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| Der Antrag ist zulässig, aber nur teilweise begründet. |
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| 1. Die Antragstellerin besitzt die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da sie geltend machen kann, durch die von ihr beanstandeten Regelungen in der Verordnung der Antragsgegnerin in ihren Rechten verletzt zu sein. |
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| a) Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 WG ist der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn vorbehaltlich einer Regelung auf Grund der §§ 21 Abs. 2 oder 39 Abs. 2 WG als Gemeingebrauch jedermann gestattet. Baggerseen sind ungeachtet dessen, dass sie durch die dauerhafte Freilegung von Grundwasser entstanden sind, zu den oberirdischen Gewässern im Sinne dieser Vorschrift zu rechnen (vgl. § 1 Abs. 1 WG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 WHG sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.12.1976 - VII 1674/76 - ZfW 1977, 168; OVG Niedersachsen, Urt. v. 7.12.1995 - 3 L 5593/92 - NVwZ-RR 1997, 90). Zu den einzelnen vom Gemeingebrauch erfassten Tätigkeiten gehört auch das mit Taucheranzug, Atemgerät, Flossen und Maske ausgeübte „Sporttauchen“. Das Sporttauchen fällt zwar - im Gegensatz zum Tauchen nur mit Schnorchel und Maske - nicht mehr unter den Begriff des „Badens“. Das Sporttauchen ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu den „ähnlichen unschädlichen Verrichtungen“ zu zählen, da es in seiner Bedeutung für die wasserwirtschaftliche Ordnung den von § 20 Abs. 1 Satz 1 WG ausdrücklich zum Gemeingebrauch gerechneten Tätigkeiten vergleichbar ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.8.2007 - 3 S 274/06 - ESVGH 58, 83; Urt. v. 7.11.1997 - 8 S 598/97 - VBlBW 1998, 174; Urt. v. 22.6.1987 - 1 S 1699/86 - NVwZ 1988, 168). In die der Antragstellerin dadurch vermittelte Rechtsposition wird durch die von ihr beanstandeten Regelungen eingegriffen, indem mit ihnen das Tauchen in dem Baggersee verschiedenen Einschränkungen unterworfen wird. |
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| Aus dem Wasserrecht ergibt sich allerdings kein Anspruch des einzelnen Staatsbürgers auf Begründung oder Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an einem bestimmten Gewässer oder in einem bestimmten Umfang (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.2013 - 3 S 193/13 - VBlBW 2014, 270; Urt. v. 30.8.2007 - 3 S 274/06 - BWGZ 2008, 150 m. w. N.). Wer einen einmal begründeten Gemeingebrauch ausübt oder ausüben will, kann jedoch ungeachtet dessen verlangen, dass bei Eingriffen in diese Rechtsposition die einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet werden, und insoweit auch verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz beanspruchen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.2013, a.a.O.; Urt. v. 30.8.2007, a.a.O., Urt. v. 11.7.1997 - 8 S 2683/96 - NJW 1998, 2235; Urt. v. 22.6.1987 - 1 S 1699/86 - VBlBW 1988, 255, 256). |
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| b) Die Antragstellerin kann danach als aktive Sporttaucherin geltend machen, durch die von ihr beanstandeten Regelungen über das Tauchen in der Verordnung der Antragsgegnerin in ihren Rechten verletzt zu sein. Das Vorbringen der Antragsgegnerin führt zu keiner anderen Beurteilung. Der von ihr erhobene Einwand, das Sporttauchen im Grötzinger Baggersee sei schon bisher verboten gewesen, weshalb nicht davon gesprochen werden könne, dass die Antragstellerin einen einmal begründeten Gemeingebrauch auch weiterhin ausüben wolle, ist nicht stichhaltig. |
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| aa) Die konkrete Ausübung des individuellen Gemeingebrauchs ist unabhängig von einer speziellen Widmungsbeschränkung im Interesse des Wohls der Allgemeinheit gemäß § 25 Abs. 1 WHG insoweit begrenzt, als dadurch nicht Rechte und Befugnisse anderer beeinträchtigt werden dürfen. Solange der Baggersee zur Kiesgewinnung genutzt wurde, dürfte danach auch unabhängig von einer speziellen Widmungsbeschränkung eine Benutzung des Sees nicht nur durch Schwimmer, sondern auch durch Taucher unzulässig gewesen sein. Die Kiesgewinnung aus dem See wurde jedoch unstreitig 1986 eingestellt. |
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| bb) Die Antragsgegnerin hat allerdings in ihrer Rechtsverordnung vom 15.5.1979 das Baden in Baggerseen und öffentlichen Gewässern im Stadtkreis Karlsruhe generell untersagt. Für den Grötzinger Baggersee galt dieses Verbot bis zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 19.5.2015, die nunmehr das Baden an diesem See im Rahmen der Rechtsverordnung über die Benutzung des Baggersees Grötzingen vom gleichen Tag ausdrücklich erlaubt. |
