Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Mai 2015 - 6 K 1454/14 - geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um eine Genehmigung zur Errichtung einer Biogasanlage am Rand eines Ortsteils der Beigeladenen.
Der Kläger ist Landwirt und betreibt auf insgesamt drei Hofstellen im Gemeindegebiet der Beigeladenen Viehzucht mit rund 600 Rindern. Sein größter Standort, die Hofstelle „...", liegt am nördlichen Rand des Ortsteils Mühlhausen der Beigeladenen. Unter anderem unterhält er dort auf dem nördlich des ... Bachs gelegenen Grundstück Flst.-Nr. ... ein im Jahre 2011 genehmigtes Stallgebäude mit ca. 280 Mastbullen.
Im Jahre 2004 beantragte der Kläger erstmals die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Biogasanlage mit einem seinerzeit vorgesehenen Leistungsvermögen von 300 kW nördlich der Ortslage von Mühlhausen. Diesen Antrag lehnten das Landratsamt Konstanz und das Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 23.6.2005 bzw. Widerspruchsbescheid vom 23.10.2007 ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Freiburg durch Urteil vom 19.5.2011 - 6 K 232/09 - im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Hofstelle des Klägers liege im Innenbereich und sei damit kein tauglicher Anknüpfungspunkt für die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 i. V. mit Nr. 1 BauGB; ein hierfür erforderlicher Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit im Außenbereich dürfte aber wohl nach Errichtung des genehmigten Rinderstalls vorliegen. Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht eingelegte Berufung nahm der Kläger am 12.10.2011 zurück.
Unter anderem aus Anlass dieses Genehmigungsverfahrens leitete die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Engen (VVG Engen), der neben der Beigeladenen auch die Städte Engen und Aach (Hegau) angehören, im Jahre 2005 ein Verfahren zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans mit dem Ziel der Darstellung von Vorrangflächen für Biogasanlagen ein. Ausgehend von der Prämisse, nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB seien nur Biogasanlagen privilegiert zulässig, die im Rahmen einer ihrerseits privilegiert im Außenbereich ansässigen landwirtschaftlichen Hofstelle betrieben werden sollten, ermittelte die VVG Engen in der Folgezeit für das Verbandsgebiet 44 für den Betrieb einer solchen Anlage in Frage kommende Hofstellen im Außenbereich. Die Hofstelle „..." wurde als im Innenbereich gelegener landwirtschaftlicher Betrieb angesehen und daher nicht berücksichtigt.
Auf dieser Grundlage beschloss der Gemeinsame Ausschuss der VVG Engen am 10.11.2008 den Teilflächennutzungsplan Biogasanlagen. In dessen zeichnerischem Teil werden insgesamt elf Vorrangstandorte für Biogasanlagen im Verbandsgebiet dargestellt. Nach den textlichen Darstellungen sind Biogasanlagen nur in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit den dargestellten Vorrangstandorten zulässig und gilt als Vorrangstandort die jeweilige Betriebsstätte, nicht das Betriebsgrundstück (Nr. 1). Ferner sind mit allen Geruchsimmissionen verursachenden Anlagen bzw. Anlagenteilen genauer bezeichnete Wirkabstände zu Wohn- und Gewerbegebieten jeweils bezogen auf die Hauptwindrichtung, die Richtung des Nebenmaximums, quer zur Hauptachse der Windrichtungen und in Kaltfließrichtung einzuhalten (Nr. 2).
In der von der Kommunalplanung ... + Partner gefertigten Planbegründung heißt es unter Bezugnahme auf die Standortanalyse Biogasanlagen Geruchsimmissionen des Ingenieurbüros ... GmbH & Co. KG vom Februar 2006, die Festlegung der Mindestabstände zu Wohn- und Gewerbegebieten sei aus Gründen der Vorsorge auch für den Fall eines nicht genehmigungskonformen Betriebes der Anlagen erfolgt. Im Umweltbericht des Büros ... Partner in der Fassung vom 9.11.2008 seien die Schutzgüter Klima und Luft, Boden, Wasser, Arten und Biotope, Landschaft, Mensch sowie Kultur- und Sachgüter bei allen in Frage kommenden Betrieben erfasst und die Standorte sodann als geeignet, eingeschränkt geeignet bzw. nicht geeignet bewertet worden. Darüber hinaus seien die Standorte auf Zielkonflikte mit geplanten Bauflächen und den Erfordernissen der langfristigen Siedlungsentwicklung abgeglichen worden. Die Kriterien Umwelt, Gerüche und Siedlungsentwicklung seien nach der Konzeption jeweils für sich Ausschlusskriterien für die Ausweisung von Vorrangstandorten gewesen.
Der Flächennutzungsplan wurde am 6.4.2009 vom Landratsamt Konstanz genehmigt und trat nach Bekanntmachung der Genehmigung am 30.4.2009 in Kraft. Die Bekanntmachung enthielt eine Belehrung über die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB und die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Ablaufs derselben.
Unter dem 2.3.2010 machte der Kläger gegenüber der VVG Engen und der Beigeladenen geltend, der Flächennutzungsplan sei schon deshalb mängelbehaftet, weil sein Betrieb trotz seiner im Planungsverfahren bekannten Absicht, eine Biogasanlage zu errichten, bei der Ermittlung von Vorrangflächen für derartige Anlagen aus rechtlich unzutreffenden Gründen nicht berücksichtigt worden sei. Entscheidend sei nicht die Lage des Betriebes im Innen- oder Außenbereich, sondern allein, ob der Standort der Biogasanlage im Außenbereich liege und die Anlage in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb stehe. Ein Teilflächennutzungsplan für die Steuerung von Biogasanlagen im Außenbereich müsse daher auch solche Standorte berücksichtigen, die im Außenbereich lägen, wenn im räumlich-funktionalen Zusammenhang ein landwirtschaftlicher Betrieb am Ortsrand gelegen und dem Bauzusammenhang zuzuordnen sei. Im Übrigen sei die Zuordnung seiner Hofstelle zum Innenbereich bzw. Außenbereich nicht eindeutig und daher zu prüfen gewesen. Ferner machte er unter Hinweis auf sein gleichfalls an die Beigeladene gerichtetes und auch der VVG Engen übersandtes Schreiben vom 13.3.2006 erneut geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es erforderlich, dass die Gemeinde ein schlüssiges Planungskonzept entwickle, dieses auf das gesamte Gemeindegebiet anwende und so alle grundsätzlich geeigneten Flächen herausarbeite. Dann erst dürfe sie in eine planungsrechtliche Abwägung eintreten. Dabei sei es nur dann zulässig, die Nutzung einer grundsätzlich geeigneten Fläche zurückstellen, wenn hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe dies rechtfertigten. Eine Verhinderungsplanung sei der Gemeinde verwehrt. Hinreichend gewichtige Gründe, die eine Ausweisung eines Vorranggebiets im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit seiner Hofstelle verhindern könnten, bestünden aber nicht. Vielmehr habe die Ausweisung eines Vorranggebiets für eine Biogasanlage an dieser Stelle sogar erfolgen müssen. Ferner sei die Zahl von nur elf Vorranggebieten objektiv zu gering.
Mit Schreiben vom 12.3.2010 an die VVG Engen sowie die Beigeladene rügte der Kläger sodann unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 2.3.2010 das Fehlen eines schlüssigen Gesamtkonzepts bei der Aufstellung des Teilflächennutzungsplans. Zugleich übersandte er seine ebenfalls unter dem 12.3.2010 erstellte ergänzende Klagebegründung im Verfahren 6 K 232/09. Darin machte er geltend, der Teilflächennutzungsplan sei nicht erforderlich, da eine ausufernde Errichtung von Biogasanlagen im Außenbereich wegen der engen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ohnehin nicht zu erwarten sei. Ferner findet sich in der ergänzenden Klagebegründung ein Verweis auf den im selben Verfahren zuvor übersandten Schriftsatz vom 26.11.2009, in dem eine unzulässige Zusammenstellung des Abwägungsmaterials sowie ein Abwägungsfehler wegen mangelnder Einbeziehung der seinerzeit zur Errichtung einer Biogasanlage vorgesehenen Fläche gerügt worden waren.
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Am 23.05.2013 beantragte der Kläger beim Landratsamt Konstanz die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer unter anderem aus einem Blockheizkraftwerk, einem Fermenter und einem Gärrestelager bestehenden Biogasanlage mit einem Leistungsvermögen von 180 kW auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... Die Anlage soll südwestlich des Mastbullenstalls in einer Entfernung von ca. 130 m zur Hofstelle des Klägers und rund 145 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., ... Straße ..., errichtet und überwiegend mit Gülle und Mist aus dem eigenen Betrieb sowie in geringerem Umfang auch mit Grünroggen beschickt werden. Nach den in der Folgezeit vorgelegten Gutachten der Dipl.-Ing. (FH) ...-... (Eingriffs- Ausgleichsbilanz vom 5.11.2013), des Ingenieurbüros ...... (Schalltechnische Untersuchung vom 12.11.2013) und der ...... (Geruchsemissions- und immissionsgutachten vom 20.11.2013) lassen sich der Eingriff in Natur und Landschaft durch die Pflanzung von Bäumen sowie die Entfernung einer Betonrampe aus dem … Bach ausgleichen, die Immissionsrichtwerte der TA Lärm durch verschiedene betriebliche und bauliche Lärmschutzmaßnahmen einhalten und bei Reduzierung des Tierlebendgewichts sowie Verlagerung des Festmistlagers Geruchsstundenhäufigkeiten im Bereich der benachbarten Wohnbebauung von max. 14 % erreichen.
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Im Nachbarbeteiligungsverfahren gingen bei der Beigeladenen zahlreiche Einwendungen gegen das Vorhaben ein, die unter anderem mit befürchteten Geruchs- und Lärmbelästigungen sowie Explosionsgefahren begründet wurden. Darüber hinaus sprachen sich mittels einer Unterschriftenliste mehr als 400 in überwiegender Zahl in Mühlhausen wohnhafte Personen gegen die Errichtung der geplanten Biogasanlage aus.
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Am 24.6.2013 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet „Weiden - hinter der Mühle - Ried“, das neben dem Grundstück Flst.-Nr. ... des Klägers die nördlich angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke sowie die südlich und nordwestlich gelegenen bebauten Bereiche umfasst. In der Begründung des Beschlusses heißt es, Anlass der Planung seien städtebauliche Konflikte infolge der unterschiedlichen Nutzungen des Gebiets, die durch Baugenehmigungsanträge nochmals deutlich zum Vorschein gekommen seien; darüber hinaus bestehe ein Bedarf an Wohnbauplätzen. Ebenfalls am 24.6.2013 beschloss der Gemeinderat den Erlass einer Veränderungssperre für den künftigen Planbereich als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 4.7.2013 öffentlich bekannt gemacht. Bereits mit Schreiben vom 25.6.2013 hatte die Beigeladene gegenüber dem Landratsamt Konstanz das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu dem Vorhaben des Klägers versagt. Unter dem 1.8.2013 versagte sie auch ihr Einvernehmen zur Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
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Mit Bescheid vom 31.1.2014 lehnte das Landratsamt den Bauantrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Außenbereichsvorhaben stehe der rechtsverbindliche Teilflächennutzungsplan Biogasanlagen der VVG Engen als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen, da mit diesem Plan an anderer Stelle Vorrangflächen für Biogasanlagen im Außenbereich ausgewiesen worden seien. Darüber hinaus sei das Vorhaben mit Blick auf die von der Beigeladenen beschlossene Veränderungssperre unzulässig. Die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre scheide aus, da die Beigeladene das Einvernehmen hierzu nicht erteilt habe und Gründe für eine Ersetzung desselben nach § 54 Abs. 4 LBO nicht vorlägen.
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Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 21.5.2014 im Wesentlichen aus den Gründen der Ausgangsentscheidung zurück. Ergänzend legte die Widerspruchsbehörde dar, die Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, dass die Darstellung von Standorten für Biogasanlagen im Flächennutzungsplan einem entsprechenden Vorhaben an anderer Stelle entgegenstehe, beanspruche mangels einer atypischen Fallkonstellation auch vorliegend Geltung. Die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre scheide bereits in der Sache aus, da eine solche dem Sicherungszweck der Satzung zuwiderliefe. Diese Entscheidung wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23.5.2014 zugestellt.
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Am 23.6.2014 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung begehrt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dem Vorhaben stünden weder der Teilflächennutzungsplan Biogasanlagen der VVG Engen noch die von der Beigeladenen beschlossene Veränderungssperre entgegen, da beide Satzungen aus genauer bezeichneten Gründen ungültig seien. Das Vorhaben sei im Übrigen genehmigungsfähig. Insbesondere sei sein landwirtschaftlicher Betrieb ausreichend nachhaltig, da er über hinreichende eigene Flächen verfüge. Die Frage, ob seine Hofstelle im Innenbereich liege, sei für die Beurteilung der Zulässigkeit der Biogasanlage unerheblich. Schließlich ließen sich dem Vorhaben auch Gründe des Hochwasserschutzes nicht mit Erfolg entgegenhalten.
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Der Beklagte und die Beigeladene sind den gegen die Gültigkeit der vorgenannten Satzungen erhobenen Einwendungen entgegengetreten. Die Beigeladene hat darüber hinaus vorgetragen, das Vorhaben des Klägers sei auch nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB unzulässig, da es dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers mangels hinreichender eigener Flächen an der erforderlichen Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit fehle. Ferner mangele es an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der geplanten Biogasanlage mit dem Betrieb des Klägers, da die Hofstelle im Innenbereich liege und das im Außenbereich errichtete Stallgebäude nicht als tauglicher Anknüpfungspunkt in Frage komme. Im Übrigen stünden dem Vorhaben Belange des Hochwasserschutzes entgegen.
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Mit Urteil vom 21.5.2015 hat das Verwaltungsgericht die angegriffenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Biogasanlage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
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Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers stelle nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB grundsätzlich einen tauglichen Anknüpfungspunkt für die Errichtung einer Biogasanlage im Außenbereich dar. Zum einen genüge hierfür der im Außenbereich gelegene große Viehstall als wesentlicher Betriebsteil im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Biogasanlage. Zum anderen verfüge der Betrieb nunmehr über ausreichende, im Eigentum des Klägers oder seiner Familienangehörigen stehende Flächen. Der Flächennutzungsplan der VVG Engen stehe der Genehmigung des Vorhabens nicht entgegen. Zwar sei er formell rechtmäßig zustande gekommen. Jedoch leide er an einem erheblichen Abwägungsmangel, der zu seiner Unwirksamkeit führe. Denn für die Planung seien alle Flächen in den Blick zu nehmen gewesen, die grundsätzlich, beispielsweise bei einer Entwicklung eines Betriebes in den Außenbereich hinein, das Potenzial für die Errichtung einer Biogasanlage in sich trügen. Derartige Hofstellen habe der Plangeber aber nicht berücksichtigt. Vielmehr habe er die Planung allein auf die Prüfung des Potenzials der mit eigenen Hofstellen im Außenbereich schon vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe beschränkt. Dabei sei der Rechtsirrtum, wonach nur eine im Außenbereich gelegene ganze Hofstelle einen tauglichen Anknüpfungspunkt für die privilegierte Errichtung einer Biogasanlage darstellen könne, vermeidbar gewesen, da mit Einführung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB klar gewesen sei, dass auch ein im Außenbereich gelegener großer Viehstall eines landwirtschaftlichen Betriebes einen ausreichenden Anknüpfungspunkt für die Errichtung einer Biogasanlage darstelle. Ferner habe dem Plangeber die Absicht des mit seiner Hofstelle im Innenbereich ansässigen Klägers, eine Biogasanlage im nahegelegenen Außenbereich zu errichten, schon infolge des vorangegangenen Baugenehmigungsverfahrens bekannt sein müssen. Der vom Kläger innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügte Abwägungsmangel einer auf vorhandene Hofstellen im Außenbereich beschränkten Planung sei auch offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Denn es bestehe die konkrete Möglichkeit, dass mehr oder andere Vorrangflächen ausgewiesen worden wären, wenn man sich bei der Planung bewusst gewesen wäre, dass außer den vorhandenen Hofstellen auch andere Flächen hätten in den Blick genommen werden müssen.
19 
Die Veränderungssperre sei gleichfalls unwirksam. Ihr fehle es an einem ausreichenden Sicherungszweck, da der Planaufstellungsbeschluss keine genügenden Anhaltspunkte für ein Mindestmaß an positiver konkreter Planung enthalte. Soweit mit der Planung ein Konflikt gelöst werden solle, sei dieser schon nicht zutreffend erfasst und beschrieben worden. Auch sei nicht erkennbar, wie diese Lösung aussehen solle, zumal im Falle einer Beschränkung der Nutzbarkeit von Außenbereichsflächen hinreichend gewichtige und städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange erforderlich seien sowie die Frage des Schadensersatzes nach § 42 BauGB aufgeworfen werde. Die erklärte Absicht, im Plangebiet weitere Flächen für die Wohnnutzung auszuweisen, lasse unklar, wo eine solche Ausweisung beabsichtigt sein sollte. Zudem würde der zu lösende Konflikt im Falle einer zusätzlichen Ausweisung von Wohnbauflächen gleich an welcher Stelle des Gebiets nicht nur nicht gelöst, sondern sogar verschärft. Im Übrigen sei ein positiver, nicht nur vorgeschobener Planungsinhalt auch nach Erlass des Planaufstellungsbeschlusses nicht erkennbar geworden.
20 
Die allein auf das Vorliegen eines Verstoßes der geplanten Anlage gegen den Teilflächennutzungsplan Biogasanlagen der VVG Engen und die Veränderungssperre der Beigeladenen gestützten Bescheide seien danach rechtswidrig und aufzuheben. Der Beklagte sei allerdings lediglich zur Neubescheidung zu verpflichten. Der Ausspruch einer Verpflichtung zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung scheide aus, da es nicht Aufgabe des Gerichts sei, die noch offenen Fragen über die geruchs- und immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit sowie die hierzu festzulegenden Nebenbestimmungen zu klären.
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Gegen die ihm am 8.6.2015 zugestellte Entscheidung hat die Beigeladene am 6.7.2015 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
22 
Im Verlaufe des Berufungsverfahrens verlängerte der Gemeinderat der Beigeladenen am 22.6.2015 die am 24.6.2013 beschlossene Veränderungssperre. In seiner Sitzung vom 27.7.2015 hob er die Veränderungssperre auf und beschloss für ein verkleinertes, das Grundstück Flst.-Nr. ... aber weiterhin umfassendes Gebiet eine erneute, bis zum 3.7.2016 befristete Veränderungssperre als Satzung. Die Satzung wurde am 6.8.2015 öffentlich bekannt gemacht. Am 22.6.2016 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen schließlich den Bebauungsplan „Weiden - Hinter der Mühle - Ried“ als Satzung. Der am selben Tage ausgefertigte und am 30.6.2016 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan setzt unter anderem auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... eine aus Gründen des Hochwasserschutzes für die Bereiche außerhalb der bereits bestehenden baulichen Anlagen und der Dunglege von Bebauung freizuhaltende Fläche für die Landwirtschaft fest. Nach Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen sind auf der Fläche Nebenanlagen und dem objektbezogenen Hochwasserschutz dienende Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig.
23 
Die Beigeladene trägt vor, der Teilflächennutzungsplan Biogasanlagen der VVG Engen sei wirksam. Der Plangeber habe alle Flächen in den Blick genommen, die sich grundsätzlich für die Errichtung einer Biogasanlage eigneten. Diese Auswahl sei dann zu Recht dahingehend eingeschränkt worden, dass nur die Flächen, die auch in rechtlicher Hinsicht eine Eignung für die Errichtung einer Biogasanlage aufwiesen, näher betrachtet worden seien. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB für die Errichtung einer Biogasanlage im Außenbereich ein seinerseits im Außenbereich gelegener wesentlicher Betriebsteil erforderlich sei; ein solcher wesentlicher Betriebsteil habe sich allerdings im Zeitpunkt der Aufstellung des Teilflächennutzungsplans auf dem zur Bebauung vorgesehenen Grundstück des Klägers noch nicht befunden. Anschließend seien in einer planerischen Grundentscheidung diejenigen Außenbereichsflächen, die unmittelbar an die bestehende Ortsbebauung angrenzten, in zulässiger Anlehnung an die für die Flächennutzungsplanung von Windkraftanlagen entwickelten Kriterien als „weiche Tabuzonen" aus der Liste möglicher Standorte für Biogasanlagen gestrichen worden. Dies stehe nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz, eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden, da die Standorte an bereits im Außenbereich gelegene wesentliche Betriebsteile anknüpften. Ziel der Planung sei der Schutz des Landschaftsbildes, einschließlich der Konzentration der Siedlungsentwicklung, und des Menschen. Die Planung solle die Entwicklungsmöglichkeiten der Siedlungen langfristig sichern und Konflikte auch bei pessimistischer Betrachtung, also für den Fall eines technischen oder menschlichen Versagens nachhaltig von vornherein verhindern. Damit werde deutlich, dass der Planungsträger die ortsrandnahen Lagen, wie den vom Kläger für die Errichtung einer Biogasanlage vorgesehenen Standort, nicht vergessen, sondern wegen ihrer Lage innerhalb der „weichen Tabuzonen" nicht in die engere Auswahl aufgenommen habe. Die Lage des Betriebes im Innen- oder Außenbereich habe hierfür keine Rolle gespielt. Dies zeige sich auch daran, dass mit dem Standort M 7 eine im Eigentum des Klägers stehende Fläche als Vorrangstandort festgesetzt worden sei. Diese sei im Verlaufe des Verfahrens wieder in die Planung aufgenommen worden, was den Willen des Plangebers zeige, einen bestmöglichen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen herbeizuführen. Dem Planungsträger könne, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, nicht zugemutet werden, „ins Blaue hinein" selbst Flächen in die Betrachtung einzubeziehen, die erst nach einer möglichen Errichtung eines wesentlichen Betriebsteils eines landwirtschaftlichen Betriebes im Außenbereich für die Errichtung einer Biogasanlage in Betracht kämen. Im Übrigen seien bis heute keine weiteren als die vom Kläger geäußerten Entwicklungsabsichten bekannt. Bei der dann im Rahmen der Abwägung getroffenen Auswahl der Standorte sei dem Planungsträger bewusst gewesen, dass bereits eine Vorauswahl im Rahmen des Umweltberichts vorgenommen worden, er hieran aber in keiner Weise gebunden gewesen sei. Im Übrigen seien Ermittlungs- oder Abwägungsfehler nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Denn der Kläger habe in seinem Schreiben vom 2.3.2010 ausschließlich gerügt, dass der von ihm selbst geplante Standort nicht berücksichtigt worden sei und nicht, dass grundsätzlich die Entwicklungsmöglichkeiten aller im Innenbereich angesiedelten Landwirte in den Außenbereich hinein hätten untersucht und berücksichtigt werden müssen. Ferner wäre ein Abwägungsfehler nicht i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB erheblich, da er keinen Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens gehabt hätte. Hinsichtlich des Standorts des Klägers habe die Kommunalplanung ... + Partner in ihrem Schreiben vom 1.6.2010 ausgeführt, dass der vom Kläger angedachte Standort selbst dann, wenn sich dort eine privilegierte Hoffläche befunden hätte, nicht als Vorrangstandort festgelegt worden wäre.
24 
Die am 24.6.2013 beschlossene und zunächst verlängerte Veränderungssperre sei ebenso wirksam gewesen, wie die angesichts der erstinstanzlichen Entscheidung am 27.7.2015 beschlossene erneute Veränderungssperre. Nunmehr stehe der Erteilung der erstrebten Baugenehmigung der Bebauungsplan „Weiden - Hinter der Mühle - Ried" entgegen. Schließlich sei das Vorhaben auch wegen seiner Lage in einem Überschwemmungsgebiet sowie wegen unzumutbarer Lärmbelästigungen zu keiner Zeit genehmigungsfähig gewesen.
25 
Die Beigeladene beantragt,
26 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.5.2015 - 6 K 1454/14 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
27 
Der Kläger beantragt,
28 
die Berufung zurückzuweisen,
29 
hilfsweise festzustellen, dass die vom Landratsamt in seinem Bescheid vom 31.1.2014 zur Ablehnung des von ihm am 23.05.2013 gestellten Bauantrages genannten Gründe bis zum Inkrafttreten der erneuten Veränderungssperre vom 27.07.2015 rechtlich nicht tragfähig waren.
30 
Er macht geltend, der Teilflächennutzungsplan der VVG Engen sei unwirksam. Die zu Teilflächennutzungsplänen für Windkraftanlagen ergangene Rechtsprechung und entwickelte Systematik von "harten" und "weichen" Tabukriterien sei auf Verfahren zur Entwicklung von Vorrangflächen für Biogasanlagen nicht übertragbar. Denn Erstere seien im gesamten Außenbereich privilegiert zulässig, während Letztere nur im Rahmen eines Betriebes nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BauGB sowie in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit einem solchen errichtet werden dürften. Da mithin nicht die gesamte Planfläche zur Untersuchung herangezogen werden könne, seien jedenfalls alle potentiell geeigneten Standorte für Biogasanlagen ins Auge zu fassen. Soweit die Beigeladene davon ausgehe, es sei ihr unbenommen gewesen, ungeeignete Standorte auszuscheiden, sei zu berücksichtigen, dass sein für die Errichtung einer Biogasanlage vorgesehenes Grundstück für eine solche Bebauung in rechtlicher Hinsicht gerade nicht ungeeignet sei. Die Auffassung, Biogasanlagen seien nur dann privilegiert zulässig, wenn der landwirtschaftliche Betrieb mit seiner Hofstelle im Außenbereich liege, sei aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen unzutreffend. Der Ausschluss ortsnaher Lagen sei nicht mit zulässigen Erwägungen erfolgt. Dies gelte zum einen mit Blick auf die systemwidrigen „weichen Tabukriterien". Es gelte aber auch in Bezug auf das Planungsziel, eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Hinsichtlich des von der Beigeladenen angeführten Standorts M 7 sei darauf hinzuweisen, dass dieser zunächst ausgeschieden, dann aber allein deshalb wieder als Vorrangfläche in den Teilflächennutzungsplan aufgenommen worden sei, weil man festgestellt habe, dass auf der Gemarkung der Beigeladenen andernfalls keine Vorrangfläche mehr vorhanden gewesen sei. Eine fachliche Herleitung ergebe sich hieraus nicht. Die festgestellten Abwägungsmängel seien nicht nach den §§ 214, 215 BauGB unbeachtlich. Bereits das Verwaltungsgericht habe dargelegt, dass der Abwägungsmangel innerhalb der Jahresfrist mit Schreiben vom 2.3.2010 gerügt worden sei. Soweit die Kommunalplanung ... + Partner im Schreiben vom 1.6.2010 ausgeführt habe, dass der für die geplante Biogasanlage vorgesehene Standort auch dann nicht berücksichtigt worden wäre, wenn man von einer privilegierten Hofanlage ausgegangen wäre, habe diese Einschätzung bei Erlass des Satzungsbeschlusses noch nicht vorgelegen. Im Übrigen treffe sie auch nicht zu. Vielmehr fließe die von Nordwesten kommende Kaltluft nördlich an der Wohnbebauung vorbei.
31 
Die erneute Veränderungssperre sei wie die Vorgängersatzung unwirksam gewesen und habe mithin dem Vorhaben nicht entgegengestanden. Denn bei Erlass des Satzungsbeschlusses am 27.7.2015 sei der vom Verwaltungsgericht als nicht ausreichend angesehene Planungsstand nicht verändert gewesen. Darüber hinaus sei weiterhin in unmittelbarer Nachbarschaft zu seinem landwirtschaftlichen Betrieb die Ausweisung eines mit diesem nicht vereinbaren allgemeinen Wohngebiets vorgesehen gewesen. Danach habe sich das Ziel der Planung der Beigeladenen als nicht erreichbar dargestellt.
32 
Dem Bauvorhaben lasse sich schließlich auch der Bebauungsplan „Weiden - Hinter der Mühle - Ried“ der Beigeladenen vom 22.6.2016 nicht mit Erfolg entgegenhalten. Zum einen bestünden erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Planung. Zum anderen sei die ihm auferlegte Eigentumsbeschränkung grob abwägungsfehlerhaft. Auch sei der Immissionskonflikt zwischen seinem Betrieb und der benachbarten Wohnbebauung nur unzureichend gelöst.
33 
Der Beklagte unterstützt den Antrag der Beigeladenen. Er macht gleichfalls geltend, der Teilflächennutzungsplan der VVG Engen sei rechtswirksam und stehe dem Vorhaben des Klägers entgegen. Die zunächst beschlossene und dann verlängerte Veränderungssperre sei ebenfalls wirksam gewesen. Insbesondere habe sie des erforderlichen Sicherungszwecks nicht entbehrt. Gründe für eine Ersetzung des von der Beigeladenen versagten Einvernehmens zur Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre hätten nicht vorgelegen. Nach derzeitigem Kenntnisstand spreche allerdings einiges dafür, dass das bauplanungsrechtlich unzulässige Vorhaben bauordnungsrechtlich und nach den darüber hinaus von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften grundsätzlich genehmigungsfähig sei.
34 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Verwaltungsgerichts Freiburg, die beigezogenen Bauakten des Beklagten, die gleichfalls beigezogenen Flächennutzungsplanakten der VVG Engen und die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg aus dem früheren Rechtsstreit des Klägers betreffend die Erteilung einer Baugenehmigung für die seinerzeit geplante Biogasanlage - 6 K 232/09 - verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die Berufung ist zulässig und begründet.
I.
36 
Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig. Insbesondere ist die Beigeladene durch die erstinstanzliche Entscheidung materiell beschwert. Denn ihr steht als Ausfluss ihrer Planungshoheit das Recht zur Seite, Vorhaben abzuwehren, die mit § 35 BauGB nicht vereinbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.4.2000 - 4 C 5.99 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 342). Dieses Recht ist durch die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, den Bauantrag des Klägers mit der Maßgabe neu zu bescheiden, dass der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Biogasanlage im Außenbereich weder die Flächennutzungsplanung noch die erlassene Veränderungssperre entgegen stehen, betroffen.
II.
37 
Die Berufung ist auch begründet. Die Klage ist unter Änderung des Bescheidungsurteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.5.2015 in vollem Umfang abzuweisen. Denn das Vorhaben des Klägers ist bauplanungsrechtlich unzulässig.
38 
Dies gilt zunächst mit Blick auf den erstinstanzlich erfolgreichen Teil des Verpflichtungsbegehrens, der durch die Berufung der Beigeladenen unbedingt zur Entscheidung des Senats gestellt ist. Es gilt aber auch hinsichtlich des vom Kläger im Berufungsverfahren auf Grund des nachträglichen Erlasses der erneuten Veränderungssperre vom 27.7.2015 hilfsweise angebrachten Fortsetzungsfeststellungsbegehrens (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung), dessen Geltendmachung gemäß § 173 Satz 1 ZPO i. V. mit § 264 Nr. 3 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, RdNrn. 8 und 11 zu § 91) und das auch sonst zulässig ist.
39 
Zum einen hat der Kläger nämlich keinen Anspruch auf erneute Entscheidung des Beklagten über seinen auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Biogasanlage gerichteten Antrag vom 23.5.2013, da sein Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist und er deshalb durch die baubehördliche Ablehnungsentscheidung nicht in seinen Rechten verletzt wird (1.). Zum anderen sind die vom Beklagten im Bescheid vom 31.1.2014 angeführten Gründe für die Ablehnung der Baugenehmigung bezogen auf die Zeit bis zum Inkrafttreten der erneuten Veränderungssperre vom 27.7.2015, am 6.8.2015, rechtlich nicht zu beanstanden (2.).
40 
1. Bei der vorgesehenen Errichtung einer Biogasanlage handelt es sich um ein nach § 49 LBO genehmigungspflichtiges Vorhaben; Ausnahmen von der Genehmigungspflicht i. S. der §§ 50, 51, 49 und 70 LBO liegen nicht vor. Die danach erforderliche Baugenehmigung ist nach § 58 LBO (zwingend) zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (Satz 1). Soweit § 52 LBO - wie hier - keine Anwendung findet, sind dabei alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen, die Anforderungen an das Bauvorhaben enthalten und über deren Einhaltung nicht eine andere Behörde in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet (Satz 2).
41 
Danach kann dem Kläger die begehrte Baugenehmigung nicht erteilt werden. Denn seinem Vorhaben stehen dem materiellen Entscheidungsprogramm der Baurechtsbehörde unterfallende Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen. Dies gilt unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Weiden - Hinter der Mühle - Ried“ der Beigeladenen vom 22.6.2016. Denn das Vorhaben ist sowohl im Falle der Anwendbarkeit des Bebauungsplans als auch dann unzulässig, wenn man von dessen Unwirksamkeit ausgeht.
42 
1.1. Unter Zugrundelegung des qualifizierten Bebauungsplans „Weiden - Hinter der Mühle - Ried“ beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens nicht nach § 35 BauGB, sondern nach § 30 BauGB i. V. mit den Festsetzungen der in Rede stehenden Satzung. Der Anwendungsbereich des § 35 BauGB und damit auch derjenige des Privilegierungstatbestandes für Biogasanlagen nach Abs. 1 Nr. 6 dieser Vorschrift ist in einem solchen Fall nicht eröffnet. Denn § 35 BauGB betrifft nur Vorhaben im Außenbereich und bezieht sich damit allein auf Flächen, die weder im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegen noch Bestandteil eines Bebauungszusammenhangs sind, der die Qualität eines Ortsteils aufweist (vgl. hierzu Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, RdNr. 5 zu § 35; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand November 2016, RdNr. 5 zu § 35; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2016, RdNr. 15 zu § 35). Darstellungen des Flächennutzungsplans, die sich der Errichtung einer Biogasanlage im Außenbereich nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen halten ließen, sind im Falle der Gültigkeit des Bebauungsplans mithin ohne Belang.
43 
Die geplante Anlage ist gemessen an den Festsetzungen des in Rede stehenden Bebauungsplans unzulässig.
44 
Der Bebauungsplan „Weiden - Hinter der Mühle - Ried“ setzt auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... sowohl zeichnerisch als auch textlich (in Nr. 1.5 des Textteils) eine im Bereich des vorgesehenen Anlagenstandortes von jeglicher Bebauung freizuhaltende Fläche für die Landwirtschaft fest (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 10 i. V. mit Nr. 18 Buchst. a BauGB) und lässt mithin die geplante Biogasanlage nicht allgemein zu.
45 
Eine nach Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen im Wege einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB zulassungsfähige landwirtschaftliche Nebenanlage mit geringfügiger zusätzlicher Flächenversiegelung liegt angesichts der nach den Bauvorlagen für das Vorhaben beanspruchten Fläche von 1034,14 m² nicht vor. Ebenso wenig handelt es sich um eine gleichfalls ausnahmsweise zulassungsfähige, dem objektbezogenen Hochwasserschutz dienende Anlage.
46 
Dem Kläger kann schließlich für sein Vorhaben auch keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) erteilt werden. Denn durch eine für das Bauvorhaben erforderliche Abweichung von den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen wären die Grundzüge der Planung berührt.
47 
Planerische Grundkonzeption der Beigeladenen ist nach Nr. 1.1 der Begründung zum Bebauungsplan neben der Lösung bzw. Entschärfung der bestehenden Konfliktlage und der Sicherstellung einer - auch auf zusätzliche Baumöglichkeiten bezogenen - konfliktfreien baulichen Entwicklung die Sicherung von siedlungsnah gelegenen Retentionsflächen zum vorbeugenden Schutz vor Hochwasser des durch das Plangebiet verlaufenden … Bachs. Diesem Zweck dient nach Nr. 2.6 der Planbegründung die Festsetzung der von Bebauung freizuhaltenden Flächen, die weitgehend die Bereiche mit der Risikoabschätzung HQ 100 (100-jährliches Hochwasser) umfassen (vgl. hierzu die nachrichtlich im zeichnerischen Teil des Plans dargestellten vorläufigen Überflutungsflächen). Das Ziel der Beigeladenen besteht dabei darin, die landwirtschaftlichen Flächen als Retentionsraum von zusätzlicher Bebauung freizuhalten und die ungehinderte Ausbreitung des Gewässers sicherzustellen (Nr. 2.6 der Planbegründung). Ausnahmen sind zur Eröffnung von weiteren Nutzungsmöglichkeiten durch den landwirtschaftlichen Betrieb nur in einem diese Ziele nicht beeinträchtigenden geringfügigen Umfang und zum Zwecke des objektbezogenen Hochwasserschutzes zugelassen.
48 
Dieses fortgeltende planerische Grundkonzept würde durch die Zulassung der streitigen Biogasanlage berührt. Denn der vom Kläger geplante Standort liegt innerhalb des vorgesehenen Retentionsraums und die mit einer Flächenversiegelung von - wie bereits angesprochen - 1034,14 m² verbundene Anlage hätte eine erhebliche Reduzierung des Retentionsraums zur Folge.
49 
1.2. Im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ist das nach § 35 BauGB zu beurteilende Vorhaben des Klägers mit Blick auf die Darstellungen des Teilflächennutzungsplans Biogasanlagen der VVG Engen vom 10.11.2008 unzulässig.
50 
Dass die geplante Biogasanlage für den Fall, dass es für den fraglichen Bereich an einem Bebauungsplan fehlt, als Außenbereichsvorhaben i. S. des § 35 BauGB anzusehen ist, ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Angesichts der Lage des vorgesehenen Standorts nördlich des ... Bachs besteht hieran auch aus der Sicht des Senats kein Zweifel. Denn im hier fraglichen Bereich erstreckt sich der bauplanungsrechtliche Innenbereich allenfalls bis zur Südseite dieses Gewässers als natürlicher Grenze der im Zusammenhang bestehenden Bebauung (vgl. zur Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich Söfker, a. a. O., RdNr. 26 zu § 34) von Mühlhausen.
51 
Voraussetzung für die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich ist nach § 35 Abs. 1 BauGB, dass diesem öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und einer der Privilegierungstatbestände der Nrn. 1 bis 6 vorliegt. Sonstige Vorhaben können nach § 35 Abs. 2 im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
52 
1.2.1. Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben geht der Senat zunächst davon aus, dass die vorgesehene Biogasanlage unter den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB fällt.
53 
Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben im Außenbereich bevorrechtigt zulässig, wenn es der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nr. 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nr. 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient. Ferner ist unter anderem erforderlich, dass das Vorhaben in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb steht (Buchst. a), die Biomasse überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahegelegenen Betrieben nach den Nrn. 1, 2 oder 4 stammt (Buchst. b) und je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben wird (Buchst. c).
54 
Einer Privilegierung der streitigen Biomasseanlage, deren vorgesehener Standort im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der nur ca. 130 m westlich gelegenen Hofstelle des Klägers steht und die überwiegend mit Gülle und Mist aus dem eigenen Betrieb sowie in geringerem Umfang auch mit Grünroggen beschickt werden soll, lässt sich insbesondere nicht mit Erfolg entgegenhalten, die vorgesehene energetische Nutzung von Biomasse erfolge nicht im Rahmen eines Betriebes nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, da die Hofstelle im Innenbereich liege.
55 
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Hofstelle - wofür manches spricht -tatsächlich im Innenbereich gelegen ist und ob als Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 1 i. V. mit Nr. 1 BauGB - wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Kommentarliteratur zu der hiervon allerdings zu unterscheidenden Voraussetzung eines räumlich-funktionalen Zusammenhanges mit einem Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BauGB (vgl. Söfker, a. a. O., RdNr. 59 c zu § 35; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, RdNr. 51 zu § 35; Rieger, a. a. O., RdNr. 78 zu § 35) angenommen hat - auch ein wesentlicher Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes anzusehen ist. § 35 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 1 i. V. mit Nr. 1 BauGB setzt nämlich nicht voraus, dass die Nutzung von Biomasse im Rahmen eines im Außenbereich gelegenen Betriebes erfolgt. Vielmehr kann der Betrieb auch im bauplanungsrechtlichen Innenbereich gelegen sein (ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 7.2.2014 - 1 B 11320/13 - ZfBR 2014, 384 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 8.8.2006 - 1 MB 18/06 - juris; Mitschang/Reidt, a. a. O., RdNr. 49 zu § 35; a. A. Söfker, a. a. O., RdNr. 59 b zu § 35).
56 
Dies legt bereits der Wortlaut des § 35 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 1 BauGB nahe. Denn die Formulierung „im Rahmen eines Betriebes nach Nr. 1“ knüpft lediglich an das in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB enthaltene Tatbestandsmerkmal „land-und forstwirtschaftlicher Betrieb“, also an die Betriebsart, nicht aber an die planungsrechtliche Zuordnung (vgl. auch hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 7.2.2014, a. a. O.) oder Lage des Betriebes an. Anders als § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, auf den § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ebenfalls verweist, setzt § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht voraus, dass der Betrieb selbst nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Für eine einschränkende Auslegung besteht auch im Übrigen kein Anlass. Die Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 15/2250) sind insoweit unergiebig. Dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs vor Bebauung ist durch die zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a bis d BauGB Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 7 C 6.08 - BVerwGE 132, 372 ff.). Insbesondere schließt das Erfordernis des räumlich-funktionalen Zusammenhangs mit dem Betrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BauGB) einen Eingriff in den Außenbereich durch solitär stehende Vorhaben (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urt. v. 11.12.2008, a. a. O.) aus.
57 
Soweit das Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil vom 11.12.2008 ausgeführt hat, das Tatbestandsmerkmal „im Rahmen eines Betriebs“ verlange (lediglich), dass die Biogasanlage nur im Anschluss an eine bereits bestehende privilegierte Anlage im Außenbereich errichtet und betrieben werden dürfe, lag dem ein entsprechender Sachverhalt, nämlich ein an einen landwirtschaftlichen Betrieb im Außenbereich anknüpfendes Bauvorhaben zu Grunde. Dass die privilegierte Errichtung von Biogasanlagen im Außenbereich bei einer Außenbereichslage auch des Bezugsbetriebes nur in Frage kommt, wenn der Betrieb seinerseits privilegiert im Außenbereich ansässig ist, unterliegt keinem Zweifel. Ein Ausschluss von im Innenbereich gelegenen landwirtschaftlichen Betrieben als Bezugsbetrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 i. V. mit Nr. 1 BauGB ergibt sich hieraus und aus den Gründen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nicht.
58 
1.2.2. Indes stehen dem Vorhaben öffentliche Belange i. S. des § 35 Abs. 1 BauGB entgegen.
59 
Das ist bei Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel der Fall, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor. Denn der Teilflächennutzungsplan Biogasanlagen der VVG Engen sieht Vorrangflächen für Biogasanlagen an mehreren Stellen im Plangebiet vor, zu denen das Grundstück Flst.-Nr. ... des Klägers nicht gehört. Dieser Flächennutzungsplan ist wirksam und hat die Unzulässigkeit des klägerischen Bauvorhabens zur Folge.
60 
1.2.2.1. Der Flächennutzungsplan ist i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich.
61 
Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.2.1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 ff., m. w. N.). Die Vorschrift statuiert damit neben dem Gebot erforderlicher Planungen ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen. Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich aus diesem Grund maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind deshalb nur solche Bauleitpläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren, sowie Pläne, die ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Urt. v. 20.5.2010, a. a. O.). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.6.1971 - 4 C 64.70 - BVerwGE 38, 152 ff.).
62 
An der Erforderlichkeit des Teilflächennutzungsplans bestehen hiervon ausgehend keine Bedenken.
63 
Soweit der Kläger im Verfahren 6 K 232/09 vor dem Verwaltungsgericht Freiburg geltend gemacht hat, der Teilflächennutzungsplan sei nicht erforderlich, da eine ausufernde Errichtung von Biogasanlagen im Außenbereich wegen der engen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ohnehin nicht zu erwarten sei, vermag dies die Gültigkeit des besagten Plans nicht in Frage zu stellen. Denn nach den oben gemachten Ausführungen kommt es nicht darauf an, ob die Aufstellung des Bauleitplans im engeren Sinne „notwendig“ ist.
64 
Der Teilflächennutzungsplan erschöpft sich auch nicht in einer reinen Negativplanung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Flächennutzungsplan insgesamt elf Vorrangstandorte für Biogasanlagen im Verbandsgebiet ausweist. Unabhängig davon enthält auch das in Nr. 1.1 der Planbegründung angeführten Planungsziel einer Sicherstellung der langfristigen Siedlungsentwicklung eine positive städtebauliche Planungskonzeption.
65 
1.2.2.2. Beachtliche Verstöße gegen Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans oder beachtliche Abwägungsmängel liegen unter Berücksichtigung der Planerhaltungsregelungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 BauGB sowie des § 214 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB ebenfalls nicht vor.
66 
Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB werden Ermittlungs- und Bewertungsmängel i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sowie Abwägungsmängel i. S. des § 214 Abs. 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber dem gemeindlichen Plangeber - hier der VVG Engen - unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht werden. Auf diese Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Ablaufs der Frist hat der Plangeber gemäß § 215 Abs. 2 BauGB bei der Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans durch ortsübliche Bekanntmachung der vom Landratsamt erteilten Genehmigung (§ 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BauGB) hingewiesen. Die Frage, ob § 215 Abs. 1 BauGB gegen Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012 L 26 S. 1) - UVP-Richtlinie (UVP-RL) verstößt, indem er unter den genannten Voraussetzungen Rechtsverstöße bei der Beteiligung der Öffentlichkeit im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans für unbeachtlich erklärt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14.3.2017 - 4 CN 3.16 - juris), stellt sich dabei nicht, da ein solcher Rechtsverstoß hier nicht in Rede steht. Durch den Flächennutzungsplan der VVG Engen wird zudem keine Entscheidung über die Zulässigkeit einer Biogasanlage im Bereich der dargestellten Vorrangstandorte getroffen, weshalb für den Plan nicht die Bestimmungen der UVP-RL über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.
67 
Zweck des Erfordernisses der Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts ist es, den Satzungsgeber mit gezielten Informationen auf den Sachverhalt aufmerksam zu machen und ihm die Prüfung zu ermöglichen, ob der geltend gemachte Fehler tatsächlich besteht und wie er ggfs. behoben werden kann. Erforderlich ist dabei eine substantiierte und konkrete Darlegung. Pauschale Rügen, allgemein gehaltene Vorhaltungen und andere unbestimmte Äußerungen genügen hingegen nicht. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Darlegungsobliegenheit nicht überspannt werden. Daher genügt es, wenn mit erkennbarem Rügewillen und hinreichender Klarheit ein Sachverhalt dargelegt wird, aus dem der Satzungsgeber schließen kann, welcher Verfahrens- oder Formvorgang auf die Einhaltung der Planaufstellungsvorschriften überprüft werden soll. Bei Mängeln im Abwägungsvorgang ist es ausreichend, wenn die Belange mit ihrem Tatsachengehalt konkret und substantiiert dargelegt werden, aus deren Behandlung im Plan der Rügende einen Abwägungsfehler erblickt (vgl. zu alledem Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., RdNr. 34 zu § 215, m. w. N.; vgl. auch Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a. a. O., RdNr. 5 zu § 215). Geltend gemacht und von der Unbeachtlichkeit nach § 215 Abs. 1 ausgenommen sind nur die aus dem dargelegten Sachverhalt ableitbaren Fehler; alle anderen Fehler sind nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich (vgl. Kukk, in: Schrödter, a. a. O., RdNr. 16 zu § 215).
68 
In Ansehung dessen kommen vorliegend als beachtliche Ermittlungs-, Bewertungs- sowie Abwägungsmängel allein die vom Kläger in den Schriftsätzen seiner früheren Bevollmächtigten vom 2.3.2010 nebst Schreiben vom 13.3.2006 und vom 12.3.2010 an die VVG Engen sowie die in der - der VVG Engen ebenfalls übersandten - ergänzenden Klagebegründung vom 12.3.2010 und die in der Klagebegründung vom 26.11.2009 - auf die in der ergänzenden Klagebegründung vom 12.3.2010 Bezug genommen wurde - substantiiert geltend gemachten Rechtsverstöße in Frage. Denn nur die in diesen Schriftsätzen dargelegten Rügen hat der Kläger innerhalb der mit der Bekanntmachung vom 30.4.2009 in Lauf gesetzten Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB erhoben. Nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Mängel ergeben sich hieraus allerdings nicht.
69 
1.2.2.2.1. Der Kläger hat unter dem 2.3.2010 geltend gemacht, der Flächennutzungsplan sei schon deshalb mängelbehaftet, weil sein Betrieb trotz seiner im Planungsverfahren bekannten Absicht, eine Biogasanlage zu errichten, bei der Ermittlung von Vorrangflächen für derartige Anlagen aus rechtlich unzutreffenden Gründen nicht berücksichtigt worden sei. Entscheidend sei nicht die Lage des Betriebes im Innen- oder Außenbereich, sondern allein, ob der Standort der Biogasanlage im Außenbereich liege und die Anlage in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb stehe. Ein Teilflächennutzungsplan für die Steuerung von Biogasanlagen im Außenbereich müsse daher auch solche Standorte berücksichtigen, die im Außenbereich lägen, wenn im räumlich-funktionalen Zusammenhang ein landwirtschaftlicher Betrieb am Ortsrand gelegen und dem Bauzusammenhang zuzuordnen sei. Im Übrigen sei die Zuordnung seiner Hofstelle zum Innenbereich bzw. Außenbereich nicht eindeutig und daher zu prüfen gewesen.
70 
1.2.2.2.1.1. Nach dem oben dargestellten Maßstab ergibt sich hieraus nur die Rüge des Klägers, sein privater Belang auf Einbeziehung seines Betriebes in die Ermittlung und Bewertung der in Frage kommenden Standorte sei aus rechtlich unzutreffenden Gründen nicht berücksichtigt worden. Eine fehlerhafte Außerachtlassung weiterer Betriebe bzw. Hofstellen hat der Kläger hingegen nicht, schon gar nicht substantiiert geltend gemacht. Seine rechtlichen Ausführungen betreffend das Erfordernis einer Einbeziehung auch von im Innenbereich gelegenen landwirtschaftlichen Betrieben am Ortsrand enthalten eine derartige Rüge nicht. Sie dienten vielmehr allein der Begründung der von ihm geltend gemachten fehlerhaften Außerachtlassung seines eigenen am Ortsrand gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes.
71 
Der damit geltend gemachte Ermittlungs- und Bewertungsmangel i. S. der §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB liegt vor. Denn der Plangeber hat die Hofstelle „..." zu Unrecht nicht auf ihre Eignung als Vorrangstandort für Biogasanlagen untersucht und bewertet. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Hofstelle dem Außenbereich oder dem Innenbereich zuzuordnen ist. Der Plangeber ist, wie sich aus Nr. 2.2.1 der Planbegründung ergibt, bei seiner Vorrangplanung für nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert im Außenbereich zulässige Biogasanlagen davon ausgegangen, die Privilegierung sei an einen seinerseits privilegiert im Außenbereich ansässigen Betrieb gebunden. Im Falle ihrer Zuordnung zum Außenbereich wäre die dort gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ansässige Hofstelle des Klägers daher nach der eigenen Konzeption der VVG Engen fehlerhaft nicht auf ihre Eignung als Vorrangstandort für Biogasanlagen untersucht und bewertet worden. Aber auch unter Zugrundelegung einer Innenbereichslage der Hofstelle wäre die Einbeziehung der Hofstelle in die Untersuchung und Bewertung zu Unrecht unterblieben. Wie sich aus den unter 1.2.1. gemachten Ausführungen ergibt, lässt sich nämlich der privilegierten Errichtung einer Biogasanlage im Außenbereich - und mithin der grundsätzlichen Eignung einer Fläche als Vorrangstandort für Biogasanlagen - nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Bezugsbetrieb liege im Innenbereich.
72 
1.2.2.2.1.2. Allerdings ist ein - auch rechtzeitig innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB geltend gemachter - Ermittlungs- und Bewertungsmangel gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nur dann beachtlich, wenn er offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Hinsichtlich des hier in Rede stehende Fehlers liegt zwar das Erfordernis der Offensichtlichkeit vor, da sich die unterbliebene Einbeziehung der Hofstelle in die Untersuchung und Bewertung der Vorrangstandorte für Biogasanlagen aus den Planungsakten ergibt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.8.1981 - 4 C 57.80 -BVerwGE 64, 33 ff.). Jedoch war dieser Mangel auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss.
