässige Benachteiligung aufgrund Teilzeitbeschäftigung, wie die Antragstellerin meint, denn eine Teilzeittätigkeit führt nicht automatisch zu entsprechenden Verzögerungen des beruflichen Werdegangs (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 10.10.2012, a.a.O.). Soweit die Antragstellerin rügt, dass das Vorbestehen von Teilzeit die familiäre Belastungssituation beruflich „unsichtbar“ bleiben lasse, führt dies zu keiner anderen Bewertung, denn die unstreitig bestehende Belastung durch die Pflege ihrer Mutter hat nach allem was erkennbar ist, (trotzdem) keine (zusätzlichen) Auswirkungen auf die Einstellung gehabt. Der Antragsgegner trägt hierzu unwidersprochen vor, dass in zahlreichen Fällen Verbeamtungen auch von Teilzeitbeschäftigten erfolgt seien. Er hat in seiner Beschwerdeerwiderung noch einmal darauf hingewiesen, dass die Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin bzw. die beantragte, bisher aber nicht vollzogene Erhöhung auf Vollbeschäftigung keinen Einfluss auf die Entscheidung über ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis gehabt habe. Inzwischen sei eine ganze Reihe teilzeitbeschäftigter Schulpsychologinnen und -psychologen in das Beamtenverhältnis übernommen worden.
12 
Soweit nach § 48 Abs. 3 LHO eine Einstellung als Beamter nach Überschreitung der gesetzlichen Altersgrenze möglich ist, wenn entweder ein eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht (Satz 1) oder eine herausragend qualifizierte Fachkraft vor Vollendung des 45. Lebensjahres gewonnen wird (Satz 2), macht die Antragstellerin das Vorliegen eines entsprechenden Ausnahmetatbestandes selbst nicht geltend. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.
13 
Der erste Hilfsantrag ist unzulässig, denn ein Anspruch auf „vorläufige“ Berufung in das Beamtenverhältnis besteht nicht. Es ist nicht möglich, die begehrte Rechtsposition auf Zeit - für die Dauer des Hauptsacheverfahrens - einzuräumen. Eine „vorläufige“ Ernennung zum Beamten ist im Beamtenrecht nicht vorgesehen und mit Blick auf die Formenstrenge des Beamtenrechts auch nicht möglich (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2013 - 4 S 324/13 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2008 - 6 B 1763/07 -, IÖD 2008, 146).
14 
Nach dem genannten Grundsatz der Formenstrenge des Beamtenrechts ist auch der zweite Hilfsantrag unzulässig. Eine Behandlung, „als ob“ die Antragstellerin in ein Beamtenverhältnis berufen worden wäre, ist im hier maßgeblichen Beamtenstatusrecht nicht möglich.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
16 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG (6-fache Monatsbezüge). Eine Halbierung kommt im Hinblick darauf, dass das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht.
17 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,

1.
wer selbst Beteiligter ist;
2.
wer Angehöriger eines Beteiligten ist;
3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt;
4.
wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt;
5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist;
6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.

(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.

(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind:

1.
der Verlobte,
2.
der Ehegatte,
2a.
der Lebenspartner,
3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
6a.
Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
1a.
in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,

1.
wer selbst Beteiligter ist,
2.
wer Angehöriger eines Beteiligten ist,
3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt oder als Beistand zugezogen ist,
4.
wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt,
5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist, und nicht für Beschäftigte bei Betriebskrankenkassen,
6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen. Absatz 1 Nr. 3 und 5 gilt auch nicht für das Verwaltungsverfahren auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen.

(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.

(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses oder Beirats für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Ausschuß oder Beirat mitzuteilen. Der Ausschuss oder Beirat entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind

1.
der Verlobte,
2.
der Ehegatte oder Lebenspartner,
3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist,
3.
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(1) Angehörige sind:

1.
der Verlobte,
2.
der Ehegatte oder Lebenspartner,
3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn

1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

1.
der Verlobte einer Partei;
2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;
4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;
6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.

(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.

(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt

1.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder
2.
sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten nach § 1 aufgenommen worden sind oder für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigten aufgenommen sind.

