Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2014 - 9 CS 14.1171

bei uns veröffentlicht am29.07.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 3 S 14.00460, 25.04.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

In Abänderung der Nummern 1 und 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. April 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vom 24. Februar 2014 angeordnet.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 519/3 Gemarkung W., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vom 24. Februar 2014 erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport und Garage auf dem Grundstück FlNr. 519/18 Gemarkung W. (im Folgenden: Baugrundstück). Dieses Grundstück wurde aus dem nördlichen Teil des Grundstücks FlNr. 519/2 Gemarkung W. herausgemessen und grenzt im Nordosten auf eine Länge von ca. 5 m an das Grundstück der Antragstellerin an.

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auracher Berg“. Die Baugenehmigung enthält eine Befreiung von den Festsetzungen dieses Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Baugrenze im nördlichen Teil des Grundstücks FlNr. 519/2 Gemarkung W. und der Dachneigung. In der Begründung des Bescheids ist ausgeführt, die Befreiungen hätten erteilt werden können, da die Abweichungen städtebaulich vertretbar seien, die Grundzüge der Planung nicht berührt würden und die Abweichungen unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Interessen vereinbar seien.

Die Antragstellerin hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Ferner hat sie beantragt, die Vollziehung der Baugenehmigung auszusetzen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. April 2014 abgelehnt. Die erteilten Befreiungen verletzten die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Anhaltspunkte dafür, dass den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Baugrenze und der Dachneigung nachbarschützende Ziele zugrunde lägen, seien weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Befreiungen seien gegenüber der Antragstellerin nicht rücksichtslos. Ein Anspruch eines Nachbarn auf den Fortbestand einer „faktischen Ruhezone“ bestehe nicht. Auf naturschutzrechtliche Belange könne sich ein Nachbar ebenso wenig berufen wie auf ein etwaiges Fehlen einer gesicherten Erschließung. Abgesehen davon, dass das Bebauungsplangebiet nicht innerhalb der vom Markt W. aufgestellten Gestaltungsrichtlinien liege, seien diese ausschließlich zur örtlichen Baugestaltungspflege erlassen worden. Zivilrechtliche Gesichtspunkte blieben im Baugenehmigungsverfahren außer Betracht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Durch die Befreiung hinsichtlich der Baugrenze werde ihr Grundstück erheblich beeinträchtigt. Es sei aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich, welche Gründe hierfür sprächen. Seitliche und hintere Baugrenzen hätten nach der Rechtsprechung einen nachbarschutzrechtlichen Charakter. Eine Hinterlandbebauung, wie sie durch den angefochtenen Bescheid genehmigt worden sei, liege im weiteren Baugebiet nicht vor. Sie stehe auch im Widerspruch zu den Gestaltungsrichtlinien des Marktes W..

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2014 aufzuheben und die Vollziehung der Baugenehmigung vom 24. Februar 2014 auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin habe keine konkreten Anhaltspunkte für eine drittschützende Wirkung der Festsetzungen im Bebauungsplan über die Baugrenzen und die Dachneigung dargelegt. Das Gebiet sei bereits in anderen Bereichen nachverdichtet. Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Das Grundstück der Antragstellerin und das Baugrundstück lägen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Gestaltungsrichtlinien des Marktes W..

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts (AN 3 K 14.00018, AN 3 S 14.00460 und AN 3 K 14.00461) und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Im Hinblick auf die dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) sind die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts derzeit als (zumindest) offen anzusehen. Angesichts dessen überwiegen hier die Interessen der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage die gegenläufigen Interessen der Beigeladenen, das genehmigte Vorhaben schon vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Nachbarklage verwirklichen zu können.

Dabei geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass das Vorhaben der Beigeladenen der Antragstellerin gegenüber nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt und auch die Einwendungen der Antragstellerin hinsichtlich der Abstandsflächen, der Zuwegung, der Beeinträchtigung und der Beseitigung des auf dem Grundstück der Antragstellerin vorhandenen Baum- und Vegetationsbestands und der Gestaltungsrichtlinien des Marktes W. der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Indes lässt das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, die mit der Baugenehmigung erteilte Befreiung von der festgesetzten Baugrenze verletze sie in ihren Nachbarrechten, bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage derzeit noch keine hinreichend sichere Prognose zu den Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage zu.

Die Frage, ob die im Bebauungsplan „Auracher Berg“ für das Baugrundstück festgesetzte (seitliche und rückwärtige) Baugrenze für das Baugrundstück FlNr. 519/2 Gemarkung W. nachbarschützende Wirkung entfaltet, lässt sich nach summarischer Prüfung nicht ohne weiteres beantworten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, haben Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) - anders als die Festsetzung von Baugebieten - zwar nicht schon kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung. Ob sie (auch) darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vielmehr vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888). Es ist daher durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die Festsetzung nach dem Willen der Gemeinde ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 28.5.2014 - 9 CS 14.84 - juris Rn. 17 m. w. N.). Anhaltspunkte für eine Nachbarschutz vermittelnde Festsetzung können sich hierbei aus der Bebauungsplanbegründung (§ 9 Abs. 8 BauGB) und den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans, vor allem den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen ergeben. Letztlich ausschlaggebend ist jedoch eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs. Ein Nachbarschutz vermittelndes „Austauschverhältnis“ kann etwa dann gegeben sein, wenn rückwärtige Baugrenzen in einem einheitlich bebauten Straßengeviert so festgesetzt sind, dass im Innern eine zusammenhängende, allen angrenzenden Grundstücken zugutekommende unbebaute („grüne“) Fläche entsteht (vgl. BayVGH, B. v. 27.4.2009 - 14 ZB 08.1172 - juris [„rückwärtiger Ruhebereich“]).

Im vorliegenden Fall liegen dem Senat weder die Bebauungsplanbegründung noch die Verfahrensakten zum Bebauungsplan „Auracher Berg“ vor. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass derartige Unterlagen auch dem Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht vorgelegen haben. Dem Verwaltungsgericht wurden nämlich ausweislich der Vorlageschreiben des Landratsamts nur die den Vorbescheid vom 5. Dezember 2013 und die verfahrensgegenständliche Baugenehmigung betreffenden Bauakten vorgelegt. Diese enthalten aber lediglich eine Kopie eines Ausschnitts aus der Bebauungsplanzeichnung mit einem Blatt „VERBINDLICHE FESTSETZUNG DES BEBAUUNGSPLANES“ (vgl. Bl. 26 und 27 Bauakt H2014-0057). Letzterem lässt sich aus dem Verweis auf die Geltung der BauNVO vom 26. Juni 1962 entnehmen, dass es sich beim Bebauungsplan „Auracher Berg“ offensichtlich um einen „relativ alten“ Bebauungsplan (so die Bezeichnung in der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses des Marktes W. vom 15.7.2013, Bl. 46 des Bauakts H2013-0472) handelt. Nähere Angaben etwa zum Inkrafttreten dieses Bebauungsplans, zu seinem Geltungsbereich, zu den mit ihm allgemein verfolgten Zielen und konkret zu den Gründen für die im maßgeblichen Teilbereich festgesetzten Baufenster lassen sich aber auch dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit nämlich auf den bloßen Hinweis beschränkt, Anhaltspunkte dafür, dass die planende Gemeinde ihre Festsetzung einer Baugrenze zum Schutze benachbarter Grundstückseigentümer geschaffen hat, seien weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine nähere Prüfung, z. B. anhand der Begründung des Bebauungsplans oder den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans, hat das Verwaltungsgericht offensichtlich nicht vorgenommen.

Dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren in ausreichender Weise entgegengetreten. Sie hat insbesondere darauf verwiesen, dass es sich hier um eine seitliche Baugrenze zu ihrem Grundstück handle und seitlichen (und hinteren) Baugrenzen nach der Rechtsprechung eine nachbarschützende Wirkung zukommen könne. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich damit nicht auf pauschale oder formelhafte Rügen. Vielmehr werden in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung substantiiert im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Gründe dafür dargelegt, weshalb die Entscheidung für unrichtig gehalten wird. Ein Eingehen auf die Aufstellungsunterlagen oder die Begründung des Bebauungsplans war entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners nicht erforderlich, weil sich auch das Verwaltungsgericht nicht damit auseinandergesetzt hat. Art und Umfang der Beschwerdebegründung hängen nämlich von der Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses ab. Je eingehender die dortige Argumentation ist, desto tiefer muss sich der Beschwerdeführer mit ihr befassen (vgl. Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 76; Jeromin in Gärditz, VwGO, § 146 Rn. 32).

Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung der (seitlichen und rückwärtigen) Baugrenzen nicht auch zumindest zum Schutze der benachbarten Grundstückseigentümer erfolgt sei, seien nicht ersichtlich, ist auch in der Sache entgegenzutreten. Den in den Akten befindlichen Bebauungsplanfragmenten lässt sich nämlich jedenfalls das städtebauliche Ziel entnehmen, in dem von der Siedler- und Flurstraße sowie dem Finken- und Meisenweg gebildeten Geviert lediglich entlang dieser Straßen eine lockere 1- bis 1 1/2-geschossige Bebauung in Form einer „Bungalowsiedlung“ zu verwirklichen und den „Innenbereich“ dieses Gevierts von jeglicher Wohnbebauung freizuhalten. Darüber hinaus spricht unter Zugrundelegung der dem Senat bisher vorliegenden spärlichen Bebauungsplanunterlagen manches dafür, dass diese städtebauliche Konzeption auch den Belangen des Nachbarschutzes dienen sollte. Die Situierung der festgesetzten „Baufenster“ führt nämlich dazu, dass im Geviertsinnern eine zusammenhängende, unbebaute („grüne“) Fläche von ca. 40 - 60 m entsteht, deren Zweck es durchaus (auch) sein könnte, der umliegenden lockeren Bungalowbebauung als gemeinsamer „rückwärtiger Ruhebereich“ zu dienen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, bedarf aber unter Zugrundelegung der eingangs dargestellten Grundsätze erst einer Würdigung der Bebauungsplanbegründung und der Akten des Aufstellungsverfahrens (insbesondere der entsprechenden Gemeinderatsbeschlüsse) und einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs.

