Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Nov. 2009 - 5 S 3121/08

bei uns veröffentlicht am02.11.2009

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2008 - 8 K 4194/07 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21.10.2008 bleibt ohne Erfolg. Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Jahr 2007 durch den Bescheid der Beklagten vom 31.08.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 12.11.2007 rechtswidrig war. Mit ihrem bei der Beklagten gestellten Antrag hatte die Klägerin das Aufstellen zweier Ansichtskartenständer links und rechts der Ladeneingangstür ihres Geschäfts in der Stadtmitte von Nagold begehrt.
1. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32). Entsprechende Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils lassen sich der Antragsbegründung nicht entnehmen.
Die Beklagte hält insbesondere die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ihre Ermessenserwägungen zur Ablehnung der beantragten Sondernutzungserlaubnis deshalb fehlerhaft seien, weil die Durchsetzung von „Kernladenöffnungszeiten“ zur Umsetzung des „City-Commitments“ nicht dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entspreche und die Erteilung einer einzigen Sondernutzungserlaubnis für den gesamten Innenstadtbereich an den beigeladenen Verein (der dann auf der Grundlage individueller Vereinbarungen wiederum einzelne Teilflächen an Dritte vergebe) insgesamt eine Umgehung der gesetzlichen Vorschriften darstelle, für ernstlich zweifelhaft. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass bei der Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG auch städtebauliche einschließlich spezifisch baugestalterischer Belange berücksichtigt werden dürften, wenn ein konkretes Gestaltungskonzept der Gemeinde vorliege, das zum Ziel habe, einem Fußgängerbereich ein spezifisches „Flair“ zu verleihen. Um dies zu erreichen seien indes schön gestaltete Straßen und Plätze häufig nicht ausreichend. Vielmehr seien zusätzliche Maßnahmen erforderlich wie etwa die koordinierte Präsentation und Bewerbung einer Innenstadt als Service- und Einkaufszentrum, die Durchführung von attraktiven Veranstaltungen sowie koordinierte Ladenöffnungszeiten. Solche Maßnahmen, wie sie der Gemeinderat am 17.04.2007 im „City-Commitment“ beschlossen habe, stünden gleichrangig neben dem ebenfalls vom Gemeinderat beschlossenen Gestaltungskonzept und hätten, da sie die Nutzung der Straßen, Wege und Plätze im Rahmen des Gemeingebrauchs förderten auch einen sachlichen Bezug zur Straße. Da die Zielsetzungen des „City-Commitments“ zu den Gesichtspunkten gehörten, die einer straßenrechtlichen Ermessensentscheidung zugrunde gelegt werden könnten, liege auch keine Umgehung der gesetzlichen Vorschriften vor. Mit dieser Argumentation werden die angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage gestellt.
Nach der Rechtsprechung des Senats, die auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, erfasst das Ermessensprogramm des § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung in erster Linie nur spezifisch straßenrechtliche Erwägungen im Hinblick auf die mit der beabsichtigten Sondernutzung verbundene Beeinträchtigung des widmungsgemäßen Gemeingebrauchs. Andere Aspekte halten sich nur dann im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG, wenn sie (noch) einen unmittelbaren sachlichen Bezug zur Straße haben; dies gilt beispielsweise für städtebauliche oder baugestalterische Aspekte (Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes), die auf einem konkreten gemeindlichen Gestaltungskonzept beruhen (vgl. Senatsurt. v. 01.08.1996 - 5 S 3300/95 -, NVwZ-RR 1997, 677, v. 09.12.1999 - 5 S 2051/99 -, VBlBW 2000, 281 u. v. 17.03.2000 - 5 S 369/99 -, NVwZ-RR 2001, 159). Straßenrechtsfremde Überlegungen sind mit der in § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG statuierten „pflichtgemäßen“ Ermessensausübung unvereinbar und daher unzulässig (Senatsurt. v. 09.12.1999 a.a.O., v. 31.01.2002 - 5 S 311/00 - u. Senatsbeschl. v. 19.01.2006 - 5 S 846/05 -; Senatsurteil v. 17.03.2000 a.a.O.: Unzulässigkeit marktrechtlicher Kriterien).
Vorliegend fehlt es - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - den Ermessenserwägungen der Beklagten zur Ablehnung der beantragten Sondernutzungserlaubnis jedenfalls insoweit an der sachlichen Beziehung zur Straße, als die ablehnende Entscheidung - was auch das Antragsvorbringen nicht in Abrede stellt - der Umsetzung des „City-Commitments“ und damit auch der Durchsetzung von (einheitlichen) Kernladenöffnungszeiten dient. Die Beklagte räumt insoweit zwar selbst ein, dass das von ihrem Gemeinderat beschlossene „City-Commitment“ über das nach der Rechtsprechung des Senats zur Berücksichtigung städtebaulicher und baugestalterischer Belange bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen erforderliche Gestaltungskonzept hinausgeht (vgl. hierzu im Einzelnen Urt. v. 09.12.1999 a.a.O.). Während durch das Gestaltungskonzept insbesondere das Erscheinungsbild eines Fußgängerbereichs insofern („positiv“) gestaltet werden kann, als festgelegt wird, welche gewerbliche Nutzungen prägend sein sollen und welche nicht, sind „tragende Säulen des „City-Commitments“ der Beklagten u. a. einheitliche, kundenfreundliche Kernöffnungszeiten und die verbindliche Teilnahme an einem einheitlichen System der Kundenbindung. Diese Maßnahmen, die ersichtlich keinen unmittelbaren Bezug zur Straße haben (vgl. Urt. v. 17.03.2000 a.a.O.), gewinnen diesen entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht durch ihre Zielsetzung, „Menschen zu veranlassen, von ihrem Recht auf Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Gebrauch zu machen.“ Auch die den Gemeinden bei Erstellung des Gestaltungskonzepts eingeräumte „straßenrechtliche Gestaltungsfreiheit“, die ihre Grenze nur im Willkürverbot findet (Senatsurt. v. 09.12.1999 a.a.O.), besteht - was die Beklagte verkennt - nur im Rahmen der Berücksichtigung städtebaulicher und baugestalterischer Belange bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für gewerbliche Betätigungen. Sie erstreckt sich dagegen nicht auf allgemeine Anreize, den straßenrechtlichen Gemeingebrauch in Fußgängerbereichen zu fördern.
Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte auch gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ihr Vorgehen - Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für den gesamten Bereich „Nagolder Mitte“ an den Beigeladenen, der dann auf der Grundlage individueller Vereinbarungen „Sondernutzungserlaubnisse“ für einzelne Teilflächen an Dritte „auf der Basis der notwendigen Grundvoraussetzungen des Nagolder City-Commitments“ erteilt; Ablehnung weiterer Sondernutzungserlaubnisse gegenüber Dritten unter Hinweis auf die Möglichkeit einer vertraglichen Regelung mit dem Beigeladenen - eine Umgehung der gesetzlichen Vorgaben des Straßenrechts darstellt. Sie macht insoweit lediglich geltend, dass das „City-Commitment zu den Gesichtspunkten gehört, die einer Ermessensentscheidung im Straßenrecht zugrunde gelegt werden können.“ Dies ist indes - wie bereits ausgeführt - nicht der Fall und vermag schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass in der geschilderten Praxis der Beklagten tatsächlich eine unzulässige Umgehung des Ermessensprogramms des § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG liegen dürfte. Durch die Übertragung der Einzelvergabe von Sondernutzungserlaubnissen im Bereich „Nagolder Mitte“ an den beigeladenen Verein wird es diesem nicht nur ermöglicht, sondern durch das „City-Commitment“ vom 20.03.2007 sogar ausdrücklich aufgegeben, auch andere als straßenrechtliche Aspekte zum Gegenstand seiner Entscheidung zu machen. Denn nach dem „City-Commitment“, dessen Umsetzung dem Beigeladenen obliegt - so steht die ihm für das Jahr 2007 erteilte Erlaubnis v. 05.12.2006 etwa unter dem Vorbehalt, dass die Ziele des Nagolder City-Commitments umgesetzt werden -, „(wird) der City-Verein die Sondernutzungserlaubnisse … folglich nur dann per Vereinbarung weitergeben, wenn der Antragsteller die Mindestzahl geforderter Bausteine des Nagolder City-Commitments für seinen Betrieb tatsächlich umsetzt.“ Zu diesen Bausteinen gehört u.a. auch die bereits oben erwähnte Durchsetzung von Kernladenöffnungszeiten. Letztlich wird damit durch die im „City-Commitment“ der Beklagten niedergelegten Grundsätze und Verfahrenweisen bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen die gesetzliche Beschränkung der zulässigen Ermessenserwägungen aufgehoben und das Ermessens- und Entscheidungsprogramm für weitere, über den Straßenbezug hinausgehende Belange geöffnet.
Die Regelungen des City-Commitments werfen darüber hinaus die - vom Verwaltungsgericht ebenfalls angesprochene, vorliegend aber nicht mehr entscheidungserhebliche - Frage auf, ob in der Ermächtigung des Beigeladenen zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nicht eine unzulässige - weil nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgte - Beleihung zu sehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.1994 - 1 C 22.92 -, BVerwGE 97, 117 m.w.N.). Dies hätte zur Voraussetzung, dass nach der Übertragung nicht die Beklagte, sondern an deren Stelle der Beigeladene als beliehener Unternehmer die Sondernutzungserlaubnisse zu erteilen hätte. Für diese Annahme spricht nicht nur die dem Beigeladenen übertragene Aufgabe zur Umsetzung des City-Commitments, sondern auch die in der Begründung der dem Beigeladenen erteilten Sondernutzungserlaubnis enthaltene weitere Erwägung, dass durch den Wegfall von „Einzelantragstellungen“ letztlich eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung bei der Stadtverwaltung und damit auch eine Kostenersparnis erzielt werde, da nur ein Antrag überprüft und bearbeitet werden müsse. Gegen die Annahme einer Beleihung könnte sprechen, dass nach § 3 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Sondernutzungserlaubnisse unverändert „bei der Stadt“ zu beantragen sind (vgl. hierzu auch BayVGH, Urt. v. 29.10.2008 - 8 B 05.1468 -, juris). In Übereinstimmung mit ihrer Satzung hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auch nicht wegen fehlender Zuständigkeit, sondern aus sachlichen Erwägungen heraus abgelehnt. Diese Frage bedarf indes (ebenso wie die sich aus ihrer Beantwortung möglicherweise ergebenden Konsequenzen für die rechtliche Beurteilung der dem Beigeladenen erteilten Sondernutzungserlaubnis) keiner abschließenden Entscheidung, da die im angefochtenen Urteil vertretene Rechtsauffassung, dass die den Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis der Klägerin für das Jahr 2007 ablehnende Entscheidung der Beklagten rechtswidrig ist, schon aus den oben dargelegten Gründen keinen ernstlichen Zweifeln begegnet.
2. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargelegt. Eine solche kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine fallübergreifende, bisher noch nicht grundsätzlich geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtssicherheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.1961 - VIII B 78.61 -, BVerwGE 13, 90; Urt. v. 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dann nicht der Fall, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist oder sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.1997 - 4 B 167.96 - NVwZ-RR 1998, 457). So liegt es hier.
Das Antragsvorbringen bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfragen, ob
10 
a) bei straßenrechtlichen Ermessensentscheidungen über Festlegungen eines Gestaltungskonzepts hinaus auch inhaltliche Konzepte, wie das Nagolder City-Commitment zur Belebung und Attraktivierung der Innenstadt als Ermessensgesichtpunkte berücksichtigt werden können, sofern diese Konzepte vom Gemeinderat der Stadt beschlossen sind;
11 
b) es straßenrechtlich zulässig ist, einem City-Verein - bei dem die Stadt Mitglied ist und der die Aufgabe hat, das City-Commitment umzusetzen - eine Sondernutzungserlaubnis, die ein bestimmtes Stadtgebiet umfasst, für die Aufstellung von Werbeträgern/Kundenstoppern, Warenauslagen aller Art, Schirme und Markisen, Spielgeräte, Informationsständen, Verkaufsständen und Plakatständern widerruflich jeweils für ein Jahr befristet zu erteilen und hierdurch gewerbliche Anlieger von einer gleichartigen Sondernutzung auszuschließen;
12 
c) ob mit der Sondernutzungserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG die Ermächtigung verbunden sein kann, die Ausübung der Erlaubnis Dritten zu überlassen.
13 
Die unter a) aufgeworfene Frage lässt sich - wie oben ausgeführt - ohne weiteres auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung zum Ermessensprogramm des § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG beantworten. Auf die unter b) und c) aufgeworfenen Fragen käme es in einem Berufungsverfahren jedenfalls nicht mehr entscheidungserheblich an, weil die ablehnende Entscheidung der Beklagten - wie oben ausgeführt - in mehrfacher Hinsicht ermessensfehlerhaft und bereits aus diesem Grund rechtswidrig ist.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Ablehnung des Antrags der Klägerin vom 21.03.2007 auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Jahr 2007 durch den Bescheid der Beklagten vom 31.08.2007 und ihren Widerspruchsbescheid vom 12.11.2007 rechtswidrig war.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis.
Sie ist Inhaberin des ... in der ... in .... Das Geschäft befindet sich in der Fußgängerzone der ... Innenstadt.
Bis zum Jahr 2007 wurden der Klägerin für die Aufstellung zweier Postkartenverkaufsständer vor ihrem Geschäft durch die Beklagte mehrfach Sondernutzungserlaubnisse erteilt.
Im Jahr 2005 verabschiedete der Gemeinderat der Beklagten die „Regelungen für die ... Mitte“ (das sogenannte „City-Commitment“). Mit dem „City-Commitment“ verfolgt die Beklagte das Ziel, die ... Innenstadt zu einem „Kaufhaus-Innenstadt“ zu entwickeln, das sich durch ein einheitliches Erscheinungsbild und ein zentrales Management gegenüber den Einkaufszentren auf der „grünen Wiese“ behaupten kann. Das „City-Commitment“ sieht u.a. einen „attraktiven Auftritt der Ladengeschäfte“ sowie einheitliche Kernladenöffnungszeiten für den Einzelhandel vor. Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnisse für Warenpräsentationen im Freien, Werbestopper, etc. sollen danach nur mit der Nebenbestimmung erteilt werden, dass der Antragsteller die Kernöffnungszeiten für sein Geschäft gewährleistet. Die Umsetzung der Ziele des „City-Commitments“ obliegt nach der getroffenen Regelung dem Beigeladenen, dessen Mitglieder die Beklagte selbst, der Gewerbeverein ... e.V. und mehrere in der Stadt ... ansässige Unternehmen sind.
