Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 02. Juli 2015 - W 1 S 15.416

bei uns veröffentlicht am02.07.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 8. Mai 2015 gegen die Abordnungsverfügung vom 28. April 2015 wird angeordnet.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug einer Abordnung.

Der Antragsteller, Jahrgang 1953, steht seit dem 1. August 1984 im Dienste des Antragsgegners, seit dem 1. August 1987 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Die letzte Beförderung erfolgte mit Wirkung vom 1. Dezember 1989 zum Landwirtschaftsoberrat (A 14). Seit 3. Oktober 2008 ist der Antragsteller am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in S. beschäftigt. Der Antragsteller ist seit dem 25. Januar 2013 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 v. H.

Aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens der Medizinischen Untersuchungsstelle bei der Regierung von Unterfranken (MUS) war die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Antragstellers wegen begrenzter Dienstfähigkeit mit Wirkung vom 1. Februar 2013 auf 60 v. H. herabgesetzt worden. Mit Gutachten vom 3. Juli 2014 befürwortete die MUS die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit des Antragstellers sowie die entsprechende Erhöhung der regulären Arbeitszeit auf 100 v. H.

Mit fachärztlichem Attest des Herrn Dr. med. H.S., Würzburg, vom 11. Juli 2014 wurde festgestellt, dass der Antragsteller an einer psychischen Erkrankung leide, die sich durch äußere Maßnahmen positiv beeinflussen lasse. Hierzu zähle auch, eine teilweise Distanzierung zwischen Arbeitsplatz und bestehendem Arbeitsort in der Behörde zu gewährleisten. Die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes zu Hause werde befürwortet, um eine Verbesserung seines psychischen Zustandes zu erzielen. Dabei solle das Verhältnis zwischen der Dienstzeit am Telearbeitsplatz und derjenigen am Arbeitsort in der Behörde 1/3 zu 2/3 betragen.

Hierzu nahm die MUS unter dem 20. September 2014 Stellung. Die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes könne nicht als notwendige Voraussetzung hinsichtlich der Beurteilung als voll dienstfähig eingeschätzt werden. Die Einrichtung eines solchen könnte jedoch für den Antragsteller entlastende Auswirkungen haben.

Daraufhin wurde mit Schreiben der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 13. Oktober 2014 die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit aufgehoben.

Mit amtsärztlichem Gutachten vom 10. März 2015 wurde festgestellt, dass aufgrund der Art und Schwere der beim Antragsteller vorliegenden Erkrankungen zur Erhaltung der Dienstfähigkeit eine stationäre Maßnahme der medizinischen Rehabilitation von 28 Tagen Dauer in einer auf die Behandlung psychosomatischer Erkrankungen spezialisierten Einrichtung notwendig sei. Der Antragsteller bedürfe einer Behandlung unter ständiger ärztlicher Aufsicht.

Mit E-Mail der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 23. April 2015 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn ab dem 1. Mai 2015 befristet für drei Monate an das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten K. abzuordnen.

Die Bezirksvertrauensperson nahm hierzu mit Schreiben vom 24. April 2015 Stellung und stimmte der Maßnahme generell zu. Auf die nach amtsärztlichem Gutachten erforderliche stationäre Reha-Maßnahme wurde hingewiesen. Es wurde vorgeschlagen, die Abordnung erst nach der Reha-Maßnahme durchzuführen.

Mit Verfügung vom 28. April 2015 wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Mai 2015 bis 31. Juli 2015 an das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten K. abgeordnet.

Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 8. Mai 2015 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

Mit am 11. Mai 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ließ der Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Abordnungsbescheid des Antragsgegners vom 28. April 2015 anzuordnen.

Aus dem Abordnungsbescheid ergebe sich nicht, ob die Abordnung zu einer amtsangemessenen Tätigkeit i. S. v. Art. 47 Abs. 2 BayBG erfolge. Die Abordnung sei deshalb schon nicht genügend bestimmt. Die Zumutbarkeit der Maßnahme könne deshalb nicht beurteilt werden. Sofern in dem angefochtenen Abordnungsbescheid lediglich auf dienstliche Gründe verwiesen werde, ohne dies näher zu erläutern, sei nicht nachvollziehbar, worin konkret das dienstliche Bedürfnis bestehen solle. Der Antragsteller sei lediglich mit E-Mail vom 23. April 2015 darüber informiert worden, dass seine Abordnung ab 1. Mai 2015 für drei Monate an das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten K. beabsichtigt sei. Aus der Fürsorge- und Schutzverpflichtung des Dienstherrn sowie aus Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ergebe sich die Pflicht zur Anhörung. Die Abordnung sei für den Antragsteller, wie sich aus dem beigelegten ärztlichen Attest des Herrn Prof. Dr. Sch., S., vom 30. April 2015 ergebe, für den Antragsteller unzumutbar. Der Antragsteller sei aufgrund von Ängsten gegenüber Ortsveränderungen im dienstlichen Bereich nicht in der Lage, am neuen Dienstort seinen Dienst anzutreten. Des Weiteren sei nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 10. März 2015 wegen der Art und Schwere der Erkrankung und zur Erhaltung der Dienstfähigkeit eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme notwendig.

