Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Feb. 2017 - 4 S 2667/15

bei uns veröffentlicht am08.02.2017

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. März 2015 - 6 K 1126/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts sowie einer einmaligen Unfallentschädigung.
Die am … 1957 geborene Klägerin war bis zu ihrer zum 01.08.2013 erfolgten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im Schuldienst des Beklagten (seit 01.12.2012 in A 11) als Fachoberlehrerin tätig.
Am 11.09.2012 wurde die Klägerin, als sie mit dem Fahrrad von der Schule auf dem Heimweg war, von einer nicht ermittelten Person überfallen und vergewaltigt. Der laut Pressebericht etwa 40 bis 45 Jahre alte Täter hatte die Klägerin gegen 15.20 Uhr bei einem Parkplatz angehalten und sie mit einem Messer an der Kehle bedroht, in einen abgestellten Kleinbus gezerrt und im Fahrzeug unter ständiger Bedrohung mit dem Messer vergewaltigt. Danach wollte der Täter die Klägerin ausrauben, die jedoch keine Wertgegenstände bei sich trug, weswegen er sie aus dem Fahrzeug stieß und flüchtete. Der Täter konnte trotz Großfahndung bis heute nicht gefasst werden.
Mit Bescheid vom 06.11.2012 anerkannte das Regierungspräsidium Stuttgart den Vorfall als Dienstunfall und stellte als Unfallfolge fest: „Posttraumatische Belastungsstörung“. Nach ärztlicher Kausalitätsbescheinigung vom 08.12.2012 leidet die Klägerin seit dem Vorfall, der hierfür die alleinige Ursache ist, an einer „depressiven Reaktion und Phobie“. Laut amtsärztlicher Untersuchung vom 07.03.2013 leidet die Klägerin aufgrund des Vorfalls weiterhin unter einer „Posttraumatischen Belastungsstörung mit Panikattacken, Angststörung, Schlafstörungen und Depression, Migräne, Herzbeschwerden mit Beklemmungsgefühlen, Tinnitus, Spondylose sowie Halswirbelsyndrom mit chronischen Schmerzen“. Diese Diagnosen begründeten eine „völlige und absolute Dienstunfähigkeit auf Dauer“.
Am 11.06.2013 beantragte die Klägerin beim Regierungspräsidium Stuttgart, ihr als Opfer eines rechtswidrigen Angriffs als Wegeunfall „in Ausübung des Dienstes“ das erhöhte Unfallruhegehalt, einen Unfallausgleich nach einem GdS von 100 sowie die einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 80.000 EUR zu gewähren.
Mit Schreiben vom 11.12.2013 stellte das städtische Gesundheitsamt aufgrund des Vorfalls eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80% seit dem 11.09.2012 für die Dauer von mindestens drei Jahren fest. Der Umstand, dass der Klägerin bereits vor dem Vorfall seit Juli 2011 ein GdB von 50% anerkannt worden war, hatte keine Auswirkungen. Mit Schreiben vom 26.02.2014 teilte das Regierungspräsidium dem Sozial- und Versorgungsamt wegen des Antrags der Klägerin auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz mit, dass der Klägerin ab dem 11.09.2012 und bis auf weiteres Unfallausgleich in Höhe von 80% GdS gewährt werde.
Mit Bescheid vom 02.09.2013 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) die Versorgungsbezüge der Klägerin ab 01.08.2013 - zunächst ohne Berücksichtigung des Dienstunfalls - auf 1.854,31 EUR fest. Hiergegen erhob die Klägerin am 09.09.2013 Widerspruch und begehrte ein Unfallruhegehalt sowie weiterhin das erhöhte Unfallruhegehalt und die einmalige Unfallentschädigung. Über den Widerspruch wurde nicht entschieden. Mit Schriftsatz vom 19.12.2013 wurde Untätigkeitsklage angekündigt.
Am 28.02.2014 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage. Nachdem das hierfür gemäß § 14 Abs. 2 LBVZuVO zuständige Ministerium für Kultus, Jugend und Sport verwaltungsintern (nur) die Voraussetzungen zur Gewährung eines Unfallruhegehalts bejaht hatte, bewilligte das LBV der Klägerin mit Bescheid vom 25.04.2014 Versorgungsbezüge ab 01.08.2013 in Höhe von 2.423,71 EUR. Hinsichtlich dieses Unfallruhegehalts wurde der Rechtstreit von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt.
Mit Urteil vom 06.03.2015 - 6 K 1126/14 - stellte das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit hinsichtlich des Unfallruhegehalts ein und wies die Klage im Übrigen mit einer Kostenquote von 90% zu 10% ab. Bezüglich des weiterhin begehrten erhöhten Unfallruhegehalts sowie der einmaligen Unfallentschädigung sei die Klage zulässig, jedoch nicht begründet. Der geltend gemachte Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt scheitere daran, dass die Diensthandlung, d.h. die Fahrradheimfahrt von der Schule, nicht mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden gewesen sei. Die Klägerin sei auch nicht Opfer eines rechtswidrigen Angriffs in Ausübung des Dienstes geworden, wobei die Frage der „Ausübung des Dienstes“ offen bleiben könne, denn es fehle jedenfalls am inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung. Denn für die Annahme, dass der Täter die staatliche Aufgabenwahrnehmung habe treffen wollen, was insoweit erforderlich sei, fehlten hinreichende Anhaltspunkte bzw. der von der Klägerin zu führende Beweis. Da somit kein Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt bestehe, scheide auch die Gewährung der begehrten einmaligen Unfallentschädigung aus.
10 
Gegen das am 13.03.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.03.2015 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 17.12.2015 - 4 S 633/15 - hat der Senat die Berufung zugelassen.
11 
Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen des erhöhten Unfallruhegehalts nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG bzw. § 52 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG sowie der einmaligen Unfallentschädigung gemäß § 59 Abs. 1 LBeamtVG seien gegeben. Das Tatbestandsmerkmal „in Ausübung des Dienstes“ liege eindeutig vor, weil § 45 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG den Weg von der Dienststelle als „Dienst“ fingiere. Ebenso eindeutig sei, dass die Klägerin am 11.09.2012 Opfer eines „rechtswidrigen Angriffs“ geworden sei. § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG fordere insoweit nicht den vom Verwaltungsgericht als notwendig angenommenen inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung. Dem Vergewaltiger habe die Beamteneigenschaft der Klägerin ebenso wenig geläufig sein müssen, wie etwa dem angreifenden Hirsch die Beamteneigenschaft des Försters im Senatsurteil vom 13.12.2010 (4 S 215/10). Auch die naheliegende Motivlage des Vergewaltigers sei letztlich unerheblich. Da im Falle der Klägerin mithin, ohne dass es auf Beweislastfragen ankäme, unzweifelhaft „Dienst“ sowie ein vorsätzlicher und „rechtswidriger Angriff“ vorgelegen habe, erübrige sich hier die Diskussion um Reichweite oder Niveaugleichheit beim erhöhten Unfallruhegehalt und es sei auch kein Vergeltungsangriff gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 45 Abs. 4 LBeamtVG der Sache nach zu prüfen. Ein erhöhtes Unfallruhegehalt sei zudem gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG zu gewähren. Unter Zugrundelegung der Dienstfiktion des § 45 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG sei im Lichte des zitierten Hirsch-Urteils der Schluss gerechtfertigt, dass ein gefahrerhöhender Umstand auch ein Überfall sein könne, mit dem der Beamte an sich nicht rechnen musste. Vergleichbar dem Förster sei die Klägerin bei ihrer Dienstheimfahrt aufgrund der unglücklichen Umstände des Einzelfalles einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt gewesen und habe infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erlitten. Da bei der Klägerin zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand ein dauerhafter Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt worden sei, lägen mithin auch die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 LBeamtVG für die Bewilligung der einmaligen Unfallentschädigung vor.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.03.2015 - 6 K 1126/14 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 25.04.2014 zu verpflichten, ihr ab 01.08.2013 ein erhöhtes Unfallruhegehalt einschließlich Zinsen zu bewilligen sowie ihr eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 80.000 EUR nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit Rechtshängigkeit zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht im Wesentlichen geltend, die Dienstfiktion des § 45 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG finde im Rahmen des § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG hier keine Anwendung. Das Tatbestandsmerkmal „in Ausübung des Dienstes“ sei bei einem Wegeunfall nicht erfüllt, was sich auch aus Sinn und Zweck der Norm ergebe. Des Weiteren fehle es an einem „rechtswidrigen Angriff“ im Sinne der Norm, weil insoweit ein innerer Zusammenhang mit der Dienstverrichtung erforderlich sei, der nicht vorliege bzw. den die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht beweisen könne. Im Hirschfall sei kein erhöhtes Unfallruhegehalt wegen eines Angriffes zugesprochen worden, sondern wegen der durch den Hirsch hervorgerufenen besonderen Lebensgefahr, was hier nicht übertragbar sei. Da die Dienstfiktion des § 45 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG auch im Rahmen des § 52 Abs. 1 LBeamtVG keine Anwendung finden könne, weil insoweit ausdrücklich die „Ausübung einer Diensthandlung“, d.h. eine unmittelbare Erledigung dienstlicher Pflichten erforderlich sei und keine bloße Heimfahrt nach der Dienstverrichtung, sei auch insoweit kein Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt begründet. Zudem sei die Fahrradheimfahrt nicht mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden gewesen. Anders als im Hirsch-Fall habe sich im Falle der Klägerin gerade keine der Diensthandlung innewohnende besondere Gefahr realisiert, sondern das allgemeine Lebensrisiko. Mangels eines Dienstunfalles der in § 52 LBeamtVG bezeichneten Art fehle es schließlich auch an den Voraussetzungen der einmaligen Unfallentschädigung gemäß § 59 Abs. 1 LBeamtVG.
17 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die als Untätigkeitsklage zulässige Klage hinsichtlich des begehrten erhöhten Unfallruhegehalts und der einmaligen Unfallentschädigung zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 25.04.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
19 
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt weder gemäß § 52 Abs. 1 LBeamtVG (hierzu 1.) noch gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG (hierzu 2.) zu und mangels eines Dienstunfalles der in § 52 LBeamtVG bezeichneten Art auch kein Anspruch auf einmalige Unfallentschädigung gemäß § 59 Abs. 1 LBeamtVG (hierzu 3.).
20 
1. Die Voraussetzungen des erhöhten Unfallruhegehalts nach § 52 Abs. 1 LBeamtVG sind im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Setzt sich gemäß Satz 1 dieser Norm ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden ist, und der Grad der Schädigungsfolgen im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls mindestens 50 beträgt. Die Klägerin war am 11.09.2012 nicht im Sinne des § 52 Abs. 1 LBeamtVG „bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt“ gewesen. Diese Tatbestandsmerkmale sind auch bei einem Wegeunfall, soweit sich das allgemeine Berufs- oder Lebensrisiko realisiert, regelmäßig nicht erfüllt.
21 
a. Zwar werden im Rahmen der Definition des „Dienstunfalls“ nach § 45 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG auch Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort (Nr. 1), die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen (Nr. 2) und Nebentätigkeiten, zu deren Ausübung der Beamte nach § 61 LBG verpflichtet ist, oder an deren Übernahme der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse anerkannt hat (Nr. 3), zum „Dienst“ hinzugerechnet ebenso wie gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 LBeamtVG „das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Wegs nach und von der Dienststelle“. Aus diesem Grund konnte im Falle der Klägerin bei der Fahrradheimfahrt von der Schule am 11.09.2012 ein „Dienstunfall“ angenommen und ihr gemäß § 51 Abs. 1 LBeamtVG das gegenüber ihren normalen Versorgungsbezügen um monatlich 523,97 EUR (vgl. Bl. 131 d. VG-Akte), d.h. beinahe 30% angehobene Unfallruhegehalt bewilligt werden, weil sie demgemäß „infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist“.
22 
b. Das im Falle der Klägerin gegenüber dem Unfallruhegehalt um weitere 1.399,60 EUR pro Monat nach § 52 Abs. 1 LBeamtVG erhöhte Unfallruhege-halt steht ihr jedoch nicht zu. Der Senat hat in dem von den Beteiligten diskutierten Hirsch-Urteil (Urteil vom 13.12.2010 - 4 S 215/10 -, Juris) zum Begriff der Diensthandlung (dort zu dem insoweit wortgleichen § 37 Abs. 1 BeamtVG) ausgeführt, dass einer solchen „Diensthandlung“ typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein muss. Eine solche Inhärenz ist gegeben, wenn bei Vornahme der Diensthandlung der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11761/04 -, IÖD 2005, 130). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr muss über die latenten, generell bestehenden Risiken hinausgehen (Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Allerdings ist es für das Vorliegen einer besonderen Lebensgefahr nicht erforderlich, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen (aA OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.10.2010 - 5 LA 280/09 -, Juris; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Eine solch hohe Anforderung an die „besondere Lebensgefahr“ führte zu einer mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mehr zu vereinbarenden Einengung ihres - ohnehin sehr begrenzten - Anwendungsbereichs. Das erhöhte Unfallruhegehalt ist in die Vorschriften zur Beamtenversorgung eingeführt worden (§ 141a BBG in der Fassung vom 08.05.1967, BGBl. I. S. 518), um den Einsatzwillen von (dienstjungen) Beamten, die besonders gefährliche Dienstverrichtungen zu leisten haben und dabei erfahrungsgemäß häufiger als andere Beamte dienstunfähig werden, anspornen zu können. Dabei dachte man insbesondere an Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamte, die einen solchen gefährlichen Dienst überwiegend in jungen Jahren leisteten, wenn sie sich noch in den Anfangsbesoldungsgruppen ihrer Laufbahn befinden und daher im Falle ihrer Dienstunfähigkeit nur eine geringe Versorgung erhalten würden. Selbst bei der Verfolgung bewaffneter Krimineller oder der Rettung von Menschen aus brennenden Gebäuden begeben sich Beamte nur in Ausnahmefällen in Situationen, in denen für sie die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, ums Leben zu kommen. Die Verknüpfung zwischen der besonderen Lebensgefahr und der Diensthandlung kann daher rühren, dass das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der Diensthandlung von vornherein typischerweise anhaften. Sie besteht aber auch dann, wenn die gefahrerhöhenden Umstände zwar unvorhergesehen aufgetreten sind, dann aber die Fortführung der Diensthandlung wesentlich mitgeprägt haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004 - 1 A 2881/02 -, Juris). Ob die notwendige Verknüpfung besteht, kann regelmäßig nur aufgrund einer umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, - 2 B 67.93 -, Juris). An dieser Rechtsauffassung hält der Senat weiterhin fest.
23 
c. Dass die Fahrradheimfahrt der Klägerin von der Schule am 11.09.2012 bei Bewertung aller bekannten Umstände des Einzelfalles im Sinne dieser Rechtsauffassung zwar „Dienst“ gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 LBeamtVG, jedoch keine „lebensgefährliche Diensthandlung“ im Sinne von § 52 Abs. 1 LBeamtVG gewesen sein kann, ist für den Senat evident. Denn einer Fahrradheimfahrt ist typischerweise keine besondere, also eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent. Die Fahrradheimfahrt einer Lehrerin von der Dienststelle unterscheidet sich im Hinblick auf die besondere Gefährdungslage auch ganz wesentlich von der Nachsuche eines Försters im Rahmen seiner aktiven Dienstausübung nach einem verletzten Hirsch. Im Falle des Försters realisierte sich das dienstliche Risiko; im Falle der Klägerin hingegen das allgemeine Lebensrisiko, Opfer einer kriminellen Handlung zu werden, das von § 52 Abs. 1 LBeamtVG gerade nicht abgedeckt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.10.2014 - 2 B 12.14 -, Juris Rn. 10).
24 
2. Die Voraussetzungen des erhöhten Unfallruhegehalts gemäß § 52 Abs. 2 LBeamtVG sind im Falle der Klägerin ebenfalls nicht erfüllt. Hiernach wird das nach Absatz 1 der Norm erhöhte Unfallruhegehalt auch gewährt, wenn der Beamte - Nr. 1 - in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder - Nr. 2 - außerhalb des Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 45 Abs. 4 LBeamtVG einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. Gemäß § 45 Abs. 4 LBeamtVG ist dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Diensts erleidet, wenn er im Hinblick auf pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird. Da die Klägerin bei der Fahrradheimfahrt von der Schule am 11.09.2012 gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 LBeamtVG im „Dienst“ und nicht „außerhalb des Dienstes“ war, scheidet § 52 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 45 Abs. 4 LBeamtVG als Anspruchsgrundlage von vorneherein aus. Die Klägerin kann sich im Ergebnis aber auch nicht auf § 52 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG stützen.
25 
a. Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob die Dienstfiktion des § 45 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 LBeamtVG das Tatbestandsmerkmal „in Ausübung des Dienstes“ im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG erfüllt. Dafür dürfte schon die Systematik der Norm sprechen. Der Gesetzgeber wollte Angriffe auf einen Beamten offenbar innerhalb des Dienstes durch Nr. 1 abdecken und außerhalb des Dienstes durch Nr. 2. Es erscheint wenig überzeugend, wenn einerseits gemäß § 45 LBeamtVG zwar „Dienst“ angenommen und deshalb - wie im Falle der Klägerin - auch bei einem Angriff ein „Dienstunfall“ mit der Möglichkeit des „Unfallruhegehalts“ nach § 51 LBeamtVG bejaht wird, andererseits beim teilidentischen „erhöhten Unfallruhegehalt“ dann davon ausgegangen würde, der Beamte sei doch nicht im „Dienst“ gewesen, d.h. „außerhalb des Dienstes“ angegriffen worden. Ein Beamter kann nicht zeitgleich zugleich innerhalb und außerhalb des Dienstes sein.
26 
b. Die gesetzliche Einschränkung, dass der Angriff jedoch „in Ausübung“ des Dienstes erfolgt sein muss, erlangt allerdings Relevanz bei der Auslegung des Begriffes des „rechtswidrigen Angriffs“ im Sinne von Nr. 2 der Norm und führt im Ergebnis dazu, dass auch Wegeunfälle insoweit regelmäßig nicht anspruchsbegründend sein können. Dies ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 08.10.1998 (- 2 C 17.98 -, bestätigt u.a. mit Urteilen vom 29.10.2009 - 2 C 134.07 - und 25.10.2012 - 2 C 41.11 - sowie Beschluss vom 07.10.2014 - 2 B 12.14 -, alle Juris) zu § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG. Das Bundesverwaltungsgericht führte überzeugend aus:
27 
<< Innerhalb des Systems der dienstunfallrechtlichen Vorschriften setzt § 37 BeamtVG einen Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG voraus und sieht für Dienstunfälle, die durch zusätzliche Merkmale qualifiziert sind, ein erhöhtes Unfallruhegehalt vor. Den verschiedenen tatbestandlichen Voraussetzungen des qualifizierten Dienstunfalls ist gemeinsam eine gesteigerte Gefährdungslage, der der Beamte wegen seiner Dienstausübung oder seines Amtes ausgesetzt ist. Qualifizierendes Merkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen. § 37 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG hat als qualifizierendes Merkmal das Erleiden eines Angriffs außerhalb des Dienstes, wobei dieser Angriff "im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten des Beamten" oder "wegen seiner Eigenschaft als Beamter" unternommen sein muss. § 37 Abs. 3 BeamtVG setzt ausdrücklich "vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage" voraus. Niveaugleich im Hinblick auf diese Tatbestandsmodalitäten ist die Gefährdungslage nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG wegen einer Verletzungshandlung, die vom Handelnden mit Wissen und Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung ausgeführt wird und die in einem inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Beamten steht.
28 
Nach der Systematik der §§ 30 ff. BeamtVG ist es ausgeschlossen, diesen inneren Zusammenhang zwischen Verletzungshandlung und Dienstverrichtung bereits darin zu sehen, dass für das Erleiden des Unfalls dienstliche Weisungen, denen der Beamte nachkommen musste, ursächlich waren. Dieser zeitliche und örtliche Zusammenhang zwischen dem erlittenen Unfall und der Dienstverrichtung macht den Unfall zu einem Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG und verleiht ihm nicht gleichzeitig die Eigenschaft eines qualifizierten Dienstunfalls. Andernfalls würde bereits der Regelfall den Qualifizierungstatbestand erfüllen.
29 
Sinn und Zweck des erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ist die dienstunfallrechtliche Abgeltung eines Sonderopfers, das der Beamte erlitten hat, weil er in einer dienstlich bedingt besonders gefährlichen Situation zu Schaden gekommen ist. Geschützt wird die Dienstausübung, von der der Beamte nicht deshalb absehen soll, weil er befürchten muss, wegen seiner dienstlichen Tätigkeit mit Gewaltaktionen konfrontiert zu werden, derentwegen er auch erhebliche Nachteile im Rahmen der Unfallversorgung hinnehmen müsste.
30 
Der Gedanke der "Einheit der Rechtsordnung" fordert nicht, das Tatbestandsmerkmal "Angriff" in § 37 Abs. 2 BeamtVG ebenso zu verstehen wie in § 32 StGB. Die Vorschriften stehen in keinem Regelungs- oder Sinnzusammenhang, der die Annahme einer identischen Bedeutung des in beiden verwendeten Begriffs nahelegen oder gar gebieten könnte. Ihre Regelungsgegenstände und Zielsetzungen unterscheiden sich vielmehr so grundlegend voneinander, dass die Auslegung der einen Norm für die der anderen nichts hergibt. Maßgebend ist immer die Auslegung des Begriffs innerhalb der Norm, des Regelungszusammenhanges und des Gesetzes, in dem er steht.
31 
(Etwa) das fahrlässige Verhalten eines Teilnehmers am allgemeinen Straßenverkehr … stellt keinen "Angriff" i.S.d. § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG dar. Es fehlt schon an der Zielgerichtetheit der Verletzungshandlung. Der fahrlässig herbeigeführte Unfall beruht auch nicht auf der in § 37 BeamtVG vorausgesetzten gesteigerten Gefährdungslage, sondern auf den alltäglichen allgemeinen Risiken, denen sämtliche Verkehrsteilnehmer ausgesetzt sind, und resultiert aus dem allgemeinen Berufsrisiko eines zur Verkehrsüberwachung eingesetzten Polizisten. >>
32 
c. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an und überträgt sie auf den insoweit wortgleichen § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG. Ein „in Ausübung“ des Dienstes erlittener „rechtswidriger Angriff“ liegt damit nur dann vor, wenn zwischen Dienstverrichtung und Verletzungshandlung ein innerer Zusammenhang besteht, d.h. es um die Abgeltung eines dienstlichen Sonderopfers geht und nicht des allgemeinen Berufs- oder Lebensrisikos, das nicht nur nicht von § 52 Abs. 1 LBeamtVG (s.o.), sondern demnach auch nicht von § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG abgedeckt wird. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass im Falle der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses inneren Zusammenhangs mit ihrer Dienstverrichtung bestehen bzw. der von der insoweit beweisbelasteten Klägerin zu führende Beweis nicht geführt worden ist. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Der Einwand der Klägerin, bei dieser Auslegung von § 52 LBeamtVG würden Lehrer faktisch nie in den Anwendungsbereich des erhöhten Unfallruhegehalts fallen, trifft nicht zu, wie etwa die Senatsrechtsprechung zu Amokläufen an Schulen zeigt (vgl. Senatsbeschluss vom 23.02.2016 - 4 S 1251/15 -, Juris).
33 
3. Damit sind auch die Voraussetzungen der einmaligen Unfallentschädigung gemäß § 59 Abs. 1 LBeamtVG nicht gegeben. Hiernach erhält ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 52 LBeamtVG bezeichneten Art erleidet, neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von 80.000 EUR, wenn infolge des Unfalls ein dauerhafter Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt wird. Im Falle der Klägerin fehlt es, wie dargelegt, am Vorliegen eines (qualifizierten) Dienstunfalles der in § 52 LBeamtVG bezeichneten Art.
II.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
III.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil insbesondere im Hinblick auf die bereits vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
36 
Beschluss vom 8. Februar 2017
37 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf113.590,40 EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2013: zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem bewilligten Unfallruhegehalt < 2.423,71 EUR > und dem erstrebten erhöhten Ruhegehalt < 3.823,31 EUR >, hier: 33.590,40 EUR < vgl. Bl. 131 d. VG-Akte >, zuzüglich einmaliger Unfallentschädigung in Höhe von 80.000,00 EUR).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die als Untätigkeitsklage zulässige Klage hinsichtlich des begehrten erhöhten Unfallruhegehalts und der einmaligen Unfallentschädigung zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 25.04.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
19 
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt weder gemäß § 52 Abs. 1 LBeamtVG (hierzu 1.) noch gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG (hierzu 2.) zu und mangels eines Dienstunfalles der in § 52 LBeamtVG bezeichneten Art auch kein Anspruch auf einmalige Unfallentschädigung gemäß § 59 Abs. 1 LBeamtVG (hierzu 3.).
20 
1. Die Voraussetzungen des erhöhten Unfallruhegehalts nach § 52 Abs. 1 LBeamtVG sind im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Setzt sich gemäß Satz 1 dieser Norm ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden ist, und der Grad der Schädigungsfolgen im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls mindestens 50 beträgt. Die Klägerin war am 11.09.2012 nicht im Sinne des § 52 Abs. 1 LBeamtVG „bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt“ gewesen. Diese Tatbestandsmerkmale sind auch bei einem Wegeunfall, soweit sich das allgemeine Berufs- oder Lebensrisiko realisiert, regelmäßig nicht erfüllt.
21 
a. Zwar werden im Rahmen der Definition des „Dienstunfalls“ nach § 45 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG auch Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort (Nr. 1), die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen (Nr. 2) und Nebentätigkeiten, zu deren Ausübung der Beamte nach § 61 LBG verpflichtet ist, oder an deren Übernahme der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse anerkannt hat (Nr. 3), zum „Dienst“ hinzugerechnet ebenso wie gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 LBeamtVG „das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Wegs nach und von der Dienststelle“. Aus diesem Grund konnte im Falle der Klägerin bei der Fahrradheimfahrt von der Schule am 11.09.2012 ein „Dienstunfall“ angenommen und ihr gemäß § 51 Abs. 1 LBeamtVG das gegenüber ihren normalen Versorgungsbezügen um monatlich 523,97 EUR (vgl. Bl. 131 d. VG-Akte), d.h. beinahe 30% angehobene Unfallruhegehalt bewilligt werden, weil sie demgemäß „infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist“.
22 
b. Das im Falle der Klägerin gegenüber dem Unfallruhegehalt um weitere 1.399,60 EUR pro Monat nach § 52 Abs. 1 LBeamtVG erhöhte Unfallruhege-halt steht ihr jedoch nicht zu. Der Senat hat in dem von den Beteiligten diskutierten Hirsch-Urteil (Urteil vom 13.12.2010 - 4 S 215/10 -, Juris) zum Begriff der Diensthandlung (dort zu dem insoweit wortgleichen § 37 Abs. 1 BeamtVG) ausgeführt, dass einer solchen „Diensthandlung“ typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein muss. Eine solche Inhärenz ist gegeben, wenn bei Vornahme der Diensthandlung der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11761/04 -, IÖD 2005, 130). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr muss über die latenten, generell bestehenden Risiken hinausgehen (Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Allerdings ist es für das Vorliegen einer besonderen Lebensgefahr nicht erforderlich, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen (aA OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.10.2010 - 5 LA 280/09 -, Juris; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Eine solch hohe Anforderung an die „besondere Lebensgefahr“ führte zu einer mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mehr zu vereinbarenden Einengung ihres - ohnehin sehr begrenzten - Anwendungsbereichs. Das erhöhte Unfallruhegehalt ist in die Vorschriften zur Beamtenversorgung eingeführt worden (§ 141a BBG in der Fassung vom 08.05.1967, BGBl. I. S. 518), um den Einsatzwillen von (dienstjungen) Beamten, die besonders gefährliche Dienstverrichtungen zu leisten haben und dabei erfahrungsgemäß häufiger als andere Beamte dienstunfähig werden, anspornen zu können. Dabei dachte man insbesondere an Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamte, die einen solchen gefährlichen Dienst überwiegend in jungen Jahren leisteten, wenn sie sich noch in den Anfangsbesoldungsgruppen ihrer Laufbahn befinden und daher im Falle ihrer Dienstunfähigkeit nur eine geringe Versorgung erhalten würden. Selbst bei der Verfolgung bewaffneter Krimineller oder der Rettung von Menschen aus brennenden Gebäuden begeben sich Beamte nur in Ausnahmefällen in Situationen, in denen für sie die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, ums Leben zu kommen. Die Verknüpfung zwischen der besonderen Lebensgefahr und der Diensthandlung kann daher rühren, dass das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der Diensthandlung von vornherein typischerweise anhaften. Sie besteht aber auch dann, wenn die gefahrerhöhenden Umstände zwar unvorhergesehen aufgetreten sind, dann aber die Fortführung der Diensthandlung wesentlich mitgeprägt haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004 - 1 A 2881/02 -, Juris). Ob die notwendige Verknüpfung besteht, kann regelmäßig nur aufgrund einer umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, - 2 B 67.93 -, Juris). An dieser Rechtsauffassung hält der Senat weiterhin fest.
23 
c. Dass die Fahrradheimfahrt der Klägerin von der Schule am 11.09.2012 bei Bewertung aller bekannten Umstände des Einzelfalles im Sinne dieser Rechtsauffassung zwar „Dienst“ gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 LBeamtVG, jedoch keine „lebensgefährliche Diensthandlung“ im Sinne von § 52 Abs. 1 LBeamtVG gewesen sein kann, ist für den Senat evident. Denn einer Fahrradheimfahrt ist typischerweise keine besondere, also eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent. Die Fahrradheimfahrt einer Lehrerin von der Dienststelle unterscheidet sich im Hinblick auf die besondere Gefährdungslage auch ganz wesentlich von der Nachsuche eines Försters im Rahmen seiner aktiven Dienstausübung nach einem verletzten Hirsch. Im Falle des Försters realisierte sich das dienstliche Risiko; im Falle der Klägerin hingegen das allgemeine Lebensrisiko, Opfer einer kriminellen Handlung zu werden, das von § 52 Abs. 1 LBeamtVG gerade nicht abgedeckt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.10.2014 - 2 B 12.14 -, Juris Rn. 10).
24 
2. Die Voraussetzungen des erhöhten Unfallruhegehalts gemäß § 52 Abs. 2 LBeamtVG sind im Falle der Klägerin ebenfalls nicht erfüllt. Hiernach wird das nach Absatz 1 der Norm erhöhte Unfallruhegehalt auch gewährt, wenn der Beamte - Nr. 1 - in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder - Nr. 2 - außerhalb des Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 45 Abs. 4 LBeamtVG einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. Gemäß § 45 Abs. 4 LBeamtVG ist dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Diensts erleidet, wenn er im Hinblick auf pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird. Da die Klägerin bei der Fahrradheimfahrt von der Schule am 11.09.2012 gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 LBeamtVG im „Dienst“ und nicht „außerhalb des Dienstes“ war, scheidet § 52 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 45 Abs. 4 LBeamtVG als Anspruchsgrundlage von vorneherein aus. Die Klägerin kann sich im Ergebnis aber auch nicht auf § 52 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG stützen.
25 
a. Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob die Dienstfiktion des § 45 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 LBeamtVG das Tatbestandsmerkmal „in Ausübung des Dienstes“ im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG erfüllt. Dafür dürfte schon die Systematik der Norm sprechen. Der Gesetzgeber wollte Angriffe auf einen Beamten offenbar innerhalb des Dienstes durch Nr. 1 abdecken und außerhalb des Dienstes durch Nr. 2. Es erscheint wenig überzeugend, wenn einerseits gemäß § 45 LBeamtVG zwar „Dienst“ angenommen und deshalb - wie im Falle der Klägerin - auch bei einem Angriff ein „Dienstunfall“ mit der Möglichkeit des „Unfallruhegehalts“ nach § 51 LBeamtVG bejaht wird, andererseits beim teilidentischen „erhöhten Unfallruhegehalt“ dann davon ausgegangen würde, der Beamte sei doch nicht im „Dienst“ gewesen, d.h. „außerhalb des Dienstes“ angegriffen worden. Ein Beamter kann nicht zeitgleich zugleich innerhalb und außerhalb des Dienstes sein.
26 
b. Die gesetzliche Einschränkung, dass der Angriff jedoch „in Ausübung“ des Dienstes erfolgt sein muss, erlangt allerdings Relevanz bei der Auslegung des Begriffes des „rechtswidrigen Angriffs“ im Sinne von Nr. 2 der Norm und führt im Ergebnis dazu, dass auch Wegeunfälle insoweit regelmäßig nicht anspruchsbegründend sein können. Dies ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 08.10.1998 (- 2 C 17.98 -, bestätigt u.a. mit Urteilen vom 29.10.2009 - 2 C 134.07 - und 25.10.2012 - 2 C 41.11 - sowie Beschluss vom 07.10.2014 - 2 B 12.14 -, alle Juris) zu § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG. Das Bundesverwaltungsgericht führte überzeugend aus:
27 
<< Innerhalb des Systems der dienstunfallrechtlichen Vorschriften setzt § 37 BeamtVG einen Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG voraus und sieht für Dienstunfälle, die durch zusätzliche Merkmale qualifiziert sind, ein erhöhtes Unfallruhegehalt vor. Den verschiedenen tatbestandlichen Voraussetzungen des qualifizierten Dienstunfalls ist gemeinsam eine gesteigerte Gefährdungslage, der der Beamte wegen seiner Dienstausübung oder seines Amtes ausgesetzt ist. Qualifizierendes Merkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen. § 37 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG hat als qualifizierendes Merkmal das Erleiden eines Angriffs außerhalb des Dienstes, wobei dieser Angriff "im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten des Beamten" oder "wegen seiner Eigenschaft als Beamter" unternommen sein muss. § 37 Abs. 3 BeamtVG setzt ausdrücklich "vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage" voraus. Niveaugleich im Hinblick auf diese Tatbestandsmodalitäten ist die Gefährdungslage nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG wegen einer Verletzungshandlung, die vom Handelnden mit Wissen und Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung ausgeführt wird und die in einem inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Beamten steht.
28 
Nach der Systematik der §§ 30 ff. BeamtVG ist es ausgeschlossen, diesen inneren Zusammenhang zwischen Verletzungshandlung und Dienstverrichtung bereits darin zu sehen, dass für das Erleiden des Unfalls dienstliche Weisungen, denen der Beamte nachkommen musste, ursächlich waren. Dieser zeitliche und örtliche Zusammenhang zwischen dem erlittenen Unfall und der Dienstverrichtung macht den Unfall zu einem Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG und verleiht ihm nicht gleichzeitig die Eigenschaft eines qualifizierten Dienstunfalls. Andernfalls würde bereits der Regelfall den Qualifizierungstatbestand erfüllen.
29 
Sinn und Zweck des erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ist die dienstunfallrechtliche Abgeltung eines Sonderopfers, das der Beamte erlitten hat, weil er in einer dienstlich bedingt besonders gefährlichen Situation zu Schaden gekommen ist. Geschützt wird die Dienstausübung, von der der Beamte nicht deshalb absehen soll, weil er befürchten muss, wegen seiner dienstlichen Tätigkeit mit Gewaltaktionen konfrontiert zu werden, derentwegen er auch erhebliche Nachteile im Rahmen der Unfallversorgung hinnehmen müsste.
30 
Der Gedanke der "Einheit der Rechtsordnung" fordert nicht, das Tatbestandsmerkmal "Angriff" in § 37 Abs. 2 BeamtVG ebenso zu verstehen wie in § 32 StGB. Die Vorschriften stehen in keinem Regelungs- oder Sinnzusammenhang, der die Annahme einer identischen Bedeutung des in beiden verwendeten Begriffs nahelegen oder gar gebieten könnte. Ihre Regelungsgegenstände und Zielsetzungen unterscheiden sich vielmehr so grundlegend voneinander, dass die Auslegung der einen Norm für die der anderen nichts hergibt. Maßgebend ist immer die Auslegung des Begriffs innerhalb der Norm, des Regelungszusammenhanges und des Gesetzes, in dem er steht.
31 
(Etwa) das fahrlässige Verhalten eines Teilnehmers am allgemeinen Straßenverkehr … stellt keinen "Angriff" i.S.d. § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG dar. Es fehlt schon an der Zielgerichtetheit der Verletzungshandlung. Der fahrlässig herbeigeführte Unfall beruht auch nicht auf der in § 37 BeamtVG vorausgesetzten gesteigerten Gefährdungslage, sondern auf den alltäglichen allgemeinen Risiken, denen sämtliche Verkehrsteilnehmer ausgesetzt sind, und resultiert aus dem allgemeinen Berufsrisiko eines zur Verkehrsüberwachung eingesetzten Polizisten. >>
32 
c. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an und überträgt sie auf den insoweit wortgleichen § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG. Ein „in Ausübung“ des Dienstes erlittener „rechtswidriger Angriff“ liegt damit nur dann vor, wenn zwischen Dienstverrichtung und Verletzungshandlung ein innerer Zusammenhang besteht, d.h. es um die Abgeltung eines dienstlichen Sonderopfers geht und nicht des allgemeinen Berufs- oder Lebensrisikos, das nicht nur nicht von § 52 Abs. 1 LBeamtVG (s.o.), sondern demnach auch nicht von § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG abgedeckt wird. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass im Falle der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses inneren Zusammenhangs mit ihrer Dienstverrichtung bestehen bzw. der von der insoweit beweisbelasteten Klägerin zu führende Beweis nicht geführt worden ist. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Der Einwand der Klägerin, bei dieser Auslegung von § 52 LBeamtVG würden Lehrer faktisch nie in den Anwendungsbereich des erhöhten Unfallruhegehalts fallen, trifft nicht zu, wie etwa die Senatsrechtsprechung zu Amokläufen an Schulen zeigt (vgl. Senatsbeschluss vom 23.02.2016 - 4 S 1251/15 -, Juris).
33 
3. Damit sind auch die Voraussetzungen der einmaligen Unfallentschädigung gemäß § 59 Abs. 1 LBeamtVG nicht gegeben. Hiernach erhält ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 52 LBeamtVG bezeichneten Art erleidet, neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von 80.000 EUR, wenn infolge des Unfalls ein dauerhafter Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt wird. Im Falle der Klägerin fehlt es, wie dargelegt, am Vorliegen eines (qualifizierten) Dienstunfalles der in § 52 LBeamtVG bezeichneten Art.
II.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
III.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil insbesondere im Hinblick auf die bereits vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
36 
Beschluss vom 8. Februar 2017
37 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf113.590,40 EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2013: zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem bewilligten Unfallruhegehalt < 2.423,71 EUR > und dem erstrebten erhöhten Ruhegehalt < 3.823,31 EUR >, hier: 33.590,40 EUR < vgl. Bl. 131 d. VG-Akte >, zuzüglich einmaliger Unfallentschädigung in Höhe von 80.000,00 EUR).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Feb. 2017 - 4 S 2667/15 zitiert 13 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Strafgesetzbuch - StGB | § 32 Notwehr