Die Regelungen des „City-Commitments“ wurden durch das am 20.04.2007 vom Gemeinderat der Beklagten verabschiedete „... City-Commitment“ konkretisiert. Danach soll die Beklagte dem Beigeladenen auf dessen jährlich zu stellenden Antrag hin eine Sondernutzungserlaubnis zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen in der „... Mitte“ (räumlicher Bereich des Innenstadtrings) erteilen. Auf der Grundlage individueller Vereinbarungen könne der Beigeladene dann Sondernutzungserlaubnisse für einzelne Teilflächen im Innenstadtbereich vergeben. Dem Beigeladenen werde damit eine flexible Möglichkeit eröffnet, ein anreizorientiertes und nachhaltiges City-Management zu betreiben. Der Beigeladene werde die Sondernutzungserlaubnisse nur dann per Vereinbarung weitergeben, wenn der Antragsteller eine Mindestzahl der geforderten Bausteine des „... City-Commitments“ für seinen Betrieb tatsächlich umsetze. Die Beklagte unterstütze den Beigeladenen bei der Überwachung der Einhaltung der für die Innenstadt vergebenen Sondernutzungserlaubnisse.
Entsprechend erteilte die Beklagte dem Beigeladenen auf dessen Antrag hin am 05.12.2006 für das Jahr 2007 eine umfassende Sondernutzungserlaubnis zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen in der „... Mitte“ (räumlicher Bereich des Innenstadtrings) für die Aufstellung von Werbeträgern/Kundenstoppern, Verkaufs- und Warenauslagen aller Art, Schirmen und Markisen (Witterungsschutz) sowie Spielgeräten. In den „Auflagen und Bedingungen“ heißt es, die Entscheidung solle dem Beigeladenen die Möglichkeit geben, ein City-Management zu entwickeln. Die Sondernutzungserlaubnis berechtige den Beigeladenen, Sondernutzungen durch Dritte ausüben zu lassen. Die Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen dürfe nicht von einer Mitgliedschaft des Antragstellers im City- oder Gewerbeverein abhängig gemacht werden. Für die Bemessung der Gebühren sei das Gebührenverzeichnis zur „Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in ...“ zu Grunde zu legen. Die dem Beigeladenen erteilte Erlaubnis sei stets widerruflich. Sie erfolge unter dem Vorbehalt, dass die Ziele des „... City-Commitments“ umgesetzt würden. Die erteilte Sondernutzungserlaubnis wurde unter dem 30.08.2007 ergänzend begründet.
Mit Antrag vom 21.03.2007 begehrte die Klägerin bei der Beklagten für das Jahr 2007 die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung zweier Postkartenverkaufsständer links und rechts der Eingangstür zu ihrem Laden in einem Gebäudeabstand von weniger als 1 m mit einem Flächenverbrauch von insgesamt 1 m².
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31.08.2007 ab. Zur Begründung macht sie geltend, die Sondernutzungserlaubnis sei für das gesamte Jahr 2007 bereits an den Beigeladenen auf dessen Antrag hin erteilt worden. Die dem Beigeladenen erteilte Sondernutzungserlaubnis solle diesen in die Lage versetzen, seinerseits die Vergabe von Flächen im Jahr 2007 im Bereich der „... Mitte“ an Dritte vertraglich zu regeln. Da die Fläche, auf der die Postkartenverkaufsständer aufgestellt werden sollten, nicht zweimal zum gleichen Zweck an unterschiedliche Antragsteller vergeben werden könne, sehe sich die Beklagte außer Stande, dem Antrag zu entsprechen. Vielmehr verweise sie auf die Möglichkeit, die Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen vertraglich mit dem Beigeladenen zu regeln.
Am 24.09.2007 legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte dürfe die Entscheidung über Sondernutzungserlaubnisse in der „Nagolder Mitte“ nicht nach Art einer „Beleihung“ auf den Beigeladenen übertragen, da die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach der gesetzlichen Regelung des Straßengesetzes eine weisungsfreie Pflichtaufgabe der Beklagten sei. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung könne die Beklagte zwar städtebauliche und baugestalterische Gesichtspunkte berücksichtigen, die Durchsetzung von Kernöffnungszeiten nach dem „City-Commitment“, stelle aber eine sachfremde Erwägung und damit einen Ermessensfehler dar. Die Ablehnung der Sondernutzungserlaubnis verletze die Klägerin in ihrer durch Art. 12 GG gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2007, der Klägerin zugegangen am 14.11.2007, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verweist sie auf den Ausgangsbescheid und trägt ergänzend vor, der Beigeladene sollte mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis in die Lage versetzt werden, ein City-Management zu entwickeln. Der Beigeladene habe nach seiner Satzung die Aufgabe, Maßnahmen die die Attraktivität ... als Einkaufs-, Wohn- und Erlebnisstadt fördern, durchzuführen und daran mitzuwirken, dass Handel und Dienstleister in der „... Mitte“ koordiniert wie ein Einkaufszentrum als Kaufhaus-Innenstadt aufträten. Diese Zielsetzung werde von der Beklagten geteilt. Der Beigeladene wirke daran mit, das „City-Commitment“ umzusetzen. Die Sondernutzung durch den Beigeladenen beeinträchtige den Gemeingebrauch nur unwesentlich. Der Beigeladene organisiere Veranstaltungen innerhalb der „... Mitte“, für deren Bewerbung und Durchführung er Standorte zur Aufstellung von Werbeträgern, Kundestoppern, Schirmen und Markisen und von Spielgeräten sowie für Warenpräsentationen benötige. Die Organisation eines „Kaufhaus-Innenstadt“ bringe es mit sich, dass auch kurzfristig Aktionen zur Erhöhung der Attraktivität der Innenstadt durchgeführt würden. Dies sei nur möglich, wenn der Beigeladene die Sondernutzungserlaubnis über einen bestimmten Zeitraum erhalte. Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis an den Beigeladenen beeinträchtige andere Anlieger nicht in unvertretbarer Weise, da der Beigeladene den Antrag auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis gleichsam in Vertretung für die ... Geschäfte gestellt habe, die sich der Idee des „Kaufhauses ...“ und des „City-Commitments“ verpflichtet fühlten. Durch die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis an den Beigeladenen würden Einzelantragstellungen entbehrlich, was zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis führe. Zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung hätten keine anderen Anträge auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis vorgelegen.
11 
Mit Schreiben vom 30.11.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung der Postkartenverkaufsständer im Jahr 2008.
12 
Die Klägerin hat am 10.12.2007 Klage erhoben. Sie wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Darüber hinaus macht sie geltend, die Beklagte hätte notfalls die dem Beigeladenen erteilte Sondernutzungserlaubnis widerrufen oder zurücknehmen müssen. Sie habe zum Zeitpunkt der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis an den Beigeladenen mit Anträgen der Gewerbetreibenden auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen rechnen müssen.
13 
Die Klägerin beantragt zuletzt,
14 
festzustellen, dass die Ablehnung ihres Antrages vom 21.03.2007 auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Jahr 2007 rechtswidrig war.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Sie wiederholt die Begründung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids und trägt ergänzend vor, die ablehnende Entscheidung stelle keinen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar, weil die Klägerin nicht gehindert sei, innerhalb ihres Geschäfts Postkarten zu verkaufen. Die Beklagte habe der Klägerin die beantragte Sondernutzungserlaubnis nicht zusätzlich zu der dem Beigeladenen erteilten Sondernutzungserlaubnis erteilen können, da der durch den Gemeinderat der Beklagten verabschiedete Gestaltungsleitfaden vorsehe, dass der öffentliche Raum durch Warenauslagen nicht überladen werden dürfe.