Vorgelegt wurde ein Attest des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie Prof. Dr. Sch., S., vom 30. April 2015 mit dem vom Antragsteller vorgetragenen Inhalt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller sei mit E-Mail-Nachricht vom 23. April 2015 über die beabsichtigte Abordnung, deren geplanten Zeitpunkt und Geltungsdauer informiert worden. Er habe hierdurch die Gelegenheit erhalten, vorab seine Einwendungen mitzuteilen. In diesem Zusammenhang habe er die Staatliche Führungsakademie auch telefonisch kontaktiert. Darüber hinaus hätten mit dem Antragsteller mehrfach mündliche Gespräche im Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten stattgefunden, in denen auch sein weiterer Einsatz thematisiert worden sei. In einer E-Mail und einem Telefonat sei bereits am 23. Januar 2015 eine Abordnung nach K. angeboten worden. Am 20. März 2015 sei dies telefonisch mit der Benennung eines Dreimonatszeitraums ab dem 1. Mai 2015 konkretisiert worden. Ungeachtet dessen wäre eine unterbliebene oder unzureichende Anhörung jedenfalls durch seine Äußerungen im vorliegenden Gerichtsverfahren geheilt. Der Antragsteller sei am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten S. bisher im Sachgebiet L 2.2 als Berater tätig gewesen. Im Rahmen der Abordnung sei geplant, ihn im Fachzentrum Kleintierhaltung einzusetzen. Dort würden ihm auch beratende Tätigkeiten übertragen, die mit seiner bisherigen Tätigkeit vergleichbar seien und seinem übertragenen Amt der Besoldungsgruppe A 14 entsprächen. Auf die Frage der Zumutbarkeit der Übertragung einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit komme es daher nicht an. Für die vorübergehende Abordnung des Antragstellers bestehe ein dienstliches Bedürfnis, weil das Sachgebiet, dem er am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten S. zugeordnet sei, personell überbesetzt sei. Hingegen liege die Besetzung am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten K. im Fachzentrum Kleintierhaltung bei einem Personalsoll im Umfang von einer Stelle der vierten Qualifikationsebene bei lediglich 0,35 Stellen. Auch das Fachzentrum Prüfdienst am Amt in K. weise eine personelle Unterbesetzung von insgesamt 1,45 Stellen auf, wovon 0,20 Stellen auf die vierte Qualifikationsebene fielen. Insgesamt sei das Amt in K. mit 3,50 Stellen im Minus, so dass eine personelle Verstärkung dringend erforderlich sei. Im Vergleich komme eine Abordnung anderer Beamter nicht in Betracht. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Ämter mit Landwirtschaftsschulen gerade in der vierten Qualifikationsebene einen hohen personellen Bedarf zur Unterrichtserteilung hätten. Der Antragsteller sei am Amt in S. nicht für den Unterricht eingeteilt, so dass er vorrangig zu entbehren sei. Vor dem Hintergrund, dass die Abordnung offensichtlich nicht rechtswidrig sei, sei das Vollzugsinteresse vorrangig. Das private Interesse habe demgegenüber nur ausnahmsweise Vorrang und setze besonders gewichtige Gründe voraus, die hier nicht erkennbar seien. Insoweit sei auch darauf hinzuweisen, dass ein Gutachten der MUS vom 3. Juli 2015 (richtig wohl 2014) für den Antragsteller gerade eine berufliche Veränderung empfohlen habe, da es am Dienstort S. zu Spannungen gekommen sei. Auch die vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 11. Juli 2014 bestätige dieses Ergebnis. Insoweit sei das nunmehr vorgelegte Attest vom 30. April 2015, wonach dem Antragsteller die Abordnung wegen Ängsten gegenüber Ortsveränderungen im dienstlichen Bereich nicht möglich sei, überraschend. Dies gelte auch im Hinblick darauf, dass der Antragsteller solche Beeinträchtigungen bislang nicht geltend gemacht habe. Vielmehr habe er gegenüber dem zuständigen Referatsleiter im Staatsministerium eine Ortsänderung von einem „Zuckerl“ abhängig machen wollen. Von Ängsten gegenüber Ortsveränderungen im dienstlichen Bereich sei insoweit nicht die Rede gewesen. Der Antragsteller habe darüber hinaus mehrmals berufliche Veränderungswünsche angezeigt, die auch mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden gewesen seien. Zuletzt habe er sich am 14. Januar 2015 um die Leitung einer Abteilung am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Tirschenreuth beworben. Auch im Jahr 2014 habe sich der Antragsteller um Stellen am Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in M... und an der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in L... beworben. Die Abordnung umfasse lediglich einen kurzen Zeitraum von drei Monaten. Die Fahrstrecke vom Wohnort des Antragstellers zum bisherigen Dienstort betrage 27,8 km bei einer Fahrdauer von ca. 27 Minuten, zum neuen Dienstort betrage die Strecke 38,5 km bei ca. 33 Minuten Dauer (nach Routenplaner Google Maps).

Hierauf ließ der Antragsteller erwidern, er arbeite seit dem 5. Juni 2015 am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten K.. Bisher seien ihm dort ausschließlich Aufgaben aus den Bereichen Aufforstung und Stellungnahmen zu Bauvorhaben von Landwirten übertragen worden. Der Antragsteller sei bisher keineswegs im Aufgabenbereich Kleintierhaltung eingesetzt worden, obwohl eine Verstärkung dieses Bereichs doch angeblich so dringend notwendig sei. Im Übrigen wäre eine dreimonatige Befristung des Einsatzes im Bereich der Beratung Kleintierhaltung auch nicht sinnvoll, weil die Betriebe bzw. Landwirte Wert auf verlässliche langfristige Ansprechpartner legten. Zu der nur pauschal behaupteten, angeblichen Überbesetzung in S. fehle jeglicher substantiierter Vortrag des Antragsgegners. Sollte es beim AELF S. tatsächlich eine Überbesetzung geben, habe diese dann wohl schon im September 2008 bestanden. Der Anlass des Gutachtens der MUS vom 3. Juli 2014 sei nur das Verfahren der Heraufstufung der Dienstfähigkeit des Antragstellers auf 100% (also uneingeschränkte Dienstfähigkeit) gewesen, dagegen habe der Gutachter keine berufliche Veränderung empfohlen, insbesondere keine Versetzung oder Abordnung an ein anderes Amt. Aus dem Schreiben der MUS ergebe sich keineswegs, dass es zu nennenswerten Konflikten am Arbeitsplatz gekommen sei, die noch dazu ein Argument für die jetzige Abordnung darstellen könnten. Im Übrigen seien Belastungen und Konflikte am Arbeitsplatz prinzipiell systemimmanent. Die ärztliche Bescheinigung vom 11. Juli 2014 betreffe nur den Wunsch nach einem Telearbeitsplatz, über den Kollegen des Antragstellers bereits verfügten, wohingegen er selbst noch vollumfänglich der Präsenzpflicht unterliege. Schließlich bringe die Abordnung nach K. auch die Unannehmlichkeit mit sich, dass der Antragsteller im Durchschnitt mindestens einen Arzttermin in der Woche absolvieren müsse, die Arztpraxen sich jedoch in oder nördlich von S. befänden.

