Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Okt. 2005 - 4 S 1542/05

bei uns veröffentlicht am13.10.2005

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juli 2005 - 2 K 1296/05 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin sämtliche Jahresabschlüsse, Buchhaltungsunterlagen, Kontenunterlagen und vertragliche Vereinbarungen der Antragsgegnerin seit 01.01.1995 zum Zwecke ihrer Sicherstellung vor einer noch durchzuführenden Prüfung vorläufig auszuhändigen oder bei einer durch das Gericht zu bestimmenden Stelle zu hinterlegen, zu Recht abgelehnt. Denn der Antrag ist unzulässig, da die Streitsache nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit unterliegt. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
Die Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe entgegen ihrem dahingehenden Antrag ohne mündliche Verhandlung entschieden, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn das Verwaltungsgericht hat dadurch, dass es ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden hat, keinen Verfahrensfehler begangen. Zwar finden auf Beschlüsse, die ein selbständiges Verfahren wie das nach § 123 VwGO abschließen, grundsätzlich alle für Urteilsverfahren geltenden prozessrechtlichen Bestimmungen Anwendung. Dies gilt aber nicht für das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung. Nach § 101 Abs. 3 VwGO können nämlich Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Danach bedurfte der im Verfahren nach § 123 VwGO ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichts mangels einer gegenteiligen Bestimmung keiner vorherigen mündlichen Verhandlung. Das Verwaltungsgericht hatte allerdings gemäß § 101 Abs. 3 VwGO die Möglichkeit, nach seinem Ermessen im vorliegenden Eilverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., 2005, § 101 RdNr. 3, § 122 RdNr. 4). Die Darlegungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigen nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht habe ermessensfehlerhaft von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Soweit sie geltend macht, wegen „grundsätzlicher Fragen“ sei eine mündliche Verhandlung notwendig gewesen, legt sie nicht, wie dies erforderlich gewesen wäre, im Einzelnen dar, worin die behauptete grundsätzliche Bedeutung gelegen habe. Dazu hätte es eines näheren Eingehens im Sinne einer über ein bloßes Benennen hinausgehenden Erläuterung oder einer vertiefenden Stellungnahme bedurft. „Darlegen“ bedeutet nämlich schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis; es bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschlüsse vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263, und vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -). Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der im Einzelnen nicht genannten „Fragen“ nicht gerecht.
Davon abgesehen hätte auch eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Eilverfahren aufgeworfenen Fragen, soweit diese angesichts der Vorläufigkeit der darin aufgrund einer lediglich summarischen Prüfung ergehenden Entscheidung überhaupt denkbar erscheint, das Verwaltungsgericht nicht gezwungen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Denn dieses Verfahren ist von seinem gesetzlichen Zuschnitt her auf eine zügige Entscheidung ausgerichtet; die Klärung grundsätzlicher Fragen ist deshalb regelmäßig dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Auch das weitere Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht habe ermessensfehlerhaft von einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Denn das Verwaltungsgericht dürfte sein Ermessen in einer verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Weise dahin ausgeübt haben, ohne eine erhebliche Verzögerung, wie sie durch eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Vorsitzenden des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland eingetreten wäre, über den vorliegenden Eilantrag zu entscheiden. Wenn die von der Antragstellerin erstrebte mündliche Verhandlung dazu dienen soll, die Tatsachengrundlage des Gerichts zu verbreitern, kann dies im Übrigen noch im Hauptsacheverfahren geschehen. Davon abgesehen ist in diesem Zusammenhang auch die Verfahrensposition der Antragsgegnerin von Bedeutung, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat. Die Darlegung der Antragstellerin, sie empfinde die Begründung des Verwaltungsgerichts, es habe den Antrag wegen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung abgelehnt, „fast als Hohn“, ist ebenfalls nicht geeignet, einen Ermessensfehler des Verwaltungsgerichts bei der Anwendung des § 101 Abs. 3 VwGO anzunehmen. Denn das prozessuale Ermessen des Verwaltungsgerichts beinhaltete die Befugnis, die regelmäßig vorauszusetzende Eilbedürftigkeit eines Antrags nach § 123 VwGO auch im vorliegenden Zusammenhang zu bejahen und seiner Entscheidung deshalb allein das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten zugrunde zu legen.
