Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Nov. 2016 - 3 S 174/15

bei uns veröffentlicht am16.11.2016

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „W.-platz II" vom 12.12.2014.
Die dänische Gesellschaft ..., mit Sitz in ... ist Teileigentümerin von Einzelhandelsflächen des sogenannten „...-...“ - eines Mitte der siebziger Jahre errichteten Gebäudekomplexes, bestehend aus einem innerstädtischen Einkaufszentrum, einem Büroturm und einer Tiefgarage - verbunden mit Sondereigentum an den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Das Eigentum der Gesellschaft ist zu Gunsten der Antragstellerin mit einer im Jahre 2005 bestellten Buchgrundschuld in Höhe von EUR 19,5 Mio. zur Absicherung eines Darlehens belastet.
Am 12.12.2014 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Aufhebung der im Jahr zuvor in Kraft getretenen Sanierungssatzung „W.-platz“ die Festlegung des Sanierungsgebiets „W.-platz II“. Das gegenüber dem ursprünglich festgelegten Sanierungsgebiet erweiterte Gebiet umfasst die oben genannten Grundstücke, das Grundstück Flst.-Nr. ... sowie Teile der Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... Hierbei handelt es sich um das „...“ umgebende Verkehrsflächen und zwei eingeschossige Gewerbebauten südlich desselben. Die Satzung wurde am 24.12.2014 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
Am 21.1.2015 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das Normenkontrollverfahren gegen die Sanierungssatzung eingeleitet.
Sie macht geltend, ihre Antragsbefugnis ergebe sich zum einen daraus, dass eine unmittelbare Verletzung ihrer Rechtsposition aus Art. 14 Abs. 1 GG durch die Sanierungssatzung nicht ausgeschlossen werden könne. Denn die Satzung habe für die erfassten Grundstücke ein sehr weitgehendes Verfügungs- und Veräußerungsverbot zur Folge. Das führe zu einem erheblichen Wertverlust, weshalb sich der gesicherte Darlehensbetrag nicht mehr über die Grundschuld realisieren lasse. Zum anderen seien die Belange der Inhaber von Grundpfandrechten abwägungsrelevant, weshalb eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange nicht ausgeschlossen sei. In der Sache sei die Sanierungssatzung aus mehreren genauer bezeichneten Gründen unwirksam.
Die Antragstellerin beantragt,
die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "W.-platz II" der Antragsgegnerin vom 12.12.2014 für nichtig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
10 
Sie hält den Normenkontrollantrag für unzulässig, da die Sanierungssatzung die bereits entstandene und im Grundbuch eingetragene Grundschuld nicht unmittelbar betreffe. Die Satzung unterwerfe die Grundschuld keinen Beschränkungen, die die Ausübung der Befugnisse des Grundschuldgläubigers einschränken könnten. Insbesondere werde die Verfügung über die bereits entstandene Grundschuld durch die Sanierungssatzung nicht eingeschränkt. Der Wert der Grundschuld betreffe künftige Chancen, die von Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschützt würden.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten sowie die beigezogenen Verfahrensakten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte und innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung der Sanierungssatzung (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellte Normenkontrollantrag ist wegen Fehlens der erforderlichen Antragsbefugnis unzulässig.
13 
Bei der angefochtenen Sanierungssatzung handelt es sich um eine nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassene Satzung i. S. des § 43 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, die nach dieser Bestimmung der Überprüfung in einem Normenkontrollverfahren unterzogen werden kann. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag, die Satzung für ungültig zu erklären, jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Satzung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dabei keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist mithin, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Anwendung der Sanierungssatzung - durch die nach § 142 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB das Sanierungsgebiet förmlich festgelegt wird - in seinen eigenen subjektiven Rechten verletzt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2011 - 5 S 163/09 - BRS 78 Nr. 74, m. w. N.).
14 
1. Bei einem Antragsteller, der Eigentümer eines im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks ist, wird das regelmäßig der Fall sein (vgl. auch hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.03.2011, a. a. O.). Voraussetzung ist allerdings, dass er sich gegen eine Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft. In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen, weil diese den Inhalt seines Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) bestimmt; die (potentielle) Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs muss er nicht hinnehmen (vgl. zur Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren betreffend einen Bebauungsplan BVerwG, Beschl. v. 25.9.2013 - 4 BN 15.13 - BauR 2014, 90 f.).
15 
Diese Regeln gelten grundsätzlich in gleicher Weise, wenn sich der Inhaber eines dinglichen Rechts an einem im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstück gegen eine sanierungsrechtliche Satzungsregelung wendet, die das belastete Grundstück betrifft. Denn auch dingliche Rechte an Grundstücken unterfallen der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Folglich ist es gerechtfertigt, diejenigen, die in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt sind, dem Eigentümer in Bezug auf die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich gleichzustellen, wie etwa den Inhaber eines Erbbaurechts oder den Nießbraucher oder auch den Erwerber eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist (vgl. auch hierzu BVerwG, Beschl. v. 25.9.2013, a. a. O., m. w. N.). Nichts anderes gilt für die hier von der Antragstellerin geltend gemachte Grundschuld. Auch diese unterfällt nämlich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, RdNr. 7 zu Art. 14).
16 
Indes ist ebenso wie in Bezug auf das Eigentum auch hinsichtlich der dinglichen Rechte erforderlich, dass die Satzungsregelung das jeweilige Recht unmittelbar betrifft, also den Inhalt des jeweiligen Rechts normativ bestimmt (vgl. wiederum BVerwG, Beschl. v. 25.9.2013, a. a. O.). Ein bloßer kausaler Zusammenhang zwischen einer normativen Beschränkung des Grundeigentums und einer Beeinträchtigung dinglicher Rechte an diesem Grundstück genügt danach für eine unmittelbare Betroffenheit der dinglichen Rechte nicht. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Veränderung der den dinglichen Rechten vorgegebenen Situation. Aus einer derartigen Veränderung resultierende Folgen für eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition beruhen lediglich mittelbar auf dem normativen Eigentumseingriff (vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, RdNr. 55 zu § 31).
17 
Eine solche, das Grundpfandrecht der Antragstellerin unmittelbar bestimmende Regelung enthält die angegriffene Satzung nicht.
18 
a) Die Sanierungssatzung beschränkt weder die Veräußerungs- noch die Verwertungsmöglichkeit der Grundschuld der Antragstellerin. Zwar hat sich die Antragsgegnerin in § 2 der Satzung ausdrücklich dafür entschieden, die Sanierungsmaßnahme in Anwendung des § 144 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB durchzuführen, also die in diesen Regelungen vorgesehene gemeindliche Genehmigungspflicht für genauer bezeichnete Vorhaben und Rechtsvorgänge im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht gemäß § 142 Abs. 4 2. Halbs. auszuschließen. Jedoch ergibt sich aus diesen Vorschriften keine Genehmigungspflicht für die Veräußerung und Verwertung von Grundschulden, die auf einem Grundstück im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet lasten.
19 
aa) Die Veräußerung bzw. Abtretung einer Grundschuld unterfällt insbesondere weder § 144 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, der lediglich die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks sowie die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts unter Genehmigungsvorbehalt stellt, noch § 144 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, der nur für die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts, nicht aber für dessen Abtretung eine schriftliche Genehmigung der Gemeinde fordert (vgl. Köhler/Fieseler, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, RdNr. 12 zu § 144; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.6.2015 - 12 Wx 8/15 - juris, m. w. N.). Dementsprechend ist auch ein auf die Abtretung einer Grundschuld gerichteter schuldrechtlicher Vertrag nicht nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 BauGB genehmigungspflichtig.
20 
bb) Vergleichbar verhält es sich hinsichtlich der Verwertung von Grundschulden durch Zwangsvollstreckung (§ 1192 Abs. 1 i. V. m. § 1147 BGB). Denn hierbei handelt es sich nicht um eine der Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 BauGB unterfallende rechtsgeschäftliche Veräußerung des Grundstücks. Vielmehr geht das Grundstückseigentum durch den staatlichen Akt des Zuschlages auf den Versteigerer über (vgl. auch hierzu Köhler/Fieseler, a. a. O., RdNr. 11 zu § 144). Damit sind die Rechtsakte in der Zwangsversteigerung, also der Enteignungsbeschluss und der Zuschlag sowie die Anordnung bzw. Einleitung dieser Verfahren, nicht genehmigungspflichtig (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2016, RdNr. 30 zu § 144 i. V. mit RdNr. 11 b zu § 51).
21 
b) Auch im Übrigen liegt keine satzungsrechtliche Bestimmung vor, die unmittelbar das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Grundpfandrecht betrifft.
22 
Dies gilt insbesondere mit Blick auf das Vorbringen der Antragstellerin, die Festlegung des Sanierungsgebiets führe zu einer nicht mehr hinreichenden Sicherung des von ihr gewährten Darlehens durch die auf den betroffenen Grundstücken lastende Grundschuld.
23 
Die Antragstellerin macht insoweit einen Wertverlust der in das Sanierungsgebiet einbezogenen Grundstücke geltend. Diesen leitet sie aus der Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB sowie daraus ab, dass bei Genehmigungsentscheidungen die Eigentümerinteressen hinter die Sanierungsziele zurückträten (§ 145 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 BauGB). Da das Sanierungsziel der Antragsgegnerin darin bestehe, den Altbestand vollständig durch einen Neubau zu ersetzen, seien die Eigentümer an einer sinnvollen Nutzung der Grundstücke für die Dauer des Sanierungsverfahrens gehindert. Folge hiervon sei, dass sich die Grundschuld zur Sicherung des Darlehens von EUR 19,5 Mio. nicht mehr realisieren lasse.
24 
Ob die Festlegung des Sanierungsgebiets im Ergebnis tatsächlich einen Wertverlust der Grundstücke besorgen ließ und in der Zwischenzeit zu einem solchen geführt hat, hält der Senat für fraglich, da die im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke durch die Sanierung im Regelfall eine Wertsteigerung erfahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.7.2006 - 4 C 5.05 - BVerwGE 126, 238 ff.) und auch die hier streitige städtebauliche Sanierungsmaßnahme das Ziel verfolgt, das Sanierungsgebiet wieder aufzuwerten, also im Gegensatz zu der derzeit negativen, durch Baumängel und Leerstände geprägten Tendenz (vgl. hierzu die Stellungnahme „Wollhaus Heilbronn“ der GMA - Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH vom 3.12.2014) eine - verkehrswertsteigernde - positive Perspektive für den fraglichen Bereich vermitteln soll. Das kann jedoch auf sich beruhen. Gleichfalls ist unerheblich, ob im Falle eines Wertverlustes der Grundstücke die Gefahr einer Untersicherung des von der Antragstellerin gewährten Darlehens besteht. Schließlich braucht der Senat auch nicht zu entscheiden, ob und gegebenenfalls inwieweit die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG das Grundpfandrecht der Antragstellerin auch vor einer Beeinträchtigung der Sicherungsfunktion durch Wertverlust des belasteten Grundstücks schützt.
25 
Die von der Antragstellerin befürchteten Auswirkungen des Erlasses der Sanierungssatzung auf ihr Grundpfandrecht knüpfen nämlich auch nach ihrem eigenen Vorbringen an Regelungen an, die den Inhalt des Grundstückseigentums und nicht denjenigen des Grundpfandrechts bestimmen. Dies genügt - wie oben dargelegt - für eine unmittelbare Betroffenheit des Grundpfandrechts nicht.
26 
2. Eine mögliche Verletzung von subjektiven Rechten der Antragstellerin ergibt sich auch nicht daraus, dass sie nicht als „sonstige Betroffene“ i. S. des § 137 Satz 1 BauGB am Sanierungsverfahren beteiligt wurde.
27 
Zwar sind nach der genannten Vorschrift unter anderem auch Inhaber von Grundschulden am Verfahren zu beteiligen (vgl. Krautzberger, a. a. O., RdNr. 41 zu § 137; vgl. Köhler/Fieseler, a. a. O., RdNr. 9 zu § 137), da sanierungsbedingte Veränderungen am Grundstück Einfluss auf diese Rechte haben können (vgl. Schmidt-Eichstaedt, in: Brügelmann, BauGB, RdNr. 9 zu § 137). Jedoch vermittelt § 137 Satz 1 BauGB kein für die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren erforderliches subjektiv-öffentliches Recht. Denn die Betroffenenbeteiligung soll keine Individualrechte wahren; vielmehr dient sie - ebenso wie die vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 BauGB und die Beteiligung der öffentlichen Aufgabenträger nach § 139 BauGB (vgl. Krautzberger, a. a. O., RdNrn. 48 ff. zu § 143) - dem Interesse der Allgemeinheit daran, Beurteilungsgrundlagen für die Möglichkeiten der Bewältigung der Sanierungsaufgaben im allgemeinen zu schaffen. Dem entsprechend führt ein Verstoß gegen § 137 Satz 1 BauGB für sich allein auch nicht zur Unwirksamkeit der Sanierungssatzung (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB; vgl. zu alledem VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2011, a. a. O., m. w. N.).
28 
3. Schließlich lässt sich eine Antragsbefugnis im Ergebnis auch nicht mit einem möglichen Verstoß gegen das in § 136 Abs. 4 Satz 1 BauGB enthaltene sanierungsrechtliche Abwägungsgebot begründen. Denn die insoweit allein in Betracht kommende Beeinträchtigung der Grundschuld der Antragstellerin bzw. des Sicherungszwecks dieses Grundpfandrechts stellt keinen eigenständigen Abwägungsposten dar.
29 
Das sanierungsrechtliche Abwägungsgebot des § 136 Abs. 4 Satz 1 BauGB hat - ebenso wie das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot - hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die sanierungsrechtliche Abwägung erheblich sind (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 24.3.2011, a. a. O.). Damit reicht die aus dem Abwägungsgebot hergeleitete Antragsbefugnis weiter als diejenige wegen einer möglichen Eigentumsverletzung (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 20.3.2013 - 5 S 1126/11 -VBlBW 2013, 347 f.).
30 
Vor und bei Erlass einer Sanierungssatzung ist zwar eine Vielzahl von Abwägungsentscheidungen, beispielsweise zum Vorliegen städtebaulicher Missstände, hinsichtlich der allgemeinen Ziele und Zwecke der Sanierung und zur Erforderlichkeit der förmlichen Festsetzung eines Sanierungsgebiets zu treffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.3.1999 - 4 C 8.98 - Buchholz 406.11 § 142 BauGB Nr. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.11.2015 - 7 D 70/14.NE - juris).
31 
Im Rahmen dieser Abwägung sind indes nur diejenigen privaten Belange beachtlich, die von der Sanierung voraussichtlich mehr als geringfügig (vgl. Köhler/Fieseler, a. a. O., RdNr. 100 zu § 136) unmittelbar betroffen werden (vgl. unter Hinweis auf § 141 Abs. 1 Satz 2 BauGB Krautzberger, a. a. O., RdNr. 144 zu § 136) sowie schutzwürdig sind (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, RdNr. 71 zu § 47). Maßgebend ist dabei grundsätzlich der Grad der faktischen und unmittelbaren Beeinträchtigungen, die durch die Satzungsregelung zugelassen werden (vgl. zu Festsetzungen eines Bebauungsplans BVerwG, Beschl. v. 9.2.1995 - 4 NB 17.94 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102).
32 
Auswirkungen einer Sanierungssatzung auf den Verkehrswert zählen daher allenfalls insoweit zum Abwägungsmaterial, als sie unmittelbar ein im Sanierungsgebiet liegendes Grundstück selbst betreffen. Nur mittelbar durch Auswirkungen der Satzung auftretende Verkehrswertminderungen stellen hingegen keinen eigenständigen Abwägungsposten dar (vgl. wiederum BVerwG, Beschl. v. 9.2.1995, a. a. O.; vgl. auch VGH Bad.-Württ, Urt. v. 20.3.2013, a. a. O.).
33 
Mithin könnte selbst ein Wertverlust des durch die Grundschuld der Antragstellerin belasteten Grundeigentums allenfalls dann zum Abwägungsmaterial zählen, wenn er unmittelbar auf die Sanierungssatzung, insbesondere auf die nach förmlicher Festsetzung des Sanierungsgebiets eintretende Beschränkung der Eigentümerstellung (§ 144 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB; § 145 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 BauGB) sowie das Ziel der Sanierung (Abriss und Neubau) zurückzuführen wäre.
34 
Hingegen gilt dies nicht für eine Beeinträchtigung der Grundschuld der Antragstellerin, hier der Sicherungsfunktion des Grundpfandrechts. Zum einen ist die Grundschuld - wie bereits oben (unter 1. b) dargelegt - durch Regelungen der Sanierungssatzung nicht unmittelbar normativ betroffen. Zum anderen führen auch faktische Auswirkungen der Satzung nicht unmittelbar zu einer Beeinträchtigung der Sicherungsfunktion des Grundpfandrechts.
35 
Eine solche Beeinträchtigung setzt nämlich - auch nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin - zunächst den Eintritt eines sanierungsbedingten Wertverlusts der belasteten Grundstücke voraus und beruht damit nur mittelbar auf Auswirkungen der Sanierungssatzung. Dabei ist zu beachten, dass selbst eine Minderung des Verkehrswerts der Grundstücke nicht zwangsläufig auch eine Beeinträchtigung der Sicherungsfunktion der Grundschuld nach sich zieht. Denn eine solche hängt neben dem Wert der belasteten Grundstücke noch von weiteren Faktoren ab. Maßgeblich ist beispielsweise auch das Verhältnis des Verkehrswerts der Grundstücke zur Höhe des (noch) gesicherten Darlehens. Ferner können dieses Verhältnis sowie zukunftsgerichtete Erwartungen des Marktes, beispielsweise in Bezug auf Wertsteigerungen infolge der Sanierungsmaßnahme, die Grundlage eines eigenen, für die Sicherung des Darlehens möglicherweise ausreichenden Verkehrswerts der Grundschuld selbst bilden.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da der Frage, ob ein an einem Grundstück im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bestehendes Grundpfandrecht eine Antragsbefugnis i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu vermitteln vermag, grundsätzliche Bedeutung zukommt.
38 
Beschluss
39 
Der Streitwert wird gem. § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit § 52 Abs. 1 GKG aufEUR 15.000,- festgesetzt.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
12 
Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte und innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung der Sanierungssatzung (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellte Normenkontrollantrag ist wegen Fehlens der erforderlichen Antragsbefugnis unzulässig.
13 
Bei der angefochtenen Sanierungssatzung handelt es sich um eine nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassene Satzung i. S. des § 43 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, die nach dieser Bestimmung der Überprüfung in einem Normenkontrollverfahren unterzogen werden kann. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag, die Satzung für ungültig zu erklären, jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Satzung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dabei keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist mithin, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Anwendung der Sanierungssatzung - durch die nach § 142 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB das Sanierungsgebiet förmlich festgelegt wird - in seinen eigenen subjektiven Rechten verletzt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2011 - 5 S 163/09 - BRS 78 Nr. 74, m. w. N.).
14 
1. Bei einem Antragsteller, der Eigentümer eines im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks ist, wird das regelmäßig der Fall sein (vgl. auch hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.03.2011, a. a. O.). Voraussetzung ist allerdings, dass er sich gegen eine Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft. In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen, weil diese den Inhalt seines Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) bestimmt; die (potentielle) Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs muss er nicht hinnehmen (vgl. zur Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren betreffend einen Bebauungsplan BVerwG, Beschl. v. 25.9.2013 - 4 BN 15.13 - BauR 2014, 90 f.).
15 
Diese Regeln gelten grundsätzlich in gleicher Weise, wenn sich der Inhaber eines dinglichen Rechts an einem im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstück gegen eine sanierungsrechtliche Satzungsregelung wendet, die das belastete Grundstück betrifft. Denn auch dingliche Rechte an Grundstücken unterfallen der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Folglich ist es gerechtfertigt, diejenigen, die in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt sind, dem Eigentümer in Bezug auf die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich gleichzustellen, wie etwa den Inhaber eines Erbbaurechts oder den Nießbraucher oder auch den Erwerber eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist (vgl. auch hierzu BVerwG, Beschl. v. 25.9.2013, a. a. O., m. w. N.). Nichts anderes gilt für die hier von der Antragstellerin geltend gemachte Grundschuld. Auch diese unterfällt nämlich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, RdNr. 7 zu Art. 14).
16 
Indes ist ebenso wie in Bezug auf das Eigentum auch hinsichtlich der dinglichen Rechte erforderlich, dass die Satzungsregelung das jeweilige Recht unmittelbar betrifft, also den Inhalt des jeweiligen Rechts normativ bestimmt (vgl. wiederum BVerwG, Beschl. v. 25.9.2013, a. a. O.). Ein bloßer kausaler Zusammenhang zwischen einer normativen Beschränkung des Grundeigentums und einer Beeinträchtigung dinglicher Rechte an diesem Grundstück genügt danach für eine unmittelbare Betroffenheit der dinglichen Rechte nicht. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Veränderung der den dinglichen Rechten vorgegebenen Situation. Aus einer derartigen Veränderung resultierende Folgen für eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition beruhen lediglich mittelbar auf dem normativen Eigentumseingriff (vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, RdNr. 55 zu § 31).
17 
Eine solche, das Grundpfandrecht der Antragstellerin unmittelbar bestimmende Regelung enthält die angegriffene Satzung nicht.
18 
a) Die Sanierungssatzung beschränkt weder die Veräußerungs- noch die Verwertungsmöglichkeit der Grundschuld der Antragstellerin. Zwar hat sich die Antragsgegnerin in § 2 der Satzung ausdrücklich dafür entschieden, die Sanierungsmaßnahme in Anwendung des § 144 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB durchzuführen, also die in diesen Regelungen vorgesehene gemeindliche Genehmigungspflicht für genauer bezeichnete Vorhaben und Rechtsvorgänge im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht gemäß § 142 Abs. 4 2. Halbs. auszuschließen. Jedoch ergibt sich aus diesen Vorschriften keine Genehmigungspflicht für die Veräußerung und Verwertung von Grundschulden, die auf einem Grundstück im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet lasten.
19 
aa) Die Veräußerung bzw. Abtretung einer Grundschuld unterfällt insbesondere weder § 144 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, der lediglich die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks sowie die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts unter Genehmigungsvorbehalt stellt, noch § 144 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, der nur für die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts, nicht aber für dessen Abtretung eine schriftliche Genehmigung der Gemeinde fordert (vgl. Köhler/Fieseler, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, RdNr. 12 zu § 144; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.6.2015 - 12 Wx 8/15 - juris, m. w. N.). Dementsprechend ist auch ein auf die Abtretung einer Grundschuld gerichteter schuldrechtlicher Vertrag nicht nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 BauGB genehmigungspflichtig.
20 
bb) Vergleichbar verhält es sich hinsichtlich der Verwertung von Grundschulden durch Zwangsvollstreckung (§ 1192 Abs. 1 i. V. m. § 1147 BGB). Denn hierbei handelt es sich nicht um eine der Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 BauGB unterfallende rechtsgeschäftliche Veräußerung des Grundstücks. Vielmehr geht das Grundstückseigentum durch den staatlichen Akt des Zuschlages auf den Versteigerer über (vgl. auch hierzu Köhler/Fieseler, a. a. O., RdNr. 11 zu § 144). Damit sind die Rechtsakte in der Zwangsversteigerung, also der Enteignungsbeschluss und der Zuschlag sowie die Anordnung bzw. Einleitung dieser Verfahren, nicht genehmigungspflichtig (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2016, RdNr. 30 zu § 144 i. V. mit RdNr. 11 b zu § 51).
21 
b) Auch im Übrigen liegt keine satzungsrechtliche Bestimmung vor, die unmittelbar das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Grundpfandrecht betrifft.
22 
Dies gilt insbesondere mit Blick auf das Vorbringen der Antragstellerin, die Festlegung des Sanierungsgebiets führe zu einer nicht mehr hinreichenden Sicherung des von ihr gewährten Darlehens durch die auf den betroffenen Grundstücken lastende Grundschuld.
23 
Die Antragstellerin macht insoweit einen Wertverlust der in das Sanierungsgebiet einbezogenen Grundstücke geltend. Diesen leitet sie aus der Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB sowie daraus ab, dass bei Genehmigungsentscheidungen die Eigentümerinteressen hinter die Sanierungsziele zurückträten (§ 145 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 BauGB). Da das Sanierungsziel der Antragsgegnerin darin bestehe, den Altbestand vollständig durch einen Neubau zu ersetzen, seien die Eigentümer an einer sinnvollen Nutzung der Grundstücke für die Dauer des Sanierungsverfahrens gehindert. Folge hiervon sei, dass sich die Grundschuld zur Sicherung des Darlehens von EUR 19,5 Mio. nicht mehr realisieren lasse.
24 
Ob die Festlegung des Sanierungsgebiets im Ergebnis tatsächlich einen Wertverlust der Grundstücke besorgen ließ und in der Zwischenzeit zu einem solchen geführt hat, hält der Senat für fraglich, da die im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke durch die Sanierung im Regelfall eine Wertsteigerung erfahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.7.2006 - 4 C 5.05 - BVerwGE 126, 238 ff.) und auch die hier streitige städtebauliche Sanierungsmaßnahme das Ziel verfolgt, das Sanierungsgebiet wieder aufzuwerten, also im Gegensatz zu der derzeit negativen, durch Baumängel und Leerstände geprägten Tendenz (vgl. hierzu die Stellungnahme „Wollhaus Heilbronn“ der GMA - Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH vom 3.12.2014) eine - verkehrswertsteigernde - positive Perspektive für den fraglichen Bereich vermitteln soll. Das kann jedoch auf sich beruhen. Gleichfalls ist unerheblich, ob im Falle eines Wertverlustes der Grundstücke die Gefahr einer Untersicherung des von der Antragstellerin gewährten Darlehens besteht. Schließlich braucht der Senat auch nicht zu entscheiden, ob und gegebenenfalls inwieweit die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG das Grundpfandrecht der Antragstellerin auch vor einer Beeinträchtigung der Sicherungsfunktion durch Wertverlust des belasteten Grundstücks schützt.
25 
Die von der Antragstellerin befürchteten Auswirkungen des Erlasses der Sanierungssatzung auf ihr Grundpfandrecht knüpfen nämlich auch nach ihrem eigenen Vorbringen an Regelungen an, die den Inhalt des Grundstückseigentums und nicht denjenigen des Grundpfandrechts bestimmen. Dies genügt - wie oben dargelegt - für eine unmittelbare Betroffenheit des Grundpfandrechts nicht.
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2. Eine mögliche Verletzung von subjektiven Rechten der Antragstellerin ergibt sich auch nicht daraus, dass sie nicht als „sonstige Betroffene“ i. S. des § 137 Satz 1 BauGB am Sanierungsverfahren beteiligt wurde.
27 
Zwar sind nach der genannten Vorschrift unter anderem auch Inhaber von Grundschulden am Verfahren zu beteiligen (vgl. Krautzberger, a. a. O., RdNr. 41 zu § 137; vgl. Köhler/Fieseler, a. a. O., RdNr. 9 zu § 137), da sanierungsbedingte Veränderungen am Grundstück Einfluss auf diese Rechte haben können (vgl. Schmidt-Eichstaedt, in: Brügelmann, BauGB, RdNr. 9 zu § 137). Jedoch vermittelt § 137 Satz 1 BauGB kein für die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren erforderliches subjektiv-öffentliches Recht. Denn die Betroffenenbeteiligung soll keine Individualrechte wahren; vielmehr dient sie - ebenso wie die vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 BauGB und die Beteiligung der öffentlichen Aufgabenträger nach § 139 BauGB (vgl. Krautzberger, a. a. O., RdNrn. 48 ff. zu § 143) - dem Interesse der Allgemeinheit daran, Beurteilungsgrundlagen für die Möglichkeiten der Bewältigung der Sanierungsaufgaben im allgemeinen zu schaffen. Dem entsprechend führt ein Verstoß gegen § 137 Satz 1 BauGB für sich allein auch nicht zur Unwirksamkeit der Sanierungssatzung (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB; vgl. zu alledem VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2011, a. a. O., m. w. N.).
28 
3. Schließlich lässt sich eine Antragsbefugnis im Ergebnis auch nicht mit einem möglichen Verstoß gegen das in § 136 Abs. 4 Satz 1 BauGB enthaltene sanierungsrechtliche Abwägungsgebot begründen. Denn die insoweit allein in Betracht kommende Beeinträchtigung der Grundschuld der Antragstellerin bzw. des Sicherungszwecks dieses Grundpfandrechts stellt keinen eigenständigen Abwägungsposten dar.
29 
Das sanierungsrechtliche Abwägungsgebot des § 136 Abs. 4 Satz 1 BauGB hat - ebenso wie das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot - hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die sanierungsrechtliche Abwägung erheblich sind (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 24.3.2011, a. a. O.). Damit reicht die aus dem Abwägungsgebot hergeleitete Antragsbefugnis weiter als diejenige wegen einer möglichen Eigentumsverletzung (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 20.3.2013 - 5 S 1126/11 -VBlBW 2013, 347 f.).
30 
Vor und bei Erlass einer Sanierungssatzung ist zwar eine Vielzahl von Abwägungsentscheidungen, beispielsweise zum Vorliegen städtebaulicher Missstände, hinsichtlich der allgemeinen Ziele und Zwecke der Sanierung und zur Erforderlichkeit der förmlichen Festsetzung eines Sanierungsgebiets zu treffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.3.1999 - 4 C 8.98 - Buchholz 406.11 § 142 BauGB Nr. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.11.2015 - 7 D 70/14.NE - juris).
31 
Im Rahmen dieser Abwägung sind indes nur diejenigen privaten Belange beachtlich, die von der Sanierung voraussichtlich mehr als geringfügig (vgl. Köhler/Fieseler, a. a. O., RdNr. 100 zu § 136) unmittelbar betroffen werden (vgl. unter Hinweis auf § 141 Abs. 1 Satz 2 BauGB Krautzberger, a. a. O., RdNr. 144 zu § 136) sowie schutzwürdig sind (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, RdNr. 71 zu § 47). Maßgebend ist dabei grundsätzlich der Grad der faktischen und unmittelbaren Beeinträchtigungen, die durch die Satzungsregelung zugelassen werden (vgl. zu Festsetzungen eines Bebauungsplans BVerwG, Beschl. v. 9.2.1995 - 4 NB 17.94 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102).
32 
Auswirkungen einer Sanierungssatzung auf den Verkehrswert zählen daher allenfalls insoweit zum Abwägungsmaterial, als sie unmittelbar ein im Sanierungsgebiet liegendes Grundstück selbst betreffen. Nur mittelbar durch Auswirkungen der Satzung auftretende Verkehrswertminderungen stellen hingegen keinen eigenständigen Abwägungsposten dar (vgl. wiederum BVerwG, Beschl. v. 9.2.1995, a. a. O.; vgl. auch VGH Bad.-Württ, Urt. v. 20.3.2013, a. a. O.).
33 
Mithin könnte selbst ein Wertverlust des durch die Grundschuld der Antragstellerin belasteten Grundeigentums allenfalls dann zum Abwägungsmaterial zählen, wenn er unmittelbar auf die Sanierungssatzung, insbesondere auf die nach förmlicher Festsetzung des Sanierungsgebiets eintretende Beschränkung der Eigentümerstellung (§ 144 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB; § 145 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 BauGB) sowie das Ziel der Sanierung (Abriss und Neubau) zurückzuführen wäre.
34 
Hingegen gilt dies nicht für eine Beeinträchtigung der Grundschuld der Antragstellerin, hier der Sicherungsfunktion des Grundpfandrechts. Zum einen ist die Grundschuld - wie bereits oben (unter 1. b) dargelegt - durch Regelungen der Sanierungssatzung nicht unmittelbar normativ betroffen. Zum anderen führen auch faktische Auswirkungen der Satzung nicht unmittelbar zu einer Beeinträchtigung der Sicherungsfunktion des Grundpfandrechts.
35 
Eine solche Beeinträchtigung setzt nämlich - auch nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin - zunächst den Eintritt eines sanierungsbedingten Wertverlusts der belasteten Grundstücke voraus und beruht damit nur mittelbar auf Auswirkungen der Sanierungssatzung. Dabei ist zu beachten, dass selbst eine Minderung des Verkehrswerts der Grundstücke nicht zwangsläufig auch eine Beeinträchtigung der Sicherungsfunktion der Grundschuld nach sich zieht. Denn eine solche hängt neben dem Wert der belasteten Grundstücke noch von weiteren Faktoren ab. Maßgeblich ist beispielsweise auch das Verhältnis des Verkehrswerts der Grundstücke zur Höhe des (noch) gesicherten Darlehens. Ferner können dieses Verhältnis sowie zukunftsgerichtete Erwartungen des Marktes, beispielsweise in Bezug auf Wertsteigerungen infolge der Sanierungsmaßnahme, die Grundlage eines eigenen, für die Sicherung des Darlehens möglicherweise ausreichenden Verkehrswerts der Grundschuld selbst bilden.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da der Frage, ob ein an einem Grundstück im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bestehendes Grundpfandrecht eine Antragsbefugnis i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu vermitteln vermag, grundsätzliche Bedeutung zukommt.
38 
Beschluss
39 
Der Streitwert wird gem. § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit § 52 Abs. 1 GKG aufEUR 15.000,- festgesetzt.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden.

