Verwaltungsgericht Halle Urteil, 14. Juni 2017 - 6 A 129/14

bei uns veröffentlicht am14.06.2017

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für den Beigeladenen.

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Die Klägerin ist Trägerin der anerkannten Ersatzschule Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, an den Standorten D. und C-Stadt. Dabei handelt es sich um eine berufsbildende Schule.

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Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 beantragte sie die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für den am 04. Dezember 1959 geborenen Beigeladenen im Fach Naturwissenschaften (Biologie Fachhochschulreife).

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Der Beigeladene verfügt über einen im Jahr 1984 an der Wilhelm-Pieck-Universität Rostock erworbenen Abschluss als Diplomlehrer für Biologie und Chemie. Ausweislich des vorgelegten Lebenslaufes des Beigeladenen war dieser nach Erwerb seines Abschlusses von August 1984 bis Juli 1986 als Lehrer für Biologie und Chemie in den Klassenstufen 5 bis 10 tätig. Im Zeitraum von Juli 1986 bis Juni 1991 war er als Kaderleiter, Sicherheitsinspektor bzw. ab 1990 Gütekontrolleur mit Angelegenheiten der Personalverwaltung, des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes beschäftigt. Im Zeitraum von September 1992 bis September 1995 arbeitete er als Dozent für EDV- und Stützlehre. Seine Aufgabe bestand hierbei in der Vermittlung von Kenntnissen in DOS-, Windows- und Office-Programmen, unter anderem bei Arbeitssuchenden in Firmenschulungen sowie als Stützlehrer in der Ausbildung von Bürokaufleuten. In der Zeit von Oktober 1997 bis Juni 1999 arbeitete der Beigeladene als Bürokaufmann und war in diesem Rahmen mit Kundenakquise, Datenerfassungen sowie Erstellung von Gutachten und Angeboten beschäftigt. Seit Januar 2001 arbeitet er als Dozent für EDV und ist insoweit für die Vermittlung von Windows und Office, ECDL-Schulungen, HTML und Webdesign, Bildbearbeitung unter anderem bei Arbeitssuchenden, Privatzahlern und in Firmenschulungen, als Stützlehrer sowie im Bewerbungstraining bei der Klägerin tätig. Darüber hinaus unterrichtet er nunmehr bei der Klägerin in den Fächern Gesundheits- und Ernährungslehre und Ökologie.

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Der Beklagte lehnte die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung mit Bescheid vom 21. Mai 2014 ab. Zur Begründung führte er aus, im Unterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife seien die Standards zum Erwerb der Fachhochschulreife zu erbringen. Daher müssten hier zwingend Lehrkräfte mit der Befähigung zum Unterricht in der Sekundarstufe II eingesetzt werden. Dies treffe auf den Beigeladenen nicht zu. Lehrer, die in der Sekundarstufe 2 an vergleichbaren öffentlichen Schulen unterrichten würden, verfügten über das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder das Lehramt an Gymnasien in der Fachrichtung Biologie bzw. über einen Abschluss als Diplomlehrer nach dem Recht der DDR und die Gleichstellung mit dem Lehramt, die sie nach 1991 in der Tätigkeit am Gymnasium bzw. an einer berufsbildenden Schule erworben hätten. Der Beigeladene habe ein Diplomlehrer-Studium in der Fachrichtung Biologie/Chemie erfolgreich absolviert, jedoch die erforderliche Gleichstellung nicht nachgewiesen. Er habe vielmehr nach den Informationen in seinem Lebenslauf ab 1986 nicht mehr an einer öffentlichen Schule gearbeitet, sodass die Gleichstellung mit einem Lehramt nicht erfolgen könne. Damit habe er die Befähigung zum Unterricht in der Sekundarstufe II nicht erworben. Die Unterrichtsgenehmigung sei danach zu versagen gewesen.

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Der Bescheid ist bei der Klägerin am 26. Mai 2014 eingegangen.

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Die Klägerin hat am 26. Juni 2014 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.

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Sie trägt vor, das Kultusministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern habe dem Beigeladenen mit Bescheid vom 13. Juli 1993 entsprechend Art. 37 des Einigungsvertrages die Gleichwertigkeitsbescheinigung dafür erteilt, als Lehrer für die Fächer Biologie und Chemie an allen öffentlichen Schulen in Mecklenburg-Vorpommern, mithin auch an öffentlichen Berufsschulen, tätig sein zu dürfen. Diese Anerkennung gelte unmittelbar für alle anderen neuen Bundesländer, so auch in Sachsen-Anhalt. Insoweit sei auf Ziffer 1 S. 2 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 07. Mai 1993 zu verweisen. Die Versagung der Unterrichtsgenehmigung erweise sich danach als nicht haltbar.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 2014 (Az.: 25.5-81102-51) aufzuheben und festzustellen, dass die Unterrichtsgenehmigung an der von der Klägerin getragenen Ersatzschule Fachschule Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, Standorte Dessau und C-Stadt, für das Fach Naturwissenschaften (Biologie/Fachhochschulreife) für den Beigeladenen als erteilt gilt,

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hilfsweise,

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den Beklagten unter Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, die vorgenannte Unterrichtsgenehmigung für den Beigeladenen zu erteilen,

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äußerst hilfsweise,

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diese Unterrichtsgenehmigung befristet zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt den angegriffenen Bescheid und führt ergänzend aus: Zu Gunsten des beigeladenen Lehrers greife weder eine Genehmigungsfiktion noch habe die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für den Beigeladenen. Nach § 16 a Abs. 2 S. 1 SchulG LSA dürfe der Träger einer Ersatzschule nur Lehrerinnen und Lehrer beschäftigen, für die eine Unterrichtsgenehmigung erteilt worden sei. Nach § 16 a Abs. 2 S. 4 SchulG LSA gelte für Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt oder einem entsprechenden Abschluss nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik unter anderem an anerkannten Ersatzschulen die Unterrichtsgenehmigung als erteilt, wenn der Schulträger die Ausübung der Tätigkeit mit den entsprechenden Unterlagen nach Abs. 1 angezeigt habe. Bei dem Beigeladenen greife diese Genehmigungsfiktion nicht ein. Zwar habe der Beigeladene einen Abschluss als Diplomlehrer nach DDR-Recht nachgewiesen. Er habe jedoch nicht entsprechende Unterlagen nach Abs. 1 vorgelegt. Danach seien die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen nachgewiesen würden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer im Werte gleichkommen oder in Ausnahmefällen die wissenschaftliche und pädagogische Eignung durch gleichwertige Leistungen nachgewiesen werde. Die Ausbildung des Beigeladenen sei unter Berücksichtigung des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 07. Mai 1993 der Ausbildung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nicht gleichwertig, da er schon kurz nach seiner Ausbildung aus dem Schuldienst ausgeschieden sei. Seit Anfang der 90er Jahre habe er nicht im Schuldienst gearbeitet. Der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07. Mai 1993 habe eine Anerkennung der in der DDR absolvierten Lehrerausbildung nur für solche Lehrkräfte vorgesehen, die sich zu diesem Zeitpunkt im Schuldienst der neuen Bundesländer und Berlins befanden. Für diese Lehrkräfte seien das zweite Staatsexamen und der Vorbereitungsdienst durch die Bewährung in der Tätigkeit als Lehrer ersetzt worden. Die Einzelheiten des Verfahrens hätten die betroffenen Bundesländer regeln müssen. Der Beigeladene habe für Sachsen-Anhalt die entsprechende Bewährung nicht nachgewiesen, da er nach den vorgelegten Unterlagen Anfang der 90er Jahre nicht an einer öffentlichen Schule unterrichtet habe. Aus der Mitteilung des Kultusministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2014 an den Beigeladenen könne die Klägerin nichts für sich herleiten. In dieser Mitteilung werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die Anerkennung seiner Lehrbefähigung in anderen Bundesländern bei der obersten Schulaufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes liege. Über die übrigen neuen Bundesländer mache dieses Schreiben keine Angaben. Es greife auch nicht die Genehmigungsfiktion nach § 3 Abs. 1 S. 3, 4 Schift – VO, wonach die Entscheidung über die Genehmigung innerhalb eines Monats nach Bestätigung des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen getroffen werde und andernfalls bis zur endgültigen Entscheidung als erteilt gelte. Die Genehmigungsfiktion greife nicht zu Gunsten des Beigeladenen ein, weil er die Nachweise über die wissenschaftliche Ausbildung gemäß § 16 a Abs. 1 SchulG LSA sowie gegebenenfalls Nachweise über gleichwertige Abschlüsse sowie polizeiliche Führungszeugnisse nicht in dem geforderten Umfang vorgelegt habe.

