Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 72

In den Fällen, in denen der Landverlust auf einen großen Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur vermieden werden sollen (§ 87 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 591), kann der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde den Antrag auf Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens stellen. An die Stelle der vorläufigen Planfeststellung (§ 87 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes) tritt die Anordnung nach § 1 Abs. 3. Der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde ist zuständige obere Behörde im Sinne des § 88 Nr. 3 des Flurbereinigungsgesetzes. Die nach § 8 zuständige Behörde trifft die Entscheidung nach § 89 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes.

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Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 87


(1) Ist aus besonderem Anlaß eine Enteignung zulässig, durch die ländliche Grundstücke in großem Umfange in Anspruch genommen würden, so kann auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der den Betroffenen

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 88


Für das Flurbereinigungsverfahren im Falle des § 87 gelten folgende Sondervorschriften: 1. In dem Flurbereinigungsbeschluß (§ 4) und bei der Aufklärung der Grundstückseigentümer (§ 5 Abs. 1) ist auf den besonderen Zweck des Verfahrens hinzuweisen. Di

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 89


(1) Soweit im Falle des § 87 ein Teilnehmer nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz keinen Anspruch auf Entschädigung in Land hat, kann die Enteignungsbehörde entscheiden, daß er im Flurbereinigungsverfahren in Geld zu entschädigen ist. Die Anf
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 8


Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 1


(1) Der Bund kann nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes Grundstücke beschaffen 1. für Zwecke der Verteidigung;2. insbesondere auch zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationierung und Recht

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12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Apr. 2018 - VI ZR 237/17

bei uns veröffentlicht am 17.04.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 237/17 Verkündet am: 17. April 2018 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 19. Dez. 2017 - 14 LA 1/17

bei uns veröffentlicht am 19.12.2017

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 17. Kammer, Einzelrichter - vom 19. Dezember 2016 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 01. Juni 2017 - 4 U 124/16

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Juni 2016 in den Nrn. 1. und 2. der Urteilsformel teilweise geändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Feb. 2017 - 4 S 586/16

bei uns veröffentlicht am 15.02.2017

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2015 - 9 K 1157/15 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt die Übernahme in das B

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 27. Juni 2016 - 5 O 2/14

bei uns veröffentlicht am 27.06.2016

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 387.298,21 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem gesetzlich festgelegten Basiszinssatz jährlich seit 23.Oktober 2013. 2. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird d

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 15. März 2016 - 2 M 317/15

bei uns veröffentlicht am 15.03.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald – 6. Kammer - vom 22.07.2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wir

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 18. Dez. 2015 - 13 K 7505/14

bei uns veröffentlicht am 18.12.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf G

Landgericht Zweibrücken Urteil, 07. Juli 2015 - 3 S 119/14

bei uns veröffentlicht am 07.07.2015

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 22.10.2014, Az. 5 C 236/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land 712,25 € nebst Zinsen hie

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Sept. 2012 - 1 S 1797/12

bei uns veröffentlicht am 11.09.2012

Tenor Der Antrag, Frau ......, ...-...-......, ......, von ihrem Amt als Beamtenbeisitzerin (Land) beim Verwaltungsgericht Freiburg zu entbinden, wird abgelehnt. Gründe   1 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 AGVwGO ist der Beamtenbeisitzer von seinem A

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 10. Jan. 2012 - 3 K 1337/11.TR

bei uns veröffentlicht am 10.01.2012

Tenor Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem

Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 19. Jan. 2009 - 3 L 715/08.TR

bei uns veröffentlicht am 19.01.2009

Tenor Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen, diese mit Rückwirkung ab dem 30. September 2008, werden ausgesetzt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe 1 Der Antrag des Antra

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. März 2006 - 4 S 280/05

bei uns veröffentlicht am 21.03.2006

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. Dezember 2004 - 17 K 612/02 - wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zul

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(1) Ist aus besonderem Anlaß eine Enteignung zulässig, durch die ländliche Grundstücke in großem Umfange in Anspruch genommen würden, so kann auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der den Betroffenen entstehende...
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(1) Soweit im Falle des § 87 ein Teilnehmer nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz keinen Anspruch auf Entschädigung in Land hat, kann die Enteignungsbehörde entscheiden, daß er im Flurbereinigungsverfahren in Geld zu entschädigen ist. Die Anfechtung der...