(2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Sanierung, dass Flächen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets

1.
für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich zusammenhängenden Unterbringung von Bewohnern oder Betrieben aus dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
2.
für die durch die Sanierung bedingten Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen
in Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- und Ergänzungsgebiete), kann die Gemeinde geeignete Gebiete für diesen Zweck förmlich festlegen. Für die förmliche Festlegung und die sich aus ihr ergebenden Wirkungen sind die für förmlich festgelegte Sanierungsgebiete geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung). In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu bezeichnen. Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung ist zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.

(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird (vereinfachtes Sanierungsverfahren); in diesem Falle kann in der Sanierungssatzung auch die Genehmigungspflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144 Absatz 1 oder § 144 Absatz 2 ausgeschlossen werden.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Satzung der Antragsgegnerin über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Industrieflächen ehemalige Sabawerke“ vom 23.04.2008.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem - von der Fa. ... mbH genutzten - Produktions- und Verwaltungsgebäude bebauten Grundstücks Flst. Nr. 1183 im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Das Grundstück liegt im äußersten nordöstlichen Teil des im Norden durch die Brigach, im Osten durch die Richthofenstraße, im Westen durch die Peterszeller Straße und im Süden durch die Kirnacher Straße begrenzten Quartiers. Der nordöstliche Bereich ist im Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen als eingeschränktes Gewerbegebiet (GEE), der westliche Teil - die inzwischen von einem Investor („... VS“) erworbenen ehemaligen Industrieflächen der Sabawerke - als gewerbliche Baufläche (G) dargestellt. Der südöstliche Bereich - ein ehemaliges Kasernengelände („Lyautey“) - war bislang als Sondergebiet Bund (SO B) dargestellt. Mit der 7. Änderung des Flächennutzungsplans 2009 wurden der nördliche Teil dieses Bereichs als gewerbliche Baufläche (G), der östliche Teil als eingeschränktes Gewerbegebiet (GEE) und der südliche Teil als gemischte Baufläche (M) dargestellt.
Bereits am 16.12.1997 hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin für den auch das vorgenannte Quartier einschließenden Bereich „Konversionsflächen Französische Garnison, Stadtbezirk Villingen“ die Durchführung von Voruntersuchungen zur Einleitung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme beschlossen (vgl. § 165 Abs. 4 BauGB). Nachdem der Gemeinderat am 19.01.2007 für den Bereich der Industrieflächen der ehemaligen Sabawerke und das ehemalige Kasernengelände „Lyautey“ die Durchführung vorbereitender Untersuchungen beschlossen hatte (vgl. § 141 Abs. 3 BauGB), um Beurteilungsgrundlagen für die Notwendigkeit einer Sanierung sowie die dabei anzustrebenden Ziele zu gewinnen, hob er mit Beschluss vom 24.01.2007 seinen Beschluss vom 16.12.1997 wieder auf. Beide Gemeinderatsbeschlüsse wurden am 16.03.2007 ortsüblich bekannt gemacht. Mit den vorbereitenden Untersuchungen wurden das Amt für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin und die L...-I... K... GmbH betraut.
Unter dem 27.04.2007 gab die Antragsgegnerin den von der geplanten Stadterneuerungsmaßnahme „Industrieflächen ehemalige Sabawerke“ möglicherweise berührten öffentlichen Aufgabenträgern Gelegenheit, zu der beabsichtigten Sanierung bis zum 31.05.2007 Stellung zu nehmen. Unter dem 24.05.2007 wurden die städtischen Dienststellen um eine Stellungnahme bis zum 22.06.2007 gebeten.
Am 26.11.2007 fand - ohne konkretes Ergebnis - eine Besprechung mit der die Eigentümerin des ehemaligen Kasernengelände vertretenden Bundesanstalt für Immobilienangelegenheiten (BImA) über deren Beteiligung am Verfahren und den von der Antragsgegnerin beabsichtigten Grunderwerb statt. Am 11.01.2008 wurde der Eigentümer im Untersuchungsteilgebiet „Industrieflächen ehemalige Sabawerke“ beteiligt. Nachdem die Ergebnisse der inzwischen vorliegenden Untersuchungen und das sich daraus ergebende Neuordnungskonzept sowie die beabsichtigte Durchführungsstrategie vorgestellt worden waren, erklärte sich der Eigentümer bereit, an der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen mitzuwirken.
Bereits mit Zuwendungsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 07.12.2006 waren für den Teilbereich der ehemaligen Sabawerke Fördermittel aus dem Städtebauförderprogramm „Stadtumbau West (SUW)“ bewilligt worden.
Auf der Grundlage des im März 2008 erstellten und von ihm zur Kenntnis genommenen Berichts „Sanierungsgebiet‚ Industrieflächen ehemalige Sabawerke‘ im Stbz. Villingen - Vorbereitende Untersuchungen gem. § 141 BauGB“ beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.04.2008 im Hinblick auf vorliegende städtebauliche Missstände, das Sanierungsgebiet „Industrieflächen ehemalige Sabawerke“ durch Satzung förmlich festzulegen und die Sanierungsmaßnahme im sog. einfachen Sanierungsverfahren - ohne Anwendung der §§ 152 - 156a BauGB - bis zum 31.12.2015 durchzuführen; § 144 BauGB sollte demgegenüber Anwendung finden. - Die Sanierungssatzung wurde am 02.05.2008 ortsüblich bekanntgemacht. Am 02.06.2008 wurde ein Sanierungsvermerk im Grundbuch eingetragen.
Hinsichtlich des Teilbereichs „Lyautey“ hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.04.2008 beschlossen, zunächst die öffentlichen Fördermöglichkeiten zu klären, die Grunderwerbsverhandlungen mit dem Bund voranzutreiben, die Standortkonzeption „Gemeinbedarf“ zu konkretisieren und ihm sodann die Ergebnisse zur weiteren Entscheidung vorzulegen.
Mit an die Antragsgegnerin gerichtetem Anwaltsschreiben vom 18.07.2008 zeigte sich die Antragstellerin erstaunt, dass die Sanierungssatzung lediglich das Grundstück Flst. Nr. 1189 umfasse, obwohl sie lange zuvor ihre Bereitschaft signalisiert habe, an einer Sanierungsmaßnahme teilzunehmen, und den Wunsch habe erkennen lassen, nicht zuletzt im Hinblick auf etwaige Fördermittel in das Sanierungsgebiet einbezogen zu werden. Da sowohl ihre Beteiligung am Verfahren wie auch ihre Einbeziehung in das Sanierungsgebiet erforderlich gewesen wäre, bestünden an der Rechtmäßigkeit der Satzung erhebliche Bedenken. Auch sei zweifelhaft, ob ein einzelnes Grundstück überhaupt Gegenstand einer Sanierungssatzung sein könne.
10 
Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin unter dem 17.09.2008 mit, dass ihrem Wunsch, nachträglich in das Sanierungsgebiet aufgenommen zu werden, nicht entsprochen werden könne. Bei der Abgrenzung des Sanierungsgebiets handle es sich um eine planerische Entscheidung. Ein „Antragsrecht“ eines Grundstückseigentümers auf Aufnahme in ein festzulegendes Sanierungsgebiet gebe es nicht. Ihr Grundstück sei auch weder räumlich dem Sanierungsgebiet zuzuordnen, noch sei nach dem Planungsstand nicht ausgeschlossen, dass es von Durchführungsmaßnahmen betroffen sein würde. Auch die begrenzten Fördermittel ließen im Hinblick auf die gebotene zügige Durchführung der Sanierung eine räumliche und inhaltliche Ausweitung des Gebiets nicht zu. Die Antragstellerin sei auch nicht als „sonstige Betroffene“ am Verfahren zu beteiligen gewesen.
11 
Am 22.01.2009 hat die Antragstellerin beim erkennenden Gerichtshof ein Normenkontrollverfahren gegen die Sanierungssatzung eingeleitet.
12 
Sie beantragt,
13 
die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Industrieflächen ehemalige Sabawerke“ im Stadtbezirk Villingen der Antragsgegnerin vom 23.04.2008 für unwirksam zu erklären.
14 
Durch die Beschlussfassung wie auch die Realisierung der mit der Satzung verfolgten Sanierungsziele werde sie allein schon deshalb in ihren Rechten i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verletzt, weil die Satzung gegen materielles Bauplanungsrecht verstoße. Insbesondere sei sie nicht am Verfahren beteiligt worden. Eine Einbeziehung ihres Grundstücks in das Sanierungsgebiet habe die Antragsgegnerin nicht erwogen. Insofern liege ein Eingriff in ihr grundgesetzlich geschütztes Grundeigentum vor. Die Sanierungssatzung sei bereits aus formellen Gründen unwirksam. Nach den §§ 136 ff. BauGB seien die Betroffenen rechtzeitig zu informieren und am Verfahren zu beteiligen. Zu den Betroffenen gehörten nicht nur die Eigentümer, Mieter und Pächter, sondern auch die sonstigen Betroffenen, mithin Nachbarn und Angrenzer, auf deren Grundeigentum sich die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen zumindest auswirken könne. Ebenso seien die angrenzenden Grundeigentümer zu beteiligen, die zumindest „nach denklogischem Verständnis“ in das Sanierungsgebiet einbezogen werden könnten. Die Satzung sei darüber hinaus materiell unwirksam. Schon der Begriff des Sanierungsgebiets beziehe sich auf eine Zusammenfassung mehrerer Grundstücke. Demgegenüber sei die Antragsgegnerin offenbar davon ausgegangen, dass städtebauliche Missstände auf einem einzelnen Grundstück genügten. Überlegungen, ob noch weitere angrenzende Grundstücke einzubeziehen sein könnten, habe sie nicht angestellt. Offenbar diene die Satzung lediglich dazu, erhebliche öffentliche Zuschussleistungen allein dem Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 1189 zugutekommen zu lassen. Insofern sei die Satzung auch deshalb unwirksam, weil sie unverhältnismäßig alleine diesen Eigentümer mit staatlichen Mitteln „versorge“. Mit ihrem Schreiben vom 18.07.2008 habe sie die Antragsgegnerin auch fristgerecht über die formellen Mängel informiert.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
den Antrag abzuweisen.
17 
Sie hält den Normenkontrollantrag für unzulässig, weil das Grundstück der Antragstellerin außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liege. Abgesehen davon, dass deren Grundstück gar nicht unmittelbar angrenze, könne das Ansinnen, ebenfalls in das Sanierungsgebiet einbezogen zu werden, keine Antragsbefugnis begründen. Auch fehle es an jeglichen Darlegungen, inwiefern die Nichteinbeziehung ihres Grundstücks für sie von Nachteil sei. Insbesondere habe sie nicht aufgezeigt, dass auch ihr Grundstück Mängel oder Missstände aufweise, zu deren Beseitigung und Minderung eine Ausdehnung des Sanierungsgebiets auf ihr Grundstück und die Durchführung eines einheitlichen Sanierungsverfahrens im öffentlichen Interesse geboten wäre. Die Versorgung mit staatlichen Mitteln, auf die die Antragstellerin keinerlei Anspruch habe, stelle noch kein städtebauliches Ziel dar. Deren Beteiligung im Verfahren sei schließlich in einem ordnungsgemäßen Verfahren - Aufstellungs- und Satzungsbeschluss seien jeweils in öffentlicher Sitzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht worden - ermöglicht worden. Durch die beabsichtigte Verlegung der Haupterschließung des Sanierungsgebiets über die Peterszeller Straße - bislang sei diese über die Hermann-Schwer-Straße unter Mitbenutzung des Grundstücks der Antragstellerin erfolgt -, verringere sich zudem die Immissionsbelastung ihres Grundstücks. Auch dem Abwägungsgebot des § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB komme keine drittschützende Wirkung zu. Abgesehen davon stehe ihr bei der Abgrenzung des Sanierungsgebiets ein Gestaltungsspielraum zu, der sich an der materiell-rechtlichen Vorgabe zu orientieren habe, dass Sanierungsmaßnahmen nur bei Vorliegen städtebaulicher Missstände in Betracht kämen. Schließlich sei das Sanierungsgebiet so zu begrenzen, das sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lasse, was nicht zuletzt auch von den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Finanzmitteln abhänge. Ggf. könne das Gebiet auch aus einem einzigen Grundstück bestehen. Für das hier festgelegte Gebiet seien schließlich Fördermittel bewilligt worden. Auch bestehe eine Mitwirkungsbereitschaft des Grundstückseigentümers und Einigkeit über die durchzuführenden Maßnahmen. Abgesehen davon, dass städtebauliche Missstände auf dem Grundstück der Antragstellerin nicht ersichtlich seien, sei eine Vergrößerung des Sanierungsgebiets auch im Hinblick auf die begrenzte Fördermittelzusage und eine zügige Durchführung der Sanierung nicht möglich.
18 
Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten der Antragsgegnerin vor; wegen der Einzelheiten wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte und auch ersichtlich innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Sanierungssatzung (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellte Normenkontrollantrag ist bereits wegen fehlender Antragsbefugnis unzulässig.
20 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag, eine nach dem Baugesetzbuch erlassene Satzung für ungültig zu erklären, jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dabei keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist sonach, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Anwendung der Sanierungssatzung in seinen eigenen subjektiven Rechten, insbesondere in seinem Eigentum (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG), verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, Urt. v. 11.12.2003 - 4 CN 10.02 -, BVerwGE 119, 312, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165, Urt. v. 27.06.2007 - 4 BN 18.07 -, BauR 2008, 657).
21 
Dies wird bei einem Antragsteller, der Eigentümer oder eigentumsähnlich (vgl. § 200 Abs. 2 BauGB) oder auch nur obligatorisch Berechtigter eines im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks ist, regelmäßig der Fall sein und zwar auch dann, wenn in der Sanierungssatzung - wie hier - die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts (§§ 152 - 156a BauGB), nicht jedoch auch die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB ausgeschlossen wird (vgl. § 144 Abs. 4 BauGB). Denn die Sanierungssatzung hat für die in ihrem Geltungsbereich liegenden Grundstücke aufgrund des dann eingreifenden sanierungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalts nach § 144 Abs. 1 u. 2 BauGB eine unmittelbare Eigentumsbeschränkung zur Folge. Der Antragstellerin vermag dies jedoch ersichtlich keine Antragsbefugnis zu vermitteln, da ihr Grundstück nicht im Sanierungsgebiet liegt. Insofern kann auch dahinstehen, ob sich eine Antragsbefugnis auch mit dem zugunsten der Gemeinde bestehenden allgemeinen Vorkaufsrecht (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB), das nach § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB auch zugunsten eines Sanierungsträgers ausgeübt werden kann, und der erleichterten Möglichkeit einer Enteignung auch zugunsten des Sanierungsträgers (vgl. §§ 88 Satz 2, 87 Abs. 3 Satz 3 BauGB) begründen ließe (vgl. Köhler, in Schrödter, BauGB, 7. A. 2006, § 143 Rn. 14), oder ob es insofern noch an der „unmittelbaren Rechtsbetroffenheit“ fehlte (so Schmitz, in: Spannowski/Uechtritz, BauGB, 2009, § 142 Rn. 48).
22 
Ob sich eine Antragsbefugnis - insbesondere die eines benachbarten Eigentümers wie hier - auch im Hinblick auf später - ggf. auch außerhalb des Sanierungsgebiets (vgl. §§ 142 Abs. 2, 147 Satz 3 BauGB) - durchzuführende Sanierungsmaßnahmen begründen ließe (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB <95. Erg.lfg. 2010>, § 143 Rn. 40, 41), erscheint fraglich, da eine etwaige Beeinträchtigung regelmäßig erst aufgrund der nachfolgenden städtebaulichen, insbesondere Bebauungsplanung eintritt. Insofern ist zweifelhaft, ob eine solche noch der angegriffenen Sanierungssatzung zuzuordnen wäre („durch deren Anwendung“), weil sie in ihr bereits als geplante Folgemaßnahme angelegt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.07.1992 - 4 NB 39.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 68, Beschl. v. 14.02.1991 - 4 NB 25.89 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 56, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 1.87 -, Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2). Zwar müssen zumindest allgemeine Ziele und Zwecke der Sanierung im Zeitpunkt der Gebietsfestlegung vorliegen (vgl. §§ 142 Abs. 1, 136 Abs. 4 Satz 3, 140 Nr. 3 BauGB), jedoch sind diese nicht Inhalt der Sanierungssatzung (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 142 Rn. 58, 69) und enthalten auch noch nicht die städtebaulichen, die Bodennutzung berührenden Nutzungsziele. Auch dies kann hier dahinstehen, da die Antragstellerin schon nicht dargetan hat, inwiefern sie als Eigentümerin eines außerhalb des Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücks bereits aufgrund der von der Antragsgegnerin verfolgten, der Gebietsfestlegung zugrundeliegenden allgemeinen Ziele und Zwecke der Sanierung in ihren Rechten verletzt sein könnte. Dies ist auch nicht ersichtlich, da sich ihre Grundstückssituation aufgrund der nunmehr vorgesehenen Erschließung nach Westen über die Peterszeller Straße eher verbessern dürfte.
23 
Eine mögliche Verletzung ihrer subjektiven Rechte vermag die Antragstellerin auch nicht mit dem Hinweis darzutun, die Sanierungssatzung sei unter Verstoß gegen eine ihre Beteiligung als „sonstige Betroffene“ sicherstellende Verfahrensvorschrift zustande gekommen. Auch wenn die Antragstellerin als benachbarte Eigentümerin vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets noch als mittelbar Betroffene und damit „sonstige Betroffene“ i. S. des § 137 BauGB anzusehen gewesen sein sollte (vgl. hierzu Roeser, in: Berliner Kommentar z. BauGB, 3. A. 2007 <9. Lfg.>, § 137 Rn. 5), ergäbe sich hieraus noch kein - ihre Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren vermittelndes -subjektives öffentliches Recht. Denn die Betroffenenbeteiligung soll keine Individualrechte wahren, sondern - im Interesse der Allgemeinheit - Beurteilungsgrundlagen für die Möglichkeiten der Bewältigung der Sanierungsaufgaben im allgemeinen schaffen (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 143 Rn. 48; Schmitz, a.a.O., § 142 Rn. 49). Dem entsprechend führte ein Verstoß gegen § 137 Satz 1 BauGB auch nicht zur Unwirksamkeit der Sanierungssatzung (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB; hierzu Schmitz, a.a.O., § 137 Rn. 14 f.).
24 
Eine mögliche Verletzung der Antragstellerin in einem subjektiven Recht könnte sich danach allenfalls aus einem Verstoß gegen das in § 136 Abs. 4 Satz 1 BauGB enthaltene sanierungsrechtliche Abwägungsgebot ergeben, welches sich bereits auf die allgemeinen Ziele und Zwecke der Sanierung bzw. das allgemeine Sanierungskonzept sowie die - hier beanstandete - Gebietsabgrenzung bezieht (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 142 Rn. 58; BVerwG, Urt. v. 04.03.1999 - 4 C 8.98 -, Buchholz 406.11 § 142 BauGB Nr. 5, Beschl. v. 10.11.1998 - 4 BN 38.98 - , Buchholz 406.11 § 136 BauGB Nr. 4). Dieses Gebot hat - ebenso wie das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot - hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die sanierungsrechtliche Abwägung erheblich sind. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Ziele und Zwecke der Sanierung im Zeitpunkt des Erlasses der Sanierungssatzung noch nicht konkretisiert sein müssen und die einzelnen Maßnahmen noch nicht feststehen, sodass auch noch keine vertiefte Abwägung mit den privaten Belangen Betroffener möglich ist. Ob die Sanierungsziele letztlich eine Zurücksetzung privater Belange Betroffener rechtfertigen, muss insofern der Einzelfallentscheidung im Rahmen der Anwendung der jeweiligen Sanierungsinstrumente vorbehalten bleiben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.2007 - 3 S 35/06 -; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 10. A., § 142 Rn. 6 ff.).
25 
Dass bei der hinsichtlich der Gebietsabgrenzung zu treffenden Abwägungsentscheidung auch private Belange benachbarter Grundstückseigentümer abwägungserheblich sein können, ist allerdings nicht zweifelhaft (vgl. auch § 137 BauGB), da später durchzuführende Sanierungsmaßnahmen durchaus nachteilige Auswirkungen auf ihre Grundstücke bzw. deren Nutzung haben können. Diese mögen im Einzelfall auch mit der - ein Grundstück aussparenden - Abgrenzung des Sanierungsgebiets zusammenhängen. Eine ordnungsgemäße Konfliktbewältigung mag daher im Einzelfall auch in der Einbeziehung gerade dieses Grundstücks bestehen können (vgl. zur entsprechenden Problematik im Bebauungsplanverfahren BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O., Beschl. v. 20.11.1995 - 4 NB 23.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 87, Beschl. v. 27.06.2007, a.a.O., Beschl. v. 04.02.2010 - 4 BN 68.09 -). Entsprechende nachteilige Auswirkungen auf ihr Grundstück hat die Antragstellerin jedoch - wie ausgeführt - nicht dargetan; solche sind auch nicht ersichtlich. Insofern kann dahinstehen, inwiefern ein etwaiger Konflikt überhaupt schon bei der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets zu bewältigen gewesen wäre. Vielmehr verweist die Antragstellerin lediglich auf ihr Interesse, ebenfalls in den Geltungsbereich der Sanierungssatzung einbezogen zu werden, um auf diese Weise in den Genuss von Städtebauförderungsmitteln zu kommen (vgl. § 164a BauGB). Das bloße Interesse eines Eigentümers an der Einbeziehung seines Grundstücks in ein festzulegendes Sanierungsgebiet stellt indes - ebenso wenig wie das bloße Interesse, in ein Bebauungsplangebiet einbezogen zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O., Beschl. v. 27.06.2007, a.a.O., Beschl. v. 04.02.2010, a.a.O.) - keinen abwägungserheblichen Belang dar, den die Antragsgegnerin bei ihrer Gebietsabgrenzung zu berücksichtigen gehabt hätte. Nicht abwägungserheblich sind nämlich - ebenso wenig wie im Bebauungsplanverfahren - Interessen bzw. Erwartungen, die nach der Rechtsordnung nicht schutzwürdig sind. Solches gilt insbesondere für ein auch hier nur geltend gemachtes Interesse an einer Verbesserung des städtebaulichen Status quo und damit an einer Erweiterung des eigenen Rechtskreises. Dies ergibt sich bezogen auf das von der Antragstellerin geltend gemachte bloße Interesse an einer Einbeziehung in ein festzulegendes Sanierungsgebiet aus folgenden Erwägungen:
26 
Nach § 142 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist das Sanierungsgebiet so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt; maßgebend sind insoweit die (allgemeinen) Zwecke und Ziele der Sanierung. Dabei sind vor allem das Gebot der zügigen Durchführung der Maßnahmen und die finanziellen Möglichkeiten, insbesondere die zu erwartenden Bundes- und Landesfinanzhilfen zu berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.2007 - 3 S 35/06 -). Bei ihrer Entscheidung hat die Gemeinde einen weiten planerischen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum, der sich zusätzlich aus der Weite des städtebaulichen Missstandsbegriffs ergibt (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 142 Rn. 26). Da das Gesetz die Behebung städtebaulicher Missstände allein im Allgemeinwohlinteresse und nicht auch zum Schutz von Individualinteressen regelt (vgl. § 136 Abs. 4 Satz 1 BauGB) und es dem entsprechend auch keinen Anspruch auf Festlegung eines Sanierungsgebiets gibt (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB), kann auch kein Anspruch auf eine fehlerfreie Planung bestehen, der auf eine Einbeziehung in den Geltungsbereich einer Sanierungssatzung zielt (vgl. Gaentzsch/Stemmler, in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar z. BauGB, 3. A: 2009 <17. Lfg.>, § 142 Rn. 13, 6; BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O., zur Einbeziehung in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans). Daran ändert auch nichts, dass Eigentümer mit der Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen steuerliche Vorteile erlangen (vgl. Gaetzsch/ Stemmler, a.a.O., § 142 Rn. 6) und in den Genuss von Städtebauförderungsmitteln (vgl. § 164a BauGB) kommen können (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.03.1982 - 1 C 5/79 -; Köhler, in Schrödter, BauGB, 7. A. 2006, § 143 Rn. 15; anders wohl Gronemeyer, NVwZ 1986, 92 <95>). Insofern verbietet sich auch die Annahme, bereits der gegenüber der satzungsgebenden Gemeinde bekundete Wunsch nach Aufnahme eines Grundstücks in ein Sanierungsgebiet könne einen die Antragsbefugnis vermittelnden abwägungserheblichen Belang begründen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.03.1982 - 1 OVG C 5/79 -; Fieseler, Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, 2000, S. 82 Rn. 194; Krautzberger, a.a.O., § 143 Rn. 42; ebenso Krautzberger, in Battis/Krautzberger/Löhr, § 143 Rn. 18; Stemmler, in: Schlichter/Stich/Driehaus/ Paetow, a.a.O., § 142 Rn. 14, 6; BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O. zum Wunsch, in einen Bebauungsplangebiet einbezogen zu werden). Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, in dem die Antragstellerin noch nicht einmal dargetan hat, dass ihr außerhalb des Sanierungsgebiets gelegenes Grundstück ebenfalls städtebauliche Missstände i. S. des § 136 Abs. 3 BauGB aufwiese oder inwiefern die zweckmäßige Durchführung der Sanierung der Industrieflächen der ehemaligen Sabawerke eine Einbeziehung ihres Grundstücks erforderte. Lediglich unter diesen Voraussetzungen wird indes vereinzelt ein Anspruch auf Einbeziehung in ein Sanierungsgebiet in Betracht gezogen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.03.1982, a.a.O.; Köhler, a.a.O., § 143 Rn. 15; Gronemeyer, a.a.O., S. 95).
27 
Vor diesem Hintergrund kann aber auch dahinstehen, ob eine Antragsbefugnis jedenfalls dann in Betracht käme, wenn ein Grundstück "willkürlich" nicht in ein Sanierungsgebiet einbezogen wird (für das Bebauungsplanverfahren offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O.). Anhaltspunkte für eine „willkürliche“ Grenzziehung sind freilich im Hinblick auf die ohne Weiteres überzeugenden, unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Antragsgegnerin auch nicht ersichtlich.
28 
Erweist sich der Normenkontrollantrag danach bereits als unzulässig, braucht auch den Bedenken der Antragstellerin nicht mehr nachgegangen zu werden, ob ein einzelnes Grundstück überhaupt Gegenstand einer Sanierungssatzung sein könne. Allerdings sei bemerkt, dass ein Sanierungsgebiet im Grenzfall - insbesondere bei einem entsprechend großen Flurstück wie hier - durchaus auch nur aus einem Grundstück bestehen kann (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 142 Rn. 23 u. § 136 Rn. 49).
29 
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Davon, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären, sieht der Senat ab.
30 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
31 
Beschluss vom 24. März 2011
32 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. Nrn. 9.8.1 des Streitwertkatalogs).
33 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte und auch ersichtlich innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Sanierungssatzung (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellte Normenkontrollantrag ist bereits wegen fehlender Antragsbefugnis unzulässig.
20 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag, eine nach dem Baugesetzbuch erlassene Satzung für ungültig zu erklären, jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dabei keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist sonach, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Anwendung der Sanierungssatzung in seinen eigenen subjektiven Rechten, insbesondere in seinem Eigentum (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG), verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, Urt. v. 11.12.2003 - 4 CN 10.02 -, BVerwGE 119, 312, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165, Urt. v. 27.06.2007 - 4 BN 18.07 -, BauR 2008, 657).
21 
Dies wird bei einem Antragsteller, der Eigentümer oder eigentumsähnlich (vgl. § 200 Abs. 2 BauGB) oder auch nur obligatorisch Berechtigter eines im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks ist, regelmäßig der Fall sein und zwar auch dann, wenn in der Sanierungssatzung - wie hier - die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts (§§ 152 - 156a BauGB), nicht jedoch auch die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB ausgeschlossen wird (vgl. § 144 Abs. 4 BauGB). Denn die Sanierungssatzung hat für die in ihrem Geltungsbereich liegenden Grundstücke aufgrund des dann eingreifenden sanierungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalts nach § 144 Abs. 1 u. 2 BauGB eine unmittelbare Eigentumsbeschränkung zur Folge. Der Antragstellerin vermag dies jedoch ersichtlich keine Antragsbefugnis zu vermitteln, da ihr Grundstück nicht im Sanierungsgebiet liegt. Insofern kann auch dahinstehen, ob sich eine Antragsbefugnis auch mit dem zugunsten der Gemeinde bestehenden allgemeinen Vorkaufsrecht (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB), das nach § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB auch zugunsten eines Sanierungsträgers ausgeübt werden kann, und der erleichterten Möglichkeit einer Enteignung auch zugunsten des Sanierungsträgers (vgl. §§ 88 Satz 2, 87 Abs. 3 Satz 3 BauGB) begründen ließe (vgl. Köhler, in Schrödter, BauGB, 7. A. 2006, § 143 Rn. 14), oder ob es insofern noch an der „unmittelbaren Rechtsbetroffenheit“ fehlte (so Schmitz, in: Spannowski/Uechtritz, BauGB, 2009, § 142 Rn. 48).
22 
Ob sich eine Antragsbefugnis - insbesondere die eines benachbarten Eigentümers wie hier - auch im Hinblick auf später - ggf. auch außerhalb des Sanierungsgebiets (vgl. §§ 142 Abs. 2, 147 Satz 3 BauGB) - durchzuführende Sanierungsmaßnahmen begründen ließe (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB <95. Erg.lfg. 2010>, § 143 Rn. 40, 41), erscheint fraglich, da eine etwaige Beeinträchtigung regelmäßig erst aufgrund der nachfolgenden städtebaulichen, insbesondere Bebauungsplanung eintritt. Insofern ist zweifelhaft, ob eine solche noch der angegriffenen Sanierungssatzung zuzuordnen wäre („durch deren Anwendung“), weil sie in ihr bereits als geplante Folgemaßnahme angelegt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.07.1992 - 4 NB 39.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 68, Beschl. v. 14.02.1991 - 4 NB 25.89 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 56, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 1.87 -, Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2). Zwar müssen zumindest allgemeine Ziele und Zwecke der Sanierung im Zeitpunkt der Gebietsfestlegung vorliegen (vgl. §§ 142 Abs. 1, 136 Abs. 4 Satz 3, 140 Nr. 3 BauGB), jedoch sind diese nicht Inhalt der Sanierungssatzung (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 142 Rn. 58, 69) und enthalten auch noch nicht die städtebaulichen, die Bodennutzung berührenden Nutzungsziele. Auch dies kann hier dahinstehen, da die Antragstellerin schon nicht dargetan hat, inwiefern sie als Eigentümerin eines außerhalb des Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücks bereits aufgrund der von der Antragsgegnerin verfolgten, der Gebietsfestlegung zugrundeliegenden allgemeinen Ziele und Zwecke der Sanierung in ihren Rechten verletzt sein könnte. Dies ist auch nicht ersichtlich, da sich ihre Grundstückssituation aufgrund der nunmehr vorgesehenen Erschließung nach Westen über die Peterszeller Straße eher verbessern dürfte.
23 
Eine mögliche Verletzung ihrer subjektiven Rechte vermag die Antragstellerin auch nicht mit dem Hinweis darzutun, die Sanierungssatzung sei unter Verstoß gegen eine ihre Beteiligung als „sonstige Betroffene“ sicherstellende Verfahrensvorschrift zustande gekommen. Auch wenn die Antragstellerin als benachbarte Eigentümerin vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets noch als mittelbar Betroffene und damit „sonstige Betroffene“ i. S. des § 137 BauGB anzusehen gewesen sein sollte (vgl. hierzu Roeser, in: Berliner Kommentar z. BauGB, 3. A. 2007 <9. Lfg.>, § 137 Rn. 5), ergäbe sich hieraus noch kein - ihre Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren vermittelndes -subjektives öffentliches Recht. Denn die Betroffenenbeteiligung soll keine Individualrechte wahren, sondern - im Interesse der Allgemeinheit - Beurteilungsgrundlagen für die Möglichkeiten der Bewältigung der Sanierungsaufgaben im allgemeinen schaffen (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 143 Rn. 48; Schmitz, a.a.O., § 142 Rn. 49). Dem entsprechend führte ein Verstoß gegen § 137 Satz 1 BauGB auch nicht zur Unwirksamkeit der Sanierungssatzung (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB; hierzu Schmitz, a.a.O., § 137 Rn. 14 f.).
24 
Eine mögliche Verletzung der Antragstellerin in einem subjektiven Recht könnte sich danach allenfalls aus einem Verstoß gegen das in § 136 Abs. 4 Satz 1 BauGB enthaltene sanierungsrechtliche Abwägungsgebot ergeben, welches sich bereits auf die allgemeinen Ziele und Zwecke der Sanierung bzw. das allgemeine Sanierungskonzept sowie die - hier beanstandete - Gebietsabgrenzung bezieht (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 142 Rn. 58; BVerwG, Urt. v. 04.03.1999 - 4 C 8.98 -, Buchholz 406.11 § 142 BauGB Nr. 5, Beschl. v. 10.11.1998 - 4 BN 38.98 - , Buchholz 406.11 § 136 BauGB Nr. 4). Dieses Gebot hat - ebenso wie das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot - hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die sanierungsrechtliche Abwägung erheblich sind. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Ziele und Zwecke der Sanierung im Zeitpunkt des Erlasses der Sanierungssatzung noch nicht konkretisiert sein müssen und die einzelnen Maßnahmen noch nicht feststehen, sodass auch noch keine vertiefte Abwägung mit den privaten Belangen Betroffener möglich ist. Ob die Sanierungsziele letztlich eine Zurücksetzung privater Belange Betroffener rechtfertigen, muss insofern der Einzelfallentscheidung im Rahmen der Anwendung der jeweiligen Sanierungsinstrumente vorbehalten bleiben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.2007 - 3 S 35/06 -; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 10. A., § 142 Rn. 6 ff.).
25 
Dass bei der hinsichtlich der Gebietsabgrenzung zu treffenden Abwägungsentscheidung auch private Belange benachbarter Grundstückseigentümer abwägungserheblich sein können, ist allerdings nicht zweifelhaft (vgl. auch § 137 BauGB), da später durchzuführende Sanierungsmaßnahmen durchaus nachteilige Auswirkungen auf ihre Grundstücke bzw. deren Nutzung haben können. Diese mögen im Einzelfall auch mit der - ein Grundstück aussparenden - Abgrenzung des Sanierungsgebiets zusammenhängen. Eine ordnungsgemäße Konfliktbewältigung mag daher im Einzelfall auch in der Einbeziehung gerade dieses Grundstücks bestehen können (vgl. zur entsprechenden Problematik im Bebauungsplanverfahren BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O., Beschl. v. 20.11.1995 - 4 NB 23.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 87, Beschl. v. 27.06.2007, a.a.O., Beschl. v. 04.02.2010 - 4 BN 68.09 -). Entsprechende nachteilige Auswirkungen auf ihr Grundstück hat die Antragstellerin jedoch - wie ausgeführt - nicht dargetan; solche sind auch nicht ersichtlich. Insofern kann dahinstehen, inwiefern ein etwaiger Konflikt überhaupt schon bei der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets zu bewältigen gewesen wäre. Vielmehr verweist die Antragstellerin lediglich auf ihr Interesse, ebenfalls in den Geltungsbereich der Sanierungssatzung einbezogen zu werden, um auf diese Weise in den Genuss von Städtebauförderungsmitteln zu kommen (vgl. § 164a BauGB). Das bloße Interesse eines Eigentümers an der Einbeziehung seines Grundstücks in ein festzulegendes Sanierungsgebiet stellt indes - ebenso wenig wie das bloße Interesse, in ein Bebauungsplangebiet einbezogen zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O., Beschl. v. 27.06.2007, a.a.O., Beschl. v. 04.02.2010, a.a.O.) - keinen abwägungserheblichen Belang dar, den die Antragsgegnerin bei ihrer Gebietsabgrenzung zu berücksichtigen gehabt hätte. Nicht abwägungserheblich sind nämlich - ebenso wenig wie im Bebauungsplanverfahren - Interessen bzw. Erwartungen, die nach der Rechtsordnung nicht schutzwürdig sind. Solches gilt insbesondere für ein auch hier nur geltend gemachtes Interesse an einer Verbesserung des städtebaulichen Status quo und damit an einer Erweiterung des eigenen Rechtskreises. Dies ergibt sich bezogen auf das von der Antragstellerin geltend gemachte bloße Interesse an einer Einbeziehung in ein festzulegendes Sanierungsgebiet aus folgenden Erwägungen:
26 
Nach § 142 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist das Sanierungsgebiet so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt; maßgebend sind insoweit die (allgemeinen) Zwecke und Ziele der Sanierung. Dabei sind vor allem das Gebot der zügigen Durchführung der Maßnahmen und die finanziellen Möglichkeiten, insbesondere die zu erwartenden Bundes- und Landesfinanzhilfen zu berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.2007 - 3 S 35/06 -). Bei ihrer Entscheidung hat die Gemeinde einen weiten planerischen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum, der sich zusätzlich aus der Weite des städtebaulichen Missstandsbegriffs ergibt (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 142 Rn. 26). Da das Gesetz die Behebung städtebaulicher Missstände allein im Allgemeinwohlinteresse und nicht auch zum Schutz von Individualinteressen regelt (vgl. § 136 Abs. 4 Satz 1 BauGB) und es dem entsprechend auch keinen Anspruch auf Festlegung eines Sanierungsgebiets gibt (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB), kann auch kein Anspruch auf eine fehlerfreie Planung bestehen, der auf eine Einbeziehung in den Geltungsbereich einer Sanierungssatzung zielt (vgl. Gaentzsch/Stemmler, in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar z. BauGB, 3. A: 2009 <17. Lfg.>, § 142 Rn. 13, 6; BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O., zur Einbeziehung in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans). Daran ändert auch nichts, dass Eigentümer mit der Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen steuerliche Vorteile erlangen (vgl. Gaetzsch/ Stemmler, a.a.O., § 142 Rn. 6) und in den Genuss von Städtebauförderungsmitteln (vgl. § 164a BauGB) kommen können (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.03.1982 - 1 C 5/79 -; Köhler, in Schrödter, BauGB, 7. A. 2006, § 143 Rn. 15; anders wohl Gronemeyer, NVwZ 1986, 92 <95>). Insofern verbietet sich auch die Annahme, bereits der gegenüber der satzungsgebenden Gemeinde bekundete Wunsch nach Aufnahme eines Grundstücks in ein Sanierungsgebiet könne einen die Antragsbefugnis vermittelnden abwägungserheblichen Belang begründen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.03.1982 - 1 OVG C 5/79 -; Fieseler, Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, 2000, S. 82 Rn. 194; Krautzberger, a.a.O., § 143 Rn. 42; ebenso Krautzberger, in Battis/Krautzberger/Löhr, § 143 Rn. 18; Stemmler, in: Schlichter/Stich/Driehaus/ Paetow, a.a.O., § 142 Rn. 14, 6; BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O. zum Wunsch, in einen Bebauungsplangebiet einbezogen zu werden). Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, in dem die Antragstellerin noch nicht einmal dargetan hat, dass ihr außerhalb des Sanierungsgebiets gelegenes Grundstück ebenfalls städtebauliche Missstände i. S. des § 136 Abs. 3 BauGB aufwiese oder inwiefern die zweckmäßige Durchführung der Sanierung der Industrieflächen der ehemaligen Sabawerke eine Einbeziehung ihres Grundstücks erforderte. Lediglich unter diesen Voraussetzungen wird indes vereinzelt ein Anspruch auf Einbeziehung in ein Sanierungsgebiet in Betracht gezogen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.03.1982, a.a.O.; Köhler, a.a.O., § 143 Rn. 15; Gronemeyer, a.a.O., S. 95).
27 
Vor diesem Hintergrund kann aber auch dahinstehen, ob eine Antragsbefugnis jedenfalls dann in Betracht käme, wenn ein Grundstück "willkürlich" nicht in ein Sanierungsgebiet einbezogen wird (für das Bebauungsplanverfahren offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O.). Anhaltspunkte für eine „willkürliche“ Grenzziehung sind freilich im Hinblick auf die ohne Weiteres überzeugenden, unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Antragsgegnerin auch nicht ersichtlich.
28 
Erweist sich der Normenkontrollantrag danach bereits als unzulässig, braucht auch den Bedenken der Antragstellerin nicht mehr nachgegangen zu werden, ob ein einzelnes Grundstück überhaupt Gegenstand einer Sanierungssatzung sein könne. Allerdings sei bemerkt, dass ein Sanierungsgebiet im Grenzfall - insbesondere bei einem entsprechend großen Flurstück wie hier - durchaus auch nur aus einem Grundstück bestehen kann (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 142 Rn. 23 u. § 136 Rn. 49).
29 
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Davon, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären, sieht der Senat ab.
30 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
31 
Beschluss vom 24. März 2011
32 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. Nrn. 9.8.1 des Streitwertkatalogs).
33 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
2.
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
2.
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Absatz 2 im Zusammenhang steht;
3.
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4.
die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5.
die Teilung eines Grundstücks.

