Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 19. März 2014 - 3 L 79/13

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2014:0319.3L79.13.0A
bei uns veröffentlicht am19.03.2014

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Berechtigung zum Führen des akademischen Grades „Diplomagraringenieurin (FH)“, hilfsweise „Diplomingenieurin (FH)“.

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Die am … 1969 geborene Klägerin besuchte von 1976 bis 1986 die 87. Polytechnische Oberschule in A-Stadt. Anschließend besuchte sie die Erweiterte Oberschule „Kreuzschule“ in A-Stadt und legte dort auch die Abiturprüfung ab. Vom 1. September 1988 bis zum 19. Juli 1991 besuchte die Klägerin die Agraringenieurschule N.. Sie studierte dort in der Fachrichtung Landwirtschaft, erwarb am 19. Juli 1991 den Fachschulabschluss mit dem Gesamtprädikat „gut“ und erlangte dadurch die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Agraringenieur“ führen zu dürfen.

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Zum 01. September 1992 wurde die Klägerin als Angestellte in den Dienst des Freistaates Sachsen - Sächsisches Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten - eingestellt. Sie wurde zunächst in die Vergütungsgruppe VI b der Anlage 1 a zum BAT-O eingruppiert. Die Klägerin ist derzeit im Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, dort in der Abteilung Land- und Forstwirtschaft, Referat „Pflanzliche Erzeugnisse und Landwirtschaftlicher Ressourcenschutz“ beschäftigt. Von September 1992 bis August 1996 war sie als Bürosachbearbeiterin und seit September 1996 als Sachbearbeiterin tätig. Von 1999 bis 2001 absolvierte sie nebenberuflich einen Lehrgang zur Verwaltungsfachwirtprüfung und erlangte den Abschluss als Verwaltungsfachwirtin. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen u. a. in der Durchführung und Bearbeitung von Förderprogrammen, Koordinierung von Haushaltsangelegenheiten, Mitarbeit bei der Konzepterstellung Ökologischer Landbau, Mitarbeit in den Bereichen Bodenschutz, Gartenbau, Pflanzenschutz, Pflanzenbeschau und Nachwachsende Rohstoffe sowie Bearbeitung der Angelegenheiten von Hopfenerzeugung und -vermarktung.

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Mit ihrem an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt gerichteten Antrag vom 8. Februar 2011 auf Nachdiplomierung für Fach- und Ingenieurschulabschlüsse bat die Klägerin unter Berufung auf das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011, Aktenzeichen: 2 A 278/09, um Ausstellung einer entsprechenden Urkunde mit der Berechtigung, die Bezeichnung „Diplomagraringenieur (FH)“ führen zu können“.

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Unter dem 07. Juni 2011 hörte der zuständige Beklagte zum Antrag auf Nachdiplomierung an. Dabei wies er die Klägerin darauf hin, dass der zuständige Hochschulausschuss in Kenntnis des Urteils des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011 beschlossen habe, den Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 10. bzw. 11. Oktober 1991 zur „Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne von Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages“ in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen weiter anzuwenden. Nach diesem Beschluss der Kultusministerkonferenz würden Fach- und Ingenieurschulabschlüsse der DDR den im alten Bundesgebiet erworbenen Fachhochschulabschlüssen dann und nur dann gleichgestellt, wenn der Inhaber des Fach- oder Ingenieurschulabschlusses eine mindestens einjährige begleitende Zusatzausbildung an einer Fachhochschule oder Hochschule absolviert habe. Bei Fach- und Ingenieurschulabschlüssen, die bis 31. Dezember 1990 erworben worden seien, könne die Zusatzausbildung durch eine dreijährige einschlägige Berufstätigkeit ersetzt werden. Da die Klägerin diese Voraussetzungen für eine Gleichwertigkeitsfeststellung nicht erfülle, werde ihr Antrag auf Nachdiplomierung abgelehnt werden.

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Die Klägerin erklärte unter dem 18. Juni 2011, dass sie an ihrem Antrag festhalte und bat um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

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Mit Bescheid vom 14. Juli 2011 lehnte der Beklagte den Antrag vom 08. Februar 2011 auf Nachdiplomierung des Fachschulabschlusses der Klägerin ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Der Antrag, „auf dem Verwaltungswege im Rahmen der Nachdiplomierung den Diplomgrad „Diplomingenieur“ mit dem Zusatz „FH“ zuerkannt [zu] bekommen“, scheitere zum einen an der fehlenden Gleichwertigkeit des erworbenen Abschlusses und zum anderen an der Nichterfüllung der Voraussetzungen für eine Nachdiplomierung trotz fehlender Gleichwertigkeit des in Rede stehenden Abschlusses. Die Voraussetzungen für eine Nachdiplomierung trotz fehlender Gleichwertigkeit wären dann gegeben, wenn die Klägerin ihr dreijähriges Direktstudium an der Agraringenieurschule N. bis zum 31. Dezember 1990 abgeschlossen und nach dem Abschluss des Studiums mindestens drei Jahre lang eine einschlägige berufliche Tätigkeit ausgeübt hätte. Wer seine Ausbildung vor dem 31. Dezember 1990 begonnen, aber erst nach diesem Zeitpunkt beendet habe, dem könne der Fachhochschulgrad nur zuerkannt werden, wenn er eine zusätzliche Qualifikation im Rahmen einer mindestens einjährigen Zusatzausbildung im Direktstudium oder einer zweijährigen Zusatzausbildung im Fernstudium an einer Fachhochschule erworben habe. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht.