18 
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorlag.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage ist zulässig und begründet.
21 
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gegeben, weil die Klägerin bereits für das Jahr 2008 erneut eine entsprechende Sondernutzungserlaubnis beantragt hat und beabsichtigt, auch in Zukunft entsprechende Anträge zu stellen.
22 
Die Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31.08.2007 und ihr Widerspruchsbescheid vom 12.11.2007 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
23 
Die von der Klägerin begehrte Aufstellung der Postkartenverkaufsständer stellt eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis entscheidet gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG die Straßenbaubehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.
24 
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG ist eine Sondernutzung die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus. Gemeingebrauch ist nach der Legaldefinition des § 13 Abs. 1 StrG der Gebrauch der öffentlichen Straßen, der jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattet ist, soweit er den Gemeingebrauch anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt. Die Aufstellung eines Postkartenverkaufsständers ist von der Widmung zum „Fußgängerverkehr“ nicht umfasst und daher eine Benutzung über den Gemeingebrauch hinaus. Es handelt sich um eine gewerbliche Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche, bei der ein Verkehrsinteresse nicht vorhanden ist und die nicht auf individuelle Begegnung angelegt ist, sondern sich an die Allgemeinheit richtet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin Inhaberin eines an der Straße gelegenen Gewerbebetriebs ist. Zwar steht ihr insoweit - in den Grenzen der Verkehrsüblichkeit und Gemeinverträglichkeit (vgl. § 13 Abs. 1 StrG) - das Recht auf einen gesteigerten Gemeingebrauch (Anliegergebrauch) der Straße in Bezug auf solche Nutzungen zu, auf die sie als Anliegerin spezifisch angewiesen ist. Das Straßengesetz gewährleistet dem Grundeigentümer sowie dem Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs das Recht auf Anliegergebrauch jedoch nur in seinem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Kerngehalt. Dazu gehören die Zugänglichkeit eines Grundstücks (vgl. § 15 StrG) und (bei Gewerbebetrieben) der „Kontakt nach außen“ (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.12.1999 - 5 S 2051/98 -, juris). Um diesen Anliegergebrauch geht es hier nicht. Die Zugänglichkeit des Ladengeschäftes der Klägerin steht nicht in Frage. Bestand und Ausübung ihres Gewerbebetriebes sind auch nicht davon abhängig, dass vor dem Ladengeschäft zwei Kartenverkaufsständer aufgestellt werden. Der für einen Gewerbebetrieb erforderliche „Kontakt nach außen“ ist der Klägerin auch durch Schaufensterwerbung möglich.
25 
Die Beklagte ist nach § 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG die zuständige Straßenbaubehörde, da die... in ... gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG als Gemeindestraße zu qualifizieren ist. Die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen obliegt der Beklagten als weisungsfreie Pflichtaufgabe (§ 48 Abs. 2 StrG, § 2 Abs. 2 Satz 1 GemO). Diese Aufgabe kann sie nicht - etwa im Wege der Beleihung - auf andere Rechtsträger übertragen. Für eine solche Übertragung fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.
26 
Bei der Versagung der beantragten Sondernutzungserlaubnis hat die Beklagte das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Ermessensentscheidungen sind gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. So prüft das Gericht nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Das Gericht prüft nicht die Zweckmäßigkeit einer Entscheidung, also etwa ob eine von mehreren zulässigen und vertretbaren Lösungen tatsächlich am sachgerechtesten erscheint.
27 
Vorliegend hat die Beklagte bei der Ausübung ihres Ermessens den Zweck der gesetzlichen Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG nicht beachtet. Nach ständiger Rechtsprechung hat sich die Ermessensausübung bei der Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis in erster Linie an den Auswirkungen des beabsichtigten Verhaltens auf die widmungsgemäße Nutzung der Straße, insbesondere auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, dem Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger sowie an sonstigen unmittelbar auf den Straßengrund bezogenen sachlichen Erwägungen zu orientieren (BVerwG, Beschl. v. 12.08.1990 - 7 B 155/79 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.10.1996 - 5 S 1775/96 -, juris). Darüber hinaus darf die Straßenbaubehörde bei der Entscheidung städtebauliche und baugestalterische Belange berücksichtigen, sofern sie einen sachlichen Bezug zur Straße haben und der Gemeinderat ein konkretes Gestaltungskonzept beschlossen hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.12.1999 - 5 S 2051/98 -, juris; Urt. v. 01.08.1996 - 5 S 3300/95 -, juris). Ermessensfehlerhaft ist dagegen eine Einbeziehung von Gesichtpunkten, welche keinerlei wegerechtlichen Bezug aufweisen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.10.1996 - 5 S 1775/96 -, juris; Urt. v. 17.03.2000 - 5 S 369/99 -, juris).
28 
Nach diesen Maßgaben sind die Ermessenserwägungen der Beklagten in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. So hat die Beklagte der Klägerin die beantragte Sondernutzungserlaubnis versagt, weil sie diese bereits dem Beigeladenen erteilt habe. Diesem sei die Sondernutzungserlaubnis erteilt worden, damit er das „City-Commitment“ umsetzen könne. Das „City-Commitment“ bezweckt eine Steigerung der Attraktivität der Innenstadt durch die Schaffung eines einheitlichen Erscheinungsbildes der Geschäfte und öffentlichen Verkehrsflächen und die Durchsetzung von Kernladenöffnungszeiten im gesamten Innenstadtbereich. Diesen Zwecken diente folglich auch die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis an den Beigeladenen und die ablehnende Entscheidung gegenüber der Klägerin. Die Erreichung eines einheitlichen Erscheinungsbildes in der Fußgängerzone ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, da sie städtebauliche und baugestalterische Belange zum Gegenstand hat. Für diese bestand hier in Form des Gestaltungsleitfadens ... Innenstadt vom 26.07.2005 auch ein durch den Gemeinderat beschlossenes Gestaltungskonzept. Die Durchsetzung von Kernladenöffnungszeiten entspricht dagegen nicht dem Zweck des § 16 Abs. 1 StrG, so dass insoweit ein Ermessensfehler vorliegt. Denn der Aspekt der Ladenöffnungszeiten weist keinen straßenrechtlichen Bezug auf. Die Durchsetzung von Kernladenöffnungszeiten dient vielmehr allein der Wirtschaftsförderung.
29 
Die Beklagte hat nicht berücksichtigt, dass das Rechtsinstitut der Sondernutzungserlaubnis gerade dem Ausgleich der widerstreitenden Interessen unterschiedlicher Straßennutzer dient. Vielmehr hat sie die Interessen des Beigeladenen einseitig vorangestellt. Dabei spielt es keine Rolle, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis an den Beigeladenen noch kein anderer Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis vorlag. Denn zum einen war wegen der in der Vergangenheit erteilten Sondernutzungserlaubnisse absehbar, dass auch für das Jahr 2007 Anträge der Gewerbetreibenden auf die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen gestellt würden. Zum anderen kann sich die Beklagte nicht bereits im Vorfeld durch die Erteilung einer umfassenden Sondernutzungserlaubnis an einen einzigen Antragsteller der Entscheidung über jeden weiteren Antrag begeben. Unter Hinweis auf die bestehenden Nutzungsinteressen der Klägerin und den insoweit erforderlichen Interessenausgleich hätte die Beklagte die dem Beigeladenen erteilte Sondernutzungserlaubnis auf Grund des in der Erlaubnis geregelten Widerrufsvorbehalts jederzeit zumindest teilweise widerrufen können. Der Widerrufsvorbehalt ist in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG nicht auf bestimmte Widerrufsgründe beschränkt worden.