(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Keiner Genehmigung bedürfen

1.
Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
2.
Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;
3.
Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;
4.
Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
5.
der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Bernburg vom 16. Februar 2015 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug des Antrages auf Eintragung der Abtretung der im Grundbuch von Bernburg Blatt ... zu Gunsten der Beteiligten zu 1) eingetragenen Grundschuld, Abt. III Nr. 1 über 178.952,16 €, nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung vom 16. Februar 2015 zu verweigern.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 178.952,16 €.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 3) ist Eigentümer des im Grundbuch von Bernburg Blatt ... verzeichneten Grundstücks Flur ... Flurstück ... der Gemarkung Bernburg (T. Straße 1). Am 27. November 1996 wurde unter lfd. Nr. 4 in Abteilung II ein Sanierungsvermerk eingetragen. Zugunsten der Beteiligten zu 1) ist seit dem 10. Mai 1994 in Abteilung III des Grundbuchs unter lfd. Nr. 1 eine Grundschuld über den Betrag von 178.952,16 € nebst Zinsen eingetragen. Die Beteiligte zu 1) hat unter dem 11. Februar 2015 die Abtretung dieser Grundschuld nebst Zinsen an die Beteiligte zu 2) erklärt.

2

Der Notar H. aus B. hat mit Schriftsatz vom 13. Februar 2015 unter Vorlage der Abtretungserklärung vom 11. Februar 2015 für die alte und die neue Gläubigerin bei dem Grundbuchamt beantragt, die Eintragung der Abtretung auf die Beteiligte zu 2) vorzunehmen.

3

Hierauf hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts dem Notar mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2015 unter Fristsetzung von einem Monat aufgegeben, eine sanierungsrechtliche Genehmigung der Stadt Bernburg vorzulegen, da das belastete Grundstück in einem Sanierungsgebiet der Stadt Bernburg liege. Daher bedürfe die Abtretung der Grundschuld der sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 144 BauGB.

4

Die Beteiligte zu 1) hat hierauf mit Schreiben vom 23. Februar 2015 entgegnet, dass die Grundschuld bereits am 28. Oktober 1991 eingetragen worden sei, der Sanierungsvermerk jedoch erst am 27. November 1996. Zwar bedürften Verfügungen über das Grundstück oder wesentliche Veränderungen desselben der schriftlichen Genehmigung durch die Gemeinde. Die Abtretung der bereits bestehenden Belastung stelle aber keine Verfügung über das Grundstück oder eine Veränderung desselben dar. Hintergrund der Abtretung sei ein Forderungsverkauf. Es sei kein neues schuldrechtliches Vertragsverhältnis geschlossen worden.

5

Das Grundbuchamt hat das Schreiben vom 23. Februar 2015 als Beschwerde bewertet, dieser nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Rechtspflegerin ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall bei einer Grundpfandrechtsabtretung grundsätzlich von einem Genehmigungserfordernis auszugehen sei, sofern nicht bereits bei der Bestellung des Grundpfandrechts eine Genehmigung erteilt wurde.

II.

6

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist in der Sache auch begründet und führt zur Aufhebung der Zwischenverfügung vom 16. Februar 2015.

7

Die Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenverfügung haben nicht vorgelegen. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO hat das Grundbuchamt einen Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Behebung des Hindernisses zu bestimmen, wenn der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegensteht. Denn eine solche soll nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nur vorgenommen werden, wenn die nach § 19 GBO erforderliche Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden und auch die anderweitigen Voraussetzungen der Eintragung durch öffentliche Urkunden nachgewiesen sind.

8

Im vorliegenden Fall war die sanierungsrechtliche Genehmigung der Stadt Bernburg aber nicht nach § 144 BauGB nachzuweisen. Denn anders als in einem Umlegungsgebiet - dort ist nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch die Verfügung über ein Recht an einem Grundstück der Genehmigung der Umlegungsstelle unterworfen - ist in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 BauGB nur für die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts eine schriftliche Genehmigung der Gemeinde erforderlich (z. B. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Rdn. 34 zu § 144 BauGB; Fislake, in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, BauGB, Rdn. 20 zu § 144 BauGB; Gutachten DNotI-Report 1996, 191; Graupeter, WM 2011, 535; Mayer, in: Bauer/von Oefele, Abschnitt AT IV Rdn. 72 und 73, weist nur im Zusammenhang mit einem Umlegungsgebiet auf das Genehmigungserfordernis bei der Abtretung von Grundpfandrechten hin). Soweit in der Kommentierung von Schöner/Stöber (Grundbuchrecht, Rdn. 3886) ohne weitergehende Begründung angemerkt wird, dass die Abtretung einer genehmigten Grundschuld keiner Genehmigung bedürfe, ist daraus nicht zu folgern, dass die Abtretung einer nicht genehmigten Grundschuld einer Genehmigung bedarf. Denn dieser Hinweis bezieht sich auf das bereits erwähnte Gutachten (DNotI-Report 1996, 191) bzw. auf den Aufsatz von Graupeter, die aber beide gerade kein Genehmigungserfordernis für die Abtretung einer Grundschuld postulieren. Der Senat sieht es auch nicht als nicht sachgerecht an, die Abtretung einer bereits vor der Festlegung des Sanierungsgebietes bestellten Grundschuld dem Genehmigungserfordernis zu unterwerfen. Denn ist das dingliche Rechtsgeschäft vor Inkrafttreten der Sanierungssatzung vorgenommen worden, besteht keine Genehmigungspflicht (Graupeter, a.a.O.). Dabei muss es auch bei Abtretung einer unter solchen Umständen bestellten Grundschuld bleiben. Eine Genehmigung der Abtretung ist nicht erforderlich. Zwar sollen Rechtshandlungen, die die Sanierung oder Entwicklung zumindest erschweren, verhindert werden können nach dem Willen des Gesetzgebers und nach dem Sinn und Zweck des Genehmigungsvorbehalts für das Grundstück belastende Rechte (Graupeter, a.a.O.). Die Abtretung eines Grundpfandrechts ist aber keine inhaltliche Änderung des Rechts (Staudinger/Wolfsteiner, Rdn. 134 Einl. zu §§ 1113 BGB). Durch die Abtretung selbst ändert sich nur der Berechtigte aus der Grundschuld (Graupeter, a.a.O.).

9

Ob der schuldrechtliche Vertrag der Beteiligten zu 1) und zu 2), der der Abtretung zugrunde liegt, eine Auswechselung der Sicherungsabrede bewirkt hat, die gegebenenfalls der Genehmigung nach § 144 BauGB unterliegt (z. B. Graupeter, a.a.O.), muss hier nicht ermittelt und entschieden werden.

10

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde obsiegt hat und Gebühren und Auslagen insoweit nicht erhoben werden (§ 25 Abs. 1 GNotKG). Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 1 GNotKG.


(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
2.
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
2.
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Absatz 2 im Zusammenhang steht;
3.
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4.
die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5.
die Teilung eines Grundstücks.

(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Keiner Genehmigung bedürfen

1.
Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
2.
Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;
3.
Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;
4.
Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
5.
der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.

Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.

(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
2.
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
2.
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Absatz 2 im Zusammenhang steht;
3.
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4.
die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5.
die Teilung eines Grundstücks.

(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Keiner Genehmigung bedürfen

1.
Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
2.
Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;
3.
Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;
4.
Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
5.
der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
2.
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
2.
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Absatz 2 im Zusammenhang steht;
3.
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4.
die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5.
die Teilung eines Grundstücks.

(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Keiner Genehmigung bedürfen

1.
Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
2.
Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;
3.
Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;
4.
Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
5.
der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Im Falle des Satzes 2 ist über die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden; § 22 Absatz 5 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Genehmigungsfrist höchstens um zwei Monate verlängert werden darf.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, dass die Beteiligten für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger

1.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 1 auf Entschädigung für die durch das Vorhaben herbeigeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die auf Grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden, verzichten;
2.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie für werterhöhende Änderungen verzichten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen werden.

(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen des § 144 Absatz 1 auch befristet oder bedingt erteilt werden. § 51 Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht werden, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt werden.

(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) § 22 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine Genehmigung allgemein erteilt oder nicht erforderlich, hat die Gemeinde darüber auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden. Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten werden.

(1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. Die vorbereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben werden.

(2) Von vorbereitenden Untersuchungen kann abgesehen werden, wenn hinreichende Beurteilungsunterlagen bereits vorliegen.

(3) Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der Sanierung durch den Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ein. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 138 hinzuweisen.

(4) Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Absatz 1 und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden. Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs sowie ein Bescheid über die Zurückstellung der Beseitigung einer baulichen Anlage nach Satz 1 zweiter Halbsatz unwirksam.

(1) Der Bund, einschließlich seiner Sondervermögen, die Länder, die Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die Vorbereitung und Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen unterstützen.

(2) § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 1 bis 3 und 5 sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung auf Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sinngemäß anzuwenden. Die Träger öffentlicher Belange haben die Gemeinde auch über Änderungen ihrer Absichten zu unterrichten.

(3) Ist eine Änderung von Zielen und Zwecken der Sanierung oder von Maßnahmen und Planungen der Träger öffentlicher Belange, die aufeinander abgestimmt wurden, beabsichtigt, haben sich die Beteiligten unverzüglich miteinander ins Benehmen zu setzen.

Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden. Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten werden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.

(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn

1.
das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nicht entspricht oder
2.
das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.

(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen in Bezug auf
a)
die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten,
b)
die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten,
c)
die Zugänglichkeit der Grundstücke,
d)
die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten,
e)
die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand,
f)
die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen,
g)
die vorhandene Erschließung,
h)
die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und der Versorgungseinrichtungen des Gebiets unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung;
2.
die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf
a)
den fließenden und ruhenden Verkehr,
b)
die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich,
c)
die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit und die Vernetzung von Grün- und Freiflächen unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, seine Ausstattung mit Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich.

(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, dass

1.
die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird,
2.
die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstützt wird,
3.
die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung entspricht oder
4.
die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die Anträge der Antragsteller werden abgewiesen.

