Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 24. Feb. 2011 - 4 K 1213/10.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2011:0224.4K1213.10.NW.0A
published on 24.02.2011 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 24. Feb. 2011 - 4 K 1213/10.NW
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Gericht

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Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Mitglied der beklagten Mennonitengemeinde, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er wendet sich gegen die auf einer außerordentlichen Gemeindeversammlung gefassten Wahlen und Beschlüsse, insbesondere zur Veräußerung des Vereinsvermögens und zur Eingliederung der Gemeinde in eine Nachbargemeinde.

2

Nachdem bis zum Frühjahr 2010 der Pastor der Beklagten seine Tätigkeit beendet hatte und in der Folgezeit die gemeindlichen Aktivitäten immer weiter zurückgegangen waren, kam es innerhalb der beklagten Mennonitengemeinde zu Überlegungen, die Gemeinde mit der Nachbargemeinde in Monsheim zusammenzuschließen. In den daraufhin aufgenommenen Gesprächen zeigte sich die Nachbargemeinde an einem Zusammenschluss durchaus interessiert, wollte jedoch die bestehenden Gemeindeimmobilien in Obersülzen wegen eines erheblichen Investitions- und Modernisierungsstaus nicht übernehmen. Nachdem die übrigen Vorstandsmitglieder ausgetreten bzw. zurückgetreten waren, informierte das letztverbliebene Vorstandsmitglied mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 die Gemeindemitglieder über die Situation und lud zu einer außerordentlichen Gemeindeversammlung am 5. November 2010 unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Dabei kündigte er an, dass ein weiteres Vorstandsmitglied gewählt werden müsse, um die Handlungsfähigkeit des Vorstands herzustellen, und sich der bisher noch nicht zur Gemeinde gehörende Herr J... bereit erklärt habe, die Aufgabe zu übernehmen. Seine Aufnahme in die Gemeinde solle ebenfalls im Rahmen der außerordentlichen Gemeindeversammlung erfolgen.

3

Die der Einladung beigefügte Tagesordnung sah zunächst unter Tagesordnungspunkt (TOP) 2 die Ernennung eines Versammlungsleiters vor. Unter TOP 5 war die Aufnahme eines neuen Gemeindemitglieds, unter TOP 8 die Vorstellung des Fusionskonzepts und des Fusionsvertrages mit der Mennonitengemeinde Monsheim K.d.ö.R. mit anschließender Aussprache und unter TOP 9 und 10 die Beschlussfassung über die Veräußerung von Immobilien und Inventar vorgesehen. Hieran anschließend sollte unter TOP 11 die Beschlussfassung über die Fusion der Mennonitengemeinde Monsheim K.d.ö.R. folgen.

4

Auch der Kläger erhielt die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung, an der er aber nicht teilnahm. Zur Mitgliederversammlung erschienen 13 Gemeindemitglieder sowie der sich zur Wahl als weiteres Vorstandsmitglied stellende J..., der unter TOP 2 einstimmig zum Versammlungsleiter gewählt und unter TOP 5 einstimmig in die Gemeinde aufgenommen wurde. Anschließend wurde er mit 13 Ja-Stimmen und bei einer Enthaltung zum Vorstandsmitglied gewählt. Schließlich beschloss die Gemeindeversammlung unter Leitung des neu aufgenommenen Mitglieds die Veräußerung von Immobilien und Inventar sowie die Fusion mit der Mennonitengemeinde Monsheim.

5

Gegen diese Beschlüsse hat der Kläger am 22. November 2010 zunächst beim Amtsgericht Ludwigshafen Klage erhoben, das den Rechtsstreit an das Amtsgericht Grünstadt abgab, das wiederum das Verfahren mit Beschluss vom 9. Dezember 2010 an das hiesige Verwaltungsgericht verwies, wobei es offen ließ, ob überhaupt ein Rechtsweg zu staatlichen Gerichten eröffnet sei.

6

Der Kläger trägt vor:

7

Bereits die Bestimmung des später erst als Gemeindemitglied aufgenommen Versammlungsleiters unter TOP 2 verstoße gegen die Gemeindeordnung der Beklagten. Deswegen seien auch alle hiernach gefassten Beschlüsse unwirksam. Nach der Gemeindeordnung werde die Gemeindeversammlung vom Vorsitzenden des Gemeindevorstands, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Wahl eines Versammlungsleiters sei daher unzulässig. Im Übrigen hätte ein Nichtgemeindemitglied auch nicht zum Versammlungsleiter gewählt werden dürfen. Darüber hinaus seien auch die Beschlüsse zur Veräußerung von Immobilien und Inventar sowie zur Fusion mit der Nachbargemeinde rechtswidrig, da die Mitglieder nicht ausreichend über die geplanten Verkaufsgeschäfte informiert worden seien. Es entstehe der Eindruck, dass die außerordentliche Gemeindeversammlung nur dazu gedient habe, intern bereits gefasste Beschlüsse einer kleinen Gruppe von Gemeindemitgliedern zu legitimieren.

8

Der Kläger beantragt,

9

festzustellen, dass die ab TOP 2 in der außerordentlichen Gemeindeversammlung vom 5. November 2010 gefassten Beschlüsse unwirksam sind.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie trägt vor:

13

Nach dem Ausscheiden verschiedener Vorstandsmitglieder sei das Neumitglied J... in der außerordentlichen Gemeindeversammlung ordnungsgemäß in die Gemeinde aufgenommen und gewählt worden. Bis zu seiner Aufnahme habe er auf Einladung des Vorstandes an der Gemeindeversammlung teilgenommen. Ihm sei die Versammlungsleitung übertragen worden, da ihn der Vorsitzende des Vorstandes aus gesundheitlichen Gründen hierum gebeten habe. Die Gemeindeordnung schließe eine solche Vertretung auch nicht aus. Die Gemeindemitglieder seien mit dem Einladungsschreiben und der Tagesordnung ausreichend über die Gegenstände der Gemeindeversammlung informiert worden. Jedem Gemeindemitglied habe es freigestanden, an der Versammlung teilzunehmen und nach eigenem Ermessen abzustimmen. In der Gemeindeversammlung sei dann ausgiebig über das weitere Schicksal der Gemeinde gesprochen worden. Der vom Kläger geäußerte Eindruck, einzelne Kräfte der Gemeinde hätten es sich auf die Fahne geschrieben, der Beklagten durch Veräußerung des Vermögens zu schaden, sei daher unzutreffend.

14

Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist bereits unzulässig.

16

Für die vorliegend begehrte Feststellung der Unvereinbarkeit der in der außerordentlichen Versammlung der Beklagten vom 5. November 2010 unter TOP 2 bis 13 getroffenen Beschlüsse mit den Vorgaben der Gemeindeordnung der Beklagten ist der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten nicht eröffnet.