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Am 20. Juli 2011 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage hat sie ausgeführt: Ihr Anspruch auf Zuerkennung der Nachdiplomierung beruhe auf Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages (EV). Danach stünden die in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet oder in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegten Prüfungen oder erworbenen Befähigungsnachweise einander gleich und würden die gleichen Berechtigungen verleihen, wenn sie gleichwertig sind. Diese Vorschrift sei nicht nur auf Ausbildungen anwendbar, die vor dem 03. Oktober 1990 beendet worden seien. Die Vorschrift sei auch auf Ausbildungen anwendbar, die zwar vor dem 03. Oktober 1990 begonnen, aber erst danach beendet worden seien. Dafür spreche insbesondere der Sinn und Zweck der Regelung. Das gesetzlich normierte Tatbestandsmerkmal „Gleichwertigkeit“ könne und dürfe durch einen Beschluss der Exekutive oder der Kultusministerkonferenz nicht eingeschränkt werden. Eine Einschränkung erfordere ein Parlamentsgesetz. Außerdem breche Bundesrecht Landesrecht. Der Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 10. und 11. Oktober 1991, der einen Stichtag (31. Dezember 1990) einführe und für einen Anspruch auf Nachdiplomierung unterschiedliche Voraussetzungen „normiere“, sei keine geeignete Grundlage, um Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV einzuschränken. Diese Stichtagsregelung sei nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011 verfassungswidrig und nichtig.

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Die Klägerin hat beantragt,

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unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 14. Juli 2011 den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass die Klägerin zur Führung des akademischen Grades „Diplomagraringenieurin (FH)“ berechtigt ist, hilfsweise, dass sie zur Führung des akademischen Grades „Diplomingenieurin (FH)“ berechtigt ist.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat der Beklagte im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gleichwertigkeitsfeststellung, weil die an der Agraringenieurschule N. absolvierte Ausbildung zum Agraringenieur einer Fachhochschulausbildung nicht gleichwertig sei. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Nachdiplomierung, weil sie die dafür erforderlichen Voraussetzungen, die im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. und 11. Oktober 1991 aufgestellt worden seien, nicht erfülle. Sie habe ihre Ausbildung an der Agraringenieurschule N. nicht bis zum 31. Dezember 1990 abgeschlossen und keine einjährige Zusatzausbildung im Direktstudium an einer Fachhochschule oder Hochschule absolviert.

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Mit Urteil vom 22. Januar 2013 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klage abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2011 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer an der Agraringenieurschule N. absolvierten Ausbildung zum Agraringenieur mit einer vergleichbaren Fachhochschulausbildung. Sie habe auch keinen Anspruch auf Nachdiplomierung. Die Gleichwertigkeit, die Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV für das Verleihen derselben Berechtigungen verlange, sei hier nicht gegeben, weil die von der Klägerin absolvierte Ausbildung an der Agraringenieurschule N. nicht als „niveaugleich“ eingestuft werden könne. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Nachdiplomierung zur Diplomagraringenieurin (FH) oder – hilfsweise – zur Diplomingenieurin (FH) auf dem Verwaltungswege, da die in dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10./11.Oktober 1991 und den darauf beruhenden Verwaltungsvorschriften des Beklagten aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011 werde nicht gefolgt, da dort nicht hinreichend zwischen der Feststellung der Gleichwertigkeit und der Möglichkeit der Nachdiplomierung differenziert werde.

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Mit der vom Senat mit Beschluss vom 20. November 2013 zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vortrag führt sie aus, dass in der Sechsten Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung vom 15. April 1999 der akademische Grad „Diplomagraringenieur (FH)“ ausdrücklich genannt sei. Hieraus ergebe sich, dass dieser akademische Grad in der Vergangenheit verliehen worden und auch die Klägerin zur Führung dieses akademischen Grades berechtigt sei. Zudem seien in den alten Ländern in den Hochschulgesetzen Regelungen über die Nachdiplomierung von Ingenieur- und Fachschulabschlüssen aufgenommen worden, die keine zusätzliche Prüfung bzw. Ableistung eines Zusatzstudiums verlangten, sondern ebenfalls nur den Nachweis einer mehrjährigen einschlägigen Berufstätigkeit. Außerdem habe als Reaktion auf das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011 nach Sachsen auch Mecklenburg-Vorpommern seine Verwaltungspraxis dahingehend geändert, dass auch die Ingenieure mit einem Fachschulabschluss, der nach dem 31. Dezember 1990 datiere, bei Nachweis einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit von drei Jahren nachdiplomiert werden.

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Die Klägerin beantragt,

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1. das Urteil der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. Januar 2013, Aktenzeichen 7 A 176/11 MD abzuändern,

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2. den Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2011 aufzuheben,

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3. den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass die Klägerin zur Führung des akademischen Grades „Diplomagraringenieurin (FH)“ berechtigt ist,