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Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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1.1. Hinsichtlich der mit dem Hauptantrag begehrten Aufhebung des Bescheides vom 21. Mai 2014 ist die Klage bereits unzulässig.

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Der Beklagte hat mit dem angegriffenen Bescheid die von der Klägerin mit Schreiben vom 30. Januar 2014 für den Beigeladenen beantragte Unterrichtsgenehmigung für das Fach Naturwissenschaften (Biologie Fachhochschulreife) abgelehnt. Dass der Beklagte für die Tenorierung die Formulierung „Der Unterrichtseinsatz … für das Fach Naturwissenschaften (Biologie-Fachhochschulreife) wird hiermit versagt.“ gewählt hat, ist ohne Bedeutung, da sich der Regelungsgehalt der Verfügung sowohl aus der Bezugnahme auf das Antragsschreiben vom 30. Januar 2014 als auch aus ihrer Begründung ergibt, die mit der Feststellung schließt, dass die "Unterrichtsgenehmigung …zu versagen" sei und keinerlei Ausführungen zu einer darüber hinaus beabsichtigten Versagung des Unterrichtseinsatzes des Beigeladenen enthält. Danach ist davon auszugehen, dass der Beklagte über die Versagung der Ablehnung der Unterrichtsgenehmigung hinaus mit dem angegriffenen Bescheid keine Regelung treffen, insbesondere nicht eine gesonderte Regelung zur Versagung des Unterrichtseinsatzes des Beigeladenen treffen wollte. Hierzu bestand auch kein Anlass, da die Klägerin den Beigeladenen bislang nicht als Lehrer im Fach Naturwissenschaften eingesetzt hatte und ein entsprechender Einsatz ohne Genehmigung auch nicht angekündigt war.

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Der Klägerin steht für die bloße Anfechtung der Antragsablehnung ohne gleichzeitiges Verpflichtungsverlangen jedoch ein Rechtschutzbedürfnis nicht zur Seite. Denn die isolierte Aufhebung des Bescheides würde selbst im Fall der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung weder die Rechtsstellung der Klägerin verbessern noch wäre sie geeignet, eine endgültige Streitbeilegung herbeizuführen (BVerwG, Beschluss vom 07. März 2002, Az: 4 BN 60/01, NVwZ 2002, 869, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Januar 2016, Az: 20 L 4078/15.A). Die Klägerin hätte keinen Nutzen davon, wenn nur die Ablehnung aufgehoben werden würde, da sie den Erhalt bzw. die Feststellung des Vorliegens einer Genehmigung begehrt. Insofern ist Sie auf die Verpflichtungsklage bzw. die Feststellungsklage als effektivem Rechtsmittel zu verweisen. Die Klägerin kann insoweit nicht mit Erfolg geltend machen, dass eine Genehmigungsfiktion nach § 16 a Abs. 2 SchulG LSA eingetreten sei, die im Fall der Aufhebung der ablehnenden Verfügung "aufleben" würde. Selbst wenn dies der Fall wäre, enthielte eine entsprechende Aufhebung der angegriffenen Bescheides durch Urteil nicht die von der Klägerin begehrte Feststellung der von ihr behaupteten Genehmigungsfiktion.

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1.2. Soweit die Klägerin die Feststellung der Genehmigungsfiktion begehrt, ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.

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Die Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 1, 1. Alt. VwGO zulässig, da die Klägerin mit Feststellung des Vorliegens einer fiktiven Genehmigung die Feststellung des Bestehens eines konkreten Rechtsverhältnisses begehrt. Dieses Begehren kann auch nicht im Wege einer Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgt werden, so dass die Feststellungsklage auch nicht subsidiär ist gemäß § 43 Abs.2 S.1 VwGO.

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Die Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet.

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Die Genehmigung zur Erteilung von Unterricht gilt nicht schon als erteilt im Sinne der Genehmigungsfiktion des § 16 a Abs. 2 Satz 4 SchulG LSA in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013 (GVBl. LSA, S. 68). Danach gilt die Unterrichtsgenehmigung für Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt oder einem entsprechenden Abschluss nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik an anerkannten Ersatzschulen und Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung, sofern diese Finanzhilfe nach § 18 Abs. 2 erhalten, als erteilt, wenn der Schulträger die Ausübung der Tätigkeit der zuständigen Schulbehörde mit den entsprechenden Unterlagen gemäß Absatz 1 angezeigt hat.

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Die gesetzliche Fiktion kann danach nur vom Schulträger ausgelöst werden, indem dieser – in den von ihm als unproblematisch eingestuften Fällen – nicht die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für eine bestimmte Lehrkraft beantragt, sondern lediglich deren Tätigkeit in der von ihm getragenen Schule gegenüber dem Landesschulamt anzeigt. Der vom Beklagten verwendete Formularvordruck sieht demgemäß als vom Schulträger zu wählende Alternativen die "ANZEIGE des Unterrichtseinsatzes" und den "ANTRAG auf Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung" vor. Von diesen beiden Alternativen hat der Beklagte in dem bei den Akten befindlichen und von ihm mit Datum vom 30. Januar 2014 ausgefüllten Vordruck durch entsprechendes Durchstreichen der "Anzeige" - Alternative klargestellt, dass er einen Antrag auf Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für den Beigeladenen an der von ihm getragenen Fachschule Sozialwesen stelle. Liegt demzufolge bereits keine Anzeige im Sinne von § 16 a Abs. 2 S. 4 SchulG LSA vor, so kann die vom Gesetz aufgestellte Genehmigungsfiktion schon aus diesem Grund nicht eingreifen.

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2. Soweit die Klägerin hilfsweise einen Verpflichtungsantrag auf Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung zugunsten des Beigeladenen für das Fach Naturwissenschaften (Biologie – Fachhochschulreife) gestellt hat, ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht der in Rede stehende Anspruch nicht zu.

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Maßgeblich ist insoweit in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rdn. 217; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rdn. 102 ff., jew. mwN.). Die Eignung des Beigeladenen als Lehrkraft für das Fach Naturwissenschaften (Biologie - Fachhochschulreife) bestimmt sich danach nach Maßgabe des § 16a Abs. 1 SchulG LSA iVm. § 3 Abs. 5 und 6 der Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft (Schift-VO) vom 04. August 2015 (GVBl. LSA S. 390, 569). Gemäß §16a Abs.1 Satz1 SchulG LSA sind die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung von Lehrkräften erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen im Werte gleichkommen oder in Ausnahmefällen die wissenschaftliche und pädagogische Eignung durch gleichwertige Leistungen nachgewiesen wird. Die pädagogische Eignung kann nach § 3 Abs. 5 Schift-VO in der Regel durch eine mindestens dreijährige erfolgreiche Unterrichtstätigkeit, in der mindestens die Hälfte der an der vergleichbaren öffentlichen Schule gültigen Regelstundenzahl unterrichtet wurde, nachgewiesen werden. Bei nicht mindestens dreijähriger Unterrichtstätigkeit erteilt das Landesschulamt eine befristete Unterrichtsgenehmigung. Die wissenschaftliche Eignung ist nach § 3 Abs. 6 Schift-VO nachgewiesen, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder technische Ausbildung im Werte nicht hinter der im § 16a Abs. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt geforderten Ausbildung zurücksteht.

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Der Beigeladene verfügt entgegen der Auffassung der Klägerin gegenwärtig weder über eine der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkommende Ausbildung nebst staatlicher bzw. staatlich anerkannter Prüfung (1.) noch hat er die geforderte Eignung durch gleichwertige Leistungen nachgewiesen (2.).