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| Der Senat hat Zweifel an der Wirksamkeit dieses generellen Badeverbots. Die Verordnung vom 15.5.1979 ist auf § 28 Abs. 2 WG in seiner damals geltenden Fassung vom 25.2.1960 gestützt, der - ähnlich wie § 21 Abs. 2 WG in seiner heutigen Fassung - bestimmte, dass die Wasserbehörden und die Ortspolizeibehörde durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall die Ausübung des Gemeingebrauchs „aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts“ regeln, beschränken oder verbieten können. Ob es Gründe des Wohls der Allgemeinheit gibt, die ein generelles Verbot des Badens in allen Baggerseen und öffentlichen Gewässern im Stadtkreis Karlsruhe rechtfertigen, hält der Senat für fraglich, zumal es ein gleiches Verbot im benachbarten Landkreis Karlsruhe nicht gibt. |
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| Die Frage nach der Geltung der Verordnung und des in ihr ausgesprochenen Verbots kann jedoch offen bleiben, da sich dieses Verbot ausdrücklich nur auf das „Baden“ bezieht, zu dem das (Sport-)Tauchen, wie bereits ausgeführt, nicht gehört. Der Ansicht der Antragsgegnerin, dass mit dem Verbot des Badens gewissermaßen konkludent auch ein Verbot des Tauchens ausgesprochen worden sei, vermag der Senat nicht zu folgen, da es sich beim Baden und Tauchen zwar um verwandte, letztlich aber doch unterschiedliche Tätigkeiten handelt. |
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| 2. Die Antragstellerin besitzt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch das für ihren Antrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kommt es für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Wird diese Hürde genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist somit, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigerklärung der Rechtsnorm seine Rechtsstellung verbessern kann (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 29.9.1992 - 4 BN 25.15 - NVwZ-RR 2016, 86). |
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| Das ist hier der Fall. Aus dem Umstand, dass in der erwähnten Rechtsverordnung der Antragsgegnerin vom 15.5.1979 das Baden in Baggerseen und öffentlichen Gewässern im Stadtkreis Karlsruhe untersagt wird, folgt schon deshalb nichts anderes, weil die Verordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung den Grötzinger Baggersee von diesem Verbot ausdrücklich ausnimmt. Das Verbot des Badens kann zudem, wie bereits dargelegt, nicht im Wege eines Erst-Recht-Schlusses auf ein Verbot des Tauchens erstreckt werden. |
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| 3. Gegen die Beschränkung des Antrags auf einzelne, das Tauchen in dem Baggersee einschränkende Regelungen in der Verordnung bestehen ebenfalls keine Bedenken, da die Rechtswidrigkeit einzelner in einer Norm getroffener Regelungen nicht notwendigerweise zur Gesamtnichtigkeit der Norm führen muss. Die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Norm oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, hängt vielmehr davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 24.2.2012 - 9 B 80.11 - NVwZ-RR 2012, 368; Beschl. v. 28.8.2008 - 9 B 40.08 - NVwZ 2009, 255). Ob die Voraussetzungen einer bloßen Teilunwirksamkeit tatsächlich vorliegen, ist für die Zulässigkeit eines auf einzelne Teile der Norm beschränkten Antrags ohne Belang, da aus dem Charakter des Normenkontrollverfahren als eines (auch) objektiven Verfahrens folgt, dass das Normenkontrollgericht bei seiner Entscheidung über den (zulässigerweise) gestellten Antrag hinauszugehen hat, wenn der antragsgemäß für nichtig zu erklärende Teil mit anderen, nicht angegriffenen Teilen der Norm in einem untrennbaren Zusammenhang steht (BVerwG, Beschl. v. 20.8.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.3.2015 - 5 S 1047/14 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.12.2017 - 7 D 100/15.NE - juris; BayVGH, Urt. v. 30.6.2009 - 9 N 07.541 - BauR 2010, 191). Der Antragsteller eines Normenkontrollantrags dürfte zudem mit der Einschätzung, ob ein von ihm angenommener Mangel der Norm zu deren Gesamt- oder Teilunwirksamkeit führt, regelmäßig überfordert sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.10.2011 − 10 A 11/08 - NVwZ-RR 2012, 152). |
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| Der Antrag hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Die Verordnung der Antragsgegnerin über die Benutzung des Baggersees Grötzingen ist zwar ordnungsgemäß zustande gekommen (unten 1). Die von der Antragstellerin angegriffenen Regelungen der Verordnung über das Tauchen in dem Baggersee halten jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht einer Überprüfung nur teilweise stand (unten 2). |
