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| Die Kläger wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Nachtragsbaugenehmigung. Die Kläger sind Eigentümer eine Streuobstwiese. Für dieses Grundstück setzt der Bebauungsplan „Daistler II - 3. Änderung“ vom 27.1.1997 der Gemeinde Neuenstadt am Kocher eine private Grünfläche fest. Südlich über einem schmalen Feldweg liegt das Grundstück des Beigeladenen, für das der genannte Bebauungsplan als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet sowie unter anderem Baugrenzen festsetzt. Am 16.4.2009 erteilte das Landratsamt Heilbronn dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses unter Erteilung von Befreiungen unter anderem für die Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch das Wohnhaus. Die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen sehen eine Abböschung des nördlichen Grundstücksbereichs zum Feldweg hin vor. |
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| Bei einer Baukontrolle im April 2010 wurde festgestellt, dass der Beigeladene sein Vorhaben abweichend von den genehmigten Bauvorlagen errichtete: Die genehmigte Gebäudehöhe wurde überschritten und im nördlichen Bereich des Grundstücks anstelle der Abböschung eine Stützmauer errichtet. Das Landratsamt ordnete daraufhin einen Baustopp an und veranlasste den Beigeladenen, die Abweichungen zur Genehmigung zu stellen. Mit Nachtragsbaugenehmigung vom 20.12.2010 wurde die veränderte Ausführung des Vorhabens („Errichtung eines Wohnhauses, Stützmauer“) unter Erteilung einer Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Gebäudehöhe gestattet. |
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| Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Kläger gegen die Nachtragsbaugenehmigung Klagen erhoben. Diese hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben des Beigeladenen verletzte weder bauordnungsrechtliche noch bauplanungsrechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt seien. Insbesondere könnten sich die Kläger weder im Hinblick auf das Wohnhaus des Beigeladenen noch im Hinblick auf die von diesem errichtete Stützmauer auf die nördliche Baugrenze auf dessen Grundstück berufen, da sie keinen Nachbarschutz entfalte. |
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| Mit den Zulassungsanträgen verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. |
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| Die rechtzeitig gestellten (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründeten (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung bleiben ohne Erfolg. Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe, die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im Rahmen der Darlegung der Kläger zu prüfen sind, rechtfertigen aus den im Antrag genannten Gründen nicht die Zulassung der Berufung. Mit ihrer Antragsbegründung wenden sich die Kläger ausschließlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie könnten sich nicht auf die Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch das Vorhaben des Beigeladenen berufen, da diese nicht dazu bestimmt sei, ihrem Schutz zu dienen. |
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| 1. Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. |
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| Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.2.2012 - 10 S 3390/11 - NJW 2012, 2744). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Urteilsergebnis erstrecken. Da Urteil darf sich also nicht aus anderen, dem Verwaltungsgerichtshof im Zulassungsverfahren mit seinen begrenzten Erkenntnismöglichkeiten aufdrängenden Gründen als richtig erweisen (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838; BVerfG, Beschl. v. 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805). Nach diesem Maßstäben haben die Kläger die Wertung des Verwaltungsgerichts, eine Überschreitung der nördlichen Baugrenze auf dem Grundstück des Klägers bewirke keine Verletzung ihrer Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), nicht schlüssig in Frage gestellt. |