30 
Die Argumentation der Beklagten ist insoweit widersprüchlich, als sie einerseits ausführt, der Gemeingebrauch werde durch die dem Beigeladenen erteilte Sondernutzungserlaubnis nur unwesentlich beeinträchtigt und andererseits die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für zwei Postkartenständer mit einem Gesamtflächenbedarf von 1 m² unter dem Hinweis darauf ablehnt, dass diese zu einer Überladung des öffentlichen Raums mit Warensauslagen führen würde. Durch die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis an den Beigeladenen sollte diesem gerade ermöglicht werden, den Gewerbetreibenden auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge die Nutzung der von ihnen benötigten öffentlichen Flächen zu gestatten.
31 
Insgesamt dient das Vorgehen der Beklagten der Umgehung der gesetzlichen Vorgaben des Straßenrechts und stellt in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage zur Aufgabenübertragung eine unzulässige Flucht ins Privatrecht dar. Ohne gesetzliche Grundlage kann sich die Beklagte - auch nicht aus Gründen der Praktikabilität, Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis - einer ihr kraft Gesetzes übertragenen Aufgabe entledigen. Durch die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für den gesamten Innenstadtbereich an den Beigeladenen würde der kraft Gesetzes bestehende Anspruch des Einzelnen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten ausgehöhlt. Da dem Beigeladenen - mit Ausnahme des Verbots, die Erteilung einer Erlaubnis von der Mitgliedschaft im Gewerbeverein oder im City-Verein ... e.V. abhängig zu machen - nicht einmal verbindliche Kriterien für die Vergabe von Nutzungserlaubnissen vorgegeben wurden, könnte dieser hierüber praktisch nach Gutdünken entscheiden.
32 
Der Vortrag der Beklagten, die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis an den Beigeladenen beeinträchtige andere Anlieger nicht in unvertretbarer Weise, weil der Beigeladene den Antrag auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis gleichsam in Vertretung für die Nagolder Geschäfte gestellt habe, die sich der Idee des „Kaufhauses ...“ und des „City-Commitments“ verpflichtet fühlten, stellt eine bloße Behauptung dar, die durch die vorliegende Klage gerade widerlegt wird.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 VwGO. VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er durch Verzicht auf eine eigene Antragstellung kein Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, da es der Klägerin in Anbetracht der rechtlichen Problematik des vorliegenden Falls nicht zumutbar war, das Widerspruchsverfahren selbst zu führen.
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1, 2 GKG, § 39 Abs. 1 GKG i.V. mit Ziff. 43.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525) auf EUR 5.000,- festgesetzt.
36 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
20 
Die Klage ist zulässig und begründet.
21 
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gegeben, weil die Klägerin bereits für das Jahr 2008 erneut eine entsprechende Sondernutzungserlaubnis beantragt hat und beabsichtigt, auch in Zukunft entsprechende Anträge zu stellen.
22 
Die Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31.08.2007 und ihr Widerspruchsbescheid vom 12.11.2007 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
23 
Die von der Klägerin begehrte Aufstellung der Postkartenverkaufsständer stellt eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis entscheidet gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG die Straßenbaubehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.
24 
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG ist eine Sondernutzung die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus. Gemeingebrauch ist nach der Legaldefinition des § 13 Abs. 1 StrG der Gebrauch der öffentlichen Straßen, der jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattet ist, soweit er den Gemeingebrauch anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt. Die Aufstellung eines Postkartenverkaufsständers ist von der Widmung zum „Fußgängerverkehr“ nicht umfasst und daher eine Benutzung über den Gemeingebrauch hinaus. Es handelt sich um eine gewerbliche Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche, bei der ein Verkehrsinteresse nicht vorhanden ist und die nicht auf individuelle Begegnung angelegt ist, sondern sich an die Allgemeinheit richtet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin Inhaberin eines an der Straße gelegenen Gewerbebetriebs ist. Zwar steht ihr insoweit - in den Grenzen der Verkehrsüblichkeit und Gemeinverträglichkeit (vgl. § 13 Abs. 1 StrG) - das Recht auf einen gesteigerten Gemeingebrauch (Anliegergebrauch) der Straße in Bezug auf solche Nutzungen zu, auf die sie als Anliegerin spezifisch angewiesen ist. Das Straßengesetz gewährleistet dem Grundeigentümer sowie dem Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs das Recht auf Anliegergebrauch jedoch nur in seinem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Kerngehalt. Dazu gehören die Zugänglichkeit eines Grundstücks (vgl. § 15 StrG) und (bei Gewerbebetrieben) der „Kontakt nach außen“ (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.12.1999 - 5 S 2051/98 -, juris). Um diesen Anliegergebrauch geht es hier nicht. Die Zugänglichkeit des Ladengeschäftes der Klägerin steht nicht in Frage. Bestand und Ausübung ihres Gewerbebetriebes sind auch nicht davon abhängig, dass vor dem Ladengeschäft zwei Kartenverkaufsständer aufgestellt werden. Der für einen Gewerbebetrieb erforderliche „Kontakt nach außen“ ist der Klägerin auch durch Schaufensterwerbung möglich.
25 
Die Beklagte ist nach § 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG die zuständige Straßenbaubehörde, da die... in ... gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG als Gemeindestraße zu qualifizieren ist. Die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen obliegt der Beklagten als weisungsfreie Pflichtaufgabe (§ 48 Abs. 2 StrG, § 2 Abs. 2 Satz 1 GemO). Diese Aufgabe kann sie nicht - etwa im Wege der Beleihung - auf andere Rechtsträger übertragen. Für eine solche Übertragung fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.
26 
Bei der Versagung der beantragten Sondernutzungserlaubnis hat die Beklagte das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Ermessensentscheidungen sind gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. So prüft das Gericht nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Das Gericht prüft nicht die Zweckmäßigkeit einer Entscheidung, also etwa ob eine von mehreren zulässigen und vertretbaren Lösungen tatsächlich am sachgerechtesten erscheint.
27 
Vorliegend hat die Beklagte bei der Ausübung ihres Ermessens den Zweck der gesetzlichen Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG nicht beachtet. Nach ständiger Rechtsprechung hat sich die Ermessensausübung bei der Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis in erster Linie an den Auswirkungen des beabsichtigten Verhaltens auf die widmungsgemäße Nutzung der Straße, insbesondere auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, dem Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger sowie an sonstigen unmittelbar auf den Straßengrund bezogenen sachlichen Erwägungen zu orientieren (BVerwG, Beschl. v. 12.08.1990 - 7 B 155/79 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.10.1996 - 5 S 1775/96 -, juris). Darüber hinaus darf die Straßenbaubehörde bei der Entscheidung städtebauliche und baugestalterische Belange berücksichtigen, sofern sie einen sachlichen Bezug zur Straße haben und der Gemeinderat ein konkretes Gestaltungskonzept beschlossen hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.12.1999 - 5 S 2051/98 -, juris; Urt. v. 01.08.1996 - 5 S 3300/95 -, juris). Ermessensfehlerhaft ist dagegen eine Einbeziehung von Gesichtpunkten, welche keinerlei wegerechtlichen Bezug aufweisen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.10.1996 - 5 S 1775/96 -, juris; Urt. v. 17.03.2000 - 5 S 369/99 -, juris).