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| 1. Gegen die Rechtsverordnung der Antragsgegnerin bestehen keine formell-rechtlichen Bedenken. Das gilt auch im Hinblick auf den Umstand, dass die Verordnung vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen worden ist. |
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| Die Verordnung wurde von der Antragsgegnerin nicht als untere Wasserbehörde, sondern ausdrücklich in ihrer Eigenschaft als Ortspolizeibehörde erlassen. Die von ihr in dieser Eigenschaft zu erfüllenden Aufgaben sind nach § 62 Abs. 4 Satz 2 PolG Pflichtaufgaben nach Weisung, die gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz GemO grundsätzlich vom Bürgermeister in eigener Zuständigkeit erledigt werden. Etwas anderes gilt jedoch für den Erlass von Satzungen und Rechtsverordnungen, für die nach dem 2. Halbsatz dieser Vorschrift der Gemeinderat zuständig ist, soweit Vorschriften anderer Gesetze nicht entgegenstehen (§ 44 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz GemO). Eine solche Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht vorhanden. Das Wassergesetz enthält diesbezüglich keine Regelung. Die für den Erlass von Polizeiverordnungen geltende Bestimmung in § 13 Satz 2 PolG findet keine Anwendung, da auf § 21 Abs. 2 WG gestützte Verordnungen auch dann nicht den Regeln für Polizeiverordnungen unterliegen, wenn sie von der Ortspolizeibehörde erlassen werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.12.2000 - 8 S 269/00 - VBlBW 2001, 324; Urt. v. 7.11.1997 - 8 S 2683/96 - VBlBW 1998, 25; Kibele, Die Wassergesetz-Novelle von 1988, VBlBW 1988, 329). |
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| 2. Die von der Antragstellerin angegriffenen, das Tauchen in dem Baggersee einschränkenden Regelungen stehen dagegen in materiell-rechtlicher Hinsicht nur zum Teil mit höherrangigem Recht in Einklang. |
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| a) Die Antragsgegnerin hat während des Verfahrens zur Aufstellung der Verordnung ein Limnologisches Gutachten zur „Abschätzung des Einflusses verschiedener Belastungspfade auf den Zustand des Grötzinger Baggersees“ des Büros für ...... vom November 2014 sowie eine „Zusammenfassende Umweltbewertung“ der ...... GmbH vom 11.2.2015 eingeholt. Das Limnologische Gutachten beschränkt sich auf eine Untersuchung der Nährstoffeinträge in den See und kommt zu dem Ergebnis, dass die Phosphoreinträge durch Freizeitnutzung in der momentanen Größenordnung von insgesamt 1,3 kg/Jahr gering und zu vernachlässigen seien. Der Eintrag durch Wasservögel sei mit vorsichtig geschätzten 5,5 kg/Jahr deutlich höher. Zu der Belastung durch Taucher heißt es, der Nährstoffeintrag durch Taucher sei vermutlich geringer als der durch Badegäste. Bei einer jährlichen Zahl von 2.000 Tauchgängen und einer Belastung von 0,1 g Phosphor und 1,8 g Stickstoff pro Tauchgang errechne sich ein jährlicher Eintrag von 200 g Phosphor und 3,6 kg Stickstoff. In der ursprünglichen Fassung des Gutachtens finden sich daran anschließend die Sätze: „Gegen einen geregelten Tauchbetrieb können aus Gründen einer verstärkten Eutrophierung oder ökologischen Beeinträchtigung keine Einwände erhoben werden. Über eine Aufhebung des Tauchverbots sollte nachgedacht werden.“ Die Antragstellerin wirft der Antragsgegnerin vor, diese Passage aus dem Gutachten gestrichen zu haben. |
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| Die Antragstellerin leitet ferner aus verschiedenen in den Akten festgehaltenen Äußerungen der beteiligten Behördenvertreter her, dass die Verordnung nicht auf die gutachterlichen Feststellungen abgestimmt, sondern umgekehrt das Gutachten (gemeint die „Zusammenfassende Umweltbewertung“ der ...-...... GmbH) auf die Rechtsverordnung abgestimmt sei. Sie stützt sich dafür u.a. auf eine bei den Akten befindliche Email eines Vertreters des Regierungspräsidiums Karlsruhe, in der es heißt, „wir sollten noch einmal informieren, sobald 1. der Entwurf der RVO fertig ist und 2. ein auf den Entwurf abgestimmtes und ihn tragendes Gutachten in der Welt ist“. Die Antragstellerin hält die Gutachten dementsprechend für „bestellt“ und wirft den Gutachtern außerdem vor, voreingenommen und mit der Ausübung und den Gepflogenheiten des Tauchsports nicht vertraut zu sein. |