17

Ein solcher Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten ist zunächst nicht bereits aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Grünstadt gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG gegeben. Dieser Verweisungsbeschluss entfaltet seine Bindungswirkung nach der vorgenannten Vorschrift nur hinsichtlich der Frage, welcher der staatlichen (fachgerichtlichen) Rechtswege beschritten werden muss. Das Verwaltungsgericht, an das nun aber verwiesen wurde, ist darüber hinaus verpflichtet, alle übrigen Sachurteilungsvoraussetzungen zu prüfen. Hierzu gehört gerade die Frage der staatlichen Jurisdiktionsgewalt (VG Berlin, Urteil vom 26. September 1994 – 28 A 261.92 –; OVG Berlin, Urteil vom 14. Dezember 1999 – 4 B 94.94 –, jeweils juris).

18

Eine Rechtswegeröffnung zu den staatlichen Verwaltungsgerichten ergibt sich auch nicht nach § 40 Abs. 1 VwGO i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG bzw. dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Justizgewährungsanspruch. Einer staatlichen Jurisdiktionsgewalt stehen nämlich vorliegend die Schranken des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 Weimarer Reichsverfassung (WRV), der über Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes ist, entgegen. Danach ordnet und verwaltet jede Religionsgemeinschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Hierdurch wird den Kirchen- bzw. Religionsgemeinschaften, zu denen auch die Beklagte gehört, das Recht eigenverantwortlicher Ordnung und Gestaltung ihrer inneren Angelegenheiten verfassungsrechtlich gewährleistet. Das Selbstverwaltungsrecht der Religionsgemeinschaften ist neben der Religionsfreiheit und der Trennung von Staat und Kirche (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 WRV) Grundprinzip der staatskirchenrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes. Dies gilt für alle Religionsgemeinschaften unabhängig davon, ob sie, wie die Beklagte, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder privatrechtliche Vereine sind oder der Rechtsfähigkeit überhaupt ermangeln. Dort, wo die Kirchen über das Recht zur Selbstbestimmung verfügen, unterliegen sie auch nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 – 2 C 23/01; BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. September 1998 – 2 BvR 1476/94 –, jeweils juris).

19

Dem steht auch nicht die Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG oder § 40 Abs. 1 VwGO entgegen, soweit diese Vorschriften gerade den Rechtsschutz gegen Akte staatlicher Gewalt gewährleisten. Kirchliche Maßnahmen oder solche religiöser Körperschaften des öffentlichen Rechts wie der Beklagten stellen zwar öffentliche Gewalt dar, aber eben keine staatliche (BVerwG, a.a.O., insoweit auch zustimmend OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 26. November 2008 – 2 A 10495/08.OVG – und vom 1. Juni 2001 – 2 A 12125/00.OVG –, trotz der im Übrigen vom BVerwG abweichenden Auffassung hinsichtlich der Tragweite des Justizgewährungsanspruches, juris).

20

Ein demnach von jeder staatlichen – auch rechtsprechenden – Einflussnahme geschütztes Selbstverwaltungsrecht steht den Religionsgemeinschaften grundsätzlich bei rein „innerkirchlichen“ Maßnahmen zu. Das sind solche Maßnahmen, die materiell, der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach als eigene Angelegenheiten der Kirche bzw. der Religionsgemeinschaft anzusehen sind (auch insoweit übereinstimmend BVerwG und OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.).

21

Hieraus schließt das Bundesverwaltungsgericht, dass eine solchermaßen innerkirchliche bzw. innerreligionsgemeinschaftliche Maßnahme von jeder staatlichen Einflussnahme, aber auch Kontrolle durch die Rechtsprechung auch dann geschützt ist, wenn diese in den Bereich des Öffentlichen, Gesellschaftspolitischen hinübergreift und dort mittelbar wirkt. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt aus dem Zusatz des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV, wonach die Autonomie der Religionsgemeinschaften nur innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes gewährleistet ist, keinen allgemeinen Gesetzesvorbehalt und sieht eine staatliche Kontrolle nur für solche kirchliche Maßnahmen als zulässig an, die unmittelbar in den vom Staat zu regelnden Bereich hineinwirken. Demgegenüber sehen der Bundesgerichtshof (Urteil vom 28. März 2003 – V ZR 261/02 –, juris) und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (a.a.O.) das Selbstverwaltungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften unter Beachtung des Justizgewährungsanspruchs insoweit bereits eingeschränkt, als eine staatliche Jurisdiktionskontrolle grundsätzlich auch dann eröffnet sein soll, soweit die Vereinbarkeit einer kirchlichen Maßnahme mit dem für alle geltenden Recht Gegenstand der Prüfung ist.

22

Ausgehend von diesen Prämissen gelangt die erkennende Kammer zu der Überzeugung, dass nach beiden hier dargestellten Auffassungen des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Bundesgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ein Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten für die vorliegend begehrte Überprüfung der Gemeindeversammlungsbeschlüsse des Beklagten nicht eröffnet ist. Bei diesen Beschlüssen handelt es sich um rein innerkirchliche Maßnahmen, die ihren Ursprung in der gemeindlichen Verfassung haben. Die streitgegenständlichen Wahlen eines Versammlungsleiters und Vorstandsmitglieds, die Aufnahme eines Gemeindemitglieds oder die Beschlüsse über die Veräußerung von Gemeindevermögen sowie über die Fusion mit einer Nachbargemeinde sind auf der Grundlage der Gemeindeordnung der Beklagten erfolgte rein innerkirchliche Maßnahmen. In der Gemeindeordnung hat die Beklagte nach Art 137 Abs. 3 Satz 1 WRV selbständig ihre innere Verfassung abschließend geregelt. Die Entscheidungen der Gemeindeversammlung unterliegen damit nach der Auffassung des BVerwG nicht der staatlichen Rechtskontrolle durch die Verwaltungsgerichte, weil sie nicht unmittelbar in den staatlich geordneten Rechtsbereich hineinwirken, sondern allein den Bereich der innergemeindlichen Verfassung betreffen.

23

Gegen diese Entscheidungen der Gemeindeversammlung ist aber auch nach Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz und des BGH (jeweils a.a.O.) der Rechtsweg zu staatlichen Verwaltungsgerichten nicht gegeben, da sie nicht auf ihre Vereinbarkeit mit den für alle geltenden Gesetze zu prüfen sind. Die Beschlüsse sind vielmehr – auch nach Auffassung des Klägers – einzig und allein auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben der Gemeindeordnung der Beklagten zu überprüfen. Die hier allein gebotene Auslegung von Rechtsvorschriften der innergemeindlichen Verfassung einer Glaubensgemeinschaft, die sie in Verwirklichung ihrer verfassungsrechtlich nach Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV geschützten Garantie frei von jeder staatlichen Einflussnahme beschlossen hat, muss der Glaubensgemeinschaft selbst vorbehalten bleiben. Die Kammer würde nämlich in unzulässiger Weise in den Kernbereich der verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit der Beklagten eingreifen, wenn sie als staatliches Gericht durch ihre Auslegung der innergemeindlichen Verfassung nicht nur beeinflusst, sondern sogar verbindlich entscheidet, wie die Beklagte ihr eigenes Recht anzuwenden hat.