Soweit das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2010 - 2 AS 09.2907 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 darauf verwiesen hat, Nachbarn hätten keinen Anspruch auf den Fortbestand einer faktischen Ruhezone, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs lag ein Nachbarrechtsbehelf gegen eine nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Hinterlandbebauung zugrunde, wobei den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, dass die in der maßgeblichen näheren Umgebung des Baugrundstücks vorhandene Bebauung sich nicht nur auf den straßenseitigen Bereich beschränkte, sondern auch den rückwärtigen Grundstücksraum einbezog (a. a. O. - juris Rn. 20). Auch soweit der Verwaltungsgerichtshof in dem von ihm entschiedenen Fall eine Nachbarrechtsverletzung durch die erteilte Befreiung von der rückwärtigen Baugrenze des übergeleiteten Bebauungsplans verneint hat, hat er lediglich eine auch vom erkennenden Senat nicht in Frage gestellte Regel („in der Regel“) aufgestellt (a. a. O. Rn. 21). Seine Ausführungen zum „Wegfall der rückwärtigen Ruhezone“ stehen ersichtlich im Zusammenhang mit der Verneinung eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtname (a. a. O. Rn. 23). Darum geht es hier aber nicht. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. September 2003 (a. a. O. juris Rn. 19) feststellt, dass ein Nachbar keinen Anspruch auf Fortbestand einer faktischen Ruhezone hat, ist diese Aussage im Rahmen einer Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan getroffen worden, der für eine bisher im Wesentlichen unbebaute Freifläche mit Streuobstwiesennutzung, die von vorhandener Wohnbebauung umgeben war, Baurecht in Form der Festsetzung eines (eingeschränkten) allgemeinen Wohngebiets geschaffen hat. Es versteht sich von selbst, dass ein Nachbar eine derartige Festsetzung nicht abwehren kann, wenn sie den Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht. Auch um diese Frage geht es im vorliegenden Fall aber nicht.

Bei dieser Sach- und Rechtslage fällt die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmende Interessenabwägung daher zu Ungunsten der Beigeladenen aus.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

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(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 53


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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. …, Gemarkung … Dieses Grundstück ist im Norden mit einem Wohnhaus und einer Garage bebaut und grenzt im Südwesten auf einer Länge von 5 m an das aus dem Grundstück Fl.Nr. … herausgemessene Grundstück Fl.Nr. … an. Dieses Grundstück soll mit einer zwischen den Grundstücken Fl.Nrn. … und … geplanten Zufahrt von der im Südwesten hiervon verlaufenden F. Straße aus straßenmäßig erschlossen werden.

Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „…“, der für das Grundstück Fl.Nr. … (Baugrundstück) keine Baugrenze festsetzt. Gemäß Vorbescheidsantrag vom 30. Juni 2013 beabsichtigen die Beigeladenen, dieses Grundstück mit einem Einfamilienwohnhaus mit Carport und Garage zu bebauen. Nach den Vorbescheidsunterlagen vom 9. Juli 2013 ist die Errichtung eines eingeschossigen Baukörpers mit Dachgeschoss in Abweichung vom Bebauungsplan, der eine Dachneigung bis zu 33 Grad vorsieht, mit einer Dachneigung von 35 Grad geplant.

Zu diesem Vorhaben erteilte der Markt … in der Sitzung seines Bau- und Umweltausschusses vom 15. Juli 2013 sein Einvernehmen.

Mit Bescheid vom 5. Dezember 2013 erteilte das Landratsamt … den Beigeladenen den beantragten Vorbescheid unter Gewährung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich Baugrenze (Haupt- und Nebengebäude) und hinsichtlich Dachneigung.

In den Gründen führt das Landratsamt an, dass die Befreiungen hätten erteilt werden können, da die Abweichungen städtebaulich vertretbar seien, die Grundzüge der Planung nicht berührt würden und die Abweichungen unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar seien.

Dieser Bescheid wurde der Klägerin mit Einschreiben (Aufgabe zur Post am 5. Dezember 2013) zugestellt.

Mit dem bei Gericht am 7. Januar 2014 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten ließ die Klägerin hiergegen Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Landratsamtes … vom 5. Dezember 2014 aufzuheben.

Die Voraussetzungen für die erteilten Befreiungen lägen nicht vor. Nachbarliche Interessen seien vorliegend nicht berücksichtigt worden. Es sei noch nicht einmal eine Abwägung erfolgt. An der Grundstücksgrenze zu dem Nachbargrundstück befinde sich eine mehr als 50 Jahre alte Weide. Durch die Unterschreitung der Baugrenze sei eine Bebauung des Grundstücks ohne eine wesentliche Zurückschneidung der Weide bzw. Fällung des Baumes bzw. eine Kappung der Wurzeln derselben nicht möglich.

Das streitgegenständliche Wohngebiet sei gerade gekennzeichnet durch einen alten Baumbestand und durch eine jeweilige große Grundstücksgröße. Dies habe dazu geführt, dass sich viele Tiere, insbesondere seltene Vögel in den Gärten aufhalten würden, da sie durch die alten Bäume und die Größe des Grundstücks den erforderlichen Schutz finden würden. In dem Garten der Klägerin würden sich regelmäßig Buntspechte, Kleinspechte und der als besonders streng geschützte Grünspecht befinden.

Da nach derzeitiger Einschätzung von einem Fällen des alten und mithin sehr großen Baumes auszugehen sei, da dieser sehr dicht an der Grenze zum Nachbargrundstück gelegen sei, würde dies zu einer wesentlichen Störung und Veränderung des Lebensraumes der Vögel führen, so dass zu befürchten sei, dass die Tiere den gewohnten Lebensraum verlassen würden. Das Fällen des Baumes würde zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Grundstücks führen. So würde sowohl der Charakter des Grundstücks verlorengehen, welcher auf Grund der Größe und des Ausmaßes des Baumes wesentlich geprägt werde. Dieser Baum genieße auf Grund seines Alters Bestandsschutz. Das Fällen bzw. das erhebliche Zurückschneiden des Baumes würde eine entsprechende Beeinträchtigung bedeuten, welche ebenfalls zu berücksichtigen und mit den nachbarschaftlichen Interessen abzuwägen sei. Zudem führe jedwede Art der Veränderung zu einer erheblichen Änderung der Lichtverhältnisse. Der alte und breite Baum spende im Sommer sehr viel Schatten, da er sich am nordwestlichen Ende des Grundstücks befinde und gerade seinerzeit gepflanzt worden sei, um an den Sommerabenden einen schattigen Platz zu bescheren. Die gesamte Gartenanlage der Klägerin werde durch diesen Baum geprägt. Durch die Unterschreitung der Bebauungsgrenze gehe dem Grundstück sein parkähnlicher Charakter verloren. Das Grundstück sei derzeit von den Nachbargrundstücken nicht oder nur erschwert einzusehen. Die Bebauung unterhalb der Bebauungsgrenze würde dazu führen, dass die Nachbarn direkt das Grundstück der Klägerin einsehen könnten. Die Teilung des streitgegenständlichen Grundstückes führe zu einer Zersiedelung des Wohngebietes. Eine gesonderte Zuwegung sei nach Teilung erforderlich. Dies würde eine Belästigung der Nachbargrundstücke durch an- und abfahrende Autos zur Folge haben, ebenso eine Belästigung durch die vermehrte Personenzahl auf der Zuwegung. Der geplante Bau würde sich nicht einmal optisch in das Bebauungsgebiet eingliedern. Die Dachneigung entspreche nicht den Vorgaben für das Bebauungsgebiet. Die gesamte Struktur des Bebauungsgebietes würde sich durch die Befreiungen und die Erteilung einer Genehmigung ändern. Die erheblichen Änderungen würden die Grundzüge der Planung berühren. Die Abweichung sei städtebaulich nicht vertretbar. Dieses lasse sich ferner auch nicht mit den Gestaltungsrichtlinien des Marktes … in Einklang bringen. Unabhängig von den materiell nicht gegebenen Voraussetzungen sei der Bescheid auch aus formalen Gründen falsch.

Durch die Erteilung des Vorbescheids würden die Rechte der Klägerin erheblich verletzt. Das Landratsamt … beantragte, die Klage abzuweisen.

Eine Baugenehmigung bzw. ein Vorbescheid werde für ein Grundstück ausgesprochen und sei nicht personengebunden. Wer Eigentümer des Baugrundstücks sei, sei baurechtlich unerheblich. Naturschutzfachliche Belange stünden einer Bebauung nicht entgegen. Die erwähnten Gestaltungsrichtlinien des Marktes … stünden dem Bauvorhaben in keiner Weise entgegen. Bei den Gestaltungsrichtlinien handele es sich um Anforderungen, die beachtet werden müssten, wenn für eine Baumaßnahme Zuschüsse aus dem kommunalen Förderprogramm gewährt werden sollten. Der Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens stünden sie nicht entgegen. Zudem weiche die genehmigte Dachneigung lediglich um 2 Grad von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab, so dass von einer wesentlichen Abweichung nicht gesprochen werden könne. Die Nachverdichtung sei unter dem Gesichtspunkt des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden gewünscht, um die zusätzliche Inanspruchnahme von Bauflächen zu verringern (vgl. § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB).

In dem dem Vorbescheidsverfahren folgenden Baugenehmigungsverfahren hat das Landratsamt … mit Bescheid vom 24. Februar 2014 eine Baugenehmigung unter Gewährung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich Baugrenze (Haupt- und Nebengebäude) und hinsichtlich Dachneigung erteilt.

Mit Beschluss vom 24. April 2014 hat die Kammer im Verfahren AN 3 S. 14.00460 den Antrag der Klägerin nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt.

