Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Feb. 2017 - M 8 SN 16.4986

bei uns veröffentlicht am07.02.2017
nachgehend
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 2 CS 17.452, 13.03.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 3. August 2016 (Az.: …*) für den Neubau eines Wohngebäudes mit 272 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit insgesamt 179 Stellplätzen.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer Wohnung im fünften Obergeschoss des Wohngebäudes …-Straße 32 und Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz …-Straße 14-34, Fl.Nr. … Die Wohnung der Antragstellerin ist Richtung Osten ausgerichtet und verfügt über eine größere Dachterrasse.

Das Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft liegt westlich der geplanten Wohnanlage und grenzt mit seiner Ostseite unmittelbar an die Vorhabengrundstücke Fl.Nr. …, …, …, …, … an. Das Grundstück ist mit einem Gebäudekomplex bebaut, der aus elf aneinander gebauten, vier- bis sechsgeschossigen Wohnhäusern besteht, die um einen begrünten Innenhof angeordnet sind. Im Nordwesten grenzt das Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft an die …-Straße, die in diesem Bereich in einer Sackgasse endet. In Verlängerung der …-Straße führt ein 4 m breiter Weg in Richtung Osten zu dem Vorhabengrundstück Fl.Nr. … Westlich befindet sich ein weiteres Grundstück, das mit einer sechsgeschossigen Wohnanlage bebaut ist. Im Süden grenzt das Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft an eine große unbebaute Fläche - „… Feld“ - an.

Die aneinander gebauten, sechsgeschossigen Gebäude …-Straße 26 bis 32 liegen auf einer Länge von ca. 87 m direkt gegenüber der östlichen Grundstücksgrenze und halten einen Abstand von ca. 17,5 bis 18 m zu dieser ein. Anschließend knickt das Gebäude Nr. 32 nach Süden ab und schließt sich unmittelbar an das viergeschossige Eckgebäude Nr. 34 an. An dieses Eckgebäude schließen sich im Westen drei weitere viergeschossige Gebäude Nr. 18 bis 22 an, die parallel zur südlichen Grundstücksgrenze situiert sind. Daran anschließend befinden sich Gebäude Nr. 14 und 16, die ebenfalls über vier Geschosse verfügen und sich von Norden nach Süden orientieren.

Die Wohnung der Antragstellerin befindet sich in dem sechsgeschossigen Gebäude Nr. 32. Der Abstand der Dachterrasse der Antragstellerin zu der südwestlichen Schmalseite des streitgegenständlichen Vorhabens beträgt ca. 63 m. Die nordwestliche Schmalseite des Vorhabengebäudes ist gegenüber der Dachterrasse der Antragstellerin deutlich nach Norden versetzt und liegt in einer Entfernung von ca. 35 m. Die Blickrichtung der Dachterrasse der Antragstellerin ist zu der nordwestlichen Schmalseine des Vorhabengebäudes orientiert.

Das Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans Nr. …

Die Vorhabengrundstücke Fl.Nr. …, …, …, …, … sowie die nördlich liegenden Grundstücke Fl.Nr. … und … sind unbebaut und bilden ein ca. 4 ha großes Areal, das im Nordosten von der …-Straße, im Norden durch die …-Allee, im Westen durch das mit Wohngebäuden bebaute Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Nr. … und im Süden durch landwirtschaftliche Flächen begrenzt ist.

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgerecht)

Das Areal liegt im Geltungsbereich des seit dem 31. März 2013 rechtskräftigen qualifizierten Bebauungsplans mir Grünordnung Nr. … (1. Teilbereich). Der Bebauungsplan setzt für den Bereich östlich der Wohnanlage, in der das Sondereigentum der Antragstellerin belegen ist, als Art der baulichen Nutzung zwei allgemeine Wohngebiete (WA 1 und WA 2) fest. Innerhalb des Areals sind durch Festsetzung der Baulinien und Baugrenzen zwei Bauräume festgesetzt, durch die die Errichtung eines gebogenen, hufeisenförmigen Baukörpers im südlichen und eines schlangen- bzw. wellenartigen Baukörpers im nördlichen Bereich ermöglicht wird. Als Maß der baulichen Nutzung sind für die südliche Bebauung sechs Vollgeschosse als Höchstmaß, eine maximale Geschossfläche von 17.500 m² sowie eine maximale Grundfläche von 8.800 m² festgesetzt. Um die festgesetzten Bauräume herum ist eine öffentliche Grünfläche festgesetzt.

Am 20. Juli 2015 reichte die Beigeladene bei der Antragsgegnerin die erforderlichen Unterlagen zur Durchführung eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens für den Neubau eines sechsgeschossigen Mehrfamilienhauses - entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … - ein. Mit Schreiben vom 30. September 2015 übersandte die Antragsgegnerin die nicht mehr benötigten Bauunterlagen an die Beigeladene zurück und teilte dieser mit, dass ein Baubeginn nach einer positiven Bestätigung der Prüfung des Brandschutzes zulässig sei. Am selben Tag erließ die Antragsgegnerin gegenüber der Beigeladenen einen Bescheid, mit dem u.a. die Bauausführung hinsichtlich der Brandschutzanforderungen freigegeben wurde.

Mit Bauantrag vom 8. April 2016 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Wohngebäudes mit 272 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 179 Stellplätzen nach Plan-Nr. … in dem festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet WA 2. Geplant ist die Errichtung eines achtgeschossigen Gebäudekomplexes mit Tiefgarage, bestehend aus neun Mehrfamilienhäusern. Der Gebäudekomplex soll innerhalb des für das Allgemeine Wohngebiet WA 2 festgesetzten Bauraums errichtet werden und seine gebogene Form aufnehmen.

Der nordwestliche Gebäudeteil des Vorhabengebäudes ist sechsgeschossig und verfügt über eine Breite von 13,145 m (vermasst). Der nach Osten zurückspringende, achtgeschossige Gebäudeteil im nordwestlichen Bereich ist 23,7 m (vermasst) hoch und ca. 45 m Luftlinie von der Dachterrasse/den Fenstern der Antragstellerin entfernt, wobei dieser nordwestliche Gebäudeteil gegenüber der Dachterrasse deutlich nach Norden versetzt ist. Die südwestliche Schmalseite des Vorhabengebäudes ist ca. 14 m breit und verfügt ebenfalls über acht Geschosse und eine Wandhöhe von 23,7 m (vermasst).

Die Längsseite des streitgegenständlichen Baukörpers, die im Blickwinkel der Antragstellerin liegt, ist aufgrund ihrer gebogenen, nach Osten orientierten Form mindestens 100-110 m Luftlinie von der Wohnung der Antragstellerin entfernt.

Mit Bescheid vom 3. August 2016 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die begehrte Baugenehmigung für den Neubau einer Wohnanlage im Allgemeinen Wohngebiet WA 2. Mit einem weiteren Bescheid vom 3. August 2016 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Änderungsgenehmigung zu der Erstgenehmigung vom 16. Oktober 2015 für den Neubau einer Wohnanlage in dem nördlichen Allgemeinen Wohngebiet WA 1. Beide Bescheide wurden im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 19. August 2016 öffentlich bekannt gemacht.

Der streitgegenständliche Baugenehmigungsbescheid enthält auf Seite 7 zahlreiche Ausnahmen und Befreiungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches und der Bayerischen Bauordnung. Unter Ziffern 3 und 4 wurden insbesondere Abweichungen wegen Nichteinhaltung von Abstandsfläche erteilt. Die erteilten Abweichungen betreffen zum einen die sich gegenüber liegenden Gebäudeseiten der Gebäude in den festgesetzten Allgemeinen Wohngebieten WA1 und WA2. Zum anderen wurde eine Abweichung wegen Überschreitung der Mitte der in dem Bebauungsplan Nr. … festgesetzten öffentlichen Grünfläche erteilt.

Unter Ziffern 6 und 7 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen Überschreitung der in dem Bebauungsplan für WA 2 festgesetzten Geschossfläche und maximalen Geschosszahl von sechs auf acht Geschosse. Die Befreiungen wurden im Wesentlichen damit begründet, dass mit der Nachverdichtung durch die Aufstockung ein Beitrag zur Realisierung von dringend benötigtem, gefördertem Wohnungsbau möglich werde und dies im öffentlichen Interesse stehe. Zudem werde dem Gebot eines schonenden Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen, weil keine zusätzliche Bodenversiegelung erfolge. Nachbarschützende Belange über das im Bebauungsplan bereits abgewogene Maß hinaus seien nicht verletzt.

Gegen den Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 3. August 2016 für den Neubau einer Wohnanlage in dem Allgemeinen Wohngebiet WA 2 (Az.: …) hat die Antragstellerin mit dem am 12. September 2016 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Klage erheben lassen (M 8 K 16.4103).

Mit Schriftsatz vom 3. November 2016 stellten die Bevollmächtigten der Antragstellerin den Antrag,

Die aufschiebende Wirkung der am 12. September 2016 gegen den Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 3. August 2016, Az.: …, erhobenen Klage (M 8 K 16.4103) wird angeordnet.

Zur Begründung des Antrages führten die Bevollmächtigten der Antragstellerin unter ausführlicher Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen aus, dass das streitgegenständliche Vorhaben in grober Weise gegen die Grundzüge der Planung des Bebauungsplans Nr. … verstoße. Aus der Begründung des Bebauungsplanes ergebe sich, dass dadurch Quartiere entwickelt werden sollten, welche sich an den bestehenden Strukturen orientierten und die bestehenden Strukturen einbinden würden. Die festgesetzte maximale Höhe orientiere sich am westlich angrenzenden sechsgeschossigen Bestand. Mit der genehmigten achtgeschossigen durchgehenden Bebauung entstehe eine erdrückende, abriegelnde Wirkung, die nicht nur in Bezug auf die Belichtung und Belüftung, sondern auch auf dem sozialen Wohnfrieden und die Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse erheblichen negativen Einfluss habe. Die Aufstockung führe zu einer Verschlechterung der Sichtachsen und insbesondere zu negativen Auswirkungen im Rahmen der Belichtung und Belüftung. Durch die zusätzlichen Geschosse sei keine profilgleiche Gebäudestruktur mehr vorhanden, sondern es würden zusätzlich die Einblickmöglichkeiten auf die Dachterrassen und die darunterliegenden Wohnungen geschaffen.

Des Weiteren erläuterten die Bevollmächtigten der Antragstellerin ausführlich, welche Festsetzungen des Bebauungsplanes aus ihrer Sicht zu den Grundzügen der Planung zählten und weshalb das streitgegenständliche Vorhaben gegen diese Grundzüge verstoße.

Die verkehrliche Erschließung sei problematisch und wirke sich hier nachbarschützend aus. Es sei zu erwarten, dass die Anwohner mit einem erheblichen Parksuchverkehr belastet würden, nachdem auf der Hauptstraße keine Parkmöglichkeit bestehe und aufgrund des angelegten Fußnetzes die schnellste Verbindung zwischen der …-Straße und dem geplanten Wohnkomplex bestehe.

Des Weiteren rügten die Bevollmächtigten der Antragstellerin einen Verstoß gegen § 17 Abs. 1, 2 BauNVO und setzten sich unter Heranziehung der amtlichen Begründung der Bundesregierung zu der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes detailliert mit den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 und 2 BauNVO sowie mit der Bedeutung eines Verstoßes gegen diese Vorschrift für die Nachbarinteressen auseinander.

Schließlich legten die Bevollmächtigten der Antragstellerin ausführlich dar, aus welchen Gesichtspunkten sich aus ihrer Sicht eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch das streitgegenständliche Vorhaben gegenüber dem Eigentum der Antragstellerin ergebe.

Aufgrund des zügigen Baufortschritts liege auch die notwendige Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit für eine Entscheidung im Eilverfahren vor.

Mit Schriftsatz vom 24. November 2016 erwiderten die Bevollmächtigten der Beigeladenen und stellten den Antrag,

die in der Antragsschrift vom 3. November 2016 gestellten Anträge werden abgelehnt.

Zur Begründung des Abweisungsantrags führten sie zunächst aus, dass ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht gegeben sei. Der derzeitige Baufortschritt begründe als solcher kein Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, denn sie wende sich nicht gegen die Errichtung der Wohnbebauung aufgrund der (bestandskräftigen) Baugenehmigungen, sondern gegen die Aufstockung von sechs auf acht Geschosse.

Ferner stellten die Bevollmächtigen der Beigeladenen ausführlich dar, welche Planungsziele der Antragsgegnerin im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. … aus Sicht der Beigeladenen zu den tragenden gehörten.

Des Weiteren nahmen die Bevollmächtigten der Beigeladenen ausführlich Stellung zu der seitens der Antragstellerin ins Licht geführten Verkehrs- und Parkplatzproblematik und legten im Einzelnen dar, weshalb sich hieraus aus Sicht der Beigeladenen keine unzumutbare Belastung der Antragstellerin ergebe.

Unter ausführlicher Darstellung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB führte die Beigeladene weiter aus, dass die erteilten Befreiungen rechtmäßig seien und keine Rechte der Antragstellerin verletzten. Es handele sich bei den Befreiungen von der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse und von der maximal zulässigen Geschossfläche um Befreiungen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. …

Weiter führten die Bevollmächtigten der Beigeladenen im Einzelnen aus, weshalb aus ihrer Sicht das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme vorliegend nicht verletzt sei. Ferner verletze auch die Überschreitung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO keine drittschützenden Rechte der Antragstellerin.

Im Übrigen würde das Vollzugsinteresse der Beigeladenen und der Antragsgegnerin nicht hinter Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zurücktreten. Insbesondere sei der Baufortschritt für sich genommen allein nicht geeignet, ein überwiegendes Aussetzungsinteresse zu begründen.

Mit Schreiben vom 22. November 2016 erwiderte die Antragsgegnerin und beantragte den Antrag abzuweisen.

Zweifelhaft sei bereits die Antragsbefugnis der Antragstellerin als einzelner Wohnungseigentümerin. Sie könne eine Nachbarrechtsverletzung aus eigenem Recht nur geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung ihres Sondereigentums im Raum stehe.

In der Sache führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass die erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzten. Gründe, die für einen unmittelbaren oder nach dem Willen des Plangebers ableitbaren Drittschutz der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sprechen würden, seien nicht ersichtlich.

Die Vorschrift des § 17 BauNVO habe keinen drittschützenden Charakter, ebenso wie die Festsetzungen der Zahl der Vollgeschosse und der Gebäudehöhe. Es sei ferner von entscheidender Bedeutung, dass das Sondereigentum der Antragstellerin nicht im Bebauungsplangebiet des angegriffenen Bauvorhabens (Bebauungsplan Nr. …*), sondern in einem eigenständigen Bebauungsplangebiet (Bebauungsplan Nr. …*) liege. Dies stehe der Annahme eines unmittelbaren Drittschutzes zusätzlich entgegen.

Des Weiteren erläuterte die Antragsgegnerin unter Heranziehung der Begründung des Bebauungsplans Nr. …, weshalb den oben dargestellten Bebauungsplanfestsetzungen aus ihrer Sicht nach dem Willen des Plangebers der drittschützende Charakter fehle und sich auch aus dem Umfang der erteilten Befreiungen kein Drittschutz ableiten lasse.

Ferner stellte die Antragsgegnerin anhand der einschlägigen Rechtsprechung zu dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme dar, weshalb das streitgegenständliche Bauvorhaben gegenüber dem Anwesen der Antragstellerin nicht rücksichtslos sei.

Schließlich nahm die Antragsgegnerin zu der Problematik des seitens der Antragstellerin gerügten Park- und Suchverkehrs sowie hinsichtlich der - aus Sicht der Antragsgegnerin gegebenen - Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB Stellung. Insbesondere führte sie detailliert aus, aus welchen Gründen keine Grundzüge der Planung durch die erteilten Befreiungen berührt seien.

Hinsichtlich des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin führte die Antragsgegnerin aus, dass das Aussetzungsinteresse vorliegend bereits mangels Eilbedürftigkeit entfalle. Die Beigeladene habe bestandskräftige Baugenehmigungen für zwei sechsgeschossige Gebäude, die sie umsetzen könne. In der vorliegenden Konstellation könnte sich eine Aussetzung daher nur auf die in der streitgegenständlichen Baugenehmigung enthaltene und insoweit strittige und teilbare Aufstockung auf 8 Geschosse beziehen. Da deren Verwirklichung nicht unmittelbar bevorstehe, entfalle bereits der Bedarf der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2016 nahmen die Bevollmächtigten der Antragstellerin zu den Schriftsätzen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin Stellung und gingen im Einzelnen auf die seitens der Beigeladenen vorgetragenen Punkte - insbesondere betreffend die Grundzüge der Planung, die Belichtungssituation sowie den Prüfumfang des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO - ein. Des Weiteren vertieften und ergänzten sie ihre Ausführungen hinsichtlich der Stellplatzproblematik und des Rücksichtnahmegebots.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 äußerten sich die Bevollmächtigten der Bei-geladenen zu dem Vorbringen der Antragstellerin in dem Schriftsatz vom 12. Dezember 2016 und vertieften unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ihre bisherigen Ausführungen hinsichtlich der Verschattungsproblematik, der Parkplatzsituation sowie des Gebots der Rücksichtnahme.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 nahmen die Bevollmächtigten der Antragstellerin Stellung zu dem Schriftsatz der Beigeladenen vom 22. Dezember 2016 und insbesondere zu der dort ins Licht geführten Problematik einer Verschlechterung der Belichtungsverhältnisse auf dem Grundstück der Antragstellerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg, da die angefochtene Baugenehmigung vom 3. August 2016 (Az.: …*) bei summarischer Prüfung keine drittschützenden Rechte der Antragstellerin verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Die Antragstellerin ist als Sondereigentümerin der Wohneinheit im fünften Obergeschoss der Eigentumsanlage …-Straße 14-34 antragsbefugt.

Der einzelne Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) kann baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nach § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 Weg nur geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht (vgl. BVerwG, U .v. 20.8.1992 - 4 B 92/92 - juris LS 1; BayVGH, B. v. 2.10.2003 - 1 CS 03.1785 - BayVBl 2004, 664 - juris LS; B .v. 11.2.2004 - 2 CS 04.18 - juris; B. v. 21.1.2009 - 9 CS 08.1330 -1336 - juris Rn. 2; B. v. 22.3.2010 - 15 CS 10.352 - juris Rn. 10; U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51 - juris LS 1; B .v. 08.07.2013 - 2 CS 13.807 - juris Rn. 5 und 6; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 66 BayBO Rn. 12). Das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 20.8.1992 - 4 B 92/92 - juris LS 1) bejaht eine Klage- und Antragsbefugnis des Sondereigentümers, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung über die Baugenehmigung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist. Dies ist möglicherweise dann der Fall, wenn das Sondereigentum beispielsweise im Bereich der Abstandsflächen liegt oder aber das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot unmittelbar das Sondereigentum betrifft. Da letzteres ebenfalls von der Antragstellerin als Sondereigentümerin der nach Osten ausgerichteten Wohnung im fünften Obergeschoss der Weg geteilten Wohnanlage …-Straße 32 geltend gemacht wird, ist jedenfalls insoweit die Antragsbefugnis gegeben (vgl. BayVGH, B. v. 08.07.2013 - 2 CS 13.807 - juris Rn. 5 und 6).

2. Der Zulässigkeit des Antrages steht ferner der Umstand nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens am 30. September 2015 die Bauausführung des sechsgeschossigen Gebäudekomplexes auf den Vorhabengrundstücken freigegeben hat, der insbesondere im Hinblick auf die geplante Situierung und die Zahl der Stellplätze mit dem hier streitgegenständlichen Vorhaben identisch ist. Die Antragstellerin wendet sich vorliegend gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 3. August 2016, die ein einheitliches Gesamtvorhaben erfasst und nicht gegen eine bloße „Aufstockung“ des sechsgeschossigen Gebäudes auf acht Geschosse. Dieses Gesamtvorhaben kann - entgegen der Ansicht der Beigeladenen und der Antragsgegnerin - nicht auf einen sechsgeschossigen und einen achtgeschossigen Teil zerlegt werden. Bei dem mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung genehmigten achtgeschossigen Mehrfamilienhaus handelt es sich um ein selbständiges, genehmigungspflichtiges Vorhaben und nicht um eine „Ergänzung“ oder Aufstockung des im Genehmigungsfreistellungsverfahren zur Bauausführung freigegebenen sechsgeschossigen Gebäudes. Allein die Tatsache, dass für beide Vorhaben unterschiedliche Verfahrensarten durchzuführen waren, zeigt, dass sie unabhängig voneinander behandelt werden müssen.

Die Beigeladene hat auf die ihr am 3. August 2016 erteilte Baugenehmigung nicht verzichtet und kann das hier streitgegenständliche Bauvorhaben jederzeit realisieren bzw. hat bereits mit dessen Realisierung begonnen. Allein die Tatsache, dass das genehmigte und freigestellte Vorhaben baulich bis auf zwei zusätzliche Obergeschosse weitgehend identisch sind, sodass eine Realisierung des sechsgeschossigen Gebäudes nach wie vor möglich wäre, lässt das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht entfallen. Anhaltspunkte für einen fehlenden Umsetzungswillen der Beigeladenen hinsichtlich der streitgegenständlichen Baugenehmigung sind nicht ersichtlich.

3. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben nicht gegen drittschützende Rechte der Antragstellerin verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 59 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

3.1 Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rn. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt a.a.O., § 80 Rn. 73 f.).

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B. v. 24.03.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20).

3.2 Für den Bereich des streitgegenständlichen Vorhabens setzt der Bebauungsplan Nr. … für die Baugrundstücke für die Art der baulichen Nutzung ein Allgemeines Wohngebiet (WA2) fest. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sind für das Allgemeine Wohngebiet (WA2) eine Geschossfläche von 17.500 m² sowie ein Höchstmaß von sechs Vollgeschossen festgesetzt.

In der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 3. August 2016 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen unter Ziffern 6 und 7 (Seite 8) Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen Überschreitung der im Bebauungsplan Nr. … festgesetzten Geschossfläche um 5.877 m² sowie der festgesetzten Geschosszahl um zwei Geschosse.

3.2.1 Grundsätzlich kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Befreiung er-fordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

3.2.2 Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird oder von nicht drittschützenden Festsetzungen. Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, so hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. grundlegend BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8; BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von nicht drittschützenden Festsetzungen kann der Nachbar lediglich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung dann zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8; BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.08.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22).

3.2.3 Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hinsichtlich der hier erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans keine Bedenken, da keine der Festsetzungen im konkreten Fall nachbarschützende Wirkung entfaltet. Daher spielt es vorliegend auch keine Rolle, ob die erteilten Befreiungen den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB genügen oder sonst objektiv-rechtlich rechtmäßig sind.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig - und dies auch grundsätzlich beschränkt zugunsten von Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken in demselben Plangebiet - nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 - juris Rn. 3 m.w.N.). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Festsetzungen - wie hier relevant - zum Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzlich keine entsprechende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln ausnahmsweise Drittschutz sowohl gegenüber Nachbarn im Plangebiet als auch - gebietsübergreifend - gegenüber Nachbarn außerhalb des Plangebiets nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 12; B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 24 ff.; BayVGH, B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 11). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 - juris Rn. 3). Ein entsprechender Wille muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben. Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (zum Ganzen z.B.: BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 11; VGH BW, B.v. 30.6.2015 - 3 S 901/15 - juris Rn. 10; Seidel, Öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Nachbarschutz, NJW-Schriftenreihe Bd. 13, 2000, Rn. 399, 400 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die in dem Bebauungsplan Nr. … festgesetzten Höchstmaße für die Geschossfläche und die Zahl der Vollgeschosse ausnahmsweise Nachbarschutz - insbesondere auch zugunsten von Eigentümern außerhalb des Plangebiets - vermitteln. Ein entsprechender Planungswille lässt sich weder dem Bebauungsplan noch dessen Begründung oder sonstigen Umständen entnehmen.

(1) Absicht und Ziel der Planung war ausweislich der Bebauungsplanbegründung (Seite 33) vor allem die Schaffung zusätzlicher Wohnflächen, um dem hohen Wohnungsbedarf in dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin Rechnung zu tragen. Die Schaffung von Wohnflächen sollte dabei in Anbindung an die vorhandenen Wohngebiete erfolgen. Mit der Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans sollten eigenständige, zeitgemäße und städtebaulich qualitätsvolle Wohnquartiere entstehen. Dabei sollten die westlich des Plangebiets bestehenden Wohngebiete mit Wohngebäuden in organischen Formen und Hofstrukturen fortgeführt werden (vgl. Seite 35 der Bebauungsplanbegründung). An dieser Stelle kommen in erster Linie die planerische Grundidee und die städtebaulichen Ziele und Absichten der Plangeberin zum Ausdruck. Es wird zwar wiederholt auf die benachbarten Wohngebiete Bezug genommen. Dabei handelt es sich jedoch um eine städtebauliche Beziehung des neuen Wohngebiets zu den bereits vorhandenen Wohngebieten. Die bereits vorhandene städtebauliche Struktur soll - insbesondere im Hinblick auf die großzügigen Hof- und Freiflächen - fortgeführt werden. Gleichzeitig wird wiederholt die Eigenständigkeit der geplanten Wohngebiete gegenüber der bereits bestehenden Wohnbebauung unterstrichen (vgl. Seiten 33 und 35 der Bebauungsplanbegründung), die sich bereits in der abweichenden Gestaltung der Baukörper wiederspiegelt.

Eine auf den Schutz der benachbarten Wohnbebauung bzw. auf den nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses gerichtete Zielsetzung der Planung lässt sich den oben dargestellten Planungszielen nicht entnehmen.

(2) Auch den Festsetzungen der Geschossfläche und der maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse im Einzelnen lässt sich keine auf den Schutz der Antragstellerin gerichtete Motivation des Plangebers entnehmen.

Die Begründung der planerischen Festsetzung der maximal zulässigen Geschossfläche (vgl. Seite 38) enthält keinerlei Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Intention.

Hinsichtlich der festgesetzten Höhenentwicklung von maximal sechs Geschossen in den festgesetzten Wohngebieten kommt zwar auf Seite 40 der Bebauungsplanbegründung eine Orientierung des Plangebers an dem westlich angrenzenden, sechsgeschossigen Baubestand - zu dem auch die Wohnanlage der Antragstellerin zählt - zum Ausdruck. Allerdings können diese Ausführungen - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Festsetzung der maximalen Geschosszahl von sechs Geschossen zumindest auch dem nachbarlichen Interessenausgleich in Bezug auf die westlich angrenzende Bebauung dienen sollte. Die Orientierung an der angrenzenden Bebauung dient vornehmlich der mit der Planung bezweckten Einbeziehung der neuen Wohngebiete in die bestehenden Bebauungsstrukturen und der Fortführung der bestehenden städtebaulichen Konzeption. Nach dem Willen des Plangebers sollen sich die neuen Plangebiete harmonisch in die bestehenden Bebauungsstrukturen einfügen und diese - in einer modernen, fortentwickelten Form - fortführen. Damit kommen ausschließlich städtebauliche Gründe für die fragliche Festsetzung zum Ausdruck. Es ist dagegen nicht ersichtlich, dass hier die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung ausnahmsweise dem Schutz nachbarlicher Interessen im Sinne eines nachbarlichen Interessenausgleichs dienen sollte.

Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf Seite 40 der Bebauungsplanbegründung die Ansicht vertritt, die Festsetzung der Gebäudehöhe diene auch der Wahrung der Privatsphäre der Antragstellerin, ist zum einen festzustellen, dass sich diese Ausführungen auf die in § 6 Abs. 2 der Bebauungsplansatzung festgesetzte Erhöhung des Erdgeschossniveaus um einen Meter gegenüber dem festgesetzten Höhenbezugspunkt beziehen. Zum anderen bezweckte der Plangeber mit dieser Festsetzung ausweislich der Bebauungsplanbegründung ausschließlich Wahrung der Privatsphäre der Bewohner der geplanten Wohngebiete.

Nach alldem lassen die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung keine nachbarschützende Intention erkennen, sodass es vorliegend - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - nicht darauf ankommt, ob mit den erteilten Befreiungen von den Grundzügen der Planung abgewichen wurde und diese auch sonst objektiv-rechtlich rechtmäßig sind.

3.3 Für den vorliegenden Fall ergibt sich damit, dass es für den Erfolg der Klage und des Antrags der Antragstellerin hinsichtlich den Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen im Bebauungsplan allein darauf ankommt, ob das Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme beachtet oder nicht.

3.3.1 Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 12.09.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4). Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B. v. 06.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9).

3.3.2 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U .v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - juris Rn. 15: Drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 23; B .v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 9.02.2015 - 2 CS 15.17 n.v.). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B. v. 19.03.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 31; BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12 m.w.N.). Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5; B. v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 9; BayVGH B. v. 09.02.2015 - 2 CS 15.17 n.v).

3.3.3 Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme voraussichtlich zu verneinen.

(1) Der Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ergibt sich hier nicht aus der Höhendifferenz der Gebäude. Zwar wurde vorliegend im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB eine achtgeschossige Bebauung in dem Allgemeinen Wohngebiet WA2 zugelassen, sodass zwischen dem Gebäude, in dem das Sondereigentum der Antragstellerin belegen ist, und den Vorhabengebäuden eine Höhendifferenz von zwei Geschossen besteht. Unter gegebenen Umständen begründet diese Höhendifferenz jedoch keine erdrückende, einmauernde oder abriegelnde Wirkung des Vorhabens gegenüber dem Anwesen der Antragstellerin, sodass aus diesem Gesichtspunkt keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots abgeleitet werden kann.

Bereits die Situierung und die Form des streitgegenständlichen Vorhabens sprechen vorliegend gegen eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung der geplanten Wohnanlage gegenüber dem Sondereigentum der Antragstellerin.

Die Sondereigentumseinheit der Antragstellerin befindet sich in dem fünften Obergeschoss des Gebäudes …-Straße 32 und ist nach Osten hin ausgerichtet. Damit liegt die geplante Wohnanlage direkt gegenüber der Wohnung der Antragstellerin und befindet sich vollständig in ihrem Blickwinkel. Aufgrund der gebogenen, halbrunden Form des geplanten Baukörpers und der Ostausrichtung des Gebäudebogens sind jedoch die Längsseiten des Vorhabens über 100 m von dem Anwesen der Antragstellerin entfernt. Lediglich mit seinen Schmalseiten rückt das geplante Vorhaben näher an das Gebäude …-Straße 32 heran. Die Entfernung der dem Eigentum der Antragstellerin direkt gegenüber liegenden, südwestlichen Schmalseite der geplanten Wohnanlage beträgt mindestens 62 m, sodass sich die Höhendifferenz von zwei Geschossen erheblich relativiert. Erst Recht kann bei der gegebenen Entfernung von über 100 m keine erdrückende Wirkung des Vorhabens bejaht werden.

Zwar liegt die nordwestliche Schmalseite des Vorhabengebäudes lediglich ca. 35 m von der Wohnung der Antragstellerin entfernt. Hieraus resultiert jedoch keinerlei erdrückende oder abriegelnde Wirkung des Vorhabens, da die Schmalseite zum einen nach Norden hin versetzt ist und sich damit nicht direkt im Blickwinkel der Antragstellerin befindet. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass das Vorhabengebäude in diesem Bereich aufgrund seiner abgestuften Gestaltung sechsgeschossig ist und die Entfernung zu dem achtgeschossigen Gebäudeteil ca. 45 m beträgt.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, durch die geplante Bebauung würden zusätzliche Einblicknahmemöglichkeiten auf die Dachterrasse der Antragstellerin geschaffen, ist festzustellen, dass aufgrund der Form und Situierung des geplanten Baukörpers nur mit sehr geringfügigen Einblicknahmemöglichkeiten zu rechnen ist. Lediglich durch die direkt gegenüber der Wohnung der Antragstellerin situierte, südwestliche Schmalseite des Vorhabens werden möglicherweise gewisse Einblicknahmemöglichkeiten eröffnet. Aufgrund der Entfernung von über 60 m sind die Einblicke in das Eigentum der Antragstellerin ohnehin nur eingeschränkt möglich. Erst Recht ist mit keiner unzumutbaren Beeinträchtigung der Antragstellerin durch etwaige Einblicknahmemöglichkeiten von dem nach Osten hin orientierten, gebogenen Teil der geplanten Wohnanlage zu rechnen, da hier ein Abstand von über 125 m zu den Wohnungsfenstern der Antragstellerin besteht.