24

Demnach ist es auch nach dem weitergehenden Verständnis des Bundesgerichtshofs und des OVG Rheinland-Pfalz zum verfassungsrechtlichen Justizgewährungsanspruch nicht zulässig, die angefochtenen innerkirchlichen Maßnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit den autonomen Regeln der Gemeindeverfassung der Beklagten hin zu überprüfen.

25

Der Justizgewährungsanspruch eröffnet schließlich auch nicht deswegen den Rechtsweg zu staatlichen Verwaltungsgerichten, weil die Beklagte selbst ihren Gemeindemitgliedern keinen innerkirchlichen Rechtsweg zur Anfechtung ihrer Maßnahmen und Entscheidungen bietet. Insoweit besteht keine Not- oder Hilfszuständigkeit staatlicher Gerichte. Eine Notzuständigkeit kommt zum einen allenfalls dann in Betracht, wenn letztlich staatliche Interessen durch die zur Überprüfung gestellten innerkirchlichen Maßnahme(n) in schwerwiegender Weise tangiert sind, wofür aber hier keinerlei Anhaltspunkte bestehen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Mai 1999 – 23 Sch 1/98 –; VG München, Beschluss vom 10. Juni 2008 – M 22 E 08.3289 –).

26

Im Übrigen besteht auch kein subsidiärer Rechtsweg zu staatlichen Gerichten in Bezug auf die nur der innerkirchlichen Regelung unterliegenden Maßnahmen. Umfang und Tragweite des verfassungsrechtlichen Anspruchs einer Religionsgemeinschaft auf Wahrung ihrer Unabhängigkeit von staatlicher und damit auch rechtsprechender Einflussnahme sind nicht davon abhängig, inwieweit diese sich gerade in Ausübung ihrer nach Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV garantierten Unabhängigkeit und auf der Grundlage ihres religiösen Selbstverständnisses dafür entscheidet, einen eigenen innergemeindlichen Rechtsweg einzuführen oder darauf zu verzichten (so im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2005 – 4 S 1542/05 –; HessVGH, Beschluss vom 20. März 1990 – 6 TG 3074/89 –; OVG Berlin und VG Berlin, jeweils a.a.O.).

27

Selbst wenn man aber eine Eröffnung des staatlichen Verwaltungsrechtswegs unter Zugrundelegung eines sehr weit gefassten Verständnisses des verfassungsrechtlichen Justizgewährungsanspruchs annehmen würde, wäre die Klage aber auch dann in der Sache ohne Erfolg. Eine Rechtsprüfung staatlicher Gerichte muss unter Beachtung der Grenzen des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV auf eine Wirksamkeitskontrolle begrenzt bleiben. Die Entscheidungen der außerordentlichen Gemeindeversammlung der Beklagten dürfen daher inhaltlich nur daraufhin geprüft werden, ob sie mit fundamentalen Rechtsgrundsätzen der staatlichen Ordnung wie dem Willkürverbot, den guten Sitten oder dem ordre public (Art. 6 EGBGB) vereinbar sind (OVG Rheinland-Pfalz und BGH, jeweils a.a.O.). Die Kammer vermag Anhaltspunkte für eine Unvereinbarkeit der angegriffen Gemeindeversammlungsbeschlüsse mit diesen fundamentalen Rechtsgrundsätzen staatlicher Ordnung nicht zu erkennen, zumal der Kläger derartiges auch nicht behauptet hat.

28

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

29

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

30

Beschluss

31

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

32

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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published on 28.03.2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 261/02 Verkündet am: 28. März 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR
published on 13.10.2005 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juli 2005 - 2 K 1296/05 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerde
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Annotations

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 261/02 Verkündet am:
28. März 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Für die Gehaltsklage aus dem Dienstverhältnis eines Geistlichen der Heilsarmee ist
der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auch dann gegeben, wenn die Begründetheit
des Anspruchs davon abhängt, ob der Geistliche wirksam aus dem Dienst
entlassen worden ist.

b) Für den Justizgewährungsanspruch gegenüber einer Kirche oder Glaubensgemeinschaft
ist bei einer innerkirchlichen Streitigkeit weder die Unterscheidung von Amtsund
Dienstverhältnis noch die zwischen kirchlichem Amtsrecht und vermögensrechtlicher
Folge von Bedeutung.

c) Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht schränkt nicht die Justizgewährungspflicht ein,
wohl aber das Maß der Justiziabilität der angegriffenen Entscheidung.

d) Besteht die Möglichkeit, innerkirchliche Streitigkeiten durch die Anrufung kircheneigener
Gerichte oder Schlichtungsgremien beizulegen, besteht für die Anrufung staatlicher
Gerichte vor Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs kein Rechtsschutzbedürfnis.

e) Eine von der geistlichen Grundordnung und von dem Selbstverständnis der Kirche
oder Glaubensgemeinschaft getragene Maßnahme nach autonomem Kirchen- oder
Gemeinschaftsrecht kann durch staatliche Gerichte nicht auf ihre Rechtmäßigkeit,
sondern nur auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

f) Die Wirksamkeitskontrolle ist darauf beschränkt, ob die Maßnahme gegen Grundprinzipien
der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3
Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und in dem des ordre
public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben.

g) Auch bestandskräftig gewordene Entscheidungen eines kirchlichen Gerichts unterliegen
nur der Wirksamkeitskontrolle.