Die Antragsteller zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3, die Antragsteller zu 3 und 4 als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der 6. Änderung des Bebauungsplans „Weierle“ der Antragsgegnerin vom 13.09.2010.
Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des am südwestlichen Ortsrand von Bernau - außerhalb des Geltungsbereichs des zuletzt am 06.03.2006 geänderten Bebauungsplans „Weierle“ vom 23.04.1977/18.06.1977 - gelegenen bebauten Grundstücks Flst Nr. 2319 (.........). Die Antragstellerin zu 2 - eine Wohnungseigentümergemeinschaft - ist Eigentümerin des innerhalb des Bebauungsplans „Weierle“ gelegenen, mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. 2317 (.........). Die Antragsteller zu 3 und 4 sind Miteigentümer des ebenfalls im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans liegenden bebauten Grundstücks Flst. Nr. 2170 (......). Die beiden letzteren Grundstücke liegen jeweils innerhalb eines im Bebauungsplan „Weierle“ festgesetzten Dorfgebiets.
Die Beigeladene - ein mittelständisches Unternehmen - produziert auf der aus den Grundstücken Flst. Nrn. 2230/1, 2230/2, 2230/4, 2230/5, 2230/12, 2230/13 und 2230/15 gebildeten, am südlichen Ortsrand von Bernau gelegenen, im Bebauungsplan „Weierle“ als Gewerbegebiet ausgewiesenen Fläche hochwertige Kunststoffspritzgussteile. Sie beabsichtigt, im westlichen Teil ihres Firmengeländes nach Abbruch alter Lager- und Produktionsbereiche sowie eines ehemaligen Wohnhauses mit Werkstatt eine neue Produktions- und Montagehalle sowie ein weiteres Hochregallager zu errichten. Da dieses mit einer vorgesehenen Höhenentwicklung von 20 m den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplans „Weierle“ widerspräche, der in diesem Teil des Gewerbegebiets lediglich eine Höhenentwicklung von maximal 10 m zulässt, und sowohl das Hochregallager als auch ein südwestlich vorgelagertes unterirdisches Formenlager die dortige Baugrenze überschritten, sollte der Bebauungsplan ein weiteres Mal geändert werden. Bereits 2006 war dieser im östlichen (mittleren) Teil des Gewerbegebiets geändert worden, um dort den Bau eines - inzwischen errichteten - Hochregallagers zu ermöglichen.
Mit der von den Antragstellern angefochtenen Bebauungsplanänderung wurde der Bebauungsplan „Weierle“ im Bereich der aus den Grundstücken Flst. Nrn. 2230/1, 2230/2 (teilweise), 2230/5 (teilweise), 2230/12, 2230/13 (teilweise), 2230 (teilweise), 2236, 2237/1 (teilweise) und 2637 (teilweise) gebildeten, ca. 4.280 m2 großen Fläche geändert. Der durch den Abgrenzungsplan überlagerte zeichnerische Teil des Bebauungsplans „Weierle“ wurde dabei durch die neuen zeichnerischen Festsetzungen ersetzt (vgl. § 4 Abs. 1), denen zufolge die Hallen im Bereich des vorgesehenen Hochregallagers nunmehr maximal 20 m hoch (= 871,55 m ü. NN) sein dürfen (vgl. auch § 5 Abs. 1); das bisherige Baufenster vergrößert sich um ca. 940 m2 nach Westen bzw. Südwesten. Der schriftliche Teil des ursprünglichen Bebauungsplans wurde bezüglich des Änderungsbereichs aufgehoben (vgl. § 4 Abs. 2). Die in der Nutzungsschablone im Bereich des westlichen Teils des Grundstücks Flst. Nr. 2230/2 festgeschriebene maximale Gebäudelänge von 125 m wurde ersatzlos aufgehoben (vgl. § 4 Abs. 3).
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen das folgende Verfahren zugrunde: Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen zu schaffen, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 12.04.2010 den Bebauungsplan „Weierle“ „im Bereich der Grundstücke Flst. Nrn. 2230/1, 2230/2, 2230/5, 2236, 2230/12, 2230/12, 2230 und 2237/1“ zu ändern. Gleichzeitig billigte er einen bereits erarbeiteten Änderungs-Vorentwurf und beschloss, eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.
Zu diesem Zwecke wurde am 28.04.2004 eine Informationsveranstaltung durchgeführt, in der die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung dargestellt wurden; darüber hinaus wurde in der Zeit vom 19.04. bis 07.05.2010 Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung gegeben.
Die Antragstellerin zu 1 machte in ihrem Schreiben vom 02.05.2010 geltend, dass die vorgesehene Höhenentwicklung für sie eine „Katastrophe“ sei, da sich ihr Anwesen „direkt“ vor dem geplanten Hochregallager befinde. Auch seien die Lebensqualität der Anwohner, die Marktwertminderung der Gebäude und die Immissionsbelastung durch Lärm, Licht, Luftverunreinigung und Schmutz zu berücksichtigen.
Die Antragstellerin zu 2 bat in ihrem Schreiben vom 07.05.2010, die beabsichtigte Bebauungsplanänderung im Hinblick auf das städtebauliche und landschaftliche Erscheinungsbild zu überprüfen. Auch sei eine Zunahme an Emissionen zu befürchten. Schon derzeit gelinge es der Beigeladenen nicht, vermeidbare Lärmwirkungen zu unterbinden.
Die Antragsteller zu 3 und 4 erhoben unter dem 06.05.2010 Einwendungen gegen die Art und Weise des Verfahrens. Insbesondere fehle es an umweltbezogenen Stellungnahmen. U. a. forderten sie im Hinblick auf die Lärm- und Abgasbelastung für die angrenzenden Wohnanwesen die Einholung eines Immissionsschutzgutachtens. Auch müssten die Auswirkungen auf den Marktwert privaten Eigentums berücksichtigt werden.
10 
Mit Schreiben vom 13.04.2010 gab die Antragsgegnerin den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zu einer Stellungnahme bis zum 14.05.2010.
11 
Am 21.07.2010 wurde dem Gemeinderat ein inzwischen erstellter Umweltbericht vorgestellt, der zum Ergebnis kam, dass von der Bebauungsplanänderung keine negativen Auswirkungen auf die Belange der Umwelt ausgingen. Sodann wurde nach entsprechender Abwägung beschlossen, das Bebauungsplanverfahren trotz der eingegangenen Stellungnahmen weiterzuführen. Hierzu wurde ein veränderter Entwurf gebilligt, dessen „Offenlage“ beschlossen wurde. Nach dem veränderten Entwurf soll das Hochregallager etwas nach Südosten verschoben und im Bereich des Zipfelwaldweges ein unterirdisches Formenlager errichtet werden.
12 
Mit Schreiben vom 02.08.2010 übersandte die Antragsgegnerin den Antragstellern u. a. die Sitzungsvorlage ihrer Verwaltung. In dieser wurde im Hinblick auf die auch von den Antragstellern befürchtete Lärmzunahme auf die baurechtlichen Auflagen zur der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 16.10.1989 verwiesen. Dort seien die allgemein zulässigen Grenzwerte eindeutig festgelegt. Durch die im Änderungsbereich neu geplanten Gebäude sei eine Erhöhung der Lärmbelastung nicht zu erwarten. Aufgrund des neuen Hochregallagers sei im Westen eher von einer Abnahme auszugehen. Nachdem der Ortsteil Weierle bereits deutlich gewerblich geprägt sei, würden auch keine alten Siedlungsstrukturen zerstört, zumal nur gewerblich genutzte Gebäude abgebrochen und durch funktional besser nutzbare Produktions- und Lagerbereiche ersetzt würden. Auch wenn sich das Ortsbild bei kleinräumiger Betrachtung verändere, seien doch die auf den Gesamtort bezogenen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild - auch im Hinblick auf den in der Umgebung vorhandenen Bestand - von nur untergeordneter Bedeutung. Durch das geplante weitere Hochregallager reduzierten sich die bisher für den An- und Abtransport von Halbfertigwaren zu auswärtigen Lagern notwendigen Lkw-Bewegungen, sodass eine spürbare Entlastung eintrete. Im Übrigen habe die Planänderung keinen Einfluss auf die Verkehrsentwicklung. Der geplante Zugang zu den Produktionsstätten sei zudem an die Landesstraße verlegt und das Hochregallager nach Süden verschoben worden, sodass der Neubau von der Landesstraße aus nur abgestuft in Erscheinung trete. Weitere Gutachten seien erforderlichenfalls im Baugenehmigungsverfahren vorzulegen.
13 
Der - geänderte - Entwurf zur Änderung des Bebauungsplans „Weierle“ wurde mit Begründung einschließlich Umweltbericht in der Zeit vom 09.08. bis einschließlich 09.09.2010 im Rathaus der Antragsgegnerin während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt. Hierauf wurde durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 30.07.2010 sowie durch Aushang an der Verkündungstafel vom 30.07. bis einschließlich 09.08.2010 hingewiesen.
14 
Mit Schreiben vom 27.07.2010 gab die Antragsgegnerin den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit, zum ausgelegten Entwurf bis zum 09.09.2010 Stellung zu nehmen.
15 
Mit Telefaxschreiben vom 08.09.2010 ließen die Antragsteller Einwendungen gegen die Änderungsplanung erheben. Die vorgesehene Bebauungsplanänderung sei schon deshalb fehlerhaft, weil sie wegen Eingriffs in die nach wie vor gültigen Grundzüge der Planung von 1977 nicht im vereinfachten Verfahren habe erfolgen können. So werde der Grundgedanke aufgegeben, dass sich auch die Gebäude im Gewerbegebiet in das Landschaftsbild einfügen müssten. Mit dieser Zielsetzung habe sich der Umweltbericht, der sich lediglich mit den tatsächlichen Gegebenheiten befasse, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Darüber hinaus verstoße der schriftliche Teil des Änderungsbebauungsplans gegen den Grundsatz der Klarheit und Bestimmtheit. Fehlerhaft sei auch die in § 4 Abs. 3 getroffene Regelung, mit der die festgeschriebene maximale Gebäudelänge von 125 m ersatzlos aufgehoben werde. Denn das betroffene Grundstück liege außerhalb des Änderungsbereichs.
16 
Mit am 10.09.2010 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben vom 07.09.2010 mahnte die Antragstellerin zu 1 unter Bezugnahme auf die im Umweltbericht angesprochenen Beeinträchtigungen des Landschaftsschutzgebiets durch außerhalb vorgenommene Baumaßnahmen die Berücksichtigung nicht nur der Interessen der Beigeladenen an. Im Interesse des Tourismus und des Naturschutzes sei die Einhaltung einer Gebäudehöhe von 10 m besonders wichtig, um die typische Schwarzwaldlandschaft zu erhalten.
17 
Am 09.09.2010 machten die Antragsteller zu 3 und 4 noch geltend, dass der bereits vorhandene und voraussichtlich weiter wachsende Industriekomplex für den überdurchschnittlichen Werteverfall von Häusern und Wohnungen verantwortlich sei. Da die Begrenzung auf eine maximal zulässige Gebäudelänge von 125 m ersatzlos gestrichen werde, werde eine lückenlose, geschlossene Bebauung in unbegrenzter Länge ermöglicht, die die Massigkeit des Gebäudekomplexes und seine optische wie bauliche Dominanz noch erhöhe. Die Wohn- und Lebensumstände in den Ortsteilen Weierle und Unterlehen würden sich - ebenso wie die Werteentwicklung der dortigen Anwesen - mittel- bis langfristig weiter verschlechtern. Die inzwischen bekannt gewordene Anmietung einer neu erstellten Fertigungshalle durch die Beigeladene lasse schließlich Zweifel an der den Lieferverkehr betreffenden Beurteilung in der Umweltprüfung aufkommen. Weiterhin notwendige Transportvorgänge führten zu einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen auf der L 146, sodass es tatsächlich zu keinem Rückgang des Lieferverkehrs komme.
18 
Am 13.09.2010 lehnte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Änderungswünsche der Antragsteller - mit Ausnahme eines eindeutigen geodätischen Bezugspunkts (ü. NN) und einer Klarstellung, dass die maximale Gebäudehöhe bis zu 20 m ausschließlich für das neue Hochregallager gelten solle - ab und beschloss den entsprechend geänderten Änderungsbebauungsplan als Satzung.
19 
Unter dem 02.11.2010 übersandte die Antragsgegnerin den Antragstellern eine Kopie der Niederschrift über die öffentliche Gemeinderatssitzung vom 13.09.2010 sowie der Stellungnahme ihrer Verwaltung. Da zur Realisierung des Vorhabens auch die Begrenzung der Gebäudelänge aufgehoben werden müsse, sei dies zur Klarstellung bereits in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Zwar seien dem Gemeinderat durchaus eine gewisse Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und eine eventuell auftretende verkehrliche Mehrbelastung bewusst, doch seien die Schaffung der Voraussetzungen zur Standortsicherung der Firma der Beigeladenen und der damit verbundene Erhalt von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum eindeutig höher zu bewerten. Zusätzliche Immissionen seien aufgrund der geplanten Gebäudeerweiterungen nicht zu erwarten. Diese unterlägen überdies der Kontrolle durch die Gewerbeaufsicht.
20 
Mit öffentlicher Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 29.10.2010 wurde der Satzungsbeschluss vom 13.09.2010 bekannt gemacht. Dabei wurde auf den Aushang der entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung an der Verkündungstafel des Rathauses vom 29.10. bis einschließlich 08.11.2010 verwiesen.
21 
Bereits am 08.10.2010 hatte die Beigeladene beim Landratsamt Waldshut einen entsprechenden Bauantrag gestellt, mit dem nicht nur ein Hochregallager sondern noch weitere Baumaßnahmen zur Genehmigung gestellt wurden. Gegen die der Beigeladenen am 06.07.2011 erteilte Baugenehmigung erhoben die Antragsteller Widerspruch, über den bislang nicht entschieden ist.
22 
Am 11.04.2011 haben die Antragsteller beim erkennenden Gerichtshof ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Als Eigentümer im Plangebiet gelegener Grundstücke seien die Antragsteller zu 2, 3 und 4 jedenfalls antragsbefugt. Auch die Antragstellerin zu 1 sei indes antragsbefugt, da sie mit ihrem Grundstück unmittelbar an das Plangebiet angrenze und durch die vorgenommenen Planänderungen mittelbar betroffen sei. So sei weder der gebotene Lärmschutz noch der auch in Gemengelagen geltende Trennungsgrundsatz beachtet worden. Ihr Normenkontrollantrag sei auch begründet, da der Bebauungsplan unter Verstoß gegen die Anforderungen des Abwägungsgebots zustande gekommen sei. Die Zielsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans von 1977 hätten nach wie vor Bestand. Diese seien zwar darauf gerichtet, den produktiven Sektor zu stützen, um in einem strukturschwachen, von Fremdenverkehr geprägten Gebiet auch im nicht landwirtschaftlichen Bereich Arbeitsplätze zu schaffen. Dabei habe jedoch der Erholungswert der Landschaft nicht beeinträchtigt werden sollen. Um die Ansiedlung von Gewerbebetrieben bzw. deren Einordnung in das bestehende Landschaftsbild verträglich zu gestalten, hätten grundsätzlich nur Betriebe mit geringen Emissionswirkungen angesiedelt werden sollen, weshalb der Großteil des Gewerbegebiets auch nach § 8 Abs. 4 BauNVO gegliedert worden sei. Lediglich im östlichen Teil des Plangebietes habe eine uneingeschränkte Nutzung und die Unterbringung größerer Fabrikationsbetriebe und Lagerhallen zulässig sein sollen. Um die Einhaltung der Planungsziele zu gewährleisten, müssten sich die Baukörper nach der Planbegründung aufgelockert in das Landschaftsbild einpassen und dürfe eine Höhenentwicklung nur in engen Grenzen erfolgen. Hinsichtlich der Gebäudegestaltung sei daher im Bebauungsplan ausdrücklich festgelegt worden, dass Werks- und Produktionshallen eine maximale Firsthöhe von 10 m nicht überschreiten dürften. Diese Grundzüge der Planung seien bis 2006 unverändert geblieben. Erst dann habe der Gemeinderat, um der Beigeladenen ein viergeschossiges Gebäude mit einem Hochregallager zu ermöglichen, den Bebauungsplan im Bereich des Grundstücks Flst. Nr. 2230/2 geändert und dort eine maximale Hallenhöhe von 20 m zugelassen. Ohne sich mit den Grundzügen des ursprünglichen Bebauungsplans auseinanderzusetzen, habe die Antragsgegnerin diese nun (endgültig) aufgegeben, indem der schriftliche Teil des ursprünglichen Bebauungsplanes hinsichtlich des Änderungsbereichs und die in der Nutzungsschablone zur Bebauungsplanänderung vom 08.03.2006 festgeschriebene maximale Gebäudelänge von 125 m aufgehoben worden seien. Insbesondere werde der Grundgedanke aufgegeben, dass die Einbindung von Gebäuden in das Landschaftsbild auch im Gewerbegebiet Vorrang haben müsse. Der Umweltbericht befasse sich jedoch nur mit den vorhandenen Gegebenheiten, ohne das ursprüngliche Planungsziel in den Blick zu nehmen. Indem er darüber hinaus feststelle, dass das Landschaftsbild durch die nunmehr beabsichtigte Änderung nicht wesentlich mehr beeinträchtigt werden könne, werde die massive Vorbelastung aus einer aufgrund einer rechtswidrig zustande gekommenen Bebauungsplanänderung ermöglichten Bebauung hergeleitet. Ein weiterer Abwägungsmangel liege darin, dass sich der Gebietscharakter des Plangebiets infolge der - nunmehr einen störenden Gewerbebetrieb ermöglichenden - Bebauungsplanänderung erheblich verändere. Der bisherige „Wohnbereich“ wandle sich in ein „reines Indus-triegebiet“ um. Mit ihrem Gebietsbewahrungsanspruch habe sich die Antragsgegnerin jedoch nicht auseinandergesetzt. Darüber hinaus sei das Trennungsgebot verletzt. Der Planbereich und die daran angrenzende Wohnbebauung stellten zwar eine klassische Gemengelage dar, doch verbiete sich eine Planung, die bestehende Konflikte verschärfe. So verhalte es sich hier, weil die gewerbliche Nutzung durch eine Verdoppelung der zulässigen Firsthöhe ausgeweitet und dadurch zusätzliche Produktionsbereiche ermöglicht würden. Die bislang kleingewerbliche Produktion werde in eine großvolumige Produktion mit industriellem Charakter umgewandelt. Hinzu kämen Probleme wegen des vom Betrieb ausgehenden Lärms und der mit diesem verbundenen Verkehrslärmwirkungen. Die Einlassungen der Antragsgegnerin ließen erkennen, dass sie die Bedeutung dieses Belangs verkannt habe. Aus dem Gebot der Konfliktbewältigung folge indes, dass die Gemeinde schon bei der Bauleitplanung den Immissionsschutz offensiv angehen müsse. Um ein etwaiges Konfliktpotential festzustellen, hätten daher Messungen durchgeführt werden müssen. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass es zu keiner Lärmerhöhung komme, sei zweifelhaft, da sie auf einer Behauptung der Beigeladenen beruhe. Der Hinweis auf die der Baugenehmigung von 1989 beigefügten Lärmschutzauflagen gehe fehl, da deren Einhaltung ohne Durchführung von Messungen nicht überprüft werden könne. Im Übrigen habe die Beigeladene ihre Produktionskapazität mehrfach erhöht, sodass der Lärm schon in der Vergangenheit zugenommen habe. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien schon bei Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen, zumal die Festsetzungen im Bebauungsplan auf das Vorhaben der Beigeladenen zugeschnitten seien. Zu Unrecht gehe die Antragsgegnerin davon aus, dass Emissionen, die vom schon vorhandenen Bestand ausgingen, nicht in die Abwägung einzustellen seien. Die Einholung eines Lärmgutachtens wäre umso mehr geboten gewesen, als das Gewerbegebiet unmittelbar an ein „Wohngebiet“ angrenze. Wohngebiete und die nach ihrem Wesen die Umgebung belastenden Industriegebiete sollten jedoch nicht nebeneinander liegen. Bei der Überplanung von Gemengelagen dürften vorhandene Konflikte nicht verschärft werden. Der geänderte Bebauungsplan verletze zudem den Grundsatz der Klarheit und Bestimmtheit, indem § 4 Abs. 2 den gesamten schriftlichen Teil des ursprünglichen Bebauungsplanes aufhebe. § 4 Abs. 3 sei wiederum fehlerhaft, weil er die Festsetzung aus einem anderen Planbereich aufhebe. Auf sämtliche Rechtsfehler könnten sie sich auch berufen, da die Festsetzungen insofern ihr Eigentum ausgestalteten, als sie den besonderen Gebietscharakter des Plangebietes ausmachten.
23 
Die Antragsteller beantragen,
24 
die 6. Änderung des Bebauungsplanes „Weierle" der Gemeinde Bernau im Schwarzwald vom 13. September 2010 für unwirksam zu erklären.
25 
Die Antragsgegnerin beantragt,
26 
die Anträge abzuweisen.
27 
Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor: Die Grundstücke der Antragsteller zu 2 bis 4 lägen weder im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans noch im Geltungsbereich des südöstlichen Gewerbegebiets. Vielmehr sei für ihre Grundstücke planungsrechtlich ein Dorfgebiet (MD) nach § 5 BauNVO ausgewiesen. Einen planerischen Bezug zwischen den beiden Baugebieten gebe es nicht, zumal die Dorfgebiete bereits im Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans im Jahre 1977 weitgehend bebaut gewesen seien. Das Anwesen der Antragstellerin zu 1 (Flst. Nr. 2319) liege außerhalb des Planbereichs und sei vom nächstgelegenen Punkt der Änderungsplanung ca. 75 m entfernt. Das innerhalb des Planbereichs - in einem MD-Gebiet - gelegene Grundstück der Antragstellerin zu 2 (Flst. Nr. 2317) sei ähnlich weit entfernt (ca. 70 - 75 m). Das Grundstück der Antragsteller zu 3 und 4 (Flst. Nr. 2171) sei vom Plangebiet gar ca. 220 m entfernt.
28 
Vor diesem Hintergrund könnten die Normenkontrollanträge keinen Erfolg haben. Den Antragstellern fehle bereits die erforderliche Antragsbefugnis. Sie hätten auch nicht ansatzweise die Beeinträchtigung eigener abwägungserheblicher privater Belange geltend gemacht. Ihre Behauptung, durch die Bebauungsplanänderung werde der im Plangebiet festgesetzte Gebietscharakter erheblich geändert und „wandle sich der Wohnbereich in ein reines Industriegebiet um", sei angesichts der tatsächlichen Verhältnisse kaum nachvollziehbar. An der Festsetzung eines Gewerbegebiets habe sich nichts geändert. Unverständlich sei die Behauptung, der Trennungsgrundsatz sei verletzt. Bei einer Unwirksamkeit der angegriffenen Planänderung bliebe es bei dem 2006 geänderten Bebauungsplan, ohne dass sich an der abwägungsrelevanten Situation ihrer Grundstücke irgendetwas änderte. Was die angesprochenen Lärmprobleme betreffe, seien nach dem Umweltbericht infolge des Hochregallagers keine zusätzlichen, die zulässigen Lärmricht- oder -grenzwerte überschreitende Lärmimmissionen zu erwarten. Insofern sei sie nicht gehalten gewesen, bereits im Bauleitplanverfahren ein Lärmgutachten in Auftrag zu geben. Die im Baugenehmigungsverfahren inzwischen eingeholte gutachtliche Stellungnahme zum Lärmschutz vom 27.04.2011 sei im Übrigen zu dem Ergebnis gelangt, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein Misch- bzw. Dorfgebiet um mindestens 6 dB(A) unterschritten würden.
29 
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
30 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die Normenkontrollanträge sind bereits unzulässig. Den Antragstellern fehlt die erforderliche Antragsbefugnis (vgl. § 47 Abs. 2 VwGO).
32 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -).
33 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller folgt die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2 bis 4 nicht schon daraus, dass deren Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs des Ursprungsbebauungsplans „Weierle“ von 1977 liegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung regelmäßig nur zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die u n m i t t e l b a r sein Grundstück betrifft (vgl. Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45; Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44; Beschl. v.07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36). In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen, weil eine planerische Festsetzung den Inhalt seines Grundeigentums bestimmt; die (potentielle) Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs braucht der Antragsteller nicht hinzunehmen. Wird der Bebauungsplan, der das Grundstück erfasst, indessen so geändert, dass das Grundstück - wie hier - von den neuen Festsetzungen (hier: für das Gewerbegebiet „Weierle Süd“) unberührt bleibt, ist eine Verletzung des Grundeigentums dagegen ausgeschlossen. Die Festsetzungen für das Grundstück - also die Festsetzungen, die den Inhalt des Grundeigentums bestimmen - sind bereits in dem früheren Bebauungsplan getroffen worden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 -, juris).
34 
Auch die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2 bis 4, die sich wie die Antragstellerin zu 1 lediglich gegen die Änderung von Festsetzungen für die Grundstücke des ihren Dorfgebieten benachbarten Gewerbegebiets „Weierle Süd“ zur Wehr setzen, ließe sich daher nur noch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots herleiten. Eine so begründete Antragsbefugnis reicht weiter als die wegen einer möglichen Eigentumsverletzung in Betracht kommende Antragsbefugnis, weil dem Abwägungsgebot drittschützender Charakter zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <220 f.>). In die Abwägung einzustellen sind freilich nur schutzwürdige Belange, die gerade durch die Planänderung berührt werden. Die Belange der Ursprungsplanung sind demgegenüber grundsätzlich nicht mehr in den Blick zu nehmen und gegen- und untereinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012, a.a.O.).
35 
Soweit die Antragsteller geltend machen, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung den gebotenen Lärmschutz und den auch in Gemengelagen geltenden Trennungsgrundsatz (vgl. § 50 BImSchG) nicht beachtet habe, lassen ihre Ausführungen nicht erkennen, inwiefern dabei gerade ihre abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange berührt und fehlerhaft behandelt worden sein könnten. Auf § 50 BImSchG, der lediglich bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten ist, können sich die Antragsteller freilich gegenüber der hier in Rede stehenden Bebauungsplanänderung ohnehin nicht berufen.
36 
Das Interesse, von Lärmimmissionen von im Plangebiet zugelassenen Nutzungen einschließlich des durch sie verursachten An- und Abfahrtsverkehrs (einschließlich des Andienungsverkehrs) verschont zu bleiben, stellt zwar einen für die Abwägung erheblichen privaten Belang dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Auch trifft es zu, dass die Interessen von Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, wenn eine Planänderung dazu führt, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011 - 5 S 1670/09 -, VBlBW 2012, 108). Allein daraus folgt jedoch noch nicht, dass dieser Belang von den Antragstellern auch im vorliegenden Bebauungsplanänderungsverfahren als eigener abwägungserheblicher, möglicherweise fehlerhaft behandelter Belang geltend gemacht werden könnte.
37 
So ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vergrößerung und Verschiebung eines Baufensters (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 1 BauNVO), die Erhöhung der bislang zulässigen Gebäudehöhe (vgl. § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) und die Zahl der Vollgeschosse (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO) sowie der Wegfall der bisherigen Gebäudelängenbegrenzung (vgl. § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) innerhalb des bereits bestehenden Gewerbegebiets „Weierle Süd“, mit denen - abweichend von der bisherigen Planlage - lediglich ein weiteres Hochregallager sowie ein unterirdisches Formenlager ermöglicht werden sollten, Anlass hätten bieten sollen, einen etwa bestehenden Nutzungskonflikt zur umgebenden (Dorfgebiets-)Nutzung erneut in den Blick zu nehmen und diesen nunmehr gar abweichend vom Ursprungsbebauungsplan einer weitergehenden Regelung auf Planungsebene zu unterziehen. So lagen denn keine Hinweise vor, dass aufgrund der durch die Bebauungsplanänderung ermöglichten höheren Lagerkapazität künftig mit höheren Lärmwirkungen zu rechnen sein könnte. Vielmehr war davon auszugehen, dass sich die Lärmproblematik insofern eher entschärfen würde, als sich aufgrund der höheren Lagerkapazität auf dem Betriebsgrundstück Transporte zu bzw. von auswärtigen Lagern reduzieren werden. Eine Verpflichtung der Gemeinde, eine etwa bereits vorhandene kritische Immissionslage bei Gelegenheit der Bebauungsplanänderung zu sanieren, besteht entgegen der Auffassung der Antragsteller ersichtlich nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.2013 - 4 BN 39.12 -).
38 
Insbesondere bei den Grundstücken der Antragsteller, die weit jenseits des ... bzw. der ... Straße (L 146) liegen, erscheint eine nicht nur geringfügige planbedingte Verschlechterung der Lärmsituation gänzlich fernliegend. Im Übrigen erschiene ein etwaiger Konflikt, so er denn hervorgerufen würde, bei vorausschauender Betrachtung ohne weiteres im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren - im Wege einer Feinsteuerung - sachgerecht lösbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 57).
39 
Die von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen aus dem anhängigen Widerspruchsverfahren gegen die der Beigeladenen am 06.07.2011 erteilten Baugenehmigung rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen betreffen im Wesentlichen angebliche Verstöße gegen Nebenbestimmungen aus einer vorangegangenen Baugenehmigung für bereits errichtete Betriebsgebäude sowie ein im Baugenehmigungsverfahren eingeholtes Immissionsgutachten, welches nicht nur das mit der Bebauungsplanänderung ermöglichte Hochregallager nebst unterirdischem Formenlager, sondern noch weitere Baumaßnahmen betraf.
40 
Die von den Antragstellern ferner geltend gemachte Unbestimmtheit der in § 4 Abs. 2 der Satzung getroffenen Regelung ist ebenso wenig geeignet, auf eine möglichweise fehlerhafte Behandlung ihrer schutzwürdigen Belange zu führen. Mit dieser Bestimmung sollte - im Hinblick auf die neugefasste Nutzungsschablone - ersichtlich nur die im Änderungsbereich geltende Nutzungsschablone einschließlich der entsprechenden textlichen Vorschriften im schriftlichen Teil des Bebauungsplans geändert bzw. aufgehoben werden. Auch wenn dies noch deutlicher zum Ausdruck hätte gebracht werden können, bestehen doch keine Zweifel an der Reichweite dieser Regelung. Insbesondere blieben von ihr die (auch) für das gesamte Gewerbegebiet „Weierle Süd“ geltenden Beschränkungen nach § 6 Abs. 4 BauNVO a.F. i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 der Bebauungsvorschriften von 1977 unberührt.
41 
Auf einen - allenfalls ausnahmsweisen plangebietsübergreifenden - Gebietserhaltungsanspruch können sich die Antragsteller gegenüber einem (Änderungs-) Bebauungsplan nicht berufen (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 -). Zwar könnte es einen - ebenfalls von jeglichen spürbaren Beeinträchtigungen unabhängigen - Belang geben, den Gebietscharakter zu wahren (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.05.2008 - 1 N 07.3143 -), doch könnte auch ein solcher den Antragstellern nicht die erforderliche Antragsbefugnis vermitteln. Denn Nachbarn, deren Grundstücke - wie hier - nicht in demselben Baugebiet (Gewerbegebiet „Weierle Süd“) liegen, steht grundsätzlich kein von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen in einem lediglich angrenzenden Baugebiet zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.01.2013 - 4 B 48.12 -; Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24.03.2011 - 1 C 11128/10 -; Urt. v. 24.02.2011 - 1 C 10610/10 -). Warum es sich hier anders verhalten sollte, ist nicht zu erkennen. Im Übrigen lassen die von den Antragstellern beanstandeten Änderungen der Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche, die Gebäudehöhe, die Anzahl der Vollgeschosse und die Gebäudelänge die Art der baulichen Nutzung ohnehin unberührt (vgl. hierzu VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 30.12.2008 - 8 S 2604/08 -, VBlBW 2009, 342), sodass von einer Veränderung des Charakters als Gewerbegebiet jedenfalls nicht die Rede sein kann.
42 
Bei ihrem Hinweis, dass mit dem inzwischen vergrößerten Produktionsbetrieb der Beigeladenen ein Industriebetrieb in Rede stehe, der in einem Gewerbegebiet nicht mehr zulässig wäre, übersehen die Antragsteller, dass die Bebauungsplanänderung an der Gewerbegebietsfestsetzung nichts geändert hat. Wäre der Betrieb der Beigeladenen inzwischen nur mehr in einem Indus-triegebiet allgemein zulässig, wäre dies im neuerlichen Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen gewesen.
43 
Soweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung erneut den - angeblich auf den Betrieb der Beigeladenen zurückzuführenden - erheblichen Werteverfall von Immobilien beklagen, wäre dieser, da er überhaupt nur für die Vergangenheit näher dargelegt wurde, schon nicht planbedingt. Abgesehen davon stellten (mittelbare) Grundstückswertminderungen für sich genommen keinen eigenständigen Abwägungsposten dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2005 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102).
44 
Soweit die Antragsteller in ihrer Antragsbegründung maßgeblich darauf abgehoben haben, dass die Antragsgegnerin den ursprünglichen Grundzug der Planung, wonach sich auch die Gebäude im Gewerbegebiet in das Landschaftsbild einfügen müssten, nicht mehr in den Blick genommen und - wie der Umweltbericht erkennen lasse - maßgeblich auf die bereits durch die - ihrer Ansicht nach verfahrensfehlerhafte - Bebauungsplanänderung von 2006 bewirkte Vorbelastung abgestellt habe, zeigen sie auch nicht ansatzweise auf, inwiefern in diesem Zusammenhang auch ihre abwägungserheblichen privaten Belange berührt und gar fehlerhaft behandelt worden sein könnten. So stehen ersichtlich öffentliche (städtebauliche) Belange in Rede, deren gerechte Abwägung die Antragsteller nicht verlangen können. Dass, was in den Einwendungen der Antragstellerin zu 1 noch anklang, im gerichtlichen Verfahren allerdings nicht mehr aufgegriffen wurde, mit der Festsetzung eines Hochregallagers bereits ein Verstoß gegen das im Baugenehmigungsverfahren zu beachtende Rücksichtnahmegebot angelegt wäre, wäre jedenfalls nicht zu erkennen. Schon aufgrund der in Rede stehenden Entfernungen (70 m - 220 m) ist für eine von dem ermöglichten Hochregallager etwa ausgehende erhebliche oder gar unzumutbare optische bedrängende bzw. erdrückende Wirkung nichts ersichtlich, zumal das Gelände zum Hochregallager abfällt.
45 
Auch ein das vorliegende Bebauungsplanänderungsverfahren betreffender Verstoß gegen - drittschützende - Verfahrensfehler ließe sich diesem Vorbringen nicht entnehmen; entgegen der von den Antragstellern im Bebauungsplanverfahren zunächst erhobenen Rüge, wurde keineswegs nur ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.
46 
Nach alldem waren die Normenkontrollanträge bereits als unzulässig abzuweisen.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Sätze 1 u. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keine Sachanträge gestellt hat, sind nicht erstattungsfähig (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Der Senat sieht davon ab, die Kostenentscheidung entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
48 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
49 
Beschluss vom 20. März 2013
50 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. §§ 52 Abs. 1, 39 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
51 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Die Normenkontrollanträge sind bereits unzulässig. Den Antragstellern fehlt die erforderliche Antragsbefugnis (vgl. § 47 Abs. 2 VwGO).
32 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -).
33 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller folgt die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2 bis 4 nicht schon daraus, dass deren Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs des Ursprungsbebauungsplans „Weierle“ von 1977 liegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung regelmäßig nur zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die u n m i t t e l b a r sein Grundstück betrifft (vgl. Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45; Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44; Beschl. v.07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36). In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen, weil eine planerische Festsetzung den Inhalt seines Grundeigentums bestimmt; die (potentielle) Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs braucht der Antragsteller nicht hinzunehmen. Wird der Bebauungsplan, der das Grundstück erfasst, indessen so geändert, dass das Grundstück - wie hier - von den neuen Festsetzungen (hier: für das Gewerbegebiet „Weierle Süd“) unberührt bleibt, ist eine Verletzung des Grundeigentums dagegen ausgeschlossen. Die Festsetzungen für das Grundstück - also die Festsetzungen, die den Inhalt des Grundeigentums bestimmen - sind bereits in dem früheren Bebauungsplan getroffen worden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 -, juris).
34 
Auch die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2 bis 4, die sich wie die Antragstellerin zu 1 lediglich gegen die Änderung von Festsetzungen für die Grundstücke des ihren Dorfgebieten benachbarten Gewerbegebiets „Weierle Süd“ zur Wehr setzen, ließe sich daher nur noch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots herleiten. Eine so begründete Antragsbefugnis reicht weiter als die wegen einer möglichen Eigentumsverletzung in Betracht kommende Antragsbefugnis, weil dem Abwägungsgebot drittschützender Charakter zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <220 f.>). In die Abwägung einzustellen sind freilich nur schutzwürdige Belange, die gerade durch die Planänderung berührt werden. Die Belange der Ursprungsplanung sind demgegenüber grundsätzlich nicht mehr in den Blick zu nehmen und gegen- und untereinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012, a.a.O.).
35 
Soweit die Antragsteller geltend machen, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung den gebotenen Lärmschutz und den auch in Gemengelagen geltenden Trennungsgrundsatz (vgl. § 50 BImSchG) nicht beachtet habe, lassen ihre Ausführungen nicht erkennen, inwiefern dabei gerade ihre abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange berührt und fehlerhaft behandelt worden sein könnten. Auf § 50 BImSchG, der lediglich bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten ist, können sich die Antragsteller freilich gegenüber der hier in Rede stehenden Bebauungsplanänderung ohnehin nicht berufen.
36 
Das Interesse, von Lärmimmissionen von im Plangebiet zugelassenen Nutzungen einschließlich des durch sie verursachten An- und Abfahrtsverkehrs (einschließlich des Andienungsverkehrs) verschont zu bleiben, stellt zwar einen für die Abwägung erheblichen privaten Belang dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Auch trifft es zu, dass die Interessen von Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, wenn eine Planänderung dazu führt, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011 - 5 S 1670/09 -, VBlBW 2012, 108). Allein daraus folgt jedoch noch nicht, dass dieser Belang von den Antragstellern auch im vorliegenden Bebauungsplanänderungsverfahren als eigener abwägungserheblicher, möglicherweise fehlerhaft behandelter Belang geltend gemacht werden könnte.
37 
So ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vergrößerung und Verschiebung eines Baufensters (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 1 BauNVO), die Erhöhung der bislang zulässigen Gebäudehöhe (vgl. § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) und die Zahl der Vollgeschosse (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO) sowie der Wegfall der bisherigen Gebäudelängenbegrenzung (vgl. § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) innerhalb des bereits bestehenden Gewerbegebiets „Weierle Süd“, mit denen - abweichend von der bisherigen Planlage - lediglich ein weiteres Hochregallager sowie ein unterirdisches Formenlager ermöglicht werden sollten, Anlass hätten bieten sollen, einen etwa bestehenden Nutzungskonflikt zur umgebenden (Dorfgebiets-)Nutzung erneut in den Blick zu nehmen und diesen nunmehr gar abweichend vom Ursprungsbebauungsplan einer weitergehenden Regelung auf Planungsebene zu unterziehen. So lagen denn keine Hinweise vor, dass aufgrund der durch die Bebauungsplanänderung ermöglichten höheren Lagerkapazität künftig mit höheren Lärmwirkungen zu rechnen sein könnte. Vielmehr war davon auszugehen, dass sich die Lärmproblematik insofern eher entschärfen würde, als sich aufgrund der höheren Lagerkapazität auf dem Betriebsgrundstück Transporte zu bzw. von auswärtigen Lagern reduzieren werden. Eine Verpflichtung der Gemeinde, eine etwa bereits vorhandene kritische Immissionslage bei Gelegenheit der Bebauungsplanänderung zu sanieren, besteht entgegen der Auffassung der Antragsteller ersichtlich nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.2013 - 4 BN 39.12 -).
38 
Insbesondere bei den Grundstücken der Antragsteller, die weit jenseits des ... bzw. der ... Straße (L 146) liegen, erscheint eine nicht nur geringfügige planbedingte Verschlechterung der Lärmsituation gänzlich fernliegend. Im Übrigen erschiene ein etwaiger Konflikt, so er denn hervorgerufen würde, bei vorausschauender Betrachtung ohne weiteres im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren - im Wege einer Feinsteuerung - sachgerecht lösbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 57).
39 
Die von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen aus dem anhängigen Widerspruchsverfahren gegen die der Beigeladenen am 06.07.2011 erteilten Baugenehmigung rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen betreffen im Wesentlichen angebliche Verstöße gegen Nebenbestimmungen aus einer vorangegangenen Baugenehmigung für bereits errichtete Betriebsgebäude sowie ein im Baugenehmigungsverfahren eingeholtes Immissionsgutachten, welches nicht nur das mit der Bebauungsplanänderung ermöglichte Hochregallager nebst unterirdischem Formenlager, sondern noch weitere Baumaßnahmen betraf.
40 
Die von den Antragstellern ferner geltend gemachte Unbestimmtheit der in § 4 Abs. 2 der Satzung getroffenen Regelung ist ebenso wenig geeignet, auf eine möglichweise fehlerhafte Behandlung ihrer schutzwürdigen Belange zu führen. Mit dieser Bestimmung sollte - im Hinblick auf die neugefasste Nutzungsschablone - ersichtlich nur die im Änderungsbereich geltende Nutzungsschablone einschließlich der entsprechenden textlichen Vorschriften im schriftlichen Teil des Bebauungsplans geändert bzw. aufgehoben werden. Auch wenn dies noch deutlicher zum Ausdruck hätte gebracht werden können, bestehen doch keine Zweifel an der Reichweite dieser Regelung. Insbesondere blieben von ihr die (auch) für das gesamte Gewerbegebiet „Weierle Süd“ geltenden Beschränkungen nach § 6 Abs. 4 BauNVO a.F. i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 der Bebauungsvorschriften von 1977 unberührt.
41 
Auf einen - allenfalls ausnahmsweisen plangebietsübergreifenden - Gebietserhaltungsanspruch können sich die Antragsteller gegenüber einem (Änderungs-) Bebauungsplan nicht berufen (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 -). Zwar könnte es einen - ebenfalls von jeglichen spürbaren Beeinträchtigungen unabhängigen - Belang geben, den Gebietscharakter zu wahren (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.05.2008 - 1 N 07.3143 -), doch könnte auch ein solcher den Antragstellern nicht die erforderliche Antragsbefugnis vermitteln. Denn Nachbarn, deren Grundstücke - wie hier - nicht in demselben Baugebiet (Gewerbegebiet „Weierle Süd“) liegen, steht grundsätzlich kein von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen in einem lediglich angrenzenden Baugebiet zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.01.2013 - 4 B 48.12 -; Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24.03.2011 - 1 C 11128/10 -; Urt. v. 24.02.2011 - 1 C 10610/10 -). Warum es sich hier anders verhalten sollte, ist nicht zu erkennen. Im Übrigen lassen die von den Antragstellern beanstandeten Änderungen der Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche, die Gebäudehöhe, die Anzahl der Vollgeschosse und die Gebäudelänge die Art der baulichen Nutzung ohnehin unberührt (vgl. hierzu VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 30.12.2008 - 8 S 2604/08 -, VBlBW 2009, 342), sodass von einer Veränderung des Charakters als Gewerbegebiet jedenfalls nicht die Rede sein kann.
42 
Bei ihrem Hinweis, dass mit dem inzwischen vergrößerten Produktionsbetrieb der Beigeladenen ein Industriebetrieb in Rede stehe, der in einem Gewerbegebiet nicht mehr zulässig wäre, übersehen die Antragsteller, dass die Bebauungsplanänderung an der Gewerbegebietsfestsetzung nichts geändert hat. Wäre der Betrieb der Beigeladenen inzwischen nur mehr in einem Indus-triegebiet allgemein zulässig, wäre dies im neuerlichen Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen gewesen.
43 
Soweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung erneut den - angeblich auf den Betrieb der Beigeladenen zurückzuführenden - erheblichen Werteverfall von Immobilien beklagen, wäre dieser, da er überhaupt nur für die Vergangenheit näher dargelegt wurde, schon nicht planbedingt. Abgesehen davon stellten (mittelbare) Grundstückswertminderungen für sich genommen keinen eigenständigen Abwägungsposten dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2005 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102).
44 
Soweit die Antragsteller in ihrer Antragsbegründung maßgeblich darauf abgehoben haben, dass die Antragsgegnerin den ursprünglichen Grundzug der Planung, wonach sich auch die Gebäude im Gewerbegebiet in das Landschaftsbild einfügen müssten, nicht mehr in den Blick genommen und - wie der Umweltbericht erkennen lasse - maßgeblich auf die bereits durch die - ihrer Ansicht nach verfahrensfehlerhafte - Bebauungsplanänderung von 2006 bewirkte Vorbelastung abgestellt habe, zeigen sie auch nicht ansatzweise auf, inwiefern in diesem Zusammenhang auch ihre abwägungserheblichen privaten Belange berührt und gar fehlerhaft behandelt worden sein könnten. So stehen ersichtlich öffentliche (städtebauliche) Belange in Rede, deren gerechte Abwägung die Antragsteller nicht verlangen können. Dass, was in den Einwendungen der Antragstellerin zu 1 noch anklang, im gerichtlichen Verfahren allerdings nicht mehr aufgegriffen wurde, mit der Festsetzung eines Hochregallagers bereits ein Verstoß gegen das im Baugenehmigungsverfahren zu beachtende Rücksichtnahmegebot angelegt wäre, wäre jedenfalls nicht zu erkennen. Schon aufgrund der in Rede stehenden Entfernungen (70 m - 220 m) ist für eine von dem ermöglichten Hochregallager etwa ausgehende erhebliche oder gar unzumutbare optische bedrängende bzw. erdrückende Wirkung nichts ersichtlich, zumal das Gelände zum Hochregallager abfällt.
45 
Auch ein das vorliegende Bebauungsplanänderungsverfahren betreffender Verstoß gegen - drittschützende - Verfahrensfehler ließe sich diesem Vorbringen nicht entnehmen; entgegen der von den Antragstellern im Bebauungsplanverfahren zunächst erhobenen Rüge, wurde keineswegs nur ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.
46 
Nach alldem waren die Normenkontrollanträge bereits als unzulässig abzuweisen.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Sätze 1 u. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keine Sachanträge gestellt hat, sind nicht erstattungsfähig (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Der Senat sieht davon ab, die Kostenentscheidung entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
48 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
49 
Beschluss vom 20. März 2013
50 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. §§ 52 Abs. 1, 39 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
51 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden.