(5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

In den Fällen, in denen der Landverlust auf einen großen Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur vermieden werden sollen (§ 87 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 591), kann der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde den Antrag auf Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens stellen. An die Stelle der vorläufigen Planfeststellung (§ 87 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes) tritt die Anordnung nach § 1 Abs. 3. Der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde ist zuständige obere Behörde im Sinne des § 88 Nr. 3 des Flurbereinigungsgesetzes. Die nach § 8 zuständige Behörde trifft die Entscheidung nach § 89 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes.

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.

(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.

(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. März 2014 - 5 K 677/14 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 22.808,58 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin zu Unrecht abgelehnt hat, im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens anzuordnen, dass die Antragstellerin (hilfsweise vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 5 K 1479/13) in ein Beamtenverhältnis auf Probe in der Besoldungsgruppe A 13 als „Psychologierätin“ im schulpsychologischen Dienst berufen wird, hilfsweise die Antragstellerin vorläufig - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens - so zu behandeln, als wenn sie vor Vollendung des 50. Lebensjahres am 19.03.2014 in ein Beamtenverhältnis auf Probe ernannt worden wäre.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die mit dem Hauptantrag begehrte Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe eine „echte“ Vorwegnahme der Hauptsache bedeutet, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, BVerwGE 146, 189 und Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258). Diese Voraussetzungen liegen auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht vor. Der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit begründet.
Der geltend gemachte Anspruch der Antragstellerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vor Vollendung des 50. Lebensjahres am 19.03.2014 kann bereits aus tatsächlichen Gründen nicht mehr erfüllt werden. Neben der Ausfertigung und Aushändigung einer Ernennungsurkunde (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BeamtStG) setzt die beantragte Übernahme in das Beamtenverhältnis voraus, dass die nach § 9 BeamtStG (auch) erforderliche gesundheitliche Eignung grundsätzlich durch amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird und nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 LPVG die zuständige Personalvertretung der Einstellung zugestimmt hat. Beide Voraussetzungen können nicht mehr rechtzeitig erfüllt werden, ohne dass Gründe ersichtlich oder vorgetragen wären, dass die Antragstellerin, die erst am 13.03.2014 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO beim Verwaltungsgericht gestellt und am 17.03.2014 Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss eingelegt hat, an einer zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.
Darüber hinaus steht einem Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auch entgegen, dass die Antragstellerin die Einstellungsaltersgrenze nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 LHO überschritten hat. Sie vollendet am 19.03.2014 bereits das 50. Lebensjahr. Eine weitere Erhöhung der Altersgrenze über die vom Antragsgegner aufgrund der Betreuung der drei minderjährigen Kinder bereits (pauschal) anerkannten sechs Jahre (bis zur Vollendung des 48. Lebensjahres) hinaus kommt nicht in Betracht. Soweit die Antragstellerin unter Vorlage eines ärztlichen Attests geltend macht, sie habe von Mitte März 2011 bis Mitte März 2012 ihre Mutter gepflegt, rechtfertigt dies ein weiteres Hinausschieben der Einstellungsaltersgrenze nicht.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO in der seit 01.01.2011 gültigen Fassung (Dienstrechtsreformgesetz vom 09.11.2010, GBl. S. 793) kann ein Bewerber in den Landesdienst als Beamter oder Richter eingestellt oder versetzt werden, wenn er im Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für Bewerber, die Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder unter 18 Jahren oder für nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige geleistet haben, erhöht sich die Altersgrenze nach Satz 1 außerdem für jeden Betreuungs- oder Pflegefall um zwei Jahre (§ 48 Abs. 1 Satz 2 LHO).