Im Übrigen muss die Antragstellerin die Möglichkeit der Einsichtnahme in ihr Sondereigentum grundsätzlich hinnehmen, da das öffentliche Baurecht keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken vermittelt.

Auch eine etwaige Verschlechterung der Sichtachsen bzw. der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse durch die geplante Bebauung begründet vorliegend - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist aber regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 6). Eine Rechtsverletzung ist unter dem Gesichtspunkt des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

Da die östlich des Eigentums der Antragstellerin liegenden Grundstücke erstmalig einer Bebauung zugeführt werden sollen, werden sich die Sichtachsen und die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse in dem Anwesen der Antragstellerin zweifelsohne verändern. Jedoch begründet nicht jede Veränderung der bestehenden Belichtungssituation eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Aufgrund der geplanten Situierung und der gebogenen Form des Bauvorhabens ist vorliegend nicht damit zu rechnen, dass die Veränderung der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse die Grenze des Zumutbaren überschreitet. Auch seitens der Antragstellerin wurden keine besonderen Umstände dargetan, die trotz der erheblichen Entfernung des Vorhabens und seiner nach Osten gebogenen Form eine unzumutbare Beeinträchtigung der Belichtungsverhältnisse begründen würden.

(2) Auch der Vortrag der Antragstellerin, die unzureichende Anzahl der Stellplätze bei dem streitgegenständlichen Vorhaben führe zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Antragstellerin durch Park- und Parksuchverkehr und damit zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, vermag das Gericht nicht zu überzeugen.

Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt nicht schon deswegen vor, weil ein Vorhaben einen zusätzlichen Stellplatzbedarf auslöst. Die Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen dient nicht dem Schutz des Nachbarn, sondern vielmehr ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2010 - 2 ZB 09.2191 - juris Rn. 10). Eine Nachbarrechtsverletzung ist nur dann gegeben, wenn die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles unzumutbar sind. Das kann etwa der Fall sein, wenn der durch den Stellplatzmangel bewirkte Park- oder Parksuchverkehr den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - juris).

Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragstellerin durch Park- und Parksuchverkehr ist vorliegend zu verneinen. Bereits aufgrund der Tatsache, dass die Wohnanlage, in der das Sondereigentum der Antragstellerin belegen ist, nur an einer Seite im Nordwesten an eine öffentliche Straße angrenzt, die zudem in diesem Bereich in einer Sackgasse endet, erscheint eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragstellerin, durch Park- und Parksuchverkehr fernliegend. Zudem befindet sich die Wohnung der Antragstellerin in dem Gebäude, das von dem öffentlichen Verkehrsraum abgewandt und daher durch etwaigen (Mehr-)Verkehr nicht betroffen ist. Bereits aus diesem Grund erscheint eine unzumutbare Beeinträchtigung des Sondereigentums der Antragstellerin durch etwaigen Park- und Parksuchverkehr ausgeschlossen.

Aufgrund der Tatsache, dass die wegemäßige Erschließung der streitgegenständlichen Wohnanlage von der im Osten liegenden …-Straße erfolgen soll, erscheint die Befürchtung der Antragstellerin, die Bewohner der neuen Wohnanlage würden vornehmlich die im Südwesten liegende …-Straße zum Abstellen ihrer Fahrzeuge nutzen, realitätsfern. Bereits aufgrund ihrer Ausgestaltung als Sackgasse im Bereich der Wohnanlage der Weg ist die …-Straße offensichtlich nicht geeignet, ein großes Verkehrsaufkommen zwecks Parkplatzsuche anzuziehen. Selbst wenn sich der Park- und Parksuchverkehr in der …-Straße mit der Realisierung des streitgegenständlichen Vorhabens intensivieren sollte, ist unter gegebenen Umständen - insbesondere unter Berücksichtigung der Lage des Sondereigentums der Antragstellerin - nicht davon auszugehen, dass etwaige Beeinträchtigung die Grenze des Zumutbaren überscheitet. Eine bloße Verkehrsintensivierung begründet noch keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Da die Wohnung der Antragstellerin nicht zur öffentlichen Straße hin orientiert ist, erscheint auch die Befürchtung einer unzumutbaren Lärmbelastung aufgrund des Park- und Parksuchverkehrs nicht nachvollziehbar.

Aus oben genannten Gründen ist eine über den zumutbaren Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Antragstellerin durch das streitgegenständliche Vorhaben nach summarischer Überprüfung nicht zu erwarten, da die bestimmungsgemäße Nutzung ihres Eigentums weder erheblich eingeschränkt, noch unmöglich wird.

3.4 Auch der Vortrag der Antragstellerin, die Erschließungssituation des streitgegenständlichen Vorhabens sei aufgrund der geringen Stellplatzzahl problematisch und wirke sich vorliegend nachbarschützend aus, ist nicht geeignet, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich Nachbarn ohne eine sie eigentumsrechtlich unmittelbar belastende Wirkung der angefochtenen Baugenehmigung nicht auf ein etwaiges Fehlen der gesicherten Erschließung berufen können (BVerwG, B.v. 28.7.2010 - 4 B 19/10 - juris Rn. 3 m.w.N.), da es sich bei den Bestimmungen über die Erschließung eines Baugrundstücks nicht um allgemein nachbarschützende Vorschriften handelt. Eine die Antragstellerin eigentumsrechtlich unmittelbar belastende Wirkung der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist vorliegend nicht erkennbar, weshalb hier die Frage der ausreichenden wegemäßigen Erschließung des Vorhabens nicht weiter thematisiert werden muss. Da das streitgegenständliche Vorhaben unmittelbar an eine öffentliche Straße angrenzt, würde sich die Frage einer ausreichenden wegemäßigen Erschließung ohnehin nicht stellen.

3.5 Eine Verletzung der Nachbarrechte der Antragstellerin ergibt sich schließlich auch nicht aus einem etwaigen Verstoß des streitgegenständlichen Vorhabens gegen die Vorschrift des § 17 Abs. 1 BauNVO.

Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 BauNVO bestimmte Obergrenzen nicht überschritten werden. Aus der systematischer Stellung der Vorschrift folgt, dass sie zu den Vorschriften über das Maß der baulichen Nutzung gehört, die regelmäßig ausschließlich städtebaulichen Charakter haben. Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 BauNVO dient ausschließlich öffentlichen Interessen und vermittelt keinen Drittschutz, sodass auch ein etwaiger Verstoß gegen diese Vorschrift keine Verletzung der Antragstellerin in ihren nachbarschützenden Rechten begründen kann (vgl. BayVGH, U.v. 16.7.2015 - 1 B 15.194 - juris Rn. 22; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB 122. EL August 2016, § 17 BauNVO Rn. 3). Zudem richtet sich die Regelung des § 17 Abs. 1 BauNVO an die Bauleitplanung, sodass die Einhaltung der dort bestimmten Obergrenzen für die Zulässigkeit von Vorhaben keine Bedeutung hat (vgl. OVG Saarlouis, U.v. 12.3.2009 - 2 C 312/08 - juris Rn. 32). Auch aus diesem Grund kann sich die Antragstellerin auf eine etwaige Überschreitung der in § 17 Abs. 1 BauNVO genannten Obergrenzen im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bei der Erteilung einer Baugenehmigung nicht berufen.

3.6 Eine Verletzung drittschützender Normen des Bauordnungsrechts ist vorliegend weder geltend gemacht worden, noch sonst ersichtlich. Insbesondere scheidet eine Nachbarrechtsverletzung der Antragstellerin durch etwaige Verletzung der Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO aus. Zum einen wurde die streitgegenständliche Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO erteilt, weshalb die bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Abstandsflächenrechts grundsätzlich nicht vom Prüfumfang des Baugenehmigungsverfahrens und damit auch nicht von der Feststellungswirkung der erteilten Baugenehmigung erfasst sind.

Soweit in der streitgegenständlichen Baugenehmigung Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen erteilt wurden, scheidet eine Rechtsverletzung der Antragstellerin bereits deswegen aus, weil ihr Sondereigentum durch die Abstandsflächenüberschreitungen nicht betroffen ist. Ein Sondereigentümer kann einen Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften nur rügen, wenn nicht lediglich ein Teil des Gemeinschaftseigentums, sondern auch das Sondereigentum dadurch betroffen ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Sondereigentum im Bereich der Abstandsfläche liegt. Eine Beeinträchtigung des Sondereigentums ist erst dann gegeben, wenn die Abstandsflächen des Nachbarvorhabens in das Sondereigentum des Nachbarn fallen, weil insoweit auch Belange der Belichtung und Belüftung des Sondereigentums beeinträchtigt werden (vgl. VG München, U.v. 27.01.2014 - M 8 K 13.681 - juris). Eine solche Betroffenheit der Antragstellerin ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich.

4. Mangels Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die streitgegenständliche Baugenehmigung war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Es entspricht billigem Ermessen im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung keine drittschützenden Vorschriften verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann als Nachbar die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch seinem Schutz dienen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird oder von nicht drittschützenden Festsetzungen. Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, so hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. grundlegend BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8). Bei einer Befreiung von nicht drittschützenden Festsetzungen kann der Nachbar lediglich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung dann zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8).

Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B. v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - NVwZ-RR 1996, 170; BayVGH, B. v. 31.3.2005 - 2 ZB 04.2673 - juris), dass den Festsetzungen eines Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion zukommt, sondern vielmehr im Einzelfall zu ermitteln ist, ob sie nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen oder ausnahmsweise (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinn eines Austauschverhältnisses dienen sollen.

Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hinsichtlich der hier erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans keine Bedenken, da keine der Festsetzungen im konkreten Fall nachbarschützende Wirkung entfaltet. Hierzu enthält die Begründung des Zulassungsantrags auch keine Ausführungen.

a) Erteilt wurde eine Befreiung von der Festsetzung A) 10.1 „Dachform im nördlichen Teil des Planes zwischen F.- und T-straße für die Atrium-Häuser Flachdach mit Innenentwässerung“. Diese Festsetzung steht bereits unter dem Titel „Äußere Gestaltung“. Der Feststellung des Erstgerichts, dass diese Festsetzung für sich gesehen lediglich gestalterischen Charakter hat, ist der Kläger in seiner Begründung des Berufungszulassungsantrags nicht substantiiert entgegen getreten. Vielmehr beruft er sich insoweit lediglich darauf, dass eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 2 BayBO (wohl nach Art. 63 Abs. 1 BayBO) hätte erteilt werden müssen und dass das nunmehr genehmigte 18° geneigte Walmdach seinen Gebietsgewährleistungsanspruch verletze. Die Wahl der falschen Rechtsgrundlage ist hier jedoch nachbarrechtlich nicht relevant, da insoweit bei einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO eine Nachbarrechtsverletzung ebenfalls nur in Betracht kommt, wenn von einer nachbarschützenden Festsetzung abgewichen werden soll (vgl. BayVGH, U. v. 16.7.1999 - 2 B 96.1048 - BayVBl. 2000, 532), was hier gerade nicht der Fall ist.

Hinsichtlich des Carports sowie des Wintergartens erfolgten Befreiungen bezüglich der überbaubaren Fläche (A) 5.), da der Carport nach Osten die dort festgesetzte Baulinie und der Wintergarten nach Süden die dort festgesetzte Baugrenze überschreitet. Allenfalls der Baulinie nach Norden, welche die Grenzbebauung für die Atriumbauweise festsetzt, könnte eine nachbarschützende Wirkung zukommen. Diese wird aber nicht überschritten, so dass insoweit auch keine Befreiung erfolgte. Im Übrigen fehlt zu diesen Befreiungen jeglicher Vortrag des Klägers in der Begründung seines Berufungszulassungsantrags.

Die Festsetzung A) 4.3 von „0,6 als maximale Grund- und Geschoßflächenzahl für die eingeschossigen Atriumhäuser (§ 17 Abs. 2 BauNVO)“ ist per se nicht nachbarschützend (vgl. BVerwG, B. v. 20.9.1984 - 4 B 202/84 - NVwZ 1985, 748). Abgesehen davon wurde eine Befreiung von dieser Festsetzung in der Baugenehmigung vom 19. September 2013 nicht erteilt.

Da im Ergebnis lediglich von nicht nachbarschützenden Festsetzungen Befreiungen erteilt wurden, kommt es auf alle übrigen denkbaren Fehler, die von Klägerseite vorgetragen wurden, wie Fehlen einer Atypik und Berührung der Grundzüge der Planung, nicht entscheidungserheblich an, weil diese Fehler, sollten sie denn vorliegen, die Rechte des Klägers nicht berühren würden (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8).

b) Auch ein möglicher Gebietsbewahrungs- bzw. Gebietserhaltungsanspruch des Klägers ist nicht verletzt. Dieser wurde als neues Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151) und zunächst aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB hergeleitet, später dann direkt aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364; BayVGH, B. v. 26.5.2008 - 1 CS 08.881/882 - BauR 2008, 1556; U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl. 2013, 51; Stühler, BauR 2011, 1576/1577). Der Gebietserhaltungsanspruch gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht und zwar unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung den Nachbarn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht (vgl. Stühler, BauR 2011, 1576/1577; Decker, JA 2007, 55/56). Denn die Festsetzungen von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Wirkung zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet (vgl. BVerwG, BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151; U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364; B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl. 2008, 583; BayVGH, U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl. 2013). Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (vgl. BVerwG, U. v. 11.5.1989 - 4 C 1/88 - BVerwGE 82, 61; B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl. 2008, 583). Anwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundstückseigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151; B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl. 2008, 583). Im Rahmen dieses nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Hinsichtlich der Frage, ob auch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Rahmen des Gebietserhaltungsanspruchs Relevanz besitzen können, hat sich das Bundesverwaltungsgericht (vgl. B. v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - NVwZ 1996, 170) klar geäußert. Zwar gilt auch insoweit, dass der Nachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruht. Der Grundstückseigentümer kann deshalb grundsätzlich die Beachtung öffentlich-rechtlicher Beschränkungen auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen, weil und soweit er selbst in der Ausnutzung seines Grundstücks solchen Beschränkungen unterworfen ist. Allerdings werden die Planbetroffenen durch die Maßfestsetzungen eines Bebauungsplans nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in der gleichen Weise zu einer „Schicksalsgemeinschaft“ verbunden, wie das für die Festsetzungen der Art der Nutzung angenommen wird. Das spielt vor allem für die Frage eine Rolle, ob der Nachbarschutz eine spürbare Beeinträchtigung im Einzelfall voraussetzt. Dies hat das Bundesverwaltungsgerichts bei der Anerkennung des Gebietserhaltungsanspruchs im Fall einer baugebietswidrigen Nutzungsart verneint, weil durch das baugebietswidrige Vorhaben, das zwar für sich gesehen noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führen mag, gleichwohl typischerweise eine „schleichende“ Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird. Mit dieser Situation sind jedoch Abweichungen von den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung nicht vergleichbar, weil diese in der Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke haben. Zum Schutz des Nachbarn ist daher das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme des § 31 Abs. 2 BauGB ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Eine einzelne Literaturmeinung (vgl. Wolf NVwZ 2013, 247/250), welche davon ausgeht, dass erst die Gesamtheit der Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung den Charakter eines geschützten Baugebiets schafft, setzt sich hingegen nicht damit auseinander, dass das Maß der baulichen Nutzung lediglich das Baugrundstück und die unmittelbar angrenzenden Grundstücke betrifft. In aller Regel setzt ein Bebauungsplan die Art der baulichen Nutzung für einen größeren Bereich des Plangebiets einheitlich fest, wohingegen das Maß der baulichen Nutzung kleinräumig variieren kann, wie es auch im vorliegenden Bebauungsplan der Fall ist, welcher hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung im Norden eingeschossige Atriumhäuser und im Süden zweigeschossige Reihenhäuser, hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung das ganze, vergleichsweise kleine Baugebiet jedoch als reines Wohngebiet festsetzt. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Gebietserhaltungsanspruch um ein von der Rechtsprechung entwickeltes Instrument zur Abwehr von Unbilligkeiten, welches nicht beliebig ausgeweitet werden kann und soll.

Im vorliegenden Fall bemüht der Kläger zudem im Wesentlichen die Festsetzung hinsichtlich des Flachdachs zur Begründung eines Gebietserhaltungsanspruchs. Insoweit handelt es sich um eine gestalterische Festsetzung und nicht um eine Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung, was der Kläger selbst vorträgt. Dies mag den architektonischen Charakter dieser Häusergruppe prägen, auf dessen Erhalt der Kläger jedoch keinen Anspruch hat. Eine Ausdehnung des Gebietserhaltungsanspruchs auf gestalterische Festsetzungen eines Bebauungsplans fordert selbst die vom Kläger vorgetragene Literaturmeinung nicht. Insoweit ist zudem nicht erkennbar, wie die Nutzungsmöglichkeiten des klägerischen Grundstücks durch diese Festsetzung eingeschränkt werden sollten. Für den Charakter von Atrium- oder Gartenhäusern ist zudem die Dachform eines Flachdachs nicht zwingend und damit nicht allgemein prägend. Auch andere Dachformen sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich möglich. Darüber hinaus lässt sich dem Bebauungsplan entnehmen, dass zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits sechs der acht Atriumhäuser errichtet und als Bestand im Planteil eingezeichnet waren. Lediglich die Grundstücke FlNrn. 1827/9 und 1827/21 sind noch als unbebaut dargestellt. Ebenso war der südliche Reihenhausbereich bereits vollständig bebaut. Im Übrigen wirken sich auch gestalterische Festsetzungen in der Regel ebenso wie die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nur auf die unmittelbare Umgebung eines Baugrundstücks aus. Dies zeigt auch der hier maßgebliche Bebauungsplan, der Flachdächer lediglich für die nördlichen Atriumhäuser, für die südlichen Reihenhausgruppen jedoch ein Satteldach mit einer maximalen Dachneigung von 40° und einer einheitlichen Farbgebung in rotbraun oder anthrazit innerhalb des einheitlichen reinen Wohngebiets festsetzt. Eine Ausdehnung des Gebietserhaltungsanspruchs auch auf Festsetzungen, welche nur für Teilbereiche eines Baugebiets mit gleicher Art der baulichen Nutzung gelten, würde zudem die Abgrenzung der einzelnen Gebiete voneinander deutlich erschweren und zu teils sehr kleinteiligen Gebieten führen, da gestalterische Festsetzungen und Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung innerhalb eines Baugebiets stark variieren können. Dagegen wird die Art der baulichen Nutzung grundsätzlich für einen größeren Bereich festgesetzt und die Grenzen sind klar im Plan selbst z. B. durch entsprechende Planzeichen (sog. Knödellinie) klar definiert.

c) Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist ebenso wenig gegeben. Auch hierzu fehlen substantiierte Ausführungen des Klägers in seiner Begründung des Zulassungsantrags. Das eingeholte Verschattungsgutachten (vgl. Bl. 36 der Bauakte) zeigt, dass eine zusätzliche geringfügige Verschattung des klägerischen Grundstücks durch das Walmdach mit einer Dachneigung von 18° lediglich in der Mittagszeit an einigen Tagen im Dezember zu erwarten ist. Eine solche geringfügige zusätzliche Verschattung stellt jedoch keine unzumutbare Beeinträchtigung dar. Der Wintergarten wird im Süden des Baugrundstücks - außerhalb des Bauraums - errichtet. Dies tangiert den Kläger jedoch ebenfalls nicht, da es sich um die von seinem Grundstück abgewandte Gebäudeseite handelt. Der Carport wird an die Ostfassade des Gebäudes der Beigeladenen, unmittelbar an die Grenze zum klägerischen Grundstück angebaut, jedoch lediglich in einer Tiefe von 3 m. Durch die versetzt gebauten Baukörper wird der Carport teilweise durch das Gebäude des Klägers verdeckt und betrifft ansonsten den Vorgarten. Aufgrund der offenen Bauweise eines Carports ist auch insoweit nicht von einer unzumutbaren Beeinträchtigung auszugehen.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten und es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird (vgl. BayVGH, B. v. 12.4.2000 - 23 ZB 00.643 - juris). Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen Fragen sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen.

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob über den anerkannten Fall des Gebietserhaltungsanspruchs hinaus ein solcher Anspruch auch bei Verfremdung eines Gebietscharakters durch andere Abweichungen von wesentlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans anerkannt werden muss. Dabei beruft sich der Kläger auf eine Literaturmeinung (vgl. Wolf NVwZ 2013, 247/250). Nach dieser Auffassung soll der abstrakt-generelle Gebietserhaltungsanspruch auf die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung ausgedehnt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. B. v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - NVwZ 1996, 170) jedoch ausdrücklich abgelehnt und festgestellt, dass Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung in aller Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und nur Auswirkungen auf das Baugrundstück selbst und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke haben. Daher seien die Planbetroffenen gerade nicht in gleicher Weise einer „Schicksalsgemeinschaft“ unterworfen wie bei den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Zum Schutz des Nachbarn ist deshalb hier das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme aus § 31 Abs. 2 BauGB ausreichend, welches eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Der Kläger will den Gebietserhaltungsanspruch nun auch auf rein gestalterische Festsetzungen wie die Dachform ausdehnen. Eine vereinzelte Literaturmeinung begründet zum einen nicht erneut die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage, die bereits durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden ist (vgl. auch die Ausführungen unter Ziffer 1.). Zum anderen beschränkt sich die Literaturmeinung auf die Erweiterung des Gebietserhaltungsanspruchs auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, fordert aber nicht auch die Einbeziehung von gestalterischen Festsetzungen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO). Im Berufungszulassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl. 2002, 378). Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Im Übrigen haben die Beigeladenen keinen Antrag gestellt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Der Antragsteller ist Eigentümer des an der S.-straße gelegenen Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 Gemarkung H.. Im Westen grenzen das ebenfalls an die S.-straße grenzende Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) sowie nördlich davon - als Hinterliegergrundstück - das Grundstück Fl. Nr. 1142/5 der Beigeladenen an. Letzteres ist durch Teilung im Jahr 2011 aus dem Grundstück Fl. Nr. 1124 (alt) hervorgegangen und weist keinen unmittelbaren Zugang zu einer öffentlichen Straße auf. Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 4. November 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans „Teil-Neuaufstellung des Bebauungsplanes ...‚Kapelle O. bis G. - Nachverdichtung 2003‘“ des Markts H.

Im Grundbuch ist zulasten der Grundstücke Fl. Nr. 1142 (neu) und Fl. Nr. 1142/5 ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 gemäß Bewilligung vom 4. April 1929 und 10. Januar 1930 eingetragen. In Ziffer VI. und IX. der notariellen Vertragsurkunde vom 4. April 1929 haben die Rechtsvorgänger der Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142 (alt) den Käufern des Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 im Wege von Grunddienstbarkeiten (§ 1018 BGB) unentgeltlich ein Geh- und Fahrtrecht bzw. ein Gehrecht über das Restgrundstück Fl. Nr. 1142 (alt) eingeräumt. In der Nachtragsurkunde vom 10. Januar 1930 heißt es dazu wörtlich: „Die in Ziffer VI - sechs - und IX - neun - der Vorurkunde bestellten Grunddienstbarkeiten werden dahin berichtigt und ergänzt, dass die jeweiligen Eigentümer des vertragsgegenständigen Grundstücks Pl. Nr. 1142 ½ das Recht haben, von der Straße H. = O. aus über das der Frau E. verbleibende Restgrundstück Pl. Nr. 1142 Stgde. H. das ganze Jahr zu gehen und zu fahren, um von der Straße aus über das bezeichnete Restgrundstück zu dem auf Pl. Nr. 1142 ½ errichteten Neubau zu gelangen und umgekehrt. Der Geh- und Fahrtweg beginnt an der Straße H. = O. beim Hause Nr. 122 in O. der Frau E., welches an der Straße liegt. Die Unterhaltung des Weges obliegt den Eigentümern des berechtigten Grundstücks; diese haben auch die Kosten der Unterhaltung allein zu tragen.“

Mit notarieller Urkunde vom 15. Januar 2014 räumten die Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142 (neu) den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks Fl. Nr. 1142/5 im Wege der Dienstbarkeit das Recht ein, „den auf dem dienenden Grundstück gelegenen Weg zum Gehen und zum Fahren mit Fahrzeugen aller Art mitzunutzen, zum vorstehenden Zweck zu belassen, auszubauen, zu unterhalten und gegebenenfalls zu erneuern.“ Ferner wurde festgelegt, dass auf dem Ausübungsbereich nicht geparkt werden darf. Das Geh- und Fahrtrecht wurde am 20. März 2014 im Rang nach dem Geh- und Fahrtrecht des Antragstellers ins Grundbuch eingetragen.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2014 erteilte das Landratsamt Lindau den Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 1142/5 unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen im Norden und im Westen.

Dagegen hat der Antragsteller am 28. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. März 2014 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei unbegründet. Die Klage werde voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das Bauvorhaben verletze keine nachbarschützenden Normen. Das Erfordernis einer gesicherten Erschließung des Baugrundstücks sei grundsätzlich nicht drittschützend. Eine Beeinträchtigung des Geh- und Fahrtrechts des Antragstellers sei nicht zu prüfen, weil die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt werde. Eine Ausnahme liege nicht vor. Dass der Antragsteller ein weiteres Geh- und Fahrtrecht über den fraglichen Weg dulden müsse, stelle keinen wesentlichen Eingriff in sein Eigentum dar. Wegen einer möglicherweise erforderlichen Neuregelung infolge eines hinzukommenden weiteren Unterhaltsverpflichteten für den Weg sei er im Streitfall auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers komme auch nicht wegen der erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen im Norden und im Westen in Betracht, weil die Baugrenzen keinen Drittschutz vermittelten und das Grundstück des Antragstellers östlich des Bauvorhabens liege. Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer unzumutbaren Verschattung oder erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens gebe es keine Anhaltspunkte.

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Die Baugenehmigung verletze sein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Geh- und Fahrtrecht sowie die dadurch gesicherte, einzige vorhandene Zufahrt zu seinem Grundstück. Durch die fehlende Erschließung des Baugrundstücks werde sein Geh- und Fahrtrecht mit einem Notwegerecht oder einem weiteren Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen über das Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) belastet. Wegen der zu erwartenden und unvermeidbaren Zunahme der Nutzung des Wegs und wegen der Versperrung durch Baufahrzeuge sei die Beeinträchtigung seiner Rechte und die Einschränkung des ihm eingeräumten freien Nutzungsrechts auch erheblich. Auch die Zufahrt für Rettungswägen und andere Personen, die ihn erreichen wollten, sei beeinträchtigt. Da das Landratsamt die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts von den Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren zur Erfüllung einer ausreichenden Erschließung des Baugrundstücks mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 selbst gefordert habe, sei es widersprüchlich, wenn der Antragsteller auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde. Dies verletze auch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Dass trotz Widerspruchs des Antragstellers beim Grundbuchamt am 10. März 2014 ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten der Beigeladenen in das Grundbuch eingetragen worden sei, sei unverständlich und rechtsfehlerhaft. Durch die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans werde der Antragsteller ebenfalls in seinen Rechten verletzt. Die Festsetzungen seien wegen der von der Gemeinde gewollten Nachverdichtung hier drittschützend.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. März 2014 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Lindau vom 20. Januar 2014 anzuordnen.

Der Antragsgegner und die Beigeladenen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hält die Beschwerde für unbegründet. Die Beigeladenen verfügten aufgrund des ihnen eingeräumten Geh- und Fahrtrechts über die notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so dass sie das Grundstück des Antragstellers nicht durch ein Notwegerecht in Anspruch nehmen müssten. Wenn sich dieser in seinem Geh- und Fahrtrecht beeinträchtigt sehe, sei er auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Das Erfordernis der Erschließung sei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht Prüfungsgegenstand.

Die Beigeladenen sind der Auffassung, dass sich der Antragsteller wegen des fehlenden Drittschutzes nicht auf eine unzureichende Erschließung berufen könne. Das Eigentumsrecht sei nicht verletzt. Sein Geh- und Fahrtrecht verleihe ihm nicht die Befugnis, den Weg alleine zu nutzen. Im Übrigen sei das zivilrechtlich eingeräumte Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Auf die Überschreitung der nördlichen und westlichen Baugrenzen durch das Bauvorhaben könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil sein Grundstück von diesen nicht betroffen sei. Das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach summarischer Prüfung nicht zu entnehmen, dass die im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die in diesem Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu prüfen sind und die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller wird durch das in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des am 4. November 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans „Teil-Neuaufstellung des Bebauungsplanes ‚Kapelle O. bis G. - Nachverdichtung 2003‘“ zu beurteilende Bauvorhaben der Beigeladenen aller Voraussicht nach nicht in seinen Rechten verletzt.

1. Der Einwand des Antragstellers, die Baugenehmigung sei schon deswegen rechtswidrig, weil das Bauvorhaben die Anforderungen an die straßenmäßige Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO nicht erfülle, greift schon deswegen nicht durch, weil die Einhaltung der Erfordernisse des Art. 4 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Abs. 1 BayBO nicht geprüft wird. Im Übrigen haben die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO keine nachbarschützende Funktion. Das Erfordernis der ausreichenden Erschließung soll die Erreichbarkeit und ordnungsgemäße Benutzbarkeit des Baugrundstücks sicherstellen sowie Gefahren für die öffentliche Sicherheit vermeiden und ist deswegen nicht nachbarschützend (vgl. BayVGH, U. v. 22.3.1999 - 15 B 98.207 - BayVBl 1999, 662 = juris Rn.17; U. v. 22.1.2010 - 14 B 08.887 - juris Rn. 20; Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand Jan. 2014, Art. 4 Rn. 24).

2. Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung ist allerdings die Frage des bauplanungsrechtlichen Erschlossenseins nach § 30 Abs. 1 BauGB (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Eine Rechtsverletzung des Antragstellers wegen einer unzureichenden Erschließung des Baugrundstücks nach dieser Vorschrift scheidet indes ebenfalls aus, weil auch das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen dient und keine nachbarschützende Funktion hat (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krauzberger, BauGB, Stand Jan. 2014, § 30 Rn. 56; Wolf in Simon/Busse, a. a. O., Art. 4 Rn. 24). Gründe, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, liegen entgegen der Auffassung des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor.

Soweit sich der Antragsteller wegen der unzureichenden Erschließung in seinem privaten, dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrecht über das Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) beeinträchtigt sieht, muss er sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit diesem Recht ist nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung. Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 4 BayBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Das bedeutet, dass über die Vereinbarkeit privater Rechte Dritter mit dem Bauvorhaben - wie vorliegend das Geh- und Fahrtrecht des Antragstellers - im Baugenehmigungsverfahren nicht entschieden wird. Die Baugenehmigung sagt über solche Rechte nichts aus und wirkt sich demnach auf sie nicht aus. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand April 2014, Art. 68 Rn. 63). Etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall eine (wegen des Fehlens der Erschließung des Baugrundstücks rechtswidrige) Baugenehmigung dadurch in ein durch Art. 14 GG geschütztes Eigentumsrecht des Nachbarn eingreift, dass sie - wie bei der Entstehung eines Notwegerechts (§ 917 Abs. 1 BGB) über das Grundstück des Nachbarn - gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Rechte bewirkt und effektiver Rechtsschutz vor den Zivilgerichten nicht (mehr) erreicht werden kann, weil die Baugenehmigung (zuvor) in Bestandskraft erwächst und damit auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.1976 - BVerwGE 50, 282 = juris Rn. 25; U. v. 4.6.1996 - 4 C 15/95 - BauR 1996, 841 = juris Rn. 22; B. v. 11.5.1998 - 4 B 45/98 - NJW-RR 1999, 165 = juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 19.2.2007 - 1 ZB 06.92 - juris Rn. 15).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar könnte im Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung vom 20. Januar 2014 zugunsten der Beigeladenen ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB über das Grundstück Fl. Nr. 1142 entstanden sein, weil zu diesem Zeitpunkt das (am 15. Januar 2014) vertraglich eingeräumte Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen grundbuchrechtlich noch nicht abgesichert war. Abgesehen davon, dass ein solches Notwegerecht mit der Eintragung des Geh- und Fahrtrechts der Beigeladenen ins Grundbuch am 20. März 2014 aber erloschen wäre mit der Folge, dass sich der Antragsteller als Nachbar insoweit auf die ursprüngliche Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht mehr berufen könnte (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Baugenehmigung Rechte des Nachbarn verletzt, vgl. BVerwG, U. v. 20.8.2008 - 4 C 11/07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 21; B. v. 8.11.2010 - 4 B 43/10 - ZfBR 2011, 164/165 = juris Rn. 9), hätte dieses Recht für den Antragsteller keine unmittelbare Verschlechterung seines Grundeigentums bewirkt. Denn das Notwegerecht hätte eine Duldungspflicht nach § 917 Abs. 1 BGB nicht auf seinem Grundstück Fl. Nr. 1142/2, sondern auf dem Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) begründet.