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(1.) Der Beigeladene verfügt nicht über eine Ausbildung, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkommt i.S.d. § 16 a Abs. 1 SchulG LSA. Ohne Erfolg verweist die Klägerin insoweit auf Art. 37 des Einigungsvertrages. In Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EinigVtr ist geregelt, dass in der Deutschen Demokratischen Republik erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche oder akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise in dem in Art. 3 genannten Gebiet weiter gelten. Für Lehramtsprüfungen gilt nach Art. 37 Abs. 2 EinigVtr das in der Kultusministerkonferenz übliche Anerkennungsverfahren, wobei die Kultusministerkonferenz entsprechende Übergangsregelungen treffen soll. Art. 37 Abs. 4 EinigVtr sieht vor, dass die bei der Neugestaltung des Schulwesens in dem in Art. 3 genannten Gebiet erforderlichen Regelungen von den in Art. 1 genannten Ländern getroffen werden. Die notwendigen Regelungen zur Anerkennung von Abschlüssen schulrechtlicher Art sollen danach in der Kultusministerkonferenz vereinbart werden. Danach ist nicht davon auszugehen, dass in der Deutschen Demokratischen Republik erworbene Lehramtsabschlüsse in den "neuen Bundesländern" ohne das Hinzutreten weiterer Voraussetzungen den heute geforderten Abschlüssen gleichzusetzen sind. Die Kultusministerkonferenz hat vielmehr auch für das in Art. 3 EinigVtr genannte Gebiet bestimmte Voraussetzungen für eine entsprechende Gleichstellung vereinbart.

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Die Konferenz setzt dabei zwar kein Gesetzesrecht, sondern gibt als Instrument des kooperativen Föderalismus lediglich Empfehlungen für eine einheitliche Verwaltungspraxis der Länder (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06. Januar 1999 - 6 B 19.98 -, Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Dezember 2015, 4 S 1652/15, juris). Ihre Beschlüsse binden die Mitglieder als Ergebnis gemeinsamer Willensbildung grundsätzlich nur politisch. Je nach Regelungsgegenstand und Form der Absprache können sie im Einzelfall zwar darüber hinaus auch eine rechtliche Bindung der Mitglieder bewirken (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17. Oktober 1997 - 13 M 4160/97 -, NJW 1997, 3456, und VG Meiningen, Beschluss vom 14. Januar 1998 - 8 E 1385/97.Me -, Juris, jeweils zur Bindung der Kultusminister an zeitliche Vereinbarungen zur Einführung der Rechtschreibreform). Die Beschlüsse haben aber auch in solchen Fällen keine Gesetzeskraft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 2.97 -, BVerwGE 106, 253; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17. Oktober 1997, a.a.O.; VG Meiningen, Beschluss vom 14. Januar 1998, a.a.O.). Rechtlich verbindlich gegenüber anderen Personen als den Konferenzmitgliedern werden sie deshalb stets nur durch die Transformation in Landesrecht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17. Oktober 1997, a.a.O.: „nicht ‚self-executing‘“; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Oktober 2008 - 18 K 4758/07 -, Juris, m.w.N.), in dessen Rahmen sie dann mittelbar - etwa ermessenslenkend (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Oktober 1997 - 9 S 2096/96 -, VGHBW-Ls 1998, Beilage 1, B 2) - Bedeutung erlangen können. Die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz erlangen danach vorliegend allerdings insoweit Bedeutung, als sie als Auslegungshilfe für die Frage der Gleichwertigkeit der Lehrerausbildung i.S.d. § 16 a Abs. 1 SchulG LSA herangezogen werden können.

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Im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07. Mai 1993 (Vereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu herkömmlichen Laufbahnen) heißt es hierzu unter 2., dass der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrkräfte mit einer in der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für das Gebiet der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen "durch die Bewährung in der Tätigkeit als Lehrerin bzw. als Lehrer ersetzt" wird. Die in diesem Rahmen notwendigen Feststellungen sollen nach Landesrecht erfolgen. "Als Orientierungsrahmen" wird hier unter anderem eine "mindestens einen Zeitraum von drei bis vier Jahren insgesamt umfassende Bewährungszeit" vorausgesetzt, wobei "wegen der schulischen Neuorganisation mindestens sechs Monate der Bewährung ab Schuljahresbeginn 1991/92 zurückgelegt werden" sollen.

35

Der Beklagte ist danach zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Beigeladenen absolvierte Ausbildung der Ausbildung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen bereits deshalb nicht gleichkommt, weil er nach seiner Ausbildung lediglich ca. 2 Jahre als Lehrer im Schuldienst und seit Anfang der 1990er Jahre gar nicht mehr im Schuldienst gearbeitet hat. Offen bleiben kann insoweit, ob der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07. Mai 1993 eine Anerkennung der in der DDR absolvierten Lehrerausbildung ohnehin nur für solche Lehrkräfte vorgesehen hat, die sich zu diesem Zeitpunkt im Schuldienst der neuen Bundesländer und Berlins befanden.

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Der erforderliche "Eignungsnachweis" ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Kultusministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 1993. Hierin teilte das Kultusministerium dem Beigeladenen unter anderem folgendes mit:

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"Gemäß Artikel 37 Einigungsvertrag gelten in der ehemaligen DDR erworbene oder staatlich anerkannte berufliche und akademische Abschlüsse in den neuen Bundesländern weiter.

38

Das trifft auch für Ihren Abschluß als "Diplomlehrer für Biologie und Chemie" zu. Insoweit gilt der vorliegende Abschluss weiterhin als Lehrbefähigung für die Fächer Biologie und Chemie an öffentlichen Schulen in Mecklenburg-Vorpommern.

39

Die Feststellung der Gleichwertigkeit … ist für Lehrerabschlüsse nicht vorgesehen…"

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Eine den Beklagten rechtlich bindende Anerkennung des Abschlusses des Beigeladenen als "gleichwertig" i.S.d. § 16 a Abs. 1 SchulG LSA ergibt sich hieraus nicht. Das Schreiben enthält zunächst den Hinweis auf Art. 37 Einigungsvertrag und die hierin (vgl. Abs. 1 Satz 1) vorgesehene Weitergeltung der in der ehemaligen DDR erworbenen beruflichen und akademischen Abschlüsse. Dem Beigeladenen wird ferner mitgeteilt, dass er danach weiterhin über die Lehrbefähigung an öffentlichen Schulen in Mecklenburg-Vorpommern verfüge. Eine Aussage über die Anerkennung seines Abschlusses in anderen Bundesländern ist hierin nicht enthalten. Es handelt sich bei besagtem Schreiben insbesondere nicht um eine Gleichwertigkeitsfeststellung i.S.d. Art. 37 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag. Danach wird die Gleichwertigkeit auf Antrag von der jeweils zuständigen Stelle festgestellt. Im besagten Schreiben wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Feststellung der Gleichwertigkeit i.d.S. für Lehrabschlüsse nicht vorgesehen sei.

41

Eine Bindungswirkung dieser "Anerkennung" ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus Ziff. 1 Satz 2 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 07. Mai 1993 (Vereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu herkömmlichen Laufbahnen). Unabhängig davon, dass die Konferenz – wie bereits festgestellt – kein Gesetzesrecht setzt, sondern als Instrument des kooperativen Föderalismus lediglich Empfehlungen für eine einheitliche Verwaltungspraxis der Länder gibt, ist eine entsprechende Bindungswirkung hierin auch nicht vorgesehen.

42

So bezieht sich Ziff. 1 Satz 2 des Beschlusses auf die in Anlage 1 vorgenommene Zuordnung der in der ehemaligen DDR angebotenen Lehrerausbildungsgänge zu den in den "neuen" Ländern bzw. Berlin geltenden Laufbahnen. Eine Aussage über die Verbindlichkeit einer in einem Bundesland vorliegenden "Anerkennung" auf andere Bundesländer ist hierin nicht enthalten. Für den durch den Beigeladenen erworbenen Abschluss sieht Anlage 1, Ziff. 2.1. für die hierin vorgesehene Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe vielmehr ebenfalls eine Bewährungsfeststellung durch Verwendung im Unterricht in einer Schulart der Sekundarstufe I, im Unterricht im Gymnasium oder im allgemeinbildenden Unterricht an einer beruflichen Schule vor.