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4. hilfsweise zu Ziffer 3., dass sie zur Führung des akademischen Grades „Diplomingenieurin (FH)“ berechtigt ist.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Zur Begründung führt er aus, dass die Klägerin zwar einen Anspruch auf eine Bescheinigung mit der formalen Entsprechung ihres Fachschulabschlusses mit einem Abschluss an einer Vorläufereinrichtung von Fachhochschulen auf der Grundlage des Artikel 37 EV habe. Eine solche Bescheinigung sei durch die Klägerin jedoch nicht beantragt worden, vielmehr habe sie die Nachdiplomierung begehrt. Die hierfür erforderliche Zusatzausbildung an einer Fachhochschule oder ausnahmsweise an einer anderen Hochschule habe die Klägerin nicht absolviert. Das Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren nach dem Einigungsvertrag sei auch nicht mit den Nachdiplomierungsverfahren in den alten Bundesländern in den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts zu vergleichen. Der Einigungsvertrag regele nicht die Nachdiplomierung von Ingenieur- und Fachschulabschlüssen, sondern die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen. Ferner sei auch nicht ersichtlich, dass der Abschluss „Diplomagraringenieur (FH)“ von Hochschulen in den alten Bundesländern verliehen worden sei. Der Hinweis auf die Bundeslaufbahnverordnung helfe nicht weiter. Akademische Grade würden in der Bundesrepublik ausschließlich von Hochschulen verliehen. Der Inhalt der Bundeslaufbahnverordnung beruhe auf Zuarbeiten der Bundesländer. Nach einer telefonischen Auskunft des Bundesministeriums des Innern könne weder zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die Meldungen der Bundesländer vollständig korrekt seien, noch dass die Zusammenfassung und Zusammenstellung in der Bundeslaufbahnverordnung fehlerfrei sei.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Ablehnung der Feststellung, dass die Klägerin zur Führung des akademischen Grades „Diplomagraringenieurin (FH)“ bzw. „Diplomingenieurin (FH)“ berechtigt ist, durch den Beklagten rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs sowohl auf Gleichwertigkeitsfeststellung als auch auf die sog. Nachdiplomierung ist Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - (im folgenden: EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889).

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Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV stehen in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, „wenn sie gleichwertig sind“. Als unbestimmter Rechtsbegriff bedarf der in dieser Regelung enthaltene Begriff „gleichwertig“ der rechtlichen Konkretisierung. Die Bestimmung seines Inhalts unterliegt der vollständigen gerichtlichen Nachprüfung, die nicht durch einen behördlichen Beurteilungsspielraum eingeschränkt wird.

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Die Feststellung der Gleichwertigkeit setzt keine inhaltlich voll gleichwertigen, sondern lediglich fachlich einander angenäherte Ausbildungen voraus und wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der auf den Abschluss hinführende Studiengang „in besonderer Weise auf das gesellschaftliche und wirtschaftliche System der DDR bezogen“ war. Der Maßstab für die Bestimmung dessen, was unter Gleichwertigkeit zu verstehen ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Einigungsvertrag. In besonderem Maße sind die Ziele zu beachten, die der Einigungsvertrag verfolgt. Im Bildungsbereich standen die Vertragschließenden vor der Aufgabe, mit den Regelungen des Einigungsvertrages die Zusammenführung der Bevölkerung der alten Bundesländer und der Bevölkerung des Beitrittsgebiets in dem nunmehr gemeinsamen Staats- und Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland für die Zukunft anzubahnen und dafür Mittel und Wege bereitzustellen. Gleichzeitig ging es bei den für diesen Bereich getroffenen Regelungen auch darum, negative wirtschaftliche und berufliche Folgen des Zusammenbruchs des Staats- und Wirtschaftssystems der ehemaligen DDR für die Berufstätigen - soweit notwendig und möglich - zu begrenzen. Für die Vertragschließenden war absehbar, dass der Beitritt zu einem marktwirtschaftlich - im Sinne der sozialen Marktwirtschaft - orientierten Staatssystem für eine große Zahl von Menschen der ehemaligen DDR zwangsläufig und in vielfältiger Hinsicht berufliche Neuorientierungen erfordern würde. Dies mochte freiwillig geschehen, um neue, sich bietende Chancen zu ergreifen, dies konnte aber auch erzwungen sein, weil Arbeitsplätze einigungsbedingt verlorengingen oder alsbald verlorenzugehen drohten. Dies betraf alle Altersschichten und zwar unabhängig davon, ob es sich um Berufsanfänger handelte oder um Berufstätige mit jahrelanger Berufserfahrung in ihrem Fach. Bei Abschluss des Einigungsvertrages war ebenso absehbar, dass diese Vielschichtigkeit und die Dimension des Neuanfangs sich in einer hohen Zahl beruflich motivierter Abwanderungen aus dem Beitrittsgebiet in die alten Bundesländer niederschlagen und außerdem die Gefahr einer hohen Arbeitslosenquote im Beitrittsgebiet mit sich bringen würden. Entsprechend vielgestaltig mussten die Wirkungen der in Art. 37 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EV vorgesehenen Anerkennungsentscheidung sein. Für viele, insbesondere für die älteren Menschen, ging es um einen Wettbewerb mit ungleichen Startchancen. Die Anerkennung musste daher mehr bewirken als nur die optimale „Einpassung“ der in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüsse in das gestufte System der bundesdeutschen Bildungs- und Ausbildungslandschaft zwecks Herstellung einer nur formalen Chancengleichheit im beruflichen Wettbewerb. Erst recht war der Einigungsvertrag nicht auf einen mittelbaren Zwang zur - vorhergehenden - Nachholung von Bildungsabschlüssen für den erst anschließend aufzunehmenden Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt angelegt; denn es standen unübersehbar in großer Zahl fortgeschrittene berufliche Lebensläufe auf dem Spiel, die aus den genannten Gründen unversehens in Frage gestellt waren. Hier galt es, die systembedingten Nachteile beim Start in den Wettbewerb soweit irgend vertretbar auszugleichen. Die Vertragsparteien haben es nicht einfach bei der Regelung belassen, dass die in der DDR erworbenen oder staatlich anerkannten schulischen, beruflichen und akademischen Abschlüsse oder Befähigungsnachweise im Beitrittsgebiet weiter gelten sollten (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV), sondern sie haben zusätzlich Gleichstellungsregelungen getroffen (zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 10.12.1997 - 6 C. 10.97 -, juris).