Eine unmittelbare Verschlechterung seines dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrechts wäre mit der Entstehung des Notwegerechts ebenfalls nicht verbunden gewesen, weil das Geh- und Fahrtrecht ausweislich der notariellen Urkunden vom 4. April 1929 und 10. Januar 1930 den Antragsteller nicht zu einer ausschließlichen Nutzung des Wegs berechtigt. Es kollidiert daher weder mit einem weiteren (Not-)Wegerecht noch schließt es eine Mitnutzung durch die Beigeladenen als weitere Berechtigte aus. Gleiches gilt in Bezug auf das vertraglich begründete Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen, zumal diese Berechtigung über ein Recht zum Gehen und Fahren nicht hinausgeht und die Beigeladenen insbesondere nicht zum Parken auf der Wegefläche berechtigt (vgl. notarielle Urkunde vom 15.1.2014, S. 8). Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass parkende Fahrzeuge - in unberechtigter Ausnutzung des Wegerechts - tatsächlich seine einzig vorhandene Grundstückszufahrt behindern und versperren, muss er mögliche Abwehrrechte vor den Zivilgerichten geltend machen. Eine vor dem Abschuss der zivilrechtlichen Verfahren eintretende Bestandskraft der Baugenehmigung steht dem nicht entgegen, weil die Frage der Berechtigung parkender Fahrzeuge von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung nicht erfasst ist. Eine Verletzung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG liegt ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

3. Durch die Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der festgesetzten westlichen und nördlichen Baugrenze, wird der Antragsteller voraussichtlich ebenfalls nicht in seinen Rechten verletzt.

Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - BauR 1998, 1206 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B. v. 17.3.2014 - 2 ZB 12.2238 - juris Rn. 3). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Befreiung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechte des Antragstellers.

a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Festsetzungen, von denen den Beigeladenen eine Befreiung erteilt wurde, aller Wahrscheinlichkeit nach nicht nachbarschützend sind.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) haben dagegen ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine entsprechende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln Drittschutz nur dann, wenn sie ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; OVG NRW, B. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 = juris Rn. 11 ff.; OVG Saarl, B. v. 10.6.2013 - 2 B 29/13 - juris Rn. 38).

Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Fest-setzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3), wobei sich ein entsprechender Wille aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben kann (vgl. BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, a. a. O., § 16 BauNVO Rn. 51; Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg/Krautzberger, a. a. O., § 23 BauNVO Rn. 55 ff.). Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 19.11.2004 - 15 ZB 04.288 - juris Rn. 8; VGH BW, B. v. 2.6.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470 = juris Rn. 2). Bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Baugrenzen und Baulinien (vgl. § 23 BauNVO) kann Letzteres etwa angenommen werden, wenn der Plangeber hierdurch faktisch einzuhaltende Grenzabstände festsetzt und damit explizit denselben nachbarschützenden Zweck verfolgt wie die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO (vgl. OVG NW, B. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 = juris Rn. 16).

Nach diesem Maßstab dürften die festgesetzten Baugrenzen hier keinen Nachbarschutz vermitteln. Ein entsprechender Planungswille lässt sich weder dem Bebauungsplan noch dessen Begründung oder sonstigen Umständen entnehmen. Gegen ein vom Markt H. gewolltes nachbarliches Austauschverhältnis spricht im Gegenteil die Tatsache, dass im Plangebiet Baufenster in sehr unterschiedlichen Entfernungen zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen ausgewiesen werden. Eine Verkürzung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO durch die Festsetzung der Baugrenzen ist nach Nr. 4.1 der textlichen Festsetzungen ausdrücklich nicht vorgesehen (vgl. auch Nr. 8.7.12 der Planbegründung). Auch der Begründung des Bebauungsplans, nach deren Nr. 8.7.7 durch die überbaubare Grundstücksfläche „für die Bauherrschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit (entstehen)“ und „der Abstand zum Uferbereich der Leiblach festgesetzt“ werden sollte, spricht dagegen, dass mit der Festsetzung der Baugrenzen über städtebauliche Gesichtspunkte hinaus Rechte der Nachbarn geschützt werden sollen. Dem steht nicht entgegen, dass der Bebauungsplan nach dem Willen der Gemeinde eine beschränkte Nachverdichtung des vorhandenen Wohnbaugebiets zum Ziel hat (vgl. Nr. 8.1.1 und 8.2.6 der Planbegründung), wie der Antragsteller meint. Die durch die Ausweisung der Bauräume im Plangebiet zugelassene „Wohndichte“ ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht so groß, dass wegen der besonderen Nähe nachbarlicher Grundstücke - wie etwa bei kleinräumigen Reihenhausgrundstücken (vgl. dazu OVG Bremen, U. v. 20.2.1996 - 1 BA 53/95 - NVwZ-RR 1997, 276 = juris Rn. 25 f.; B. v. 19.7.2011 - 1 B 128/11 - juris Rn. 7) - ein nachbarliches gegenseitiges Austauschverhältnis in dem genannten Sinn angenommen werden könnte. Im Übrigen ist dem Verwaltungsgericht auch darin zuzustimmen, dass die auf dem Baugrundstück festgesetzte westliche und nördliche Baugrenze jedenfalls nicht zugunsten des Antragstellers nachbarschützend sind, weil sie dessen östlich gelegenem Grundstück nicht gegenüberliegen (vgl. VGH BW, U. v. 26.1.2012 - 5 S 2233/11 - DVBl 2012, 508 = juris Rn. 42).

b) Dass durch die Erteilung der Befreiung gegenüber dem Antragsteller das Rücksichtnahmegebot verletzt wäre, weil er hierdurch unzumutbar beeinträchtigt würde, macht er weder geltend (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) noch ist dies sonst ersichtlich. Unzumutbare Auswirkungen auf sein Grundstücks dürften hier schon deswegen ausscheiden, weil die Befreiung eine Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche lediglich nach Norden und Westen ermöglicht und das östlich gelegene Grundstück des Antragstellers davon offensichtlich nicht berührt wird.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Der Antragsteller ist Eigentümer des an der S.-straße gelegenen Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 Gemarkung H.. Im Westen grenzen das ebenfalls an die S.-straße grenzende Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) sowie nördlich davon - als Hinterliegergrundstück - das Grundstück Fl. Nr. 1142/5 der Beigeladenen an. Letzteres ist durch Teilung im Jahr 2011 aus dem Grundstück Fl. Nr. 1124 (alt) hervorgegangen und weist keinen unmittelbaren Zugang zu einer öffentlichen Straße auf. Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 4. November 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans „Teil-Neuaufstellung des Bebauungsplanes ...‚Kapelle O. bis G. - Nachverdichtung 2003‘“ des Markts H.

Im Grundbuch ist zulasten der Grundstücke Fl. Nr. 1142 (neu) und Fl. Nr. 1142/5 ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 gemäß Bewilligung vom 4. April 1929 und 10. Januar 1930 eingetragen. In Ziffer VI. und IX. der notariellen Vertragsurkunde vom 4. April 1929 haben die Rechtsvorgänger der Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142 (alt) den Käufern des Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 im Wege von Grunddienstbarkeiten (§ 1018 BGB) unentgeltlich ein Geh- und Fahrtrecht bzw. ein Gehrecht über das Restgrundstück Fl. Nr. 1142 (alt) eingeräumt. In der Nachtragsurkunde vom 10. Januar 1930 heißt es dazu wörtlich: „Die in Ziffer VI - sechs - und IX - neun - der Vorurkunde bestellten Grunddienstbarkeiten werden dahin berichtigt und ergänzt, dass die jeweiligen Eigentümer des vertragsgegenständigen Grundstücks Pl. Nr. 1142 ½ das Recht haben, von der Straße H. = O. aus über das der Frau E. verbleibende Restgrundstück Pl. Nr. 1142 Stgde. H. das ganze Jahr zu gehen und zu fahren, um von der Straße aus über das bezeichnete Restgrundstück zu dem auf Pl. Nr. 1142 ½ errichteten Neubau zu gelangen und umgekehrt. Der Geh- und Fahrtweg beginnt an der Straße H. = O. beim Hause Nr. 122 in O. der Frau E., welches an der Straße liegt. Die Unterhaltung des Weges obliegt den Eigentümern des berechtigten Grundstücks; diese haben auch die Kosten der Unterhaltung allein zu tragen.“

Mit notarieller Urkunde vom 15. Januar 2014 räumten die Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142 (neu) den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks Fl. Nr. 1142/5 im Wege der Dienstbarkeit das Recht ein, „den auf dem dienenden Grundstück gelegenen Weg zum Gehen und zum Fahren mit Fahrzeugen aller Art mitzunutzen, zum vorstehenden Zweck zu belassen, auszubauen, zu unterhalten und gegebenenfalls zu erneuern.“ Ferner wurde festgelegt, dass auf dem Ausübungsbereich nicht geparkt werden darf. Das Geh- und Fahrtrecht wurde am 20. März 2014 im Rang nach dem Geh- und Fahrtrecht des Antragstellers ins Grundbuch eingetragen.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2014 erteilte das Landratsamt Lindau den Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 1142/5 unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen im Norden und im Westen.

Dagegen hat der Antragsteller am 28. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. März 2014 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei unbegründet. Die Klage werde voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das Bauvorhaben verletze keine nachbarschützenden Normen. Das Erfordernis einer gesicherten Erschließung des Baugrundstücks sei grundsätzlich nicht drittschützend. Eine Beeinträchtigung des Geh- und Fahrtrechts des Antragstellers sei nicht zu prüfen, weil die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt werde. Eine Ausnahme liege nicht vor. Dass der Antragsteller ein weiteres Geh- und Fahrtrecht über den fraglichen Weg dulden müsse, stelle keinen wesentlichen Eingriff in sein Eigentum dar. Wegen einer möglicherweise erforderlichen Neuregelung infolge eines hinzukommenden weiteren Unterhaltsverpflichteten für den Weg sei er im Streitfall auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers komme auch nicht wegen der erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen im Norden und im Westen in Betracht, weil die Baugrenzen keinen Drittschutz vermittelten und das Grundstück des Antragstellers östlich des Bauvorhabens liege. Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer unzumutbaren Verschattung oder erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens gebe es keine Anhaltspunkte.

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Die Baugenehmigung verletze sein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Geh- und Fahrtrecht sowie die dadurch gesicherte, einzige vorhandene Zufahrt zu seinem Grundstück. Durch die fehlende Erschließung des Baugrundstücks werde sein Geh- und Fahrtrecht mit einem Notwegerecht oder einem weiteren Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen über das Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) belastet. Wegen der zu erwartenden und unvermeidbaren Zunahme der Nutzung des Wegs und wegen der Versperrung durch Baufahrzeuge sei die Beeinträchtigung seiner Rechte und die Einschränkung des ihm eingeräumten freien Nutzungsrechts auch erheblich. Auch die Zufahrt für Rettungswägen und andere Personen, die ihn erreichen wollten, sei beeinträchtigt. Da das Landratsamt die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts von den Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren zur Erfüllung einer ausreichenden Erschließung des Baugrundstücks mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 selbst gefordert habe, sei es widersprüchlich, wenn der Antragsteller auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde. Dies verletze auch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Dass trotz Widerspruchs des Antragstellers beim Grundbuchamt am 10. März 2014 ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten der Beigeladenen in das Grundbuch eingetragen worden sei, sei unverständlich und rechtsfehlerhaft. Durch die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans werde der Antragsteller ebenfalls in seinen Rechten verletzt. Die Festsetzungen seien wegen der von der Gemeinde gewollten Nachverdichtung hier drittschützend.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. März 2014 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Lindau vom 20. Januar 2014 anzuordnen.

Der Antragsgegner und die Beigeladenen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hält die Beschwerde für unbegründet. Die Beigeladenen verfügten aufgrund des ihnen eingeräumten Geh- und Fahrtrechts über die notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so dass sie das Grundstück des Antragstellers nicht durch ein Notwegerecht in Anspruch nehmen müssten. Wenn sich dieser in seinem Geh- und Fahrtrecht beeinträchtigt sehe, sei er auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Das Erfordernis der Erschließung sei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht Prüfungsgegenstand.

Die Beigeladenen sind der Auffassung, dass sich der Antragsteller wegen des fehlenden Drittschutzes nicht auf eine unzureichende Erschließung berufen könne. Das Eigentumsrecht sei nicht verletzt. Sein Geh- und Fahrtrecht verleihe ihm nicht die Befugnis, den Weg alleine zu nutzen. Im Übrigen sei das zivilrechtlich eingeräumte Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Auf die Überschreitung der nördlichen und westlichen Baugrenzen durch das Bauvorhaben könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil sein Grundstück von diesen nicht betroffen sei. Das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach summarischer Prüfung nicht zu entnehmen, dass die im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die in diesem Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu prüfen sind und die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller wird durch das in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des am 4. November 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans „Teil-Neuaufstellung des Bebauungsplanes ‚Kapelle O. bis G. - Nachverdichtung 2003‘“ zu beurteilende Bauvorhaben der Beigeladenen aller Voraussicht nach nicht in seinen Rechten verletzt.

1. Der Einwand des Antragstellers, die Baugenehmigung sei schon deswegen rechtswidrig, weil das Bauvorhaben die Anforderungen an die straßenmäßige Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO nicht erfülle, greift schon deswegen nicht durch, weil die Einhaltung der Erfordernisse des Art. 4 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Abs. 1 BayBO nicht geprüft wird. Im Übrigen haben die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO keine nachbarschützende Funktion. Das Erfordernis der ausreichenden Erschließung soll die Erreichbarkeit und ordnungsgemäße Benutzbarkeit des Baugrundstücks sicherstellen sowie Gefahren für die öffentliche Sicherheit vermeiden und ist deswegen nicht nachbarschützend (vgl. BayVGH, U. v. 22.3.1999 - 15 B 98.207 - BayVBl 1999, 662 = juris Rn.17; U. v. 22.1.2010 - 14 B 08.887 - juris Rn. 20; Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand Jan. 2014, Art. 4 Rn. 24).

2. Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung ist allerdings die Frage des bauplanungsrechtlichen Erschlossenseins nach § 30 Abs. 1 BauGB (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Eine Rechtsverletzung des Antragstellers wegen einer unzureichenden Erschließung des Baugrundstücks nach dieser Vorschrift scheidet indes ebenfalls aus, weil auch das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen dient und keine nachbarschützende Funktion hat (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krauzberger, BauGB, Stand Jan. 2014, § 30 Rn. 56; Wolf in Simon/Busse, a. a. O., Art. 4 Rn. 24). Gründe, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, liegen entgegen der Auffassung des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor.

Soweit sich der Antragsteller wegen der unzureichenden Erschließung in seinem privaten, dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrecht über das Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) beeinträchtigt sieht, muss er sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit diesem Recht ist nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung. Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 4 BayBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Das bedeutet, dass über die Vereinbarkeit privater Rechte Dritter mit dem Bauvorhaben - wie vorliegend das Geh- und Fahrtrecht des Antragstellers - im Baugenehmigungsverfahren nicht entschieden wird. Die Baugenehmigung sagt über solche Rechte nichts aus und wirkt sich demnach auf sie nicht aus. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand April 2014, Art. 68 Rn. 63). Etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall eine (wegen des Fehlens der Erschließung des Baugrundstücks rechtswidrige) Baugenehmigung dadurch in ein durch Art. 14 GG geschütztes Eigentumsrecht des Nachbarn eingreift, dass sie - wie bei der Entstehung eines Notwegerechts (§ 917 Abs. 1 BGB) über das Grundstück des Nachbarn - gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Rechte bewirkt und effektiver Rechtsschutz vor den Zivilgerichten nicht (mehr) erreicht werden kann, weil die Baugenehmigung (zuvor) in Bestandskraft erwächst und damit auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.1976 - BVerwGE 50, 282 = juris Rn. 25; U. v. 4.6.1996 - 4 C 15/95 - BauR 1996, 841 = juris Rn. 22; B. v. 11.5.1998 - 4 B 45/98 - NJW-RR 1999, 165 = juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 19.2.2007 - 1 ZB 06.92 - juris Rn. 15).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar könnte im Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung vom 20. Januar 2014 zugunsten der Beigeladenen ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB über das Grundstück Fl. Nr. 1142 entstanden sein, weil zu diesem Zeitpunkt das (am 15. Januar 2014) vertraglich eingeräumte Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen grundbuchrechtlich noch nicht abgesichert war. Abgesehen davon, dass ein solches Notwegerecht mit der Eintragung des Geh- und Fahrtrechts der Beigeladenen ins Grundbuch am 20. März 2014 aber erloschen wäre mit der Folge, dass sich der Antragsteller als Nachbar insoweit auf die ursprüngliche Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht mehr berufen könnte (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Baugenehmigung Rechte des Nachbarn verletzt, vgl. BVerwG, U. v. 20.8.2008 - 4 C 11/07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 21; B. v. 8.11.2010 - 4 B 43/10 - ZfBR 2011, 164/165 = juris Rn. 9), hätte dieses Recht für den Antragsteller keine unmittelbare Verschlechterung seines Grundeigentums bewirkt. Denn das Notwegerecht hätte eine Duldungspflicht nach § 917 Abs. 1 BGB nicht auf seinem Grundstück Fl. Nr. 1142/2, sondern auf dem Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) begründet.

Eine unmittelbare Verschlechterung seines dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrechts wäre mit der Entstehung des Notwegerechts ebenfalls nicht verbunden gewesen, weil das Geh- und Fahrtrecht ausweislich der notariellen Urkunden vom 4. April 1929 und 10. Januar 1930 den Antragsteller nicht zu einer ausschließlichen Nutzung des Wegs berechtigt. Es kollidiert daher weder mit einem weiteren (Not-)Wegerecht noch schließt es eine Mitnutzung durch die Beigeladenen als weitere Berechtigte aus. Gleiches gilt in Bezug auf das vertraglich begründete Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen, zumal diese Berechtigung über ein Recht zum Gehen und Fahren nicht hinausgeht und die Beigeladenen insbesondere nicht zum Parken auf der Wegefläche berechtigt (vgl. notarielle Urkunde vom 15.1.2014, S. 8). Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass parkende Fahrzeuge - in unberechtigter Ausnutzung des Wegerechts - tatsächlich seine einzig vorhandene Grundstückszufahrt behindern und versperren, muss er mögliche Abwehrrechte vor den Zivilgerichten geltend machen. Eine vor dem Abschuss der zivilrechtlichen Verfahren eintretende Bestandskraft der Baugenehmigung steht dem nicht entgegen, weil die Frage der Berechtigung parkender Fahrzeuge von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung nicht erfasst ist. Eine Verletzung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG liegt ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

3. Durch die Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der festgesetzten westlichen und nördlichen Baugrenze, wird der Antragsteller voraussichtlich ebenfalls nicht in seinen Rechten verletzt.

Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - BauR 1998, 1206 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B. v. 17.3.2014 - 2 ZB 12.2238 - juris Rn. 3). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Befreiung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechte des Antragstellers.

a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Festsetzungen, von denen den Beigeladenen eine Befreiung erteilt wurde, aller Wahrscheinlichkeit nach nicht nachbarschützend sind.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) haben dagegen ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine entsprechende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln Drittschutz nur dann, wenn sie ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; OVG NRW, B. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 = juris Rn. 11 ff.; OVG Saarl, B. v. 10.6.2013 - 2 B 29/13 - juris Rn. 38).

Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Fest-setzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3), wobei sich ein entsprechender Wille aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben kann (vgl. BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, a. a. O., § 16 BauNVO Rn. 51; Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg/Krautzberger, a. a. O., § 23 BauNVO Rn. 55 ff.). Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 19.11.2004 - 15 ZB 04.288 - juris Rn. 8; VGH BW, B. v. 2.6.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470 = juris Rn. 2). Bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Baugrenzen und Baulinien (vgl. § 23 BauNVO) kann Letzteres etwa angenommen werden, wenn der Plangeber hierdurch faktisch einzuhaltende Grenzabstände festsetzt und damit explizit denselben nachbarschützenden Zweck verfolgt wie die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO (vgl. OVG NW, B. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 = juris Rn. 16).

Nach diesem Maßstab dürften die festgesetzten Baugrenzen hier keinen Nachbarschutz vermitteln. Ein entsprechender Planungswille lässt sich weder dem Bebauungsplan noch dessen Begründung oder sonstigen Umständen entnehmen. Gegen ein vom Markt H. gewolltes nachbarliches Austauschverhältnis spricht im Gegenteil die Tatsache, dass im Plangebiet Baufenster in sehr unterschiedlichen Entfernungen zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen ausgewiesen werden. Eine Verkürzung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO durch die Festsetzung der Baugrenzen ist nach Nr. 4.1 der textlichen Festsetzungen ausdrücklich nicht vorgesehen (vgl. auch Nr. 8.7.12 der Planbegründung). Auch der Begründung des Bebauungsplans, nach deren Nr. 8.7.7 durch die überbaubare Grundstücksfläche „für die Bauherrschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit (entstehen)“ und „der Abstand zum Uferbereich der Leiblach festgesetzt“ werden sollte, spricht dagegen, dass mit der Festsetzung der Baugrenzen über städtebauliche Gesichtspunkte hinaus Rechte der Nachbarn geschützt werden sollen. Dem steht nicht entgegen, dass der Bebauungsplan nach dem Willen der Gemeinde eine beschränkte Nachverdichtung des vorhandenen Wohnbaugebiets zum Ziel hat (vgl. Nr. 8.1.1 und 8.2.6 der Planbegründung), wie der Antragsteller meint. Die durch die Ausweisung der Bauräume im Plangebiet zugelassene „Wohndichte“ ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht so groß, dass wegen der besonderen Nähe nachbarlicher Grundstücke - wie etwa bei kleinräumigen Reihenhausgrundstücken (vgl. dazu OVG Bremen, U. v. 20.2.1996 - 1 BA 53/95 - NVwZ-RR 1997, 276 = juris Rn. 25 f.; B. v. 19.7.2011 - 1 B 128/11 - juris Rn. 7) - ein nachbarliches gegenseitiges Austauschverhältnis in dem genannten Sinn angenommen werden könnte. Im Übrigen ist dem Verwaltungsgericht auch darin zuzustimmen, dass die auf dem Baugrundstück festgesetzte westliche und nördliche Baugrenze jedenfalls nicht zugunsten des Antragstellers nachbarschützend sind, weil sie dessen östlich gelegenem Grundstück nicht gegenüberliegen (vgl. VGH BW, U. v. 26.1.2012 - 5 S 2233/11 - DVBl 2012, 508 = juris Rn. 42).

b) Dass durch die Erteilung der Befreiung gegenüber dem Antragsteller das Rücksichtnahmegebot verletzt wäre, weil er hierdurch unzumutbar beeinträchtigt würde, macht er weder geltend (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) noch ist dies sonst ersichtlich. Unzumutbare Auswirkungen auf sein Grundstücks dürften hier schon deswegen ausscheiden, weil die Befreiung eine Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche lediglich nach Norden und Westen ermöglicht und das östlich gelegene Grundstück des Antragstellers davon offensichtlich nicht berührt wird.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen eine den Beigeladenen nachträglich erteilte Genehmigung für eine Geländeabtragung zur Errichtung einer Stützmauer.

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ..., die Beigeladenen Eigentümer des östlich angrenzenden, ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ... Gemarkung O. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 14. November 1997 bekannt gemachten und am 16. Juli 1999 und 20. März 2009 geänderten Bebauungsplans „P.“. Nach Nr. 7 des Bebauungsplans sind Geländeaufschüttungen bzw. Geländeabgrabungen nur auf kleineren Teilflächen bis zu einer maximalen Stärke von 50 cm erlaubt; weitere Geländeveränderungen bis zu 1,50 m können von der Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde O. ausnahmsweise genehmigt werden; im Freistellungsverfahren ist keine Ausnahme möglich. Nachdem das Landratsamt ... bei einer Baukontrolle festgestellt hatte, dass im südwestlichen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen eine ca. 50 m² große Geländeabtragung in einer Tiefe von ca. 1 m ausgeführt worden war, forderte es die Beigeladenen mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 auf, über die Gemeinde einen entsprechenden Bauantrag einzureichen.

Mit Bescheid vom 22. Februar 2013 erteilte das Landratsamt im Einvernehmen mit der Gemeinde O. den Beigeladenen auf deren Antrag nachträglich die „bauaufsichtliche Genehmigung für die Geländeabtragung zur Errichtung einer Stützmauer“ auf ihrem Grundstück. Zugleich wurde einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich der Geländeabtragung zugelassen. In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, die Geländeabtragung sei kleinflächig und erreiche auch nicht die ausnahmsweise zulässige Geländeveränderung von 1,50 m.

Die gegen den Bescheid erhobene Klage der Kläger hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 11. März 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob Gegenstand der Genehmigung lediglich die Geländeabtragung oder auch die Stützmauer sei. Ebenso könne es dahingestellt bleiben, ob für die Abgrabung verfahrensrechtlich anstelle der Baugenehmigung eine Genehmigung nach dem Bayerischen Abgrabungsgesetz erforderlich gewesen wäre. Jedenfalls würden die Kläger nicht in ihren materiellen Rechten verletzt. Durch die Zulassung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB von Nr. 7 der Festsetzungen des Bebauungsplans seien Nachbarrechte nicht verletzt, weil die Festsetzungen nicht nachbarschützend seien. Weder dem Bebauungsplan noch seiner Begründung ließen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass den Festsetzungen zur Zulässigkeit von Geländeabtragungen drittschützende Wirkung für das Grundstück der Kläger zukommen sollte. Das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt. Die Behauptung, die Abgrabung weise planabweichend tatsächlich eine Tiefe von über 1,50 m auf, könne der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Soweit die Kläger massive Geländeverschiebungen und eine Absackung des Bodens auf ihrem Grundstücks insbesondere bei Starkregenereignissen befürchteten, sei die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks und damit die Bauausführung nach Art. 10 Satz 3 BayBO betroffen. Diese sei nicht Regelungsgehalt der Genehmigung, die unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt werde. Entsprechendes gelte für die Stützmauer.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel geltend.

II.Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind nicht dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Kläger durch die unter Zulassung einer Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung nicht gegen Vorschriften verstößt, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen waren und dem Schutz der Klägers als Nachbarn dienen (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 und 2, Art. 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das insoweit maßgebliche Vorbringen der Kläger im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a) Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen den Beigeladenen eine Ausnahme erteilt wurde, nicht nachbarschützend sind.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zum Maß der baulichen Nutzung haben ebenso wie in einem Bebauungsplan festgesetzte örtliche Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen grundsätzlich keine entsprechende Funktion (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 15; B.v. 29.4.2009 - 1 CS 08.2352 - juris Rn. 21; B.v. 8.7.2013 - 15 ZB 13.306 - juris Rn. 8 m. w. N.). Solche Festsetzungen vermitteln Drittschutz ausnahmsweise nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 12; B.v. B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - NJW-Spezial 2014, 653 = juris Rn. 24 ff.). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3). Ein entsprechender Wille muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15 m. w. N.). Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2004 - 15 ZB 04.288 - juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 2.6.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470 = juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab dürfte das in Nr. 7 des Bebauungsplans festgesetzte Verbot von Geländeveränderungen hier keinen Nachbarschutz vermitteln. Ein entsprechender Planungswille lässt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, weder dem Bebauungsplan selbst noch seiner Begründung oder sonstigen Umständen entnehmen. Gegen ein von der Gemeinde O. gewolltes nachbarliches Austauschverhältnis der Grundeigentümer im Plangebiet spricht vielmehr im Gegenteil der Umstand, dass es sich um eine Regelung auf der Grundlage von § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1998 zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbilds handeln dürfte, mit der grundsätzlich nur die städtebauliche Ordnung, nicht jedoch auch ein individuelles Nachbarinteresse geschützt werden soll. Dies wird hier insbesondere auch durch die Planbegründung bestätigt, wonach die Gemeinde mit den Festsetzungen des Bebauungsplans „verbindliche Voraussetzungen für die ortsgestalterische und bauliche Ordnung des im Plan begrenzten Gebietes“ (vgl. Nr. 1 der Planbegründung) und damit objektives Recht schaffen wollte. Für die Auffassung der Kläger, die Regelung zu Geländeveränderungen sei hier drittschützend, weil sich der Bebauungsplan auf ein „extremes Hanggrundstück“ beziehe und deswegen auch die Grundeigentümer der benachbarten Grundstücke vor der Gefahr geschützt werden sollten, dass durch größere Abgrabungen das Gelände des benachbarten Grundstücks instabil werde und rutsche, gibt es keine Anhaltspunkte. Allein eine Hanglage bewirkt kein - gegenseitiges - nachbarliches Austauschverhältnis.

b) Soweit die Kläger geltend machen, die Abgrabung sei abweichend von der Baugenehmigung tatsächlich wesentlich tiefer als 1,5 m erfolgt, kommt es, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, hierauf nicht an.

Gegenstand der Beurteilung für die Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung durch eine Baugenehmigung ist ausschließlich das in den genehmigten Bauvorlagen dargestellte Vorhaben, nicht aber ein möglicherweise hiervon abweichend ausgeführtes Bauwerk (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 15 ZB 13.2384 - juris Rn. 12; B.v. 3.5.2016 - 15 CS 15.1576 - juris Rn. 25 m. w. N.). Hält sich der Bauherr tatsächlich nicht an die erteilte Baugenehmigung und führt das Vorhaben abweichend hiervon aus, kann dies allenfalls einen Anspruch der Kläger gegen die Behörde auf bauaufsichtliches Einschreiten begründen. Die vorliegend allein zu beurteilende Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung wird dadurch aber nicht berührt.

Mangels Erheblichkeit liegt daher entgegen der Annahme der Kläger auch kein Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) vor, weil es das Verwaltungsgericht unterlassen hat, den Sachverhalt insoweit näher zu erforschen. Ist ein gerügter Verfahrensmangel für den Ausgang des Berufungsverfahrens nicht von Bedeutung, kann die Berufung schon aus diesem Grund nicht zugelassen werden (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2015 - 15 ZB 13.1578 - juris Rn. 44 m. w. N.).

c) Ebenso wenig ist es aufgrund des Vorbringens der Kläger ernstlich zweifelhaft, dass das Bauvorhaben das Rücksichtnahmegebot wegen einer Gefährdung der Standsicherheit ihres Wohnhauses und der Tragfähigkeit des Baugrunds ihres Nachbargrundstücks nicht verletzt.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung insoweit auf zwei, das Entscheidungsergebnis unabhängig voneinander tragenden Gründe gestützt. Zum Einen hat es einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot deswegen verneint, weil die die Standsicherheit und Tagfähigkeit des Nachbargrundstücks regelnde Bestimmung des Art. 10 Satz 3 BayBO zwar nachbarschützend sei, aber keine Verpflichtung (der Behörde) begründe, die Einhaltung ihrer Voraussetzungen im Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen (vgl. Urteilsabdruck Rn. 42). Zum Anderen („unabhängig davon“) hat es angenommen, dass sich aus den vorgelegten Lichtbildern keine hinreichend konkreten Belege dafür entnehmen lassen, dass die von den Klägern befürchteten Gefahren für die Standsicherheit ihres Wohnhauses und die Tragfähigkeit ihres Grundstückes infolge der genehmigten Abgrabung tatsächlich drohten (vgl. Urteilsabdruck Rn. 45). Ist aber das angefochtene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt (Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 = juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 31 m. w. N.). Das ist nicht der Fall.

Die Rüge, das Gericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen, nachdem es den Lichtbildern, die eine Absackung des Grundstücks zeigten, keinen Beleg für die Gefahren für die Standsicherheit und Tragfähigkeit entnommen habe, verhält sich allein zur Frage einer tatsächlichen Gefährdung der von Art. 10 Satz 3 BayBO geschützten Rechtsgüter, nicht aber zu der für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiteren - im Übrigen zutreffenden - Argumentation, dass diese Bestimmung im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen ist, weil sie nicht zum Prüfprogramm des Art. 59 Satz 1 BayBO gehört und damit an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung nicht teilnimmt. Hiergegen haben die Kläger Einwände nicht erhoben. Ein Verfahrensmangel im Sinn des (§ 86 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt damit ebenfalls nicht vor.