Die Beschwerde bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht unter Berufung auf Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte verneint. Ihre Einwendungen, die sie auf die in der rechtswissenschaftlichen Literatur von Jeand´Heur/Korioth (Grundzüge des Staatskirchenrechtes, 2000, RdNrn. 366, 367, S. 252) und von von Campenhausen (Staatskirchenrecht, 3. Aufl., S. 384) entwickelten kritischen Stellungnahmen zu der im vorliegenden Zusammenhang ergangenen und vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung stützt, können nicht überzeugen. Die Antragstellerin vertritt unter - zutreffender - Bezugnahme auf die von ihr genannten Literaturstellen die Auffassung, die Respektierung des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgesellschaften verlange nicht rechtsschutzfreie Zonen, die der staatlichen Gerichtsbarkeit von vornherein entzogen seien, die Verneinung des Rechtsweges in Fällen der vorliegenden Art verhindere die erforderliche Güteabwägung zwischen dem kirchlichen Selbstverständnis und dem allgemeinen Gesetz, das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften könne den durch die staatliche Justizgewährungspflicht gebotenen Zugang zur staatlichen Gerichtsbarkeit nicht verbauen und die staatlichen Gerichte seien auch bei den inneren Angelegenheiten der Religionsgesellschaften dazu berufen, im Rahmen der Begründetheitsprüfung einer streitigen Rechtssache im Wege der praktischen Konkordanz das Selbstbestimmungsrecht der jeweiligen Religionsgesellschaft gegenüber der Justizgewährungspflicht in besonderem Maße zu berücksichtigen. Auf der Grundlage dieses Verständnisses legt die Antragstellerin dar, dass die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angewandte Lehre von der „Bereichsscheidung“ das staatskirchenrechtliche System des Grundgesetzes missachte; vielmehr sei eine Lösung nur auf der Grundlage von Güterabwägungen im jeweiligen Einzelfall, die das staatliche Gericht vornehmen müsse, zu gewinnen. Mit diesen Erwägungen wendet sich die Beschwerde gegen die in ständiger Rechtsprechung vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen „kirchlichen“ Maßnahmen, also Maßnahmen der Religionsgesellschaften, die dem inneren („innerkirchlichen“) Bereich zuzurechnen sind, und solchen, die diesen Bereich überschreiten oder in den staatlichen Bereich hineinreichen. Ergeht danach eine Maßnahme allein im Bereich der inneren Angelegenheiten einer Religionsgesellschaft, ohne mit ihren Auswirkungen in den Bereich des Öffentlichen hinüber zu greifen, innerhalb dessen der Staat ordnen kann, sind staatliche Gerichte hinsichtlich einer derartigen Maßnahme unzuständig, so dass entsprechende Rechtsschutzbegehren unzulässig sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.02.1965, BVerfGE 18, 385; Kammerbeschluss vom 18.09.1998, NJW 1999, 349; BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, BVerwGE 66, 241 = NJW 1983, 2580). Mit dem Verwaltungsgericht ist aber auch der Senat der Auffassung, dass an der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die bis in die Gegenwart hinein seit Jahrzehnten in Kenntnis der gegen sie erhobenen staatskirchenrechtlichen Einwendungen aufrechterhalten worden ist, zumindest aus Gründen der Rechtssicherheit, die durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vermittelt wird, entgegen den von der Antragstellerin vorgetragenen Erwägungen festzuhalten ist. Danach hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die von der Antragstellerin begehrte Herausgabe und Hinterlegung sämtlicher Jahresabschlüsse, Buchhaltungsunterlagen, Kontenunterlagen und vertraglichen Vereinbarungen der Antragsgegnerin seit dem 01.01.1995 in das verfassungsrechtlich durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierte Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht der Beteiligten hinsichtlich der ihrem inneren Bereich zuzurechnenden Angelegenheiten eingreifen würde und deshalb der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht unterliegt. Denn die Verwaltung des eigenen Vermögens, die wirtschaftliche Tätigkeit und die darauf bezogene Buchführung gehören zum Bereich der allein inneren Angelegenheiten (vgl. Jean´Heur/Korioth, a.a.O., RdNrn. 176, 190), die nach der Rechtsprechung bereits der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen sind, so dass sie keiner von den staatlichen Gerichten im Einzelfall im Rahmen der Begründetheit des Rechtsschutzbegehrens vorzunehmenden Güterabwägung zugänglich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1992, BVerwGE 90, 112, 116 = NJW 1992, 2496). Dies gilt auch für die Geltendmachung von darauf bezogenen Kontrollbefugnissen zwischen den Untergliederungen der Religionsgemeinschaften. Die Antragstellerin hat insoweit keine dem staatlichen Recht zugehörige Anspruchsgrundlage genannt, mit deren Hilfe sie ihr Begehren auf Herausgabe und Hinterlegung der betreffenden Unterlagen hätte glaubhaft machen können. Eine derartige Anspruchsgrundlage ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass ihr Finanzgebaren mit dem geltenden Abgaben- und Steuerrecht übereinstimmen müsse und sie hierzu Kontrollbefugnisse gegenüber ihren Untergliederungen auszuüben in der Lage sein müsse, kann daraus noch nicht hergeleitet werden, die interne wirtschaftliche und finanzielle Tätigkeit der Beteiligten rage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) in die staatliche Rechtsordnung hinein mit der Folge, dass der Zugang zur staatlichen Gerichtsbarkeit eröffnet würde. Denn entscheidend ist die Erwägung, dass die Kontrollbefugnisse zwischen den über- und untergeordneten Gliederungen einer Religionsgesellschaft mangels einschlägiger staatlicher Rechtsvorschriften zu dem Bereich ihrer rein internen Angelegenheiten gehören und von den in den staatlichen Bereich hineinragenden steuerrechtlichen Pflichten zu trennen sind.