73 
Ein solcher Einfluss eines Ermittlungs- oder Bewertungsmangels auf das Abwägungsergebnis darf nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass auch bei Vermeidung des Mangels die gleiche Entscheidung getroffen worden wäre (vgl. zu § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.6.2016 - 5 S 1149/15 - juris; vgl. zu § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a. F. BVerfG, Beschl. v. 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 -DVBl. 2016, 307 ff.).
74 
Dies ist hier der Fall. Denn auch dann, wenn der Plangeber die Hofstelle „......“ als einen für die privilegierte Errichtung einer Biogasanlage im Außenbereich grundsätzlich geeigneten Bezugsbetrieb angesehen und die Betriebsstätte in die Untersuchung sowie Bewertung der Vorrangstandorte für Biogasanlagen einbezogen hätte, ist auszuschließen, dass er im räumlich-gegenständlichen Zusammenhang mit diesem Betrieb einen solchen Vorrangstandort dargestellt hätte.
75 
Die Konzeption der VVG Engen bestand angesichts des nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BauGB für die privilegierte Errichtung von Biogasanlagen erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhanges mit einer Betriebsstätte darin, nur Standorte der Betriebsstätten bzw. der Hofstellen als Vorrangstandorte darzustellen und die Auswahl der Anlagenstandorte der freien Planung im Rahmen des genannten räumlich-funktionalen Zusammenhanges zu überlassen (vgl. hierzu Nr. 1.2 der Planbegründung sowie Nr. 1 Satz 2 der textlichen Darstellungen des Teilflächennutzungsplans). Bei der Auswahl der Vorrangstandorte war es nach Nr. 2.2.2.2 der Planbegründung ein wesentliches Ziel des Plangebers, aus Gründen der Vorsorge sicherzustellen, dass an als geeignet eingestuften Standorten auch bei ungünstigen Randbedingungen und bei nicht genehmigungskonformem Betrieb der Anlage keine erheblichen Geruchsbelästigungen für Siedlungsflächen auftreten. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden in der von der VVG Engen eingeholten Standortanalyse Biogasanlagen Geruchsimmissionen des Ingenieurbüros ... GmbH & Co. KG vom Februar 2006 unter Einschluss von Sicherheitszuschlägen Wirkabstände der bestehenden Betriebsstätten zu Wohn- und Gewerbegebieten in Hauptwindrichtung von 200 m (WA) bzw. 150 m (GE), in Richtung des Nebenmaximums von 130 m (WA) bzw. 100 m (GE), quer zur Hauptachse der Windrichtungen von 60 m (WA) bzw. 50 m (GE) und in Kaltluftfließrichtung von 500 m (WA und GE) ermittelt. Um die Einhaltung dieser Abstände nicht nur am Standort der Betriebsstätte selbst, sondern auch im (weiteren) räumlich-funktionalen Zusammenhang mit derselben zu gewährleisten, wurde den angeführten Wirkabständen zunächst noch ein Standortradius von 250 m hinzugerechnet (S. 22 der Standortanalyse). Ausgehend hiervon haben die Sachverständigen bezogen auf jede untersuchte Betriebsstätte die zu erwartende Windrichtungsverteilung sowie die Richtung der Kaltluftabflüsse abgeschätzt und sodann die untersuchten Standorte zusammenfassend als geeignet, eingeschränkt geeignet bzw. nicht geeignet eingestuft (vgl. hierzu auch den Umweltbericht des Büros ... Partner in der Fassung vom 9.11.2008 [S. 17, 22 ff.] sowie Nr. 2.2.3 des Entwurfs der Planbegründung vom März 2006).
76 
Den zusätzlichen Standortradius von 250 m hat die VVG Engen aufgrund verschiedener Anregungen bei der weiteren Planung nicht mehr in Ansatz gebracht (vgl. hierzu Nr. 2.2.2 der Planbegründung) und aus der zusammenfassende Bewertung der Standorte herausgerechnet (vgl. Nr. 2.2.3 der Planbegründung). Für die danach wegen Unterschreitung eines der genannten Wirkabstände als ungeeignet bewerteten Betriebsstätten hat der Plangeber das Vorliegen eines Ausschlusskriteriums angenommen (Nr. 2.2.3 der Planbegründung), so dass eine Darstellung als Vorrangstandort für keine dieser Betriebsstätten erfolgt ist. Hinsichtlich der im Teilflächennutzungsplan als Vorrangstandorte ausgewiesenen Betriebsstätten hat der Plangeber anstelle des Standortradius festgelegt, dass die oben angeführten Wirkabstände zu allgemeinen Wohngebieten und Gewerbegebieten mit allen Geruchsimmissionen verursachenden Anlagen bzw. Anlagenteilen einzuhalten sind (Nr. 2 der textlichen Darstellungen).
77 
Nach diesen - vom Kläger innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht substantiiert gerügten - Kriterien kam die Ausweisung eines im Bereich der Hofstelle „...“ gelegenen Vorrangstandorts nicht in Betracht.
78 
Die Hofstelle des Klägers schied als für die Darstellung eines Vorrangstandorts geeignete Betriebsstätte ohne Weiteres aus, da die Entfernung zu der benachbarten Wohnbebauung an der ... Straße weniger als 20 m beträgt und damit selbst den vom Plangeber festgelegten (Mindest-) Wirkabstand von 60 m quer zur Hauptachse der Windrichtungen deutlich unterschreitet.
79 
Auch in Bezug auf das im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht errichtete oder genehmigte Stallgebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... lag das Ausschlusskriterium einer Unterschreitung der oben angeführten Wirkabstände vor.
80 
Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Kaltluftfließrichtung in der Umgebung der klägerischen Hofstelle jedenfalls in Teilen der Nacht von Nordwest nach Südost verläuft. Dies ergibt sich aus der im Verfahren 6 K 232/09 beim Verwaltungsgericht Freiburg eingereichten ergänzenden Standorteinschätzung des Ingenieurbüros ... GmbH & Co. KG vom 30.4.2010 sowie aus dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats vorgelegten Gutachten der ... vom 6.9.2012. Auf die unterschiedlichen Einschätzungen der Sachverständigen zur zeitlichen Verteilung der von Nordwest nach Südost verlaufenden Kaltluftabflüsse kommt es dabei nicht an.
81 
Bezogen auf die Kaltluftfließrichtung an dem in diesem Bereich gelegenen Stallgebäude als potentiellem Emissionsort wird der danach in südöstlicher Richtung einzuhaltende Abstand zu Wohn- und Gewerbebebauung von 500 m nicht annähernd erreicht. Denn die im Südosten gelegene Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., ... Straße ..., liegt von dem in Rede stehenden Betriebsteil des Klägers lediglich rund 130 m entfernt.
82 
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das von ihm vorgelegte Gutachten ausgeführt hat, der Kaltlufttransport von Geruchsstoffen führe im weiteren Verlauf in einem Bogen nach Osten und sodann nördlich an der Wohnbebauung vorbei, gilt nichts anderes. Denn die vorgelegte Strömungskarte betrifft nicht das hier in Rede stehende Stallgebäude, sondern eine seinerzeit westlich desselben geplante Biogasanlage als Emissionsort. Im Übrigen ist aus der besagten Karte ein Teile der östlich des Stallgebäudes und innerhalb des Wirkabstandes von 500 m gelegenen Wohnbebauung (... Straße, ... Weg sowie ...Straße) nur um allenfalls wenige Meter verfehlender Strömungsverlauf ersichtlich. Unabhängig von der Frage der Verlässlichkeit einer solchen trennscharfen räumlichen Abgrenzung der Geruchsbelastung für den Regelbetrieb einer Biogasanlage läge die genannte Wohnbebauung allerdings bei nur geringfügig ungünstigen Randbedingungen innerhalb der Kaltluftströmung. Angesichts des für den Plangeber maßgeblichen Vorsorgecharakters des Teilflächennutzungsplans - durch den, wie dargelegt, sichergestellt werden sollte, dass auch bei derartigen Bedingungen an als geeignet eingestuften Standorten keine erheblichen Geruchsbelästigungen für Siedlungsflächen auftreten - ist daher auch insoweit der Wirkabstand von 500 m einzuhalten. Dieser wird aber insbesondere in Bezug auf die nur rund 300 m vom Stallgebäude entfernt gelegenen Wohnhäuser am ... Weg unterschritten.
83 
Wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, war die Ausweisung eines Vorrangstandortes für eine Biogasanlage außerhalb eines Betriebsstandortes nach der Plankonzeption der VVG Engen ausgeschlossen. Angesichts dessen bedarf es keiner Vertiefung, ob die Möglichkeit bestanden hätte, im räumlich-gegenständlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des Klägers (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BauGB) einen solchen Vorrangstandort darzustellen. Der Vollständigkeit halber weist der Senat allerdings darauf hin, dass eine solche Möglichkeit unter Berücksichtigung der vom Plangeber geforderten Wirkabstände wohl nicht in Betracht kam.
84 
Dabei geht der Senat zunächst davon aus, dass ein räumlich-funktionaler Zusammenhang nicht mehr vorliegen dürfte, wenn der Abstand zwischen dem maßgeblichen Betrieb bzw. Betriebsteil und der Biogasanlage mehr als 300 m beträgt (vgl. Rieger, a. a. O., RdNr. 78 zu § 35 unter Hinweis auf das zur gleichlautenden Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e BauGB ergangene Urteil des BVerwG vom 18.5.2001 - 4 C 13.00- [BauR 2001, 1560 ff.]). Soweit die Auffassung vertreten wird, eine Entfernung selbst von 700 m sei für einen solchen Zusammenhang noch ausreichend (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 8.8.2006 - 1 MB 18/06 - juris) dürfte dem nicht zu folgen sein (ebenso Bay. VGH, Beschl. v. 16.11.2015 - 1 ZB 14.1498 - juris).
85 
Angesichts des vom Plangeber in Kaltluftfließrichtung zu allgemeinen Wohngebieten und Gewerbegebieten festgelegten Mindest- bzw. Wirkabstandes von 500 m und des Umstandes, dass die Kaltluftfließrichtung - wie dargelegt -in der Umgebung der klägerischen Hofstelle jedenfalls in Teilen der Nacht von Nordwest nach Südost verläuft, dürfte sich auch bei einem Umkreis von 300 m um das nordwestlich der Wohnbebauung gelegene Stallgebäude mit Mistlege des Klägers kein Vorrangstandort für die Errichtung einer Biogasanlage ergeben. Denn die maximale Entfernung zwischen dem nördlichen Teil des Stallgebäudes bzw. der Mistlege und der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., ... Straße ..., beträgt von Nordwest nach Südost, also in Kaltluftfließrichtung, weniger als 190 m, so dass sich auch bei Hinzurechnung von 300 m nach Nordwesten oder Norden der Mindest- bzw. Wirkabstand von 500 m wohl nicht einhalten lässt. Bei einer Standortwahl bis 300 m nordöstlich des Stallgebäudes dürfte der besagte Abstand zu den dann in der Kaltluftfließrichtung gelegenen Wohngebäuden am ... Weg und an der ...-...Straße nicht einzuhalten sein. Damit dürfte die auf die ergänzende Standorteinschätzung des Ingenieurbüros ... GmbH & Co. KG vom 30.4.2010 und des Büros ... Partner vom 5.5.2010 gestützte Einschätzung der Kommunalplanung ... + Partner vom 1.6.2010, wonach der vom Kläger seinerzeit geplante Standort für eine Biogasanlage auch bei Annahme einer privilegierten Hofanlage nicht als Vorrangstandort im Teilflächennutzungsplan dargestellt worden wäre, auch unter Berücksichtigung des Stallgebäudes und der danach für die Errichtung einer Biogasanlage potentiell in Frage kommenden Flächen zutreffen.
86 
1.2.2.2.2. Soweit der Schriftsatz des damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 2.3.2010 und das mit übersandte Schreiben vom 13.3.2006 Rechtsausführungen zum Erfordernis einer schlüssigen Planungskonzeption enthalten, mit der alle grundsätzlich geeigneten Flächen herausgearbeitet werden sollten, ist damit angesichts der Bezugnahme auf die nicht erfolgte Einbeziehung der eigenen Hofstelle des Klägers allenfalls wiederum eine zu Unrecht unterbliebene Einstellung seines landwirtschaftlichen Betriebs in die Ermittlung und Bewertung der in Frage kommenden Standorte substantiiert geltend gemacht. Für die in der Klagebegründung vom 12.3.2010 und dem Übersendungsschreiben an die VVG Engen enthaltene Rüge, durch die fehlende Einbeziehung seines Betriebes in die Planung liege ein Verstoß gegen das Erfordernis einer schlüssigen Plankonzeption vor und fehle es an einem schlüssigen Gesamtkonzept, gilt nichts anderes. Wegen der Rechtsfolgen dieses Mangels wird daher auf die Ausführungen unter 1.2.2.2.1. verwiesen.
87 
1.2.2.2.3. Die vom Kläger in der Klagebegründung vom 26.11.2009 erhobene Rüge eines Abwägungsmangels im Sinne der §§ 1 Abs. 7, 214 Abs. 3 BauGB greift ebenfalls nicht durch. Der pauschale Hinweis, es könnten keine gewichtigen Gründe vorgebracht werden, die eine Ausweisung (seiner Hofstelle) als Vorrangstandort verhindern könnten, genügt hierzu nicht. Unabhängig von der Frage, ob ein solcher Mangel im Rahmen der Abwägung angesichts der Regelung des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB und der oben gemachten Ausführungen mit Erfolg geltend gemacht werden kann, fehlt es an einer substantiierten Darlegung der für diese Auffassung streitenden Gründe.
88 
1.2.2.2.4. Sonstige Ermittlungs-, Bewertungs- und Abwägungsfehler sind nach § 215 Abs. 1 unbeachtlich geworden. Daher kommt es - wie sich bereits aus den Ausführungen unter 1.2.2.2.1.2 ergibt - nicht darauf an, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, bei der Planung seien alle Flächen in den Blick zu nehmen gewesen, die grundsätzlich, beispielsweise bei einer Entwicklung eines Betriebes in den Außenbereich hinein, das Potenzial für die Errichtung einer Biogasanlage in sich trügen.
89 
1.2.2.3. Fehler im Abwägungsergebnis sind nicht erkennbar. Denn es spricht nichts dafür, dass die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 ff. m. w. N.).
90 
1.2.2.4. Für die Zulassung einer Ausnahme von der Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB liegen keine hinreichenden Gründe vor. Denn der vom Kläger für die Errichtung einer Biogasanlage vorgesehene Standort liegt nur rund 145 m nordwestlich der nächstgelegenen Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., ... Straße ..., und unterschreitet damit den vom Plangeber in Kaltluftfließrichtung vorgesehenen Wirkabstand von 500 m um mehr als 350 m.
91 
2. Nach alledem war die Begründung des den Genehmigungsantrag ablehnenden Bescheides des Landratsamts Konstanz auch bezogen auf die Zeit bis zum Inkrafttreten der erneuten Veränderungssperre vom 27.7.2015, am 6.8.2015, rechtlich zutreffend. Denn einer Zulassung der geplanten Biogasanlage stand bis zu diesem Zeitpunkt der am 30.4.2009 in Kraft getretene Teilflächennutzungsplan Biogasanlagen der VVG Engen entgegen.
92 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen aufzuerlegen, da diese nicht nur als Rechtsmittelführerin im Berufungsverfahren obsiegt, sondern bereits erstinstanzlich einen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
93 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
94 
Beschluss vom 27. April 2017
95 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG auf EUR 46.000,-festgesetzt.
96 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
35 
Die Berufung ist zulässig und begründet.
I.
36 
Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig. Insbesondere ist die Beigeladene durch die erstinstanzliche Entscheidung materiell beschwert. Denn ihr steht als Ausfluss ihrer Planungshoheit das Recht zur Seite, Vorhaben abzuwehren, die mit § 35 BauGB nicht vereinbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.4.2000 - 4 C 5.99 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 342). Dieses Recht ist durch die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, den Bauantrag des Klägers mit der Maßgabe neu zu bescheiden, dass der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Biogasanlage im Außenbereich weder die Flächennutzungsplanung noch die erlassene Veränderungssperre entgegen stehen, betroffen.
II.
37 
Die Berufung ist auch begründet. Die Klage ist unter Änderung des Bescheidungsurteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.5.2015 in vollem Umfang abzuweisen. Denn das Vorhaben des Klägers ist bauplanungsrechtlich unzulässig.
38 
Dies gilt zunächst mit Blick auf den erstinstanzlich erfolgreichen Teil des Verpflichtungsbegehrens, der durch die Berufung der Beigeladenen unbedingt zur Entscheidung des Senats gestellt ist. Es gilt aber auch hinsichtlich des vom Kläger im Berufungsverfahren auf Grund des nachträglichen Erlasses der erneuten Veränderungssperre vom 27.7.2015 hilfsweise angebrachten Fortsetzungsfeststellungsbegehrens (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung), dessen Geltendmachung gemäß § 173 Satz 1 ZPO i. V. mit § 264 Nr. 3 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, RdNrn. 8 und 11 zu § 91) und das auch sonst zulässig ist.
39 
Zum einen hat der Kläger nämlich keinen Anspruch auf erneute Entscheidung des Beklagten über seinen auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Biogasanlage gerichteten Antrag vom 23.5.2013, da sein Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist und er deshalb durch die baubehördliche Ablehnungsentscheidung nicht in seinen Rechten verletzt wird (1.). Zum anderen sind die vom Beklagten im Bescheid vom 31.1.2014 angeführten Gründe für die Ablehnung der Baugenehmigung bezogen auf die Zeit bis zum Inkrafttreten der erneuten Veränderungssperre vom 27.7.2015, am 6.8.2015, rechtlich nicht zu beanstanden (2.).
40 
1. Bei der vorgesehenen Errichtung einer Biogasanlage handelt es sich um ein nach § 49 LBO genehmigungspflichtiges Vorhaben; Ausnahmen von der Genehmigungspflicht i. S. der §§ 50, 51, 49 und 70 LBO liegen nicht vor. Die danach erforderliche Baugenehmigung ist nach § 58 LBO (zwingend) zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (Satz 1). Soweit § 52 LBO - wie hier - keine Anwendung findet, sind dabei alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen, die Anforderungen an das Bauvorhaben enthalten und über deren Einhaltung nicht eine andere Behörde in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet (Satz 2).
41 
Danach kann dem Kläger die begehrte Baugenehmigung nicht erteilt werden. Denn seinem Vorhaben stehen dem materiellen Entscheidungsprogramm der Baurechtsbehörde unterfallende Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen. Dies gilt unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Weiden - Hinter der Mühle - Ried“ der Beigeladenen vom 22.6.2016. Denn das Vorhaben ist sowohl im Falle der Anwendbarkeit des Bebauungsplans als auch dann unzulässig, wenn man von dessen Unwirksamkeit ausgeht.
42 
1.1. Unter Zugrundelegung des qualifizierten Bebauungsplans „Weiden - Hinter der Mühle - Ried“ beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens nicht nach § 35 BauGB, sondern nach § 30 BauGB i. V. mit den Festsetzungen der in Rede stehenden Satzung. Der Anwendungsbereich des § 35 BauGB und damit auch derjenige des Privilegierungstatbestandes für Biogasanlagen nach Abs. 1 Nr. 6 dieser Vorschrift ist in einem solchen Fall nicht eröffnet. Denn § 35 BauGB betrifft nur Vorhaben im Außenbereich und bezieht sich damit allein auf Flächen, die weder im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegen noch Bestandteil eines Bebauungszusammenhangs sind, der die Qualität eines Ortsteils aufweist (vgl. hierzu Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, RdNr. 5 zu § 35; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand November 2016, RdNr. 5 zu § 35; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2016, RdNr. 15 zu § 35). Darstellungen des Flächennutzungsplans, die sich der Errichtung einer Biogasanlage im Außenbereich nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen halten ließen, sind im Falle der Gültigkeit des Bebauungsplans mithin ohne Belang.
43 
Die geplante Anlage ist gemessen an den Festsetzungen des in Rede stehenden Bebauungsplans unzulässig.
44 
Der Bebauungsplan „Weiden - Hinter der Mühle - Ried“ setzt auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... sowohl zeichnerisch als auch textlich (in Nr. 1.5 des Textteils) eine im Bereich des vorgesehenen Anlagenstandortes von jeglicher Bebauung freizuhaltende Fläche für die Landwirtschaft fest (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 10 i. V. mit Nr. 18 Buchst. a BauGB) und lässt mithin die geplante Biogasanlage nicht allgemein zu.
45 
Eine nach Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen im Wege einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB zulassungsfähige landwirtschaftliche Nebenanlage mit geringfügiger zusätzlicher Flächenversiegelung liegt angesichts der nach den Bauvorlagen für das Vorhaben beanspruchten Fläche von 1034,14 m² nicht vor. Ebenso wenig handelt es sich um eine gleichfalls ausnahmsweise zulassungsfähige, dem objektbezogenen Hochwasserschutz dienende Anlage.
46 
Dem Kläger kann schließlich für sein Vorhaben auch keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) erteilt werden. Denn durch eine für das Bauvorhaben erforderliche Abweichung von den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen wären die Grundzüge der Planung berührt.
47 
Planerische Grundkonzeption der Beigeladenen ist nach Nr. 1.1 der Begründung zum Bebauungsplan neben der Lösung bzw. Entschärfung der bestehenden Konfliktlage und der Sicherstellung einer - auch auf zusätzliche Baumöglichkeiten bezogenen - konfliktfreien baulichen Entwicklung die Sicherung von siedlungsnah gelegenen Retentionsflächen zum vorbeugenden Schutz vor Hochwasser des durch das Plangebiet verlaufenden … Bachs. Diesem Zweck dient nach Nr. 2.6 der Planbegründung die Festsetzung der von Bebauung freizuhaltenden Flächen, die weitgehend die Bereiche mit der Risikoabschätzung HQ 100 (100-jährliches Hochwasser) umfassen (vgl. hierzu die nachrichtlich im zeichnerischen Teil des Plans dargestellten vorläufigen Überflutungsflächen). Das Ziel der Beigeladenen besteht dabei darin, die landwirtschaftlichen Flächen als Retentionsraum von zusätzlicher Bebauung freizuhalten und die ungehinderte Ausbreitung des Gewässers sicherzustellen (Nr. 2.6 der Planbegründung). Ausnahmen sind zur Eröffnung von weiteren Nutzungsmöglichkeiten durch den landwirtschaftlichen Betrieb nur in einem diese Ziele nicht beeinträchtigenden geringfügigen Umfang und zum Zwecke des objektbezogenen Hochwasserschutzes zugelassen.
48 
Dieses fortgeltende planerische Grundkonzept würde durch die Zulassung der streitigen Biogasanlage berührt. Denn der vom Kläger geplante Standort liegt innerhalb des vorgesehenen Retentionsraums und die mit einer Flächenversiegelung von - wie bereits angesprochen - 1034,14 m² verbundene Anlage hätte eine erhebliche Reduzierung des Retentionsraums zur Folge.
49 
1.2. Im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ist das nach § 35 BauGB zu beurteilende Vorhaben des Klägers mit Blick auf die Darstellungen des Teilflächennutzungsplans Biogasanlagen der VVG Engen vom 10.11.2008 unzulässig.
50 
Dass die geplante Biogasanlage für den Fall, dass es für den fraglichen Bereich an einem Bebauungsplan fehlt, als Außenbereichsvorhaben i. S. des § 35 BauGB anzusehen ist, ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Angesichts der Lage des vorgesehenen Standorts nördlich des ... Bachs besteht hieran auch aus der Sicht des Senats kein Zweifel. Denn im hier fraglichen Bereich erstreckt sich der bauplanungsrechtliche Innenbereich allenfalls bis zur Südseite dieses Gewässers als natürlicher Grenze der im Zusammenhang bestehenden Bebauung (vgl. zur Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich Söfker, a. a. O., RdNr. 26 zu § 34) von Mühlhausen.
51 
Voraussetzung für die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich ist nach § 35 Abs. 1 BauGB, dass diesem öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und einer der Privilegierungstatbestände der Nrn. 1 bis 6 vorliegt. Sonstige Vorhaben können nach § 35 Abs. 2 im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
52 
1.2.1. Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben geht der Senat zunächst davon aus, dass die vorgesehene Biogasanlage unter den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB fällt.
53 
Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben im Außenbereich bevorrechtigt zulässig, wenn es der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nr. 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nr. 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient. Ferner ist unter anderem erforderlich, dass das Vorhaben in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb steht (Buchst. a), die Biomasse überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahegelegenen Betrieben nach den Nrn. 1, 2 oder 4 stammt (Buchst. b) und je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben wird (Buchst. c).
54 
Einer Privilegierung der streitigen Biomasseanlage, deren vorgesehener Standort im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der nur ca. 130 m westlich gelegenen Hofstelle des Klägers steht und die überwiegend mit Gülle und Mist aus dem eigenen Betrieb sowie in geringerem Umfang auch mit Grünroggen beschickt werden soll, lässt sich insbesondere nicht mit Erfolg entgegenhalten, die vorgesehene energetische Nutzung von Biomasse erfolge nicht im Rahmen eines Betriebes nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, da die Hofstelle im Innenbereich liege.
55 
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Hofstelle - wofür manches spricht -tatsächlich im Innenbereich gelegen ist und ob als Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 1 i. V. mit Nr. 1 BauGB - wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Kommentarliteratur zu der hiervon allerdings zu unterscheidenden Voraussetzung eines räumlich-funktionalen Zusammenhanges mit einem Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BauGB (vgl. Söfker, a. a. O., RdNr. 59 c zu § 35; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, RdNr. 51 zu § 35; Rieger, a. a. O., RdNr. 78 zu § 35) angenommen hat - auch ein wesentlicher Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes anzusehen ist. § 35 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 1 i. V. mit Nr. 1 BauGB setzt nämlich nicht voraus, dass die Nutzung von Biomasse im Rahmen eines im Außenbereich gelegenen Betriebes erfolgt. Vielmehr kann der Betrieb auch im bauplanungsrechtlichen Innenbereich gelegen sein (ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 7.2.2014 - 1 B 11320/13 - ZfBR 2014, 384 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 8.8.2006 - 1 MB 18/06 - juris; Mitschang/Reidt, a. a. O., RdNr. 49 zu § 35; a. A. Söfker, a. a. O., RdNr. 59 b zu § 35).
56 
Dies legt bereits der Wortlaut des § 35 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 1 BauGB nahe. Denn die Formulierung „im Rahmen eines Betriebes nach Nr. 1“ knüpft lediglich an das in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB enthaltene Tatbestandsmerkmal „land-und forstwirtschaftlicher Betrieb“, also an die Betriebsart, nicht aber an die planungsrechtliche Zuordnung (vgl. auch hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 7.2.2014, a. a. O.) oder Lage des Betriebes an. Anders als § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, auf den § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ebenfalls verweist, setzt § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht voraus, dass der Betrieb selbst nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Für eine einschränkende Auslegung besteht auch im Übrigen kein Anlass. Die Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 15/2250) sind insoweit unergiebig. Dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs vor Bebauung ist durch die zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a bis d BauGB Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 7 C 6.08 - BVerwGE 132, 372 ff.). Insbesondere schließt das Erfordernis des räumlich-funktionalen Zusammenhangs mit dem Betrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BauGB) einen Eingriff in den Außenbereich durch solitär stehende Vorhaben (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urt. v. 11.12.2008, a. a. O.) aus.
57 
Soweit das Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil vom 11.12.2008 ausgeführt hat, das Tatbestandsmerkmal „im Rahmen eines Betriebs“ verlange (lediglich), dass die Biogasanlage nur im Anschluss an eine bereits bestehende privilegierte Anlage im Außenbereich errichtet und betrieben werden dürfe, lag dem ein entsprechender Sachverhalt, nämlich ein an einen landwirtschaftlichen Betrieb im Außenbereich anknüpfendes Bauvorhaben zu Grunde. Dass die privilegierte Errichtung von Biogasanlagen im Außenbereich bei einer Außenbereichslage auch des Bezugsbetriebes nur in Frage kommt, wenn der Betrieb seinerseits privilegiert im Außenbereich ansässig ist, unterliegt keinem Zweifel. Ein Ausschluss von im Innenbereich gelegenen landwirtschaftlichen Betrieben als Bezugsbetrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 i. V. mit Nr. 1 BauGB ergibt sich hieraus und aus den Gründen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nicht.
58 
1.2.2. Indes stehen dem Vorhaben öffentliche Belange i. S. des § 35 Abs. 1 BauGB entgegen.
59 
Das ist bei Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel der Fall, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor. Denn der Teilflächennutzungsplan Biogasanlagen der VVG Engen sieht Vorrangflächen für Biogasanlagen an mehreren Stellen im Plangebiet vor, zu denen das Grundstück Flst.-Nr. ... des Klägers nicht gehört. Dieser Flächennutzungsplan ist wirksam und hat die Unzulässigkeit des klägerischen Bauvorhabens zur Folge.
60 
1.2.2.1. Der Flächennutzungsplan ist i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich.
61 
Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.2.1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 ff., m. w. N.). Die Vorschrift statuiert damit neben dem Gebot erforderlicher Planungen ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen. Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich aus diesem Grund maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind deshalb nur solche Bauleitpläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren, sowie Pläne, die ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Urt. v. 20.5.2010, a. a. O.). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.6.1971 - 4 C 64.70 - BVerwGE 38, 152 ff.).
62 
An der Erforderlichkeit des Teilflächennutzungsplans bestehen hiervon ausgehend keine Bedenken.
63 
Soweit der Kläger im Verfahren 6 K 232/09 vor dem Verwaltungsgericht Freiburg geltend gemacht hat, der Teilflächennutzungsplan sei nicht erforderlich, da eine ausufernde Errichtung von Biogasanlagen im Außenbereich wegen der engen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ohnehin nicht zu erwarten sei, vermag dies die Gültigkeit des besagten Plans nicht in Frage zu stellen. Denn nach den oben gemachten Ausführungen kommt es nicht darauf an, ob die Aufstellung des Bauleitplans im engeren Sinne „notwendig“ ist.
64 
Der Teilflächennutzungsplan erschöpft sich auch nicht in einer reinen Negativplanung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Flächennutzungsplan insgesamt elf Vorrangstandorte für Biogasanlagen im Verbandsgebiet ausweist. Unabhängig davon enthält auch das in Nr. 1.1 der Planbegründung angeführten Planungsziel einer Sicherstellung der langfristigen Siedlungsentwicklung eine positive städtebauliche Planungskonzeption.
65 
1.2.2.2. Beachtliche Verstöße gegen Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans oder beachtliche Abwägungsmängel liegen unter Berücksichtigung der Planerhaltungsregelungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 BauGB sowie des § 214 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB ebenfalls nicht vor.
66 
Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB werden Ermittlungs- und Bewertungsmängel i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sowie Abwägungsmängel i. S. des § 214 Abs. 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber dem gemeindlichen Plangeber - hier der VVG Engen - unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht werden. Auf diese Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Ablaufs der Frist hat der Plangeber gemäß § 215 Abs. 2 BauGB bei der Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans durch ortsübliche Bekanntmachung der vom Landratsamt erteilten Genehmigung (§ 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BauGB) hingewiesen. Die Frage, ob § 215 Abs. 1 BauGB gegen Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012 L 26 S. 1) - UVP-Richtlinie (UVP-RL) verstößt, indem er unter den genannten Voraussetzungen Rechtsverstöße bei der Beteiligung der Öffentlichkeit im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans für unbeachtlich erklärt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14.3.2017 - 4 CN 3.16 - juris), stellt sich dabei nicht, da ein solcher Rechtsverstoß hier nicht in Rede steht. Durch den Flächennutzungsplan der VVG Engen wird zudem keine Entscheidung über die Zulässigkeit einer Biogasanlage im Bereich der dargestellten Vorrangstandorte getroffen, weshalb für den Plan nicht die Bestimmungen der UVP-RL über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.
67 
Zweck des Erfordernisses der Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts ist es, den Satzungsgeber mit gezielten Informationen auf den Sachverhalt aufmerksam zu machen und ihm die Prüfung zu ermöglichen, ob der geltend gemachte Fehler tatsächlich besteht und wie er ggfs. behoben werden kann. Erforderlich ist dabei eine substantiierte und konkrete Darlegung. Pauschale Rügen, allgemein gehaltene Vorhaltungen und andere unbestimmte Äußerungen genügen hingegen nicht. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Darlegungsobliegenheit nicht überspannt werden. Daher genügt es, wenn mit erkennbarem Rügewillen und hinreichender Klarheit ein Sachverhalt dargelegt wird, aus dem der Satzungsgeber schließen kann, welcher Verfahrens- oder Formvorgang auf die Einhaltung der Planaufstellungsvorschriften überprüft werden soll. Bei Mängeln im Abwägungsvorgang ist es ausreichend, wenn die Belange mit ihrem Tatsachengehalt konkret und substantiiert dargelegt werden, aus deren Behandlung im Plan der Rügende einen Abwägungsfehler erblickt (vgl. zu alledem Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., RdNr. 34 zu § 215, m. w. N.; vgl. auch Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a. a. O., RdNr. 5 zu § 215). Geltend gemacht und von der Unbeachtlichkeit nach § 215 Abs. 1 ausgenommen sind nur die aus dem dargelegten Sachverhalt ableitbaren Fehler; alle anderen Fehler sind nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich (vgl. Kukk, in: Schrödter, a. a. O., RdNr. 16 zu § 215).
68 
In Ansehung dessen kommen vorliegend als beachtliche Ermittlungs-, Bewertungs- sowie Abwägungsmängel allein die vom Kläger in den Schriftsätzen seiner früheren Bevollmächtigten vom 2.3.2010 nebst Schreiben vom 13.3.2006 und vom 12.3.2010 an die VVG Engen sowie die in der - der VVG Engen ebenfalls übersandten - ergänzenden Klagebegründung vom 12.3.2010 und die in der Klagebegründung vom 26.11.2009 - auf die in der ergänzenden Klagebegründung vom 12.3.2010 Bezug genommen wurde - substantiiert geltend gemachten Rechtsverstöße in Frage. Denn nur die in diesen Schriftsätzen dargelegten Rügen hat der Kläger innerhalb der mit der Bekanntmachung vom 30.4.2009 in Lauf gesetzten Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB erhoben. Nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Mängel ergeben sich hieraus allerdings nicht.
69 
1.2.2.2.1. Der Kläger hat unter dem 2.3.2010 geltend gemacht, der Flächennutzungsplan sei schon deshalb mängelbehaftet, weil sein Betrieb trotz seiner im Planungsverfahren bekannten Absicht, eine Biogasanlage zu errichten, bei der Ermittlung von Vorrangflächen für derartige Anlagen aus rechtlich unzutreffenden Gründen nicht berücksichtigt worden sei. Entscheidend sei nicht die Lage des Betriebes im Innen- oder Außenbereich, sondern allein, ob der Standort der Biogasanlage im Außenbereich liege und die Anlage in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb stehe. Ein Teilflächennutzungsplan für die Steuerung von Biogasanlagen im Außenbereich müsse daher auch solche Standorte berücksichtigen, die im Außenbereich lägen, wenn im räumlich-funktionalen Zusammenhang ein landwirtschaftlicher Betrieb am Ortsrand gelegen und dem Bauzusammenhang zuzuordnen sei. Im Übrigen sei die Zuordnung seiner Hofstelle zum Innenbereich bzw. Außenbereich nicht eindeutig und daher zu prüfen gewesen.
70 
1.2.2.2.1.1. Nach dem oben dargestellten Maßstab ergibt sich hieraus nur die Rüge des Klägers, sein privater Belang auf Einbeziehung seines Betriebes in die Ermittlung und Bewertung der in Frage kommenden Standorte sei aus rechtlich unzutreffenden Gründen nicht berücksichtigt worden. Eine fehlerhafte Außerachtlassung weiterer Betriebe bzw. Hofstellen hat der Kläger hingegen nicht, schon gar nicht substantiiert geltend gemacht. Seine rechtlichen Ausführungen betreffend das Erfordernis einer Einbeziehung auch von im Innenbereich gelegenen landwirtschaftlichen Betrieben am Ortsrand enthalten eine derartige Rüge nicht. Sie dienten vielmehr allein der Begründung der von ihm geltend gemachten fehlerhaften Außerachtlassung seines eigenen am Ortsrand gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes.
71 
Der damit geltend gemachte Ermittlungs- und Bewertungsmangel i. S. der §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB liegt vor. Denn der Plangeber hat die Hofstelle „..." zu Unrecht nicht auf ihre Eignung als Vorrangstandort für Biogasanlagen untersucht und bewertet. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Hofstelle dem Außenbereich oder dem Innenbereich zuzuordnen ist. Der Plangeber ist, wie sich aus Nr. 2.2.1 der Planbegründung ergibt, bei seiner Vorrangplanung für nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert im Außenbereich zulässige Biogasanlagen davon ausgegangen, die Privilegierung sei an einen seinerseits privilegiert im Außenbereich ansässigen Betrieb gebunden. Im Falle ihrer Zuordnung zum Außenbereich wäre die dort gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ansässige Hofstelle des Klägers daher nach der eigenen Konzeption der VVG Engen fehlerhaft nicht auf ihre Eignung als Vorrangstandort für Biogasanlagen untersucht und bewertet worden. Aber auch unter Zugrundelegung einer Innenbereichslage der Hofstelle wäre die Einbeziehung der Hofstelle in die Untersuchung und Bewertung zu Unrecht unterblieben. Wie sich aus den unter 1.2.1. gemachten Ausführungen ergibt, lässt sich nämlich der privilegierten Errichtung einer Biogasanlage im Außenbereich - und mithin der grundsätzlichen Eignung einer Fläche als Vorrangstandort für Biogasanlagen - nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Bezugsbetrieb liege im Innenbereich.
72 
1.2.2.2.1.2. Allerdings ist ein - auch rechtzeitig innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB geltend gemachter - Ermittlungs- und Bewertungsmangel gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nur dann beachtlich, wenn er offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Hinsichtlich des hier in Rede stehende Fehlers liegt zwar das Erfordernis der Offensichtlichkeit vor, da sich die unterbliebene Einbeziehung der Hofstelle in die Untersuchung und Bewertung der Vorrangstandorte für Biogasanlagen aus den Planungsakten ergibt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.8.1981 - 4 C 57.80 -BVerwGE 64, 33 ff.). Jedoch war dieser Mangel auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss.
73 
Ein solcher Einfluss eines Ermittlungs- oder Bewertungsmangels auf das Abwägungsergebnis darf nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass auch bei Vermeidung des Mangels die gleiche Entscheidung getroffen worden wäre (vgl. zu § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.6.2016 - 5 S 1149/15 - juris; vgl. zu § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a. F. BVerfG, Beschl. v. 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 -DVBl. 2016, 307 ff.).
74 
Dies ist hier der Fall. Denn auch dann, wenn der Plangeber die Hofstelle „......“ als einen für die privilegierte Errichtung einer Biogasanlage im Außenbereich grundsätzlich geeigneten Bezugsbetrieb angesehen und die Betriebsstätte in die Untersuchung sowie Bewertung der Vorrangstandorte für Biogasanlagen einbezogen hätte, ist auszuschließen, dass er im räumlich-gegenständlichen Zusammenhang mit diesem Betrieb einen solchen Vorrangstandort dargestellt hätte.
75 
Die Konzeption der VVG Engen bestand angesichts des nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BauGB für die privilegierte Errichtung von Biogasanlagen erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhanges mit einer Betriebsstätte darin, nur Standorte der Betriebsstätten bzw. der Hofstellen als Vorrangstandorte darzustellen und die Auswahl der Anlagenstandorte der freien Planung im Rahmen des genannten räumlich-funktionalen Zusammenhanges zu überlassen (vgl. hierzu Nr. 1.2 der Planbegründung sowie Nr. 1 Satz 2 der textlichen Darstellungen des Teilflächennutzungsplans). Bei der Auswahl der Vorrangstandorte war es nach Nr. 2.2.2.2 der Planbegründung ein wesentliches Ziel des Plangebers, aus Gründen der Vorsorge sicherzustellen, dass an als geeignet eingestuften Standorten auch bei ungünstigen Randbedingungen und bei nicht genehmigungskonformem Betrieb der Anlage keine erheblichen Geruchsbelästigungen für Siedlungsflächen auftreten. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden in der von der VVG Engen eingeholten Standortanalyse Biogasanlagen Geruchsimmissionen des Ingenieurbüros ... GmbH & Co. KG vom Februar 2006 unter Einschluss von Sicherheitszuschlägen Wirkabstände der bestehenden Betriebsstätten zu Wohn- und Gewerbegebieten in Hauptwindrichtung von 200 m (WA) bzw. 150 m (GE), in Richtung des Nebenmaximums von 130 m (WA) bzw. 100 m (GE), quer zur Hauptachse der Windrichtungen von 60 m (WA) bzw. 50 m (GE) und in Kaltluftfließrichtung von 500 m (WA und GE) ermittelt. Um die Einhaltung dieser Abstände nicht nur am Standort der Betriebsstätte selbst, sondern auch im (weiteren) räumlich-funktionalen Zusammenhang mit derselben zu gewährleisten, wurde den angeführten Wirkabständen zunächst noch ein Standortradius von 250 m hinzugerechnet (S. 22 der Standortanalyse). Ausgehend hiervon haben die Sachverständigen bezogen auf jede untersuchte Betriebsstätte die zu erwartende Windrichtungsverteilung sowie die Richtung der Kaltluftabflüsse abgeschätzt und sodann die untersuchten Standorte zusammenfassend als geeignet, eingeschränkt geeignet bzw. nicht geeignet eingestuft (vgl. hierzu auch den Umweltbericht des Büros ... Partner in der Fassung vom 9.11.2008 [S. 17, 22 ff.] sowie Nr. 2.2.3 des Entwurfs der Planbegründung vom März 2006).
76 
Den zusätzlichen Standortradius von 250 m hat die VVG Engen aufgrund verschiedener Anregungen bei der weiteren Planung nicht mehr in Ansatz gebracht (vgl. hierzu Nr. 2.2.2 der Planbegründung) und aus der zusammenfassende Bewertung der Standorte herausgerechnet (vgl. Nr. 2.2.3 der Planbegründung). Für die danach wegen Unterschreitung eines der genannten Wirkabstände als ungeeignet bewerteten Betriebsstätten hat der Plangeber das Vorliegen eines Ausschlusskriteriums angenommen (Nr. 2.2.3 der Planbegründung), so dass eine Darstellung als Vorrangstandort für keine dieser Betriebsstätten erfolgt ist. Hinsichtlich der im Teilflächennutzungsplan als Vorrangstandorte ausgewiesenen Betriebsstätten hat der Plangeber anstelle des Standortradius festgelegt, dass die oben angeführten Wirkabstände zu allgemeinen Wohngebieten und Gewerbegebieten mit allen Geruchsimmissionen verursachenden Anlagen bzw. Anlagenteilen einzuhalten sind (Nr. 2 der textlichen Darstellungen).
77 
Nach diesen - vom Kläger innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht substantiiert gerügten - Kriterien kam die Ausweisung eines im Bereich der Hofstelle „...“ gelegenen Vorrangstandorts nicht in Betracht.
78 
Die Hofstelle des Klägers schied als für die Darstellung eines Vorrangstandorts geeignete Betriebsstätte ohne Weiteres aus, da die Entfernung zu der benachbarten Wohnbebauung an der ... Straße weniger als 20 m beträgt und damit selbst den vom Plangeber festgelegten (Mindest-) Wirkabstand von 60 m quer zur Hauptachse der Windrichtungen deutlich unterschreitet.
79 
Auch in Bezug auf das im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht errichtete oder genehmigte Stallgebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... lag das Ausschlusskriterium einer Unterschreitung der oben angeführten Wirkabstände vor.
80 
Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Kaltluftfließrichtung in der Umgebung der klägerischen Hofstelle jedenfalls in Teilen der Nacht von Nordwest nach Südost verläuft. Dies ergibt sich aus der im Verfahren 6 K 232/09 beim Verwaltungsgericht Freiburg eingereichten ergänzenden Standorteinschätzung des Ingenieurbüros ... GmbH & Co. KG vom 30.4.2010 sowie aus dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats vorgelegten Gutachten der ... vom 6.9.2012. Auf die unterschiedlichen Einschätzungen der Sachverständigen zur zeitlichen Verteilung der von Nordwest nach Südost verlaufenden Kaltluftabflüsse kommt es dabei nicht an.
81 
Bezogen auf die Kaltluftfließrichtung an dem in diesem Bereich gelegenen Stallgebäude als potentiellem Emissionsort wird der danach in südöstlicher Richtung einzuhaltende Abstand zu Wohn- und Gewerbebebauung von 500 m nicht annähernd erreicht. Denn die im Südosten gelegene Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., ... Straße ..., liegt von dem in Rede stehenden Betriebsteil des Klägers lediglich rund 130 m entfernt.
82 
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das von ihm vorgelegte Gutachten ausgeführt hat, der Kaltlufttransport von Geruchsstoffen führe im weiteren Verlauf in einem Bogen nach Osten und sodann nördlich an der Wohnbebauung vorbei, gilt nichts anderes. Denn die vorgelegte Strömungskarte betrifft nicht das hier in Rede stehende Stallgebäude, sondern eine seinerzeit westlich desselben geplante Biogasanlage als Emissionsort. Im Übrigen ist aus der besagten Karte ein Teile der östlich des Stallgebäudes und innerhalb des Wirkabstandes von 500 m gelegenen Wohnbebauung (... Straße, ... Weg sowie ...Straße) nur um allenfalls wenige Meter verfehlender Strömungsverlauf ersichtlich. Unabhängig von der Frage der Verlässlichkeit einer solchen trennscharfen räumlichen Abgrenzung der Geruchsbelastung für den Regelbetrieb einer Biogasanlage läge die genannte Wohnbebauung allerdings bei nur geringfügig ungünstigen Randbedingungen innerhalb der Kaltluftströmung. Angesichts des für den Plangeber maßgeblichen Vorsorgecharakters des Teilflächennutzungsplans - durch den, wie dargelegt, sichergestellt werden sollte, dass auch bei derartigen Bedingungen an als geeignet eingestuften Standorten keine erheblichen Geruchsbelästigungen für Siedlungsflächen auftreten - ist daher auch insoweit der Wirkabstand von 500 m einzuhalten. Dieser wird aber insbesondere in Bezug auf die nur rund 300 m vom Stallgebäude entfernt gelegenen Wohnhäuser am ... Weg unterschritten.
83 
Wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, war die Ausweisung eines Vorrangstandortes für eine Biogasanlage außerhalb eines Betriebsstandortes nach der Plankonzeption der VVG Engen ausgeschlossen. Angesichts dessen bedarf es keiner Vertiefung, ob die Möglichkeit bestanden hätte, im räumlich-gegenständlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des Klägers (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BauGB) einen solchen Vorrangstandort darzustellen. Der Vollständigkeit halber weist der Senat allerdings darauf hin, dass eine solche Möglichkeit unter Berücksichtigung der vom Plangeber geforderten Wirkabstände wohl nicht in Betracht kam.
84 
Dabei geht der Senat zunächst davon aus, dass ein räumlich-funktionaler Zusammenhang nicht mehr vorliegen dürfte, wenn der Abstand zwischen dem maßgeblichen Betrieb bzw. Betriebsteil und der Biogasanlage mehr als 300 m beträgt (vgl. Rieger, a. a. O., RdNr. 78 zu § 35 unter Hinweis auf das zur gleichlautenden Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e BauGB ergangene Urteil des BVerwG vom 18.5.2001 - 4 C 13.00- [BauR 2001, 1560 ff.]). Soweit die Auffassung vertreten wird, eine Entfernung selbst von 700 m sei für einen solchen Zusammenhang noch ausreichend (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 8.8.2006 - 1 MB 18/06 - juris) dürfte dem nicht zu folgen sein (ebenso Bay. VGH, Beschl. v. 16.11.2015 - 1 ZB 14.1498 - juris).
85 
Angesichts des vom Plangeber in Kaltluftfließrichtung zu allgemeinen Wohngebieten und Gewerbegebieten festgelegten Mindest- bzw. Wirkabstandes von 500 m und des Umstandes, dass die Kaltluftfließrichtung - wie dargelegt -in der Umgebung der klägerischen Hofstelle jedenfalls in Teilen der Nacht von Nordwest nach Südost verläuft, dürfte sich auch bei einem Umkreis von 300 m um das nordwestlich der Wohnbebauung gelegene Stallgebäude mit Mistlege des Klägers kein Vorrangstandort für die Errichtung einer Biogasanlage ergeben. Denn die maximale Entfernung zwischen dem nördlichen Teil des Stallgebäudes bzw. der Mistlege und der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., ... Straße ..., beträgt von Nordwest nach Südost, also in Kaltluftfließrichtung, weniger als 190 m, so dass sich auch bei Hinzurechnung von 300 m nach Nordwesten oder Norden der Mindest- bzw. Wirkabstand von 500 m wohl nicht einhalten lässt. Bei einer Standortwahl bis 300 m nordöstlich des Stallgebäudes dürfte der besagte Abstand zu den dann in der Kaltluftfließrichtung gelegenen Wohngebäuden am ... Weg und an der ...-...Straße nicht einzuhalten sein. Damit dürfte die auf die ergänzende Standorteinschätzung des Ingenieurbüros ... GmbH & Co. KG vom 30.4.2010 und des Büros ... Partner vom 5.5.2010 gestützte Einschätzung der Kommunalplanung ... + Partner vom 1.6.2010, wonach der vom Kläger seinerzeit geplante Standort für eine Biogasanlage auch bei Annahme einer privilegierten Hofanlage nicht als Vorrangstandort im Teilflächennutzungsplan dargestellt worden wäre, auch unter Berücksichtigung des Stallgebäudes und der danach für die Errichtung einer Biogasanlage potentiell in Frage kommenden Flächen zutreffen.
86 
1.2.2.2.2. Soweit der Schriftsatz des damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 2.3.2010 und das mit übersandte Schreiben vom 13.3.2006 Rechtsausführungen zum Erfordernis einer schlüssigen Planungskonzeption enthalten, mit der alle grundsätzlich geeigneten Flächen herausgearbeitet werden sollten, ist damit angesichts der Bezugnahme auf die nicht erfolgte Einbeziehung der eigenen Hofstelle des Klägers allenfalls wiederum eine zu Unrecht unterbliebene Einstellung seines landwirtschaftlichen Betriebs in die Ermittlung und Bewertung der in Frage kommenden Standorte substantiiert geltend gemacht. Für die in der Klagebegründung vom 12.3.2010 und dem Übersendungsschreiben an die VVG Engen enthaltene Rüge, durch die fehlende Einbeziehung seines Betriebes in die Planung liege ein Verstoß gegen das Erfordernis einer schlüssigen Plankonzeption vor und fehle es an einem schlüssigen Gesamtkonzept, gilt nichts anderes. Wegen der Rechtsfolgen dieses Mangels wird daher auf die Ausführungen unter 1.2.2.2.1. verwiesen.
87 
1.2.2.2.3. Die vom Kläger in der Klagebegründung vom 26.11.2009 erhobene Rüge eines Abwägungsmangels im Sinne der §§ 1 Abs. 7, 214 Abs. 3 BauGB greift ebenfalls nicht durch. Der pauschale Hinweis, es könnten keine gewichtigen Gründe vorgebracht werden, die eine Ausweisung (seiner Hofstelle) als Vorrangstandort verhindern könnten, genügt hierzu nicht. Unabhängig von der Frage, ob ein solcher Mangel im Rahmen der Abwägung angesichts der Regelung des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB und der oben gemachten Ausführungen mit Erfolg geltend gemacht werden kann, fehlt es an einer substantiierten Darlegung der für diese Auffassung streitenden Gründe.
88 
1.2.2.2.4. Sonstige Ermittlungs-, Bewertungs- und Abwägungsfehler sind nach § 215 Abs. 1 unbeachtlich geworden. Daher kommt es - wie sich bereits aus den Ausführungen unter 1.2.2.2.1.2 ergibt - nicht darauf an, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, bei der Planung seien alle Flächen in den Blick zu nehmen gewesen, die grundsätzlich, beispielsweise bei einer Entwicklung eines Betriebes in den Außenbereich hinein, das Potenzial für die Errichtung einer Biogasanlage in sich trügen.
89 
1.2.2.3. Fehler im Abwägungsergebnis sind nicht erkennbar. Denn es spricht nichts dafür, dass die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 ff. m. w. N.).
90 
1.2.2.4. Für die Zulassung einer Ausnahme von der Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB liegen keine hinreichenden Gründe vor. Denn der vom Kläger für die Errichtung einer Biogasanlage vorgesehene Standort liegt nur rund 145 m nordwestlich der nächstgelegenen Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., ... Straße ..., und unterschreitet damit den vom Plangeber in Kaltluftfließrichtung vorgesehenen Wirkabstand von 500 m um mehr als 350 m.
91 
2. Nach alledem war die Begründung des den Genehmigungsantrag ablehnenden Bescheides des Landratsamts Konstanz auch bezogen auf die Zeit bis zum Inkrafttreten der erneuten Veränderungssperre vom 27.7.2015, am 6.8.2015, rechtlich zutreffend. Denn einer Zulassung der geplanten Biogasanlage stand bis zu diesem Zeitpunkt der am 30.4.2009 in Kraft getretene Teilflächennutzungsplan Biogasanlagen der VVG Engen entgegen.
92 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen aufzuerlegen, da diese nicht nur als Rechtsmittelführerin im Berufungsverfahren obsiegt, sondern bereits erstinstanzlich einen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
93 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
94 
Beschluss vom 27. April 2017
95 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG auf EUR 46.000,-festgesetzt.
96 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 16. Dez. 2015 - 1 BvR 685/12