2. Soweit die Kläger die weiteren Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) benennen und auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren Bezug nehmen, genügt ihr Vortrag schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.

„Darlegen“ im Sinn des § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO bedeutet schon nach dem all-gemeinen Sprachgebrauch so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist daher im Regelfall nur dann genügt, wenn der Zulassungsgrund nicht nur benannt, sondern näher erläutert wird, aus welchen Gründen er vorliegen soll. Es bedarf einer substanziierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. BVerwG, B.v. 25.4.2016 - 3 B 56/15; B.v. 8.6.2006 - 3 B 186/05 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 u. a. - juris Rn. 32; B.v. 24.5.2016 - 9 ZB 13.2539 - juris Rn. 8). Zwar dürfen die Anforderungen an die Darlegung nicht über-spannt oder derart erschwert werden, dass sie von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (vgl. BVerfG, B.v. 24.8.2010 - 1 BvR 2309/09 - BayVBl 2011, 338 = juris Rn. 10). Das bloße Benennen eines Zulassungsgrunds genügt dem Darlegungserfordernis aber ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder eine Bezugnahme hierauf (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2011 - 8 ZB 10.129 - BayVBl 2012, 567 = juris Rn. 18 m. w. N.). Das ist hier aber erfolgt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, erscheint schon deshalb billig, weil sie sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert haben. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

In Abänderung der Nummern 1 und 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. April 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vom 24. Februar 2014 angeordnet.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 519/3 Gemarkung W., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vom 24. Februar 2014 erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport und Garage auf dem Grundstück FlNr. 519/18 Gemarkung W. (im Folgenden: Baugrundstück). Dieses Grundstück wurde aus dem nördlichen Teil des Grundstücks FlNr. 519/2 Gemarkung W. herausgemessen und grenzt im Nordosten auf eine Länge von ca. 5 m an das Grundstück der Antragstellerin an.

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auracher Berg“. Die Baugenehmigung enthält eine Befreiung von den Festsetzungen dieses Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Baugrenze im nördlichen Teil des Grundstücks FlNr. 519/2 Gemarkung W. und der Dachneigung. In der Begründung des Bescheids ist ausgeführt, die Befreiungen hätten erteilt werden können, da die Abweichungen städtebaulich vertretbar seien, die Grundzüge der Planung nicht berührt würden und die Abweichungen unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Interessen vereinbar seien.

Die Antragstellerin hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Ferner hat sie beantragt, die Vollziehung der Baugenehmigung auszusetzen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. April 2014 abgelehnt. Die erteilten Befreiungen verletzten die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Anhaltspunkte dafür, dass den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Baugrenze und der Dachneigung nachbarschützende Ziele zugrunde lägen, seien weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Befreiungen seien gegenüber der Antragstellerin nicht rücksichtslos. Ein Anspruch eines Nachbarn auf den Fortbestand einer „faktischen Ruhezone“ bestehe nicht. Auf naturschutzrechtliche Belange könne sich ein Nachbar ebenso wenig berufen wie auf ein etwaiges Fehlen einer gesicherten Erschließung. Abgesehen davon, dass das Bebauungsplangebiet nicht innerhalb der vom Markt W. aufgestellten Gestaltungsrichtlinien liege, seien diese ausschließlich zur örtlichen Baugestaltungspflege erlassen worden. Zivilrechtliche Gesichtspunkte blieben im Baugenehmigungsverfahren außer Betracht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Durch die Befreiung hinsichtlich der Baugrenze werde ihr Grundstück erheblich beeinträchtigt. Es sei aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich, welche Gründe hierfür sprächen. Seitliche und hintere Baugrenzen hätten nach der Rechtsprechung einen nachbarschutzrechtlichen Charakter. Eine Hinterlandbebauung, wie sie durch den angefochtenen Bescheid genehmigt worden sei, liege im weiteren Baugebiet nicht vor. Sie stehe auch im Widerspruch zu den Gestaltungsrichtlinien des Marktes W..

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2014 aufzuheben und die Vollziehung der Baugenehmigung vom 24. Februar 2014 auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin habe keine konkreten Anhaltspunkte für eine drittschützende Wirkung der Festsetzungen im Bebauungsplan über die Baugrenzen und die Dachneigung dargelegt. Das Gebiet sei bereits in anderen Bereichen nachverdichtet. Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Das Grundstück der Antragstellerin und das Baugrundstück lägen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Gestaltungsrichtlinien des Marktes W..

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts (AN 3 K 14.00018, AN 3 S 14.00460 und AN 3 K 14.00461) und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Im Hinblick auf die dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) sind die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts derzeit als (zumindest) offen anzusehen. Angesichts dessen überwiegen hier die Interessen der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage die gegenläufigen Interessen der Beigeladenen, das genehmigte Vorhaben schon vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Nachbarklage verwirklichen zu können.

Dabei geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass das Vorhaben der Beigeladenen der Antragstellerin gegenüber nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt und auch die Einwendungen der Antragstellerin hinsichtlich der Abstandsflächen, der Zuwegung, der Beeinträchtigung und der Beseitigung des auf dem Grundstück der Antragstellerin vorhandenen Baum- und Vegetationsbestands und der Gestaltungsrichtlinien des Marktes W. der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Indes lässt das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, die mit der Baugenehmigung erteilte Befreiung von der festgesetzten Baugrenze verletze sie in ihren Nachbarrechten, bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage derzeit noch keine hinreichend sichere Prognose zu den Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage zu.

Die Frage, ob die im Bebauungsplan „Auracher Berg“ für das Baugrundstück festgesetzte (seitliche und rückwärtige) Baugrenze für das Baugrundstück FlNr. 519/2 Gemarkung W. nachbarschützende Wirkung entfaltet, lässt sich nach summarischer Prüfung nicht ohne weiteres beantworten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, haben Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) - anders als die Festsetzung von Baugebieten - zwar nicht schon kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung. Ob sie (auch) darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vielmehr vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888). Es ist daher durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die Festsetzung nach dem Willen der Gemeinde ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 28.5.2014 - 9 CS 14.84 - juris Rn. 17 m. w. N.). Anhaltspunkte für eine Nachbarschutz vermittelnde Festsetzung können sich hierbei aus der Bebauungsplanbegründung (§ 9 Abs. 8 BauGB) und den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans, vor allem den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen ergeben. Letztlich ausschlaggebend ist jedoch eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs. Ein Nachbarschutz vermittelndes „Austauschverhältnis“ kann etwa dann gegeben sein, wenn rückwärtige Baugrenzen in einem einheitlich bebauten Straßengeviert so festgesetzt sind, dass im Innern eine zusammenhängende, allen angrenzenden Grundstücken zugutekommende unbebaute („grüne“) Fläche entsteht (vgl. BayVGH, B. v. 27.4.2009 - 14 ZB 08.1172 - juris [„rückwärtiger Ruhebereich“]).

Im vorliegenden Fall liegen dem Senat weder die Bebauungsplanbegründung noch die Verfahrensakten zum Bebauungsplan „Auracher Berg“ vor. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass derartige Unterlagen auch dem Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht vorgelegen haben. Dem Verwaltungsgericht wurden nämlich ausweislich der Vorlageschreiben des Landratsamts nur die den Vorbescheid vom 5. Dezember 2013 und die verfahrensgegenständliche Baugenehmigung betreffenden Bauakten vorgelegt. Diese enthalten aber lediglich eine Kopie eines Ausschnitts aus der Bebauungsplanzeichnung mit einem Blatt „VERBINDLICHE FESTSETZUNG DES BEBAUUNGSPLANES“ (vgl. Bl. 26 und 27 Bauakt H2014-0057). Letzterem lässt sich aus dem Verweis auf die Geltung der BauNVO vom 26. Juni 1962 entnehmen, dass es sich beim Bebauungsplan „Auracher Berg“ offensichtlich um einen „relativ alten“ Bebauungsplan (so die Bezeichnung in der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses des Marktes W. vom 15.7.2013, Bl. 46 des Bauakts H2013-0472) handelt. Nähere Angaben etwa zum Inkrafttreten dieses Bebauungsplans, zu seinem Geltungsbereich, zu den mit ihm allgemein verfolgten Zielen und konkret zu den Gründen für die im maßgeblichen Teilbereich festgesetzten Baufenster lassen sich aber auch dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit nämlich auf den bloßen Hinweis beschränkt, Anhaltspunkte dafür, dass die planende Gemeinde ihre Festsetzung einer Baugrenze zum Schutze benachbarter Grundstückseigentümer geschaffen hat, seien weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine nähere Prüfung, z. B. anhand der Begründung des Bebauungsplans oder den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans, hat das Verwaltungsgericht offensichtlich nicht vorgenommen.

Dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren in ausreichender Weise entgegengetreten. Sie hat insbesondere darauf verwiesen, dass es sich hier um eine seitliche Baugrenze zu ihrem Grundstück handle und seitlichen (und hinteren) Baugrenzen nach der Rechtsprechung eine nachbarschützende Wirkung zukommen könne. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich damit nicht auf pauschale oder formelhafte Rügen. Vielmehr werden in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung substantiiert im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Gründe dafür dargelegt, weshalb die Entscheidung für unrichtig gehalten wird. Ein Eingehen auf die Aufstellungsunterlagen oder die Begründung des Bebauungsplans war entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners nicht erforderlich, weil sich auch das Verwaltungsgericht nicht damit auseinandergesetzt hat. Art und Umfang der Beschwerdebegründung hängen nämlich von der Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses ab. Je eingehender die dortige Argumentation ist, desto tiefer muss sich der Beschwerdeführer mit ihr befassen (vgl. Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 76; Jeromin in Gärditz, VwGO, § 146 Rn. 32).

Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung der (seitlichen und rückwärtigen) Baugrenzen nicht auch zumindest zum Schutze der benachbarten Grundstückseigentümer erfolgt sei, seien nicht ersichtlich, ist auch in der Sache entgegenzutreten. Den in den Akten befindlichen Bebauungsplanfragmenten lässt sich nämlich jedenfalls das städtebauliche Ziel entnehmen, in dem von der Siedler- und Flurstraße sowie dem Finken- und Meisenweg gebildeten Geviert lediglich entlang dieser Straßen eine lockere 1- bis 1 1/2-geschossige Bebauung in Form einer „Bungalowsiedlung“ zu verwirklichen und den „Innenbereich“ dieses Gevierts von jeglicher Wohnbebauung freizuhalten. Darüber hinaus spricht unter Zugrundelegung der dem Senat bisher vorliegenden spärlichen Bebauungsplanunterlagen manches dafür, dass diese städtebauliche Konzeption auch den Belangen des Nachbarschutzes dienen sollte. Die Situierung der festgesetzten „Baufenster“ führt nämlich dazu, dass im Geviertsinnern eine zusammenhängende, unbebaute („grüne“) Fläche von ca. 40 - 60 m entsteht, deren Zweck es durchaus (auch) sein könnte, der umliegenden lockeren Bungalowbebauung als gemeinsamer „rückwärtiger Ruhebereich“ zu dienen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, bedarf aber unter Zugrundelegung der eingangs dargestellten Grundsätze erst einer Würdigung der Bebauungsplanbegründung und der Akten des Aufstellungsverfahrens (insbesondere der entsprechenden Gemeinderatsbeschlüsse) und einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs.

Soweit das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2010 - 2 AS 09.2907 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 darauf verwiesen hat, Nachbarn hätten keinen Anspruch auf den Fortbestand einer faktischen Ruhezone, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs lag ein Nachbarrechtsbehelf gegen eine nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Hinterlandbebauung zugrunde, wobei den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, dass die in der maßgeblichen näheren Umgebung des Baugrundstücks vorhandene Bebauung sich nicht nur auf den straßenseitigen Bereich beschränkte, sondern auch den rückwärtigen Grundstücksraum einbezog (a. a. O. - juris Rn. 20). Auch soweit der Verwaltungsgerichtshof in dem von ihm entschiedenen Fall eine Nachbarrechtsverletzung durch die erteilte Befreiung von der rückwärtigen Baugrenze des übergeleiteten Bebauungsplans verneint hat, hat er lediglich eine auch vom erkennenden Senat nicht in Frage gestellte Regel („in der Regel“) aufgestellt (a. a. O. Rn. 21). Seine Ausführungen zum „Wegfall der rückwärtigen Ruhezone“ stehen ersichtlich im Zusammenhang mit der Verneinung eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtname (a. a. O. Rn. 23). Darum geht es hier aber nicht. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. September 2003 (a. a. O. juris Rn. 19) feststellt, dass ein Nachbar keinen Anspruch auf Fortbestand einer faktischen Ruhezone hat, ist diese Aussage im Rahmen einer Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan getroffen worden, der für eine bisher im Wesentlichen unbebaute Freifläche mit Streuobstwiesennutzung, die von vorhandener Wohnbebauung umgeben war, Baurecht in Form der Festsetzung eines (eingeschränkten) allgemeinen Wohngebiets geschaffen hat. Es versteht sich von selbst, dass ein Nachbar eine derartige Festsetzung nicht abwehren kann, wenn sie den Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht. Auch um diese Frage geht es im vorliegenden Fall aber nicht.

Bei dieser Sach- und Rechtslage fällt die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmende Interessenabwägung daher zu Ungunsten der Beigeladenen aus.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen eine den Beigeladenen nachträglich erteilte Genehmigung für eine Geländeabtragung zur Errichtung einer Stützmauer.

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ..., die Beigeladenen Eigentümer des östlich angrenzenden, ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ... Gemarkung O. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 14. November 1997 bekannt gemachten und am 16. Juli 1999 und 20. März 2009 geänderten Bebauungsplans „P.“. Nach Nr. 7 des Bebauungsplans sind Geländeaufschüttungen bzw. Geländeabgrabungen nur auf kleineren Teilflächen bis zu einer maximalen Stärke von 50 cm erlaubt; weitere Geländeveränderungen bis zu 1,50 m können von der Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde O. ausnahmsweise genehmigt werden; im Freistellungsverfahren ist keine Ausnahme möglich. Nachdem das Landratsamt ... bei einer Baukontrolle festgestellt hatte, dass im südwestlichen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen eine ca. 50 m² große Geländeabtragung in einer Tiefe von ca. 1 m ausgeführt worden war, forderte es die Beigeladenen mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 auf, über die Gemeinde einen entsprechenden Bauantrag einzureichen.

Mit Bescheid vom 22. Februar 2013 erteilte das Landratsamt im Einvernehmen mit der Gemeinde O. den Beigeladenen auf deren Antrag nachträglich die „bauaufsichtliche Genehmigung für die Geländeabtragung zur Errichtung einer Stützmauer“ auf ihrem Grundstück. Zugleich wurde einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich der Geländeabtragung zugelassen. In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, die Geländeabtragung sei kleinflächig und erreiche auch nicht die ausnahmsweise zulässige Geländeveränderung von 1,50 m.

Die gegen den Bescheid erhobene Klage der Kläger hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 11. März 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob Gegenstand der Genehmigung lediglich die Geländeabtragung oder auch die Stützmauer sei. Ebenso könne es dahingestellt bleiben, ob für die Abgrabung verfahrensrechtlich anstelle der Baugenehmigung eine Genehmigung nach dem Bayerischen Abgrabungsgesetz erforderlich gewesen wäre. Jedenfalls würden die Kläger nicht in ihren materiellen Rechten verletzt. Durch die Zulassung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB von Nr. 7 der Festsetzungen des Bebauungsplans seien Nachbarrechte nicht verletzt, weil die Festsetzungen nicht nachbarschützend seien. Weder dem Bebauungsplan noch seiner Begründung ließen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass den Festsetzungen zur Zulässigkeit von Geländeabtragungen drittschützende Wirkung für das Grundstück der Kläger zukommen sollte. Das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt. Die Behauptung, die Abgrabung weise planabweichend tatsächlich eine Tiefe von über 1,50 m auf, könne der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Soweit die Kläger massive Geländeverschiebungen und eine Absackung des Bodens auf ihrem Grundstücks insbesondere bei Starkregenereignissen befürchteten, sei die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks und damit die Bauausführung nach Art. 10 Satz 3 BayBO betroffen. Diese sei nicht Regelungsgehalt der Genehmigung, die unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt werde. Entsprechendes gelte für die Stützmauer.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel geltend.

II.Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind nicht dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Kläger durch die unter Zulassung einer Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung nicht gegen Vorschriften verstößt, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen waren und dem Schutz der Klägers als Nachbarn dienen (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 und 2, Art. 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das insoweit maßgebliche Vorbringen der Kläger im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a) Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen den Beigeladenen eine Ausnahme erteilt wurde, nicht nachbarschützend sind.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zum Maß der baulichen Nutzung haben ebenso wie in einem Bebauungsplan festgesetzte örtliche Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen grundsätzlich keine entsprechende Funktion (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 15; B.v. 29.4.2009 - 1 CS 08.2352 - juris Rn. 21; B.v. 8.7.2013 - 15 ZB 13.306 - juris Rn. 8 m. w. N.). Solche Festsetzungen vermitteln Drittschutz ausnahmsweise nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 12; B.v. B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - NJW-Spezial 2014, 653 = juris Rn. 24 ff.). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3). Ein entsprechender Wille muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15 m. w. N.). Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2004 - 15 ZB 04.288 - juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 2.6.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470 = juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab dürfte das in Nr. 7 des Bebauungsplans festgesetzte Verbot von Geländeveränderungen hier keinen Nachbarschutz vermitteln. Ein entsprechender Planungswille lässt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, weder dem Bebauungsplan selbst noch seiner Begründung oder sonstigen Umständen entnehmen. Gegen ein von der Gemeinde O. gewolltes nachbarliches Austauschverhältnis der Grundeigentümer im Plangebiet spricht vielmehr im Gegenteil der Umstand, dass es sich um eine Regelung auf der Grundlage von § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1998 zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbilds handeln dürfte, mit der grundsätzlich nur die städtebauliche Ordnung, nicht jedoch auch ein individuelles Nachbarinteresse geschützt werden soll. Dies wird hier insbesondere auch durch die Planbegründung bestätigt, wonach die Gemeinde mit den Festsetzungen des Bebauungsplans „verbindliche Voraussetzungen für die ortsgestalterische und bauliche Ordnung des im Plan begrenzten Gebietes“ (vgl. Nr. 1 der Planbegründung) und damit objektives Recht schaffen wollte. Für die Auffassung der Kläger, die Regelung zu Geländeveränderungen sei hier drittschützend, weil sich der Bebauungsplan auf ein „extremes Hanggrundstück“ beziehe und deswegen auch die Grundeigentümer der benachbarten Grundstücke vor der Gefahr geschützt werden sollten, dass durch größere Abgrabungen das Gelände des benachbarten Grundstücks instabil werde und rutsche, gibt es keine Anhaltspunkte. Allein eine Hanglage bewirkt kein - gegenseitiges - nachbarliches Austauschverhältnis.

b) Soweit die Kläger geltend machen, die Abgrabung sei abweichend von der Baugenehmigung tatsächlich wesentlich tiefer als 1,5 m erfolgt, kommt es, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, hierauf nicht an.

Gegenstand der Beurteilung für die Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung durch eine Baugenehmigung ist ausschließlich das in den genehmigten Bauvorlagen dargestellte Vorhaben, nicht aber ein möglicherweise hiervon abweichend ausgeführtes Bauwerk (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 15 ZB 13.2384 - juris Rn. 12; B.v. 3.5.2016 - 15 CS 15.1576 - juris Rn. 25 m. w. N.). Hält sich der Bauherr tatsächlich nicht an die erteilte Baugenehmigung und führt das Vorhaben abweichend hiervon aus, kann dies allenfalls einen Anspruch der Kläger gegen die Behörde auf bauaufsichtliches Einschreiten begründen. Die vorliegend allein zu beurteilende Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung wird dadurch aber nicht berührt.

Mangels Erheblichkeit liegt daher entgegen der Annahme der Kläger auch kein Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) vor, weil es das Verwaltungsgericht unterlassen hat, den Sachverhalt insoweit näher zu erforschen. Ist ein gerügter Verfahrensmangel für den Ausgang des Berufungsverfahrens nicht von Bedeutung, kann die Berufung schon aus diesem Grund nicht zugelassen werden (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2015 - 15 ZB 13.1578 - juris Rn. 44 m. w. N.).

c) Ebenso wenig ist es aufgrund des Vorbringens der Kläger ernstlich zweifelhaft, dass das Bauvorhaben das Rücksichtnahmegebot wegen einer Gefährdung der Standsicherheit ihres Wohnhauses und der Tragfähigkeit des Baugrunds ihres Nachbargrundstücks nicht verletzt.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung insoweit auf zwei, das Entscheidungsergebnis unabhängig voneinander tragenden Gründe gestützt. Zum Einen hat es einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot deswegen verneint, weil die die Standsicherheit und Tagfähigkeit des Nachbargrundstücks regelnde Bestimmung des Art. 10 Satz 3 BayBO zwar nachbarschützend sei, aber keine Verpflichtung (der Behörde) begründe, die Einhaltung ihrer Voraussetzungen im Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen (vgl. Urteilsabdruck Rn. 42). Zum Anderen („unabhängig davon“) hat es angenommen, dass sich aus den vorgelegten Lichtbildern keine hinreichend konkreten Belege dafür entnehmen lassen, dass die von den Klägern befürchteten Gefahren für die Standsicherheit ihres Wohnhauses und die Tragfähigkeit ihres Grundstückes infolge der genehmigten Abgrabung tatsächlich drohten (vgl. Urteilsabdruck Rn. 45). Ist aber das angefochtene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt (Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 = juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 31 m. w. N.). Das ist nicht der Fall.

Die Rüge, das Gericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen, nachdem es den Lichtbildern, die eine Absackung des Grundstücks zeigten, keinen Beleg für die Gefahren für die Standsicherheit und Tragfähigkeit entnommen habe, verhält sich allein zur Frage einer tatsächlichen Gefährdung der von Art. 10 Satz 3 BayBO geschützten Rechtsgüter, nicht aber zu der für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiteren - im Übrigen zutreffenden - Argumentation, dass diese Bestimmung im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen ist, weil sie nicht zum Prüfprogramm des Art. 59 Satz 1 BayBO gehört und damit an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung nicht teilnimmt. Hiergegen haben die Kläger Einwände nicht erhoben. Ein Verfahrensmangel im Sinn des (§ 86 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt damit ebenfalls nicht vor.

2. Soweit die Kläger die weiteren Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) benennen und auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren Bezug nehmen, genügt ihr Vortrag schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.

„Darlegen“ im Sinn des § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO bedeutet schon nach dem all-gemeinen Sprachgebrauch so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist daher im Regelfall nur dann genügt, wenn der Zulassungsgrund nicht nur benannt, sondern näher erläutert wird, aus welchen Gründen er vorliegen soll. Es bedarf einer substanziierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. BVerwG, B.v. 25.4.2016 - 3 B 56/15; B.v. 8.6.2006 - 3 B 186/05 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 u. a. - juris Rn. 32; B.v. 24.5.2016 - 9 ZB 13.2539 - juris Rn. 8). Zwar dürfen die Anforderungen an die Darlegung nicht über-spannt oder derart erschwert werden, dass sie von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (vgl. BVerfG, B.v. 24.8.2010 - 1 BvR 2309/09 - BayVBl 2011, 338 = juris Rn. 10). Das bloße Benennen eines Zulassungsgrunds genügt dem Darlegungserfordernis aber ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder eine Bezugnahme hierauf (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2011 - 8 ZB 10.129 - BayVBl 2012, 567 = juris Rn. 18 m. w. N.). Das ist hier aber erfolgt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, erscheint schon deshalb billig, weil sie sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert haben. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Februar 2015 - 5 K 3818/13 - werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Kläger wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Nachtragsbaugenehmigung. Die Kläger sind Eigentümer eine Streuobstwiese. Für dieses Grundstück setzt der Bebauungsplan „Daistler II - 3. Änderung“ vom 27.1.1997 der Gemeinde Neuenstadt am Kocher eine private Grünfläche fest. Südlich über einem schmalen Feldweg liegt das Grundstück des Beigeladenen, für das der genannte Bebauungsplan als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet sowie unter anderem Baugrenzen festsetzt. Am 16.4.2009 erteilte das Landratsamt Heilbronn dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses unter Erteilung von Befreiungen unter anderem für die Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch das Wohnhaus. Die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen sehen eine Abböschung des nördlichen Grundstücksbereichs zum Feldweg hin vor.
Bei einer Baukontrolle im April 2010 wurde festgestellt, dass der Beigeladene sein Vorhaben abweichend von den genehmigten Bauvorlagen errichtete: Die genehmigte Gebäudehöhe wurde überschritten und im nördlichen Bereich des Grundstücks anstelle der Abböschung eine Stützmauer errichtet. Das Landratsamt ordnete daraufhin einen Baustopp an und veranlasste den Beigeladenen, die Abweichungen zur Genehmigung zu stellen. Mit Nachtragsbaugenehmigung vom 20.12.2010 wurde die veränderte Ausführung des Vorhabens („Errichtung eines Wohnhauses, Stützmauer“) unter Erteilung einer Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Gebäudehöhe gestattet.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Kläger gegen die Nachtragsbaugenehmigung Klagen erhoben. Diese hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben des Beigeladenen verletzte weder bauordnungsrechtliche noch bauplanungsrechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt seien. Insbesondere könnten sich die Kläger weder im Hinblick auf das Wohnhaus des Beigeladenen noch im Hinblick auf die von diesem errichtete Stützmauer auf die nördliche Baugrenze auf dessen Grundstück berufen, da sie keinen Nachbarschutz entfalte.
Mit den Zulassungsanträgen verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
II.
Die rechtzeitig gestellten (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründeten (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung bleiben ohne Erfolg. Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe, die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im Rahmen der Darlegung der Kläger zu prüfen sind, rechtfertigen aus den im Antrag genannten Gründen nicht die Zulassung der Berufung. Mit ihrer Antragsbegründung wenden sich die Kläger ausschließlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie könnten sich nicht auf die Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch das Vorhaben des Beigeladenen berufen, da diese nicht dazu bestimmt sei, ihrem Schutz zu dienen.
1. Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.2.2012 - 10 S 3390/11 - NJW 2012, 2744). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Urteilsergebnis erstrecken. Da Urteil darf sich also nicht aus anderen, dem Verwaltungsgerichtshof im Zulassungsverfahren mit seinen begrenzten Erkenntnismöglichkeiten aufdrängenden Gründen als richtig erweisen (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838; BVerfG, Beschl. v. 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805). Nach diesem Maßstäben haben die Kläger die Wertung des Verwaltungsgerichts, eine Überschreitung der nördlichen Baugrenze auf dem Grundstück des Klägers bewirke keine Verletzung ihrer Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), nicht schlüssig in Frage gestellt.
a) Soweit das Verwaltungsgericht eine Rechtsverletzung der Kläger auf Grund der Überschreitung der nördlichen Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen durch das von ihm errichtet Wohnhaus verneint hat, erweist sich das angefochtene Urteil schon deswegen als im Ergebnis richtig, weil die Zulassung einer Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch das Wohnhaus nicht Gegenstand der von den Klägern angefochtenen Nachtragsbaugenehmigung vom 20.12.2010 ist. Sie ist vielmehr bereits durch die Baugenehmigung vom 16.4.2009 gestattet worden, die die anwaltlich vertretenen Kläger nach dem eindeutigen Wortlaut ihres Antrags nicht angefochten haben. Streitgegenstand einer gegen einen Verwaltungsakt gerichteten (Dritt)Anfechtungsklage kann aber nur die in dem zur Überprüfung gestellten Verwaltungsakt getroffene Regelung in der Gestalt sein, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
b) Die Nachtragsbaugenehmigung vom 16.4.2009 genehmigt ausdrücklich die vom Beigeladenen errichtete „Stützmauer“, allerdings ohne für die auch mit diesem Teil des Vorhabens verbundene Überschreitung der nördlichen Baugrenze auf dem Baugrundstück eine Ausnahme (§ 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO) oder Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) zu gewähren. Dass das Verwaltungsgericht hierin im Ergebnis keine Nachbarrechtsverletzung der Kläger erkannt hat, begegnet dennoch keinen Zweifeln, da das Unterlassen einer erforderlichen Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung Rechte des Baunachbarn nur dann verletzen kann, wenn die Festsetzung, von der abgewichen wird, dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist (BVerwG, Urt. v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 juris Rn. 33; Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, S. 694). Daran fehlt es hier. Wie das Verwaltungsgericht im Einklang mit den in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben zu Recht angenommen hat, ist die hintere Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt.
10 
Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung dienen als solche kraft Bundesrecht dem Schutz des Baunachbarn, dessen Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs derselben Festsetzung liegt, weil sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein nachbarliches wechselseitiges Austauschverhältnis gegenseitiger Beschränkungen begründen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011; Urt. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151). Bei bauplanerischen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzungen und zur überbaubaren Grundstückfläche ist das nicht schon kraft Bundesrechts der Fall (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 23.6.1995 - 4 B 52.95 - BauR 1995, 823 zum Maß der baulichen Nutzung; Beschl. v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - BauR 1996, 82 zur überbaubaren Grundstücksfläche). Bei diesen Festsetzungen hängt die Annahme einer auch nachbarschützenden Wirkung vielmehr davon ab, welchen Zweck der Plangeber mit der jeweiligen Festsetzung im Einzelfall verfolgt (BVerwG, Beschl. v. 19.10.1995, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 juris Rn. 16). Der Zweck derartiger bauplanerischer Festsetzungen ist daher durch Auslegung des Bebauungsplans im Einzelfall zu ermitteln (Beschl. des Senats v. 9.3.1995 - 3 S 3321/94 - BauR 1995, 514 juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 juris Rn. 12). Maßgebliche Anhaltspunkte für diese Auslegung lassen sich dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder den Materialien des Planaufstellungsverfahren entnehmen.
11 
Für die gebotene Auslegung lassen sich Gruppen von Festsetzungen bilden, die nach ihrer Rechtsnatur und ihrem objektiven Sinngehalt im Regelfall mit nachbarschützender Wirkung angereichert sind oder regelmäßig keinen Nachbarschutz entfalten. Bei Baugrenzen ist hierzu nach deren Lage und Anordnung zur Umgebung und zu den Nachbargrundstücken zu differenzieren. Regelmäßig wird sich bereits dem Lageplan zum Bebauungsplan entnehmen lassen, dass durch die Festsetzung seitlicher und hinterer Baugrenzen ein wechselseitiges Austauschverhältnis zwischen gegenüberliegenden Grundstücken geschaffen wird mit der Folge, dass solchen Baugrenzen nachbarschützende Wirkung zugunsten des jeweils gegenüberliegenden Wohngrundstücks zukommt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - BauR 2014, 533; Beschl. v. 14.6.2007 - 8 S 967/07 - VBlBW 2007, 397; Beschl. v. 9.3.1995, a.a.O.). Bei hinteren Baugrenzen wird ein solches wechselseitiges Austauschverhältnis häufig zur Sicherung einer zusammenhängenden Ruhe- und Erholungszone im Hintergartenbereich gewollt sein (Bay. VGH, Beschl. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; Beschl. des Senats v. 9.3.1995, a.a.O.; Dürr, Die Entwicklung des öffentlichen Baurechts, DÖV 2001, 625, 632). In diesem Umfang besteht dann ein für ein wechselseitiges Austauschverhältnis typisches „Dürfen und Dulden“ der jeweiligen Wohnnutzung (vgl. Beschl. des Senats v. 27.8.2012 - 3 S 1135/12 -).
12 
aa) Ein vom Plangeber gewolltes wechselseitiges Austauschverhältnis dürfte sich zwar dem hier maßgeblichen Bebauungsplan „Daistler II - 3. Änderung“ durch die Gestaltung der Baufenster südlich der xxx Straße entnehmen lassen. Denn der Plan setzt für die dort befindlichen Wohngrundstücke Baugrenzen in nahezu identischen Abständen zur jeweiligen hinteren Grundstücksgrenze fest. Dadurch wird ein „beruhigter“ Blockinnenbereich erzeugt sowie ein wechselseitiges vergleichbares „Dürfen und Dulden“ der Eigentümer.
13 
bb) Zwischen den Grundstücken der Kläger und des Beigeladenen im Bereich nördlich der xxx Straße lassen sich hingegen aus dem Lageplan des Bebauungsplans keinerlei wechselbezügliche Berechtigungen und Beschränkungen im Blick auf die überbaubare Grundstücksfläche erkennen. Denn auf dem - um das rund zehnfache größeren - Grundstück der Kläger ist ausschließlich ein private Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) festgesetzt. Ihr Grundstück dient also von vornherein - anders als das des Beigeladenen - nicht dem Wohnen. Es ist regelmäßig auch nicht überbaubar. Zwar weisen die Kläger zutreffend darauf hin, dass auch auf private Grünflächen ihrem Zweck entsprechende bauliche Anlagen - hier etwa Gerätehütten - errichtet werden können. Diese müssten allerdings nach dem Lageplan des Bebauungsplans mangels Baugrenze auf dem Grundstück der Kläger bauplanungsrechtlich keinerlei Abstand zum Feldweg zwischen den Grundstücken von Klägern und Beigeladenen einhalten. Das verdeutlich, dass es an einem wechselseitigen vergleichbaren Dürfen und Dulden zwischen den Klägern und dem Beigeladenen vollständig fehlt.
14 
Die Kläger legen auch nicht dar, dass sich aus der Planbegründung oder sonstigen Materialien im Planaufstellungsverfahren etwas anderes erkennen lässt.
15 
2. Die Rechtssache hat nicht die von den Klägern behauptete grundsätzliche Bedeutung.
16 
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 9.8.2011 - 13a ZB 11.30007 - AuAS 2011, 250; BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642).
17 
a) Nach diesen Maßstäben ist die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage,
18 
„kommt einer hinteren Baugrenze auch dann nachbarschützende Wirkung zu, soweit das gegenüberliegende Grundstück als private Grünfläche ausgewiesen ist“,
19 
nicht klärungsbedürftig. Denn die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist nicht geboten, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.11.2009 - 5 S 3121/08 - VBlBW 2010, 113). Das ist bei der von den Klägern aufgeworfenen Frage der Fall. Denn unter den von ihnen genannten Umständen fehlt es aus den bereits genannten Gründen an der Gegenseitigkeit vergleichbarer Festsetzungen auf den betreffenden Grundstücken, die ein zur Annahme einer nachbarschützenden Wirkung notwendiges wechselseitiges Austauschverhältnis begründen könnte.
20 
b) Auf die weitere von den Klägern aufgeworfenen Frage,
21 
„kommt einer hinteren Baugrenze auch dann nachbarschützende Wirkung zu, soweit das betroffene gegenüberliegende Nachbargrundstück durch einen öffentlichen Feldweg vom Baugrundstück getrennt wird“,
22 
käme es danach bei einer Entscheidung des Senats nicht mehr entscheidungserheblich an.
III.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO und 159 Satz 2 VwGO.
24 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 u. 3, 52 Abs. 1 u. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog 2013, wobei zu berücksichtigen ist, dass Gegenstand der Anfechtung der Kläger nur eine Nachtragsbaugenehmigung, keine erstmalige Genehmigung eines Wohnhauses ist.
25 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er ein Holzbearbeitungsunternehmen betreibt. Auf dem angrenzenden Vorhabengrundstück des Beigeladenen steht eine nicht mehr genutzte Fabrikhalle, die mit dem Betriebsgebäude des Klägers baulich verbunden ist. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Beklagten, der ein allgemeines Wohngebiet ausweist und für die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen erweiterten "Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO für bestehende Nutzung" festsetzt. Aus einem von der Beklagten im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten ergibt sich, dass die im Betrieb des Klägers vorhandenen Schallquellen an der nächstgelegenen Seite des Gebäudes des Beigeladenen Beurteilungspegel bis 70 dB(A) hervorrufen.