Die gesetzliche Einstellungsaltersgrenze des § 48 Abs. 1 LHO ist - was auch mit der Beschwerde nicht in Frage gestellt wird - mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verfolgt das legitime Ziel, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und beamtenrechtlicher Versorgung sicherzustellen und dem Interesse des Dienstherrn an ausgewogenen Altersstrukturen zu entsprechen (vgl. LT-Drs. 14/5680 S. 18; Urteil des Senats vom 31.05.2011 - 4 S 187/10 -, VBlBW 2012, 65; zu vergleichbaren Regelungen in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz: BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76.10 -, BVerwGE 142, 59 und Beschluss vom 24.01.2011 - 2 B 2.11 -, DÖD 2011, 128; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2011 - 2 A 10068/11 -, ZBR 2011, 421). In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, wenn eine Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bei Überschreitung der Höchstaltersgrenze von der Kausalität gesetzlich geregelter Verzögerungszeiten für die Einstellung oder Übernahme abhängig gemacht wird (vgl. insoweit zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen BVerwG, Beschlüsse vom 24.01.2011, a.a.O. und vom 03.05.2011 - 2 B 68.11 -, Juris; s.a. Urteil vom 13.07.2000 - 2 C 17.99 -, ZBR 2001, 33; zu Rheinland-Pfalz: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2011, a.a.O.). Auch § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO trifft eine solche Regelung und erfasst bei sachgerechter Auslegung nur Fälle, in denen die Betreuung von Kindern oder die Pflege von Angehörigen für eine Verzögerung der Einstellung oder Versetzung ursächlich waren. Die Vorschrift soll erkennbar Härten ausgleichen, die durch die Verzögerung im Werdegang des Bewerbers aufgrund anerkennenswerter Tätigkeiten entstanden sind (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 10.10.2012 - 5 K 519/12 -). Damit werden solche Fälle ausgeschieden, bei denen die Betreuungs- oder Pflegezeit ohne jeden Einfluss auf den beruflichen Werdegang geblieben ist.
Die Kausalität - hier - der Pflegezeit für die Verzögerung bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis ist im Gesetzeswortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO zwar nicht ausdrücklich geregelt, hat aber im Gesetzgebungsverfahren Ausdruck gefunden, lässt sich aus dem Wortlaut (noch) hinreichend deutlich herauslesen und entspricht auch dem Regelungszusammenhang und dem Sinn und Zweck der Regelung, die Verhältnismäßigkeit der Höchstaltersgrenze im Einzelfall zu gewährleisten (vgl. dazu Senatsurteil vom 31.05.2011, a.a.O.; s.a. BVerwG, Beschlüsse vom 26.03.2012 - 2 B 26.11 -, Juris und vom 24.01.2011, a.a.O.). Nach der Gesetzesbegründung soll die Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO Verzögerungen bei der Verbeamtungdurch Betreuungs- und Pflegezeiten in pauschalierter Form Rechnung tragen. Um diese gesellschaftspolitisch gewünschten Verhaltensweisen zu würdigen, erfolgt in diesen Fällen eine pauschalierte Erhöhung der Altersgrenze (LT-Drs. 14/5680; S. 18). § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO ermöglicht damit eine Überschreitung der Altersgrenze (nur) in den typischen Verzögerungsfällen, in denen sich die Einstellung oder Versetzung wegen der Betreuung von Kindern oder der Pflege von Angehörigen verzögert hat, ohne dass der Verwaltung insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt wird. In Fällen, in denen eine Verbeamtung an Verhaltensweisen der Bewerber scheitern würde, die im öffentlichen Interesse liegen, ist damit ein nicht der Entscheidung der Verwaltung überlassener und insoweit auch hinreichend bestimmter gesetzlicher Ausgleich geschaffen worden (vgl. auch Senatsurteil vom 31.05.2011 und BVerwG, Beschluss vom 24.01.2011, jeweils a.a.O.).
Keine andere Einschätzung ergibt sich in diesem Zusammenhang aus dem von der Antragstellerin wiederholt in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15.02.2012 (- 1 K 2407/10 -, Juris). Danach wollte der Gesetzgeber Verzögerungen bei der Betreuung von Kindern ohne Überprüfung im Einzelfall in pauschalierter Form bei der Verbeamtung berücksichtigt wissen. Eine Verzögerung wird darin aber gerade zugrunde gelegt und im Fall des Vorliegens von Betreuungszeiten für Kinder unter 18 Jahren (nur) im Regelfall angenommen. Diese Annahme erweist sich im Zusammenhang mit der Betreuung von minderjährigen Kindern als grundsätzlich tragfähig, denn eine solche führt regelmäßig zu Verzögerungen in der beruflichen Entwicklung. Anders verhält es sich jedoch bei der nicht näher eingegrenzten Pflege von „sonstigen Angehörigen“, der keine entsprechende Regelmäßigkeit zugrunde gelegt werden kann. Hier bedarf es näherer Feststellungen im Einzelfall, ob die Pflege berufliche Auswirkungen hat(te). Andernfalls würde die gesetzlich vorgesehene pauschale Erhöhung der Altersgrenze um zwei Jahre für jeden „Pflegefall“ zu einer ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Ausweitung der Einstellungs- und Versetzungsmöglichkeiten auch in Fällen gegebenenfalls nur sehr kurzer Pflege ohne (jeden) Zusammenhang mit der Einstellung oder Versetzung führen. Umfang und Auswirkungen der Pflege können bei der Auslegung des auslegungsbedürftigen und -fähigen Tatbestandsmerkmals „Pflegefall“ nicht außer Acht bleiben. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde sind in diesem Zusammenhang dem Gesetzeswortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung, wie er auch in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommt, hinreichende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass nicht bei jeder tatsächlich geleisteten Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen pauschal aufgrund des „Falles“ eine Erhöhung der Altersgrenze um zwei Jahre vorzunehmen ist - auch dann nicht, wenn die Pflege über einen längeren Zeitraum (hier: ein Jahr) geleistet wurde. Liegt ein Pflegefall vor, der die Einstellung verzögert hat, ist erst auf der nächsten Stufe eine (grundsätzlich) pauschale Erhöhung der Altersgrenze vorzunehmen. Die Pauschalierung bezieht sich nach der Gesetzesbegründung lediglich auf die Länge des Zeitraums von zwei Jahren und setzt insoweit voraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Erhöhung der Altersgrenze - hier: Verzögerung bei der Einstellung durch die Pflegezeit - überhaupt eingetreten sind.
Vorliegend lässt sich auch nach dem Beschwerdevorbringen eine Auswirkung der geleisteten Pflege auf den beruflichen Werdegang der Antragstellerin nicht feststellen. Diese hat vor, während und nach der Pflege ihrer Mutter unverändert mit einem Beschäftigungsumfang von 50 % als Angestellte gearbeitet. Es ist nicht erkennbar, dass sie aufgrund der von ihr geleisteten Pflege an einer früheren Bewerbung und Einstellung als Beamtin gehindert gewesen wäre (die materielle Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen Kinderbetreuung oder Angehörigenpflege und der Einstellungsverzögerung trägt grundsätzlich der Einstellungsbewerber, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.07.2000, a.a.O.). Die zum 01.09.2010 nach einer längeren „Familienphase“ begonnene Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin stand ersichtlich im ursächlichen Zusammenhang mit der (bereits als Verzögerungsgrund für sechs Jahre anerkannten) Betreuung ihrer drei minderjährigen Kinder und hat sich durch den vorübergehend hinzugetretenen Pflegebedarf für ihre damals 80-jährige Mutter gerade nicht verändert (s.a. die Ausführungen des Antragsgegners in der Beschwerdeerwiderung dazu, dass die Antragstellerin anlässlich einer Umfrage zu Aufstockungswünschen Ende letzten Jahres angegeben habe, sie würde gerne im Jahr 2015 den Beschäftigungsumfang von 50 % auf 70 % erhöhen). Der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 01.11.2012 formulierte Aufstockungswunsch auf Vollzeitbeschäftigung steht ebenso wenig wie der (erste) Antrag auf Berufung in das Beamtenverhältnis mit Schreiben vom 09.12.2012 im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende der Pflegebedürftigkeit der Mutter (bereits) im März 2012. Aus dem vorgelegten ärztlichen Attest vom 03.12.2012 und der eidesstattlichen Erklärung der Antragstellerin vom 13.03.2014 ergeben sich keine konkreten Hinweise für einen darüber hinaus fortdauernden und wahrgenommenen Pflegebedarf, der Einfluss auf ihre berufliche Entwicklung gehabt haben könnte. Nach dem ärztlichen Attest ist die Mutter der Antragstellerin aufgrund eines Unfalls vom 23.03.2011 - Treppensturz mit komplexer Fraktur der linken Schulter, eines Lendenwirbelkörpers sowie des Beckenrings - von Mitte März 2011 bis Mitte März 2012 in ihrer Beweglichkeit so stark eingeschränkt gewesen, dass sie in dieser Zeit auf die tägliche Hilfe ihrer Tochter bei den Verrichtungen des täglichen Lebens - pflegerische Hilfe bei der täglichen Körperpflege, hauswirtschaftliche Tätigkeiten - angewiesen gewesen ist. Eine über Mitte März 2012 hinausgehende Pflegebedürftigkeit - wie sie die Antragstellerin vage andeutet - ergibt sich daraus nicht.
10 
Soweit die Antragstellerin in ihrer eidesstattlichen Erklärung ausführt, dass sie sich zunächst nicht für eine 100 %-Stelle beworben habe, weil nicht abzusehen gewesen sei, wie sich ihre Mutter von dem Sturz erholen würde, und dass sie mit einer 50 %-Stelle nicht mit Aussicht auf Erfolg einen Antrag auf Verbeamtung als Schulpsychologin habe stellen können und anlässlich eines Telefonats Anfang 2012, als sie sich erneut nach der Möglichkeit einer Verbeamtung erkundigt und auf ihre besondere familiäre Situation hingewiesen habe, die Möglichkeit verbeamtet zu werden, verneint worden sei mit der Begründung, dass sie nur halbtags arbeite und für eine Verbeamtung zu diesem Zeitpunkt eine Vollzeitstelle nötig sei, trägt diese Argumentation den geltend gemachten Anspruch nicht. Eine Einstellung der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Probe