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Wie sich auch aus der Denkschrift zum Einigungsvertrag ergibt, waren sich die vertragsschließenden Parteien bewusst, dass der gemeinsame Neuanfang notwendig ist und in großer Zahl von der Grundlage in der DDR erworbener Ausbildungen ausgehen muss, die - gesehen mit speziellem Blick auf die neue Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung - mit ihren Bildungs- und Ausbildungsinhalten in der einen oder anderen Hinsicht mehr oder weniger Defizite aufweisen, die erst durch Weiterbildung überwunden werden können. Über das Niveau der bisherigen Ausbildungen besagt dies noch nichts. Jedoch wird erkennbar, dass in den geschilderten Dimensionen eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit zu Zwecken der Weiterbildung vor einer Anerkennung und Gleichstellung von Abschlüssen nicht gewollt war. Wenn Defizite in der bisherigen Ausbildung zunächst durch Weiterbildung aufgeholt werden müssten, wenn eine Vielzahl älterer Arbeitsloser sich vorab einer Zusatzausbildung mit abschließender Prüfung unterziehen müsste, um auf dem enger werdenden Arbeitsmarkt mit jüngeren, systemkonform ausgebildeten Wettbewerbern konkurrieren zu können, könnte von einer realistischen „Chancengleichheit“ ohnehin kaum die Rede sein. Ein Wettbewerb mit unterschiedlichen Startvorgaben eröffnet nicht schon allein mit Blick auf die künftig gleichen Wettbewerbsregeln Chancengleichheit. „Absolute Chancengleichheit“ gar, was immer man darunter an Verbesserung gegenüber einer „einfachen“ Chancengleichheit verstehen mag, insbesondere Gleichheit in Bezug auf die Realisierung von Chancen in einem gemeinsamen Neuanfang, kann nicht durch einen formellen Akt, wie ihn die Feststellung der Gleichwertigkeit nach „objektiven Maßstäben“ darstellt, hergestellt werden. In der beim Abschluss des Einigungsvertrages vorhersehbaren Situation musste und muss Chancengleichheit vielmehr erst individuell und aus der beruflichen Tätigkeit heraus erarbeitet werden. Dies wiederum war und ist ohne vorhergehende Ausgleichung übergangsweise fortwirkender, systembedingter Benachteiligungen praktisch nicht zu erreichen. Zur bildungs- und ausbildungsmäßigen Zusammenführung in der nunmehr gemeinsamen Bundesrepublik Deutschland bedurfte und bedarf es daher einer „Gleichstellung“ von Abschlüssen in anderer Weise. Es muss genügen, ein „Ausbildungsniveau“ zu bescheinigen, das auch bei der Aufnahme neuer beruflicher Betätigung im weiteren fachlichen Feld, in dem der Abschluss erworben wurde, nach entsprechenden individuellen Bemühungen um die Beseitigung vorhandener Defizite eine Einarbeitung in die beruflichen Anforderungen erwarten lässt (zum Vorgehenden: BVerwG, Urt. v. 10.12.1997, a. a. O.).

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Nach alledem muss es für die Anerkennung der „Gleichwertigkeit“ nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV genügen, wenn „Niveaugleichheit“ des in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlusses, d.h. wenn ein Ausbildungsniveau festgestellt wird, das auch bei der Aufnahme neuer beruflicher Betätigung im weiteren fachlichen Feld, in dem der Abschluss erworben wurde, nach geeigneten individuellen Bemühungen um die Beseitigung vorhandener Defizite eine erfolgreiche selbständige Einarbeitung - ggf. unter Anleitung - in die beruflichen Anforderungen erwarten lässt (zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 10.12.1997, a. a. O.). Diese Voraussetzungen sind:

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es muss sich um einander fachlich angenäherte Ausbildungen handeln;
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die Bildungseinrichtungen müssen bzw. mussten die gleichen oder zumindest etwa gleichgewichtige Zulassungsvoraussetzungen fordern;
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der Umfang der absolvierten Ausbildung muss bzw. musste einen ähnlich weitgefassten Rahmen haben;
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das Ausbildungsangebot muss bzw. musste niveaugleich strukturiert sein
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und die Art der Prüfungen sowie der Studienabschluss bzw. der Bildungsabschluss müssen in einem vergleichbaren Verfahren erworben worden sein bzw. erworben werden.
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„Niveaugleichheit“ bedeutet hiernach in erster Linie eine formelle und funktionale Gleichheit; inhaltlich setzt sie nur eine fachliche Annäherung voraus.

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Gemessen an diesen Maßstäben hätte die Klägerin einen aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV resultierenden Anspruch auf Bescheinigung der formalen Entsprechung ihres Fachschulabschlusses mit einem Abschluss an einer Vorläufereinrichtung von Fachhochschulen, welchen sie allerdings nicht beantragt hat.

