Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 21. Juli 2005 - 2 K 1296/05

published on 21/07/2005 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 21. Juli 2005 - 2 K 1296/05
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin sämtliche Jahresabschlüsse, Buchhaltungsunterlagen, Kontenunterlagen und vertragliche Vereinbarungen der Antragsgegnerin seit dem 1.1.1995 zum Zwecke der Prüfung auszuhändigen, ist unzulässig, da die Streitsache nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit unterliegt. Daher folgt die Kammer auch nicht der Anregung der Antragstellerin, im vorliegenden Verfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen und hierzu den Vorsitzenden des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland zu laden, zumal diese Vorgehensweise angesichts der beginnenden Ferienzeit und der damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Ansetzung eines Verhandlungstermins zu einer erheblichen Verzögerung des Rechtsstreits führen würde, die mit der von der Antragstellerin geltend gemachten Eilbedürftigkeit nicht zu vereinbaren wäre.
Der vorliegende Rechtsstreit fällt nicht in die Zuständigkeit staatlicher Gerichte. Ausgangspunkt aller Überlegungen muss sein, dass die staatlichen Gerichte die Autonomie der Religionskörperschaften zu achten haben. Dies ergibt sich aus den Vorschriften des Grundgesetzes i. V. mit den insoweit fortgeltenden Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung und entspricht ständiger Rechtsprechung aller Obersten Bundesgerichte und des Bundesverfassungsgerichts. Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgemeinschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Durch diese verfassungsrechtliche Vorschrift wird den Kirchen das Selbstbestimmungsrecht zur eigenständigen Ordnung ihrer inneren Angelegenheiten gewährleistet. Infolge der öffentlichen Rechtsstellung und öffentlichen Wirksamkeit der Kirchen, die sie aus ihrem besonderen Auftrag herleiten und durch die sie sich von anderen gesellschaftlichen Gebilden grundsätzlich unterscheiden, ist kirchliche Gewalt zwar öffentliche, aber nicht staatliche Gewalt ( BVerfGE 18, 385; BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - 2 C 21.78 - NJW 1983, 2580). Ist die Kirche nur im Bereich ihrer innerkirchlichen Angelegenheiten tätig geworden, dann liegt kein Akt der öffentlichen Gewalt vor, gegen den die Klage vor den staatlichen Gerichten eröffnet ist. Nur soweit die Kirchen vom Staat verliehene Befugnisse ausüben oder soweit ihre Maßnahmen den kirchlichen Bereich überschreiten oder in den staatlichen Bereich hineinreichen, betätigen sie mittelbar auch staatliche Gewalt mit der sich daraus ergebenden Einschränkung ihrer Selbstbestimmung. Innerkirchliche Regelungen oder Maßnahmen, die im staatlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfalten, dürfen staatliche Gerichte nicht auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen, da sonst die von der Verfassung gewährleistete Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der kirchlichen Gewalt geschmälert würde ( BVerfGE 18, 385; 42, 312; 57, 220; BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - 2 C 21.78 - NJW 1983, 2580). Dieses verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht umfasst alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten Aufgaben zu treffen sind. Eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft muss, um über den rein spirituellen Zusammenhalt hinaus als säkulare Gemeinschaft bestehen zu können, ein Minimum an organisatorischer Struktur aufweisen; hierzu benötigt sie finanzielle Mittel. In welcher Weise sie ihre