im psychologischen Dienst kam nach den vorliegenden Unterlagen zu ihrer Tätigkeit im schulpsychologischen Dienst seit dem 01.09.2010 frühestens zum 01.09.2013 - als sie bereits das 48. Lebensjahr vollendet hatte und die attestierte Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter beendet war - in Betracht (Art. 62 § 1 Abs. 2 Dienstrechtsreformgesetz i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 2 Nr. 11 Landeslaufbahnverordnung). Während des Zeitraums der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter (März 2011 bis März 2012) lagen insoweit die laufbahnrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen noch nicht vor. Das und nicht die Teilzeitbeschäftigung (bis zu diesem Zeitpunkt) oder die Pflegezeit war entscheidend dafür, dass die Antragstellerin nicht „rechtzeitig“ vor Vollendung des 48. Lebensjahres am 19.03.2012 in das Beamtenverhältnis eingestellt werden konnte und 2012 seitens des Antragsgegners anders als gegenüber Kolleginnen auch keine entsprechende Anfrage zu einer etwaigen Verbeamtung an sie gerichtet wurde. Der Antragsgegner führt hierzu schlüssig aus, dass der Antragstellerin nach Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen der Zugang zum Beamtenverhältnis wie zahlreichen anderen Schulpsychologen und Schulpsychologinnen auch als Teilzeitbeschäftigte offen gestanden hätte, wenn sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits die Altersgrenze nach § 48 LHO überschritten gehabt hätte. Entgegen dem Beschwerdevorbringen werden hierdurch die Gründe für die Anhebung der Einstellungsaltersgrenze nicht unzulässigerweise entgegen dem gesetzgeberischen Willen (erneut) in ihrem Anwendungsbereich beschnitten. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis kommt nur bei Vorliegen der Laufbahnvoraussetzungen in Betracht (s.a. § 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG). Das Beschwerdevorbringen lässt insoweit eine Verzögerung bei der Einstellung „infolge“ des Pflegefalls gerade nicht erkennen.
11 
Darin liegt keine unzulässige Benachteiligung aufgrund Teilzeitbeschäftigung, wie die Antragstellerin meint, denn eine Teilzeittätigkeit führt nicht automatisch zu entsprechenden Verzögerungen des beruflichen Werdegangs (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 10.10.2012, a.a.O.). Soweit die Antragstellerin rügt, dass das Vorbestehen von Teilzeit die familiäre Belastungssituation beruflich „unsichtbar“ bleiben lasse, führt dies zu keiner anderen Bewertung, denn die unstreitig bestehende Belastung durch die Pflege ihrer Mutter hat nach allem was erkennbar ist, (trotzdem) keine (zusätzlichen) Auswirkungen auf die Einstellung gehabt. Der Antragsgegner trägt hierzu unwidersprochen vor, dass in zahlreichen Fällen Verbeamtungen auch von Teilzeitbeschäftigten erfolgt seien. Er hat in seiner Beschwerdeerwiderung noch einmal darauf hingewiesen, dass die Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin bzw. die beantragte, bisher aber nicht vollzogene Erhöhung auf Vollbeschäftigung keinen Einfluss auf die Entscheidung über ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis gehabt habe. Inzwischen sei eine ganze Reihe teilzeitbeschäftigter Schulpsychologinnen und -psychologen in das Beamtenverhältnis übernommen worden.
12 
Soweit nach § 48 Abs. 3 LHO eine Einstellung als Beamter nach Überschreitung der gesetzlichen Altersgrenze möglich ist, wenn entweder ein eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht (Satz 1) oder eine herausragend qualifizierte Fachkraft vor Vollendung des 45. Lebensjahres gewonnen wird (Satz 2), macht die Antragstellerin das Vorliegen eines entsprechenden Ausnahmetatbestandes selbst nicht geltend. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.
13 
Der erste Hilfsantrag ist unzulässig, denn ein Anspruch auf „vorläufige“ Berufung in das Beamtenverhältnis besteht nicht. Es ist nicht möglich, die begehrte Rechtsposition auf Zeit - für die Dauer des Hauptsacheverfahrens - einzuräumen. Eine „vorläufige“ Ernennung zum Beamten ist im Beamtenrecht nicht vorgesehen und mit Blick auf die Formenstrenge des Beamtenrechts auch nicht möglich (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2013 - 4 S 324/13 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2008 - 6 B 1763/07 -, IÖD 2008, 146).
14 
Nach dem genannten Grundsatz der Formenstrenge des Beamtenrechts ist auch der zweite Hilfsantrag unzulässig. Eine Behandlung, „als ob“ die Antragstellerin in ein Beamtenverhältnis berufen worden wäre, ist im hier maßgeblichen Beamtenstatusrecht nicht möglich.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
16 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG (6-fache Monatsbezüge). Eine Halbierung kommt im Hinblick darauf, dass das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht.
17 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,