Der Antragsgegner erwiderte hierauf, dass der Antragsteller am Amt in K. aufgrund einer urlaubsbedingten Abwesenheit der Fachzentrumsleiterin zunächst mit den von ihm genannten Stellungnahmen zu Bauvorhaben betraut worden sei. Zwischenzeitlich sei ihm jedoch der Auftrag erteilt worden, ein Skript zur Legehennenhaltung anzufertigen, womit er vollumfänglich ausgelastet sei. Bereits mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 sei der Antragsteller in S. vom Sachgebiet Pflanzenbau in das Sachgebiet L2.2 - Landwirtschaft umgesetzt worden. Aufgrund des Stellenabbaus in der staatlichen Verwaltung verringere sich die personelle Struktur eines Sachgebietes laufend. Das Sachgebiet L2.2 am Amt in S. sei bei einem aktuellen Personalsoll von 7.05 Stellen mit 1,35 Stellen überbesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abordnungsverfügung vom 28. April 2015 ist begründet.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen belastenden Verwaltungsakt anordnen bzw. wiederherstellen, wenn diese kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (Anordnung der aufschiebenden Wirkung) bzw. durch die Behörde im Einzelfall nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes angeordnet wurde (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung). Dabei trifft das Gericht eine eigene, originäre Ermessensentscheidung, die sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache orientiert, wie sie sich nach einer summarischen Prüfung darstellen. Ist der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt in der Regel das öffentliche Vollzugsinteresse, weshalb der Antrag abzulehnen ist. Ist hingegen der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen Vollziehung, weshalb die aufschiebende Wirkung anzuordnen bzw. wiederherzustellen ist. Stellen sich schließlich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nach summarischer Überprüfung als offen dar, so ergeht die gerichtliche Entscheidung anhand einer Abwägung des privaten Aussetzungsinteresses des Antragstellers mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes.

1. Im vorliegenden Falle ist die gemäß Art. 8 BayBG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abordnungsverfügung vom28. April 2015 anzuordnen, weil die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zumindest offen sind (1.1) und die danach vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt (1.2).

1.1 Nach Art. 47 Abs. 1 BayBG können Beamte und Beamtinnen, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an einer anderen Dienststelle abgeordnet werden. Diese Rechtsgrundlage eröffnet dem Dienstherrn einen Ermessensspielraum, wobei dieser sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat (Art. 40 BayVwVfG). Das Gericht hat insoweit gemäß § 114 Satz 1 VwGO zu überprüfen, ob der Dienstherr die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder überschritten hat - wovon auch die nicht ausdrücklich genannten Fälle der Ermessensunterschreitung und des Ermessensnichtgebrauchs umfasst sind (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 114 Rn. 17) - und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind die in dem angegriffenen Bescheid ausdrücklich niedergelegten bzw. durch Auslegung nach dessen Gesamtzusammenhang sich ergebenden Gesichtspunkte der Ermessensausübung (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 114 Rn. 18, 22 ff.).

Zwar ermangelt es der streitbefangenen Abordnungsverfügung an der gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG in formell-rechtlicher Hinsicht erforderlichen Begründung der maßgeblichen Ermessensgesichtspunkte, diese kann jedoch nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG auch noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und mithin auch noch während eines Widerspruchsverfahrens nachgeholt werden. Inwieweit eine derartige nachgeholte Begründung der maßgeblichen Ermessensgesichtspunkte noch in die gerichtliche Überprüfung einzubeziehen ist oder zum Neuerlass des angegriffenen Verwaltungsaktes führen muss, regelt hingegen § 114 Satz 2 VwGO (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 114 Rn. 85 ff.), wonach die Behörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann.

Inwieweit nach diesen Grundsätzen die im vorliegenden Verfahren nachgeschobene Begründung (insbesondere im Antragserwiderungsschriftsatz vom 24. Mai 2015, aber auch im Schriftsatz des Antragsgegners vom 30. Juni 2015) der gerichtlichen Überprüfung zugrunde zu legen ist, kann jedoch offen bleiben, da ausgehend von diesen Erwägungen die Abordnung ermessensfehlerhaft ist. Denn der Antragsgegner ist zum einen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat außerdem die gesundheitliche Situation des Antragstellers, wie sie insbesondere aus dem amtsärztlichen Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes S. vom 10. März 2015, aber auch aus dem privatärztlichen Attest vom 30. April 2015 sowie aus der Stellungnahme der Bezirksvertrauensperson vom 24. April 2015 hervorgeht, bei seiner Entscheidung nicht ausreichend in den Blick genommen.

Für die gerichtliche Beurteilung ist dabei die Sach- und Rechtslage maßgeblich, wie sie sich im Zeitpunkt des Eintritts der inneren Wirksamkeit der Abordnungsverfügung darstellt. Denn nach dem ausdrücklichen Inhalt der Abordnungsverfügung ist diese mit Wirkung vom 1. Mai 2015 erfolgt, so dass an diesem Tag sämtliche mit ihr intendierten Rechtswirkungen eintreten. Die damit verbundene Gestaltungswirkung für das Rechtsverhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner schließt ein, dass sich auch die Rechtmäßigkeit nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu diesem Zeitpunkt beurteilt (vgl. BVerwG, U. v. 19.8.1988 - 8 C 31/87 - juris Rn. 7 m. w. N. zu Einberufungsbescheid mit festgesetztem Gestellungszeitpunkt; VG Würzburg, U. v. 16.6.2015 - W 1 K 13.1265 - zur Zuweisung; anders BVerwG, U. v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 - juris Rn. 16; U. v. 26.3.2008 - 2 C 46/08 - juris Rn. 13 zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit).