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die fernstraßenrechtliche Planfeststellung der Freien Hansestadt Bremen für den Neubau des einen Wesertunnel umfassenden 4. B

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 07. Feb. 2014 - 1 B 11320/13

bei uns veröffentlicht am 07.02.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. November 2013 wird der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigelade

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden.

(2) Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben zu eröffnen:

1.
Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater sowie
2.
Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.
Sonstigein professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sollen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen.

(3) Die elektronische Zustellung an die in Absatz 2 Genannten wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist. Für die Übermittlung ist der vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden. Stellt das Gericht keinen strukturierten Datensatz zur Verfügung, so ist dem Gericht das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument (§ 130a) zu übermitteln.

(4) An andere als die in Absatz 2 Genannten kann ein elektronisches Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermittlungsweg als erteilt. Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen. Ein elektronisches Dokument gilt am dritten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.


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Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. November 2013 wird der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 26. Februar 2013 abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat Erfolg.

2

1. Gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen im Hinblick auf die Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist keine Bedenken.

3

Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die Begründung ist, sofern sie – wie hier – nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen und muss unter anderem einen bestimmten Antrag enthalten (§ 146 Abs. 4 Sätze 2 und 3 VwGO).

4

Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2013 wurde dem Beigeladenen am 3. Dezember 2013 zugestellt, so dass die Beschwerdebegründungsfrist am 3. Januar 2014 ablief. Bereits am 19. Dezember 2013 lag dem Oberverwaltungsgericht indes laut hier geführter Dokumentenliste ein fehlerhaft an das Verwaltungsgericht adressiertes Schreiben des Beigeladenen vom gleichen Tag vor, das trotz seiner teilweise missverständlichen Ausführungen zu § 80 Abs. 7 VwGO die Voraussetzungen erfüllt, die an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung zu stellen sind. So wird auf Seite 1 des vorgenannten Schriftsatzes ausdrücklich Bezug auf das von dem Beigeladenen „eingelegte Rechtsmittel der Beschwerde“ genommen, sodann darauf verwiesen, dass diese nunmehr wie folgt begründet werde (Seite 2) und schließlich auf das laufende „Beschwerdeverfahren“ verwiesen (Seite 3). Ferner zeigt der Beigeladene im Einzelnen auf, in welchen Punkten die erstinstanzlichen Feststellungen aus seiner Sicht nicht tragfähig sind.

5

2. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (vgl. zum Prüfungsumfang § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen es, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den von der Antragstellerin begehrten vorläufigen Rechtsschutz abzulehnen.

6

Allerdings steht dem Begehren der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht entgegen, dass die Biogasanlage mittlerweile offenbar bereits errichtet bzw. zumindest weitgehend fertiggestellt worden ist. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass für einen einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht, sofern das beanstandete Bauwerk im Wesentlichen erstellt worden ist, gilt dies in vollem Umfang jedoch nur, wenn die geltend gemachte Beeinträchtigung gerade vom Bauwerk selbst ausgeht. Da sich der Regelungsgehalt einer Baugenehmigung aber nicht auf die Errichtung des Bauwerks selbst beschränkt, sondern darüber hinaus deren bestimmungsgemäße Nutzung umfasst, ist vorläufiger Rechtsschutz grundsätzlich auch dann zu gewähren, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung gerade und vorrangig durch die Nutzung eintritt bzw. eintreten kann. Dies ist hier der Fall. Nicht die Biogasanlage als Baukörper, sondern ihre Nutzung lässt eine Beeinträchtigung von Rechten der Antragstellerin nicht als ausgeschlossen erscheinen.

7

Der Senat kommt jedoch aufgrund der von ihm zu treffenden Interessenabwägung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zu dem Ergebnis, dass das in § 212a BauGB und § 71 Abs. 4 Satz 2 Landesbauordnung – LBauO – zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Baugenehmigung und der darin gleichzeitig enthaltenen Ersatzvornahme des gemeindlichen Einvernehmens (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 1 LBauO) das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt. Denn es spricht nach dem bisherigen Sach- und Streitstand alles dafür, dass der Widerspruch (bzw. eine anschließende Anfechtungsklage) der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 26. Februar 2013 keinen Erfolg haben wird.

8

Anders als das Verwaltungsgericht meint, verletzt die auf § 70 LBauO beruhende Baugenehmigung die Antragstellerin nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen aus § 36 BaugesetzbuchBauGB –.

9

Die in § 36 BauGB verankerte Mitwirkungsbefugnis der Gemeinde ist Ausdruck ihrer in § 2 BauGB einfachgesetzlich und über Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Planungshoheit. Dort wo sie selbst noch nicht geplant hat, ist sie im Genehmigungsverfahren an der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens mitentscheidend beteiligt (BVerwG, Urteil vom 19. August 2004 – 4 C 16/03 –, NVwZ 2005, 83). Daraus folgt, dass sie einen Anspruch auf Einhaltung der für ein Vorhaben maßgebenden planungsrechtlichen Vorschriften der §§ 31, 33 bis 35 BauGB hat und deren Voraussetzungen bei versagtem Einvernehmen auf ihren Rechtsbehelf in vollem Umfang nachzuprüfen sind (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. März 2006 – 1 A 10884/05.OVG –, juris). Die Gemeinde kann insbesondere einwenden, dass ein Vorhaben beispielsweise nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist oder öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen oder beeinträchtigt werden.

10

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist derzeit davon auszugehen, dass die genehmigte Biogasanlage nicht gegen § 35 BauGB verstößt, der vorliegend zur Anwendung kommt.

11

Planungsrechtlich ist die Biogasanlage, deren Standort ca. 150 m östlich der Hofstelle des Beigeladenen im Außenbereich liegt, nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nr. 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nr. 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient. Weiterhin ist unter anderem erforderlich, dass das Vorhaben in einem räumlich-funktionalem Zusammenhang mit dem Betrieb steht (Buchst. a), die Biomasse überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahegelegenen Betrieben nach den Nrn. 1, 2 oder 4 stammt (Buchst. b) und je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben wird (Buchst. c). Diese Voraussetzungen hat der Antragsgegner nach derzeitigem Sachstand zu Recht bejaht.

12

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist es bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unerheblich, dass die Hofstelle des Beigeladenen nach dem zu den Verwaltungsunterlagen gereichten Kartenmaterial planungsrechtlich im Innenbereich liegen dürfte. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass weder der Gesetzeswortlaut des § 35 Abs. 1 BauGB noch die Gesetzgebungsmaterialien (BT–Drucks. 15/2250) eindeutig in dem Sinn zu verstehen sind, dass auch die Hofstelle bzw. der Betriebsstandort im Außenbereich liegen muss. Die Formulierung „im Rahmen eines Betriebs nach Nr. 1“ in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB lässt sich ohne Weiteres dahingehend auslegen, dass damit lediglich an das in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB enthaltene Tatbestandsmerkmal „land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb“ unabhängig von einer planungsrechtlichen Zuordnung angeknüpft werden sollte. Würde man der Auffassung der Antragstellerin folgen, dass auch die Hofstelle oder der Betriebsstandort, dem die Biogasanlage zugeordnet ist, regelmäßig im Außenbereich gelegen sein müsste, liefe dies dem Zweck der Neuregelung in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB entgegen. Biogasanlagen sind nämlich nicht mehr – wie nach den bis 2004 geltenden Planungsrecht – nur als unselbständige Nebenanlage eines landwirtschaftlichen Betriebs, sondern – erweitert – auch dann zulässig, wenn sie mit diesem in einem funktionalen Zusammenhang stehen oder eine Kooperation mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe unterstützen. Entscheidend ist deshalb wohl lediglich, dass das Vorhaben selbst – hier also die Biogasanlage – im Außenbereich liegt (so auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. August 2006 – 1 MB 18/06 –, juris; a.A. offenbar Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 110. Ergänzungslieferung 2013, § 35 Rn. 59e).

13

Der Beigeladene hat auch einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der §§ 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 6, 201 BauGB. Nach der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 31. Oktober 2012 werden 297 ha landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet, davon 183 ha Acker- und 114 ha Grünland. Hinzu kommen 1,17 ha Hof- und Gebäudeflächen. Die Viehhaltung besteht aus 1.100 Stück Geflügel (Gänsen, Enten und Puten) sowie aus 171 Stück Rindern. Die Betriebseigenschaft der landwirtschaftlichen Betätigung des Beigeladenen scheitert ferner nicht daran, dass die Betriebsflächen nicht oder nicht vollständig in seinem Eigentum stehen. Entscheidend ist zwar, ob das Merkmal der Dauerhaftigkeit auch in Bezug auf die zivilrechtlichen Nutzungsmöglichkeiten der land- oder forstwirtschaftlichen Flächen gegeben ist, das ist hier jedoch der Fall. Eine ausreichende Sicherheit kann z. B. bei dem Eigentum eines Familienmitglieds des Betriebsinhabers angenommen werden (vgl. Söfker, a.a.O., § 35 Rn. 30 m.w.N.), wovon vorliegend im Hinblick auf das Eigentum des Vaters des Beigeladenen an den bewirtschafteten Grundstücken auszugehen ist. Hinzu kommt, dass der Betrieb oder jedenfalls ein wesentlicher Teil davon in Form einer GmbH betrieben wird, deren Geschäftsanteile zu 90 Prozent vom Beigeladenen und nur zu 10 Prozent von dessen Vater gehalten werden.

14

Die Biogasanlage steht darüber hinaus in dem erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb. Das Gesetz verwendet hier den „Betrieb“ als Oberbegriff für Hofstelle bzw. Standort (vgl. OVG RP, Urteil vom 8. Dezember 2005 – 1 A 11016/05.OVG –, juris). Der räumliche Zusammenhang erfordert eine objektiv erkennbare Zuordnung der Biogasanlage zur Hofstelle; dieser Zusammenhang muss nicht „äußerlich“ sichtbar sein. Er kann sich auch aus der Lage der Anlage auf den Betriebsflächen des Vorhabenträgers ergeben. Der räumliche Zusammenhang ist im Hinblick auf die Entfernung zwischen der Anlage und der Hofstelle des Vorhabenträgers von ca. 150 m in jedem Fall gewahrt. Weiterhin ist ein funktioneller Zusammenhang zwischen der Biogasanlage und dem landwirtschaftlichen Betrieb gegeben. Dieser ergibt sich bereits daraus, dass die Anlage Biomasse (auch) aus dem Betrieb des Beigeladenen verarbeitet.

15

Die zu verarbeitende Biomasse stammt nach der vorläufigen Einschätzung des Senats überwiegend aus dem Betrieb des Vorhabenträgers bzw. aus diesem und aus nahegelegenen Betrieben. Die Einbeziehung von Biomasse aus nahegelegenen Betrieben dient dem – vom Gesetzgeber ausdrücklich unterstützten – Ziel einer Kooperation mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe. Die Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 b BauGB ist nur dann nicht erfüllt, wenn die Biomasse überwiegend weder aus dem Betrieb des Vorhabenträgers noch aus nahegelegenen Betrieben stammt. Davon ist indes nach dem Vorbringen des Beigeladenen nicht auszugehen. Soweit er Hühnertrockenkot aus einem weit entfernt liegenden Betrieb aus Gosch bezieht, stellt dies voraussichtlich nur einen geringen Teil des sogenannten Inputs der Anlage dar.

16

Des Weiteren stehen dem Vorhaben des Beigeladenen keine öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Vor allem ist nicht anzunehmen, dass von dem Betrieb der Biogasanlage schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft hervorgerufen werden (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB).

17

Zunächst gehen von dem streitgegenständlichen Vorhaben keine unzumutbaren Geräuschimmissionen für die Nachbarschaft aus. Aus dem vom Beigeladenen vorgelegten immissionsschutzrechtlichen Gutachten der Sachverständigen U… und Partner vom 21. Januar 2014, das die vorangegangene Prognose vom 12. Dezember 2013 ersetzt und als lediglich ergänzender Sachvortrag auch nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ohne Weiteres berücksichtigt werden kann, ergibt sich, dass die hier maßgebenden, für ein Dorfgebiet geltenden Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) an allen Immissionspunkten deutlich unterschritten werden. So betragen die Beurteilungspegel an den Immissionspunkten 1 bis 4 tagsüber zwischen 44 und 47 dB(A) und nachts zwischen 36 und 39 dB(A).

18

Mit der Neuerstellung der Immissionsprognose hat der Sachverständige den gegen die ursprüngliche Prognose vom 12. Dezember 2013 erhobenen Einwendungen der Antragstellerin (unter anderem durch Korrektur der Erntemenge, der Einbeziehung von gelegentlichen nächtlichen Ernte- und Einlagerungsvorgängen und von Verkehrsgeräuschen) im Wesentlichen Rechnung getragen, die damit zum überwiegenden Teil gegenstandslos geworden sind. Im Übrigen ist der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2014 den Darlegungen der Antragstellerin überzeugend entgegengetreten. Hinsichtlich der von ihr gerügten Wahl der Immissionspunkte ist auch für den Senat nicht erkennbar, aus welchem Grund ein Fehler vorliegen sollte. Den maßgebenden Immissionsort stellt wohl die Südostfassade des Immissionspunktes 1 (L…weg ..) dar, wohingegen an allen weiteren Immissionspunkten laut Äußerung des Sachverständigen geringere Beurteilungspegel zu erwarten sind. Dafür, dass die Abluftschornsteine der Anlage im Widerspruch zur Forderung des Gutachters keine 10 m hoch sein sollen und die Feststellungen aus diesem Grund auf einer unrichtigen Tatsachengrundlage beruhen könnten, existieren ebenfalls keine Anhaltspunkte. Gleiches gilt für den angenommenen Abstand zwischen der Wohnbebauung und der Biogasanlage. Auch durfte wegen der Unterschreitung der Immissionsrichtwerte zur Tages- und Nachtzeit um mindestens 6 dB auf eine Untersuchung der Vorbelastung gemäß Ziffer 3.2.1 der TA-Lärm verzichtet werden. Die Annahme, dass sich aufgrund einer Prognoseunsicherheit von Randbedingungen, die der Gutachter mit „+1 dB(A) / –3 dB(A)“ abschätzt, ein anderes Resultat herleiten ließe, wie die Antragstellerin meint, ist demgegenüber rein spekulativ. Schließlich teilt der Senat nicht die Ansicht des Sachverständigen P… vom 16. Januar 2014, wonach das von ihm so bezeichnete Irrelevanzkriterium von 6 dB bei der Beurteilung von Vorbelastungen kritisch zu bewerten sei, weil dieses Kriterium in der Verwaltungspraxis nur bei der Neuansiedlung eines Gewerbebetriebs zur Anwendung komme. Ungeachtet dessen, ob diese Auffassung zutrifft, dürfte es sich bei der Anlage um einen neuen Betrieb handeln.

19

Dabei verkennt der Senat nicht, dass an prognostische Einschätzungen im Einzelfall hohe Anforderungen zu stellen sind. Das darf in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aber nicht zu einer Verschiebung des Maßstabs führen, demzufolge Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nur stattzugeben ist, wenn Überwiegendes für die Annahme spricht, dass die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Rechte verletzt. Insoweit kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass es häufig ausreichen kann, im Rahmen des Hauptsacheverfahrens die Inhalts- und Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung nachträglich präziser zu fassen oder zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen.

20

Ferner ist nicht zu befürchten, dass von der Anlage für die Nachbarschaft unzumutbare Geruchsimmissionen ausgehen. Zur Beurteilung dieser Frage kann hier die Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL – als Hilfsmittel herangezogen werden, die zwar in erster Linie auf immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen zugeschnitten ist, jedoch auch für sonstige Vorhaben sinngemäß Berücksichtigung findet. Die GIRL enthält ein Berechnungsmodell zur Ermittlung von Geruchsimmissionen, das einen Immissionswert als Quotienten der Geruchswahrnehmungsstunden bezogen auf die Jahresgesamtstunden ergibt. Dem so ermittelten Immissionswert stellt die GIRL in Nr. 3.1 bestimmte Immissionsrichtwerte für verschiedene Gebietstypen gegenüber. Danach sind in Wohn- und Mischgebieten Geruchsimmissionen an 10 Prozent der Jahresstunden und in Dorf-, Gewerbe- und Industriegebieten an 15 Prozent der Jahresstunden zulässig. Berechnungen auf der Basis der GIRL stellen ein im Sinn einer konservativen Prognosesicherheit komfortables „worst-case-Szenario“ dar (vgl. dazu auch bei BayVGH, Beschluss vom 15. November 2010 – 15 CS 10.2131 –: „jedenfalls keine strengeren Anforderungen“, juris).

21

Aus der Geruchsimmissionsprognose der Sachverständigen U. und Partner vom 12. Dezember 2013 in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 21. Januar 2014 folgt, dass innerhalb der gesamten Ortslage von L. die maximale Zusatzbelastung weitestgehend zwischen 0 und 1 Prozent der Jahresstunden liegt. Lediglich im unmittelbaren Bereich des Vorhabens selbst ist ein Wert von 2 Prozent zu verzeichnen, so dass nach allem der für ein Dorfgebiet geltende Beurteilungswert signifikant unterschritten wird. Insgesamt ist deshalb die von der Anlage ausgehende Geruchszusatzbelastung als vernachlässigbar gering zu betrachten.

22

Die von der Antragstellerin hiergegen vorgetragenen Bedenken sind wiederum nicht geeignet, die Sachverständigenfeststellungen in Frage zu stellen. Auch nach Korrektur der Gesamtinputmenge durch den Gutachter verbleibt es nämlich bei der vorgenannten Gesamtbewertung. Insbesondere wurde das Volumen des anzubringenden Gärrests entgegen der Vermutung der Antragstellerin mit 70 Prozent der Inputstoffe berücksichtigt. Dass nur Handbuchwerte berücksichtigt worden sein sollen, trifft angesichts der auf die konkreten Betriebsverhältnisse abstellenden Ausgangswerte ebenfalls nicht zu. Ferner bestehen keine zureichenden Hinweise dafür, dass die für die Berechnung verwendeten Daten der Wetterstation Büchel nicht repräsentativ gewesen sind.

23

Schließlich kann eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht daraus hergeleitet werden, dass – so ihr Vorbringen – die Baugenehmigung in Bezug auf den öffentlichen Belang der Wasserwirtschaft (§ 35 Abs. 3 Nr. 6 BauGB) unbestimmt erscheine. Das Verwaltungsgericht beanstandet insoweit die zum Gegenstand der Genehmigungsurkunde gewordene Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde vom 22. Februar 2013, wonach der Abstand der Anlage zu einem Gewässer mindestens 50 m betragen soll und im Fall einer Unterschreitung ein Auffangdamm zu errichten ist, der auslaufende Silage/Gärsubstrat zurückhält. Diese Regelung stelle lediglich allgemeine Anforderungen mit keinem ausreichend konkreten Inhalt auf. Dies erhelle sich aus einem Schreiben der Unteren Wasserbehörde vom 25. September 2012, worin gegenüber der Baubehörde eine Unvollständigkeit und fehlende Prüffähigkeit der Antragsunterlagen konstatiert und eine Umplanung gefordert worden sei. Sei aber eine Umplanung erforderlich, müsse diese auch erfolgen und nach positiver Prüfung genehmigt werden. Ein bloßer allgemeiner Hinweis, wie in dem Schreiben vom 22. Februar 2013, genüge dem Bestimmtheitserfordernis nicht.

24

Diese Feststellungen übersehen, dass die in Rede stehende „Auflage“ in einem ausreichenden Umfang inhaltlich bestimmt ist und vom Beigeladenen allem Anschein nach darüber hinaus auch ohne Beanstandungen bereits umgesetzt wurde (vgl. Schreiben des Antragsgegners vom 27. Dezember 2013). Insbesondere wurde entgegen der Annahme der Vorinstanz eine Umplanung hier tatsächlich vorgenommen, die der Antragsgegner anschließend genehmigt hat. Denn beim Bauamt des Antragsgegners ging am 24. Januar 2013 ein neuer Lageplan des Vorhabens ein, der den Stempel „bauaufsichtlich geprüft“ sowie das Datum der Baugenehmigung „26.02.2013“ trägt und auf dem an der westlichen Grenze des Baugrundstücks ein Damm gerade dargestellt ist.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser sich insoweit durch eine eigene Antragstellung dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