Das weitere Vorbringen der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht seine Notzuständigkeit verneint, verhilft ihr ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn eine derartige Notzuständigkeit staatlicher Gerichte besteht, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, in Fällen der vorliegenden Art selbst dann nicht, wenn bei einer Angelegenheit im inneren Bereich einer Religionsgemeinschaft der so genannte „innerkirchliche“ Rechtsschutz gar nicht oder unzulänglich ausgebildet sein sollte. Eine derartige Ausnahme, die das Eingreifen der staatlichen Gerichtsbarkeit rechtfertigen könnte, verbietet sich gerade wegen der durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV angeordneten Autonomie der inneren Angelegenheiten einer Religionsgesellschaft, wie sie durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) entwickelt worden ist. Dementsprechend geht auch die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte davon aus, dass Maßnahmen von Religionsgemeinschaften, die allein ihre inneren Angelegenheiten betreffen und keine unmittelbaren Rechtswirkungen im staatlichen Bereich entfalten, auch dann unter dem Blickwinkel der Justizgewährungspflicht (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 92 GG) keiner Überprüfung durch staatliche Gerichte unterliegen, wenn Rechtsschutz innerhalb der Religionsgemeinschaften nicht zu erlangen ist (Hess. VGH, Beschluss vom 20.03.1990, KirchE 28, 59; OVG Berlin, Urteil vom 14.12.1999, KirchE 37, 446; a.A. für Ausnahmesituationen Bayer. VGH, Beschluss vom 19.07.1985, DVBl. 1985, 1073).
Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Zusammenhang Rechtsschutz innerhalb der israelitischen Religionsgemeinschaft nicht zu erlangen wäre. Denn die Antragstellerin hat beim Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland unter dem 16.03.2005 Klage erhoben und unter dem 13.05.2005 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, die dasselbe Rechtsschutzziel wie im vorliegenden Verfahren verfolgt. Es ist nicht ersichtlich, dass ein derartiges Begehren generell nur einen unzulänglichen Rechtsschutz zur Folge haben muss. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen unter Benennung höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.02.2000, NJW 2000, 1555; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.05.1999, NJW 1999, 3720) ausgeführt, dass das Schiedsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland einen Rechtsschutz bietet, der - vergleichbar dem staatlichen Rechtsschutz - den Belangen der israelitischen Religionsgemeinschaft hinreichend gerecht wird. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, die Praxis des Schiedsgerichts genüge den rechtsstaatlichen Erfordernissen nicht, ist nicht hinreichend substantiiert und veranlasst keine andere Betrachtung. Soweit sie geltend macht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei auch deshalb unzutreffend, weil die darin vertretene Auffassung dazu führe, dass Entscheidungen des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland nicht für vollstreckbar erklärt werden könnten, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn die Frage der Vollstreckbarkeit von Entscheidungen dieses Schiedsgerichts im Wege der Inanspruchnahme staatlichen Rechtsschutzes als Vollstreckungshilfe ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, in welchem eine derartige Vollstreckung nicht in Rede steht. Im Übrigen ist die Erkenntnis, dass Fälle der vorliegenden Art der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen, unabhängig von der Frage, ob die Vollstreckung einer Entscheidung des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland möglich oder wünschenswert ist. Soweit das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 20.10.1998 - 13 O 3662/98 -, zitiert nach Beck-online) die Inanspruchnahme staatlicher Gerichte als Vollstreckungsbehörden nach § 169 VwGO durch dieses Schiedsgericht mangels entsprechender Gesetze oder Verträge für nicht möglich hält, steht dies der vom beschließenden Senat in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung zur Unzuständigkeit staatlicher Gerichte in Angelegenheiten, die zum inneren Bereich einer Religionsgemeinschaft gehören, nicht entgegen; dabei ist es unerheblich, ob die Religionsgemeinschaft eine interne Gerichtsbarkeit eingerichtet hat. Es kommt daher im vorliegenden Zusammenhang auch nicht darauf an, ob das Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1066, 1025 ff. ZPO ist (offengelassen von OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.07.2005 - 26 Sch 03/05 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Im Hinblick auf die geringere Bedeutung des Eilverfahrens hält der Senat die Hälfte des für ein vergleichbares Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts für angemessen (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; NVwZ 2004, 1327).
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Okt. 2005 - 4 S 1542/05