(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt


(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfä

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen


(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. (2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gez

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 61


(1) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten zu erheben. (2) Die Frist beginnt, sofern die Entschädigung für eine Besitzeinweisung den Gegenstand der Klage bildet, erst mit dem Ende des Tages, an dem der Besitzeinweisungsbeschluß mit einer Anfechtun

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Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. April 2015 - 12 K 2461/14 - wird abgelehnt.Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert des Zulassungsverfa

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Dez. 2010 - 4 S 215/10

bei uns veröffentlicht am 13.12.2010

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren. Der Bescheid des L

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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG.
Der 63 Jahre alte Kläger trat 1978 in den höheren Forstdienst des Beklagten ein. Zuletzt war er nach seiner Ernennung zum Forstdirektor (BesGr A 15) zum 01.01.1995 beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - untere Forstbehörde - beschäftigt. Zum 01.06.2007 wurde er wegen Dienstunfähigkeit (§ 53 Abs. 1 LBG) in den Ruhestand versetzt.
Am 15.10.1995, einem Sonntag, kämpften zwei Rothirsche während der Brunftzeit im Gehege des Verkehrsvereins St. Blasien miteinander. Im Verlauf des Kampfs wurde der Zaun des Geheges an einer Stelle so niedergedrückt, dass beide Tiere das Gehege verlassen konnten. Ein Hirsch sprang zurück, der andere, der beim Kampf Verletzungen davongetragen hatte, verließ das Gehege in Richtung des bewohnten Gebiets von St. Blasien. Der Kläger wurde darüber benachrichtigt, dass sich der verletzte Hirsch an der Kreuzung Klingnauer Straße / Hans-Thoma-Weg auf einem Grünstreifen befand. Er verfolgte den Hirsch mit dem Ziel, ihn zu erlegen. Der Hirsch begab sich dann auf das Grundstück Klingnauer Str. ... auf dessen unteren Bereich oberhalb der dort angelegten Garagen. Dort begegnete der Kläger ihm im geringen Abstand. Nach einiger Zeit griff der Hirsch den Kläger an und stürzte ihn die etwa 2,20 Meter hohe Brüstung hinunter. Der Kläger erlitt schwerwiegende Verletzungen, u.a. Schädelbrüche sowie eine Trümmerfraktur der Brustwirbelsäule mit temporärer Querschnittslähmung.
Mit Bescheid der Forstdirektion Tübingen vom 07.11.1995 wurde der Unfall vom 15.10.1995 als Dienstunfall anerkannt. Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - Versorgungsamt - stellte mit Bescheid vom 08.02.2005 fest, dass der Grad der Behinderung des Klägers seit dem 01.01.2003 sechzig betrug. Mit Schreiben vom 02.05.2007 teilte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum unter anderem mit, dass zwischen dem Dienstunfall und der Versetzung in den Ruhestand ein kausaler Zusammenhang bestehe, da die dienstunfallbedingten Beeinträchtigungen dafür ausschließlich von Bedeutung seien. In einem urologischen Gutachten vom 07.10.2004 seien die Dienstunfallfolgen auf 50 % MdE eingeschätzt worden, in einem neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten auf 60 %.
Mit Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) vom 21.06.2007 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers zunächst ab dem 01.06.2007 auf 3.389,41 EUR festgesetzt. Dabei blieb der Dienstunfall unberücksichtigt. Auf seinen Widerspruch hin wurden die Versorgungsbezüge mit Bescheid des Landesamts vom 10.07.2007 ab dem 01.06.2007 neu auf 3.862,56 EUR festgesetzt. Dabei wurden in Anwendung von § 36 BeamtVG 75,00 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (BesGr A 15, Stufe 12) zugrunde gelegt.
Dagegen legte der Kläger unter dem 06.08.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er unter anderem vor, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts erfüllt seien. Er sei anlässlich des Unfallgeschehens in Ausübung einer Diensthandlung tätig gewesen. Er habe versucht, die von dem ausgebrochenen, verletzten und daher aggressiven Gehegehirsch ausgehende Gefahr durch dessen Tötung zu beseitigen. Eine besondere Lebensgefahr sei Bestandteil der konkreten Diensthandlung gewesen. Er habe vor dem Unfall zwischen dem Rand des ungefähr drei Meter über der Erde liegenden Garagendachs und dem direkt vor ihm stehenden Hirsch gestanden. Dieser habe ihn dann mit dem Geweih über die Dachkante gestoßen. Den örtlichen Rahmenbedingungen, innerhalb derer die Diensthandlung stattgefunden habe, sei in Zusammenhang mit der Anwesenheit des Hirsches auf dem Dach eine besondere Lebensgefahr aufgrund eines gesteigerten Gefährdungspotentials implizit gewesen. Ein Zusammentreffen von Menschen auf Berührungsnähe mit wehrhaftem Hochwild sei regelmäßig, besonders aber unter dem herrschenden Zeitdruck, den Hirsch schnellstmöglich zu erledigen, lebensgefährlich. Dieses Wild reagiere nach aller Erfahrung auf plötzliche Konfrontationen mit Menschen in nächster Nähe aggressiv. Es sei wegen seiner Größe und Kraft, seiner natürlichen Waffen und der Wucht seines Angriffs prädestiniert, Menschen tödliche Verletzungen beizufügen. Hinzu komme, dass der Hirsch bereits verletzt gewesen sei und sich dadurch in einem besonderen Reizzustand befunden habe.
Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum stellte mit Schreiben vom 03.03.2008 gegenüber dem Landesamt fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt nicht vorlägen. Eine mit der Ausübung der Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr habe nicht festgestellt werden können.
Das Landesamt wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 31.03.2008 unter Verweis auf das Schreiben vom 03.03.2008 zurück. Eigene Wertungen des Sachverhalts oder abweichende Folgerungen seien weder erforderlich noch zulässig.
Der Kläger hat am 25.04.2008 bei dem Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der er die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, ihm Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG zu gewähren.
10 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.11.2009 - 6 K 767/08 - abgewiesen: Die zulässige Verpflichtungsklage sei nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 37 BeamtVG, der in seiner zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden sei, lägen nicht vor. Grundlegende Voraussetzung der Norm sei, dass der Diensthandlung typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sei. Die Gefahr tödlichen Ausgangs müsse ein objektiv gegebenes spezifisches Merkmal der Diensthandlung sein. Es müsse bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend sein, allerdings müsse dies nicht zwangsläufig oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Dazu zählten in der Regel sogenannten gefahrgeneigte Tätigkeiten. Eine solche liege bei der jagdlichen Nachsuche von Wild regelmäßig nicht vor. Allein die Tatsache, dass der Beamte bei der Ausübung des Dienstes tatsächlich ums Leben gekommen sei bzw. nahe davor gestanden habe, führe nicht zu einem zwingenden Rückschluss darauf, dass die Diensthandlung mit dieser Gefahr notwendigerweise verbunden gewesen sei. Es könne sich auch eine latente, generell bestehende Gefahr verwirklicht haben. Diese reiche für die Anwendung des § 37 BeamtVG jedoch nicht aus. So verhalte es sich im vorliegenden Falle. Die Nachsuche nach einem Hirsch möge unter Umständen gefährlich sein. So könne nicht bestritten werden, dass die direkte Begegnung mit einem Hirsch wegen seiner Größe, Schwere und Kraft sowie der Verletzungsgefahr durch das Geweih lebensgefährlich sein könne. Die Gefahr sei jedoch beherrschbar, weil das Tier nicht aus eigener Initiative angreife. Rotwild greife nur zur eigenen Verteidigung und nur dann an, wenn die „natürliche Fluchtdistanz“ unterschritten werde. Dies habe der in dem zivilgerichtlichen Verfahren als Sachverständiger angehörte Wildbiologe W. dargelegt. Damit bestehe die Gefahr bei der Nachsuche nach einem Hirsch allenfalls latent, d.h., nur dann, wenn Vorsichtsmaßnahmen missachtet würden oder eine atypische Zuspitzung eintrete. Eine Lebensgefahr ergebe sich allenfalls aus besonderen Umständen, wenn im Verlauf der Nachsuche unversehens eine Unterschreitung der Fluchtdistanz eintrete, etwa bei der überraschenden Begegnung in unsichtigem Gelände. Allein wegen dieser Möglichkeit wohne der Nachsuche nach Rotwild nicht schon an sich eine besondere Lebensgefahr inne. Denn diese gehöre nicht zu ihrem Wesen, trete nicht unvermeidlich oder in der überwiegenden Zahl der Fälle ein. Die Mindestdistanz betrage nur wenige Meter und lasse sich folglich regelmäßig einhalten. Der Erfolg der Nachsuche hänge somit nicht davon ab, sie in einem bestimmten Moment unterschreiten zu müssen, um das Tier zu erlegen und sich damit in eine (besondere) Lebensgefahr zu begeben. Dies gelte im vorliegenden Falle erst recht deshalb, weil es sich um einen an Menschen gewöhnten Gehegehirsch gehandelt habe. Außerdem habe das Tier verletzt geschienen und geblutet und sei nach dem Eindruck des Sachverständigen stark entkräftet gewesen. Der Kläger habe im zivilgerichtlichen Verfahren selbst berichtet, das er das Tier zunächst gefahrlos verfolgt habe. Er habe insoweit darauf geachtet, immer eine „gewisse Entfernung“ von dem Tier einzuhalten. Die Situation sei erst eskaliert, als der Hirsch nicht mehr weitergekommen sei, weil der Kläger nicht inne gehalten habe, sondern sich auf wenigstens 3 m Abstand genähert habe, was nach Meinung des Sachverständigen „ungeheuer gefährlich“ gewesen sei. Diese Gefahrensituation sei selbst bei der hier durchgeführten Verfolgung und Nachsuche nicht zwangsläufig inhärent gewesen. Im Fall größerer Zurückhaltung des Klägers oder seines alsbaldigen Zurückweichens wäre durch den Hirsch für niemanden eine Gefahr entstanden, was auch der weitere Verlauf nach dem Unfall gezeigt habe, während dem der abziehende Hirsch gefahrlos außerhalb der Bebauung habe erlegt werden können. Es sei objektiv nicht notwendig gewesen, das Tier in die Enge zu treiben, um es zu erlegen. Die Vorgehensweise habe nicht mehr der jagdlich sachgerechten Beseitigung der Gefahrenlage dienen können, wogegen der Kläger nach Aussage des Sachverständigen „gravierend verstoßen“ habe. Vielmehr wäre die Situation durch einen Rückzug entspannt worden. Der Kläger habe eingeräumt, dass er sich lediglich auf Grund der besonderen Situation „unter Druck gefühlt“ habe, die Verfolgung des Hirschs zu einem Abschluss zu bringen und auch angesichts der Zuschauer einen „Erfolg“ zu erzielen. Damit sei er nicht wegen besonderer Umstände plötzlich und kaum vermeidbar in zu große Nähe zum Hirsch geraten, sondern habe sich ihm aus eigenem Entschluss auf rund 3 m genähert und damit die Fluchtdistanz deutlich unterschritten. Deshalb sei die Gefahrenlage nicht durch das Tier und die objektiven Umstände seiner Nachsuche und Erlegung, sondern durch das Verhalten des Klägers entstanden. Er habe sich nicht im Sinne des Gesetzes einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt, sondern eine solche erst selbst geschaffen, letztlich aus Motiven, die mit der Nachsuche selbst in keinem zwingenden Sachzusammenhang gestanden hätten. Daran ändere es nichts, wenn sich der Kläger aufgrund seiner Verletzungen nicht mehr erinnern könne, wie er anfänglich überhaupt zwischen den Häusern hindurch in eine Entfernung von ursprünglich rund 5 bis 7 m zum Hirsch geraten sei. Entscheidend seien die hier vom Kläger und den anderen Zeugen im zivilgerichtlichen Verfahren noch hinreichend beschriebenen Momente seiner letzten Annäherung bis zur Unterschreitung der Fluchtdistanz. Diese ließen kein zwangsläufiges und unerwartetes Aufeinandertreffen erkennen. Damit seien auch keine Anhaltspunkte dafür zu ersehen, dass bei der Nachsuche ausnahmsweise eine situativ vergleichbare Bedrohung gegeben gewesen sei, wie sie zum Teil von der Rechtsprechung bei Polizeieinsätzen anerkannt werde, weil insoweit eine unterschiedliche Bewertung der Diensthandlung und der hierdurch gegebenen Gefährdung des Beamten je nach Tag- oder Nachtzeit, der Örtlichkeit sowie dem Anlass erfolge. Der Anspruch des Klägers scheitere nicht an einem Mitverschulden, auf das es bei § 37 BeamtVG in der Tat nicht ankomme. Entscheidend sei vielmehr, dass die in dieser Weise ausgeführte Diensthandlung hier von vornherein ihrer Art und Natur nach schon nicht mit einer ihr inhärenten besonderen Lebensgefahr verbunden gewesen sei.
11 
Mit seiner durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger unter anderem geltend, dass der Sachverhalt unzutreffend gewürdigt worden sei. Schon der Ablauf der Verfolgung des Hirschs stelle sich nach dem vom Landgericht im Regressprozess des Beklagten gegen den Verkehrsverein St. Blasien als Tierhalter erhobenen Beweisen und der Situation an Ort und Stelle anders dar als im angegriffenen Urteil zugrundegelegt. Insbesondere werde die besondere Tiergefahr übersehen, die von dem anfänglich auf der Grünfläche liegenden Hirsch für die im Abstand von 5 m befindlichen Zuschauer ausgegangen sei. Das Tier sei nicht nur brunftig gewesen, sondern auch am Kopf verletzt, gestresst und aggressiv infolge des brunftbedingt hohen Testosteronspiegels. Außerdem habe es sich in einer für ihn fremden Umgebung, nämlich einem Wohngebiet, befunden. Ein weiterer Stressfaktor sei ausgelöst worden durch das Durchladen der Jagdbüchse zur Abgabe eines Fangschusses, was sich wegen der zahlreichen Zuschauer als unmöglich erwiesen habe. Das Repetiergeräusch sei Gehegewild als Vorbereitung auf den anschließenden Abschuss im Gehege wohlbekannt und löse je nachdem Aggressionen oder Fluchtverhalten aus. Angriffsverhalten bei Gehegewild sei aufgrund der weitgehend fehlenden Scheu vor Menschen regelmäßig anzunehmen. Nachdem dem flüchtigen Tier auf kurze Distanz eine Personengruppe entgegengekommen sei, habe sich dieses senkrecht bergab bewegt und einen Zaun durchbrochen. Er habe nun vermutet, das Tier werde zum Fluss „Alb“ hinunterziehen, wo ein Fangschuss ohne Gefährdung der Öffentlichkeit hätte angetragen werden können. Danach, spätestens auf dem Steilstück oberhalb des Grundstücks Klingnauer Str. ..., habe kurzzeitig kein Sichtkontakt mehr zwischen ihm und dem Tier bestanden. Der Hirsch habe nach dem Zaundurchbruch noch eine weitere Wegstrecke zurückgelegt. Er habe ihn gesucht und sei auf einem plateauartigen und von hohen Mauerbrüstungen umgebenen Teil des Hausgartens des Hauses Klingnauer Str. ... auf kürzester Distanz wieder auf das Tier getroffen. Der Annäherungsweg sei wegen der unfallbedingten Gedächtnislücken nicht mehr mit absoluter Sicherheit rekonstruierbar. Dass er dabei von der anderen Hausseite um das Hauseck einbiegend frontal auf den Hirsch gestoßen sei, habe der Sachverständige W. als eine der denkbaren Möglichkeiten angenommen. Er - der Kläger - habe sich jedenfalls mit einer völlig neuen Gefahrendimension konfrontiert gesehen. Außer zur Bergseite hin, wo der Hirsch auf einem ungefähr 5 m breiten Pfad entlang der Hauswand zu dem südlichen Gartenteil gelangt sei, sei ein Entkommen wegen der ringsum steil ungefähr 3 m tief abfallenden Mauerbrüstung weder für Mensch noch Tier möglich gewesen. Er habe erkennen müssen, dass sein Plan, dem Hirsch an der Alb einen Fangschuss anzutragen, nicht durchführbar gewesen sei. Er habe daraufhin sein Gewehr gehoben, um wegen der nahen Gefahr sofort einen Fangschuss anzubringen, habe dies aber aufgegeben, weil er die gegenüberliegenden Gebäude und davor abgestellten Fahrzeuge gefährdet gesehen habe. Er habe die einzige Möglichkeit, ein Entkommen des Hirsches und damit eine weitere Gefährdung der Öffentlichkeit zu verhindern, in dem Versuch gesehen, den Hirsch bergwärts zu drängen, um ihn dort ohne Gefahr für die Öffentlichkeit erlegen zu können. Dazu sei es notwendig gewesen, dass er sich an dem Hirsch vorbei an die Südkante des Hauses begeben habe, um von dort aus den Hirsch nach oben zu bewegen oder wenigstens in eine Schussposition zu gelangen, die einen sicheren Schussfeldhintergrund geboten habe. Seine Verhaltensmotive würden durch das Verwaltungsgericht falsch interpretiert. Die Bemühungen hätten gerade nicht zum Ziel gehabt, den Zuschauern eine spektakuläre Schau zu bieten, sondern plangemäß zu handeln. Nach den Wahrnehmungen des Zeugen Wi. habe er dabei eher auf der linken Seite vor der Mauerbrüstung und der Hirsch mehr rechts gestanden. Der Angriff sei „urplötzlich“, „wie aus der Pistole geschossen“ erfolgt. Es sei dabei der Stresszustand, in dem sich Hirsch wie auch er befunden hätten, zu berücksichtigen. Gesteigert sei dieser bei ihm noch durch den Zeitdruck, die Situation nach mehreren an den äußeren Umständen gescheiterten Versuchen, einen Fangschuss anzubringen, nun schnell zu Ende zu führen, bevor weitere Gefahren für die Öffentlichkeit eintreten würden. Diese habe er darin gesehen, dass der Hirsch in das nahe Zentrum St. Blasiens oder auf die vielbefahrene Hauptstraße hätte gelangen und es dort zu Angriffen und Unfällen hätte kommen können. Er sei sich in der von ihm als ausweglos empfundenen Situation bewusst gewesen, dass er sich in Lebensgefahr befunden habe. Die in der Begründung des angegriffenen Urteils vertretene Auffassung, die notwendige Mindestdistanz lasse sich vom Nachsucheführer regelmäßig einhalten, sei nicht nachvollziehbar und falsch. Er selbst habe es bei Nachsuchen erlebt, dass z. B. mangelhafte Sichtverhältnisse und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz anderer Nachsuchehelfer vor abzugebenden Fangschüssen es erforderten, die normalerweise einzuhaltenden Sicherheitsdistanzen zu unterschreiten und auf Entfernungen von unter 1 m von einem aus der Dickung angreifenden kranken Stück Rotwild angenommen und umgeworfen zu werden. Solche Angriffe würden typischerweise sofort mit dem Geweih gegen Brust und Bauch des wehrlos auf dem Boden liegenden Nachsuchenden fortgesetzt. Unzutreffend sei auch die Schlussfolgerung der Urteilsbegründung, der Hirsch sei später gefahrlos außerhalb der Bebauung erlegt worden. Der Hirsch sei innerhalb der Bebauung, auf der Grenze zwischen den Grundstücken Klingnauer Str. ... und ... erlegt worden. Er habe einige Fluchten auf den Zeugen A. zu gemacht, bis ihn dieser auf eine Entfernung von höchstens 10 m erlegt habe. Der Zeuge A. habe beim Landgericht ausgesagt, dass er den Hirsch für eine große Gefahr im Wohngebiet gehalten habe und er deshalb habe erschossen werden müssen. Dem Verwaltungsgericht sei zuzugeben, dass jagdliche Nachsuchen nicht generell für den Nachsucheführer mit jener besonderen Lebensgefahr verbunden seien, die nach § 37 Abs. 1 BeamtVG zu fordern sei. Diese müsse sich bei einer Diensthandlung entweder durch die das übliche Maß einer Lebensgefahr übersteigende, der Diensthandlung innewohnende Lebensgefahr qualifizieren. Dazu gehörten solche „normalen Diensthandlungen“, die von ihrer typischen Gefahrgeneigtheit her den Verlust des Lebens wahrscheinlich oder sehr naheliegend erscheinen ließen, wie etwa bei der Verfolgung eines bewaffneten Verbrechers durch Polizeibeamte, bei Rettungsmaßnahmen durch die Feuerwehr aus einem brennenden Haus oder bei der Entschärfung von Sprengkörpern. Davon zu unterscheiden seien solche ebenfalls von § 37 Abs. 1 BeamtVG erfassten Fälle, bei denen das Gefährdungspotenzial zunächst nicht die besondere Qualität erreiche, aber im Verlauf der weiteren Diensthandlung durch z.B. unvorhersehbar hinzugetretene gefahrerhöhende Faktoren eine Bedrohungslage eintrete, die situativ der besonderen Lebensgefährlichkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG genüge. Damit würde den nach der Rechtsprechung stets zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalls hinreichend Rechnung getragen. So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Die Reaktionen eines Hirschs seien in freier Wildbahn bei wahrgenommener Annäherung von Menschen durch Einhaltung einer möglichst großen Fluchtdistanz gekennzeichnet. Lediglich deren Unterschreitung durch den Nachsucheführer führe nach aller Erfahrung und voraussehbar zu aggressivem Verhalten des wilden Tiers. Seine Reaktionen seien in freier Wildbahn daher berechenbar. Eine solche natürliche Fluchtdistanz bestehe bei Gehegewild nicht, weil die natürlichen Verhaltensmuster außer Kraft gesetzt seien. Scheu vor Menschen sei ihm fremd und gerade das mache das Wild besonders unberechenbar. Durch die Zeugenaussagen im Zivilprozess sei dokumentiert, dass der Hirsch vor dem später blitzartig stattgefundenen Angriff auf ihn - den Kläger - längere Zeit von Zuschauern umringt auf einer Grasfläche im Wohngebiet gelegen habe, ohne dass es zu Angriffen gekommen sei. Aber wegen der Rahmenbedingungen - Brunftverhalten samt vorangegangener Brunftkämpfe, Gehegeausbruch mit Verletzung, Repetiergeräusch der Waffe, urbane Umgebung mit überall anzutreffenden Menschen und Straßenverkehr - sei die schon grundsätzlich bestehende Unberechenbarkeit von Gehegewild noch erheblich verstärkt worden. Es entspreche nachträglicher, aber wirklichkeitsferner Betrachtungsweise, bei den Geschehensabläufen mit sich ständig verändernden örtlichen Bedingungen und Gefährdungslagen noch eine wohldurchdachte und risikoabwägende Planung seiner jeweiligen Schritte von dem selbst unter starker Stressbelastung stehenden Nachsucheführer zu erwarten. Die sich mehrfach verändernden Begleitumstände einschließlich des Verhaltens des Hirschs hätten seine - des Klägers - Versuche scheitern lassen, die zur Erlegung des Tiers hätten führen sollen. Er habe in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten und der nach Auffassung des Sachverständigen „ungeheuer gefährlichen“ Nähe zum Hirsch zur Abwendung eines größeren Schadens für die Öffentlichkeit einen bewusst riskanten und von ihm in seiner Gefährlichkeit durchaus erkannten Entschluss gefasst, nämlich den Hirsch abzudrängen, um ihn erlegen zu können. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, er sei keiner besonderen Lebensgefahr ausgesetzt gewesen, sondern habe diese selbst durch sein Verhalten ohne zwingende äußere Umstände geschaffen, sei unzutreffend. Er sei überraschend auf den Hirsch gestoßen. Danach hätten die äußeren Umstände des Unfallorts eine andere Handlungsweise nicht zugelassen. Es könne im Übrigen nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen nicht auf den Aspekt der Selbstgefährdung ankommen, weil andernfalls die im Rahmen der §§ 36, 37 und 44 BeamtVG ausgeschlossene Einwendung des Mitverschuldens durch die Hintertür wieder zum Tragen käme. Das Verwaltungsgericht habe sich den Schuldvorwurf der Zivilgerichte ihm gegenüber zu eigen gemacht, ohne hinreichend die unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen zu beachten. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei eine besondere Lebensgefahr schon anzunehmen, wenn sie nach der typisierenden und prognostischen Gesamtschau aller im Unfallzeitpunkt vorliegenden gefahrerhöhenden Umstände gegeben gewesen sei.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren sowie den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er verteidigt das angegriffene Urteil. Eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr wohne der Diensthandlung der Nachsuche nach Rotwild nicht inne. Denn zu einer Gefährdung bei dieser Diensthandlung komme es allenfalls, wenn Vorsichtsmaßnahmen missachtet würden oder eine atypische Zuspitzung eintreffe. Eine Lebensgefahr für den Nachsucheführer ergebe sich nicht zwangsläufig aus der Natur der Sache, sondern aus besonderen Umständen, wenn im Verlauf der Nachsuche unversehens die natürliche Fluchtdistanz unterschritten werde. Allein wegen dieser Möglichkeit sei der Nachsuche nach Rotwild eine besondere Lebensgefahr nicht inhärent, sie gehöre nicht zum Wesen des jagdlichen Nachsuchens. Eine notwendige Mindestdistanz lasse sich regelmäßig einhalten. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass bei der Nachsuche nach dem Hirsch ausnahmsweise eine situativ vergleichbare Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG vorgelegen habe. Es sei nicht objektiv notwendig gewesen, das Tier in die Enge zu treiben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen W. vor dem Landgericht habe der Kläger gravierend gegen jagdliche Verhaltenspflichten und Regeln verstoßen, indem er sich dem Tier bis auf rund 3 m genähert und damit die Fluchtdistanz deutlich unterschritten habe. Die Situation wäre vielmehr durch ein alsbaldiges Zurückweichen entspannt worden. Folglich hätte dann durch den Hirsch für keinen Menschen eine Gefahr bestanden. Bestätigt werde dies auch durch den weiteren Verlauf des Dienstunfalls. Das vom Unfallort abziehende Rotwild habe gefahrlos erlegt werden können. Es habe auch kein zwangsläufiges und unerwartetes Aufeinandertreffen zwischen dem Kläger und dem Rotwild vorgelegen, wie es beispielsweise beim Einbiegen um eine Hausecke oder ein Gebüsch hätte eintreten können. Er habe sich dem Tier nicht wegen besonderer äußerer Umstände, sondern aus eigenem Entschluss auf diese Weise genähert. Die gefahrerhöhenden Umstände seien durch das unsachgemäße Verhalten des Klägers von ihm selbst geschaffen worden.
17 
Der Senat hat Beweis durch Inaugenscheinnahme des Unfallorts und seiner näheren Umgebung sowie durch Einholung eines mündlich erstatteten Gutachtens des Sachverständigen W. erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift zur Sitzung vom 20.10.2010 verwiesen.
18 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten des Beklagten (Versorgungs-, Dienstunfall- und allgemeine Personalakten), und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg Bezug genommen. Der Senat hat die Akten des Landgerichts Waldshut-Tiengen (2 O 152/98), des Oberlandesgerichts Karlsruhe (4 U 94/99) und des Bundesgerichtshofs (VI ZR 55/01), zum zivilrechtlichen Schadensersatzprozess des Beklagten gegen den Verkehrsverein St. Blasien Halter des Hirschs beigezogen. Im Verfahren vor dem Landgericht hat der Sachverständige W. ebenfalls ein mündliches Gutachten erstattet.

Entscheidungsgründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger kommt nämlich der geltend gemachte Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu, so dass sich der Bescheid des Landesamts vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 insoweit als rechtswidrig erweisen, als sie diesen Anspruch ablehnen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Grundlage für den Anspruch des Klägers ist § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 30.06.1997 geltenden Fassung des Gesetzes vom 28.07.1972 (BGBl. I S. 1288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1995 (BGBl. I S. 962). Diese Fassung der Norm ist maßgeblich, weil die Frage, ob das Unfallgeschehen vom 15.10.1995 als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach dem Recht zu entscheiden ist, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - VI C 38.66 -, BVerwGE 31, 170, 172; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11751/04 -, IÖD 2005, 130). Sie ist aber nicht nur für die rechtliche Einordnung des Unfallgeschehens relevant, sondern insgesamt als Anspruchsgrundlage für die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - a.a.O., S. 174 f.), so dass auch die Rechtsfolgen aus ihr - und nicht etwa aus der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers am 01.06.2007 geltenden Fassung - abzuleiten sind.
22 
Nach der einschlägigen Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet und wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt ist.
23 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 15.10.1995 um einen Dienstunfall gehandelt hat. Dies ergibt sich auch aus dem bestandskräftigen - und auch inhaltlich zutreffenden - Bescheid der Forstdirektion Tübingen vom 07.11.1995. Ferner ist der Kläger infolge des Unfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden. Auch ist er infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Zurruhesetzung (am 01.06.2007) in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert (nämlich 60 vom Hundert) beschränkt gewesen. Diese - ebenfalls zwischen den Beteiligten nicht im Streit befindlichen - Feststellungen ergeben sich aus der Stellungnahme des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - an das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum vom 02.05.2007 sowie aus dem - bestandskräftigen - Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Versorgungsamt - vom 08.02.2005.
24 
Entgegen der Annahmen des Verwaltungsgerichts und des Beklagten hat der Kläger diesen Dienstunfall auch bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, infolge dieser Gefährdung erlitten.
25 
Der Diensthandlung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG muss typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein. Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11761/04 -, IÖD 2005, 130). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr muss über die latenten, generell bestehenden Risiken hinausgehen (Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Allerdings ist es für das Vorliegen einer besonderen Lebensgefahr nicht erforderlich, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen (aA OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.10.2010 - 5 LA 280/09 -, Juris zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n.F. ; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Eine solch hohe Anforderung an die „besondere Lebensgefahr“ im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG führte zu einer mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mehr zu vereinbarenden Einengung ihres - ohnehin sehr begrenzten - Anwendungsbereichs. Das erhöhte Unfallruhegehalt ist in die Vorschriften zur Beamtenversorgung eingeführt worden ist (§ 141a BBG in der Fassung vom 08.05.1967, BGBl. I. S. 518), um den Einsatzwillen von (dienstjungen) Beamten, die besonders gefährliche Dienstverrichtungen zu leisten haben und dabei erfahrungsgemäß häufiger als andere Beamte dienstunfähig werden, anspornen zu können. Dabei dachte man insbesondere an Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamte, die einen solchen gefährlichen Dienst überwiegend in jungen Jahren leisteten, wenn sie sich noch in den Anfangsbesoldungsgruppen ihrer Laufbahn befinden und daher im Falle ihrer Dienstunfähigkeit nur eine geringe Versorgung erhalten würden (Plog/Wiedow, § 37 BeamtVG RdNr. 2a). Selbst bei der Verfolgung bewaffneter Krimineller oder der Rettung von Menschen aus brennenden Gebäuden begeben sich Beamte nur in Ausnahmefällen in Situationen, in denen für sie die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, ums Leben zu kommen.
26 
Die Verknüpfung zwischen der besonderen Lebensgefahr und der Diensthandlung kann daher rühren, dass das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der Diensthandlung von vornherein typischerweise anhaften. Sie besteht aber auch dann, wenn die gefahrerhöhenden Umstände zwar unvorhergesehen aufgetreten sind, dann aber die Fortführung der Diensthandlung wesentlich mitgeprägt haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004 - 1 A 2881/02 -, Juris). Ob die notwendige Verknüpfung besteht, kann regelmäßig nur aufgrund einer umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 08.11.1999, a.a.O.). Diese Betrachtung hat auch in den Fällen während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstände typisierend und wertend zu erfolgen, um daraus auf die jeweils bestehende Gefährdungslage und ihren Ausprägungsgrad zu schließen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004, a.a.O. m.w.N.). Dass die Umstände des Einzelfalls für die Bewertung der Gefahrensituation und für die Prägung der Diensthandlung von Bedeutung sind, ergibt sich - auch - aus dem Wortlaut von § 37 Abs. 1 BeamtVG a.F. Darin wird als Anspruchsvoraussetzung unter anderem normiert, dass die Diensthandlung für den Beamten („für ihn“) und damit auch in ihrer konkreten Ausprägung - und nicht etwa regelmäßig - mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden sein muss. Abzugrenzen von der Prägung der Diensthandlung durch die Umstände des Einzelfalls sind solche gefahrerhöhenden Momente, die vor Eintritt des Unfallereignisses selbst noch nicht gegeben waren und die allein auf ein unangemessenes Verhalten des Beamten bei einer typischerweise - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der konkreten Situation - ungefährlichen Diensthandlung zurückzuführen sind und daher die Diensthandlung selbst nicht geprägt haben (vgl. Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 2 Nr. 4).
27 
Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Diensthandlung des Klägers „Nachsuche nach dem Hirsch am 15.10.1995 in St. Blasien“ für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach der Anhörung des Klägers sowie der Beweiserhebung durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens und Inaugenscheinnahme des Unfallorts und seiner Umgebung fest. Der Kläger hat nach seinen glaubhaften Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung den Hirsch erstmals auf der Grünfläche an der Kreuzung von Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße angetroffen. Dort befanden sich viele Menschen um das Tier herum. Als der Kläger das Gewehr durchlud, um den Fangschuss anzubringen, stand das Tier auf und bewegte sich zunächst Richtung Wald bergaufwärts, bog dann aber links in den Kanalweg ein. Der ihn verfolgende Kläger wahrte einen Abstand von rund 30 m. Als der Hirsch am Ende der Baumreihe oberhalb der Wohnbebauung quer zu ihm stehen geblieben war, sah der Kläger von dem geplanten Fangschuss trotz guten Schusshintergrundes ab, weil Personen hinter dem Tier auftauchten. Der Hirsch durchbrach dann den Jägerzaun zur tiefer gelegenen Wohnbebauung hin, worauf der Kläger ihn aus den Augen verlor. Er ging davon aus, dass der Hirsch - weil verletzt - zum Fluss Alb hinunter wollte. Nach seiner Erinnerung ist er dann zwischen den Gebäuden Klingnauer Straße ... und ... den Hang hinuntergegangen und hat hierbei die Treppen auf der Westseite des Gebäudes Nr. ... zum Glasvorbau hin genommen. Dort sah er dann den Hirsch am anderen, südöstlichen Grundstücksende stehen. Diese Einlassungen des Klägers decken sich im Wesentlichen mit seinen bisherigen Angaben, insbesondere denen als Zeuge im Verfahren 2 O 152/98 vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen. Als einzig wesentlicher Unterschied fällt auf, dass der Kläger bei seiner Zeugenaussage angegeben hatte, sich nicht erinnern zu können, auf welcher Seite des Hauses Klingnauer Straße ... er den Hang hinuntergegangen ist. Insoweit dürften die jetzigen Angaben nicht auf wiedererlangtem Erinnerungsvermögen beruhen, sondern darauf, dass ein Hinabsteigen auf der Ostseite des Grundstücks an dem Hirsch vorbei faktisch nicht denkbar erscheint und er deshalb diesen Geschehensablauf für sich ausgeschlossen hat. Von der faktischen Ausschließbarkeit dieser Handlungsalternative hat sich der Senat durch die Inaugenscheinnahme des Grundstücks überzeugt. Auf der Ostseite des Gebäudes wäre selbst dann, wenn der Kläger sich „an der Wand entlang gedrückt“ zur Westseite hin bewegt hätte, ein Abstand von mehr als 2 m zu dem Tier nicht einzuhalten gewesen. Angesichts des besonnenen Verhaltens des Klägers vor dem Hinunterbrechen des Hirschs auf das Grundstück Klingnauer Straße ... - insbesondere dem Absehen von einem Fangschuss wegen sich nähernder Personen - und der zutreffenden Einschätzung, dass von dem Tier eine erhebliche Gefahr für die sich ihm nähernde Bevölkerung ausging - ist es fernliegend, dass er sich einer solch hohen Gefahr bewusst ausgesetzt hätte, um in eine angesichts der örtlichen / baulichen Gegebenheiten ungünstige Schussposition auf der Westseite des Grundstücks zu gelangen.
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Die Nachsuche war von Beginn an, jedenfalls aber seit dem Durchbrechen des Jägerzauns durch den Hirsch in Richtung der Gebäude an der Klingnauer Straße, für den Kläger - der das Tier ab diesem Zeitpunkt aus den Augen verloren hatte - mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren, mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens des Wildbiologen W. zur Überzeugung des Senats fest. Bereits bei der ersten Begegnung mit dem Hirsch war die Situation im Vergleich zu einer typischen Nachsuche deswegen mit einem höheren Gefahrenpotential für den Kläger belastet, weil der - zumal verletzte - Hirsch sich innerhalb der Wohnbebauung befand und am Ende der Brunftzeit einen hohen Testosteron- und Adrenalinspiegel aufwies. Dies hat nach den Ausführungen des Sachverständigen zu einer weiteren Erhöhung der Aggressivität des Tiers geführt. Ebenso schlüssig und nachvollziehbar hat der Sachverständige erläutert, dass deshalb jederzeit, bereits bei einer Annäherung auf 10 bis 15 m, mit einem Angriff des Hirschs zu rechnen gewesen sei. Insbesondere hat der Sachverständige dargelegt, dass es auf das Unterschreiten der Individualdistanz des Hirschs für den Eintritt einer besonderen Gefährdung für den Kläger entgegen seinen Ausführungen vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen am 10.03.1999 nicht angekommen ist. Der Angriff eines Hirschs mit seinem Geweih ist aufgrund seiner Kraft und Geschwindigkeit für den Menschen immer lebensgefährlich, so dass es sich bei der Nachsuche von Anfang um eine Diensthandlung gehandelt hat, mit der für den Kläger eine besondere Lebensgefahr verbunden war. Es ist rechtlich nicht relevant, dass eine Nachsuche nach einem Hirsch im Normalfall mit keiner besonderen, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefährdung verbunden ist, wie der Sachverständige ebenfalls dargelegt hat, weil die Diensthandlung hier durch die besonderen Umstände des Einzelfalls - nämlich der Nachsuche nach einem verletzten, sich am Ende der Brunft befindlichen Gehegehirsch innerhalb der Wohnbebauung - ihre Prägung erfahren hat und sie sich deshalb bei typisierender Wertung als mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden erweist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts waren die sich stellenden Gefahren nicht deshalb allesamt beherrschbar, weil das Tier nicht aus eigener Initiative angreife. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen war nämlich aufgrund der extremen Stresssituation, in der sich der Hirsch befand, nicht zu erkennen, ab welcher Annäherung an ihn und aufgrund welcher zusätzlich hinzutretender Umstände er sich als angegriffen betrachten würde. Der Umstand, dass das Tier als Gehegehirsch an Menschen gewöhnt war und sie deshalb näher als ein wilder Hirsch an sich herankommen ließ, machte die Situation nicht ungefährlicher, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen war das Gegenteil der Fall.
29 
Jedenfalls aber war die vom Kläger nicht erwartete Begegnung mit dem Hirsch im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... ein während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstand, der bei typisierender und wertender Betrachtungsweise dazu geführt hat, dass die Nachsuche für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden gewesen ist. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass sich in dem Augenblick der Konfrontation zwischen Kläger und Hirsch für letzteren eine besondere Stresssituation eingestellt hat, weil die Eingrenzung des Tiers durch die hohe Brüstungsmauer, den gegenüberstehenden Kläger und das Haus eine einfache Flucht unmöglich machte. Daraus folgte eine aufgrund der weiter gesteigerten Aggressivität des seiner Fluchtmöglichkeiten beraubten Tiers noch weiter erheblich erhöhte (Lebens-) Gefährdung des Klägers in Ausübung seines Dienstes. Diese war der konkreten Diensthandlung inhärent und nicht etwa allein auf ein unangemessenes oder gar pflichtwidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen. Sein in den Einzelheiten nicht mehr aufklärbares Verhalten unmittelbar vor dem Angriff des Hirschs - insbesondere hinsichtlich seines Bemühens, das Tier zu einer Rückkehr in den Wald hangaufwärts zu bewegen, um einen sicheren Fangschuss anbringen zu können - hat nach den obigen, auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhenden Feststellungen nicht von einer an sich ungefährlichen Diensthandlung zu einer lebensgefährlichen Situation geführt. Es ist - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für die Bewertung der Gefährdungssituation nicht von Belang, wann und aus welchen Gründen der Kläger die Individualdistanz des Hirschs unterschritten haben mag. Diese wird nach den Ausführungen des Sachverständigen nämlich nur bei gesunden Tieren - gesund war der Hirsch nicht - relevant.
30 
Die mit der Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr ist auch ursächlich im Rechtssinne für den Dienstunfall geworden. Die Formulierung „und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall“ in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG macht deutlich, dass die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der besonderen Lebensgefahr voraussetzt. Als Ursache in diesem Sinne sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Bei mehreren in gleichem Maße auf den Erfolg hinwirkenden Bedingungen ist jede von ihnen (Mit-)Ursache im Rechtssinne. Für den Nachweis des insoweit geforderten Kausalzusammenhangs trägt der Beamte die materielle Beweislast (BVerwG, Urteile vom 12.04.1978, 6 C 59.76, a.a.O., vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 Nr. 3, vom 30.06.1988 - 2 C 77.86 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6, vom 15.09.1994 - 2 C 24.92 -, Buchholz 237.6 § 227 NdsBG Nr. 1, vom 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12, und vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16).
31 
Es hat sich hier genau das der Nachsuche inhärente Risiko eines nicht vorhersehbaren Angriffs des Hirschs verwirklicht, als dieser „urplötzlich“ auf den Kläger los ging und ihn über die Brüstungsmauer stieß.
32 
Auch das weitere Tatbestandsmerkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen (BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, NVwZ-RR 1999, 324 und vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, a.a.O., ferner Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, a.a.O.), wird vom Kläger erfüllt. Er hat während des gesamten Verfahrens und insbesondere auch im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, sich der besonderen Gefahrensituation bewusst gewesen zu sein.
33 
Auf ein etwaiges Mitverschulden des Klägers am Unfall selbst - wie es das Landgericht Waldshut-Tiengen in seinem Urteil vom 22.07.1999 - 2 O 152/98 - mit 60 % angenommen hat - kommt es im Rahmen der Unfallfürsorge nicht an. Lediglich ein vorsätzliches Herbeiführen des Dienstunfalls durch den Verletzten - das hier nicht vorliegt - führt nach § 44 Abs. 1 BeamtVG zu einem Ausschluss des Anspruchs. Der Kläger hat auch nicht in (besonders) grobem Maße gegen seine Dienstpflichten verstoßen, als er im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... dem Hirsch gegenüberstand, so dass offen bleiben kann, ob ein grob dienstpflichtwidriges Verhalten der Gewährung von (erhöhtem) Unfallruhegehalt entgegenstehen kann. Zwar hätte er die Nachsuche aufgeben oder unterbrechen, sich über die Treppe an der Westseite des Hauses hangaufwärts von dem Hirsch entfernen und den Polizeivollzugsdienst benachrichtigen können, wie es der Sachverständige als sein vermutliches Handeln in der Situation beschrieben hat. Damit hätte er sich zwar der unmittelbaren (Lebens-)Gefahr entzogen. Jedoch war ihm dieses Alternativverhalten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zumutbar. Offen bleiben kann, welches Verhalten dienstrechtlich geboten gewesen ist. Die fehlende Zumutbarkeit des in den Blick genommenen Alternativverhaltens ergibt sich einmal schon aus der vom Sachverständigen angesprochenen und für verständlich erachteten jagdlichen Sicht, also der Verantwortung des Klägers gegenüber dem leidenden Tier, das er nicht sich selbst überlassen wollte. Aber auch aus Gründen der Gefahrenabwehr musste dem Kläger ein Zurückweichen nicht zwingend angesonnen werden. In dem in den Worten des Sachverständigen „einzigartigen Fall“, der in einer „absolut jagdfremden Situation, die andere Maßnahmen erforderte, als sie sonst in freier Natur üblich und richtig wären“, bestand, war für den Kläger, der sich (als Forst- und Jagdexperte) zu Recht für die Abwehr sowohl von Gefahren für das Tier als auch von Gefahren, die von dem Tier ausgingen, verantwortlich fühlte, die „richtige“ Verhaltensweise nicht auszumachen. Ein Zurückweichen hätte ihm zwar die größere persönliche Sicherheit verschafft. Er hätte damit aber das Tier jedenfalls für eine gewisse Zeit sich selbst und den Umwelteinflüssen innerhalb einer Wohnbebauung überlassen, ohne dass sicher abzuschätzen gewesen wäre, in welcher Weise es auf Annäherungen der Wohnbevölkerung reagiert und diese gegebenenfalls gefährdet hätte. Solche Annäherungen hatte es bereits zu Beginn der Nachsuche auf der Grünfläche zwischen Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße gegeben. Daher war ein Ausharren und ein zurückhaltendes Bemühen um eine Entschärfung der Gefahrensituation durch den Kläger nicht grob dienstpflichtwidrig. Insbesondere hat der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus Motiven gehandelt, die mit der Nachsuche selbst in keinem zwingenden Zusammenhang gestanden haben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere folgt aus der Divergenz zum Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Beschluss vom 28.10.2010, a.a.O.) hinsichtlich der Frage, ob eine besondere Lebensgefahr im Sinne des Dienstunfallrechts nur dann vorliegt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung ums Leben zu kommen, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil der Senat hier zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in einer früheren Fassung entschieden hat. Die Frage nach dem tatbestandlich geforderten Wahrscheinlichkeitsgrad der Lebensgefahr stellt sich mit der Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) neu und könnte abweichend zu beantworten sein (vgl. dazu Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 1a Nr. 2).
36 
Beschluss vom 13.12.2010
37 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - auf jeweils 17.319,36 EUR festgesetzt.
38 
Gründe
39 
Die Festsetzung des Streitwerts unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 52 Abs.1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und erfolgt in Orientierung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (siehe etwa NVwZ 2004, 1327). Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben des Landesamts im Schriftsatz vom 03.12.2010, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und letztlich erstrebtem Teilstatus 721,64 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 17.319,36 EUR (721,64 EUR X 24). Die abweichenden Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 04.12.2009) beruhen ersichtlich darauf, dass dort in Anwendung vom § 37 Abs. 1 BeamtVG in der seit dem 01.07.2009 geltenden - und damit hier nicht anzuwendenden - Fassung (BGBl. I S. 160) 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe als erstrebter Teilstatus zugrunde gelegt worden sind.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger kommt nämlich der geltend gemachte Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu, so dass sich der Bescheid des Landesamts vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 insoweit als rechtswidrig erweisen, als sie diesen Anspruch ablehnen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Grundlage für den Anspruch des Klägers ist § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 30.06.1997 geltenden Fassung des Gesetzes vom 28.07.1972 (BGBl. I S. 1288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1995 (BGBl. I S. 962). Diese Fassung der Norm ist maßgeblich, weil die Frage, ob das Unfallgeschehen vom 15.10.1995 als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach dem Recht zu entscheiden ist, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - VI C 38.66 -, BVerwGE 31, 170, 172; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11751/04 -, IÖD 2005, 130). Sie ist aber nicht nur für die rechtliche Einordnung des Unfallgeschehens relevant, sondern insgesamt als Anspruchsgrundlage für die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - a.a.O., S. 174 f.), so dass auch die Rechtsfolgen aus ihr - und nicht etwa aus der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers am 01.06.2007 geltenden Fassung - abzuleiten sind.
22 
Nach der einschlägigen Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet und wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt ist.
23 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 15.10.1995 um einen Dienstunfall gehandelt hat. Dies ergibt sich auch aus dem bestandskräftigen - und auch inhaltlich zutreffenden - Bescheid der Forstdirektion Tübingen vom 07.11.1995. Ferner ist der Kläger infolge des Unfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden. Auch ist er infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Zurruhesetzung (am 01.06.2007) in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert (nämlich 60 vom Hundert) beschränkt gewesen. Diese - ebenfalls zwischen den Beteiligten nicht im Streit befindlichen - Feststellungen ergeben sich aus der Stellungnahme des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - an das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum vom 02.05.2007 sowie aus dem - bestandskräftigen - Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Versorgungsamt - vom 08.02.2005.
24 
Entgegen der Annahmen des Verwaltungsgerichts und des Beklagten hat der Kläger diesen Dienstunfall auch bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, infolge dieser Gefährdung erlitten.
25 
Der Diensthandlung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG muss typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein. Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11761/04 -, IÖD 2005, 130). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr muss über die latenten, generell bestehenden Risiken hinausgehen (Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Allerdings ist es für das Vorliegen einer besonderen Lebensgefahr nicht erforderlich, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen (aA OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.10.2010 - 5 LA 280/09 -, Juris zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n.F. ; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Eine solch hohe Anforderung an die „besondere Lebensgefahr“ im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG führte zu einer mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mehr zu vereinbarenden Einengung ihres - ohnehin sehr begrenzten - Anwendungsbereichs. Das erhöhte Unfallruhegehalt ist in die Vorschriften zur Beamtenversorgung eingeführt worden ist (§ 141a BBG in der Fassung vom 08.05.1967, BGBl. I. S. 518), um den Einsatzwillen von (dienstjungen) Beamten, die besonders gefährliche Dienstverrichtungen zu leisten haben und dabei erfahrungsgemäß häufiger als andere Beamte dienstunfähig werden, anspornen zu können. Dabei dachte man insbesondere an Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamte, die einen solchen gefährlichen Dienst überwiegend in jungen Jahren leisteten, wenn sie sich noch in den Anfangsbesoldungsgruppen ihrer Laufbahn befinden und daher im Falle ihrer Dienstunfähigkeit nur eine geringe Versorgung erhalten würden (Plog/Wiedow, § 37 BeamtVG RdNr. 2a). Selbst bei der Verfolgung bewaffneter Krimineller oder der Rettung von Menschen aus brennenden Gebäuden begeben sich Beamte nur in Ausnahmefällen in Situationen, in denen für sie die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, ums Leben zu kommen.
26 
Die Verknüpfung zwischen der besonderen Lebensgefahr und der Diensthandlung kann daher rühren, dass das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der Diensthandlung von vornherein typischerweise anhaften. Sie besteht aber auch dann, wenn die gefahrerhöhenden Umstände zwar unvorhergesehen aufgetreten sind, dann aber die Fortführung der Diensthandlung wesentlich mitgeprägt haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004 - 1 A 2881/02 -, Juris). Ob die notwendige Verknüpfung besteht, kann regelmäßig nur aufgrund einer umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 08.11.1999, a.a.O.). Diese Betrachtung hat auch in den Fällen während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstände typisierend und wertend zu erfolgen, um daraus auf die jeweils bestehende Gefährdungslage und ihren Ausprägungsgrad zu schließen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004, a.a.O. m.w.N.). Dass die Umstände des Einzelfalls für die Bewertung der Gefahrensituation und für die Prägung der Diensthandlung von Bedeutung sind, ergibt sich - auch - aus dem Wortlaut von § 37 Abs. 1 BeamtVG a.F. Darin wird als Anspruchsvoraussetzung unter anderem normiert, dass die Diensthandlung für den Beamten („für ihn“) und damit auch in ihrer konkreten Ausprägung - und nicht etwa regelmäßig - mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden sein muss. Abzugrenzen von der Prägung der Diensthandlung durch die Umstände des Einzelfalls sind solche gefahrerhöhenden Momente, die vor Eintritt des Unfallereignisses selbst noch nicht gegeben waren und die allein auf ein unangemessenes Verhalten des Beamten bei einer typischerweise - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der konkreten Situation - ungefährlichen Diensthandlung zurückzuführen sind und daher die Diensthandlung selbst nicht geprägt haben (vgl. Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 2 Nr. 4).
27 
Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Diensthandlung des Klägers „Nachsuche nach dem Hirsch am 15.10.1995 in St. Blasien“ für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach der Anhörung des Klägers sowie der Beweiserhebung durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens und Inaugenscheinnahme des Unfallorts und seiner Umgebung fest. Der Kläger hat nach seinen glaubhaften Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung den Hirsch erstmals auf der Grünfläche an der Kreuzung von Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße angetroffen. Dort befanden sich viele Menschen um das Tier herum. Als der Kläger das Gewehr durchlud, um den Fangschuss anzubringen, stand das Tier auf und bewegte sich zunächst Richtung Wald bergaufwärts, bog dann aber links in den Kanalweg ein. Der ihn verfolgende Kläger wahrte einen Abstand von rund 30 m. Als der Hirsch am Ende der Baumreihe oberhalb der Wohnbebauung quer zu ihm stehen geblieben war, sah der Kläger von dem geplanten Fangschuss trotz guten Schusshintergrundes ab, weil Personen hinter dem Tier auftauchten. Der Hirsch durchbrach dann den Jägerzaun zur tiefer gelegenen Wohnbebauung hin, worauf der Kläger ihn aus den Augen verlor. Er ging davon aus, dass der Hirsch - weil verletzt - zum Fluss Alb hinunter wollte. Nach seiner Erinnerung ist er dann zwischen den Gebäuden Klingnauer Straße ... und ... den Hang hinuntergegangen und hat hierbei die Treppen auf der Westseite des Gebäudes Nr. ... zum Glasvorbau hin genommen. Dort sah er dann den Hirsch am anderen, südöstlichen Grundstücksende stehen. Diese Einlassungen des Klägers decken sich im Wesentlichen mit seinen bisherigen Angaben, insbesondere denen als Zeuge im Verfahren 2 O 152/98 vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen. Als einzig wesentlicher Unterschied fällt auf, dass der Kläger bei seiner Zeugenaussage angegeben hatte, sich nicht erinnern zu können, auf welcher Seite des Hauses Klingnauer Straße ... er den Hang hinuntergegangen ist. Insoweit dürften die jetzigen Angaben nicht auf wiedererlangtem Erinnerungsvermögen beruhen, sondern darauf, dass ein Hinabsteigen auf der Ostseite des Grundstücks an dem Hirsch vorbei faktisch nicht denkbar erscheint und er deshalb diesen Geschehensablauf für sich ausgeschlossen hat. Von der faktischen Ausschließbarkeit dieser Handlungsalternative hat sich der Senat durch die Inaugenscheinnahme des Grundstücks überzeugt. Auf der Ostseite des Gebäudes wäre selbst dann, wenn der Kläger sich „an der Wand entlang gedrückt“ zur Westseite hin bewegt hätte, ein Abstand von mehr als 2 m zu dem Tier nicht einzuhalten gewesen. Angesichts des besonnenen Verhaltens des Klägers vor dem Hinunterbrechen des Hirschs auf das Grundstück Klingnauer Straße ... - insbesondere dem Absehen von einem Fangschuss wegen sich nähernder Personen - und der zutreffenden Einschätzung, dass von dem Tier eine erhebliche Gefahr für die sich ihm nähernde Bevölkerung ausging - ist es fernliegend, dass er sich einer solch hohen Gefahr bewusst ausgesetzt hätte, um in eine angesichts der örtlichen / baulichen Gegebenheiten ungünstige Schussposition auf der Westseite des Grundstücks zu gelangen.
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Die Nachsuche war von Beginn an, jedenfalls aber seit dem Durchbrechen des Jägerzauns durch den Hirsch in Richtung der Gebäude an der Klingnauer Straße, für den Kläger - der das Tier ab diesem Zeitpunkt aus den Augen verloren hatte - mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren, mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens des Wildbiologen W. zur Überzeugung des Senats fest. Bereits bei der ersten Begegnung mit dem Hirsch war die Situation im Vergleich zu einer typischen Nachsuche deswegen mit einem höheren Gefahrenpotential für den Kläger belastet, weil der - zumal verletzte - Hirsch sich innerhalb der Wohnbebauung befand und am Ende der Brunftzeit einen hohen Testosteron- und Adrenalinspiegel aufwies. Dies hat nach den Ausführungen des Sachverständigen zu einer weiteren Erhöhung der Aggressivität des Tiers geführt. Ebenso schlüssig und nachvollziehbar hat der Sachverständige erläutert, dass deshalb jederzeit, bereits bei einer Annäherung auf 10 bis 15 m, mit einem Angriff des Hirschs zu rechnen gewesen sei. Insbesondere hat der Sachverständige dargelegt, dass es auf das Unterschreiten der Individualdistanz des Hirschs für den Eintritt einer besonderen Gefährdung für den Kläger entgegen seinen Ausführungen vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen am 10.03.1999 nicht angekommen ist. Der Angriff eines Hirschs mit seinem Geweih ist aufgrund seiner Kraft und Geschwindigkeit für den Menschen immer lebensgefährlich, so dass es sich bei der Nachsuche von Anfang um eine Diensthandlung gehandelt hat, mit der für den Kläger eine besondere Lebensgefahr verbunden war. Es ist rechtlich nicht relevant, dass eine Nachsuche nach einem Hirsch im Normalfall mit keiner besonderen, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefährdung verbunden ist, wie der Sachverständige ebenfalls dargelegt hat, weil die Diensthandlung hier durch die besonderen Umstände des Einzelfalls - nämlich der Nachsuche nach einem verletzten, sich am Ende der Brunft befindlichen Gehegehirsch innerhalb der Wohnbebauung - ihre Prägung erfahren hat und sie sich deshalb bei typisierender Wertung als mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden erweist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts waren die sich stellenden Gefahren nicht deshalb allesamt beherrschbar, weil das Tier nicht aus eigener Initiative angreife. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen war nämlich aufgrund der extremen Stresssituation, in der sich der Hirsch befand, nicht zu erkennen, ab welcher Annäherung an ihn und aufgrund welcher zusätzlich hinzutretender Umstände er sich als angegriffen betrachten würde. Der Umstand, dass das Tier als Gehegehirsch an Menschen gewöhnt war und sie deshalb näher als ein wilder Hirsch an sich herankommen ließ, machte die Situation nicht ungefährlicher, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen war das Gegenteil der Fall.
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Jedenfalls aber war die vom Kläger nicht erwartete Begegnung mit dem Hirsch im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... ein während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstand, der bei typisierender und wertender Betrachtungsweise dazu geführt hat, dass die Nachsuche für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden gewesen ist. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass sich in dem Augenblick der Konfrontation zwischen Kläger und Hirsch für letzteren eine besondere Stresssituation eingestellt hat, weil die Eingrenzung des Tiers durch die hohe Brüstungsmauer, den gegenüberstehenden Kläger und das Haus eine einfache Flucht unmöglich machte. Daraus folgte eine aufgrund der weiter gesteigerten Aggressivität des seiner Fluchtmöglichkeiten beraubten Tiers noch weiter erheblich erhöhte (Lebens-) Gefährdung des Klägers in Ausübung seines Dienstes. Diese war der konkreten Diensthandlung inhärent und nicht etwa allein auf ein unangemessenes oder gar pflichtwidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen. Sein in den Einzelheiten nicht mehr aufklärbares Verhalten unmittelbar vor dem Angriff des Hirschs - insbesondere hinsichtlich seines Bemühens, das Tier zu einer Rückkehr in den Wald hangaufwärts zu bewegen, um einen sicheren Fangschuss anbringen zu können - hat nach den obigen, auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhenden Feststellungen nicht von einer an sich ungefährlichen Diensthandlung zu einer lebensgefährlichen Situation geführt. Es ist - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für die Bewertung der Gefährdungssituation nicht von Belang, wann und aus welchen Gründen der Kläger die Individualdistanz des Hirschs unterschritten haben mag. Diese wird nach den Ausführungen des Sachverständigen nämlich nur bei gesunden Tieren - gesund war der Hirsch nicht - relevant.
30 
Die mit der Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr ist auch ursächlich im Rechtssinne für den Dienstunfall geworden. Die Formulierung „und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall“ in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG macht deutlich, dass die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der besonderen Lebensgefahr voraussetzt. Als Ursache in diesem Sinne sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Bei mehreren in gleichem Maße auf den Erfolg hinwirkenden Bedingungen ist jede von ihnen (Mit-)Ursache im Rechtssinne. Für den Nachweis des insoweit geforderten Kausalzusammenhangs trägt der Beamte die materielle Beweislast (BVerwG, Urteile vom 12.04.1978, 6 C 59.76, a.a.O., vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 Nr. 3, vom 30.06.1988 - 2 C 77.86 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6, vom 15.09.1994 - 2 C 24.92 -, Buchholz 237.6 § 227 NdsBG Nr. 1, vom 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12, und vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16).
31 
Es hat sich hier genau das der Nachsuche inhärente Risiko eines nicht vorhersehbaren Angriffs des Hirschs verwirklicht, als dieser „urplötzlich“ auf den Kläger los ging und ihn über die Brüstungsmauer stieß.
32 
Auch das weitere Tatbestandsmerkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen (BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, NVwZ-RR 1999, 324 und vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, a.a.O., ferner Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, a.a.O.), wird vom Kläger erfüllt. Er hat während des gesamten Verfahrens und insbesondere auch im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, sich der besonderen Gefahrensituation bewusst gewesen zu sein.
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Auf ein etwaiges Mitverschulden des Klägers am Unfall selbst - wie es das Landgericht Waldshut-Tiengen in seinem Urteil vom 22.07.1999 - 2 O 152/98 - mit 60 % angenommen hat - kommt es im Rahmen der Unfallfürsorge nicht an. Lediglich ein vorsätzliches Herbeiführen des Dienstunfalls durch den Verletzten - das hier nicht vorliegt - führt nach § 44 Abs. 1 BeamtVG zu einem Ausschluss des Anspruchs. Der Kläger hat auch nicht in (besonders) grobem Maße gegen seine Dienstpflichten verstoßen, als er im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... dem Hirsch gegenüberstand, so dass offen bleiben kann, ob ein grob dienstpflichtwidriges Verhalten der Gewährung von (erhöhtem) Unfallruhegehalt entgegenstehen kann. Zwar hätte er die Nachsuche aufgeben oder unterbrechen, sich über die Treppe an der Westseite des Hauses hangaufwärts von dem Hirsch entfernen und den Polizeivollzugsdienst benachrichtigen können, wie es der Sachverständige als sein vermutliches Handeln in der Situation beschrieben hat. Damit hätte er sich zwar der unmittelbaren (Lebens-)Gefahr entzogen. Jedoch war ihm dieses Alternativverhalten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zumutbar. Offen bleiben kann, welches Verhalten dienstrechtlich geboten gewesen ist. Die fehlende Zumutbarkeit des in den Blick genommenen Alternativverhaltens ergibt sich einmal schon aus der vom Sachverständigen angesprochenen und für verständlich erachteten jagdlichen Sicht, also der Verantwortung des Klägers gegenüber dem leidenden Tier, das er nicht sich selbst überlassen wollte. Aber auch aus Gründen der Gefahrenabwehr musste dem Kläger ein Zurückweichen nicht zwingend angesonnen werden. In dem in den Worten des Sachverständigen „einzigartigen Fall“, der in einer „absolut jagdfremden Situation, die andere Maßnahmen erforderte, als sie sonst in freier Natur üblich und richtig wären“, bestand, war für den Kläger, der sich (als Forst- und Jagdexperte) zu Recht für die Abwehr sowohl von Gefahren für das Tier als auch von Gefahren, die von dem Tier ausgingen, verantwortlich fühlte, die „richtige“ Verhaltensweise nicht auszumachen. Ein Zurückweichen hätte ihm zwar die größere persönliche Sicherheit verschafft. Er hätte damit aber das Tier jedenfalls für eine gewisse Zeit sich selbst und den Umwelteinflüssen innerhalb einer Wohnbebauung überlassen, ohne dass sicher abzuschätzen gewesen wäre, in welcher Weise es auf Annäherungen der Wohnbevölkerung reagiert und diese gegebenenfalls gefährdet hätte. Solche Annäherungen hatte es bereits zu Beginn der Nachsuche auf der Grünfläche zwischen Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße gegeben. Daher war ein Ausharren und ein zurückhaltendes Bemühen um eine Entschärfung der Gefahrensituation durch den Kläger nicht grob dienstpflichtwidrig. Insbesondere hat der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus Motiven gehandelt, die mit der Nachsuche selbst in keinem zwingenden Zusammenhang gestanden haben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere folgt aus der Divergenz zum Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Beschluss vom 28.10.2010, a.a.O.) hinsichtlich der Frage, ob eine besondere Lebensgefahr im Sinne des Dienstunfallrechts nur dann vorliegt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung ums Leben zu kommen, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil der Senat hier zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in einer früheren Fassung entschieden hat. Die Frage nach dem tatbestandlich geforderten Wahrscheinlichkeitsgrad der Lebensgefahr stellt sich mit der Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) neu und könnte abweichend zu beantworten sein (vgl. dazu Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 1a Nr. 2).
36 
Beschluss vom 13.12.2010
37 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - auf jeweils 17.319,36 EUR festgesetzt.
38 
Gründe
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Die Festsetzung des Streitwerts unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 52 Abs.1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und erfolgt in Orientierung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (siehe etwa NVwZ 2004, 1327). Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben des Landesamts im Schriftsatz vom 03.12.2010, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und letztlich erstrebtem Teilstatus 721,64 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 17.319,36 EUR (721,64 EUR X 24). Die abweichenden Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 04.12.2009) beruhen ersichtlich darauf, dass dort in Anwendung vom § 37 Abs. 1 BeamtVG in der seit dem 01.07.2009 geltenden - und damit hier nicht anzuwendenden - Fassung (BGBl. I S. 160) 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe als erstrebter Teilstatus zugrunde gelegt worden sind.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten zu erheben.

(2) Die Frist beginnt, sofern die Entschädigung für eine Besitzeinweisung den Gegenstand der Klage bildet, erst mit dem Ende des Tages, an dem der Besitzeinweisungsbeschluß mit einer Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr angefochten werden kann oder an dem über die erhobene Anfechtungsklage rechtskräftig entschieden ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Mitteilung über die Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses den Beteiligten zugestellt ist.