h) Die Frage, ob ein Geistlicher aus dem Dienst wirksam entlassen ist, unterfällt der
autonomen Entscheidung der Kirche oder Glaubensgemeinschaft.
BGH, Urt. v. 28. März 2003 - V ZR 261/02 - OLG Köln
LG Köln
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und
Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Juli 2002 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger verpflichteten sich 1975 gemeinsam für den Offiziersdienst der beklagten H. . Sie unterschrieben dabei eine Verpflichtungserklärung , in welcher sie sich ausdrücklich damit einverstanden erklärten, nicht "angestellt" zu sein und auch keinen Arbeitsvertrag abzuschließen.
Nach ihrer Ausbildung in B. versahen die Kläger ihren Dienst als Offiziere, zuletzt im Rang von Majoren, im missionarischen Dienst in der Gemeinde zu P. . Im Jahre 1998 kam es zu schriftlichen Beanstandungen durch den Territorialleiter der Beklagten, der den Klägern Mängel in der Buchund Kassenführung sowie den Zustand des Offiziersquartiers und der Korpsräume , in denen Sach- und Kleiderspenden lagerten, vorhielt. Nach mehrfachen fruchtlosen Ermahnungen wurden die Kläger in die Schweiz versetzt. Dort
stellte sie die Beklagte im Februar 2001 "indisponibel". Mit Schreiben vom 29. Januar 2001 erklärte der Territorialleiter der Beklagten den Offiziersdienst der Kläger für beendet. Der Versuch eines Neuanfangs in der Schweiz sei gescheitert. Die Kläger seien zum Offiziersdienst nicht weiter geeignet.
Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zur Zahlung ihres Gehalts für die Monate März bis November 2001, nämlich 9.219,06 DM und 30.294,54 DM nebst Zinsen, zu verurteilen. Sie haben die Ansicht vertreten, sie stünden in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten, das weder durch die Versetzung in die Schweiz noch durch die Entlassung aus dem Offiziersdienst beendet worden sei. Die Beklagte hat demgegenüber den Standpunkt eingenommen, die staatlichen Gerichte seien zur Entscheidung hierüber nicht berufen.
Das von den Klägern zunächst angerufene Arbeitsgericht in P. hat den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht K. verwiesen, das ihn seinerseits mangels Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten an das Landgericht K. verwiesen hat. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig verworfen und das Oberlandesgericht hat sie als unbegründet abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Gehaltsanspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die staatlichen Gerichte seien zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits berufen. Die Kläger
seien als Offiziere der Heilsarmee Geistlichen anderer Religionsgemeinschaf- ten vergleichbar. Ein Arbeitsverhältnis bestehe zwischen den Parteien nicht. Ob Geistliche, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, vor staatlichen Gerichten auf Gehaltszahlungen klagen könnten, sei höchstrichterlich bisher noch nicht entschieden worden. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 18. September 1999, NJW 1999, 349) und des Bundesgerichtshofes (Senatsurt. v. 11. Februar 2000, V ZR 271/99, NJW 2000, 1555) sei dies jedenfalls dann zu bejahen, wenn – wie hier – ein interner Rechtsweg nicht zur Verfügung stehe. In der Sache selbst bleibe die Klage aber ohne Erfolg. Der Status der Kläger als Offiziere der Beklagten sei durch deren Schreiben vom 29. Januar 2001 wirksam beendet worden. Ob diese Beendigung sachlich berechtigt sei, hätten die staatlichen Gerichte mit Rücksicht auf die Kirchenautonomie nicht zu prüfen.

II.


Dies hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Eröffnung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten bejaht. Dies ist vom Revisionsgericht selbständig zu prüfen und durch § 545 Abs. 2 ZPO seiner Entscheidung nicht entzogen (Senatsurt. v. 11. Februar 2000, V ZR 291/99, NJW 2000, 1555; MünchKommZPO /Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 545 Rdn. 17).

a) Die Beklagte ist eine anerkannte Glaubensgemeinschaft des öffentlichen Rechts. Für Kirchen- oder Glaubensgemeinschaften hat der Senat mit
Urteil vom 11. Februar 2000 (V ZR 271/99, NJW 2000, 1555 mit Anm. v. Cam- penhausen, Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht (ZevKR) 2000, 622; Kästner, NVwZ 2000, 889; Maurer, JZ 2000, 1113; Nolte, NJW 2000, 1844; Rüfner, LM GG Art. 2 Nr. 73) entschieden, daß die staatlichen Gerichte grundsätzlich zur Entscheidung aller Rechtsfragen berufen sind, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richtet. Dem hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28.2.2002 (JZ 2002, 1102 m. Anm. Maurer) angeschlossen. Die Pflicht des Staates zur Justizgewährung hat sowohl gegen als auch zugunsten der Kirchen und Glaubensgemeinschaften in gleicher Weise wie für und gegen alle Rechtssubjekte auf dem Staatsgebiet selbst dann zu gelten, wenn bei der Anwendung staatlicher Rechtssätze glaubensgemeinschaftliche Vorfragen zu klären sind. Das verfassungsrechtlich garantierte kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) bedingt keine Freistellung von staatlicher Justizhoheit. Es unterliegt nach Art. 137 Abs. 3 WRV vielmehr den Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