Auf die Beschwerde der Klägerin hin ordnete der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in seinem Be-schluss vom 29. Juli 2014 (Az. 9 CS 14.1171) die aufschiebende Wirkung der Klage an und führte im Wesentlichen folgendes aus: Der Senat gehe mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass das Vorhaben der Beigeladenen der Klägerin gegenüber nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße und auch die Einwendungen der Klägerin hinsichtlich der Abstandsflächen, der Zuwegung, der Beeinträchtigung und der Beseitigung des auf dem Grundstück der Klägerin vorhandenen Baum- und Vegetationsbestandes und der Gestaltungsrichtlinien des Marktes … der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Das Beschwerdevorbringen der Klägerin, dass die mit der Baugenehmigung erteilte Befreiung von der festgesetzten Baugrenze sie in ihren Nachbarrechten verletze, lasse derzeit aber noch keine hinreichend sichere Prognose zu den Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage zu. Die Frage, ob die im Bebauungsplan „…“ für das Baugrundstück festgesetzte (seitliche und rückwärtige) Baugrenze für das Baugrundstück Fl.Nr. … nachbarschützende Wirkung entfalte, lasse sich nach summarischer Prüfung nicht ohne Weiteres beantworten. Anhaltspunkte für eine nachbarschutzvermittelnde Festsetzung könnten sich hierbei aus der Bebauungsplanbegründung (§ 9 Abs. 8 BauBG) und den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplanes, vor allem aus den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen ergeben. Letztlich ausschlaggebend sei jedoch eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs. Ein nachbarschutzvermittelndes „Austauschverhältnis“ könne etwa dann gegeben sein, wenn rückwärtige Baugrenzen in einem einheitlich bebauten Straßengeviert so festgesetzt seien, dass im Innern eine zusammenhängende, allen angrenzenden Grundstücken zu Gute kommende unbebaute („grüne“) Fläche entstehe (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2009 - 14 ZB 08.1172 - juris [rückwärtiger Ruhebereich]). Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, Anhaltspunkte dafür, dass der Festsetzung der „seitlichen und rückwärtigen“ Baugrenzen nicht auch zumindest zum benachbarten Grundstückseigentümer erfolgt sei, seien nicht ersichtlich, sei auch in der Sache entgegenzutreten. Den in den Akten befindlichen Bebauungsplanfragmenten lasse sich nämlich das städtebauliche Ziel entnehmen, in dem von der …- und … sowie dem … und … gebildeten Geviert lediglich entlang dieser Straßen eine lockere 1 bis 1 14 geschossige Bebauung in Form einer „Bungalowsiedlung“ zu verwirklichen und den „Innenbereich“ dieses Gevierts von jeglicher Wohnbebauung freizuhalten. Darüber hinaus spreche unter Zugrundelegung der dem Senat bisher vorliegenden spärlichen Bebauungsplanunterlagen manches dafür, dass diese städtebauliche Konzeption auch den Belangen des Nachbarschutzes dienen sollte. Die Situierung der festgesetzten „Baufenster“ führe nämlich dazu, dass im Geviertsinnern eine zusammenhängende, unbebaute („gründe“) Fläche von ca. 40 bis 60 m entstehe, deren Zweck es durchaus (auch) sein könnte, der umliegenden lockeren Bungalowbebauung als gemeinsamer „rückwärtiger Ruhebereich“ zu dienen.

Im Schriftsatz vom 9. Oktober 2014 nahm das Landratsamt … im Wesentlichen hierzu wie folgt Stellung: Weitere Unterlagen zum Bebauungsplan (insbesondere eine Begründung oder eine Abwägung darstellende Gemeinderatsbeschlüsse) seien nicht mehr auffindbar. Nachdem die Bebauungsplanbegründung und Abwägungsentscheidungen der Gemeinde nicht gewürdigt werden könnten, sei eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhanges vorzunehmen.

Fakt sei hierbei, dass im gesamten Bebauungsplangebiet fast einheitlich große Grundstücke ausgewiesen worden seien, die dem damaligen Standard entsprochen hätten und allgemein finanzierbar gewesen seien. Weiterhin habe zum damaligen Zeitpunkt ein Bungalow die bevor zugte mondernste Wohnform dargestellt. Aspekte mit Umweltbezug seien auf Grund der damals niedrigen Energiekosten und der einen starken Energieverbrauch fördernden Bauweise lokalisiert an einem Nordhang wohl außen vor geblieben. Umweltbezogene Erwägungen (wie z.B. Schaffung von Ruhezonen,) die im Laufe der Zeit wohl frühestens ab Mitte der 80iger Jahre des vorherigen Jahrhunderts Eingang in bauplanerisches Denken und das allgemeine Empfinden gefunden hätten, könnten nicht als allgemeines Gedankengut der planenden Gemeinde, die zum damaligen Zeitpunkt die ersten beiden Bebauungspläne aufgestellt habe, unterstellt werden. Aus der Gesamtschau werde nicht ersichtlich, dass durch Anordnung der Straßen- und Gartenbereiche in jedem Geviert rückwärtige Ruhezonen geschaffen werden sollten. Es würden Bereiche überwiegen, in denen sich durch die Anordnung der Straßen Zonen ergäben, in denen die Gartenbereiche deutlich kleiner ausfallen würden. Die Anordnung um das geplante Baugrundstück stelle deshalb einen zufälligen Einzelfall und keinen regelhaften Grundzug der Planung dar. Sollte eine Nachverdichtung in diesem Bebauungsplan ausgeschlossen werden, könne ein Besitzerwechsel der Grundstücke wohl nur noch im Erbfall und nicht mehr durch Kauf erfolgen, da bei den heutigen Grundstückspreisen ein Erwerb nur noch wenigen sehr gut verdienenden und nicht mehr einem durchschnittlich verdienenden Bürger möglich sein sollte.

Zusammenfassend ließ die Klägerin im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18. November 2014 vortragen, dass sie dabei bleibe, dass auch naturschutzrechtliche Bedenken gegen die geplante Bebauung gegeben seien und dass grundsätzlich entgegen den Ausführungen des Beklagten sehr wohl von einer nachbarschützenden Wirkung der Baugrenzen auszugehen sei. Auf den weiteren Inhalt dieses Schriftsatzes wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Akte des Landratsamtes … (BV-Nr. H 2013-0472) Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin kann auf Grund öffentlich-rechtlicher Normen das im Vorbescheidsverfahren für genehmigungsfähig erachtete Vorhaben nicht abwehren.

Die Klägerin wird durch den mit Bescheid des Landratsamtes … vom 5. Dezember 2013 erteilten Vorbescheid für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. … in ihren Rechten nicht verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 71 Satz 1 BayBO ist vor Einreichung eines Bauantrages auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Ergänzend hierzu bestimmt Art. 71 Satz 4 BayBO, dass die Vorschriften über die Baugenehmigung von Art. 68 Abs. 1 bis 4 BayBO entsprechend gelten.

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung eines erteilten Vorbescheids, der gemäß Art. 71 BayBO i.V.m. Art. 68 BayBO zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, entgegenstehen, haben Nachbarn nicht schon dann, wenn der Vorbescheid objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung eines Vorbescheids weiter voraus, dass die Nachbarn durch den Vorbescheid zugleich in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. BVerwG vom 6.10.1969 - 4 C 14.87, BayVBl. 1990, 154 ff.).

Die Klägerin wird durch den erteilten Vorbescheid des Landratsamtes … vom 5. Dezember 2013 weder in Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die gerade dem Schutz individueller Interessen dienen, noch hinsichtlich des Gebots der Rücksichtnahme verletzt.

Zum Vortrag der Klägervertreterin, der im Wesentlichen deckungsgleich mit dem Vortrag ist, den diese im Klageverfahren AN 3 K 14.00461 und dem diesem Klageverfahren vorangegan genen Eilverfahren (AN 3 S. 14.00460) gemacht hat, hat die Kammer bereits in dem im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 25. April 2014 Stellung genommen.

Zu den Ausführungen hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme und zu den klägerischen Einwendungen hinsichtlich der Abstandsflächen, der Zuwegung, der Beeinträchtigung und der Beseitigung des auf dem Grundstück der Klägerin vorhandenen Baum- und Vegetationsbestands und der Gestaltungsrichtlinien des Marktes … hat der BayVGH in dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss vom 29. Juli 2014 (9 CS 14.1171), auf den Bezug genommen wird, ausgeführt, dass dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhilft. Auch im Hauptsacheverfahren ist davon auszugehen, dass die Nachbarklage insoweit nicht erfolgreich ist.

Die nach dem o.g. VGH-Beschluss streitige Frage, ob die im Bebauungsplan „…“ „für das Baugrundstück festgesetzte (seitliche und rückwärtige) Baugrenze nachbarschützende Wirkung entfaltet“ lässt sich nach den Erkenntnissen des Hauptsacheverfahrens nicht zu Gunsten der Klägerin, sondern zu Gunsten der Beigeladenen dahingehend beantworten, dass nicht von einer nachbarschützenden Funktion dieser seitlichen und rückwärtigen Baugrenze auszugehen ist.

Ausgehend vom Grundsatz, dass Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) - anders als die Festsetzung von Baugebieten - nicht schon kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung haben, und der Überlegung, dass die Beantwortung der Frage, ob sie (auch) darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, vom Willen der Gemeinde als Planungsträger abhängt, hat die Kammer versucht, im Hauptsacheverfahren eine Klärung herbeizuführen.

Wie aber aus der Stellungnahme des Landratsamtes … vom 9. Oktober 2014, die sich auf die vorgelegten Schreiben des Marktes … vom 4. September 2014 und der Regierung von Mittelfranken vom 19. September 2014 bezieht, ersichtlich, sind weitere Unterlagen zum Bebauungsplan, insbesondere eine Begründung oder die Abwägung darstellende Gemeinderatsbeschlüsse nicht (mehr) auffindbar, so dass die Frage der nachbarschützenden Funktion der seitlichen und rückwärtigen Baugrenze im Bebauungsplan „…“ trotz aller Bemühungen des Gerichts unerweislich ist.

Es handelt sich damit um eine Frage der materiellen Beweislast (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 15. Auflage, 2007, § 108 RdNr. 11).

Der Verwaltungsprozess kennt im Gegensatz zum Zivilprozess grundsätzlich keine Behauptungslast und keine Beweisführungspflicht (formelle Beweislast), da diese mit dem Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO nicht vereinbar wären, sondern nur die materielle Beweislast des „non liquet“, das heißt die Notwendigkeit, die trotz aller Bemühungen des Gerichts gegebenenfalls verbleibende Unerweislichkeit von Tatsachen zu Lasten des Klägers oder des Beklagten gehen zu lassen.