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| a) Soweit das Verwaltungsgericht eine Rechtsverletzung der Kläger auf Grund der Überschreitung der nördlichen Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen durch das von ihm errichtet Wohnhaus verneint hat, erweist sich das angefochtene Urteil schon deswegen als im Ergebnis richtig, weil die Zulassung einer Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch das Wohnhaus nicht Gegenstand der von den Klägern angefochtenen Nachtragsbaugenehmigung vom 20.12.2010 ist. Sie ist vielmehr bereits durch die Baugenehmigung vom 16.4.2009 gestattet worden, die die anwaltlich vertretenen Kläger nach dem eindeutigen Wortlaut ihres Antrags nicht angefochten haben. Streitgegenstand einer gegen einen Verwaltungsakt gerichteten (Dritt)Anfechtungsklage kann aber nur die in dem zur Überprüfung gestellten Verwaltungsakt getroffene Regelung in der Gestalt sein, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). |
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| b) Die Nachtragsbaugenehmigung vom 16.4.2009 genehmigt ausdrücklich die vom Beigeladenen errichtete „Stützmauer“, allerdings ohne für die auch mit diesem Teil des Vorhabens verbundene Überschreitung der nördlichen Baugrenze auf dem Baugrundstück eine Ausnahme (§ 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO) oder Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) zu gewähren. Dass das Verwaltungsgericht hierin im Ergebnis keine Nachbarrechtsverletzung der Kläger erkannt hat, begegnet dennoch keinen Zweifeln, da das Unterlassen einer erforderlichen Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung Rechte des Baunachbarn nur dann verletzen kann, wenn die Festsetzung, von der abgewichen wird, dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist (BVerwG, Urt. v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 juris Rn. 33; Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, S. 694). Daran fehlt es hier. Wie das Verwaltungsgericht im Einklang mit den in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben zu Recht angenommen hat, ist die hintere Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt. |
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| Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung dienen als solche kraft Bundesrecht dem Schutz des Baunachbarn, dessen Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs derselben Festsetzung liegt, weil sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein nachbarliches wechselseitiges Austauschverhältnis gegenseitiger Beschränkungen begründen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011; Urt. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151). Bei bauplanerischen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzungen und zur überbaubaren Grundstückfläche ist das nicht schon kraft Bundesrechts der Fall (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 23.6.1995 - 4 B 52.95 - BauR 1995, 823 zum Maß der baulichen Nutzung; Beschl. v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - BauR 1996, 82 zur überbaubaren Grundstücksfläche). Bei diesen Festsetzungen hängt die Annahme einer auch nachbarschützenden Wirkung vielmehr davon ab, welchen Zweck der Plangeber mit der jeweiligen Festsetzung im Einzelfall verfolgt (BVerwG, Beschl. v. 19.10.1995, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 juris Rn. 16). Der Zweck derartiger bauplanerischer Festsetzungen ist daher durch Auslegung des Bebauungsplans im Einzelfall zu ermitteln (Beschl. des Senats v. 9.3.1995 - 3 S 3321/94 - BauR 1995, 514 juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 juris Rn. 12). Maßgebliche Anhaltspunkte für diese Auslegung lassen sich dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder den Materialien des Planaufstellungsverfahren entnehmen. |
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| Für die gebotene Auslegung lassen sich Gruppen von Festsetzungen bilden, die nach ihrer Rechtsnatur und ihrem objektiven Sinngehalt im Regelfall mit nachbarschützender Wirkung angereichert sind oder regelmäßig keinen Nachbarschutz entfalten. Bei Baugrenzen ist hierzu nach deren Lage und Anordnung zur Umgebung und zu den Nachbargrundstücken zu differenzieren. Regelmäßig wird sich bereits dem Lageplan zum Bebauungsplan entnehmen lassen, dass durch die Festsetzung seitlicher und hinterer Baugrenzen ein wechselseitiges Austauschverhältnis zwischen gegenüberliegenden Grundstücken geschaffen wird mit der Folge, dass solchen Baugrenzen nachbarschützende Wirkung zugunsten des jeweils gegenüberliegenden Wohngrundstücks zukommt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - BauR 2014, 533; Beschl. v. 14.6.2007 - 8 S 967/07 - VBlBW 2007, 397; Beschl. v. 9.3.1995, a.a.O.). Bei hinteren Baugrenzen wird ein solches wechselseitiges Austauschverhältnis häufig zur Sicherung einer zusammenhängenden Ruhe- und Erholungszone im Hintergartenbereich gewollt sein (Bay. VGH, Beschl. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; Beschl. des Senats v. 9.3.1995, a.a.O.; Dürr, Die Entwicklung des öffentlichen Baurechts, DÖV 2001, 625, 632). In diesem Umfang besteht dann ein für ein wechselseitiges Austauschverhältnis typisches „Dürfen und Dulden“ der jeweiligen Wohnnutzung (vgl. Beschl. des Senats v. 27.8.2012 - 3 S 1135/12 -). |