Soweit der Antragsgegner nach der in der Antragserwiderung gegebenen Begründung davon ausgeht, dass die Abordnung nach K. auch deshalb erfolgen dürfe, weil die MUS in ihrem Gutachten vom 3. Juli 2015 (richtig wohl: 2014) für den Antragsteller eine berufliche Veränderung empfohlen habe, da es am Dienstort S. zu Spannungen gekommen sei, geht der Antragsgegner von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Die MUS hat in ihrem Gutachten vom 3. Juli 2014 lediglich ausgeführt, dass die Ausprägung der beim Antragsteller vorhandenen Erkrankung im Wesentlichen abhängig von den jeweiligen Belastungssituationen erscheine, die sich aus der Interaktion mit dem Vorgesetzten/Behördenleiter ergäben, und dass der Antragsteller mit den am Arbeitsplatz aufkommenden Konflikten bzw. Belastungen nun besser umgehen könne. Es wurde empfohlen, „aufkommende Konflikte am Arbeitsplatz frühzeitig vermittelnd zu besprechen bzw. zu klären“. Hingegen geht weder in diesem Gutachten, noch in der ergänzenden Stellungnahme der MUS zur Einrichtung eines Telearbeitsplatzes vom 20. September 2014 hervor, dass eine Ortsveränderung empfohlen werde. Auch das zur Begründung des Antrags auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes vorgelegte fachärztliche Attest vom 11. Juli 2014 empfiehlt zwar eine „teilweise Distanzierung zwischen Arbeitsplatz und bestehendem Arbeitsort“, dies aber vor dem Hintergrund des Wunsches nach einem Telearbeitsplatz. Eine Empfehlung einer Veränderung des Dienstortes mit den daraus resultierenden Belastungen durch ein anderes Arbeitsumfeld, neue Vorgesetzte sowie Kolleginnen bzw. Kollegen und längere Fahrzeiten wird darin weder empfohlen noch vorausgesetzt.

Die Abordnungsverfügung ist aber vor allem deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Antragsgegner ausweislich der nachträglich vorgetragenen Begründung die gesundheitliche Situation des Antragstellers nicht ausreichend in den Blick genommen hat. Die Fürsorgepflicht als Teil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gebietet es dem Dienstherrn, bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen. Daher sind auch substantiierte Anhaltspunkte für eine Gesundheitsschädigung des Beamten im Rahmen der Entscheidung über eine Abordnung zu berücksichtigen (BVerfG, B. v. 23.5.2005 - 2 BvR 583/05 - juris; OVG Münster, B. v. 21.5.2008 - 6 B 259/08 - juris; VGH BW, B. v. 21.9.2007 - 4 S 2131/07 - juris; BayVGH, B. v. 20.11.2014 - 6 ZB 14.1550 zum Anspruch auf heimatnahe Versetzung; BVerfG, B. v. 30.1.2008 - 2 BvR 754/07 - juris zur Umsetzung an einen anderen Dienstort).

Gemessen daran hat sich der Antragsgegner nicht (ausreichend) damit auseinandergesetzt, dass das Staatliche Gesundheitsamt in seinem Gutachten vom 10. März 2015 ausdrücklich die Notwendigkeit einer längeren stationären Rehabilitationsmaßnahme in einer stationären Rehabilitationseinrichtung empfohlen hat, weil der Antragsteller ständiger ärztlicher Aufsicht und Betreuung bedürfe. Diese Stellungnahme macht zum einen deutlich, dass in Anbetracht der beim Antragsteller vorliegenden Gesundheitsstörungen vor einer dienstlichen Veränderung zunächst die Rehabilitationsmaßnahme durchzuführen gewesen wäre. Darauf und auf die Stellungnahme der Bezirksvertrauensperson der Schwerbehinderten, die ausdrücklich empfiehlt, mit der Abordnung bis zum Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme zuzuwarten, ist der Antragsgegner im Rahmen der erkennbaren Ermessenserwägungen nicht eingegangen. Zum anderen legt die Stellungnahme des Gesundheitsamtes eine schwerere psychische Erkrankung nahe, wie sie auch durch das privatärztliche Attest vom 30. April 2015 bestätigt wird, worin ausgeführt worden ist, dass beim Antragsteller infolge einer psychischen Erkrankung Ängste vor Ortsveränderungen bestehen. Bei dieser Sachlage ist die Abwägung zwischen dem - vom Antragsgegner hinreichend begründeten - dienstlichen Interesse an der Abordnung und der gesundheitlichen Situation des Antragstellers fehlerhaft vorgenommen worden.

Das Gericht verkennt ausdrücklich nicht, dass das Verhalten des Antragstellers, der sich noch wenige Monate vor der Abordnung auf verschiedene Stellen im Bereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beworben hat, die ebenfalls eine Ortsveränderung gemacht hätten, im Vergleich mit seiner vorgetragenen Gesundheitssituation den Eindruck der Widersprüchlichkeit erwecken könnte. Es verkennt auch nicht, dass die E-Mail-Nachricht des Antragstellers vom 20. März 2015 an den Personalreferenten des Staatsministeriums den Eindruck vermitteln könnte, der Antragsteller würde sich mit der Abordnung nach K. zufrieden gegeben haben, wenn ihm seitens des Antragsgegners entsprechendes Entgegenkommen hinsichtlich seiner auf die dienstliche Beurteilung und die Beförderungsaussichten gerichteten Begehren gezeigt worden wäre, was Zweifel an der Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Erkrankungen rechtfertigen könnte. Vom Gericht kann jedoch - zumal im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - nicht abschließend geklärt werden, inwiefern die gesundheitliche Situation des Antragstellers im Ergebnis tatsächlich der Abordnung entgegensteht. Fest steht aber, dass sich die Entscheidung des Antragsgegners mit den genannten Gesichtspunkten nicht ausreichend auseinandersetzt.