43

Ein Hinweis auf die gegenseitige Anerkennung unter den Ländern ergibt sich aus Ziff. 3 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 07. Mai 1993. Darin heißt es, dass die Zuordnung entsprechend der Anlage 1 auch einer gegenseitigen Anerkennung unter den Ländern zugrunde gelegt wird. Hieraus lässt sich indes allenfalls folgern, dass nach den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz einer gegenseitigen Anerkennung von Abschlüssen die gleichen – in Anlage 1 aufgestellten – Maßstäbe zugrunde gelegt werden sollen. Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Bindungswirkung der in einem Bundesland vorgenommenen Anerkennung eines Abschlusses für andere Bundesländer sind dieser Formulierung – unabhängig von deren Zulässigkeit – hingegen nicht zu entnehmen.

44

Überdies enthält die "Anerkennung" auch keine Aussage darüber, dass die Lehrbefähigung des Beigeladenen auch die Tätigkeit in der Sekundarstufe II umfasst, was vorliegend erforderlich wäre.

45

(2.) Der Beigeladene hat seine wissenschaftliche und pädagogische Eignung auch nicht durch gleichwertige freie Leistungen i.S.d. § 16 a Abs. 1 SchulG LSA nachgewiesen. Denn er verfügt jedenfalls nicht über die erforderliche wissenschaftliche Eignung. Diese ist nach § 3 Abs. 6 Schift-VO nachgewiesen, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder technische Ausbildung im Werte nicht hinter der im § 16a Abs. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt geforderten Ausbildung zurücksteht. Für öffentliche Schulen müssen Lehrkräfte, die sich für die Schuldienstlaufbahn bewerben wollen, die Laufbahnbefähigung für das dem Anforderungsprofil entsprechende Lehramt besitzen (Ziffer 2.1 der Erlasses des MK vom 27.11.2014, Einstellungsverfahren an den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, im folgenden „Erlass MK“). Bewerbungen von Bewerbern ohne die Befähigung für ein Lehramt können in das Auswahlverfahren einbezogen werden, wenn sie über ein erfolgreich abgeschlossenes und für die gesuchte Fachrichtung oder das gesuchte Fach einschlägiges Hochschulstudium verfügen, welches an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss beendet wurde (vgl. Ziffer 2.4 Erlass MK). Da es sich bei der Schule der Klägerin um eine berufsbildende Schule handelt, hat sich das erforderliche Niveau der wissenschaftlichen Qualifikation der Lehrkraft am Maßstab der Qualifikation von Lehrkräften an einer berufsbildenden öffentlichen Schule zu orientieren. Damit ist eine wissenschaftliche Qualifikation zur Unterrichtung in Schulen der Sekundarstufe II erforderlich. Im vorliegenden Fall besitzt der Beigeladene lediglich ein Hochschulstudium, welches ihn für den Unterricht in den Fächern Biologie und Chemie in der Sekundarstufe I wissenschaftlich qualifiziert. So geht aus Anlage 1, Tabelle 2.1 zur Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993 hervor, dass bei Diplomlehrern mit Lehrbefähigung für 2 Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 – 10) die fachliche Vorbildung bzw. die Voraussetzungen für den Einsatz in den Schularten der Sekundarstufe I gegeben sind. Der Beigeladene verfügt danach jedenfalls nicht über die wissenschaftliche Eignung für einen Einsatz in der Sekundarstufe II. Unerheblich ist insoweit, ob – wie der Beigeladene einwendet – in den 1980er Jahren Lehrer mit einer Lehrbefähigung an der Allgemeinbildenden Polytechnischen Oberschule auch an Erweiterten Oberschulen eingesetzt wurden. Auch dies ändert nichts daran, dass sein Diplom ausdrücklich die Lehrbefähigung für die Allgemeinbildende Polytechnische Oberschule, nicht jedoch für die Erweiterte Oberschule ausweist. Der Beigeladene, der nach eigenem Bekunden seit Klageerhebung weiter als Dozent für EDV sowie Ernährungs- und Gesundheitslehre und Ökologie bei der Klägerin gearbeitet hat, hat seine wissenschaftliche Eignung auch nicht durch sonstige Leistungen nachgewiesen. Das Vorliegen der pädagogischen Eignung kann vor diesem Hintergrund offen bleiben.

46

3. Auch die äußerst hilfsweise beantragte Erteilung einer befristeten Unterrichtsgenehmigung für den Beigeladenen kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. § 3 Abs. 5 Schift-VO sieht zwar die Möglichkeit der Erteilung einer befristeten Unterrichtsgenehmigung für die Fälle vor, in denen eine mindestens dreijährige erfolgreiche Unterrichtstätigkeit nicht nachgewiesen werden kann. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur für die Fälle, in denen ausschließlich die pädagogische Eignung i.S.d. § 3 Abs. 5 Schift-VO (noch) nicht nachgewiesen ist. Die wissenschaftliche Eignung i.S.d. § 3 Abs. 6 Schift-VO ist in jedem Fall vor Erteilung der Unterrichtsgenehmigung nachzuweisen und kann nicht im Rahmen einer befristeten Genehmigung "nachgeholt" werden.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO entsprechend dem Anteil des Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).

48

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 der ZivilprozessordnungZPO -.


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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 26. Jan. 2016 - 20 L 4078/15.A

bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1Gründe: 2Die Entscheidung erfolgt gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Die

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Dez. 2015 - 4 S 1652/15

bei uns veröffentlicht am 11.12.2015

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09. Juli 2015 - 3 K 4122/14 - wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert wird unter Änderung de

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In der Deutschen Demokratischen Republik erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise gelten in dem in Artikel 3 genannten Gebiet weiter. In dem in Artikel 3 genannten Gebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise stehen einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird auf Antrag von der jeweils zuständigen Stelle festgestellt. Rechtliche Regelungen des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften über die Gleichstellung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen sowie besondere Regelungen in diesem Vertrag haben Vorrang. Das Recht auf Führung erworbener, staatlich anerkannter oder verliehener akademischer Berufsbezeichnungen, Grade und Titel bleibt in jedem Fall unberührt.

(2) Für Lehramtsprüfungen gilt das in der Kultusministerkonferenz übliche Anerkennungsverfahren. Die Kultusministerkonferenz wird entsprechende Übergangsregelungen treffen.

(3) Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Abschlußprüfungen und Gesellenprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen stehen einander gleich.

(4) Die bei der Neugestaltung des Schulwesens in dem in Artikel 3 genannten Gebiet erforderlichen Regelungen werden von den in Artikel 1 genannten Ländern getroffen. Die notwendigen Regelungen zur Anerkennung von Abschlüssen schulrechtlicher Art werden in der Kultusministerkonferenz vereinbart. In beiden Fällen sind Basis das Hamburger Abkommen und die weiteren einschlägigen Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz.

(5) Studenten, die vor Abschluß eines Studiums die Hochschule wechseln, werden bisher erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen nach den Grundsätzen des § 7 der Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen (ABD) oder im Rahmen der für die Zulassung zu Staatsprüfungen geltenden Vorschriften anerkannt.

(6) Die auf Abschlußzeugnissen der Ingenieur- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik bestätigten Hochschulzugangsberechtigungen gelten gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 und seiner Anlage B. Weitergehende Grundsätze und Verfahren für die Anerkennung von Fachschul- und Hochschulabschlüssen für darauf aufbauende Schul- und Hochschulausbildungen sind im Rahmen der Kultusministerkonferenz zu entwickeln.

Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1481), in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, mit den sich aus Artikel 4 ergebenden Änderungen in Kraft, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09. Juli 2015 - 3 K 4122/14 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 25.345,44 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den von der Klägerin in der fristgemäßen Antragsbegründung genannten und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 124a RdNr. 49 m.w.N.). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Zulassungsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verurteilung des Beklagten, die von der Klägerin in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) absolvierte Ausbildung als Lehrerin für die unteren Klassen (im Folgenden: Unterstufenlehrerin) als Befähigung zum Lehramt an Grundschulen in Baden-Württemberg anzuerkennen und sie in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 einzuweisen, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen aus § 3 LVO-KM für den Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des Lehramts an Grund- und Hauptschulen durch Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung als Unterstufenlehrer mangels Ergänzungsprüfung (§ 3 Abs. 2 LVO-KM) bzw. ergänzender Ausbildung (§ 3 Abs. 3 LVO-KM) nicht. Sie könne den geltend gemachten Anerkennungsanspruch auch nicht aus Beschlüssen der Kultusministerkonferenz herleiten. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
a) Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen aus Nr. 1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 07.05.1993 („Vereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu herkömmlichen Laufbahnen“) als nicht erfüllt angesehen, weil sie derzeit nicht in den neuen Ländern oder Berlin tätig sei. Sie sei aber zum Zeitpunkt des Beschlusses (07.05.1993) bis 1995 als Lehrerin in Leipzig beschäftigt gewesen. Deshalb sei sie entsprechend dem Vorschlag aus dem Beschluss der Kultusministerkonferenz durch Einführung eines Amtes „Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR als Lehrer für die unteren Klassen“ in den „Besoldungsgruppen A 11/A 12“ einzustufen. Dieser Einwand verfängt nicht.
Beschlüsse der Kultusministerkonferenz sind bereits ihrer Rechtsnatur nach nicht dazu geeignet, der Klägerin einen Anspruch auf Zuerkennung einer Lehramtsbefähigung oder gar auf Übertragung eines höheren Statusamtes nebst Einweisung in eine zugehörige Planstelle zu vermitteln. Denn die Konferenz setzt kein Gesetzesrecht, sondern gibt als Instrument des kooperativen Föderalismus lediglich Empfehlungen für eine einheitliche Verwaltungspraxis der Länder (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.01.1999 - 6 B 19.98 -, Juris; Rudolf, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl., Bd. VI, § 141 RdNr. 64). Ihre Beschlüsse binden die Mitglieder als Ergebnis gemeinsamer Willensbildung grundsätzlich nur politisch. Je nach Regelungsgegenstand und Form der Absprache können sie im Einzelfall zwar darüber hinaus auch eine rechtliche Bindung der Mitglieder bewirken (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.1997 - 13 M 4160/97 -, NJW 1997, 3456, und VG Meiningen, Beschluss vom 14.01.1998 - 8 E 1385/97.Me -, Juris, jeweils zur Bindung der Kultusminister an zeitliche Vereinbarungen zur Einführung der Rechtschreibreform). Die Beschlüsse haben aber auch in solchen Fällen keine Gesetzeskraft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1998 - 2 C 2.97 -, BVerwGE 106, 253; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.1997, a.a.O.; VG Meinungen, Beschluss vom 14.01.1998, a.a.O.). Rechtlich verbindlich gegenüber anderen Personen als den Konferenzmitgliedern werden sie deshalb stets nur durch die Transformation in Landesrecht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.1997, a.a.O.: „nicht ‚self-executing‘“; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2008 - 18 K 4758/07 -, Juris, m.w.N.), in dessen Rahmen sie dann mittelbar - etwa ermessenslenkend (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.1997 - 9 S 2096/96 -, VGHBW-Ls 1998, Beilage 1, B 2) - Bedeutung erlangen können.
Aus dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.05.1993 selbst vermag die Klägerin daher bereits dem Grunde nach keinen Anspruch gegen den Beklagten abzuleiten. Dass zur Umsetzung dieses Beschlusses Landesrecht mit dem von ihr gewünschten Inhalt - die Einführung eines statusrechtlichen Amtes „Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR als Lehrer für die unteren Klassen“ mit Zuordnung zur Besoldungsgruppe A 11 oder A 12 - geschaffen worden wäre, hat sie nicht dargelegt. Das ist auch tatsächlich nicht geschehen. Der Landtag des Beklagten, dem seit der Föderalismusreform I (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006, BGBl. I S. 2034) die alleinige Gesetzgebungskompetenz u.a. für die Laufbahnen und die Besoldung der Landesbeamten zusteht (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 Halbs. 2 GG), hat solche Ämter nicht vorgesehen (vgl. Anlage 1 - LBesO A - zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg).
Es bedarf daher keiner weitergehenden Ausführungen dazu, dass der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.05.1993 das Begehren der Klägerin unabhängig von seiner Rechtsnatur auch inhaltlich schon deshalb nicht zu tragen geeignet ist, weil der Beklagte (ebenso wie Bayern) zu diesem Beschluss zu Protokoll erklärt hatte, dass er die Unterstufenlehrer der ehemaligen DDR auch künftig nicht in die Laufbahn der Grundschullehrer übernehmen werde (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 20.03.2012 - RN 1 K 01.1800 -, Juris).
b) Die Klägerin macht weiter geltend, ihr stehe ein Anspruch auf Anerkennung ihrer Ausbildung als Lehrerin für die unteren Klassen als Befähigung zum Lehramt an Grundschulen in Baden-Württemberg sowie auf Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 auch aufgrund des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999 über die „Gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen“ zu. Ihre in der ehemaligen DDR erworbene Lehramtsbefähigung entspreche dem in diesem Beschluss beschriebenen „Lehramtstyp 1“ („Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe“), der auch in Baden-Württemberg existiere. Ihre Lehramtsbefähigung sei damit gleichzusetzen „und damit auch anzuerkennen“.
Auch mit diesem Einwand zeigt die Klägerin keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung auf, da sie mit dem Verweis auf den Beschluss des Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999 keine Rechtsgrundlage aus dem Gesetzes- oder Verordnungsrecht darlegt, die ihr einen Anerkennungsanspruch oder gar einen Beförderungsanspruch vermitteln könnte. Die fehlende Rechtsnormqualität des Beschlusses vom 22.10.1999 ergibt sich (klarstellend) auch aus diesem selbst. Denn er verweist auf das „geltende Laufbahnrecht“, in dessen Rahmen ihm erst „Rechnung getragen“ werden soll (vgl. Nr. 4 des Beschlusses vom 22.10.1999).
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Unabhängig davon ist der Beklagte nach diesem Beschluss (im Verhältnis zu den übrigen Bundesländern) auch inhaltlich nicht dazu verpflichtet, Rechtsgrundlagen zu schaffen, nach denen sämtliche Befähigungen für Lehrämter, die dem „Lehramtstyp 1“ zugeordnet sind, ausnahmslos - insbesondere ohne Nachqualifikation - als Befähigung für das Lehramt an Grundschulen in Baden-Württemberg anzuerkennen wären. Die Definition der sechs Lehramtstypen durch die Kultusministerkonferenz diente dazu, in einem ersten Schritt die Vielzahl an Lehramtsbezeichnungen in den Bundesländern „aus Gründen der Übersichtlichkeit und Vergleichbarkeit“ zu Gruppen zusammenzufassen (vgl. Nr. 1 der Informationsschrift der Kultusministerkonferenz vom 01.02.2002 über die Regelungen des Beschlusses vom 22.10.1999). Damit war jedoch noch keine Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung oder gar Gleichstellung sämtlicher einem Lehramtstyp zugeordneter Lehrämter verbunden. Die Kultusminister haben vielmehr ausgehend von der erfolgten Typisierung in weiteren Schritten vereinbart, die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter sowie die Zweiten Staatsprüfungen nach näherer Maßgabe von konkretisierenden Rahmenvereinbarungen - etwa nach Maßgabe der „Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Grundschule bzw. Primarstufe (Lehramtstyp 1)“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 29.02.1997 in der Fassung vom 07.03.2013) - anzuerkennen (vgl. Nr. 1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999). Aus diesen Vereinbarungen ergibt sich auch im Verhältnis der Bundesländer zueinander keine Pflicht zur Schaffung von landesrechtlichen Regelungen mit dem von der Klägerin gewünschten Inhalt. Denn die Mitglieder der Kultusministerkonferenz haben sich auf die Anerkennung von Staatsprüfungen, d.h. von Ersten Staatsprüfungen, die nach einem Hochschulstudium abzulegen sind (vgl. Nrn. 1 und 2.3 der Rahmenvereinbarung), und von Zweiten Staatsprüfungen, die nach einem Vorbereitungsdienst zu absolvieren sind (vgl. Nr. 2.6 der Rahmenvereinbarung), verständigt. Solche Staatsprüfungen hat die Klägerin nicht abgelegt.
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c) Sie wendet weiter ein, das Verwaltungsgericht habe die „Festlegungen“ des Beschlusses des Kultusministerkonferenz (ebenfalls) vom 22.10.1999 über die „Gegenseitige Anerkennung von nach dem Recht der DDR erworbenen Lehrbefähigungen“ nicht berücksichtigt. Sie sei nach Nr. 1 dieses Beschlusses in Hessen zur Beamtin auf Lebenszeit berufen worden. Gemäß Nr. 4 des Beschlusses verzichteten die Kultusminister der Länder im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens bei der Übernahme von Bewerbern (u.a.) nach Nr. 1 des Beschlusses auf eine Nachqualifikation. Dementsprechend sei es unzulässig, sie darauf zu verweisen, die Befähigung zum Grundschullehramt in Baden-Württemberg im Zuge einer Nachqualifikation erwerben zu müssen. Mit diesem Zulassungsvorbringen ruft die Klägerin ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hervor.
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aa) Auch insoweit ist mit dem bloßen Verweis auf einen Beschluss der Kultusministerkonferenz bereits keine gesetzliche oder verordnungsrechtliche Rechtsgrundlage dargelegt, die den geltend gemachten Anerkennungs- oder den Beförderungsanspruch begründen könnte. Dass auch der genannte Beschluss vom 22.10.1999 nicht „self-executing“ (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.1997, a.a.O.) ist, ergibt sich (klarstellend) wiederum aus diesem selbst. Denn er verweist für seine „Umsetzung“ auf das „geltende Laufbahnrecht“ der Länder (vgl. Nr. 5 des Beschlusses).
