Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 14. Apr. 2015 - 12 K 2461/14

published on 14/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 14. Apr. 2015 - 12 K 2461/14
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Gericht

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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin erhöhtes Unfallruhegehalt zu gewähren, und verurteilt, ihr Prozesszinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 27.05.2014 zu bezahlen. Die Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 15.02.2013 und 11.07.2014 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte wird weiter verpflichtet, der Klägerin eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 80.000 EUR zu gewähren und verurteilt, ihr zuzüglich Prozesszinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 17.09.2014 zu bezahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die am … 1979 geborene Klägerin begehrt die Bewilligung erhöhten Unfallruhegehalts sowie die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung.
Die Klägerin war Lehrerin an der A.-Realschule in W., an der am 11.03.2009 von einem ehemaligen Schüler ein Amoklauf mit 12 Toten verübt worden ist. Die Klägerin wurde auf ihren Antrag mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.01.2013 mit Ablauf des 31.01.2013 vorzeitig zur Ruhe gesetzt. Auf ihre Unfallmeldung vom 20.04.2009 anerkannte das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 05.05.2009 das Amokgeschehen vom 11.03.2009 als Dienstunfall mit der Unfallfolge "posttraumatische Belastungsstörung (F43.1 G)“.
Die Klägerin war zunächst vom 12.03.2009 an krankgeschrieben und unterzog sich vom 15.06. bis 29.07.2009 einer Rekonvaleszenz-Maßnahme. Auf eigenen Wunsch wurde sie ab September 2009 an die H.-H.-Realschule in F. versetzt. Nach der Geburt ihres ersten Kindes Anfang 2010 war sie bis 12.09.2010 in Elternzeit und bis 06.02.2011 mit 7/27 teilzeitbeschäftigt. Seit 07.02.2011 war sie krankgeschrieben. Zuvor hatte es an der H.-H.-Realschule einen Amokfehlalarm gegeben.
Im amtsärztlichen Zeugnis vom 09.10.2012 kam die Amtsärztin des Landratsamts Rems-Murr-Kreis, basierend auf der Untersuchung vom 27.09.2012, u.a. zu dem Ergebnis, dass zur Erhaltung der Dienstfähigkeit eine ambulante Traumatherapie erfolgversprechend sei. Die Klägerin sei derzeit sowie innerhalb der nächsten sechs Monate nicht uneingeschränkt dienstfähig. Auf Dauer sei sie nicht in der Lage, die Dienstpflichten im derzeit ausgeübten Amt zu erfüllen. Eine Nachuntersuchung in zwei Jahren werde für zweckmäßig erachtet. Zusammenfassend sei festzustellen, dass bei der Klägerin eine schwerwiegende Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis infolge des Amoklaufs am 11.03.2009 vorliege. Nach einem Amokfehlalarm „2010“ an der H.-H.-Realschule sei es zu einer vollständigen psychischen Dekompensation gekommen; seither sei sie krankgeschrieben. Es bestehe weiterhin erheblicher Therapiebedarf. Aus amtsärztlicher Sicht empfehle sich eine befristete Zurruhesetzung mit Nachuntersuchung in zwei Jahren. Es sei zu erwarten, dass nach Durchführung der Maßnahmen die Dienstfähigkeit wieder hergestellt werden könne.
Mit Bescheid vom 15.02.2013 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: LBV) die Versorgungsbezüge der Klägerin fest.
Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 21.02.2013 Widerspruch, zu dessen Begründung sie unter dem 06.03.2013 ausführen ließ, dass die Zurruhesetzung auf Grund des Dienstunfalls vom 11.03.200 erfolgt sei und damit die Versorgungsbezüge auf der Basis eines Unfallruhegehaltes zu berechnen seien. Das LBV teilte mit diversen Schreiben mit, dass es noch einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde bedürfe.
Mit Email vom 24.03.2014 begehrte die Klägerin die Bewilligung von erhöhtem Unfallruhegehalt.
Im fachärztlichen Gutachten an das Landratsamt Rems-Murr-Kreis vom 07.01.2014 stellte Prof. Dr. F. von der Universitätsklinik Tübingen bei der Klägerin das Vorliegen einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine Agoraphobie sowie die diagnostischen Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) fest. Alle drei diagnostizierten psychischen Störungen fänden ihre wesentliche Ursache in dem Dienstunfall vom 11.03.2009; dieser sei conditio sine qua non für die Entwicklung aller drei genannten Störungsbilder. Infolge des Dienstunfalls bestehe eine MdE von 100 v.H. Mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit hinsichtlich der Tätigkeit als Lehrerin im Schuldienst sei aus seiner Sicht nicht zu rechnen, wohl aber könne die volle Dienstfähigkeit der Klägerin in einer anderen Verwendung wieder hergestellt werden. Aufgrund der ausgeprägten Chronifizierung und starken Symptomausprägung erscheine die Weiterführung der befristeten Zurruhesetzung für einen Zeitraum von 2 Jahren sinnvoll, hingegen sei eine dauerhafte Zurruhesetzung aus psychiatrisch-therapeutischer Perspektive nicht sinnvoll. Für eine erneute Begutachtung werde ein zeitliches Intervall von zwei Jahren vorgeschlagen.