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| Die von der Antragstellerin genannten Umstände werfen auch aus Sicht des Senats ein seltsames Licht auf das Vorgehen der Antragsgegnerin bei der Aufstellung der Rechtsverordnung. Dem braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, da es bei der richterlichen Kontrolle von gesetzlichen und untergesetzlichen Normen nur auf das Ergebnis des Rechtssetzungsverfahrens ankommt, nicht aber auf die die Rechtsnorm tragenden Motive desjenigen, der an ihrem Erlass mitwirkt. Soweit der Normgeber zur Regelung einer Frage überhaupt befugt ist, ist seine Entscheidungsfreiheit eine Ausprägung des auch mit Rechtssetzungsakten der Exekutive typischerweise verbundenen normativen Ermessens. Dieses Ermessen wird erst dann rechtswidrig ausgeübt, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich dementsprechend darauf zu beschränken, ob diese äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtssetzungsbefugnis überschritten sind. Die Grundsätze über die Ausübung des Ermessens beim Erlass von Verwaltungsakten sind auf die Bestimmung der Maßstäbe, die für den Erlass von Satzungen gelten, dagegen nicht übertragbar (BVerwG, Beschl. v. 30.4.2003 - 6 C 6.02 - BVerwGE 118, 128). Die Gültigkeit einer untergesetzlichen Norm kann folglich, sofern sich aus dem Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt, nicht aus Mängeln im Abwägungsvorgang hergeleitet werden; entscheidend ist vielmehr allein die inhaltliche Übereinstimmung mit höherrangigem Recht (BVerwG, Beschl. v. 19.8.2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.12.2015 - 3 S 248/15 - VBlBW 2016, 201; Urt. v. 13.5.2015 - 3 S 1175/13 - juris). |
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| b) Die Verordnung der Antragsgegnerin ist auf § 21 Abs. 2 WG gestützt, wonach die Wasserbehörden und die Ortspolizeibehörde aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, der Sicherstellung der Erholung, des Schutzes der Natur oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, (u.a.) durch Rechtsverordnung die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten sowie das Verhalten im Uferbereich regeln können. Auf diese Vorschrift gestützte Regelungen, Beschränkungen und Verbote müssen zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.2013 - 3 S 193/13 - VBlBW 2014, 270; Urt. v. 30.8.2007 - 3 S 274/06 - ESVGH 58, 83; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, § 28 Rn. 22). Sie müssen auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar sein, insbesondere den Freiheitsrechten des Einzelnen und dem Gleichheitssatz genügen. Eine hierüber hinausgehende Prüfung findet nicht statt. Im Blick auf die - im Rahmen der Ermächtigung - regelmäßig weite Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers haben die Verwaltungsgerichte insbesondere nicht zu prüfen, ob dieser jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.2013, a.a.O.; Urt. v. 30.8.2007, a.a.O.). |
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| aa) Ziel der angegriffenen Verordnung ist es, die verschiedenen, teilweise widerstreitenden privaten Nutzungsinteressen sowie die Belange des Naturschutzes zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Zu diesem Zweck teilt die Verordnung die südwestliche Hälfte des Sees in fünf verschiedene Zonen. In der als Naturschutzzone bezeichneten Zone E, die als Rückzugsraum für Tier- und Pflanzenarten dienen soll, wird der Gemeingebrauch zum Schutz der Natur ausgeschlossen. In den übrigen Zonen (Zonen A bis D) ist er nach Maßgabe der Regelungen in den §§ 3 ff. der Verordnung zulässig. Das Baden, das Tauchen, das Befahren des Sees mit kleinen Booten ohne eigene Triebkraft, der Zugang mit Hunden oder geführten Pferden wird mit diesen Regelungen jedoch bestimmten Einschränkungen unterworfen. |
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| Gegen diese Konzeption bestehen keine Bedenken. Das gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass damit ein großer Teil des Sees und des Uferbereichs dem wasserrechtlichen Gemeingebrauch bzw. dem Betretungsrecht der freien Landschaft entzogen wird. Insoweit werden auch von der Antragstellerin keine Einwendungen gegen die Verordnung erhoben. |
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| bb) Die an der Bestimmtheit der das Tauchen betreffenden Regelungen geäußerten Zweifel der Antragsgegnerin sind unbegründet. |
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| Auf § 21 Abs. 2 WG gestützte Rechtsverordnungen müssen - ebenso wie andere Rechtsnormen - den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Geboten der Normenklarheit und Normenbestimmtheit genügen. Die Rechtsverordnung muss dazu hinreichend klar zum Ausdruck bringen, welche Regelung mit welchem Inhalt normative Geltung beansprucht. Die das Tauchen betreffenden Regelungen in der Verordnung der Antragsgegnerin genügen dieser Forderung. |