(2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Sanierung, dass Flächen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets

1.
für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich zusammenhängenden Unterbringung von Bewohnern oder Betrieben aus dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
2.
für die durch die Sanierung bedingten Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen
in Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- und Ergänzungsgebiete), kann die Gemeinde geeignete Gebiete für diesen Zweck förmlich festlegen. Für die förmliche Festlegung und die sich aus ihr ergebenden Wirkungen sind die für förmlich festgelegte Sanierungsgebiete geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung). In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu bezeichnen. Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung ist zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.

(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird (vereinfachtes Sanierungsverfahren); in diesem Falle kann in der Sanierungssatzung auch die Genehmigungspflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144 Absatz 1 oder § 144 Absatz 2 ausgeschlossen werden.

Tenor

Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Entwicklungsbereich südliche Innenstadt-Erweiterung - ESIE - in L.    -C.         , S.         , A.         und T.    “ (Sanierungsgebiet ESIE) vom 3.7.2013 ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. Die vorbereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben werden.

(2) Von vorbereitenden Untersuchungen kann abgesehen werden, wenn hinreichende Beurteilungsunterlagen bereits vorliegen.

(3) Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der Sanierung durch den Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ein. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 138 hinzuweisen.

(4) Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Absatz 1 und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden. Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs sowie ein Bescheid über die Zurückstellung der Beseitigung einer baulichen Anlage nach Satz 1 zweiter Halbsatz unwirksam.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
2.
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
2.
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Absatz 2 im Zusammenhang steht;
3.
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4.
die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5.
die Teilung eines Grundstücks.

(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Keiner Genehmigung bedürfen

1.
Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
2.
Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;
3.
Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;
4.
Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
5.
der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Im Falle des Satzes 2 ist über die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden; § 22 Absatz 5 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Genehmigungsfrist höchstens um zwei Monate verlängert werden darf.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, dass die Beteiligten für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger

1.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 1 auf Entschädigung für die durch das Vorhaben herbeigeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die auf Grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden, verzichten;
2.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie für werterhöhende Änderungen verzichten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen werden.

(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen des § 144 Absatz 1 auch befristet oder bedingt erteilt werden. § 51 Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht werden, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt werden.

(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) § 22 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine Genehmigung allgemein erteilt oder nicht erforderlich, hat die Gemeinde darüber auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden.

(2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Sanierung, dass Flächen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets

1.
für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich zusammenhängenden Unterbringung von Bewohnern oder Betrieben aus dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
2.
für die durch die Sanierung bedingten Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen
in Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- und Ergänzungsgebiete), kann die Gemeinde geeignete Gebiete für diesen Zweck förmlich festlegen. Für die förmliche Festlegung und die sich aus ihr ergebenden Wirkungen sind die für förmlich festgelegte Sanierungsgebiete geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung). In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu bezeichnen. Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung ist zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.