Im weiteren Gutachten des Gesundheitsamts beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis vom 03.02.2014 nahm die Amtsärztin Bezug sowohl auf das amtsärztliche Gutachten vom 09.10.2012 sowie auf das fachärztliche Gutachten vom 07.01.2014 und stellte eine Belastungsstörung fest, die ihre wesentliche Ursache in dem Dienstunfall vom 11.03.2009 habe. Im Gutachten vom 21.02.2014 kam das Gesundheitsamt zum Ergebnis, dass mittlerweile ein chronifiziertes psychisches Störungsbild vorliege, das seine wesentliche Ursache im Dienstunfall vom 11.03.2011 finde. Zudem leide die Klägerin durch die vermehrte innere Anspannung auch unter starkem Zähneknirschen (Bruxismus).
10 
Mit Schreiben vom 24.04.2014 teilte das Gesundheitsamt dem LBV mit, dass der Grad der Schwerbehinderung mit Beginn der Dienstunfähigkeit im Februar 2011 anzusetzen sei und kein unfallbedingter Vorschaden bestanden habe; der GdS sei vollständig auf den Dienstunfall vom 11.03.2009 zurückzuführen.
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Mit Bescheid vom 22.05.2014 gewährte das LBV unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 07.05.2014 auf den Antrag der Klägerin vom 04.02.2014 Unfallausgleich ab 07.02.2011 und setzte den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 07.02.2011 auf 100 v.H. fest. Der Unfallausgleich betrage ab 01.02.2011 monatlich 646 EUR, ab 01.07.2011 monatlich 652 EUR, ab 01.07.2012 monatlich 666 EUR und ab 01.07.2013 monatlich 668 EUR. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 26.05.2014 Widerspruch, soweit der Unfallausgleich erst ab dem 01.07.2011 gewährt worden war; ihr stehe Unfallausgleich vielmehr ab dem Tag des Dienstunfalls zu.
12 
Mit Schreiben vom 27.05.2014 beantragte die Klägerin zusätzlich eine einmalige Unfallentschädigung nach § 59 LBeamtVGBW.
13 
Die Klägerin hat ebenfalls am 27.05.2014 Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Sie macht geltend, bei ihr lägen die Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehaltes vor, denn sie sei Opfer eines rechtswidrigen Angriffs „in Ausübung des Dienstes“ geworden. Mit Schriftsatz vom 03.06.2014 hat sie im Wege der Untätigkeitsklage hilfsweise auch die Gewährung von Unfallruhegehalt beantragt und sich insoweit auf ihren Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.02.2013 bezogen. Am 17.09.2014 hat sie des Weiteren Untätigkeitsklage auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung in Höhe von 80.000 EUR erhoben.
14 
Mit Bescheid vom 07.07.2014 stellte das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport fest, dass der Dienstunfall vom 11.03.2009 wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit der Klägerin sei und diese damit Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG habe. Hingegen fehle es an den Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 Abs. 1 BeamtVG. Dies setzte voraus, dass sich der Beamte bei seiner Dienstausübung einer besonderen Lebensgefahr aussetze und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleide. Die Diensthandlung müsse für den Beamten eine über das übliche Maß der Lebens- und Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr mit sich bringen und der Beamte müsse sich der Gefahr bewusst sein. Die Tätigkeit einer Lehrerin an einer Realschule sei nicht mit einem solchen Risiko verbunden. Auch die Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 BeamtVG lägen nicht vor. Sie sei nicht während ihrer Dienstausübung einem rechtswidrigen Angriff ausgesetzt gewesen, denn ihren Schilderungen lasse sich nicht entnehmen, wo ihr Aufenthaltsort während des Amoklaufs gewesen sei; auch habe sie nicht vorgetragen, dass der Amokläufer versuch hätte, sie gezielt zu verletzen. Damit fehle es auch am Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleichs nach § 43 BeamtVG.
