Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Sept. 2007 - 4 S 2131/07

published on 21/09/2007 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Sept. 2007 - 4 S 2131/07
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. August 2007 - 8 K 1215/07 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegte und innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Der Senat vermag bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin, vom sofortigen Vollzug der Abordnungsverfügung verschont zu bleiben, nicht festzustellen.
Abweichend vom gesetzlichen Regelfall (§ 80 Abs. 1 VwGO) haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Abordnungsverfügung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG). Damit hat der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abordnung grundsätzlich den Vorrang vor entgegenstehenden privaten Belangen eingeräumt, weshalb es besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003, NVwZ 2004, 93). Daher kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sich entweder bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme ergeben oder dem Beamten durch die sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.1999, Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 35; OVG Saarland, Beschluss vom 06.10.2004 - 1 W 34/04 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2003, ZBR 2004, 397; Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.12.2002 - 3 CS 02.2788 -, Juris; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, RdNr. 138 i.V.m. RdNr. 120). Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Die Abordnung der Antragstellerin begegnet bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein veranlassten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen rechtlichen Bedenken; vielmehr spricht auf der Grundlage der vorgetragenen Umstände vieles für die Rechtmäßigkeit und damit für den Bestand der Verfügung im Hauptsacheverfahren. Die Antragstellerin hat auch nicht dargetan, dass ihr durch die sofortige Vollziehung unzumutbare, nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen.
Nach § 37 Abs. 1 LBG kann ein Beamter vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses zu Recht bejaht, da die Abordnung dem Ziel dient, den vorhandenen Lehrkräftemangel an den Förderschulen im Landkreis T. gleichmäßig zu verteilen und bestehende Ungleichgewichte auszugleichen. Die Antragstellerin hat dies im Beschwerdeverfahren nicht mehr in Zweifel gezogen.
Die angefochtene Abordnung dürfte auch ohne Ermessensfehler verfügt worden sein, insbesondere vermag der Senat anders als das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner bei der Ausübung des Abordnungsermessens die ihm der Antragstellerin gegenüber obliegende Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) missachtet und damit gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßen hätte. Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn, bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen und substantiierte Anhaltspunkte für eine Gesundheitsschädigung im Rahmen des Abordnungsermessens angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 23.05.2005 - 2BvR 583/05-, NVwZ 2005, 926). Dieser Verpflichtung ist der Antragsgegner nachgekommen. Er hat die besondere gesundheitliche Situation der Antragstellerin, die sich seit 2001 in regelmäßiger psychiatrisch-psychothera-peutischer Behandlung befindet und ihre Abordnung zur Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg Anfang 2005 aus gesundheitlichen Gründen beenden und sich zweieinhalb Monate in stationäre Behandlung begeben musste, berücksichtigt, hierin aber im Ergebnis kein Hindernis für eine Abordnung an die Förderschule in M. gesehen. Dies ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner weist in seinem Beschwerdevorbringen zu Recht darauf hin, dass die Antragstellerin seit dem Schuljahr 2005/2006 gesundheitlich stabil ist. Das Penta-Zentrum, in dem sie sich vom 03.01.2005 bis 05.03.2005 in stationärer Behandlung befand, hatte bereits am 04.03.2005 bescheinigt, dass die Antragstellerin aus medizinisch-psychiatrischer Sicht ab dem Schuljahr 2005/2006 wieder voll dienstfähig sein werde. Tatsächlich gab es seit Beginn des