3

Die Baugenehmigung erteilte die Beklagte "nach Maßgabe der beigefügten geprüften Bauvorlagen". In einer mit einem Grünstempel versehenen schalltechnischen Untersuchung eines Ingenieurbüros heißt es, zur Beurteilung der Geräuschimmissionen des Betriebs des Klägers würden in Abstimmung mit der Beklagten die Beurteilungspegel des im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachtens herangezogen. In Abstimmung mit der Beklagten würden im Hinblick auf die ausschließlich an einer Seite des Gebäudes des Beigeladenen auftretende Überschreitung des Immissionsrichtwerts tags um 10 dB(A) keine aktiven Schallschutzmaßnahmen, sondern passive in Form von Schallschutzfenstern mit Belüftungseinrichtungen und einem Schalldämmmaß von mindestens 41 dB(A) für alle schutzbedürftigen Räume ausgearbeitet. Damit würden die Anhaltswerte für Innenschallpegel eingehalten. In einem ebenfalls grüngestempelten Schreiben des vom Beigeladenen beauftragten Planungsbüros an die Beklagte wird zur Ergänzung der Baubeschreibung ausgeführt, die Schallschutzmaßnahmen der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros würden eingebaut und unterhalten.

4

Das die Baugenehmigung aufhebende Urteil des Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen geändert und die Klage abgewiesen. Weder bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans noch bei unterstellter Unwirksamkeit bestehe ein Aufhebungsanspruch des Klägers. Die genehmigte Wohnnutzung sei jedenfalls zulässig und verstoße nicht zum Nachteil des Klägers gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme, das auch im Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans anwendbar sei, weil der Bebauungsplan den konkreten Immissionskonflikt nicht abschließend bewältige. Ob dem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten seien, sei grundsätzlich anhand der TA Lärm zu bestimmen. Nach ihrer Nr. 6.1 sei am Wohnbauvorhaben des Beigeladenen an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden grundsätzlich der hier allein maßgebliche Tag-Immissionsrichtwert von 55 dB(A) einzuhalten. Dieser Wert sei in Anwendung von Nr. 6.1 c und Nr. 6.7 der TA Lärm auf einen "Mittelwert" von tagsüber 60 dB(A) zu erhöhen, weil sich das Wohnbauvorhaben in einer faktischen Gemengelage befinde. Ein solcher Wert lasse sich zwar nicht vollumfänglich einhalten. Das Rücksichtnahmegebot ermögliche und gebiete aber zusätzliche Differenzierungen mit der Folge, dass die grobmaschigen baugebietsbezogenen Richtwerte je nach Lage des Einzelfalls durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien zu ergänzen seien. So sei ein Wohnbauvorhaben auf einem durch gewerblichen Lärm erheblich vorbelasteten Grundstück rücksichtslos und daher unzulässig, wenn bei seiner Verwirklichung auf naheliegende, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen verzichtet werde, welche eine erhebliche Lärmbetroffenheit der Wohnnutzung spürbar mindern würden. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO begründe insoweit eine Obliegenheit des Bauherrn zu "architektonischer Selbsthilfe", verlange aber auch vom Betreiber des - bestands-geschützten - emittierenden Gewerbebetriebs, auf die für das Nachbargrundstück festgesetzte (heranrückende) Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen. Welche Maßnahmen dem zur Rücksichtnahme auf seine Nachbarschaft verpflichteten Anlagenbetreiber zumutbar seien, bestimme sich nach den (dynamischen) Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Auch passiver Schallschutz könne ein zu berücksichtigender Baustein der "architektonischen Selbsthilfe" sein. Die im Gutachten des Ingenieurbüros vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen, die Bestandteil der Baugenehmigung geworden seien und ausweislich der Erklärung von Beklagter und Beigeladenem in der mündlichen Verhandlung für alle schutzbedürftigen Räume einschließlich Loggia gälten, sicherten, dass die Anhaltswerte für Innenschallpegel in Wohnräumen von tags 30 bis 35 dB(A) und in Schlafräumen von 25 bis 30 dB(A) (Mittelungspegel) von schutzbedürftigen Räumen nach VDI 2179 eingehalten werden könnten.

5

Zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, die Vorinstanz gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass das Vorhaben trotz einer Überschreitung der (Außen-)Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 und Nr. 6.7 der TA Lärm aufgrund der festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen zulässig sei. Passive Schallschutzmaßnahmen führten nicht zu einer Reduzierung des maßgeblichen Außen-Immissionsrichtwertes und seien nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig. Ohnehin sei das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung aufgegangen, weil auch für den Konflikt zwischen den streitbefangenen Grundstücken der für andere Grundstücke festgesetzte Immissionswert von 60 dB(A) gelte. Außerdem verstoße die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot. Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht unter Verletzung der Aufklärungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör den unter Beweis gestellten Sachvortrag, dass die Immissionsrichtwerte im Gebäudeinneren gemäß Nr. 6.2 der TA Lärm aufgrund der vorhandenen Gebäudeverbindung nicht eingehalten würden, zu Unrecht unbeachtet gelassen.

6

Beklagte und Beigeladener verteidigen das angegriffene Urteil.

7

Nach Ansicht der Beklagten zählen passive Schallschutzmaßnahmen zu den Mitteln der "architektonischen Selbsthilfe". Das ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Je nach den Umständen des Einzelfalls könne es - zumal wenn wie hier Außenwohnbereiche nicht betroffen seien - abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen.

8

Der Beigeladene hält den Bebauungsplan für unwirksam, weil er keine Konfliktlösung in Bezug auf sein Grundstück biete. Deswegen sei sein Vorhaben an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen. Es halte sich im vorgezeichneten Rahmen und verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Zum einen seien die Lärmgutachten von Betriebszuständen ausgegangen, die nicht dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprächen und die, würden sie real ausgeführt, nach § 22 BImSchG untersagt werden könnten. Zum anderen seien die von ihm angebotenen und damit zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe prinzipiell geeignet, im Rahmen einer Bewertung anhand des Gebotes der Rücksichtnahme Berücksichtigung zu finden. So würden die unmittelbar dem Grundstück des Klägers zugewandten Aufenthaltsräume während der Betriebszeiten ständig geschlossen gehalten und Fenster mit einem Schalldämmmaß ausgestattet, das die Einhaltung der Nr. 6.2 TA Lärm (Innenraumschutz) sicherstelle. Die Außenwohnbereiche befänden sich im Lärmschatten des Gebäudes.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht.

10

1. Die Verfahrensrügen des Klägers greifen allerdings nicht durch. Sie genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO.

11

a) Mit seiner Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) macht der Kläger geltend, das Gericht hätte die Beschaffenheit des Verbindungstunnels zwischen den Gebäuden des Klägers und des Beigeladenen weiter aufklären müssen. Da er hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt hat, hätte er mit der Revision darlegen müssen, aus welchen Gründen sich der Vorinstanz die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu etwa Urteil vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 C 9.00 - Buchholz 451.17 § 12 EnergG Nr. 1 S. 12 f.). Das ist nicht geschehen. Aufgrund des - auch auf Nachfrage der Vorinstanz - lediglich allgemein gehaltenen und nicht gebäudebezogenen privatgutachterlichen Vorbringens des Klägers und der Feststellungen des Berichterstatters im Rahmen der Ortsbesichtigung ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass sich solche Aufklärungsmaßnahmen aufgedrängt hätten.

12

b) Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht erheben, wer sich rechtliches Gehör durch entsprechende Beweis- oder Vertagungsanträge in der mündlichen Verhandlung hätte verschaffen können (Beschluss vom 4. August 2008 - BVerwG 1 B 3.08 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 70 Rn. 9 m.w.N.). Es ist weder dargelegt noch erkennbar, warum der Kläger dies im Hinblick auf die nach seiner Ansicht zeitlich und inhaltlich unzumutbare Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts zur Substantiierung seines Vorbringens zum Verbindungstunnel nicht getan hat.

13

2. Dass das Oberverwaltungsgericht die Bestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung auf der Grundlage seiner Auslegung dieses Verwaltungsakts bejaht hat, lässt ebenfalls keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Mit seiner Rüge eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz setzt der Kläger dieser Auslegung lediglich eine eigene Auslegung der Baugenehmigung gegenüber, aus der er ihre unzureichende Bestimmtheit ableitet. Die Auslegung eines Verwaltungsakts ist jedoch Sache des Tatsachengerichts und jedenfalls dann, wenn dieses sich - wie hier - dazu verhalten hat (Beschluss vom 6. April 2004 - BVerwG 4 B 2.04 - juris Rn. 8) und die Auslegung keinen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt (Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 6 C 36.11 - juris Rn. 26), der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen. Die Anforderungen des - revisiblen - Bestimmtheitsgebots (dazu etwa Urteil vom 2. Juli 2008 - BVerwG 7 C 38.07 - BVerwGE 131, 259 Rn. 11) hat das Oberverwaltungsgericht nicht verkannt. Soweit es dabei die Einbeziehung von grüngestempelten und damit eindeutig von der Behörde gekennzeichneten Antragsunterlagen des Beigeladenen sowie in der mündlichen Verhandlung abgegebenen und somit dem Kläger bekannten Erklärungen der Beklagten und des Beigeladenen als zulässig angesehen hat, ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

14

3. Das Oberverwaltungsgericht durfte jedoch das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO nicht deswegen als gewahrt ansehen, weil der Beigeladene im Wege der architektonischen Selbsthilfe passive Schallschutzmaßnahmen für die ihm genehmigte Wohnnutzung vorgesehen hat.

15

a) Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Rücksichtnahmegebot im vorliegenden Fall unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Anwendung findet. Der Einwand des Klägers, das Rücksichtnahmegebot sei im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans bereits aufgrund der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung des Ortsgesetzgebers "aufgezehrt" (vgl. hierzu Beschluss vom 11. Juli 1983 - BVerwG 4 B 123.81 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 54), greift nicht durch. Auch insoweit stellt der Kläger der bindenden und irrevisiblen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) lediglich seine eigene Auslegung gegenüber.

16

b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <318 f.> und vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <243>) stellt sich § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar. Diese Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt. Von diesen Grundsätzen ist das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgegangen.

17

c) Ebenfalls zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung die TA Lärm herangezogen. Obwohl aber nach seinen bindenden Feststellungen das genehmigte Wohnbauvorhaben gemessen an den Immissionsrichtwerten der Nr. 6.1 einschließlich Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 der TA Lärm an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt ist, hat das Oberverwaltungsgericht eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots verneint, weil es angesichts der Vorbelastung des Vorhabengrundstücks durch gewerblichen Lärm noch Raum lasse, den gebotenen Interessenausgleich im Wege der architektonischen Selbsthilfe durch passive Schallschutzmaßnahmen zu bewirken. Diese Annahme verstößt gegen Bundesrecht.

18

aa) Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 m.w.N.).

19

Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319 f.). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die TA Lärm enthalte lediglich Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, regele aber nicht den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung und sei deswegen für deren bauaufsichtliche Genehmigung nicht maßgeblich (so aber VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 5 S 1904/06 - NVwZ-RR 2007, 168 <169 f.>). Aus der Spiegelbildlichkeit der dargelegten gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich vielmehr, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. Dass etwaige Lärmminderungspflichten, die sich aus der Anwendung der TA Lärm für den emittierenden Gewerbebetrieb ergeben können, nicht - etwa in Form einer Auflage - zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht werden können, steht nicht entgegen. Denn als Teil der vom Rücksichtnahmegebot geforderten Zuordnung der Nutzungen gehören die gebotenen Lärmminderungsmaßnahmen zur Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung und sind gegebenenfalls im Wege der §§ 24 und 22 BImSchG gegen den Gewerbebetrieb durchzusetzen. Auch aus der in der früheren Rechtsprechung des Senats verwendeten Formulierung, die TA Lärm gelte in diesen Fällen "nicht unmittelbar" (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319), folgt nichts anderes. Der Senat hat hiermit keine Abstriche am Umfang ihrer Anwendbarkeit und Bindungswirkung verbunden.

20

bb) Passive Lärmschutzmaßnahmen als Mittel der Konfliktlösung zwischen Gewerbe und Wohnen sieht die TA Lärm nicht vor. Nach ihrer Nr. 6.1 sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung außerhalb der betroffenen Gebäude gelegene Immissionsorte maßgeblich. Sie können durch passive Schallschutzmaßnahmen, wie sie die angefochtene Baugenehmigung vorschreibt, nicht beeinflusst werden. Aus Nr. 6.2 der TA Lärm folgt nichts anderes. Die Vorschrift regelt den Sonderfall der Körperschallübertragung und kann deswegen nicht als "Auffangregelung" verstanden werden, aus der abzuleiten wäre, dass letztlich maßgeblich auf - durch passive Schallschutzmaßnahmen beeinflussbare - Innen-Immissionswerte abzustellen ist. Soweit es - wie hier - um die Beurteilung von Luftschall geht, der über die Außenfassade einwirkt, sind die Außen-Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 anzuwenden (vgl. auch Feldhaus, Bundesimmissionsrecht, Bd. 4, Stand August 2012, Rn. 29 zu Nr. 6 TA Lärm).

21

cc) Auch die von der TA Lärm belassenen Spielräume bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze eröffnen nicht die Möglichkeit, der Überschreitung der Außen-Immissionsrichtwerte durch Anordnung von passivem Lärmschutz zu begegnen.

22

Entgegen der Ansicht des Beigeladenen kann insoweit nicht Nr. 3.2.2 der TA Lärm herangezogen werden, die eine ergänzende Prüfung im Sonderfall ermöglicht. Die Voraussetzungen der in Buchstaben a bis d genannten Umstände, bei deren Vorliegen eine solche Sonderfallprüfung "insbesondere" in Betracht kommt, sind nicht gegeben. Namentlich sind besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmission (Buchst. d) nicht schon dann zu bejahen, wenn sie von einer bestandskräftigen Genehmigung des emittierenden Gewerbebetriebs gedeckt ist. Auch begründet wegen des anzulegenden strengen Maßstabs für eine Sonderfallprüfung (Feldhaus a.a.O. Rn. 63 zu Nr. 3 TA Lärm) allein der Umstand, dass der Konflikt durch eine Gemengelage bedingt ist, noch keine besondere Standortbindung (Buchst. b).

23

Ein unbenannter Anwendungsfall der Regelung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auszuschließen. Das folgt schon daraus, dass die insoweit allein in Betracht kommenden Umstände (Gemengelage, Vorbelastung, Prioritätsprinzip, konkrete Schutzwürdigkeit und Gebietsprägung) bereits Gegenstand der Regelung in Nr. 6.7 sind, die mit der Zwischenwertbildung eine auf die Gemengelagesituation und die genannten Umstände zugeschnittene Lösung enthält (vgl. auch Feldhaus a.a.O. m.w.N.). Es liegt fern, dass die TA Lärm für den Fall, dass - wie hier - trotz Zwischenwertbildung die Zumutbarkeit des Vorhabens nicht gewährleistet werden kann, aus denselben Gesichtspunkten einen zusätzlichen Spielraum für eine Lösung eröffnet, die, wie das Oberverwaltungsgericht nicht verkennt, die Rechtsordnung nur in gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen unter strengen Voraussetzungen vorsieht.

24

Die Möglichkeit, einer Überschreitung der nach Nr. 6.1 und Nr. 6.7 maßgeblichen Immissionsrichtwerte mit passivem Lärmschutz zu begegnen, müsste auch das Schutzziel der TA Lärm verfehlen. Aus der Maßgeblichkeit der Außen-Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 und der Definition des maßgeblichen Immissionsortes in A.1.3 des Anhangs der TA Lärm - bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes - ergibt sich, dass dieses Regelungswerk - anders als etwa für Verkehrsanlagen die 16. und 24. BImSchV - den Lärmkonflikt zwischen Gewerbe und schutzwürdiger (insbesondere Wohn-) Nutzung bereits an deren Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will. Damit sichert die TA Lärm von vornherein für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können. Soweit andere Regelwerke wie die schon genannte 16. und 24. BImSchV passiven Lärmschutz zur Lösung des Nutzungskonflikts zulassen und damit einen geringeren Mindestwohnkomfort als Schutzziel zugrundelegen, beruht dies auf dem öffentlichen Interesse, das an den von diesen Regelungen erfassten (Verkehrs-)Anlagen besteht und weiterreichende Beschränkungen des Eigentumsinhalts zulasten der von Immissionen betroffenen Anliegern rechtfertigt.

25

Der von der TA Lärm gewährte Schutzstandard steht auch nicht zur Disposition des Lärmbetroffenen und kann nicht durch dessen Einverständnis mit passiven Schallschutzmaßnahmen suspendiert werden. Denn das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Das schließt es aus, das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Schutzniveau auf das Maß zu senken, das der lärmbetroffene Bauwillige nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen (Urteil vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <324>).

26

dd) Schließlich bietet auch der Gesichtspunkt der architektonischen Selbsthilfe keine Rechtfertigung für die vom Oberverwaltungsgericht für zulässig angesehene Konfliktlösung mit Mitteln des passiven Lärmschutzes. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass sich aus dem Rücksichtnahmegebot die Obliegenheit des Bauherrn ergeben kann, durch Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe den Lärmkonflikt mit einem benachbarten Gewerbebetrieb in einer Weise zu lösen, die die Zumutbarkeit der ihn treffenden Immissionen gewährleistet und somit die Erteilung der Baugenehmigung für sein Vorhaben ermöglicht. Auf dieser Grundlage können dem Bauherrn im Anwendungsbereich der TA Lärm aber nur mit diesem Regelwerk vereinbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen abverlangt werden. Das schließt immissionsreduzierende Maßnahmen wie Veränderungen der Stellung des Gebäudes, des äußeren Zuschnitts des Hauses oder der Anordnung der Wohnräume und der notwendigen Fenster, ohne Weiteres mit ein (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 323). Dasselbe gilt, soweit dies bauordnungsrechtlich zulässig ist, für den Einbau nicht zu öffnender Fenster (vgl. Beschluss vom 7. Juni 2012 - BVerwG 4 BN 6.12 - juris), die keine relevanten Messpunkte im Sinne von Nr. 2.3 der TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.3 ihres Anhangs darstellen. Passiver Lärmschutz als Mittel der architektonischen Selbsthilfe kann daher nur außerhalb des Anwendungsbereichs der TA Lärm und bei - hier nicht einschlägiger - Anwendung solcher Regelwerke in Betracht kommen, die diese Möglichkeit zulassen (vgl. Urteil vom 22. März 2007 - BVerwG 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 16 f.).

27

4. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann der Senat nicht entscheiden, ob sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit Blick auf die Bereitschaft des Beigeladenen, passiven Lärmschutz vorzusehen, unter Zugrundelegung derjenigen Lärmimmissionen ermittelt, die für das Grundstück des Beigeladenen im ungünstigsten Fall zu erwarten sind. Der Frage, welche Lärmminderungsmaßnahmen dem Kläger nach den (unter 3. b) dargelegten Vorgaben des Rücksichtnahmegebots obliegen, ist das Oberverwaltungsgericht nicht nachgegangen. Das wird es nachzuholen haben. Die dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Kläger insoweit zumutbaren Maßnahmen bestimmen sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <246 f.> m.w.N). Dass Möglichkeiten der Lärmminderung beim Gewerbebetrieb des Klägers, mit denen der nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts maßgebliche Außen-Immissionswert von 60 dB(A) eingehalten werden könnte, schon aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen wären, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Auf die bestandskräftige Genehmigung seines Betriebs kann sich der Kläger gegenüber seinen dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht berufen (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.O). Anders als das Oberverwaltungsgericht (UA S. 21 f.) offenbar annimmt, sind diese Pflichten gegenüber - wie hier - heranrückender Wohnbebauung nicht von vornherein auf solche Lärmminderungsmaßnahmen beschränkt, zu denen der Gewerbebetrieb bereits gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung verpflichtet gewesen wäre.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines mehrgeschossigen Wohngebäudes mit Tiefgarage.

Mit Bescheid vom 14. August 2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Genehmigung zum „Neubau einer Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten und 129 Tiefgaragenstellplätzen, Fahrrad- und Kinderwagenabstellräumen, Kinderspielplatz sowie Blockheizkraftwerk mit 39 kW und Niedertemperaturkessel mit 200 kW“ auf dem Grundstück Fl. Nr. 3645 Gemarkung W. Die Baugenehmigung beinhaltet verschiedene immissionsschutzrechtliche Auflagen sowie eine Abweichung von der gesetzlich vorgeschriebenen Rettungsweglänge hinsichtlich einiger Tiefgaragenstellplätze. Sie wurde am 20. August 2014 öffentlich bekannt gemacht.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ vom 26. Februar 2014. Über die hiergegen vom Antragsteller erhobene Normenkontrolle (Az. 9 N 14.429) ist noch nicht entschieden; ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss des Senats vom 24. April 2014 (Az. 9 NE 14.430) abgelehnt.

Der Antragsteller ist Wohnungserbbauberechtigter und Miteigentümer einer Wohnung im 3. Obergeschoss des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung Würzburg, die nach Norden zur St.-Benedikt-Straße hin orientiert ist. Dieses Grundstück liegt, getrennt durch die St.-Benedikt-Straße, dem Baugrundstück auf einer Länge von ca. 4 m gegenüber und im Übrigen nach Westen versetzt, südwestlich des Baugrundstücks. Die genehmigte Wohnanlage besteht aus insgesamt sechs, in geschlossener Bauweise errichteten Häusern, die sich von der St.-Benedikt-Straße in östlicher Richtung bis zur Dürerstraße, dann in nördlicher Richtung bis zur Rottendorfer Straße und anschließend in nordwestlicher Richtung entlang der Rottendorfer Straße erstrecken. Die Zufahrt zur Tiefgarage befindet sich in der südwestlichen Ecke von „Haus 1“ in der St.-Benedikt-Straße schräg gegenüber des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung W.

Am 29. August 2014 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig ließ er einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen. Diesen lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Oktober 2014 ab. Die angefochtene Baugenehmigung verletze den Antragsteller weder unter Zugrundelegung des Bebauungsplans noch bei Annahme der Unwirksamkeit des Bebauungsplans in nachbarschützenden Rechten; insbesondere sei das Bauvorhaben ihm gegenüber nicht rücksichtslos.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, dass das Bauvorhaben im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht im Innenbereich, sondern im Außenbereich liege, da der „Platz’sche Garten“ keine Baulücke, sondern eine Außenbereichsinsel sei. Dementsprechend sei das Vorhaben nur nach dem Bebauungsplan zulässig, der aber - wie die Ausführungen des Antragstellers im Normenkontrollverfahren zeigten - unwirksam sei.

Das Bauvorhaben sei jedoch auch im Innenbereich nicht zulässig, da es sich nicht einfüge. Dies belege die Nichteinhaltung der Abstandsflächen, die Überschreitung der Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung und die Blockrandbebauung, die in der Umgebung nicht vorhanden sei und zur Entstehung einer Straßenschlucht führe. Das Vorhaben verletze das Gebot der Rücksichtnahme, in dem es gegenüber dem Antragsteller eine erdrückende Wirkung entfalte und zu unzumutbaren Immissionen führe. Die Stellungnahme des Dipl.-Physikers P. vom 19. November 2014 zeige, dass es zu Mehrbelastungen des Antragstellers komme und die Lärmsituation fehlerhaft berücksichtigt worden sei. Dementsprechend sei es auch zu einer fehlerhaften Abwägung mit seinen Interessen gekommen.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Oktober 2014, bekannt gegeben am 24. Oktober 2014, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 14. August 2014 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Bauvorhaben sei sowohl unter Zugrundelegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ als auch im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans zulässig. Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Bauvorhaben sei sowohl bei Wirksamkeit als auch bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans bauplanungsrechtlich zulässig. Auch bei Annahme einer - nicht vorliegenden - Außenbereichsinsel könne der Antragsteller allein eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen, die jedoch nicht vorliege.

Die Abstandsflächen seien für die Frage des Einfügens nicht maßgeblich. Zudem werde der Kläger aufgrund der Grundstückssituation hiervon gar nicht betroffen. Das Bauvorhaben halte die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung ein und liege unter den Höchstgrenzen des § 17 BauNVO. Unabhängig davon seien die Umgebung deutlich dichter bebaut und gewisse Überschreitungen gesetzlich zulässig. Blockrandbebauung befinde sich zudem beispielsweise im Bestand entlang der St.-Benedikt-Straße und im nördlichen Teil der Rottendorfer Straße.

Das Bauvorhaben führe zu keiner abriegelnden oder erdrückenden Wirkung gegenüber dem Gebäude, in dem der Antragsteller seine Wohnung habe. Die straßenraumprägende Gebäudefront entspreche der umliegenden Bebauung und die Gesamthöhe liege unterhalb der Gesamthöhe der Umgebungsbebauung. Zudem weise das Bauvorhaben zum Gebäude auf Fl. Nr. 3505/6 der Gemarkung Würzburg einen Abstand von über 17 m auf. Das Vorhaben führe auch zu keiner unzumutbaren Immissionsbelastung des Antragstellers, wie das Schallgutachten der Firma A. vom 9. Mai 2012 im Rahmen des Bauleitplanverfahrens belege. Trotz unzutreffender Darstellung der Eingangsdaten würden die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm jedenfalls deutlich unterschritten. Wohngebietstypische Emissionen seien berücksichtigt und vom Antragsteller hinzunehmen.

Mit Schreiben des Berichterstatters vom 9. Januar 2015 wurde der Bevollmächtigte des Antragstellers darauf hingewiesen, dass die Begründungsfrist für die Beschwerde nicht eingehalten worden sei. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2015 hat der Bevollmächtigte sodann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung wurde dargelegt, dass das Einschreiben mit dem Begründungsschriftsatz, der bei Gericht erst am 25. Oktober 2014 einging, bereits am 21. Oktober 2014 zur Post gegeben worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie Planakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Dem Antragsteller war hinsichtlich der Versäumung der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO um einen Tag wegen einer Überschreitung der normalen Postlaufzeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da die Laufzeitvorgabe nach der Produktbeschreibung des in Anspruch genommenen Zustelldienstes E+1 beträgt und der Bevollmächtigte sich grundsätzlich auf die normale Postlaufzeit und die postamtlichen Auskünfte zur Postbeförderungsdauer verlassen darf (VGH BW, U. v. 10.3.1997 - 6 S 210/97 - VBlBW 1997, 297 = juris Rn. 14; BVerwG, B. v. 15.10.1997 - 6 BN 51/97 - juris Rn. 11; BVerwG, B. v. 28.12.1989 - 5 B 13/89 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 166 = juris Rn. 3; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 60 Rn. 9). Anhaltspunkte, die eine hiervon abweichende Beurteilung zulassen, liegen im vorliegenden Fall nicht vor.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage verletzt die angefochtene Baugenehmigung den Antragsteller voraussichtlich nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller als Wohnungseigentümer auf die Geltendmachung einer Beeinträchtigung seines Sondereigentums beschränkt ist (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 42 Rn. 121).

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss darauf abgestellt, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen sowohl unter Zugrundelegung des Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ als auch bei dessen Unwirksamkeit bauplanungsrechtlich zulässig und gegenüber dem Antragsteller nicht rücksichtslos ist. In einem solchen Fall muss der Antragsteller Beschwerdegründe gegen jeden tragenden Grundsatz im Beschluss des Verwaltungsgerichts darlegen (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 146 Rn. 22 und § 124a Rn. 61). Der Antrag bleibt jedoch nach jeder Variante erfolglos.

1. Im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ vom 26. Februar 2014 richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen nach § 30 Abs. 2 i. V. m. § 12 BauGB. Das Bauvorhaben hält - vom Antragsteller nicht bestritten - die Festsetzungen dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein, so dass eine Verletzung drittschützender Festsetzungen von vornherein nicht in Betracht kommt. Eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde lediglich hinsichtlich der Rettungsweglänge gem. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GaStellV beantragt und erteilt, die jedoch - abgesehen davon, dass der Antragsteller dies nicht rügt - nicht drittschützend ist (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2014, Art. 66 Rn. 284). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Gebäude mit der Wohnung des Antragstellers nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt und grundsätzlich kein plangebietsübergreifender Nachbarschutz besteht, so dass er daher vorliegend auf die Geltendmachung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme beschränkt ist (BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl 2008, 765 = juris Rn. 6). Da der Antragsteller, wie sich im Folgenden zeigt, auch im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nur eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen kann und sich der Prüfungsmaßstab insoweit nicht unterscheidet (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - juris Rn. 26), kann hier dahingestellt bleiben, ob der Bebauungsplan „Wohngebiet Platz’scher Garten“ wirksam ist oder nicht.

2. Dahingestellt bleiben kann auch, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach § 34 BauGB für den Innenbereich oder nach § 35 BauGB für den Außenbereich richtet. Denn der Antrag bleibt in jedem Fall erfolglos.