15 
Mit Bescheid vom 11.07.2014 erließ das LBV einen Änderungsbescheid hinsichtlich der Versorgungsbezüge der Klägerin nach § 66 LBeamtVGBW. Die Klägerin erhob unter dem 15.07.2014 Widerspruch, mit dem sie geltend machte, ihr stehe nicht lediglich Unfallruhegehalt, sondern erhöhtes Unfallruhegehalt zu.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
den Beklagten zu verpflichten, ihr erhöhtes Unfallruhegehalt zu gewähren und ihn zu verurteilen, ihr Prozesszinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 27.05.2014 zu bezahlen sowie die Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 15.02.2013 und 11.07.2014 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen, sowie
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den Beklagten weiter zu verpflichten, ihr eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 80.000 EUR zu gewähren und ihn zu verurteilen, ihr Prozesszinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 17.09.2014 zu bezahlen.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Die Klägerin habe keinen sog. qualifizierten Dienstunfall erlitten. Insbesondere sei sie keinem rechtswidrigen Angriff ausgesetzt gewesen, denn ein solcher erfordere ein auf die Verletzung des Beamten hin zielendes finales Handeln des Täters. Eine objektive Gefährdungslage könne nur bestehen, wenn sich der Beamte zumindest so in Reichweite des Täters befinde, dass die Angriffshandlung nicht nur nach seinen subjektiven Vorstellungen gefährlich sei, sondern auch nach objektiver Betrachtung eine reale Gefahr darstelle. Der Täter sei am Klassenraum vorbeigegangen und habe im Stockwerk darüber die Morde begangen; die Klägerin sei mithin zu keiner Zeit der objektiven Gefahr der Körperverletzung oder Tötung ausgesetzt gewesen, auch wenn sie dies subjektiv im Nachhinein so empfinde. Zudem habe es sich um einen generalisierten Angriff gehandelt, der nicht gezielt auf die Klägerin gerichtet gewesen sei. Es treffe zwar zu, dass Ziel des Täters das Töten an sich gewesen sei. Ein zielgerichteter Angriff könne aber nur einzelnen Rechtssubjekten gelten und stelle eine auf die Verletzung des Opfers gerichtete Handlung dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei Sinn und Zweck des erhöhten Unfallruhegehalts die dienstunfallrechtliche Abgeltung eines Sonderopfers, das der Beamte erlitten habe, weil er in einer dienstlich bedingt besonders gefährlichen Situation zu Schaden gekommen sei. Daher habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung.
22 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre jeweiligen Positionen wiederholt und bekräftigt.
23 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Akten des LBV verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
25 
Die im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt sowie auf die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung in Höhe von 80.000 EUR. Die angefochtenen Bescheide des LBV sind rechtswidrig, soweit sie dem entgegenstehen (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
26 
Der Klägerin steht erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu. Welche Rechtsgrundlage maßgeblich ist, ist nach dem Recht zu beurteilen, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - BVerwG 2 C 51.11 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 4; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.12.2010 - 4 S 215/10 - juris). § 52 LBeamtVGBW findet danach keine Anwendung, weil dieses Gesetz erst am 09.11.2010 in Kraft getreten ist (GBl. 2010, S. 793, 911).
27 
Zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht der Anspruch der Klägerin auf Unfallruhegehalt, denn durch bestandskräftigen Bescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 07.07.2014 steht fest, dass der Dienstunfall vom 11.03.2009 wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit der Klägerin war. Damit steht auch fest, dass sie infolge des Dienstunfalls zur Ruhe gesetzt worden war mit der Folge des Bestehens eines Anspruchs auf Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG. Streitig zwischen den Beteiligten ist hingegen, ob auch die qualifizierenden Voraussetzungen des § 37 BeamtVG vorliegen und damit ein Anspruch der Klägerin auch auf erhöhtes Unfallruhegehalt besteht. Nach § 37 Abs. BeamtVG ist bei der Bemessung des (erhöhten) Unfallruhegehalts 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen.
28 
Unzweifelhaft erfüllt die Klägerin allerdings nicht die Anforderungen des § 37 Abs. 1 BeamtVG, denn sie setzte sich in ihrem Beruf als Realschullehrerin bei der Ausübung von Diensthandlungen keiner damit einhergehenden „besonderen Lebensgefahr“ aus, weil die Tätigkeit eines Lehrers nicht mit dem (ständigen) Risiko einer besonderen Lebensgefahr verbunden ist. Einer besonderen Lebensgefahr setzt sich ein Beamter bei seinen Diensthandlungen nur dann aus, wenn im konkreten Einzelfall die Diensthandlung eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Lebens mit sich bringt, was nach der Rechtsprechung dann der Fall ist, wenn bei der Vornahme der Diensthandlung der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr nahe liegend ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Ur. v. 13.12.2010 - 4 S 215/10 - juris; BVerwG, Beschl. v. 30.08.1993 - BVerwG 2 B 67.93 - juris; OVG Koblenz IÖD 2005, 130). Davon ist bei Lehrern nicht auszugehen.
29 
Hingegen sind nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG erfüllt. Danach wird Unfallruhegehalt auch gewährt, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. Nachdem die Kausalität zwischen Dienstunfall, Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung durch den Bescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 07.07.2014 festgestellt wurde, steht allein noch im Raum, ob die Klägerin bei dem Amoklauf vom 11.03.2009 einem rechtswidrigen Angriff im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ausgesetzt war.