1.2 Sind somit die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die Abordnungsverfügung offen, so ergibt die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abordnungsverfügung überwiegt. Zwar streitet für den Antragsgegner ein gewichtiges Vollzugsinteresse, das er mit dem am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in S. bestehenden Personalüberhang in der Qualifikationsebene und Fachlaufbahn des Antragstellers einerseits und dem entsprechenden am Amt in K. bestehenden Personalbedarf andererseits hinreichend deutlich gemacht hat. Dieses Vollzugsinteresse wird jedoch dadurch relativiert, dass der Entlastungseffekt für die Behörde, an der Personalbedarf besteht, bei der Abordnung eines Beamten für einen Zeitraum von nur drei Monaten, in welchem der Antragsteller zudem einen ganzen Monat (Mai 2015) - d. h. einem Drittel des gesamten Abordnungszeitraums - dienstunfähig erkrankt war, eher gering sein dürfte. Dem steht der möglicherweise erhebliche Gesundheitsschaden des Antragstellers gegenüber, wenn er entgegen dem amtsärztlich festgestellten Bedarf an einer längerfristigen stationären Rehabilitationsmaßnahme der Abordnung (weiter) Folge leisten muss.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
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3.
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3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. August 2007 - 8 K 1215/07 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegte und innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Der Senat vermag bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin, vom sofortigen Vollzug der Abordnungsverfügung verschont zu bleiben, nicht festzustellen.
Abweichend vom gesetzlichen Regelfall (§ 80 Abs. 1 VwGO) haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Abordnungsverfügung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG). Damit hat der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abordnung grundsätzlich den Vorrang vor entgegenstehenden privaten Belangen eingeräumt, weshalb es besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003, NVwZ 2004, 93). Daher kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sich entweder bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme ergeben oder dem Beamten durch die sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.1999, Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 35; OVG Saarland, Beschluss vom 06.10.2004 - 1 W 34/04 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2003, ZBR 2004, 397; Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.12.2002 - 3 CS 02.2788 -, Juris; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, RdNr. 138 i.V.m. RdNr. 120). Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Die Abordnung der Antragstellerin begegnet bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein veranlassten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen rechtlichen Bedenken; vielmehr spricht auf der Grundlage der vorgetragenen Umstände vieles für die Rechtmäßigkeit und damit für den Bestand der Verfügung im Hauptsacheverfahren. Die Antragstellerin hat auch nicht dargetan, dass ihr durch die sofortige Vollziehung unzumutbare, nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen.
Nach § 37 Abs. 1 LBG kann ein Beamter vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses zu Recht bejaht, da die Abordnung dem Ziel dient, den vorhandenen Lehrkräftemangel an den Förderschulen im Landkreis T. gleichmäßig zu verteilen und bestehende Ungleichgewichte auszugleichen. Die Antragstellerin hat dies im Beschwerdeverfahren nicht mehr in Zweifel gezogen.
Die angefochtene Abordnung dürfte auch ohne Ermessensfehler verfügt worden sein, insbesondere vermag der Senat anders als das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner bei der Ausübung des Abordnungsermessens die ihm der Antragstellerin gegenüber obliegende Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) missachtet und damit gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßen hätte. Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn, bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen und substantiierte Anhaltspunkte für eine Gesundheitsschädigung im Rahmen des Abordnungsermessens angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 23.05.2005 - 2BvR 583/05-, NVwZ 2005, 926). Dieser Verpflichtung ist der Antragsgegner nachgekommen. Er hat die besondere gesundheitliche Situation der Antragstellerin, die sich seit 2001 in regelmäßiger psychiatrisch-psychothera-peutischer Behandlung befindet und ihre Abordnung zur Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg Anfang 2005 aus gesundheitlichen Gründen beenden und sich zweieinhalb Monate in stationäre Behandlung begeben musste, berücksichtigt, hierin aber im Ergebnis kein Hindernis für eine Abordnung an die Förderschule in M. gesehen. Dies ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner weist in seinem Beschwerdevorbringen zu Recht darauf hin, dass die Antragstellerin seit dem Schuljahr 2005/2006 gesundheitlich stabil ist. Das Penta-Zentrum, in dem sie sich vom 03.01.2005 bis 05.03.2005 in stationärer Behandlung befand, hatte bereits am 04.03.2005 bescheinigt, dass die Antragstellerin aus medizinisch-psychiatrischer Sicht ab dem Schuljahr 2005/2006 wieder voll dienstfähig sein werde. Tatsächlich gab es seit Beginn des Schuljahres 2005/2006 bei der Antragstellerin keine Fehlzeiten wegen psychischer Erkrankungen. Im Attest der behandelnden Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 10.07.2007 heißt es zum Gesundheitszustand der Antragstellerin ebenfalls, diese sei „einigermaßen stabil“, insbesondere nachdem sie sich an ihrer Arbeitsstelle wieder eingelebt habe und sich dort entsprechend sicher fühle. Im Attest vom 12.09.2007 führt dieselbe Ärztin aus, die Antragstellerin sei in den Jahren 2006/2007 „insoweit kompensiert gewesen, dass sie unter optimalen Bedingungen (vertraute Umgebung, Zusammenarbeit mit einer Kollegin, die sie gut unterstützt hat und zeitweiser medikamentöser Behandlung) trotz ihrer latent immer vorhandenen depressiven Symptomatik“ ihren Unterricht habe halten können. Die Befürchtung einer Labilisierung bzw. einer erneuten depressiven Dekompensation, welche die behandelnde Ärztin in den genannten Attesten für den Fall hegt, dass die Antragstellerin aus ihrem vertrauten Umfeld herausgenommen und mit einer völlig neuen Situation konfrontiert werde, gebietet es nicht, von der geplanten Abordnung abzusehen. Denn der Antragsgegner weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die Abordnung an die Pädagogische Hochschule Ludwigsburg im Rahmen einer Juniorprofessur von der Antragstellerin eine Tätigkeit forderte, die gegenüber der schulischen Tätigkeit eine grundlegend neue und andere Aufgabenstellung beinhaltete. Mit der streitgegenständlichen Abordnung von der Förderschule in T. an eine Förderschule in M. ist eine solche Umstellung dagegen nicht verbunden, zumal die Antragstellerin, die bereits an der Tübinger Förderschule eine 9. Klasse unterrichtet hat, auch an der neuen Förderschule wieder eine 9. Klasse übernehmen soll. Es kann daher nicht davon die Rede sein, dass die Antragstellerin mit einer völlig neuen Situation konfrontiert werde. Anhaltspunkte dafür, dass jeder Wechsel des Arbeitsplatzes bei der Antragstellerin zu einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen wird, ist den vorgelegten Attesten nicht zu entnehmen. Einer weiteren Aufklärung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin seitens des Antragsgegners bedurfte es daher nicht. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Abordnung auf ein Jahr befristet ist und der Antragsgegner Hilfestellungen und gegebenenfalls eine rasche Abhilfe in Aussicht gestellt hat, sollten sich wider Erwarten gesundheitliche Beeinträchtigungen bemerkbar machen.
Der Frage, ob der Antragsgegner den Inhalt des Attests vom 10.07.2007 vor der Entscheidung über die Abordnung bereits gekannt hat, wofür einiges spricht, muss nicht weiter nachgegangen werden. Denn der Antragsgegner hat die Angaben der Antragstellerin zu ihrer gesundheitlichen Situation spätestens im vorliegenden Verfahren angemessen berücksichtigt und seine Ermessenserwägungen insoweit in zulässiger Weise ergänzt (vgl. § 114 Satz 2 VwGO).
Auch darüber hinaus ist eine unzumutbare, etwa auch unverhältnismäßige Beeinträchtigung der privaten Belange der Antragstellerin nicht erkennbar. Grundsätzlich hat jeder Beamte unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen, insbesondere beim Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses, mit der Möglichkeit seiner Abordnung oder Versetzung zu rechnen und die sich daraus ergebenden Härten und Unannehmlichkeiten in Kauf zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1967, BVerwGE 26, 65, 69; Beschluss des Senats vom 13.07.2006 - 4 S 413/06 -). Dass die größere Entfernung zur Förderschule in M. (18,38 km statt bisher 6 km) es der Antragstellerin unzumutbar erschweren wird, ihren familiären Verpflichtungen nachzukommen, ist nicht glaubhaft gemacht.