(3) Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG.
Der 63 Jahre alte Kläger trat 1978 in den höheren Forstdienst des Beklagten ein. Zuletzt war er nach seiner Ernennung zum Forstdirektor (BesGr A 15) zum 01.01.1995 beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - untere Forstbehörde - beschäftigt. Zum 01.06.2007 wurde er wegen Dienstunfähigkeit (§ 53 Abs. 1 LBG) in den Ruhestand versetzt.
Am 15.10.1995, einem Sonntag, kämpften zwei Rothirsche während der Brunftzeit im Gehege des Verkehrsvereins St. Blasien miteinander. Im Verlauf des Kampfs wurde der Zaun des Geheges an einer Stelle so niedergedrückt, dass beide Tiere das Gehege verlassen konnten. Ein Hirsch sprang zurück, der andere, der beim Kampf Verletzungen davongetragen hatte, verließ das Gehege in Richtung des bewohnten Gebiets von St. Blasien. Der Kläger wurde darüber benachrichtigt, dass sich der verletzte Hirsch an der Kreuzung Klingnauer Straße / Hans-Thoma-Weg auf einem Grünstreifen befand. Er verfolgte den Hirsch mit dem Ziel, ihn zu erlegen. Der Hirsch begab sich dann auf das Grundstück Klingnauer Str. ... auf dessen unteren Bereich oberhalb der dort angelegten Garagen. Dort begegnete der Kläger ihm im geringen Abstand. Nach einiger Zeit griff der Hirsch den Kläger an und stürzte ihn die etwa 2,20 Meter hohe Brüstung hinunter. Der Kläger erlitt schwerwiegende Verletzungen, u.a. Schädelbrüche sowie eine Trümmerfraktur der Brustwirbelsäule mit temporärer Querschnittslähmung.
Mit Bescheid der Forstdirektion Tübingen vom 07.11.1995 wurde der Unfall vom 15.10.1995 als Dienstunfall anerkannt. Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - Versorgungsamt - stellte mit Bescheid vom 08.02.2005 fest, dass der Grad der Behinderung des Klägers seit dem 01.01.2003 sechzig betrug. Mit Schreiben vom 02.05.2007 teilte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum unter anderem mit, dass zwischen dem Dienstunfall und der Versetzung in den Ruhestand ein kausaler Zusammenhang bestehe, da die dienstunfallbedingten Beeinträchtigungen dafür ausschließlich von Bedeutung seien. In einem urologischen Gutachten vom 07.10.2004 seien die Dienstunfallfolgen auf 50 % MdE eingeschätzt worden, in einem neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten auf 60 %.
Mit Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) vom 21.06.2007 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers zunächst ab dem 01.06.2007 auf 3.389,41 EUR festgesetzt. Dabei blieb der Dienstunfall unberücksichtigt. Auf seinen Widerspruch hin wurden die Versorgungsbezüge mit Bescheid des Landesamts vom 10.07.2007 ab dem 01.06.2007 neu auf 3.862,56 EUR festgesetzt. Dabei wurden in Anwendung von § 36 BeamtVG 75,00 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (BesGr A 15, Stufe 12) zugrunde gelegt.
Dagegen legte der Kläger unter dem 06.08.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er unter anderem vor, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts erfüllt seien. Er sei anlässlich des Unfallgeschehens in Ausübung einer Diensthandlung tätig gewesen. Er habe versucht, die von dem ausgebrochenen, verletzten und daher aggressiven Gehegehirsch ausgehende Gefahr durch dessen Tötung zu beseitigen. Eine besondere Lebensgefahr sei Bestandteil der konkreten Diensthandlung gewesen. Er habe vor dem Unfall zwischen dem Rand des ungefähr drei Meter über der Erde liegenden Garagendachs und dem direkt vor ihm stehenden Hirsch gestanden. Dieser habe ihn dann mit dem Geweih über die Dachkante gestoßen. Den örtlichen Rahmenbedingungen, innerhalb derer die Diensthandlung stattgefunden habe, sei in Zusammenhang mit der Anwesenheit des Hirsches auf dem Dach eine besondere Lebensgefahr aufgrund eines gesteigerten Gefährdungspotentials implizit gewesen. Ein Zusammentreffen von Menschen auf Berührungsnähe mit wehrhaftem Hochwild sei regelmäßig, besonders aber unter dem herrschenden Zeitdruck, den Hirsch schnellstmöglich zu erledigen, lebensgefährlich. Dieses Wild reagiere nach aller Erfahrung auf plötzliche Konfrontationen mit Menschen in nächster Nähe aggressiv. Es sei wegen seiner Größe und Kraft, seiner natürlichen Waffen und der Wucht seines Angriffs prädestiniert, Menschen tödliche Verletzungen beizufügen. Hinzu komme, dass der Hirsch bereits verletzt gewesen sei und sich dadurch in einem besonderen Reizzustand befunden habe.
Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum stellte mit Schreiben vom 03.03.2008 gegenüber dem Landesamt fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt nicht vorlägen. Eine mit der Ausübung der Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr habe nicht festgestellt werden können.
Das Landesamt wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 31.03.2008 unter Verweis auf das Schreiben vom 03.03.2008 zurück. Eigene Wertungen des Sachverhalts oder abweichende Folgerungen seien weder erforderlich noch zulässig.
Der Kläger hat am 25.04.2008 bei dem Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der er die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, ihm Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG zu gewähren.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.11.2009 - 6 K 767/08 - abgewiesen: Die zulässige Verpflichtungsklage sei nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 37 BeamtVG, der in seiner zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden sei, lägen nicht vor. Grundlegende Voraussetzung der Norm sei, dass der Diensthandlung typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sei. Die Gefahr tödlichen Ausgangs müsse ein objektiv gegebenes spezifisches Merkmal der Diensthandlung sein. Es müsse bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend sein, allerdings müsse dies nicht zwangsläufig oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Dazu zählten in der Regel sogenannten gefahrgeneigte Tätigkeiten. Eine solche liege bei der jagdlichen Nachsuche von Wild regelmäßig nicht vor. Allein die Tatsache, dass der Beamte bei der Ausübung des Dienstes tatsächlich ums Leben gekommen sei bzw. nahe davor gestanden habe, führe nicht zu einem zwingenden Rückschluss darauf, dass die Diensthandlung mit dieser Gefahr notwendigerweise verbunden gewesen sei. Es könne sich auch eine latente, generell bestehende Gefahr verwirklicht haben. Diese reiche für die Anwendung des § 37 BeamtVG jedoch nicht aus. So verhalte es sich im vorliegenden Falle. Die Nachsuche nach einem Hirsch möge unter Umständen gefährlich sein. So könne nicht bestritten werden, dass die direkte Begegnung mit einem Hirsch wegen seiner Größe, Schwere und Kraft sowie der Verletzungsgefahr durch das Geweih lebensgefährlich sein könne. Die Gefahr sei jedoch beherrschbar, weil das Tier nicht aus eigener Initiative angreife. Rotwild greife nur zur eigenen Verteidigung und nur dann an, wenn die „natürliche Fluchtdistanz“ unterschritten werde. Dies habe der in dem zivilgerichtlichen Verfahren als Sachverständiger angehörte Wildbiologe W. dargelegt. Damit bestehe die Gefahr bei der Nachsuche nach einem Hirsch allenfalls latent, d.h., nur dann, wenn Vorsichtsmaßnahmen missachtet würden oder eine atypische Zuspitzung eintrete. Eine Lebensgefahr ergebe sich allenfalls aus besonderen Umständen, wenn im Verlauf der Nachsuche unversehens eine Unterschreitung der Fluchtdistanz eintrete, etwa bei der überraschenden Begegnung in unsichtigem Gelände. Allein wegen dieser Möglichkeit wohne der Nachsuche nach Rotwild nicht schon an sich eine besondere Lebensgefahr inne. Denn diese gehöre nicht zu ihrem Wesen, trete nicht unvermeidlich oder in der überwiegenden Zahl der Fälle ein. Die Mindestdistanz betrage nur wenige Meter und lasse sich folglich regelmäßig einhalten. Der Erfolg der Nachsuche hänge somit nicht davon ab, sie in einem bestimmten Moment unterschreiten zu müssen, um das Tier zu erlegen und sich damit in eine (besondere) Lebensgefahr zu begeben. Dies gelte im vorliegenden Falle erst recht deshalb, weil es sich um einen an Menschen gewöhnten Gehegehirsch gehandelt habe. Außerdem habe das Tier verletzt geschienen und geblutet und sei nach dem Eindruck des Sachverständigen stark entkräftet gewesen. Der Kläger habe im zivilgerichtlichen Verfahren selbst berichtet, das er das Tier zunächst gefahrlos verfolgt habe. Er habe insoweit darauf geachtet, immer eine „gewisse Entfernung“ von dem Tier einzuhalten. Die Situation sei erst eskaliert, als der Hirsch nicht mehr weitergekommen sei, weil der Kläger nicht inne gehalten habe, sondern sich auf wenigstens 3 m Abstand genähert habe, was nach Meinung des Sachverständigen „ungeheuer gefährlich“ gewesen sei. Diese Gefahrensituation sei selbst bei der hier durchgeführten Verfolgung und Nachsuche nicht zwangsläufig inhärent gewesen. Im Fall größerer Zurückhaltung des Klägers oder seines alsbaldigen Zurückweichens wäre durch den Hirsch für niemanden eine Gefahr entstanden, was auch der weitere Verlauf nach dem Unfall gezeigt habe, während dem der abziehende Hirsch gefahrlos außerhalb der Bebauung habe erlegt werden können. Es sei objektiv nicht notwendig gewesen, das Tier in die Enge zu treiben, um es zu erlegen. Die Vorgehensweise habe nicht mehr der jagdlich sachgerechten Beseitigung der Gefahrenlage dienen können, wogegen der Kläger nach Aussage des Sachverständigen „gravierend verstoßen“ habe. Vielmehr wäre die Situation durch einen Rückzug entspannt worden. Der Kläger habe eingeräumt, dass er sich lediglich auf Grund der besonderen Situation „unter Druck gefühlt“ habe, die Verfolgung des Hirschs zu einem Abschluss zu bringen und auch angesichts der Zuschauer einen „Erfolg“ zu erzielen. Damit sei er nicht wegen besonderer Umstände plötzlich und kaum vermeidbar in zu große Nähe zum Hirsch geraten, sondern habe sich ihm aus eigenem Entschluss auf rund 3 m genähert und damit die Fluchtdistanz deutlich unterschritten. Deshalb sei die Gefahrenlage nicht durch das Tier und die objektiven Umstände seiner Nachsuche und Erlegung, sondern durch das Verhalten des Klägers entstanden. Er habe sich nicht im Sinne des Gesetzes einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt, sondern eine solche erst selbst geschaffen, letztlich aus Motiven, die mit der Nachsuche selbst in keinem zwingenden Sachzusammenhang gestanden hätten. Daran ändere es nichts, wenn sich der Kläger aufgrund seiner Verletzungen nicht mehr erinnern könne, wie er anfänglich überhaupt zwischen den Häusern hindurch in eine Entfernung von ursprünglich rund 5 bis 7 m zum Hirsch geraten sei. Entscheidend seien die hier vom Kläger und den anderen Zeugen im zivilgerichtlichen Verfahren noch hinreichend beschriebenen Momente seiner letzten Annäherung bis zur Unterschreitung der Fluchtdistanz. Diese ließen kein zwangsläufiges und unerwartetes Aufeinandertreffen erkennen. Damit seien auch keine Anhaltspunkte dafür zu ersehen, dass bei der Nachsuche ausnahmsweise eine situativ vergleichbare Bedrohung gegeben gewesen sei, wie sie zum Teil von der Rechtsprechung bei Polizeieinsätzen anerkannt werde, weil insoweit eine unterschiedliche Bewertung der Diensthandlung und der hierdurch gegebenen Gefährdung des Beamten je nach Tag- oder Nachtzeit, der Örtlichkeit sowie dem Anlass erfolge. Der Anspruch des Klägers scheitere nicht an einem Mitverschulden, auf das es bei § 37 BeamtVG in der Tat nicht ankomme. Entscheidend sei vielmehr, dass die in dieser Weise ausgeführte Diensthandlung hier von vornherein ihrer Art und Natur nach schon nicht mit einer ihr inhärenten besonderen Lebensgefahr verbunden gewesen sei.
11 
Mit seiner durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger unter anderem geltend, dass der Sachverhalt unzutreffend gewürdigt worden sei. Schon der Ablauf der Verfolgung des Hirschs stelle sich nach dem vom Landgericht im Regressprozess des Beklagten gegen den Verkehrsverein St. Blasien als Tierhalter erhobenen Beweisen und der Situation an Ort und Stelle anders dar als im angegriffenen Urteil zugrundegelegt. Insbesondere werde die besondere Tiergefahr übersehen, die von dem anfänglich auf der Grünfläche liegenden Hirsch für die im Abstand von 5 m befindlichen Zuschauer ausgegangen sei. Das Tier sei nicht nur brunftig gewesen, sondern auch am Kopf verletzt, gestresst und aggressiv infolge des brunftbedingt hohen Testosteronspiegels. Außerdem habe es sich in einer für ihn fremden Umgebung, nämlich einem Wohngebiet, befunden. Ein weiterer Stressfaktor sei ausgelöst worden durch das Durchladen der Jagdbüchse zur Abgabe eines Fangschusses, was sich wegen der zahlreichen Zuschauer als unmöglich erwiesen habe. Das Repetiergeräusch sei Gehegewild als Vorbereitung auf den anschließenden Abschuss im Gehege wohlbekannt und löse je nachdem Aggressionen oder Fluchtverhalten aus. Angriffsverhalten bei Gehegewild sei aufgrund der weitgehend fehlenden Scheu vor Menschen regelmäßig anzunehmen. Nachdem dem flüchtigen Tier auf kurze Distanz eine Personengruppe entgegengekommen sei, habe sich dieses senkrecht bergab bewegt und einen Zaun durchbrochen. Er habe nun vermutet, das Tier werde zum Fluss „Alb“ hinunterziehen, wo ein Fangschuss ohne Gefährdung der Öffentlichkeit hätte angetragen werden können. Danach, spätestens auf dem Steilstück oberhalb des Grundstücks Klingnauer Str. ..., habe kurzzeitig kein Sichtkontakt mehr zwischen ihm und dem Tier bestanden. Der Hirsch habe nach dem Zaundurchbruch noch eine weitere Wegstrecke zurückgelegt. Er habe ihn gesucht und sei auf einem plateauartigen und von hohen Mauerbrüstungen umgebenen Teil des Hausgartens des Hauses Klingnauer Str. ... auf kürzester Distanz wieder auf das Tier getroffen. Der Annäherungsweg sei wegen der unfallbedingten Gedächtnislücken nicht mehr mit absoluter Sicherheit rekonstruierbar. Dass er dabei von der anderen Hausseite um das Hauseck einbiegend frontal auf den Hirsch gestoßen sei, habe der Sachverständige W. als eine der denkbaren Möglichkeiten angenommen. Er - der Kläger - habe sich jedenfalls mit einer völlig neuen Gefahrendimension konfrontiert gesehen. Außer zur Bergseite hin, wo der Hirsch auf einem ungefähr 5 m breiten Pfad entlang der Hauswand zu dem südlichen Gartenteil gelangt sei, sei ein Entkommen wegen der ringsum steil ungefähr 3 m tief abfallenden Mauerbrüstung weder für Mensch noch Tier möglich gewesen. Er habe erkennen müssen, dass sein Plan, dem Hirsch an der Alb einen Fangschuss anzutragen, nicht durchführbar gewesen sei. Er habe daraufhin sein Gewehr gehoben, um wegen der nahen Gefahr sofort einen Fangschuss anzubringen, habe dies aber aufgegeben, weil er die gegenüberliegenden Gebäude und davor abgestellten Fahrzeuge gefährdet gesehen habe. Er habe die einzige Möglichkeit, ein Entkommen des Hirsches und damit eine weitere Gefährdung der Öffentlichkeit zu verhindern, in dem Versuch gesehen, den Hirsch bergwärts zu drängen, um ihn dort ohne Gefahr für die Öffentlichkeit erlegen zu können. Dazu sei es notwendig gewesen, dass er sich an dem Hirsch vorbei an die Südkante des Hauses begeben habe, um von dort aus den Hirsch nach oben zu bewegen oder wenigstens in eine Schussposition zu gelangen, die einen sicheren Schussfeldhintergrund geboten habe. Seine Verhaltensmotive würden durch das Verwaltungsgericht falsch interpretiert. Die Bemühungen hätten gerade nicht zum Ziel gehabt, den Zuschauern eine spektakuläre Schau zu bieten, sondern plangemäß zu handeln. Nach den Wahrnehmungen des Zeugen Wi. habe er dabei eher auf der linken Seite vor der Mauerbrüstung und der Hirsch mehr rechts gestanden. Der Angriff sei „urplötzlich“, „wie aus der Pistole geschossen“ erfolgt. Es sei dabei der Stresszustand, in dem sich Hirsch wie auch er befunden hätten, zu berücksichtigen. Gesteigert sei dieser bei ihm noch durch den Zeitdruck, die Situation nach mehreren an den äußeren Umständen gescheiterten Versuchen, einen Fangschuss anzubringen, nun schnell zu Ende zu führen, bevor weitere Gefahren für die Öffentlichkeit eintreten würden. Diese habe er darin gesehen, dass der Hirsch in das nahe Zentrum St. Blasiens oder auf die vielbefahrene Hauptstraße hätte gelangen und es dort zu Angriffen und Unfällen hätte kommen können. Er sei sich in der von ihm als ausweglos empfundenen Situation bewusst gewesen, dass er sich in Lebensgefahr befunden habe. Die in der Begründung des angegriffenen Urteils vertretene Auffassung, die notwendige Mindestdistanz lasse sich vom Nachsucheführer regelmäßig einhalten, sei nicht nachvollziehbar und falsch. Er selbst habe es bei Nachsuchen erlebt, dass z. B. mangelhafte Sichtverhältnisse und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz anderer Nachsuchehelfer vor abzugebenden Fangschüssen es erforderten, die normalerweise einzuhaltenden Sicherheitsdistanzen zu unterschreiten und auf Entfernungen von unter 1 m von einem aus der Dickung angreifenden kranken Stück Rotwild angenommen und umgeworfen zu werden. Solche Angriffe würden typischerweise sofort mit dem Geweih gegen Brust und Bauch des wehrlos auf dem Boden liegenden Nachsuchenden fortgesetzt. Unzutreffend sei auch die Schlussfolgerung der Urteilsbegründung, der Hirsch sei später gefahrlos außerhalb der Bebauung erlegt worden. Der Hirsch sei innerhalb der Bebauung, auf der Grenze zwischen den Grundstücken Klingnauer Str. ... und ... erlegt worden. Er habe einige Fluchten auf den Zeugen A. zu gemacht, bis ihn dieser auf eine Entfernung von höchstens 10 m erlegt habe. Der Zeuge A. habe beim Landgericht ausgesagt, dass er den Hirsch für eine große Gefahr im Wohngebiet gehalten habe und er deshalb habe erschossen werden müssen. Dem Verwaltungsgericht sei zuzugeben, dass jagdliche Nachsuchen nicht generell für den Nachsucheführer mit jener besonderen Lebensgefahr verbunden seien, die nach § 37 Abs. 1 BeamtVG zu fordern sei. Diese müsse sich bei einer Diensthandlung entweder durch die das übliche Maß einer Lebensgefahr übersteigende, der Diensthandlung innewohnende Lebensgefahr qualifizieren. Dazu gehörten solche „normalen Diensthandlungen“, die von ihrer typischen Gefahrgeneigtheit her den Verlust des Lebens wahrscheinlich oder sehr naheliegend erscheinen ließen, wie etwa bei der Verfolgung eines bewaffneten Verbrechers durch Polizeibeamte, bei Rettungsmaßnahmen durch die Feuerwehr aus einem brennenden Haus oder bei der Entschärfung von Sprengkörpern. Davon zu unterscheiden seien solche ebenfalls von § 37 Abs. 1 BeamtVG erfassten Fälle, bei denen das Gefährdungspotenzial zunächst nicht die besondere Qualität erreiche, aber im Verlauf der weiteren Diensthandlung durch z.B. unvorhersehbar hinzugetretene gefahrerhöhende Faktoren eine Bedrohungslage eintrete, die situativ der besonderen Lebensgefährlichkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG genüge. Damit würde den nach der Rechtsprechung stets zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalls hinreichend Rechnung getragen. So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Die Reaktionen eines Hirschs seien in freier Wildbahn bei wahrgenommener Annäherung von Menschen durch Einhaltung einer möglichst großen Fluchtdistanz gekennzeichnet. Lediglich deren Unterschreitung durch den Nachsucheführer führe nach aller Erfahrung und voraussehbar zu aggressivem Verhalten des wilden Tiers. Seine Reaktionen seien in freier Wildbahn daher berechenbar. Eine solche natürliche Fluchtdistanz bestehe bei Gehegewild nicht, weil die natürlichen Verhaltensmuster außer Kraft gesetzt seien. Scheu vor Menschen sei ihm fremd und gerade das mache das Wild besonders unberechenbar. Durch die Zeugenaussagen im Zivilprozess sei dokumentiert, dass der Hirsch vor dem später blitzartig stattgefundenen Angriff auf ihn - den Kläger - längere Zeit von Zuschauern umringt auf einer Grasfläche im Wohngebiet gelegen habe, ohne dass es zu Angriffen gekommen sei. Aber wegen der Rahmenbedingungen - Brunftverhalten samt vorangegangener Brunftkämpfe, Gehegeausbruch mit Verletzung, Repetiergeräusch der Waffe, urbane Umgebung mit überall anzutreffenden Menschen und Straßenverkehr - sei die schon grundsätzlich bestehende Unberechenbarkeit von Gehegewild noch erheblich verstärkt worden. Es entspreche nachträglicher, aber wirklichkeitsferner Betrachtungsweise, bei den Geschehensabläufen mit sich ständig verändernden örtlichen Bedingungen und Gefährdungslagen noch eine wohldurchdachte und risikoabwägende Planung seiner jeweiligen Schritte von dem selbst unter starker Stressbelastung stehenden Nachsucheführer zu erwarten. Die sich mehrfach verändernden Begleitumstände einschließlich des Verhaltens des Hirschs hätten seine - des Klägers - Versuche scheitern lassen, die zur Erlegung des Tiers hätten führen sollen. Er habe in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten und der nach Auffassung des Sachverständigen „ungeheuer gefährlichen“ Nähe zum Hirsch zur Abwendung eines größeren Schadens für die Öffentlichkeit einen bewusst riskanten und von ihm in seiner Gefährlichkeit durchaus erkannten Entschluss gefasst, nämlich den Hirsch abzudrängen, um ihn erlegen zu können. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, er sei keiner besonderen Lebensgefahr ausgesetzt gewesen, sondern habe diese selbst durch sein Verhalten ohne zwingende äußere Umstände geschaffen, sei unzutreffend. Er sei überraschend auf den Hirsch gestoßen. Danach hätten die äußeren Umstände des Unfallorts eine andere Handlungsweise nicht zugelassen. Es könne im Übrigen nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen nicht auf den Aspekt der Selbstgefährdung ankommen, weil andernfalls die im Rahmen der §§ 36, 37 und 44 BeamtVG ausgeschlossene Einwendung des Mitverschuldens durch die Hintertür wieder zum Tragen käme. Das Verwaltungsgericht habe sich den Schuldvorwurf der Zivilgerichte ihm gegenüber zu eigen gemacht, ohne hinreichend die unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen zu beachten. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei eine besondere Lebensgefahr schon anzunehmen, wenn sie nach der typisierenden und prognostischen Gesamtschau aller im Unfallzeitpunkt vorliegenden gefahrerhöhenden Umstände gegeben gewesen sei.
12 
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren sowie den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er verteidigt das angegriffene Urteil. Eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr wohne der Diensthandlung der Nachsuche nach Rotwild nicht inne. Denn zu einer Gefährdung bei dieser Diensthandlung komme es allenfalls, wenn Vorsichtsmaßnahmen missachtet würden oder eine atypische Zuspitzung eintreffe. Eine Lebensgefahr für den Nachsucheführer ergebe sich nicht zwangsläufig aus der Natur der Sache, sondern aus besonderen Umständen, wenn im Verlauf der Nachsuche unversehens die natürliche Fluchtdistanz unterschritten werde. Allein wegen dieser Möglichkeit sei der Nachsuche nach Rotwild eine besondere Lebensgefahr nicht inhärent, sie gehöre nicht zum Wesen des jagdlichen Nachsuchens. Eine notwendige Mindestdistanz lasse sich regelmäßig einhalten. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass bei der Nachsuche nach dem Hirsch ausnahmsweise eine situativ vergleichbare Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG vorgelegen habe. Es sei nicht objektiv notwendig gewesen, das Tier in die Enge zu treiben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen W. vor dem Landgericht habe der Kläger gravierend gegen jagdliche Verhaltenspflichten und Regeln verstoßen, indem er sich dem Tier bis auf rund 3 m genähert und damit die Fluchtdistanz deutlich unterschritten habe. Die Situation wäre vielmehr durch ein alsbaldiges Zurückweichen entspannt worden. Folglich hätte dann durch den Hirsch für keinen Menschen eine Gefahr bestanden. Bestätigt werde dies auch durch den weiteren Verlauf des Dienstunfalls. Das vom Unfallort abziehende Rotwild habe gefahrlos erlegt werden können. Es habe auch kein zwangsläufiges und unerwartetes Aufeinandertreffen zwischen dem Kläger und dem Rotwild vorgelegen, wie es beispielsweise beim Einbiegen um eine Hausecke oder ein Gebüsch hätte eintreten können. Er habe sich dem Tier nicht wegen besonderer äußerer Umstände, sondern aus eigenem Entschluss auf diese Weise genähert. Die gefahrerhöhenden Umstände seien durch das unsachgemäße Verhalten des Klägers von ihm selbst geschaffen worden.
17 
Der Senat hat Beweis durch Inaugenscheinnahme des Unfallorts und seiner näheren Umgebung sowie durch Einholung eines mündlich erstatteten Gutachtens des Sachverständigen W. erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift zur Sitzung vom 20.10.2010 verwiesen.
18 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten des Beklagten (Versorgungs-, Dienstunfall- und allgemeine Personalakten), und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg Bezug genommen. Der Senat hat die Akten des Landgerichts Waldshut-Tiengen (2 O 152/98), des Oberlandesgerichts Karlsruhe (4 U 94/99) und des Bundesgerichtshofs (VI ZR 55/01), zum zivilrechtlichen Schadensersatzprozess des Beklagten gegen den Verkehrsverein St. Blasien Halter des Hirschs beigezogen. Im Verfahren vor dem Landgericht hat der Sachverständige W. ebenfalls ein mündliches Gutachten erstattet.

Entscheidungsgründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger kommt nämlich der geltend gemachte Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu, so dass sich der Bescheid des Landesamts vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 insoweit als rechtswidrig erweisen, als sie diesen Anspruch ablehnen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Grundlage für den Anspruch des Klägers ist § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 30.06.1997 geltenden Fassung des Gesetzes vom 28.07.1972 (BGBl. I S. 1288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1995 (BGBl. I S. 962). Diese Fassung der Norm ist maßgeblich, weil die Frage, ob das Unfallgeschehen vom 15.10.1995 als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach dem Recht zu entscheiden ist, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - VI C 38.66 -, BVerwGE 31, 170, 172; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11751/04 -, IÖD 2005, 130). Sie ist aber nicht nur für die rechtliche Einordnung des Unfallgeschehens relevant, sondern insgesamt als Anspruchsgrundlage für die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - a.a.O., S. 174 f.), so dass auch die Rechtsfolgen aus ihr - und nicht etwa aus der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers am 01.06.2007 geltenden Fassung - abzuleiten sind.
22 
Nach der einschlägigen Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet und wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt ist.
23 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 15.10.1995 um einen Dienstunfall gehandelt hat. Dies ergibt sich auch aus dem bestandskräftigen - und auch inhaltlich zutreffenden - Bescheid der Forstdirektion Tübingen vom 07.11.1995. Ferner ist der Kläger infolge des Unfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden. Auch ist er infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Zurruhesetzung (am 01.06.2007) in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert (nämlich 60 vom Hundert) beschränkt gewesen. Diese - ebenfalls zwischen den Beteiligten nicht im Streit befindlichen - Feststellungen ergeben sich aus der Stellungnahme des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - an das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum vom 02.05.2007 sowie aus dem - bestandskräftigen - Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Versorgungsamt - vom 08.02.2005.
24 
Entgegen der Annahmen des Verwaltungsgerichts und des Beklagten hat der Kläger diesen Dienstunfall auch bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, infolge dieser Gefährdung erlitten.
25 
Der Diensthandlung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG muss typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein. Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11761/04 -, IÖD 2005, 130). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr muss über die latenten, generell bestehenden Risiken hinausgehen (Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Allerdings ist es für das Vorliegen einer besonderen Lebensgefahr nicht erforderlich, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen (aA OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.10.2010 - 5 LA 280/09 -, Juris zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n.F. ; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Eine solch hohe Anforderung an die „besondere Lebensgefahr“ im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG führte zu einer mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mehr zu vereinbarenden Einengung ihres - ohnehin sehr begrenzten - Anwendungsbereichs. Das erhöhte Unfallruhegehalt ist in die Vorschriften zur Beamtenversorgung eingeführt worden ist (§ 141a BBG in der Fassung vom 08.05.1967, BGBl. I. S. 518), um den Einsatzwillen von (dienstjungen) Beamten, die besonders gefährliche Dienstverrichtungen zu leisten haben und dabei erfahrungsgemäß häufiger als andere Beamte dienstunfähig werden, anspornen zu können. Dabei dachte man insbesondere an Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamte, die einen solchen gefährlichen Dienst überwiegend in jungen Jahren leisteten, wenn sie sich noch in den Anfangsbesoldungsgruppen ihrer Laufbahn befinden und daher im Falle ihrer Dienstunfähigkeit nur eine geringe Versorgung erhalten würden (Plog/Wiedow, § 37 BeamtVG RdNr. 2a). Selbst bei der Verfolgung bewaffneter Krimineller oder der Rettung von Menschen aus brennenden Gebäuden begeben sich Beamte nur in Ausnahmefällen in Situationen, in denen für sie die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, ums Leben zu kommen.
26 
Die Verknüpfung zwischen der besonderen Lebensgefahr und der Diensthandlung kann daher rühren, dass das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der Diensthandlung von vornherein typischerweise anhaften. Sie besteht aber auch dann, wenn die gefahrerhöhenden Umstände zwar unvorhergesehen aufgetreten sind, dann aber die Fortführung der Diensthandlung wesentlich mitgeprägt haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004 - 1 A 2881/02 -, Juris). Ob die notwendige Verknüpfung besteht, kann regelmäßig nur aufgrund einer umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 08.11.1999, a.a.O.). Diese Betrachtung hat auch in den Fällen während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstände typisierend und wertend zu erfolgen, um daraus auf die jeweils bestehende Gefährdungslage und ihren Ausprägungsgrad zu schließen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004, a.a.O. m.w.N.). Dass die Umstände des Einzelfalls für die Bewertung der Gefahrensituation und für die Prägung der Diensthandlung von Bedeutung sind, ergibt sich - auch - aus dem Wortlaut von § 37 Abs. 1 BeamtVG a.F. Darin wird als Anspruchsvoraussetzung unter anderem normiert, dass die Diensthandlung für den Beamten („für ihn“) und damit auch in ihrer konkreten Ausprägung - und nicht etwa regelmäßig - mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden sein muss. Abzugrenzen von der Prägung der Diensthandlung durch die Umstände des Einzelfalls sind solche gefahrerhöhenden Momente, die vor Eintritt des Unfallereignisses selbst noch nicht gegeben waren und die allein auf ein unangemessenes Verhalten des Beamten bei einer typischerweise - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der konkreten Situation - ungefährlichen Diensthandlung zurückzuführen sind und daher die Diensthandlung selbst nicht geprägt haben (vgl. Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 2 Nr. 4).
27 
Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Diensthandlung des Klägers „Nachsuche nach dem Hirsch am 15.10.1995 in St. Blasien“ für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach der Anhörung des Klägers sowie der Beweiserhebung durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens und Inaugenscheinnahme des Unfallorts und seiner Umgebung fest. Der Kläger hat nach seinen glaubhaften Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung den Hirsch erstmals auf der Grünfläche an der Kreuzung von Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße angetroffen. Dort befanden sich viele Menschen um das Tier herum. Als der Kläger das Gewehr durchlud, um den Fangschuss anzubringen, stand das Tier auf und bewegte sich zunächst Richtung Wald bergaufwärts, bog dann aber links in den Kanalweg ein. Der ihn verfolgende Kläger wahrte einen Abstand von rund 30 m. Als der Hirsch am Ende der Baumreihe oberhalb der Wohnbebauung quer zu ihm stehen geblieben war, sah der Kläger von dem geplanten Fangschuss trotz guten Schusshintergrundes ab, weil Personen hinter dem Tier auftauchten. Der Hirsch durchbrach dann den Jägerzaun zur tiefer gelegenen Wohnbebauung hin, worauf der Kläger ihn aus den Augen verlor. Er ging davon aus, dass der Hirsch - weil verletzt - zum Fluss Alb hinunter wollte. Nach seiner Erinnerung ist er dann zwischen den Gebäuden Klingnauer Straße ... und ... den Hang hinuntergegangen und hat hierbei die Treppen auf der Westseite des Gebäudes Nr. ... zum Glasvorbau hin genommen. Dort sah er dann den Hirsch am anderen, südöstlichen Grundstücksende stehen. Diese Einlassungen des Klägers decken sich im Wesentlichen mit seinen bisherigen Angaben, insbesondere denen als Zeuge im Verfahren 2 O 152/98 vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen. Als einzig wesentlicher Unterschied fällt auf, dass der Kläger bei seiner Zeugenaussage angegeben hatte, sich nicht erinnern zu können, auf welcher Seite des Hauses Klingnauer Straße ... er den Hang hinuntergegangen ist. Insoweit dürften die jetzigen Angaben nicht auf wiedererlangtem Erinnerungsvermögen beruhen, sondern darauf, dass ein Hinabsteigen auf der Ostseite des Grundstücks an dem Hirsch vorbei faktisch nicht denkbar erscheint und er deshalb diesen Geschehensablauf für sich ausgeschlossen hat. Von der faktischen Ausschließbarkeit dieser Handlungsalternative hat sich der Senat durch die Inaugenscheinnahme des Grundstücks überzeugt. Auf der Ostseite des Gebäudes wäre selbst dann, wenn der Kläger sich „an der Wand entlang gedrückt“ zur Westseite hin bewegt hätte, ein Abstand von mehr als 2 m zu dem Tier nicht einzuhalten gewesen. Angesichts des besonnenen Verhaltens des Klägers vor dem Hinunterbrechen des Hirschs auf das Grundstück Klingnauer Straße ... - insbesondere dem Absehen von einem Fangschuss wegen sich nähernder Personen - und der zutreffenden Einschätzung, dass von dem Tier eine erhebliche Gefahr für die sich ihm nähernde Bevölkerung ausging - ist es fernliegend, dass er sich einer solch hohen Gefahr bewusst ausgesetzt hätte, um in eine angesichts der örtlichen / baulichen Gegebenheiten ungünstige Schussposition auf der Westseite des Grundstücks zu gelangen.
28 
Die Nachsuche war von Beginn an, jedenfalls aber seit dem Durchbrechen des Jägerzauns durch den Hirsch in Richtung der Gebäude an der Klingnauer Straße, für den Kläger - der das Tier ab diesem Zeitpunkt aus den Augen verloren hatte - mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren, mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens des Wildbiologen W. zur Überzeugung des Senats fest. Bereits bei der ersten Begegnung mit dem Hirsch war die Situation im Vergleich zu einer typischen Nachsuche deswegen mit einem höheren Gefahrenpotential für den Kläger belastet, weil der - zumal verletzte - Hirsch sich innerhalb der Wohnbebauung befand und am Ende der Brunftzeit einen hohen Testosteron- und Adrenalinspiegel aufwies. Dies hat nach den Ausführungen des Sachverständigen zu einer weiteren Erhöhung der Aggressivität des Tiers geführt. Ebenso schlüssig und nachvollziehbar hat der Sachverständige erläutert, dass deshalb jederzeit, bereits bei einer Annäherung auf 10 bis 15 m, mit einem Angriff des Hirschs zu rechnen gewesen sei. Insbesondere hat der Sachverständige dargelegt, dass es auf das Unterschreiten der Individualdistanz des Hirschs für den Eintritt einer besonderen Gefährdung für den Kläger entgegen seinen Ausführungen vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen am 10.03.1999 nicht angekommen ist. Der Angriff eines Hirschs mit seinem Geweih ist aufgrund seiner Kraft und Geschwindigkeit für den Menschen immer lebensgefährlich, so dass es sich bei der Nachsuche von Anfang um eine Diensthandlung gehandelt hat, mit der für den Kläger eine besondere Lebensgefahr verbunden war. Es ist rechtlich nicht relevant, dass eine Nachsuche nach einem Hirsch im Normalfall mit keiner besonderen, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefährdung verbunden ist, wie der Sachverständige ebenfalls dargelegt hat, weil die Diensthandlung hier durch die besonderen Umstände des Einzelfalls - nämlich der Nachsuche nach einem verletzten, sich am Ende der Brunft befindlichen Gehegehirsch innerhalb der Wohnbebauung - ihre Prägung erfahren hat und sie sich deshalb bei typisierender Wertung als mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden erweist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts waren die sich stellenden Gefahren nicht deshalb allesamt beherrschbar, weil das Tier nicht aus eigener Initiative angreife. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen war nämlich aufgrund der extremen Stresssituation, in der sich der Hirsch befand, nicht zu erkennen, ab welcher Annäherung an ihn und aufgrund welcher zusätzlich hinzutretender Umstände er sich als angegriffen betrachten würde. Der Umstand, dass das Tier als Gehegehirsch an Menschen gewöhnt war und sie deshalb näher als ein wilder Hirsch an sich herankommen ließ, machte die Situation nicht ungefährlicher, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen war das Gegenteil der Fall.
29 
Jedenfalls aber war die vom Kläger nicht erwartete Begegnung mit dem Hirsch im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... ein während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstand, der bei typisierender und wertender Betrachtungsweise dazu geführt hat, dass die Nachsuche für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden gewesen ist. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass sich in dem Augenblick der Konfrontation zwischen Kläger und Hirsch für letzteren eine besondere Stresssituation eingestellt hat, weil die Eingrenzung des Tiers durch die hohe Brüstungsmauer, den gegenüberstehenden Kläger und das Haus eine einfache Flucht unmöglich machte. Daraus folgte eine aufgrund der weiter gesteigerten Aggressivität des seiner Fluchtmöglichkeiten beraubten Tiers noch weiter erheblich erhöhte (Lebens-) Gefährdung des Klägers in Ausübung seines Dienstes. Diese war der konkreten Diensthandlung inhärent und nicht etwa allein auf ein unangemessenes oder gar pflichtwidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen. Sein in den Einzelheiten nicht mehr aufklärbares Verhalten unmittelbar vor dem Angriff des Hirschs - insbesondere hinsichtlich seines Bemühens, das Tier zu einer Rückkehr in den Wald hangaufwärts zu bewegen, um einen sicheren Fangschuss anbringen zu können - hat nach den obigen, auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhenden Feststellungen nicht von einer an sich ungefährlichen Diensthandlung zu einer lebensgefährlichen Situation geführt. Es ist - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für die Bewertung der Gefährdungssituation nicht von Belang, wann und aus welchen Gründen der Kläger die Individualdistanz des Hirschs unterschritten haben mag. Diese wird nach den Ausführungen des Sachverständigen nämlich nur bei gesunden Tieren - gesund war der Hirsch nicht - relevant.
30 
Die mit der Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr ist auch ursächlich im Rechtssinne für den Dienstunfall geworden. Die Formulierung „und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall“ in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG macht deutlich, dass die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der besonderen Lebensgefahr voraussetzt. Als Ursache in diesem Sinne sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Bei mehreren in gleichem Maße auf den Erfolg hinwirkenden Bedingungen ist jede von ihnen (Mit-)Ursache im Rechtssinne. Für den Nachweis des insoweit geforderten Kausalzusammenhangs trägt der Beamte die materielle Beweislast (BVerwG, Urteile vom 12.04.1978, 6 C 59.76, a.a.O., vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 Nr. 3, vom 30.06.1988 - 2 C 77.86 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6, vom 15.09.1994 - 2 C 24.92 -, Buchholz 237.6 § 227 NdsBG Nr. 1, vom 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12, und vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16).
31 
Es hat sich hier genau das der Nachsuche inhärente Risiko eines nicht vorhersehbaren Angriffs des Hirschs verwirklicht, als dieser „urplötzlich“ auf den Kläger los ging und ihn über die Brüstungsmauer stieß.
32 
Auch das weitere Tatbestandsmerkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen (BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, NVwZ-RR 1999, 324 und vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, a.a.O., ferner Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, a.a.O.), wird vom Kläger erfüllt. Er hat während des gesamten Verfahrens und insbesondere auch im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, sich der besonderen Gefahrensituation bewusst gewesen zu sein.
33 
Auf ein etwaiges Mitverschulden des Klägers am Unfall selbst - wie es das Landgericht Waldshut-Tiengen in seinem Urteil vom 22.07.1999 - 2 O 152/98 - mit 60 % angenommen hat - kommt es im Rahmen der Unfallfürsorge nicht an. Lediglich ein vorsätzliches Herbeiführen des Dienstunfalls durch den Verletzten - das hier nicht vorliegt - führt nach § 44 Abs. 1 BeamtVG zu einem Ausschluss des Anspruchs. Der Kläger hat auch nicht in (besonders) grobem Maße gegen seine Dienstpflichten verstoßen, als er im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... dem Hirsch gegenüberstand, so dass offen bleiben kann, ob ein grob dienstpflichtwidriges Verhalten der Gewährung von (erhöhtem) Unfallruhegehalt entgegenstehen kann. Zwar hätte er die Nachsuche aufgeben oder unterbrechen, sich über die Treppe an der Westseite des Hauses hangaufwärts von dem Hirsch entfernen und den Polizeivollzugsdienst benachrichtigen können, wie es der Sachverständige als sein vermutliches Handeln in der Situation beschrieben hat. Damit hätte er sich zwar der unmittelbaren (Lebens-)Gefahr entzogen. Jedoch war ihm dieses Alternativverhalten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zumutbar. Offen bleiben kann, welches Verhalten dienstrechtlich geboten gewesen ist. Die fehlende Zumutbarkeit des in den Blick genommenen Alternativverhaltens ergibt sich einmal schon aus der vom Sachverständigen angesprochenen und für verständlich erachteten jagdlichen Sicht, also der Verantwortung des Klägers gegenüber dem leidenden Tier, das er nicht sich selbst überlassen wollte. Aber auch aus Gründen der Gefahrenabwehr musste dem Kläger ein Zurückweichen nicht zwingend angesonnen werden. In dem in den Worten des Sachverständigen „einzigartigen Fall“, der in einer „absolut jagdfremden Situation, die andere Maßnahmen erforderte, als sie sonst in freier Natur üblich und richtig wären“, bestand, war für den Kläger, der sich (als Forst- und Jagdexperte) zu Recht für die Abwehr sowohl von Gefahren für das Tier als auch von Gefahren, die von dem Tier ausgingen, verantwortlich fühlte, die „richtige“ Verhaltensweise nicht auszumachen. Ein Zurückweichen hätte ihm zwar die größere persönliche Sicherheit verschafft. Er hätte damit aber das Tier jedenfalls für eine gewisse Zeit sich selbst und den Umwelteinflüssen innerhalb einer Wohnbebauung überlassen, ohne dass sicher abzuschätzen gewesen wäre, in welcher Weise es auf Annäherungen der Wohnbevölkerung reagiert und diese gegebenenfalls gefährdet hätte. Solche Annäherungen hatte es bereits zu Beginn der Nachsuche auf der Grünfläche zwischen Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße gegeben. Daher war ein Ausharren und ein zurückhaltendes Bemühen um eine Entschärfung der Gefahrensituation durch den Kläger nicht grob dienstpflichtwidrig. Insbesondere hat der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus Motiven gehandelt, die mit der Nachsuche selbst in keinem zwingenden Zusammenhang gestanden haben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere folgt aus der Divergenz zum Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Beschluss vom 28.10.2010, a.a.O.) hinsichtlich der Frage, ob eine besondere Lebensgefahr im Sinne des Dienstunfallrechts nur dann vorliegt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung ums Leben zu kommen, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil der Senat hier zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in einer früheren Fassung entschieden hat. Die Frage nach dem tatbestandlich geforderten Wahrscheinlichkeitsgrad der Lebensgefahr stellt sich mit der Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) neu und könnte abweichend zu beantworten sein (vgl. dazu Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 1a Nr. 2).
36 
Beschluss vom 13.12.2010
37 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - auf jeweils 17.319,36 EUR festgesetzt.
38 
Gründe
39 
Die Festsetzung des Streitwerts unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 52 Abs.1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und erfolgt in Orientierung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (siehe etwa NVwZ 2004, 1327). Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben des Landesamts im Schriftsatz vom 03.12.2010, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und letztlich erstrebtem Teilstatus 721,64 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 17.319,36 EUR (721,64 EUR X 24). Die abweichenden Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 04.12.2009) beruhen ersichtlich darauf, dass dort in Anwendung vom § 37 Abs. 1 BeamtVG in der seit dem 01.07.2009 geltenden - und damit hier nicht anzuwendenden - Fassung (BGBl. I S. 160) 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe als erstrebter Teilstatus zugrunde gelegt worden sind.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger kommt nämlich der geltend gemachte Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu, so dass sich der Bescheid des Landesamts vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 insoweit als rechtswidrig erweisen, als sie diesen Anspruch ablehnen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Grundlage für den Anspruch des Klägers ist § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 30.06.1997 geltenden Fassung des Gesetzes vom 28.07.1972 (BGBl. I S. 1288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1995 (BGBl. I S. 962). Diese Fassung der Norm ist maßgeblich, weil die Frage, ob das Unfallgeschehen vom 15.10.1995 als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach dem Recht zu entscheiden ist, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - VI C 38.66 -, BVerwGE 31, 170, 172; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11751/04 -, IÖD 2005, 130). Sie ist aber nicht nur für die rechtliche Einordnung des Unfallgeschehens relevant, sondern insgesamt als Anspruchsgrundlage für die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - a.a.O., S. 174 f.), so dass auch die Rechtsfolgen aus ihr - und nicht etwa aus der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers am 01.06.2007 geltenden Fassung - abzuleiten sind.
22 
Nach der einschlägigen Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet und wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt ist.
23 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 15.10.1995 um einen Dienstunfall gehandelt hat. Dies ergibt sich auch aus dem bestandskräftigen - und auch inhaltlich zutreffenden - Bescheid der Forstdirektion Tübingen vom 07.11.1995. Ferner ist der Kläger infolge des Unfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden. Auch ist er infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Zurruhesetzung (am 01.06.2007) in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert (nämlich 60 vom Hundert) beschränkt gewesen. Diese - ebenfalls zwischen den Beteiligten nicht im Streit befindlichen - Feststellungen ergeben sich aus der Stellungnahme des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - an das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum vom 02.05.2007 sowie aus dem - bestandskräftigen - Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Versorgungsamt - vom 08.02.2005.
24 
Entgegen der Annahmen des Verwaltungsgerichts und des Beklagten hat der Kläger diesen Dienstunfall auch bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, infolge dieser Gefährdung erlitten.
25 
Der Diensthandlung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG muss typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein. Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11761/04 -, IÖD 2005, 130). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr muss über die latenten, generell bestehenden Risiken hinausgehen (Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Allerdings ist es für das Vorliegen einer besonderen Lebensgefahr nicht erforderlich, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen (aA OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.10.2010 - 5 LA 280/09 -, Juris zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n.F. ; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Eine solch hohe Anforderung an die „besondere Lebensgefahr“ im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG führte zu einer mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mehr zu vereinbarenden Einengung ihres - ohnehin sehr begrenzten - Anwendungsbereichs. Das erhöhte Unfallruhegehalt ist in die Vorschriften zur Beamtenversorgung eingeführt worden ist (§ 141a BBG in der Fassung vom 08.05.1967, BGBl. I. S. 518), um den Einsatzwillen von (dienstjungen) Beamten, die besonders gefährliche Dienstverrichtungen zu leisten haben und dabei erfahrungsgemäß häufiger als andere Beamte dienstunfähig werden, anspornen zu können. Dabei dachte man insbesondere an Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamte, die einen solchen gefährlichen Dienst überwiegend in jungen Jahren leisteten, wenn sie sich noch in den Anfangsbesoldungsgruppen ihrer Laufbahn befinden und daher im Falle ihrer Dienstunfähigkeit nur eine geringe Versorgung erhalten würden (Plog/Wiedow, § 37 BeamtVG RdNr. 2a). Selbst bei der Verfolgung bewaffneter Krimineller oder der Rettung von Menschen aus brennenden Gebäuden begeben sich Beamte nur in Ausnahmefällen in Situationen, in denen für sie die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, ums Leben zu kommen.
26 
Die Verknüpfung zwischen der besonderen Lebensgefahr und der Diensthandlung kann daher rühren, dass das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der Diensthandlung von vornherein typischerweise anhaften. Sie besteht aber auch dann, wenn die gefahrerhöhenden Umstände zwar unvorhergesehen aufgetreten sind, dann aber die Fortführung der Diensthandlung wesentlich mitgeprägt haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004 - 1 A 2881/02 -, Juris). Ob die notwendige Verknüpfung besteht, kann regelmäßig nur aufgrund einer umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 08.11.1999, a.a.O.). Diese Betrachtung hat auch in den Fällen während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstände typisierend und wertend zu erfolgen, um daraus auf die jeweils bestehende Gefährdungslage und ihren Ausprägungsgrad zu schließen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004, a.a.O. m.w.N.). Dass die Umstände des Einzelfalls für die Bewertung der Gefahrensituation und für die Prägung der Diensthandlung von Bedeutung sind, ergibt sich - auch - aus dem Wortlaut von § 37 Abs. 1 BeamtVG a.F. Darin wird als Anspruchsvoraussetzung unter anderem normiert, dass die Diensthandlung für den Beamten („für ihn“) und damit auch in ihrer konkreten Ausprägung - und nicht etwa regelmäßig - mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden sein muss. Abzugrenzen von der Prägung der Diensthandlung durch die Umstände des Einzelfalls sind solche gefahrerhöhenden Momente, die vor Eintritt des Unfallereignisses selbst noch nicht gegeben waren und die allein auf ein unangemessenes Verhalten des Beamten bei einer typischerweise - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der konkreten Situation - ungefährlichen Diensthandlung zurückzuführen sind und daher die Diensthandlung selbst nicht geprägt haben (vgl. Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 2 Nr. 4).
27 
Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Diensthandlung des Klägers „Nachsuche nach dem Hirsch am 15.10.1995 in St. Blasien“ für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach der Anhörung des Klägers sowie der Beweiserhebung durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens und Inaugenscheinnahme des Unfallorts und seiner Umgebung fest. Der Kläger hat nach seinen glaubhaften Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung den Hirsch erstmals auf der Grünfläche an der Kreuzung von Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße angetroffen. Dort befanden sich viele Menschen um das Tier herum. Als der Kläger das Gewehr durchlud, um den Fangschuss anzubringen, stand das Tier auf und bewegte sich zunächst Richtung Wald bergaufwärts, bog dann aber links in den Kanalweg ein. Der ihn verfolgende Kläger wahrte einen Abstand von rund 30 m. Als der Hirsch am Ende der Baumreihe oberhalb der Wohnbebauung quer zu ihm stehen geblieben war, sah der Kläger von dem geplanten Fangschuss trotz guten Schusshintergrundes ab, weil Personen hinter dem Tier auftauchten. Der Hirsch durchbrach dann den Jägerzaun zur tiefer gelegenen Wohnbebauung hin, worauf der Kläger ihn aus den Augen verlor. Er ging davon aus, dass der Hirsch - weil verletzt - zum Fluss Alb hinunter wollte. Nach seiner Erinnerung ist er dann zwischen den Gebäuden Klingnauer Straße ... und ... den Hang hinuntergegangen und hat hierbei die Treppen auf der Westseite des Gebäudes Nr. ... zum Glasvorbau hin genommen. Dort sah er dann den Hirsch am anderen, südöstlichen Grundstücksende stehen. Diese Einlassungen des Klägers decken sich im Wesentlichen mit seinen bisherigen Angaben, insbesondere denen als Zeuge im Verfahren 2 O 152/98 vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen. Als einzig wesentlicher Unterschied fällt auf, dass der Kläger bei seiner Zeugenaussage angegeben hatte, sich nicht erinnern zu können, auf welcher Seite des Hauses Klingnauer Straße ... er den Hang hinuntergegangen ist. Insoweit dürften die jetzigen Angaben nicht auf wiedererlangtem Erinnerungsvermögen beruhen, sondern darauf, dass ein Hinabsteigen auf der Ostseite des Grundstücks an dem Hirsch vorbei faktisch nicht denkbar erscheint und er deshalb diesen Geschehensablauf für sich ausgeschlossen hat. Von der faktischen Ausschließbarkeit dieser Handlungsalternative hat sich der Senat durch die Inaugenscheinnahme des Grundstücks überzeugt. Auf der Ostseite des Gebäudes wäre selbst dann, wenn der Kläger sich „an der Wand entlang gedrückt“ zur Westseite hin bewegt hätte, ein Abstand von mehr als 2 m zu dem Tier nicht einzuhalten gewesen. Angesichts des besonnenen Verhaltens des Klägers vor dem Hinunterbrechen des Hirschs auf das Grundstück Klingnauer Straße ... - insbesondere dem Absehen von einem Fangschuss wegen sich nähernder Personen - und der zutreffenden Einschätzung, dass von dem Tier eine erhebliche Gefahr für die sich ihm nähernde Bevölkerung ausging - ist es fernliegend, dass er sich einer solch hohen Gefahr bewusst ausgesetzt hätte, um in eine angesichts der örtlichen / baulichen Gegebenheiten ungünstige Schussposition auf der Westseite des Grundstücks zu gelangen.
28 
Die Nachsuche war von Beginn an, jedenfalls aber seit dem Durchbrechen des Jägerzauns durch den Hirsch in Richtung der Gebäude an der Klingnauer Straße, für den Kläger - der das Tier ab diesem Zeitpunkt aus den Augen verloren hatte - mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren, mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens des Wildbiologen W. zur Überzeugung des Senats fest. Bereits bei der ersten Begegnung mit dem Hirsch war die Situation im Vergleich zu einer typischen Nachsuche deswegen mit einem höheren Gefahrenpotential für den Kläger belastet, weil der - zumal verletzte - Hirsch sich innerhalb der Wohnbebauung befand und am Ende der Brunftzeit einen hohen Testosteron- und Adrenalinspiegel aufwies. Dies hat nach den Ausführungen des Sachverständigen zu einer weiteren Erhöhung der Aggressivität des Tiers geführt. Ebenso schlüssig und nachvollziehbar hat der Sachverständige erläutert, dass deshalb jederzeit, bereits bei einer Annäherung auf 10 bis 15 m, mit einem Angriff des Hirschs zu rechnen gewesen sei. Insbesondere hat der Sachverständige dargelegt, dass es auf das Unterschreiten der Individualdistanz des Hirschs für den Eintritt einer besonderen Gefährdung für den Kläger entgegen seinen Ausführungen vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen am 10.03.1999 nicht angekommen ist. Der Angriff eines Hirschs mit seinem Geweih ist aufgrund seiner Kraft und Geschwindigkeit für den Menschen immer lebensgefährlich, so dass es sich bei der Nachsuche von Anfang um eine Diensthandlung gehandelt hat, mit der für den Kläger eine besondere Lebensgefahr verbunden war. Es ist rechtlich nicht relevant, dass eine Nachsuche nach einem Hirsch im Normalfall mit keiner besonderen, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefährdung verbunden ist, wie der Sachverständige ebenfalls dargelegt hat, weil die Diensthandlung hier durch die besonderen Umstände des Einzelfalls - nämlich der Nachsuche nach einem verletzten, sich am Ende der Brunft befindlichen Gehegehirsch innerhalb der Wohnbebauung - ihre Prägung erfahren hat und sie sich deshalb bei typisierender Wertung als mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden erweist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts waren die sich stellenden Gefahren nicht deshalb allesamt beherrschbar, weil das Tier nicht aus eigener Initiative angreife. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen war nämlich aufgrund der extremen Stresssituation, in der sich der Hirsch befand, nicht zu erkennen, ab welcher Annäherung an ihn und aufgrund welcher zusätzlich hinzutretender Umstände er sich als angegriffen betrachten würde. Der Umstand, dass das Tier als Gehegehirsch an Menschen gewöhnt war und sie deshalb näher als ein wilder Hirsch an sich herankommen ließ, machte die Situation nicht ungefährlicher, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen war das Gegenteil der Fall.
29 
Jedenfalls aber war die vom Kläger nicht erwartete Begegnung mit dem Hirsch im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... ein während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstand, der bei typisierender und wertender Betrachtungsweise dazu geführt hat, dass die Nachsuche für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden gewesen ist. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass sich in dem Augenblick der Konfrontation zwischen Kläger und Hirsch für letzteren eine besondere Stresssituation eingestellt hat, weil die Eingrenzung des Tiers durch die hohe Brüstungsmauer, den gegenüberstehenden Kläger und das Haus eine einfache Flucht unmöglich machte. Daraus folgte eine aufgrund der weiter gesteigerten Aggressivität des seiner Fluchtmöglichkeiten beraubten Tiers noch weiter erheblich erhöhte (Lebens-) Gefährdung des Klägers in Ausübung seines Dienstes. Diese war der konkreten Diensthandlung inhärent und nicht etwa allein auf ein unangemessenes oder gar pflichtwidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen. Sein in den Einzelheiten nicht mehr aufklärbares Verhalten unmittelbar vor dem Angriff des Hirschs - insbesondere hinsichtlich seines Bemühens, das Tier zu einer Rückkehr in den Wald hangaufwärts zu bewegen, um einen sicheren Fangschuss anbringen zu können - hat nach den obigen, auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhenden Feststellungen nicht von einer an sich ungefährlichen Diensthandlung zu einer lebensgefährlichen Situation geführt. Es ist - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für die Bewertung der Gefährdungssituation nicht von Belang, wann und aus welchen Gründen der Kläger die Individualdistanz des Hirschs unterschritten haben mag. Diese wird nach den Ausführungen des Sachverständigen nämlich nur bei gesunden Tieren - gesund war der Hirsch nicht - relevant.
30 