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| Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung ist in den Zonen B und C das Tauchen mit Atemgeräten (nur) zulässig im Zeitraum zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober eines jeden Jahres in der Zeit zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang für Personen, die im Besitz einer von der Ortsverwaltung Grötzingen ausgegebenen Tauchberechtigungskarte sind. Wie der Zusammenhang mit den in § 3 der Verordnung für die anderen Zonen getroffenen Regelungen bestätigt, ist diese Bestimmung in dem Sinne als abschließend zu verstehen, dass das Tauchen im Übrigen im gesamten südwestlichen Teil des Sees untersagt werden soll. Was die Zone D betrifft, besteht daran schon deshalb kein Zweifel, weil § 3 Abs. 4 den Gemeingebrauch in dieser Zone ausdrücklich auf das Befahren mit kleinen Booten ohne eigene Triebkraft, die vom Flst.Nr. 7552/9 ein- bzw. ausgebracht werden, beschränkt. Für die als Rückzugsraum von Tier- und Pflanzenarten dienende Zone E folgt das Gleiche aus § 2 Abs. 3 der Verordnung, da danach in dieser Zone zum Schutz der Natur kein Gemeingebrauch zulässig ist. Die in § 3 Abs. 1 bis 3 für die Zonen A, B und C getroffenen Regelungen sind dementsprechend ebenfalls dahingehend zu verstehen, dass in diesen Zonen außer den jeweils ausdrücklich genannten Handlungen keine anderen zum Gemeingebrauch im Sinne des § 20 WG gehörenden Tätigkeiten erlaubt sein sollen. Ein anderes Verständnis dieser Regelungen widerspräche auch offensichtlich dem mit der Verordnung verfolgten Ziel, die privaten Nutzungsinteressen sowie die Belange des Naturschutzes zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen und konfligierende Nutzungen voneinander zu trennen. In den der Beschlussvorlage beigefügten und zur Auslegung der Verordnung heranzuziehenden „Ergänzenden Erläuterungen“ heißt es dementsprechend, die Verordnung sehe vor, das Tauchen in den Zonen B und C zuzulassen und gleichzeitig in allen anderen Bereichen zu untersagen. |
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| Wie die Antragstellerin zu Recht bemerkt, fügt sich allerdings § 4 Abs. 3 der Verordnung seinem Wortlaut nach nicht ohne weiteres in dieses System ein. Nach dieser Vorschrift ist das Tauchen mit Atemgerät in den Zonen A-E verboten - 1. - im Zeitraum zwischen dem 1. November und 30. April eines jeden Jahres, - 2. - täglich ab Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang, - 3. - für Personen, die nicht im Besitz einer Tauchberechtigungskarte nach § 3 Abs. 3 sind sowie - 4. - zur Durchführung von Tarierübungen und Ausbildungstauchgängen, bei denen es zu Aufwirbelungen von Schlamm am Grund des Sees kommen kann. Betrachtet man diese Vorschrift isoliert, könnte danach der Eindruck entstehen, als sei das Tauchen mit Atemgerät in den Zonen A-E zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang im Zeitraum zwischen dem 30. Oktober und 1. Mai eines jeden Jahres nach Maßgabe der weiteren Regelungen erlaubt. Wie sich aus dem übrigen Inhalt der Verordnung sowie des mit ihr verfolgten Zwecks mit (noch) hinreichender Klarheit ergibt, entspricht das jedoch nicht dem Willen des Verordnungsgebers. |
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| cc) Die Zone C ist zwischen 60 m und 110 m breit und hat eine maximale Länge von ungefähr 200 m. Ihre Fläche erreicht zusammen mit der Zone B ca. 20.000 m2 oder 2 ha. Das ist weniger als ein Zehntel des 21 ha großen Südwestteils des Sees. Die Bereiche, in denen nach der Verordnung grundsätzlich getaucht werden darf, sind danach nur knapp bemessen. Die Bereiche sind jedoch immerhin groß genug, dass - wie es in der Antragserwiderung heißt - ein durchschnittlicher Taucher mit einer Zehn- bzw. Zwölfliter-Druckluftflasche zu ihrem äußersten Punkt und wieder zurücktauchen kann. Dieser Darstellung hat auch die Antragstellerin nicht widersprochen. Bei der Frage, ob die Antragsgegnerin mit dem Zuschnitt der beiden Zonen den Interessen der Taucher nur unzureichend Rechnung getragen hat, darf zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass die Antragsgegnerin beim Erlass der Verordnung vor der Aufgabe stand, einen Kompromiss zwischen den Interessen der verschiedenen Nutzer des nur 21 ha großen südwestlichen Teils des Sees zu finden, die einander in vielen Fällen widersprechen. Der Senat hält deshalb die von der Antragsgegnerin gefundene Lösung für von ihrer Einschätzungsprärogative gedeckt, auch wenn der Antragstellerin einzuräumen ist, dass ein anderer, aus der Sicht der Taucher großzügigerer Zuschnitt der genannten Bereiche ebenfalls denkbar gewesen wäre. |
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| dd) Gegen die das Tauchen betreffenden Regelungen in der Verordnung der Antragsgegnerin bestehen auch insoweit keine durchgreifenden Bedenken, als sie das Tauchen nicht auch in der Zonen A und D erlauben. |