26

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Hasenhof-Ost“ der Antragsgegnerin vom 28.4.2014, der eine weitere Bebauung im Plangebiet auf die Erweiterung der bestehenden Gebäude beschränkt.
Das etwa 12.740 m² große Plangebiet auf der Insel Reichenau erstreckt sich südlich der Oberen Rheinstraße Richtung Bodensee bis etwa 30 bis 40 m nördlich des Seeufers. Im Osten und Westen endet es mit den von der Oberen Rheinstraße in Richtung See abzweigenden Stichwegen, die als Straßenverkehrsflächen festgesetzt sind und durch den parallel zur Oberen Rheinstraße verlaufenden, ebenfalls als Straßenverkehrsfläche ausgewiesenen Weg Hasenhof verbunden werden. Im Süden und Osten des Plangebiets schließt sich das Landschaftschutzgebiet „Insel Reichenau“ an, das sich im Bereich des östlichen Stichwegs mit dem Plangebiet überschneidet. Westlich des westlichen Stichs Hasenhof beginnt der Geltungsbereich des Bebauungsplans Hasenhof aus dem Jahr 2005.
Der verfahrensgegenständliche Plan Hasenhof-Ost setzt auf den bereits mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken zwischen der Oberen Rheinstraße und dem Weg Hasenhof sowie auf den nördlichen Teilen der bebauten, südlich an den Weg Hasenhof grenzenden Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet fest. Um die bestehenden Gebäude sind Baufenster festgesetzt, die teilweise eine leichte Erweiterung des Bestands zulassen. Auf den übrigen unbebauten Grundstücken und Grundstücksteilen sind, soweit sie nicht als Straßenverkehrsfläche vorgesehen sind, Flächen für die Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 18a und Abs. 6 BauGB) und zugleich von Bebauung freizuhaltende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) festgesetzt. Grundlage des Bebauungsplans bildet nach seiner Begründung das Entwicklungskonzept für die gesamte Insel Reichenau, das eine Beschränkung der Siedlungstätigkeit auf die „Eigenentwicklung“ anstrebt.
Der Antragsteller zu 1 ist Miteigentümer der Grundstücke Flst.Nrn. ...45 und ...46, sein Vater, der Antragsteller zu 2, Inhaber eines unbeschränkten Nießbrauchs an diesen Grundstücken. Die Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 4.853 m² grenzen aneinander und im Norden an den Weg Hasenhof. Das Grundstück Flst.Nr. ...46 ist in seinem nördlichen Teil mit einem Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen samt Garage, Schuppen und einem als Abstellraum für die Wohnungen genutzten Nebengebäude bebaut. Das Wohnhaus wurde in den 1980er Jahren bis an die Grenze zum Grundstück Flst.Nr. ...45 erweitert; in diesem Zuge wurde für beide Grundstücke eine Vereinigungsbaulast bestellt.
Der Bebauungsplan setzt für die nördliche Hälfte der beiden Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet sowie ein Baufenster um das bestehende Gebäude fest, das eine Erweiterung des Hauses Richtung Süden und Osten zulässt. Auf der südlichen Hälfte der Grundstücke ist eine Fläche für die Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 18a und Abs. 6 BauGB) und zugleich eine von Bebauung freizuhaltende Fläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) festgesetzt.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans verlief wie folgt:
Aus Anlass der Bauvoranfrage des Antragstellers zu 1 zur Errichtung eines Wohnhauses in zweiter Reihe mit Einliegerwohnung und Doppelgarage etwa 15 m südlich des bestehenden Hauses auf dem Grundstück Flst.Nr. ...46 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 12.9.2011 die Aufstellung des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans, am 14.5.2012 die Durchführung im beschleunigten Verfahren.
Das Baugesuch des Antragstellers zu 1 wurde auf Antrag der Antragsgegnerin zurückgestellt; sein Antrag auf vorläufigen Rechtschutz an das Verwaltungsgericht Freiburg blieb erfolglos (Beschluss vom 7.5.2012 - 6 K 211/12 -). Am 10.9.2012 beschloss die Antragsgegnerin eine Veränderungssperre, die sie am 10.9. 2013 um ein weiteres Jahr verlängerte. Das Beschwerdeverfahren vor dem Senat wurde nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt (Beschluss vom 20.11.2012 - 5 S 1103/12 -).
Nach der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wurde der Planentwurf einschließlich seiner Begründung und eines Umweltbeitrags mit Grünordnungsplan vom 27.1.2014 bis 26.2.2014 öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller erhoben Einwendungen. Am 28.4.2014 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften nach Befassung mit den eingegangenen Stellungnahmen als Satzungen. Diese wurden vom Bürgermeister der Antragsgegnerin am 19.5.2014 ausgefertigt. Die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin erfolgte am 5.6.2014.
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Am 2.6.2015 haben die Antragsteller Normenkontrollanträge gestellt und gegenüber der Antragsgegnerin die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, insbesondere einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB, das Fehlen der Voraussetzungen des § 13a BauGB und Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot sowie Mängel des Abwägungsvorgangs geltend gemacht.
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Zur Begründung ihrer Normenkontrollanträge lassen sie vortragen, der Plan leide sowohl an formellen als auch an materiellen Mängeln. Die Belange der Antragsteller seien nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden. Aus der Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 28.4.2014 gehe nicht hervor, ob und welche Belange der Antragsteller ermittelt und bewertet worden seien. Auf den der Sitzungsvorlage beiliegenden Abwägungsvorschlag des Planungsbüros werde nicht Bezug genommen. Der Gemeinderat habe ausdrücklich nur über die Stellungnahme des Antragstellers zu 2 Beschluss gefasst und demnach die Belange des Antragstellers zu 1 außer Acht gelassen. Erwähnt werde auch nur das Grundstück Flst.Nr. ...45 und nicht das wesentlich größere Grundstück Flst.Nr. ...46. Im Übrigen habe sich der Gemeinderat auch nicht mit den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange befasst. Ob er sich die Beschlussvorschläge des beauftragten Planungsbüros zu eigen gemacht habe, bleibe offen.
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In die Abwägung eingestellt worden sei ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, obwohl ein abgeschlossenes Konzept im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht existiert habe, sondern nur ein Entwurf. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB seien aber die Ergebnisse eines beschlossenen Entwicklungskonzepts zu berücksichtigen, die naturgemäß erst vorliegen könnten, wenn die Konzeption abgeschlossen sei.
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Die Antragsgegnerin habe zudem verkannt, dass der Bebauungsplan eine zulässige bauliche Nutzung auf den Grundstücken der Antragsteller aufhebe. Ein Großteil der nun von der Bebauung freizuhaltenden Fläche auf den Grundstücken der Antragsteller liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Maßstabsbildend sei insoweit neben dem Wohngebäude der Antragsteller die Bebauung auf den westlich und östlich angrenzenden Grundstücken Flst.Nrn. ...30/1 und ...49. Auf letzterem Grundstück seien nicht nur das Wohngebäude, sondern auch die massiven, parkähnlichen Terrassenanlagen mit hohen Stützmauern und das südlich gelegene Saunagebäude prägend. Die zwischen dieser Bebauung liegende Freifläche auf den Grundstücken der Antragsteller mit einer Ausdehnung von Westen nach Osten von nur ca. 65 m und einer Tiefe von ca. 40 m sei als Baulücke zu bewerten. Die Antragsgegnerin habe es unterlassen, die bauplanungsrechtliche Qualität der von Bebauung freizuhaltenden Fläche auf den Grundstücken der Antragsteller zu prüfen. In dem Entwurf ihres Entwicklungskonzepts gehe sie zu Unrecht davon aus, dass die Fläche außerhalb des Siedlungszusammenhangs liege. Auch der Vorgeschichte mit dem Zurückstellungsantrag für das Baugesuch des Antragstellers zu 1 und der Veränderungssperre lasse sich nicht entnehmen, dass der Antragsgegnerin bewusst gewesen sei, dass die Grundstücksflächen der Antragsteller zu einem Teilbereich dem Innenbereich zuzuordnen seien.
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Der Plan sei auch materiell fehlerhaft, weil ihm keine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zugrunde liege. Die Antragsgegnerin habe die Belange der Antragsteller unangemessen und einseitig hinter das öffentliche Interesse an der Freihaltung der Grundstücksbereiche von Bebauung zurückgesetzt. Dem schweren Nachteil des Entzugs von Baurecht für eine Fläche von ca. 1000 m² habe sie keine hinreichend gewichtigen städtebaulich beachtlichen Allgemeinwohlbelange entgegengesetzt. Die angeführten öffentlichen Belange vermöchten weder für sich noch in der Gesamtschau den Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für die Antragsteller zu rechtfertigen. Die behauptete Verhinderung der Zerstörung der inseltypischen Siedlungsstruktur rechtfertige die Festsetzung einer landwirtschaftlichen und von Bebauung freizuhaltenden Fläche auf den Grundstücken der Antragsteller nicht. Die Antragsgegnerin verweise in der Planbegründung darauf, dass ein Zusammenwachsen einzelner Siedlungssplitter und -teile vermieden werden solle. Bei der Bebauung im Bereich Hasenhof und Hasenhof-Ost handele es sich aber um einen einzigen Siedlungszusammenhang; die Gefahr eines Zusammenwachsens einzelner Teile oder Splitter bestehe daher nicht. Die Bebauung der Baulücke entspreche vielmehr sogar den Zielen der Antragsgegnerin. Das angeführte Ziel einer Unterbindung des weiteren Heranrückens von Bebauung an den See stelle in der konkreten Situation keinen gewichtigen städtebaulichen Allgemeinwohlbelang dar. Die tatsächlich vorhandene Bebauung westlich und östlich rage bereits deutlich weiter nach Süden Richtung See als die von den Antragstellern geplante Bebauung.
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Auch der Entwurf des Entwicklungskonzepts habe kein hinreichendes Gewicht, um die schwerwiegenden Nachteile für die Antragsteller zu überwiegen; vielmehr sei die Antragsgegnerin verpflichtet, weniger beeinträchtigende Planungsalternativen zu berücksichtigen. Soweit sich die Antragsgegnerin auf das Bodenseeleitbild von 1994 berufe, verkenne sie dessen Inhalt. Denn zum dort genannten Uferbereich gehöre die gesamte Gemeinde Reichenau. Sämtliche Neuansiedlungen auf der Insel Reichenau und dem sonstigen Gemeindegebiet der Antragsgegnerin seit 1994 stünden im Widerspruch zum Bodenseeleitbild. Die Ziele des Bodenseeleitbilds seien hier daher nicht geeignet, den Entzug von Baurecht zu rechtfertigen. Zudem habe die Antragsgegnerin missachtet, dass die nicht verbindlichen Leitsätze des Bodenseeleitbilds ihre Abwägungsentscheidung weder vorwegnähmen noch in irgendeiner Weise vorherbestimmten. Auch bei den Zielen der Raumordnung habe die Antragsgegnerin die Begrifflichkeiten verkannt. Der im Landesentwicklungsplan verwendete Begriff des Uferbereichs in Plansatz 6.2.4 entspreche demjenigen des Bodenseeleitbilds. Das Ziel, die Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung freizuhalten, stehe der Bebauung der Baulücke auf den Grundstücken der Antragsteller nicht entgegen. Die Freihaltung einer engeren Uferzone im Planbereich stehe im Widerspruch zum Entwicklungskonzept, das dort weder die Freihaltung einer Uferzone noch einer engeren Uferzone vorsehe. Zudem sei es rechtsfehlerhaft, Ziele der Raumordnung, die bereits Inhalt des Anpassungsgebots nach § 1 Abs. 4 BauGB seien, in den Abwägungsvorgang einzustellen. Ansonsten verbliebe für § 1 Abs. 4 BauGB kein Anwendungsspielraum; ferner würden die Ziele der Raumordnung doppelt berücksichtigt.
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Auch eine Gesamtschau der angeführten betroffenen öffentlichen Belange könne den massiven Eingriff in das Eigentum der Antragsteller durch die Festsetzung einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche und zusätzlich einer Fläche für Landwirtschaft nicht rechtfertigen. Die Antragsgegnerin habe zudem die konkrete Bauabsicht der Antragsteller unberücksichtigt gelassen, obwohl das objektive Gewicht des in die Abwägung einzubeziehenden privaten Interesses mit dem erklärten Willen zur Inanspruchnahme des Grundrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 GG steige. Darüber hinaus habe sie unterlassen, Planungsalternativen zu prüfen, um den Eingriff geringstmöglich zu halten. Der Entzug von Bauland von ca. 1000 m² hätte zumindest dazu führen müssen, den Antragstellern deutliche bauliche Erweiterungen über den bisherigen baulichen Bestand zu ermöglichen. Das festgesetzte Baufenster gehe aber nur geringfügig über den bisherigen Bestand hinaus. Unter Berücksichtigung der Grundstücksgröße sei dies unzureichend.
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Die Antragsteller beantragen,
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den Bebauungsplan „Hasenhof-Ost“ der Antragsgegnerin vom 28.4.2014 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anträge abzuweisen.
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Sie vertritt die Auffassung, die Anträge seien unbegründet. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Ermittlungsgebot. Die Antragsgegnerin habe in ihre Abwägung eingestellt, dass durch den Plan die Baumöglichkeiten auf einzelnen Grundstücken beeinträchtigt und möglicherweise auch bestehende Baurechte eingeschränkt würden. Die durch die Bauvoranfrage konkretisierten Bauwünsche der Antragsteller im südlichen Bereich ihrer Grundstücke seien ihr bekannt gewesen, wie sich bereits aus der Vorlage zur Gemeinderatssitzung vom 12.9.2011 ergebe, in der der Aufstellungsbeschluss gefasst worden sei. Soweit die Antragsgegnerin davon ausgegangen sei, dass auf den Grundstücken der Antragsteller bestehende Baurechte ausgeschlossen würden, obwohl die südlichen Grundstücksflächen bislang im Außenbereich gelegen hätten, sei dies nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Eine detaillierte Aufstellung über die Zuordnung jedes einzelnen Grundstücks im Plangebiet zum Innen- oder Außenbereich sei nicht erforderlich gewesen. Aus Sicht der Antragsgegnerin seien die öffentlichen Belange in jedem Fall hinreichend gewichtig, um die einschränkenden Festsetzungen für die betroffenen Grundstücke zu rechtfertigen.
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Die Antragsgegnerin habe sich auch mit den Belangen beider Antragsteller befasst, wie sich aus den nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der öffentlichen Auslegung erstellten Abwägungstabellen ergebe. Ungeachtet dessen sei es für die Abwägung und die maßgebliche Entscheidung über die künftige Bebaubarkeit der Grundstücke ohne Bedeutung gewesen, ob es einen oder mehrere Eigentümer oder Nießbrauchsberechtigte gebe. Ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Gemeinderatssitzung vom 28.4.2014 habe sie sich auch mit den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange befasst. Die Betroffenheit des Grundstücks Flst.Nr. ...46 sei in den Blick genommen worden, wie die Begründung des Bebauungsplans belege.
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Der Bebauungsplan sei erforderlich. Es liege keine unzulässige Negativplanung vor, vielmehr sei es Ziel des Plans, die Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Einklang mit den siedlungsstrukturellen und landschaftsplanerischen Zielen zu schaffen, wie sie auch in unverbindlicher Form im Entwicklungskonzept für die Insel Reichenau zum Ausdruck kämen. Die Antragsgegnerin habe erkannt, dass die städtebauliche Entwicklung auch mangels aktiver städtebaulicher Steuerung in der Vergangenheit in vielen Bereichen in die falsche Richtung gelaufen sei. Durch die Aufstellung von Bebauungsplänen könne sie immer noch einen erheblichen Beitrag zur Erreichung der von ihr verfolgten städtebaulichen Ziele leisten. Sie sei nicht gezwungen, die von ihr verfolgten Ziele gleich ganz aufzugeben.
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Der Bebauungsplan sei auch nicht abwägungsfehlerhaft. Die südlichen Grundstücksflächen, für welche die Antragsteller die Einräumung zusätzlicher Baurechte begehrten, hätten bislang im planungsrechtlichen Außenbereich gelegen, was das Gewicht der dortigen Bauwünsche für die Abwägung mindere. Der Innenbereich ende grundsätzlich am letzten Baukörper, der noch am Bebauungszusammenhang teilhabe; soweit sich dabei die Bebauung in ihrem Verlauf als unregelmäßig erweise, werde die Grenzlinie zum Außenbereich grundsätzlich entlang eines jeden einzelnen Gebäudes gezogen, auch wenn sich hierdurch ein verwinkelter Verlauf der Abgrenzung ergebe. Danach ende der Bebauungszusammenhang hier unmittelbar südlich hinter dem Gebäude Hasenhof 7. Darüber hinaus würde sich eine Bebauung auf den Grundstücken der Antragsteller in zweiter Reihe nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügen. Keines der Gebäude an der Straße Hasenhof weise ein Wohngebäude in zweiter Reihe auf. Dies gelte auch für die Gebäude westlich der Hasenhofstraße bzw. östlich des Hechtwegs, die ohnehin an einer anderen Erschließungsanlage lägen und damit nicht als Vorbild für eine Bebauung an der Straße Hasenhof herangezogen werden könnten. Zudem könnten die von den Antragstellern herangezogenen Nebenanlagen des Gebäudes Hasenhof 5 allenfalls die Zulässigkeit ähnlicher Nebenanlagen begründen, jedoch nicht diejenige von Hauptgebäuden. Ein Entzug von Bauland liege damit für die fraglichen Grundstücksteile nicht vor.
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Die Festsetzungen seien durch überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt. Für die Abwägungserheblichkeit des Entwicklungskonzepts genüge es, dass es einen Stand erreicht habe, dem vom Gemeinderat, wie vorliegend, zugestimmt worden sei. Die Antragsgegnerin habe dem Konzept auch keine zu große Bedeutung beigemessen. Es bilde lediglich den Ausgangspunkt der Überlegungen zu den konkretisierenden planerischen Festsetzungen. Ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse bestehe am Erhalt der historischen Streusiedlungsstruktur als Teil des Landschaftsbilds. Zum Schutz des vorhandenen Landschaftsbilds und der Siedlungsstruktur solle auch keine weitere Bebauung nahe dem Bodensee erfolgen. Die Antragsgegnerin habe insoweit entgegen der Darstellung der Antragsteller eigene städtebauliche Zielsetzungen umgesetzt, die durch Aussagen anderer Planungsträger wie diejenigen im Bodenseeleitbild unterstützt würden. Auch mit Blick auf die städtebaulich und raumordnerisch angestrebte Eigenentwicklung wäre die weitere Zulassung einer Wohnbebauung auf den fraglichen Flächen nicht sinnvoll. Schließlich werde die Wertigkeit des angrenzenden Landschaftsschutzgebiets auch dadurch bestimmt, dass keine verdichteten Wohnbauflächen direkt an das Gebiet heranragten. Diese städtebaulichen Zielsetzungen der Antragsgegnerin genügten ohne weiteres, um die planerischen Festsetzungen für die im Außenbereich gelegenen Teile der Grundstücke der Antragsteller zu rechtfertigen.
26 
Hinsichtlich der nördlichen Grundstücksteile sei zu beachten, dass hier Baurechte nicht völlig ausgeschlossen worden seien, sondern den Antragstellern erhebliche Baumöglichkeiten eingeräumt worden seien. Bei dem Grundstück Flst.Nr. ...45 handele es sich um ein schmales Grundstück, das sich für eine eigenständige Bebauung kaum bis gar nicht eigne. Aus diesem Grunde sei es mit dem Grundstück Flst.Nr. ...46 durch eine Vereinigungsbaulast zu einem Grundstück im baurechtlichen Sinn vereinigt worden. Den Interessen der Antragsteller an einer baulichen Ausnutzung der vereinigten Grundstücke sei durch die Festsetzung eines 22 m x 14 m großen Baufensters, das noch eine erhebliche Erweiterung des Bestandsgebäudes ermögliche, ausreichend Rechnung getragen. Die Beschränkung der baulichen Nutzbarkeit auf dieses Baufenster werde durch die bereits aufgeführten städtebaulichen Gründe und die unzureichende Erschließungssituation an der Straße Hasenhof gerechtfertigt.
27 
Der Senat hat die Grundstücke der Antragsteller und ihre nähere Umgebung sowie die im Osten des Plangebiets liegenden Grundstücke Flst.Nrn. ...16 bis ...18, ...53, ...54 und ...60 und deren nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen - Text und Lichtbilder - zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
28 
Dem Senat liegen der Bebauungsplan Hasenhof-Ost samt Verfahrensakten, die Bauakten für die Grundstücke der Antragsteller, Auszüge aus den Niederschriften der Sitzungen des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 27.10.2008, 22.3.2010 und 9.12.2013 nebst Sitzungsvorlagen, Kopien des Bebauungsplans Hasenhof vom 12.9.2005 und der Flurkarte zur Weinbergsrolle im Bereich Hasenhof mit Eintragung der Flächen des Rebenaufbauplans vom 5.8.1971 sowie ein Luftbild des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg vom Plangebiet und seiner näheren Umgebung vor, von dem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung eine Kopie erhalten haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen sowie den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
29 
Die Anträge sind zulässig. Die Antragsteller haben sie am 2.6.2015, also innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans am 5.6.2014, gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie sind beide antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller zu 1 ist Miteigentümer von Grundstücken im Plangebiet, der Antragsteller zu 2 als Nießbraucher eigentumsähnlich dinglich berechtigt an diesen Grundstücken (§§ 1030 ff BGB; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25.9.2013 - 4 BN 15.13 -, juris m. w. N.). Da sich die Antragsteller gegen Festsetzungen wenden, die unmittelbar diese Grundstücke betreffen, können sie eine mögliche Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG geltend machen. § 47 Abs. 2a VwGO steht der Zulässigkeit der Anträge nicht entgegen. Die Antragsteller haben ihre jetzt geltend gemachten Einwände gegen die Planung im Wesentlichen bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vorgebracht.
B.
30 
Die Anträge sind nicht begründet. Der Bebauungsplan ist formell und materiell rechtmäßig und damit wirksam.
I.
31 
Der Bebauungsplan ist formell rechtmäßig.
32 
1. Die von den Antragstellern gegenüber der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB geltend gemachten Verfahrens- und Formfehler liegen nicht vor oder sind nach § 214 Abs. 1 BauGB nicht beachtlich.
33 
a) Die Antragsteller rügen einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB, weil die Antragsgegnerin das Entwicklungskonzept nicht mit ausgelegt habe, obwohl dieses Kern der Planung gewesen sei.
34 
Diese Rüge greift nicht durch. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist der Entwurf des Bebauungsplans mit der Begründung und den nach der Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. Diesen Vorgaben entsprechend hat die Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans nebst Begründung und Umweltbeitrag mit Grünordnungsplan ausgelegt. In der Begründung des Planentwurfs sind die maßgeblichen Passagen des Entwicklungskonzepts wörtlich wiedergegeben worden, nämlich die übergeordneten Leitlinien, die Leitlinien zum Thema Wohnen und die auf den Bereich der Oberen Rheinstraße bezogenen Ausführungen (vgl. Planbegründung IV., die im ausgelegten Entwurf der Begründung des jetzt beschlossenen Plans entspricht, sowie Vorlage für die Gemeinderatssitzung am 27.10.2008, Ziff. 2.1, 2.4 und 3.6).
35 
Weshalb dieses Vorgehen den gesetzlichen Anforderungen an die Offenlage der Begründung des Plans nicht genügen sollte, ist dem Vorbringen der Antragsteller nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich. Zudem ist die Unvollständigkeit der Begründung des Bebauungsplanentwurfs nach § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich.
36 
b) Die Antragsteller vertreten die Auffassung, es habe kein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden dürfen, weil kein Fall der Innenentwicklung vorliege. Die Wahl des beschleunigten Verfahrens ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 13a BauGB stellt jedoch als solche keinen beachtlichen Verfahrensfehler dar (vgl. § 214 Abs. 1 und Abs. 2a BauGB). Ein beachtlicher Verfahrensfehler entsteht erst dann, wenn die Gemeinde entsprechend § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB keinen Umweltbericht erstellt, der als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Planentwurf öffentlich auszulegen und dem Plan nach § 9 Abs. 8 BauGB beizufügen ist (§ 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB; s. dazu auch Külpmann, jurisPR-BVerwG 5/2016 Anm. 2). Insoweit hat die Antragsgegnerin hier aber Vorsorge getroffen, indem sie einen Umweltbeitrag erstellen lassen hat, der inhaltlich den Anforderungen an einen Umweltbericht entspricht (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB i. V. m. Anlage 1 zum BauGB) und auch bereits bei der öffentlichen Auslegung des Plans mit ausgelegt worden ist.
37 
2. Auch die von den Antragstellern geltend gemachten Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegen nicht vor oder sind jedenfalls nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich.
38 
a) Die Antragsteller beanstanden, die Ermittlung und Bewertung ihrer Belange ergebe sich nicht aus der Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 28.4.2014. Diese nehme keinen Bezug auf den der Sitzungsvorlage beiliegenden Abwägungsvorschlag. Nach der Niederschrift habe der Gemeinderat ausdrücklich nur über die Stellungnahme des Antragstellers zu 2 Beschluss gefasst und auch nur das Grundstück Flst.Nr. ...45 in den Blick genommen. Er habe sich auch nicht mit den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange befasst.
39 
All dies ist unzutreffend. Ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Gemeinderatssitzung am 28.4.2014 ist der Abwägungsvorschlag - dort genannt „Abwägungspapier (Querliste)“ - Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderats gewesen, und zwar sowohl hinsichtlich der Stellungnahmen der Behörden und der Träger öffentlicher Belange als auch hinsichtlich der Stellungnahmen der Öffentlichkeit. Dass die in die Niederschrift ausdrücklich aufgenommenen Erläuterungen der Stadtplanerin gegenüber dem Gemeinderat nicht alle, sondern nur einzelne Stellungnahmen - etwa des Landratsamts oder des „Herrn ...“ bezüglich des Grundstücks Flst.Nr. ...45 - betroffen haben, schadet nicht. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass in der Niederschrift beim Bericht über die Beschlussfassung des Gemeinderats die Stellungnahmen der Antragsteller nur unter dem Namen des Antragstellers zu 2 aufgeführt werden. Nach der Niederschrift hat der Gemeinderat über die eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit in der Reihenfolge ihrer Aufnahme in die Abwägungstabelle beschlossen. Durch die eindeutige Bezugnahme auf die Nummerierung der Abwägungstabelle kann kein Zweifel daran bestehen, dass über die darin aufgenommenen Stellungnahmen beider Antragsteller beschlossen worden ist. Beide Antragsteller werden in der Abwägungstabelle bei der wörtlichen Wiedergabe ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 25.2.2014 namentlich genannt; auch ihre beiden Grundstücke werden mit den Flurstücknummern bezeichnet. Das Grundstück Flst.Nr. ...46 der Antragsteller und der dafür gestellte Bauantrag werden zudem explizit in der Planbegründung angeführt (S. 2). Im Übrigen hält die Antragsgegnerin der Rüge, nur die Belange des Antragstellers zu 2 seien behandelt worden, zu Recht entgegen, dass die Antragsteller keine unterschiedlichen Belange geltend gemacht haben.
40 
b) Die Antragsteller wenden ein, die Antragsgegnerin habe es unterlassen, die bauplanungsrechtliche Qualität der als von Bebauung freizuhaltenden Fläche auf ihren Grundstücken zu prüfen. Sie habe verkannt, dass die Planung einer Fläche von ca. 1000 m² die Bebaubarkeit nehme.
41 
Dieser Einwand ist insoweit zutreffend, als sich die Antragsgegnerin bei der Frage, ob die von Bebauung freizuhaltende Fläche auf den Grundstücken der Antragsteller dem Innenbereich zuzurechnen und damit bebaubar ist, nicht festgelegt hat. Soweit es in der Planbegründung heißt, nach dem Entwicklungskonzept liege das Grundstück Flst.Nr. ...46 „im Außenbereich außerhalb der dort festgelegten Siedlungszusammenhänge“ (Planbegründung S. 2), bedeutet dies nicht, dass die Antragsgegnerin von Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB ausgegangen ist, sondern dass die beantragte Bebauung außerhalb der von ihr vorgesehenen Siedlungsfläche liegt. Denn sie hat auf den Bauantrag hin die Sicherungsmittel der Zurückstellung und der Veränderungssperre ergriffen und daher jedenfalls die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass die vorgesehene Baufläche dem Innenbereich zuzurechnen war. Auch auf den entsprechenden Einwand der Antragsteller während der öffentlichen Auslegung, es würden ihnen 1000 m² Bauland entzogen, hat sie keine Zuordnung der Grundstücke zum bauplanungsrechtlichen Außen- oder Innenbereich vorgenommen, sondern nur darauf hingewiesen, dass die Sicherung und Entwicklung der kompakten Stadt, wie sie das BauGB anstrebe, gegenläufig zu ihren Entwicklungszielen für die Insel Reichenau sei, deren durch Lücken gekennzeichnete Siedlungsstruktur erhalten werden solle (Abwägungstabelle S. 15 f.).
42 
Aus der unterlassenen bauplanerischen Qualifikation der von Bebauung freizuhaltenden Fläche als dem bisherigen Innen- oder Außenbereich zugehörend resultiert jedoch kein beachtlicher Bewertungsfehler. Zwar lässt die Aufhebung der Bebaubarkeit durch eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB bei einer nach § 34 BauGB zu beurteilenden Fläche weitergehende Baurechte entfallen und stellt damit eine in der Abwägung deutlich stärker zu gewichtende Belastung des Eigentümers dar als eine entsprechende Festsetzung bei einer Außenbereichsfläche nach § 35 BauGB, die regelmäßig - wenn überhaupt - nur mit privilegierten Vorhaben bebaut werden kann. Das Fehlen der Bewertung, ob von den Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB und § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB auch Innenbereichsflächen betroffen sind, ist aber nicht auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen und damit unbeachtlich (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Ein Einfluss auf das Ergebnis ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu bejahen, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Dabei darf die Ergebniskausalität nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass auch bei Vermeidung des Mangels die gleiche Entscheidung getroffen worden wäre. Dies folgt, wie das Bundesverfassungsgericht zu der § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB entsprechenden Regelung des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a. F. entschieden hat, aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (BVerfG, 1. Senat 1. Kammer, Beschluss vom 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 -, NVwZ 2016, 524). Dieser Maßstab gilt auch für die vergleichbar gefasste Regelung der Ergebniskausalität eines Ermittlungs- oder Bewertungsmangels in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Die notwendigen konkreten Anhaltspunkte für den Nachweis, dass auch bei Vermeidung des Fehlers die gleiche Entscheidung getroffen worden wäre, liegen hier vor. Die Antragsgegnerin hat mit ihren Ausführungen in der Abwägungstabelle, die auch konkret auf die von den Antragstellern geäußerten Bauwünsche bezogen sind, deutlich gemacht, dass auf den Grundstücken keine weitere Bebauung in Richtung See erfolgen soll (Abwägungstabelle S. 19, s. auch S. 17).
43 
c) Auch der Einwand der Antragsteller, ihr Eigentumsrecht weniger beeinträchtigende Planalternativen seien nicht geprüft worden, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat sich im Einzelnen mit den Bebauungsmöglichkeiten auf den Grundstücken der Antragsteller befasst, sowohl der Grundfläche als auch der Höhe nach, und ist zu dem Ergebnis gekommen, das sich in den getroffenen Festsetzungen niederschlägt (vgl. Abwägungstabelle S. 20 f.).
44 
d) Die Antragsteller haben moniert, es sei ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB als abwägungserheblicher Belang eingestellt worden, obwohl ein abgeschlossenes Konzept im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht existiert habe, sondern nur ein Entwurf. Dies sei zumindest ein beachtlicher Bewertungsfehler.
45 
In der Planbegründung heißt es aber ausdrücklich, dass der Gemeinderat einem „Entwurf“ eines Entwicklungskonzepts zugestimmt habe (Planbegründung I., S. 1) und dass „derzeit ein Entwicklungskonzept für die gesamte Insel“ aufgestellt werde. Die Antragsgegnerin hat also erkannt, dass das Konzept insgesamt noch nicht abgeschlossen war. Sie hat ihre Planung jedoch maßgeblich auf die bereits erstellte „Konzeption zur Siedlungsentwicklung“ gestützt, der der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 27.10.2008 und 22.3.2010 zugestimmt habe (Planbegründung IV., S. 5). Diese Konzeption, deren Inhalt in der Planbegründung im Einzelnen dargestellt wird, enthält sowohl Aussagen zur Siedlungsentwicklung für die gesamte Insel Reichenau als auch speziell für das Plangebiet. Der Senat hat sich anhand der Gemeinderatsprotokolle vom 27.10.2008 und 22.3.2010 sowie der entsprechenden Sitzungsvorlagen überzeugt, dass der Gemeinderat diese Konzeption ausdrücklich beschlossen hat. Im Hinblick auf die Siedlungsentwicklung lag damit zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ein städtebauliches Konzept im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB vor. In der mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller ihre entsprechende Rüge auch nicht mehr weiterverfolgt.
46 
e) Die Behauptung der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe den Inhalt des Bodenseeleitbildes von 1994 verkannt und als verbindlich behandelt, entspricht nicht den Tatsachen.
47 
Die Antragsgegnerin hat in der Planbegründung (II.1, S. 3) den Leitsatz 1.2 des Bodenseeleitbilds zu „Wohnen, Siedlung und Erholung“ und in der Abwägungstabelle die Leitsätze 1.1 und 1.2 wörtlich zitiert. Eine Bindungswirkung dieser Leitsätze hat sie nicht angenommen; vielmehr hat sie festgestellt, das Bodenseeleitbild unterstütze die Ziele der Gemeinde (Abwägungstabelle S. 16, 31, 51).
48 
Sie hat auch den Inhalt des Bodenseeleitbildes nicht verkannt. Es trifft nicht zu, dass sie den - auch im Landesentwicklungsplan - verwendeten Begriff des Uferbereichs missverstanden und übersehen hätte, dass sämtliche Neuansiedlungen auf der Insel Reichenau und dem sonstigen Gemeindegebiet der Antragsgegnerin seit 1994 in Widerspruch zum Bodenseeleitbild stünden. Das Bodenseeleitbild verweist für die Bestimmung des Uferbereichs auf den Landesentwicklungsplan. Nach Plansatz 3.9.15 des damals geltenden Landesentwicklungsplans 1983 gehörten zum Uferbereich die im Anhang „Uferbereich des Bodensees“ aufgeführten Gemeinden und Gemeindeteile, darunter die Gemeinde Reichenau. Der Grundsatz 1.2, dass die Siedlungstätigkeit im Uferbereich grundsätzlich seeabgewandt erfolgen solle, setzt eine entsprechende Siedlungstätigkeit voraus. Dem Inhalt des Bodenseeleitbilds ist nicht zu entnehmen, dass es, wie die Antragsteller wohl meinen, gerade auf der Insel Reichenau jegliche Siedlungstätigkeit ausschließen wollte.
49 
Auch die in der Abwägungstabelle ausdrücklich zitierten, inhaltlich ähnlichen Aussagen des geltenden Landesentwicklungsplans 2002 werden nicht fehlinterpretiert. Soweit der Vortrag der Antragsteller dahin zu verstehen ist, die Antragsgegnerin sei fälschlich davon ausgegangen, dass die von Bebauung freizuhaltenden Flächen innerhalb der engeren Uferzone im Sinne des Landesentwicklungsplans lägen, sind dafür weder der Planbegründung noch der Abwägungstabelle Anhaltspunkte zu entnehmen. Tatsächlich überschneiden sich die engere Uferzone und das Plangebiet nicht. Zwar ist die genaue Reichweite der engeren Uferzone im Sinne des Landesentwicklungsplans (Plansatz 6.2.4 Abs. 2 (Z) 10. Spiegelstrich) nicht geklärt; jedenfalls aber reicht diese Zone hier nicht über den Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebiets hinaus (vgl. dazu Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses, LT-Drucks. 13/3221, S. 7 mit Verweis auf den Bodenseeuferplan 1984; s. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.5.2006 - 8 S 1367/05 -, VBlBW 2007, 182) und damit nicht in das Plangebiet hinein.
50 
f) Mit der Rüge, die Antragsgegnerin sei zu Unrecht von einer Gefahr des Zusammenwachsens einzelner Siedlungsteile oder -splitter und von einer Zerstörung der inseltypischen Siedlungsstruktur im Bereich des Plangebiets ausgegangen, obwohl tatsächlich nur ein einziger Siedlungszusammenhang bestehe, machen die Antragsteller der Sache nach auch einen Bewertungsfehler geltend.
51 
In der Tat liegt insoweit eine Fehlbewertung der Antragsgegnerin vor. Sie hat in der Abwägungstabelle auf den Einwand der Antragsteller, ihnen werde die Bebauungsmöglichkeit einer Baulücke genommen, darauf verwiesen, die Lücken seien zu erhalten, um eine Zerstörung der Siedlungsstruktur zu verhindern, die Teil und Grundlage des Weltkulturerbes sei (Abwägungstabelle S. 15 f.). Damit ist die sogenannte Streusiedlungsstruktur gemeint, die in verschiedenen Bereichen der Insel Reichenau noch erhalten und darauf zurückzuführen ist, dass die Klosterbauern einst verstreut jeweils bei ihren Feldern siedelten, weil die ganze Insel klösterlicher Grund und Boden war (vgl. Urteil des Senats vom 17.3.2015 - 5 S 1047/14 - juris). Eine Streusiedlungsstruktur ist im Bereich der Grundstücke der Antragsteller jedoch nicht vorhanden.
52 
Der Senat hat sich beim Augenschein einen Eindruck von den konkreten Verhältnissen auf den Grundstücken der Antragsteller sowie ihrer näheren Umgebung im Plangebiet verschafft, der durch die in den Akten vorhandenen Pläne und das Luftbild des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg gestützt wird. Danach stellt die Bebauung im Plangebiet einschließlich des Wohnhauses auf den Grundstücken der Antragsteller - mit Ausnahme des kleinen, abgesetzt liegenden Wohnhauses Hasenhof 1 in der südöstlichen Ecke des Gebiets - einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB dar. Die acht Häuser Hasenhof 5, 7 und 9 und Obere Rheinstraße 47 bis 47e vermitteln den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit und stellen sich als Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur dar (zu diesen Voraussetzungen grundlegend BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22). Sie sind bis auf das am westlichen Rand des Plangebiets liegende, etwas kleinere Wohnhaus Hasenhof 9 nach ihrer Grundfläche und Kubatur ähnlich und wirken in ihrer Reihung entlang des Wegs Hasenhof und der Oberen Rheinstraße als homogener Bebauungskomplex, der sich Richtung Westen mit vergleichbaren Wohnhäusern im Plangebiet Hasenhof fortsetzt. Liegt aber ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vor, kann von einer Streusiedlung nicht gesprochen werden (Urteil des Senats vom 16.3.2015 - 5 S 2425/13 - zum Bebauungsplan Mittelzell-Nord der Antragsgegnerin).
53 
Der danach vorliegende Bewertungsfehler ist allerdings unbeachtlich. Denn er ist nicht auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Aus den bereits oben unter I.2.b) zitierten Aussagen in der Abwägungstabelle (S. 17 ff.) ergibt sich, dass eine Erweiterung der Bebauung Richtung See in unmittelbarer Ufernähe in jedem Fall unerwünscht war; dabei ist eindeutig, dass der von den Antragstellern laut Bauvoranfrage gewünschte Bauplatz als in unmittelbarer Ufernähe liegend angesehen wurde. Damit sind konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar, dass die Planung ohne den Bewertungsfehler nichts anders ausgefallen wäre.
II.
54 
Der Bebauungsplan ist auch materiell rechtmäßig.
55 
1. Die Planung insgesamt ist als Bestandteil einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption der Antragsgegnerin erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.6.2002 - 4 CN 4.01 -, BVerwGE 116, 296); dies wird von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Die Einzelheiten der konkreten planerischen Lösung betreffen nicht die generelle Erforderlichkeit der Planung, sondern sind nach Maßgabe des Abwägungsgebots zu überprüfen (BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 -, ZfBR 2016, 44).
56 
2. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind, liegt nicht vor. Die Antragsteller behaupten einen Widerspruch des Entwicklungskonzepts zum Plansatz 6.2.4 Abs. 2 (Z), 10. Spiegelstrich des LEP 2002, soweit dort als besondere regionale Entwicklungsaufgabe für den Bodenseeraum die Freihaltung der engeren Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung vorgesehen ist. Abgesehen davon, dass sie damit schon keinen allein relevanten Widerspruch des Bebauungsplans zu den Zielen des Landesentwicklungsplans vortragen, besteht der behauptete Widerspruch des Entwicklungskonzepts zu dem zitierten Plansatz nicht (siehe oben I.1.e).
57 
3. Auch die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB ist rechtlich nicht zu beanstanden.
58 
§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander; maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Gemeinderats. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtung in einem angemessenen Verhältnis steht. Das Eigen-tumsrecht ist bei der Abwägung in hervorgehobener Weise zu berücksichtigen; es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes (BVerwG, Beschluss vom 15.5.2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573; BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338). Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Eine wirksame städtebauliche Planung setzt allerdings voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 15.5.2013 - 4 BN 1.13 -, a. a. O.). Diesen rechtlichen Vorgaben entspricht die Abwägung der Antragsgegnerin.
59 
a) Die Eigentümerbefugnisse der Antragsteller werden hier nicht in dem Maße eingeschränkt, wie sie meinen. Ein Baulandentzug im Sinne einer Entziehung von nach § 34 BauGB bestehenden Bebauungsmöglichkeiten liegt nicht vor. Denn die Teile der Grundstücke der Antragsteller, die nicht als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen worden sind, lagen vor der Überplanung außerhalb des oben (s. I.2.f) beschriebenen Bebauungszusammenhangs im Außenbereich.
60 
Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper (BVerwG, Beschluss vom 8.10.2015 - 4 B 28.15 -, ZfBR 2016, 67), auch wenn sich dadurch Vor- und Rücksprünge bei der Trennlinie zwischen Innen- und Außenbereich ergeben (OVG Saarl., Beschluss vom 11.1.2007 - 2 Q 35/06 -, BauR 2008, 485). Eine unbebaute Fläche gehört nur dann dem Bebauungszusammenhang an, wenn sich der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bebauung nach der Verkehrsauffassung auch auf sie erstreckt. Dies ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 1.9.2010 - 4 B 21.10 -, juris, m. w. N.). Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d. h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Denn bei der Grenzziehung zwischen Innen– und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt (BVerwG, Beschluss vom 8.10.2015 - 4 B 28.15 -, a. a. O.).
61 
Nach diesen Maßgaben endet der Bebauungszusammenhang auf den Grundstücken der Antragsteller unmittelbar südlich des Wohnhauses. Der Senat hat beim Augenschein festgestellt, dass sich südlich an dieses Wohnhaus eine Wiesenfläche anschließt, auf der ein großer Walnussbaum und Obstbäume sowie im Westen eine Reihe Rebstöcke stehen. Diese Wiese setzt sich bis zum baum- und buschbestandenen Ufer des Bodensees fort; im Westen geht sie in die ähnlich gestaltete Wiese auf dem benachbarten Grundstück Flst.Nr. ...41 über. Optisch gehört die Wiesenfläche der Antragsteller, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt und als Fläche für die Landwirtschaft und von Bebauung freizuhaltende Fläche festgesetzt ist, daher vollständig zur freien Landschaft. Eine Prägung durch die vorhandene Bebauung, die eine Zugehörigkeit zum bestehenden Bebauungszusammenhang vermitteln könnte, findet nicht statt. Die Wohnhäuser auf den im Plangebiet Hasenhof liegenden Grundstücken Flst.Nrn. ...30/1 und ...30 befinden sich von den Grundstücken der Antragsteller aus gesehen erst jenseits der Wiese auf dem benachbarten Grundstück Flst.Nr. ...41. Das östlich unmittelbar am Weg Hasenhof liegende Wohnhaus Hasenhof 5 gibt als Maßstab für eine Bebauung der Grundstücke der Antragsteller südlich des bestehenden Wohnhauses, also für eine Bebauung in zweiter Reihe, nichts her. Dies gilt auch mit Blick auf die südlich des Wohnhauses Hasenhof 5 - über den im Bebauungsplan eingezeichneten Bestand hinaus – zum See hin errichtete stufenförmige Terrassenanlage mit Sauna. Zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Dazu zählt eine Terrassenanlage mit Sauna nicht. Selbst wenn man diese Anlage aber noch als Bestandteil des Wohnhauses Hasenhof 5 ansehen wollte, endete der Bebauungszusammenhang dann unmittelbar westlich und südlich davon; die durch die südlich angrenzende offene Landschaft geprägte Wiesenfläche der Antragsteller läge auch dann im Außenbereich. Der rein rechnerische Abstand zwischen der Terrassenanlage und dem Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.Nr. ...30/1, den die Antragsteller mit 65 m angeben, ist ohne Aussagekraft; die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich ist nicht nach mathematischen Maßstäben vorzunehmen. Eine optische Verbindung besteht zwischen dem genannten Wohnhaus und der Terrassenanlage mit Sauna nicht.
62 
b) Bedenken gegen die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB auf den ehemals im Außenbereich befindlichen Grundstücksteilen bestehen nicht. Insoweit haben die Antragsteller innerhalb der Jahresfrist, die hier durch eine ordnungsgemäße Bekanntmachung und Belehrung (§ 215 Abs. 2 BauGB) in Lauf gesetzt worden ist, nur geltend gemacht, dass sie dort ihr gewünschtes Bauvorhaben verwirklichen wollen. Andere Einwendungen haben sie nicht erhoben; ihr Vortrag, sie könnten auf den Grundstücksteilen mangels nach § 201 BauGB erforderlicher Gewinnerzielungsabsicht noch nicht einmal einen Haus- bzw. Gemüsegarten zum Eigenbedarf anlegen, ist erst mit Schriftsatz vom 8.6.2016 nach Ablauf der Jahresfrist erfolgt. Die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft wäre daher nur zu beanstanden, wenn sie schlechterdings nicht das Ergebnis einer rechtmäßigen Abwägung sein könnte (zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 22.9.2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12), etwa weil sie die Eigentümerbefugnisse unverhältnismäßig einschränkte. Das ist nicht der Fall.
63 
Die Antragsteller werden durch die Festsetzung landwirtschaftlicher Flächen nicht dazu gezwungen, die bisherige Nutzung ihrer Grundstücke aufzugeben. Vielmehr enthält der Bebauungsplan das Angebot, diese Nutzung in eine landwirtschaftliche zu ändern. Dieses Angebot erfolgte vor dem Hintergrund, dass die von der Festsetzung erfassten Flächen im Geltungsbereich des Rebenaufbauplans liegen (vgl. Umweltbeitrag S. 3). Der danach mögliche Weinbau ist eine Form der Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB (s. dazu auch § 27a Abs. 3 Nr. 2 LLG).
64 
c) Aber auch die für die südlichen Grundstücksteile getroffene Festsetzung von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB stellt zwar eine besonders einschneidende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 -, BauR 1999, 608). Allerdings verlieren die Antragsteller hier allein die Bebauungsmöglichkeiten, die § 35 BauGB eröffnet. Dieser Verlust wiegt weit weniger schwer als ein Baulandentzug im Innenbereich, weil Vorhaben im Außenbereich nicht ohne weiteres zulässig sind, sondern unter dem Vorbehalt der Nichtbeeinträchtigung (§ 35 Abs. 2 BauGB) bzw. des Nichtentgegenstehens (§ 35 Abs. 1 BauGB) öffentlicher Belange stehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364 zum Planschadensrecht; Urteil des Senats vom 17.3.2015 - 5 S 1047/14 -, juris).
65 
Die von der Antragsgegnerin angeführten öffentlichen Belange sind hinreichend gewichtig, um den Verlust dieser Bebauungsmöglichkeiten nach § 35 BauGB zu rechtfertigen. Die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB ist deshalb verhältnismäßig.
66 
Als öffentliche Belange für ihre Planung benennt die Antragsgegnerin die Freihaltung der bisherigen Freifläche zum See (dazu 1), das Bodenseeleitbild (dazu 2), das Entwicklungskonzept (dazu 3), den Schutz des inseltypischen Streusiedlungscharakters (dazu 4), den Grundsatz der Eigenentwicklung (dazu 5), den Schutz des Landschaftsschutzgebiets (dazu 6) und den Gesichtspunkt einer fehlenden Eignung des Hasenhofwegs für die Erschließung weiterer Wohneinheiten (dazu 7).
67 
(1) Entscheidende Bedeutung für die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB misst die Antragsgegnerin der Freihaltung der bisherigen Freifläche zum See bei. Dies ergibt sich sowohl aus der Planbegründung, die darauf verweist, dass die bisherige Freifläche sowohl nach dem Entwicklungskonzept als auch nach dem Bodenseeleitbild freizuhalten sei (vgl. Planbegründung S. 2), als auch aus den Erwägungen in der Abwägungstabelle. Dort wird zu den Grundstücken der Antragsteller ausgeführt, ein weiteres Heranrücken von Bebauung an den See solle zukünftig unterbleiben, dies entspreche den vom Bodenseeleitbild und Landesentwicklungsplan unterstützten Zielen der Gemeinde (S. 16). Aus städtebaulichen und landschaftsplanerischen Gründen, aus Gründen der Wasserwirtschaft und des Landschaftsschutzes und Landschaftsbildes solle eine weitere bauliche Entwicklung grundsätzlich seeabgewandt erfolgen, eine Erweiterung der Bebauung, die in unmittelbarer Ufernähe stehe, sei grundsätzlich unerwünscht (S. 17).
68 