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Okt. 2005 - 4 S 1542/05

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Okt. 2005 - 4 S 1542/05 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 140


Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Die Verfassung des Deutschen Reichs - WRV | Art 137


(1) Es besteht keine Staatskirche. (2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen. (3) Jede Religionsgesell

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 169


(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Okt. 2005 - 4 S 1542/05 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Okt. 2005 - 4 S 1542/05 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 21. Juli 2005 - 2 K 1296/05

bei uns veröffentlicht am 21.07.2005

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe   1  Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 1
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Okt. 2005 - 4 S 1542/05.

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 24. Feb. 2011 - 4 K 1213/10.NW

bei uns veröffentlicht am 24.02.2011

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger ist Mitglied der beklagten Mennonitengemeinde, einer Körperschaft des öffentlichen

Referenzen

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin sämtliche Jahresabschlüsse, Buchhaltungsunterlagen, Kontenunterlagen und vertragliche Vereinbarungen der Antragsgegnerin seit dem 1.1.1995 zum Zwecke der Prüfung auszuhändigen, ist unzulässig, da die Streitsache nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit unterliegt. Daher folgt die Kammer auch nicht der Anregung der Antragstellerin, im vorliegenden Verfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen und hierzu den Vorsitzenden des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland zu laden, zumal diese Vorgehensweise angesichts der beginnenden Ferienzeit und der damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Ansetzung eines Verhandlungstermins zu einer erheblichen Verzögerung des Rechtsstreits führen würde, die mit der von der Antragstellerin geltend gemachten Eilbedürftigkeit nicht zu vereinbaren wäre.
Der vorliegende Rechtsstreit fällt nicht in die Zuständigkeit staatlicher Gerichte. Ausgangspunkt aller Überlegungen muss sein, dass die staatlichen Gerichte die Autonomie der Religionskörperschaften zu achten haben. Dies ergibt sich aus den Vorschriften des Grundgesetzes i. V. mit den insoweit fortgeltenden Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung und entspricht ständiger Rechtsprechung aller Obersten Bundesgerichte und des Bundesverfassungsgerichts. Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgemeinschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Durch diese verfassungsrechtliche Vorschrift wird den Kirchen das Selbstbestimmungsrecht zur eigenständigen Ordnung ihrer inneren Angelegenheiten gewährleistet. Infolge der öffentlichen Rechtsstellung und öffentlichen Wirksamkeit der Kirchen, die sie aus ihrem besonderen Auftrag herleiten und durch die sie sich von anderen gesellschaftlichen Gebilden grundsätzlich unterscheiden, ist kirchliche Gewalt zwar öffentliche, aber nicht staatliche Gewalt ( BVerfGE 18, 385; BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - 2 C 21.78 - NJW 1983, 2580). Ist die Kirche nur im Bereich ihrer innerkirchlichen Angelegenheiten tätig geworden, dann liegt kein Akt der öffentlichen Gewalt vor, gegen den die Klage vor den staatlichen Gerichten eröffnet ist. Nur soweit die Kirchen vom Staat verliehene Befugnisse ausüben oder soweit ihre Maßnahmen den kirchlichen Bereich überschreiten oder in den staatlichen Bereich hineinreichen, betätigen sie mittelbar auch staatliche Gewalt mit der sich daraus ergebenden Einschränkung ihrer Selbstbestimmung. Innerkirchliche Regelungen oder Maßnahmen, die im staatlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfalten, dürfen staatliche Gerichte nicht auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen, da sonst die von