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| Gegen eine gemeinsame Nutzung der Zone A durch Badende und Taucher spricht, dass sich Schwimmer durch unvermutet auftauchende oder sich dicht unter der Wasseroberfläche bewegende Taucher gestört fühlen können(vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.11.1997, a.a.O.). Das hat auch die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt. |
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| Zur Zone D heißt es in den „Ergänzenden Erläuterungen“, nach fachökologischer Empfehlung solle die Wasserfläche, die nördlich an die intensiven Nutzungen A bis C angrenze, im Unterschied zu diesen bereits deutlich beruhigter beschaffen sein und von störintensiven Nutzungen freigehalten werden. Es werde daher zwischen den Intensiv-Nutzungszonen A bis C im Süden und der Naturschutzzone E im Norden und Westen eine „Zone D“ als sog. Pufferzone eingerichtet, die als beruhigte „Übergangszone“ den wirksamen Schutz der Zone E unterstütze. In der Zone D wäre ein umfassender Gemeingebrauch mit Schwimmen, Tauchen usw. bereits eine zu starke Beeinträchtigung und Beunruhigung für die angestrebte ökologische Verbesserung. Daher werde der Gemeingebrauch in der Zone beschränkt auf das Befahren mit Booten ohne eigene Triebkraft, die vom Gelände der WSSG (Wassersportgemeinschaft Grötzingen) und des SFV (Sportfischerverein Grötzingen) ein- bzw. ausgebracht würden. |
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| Mit der „fachökologischen Empfehlung“ ist offensichtlich die „Zusammenfassende Umweltbewertung“ der ... ... GmbH vom Februar 2015 gemeint, in der es heißt, dass das Tauchen zu ökologischen Beeinträchtigungen führen könne. Als Beispiele werden die Beunruhigung von Fischen und Wasservögeln in störungsempfindlichen Zeiten, die Aufwirbelung von Sedimenten durch Flossenschlag sowie direkte Beeinträchtigungen von Wasserpflanzen genannt (S. 36). Jedenfalls was die Beunruhigung von Fischen und Wasservögeln in störungsempfindlichen Zeiten sowie die direkten Beeinträchtigungen von Wasserpflanzen betrifft, sind keine Anhaltspunkte zu erkennen, die die Richtigkeit dieser Aussagen in Frage stellten. Zu der von der Antragstellerin beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den von Tauchern ausgehenden Beeinträchtigungen sieht der Senat deshalb keine Veranlassung. |
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| Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Gemeingebrauch in der Zone D auf das Befahren mit kleinen Booten ohne eigene Triebkraft zu beschränken, kann danach gerichtlich ebenfalls nicht beanstandet werden, zumal auch Konflikte zwischen Seglern und Surfern einerseits sowie Tauchern andererseits nicht von vornherein ausgeschlossen werden können. Die von der Antragsgegnerin hierfür angeführten Gründe sind zwar sicher nicht in dem Sinne zwingend, dass nicht auch eine andere Entscheidung in Betracht gekommen wäre. Wie bereits ausgeführt, hat der Senat jedoch nicht zu prüfen, ob die Antragsgegnerin mit dem Zuschnitt der einzelnen Zonen sowie der Bestimmung der in diesen Zonen jeweils zulässigen Nutzungen die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat. Er sieht deshalb die genannte Entscheidung ebenfalls als von der Einschätzungsprärogative der Antragsgegnerin gedeckt an. |
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| ee) Nicht zu beanstanden ist ferner die Regelung in § 3 Abs. 5 der Rechtsverordnung, nach der der Ein- und Ausstieg von Tauchern nur am - vor Ort und in der beiliegenden Karte markierten - Tauchereinstieg am Rand der Zone C zulässig ist. Die mit der Regelung für die Taucher verbundenen Einschränkungen wirken nur gering, da es letztlich gleichgültig ist, von welcher Stelle aus sie in den See gelangen oder an welcher Stelle sie das Wasser wieder verlassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.11.1997, a.a.O.). In seiner Stellungnahme vom 23.2.2015 (V, 909 ff) hat auch der Badische Tauchsportverband insoweit keine Einwendungengegen den Entwurf der Rechtsverordnung erhoben. |
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| Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb veranlasst, weil die als Ein- und Ausstieg von Tauchern vorgesehene Stelle unbefestigt ist. Die Antragstellerin sieht darin eine Gefahrenquelle, da durch die gemeinsame Nutzung mit Hunden und Pferden der Einstieg aufgewühlt und rutschig sei, was die Benutzung durch Taucher, die ca. 20 kg Gewicht auf dem Rücken trügen, sehr erschwere. Was die gemeinsame Nutzung der Ein- und Ausstiegstelle mit Pferden betrifft, entspricht diese Schilderung nicht den Tatsachen. Nach der Darstellung der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung befindet sich die geplante Zugangsstelle für Pferde nicht im Bereich der Ein- und Ausstiegsstelle für Taucher, sondern östlich der öffentlichen Badestelle, wie dies auch den dazu gemachten Ausführungen in den „Ergänzenden Erläuterungen“ (S. 8) entspricht. Dem hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen. Nach den Erklärungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin ferner versucht, die genannte Gefahr durch eine Kiesaufschüttung zu verringern. Dies hat auch die Antragstellerin eingeräumt. Die verbleibenden, von den jeweiligen Witterungsverhältnissen abhängigen Erschwernisse für die Taucher sind als hinnehmbar anzusehen. |