Dieses Ziel der Freihaltung der bisherigen Freifläche zum See ist als Element zur Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) ein öffentlicher Belang, den die Antragsgegnerin besonders gewichten durfte. Sie beruft sich dafür zu Recht auf den Landesentwicklungsplan 2002, der in Plansatz 6.2.4 Abs. 2 (Z) Spiegelstrich 9 als besondere regionale Entwicklungsaufgabe für den Bodenseeraum „die Lenkung der Siedlungsentwicklung innerhalb des Uferbereichs auf geeignete seeabgewandte Standorte“ vorsieht. Eine Definition des „Uferbereichs“ findet sich im Landesentwicklungsplan 2002 zwar nicht. Insoweit gilt aber nach wie vor die Bestimmung in Plansatz 3.9.15 des Landesentwicklungsplans 1983, auf dem der Landesentwicklungsplan 2002 ausdrücklich aufbaut (vgl. nur Vorwort zum Landesentwicklungsplan 2002). Danach gehört, wie oben unter I.2.e) ausgeführt, die gesamte Insel Reichenau zum Uferbereich. Zur Bestimmung der geeigneten seeabgewandten Standorte im Sinne von Plansatz 6.2.4 Abs. 2 (Z) Spiegelstrich 9 LEP 2002 ist, da es um die Siedlungsentwicklung geht, vom Siedlungsbestand auszugehen. Ein Standort, dessen Bebauung die Siedlungsentwicklung in Richtung See lenkte, indem der Siedlungsbestand in Richtung See erweitert würde, ist nicht seeabgewandt. Dies trifft auch auf die Wiesenfläche auf den Grundstücken der Antragsteller südlich ihres Wohnhauses zu. Durch ihre Bebauung würde der Siedlungsbestand weiter an den Bodensee heranrücken. Die Tatsache, dass das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.Nr. ...30/1 und die Terrassenanlage des Wohnhauses Hasenhof 5 bereits jetzt näher am See liegen als der Gebäudebestand auf den Grundstücken der Antragsteller, ändert daran nichts. Die Wiesenfläche nimmt, wie ausgeführt, an dem bestehenden Bebauungszusammenhang nicht teil. Im Übrigen wäre die von den Antragstellern gewünschte Bebauung in besonderem Maße als Erweiterung des Siedlungsbestands wahrnehmbar, weil sie entlang des Wegs Hasenhof die einzige Bebauung in zweiter Reihe darstellen würde.
69 
Dahinstehen kann, ob es sich bei dem 9. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 (Z) der formellen Kennzeichnung entsprechend tatsächlich um ein Ziel der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG handelt oder nach seinem allein maßgeblichen materiellen Gehalt (BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54) nur um einen Grundsatz der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG, der definitionsgemäß in der Abwägung zu berücksichtigen ist. Die Antragsgegnerin hat ihn - im Ergebnis in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 24.5.2006 - 8 S 1367/05 - (VBlBW 2007, 182) - als Belang in der Abwägung und damit der Sache nach als Grundsatz der Raumordnung behandelt (zur Möglichkeit der Umdeutung s. Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, Kommentar, 2010, § 3 Rn. 22 und 26 ff.). Sie hat ihm aber wegen der inhaltlichen Übereinstimmung mit ihren eigenen planerischen Zielen vollumfänglich Rechnung getragen. Daher wäre der Bebauungsplan, selbst wenn es sich bei der Aussage im 9. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 (Z) um ein Ziel der Raumordnung handelte, an dieses angepasst (§ 1 Abs. 4 BauGB).
70 
Der Einwand der Antragsteller, hier finde eine unzulässige Doppelberücksichtigung raumordnerischer Ziele statt, geht fehl. Stellte die Aussage ein Ziel der Raumordnung dar, enthielte sie eine verbindliche Vorgabe (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG). Weitere Bebauung gerade auf den Grundstücken der Antragsteller hätte allein deshalb nicht zugelassen werden können; die dennoch erfolgte Abwägung der Antragsgegnerin wäre dann gegenstandslos.
71 
(2) Es begegnet auch keinen Bedenken, dass das Bodenseeleitbild von 1994 als Unterstützung der Ziele der Gemeinde gerade auch hinsichtlich der Freihaltung der Freifläche zum See in der Abwägung berücksichtigt worden ist (vgl. etwa Abwägungstabelle S. 16). Zwar handelt es sich beim Bodenseeleitbild nicht um einen auf einer Rechtsgrundlage des Umweltrechts geschaffenen Umweltplan im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB (vgl. dazu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 Rn. 154a). Der Katalog städtebaulicher Belange in § 1 Abs. 6 BauGB ist jedoch nicht abschließend. Das Bodenseeleitbild ist von der Internationalen Bodenseekonferenz (IBK) mit den Mitgliedern Baden-Württemberg, Schaffhausen, Zürich, Thurgau, St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Liechtenstein, Vorarlberg und Bayern im Jahr 1994 beschlossen worden und in seinen Grundsätzen im Jahr 2008 nochmals bestätigt worden (vgl. Präambel des Leitbilds der Internationalen Bodensee Konferenz (IBK) vom 27.6.2008). Die Kongruenz einer Planung mit bodenbezogenen Zielen einer internationalen Konferenz kann ohne weiteres als öffentlicher Belang berücksichtigt werden.
72 
(3) Die Ergebnisse des vom Gemeinderat beschlossenen Konzepts zur Siedlungsentwicklung, die in der Planbegründung allgemein und auszugsweise für den Planbereich dargestellt sind (S. 5 ff., s. dazu auch oben I.2.d), waren gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB bei der Abwägung zu berücksichtigen. Auf das Vorbringen der Antragsteller, die Vorgaben des Entwicklungskonzepts würden bei der Überplanung des Gebiets „Hotel Obere Rheinstraße“ in der Nachbarschaft des Plangebiets nicht eingehalten, kommt es nicht an. Zwar büßt ein Entwicklungskonzept, dessen Vorgaben nicht beachtet werden, seine Steuerungskraft ein (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402) und damit auch seine Bedeutung in der Abwägung. Der angeführte Bebauungsplan „Hotel Obere Rheinstraße“ ist jedoch noch nicht beschlossen worden; selbst die öffentliche Auslegung des Planentwurfs hat erst im Mai 2016, also zeitlich weit nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 28.4.2014, begonnen.
73 
(4) Den inseltypischen Streusiedlungscharakter kann die Antragsgegnerin für die Festsetzung der von Bebauung freizuhaltenden Fläche auf den Grundstücken der Antragsteller nicht ins Feld führen (s. oben I.2.f).
74 
Dass sie diesen Gesichtspunkt dennoch als öffentlichen Belang für ihre Planung gewichtet hat, ist ein sonstiger Mangel im Abwägungsvorgang. Dieser ist aber nicht erheblich, weil er ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). Denn es sind konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar, dass bei Vermeidung des Fehlers die gleiche Entscheidung getroffen worden wäre. Die Antragsgegnerin hat deutlich gemacht, dass auf den Grundstücken der Antragsteller in jedem Fall keine weitere Bebauung in Richtung See erfolgen soll (s. oben I.2.b).
75 
(5) Soweit die Antragsgegnerin als öffentlichen Belang auch ansieht, dass städtebaulich und raumordnerisch nur die „Eigenentwicklung“ angestrebt werde, ist dies nicht zu beanstanden. Dazu ist allerdings zunächst klarzustellen, dass die Gemeinde Reichenau nicht zu den Gemeinden gehört, die im Regionalplan als „Gemeinden mit Eigenentwicklung“ ausgewiesen sind (vgl. RP 2000 Plansatz 2.5.1 (Z); s. auch LEP 2002 Plansatz 3.1.5 (Z)). Jedoch heißt es bei der Begründung des Plansatzes 2.2.3 (G) im Regionalplan 2000 zur seeabgewandten Siedlungsentwicklung im Entwicklungsachsenabschnitt Radolfzell-Konstanz: „Die Gemeinde Reichenau hat im Inselbereich nur Flächenreserven für den Eigenbedarf“. Vor diesem Hintergrund lässt es keinen Fehler erkennen, dass die Antragsgegnerin die angestrebte Beschränkung der Siedlungstätigkeit als öffentlichen Belang in die Abwägung eingestellt und ihm deutliches Gewicht beigemessen hat. Dies gilt umso mehr, als die Steuerung der Siedlungstätigkeit auf dem Gebiet der Antragsgegnerin in dem Sinne, dass Ansiedlungen auf der Insel Reichenau beschränkt und auf das Festland der Gemeinde Reichenau gelenkt werden sollen, auch insoweit den Zielen des Regionalplans entspricht, als dieser die Ausformung der Entwicklungsachse Konstanz – Radolfzell als Siedlungsbereich auf dem Festland der Gemeinde Reichenau, nicht aber auf der Insel Reichenau vorsieht (RP 2000 Plansatz 2.3.1 (Z)).
76 
(6) Der in der Antragserwiderung von der Antragsgegnerin angeführte Ge-sichtspunkt, es solle die Wertigkeit des Landschaftsschutzgebiets dadurch erhalten werden, dass unmittelbar angrenzend keine verdichtete Wohnbebauung zugelassen werde, findet sich in den Materialien zum Bebauungsplan zwar in dieser Form nicht. Allerdings wird in der Abwägungstabelle als Begründung für die Ablehnung einer Erweiterung der Bebauung auf den Grundstücken der Antragsteller in Richtung See auch der Landschaftsschutz angeführt (Abwägungstabelle S. 17). Dem dient die Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets, das unter anderem den Bereich südlich des Bebauungsplangebiets bis zum Bodenseeufer erfasst, durch die Landschaftsschutzverordnung „Insel Reichenau“ des Landratsamts Konstanz vom 20.3.1954, zuletzt geändert am 1.10.2009. Insoweit kann der Schutz des Landschaftsschutzgebiets hier daher auch als öffentlicher Belang für die Planung ins Feld geführt werden.
77 
(7) Die Antragsgegnerin durfte auch die bestehende beengte Erschließungssituation am Weg Hasenhof berücksichtigen, bei der sie bereits heute Probleme etwa bei der Müllabfuhr konstatiert hat, die nicht durch die Zulassung weiterer Gebäude verschärft werden sollen (Planbegründung VI.1 S. 9; s. auch Abwägungstabelle S. 20). Besonderes Gewicht kommt diesem Gesichtspunkt allerdings nicht zu. Die Antragsteller führen zu Recht an, dass die Erschließung zusätzlicher Gebäude ohne weiteres durch entsprechende bauplanerische Festsetzungen, gegebenenfalls in Verbindung mit straßenverkehrsrechtlichen Regelungen, gesichert werden könnte.
78 
Diese öffentlichen Belange sind in ihrer Gesamtschau hinreichend gewichtig, um das gegenläufige Interesse der Antragsteller an der weiteren baulichen Nutzung ihrer Grundstücke zu überwiegen und den Entzug der sich nach § 35 BauGB ergebenden Bebauungsmöglichkeiten zu rechtfertigen. Dies gilt angesichts der hohen Bedeutung des Belangs der auch raumordnerisch gewollten Freihaltung der Freifläche zum See auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Schutz der Siedlungsstruktur im Bereich der Grundstücke der Antragsteller nicht für die Planung streitet.
79 
d) Schließlich sind entgegen der Auffassung der Antragsteller auch die Festsetzungen für die zulässige Bebauung der nördlichen, als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Teile ihrer Grundstücke nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplan räumt ihnen die Möglichkeit ein, ihr Wohnhaus auf eine mehr als doppelt so große Grundfläche zu erweitern, nämlich von ca. 15 m x 8 m = 120 m² auf 22 m x 14 m = 308 m². Von der von ihnen behaupteten Geringfügigkeit der Erweiterung des Baufensters kann daher nicht die Rede sein. Ihr Hinweis auf die Größe ihrer Grundstücke verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, Baufenster in Relation zu der jeweiligen Grundstücksgröße auszuweisen. Im Übrigen weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass den Antragstellern das größte Baufenster im ganzen Plangebiet und auch die am weitesten gehenden Erweiterungsmöglichkeiten zugebilligt worden sind (s. Abwägungstabelle S. 20 f.).
C.
80 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
81 
Beschluss vom 14. Juni 2016
82 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird endgültig auf 40.000,-- EUR festgesetzt (§ 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG).
83 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
29 
Die Anträge sind zulässig. Die Antragsteller haben sie am 2.6.2015, also innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans am 5.6.2014, gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie sind beide antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller zu 1 ist Miteigentümer von Grundstücken im Plangebiet, der Antragsteller zu 2 als Nießbraucher eigentumsähnlich dinglich berechtigt an diesen Grundstücken (§§ 1030 ff BGB; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25.9.2013 - 4 BN 15.13 -, juris m. w. N.). Da sich die Antragsteller gegen Festsetzungen wenden, die unmittelbar diese Grundstücke betreffen, können sie eine mögliche Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG geltend machen. § 47 Abs. 2a VwGO steht der Zulässigkeit der Anträge nicht entgegen. Die Antragsteller haben ihre jetzt geltend gemachten Einwände gegen die Planung im Wesentlichen bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vorgebracht.
B.
30 
Die Anträge sind nicht begründet. Der Bebauungsplan ist formell und materiell rechtmäßig und damit wirksam.
I.
31 
Der Bebauungsplan ist formell rechtmäßig.
32 
1. Die von den Antragstellern gegenüber der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB geltend gemachten Verfahrens- und Formfehler liegen nicht vor oder sind nach § 214 Abs. 1 BauGB nicht beachtlich.
33 
a) Die Antragsteller rügen einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB, weil die Antragsgegnerin das Entwicklungskonzept nicht mit ausgelegt habe, obwohl dieses Kern der Planung gewesen sei.
34 
Diese Rüge greift nicht durch. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist der Entwurf des Bebauungsplans mit der Begründung und den nach der Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. Diesen Vorgaben entsprechend hat die Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans nebst Begründung und Umweltbeitrag mit Grünordnungsplan ausgelegt. In der Begründung des Planentwurfs sind die maßgeblichen Passagen des Entwicklungskonzepts wörtlich wiedergegeben worden, nämlich die übergeordneten Leitlinien, die Leitlinien zum Thema Wohnen und die auf den Bereich der Oberen Rheinstraße bezogenen Ausführungen (vgl. Planbegründung IV., die im ausgelegten Entwurf der Begründung des jetzt beschlossenen Plans entspricht, sowie Vorlage für die Gemeinderatssitzung am 27.10.2008, Ziff. 2.1, 2.4 und 3.6).
35 
Weshalb dieses Vorgehen den gesetzlichen Anforderungen an die Offenlage der Begründung des Plans nicht genügen sollte, ist dem Vorbringen der Antragsteller nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich. Zudem ist die Unvollständigkeit der Begründung des Bebauungsplanentwurfs nach § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich.
36 
b) Die Antragsteller vertreten die Auffassung, es habe kein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden dürfen, weil kein Fall der Innenentwicklung vorliege. Die Wahl des beschleunigten Verfahrens ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 13a BauGB stellt jedoch als solche keinen beachtlichen Verfahrensfehler dar (vgl. § 214 Abs. 1 und Abs. 2a BauGB). Ein beachtlicher Verfahrensfehler entsteht erst dann, wenn die Gemeinde entsprechend § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB keinen Umweltbericht erstellt, der als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Planentwurf öffentlich auszulegen und dem Plan nach § 9 Abs. 8 BauGB beizufügen ist (§ 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB; s. dazu auch Külpmann, jurisPR-BVerwG 5/2016 Anm. 2). Insoweit hat die Antragsgegnerin hier aber Vorsorge getroffen, indem sie einen Umweltbeitrag erstellen lassen hat, der inhaltlich den Anforderungen an einen Umweltbericht entspricht (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB i. V. m. Anlage 1 zum BauGB) und auch bereits bei der öffentlichen Auslegung des Plans mit ausgelegt worden ist.
37 
2. Auch die von den Antragstellern geltend gemachten Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegen nicht vor oder sind jedenfalls nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich.
38 
a) Die Antragsteller beanstanden, die Ermittlung und Bewertung ihrer Belange ergebe sich nicht aus der Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 28.4.2014. Diese nehme keinen Bezug auf den der Sitzungsvorlage beiliegenden Abwägungsvorschlag. Nach der Niederschrift habe der Gemeinderat ausdrücklich nur über die Stellungnahme des Antragstellers zu 2 Beschluss gefasst und auch nur das Grundstück Flst.Nr. ...45 in den Blick genommen. Er habe sich auch nicht mit den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange befasst.
39 
All dies ist unzutreffend. Ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Gemeinderatssitzung am 28.4.2014 ist der Abwägungsvorschlag - dort genannt „Abwägungspapier (Querliste)“ - Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderats gewesen, und zwar sowohl hinsichtlich der Stellungnahmen der Behörden und der Träger öffentlicher Belange als auch hinsichtlich der Stellungnahmen der Öffentlichkeit. Dass die in die Niederschrift ausdrücklich aufgenommenen Erläuterungen der Stadtplanerin gegenüber dem Gemeinderat nicht alle, sondern nur einzelne Stellungnahmen - etwa des Landratsamts oder des „Herrn ...“ bezüglich des Grundstücks Flst.Nr. ...45 - betroffen haben, schadet nicht. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass in der Niederschrift beim Bericht über die Beschlussfassung des Gemeinderats die Stellungnahmen der Antragsteller nur unter dem Namen des Antragstellers zu 2 aufgeführt werden. Nach der Niederschrift hat der Gemeinderat über die eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit in der Reihenfolge ihrer Aufnahme in die Abwägungstabelle beschlossen. Durch die eindeutige Bezugnahme auf die Nummerierung der Abwägungstabelle kann kein Zweifel daran bestehen, dass über die darin aufgenommenen Stellungnahmen beider Antragsteller beschlossen worden ist. Beide Antragsteller werden in der Abwägungstabelle bei der wörtlichen Wiedergabe ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 25.2.2014 namentlich genannt; auch ihre beiden Grundstücke werden mit den Flurstücknummern bezeichnet. Das Grundstück Flst.Nr. ...46 der Antragsteller und der dafür gestellte Bauantrag werden zudem explizit in der Planbegründung angeführt (S. 2). Im Übrigen hält die Antragsgegnerin der Rüge, nur die Belange des Antragstellers zu 2 seien behandelt worden, zu Recht entgegen, dass die Antragsteller keine unterschiedlichen Belange geltend gemacht haben.
40 
b) Die Antragsteller wenden ein, die Antragsgegnerin habe es unterlassen, die bauplanungsrechtliche Qualität der als von Bebauung freizuhaltenden Fläche auf ihren Grundstücken zu prüfen. Sie habe verkannt, dass die Planung einer Fläche von ca. 1000 m² die Bebaubarkeit nehme.
41 
Dieser Einwand ist insoweit zutreffend, als sich die Antragsgegnerin bei der Frage, ob die von Bebauung freizuhaltende Fläche auf den Grundstücken der Antragsteller dem Innenbereich zuzurechnen und damit bebaubar ist, nicht festgelegt hat. Soweit es in der Planbegründung heißt, nach dem Entwicklungskonzept liege das Grundstück Flst.Nr. ...46 „im Außenbereich außerhalb der dort festgelegten Siedlungszusammenhänge“ (Planbegründung S. 2), bedeutet dies nicht, dass die Antragsgegnerin von Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB ausgegangen ist, sondern dass die beantragte Bebauung außerhalb der von ihr vorgesehenen Siedlungsfläche liegt. Denn sie hat auf den Bauantrag hin die Sicherungsmittel der Zurückstellung und der Veränderungssperre ergriffen und daher jedenfalls die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass die vorgesehene Baufläche dem Innenbereich zuzurechnen war. Auch auf den entsprechenden Einwand der Antragsteller während der öffentlichen Auslegung, es würden ihnen 1000 m² Bauland entzogen, hat sie keine Zuordnung der Grundstücke zum bauplanungsrechtlichen Außen- oder Innenbereich vorgenommen, sondern nur darauf hingewiesen, dass die Sicherung und Entwicklung der kompakten Stadt, wie sie das BauGB anstrebe, gegenläufig zu ihren Entwicklungszielen für die Insel Reichenau sei, deren durch Lücken gekennzeichnete Siedlungsstruktur erhalten werden solle (Abwägungstabelle S. 15 f.).
42 
Aus der unterlassenen bauplanerischen Qualifikation der von Bebauung freizuhaltenden Fläche als dem bisherigen Innen- oder Außenbereich zugehörend resultiert jedoch kein beachtlicher Bewertungsfehler. Zwar lässt die Aufhebung der Bebaubarkeit durch eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB bei einer nach § 34 BauGB zu beurteilenden Fläche weitergehende Baurechte entfallen und stellt damit eine in der Abwägung deutlich stärker zu gewichtende Belastung des Eigentümers dar als eine entsprechende Festsetzung bei einer Außenbereichsfläche nach § 35 BauGB, die regelmäßig - wenn überhaupt - nur mit privilegierten Vorhaben bebaut werden kann. Das Fehlen der Bewertung, ob von den Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB und § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB auch Innenbereichsflächen betroffen sind, ist aber nicht auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen und damit unbeachtlich (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Ein Einfluss auf das Ergebnis ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu bejahen, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Dabei darf die Ergebniskausalität nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass auch bei Vermeidung des Mangels die gleiche Entscheidung getroffen worden wäre. Dies folgt, wie das Bundesverfassungsgericht zu der § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB entsprechenden Regelung des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a. F. entschieden hat, aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (BVerfG, 1. Senat 1. Kammer, Beschluss vom 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 -, NVwZ 2016, 524). Dieser Maßstab gilt auch für die vergleichbar gefasste Regelung der Ergebniskausalität eines Ermittlungs- oder Bewertungsmangels in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Die notwendigen konkreten Anhaltspunkte für den Nachweis, dass auch bei Vermeidung des Fehlers die gleiche Entscheidung getroffen worden wäre, liegen hier vor. Die Antragsgegnerin hat mit ihren Ausführungen in der Abwägungstabelle, die auch konkret auf die von den Antragstellern geäußerten Bauwünsche bezogen sind, deutlich gemacht, dass auf den Grundstücken keine weitere Bebauung in Richtung See erfolgen soll (Abwägungstabelle S. 19, s. auch S. 17).
43 
c) Auch der Einwand der Antragsteller, ihr Eigentumsrecht weniger beeinträchtigende Planalternativen seien nicht geprüft worden, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat sich im Einzelnen mit den Bebauungsmöglichkeiten auf den Grundstücken der Antragsteller befasst, sowohl der Grundfläche als auch der Höhe nach, und ist zu dem Ergebnis gekommen, das sich in den getroffenen Festsetzungen niederschlägt (vgl. Abwägungstabelle S. 20 f.).
44 
d) Die Antragsteller haben moniert, es sei ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB als abwägungserheblicher Belang eingestellt worden, obwohl ein abgeschlossenes Konzept im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht existiert habe, sondern nur ein Entwurf. Dies sei zumindest ein beachtlicher Bewertungsfehler.
45 
In der Planbegründung heißt es aber ausdrücklich, dass der Gemeinderat einem „Entwurf“ eines Entwicklungskonzepts zugestimmt habe (Planbegründung I., S. 1) und dass „derzeit ein Entwicklungskonzept für die gesamte Insel“ aufgestellt werde. Die Antragsgegnerin hat also erkannt, dass das Konzept insgesamt noch nicht abgeschlossen war. Sie hat ihre Planung jedoch maßgeblich auf die bereits erstellte „Konzeption zur Siedlungsentwicklung“ gestützt, der der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 27.10.2008 und 22.3.2010 zugestimmt habe (Planbegründung IV., S. 5). Diese Konzeption, deren Inhalt in der Planbegründung im Einzelnen dargestellt wird, enthält sowohl Aussagen zur Siedlungsentwicklung für die gesamte Insel Reichenau als auch speziell für das Plangebiet. Der Senat hat sich anhand der Gemeinderatsprotokolle vom 27.10.2008 und 22.3.2010 sowie der entsprechenden Sitzungsvorlagen überzeugt, dass der Gemeinderat diese Konzeption ausdrücklich beschlossen hat. Im Hinblick auf die Siedlungsentwicklung lag damit zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ein städtebauliches Konzept im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB vor. In der mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller ihre entsprechende Rüge auch nicht mehr weiterverfolgt.
46 
e) Die Behauptung der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe den Inhalt des Bodenseeleitbildes von 1994 verkannt und als verbindlich behandelt, entspricht nicht den Tatsachen.
47 
Die Antragsgegnerin hat in der Planbegründung (II.1, S. 3) den Leitsatz 1.2 des Bodenseeleitbilds zu „Wohnen, Siedlung und Erholung“ und in der Abwägungstabelle die Leitsätze 1.1 und 1.2 wörtlich zitiert. Eine Bindungswirkung dieser Leitsätze hat sie nicht angenommen; vielmehr hat sie festgestellt, das Bodenseeleitbild unterstütze die Ziele der Gemeinde (Abwägungstabelle S. 16, 31, 51).
48 
Sie hat auch den Inhalt des Bodenseeleitbildes nicht verkannt. Es trifft nicht zu, dass sie den - auch im Landesentwicklungsplan - verwendeten Begriff des Uferbereichs missverstanden und übersehen hätte, dass sämtliche Neuansiedlungen auf der Insel Reichenau und dem sonstigen Gemeindegebiet der Antragsgegnerin seit 1994 in Widerspruch zum Bodenseeleitbild stünden. Das Bodenseeleitbild verweist für die Bestimmung des Uferbereichs auf den Landesentwicklungsplan. Nach Plansatz 3.9.15 des damals geltenden Landesentwicklungsplans 1983 gehörten zum Uferbereich die im Anhang „Uferbereich des Bodensees“ aufgeführten Gemeinden und Gemeindeteile, darunter die Gemeinde Reichenau. Der Grundsatz 1.2, dass die Siedlungstätigkeit im Uferbereich grundsätzlich seeabgewandt erfolgen solle, setzt eine entsprechende Siedlungstätigkeit voraus. Dem Inhalt des Bodenseeleitbilds ist nicht zu entnehmen, dass es, wie die Antragsteller wohl meinen, gerade auf der Insel Reichenau jegliche Siedlungstätigkeit ausschließen wollte.
49 
Auch die in der Abwägungstabelle ausdrücklich zitierten, inhaltlich ähnlichen Aussagen des geltenden Landesentwicklungsplans 2002 werden nicht fehlinterpretiert. Soweit der Vortrag der Antragsteller dahin zu verstehen ist, die Antragsgegnerin sei fälschlich davon ausgegangen, dass die von Bebauung freizuhaltenden Flächen innerhalb der engeren Uferzone im Sinne des Landesentwicklungsplans lägen, sind dafür weder der Planbegründung noch der Abwägungstabelle Anhaltspunkte zu entnehmen. Tatsächlich überschneiden sich die engere Uferzone und das Plangebiet nicht. Zwar ist die genaue Reichweite der engeren Uferzone im Sinne des Landesentwicklungsplans (Plansatz 6.2.4 Abs. 2 (Z) 10. Spiegelstrich) nicht geklärt; jedenfalls aber reicht diese Zone hier nicht über den Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebiets hinaus (vgl. dazu Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses, LT-Drucks. 13/3221, S. 7 mit Verweis auf den Bodenseeuferplan 1984; s. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.5.2006 - 8 S 1367/05 -, VBlBW 2007, 182) und damit nicht in das Plangebiet hinein.
50 
f) Mit der Rüge, die Antragsgegnerin sei zu Unrecht von einer Gefahr des Zusammenwachsens einzelner Siedlungsteile oder -splitter und von einer Zerstörung der inseltypischen Siedlungsstruktur im Bereich des Plangebiets ausgegangen, obwohl tatsächlich nur ein einziger Siedlungszusammenhang bestehe, machen die Antragsteller der Sache nach auch einen Bewertungsfehler geltend.
51 
In der Tat liegt insoweit eine Fehlbewertung der Antragsgegnerin vor. Sie hat in der Abwägungstabelle auf den Einwand der Antragsteller, ihnen werde die Bebauungsmöglichkeit einer Baulücke genommen, darauf verwiesen, die Lücken seien zu erhalten, um eine Zerstörung der Siedlungsstruktur zu verhindern, die Teil und Grundlage des Weltkulturerbes sei (Abwägungstabelle S. 15 f.). Damit ist die sogenannte Streusiedlungsstruktur gemeint, die in verschiedenen Bereichen der Insel Reichenau noch erhalten und darauf zurückzuführen ist, dass die Klosterbauern einst verstreut jeweils bei ihren Feldern siedelten, weil die ganze Insel klösterlicher Grund und Boden war (vgl. Urteil des Senats vom 17.3.2015 - 5 S 1047/14 - juris). Eine Streusiedlungsstruktur ist im Bereich der Grundstücke der Antragsteller jedoch nicht vorhanden.
52 
Der Senat hat sich beim Augenschein einen Eindruck von den konkreten Verhältnissen auf den Grundstücken der Antragsteller sowie ihrer näheren Umgebung im Plangebiet verschafft, der durch die in den Akten vorhandenen Pläne und das Luftbild des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg gestützt wird. Danach stellt die Bebauung im Plangebiet einschließlich des Wohnhauses auf den Grundstücken der Antragsteller - mit Ausnahme des kleinen, abgesetzt liegenden Wohnhauses Hasenhof 1 in der südöstlichen Ecke des Gebiets - einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB dar. Die acht Häuser Hasenhof 5, 7 und 9 und Obere Rheinstraße 47 bis 47e vermitteln den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit und stellen sich als Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur dar (zu diesen Voraussetzungen grundlegend BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22). Sie sind bis auf das am westlichen Rand des Plangebiets liegende, etwas kleinere Wohnhaus Hasenhof 9 nach ihrer Grundfläche und Kubatur ähnlich und wirken in ihrer Reihung entlang des Wegs Hasenhof und der Oberen Rheinstraße als homogener Bebauungskomplex, der sich Richtung Westen mit vergleichbaren Wohnhäusern im Plangebiet Hasenhof fortsetzt. Liegt aber ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vor, kann von einer Streusiedlung nicht gesprochen werden (Urteil des Senats vom 16.3.2015 - 5 S 2425/13 - zum Bebauungsplan Mittelzell-Nord der Antragsgegnerin).
53 
Der danach vorliegende Bewertungsfehler ist allerdings unbeachtlich. Denn er ist nicht auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Aus den bereits oben unter I.2.b) zitierten Aussagen in der Abwägungstabelle (S. 17 ff.) ergibt sich, dass eine Erweiterung der Bebauung Richtung See in unmittelbarer Ufernähe in jedem Fall unerwünscht war; dabei ist eindeutig, dass der von den Antragstellern laut Bauvoranfrage gewünschte Bauplatz als in unmittelbarer Ufernähe liegend angesehen wurde. Damit sind konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar, dass die Planung ohne den Bewertungsfehler nichts anders ausgefallen wäre.
II.
54 
Der Bebauungsplan ist auch materiell rechtmäßig.
55 
1. Die Planung insgesamt ist als Bestandteil einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption der Antragsgegnerin erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.6.2002 - 4 CN 4.01 -, BVerwGE 116, 296); dies wird von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Die Einzelheiten der konkreten planerischen Lösung betreffen nicht die generelle Erforderlichkeit der Planung, sondern sind nach Maßgabe des Abwägungsgebots zu überprüfen (BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 -, ZfBR 2016, 44).
56 
2. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind, liegt nicht vor. Die Antragsteller behaupten einen Widerspruch des Entwicklungskonzepts zum Plansatz 6.2.4 Abs. 2 (Z), 10. Spiegelstrich des LEP 2002, soweit dort als besondere regionale Entwicklungsaufgabe für den Bodenseeraum die Freihaltung der engeren Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung vorgesehen ist. Abgesehen davon, dass sie damit schon keinen allein relevanten Widerspruch des Bebauungsplans zu den Zielen des Landesentwicklungsplans vortragen, besteht der behauptete Widerspruch des Entwicklungskonzepts zu dem zitierten Plansatz nicht (siehe oben I.1.e).
57 
3. Auch die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB ist rechtlich nicht zu beanstanden.
58 
§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander; maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Gemeinderats. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtung in einem angemessenen Verhältnis steht. Das Eigen-tumsrecht ist bei der Abwägung in hervorgehobener Weise zu berücksichtigen; es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes (BVerwG, Beschluss vom 15.5.2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573; BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338). Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Eine wirksame städtebauliche Planung setzt allerdings voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 15.5.2013 - 4 BN 1.13 -, a. a. O.). Diesen rechtlichen Vorgaben entspricht die Abwägung der Antragsgegnerin.
59 
a) Die Eigentümerbefugnisse der Antragsteller werden hier nicht in dem Maße eingeschränkt, wie sie meinen. Ein Baulandentzug im Sinne einer Entziehung von nach § 34 BauGB bestehenden Bebauungsmöglichkeiten liegt nicht vor. Denn die Teile der Grundstücke der Antragsteller, die nicht als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen worden sind, lagen vor der Überplanung außerhalb des oben (s. I.2.f) beschriebenen Bebauungszusammenhangs im Außenbereich.
60 
Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper (BVerwG, Beschluss vom 8.10.2015 - 4 B 28.15 -, ZfBR 2016, 67), auch wenn sich dadurch Vor- und Rücksprünge bei der Trennlinie zwischen Innen- und Außenbereich ergeben (OVG Saarl., Beschluss vom 11.1.2007 - 2 Q 35/06 -, BauR 2008, 485). Eine unbebaute Fläche gehört nur dann dem Bebauungszusammenhang an, wenn sich der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bebauung nach der Verkehrsauffassung auch auf sie erstreckt. Dies ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 1.9.2010 - 4 B 21.10 -, juris, m. w. N.). Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d. h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Denn bei der Grenzziehung zwischen Innen– und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt (BVerwG, Beschluss vom 8.10.2015 - 4 B 28.15 -, a. a. O.).
61 
Nach diesen Maßgaben endet der Bebauungszusammenhang auf den Grundstücken der Antragsteller unmittelbar südlich des Wohnhauses. Der Senat hat beim Augenschein festgestellt, dass sich südlich an dieses Wohnhaus eine Wiesenfläche anschließt, auf der ein großer Walnussbaum und Obstbäume sowie im Westen eine Reihe Rebstöcke stehen. Diese Wiese setzt sich bis zum baum- und buschbestandenen Ufer des Bodensees fort; im Westen geht sie in die ähnlich gestaltete Wiese auf dem benachbarten Grundstück Flst.Nr. ...41 über. Optisch gehört die Wiesenfläche der Antragsteller, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt und als Fläche für die Landwirtschaft und von Bebauung freizuhaltende Fläche festgesetzt ist, daher vollständig zur freien Landschaft. Eine Prägung durch die vorhandene Bebauung, die eine Zugehörigkeit zum bestehenden Bebauungszusammenhang vermitteln könnte, findet nicht statt. Die Wohnhäuser auf den im Plangebiet Hasenhof liegenden Grundstücken Flst.Nrn. ...30/1 und ...30 befinden sich von den Grundstücken der Antragsteller aus gesehen erst jenseits der Wiese auf dem benachbarten Grundstück Flst.Nr. ...41. Das östlich unmittelbar am Weg Hasenhof liegende Wohnhaus Hasenhof 5 gibt als Maßstab für eine Bebauung der Grundstücke der Antragsteller südlich des bestehenden Wohnhauses, also für eine Bebauung in zweiter Reihe, nichts her. Dies gilt auch mit Blick auf die südlich des Wohnhauses Hasenhof 5 - über den im Bebauungsplan eingezeichneten Bestand hinaus – zum See hin errichtete stufenförmige Terrassenanlage mit Sauna. Zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Dazu zählt eine Terrassenanlage mit Sauna nicht. Selbst wenn man diese Anlage aber noch als Bestandteil des Wohnhauses Hasenhof 5 ansehen wollte, endete der Bebauungszusammenhang dann unmittelbar westlich und südlich davon; die durch die südlich angrenzende offene Landschaft geprägte Wiesenfläche der Antragsteller läge auch dann im Außenbereich. Der rein rechnerische Abstand zwischen der Terrassenanlage und dem Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.Nr. ...30/1, den die Antragsteller mit 65 m angeben, ist ohne Aussagekraft; die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich ist nicht nach mathematischen Maßstäben vorzunehmen. Eine optische Verbindung besteht zwischen dem genannten Wohnhaus und der Terrassenanlage mit Sauna nicht.
62 
b) Bedenken gegen die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB auf den ehemals im Außenbereich befindlichen Grundstücksteilen bestehen nicht. Insoweit haben die Antragsteller innerhalb der Jahresfrist, die hier durch eine ordnungsgemäße Bekanntmachung und Belehrung (§ 215 Abs. 2 BauGB) in Lauf gesetzt worden ist, nur geltend gemacht, dass sie dort ihr gewünschtes Bauvorhaben verwirklichen wollen. Andere Einwendungen haben sie nicht erhoben; ihr Vortrag, sie könnten auf den Grundstücksteilen mangels nach § 201 BauGB erforderlicher Gewinnerzielungsabsicht noch nicht einmal einen Haus- bzw. Gemüsegarten zum Eigenbedarf anlegen, ist erst mit Schriftsatz vom 8.6.2016 nach Ablauf der Jahresfrist erfolgt. Die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft wäre daher nur zu beanstanden, wenn sie schlechterdings nicht das Ergebnis einer rechtmäßigen Abwägung sein könnte (zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 22.9.2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12), etwa weil sie die Eigentümerbefugnisse unverhältnismäßig einschränkte. Das ist nicht der Fall.
63 
Die Antragsteller werden durch die Festsetzung landwirtschaftlicher Flächen nicht dazu gezwungen, die bisherige Nutzung ihrer Grundstücke aufzugeben. Vielmehr enthält der Bebauungsplan das Angebot, diese Nutzung in eine landwirtschaftliche zu ändern. Dieses Angebot erfolgte vor dem Hintergrund, dass die von der Festsetzung erfassten Flächen im Geltungsbereich des Rebenaufbauplans liegen (vgl. Umweltbeitrag S. 3). Der danach mögliche Weinbau ist eine Form der Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB (s. dazu auch § 27a Abs. 3 Nr. 2 LLG).
64 
c) Aber auch die für die südlichen Grundstücksteile getroffene Festsetzung von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB stellt zwar eine besonders einschneidende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 -, BauR 1999, 608). Allerdings verlieren die Antragsteller hier allein die Bebauungsmöglichkeiten, die § 35 BauGB eröffnet. Dieser Verlust wiegt weit weniger schwer als ein Baulandentzug im Innenbereich, weil Vorhaben im Außenbereich nicht ohne weiteres zulässig sind, sondern unter dem Vorbehalt der Nichtbeeinträchtigung (§ 35 Abs. 2 BauGB) bzw. des Nichtentgegenstehens (§ 35 Abs. 1 BauGB) öffentlicher Belange stehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364 zum Planschadensrecht; Urteil des Senats vom 17.3.2015 - 5 S 1047/14 -, juris).
65 
Die von der Antragsgegnerin angeführten öffentlichen Belange sind hinreichend gewichtig, um den Verlust dieser Bebauungsmöglichkeiten nach § 35 BauGB zu rechtfertigen. Die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB ist deshalb verhältnismäßig.
66 
Als öffentliche Belange für ihre Planung benennt die Antragsgegnerin die Freihaltung der bisherigen Freifläche zum See (dazu 1), das Bodenseeleitbild (dazu 2), das Entwicklungskonzept (dazu 3), den Schutz des inseltypischen Streusiedlungscharakters (dazu 4), den Grundsatz der Eigenentwicklung (dazu 5), den Schutz des Landschaftsschutzgebiets (dazu 6) und den Gesichtspunkt einer fehlenden Eignung des Hasenhofwegs für die Erschließung weiterer Wohneinheiten (dazu 7).
67 
(1) Entscheidende Bedeutung für die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB misst die Antragsgegnerin der Freihaltung der bisherigen Freifläche zum See bei. Dies ergibt sich sowohl aus der Planbegründung, die darauf verweist, dass die bisherige Freifläche sowohl nach dem Entwicklungskonzept als auch nach dem Bodenseeleitbild freizuhalten sei (vgl. Planbegründung S. 2), als auch aus den Erwägungen in der Abwägungstabelle. Dort wird zu den Grundstücken der Antragsteller ausgeführt, ein weiteres Heranrücken von Bebauung an den See solle zukünftig unterbleiben, dies entspreche den vom Bodenseeleitbild und Landesentwicklungsplan unterstützten Zielen der Gemeinde (S. 16). Aus städtebaulichen und landschaftsplanerischen Gründen, aus Gründen der Wasserwirtschaft und des Landschaftsschutzes und Landschaftsbildes solle eine weitere bauliche Entwicklung grundsätzlich seeabgewandt erfolgen, eine Erweiterung der Bebauung, die in unmittelbarer Ufernähe stehe, sei grundsätzlich unerwünscht (S. 17).
68 
Dieses Ziel der Freihaltung der bisherigen Freifläche zum See ist als Element zur Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) ein öffentlicher Belang, den die Antragsgegnerin besonders gewichten durfte. Sie beruft sich dafür zu Recht auf den Landesentwicklungsplan 2002, der in Plansatz 6.2.4 Abs. 2 (Z) Spiegelstrich 9 als besondere regionale Entwicklungsaufgabe für den Bodenseeraum „die Lenkung der Siedlungsentwicklung innerhalb des Uferbereichs auf geeignete seeabgewandte Standorte“ vorsieht. Eine Definition des „Uferbereichs“ findet sich im Landesentwicklungsplan 2002 zwar nicht. Insoweit gilt aber nach wie vor die Bestimmung in Plansatz 3.9.15 des Landesentwicklungsplans 1983, auf dem der Landesentwicklungsplan 2002 ausdrücklich aufbaut (vgl. nur Vorwort zum Landesentwicklungsplan 2002). Danach gehört, wie oben unter I.2.e) ausgeführt, die gesamte Insel Reichenau zum Uferbereich. Zur Bestimmung der geeigneten seeabgewandten Standorte im Sinne von Plansatz 6.2.4 Abs. 2 (Z) Spiegelstrich 9 LEP 2002 ist, da es um die Siedlungsentwicklung geht, vom Siedlungsbestand auszugehen. Ein Standort, dessen Bebauung die Siedlungsentwicklung in Richtung See lenkte, indem der Siedlungsbestand in Richtung See erweitert würde, ist nicht seeabgewandt. Dies trifft auch auf die Wiesenfläche auf den Grundstücken der Antragsteller südlich ihres Wohnhauses zu. Durch ihre Bebauung würde der Siedlungsbestand weiter an den Bodensee heranrücken. Die Tatsache, dass das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.Nr. ...30/1 und die Terrassenanlage des Wohnhauses Hasenhof 5 bereits jetzt näher am See liegen als der Gebäudebestand auf den Grundstücken der Antragsteller, ändert daran nichts. Die Wiesenfläche nimmt, wie ausgeführt, an dem bestehenden Bebauungszusammenhang nicht teil. Im Übrigen wäre die von den Antragstellern gewünschte Bebauung in besonderem Maße als Erweiterung des Siedlungsbestands wahrnehmbar, weil sie entlang des Wegs Hasenhof die einzige Bebauung in zweiter Reihe darstellen würde.
69 
Dahinstehen kann, ob es sich bei dem 9. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 (Z) der formellen Kennzeichnung entsprechend tatsächlich um ein Ziel der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG handelt oder nach seinem allein maßgeblichen materiellen Gehalt (BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54) nur um einen Grundsatz der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG, der definitionsgemäß in der Abwägung zu berücksichtigen ist. Die Antragsgegnerin hat ihn - im Ergebnis in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 24.5.2006 - 8 S 1367/05 - (VBlBW 2007, 182) - als Belang in der Abwägung und damit der Sache nach als Grundsatz der Raumordnung behandelt (zur Möglichkeit der Umdeutung s. Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, Kommentar, 2010, § 3 Rn. 22 und 26 ff.). Sie hat ihm aber wegen der inhaltlichen Übereinstimmung mit ihren eigenen planerischen Zielen vollumfänglich Rechnung getragen. Daher wäre der Bebauungsplan, selbst wenn es sich bei der Aussage im 9. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 (Z) um ein Ziel der Raumordnung handelte, an dieses angepasst (§ 1 Abs. 4 BauGB).
70 
Der Einwand der Antragsteller, hier finde eine unzulässige Doppelberücksichtigung raumordnerischer Ziele statt, geht fehl. Stellte die Aussage ein Ziel der Raumordnung dar, enthielte sie eine verbindliche Vorgabe (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG). Weitere Bebauung gerade auf den Grundstücken der Antragsteller hätte allein deshalb nicht zugelassen werden können; die dennoch erfolgte Abwägung der Antragsgegnerin wäre dann gegenstandslos.
71 
(2) Es begegnet auch keinen Bedenken, dass das Bodenseeleitbild von 1994 als Unterstützung der Ziele der Gemeinde gerade auch hinsichtlich der Freihaltung der Freifläche zum See in der Abwägung berücksichtigt worden ist (vgl. etwa Abwägungstabelle S. 16). Zwar handelt es sich beim Bodenseeleitbild nicht um einen auf einer Rechtsgrundlage des Umweltrechts geschaffenen Umweltplan im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB (vgl. dazu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 Rn. 154a). Der Katalog städtebaulicher Belange in § 1 Abs. 6 BauGB ist jedoch nicht abschließend. Das Bodenseeleitbild ist von der Internationalen Bodenseekonferenz (IBK) mit den Mitgliedern Baden-Württemberg, Schaffhausen, Zürich, Thurgau, St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Liechtenstein, Vorarlberg und Bayern im Jahr 1994 beschlossen worden und in seinen Grundsätzen im Jahr 2008 nochmals bestätigt worden (vgl. Präambel des Leitbilds der Internationalen Bodensee Konferenz (IBK) vom 27.6.2008). Die Kongruenz einer Planung mit bodenbezogenen Zielen einer internationalen Konferenz kann ohne weiteres als öffentlicher Belang berücksichtigt werden.
72 
(3) Die Ergebnisse des vom Gemeinderat beschlossenen Konzepts zur Siedlungsentwicklung, die in der Planbegründung allgemein und auszugsweise für den Planbereich dargestellt sind (S. 5 ff., s. dazu auch oben I.2.d), waren gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB bei der Abwägung zu berücksichtigen. Auf das Vorbringen der Antragsteller, die Vorgaben des Entwicklungskonzepts würden bei der Überplanung des Gebiets „Hotel Obere Rheinstraße“ in der Nachbarschaft des Plangebiets nicht eingehalten, kommt es nicht an. Zwar büßt ein Entwicklungskonzept, dessen Vorgaben nicht beachtet werden, seine Steuerungskraft ein (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402) und damit auch seine Bedeutung in der Abwägung. Der angeführte Bebauungsplan „Hotel Obere Rheinstraße“ ist jedoch noch nicht beschlossen worden; selbst die öffentliche Auslegung des Planentwurfs hat erst im Mai 2016, also zeitlich weit nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 28.4.2014, begonnen.
73 
(4) Den inseltypischen Streusiedlungscharakter kann die Antragsgegnerin für die Festsetzung der von Bebauung freizuhaltenden Fläche auf den Grundstücken der Antragsteller nicht ins Feld führen (s. oben I.2.f).
74 
Dass sie diesen Gesichtspunkt dennoch als öffentlichen Belang für ihre Planung gewichtet hat, ist ein sonstiger Mangel im Abwägungsvorgang. Dieser ist aber nicht erheblich, weil er ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). Denn es sind konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar, dass bei Vermeidung des Fehlers die gleiche Entscheidung getroffen worden wäre. Die Antragsgegnerin hat deutlich gemacht, dass auf den Grundstücken der Antragsteller in jedem Fall keine weitere Bebauung in Richtung See erfolgen soll (s. oben I.2.b).
75 
(5) Soweit die Antragsgegnerin als öffentlichen Belang auch ansieht, dass städtebaulich und raumordnerisch nur die „Eigenentwicklung“ angestrebt werde, ist dies nicht zu beanstanden. Dazu ist allerdings zunächst klarzustellen, dass die Gemeinde Reichenau nicht zu den Gemeinden gehört, die im Regionalplan als „Gemeinden mit Eigenentwicklung“ ausgewiesen sind (vgl. RP 2000 Plansatz 2.5.1 (Z); s. auch LEP 2002 Plansatz 3.1.5 (Z)). Jedoch heißt es bei der Begründung des Plansatzes 2.2.3 (G) im Regionalplan 2000 zur seeabgewandten Siedlungsentwicklung im Entwicklungsachsenabschnitt Radolfzell-Konstanz: „Die Gemeinde Reichenau hat im Inselbereich nur Flächenreserven für den Eigenbedarf“. Vor diesem Hintergrund lässt es keinen Fehler erkennen, dass die Antragsgegnerin die angestrebte Beschränkung der Siedlungstätigkeit als öffentlichen Belang in die Abwägung eingestellt und ihm deutliches Gewicht beigemessen hat. Dies gilt umso mehr, als die Steuerung der Siedlungstätigkeit auf dem Gebiet der Antragsgegnerin in dem Sinne, dass Ansiedlungen auf der Insel Reichenau beschränkt und auf das Festland der Gemeinde Reichenau gelenkt werden sollen, auch insoweit den Zielen des Regionalplans entspricht, als dieser die Ausformung der Entwicklungsachse Konstanz – Radolfzell als Siedlungsbereich auf dem Festland der Gemeinde Reichenau, nicht aber auf der Insel Reichenau vorsieht (RP 2000 Plansatz 2.3.1 (Z)).
76 
(6) Der in der Antragserwiderung von der Antragsgegnerin angeführte Ge-sichtspunkt, es solle die Wertigkeit des Landschaftsschutzgebiets dadurch erhalten werden, dass unmittelbar angrenzend keine verdichtete Wohnbebauung zugelassen werde, findet sich in den Materialien zum Bebauungsplan zwar in dieser Form nicht. Allerdings wird in der Abwägungstabelle als Begründung für die Ablehnung einer Erweiterung der Bebauung auf den Grundstücken der Antragsteller in Richtung See auch der Landschaftsschutz angeführt (Abwägungstabelle S. 17). Dem dient die Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets, das unter anderem den Bereich südlich des Bebauungsplangebiets bis zum Bodenseeufer erfasst, durch die Landschaftsschutzverordnung „Insel Reichenau“ des Landratsamts Konstanz vom 20.3.1954, zuletzt geändert am 1.10.2009. Insoweit kann der Schutz des Landschaftsschutzgebiets hier daher auch als öffentlicher Belang für die Planung ins Feld geführt werden.
77 
(7) Die Antragsgegnerin durfte auch die bestehende beengte Erschließungssituation am Weg Hasenhof berücksichtigen, bei der sie bereits heute Probleme etwa bei der Müllabfuhr konstatiert hat, die nicht durch die Zulassung weiterer Gebäude verschärft werden sollen (Planbegründung VI.1 S. 9; s. auch Abwägungstabelle S. 20). Besonderes Gewicht kommt diesem Gesichtspunkt allerdings nicht zu. Die Antragsteller führen zu Recht an, dass die Erschließung zusätzlicher Gebäude ohne weiteres durch entsprechende bauplanerische Festsetzungen, gegebenenfalls in Verbindung mit straßenverkehrsrechtlichen Regelungen, gesichert werden könnte.
78 
Diese öffentlichen Belange sind in ihrer Gesamtschau hinreichend gewichtig, um das gegenläufige Interesse der Antragsteller an der weiteren baulichen Nutzung ihrer Grundstücke zu überwiegen und den Entzug der sich nach § 35 BauGB ergebenden Bebauungsmöglichkeiten zu rechtfertigen. Dies gilt angesichts der hohen Bedeutung des Belangs der auch raumordnerisch gewollten Freihaltung der Freifläche zum See auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Schutz der Siedlungsstruktur im Bereich der Grundstücke der Antragsteller nicht für die Planung streitet.
79 
d) Schließlich sind entgegen der Auffassung der Antragsteller auch die Festsetzungen für die zulässige Bebauung der nördlichen, als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Teile ihrer Grundstücke nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplan räumt ihnen die Möglichkeit ein, ihr Wohnhaus auf eine mehr als doppelt so große Grundfläche zu erweitern, nämlich von ca. 15 m x 8 m = 120 m² auf 22 m x 14 m = 308 m². Von der von ihnen behaupteten Geringfügigkeit der Erweiterung des Baufensters kann daher nicht die Rede sein. Ihr Hinweis auf die Größe ihrer Grundstücke verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, Baufenster in Relation zu der jeweiligen Grundstücksgröße auszuweisen. Im Übrigen weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass den Antragstellern das größte Baufenster im ganzen Plangebiet und auch die am weitesten gehenden Erweiterungsmöglichkeiten zugebilligt worden sind (s. Abwägungstabelle S. 20 f.).
C.
80 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
81 
Beschluss vom 14. Juni 2016
82 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird endgültig auf 40.000,-- EUR festgesetzt (§ 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG).
83 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die fernstraßenrechtliche Planfeststellung der Freien Hansestadt Bremen für den Neubau des einen Wesertunnel umfassenden 4. Bauabschnitts der Bundesautobahn A 281.