(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird (vereinfachtes Sanierungsverfahren); in diesem Falle kann in der Sanierungssatzung auch die Genehmigungspflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144 Absatz 1 oder § 144 Absatz 2 ausgeschlossen werden.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Satzung der Antragsgegnerin über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Industrieflächen ehemalige Sabawerke“ vom 23.04.2008.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem - von der Fa. ... mbH genutzten - Produktions- und Verwaltungsgebäude bebauten Grundstücks Flst. Nr. 1183 im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Das Grundstück liegt im äußersten nordöstlichen Teil des im Norden durch die Brigach, im Osten durch die Richthofenstraße, im Westen durch die Peterszeller Straße und im Süden durch die Kirnacher Straße begrenzten Quartiers. Der nordöstliche Bereich ist im Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen als eingeschränktes Gewerbegebiet (GEE), der westliche Teil - die inzwischen von einem Investor („... VS“) erworbenen ehemaligen Industrieflächen der Sabawerke - als gewerbliche Baufläche (G) dargestellt. Der südöstliche Bereich - ein ehemaliges Kasernengelände („Lyautey“) - war bislang als Sondergebiet Bund (SO B) dargestellt. Mit der 7. Änderung des Flächennutzungsplans 2009 wurden der nördliche Teil dieses Bereichs als gewerbliche Baufläche (G), der östliche Teil als eingeschränktes Gewerbegebiet (GEE) und der südliche Teil als gemischte Baufläche (M) dargestellt.
Bereits am 16.12.1997 hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin für den auch das vorgenannte Quartier einschließenden Bereich „Konversionsflächen Französische Garnison, Stadtbezirk Villingen“ die Durchführung von Voruntersuchungen zur Einleitung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme beschlossen (vgl. § 165 Abs. 4 BauGB). Nachdem der Gemeinderat am 19.01.2007 für den Bereich der Industrieflächen der ehemaligen Sabawerke und das ehemalige Kasernengelände „Lyautey“ die Durchführung vorbereitender Untersuchungen beschlossen hatte (vgl. § 141 Abs. 3 BauGB), um Beurteilungsgrundlagen für die Notwendigkeit einer Sanierung sowie die dabei anzustrebenden Ziele zu gewinnen, hob er mit Beschluss vom 24.01.2007 seinen Beschluss vom 16.12.1997 wieder auf. Beide Gemeinderatsbeschlüsse wurden am 16.03.2007 ortsüblich bekannt gemacht. Mit den vorbereitenden Untersuchungen wurden das Amt für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin und die L...-I... K... GmbH betraut.
Unter dem 27.04.2007 gab die Antragsgegnerin den von der geplanten Stadterneuerungsmaßnahme „Industrieflächen ehemalige Sabawerke“ möglicherweise berührten öffentlichen Aufgabenträgern Gelegenheit, zu der beabsichtigten Sanierung bis zum 31.05.2007 Stellung zu nehmen. Unter dem 24.05.2007 wurden die städtischen Dienststellen um eine Stellungnahme bis zum 22.06.2007 gebeten.
Am 26.11.2007 fand - ohne konkretes Ergebnis - eine Besprechung mit der die Eigentümerin des ehemaligen Kasernengelände vertretenden Bundesanstalt für Immobilienangelegenheiten (BImA) über deren Beteiligung am Verfahren und den von der Antragsgegnerin beabsichtigten Grunderwerb statt. Am 11.01.2008 wurde der Eigentümer im Untersuchungsteilgebiet „Industrieflächen ehemalige Sabawerke“ beteiligt. Nachdem die Ergebnisse der inzwischen vorliegenden Untersuchungen und das sich daraus ergebende Neuordnungskonzept sowie die beabsichtigte Durchführungsstrategie vorgestellt worden waren, erklärte sich der Eigentümer bereit, an der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen mitzuwirken.
Bereits mit Zuwendungsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 07.12.2006 waren für den Teilbereich der ehemaligen Sabawerke Fördermittel aus dem Städtebauförderprogramm „Stadtumbau West (SUW)“ bewilligt worden.
Auf der Grundlage des im März 2008 erstellten und von ihm zur Kenntnis genommenen Berichts „Sanierungsgebiet‚ Industrieflächen ehemalige Sabawerke‘ im Stbz. Villingen - Vorbereitende Untersuchungen gem. § 141 BauGB“ beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.04.2008 im Hinblick auf vorliegende städtebauliche Missstände, das Sanierungsgebiet „Industrieflächen ehemalige Sabawerke“ durch Satzung förmlich festzulegen und die Sanierungsmaßnahme im sog. einfachen Sanierungsverfahren - ohne Anwendung der §§ 152 - 156a BauGB - bis zum 31.12.2015 durchzuführen; § 144 BauGB sollte demgegenüber Anwendung finden. - Die Sanierungssatzung wurde am 02.05.2008 ortsüblich bekanntgemacht. Am 02.06.2008 wurde ein Sanierungsvermerk im Grundbuch eingetragen.
Hinsichtlich des Teilbereichs „Lyautey“ hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.04.2008 beschlossen, zunächst die öffentlichen Fördermöglichkeiten zu klären, die Grunderwerbsverhandlungen mit dem Bund voranzutreiben, die Standortkonzeption „Gemeinbedarf“ zu konkretisieren und ihm sodann die Ergebnisse zur weiteren Entscheidung vorzulegen.
Mit an die Antragsgegnerin gerichtetem Anwaltsschreiben vom 18.07.2008 zeigte sich die Antragstellerin erstaunt, dass die Sanierungssatzung lediglich das Grundstück Flst. Nr. 1189 umfasse, obwohl sie lange zuvor ihre Bereitschaft signalisiert habe, an einer Sanierungsmaßnahme teilzunehmen, und den Wunsch habe erkennen lassen, nicht zuletzt im Hinblick auf etwaige Fördermittel in das Sanierungsgebiet einbezogen zu werden. Da sowohl ihre Beteiligung am Verfahren wie auch ihre Einbeziehung in das Sanierungsgebiet erforderlich gewesen wäre, bestünden an der Rechtmäßigkeit der Satzung erhebliche Bedenken. Auch sei zweifelhaft, ob ein einzelnes Grundstück überhaupt Gegenstand einer Sanierungssatzung sein könne.
10 
Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin unter dem 17.09.2008 mit, dass ihrem Wunsch, nachträglich in das Sanierungsgebiet aufgenommen zu werden, nicht entsprochen werden könne. Bei der Abgrenzung des Sanierungsgebiets handle es sich um eine planerische Entscheidung. Ein „Antragsrecht“ eines Grundstückseigentümers auf Aufnahme in ein festzulegendes Sanierungsgebiet gebe es nicht. Ihr Grundstück sei auch weder räumlich dem Sanierungsgebiet zuzuordnen, noch sei nach dem Planungsstand nicht ausgeschlossen, dass es von Durchführungsmaßnahmen betroffen sein würde. Auch die begrenzten Fördermittel ließen im Hinblick auf die gebotene zügige Durchführung der Sanierung eine räumliche und inhaltliche Ausweitung des Gebiets nicht zu. Die Antragstellerin sei auch nicht als „sonstige Betroffene“ am Verfahren zu beteiligen gewesen.
11 
Am 22.01.2009 hat die Antragstellerin beim erkennenden Gerichtshof ein Normenkontrollverfahren gegen die Sanierungssatzung eingeleitet.
12 
Sie beantragt,
13 
die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Industrieflächen ehemalige Sabawerke“ im Stadtbezirk Villingen der Antragsgegnerin vom 23.04.2008 für unwirksam zu erklären.
14 
Durch die Beschlussfassung wie auch die Realisierung der mit der Satzung verfolgten Sanierungsziele werde sie allein schon deshalb in ihren Rechten i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verletzt, weil die Satzung gegen materielles Bauplanungsrecht verstoße. Insbesondere sei sie nicht am Verfahren beteiligt worden. Eine Einbeziehung ihres Grundstücks in das Sanierungsgebiet habe die Antragsgegnerin nicht erwogen. Insofern liege ein Eingriff in ihr grundgesetzlich geschütztes Grundeigentum vor. Die Sanierungssatzung sei bereits aus formellen Gründen unwirksam. Nach den §§ 136 ff. BauGB seien die Betroffenen rechtzeitig zu informieren und am Verfahren zu beteiligen. Zu den Betroffenen gehörten nicht nur die Eigentümer, Mieter und Pächter, sondern auch die sonstigen Betroffenen, mithin Nachbarn und Angrenzer, auf deren Grundeigentum sich die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen zumindest auswirken könne. Ebenso seien die angrenzenden Grundeigentümer zu beteiligen, die zumindest „nach denklogischem Verständnis“ in das Sanierungsgebiet einbezogen werden könnten. Die Satzung sei darüber hinaus materiell unwirksam. Schon der Begriff des Sanierungsgebiets beziehe sich auf eine Zusammenfassung mehrerer Grundstücke. Demgegenüber sei die Antragsgegnerin offenbar davon ausgegangen, dass städtebauliche Missstände auf einem einzelnen Grundstück genügten. Überlegungen, ob noch weitere angrenzende Grundstücke einzubeziehen sein könnten, habe sie nicht angestellt. Offenbar diene die Satzung lediglich dazu, erhebliche öffentliche Zuschussleistungen allein dem Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 1189 zugutekommen zu lassen. Insofern sei die Satzung auch deshalb unwirksam, weil sie unverhältnismäßig alleine diesen Eigentümer mit staatlichen Mitteln „versorge“. Mit ihrem Schreiben vom 18.07.2008 habe sie die Antragsgegnerin auch fristgerecht über die formellen Mängel informiert.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
den Antrag abzuweisen.
17 
Sie hält den Normenkontrollantrag für unzulässig, weil das Grundstück der Antragstellerin außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liege. Abgesehen davon, dass deren Grundstück gar nicht unmittelbar angrenze, könne das Ansinnen, ebenfalls in das Sanierungsgebiet einbezogen zu werden, keine Antragsbefugnis begründen. Auch fehle es an jeglichen Darlegungen, inwiefern die Nichteinbeziehung ihres Grundstücks für sie von Nachteil sei. Insbesondere habe sie nicht aufgezeigt, dass auch ihr Grundstück Mängel oder Missstände aufweise, zu deren Beseitigung und Minderung eine Ausdehnung des Sanierungsgebiets auf ihr Grundstück und die Durchführung eines einheitlichen Sanierungsverfahrens im öffentlichen Interesse geboten wäre. Die Versorgung mit staatlichen Mitteln, auf die die Antragstellerin keinerlei Anspruch habe, stelle noch kein städtebauliches Ziel dar. Deren Beteiligung im Verfahren sei schließlich in einem ordnungsgemäßen Verfahren - Aufstellungs- und Satzungsbeschluss seien jeweils in öffentlicher Sitzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht worden - ermöglicht worden. Durch die beabsichtigte Verlegung der Haupterschließung des Sanierungsgebiets über die Peterszeller Straße - bislang sei diese über die Hermann-Schwer-Straße unter Mitbenutzung des Grundstücks der Antragstellerin erfolgt -, verringere sich zudem die Immissionsbelastung ihres Grundstücks. Auch dem Abwägungsgebot des § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB komme keine drittschützende Wirkung zu. Abgesehen davon stehe ihr bei der Abgrenzung des Sanierungsgebiets ein Gestaltungsspielraum zu, der sich an der materiell-rechtlichen Vorgabe zu orientieren habe, dass Sanierungsmaßnahmen nur bei Vorliegen städtebaulicher Missstände in Betracht kämen. Schließlich sei das Sanierungsgebiet so zu begrenzen, das sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lasse, was nicht zuletzt auch von den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Finanzmitteln abhänge. Ggf. könne das Gebiet auch aus einem einzigen Grundstück bestehen. Für das hier festgelegte Gebiet seien schließlich Fördermittel bewilligt worden. Auch bestehe eine Mitwirkungsbereitschaft des Grundstückseigentümers und Einigkeit über die durchzuführenden Maßnahmen. Abgesehen davon, dass städtebauliche Missstände auf dem Grundstück der Antragstellerin nicht ersichtlich seien, sei eine Vergrößerung des Sanierungsgebiets auch im Hinblick auf die begrenzte Fördermittelzusage und eine zügige Durchführung der Sanierung nicht möglich.
18 
Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten der Antragsgegnerin vor; wegen der Einzelheiten wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte und auch ersichtlich innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Sanierungssatzung (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellte Normenkontrollantrag ist bereits wegen fehlender Antragsbefugnis unzulässig.
20 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag, eine nach dem Baugesetzbuch erlassene Satzung für ungültig zu erklären, jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dabei keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist sonach, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Anwendung der Sanierungssatzung in seinen eigenen subjektiven Rechten, insbesondere in seinem Eigentum (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG), verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, Urt. v. 11.12.2003 - 4 CN 10.02 -, BVerwGE 119, 312, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165, Urt. v. 27.06.2007 - 4 BN 18.07 -, BauR 2008, 657).
21 
Dies wird bei einem Antragsteller, der Eigentümer oder eigentumsähnlich (vgl. § 200 Abs. 2 BauGB) oder auch nur obligatorisch Berechtigter eines im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks ist, regelmäßig der Fall sein und zwar auch dann, wenn in der Sanierungssatzung - wie hier - die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts (§§ 152 - 156a BauGB), nicht jedoch auch die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB ausgeschlossen wird (vgl. § 144 Abs. 4 BauGB). Denn die Sanierungssatzung hat für die in ihrem Geltungsbereich liegenden Grundstücke aufgrund des dann eingreifenden sanierungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalts nach § 144 Abs. 1 u. 2 BauGB eine unmittelbare Eigentumsbeschränkung zur Folge. Der Antragstellerin vermag dies jedoch ersichtlich keine Antragsbefugnis zu vermitteln, da ihr Grundstück nicht im Sanierungsgebiet liegt. Insofern kann auch dahinstehen, ob sich eine Antragsbefugnis auch mit dem zugunsten der Gemeinde bestehenden allgemeinen Vorkaufsrecht (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB), das nach § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB auch zugunsten eines Sanierungsträgers ausgeübt werden kann, und der erleichterten Möglichkeit einer Enteignung auch zugunsten des Sanierungsträgers (vgl. §§ 88 Satz 2, 87 Abs. 3 Satz 3 BauGB) begründen ließe (vgl. Köhler, in Schrödter, BauGB, 7. A. 2006, § 143 Rn. 14), oder ob es insofern noch an der „unmittelbaren Rechtsbetroffenheit“ fehlte (so Schmitz, in: Spannowski/Uechtritz, BauGB, 2009, § 142 Rn. 48).
22 
Ob sich eine Antragsbefugnis - insbesondere die eines benachbarten Eigentümers wie hier - auch im Hinblick auf später - ggf. auch außerhalb des Sanierungsgebiets (vgl. §§ 142 Abs. 2, 147 Satz 3 BauGB) - durchzuführende Sanierungsmaßnahmen begründen ließe (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB <95. Erg.lfg. 2010>, § 143 Rn. 40, 41), erscheint fraglich, da eine etwaige Beeinträchtigung regelmäßig erst aufgrund der nachfolgenden städtebaulichen, insbesondere Bebauungsplanung eintritt. Insofern ist zweifelhaft, ob eine solche noch der angegriffenen Sanierungssatzung zuzuordnen wäre („durch deren Anwendung“), weil sie in ihr bereits als geplante Folgemaßnahme angelegt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.07.1992 - 4 NB 39.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 68, Beschl. v. 14.02.1991 - 4 NB 25.89 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 56, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 1.87 -, Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2). Zwar müssen zumindest allgemeine Ziele und Zwecke der Sanierung im Zeitpunkt der Gebietsfestlegung vorliegen (vgl. §§ 142 Abs. 1, 136 Abs. 4 Satz 3, 140 Nr. 3 BauGB), jedoch sind diese nicht Inhalt der Sanierungssatzung (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 142 Rn. 58, 69) und enthalten auch noch nicht die städtebaulichen, die Bodennutzung berührenden Nutzungsziele. Auch dies kann hier dahinstehen, da die Antragstellerin schon nicht dargetan hat, inwiefern sie als Eigentümerin eines außerhalb des Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücks bereits aufgrund der von der Antragsgegnerin verfolgten, der Gebietsfestlegung zugrundeliegenden allgemeinen Ziele und Zwecke der Sanierung in ihren Rechten verletzt sein könnte. Dies ist auch nicht ersichtlich, da sich ihre Grundstückssituation aufgrund der nunmehr vorgesehenen Erschließung nach Westen über die Peterszeller Straße eher verbessern dürfte.
23 
Eine mögliche Verletzung ihrer subjektiven Rechte vermag die Antragstellerin auch nicht mit dem Hinweis darzutun, die Sanierungssatzung sei unter Verstoß gegen eine ihre Beteiligung als „sonstige Betroffene“ sicherstellende Verfahrensvorschrift zustande gekommen. Auch wenn die Antragstellerin als benachbarte Eigentümerin vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets noch als mittelbar Betroffene und damit „sonstige Betroffene“ i. S. des § 137 BauGB anzusehen gewesen sein sollte (vgl. hierzu Roeser, in: Berliner Kommentar z. BauGB, 3. A. 2007 <9. Lfg.>, § 137 Rn. 5), ergäbe sich hieraus noch kein - ihre Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren vermittelndes -subjektives öffentliches Recht. Denn die Betroffenenbeteiligung soll keine Individualrechte wahren, sondern - im Interesse der Allgemeinheit - Beurteilungsgrundlagen für die Möglichkeiten der Bewältigung der Sanierungsaufgaben im allgemeinen schaffen (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 143 Rn. 48; Schmitz, a.a.O., § 142 Rn. 49). Dem entsprechend führte ein Verstoß gegen § 137 Satz 1 BauGB auch nicht zur Unwirksamkeit der Sanierungssatzung (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB; hierzu Schmitz, a.a.O., § 137 Rn. 14 f.).
24 
Eine mögliche Verletzung der Antragstellerin in einem subjektiven Recht könnte sich danach allenfalls aus einem Verstoß gegen das in § 136 Abs. 4 Satz 1 BauGB enthaltene sanierungsrechtliche Abwägungsgebot ergeben, welches sich bereits auf die allgemeinen Ziele und Zwecke der Sanierung bzw. das allgemeine Sanierungskonzept sowie die - hier beanstandete - Gebietsabgrenzung bezieht (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 142 Rn. 58; BVerwG, Urt. v. 04.03.1999 - 4 C 8.98 -, Buchholz 406.11 § 142 BauGB Nr. 5, Beschl. v. 10.11.1998 - 4 BN 38.98 - , Buchholz 406.11 § 136 BauGB Nr. 4). Dieses Gebot hat - ebenso wie das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot - hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die sanierungsrechtliche Abwägung erheblich sind. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Ziele und Zwecke der Sanierung im Zeitpunkt des Erlasses der Sanierungssatzung noch nicht konkretisiert sein müssen und die einzelnen Maßnahmen noch nicht feststehen, sodass auch noch keine vertiefte Abwägung mit den privaten Belangen Betroffener möglich ist. Ob die Sanierungsziele letztlich eine Zurücksetzung privater Belange Betroffener rechtfertigen, muss insofern der Einzelfallentscheidung im Rahmen der Anwendung der jeweiligen Sanierungsinstrumente vorbehalten bleiben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.2007 - 3 S 35/06 -; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 10. A., § 142 Rn. 6 ff.).
25 
Dass bei der hinsichtlich der Gebietsabgrenzung zu treffenden Abwägungsentscheidung auch private Belange benachbarter Grundstückseigentümer abwägungserheblich sein können, ist allerdings nicht zweifelhaft (vgl. auch § 137 BauGB), da später durchzuführende Sanierungsmaßnahmen durchaus nachteilige Auswirkungen auf ihre Grundstücke bzw. deren Nutzung haben können. Diese mögen im Einzelfall auch mit der - ein Grundstück aussparenden - Abgrenzung des Sanierungsgebiets zusammenhängen. Eine ordnungsgemäße Konfliktbewältigung mag daher im Einzelfall auch in der Einbeziehung gerade dieses Grundstücks bestehen können (vgl. zur entsprechenden Problematik im Bebauungsplanverfahren BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O., Beschl. v. 20.11.1995 - 4 NB 23.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 87, Beschl. v. 27.06.2007, a.a.O., Beschl. v. 04.02.2010 - 4 BN 68.09 -). Entsprechende nachteilige Auswirkungen auf ihr Grundstück hat die Antragstellerin jedoch - wie ausgeführt - nicht dargetan; solche sind auch nicht ersichtlich. Insofern kann dahinstehen, inwiefern ein etwaiger Konflikt überhaupt schon bei der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets zu bewältigen gewesen wäre. Vielmehr verweist die Antragstellerin lediglich auf ihr Interesse, ebenfalls in den Geltungsbereich der Sanierungssatzung einbezogen zu werden, um auf diese Weise in den Genuss von Städtebauförderungsmitteln zu kommen (vgl. § 164a BauGB). Das bloße Interesse eines Eigentümers an der Einbeziehung seines Grundstücks in ein festzulegendes Sanierungsgebiet stellt indes - ebenso wenig wie das bloße Interesse, in ein Bebauungsplangebiet einbezogen zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O., Beschl. v. 27.06.2007, a.a.O., Beschl. v. 04.02.2010, a.a.O.) - keinen abwägungserheblichen Belang dar, den die Antragsgegnerin bei ihrer Gebietsabgrenzung zu berücksichtigen gehabt hätte. Nicht abwägungserheblich sind nämlich - ebenso wenig wie im Bebauungsplanverfahren - Interessen bzw. Erwartungen, die nach der Rechtsordnung nicht schutzwürdig sind. Solches gilt insbesondere für ein auch hier nur geltend gemachtes Interesse an einer Verbesserung des städtebaulichen Status quo und damit an einer Erweiterung des eigenen Rechtskreises. Dies ergibt sich bezogen auf das von der Antragstellerin geltend gemachte bloße Interesse an einer Einbeziehung in ein festzulegendes Sanierungsgebiet aus folgenden Erwägungen:
26 
Nach § 142 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist das Sanierungsgebiet so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt; maßgebend sind insoweit die (allgemeinen) Zwecke und Ziele der Sanierung. Dabei sind vor allem das Gebot der zügigen Durchführung der Maßnahmen und die finanziellen Möglichkeiten, insbesondere die zu erwartenden Bundes- und Landesfinanzhilfen zu berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.2007 - 3 S 35/06 -). Bei ihrer Entscheidung hat die Gemeinde einen weiten planerischen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum, der sich zusätzlich aus der Weite des städtebaulichen Missstandsbegriffs ergibt (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 142 Rn. 26). Da das Gesetz die Behebung städtebaulicher Missstände allein im Allgemeinwohlinteresse und nicht auch zum Schutz von Individualinteressen regelt (vgl. § 136 Abs. 4 Satz 1 BauGB) und es dem entsprechend auch keinen Anspruch auf Festlegung eines Sanierungsgebiets gibt (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB), kann auch kein Anspruch auf eine fehlerfreie Planung bestehen, der auf eine Einbeziehung in den Geltungsbereich einer Sanierungssatzung zielt (vgl. Gaentzsch/Stemmler, in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar z. BauGB, 3. A: 2009 <17. Lfg.>, § 142 Rn. 13, 6; BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O., zur Einbeziehung in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans). Daran ändert auch nichts, dass Eigentümer mit der Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen steuerliche Vorteile erlangen (vgl. Gaetzsch/ Stemmler, a.a.O., § 142 Rn. 6) und in den Genuss von Städtebauförderungsmitteln (vgl. § 164a BauGB) kommen können (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.03.1982 - 1 C 5/79 -; Köhler, in Schrödter, BauGB, 7. A. 2006, § 143 Rn. 15; anders wohl Gronemeyer, NVwZ 1986, 92 <95>). Insofern verbietet sich auch die Annahme, bereits der gegenüber der satzungsgebenden Gemeinde bekundete Wunsch nach Aufnahme eines Grundstücks in ein Sanierungsgebiet könne einen die Antragsbefugnis vermittelnden abwägungserheblichen Belang begründen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.03.1982 - 1 OVG C 5/79 -; Fieseler, Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, 2000, S. 82 Rn. 194; Krautzberger, a.a.O., § 143 Rn. 42; ebenso Krautzberger, in Battis/Krautzberger/Löhr, § 143 Rn. 18; Stemmler, in: Schlichter/Stich/Driehaus/ Paetow, a.a.O., § 142 Rn. 14, 6; BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O. zum Wunsch, in einen Bebauungsplangebiet einbezogen zu werden). Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, in dem die Antragstellerin noch nicht einmal dargetan hat, dass ihr außerhalb des Sanierungsgebiets gelegenes Grundstück ebenfalls städtebauliche Missstände i. S. des § 136 Abs. 3 BauGB aufwiese oder inwiefern die zweckmäßige Durchführung der Sanierung der Industrieflächen der ehemaligen Sabawerke eine Einbeziehung ihres Grundstücks erforderte. Lediglich unter diesen Voraussetzungen wird indes vereinzelt ein Anspruch auf Einbeziehung in ein Sanierungsgebiet in Betracht gezogen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.03.1982, a.a.O.; Köhler, a.a.O., § 143 Rn. 15; Gronemeyer, a.a.O., S. 95).
27 
Vor diesem Hintergrund kann aber auch dahinstehen, ob eine Antragsbefugnis jedenfalls dann in Betracht käme, wenn ein Grundstück "willkürlich" nicht in ein Sanierungsgebiet einbezogen wird (für das Bebauungsplanverfahren offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O.). Anhaltspunkte für eine „willkürliche“ Grenzziehung sind freilich im Hinblick auf die ohne Weiteres überzeugenden, unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Antragsgegnerin auch nicht ersichtlich.
28 
Erweist sich der Normenkontrollantrag danach bereits als unzulässig, braucht auch den Bedenken der Antragstellerin nicht mehr nachgegangen zu werden, ob ein einzelnes Grundstück überhaupt Gegenstand einer Sanierungssatzung sein könne. Allerdings sei bemerkt, dass ein Sanierungsgebiet im Grenzfall - insbesondere bei einem entsprechend großen Flurstück wie hier - durchaus auch nur aus einem Grundstück bestehen kann (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 142 Rn. 23 u. § 136 Rn. 49).
29 
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Davon, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären, sieht der Senat ab.
30 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
31 
Beschluss vom 24. März 2011
32 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. Nrn. 9.8.1 des Streitwertkatalogs).
33 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte und auch ersichtlich innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Sanierungssatzung (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellte Normenkontrollantrag ist bereits wegen fehlender Antragsbefugnis unzulässig.
20 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag, eine nach dem Baugesetzbuch erlassene Satzung für ungültig zu erklären, jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dabei keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist sonach, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Anwendung der Sanierungssatzung in seinen eigenen subjektiven Rechten, insbesondere in seinem Eigentum (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG), verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, Urt. v. 11.12.2003 - 4 CN 10.02 -, BVerwGE 119, 312, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165, Urt. v. 27.06.2007 - 4 BN 18.07 -, BauR 2008, 657).
21 
Dies wird bei einem Antragsteller, der Eigentümer oder eigentumsähnlich (vgl. § 200 Abs. 2 BauGB) oder auch nur obligatorisch Berechtigter eines im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks ist, regelmäßig der Fall sein und zwar auch dann, wenn in der Sanierungssatzung - wie hier - die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts (§§ 152 - 156a BauGB), nicht jedoch auch die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB ausgeschlossen wird (vgl. § 144 Abs. 4 BauGB). Denn die Sanierungssatzung hat für die in ihrem Geltungsbereich liegenden Grundstücke aufgrund des dann eingreifenden sanierungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalts nach § 144 Abs. 1 u. 2 BauGB eine unmittelbare Eigentumsbeschränkung zur Folge. Der Antragstellerin vermag dies jedoch ersichtlich keine Antragsbefugnis zu vermitteln, da ihr Grundstück nicht im Sanierungsgebiet liegt. Insofern kann auch dahinstehen, ob sich eine Antragsbefugnis auch mit dem zugunsten der Gemeinde bestehenden allgemeinen Vorkaufsrecht (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB), das nach § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB auch zugunsten eines Sanierungsträgers ausgeübt werden kann, und der erleichterten Möglichkeit einer Enteignung auch zugunsten des Sanierungsträgers (vgl. §§ 88 Satz 2, 87 Abs. 3 Satz 3 BauGB) begründen ließe (vgl. Köhler, in Schrödter, BauGB, 7. A. 2006, § 143 Rn. 14), oder ob es insofern noch an der „unmittelbaren Rechtsbetroffenheit“ fehlte (so Schmitz, in: Spannowski/Uechtritz, BauGB, 2009, § 142 Rn. 48).
22 
Ob sich eine Antragsbefugnis - insbesondere die eines benachbarten Eigentümers wie hier - auch im Hinblick auf später - ggf. auch außerhalb des Sanierungsgebiets (vgl. §§ 142 Abs. 2, 147 Satz 3 BauGB) - durchzuführende Sanierungsmaßnahmen begründen ließe (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB <95. Erg.lfg. 2010>, § 143 Rn. 40, 41), erscheint fraglich, da eine etwaige Beeinträchtigung regelmäßig erst aufgrund der nachfolgenden städtebaulichen, insbesondere Bebauungsplanung eintritt. Insofern ist zweifelhaft, ob eine solche noch der angegriffenen Sanierungssatzung zuzuordnen wäre („durch deren Anwendung“), weil sie in ihr bereits als geplante Folgemaßnahme angelegt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.07.1992 - 4 NB 39.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 68, Beschl. v. 14.02.1991 - 4 NB 25.89 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 56, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 1.87 -, Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2). Zwar müssen zumindest allgemeine Ziele und Zwecke der Sanierung im Zeitpunkt der Gebietsfestlegung vorliegen (vgl. §§ 142 Abs. 1, 136 Abs. 4 Satz 3, 140 Nr. 3 BauGB), jedoch sind diese nicht Inhalt der Sanierungssatzung (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 142 Rn. 58, 69) und enthalten auch noch nicht die städtebaulichen, die Bodennutzung berührenden Nutzungsziele. Auch dies kann hier dahinstehen, da die Antragstellerin schon nicht dargetan hat, inwiefern sie als Eigentümerin eines außerhalb des Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücks bereits aufgrund der von der Antragsgegnerin verfolgten, der Gebietsfestlegung zugrundeliegenden allgemeinen Ziele und Zwecke der Sanierung in ihren Rechten verletzt sein könnte. Dies ist auch nicht ersichtlich, da sich ihre Grundstückssituation aufgrund der nunmehr vorgesehenen Erschließung nach Westen über die Peterszeller Straße eher verbessern dürfte.
23 
Eine mögliche Verletzung ihrer subjektiven Rechte vermag die Antragstellerin auch nicht mit dem Hinweis darzutun, die Sanierungssatzung sei unter Verstoß gegen eine ihre Beteiligung als „sonstige Betroffene“ sicherstellende Verfahrensvorschrift zustande gekommen. Auch wenn die Antragstellerin als benachbarte Eigentümerin vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets noch als mittelbar Betroffene und damit „sonstige Betroffene“ i. S. des § 137 BauGB anzusehen gewesen sein sollte (vgl. hierzu Roeser, in: Berliner Kommentar z. BauGB, 3. A. 2007 <9. Lfg.>, § 137 Rn. 5), ergäbe sich hieraus noch kein - ihre Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren vermittelndes -subjektives öffentliches Recht. Denn die Betroffenenbeteiligung soll keine Individualrechte wahren, sondern - im Interesse der Allgemeinheit - Beurteilungsgrundlagen für die Möglichkeiten der Bewältigung der Sanierungsaufgaben im allgemeinen schaffen (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 143 Rn. 48; Schmitz, a.a.O., § 142 Rn. 49). Dem entsprechend führte ein Verstoß gegen § 137 Satz 1 BauGB auch nicht zur Unwirksamkeit der Sanierungssatzung (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB; hierzu Schmitz, a.a.O., § 137 Rn. 14 f.).
24 
Eine mögliche Verletzung der Antragstellerin in einem subjektiven Recht könnte sich danach allenfalls aus einem Verstoß gegen das in § 136 Abs. 4 Satz 1 BauGB enthaltene sanierungsrechtliche Abwägungsgebot ergeben, welches sich bereits auf die allgemeinen Ziele und Zwecke der Sanierung bzw. das allgemeine Sanierungskonzept sowie die - hier beanstandete - Gebietsabgrenzung bezieht (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 142 Rn. 58; BVerwG, Urt. v. 04.03.1999 - 4 C 8.98 -, Buchholz 406.11 § 142 BauGB Nr. 5, Beschl. v. 10.11.1998 - 4 BN 38.98 - , Buchholz 406.11 § 136 BauGB Nr. 4). Dieses Gebot hat - ebenso wie das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot - hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die sanierungsrechtliche Abwägung erheblich sind. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Ziele und Zwecke der Sanierung im Zeitpunkt des Erlasses der Sanierungssatzung noch nicht konkretisiert sein müssen und die einzelnen Maßnahmen noch nicht feststehen, sodass auch noch keine vertiefte Abwägung mit den privaten Belangen Betroffener möglich ist. Ob die Sanierungsziele letztlich eine Zurücksetzung privater Belange Betroffener rechtfertigen, muss insofern der Einzelfallentscheidung im Rahmen der Anwendung der jeweiligen Sanierungsinstrumente vorbehalten bleiben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.2007 - 3 S 35/06 -; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 10. A., § 142 Rn. 6 ff.).
25 
Dass bei der hinsichtlich der Gebietsabgrenzung zu treffenden Abwägungsentscheidung auch private Belange benachbarter Grundstückseigentümer abwägungserheblich sein können, ist allerdings nicht zweifelhaft (vgl. auch § 137 BauGB), da später durchzuführende Sanierungsmaßnahmen durchaus nachteilige Auswirkungen auf ihre Grundstücke bzw. deren Nutzung haben können. Diese mögen im Einzelfall auch mit der - ein Grundstück aussparenden - Abgrenzung des Sanierungsgebiets zusammenhängen. Eine ordnungsgemäße Konfliktbewältigung mag daher im Einzelfall auch in der Einbeziehung gerade dieses Grundstücks bestehen können (vgl. zur entsprechenden Problematik im Bebauungsplanverfahren BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O., Beschl. v. 20.11.1995 - 4 NB 23.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 87, Beschl. v. 27.06.2007, a.a.O., Beschl. v. 04.02.2010 - 4 BN 68.09 -). Entsprechende nachteilige Auswirkungen auf ihr Grundstück hat die Antragstellerin jedoch - wie ausgeführt - nicht dargetan; solche sind auch nicht ersichtlich. Insofern kann dahinstehen, inwiefern ein etwaiger Konflikt überhaupt schon bei der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets zu bewältigen gewesen wäre. Vielmehr verweist die Antragstellerin lediglich auf ihr Interesse, ebenfalls in den Geltungsbereich der Sanierungssatzung einbezogen zu werden, um auf diese Weise in den Genuss von Städtebauförderungsmitteln zu kommen (vgl. § 164a BauGB). Das bloße Interesse eines Eigentümers an der Einbeziehung seines Grundstücks in ein festzulegendes Sanierungsgebiet stellt indes - ebenso wenig wie das bloße Interesse, in ein Bebauungsplangebiet einbezogen zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O., Beschl. v. 27.06.2007, a.a.O., Beschl. v. 04.02.2010, a.a.O.) - keinen abwägungserheblichen Belang dar, den die Antragsgegnerin bei ihrer Gebietsabgrenzung zu berücksichtigen gehabt hätte. Nicht abwägungserheblich sind nämlich - ebenso wenig wie im Bebauungsplanverfahren - Interessen bzw. Erwartungen, die nach der Rechtsordnung nicht schutzwürdig sind. Solches gilt insbesondere für ein auch hier nur geltend gemachtes Interesse an einer Verbesserung des städtebaulichen Status quo und damit an einer Erweiterung des eigenen Rechtskreises. Dies ergibt sich bezogen auf das von der Antragstellerin geltend gemachte bloße Interesse an einer Einbeziehung in ein festzulegendes Sanierungsgebiet aus folgenden Erwägungen:
26 
Nach § 142 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist das Sanierungsgebiet so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt; maßgebend sind insoweit die (allgemeinen) Zwecke und Ziele der Sanierung. Dabei sind vor allem das Gebot der zügigen Durchführung der Maßnahmen und die finanziellen Möglichkeiten, insbesondere die zu erwartenden Bundes- und Landesfinanzhilfen zu berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.2007 - 3 S 35/06 -). Bei ihrer Entscheidung hat die Gemeinde einen weiten planerischen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum, der sich zusätzlich aus der Weite des städtebaulichen Missstandsbegriffs ergibt (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 142 Rn. 26). Da das Gesetz die Behebung städtebaulicher Missstände allein im Allgemeinwohlinteresse und nicht auch zum Schutz von Individualinteressen regelt (vgl. § 136 Abs. 4 Satz 1 BauGB) und es dem entsprechend auch keinen Anspruch auf Festlegung eines Sanierungsgebiets gibt (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB), kann auch kein Anspruch auf eine fehlerfreie Planung bestehen, der auf eine Einbeziehung in den Geltungsbereich einer Sanierungssatzung zielt (vgl. Gaentzsch/Stemmler, in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar z. BauGB, 3. A: 2009 <17. Lfg.>, § 142 Rn. 13, 6; BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O., zur Einbeziehung in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans). Daran ändert auch nichts, dass Eigentümer mit der Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen steuerliche Vorteile erlangen (vgl. Gaetzsch/ Stemmler, a.a.O., § 142 Rn. 6) und in den Genuss von Städtebauförderungsmitteln (vgl. § 164a BauGB) kommen können (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.03.1982 - 1 C 5/79 -; Köhler, in Schrödter, BauGB, 7. A. 2006, § 143 Rn. 15; anders wohl Gronemeyer, NVwZ 1986, 92 <95>). Insofern verbietet sich auch die Annahme, bereits der gegenüber der satzungsgebenden Gemeinde bekundete Wunsch nach Aufnahme eines Grundstücks in ein Sanierungsgebiet könne einen die Antragsbefugnis vermittelnden abwägungserheblichen Belang begründen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.03.1982 - 1 OVG C 5/79 -; Fieseler, Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, 2000, S. 82 Rn. 194; Krautzberger, a.a.O., § 143 Rn. 42; ebenso Krautzberger, in Battis/Krautzberger/Löhr, § 143 Rn. 18; Stemmler, in: Schlichter/Stich/Driehaus/ Paetow, a.a.O., § 142 Rn. 14, 6; BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O. zum Wunsch, in einen Bebauungsplangebiet einbezogen zu werden). Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, in dem die Antragstellerin noch nicht einmal dargetan hat, dass ihr außerhalb des Sanierungsgebiets gelegenes Grundstück ebenfalls städtebauliche Missstände i. S. des § 136 Abs. 3 BauGB aufwiese oder inwiefern die zweckmäßige Durchführung der Sanierung der Industrieflächen der ehemaligen Sabawerke eine Einbeziehung ihres Grundstücks erforderte. Lediglich unter diesen Voraussetzungen wird indes vereinzelt ein Anspruch auf Einbeziehung in ein Sanierungsgebiet in Betracht gezogen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.03.1982, a.a.O.; Köhler, a.a.O., § 143 Rn. 15; Gronemeyer, a.a.O., S. 95).
27 
Vor diesem Hintergrund kann aber auch dahinstehen, ob eine Antragsbefugnis jedenfalls dann in Betracht käme, wenn ein Grundstück "willkürlich" nicht in ein Sanierungsgebiet einbezogen wird (für das Bebauungsplanverfahren offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O.). Anhaltspunkte für eine „willkürliche“ Grenzziehung sind freilich im Hinblick auf die ohne Weiteres überzeugenden, unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Antragsgegnerin auch nicht ersichtlich.
28 
Erweist sich der Normenkontrollantrag danach bereits als unzulässig, braucht auch den Bedenken der Antragstellerin nicht mehr nachgegangen zu werden, ob ein einzelnes Grundstück überhaupt Gegenstand einer Sanierungssatzung sein könne. Allerdings sei bemerkt, dass ein Sanierungsgebiet im Grenzfall - insbesondere bei einem entsprechend großen Flurstück wie hier - durchaus auch nur aus einem Grundstück bestehen kann (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 142 Rn. 23 u. § 136 Rn. 49).
29 
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Davon, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären, sieht der Senat ab.
30 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
31 
Beschluss vom 24. März 2011
32 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. Nrn. 9.8.1 des Streitwertkatalogs).
33 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
2.
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
2.
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Absatz 2 im Zusammenhang steht;
3.
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4.
die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5.
die Teilung eines Grundstücks.