30 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert ein Angriff im Sinne von § 37 Abs. 2 BeamtVG „ein zielgerichtetes Verhalten des Täters, das sich gegen einen Beamten richtet und ihm wegen seiner Eigenschaft als Beamter oder im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten einen körperlichen Schaden zufügen soll“. Erfasst sind „weder den Beamten zufällig treffende Schädigungshandlungen noch bloße Sachschäden...“. Vielmehr können lediglich personenbezogene und gerade durch die Beamteneigenschaft oder dienstliche Tätigkeit des Beamten motivierte Angriffe Grundlage von Unfallfürsorgeleistungen sein; zwischen der Verletzungshandlung und der Dienstverrichtung des Beamten muss ein innerer Zusammenhang bestehen ( vgl. BVerwG, Urt. v. 08.10.1998 - 2 C 17.98 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 2; Urt. v. 29.10.2009 - 2 C 134/07 - juris). Ein Angriff liegt nur dann vor, wenn der Beamte objektiv in die Gefahr gerät, einen Körperschaden zu erleiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.2012 - 2 C 41/11 - juris). Eine solche objektive Gefährdungslage erfordert, dass der Beamte sich derart in Reichweite des Täters befindet, dass die Angriffshandlung nicht nur nach der subjektiven Vorstellung des Beamten gefährlich ist, sondern auch bei objektiver Betrachtung eine reale Gefahr für ihn darstellt. Eine objektive Gefährdungslage liegt dann nicht vor, wenn der Beamte sich außerhalb der Reichweite des Täters befindet (BVerwG, Urt. v. 29.10.2009, a.a.O.). Wann dies anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich abstrakter Festlegung. Neben der Art und Reichweite des Angriffsmittels kann die Mobilität des Angreifers ebenso eine Rolle spielen, wie die Nachdrücklichkeit seines Verhaltens, die Ernsthaftigkeit der von ihm ausgehenden Bedrohung oder die Frage, ob der Täter physische oder psychische Körperschäden verursachen will. Eine objektive Gefährdungslage ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erst dann anzunehmen, wenn der Angriff im strafrechtlichen Sinne „gegenwärtig“ ist, sich der Beamte also in einer mit Hilfe strafrechtlicher Maßstäbe festzustellenden Notwehrlage befindet (BVerwG, Urt. v. 29.10.2009, a.a.O.).
31 
Nach diesen Maßstäben war die Klägerin am 11.03.2009 einem rechtswidrigen Angriff im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ausgesetzt. Bei Beurteilung der Einzelumstände der Tat und insbesondere der Vorgehensweise des Täters lag im konkreten Einzelfall objektiv ein zielgerichtetes, auch gegen die Lehrer der A.-Realschule in W. gerichtetes Verhalten des Amokläufers vor. Dass der Täter (zunächst), wie aus seinem Vorgehen zu schließen ist, hauptsächlich die Schüler/innen der oberen Klassenstufen der neunten und zehnten Klasse als seine (potentiellen) Opfer im Visier hatte, ergibt sich daraus, dass von den insgesamt neun getöteten Schüler/innen acht weiblich waren und vom Täter überwiegend durch Kopfschüsse getötet worden waren (vgl. Rems-Murr Rundschau, Nr. 59 - RMR2 - v. 12.03.2009). Dies spricht jedoch nicht dagegen, dass er auch Lehrer/innen im Visier gehabt hatte. Dies ergibt sich aus den Einzelumständen der Tat und der Vorgehensweise des Täters. Sind aber, wovon nach Überzeugung der Kammer auszugehen ist, auch die Lehrer/innen der A.-Realschule Ziel seiner Angriffe gewesen, impliziert dies weiter, dass diese gerade wegen bzw. in ihrer dienstlichen Funktion getroffen werden sollten. Es ist nach dem Geschehensablauf nicht wahrscheinlich, dass die Lehrer der Schule bloße Zufallsopfer gewesen sein könnten. Zwar waren, wie ausgeführt, die Mehrzahl der von dem Amokläufer neun Getöteten Schülerinnen sowie ein Schüler Mitglieder der Klassenstufen 9 und 10. Der Täter hatte jedoch auch drei Lehrerinnen der Schule getötet. Von diesen erschoss er zwar eine Lehrerin wohl durch die Klassenzimmertür des Chemiesaales, die anderen beiden, N. M. und M. K., jedoch gezielt auf dem Flur des ersten Obergeschosses. Dass er sie für Schülerinnen gehalten haben könnte, erscheint nicht wahrscheinlich, auch wenn beide mit 24 und 26 Jahren noch sehr jung waren und zumindest eine Lehrerin erst kurz zuvor ihren Referendardienst an der Schule begonnen hatte, er sie also nicht gekannt haben konnte. Es kann auch sonst nicht davon ausgegangen werden, dass sie lediglich zufällig seine Opfer geworden waren. Solches ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Täter während seiner Tat in der Realschule auf Polizisten geschossen hatte, als diese kurz nach Beginn des Amoklaufs das Obergeschoss der Schule erreicht hatten, was dafür spricht, dass er diese als (bloße) Zufallsopfer „ausschalten“ wollte, weil sie sich seinem weiteren Tun in den Weg zu stellen im Begriff waren. Dies lässt jedoch keine Rückschlüsse darauf zu, dass die Tötung der getroffenen Lehrerinnen nicht