I.

2

1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von zwei südlich der Weser gelegenen, mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken. Sie wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Juni 2010 über den Neubau des 4. Bauabschnitts der Bundesautobahn A 281. Dieser soll eine Verbindung zwischen den nordöstlich und südwestlich der Stadt Bremen verlaufenden Bundesautobahnen A 27 und A 1 herstellen; er beginnt mit der Anbindung des bereits in Verkehr stehenden 1. Bauabschnitts an der Anschlussstelle Bremen-Gröpelingen nördlich der Weser und endet auf der südlichen Weserseite mit der Anbindung an den Bauabschnitt an der Anschlussstelle Bremen-Strom. Die Weserquerung soll im Wege eines Tunnels erfolgen, der im sogenannten Einschwimm- und Absenkverfahren gebaut werden soll. Infolge der Entscheidung für dieses Verfahren müssen auf der südlichen Weserseite sechs Wohnhäuser, darunter die der Beschwerdeführer, abgerissen werden.

3

2. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit den angegriffenen Urteilen die im Wesentlichen auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klagen der Beschwerdeführer ab.

4

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leide mit Blick auf die Auswahl der Tunnelvariante Absenktunnel anstelle eines Bohrtunnels an einem offensichtlichen Abwägungsmangel. Die Planfeststellungsbehörde habe das Interesse der Beschwerdeführer am Erhalt der in ihrem Eigentum stehenden Gebäude, deren Abbruch nur beim Absenktunnel notwendig sei, verkannt beziehungsweise fehlgewichtet.