Angesichts dessen war es nicht ermessensfehlerhaft, für die Abordnung an die Förderschule in M. aus dem Kreis der Lehrerschaft der Förderschule in T. neben einer weiteren Lehrkraft auch die Antragstellerin für die Abordnung auszuwählen. Der Antragsgegner hat die dienstlichen Bedürfnisse und die privaten Belange der für eine Abordnung in Frage kommenden Lehrkräfte gegeneinander abgewogen und mögliche Alternativen erwogen. In dieser Hinsicht ist es nicht zu beanstanden, dass er die Lehrkräfte - darunter insbesondere den Kollegen P. - nicht berücksichtigt hat, die bereits im vergangenen Schuljahr als Klassenlehrer eine Klasse unterrichtet haben, die sie auch im nächsten Schuljahr weiterführen werden. Diese Entscheidung beruht auf der sachgerechten Erwägung, im Förderschulbereich den Klassenlehrer im Interesse der individuellen Erziehung und Bildung während der drei Jahre in der Unterstufe (Klasse 1 bis 3), Mittelstufe (Klasse 4 bis 6) und Oberstufe (Klasse 7 bis 9) in der Regel nicht zu wechseln. Diese Erwägung ist zwar nicht zwingend zu beachten, der Antragsgegner bewegt sich jedoch innerhalb des ihm zugewiesenen Ermessens, wenn er dieses pädagogische Konzept, dessen Berechtigung auch die Antragstellerin ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 09.09.2007 nicht grundsätzlich in Frage stellt, im Rahmen der gebotenen Abwägung berücksichtigt. Insoweit ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, den Kollegen A., der seine Klasse bereits in Klasse 6 übernommen hat und nun als Klasse 7 fortführen soll, nicht für die Abordnung auszuwählen. Zwar gehört die 6. Klasse noch zur Mittelstufe, an deren Ende in der Regel ein Wechsel des Klassenlehrers vorgesehen ist. Da der Kollege jedoch erst ein Jahr lang in seiner Klasse Klassenlehrer war, entspricht es dem genannten Grundsatz der Kontinuität und erscheint sachgerecht, ausnahmsweise zu Beginn der Oberstufe keinen erneuten Klassenlehrerwechsel vorzunehmen. Gleiches gilt für die Kollegin P., die ebenfalls eine 6. Klasse neu übernommen hatte und diese fortführen soll. Dass diese Klasse im kommenden Schuljahr zahlreiche neue Schüler aufnehmen muss, gebietet keine andere Entscheidung.
Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Die gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG erforderliche Zustimmung zu der auf ein Jahr befristeten Abordnung der Antragstellerin hat der zuständige örtliche Personalrat für Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen am 30.07.2007 erteilt. Diese Zustimmung bezog sich auf die beabsichtigte Abordnung zur Förderschule in M. zum 10.09.2007, bezüglich derer die Beteiligung des Personalrats eingeleitet worden war; durch die streitgegenständliche Abordnungsverfügung vom 10.08.2007 wurde auch genau diese Maßnahme umgesetzt. Durch die Abordnungsverfügung vom 23.07.2007, die unzulässigerweise vor Erteilung der Zustimmung des Personalrats erlassen wurde und aus diesem Grund vom Landratsamt T. im Zuge des Erlasses der neuen streitgegenständlichen Abordnungsverfügung vom 10.08.2007 aufgehoben wurde, war das Beteiligungsverfahren nicht verbraucht. Die Beteiligung des Personalrats bezieht sich nämlich nicht auf die verwaltungstechnische Abordnungsverfügung, sondern auf den Vorgang der Abordnung und den ihr zugrundeliegenden Sachverhalt (Beschluss des Senats vom 08.08.2005 - 4 S 2030/04 -; BVerwG, Beschluss vom 10.06.1988, RiA 1988, 308, jeweils zur Entlassung eines Beamten auf Probe). Von der beabsichtigten Abordnung hat der Dienstherr im vorliegenden Fall zu keinem Zeitpunkt Abstand genommen.
Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Personalrat die Zustimmung zur Abordnung der Antragstellerin möglicherweise nicht in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beschlossen hat. Allerdings wird aus der Vorschrift des § 38 Abs. 1 LPVG, wonach die Beschlüsse des Personalrats mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden, in der Kommentarliteratur geschlossen, dass Beschlüsse des Personalrats nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung, nicht aber im schriftlichen Umlaufverfahren, per E-Mail oder sonst außerhalb einer Sitzung gefasst werden können (Altvater/Coulin, LPVG Baden-Württemberg, § 38 RdNr. 1; Rooschüz/Amend/Killinger, LPVG, 11. Aufl., § 38 RdNr. 2; Widmaier in Leuze/Wörz/Bieler, Das Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, § 38 RdNr. 4). Ob die Zustimmung des Personalrats im vorliegenden Fall tatsächlich unter Verletzung des § 38 Abs. 1 LPVG zustande gekommen ist, kann offen bleiben. Denn die Verletzung dieser Vorschrift ist nicht der Sphäre des Dienststellenleiters zuzuordnen und führt daher nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12.10.1989, BVerwGE 82, 356; BAG, Urteil vom 04.08.1975, BAGE 27, 209; Beschluss des Senats vom 08.08.2005, a.a.O.; Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl., § 69 RdNr. 104). Die Beteiligung des Personalrats dient nämlich nicht in erster Linie den Individualinteressen eines Beschäftigten. Vielmehr sind vornehmlich das Wohl aller Beschäftigten und die Verhältnisse in der Dienststelle als Ganzes die Richtschnur jeden personalvertretungsrechtlichen Handelns. Grundsätzlich können deshalb in der Sphäre des Personalrats liegende formelle Mängel nicht die Rechte des einzelnen Beschäftigten berühren (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 23.02.1989, DVBl. 1989, 773, und vom 06.04.1989, PersR 1989, 203).
10 
Dies gilt entsprechend für die Rüge der Antragstellerin, der Personalrat sei nicht hinreichend informiert worden. Nach § 68 Abs. 2 LPVG ist die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (Satz 1); ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen (Satz 2). Das in dieser Vorschrift verankerte allgemeine Informationsrecht der Personalvertretung wirkt sich auch auf die von der Dienststelle beabsichtigten Maßnahmen aus, weil nur so ein ordnungsgemäßes Beteiligungsverfahren durchgeführt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 27.11.1991, PersR 1992, 153). Die Unterrichtung muss konkret genug sein und Art und Umfang der beabsichtigten Maßnahme erkennen lassen. Eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung durch die Dienststelle entspricht diesen Anforderungen nicht und führt - auch wenn der Personalrat sich nicht auf Täuschung berufen sollte - zur Anfechtbarkeit der getroffenen Maßnahme (BVerwG, Beschluss vom 01.07.1986, ZBR 1987, 93). So aber liegt der Fall hier nicht. Die Antragsgegnerin hat dem Personalrat auf seine Bitte vom 23.07.2007 eine Liste mit den Angaben zu den Lehrkräften der Förderschule in T. übermittelt, die auch an die einzelnen Personalräte weitergegeben wurde. Darin ist auch die Möglichkeit angesprochen, dass die Lehrkraft S. ihr Deputat von 18 auf 13 Wochenstunden reduzieren wird. Hiermit ist dem Informationsanspruch des Personalrats hinreichend Rechnung getragen worden. Hätte der Personalrat weitere Informationen für erforderlich gehalten, hätte es ihm oblegen, diese bei der Dienststelle anzufordern. Tut er dies - wie hier - nicht, kann er sich auf einen Informationsmangel nicht mehr berufen (BVerwG, Urteil vom 12.10.1989, BVerwGE 82, 356, und Beschluss vom 19.08.2004 - 2 B 54.04 -, Juris). Damit bleibt auch die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Maßnahme unberührt (vgl. Beschluss des Senats vom 08.08.2005, a.a.O.). Sofern das Personalratsmitglied Sch. aufgrund seines Urlaubs die Liste nicht erhalten haben sollte und an der Abstimmung auch nicht teilnehmen konnte, wie es in der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin vom 09.09.2007 anklingt, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, inwieweit dieser Umstand zur Rechtswidrigkeit der Abordnung führen könnte.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (Hälfte des sich aus § 52 Abs. 2 GKG ergebenden Betrags).
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. Februar 2014 - B 5 K 11.938 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl. 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Polizeiobermeister im mittleren Polizeivollzugsdienst im Dienst der Beklagten; sein Dienstort ist Ba.. Vor dem Verwaltungsgericht hat er beantragt, unter Aufhebung ablehnender Bescheide und Widerspruchsbescheide aus den Jahren 2011 und 2013 die Beklagte zu verpflichten, ihn auf seine Anträge hin an das Bundespolizeirevier B. zu versetzen bzw. abzuordnen, hilfsweise über seine Versetzungs-/Abordnungsanträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat die hierauf gerichtete Klage als unbegründet angesehen und abgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hält den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet und weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