von seinem Vorsatz im natürlichen Sinne (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.10.2014, a.a.O.) umfasst war bzw. diese nicht in ihrer dienstlichen Funktion getroffen werden sollten. Dass der Amokläufer beabsichtigt hatte, nach der Tötung der neun Schüler/innen und drei Lehrerinnen sein Vorhaben aufzugeben, kann nicht ernsthaft angenommen werden. Dagegen spricht vielmehr der Umstand, dass die von ihm mitgeführte Munition - die Patronenzahl lag im dreistelligen Bereich (vgl. Rems-Murr Rundschau, a.a.O.) - darauf hinweist, dass er weiter morden wollte. Schließlich spricht bei dem Tathergang, soweit er rekonstruiert werden konnte, vieles dafür, dass alle anwesenden Lehrer der räumlich überschaubaren Schule dem Grunde nach objektiv in der Gefahr waren, Opfer des Amokläufers zu werden. Insbesondere kann vor diesem Hintergrund auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Täter sich mit seinen geplanten Taten auf das erste Obergeschoss der Schule beschränken wollte. Demzufolge ist der Umstand, dass die Klägerin sich zum Tatzeitpunkt im Erdgeschoss aufhielt, nicht in dem Sinne zu werten, dass für sie eine objektive Gefährdungslage nicht bestanden hatte. Gerade der Umstand, dass der Amokläufer, wofür alles spricht, weitere Taten im Sinne hatte, lässt auch den Schluss zu, dass Schüler und Lehrer, die sich in anderen Ebenen des Schulgebäudes befunden hatten, objektiv in Gefahr waren, Opfer seiner Angriffe zu werden. Dass sie sich innerhalb der Reichweite des Täters befunden hatten, bedarf keiner näheren Ausführungen, denn die einzelnen Stockwerke waren jeweils nur durch eine Treppe in einem sonst offenen Treppenhaus verbunden. Auch hatte der Täter seinen Weg zunächst am Klassenzimmer, in dem die Klägerin zum Tatzeitpunkt unterrichtete, vorbei genommen. Dem Vorliegen einer objektiven Gefährdungslage steht des Weiteren nicht entgegen, dass der Amokläufer sich nach dem Betreten der Schule zuerst in das Obergeschoss begeben hatte. Denn ein „Angriff“ im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG setzt keinen im strafrechtlichen Sinne „gegenwärtigen“ Angriff voraus (BVerwG, Urt. v. 29.10.2009, a.a.O.). Schließlich kommt es auch nicht darauf an, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Amoklaufs keine Kenntnis von der drohenden Gefahr hatte, sondern im Verlauf der Tat, ausgehend von einem wahrgenommenen Brand- oder Rauchgeruch (vgl. Gutachten Prof. Dr. F., a.a.O.), den Eindruck hatte, es brenne (etwas) im Gebäude. Denn maßgeblich ist allein die objektive Gefährdungslage, die im Hinblick auf die Vorgehensweise des Täters und die weiteren damit in Zusammenhang stehenden Umstände, wie ausgeführt, vorlag.
32 
Damit liegen zugleich die Voraussetzungen für die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung vor. Rechtsgrundlage ist insoweit § 59 Abs. 1 LBeamtVGBW (i. d. bis 30.06.2014 geltenden Fassung vom 01.12.2013, GBl. S. 304, 309), denn die Klägerin hat ihren entsprechenden Antrag am 27.05.2014 gestellt. Selbst wenn aus dem Wortlaut der Norm geschlossen werden könnte, dass maßgeblich der Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses - vorliegend 31.01.2013 - sein sollte, mithin die vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 gültige Fassung des § 59 Abs. 1 LBeamtVGBW r sein sollte, änderte dies an der insoweit gleichgebliebenen Anspruchsgrundlage nichts. Nach § 59 Abs. 1 LBeamtVGBW erhält ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 52 bezeichneten Art erleidet, neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von 80.000 EUR, wenn infolge des Unfalls ein dauerhafter Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt wird. Dass die Klägerin einen Dienstunfall im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW, der wörtlich § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG entspricht, erlitten hat, wurde dargelegt. Bei ihr lag auch ein dauerhafter Grad der Schädigungsfolgen von 100 und damit ein Schädigungsgrad über dem von Gesetzes wegen vorausgesetzten Grad von 50 vor. Auch wenn sowohl der Gutachter Prof. Dr. F. als auch die Amtsärztin beim Gesundheitsamt Rems-Murr-Kreis übereinstimmend davon ausgehen, dass eine erneute Begutachtung nach Ablauf von zwei Jahren geboten und nicht davon auszugehen sei, dass die Klägerin dauerhaft dienstunfähig bleiben werde, ändert dies am Anspruch auf einmalige Unfallentschädigung nichts, vielmehr kommt es allein auf die Umstände im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst an; weder nachträgliche Verschlechterungen noch - wie bei der Klägerin - eventuelle Verbesserungen des Zustandes des Betroffenen in der Zukunft mit der Folge einer Unterschreitung des Schädigungsgrades von 50 führen zu einem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Wilhelm in GKÖD Bd. I, O § 43 RdNr. 12).