b) Die Entscheidung des Senats vom 11. Februar 2000 (V ZR 291/99, NJW 2000, 1555) betrifft zwar den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch einer Glaubensgemeinschaft gegen eines ihrer Mitglieder, ist in ihrem grundsätzlichen Verständnis hierauf aber nicht beschränkt. Der Justizgewährungsanspruch gilt für alle Rechtsfragen, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richtet, und zwar auch dann, wenn die Kirche oder Glaubensgemeinschaft – wie hier die Beklagte - die Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht eigens kirchenrechtlich begründet hat. Die Justizgewährungspflicht hängt auch nicht davon ab, ob der Staat mit einer ihm ausdrücklich oder stillschweigend "angedienten" Jurisdiktion ausdrücklich "einverstanden" ist (so noch BGHZ 46, 96, 101). Der Anrufung staatlicher Gerichte steht schließlich
nicht entgegen, daß die Kläger als Offiziere der Heilsarmee den Geistlichen der Kirchen und anderer Glaubensgemeinschaften vergleichbar sind und Vermögensansprüche aus dem Dienstverhältnis zur Beklagten geltend machen. Der geltend gemachte Gehaltsanspruch nach den für das Dienstverhältnis geltenden innergemeinschaftlichen Regeln ist ebenso ein grundlegendes Rechtselement abhängiger Dienstverhältnisse wie der korrespondierende Anspruch auf Bereitstellung der Arbeitskraft. Beides ist daher auch aus staatlichem Recht ableitbar. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung, weil die Justizgewährungspflicht des Staates nicht nur dann eingreift, wenn es bei einer innerkirchlichen Streitigkeit um einen aus staatlichem Recht ableitbaren Anspruch geht. Sie besteht vielmehr auch dann, wenn es bei einem allein innerkirchlich begründeten Anspruch oder einer rein innerkirchlichen Rechtsfrage um die Anwendung der für alle geltenden allgemeinen Gesetze geht. Mithin ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten selbst dann eröffnet, wenn es sich - wie hier - um ein "verkapptes Statusverfahren" handelt, bei dem die Begründetheit des verfolgten Anspruchs davon abhängt, ob die Beklagte den Offiziersdienst der Kläger wirksam beendet hat. Denn für die Justizgewährungspflicht ist weder die Unterscheidung von Amts- und Dienstverhältnis noch die zwischen kirchlichem Amtsrecht und vermögensrechtlicher Folge von Bedeutung. Abgesehen davon, daß beide Bereiche derart miteinander verzahnt sind, daß ihre Unterscheidung schon tatsächlich auf Schwierigkeiten stößt, ist die Differenzierung auch unerheblich. Die staatliche Gerichtsbarkeit kann einer Entscheidung nicht deswegen ausweichen, weil die Rechtsfrage den kirchlich autonomen Bereich, wie etwa den der Organisations- und Ämterhoheit, betrifft. Denn auch dieser ist nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV nicht exemt, sondern in die staatliche Rechtsordnung eingebunden (v. Campenhausen , Staatskirchenrecht, 3. Aufl., 363 ff.; Kästner, NVwZ 2000, 889,
890). Ob eine zum Kernbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ge- hörende Maßnahme oder Entscheidung mit den Grundprinzipien der Rechtsordnung vereinbar ist, beurteilt sich nach staatlichem Recht, für das nur die staatlichen Gerichte zur Entscheidung berufen sind. Soweit das Bundesverwaltungsgericht hierzu eine andere Ansicht vertritt (vgl. Urt. v. 30. Oktober 2002, 2 C 23/01), kann dem der Senat nicht folgen. Die Zulassung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten berührt noch nicht die Garantie der kirchlichen Selbstverwaltung. Ob und inwieweit eine innerkirchliche Angelegenheit der Kontrolle durch staatliche Gerichte unterfällt, ist nicht eine Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern der Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs. Eine Vorlage der Rechtsfrage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG kommt gleichwohl nicht in Betracht, weil das Bundesverwaltungsgericht die - hier maßgebliche - Frage, "ob Kirchenbediensteten wegen ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche staatlicher Gerichtsschutz gem. Art. 19 IV GG zukomme", bisher ausdrücklich offen gelassen hat (BVerwG NJW 1983, 2580, 2582; 1983, 2582, 2583; vgl. auch BVerfG NJW 1983, 2569; 1983, 2569, 2570). Erst recht sind die staatlichen Gerichte dann zuständig, wenn innerkirchliche oder innergemeinschaftliche Rechtsfragen nur als Vorfragen der Begründetheit eines geltend gemachten Anspruchs eine Rolle spielen (Senatsurt. v. 11. Februar 2000, aaO S. 1556).
2. Dem Berufungsgericht ist weiterhin darin zu folgen, daß die Frage, ob der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet ist, nicht mehr zu prüfen war. Denn die Verweisung des Rechtsstreits durch das Arbeitsgericht Köln an das Landgericht hat auch das Berufungsgericht nach § 17a Abs. 2 Satz 3 gebunden. Die Bindungswirkung hätte selbst bei einer gesetzwidrigen Verweisung
bestanden (BGH, Beschl. v. 24. Februar 2000, III ZB 33/99, NJW 2000, 1343, 1344), so daß die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli 2001, VI ZB 12/01, NJW 2001, 3537, 3538) nicht mehr zu erwägen ist.
3. Die Klage ist auch im übrigen zulässig. Ihr fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Kläger können nicht darauf verwiesen werden, daß sie innergemeinschaftliche Rechtsmittelmöglichkeiten nicht ausgeschöpft haben.

a) Ist die Kompetenz der staatlichen Gerichte im Grundsatz zu bejahen, so steht damit nicht zugleich auch fest, daß der Streitgegenstand uneingeschränkter gerichtlicher Beurteilung unterfällt. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob und wieweit die Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des staatlichen Gerichts durch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht begrenzt wird. Indem Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV den Kirchen und Glaubensgemeinschaften die selbständige Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten in den Grenzen der allgemeinen Gesetze gewährleistet, schränkt die Verfassung zwar nicht die Justizgewährungspflicht ein, wohl aber das Maß der Justiziabilität (Steiner, NVwZ 1989, 410, 415). Inhalt und Umfang der staatlichen Justizgewährung werden davon bestimmt, daß Selbstverwaltungsrecht und allgemeine Gesetze sowie ihre Durchsetzung durch die staatlichen Gerichte in einem Wechselverhältnis stehen. Dem ist durch eine Güterabwägung Rechnung zu tragen, die dem Selbstverwaltungsrecht und Selbstverständnis der Kirchen und Glaubensgemeinschaften gemäß ihrer geistlichen Grundordnung Rechnung trägt.
Das kirchliche Selbstverwaltungsrecht umschließt die Befugnis, Möglichkeiten zu schaffen, innerkirchliche Streitigkeiten im Einklang mit dem kirchlichen Selbstverständnis durch die Anrufung eigener Gerichte oder Schlichtungsgremien beizulegen. Ist ein derartiger Rechtsweg geschaffen und von ihm ein effektiver Rechtsschutz auch zu erwarten, dürfen staatliche Gerichte nicht vor Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs entscheiden (vgl. BVerfG NJW 1999, 349; Kirchberg, NVwZ 1999, 734). Der Klage fehlt dann das Rechtsschutzbedürfnis. Der innerkirchliche Rechtsschutz ist vorrangig und die staatliche Justizgewährung insoweit subsidiär. Wenn der Senat in seiner Entscheidung vom 11. Februar 2000 den Begriff der Subsidiarität demgegenüber in einem anderen Sinne verwandt und davon gesprochen hat, daß die staatliche Gerichtsbarkeit gegenüber der innerkirchlichen Gerichtsbarkeit nicht subsidiär sei, so ist damit nur zum Ausdruck gebracht worden, daß der Justizgewährungsanspruch durch die Einrichtung kirchlicher Gerichte nicht ausgeschlossen wird. Nicht war damit zugleich auch gesagt, daß dem innerkirchlichen Rechtsweg gegenüber dem staatlichen kein Vorrang gebührt.

b) Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts besteht bei der Beklagten lediglich eine Untersuchungskommission, deren Aufgabe in der Vorbereitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens besteht. Daß diese Kommission einem unabhängigen Gericht oder Schlichtungsgremium vergleichbar wäre, das auch Rechtsschutz gegen die verweigerte Fortzahlung des Gehalts gewähren könnte, ist nicht ersichtlich.
4. Die Klage ist nicht begründet.
Inhalt und Umfang des staatlichen Rechtsschutzes hängen materiell davon ab, was der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach aufgrund einer Güterabwägung zwischen religionsrechtlichem Schutz- und Freiheitsbedürfnis der Kirche oder Glaubensgemeinschaft und allgemeinem Recht des einzelnen als eigene Angelegenheit der Kirche oder Glaubensgemeinschaft anzusehen ist (Senat, Urt. v. 11. Februar 2000, V ZR 271/99, aaO S. 1556). Führt die Abwägung dazu, daß es sich um eine von der geistlichen Grundordnung und einem darauf gegründeten Selbstverständnis der Kirche oder Glaubensgemeinschaft getragene Maßnahme nach autonomem Kirchen- oder Gemeinschaftsrecht handelt, so kann sie durch staatliche Gerichte nicht auf ihre Rechtmäßigkeit , sondern nur auf ihre Wirksamkeit, d.h. darauf hin überprüft werden, ob sie gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und dem des ordre public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BVerfGE 70, 138, 168; Rüfner, LM Art. 2 GG Nr. 74). Dasselbe gilt für die bestandskräftig gewordene Entscheidung eines kirchlichen Gerichts (Senatsurt. V. 11. Februar 2000, V ZR 271/99, NJW 2000, 1555, 1557) oder einer Schlichtungsstelle, weil die Tätigkeit derartiger Einrichtungen nur insoweit unter die verfassungsrechtliche Garantie der kirchlichen Selbstverwaltung und Selbstbestimmung fällt, als der Gegenstand ihrer Entscheidung seinerseits von dieser Gewährleistung erfaßt wird (v. Campenhausen, Staatskirchenrecht , 3. Aufl., S. 370).