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Nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Archivs und Gutachterstelle für Deutsches Schul- und Studienwesen in Berlin vom 24. Februar 2014 sind die Ingenieurschulen und Ingenieurakademien, welche aus den Höheren Landwirtschaftsschulen und Höheren Landbauschulen hervorgegangen sind, als Vorläufereinrichtungen von landwirtschaftlichen Fachhochschulen in den alten Bundesländern anzusehen. Die hier zu vergleichende DDR-Fachrichtung Landwirtschaft (ehemals: Landwirtschaftliche Pflanzenproduktion) mit Abschluss Agraringenieur wurde an den Vorläufereinrichtungen der Fachhochschulen in den alten Bundesländern als Fachrichtung Landbau mit Abschluss Ingenieur (grad.), im Sprachgebrauch ebenfalls „Agraringenieur“ angeboten. Die Studiendauer an den Vorläufereinrichtungen/Ingenieurschulen betrug in der Regel sechs Semester, als Zulassungsvoraussetzung galt in der Regel ein Realschulabschluss oder die Oberstufenreife bzw. Fachschulreife sowie eine zweijährige Landwirtschaftslehre als praktische Tätigkeit vor dem Studium. In der DDR betrug die Studiendauer in der Fachrichtung Landwirtschaft ebenfalls sechs Semester, die Fachschulreife wurde mit dem Abschluss der 10. Klasse der POS sowie einer entsprechenden zweijährigen landwirtschaftlichen Facharbeiterausbildung und i. d. R. einjährigen praktischen Tätigkeit erworben. Die inhaltlichen Schwerpunkte der zu vergleichenden Fachrichtungen stimmten in etwa überein. Auch bezüglich der Art der Prüfungen lässt sich feststellen, dass die Abschlüsse nach vergleichbaren Verfahren erworben worden sind. Mit der Weiterentwicklung der Ingenieurschulen zu Fachhochschulen in den alten Bundsländern ab 1971 wurde auch die Fachrichtung Landbau schrittweise auf eine Fachhochschulausbildung umgestellt. In einigen Bundesländern wurden die Ingenieurschulen und Ingenieurakademien in Fachhochschulen umgewandelt oder als Fachbereich in eine Fachhochschule integriert. Die Studiendauer betrug zunächst sechs oder acht Semester und war von der jeweiligen praktischen Vorbildung sowie der Einbeziehung von Praxissemestern abhängig. Mit der Weiterentwicklung zu Fachhochschulen änderten sich auch die Zulassungsvoraussetzungen (i. d. R. allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife), der Umfang und die Spezialisierung der Studieninhalte sowie die Qualifikationsebene der Abschlüsse. Anstelle von „Ingenieur grad.“ wurde der Hochschulgrad des „Diplomingenieur (FH)“ verliehen. Der Senat folgt diesen nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der Gutachterstelle.

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Hieraus ergibt sich, dass der Abschluss der Klägerin an der Agraringenieurschule N. mit einem Abschluss einer Fachhochschule im Studiengang Landwirtschaft nicht gleichzusetzen ist, sondern mit einem Abschluss an einer Vorläufereinrichtung der Fachhochschulen.

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Zu einem Anspruch auf Nachdiplomierung [zum „Diplomingenieur (FH)“ bzw. „Diplomagraringenieur (FH)“] hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass auch ein solcher Anspruch unmittelbar aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV folgt (BVerwG, Urt. v. 10.12.1997 - 6 C 10.97 -, juris). Dem steht nicht entgegen, dass die Verleihung von Hochschulgraden in den Kernbereich der Hochschulautonomie fällt und die begehrte „Umschreibung“ des der Klägerin in der ehemaligen DDR verliehenen akademischen Grades schon aus diesem Grunde ausscheiden könnte. Zwar werden gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 HRG Hochschulgrade nur noch von Hochschulen und nicht mehr vom Staat verliehen. Im Fall der Nachdiplomierung geht es nicht um die Verleihung eines akademischen Grades durch eine Hochschule im Sinne des § 18 HRG, sondern um die behördliche Zuerkennung, dass ein bereits von einer Hochschule verliehener akademischer Grad in der im wiedervereinigten Deutschland üblichen Form geführt werden darf. Der Diplomgrad wird in diesen Fällen nicht von einer Hochschule „verliehen“, sondern vom Wissenschaftsminister des zuständigen Bundeslandes „zuerkannt“. Daher spricht man auch von der Zuerkennung des Diplomgrads als staatliche Bezeichnung und nicht von der Verleihung eines Diplomgrads (vgl. SächsOVG, Urt. v. 05.10.2004 - 4 B 148/04 -, juris; Kuhr, DÖD 2000, 11).

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Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Auslegung von Art. 37 EV auch die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 10./11.10.1991 und die hierauf beruhenden Verwaltungsvorschriften der Bundesländer herangezogen. Diese Regelungen der Verwaltungsvorschriften stellen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine im Grundsatz zutreffende Interpretation des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV dar, auf deren Grundlage zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Nachdiplomierung besteht. Entgegen der Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 11. Januar 2011 (2 A 278/09, juris) verkürzen die Verwaltungsvorschriften durch die sog. Stichtagsregelung nicht einen nach Art. 37 EV bestehenden Anspruch, sondern stellen nur eine mit höherrangigem Recht vereinbare Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes „gleichwertig“ dar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der gewählte „Stichtag“ in den Verwaltungsvorschriften nicht an einem sachlichen Grund orientiert ist. Die neuen Länder wählten den 31. Dezember 1990 als Stichtag, weil mit der Wiedervereinigung das Fachschulmodell auslief und im Herbst 1991 die Fachhochschulen in den neuen Ländern erstmalig Studenten immatrikulierten. Die Fach- und Ingenieurschulen hingegen immatrikulierten - bis auf wenige Ausnahmen - im Herbst 1991 keine Studenten mehr. Das Datum 31. Dezember 1990 ist folglich durch diejenigen Absolventen bestimmt, die im Sommer 1990 ihr reguläres Fach- oder Ingenieurschulstudium abgeschlossen haben. Um auch Nachzüglern (z. B. aufgrund von nicht von den Studierenden zu vertretenden Versäumnissen in den Prüfungsverfahren) den Abschluss ihres Fach- oder Ingenieurschulstudiums zu ermöglichen, ist der Stichtag für diese Studenten auf den 31. Dezember 1990 hinausgeschoben worden (vgl. Kuhr, LKV 2000, 179).