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| ff) Für rechtswidrig hält der Senat dagegen die in § 3 Abs. 3 der Verordnung getroffene Regelung, nach der die Zonen B und C nur von maximal sechs Tauchern pro Tag benutzt werden dürfen, sowie die weiteren, sich ebenfalls aus § 3 Abs. 3 ergebenden Verbote des Tauchens in der Zeit vom 1.11. bis 30.4. eines jeden Jahres sowie außerhalb dieser Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang. |
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| (1) Das Tauchen in den Zonen B und C ist nach § 3 Abs. 3 der Verordnung nur Personen gestattet, die im Besitz einer von der Ortsverwaltung Grötzingen ausgegebenen Tauchberechtigungskarte sind. Personenbezogene Tauchberechtigungskarten werden an maximal sechs Personen pro Tauchtag ausgegeben, die außerdem nachweisen müssen, dass sie im Besitz eines Tauchbrevets sind, das mindestens Kenntnisse nach ISO 24801-2 bzw. DIN EN 14153-2 bestätigt. |
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| Diese Regelung wird von der Antragsgegnerin mit dem von ihr eingeholten Gutachten der ... ... GmbH vom Februar 2015 begründet, in dem eine Begrenzung auf etwa sechs Taucher pro Tag empfohlen wird. Zur Erklärung heißt es, dass durch diese Begrenzung, gemeinsam mit dem Ausschluss unerfahrener Taucher, die negativen Auswirkungen des Tauchens soweit begrenzt würden, dass sie mit den Schutzzielen für den See verträglich seien. |
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| Der Senat stellt weder die generelle Berechtigung dieser Gründe noch die Notwendigkeit einer die Zahl der Taucher begrenzenden Regelung in Frage. Die Begrenzung der Zahl der Taucher auf nur sechs pro Tag kommt jedoch einem generellen Tauchverbot auch in den Zonen B und C nahe und verletzt damit vor dem Hintergrund der übrigen das Tauchen betreffenden Regelungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. |
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| Die Verordnung der Antragsgegnerin gilt nur für den südwestlichen Teil des insgesamt 35 ha großen Sees. Der etwa 14 ha große nordöstliche Teil, der sich innerhalb des FHH-Gebiets „Kinzig-Murg-Rinne zwischen Bruchsal und Karlsruhe“ sowie des - durch Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.7.1984 festgesetzten - Naturschutzgebiets „Weingartener Moor - Bruchwald Grötzingen“ befindet und für den nach der Darstellung der Antragsgegnerin ein uneingeschränktes Tauchverbot gilt, ist ausgespart. Aufgrund der Unterteilung des 21 ha großen südwestlichen Teils des Sees in die oben beschriebenen Zonen ist auch in diesem Teil des Sees das Tauchen mit Ausnahme der Zonen B und C uneingeschränkt verboten. Der südwestliche Teil des Sees ist damit mit Ausnahme dieser zusammen 2 ha großen Bereiche vor den in dem Gutachten der ... ... GmbH genannten negativen Auswirkungen des Tauchens vollumfänglich geschützt. |
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| Eine Rechtfertigung, zur Wahrung der Naturschutzbelange das Tauchen in den ohnehin nur knapp bemessenen Bereichen, in denen das Tauchen im See gestattet ist, durch die Begrenzung auf nur sechs Taucher pro Tag in einem erheblichen Maße zusätzlich einzuschränken, ist in Anbetracht dieser Umstände nicht zu erkennen. Die den Tauchern durch diese Verbote zusätzlich auferlegten Beschränkungen gehen deshalb über das von der Antragsgegnerin verfolgte - grundsätzlich anzuerkennende - Ziel hinaus. Der von ihr zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist daher insoweit nicht mehr gewahrt. |