der Verfassung gewährleistete Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der kirchlichen Gewalt geschmälert würde ( BVerfGE 18, 385; 42, 312; 57, 220; BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - 2 C 21.78 - NJW 1983, 2580). Dieses verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht umfasst alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten Aufgaben zu treffen sind. Eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft muss, um über den rein spirituellen Zusammenhalt hinaus als säkulare Gemeinschaft bestehen zu können, ein Minimum an organisatorischer Struktur aufweisen; hierzu benötigt sie finanzielle Mittel. In welcher Weise sie ihre Finanzverhältnisse gestaltet, hat sie kraft ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomie (Art. 140 GG, 137 WRV) grundsätzlich selbst zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.1992 - 7 C 21.90 - BVerwGE 90, 112). Die Verwaltung eigenen Vermögens, die wirtschaftliche Betätigung und die damit einhergehenden innerkirchlichen Buchführungsregeln zwischen den (Unter-) Gliederungen einer Religionsgemeinschaft gehören daher - anders als die unmittelbare Verteilung staatlicher Zuschüsse auf der Grundlage eines Staatsvertrags (hierzu BVerwG, Urteil vom 28.2.2002 - 7 C 7.01 - BVerwGE 116, 86 = NVwZ 2002, 986) - zum Kernbereich der inneren Angelegenheiten, die der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen sind (Jeand’Heur/Korioth, Grundzüge des Staatskirchenrechts, Rnrn. 176 und 190). Dies gilt nicht nur dann, wenn einzelne Mitglieder der Religionsgemeinschaft einen internen Streit vor die staatlichen Gerichte bringen, sondern auch wenn die Religionsgemeinschaft selbst das Gericht anruft. Anders wäre es nur dann, wenn sich eine Maßnahme nicht nur im rein internen Bereich auswirkt, sondern mittelbar staatliche Aufgaben wahrgenommen werden oder sie sonst in den staatlichen, gesamtgesellschaftlichen oder nachbarschaftlichen Bereich hineinwirkt (vgl. zu diesem Problemkreis: OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.9.1997 - 7 U 1328/97 - NJW 1998, 3060 und VG Neustadt, Urteil vom 27.7.1998 - 1 K 1617/98 - NVwZ 1999, 797). Solche Auswirkungen sind hier indes nicht erkennbar.
Soweit sich die Antragstellerin sinngemäß darauf beruft, dass die staatlichen Gerichte zur Entscheidung befugt seien, weil es um die Anwendung staatlicher Rechtsvorschriften gehe, ist ihr entgegen zu halten, dass sie selbst keine gesetzliche Vorschrift genannt hat, aus der sich die in diesem Verfahren geltend gemachten Kontrollbefugnisse gegenüber der Antragsgegnerin ergeben könnten. Grundlage des geltend gemachten Anspruchs können wohl höchstens die satzungsrechtlichen (vgl. § 10 der Satzung der Antragstellerin) und ggf. vertraglichen Beziehungen zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin sein, also letztlich allein innerkirchliche Rechtsbeziehungen. Für diesen Fall wird aber auch in den von der Antragstellerin zitierten Literaturstellen (z.B. Jean d’Heur/Korioth, a.a.O., Rnrn. 215 und 365-367) nicht vertreten, dass eine Zuständigkeit staatlicher Gerichte besteht. Auch aus der staatlichen Justizgewährungspflicht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 92 GG) ergibt sich nicht die Befugnis der staatlichen Gerichte, über kircheninterne Maßnahmen zu entscheiden. Aufgrund der Justizgewährungspflicht sind zwar die Gerichte zur Entscheidung aller Rechtsfragen berufen, deren Beantwortung sich nach staatlichem Recht richtet (BVerfG, Beschluss vom 18.9.1998 - 2 BvR 1476/94 - NJW 1999, 349 ; BVerwG, Urteil vom 30.10.2002 - 2 C 23.01 -; BGH, Urteil vom 11.2.2000 - V ZR 271/99 - NJW 2000, 1555). Im Bereich der eigenen Angelegenheiten der Kirche ist jedoch kein staatliches Recht zulässig, das die Selbstbestimmung der Religionsgemeinschaften einschränkt. Ob nach den maßgeblichen innerkirchlichen Rechtsbeziehungen die von der Antragstellerin beanspruchten Kontrollbefugnisse bestehen, ist vielmehr eine Frage, die dem internen, innerkirchlichen Bereich der Vermögensverwaltung zuzurechnen ist.