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In Umsetzung der vorgenannten Beschlüsse der Kultusministerkonferenz zur Auslegung von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV für das Land Sachsen-Anhalt sieht der Runderlass des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. November 1991 (MBl. LSA S. 1010) in Ziffer 2.1. vor, dass die in den Anlagen 1 bis 4 aufgeführten, in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüsse den Abschlüssen in den alten Bundesländern nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gleichstehen. Einschlägig für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung der Berechtigung zur Führung des Diplomgrades „Diplomagraringenieur“ bzw. „Diplomingenieur“ (sog. Nachdiplomierung) ist insoweit die Regelung der Ziffer 2.5. und Ziffer 3.3. des Runderlasses und der Anlage 4. Während Ziffer 2.5. des Runderlasses die Gleichstellung der in der Anlage 4 aufgeführten DDR-Abschlüsse mit den an Vorläufereinrichtungen von Fachhochschulen in den alten Bundesländern erworbenen Abschlüssen bestimmt, sieht Ziffer 3.3. vor, dass denjenigen, die in der ehemaligen DDR einen der in Ziffer 2.5. i. V. m. den in der Anlage 4 bezeichneten (und damit gleichgestellten) Fach- oder Ingenieurschulabschlüsse bis zum 31. Dezember 1990 erworben haben, die Berechtigung zur Führung des sich aus der Anlage 4 ergebenden Grades mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“) zuerkannt wird. Dies gilt allerdings nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass die Bewerber mindestens drei Jahre „einschlägig berufstätig waren“; insoweit stellt Ziffer 3.3. des Runderlasses ergänzend klar, dass eine Berufstätigkeit „in der Regel“ dann „einschlägig“ in diesem Sinne sei, wenn der Absolvent nach dem Erwerb seines Abschlusses „im entsprechenden Berufsfeld“ tätig war. Der beruflichen Tätigkeit kommt nach Sinn und Zweck des Erlasses die Aufgabe zu, eine im Gesetz im Regelfall geforderte Zusatzausbildung zu ersetzen. Der Normgeber hat damit eine mehrjährige Berufspraxis in den für den Abschluss maßgeblichen Berufsfeldern als qualifizierendes Element eingestuft, um die Angleichung an das Ausbildungsniveau von Fachhochschulen zu rechtfertigen. Daraus folgt, dass nur solche praktischen Tätigkeiten die Voraussetzungen erfüllen können, denen eine Eignung zukommt, in dieser Weise über die Berufspraxis qualifizierend zu wirken. Es muss sich deshalb um eine Beschäftigung handeln, die zum Kreis der Berufsfelder gehört, in denen man nach der durchlaufenen Ausbildung ausbildungsadäquat üblicherweise tätig war. Weitere inhaltliche Anforderungen an die Berufstätigkeit sind nicht zu stellen (vgl. OVG Weimar, Urt. v. 18.06.1997 - 1 KO 235/94 -, juris).

42

Hieran gemessen hat die Klägerin auch nach Maßgabe von Art. 37 EV keinen Anspruch auf Nachdiplomierung, da sie ihren Abschluss erst nach dem 31. Dezember 1990 erworben hat, so dass es auf die Frage, ob die Tätigkeit der Klägerin im sächsischen Ministerium für Umwelt und Landwirtschaft eine einschlägige berufliche Tätigkeit darstellt, nicht ankommt.

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Dieser Auffassung steht auch nicht der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1999 (6 B 68.99, juris) entgegen. Dort heißt es, dass in den Fällen, in denen die fragliche Ausbildung im Beitrittsgebiet zwar vor dem 3. Oktober 1990 begonnen, aber erst danach beendet wurde, bereits die direkte Anwendung des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV denkbar sei. Dafür sprächen namentlich rechtssystematische Überlegungen. In Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV werde ebenso wie Art. 37 Abs. 6 Satz 1 EV ausdrücklich auf Qualifikationen abgestellt, die in der Deutschen Demokratischen Republik erworben wurden. Damit werde deutlich, dass es sich bei diesen Qualifikationen um solche handeln müsse, die bis zum 3. Oktober 1990 nachgewiesen wurden, weil an diesem Tag die staatliche Existenz der DDR aufgehört habe. Demgegenüber spreche Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV von dem „in Art. 3 genannten Gebiet“. Diese Bezeichnung sei nur in geografischer Hinsicht eindeutig bestimmt, während sie in zeitlicher Hinsicht offen sei; es könne sowohl die Zeit vor als auch nach der deutschen Vereinigung gemeint sein. Die vorstehenden Überlegungen könnten aber letztlich auf sich beruhen. Denn dem Berufungsgericht sei jedenfalls darin beizupflichten, dass die mit der Regelung in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV verfolgte Absicht in den hier in Rede stehenden Fällen ebenfalls zum Zuge komme. Auch auf diejenigen Menschen im Beitrittsgebiet, die vor der deutschen Vereinigung eine Ausbildung aufgenommen hatten, träfen die Erwägungen zu, die in der Denkschrift zum Einigungsvertrag insoweit angeführt wurden (BT-Drucks 11/7760 S. 374). Auch sie hätten sich in einer Situation befunden, wie sie der Senat in seiner Grundsatzentscheidung zu Art. 37 EV beschrieben habe (Urteil vom 10. Dezember 1997, a. a. O.). Zwar möge die Schutzbedürftigkeit unter Umständen geringer sein, wenn die fragliche Ausbildung erst kurze Zeit vor dem 3. Oktober 1990 aufgenommen wurde. Dies müsse jedoch wegen des typisierenden Charakters jeder Stichtagsregelung hingenommen werden, die hier im übrigen auch den entgegen gesetzten Extremfall umfasse, in welchem die Ausbildung einschließlich der Abschlussprüfung am 3. Oktober 1990 bis auf einen nur noch unwesentlichen Teil beendet war. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts setzt sich nicht mit der Möglichkeit einer Nachdiplomierung auseinander, sondern verhält sich nur zur Frage der Gleichwertigkeit einer mit einer Prüfung abgeschlossenen Hochschulausbildung, welche nach dem 3. Oktober 1990 beendet wurde.