Schuljahres 2005/2006 bei der Antragstellerin keine Fehlzeiten wegen psychischer Erkrankungen. Im Attest der behandelnden Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 10.07.2007 heißt es zum Gesundheitszustand der Antragstellerin ebenfalls, diese sei „einigermaßen stabil“, insbesondere nachdem sie sich an ihrer Arbeitsstelle wieder eingelebt habe und sich dort entsprechend sicher fühle. Im Attest vom 12.09.2007 führt dieselbe Ärztin aus, die Antragstellerin sei in den Jahren 2006/2007 „insoweit kompensiert gewesen, dass sie unter optimalen Bedingungen (vertraute Umgebung, Zusammenarbeit mit einer Kollegin, die sie gut unterstützt hat und zeitweiser medikamentöser Behandlung) trotz ihrer latent immer vorhandenen depressiven Symptomatik“ ihren Unterricht habe halten können. Die Befürchtung einer Labilisierung bzw. einer erneuten depressiven Dekompensation, welche die behandelnde Ärztin in den genannten Attesten für den Fall hegt, dass die Antragstellerin aus ihrem vertrauten Umfeld herausgenommen und mit einer völlig neuen Situation konfrontiert werde, gebietet es nicht, von der geplanten Abordnung abzusehen. Denn der Antragsgegner weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die Abordnung an die Pädagogische Hochschule Ludwigsburg im Rahmen einer Juniorprofessur von der Antragstellerin eine Tätigkeit forderte, die gegenüber der schulischen Tätigkeit eine grundlegend neue und andere Aufgabenstellung beinhaltete. Mit der streitgegenständlichen Abordnung von der Förderschule in T. an eine Förderschule in M. ist eine solche Umstellung dagegen nicht verbunden, zumal die Antragstellerin, die bereits an der Tübinger Förderschule eine 9. Klasse unterrichtet hat, auch an der neuen Förderschule wieder eine 9. Klasse übernehmen soll. Es kann daher nicht davon die Rede sein, dass die Antragstellerin mit einer völlig neuen Situation konfrontiert werde. Anhaltspunkte dafür, dass jeder Wechsel des Arbeitsplatzes bei der Antragstellerin zu einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen wird, ist den vorgelegten Attesten nicht zu entnehmen. Einer weiteren Aufklärung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin seitens des Antragsgegners bedurfte es daher nicht. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Abordnung auf ein Jahr befristet ist und der Antragsgegner Hilfestellungen und gegebenenfalls eine rasche Abhilfe in Aussicht gestellt hat, sollten sich wider Erwarten gesundheitliche Beeinträchtigungen bemerkbar machen.
Der Frage, ob der Antragsgegner den Inhalt des Attests vom 10.07.2007 vor der Entscheidung über die Abordnung bereits gekannt hat, wofür einiges spricht, muss nicht weiter nachgegangen werden. Denn der Antragsgegner hat die Angaben der Antragstellerin zu ihrer gesundheitlichen Situation spätestens im vorliegenden Verfahren angemessen berücksichtigt und seine Ermessenserwägungen insoweit in zulässiger Weise ergänzt (vgl. § 114 Satz 2 VwGO).
Auch darüber hinaus ist eine unzumutbare, etwa auch unverhältnismäßige Beeinträchtigung der privaten Belange der Antragstellerin nicht erkennbar. Grundsätzlich hat jeder Beamte unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen, insbesondere beim Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses, mit der Möglichkeit seiner Abordnung oder Versetzung zu rechnen und die sich daraus ergebenden Härten und Unannehmlichkeiten in Kauf zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1967, BVerwGE 26, 65, 69; Beschluss des Senats vom 13.07.2006 - 4 S 413/06 -). Dass die größere Entfernung zur Förderschule in M. (18,38 km statt bisher 6 km) es der Antragstellerin unzumutbar erschweren wird, ihren familiären Verpflichtungen nachzukommen, ist nicht glaubhaft gemacht.