Die Kammer folgt auch nicht der Ansicht der Antragstellerin, im vorliegenden Fall bestehe eine Notzuständigkeit der staatlichen Gerichte, weil das Verfahren vor dem Schiedsgericht beim Zentralrat der Juden rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genüge.
Zum einen teilt die Kammer die von der Antragstellerin geäußerten Bedenken gegen die Rechtsstaatlichkeit dieses Gerichts nicht. Selbst wenn man grundsätzlich eine Notzuständigkeit staatlicher Gerichte akzeptiert, dürfte diese von Vornherein nur als „ultima ratio“ in Betracht kommen, also nur dann, wenn also nach der inneren Verfassung der Religionsgemeinschaft keinerlei zumutbare Rechtsschutzmöglichkeit besteht. Nicht ohne Weiteres übertragbar dürften insoweit die Anforderungen sein, welche die zivilprozessuale Rechtsprechung und Literatur an ein privatrechtlichen Vorschriften unterfallendes Schiedsgericht stellen. Daher kommt es nicht darauf an, ob diese Anforderungen allesamt erfüllt sind und das Schiedsgericht beim Zentralrat der Juden insbesondere einen Rechtsschutz bietet, der dem durch die staatlichen Gerichte gewährleisteten Rechtschutzstandard in jeder Hinsicht gleichwertig ist. In der Rechtsprechung der Zivil- und der Verwaltungsgerichte ist daher folgerichtig die Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden - soweit ersichtlich - immer respektiert und nicht in Frage gestellt worden (BGH, Urteil vom 11.2.2000 - V ZR 271/99 - NJW 2000, 1555; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.5.1999 - 23 Sch 1/98 - NJW 1999, 3720; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.9.1997 - 7 U 1328/97 - NJW 1998, 3060 und VG Neustadt, Urteil vom 27.7.1998 - 1 K 1617/98 - NVwZ 1999, 797). Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier beide Beteiligte Mitglied des Zentralrats der Juden sind. Anders wäre der Sachverhalt wohl nur dann zu beurteilen, wenn einer der Beteiligten nicht Mitglied des Zentralrats der Juden und damit auch der Rechtsprechung des Schiedsgerichts nicht unterworfen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2002, a.a.O.). Dass das Schiedsgericht beim Zentralrat der Juden auch von der Antragstellerin grundsätzlich akzeptiert wird, zeigt sich darin, dass sie im vorliegenden Streit mit der Antragsgegnerin selbst das Schiedsgericht angerufen hat. Allein dadurch, dass das Schiedsgericht nicht in der gewünschten Schnelligkeit über die Anträge der Antragstellerin entschieden hat, wird seine Inanspruchnahme nicht unzumutbar.
Zum anderen ist die Kammer der Auffassung, dass eine Notzuständigkeit staatlicher Gerichte selbst dann grundsätzlich nicht besteht, wenn in Bezug auf eine rein interne Angelegenheit der innerkirchliche Rechtsschutz unzureichend ausgestaltet sein sollte. Handelt es sich um eine Angelegenheit, die der kirchlichen Selbstverwaltung unterliegt, ist diese der Kontrolle staatlicher Gerichte auch dann entzogen, wenn der innerkirchliche Rechtsschutz unzureichend ausgestaltet sein sollte, denn die Justizgewährleistungsgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gilt nur für Akte staatlicher Gewalt, nicht aber für interne innerkirchliche Streitigkeiten (VG Berlin, Urteil vom 26.9.1994 - 28 A 261.92 - NVwZ 1995, 512; bestätigt durch OVG Berlin, Urteil vom 14.12.1999 - 4 B 94.94 - KirchE 37, 446; offen gelassen in BVerwG, Beschluss vom 3.7.2000 - 7 PKH 4.00 -). Daher würde eine Entscheidung des Gerichts im vorliegenden Fall unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des innerkirchlichen Rechtsschutzes widerrechtlich in die von dem kirchlichen Selbstverwaltungsrecht umfasste Verwaltung des eigenen Vermögens eingreifen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Besonderheiten des auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens hält die Kammer die Hälfte des für die Hauptsache anzunehmenden Streitwerts für angemessen (vgl. Nr. 1.5 des sog. Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.

(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.