1.
wer selbst Beteiligter ist;
2.
wer Angehöriger eines Beteiligten ist;
3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt;
4.
wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt;
5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist;
6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.

(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.

(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind:

1.
der Verlobte,
2.
der Ehegatte,
2a.
der Lebenspartner,
3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
6a.
Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
1a.
in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,

1.
wer selbst Beteiligter ist,
2.
wer Angehöriger eines Beteiligten ist,
3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt oder als Beistand zugezogen ist,
4.
wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt,
5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist, und nicht für Beschäftigte bei Betriebskrankenkassen,
6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen. Absatz 1 Nr. 3 und 5 gilt auch nicht für das Verwaltungsverfahren auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen.

(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.

(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses oder Beirats für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Ausschuß oder Beirat mitzuteilen. Der Ausschuss oder Beirat entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind

1.
der Verlobte,
2.
der Ehegatte oder Lebenspartner,
3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist,
3.
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(1) Angehörige sind:

1.
der Verlobte,
2.
der Ehegatte oder Lebenspartner,
3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn

1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

1.
der Verlobte einer Partei;
2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;
4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;
6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.

(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.

(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt

1.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder
2.
sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten nach § 1 aufgenommen worden sind oder für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigten aufgenommen sind.

(5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

In den Fällen, in denen der Landverlust auf einen großen Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur vermieden werden sollen (§ 87 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 591), kann der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde den Antrag auf Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens stellen. An die Stelle der vorläufigen Planfeststellung (§ 87 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes) tritt die Anordnung nach § 1 Abs. 3. Der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde ist zuständige obere Behörde im Sinne des § 88 Nr. 3 des Flurbereinigungsgesetzes. Die nach § 8 zuständige Behörde trifft die Entscheidung nach § 89 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes.

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.

(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.

(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.