28 
Nach diesen Maßgaben sind die Ermessenserwägungen der Beklagten in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. So hat die Beklagte der Klägerin die beantragte Sondernutzungserlaubnis versagt, weil sie diese bereits dem Beigeladenen erteilt habe. Diesem sei die Sondernutzungserlaubnis erteilt worden, damit er das „City-Commitment“ umsetzen könne. Das „City-Commitment“ bezweckt eine Steigerung der Attraktivität der Innenstadt durch die Schaffung eines einheitlichen Erscheinungsbildes der Geschäfte und öffentlichen Verkehrsflächen und die Durchsetzung von Kernladenöffnungszeiten im gesamten Innenstadtbereich. Diesen Zwecken diente folglich auch die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis an den Beigeladenen und die ablehnende Entscheidung gegenüber der Klägerin. Die Erreichung eines einheitlichen Erscheinungsbildes in der Fußgängerzone ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, da sie städtebauliche und baugestalterische Belange zum Gegenstand hat. Für diese bestand hier in Form des Gestaltungsleitfadens ... Innenstadt vom 26.07.2005 auch ein durch den Gemeinderat beschlossenes Gestaltungskonzept. Die Durchsetzung von Kernladenöffnungszeiten entspricht dagegen nicht dem Zweck des § 16 Abs. 1 StrG, so dass insoweit ein Ermessensfehler vorliegt. Denn der Aspekt der Ladenöffnungszeiten weist keinen straßenrechtlichen Bezug auf. Die Durchsetzung von Kernladenöffnungszeiten dient vielmehr allein der Wirtschaftsförderung.
29 
Die Beklagte hat nicht berücksichtigt, dass das Rechtsinstitut der Sondernutzungserlaubnis gerade dem Ausgleich der widerstreitenden Interessen unterschiedlicher Straßennutzer dient. Vielmehr hat sie die Interessen des Beigeladenen einseitig vorangestellt. Dabei spielt es keine Rolle, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis an den Beigeladenen noch kein anderer Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis vorlag. Denn zum einen war wegen der in der Vergangenheit erteilten Sondernutzungserlaubnisse absehbar, dass auch für das Jahr 2007 Anträge der Gewerbetreibenden auf die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen gestellt würden. Zum anderen kann sich die Beklagte nicht bereits im Vorfeld durch die Erteilung einer umfassenden Sondernutzungserlaubnis an einen einzigen Antragsteller der Entscheidung über jeden weiteren Antrag begeben. Unter Hinweis auf die bestehenden Nutzungsinteressen der Klägerin und den insoweit erforderlichen Interessenausgleich hätte die Beklagte die dem Beigeladenen erteilte Sondernutzungserlaubnis auf Grund des in der Erlaubnis geregelten Widerrufsvorbehalts jederzeit zumindest teilweise widerrufen können. Der Widerrufsvorbehalt ist in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG nicht auf bestimmte Widerrufsgründe beschränkt worden.
30 
Die Argumentation der Beklagten ist insoweit widersprüchlich, als sie einerseits ausführt, der Gemeingebrauch werde durch die dem Beigeladenen erteilte Sondernutzungserlaubnis nur unwesentlich beeinträchtigt und andererseits die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für zwei Postkartenständer mit einem Gesamtflächenbedarf von 1 m² unter dem Hinweis darauf ablehnt, dass diese zu einer Überladung des öffentlichen Raums mit Warensauslagen führen würde. Durch die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis an den Beigeladenen sollte diesem gerade ermöglicht werden, den Gewerbetreibenden auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge die Nutzung der von ihnen benötigten öffentlichen Flächen zu gestatten.
31 
Insgesamt dient das Vorgehen der Beklagten der Umgehung der gesetzlichen Vorgaben des Straßenrechts und stellt in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage zur Aufgabenübertragung eine unzulässige Flucht ins Privatrecht dar. Ohne gesetzliche Grundlage kann sich die Beklagte - auch nicht aus Gründen der Praktikabilität, Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis - einer ihr kraft Gesetzes übertragenen Aufgabe entledigen. Durch die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für den gesamten Innenstadtbereich an den Beigeladenen würde der kraft Gesetzes bestehende Anspruch des Einzelnen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten ausgehöhlt. Da dem Beigeladenen - mit Ausnahme des Verbots, die Erteilung einer Erlaubnis von der Mitgliedschaft im Gewerbeverein oder im City-Verein ... e.V. abhängig zu machen - nicht einmal verbindliche Kriterien für die Vergabe von Nutzungserlaubnissen vorgegeben wurden, könnte dieser hierüber praktisch nach Gutdünken entscheiden.
32 
Der Vortrag der Beklagten, die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis an den Beigeladenen beeinträchtige andere Anlieger nicht in unvertretbarer Weise, weil der Beigeladene den Antrag auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis gleichsam in Vertretung für die Nagolder Geschäfte gestellt habe, die sich der Idee des „Kaufhauses ...“ und des „City-Commitments“ verpflichtet fühlten, stellt eine bloße Behauptung dar, die durch die vorliegende Klage gerade widerlegt wird.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 VwGO. VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er durch Verzicht auf eine eigene Antragstellung kein Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, da es der Klägerin in Anbetracht der rechtlichen Problematik des vorliegenden Falls nicht zumutbar war, das Widerspruchsverfahren selbst zu führen.
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1, 2 GKG, § 39 Abs. 1 GKG i.V. mit Ziff. 43.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525) auf EUR 5.000,- festgesetzt.
36 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. November 2004 - 8 K 2111/02 - ist unwirksam.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin hat sich gegen die Versagung einer Sondernutzungserlaubnis für das Plakatieren einer auswärtigen Veranstaltung gewandt.
Die Klägerin veranstaltet in ganz Baden-Württemberg Konzerte. Die Beklagte ist eine Universitätsstadt mit mehr als 80.000 Einwohnern. Unter dem 17.07.2002 beantragte die Klägerin eine Genehmigung zum Aufstellen von Plakattafeln für die Veranstaltung "Rock am See" in Konstanz am 31.08.2002. Mit Schreiben vom 18.07.2002 lehnte dies die Beklagte ab. Dabei verwies sie auf ihre "Richtlinien über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf öffentlichen Verkehrsflächen" aus dem Jahr 1996. Danach wurden Erlaubnisse zum Plakatieren auf öffentlichen Verkehrsflächen nur für Veranstaltungen im Stadtgebiet erteilt; eine Ausnahme galt für Veranstaltungen in angrenzenden Gemeinden. Die Plakatierungsdauer war auf drei Wochen beschränkt. Die Anzahl der zuzulassenden Plakate stand im Ermessen der Verwaltung. Die Klägerin erhob Widerspruch, den die Beklagte vor der Veranstaltung nicht beschied.
Der Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 18.11.2004 stattgegeben. Es hat festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 18.07.2002 rechtswidrig war. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es sei unverhältnismäßig und widerspreche dem Gleichheitssatz, wenn die Beklagte für das Plakatieren auswärtiger Veranstaltungen von überörtlicher Bedeutung keine Sondernutzungserlaubnisse erteile. Zwar könne die Beklagte zum Schutz des Ortsbilds als Ganzem das Plakatieren im öffentlichen Straßenraum beschränken. Es gebe jedoch keinen sachlich gebotenen Grund mit Bezug zur Straße, der es rechtfertige, die Plakatierung auswärtiger Veranstaltungen ganz auszuschließen. Der Ausschluss sei nicht damit zu rechtfertigen, dass die Genehmigungspraxis bei zugelassener Plakatierung für auswärtige Veranstaltungen wesentlich erschwert werde; diese sei schon bislang durchaus differenziert. Es sei auch nicht zu erwarten, dass für kleinere Vereine und Kulturveranstalter nicht mehr genügend Plakatierungsmöglichkeiten blieben. Deren Plakate könnten im Rahmen der von der Beklagten vorgegebenen Kapazität durchaus bevorzugt, in hinreichender Zahl je Veranstaltung, zugelassen werden.