a) Eine Versetzung ist nach § 28 Abs. 1 BBG die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Sie ist auf Antrag des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist (§ 28 Abs. 2 BBG). Wie der Senat bereits im vorangegangenen Eilverfahren (B. v. 12.6.2012 - 6 CE 12.474 - juris Rn. 7) ausgeführt hat, hat ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Zu- oder Wegversetzung, sondern lediglich auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Versetzungsantrag. Der Ermessensentscheidung über einen Versetzungsantrag ist die notwendige Verfügbarkeit einer freien und besetzbaren Planstelle vorgelagert (BayVGH, B. v. 12.6.2012 - 6 CE 12.474 - juris Rn. 7; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 4 Rn. 8; Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 28 Rn.16).

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind bei dem Bundespolizeirevier B. derzeit keine freien besetzbaren Dienstposten im mittleren Polizeivollzugsdienst verfügbar. Das Bundespolizeirevier B. falle, wie die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt hat, in die Kategorie „m“, so dass eine Wiederbesetzung freier Stellen nur mittelfristig vorzunehmen sei, wenn die Stellenbesetzung des Reviers weniger als 82% betrage. Sobald in B. ein Dienstposten frei werde, der auch wieder besetzbar sei, werde dieser bundesweit ausgeschrieben und dann eine Auswahl unter Berücksichtigung der aktuellen Beurteilung und von Eignung, Leistung und Befähigung getroffen.