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
24 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
25 
Die im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt sowie auf die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung in Höhe von 80.000 EUR. Die angefochtenen Bescheide des LBV sind rechtswidrig, soweit sie dem entgegenstehen (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
26 
Der Klägerin steht erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu. Welche Rechtsgrundlage maßgeblich ist, ist nach dem Recht zu beurteilen, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - BVerwG 2 C 51.11 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 4; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.12.2010 - 4 S 215/10 - juris). § 52 LBeamtVGBW findet danach keine Anwendung, weil dieses Gesetz erst am 09.11.2010 in Kraft getreten ist (GBl. 2010, S. 793, 911).
27 
Zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht der Anspruch der Klägerin auf Unfallruhegehalt, denn durch bestandskräftigen Bescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 07.07.2014 steht fest, dass der Dienstunfall vom 11.03.2009 wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit der Klägerin war. Damit steht auch fest, dass sie infolge des Dienstunfalls zur Ruhe gesetzt worden war mit der Folge des Bestehens eines Anspruchs auf Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG. Streitig zwischen den Beteiligten ist hingegen, ob auch die qualifizierenden Voraussetzungen des § 37 BeamtVG vorliegen und damit ein Anspruch der Klägerin auch auf erhöhtes Unfallruhegehalt besteht. Nach § 37 Abs. BeamtVG ist bei der Bemessung des (erhöhten) Unfallruhegehalts 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen.
28 
Unzweifelhaft erfüllt die Klägerin allerdings nicht die Anforderungen des § 37 Abs. 1 BeamtVG, denn sie setzte sich in ihrem Beruf als Realschullehrerin bei der Ausübung von Diensthandlungen keiner damit einhergehenden „besonderen Lebensgefahr“ aus, weil die Tätigkeit eines Lehrers nicht mit dem (ständigen) Risiko einer besonderen Lebensgefahr verbunden ist. Einer besonderen Lebensgefahr setzt sich ein Beamter bei seinen Diensthandlungen nur dann aus, wenn im konkreten Einzelfall die Diensthandlung eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Lebens mit sich bringt, was nach der Rechtsprechung dann der Fall ist, wenn bei der Vornahme der Diensthandlung der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr nahe liegend ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Ur. v. 13.12.2010 - 4 S 215/10 - juris; BVerwG, Beschl. v. 30.08.1993 - BVerwG 2 B 67.93 - juris; OVG Koblenz IÖD 2005, 130). Davon ist bei Lehrern nicht auszugehen.
29 
Hingegen sind nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG erfüllt. Danach wird Unfallruhegehalt auch gewährt, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. Nachdem die Kausalität zwischen Dienstunfall, Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung durch den Bescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 07.07.2014 festgestellt wurde, steht allein noch im Raum, ob die Klägerin bei dem Amoklauf vom 11.03.2009 einem rechtswidrigen Angriff im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ausgesetzt war.
30 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert ein Angriff im Sinne von § 37 Abs. 2 BeamtVG „ein zielgerichtetes Verhalten des Täters, das sich gegen einen Beamten richtet und ihm wegen seiner Eigenschaft als Beamter oder im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten einen körperlichen Schaden zufügen soll“. Erfasst sind „weder den Beamten zufällig treffende Schädigungshandlungen noch bloße Sachschäden...“. Vielmehr können lediglich personenbezogene und gerade durch die Beamteneigenschaft oder dienstliche Tätigkeit des Beamten motivierte Angriffe Grundlage von Unfallfürsorgeleistungen sein; zwischen der Verletzungshandlung und der Dienstverrichtung des Beamten muss ein innerer Zusammenhang bestehen ( vgl. BVerwG, Urt. v. 08.10.1998 - 2 C 17.98 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 2; Urt. v. 29.10.2009 - 2 C 134/07 - juris). Ein Angriff liegt nur dann vor, wenn der Beamte objektiv in die Gefahr gerät, einen Körperschaden zu erleiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.2012 - 2 C 41/11 - juris). Eine solche objektive Gefährdungslage erfordert, dass der Beamte sich derart in Reichweite des Täters befindet, dass die Angriffshandlung nicht nur nach der subjektiven Vorstellung des Beamten gefährlich ist, sondern auch bei objektiver Betrachtung eine reale Gefahr für ihn darstellt. Eine objektive Gefährdungslage liegt dann nicht vor, wenn der Beamte sich außerhalb der Reichweite des Täters befindet (BVerwG, Urt. v. 29.10.2009, a.a.O.). Wann dies anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich abstrakter Festlegung. Neben der Art und Reichweite des Angriffsmittels kann die Mobilität des Angreifers ebenso eine Rolle spielen, wie die Nachdrücklichkeit seines Verhaltens, die Ernsthaftigkeit der von ihm ausgehenden Bedrohung oder die Frage, ob der Täter physische oder psychische Körperschäden verursachen will. Eine objektive Gefährdungslage ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erst dann anzunehmen, wenn der Angriff im strafrechtlichen Sinne „gegenwärtig“ ist, sich der Beamte also in einer mit Hilfe strafrechtlicher Maßstäbe festzustellenden Notwehrlage befindet (BVerwG, Urt. v. 29.10.2009, a.a.O.).