Die Frage, wer die materielle Beweislast in diesem Sinne trägt, ist unerheblich von der Parteirolle des Klägers oder Beklagten im Prozess, da sie nach der Rechtsprechung eine Frage des materiellen Rechts, nicht des Prozessrechts ist.

Die Unerweislichkeit einer Tatsache geht zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet (Kopp/Schenke, a.a.O. § 108 RdNr. 13). Für die Frage der Nachbarklage hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. September 1969, IV C 18.67, NJW 1970, 263 festgestellt, dass nach dem Grundsatz, jeder Beteiligte trage die Beweislast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der ihm günstigen Rechtsnormen, den klagenden Nachbarn regelmäßig die Beweislast trifft. Insoweit führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass gerade für den typischen Fall der Nachbarklage, in dem sich, was den grundsätzlichen Interessengegensatz anlangt, nicht der Nachbar und die Behörde, sondern Nachbar und Bauherr gegenüberstehen, jene Formel durchaus zu angemessenen Ergebnissen führt.

Übertragen auf den vorliegenden Fall trägt demnach die Klägerin als Nachbarin die materielle Beweislast dafür, dass die im Bebauungsplan „…“ festgesetzten seitlichen und rückwärtigen Baugrenzen nachbarschützende Wirkung haben.

Die oben ausgeführte Unerweislichkeit dieser Tatsache geht damit zu ihren Lasten. Zu Gunsten der Beigeladenen ist davon auszugehen, dass das Landratsamt bei den im Vorbescheid vom 5. Dezember 2013 erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich Baugrenze (Haupt- und Nebengebäude) und Dachneigung eine Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen dieses Bebauungsplanes erteilt hat.

Soweit der BayVGH in seinem im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss vom 29. Juli 2014 bei der Frage, ob die Festsetzung eines Bebauungsplanes ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll, darauf abstellt, dass letztlich ausschlaggebend sei, eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhanges vorzuneh men und insoweit anführt, dass ein Nachbarschutz vermittelndes „Austauschverhältnis“ etwa dann gegeben sein kann, wenn rückwärtige Baugrenzen in einem einheitlich bebauten Straßengeviert so festgesetzt sind, dass im Inneren eine zusammenhängende, allen angrenzenden Grundstücken zugutekommende unbebaute („grüne“) Fläche entsteht und sich insoweit auf einen Beschluss des 14. Senats vom 27. April 2009 - 14 ZB 08.1172 - juris [„rückwärtiger Ruhebereich“] bezieht, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Wie sowohl aus dem Lageplan als auch aus dem vorgelegten Bebauungsplanauszug ersichtlich, haben nur die vier südlich des … und nördlich der … gelegenen Grundstücke mit den Fl.Nrn. …, …, … (Grundstück der Klägerin) und … dazu beigetragen, dass bislang eine unbebaute grüne Fläche zwischen den jeweiligen Wohnhäusern entstanden ist. Einen Beitrag zu dieser unbebauten grünen Fläche haben jedenfalls nicht die hiervon östlich entlang des Finkenweges und westlich entlang der … gelegenen Grundstücke geleistet, weil insbesondere entlang der … die Baugrenzen so gezogen sind, dass außerhalb der überbaubaren Flächen keine weiteren unbebaute grüne Flächen entstehen können. Wenn man in Anlehnung an die Rechtsprechung des 14. Senates so weit gehen will, dass in einem einheitlich bebauten Straßengeviert die rückwärtigen Baugrenzen nachbarschützend sind, weil im Inneren eine zusammenhängende, allen angrenzenden Grundstücken zu Gute kommende unbebaute („grüne“) Fläche entsteht, so würde dies bedeuten, dass bei allen innerhalb dieses Straßengevierts gelegenen Grundstücken jegliche Erweiterungsmöglichkeit unterbunden wäre. Nachdem im vorliegenden Fall die unbebaute („grüne“) Fläche hauptsächlich auf den vier aneinanderstoßenden Grundstücken entstanden ist, würde dies bedeuten, dass eine Erweiterungsmöglichkeit nur auf den vier aneinanderstoßenden Grundstücken nicht möglich ist, nicht aber auf den seitlichen entlang der … und entlang des … gelegenen Grundstücken, da diese nicht unter der Prämisse des Nachbarschutzes stünden. Die Kammer teilt die Auffassung des Landratsamtes …, dass aus der Gesamtschau nicht ersichtlich sei, dass durch Anordnung der Straßen- und Gartenbereiche in jenem Geviert rückwärtige Ruhezonen geschaffen werden sollten, sondern, dass die Anordnung um das geplante Baugrundstück einen zufälligen Einzelfall und keinen regelhaften Grundzug der Planung darstelle.

Aus der im Bebauungsplanauszug enthaltenen Bezeichnung „Bungalowsiedlung“ im streitgegenständlichen Bereich kann die Klägerin kein Abwehrrecht dahingehend ableiten, dass die außerhalb der überbaubaren Flächen gelegenen Flächen aus Gründen des Nachbarschutzes unbebaut bleiben sollen. Nach allgemeinem Sprachgebrauch bezeichnet der aus dem indischen Sprachraum kommende Begriff „Bungalow“ ausschließlich, dass es sich um ein eingeschossiges Haus handelt, das häufig, aber nicht notwendigerweise ein Flachdach besitzt. Demnach verbleibt es, wie bereits im Eilbeschluss der Kammer vom 25. April 2014 ausgeführt, dabei, dass die betreffenden Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baugrenze und hinsichtlich der Dachneigung keine nachbarschützende Funktion haben.

Zusammenfassend ist die Kammer der Auffassung, dass die mit dem erteilten Vorbescheid als genehmigungsfähig erachtete Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. … gegenüber dem Anwesen der Klägerin nicht rücksichtslos ist.

Die Klage war demnach abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. …, Gemarkung … Dieses Grundstück ist im Norden mit einem Wohnhaus und Garage bebaut und grenzt im Südwesten auf einer Länge von 5 m an das vom Grundstück Fl.Nr. … herausgemessene Grundstück Fl.Nr. … an. Dieses Grundstück wurde von der Beigeladenen laut notariellem Kaufvertrag vom 6. Dezember 2013 erworben. Dieses Grundstück soll mit einer zwischen den Grundstücken Fl.Nr. …und … geplanten Zufahrt von der im Süden hiervon verlaufenden … aus straßenmäßig erschlossen werden.

Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „…“, der für das Grundstück Fl.Nr. … (Baugrundstück) keine Baugrenze festsetzt. Gemäß Bauantrag vom 22. Januar 2014 beabsichtigt die Beigeladene, dieses Grundstück mit einem Einfamilienwohnhaus mit Carport und Garage zu bebauen.

Nach den Bauvorlagen vom 20. Januar 2014 ist die Errichtung eines eingeschossigen Baukörpers mit Dachgeschoss in Abweichung vom Bebauungsplan, der eine Dachneigung bis zu 33 Grad vorsieht, mit einer Dachneigung von 35 Grad geplant. Die Bauvorlagen wurden von der Klägerin nicht unterschrieben.

Zu diesem Vorhaben erteilte der Markt … in der Sitzung seines Bau- und Umweltausschusses vom 27. Januar 2014 sein Einvernehmen.

Mit Bescheid vom 24. Februar 2014 erteilte das Landratsamt … der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung unter Gewährung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich Baugrenze (Haupt- und Nebengebäude) und hinsichtlich Dachneigung.

In den Gründen führte das Landratsamt an, dass die Befreiungen hätten erteilt werden können, da die Abweichungen städtebaulich vertretbar seien, die Grundzüge der Planung nicht berührt würden und die Abweichungen unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar seien.

Dieser Bescheid wurde der Klägerin mit Einschreiben (Aufgabe zur Post am 25. Februar 2014) zugestellt.

Mit dem bei Gericht am 24. März 2014 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten ließ die Klägerin hiergegen Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Landratsamtes … vom 24. Februar 2014 aufzuheben.

Die Voraussetzungen für die erteilte Befreiung lägen nicht vor.

Das Grundstück Fl.Nr. … grenze an keine öffentlichen Verkehrswege an und sei daher nicht über einen öffentlichen Weg/Straße zugänglich. Es sei nicht erschlossen. Der Bebauungsplan weise eine Bebauungsgrenze auf, die ausschließlich auf dem Grundstück Fl.Nr. … liege. Mit der Befreiung von den im Bebauungsplan festgeschriebenen Baugrenzen werde in die Grundzüge der bisherigen Planung eingegriffen und von den Festlegungen des bestehenden Bebauungsplanes abgewichen.

Dies führe zu einer unzumutbaren Verdichtung des ausgewiesenen Baugebiets. Dieses zeichne sich durch eine großzügige und luftige Bebauung aus. Die ganze „Siedlung“ habe den großzügigen und luftigen Charakter einer Bungalowsiedlung. Aus dem Katasterplan sei ersichtlich, dass die Bebauungsgrenzen in dem Gebiet so angelegt seien, dass zwischen der Bebauung großzügige Freiflächen vorhanden seien, die größtenteils mehr als die bebaubare Fläche betragen würden. Eine Bebauung würde zu einer verdichteten Bebauung führen, da auch den angrenzenden Grundstückseigentümern eine Teilung der Grundstücke und eine zusätzliche Bebauung nicht verwehrt werden könnte. Diese Verdichtung zerstöre den vorhandenen und durch den Bebauungsplan festgelegten Charakter einer Bungalowsiedlung vollständig.

Auf Grund der Hanglage der Grundstücke Fl.Nr. … und … entstehe bei einem Neubau in nördlicher Richtung zwangsläufig ein zusätzliches Vollgeschoss. Die im Bebauungsplan festgelegte Traufhöhe würde an der nördlichen Seite erheblich überschritten. Die Dachneigung des geplanten Bauvorhabens entspreche nicht den Vorgaben für das Bebauungsgebiet. Die erteilte Befreiung von den diesbezüglichen Festsetzungen des Bebauungsplans führe zu einer Änderung der gesamten Struktur des Bebauungsgebietes und sei deshalb planerisch nicht vertretbar.