(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Keiner Genehmigung bedürfen

1.
Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
2.
Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;
3.
Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;
4.
Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
5.
der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Bernburg vom 16. Februar 2015 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug des Antrages auf Eintragung der Abtretung der im Grundbuch von Bernburg Blatt ... zu Gunsten der Beteiligten zu 1) eingetragenen Grundschuld, Abt. III Nr. 1 über 178.952,16 €, nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung vom 16. Februar 2015 zu verweigern.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 178.952,16 €.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 3) ist Eigentümer des im Grundbuch von Bernburg Blatt ... verzeichneten Grundstücks Flur ... Flurstück ... der Gemarkung Bernburg (T. Straße 1). Am 27. November 1996 wurde unter lfd. Nr. 4 in Abteilung II ein Sanierungsvermerk eingetragen. Zugunsten der Beteiligten zu 1) ist seit dem 10. Mai 1994 in Abteilung III des Grundbuchs unter lfd. Nr. 1 eine Grundschuld über den Betrag von 178.952,16 € nebst Zinsen eingetragen. Die Beteiligte zu 1) hat unter dem 11. Februar 2015 die Abtretung dieser Grundschuld nebst Zinsen an die Beteiligte zu 2) erklärt.

2

Der Notar H. aus B. hat mit Schriftsatz vom 13. Februar 2015 unter Vorlage der Abtretungserklärung vom 11. Februar 2015 für die alte und die neue Gläubigerin bei dem Grundbuchamt beantragt, die Eintragung der Abtretung auf die Beteiligte zu 2) vorzunehmen.

3

Hierauf hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts dem Notar mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2015 unter Fristsetzung von einem Monat aufgegeben, eine sanierungsrechtliche Genehmigung der Stadt Bernburg vorzulegen, da das belastete Grundstück in einem Sanierungsgebiet der Stadt Bernburg liege. Daher bedürfe die Abtretung der Grundschuld der sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 144 BauGB.

4

Die Beteiligte zu 1) hat hierauf mit Schreiben vom 23. Februar 2015 entgegnet, dass die Grundschuld bereits am 28. Oktober 1991 eingetragen worden sei, der Sanierungsvermerk jedoch erst am 27. November 1996. Zwar bedürften Verfügungen über das Grundstück oder wesentliche Veränderungen desselben der schriftlichen Genehmigung durch die Gemeinde. Die Abtretung der bereits bestehenden Belastung stelle aber keine Verfügung über das Grundstück oder eine Veränderung desselben dar. Hintergrund der Abtretung sei ein Forderungsverkauf. Es sei kein neues schuldrechtliches Vertragsverhältnis geschlossen worden.

5

Das Grundbuchamt hat das Schreiben vom 23. Februar 2015 als Beschwerde bewertet, dieser nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Rechtspflegerin ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall bei einer Grundpfandrechtsabtretung grundsätzlich von einem Genehmigungserfordernis auszugehen sei, sofern nicht bereits bei der Bestellung des Grundpfandrechts eine Genehmigung erteilt wurde.

II.

6

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist in der Sache auch begründet und führt zur Aufhebung der Zwischenverfügung vom 16. Februar 2015.

7

Die Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenverfügung haben nicht vorgelegen. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO hat das Grundbuchamt einen Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Behebung des Hindernisses zu bestimmen, wenn der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegensteht. Denn eine solche soll nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nur vorgenommen werden, wenn die nach § 19 GBO erforderliche Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden und auch die anderweitigen Voraussetzungen der Eintragung durch öffentliche Urkunden nachgewiesen sind.

8

Im vorliegenden Fall war die sanierungsrechtliche Genehmigung der Stadt Bernburg aber nicht nach § 144 BauGB nachzuweisen. Denn anders als in einem Umlegungsgebiet - dort ist nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch die Verfügung über ein Recht an einem Grundstück der Genehmigung der Umlegungsstelle unterworfen - ist in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 BauGB nur für die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts eine schriftliche Genehmigung der Gemeinde erforderlich (z. B. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Rdn. 34 zu § 144 BauGB; Fislake, in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, BauGB, Rdn. 20 zu § 144 BauGB; Gutachten DNotI-Report 1996, 191; Graupeter, WM 2011, 535; Mayer, in: Bauer/von Oefele, Abschnitt AT IV Rdn. 72 und 73, weist nur im Zusammenhang mit einem Umlegungsgebiet auf das Genehmigungserfordernis bei der Abtretung von Grundpfandrechten hin). Soweit in der Kommentierung von Schöner/Stöber (Grundbuchrecht, Rdn. 3886) ohne weitergehende Begründung angemerkt wird, dass die Abtretung einer genehmigten Grundschuld keiner Genehmigung bedürfe, ist daraus nicht zu folgern, dass die Abtretung einer nicht genehmigten Grundschuld einer Genehmigung bedarf. Denn dieser Hinweis bezieht sich auf das bereits erwähnte Gutachten (DNotI-Report 1996, 191) bzw. auf den Aufsatz von Graupeter, die aber beide gerade kein Genehmigungserfordernis für die Abtretung einer Grundschuld postulieren. Der Senat sieht es auch nicht als nicht sachgerecht an, die Abtretung einer bereits vor der Festlegung des Sanierungsgebietes bestellten Grundschuld dem Genehmigungserfordernis zu unterwerfen. Denn ist das dingliche Rechtsgeschäft vor Inkrafttreten der Sanierungssatzung vorgenommen worden, besteht keine Genehmigungspflicht (Graupeter, a.a.O.). Dabei muss es auch bei Abtretung einer unter solchen Umständen bestellten Grundschuld bleiben. Eine Genehmigung der Abtretung ist nicht erforderlich. Zwar sollen Rechtshandlungen, die die Sanierung oder Entwicklung zumindest erschweren, verhindert werden können nach dem Willen des Gesetzgebers und nach dem Sinn und Zweck des Genehmigungsvorbehalts für das Grundstück belastende Rechte (Graupeter, a.a.O.). Die Abtretung eines Grundpfandrechts ist aber keine inhaltliche Änderung des Rechts (Staudinger/Wolfsteiner, Rdn. 134 Einl. zu §§ 1113 BGB). Durch die Abtretung selbst ändert sich nur der Berechtigte aus der Grundschuld (Graupeter, a.a.O.).

9

Ob der schuldrechtliche Vertrag der Beteiligten zu 1) und zu 2), der der Abtretung zugrunde liegt, eine Auswechselung der Sicherungsabrede bewirkt hat, die gegebenenfalls der Genehmigung nach § 144 BauGB unterliegt (z. B. Graupeter, a.a.O.), muss hier nicht ermittelt und entschieden werden.

10

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde obsiegt hat und Gebühren und Auslagen insoweit nicht erhoben werden (§ 25 Abs. 1 GNotKG). Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 1 GNotKG.


(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
2.
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
2.
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Absatz 2 im Zusammenhang steht;
3.
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4.
die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5.
die Teilung eines Grundstücks.

(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Keiner Genehmigung bedürfen

1.
Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
2.
Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;
3.
Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;
4.
Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
5.
der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.

Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.

(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
2.
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
2.
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Absatz 2 im Zusammenhang steht;
3.
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4.
die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5.
die Teilung eines Grundstücks.

(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Keiner Genehmigung bedürfen

1.
Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
2.
Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;
3.
Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;
4.
Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
5.
der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
2.
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
2.
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Absatz 2 im Zusammenhang steht;
3.
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4.
die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5.
die Teilung eines Grundstücks.

(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Keiner Genehmigung bedürfen

1.
Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
2.
Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;
3.
Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;
4.
Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
5.
der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Im Falle des Satzes 2 ist über die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden; § 22 Absatz 5 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Genehmigungsfrist höchstens um zwei Monate verlängert werden darf.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, dass die Beteiligten für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger

1.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 1 auf Entschädigung für die durch das Vorhaben herbeigeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die auf Grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden, verzichten;
2.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie für werterhöhende Änderungen verzichten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen werden.

(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen des § 144 Absatz 1 auch befristet oder bedingt erteilt werden. § 51 Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht werden, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt werden.

(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) § 22 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine Genehmigung allgemein erteilt oder nicht erforderlich, hat die Gemeinde darüber auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden. Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten werden.

(1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. Die vorbereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben werden.

(2) Von vorbereitenden Untersuchungen kann abgesehen werden, wenn hinreichende Beurteilungsunterlagen bereits vorliegen.

(3) Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der Sanierung durch den Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ein. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 138 hinzuweisen.

(4) Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Absatz 1 und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden. Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs sowie ein Bescheid über die Zurückstellung der Beseitigung einer baulichen Anlage nach Satz 1 zweiter Halbsatz unwirksam.

(1) Der Bund, einschließlich seiner Sondervermögen, die Länder, die Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die Vorbereitung und Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen unterstützen.

(2) § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 1 bis 3 und 5 sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung auf Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sinngemäß anzuwenden. Die Träger öffentlicher Belange haben die Gemeinde auch über Änderungen ihrer Absichten zu unterrichten.

(3) Ist eine Änderung von Zielen und Zwecken der Sanierung oder von Maßnahmen und Planungen der Träger öffentlicher Belange, die aufeinander abgestimmt wurden, beabsichtigt, haben sich die Beteiligten unverzüglich miteinander ins Benehmen zu setzen.

Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden. Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten werden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.

(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn

1.
das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nicht entspricht oder
2.
das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.

(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen in Bezug auf
a)
die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten,
b)
die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten,
c)
die Zugänglichkeit der Grundstücke,
d)
die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten,
e)
die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand,
f)
die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen,
g)
die vorhandene Erschließung,
h)
die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und der Versorgungseinrichtungen des Gebiets unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung;
2.
die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf
a)
den fließenden und ruhenden Verkehr,
b)
die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich,
c)
die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit und die Vernetzung von Grün- und Freiflächen unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, seine Ausstattung mit Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich.

(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, dass

1.
die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird,
2.
die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstützt wird,
3.
die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung entspricht oder
4.
die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die Anträge der Antragsteller werden abgewiesen.