a) Die Frage, ob die Beklagte den Offiziersdienst der Kläger wirksam beendet hat, unterfällt der autonomen Entscheidungsbefugnis der Beklagten und ist nicht nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts zu beurteilen. Die Beklagte hat den Offiziersdienst der Kläger nicht als Arbeitsverhältnis ausgestal-
tet. Ob der Abschluß eines solchen Arbeitsvertrags zwischen Kirchen oder Glaubensgemeinschaften und Personen, die für sie seelsorgerischen Dienst wahrnehmen sollen, überhaupt möglich ist (bejahend Weber, NJW 1983, 2541 ff., 2550; 1989, 2214, 2221), bedarf hier keiner Entscheidung. Mit der Verpflichtungserklärung von 1975 ist kein Arbeitsrechtsverhältnis begründet worden. Sie schließt den Abschluß eines solchen Arbeits- oder Anstellungsvertrags vielmehr ausdrücklich aus, so daß auch ein mündlicher Arbeitsvertrag nicht angenommen werden kann (BAG, NJW 1978, 2116 allgemein für Geistliche ; NJW 1990, 2082, 2083 für katholischen Ordenspriester). Da die Kläger als (seelsorgerisch tätige) Offiziere der Beklagten wie Geistliche der Kirchen oder anderer Glaubensgemeinschaften auch keine weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu erbringen hatten, scheidet eine Einordnung des Rechtsverhältnisses der Parteien untereinander als (faktisches ) Arbeitsverhältnis auch inhaltlich aus (BAG, NJW 2003, 161, 162). Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Beklagte für die Kläger während ihrer Dienstzeit Beiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin entrichtet hat. Denn das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ist nur eines von mehreren möglichen Beschäftigungsverhältnissen, das eine Versicherungspflicht auslösen kann. Die Versicherungspflicht kann auch bei einem glaubensgemeinschaftlichen Dienstverhältnis eigener Art entstehen, das zwischen den Parteien während des Offiziersdienstes der Kläger bestanden hat (BAG, Urt. v. 7. Februar 1990, 5 AZR 84/89, NJW 1990, 2082, 2083).

b) Ob die Beklagte mit dem Schreiben ihres Territorialleiters F. vom 29. Januar 2001 die Beziehungen zu den Klägern insgesamt – wie das Berufungsgericht meint – durch "Entlassung" mit sofortiger Wirkung beenden oder lediglich eine "Auflösung des Dienstverhältnisses" erklären wollte, bedarf kei-
ner Entscheidung. In beiden Fällen ist ein Verlust der Bezüge vorgesehen. Daß unter Umständen die Zahlung einer Abfindung "entsprechend den Bestimmungen im jeweiligen Territorium" in Betracht kommt, ist unerheblich. Abgesehen davon, daß die Kläger ihrer Verpflichtungserklärung nach sowieso auf Gehalt und jegliche Forderungen an die Beklagte wegen nicht erhaltener Bewilligungen verzichtet haben, machen sie mit der Klage ausdrücklich (nur) "Gehaltsansprüche" geltend.

c) Soweit die Kläger sich gegen die disziplinarrechtliche Beendigung des Offiziersverhältnisses wenden, ist die Entscheidung der Beklagten einer Rechtmäßigkeitskontrolle durch das staatliche Gericht entzogen. Die Kirchen und Glaubensgemeinschaften haben das Recht, die Regeln des geistlichen Dienstes und der sich daraus ergebenden persönlichen Anforderungen, autonom festzulegen und danach ihre Entscheidungen zu treffen; je mehr das Amts- und Dienstverständnis von dem geistlich-religiösen Selbstverständnis der Kirche oder Glaubensgemeinschaft geprägt wird, desto eher müssen die durch staatliches Recht geschützten subjektiven Rechtspositionen zurücktreten (vgl. Ehlers, ZevKR 27 [1982], 269, 292 f.; v. Mangoldt/Klein/Starck/v. Campenhausen aaO, Art 137 WRV, Rdn. 201). Hier beruft sich die Beklagte auf ein persönliches Versagen der Kläger in der "Pflichterfüllung eines Offiziers", d.h. in ihrer Stellung als Geistliche nach dem Grundverständnis der Beklagten. Die Entlassung aus dem Dienst des Geistlichen ist damit eine disziplinarrechtliche Maßnahme, gegen die die Kläger die Untersuchungskommission hätten anrufen können. Daß sie es nicht getan haben, erweitert nicht den Prüfungsumfang des staatlichen Gerichts. Ob etwas anderes dann zu gelten hätte, wenn die Kläger nach dem Gemeinschaftsrecht der Beklagten keine Möglichkeit gehabt hätten, sich gegen ihre Entlassung zumindest im Verwaltungswege zu verteidi-
gen, bedarf keiner Entscheidung. Die Entlassung unterliegt daher keiner Rechtmäßigkeits-, sondern nur einer Wirksamkeitskontrolle. Daß sie unter Beachtung des Selbstverständnisses der Beklagten gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung, wie sie im allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und des ordre public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben, verstieße, haben die Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht aufgezeigt und ist auch nicht von Rechts wegen erkennbar.