Finanzverhältnisse gestaltet, hat sie kraft ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomie (Art. 140 GG, 137 WRV) grundsätzlich selbst zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.1992 - 7 C 21.90 - BVerwGE 90, 112). Die Verwaltung eigenen Vermögens, die wirtschaftliche Betätigung und die damit einhergehenden innerkirchlichen Buchführungsregeln zwischen den (Unter-) Gliederungen einer Religionsgemeinschaft gehören daher - anders als die unmittelbare Verteilung staatlicher Zuschüsse auf der Grundlage eines Staatsvertrags (hierzu BVerwG, Urteil vom 28.2.2002 - 7 C 7.01 - BVerwGE 116, 86 = NVwZ 2002, 986) - zum Kernbereich der inneren Angelegenheiten, die der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen sind (Jeand’Heur/Korioth, Grundzüge des Staatskirchenrechts, Rnrn. 176 und 190). Dies gilt nicht nur dann, wenn einzelne Mitglieder der Religionsgemeinschaft einen internen Streit vor die staatlichen Gerichte bringen, sondern auch wenn die Religionsgemeinschaft selbst das Gericht anruft. Anders wäre es nur dann, wenn sich eine Maßnahme nicht nur im rein internen Bereich auswirkt, sondern mittelbar staatliche Aufgaben wahrgenommen werden oder sie sonst in den staatlichen, gesamtgesellschaftlichen oder nachbarschaftlichen Bereich hineinwirkt (vgl. zu diesem Problemkreis: OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.9.1997 - 7 U 1328/97 - NJW 1998, 3060 und VG Neustadt, Urteil vom 27.7.1998 - 1 K 1617/98 - NVwZ 1999, 797). Solche Auswirkungen sind hier indes nicht erkennbar.
Soweit sich die Antragstellerin sinngemäß darauf beruft, dass die staatlichen Gerichte zur Entscheidung befugt seien, weil es um die Anwendung staatlicher Rechtsvorschriften gehe, ist ihr entgegen zu halten, dass sie selbst keine gesetzliche Vorschrift genannt hat, aus der sich die in diesem Verfahren geltend gemachten Kontrollbefugnisse gegenüber der Antragsgegnerin ergeben könnten. Grundlage des geltend gemachten Anspruchs können wohl höchstens die satzungsrechtlichen (vgl. § 10 der Satzung der Antragstellerin) und ggf. vertraglichen Beziehungen zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin sein, also letztlich allein innerkirchliche Rechtsbeziehungen. Für diesen Fall wird aber auch in den von der Antragstellerin zitierten Literaturstellen (z.B. Jean d’Heur/Korioth, a.a.O., Rnrn. 215 und 365-367) nicht vertreten, dass eine Zuständigkeit staatlicher Gerichte besteht. Auch aus der staatlichen Justizgewährungspflicht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 92 GG) ergibt sich nicht die Befugnis der staatlichen Gerichte, über kircheninterne Maßnahmen zu entscheiden. Aufgrund der Justizgewährungspflicht sind zwar die Gerichte zur Entscheidung aller Rechtsfragen berufen, deren Beantwortung sich nach staatlichem Recht richtet (BVerfG, Beschluss vom 18.9.1998 - 2 BvR 1476/94 - NJW 1999, 349 ; BVerwG, Urteil vom 30.10.2002 - 2 C 23.01 -; BGH, Urteil vom 11.2.2000 - V ZR 271/99 - NJW 2000, 1555). Im Bereich der eigenen Angelegenheiten der Kirche ist jedoch kein staatliches Recht zulässig, das die Selbstbestimmung der Religionsgemeinschaften einschränkt. Ob nach den maßgeblichen innerkirchlichen Rechtsbeziehungen die von der Antragstellerin beanspruchten Kontrollbefugnisse bestehen, ist vielmehr eine Frage, die dem internen, innerkirchlichen Bereich der Vermögensverwaltung zuzurechnen ist.
Die Kammer folgt auch nicht der Ansicht der Antragstellerin, im vorliegenden Fall bestehe eine Notzuständigkeit der staatlichen Gerichte, weil das Verfahren vor dem Schiedsgericht beim Zentralrat der Juden rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genüge.