Angesichts dessen war es nicht ermessensfehlerhaft, für die Abordnung an die Förderschule in M. aus dem Kreis der Lehrerschaft der Förderschule in T. neben einer weiteren Lehrkraft auch die Antragstellerin für die Abordnung auszuwählen. Der Antragsgegner hat die dienstlichen Bedürfnisse und die privaten Belange der für eine Abordnung in Frage kommenden Lehrkräfte gegeneinander abgewogen und mögliche Alternativen erwogen. In dieser Hinsicht ist es nicht zu beanstanden, dass er die Lehrkräfte - darunter insbesondere den Kollegen P. - nicht berücksichtigt hat, die bereits im vergangenen Schuljahr als Klassenlehrer eine Klasse unterrichtet haben, die sie auch im nächsten Schuljahr weiterführen werden. Diese Entscheidung beruht auf der sachgerechten Erwägung, im Förderschulbereich den Klassenlehrer im Interesse der individuellen Erziehung und Bildung während der drei Jahre in der Unterstufe (Klasse 1 bis 3), Mittelstufe (Klasse 4 bis 6) und Oberstufe (Klasse 7 bis 9) in der Regel nicht zu wechseln. Diese Erwägung ist zwar nicht zwingend zu beachten, der Antragsgegner bewegt sich jedoch innerhalb des ihm zugewiesenen Ermessens, wenn er dieses pädagogische Konzept, dessen Berechtigung auch die Antragstellerin ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 09.09.2007 nicht grundsätzlich in Frage stellt, im Rahmen der gebotenen Abwägung berücksichtigt. Insoweit ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, den Kollegen A., der seine Klasse bereits in Klasse 6 übernommen hat und nun als Klasse 7 fortführen soll, nicht für die Abordnung auszuwählen. Zwar gehört die 6. Klasse noch zur Mittelstufe, an deren Ende in der Regel ein Wechsel des Klassenlehrers vorgesehen ist. Da der Kollege jedoch erst ein Jahr lang in seiner Klasse Klassenlehrer war, entspricht es dem genannten Grundsatz der Kontinuität und erscheint sachgerecht, ausnahmsweise zu Beginn der Oberstufe keinen erneuten Klassenlehrerwechsel vorzunehmen. Gleiches gilt für die Kollegin P., die ebenfalls eine 6. Klasse neu übernommen hatte und diese fortführen soll. Dass diese Klasse im kommenden Schuljahr zahlreiche neue Schüler aufnehmen muss, gebietet keine andere Entscheidung.
Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Die gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG erforderliche Zustimmung zu der auf ein Jahr befristeten Abordnung der Antragstellerin hat der zuständige örtliche Personalrat für Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen am 30.07.2007 erteilt. Diese Zustimmung bezog sich auf die beabsichtigte Abordnung zur Förderschule in M. zum 10.09.2007, bezüglich derer die Beteiligung des Personalrats eingeleitet worden war; durch die streitgegenständliche Abordnungsverfügung vom 10.08.2007 wurde auch genau diese Maßnahme umgesetzt. Durch die Abordnungsverfügung vom 23.07.2007, die unzulässigerweise vor Erteilung der Zustimmung des Personalrats erlassen wurde und aus diesem Grund vom Landratsamt T. im Zuge des Erlasses der neuen streitgegenständlichen Abordnungsverfügung vom 10.08.2007 aufgehoben wurde, war das Beteiligungsverfahren nicht verbraucht. Die Beteiligung des Personalrats bezieht sich nämlich nicht auf die verwaltungstechnische Abordnungsverfügung, sondern auf den Vorgang der Abordnung und den ihr zugrundeliegenden Sachverhalt (Beschluss des Senats vom 08.08.2005 - 4 S 2030/04 -; BVerwG, Beschluss vom 10.06.1988, RiA 1988, 308, jeweils zur Entlassung eines Beamten auf Probe). Von der beabsichtigten Abordnung hat der Dienstherr im vorliegenden Fall zu keinem Zeitpunkt Abstand genommen.
Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Personalrat die Zustimmung zur Abordnung der Antragstellerin möglicherweise nicht in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beschlossen hat. Allerdings wird aus der Vorschrift des § 38 Abs. 1 LPVG, wonach die Beschlüsse des Personalrats mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden, in der Kommentarliteratur geschlossen, dass Beschlüsse des Personalrats nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung, nicht aber im schriftlichen Umlaufverfahren, per E-Mail oder sonst außerhalb einer Sitzung gefasst werden können (Altvater/Coulin, LPVG Baden-Württemberg, § 38 RdNr. 1; Rooschüz/Amend/Killinger, LPVG, 11. Aufl., § 38 RdNr. 2; Widmaier in Leuze/Wörz/Bieler, Das Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, § 38 RdNr. 4). Ob die Zustimmung des Personalrats im vorliegenden Fall tatsächlich unter Verletzung des § 38 Abs. 1 LPVG zustande gekommen ist, kann offen bleiben. Denn die Verletzung dieser Vorschrift ist nicht der Sphäre des Dienststellenleiters zuzuordnen und führt daher nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12.10.1989, BVerwGE 82, 