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juli 2005 - 2 K 1296/05 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin sämtliche Jahresabschlüsse, Buchhaltungsunterlagen, Kontenunterlagen und vertragliche Vereinbarungen der Antragsgegnerin seit 01.01.1995 zum Zwecke ihrer Sicherstellung vor einer noch durchzuführenden Prüfung vorläufig auszuhändigen oder bei einer durch das Gericht zu bestimmenden Stelle zu hinterlegen, zu Recht abgelehnt. Denn der Antrag ist unzulässig, da die Streitsache nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit unterliegt. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
Die Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe entgegen ihrem dahingehenden Antrag ohne mündliche Verhandlung entschieden, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn das Verwaltungsgericht hat dadurch, dass es ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden hat, keinen Verfahrensfehler begangen. Zwar finden auf Beschlüsse, die ein selbständiges Verfahren wie das nach § 123 VwGO abschließen, grundsätzlich alle für Urteilsverfahren geltenden prozessrechtlichen Bestimmungen Anwendung. Dies gilt aber nicht für das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung. Nach § 101 Abs. 3 VwGO können nämlich Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Danach bedurfte der im Verfahren nach § 123 VwGO ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichts mangels einer gegenteiligen Bestimmung keiner vorherigen mündlichen Verhandlung. Das Verwaltungsgericht hatte allerdings gemäß § 101 Abs. 3 VwGO die Möglichkeit, nach seinem Ermessen im vorliegenden Eilverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., 2005, § 101 RdNr. 3, § 122 RdNr. 4). Die Darlegungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigen nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht habe ermessensfehlerhaft von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Soweit sie geltend macht, wegen „grundsätzlicher Fragen“ sei eine mündliche Verhandlung notwendig gewesen, legt sie nicht, wie dies erforderlich gewesen wäre, im Einzelnen dar, worin die behauptete grundsätzliche Bedeutung gelegen habe. Dazu hätte es eines näheren Eingehens im Sinne einer über ein bloßes Benennen hinausgehenden Erläuterung oder einer vertiefenden Stellungnahme bedurft. „Darlegen“ bedeutet nämlich schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis; es bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschlüsse vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263, und vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -). Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der im Einzelnen nicht genannten „Fragen“ nicht gerecht.
Davon abgesehen hätte auch eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Eilverfahren aufgeworfenen Fragen, soweit diese angesichts der Vorläufigkeit der darin aufgrund einer lediglich summarischen Prüfung ergehenden Entscheidung überhaupt denkbar erscheint, das Verwaltungsgericht nicht gezwungen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Denn dieses Verfahren ist von seinem gesetzlichen Zuschnitt her auf eine zügige Entscheidung ausgerichtet; die Klärung grundsätzlicher Fragen ist deshalb regelmäßig dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Auch das weitere Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht habe ermessensfehlerhaft von einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Denn das Verwaltungsgericht dürfte sein Ermessen in einer verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Weise dahin ausgeübt haben, ohne eine erhebliche Verzögerung, wie sie durch eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Vorsitzenden des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland eingetreten wäre, über den vorliegenden Eilantrag zu entscheiden. Wenn die von der Antragstellerin erstrebte mündliche Verhandlung dazu dienen soll, die Tatsachengrundlage des Gerichts zu verbreitern, kann dies im Übrigen noch im Hauptsacheverfahren geschehen. Davon abgesehen ist in diesem Zusammenhang auch die Verfahrensposition der Antragsgegnerin von Bedeutung, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat. Die Darlegung der Antragstellerin, sie empfinde die Begründung des Verwaltungsgerichts, es habe den Antrag wegen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung abgelehnt, „fast als Hohn“, ist ebenfalls nicht geeignet, einen Ermessensfehler des Verwaltungsgerichts bei der Anwendung des § 101 Abs. 3 VwGO anzunehmen. Denn das prozessuale Ermessen des Verwaltungsgerichts beinhaltete die Befugnis, die regelmäßig vorauszusetzende Eilbedürftigkeit eines Antrags nach § 123 VwGO auch im vorliegenden Zusammenhang zu bejahen und seiner Entscheidung deshalb allein das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten zugrunde zu legen.
Die Beschwerde bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht unter Berufung auf Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte verneint. Ihre Einwendungen, die sie auf die in der rechtswissenschaftlichen Literatur von Jeand´Heur/Korioth (Grundzüge des Staatskirchenrechtes, 2000, RdNrn. 366, 367, S. 252) und von von Campenhausen (Staatskirchenrecht, 3. Aufl., S. 384) entwickelten kritischen Stellungnahmen zu der im vorliegenden Zusammenhang ergangenen und vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung stützt, können nicht überzeugen. Die Antragstellerin vertritt unter - zutreffender - Bezugnahme auf die von ihr genannten Literaturstellen die Auffassung, die Respektierung des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgesellschaften verlange nicht rechtsschutzfreie Zonen, die der staatlichen Gerichtsbarkeit von vornherein entzogen seien, die Verneinung des Rechtsweges in Fällen der vorliegenden Art verhindere die erforderliche Güteabwägung zwischen dem kirchlichen Selbstverständnis und dem allgemeinen Gesetz, das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften könne den durch die staatliche Justizgewährungspflicht gebotenen Zugang zur staatlichen Gerichtsbarkeit nicht verbauen und die staatlichen Gerichte seien auch bei den inneren Angelegenheiten der Religionsgesellschaften dazu berufen, im Rahmen der Begründetheitsprüfung einer streitigen Rechtssache im Wege der praktischen Konkordanz das Selbstbestimmungsrecht der jeweiligen Religionsgesellschaft gegenüber der Justizgewährungspflicht in besonderem Maße zu berücksichtigen. Auf der Grundlage dieses Verständnisses legt die Antragstellerin dar, dass die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angewandte Lehre von der „Bereichsscheidung“ das staatskirchenrechtliche System des Grundgesetzes missachte; vielmehr sei eine Lösung nur auf der Grundlage von Güterabwägungen im jeweiligen Einzelfall, die das staatliche Gericht vornehmen müsse, zu gewinnen. Mit diesen Erwägungen wendet sich die Beschwerde gegen die in ständiger Rechtsprechung vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen „kirchlichen“ Maßnahmen, also Maßnahmen der Religionsgesellschaften, die dem inneren („innerkirchlichen“) Bereich zuzurechnen sind, und solchen, die diesen Bereich überschreiten oder in den staatlichen Bereich hineinreichen. Ergeht danach eine Maßnahme allein im Bereich der inneren Angelegenheiten einer Religionsgesellschaft, ohne mit ihren Auswirkungen in den Bereich des Öffentlichen hinüber zu greifen, innerhalb dessen der Staat ordnen kann, sind staatliche Gerichte hinsichtlich einer derartigen Maßnahme unzuständig, so dass entsprechende Rechtsschutzbegehren unzulässig sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.02.1965, BVerfGE 18, 385; Kammerbeschluss vom 18.09.1998, NJW 1999, 349; BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, BVerwGE 66, 241 = NJW 1983, 2580). Mit dem Verwaltungsgericht ist aber auch der Senat der Auffassung, dass