Soweit der Antragsteller behauptet, im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans richte sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 35 BauGB, lässt sich allein aus einer eventuellen fehlerhaften Gebietseinstufung kein Drittschutz ableiten (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 38). Vielmehr ergibt sich der Nachbarschutz auch im Falle des § 35 BauGB aus dem in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - DVBl 1994, 697 = juris Rn. 15, 19). Zwar ist im Falle des § 35 BauGB auch das Erfordernis einer förmlichen Planung ein ungeschriebener öffentlicher Belang i. S. d. § 35 Abs. 3 BauGB. Eine Beeinträchtigung kommt insoweit jedoch nur bei einer Konfliktlage mit hoher Intensität für die berührten öffentlichen und privaten Belange in Betracht und ist im Übrigen für eine Rechtsverletzung des Nachbarn auch nur bei einer erdrückenden Wirkung oder einer unzumutbaren Lärmbelastung, wie sie im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme zu prüfen sind, denkbar (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 37).

Mangels Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen die Art der baulichen Nutzung ergibt sich auch im Falle des § 34 BauGB ein Drittschutz hier nur über das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Dabei kann sowohl ein Rahmen wahrendes Vorhaben ausnahmsweise unzulässig sein, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft nimmt (vgl. BVerwG, U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - DVBl 2014, 530 = juris Rn. 21) als auch umgekehrt ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ausnahmsweise zulässig sein, wenn es trotz der Überschreitung keine städtebaulichen Spannungen hervorruft (BVerwG v. 26.5.1978 - 4 C 9/77 - juris Rn. 46 f). Im vorliegenden Fall wird im Beschwerdevorbringen nicht ausreichend dargelegt, dass der Rahmen der Eigenart der näheren Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wie ihn das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat (Rn. 40 ff), nicht eingehalten ist. Unabhängig davon, dass die Vorschriften zum Maß der baulichen Nutzung auch im Rahmen des § 34 BauGB grundsätzlich nicht drittschützend sind (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12; Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, Vorb. §§ 29 - 38 Rn. 69), werden substantiierte Einwendungen betreffend das Maß der baulichen Nutzung nicht erhoben und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise überschreitet (vgl. BVerwG, B. v. 21.6.2007 - 4 B 8/07 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 7 m. w. N.). Die Obergrenzen des § 17 BauNVO sind im Rahmen des § 34 BauGB nicht maßgeblich, da es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt (vgl. BayVGH, B. v. 7.1.1992 - 2 B 90.1394 - BayVBl 1992, 589; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.7.2014, § 34 Rn. 45 und § 17 BauNVO Rn. 3, 15). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hierzu werden vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Eine „Blockrandbebauung“, wie sie der Antragsteller vorträgt, betrifft - unabhängig davon, ob diese gegenüber dem Antragsteller, der kein seitlicher Grenznachbar des Bauvorhabens ist, überhaupt drittschützende Wirkung hätte (vgl. Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 22 BauNVO Rn. 48 f) - den Antragsteller allenfalls hinsichtlich des ihm unmittelbar schräg gegenüberliegenden Teil des Gebäudekomplexes mit „Haus 1“ und teilweise „Haus 2“, nicht jedoch mit dem gesamten Baukörper der Wohnanlage. Insbesondere Haus 3 bis 5 entlang der Dürerstraße und der Rottendorfer Straße sind vom Antragsteller aufgrund der baulichen Gegebenheiten und der abschirmenden Wirkung des Gebäudeteils entlang der St.-Benedikt-Straße im Falle der Realisierung des Bauvorhabens aber gar nicht wahrnehmbar. Abgesehen davon befindet sich gerade auf der nördlichen Seite der St.-Benedikt-Straße, auf der auch das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, im westlichen Anschluss an das Baugrundstück eine geschlossene Bebauung, so dass die nähere Umgebung nicht ausschließlich durch offene Bauweise geprägt ist.

3. Nach dem hier - entsprechend den obigen Ausführungen - allein maßgeblichen Gebot der Rücksichtnahme, liegt eine Rechtsverletzung des Antragstellers, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aller Voraussicht nach nicht vor. Dabei kommt es im Einzelfall wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 354 = juris Rn. 17; BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - DVBl 2005, 702 = juris Rn. 22).

a) Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ergibt sich hier nicht aus der vorgetragenen Verletzung der Abstandsflächenvorschriften.

Soweit sich der Antragsteller auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, kann dies bereits deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerde führen, da die angefochtene Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art 59 BayBO erteilt wurde. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - NVwZ 1998, 58 = juris Rn. 3). Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11 m. w. N.). Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

b) Die vom Antragsteller vorgetragene erdrückende Wirkung hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint.

Maßgeblich für die Frage, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt, ist eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12 m. w. N.) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens gegenüber dem Antragsteller nicht vor.

Bereits die Lage und die Entfernung der beiden Baukörper sprechen vorliegend gegen eine erdrückende Wirkung. Denn das Gebäude, in dem der Antragsteller seine Wohnung im 3. Obergeschoß hat, liegt dem Bauvorhaben getrennt durch die ca. 10 m breite St.-Benedikt-Straße schräg gegenüber und ist von diesem insgesamt ca. 17 m entfernt (vgl. zu einer vergleichbaren Entfernung: BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.709 - juris Rn. 19). Die vom Antragsteller immer wieder angeführte Gesamtgebäudelänge spielt hierbei mangels Betroffenheit des Antragstellers - wie oben bereits ausgeführt - keine Rolle. Auch gibt es ausweislich der Lagepläne und Luftbilder entlang der St.-Benedikt-Straße keine durchgehend geschlossene Bebauung. Vielmehr besteht ein Abstand von ca. 8 m zwischen dem Bauvorhaben auf Fl. Nr. 3645 Gemarkung W. und der westlich folgenden Bestandsbebauung auf Fl. Nr. 3644 Gemarkung W., deren östlicher Gebäudeteil der Wohnung des Antragstellers gegenüberliegt. Sowohl das geplante Gebäude als auch das Gebäude mit der Wohnung des Antragstellers sind zudem durchaus vergleichbar. Das mehrgeschossige Gebäude, in dem der Antragsteller seine Wohnung hat, weist eine Traufhöhe von 16,10 m und eine Gesamthöhe von 206,92 m üNN auf, das geplante Bauvorhaben eine Traufhöhe von 14,53 m bzw. 18,24 m des zurückversetzten Geschoßes bei einer Gesamthöhe von 211,60 m üNN. Die vom Antragsteller angeführte Wirkung einer übermächtigen Erscheinung des genehmigten Bauvorhabens gegenüber dem Gebäude mit der Wohnung des Antragstellers auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung Würzburg, mit der Folge, dass dieses überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen werde (vgl. OVG NW, B. v. 9.2.2009 - 10 B 1713/08 - NVwZ-RR 2009, 374 = juris Rn. 25), ist angesichts dieser Umstände und der weiteren in der St.-Benedikt-Straße vorhandenen Bebauung nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Lage des Bauvorhabens im Nordosten der Wohnung des Antragstellers ist darüber hinaus der pauschale Einwand gegen die Verschattungsstudie der A. Ingenieur GmbH im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Antragstellers nicht ausreichend.

c) Die Darlegungen des Antragstellers zur vorhabenbedingten Immissionsbelastung, die sich allein auf eine sein Sondereigentum beeinträchtigende Wirkung beziehen können, führen ebenfalls zu keiner vom Verwaltungsgericht abweichenden Beurteilung.

Der Antragsteller wendet sich im Wesentlichen gegen den durch den Zu- und Abfahrtsverkehr verursachten Lärm, bedingt durch die Situierung der Tiefgaragenzufahrt am südwestlichen Gebäudeteil des Bauvorhabens in der St.-Benedikt-Straße schräg gegenüber der Wohnung des Antragstellers. Über diese Zufahrt wird die gesamte Tiefgarage mit 129 Auto-, 12 Motorrad- und 131 Fahrradstellplätzen erschlossen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass 11 Tiefgaragenstellplätze dinglich für die Errichtung eines Neubaus auf der Fl. Nr. 3645/4 Gemarkung W. gesichert werden, ist keine den Antragsteller beeinträchtigende Überschreitung des Ausmaßes des Bedürfnisses des sich auf dem Baugrundstück zulässigerweise verwirklichten Wohnbestandes ersichtlich (vgl. BayVGH, B. v. 11.8.1999 - 27 ZS 99.1717 - juris Rn. 7). Die für die zugelassene Nutzung notwendigen Stellplätze sind einschließlich der mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen grundsätzlich hinzunehmen und als sozialadäquat zu dulden; insoweit besteht eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 35; BayVGH, B. v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 14). Zu berücksichtigen ist ferner, dass - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - zugunsten des Antragstellers zur Beurteilung hinsichtlich seines Schutzniveaus trotz möglicher gegenteiliger Anhaltspunkte ein allgemeines Wohngebiet angenommen wurde und dem Schallgutachten der Firma A. Ingenieure GmbH vom 9. Mai 2012 eine deutlich höhere Zahl an Stellplätzen (147 statt 129) zugrunde liegt. Nach diesem Gutachten kommt es bereits im Erdgeschoß des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung Würzburg, in dem die Wohnung des Antragstellers liegt, zu keiner Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte und ist für die Wohnung im 3. Obergeschoß von einer weiteren Reduzierung auszugehen. Nach den korrigierten Angaben des Beigeladenen beträgt der Beurteilungspegel an der Fassade des Gebäudes Fl. Nr. 3506/6 Gemarkung Würzburg („St.-Benedikt-Straße 9“ - richtig wohl „6“) bereits im 1. Obergeschoß zur Nachtzeit 38 dB(A) und liegt damit unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert von 40 dB(A). Für das für den Antragsteller maßgebliche 3. Obergeschoß reduziert sich der Beurteilungspegel um 1 dB(A) und beträgt nur 37 dB(A). Auch unter Berücksichtigung der - vom Antragsteller angeführten und vom Beigeladenen korrigierten - fehlerhaften Eingangsdaten, wird im Beschwerdevorbringen nicht ausreichend dargelegt, dass es an der Wohnung des Antragstellers im 3. Obergeschoß des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung W. entgegen dem Ergebnis dieses Gutachtens zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm kommt. Die vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme des Dipl.-Physikers P. vom 19. November 2014 ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu kommen. Denn die Stellungnahme führt zahlreiche Punkte an, die sich nicht auf die Immissionsbelastung des Antragstellers auswirken bzw. nicht durch das Bauvorhaben bedingt sind (z. B. Verkehrszunahme in der Rottendorfer Straße unter Außerachtlassung der Abschirmwirkung der geplanten Gebäude, Eignung des „Platz’schen Gartens“ als Wohngebiet aufgrund darauf einwirkender Immissionen, Schallimmissionen auf das Bauvorhaben durch die Bäckerei und den Lebensmittelmarkt). Auch der angeführte Zuschlag für Straßenschluchten nach der Städtebaulichen Lärmfibel des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur des Landes Baden-Württemberg 2013 (S. 69) führt zu keiner anderen Beurteilung, da es sich bei der Bebauung in der St.-Benedikt-Straße auch unter Einbeziehung des geplanten Vorhabens nicht um eine beidseitig mehrgeschossige und geschlossene Bebauung handelt. Abgesehen davon, dass die Nordseite der St.-Benedikt-Straße zwischen den Fl. Nrn. 3644 und 3645 Gemarkung W. nicht durchgehend geschlossen ist, ist jedenfalls die Südseite der St.-Benedikt-Straße nicht mit einer geschlossenen Gebäudeflucht bebaut. Eine vom Antragsteller beanstandete fehlende Berücksichtigung wohngebietstypischer Immissionen ist weder ausreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf eine durch das Bauvorhaben steigende Feinstaubbelastung wegen entfallender Bäume und verlorengehender Frischluftschneise berufen. Nach dem lufthygienischen Gutachten der Firma s. vom 11. Dezember 2013 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz’scher Garten“ werden - unter Berücksichtigung der zum Luftreinhalteplan W. veröffentlichten NO2-Hintergrundbelastung, der Eingriffe in den Baumbestand und der Bebauungsvarianten sowie unter Auswertung der Feinstaub-Messwerte umliegender Messstationen - die für NO2, PM10 und PM2,5 relevanten Grenzwerte der 39. BImSchV im gesamten Untersuchungsgebiet in allen beurteilungsrelevanten Bereichen eingehalten. Diesem Ergebnis wird durch den bloßen Hinweis auf die Überschreitung der Feinstaubbelastung an der ca. 200 m entfernt liegenden Messstation Süd des Landesamtes für Umwelt nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 154 Abs. 3‚ § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Verwaltungsgericht).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, (Mit-)Eigentümer des Grundstücks FlNr. 757/13 Gemarkung F., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2013 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit fünf Wohneinheiten und fünf Stellplätzen auf dem südlichen Nachbargrundstück FlNr. 757/48 Gemarkung F. Er hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben. Ferner hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, das Vorhaben verletze wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche gemäß Art. 6 BayBO das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben übe eine erdrückende Wirkung auf sein Anwesen aus, das 2,50 m tiefer liege als die Gehsteigoberfläche. Die Wohnräume und der Garten seines Anwesens würden nicht mehr sachgerecht belichtet. Der Antragsteller sei in seinem Garten immer den Blicken der Bewohner des Vorhabens ausgesetzt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2014 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 26. November 2013 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Dieses füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Von ihm gehe auch keine erdrückende Wirkung auf das Wohngebäude des Antragstellers aus. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren seien Abstandsflächen nicht zu prüfen gewesen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie verweist darauf, dass die Abstandsflächen nach der Bayerischen Bauordnung eingehalten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Soweit sich der Antragsteller auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Hier wurde die angefochtene Baugenehmigung, worauf in H 001 der Auflagen (Nebenbestimmungen) und Hinweise ausdrücklich hingewiesen wurde, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14 jeweils m. w. N.). Dass der von der Beigeladenen eingereichte Abstandsflächenplan einen Genehmigungsstempel trägt, ist somit ohne Belang. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Maß der baulichen Nutzung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfaltet und es entscheidend für die Verletzung von nachbarlichen Rechten allein darauf ankommt, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geforderte Rücksichtnahme auf den Antragsteller einhält (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4). Dieses Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbar nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt. (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 5). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht hat hier eine solche Gesamtschau vorgenommen und dabei auch unterstellt, dass das im Miteigentum des Antragstellers stehende Grundstück an der gemeinsamen Grundstücksgrenze um ca. 2,50 m tiefer liegen sollte. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dabei von falschen tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist.

Der Antragsteller muss auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in sein Grundstück hinnehmen. Das öffentliche Baurecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist - als nicht städtebaulich relevant - darin nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72/89 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 6 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Soweit der Senat im Einzelfall die Möglichkeit der Einsichtnahme für erheblich gehalten hat (vgl. B.v. 2.7.2010 - 9 CS 10.894 - juris Rn. 5 ), lagen dem im Vergleich zur Lage des Antragstellers völlig andere tatsächliche Verhältnisse zugrunde (Durchbrechung einer profilgleichen Reihenhausbauweise durch einen massiven Queranbau an ein Reiheneckhaus in den Ruhe- und Gartenbereich der Reihenhauszeile hinein).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Gründe

1

Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) misst die Beschwerde der Frage bei,

ob die Inanspruchnahme eines Grundstückes zur bauplanungsrechtlichen Erschließung eines Nachbargrundstückes einen rechtswidrigen Eingriff in Art. 14 GG darstellt, wenn die Sicherung der Erschließung zugunsten des öffentlich-rechtlichen Baulastverpflichteten fehlt.

3

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Denn jedenfalls soweit sie eine "Inanspruchnahme eines Grundstücks" voraussetzt, geht sie von tatsächlichen Annahmen aus, die der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hat. Die Vorinstanz hat vielmehr dargelegt, dass den Klägern durch die angefochtene Baugenehmigung ein Notwegerecht im Sinne von § 917 Abs. 1 BGB nicht auferlegt wird, weil die Kläger bereits aufgrund der zugunsten des ursprünglichen Grundstücks Fl.Nr. 200/10 eingeräumten Grunddienstbarkeit verpflichtet seien, den Verkehr zum Grundstück der Beigeladenen zu dulden (UA Rn. 21-26), und unabhängig hiervon die Zufahrt zu diesem Grundstück über ihr Grundstück gar nicht erforderlich sei (UA Rn. 27). Andere Umstände, aus denen sich über die bestehende Rechtslage hinaus infolge der Baugenehmigung eine "Inanspruchnahme" der Kläger ergeben könnte, die Benutzung ihres Grundstückes zu dulden, hat der Verwaltungsgerichtshof, ohne dass die Beschwerde hiergegen eine erfolgreiche Verfahrensrüge erhoben hätte, nicht festgestellt. Dass sich Nachbarn ohne eine sie eigentumsrechtlich unmittelbar belastende Wirkung der angefochtenen Baugenehmigung nicht auf ein etwaiges Fehlen der gesicherten Erschließung berufen können, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Beschluss vom 21. April 1989 - BVerwG 4 B 85.89 - Hoppe/Stüer, Rechtsprechung zum Bauplanungsrecht, 1995, Rn. 1271).

4

2. Als Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) macht die Beschwerde geltend, der Verwaltungsgerichtshof weiche vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 1988 - BVerwG 4 C 54.85 - (BRS 48 Nr. 92) ab.

5

Diese Rüge erfüllt nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines solchen Zulassungsgrundes stellt (vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Dazu bedarf es u.a. der Benennung jeweils tragender, sich aber widersprechender Rechtssätze. Hieran lässt es die Beschwerde fehlen, wenn sie ausführt, es sei nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht in jener Entscheidung vom Erfordernis der Sicherung der Erschließung zugunsten des öffentlich-rechtlichen Erschließungsverpflichteten abgewichen wäre, während der Verwaltungsgerichtshof aus reinen Geh-, Fahrt- und Viehtriebsrechten die bauplanungsrechtliche Sicherung der Erschließung ableite. Denn einerseits folgt daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung von einem bestimmten Rechtssatz nicht abgewichen ist, nicht, dass es einen entsprechenden Rechtssatz entscheidungstragend aufgestellt hat; er lässt sich der zitierten Entscheidung auch nicht entnehmen. Andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof gerade nicht zu den Anforderungen einer gesicherten Erschließung verhalten, sondern lediglich - nämlich mangels belastender Wirkungen gegenüber den Klägern - einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht der Kläger durch die angefochtene Baugenehmigung verneint; insoweit hat er im Übrigen keineswegs auf ein "reines" Geh-, Fahrt- und Viehtriebsrecht abgestellt, sondern auf der Grundlage der damaligen Entstehungsumstände dargelegt, dass die Grunddienstbarkeit zugunsten des Baugrundstücks "auch die mit den Erfordernissen der Wohnnutzung verbundene Erreichbarkeit mit Fahrzeugen zur öffentlichen Ver- und Entsorgung" umfasst (UA Rn. 25). Das lässt schon bloße inhaltliche Widersprüche zwischen den genannten Entscheidungen nicht erkennen.

6

3. Auch die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

7

Soweit die Beschwerde geltend macht, die Entscheidung materiell zivilrechtlicher Sachverhalte durch die Vorinstanz verletze das Recht auf den gesetzlichen Richter, übersieht sie, dass es sich bei den von ihr als zivilrechtlicher Nachbarstreit bezeichneten Fragen nach Art und Inhalt der Grunddienstbarkeit zugunsten des Baugrundstückes um Vorfragen handelt, deren Beantwortung für die Beurteilung der streitgegenständlichen Frage unerlässlich und zu deren rechtswegübergreifender Entscheidung der Verwaltungsgerichtshof deswegen selbständig und eigenverantwortlich befugt ist (Beschluss vom 11. Mai 1998 - BVerwG 4 B 45.98 - NJW-RR 1999, 165 m.w.N.). Dass sich der Verwaltungsgerichtshof insoweit über die Bindungswirkung einer zwischen den Beteiligten ergangenen zivilgerichtlichen Entscheidung hinweggesetzt hätte, ist weder dargelegt noch erkennbar.

8

Entsprechendes gilt für die die Baugenehmigung erteilende Behörde. Deswegen liegt auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung nicht vor.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Der Beigeladene zu 2 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung der dem Beigeladenen zu 1 (Bauherr) vom Landratsamt P. erteilten Baugenehmigung vom 5. November 2013, mit der die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten und fünf Fertiggaragen sowie sieben Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. .../17 Gemarkung R. (Baugrundstück, ca. 43 m x 20 m) zugelassen wird.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. .../18‚ das mit seiner westlichen Seite in einer Länge von etwa 45 m an das Grundstück des Klägers grenzt. Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich. Von den insgesamt sieben genehmigten Stellplätzen auf dem Baugrundstück sind vier im Süden des Baugrundstücks an der R.-...-Straße situiert‚ während weitere drei Stellplätze sowie fünf Fertiggaragen im nördlichen Drittel des Grundstücks - einander gegenüberliegend und getrennt durch eine ca. 8 m x 15 m messende Rangierfläche - angeordnet sind; diese Parkfläche soll über eine etwa 33 m lange und 3 m breite Zufahrt erschlossen werden‚ die auf der Ostseite des Baugrundstücks unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Klägers verläuft.

Der Kläger hat am 25. November 2013 Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 5. Februar 2014 (M 9 SN 13.5393) seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abgelehnt; mit Beschluss vom 10. April 2014 (1 CS 14.397) hob der Senat den Beschluss des Verwaltungsgerichts auf und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an. Die im hinteren Teil des Baugrundstücks genehmigte Stellplatzanlage‚ die sich zur Mitte des nördlich der R.-...-Straße befindlichen Wohnquartiers hin orientiere‚ das im Osten von der S.-straße und im Norden sowie Westen von der S. Straße gebildet werde, dürfte erstmals zu einer maßgeblichen Belastung des bisher von Kraftfahrzeugverkehr noch freien rückwärtigen Garten- und Ruhebereichs führen. Dieser Bereich werde (von West nach Ost) durch die Anwesen S. Straße 23‚ 21‚ 15a und b‚ und 13 sowie durch die Bebauung R.-...-Straße Nr. 6‚ 6a‚ 10‚ 10a‚ 10b und 12 gebildet. Die bestehenden Abstellplätze für die Anwesen in der R.-...-Straße seien sämtlich nach Süden zu ihr hin - also vom Innern des Quartiers abgewandt - ausgerichtet.

Mit Urteil vom 23. Juli 2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Nach dem Ergebnis des Augenscheins sei eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auszuschließen‚ da durch die an der Nordseite des Baugrundstücks genehmigten Stellplätze und Garagen nicht erstmalig Parkverkehr in einen geschützten Ruhebereich hineingetragen werde. Grundsätzlich müssten Nachbarn die im Zusammenhang mit einer zulässigen Wohnbebauung stehende Nutzung von Stellplätzen und die entsprechenden Immissionen hinnehmen. Das im Rahmen von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO in den Blick zu nehmende Baugebiet zeichne sich durch zahlreiche rückwärtig angeordnete oberirdische Stellplatzanlagen aus, deren Situierung durch die dichte, mehrreihige Bebauung des maßgeblichen Gevierts bedingt sei. Eine einheitliche Ruhezone im Quartier sei insbesondere als Folge der Nachverdichtung durch Bebauung in der zweiten Reihe nicht erkennbar. Die beiden von der S. Straße in südliche Richtung abzweigenden Stichstraßen würden Grundstücke in zweiter Reihe erschließen‚ auf denen mehrere Meter lange Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen bestünden. Das Anwesen S. Straße 29 habe eine längere Zufahrt‚ über die eine Garage erschlossen werde‚ die im von der Straße abgewandten östlichen Grundstücksbereich liege. Auch bei den Anwesen S. Straße 15a und 15b verlaufe die knapp 20 m lange Zufahrt auf den Grundstücken selbst. Die genannten Fälle zeigten, dass mit dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht die erste Zufahrt auf privater Fläche in rückwärtige Bereiche zu dort angeordneten Stellplätzen hergestellt werde. Unerheblich sei dagegen‚ ob von den bereits bestehenden Zufahrten Auswirkungen auf das Grundstück des Klägers ausgingen‚ weil die Frage nach einer einheitlichen und schutzwürdigen‚ rückwärtigen Gartenzone bezogen auf das gesamte in den Blick zu nehmende Gebiet zu beantworten sei und eine isolierte Betrachtung der Verhältnisse auf dem Grundstück des Klägers ausscheide. Die Anzahl der Fahrzeugbewegungen auf dem Baugrundstück, das ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden dürfe‚ halte sich in Grenzen. In die Gesamtbetrachtung sei auch einzustellen‚ dass die Stellplätze sowohl auf die Südseite des Baugrundstücks als auch auf seine Nordwest- und Nordostseite verteilt worden seien.

Einen Antrag des Bauherrn nach § 80 Abs. 7 VwGO hat der Senat mit Beschluss vom 18. November 2014 (1 AS 14.2331) abgelehnt. Mit weiterem Beschluss vom 22. Januar 2015 (1 AS 14.2540) wurde nach § 80 b Abs. 3 VwGO die Fortdauer der am 17. Februar 2015 beendeten aufschiebenden Wirkung über diesen Zeitpunkt hinaus angeordnet.

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Im Beschluss des Senats vom 10. April 2014 werde der Ruhebereich des Gevierts richtigerweise enger gezogen als dies das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil getan habe. Die durch die beiden Stichstraßen von Norden her erschlossenen Grundstücke seien mit ihren Abstellanlagen ausschließlich nach Norden hin ausgerichtet und berührten den inneren Ruhebereich des Wohnquartiers‚ der aus den Gebäuden R.-...-Straße 10‚ S. Straße 21‚ 15b‚ 15a und 13 sowie S.-straße 6‚ 8 und 10 gebildet werde, nicht. Es sei auch zu beachten‚ dass der nördliche Bereich des Grundstücks des Klägers bisher keinem Kraftfahrzeuglärm ausgesetzt sei. Diese Ruhezone werde durch die unmittelbar westlich davon genehmigte Abstellanlage zerstört. Auch die mehr als 30 m lange, direkt an der Grundstücksgrenze gelegene Zufahrt verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot. Hinzu komme noch der vom zwangsläufig auf der Anlage entstehenden Rangierverkehr ausgehende Fahrzeuglärm‚ sowie der aus Rückwärtsfahrten im Falle eines Begegnungsverkehrs auf der nur 3 m breiten Zufahrt resultierende Lärm. Im Übrigen übersteige das Bauvorhaben die zulässige Grundflächenzahl von 0‚4 im reinen Wohngebiet bei weitem‚ denn bezogen auf die gesamte Grundstücksfläche (881 m²) ergebe sich (zuzüglich des 50%igen Anteils nach § 19 Abs. 4 BauNVO) eine maximal zulässige Grundfläche von 528‚6 m²; tatsächlich betrage schon allein die bebaute Verkehrsfläche 476 m².

Der Kläger beantragt‚

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Juli 2014 und den Genehmigungsbescheid vom 5. November 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Der Augenschein habe ergeben‚ dass der durch die erstinstanzliche Entscheidung beschriebene Rahmen zutreffend sei. Zwar profitiere das Grundstück des Klägers bislang vom unbebauten Zustand des Baugrundstücks; entscheidend sei jedoch nicht die von ihm befürchtete tatsächliche Verschlechterung der Lärmsituation, sondern es komme auf den Rahmen an‚ in den sein Grundstück schon bisher eingebettet gewesen sei. In dieser Hinsicht sei das Grundstück durch die gebietstypische Prägung mit Erschließungsstraßen‚ durch Zufahrten entlang von Grundstücksgrenzen und durch rückwärtige Stellplätze vorbelastet.

Der Beigeladene zu 1 beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Bauakte sowie die Gerichtsakten in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und des Klageverfahrens‚ insbesondere auf die Niederschriften über die Ortsbesichtigung am 7. Juli 2015 mit der dazugehörigen Fotodokumentation und über die mündliche Verhandlung am 14. Juli 2015 vom Bezug genommen. Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 15. Juli 2015 nochmals geäußert.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Die Baugenehmigung vom 15. November 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Baugenehmigung verstößt nicht zulasten des Klägers gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Von der im Norden des Baugrundstücks gelegenen Pkw-Abstellanlage und ihrer Zufahrt entlang der Grenze zum Grundstück des Klägers gehen keine Belästigungen oder Störungen aus‚ die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst unzumutbar sind. Nachdem sich der Senat bei seiner Ortsbesichtigung ein Bild von den örtlichen Verhältnissen gemacht hat‚ sieht er keine Veranlassung mehr‚ die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. B. v. 10.4.2014‚ 18.11.2014 und 21.1.2015‚ jew. a. a. O.) vertretene Rechtsauffassung aufrechtzuerhalten. Die Annahme des Verwaltungsgerichts‚ durch die Anordnung der Stellplätze an der Nordseite des Baugrundstücks werde nicht erstmalig Parkverkehr in einen bisher geschützten Ruhebereich im maßgeblichen Bauquartier hineingetragen, trifft zu.

Dies ergibt sich aus Folgendem: Das in den Blick zu nehmende Baugebiet wird durch die R.-...-Straße im Süden‚ die S.-straße im Osten und die S. Straße im Westen und Norden gebildet. In seinem Zentrum befindet sich ein „innerer Grünbereich“ in Form einer ca. 120 m langen, sich von West nach Ost erstreckenden Fläche, beginnend an der östlichen Außenwand des Anwesens S. Straße 29 bis hin zur westlichen Grundstücksgrenze des Gebäudes S.-straße 8; die Nord-Süd-Ausdehnung beträgt an der breitesten Stelle etwa 40 m (von der südlichen Gebäudewand der Anwesen S. Straße 15a‚ 15b bis zur nördlichen Wand des Gebäudes R.-...-Straße 10). Der so definierte innere Bereich des Bauquartiers besitzt aber nicht die Qualität eines bislang von Kraftfahrzeuglärm verschonten rückwärtigen Ruhebereichs im Sinne der Rechtsprechung zu diesem Begriff (vgl. BayVGH‚ B. v. 25.5.2010 - 15 CS 10.982 - juris Rn. 9). So wirken auf ihn insbesondere die von den Abstellplätzen für die Anwesen S. Straße 21 und 23 ausgehenden Kfz-Geräusche ein. Die fotographisch festgehaltenen Blickbeziehungen (Fotos Nr. 792, 798, 817 bis 819, 821 der Fotodokumentation zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung) zeigen, dass schon heute der Parkverkehr unmittelbar an die Grünzone heranfährt‚ auch wenn die Zu- und Abfahrt von bzw. nach Norden über eine Stichstraße erfolgt (vgl. Fotodokumentation Nr. 815). Damit ist ausgeschlossen, den „inneren Grünbereich“ als derzeit noch unbelastete Ruhezone zu bezeichnen. Dass sich die Abstellplätze der im Süden des Baugebiets entlang der R.-...-Straße gelegenen Wohnhäuser tatsächlich ausnahmslos zu dieser Straße hin orientieren‚ ist im Hinblick auf die für den nördlichen Bereich des Baugebiets festgestellte Situation nicht mehr ausschlaggebend. Daher führt der Umstand‚ dass nun erstmals mit dem Bauvorhaben Kraftfahrzeugverkehr für ein von der R.-...-Straße her erschlossenes Wohngebäude nicht nur auf seiner Südseite‚ sondern auch auf seiner rückwärtigen (Nord-)Seite ermöglicht wird‚ nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens gegenüber dem Kläger, weil es schon bisher an der Unberührtheit des inneren Bereichs fehlte. Im Übrigen ist die Größe des vom Bauherrn geplanten Garagenhofs (mit insgesamt acht Abstellmöglichkeiten) im Wohngebiet nicht ohne Vorbild, wenn man nur die auf dem Grundstück FlNr. .../5 (S. Str. 13; Fotodokumentation Nr. 809, 810) vorhandenen Abstellplätze betrachtet.