Die mit der Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr ist auch ursächlich im Rechtssinne für den Dienstunfall geworden. Die Formulierung „und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall“ in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG macht deutlich, dass die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der besonderen Lebensgefahr voraussetzt. Als Ursache in diesem Sinne sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Bei mehreren in gleichem Maße auf den Erfolg hinwirkenden Bedingungen ist jede von ihnen (Mit-)Ursache im Rechtssinne. Für den Nachweis des insoweit geforderten Kausalzusammenhangs trägt der Beamte die materielle Beweislast (BVerwG, Urteile vom 12.04.1978, 6 C 59.76, a.a.O., vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 Nr. 3, vom 30.06.1988 - 2 C 77.86 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6, vom 15.09.1994 - 2 C 24.92 -, Buchholz 237.6 § 227 NdsBG Nr. 1, vom 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12, und vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16).
31 
Es hat sich hier genau das der Nachsuche inhärente Risiko eines nicht vorhersehbaren Angriffs des Hirschs verwirklicht, als dieser „urplötzlich“ auf den Kläger los ging und ihn über die Brüstungsmauer stieß.
32 
Auch das weitere Tatbestandsmerkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen (BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, NVwZ-RR 1999, 324 und vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, a.a.O., ferner Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, a.a.O.), wird vom Kläger erfüllt. Er hat während des gesamten Verfahrens und insbesondere auch im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, sich der besonderen Gefahrensituation bewusst gewesen zu sein.
33 
Auf ein etwaiges Mitverschulden des Klägers am Unfall selbst - wie es das Landgericht Waldshut-Tiengen in seinem Urteil vom 22.07.1999 - 2 O 152/98 - mit 60 % angenommen hat - kommt es im Rahmen der Unfallfürsorge nicht an. Lediglich ein vorsätzliches Herbeiführen des Dienstunfalls durch den Verletzten - das hier nicht vorliegt - führt nach § 44 Abs. 1 BeamtVG zu einem Ausschluss des Anspruchs. Der Kläger hat auch nicht in (besonders) grobem Maße gegen seine Dienstpflichten verstoßen, als er im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... dem Hirsch gegenüberstand, so dass offen bleiben kann, ob ein grob dienstpflichtwidriges Verhalten der Gewährung von (erhöhtem) Unfallruhegehalt entgegenstehen kann. Zwar hätte er die Nachsuche aufgeben oder unterbrechen, sich über die Treppe an der Westseite des Hauses hangaufwärts von dem Hirsch entfernen und den Polizeivollzugsdienst benachrichtigen können, wie es der Sachverständige als sein vermutliches Handeln in der Situation beschrieben hat. Damit hätte er sich zwar der unmittelbaren (Lebens-)Gefahr entzogen. Jedoch war ihm dieses Alternativverhalten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zumutbar. Offen bleiben kann, welches Verhalten dienstrechtlich geboten gewesen ist. Die fehlende Zumutbarkeit des in den Blick genommenen Alternativverhaltens ergibt sich einmal schon aus der vom Sachverständigen angesprochenen und für verständlich erachteten jagdlichen Sicht, also der Verantwortung des Klägers gegenüber dem leidenden Tier, das er nicht sich selbst überlassen wollte. Aber auch aus Gründen der Gefahrenabwehr musste dem Kläger ein Zurückweichen nicht zwingend angesonnen werden. In dem in den Worten des Sachverständigen „einzigartigen Fall“, der in einer „absolut jagdfremden Situation, die andere Maßnahmen erforderte, als sie sonst in freier Natur üblich und richtig wären“, bestand, war für den Kläger, der sich (als Forst- und Jagdexperte) zu Recht für die Abwehr sowohl von Gefahren für das Tier als auch von Gefahren, die von dem Tier ausgingen, verantwortlich fühlte, die „richtige“ Verhaltensweise nicht auszumachen. Ein Zurückweichen hätte ihm zwar die größere persönliche Sicherheit verschafft. Er hätte damit aber das Tier jedenfalls für eine gewisse Zeit sich selbst und den Umwelteinflüssen innerhalb einer Wohnbebauung überlassen, ohne dass sicher abzuschätzen gewesen wäre, in welcher Weise es auf Annäherungen der Wohnbevölkerung reagiert und diese gegebenenfalls gefährdet hätte. Solche Annäherungen hatte es bereits zu Beginn der Nachsuche auf der Grünfläche zwischen Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße gegeben. Daher war ein Ausharren und ein zurückhaltendes Bemühen um eine Entschärfung der Gefahrensituation durch den Kläger nicht grob dienstpflichtwidrig. Insbesondere hat der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus Motiven gehandelt, die mit der Nachsuche selbst in keinem zwingenden Zusammenhang gestanden haben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere folgt aus der Divergenz zum Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Beschluss vom 28.10.2010, a.a.O.) hinsichtlich der Frage, ob eine besondere Lebensgefahr im Sinne des Dienstunfallrechts nur dann vorliegt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung ums Leben zu kommen, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil der Senat hier zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in einer früheren Fassung entschieden hat. Die Frage nach dem tatbestandlich geforderten Wahrscheinlichkeitsgrad der Lebensgefahr stellt sich mit der Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) neu und könnte abweichend zu beantworten sein (vgl. dazu Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 1a Nr. 2).
36 
Beschluss vom 13.12.2010
37 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - auf jeweils 17.319,36 EUR festgesetzt.
38 
Gründe
39 
Die Festsetzung des Streitwerts unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 52 Abs.1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und erfolgt in Orientierung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (siehe etwa NVwZ 2004, 1327). Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben des Landesamts im Schriftsatz vom 03.12.2010, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und letztlich erstrebtem Teilstatus 721,64 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 17.319,36 EUR (721,64 EUR X 24). Die abweichenden Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 04.12.2009) beruhen ersichtlich darauf, dass dort in Anwendung vom § 37 Abs. 1 BeamtVG in der seit dem 01.07.2009 geltenden - und damit hier nicht anzuwendenden - Fassung (BGBl. I S. 160) 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe als erstrebter Teilstatus zugrunde gelegt worden sind.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. April 2015 - 12 K 2461/14 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 118.320,05 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von dem Beklagten genannten Zulassungsgründe des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag dargelegten und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 124a RdNr. 49 m.w.N.). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung seiner entgegenstehenden Bescheide dazu verpflichtet, der Klägerin erhöhtes Unfallruhege-halt und eine einmalige Unfallentschädigung jeweils nebst Prozesszinsen hieraus zu gewähren. Ein erhöhtes Unfallruhegehalt stehe der Klägerin nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG zu. Sie habe den vom Beklagten als solchen anerkannten Dienstunfall vom 11.03.2009 im Sinne dieser Vorschrift in Ausübung ihres Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff erlitten. Ein „Angriff“ setze ein zielgerichtetes Verhalten des Täters voraus, das sich gegen den Beamten richte und ihm wegen seiner Eigenschaft als Beamter oder im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten einen körperlichen Schaden zufügen solle. Erfasst seien weder den Beamten zufällig treffende Schädigungshandlungen noch bloße Sachschäden. Vielmehr könnten nur personenbezogene und gerade durch die Beamteneigenschaft oder dienstliche Tätigkeit des Beamten motivierte Angriffe Grundlage von Unfallfürsorgeleistungen sein. Zwischen der Verletzungshandlung und der Dienstverrichtung müsse ein innerer Zusammenhang bestehen. Ein Angriff liege nur dann vor, wenn der Beamte objektiv in die Gefahr gerate, einen Körperschaden zu erleiden. Nach diesen Maßstäben sei die Klägerin am 11.03.2009 einem rechtswidrigen Angriff ausgesetzt gewesen. Es habe objektiv ein zielgerichtetes, auch gegen die Lehrer der ...-Realschule in ... gerichtetes Verhalten des Amokläufers vorgelegen. Der Täter habe auch Lehrerinnen und Lehrer im Visier gehabt. Dies ergebe sich aus den Einzelumständen der Tat und seiner Vorgehensweise. Dies impliziere weiter, dass die Lehrer gerade wegen bzw. in ihrer dienstlichen Funktion getroffen werden sollten. Es sei nach dem Geschehensablauf nicht wahrscheinlich, dass die Lehrer der Schule bloße Zufallsopfer gewesen sein könnten. Der Täter habe zwar in der Mehrzahl Schüler, jedoch auch drei Lehrerinnen, davon zwei gezielt auf dem Flur des Obergeschosses (3. Geschoss), getötet. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie lediglich zufällig seine Opfer geworden seien oder dass der Amokläufer beabsichtigt habe, nach der Tötung der neun Schüler/innen und drei Lehrerinnen sein Vorhaben aufzugeben. Schließlich spreche bei dem Tathergang vieles dafür, dass alle anwesenden Lehrer der räumlich überschaubaren Schule objektiv in der Gefahr gewesen seien, Opfer des Amokläufers zu werden. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Täter sich mit seinen geplanten Taten auf das erste Obergeschoss der Schule habe beschränken wollen, weshalb der Umstand, dass die Klägerin sich zum Tatzeitpunkt im Erdgeschoss (1. Geschoss) aufgehalten habe, nicht in dem Sinne zu werten sei, dass für sie eine objektive Gefährdungslage nicht bestanden habe. Gerade der Umstand, dass der Amokläufer weitere Taten im Sinn gehabt habe, lasse den Schluss zu, dass Schüler und Lehrer, die sich auf anderen Ebenen des Gebäudes befunden hätten, objektiv in der Gefahr gewesen seien, Opfer seiner Angriffe zu werden. Dass sie sich innerhalb seiner Reichweite befunden hätten, bedürfe keiner näheren Ausführungen. Schließlich komme es auch nicht darauf an, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Amoklaufs keine Kenntnis von der drohenden Gefahr, sondern im Verlauf der Tat (zunächst) den Eindruck gehabt habe, es brenne im Gebäude. Denn maßgeblich sei allein die objektive Gefährdungslage. Damit lägen zugleich die Voraussetzungen für die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung aus § 59 Abs. 1 LBeamtVGBW vor.
Der Beklagte hält dem entgegen, es habe tatsächlich kein zielgerichteter Angriff gegen alle in der Schule anwesenden Lehrer stattgefunden (a), es seien auch nicht alle Lehrer objektiv in der Gefahr gewesen, Opfer des Amokläufers zu werden (b), und auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 37 BeamtVG sei es nicht angemessen, der Klägerin ein erhöhtes Unfallruhege-halt zuzusprechen (c). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung rufen diese Einwände nicht hervor.
a) Der Beklagte macht geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 29.10.2009 - 2 C 134.07 -, BVerwGE 135, 176, und vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, Buchholz 239,1 § 38 BeamtVG Nr. 2) erfordere ein „Angriff“ im Sinne des § 37 Abs. 2 BeamtVG ein zielgerichtetes Verhalten des Täters, das sich gegen einen Beamten richte und ihm wegen seiner Eigenschaft als Beamter oder im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten einen körperlichen Schaden zufügen solle. Nicht erfasst seien hingegen den Beamten zufällig treffende Schädigungshandlungen. Ein in diesem Sinne „zielgerichtetes“ Handeln habe gegen die Lehrerinnen und Lehrer der ...-Realschule entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vorgelegen. Anders als die neun getöteten Schülerinnen und Schüler, die überwiegend durch Kopfschüsse quasi hingerichtet worden seien, sei eine Lehrerin durch eine Klassentür und seien die beiden anderen bei einem Schusswechsel des Täters mit der Polizei getötet worden. Die Lehrerinnen seien daher nicht gestorben, weil sie Lehrerinnen gewesen seien, sondern weil sie sich zufällig zur falschen Zeit am falschen Ort aufgehalten hätten. Etwas anderes könne weder aus den Tatumständen geschlossen werden noch sei es durch die Klägerin nachgewiesen worden.
Der Beklagte wendet sich mit diesem Vorbringen gegen die Schlüsse, die das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Tatsachenwürdigung aus seinen Feststellungen zum äußeren Verhalten des Amokläufers auf dessen subjektive (Angriffs-)Absichten gezogen hat. Insoweit genügt das Zulassungsvorbringen bereits dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.
Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils - wie hier - hinsichtlich einer Tatsachen- oder Beweiswürdigung geltend gemacht, gelten besondere Anforderungen an die Darlegung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2012 - 2 S 1265/12 -, NVwZ-RR 2012, 778, und vom 02.04.2008 - 13 S 171/08 -, AuAS 2008, 150; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.01.2001 - 4 L 2401/00 -, Juris). Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Verwaltungsgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen - nicht nur des Ergebnisses einer gegebenenfalls durchgeführten förmlichen Beweisaufnahme, sondern auch des Inhalts der Akten, des Vortrags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte usw. - frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente, an die Denkgesetze, anerkannten Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze gebunden (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 108 RdNr. 4 m.w.N.). Ist das Gericht unter umfassender Würdigung des Akteninhalts und der Angaben der Beteiligten (sowie gegebenenfalls des Ergebnisses einer Beweisaufnahme) zu der Überzeugung gelangt, dass entscheidungserhebliche Tatsachen vorliegen oder nicht, können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung nicht schon durch die Darlegung von Tatsachen hervorgerufen werden, die lediglich belegen, dass auch eine inhaltlich andere Überzeugung möglich gewesen wäre oder dass das Berufungsgericht bei einer Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach Aktenlage (für die Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht fehlt dem Berufungsgericht im Zulassungsverfahren ohnehin regelmäßig der im Einzelfall wesentliche persönliche Eindruck von den Beteiligten und Zeugen) zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte. Vielmehr bedarf es der Darlegung erheblicher Fehler bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung, die etwa dann vorliegen können, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen Denkgesetze verstoßen oder gesetzliche Beweisregeln missachtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, InfAuslR 1994, 424; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.03.2008 - 11 S 194/07 - und vom 02.04.2008, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 21.10.2015 - 4 S 2502/14 - und vom 30.07.2015 - 4 S 2131/14 -). Dass dem Verwaltungsgericht bei der Würdigung der Aktenlage ein solcher Fehler unterlaufen wäre, ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen.
aa) Einen Verstoß gegen Denkgesetze zeigt der Beklagte nicht mit dem Einwand auf, das Verwaltungsgericht habe widersprüchlich argumentiert, weil es die sich im Schusswechsel mit dem Amokläufer befindlichen Polizisten als (bloße) Zufallsopfer, die getöteten Lehrerinnen hingegen als Opfer eines zielgerichteten Angriffs eingeordnet habe. Der behauptete Widerspruch liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat beide Personengruppen für seine Tatsachenwürdigung in den Blick genommen und differenziert betrachtet. Dabei hat es das Gericht als möglich erachtet (vgl. S. 10 d.UA: „spricht dafür“), dass der Täter die Polizisten lediglich „ausschalten“ wollte, weil sie sich ihm in den Weg gestellt hatten. Es hat weiter sinngemäß ausgeführt, dass, falls Polizisten gemessen an den Absichten des Täters tatsächlich bloße „Zufallsopfer“ gewesen sein sollten, dies jedoch keine Rückschlüsse für die Beantwortung der Frage zulasse, welche Absichten der Täter in Bezug auf die an der Schule angetroffenen Lehrerinnen und Lehrer hegte. Für diese zweite - allein entscheidungserhebliche - Personengruppe hat das Verwaltungsgericht aus den von ihm festgestellten Tatsachen - u.a. aus dem Umstand, dass der Täter zwei Lehrerinnen mit gezielten Schüssen getötet hatte - den Schluss gezogen, dass er seine Angriffe zielgerichtet (nicht nur auf Schüler, sondern auch) auf Lehrerinnen und Lehrer der Schule geführt hatte. Diese zwischen den am Tattag anwesenden Polizeibeamten einerseits und Lehrern andererseits differenzierende Betrachtung des Verwaltungsgerichts ist nicht widersprüchlich und verletzt auch keine anderen Denkgesetze. Sie war im Gegenteil rechtlich geboten. Denn die Frage, ob sich ein Täter zielgerichtet gegen die körperliche Unversehrtheit eines Beamten wendet und diesen auch wegen seiner Beamteneigenschaft oder staatlichen Aufgabenwahrnehmung treffen will (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.; Senatsurteil vom 21.10.2014 - 4 S 884/14 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011 - 1 A 3037/08 -, DÖV 2011, 819), ist personenbezogen zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.) und kann daher für unterschiedliche Personen unterschiedlich zu beurteilen sein.
bb) Der Beklagte greift die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts darüber hinaus mit dem Einwand an, das Gericht habe gesetzliche Beweisregeln missachtet. Auch damit ruft er jedoch keine ernstlichen Richtigkeitszweifel hervor. Der Beklagte meint, das Verwaltungsgericht habe die Verteilung der Beweislast zu Gunsten der Klägerin verkannt. Die Klägerin müsse für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen den vollen Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) erbringen. Das Verwaltungsgericht habe aber formuliert, die Zielgerichtetheit der Amoktat gegen Schülerinnen und Schüler „spreche nicht dagegen“ (vgl. S. 9 d.UA.), dass der Täter auch Lehrerinnen und Lehrer im Visier gehabt habe. Diese Feststellung sei nicht dazu geeignet, die Zielgerichtetheit der Tat in Bezug auf die in der Schule anwesenden Lehrer „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ zu beweisen, vielmehr bestünden insoweit Zweifel, die zu Lasten der Klägerin gingen. Dieser Einwand greift nicht durch. Der Beklagte übersieht, dass das Verwaltungsgericht in dem Satz nach der beanstandeten Formulierung auf die (d.h. auf alle) Einzelumstände der Tat und die Vorgehensweise des Täters Bezug genommen und anschließend zusammenfassend ausgeführt hat, dass „nach Überzeugung der Kammer“ auch die Lehrerinnen und Lehrer der Schule Ziel der Angriffe des Täters gewesen seien. Das Verwaltungsgericht hat die anspruchsbegründenden Tatsachen damit aufgrund einer Gesamtwürdigung des festgestellten Sachverhalts als bewiesen angesehen und nicht, wie der Beklagte suggeriert, wegen fehlender Nachweise eine Beweislastentscheidung (unter Verkennung der Beweislastverteilung) getroffen.
10 
b) Der Beklagte wendet weiter ein, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft zu dem Schluss gekommen, alle im Schulgebäude anwesenden Lehrerinnen und Lehrer seien „objektiv gefährdet“ gewesen, Opfer des Amokläufers zu werden. Auch damit dringt er nicht durch.
11 
Der Beklagte macht geltend, die Klägerin habe sich in einem Klassenzimmer im Untergeschoss (1. Geschoss) der Schule befunden, als der Täter gegen 09.30 Uhr die Schule über dieses Geschoss betreten habe und an diesem Klassenzimmer vorbeigegangen sei, um sich in einer in der Nähe befindlichen Toilette auf den Amoklauf vorzubereiten. Der Täter habe dann das Obergeschoss (gemeint wohl: 3. Geschoss) aufgesucht, um mit seiner Tat zu beginnen. Dort habe er sich noch befunden, als die Polizei das Obergeschoss erreicht habe, um sich ihm in den Weg zu stellen. In der Folge sei es zu einem Schusswechsel und anschließend - unter Aufgabe des Tatplans - zur Flucht des Täters aus dem Gebäude gekommen. Ziel des Täters sei von Anfang an das erste Obergeschoss (3. Geschoss) gewesen. Insofern habe für die Klägerin keine objektive Gefährdungslage bestanden, als der Amokläufer an ihrer Klassenzimmertüre vorbeigelaufen sei. Im weiteren Verlauf des Amoklaufs sei die Klägerin dauerhaft in einem anderen Stockwerk gewesen und sei sie außerhalb der Reichweite der Schusswaffen und somit objektiv nicht gefährdet gewesen. Das Verwaltungsgericht habe mit seiner Feststellung, dass vieles dafür spreche, dass alle anwesenden Lehrerinnen und Lehrer objektiv gefährdet gewesen seien, unabhängig davon, wo sie sich während der Amoktat konkret befunden hätten, die Differenzierung zwischen den Tatbestandsmerkmalen „Zielgerichtetheit“ und „objektive Gefährdungslage“ aufgehoben. Es verkenne, dass nur „objektiv gefährdet“ sein könne, wer „Ziel“ eines Angriffs sei. Eine abstrakte Gefährdung reiche für die Erfüllung des Tatbestands nicht aus. Das Gericht unterstelle rechtsfehlerhaft, dass alle anwesenden Lehrerinnen und Lehrer Ziel des Angriffs des Amokläufers gewesen seien, und schließe daraus, dass sich alle Lehrerinnen und Lehrer im Gebäude in einer objektiven Gefährdungslage befunden hätten, inklusive der Klägerin, obwohl diese nach Tatbeginn objektiv dauerhaft außerhalb der Reichweite des Täters gewesen sei. Dieses Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
12 
aa) Der Beklagte rügt sinngemäß, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Feststellung, die Klägerin sei am Tattag „objektiv gefährdet“ gewesen, rechtlich unzutreffende Maßstäbe angelegt. Es habe verkannt, dass sich das Opfer eines Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG „in Reichweite“ des Täters befinden müsse, um im Rechtssinn objektiv gefährdet zu sein, was hier nicht der Fall gewesen sei, weil sich die Klägerin „dauerhaft in einem anderen Stockwerk (…) außerhalb der Reichweite der Schusswaffen“ befunden habe. Dieser Einwand verfängt nicht.
13 
Die für einen „Angriff“ im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG erforderliche „objektive Gefahr“, dass der Beamte durch die zielgerichtete Verletzungshandlung des Angreifers einen Körperschaden, das heißt eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder eine psychische Krankheit, erleidet (vgl. Senatsurteil vom 21.10.2014, a.a.O.), besteht, wie der Beklagte insoweit zutreffend herausstellt, nicht, wenn der Beamte sich außerhalb der Reichweite des Täters befindet. Denn in einem solchen Fall mag zwar die Angriffshandlung für sich genommen gefährlich sein, kann aber den Beamten als ihr eigentliches Ziel nicht erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O., zu § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG). Wann dies anzunehmen ist, entzieht sich allerdings einer abstrakten Festlegung und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Neben der Art und Reichweite des Angriffsmittels kann die Mobilität des Angreifers ebenso eine Rolle spielen wie die Nachdrücklichkeit seines Verhaltens, die Ernsthaftigkeit der von ihm ausgehenden Bedrohung oder die Frage, ob der Täter physische oder psychische Körperschäden verursachen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.).
14 
Diese rechtlichen Maßstäbe hat auch das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt (vgl. S. 9 d. UA.). An ihnen gemessen ist seine Feststellung, die Klägerin sei am Tattag objektiv gefährdet, insbesondere in der „Reichweite“ des Täters gewesen, rechtlich nicht zu beanstanden. Dass sich der Täter, wie der Beklagte hervorhebt, (zeitweise) in einem anderen Stockwerk und insoweit nicht in unmittelbarer körperlicher Nähe zur Klägerin befand, steht dem nicht entgegen. Denn für die Annahme einer „Erreichbarkeit“ des Opfers ist es in rechtlicher Hinsicht weder erforderlich, dass der vom Täter beabsichtigte Angriff zum Erfolg geführt hat noch dass beide auch nur in einem körperlichen Kontakt gestanden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2012 - 2 C 41.11 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 3; s. auch Urteil vom 29.10.2009, a.a.O., zu einem Fall, bei dem sich Täter und Opfer - anders als hier - nicht im selben Gebäude befanden). Maßgeblich ist vielmehr im vorliegenden Fall, dass der Täter sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und dem Inhalt der Akten einer Schusswaffe mit großer Reichweite bediente, mit deren Umgang gut vertraut war, über eine Patronenzahl im dreistelligen Bereich verfügte, innerhalb des Schulgebäudes und bei der anschließenden Flucht in hohem Maße mobil war und am Tattag mit größtmöglichem Nachdruck die - im Gebäude und auf der Flucht auch mehrfach umgesetzte - Absicht verfolgte, Schüler/innen und Lehrer/innen zu töten. Die Klägerin befand sich in dieser Situation (jedenfalls) solange in der „Reichweite“ des Täters, solange dieser sich auf dem Schulgelände befand und in der Lage war, sich dort zu bewegen und Schüsse abzugeben. Dies wird nicht nur durch den Umstand belegt, dass der Täter eine andere Person bereits durch eine Klassentür hindurch erschossen hatte. Dass (auch) die Klägerin in der „Reichweite“ des Täters war, zeigt vielmehr auch der von ihr unwidersprochen vorgetragene Umstand, dass ein Polizeibeamter, der sie noch nach dem Verlassen des Klassenzimmers - zu einem Zeitpunkt, zu dem der Täter das Obergeschoss bereits flüchtend verlassen hatte - angewiesen hatte, sie solle die von ihr begleiteten Kinder weit wegbringen, „der ist hier noch auf dem Gelände!“ (vgl. Bl. 153 d. VG-Akte; s. zur Bedeutung von polizeilichen Gefahreneinschätzungen für die Beurteilung der Gefahrenlage im Sinne des § 37 BeamtVG auch BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.). Wenn der Beklagte bei einer solchen Sachlage dennoch meint, für die Klägerin habe während des Amoklaufs „zu keiner Zeit eine objektive Gefährdungslage bestanden“, überdehnt er die an diese Anspruchsvoraussetzung zu stellenden Anforderungen.
15 
bb) Soweit der Beklagte dem Verwaltungsgericht weiter vorhält, es habe verkannt, dass § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG keine „abstrakten“ Gefahren erfasse, dringt er auch damit nicht durch. Er weist zu Recht darauf hin, dass nur „konkrete“ Gefahren den von dieser Vorschrift gewährten Opferausgleich rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2012, a.a.O.). Hinreichend „konkret“ ist eine Gefahr jedoch (schon) dann, wenn sich der Beamte in Ausübung oder infolge des Dienstes einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Verhalten eines Dritten ausgesetzt sieht, durch das ihm zielgerichtet, d.h. mit zumindest bedingtem Vorsatz, ein Körperschaden zugefügt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2012, a.a.O.), und diese Gefahr „real“ ist, also nicht nur nach der subjektiven Vorstellung des Beamten besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.). Der während der Dienstausübung der Klägerin durchgeführte Amoklauf mit der für sie verbundenen, wie gezeigt (oben aa), realen Gefahr war zeitlich wie örtlich hinreichend bestimmbar. Weshalb die Gefahr, der die Klägerin ausgesetzt war, dennoch keine konkrete, sondern eine nur „abstrakte“ gewesen sein sollte, ist dem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend zu entnehmen.
16 
cc) Soweit der Beklagte darüber hinaus wohl die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts zu der Frage, ob sich die Klägerin in einer „objektiven Gefährdungslage“ befunden hat, in Zweifel zieht, genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Er beschränkt sich darauf darzulegen, dass seines Erachtens eine andere Tatsachenwürdigung zum Gefahrengrad möglich gewesen wäre, und stützt seinen Vortrag dabei teils auf Tatsachen - auf die Behauptung, Ziel des Täters sei „von Anfang an das erste Obergeschoss“ (3. Geschoss) gewesen - die das Verwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Erhebliche Fehler bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zeigt der Beklagte jedoch auch insoweit nicht auf. Falls er dem Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen Denkgesetze oder Beweisregeln mit dem Einwand vorhalten will, das Gericht habe aus der Annahme, alle Lehrer seien Ziel des Angriffs gewesen, rechtsfehlerhaft (vorschnell) geschlossen, dass sich alle Lehrer in einer objektiven Gefährdungslage befunden haben, verfängt dieser Einwand nicht. Denn er geht an den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils vorbei. Das Verwaltungsgericht hat nicht, wie der Beklagte unterstellt, allein aus dem Umstand, dass die im Gebäude anwesenden Lehrer Ziel des Amokläufers waren, geschlossen, dass diese auch objektiv gefährdet waren. Es hat vielmehr mit näherer Begründung ausgeführt, dass der Täter nach seinen Morden im Obergeschoss weitere Taten im Sinn gehabt habe und dass die anderen Ebenen des Gebäudes, in denen sich weitere Lehrer und Schüler aufhielten, aufgrund der räumlichen Gegebenheiten für ihn erreichbar gewesen seien (vgl. S. 10 f. d.UA.). Erst aufgrund dieser Besonderheiten des Sachverhalts hat das Verwaltungsgericht den Schluss gezogen, dass die vom subjektiven Verletzungsvorsatz des Täters (u.a.) umfassten Lehrer auch objektiv gefährdet waren.
17 
dd) Unabhängig davon ist der Einwand des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft eine „objektive Gefährdung“ der Klägerin bejaht, auch deshalb nicht dazu geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hervorzurufen, weil der Beklagte dabei nur eine mögliche Verletzung der körperlichen Unversehrtheit der Klägerin durch Schussverletzungen in den Blick nimmt. Damit greift das Zulassungsvorbringen zu kurz.
18 
Die für § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG erforderliche „objektive Gefahr“, dass der Beamte durch die zielgerichtete Verletzungshandlung des Angreifers einen Körperschaden erleidet, liegt nicht nur dann vor, wenn die Gefahr einer Beeinträchtigung der körperlichen Integrität besteht, sondern auch dann, wenn der Beamte in die Gefahr gerät, eine psychische Krankheit zu erleiden (vgl. Senatsurteil vom 21.10.2014, a.a.O.). Selbst wenn sich die Klägerin - wie der Beklagte meint - am Tattag nicht in der objektiven Gefahr von körperlichen Verletzungen befunden hätte, sah sie sich spätestens nach dem Verlassen des Klassenzimmers und dem Erfassen der Lage als einem noch andauernden Amoklauf einer ihr Leben (und das ihrer Schüler) bedrohenden Situation gegenüber. Diese Situation war objektiv dazu geeignet - und hat bei ihr auch tatsächlich dazu geführt -, eine psychische Krankheit hervorzurufen (vgl. Senatsurteil vom 21.10.2014, a.a.O., zur Bedrohung mit einer Scheinwaffe; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014 - OVG 4 B 3.11 - Juris, zur Bedrohung u.a. mit Sprengsatzattrappen). Angesichts des planvollen Handelns des Täters ist davon auszugehen, dass er es auch billigend in Kauf genommen hat, mit seinem Amoklauf (wenigstens) entsprechende psychische Verletzungen bei den Zielpersonen seiner Angriffe zu verursachen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O.; s. dazu, dass auf Seiten des Täters bedingter Vorsatz ausreicht, auch Senatsbeschluss vom 25.11.2011 - 4 S 2759/10 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O.; Wilhelm, in: Fürst, GKÖD, Bd. I/3b, § 37 BeamtVG RdNr. 12; Plog/Wiedow, BBG, Bd. 2, § 37 BeamtVG RdNr. 77; jeweils m.w.N.). Auch insoweit war die Klägerin deshalb „objektiv gefährdet“, Opfer eines zielgerichteten rechtswidrigen Angriffs im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG zu werden.
19 
c) Der Beklagte rügt weiter, die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts sei auch nach dem Sinn und Zweck des § 37 BeamtVG nicht geboten. Die Vorschrift bezwecke, Sonderopfer zu kompensieren. Ein solches Sonderopfer habe die Klägerin mit der bloßen Anwesenheit in der Schule nicht erbracht. Die durch den Amoklauf ausgelöste psychische Beeinträchtigung sei als Dienstunfall anerkannt worden und durch die Gewährung eines Unfallruhegehalts (nach § 36 BeamtVG) abgegolten worden. Ein erhöhtes Unfallruhegehalt (nach § 37 BeamtVG) sei mangels Aufopferung weder geboten noch angemessen. Auch dieser Einwand greift nicht durch.
20 
Unabhängig davon, dass die „Gewährung“ eines Unfallruhegehalts nicht im Ermessen des Dienstherrn steht und diesem daher bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen kein Raum für „Angemessenheitsüberlegungen“ verbleibt, führt der Hinweis auf Sinn und Zweck der Vorschrift nicht weiter. Der Gesetzgeber will mit den Fallgruppen des § 37 BeamtVG einer gesteigerten, im dienstlichen Bereich wurzelnden Gefährdungslage durch die Gewährung eines erhöhten versorgungsrechtlichen Schutzes Rechnung tragen. Nicht zuletzt im öffentlichen Interesse an einer effektiven Erledigung der öffentlichen Aufgaben soll die Bereitschaft des Beamten zur Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten gestärkt werden, weil er damit rechnen kann, die Folgen dienstlich bedingter Körperschäden in Fällen einer solchen Gefährdung nicht allein tragen zu müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.10.2012, a.a.O., und vom 29.10.2009, a.a.O.). Das gegebenenfalls auszugleichende „Sonderopfer“ besteht folglich darin, dass der Beamte in einer dienstlich bedingt besonders gefährlichen Situation - d.h. aufgrund eines nicht lediglich „einfachen“, sondern eines „qualifizierten“, die besonderen Voraussetzungen des § 37 BeamtVG erfüllenden Dienstunfalls - zu Schaden gekommen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O.; Wilhelm, a.a.O., RdNr. 1). Der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe „mit der bloßen Anwesenheit in der Schule“ kein Sonderopfer erbracht, geht vor diesem Hintergrund an der Sache vorbei. Die Klägerin hat in der Tat nicht durch ihre „bloße Anwesenheit“, jedoch dadurch ein Sonderopfer erbracht, dass sie in Ausübung ihres Dienstes durch den rechtswidrigen Angriff vom 11.03.2009 einen qualifizierten Dienstunfall erlitten hat, in dessen Folge sie dienstunfähig und in den Ruhestand versetzt wurde.
21 
2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
22 
Der Beklagte macht geltend, der Verwaltungsrechtsstreit habe die Frage aufgeworfen, ob sich ein „zielgerichteter Angriff“ im Sinne des § 37 BeamtVG „gegen eine abstrakte Gruppe von Personen richten (kann), die sich verstreut in einem Gebäude befinden(,) oder bedarf es in jedem Einzelfall einer Konkretisierung der Zielrichtung“. Damit ist eine einer vom Einzelfall losgelösten Klärung zugängliche Frage bereits nicht dargetan. Eine grundsätzliche Bedeutung im oben genannten Sinn kommt dieser Frage im Übrigen nicht zu. Dass sich ein „Angriff“ im Sinne des § 37 BeamtVG auch gegen eine Gruppe von dem Täter zuvor nicht bekannten Beamten richten kann, ist geklärt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O., zu einer in einer Wohnung deponierten Bombe[nattrappe], die sich gegen jeden richtete, der den Versuch unternehmen würde, die Wohnung zu betreten; s. auch Plog/Wiedow, a.a.O., RdNr. 78; Weinbrenner, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG RdNr. 89, m.w.N., zu einem Angriff gegen „Einsatzkräfte als solche“). In welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der aufgeworfenen Frage dennoch umstritten sein soll, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Unabhängig davon würde sich die aufgeworfene Frage in einem Berufungsverfahren so nicht stellen. Denn das Verwaltungsgericht hat einen Rechtssatz des Inhalts, der Täter müsse seine Zielrichtung nicht „konkretisieren“, nicht aufgestellt.
23 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
24 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 und 1, § 39, § 52 Abs. 1 GKG (80.000,-- EUR einmalige Unfallentschädigung zzgl. 38.320,05 EUR im Hinblick auf das erhöhte Unfallruhegehalt ).
25 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten zu erheben.