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| aa) Ein vom Plangeber gewolltes wechselseitiges Austauschverhältnis dürfte sich zwar dem hier maßgeblichen Bebauungsplan „Daistler II - 3. Änderung“ durch die Gestaltung der Baufenster südlich der xxx Straße entnehmen lassen. Denn der Plan setzt für die dort befindlichen Wohngrundstücke Baugrenzen in nahezu identischen Abständen zur jeweiligen hinteren Grundstücksgrenze fest. Dadurch wird ein „beruhigter“ Blockinnenbereich erzeugt sowie ein wechselseitiges vergleichbares „Dürfen und Dulden“ der Eigentümer. |
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| bb) Zwischen den Grundstücken der Kläger und des Beigeladenen im Bereich nördlich der xxx Straße lassen sich hingegen aus dem Lageplan des Bebauungsplans keinerlei wechselbezügliche Berechtigungen und Beschränkungen im Blick auf die überbaubare Grundstücksfläche erkennen. Denn auf dem - um das rund zehnfache größeren - Grundstück der Kläger ist ausschließlich ein private Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) festgesetzt. Ihr Grundstück dient also von vornherein - anders als das des Beigeladenen - nicht dem Wohnen. Es ist regelmäßig auch nicht überbaubar. Zwar weisen die Kläger zutreffend darauf hin, dass auch auf private Grünflächen ihrem Zweck entsprechende bauliche Anlagen - hier etwa Gerätehütten - errichtet werden können. Diese müssten allerdings nach dem Lageplan des Bebauungsplans mangels Baugrenze auf dem Grundstück der Kläger bauplanungsrechtlich keinerlei Abstand zum Feldweg zwischen den Grundstücken von Klägern und Beigeladenen einhalten. Das verdeutlich, dass es an einem wechselseitigen vergleichbaren Dürfen und Dulden zwischen den Klägern und dem Beigeladenen vollständig fehlt. |
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| Die Kläger legen auch nicht dar, dass sich aus der Planbegründung oder sonstigen Materialien im Planaufstellungsverfahren etwas anderes erkennen lässt. |
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| 2. Die Rechtssache hat nicht die von den Klägern behauptete grundsätzliche Bedeutung. |
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| Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 9.8.2011 - 13a ZB 11.30007 - AuAS 2011, 250; BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642). |
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| a) Nach diesen Maßstäben ist die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, |
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| „kommt einer hinteren Baugrenze auch dann nachbarschützende Wirkung zu, soweit das gegenüberliegende Grundstück als private Grünfläche ausgewiesen ist“, |
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| nicht klärungsbedürftig. Denn die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist nicht geboten, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.11.2009 - 5 S 3121/08 - VBlBW 2010, 113). Das ist bei der von den Klägern aufgeworfenen Frage der Fall. Denn unter den von ihnen genannten Umständen fehlt es aus den bereits genannten Gründen an der Gegenseitigkeit vergleichbarer Festsetzungen auf den betreffenden Grundstücken, die ein zur Annahme einer nachbarschützenden Wirkung notwendiges wechselseitiges Austauschverhältnis begründen könnte. |
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| b) Auf die weitere von den Klägern aufgeworfenen Frage, |
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| „kommt einer hinteren Baugrenze auch dann nachbarschützende Wirkung zu, soweit das betroffene gegenüberliegende Nachbargrundstück durch einen öffentlichen Feldweg vom Baugrundstück getrennt wird“, |
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| käme es danach bei einer Entscheidung des Senats nicht mehr entscheidungserheblich an. |
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| Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 u. 3, 52 Abs. 1 u. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog 2013, wobei zu berücksichtigen ist, dass Gegenstand der Anfechtung der Kläger nur eine Nachtragsbaugenehmigung, keine erstmalige Genehmigung eines Wohnhauses ist. |
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