Der Kläger konnte ebensowenig wie die Eigentümer der anderen, an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke darauf vertrauen‚ dass im Falle einer Bebauung Garagen und Stellplätze ausschließlich auf seiner südlichen Seite hin zur R.-...-Straße konzentriert würden. Die verdichtete Bebauung im maßgeblichen Quartier hat zusammen mit der Zulassung von Stellplätzen in unmittelbarer Nähe des jeweiligen Wohnhauses auf der Grundlage der Anforderungen der gemeindlichen Stellplatzsatzung dazu geführt‚ dass im Wohngebiet keine zusammenhängende, größere Fläche mehr besteht‚ die frei von den Auswirkungen des den Anwohnern zurechenbaren Kraftfahrzeugverkehrs ist. Dabei scheidet eine isolierte Betrachtung der Lärmsituation auf dem Grundstück des Klägers nach den örtlichen Verhältnissen aus; vielmehr muss die gesamte Situation im zu beurteilenden Baugebiet betrachtet werden. Selbst dessen innerer Bereich ist jedoch bereits durch Kfz-Abstellmöglichkeiten und damit durch kraftfahrzeugbedingte Immissionen vorgeprägt; in unmittelbarer Nachbarschaft finden sich bereits in ausreichender Anzahl Beispiele für Garagenanlagen‚ die ein Vertrauen der betroffenen Grundstückseigentümer darauf ausschließen‚ seinen Gartenbereich dauerhaft als Ruhezone nutzen zu können (vgl. OVG NW‚ B. v. 30.8.2013 - 7 B 252/13 - juris Rn. 5).

Zu beachten ist weiter‚ dass sich die dargestellte‚ vom Senat zunächst in den Blick genommene Ruhezone durch ihre Kleinteiligkeit und eine vielfache Bebauung mit Gartenhäuschen‚ Schuppen und Mauern auszeichnet; schon aus diesem Grunde hat sich vor Ort der Eindruck eines einheitlichen Garten- und Ruhebereichs nicht bestätigt. Es fehlt an der klassischen „Innenhofsituation“‚ die durch erstmals zu ihren Abstellplätzen ein- und ausfahrende Kraftfahrzeuge beeinträchtigt werden könnte.

Der Umstand, dass der Kläger bisher von dem unbebauten Zustand des Baugrundstücks profitiert hat und nunmehr durch die Situierung der Abstellanlage erhöhter Unruhe in seinem (Außen-)Wohnbereich ausgesetzt wird‚ macht das Vorhaben nicht rücksichtslos. Es spielt auch keine Rolle‚ ob der Schwerpunkt der Garten- und Freizeitnutzung im Süden des Anwesens des Klägers liegt oder in dem kleineren, nach Norden ausgerichteten Gartenteil. Entscheidend ist‚ dass auf den schmalen Gürtel‚ den die Grün- und Freizeitflächen im Inneren des Bauquartiers bilden‚ bereits heute im Zusammenhang mit Parkvorgängen stehender Fahrzeuglärm einwirkt (vgl. zur Vorbelastung im Blockinneren eines Straßencarrées: NdsOVG‚ B. v. 28.5.2014 - 1 ME 47/14 - NVwZ-RR 2014‚ 256).

Ohne Belang ist schließlich‚ dass eine angemessene Nutzung des Baugrundstücks möglicherweise auch mit einer Bebauung erreicht werden könnte‚ die die vom Kläger beanstandete Konzentration von Garagen und Abstellplätzen im rückwärtigen (nördlichen) Bereich vermeidet. Denn stellt sich - wie hier - das konkrete Bauvorhaben gegenüber dem Kläger als nicht rücksichtslos dar, kann dieser die Baugenehmigung nicht durch einen Hinweis auf aus seiner Sicht besser geeignete Alternativplanungen zu Fall zu bringen (vgl. BVerwG, B. v. 26.6.1997 - 4 B 97.97 - NVwZ-RR 1998, 357; BayVGH, B. v. 27.5.2013 - 1 ZB 12.523 - juris).

Auch der weitere Vortrag im Berufungsverfahren führt nicht zum Erfolg. Weder die mehr als 30 m lange‚ direkt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze gelegene Zufahrt noch der zwangsläufig mit der Anlage im Norden verbundene Rangierverkehr vermögen vor dem Hintergrund des § 12 Abs. 2 BauNVO eine Rücksichtslosigkeit zu begründen. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass sich die Anzahl der Fahrzeugbewegungen wegen der ausschließlichen Wohnnutzung sowohl tags als auch nachts in überschaubaren Grenzen halten wird. Soweit der Kläger vorträgt‚ das Bauvorhaben überschreite die nach § 17 Abs. 1 BauNVO für ein reines Wohngebiet höchstzulässige Grundflächenzahl von 0‚4 und sei daher unzulässig‚ ist dem entgegenzuhalten‚ dass diese Bestimmung ausschließlich für Festsetzungen in einem Bebauungsplan gilt, wie sich schon aus dem Verweis in § 17 Abs. 1 BauNVO. auf § 16 BauNVO ergibt. Im Übrigen würde ein Nachbar selbst dann nicht in seinen Rechten verletzt werden, wenn eine Gemeinde in einem Bebauungsplan ein die Obergrenzen des § 17 BauNVO überschreitendes Nutzungsmaß festsetzt, obwohl die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO hierfür nicht vorliegen (König/Roeser/Stock, BauNVO 3. Aufl. 2014, § 17 Rn. 2).

Damit scheidet eine nur ausnahmsweise anzunehmende Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens aus, so dass der Kläger die im Zusammenhang mit der zulässigen Wohnnutzung stehende Nutzung von Stellplätzen und Garagen sowie die von ihnen ausgehenden Immissionen hinnehmen muss.

Der Schriftsatz des Klägers vom 15. Juli 2015, der das Gericht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erreicht hat, zeigt keine neuen entscheidungserheblichen Umstände auf, die Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben hätten. Der Beklagte war insbesondere nicht verpflichtet‚ die ausschließlich im Rahmen einer gütlichen Einigung angeregten Schutzmaßnahmen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze (etwa: Lärmschutzwand) in der Baugenehmigung als Auflage anzuordnen‚ weil die nach § 12 Abs. 2 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässige Kfz-Abstellanlage keinen unzumutbaren Lärm verursacht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht der Senat ab und nimmt auf die Gründe des Urteils vom 23. Juli 2014 Bezug (§ 130 b Satz 2 VwGO).

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung ist gemäß § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500‚- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 2‚ § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013‚ vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

Tenor

Der am 20. Februar 2006 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan „H.“ ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den überwiegend bebaute, aber auch unbebaute Grundstücke beidseitig der Dorf- und der H. Straße sowie nordöstlich der Z. Straße erfassenden einfachen Bebauungsplan „H.“ für diesen Ortsteil der Antragsgegnerin. Der räumliche Geltungsbereich umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 15,25 ha und ist etwa auf eine Tiefe von jeweils 40 m parallel zum jeweiligen Straßenverlauf beschränkt. Der Bebauungsplan enthält an der vorhandenen Bebauung orientierte Festsetzungen hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, durch Baugrenzen festgelegte überbaubare Grundstücksflächen und eine Begrenzung der Anzahl der Wohnungen in den Wohngebäuden. Die vorhandenen Verkehrsflächen liegen überwiegend im Geltungsbereich, sind aber als solche nicht festgesetzt.

Der Antragsteller ist Eigentümer mehrerer Grundstücke im Planbereich. Im November 2001 hat er einen positiven Vorbescheid für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf den straßennahen Bereichen der damals noch nicht beplanten Parzellen Nr. 133/2 und Nr. 134/6 in Flur 3 der Gemarkung H. (Anwesen D. Straße ...) beantragt. Diese Bauvoranfrage wurde nach Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Antragsgegnerin von der Bauaufsichtsbehörde im März 2002 ablehnend beschieden. Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht die Bauaufsichtsbehörde im Oktober 2003 (VG des Saarlandes, Urteil vom 29.10.2003 – 5 K 127/02 –) verpflichtet, dem Antragsteller auf der Grundlage des § 34 BauGB den begehrten Vorbescheid zu erteilen.

Im Verlaufe eines von der Antragsgegnerin gegen diese Entscheidung eingeleiteten Berufungsverfahrens beschloss deren Gemeinderat am 5.7.2004 die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans, um – so die Beschlussvorlage – eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Ortsteil H. zu gewährleisten, nachdem sich in jüngster Vergangenheit „Defizite hinsichtlich der Steuerung des Baugeschehens“ in der nicht beplanten Ortslage gezeigt hätten. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 21.7.2004 bekannt gemacht, wobei die kartografische Darstellung in den Randbereichen den vorgesehenen Geltungsbereich nicht vollständig wiedergibt. Die gleichzeitig beschlossene Veränderungssperre wurde auf den Normenkontrollantrag des Antragstellers wegen des entsprechenden Fehlers bei der Bekanntmachung für unwirksam erklärt. (OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 -, SKZ 2006, 46 Leitsatz Nr. 24)

In der Folgezeit erarbeitete die Firma A. concept GmbH im Auftrag der Antragsgegnerin einen Vorentwurf. (vgl. den bei den Aufstellungsunterlagen befindlichen „Vorentwurf H.“ der A. Concept, Stand: 22.6.2005) Zu Anlass und Zielen der konkreten Planung heißt es hier, in den unbeplanten Ortslagen der Antragsgegnerin seien Probleme dadurch entstanden, dass Gebäude genehmigt worden seien, die sich im Hinblick auf die erhebliche Anzahl der Wohnungen nicht in die gewachsenen örtlichen Strukturen einfügten. Mit der Aufstellung von Innerortsbebauungsplänen solle die künftige Gestaltung und Entwicklung des Ortes, insbesondere für ortsbildverträgliche Nachverdichtungen der vorhandenen Bebauung, langfristig gesteuert werden.

In seiner Sitzung am 18.7.2005 billigte der Rat den Planentwurf und beschloss, auf dieser Grundlage die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und eine Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. In derselben Sitzung wurde zusätzlich erneut eine Veränderungssperre beschlossen. Ein seitens des Antragstellers auch dagegen eingeleitetes Normenkontrollverfahren wurde später nach Inkrafttreten des Bebauungsplans vom Senat eingestellt. (vgl.OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.6.2006 – 2 N 1/06 -)

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde am 27.7.2005 bekannt gemacht. Dabei wurde auf die Auslegung des Entwurfs in der Zeit vom 4.8. bis zum 5.9.2005 beim Gemeindebauamt der Antragsgegnerin und die während der Dienststunden bestehende Gelegenheit zur Äußerung hingewiesen. Eine Reaktion des Antragstellers ergibt sich aus den Unterlagen nicht.

Die Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Anschreiben vom 5.8.2005. Als Reaktion wurde unter anderem von verschiedenen Seiten darauf hingewiesen, dass die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes im rückwärtigen Bereich der Anwesen H. Straße Nr. 52 und Nr. 54 nicht berücksichtigt worden sei. Der damalige Stadtverband B-Stadt teilte mit, die Untere Bauaufsichtsbehörde bewerte die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets am linksseitigen Ende dieser Straße im Bereich einer dort befindlichen Schreinerei als bedenklich.

Die eingegangenen Anregungen wurden größtenteils in den Entwurf eingearbeitet, der anschließend in der Sitzung des Gemeinderats am 17.10.2005 angenommen und zur Grundlage der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange gemacht wurde. Dieser Beschluss wurde am 14.12.2005 unter Hinweis auf die öffentliche Auslegung des Plans in der Zeit vom 22.12.2005 bis zum 27.1.2006 bekannt gemacht.

Zuvor hatte der Senat im November 2005 der Berufung der Antragsgegnerin gegen das Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts vom Oktober 2003 entsprochen und die Klage des Antragstellers unter Verweis auf das Nichteinfügen des geplanten Mehrfamilienhauses in die Umgebungsbebauung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung abgewiesen. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.11.2005 – 2 R 6/05 –, BauR 2006, 660 = BRS 69 Nr. 98 = SKZ 2006, 146) Rechtsmittel des Antragstellers dagegen blieben ohne Erfolg. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.5.2006 – 4 B 11.06 –)

Nachdem insbesondere von Bürgern keine Anregungen und Bedenken mehr geltend gemacht worden waren, hat der Gemeinderat den Bebauungsplan in seiner Sitzung am 20.2.2006 als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, und zwar Dorfgebiete vom Westen des Geltungsbereichs im unteren Bereich der H. Straße bis zur Abzweigung der D. Straße nach Süden, sowie auf die Regelbebauung beschränkte allgemeine, nunmehr mit Vorbehalt für die erwähnte Schreinerei versehene Wohngebiete im östlichen Teil der H. Straße sowie entlang der D. Straße bis in Höhe der Einmündung des Schulwegs und nördlich beziehungsweise nordöstlich der Z. Straße bis etwa gegenüber der Einmündung der B. Straße. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch Festlegung der maximal zulässigen, in Quadratmetern angegebenen Grundfläche pro Grundstück festgesetzt. Dabei werden Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO (1990), also Garagen und Stellplätze mit Zufahrten, Nebenanlagen (§ 14 BauNVO 1990) und allein unterirdische Anlagen, ausdrücklich ausgenommen. In der Begründung heißt es dazu, städtebauliche Zielvorstellung sei eine gering bis mäßig verdichtete Neubebauung vorhandener Baulücken in Anlehnung an die angrenzende Bestandsbebauung. Deren Struktur solle erhalten werden. Die zulässige Grundfläche gebe den Anteil des Baugrundstücks an, der von Hauptgebäuden auf den jeweiligen Grundstücken überbaut werden dürfe. Die Zahl werde jeweils für bestimmte Bereiche festgelegt, die ähnliche Strukturmerkmale aufwiesen. Die vorhandenen Hauptgebäude wiesen im Durchschnitt Größen zwischen 150 m² und 180 m² auf. Für das gesamte Plangebiet werde künftig eine maximal zulässige Grundfläche von 200 m² als angemessen angesehen. Deutlich darüber oder darunter bebaute Grundstücke seien als Teilbereiche abgegrenzt und mit auf den Einzelfall bezogenen Obergrenzen versehen worden. Durch diese Regelungen sei es möglich, langfristig die bauliche Dichte im Geltungsbereich des Plans zu reglementieren und dennoch nicht zu stark in die bestehenden Eigentumsrechte der jetzigen Eigentümer einzugreifen. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen in der Planzeichnung weitestgehend parallel zu den Straßenverläufen festgesetzt. Der Bebauungsplan enthält ferner eine Begrenzung der zulässigen Anzahl Wohnungen pro Wohngebäude, die nach der Begründung neben ortsgestalterischen Belangen zur Erreichung einer einheitlichen Gebietsstruktur in erster Linie dazu dienen soll, das Verkehrsaufkommen auch hinsichtlich des ruhenden Verkehrs innerhalb des Wohngebiets auf ein vertretbares Maß zu beschränken. Angestrebt werde ein gering bis mäßig verdichteter Bereich mit hoher „Aufenthaltsqualität“, der die vorhandene Bebauung „sinnhaft und maßvoll“ ergänze. Mit der Beschränkung der Wohnungszahl solle ausgeschlossen werden, dass ein Investor unter Ausnutzung aller durch den Plan noch eröffneten Möglichkeiten, etwa durch die Zusammenlegung mehrerer Grundstücke, einen in Gestaltung und Kubatur nicht in das städtebauliche Gefüge passenden Baukörper errichten könne. Überwiegend würden in Anlehnung an die Situation vor Ort zwei Wohnungen pro Gebäude vorgesehen. Nur stellenweise würden einzelne oder mehrere Grundstücke abgetrennt, für die entsprechend dem Bestand andere Zahlen zulässig seien.

Der Satzungsbeschluss wurde am 15.3.2006 amtlich bekannt gemacht. Nachdem die Verfahrensvermerke ursprünglich erst im Mai 2006 beigefügt worden waren, wurden diese im September 2006 wiederholt und der Satzungsbeschluss sodann erneut am 4.10.2006 bekannt gemacht.

Bereits am 3.5.2006 war der vorliegende Normenkontrollantrag bei Gericht eingegangen. Zu dessen Begründung macht der Antragsteller geltend, mit der Planung verfolge die Antragsgegnerin das Ziel, seine von ihr „ungeliebte“ Bautätigkeit zu unterbinden. Er habe mehrmals Grundstücke im Gebiet der Antragsgegnerin erworben und diese mit Mehrfamilienhäusern bebaut. In jüngerer Vergangenheit habe die Antragsgegnerin über die Verweigerung ihres Einvernehmens die Erteilung entsprechender Baugenehmigungen verhindert. Die Festsetzung zum Nutzungsmaß solle dazu dienen, den Willen der Antragsgegnerin, dass auf jedem Grundstück nur ein Hauptgebäude errichtet werden solle, durchzusetzen. Ein solches Konzept sei mit Bodenrecht nicht vereinbar. Was das „Grundstück“ im Sinne der Festsetzung sein solle, sei offen. Es könnte sich um das Buchgrundstück, die katastermäßige Parzelle, eine wirtschaftliche Einheit oder um ein Baugrundstück handeln. Eine absolute Zahl der überbaubaren Grundfläche festzusetzen, erlaube die Baunutzungsverordnung nicht. Die Gemeinde könne entweder ein räumlich konkretes Baufenster oder die absolute Zahl der von der einzelnen Anlage überbaubaren Grundstücksfläche festsetzen. Von keiner der Möglichkeiten habe die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht. Ihre „Variante“, die Grundstücksfläche pro Grundstück zu begrenzen, scheide schlechthin aus. Die in der Begründung zum Plan angesprochene „bauliche Dichte“ sei kein städtebauliches Motiv. Grund für den Erlass lediglich eines einfachen Bebauungsplans sei die Absicht, das bei einem solchen verbleibende Einvernehmenserfordernis als „Mitgestaltungsrecht“ zur Steuerung des „Ortsbildes“ im Einzelfall zu nutzen. Das Einvernehmen vermittle kein Gestaltungsrecht und auf seine Herstellung habe der Bauwillige gegebenenfalls einen Anspruch. Die Festsetzung eines Dorfgebiets für die H. Straße sei schon bei Inkrafttreten funktionslos gewesen. Auch für die Beschränkung der Wohnungszahl fehle ein städtebaulicher Grund. Ein solcher könne nicht in dem Wunsch liegen, seine – des Antragstellers – „Bauaktivitäten zu unterbinden“. Das insoweit „ins Gespräch gebrachte“ Verkehrsaufkommen habe „Alibifunktion“. Eine städtebaulich relevante Erhöhung des Verkehrsaufkommens sei nicht prognostizierbar.

Der Antragsteller beantragt,

den am 20.2.2006 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan „H.“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, es sei ihre Entscheidung, welche städtebaulichen Ziele sie mit ihren Planungen verfolge. Die Festsetzung der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen sei – auch für Teile des Plangebiets unterschiedlich – in der Baunutzungsverordnung vorgesehen. Der Begriff des Baugrundstücks sei geklärt und eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots liege nicht vor. Auch von der Anmaßung ihr nicht zustehender Rechte durch den Erlass eines einfachen Bebauungsplans könne keine Rede sein. Selbstverständlich werde sie die Einvernehmensvorschriften „richtig anwenden“. Die Festsetzung eines Dorfgebiets sei keineswegs unrealistisch. Es gebe mehrere unbebaute Grundstücke in dem Bereich. Insoweit sei auf einen bereits in anderen Verfahren vorgelegten Baulückenplan für die H. Straße und die D. Straße zu verweisen. Im Bereich des festgesetzten Dorfgebiets befänden sich drei Bauernhöfe mit das Gebiet prägender Wirkung und drei ehemalige Bauernhöfe. Hinter der Bebauung entlang den zum Plangebiet gehörenden Straßen, die am Rand ihres – der Antragsgegnerin – Gemeindegebiets lägen, befänden sich zudem landwirtschaftlich benutzte Flächen. Einer Gemeinde sei es nicht verwehrt, aus Anlass eines konkreten Bauvorhabens in planerische Erwägungen einzutreten. Bei der beabsichtigten Beschränkung des Verkehrsaufkommens gehe es um die Wohnruhe und -qualität. Die Planbegründung greife insoweit die „bekannten ortsgestalterischen Gründe und das Ziel einer einheitlichen Gebietsstruktur“ auf.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren VG 5 K 127/02/OVG 2 R 6/05, OVG 1 N 4/04 und 2 N 1/06 sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) des Antragstellers folgt aus der Belegenheit mehrerer seiner Grundstücke im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans und den sich im Falle seiner Gültigkeit hieraus für ihn ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Bauabsichten des Antragstellers nicht in Zweifel.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

1. Der am 20.2.2006 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene (einfache) Bebauungsplan „H.“ leidet allerdings nicht (mehr) an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit rechtfertigenden formellen Mangel (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Zwar wies der Bebauungsplan ursprünglich einen wesentlichen Fehler auf, weil eine die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung bestimmten Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans dokumentierende Ausfertigung erst im Mai 2006 und damit nach der Bekanntmachung des Plans (bereits) im März 2006 erfolgt war. (vgl. zu diesem zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führenden Ausfertigungsfehler OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 -, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18 und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34) Dieser Mangel wurde aber durch die Neuausfertigung im September 2006 und die anschließende Neubekanntmachung am 4.10.2006 geheilt. Dies ist auch während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens zulässig und hat insoweit insbesondere keine Veränderung des Verfahrensgegenstands zur Folge. (vgl. hierzu Bitz, SKZ 2008, 38, 42 unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.5.2003 – 1 N 2/03 –, SKZ 2003, 201 Leitsatz Nr. 49)

Dass die der Bekanntmachung des Bebauungsplanaufstellungsbeschlusses (§ 2 Abs. 1 BauGB) des Gemeinderats vom 5.7.2004 beigefügte zeichnerische Darstellung den räumlichen Geltungsbereich nicht vollständig erfasste, führt, anders als bei der mit demselben Fehler behafteten Bekanntmachung der in derselben Sitzung beschlossenen Veränderungssperre (§§ 14, 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB), (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 - SKZ 2006, 46 Leitsatz Nr. 24, wonach dieser Fehler, soweit er die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses (Veränderungssperre) betrifft, nach § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 2004 stets, das heißt ohne Rüge und unbefristet, beachtlich ist) nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Mängel eines Aufstellungsbeschlusses, die im Übrigen auch nicht in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB 2004 für beachtlich erklärt werden, stellen die Geltung des Bebauungsplans bundesrechtlich nicht in Frage. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15.4.1988 – 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200, betreffend die Geltendmachung einer Mitwirkung wegen Befangenheit ausgeschlossener Gemeinderatsmitglieder, allgemein: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 2 RNr. 35, Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Auflage 2006, RNr. 358)

2. Rechtsfehler am Maßstab übergeordneter Planungsvorgaben sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Plan genügt dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Die letztlich den Bestand erfassende Überplanung eines Teils der Ortslage von H. steht in Einklang mit den Teilabschnitten „Siedlung“ (damals noch 1997) und „Umwelt“ (2004) des Landesentwicklungsplans (LEP), der den Bereich als „Siedlungsfläche überwiegend Wohnen“ kennzeichnet. (vgl. dazu die hinsichtlich ihrer Richtigkeit von keinem Beteiligten in Frage gestellten Darlegungen unter Nr. 5.1 der Planbegründung, Seite 8) Eine Verletzung des Entwicklungsgebots (§ 8 BauGB), die ohnehin nur in den Grenzen des § 214 Abs. 2 BauGB 2004 beachtlich wäre, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Darstellungen von gemischten Bauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO 1990, „M“) und Wohnbauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO 1990, „W“) in dem einschlägigen Flächennutzungsplan des (damaligen) Stadtverbandes B-Stadt wurden von der Antragsgegnerin durch die Festsetzung eines Dorfgebiets (§ 5 BauNVO 1990, „MD“) und von allgemeinen Wohngebieten (§ 4 BauNVO 1990, „WA“) konkretisiert.

3. Aus dem Umstand, dass sich die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die größere „Offenheit und Flexibilität“ dieses Instruments zum Erlass eines einfachen, nicht qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 3 BauGB) entschlossen hat, (vgl. dazu die Einleitung der Planbegründung, Abschnitt 1 („Anlass, Ziele und Zweck der Planaufstellung“), Seite 4) ergeben sich entgegen der Ansicht des Antragstellers keine durchgreifenden Bedenken gegen die Gültigkeit des Plans. Da bei einer Beurteilung von Bauvorhaben im Bereich eines einfachen Bebauungsplans, der nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 LBO 2004 keine Genehmigungsfreistellung auslöst, bodenrechtlich ergänzend auf § 34 BauGB abzustellen ist (§ 30 Abs. 3 BauGB 2004), ergibt sich ein gemeindliches Einvernehmenserfordernis aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB im regelmäßig vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 64 LBO 2004). Des ungeachtet kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern sich die Antragsgegnerin hierdurch ein ihr gesetzlich nicht zustehendes „Mitgestaltungsrecht zur Steuerung des Ortsbildes … angemaßt“ haben sollte. Die Entscheidung der Gemeinden über die Herstellung beziehungsweise Versagung des Einvernehmens unterliegt rechtlichen Vorgaben (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB) und kann gegebenenfalls durch den Bauwerber inhaltlich einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. Was der Antragsteller in der Sache bekämpft, sind die seine Baumöglichkeiten begrenzenden Festsetzungen der Antragsgegnerin zum Maß der baulichen Nutzung und zur Begrenzung der Anzahl der Wohnungen in den Wohngebäuden. Ein Vorhaben, das Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans widerspricht, ist bereits aus diesem Grunde bodenrechtlich unzulässig (§ 30 Abs. 3 BauGB 2004).

4. Der angegriffene Bebauungsplan weist indes inhaltlich die Feststellung seiner Unwirksamkeit gebietende Mängel auf.

a. Zunächst kann dahinstehen, ob die Planung mit Blick auf die ihr immanente Ausgestaltung des privaten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) den Anforderungen an die Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) genügt. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung zunächst am Maßstab der jeweiligen Vorstellungen der konkret planenden Gemeinde zu bestimmen. Daher genügt es allgemein, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption der Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -) Dass eine Gemeinde – wie hier – bestimmte, von ihr städtebaulich als nicht wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. (vgl. dazu im Zusammenhang mit dem Erlass von Veränderungssperren etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 31.3.2003 – 1 N 1/03 -, SKZ 2003, 152 und vom 14.4.2004 – 1 N 1/04 -, SKZ 2004, 155, m.w.N.) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer (unzulässigen) reinen Verhinderungsplanung (vgl. hierzu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 9.4.2008 – 2 C 309/07 –, SKZ 2008, 256, vom 31.3.2003 - 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152, und vom 14.4.2004 - 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 155, jeweils zu Veränderungssperren (§ 14 BauGB)) sind nicht gegeben.

Ob sich ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB – wie vom Antragsteller unter Verweis auf eine generelle Funktionslosigkeit der Festsetzung wegen des Fehlens landwirtschaftlich genutzter Anlagen (schon) im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltend gemacht – daraus ergibt, dass die Antragsgegnerin für den westlichen Teil der H. Straße bis zur Einmündung der D. Straße hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Dorfgebiet (§§ 1 Abs. 2 Nr. 5, 5 BauNVO 1990, „MD“) festgesetzt hat, kann im Ergebnis dahinstehen. Dies würde die Feststellung im Verständnis von Offenkundigkeit voraussetzen, dass es nicht zu einer den Planzielen der Gemeinde entsprechenden Bebauung kommen wird. (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.9.1993 – 2 R 50/92 -, BauR 1994, 77 = BRS 55 Nr. 7, sowie allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, wonach das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit nur bei „groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen“ eine Schranke für die gemeindliche Planungsbefugnis bildet) Erst dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall vom Planinhalt so massiv und so offensichtlich abweichen, dass der Bebauungsplan seine städtebauliche Ordnungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann daher von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 –, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45) Ob diese Festsetzung der Nutzungsart von vorneherein ungeeignet ist, einen sinnvollen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung im Verständnis des § 1 Abs. 3 BauGB zu leisten, bedürfte – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – der näheren Klärung, kann aber im vorliegenden Verfahren offen bleiben.

5. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet jedoch an beachtlichen Rechtsfehlern im Zusammenhang mit den darin getroffenen Festsetzungen zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung. Diese bewegen sich nicht im Rahmen der den Gemeinden insoweit durch die §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, 16 ff. BauNVO 1990 eröffneten Festsetzungsmöglichkeiten. Nach der Legende zur Planzeichnung (Textteil) wurde das Maß der baulichen Nutzung vorliegend durch eine in Quadratmetern bemessene „maximal zulässige Grundfläche pro Grundstück“ (ausdrücklich) ohne Anrechnung der Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO 1990 festgesetzt.

a. Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1990 kann das zulässige Nutzungsmaß unter anderem alternativ zur relativen Ausnutzungszahl (Grundflächenzahl, GRZ) (Diese wie die im Folgenden benutzten Abkürzungen entsprechen der Anlage zur Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 – PlanzV 90) vom 18.12.1990, abgedruckt in BGBl. I Nr. 3 vom 22.1.1991) durch die Festsetzung der „Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen“ (GR) bestimmt werden, wobei eine der beiden Größen nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990 zu den Mindestfestsetzungen gehört. Durch die Beifügung des Wortes „Größe“ der Grundfläche erstmals in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1968 hat der Verordnungsgeber klargestellt, dass es hierbei um absolute anlagenbezogene Größenwerte der Gebäude ohne räumlichen Bezug geht. Bei den in § 16 Abs. 2 BauNVO 1990 für die Festsetzung in Bebauungsplänen möglichen Maßvorgaben ist allgemein zwischen relativen und absoluten Maßen zu unterscheiden, wobei die relativen Maße wie die Grundflächen- (GRZ), die Geschossflächen- (GFZ) und die Baumassenzahl (BMZ) in ihrem Bezug zur Fläche der Baugrundstücke in den §§ 19, 20 und 21 BauNVO 1990 näher definiert werden. Werden hingegen die in § 16 Abs. 2 BauNVO 1990 genannten absoluten Maße, wie die Größe der Geschossfläche (Nr. 2, GF), der Baumasse (Nr. 2, BM), die Zahl der Vollgeschosse (Nr. 3, Z, § 20 Abs. 1 BauNVO 1990), die Höhe der baulichen Anlagen (Nr. 4, H, § 18 BauNVO 1990) oder – wie hier – die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen (Nr. 1, GR) festgesetzt, so gilt die jeweilige Festsetzung der Größe unabhängig von der Größe der Baugrundstücke. (vgl. zu dieser Unterscheidung allgemein etwa Boeddinghaus, BauNVO, 4. Auflage 2000, § 16 Anm. 9 ff.) Mit der Festsetzung von absoluten Größen können allgemein unter anderem die sich bei den relativen Ausnutzungszahlen der GRZ im Falle unterschiedlicher Grundstücksgrößen ergebenden Nachteile für die Eigentümer kleinerer Baugrundstücke vermieden werden. Die Gemeinde kann danach insbesondere für Gebäude anlagebezogen, von der jeweiligen Grundstücksgröße unabhängige maximal zulässige Größen der zur Bebauung zur Verfügung stehenden Grundfläche bestimmen, was im Ansatz gerade bei der nachträglichen Überplanung bebauter Ortslagen ein geeignetes Mittel darstellt, wenn die Gemeinde – wie hier die Antragsgegnerin - mit Blick auf eine vorhandene bauliche Struktur das Entstehen größerer Gebäude im Planbereich verhindern will.