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Die Qualität einer Rechtsvorschrift erlangte der Beschluss vom 22.10.1999 auch nicht (ausnahmsweise) deshalb, weil er ausweislich seiner Präambel dazu diente, einen Auftrag aus Art. 37 Abs. 2 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag - EV), der nach der Wiedervereinigung als Bundesrecht geltendes Recht blieb (Art. 45 Abs. 2 EV), umzusetzen. Dies gilt unabhängig davon, dass das Antragsvorbringen sich hierzu nicht verhält und deshalb bereits die Darlegungsanforderungen verfehlt. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV gelten in der DDR erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet - d.h. in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis zur Wiedervereinigung nicht galt - weiter. In diesem Gebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepublik einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise stehen nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, „wenn sie gleichwertig sind“. Ergänzend hierzu bestimmt Art. 37 Abs. 2 EV, dass für Lehramtsprüfungen „das in der Kultusministerkonferenz übliche Anerkennungsverfahren“ gilt (Satz 1) und die Kultusministerkonferenz entsprechende Übergangsregelungen treffen wird (Satz 2). Art. 37 Abs. 2 EV verweist mit diesen Formulierungen allerdings lediglich darauf, dass die Länder beim Abschluss von Vereinbarungen das bisher übliche Verfahren einer Einigung im Rahmen der Kultusministerkonferenz anwenden sollen. Er verleiht jedoch auch diesen Vereinbarungen keine Rechtsnormqualität (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1998, a.a.O.). Entsprechend beinhalten auch die in solchen Beschlüssen abgegebenen Wertungen keine normativen Regelungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1998, a.a.O.).
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bb) Auch Art. 37 Abs. 1 EV enthält selbst keine Rechtsnorm, aus der die Klägerin den geltend gemachten Anspruch, ihre in der ehemaligen DDR erworbene Lehrbefähigung als Unterstufenlehrerin als Befähigung zum Lehramt an Grundschulen in Baden-Württemberg anzuerkennen und sie zudem in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 einzuweisen, ableiten könnte.
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Mit Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV haben die Vertragsparteien eine den Anwendungsbereich von Art. 37 EV insgesamt und damit auch Lehramtsprüfungen umfassende materiell-rechtliche Grundnorm für die Anerkennung von Bildungsabschlüssen geschaffen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.03.1998, a.a.O., und vom 10.12.1997 - 6 C 10.97 -, BVerwGE 106, 24). Ob diese Norm - wie jedenfalls ursprünglich (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.03.1998, a.a.O., und vom 10.12.1997, a.a.O.) - als bundesrechtliche Rechtsgrundlage für die Anerkennung einer in der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung nach wie vor anwendbar ist, nachdem die Länder im Zuge der Föderalismusreform I die alleinige Gesetzgebungskompetenz u.a. für das Laufbahn- und Besoldungsrecht der Landesbeamten erlangt und - wie Baden-Württemberg - davon u.a. durch eigene Anerkennungsregelungen (vgl. § 3 LVO-KM) erschöpfend Gebrauch gemacht haben, bedarf keiner Entscheidung (vgl. zur weiterhin möglichen Heranziehung von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV für die Anerkennung von Fachschulabschlüssen jenseits des Laufbahnrechts Sächsisches OVG, Urteil vom 11.01.2011 - 2 A 278/09 -, DÖV 2011, 168; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.03.2014 - 3 L 79/13 -, Juris). Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV stehen in der ehemaligen DDR absolvierte Lehramtsprüfungen Befähigungsnachweisen aus den alten Bundesländern, wie gezeigt, nur gleich, „wenn sie gleichwertig sind“. Jedenfalls daran fehlt es hier. Der von der Klägerin in der ehemaligen DDR erworbene Abschluss ist - auch unter Berücksichtigung ihrer langjährigen Unterrichtstätigkeit - nicht im Sinne dieser Vorschrift mit der landesbeamtenrechtlich geregelten Lehrbefähigung für die Grundschule „gleichwertig“.
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Der Begriff der Gleichwertigkeit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollständigen gerichtlichen Nachprüfung ohne normative Bindung an die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (vgl. BVerwG, Urteile vom Urteile vom 19.03.1998, a.a.O., und vom 10.12.1997, a.a.O.; Beschluss vom 09.07.1997 - 6 B 80.96 -, Buchholz 111 Art. 37 EV Nr. 2). Eine in der ehemaligen DDR erworbene Lehrbefähigung mit - wie hier - anschließender mehrjähriger entsprechender Unterrichtstätigkeit ist mit einer in den alten Ländern geregelten Laufbahnbefähigung im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV gleichwertig, wenn sie nach Struktur, Zielsetzung und Inhalt der zugrundeliegenden Vor- und Ausbildung unter Einschluss der sich anschließenden fachbezogenen Berufstätigkeit den Bewerber befähigt, sich auf einem Dienstposten dieser Laufbahn dauerhaft zu bewähren (s. näher dazu BVerwG, Urteil vom 19.03.1998, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben ist der von der Klägerin erworbene Bildungsabschluss - unabhängig von inhaltlichen Unterschieden - bereits wegen der Ausbildungsstruktur und Art des Abschlusses nicht mit der begehrten Laufbahnbefähigung gleichwertig.
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Wesentliche Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen in Baden-Württemberg sind eine Hochschulzugangsberechtigung, ein wissenschaftliches Hochschulstudium, die erfolgreiche Ablegung der Ersten Staatsprüfung, die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und die erfolgreiche Ablegung der Zweiten Staatsprüfung (vgl. § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 5 ff., § 13 Abs. 1 Nr. 1 der für Lehramtsanwärter derzeit noch maßgeblichen Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen - Grundschullehramtsprüfungsordnung I - GPO I - vom 20.05.2011, GBl. S. 229, ber. S. 394, sowie § 1, §§ 10 ff. der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen - GHPO II - vom 09.03.2007, GBl. S. 193, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.11.2012, GBl. S. 660). Im Vorbereitungsdienst werden die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten aus dem Studium durch die Schule und das Staatliche Seminar für Didaktik und Lehrerbildung in engem Bezug zur Schulpraxis und auf der Grundlage der Bildungspläne so erweitert und vertieft, dass der Erziehungs- und Bildungsauftrag an Grund- und Hauptschulen sowie Werkrealschulen und Gemeinschaftsschulen erfolgreich und verantwortlich erfüllt werden kann (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GHPO II). Die Klägerin hat ihre Ausbildung für den Lehrerberuf demgegenüber an einem nicht dem Hochschulbereich zuzuordnenden Institut für Lehrerbildung der ehemaligen DDR absolviert, zu dem der Zugang mit dem Abschluss der zehnjährigen, als Gesamtschule zu wertenden Polytechnischen Oberschule möglich war und deren Abschluss als Mittlerer Schulabschluss anerkannt ist, jedoch auch in der ehemaligen DDR keine Hochschulzugangsberechtigung verlieh (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 29.04.2004 - 7 BV 03.1263 -, Juris; VG Regensburg, Urteile vom 20.03.2002, a.a.O., und vom 20.03.2002 - RN 1 K 01.1798 -, Juris; VG Köln, Urteil vom 14.03.2008 - 4 K 3102/06 -, Juris). Darüber hinaus handelte es sich bei der Vorbereitungszeit der Lehrer in der ehemaligen DDR nicht um einen Vorbereitungsdienst im Sinne des Landeslaufbahnrechts, sondern um eine Bewährungszeit, in der die Absolventen zeigen sollten, dass sie aufgrund ihrer Ausbildung über die für ihre Tätigkeit erforderliche Qualifikation verfügten, die aber nicht mehr der Vermittlung der Fähigkeit zur selbständigen Lehrertätigkeit diente (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1998, a.a.O.; VG Regensburg, Urteile vom 20.03.2002, jeweils a.a.O.). Angesichts dieser strukturellen Ausbildungsunterschiede vermittelt auch Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV keinen Anspruch auf Anerkennung der Lehrbefähigung eines Unterstufenlehrers der ehemaligen DDR als gleichwertig mit der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen in Baden-Württemberg (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O., und VG Regensburg, Urteile vom 20.03.2002, jeweils a.a.O., zur Befähigung für das Lehramt an öffentlichen Grundschulen in Bayern; VG Köln, Urteil vom 14.03.2008, a.a.O., zur Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Studienschwerpunkt Grundschule in Nordrhein-Westfalen).
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d) Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, in Hessen sei ihre in der ehemaligen DDR absolvierte Ausbildung als „Befähigung zum Lehramt an Grundschulen in Hessen“ (Bescheid vom 07.04.2000) anerkannt worden und diese Anerkennung sei auch für den Beklagten „bindend.“ Sie legt auch insoweit nicht dar, aus welcher Rechtsgrundlage sie ihren auf das baden-württembergische Laufbahnrecht bezogenen Anerkennungsanspruch ableitet. Der alleinige Verweis auf den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999 über die „Gegenseitige Anerkennung von nach dem Recht der DDR erworbenen Lehrbefähigungen“ führt mangels Rechtnormqualität dieses Beschlusses nicht weiter.
19 
Unabhängig davon ergibt sich aus diesem Beschluss auch inhaltlich keine Pflicht des Beklagten (gegenüber anderen Bundesländern), landesrechtliche Regelungen mit dem Ziel zu schaffen oder bestehende Regelungen (vgl. § 23 Abs. 1 und 2 LBG) so anzuwenden, dass die von der Klägerin begehrte Anerkennung - oder gar die Beförderung - ohne vorherige Ergänzungsprüfungen oder -ausbildungen im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 LVO-KM (oder Nachqualifikationen nach Maßgabe von § 6 LVO-KM) zu verfügen wäre. Nach der von der Klägerin in Bezug genommenen Nr. 4 des Beschlusses vom 22.10.1999 verzichten die Kultusminister der Länder im Rahmen des Lehreraustauschs bei der Übernahme von Bewerbern u.a. nach Nr. 1 des Beschlusses zwar auf eine Nachqualifikation. Bei der Klägerin handelt es sich jedoch schon nicht um eine „Bewerberin nach Nr. 1“ des Beschlusses. Hierunter fallen nur Bewerber mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR, deren Bewährung „gemäß den Maßgaben des Einigungsvertrages und entsprechender landesrechtlicher Regelungen“ festgestellt wurde und die in dem aufnehmenden Bundesland „auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 07.05.1993“ den nach dem jeweiligen Landesrecht ausgebildeten und entsprechend verwendeten Lehrkräften gleichgestellt wurden. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Klägerin für einen Austausch von einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg bereits deshalb nicht als „Bewerberin nach Nr. 1“ anzusehen ist, weil Baden-Württemberg zu Protokoll des Beschlusses vom 07.05.1993, wie gezeigt, erklärt hatte, die Unterstufenlehrer der ehemaligen DDR nicht (d.h. in erster Linie nicht ohne Nachqualifizierung) in die Laufbahn der Grundschullehrer zu übernehmen. Jedenfalls hat die Klägerin nicht dargelegt, dass ihre Bewährung „gemäß den Maßgaben des Einigungsvertrages und entsprechender landesrechtlicher Regelungen festgestellt“ wurde. Sie macht geltend, ihre Bewährung sei durch die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in Hessen und die dortige Anerkennung ihrer in der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung festgestellt worden. Dieser Hinweis führt indes nicht weiter, weil diese nach dem hessischen Landesrecht erfolgten Vorgänge keine „Bewährungsfeststellung“ im Sinne des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999 darstellen.