Die Teilung des streitgegenständlichen Grundstücks mit einer geplanten Bebauung führe nunmehr dazu, dass eine gesonderte Zuwegung erforderlich sei. Diese sei nur von der … aus über das Grundstück Fl.Nr. … denkbar. Der erforderliche Zufahrts Weg für Feuerwehr und Räumungsfahrzeuge mit den erforderlichen Wende- und Schwenkbereichen sei auf Grund der vorhandenen Bebauung nicht zu bewerkstelligen.

Selbst bei einer ordnungsgemäßen Zuwegung würde dies zu einer erheblichen Änderung des Bebauungsgebietes führen und eine Zersiedelung zwangsläufig nach sich ziehen. Die streitgegenständliche Baugenehmigung widerspreche den vom Markt … aufgestellten Gestaltungsrichtlinien für die örtliche Bebauung. Nach diesen Richtlinien solle gerade die Baukultur und regionale Bautradition gefördert werden. Aus diesen Gründen seien das streitgegenständliche Bauvorhaben und die damit verbundenen Abweichungen städtebaulich nicht vertretbar.

Die an die Straßen gelegten Bebauungsgrenzen hätten zum Ziel, einen parkähnlichen Freiraum zwischen den Gebäuden zu schaffen, um den dort vorhandenen alten Baumbestand und die reichhaltige Fauna zu erhalten. An der nördlichen Grenze des streitgegenständlichen Grundstücks befinde sich eine sehr große, mehr als 50 Jahre alte Weide mit einem Stammumfang von über 1,50 m. Diese Weide präge den parkähnlichen Charakter der Grünflächen zwischen der Bebauung auf den Grundstücken Fl.Nrn. … bis ... und … Weiden gehörten zu den Flachwurzlern und hätten ein großräumiges tellerförmiges weit verzweigtes Wurzelwerk, welches über den Durchmesser der Krone hinausgehe, um dem Baum die ausreichende Standsicherheit zu geben. Würden diese Wurzeln gekappt, verliere der Baum seine Standfestigkeit. Die geplante Bebauung sei nur möglich, wenn die auf das Grundstück Fl.Nr. … ragenden Wurzeln der Weide gekappt würden. Zumindest werde ein erheblicher Rückschnitt der Baumkrone der Weide notwendig sein. Da ein einseitiger Rückschnitt nicht möglich sein dürfte, müsste die Weide komplett auf allen Seiten erheblich zurückgeschnitten werden. In den dortigen Bäumen befänden sich regelmäßig Buntspechte, Kleinspechte und der als besonders streng geschützte

Grünspecht. Durch den geplanten Neubau werde das Erdreich bzw. die Oberfläche verdichtet und durch diese Verdichtung werde die Bewässerung der vorhandenen Fauna, insbesondere von den Weiden, negativ beeinflusst. Naturschutzrechtliche Belange stünden dem geplanten Bauvorhaben entgegen.

Die Beklagte habe die nachbarlichen Interessen bei der Erteilung der Baugenehmigung nicht berücksichtigt.

Die notwendige zusätzliche Zuwegung würde eine Belästigung der Nachbargrundstücke, insbesondere der westlich angrenzenden Grundstücke, mit sich bringen. Der Auto- und Personenverkehr würde durch die geschaffene neue Zuwegung in der Ruhezone der Nachbarn stattfinden. Auch die Klägerin würde durch den zusätzlichen Zu Weg und den damit verbundenen Auto-und Personenverkehr belästigt, da sich ihre Terrasse und damit ihre Ruhezone genau auf der Höhe des freien, nicht durch andere Bebauung abgeschirmten Teils der Zuwegung zum streitgegenständlichen Bauvorhaben befinde und Lärm- und Abgase ungehindert bis zu ihrer Terrasse vordringen könnten.

Die örtliche Flora diene als natürliche Abgrenzung zu anderen Grundstücken und als Schutz der Privatsphäre. Durch die Baumaßnahme müssten die im südlichen Bereich des Grundstücks Fl.Nr. … an der östlichen und westlichen Grundstücksgrenze befindlichen Bäume entfernt werden. Damit würde ein empfindlicher Teil der natürlichen Abgrenzung zum Grundstück der Klägerin wegfallen. Die dortigen Weiden stellten eine Abgrenzung und einen Lärm- und Sichtschutz für das Grundstück der Klägerin dar.

Die Befreiung von der im Bebauungsplan festgelegten Dachneigung würde den Charakter der Bungalowsiedlung zerstören und zu einer Veränderung der Lichtverhältnisse auf den angrenzenden Nachbargrundstücken führen. Eine steilere Dachneigung bringe einen längeren Schattenwurf auf das Grundstück der Klägerin mit sich. Zudem würde die weitläufige, parkähnliche Aussicht von der Terrasse der Klägerin zerstört, wenn nunmehr in einer Entfernung von ca. 20 m ein steiler Giebel in den Himmel rage. Die Terrasse werde bei Ausbau des Dachgeschosses des streitgegenständlichen Bauvorhabens vollständig einsehbar.

Das Landratsamt … beantragte, die Klage abzuweisen.

Die Befreiung von der Baugrenze widerspreche nicht dem städtebaulichen Konzept. Nachbarschützende Rechte würden nicht verletzt. Der Bebauungsplan sehe für jedes Grundstück ein Baufenster für ein Wohnhaus vor. Dass die Bebauung im nördlichen Bereich des ursprünglichen Grundstücks Fl.Nr. … verhindert werden sollte, sei keinesfalls erkennbar. Vielmehr könne unterstellt werden, dass der Satzungsgeber für das neue Grundstück Fl.Nr. … auch ein Baufenster vorgesehen hätte. Die Nachverdichtung sei unter dem Gesichtspunkt des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden gewünscht, um die zusätzliche Inanspruchnahme von Bauflächen zu verringern. Auf § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB werde verwiesen. Im Zuge der Nachverdichtung seien im Baugebiet bereits vergleichbare Bauvorhaben mit der dafür erforderlichen Befreiung von der Baugrenze genehmigt worden. Die genehmigte Dachneigung weiche lediglich um 2 Grad von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab. Das städtebauliche Konzept werde auch hierdurch nicht beeinträchtigt.

Die Erschließung sei auf Grund des Verlaufs der neuen Grundstücksgrenze gesichert. Anders als in der Klageschrift dargestellt, sehe die neue Grundstücksgrenze eine Zufahrtsmöglichkeit westlich des auf Fl.Nr. … bereits bestehenden Wohnhauses vor. Die neue Zuwegung verletze die Klägerin nicht in ihren nachbarschützenden Rechten. Die Gestaltungsrichtlinien stünden der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens nicht entgegen. Das Bauvorhaben liege nicht einmal im Geltungsbereich der Gestaltungsrichtlinien des Marktes … Ein möglicherweise notwendiger Rückschnitt von Bäumen und die eventuell entstehenden Einsichtsmöglichkeiten des Nachbarn auf eine Terrasse stünden einer Bebauung nicht entgegen.

Mit Beschluss vom 25. April 2014 (AN 3 S. 14.00460) hat die Kammer den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt.

Auf die Beschwerde der Klägerin hin ordnete der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in seinem Be-schluss vom 29. Juli 2014 (Az. 9 CS 14.1171) die aufschiebende Wirkung der Klage an und führte im Wesentlichen folgendes aus: Der Senat gehe mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass das Vorhaben der Beigeladenen der Klägerin gegenüber nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße und auch die Einwendungen der Klägerin hinsichtlich der Abstandsflächen, der Zuwegung, der Beeinträchtigung und der Beseitigung des auf dem Grundstück der Klägerin vorhandenen Baum- und Vegetationsbestandes und der Gestaltungsrichtlinien des Marktes … der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Das Beschwerdevorbringen der Klägerin, dass die mit der Baugenehmigung erteilte Befreiung von der festgesetzten Baugrenze sie in ihren Nachbarrechten verletze, lasse derzeit aber noch keine hinreichend sichere Prog nose zu den Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage zu. Die Frage, ob die im Bebauungsplan „…“ für das Baugrundstück festgesetzte (seitliche und rückwärtige) Baugrenze für das Baugrundstück Fl.Nr. … nachbarschützende Wirkung entfalte, lasse sich nach summarischer Prüfung nicht ohne Weiteres beantworten. Anhaltspunkte für eine nachbarschutzvermittelnde Festsetzung können sich hierbei aus der Bebauungsplanbegründung (§ 9 Abs. 8 BauBG) und den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplanes, vor allem den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen ergeben. Letztlich ausschlaggebend sei jedoch eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs. Ein nachbarschutzvermittelndes „Austauschverhältnis“ könne etwa dann gegeben sein, wenn rückwärtige Baugrenzen in einem einheitlich bebauten Straßengeviert so festgesetzt seien, dass im Innern eine zusammenhängende, allen angrenzenden Grundstücken zu Gute kommende unbebaute („grüne“) Fläche entstehe (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2009 - 14 ZB 08.1172 - juris [rückwärtiger Ruhebereich]). Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, Anhaltspunkte dafür, dass der Festsetzung der „seitlichen und rückwärtigen“ Baugrenzen nicht auch zumindest zum benachbarten Grundstückseigentümer erfolgt sei, seien nicht ersichtlich, sei auch in der Sache entgegenzutreten. Den in den Akten befindlichen Bebauungsplanfragmenten lasse sich nämlich das städtebauliche Ziel entnehmen, in dem von der …- und … sowie dem …- und … gebildeten Geviert lediglich entlang dieser Straßen eine lockere 1 bis 1 14 geschossige Bebauung in Form einer „Bungalowsiedlung“ zu verwirklichen und den „Innenbereich“ dieses Gevierts von jeglicher Wohnbebauung freizuhalten. Darüber hinaus spreche unter Zugrundelegung der dem Senat bisher vorliegenden spärlichen Bebauungsplanunterlagen manches dafür, dass diese städtebauliche Konzeption auch den Belangen des Nachbarschutzes dienen sollte. Die Situierung der festgesetzten „Baufenster“ führe nämlich dazu, dass im Geviertsinnern eine zusammenhängende, unbebaute („gründe“) Fläche von ca. 40 bis 60 m entstehe, deren Zweck es durchaus (auch) sein könnte, der umliegenden lockeren Bungalowbebauung als gemeinsamer „rückwärtiger Ruhebereich“ zu dienen.