Nach Zulassung der Berufung durch den Senat hat der Gemeinderat der Beklagten am 10.10.2005 neue "Richtlinien über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf öffentlichen Verkehrsflächen" beschlossen. Diese sind am 06.12.2005 öffentlich bekannt gemacht worden. Ihnen zufolge werden Erlaubnisse zum Plakatieren für (sonstige) Veranstaltungen weiterhin nur für Veranstaltungen im Stadtgebiet und nur für bestimmte Straßenzüge und außerdem nur noch erteilt, wenn die Plakate an besonders gekennzeichneten Laternenmasten und Verkehrseinrichtungen angebracht werden; dabei sind nur Plakate im Format DIN A1 zugelassen, die in Folientaschen einzuschieben sind, welche an so genannten Hängesystemen angebracht sind. Insgesamt sind etwa 300 solche Hängestellen vorhanden. Beschränkt worden sind auch die Zahl und die Dauer der Anbringung der Plakate. Je Veranstaltung wird eine Erlaubnis entweder für 20 Hängestellen bei einer Hängedauer von zwei Wochen oder für 10 Hängestellen bei einer Hängedauer von vier Wochen erteilt. Für Veranstaltungen mit überörtlicher Bedeutung kann ausnahmsweise eine Erlaubnis für 10 Hängestellen bei einer Hängedauer von sechs Wochen erteilt werden. Die Vergabe erfolgt in Form eines Routensystems.
II.
Nachdem die Beteiligten die Fortsetzungsfeststellungsklage nach Inkrafttreten der neuen "Richtlinien über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf öffentlichen Verkehrsflächen" vom 10.10.2005 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts für unwirksam zu erklären (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entspr.). Über die Kosten des Verfahrens ist nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden; dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Billigem Ermessen entspricht es, der Beklagten die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen aufzuerlegen.
Dies folgt allerdings noch nicht daraus, dass die Beklagte mit dem Erlass der neuen Richtlinien dem Begehren der Klägerin nachgegeben und sich so der Sache nach freiwillig "in die Rolle des Unterlegenen begeben" hätte. Denn auch die neuen Richtlinien der Beklagten schließen das Plakatieren für auswärtige Veranstaltungen im Straßenraum an den neu bestimmten Hängestellen grundsätzlich aus. Im Übrigen war maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für das Fortsetzungsfeststellungsbegehren der Klägerin der Zeitpunkt des Erlasses des ablehnenden Bescheids vom 18.07.2002. Somit kam es für die Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage allein darauf an, ob die Beklagte die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis nach Maßgabe ihrer alten Richtlinien zu Recht abgelehnt hat; denn ihre neuen Richtlinien hat die Beklagte nicht mit Rückwirkung erlassen.
Die Kostenpflicht der Beklagten folgt jedoch daraus, dass ihre Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil beim gegebenen Sach- und Streitstand zurückzuweisen gewesen wäre. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Fortsetzungsfeststellungsklage wegen bestehender konkreter Wiederholungsgefahr für zulässig und zudem für begründet gehalten.
Entscheidend ist insoweit, dass die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG und § 8 Abs. 1 Satz 2 FStrG im Ermessen der Behörde steht und entsprechend dem Zweck der Ermächtigung (§ 40 LVwVfG) nur aus Gründen abgelehnt werden kann, die einen Bezug zur Straße haben; straßenrechtsfremde Überlegungen sind insoweit unzulässig (Senatsurt. v. 09.12.1999 - 5 S 2051/98 - VBlBW 2000, 281 m.w.N.; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl., Rdnrn. 247 ff.).
10 
Ein unmittelbarer Bezug zur Straße ist für den Ausschluss des Plakatierens auswärtiger Veranstaltungen nicht etwa deshalb entbehrlich, weil, wie die Beklagte meint, es sich beim öffentlichen Straßenraum der Sache nach um eine öffentliche Einrichtung handelte. Denn anders als bei öffentlichen Einrichtungen, auf deren Benutzung vorbehaltlich einer Erweiterung ihrer Widmung nur die Einwohner einen Anspruch haben (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 GemO), ist der Gebrauch öffentlicher Straßen im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften jedermann gestattet (§ 13 Abs. 1 Satz 1 StrG). Nichts anderes gilt - unter dem Vorbehalt einer erforderlichen Sondernutzungserlaubnis - für eine Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StrG). Im Übrigen könnte das Plakatieren auswärtiger Veranstaltungen auch bei einer Beurteilung gemäß § 10 Abs. 2 GemO nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden; denn einen Anspruch auf Zulassung hätten insoweit alle Einwohner der Gemeinde oder ihnen gleich gestellten Personen (§ 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 GemO), die als Veranstalter einer solchen Veranstaltung aufträten.
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Den somit erforderlichen Bezug zur Straße weist zwar die Absicht der Beklagten auf, das Plakatieren für Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum des Stadtgebiets zu beschränken und zu ordnen. Es ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass eine Gemeinde bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine gewerbliche Sondernutzung in einem Fußgängerbereich generalisierend städtebauliche und stadtgestalterische Belange berücksichtigen kann, sofern ihr Gemeinderat ein konkretes Gestaltungskonzept beschlossen hat (Senatsurt. v. 01.08.1996 - 5 S 3300/95 - NVwZ-RR 1997, 677 - Imbiss-Stand - und v. 09.12.1999 - 5 S 2051/98 - a.a.O. - Verkaufsständer für Ansichtskarten -). Zulässig ist es auch, dass eine Gemeinde ein entsprechendes Konzept nicht nur auf einen besonders schützenswerten historischen Stadtkern beschränkt, sondern - zur Verhinderungeiner länger währenden oder andauernden Verschandelung und Verschmutzung des Stadtbildes durch so genanntes wildes Plakatieren, dessen Genehmigung allgemein für einzelne Straßenzüge, nicht aber für bestimmte Standorte begehrt wird - auf alle Straßen der Stadt erstreckt (BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C. 42.72 - BVerwGE 47, 280 - zu Wahlwerbung). Auch ist in der Rechtsprechung eine für das gesamte Stadtgebiet geltende Ausschlussklausel in einem Werbenutzungsvertrag zu Lasten anderer Werbeunternehmen mit § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG für vereinbar gehalten worden, weil es zu den zulässigen Erwägungen im Rahmen dieser Vorschrift gehöre, eine unerwünschte Häufung von Werbeanlagen im öffentlichen Straßenraum und eine damit verbundene mögliche Beeinträchtigung des Straßenbilds und des Ortsbilds entgegenzuwirken (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.12.1996 - 8 S 1725/96 - NVwZ 1998, 652 - Werbevitrine -); ob allerdings die Versagung einer Sondernutzungserlaubnis für einen Mitbewerber (allein) auf eine solche Ausschlussklausel gestützt werden kann, ist fraglich (vgl. verneinend für Werbung einer Bürgeraktion OVG Lüneburg, Urt. v. 23.04.1992 - 12 A 166/88 - NVwZ-RR 1993, 393 und hierzu BVerwG, Beschl. v. 24.08.1994 - 11 C 57.92 - Buchholz 407.56 NStrG Nr. 3 = NVwZ-RR 1995, 129). Schließlich hat der Senat Werbenutzungsverträge (mit Stadtmöblierungsklausel) für das gesamte Gemeindegebiet unter Hinweis auf das Selbstgestaltungsrecht einer Gemeinde, das nicht nur negativ die Abwehr von Verunstaltungen, sondern auch positiv gestalterische Erwägungen zulasse, und unter Hinweis auf das gemeindliche Interesse an stetigen und beträchtlichen Einnahmen insoweit für zulässig gehalten (Senatsurt. v. 01.10.2004 - 5 S 1012/03 - und hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.10.2005 - 3 B 36.05 -).