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Auch der Hinweis der Klägerin auf die in alten Bundesländern ab ca. 1970 gesetzlich eröffnete Möglichkeit der Nachgraduierung und Nachdiplomierung ohne ergänzendes Studium bzw. nochmalige Prüfung verpflichtet nicht zu einer Auslegung von Art. 37 EV, wie sie von der Klägerin gefordert wird. Die Regelungen über die Nachdiplomierung von Ingenieur- und Fachschulabschlüssen in den alten Bundesländern hatten ihren Ursprung in den Bestrebungen der Kultusministerkonferenz (KMK) zur Regelung der Ingenieurausbildung. 1964 beschloss die KMK eine grundlegende Vereinbarung über die Vereinheitlichung des Ingenieurschulwesens. Hinzu kamen zwischen 1962 und 1966 Beschlüsse zu den gemeinsam anerkannten Fachrichtungen an Ingenieurschulen, zur Graduierung der Ingenieurschulabsolventen und zu den Übergangsmöglichkeiten von den Ingenieurschulen an Hochschulen (vgl. hierzu: OVG Münster, Urt. v. 11.07.1984 - 16 A 2374/83 -, OVGE MüLü 37, 149). Die Ingenieurschulen genossen zwar schon immer eine Sonderstellung im Bereich des beruflichen Schulwesens, waren aber traditionell der Schulverwaltung unterstellt. Es verstärkte sich nach 1966 in einigen Bundesländern die Tendenz, die Ingenieurschulen dem Hochschulbereich anzunähern und ihnen zumindest den Status von „Akademien“ zu geben. Zugleich stellte sich die Anerkennungsfrage für die Ingenieurschulabsolventen innerhalb der damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), da in den meisten damaligen EWG-Staaten die Ingenieurausbildung nur auf Hochschulebene erfolgte. Dies unterstützte auch die Forderungen der Ingenieurschulen selbst und ihrer Studenten, in den Hochschulbereich überführt zu werden. Die Ministerpräsidenten der Länder erklärten schließlich über die Bedenken einzelner Kultusminister hinweg, die in der bisherigen Zuordnung der Ingenieurschulen eine bewährte Einrichtung sahen, in einem Grundsatzbeschluss vom 5. Juli 1968 die Ingenieurschulen und vergleichbare Einrichtungen (wie insbesondere die Höheren Wirtschaftsfachschulen) als zum Hochschulbereich gehörig und schlossen am 31. Oktober 1968 das „Abkommen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland zur Vereinheitlichung auf dem Gebiet des Fachhochschulwesens“, welches die Fachhochschulen als eigenständige Einrichtungen des Bildungswesens im Hochschulbereich definierte und mit dem die Umwandlung der (meisten) Höheren Fachschulen in Fachhochschulen beschlossen und eingeleitet wurde. Konsequenz dieser Entscheidung war die Änderung der Zugangsvoraussetzungen. Genügte für die Höheren Fachschulen noch der Realschulabschluss (bzw. ein vergleichbarer Abschluss der Berufsaufbauschulen), galt nun für die Fachhochschulen die Fachhochschulreife oder die Hochschulreife und eine praktische Ausbildung als Zugangsvoraussetzung. Zur Erreichung der Fachhochschulreife wurden als Zwischenglied zwischen dem Realschulabschluss und der Fachhochschule die sog. (zweijährigen) Fachoberschulen geschaffen (vgl. zum Vorgehenden: www.kmk.org/wir-ueber-uns/gruendung-und-zusammensetzung/ zur-geschichte-der-kmk.html).