20 
Der Begriff der „Bewährungsfeststellung“ aus dem Beschluss der Kultusministerkonferenz nimmt Bezug auf Übergangsregelungen des Art. 20 EV in Verbindung mit der damals maßgeblichen Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 Buchst. b zum Einigungsvertrag. Danach konnten Beschäftigte, die in der öffentlichen Verwaltung in dem Beitrittsgebiet tätig waren, nach Maßgabe des § 4 des damaligen Bundesbeamtengesetzes zu Beamten auf Probe ernannt werden. Die Laufbahnbefähigung konnte durch eine Bewährung auf einem Dienstposten, der nach seiner Schwierigkeit mindestens den zu übertragenden Funktionen entsprochen hatte, ersetzt werden. Die Bewährung wurde von der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde festgestellt. Nähere Vorgaben dazu enthielt die Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet in das Bundesbeamtenverhältnis vom 09.01.1991 (BGBl I S. 123). Mit diesen Bestimmungen sollten laufbahnrechtliche Anpassungsregelungen geschaffen werden, „die den grundlegenden Qualifikationsanforderungen des Berufsbeamtentums unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten in der bisherigen Deutschen Demokratischen Republik Rechnung tragen“ (vgl. Denkschrift zum Einigungsvertrag, B. Besonderer Teil, Zu Art. 20 A., BT-Drs 11/7760, S. 365). Sie galten gemäß Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchst. a zum Einigungsvertrag bis zum Inkrafttreten des jeweiligen Landesbeamtengesetzes auch in den neuen Ländern. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass eine Bewährungsfeststellung im Sinne dieser Übergangsregelungen von der damals in Sachsen zuständigen Landesbehörde für sie getroffen wurde; ein dahingehender Bescheid ist auch ihrer Personalakte nicht zu entnehmen. Die fehlende (förmliche) Bewährungsfeststellung kann auch nicht nachträglich - inzident - durch den Senat ersetzt werden. Denn die Bewährungsfeststellung war ein Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn, dem hierfür eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Beurteilungsermächtigung eingeräumt war (vgl. bereits zur Rechtslage im Jahr 1998 BVerwG, Urteil vom 19.03.1998, a.a.O.). Hinzu kommt, dass die Übergangsregelungen des Art. 20 EV in Verbindung mit Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 Buchst. b zum Einigungsvertrag inzwischen nicht mehr anwendbar sind (vgl. Art. 5 Nr. 3 Buchst. b des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 02.12.2006, BGBl. I 2674).
21 
e) Die Klägerin wendet weiter ein, es sei auch zu berücksichtigen, dass sie tatsächlich das Amt und die Tätigkeit einer Grundschullehrerin ausübe und dass sie als Klassenlehrerin an ihrer Schule eingesetzt sei. Sie übe damit die gleiche Tätigkeit wie eine Grundschullehrerin aus und sei nicht als Fachlehrerin tätig. Es sei seit der Dienstrechtsreform vom 01.01.2011 auch in Baden-Württemberg möglich, die Laufbahnbefähigung durch Berufserfahrung zu ersetzen. Die Laufbahnverordnung des Kultusministeriums, die für den Aufstieg einer Fach- zur Grundschullehrerin eine Nachqualifizierung fordere, sei auf ihren Fall dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999 (über die „Gegenseitige Anerkennung von nach dem Recht der DDR erworbenen Lehrbefähigungen“) entsprechend nicht anwendbar. Auch mit diesem Zulassungsvorbringen ruft die Klägerin keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung hervor.
22 
Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 LBG richten die Ministerien des Beklagten im Rahmen ihres Geschäftsbereichs durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanz- und Wirtschaftsministerium die Laufbahnen ein und gestalten den Zugang aus. Den Zugang können sie über den herkömmlichen beamtenrechtlichen Weg eines Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf mit abschließender Laufbahnprüfung (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1 LBG), aber auch über andere Wege ermöglichen (vgl. § 16 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 LBG), darunter eine Kombination aus dem Erwerb der Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahn (vgl. § 15 LBG) und eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der angestrebten Laufbahn vermittelt (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b LBG). Daneben können Bewerber als sog. „andere“ Bewerber bei Vorliegen besonderer dienstlicher Gründe für die Übernahme in das Beamtenverhältnis die Befähigung für eine Laufbahn in Einzelfällen abweichend von den Vorschriften der entsprechenden Laufbahnverordnung erwerben, wenn es - u.a. - für sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde, die Befähigung als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber zu erwerben (vgl. § 16 Abs. 3 LBG). Für all diese jenseits des herkömmlichen Wegs zum Erwerb einer Laufbahnbefähigung liegenden Fälle können die Ministerien allerdings den Nachweis zusätzlicher Fachkenntnisse oder besondere Anforderungen hinsichtlich der Vor- und Ausbildung festschreiben, wenn dies die Besonderheit der Laufbahn und der wahrzunehmenden Tätigkeiten erfordert (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 LBG). Die Ministerien können darüber hinaus im Rahmen ihres Geschäftsbereichs durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Innenministerium ein Verfahren zur Feststellung der Eignung für den Aufstieg von Beamten in die nächsthöhere Laufbahn und laufbahnspezifische Voraussetzungen für den Aufstieg festlegen (vgl. § 21 Abs. 4 LBG). Dabei können u.a. Qualifizierungsmaßnahmen vorausgesetzt werden, die dazu dienen, dass der Beamte zusätzliche, über seine Vorbildung und die bisherige Laufbahnbefähigung hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt, die ihm die Wahrnehmung der Aufgaben der neuen Laufbahn ermöglicht (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 5 LBG).
23 
Das Kultusministerium hat von diesen Ermächtigungsgrundlagen mit dem Erlass seiner Laufbahnverordnung (LVO-KM) vom 10.01.2012 (GBl. S. 13) Gebrauch gemacht. Diese Verordnung ermöglicht es Lehrkräften mit Lehrbefähigung für die unteren Klassen, die Befähigung für die Laufbahn des Lehramts an Grund- und Hauptschulen in Baden-Württemberg durch Berufserfahrung zu erwerben (vgl. § 3 LVO-KM) oder in diese Laufbahn aufzusteigen (vgl. § 6 LVO-KM). Die Verordnung macht dies in beiden Fällen vom Nachweis zusätzlicher Fachkenntnisse abhängig (vgl. § 3 Abs. 2 und 3, § 6 LVO-KM). Dem Zulassungsvorbringen sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass diese Verordnungsbestimmungen mit höherrangigem Recht unvereinbar sein könnten. Aus dem von der Klägerin allein in Bezug genommene Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999 ergibt sich ein solcher Verstoß schon mangels Rechtsnormqualität desselben nicht. Unabhängig davon steht die Laufbahnverordnung zu dem Beschluss inhaltlich nicht in Widerspruch. Denn dieser Beschluss sieht eine Gleichstellung (nur) mit den „nach dem jeweiligen Landesrecht ausgebildeten und entsprechend verwendeten“ Lehrkräften vor. Eine Ausbildung zur Lehrkraft für untere Klassen in der DDR entspricht aber einer Ausbildung zur Lehrkraft an Grundschulen in Baden-Württemberg, wie gezeigt (oben unter c), nicht. Es ist daher nicht dargelegt, dass die Klägerin von der Erfüllung der Voraussetzungen aus § 3 LVO-KM befreit wäre und die vom Beklagten wiederholt aufgezeigte Möglichkeit, die Laufbahnbefähigung für das Grundschulamt etwa durch eine Nachqualifizierung an einem Staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 LVO-KM zu erwerben, außer Betracht lassen müsste.
24 
2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
25 
Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält die Klägerin die sinngemäß formulierte Frage, ob der in Nr. 4 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999 über die „Gegenseitige Anerkennung von nach dem Recht der DDR erworbenen Lehrbefähigungen“ angesprochene Verzicht auf Nachqualifizierungen „grundsätzlich“ oder „ausnahmslos“ gelte. Diese Frage wäre für ein Berufungsverfahren aus den oben (unter 1.c) genannten Gründen nicht entscheidungserheblich.
26 
Ebenfalls nicht grundsätzlich klärungsbedürftig ist die von der Klägerin formulierte Frage, „ob die Anerkennung einer Lehrbefähigung durch ein westliches Bundesland, dessen Grundschullehrbefähigung grundsätzlich von Baden-Württemberg anerkannt wird sowie die positive Beurteilung durch dieses Bundesland nicht mit der nach der LVO-KM geforderten Erweiterungsprüfung gleichzusetzen ist“. Die Klägerin legt bereits nicht dar, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der aufgeworfenen Frage umstritten ist. Unabhängig davon bedarf die Frage keiner Klärung im Rahmen eines Berufungsverfahrens, weil sie angesichts der oben (unter 1.d) stehenden Ausführungen zu verneinen ist, ohne dass weiterer grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht.
27 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Festsetzung des Streitwerts unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG (vgl. auch Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Streitgegenständlich ist die Verleihung eines anderen Amtes. Der Streitwert berechnet sich daher aus der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 12 in Höhe von zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage (§ 40 GKG) monatlich 4.224,24 EUR. Neben dem von der Klägerin verfolgten Begehren, „sie in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 einzuweisen“, kommt dem weiteren Begehren, ihre in der ehemaligen DDR absolvierte Ausbildung als Lehrerin für die unteren Klassen als Befähigung zum Lehramt an Grundschulen in Baden-Württemberg anzuerkennen, keine wirtschaftlich selbständige Bedeutung zu, weshalb es sich nicht streitwerterhöhend auswirkt.
29 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) In der Deutschen Demokratischen Republik erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise gelten in dem in Artikel 3 genannten Gebiet weiter. In dem in Artikel 3 genannten Gebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise stehen einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird auf Antrag von der jeweils zuständigen Stelle festgestellt. Rechtliche Regelungen des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften über die Gleichstellung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen sowie besondere Regelungen in diesem Vertrag haben Vorrang. Das Recht auf Führung erworbener, staatlich anerkannter oder verliehener akademischer Berufsbezeichnungen, Grade und Titel bleibt in jedem Fall unberührt.