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| Das gilt umso mehr, als in § 3 Abs. 4 der Verordnung das in der Zone D zulässige Befahren mit Booten ohne eigene Triebkraft in der Verordnung sowohl zahlenmäßig als auch zeitlich in keiner Weise eingeschränkt wird. Zulässig ist danach sogar die Veranstaltung von Segelwettbewerben, wie sie schon in der Vergangenheit stattgefunden haben und bei denen sich nach dem bei den Akten befindlichen Schreiben des Vertreters der WSG Grötzingen bis zu 16 Boote gleichzeitig auf dem Wasser befinden. Außer Frage steht, dass durch die Benutzung der Zone D durch Segler und Surfer zumindest Wasservögel nicht nur unerheblich und nicht nur kurzfristig gestört werden. Jedenfalls was Wasservögel betrifft, fallen die von Tauchern ausgehenden Störungen im Vergleich dazu deutlich weniger ins Gewicht. Die für das Tauchen in den wesentlich kleineren Zonen B und C angeordnete zusätzliche Einschränkung durch die Begrenzung auf nur sechs Taucher pro Tag steht daher zu der für die Zone D geltenden, wesentlich großzügigeren Regelung in einem Missverhältnis. Der von der Antragsgegnerin hervorgehobene Umstand, dass in der Zeit nach dem Inkrafttreten der Verordnung weit überwiegend nur drei oder weniger Tauchberechtigungskarten ausgestellt wurden, vermag daran nichts zu ändern. |
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| (2) Für die weiteren Verbote des Tauchens in der Zeit vom 1.11. bis 30.4. eines jeden Jahres sowie außerhalb dieser Zeit von Sonnaufgang bis Sonnenuntergang gilt Ähnliches. |
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| Nach den der Verordnung beigefügten „Ergänzenden Erläuterungen“ der Antragsgegnerin sollen durch das Winter- und Nachttauchverbot Störungen von Fischen und Wasservögeln in der besonders ruhebedürftigen Zeit vermieden werden bzw. ein Ausgleich für die Störungen während der übrigen Zeit geschaffen werden. In der „Zusammenfassende Umweltbewertung“ der ...-... ... GmbH vom Februar 2015 heißt es dazu (S. 36), dass das Tauchen auf die Zeit von etwa 31.3 bis 1.11 beschränkt werden sollte, um Störungen von Fischen und Wasservögeln in der besonders ruhebedürftigen Jahreszeit zu vermeiden. Verbunden wird dies mit dem Hinweis, dass Seefische sich im Winter am Gewässergrund aufhielten und sich kaum bewegten, um Energie zu sparen. Als Grund für das Nachttauchverbot wird in dem Gutachten ausgeführt, nächtliches Tauchen sollte nicht erlaubt sein, um Störungen der nachts besonders lichtempfindlichen Wasservögel zu vermeiden. Auch insoweit bleibt allerdings offen, weshalb es angesichts des Umstands, dass das Tauchen nur in einem 2 ha großen Bereich des insgesamt 35 ha großen Sees erlaubt ist, erforderlich ist, auch in diesem eng umrissenen Bereich das Tauchen zusätzlich zeitlichen Einschränkungen zum Schutz von Fischen und Wasservögeln zu unterwerfen, obwohl sowohl bei Nacht als auch in den Wintermonaten ohnehin nur mit einer geringeren Zahl von Tauchern zu rechnen ist. Dem genannten Gutachten kann dazu nichts entnommen werden. Worin die behaupteten „Störungen der nachts besonders lichtempfindlichen Wasservögel“ bestehen sollen, wird in dem Gutachten ebenfalls nicht näher erklärt. Was das Wintertauchverbot betrifft, fehlt zudem eine Erklärung dafür, weshalb die Antragsgegnerin dieses Verbot auf sechs Monate ausgedehnt hat, obwohl in dem Gutachten nur ein Verbot von fünf Monaten empfohlen worden ist. Der Senat betrachtet daher auch insoweit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als nicht mehr gewahrt. |
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| 3. Die in den § 3 Abs. 3 der Verordnung getroffenen Regelungen sind danach insoweit rechtswidrig und auf den Antrag der Antragstellerin für ungültig zu erklären, als darin das Tauchen mit Atemgeräten in den Zonen B und C im Zeitraum zwischen dem 30. April und dem 1. November eines jeden Jahres sowie in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang untersagt sowie die Ausgabe der ausgegebenen Tauchberechtigungskarten auf maximal sechs Personen pro Tauchtag beschränkt wird. Das Gleiche gilt für die mit diesen Regelungen in einem unmittelbaren Zusammenhang stehenden Regelungen in § 4 Abs. 3 der Verordnung. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin nur die Ungültigerklärung des § 4 Abs. 3 Nr. 3 beantragt hat. Denn, wie bereits eingangs dargelegt, hat das Normenkontrollgericht bei seiner Entscheidung über die beantragte Feststellung der Teilnichtigkeit einer Rechtsnorm über den (zulässigerweise) gestellten Antrag hinauszugehen, wenn der antragsgemäß für nichtig zu erklärende Teil mit anderen, nicht angegriffenen Teilen der Norm in einem untrennbaren Zusammenhang steht. Die festgestellten Fehler führen dagegen nicht zur Nichtigkeit auch der übrigen, von der Antragstellerin nicht angegriffenen Teile der Verordnung, da es insoweit an einem untrennbaren Zusammenhang fehlt. Auch kann davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin die Rechtsverordnung mit einem entsprechend eingeschränkten Inhalt erlassen hätte, wenn sie die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Regelungen erkannt hätte. |
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| Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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