45

Vor diesem historischen Hintergrund sind auch die Regelungen über die Nachgraduierung und die Nachdiplomierung in den alten Bundesländern zu verstehen. Mit der Graduierung auch für Personen, die ihre Prüfung bereits vor der Einführung des „Ingenieur (grad.)“ bestanden hatten, sollte nämlich (lediglich) erreicht werden, dass dieser Personenkreis auch rein äußerlich nicht benachteiligt wird gegenüber denjenigen, die ihre Ausbildung nach der Einführung des Grades abgeschlossen und mit der Prüfung sogleich den Grad erworben hatten (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.06.1975 - VII C 14.73 -, juris). Die Ungleichbehandlung verschiedener Absolventengruppen war dadurch entstanden, dass für die Absolventen bestimmter Ausbildungseinrichtungen die Graduierung eingeführt worden war, während für Absolventen, die gleichwertige Ausbildungseinrichtungen vor der Einführung der Graduierung erfolgreich besucht hatten, eine Graduierung nicht vorgesehen war. Die Nachgraduierung war damit notwendig geworden, um eine Ungleichbehandlung und damit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1988 - 7 B 99.88 u. a. -, juris). An der „Rechtswohltat“ der nachträglichen Graduierung sollte mithin derjenige teilhaben, der eine dem Ausbildungsgang mit Nachgraduierung gleichwertige Ausbildung und Prüfung absolviert hatte und deshalb den Erwartungen entsprochen hat, die sich im beruflichen Verkehr an die Graduierung knüpften (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.08.1983 - 7 B 95.83 -, JurionRS 15336). Ähnliche Erwägungen stehen z. T. auch bei den Nachdiplomierungsregelungen in den Bundesländern im Vordergrund, wobei die einzelnen Regelungen sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen der Nachdiplomierungen (insbesondere hinsichtlich der Stichtage und der Nachweise der Qualifikation) des Kreises der Fach- und Ingenieurschulen, deren Abschlüsse eine Nachdiplomierung zuließen und der Ausgestaltung der Zuerkennung des akademischen Grades erheblich differieren (vgl. hierzu: BVerwG, Beschl. v. 17.10.1989 - 7 B 144.89 -, juris). So sieht § 81 des Hessischen Hochschulgesetzes vor, dass eine Nachdiplomierung erfolgen kann, wenn eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit in einem der jeweiligen Prüfung entsprechenden Beruf nachgewiesen wird. In Zweifelsfällen ist eine Nachprüfung durch ein Fachgespräch vorzusehen. § 89 des Fachhochschulgesetzes des Saarlandes sieht vor, dass außer dem Nachweis einer fünfjährigen einschlägigen beruflichen Tätigkeit nach dem Abschluss einer staatlichen Ingenieurschule auch die Graduierung nachzuweisen war. Nach § 131 des Berliner Hochschulgesetzes haben Personen, die im Land Berlin graduiert worden sind, das Recht, anstelle der Graduierung den Diplomgrad als akademischen Grad zu führen. Sind sie nach Inkrafttreten dieses Gesetzes graduiert worden, führen sie den Diplomgrad mit dem Zusatz „(FH)“. Zusammenfassend betrachtet war auch für die Nachdiplomierungsregelungen die Annahme ausschlaggebend, dass die Höheren Fachschulen bereits vor ihrer Umbenennung in Fachhochschulen denselben fachlichen Rang gehabt hatten (vgl. hierzu Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 2. Aufl. 1986 Rdnr. 340). Der für Art. 37 EV prägende Grundsatz der ausbildungs- und bildungsmäßigen Zusammenführung der Bewohner der bisherigen Bundesrepublik und des Beitrittsgebietes lag den Nachdiplomierungsregelungen in den alten Bundesländen ersichtlich nicht zugrunde und mithin kann der Inhalt der von Bundesland zu Bundesland erheblich differierenden Regelungen über die Nachdiplomierung von Fachschul- und Ingenieurschulabschlüssen nicht zur Interpretation von Art. 37 EV herangezogen werden.

46

Eine generelle Pflicht zur Nachdiplomierung lässt sich auch aus Art. 12 GG nicht herleiten. Es kann zwar unterstellt werden, dass die Verleihung bzw. wie hier die Zuerkennung eines Hochschulgrades das Grundrecht der Berufsfreiheit berührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2002 - 6 C 11.01 -, juris zur Nachdiplomierung von Juristen). Dieses Grundrecht zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab und dient dementsprechend in erster Linie der Abwehr ungerechtfertigter hoheitlicher Regelungen. Art. 12 Abs. 1 GG begründet nur ausnahmsweise und unter sehr engen Voraussetzungen auch den Normgeber treffende Schutzpflichten. Zwar fordert Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot des Vertrauensschutzes, dass bei der Neuregelung von Berufsbezeichnungen und Ausbildungs- und Prüfungserfordernissen Übergangsbestimmungen für diejenigen vorzusehen sind, die die neuen Anforderungen zwar nicht erfüllen, aber eine gleichwertige Befähigung besitzen und in der Vergangenheit eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2002, a. a. O.). Bei der von der Klägerin begehrten Nachdiplomierung geht es jedoch nicht um die Entwertung beruflicher Besitzstände durch eine Neuregelung, die für alle im Beruf Tätigen gilt.

47

Soweit die Klägerin darauf verweist, dass im Nachgang zum rechtskräftigen Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011 die Länder Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern (und seit Beginn des Jahres 2014 auch das Land Brandenburg) ihre Verwaltungsvorschriften dahingehend geändert haben, dass auch die Absolventen von Ingenieur- und Fachschulen, die ihren Abschluss im Beitrittsgebiet nach dem 31. Dezember 1990 erlangten und eine dreijährige einschlägige Berufstätigkeit nachweisen können, eine Nachdiplomierung zuerkannt bekommen können, führt dies vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis. Grundsätzlich gilt, dass mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur der Bundesrepublik Deutschland und die eigenständigen Gesetzgebungskompetenzen der Länder die Verfassungsmäßigkeit eines Landesgesetzes grundsätzlich nicht deshalb in Zweifel gezogen werden kann, weil es von verwandten Regelungen in anderen Bundesländern oder im Bund abweicht. Der Landesgesetzgeber ist nur gehalten, den Gleichheitssatz innerhalb des ihm zugeordneten Gesetzgebungsbereichs zu wahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.03.1979 - 2 BvL 2/77 -, juris). Gleiches gilt bei einer unterschiedlichen Verwaltungspraxis bei der Ausführung von Bundesgesetzen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung steht dem Einzelnen nämlich nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 20.04.2002 - 13 S 314/02 -, juris).

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

49

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

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(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudien

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums einen Magistergrad verleiht; dies gilt, unbeschadet des § 19, nicht für den Abschluß in einem Fachhochschulstudiengang. Nach näherer Bestimmung des Landesrechts kann eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden.

(2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen, daß die Kunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.