31 
Nach diesen Maßstäben war die Klägerin am 11.03.2009 einem rechtswidrigen Angriff im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ausgesetzt. Bei Beurteilung der Einzelumstände der Tat und insbesondere der Vorgehensweise des Täters lag im konkreten Einzelfall objektiv ein zielgerichtetes, auch gegen die Lehrer der A.-Realschule in W. gerichtetes Verhalten des Amokläufers vor. Dass der Täter (zunächst), wie aus seinem Vorgehen zu schließen ist, hauptsächlich die Schüler/innen der oberen Klassenstufen der neunten und zehnten Klasse als seine (potentiellen) Opfer im Visier hatte, ergibt sich daraus, dass von den insgesamt neun getöteten Schüler/innen acht weiblich waren und vom Täter überwiegend durch Kopfschüsse getötet worden waren (vgl. Rems-Murr Rundschau, Nr. 59 - RMR2 - v. 12.03.2009). Dies spricht jedoch nicht dagegen, dass er auch Lehrer/innen im Visier gehabt hatte. Dies ergibt sich aus den Einzelumständen der Tat und der Vorgehensweise des Täters. Sind aber, wovon nach Überzeugung der Kammer auszugehen ist, auch die Lehrer/innen der A.-Realschule Ziel seiner Angriffe gewesen, impliziert dies weiter, dass diese gerade wegen bzw. in ihrer dienstlichen Funktion getroffen werden sollten. Es ist nach dem Geschehensablauf nicht wahrscheinlich, dass die Lehrer der Schule bloße Zufallsopfer gewesen sein könnten. Zwar waren, wie ausgeführt, die Mehrzahl der von dem Amokläufer neun Getöteten Schülerinnen sowie ein Schüler Mitglieder der Klassenstufen 9 und 10. Der Täter hatte jedoch auch drei Lehrerinnen der Schule getötet. Von diesen erschoss er zwar eine Lehrerin wohl durch die Klassenzimmertür des Chemiesaales, die anderen beiden, N. M. und M. K., jedoch gezielt auf dem Flur des ersten Obergeschosses. Dass er sie für Schülerinnen gehalten haben könnte, erscheint nicht wahrscheinlich, auch wenn beide mit 24 und 26 Jahren noch sehr jung waren und zumindest eine Lehrerin erst kurz zuvor ihren Referendardienst an der Schule begonnen hatte, er sie also nicht gekannt haben konnte. Es kann auch sonst nicht davon ausgegangen werden, dass sie lediglich zufällig seine Opfer geworden waren. Solches ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Täter während seiner Tat in der Realschule auf Polizisten geschossen hatte, als diese kurz nach Beginn des Amoklaufs das Obergeschoss der Schule erreicht hatten, was dafür spricht, dass er diese als (bloße) Zufallsopfer „ausschalten“ wollte, weil sie sich seinem weiteren Tun in den Weg zu stellen im Begriff waren. Dies lässt jedoch keine Rückschlüsse darauf zu, dass die Tötung der getroffenen Lehrerinnen nicht von seinem Vorsatz im natürlichen Sinne (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.10.2014, a.a.O.) umfasst war bzw. diese nicht in ihrer dienstlichen Funktion getroffen werden sollten. Dass der Amokläufer beabsichtigt hatte, nach der Tötung der neun Schüler/innen und drei Lehrerinnen sein Vorhaben aufzugeben, kann nicht ernsthaft angenommen werden. Dagegen spricht vielmehr der Umstand, dass die von ihm mitgeführte Munition - die Patronenzahl lag im dreistelligen Bereich (vgl. Rems-Murr Rundschau, a.a.O.) - darauf hinweist, dass er weiter morden wollte. Schließlich spricht bei dem Tathergang, soweit er rekonstruiert werden konnte, vieles dafür, dass alle anwesenden Lehrer der räumlich überschaubaren Schule dem Grunde nach objektiv in der Gefahr waren, Opfer des Amokläufers zu werden. Insbesondere kann vor diesem Hintergrund auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Täter sich mit seinen geplanten Taten auf das erste Obergeschoss der Schule beschränken wollte. Demzufolge ist der Umstand, dass die Klägerin sich zum Tatzeitpunkt im Erdgeschoss aufhielt, nicht in dem Sinne zu werten, dass für sie eine objektive Gefährdungslage nicht bestanden hatte. Gerade der Umstand, dass der Amokläufer, wofür alles spricht, weitere Taten im Sinne hatte, lässt auch den Schluss zu, dass Schüler und Lehrer, die sich in anderen Ebenen des Schulgebäudes befunden hatten, objektiv in Gefahr waren, Opfer seiner Angriffe zu werden. Dass sie sich innerhalb der Reichweite des Täters befunden hatten, bedarf keiner näheren Ausführungen, denn die einzelnen Stockwerke waren jeweils nur durch eine Treppe in einem sonst offenen Treppenhaus verbunden. Auch hatte der Täter seinen Weg zunächst am Klassenzimmer, in dem die Klägerin zum Tatzeitpunkt unterrichtete, vorbei genommen. Dem Vorliegen einer objektiven Gefährdungslage steht des Weiteren nicht entgegen, dass der Amokläufer sich nach dem Betreten der Schule zuerst in das Obergeschoss begeben hatte. Denn ein „Angriff“ im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG setzt keinen im strafrechtlichen Sinne „gegenwärtigen“ Angriff voraus (BVerwG, Urt. v. 29.10.2009, a.a.O.). Schließlich kommt es auch nicht darauf an, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Amoklaufs keine Kenntnis von der drohenden Gefahr hatte, sondern im Verlauf der Tat, ausgehend von einem wahrgenommenen Brand- oder Rauchgeruch (vgl. Gutachten Prof. Dr. F., a.a.O.), den Eindruck hatte, es brenne (etwas) im Gebäude. Denn maßgeblich ist allein die objektive Gefährdungslage, die im Hinblick auf die Vorgehensweise des Täters und die weiteren damit in Zusammenhang stehenden Umstände, wie ausgeführt, vorlag.