an der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die bis in die Gegenwart hinein seit Jahrzehnten in Kenntnis der gegen sie erhobenen staatskirchenrechtlichen Einwendungen aufrechterhalten worden ist, zumindest aus Gründen der Rechtssicherheit, die durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vermittelt wird, entgegen den von der Antragstellerin vorgetragenen Erwägungen festzuhalten ist. Danach hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die von der Antragstellerin begehrte Herausgabe und Hinterlegung sämtlicher Jahresabschlüsse, Buchhaltungsunterlagen, Kontenunterlagen und vertraglichen Vereinbarungen der Antragsgegnerin seit dem 01.01.1995 in das verfassungsrechtlich durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierte Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht der Beteiligten hinsichtlich der ihrem inneren Bereich zuzurechnenden Angelegenheiten eingreifen würde und deshalb der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht unterliegt. Denn die Verwaltung des eigenen Vermögens, die wirtschaftliche Tätigkeit und die darauf bezogene Buchführung gehören zum Bereich der allein inneren Angelegenheiten (vgl. Jean´Heur/Korioth, a.a.O., RdNrn. 176, 190), die nach der Rechtsprechung bereits der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen sind, so dass sie keiner von den staatlichen Gerichten im Einzelfall im Rahmen der Begründetheit des Rechtsschutzbegehrens vorzunehmenden Güterabwägung zugänglich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1992, BVerwGE 90, 112, 116 = NJW 1992, 2496). Dies gilt auch für die Geltendmachung von darauf bezogenen Kontrollbefugnissen zwischen den Untergliederungen der Religionsgemeinschaften. Die Antragstellerin hat insoweit keine dem staatlichen Recht zugehörige Anspruchsgrundlage genannt, mit deren Hilfe sie ihr Begehren auf Herausgabe und Hinterlegung der betreffenden Unterlagen hätte glaubhaft machen können. Eine derartige Anspruchsgrundlage ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass ihr Finanzgebaren mit dem geltenden Abgaben- und Steuerrecht übereinstimmen müsse und sie hierzu Kontrollbefugnisse gegenüber ihren Untergliederungen auszuüben in der Lage sein müsse, kann daraus noch nicht hergeleitet werden, die interne wirtschaftliche und finanzielle Tätigkeit der Beteiligten rage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) in die staatliche Rechtsordnung hinein mit der Folge, dass der Zugang zur staatlichen Gerichtsbarkeit eröffnet würde. Denn entscheidend ist die Erwägung, dass die Kontrollbefugnisse zwischen den über- und untergeordneten Gliederungen einer Religionsgesellschaft mangels einschlägiger staatlicher Rechtsvorschriften zu dem Bereich ihrer rein internen Angelegenheiten gehören und von den in den staatlichen Bereich hineinragenden steuerrechtlichen Pflichten zu trennen sind.
Das weitere Vorbringen der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht seine Notzuständigkeit verneint, verhilft ihr ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn eine derartige Notzuständigkeit staatlicher Gerichte besteht, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, in Fällen der vorliegenden Art selbst dann nicht, wenn bei einer Angelegenheit im inneren Bereich einer Religionsgemeinschaft der so genannte „innerkirchliche“ Rechtsschutz gar nicht oder unzulänglich ausgebildet sein sollte. Eine derartige Ausnahme, die das Eingreifen der staatlichen Gerichtsbarkeit rechtfertigen könnte, verbietet sich gerade wegen der durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV angeordneten Autonomie der inneren Angelegenheiten einer Religionsgesellschaft, wie sie durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) entwickelt worden ist. Dementsprechend geht auch die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte davon aus, dass Maßnahmen von Religionsgemeinschaften, die allein ihre inneren Angelegenheiten betreffen und keine unmittelbaren Rechtswirkungen im staatlichen Bereich entfalten, auch dann unter dem Blickwinkel der Justizgewährungspflicht (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 92 GG) keiner Überprüfung durch staatliche Gerichte unterliegen, wenn Rechtsschutz innerhalb der Religionsgemeinschaften nicht zu erlangen ist (Hess. VGH, Beschluss vom 20.03.1990, KirchE 28, 59; OVG Berlin, Urteil vom 14.12.1999, KirchE 37, 446; a.A. für Ausnahmesituationen Bayer. VGH, Beschluss vom 19.07.1985, DVBl. 1985, 1073).
Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Zusammenhang Rechtsschutz innerhalb der israelitischen Religionsgemeinschaft nicht zu erlangen wäre. Denn die Antragstellerin hat beim Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland unter dem 16.03.2005 Klage erhoben und unter dem 13.05.2005 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, die dasselbe Rechtsschutzziel wie im vorliegenden Verfahren verfolgt. Es ist nicht ersichtlich, dass ein derartiges Begehren generell nur einen unzulänglichen Rechtsschutz zur Folge haben muss. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen unter Benennung höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.02.2000, NJW 2000, 1555; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.05.1999, NJW 1999, 3720) ausgeführt, dass das Schiedsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland einen Rechtsschutz bietet, der - vergleichbar dem staatlichen Rechtsschutz - den Belangen der israelitischen Religionsgemeinschaft hinreichend gerecht wird. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, die Praxis des Schiedsgerichts genüge den rechtsstaatlichen Erfordernissen nicht, ist nicht hinreichend substantiiert und veranlasst keine andere Betrachtung. Soweit sie geltend macht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei auch deshalb unzutreffend, weil die darin vertretene Auffassung dazu führe, dass Entscheidungen des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland nicht für vollstreckbar erklärt werden könnten, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn die Frage der Vollstreckbarkeit von Entscheidungen dieses Schiedsgerichts im Wege der Inanspruchnahme staatlichen Rechtsschutzes als Vollstreckungshilfe ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, in welchem eine derartige Vollstreckung nicht in Rede steht. Im Übrigen ist die Erkenntnis, dass Fälle der vorliegenden Art der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen, unabhängig von der Frage, ob die Vollstreckung einer Entscheidung des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland möglich oder wünschenswert ist. Soweit das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 20.10.1998 - 13 O 3662/98 -, zitiert nach Beck-online) die Inanspruchnahme staatlicher Gerichte als Vollstreckungsbehörden nach § 169 VwGO durch dieses Schiedsgericht mangels entsprechender Gesetze oder Verträge für nicht möglich hält, steht dies der vom beschließenden Senat in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung zur Unzuständigkeit staatlicher Gerichte in Angelegenheiten, die zum inneren Bereich einer Religionsgemeinschaft gehören, nicht entgegen; dabei ist es unerheblich, ob die Religionsgemeinschaft eine interne Gerichtsbarkeit eingerichtet hat. Es kommt daher im vorliegenden Zusammenhang auch nicht darauf an, ob das Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1066, 1025 ff. ZPO ist (offengelassen von OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.07.2005 - 26 Sch 03/05 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Im Hinblick auf die geringere Bedeutung des Eilverfahrens hält der Senat die Hälfte des für ein vergleichbares Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts für angemessen (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; NVwZ 2004, 1327).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.