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Auch nach Auffassung des Senats ist wohl nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass die Beklagte gemäß ihren alten Richtlinien zur Abwehr einer Verunstaltung des Stadtbilds durch massenhaftes Plakatieren und auch aus positiv gestalterischen Erwägungen das Plakatieren für Veranstaltungen nur in bestimmten Straßenzügen und jeweils nur für bestimmte Dauer gestatten wollte, selbst wenn insoweit Plakatierungsmöglichkeiten ausgeschlossen wurden, für die bei einer Einzelfallprüfung Versagungsgründe gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG nicht vorlagen. Auch die Klägerin hat insoweit, wohl im Blick auf die hinreichenden geeigneten Anbringungsmöglichkeiten in den in den Richtlinien bezeichneten Straßenzügen, keine Bedenken erhoben. Ob auch die neuen Richtlinien der Beklagten, die das Plakatieren im öffentlichen Straßenraum an Einrichtungen ihres Werbenutzungsvertragspartners, unentgeltlich an wenigen (13) Litfaßsäulen und Anschlagtafeln, und ansonsten nur noch in von ihr angebrachten Hängesystemen an etwa 300 Hängestellen vorsehen, der Ausübung des Erteilungsermessens gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG noch genügend Raum lassen, hat der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Zweifel daran, ob damit das Ermessen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG nicht zu stark beschränkt wäre, verstärkten sich allerdings noch, wenn es sich bei den von der Beklagten angebrachten Hängesystemen um eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 GemO handelte. Denn wenn dies zuträfe, hätte die Beklagte insoweit die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach Ermessen entgegen der Regel des § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG für das gesamte Stadtgebiet vollständig ausgeschlossen. Ein vollständiger Ausschluss des Ermessens zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis auch nur für Teile eines Gemeindegebiets ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung als unzulässig beurteilt worden (Thür. OVG, Urt. v. 21.11.2000 - 2 N 163/97 - GewA 2002, 351 - Wurststand -).  
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Ein Bezug zur Straße fehlt jedoch der an die räumliche und zeitliche Beschränkung der Anbringungsmöglichkeiten im Stadtgebiet anknüpfenden Entscheidung der Beklagten, für das Plakatieren auswärtiger Veranstaltungen (von überörtlicher Bedeutung) grundsätzlich Sondernutzungserlaubnisse zu versagen und die Veranstalter insoweit auf wenige (13) nicht kommerziell betriebene, städtische Litfaßsäulen und Anschlagtafeln und im Übrigen auf die auf der Grundlage eines Werbenutzungsvertrags mit der Firma S. betriebenen Werbeanlagen im Stadtgebiet zu verweisen. Denn für auswärtige Veranstaltungen werbende Plakate wirken auf das Straßenbild nicht anders ein als Plakate für Veranstaltungen in der Stadt.
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Ausreichend ist insoweit nicht, dass die stadtgestalterischen Erwägungen der Beklagten eine Beschränkung der Plakatierung nach den alten Richtlinien im allgemeinen tragen. Nach der Rechtsprechung des Senats darf eine Gemeinde, die für eine bestimmte Teilfläche des Straßenraums Sondernutzungserlaubnisse für Verkaufsstände erteilt, Bewerber bei der Vergabe der Standplätze nicht mit der Erwägung benachteiligen, sie seien nicht bekannt oder hätten sich noch nicht bewährt. Eine solche Benachteiligung muss ein Bewerber nur dann hinnehmen, wenn sich sein Anspruch auf Zulassung nach Marktrecht (§ 70 Abs. 3 GewO) oder nach dem Recht der gemeindlichen öffentlichen Einrichtungen (§ 10 Abs. 2 bis 4 GemO) richtet. § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG gebietet hingegen, dass bei der Ausübung des "Verteilungsermessens" nach Bejahung der grundsätzlichen straßenrechtlichen Verträglichkeit der in Rede stehenden Sondernutzung den Bewerbern gleiche Zulassungschancen einzuräumen sind (Senatsurt. v. 17.03.2000 - 5 S 369/99 - ESVGH 50, 200 = NVwZ-RR 2001, 159). Aus denselben Erwägungen ist es einer Gemeinde nicht gestattet, die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für das Anbringen von Plakaten im öffentlichen Straßenraum dahin zu beschränken, dass nur Veranstaltungen, die in der Gemeinde (und angrenzenden Gemeinden) stattfinden, auf diese Weise beworben werden können. Unerheblich ist insoweit, dass es sich im einen Fall um ein persönliches Merkmal des Bewerbers und im anderen Fall um ein sächliches Merkmal der Veranstaltung handelt. Denn in beiden Fällen werden bei der Ermessensbetätigung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG grundrechtlich geschützte Belange der Bewerber (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG, bei der Plakatierung von Veranstaltungen kommen ggf. Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 8 und 9 GG hinzu) eingeschränkt, ohne dass diese Einschränkung vom straßenrechtlichen Zweck der Ermächtigung gerechtfertigt wäre.
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Die von der Beklagten im Übrigen angeführten Gründe rechtfertigen den Ausschluss des Plakatierens für auswärtige Veranstaltungen nicht. Dies gilt insbesondere für den Einwand, den örtlichen Vereinen und Kulturveranstaltern müssten ausreichende Möglichkeiten zum kostengünstigen Plakatieren im Straßenraum bleiben. Es kann offen bleiben, ob insoweit dem Verwaltungsgericht darin zu folgen wäre, dass die Chancen der örtlichen Vereine und Kulturveranstalter bei einer Zulassung des Plakatierens für auswärtige Veranstaltungen tatsächlich nicht erheblich gemindert würden. Die Beklagte behauptet insoweit, in diesem Fall würde eine Vielzahl von Veranstaltern insbesondere aus dem Raum Stuttgart den örtlichen Bewerbern zuvorkommen und die Plakatierungsmöglichkeiten weitgehend ausschöpfen. Selbst wenn diese Befürchtung begründet wäre, änderte dies jedoch nichts daran, dass die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG für eine Plakatierung nicht ausschließlich örtlichen Veranstaltungen vorbehalten werden kann. Ob insoweit, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, zumindest Kontingente zu Gunsten der örtlichen Veranstalter gebildet werden dürften, braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil die alten Richtlinien der Beklagten solche noch nicht vorsahen. Im Übrigen bemerkt der Senat, dass dem verständlichen Interesse daran, dass die örtlichen Veranstalter ihre Veranstaltungen in der Stadt kostengünstig auch im öffentlichen Straßenraum bewerben können, auch damit Rechnung getragen werden könnte, dass die Beklagte zusätzliche öffentliche Einrichtungen im Sinne von § 10 Abs. 2 GemO schafft, für deren Benutzung die Maßstäbe des Straßenrechts nicht gelten.
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Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG n. F.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.