32 
Damit liegen zugleich die Voraussetzungen für die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung vor. Rechtsgrundlage ist insoweit § 59 Abs. 1 LBeamtVGBW (i. d. bis 30.06.2014 geltenden Fassung vom 01.12.2013, GBl. S. 304, 309), denn die Klägerin hat ihren entsprechenden Antrag am 27.05.2014 gestellt. Selbst wenn aus dem Wortlaut der Norm geschlossen werden könnte, dass maßgeblich der Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses - vorliegend 31.01.2013 - sein sollte, mithin die vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 gültige Fassung des § 59 Abs. 1 LBeamtVGBW r sein sollte, änderte dies an der insoweit gleichgebliebenen Anspruchsgrundlage nichts. Nach § 59 Abs. 1 LBeamtVGBW erhält ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 52 bezeichneten Art erleidet, neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von 80.000 EUR, wenn infolge des Unfalls ein dauerhafter Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt wird. Dass die Klägerin einen Dienstunfall im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW, der wörtlich § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG entspricht, erlitten hat, wurde dargelegt. Bei ihr lag auch ein dauerhafter Grad der Schädigungsfolgen von 100 und damit ein Schädigungsgrad über dem von Gesetzes wegen vorausgesetzten Grad von 50 vor. Auch wenn sowohl der Gutachter Prof. Dr. F. als auch die Amtsärztin beim Gesundheitsamt Rems-Murr-Kreis übereinstimmend davon ausgehen, dass eine erneute Begutachtung nach Ablauf von zwei Jahren geboten und nicht davon auszugehen sei, dass die Klägerin dauerhaft dienstunfähig bleiben werde, ändert dies am Anspruch auf einmalige Unfallentschädigung nichts, vielmehr kommt es allein auf die Umstände im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst an; weder nachträgliche Verschlechterungen noch - wie bei der Klägerin - eventuelle Verbesserungen des Zustandes des Betroffenen in der Zukunft mit der Folge einer Unterschreitung des Schädigungsgrades von 50 führen zu einem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Wilhelm in GKÖD Bd. I, O § 43 RdNr. 12).
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 25/10/2012 00:00

Tatbestand 1 Der 1948 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit als Richter am Amtsgericht im Dienst des Beklag
published on 13/12/2010 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren. Der Bescheid des L
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published on 23/02/2016 00:00

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. April 2015 - 12 K 2461/14 - wird abgelehnt.Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert des Zulassungsverfa
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Annotations

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Ein Beamter des Bundes, der einen Dienstunfall der in § 37 bezeichneten Art erleidet, erhält eine einmalige Unfallentschädigung von 150 000 Euro, wenn er nach Feststellung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle infolge des Unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist.

(2) Ist ein Beamter des Bundes an den Folgen eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art verstorben und hat er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, wird seinen Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:

1.
Die Witwe sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 100 000 Euro.
2.
Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die in Nummer 1 bezeichneten, nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 40 000 Euro.
3.
Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20 000 Euro.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beamter, der

1.
als Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes,
2.
als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
3.
im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung oder
4.
als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition oder
5.
als Angehöriger eines Verbandes der Bundespolizei für besondere polizeiliche Einsätze bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu oder
6.
im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug
einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 6 zurückzuführen ist. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung den Personenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Art gehören.

(4) (weggefallen)

(5) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet.

(6) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2, wenn ein Beamter oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 31a verstorben ist.

(7) Für die einmalige Entschädigung nach den Absätzen 5 und 6 gelten § 31 Abs. 5 und § 31a Abs. 4 entsprechend. Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach Absatz 5 oder 6, wird nur die einmalige Entschädigung gewährt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.