Zum einen teilt die Kammer die von der Antragstellerin geäußerten Bedenken gegen die Rechtsstaatlichkeit dieses Gerichts nicht. Selbst wenn man grundsätzlich eine Notzuständigkeit staatlicher Gerichte akzeptiert, dürfte diese von Vornherein nur als „ultima ratio“ in Betracht kommen, also nur dann, wenn also nach der inneren Verfassung der Religionsgemeinschaft keinerlei zumutbare Rechtsschutzmöglichkeit besteht. Nicht ohne Weiteres übertragbar dürften insoweit die Anforderungen sein, welche die zivilprozessuale Rechtsprechung und Literatur an ein privatrechtlichen Vorschriften unterfallendes Schiedsgericht stellen. Daher kommt es nicht darauf an, ob diese Anforderungen allesamt erfüllt sind und das Schiedsgericht beim Zentralrat der Juden insbesondere einen Rechtsschutz bietet, der dem durch die staatlichen Gerichte gewährleisteten Rechtschutzstandard in jeder Hinsicht gleichwertig ist. In der Rechtsprechung der Zivil- und der Verwaltungsgerichte ist daher folgerichtig die Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden - soweit ersichtlich - immer respektiert und nicht in Frage gestellt worden (BGH, Urteil vom 11.2.2000 - V ZR 271/99 - NJW 2000, 1555; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.5.1999 - 23 Sch 1/98 - NJW 1999, 3720; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.9.1997 - 7 U 1328/97 - NJW 1998, 3060 und VG Neustadt, Urteil vom 27.7.1998 - 1 K 1617/98 - NVwZ 1999, 797). Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier beide Beteiligte Mitglied des Zentralrats der Juden sind. Anders wäre der Sachverhalt wohl nur dann zu beurteilen, wenn einer der Beteiligten nicht Mitglied des Zentralrats der Juden und damit auch der Rechtsprechung des Schiedsgerichts nicht unterworfen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2002, a.a.O.). Dass das Schiedsgericht beim Zentralrat der Juden auch von der Antragstellerin grundsätzlich akzeptiert wird, zeigt sich darin, dass sie im vorliegenden Streit mit der Antragsgegnerin selbst das Schiedsgericht angerufen hat. Allein dadurch, dass das Schiedsgericht nicht in der gewünschten Schnelligkeit über die Anträge der Antragstellerin entschieden hat, wird seine Inanspruchnahme nicht unzumutbar.
Zum anderen ist die Kammer der Auffassung, dass eine Notzuständigkeit staatlicher Gerichte selbst dann grundsätzlich nicht besteht, wenn in Bezug auf eine rein interne Angelegenheit der innerkirchliche Rechtsschutz unzureichend ausgestaltet sein sollte. Handelt es sich um eine Angelegenheit, die der kirchlichen Selbstverwaltung unterliegt, ist diese der Kontrolle staatlicher Gerichte auch dann entzogen, wenn der innerkirchliche Rechtsschutz unzureichend ausgestaltet sein sollte, denn die Justizgewährleistungsgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gilt nur für Akte staatlicher Gewalt, nicht aber für interne innerkirchliche Streitigkeiten (VG Berlin, Urteil vom 26.9.1994 - 28 A 261.92 - NVwZ 1995, 512; bestätigt durch OVG Berlin, Urteil vom 14.12.1999 - 4 B 94.94 - KirchE 37, 446; offen gelassen in BVerwG, Beschluss vom 3.7.2000 - 7 PKH 4.00 -). Daher würde eine Entscheidung des Gerichts im vorliegenden Fall unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des innerkirchlichen Rechtsschutzes widerrechtlich in die von dem kirchlichen Selbstverwaltungsrecht umfasste Verwaltung des eigenen Vermögens eingreifen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Besonderheiten des auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens hält die Kammer die Hälfte des für die Hauptsache anzunehmenden Streitwerts für angemessen (vgl. Nr. 1.5 des sog. Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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published on 11/02/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 271/99 Verkündet am: 11. Februar 2000 R i e g e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
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published on 13/10/2005 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juli 2005 - 2 K 1296/05 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerde
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.