(2) Für Lehramtsprüfungen gilt das in der Kultusministerkonferenz übliche Anerkennungsverfahren. Die Kultusministerkonferenz wird entsprechende Übergangsregelungen treffen.

(3) Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Abschlußprüfungen und Gesellenprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen stehen einander gleich.

(4) Die bei der Neugestaltung des Schulwesens in dem in Artikel 3 genannten Gebiet erforderlichen Regelungen werden von den in Artikel 1 genannten Ländern getroffen. Die notwendigen Regelungen zur Anerkennung von Abschlüssen schulrechtlicher Art werden in der Kultusministerkonferenz vereinbart. In beiden Fällen sind Basis das Hamburger Abkommen und die weiteren einschlägigen Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz.

(5) Studenten, die vor Abschluß eines Studiums die Hochschule wechseln, werden bisher erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen nach den Grundsätzen des § 7 der Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen (ABD) oder im Rahmen der für die Zulassung zu Staatsprüfungen geltenden Vorschriften anerkannt.

(6) Die auf Abschlußzeugnissen der Ingenieur- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik bestätigten Hochschulzugangsberechtigungen gelten gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 und seiner Anlage B. Weitergehende Grundsätze und Verfahren für die Anerkennung von Fachschul- und Hochschulabschlüssen für darauf aufbauende Schul- und Hochschulausbildungen sind im Rahmen der Kultusministerkonferenz zu entwickeln.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.