Im Schriftsatz vom 9. Oktober 2014 nahm das Landratsamt … im Wesentlichen hierzu wie folgt Stellung: Weitere Unterlagen zum Bebauungsplan (insbesondere eine Begründung oder eine Abwägung darstellende Gemeinderatsbeschlüsse) seien nicht mehr auffindbar. Nachdem die Bebauungsplanbegründung und Abwägungsentscheidungen der Gemeinde nicht gewürdigt werden könnten, sei eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhanges vorzunehmen.

Fakt sei hierbei, dass im gesamten Bebauungsplangebiet fast einheitlich große Grundstücke ausgewiesen worden seien, die dem damaligen Standard entsprochen hätten und allgemein finanzierbar gewesen seien. Weiterhin habe zum damaligen Zeitpunkt ein Bungalow die bevorzugte mondernste Wohnform dargestellt. Aspekte mit Umweltbezug seien auf Grund der damals niedrigen Energiekosten und der einen starken Energieverbrauch fördernden Bauweise lokalisiert an einem Nordhang wohl außen vor geblieben. Umweltbezogene Erwägungen (wie z.B. Schaffung von Ruhezonen,) die im Laufe der Zeit wohl frühestens ab Mitte der 80iger Jahre des vorherigen Jahrhunderts Eingang in bauplanerisches Denken und das allgemeine Empfinden gefunden hätten, könnten nicht als allgemeines Gedankengut der planenden Gemeinde, die zum damaligen Zeitpunkt die ersten beiden Bebauungspläne aufgestellt habe, unterstellt werden. Aus der Gesamtschau werde nicht ersichtlich, dass durch Anordnung der Straßen- und Gartenbereiche in jedem Geviert rückwärtige Ruhezonen geschaffen werden sollten. Es würden Bereiche überwiegen, in denen sich durch die Anordnung der Straßen Zonen ergäben, in denen die Gartenbereiche deutlich kleiner ausfallen würden. Die Anordnung um das geplante Baugrundstück stelle deshalb einen zufälligen Einzelfall und keinen regelhaften Grundzug der Planung dar. Sollte eine Nachverdichtung in diesem Bebauungsplan ausgeschlossen werden, könne ein Besitzerwechsel der Grundstücke wohl nur noch im Erbfall und nicht mehr durch Kauf erfolgen, da bei den heutigen Grundstückspreisen ein Erwerb nur noch wenigen sehr gut verdienenden und nicht mehr einem durchschnittlich verdienenden Bürger möglich sein sollte.

Im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. November 2014 ließ die Klägerin auf dem Schriftsatz des Beklagten vom 9. Oktober 2014 im Wesentlichen folgendes erwidern: Soweit der Beklagte eingeräumt habe, dass die Bebauungspläne sowie eine Begründung oder eine Abwägung der dargestellten Gemeinderatsbeschlüsse nicht mehr auffindbar seien, sei zu Gunsten der Klägerin davon auszugehen, dass der Wille der Gemeinde als Planungsträger wohl auch die Interessen der Klägerin schütze. Es sei auch auf den Zeitpunkt der Planung abzustellen.

Tatsächlich seien die in dem Bebauungsplangebiet verkauften Grundstücke seinerzeit nahezu gleich groß gewesen. Letztendlich habe sich durch die Anordnung der Grundstücke eine Ruhezone zwischen den Häusern ergeben. Insoweit sei sehr wohl davon auszugehen, dass diese seinerzeit auch der Planung entsprochen habe. Auch die Größe der Grundstücke spreche letztendlich dafür, dass es den jeweiligen Parteien ermöglicht worden sei, sich von ihren Nachbarn durch entsprechende Anpflanzungen abzugrenzen, zumal die Grundstücke direkt aneinander angrenzten. Tatsächlich hätten sich hierdurch entsprechende Ruhezonen ergeben. Letztendlich könne der Beklagte auch nicht damit gehört werden, dass auf Grund der jetzigen Grundstücksgröße Grundstücke lediglich noch vererbt, jedoch auf Grund des hohen Kaufpreises nicht mehr verkauft werden könnten. Auch zum damaligen Zeitpunkt, als die Grundstücke letztmalig veräußert worden seien, stellte dies eine privilegierte Wohngegend dar. Auch damals seien die Grundstückspreise von einem durchschnittlich verdienenden Bürger kaum finanzierbar gewesen. Insoweit hätten sich seither auch keine wesentlichen Änderungen ergeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Akte des Landratsamtes … (BV-Nr. H 2014-0057) Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin kann auf Grund öffentlich-rechtlicher Normen das der Beigeladenen genehmigte Bauvorhaben nicht abwehren.

Die Klägerin wird durch die vom Landratsamt … mit Bescheid vom 24. Februar 2014 erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport und Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. …, Gemarkung … in ihren Rechten nicht verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung, die gemäß Art. 68 Abs. 1 1. Halbsatz BayBO zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, entgegenstehen, haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass die Nachbarn durch die Genehmigung zugleich in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. BVerwG v. 6.10.1989 - 4 C 14.87, BayVBl. 1990, 154 ff.).

Die Klägerin wird durch den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes … vom 24. Februar 2014 weder in Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die gerade dem Schutz individueller Interessen dienen, noch hinsichtlich des Gebots der Rücksichtnahme verletzt.

Zum Vortrag der Klägervertreterin hat die Kammer bereits in dem im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 25. April 2014 (AN 3 S. 14.00460) Stellung genommen. Zu den Ausführungen hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme und zu den klägerischen Einwendungen hinsichtlich der Abstandsflächen, der Zuwegung, der Beeinträchtigung und der Beseitigung des auf dem Grundstück der Klägerin vorhandenen Baum- und Vegetationsbestands und der Gestaltungsrichtlinien des Marktes … hat der BayVGH in dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss vom 29. Juli 2014 (9 CS 14.1171), auf den Bezug genommen wird, ausgeführt, dass dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhilft. Auch im Hauptsacheverfahren ist davon auszugehen, dass die Nachbarklage insoweit nicht erfolgreich ist.

Die nach dem o.g. VGH-Beschluss streitige Frage, ob die im Bebauungsplan „…“ „für das Baugrundstück festgesetzte (seitliche und rückwärtige) Baugrenze nachbarschützende Wirkung entfaltet“ lässt sich nach den Erkenntnissen des Hauptsacheverfahrens nicht zu Gunsten der Klägerin, sondern zu Gunsten der Beigeladenen dahingehend beantworten, dass nicht von einer nachbarschützenden Funktion dieser seitlichen und rückwärtigen Baugrenze auszugehen ist.

Ausgehend vom Grundsatz, dass Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) - anders als die Festsetzung von Baugebieten - nicht schon kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung haben, und der Überlegung, dass die Beantwortung der Frage, ob sie (auch) darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, vom Willen der Gemeinde als Planungsträger abhängt, hat die Kammer versucht, im Hauptsacheverfahren eine Klärung herbeizuführen.

Wie aber aus der Stellungnahme des Landratsamtes … vom 9. Oktober 2014, die sich auf die vorgelegten Schreiben des Marktes … vom 4. September 2014 und der Regierung von Mittelfranken vom 19. September 2014 bezieht, ersichtlich, sind weitere Unterlagen zum Bebauungsplan, insbesondere eine Begründung oder die Abwägung darstellende Gemeinderatsbeschlüsse nicht (mehr) auffindbar, so dass die Frage der nachbarschützenden Funktion der seitlichen und rückwärtigen Baugrenze im Bebauungsplan „…“ trotz aller Bemühungen des Gerichts unerweislich ist.

Es handelt sich damit um eine Frage der materiellen Beweislast (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 15. Auflage, 2007, § 108 RdNr. 11).

Der Verwaltungsprozess kennt im Gegensatz zum Zivilprozess grundsätzlich keine Behauptungslast und keine Beweisführungspflicht (formelle Beweislast), da diese mit dem Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO nicht vereinbar wären, sondern nur die materielle Beweislast des „non liquet“, das heißt die Notwendigkeit, die trotz aller Bemühungen des Gerichts gegebenenfalls verbleibende Unerweislichkeit von Tatsachen zu Lasten des Klägers oder des Beklagten gehen zu lassen.

Die Frage, wer die materielle Beweislast in diesem Sinne trägt, ist unerheblich von der Parteirolle des Klägers oder Beklagten im Prozess, da sie nach der Rechtsprechung eine Frage des materiellen Rechts, nicht des Prozessrechts ist.

Die Unerweislichkeit einer Tatsache geht zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet (Kopp/Schenke, a.a.O. § 108 RdNr. 13). Für die Frage der Nachbarklage hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. September 1969, IV C 18.67, NJW 1970, 263 festgestellt, dass nach dem Grundsatz, jeder Beteiligte trage die Beweislast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der ihm günstigen Rechtsnormen, den klagenden Nachbarn regelmäßig die Beweislast trifft. Insoweit führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass gerade für den typischen Fall der Nachbarklage, in dem sich, was den grundsätzlichen Interessengegensatz anlangt, nicht der Nachbar und die Behörde, sondern Nachbar und Bauherr gegenüberstehen, jene Formel durchaus zu angemessenen Ergebnissen führt.

Übertragen auf den vorliegenden Fall trägt demnach die Klägerin als Nachbarin die materielle Beweislast dafür, dass die im Bebauungsplan „…“ festgesetzten seitlichen und rückwärtigen Baugrenzen nachbarschützende Wirkung haben.

Die oben ausgeführte Unerweislichkeit dieser Tatsache geht damit zu ihren Lasten. Zu Gunsten der beigeladenen Bauherrin ist davon auszugehen, dass das Landratsamt bei den in der Baugenehmigung vom 24. Februar 2014 erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich Baugrenze (Haupt- und Nebengebäude) und Dachneigung eine Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen dieses Bebauungsplanes erteilt hat.