356; BAG, Urteil vom 04.08.1975, BAGE 27, 209; Beschluss des Senats vom 08.08.2005, a.a.O.; Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl., § 69 RdNr. 104). Die Beteiligung des Personalrats dient nämlich nicht in erster Linie den Individualinteressen eines Beschäftigten. Vielmehr sind vornehmlich das Wohl aller Beschäftigten und die Verhältnisse in der Dienststelle als Ganzes die Richtschnur jeden personalvertretungsrechtlichen Handelns. Grundsätzlich können deshalb in der Sphäre des Personalrats liegende formelle Mängel nicht die Rechte des einzelnen Beschäftigten berühren (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 23.02.1989, DVBl. 1989, 773, und vom 06.04.1989, PersR 1989, 203).
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Dies gilt entsprechend für die Rüge der Antragstellerin, der Personalrat sei nicht hinreichend informiert worden. Nach § 68 Abs. 2 LPVG ist die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (Satz 1); ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen (Satz 2). Das in dieser Vorschrift verankerte allgemeine Informationsrecht der Personalvertretung wirkt sich auch auf die von der Dienststelle beabsichtigten Maßnahmen aus, weil nur so ein ordnungsgemäßes Beteiligungsverfahren durchgeführt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 27.11.1991, PersR 1992, 153). Die Unterrichtung muss konkret genug sein und Art und Umfang der beabsichtigten Maßnahme erkennen lassen. Eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung durch die Dienststelle entspricht diesen Anforderungen nicht und führt - auch wenn der Personalrat sich nicht auf Täuschung berufen sollte - zur Anfechtbarkeit der getroffenen Maßnahme (BVerwG, Beschluss vom 01.07.1986, ZBR 1987, 93). So aber liegt der Fall hier nicht. Die Antragsgegnerin hat dem Personalrat auf seine Bitte vom 23.07.2007 eine Liste mit den Angaben zu den Lehrkräften der Förderschule in T. übermittelt, die auch an die einzelnen Personalräte weitergegeben wurde. Darin ist auch die Möglichkeit angesprochen, dass die Lehrkraft S. ihr Deputat von 18 auf 13 Wochenstunden reduzieren wird. Hiermit ist dem Informationsanspruch des Personalrats hinreichend Rechnung getragen worden. Hätte der Personalrat weitere Informationen für erforderlich gehalten, hätte es ihm oblegen, diese bei der Dienststelle anzufordern. Tut er dies - wie hier - nicht, kann er sich auf einen Informationsmangel nicht mehr berufen (BVerwG, Urteil vom 12.10.1989, BVerwGE 82, 356, und Beschluss vom 19.08.2004 - 2 B 54.04 -, Juris). Damit bleibt auch die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Maßnahme unberührt (vgl. Beschluss des Senats vom 08.08.2005, a.a.O.). Sofern das Personalratsmitglied Sch. aufgrund seines Urlaubs die Liste nicht erhalten haben sollte und an der Abstimmung auch nicht teilnehmen konnte, wie es in der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin vom 09.09.2007 anklingt, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, inwieweit dieser Umstand zur Rechtswidrigkeit der Abordnung führen könnte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (Hälfte des sich aus § 52 Abs. 2 GKG ergebenden Betrags).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 8. Mai 2015 gegen die Abordnungsverfügung vom 28. April 2015 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streit
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Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge jeweils auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1Grün
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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.     Die Antragsstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt. 1Gründe 2Der Antrag der Antragstellerin, 3die aufschiebende Wirk
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Annotations

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.

(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.

(3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.

(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.

(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.

(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.

(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.