5

Dieser offensichtliche Abwägungsmangel führe gleichwohl nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, weil er auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen sei (Hinweis auf § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG der mittlerweile außer Kraft getretenen Fassung vom 28. Juni 2007 ). Ergebnisrelevanz in diesem Sinne liege vor, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit bestehe, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Ausgehend davon liege hier kein ergebnisrelevanter Abwägungsmangel vor. Bei realistischer Beurteilung der maßgeblichen Erwägungen der Planfeststellungsbehörde sei auszuschließen, dass bei zutreffender Berücksichtigung des privaten Interesses am Fortbestand der Wohngebäude die Auswahlentscheidung zugunsten des Bohrtunnels ausgefallen wäre. Die Planfeststellungsbehörde messe dem Aspekt niedriger Investitions- und Betriebskosten des Tunnels unabhängig von der Art der Finanzierung grundlegende Bedeutung bei. Im Hinblick auf die Mehrkosten eines Bohrtunnels werde die Variante Absenktunnel als "alternativlos" bezeichnet. Es könne deshalb nicht zweifelhaft sein, dass die Planfeststellungsbehörde auch bei fehlerfreier Berücksichtigung des privaten Interesses am Erhalt der Wohngebäude an der Auswahl des Absenktunnels festgehalten hätte, zumal der Umstand, dass diese Auswahlentscheidung den Abbruch von sechs Wohngebäuden zur Folge habe und dies einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Betroffenen darstelle, als solcher nicht übersehen worden sei.

6

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 14 GG.

7

Ihr Eigentumsgrundrecht sei im Planfeststellungsbeschluss nicht in die planerische Abwägung einbezogen worden. Dieser Abwägungsausfall führe zu einer Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 14 GG und könne nicht mangels Ergebnisrelevanz als unerheblich im Sinne von § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. ausgelegt werden. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. erfordere, die Vorschrift im Falle einer Eigentumsverletzung nicht anzuwenden. Dies gelte in besonderem Maße für Enteignungen nach Art. 14 Abs. 3 GG. Ansonsten würde die besondere Bedeutung des Eigentumsgrundrechts in der planerischen Abwägung seiner wesentlichen Geltung beraubt und faktisch leerlaufen.

8

4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen das Bundesverwaltungsgericht und der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr der Freien Hansestadt Bremen.

II.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung des Eigentumsgrundrechts der Beschwerdeführer geboten. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

10

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG.

11

1. Mit der in Art. 14 Abs. 3 GG geregelten Enteignung greift der Staat auf das Eigentum des Einzelnen zu. Sie ist darauf gerichtet, konkrete Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind, zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben vollständig oder teilweise zu entziehen (vgl. BVerfGE 100, 226 <240>; 104, 1 <10>; 134, 242 <289 Rn. 161>).

12

Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss entzieht den Beschwerdeführern zwar nicht schon selbst eine konkrete Rechtsposition, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt ist. Gleiches gilt für das den Planfeststellungsbeschluss im Ergebnis bestätigende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses sind jedoch beide an Art. 14 Abs. 3 GG zu messen (vgl. BVerfGE 95, 1 <21 f.>; 134, 242 <332 Rn. 272>; BVerfGK 10, 288 <290 f.>). Denn nach dem Planfeststellungsbeschluss sollen unter anderem die Grundstücke der Beschwerdeführer für das Planvorhaben in Anspruch genommen werden. Diese Regelungen sind nach § 19 Abs. 1 Satz 3 FStrG für die Enteignungsbehörde bindend. Der Planfeststellungsbeschluss entscheidet damit abschließend und für das weitere Verfahren verbindlich über die Zulässigkeit der Enteignung der Grundstücke der Beschwerdeführer.

13

2. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und der Planfeststellungsbeschluss verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht aus Art. 14 GG, auch nicht in der darin enthaltenen Garantie effektiven Rechtsschutzes, soweit sie auf einer fachplanungsrechtlichen Fehlerunbeachtlichkeitsregel beruhen.

14

a) Nach Art. 14 Abs. 3 GG ist eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Enteignung ist regelmäßig ein schwerer Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Eigentum. Nur eine in jeder Hinsicht verhältnismäßige Enteignung muss der Eigentümer zum gemeinen Wohl hinnehmen (vgl. BVerfGE 134, 242 <290 Rn. 166>).

15

Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes stellt ein wesentliches Element der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dar (vgl. BVerfGE 45, 297 <322>). Von einer Enteignung Betroffene haben einen Anspruch darauf, dass letztlich durch ein Gericht geprüft und entschieden wird, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Enteignung in ihrem Fall vorliegen. Die rechtsprechende Gewalt muss die Enteignung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und dabei insbesondere auch ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen (vgl. BVerfGE 45, 297 <322>; 74, 264 <282 f.>). Erforderlich ist eine individuelle Prüfung, ob die Enteignung gegenüber den einzelnen Betroffenen dem Grunde und dem Umfang nach berechtigt ist. Die Überprüfung muss den Anforderungen an eine effektive gerichtliche Kontrolle genügen, wie sie auch durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert wird (vgl. dazu BVerfGE 129, 1 <20> m. w. N.). Der Rechtsschutz darf nicht durch die Ausgestaltung des zur Enteignung führenden Verwaltungsverfahrens unmöglich gemacht, unzumutbar erschwert oder faktisch entwertet werden (vgl. BVerfGE 134, 242 <299 Rn. 190 f.>).

16

b) Gemessen an diesem Maßstab sind weder § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG in der mittlerweile außer Kraft getretenen Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl I S. 1206) noch dessen Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht verfassungsrechtlich zu beanstanden.

17

aa) Nach § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

18

Die Bestimmung geht auf die ab dem 24. Dezember 1993 geltende gleichlautende Vorgängerregelung in § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG zurück. Dieser nachgebildet wurde die allgemein für das Planfeststellungsverfahren in Kraft gesetzte wortgleiche Regelung des § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG, in die § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. durch das Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren vom 31. Mai 2013 (BGBl I S. 1388) zwischenzeitlich überführt worden ist. Vorläufer dieser Vorschriften war der ab dem 1. August 1979 im Bauplanungsrecht geltende § 155b Abs. 2 Satz 2 BBauG, der wiederum heute seine Entsprechung in § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB findet.

19

bb) Alle diese Bestimmungen zur teilweisen Unbeachtlichkeit von Abwägungsfehlern dienen dem Grundsatz der Planerhaltung (Hoppe, in: Abwägung im Recht, S. 133 ff.; BVerwGE 112, 140 <165>; 120, 276 <283>; 121, 72 <80>). Es liegt zunächst im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die gerade bei Infrastrukturvorhaben häufig in Konflikt geratenden Interessen der Allgemeinheit an einer zügigen und ressourcenschonenden Umsetzung dieser Vorhaben auf der einen und jene an einem effektiven Rechtsschutz des dadurch in seinen Rechten betroffenen Einzelnen auf der anderen Seite zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Dabei ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber es in den genannten Bestimmungen verhindert, dass jeglicher Fehler zur Aufhebung einer Planungsentscheidung führt und dies, wie im Falle des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F., vielmehr auf Abwägungsmängel beschränkt wird, die offensichtlich und für das Ergebnis von Einfluss gewesen sind. Gerade bei Planungsverfahren besteht ein erhebliches und berechtigtes öffentliches Interesse daran, dass diese regelmäßig zeit- und ressourcenaufwendigen Verfahren nicht wegen Mängeln aufgehoben und neu durchgeführt werden müssen, die auf das Ergebnis erkennbar keinen Einfluss gehabt haben. Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber dem Anspruch der Betroffenen auf Wahrung ihrer Rechte und insbesondere auf einen effektiven Rechtsschutz im Falle der Beeinträchtigung dieser Rechte Rechnung zu tragen. Der Bürger muss auch bei dem Gemeinwohl dienenden Vorhaben Einschränkungen oder gar, wie im Fall der Enteignung, den Entzug seiner Rechte nur hinnehmen, wenn die Beeinträchtigungen rechtmäßig sind und er dies vor Gericht in einem Verfahren nachprüfen lassen kann, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen an effektiven Rechtsschutz (vgl. dazu BVerfGE 129, 1 <20 ff.>) genügt.

20

Für die im Ausgangsverfahren in Streit stehende Fallgruppe der Abwägungsmängel hat der Gesetzgeber mit § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. eine Regelung geschaffen, die dem öffentlichen Interesse an der Planerhaltung in begrenztem Umfang Vorrang einräumt, weil danach nur offensichtliche Mängel erheblich sind und zudem nur solche, die auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Die berechtigten Rechtsschutzbelange der Planbetroffenen, an einem effektiven Schutz etwa ihres Eigentums, werden dadurch nicht unangemessen zurückgesetzt. Denn nur die letztlich für das Ergebnis ohne Einfluss gebliebenen Abwägungsfehler werden für unbeachtlich erklärt. Die Hinnahme einer im Ergebnis erkennbar die Rechte der Planbetroffenen verletzenden Abwägungsentscheidung wird ihnen nicht zugemutet. Zwar sind planerische Entscheidungen ähnlich wie Ermessensakte notwendig und insoweit verfassungsrechtlich hinnehmbar (vgl. BVerfGE 129, 1 <21 f.>) nur einer begrenzten gerichtlichen Ergebniskontrolle zugänglich, weshalb die Einhaltung der rechtsstaatlichen Grundsätze einer fehlerfreien Planungsentscheidung (jeweils grundlegend BVerwGE 34, 301 <308 ff.>; 48, 56 <59>) wie die Richtigkeitsgewähr von Verfahren im Allgemeinen (vgl. Schneider, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts Bd. II, § 28 Rn. 1) für eine rechtsstaatlich nicht zu beanstandende und auch in der Sache vertretbare Planung bürgt. Soweit das Gesetz auf die Sanktionierung von Abwägungsfehlern verzichtet, schränkt es diese Richtigkeitsgewähr ein. Der Gesetzgeber hält sich mit § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. gleichwohl im Rahmen seines Gestaltungsspielraums, weil er das Ziel der Planerhaltung als gewichtig einschätzen durfte und weil er die Fehlertoleranz auf für das Ergebnis letztlich nicht kausale Abwägungsmängel beschränkt hat. Die mit der Zurücknahme der gerichtlichen Prüfungsdichte gegenüber planerischen Abwägungsentscheidungen verbundene teilweise Einschränkung der Effektivität des Rechtsschutzes verlangt allerdings eine zurückhaltende Auslegung und Anwendung des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F., die der Rechtsschutzgarantie angemessen Rechnung trägt. Ausgehend hiervon besteht kein Grund, die Fehlerunbeachtlichkeitsregel des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. nicht auch auf Abwägungsmängel anzuwenden, bei denen es um die Berücksichtigung von Grundrechtsbelangen der Planbetroffenen geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 -, NJW 1982, S. 591; Urteil vom 28. Februar 1996 - BVerwG 4 A 27.95 -, juris ; Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 16.03 -, juris ; Beschluss vom 3. März 2005 - BVerwG 7 B 151.04 -, juris ).

21

cc) Das Bundesverwaltungsgericht versteht die Kausalitätsklausel in der Fehlerunbeachtlichkeitsregel des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. und in seinen Vorgängerbestimmungen ebenso wie in vergleichbaren Vorschriften anderer Fachplanungsgesetze sowie in der Generalnorm des § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG seit langem in einer die Planerhaltung fördernder Weise. Ergebnisrelevanz liegt danach erst dann vor, "wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht" (so die hier angegriffenen Entscheidungen Rn. 68 sowie BVerwGE 100, 370 <379>; BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - BVerwG 9 B 29/14 -, juris Rn. 7; Urteil vom 19. Februar 2015 - BVerwG 7 C 10/12 -, juris Rn. 44).

22

Dem liegt eine vom Bundesverfassungsgericht zunächst grundsätzlich hinzunehmende Auslegung des Fachrechts durch die in erster Linie dazu berufenen Fachgerichte zugrunde (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Sie ist allerdings darauf zu prüfen, ob bei der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht die besondere Bedeutung der Grundrechte und der Rechtsschutzgarantie grundsätzlich verkannt worden ist. Dies ist nicht der Fall. Es liegt jedoch auf der Hand, dass die Formel von der "konkreten Möglichkeit einer anderen Entscheidung" der Fehlerunbeachtlichkeitsregel des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. einen weiteren Anwendungsbereich verschafft, als wenn die Erheblichkeit des Abwägungsfehlers bereits angenommen würde, wenn bei dessen Vermeidung ein anderes Ergebnis nicht ausgeschlossen werden kann. Eine schlechthin unvertretbare Auslegung des Gesetzes kommt in dem Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht zum Ausdruck, wenn man den Wortlaut der Vorschrift und deren Zielsetzung des Grundsatzes der Planerhaltung berücksichtigt.

23

Das planerhaltungsfreundliche Verständnis der Unbeachtlichkeitsklausel für Abwägungsfehler in § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. durch das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht grundsätzlich die aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz der durch die Planung in ihrem Eigentum Betroffenen, solange die zentrale Aussage dieser Fehlerunbeachtlichkeitsklausel gewahrt bleibt, wonach erkennbar sein muss, dass ein offensichtlicher Abwägungsfehler ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist. Die Frage, wie die konkrete Möglichkeit der Kausalität eines Fehlers für das Abwägungsergebnis ausgeschlossen werden kann, wird bei Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht hierfür aufgestellten Grundsätze letztlich vielfach eine Frage des Einzelfalls sein. Dabei müssen die Gerichte mit Rücksicht auf das aus Art. 14 Abs. 1 GG folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes jedoch stets dem Umstand Rechnung tragen, dass die Anwendung der Fehlerunbeachtlichkeitsregel umso mehr den Rechtsschutz der Betroffenen einschränkt, je weniger gewiss die Unerheblichkeit eines festgestellten Abwägungsfehlers für das Abwägungsergebnis ist. Die Annahme der Unerheblichkeit eines Abwägungsfehlers auf das Abwägungsergebnis wäre jedenfalls verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar, wenn die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden könnte, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde setzte. Das wäre mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht mehr vereinbar, weil das Gericht damit seine Rolle als kontrollierende unabhängige Instanz aufgeben und sich an die Stelle der Planfeststellungsbehörde setzen würde. Die Annahme, dass bei Vermeidung des Abwägungsfehlers keine andere Abwägungsentscheidung ergangen wäre, ist danach nur solange noch gerechtfertigt, solange konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Es genügt hingegen regelmäßig nicht, wenn sich aus den Akten oder sonstigen Erkenntnissen des Gerichts lediglich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Planfeststellungsbehörde bei Vermeidung des Mangels eine andere Entscheidung getroffen hätte. Denn allein das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine andere Entscheidung lässt grundsätzlich keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zu, welches Planungsergebnis ohne den Fehler zustande gekommen wäre.

24

dd) Gemessen hieran erweisen sich die angegriffenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts als noch verfassungsgemäß.

25

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich nur die Frage aufgeworfen, ob sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Planfeststellungsbehörde ohne den Abwägungsmangel zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt wäre. In der Sache hat es seine Annahme von der Fehlerunerheblichkeit jedoch auf dafür sprechende konkrete Anhaltspunkte im Planfeststellungsbeschluss gestützt.

26

Das Bundesverwaltungsgericht hat in den angegriffenen Urteilen festgestellt, dass bei der konkreten fachplanerischen Abwägung im Planfeststellungsbeschluss "eine konkrete Abwägung zwischen den gerade für den Absenktunnel sprechenden Gemeinwohlbelangen und dem gegenläufigen Interesse am Fortbestand der Wohngebäude… nicht erfolgt" sei. Hierin hat das Bundesverwaltungsgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise mit Rücksicht auf die besondere Bedeutung der hier betroffenen Eigentumsrechte einen offensichtlichen Abwägungsmangel gesehen. Die Anhaltspunkte, derentwegen das Gericht dann jedoch die Erheblichkeit dieses Mangels für das Abwägungsergebnis verneint hat, haben hinreichenden Niederschlag im Planfeststellungsbeschluss gefunden und tragen die Fehlerkausalitätserwägungen des Gerichts in noch ausreichendem Maße. Die Bedeutung des für die Wahl der Absenktunnelvariante maßgeblichen Kostenaspekts dominiert nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde eindeutig. Dass eine Planfeststellungsbehörde den unterschiedlichen Kosten bei der Wahl zwischen verschiedenen Ausführungsvarianten eines Vorhabens je nach Größenordnung der Differenz ein erhebliches Gewicht bei der Abwägung zukommen lassen kann, entspricht - worauf in den angegriffenen Entscheidungen verwiesen wird - der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ist für sich genommen von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht zeigt aber auch im Einzelnen auf, dass sich die Planfeststellungsbehörde in dem ebenfalls angegriffenen Planfeststellungsbeschluss an verschiedenen Stellen dezidiert damit befasst hat, dass bei der Wahl der Absenktunnelvariante "sechs Wohnhäuser abgerissen werden" müssten und dass dies einen "sehr großen Eingriff in die Rechte der Betroffenen" bedeute. Die Belastung der Grundstückseigentümer war der Planfeststellungsbehörde bei ihrer Planfeststellungsentscheidung damit ohne Zweifel bekannt und bewusst. Bei dieser Sachlage bewegt sich das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Annahme, die genannten Fundstellen im Planfeststellungsbeschluss belegten hinreichend deutlich, dass die Planfeststellungbehörde auch bei zutreffender und an richtiger Stelle explizit dargelegter Abwägung mit den Interessen der Hauseigentümer der Absenktunnelvariante den Vorzug gegeben hätte, im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen. Damit setzt es nicht seine Abwägungsentscheidung an die der Planfeststellungsbehörde.

27

c) Da die Einschränkung der fachgerichtlichen Kontrolle von Abwägungsmängeln in § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, ist im Ergebnis auch der Kontrollumfang der verfassungsgerichtlichen Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses entsprechend begrenzt. Mit der Bestätigung der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen als verfassungsgemäß bedarf daher der Planfeststellungsbeschluss hier keiner eigenen verfassungsgerichtlichen Überprüfung mehr.

28

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das landwirtschaftliche Nebengebäude, das nunmehr in eine gewerbliche Lagerhalle umgenutzt werden soll, im Außenbereich liegt. Sodann hat es entscheidungstragend zum einen darauf abgestellt, dass das streitgegenständliche Gebäude nicht vor mehr als sieben Jahren i. S. v. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d BauGB zulässigerweise errichtet wurde. Zum anderen sei die Voraussetzung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e BauGB nicht erfüllt, da das Gebäude in keinem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs stehe. Abgesehen davon, dass der Vortrag des Klägers, die Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d BauGB sei wegen der Krankheit seines Sohnes „teleologisch zu reduzieren“, wegen der Grundstücksbezogenheit des Baurechts von vornherein neben der Sache liegt, greift der Kläger im Zulassungsantrag den selbstständig tragenden Entscheidungsgrund des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig an, dass das Gebäude in keinem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle i. S. v. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e stehe. Sein diesbezüglicher Vortrag, das Verwaltungsgericht habe die im Rahmen des Augenscheinstermins getroffenen Feststellungen zur vorhandenen Bebauung im Hinblick auf die Prüfung des Vorliegens eines räumlich-funktionalen Zusammenhangs des Gebäudes mit der Hofstelle falsch gewichtet, da es bei dieser Prüfung den dargelegten Betriebsentwicklungs- und Aussiedlungsplan nicht hinreichend gewürdigt habe, ist bereits in sich unschlüssig. Denn es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, wie eine künftige Aussiedlung des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers mit der nunmehr beantragten Nutzungsänderung in eine gewerbliche Lagerhalle in Einklang zu bringen sein könnte. Abgesehen davon greift er mit diesem Vortrag nicht die vom Verwaltungsgericht als entscheidungserheblich angesehene Feststellung an, dass sich nach den eigenen Angaben des Klägers die Hofstelle im Ort bei der Kirche befinde und das Nebengebäude hiervon etwa 700 m Luftlinie entfernt sei. Zutreffend stellt das Verwaltungsgericht insoweit fest, dass unter diesen Umständen die Annahme eines räumlich-funktionalen Zusammenhangs i. S. v. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e BauGB ausgeschlossen ist, zumal besondere Umstände, die diesen erheblichen Abstand gegebenenfalls in irgendeiner Weise kompensieren könnten, nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich seien.

Der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht gewürdigt, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis Buchst. c BauGB erfüllt seien, geht bereits deshalb ins Leere, weil alle Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 kumulativ vorliegen müssen.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt. Bei der genannten Entfernung der Hofstelle von 700 m zu dem streitgegenständlichen Nebengebäude hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf eine Besichtigung der Hofstelle verzichtet. Abgesehen davon, dass der Kläger ohnehin keinen Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), hat er auch keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden.

(2) Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben zu eröffnen:

1.
Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater sowie
2.
Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.
Sonstigein professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sollen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen.

(3) Die elektronische Zustellung an die in Absatz 2 Genannten wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist. Für die Übermittlung ist der vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden. Stellt das Gericht keinen strukturierten Datensatz zur Verfügung, so ist dem Gericht das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument (§ 130a) zu übermitteln.

(4) An andere als die in Absatz 2 Genannten kann ein elektronisches Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermittlungsweg als erteilt. Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen. Ein elektronisches Dokument gilt am dritten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.


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Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. November 2013 wird der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 26. Februar 2013 abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat Erfolg.

2

1. Gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen im Hinblick auf die Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist keine Bedenken.

3

Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die Begründung ist, sofern sie – wie hier – nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen und muss unter anderem einen bestimmten Antrag enthalten (§ 146 Abs. 4 Sätze 2 und 3 VwGO).

4

Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2013 wurde dem Beigeladenen am 3. Dezember 2013 zugestellt, so dass die Beschwerdebegründungsfrist am 3. Januar 2014 ablief. Bereits am 19. Dezember 2013 lag dem Oberverwaltungsgericht indes laut hier geführter Dokumentenliste ein fehlerhaft an das Verwaltungsgericht adressiertes Schreiben des Beigeladenen vom gleichen Tag vor, das trotz seiner teilweise missverständlichen Ausführungen zu § 80 Abs. 7 VwGO die Voraussetzungen erfüllt, die an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung zu stellen sind. So wird auf Seite 1 des vorgenannten Schriftsatzes ausdrücklich Bezug auf das von dem Beigeladenen „eingelegte Rechtsmittel der Beschwerde“ genommen, sodann darauf verwiesen, dass diese nunmehr wie folgt begründet werde (Seite 2) und schließlich auf das laufende „Beschwerdeverfahren“ verwiesen (Seite 3). Ferner zeigt der Beigeladene im Einzelnen auf, in welchen Punkten die erstinstanzlichen Feststellungen aus seiner Sicht nicht tragfähig sind.

5

2. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (vgl. zum Prüfungsumfang § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen es, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den von der Antragstellerin begehrten vorläufigen Rechtsschutz abzulehnen.

6

Allerdings steht dem Begehren der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht entgegen, dass die Biogasanlage mittlerweile offenbar bereits errichtet bzw. zumindest weitgehend fertiggestellt worden ist. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass für einen einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht, sofern das beanstandete Bauwerk im Wesentlichen erstellt worden ist, gilt dies in vollem Umfang jedoch nur, wenn die geltend gemachte Beeinträchtigung gerade vom Bauwerk selbst ausgeht. Da sich der Regelungsgehalt einer Baugenehmigung aber nicht auf die Errichtung des Bauwerks selbst beschränkt, sondern darüber hinaus deren bestimmungsgemäße Nutzung umfasst, ist vorläufiger Rechtsschutz grundsätzlich auch dann zu gewähren, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung gerade und vorrangig durch die Nutzung eintritt bzw. eintreten kann. Dies ist hier der Fall. Nicht die Biogasanlage als Baukörper, sondern ihre Nutzung lässt eine Beeinträchtigung von Rechten der Antragstellerin nicht als ausgeschlossen erscheinen.

7

Der Senat kommt jedoch aufgrund der von ihm zu treffenden Interessenabwägung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zu dem Ergebnis, dass das in § 212a BauGB und § 71 Abs. 4 Satz 2 Landesbauordnung – LBauO – zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Baugenehmigung und der darin gleichzeitig enthaltenen Ersatzvornahme des gemeindlichen Einvernehmens (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 1 LBauO) das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt. Denn es spricht nach dem bisherigen Sach- und Streitstand alles dafür, dass der Widerspruch (bzw. eine anschließende Anfechtungsklage) der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 26. Februar 2013 keinen Erfolg haben wird.

8

Anders als das Verwaltungsgericht meint, verletzt die auf § 70 LBauO beruhende Baugenehmigung die Antragstellerin nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen aus § 36 BaugesetzbuchBauGB –.

9

Die in § 36 BauGB verankerte Mitwirkungsbefugnis der Gemeinde ist Ausdruck ihrer in § 2 BauGB einfachgesetzlich und über Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Planungshoheit. Dort wo sie selbst noch nicht geplant hat, ist sie im Genehmigungsverfahren an der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens mitentscheidend beteiligt (BVerwG, Urteil vom 19. August 2004 – 4 C 16/03 –, NVwZ 2005, 83). Daraus folgt, dass sie einen Anspruch auf Einhaltung der für ein Vorhaben maßgebenden planungsrechtlichen Vorschriften der §§ 31, 33 bis 35 BauGB hat und deren Voraussetzungen bei versagtem Einvernehmen auf ihren Rechtsbehelf in vollem Umfang nachzuprüfen sind (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. März 2006 – 1 A 10884/05.OVG –, juris). Die Gemeinde kann insbesondere einwenden, dass ein Vorhaben beispielsweise nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist oder öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen oder beeinträchtigt werden.

10

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist derzeit davon auszugehen, dass die genehmigte Biogasanlage nicht gegen § 35 BauGB verstößt, der vorliegend zur Anwendung kommt.

11

Planungsrechtlich ist die Biogasanlage, deren Standort ca. 150 m östlich der Hofstelle des Beigeladenen im Außenbereich liegt, nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nr. 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nr. 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient. Weiterhin ist unter anderem erforderlich, dass das Vorhaben in einem räumlich-funktionalem Zusammenhang mit dem Betrieb steht (Buchst. a), die Biomasse überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahegelegenen Betrieben nach den Nrn. 1, 2 oder 4 stammt (Buchst. b) und je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben wird (Buchst. c). Diese Voraussetzungen hat der Antragsgegner nach derzeitigem Sachstand zu Recht bejaht.

12

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist es bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unerheblich, dass die Hofstelle des Beigeladenen nach dem zu den Verwaltungsunterlagen gereichten Kartenmaterial planungsrechtlich im Innenbereich liegen dürfte. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass weder der Gesetzeswortlaut des § 35 Abs. 1 BauGB noch die Gesetzgebungsmaterialien (BT–Drucks. 15/2250) eindeutig in dem Sinn zu verstehen sind, dass auch die Hofstelle bzw. der Betriebsstandort im Außenbereich liegen muss. Die Formulierung „im Rahmen eines Betriebs nach Nr. 1“ in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB lässt sich ohne Weiteres dahingehend auslegen, dass damit lediglich an das in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB enthaltene Tatbestandsmerkmal „land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb“ unabhängig von einer planungsrechtlichen Zuordnung angeknüpft werden sollte. Würde man der Auffassung der Antragstellerin folgen, dass auch die Hofstelle oder der Betriebsstandort, dem die Biogasanlage zugeordnet ist, regelmäßig im Außenbereich gelegen sein müsste, liefe dies dem Zweck der Neuregelung in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB entgegen. Biogasanlagen sind nämlich nicht mehr – wie nach den bis 2004 geltenden Planungsrecht – nur als unselbständige Nebenanlage eines landwirtschaftlichen Betriebs, sondern – erweitert – auch dann zulässig, wenn sie mit diesem in einem funktionalen Zusammenhang stehen oder eine Kooperation mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe unterstützen. Entscheidend ist deshalb wohl lediglich, dass das Vorhaben selbst – hier also die Biogasanlage – im Außenbereich liegt (so auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. August 2006 – 1 MB 18/06 –, juris; a.A. offenbar Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 110. Ergänzungslieferung 2013, § 35 Rn. 59e).

13

Der Beigeladene hat auch einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der §§ 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 6, 201 BauGB. Nach der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 31. Oktober 2012 werden 297 ha landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet, davon 183 ha Acker- und 114 ha Grünland. Hinzu kommen 1,17 ha Hof- und Gebäudeflächen. Die Viehhaltung besteht aus 1.100 Stück Geflügel (Gänsen, Enten und Puten) sowie aus 171 Stück Rindern. Die Betriebseigenschaft der landwirtschaftlichen Betätigung des Beigeladenen scheitert ferner nicht daran, dass die Betriebsflächen nicht oder nicht vollständig in seinem Eigentum stehen. Entscheidend ist zwar, ob das Merkmal der Dauerhaftigkeit auch in Bezug auf die zivilrechtlichen Nutzungsmöglichkeiten der land- oder forstwirtschaftlichen Flächen gegeben ist, das ist hier jedoch der Fall. Eine ausreichende Sicherheit kann z. B. bei dem Eigentum eines Familienmitglieds des Betriebsinhabers angenommen werden (vgl. Söfker, a.a.O., § 35 Rn. 30 m.w.N.), wovon vorliegend im Hinblick auf das Eigentum des Vaters des Beigeladenen an den bewirtschafteten Grundstücken auszugehen ist. Hinzu kommt, dass der Betrieb oder jedenfalls ein wesentlicher Teil davon in Form einer GmbH betrieben wird, deren Geschäftsanteile zu 90 Prozent vom Beigeladenen und nur zu 10 Prozent von dessen Vater gehalten werden.

14

Die Biogasanlage steht darüber hinaus in dem erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb. Das Gesetz verwendet hier den „Betrieb“ als Oberbegriff für Hofstelle bzw. Standort (vgl. OVG RP, Urteil vom 8. Dezember 2005 – 1 A 11016/05.OVG –, juris). Der räumliche Zusammenhang erfordert eine objektiv erkennbare Zuordnung der Biogasanlage zur Hofstelle; dieser Zusammenhang muss nicht „äußerlich“ sichtbar sein. Er kann sich auch aus der Lage der Anlage auf den Betriebsflächen des Vorhabenträgers ergeben. Der räumliche Zusammenhang ist im Hinblick auf die Entfernung zwischen der Anlage und der Hofstelle des Vorhabenträgers von ca. 150 m in jedem Fall gewahrt. Weiterhin ist ein funktioneller Zusammenhang zwischen der Biogasanlage und dem landwirtschaftlichen Betrieb gegeben. Dieser ergibt sich bereits daraus, dass die Anlage Biomasse (auch) aus dem Betrieb des Beigeladenen verarbeitet.

15

Die zu verarbeitende Biomasse stammt nach der vorläufigen Einschätzung des Senats überwiegend aus dem Betrieb des Vorhabenträgers bzw. aus diesem und aus nahegelegenen Betrieben. Die Einbeziehung von Biomasse aus nahegelegenen Betrieben dient dem – vom Gesetzgeber ausdrücklich unterstützten – Ziel einer Kooperation mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe. Die Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 b BauGB ist nur dann nicht erfüllt, wenn die Biomasse überwiegend weder aus dem Betrieb des Vorhabenträgers noch aus nahegelegenen Betrieben stammt. Davon ist indes nach dem Vorbringen des Beigeladenen nicht auszugehen. Soweit er Hühnertrockenkot aus einem weit entfernt liegenden Betrieb aus Gosch bezieht, stellt dies voraussichtlich nur einen geringen Teil des sogenannten Inputs der Anlage dar.

16

Des Weiteren stehen dem Vorhaben des Beigeladenen keine öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Vor allem ist nicht anzunehmen, dass von dem Betrieb der Biogasanlage schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft hervorgerufen werden (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB).

17

Zunächst gehen von dem streitgegenständlichen Vorhaben keine unzumutbaren Geräuschimmissionen für die Nachbarschaft aus. Aus dem vom Beigeladenen vorgelegten immissionsschutzrechtlichen Gutachten der Sachverständigen U… und Partner vom 21. Januar 2014, das die vorangegangene Prognose vom 12. Dezember 2013 ersetzt und als lediglich ergänzender Sachvortrag auch nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ohne Weiteres berücksichtigt werden kann, ergibt sich, dass die hier maßgebenden, für ein Dorfgebiet geltenden Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) an allen Immissionspunkten deutlich unterschritten werden. So betragen die Beurteilungspegel an den Immissionspunkten 1 bis 4 tagsüber zwischen 44 und 47 dB(A) und nachts zwischen 36 und 39 dB(A).

18

Mit der Neuerstellung der Immissionsprognose hat der Sachverständige den gegen die ursprüngliche Prognose vom 12. Dezember 2013 erhobenen Einwendungen der Antragstellerin (unter anderem durch Korrektur der Erntemenge, der Einbeziehung von gelegentlichen nächtlichen Ernte- und Einlagerungsvorgängen und von Verkehrsgeräuschen) im Wesentlichen Rechnung getragen, die damit zum überwiegenden Teil gegenstandslos geworden sind. Im Übrigen ist der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2014 den Darlegungen der Antragstellerin überzeugend entgegengetreten. Hinsichtlich der von ihr gerügten Wahl der Immissionspunkte ist auch für den Senat nicht erkennbar, aus welchem Grund ein Fehler vorliegen sollte. Den maßgebenden Immissionsort stellt wohl die Südostfassade des Immissionspunktes 1 (L…weg ..) dar, wohingegen an allen weiteren Immissionspunkten laut Äußerung des Sachverständigen geringere Beurteilungspegel zu erwarten sind. Dafür, dass die Abluftschornsteine der Anlage im Widerspruch zur Forderung des Gutachters keine 10 m hoch sein sollen und die Feststellungen aus diesem Grund auf einer unrichtigen Tatsachengrundlage beruhen könnten, existieren ebenfalls keine Anhaltspunkte. Gleiches gilt für den angenommenen Abstand zwischen der Wohnbebauung und der Biogasanlage. Auch durfte wegen der Unterschreitung der Immissionsrichtwerte zur Tages- und Nachtzeit um mindestens 6 dB auf eine Untersuchung der Vorbelastung gemäß Ziffer 3.2.1 der TA-Lärm verzichtet werden. Die Annahme, dass sich aufgrund einer Prognoseunsicherheit von Randbedingungen, die der Gutachter mit „+1 dB(A) / –3 dB(A)“ abschätzt, ein anderes Resultat herleiten ließe, wie die Antragstellerin meint, ist demgegenüber rein spekulativ. Schließlich teilt der Senat nicht die Ansicht des Sachverständigen P… vom 16. Januar 2014, wonach das von ihm so bezeichnete Irrelevanzkriterium von 6 dB bei der Beurteilung von Vorbelastungen kritisch zu bewerten sei, weil dieses Kriterium in der Verwaltungspraxis nur bei der Neuansiedlung eines Gewerbebetriebs zur Anwendung komme. Ungeachtet dessen, ob diese Auffassung zutrifft, dürfte es sich bei der Anlage um einen neuen Betrieb handeln.

19

Dabei verkennt der Senat nicht, dass an prognostische Einschätzungen im Einzelfall hohe Anforderungen zu stellen sind. Das darf in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aber nicht zu einer Verschiebung des Maßstabs führen, demzufolge Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nur stattzugeben ist, wenn Überwiegendes für die Annahme spricht, dass die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Rechte verletzt. Insoweit kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass es häufig ausreichen kann, im Rahmen des Hauptsacheverfahrens die Inhalts- und Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung nachträglich präziser zu fassen oder zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen.

20

Ferner ist nicht zu befürchten, dass von der Anlage für die Nachbarschaft unzumutbare Geruchsimmissionen ausgehen. Zur Beurteilung dieser Frage kann hier die Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL – als Hilfsmittel herangezogen werden, die zwar in erster Linie auf immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen zugeschnitten ist, jedoch auch für sonstige Vorhaben sinngemäß Berücksichtigung findet. Die GIRL enthält ein Berechnungsmodell zur Ermittlung von Geruchsimmissionen, das einen Immissionswert als Quotienten der Geruchswahrnehmungsstunden bezogen auf die Jahresgesamtstunden ergibt. Dem so ermittelten Immissionswert stellt die GIRL in Nr. 3.1 bestimmte Immissionsrichtwerte für verschiedene Gebietstypen gegenüber. Danach sind in Wohn- und Mischgebieten Geruchsimmissionen an 10 Prozent der Jahresstunden und in Dorf-, Gewerbe- und Industriegebieten an 15 Prozent der Jahresstunden zulässig. Berechnungen auf der Basis der GIRL stellen ein im Sinn einer konservativen Prognosesicherheit komfortables „worst-case-Szenario“ dar (vgl. dazu auch bei BayVGH, Beschluss vom 15. November 2010 – 15 CS 10.2131 –: „jedenfalls keine strengeren Anforderungen“, juris).

21

Aus der Geruchsimmissionsprognose der Sachverständigen U. und Partner vom 12. Dezember 2013 in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 21. Januar 2014 folgt, dass innerhalb der gesamten Ortslage von L. die maximale Zusatzbelastung weitestgehend zwischen 0 und 1 Prozent der Jahresstunden liegt. Lediglich im unmittelbaren Bereich des Vorhabens selbst ist ein Wert von 2 Prozent zu verzeichnen, so dass nach allem der für ein Dorfgebiet geltende Beurteilungswert signifikant unterschritten wird. Insgesamt ist deshalb die von der Anlage ausgehende Geruchszusatzbelastung als vernachlässigbar gering zu betrachten.

22

Die von der Antragstellerin hiergegen vorgetragenen Bedenken sind wiederum nicht geeignet, die Sachverständigenfeststellungen in Frage zu stellen. Auch nach Korrektur der Gesamtinputmenge durch den Gutachter verbleibt es nämlich bei der vorgenannten Gesamtbewertung. Insbesondere wurde das Volumen des anzubringenden Gärrests entgegen der Vermutung der Antragstellerin mit 70 Prozent der Inputstoffe berücksichtigt. Dass nur Handbuchwerte berücksichtigt worden sein sollen, trifft angesichts der auf die konkreten Betriebsverhältnisse abstellenden Ausgangswerte ebenfalls nicht zu. Ferner bestehen keine zureichenden Hinweise dafür, dass die für die Berechnung verwendeten Daten der Wetterstation Büchel nicht repräsentativ gewesen sind.

23

Schließlich kann eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht daraus hergeleitet werden, dass – so ihr Vorbringen – die Baugenehmigung in Bezug auf den öffentlichen Belang der Wasserwirtschaft (§ 35 Abs. 3 Nr. 6 BauGB) unbestimmt erscheine. Das Verwaltungsgericht beanstandet insoweit die zum Gegenstand der Genehmigungsurkunde gewordene Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde vom 22. Februar 2013, wonach der Abstand der Anlage zu einem Gewässer mindestens 50 m betragen soll und im Fall einer Unterschreitung ein Auffangdamm zu errichten ist, der auslaufende Silage/Gärsubstrat zurückhält. Diese Regelung stelle lediglich allgemeine Anforderungen mit keinem ausreichend konkreten Inhalt auf. Dies erhelle sich aus einem Schreiben der Unteren Wasserbehörde vom 25. September 2012, worin gegenüber der Baubehörde eine Unvollständigkeit und fehlende Prüffähigkeit der Antragsunterlagen konstatiert und eine Umplanung gefordert worden sei. Sei aber eine Umplanung erforderlich, müsse diese auch erfolgen und nach positiver Prüfung genehmigt werden. Ein bloßer allgemeiner Hinweis, wie in dem Schreiben vom 22. Februar 2013, genüge dem Bestimmtheitserfordernis nicht.