Soweit der BayVGH in seinem im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss vom 29. Juli 2014 bei der Frage, ob die Festsetzung eines Bebauungsplanes ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenaus gleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll, darauf abstellt, dass letztlich ausschlaggebend sei, eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhanges vorzunehmen und insoweit anführt, dass ein Nachbarschutz vermittelndes „Austauschverhältnis“ etwa dann gegeben sein kann, wenn rückwärtige Baugrenzen in einem einheitlich bebauten Straßengeviert so festgesetzt sind, dass im Inneren eine zusammenhängende, allen angrenzenden Grundstücken zugutekommende unbebaute („grüne“) Fläche entsteht und sich insoweit auf einen Beschluss des 14. Senats vom 27. April 2009 - 14 ZB 08.1172 - juris [„rückwärtiger Ruhebereich“] bezieht, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Wie sowohl aus dem Lageplan als auch aus dem vorgelegten Bebauungsplanauszug ersichtlich, haben nur die vier südlich des … und nördlich der … gelegenen Grundstücke mit den Fl.Nrn. …, …, … (Grundstück der Klägerin) und … dazu beigetragen, dass bislang eine unbebaute grüne Fläche zwischen den jeweiligen Wohnhäusern entstanden ist. Einen Beitrag zu dieser unbebauten grünen Fläche haben jedenfalls nicht die hiervon östlich entlang des … und westlich entlang der … gelegenen Grundstücke geleistet, weil insbesondere entlang der … die Baugrenzen so gezogen sind, dass außerhalb der überbaubaren Flächen keine weiteren unbebaute grüne Flächen entstehen können. Wenn man in Anlehnung an die Rechtsprechung des 14. Senates so weit gehen will, dass in einem einheitlich bebauten Straßengeviert die rückwärtigen Baugrenzen nachbarschützend sind, weil im Inneren eine zusammenhängende, allen angrenzenden Grundstücken zu Gute kommende unbebaute („grüne“) Fläche entsteht, so würde dies bedeuten, dass bei allen innerhalb dieses Straßengevierts gelegenen Grundstücken jegliche Erweiterungsmöglichkeit unterbunden wäre. Nachdem im vorliegenden Fall die unbebaute („grüne“) Fläche hauptsächlich auf den vier aneinanderstoßenden Grundstücken entstanden ist, würde dies bedeuten, dass eine Erweiterungsmöglichkeit nur auf den vier aneinanderstoßenden Grundstücken nicht möglich ist, nicht aber auf den seitlichen entlang der … und entlang des … gelegenen Grundstücken, da diese nicht unter der Prämisse des Nachbarschutzes stünden.

Die Kammer teilt die Auffassung des Landratsamtes …, dass aus der Gesamtschau nicht ersichtlich sei, dass durch Anordnung der Straßen- und Gartenbereiche in jenem Geviert rückwärtige Ruhezonen geschaffen werden sollten, sondern, dass die Anordnung um das geplante Baugrundstück einen zufälligen Einzelfall und keinen regelhaften Grundzug der Planung darstelle.

Aus der im Bebauungsplanauszug enthaltenen Bezeichnung „Bungalowsiedlung“ im streitgegenständlichen Bereich kann die Klägerin kein Abwehrrecht dahingehend ableiten, dass die außerhalb der überbaubaren Flächen gelegenen Flächen aus Gründen des Nachbarschutzes unbebaut bleiben sollen. Nach allgemeinem Sprachgebrauch bezeichnet der aus dem indischen Sprachraum kommende Begriff „Bungalow“ ausschließlich, dass es sich um ein eingeschossiges Haus handelt, das häufig, aber nicht notwendigerweise ein Flachdach besitzt. Demnach verbleibt es, wie bereits im Eilbeschluss der Kammer vom 25. April 2014 ausgeführt, dabei, dass die betreffenden Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baugrenze und hinsichtlich der Dachneigung keine nachbarschützende Funktion haben. Soweit die Klägerin meint, sie könne eine Bebauung des neu entstandenen Grundstückes Fl.Nr. … deswegen abwehren, weil eine etwaige Bebauung in die Wurzeln der auf ihrem Grundstück stehenden Weide eingreifen würde, ist dies öffentlich-rechtlich unbeachtlich. Letztlich ist dies ein zivilrechtliches Problem des § 910 BGB (Überhang von Wurzeln und Zweigen), was aber im öffentlichen Recht nicht zu würdigen ist. Insoweit ist auf die Vorschrift des Art. 68 Abs. 4 BayBO zu verweisen, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird.

Zusammenfassend ist die Kammer der Auffassung, dass die mit der erteilten Baugenehmigung zugelassene Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. … gegenüber dem Anwesen der Klägerin nicht rücksichtslos ist.

Die Klage war demnach abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich als Grundstücksnachbarn gegen den Bescheid des Landratsamts R. (im Folgenden: Landratsamt) vom 2. Oktober 2013, der dem Beigeladenen die Errichtung eines Wohnhauses auf dem südlich an ihr Grundstück angrenzenden Grundstück Fl.Nr. .../... der Gemarkung L. (im Folgenden Baugrundstück) baurechtlich genehmigt.

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des seit 17. März 1971 rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Nr. 3 für L.“.

Die Baugenehmigung enthält eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Überschreitung der nördlichen Baugrenze mit dem Wohnhaus um ca. 40 m². Nach den genehmigten Bauvorlagen liegt die östliche Ecke des genehmigten Einfamilienhauses um etwa 5,20 m und dessen nördliche Ecke um etwa 1,20 m außerhalb des festgesetzten Bauraums, so dass die nördliche Außenwand des Vorhabens (Länge 11,72 m) die nördliche Baugrenze im Mittel um etwa 3,20 m überschreitet. Der Abstand dieser Außenwand zur Grenze des Grundstücks der Antragsteller beträgt nach den geprüften Bauvorlagen (mindestens) 3,50 m. Nach den Angaben auf der Schnurgerüstabsteckung vom 6. November 2013 wurde das Gebäude auf Wunsch des Bauherrn mit einem Grenzabstand von 3,70 m statt 3,50 m abgesteckt. Das Landratsamt erklärte sich mit diesem Abstand einverstanden; auf die Einreichung einer Tektur wurde im Hinblick darauf, dass die Abweichung gegenüber dem genehmigten Bauantrag geringfügig ist und sich der Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze nicht verringert, sondern um das genannte Maß von 0,20 m vergrößert, verzichtet.

Zur Begründung der erteilten Befreiung wird in der Baugenehmigung unter Bezugnahme auf Art. 63 Abs. 2 BayBO ausgeführt, die Befreiung habe erteilt werden können, weil die Abweichung städtebaulich vertretbar sei und die Grundzüge der Planung nicht berührt würden. Die Abweichung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Die Befreiung führe nur zu einer unbedeutenden Verschlechterung der bauplanungsrechtlichen Situation der Nachbarschaft. Unzumutbare Beeinträchtigungen und damit eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme seien nicht ersichtlich. Planungsabsicht der Gemeinde bei Festsetzung der nördlichen Baugrenze sei es gewesen, zur nördlichen Grundstücksgrenze einen Mindestabstand von 3,50 m sicherzustellen. Diese Planungsabsicht werde auch durch die erteilte Befreiung erfüllt. Die entscheidende Tatsache hierfür sei, dass sich die Grundstücksgrenzen seit der Aufstellung des Bebauungsplans verändert hätten. Somit sei es unter Berücksichtigung der Interessen des (Bau-)Antragstellers an einer möglichst effizienten Bebauung und der Nachbarn an der Einhaltung des Planungsziels des Bebauungsplans durchaus angemessen, eine Befreiung von der Einhaltung der nördlichen Baugrenze zu gewähren.

Die Antragsteller erhoben gegen die Baugenehmigung Klage und beantragten gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle stillzulegen.

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Die erteilte Befreiung verletze die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Bei summarischer Prüfung spreche - unter Berücksichtigung der Bebauungsplanbegründung und unter Würdigung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen - nichts dafür, dass die im Bereich des Vorhabengrundstücks festgesetzte nördliche Baugrenze dem Schutz des Nachbarn dienen solle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Für ihre Auffassung, dass die Baugrenze, von der hier befreit worden ist, eine nachbarschützende Zielsetzung habe, berufen sie sich hierbei im Wesentlichen auf den besonderen Verlauf der Baugrenze im Bereich der betroffenen Grundstücke. Dies werde auch durch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten weiteren Unterlagen belegt. Selbst wenn eine nachbarschützende Wirkung der Baugrenze verneint werde, verstoße das Bauvorhaben jedenfalls gegen das Rücksichtnahmegebot. Das Vorhaben beschatte nicht nur ihr Haus, sondern vor allem auch dessen Südterrasse, insbesondere in der kalten Jahreszeit. Das Bauvorhaben sei 12 m breit, die Giebelwand rage zu ihrem Anwesen hin. Das künftige Schlafzimmer des Beigeladenen zeige mit seinem Fenster genau auf ihre Terrasse. Das Bauvorhaben wirke auf ihr Anwesen erdrückend.

Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2013 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamts vom 2. Oktober 2013 sowie den sofortigen Baustopp des Bauvorhabens des Beigeladenen anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Durch eine Archivrecherche des Vermessungsamts habe der Grenzverlauf zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans geklärt werden können. Die entscheidende südliche Grundstücksgrenze des Grundstücks der Antragsteller sei entsprechend der südlichen Grundstücksgrenzen der westlich liegenden Grundstücke verlaufen. Weder die schriftliche Begründung des Bebauungsplans noch die zeichnerischen Festsetzungen ließen eine nachbarschützende Funktion der rückwärtigen Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen erkennen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass Veranlassung für den Rücksprung der Baugrenze eine seinerzeit geplante Grundstücksteilung gewesen sei und der Verlauf der Baugrenze der im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellten neuen Grundstücksgrenze angepasst werden sollte.

Die Antragsteller treten dieser Sichtweise entgegen. Die Ausführungen des Antragsgegners belegten vielmehr die Richtigkeit ihres Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten des Landratsamts Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist die Anfechtungsklage der Antragsteller voraussichtlich unbegründet. Die dargelegten, allein zu prüfenden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Beschwerdegründe zeigen keine Gesichtspunkte auf, die zur Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führen würden.