Es fällt in das Organisationsermessen des Dienstherrn, ob und wie schnell er freigewordene Dienstposten nachbesetzt. Es bestehen keinerlei greifbare Anhaltspunkte, dass dies willkürlich geschehen würde, wie der Kläger meint. Da es derzeit keine freien und besetzbaren Dienstposten im mittleren Polizeivollzugsdienst am Bundespolizeirevier B. gibt, ist der Kläger darauf zu verweisen, eine künftige Ausschreibung abzuwarten. Er kann sich im Anschluss daran auf die bekannt gegebenen Dienstposten bewerben, wobei er in Konkurrenz zu anderen Versetzungsbewerbern stehen wird, die sich ebenfalls um eine Versetzung zum Revier B. bemühen und von denen etliche - im Gegensatz zu ihm - nicht im Tagespendelbereich zum Wohnort eingesetzt sind (BayVGH, B. v. 12.6.2012 - 6 CE 12.474 - juris Rn. 8). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versetzung an seinen Wunschort, denn er ist als Bundesbeamter grundsätzlich bundesweit versetzbar und hat mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis zum Bund als Dienstherrn damit verbundene Belastungen für die private Lebensführung grundsätzlich in Kauf genommen (Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 76).

Auch wenn demnach mangels eines freien und besetzbaren Dienstpostens eine Versetzung derzeit zwingend ausscheidet, sei gleichwohl mit Blick auf das Vorbringen im Zulassungsantrag zur Klarstellung noch auf folgendes hingewiesen: Nach der polizeiärztlichen Mitteilung für die Personalakte vom 11. November 2013 ist der Kläger nur unter den Einschränkungen verwendbar, dass er keinen polizeilichen Außendienst mit der vorhersehbaren Notwendigkeit körperlicher Auseinandersetzungen verrichten darf und keine Tätigkeiten mit mehr als nur geringer körperlicher Belastung, die Möglichkeit zum selbstgesteuerten Positionswechsel gegeben sein muss und Dienstsport nur als Rehasport nach eigener Maßgabe erfolgt. Da somit beim Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Verwendung als Polizeivollzugsbeamter nicht mehr uneingeschränkt vorliegen, ist die Beklagte aufgrund ihrer Fürsorgepflicht nach § 78 BBG gehalten, den Kläger auf einem den gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung tragenden Dienstposten einzusetzen. Dass am Standort Ba. unter Umständen keine vakanten Tätigkeitsbereiche bestehen, die eine einschränkungskonforme Beschäftigung des Klägers ermöglichen und der Kläger zwischenzeitlich mit einem Grad der Behinderung von 30 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurde, führt jedoch nicht dazu, dass er einen Anspruch darauf hätte, auf einen gesundheitsgerechten Dienstposten im Bereich seiner Wunschdienststelle B. versetzt zu werden. Auch ist fraglich, ob der Kläger mit den polizeiärztlich festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen für den in B. hauptsächlich anfallenden Kontroll- und Streifendienst geeignet wäre.

b) Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BBG ist eine Abordnung die vorübergehende Übertragung einer dem Amt des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Gemäß § 27 Abs. 2 BBG ist eine Abordnung ganz oder teilweise aus dienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht. Aus diesen gesetzlichen Regelungen wird deutlich, dass der Ermessensausübung des Dienstherrn bei der Abordnung weite Grenzen gesetzt sind. Der Beamte hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abordnung. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgeblich geprägt sind oder ob sie aus anderen Gründen als willkürlich erscheinen (BayVGH, B. v. 15.7.2013 - 6 ZB 12.177 - juris Rn. 7; SächsOVG, B. v. 7.7.2010 - 2 B 59.10 - juris Rn. 9).

Dies ist hier nicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Verwaltungsgericht ausführt - eine Abordnung des Klägers schon deshalb ausscheidet, weil sein Rechtsschutzbegehren unzweifelhaft darauf gerichtet war, auf Dauer und nicht nur vorübergehend ein anderes Amt beim Polizeirevier B. übertragen zu bekommen. Sein Wunsch nach einer „dauerhaften, heimatnahen Verwendung“ ergibt sich beispielsweise aus seinem Schreiben vom 21. Dezember 2009 an die Direktion der Bundesbereitschaftspolizei. Jedenfalls steht dem Kläger in der Sache kein Anspruch auf Abordnung an das Bundespolizeirevier B. zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, den Kläger nicht dorthin abzuordnen, ist weder willkürlich noch durch Ermessensmissbrauch maßgeblich geprägt. Die Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) gibt dem Beamten keinen Anspruch auf eine wohnortnahe dienstliche Verwendung. Auch die persönliche Situation des Klägers verleiht ihm keinen Rechtsanspruch auf Abordnung. Nach § 72 Abs. 1 BBG haben Beamte nämlich ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Abgesehen davon wohnt der Kläger derzeit schon im Tagespendelbereich zu der Dienststelle in Ba..

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.

3. Ein nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beachtlicher Verfahrensmangel wird mit dem Zulassungsantrag nicht aufgezeigt. Nach ständiger Rechtsprechung verletzt ein Gericht seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es - wie hier - von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 9 B 15.07 - juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 28.6.2010 - 6 ZB 09.1551 - juris Rn. 8).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.