b. Davon nicht gedeckt ist, dass die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen ungeachtet eines nur bei den relativen Maßfestsetzungen gesetzlich notwendig vorgegebenen Bezugs zum Baugrundstück und seiner Größe (§ 19 Abs. 1 bis 3 BauNVO 1990) auch hier das „Baugrundstück“ als „Bezugsgröße“ benannt hat. Von daher ist unklar, ob der Antragsgegnerin bei dieser Festsetzung der geschilderte Unterschied zwischen den beiden Festsetzungsmöglichkeiten des § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1990 bewusst gewesen ist. Die Antragsgegnerin wollte hier offenbar eine von § 16 BauNVO nicht vorgesehene „kombinierte“ Festsetzungsmöglichkeit nutzbar machen. Insoweit bestehen auch Zweifel an der Tauglichkeit der Festsetzung zur Erreichung der städtebaulichen Zielvorstellung. Da die Bauleitplanung selbst, abgesehen von hier nicht zur Rede stehenden nachgeordneten Maßnahmen der Bodenordnung (§§ 45 ff. BauGB) und von vorliegend nicht festgesetzten abstrakten Maßvorgaben auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, hinsichtlich der Eigentumssituation im Plangebiet keine verbindlichen Vorgaben für einzelne Baugrundstücke und Grenzverläufe machen kann, ist der erwähnte Zusatz in der textlichen Festsetzung bedeutsam wegen der darin enthaltenen „Summentrachtung“ bei geplanten mehreren (Haupt-)Gebäuden auf einem von der Größe her dafür geeigneten Grundstück. Mit Blick auf je nach Ausgangsgröße mögliche Teilungen von „Baugrundstücken“ eröffnet eine bloße Festsetzung der Größe der baulichen Anlagen in der Summe bezogen auf die Grundstücke die Möglichkeit, dass unter Einhaltung sonstiger bauplanungsrechtlicher und bauordnungsrechtlicher Anforderungen auf einer Fläche, die im Zeitpunkt der Planaufstellung „ein Baugrundstück“ darstellt, anschließend mehrere Gebäude mit der vorgegebenen Maximalgröße ausgeführt werden und – bezogen auf das Maß der baulichen Nutzung – auch ausgeführt werden dürfen. Die Obergrenzen des § 17 BauNVO 1990 bilden dabei kein Hindernis. Sie knüpfen nur an die relativen Festsetzungsalternativen des § 16 BauNVO 1990 an, richten sich zudem ausschließlich an die planende Gemeinde und gelten daher nicht für den Bauherrn im Baugenehmigungsverfahren. (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 16 RNr. 36 sowie § 17 RNr. 2 und 8) Das spricht dafür, dass in der hier vorgesehenen Festsetzungsweise das Problem der Antragsgegnerin mit der „Bebauungsdichte“, was die Anzahl der Häuser in dem Gebiet anbelangt, nur in Grenzen in den Griff zu bekommen ist. Ob diese Zusammenhänge von den Mitgliedern des Gemeinderats richtig erkannt wurden, erscheint zweifelhaft. Dagegen spricht etwa die Passage auf Seite 15 zur Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB (Stichwort: Wohnungszahl). Dort ist davon die Rede, dass die Wohnungszahlbegrenzung (auf 2 je Wohnhaus) zusätzlich erforderlich sei, um zu verhindern, dass (u.a.) „ein Investor unter Zusammenlegung mehrerer Baugrundstücke einen in …Kubatur nicht in das städtebauliche Gefüge des Standorts passenden Baukörper“ errichten könne. Zumindest in dieser Aussage dürfte der anlagenbezogene Ansatz der Festsetzung von GR verkannt werden. Es spricht vielmehr vieles dafür, dass hier eine „Zusammenrechnung“ des für jedes der gegenwärtigen Grundstücke in Ansatz gebrachten Größenmaßes (GR) befürchtet wurde. Das deutet darauf hin, dass seitens der Antragsgegnerin an eine konkrete Kopplung der Festsetzung der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen (GR) an die aktuellen Grundstückszuschnitte gedacht war, was aus den eingangs genannten Aspekten unzulässig erschiene. Wenn dem so wäre, spräche zudem alles dafür, dass die vorgenommene Festsetzung auch ungeeignet ist, um das mit dem Erlass des Bebauungsplans angestrebte städtebauliche Ordnungsziel zu erreichen.

c. Die Maßfestsetzung verstößt ferner gegen zwingende Vorgaben des § 19 Abs. 4 BauNVO 1990. Obwohl der § 19 BauNVO 1990 in erster Linie die relative Maßfestsetzung der Geschossflächenzahl (GRZ) betrifft und in seinen Absätzen 1 bis 3 daher insoweit spezielle Regelungen über die Berechnung der bezogen auf die jeweilige Grundstücksgröße relativen „zulässigen Grundfläche“ enthält, konkretisiert er – wie schon die Überschrift verdeutlicht – auch die anlagebezogene (absolute) Festsetzung der Größe der zulässigen Grundfläche (GR). Zulässige Grundfläche ist nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers der Teil des Baugrundstücks, der – ganz allgemein – „von baulichen Anlagen überdeckt werden darf“ (§ 19 Abs. 2 BauNVO 1990). Insbesondere ist auch die in § 19 Abs. 4 BauNVO 1990 nunmehr enthaltene, bodenschutzrechtlich motivierte verbindliche Anrechnungsvorgabe für die dort genannten, neben den Hauptanlagen zusätzlich den Boden versiegelnden Baumaßnahmen (vgl. zur Entstehungsgeschichte dieser von den Vorläuferfassungen der BauNVO wesentlich abweichenden Vorschrift etwa Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, Band 5, § 19 BauNVO, RNr. 3 bis 9) insbesondere durch die Errichtung von Nebenanlagen (§ 14 BauNVO 1990) und Garagen auch auf die Festsetzung der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. BauNVO 1990) anzuwenden. (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Auflage 2006, RNr. 333, VGH München, Urteil vom 13.4.2006 – 1 N 04.3519 –, BauR 2006, 2012, Knaup/Stange, BauNVO, 8. Auflage 1997, § 19 Anm. 1) § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 bezieht sich ausdrücklich auf die „Grundfläche“ und daher auch auf den nicht relativen Gegenstand dieser Variante der vorgesehenen Maßfestsetzungen. (ebenso Ziegler in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 6, § 19 BauNVO RNr. 3) Von daher erweist sich ein völliger (genereller) Ausschluss der Anrechnungsregel, wie er im angegriffenen Bebauungsplan enthalten ist, als unwirksam. Für einen pauschalen Ausschluss der Anrechnungsbestimmungen des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 gibt es keine gesetzliche Grundlage. Er ist wegen des Verstoßes gegen den mit der Vorschrift verfolgten Zweck der auf das notwendige Maß zu reduzierenden Bodenversiegelung nicht zulässig. (vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 21.5.2008 – 3 K 25/07 –, NordÖR 2008, 512) Die zulässige Grundfläche muss im Bebauungsplan für alle Anlagen, die bei deren Ermittlung mitzurechnen sind, festgesetzt werden. Eine Festsetzung – wie hier – nur für die „Hauptanlagen“ und nicht nur für die sonstigen vom Verordnungsgeber insoweit für relevant erklärten Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 ist von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. (vgl. VGH München, Urteile vom 13.4.2006 – 1 N 04.3519 –, BauR 2006, 2012, vom 10.8.2006 – 1 N 04.1371, 1 N 05.903 und 1 N 05.661 –, BRS 70 Nr. 83) Im Bebauungsplan „H.“ findet sich auch keine Begründung für die Nichtanwendung des § 19 Abs. 4 BauNVO 1990. (vgl. dazu Punkt 6.1.2 der Planbegründung, Seite 14 („Erklärung/Begründung“))

d. Der Maßfestsetzung in dem angegriffenen Bebauungsplan kann darüber hinaus die gebotene, das zulässige Nutzungsmaß abschließend bestimmende „dreidimensionale“ Vorgabe nicht entnommen werden. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.8.1995 – 2 N 2/93 –, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 10, sowie Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 16 RNrn. 21, 22) Die Festsetzung (nur) in der Fläche enthält keine abschließende Aussage über die zulässige Höhenentwicklung der (naturgemäß dreidimensionalen) Gebäude, zumal sich die Höchstgrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO 1990 – wie erwähnt – nicht an den Bauherrn, sondern nur an den Planer richten. Eine abschließend bestimmte Maßvorgabe ließe sich nur durch eine Kombination von mehreren Festsetzungen der in § 16 BauNVO 1990 vorgesehenen Art bewerkstelligen, wobei die beiden Festsetzungen innerhalb des Abs. 2 Nr. 1 nach dem Wortlaut („oder“) nur alternativ in Betracht kommen. Da es der Antragsgegnerin nach der Planbegründung wesentlich um die Bewahrung der vorgefundenen städtebaulichen Struktur in ihrem baulichen Erscheinungsbild geht, spricht alles dafür, dass nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 aus der verfolgten städtebaulichen Zielsetzung heraus entweder ergänzend eine Vollgeschosszahl (Z) beziehungsweise eine Höhenbegrenzung (H) vorzunehmen gewesen wäre. Allgemein hätte es zur angesprochenen Dreidimensionalität in Ergänzung zur Festsetzung der Grundflächengröße (GR) die alternativen Kombinationsmöglichkeiten mit einer Geschossflächenzahl oder einer Geschossfläche (GFZ/GF), mit der Geschosszahl (Z) oder der Höhe (H) und mit einer Baumassenzahl beziehungsweise einer Baumasse (BMZ/BM) gegeben.

Insofern macht es mit Blick auf die Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch keinen Unterschied, ob die Maßfestsetzung in einem qualifizierten oder – wie hier – in einem einfachen Bebauungsplan vorgenommen wird. Wird das Nutzungsmaß festgesetzt, muss die Festsetzung aus sich heraus auch beim einfachen Bebauungsplan die notwendigen „Maßgaben“ enthalten. (vgl. dazu Ziegler in Brügelmann BauGB, Loseblatt, § 16 RNr. 47, 48, wonach der „Begriff des Maßes“ eine Unterscheidung zwischen einfachen und qualifizierten Plänen nicht zulässt) Defizite lassen sich daher im Geltungsbereich einfacher Bebauungspläne insbesondere nicht durch den Rückgriff über § 30 Abs. 3 BauGB auf die vergleichsweise „gröberen“ Maßstäbe des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kompensieren. Dieser benennt als Gegenstand der tatbestandlichen Prüfung des Einfügens unter anderem das Maß der baulichen Nutzung insgesamt und nicht lediglich einzelne Unterkriterien, etwa die hier fehlende „dritte Dimension“ (Höhenentwicklung).

6. Erweist sich der Bebauungsplan, da die Begrenzung des Nutzungsmaßes das zentrale planerische Anliegen darstellte, insgesamt aus den zuvor genannten Gründen als unwirksam, so bedarf es keiner Vertiefung, ob die konkrete Planungsentscheidung des Gemeinderats mit Blick auf die betroffenen Eigentümerbelange den Anforderungen einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) entspricht. Bedenken könnten sich insoweit hinsichtlich der Belange der Eigentümer der unbebauten Freiflächen (Baulücken) ergeben, die bisher auf der Grundlage des § 34 BauGB aufgrund der ihre Grundstücke prägenden Umgebungsbebauung eine im Vergleich zu den einschränkenden Festsetzungen im Plan weitergehende Bebauung hätten realisieren können.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel des Urteils ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen wäre.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Normenkontrollverfahren auf 35.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 9.6.2006 – 2 N 5/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) des Antragstellers folgt aus der Belegenheit mehrerer seiner Grundstücke im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans und den sich im Falle seiner Gültigkeit hieraus für ihn ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Bauabsichten des Antragstellers nicht in Zweifel.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

1. Der am 20.2.2006 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene (einfache) Bebauungsplan „H.“ leidet allerdings nicht (mehr) an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit rechtfertigenden formellen Mangel (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Zwar wies der Bebauungsplan ursprünglich einen wesentlichen Fehler auf, weil eine die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung bestimmten Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans dokumentierende Ausfertigung erst im Mai 2006 und damit nach der Bekanntmachung des Plans (bereits) im März 2006 erfolgt war. (vgl. zu diesem zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führenden Ausfertigungsfehler OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 -, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18 und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34) Dieser Mangel wurde aber durch die Neuausfertigung im September 2006 und die anschließende Neubekanntmachung am 4.10.2006 geheilt. Dies ist auch während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens zulässig und hat insoweit insbesondere keine Veränderung des Verfahrensgegenstands zur Folge. (vgl. hierzu Bitz, SKZ 2008, 38, 42 unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.5.2003 – 1 N 2/03 –, SKZ 2003, 201 Leitsatz Nr. 49)

Dass die der Bekanntmachung des Bebauungsplanaufstellungsbeschlusses (§ 2 Abs. 1 BauGB) des Gemeinderats vom 5.7.2004 beigefügte zeichnerische Darstellung den räumlichen Geltungsbereich nicht vollständig erfasste, führt, anders als bei der mit demselben Fehler behafteten Bekanntmachung der in derselben Sitzung beschlossenen Veränderungssperre (§§ 14, 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB), (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 - SKZ 2006, 46 Leitsatz Nr. 24, wonach dieser Fehler, soweit er die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses (Veränderungssperre) betrifft, nach § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 2004 stets, das heißt ohne Rüge und unbefristet, beachtlich ist) nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Mängel eines Aufstellungsbeschlusses, die im Übrigen auch nicht in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB 2004 für beachtlich erklärt werden, stellen die Geltung des Bebauungsplans bundesrechtlich nicht in Frage. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15.4.1988 – 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200, betreffend die Geltendmachung einer Mitwirkung wegen Befangenheit ausgeschlossener Gemeinderatsmitglieder, allgemein: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 2 RNr. 35, Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Auflage 2006, RNr. 358)

2. Rechtsfehler am Maßstab übergeordneter Planungsvorgaben sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Plan genügt dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Die letztlich den Bestand erfassende Überplanung eines Teils der Ortslage von H. steht in Einklang mit den Teilabschnitten „Siedlung“ (damals noch 1997) und „Umwelt“ (2004) des Landesentwicklungsplans (LEP), der den Bereich als „Siedlungsfläche überwiegend Wohnen“ kennzeichnet. (vgl. dazu die hinsichtlich ihrer Richtigkeit von keinem Beteiligten in Frage gestellten Darlegungen unter Nr. 5.1 der Planbegründung, Seite 8) Eine Verletzung des Entwicklungsgebots (§ 8 BauGB), die ohnehin nur in den Grenzen des § 214 Abs. 2 BauGB 2004 beachtlich wäre, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Darstellungen von gemischten Bauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO 1990, „M“) und Wohnbauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO 1990, „W“) in dem einschlägigen Flächennutzungsplan des (damaligen) Stadtverbandes B-Stadt wurden von der Antragsgegnerin durch die Festsetzung eines Dorfgebiets (§ 5 BauNVO 1990, „MD“) und von allgemeinen Wohngebieten (§ 4 BauNVO 1990, „WA“) konkretisiert.

3. Aus dem Umstand, dass sich die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die größere „Offenheit und Flexibilität“ dieses Instruments zum Erlass eines einfachen, nicht qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 3 BauGB) entschlossen hat, (vgl. dazu die Einleitung der Planbegründung, Abschnitt 1 („Anlass, Ziele und Zweck der Planaufstellung“), Seite 4) ergeben sich entgegen der Ansicht des Antragstellers keine durchgreifenden Bedenken gegen die Gültigkeit des Plans. Da bei einer Beurteilung von Bauvorhaben im Bereich eines einfachen Bebauungsplans, der nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 LBO 2004 keine Genehmigungsfreistellung auslöst, bodenrechtlich ergänzend auf § 34 BauGB abzustellen ist (§ 30 Abs. 3 BauGB 2004), ergibt sich ein gemeindliches Einvernehmenserfordernis aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB im regelmäßig vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 64 LBO 2004). Des ungeachtet kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern sich die Antragsgegnerin hierdurch ein ihr gesetzlich nicht zustehendes „Mitgestaltungsrecht zur Steuerung des Ortsbildes … angemaßt“ haben sollte. Die Entscheidung der Gemeinden über die Herstellung beziehungsweise Versagung des Einvernehmens unterliegt rechtlichen Vorgaben (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB) und kann gegebenenfalls durch den Bauwerber inhaltlich einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. Was der Antragsteller in der Sache bekämpft, sind die seine Baumöglichkeiten begrenzenden Festsetzungen der Antragsgegnerin zum Maß der baulichen Nutzung und zur Begrenzung der Anzahl der Wohnungen in den Wohngebäuden. Ein Vorhaben, das Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans widerspricht, ist bereits aus diesem Grunde bodenrechtlich unzulässig (§ 30 Abs. 3 BauGB 2004).

4. Der angegriffene Bebauungsplan weist indes inhaltlich die Feststellung seiner Unwirksamkeit gebietende Mängel auf.

a. Zunächst kann dahinstehen, ob die Planung mit Blick auf die ihr immanente Ausgestaltung des privaten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) den Anforderungen an die Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) genügt. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung zunächst am Maßstab der jeweiligen Vorstellungen der konkret planenden Gemeinde zu bestimmen. Daher genügt es allgemein, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption der Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -) Dass eine Gemeinde – wie hier – bestimmte, von ihr städtebaulich als nicht wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. (vgl. dazu im Zusammenhang mit dem Erlass von Veränderungssperren etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 31.3.2003 – 1 N 1/03 -, SKZ 2003, 152 und vom 14.4.2004 – 1 N 1/04 -, SKZ 2004, 155, m.w.N.) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer (unzulässigen) reinen Verhinderungsplanung (vgl. hierzu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 9.4.2008 – 2 C 309/07 –, SKZ 2008, 256, vom 31.3.2003 - 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152, und vom 14.4.2004 - 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 155, jeweils zu Veränderungssperren (§ 14 BauGB)) sind nicht gegeben.

Ob sich ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB – wie vom Antragsteller unter Verweis auf eine generelle Funktionslosigkeit der Festsetzung wegen des Fehlens landwirtschaftlich genutzter Anlagen (schon) im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltend gemacht – daraus ergibt, dass die Antragsgegnerin für den westlichen Teil der H. Straße bis zur Einmündung der D. Straße hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Dorfgebiet (§§ 1 Abs. 2 Nr. 5, 5 BauNVO 1990, „MD“) festgesetzt hat, kann im Ergebnis dahinstehen. Dies würde die Feststellung im Verständnis von Offenkundigkeit voraussetzen, dass es nicht zu einer den Planzielen der Gemeinde entsprechenden Bebauung kommen wird. (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.9.1993 – 2 R 50/92 -, BauR 1994, 77 = BRS 55 Nr. 7, sowie allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, wonach das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit nur bei „groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen“ eine Schranke für die gemeindliche Planungsbefugnis bildet) Erst dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall vom Planinhalt so massiv und so offensichtlich abweichen, dass der Bebauungsplan seine städtebauliche Ordnungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann daher von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 –, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45) Ob diese Festsetzung der Nutzungsart von vorneherein ungeeignet ist, einen sinnvollen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung im Verständnis des § 1 Abs. 3 BauGB zu leisten, bedürfte – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – der näheren Klärung, kann aber im vorliegenden Verfahren offen bleiben.

5. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet jedoch an beachtlichen Rechtsfehlern im Zusammenhang mit den darin getroffenen Festsetzungen zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung. Diese bewegen sich nicht im Rahmen der den Gemeinden insoweit durch die §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, 16 ff. BauNVO 1990 eröffneten Festsetzungsmöglichkeiten. Nach der Legende zur Planzeichnung (Textteil) wurde das Maß der baulichen Nutzung vorliegend durch eine in Quadratmetern bemessene „maximal zulässige Grundfläche pro Grundstück“ (ausdrücklich) ohne Anrechnung der Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO 1990 festgesetzt.

a. Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1990 kann das zulässige Nutzungsmaß unter anderem alternativ zur relativen Ausnutzungszahl (Grundflächenzahl, GRZ) (Diese wie die im Folgenden benutzten Abkürzungen entsprechen der Anlage zur Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 – PlanzV 90) vom 18.12.1990, abgedruckt in BGBl. I Nr. 3 vom 22.1.1991) durch die Festsetzung der „Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen“ (GR) bestimmt werden, wobei eine der beiden Größen nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990 zu den Mindestfestsetzungen gehört. Durch die Beifügung des Wortes „Größe“ der Grundfläche erstmals in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1968 hat der Verordnungsgeber klargestellt, dass es hierbei um absolute anlagenbezogene Größenwerte der Gebäude ohne räumlichen Bezug geht. Bei den in § 16 Abs. 2 BauNVO 1990 für die Festsetzung in Bebauungsplänen möglichen Maßvorgaben ist allgemein zwischen relativen und absoluten Maßen zu unterscheiden, wobei die relativen Maße wie die Grundflächen- (GRZ), die Geschossflächen- (GFZ) und die Baumassenzahl (BMZ) in ihrem Bezug zur Fläche der Baugrundstücke in den §§ 19, 20 und 21 BauNVO 1990 näher definiert werden. Werden hingegen die in § 16 Abs. 2 BauNVO 1990 genannten absoluten Maße, wie die Größe der Geschossfläche (Nr. 2, GF), der Baumasse (Nr. 2, BM), die Zahl der Vollgeschosse (Nr. 3, Z, § 20 Abs. 1 BauNVO 1990), die Höhe der baulichen Anlagen (Nr. 4, H, § 18 BauNVO 1990) oder – wie hier – die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen (Nr. 1, GR) festgesetzt, so gilt die jeweilige Festsetzung der Größe unabhängig von der Größe der Baugrundstücke. (vgl. zu dieser Unterscheidung allgemein etwa Boeddinghaus, BauNVO, 4. Auflage 2000, § 16 Anm. 9 ff.) Mit der Festsetzung von absoluten Größen können allgemein unter anderem die sich bei den relativen Ausnutzungszahlen der GRZ im Falle unterschiedlicher Grundstücksgrößen ergebenden Nachteile für die Eigentümer kleinerer Baugrundstücke vermieden werden. Die Gemeinde kann danach insbesondere für Gebäude anlagebezogen, von der jeweiligen Grundstücksgröße unabhängige maximal zulässige Größen der zur Bebauung zur Verfügung stehenden Grundfläche bestimmen, was im Ansatz gerade bei der nachträglichen Überplanung bebauter Ortslagen ein geeignetes Mittel darstellt, wenn die Gemeinde – wie hier die Antragsgegnerin - mit Blick auf eine vorhandene bauliche Struktur das Entstehen größerer Gebäude im Planbereich verhindern will.

b. Davon nicht gedeckt ist, dass die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen ungeachtet eines nur bei den relativen Maßfestsetzungen gesetzlich notwendig vorgegebenen Bezugs zum Baugrundstück und seiner Größe (§ 19 Abs. 1 bis 3 BauNVO 1990) auch hier das „Baugrundstück“ als „Bezugsgröße“ benannt hat. Von daher ist unklar, ob der Antragsgegnerin bei dieser Festsetzung der geschilderte Unterschied zwischen den beiden Festsetzungsmöglichkeiten des § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1990 bewusst gewesen ist. Die Antragsgegnerin wollte hier offenbar eine von § 16 BauNVO nicht vorgesehene „kombinierte“ Festsetzungsmöglichkeit nutzbar machen. Insoweit bestehen auch Zweifel an der Tauglichkeit der Festsetzung zur Erreichung der städtebaulichen Zielvorstellung. Da die Bauleitplanung selbst, abgesehen von hier nicht zur Rede stehenden nachgeordneten Maßnahmen der Bodenordnung (§§ 45 ff. BauGB) und von vorliegend nicht festgesetzten abstrakten Maßvorgaben auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, hinsichtlich der Eigentumssituation im Plangebiet keine verbindlichen Vorgaben für einzelne Baugrundstücke und Grenzverläufe machen kann, ist der erwähnte Zusatz in der textlichen Festsetzung bedeutsam wegen der darin enthaltenen „Summentrachtung“ bei geplanten mehreren (Haupt-)Gebäuden auf einem von der Größe her dafür geeigneten Grundstück. Mit Blick auf je nach Ausgangsgröße mögliche Teilungen von „Baugrundstücken“ eröffnet eine bloße Festsetzung der Größe der baulichen Anlagen in der Summe bezogen auf die Grundstücke die Möglichkeit, dass unter Einhaltung sonstiger bauplanungsrechtlicher und bauordnungsrechtlicher Anforderungen auf einer Fläche, die im Zeitpunkt der Planaufstellung „ein Baugrundstück“ darstellt, anschließend mehrere Gebäude mit der vorgegebenen Maximalgröße ausgeführt werden und – bezogen auf das Maß der baulichen Nutzung – auch ausgeführt werden dürfen. Die Obergrenzen des § 17 BauNVO 1990 bilden dabei kein Hindernis. Sie knüpfen nur an die relativen Festsetzungsalternativen des § 16 BauNVO 1990 an, richten sich zudem ausschließlich an die planende Gemeinde und gelten daher nicht für den Bauherrn im Baugenehmigungsverfahren. (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 16 RNr. 36 sowie § 17 RNr. 2 und 8) Das spricht dafür, dass in der hier vorgesehenen Festsetzungsweise das Problem der Antragsgegnerin mit der „Bebauungsdichte“, was die Anzahl der Häuser in dem Gebiet anbelangt, nur in Grenzen in den Griff zu bekommen ist. Ob diese Zusammenhänge von den Mitgliedern des Gemeinderats richtig erkannt wurden, erscheint zweifelhaft. Dagegen spricht etwa die Passage auf Seite 15 zur Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB (Stichwort: Wohnungszahl). Dort ist davon die Rede, dass die Wohnungszahlbegrenzung (auf 2 je Wohnhaus) zusätzlich erforderlich sei, um zu verhindern, dass (u.a.) „ein Investor unter Zusammenlegung mehrerer Baugrundstücke einen in …Kubatur nicht in das städtebauliche Gefüge des Standorts passenden Baukörper“ errichten könne. Zumindest in dieser Aussage dürfte der anlagenbezogene Ansatz der Festsetzung von GR verkannt werden. Es spricht vielmehr vieles dafür, dass hier eine „Zusammenrechnung“ des für jedes der gegenwärtigen Grundstücke in Ansatz gebrachten Größenmaßes (GR) befürchtet wurde. Das deutet darauf hin, dass seitens der Antragsgegnerin an eine konkrete Kopplung der Festsetzung der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen (GR) an die aktuellen Grundstückszuschnitte gedacht war, was aus den eingangs genannten Aspekten unzulässig erschiene. Wenn dem so wäre, spräche zudem alles dafür, dass die vorgenommene Festsetzung auch ungeeignet ist, um das mit dem Erlass des Bebauungsplans angestrebte städtebauliche Ordnungsziel zu erreichen.

c. Die Maßfestsetzung verstößt ferner gegen zwingende Vorgaben des § 19 Abs. 4 BauNVO 1990. Obwohl der § 19 BauNVO 1990 in erster Linie die relative Maßfestsetzung der Geschossflächenzahl (GRZ) betrifft und in seinen Absätzen 1 bis 3 daher insoweit spezielle Regelungen über die Berechnung der bezogen auf die jeweilige Grundstücksgröße relativen „zulässigen Grundfläche“ enthält, konkretisiert er – wie schon die Überschrift verdeutlicht – auch die anlagebezogene (absolute) Festsetzung der Größe der zulässigen Grundfläche (GR). Zulässige Grundfläche ist nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers der Teil des Baugrundstücks, der – ganz allgemein – „von baulichen Anlagen überdeckt werden darf“ (§ 19 Abs. 2 BauNVO 1990). Insbesondere ist auch die in § 19 Abs. 4 BauNVO 1990 nunmehr enthaltene, bodenschutzrechtlich motivierte verbindliche Anrechnungsvorgabe für die dort genannten, neben den Hauptanlagen zusätzlich den Boden versiegelnden Baumaßnahmen (vgl. zur Entstehungsgeschichte dieser von den Vorläuferfassungen der BauNVO wesentlich abweichenden Vorschrift etwa Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, Band 5, § 19 BauNVO, RNr. 3 bis 9) insbesondere durch die Errichtung von Nebenanlagen (§ 14 BauNVO 1990) und Garagen auch auf die Festsetzung der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. BauNVO 1990) anzuwenden. (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Auflage 2006, RNr. 333, VGH München, Urteil vom 13.4.2006 – 1 N 04.3519 –, BauR 2006, 2012, Knaup/Stange, BauNVO, 8. Auflage 1997, § 19 Anm. 1) § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 bezieht sich ausdrücklich auf die „Grundfläche“ und daher auch auf den nicht relativen Gegenstand dieser Variante der vorgesehenen Maßfestsetzungen. (ebenso Ziegler in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 6, § 19 BauNVO RNr. 3) Von daher erweist sich ein völliger (genereller) Ausschluss der Anrechnungsregel, wie er im angegriffenen Bebauungsplan enthalten ist, als unwirksam. Für einen pauschalen Ausschluss der Anrechnungsbestimmungen des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 gibt es keine gesetzliche Grundlage. Er ist wegen des Verstoßes gegen den mit der Vorschrift verfolgten Zweck der auf das notwendige Maß zu reduzierenden Bodenversiegelung nicht zulässig. (vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 21.5.2008 – 3 K 25/07 –, NordÖR 2008, 512) Die zulässige Grundfläche muss im Bebauungsplan für alle Anlagen, die bei deren Ermittlung mitzurechnen sind, festgesetzt werden. Eine Festsetzung – wie hier – nur für die „Hauptanlagen“ und nicht nur für die sonstigen vom Verordnungsgeber insoweit für relevant erklärten Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 ist von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. (vgl. VGH München, Urteile vom 13.4.2006 – 1 N 04.3519 –, BauR 2006, 2012, vom 10.8.2006 – 1 N 04.1371, 1 N 05.903 und 1 N 05.661 –, BRS 70 Nr. 83) Im Bebauungsplan „H.“ findet sich auch keine Begründung für die Nichtanwendung des § 19 Abs. 4 BauNVO 1990. (vgl. dazu Punkt 6.1.2 der Planbegründung, Seite 14 („Erklärung/Begründung“))

d. Der Maßfestsetzung in dem angegriffenen Bebauungsplan kann darüber hinaus die gebotene, das zulässige Nutzungsmaß abschließend bestimmende „dreidimensionale“ Vorgabe nicht entnommen werden. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.8.1995 – 2 N 2/93 –, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 10, sowie Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 16 RNrn. 21, 22) Die Festsetzung (nur) in der Fläche enthält keine abschließende Aussage über die zulässige Höhenentwicklung der (naturgemäß dreidimensionalen) Gebäude, zumal sich die Höchstgrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO 1990 – wie erwähnt – nicht an den Bauherrn, sondern nur an den Planer richten. Eine abschließend bestimmte Maßvorgabe ließe sich nur durch eine Kombination von mehreren Festsetzungen der in § 16 BauNVO 1990 vorgesehenen Art bewerkstelligen, wobei die beiden Festsetzungen innerhalb des Abs. 2 Nr. 1 nach dem Wortlaut („oder“) nur alternativ in Betracht kommen. Da es der Antragsgegnerin nach der Planbegründung wesentlich um die Bewahrung der vorgefundenen städtebaulichen Struktur in ihrem baulichen Erscheinungsbild geht, spricht alles dafür, dass nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 aus der verfolgten städtebaulichen Zielsetzung heraus entweder ergänzend eine Vollgeschosszahl (Z) beziehungsweise eine Höhenbegrenzung (H) vorzunehmen gewesen wäre. Allgemein hätte es zur angesprochenen Dreidimensionalität in Ergänzung zur Festsetzung der Grundflächengröße (GR) die alternativen Kombinationsmöglichkeiten mit einer Geschossflächenzahl oder einer Geschossfläche (GFZ/GF), mit der Geschosszahl (Z) oder der Höhe (H) und mit einer Baumassenzahl beziehungsweise einer Baumasse (BMZ/BM) gegeben.

Insofern macht es mit Blick auf die Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch keinen Unterschied, ob die Maßfestsetzung in einem qualifizierten oder – wie hier – in einem einfachen Bebauungsplan vorgenommen wird. Wird das Nutzungsmaß festgesetzt, muss die Festsetzung aus sich heraus auch beim einfachen Bebauungsplan die notwendigen „Maßgaben“ enthalten. (vgl. dazu Ziegler in Brügelmann BauGB, Loseblatt, § 16 RNr. 47, 48, wonach der „Begriff des Maßes“ eine Unterscheidung zwischen einfachen und qualifizierten Plänen nicht zulässt) Defizite lassen sich daher im Geltungsbereich einfacher Bebauungspläne insbesondere nicht durch den Rückgriff über § 30 Abs. 3 BauGB auf die vergleichsweise „gröberen“ Maßstäbe des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kompensieren. Dieser benennt als Gegenstand der tatbestandlichen Prüfung des Einfügens unter anderem das Maß der baulichen Nutzung insgesamt und nicht lediglich einzelne Unterkriterien, etwa die hier fehlende „dritte Dimension“ (Höhenentwicklung).

6. Erweist sich der Bebauungsplan, da die Begrenzung des Nutzungsmaßes das zentrale planerische Anliegen darstellte, insgesamt aus den zuvor genannten Gründen als unwirksam, so bedarf es keiner Vertiefung, ob die konkrete Planungsentscheidung des Gemeinderats mit Blick auf die betroffenen Eigentümerbelange den Anforderungen einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) entspricht. Bedenken könnten sich insoweit hinsichtlich der Belange der Eigentümer der unbebauten Freiflächen (Baulücken) ergeben, die bisher auf der Grundlage des § 34 BauGB aufgrund der ihre Grundstücke prägenden Umgebungsbebauung eine im Vergleich zu den einschränkenden Festsetzungen im Plan weitergehende Bebauung hätten realisieren können.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel des Urteils ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen wäre.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Normenkontrollverfahren auf 35.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 9.6.2006 – 2 N 5/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.