(2) Die Frist beginnt, sofern die Entschädigung für eine Besitzeinweisung den Gegenstand der Klage bildet, erst mit dem Ende des Tages, an dem der Besitzeinweisungsbeschluß mit einer Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr angefochten werden kann oder an dem über die erhobene Anfechtungsklage rechtskräftig entschieden ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Mitteilung über die Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses den Beteiligten zugestellt ist.

(3) Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG.
Der 63 Jahre alte Kläger trat 1978 in den höheren Forstdienst des Beklagten ein. Zuletzt war er nach seiner Ernennung zum Forstdirektor (BesGr A 15) zum 01.01.1995 beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - untere Forstbehörde - beschäftigt. Zum 01.06.2007 wurde er wegen Dienstunfähigkeit (§ 53 Abs. 1 LBG) in den Ruhestand versetzt.
Am 15.10.1995, einem Sonntag, kämpften zwei Rothirsche während der Brunftzeit im Gehege des Verkehrsvereins St. Blasien miteinander. Im Verlauf des Kampfs wurde der Zaun des Geheges an einer Stelle so niedergedrückt, dass beide Tiere das Gehege verlassen konnten. Ein Hirsch sprang zurück, der andere, der beim Kampf Verletzungen davongetragen hatte, verließ das Gehege in Richtung des bewohnten Gebiets von St. Blasien. Der Kläger wurde darüber benachrichtigt, dass sich der verletzte Hirsch an der Kreuzung Klingnauer Straße / Hans-Thoma-Weg auf einem Grünstreifen befand. Er verfolgte den Hirsch mit dem Ziel, ihn zu erlegen. Der Hirsch begab sich dann auf das Grundstück Klingnauer Str. ... auf dessen unteren Bereich oberhalb der dort angelegten Garagen. Dort begegnete der Kläger ihm im geringen Abstand. Nach einiger Zeit griff der Hirsch den Kläger an und stürzte ihn die etwa 2,20 Meter hohe Brüstung hinunter. Der Kläger erlitt schwerwiegende Verletzungen, u.a. Schädelbrüche sowie eine Trümmerfraktur der Brustwirbelsäule mit temporärer Querschnittslähmung.
Mit Bescheid der Forstdirektion Tübingen vom 07.11.1995 wurde der Unfall vom 15.10.1995 als Dienstunfall anerkannt. Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - Versorgungsamt - stellte mit Bescheid vom 08.02.2005 fest, dass der Grad der Behinderung des Klägers seit dem 01.01.2003 sechzig betrug. Mit Schreiben vom 02.05.2007 teilte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum unter anderem mit, dass zwischen dem Dienstunfall und der Versetzung in den Ruhestand ein kausaler Zusammenhang bestehe, da die dienstunfallbedingten Beeinträchtigungen dafür ausschließlich von Bedeutung seien. In einem urologischen Gutachten vom 07.10.2004 seien die Dienstunfallfolgen auf 50 % MdE eingeschätzt worden, in einem neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten auf 60 %.
Mit Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) vom 21.06.2007 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers zunächst ab dem 01.06.2007 auf 3.389,41 EUR festgesetzt. Dabei blieb der Dienstunfall unberücksichtigt. Auf seinen Widerspruch hin wurden die Versorgungsbezüge mit Bescheid des Landesamts vom 10.07.2007 ab dem 01.06.2007 neu auf 3.862,56 EUR festgesetzt. Dabei wurden in Anwendung von § 36 BeamtVG 75,00 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (BesGr A 15, Stufe 12) zugrunde gelegt.
Dagegen legte der Kläger unter dem 06.08.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er unter anderem vor, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts erfüllt seien. Er sei anlässlich des Unfallgeschehens in Ausübung einer Diensthandlung tätig gewesen. Er habe versucht, die von dem ausgebrochenen, verletzten und daher aggressiven Gehegehirsch ausgehende Gefahr durch dessen Tötung zu beseitigen. Eine besondere Lebensgefahr sei Bestandteil der konkreten Diensthandlung gewesen. Er habe vor dem Unfall zwischen dem Rand des ungefähr drei Meter über der Erde liegenden Garagendachs und dem direkt vor ihm stehenden Hirsch gestanden. Dieser habe ihn dann mit dem Geweih über die Dachkante gestoßen. Den örtlichen Rahmenbedingungen, innerhalb derer die Diensthandlung stattgefunden habe, sei in Zusammenhang mit der Anwesenheit des Hirsches auf dem Dach eine besondere Lebensgefahr aufgrund eines gesteigerten Gefährdungspotentials implizit gewesen. Ein Zusammentreffen von Menschen auf Berührungsnähe mit wehrhaftem Hochwild sei regelmäßig, besonders aber unter dem herrschenden Zeitdruck, den Hirsch schnellstmöglich zu erledigen, lebensgefährlich. Dieses Wild reagiere nach aller Erfahrung auf plötzliche Konfrontationen mit Menschen in nächster Nähe aggressiv. Es sei wegen seiner Größe und Kraft, seiner natürlichen Waffen und der Wucht seines Angriffs prädestiniert, Menschen tödliche Verletzungen beizufügen. Hinzu komme, dass der Hirsch bereits verletzt gewesen sei und sich dadurch in einem besonderen Reizzustand befunden habe.
Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum stellte mit Schreiben vom 03.03.2008 gegenüber dem Landesamt fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt nicht vorlägen. Eine mit der Ausübung der Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr habe nicht festgestellt werden können.
Das Landesamt wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 31.03.2008 unter Verweis auf das Schreiben vom 03.03.2008 zurück. Eigene Wertungen des Sachverhalts oder abweichende Folgerungen seien weder erforderlich noch zulässig.
Der Kläger hat am 25.04.2008 bei dem Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der er die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, ihm Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG zu gewähren.
10 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.11.2009 - 6 K 767/08 - abgewiesen: Die zulässige Verpflichtungsklage sei nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 37 BeamtVG, der in seiner zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden sei, lägen nicht vor. Grundlegende Voraussetzung der Norm sei, dass der Diensthandlung typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sei. Die Gefahr tödlichen Ausgangs müsse ein objektiv gegebenes spezifisches Merkmal der Diensthandlung sein. Es müsse bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend sein, allerdings müsse dies nicht zwangsläufig oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Dazu zählten in der Regel sogenannten gefahrgeneigte Tätigkeiten. Eine solche liege bei der jagdlichen Nachsuche von Wild regelmäßig nicht vor. Allein die Tatsache, dass der Beamte bei der Ausübung des Dienstes tatsächlich ums Leben gekommen sei bzw. nahe davor gestanden habe, führe nicht zu einem zwingenden Rückschluss darauf, dass die Diensthandlung mit dieser Gefahr notwendigerweise verbunden gewesen sei. Es könne sich auch eine latente, generell bestehende Gefahr verwirklicht haben. Diese reiche für die Anwendung des § 37 BeamtVG jedoch nicht aus. So verhalte es sich im vorliegenden Falle. Die Nachsuche nach einem Hirsch möge unter Umständen gefährlich sein. So könne nicht bestritten werden, dass die direkte Begegnung mit einem Hirsch wegen seiner Größe, Schwere und Kraft sowie der Verletzungsgefahr durch das Geweih lebensgefährlich sein könne. Die Gefahr sei jedoch beherrschbar, weil das Tier nicht aus eigener Initiative angreife. Rotwild greife nur zur eigenen Verteidigung und nur dann an, wenn die „natürliche Fluchtdistanz“ unterschritten werde. Dies habe der in dem zivilgerichtlichen Verfahren als Sachverständiger angehörte Wildbiologe W. dargelegt. Damit bestehe die Gefahr bei der Nachsuche nach einem Hirsch allenfalls latent, d.h., nur dann, wenn Vorsichtsmaßnahmen missachtet würden oder eine atypische Zuspitzung eintrete. Eine Lebensgefahr ergebe sich allenfalls aus besonderen Umständen, wenn im Verlauf der Nachsuche unversehens eine Unterschreitung der Fluchtdistanz eintrete, etwa bei der überraschenden Begegnung in unsichtigem Gelände. Allein wegen dieser Möglichkeit wohne der Nachsuche nach Rotwild nicht schon an sich eine besondere Lebensgefahr inne. Denn diese gehöre nicht zu ihrem Wesen, trete nicht unvermeidlich oder in der überwiegenden Zahl der Fälle ein. Die Mindestdistanz betrage nur wenige Meter und lasse sich folglich regelmäßig einhalten. Der Erfolg der Nachsuche hänge somit nicht davon ab, sie in einem bestimmten Moment unterschreiten zu müssen, um das Tier zu erlegen und sich damit in eine (besondere) Lebensgefahr zu begeben. Dies gelte im vorliegenden Falle erst recht deshalb, weil es sich um einen an Menschen gewöhnten Gehegehirsch gehandelt habe. Außerdem habe das Tier verletzt geschienen und geblutet und sei nach dem Eindruck des Sachverständigen stark entkräftet gewesen. Der Kläger habe im zivilgerichtlichen Verfahren selbst berichtet, das er das Tier zunächst gefahrlos verfolgt habe. Er habe insoweit darauf geachtet, immer eine „gewisse Entfernung“ von dem Tier einzuhalten. Die Situation sei erst eskaliert, als der Hirsch nicht mehr weitergekommen sei, weil der Kläger nicht inne gehalten habe, sondern sich auf wenigstens 3 m Abstand genähert habe, was nach Meinung des Sachverständigen „ungeheuer gefährlich“ gewesen sei. Diese Gefahrensituation sei selbst bei der hier durchgeführten Verfolgung und Nachsuche nicht zwangsläufig inhärent gewesen. Im Fall größerer Zurückhaltung des Klägers oder seines alsbaldigen Zurückweichens wäre durch den Hirsch für niemanden eine Gefahr entstanden, was auch der weitere Verlauf nach dem Unfall gezeigt habe, während dem der abziehende Hirsch gefahrlos außerhalb der Bebauung habe erlegt werden können. Es sei objektiv nicht notwendig gewesen, das Tier in die Enge zu treiben, um es zu erlegen. Die Vorgehensweise habe nicht mehr der jagdlich sachgerechten Beseitigung der Gefahrenlage dienen können, wogegen der Kläger nach Aussage des Sachverständigen „gravierend verstoßen“ habe. Vielmehr wäre die Situation durch einen Rückzug entspannt worden. Der Kläger habe eingeräumt, dass er sich lediglich auf Grund der besonderen Situation „unter Druck gefühlt“ habe, die Verfolgung des Hirschs zu einem Abschluss zu bringen und auch angesichts der Zuschauer einen „Erfolg“ zu erzielen. Damit sei er nicht wegen besonderer Umstände plötzlich und kaum vermeidbar in zu große Nähe zum Hirsch geraten, sondern habe sich ihm aus eigenem Entschluss auf rund 3 m genähert und damit die Fluchtdistanz deutlich unterschritten. Deshalb sei die Gefahrenlage nicht durch das Tier und die objektiven Umstände seiner Nachsuche und Erlegung, sondern durch das Verhalten des Klägers entstanden. Er habe sich nicht im Sinne des Gesetzes einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt, sondern eine solche erst selbst geschaffen, letztlich aus Motiven, die mit der Nachsuche selbst in keinem zwingenden Sachzusammenhang gestanden hätten. Daran ändere es nichts, wenn sich der Kläger aufgrund seiner Verletzungen nicht mehr erinnern könne, wie er anfänglich überhaupt zwischen den Häusern hindurch in eine Entfernung von ursprünglich rund 5 bis 7 m zum Hirsch geraten sei. Entscheidend seien die hier vom Kläger und den anderen Zeugen im zivilgerichtlichen Verfahren noch hinreichend beschriebenen Momente seiner letzten Annäherung bis zur Unterschreitung der Fluchtdistanz. Diese ließen kein zwangsläufiges und unerwartetes Aufeinandertreffen erkennen. Damit seien auch keine Anhaltspunkte dafür zu ersehen, dass bei der Nachsuche ausnahmsweise eine situativ vergleichbare Bedrohung gegeben gewesen sei, wie sie zum Teil von der Rechtsprechung bei Polizeieinsätzen anerkannt werde, weil insoweit eine unterschiedliche Bewertung der Diensthandlung und der hierdurch gegebenen Gefährdung des Beamten je nach Tag- oder Nachtzeit, der Örtlichkeit sowie dem Anlass erfolge. Der Anspruch des Klägers scheitere nicht an einem Mitverschulden, auf das es bei § 37 BeamtVG in der Tat nicht ankomme. Entscheidend sei vielmehr, dass die in dieser Weise ausgeführte Diensthandlung hier von vornherein ihrer Art und Natur nach schon nicht mit einer ihr inhärenten besonderen Lebensgefahr verbunden gewesen sei.
11 
Mit seiner durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger unter anderem geltend, dass der Sachverhalt unzutreffend gewürdigt worden sei. Schon der Ablauf der Verfolgung des Hirschs stelle sich nach dem vom Landgericht im Regressprozess des Beklagten gegen den Verkehrsverein St. Blasien als Tierhalter erhobenen Beweisen und der Situation an Ort und Stelle anders dar als im angegriffenen Urteil zugrundegelegt. Insbesondere werde die besondere Tiergefahr übersehen, die von dem anfänglich auf der Grünfläche liegenden Hirsch für die im Abstand von 5 m befindlichen Zuschauer ausgegangen sei. Das Tier sei nicht nur brunftig gewesen, sondern auch am Kopf verletzt, gestresst und aggressiv infolge des brunftbedingt hohen Testosteronspiegels. Außerdem habe es sich in einer für ihn fremden Umgebung, nämlich einem Wohngebiet, befunden. Ein weiterer Stressfaktor sei ausgelöst worden durch das Durchladen der Jagdbüchse zur Abgabe eines Fangschusses, was sich wegen der zahlreichen Zuschauer als unmöglich erwiesen habe. Das Repetiergeräusch sei Gehegewild als Vorbereitung auf den anschließenden Abschuss im Gehege wohlbekannt und löse je nachdem Aggressionen oder Fluchtverhalten aus. Angriffsverhalten bei Gehegewild sei aufgrund der weitgehend fehlenden Scheu vor Menschen regelmäßig anzunehmen. Nachdem dem flüchtigen Tier auf kurze Distanz eine Personengruppe entgegengekommen sei, habe sich dieses senkrecht bergab bewegt und einen Zaun durchbrochen. Er habe nun vermutet, das Tier werde zum Fluss „Alb“ hinunterziehen, wo ein Fangschuss ohne Gefährdung der Öffentlichkeit hätte angetragen werden können. Danach, spätestens auf dem Steilstück oberhalb des Grundstücks Klingnauer Str. ..., habe kurzzeitig kein Sichtkontakt mehr zwischen ihm und dem Tier bestanden. Der Hirsch habe nach dem Zaundurchbruch noch eine weitere Wegstrecke zurückgelegt. Er habe ihn gesucht und sei auf einem plateauartigen und von hohen Mauerbrüstungen umgebenen Teil des Hausgartens des Hauses Klingnauer Str. ... auf kürzester Distanz wieder auf das Tier getroffen. Der Annäherungsweg sei wegen der unfallbedingten Gedächtnislücken nicht mehr mit absoluter Sicherheit rekonstruierbar. Dass er dabei von der anderen Hausseite um das Hauseck einbiegend frontal auf den Hirsch gestoßen sei, habe der Sachverständige W. als eine der denkbaren Möglichkeiten angenommen. Er - der Kläger - habe sich jedenfalls mit einer völlig neuen Gefahrendimension konfrontiert gesehen. Außer zur Bergseite hin, wo der Hirsch auf einem ungefähr 5 m breiten Pfad entlang der Hauswand zu dem südlichen Gartenteil gelangt sei, sei ein Entkommen wegen der ringsum steil ungefähr 3 m tief abfallenden Mauerbrüstung weder für Mensch noch Tier möglich gewesen. Er habe erkennen müssen, dass sein Plan, dem Hirsch an der Alb einen Fangschuss anzutragen, nicht durchführbar gewesen sei. Er habe daraufhin sein Gewehr gehoben, um wegen der nahen Gefahr sofort einen Fangschuss anzubringen, habe dies aber aufgegeben, weil er die gegenüberliegenden Gebäude und davor abgestellten Fahrzeuge gefährdet gesehen habe. Er habe die einzige Möglichkeit, ein Entkommen des Hirsches und damit eine weitere Gefährdung der Öffentlichkeit zu verhindern, in dem Versuch gesehen, den Hirsch bergwärts zu drängen, um ihn dort ohne Gefahr für die Öffentlichkeit erlegen zu können. Dazu sei es notwendig gewesen, dass er sich an dem Hirsch vorbei an die Südkante des Hauses begeben habe, um von dort aus den Hirsch nach oben zu bewegen oder wenigstens in eine Schussposition zu gelangen, die einen sicheren Schussfeldhintergrund geboten habe. Seine Verhaltensmotive würden durch das Verwaltungsgericht falsch interpretiert. Die Bemühungen hätten gerade nicht zum Ziel gehabt, den Zuschauern eine spektakuläre Schau zu bieten, sondern plangemäß zu handeln. Nach den Wahrnehmungen des Zeugen Wi. habe er dabei eher auf der linken Seite vor der Mauerbrüstung und der Hirsch mehr rechts gestanden. Der Angriff sei „urplötzlich“, „wie aus der Pistole geschossen“ erfolgt. Es sei dabei der Stresszustand, in dem sich Hirsch wie auch er befunden hätten, zu berücksichtigen. Gesteigert sei dieser bei ihm noch durch den Zeitdruck, die Situation nach mehreren an den äußeren Umständen gescheiterten Versuchen, einen Fangschuss anzubringen, nun schnell zu Ende zu führen, bevor weitere Gefahren für die Öffentlichkeit eintreten würden. Diese habe er darin gesehen, dass der Hirsch in das nahe Zentrum St. Blasiens oder auf die vielbefahrene Hauptstraße hätte gelangen und es dort zu Angriffen und Unfällen hätte kommen können. Er sei sich in der von ihm als ausweglos empfundenen Situation bewusst gewesen, dass er sich in Lebensgefahr befunden habe. Die in der Begründung des angegriffenen Urteils vertretene Auffassung, die notwendige Mindestdistanz lasse sich vom Nachsucheführer regelmäßig einhalten, sei nicht nachvollziehbar und falsch. Er selbst habe es bei Nachsuchen erlebt, dass z. B. mangelhafte Sichtverhältnisse und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz anderer Nachsuchehelfer vor abzugebenden Fangschüssen es erforderten, die normalerweise einzuhaltenden Sicherheitsdistanzen zu unterschreiten und auf Entfernungen von unter 1 m von einem aus der Dickung angreifenden kranken Stück Rotwild angenommen und umgeworfen zu werden. Solche Angriffe würden typischerweise sofort mit dem Geweih gegen Brust und Bauch des wehrlos auf dem Boden liegenden Nachsuchenden fortgesetzt. Unzutreffend sei auch die Schlussfolgerung der Urteilsbegründung, der Hirsch sei später gefahrlos außerhalb der Bebauung erlegt worden. Der Hirsch sei innerhalb der Bebauung, auf der Grenze zwischen den Grundstücken Klingnauer Str. ... und ... erlegt worden. Er habe einige Fluchten auf den Zeugen A. zu gemacht, bis ihn dieser auf eine Entfernung von höchstens 10 m erlegt habe. Der Zeuge A. habe beim Landgericht ausgesagt, dass er den Hirsch für eine große Gefahr im Wohngebiet gehalten habe und er deshalb habe erschossen werden müssen. Dem Verwaltungsgericht sei zuzugeben, dass jagdliche Nachsuchen nicht generell für den Nachsucheführer mit jener besonderen Lebensgefahr verbunden seien, die nach § 37 Abs. 1 BeamtVG zu fordern sei. Diese müsse sich bei einer Diensthandlung entweder durch die das übliche Maß einer Lebensgefahr übersteigende, der Diensthandlung innewohnende Lebensgefahr qualifizieren. Dazu gehörten solche „normalen Diensthandlungen“, die von ihrer typischen Gefahrgeneigtheit her den Verlust des Lebens wahrscheinlich oder sehr naheliegend erscheinen ließen, wie etwa bei der Verfolgung eines bewaffneten Verbrechers durch Polizeibeamte, bei Rettungsmaßnahmen durch die Feuerwehr aus einem brennenden Haus oder bei der Entschärfung von Sprengkörpern. Davon zu unterscheiden seien solche ebenfalls von § 37 Abs. 1 BeamtVG erfassten Fälle, bei denen das Gefährdungspotenzial zunächst nicht die besondere Qualität erreiche, aber im Verlauf der weiteren Diensthandlung durch z.B. unvorhersehbar hinzugetretene gefahrerhöhende Faktoren eine Bedrohungslage eintrete, die situativ der besonderen Lebensgefährlichkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG genüge. Damit würde den nach der Rechtsprechung stets zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalls hinreichend Rechnung getragen. So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Die Reaktionen eines Hirschs seien in freier Wildbahn bei wahrgenommener Annäherung von Menschen durch Einhaltung einer möglichst großen Fluchtdistanz gekennzeichnet. Lediglich deren Unterschreitung durch den Nachsucheführer führe nach aller Erfahrung und voraussehbar zu aggressivem Verhalten des wilden Tiers. Seine Reaktionen seien in freier Wildbahn daher berechenbar. Eine solche natürliche Fluchtdistanz bestehe bei Gehegewild nicht, weil die natürlichen Verhaltensmuster außer Kraft gesetzt seien. Scheu vor Menschen sei ihm fremd und gerade das mache das Wild besonders unberechenbar. Durch die Zeugenaussagen im Zivilprozess sei dokumentiert, dass der Hirsch vor dem später blitzartig stattgefundenen Angriff auf ihn - den Kläger - längere Zeit von Zuschauern umringt auf einer Grasfläche im Wohngebiet gelegen habe, ohne dass es zu Angriffen gekommen sei. Aber wegen der Rahmenbedingungen - Brunftverhalten samt vorangegangener Brunftkämpfe, Gehegeausbruch mit Verletzung, Repetiergeräusch der Waffe, urbane Umgebung mit überall anzutreffenden Menschen und Straßenverkehr - sei die schon grundsätzlich bestehende Unberechenbarkeit von Gehegewild noch erheblich verstärkt worden. Es entspreche nachträglicher, aber wirklichkeitsferner Betrachtungsweise, bei den Geschehensabläufen mit sich ständig verändernden örtlichen Bedingungen und Gefährdungslagen noch eine wohldurchdachte und risikoabwägende Planung seiner jeweiligen Schritte von dem selbst unter starker Stressbelastung stehenden Nachsucheführer zu erwarten. Die sich mehrfach verändernden Begleitumstände einschließlich des Verhaltens des Hirschs hätten seine - des Klägers - Versuche scheitern lassen, die zur Erlegung des Tiers hätten führen sollen. Er habe in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten und der nach Auffassung des Sachverständigen „ungeheuer gefährlichen“ Nähe zum Hirsch zur Abwendung eines größeren Schadens für die Öffentlichkeit einen bewusst riskanten und von ihm in seiner Gefährlichkeit durchaus erkannten Entschluss gefasst, nämlich den Hirsch abzudrängen, um ihn erlegen zu können. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, er sei keiner besonderen Lebensgefahr ausgesetzt gewesen, sondern habe diese selbst durch sein Verhalten ohne zwingende äußere Umstände geschaffen, sei unzutreffend. Er sei überraschend auf den Hirsch gestoßen. Danach hätten die äußeren Umstände des Unfallorts eine andere Handlungsweise nicht zugelassen. Es könne im Übrigen nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen nicht auf den Aspekt der Selbstgefährdung ankommen, weil andernfalls die im Rahmen der §§ 36, 37 und 44 BeamtVG ausgeschlossene Einwendung des Mitverschuldens durch die Hintertür wieder zum Tragen käme. Das Verwaltungsgericht habe sich den Schuldvorwurf der Zivilgerichte ihm gegenüber zu eigen gemacht, ohne hinreichend die unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen zu beachten. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei eine besondere Lebensgefahr schon anzunehmen, wenn sie nach der typisierenden und prognostischen Gesamtschau aller im Unfallzeitpunkt vorliegenden gefahrerhöhenden Umstände gegeben gewesen sei.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren sowie den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er verteidigt das angegriffene Urteil. Eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr wohne der Diensthandlung der Nachsuche nach Rotwild nicht inne. Denn zu einer Gefährdung bei dieser Diensthandlung komme es allenfalls, wenn Vorsichtsmaßnahmen missachtet würden oder eine atypische Zuspitzung eintreffe. Eine Lebensgefahr für den Nachsucheführer ergebe sich nicht zwangsläufig aus der Natur der Sache, sondern aus besonderen Umständen, wenn im Verlauf der Nachsuche unversehens die natürliche Fluchtdistanz unterschritten werde. Allein wegen dieser Möglichkeit sei der Nachsuche nach Rotwild eine besondere Lebensgefahr nicht inhärent, sie gehöre nicht zum Wesen des jagdlichen Nachsuchens. Eine notwendige Mindestdistanz lasse sich regelmäßig einhalten. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass bei der Nachsuche nach dem Hirsch ausnahmsweise eine situativ vergleichbare Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG vorgelegen habe. Es sei nicht objektiv notwendig gewesen, das Tier in die Enge zu treiben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen W. vor dem Landgericht habe der Kläger gravierend gegen jagdliche Verhaltenspflichten und Regeln verstoßen, indem er sich dem Tier bis auf rund 3 m genähert und damit die Fluchtdistanz deutlich unterschritten habe. Die Situation wäre vielmehr durch ein alsbaldiges Zurückweichen entspannt worden. Folglich hätte dann durch den Hirsch für keinen Menschen eine Gefahr bestanden. Bestätigt werde dies auch durch den weiteren Verlauf des Dienstunfalls. Das vom Unfallort abziehende Rotwild habe gefahrlos erlegt werden können. Es habe auch kein zwangsläufiges und unerwartetes Aufeinandertreffen zwischen dem Kläger und dem Rotwild vorgelegen, wie es beispielsweise beim Einbiegen um eine Hausecke oder ein Gebüsch hätte eintreten können. Er habe sich dem Tier nicht wegen besonderer äußerer Umstände, sondern aus eigenem Entschluss auf diese Weise genähert. Die gefahrerhöhenden Umstände seien durch das unsachgemäße Verhalten des Klägers von ihm selbst geschaffen worden.
17 
Der Senat hat Beweis durch Inaugenscheinnahme des Unfallorts und seiner näheren Umgebung sowie durch Einholung eines mündlich erstatteten Gutachtens des Sachverständigen W. erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift zur Sitzung vom 20.10.2010 verwiesen.
18 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten des Beklagten (Versorgungs-, Dienstunfall- und allgemeine Personalakten), und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg Bezug genommen. Der Senat hat die Akten des Landgerichts Waldshut-Tiengen (2 O 152/98), des Oberlandesgerichts Karlsruhe (4 U 94/99) und des Bundesgerichtshofs (VI ZR 55/01), zum zivilrechtlichen Schadensersatzprozess des Beklagten gegen den Verkehrsverein St. Blasien Halter des Hirschs beigezogen. Im Verfahren vor dem Landgericht hat der Sachverständige W. ebenfalls ein mündliches Gutachten erstattet.

Entscheidungsgründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger kommt nämlich der geltend gemachte Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu, so dass sich der Bescheid des Landesamts vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 insoweit als rechtswidrig erweisen, als sie diesen Anspruch ablehnen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Grundlage für den Anspruch des Klägers ist § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 30.06.1997 geltenden Fassung des Gesetzes vom 28.07.1972 (BGBl. I S. 1288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1995 (BGBl. I S. 962). Diese Fassung der Norm ist maßgeblich, weil die Frage, ob das Unfallgeschehen vom 15.10.1995 als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach dem Recht zu entscheiden ist, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - VI C 38.66 -, BVerwGE 31, 170, 172; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11751/04 -, IÖD 2005, 130). Sie ist aber nicht nur für die rechtliche Einordnung des Unfallgeschehens relevant, sondern insgesamt als Anspruchsgrundlage für die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - a.a.O., S. 174 f.), so dass auch die Rechtsfolgen aus ihr - und nicht etwa aus der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers am 01.06.2007 geltenden Fassung - abzuleiten sind.
22 
Nach der einschlägigen Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet und wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt ist.
23 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 15.10.1995 um einen Dienstunfall gehandelt hat. Dies ergibt sich auch aus dem bestandskräftigen - und auch inhaltlich zutreffenden - Bescheid der Forstdirektion Tübingen vom 07.11.1995. Ferner ist der Kläger infolge des Unfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden. Auch ist er infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Zurruhesetzung (am 01.06.2007) in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert (nämlich 60 vom Hundert) beschränkt gewesen. Diese - ebenfalls zwischen den Beteiligten nicht im Streit befindlichen - Feststellungen ergeben sich aus der Stellungnahme des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - an das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum vom 02.05.2007 sowie aus dem - bestandskräftigen - Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Versorgungsamt - vom 08.02.2005.
24 
Entgegen der Annahmen des Verwaltungsgerichts und des Beklagten hat der Kläger diesen Dienstunfall auch bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, infolge dieser Gefährdung erlitten.
25 
Der Diensthandlung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG muss typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein. Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11761/04 -, IÖD 2005, 130). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr muss über die latenten, generell bestehenden Risiken hinausgehen (Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Allerdings ist es für das Vorliegen einer besonderen Lebensgefahr nicht erforderlich, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen (aA OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.10.2010 - 5 LA 280/09 -, Juris zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n.F. ; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Eine solch hohe Anforderung an die „besondere Lebensgefahr“ im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG führte zu einer mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mehr zu vereinbarenden Einengung ihres - ohnehin sehr begrenzten - Anwendungsbereichs. Das erhöhte Unfallruhegehalt ist in die Vorschriften zur Beamtenversorgung eingeführt worden ist (§ 141a BBG in der Fassung vom 08.05.1967, BGBl. I. S. 518), um den Einsatzwillen von (dienstjungen) Beamten, die besonders gefährliche Dienstverrichtungen zu leisten haben und dabei erfahrungsgemäß häufiger als andere Beamte dienstunfähig werden, anspornen zu können. Dabei dachte man insbesondere an Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamte, die einen solchen gefährlichen Dienst überwiegend in jungen Jahren leisteten, wenn sie sich noch in den Anfangsbesoldungsgruppen ihrer Laufbahn befinden und daher im Falle ihrer Dienstunfähigkeit nur eine geringe Versorgung erhalten würden (Plog/Wiedow, § 37 BeamtVG RdNr. 2a). Selbst bei der Verfolgung bewaffneter Krimineller oder der Rettung von Menschen aus brennenden Gebäuden begeben sich Beamte nur in Ausnahmefällen in Situationen, in denen für sie die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, ums Leben zu kommen.
26 
Die Verknüpfung zwischen der besonderen Lebensgefahr und der Diensthandlung kann daher rühren, dass das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der Diensthandlung von vornherein typischerweise anhaften. Sie besteht aber auch dann, wenn die gefahrerhöhenden Umstände zwar unvorhergesehen aufgetreten sind, dann aber die Fortführung der Diensthandlung wesentlich mitgeprägt haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004 - 1 A 2881/02 -, Juris). Ob die notwendige Verknüpfung besteht, kann regelmäßig nur aufgrund einer umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 08.11.1999, a.a.O.). Diese Betrachtung hat auch in den Fällen während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstände typisierend und wertend zu erfolgen, um daraus auf die jeweils bestehende Gefährdungslage und ihren Ausprägungsgrad zu schließen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004, a.a.O. m.w.N.). Dass die Umstände des Einzelfalls für die Bewertung der Gefahrensituation und für die Prägung der Diensthandlung von Bedeutung sind, ergibt sich - auch - aus dem Wortlaut von § 37 Abs. 1 BeamtVG a.F. Darin wird als Anspruchsvoraussetzung unter anderem normiert, dass die Diensthandlung für den Beamten („für ihn“) und damit auch in ihrer konkreten Ausprägung - und nicht etwa regelmäßig - mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden sein muss. Abzugrenzen von der Prägung der Diensthandlung durch die Umstände des Einzelfalls sind solche gefahrerhöhenden Momente, die vor Eintritt des Unfallereignisses selbst noch nicht gegeben waren und die allein auf ein unangemessenes Verhalten des Beamten bei einer typischerweise - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der konkreten Situation - ungefährlichen Diensthandlung zurückzuführen sind und daher die Diensthandlung selbst nicht geprägt haben (vgl. Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 2 Nr. 4).
27 
Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Diensthandlung des Klägers „Nachsuche nach dem Hirsch am 15.10.1995 in St. Blasien“ für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach der Anhörung des Klägers sowie der Beweiserhebung durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens und Inaugenscheinnahme des Unfallorts und seiner Umgebung fest. Der Kläger hat nach seinen glaubhaften Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung den Hirsch erstmals auf der Grünfläche an der Kreuzung von Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße angetroffen. Dort befanden sich viele Menschen um das Tier herum. Als der Kläger das Gewehr durchlud, um den Fangschuss anzubringen, stand das Tier auf und bewegte sich zunächst Richtung Wald bergaufwärts, bog dann aber links in den Kanalweg ein. Der ihn verfolgende Kläger wahrte einen Abstand von rund 30 m. Als der Hirsch am Ende der Baumreihe oberhalb der Wohnbebauung quer zu ihm stehen geblieben war, sah der Kläger von dem geplanten Fangschuss trotz guten Schusshintergrundes ab, weil Personen hinter dem Tier auftauchten. Der Hirsch durchbrach dann den Jägerzaun zur tiefer gelegenen Wohnbebauung hin, worauf der Kläger ihn aus den Augen verlor. Er ging davon aus, dass der Hirsch - weil verletzt - zum Fluss Alb hinunter wollte. Nach seiner Erinnerung ist er dann zwischen den Gebäuden Klingnauer Straße ... und ... den Hang hinuntergegangen und hat hierbei die Treppen auf der Westseite des Gebäudes Nr. ... zum Glasvorbau hin genommen. Dort sah er dann den Hirsch am anderen, südöstlichen Grundstücksende stehen. Diese Einlassungen des Klägers decken sich im Wesentlichen mit seinen bisherigen Angaben, insbesondere denen als Zeuge im Verfahren 2 O 152/98 vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen. Als einzig wesentlicher Unterschied fällt auf, dass der Kläger bei seiner Zeugenaussage angegeben hatte, sich nicht erinnern zu können, auf welcher Seite des Hauses Klingnauer Straße ... er den Hang hinuntergegangen ist. Insoweit dürften die jetzigen Angaben nicht auf wiedererlangtem Erinnerungsvermögen beruhen, sondern darauf, dass ein Hinabsteigen auf der Ostseite des Grundstücks an dem Hirsch vorbei faktisch nicht denkbar erscheint und er deshalb diesen Geschehensablauf für sich ausgeschlossen hat. Von der faktischen Ausschließbarkeit dieser Handlungsalternative hat sich der Senat durch die Inaugenscheinnahme des Grundstücks überzeugt. Auf der Ostseite des Gebäudes wäre selbst dann, wenn der Kläger sich „an der Wand entlang gedrückt“ zur Westseite hin bewegt hätte, ein Abstand von mehr als 2 m zu dem Tier nicht einzuhalten gewesen. Angesichts des besonnenen Verhaltens des Klägers vor dem Hinunterbrechen des Hirschs auf das Grundstück Klingnauer Straße ... - insbesondere dem Absehen von einem Fangschuss wegen sich nähernder Personen - und der zutreffenden Einschätzung, dass von dem Tier eine erhebliche Gefahr für die sich ihm nähernde Bevölkerung ausging - ist es fernliegend, dass er sich einer solch hohen Gefahr bewusst ausgesetzt hätte, um in eine angesichts der örtlichen / baulichen Gegebenheiten ungünstige Schussposition auf der Westseite des Grundstücks zu gelangen.
28 
Die Nachsuche war von Beginn an, jedenfalls aber seit dem Durchbrechen des Jägerzauns durch den Hirsch in Richtung der Gebäude an der Klingnauer Straße, für den Kläger - der das Tier ab diesem Zeitpunkt aus den Augen verloren hatte - mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren, mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens des Wildbiologen W. zur Überzeugung des Senats fest. Bereits bei der ersten Begegnung mit dem Hirsch war die Situation im Vergleich zu einer typischen Nachsuche deswegen mit einem höheren Gefahrenpotential für den Kläger belastet, weil der - zumal verletzte - Hirsch sich innerhalb der Wohnbebauung befand und am Ende der Brunftzeit einen hohen Testosteron- und Adrenalinspiegel aufwies. Dies hat nach den Ausführungen des Sachverständigen zu einer weiteren Erhöhung der Aggressivität des Tiers geführt. Ebenso schlüssig und nachvollziehbar hat der Sachverständige erläutert, dass deshalb jederzeit, bereits bei einer Annäherung auf 10 bis 15 m, mit einem Angriff des Hirschs zu rechnen gewesen sei. Insbesondere hat der Sachverständige dargelegt, dass es auf das Unterschreiten der Individualdistanz des Hirschs für den Eintritt einer besonderen Gefährdung für den Kläger entgegen seinen Ausführungen vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen am 10.03.1999 nicht angekommen ist. Der Angriff eines Hirschs mit seinem Geweih ist aufgrund seiner Kraft und Geschwindigkeit für den Menschen immer lebensgefährlich, so dass es sich bei der Nachsuche von Anfang um eine Diensthandlung gehandelt hat, mit der für den Kläger eine besondere Lebensgefahr verbunden war. Es ist rechtlich nicht relevant, dass eine Nachsuche nach einem Hirsch im Normalfall mit keiner besonderen, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefährdung verbunden ist, wie der Sachverständige ebenfalls dargelegt hat, weil die Diensthandlung hier durch die besonderen Umstände des Einzelfalls - nämlich der Nachsuche nach einem verletzten, sich am Ende der Brunft befindlichen Gehegehirsch innerhalb der Wohnbebauung - ihre Prägung erfahren hat und sie sich deshalb bei typisierender Wertung als mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden erweist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts waren die sich stellenden Gefahren nicht deshalb allesamt beherrschbar, weil das Tier nicht aus eigener Initiative angreife. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen war nämlich aufgrund der extremen Stresssituation, in der sich der Hirsch befand, nicht zu erkennen, ab welcher Annäherung an ihn und aufgrund welcher zusätzlich hinzutretender Umstände er sich als angegriffen betrachten würde. Der Umstand, dass das Tier als Gehegehirsch an Menschen gewöhnt war und sie deshalb näher als ein wilder Hirsch an sich herankommen ließ, machte die Situation nicht ungefährlicher, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen war das Gegenteil der Fall.
29 
Jedenfalls aber war die vom Kläger nicht erwartete Begegnung mit dem Hirsch im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... ein während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstand, der bei typisierender und wertender Betrachtungsweise dazu geführt hat, dass die Nachsuche für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden gewesen ist. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass sich in dem Augenblick der Konfrontation zwischen Kläger und Hirsch für letzteren eine besondere Stresssituation eingestellt hat, weil die Eingrenzung des Tiers durch die hohe Brüstungsmauer, den gegenüberstehenden Kläger und das Haus eine einfache Flucht unmöglich machte. Daraus folgte eine aufgrund der weiter gesteigerten Aggressivität des seiner Fluchtmöglichkeiten beraubten Tiers noch weiter erheblich erhöhte (Lebens-) Gefährdung des Klägers in Ausübung seines Dienstes. Diese war der konkreten Diensthandlung inhärent und nicht etwa allein auf ein unangemessenes oder gar pflichtwidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen. Sein in den Einzelheiten nicht mehr aufklärbares Verhalten unmittelbar vor dem Angriff des Hirschs - insbesondere hinsichtlich seines Bemühens, das Tier zu einer Rückkehr in den Wald hangaufwärts zu bewegen, um einen sicheren Fangschuss anbringen zu können - hat nach den obigen, auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhenden Feststellungen nicht von einer an sich ungefährlichen Diensthandlung zu einer lebensgefährlichen Situation geführt. Es ist - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für die Bewertung der Gefährdungssituation nicht von Belang, wann und aus welchen Gründen der Kläger die Individualdistanz des Hirschs unterschritten haben mag. Diese wird nach den Ausführungen des Sachverständigen nämlich nur bei gesunden Tieren - gesund war der Hirsch nicht - relevant.
30 
Die mit der Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr ist auch ursächlich im Rechtssinne für den Dienstunfall geworden. Die Formulierung „und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall“ in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG macht deutlich, dass die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der besonderen Lebensgefahr voraussetzt. Als Ursache in diesem Sinne sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Bei mehreren in gleichem Maße auf den Erfolg hinwirkenden Bedingungen ist jede von ihnen (Mit-)Ursache im Rechtssinne. Für den Nachweis des insoweit geforderten Kausalzusammenhangs trägt der Beamte die materielle Beweislast (BVerwG, Urteile vom 12.04.1978, 6 C 59.76, a.a.O., vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 Nr. 3, vom 30.06.1988 - 2 C 77.86 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6, vom 15.09.1994 - 2 C 24.92 -, Buchholz 237.6 § 227 NdsBG Nr. 1, vom 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12, und vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16).
31 
Es hat sich hier genau das der Nachsuche inhärente Risiko eines nicht vorhersehbaren Angriffs des Hirschs verwirklicht, als dieser „urplötzlich“ auf den Kläger los ging und ihn über die Brüstungsmauer stieß.
32 
Auch das weitere Tatbestandsmerkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen (BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, NVwZ-RR 1999, 324 und vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, a.a.O., ferner Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, a.a.O.), wird vom Kläger erfüllt. Er hat während des gesamten Verfahrens und insbesondere auch im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, sich der besonderen Gefahrensituation bewusst gewesen zu sein.
33 
Auf ein etwaiges Mitverschulden des Klägers am Unfall selbst - wie es das Landgericht Waldshut-Tiengen in seinem Urteil vom 22.07.1999 - 2 O 152/98 - mit 60 % angenommen hat - kommt es im Rahmen der Unfallfürsorge nicht an. Lediglich ein vorsätzliches Herbeiführen des Dienstunfalls durch den Verletzten - das hier nicht vorliegt - führt nach § 44 Abs. 1 BeamtVG zu einem Ausschluss des Anspruchs. Der Kläger hat auch nicht in (besonders) grobem Maße gegen seine Dienstpflichten verstoßen, als er im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... dem Hirsch gegenüberstand, so dass offen bleiben kann, ob ein grob dienstpflichtwidriges Verhalten der Gewährung von (erhöhtem) Unfallruhegehalt entgegenstehen kann. Zwar hätte er die Nachsuche aufgeben oder unterbrechen, sich über die Treppe an der Westseite des Hauses hangaufwärts von dem Hirsch entfernen und den Polizeivollzugsdienst benachrichtigen können, wie es der Sachverständige als sein vermutliches Handeln in der Situation beschrieben hat. Damit hätte er sich zwar der unmittelbaren (Lebens-)Gefahr entzogen. Jedoch war ihm dieses Alternativverhalten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zumutbar. Offen bleiben kann, welches Verhalten dienstrechtlich geboten gewesen ist. Die fehlende Zumutbarkeit des in den Blick genommenen Alternativverhaltens ergibt sich einmal schon aus der vom Sachverständigen angesprochenen und für verständlich erachteten jagdlichen Sicht, also der Verantwortung des Klägers gegenüber dem leidenden Tier, das er nicht sich selbst überlassen wollte. Aber auch aus Gründen der Gefahrenabwehr musste dem Kläger ein Zurückweichen nicht zwingend angesonnen werden. In dem in den Worten des Sachverständigen „einzigartigen Fall“, der in einer „absolut jagdfremden Situation, die andere Maßnahmen erforderte, als sie sonst in freier Natur üblich und richtig wären“, bestand, war für den Kläger, der sich (als Forst- und Jagdexperte) zu Recht für die Abwehr sowohl von Gefahren für das Tier als auch von Gefahren, die von dem Tier ausgingen, verantwortlich fühlte, die „richtige“ Verhaltensweise nicht auszumachen. Ein Zurückweichen hätte ihm zwar die größere persönliche Sicherheit verschafft. Er hätte damit aber das Tier jedenfalls für eine gewisse Zeit sich selbst und den Umwelteinflüssen innerhalb einer Wohnbebauung überlassen, ohne dass sicher abzuschätzen gewesen wäre, in welcher Weise es auf Annäherungen der Wohnbevölkerung reagiert und diese gegebenenfalls gefährdet hätte. Solche Annäherungen hatte es bereits zu Beginn der Nachsuche auf der Grünfläche zwischen Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße gegeben. Daher war ein Ausharren und ein zurückhaltendes Bemühen um eine Entschärfung der Gefahrensituation durch den Kläger nicht grob dienstpflichtwidrig. Insbesondere hat der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus Motiven gehandelt, die mit der Nachsuche selbst in keinem zwingenden Zusammenhang gestanden haben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere folgt aus der Divergenz zum Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Beschluss vom 28.10.2010, a.a.O.) hinsichtlich der Frage, ob eine besondere Lebensgefahr im Sinne des Dienstunfallrechts nur dann vorliegt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung ums Leben zu kommen, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil der Senat hier zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in einer früheren Fassung entschieden hat. Die Frage nach dem tatbestandlich geforderten Wahrscheinlichkeitsgrad der Lebensgefahr stellt sich mit der Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) neu und könnte abweichend zu beantworten sein (vgl. dazu Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 1a Nr. 2).
36 
Beschluss vom 13.12.2010
37 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - auf jeweils 17.319,36 EUR festgesetzt.
38 
Gründe
39 
Die Festsetzung des Streitwerts unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 52 Abs.1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und erfolgt in Orientierung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (siehe etwa NVwZ 2004, 1327). Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben des Landesamts im Schriftsatz vom 03.12.2010, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und letztlich erstrebtem Teilstatus 721,64 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 17.319,36 EUR (721,64 EUR X 24). Die abweichenden Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 04.12.2009) beruhen ersichtlich darauf, dass dort in Anwendung vom § 37 Abs. 1 BeamtVG in der seit dem 01.07.2009 geltenden - und damit hier nicht anzuwendenden - Fassung (BGBl. I S. 160) 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe als erstrebter Teilstatus zugrunde gelegt worden sind.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger kommt nämlich der geltend gemachte Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu, so dass sich der Bescheid des Landesamts vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 insoweit als rechtswidrig erweisen, als sie diesen Anspruch ablehnen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Grundlage für den Anspruch des Klägers ist § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 30.06.1997 geltenden Fassung des Gesetzes vom 28.07.1972 (BGBl. I S. 1288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1995 (BGBl. I S. 962). Diese Fassung der Norm ist maßgeblich, weil die Frage, ob das Unfallgeschehen vom 15.10.1995 als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach dem Recht zu entscheiden ist, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - VI C 38.66 -, BVerwGE 31, 170, 172; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11751/04 -, IÖD 2005, 130). Sie ist aber nicht nur für die rechtliche Einordnung des Unfallgeschehens relevant, sondern insgesamt als Anspruchsgrundlage für die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - a.a.O., S. 174 f.), so dass auch die Rechtsfolgen aus ihr - und nicht etwa aus der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers am 01.06.2007 geltenden Fassung - abzuleiten sind.
22 
Nach der einschlägigen Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet und wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt ist.
23 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 15.10.1995 um einen Dienstunfall gehandelt hat. Dies ergibt sich auch aus dem bestandskräftigen - und auch inhaltlich zutreffenden - Bescheid der Forstdirektion Tübingen vom 07.11.1995. Ferner ist der Kläger infolge des Unfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden. Auch ist er infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Zurruhesetzung (am 01.06.2007) in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert (nämlich 60 vom Hundert) beschränkt gewesen. Diese - ebenfalls zwischen den Beteiligten nicht im Streit befindlichen - Feststellungen ergeben sich aus der Stellungnahme des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - an das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum vom 02.05.2007 sowie aus dem - bestandskräftigen - Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Versorgungsamt - vom 08.02.2005.
24 
Entgegen der Annahmen des Verwaltungsgerichts und des Beklagten hat der Kläger diesen Dienstunfall auch bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, infolge dieser Gefährdung erlitten.
25 
Der Diensthandlung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG muss typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein. Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11761/04 -, IÖD 2005, 130). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr muss über die latenten, generell bestehenden Risiken hinausgehen (Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Allerdings ist es für das Vorliegen einer besonderen Lebensgefahr nicht erforderlich, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen (aA OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.10.2010 - 5 LA 280/09 -, Juris zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n.F. ; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Eine solch hohe Anforderung an die „besondere Lebensgefahr“ im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG führte zu einer mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mehr zu vereinbarenden Einengung ihres - ohnehin sehr begrenzten - Anwendungsbereichs. Das erhöhte Unfallruhegehalt ist in die Vorschriften zur Beamtenversorgung eingeführt worden ist (§ 141a BBG in der Fassung vom 08.05.1967, BGBl. I. S. 518), um den Einsatzwillen von (dienstjungen) Beamten, die besonders gefährliche Dienstverrichtungen zu leisten haben und dabei erfahrungsgemäß häufiger als andere Beamte dienstunfähig werden, anspornen zu können. Dabei dachte man insbesondere an Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamte, die einen solchen gefährlichen Dienst überwiegend in jungen Jahren leisteten, wenn sie sich noch in den Anfangsbesoldungsgruppen ihrer Laufbahn befinden und daher im Falle ihrer Dienstunfähigkeit nur eine geringe Versorgung erhalten würden (Plog/Wiedow, § 37 BeamtVG RdNr. 2a). Selbst bei der Verfolgung bewaffneter Krimineller oder der Rettung von Menschen aus brennenden Gebäuden begeben sich Beamte nur in Ausnahmefällen in Situationen, in denen für sie die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, ums Leben zu kommen.
26 
Die Verknüpfung zwischen der besonderen Lebensgefahr und der Diensthandlung kann daher rühren, dass das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der Diensthandlung von vornherein typischerweise anhaften. Sie besteht aber auch dann, wenn die gefahrerhöhenden Umstände zwar unvorhergesehen aufgetreten sind, dann aber die Fortführung der Diensthandlung wesentlich mitgeprägt haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004 - 1 A 2881/02 -, Juris). Ob die notwendige Verknüpfung besteht, kann regelmäßig nur aufgrund einer umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 08.11.1999, a.a.O.). Diese Betrachtung hat auch in den Fällen während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstände typisierend und wertend zu erfolgen, um daraus auf die jeweils bestehende Gefährdungslage und ihren Ausprägungsgrad zu schließen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004, a.a.O. m.w.N.). Dass die Umstände des Einzelfalls für die Bewertung der Gefahrensituation und für die Prägung der Diensthandlung von Bedeutung sind, ergibt sich - auch - aus dem Wortlaut von § 37 Abs. 1 BeamtVG a.F. Darin wird als Anspruchsvoraussetzung unter anderem normiert, dass die Diensthandlung für den Beamten („für ihn“) und damit auch in ihrer konkreten Ausprägung - und nicht etwa regelmäßig - mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden sein muss. Abzugrenzen von der Prägung der Diensthandlung durch die Umstände des Einzelfalls sind solche gefahrerhöhenden Momente, die vor Eintritt des Unfallereignisses selbst noch nicht gegeben waren und die allein auf ein unangemessenes Verhalten des Beamten bei einer typischerweise - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der konkreten Situation - ungefährlichen Diensthandlung zurückzuführen sind und daher die Diensthandlung selbst nicht geprägt haben (vgl. Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 2 Nr. 4).
27 
Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Diensthandlung des Klägers „Nachsuche nach dem Hirsch am 15.10.1995 in St. Blasien“ für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach der Anhörung des Klägers sowie der Beweiserhebung durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens und Inaugenscheinnahme des Unfallorts und seiner Umgebung fest. Der Kläger hat nach seinen glaubhaften Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung den Hirsch erstmals auf der Grünfläche an der Kreuzung von Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße angetroffen. Dort befanden sich viele Menschen um das Tier herum. Als der Kläger das Gewehr durchlud, um den Fangschuss anzubringen, stand das Tier auf und bewegte sich zunächst Richtung Wald bergaufwärts, bog dann aber links in den Kanalweg ein. Der ihn verfolgende Kläger wahrte einen Abstand von rund 30 m. Als der Hirsch am Ende der Baumreihe oberhalb der Wohnbebauung quer zu ihm stehen geblieben war, sah der Kläger von dem geplanten Fangschuss trotz guten Schusshintergrundes ab, weil Personen hinter dem Tier auftauchten. Der Hirsch durchbrach dann den Jägerzaun zur tiefer gelegenen Wohnbebauung hin, worauf der Kläger ihn aus den Augen verlor. Er ging davon aus, dass der Hirsch - weil verletzt - zum Fluss Alb hinunter wollte. Nach seiner Erinnerung ist er dann zwischen den Gebäuden Klingnauer Straße ... und ... den Hang hinuntergegangen und hat hierbei die Treppen auf der Westseite des Gebäudes Nr. ... zum Glasvorbau hin genommen. Dort sah er dann den Hirsch am anderen, südöstlichen Grundstücksende stehen. Diese Einlassungen des Klägers decken sich im Wesentlichen mit seinen bisherigen Angaben, insbesondere denen als Zeuge im Verfahren 2 O 152/98 vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen. Als einzig wesentlicher Unterschied fällt auf, dass der Kläger bei seiner Zeugenaussage angegeben hatte, sich nicht erinnern zu können, auf welcher Seite des Hauses Klingnauer Straße ... er den Hang hinuntergegangen ist. Insoweit dürften die jetzigen Angaben nicht auf wiedererlangtem Erinnerungsvermögen beruhen, sondern darauf, dass ein Hinabsteigen auf der Ostseite des Grundstücks an dem Hirsch vorbei faktisch nicht denkbar erscheint und er deshalb diesen Geschehensablauf für sich ausgeschlossen hat. Von der faktischen Ausschließbarkeit dieser Handlungsalternative hat sich der Senat durch die Inaugenscheinnahme des Grundstücks überzeugt. Auf der Ostseite des Gebäudes wäre selbst dann, wenn der Kläger sich „an der Wand entlang gedrückt“ zur Westseite hin bewegt hätte, ein Abstand von mehr als 2 m zu dem Tier nicht einzuhalten gewesen. Angesichts des besonnenen Verhaltens des Klägers vor dem Hinunterbrechen des Hirschs auf das Grundstück Klingnauer Straße ... - insbesondere dem Absehen von einem Fangschuss wegen sich nähernder Personen - und der zutreffenden Einschätzung, dass von dem Tier eine erhebliche Gefahr für die sich ihm nähernde Bevölkerung ausging - ist es fernliegend, dass er sich einer solch hohen Gefahr bewusst ausgesetzt hätte, um in eine angesichts der örtlichen / baulichen Gegebenheiten ungünstige Schussposition auf der Westseite des Grundstücks zu gelangen.
28 
Die Nachsuche war von Beginn an, jedenfalls aber seit dem Durchbrechen des Jägerzauns durch den Hirsch in Richtung der Gebäude an der Klingnauer Straße, für den Kläger - der das Tier ab diesem Zeitpunkt aus den Augen verloren hatte - mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren, mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens des Wildbiologen W. zur Überzeugung des Senats fest. Bereits bei der ersten Begegnung mit dem Hirsch war die Situation im Vergleich zu einer typischen Nachsuche deswegen mit einem höheren Gefahrenpotential für den Kläger belastet, weil der - zumal verletzte - Hirsch sich innerhalb der Wohnbebauung befand und am Ende der Brunftzeit einen hohen Testosteron- und Adrenalinspiegel aufwies. Dies hat nach den Ausführungen des Sachverständigen zu einer weiteren Erhöhung der Aggressivität des Tiers geführt. Ebenso schlüssig und nachvollziehbar hat der Sachverständige erläutert, dass deshalb jederzeit, bereits bei einer Annäherung auf 10 bis 15 m, mit einem Angriff des Hirschs zu rechnen gewesen sei. Insbesondere hat der Sachverständige dargelegt, dass es auf das Unterschreiten der Individualdistanz des Hirschs für den Eintritt einer besonderen Gefährdung für den Kläger entgegen seinen Ausführungen vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen am 10.03.1999 nicht angekommen ist. Der Angriff eines Hirschs mit seinem Geweih ist aufgrund seiner Kraft und Geschwindigkeit für den Menschen immer lebensgefährlich, so dass es sich bei der Nachsuche von Anfang um eine Diensthandlung gehandelt hat, mit der für den Kläger eine besondere Lebensgefahr verbunden war. Es ist rechtlich nicht relevant, dass eine Nachsuche nach einem Hirsch im Normalfall mit keiner besonderen, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefährdung verbunden ist, wie der Sachverständige ebenfalls dargelegt hat, weil die Diensthandlung hier durch die besonderen Umstände des Einzelfalls - nämlich der Nachsuche nach einem verletzten, sich am Ende der Brunft befindlichen Gehegehirsch innerhalb der Wohnbebauung - ihre Prägung erfahren hat und sie sich deshalb bei typisierender Wertung als mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden erweist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts waren die sich stellenden Gefahren nicht deshalb allesamt beherrschbar, weil das Tier nicht aus eigener Initiative angreife. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen war nämlich aufgrund der extremen Stresssituation, in der sich der Hirsch befand, nicht zu erkennen, ab welcher Annäherung an ihn und aufgrund welcher zusätzlich hinzutretender Umstände er sich als angegriffen betrachten würde. Der Umstand, dass das Tier als Gehegehirsch an Menschen gewöhnt war und sie deshalb näher als ein wilder Hirsch an sich herankommen ließ, machte die Situation nicht ungefährlicher, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen war das Gegenteil der Fall.
29 
Jedenfalls aber war die vom Kläger nicht erwartete Begegnung mit dem Hirsch im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... ein während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstand, der bei typisierender und wertender Betrachtungsweise dazu geführt hat, dass die Nachsuche für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden gewesen ist. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass sich in dem Augenblick der Konfrontation zwischen Kläger und Hirsch für letzteren eine besondere Stresssituation eingestellt hat, weil die Eingrenzung des Tiers durch die hohe Brüstungsmauer, den gegenüberstehenden Kläger und das Haus eine einfache Flucht unmöglich machte. Daraus folgte eine aufgrund der weiter gesteigerten Aggressivität des seiner Fluchtmöglichkeiten beraubten Tiers noch weiter erheblich erhöhte (Lebens-) Gefährdung des Klägers in Ausübung seines Dienstes. Diese war der konkreten Diensthandlung inhärent und nicht etwa allein auf ein unangemessenes oder gar pflichtwidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen. Sein in den Einzelheiten nicht mehr aufklärbares Verhalten unmittelbar vor dem Angriff des Hirschs - insbesondere hinsichtlich seines Bemühens, das Tier zu einer Rückkehr in den Wald hangaufwärts zu bewegen, um einen sicheren Fangschuss anbringen zu können - hat nach den obigen, auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhenden Feststellungen nicht von einer an sich ungefährlichen Diensthandlung zu einer lebensgefährlichen Situation geführt. Es ist - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für die Bewertung der Gefährdungssituation nicht von Belang, wann und aus welchen Gründen der Kläger die Individualdistanz des Hirschs unterschritten haben mag. Diese wird nach den Ausführungen des Sachverständigen nämlich nur bei gesunden Tieren - gesund war der Hirsch nicht - relevant.
30 
Die mit der Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr ist auch ursächlich im Rechtssinne für den Dienstunfall geworden. Die Formulierung „und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall“ in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG macht deutlich, dass die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der besonderen Lebensgefahr voraussetzt. Als Ursache in diesem Sinne sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Bei mehreren in gleichem Maße auf den Erfolg hinwirkenden Bedingungen ist jede von ihnen (Mit-)Ursache im Rechtssinne. Für den Nachweis des insoweit geforderten Kausalzusammenhangs trägt der Beamte die materielle Beweislast (BVerwG, Urteile vom 12.04.1978, 6 C 59.76, a.a.O., vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 Nr. 3, vom 30.06.1988 - 2 C 77.86 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6, vom 15.09.1994 - 2 C 24.92 -, Buchholz 237.6 § 227 NdsBG Nr. 1, vom 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12, und vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16).
31 
Es hat sich hier genau das der Nachsuche inhärente Risiko eines nicht vorhersehbaren Angriffs des Hirschs verwirklicht, als dieser „urplötzlich“ auf den Kläger los ging und ihn über die Brüstungsmauer stieß.
32 
Auch das weitere Tatbestandsmerkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen (BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, NVwZ-RR 1999, 324 und vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, a.a.O., ferner Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, a.a.O.), wird vom Kläger erfüllt. Er hat während des gesamten Verfahrens und insbesondere auch im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, sich der besonderen Gefahrensituation bewusst gewesen zu sein.
33 
Auf ein etwaiges Mitverschulden des Klägers am Unfall selbst - wie es das Landgericht Waldshut-Tiengen in seinem Urteil vom 22.07.1999 - 2 O 152/98 - mit 60 % angenommen hat - kommt es im Rahmen der Unfallfürsorge nicht an. Lediglich ein vorsätzliches Herbeiführen des Dienstunfalls durch den Verletzten - das hier nicht vorliegt - führt nach § 44 Abs. 1 BeamtVG zu einem Ausschluss des Anspruchs. Der Kläger hat auch nicht in (besonders) grobem Maße gegen seine Dienstpflichten verstoßen, als er im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... dem Hirsch gegenüberstand, so dass offen bleiben kann, ob ein grob dienstpflichtwidriges Verhalten der Gewährung von (erhöhtem) Unfallruhegehalt entgegenstehen kann. Zwar hätte er die Nachsuche aufgeben oder unterbrechen, sich über die Treppe an der Westseite des Hauses hangaufwärts von dem Hirsch entfernen und den Polizeivollzugsdienst benachrichtigen können, wie es der Sachverständige als sein vermutliches Handeln in der Situation beschrieben hat. Damit hätte er sich zwar der unmittelbaren (Lebens-)Gefahr entzogen. Jedoch war ihm dieses Alternativverhalten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zumutbar. Offen bleiben kann, welches Verhalten dienstrechtlich geboten gewesen ist. Die fehlende Zumutbarkeit des in den Blick genommenen Alternativverhaltens ergibt sich einmal schon aus der vom Sachverständigen angesprochenen und für verständlich erachteten jagdlichen Sicht, also der Verantwortung des Klägers gegenüber dem leidenden Tier, das er nicht sich selbst überlassen wollte. Aber auch aus Gründen der Gefahrenabwehr musste dem Kläger ein Zurückweichen nicht zwingend angesonnen werden. In dem in den Worten des Sachverständigen „einzigartigen Fall“, der in einer „absolut jagdfremden Situation, die andere Maßnahmen erforderte, als sie sonst in freier Natur üblich und richtig wären“, bestand, war für den Kläger, der sich (als Forst- und Jagdexperte) zu Recht für die Abwehr sowohl von Gefahren für das Tier als auch von Gefahren, die von dem Tier ausgingen, verantwortlich fühlte, die „richtige“ Verhaltensweise nicht auszumachen. Ein Zurückweichen hätte ihm zwar die größere persönliche Sicherheit verschafft. Er hätte damit aber das Tier jedenfalls für eine gewisse Zeit sich selbst und den Umwelteinflüssen innerhalb einer Wohnbebauung überlassen, ohne dass sicher abzuschätzen gewesen wäre, in welcher Weise es auf Annäherungen der Wohnbevölkerung reagiert und diese gegebenenfalls gefährdet hätte. Solche Annäherungen hatte es bereits zu Beginn der Nachsuche auf der Grünfläche zwischen Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße gegeben. Daher war ein Ausharren und ein zurückhaltendes Bemühen um eine Entschärfung der Gefahrensituation durch den Kläger nicht grob dienstpflichtwidrig. Insbesondere hat der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus Motiven gehandelt, die mit der Nachsuche selbst in keinem zwingenden Zusammenhang gestanden haben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere folgt aus der Divergenz zum Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Beschluss vom 28.10.2010, a.a.O.) hinsichtlich der Frage, ob eine besondere Lebensgefahr im Sinne des Dienstunfallrechts nur dann vorliegt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung ums Leben zu kommen, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil der Senat hier zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in einer früheren Fassung entschieden hat. Die Frage nach dem tatbestandlich geforderten Wahrscheinlichkeitsgrad der Lebensgefahr stellt sich mit der Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) neu und könnte abweichend zu beantworten sein (vgl. dazu Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 1a Nr. 2).
36 
Beschluss vom 13.12.2010
37 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - auf jeweils 17.319,36 EUR festgesetzt.
38 
Gründe
39 
Die Festsetzung des Streitwerts unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 52 Abs.1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und erfolgt in Orientierung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (siehe etwa NVwZ 2004, 1327). Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben des Landesamts im Schriftsatz vom 03.12.2010, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und letztlich erstrebtem Teilstatus 721,64 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 17.319,36 EUR (721,64 EUR X 24). Die abweichenden Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 04.12.2009) beruhen ersichtlich darauf, dass dort in Anwendung vom § 37 Abs. 1 BeamtVG in der seit dem 01.07.2009 geltenden - und damit hier nicht anzuwendenden - Fassung (BGBl. I S. 160) 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe als erstrebter Teilstatus zugrunde gelegt worden sind.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. April 2015 - 12 K 2461/14 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 118.320,05 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von dem Beklagten genannten Zulassungsgründe des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag dargelegten und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 124a RdNr. 49 m.w.N.). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung seiner entgegenstehenden Bescheide dazu verpflichtet, der Klägerin erhöhtes Unfallruhege-halt und eine einmalige Unfallentschädigung jeweils nebst Prozesszinsen hieraus zu gewähren. Ein erhöhtes Unfallruhegehalt stehe der Klägerin nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG zu. Sie habe den vom Beklagten als solchen anerkannten Dienstunfall vom 11.03.2009 im Sinne dieser Vorschrift in Ausübung ihres Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff erlitten. Ein „Angriff“ setze ein zielgerichtetes Verhalten des Täters voraus, das sich gegen den Beamten richte und ihm wegen seiner Eigenschaft als Beamter oder im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten einen körperlichen Schaden zufügen solle. Erfasst seien weder den Beamten zufällig treffende Schädigungshandlungen noch bloße Sachschäden. Vielmehr könnten nur personenbezogene und gerade durch die Beamteneigenschaft oder dienstliche Tätigkeit des Beamten motivierte Angriffe Grundlage von Unfallfürsorgeleistungen sein. Zwischen der Verletzungshandlung und der Dienstverrichtung müsse ein innerer Zusammenhang bestehen. Ein Angriff liege nur dann vor, wenn der Beamte objektiv in die Gefahr gerate, einen Körperschaden zu erleiden. Nach diesen Maßstäben sei die Klägerin am 11.03.2009 einem rechtswidrigen Angriff ausgesetzt gewesen. Es habe objektiv ein zielgerichtetes, auch gegen die Lehrer der ...-Realschule in ... gerichtetes Verhalten des Amokläufers vorgelegen. Der Täter habe auch Lehrerinnen und Lehrer im Visier gehabt. Dies ergebe sich aus den Einzelumständen der Tat und seiner Vorgehensweise. Dies impliziere weiter, dass die Lehrer gerade wegen bzw. in ihrer dienstlichen Funktion getroffen werden sollten. Es sei nach dem Geschehensablauf nicht wahrscheinlich, dass die Lehrer der Schule bloße Zufallsopfer gewesen sein könnten. Der Täter habe zwar in der Mehrzahl Schüler, jedoch auch drei Lehrerinnen, davon zwei gezielt auf dem Flur des Obergeschosses (3. Geschoss), getötet. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie lediglich zufällig seine Opfer geworden seien oder dass der Amokläufer beabsichtigt habe, nach der Tötung der neun Schüler/innen und drei Lehrerinnen sein Vorhaben aufzugeben. Schließlich spreche bei dem Tathergang vieles dafür, dass alle anwesenden Lehrer der räumlich überschaubaren Schule objektiv in der Gefahr gewesen seien, Opfer des Amokläufers zu werden. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Täter sich mit seinen geplanten Taten auf das erste Obergeschoss der Schule habe beschränken wollen, weshalb der Umstand, dass die Klägerin sich zum Tatzeitpunkt im Erdgeschoss (1. Geschoss) aufgehalten habe, nicht in dem Sinne zu werten sei, dass für sie eine objektive Gefährdungslage nicht bestanden habe. Gerade der Umstand, dass der Amokläufer weitere Taten im Sinn gehabt habe, lasse den Schluss zu, dass Schüler und Lehrer, die sich auf anderen Ebenen des Gebäudes befunden hätten, objektiv in der Gefahr gewesen seien, Opfer seiner Angriffe zu werden. Dass sie sich innerhalb seiner Reichweite befunden hätten, bedürfe keiner näheren Ausführungen. Schließlich komme es auch nicht darauf an, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Amoklaufs keine Kenntnis von der drohenden Gefahr, sondern im Verlauf der Tat (zunächst) den Eindruck gehabt habe, es brenne im Gebäude. Denn maßgeblich sei allein die objektive Gefährdungslage. Damit lägen zugleich die Voraussetzungen für die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung aus § 59 Abs. 1 LBeamtVGBW vor.
Der Beklagte hält dem entgegen, es habe tatsächlich kein zielgerichteter Angriff gegen alle in der Schule anwesenden Lehrer stattgefunden (a), es seien auch nicht alle Lehrer objektiv in der Gefahr gewesen, Opfer des Amokläufers zu werden (b), und auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 37 BeamtVG sei es nicht angemessen, der Klägerin ein erhöhtes Unfallruhege-halt zuzusprechen (c). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung rufen diese Einwände nicht hervor.
a) Der Beklagte macht geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 29.10.2009 - 2 C 134.07 -, BVerwGE 135, 176, und vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, Buchholz 239,1 § 38 BeamtVG Nr. 2) erfordere ein „Angriff“ im Sinne des § 37 Abs. 2 BeamtVG ein zielgerichtetes Verhalten des Täters, das sich gegen einen Beamten richte und ihm wegen seiner Eigenschaft als Beamter oder im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten einen körperlichen Schaden zufügen solle. Nicht erfasst seien hingegen den Beamten zufällig treffende Schädigungshandlungen. Ein in diesem Sinne „zielgerichtetes“ Handeln habe gegen die Lehrerinnen und Lehrer der ...-Realschule entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vorgelegen. Anders als die neun getöteten Schülerinnen und Schüler, die überwiegend durch Kopfschüsse quasi hingerichtet worden seien, sei eine Lehrerin durch eine Klassentür und seien die beiden anderen bei einem Schusswechsel des Täters mit der Polizei getötet worden. Die Lehrerinnen seien daher nicht gestorben, weil sie Lehrerinnen gewesen seien, sondern weil sie sich zufällig zur falschen Zeit am falschen Ort aufgehalten hätten. Etwas anderes könne weder aus den Tatumständen geschlossen werden noch sei es durch die Klägerin nachgewiesen worden.
Der Beklagte wendet sich mit diesem Vorbringen gegen die Schlüsse, die das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Tatsachenwürdigung aus seinen Feststellungen zum äußeren Verhalten des Amokläufers auf dessen subjektive (Angriffs-)Absichten gezogen hat. Insoweit genügt das Zulassungsvorbringen bereits dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.
Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils - wie hier - hinsichtlich einer Tatsachen- oder Beweiswürdigung geltend gemacht, gelten besondere Anforderungen an die Darlegung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2012 - 2 S 1265/12 -, NVwZ-RR 2012, 778, und vom 02.04.2008 - 13 S 171/08 -, AuAS 2008, 150; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.01.2001 - 4 L 2401/00 -, Juris). Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Verwaltungsgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen - nicht nur des Ergebnisses einer gegebenenfalls durchgeführten förmlichen Beweisaufnahme, sondern auch des Inhalts der Akten, des Vortrags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte usw. - frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente, an die Denkgesetze, anerkannten Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze gebunden (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 108 RdNr. 4 m.w.N.). Ist das Gericht unter umfassender Würdigung des Akteninhalts und der Angaben der Beteiligten (sowie gegebenenfalls des Ergebnisses einer Beweisaufnahme) zu der Überzeugung gelangt, dass entscheidungserhebliche Tatsachen vorliegen oder nicht, können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung nicht schon durch die Darlegung von Tatsachen hervorgerufen werden, die lediglich belegen, dass auch eine inhaltlich andere Überzeugung möglich gewesen wäre oder dass das Berufungsgericht bei einer Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach Aktenlage (für die Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht fehlt dem Berufungsgericht im Zulassungsverfahren ohnehin regelmäßig der im Einzelfall wesentliche persönliche Eindruck von den Beteiligten und Zeugen) zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte. Vielmehr bedarf es der Darlegung erheblicher Fehler bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung, die etwa dann vorliegen können, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen Denkgesetze verstoßen oder gesetzliche Beweisregeln missachtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, InfAuslR 1994, 424; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.03.2008 - 11 S 194/07 - und vom 02.04.2008, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 21.10.2015 - 4 S 2502/14 - und vom 30.07.2015 - 4 S 2131/14 -). Dass dem Verwaltungsgericht bei der Würdigung der Aktenlage ein solcher Fehler unterlaufen wäre, ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen.
aa) Einen Verstoß gegen Denkgesetze zeigt der Beklagte nicht mit dem Einwand auf, das Verwaltungsgericht habe widersprüchlich argumentiert, weil es die sich im Schusswechsel mit dem Amokläufer befindlichen Polizisten als (bloße) Zufallsopfer, die getöteten Lehrerinnen hingegen als Opfer eines zielgerichteten Angriffs eingeordnet habe. Der behauptete Widerspruch liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat beide Personengruppen für seine Tatsachenwürdigung in den Blick genommen und differenziert betrachtet. Dabei hat es das Gericht als möglich erachtet (vgl. S. 10 d.UA: „spricht dafür“), dass der Täter die Polizisten lediglich „ausschalten“ wollte, weil sie sich ihm in den Weg gestellt hatten. Es hat weiter sinngemäß ausgeführt, dass, falls Polizisten gemessen an den Absichten des Täters tatsächlich bloße „Zufallsopfer“ gewesen sein sollten, dies jedoch keine Rückschlüsse für die Beantwortung der Frage zulasse, welche Absichten der Täter in Bezug auf die an der Schule angetroffenen Lehrerinnen und Lehrer hegte. Für diese zweite - allein entscheidungserhebliche - Personengruppe hat das Verwaltungsgericht aus den von ihm festgestellten Tatsachen - u.a. aus dem Umstand, dass der Täter zwei Lehrerinnen mit gezielten Schüssen getötet hatte - den Schluss gezogen, dass er seine Angriffe zielgerichtet (nicht nur auf Schüler, sondern auch) auf Lehrerinnen und Lehrer der Schule geführt hatte. Diese zwischen den am Tattag anwesenden Polizeibeamten einerseits und Lehrern andererseits differenzierende Betrachtung des Verwaltungsgerichts ist nicht widersprüchlich und verletzt auch keine anderen Denkgesetze. Sie war im Gegenteil rechtlich geboten. Denn die Frage, ob sich ein Täter zielgerichtet gegen die körperliche Unversehrtheit eines Beamten wendet und diesen auch wegen seiner Beamteneigenschaft oder staatlichen Aufgabenwahrnehmung treffen will (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.; Senatsurteil vom 21.10.2014 - 4 S 884/14 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011 - 1 A 3037/08 -, DÖV 2011, 819), ist personenbezogen zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.) und kann daher für unterschiedliche Personen unterschiedlich zu beurteilen sein.
bb) Der Beklagte greift die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts darüber hinaus mit dem Einwand an, das Gericht habe gesetzliche Beweisregeln missachtet. Auch damit ruft er jedoch keine ernstlichen Richtigkeitszweifel hervor. Der Beklagte meint, das Verwaltungsgericht habe die Verteilung der Beweislast zu Gunsten der Klägerin verkannt. Die Klägerin müsse für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen den vollen Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) erbringen. Das Verwaltungsgericht habe aber formuliert, die Zielgerichtetheit der Amoktat gegen Schülerinnen und Schüler „spreche nicht dagegen“ (vgl. S. 9 d.UA.), dass der Täter auch Lehrerinnen und Lehrer im Visier gehabt habe. Diese Feststellung sei nicht dazu geeignet, die Zielgerichtetheit der Tat in Bezug auf die in der Schule anwesenden Lehrer „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ zu beweisen, vielmehr bestünden insoweit Zweifel, die zu Lasten der Klägerin gingen. Dieser Einwand greift nicht durch. Der Beklagte übersieht, dass das Verwaltungsgericht in dem Satz nach der beanstandeten Formulierung auf die (d.h. auf alle) Einzelumstände der Tat und die Vorgehensweise des Täters Bezug genommen und anschließend zusammenfassend ausgeführt hat, dass „nach Überzeugung der Kammer“ auch die Lehrerinnen und Lehrer der Schule Ziel der Angriffe des Täters gewesen seien. Das Verwaltungsgericht hat die anspruchsbegründenden Tatsachen damit aufgrund einer Gesamtwürdigung des festgestellten Sachverhalts als bewiesen angesehen und nicht, wie der Beklagte suggeriert, wegen fehlender Nachweise eine Beweislastentscheidung (unter Verkennung der Beweislastverteilung) getroffen.
10 
b) Der Beklagte wendet weiter ein, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft zu dem Schluss gekommen, alle im Schulgebäude anwesenden Lehrerinnen und Lehrer seien „objektiv gefährdet“ gewesen, Opfer des Amokläufers zu werden. Auch damit dringt er nicht durch.
11 
Der Beklagte macht geltend, die Klägerin habe sich in einem Klassenzimmer im Untergeschoss (1. Geschoss) der Schule befunden, als der Täter gegen 09.30 Uhr die Schule über dieses Geschoss betreten habe und an diesem Klassenzimmer vorbeigegangen sei, um sich in einer in der Nähe befindlichen Toilette auf den Amoklauf vorzubereiten. Der Täter habe dann das Obergeschoss (gemeint wohl: 3. Geschoss) aufgesucht, um mit seiner Tat zu beginnen. Dort habe er sich noch befunden, als die Polizei das Obergeschoss erreicht habe, um sich ihm in den Weg zu stellen. In der Folge sei es zu einem Schusswechsel und anschließend - unter Aufgabe des Tatplans - zur Flucht des Täters aus dem Gebäude gekommen. Ziel des Täters sei von Anfang an das erste Obergeschoss (3. Geschoss) gewesen. Insofern habe für die Klägerin keine objektive Gefährdungslage bestanden, als der Amokläufer an ihrer Klassenzimmertüre vorbeigelaufen sei. Im weiteren Verlauf des Amoklaufs sei die Klägerin dauerhaft in einem anderen Stockwerk gewesen und sei sie außerhalb der Reichweite der Schusswaffen und somit objektiv nicht gefährdet gewesen. Das Verwaltungsgericht habe mit seiner Feststellung, dass vieles dafür spreche, dass alle anwesenden Lehrerinnen und Lehrer objektiv gefährdet gewesen seien, unabhängig davon, wo sie sich während der Amoktat konkret befunden hätten, die Differenzierung zwischen den Tatbestandsmerkmalen „Zielgerichtetheit“ und „objektive Gefährdungslage“ aufgehoben. Es verkenne, dass nur „objektiv gefährdet“ sein könne, wer „Ziel“ eines Angriffs sei. Eine abstrakte Gefährdung reiche für die Erfüllung des Tatbestands nicht aus. Das Gericht unterstelle rechtsfehlerhaft, dass alle anwesenden Lehrerinnen und Lehrer Ziel des Angriffs des Amokläufers gewesen seien, und schließe daraus, dass sich alle Lehrerinnen und Lehrer im Gebäude in einer objektiven Gefährdungslage befunden hätten, inklusive der Klägerin, obwohl diese nach Tatbeginn objektiv dauerhaft außerhalb der Reichweite des Täters gewesen sei. Dieses Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
12 
aa) Der Beklagte rügt sinngemäß, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Feststellung, die Klägerin sei am Tattag „objektiv gefährdet“ gewesen, rechtlich unzutreffende Maßstäbe angelegt. Es habe verkannt, dass sich das Opfer eines Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG „in Reichweite“ des Täters befinden müsse, um im Rechtssinn objektiv gefährdet zu sein, was hier nicht der Fall gewesen sei, weil sich die Klägerin „dauerhaft in einem anderen Stockwerk (…) außerhalb der Reichweite der Schusswaffen“ befunden habe. Dieser Einwand verfängt nicht.
13 
Die für einen „Angriff“ im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG erforderliche „objektive Gefahr“, dass der Beamte durch die zielgerichtete Verletzungshandlung des Angreifers einen Körperschaden, das heißt eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder eine psychische Krankheit, erleidet (vgl. Senatsurteil vom 21.10.2014, a.a.O.), besteht, wie der Beklagte insoweit zutreffend herausstellt, nicht, wenn der Beamte sich außerhalb der Reichweite des Täters befindet. Denn in einem solchen Fall mag zwar die Angriffshandlung für sich genommen gefährlich sein, kann aber den Beamten als ihr eigentliches Ziel nicht erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O., zu § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG). Wann dies anzunehmen ist, entzieht sich allerdings einer abstrakten Festlegung und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Neben der Art und Reichweite des Angriffsmittels kann die Mobilität des Angreifers ebenso eine Rolle spielen wie die Nachdrücklichkeit seines Verhaltens, die Ernsthaftigkeit der von ihm ausgehenden Bedrohung oder die Frage, ob der Täter physische oder psychische Körperschäden verursachen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.).
14 
Diese rechtlichen Maßstäbe hat auch das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt (vgl. S. 9 d. UA.). An ihnen gemessen ist seine Feststellung, die Klägerin sei am Tattag objektiv gefährdet, insbesondere in der „Reichweite“ des Täters gewesen, rechtlich nicht zu beanstanden. Dass sich der Täter, wie der Beklagte hervorhebt, (zeitweise) in einem anderen Stockwerk und insoweit nicht in unmittelbarer körperlicher Nähe zur Klägerin befand, steht dem nicht entgegen. Denn für die Annahme einer „Erreichbarkeit“ des Opfers ist es in rechtlicher Hinsicht weder erforderlich, dass der vom Täter beabsichtigte Angriff zum Erfolg geführt hat noch dass beide auch nur in einem körperlichen Kontakt gestanden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2012 - 2 C 41.11 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 3; s. auch Urteil vom 29.10.2009, a.a.O., zu einem Fall, bei dem sich Täter und Opfer - anders als hier - nicht im selben Gebäude befanden). Maßgeblich ist vielmehr im vorliegenden Fall, dass der Täter sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und dem Inhalt der Akten einer Schusswaffe mit großer Reichweite bediente, mit deren Umgang gut vertraut war, über eine Patronenzahl im dreistelligen Bereich verfügte, innerhalb des Schulgebäudes und bei der anschließenden Flucht in hohem Maße mobil war und am Tattag mit größtmöglichem Nachdruck die - im Gebäude und auf der Flucht auch mehrfach umgesetzte - Absicht verfolgte, Schüler/innen und Lehrer/innen zu töten. Die Klägerin befand sich in dieser Situation (jedenfalls) solange in der „Reichweite“ des Täters, solange dieser sich auf dem Schulgelände befand und in der Lage war, sich dort zu bewegen und Schüsse abzugeben. Dies wird nicht nur durch den Umstand belegt, dass der Täter eine andere Person bereits durch eine Klassentür hindurch erschossen hatte. Dass (auch) die Klägerin in der „Reichweite“ des Täters war, zeigt vielmehr auch der von ihr unwidersprochen vorgetragene Umstand, dass ein Polizeibeamter, der sie noch nach dem Verlassen des Klassenzimmers - zu einem Zeitpunkt, zu dem der Täter das Obergeschoss bereits flüchtend verlassen hatte - angewiesen hatte, sie solle die von ihr begleiteten Kinder weit wegbringen, „der ist hier noch auf dem Gelände!“ (vgl. Bl. 153 d. VG-Akte; s. zur Bedeutung von polizeilichen Gefahreneinschätzungen für die Beurteilung der Gefahrenlage im Sinne des § 37 BeamtVG auch BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.). Wenn der Beklagte bei einer solchen Sachlage dennoch meint, für die Klägerin habe während des Amoklaufs „zu keiner Zeit eine objektive Gefährdungslage bestanden“, überdehnt er die an diese Anspruchsvoraussetzung zu stellenden Anforderungen.
15 
bb) Soweit der Beklagte dem Verwaltungsgericht weiter vorhält, es habe verkannt, dass § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG keine „abstrakten“ Gefahren erfasse, dringt er auch damit nicht durch. Er weist zu Recht darauf hin, dass nur „konkrete“ Gefahren den von dieser Vorschrift gewährten Opferausgleich rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2012, a.a.O.). Hinreichend „konkret“ ist eine Gefahr jedoch (schon) dann, wenn sich der Beamte in Ausübung oder infolge des Dienstes einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Verhalten eines Dritten ausgesetzt sieht, durch das ihm zielgerichtet, d.h. mit zumindest bedingtem Vorsatz, ein Körperschaden zugefügt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2012, a.a.O.), und diese Gefahr „real“ ist, also nicht nur nach der subjektiven Vorstellung des Beamten besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.). Der während der Dienstausübung der Klägerin durchgeführte Amoklauf mit der für sie verbundenen, wie gezeigt (oben aa), realen Gefahr war zeitlich wie örtlich hinreichend bestimmbar. Weshalb die Gefahr, der die Klägerin ausgesetzt war, dennoch keine konkrete, sondern eine nur „abstrakte“ gewesen sein sollte, ist dem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend zu entnehmen.
16 
cc) Soweit der Beklagte darüber hinaus wohl die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts zu der Frage, ob sich die Klägerin in einer „objektiven Gefährdungslage“ befunden hat, in Zweifel zieht, genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Er beschränkt sich darauf darzulegen, dass seines Erachtens eine andere Tatsachenwürdigung zum Gefahrengrad möglich gewesen wäre, und stützt seinen Vortrag dabei teils auf Tatsachen - auf die Behauptung, Ziel des Täters sei „von Anfang an das erste Obergeschoss“ (3. Geschoss) gewesen - die das Verwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Erhebliche Fehler bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zeigt der Beklagte jedoch auch insoweit nicht auf. Falls er dem Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen Denkgesetze oder Beweisregeln mit dem Einwand vorhalten will, das Gericht habe aus der Annahme, alle Lehrer seien Ziel des Angriffs gewesen, rechtsfehlerhaft (vorschnell) geschlossen, dass sich alle Lehrer in einer objektiven Gefährdungslage befunden haben, verfängt dieser Einwand nicht. Denn er geht an den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils vorbei. Das Verwaltungsgericht hat nicht, wie der Beklagte unterstellt, allein aus dem Umstand, dass die im Gebäude anwesenden Lehrer Ziel des Amokläufers waren, geschlossen, dass diese auch objektiv gefährdet waren. Es hat vielmehr mit näherer Begründung ausgeführt, dass der Täter nach seinen Morden im Obergeschoss weitere Taten im Sinn gehabt habe und dass die anderen Ebenen des Gebäudes, in denen sich weitere Lehrer und Schüler aufhielten, aufgrund der räumlichen Gegebenheiten für ihn erreichbar gewesen seien (vgl. S. 10 f. d.UA.). Erst aufgrund dieser Besonderheiten des Sachverhalts hat das Verwaltungsgericht den Schluss gezogen, dass die vom subjektiven Verletzungsvorsatz des Täters (u.a.) umfassten Lehrer auch objektiv gefährdet waren.
17 
dd) Unabhängig davon ist der Einwand des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft eine „objektive Gefährdung“ der Klägerin bejaht, auch deshalb nicht dazu geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hervorzurufen, weil der Beklagte dabei nur eine mögliche Verletzung der körperlichen Unversehrtheit der Klägerin durch Schussverletzungen in den Blick nimmt. Damit greift das Zulassungsvorbringen zu kurz.
18 
Die für § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG erforderliche „objektive Gefahr“, dass der Beamte durch die zielgerichtete Verletzungshandlung des Angreifers einen Körperschaden erleidet, liegt nicht nur dann vor, wenn die Gefahr einer Beeinträchtigung der körperlichen Integrität besteht, sondern auch dann, wenn der Beamte in die Gefahr gerät, eine psychische Krankheit zu erleiden (vgl. Senatsurteil vom 21.10.2014, a.a.O.). Selbst wenn sich die Klägerin - wie der Beklagte meint - am Tattag nicht in der objektiven Gefahr von körperlichen Verletzungen befunden hätte, sah sie sich spätestens nach dem Verlassen des Klassenzimmers und dem Erfassen der Lage als einem noch andauernden Amoklauf einer ihr Leben (und das ihrer Schüler) bedrohenden Situation gegenüber. Diese Situation war objektiv dazu geeignet - und hat bei ihr auch tatsächlich dazu geführt -, eine psychische Krankheit hervorzurufen (vgl. Senatsurteil vom 21.10.2014, a.a.O., zur Bedrohung mit einer Scheinwaffe; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014 - OVG 4 B 3.11 - Juris, zur Bedrohung u.a. mit Sprengsatzattrappen). Angesichts des planvollen Handelns des Täters ist davon auszugehen, dass er es auch billigend in Kauf genommen hat, mit seinem Amoklauf (wenigstens) entsprechende psychische Verletzungen bei den Zielpersonen seiner Angriffe zu verursachen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O.; s. dazu, dass auf Seiten des Täters bedingter Vorsatz ausreicht, auch Senatsbeschluss vom 25.11.2011 - 4 S 2759/10 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O.; Wilhelm, in: Fürst, GKÖD, Bd. I/3b, § 37 BeamtVG RdNr. 12; Plog/Wiedow, BBG, Bd. 2, § 37 BeamtVG RdNr. 77; jeweils m.w.N.). Auch insoweit war die Klägerin deshalb „objektiv gefährdet“, Opfer eines zielgerichteten rechtswidrigen Angriffs im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG zu werden.
19 
c) Der Beklagte rügt weiter, die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts sei auch nach dem Sinn und Zweck des § 37 BeamtVG nicht geboten. Die Vorschrift bezwecke, Sonderopfer zu kompensieren. Ein solches Sonderopfer habe die Klägerin mit der bloßen Anwesenheit in der Schule nicht erbracht. Die durch den Amoklauf ausgelöste psychische Beeinträchtigung sei als Dienstunfall anerkannt worden und durch die Gewährung eines Unfallruhegehalts (nach § 36 BeamtVG) abgegolten worden. Ein erhöhtes Unfallruhegehalt (nach § 37 BeamtVG) sei mangels Aufopferung weder geboten noch angemessen. Auch dieser Einwand greift nicht durch.
20 
Unabhängig davon, dass die „Gewährung“ eines Unfallruhegehalts nicht im Ermessen des Dienstherrn steht und diesem daher bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen kein Raum für „Angemessenheitsüberlegungen“ verbleibt, führt der Hinweis auf Sinn und Zweck der Vorschrift nicht weiter. Der Gesetzgeber will mit den Fallgruppen des § 37 BeamtVG einer gesteigerten, im dienstlichen Bereich wurzelnden Gefährdungslage durch die Gewährung eines erhöhten versorgungsrechtlichen Schutzes Rechnung tragen. Nicht zuletzt im öffentlichen Interesse an einer effektiven Erledigung der öffentlichen Aufgaben soll die Bereitschaft des Beamten zur Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten gestärkt werden, weil er damit rechnen kann, die Folgen dienstlich bedingter Körperschäden in Fällen einer solchen Gefährdung nicht allein tragen zu müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.10.2012, a.a.O., und vom 29.10.2009, a.a.O.). Das gegebenenfalls auszugleichende „Sonderopfer“ besteht folglich darin, dass der Beamte in einer dienstlich bedingt besonders gefährlichen Situation - d.h. aufgrund eines nicht lediglich „einfachen“, sondern eines „qualifizierten“, die besonderen Voraussetzungen des § 37 BeamtVG erfüllenden Dienstunfalls - zu Schaden gekommen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O.; Wilhelm, a.a.O., RdNr. 1). Der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe „mit der bloßen Anwesenheit in der Schule“ kein Sonderopfer erbracht, geht vor diesem Hintergrund an der Sache vorbei. Die Klägerin hat in der Tat nicht durch ihre „bloße Anwesenheit“, jedoch dadurch ein Sonderopfer erbracht, dass sie in Ausübung ihres Dienstes durch den rechtswidrigen Angriff vom 11.03.2009 einen qualifizierten Dienstunfall erlitten hat, in dessen Folge sie dienstunfähig und in den Ruhestand versetzt wurde.
21 
2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
22 
Der Beklagte macht geltend, der Verwaltungsrechtsstreit habe die Frage aufgeworfen, ob sich ein „zielgerichteter Angriff“ im Sinne des § 37 BeamtVG „gegen eine abstrakte Gruppe von Personen richten (kann), die sich verstreut in einem Gebäude befinden(,) oder bedarf es in jedem Einzelfall einer Konkretisierung der Zielrichtung“. Damit ist eine einer vom Einzelfall losgelösten Klärung zugängliche Frage bereits nicht dargetan. Eine grundsätzliche Bedeutung im oben genannten Sinn kommt dieser Frage im Übrigen nicht zu. Dass sich ein „Angriff“ im Sinne des § 37 BeamtVG auch gegen eine Gruppe von dem Täter zuvor nicht bekannten Beamten richten kann, ist geklärt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O., zu einer in einer Wohnung deponierten Bombe[nattrappe], die sich gegen jeden richtete, der den Versuch unternehmen würde, die Wohnung zu betreten; s. auch Plog/Wiedow, a.a.O., RdNr. 78; Weinbrenner, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG RdNr. 89, m.w.N., zu einem Angriff gegen „Einsatzkräfte als solche“). In welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der aufgeworfenen Frage dennoch umstritten sein soll, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Unabhängig davon würde sich die aufgeworfene Frage in einem Berufungsverfahren so nicht stellen. Denn das Verwaltungsgericht hat einen Rechtssatz des Inhalts, der Täter müsse seine Zielrichtung nicht „konkretisieren“, nicht aufgestellt.
23 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
24 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 und 1, § 39, § 52 Abs. 1 GKG (80.000,-- EUR einmalige Unfallentschädigung zzgl. 38.320,05 EUR im Hinblick auf das erhöhte Unfallruhegehalt ).
25 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.