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach die Festsetzung einer nördlichen Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen, von der hier eine Befreiung erteilt worden ist, nicht dem Nachbarschutz dient, ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung im Wesentlichen damit begründet, dass der nachbarschützende Charakter dieser Festsetzung zum einen nicht unmittelbar aus § 9 BauGB oder den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung folge, zum andern auch nicht dem Planungswillen der Gemeinde zu entnehmen sei. Zu dessen Ermittlung hat das Verwaltungsgericht hierbei auf die Begründung und die entsprechenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans abgestellt (BA S. 6).

Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs. Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) haben danach - anders als die Festsetzung von Baugebieten - nicht schon kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung. Ob sie (auch) darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt deshalb vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95, juris Rn. 3). Es ist daher durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die Festsetzung nach dem Willen der Gemeinde ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943, juris; König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, Rn. 35 zu § 23, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Anhaltspunkte für eine Nachbarschutz vermittelnde Festsetzung können sich aus der Begründung (§ 9 Abs. 8 BauGB) und den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans, vor allem den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen ergeben. Letztlich ausschlaggebend ist jedoch eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs. Ein Nachbarschutz vermittelndes „Austauschverhältnis“ kann etwa dann gegeben sein, wenn rückwärtige Baugrenzen in einem einheitlich bebauten Straßengeviert so festgesetzt sind, dass im Innern eine zusammenhängende, allen angrenzenden Grundstücken zugute kommende unbebaute („grüne“) Fläche entsteht (BayVGH, B. v. 27.4.2009 - 14 ZB 08.1172 [„rückwärtiger Ruhebereich“].

Ein derartiges „Austauschverhältnis“ ist im vorliegenden Fall auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar. Die Antragsteller berufen sich für den nachbarschützenden Charakter der Bauraumfestsetzung insbesondere auf den besonderen Verlauf der Baugrenze im Bereich der betroffenen Grundstücke. Dieser spreche dafür, dass die nördliche Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen mit Rücksicht auf ihr Grundstück so gezogen worden sei. Während nämlich die Baugrenze an sämtlichen zwischen R.-straße und R.-straße im Westen benachbarten Grundstücken in einer nahezu parallelen Linienführung verlaufe, die jeweils einen Abstand von 2 x 3,50 m vorsehe, springe sie gerade vor ihrem Grundstück deutlich zurück und sichere damit für ihr Anwesen einen Grenzabstand von 10 m. Daraus werde deutlich, dass dieses Anwesen, das früher im Eigentum von Herrn K. gestanden habe, gegen eine zu nahe Bebauung habe geschützt werden sollen. Nur durch das Zurücksetzen der „Baulinie“ (gemeint: Baugrenze; zur Abgrenzung von Baugrenze und Baulinie vgl. § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO) vor der Terrasse von Herrn K. habe sichergestellt werden können, dass auch vor dieser Terrassenwand ein ähnlich großer Abstand zur künftigen Bebauung gegeben sei wie bei sämtlichen westlich anschließenden Nachbarn.

Eine derartige Planungsabsicht der Gemeinde ist dem Bebauungsplan indes nicht zu entnehmen. In der Planzeichnung ist die Breite der „Straßen-, Wege- und Vorgartenflächen“ zwischen den beiden Bauraumfestsetzungen südlich der R.-straße und nördlich der R.-straße ausdrücklich mit jeweils 3,5 m bemaßt, so dass sich zwischen diesen beiden Bauräumen eine nicht überbaubare Fläche mit einer Mindesttiefe von insgesamt 7,0 m ergibt. Die Bemaßung orientiert sich hierbei grundsätzlich offensichtlich an den bei Erlass des Bebauungsplans bestehenden Grundstücksgrenzen, wie sich der Planzeichnung und dessen Legende (siehe dort „Hinweise“) ohne weiteres entnehmen lässt. Dies gilt auch für das Grundstück der Antragsteller. Denn auch dort entsprach die seinerzeitige Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück der Antragsteller und dem des Beigeladenen in ihrem Verlauf den bestehenden Grundstücksgrenzen der westlich wie auch der östlich (jenseits der S... Straße) gelegenen Grundstücke. Dies wird bereits aus der Planzeichnung hinreichend deutlich und zudem durch die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen des Vermessungsamts bestätigt. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Gemeinde mit dieser Maßangabe - entsprechend dem damals geltenden Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayBO in der Fassung der Bay. Bauordnung vom 21. August 1969 (GVBl. S. 263) - durch Bebauungsplan eine von Art. 6 Abs. 3 und 4 BayBO 1969 abweichende Mindestabstandsfläche von 3,5 m festsetzen wollte.

Wenn die nördliche Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen abweichend von deren sonstigem Verlauf nach Süden zurückspringt, beruht dies augenscheinlich darauf, dass seinerzeit eine Veränderung der bestehenden Grundstücksgrenzen im Raume stand und sich die Baugrenze in diesem Bereich daher an der künftigen und nicht - wie sonst üblich - an der bestehenden Grundstücksgrenze orientieren sollte. Denn auch vor dieser Baugrenze findet sich ausdrücklich eine Bemaßung von 3,50 m. Die Ausweitung der nicht überbaubaren Fläche in diesem Bereich ist daher lediglich eine Folge der seinerzeit angedachten Veränderungen, für einen Nachbarschutz zugunsten der Antragsteller lässt sich hieraus aber nichts ableiten. Vielmehr kann daraus eher entnommen werden, dass der von den Antragstellern reklamierte tiefere Freibereich südlich vor ihrer Terrasse ursprünglich auf ihrem eigenen Grundstück verwirklicht werden sollte. Letztlich wird dies durch das eigene Vorbringen der Antragsteller bestätigt. Danach seien ihr Grundstück und das Grundstück des Beigeladenen seinerzeit eigentumsmäßig in einer Hand gewesen und erst nach dem Tod des damaligen Eigentümers, des Herrn K., entsprechend dem jetzigen Grundstückszuschnitt geteilt und an sie einerseits und den Beigeladenen andererseits verkauft worden.

Wenn die Antragsteller des Weiteren darauf verweisen, durch das Zurücksetzen der Baugrenze vor ihrem Anwesen habe sichergestellt werden sollen, dass auch vor ihrem Anwesen ein ähnlich großer Abstand zur künftigen Bebauung gegeben sei wie bei sämtlichen westlich anschließenden Nachbarn, so geben die Bebauungsplanfestsetzungen auch insoweit nichts her. Denn die Antragsteller verkennen, dass die im Bebauungsplan eingetragene Darstellung der Baukörper nur ein unverbindlicher Vorschlag, aber keine verbindliche Festsetzung ist. Die westlichen Nachbarn der Antragsteller sind rechtlich nicht gehindert, ihre Gebäude innerhalb dieses Bauraumgefüges anders zu situieren oder z. B. einen Gebäudebestand nach Süden zu erweitern, so dass wie beim Bestandsgebäude der Antragsteller der festgesetzte Bauraum in seiner gesamten Tiefe ausgenutzt wird. In diesem Fall wäre zwischen den beiden Häuserzeilen lediglich ein Abstand von insgesamt 7,0 m gegeben. Nur soweit es um die Wahrung dieses im Bebauungsplan festgesetzten Mindestabstands geht, kann ein nachbarliches Austauschverhältnis angenommen werden.

Die von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen sind ebenfalls nicht geeignet, die behauptete nachbarschützende Wirkung der nördlichen Baugrenze im Bereich des Baugrundstücks zu belegen. Unterlagen, die aus der Zeit vor Einleitung des maßgeblichen Bebauungsplanverfahrens stammen (hier der Baugenehmigung für das Anwesen der Antragsteller vom 20.4.1966), kann - wenn überhaupt - für die Auslegung von Festsetzungen eines Bebauungsplans nur eine sehr beschränkte Aussagekraft zukommen. Dass das Bestandsgebäude der Antragsteller seinerzeit im Bebauungsplanaufstellungsverfahren im Rahmen der erforderlichen Abwägung widerstreitender Belange bei den Beschlüssen des Gemeinderats eine Rolle gespielt hätte, wird seitens der Antragsteller nicht vorgetragen. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Bebauungsplan äußere sich auch unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Begründung nicht ausdrücklich zum Schutzumfang der verfahrensgegenständlichen Festsetzung, sind die Antragsteller nicht entgegen getreten. Den unter verschiedenen Blickwinkeln angestellten historischen Betrachtungen in der Beschwerdebegründung lässt sich nichts entnehmen, was für die hier entscheidungserhebliche Frage relevant sein könnte. Eine Darlegungs- und Beweislast des Antragsgegners für eine nicht nachbarschützende Wirkung der Baugrenze gibt es nicht.

Auch soweit die Beschwerde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Bad.-Württ. VGH) verweist, ergibt sich daraus nichts anderes. Zwar geht der Bad.-Württ. VGH davon aus, dass sich Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen- oder Baulinienfestsetzungen regelmäßig hinsichtlich der seitlichen oder hinteren Baugrenze zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn ergeben (vgl. (Bad.-Württ. VGH, B. v. 25.6.1993 - 3 S 1045/93, juris; B. v. 17.12.2009 - 8 S 1669/09, juris Rn. 6). Jedoch stellt auch er letztlich ausschlaggebend auf die im konkreten Fall gegebenen Umstände ab (vgl. (Bad.-Württ. VGH, B. v. 19.2.2003 - 5 S 5/03, juris Rn. 6).

Dass das Vorhaben der Beigeladenen unter Berücksichtigung des sonach anzulegenden Maßstabs den Antragstellern gegenüber nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (siehe BA S. 7) und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Von einer „erdrückenden Wirkung“ des Vorhabens auf das Anwesen der Antragsteller kann angesichts eines Abstands zwischen den beiden Gebäuden von mehr als 10 m und der vergleichsweise bescheidenen Dimensionierung des Vorhabens des Beigeladenen ersichtlich nicht die Rede sein.

Die Antragsteller haben gemäß § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Da sich der Beigeladene im Beschwerdeverfahren nicht geäußert hat, besteht kein Anlass, etwaige ihm entstandene außergerichtliche Kosten den Antragstellern aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013, Homepage des BVerwG, Tzn. 1.5, 9.7.1).

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.