Die Antragsteller zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3, die Antragsteller zu 3 und 4 als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der 6. Änderung des Bebauungsplans „Weierle“ der Antragsgegnerin vom 13.09.2010.
Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des am südwestlichen Ortsrand von Bernau - außerhalb des Geltungsbereichs des zuletzt am 06.03.2006 geänderten Bebauungsplans „Weierle“ vom 23.04.1977/18.06.1977 - gelegenen bebauten Grundstücks Flst Nr. 2319 (.........). Die Antragstellerin zu 2 - eine Wohnungseigentümergemeinschaft - ist Eigentümerin des innerhalb des Bebauungsplans „Weierle“ gelegenen, mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. 2317 (.........). Die Antragsteller zu 3 und 4 sind Miteigentümer des ebenfalls im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans liegenden bebauten Grundstücks Flst. Nr. 2170 (......). Die beiden letzteren Grundstücke liegen jeweils innerhalb eines im Bebauungsplan „Weierle“ festgesetzten Dorfgebiets.
Die Beigeladene - ein mittelständisches Unternehmen - produziert auf der aus den Grundstücken Flst. Nrn. 2230/1, 2230/2, 2230/4, 2230/5, 2230/12, 2230/13 und 2230/15 gebildeten, am südlichen Ortsrand von Bernau gelegenen, im Bebauungsplan „Weierle“ als Gewerbegebiet ausgewiesenen Fläche hochwertige Kunststoffspritzgussteile. Sie beabsichtigt, im westlichen Teil ihres Firmengeländes nach Abbruch alter Lager- und Produktionsbereiche sowie eines ehemaligen Wohnhauses mit Werkstatt eine neue Produktions- und Montagehalle sowie ein weiteres Hochregallager zu errichten. Da dieses mit einer vorgesehenen Höhenentwicklung von 20 m den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplans „Weierle“ widerspräche, der in diesem Teil des Gewerbegebiets lediglich eine Höhenentwicklung von maximal 10 m zulässt, und sowohl das Hochregallager als auch ein südwestlich vorgelagertes unterirdisches Formenlager die dortige Baugrenze überschritten, sollte der Bebauungsplan ein weiteres Mal geändert werden. Bereits 2006 war dieser im östlichen (mittleren) Teil des Gewerbegebiets geändert worden, um dort den Bau eines - inzwischen errichteten - Hochregallagers zu ermöglichen.
Mit der von den Antragstellern angefochtenen Bebauungsplanänderung wurde der Bebauungsplan „Weierle“ im Bereich der aus den Grundstücken Flst. Nrn. 2230/1, 2230/2 (teilweise), 2230/5 (teilweise), 2230/12, 2230/13 (teilweise), 2230 (teilweise), 2236, 2237/1 (teilweise) und 2637 (teilweise) gebildeten, ca. 4.280 m2 großen Fläche geändert. Der durch den Abgrenzungsplan überlagerte zeichnerische Teil des Bebauungsplans „Weierle“ wurde dabei durch die neuen zeichnerischen Festsetzungen ersetzt (vgl. § 4 Abs. 1), denen zufolge die Hallen im Bereich des vorgesehenen Hochregallagers nunmehr maximal 20 m hoch (= 871,55 m ü. NN) sein dürfen (vgl. auch § 5 Abs. 1); das bisherige Baufenster vergrößert sich um ca. 940 m2 nach Westen bzw. Südwesten. Der schriftliche Teil des ursprünglichen Bebauungsplans wurde bezüglich des Änderungsbereichs aufgehoben (vgl. § 4 Abs. 2). Die in der Nutzungsschablone im Bereich des westlichen Teils des Grundstücks Flst. Nr. 2230/2 festgeschriebene maximale Gebäudelänge von 125 m wurde ersatzlos aufgehoben (vgl. § 4 Abs. 3).
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen das folgende Verfahren zugrunde: Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen zu schaffen, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 12.04.2010 den Bebauungsplan „Weierle“ „im Bereich der Grundstücke Flst. Nrn. 2230/1, 2230/2, 2230/5, 2236, 2230/12, 2230/12, 2230 und 2237/1“ zu ändern. Gleichzeitig billigte er einen bereits erarbeiteten Änderungs-Vorentwurf und beschloss, eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.
Zu diesem Zwecke wurde am 28.04.2004 eine Informationsveranstaltung durchgeführt, in der die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung dargestellt wurden; darüber hinaus wurde in der Zeit vom 19.04. bis 07.05.2010 Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung gegeben.
Die Antragstellerin zu 1 machte in ihrem Schreiben vom 02.05.2010 geltend, dass die vorgesehene Höhenentwicklung für sie eine „Katastrophe“ sei, da sich ihr Anwesen „direkt“ vor dem geplanten Hochregallager befinde. Auch seien die Lebensqualität der Anwohner, die Marktwertminderung der Gebäude und die Immissionsbelastung durch Lärm, Licht, Luftverunreinigung und Schmutz zu berücksichtigen.
Die Antragstellerin zu 2 bat in ihrem Schreiben vom 07.05.2010, die beabsichtigte Bebauungsplanänderung im Hinblick auf das städtebauliche und landschaftliche Erscheinungsbild zu überprüfen. Auch sei eine Zunahme an Emissionen zu befürchten. Schon derzeit gelinge es der Beigeladenen nicht, vermeidbare Lärmwirkungen zu unterbinden.
Die Antragsteller zu 3 und 4 erhoben unter dem 06.05.2010 Einwendungen gegen die Art und Weise des Verfahrens. Insbesondere fehle es an umweltbezogenen Stellungnahmen. U. a. forderten sie im Hinblick auf die Lärm- und Abgasbelastung für die angrenzenden Wohnanwesen die Einholung eines Immissionsschutzgutachtens. Auch müssten die Auswirkungen auf den Marktwert privaten Eigentums berücksichtigt werden.
10 
Mit Schreiben vom 13.04.2010 gab die Antragsgegnerin den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zu einer Stellungnahme bis zum 14.05.2010.
11 
Am 21.07.2010 wurde dem Gemeinderat ein inzwischen erstellter Umweltbericht vorgestellt, der zum Ergebnis kam, dass von der Bebauungsplanänderung keine negativen Auswirkungen auf die Belange der Umwelt ausgingen. Sodann wurde nach entsprechender Abwägung beschlossen, das Bebauungsplanverfahren trotz der eingegangenen Stellungnahmen weiterzuführen. Hierzu wurde ein veränderter Entwurf gebilligt, dessen „Offenlage“ beschlossen wurde. Nach dem veränderten Entwurf soll das Hochregallager etwas nach Südosten verschoben und im Bereich des Zipfelwaldweges ein unterirdisches Formenlager errichtet werden.
12 
Mit Schreiben vom 02.08.2010 übersandte die Antragsgegnerin den Antragstellern u. a. die Sitzungsvorlage ihrer Verwaltung. In dieser wurde im Hinblick auf die auch von den Antragstellern befürchtete Lärmzunahme auf die baurechtlichen Auflagen zur der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 16.10.1989 verwiesen. Dort seien die allgemein zulässigen Grenzwerte eindeutig festgelegt. Durch die im Änderungsbereich neu geplanten Gebäude sei eine Erhöhung der Lärmbelastung nicht zu erwarten. Aufgrund des neuen Hochregallagers sei im Westen eher von einer Abnahme auszugehen. Nachdem der Ortsteil Weierle bereits deutlich gewerblich geprägt sei, würden auch keine alten Siedlungsstrukturen zerstört, zumal nur gewerblich genutzte Gebäude abgebrochen und durch funktional besser nutzbare Produktions- und Lagerbereiche ersetzt würden. Auch wenn sich das Ortsbild bei kleinräumiger Betrachtung verändere, seien doch die auf den Gesamtort bezogenen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild - auch im Hinblick auf den in der Umgebung vorhandenen Bestand - von nur untergeordneter Bedeutung. Durch das geplante weitere Hochregallager reduzierten sich die bisher für den An- und Abtransport von Halbfertigwaren zu auswärtigen Lagern notwendigen Lkw-Bewegungen, sodass eine spürbare Entlastung eintrete. Im Übrigen habe die Planänderung keinen Einfluss auf die Verkehrsentwicklung. Der geplante Zugang zu den Produktionsstätten sei zudem an die Landesstraße verlegt und das Hochregallager nach Süden verschoben worden, sodass der Neubau von der Landesstraße aus nur abgestuft in Erscheinung trete. Weitere Gutachten seien erforderlichenfalls im Baugenehmigungsverfahren vorzulegen.
13 
Der - geänderte - Entwurf zur Änderung des Bebauungsplans „Weierle“ wurde mit Begründung einschließlich Umweltbericht in der Zeit vom 09.08. bis einschließlich 09.09.2010 im Rathaus der Antragsgegnerin während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt. Hierauf wurde durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 30.07.2010 sowie durch Aushang an der Verkündungstafel vom 30.07. bis einschließlich 09.08.2010 hingewiesen.
14 
Mit Schreiben vom 27.07.2010 gab die Antragsgegnerin den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit, zum ausgelegten Entwurf bis zum 09.09.2010 Stellung zu nehmen.
15 
Mit Telefaxschreiben vom 08.09.2010 ließen die Antragsteller Einwendungen gegen die Änderungsplanung erheben. Die vorgesehene Bebauungsplanänderung sei schon deshalb fehlerhaft, weil sie wegen Eingriffs in die nach wie vor gültigen Grundzüge der Planung von 1977 nicht im vereinfachten Verfahren habe erfolgen können. So werde der Grundgedanke aufgegeben, dass sich auch die Gebäude im Gewerbegebiet in das Landschaftsbild einfügen müssten. Mit dieser Zielsetzung habe sich der Umweltbericht, der sich lediglich mit den tatsächlichen Gegebenheiten befasse, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Darüber hinaus verstoße der schriftliche Teil des Änderungsbebauungsplans gegen den Grundsatz der Klarheit und Bestimmtheit. Fehlerhaft sei auch die in § 4 Abs. 3 getroffene Regelung, mit der die festgeschriebene maximale Gebäudelänge von 125 m ersatzlos aufgehoben werde. Denn das betroffene Grundstück liege außerhalb des Änderungsbereichs.
16 
Mit am 10.09.2010 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben vom 07.09.2010 mahnte die Antragstellerin zu 1 unter Bezugnahme auf die im Umweltbericht angesprochenen Beeinträchtigungen des Landschaftsschutzgebiets durch außerhalb vorgenommene Baumaßnahmen die Berücksichtigung nicht nur der Interessen der Beigeladenen an. Im Interesse des Tourismus und des Naturschutzes sei die Einhaltung einer Gebäudehöhe von 10 m besonders wichtig, um die typische Schwarzwaldlandschaft zu erhalten.
17 
Am 09.09.2010 machten die Antragsteller zu 3 und 4 noch geltend, dass der bereits vorhandene und voraussichtlich weiter wachsende Industriekomplex für den überdurchschnittlichen Werteverfall von Häusern und Wohnungen verantwortlich sei. Da die Begrenzung auf eine maximal zulässige Gebäudelänge von 125 m ersatzlos gestrichen werde, werde eine lückenlose, geschlossene Bebauung in unbegrenzter Länge ermöglicht, die die Massigkeit des Gebäudekomplexes und seine optische wie bauliche Dominanz noch erhöhe. Die Wohn- und Lebensumstände in den Ortsteilen Weierle und Unterlehen würden sich - ebenso wie die Werteentwicklung der dortigen Anwesen - mittel- bis langfristig weiter verschlechtern. Die inzwischen bekannt gewordene Anmietung einer neu erstellten Fertigungshalle durch die Beigeladene lasse schließlich Zweifel an der den Lieferverkehr betreffenden Beurteilung in der Umweltprüfung aufkommen. Weiterhin notwendige Transportvorgänge führten zu einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen auf der L 146, sodass es tatsächlich zu keinem Rückgang des Lieferverkehrs komme.
18 
Am 13.09.2010 lehnte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Änderungswünsche der Antragsteller - mit Ausnahme eines eindeutigen geodätischen Bezugspunkts (ü. NN) und einer Klarstellung, dass die maximale Gebäudehöhe bis zu 20 m ausschließlich für das neue Hochregallager gelten solle - ab und beschloss den entsprechend geänderten Änderungsbebauungsplan als Satzung.
19 
Unter dem 02.11.2010 übersandte die Antragsgegnerin den Antragstellern eine Kopie der Niederschrift über die öffentliche Gemeinderatssitzung vom 13.09.2010 sowie der Stellungnahme ihrer Verwaltung. Da zur Realisierung des Vorhabens auch die Begrenzung der Gebäudelänge aufgehoben werden müsse, sei dies zur Klarstellung bereits in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Zwar seien dem Gemeinderat durchaus eine gewisse Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und eine eventuell auftretende verkehrliche Mehrbelastung bewusst, doch seien die Schaffung der Voraussetzungen zur Standortsicherung der Firma der Beigeladenen und der damit verbundene Erhalt von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum eindeutig höher zu bewerten. Zusätzliche Immissionen seien aufgrund der geplanten Gebäudeerweiterungen nicht zu erwarten. Diese unterlägen überdies der Kontrolle durch die Gewerbeaufsicht.
20 
Mit öffentlicher Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 29.10.2010 wurde der Satzungsbeschluss vom 13.09.2010 bekannt gemacht. Dabei wurde auf den Aushang der entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung an der Verkündungstafel des Rathauses vom 29.10. bis einschließlich 08.11.2010 verwiesen.
21 
Bereits am 08.10.2010 hatte die Beigeladene beim Landratsamt Waldshut einen entsprechenden Bauantrag gestellt, mit dem nicht nur ein Hochregallager sondern noch weitere Baumaßnahmen zur Genehmigung gestellt wurden. Gegen die der Beigeladenen am 06.07.2011 erteilte Baugenehmigung erhoben die Antragsteller Widerspruch, über den bislang nicht entschieden ist.
22 
Am 11.04.2011 haben die Antragsteller beim erkennenden Gerichtshof ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Als Eigentümer im Plangebiet gelegener Grundstücke seien die Antragsteller zu 2, 3 und 4 jedenfalls antragsbefugt. Auch die Antragstellerin zu 1 sei indes antragsbefugt, da sie mit ihrem Grundstück unmittelbar an das Plangebiet angrenze und durch die vorgenommenen Planänderungen mittelbar betroffen sei. So sei weder der gebotene Lärmschutz noch der auch in Gemengelagen geltende Trennungsgrundsatz beachtet worden. Ihr Normenkontrollantrag sei auch begründet, da der Bebauungsplan unter Verstoß gegen die Anforderungen des Abwägungsgebots zustande gekommen sei. Die Zielsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans von 1977 hätten nach wie vor Bestand. Diese seien zwar darauf gerichtet, den produktiven Sektor zu stützen, um in einem strukturschwachen, von Fremdenverkehr geprägten Gebiet auch im nicht landwirtschaftlichen Bereich Arbeitsplätze zu schaffen. Dabei habe jedoch der Erholungswert der Landschaft nicht beeinträchtigt werden sollen. Um die Ansiedlung von Gewerbebetrieben bzw. deren Einordnung in das bestehende Landschaftsbild verträglich zu gestalten, hätten grundsätzlich nur Betriebe mit geringen Emissionswirkungen angesiedelt werden sollen, weshalb der Großteil des Gewerbegebiets auch nach § 8 Abs. 4 BauNVO gegliedert worden sei. Lediglich im östlichen Teil des Plangebietes habe eine uneingeschränkte Nutzung und die Unterbringung größerer Fabrikationsbetriebe und Lagerhallen zulässig sein sollen. Um die Einhaltung der Planungsziele zu gewährleisten, müssten sich die Baukörper nach der Planbegründung aufgelockert in das Landschaftsbild einpassen und dürfe eine Höhenentwicklung nur in engen Grenzen erfolgen. Hinsichtlich der Gebäudegestaltung sei daher im Bebauungsplan ausdrücklich festgelegt worden, dass Werks- und Produktionshallen eine maximale Firsthöhe von 10 m nicht überschreiten dürften. Diese Grundzüge der Planung seien bis 2006 unverändert geblieben. Erst dann habe der Gemeinderat, um der Beigeladenen ein viergeschossiges Gebäude mit einem Hochregallager zu ermöglichen, den Bebauungsplan im Bereich des Grundstücks Flst. Nr. 2230/2 geändert und dort eine maximale Hallenhöhe von 20 m zugelassen. Ohne sich mit den Grundzügen des ursprünglichen Bebauungsplans auseinanderzusetzen, habe die Antragsgegnerin diese nun (endgültig) aufgegeben, indem der schriftliche Teil des ursprünglichen Bebauungsplanes hinsichtlich des Änderungsbereichs und die in der Nutzungsschablone zur Bebauungsplanänderung vom 08.03.2006 festgeschriebene maximale Gebäudelänge von 125 m aufgehoben worden seien. Insbesondere werde der Grundgedanke aufgegeben, dass die Einbindung von Gebäuden in das Landschaftsbild auch im Gewerbegebiet Vorrang haben müsse. Der Umweltbericht befasse sich jedoch nur mit den vorhandenen Gegebenheiten, ohne das ursprüngliche Planungsziel in den Blick zu nehmen. Indem er darüber hinaus feststelle, dass das Landschaftsbild durch die nunmehr beabsichtigte Änderung nicht wesentlich mehr beeinträchtigt werden könne, werde die massive Vorbelastung aus einer aufgrund einer rechtswidrig zustande gekommenen Bebauungsplanänderung ermöglichten Bebauung hergeleitet. Ein weiterer Abwägungsmangel liege darin, dass sich der Gebietscharakter des Plangebiets infolge der - nunmehr einen störenden Gewerbebetrieb ermöglichenden - Bebauungsplanänderung erheblich verändere. Der bisherige „Wohnbereich“ wandle sich in ein „reines Indus-triegebiet“ um. Mit ihrem Gebietsbewahrungsanspruch habe sich die Antragsgegnerin jedoch nicht auseinandergesetzt. Darüber hinaus sei das Trennungsgebot verletzt. Der Planbereich und die daran angrenzende Wohnbebauung stellten zwar eine klassische Gemengelage dar, doch verbiete sich eine Planung, die bestehende Konflikte verschärfe. So verhalte es sich hier, weil die gewerbliche Nutzung durch eine Verdoppelung der zulässigen Firsthöhe ausgeweitet und dadurch zusätzliche Produktionsbereiche ermöglicht würden. Die bislang kleingewerbliche Produktion werde in eine großvolumige Produktion mit industriellem Charakter umgewandelt. Hinzu kämen Probleme wegen des vom Betrieb ausgehenden Lärms und der mit diesem verbundenen Verkehrslärmwirkungen. Die Einlassungen der Antragsgegnerin ließen erkennen, dass sie die Bedeutung dieses Belangs verkannt habe. Aus dem Gebot der Konfliktbewältigung folge indes, dass die Gemeinde schon bei der Bauleitplanung den Immissionsschutz offensiv angehen müsse. Um ein etwaiges Konfliktpotential festzustellen, hätten daher Messungen durchgeführt werden müssen. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass es zu keiner Lärmerhöhung komme, sei zweifelhaft, da sie auf einer Behauptung der Beigeladenen beruhe. Der Hinweis auf die der Baugenehmigung von 1989 beigefügten Lärmschutzauflagen gehe fehl, da deren Einhaltung ohne Durchführung von Messungen nicht überprüft werden könne. Im Übrigen habe die Beigeladene ihre Produktionskapazität mehrfach erhöht, sodass der Lärm schon in der Vergangenheit zugenommen habe. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien schon bei Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen, zumal die Festsetzungen im Bebauungsplan auf das Vorhaben der Beigeladenen zugeschnitten seien. Zu Unrecht gehe die Antragsgegnerin davon aus, dass Emissionen, die vom schon vorhandenen Bestand ausgingen, nicht in die Abwägung einzustellen seien. Die Einholung eines Lärmgutachtens wäre umso mehr geboten gewesen, als das Gewerbegebiet unmittelbar an ein „Wohngebiet“ angrenze. Wohngebiete und die nach ihrem Wesen die Umgebung belastenden Industriegebiete sollten jedoch nicht nebeneinander liegen. Bei der Überplanung von Gemengelagen dürften vorhandene Konflikte nicht verschärft werden. Der geänderte Bebauungsplan verletze zudem den Grundsatz der Klarheit und Bestimmtheit, indem § 4 Abs. 2 den gesamten schriftlichen Teil des ursprünglichen Bebauungsplanes aufhebe. § 4 Abs. 3 sei wiederum fehlerhaft, weil er die Festsetzung aus einem anderen Planbereich aufhebe. Auf sämtliche Rechtsfehler könnten sie sich auch berufen, da die Festsetzungen insofern ihr Eigentum ausgestalteten, als sie den besonderen Gebietscharakter des Plangebietes ausmachten.
23 
Die Antragsteller beantragen,
24 
die 6. Änderung des Bebauungsplanes „Weierle" der Gemeinde Bernau im Schwarzwald vom 13. September 2010 für unwirksam zu erklären.
25 
Die Antragsgegnerin beantragt,
26 
die Anträge abzuweisen.
27 
Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor: Die Grundstücke der Antragsteller zu 2 bis 4 lägen weder im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans noch im Geltungsbereich des südöstlichen Gewerbegebiets. Vielmehr sei für ihre Grundstücke planungsrechtlich ein Dorfgebiet (MD) nach § 5 BauNVO ausgewiesen. Einen planerischen Bezug zwischen den beiden Baugebieten gebe es nicht, zumal die Dorfgebiete bereits im Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans im Jahre 1977 weitgehend bebaut gewesen seien. Das Anwesen der Antragstellerin zu 1 (Flst. Nr. 2319) liege außerhalb des Planbereichs und sei vom nächstgelegenen Punkt der Änderungsplanung ca. 75 m entfernt. Das innerhalb des Planbereichs - in einem MD-Gebiet - gelegene Grundstück der Antragstellerin zu 2 (Flst. Nr. 2317) sei ähnlich weit entfernt (ca. 70 - 75 m). Das Grundstück der Antragsteller zu 3 und 4 (Flst. Nr. 2171) sei vom Plangebiet gar ca. 220 m entfernt.
28 
Vor diesem Hintergrund könnten die Normenkontrollanträge keinen Erfolg haben. Den Antragstellern fehle bereits die erforderliche Antragsbefugnis. Sie hätten auch nicht ansatzweise die Beeinträchtigung eigener abwägungserheblicher privater Belange geltend gemacht. Ihre Behauptung, durch die Bebauungsplanänderung werde der im Plangebiet festgesetzte Gebietscharakter erheblich geändert und „wandle sich der Wohnbereich in ein reines Industriegebiet um", sei angesichts der tatsächlichen Verhältnisse kaum nachvollziehbar. An der Festsetzung eines Gewerbegebiets habe sich nichts geändert. Unverständlich sei die Behauptung, der Trennungsgrundsatz sei verletzt. Bei einer Unwirksamkeit der angegriffenen Planänderung bliebe es bei dem 2006 geänderten Bebauungsplan, ohne dass sich an der abwägungsrelevanten Situation ihrer Grundstücke irgendetwas änderte. Was die angesprochenen Lärmprobleme betreffe, seien nach dem Umweltbericht infolge des Hochregallagers keine zusätzlichen, die zulässigen Lärmricht- oder -grenzwerte überschreitende Lärmimmissionen zu erwarten. Insofern sei sie nicht gehalten gewesen, bereits im Bauleitplanverfahren ein Lärmgutachten in Auftrag zu geben. Die im Baugenehmigungsverfahren inzwischen eingeholte gutachtliche Stellungnahme zum Lärmschutz vom 27.04.2011 sei im Übrigen zu dem Ergebnis gelangt, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein Misch- bzw. Dorfgebiet um mindestens 6 dB(A) unterschritten würden.
29 
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
30 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die Normenkontrollanträge sind bereits unzulässig. Den Antragstellern fehlt die erforderliche Antragsbefugnis (vgl. § 47 Abs. 2 VwGO).
32 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -).
33 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller folgt die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2 bis 4 nicht schon daraus, dass deren Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs des Ursprungsbebauungsplans „Weierle“ von 1977 liegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung regelmäßig nur zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die u n m i t t e l b a r sein Grundstück betrifft (vgl. Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45; Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44; Beschl. v.07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36). In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen, weil eine planerische Festsetzung den Inhalt seines Grundeigentums bestimmt; die (potentielle) Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs braucht der Antragsteller nicht hinzunehmen. Wird der Bebauungsplan, der das Grundstück erfasst, indessen so geändert, dass das Grundstück - wie hier - von den neuen Festsetzungen (hier: für das Gewerbegebiet „Weierle Süd“) unberührt bleibt, ist eine Verletzung des Grundeigentums dagegen ausgeschlossen. Die Festsetzungen für das Grundstück - also die Festsetzungen, die den Inhalt des Grundeigentums bestimmen - sind bereits in dem früheren Bebauungsplan getroffen worden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 -, juris).
34 
Auch die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2 bis 4, die sich wie die Antragstellerin zu 1 lediglich gegen die Änderung von Festsetzungen für die Grundstücke des ihren Dorfgebieten benachbarten Gewerbegebiets „Weierle Süd“ zur Wehr setzen, ließe sich daher nur noch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots herleiten. Eine so begründete Antragsbefugnis reicht weiter als die wegen einer möglichen Eigentumsverletzung in Betracht kommende Antragsbefugnis, weil dem Abwägungsgebot drittschützender Charakter zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <220 f.>). In die Abwägung einzustellen sind freilich nur schutzwürdige Belange, die gerade durch die Planänderung berührt werden. Die Belange der Ursprungsplanung sind demgegenüber grundsätzlich nicht mehr in den Blick zu nehmen und gegen- und untereinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012, a.a.O.).
35 
Soweit die Antragsteller geltend machen, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung den gebotenen Lärmschutz und den auch in Gemengelagen geltenden Trennungsgrundsatz (vgl. § 50 BImSchG) nicht beachtet habe, lassen ihre Ausführungen nicht erkennen, inwiefern dabei gerade ihre abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange berührt und fehlerhaft behandelt worden sein könnten. Auf § 50 BImSchG, der lediglich bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten ist, können sich die Antragsteller freilich gegenüber der hier in Rede stehenden Bebauungsplanänderung ohnehin nicht berufen.
36 
Das Interesse, von Lärmimmissionen von im Plangebiet zugelassenen Nutzungen einschließlich des durch sie verursachten An- und Abfahrtsverkehrs (einschließlich des Andienungsverkehrs) verschont zu bleiben, stellt zwar einen für die Abwägung erheblichen privaten Belang dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Auch trifft es zu, dass die Interessen von Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, wenn eine Planänderung dazu führt, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011 - 5 S 1670/09 -, VBlBW 2012, 108). Allein daraus folgt jedoch noch nicht, dass dieser Belang von den Antragstellern auch im vorliegenden Bebauungsplanänderungsverfahren als eigener abwägungserheblicher, möglicherweise fehlerhaft behandelter Belang geltend gemacht werden könnte.
37 
So ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vergrößerung und Verschiebung eines Baufensters (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 1 BauNVO), die Erhöhung der bislang zulässigen Gebäudehöhe (vgl. § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) und die Zahl der Vollgeschosse (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO) sowie der Wegfall der bisherigen Gebäudelängenbegrenzung (vgl. § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) innerhalb des bereits bestehenden Gewerbegebiets „Weierle Süd“, mit denen - abweichend von der bisherigen Planlage - lediglich ein weiteres Hochregallager sowie ein unterirdisches Formenlager ermöglicht werden sollten, Anlass hätten bieten sollen, einen etwa bestehenden Nutzungskonflikt zur umgebenden (Dorfgebiets-)Nutzung erneut in den Blick zu nehmen und diesen nunmehr gar abweichend vom Ursprungsbebauungsplan einer weitergehenden Regelung auf Planungsebene zu unterziehen. So lagen denn keine Hinweise vor, dass aufgrund der durch die Bebauungsplanänderung ermöglichten höheren Lagerkapazität künftig mit höheren Lärmwirkungen zu rechnen sein könnte. Vielmehr war davon auszugehen, dass sich die Lärmproblematik insofern eher entschärfen würde, als sich aufgrund der höheren Lagerkapazität auf dem Betriebsgrundstück Transporte zu bzw. von auswärtigen Lagern reduzieren werden. Eine Verpflichtung der Gemeinde, eine etwa bereits vorhandene kritische Immissionslage bei Gelegenheit der Bebauungsplanänderung zu sanieren, besteht entgegen der Auffassung der Antragsteller ersichtlich nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.2013 - 4 BN 39.12 -).
38 
Insbesondere bei den Grundstücken der Antragsteller, die weit jenseits des ... bzw. der ... Straße (L 146) liegen, erscheint eine nicht nur geringfügige planbedingte Verschlechterung der Lärmsituation gänzlich fernliegend. Im Übrigen erschiene ein etwaiger Konflikt, so er denn hervorgerufen würde, bei vorausschauender Betrachtung ohne weiteres im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren - im Wege einer Feinsteuerung - sachgerecht lösbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 57).
39 
Die von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen aus dem anhängigen Widerspruchsverfahren gegen die der Beigeladenen am 06.07.2011 erteilten Baugenehmigung rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen betreffen im Wesentlichen angebliche Verstöße gegen Nebenbestimmungen aus einer vorangegangenen Baugenehmigung für bereits errichtete Betriebsgebäude sowie ein im Baugenehmigungsverfahren eingeholtes Immissionsgutachten, welches nicht nur das mit der Bebauungsplanänderung ermöglichte Hochregallager nebst unterirdischem Formenlager, sondern noch weitere Baumaßnahmen betraf.
40 
Die von den Antragstellern ferner geltend gemachte Unbestimmtheit der in § 4 Abs. 2 der Satzung getroffenen Regelung ist ebenso wenig geeignet, auf eine möglichweise fehlerhafte Behandlung ihrer schutzwürdigen Belange zu führen. Mit dieser Bestimmung sollte - im Hinblick auf die neugefasste Nutzungsschablone - ersichtlich nur die im Änderungsbereich geltende Nutzungsschablone einschließlich der entsprechenden textlichen Vorschriften im schriftlichen Teil des Bebauungsplans geändert bzw. aufgehoben werden. Auch wenn dies noch deutlicher zum Ausdruck hätte gebracht werden können, bestehen doch keine Zweifel an der Reichweite dieser Regelung. Insbesondere blieben von ihr die (auch) für das gesamte Gewerbegebiet „Weierle Süd“ geltenden Beschränkungen nach § 6 Abs. 4 BauNVO a.F. i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 der Bebauungsvorschriften von 1977 unberührt.
41 
Auf einen - allenfalls ausnahmsweisen plangebietsübergreifenden - Gebietserhaltungsanspruch können sich die Antragsteller gegenüber einem (Änderungs-) Bebauungsplan nicht berufen (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 -). Zwar könnte es einen - ebenfalls von jeglichen spürbaren Beeinträchtigungen unabhängigen - Belang geben, den Gebietscharakter zu wahren (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.05.2008 - 1 N 07.3143 -), doch könnte auch ein solcher den Antragstellern nicht die erforderliche Antragsbefugnis vermitteln. Denn Nachbarn, deren Grundstücke - wie hier - nicht in demselben Baugebiet (Gewerbegebiet „Weierle Süd“) liegen, steht grundsätzlich kein von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen in einem lediglich angrenzenden Baugebiet zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.01.2013 - 4 B 48.12 -; Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24.03.2011 - 1 C 11128/10 -; Urt. v. 24.02.2011 - 1 C 10610/10 -). Warum es sich hier anders verhalten sollte, ist nicht zu erkennen. Im Übrigen lassen die von den Antragstellern beanstandeten Änderungen der Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche, die Gebäudehöhe, die Anzahl der Vollgeschosse und die Gebäudelänge die Art der baulichen Nutzung ohnehin unberührt (vgl. hierzu VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 30.12.2008 - 8 S 2604/08 -, VBlBW 2009, 342), sodass von einer Veränderung des Charakters als Gewerbegebiet jedenfalls nicht die Rede sein kann.
42 
Bei ihrem Hinweis, dass mit dem inzwischen vergrößerten Produktionsbetrieb der Beigeladenen ein Industriebetrieb in Rede stehe, der in einem Gewerbegebiet nicht mehr zulässig wäre, übersehen die Antragsteller, dass die Bebauungsplanänderung an der Gewerbegebietsfestsetzung nichts geändert hat. Wäre der Betrieb der Beigeladenen inzwischen nur mehr in einem Indus-triegebiet allgemein zulässig, wäre dies im neuerlichen Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen gewesen.
43 
Soweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung erneut den - angeblich auf den Betrieb der Beigeladenen zurückzuführenden - erheblichen Werteverfall von Immobilien beklagen, wäre dieser, da er überhaupt nur für die Vergangenheit näher dargelegt wurde, schon nicht planbedingt. Abgesehen davon stellten (mittelbare) Grundstückswertminderungen für sich genommen keinen eigenständigen Abwägungsposten dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2005 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102).
44 
Soweit die Antragsteller in ihrer Antragsbegründung maßgeblich darauf abgehoben haben, dass die Antragsgegnerin den ursprünglichen Grundzug der Planung, wonach sich auch die Gebäude im Gewerbegebiet in das Landschaftsbild einfügen müssten, nicht mehr in den Blick genommen und - wie der Umweltbericht erkennen lasse - maßgeblich auf die bereits durch die - ihrer Ansicht nach verfahrensfehlerhafte - Bebauungsplanänderung von 2006 bewirkte Vorbelastung abgestellt habe, zeigen sie auch nicht ansatzweise auf, inwiefern in diesem Zusammenhang auch ihre abwägungserheblichen privaten Belange berührt und gar fehlerhaft behandelt worden sein könnten. So stehen ersichtlich öffentliche (städtebauliche) Belange in Rede, deren gerechte Abwägung die Antragsteller nicht verlangen können. Dass, was in den Einwendungen der Antragstellerin zu 1 noch anklang, im gerichtlichen Verfahren allerdings nicht mehr aufgegriffen wurde, mit der Festsetzung eines Hochregallagers bereits ein Verstoß gegen das im Baugenehmigungsverfahren zu beachtende Rücksichtnahmegebot angelegt wäre, wäre jedenfalls nicht zu erkennen. Schon aufgrund der in Rede stehenden Entfernungen (70 m - 220 m) ist für eine von dem ermöglichten Hochregallager etwa ausgehende erhebliche oder gar unzumutbare optische bedrängende bzw. erdrückende Wirkung nichts ersichtlich, zumal das Gelände zum Hochregallager abfällt.
45 
Auch ein das vorliegende Bebauungsplanänderungsverfahren betreffender Verstoß gegen - drittschützende - Verfahrensfehler ließe sich diesem Vorbringen nicht entnehmen; entgegen der von den Antragstellern im Bebauungsplanverfahren zunächst erhobenen Rüge, wurde keineswegs nur ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.
46 
Nach alldem waren die Normenkontrollanträge bereits als unzulässig abzuweisen.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Sätze 1 u. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keine Sachanträge gestellt hat, sind nicht erstattungsfähig (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Der Senat sieht davon ab, die Kostenentscheidung entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
48 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
49 
Beschluss vom 20. März 2013
50 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. §§ 52 Abs. 1, 39 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
51 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Die Normenkontrollanträge sind bereits unzulässig. Den Antragstellern fehlt die erforderliche Antragsbefugnis (vgl. § 47 Abs. 2 VwGO).
32 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -).
33 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller folgt die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2 bis 4 nicht schon daraus, dass deren Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs des Ursprungsbebauungsplans „Weierle“ von 1977 liegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung regelmäßig nur zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die u n m i t t e l b a r sein Grundstück betrifft (vgl. Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45; Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44; Beschl. v.07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36). In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen, weil eine planerische Festsetzung den Inhalt seines Grundeigentums bestimmt; die (potentielle) Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs braucht der Antragsteller nicht hinzunehmen. Wird der Bebauungsplan, der das Grundstück erfasst, indessen so geändert, dass das Grundstück - wie hier - von den neuen Festsetzungen (hier: für das Gewerbegebiet „Weierle Süd“) unberührt bleibt, ist eine Verletzung des Grundeigentums dagegen ausgeschlossen. Die Festsetzungen für das Grundstück - also die Festsetzungen, die den Inhalt des Grundeigentums bestimmen - sind bereits in dem früheren Bebauungsplan getroffen worden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 -, juris).
34 
Auch die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2 bis 4, die sich wie die Antragstellerin zu 1 lediglich gegen die Änderung von Festsetzungen für die Grundstücke des ihren Dorfgebieten benachbarten Gewerbegebiets „Weierle Süd“ zur Wehr setzen, ließe sich daher nur noch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots herleiten. Eine so begründete Antragsbefugnis reicht weiter als die wegen einer möglichen Eigentumsverletzung in Betracht kommende Antragsbefugnis, weil dem Abwägungsgebot drittschützender Charakter zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <220 f.>). In die Abwägung einzustellen sind freilich nur schutzwürdige Belange, die gerade durch die Planänderung berührt werden. Die Belange der Ursprungsplanung sind demgegenüber grundsätzlich nicht mehr in den Blick zu nehmen und gegen- und untereinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012, a.a.O.).
35 
Soweit die Antragsteller geltend machen, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung den gebotenen Lärmschutz und den auch in Gemengelagen geltenden Trennungsgrundsatz (vgl. § 50 BImSchG) nicht beachtet habe, lassen ihre Ausführungen nicht erkennen, inwiefern dabei gerade ihre abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange berührt und fehlerhaft behandelt worden sein könnten. Auf § 50 BImSchG, der lediglich bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten ist, können sich die Antragsteller freilich gegenüber der hier in Rede stehenden Bebauungsplanänderung ohnehin nicht berufen.
36 
Das Interesse, von Lärmimmissionen von im Plangebiet zugelassenen Nutzungen einschließlich des durch sie verursachten An- und Abfahrtsverkehrs (einschließlich des Andienungsverkehrs) verschont zu bleiben, stellt zwar einen für die Abwägung erheblichen privaten Belang dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Auch trifft es zu, dass die Interessen von Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, wenn eine Planänderung dazu führt, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011 - 5 S 1670/09 -, VBlBW 2012, 108). Allein daraus folgt jedoch noch nicht, dass dieser Belang von den Antragstellern auch im vorliegenden Bebauungsplanänderungsverfahren als eigener abwägungserheblicher, möglicherweise fehlerhaft behandelter Belang geltend gemacht werden könnte.
37 
So ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vergrößerung und Verschiebung eines Baufensters (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 1 BauNVO), die Erhöhung der bislang zulässigen Gebäudehöhe (vgl. § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) und die Zahl der Vollgeschosse (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO) sowie der Wegfall der bisherigen Gebäudelängenbegrenzung (vgl. § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) innerhalb des bereits bestehenden Gewerbegebiets „Weierle Süd“, mit denen - abweichend von der bisherigen Planlage - lediglich ein weiteres Hochregallager sowie ein unterirdisches Formenlager ermöglicht werden sollten, Anlass hätten bieten sollen, einen etwa bestehenden Nutzungskonflikt zur umgebenden (Dorfgebiets-)Nutzung erneut in den Blick zu nehmen und diesen nunmehr gar abweichend vom Ursprungsbebauungsplan einer weitergehenden Regelung auf Planungsebene zu unterziehen. So lagen denn keine Hinweise vor, dass aufgrund der durch die Bebauungsplanänderung ermöglichten höheren Lagerkapazität künftig mit höheren Lärmwirkungen zu rechnen sein könnte. Vielmehr war davon auszugehen, dass sich die Lärmproblematik insofern eher entschärfen würde, als sich aufgrund der höheren Lagerkapazität auf dem Betriebsgrundstück Transporte zu bzw. von auswärtigen Lagern reduzieren werden. Eine Verpflichtung der Gemeinde, eine etwa bereits vorhandene kritische Immissionslage bei Gelegenheit der Bebauungsplanänderung zu sanieren, besteht entgegen der Auffassung der Antragsteller ersichtlich nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.2013 - 4 BN 39.12 -).
38 
Insbesondere bei den Grundstücken der Antragsteller, die weit jenseits des ... bzw. der ... Straße (L 146) liegen, erscheint eine nicht nur geringfügige planbedingte Verschlechterung der Lärmsituation gänzlich fernliegend. Im Übrigen erschiene ein etwaiger Konflikt, so er denn hervorgerufen würde, bei vorausschauender Betrachtung ohne weiteres im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren - im Wege einer Feinsteuerung - sachgerecht lösbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 57).
39 
Die von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen aus dem anhängigen Widerspruchsverfahren gegen die der Beigeladenen am 06.07.2011 erteilten Baugenehmigung rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen betreffen im Wesentlichen angebliche Verstöße gegen Nebenbestimmungen aus einer vorangegangenen Baugenehmigung für bereits errichtete Betriebsgebäude sowie ein im Baugenehmigungsverfahren eingeholtes Immissionsgutachten, welches nicht nur das mit der Bebauungsplanänderung ermöglichte Hochregallager nebst unterirdischem Formenlager, sondern noch weitere Baumaßnahmen betraf.
40 
Die von den Antragstellern ferner geltend gemachte Unbestimmtheit der in § 4 Abs. 2 der Satzung getroffenen Regelung ist ebenso wenig geeignet, auf eine möglichweise fehlerhafte Behandlung ihrer schutzwürdigen Belange zu führen. Mit dieser Bestimmung sollte - im Hinblick auf die neugefasste Nutzungsschablone - ersichtlich nur die im Änderungsbereich geltende Nutzungsschablone einschließlich der entsprechenden textlichen Vorschriften im schriftlichen Teil des Bebauungsplans geändert bzw. aufgehoben werden. Auch wenn dies noch deutlicher zum Ausdruck hätte gebracht werden können, bestehen doch keine Zweifel an der Reichweite dieser Regelung. Insbesondere blieben von ihr die (auch) für das gesamte Gewerbegebiet „Weierle Süd“ geltenden Beschränkungen nach § 6 Abs. 4 BauNVO a.F. i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 der Bebauungsvorschriften von 1977 unberührt.
41 
Auf einen - allenfalls ausnahmsweisen plangebietsübergreifenden - Gebietserhaltungsanspruch können sich die Antragsteller gegenüber einem (Änderungs-) Bebauungsplan nicht berufen (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 -). Zwar könnte es einen - ebenfalls von jeglichen spürbaren Beeinträchtigungen unabhängigen - Belang geben, den Gebietscharakter zu wahren (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.05.2008 - 1 N 07.3143 -), doch könnte auch ein solcher den Antragstellern nicht die erforderliche Antragsbefugnis vermitteln. Denn Nachbarn, deren Grundstücke - wie hier - nicht in demselben Baugebiet (Gewerbegebiet „Weierle Süd“) liegen, steht grundsätzlich kein von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen in einem lediglich angrenzenden Baugebiet zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.01.2013 - 4 B 48.12 -; Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24.03.2011 - 1 C 11128/10 -; Urt. v. 24.02.2011 - 1 C 10610/10 -). Warum es sich hier anders verhalten sollte, ist nicht zu erkennen. Im Übrigen lassen die von den Antragstellern beanstandeten Änderungen der Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche, die Gebäudehöhe, die Anzahl der Vollgeschosse und die Gebäudelänge die Art der baulichen Nutzung ohnehin unberührt (vgl. hierzu VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 30.12.2008 - 8 S 2604/08 -, VBlBW 2009, 342), sodass von einer Veränderung des Charakters als Gewerbegebiet jedenfalls nicht die Rede sein kann.
42 
Bei ihrem Hinweis, dass mit dem inzwischen vergrößerten Produktionsbetrieb der Beigeladenen ein Industriebetrieb in Rede stehe, der in einem Gewerbegebiet nicht mehr zulässig wäre, übersehen die Antragsteller, dass die Bebauungsplanänderung an der Gewerbegebietsfestsetzung nichts geändert hat. Wäre der Betrieb der Beigeladenen inzwischen nur mehr in einem Indus-triegebiet allgemein zulässig, wäre dies im neuerlichen Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen gewesen.
43 
Soweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung erneut den - angeblich auf den Betrieb der Beigeladenen zurückzuführenden - erheblichen Werteverfall von Immobilien beklagen, wäre dieser, da er überhaupt nur für die Vergangenheit näher dargelegt wurde, schon nicht planbedingt. Abgesehen davon stellten (mittelbare) Grundstückswertminderungen für sich genommen keinen eigenständigen Abwägungsposten dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2005 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102).
44 
Soweit die Antragsteller in ihrer Antragsbegründung maßgeblich darauf abgehoben haben, dass die Antragsgegnerin den ursprünglichen Grundzug der Planung, wonach sich auch die Gebäude im Gewerbegebiet in das Landschaftsbild einfügen müssten, nicht mehr in den Blick genommen und - wie der Umweltbericht erkennen lasse - maßgeblich auf die bereits durch die - ihrer Ansicht nach verfahrensfehlerhafte - Bebauungsplanänderung von 2006 bewirkte Vorbelastung abgestellt habe, zeigen sie auch nicht ansatzweise auf, inwiefern in diesem Zusammenhang auch ihre abwägungserheblichen privaten Belange berührt und gar fehlerhaft behandelt worden sein könnten. So stehen ersichtlich öffentliche (städtebauliche) Belange in Rede, deren gerechte Abwägung die Antragsteller nicht verlangen können. Dass, was in den Einwendungen der Antragstellerin zu 1 noch anklang, im gerichtlichen Verfahren allerdings nicht mehr aufgegriffen wurde, mit der Festsetzung eines Hochregallagers bereits ein Verstoß gegen das im Baugenehmigungsverfahren zu beachtende Rücksichtnahmegebot angelegt wäre, wäre jedenfalls nicht zu erkennen. Schon aufgrund der in Rede stehenden Entfernungen (70 m - 220 m) ist für eine von dem ermöglichten Hochregallager etwa ausgehende erhebliche oder gar unzumutbare optische bedrängende bzw. erdrückende Wirkung nichts ersichtlich, zumal das Gelände zum Hochregallager abfällt.
45 
Auch ein das vorliegende Bebauungsplanänderungsverfahren betreffender Verstoß gegen - drittschützende - Verfahrensfehler ließe sich diesem Vorbringen nicht entnehmen; entgegen der von den Antragstellern im Bebauungsplanverfahren zunächst erhobenen Rüge, wurde keineswegs nur ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.
46 
Nach alldem waren die Normenkontrollanträge bereits als unzulässig abzuweisen.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Sätze 1 u. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keine Sachanträge gestellt hat, sind nicht erstattungsfähig (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Der Senat sieht davon ab, die Kostenentscheidung entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
48 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
49 
Beschluss vom 20. März 2013
50 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. §§ 52 Abs. 1, 39 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
51 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden.

(2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Sanierung, dass Flächen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets

1.
für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich zusammenhängenden Unterbringung von Bewohnern oder Betrieben aus dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
2.
für die durch die Sanierung bedingten Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen
in Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- und Ergänzungsgebiete), kann die Gemeinde geeignete Gebiete für diesen Zweck förmlich festlegen. Für die förmliche Festlegung und die sich aus ihr ergebenden Wirkungen sind die für förmlich festgelegte Sanierungsgebiete geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung). In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu bezeichnen. Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung ist zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.

(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird (vereinfachtes Sanierungsverfahren); in diesem Falle kann in der Sanierungssatzung auch die Genehmigungspflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144 Absatz 1 oder § 144 Absatz 2 ausgeschlossen werden.

Tenor

Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Entwicklungsbereich südliche Innenstadt-Erweiterung - ESIE - in L.    -C.         , S.         , A.         und T.    “ (Sanierungsgebiet ESIE) vom 3.7.2013 ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. Die vorbereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben werden.

(2) Von vorbereitenden Untersuchungen kann abgesehen werden, wenn hinreichende Beurteilungsunterlagen bereits vorliegen.

(3) Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der Sanierung durch den Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ein. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 138 hinzuweisen.

(4) Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Absatz 1 und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden. Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs sowie ein Bescheid über die Zurückstellung der Beseitigung einer baulichen Anlage nach Satz 1 zweiter Halbsatz unwirksam.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
2.
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
2.
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Absatz 2 im Zusammenhang steht;
3.
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4.
die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5.
die Teilung eines Grundstücks.

(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Keiner Genehmigung bedürfen

1.
Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
2.
Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;
3.
Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;
4.
Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
5.
der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Im Falle des Satzes 2 ist über die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden; § 22 Absatz 5 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Genehmigungsfrist höchstens um zwei Monate verlängert werden darf.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, dass die Beteiligten für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger

1.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 1 auf Entschädigung für die durch das Vorhaben herbeigeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die auf Grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden, verzichten;
2.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie für werterhöhende Änderungen verzichten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen werden.

(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen des § 144 Absatz 1 auch befristet oder bedingt erteilt werden. § 51 Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht werden, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt werden.

(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) § 22 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine Genehmigung allgemein erteilt oder nicht erforderlich, hat die Gemeinde darüber auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.