24

Diese Feststellungen übersehen, dass die in Rede stehende „Auflage“ in einem ausreichenden Umfang inhaltlich bestimmt ist und vom Beigeladenen allem Anschein nach darüber hinaus auch ohne Beanstandungen bereits umgesetzt wurde (vgl. Schreiben des Antragsgegners vom 27. Dezember 2013). Insbesondere wurde entgegen der Annahme der Vorinstanz eine Umplanung hier tatsächlich vorgenommen, die der Antragsgegner anschließend genehmigt hat. Denn beim Bauamt des Antragsgegners ging am 24. Januar 2013 ein neuer Lageplan des Vorhabens ein, der den Stempel „bauaufsichtlich geprüft“ sowie das Datum der Baugenehmigung „26.02.2013“ trägt und auf dem an der westlichen Grenze des Baugrundstücks ein Damm gerade dargestellt ist.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser sich insoweit durch eine eigene Antragstellung dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

26

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Hasenhof-Ost“ der Antragsgegnerin vom 28.4.2014, der eine weitere Bebauung im Plangebiet auf die Erweiterung der bestehenden Gebäude beschränkt.
Das etwa 12.740 m² große Plangebiet auf der Insel Reichenau erstreckt sich südlich der Oberen Rheinstraße Richtung Bodensee bis etwa 30 bis 40 m nördlich des Seeufers. Im Osten und Westen endet es mit den von der Oberen Rheinstraße in Richtung See abzweigenden Stichwegen, die als Straßenverkehrsflächen festgesetzt sind und durch den parallel zur Oberen Rheinstraße verlaufenden, ebenfalls als Straßenverkehrsfläche ausgewiesenen Weg Hasenhof verbunden werden. Im Süden und Osten des Plangebiets schließt sich das Landschaftschutzgebiet „Insel Reichenau“ an, das sich im Bereich des östlichen Stichwegs mit dem Plangebiet überschneidet. Westlich des westlichen Stichs Hasenhof beginnt der Geltungsbereich des Bebauungsplans Hasenhof aus dem Jahr 2005.
Der verfahrensgegenständliche Plan Hasenhof-Ost setzt auf den bereits mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken zwischen der Oberen Rheinstraße und dem Weg Hasenhof sowie auf den nördlichen Teilen der bebauten, südlich an den Weg Hasenhof grenzenden Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet fest. Um die bestehenden Gebäude sind Baufenster festgesetzt, die teilweise eine leichte Erweiterung des Bestands zulassen. Auf den übrigen unbebauten Grundstücken und Grundstücksteilen sind, soweit sie nicht als Straßenverkehrsfläche vorgesehen sind, Flächen für die Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 18a und Abs. 6 BauGB) und zugleich von Bebauung freizuhaltende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) festgesetzt. Grundlage des Bebauungsplans bildet nach seiner Begründung das Entwicklungskonzept für die gesamte Insel Reichenau, das eine Beschränkung der Siedlungstätigkeit auf die „Eigenentwicklung“ anstrebt.
Der Antragsteller zu 1 ist Miteigentümer der Grundstücke Flst.Nrn. ...45 und ...46, sein Vater, der Antragsteller zu 2, Inhaber eines unbeschränkten Nießbrauchs an diesen Grundstücken. Die Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 4.853 m² grenzen aneinander und im Norden an den Weg Hasenhof. Das Grundstück Flst.Nr. ...46 ist in seinem nördlichen Teil mit einem Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen samt Garage, Schuppen und einem als Abstellraum für die Wohnungen genutzten Nebengebäude bebaut. Das Wohnhaus wurde in den 1980er Jahren bis an die Grenze zum Grundstück Flst.Nr. ...45 erweitert; in diesem Zuge wurde für beide Grundstücke eine Vereinigungsbaulast bestellt.
Der Bebauungsplan setzt für die nördliche Hälfte der beiden Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet sowie ein Baufenster um das bestehende Gebäude fest, das eine Erweiterung des Hauses Richtung Süden und Osten zulässt. Auf der südlichen Hälfte der Grundstücke ist eine Fläche für die Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 18a und Abs. 6 BauGB) und zugleich eine von Bebauung freizuhaltende Fläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) festgesetzt.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans verlief wie folgt:
Aus Anlass der Bauvoranfrage des Antragstellers zu 1 zur Errichtung eines Wohnhauses in zweiter Reihe mit Einliegerwohnung und Doppelgarage etwa 15 m südlich des bestehenden Hauses auf dem Grundstück Flst.Nr. ...46 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 12.9.2011 die Aufstellung des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans, am 14.5.2012 die Durchführung im beschleunigten Verfahren.
Das Baugesuch des Antragstellers zu 1 wurde auf Antrag der Antragsgegnerin zurückgestellt; sein Antrag auf vorläufigen Rechtschutz an das Verwaltungsgericht Freiburg blieb erfolglos (Beschluss vom 7.5.2012 - 6 K 211/12 -). Am 10.9.2012 beschloss die Antragsgegnerin eine Veränderungssperre, die sie am 10.9. 2013 um ein weiteres Jahr verlängerte. Das Beschwerdeverfahren vor dem Senat wurde nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt (Beschluss vom 20.11.2012 - 5 S 1103/12 -).
Nach der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wurde der Planentwurf einschließlich seiner Begründung und eines Umweltbeitrags mit Grünordnungsplan vom 27.1.2014 bis 26.2.2014 öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller erhoben Einwendungen. Am 28.4.2014 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften nach Befassung mit den eingegangenen Stellungnahmen als Satzungen. Diese wurden vom Bürgermeister der Antragsgegnerin am 19.5.2014 ausgefertigt. Die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin erfolgte am 5.6.2014.
10 
Am 2.6.2015 haben die Antragsteller Normenkontrollanträge gestellt und gegenüber der Antragsgegnerin die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, insbesondere einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB, das Fehlen der Voraussetzungen des § 13a BauGB und Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot sowie Mängel des Abwägungsvorgangs geltend gemacht.
11 
Zur Begründung ihrer Normenkontrollanträge lassen sie vortragen, der Plan leide sowohl an formellen als auch an materiellen Mängeln. Die Belange der Antragsteller seien nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden. Aus der Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 28.4.2014 gehe nicht hervor, ob und welche Belange der Antragsteller ermittelt und bewertet worden seien. Auf den der Sitzungsvorlage beiliegenden Abwägungsvorschlag des Planungsbüros werde nicht Bezug genommen. Der Gemeinderat habe ausdrücklich nur über die Stellungnahme des Antragstellers zu 2 Beschluss gefasst und demnach die Belange des Antragstellers zu 1 außer Acht gelassen. Erwähnt werde auch nur das Grundstück Flst.Nr. ...45 und nicht das wesentlich größere Grundstück Flst.Nr. ...46. Im Übrigen habe sich der Gemeinderat auch nicht mit den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange befasst. Ob er sich die Beschlussvorschläge des beauftragten Planungsbüros zu eigen gemacht habe, bleibe offen.
12 
In die Abwägung eingestellt worden sei ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, obwohl ein abgeschlossenes Konzept im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht existiert habe, sondern nur ein Entwurf. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB seien aber die Ergebnisse eines beschlossenen Entwicklungskonzepts zu berücksichtigen, die naturgemäß erst vorliegen könnten, wenn die Konzeption abgeschlossen sei.
13 
Die Antragsgegnerin habe zudem verkannt, dass der Bebauungsplan eine zulässige bauliche Nutzung auf den Grundstücken der Antragsteller aufhebe. Ein Großteil der nun von der Bebauung freizuhaltenden Fläche auf den Grundstücken der Antragsteller liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Maßstabsbildend sei insoweit neben dem Wohngebäude der Antragsteller die Bebauung auf den westlich und östlich angrenzenden Grundstücken Flst.Nrn. ...30/1 und ...49. Auf letzterem Grundstück seien nicht nur das Wohngebäude, sondern auch die massiven, parkähnlichen Terrassenanlagen mit hohen Stützmauern und das südlich gelegene Saunagebäude prägend. Die zwischen dieser Bebauung liegende Freifläche auf den Grundstücken der Antragsteller mit einer Ausdehnung von Westen nach Osten von nur ca. 65 m und einer Tiefe von ca. 40 m sei als Baulücke zu bewerten. Die Antragsgegnerin habe es unterlassen, die bauplanungsrechtliche Qualität der von Bebauung freizuhaltenden Fläche auf den Grundstücken der Antragsteller zu prüfen. In dem Entwurf ihres Entwicklungskonzepts gehe sie zu Unrecht davon aus, dass die Fläche außerhalb des Siedlungszusammenhangs liege. Auch der Vorgeschichte mit dem Zurückstellungsantrag für das Baugesuch des Antragstellers zu 1 und der Veränderungssperre lasse sich nicht entnehmen, dass der Antragsgegnerin bewusst gewesen sei, dass die Grundstücksflächen der Antragsteller zu einem Teilbereich dem Innenbereich zuzuordnen seien.
14 
Der Plan sei auch materiell fehlerhaft, weil ihm keine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zugrunde liege. Die Antragsgegnerin habe die Belange der Antragsteller unangemessen und einseitig hinter das öffentliche Interesse an der Freihaltung der Grundstücksbereiche von Bebauung zurückgesetzt. Dem schweren Nachteil des Entzugs von Baurecht für eine Fläche von ca. 1000 m² habe sie keine hinreichend gewichtigen städtebaulich beachtlichen Allgemeinwohlbelange entgegengesetzt. Die angeführten öffentlichen Belange vermöchten weder für sich noch in der Gesamtschau den Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für die Antragsteller zu rechtfertigen. Die behauptete Verhinderung der Zerstörung der inseltypischen Siedlungsstruktur rechtfertige die Festsetzung einer landwirtschaftlichen und von Bebauung freizuhaltenden Fläche auf den Grundstücken der Antragsteller nicht. Die Antragsgegnerin verweise in der Planbegründung darauf, dass ein Zusammenwachsen einzelner Siedlungssplitter und -teile vermieden werden solle. Bei der Bebauung im Bereich Hasenhof und Hasenhof-Ost handele es sich aber um einen einzigen Siedlungszusammenhang; die Gefahr eines Zusammenwachsens einzelner Teile oder Splitter bestehe daher nicht. Die Bebauung der Baulücke entspreche vielmehr sogar den Zielen der Antragsgegnerin. Das angeführte Ziel einer Unterbindung des weiteren Heranrückens von Bebauung an den See stelle in der konkreten Situation keinen gewichtigen städtebaulichen Allgemeinwohlbelang dar. Die tatsächlich vorhandene Bebauung westlich und östlich rage bereits deutlich weiter nach Süden Richtung See als die von den Antragstellern geplante Bebauung.
15 
Auch der Entwurf des Entwicklungskonzepts habe kein hinreichendes Gewicht, um die schwerwiegenden Nachteile für die Antragsteller zu überwiegen; vielmehr sei die Antragsgegnerin verpflichtet, weniger beeinträchtigende Planungsalternativen zu berücksichtigen. Soweit sich die Antragsgegnerin auf das Bodenseeleitbild von 1994 berufe, verkenne sie dessen Inhalt. Denn zum dort genannten Uferbereich gehöre die gesamte Gemeinde Reichenau. Sämtliche Neuansiedlungen auf der Insel Reichenau und dem sonstigen Gemeindegebiet der Antragsgegnerin seit 1994 stünden im Widerspruch zum Bodenseeleitbild. Die Ziele des Bodenseeleitbilds seien hier daher nicht geeignet, den Entzug von Baurecht zu rechtfertigen. Zudem habe die Antragsgegnerin missachtet, dass die nicht verbindlichen Leitsätze des Bodenseeleitbilds ihre Abwägungsentscheidung weder vorwegnähmen noch in irgendeiner Weise vorherbestimmten. Auch bei den Zielen der Raumordnung habe die Antragsgegnerin die Begrifflichkeiten verkannt. Der im Landesentwicklungsplan verwendete Begriff des Uferbereichs in Plansatz 6.2.4 entspreche demjenigen des Bodenseeleitbilds. Das Ziel, die Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung freizuhalten, stehe der Bebauung der Baulücke auf den Grundstücken der Antragsteller nicht entgegen. Die Freihaltung einer engeren Uferzone im Planbereich stehe im Widerspruch zum Entwicklungskonzept, das dort weder die Freihaltung einer Uferzone noch einer engeren Uferzone vorsehe. Zudem sei es rechtsfehlerhaft, Ziele der Raumordnung, die bereits Inhalt des Anpassungsgebots nach § 1 Abs. 4 BauGB seien, in den Abwägungsvorgang einzustellen. Ansonsten verbliebe für § 1 Abs. 4 BauGB kein Anwendungsspielraum; ferner würden die Ziele der Raumordnung doppelt berücksichtigt.
16 
Auch eine Gesamtschau der angeführten betroffenen öffentlichen Belange könne den massiven Eingriff in das Eigentum der Antragsteller durch die Festsetzung einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche und zusätzlich einer Fläche für Landwirtschaft nicht rechtfertigen. Die Antragsgegnerin habe zudem die konkrete Bauabsicht der Antragsteller unberücksichtigt gelassen, obwohl das objektive Gewicht des in die Abwägung einzubeziehenden privaten Interesses mit dem erklärten Willen zur Inanspruchnahme des Grundrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 GG steige. Darüber hinaus habe sie unterlassen, Planungsalternativen zu prüfen, um den Eingriff geringstmöglich zu halten. Der Entzug von Bauland von ca. 1000 m² hätte zumindest dazu führen müssen, den Antragstellern deutliche bauliche Erweiterungen über den bisherigen baulichen Bestand zu ermöglichen. Das festgesetzte Baufenster gehe aber nur geringfügig über den bisherigen Bestand hinaus. Unter Berücksichtigung der Grundstücksgröße sei dies unzureichend.
17 
Die Antragsteller beantragen,
18 
den Bebauungsplan „Hasenhof-Ost“ der Antragsgegnerin vom 28.4.2014 für unwirksam zu erklären.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt,
20 
die Anträge abzuweisen.
21 
Sie vertritt die Auffassung, die Anträge seien unbegründet. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Ermittlungsgebot. Die Antragsgegnerin habe in ihre Abwägung eingestellt, dass durch den Plan die Baumöglichkeiten auf einzelnen Grundstücken beeinträchtigt und möglicherweise auch bestehende Baurechte eingeschränkt würden. Die durch die Bauvoranfrage konkretisierten Bauwünsche der Antragsteller im südlichen Bereich ihrer Grundstücke seien ihr bekannt gewesen, wie sich bereits aus der Vorlage zur Gemeinderatssitzung vom 12.9.2011 ergebe, in der der Aufstellungsbeschluss gefasst worden sei. Soweit die Antragsgegnerin davon ausgegangen sei, dass auf den Grundstücken der Antragsteller bestehende Baurechte ausgeschlossen würden, obwohl die südlichen Grundstücksflächen bislang im Außenbereich gelegen hätten, sei dies nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Eine detaillierte Aufstellung über die Zuordnung jedes einzelnen Grundstücks im Plangebiet zum Innen- oder Außenbereich sei nicht erforderlich gewesen. Aus Sicht der Antragsgegnerin seien die öffentlichen Belange in jedem Fall hinreichend gewichtig, um die einschränkenden Festsetzungen für die betroffenen Grundstücke zu rechtfertigen.
22 
Die Antragsgegnerin habe sich auch mit den Belangen beider Antragsteller befasst, wie sich aus den nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der öffentlichen Auslegung erstellten Abwägungstabellen ergebe. Ungeachtet dessen sei es für die Abwägung und die maßgebliche Entscheidung über die künftige Bebaubarkeit der Grundstücke ohne Bedeutung gewesen, ob es einen oder mehrere Eigentümer oder Nießbrauchsberechtigte gebe. Ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Gemeinderatssitzung vom 28.4.2014 habe sie sich auch mit den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange befasst. Die Betroffenheit des Grundstücks Flst.Nr. ...46 sei in den Blick genommen worden, wie die Begründung des Bebauungsplans belege.
23 
Der Bebauungsplan sei erforderlich. Es liege keine unzulässige Negativplanung vor, vielmehr sei es Ziel des Plans, die Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Einklang mit den siedlungsstrukturellen und landschaftsplanerischen Zielen zu schaffen, wie sie auch in unverbindlicher Form im Entwicklungskonzept für die Insel Reichenau zum Ausdruck kämen. Die Antragsgegnerin habe erkannt, dass die städtebauliche Entwicklung auch mangels aktiver städtebaulicher Steuerung in der Vergangenheit in vielen Bereichen in die falsche Richtung gelaufen sei. Durch die Aufstellung von Bebauungsplänen könne sie immer noch einen erheblichen Beitrag zur Erreichung der von ihr verfolgten städtebaulichen Ziele leisten. Sie sei nicht gezwungen, die von ihr verfolgten Ziele gleich ganz aufzugeben.
24 
Der Bebauungsplan sei auch nicht abwägungsfehlerhaft. Die südlichen Grundstücksflächen, für welche die Antragsteller die Einräumung zusätzlicher Baurechte begehrten, hätten bislang im planungsrechtlichen Außenbereich gelegen, was das Gewicht der dortigen Bauwünsche für die Abwägung mindere. Der Innenbereich ende grundsätzlich am letzten Baukörper, der noch am Bebauungszusammenhang teilhabe; soweit sich dabei die Bebauung in ihrem Verlauf als unregelmäßig erweise, werde die Grenzlinie zum Außenbereich grundsätzlich entlang eines jeden einzelnen Gebäudes gezogen, auch wenn sich hierdurch ein verwinkelter Verlauf der Abgrenzung ergebe. Danach ende der Bebauungszusammenhang hier unmittelbar südlich hinter dem Gebäude Hasenhof 7. Darüber hinaus würde sich eine Bebauung auf den Grundstücken der Antragsteller in zweiter Reihe nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügen. Keines der Gebäude an der Straße Hasenhof weise ein Wohngebäude in zweiter Reihe auf. Dies gelte auch für die Gebäude westlich der Hasenhofstraße bzw. östlich des Hechtwegs, die ohnehin an einer anderen Erschließungsanlage lägen und damit nicht als Vorbild für eine Bebauung an der Straße Hasenhof herangezogen werden könnten. Zudem könnten die von den Antragstellern herangezogenen Nebenanlagen des Gebäudes Hasenhof 5 allenfalls die Zulässigkeit ähnlicher Nebenanlagen begründen, jedoch nicht diejenige von Hauptgebäuden. Ein Entzug von Bauland liege damit für die fraglichen Grundstücksteile nicht vor.
25 
Die Festsetzungen seien durch überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt. Für die Abwägungserheblichkeit des Entwicklungskonzepts genüge es, dass es einen Stand erreicht habe, dem vom Gemeinderat, wie vorliegend, zugestimmt worden sei. Die Antragsgegnerin habe dem Konzept auch keine zu große Bedeutung beigemessen. Es bilde lediglich den Ausgangspunkt der Überlegungen zu den konkretisierenden planerischen Festsetzungen. Ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse bestehe am Erhalt der historischen Streusiedlungsstruktur als Teil des Landschaftsbilds. Zum Schutz des vorhandenen Landschaftsbilds und der Siedlungsstruktur solle auch keine weitere Bebauung nahe dem Bodensee erfolgen. Die Antragsgegnerin habe insoweit entgegen der Darstellung der Antragsteller eigene städtebauliche Zielsetzungen umgesetzt, die durch Aussagen anderer Planungsträger wie diejenigen im Bodenseeleitbild unterstützt würden. Auch mit Blick auf die städtebaulich und raumordnerisch angestrebte Eigenentwicklung wäre die weitere Zulassung einer Wohnbebauung auf den fraglichen Flächen nicht sinnvoll. Schließlich werde die Wertigkeit des angrenzenden Landschaftsschutzgebiets auch dadurch bestimmt, dass keine verdichteten Wohnbauflächen direkt an das Gebiet heranragten. Diese städtebaulichen Zielsetzungen der Antragsgegnerin genügten ohne weiteres, um die planerischen Festsetzungen für die im Außenbereich gelegenen Teile der Grundstücke der Antragsteller zu rechtfertigen.
26 
Hinsichtlich der nördlichen Grundstücksteile sei zu beachten, dass hier Baurechte nicht völlig ausgeschlossen worden seien, sondern den Antragstellern erhebliche Baumöglichkeiten eingeräumt worden seien. Bei dem Grundstück Flst.Nr. ...45 handele es sich um ein schmales Grundstück, das sich für eine eigenständige Bebauung kaum bis gar nicht eigne. Aus diesem Grunde sei es mit dem Grundstück Flst.Nr. ...46 durch eine Vereinigungsbaulast zu einem Grundstück im baurechtlichen Sinn vereinigt worden. Den Interessen der Antragsteller an einer baulichen Ausnutzung der vereinigten Grundstücke sei durch die Festsetzung eines 22 m x 14 m großen Baufensters, das noch eine erhebliche Erweiterung des Bestandsgebäudes ermögliche, ausreichend Rechnung getragen. Die Beschränkung der baulichen Nutzbarkeit auf dieses Baufenster werde durch die bereits aufgeführten städtebaulichen Gründe und die unzureichende Erschließungssituation an der Straße Hasenhof gerechtfertigt.
27 
Der Senat hat die Grundstücke der Antragsteller und ihre nähere Umgebung sowie die im Osten des Plangebiets liegenden Grundstücke Flst.Nrn. ...16 bis ...18, ...53, ...54 und ...60 und deren nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen - Text und Lichtbilder - zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
28 
Dem Senat liegen der Bebauungsplan Hasenhof-Ost samt Verfahrensakten, die Bauakten für die Grundstücke der Antragsteller, Auszüge aus den Niederschriften der Sitzungen des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 27.10.2008, 22.3.2010 und 9.12.2013 nebst Sitzungsvorlagen, Kopien des Bebauungsplans Hasenhof vom 12.9.2005 und der Flurkarte zur Weinbergsrolle im Bereich Hasenhof mit Eintragung der Flächen des Rebenaufbauplans vom 5.8.1971 sowie ein Luftbild des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg vom Plangebiet und seiner näheren Umgebung vor, von dem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung eine Kopie erhalten haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen sowie den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
29 
Die Anträge sind zulässig. Die Antragsteller haben sie am 2.6.2015, also innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans am 5.6.2014, gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie sind beide antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller zu 1 ist Miteigentümer von Grundstücken im Plangebiet, der Antragsteller zu 2 als Nießbraucher eigentumsähnlich dinglich berechtigt an diesen Grundstücken (§§ 1030 ff BGB; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25.9.2013 - 4 BN 15.13 -, juris m. w. N.). Da sich die Antragsteller gegen Festsetzungen wenden, die unmittelbar diese Grundstücke betreffen, können sie eine mögliche Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG geltend machen. § 47 Abs. 2a VwGO steht der Zulässigkeit der Anträge nicht entgegen. Die Antragsteller haben ihre jetzt geltend gemachten Einwände gegen die Planung im Wesentlichen bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vorgebracht.
B.
30 
Die Anträge sind nicht begründet. Der Bebauungsplan ist formell und materiell rechtmäßig und damit wirksam.
I.
31 
Der Bebauungsplan ist formell rechtmäßig.
32 
1. Die von den Antragstellern gegenüber der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB geltend gemachten Verfahrens- und Formfehler liegen nicht vor oder sind nach § 214 Abs. 1 BauGB nicht beachtlich.
33 
a) Die Antragsteller rügen einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB, weil die Antragsgegnerin das Entwicklungskonzept nicht mit ausgelegt habe, obwohl dieses Kern der Planung gewesen sei.
34 
Diese Rüge greift nicht durch. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist der Entwurf des Bebauungsplans mit der Begründung und den nach der Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. Diesen Vorgaben entsprechend hat die Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans nebst Begründung und Umweltbeitrag mit Grünordnungsplan ausgelegt. In der Begründung des Planentwurfs sind die maßgeblichen Passagen des Entwicklungskonzepts wörtlich wiedergegeben worden, nämlich die übergeordneten Leitlinien, die Leitlinien zum Thema Wohnen und die auf den Bereich der Oberen Rheinstraße bezogenen Ausführungen (vgl. Planbegründung IV., die im ausgelegten Entwurf der Begründung des jetzt beschlossenen Plans entspricht, sowie Vorlage für die Gemeinderatssitzung am 27.10.2008, Ziff. 2.1, 2.4 und 3.6).
35 
Weshalb dieses Vorgehen den gesetzlichen Anforderungen an die Offenlage der Begründung des Plans nicht genügen sollte, ist dem Vorbringen der Antragsteller nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich. Zudem ist die Unvollständigkeit der Begründung des Bebauungsplanentwurfs nach § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich.
36 
b) Die Antragsteller vertreten die Auffassung, es habe kein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden dürfen, weil kein Fall der Innenentwicklung vorliege. Die Wahl des beschleunigten Verfahrens ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 13a BauGB stellt jedoch als solche keinen beachtlichen Verfahrensfehler dar (vgl. § 214 Abs. 1 und Abs. 2a BauGB). Ein beachtlicher Verfahrensfehler entsteht erst dann, wenn die Gemeinde entsprechend § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB keinen Umweltbericht erstellt, der als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Planentwurf öffentlich auszulegen und dem Plan nach § 9 Abs. 8 BauGB beizufügen ist (§ 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB; s. dazu auch Külpmann, jurisPR-BVerwG 5/2016 Anm. 2). Insoweit hat die Antragsgegnerin hier aber Vorsorge getroffen, indem sie einen Umweltbeitrag erstellen lassen hat, der inhaltlich den Anforderungen an einen Umweltbericht entspricht (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB i. V. m. Anlage 1 zum BauGB) und auch bereits bei der öffentlichen Auslegung des Plans mit ausgelegt worden ist.
37 
2. Auch die von den Antragstellern geltend gemachten Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegen nicht vor oder sind jedenfalls nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich.
38 
a) Die Antragsteller beanstanden, die Ermittlung und Bewertung ihrer Belange ergebe sich nicht aus der Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 28.4.2014. Diese nehme keinen Bezug auf den der Sitzungsvorlage beiliegenden Abwägungsvorschlag. Nach der Niederschrift habe der Gemeinderat ausdrücklich nur über die Stellungnahme des Antragstellers zu 2 Beschluss gefasst und auch nur das Grundstück Flst.Nr. ...45 in den Blick genommen. Er habe sich auch nicht mit den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange befasst.
39 
All dies ist unzutreffend. Ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Gemeinderatssitzung am 28.4.2014 ist der Abwägungsvorschlag - dort genannt „Abwägungspapier (Querliste)“ - Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderats gewesen, und zwar sowohl hinsichtlich der Stellungnahmen der Behörden und der Träger öffentlicher Belange als auch hinsichtlich der Stellungnahmen der Öffentlichkeit. Dass die in die Niederschrift ausdrücklich aufgenommenen Erläuterungen der Stadtplanerin gegenüber dem Gemeinderat nicht alle, sondern nur einzelne Stellungnahmen - etwa des Landratsamts oder des „Herrn ...“ bezüglich des Grundstücks Flst.Nr. ...45 - betroffen haben, schadet nicht. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass in der Niederschrift beim Bericht über die Beschlussfassung des Gemeinderats die Stellungnahmen der Antragsteller nur unter dem Namen des Antragstellers zu 2 aufgeführt werden. Nach der Niederschrift hat der Gemeinderat über die eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit in der Reihenfolge ihrer Aufnahme in die Abwägungstabelle beschlossen. Durch die eindeutige Bezugnahme auf die Nummerierung der Abwägungstabelle kann kein Zweifel daran bestehen, dass über die darin aufgenommenen Stellungnahmen beider Antragsteller beschlossen worden ist. Beide Antragsteller werden in der Abwägungstabelle bei der wörtlichen Wiedergabe ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 25.2.2014 namentlich genannt; auch ihre beiden Grundstücke werden mit den Flurstücknummern bezeichnet. Das Grundstück Flst.Nr. ...46 der Antragsteller und der dafür gestellte Bauantrag werden zudem explizit in der Planbegründung angeführt (S. 2). Im Übrigen hält die Antragsgegnerin der Rüge, nur die Belange des Antragstellers zu 2 seien behandelt worden, zu Recht entgegen, dass die Antragsteller keine unterschiedlichen Belange geltend gemacht haben.
40 
b) Die Antragsteller wenden ein, die Antragsgegnerin habe es unterlassen, die bauplanungsrechtliche Qualität der als von Bebauung freizuhaltenden Fläche auf ihren Grundstücken zu prüfen. Sie habe verkannt, dass die Planung einer Fläche von ca. 1000 m² die Bebaubarkeit nehme.
41 
Dieser Einwand ist insoweit zutreffend, als sich die Antragsgegnerin bei der Frage, ob die von Bebauung freizuhaltende Fläche auf den Grundstücken der Antragsteller dem Innenbereich zuzurechnen und damit bebaubar ist, nicht festgelegt hat. Soweit es in der Planbegründung heißt, nach dem Entwicklungskonzept liege das Grundstück Flst.Nr. ...46 „im Außenbereich außerhalb der dort festgelegten Siedlungszusammenhänge“ (Planbegründung S. 2), bedeutet dies nicht, dass die Antragsgegnerin von Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB ausgegangen ist, sondern dass die beantragte Bebauung außerhalb der von ihr vorgesehenen Siedlungsfläche liegt. Denn sie hat auf den Bauantrag hin die Sicherungsmittel der Zurückstellung und der Veränderungssperre ergriffen und daher jedenfalls die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass die vorgesehene Baufläche dem Innenbereich zuzurechnen war. Auch auf den entsprechenden Einwand der Antragsteller während der öffentlichen Auslegung, es würden ihnen 1000 m² Bauland entzogen, hat sie keine Zuordnung der Grundstücke zum bauplanungsrechtlichen Außen- oder Innenbereich vorgenommen, sondern nur darauf hingewiesen, dass die Sicherung und Entwicklung der kompakten Stadt, wie sie das BauGB anstrebe, gegenläufig zu ihren Entwicklungszielen für die Insel Reichenau sei, deren durch Lücken gekennzeichnete Siedlungsstruktur erhalten werden solle (Abwägungstabelle S. 15 f.).
42 
Aus der unterlassenen bauplanerischen Qualifikation der von Bebauung freizuhaltenden Fläche als dem bisherigen Innen- oder Außenbereich zugehörend resultiert jedoch kein beachtlicher Bewertungsfehler. Zwar lässt die Aufhebung der Bebaubarkeit durch eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB bei einer nach § 34 BauGB zu beurteilenden Fläche weitergehende Baurechte entfallen und stellt damit eine in der Abwägung deutlich stärker zu gewichtende Belastung des Eigentümers dar als eine entsprechende Festsetzung bei einer Außenbereichsfläche nach § 35 BauGB, die regelmäßig - wenn überhaupt - nur mit privilegierten Vorhaben bebaut werden kann. Das Fehlen der Bewertung, ob von den Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB und § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB auch Innenbereichsflächen betroffen sind, ist aber nicht auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen und damit unbeachtlich (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Ein Einfluss auf das Ergebnis ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu bejahen, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Dabei darf die Ergebniskausalität nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass auch bei Vermeidung des Mangels die gleiche Entscheidung getroffen worden wäre. Dies folgt, wie das Bundesverfassungsgericht zu der § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB entsprechenden Regelung des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a. F. entschieden hat, aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (BVerfG, 1. Senat 1. Kammer, Beschluss vom 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 -, NVwZ 2016, 524). Dieser Maßstab gilt auch für die vergleichbar gefasste Regelung der Ergebniskausalität eines Ermittlungs- oder Bewertungsmangels in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Die notwendigen konkreten Anhaltspunkte für den Nachweis, dass auch bei Vermeidung des Fehlers die gleiche Entscheidung getroffen worden wäre, liegen hier vor. Die Antragsgegnerin hat mit ihren Ausführungen in der Abwägungstabelle, die auch konkret auf die von den Antragstellern geäußerten Bauwünsche bezogen sind, deutlich gemacht, dass auf den Grundstücken keine weitere Bebauung in Richtung See erfolgen soll (Abwägungstabelle S. 19, s. auch S. 17).
43 
c) Auch der Einwand der Antragsteller, ihr Eigentumsrecht weniger beeinträchtigende Planalternativen seien nicht geprüft worden, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat sich im Einzelnen mit den Bebauungsmöglichkeiten auf den Grundstücken der Antragsteller befasst, sowohl der Grundfläche als auch der Höhe nach, und ist zu dem Ergebnis gekommen, das sich in den getroffenen Festsetzungen niederschlägt (vgl. Abwägungstabelle S. 20 f.).
44 
d) Die Antragsteller haben moniert, es sei ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB als abwägungserheblicher Belang eingestellt worden, obwohl ein abgeschlossenes Konzept im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht existiert habe, sondern nur ein Entwurf. Dies sei zumindest ein beachtlicher Bewertungsfehler.
45 
In der Planbegründung heißt es aber ausdrücklich, dass der Gemeinderat einem „Entwurf“ eines Entwicklungskonzepts zugestimmt habe (Planbegründung I., S. 1) und dass „derzeit ein Entwicklungskonzept für die gesamte Insel“ aufgestellt werde. Die Antragsgegnerin hat also erkannt, dass das Konzept insgesamt noch nicht abgeschlossen war. Sie hat ihre Planung jedoch maßgeblich auf die bereits erstellte „Konzeption zur Siedlungsentwicklung“ gestützt, der der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 27.10.2008 und 22.3.2010 zugestimmt habe (Planbegründung IV., S. 5). Diese Konzeption, deren Inhalt in der Planbegründung im Einzelnen dargestellt wird, enthält sowohl Aussagen zur Siedlungsentwicklung für die gesamte Insel Reichenau als auch speziell für das Plangebiet. Der Senat hat sich anhand der Gemeinderatsprotokolle vom 27.10.2008 und 22.3.2010 sowie der entsprechenden Sitzungsvorlagen überzeugt, dass der Gemeinderat diese Konzeption ausdrücklich beschlossen hat. Im Hinblick auf die Siedlungsentwicklung lag damit zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ein städtebauliches Konzept im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB vor. In der mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller ihre entsprechende Rüge auch nicht mehr weiterverfolgt.
46 
e) Die Behauptung der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe den Inhalt des Bodenseeleitbildes von 1994 verkannt und als verbindlich behandelt, entspricht nicht den Tatsachen.
47 
Die Antragsgegnerin hat in der Planbegründung (II.1, S. 3) den Leitsatz 1.2 des Bodenseeleitbilds zu „Wohnen, Siedlung und Erholung“ und in der Abwägungstabelle die Leitsätze 1.1 und 1.2 wörtlich zitiert. Eine Bindungswirkung dieser Leitsätze hat sie nicht angenommen; vielmehr hat sie festgestellt, das Bodenseeleitbild unterstütze die Ziele der Gemeinde (Abwägungstabelle S. 16, 31, 51).
48 
Sie hat auch den Inhalt des Bodenseeleitbildes nicht verkannt. Es trifft nicht zu, dass sie den - auch im Landesentwicklungsplan - verwendeten Begriff des Uferbereichs missverstanden und übersehen hätte, dass sämtliche Neuansiedlungen auf der Insel Reichenau und dem sonstigen Gemeindegebiet der Antragsgegnerin seit 1994 in Widerspruch zum Bodenseeleitbild stünden. Das Bodenseeleitbild verweist für die Bestimmung des Uferbereichs auf den Landesentwicklungsplan. Nach Plansatz 3.9.15 des damals geltenden Landesentwicklungsplans 1983 gehörten zum Uferbereich die im Anhang „Uferbereich des Bodensees“ aufgeführten Gemeinden und Gemeindeteile, darunter die Gemeinde Reichenau. Der Grundsatz 1.2, dass die Siedlungstätigkeit im Uferbereich grundsätzlich seeabgewandt erfolgen solle, setzt eine entsprechende Siedlungstätigkeit voraus. Dem Inhalt des Bodenseeleitbilds ist nicht zu entnehmen, dass es, wie die Antragsteller wohl meinen, gerade auf der Insel Reichenau jegliche Siedlungstätigkeit ausschließen wollte.
49 
Auch die in der Abwägungstabelle ausdrücklich zitierten, inhaltlich ähnlichen Aussagen des geltenden Landesentwicklungsplans 2002 werden nicht fehlinterpretiert. Soweit der Vortrag der Antragsteller dahin zu verstehen ist, die Antragsgegnerin sei fälschlich davon ausgegangen, dass die von Bebauung freizuhaltenden Flächen innerhalb der engeren Uferzone im Sinne des Landesentwicklungsplans lägen, sind dafür weder der Planbegründung noch der Abwägungstabelle Anhaltspunkte zu entnehmen. Tatsächlich überschneiden sich die engere Uferzone und das Plangebiet nicht. Zwar ist die genaue Reichweite der engeren Uferzone im Sinne des Landesentwicklungsplans (Plansatz 6.2.4 Abs. 2 (Z) 10. Spiegelstrich) nicht geklärt; jedenfalls aber reicht diese Zone hier nicht über den Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebiets hinaus (vgl. dazu Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses, LT-Drucks. 13/3221, S. 7 mit Verweis auf den Bodenseeuferplan 1984; s. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.5.2006 - 8 S 1367/05 -, VBlBW 2007, 182) und damit nicht in das Plangebiet hinein.
50 
f) Mit der Rüge, die Antragsgegnerin sei zu Unrecht von einer Gefahr des Zusammenwachsens einzelner Siedlungsteile oder -splitter und von einer Zerstörung der inseltypischen Siedlungsstruktur im Bereich des Plangebiets ausgegangen, obwohl tatsächlich nur ein einziger Siedlungszusammenhang bestehe, machen die Antragsteller der Sache nach auch einen Bewertungsfehler geltend.
51 
In der Tat liegt insoweit eine Fehlbewertung der Antragsgegnerin vor. Sie hat in der Abwägungstabelle auf den Einwand der Antragsteller, ihnen werde die Bebauungsmöglichkeit einer Baulücke genommen, darauf verwiesen, die Lücken seien zu erhalten, um eine Zerstörung der Siedlungsstruktur zu verhindern, die Teil und Grundlage des Weltkulturerbes sei (Abwägungstabelle S. 15 f.). Damit ist die sogenannte Streusiedlungsstruktur gemeint, die in verschiedenen Bereichen der Insel Reichenau noch erhalten und darauf zurückzuführen ist, dass die Klosterbauern einst verstreut jeweils bei ihren Feldern siedelten, weil die ganze Insel klösterlicher Grund und Boden war (vgl. Urteil des Senats vom 17.3.2015 - 5 S 1047/14 - juris). Eine Streusiedlungsstruktur ist im Bereich der Grundstücke der Antragsteller jedoch nicht vorhanden.
52 
Der Senat hat sich beim Augenschein einen Eindruck von den konkreten Verhältnissen auf den Grundstücken der Antragsteller sowie ihrer näheren Umgebung im Plangebiet verschafft, der durch die in den Akten vorhandenen Pläne und das Luftbild des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg gestützt wird. Danach stellt die Bebauung im Plangebiet einschließlich des Wohnhauses auf den Grundstücken der Antragsteller - mit Ausnahme des kleinen, abgesetzt liegenden Wohnhauses Hasenhof 1 in der südöstlichen Ecke des Gebiets - einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB dar. Die acht Häuser Hasenhof 5, 7 und 9 und Obere Rheinstraße 47 bis 47e vermitteln den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit und stellen sich als Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur dar (zu diesen Voraussetzungen grundlegend BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22). Sie sind bis auf das am westlichen Rand des Plangebiets liegende, etwas kleinere Wohnhaus Hasenhof 9 nach ihrer Grundfläche und Kubatur ähnlich und wirken in ihrer Reihung entlang des Wegs Hasenhof und der Oberen Rheinstraße als homogener Bebauungskomplex, der sich Richtung Westen mit vergleichbaren Wohnhäusern im Plangebiet Hasenhof fortsetzt. Liegt aber ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vor, kann von einer Streusiedlung nicht gesprochen werden (Urteil des Senats vom 16.3.2015 - 5 S 2425/13 - zum Bebauungsplan Mittelzell-Nord der Antragsgegnerin).
53 
Der danach vorliegende Bewertungsfehler ist allerdings unbeachtlich. Denn er ist nicht auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Aus den bereits oben unter I.2.b) zitierten Aussagen in der Abwägungstabelle (S. 17 ff.) ergibt sich, dass eine Erweiterung der Bebauung Richtung See in unmittelbarer Ufernähe in jedem Fall unerwünscht war; dabei ist eindeutig, dass der von den Antragstellern laut Bauvoranfrage gewünschte Bauplatz als in unmittelbarer Ufernähe liegend angesehen wurde. Damit sind konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar, dass die Planung ohne den Bewertungsfehler nichts anders ausgefallen wäre.
II.
54 
Der Bebauungsplan ist auch materiell rechtmäßig.
55 
1. Die Planung insgesamt ist als Bestandteil einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption der Antragsgegnerin erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.6.2002 - 4 CN 4.01 -, BVerwGE 116, 296); dies wird von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Die Einzelheiten der konkreten planerischen Lösung betreffen nicht die generelle Erforderlichkeit der Planung, sondern sind nach Maßgabe des Abwägungsgebots zu überprüfen (BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 -, ZfBR 2016, 44).
56 
2. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind, liegt nicht vor. Die Antragsteller behaupten einen Widerspruch des Entwicklungskonzepts zum Plansatz 6.2.4 Abs. 2 (Z), 10. Spiegelstrich des LEP 2002, soweit dort als besondere regionale Entwicklungsaufgabe für den Bodenseeraum die Freihaltung der engeren Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung vorgesehen ist. Abgesehen davon, dass sie damit schon keinen allein relevanten Widerspruch des Bebauungsplans zu den Zielen des Landesentwicklungsplans vortragen, besteht der behauptete Widerspruch des Entwicklungskonzepts zu dem zitierten Plansatz nicht (siehe oben I.1.e).
57 
3. Auch die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB ist rechtlich nicht zu beanstanden.
58 
§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander; maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Gemeinderats. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtung in einem angemessenen Verhältnis steht. Das Eigen-tumsrecht ist bei der Abwägung in hervorgehobener Weise zu berücksichtigen; es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes (BVerwG, Beschluss vom 15.5.2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573; BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338). Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Eine wirksame städtebauliche Planung setzt allerdings voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 15.5.2013 - 4 BN 1.13 -, a. a. O.). Diesen rechtlichen Vorgaben entspricht die Abwägung der Antragsgegnerin.
59 
a) Die Eigentümerbefugnisse der Antragsteller werden hier nicht in dem Maße eingeschränkt, wie sie meinen. Ein Baulandentzug im Sinne einer Entziehung von nach § 34 BauGB bestehenden Bebauungsmöglichkeiten liegt nicht vor. Denn die Teile der Grundstücke der Antragsteller, die nicht als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen worden sind, lagen vor der Überplanung außerhalb des oben (s. I.2.f) beschriebenen Bebauungszusammenhangs im Außenbereich.
60 
Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper (BVerwG, Beschluss vom 8.10.2015 - 4 B 28.15 -, ZfBR 2016, 67), auch wenn sich dadurch Vor- und Rücksprünge bei der Trennlinie zwischen Innen- und Außenbereich ergeben (OVG Saarl., Beschluss vom 11.1.2007 - 2 Q 35/06 -, BauR 2008, 485). Eine unbebaute Fläche gehört nur dann dem Bebauungszusammenhang an, wenn sich der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bebauung nach der Verkehrsauffassung auch auf sie erstreckt. Dies ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 1.9.2010 - 4 B 21.10 -, juris, m. w. N.). Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d. h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Denn bei der Grenzziehung zwischen Innen– und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt (BVerwG, Beschluss vom 8.10.2015 - 4 B 28.15 -, a. a. O.).
61 
Nach diesen Maßgaben endet der Bebauungszusammenhang auf den Grundstücken der Antragsteller unmittelbar südlich des Wohnhauses. Der Senat hat beim Augenschein festgestellt, dass sich südlich an dieses Wohnhaus eine Wiesenfläche anschließt, auf der ein großer Walnussbaum und Obstbäume sowie im Westen eine Reihe Rebstöcke stehen. Diese Wiese setzt sich bis zum baum- und buschbestandenen Ufer des Bodensees fort; im Westen geht sie in die ähnlich gestaltete Wiese auf dem benachbarten Grundstück Flst.Nr. ...41 über. Optisch gehört die Wiesenfläche der Antragsteller, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt und als Fläche für die Landwirtschaft und von Bebauung freizuhaltende Fläche festgesetzt ist, daher vollständig zur freien Landschaft. Eine Prägung durch die vorhandene Bebauung, die eine Zugehörigkeit zum bestehenden Bebauungszusammenhang vermitteln könnte, findet nicht statt. Die Wohnhäuser auf den im Plangebiet Hasenhof liegenden Grundstücken Flst.Nrn. ...30/1 und ...30 befinden sich von den Grundstücken der Antragsteller aus gesehen erst jenseits der Wiese auf dem benachbarten Grundstück Flst.Nr. ...41. Das östlich unmittelbar am Weg Hasenhof liegende Wohnhaus Hasenhof 5 gibt als Maßstab für eine Bebauung der Grundstücke der Antragsteller südlich des bestehenden Wohnhauses, also für eine Bebauung in zweiter Reihe, nichts her. Dies gilt auch mit Blick auf die südlich des Wohnhauses Hasenhof 5 - über den im Bebauungsplan eingezeichneten Bestand hinaus – zum See hin errichtete stufenförmige Terrassenanlage mit Sauna. Zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Dazu zählt eine Terrassenanlage mit Sauna nicht. Selbst wenn man diese Anlage aber noch als Bestandteil des Wohnhauses Hasenhof 5 ansehen wollte, endete der Bebauungszusammenhang dann unmittelbar westlich und südlich davon; die durch die südlich angrenzende offene Landschaft geprägte Wiesenfläche der Antragsteller läge auch dann im Außenbereich. Der rein rechnerische Abstand zwischen der Terrassenanlage und dem Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.Nr. ...30/1, den die Antragsteller mit 65 m angeben, ist ohne Aussagekraft; die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich ist nicht nach mathematischen Maßstäben vorzunehmen. Eine optische Verbindung besteht zwischen dem genannten Wohnhaus und der Terrassenanlage mit Sauna nicht.
62 
b) Bedenken gegen die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB auf den ehemals im Außenbereich befindlichen Grundstücksteilen bestehen nicht. Insoweit haben die Antragsteller innerhalb der Jahresfrist, die hier durch eine ordnungsgemäße Bekanntmachung und Belehrung (§ 215 Abs. 2 BauGB) in Lauf gesetzt worden ist, nur geltend gemacht, dass sie dort ihr gewünschtes Bauvorhaben verwirklichen wollen. Andere Einwendungen haben sie nicht erhoben; ihr Vortrag, sie könnten auf den Grundstücksteilen mangels nach § 201 BauGB erforderlicher Gewinnerzielungsabsicht noch nicht einmal einen Haus- bzw. Gemüsegarten zum Eigenbedarf anlegen, ist erst mit Schriftsatz vom 8.6.2016 nach Ablauf der Jahresfrist erfolgt. Die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft wäre daher nur zu beanstanden, wenn sie schlechterdings nicht das Ergebnis einer rechtmäßigen Abwägung sein könnte (zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 22.9.2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12), etwa weil sie die Eigentümerbefugnisse unverhältnismäßig einschränkte. Das ist nicht der Fall.
63 
Die Antragsteller werden durch die Festsetzung landwirtschaftlicher Flächen nicht dazu gezwungen, die bisherige Nutzung ihrer Grundstücke aufzugeben. Vielmehr enthält der Bebauungsplan das Angebot, diese Nutzung in eine landwirtschaftliche zu ändern. Dieses Angebot erfolgte vor dem Hintergrund, dass die von der Festsetzung erfassten Flächen im Geltungsbereich des Rebenaufbauplans liegen (vgl. Umweltbeitrag S. 3). Der danach mögliche Weinbau ist eine Form der Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB (s. dazu auch § 27a Abs. 3 Nr. 2 LLG).
64 
c) Aber auch die für die südlichen Grundstücksteile getroffene Festsetzung von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB stellt zwar eine besonders einschneidende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 -, BauR 1999, 608). Allerdings verlieren die Antragsteller hier allein die Bebauungsmöglichkeiten, die § 35 BauGB eröffnet. Dieser Verlust wiegt weit weniger schwer als ein Baulandentzug im Innenbereich, weil Vorhaben im Außenbereich nicht ohne weiteres zulässig sind, sondern unter dem Vorbehalt der Nichtbeeinträchtigung (§ 35 Abs. 2 BauGB) bzw. des Nichtentgegenstehens (§ 35 Abs. 1 BauGB) öffentlicher Belange stehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364 zum Planschadensrecht; Urteil des Senats vom 17.3.2015 - 5 S 1047/14 -, juris).
65 
Die von der Antragsgegnerin angeführten öffentlichen Belange sind hinreichend gewichtig, um den Verlust dieser Bebauungsmöglichkeiten nach § 35 BauGB zu rechtfertigen. Die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB ist deshalb verhältnismäßig.
66 
Als öffentliche Belange für ihre Planung benennt die Antragsgegnerin die Freihaltung der bisherigen Freifläche zum See (dazu 1), das Bodenseeleitbild (dazu 2), das Entwicklungskonzept (dazu 3), den Schutz des inseltypischen Streusiedlungscharakters (dazu 4), den Grundsatz der Eigenentwicklung (dazu 5), den Schutz des Landschaftsschutzgebiets (dazu 6) und den Gesichtspunkt einer fehlenden Eignung des Hasenhofwegs für die Erschließung weiterer Wohneinheiten (dazu 7).
67 
(1) Entscheidende Bedeutung für die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB misst die Antragsgegnerin der Freihaltung der bisherigen Freifläche zum See bei. Dies ergibt sich sowohl aus der Planbegründung, die darauf verweist, dass die bisherige Freifläche sowohl nach dem Entwicklungskonzept als auch nach dem Bodenseeleitbild freizuhalten sei (vgl. Planbegründung S. 2), als auch aus den Erwägungen in der Abwägungstabelle. Dort wird zu den Grundstücken der Antragsteller ausgeführt, ein weiteres Heranrücken von Bebauung an den See solle zukünftig unterbleiben, dies entspreche den vom Bodenseeleitbild und Landesentwicklungsplan unterstützten Zielen der Gemeinde (S. 16). Aus städtebaulichen und landschaftsplanerischen Gründen, aus Gründen der Wasserwirtschaft und des Landschaftsschutzes und Landschaftsbildes solle eine weitere bauliche Entwicklung grundsätzlich seeabgewandt erfolgen, eine Erweiterung der Bebauung, die in unmittelbarer Ufernähe stehe, sei grundsätzlich unerwünscht (S. 17).
68 
Dieses Ziel der Freihaltung der bisherigen Freifläche zum See ist als Element zur Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) ein öffentlicher Belang, den die Antragsgegnerin besonders gewichten durfte. Sie beruft sich dafür zu Recht auf den Landesentwicklungsplan 2002, der in Plansatz 6.2.4 Abs. 2 (Z) Spiegelstrich 9 als besondere regionale Entwicklungsaufgabe für den Bodenseeraum „die Lenkung der Siedlungsentwicklung innerhalb des Uferbereichs auf geeignete seeabgewandte Standorte“ vorsieht. Eine Definition des „Uferbereichs“ findet sich im Landesentwicklungsplan 2002 zwar nicht. Insoweit gilt aber nach wie vor die Bestimmung in Plansatz 3.9.15 des Landesentwicklungsplans 1983, auf dem der Landesentwicklungsplan 2002 ausdrücklich aufbaut (vgl. nur Vorwort zum Landesentwicklungsplan 2002). Danach gehört, wie oben unter I.2.e) ausgeführt, die gesamte Insel Reichenau zum Uferbereich. Zur Bestimmung der geeigneten seeabgewandten Standorte im Sinne von Plansatz 6.2.4 Abs. 2 (Z) Spiegelstrich 9 LEP 2002 ist, da es um die Siedlungsentwicklung geht, vom Siedlungsbestand auszugehen. Ein Standort, dessen Bebauung die Siedlungsentwicklung in Richtung See lenkte, indem der Siedlungsbestand in Richtung See erweitert würde, ist nicht seeabgewandt. Dies trifft auch auf die Wiesenfläche auf den Grundstücken der Antragsteller südlich ihres Wohnhauses zu. Durch ihre Bebauung würde der Siedlungsbestand weiter an den Bodensee heranrücken. Die Tatsache, dass das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.Nr. ...30/1 und die Terrassenanlage des Wohnhauses Hasenhof 5 bereits jetzt näher am See liegen als der Gebäudebestand auf den Grundstücken der Antragsteller, ändert daran nichts. Die Wiesenfläche nimmt, wie ausgeführt, an dem bestehenden Bebauungszusammenhang nicht teil. Im Übrigen wäre die von den Antragstellern gewünschte Bebauung in besonderem Maße als Erweiterung des Siedlungsbestands wahrnehmbar, weil sie entlang des Wegs Hasenhof die einzige Bebauung in zweiter Reihe darstellen würde.
69 
Dahinstehen kann, ob es sich bei dem 9. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 (Z) der formellen Kennzeichnung entsprechend tatsächlich um ein Ziel der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG handelt oder nach seinem allein maßgeblichen materiellen Gehalt (BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54) nur um einen Grundsatz der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG, der definitionsgemäß in der Abwägung zu berücksichtigen ist. Die Antragsgegnerin hat ihn - im Ergebnis in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 24.5.2006 - 8 S 1367/05 - (VBlBW 2007, 182) - als Belang in der Abwägung und damit der Sache nach als Grundsatz der Raumordnung behandelt (zur Möglichkeit der Umdeutung s. Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, Kommentar, 2010, § 3 Rn. 22 und 26 ff.). Sie hat ihm aber wegen der inhaltlichen Übereinstimmung mit ihren eigenen planerischen Zielen vollumfänglich Rechnung getragen. Daher wäre der Bebauungsplan, selbst wenn es sich bei der Aussage im 9. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 (Z) um ein Ziel der Raumordnung handelte, an dieses angepasst (§ 1 Abs. 4 BauGB).
70 
Der Einwand der Antragsteller, hier finde eine unzulässige Doppelberücksichtigung raumordnerischer Ziele statt, geht fehl. Stellte die Aussage ein Ziel der Raumordnung dar, enthielte sie eine verbindliche Vorgabe (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG). Weitere Bebauung gerade auf den Grundstücken der Antragsteller hätte allein deshalb nicht zugelassen werden können; die dennoch erfolgte Abwägung der Antragsgegnerin wäre dann gegenstandslos.
71 
(2) Es begegnet auch keinen Bedenken, dass das Bodenseeleitbild von 1994 als Unterstützung der Ziele der Gemeinde gerade auch hinsichtlich der Freihaltung der Freifläche zum See in der Abwägung berücksichtigt worden ist (vgl. etwa Abwägungstabelle S. 16). Zwar handelt es sich beim Bodenseeleitbild nicht um einen auf einer Rechtsgrundlage des Umweltrechts geschaffenen Umweltplan im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB (vgl. dazu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 Rn. 154a). Der Katalog städtebaulicher Belange in § 1 Abs. 6 BauGB ist jedoch nicht abschließend. Das Bodenseeleitbild ist von der Internationalen Bodenseekonferenz (IBK) mit den Mitgliedern Baden-Württemberg, Schaffhausen, Zürich, Thurgau, St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Liechtenstein, Vorarlberg und Bayern im Jahr 1994 beschlossen worden und in seinen Grundsätzen im Jahr 2008 nochmals bestätigt worden (vgl. Präambel des Leitbilds der Internationalen Bodensee Konferenz (IBK) vom 27.6.2008). Die Kongruenz einer Planung mit bodenbezogenen Zielen einer internationalen Konferenz kann ohne weiteres als öffentlicher Belang berücksichtigt werden.
72 
(3) Die Ergebnisse des vom Gemeinderat beschlossenen Konzepts zur Siedlungsentwicklung, die in der Planbegründung allgemein und auszugsweise für den Planbereich dargestellt sind (S. 5 ff., s. dazu auch oben I.2.d), waren gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB bei der Abwägung zu berücksichtigen. Auf das Vorbringen der Antragsteller, die Vorgaben des Entwicklungskonzepts würden bei der Überplanung des Gebiets „Hotel Obere Rheinstraße“ in der Nachbarschaft des Plangebiets nicht eingehalten, kommt es nicht an. Zwar büßt ein Entwicklungskonzept, dessen Vorgaben nicht beachtet werden, seine Steuerungskraft ein (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402) und damit auch seine Bedeutung in der Abwägung. Der angeführte Bebauungsplan „Hotel Obere Rheinstraße“ ist jedoch noch nicht beschlossen worden; selbst die öffentliche Auslegung des Planentwurfs hat erst im Mai 2016, also zeitlich weit nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 28.4.2014, begonnen.
73 
(4) Den inseltypischen Streusiedlungscharakter kann die Antragsgegnerin für die Festsetzung der von Bebauung freizuhaltenden Fläche auf den Grundstücken der Antragsteller nicht ins Feld führen (s. oben I.2.f).
74 
Dass sie diesen Gesichtspunkt dennoch als öffentlichen Belang für ihre Planung gewichtet hat, ist ein sonstiger Mangel im Abwägungsvorgang. Dieser ist aber nicht erheblich, weil er ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). Denn es sind konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar, dass bei Vermeidung des Fehlers die gleiche Entscheidung getroffen worden wäre. Die Antragsgegnerin hat deutlich gemacht, dass auf den Grundstücken der Antragsteller in jedem Fall keine weitere Bebauung in Richtung See erfolgen soll (s. oben I.2.b).
75 
(5) Soweit die Antragsgegnerin als öffentlichen Belang auch ansieht, dass städtebaulich und raumordnerisch nur die „Eigenentwicklung“ angestrebt werde, ist dies nicht zu beanstanden. Dazu ist allerdings zunächst klarzustellen, dass die Gemeinde Reichenau nicht zu den Gemeinden gehört, die im Regionalplan als „Gemeinden mit Eigenentwicklung“ ausgewiesen sind (vgl. RP 2000 Plansatz 2.5.1 (Z); s. auch LEP 2002 Plansatz 3.1.5 (Z)). Jedoch heißt es bei der Begründung des Plansatzes 2.2.3 (G) im Regionalplan 2000 zur seeabgewandten Siedlungsentwicklung im Entwicklungsachsenabschnitt Radolfzell-Konstanz: „Die Gemeinde Reichenau hat im Inselbereich nur Flächenreserven für den Eigenbedarf“. Vor diesem Hintergrund lässt es keinen Fehler erkennen, dass die Antragsgegnerin die angestrebte Beschränkung der Siedlungstätigkeit als öffentlichen Belang in die Abwägung eingestellt und ihm deutliches Gewicht beigemessen hat. Dies gilt umso mehr, als die Steuerung der Siedlungstätigkeit auf dem Gebiet der Antragsgegnerin in dem Sinne, dass Ansiedlungen auf der Insel Reichenau beschränkt und auf das Festland der Gemeinde Reichenau gelenkt werden sollen, auch insoweit den Zielen des Regionalplans entspricht, als dieser die Ausformung der Entwicklungsachse Konstanz – Radolfzell als Siedlungsbereich auf dem Festland der Gemeinde Reichenau, nicht aber auf der Insel Reichenau vorsieht (RP 2000 Plansatz 2.3.1 (Z)).
76 
(6) Der in der Antragserwiderung von der Antragsgegnerin angeführte Ge-sichtspunkt, es solle die Wertigkeit des Landschaftsschutzgebiets dadurch erhalten werden, dass unmittelbar angrenzend keine verdichtete Wohnbebauung zugelassen werde, findet sich in den Materialien zum Bebauungsplan zwar in dieser Form nicht. Allerdings wird in der Abwägungstabelle als Begründung für die Ablehnung einer Erweiterung der Bebauung auf den Grundstücken der Antragsteller in Richtung See auch der Landschaftsschutz angeführt (Abwägungstabelle S. 17). Dem dient die Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets, das unter anderem den Bereich südlich des Bebauungsplangebiets bis zum Bodenseeufer erfasst, durch die Landschaftsschutzverordnung „Insel Reichenau“ des Landratsamts Konstanz vom 20.3.1954, zuletzt geändert am 1.10.2009. Insoweit kann der Schutz des Landschaftsschutzgebiets hier daher auch als öffentlicher Belang für die Planung ins Feld geführt werden.
77 
(7) Die Antragsgegnerin durfte auch die bestehende beengte Erschließungssituation am Weg Hasenhof berücksichtigen, bei der sie bereits heute Probleme etwa bei der Müllabfuhr konstatiert hat, die nicht durch die Zulassung weiterer Gebäude verschärft werden sollen (Planbegründung VI.1 S. 9; s. auch Abwägungstabelle S. 20). Besonderes Gewicht kommt diesem Gesichtspunkt allerdings nicht zu. Die Antragsteller führen zu Recht an, dass die Erschließung zusätzlicher Gebäude ohne weiteres durch entsprechende bauplanerische Festsetzungen, gegebenenfalls in Verbindung mit straßenverkehrsrechtlichen Regelungen, gesichert werden könnte.
78 
Diese öffentlichen Belange sind in ihrer Gesamtschau hinreichend gewichtig, um das gegenläufige Interesse der Antragsteller an der weiteren baulichen Nutzung ihrer Grundstücke zu überwiegen und den Entzug der sich nach § 35 BauGB ergebenden Bebauungsmöglichkeiten zu rechtfertigen. Dies gilt angesichts der hohen Bedeutung des Belangs der auch raumordnerisch gewollten Freihaltung der Freifläche zum See auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Schutz der Siedlungsstruktur im Bereich der Grundstücke der Antragsteller nicht für die Planung streitet.
79 
d) Schließlich sind entgegen der Auffassung der Antragsteller auch die Festsetzungen für die zulässige Bebauung der nördlichen, als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Teile ihrer Grundstücke nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplan räumt ihnen die Möglichkeit ein, ihr Wohnhaus auf eine mehr als doppelt so große Grundfläche zu erweitern, nämlich von ca. 15 m x 8 m = 120 m² auf 22 m x 14 m = 308 m². Von der von ihnen behaupteten Geringfügigkeit der Erweiterung des Baufensters kann daher nicht die Rede sein. Ihr Hinweis auf die Größe ihrer Grundstücke verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, Baufenster in Relation zu der jeweiligen Grundstücksgröße auszuweisen. Im Übrigen weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass den Antragstellern das größte Baufenster im ganzen Plangebiet und auch die am weitesten gehenden Erweiterungsmöglichkeiten zugebilligt worden sind (s. Abwägungstabelle S. 20 f.).
C.
80 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
81 
Beschluss vom 14. Juni 2016
82 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird endgültig auf 40.000,-- EUR festgesetzt (§ 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG).
83 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
29 
Die Anträge sind zulässig. Die Antragsteller haben sie am 2.6.2015, also innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans am 5.6.2014, gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie sind beide antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller zu 1 ist Miteigentümer von Grundstücken im Plangebiet, der Antragsteller zu 2 als Nießbraucher eigentumsähnlich dinglich berechtigt an diesen Grundstücken (§§ 1030 ff BGB; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25.9.2013 - 4 BN 15.13 -, juris m. w. N.). Da sich die Antragsteller gegen Festsetzungen wenden, die unmittelbar diese Grundstücke betreffen, können sie eine mögliche Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG geltend machen. § 47 Abs. 2a VwGO steht der Zulässigkeit der Anträge nicht entgegen. Die Antragsteller haben ihre jetzt geltend gemachten Einwände gegen die Planung im Wesentlichen bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vorgebracht.
B.
30 
Die Anträge sind nicht begründet. Der Bebauungsplan ist formell und materiell rechtmäßig und damit wirksam.
I.
31 
Der Bebauungsplan ist formell rechtmäßig.
32 
1. Die von den Antragstellern gegenüber der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB geltend gemachten Verfahrens- und Formfehler liegen nicht vor oder sind nach § 214 Abs. 1 BauGB nicht beachtlich.
33 
a) Die Antragsteller rügen einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB, weil die Antragsgegnerin das Entwicklungskonzept nicht mit ausgelegt habe, obwohl dieses Kern der Planung gewesen sei.
34 
Diese Rüge greift nicht durch. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist der Entwurf des Bebauungsplans mit der Begründung und den nach der Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. Diesen Vorgaben entsprechend hat die Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans nebst Begründung und Umweltbeitrag mit Grünordnungsplan ausgelegt. In der Begründung des Planentwurfs sind die maßgeblichen Passagen des Entwicklungskonzepts wörtlich wiedergegeben worden, nämlich die übergeordneten Leitlinien, die Leitlinien zum Thema Wohnen und die auf den Bereich der Oberen Rheinstraße bezogenen Ausführungen (vgl. Planbegründung IV., die im ausgelegten Entwurf der Begründung des jetzt beschlossenen Plans entspricht, sowie Vorlage für die Gemeinderatssitzung am 27.10.2008, Ziff. 2.1, 2.4 und 3.6).
35 
Weshalb dieses Vorgehen den gesetzlichen Anforderungen an die Offenlage der Begründung des Plans nicht genügen sollte, ist dem Vorbringen der Antragsteller nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich. Zudem ist die Unvollständigkeit der Begründung des Bebauungsplanentwurfs nach § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich.
36 
b) Die Antragsteller vertreten die Auffassung, es habe kein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden dürfen, weil kein Fall der Innenentwicklung vorliege. Die Wahl des beschleunigten Verfahrens ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 13a BauGB stellt jedoch als solche keinen beachtlichen Verfahrensfehler dar (vgl. § 214 Abs. 1 und Abs. 2a BauGB). Ein beachtlicher Verfahrensfehler entsteht erst dann, wenn die Gemeinde entsprechend § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB keinen Umweltbericht erstellt, der als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Planentwurf öffentlich auszulegen und dem Plan nach § 9 Abs. 8 BauGB beizufügen ist (§ 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB; s. dazu auch Külpmann, jurisPR-BVerwG 5/2016 Anm. 2). Insoweit hat die Antragsgegnerin hier aber Vorsorge getroffen, indem sie einen Umweltbeitrag erstellen lassen hat, der inhaltlich den Anforderungen an einen Umweltbericht entspricht (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB i. V. m. Anlage 1 zum BauGB) und auch bereits bei der öffentlichen Auslegung des Plans mit ausgelegt worden ist.
37 
2. Auch die von den Antragstellern geltend gemachten Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegen nicht vor oder sind jedenfalls nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich.
38 
a) Die Antragsteller beanstanden, die Ermittlung und Bewertung ihrer Belange ergebe sich nicht aus der Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 28.4.2014. Diese nehme keinen Bezug auf den der Sitzungsvorlage beiliegenden Abwägungsvorschlag. Nach der Niederschrift habe der Gemeinderat ausdrücklich nur über die Stellungnahme des Antragstellers zu 2 Beschluss gefasst und auch nur das Grundstück Flst.Nr. ...45 in den Blick genommen. Er habe sich auch nicht mit den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange befasst.
39 
All dies ist unzutreffend. Ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Gemeinderatssitzung am 28.4.2014 ist der Abwägungsvorschlag - dort genannt „Abwägungspapier (Querliste)“ - Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderats gewesen, und zwar sowohl hinsichtlich der Stellungnahmen der Behörden und der Träger öffentlicher Belange als auch hinsichtlich der Stellungnahmen der Öffentlichkeit. Dass die in die Niederschrift ausdrücklich aufgenommenen Erläuterungen der Stadtplanerin gegenüber dem Gemeinderat nicht alle, sondern nur einzelne Stellungnahmen - etwa des Landratsamts oder des „Herrn ...“ bezüglich des Grundstücks Flst.Nr. ...45 - betroffen haben, schadet nicht. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass in der Niederschrift beim Bericht über die Beschlussfassung des Gemeinderats die Stellungnahmen der Antragsteller nur unter dem Namen des Antragstellers zu 2 aufgeführt werden. Nach der Niederschrift hat der Gemeinderat über die eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit in der Reihenfolge ihrer Aufnahme in die Abwägungstabelle beschlossen. Durch die eindeutige Bezugnahme auf die Nummerierung der Abwägungstabelle kann kein Zweifel daran bestehen, dass über die darin aufgenommenen Stellungnahmen beider Antragsteller beschlossen worden ist. Beide Antragsteller werden in der Abwägungstabelle bei der wörtlichen Wiedergabe ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 25.2.2014 namentlich genannt; auch ihre beiden Grundstücke werden mit den Flurstücknummern bezeichnet. Das Grundstück Flst.Nr. ...46 der Antragsteller und der dafür gestellte Bauantrag werden zudem explizit in der Planbegründung angeführt (S. 2). Im Übrigen hält die Antragsgegnerin der Rüge, nur die Belange des Antragstellers zu 2 seien behandelt worden, zu Recht entgegen, dass die Antragsteller keine unterschiedlichen Belange geltend gemacht haben.
40 
b) Die Antragsteller wenden ein, die Antragsgegnerin habe es unterlassen, die bauplanungsrechtliche Qualität der als von Bebauung freizuhaltenden Fläche auf ihren Grundstücken zu prüfen. Sie habe verkannt, dass die Planung einer Fläche von ca. 1000 m² die Bebaubarkeit nehme.
41 
Dieser Einwand ist insoweit zutreffend, als sich die Antragsgegnerin bei der Frage, ob die von Bebauung freizuhaltende Fläche auf den Grundstücken der Antragsteller dem Innenbereich zuzurechnen und damit bebaubar ist, nicht festgelegt hat. Soweit es in der Planbegründung heißt, nach dem Entwicklungskonzept liege das Grundstück Flst.Nr. ...46 „im Außenbereich außerhalb der dort festgelegten Siedlungszusammenhänge“ (Planbegründung S. 2), bedeutet dies nicht, dass die Antragsgegnerin von Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB ausgegangen ist, sondern dass die beantragte Bebauung außerhalb der von ihr vorgesehenen Siedlungsfläche liegt. Denn sie hat auf den Bauantrag hin die Sicherungsmittel der Zurückstellung und der Veränderungssperre ergriffen und daher jedenfalls die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass die vorgesehene Baufläche dem Innenbereich zuzurechnen war. Auch auf den entsprechenden Einwand der Antragsteller während der öffentlichen Auslegung, es würden ihnen 1000 m² Bauland entzogen, hat sie keine Zuordnung der Grundstücke zum bauplanungsrechtlichen Außen- oder Innenbereich vorgenommen, sondern nur darauf hingewiesen, dass die Sicherung und Entwicklung der kompakten Stadt, wie sie das BauGB anstrebe, gegenläufig zu ihren Entwicklungszielen für die Insel Reichenau sei, deren durch Lücken gekennzeichnete Siedlungsstruktur erhalten werden solle (Abwägungstabelle S. 15 f.).
42 
Aus der unterlassenen bauplanerischen Qualifikation der von Bebauung freizuhaltenden Fläche als dem bisherigen Innen- oder Außenbereich zugehörend resultiert jedoch kein beachtlicher Bewertungsfehler. Zwar lässt die Aufhebung der Bebaubarkeit durch eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB bei einer nach § 34 BauGB zu beurteilenden Fläche weitergehende Baurechte entfallen und stellt damit eine in der Abwägung deutlich stärker zu gewichtende Belastung des Eigentümers dar als eine entsprechende Festsetzung bei einer Außenbereichsfläche nach § 35 BauGB, die regelmäßig - wenn überhaupt - nur mit privilegierten Vorhaben bebaut werden kann. Das Fehlen der Bewertung, ob von den Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB und § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB auch Innenbereichsflächen betroffen sind, ist aber nicht auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen und damit unbeachtlich (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Ein Einfluss auf das Ergebnis ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu bejahen, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Dabei darf die Ergebniskausalität nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass auch bei Vermeidung des Mangels die gleiche Entscheidung getroffen worden wäre. Dies folgt, wie das Bundesverfassungsgericht zu der § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB entsprechenden Regelung des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a. F. entschieden hat, aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (BVerfG, 1. Senat 1. Kammer, Beschluss vom 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 -, NVwZ 2016, 524). Dieser Maßstab gilt auch für die vergleichbar gefasste Regelung der Ergebniskausalität eines Ermittlungs- oder Bewertungsmangels in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Die notwendigen konkreten Anhaltspunkte für den Nachweis, dass auch bei Vermeidung des Fehlers die gleiche Entscheidung getroffen worden wäre, liegen hier vor. Die Antragsgegnerin hat mit ihren Ausführungen in der Abwägungstabelle, die auch konkret auf die von den Antragstellern geäußerten Bauwünsche bezogen sind, deutlich gemacht, dass auf den Grundstücken keine weitere Bebauung in Richtung See erfolgen soll (Abwägungstabelle S. 19, s. auch S. 17).
43 
c) Auch der Einwand der Antragsteller, ihr Eigentumsrecht weniger beeinträchtigende Planalternativen seien nicht geprüft worden, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat sich im Einzelnen mit den Bebauungsmöglichkeiten auf den Grundstücken der Antragsteller befasst, sowohl der Grundfläche als auch der Höhe nach, und ist zu dem Ergebnis gekommen, das sich in den getroffenen Festsetzungen niederschlägt (vgl. Abwägungstabelle S. 20 f.).
44 
d) Die Antragsteller haben moniert, es sei ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB als abwägungserheblicher Belang eingestellt worden, obwohl ein abgeschlossenes Konzept im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht existiert habe, sondern nur ein Entwurf. Dies sei zumindest ein beachtlicher Bewertungsfehler.
45 
In der Planbegründung heißt es aber ausdrücklich, dass der Gemeinderat einem „Entwurf“ eines Entwicklungskonzepts zugestimmt habe (Planbegründung I., S. 1) und dass „derzeit ein Entwicklungskonzept für die gesamte Insel“ aufgestellt werde. Die Antragsgegnerin hat also erkannt, dass das Konzept insgesamt noch nicht abgeschlossen war. Sie hat ihre Planung jedoch maßgeblich auf die bereits erstellte „Konzeption zur Siedlungsentwicklung“ gestützt, der der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 27.10.2008 und 22.3.2010 zugestimmt habe (Planbegründung IV., S. 5). Diese Konzeption, deren Inhalt in der Planbegründung im Einzelnen dargestellt wird, enthält sowohl Aussagen zur Siedlungsentwicklung für die gesamte Insel Reichenau als auch speziell für das Plangebiet. Der Senat hat sich anhand der Gemeinderatsprotokolle vom 27.10.2008 und 22.3.2010 sowie der entsprechenden Sitzungsvorlagen überzeugt, dass der Gemeinderat diese Konzeption ausdrücklich beschlossen hat. Im Hinblick auf die Siedlungsentwicklung lag damit zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ein städtebauliches Konzept im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB vor. In der mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller ihre entsprechende Rüge auch nicht mehr weiterverfolgt.
46 
e) Die Behauptung der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe den Inhalt des Bodenseeleitbildes von 1994 verkannt und als verbindlich behandelt, entspricht nicht den Tatsachen.
47 
Die Antragsgegnerin hat in der Planbegründung (II.1, S. 3) den Leitsatz 1.2 des Bodenseeleitbilds zu „Wohnen, Siedlung und Erholung“ und in der Abwägungstabelle die Leitsätze 1.1 und 1.2 wörtlich zitiert. Eine Bindungswirkung dieser Leitsätze hat sie nicht angenommen; vielmehr hat sie festgestellt, das Bodenseeleitbild unterstütze die Ziele der Gemeinde (Abwägungstabelle S. 16, 31, 51).
48 
Sie hat auch den Inhalt des Bodenseeleitbildes nicht verkannt. Es trifft nicht zu, dass sie den - auch im Landesentwicklungsplan - verwendeten Begriff des Uferbereichs missverstanden und übersehen hätte, dass sämtliche Neuansiedlungen auf der Insel Reichenau und dem sonstigen Gemeindegebiet der Antragsgegnerin seit 1994 in Widerspruch zum Bodenseeleitbild stünden. Das Bodenseeleitbild verweist für die Bestimmung des Uferbereichs auf den Landesentwicklungsplan. Nach Plansatz 3.9.15 des damals geltenden Landesentwicklungsplans 1983 gehörten zum Uferbereich die im Anhang „Uferbereich des Bodensees“ aufgeführten Gemeinden und Gemeindeteile, darunter die Gemeinde Reichenau. Der Grundsatz 1.2, dass die Siedlungstätigkeit im Uferbereich grundsätzlich seeabgewandt erfolgen solle, setzt eine entsprechende Siedlungstätigkeit voraus. Dem Inhalt des Bodenseeleitbilds ist nicht zu entnehmen, dass es, wie die Antragsteller wohl meinen, gerade auf der Insel Reichenau jegliche Siedlungstätigkeit ausschließen wollte.
49 
Auch die in der Abwägungstabelle ausdrücklich zitierten, inhaltlich ähnlichen Aussagen des geltenden Landesentwicklungsplans 2002 werden nicht fehlinterpretiert. Soweit der Vortrag der Antragsteller dahin zu verstehen ist, die Antragsgegnerin sei fälschlich davon ausgegangen, dass die von Bebauung freizuhaltenden Flächen innerhalb der engeren Uferzone im Sinne des Landesentwicklungsplans lägen, sind dafür weder der Planbegründung noch der Abwägungstabelle Anhaltspunkte zu entnehmen. Tatsächlich überschneiden sich die engere Uferzone und das Plangebiet nicht. Zwar ist die genaue Reichweite der engeren Uferzone im Sinne des Landesentwicklungsplans (Plansatz 6.2.4 Abs. 2 (Z) 10. Spiegelstrich) nicht geklärt; jedenfalls aber reicht diese Zone hier nicht über den Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebiets hinaus (vgl. dazu Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses, LT-Drucks. 13/3221, S. 7 mit Verweis auf den Bodenseeuferplan 1984; s. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.5.2006 - 8 S 1367/05 -, VBlBW 2007, 182) und damit nicht in das Plangebiet hinein.
50 
f) Mit der Rüge, die Antragsgegnerin sei zu Unrecht von einer Gefahr des Zusammenwachsens einzelner Siedlungsteile oder -splitter und von einer Zerstörung der inseltypischen Siedlungsstruktur im Bereich des Plangebiets ausgegangen, obwohl tatsächlich nur ein einziger Siedlungszusammenhang bestehe, machen die Antragsteller der Sache nach auch einen Bewertungsfehler geltend.
51 
In der Tat liegt insoweit eine Fehlbewertung der Antragsgegnerin vor. Sie hat in der Abwägungstabelle auf den Einwand der Antragsteller, ihnen werde die Bebauungsmöglichkeit einer Baulücke genommen, darauf verwiesen, die Lücken seien zu erhalten, um eine Zerstörung der Siedlungsstruktur zu verhindern, die Teil und Grundlage des Weltkulturerbes sei (Abwägungstabelle S. 15 f.). Damit ist die sogenannte Streusiedlungsstruktur gemeint, die in verschiedenen Bereichen der Insel Reichenau noch erhalten und darauf zurückzuführen ist, dass die Klosterbauern einst verstreut jeweils bei ihren Feldern siedelten, weil die ganze Insel klösterlicher Grund und Boden war (vgl. Urteil des Senats vom 17.3.2015 - 5 S 1047/14 - juris). Eine Streusiedlungsstruktur ist im Bereich der Grundstücke der Antragsteller jedoch nicht vorhanden.
52 
Der Senat hat sich beim Augenschein einen Eindruck von den konkreten Verhältnissen auf den Grundstücken der Antragsteller sowie ihrer näheren Umgebung im Plangebiet verschafft, der durch die in den Akten vorhandenen Pläne und das Luftbild des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg gestützt wird. Danach stellt die Bebauung im Plangebiet einschließlich des Wohnhauses auf den Grundstücken der Antragsteller - mit Ausnahme des kleinen, abgesetzt liegenden Wohnhauses Hasenhof 1 in der südöstlichen Ecke des Gebiets - einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB dar. Die acht Häuser Hasenhof 5, 7 und 9 und Obere Rheinstraße 47 bis 47e vermitteln den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit und stellen sich als Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur dar (zu diesen Voraussetzungen grundlegend BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22). Sie sind bis auf das am westlichen Rand des Plangebiets liegende, etwas kleinere Wohnhaus Hasenhof 9 nach ihrer Grundfläche und Kubatur ähnlich und wirken in ihrer Reihung entlang des Wegs Hasenhof und der Oberen Rheinstraße als homogener Bebauungskomplex, der sich Richtung Westen mit vergleichbaren Wohnhäusern im Plangebiet Hasenhof fortsetzt. Liegt aber ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vor, kann von einer Streusiedlung nicht gesprochen werden (Urteil des Senats vom 16.3.2015 - 5 S 2425/13 - zum Bebauungsplan Mittelzell-Nord der Antragsgegnerin).
53 
Der danach vorliegende Bewertungsfehler ist allerdings unbeachtlich. Denn er ist nicht auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Aus den bereits oben unter I.2.b) zitierten Aussagen in der Abwägungstabelle (S. 17 ff.) ergibt sich, dass eine Erweiterung der Bebauung Richtung See in unmittelbarer Ufernähe in jedem Fall unerwünscht war; dabei ist eindeutig, dass der von den Antragstellern laut Bauvoranfrage gewünschte Bauplatz als in unmittelbarer Ufernähe liegend angesehen wurde. Damit sind konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar, dass die Planung ohne den Bewertungsfehler nichts anders ausgefallen wäre.
II.
54 
Der Bebauungsplan ist auch materiell rechtmäßig.
55 
1. Die Planung insgesamt ist als Bestandteil einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption der Antragsgegnerin erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.6.2002 - 4 CN 4.01 -, BVerwGE 116, 296); dies wird von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Die Einzelheiten der konkreten planerischen Lösung betreffen nicht die generelle Erforderlichkeit der Planung, sondern sind nach Maßgabe des Abwägungsgebots zu überprüfen (BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 -, ZfBR 2016, 44).
56 
2. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind, liegt nicht vor. Die Antragsteller behaupten einen Widerspruch des Entwicklungskonzepts zum Plansatz 6.2.4 Abs. 2 (Z), 10. Spiegelstrich des LEP 2002, soweit dort als besondere regionale Entwicklungsaufgabe für den Bodenseeraum die Freihaltung der engeren Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung vorgesehen ist. Abgesehen davon, dass sie damit schon keinen allein relevanten Widerspruch des Bebauungsplans zu den Zielen des Landesentwicklungsplans vortragen, besteht der behauptete Widerspruch des Entwicklungskonzepts zu dem zitierten Plansatz nicht (siehe oben I.1.e).
57 
3. Auch die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB ist rechtlich nicht zu beanstanden.
58 
§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander; maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Gemeinderats. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtung in einem angemessenen Verhältnis steht. Das Eigen-tumsrecht ist bei der Abwägung in hervorgehobener Weise zu berücksichtigen; es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes (BVerwG, Beschluss vom 15.5.2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573; BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338). Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Eine wirksame städtebauliche Planung setzt allerdings voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 15.5.2013 - 4 BN 1.13 -, a. a. O.). Diesen rechtlichen Vorgaben entspricht die Abwägung der Antragsgegnerin.
59 
a) Die Eigentümerbefugnisse der Antragsteller werden hier nicht in dem Maße eingeschränkt, wie sie meinen. Ein Baulandentzug im Sinne einer Entziehung von nach § 34 BauGB bestehenden Bebauungsmöglichkeiten liegt nicht vor. Denn die Teile der Grundstücke der Antragsteller, die nicht als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen worden sind, lagen vor der Überplanung außerhalb des oben (s. I.2.f) beschriebenen Bebauungszusammenhangs im Außenbereich.
60 
Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper (BVerwG, Beschluss vom 8.10.2015 - 4 B 28.15 -, ZfBR 2016, 67), auch wenn sich dadurch Vor- und Rücksprünge bei der Trennlinie zwischen Innen- und Außenbereich ergeben (OVG Saarl., Beschluss vom 11.1.2007 - 2 Q 35/06 -, BauR 2008, 485). Eine unbebaute Fläche gehört nur dann dem Bebauungszusammenhang an, wenn sich der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bebauung nach der Verkehrsauffassung auch auf sie erstreckt. Dies ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 1.9.2010 - 4 B 21.10 -, juris, m. w. N.). Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d. h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Denn bei der Grenzziehung zwischen Innen– und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt (BVerwG, Beschluss vom 8.10.2015 - 4 B 28.15 -, a. a. O.).
61 
Nach diesen Maßgaben endet der Bebauungszusammenhang auf den Grundstücken der Antragsteller unmittelbar südlich des Wohnhauses. Der Senat hat beim Augenschein festgestellt, dass sich südlich an dieses Wohnhaus eine Wiesenfläche anschließt, auf der ein großer Walnussbaum und Obstbäume sowie im Westen eine Reihe Rebstöcke stehen. Diese Wiese setzt sich bis zum baum- und buschbestandenen Ufer des Bodensees fort; im Westen geht sie in die ähnlich gestaltete Wiese auf dem benachbarten Grundstück Flst.Nr. ...41 über. Optisch gehört die Wiesenfläche der Antragsteller, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt und als Fläche für die Landwirtschaft und von Bebauung freizuhaltende Fläche festgesetzt ist, daher vollständig zur freien Landschaft. Eine Prägung durch die vorhandene Bebauung, die eine Zugehörigkeit zum bestehenden Bebauungszusammenhang vermitteln könnte, findet nicht statt. Die Wohnhäuser auf den im Plangebiet Hasenhof liegenden Grundstücken Flst.Nrn. ...30/1 und ...30 befinden sich von den Grundstücken der Antragsteller aus gesehen erst jenseits der Wiese auf dem benachbarten Grundstück Flst.Nr. ...41. Das östlich unmittelbar am Weg Hasenhof liegende Wohnhaus Hasenhof 5 gibt als Maßstab für eine Bebauung der Grundstücke der Antragsteller südlich des bestehenden Wohnhauses, also für eine Bebauung in zweiter Reihe, nichts her. Dies gilt auch mit Blick auf die südlich des Wohnhauses Hasenhof 5 - über den im Bebauungsplan eingezeichneten Bestand hinaus – zum See hin errichtete stufenförmige Terrassenanlage mit Sauna. Zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Dazu zählt eine Terrassenanlage mit Sauna nicht. Selbst wenn man diese Anlage aber noch als Bestandteil des Wohnhauses Hasenhof 5 ansehen wollte, endete der Bebauungszusammenhang dann unmittelbar westlich und südlich davon; die durch die südlich angrenzende offene Landschaft geprägte Wiesenfläche der Antragsteller läge auch dann im Außenbereich. Der rein rechnerische Abstand zwischen der Terrassenanlage und dem Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.Nr. ...30/1, den die Antragsteller mit 65 m angeben, ist ohne Aussagekraft; die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich ist nicht nach mathematischen Maßstäben vorzunehmen. Eine optische Verbindung besteht zwischen dem genannten Wohnhaus und der Terrassenanlage mit Sauna nicht.
62 
b) Bedenken gegen die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB auf den ehemals im Außenbereich befindlichen Grundstücksteilen bestehen nicht. Insoweit haben die Antragsteller innerhalb der Jahresfrist, die hier durch eine ordnungsgemäße Bekanntmachung und Belehrung (§ 215 Abs. 2 BauGB) in Lauf gesetzt worden ist, nur geltend gemacht, dass sie dort ihr gewünschtes Bauvorhaben verwirklichen wollen. Andere Einwendungen haben sie nicht erhoben; ihr Vortrag, sie könnten auf den Grundstücksteilen mangels nach § 201 BauGB erforderlicher Gewinnerzielungsabsicht noch nicht einmal einen Haus- bzw. Gemüsegarten zum Eigenbedarf anlegen, ist erst mit Schriftsatz vom 8.6.2016 nach Ablauf der Jahresfrist erfolgt. Die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft wäre daher nur zu beanstanden, wenn sie schlechterdings nicht das Ergebnis einer rechtmäßigen Abwägung sein könnte (zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 22.9.2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12), etwa weil sie die Eigentümerbefugnisse unverhältnismäßig einschränkte. Das ist nicht der Fall.
63 
Die Antragsteller werden durch die Festsetzung landwirtschaftlicher Flächen nicht dazu gezwungen, die bisherige Nutzung ihrer Grundstücke aufzugeben. Vielmehr enthält der Bebauungsplan das Angebot, diese Nutzung in eine landwirtschaftliche zu ändern. Dieses Angebot erfolgte vor dem Hintergrund, dass die von der Festsetzung erfassten Flächen im Geltungsbereich des Rebenaufbauplans liegen (vgl. Umweltbeitrag S. 3). Der danach mögliche Weinbau ist eine Form der Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB (s. dazu auch § 27a Abs. 3 Nr. 2 LLG).
64 
c) Aber auch die für die südlichen Grundstücksteile getroffene Festsetzung von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB stellt zwar eine besonders einschneidende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 -, BauR 1999, 608). Allerdings verlieren die Antragsteller hier allein die Bebauungsmöglichkeiten, die § 35 BauGB eröffnet. Dieser Verlust wiegt weit weniger schwer als ein Baulandentzug im Innenbereich, weil Vorhaben im Außenbereich nicht ohne weiteres zulässig sind, sondern unter dem Vorbehalt der Nichtbeeinträchtigung (§ 35 Abs. 2 BauGB) bzw. des Nichtentgegenstehens (§ 35 Abs. 1 BauGB) öffentlicher Belange stehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364 zum Planschadensrecht; Urteil des Senats vom 17.3.2015 - 5 S 1047/14 -, juris).
65 
Die von der Antragsgegnerin angeführten öffentlichen Belange sind hinreichend gewichtig, um den Verlust dieser Bebauungsmöglichkeiten nach § 35 BauGB zu rechtfertigen. Die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB ist deshalb verhältnismäßig.
66 
Als öffentliche Belange für ihre Planung benennt die Antragsgegnerin die Freihaltung der bisherigen Freifläche zum See (dazu 1), das Bodenseeleitbild (dazu 2), das Entwicklungskonzept (dazu 3), den Schutz des inseltypischen Streusiedlungscharakters (dazu 4), den Grundsatz der Eigenentwicklung (dazu 5), den Schutz des Landschaftsschutzgebiets (dazu 6) und den Gesichtspunkt einer fehlenden Eignung des Hasenhofwegs für die Erschließung weiterer Wohneinheiten (dazu 7).
67 
(1) Entscheidende Bedeutung für die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB misst die Antragsgegnerin der Freihaltung der bisherigen Freifläche zum See bei. Dies ergibt sich sowohl aus der Planbegründung, die darauf verweist, dass die bisherige Freifläche sowohl nach dem Entwicklungskonzept als auch nach dem Bodenseeleitbild freizuhalten sei (vgl. Planbegründung S. 2), als auch aus den Erwägungen in der Abwägungstabelle. Dort wird zu den Grundstücken der Antragsteller ausgeführt, ein weiteres Heranrücken von Bebauung an den See solle zukünftig unterbleiben, dies entspreche den vom Bodenseeleitbild und Landesentwicklungsplan unterstützten Zielen der Gemeinde (S. 16). Aus städtebaulichen und landschaftsplanerischen Gründen, aus Gründen der Wasserwirtschaft und des Landschaftsschutzes und Landschaftsbildes solle eine weitere bauliche Entwicklung grundsätzlich seeabgewandt erfolgen, eine Erweiterung der Bebauung, die in unmittelbarer Ufernähe stehe, sei grundsätzlich unerwünscht (S. 17).
68 
Dieses Ziel der Freihaltung der bisherigen Freifläche zum See ist als Element zur Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) ein öffentlicher Belang, den die Antragsgegnerin besonders gewichten durfte. Sie beruft sich dafür zu Recht auf den Landesentwicklungsplan 2002, der in Plansatz 6.2.4 Abs. 2 (Z) Spiegelstrich 9 als besondere regionale Entwicklungsaufgabe für den Bodenseeraum „die Lenkung der Siedlungsentwicklung innerhalb des Uferbereichs auf geeignete seeabgewandte Standorte“ vorsieht. Eine Definition des „Uferbereichs“ findet sich im Landesentwicklungsplan 2002 zwar nicht. Insoweit gilt aber nach wie vor die Bestimmung in Plansatz 3.9.15 des Landesentwicklungsplans 1983, auf dem der Landesentwicklungsplan 2002 ausdrücklich aufbaut (vgl. nur Vorwort zum Landesentwicklungsplan 2002). Danach gehört, wie oben unter I.2.e) ausgeführt, die gesamte Insel Reichenau zum Uferbereich. Zur Bestimmung der geeigneten seeabgewandten Standorte im Sinne von Plansatz 6.2.4 Abs. 2 (Z) Spiegelstrich 9 LEP 2002 ist, da es um die Siedlungsentwicklung geht, vom Siedlungsbestand auszugehen. Ein Standort, dessen Bebauung die Siedlungsentwicklung in Richtung See lenkte, indem der Siedlungsbestand in Richtung See erweitert würde, ist nicht seeabgewandt. Dies trifft auch auf die Wiesenfläche auf den Grundstücken der Antragsteller südlich ihres Wohnhauses zu. Durch ihre Bebauung würde der Siedlungsbestand weiter an den Bodensee heranrücken. Die Tatsache, dass das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.Nr. ...30/1 und die Terrassenanlage des Wohnhauses Hasenhof 5 bereits jetzt näher am See liegen als der Gebäudebestand auf den Grundstücken der Antragsteller, ändert daran nichts. Die Wiesenfläche nimmt, wie ausgeführt, an dem bestehenden Bebauungszusammenhang nicht teil. Im Übrigen wäre die von den Antragstellern gewünschte Bebauung in besonderem Maße als Erweiterung des Siedlungsbestands wahrnehmbar, weil sie entlang des Wegs Hasenhof die einzige Bebauung in zweiter Reihe darstellen würde.
69 
Dahinstehen kann, ob es sich bei dem 9. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 (Z) der formellen Kennzeichnung entsprechend tatsächlich um ein Ziel der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG handelt oder nach seinem allein maßgeblichen materiellen Gehalt (BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54) nur um einen Grundsatz der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG, der definitionsgemäß in der Abwägung zu berücksichtigen ist. Die Antragsgegnerin hat ihn - im Ergebnis in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 24.5.2006 - 8 S 1367/05 - (VBlBW 2007, 182) - als Belang in der Abwägung und damit der Sache nach als Grundsatz der Raumordnung behandelt (zur Möglichkeit der Umdeutung s. Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, Kommentar, 2010, § 3 Rn. 22 und 26 ff.). Sie hat ihm aber wegen der inhaltlichen Übereinstimmung mit ihren eigenen planerischen Zielen vollumfänglich Rechnung getragen. Daher wäre der Bebauungsplan, selbst wenn es sich bei der Aussage im 9. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 (Z) um ein Ziel der Raumordnung handelte, an dieses angepasst (§ 1 Abs. 4 BauGB).
70 
Der Einwand der Antragsteller, hier finde eine unzulässige Doppelberücksichtigung raumordnerischer Ziele statt, geht fehl. Stellte die Aussage ein Ziel der Raumordnung dar, enthielte sie eine verbindliche Vorgabe (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG). Weitere Bebauung gerade auf den Grundstücken der Antragsteller hätte allein deshalb nicht zugelassen werden können; die dennoch erfolgte Abwägung der Antragsgegnerin wäre dann gegenstandslos.
71 
(2) Es begegnet auch keinen Bedenken, dass das Bodenseeleitbild von 1994 als Unterstützung der Ziele der Gemeinde gerade auch hinsichtlich der Freihaltung der Freifläche zum See in der Abwägung berücksichtigt worden ist (vgl. etwa Abwägungstabelle S. 16). Zwar handelt es sich beim Bodenseeleitbild nicht um einen auf einer Rechtsgrundlage des Umweltrechts geschaffenen Umweltplan im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB (vgl. dazu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 Rn. 154a). Der Katalog städtebaulicher Belange in § 1 Abs. 6 BauGB ist jedoch nicht abschließend. Das Bodenseeleitbild ist von der Internationalen Bodenseekonferenz (IBK) mit den Mitgliedern Baden-Württemberg, Schaffhausen, Zürich, Thurgau, St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Liechtenstein, Vorarlberg und Bayern im Jahr 1994 beschlossen worden und in seinen Grundsätzen im Jahr 2008 nochmals bestätigt worden (vgl. Präambel des Leitbilds der Internationalen Bodensee Konferenz (IBK) vom 27.6.2008). Die Kongruenz einer Planung mit bodenbezogenen Zielen einer internationalen Konferenz kann ohne weiteres als öffentlicher Belang berücksichtigt werden.
72 
(3) Die Ergebnisse des vom Gemeinderat beschlossenen Konzepts zur Siedlungsentwicklung, die in der Planbegründung allgemein und auszugsweise für den Planbereich dargestellt sind (S. 5 ff., s. dazu auch oben I.2.d), waren gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB bei der Abwägung zu berücksichtigen. Auf das Vorbringen der Antragsteller, die Vorgaben des Entwicklungskonzepts würden bei der Überplanung des Gebiets „Hotel Obere Rheinstraße“ in der Nachbarschaft des Plangebiets nicht eingehalten, kommt es nicht an. Zwar büßt ein Entwicklungskonzept, dessen Vorgaben nicht beachtet werden, seine Steuerungskraft ein (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402) und damit auch seine Bedeutung in der Abwägung. Der angeführte Bebauungsplan „Hotel Obere Rheinstraße“ ist jedoch noch nicht beschlossen worden; selbst die öffentliche Auslegung des Planentwurfs hat erst im Mai 2016, also zeitlich weit nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 28.4.2014, begonnen.
73 
(4) Den inseltypischen Streusiedlungscharakter kann die Antragsgegnerin für die Festsetzung der von Bebauung freizuhaltenden Fläche auf den Grundstücken der Antragsteller nicht ins Feld führen (s. oben I.2.f).
74 
Dass sie diesen Gesichtspunkt dennoch als öffentlichen Belang für ihre Planung gewichtet hat, ist ein sonstiger Mangel im Abwägungsvorgang. Dieser ist aber nicht erheblich, weil er ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). Denn es sind konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar, dass bei Vermeidung des Fehlers die gleiche Entscheidung getroffen worden wäre. Die Antragsgegnerin hat deutlich gemacht, dass auf den Grundstücken der Antragsteller in jedem Fall keine weitere Bebauung in Richtung See erfolgen soll (s. oben I.2.b).
75 
(5) Soweit die Antragsgegnerin als öffentlichen Belang auch ansieht, dass städtebaulich und raumordnerisch nur die „Eigenentwicklung“ angestrebt werde, ist dies nicht zu beanstanden. Dazu ist allerdings zunächst klarzustellen, dass die Gemeinde Reichenau nicht zu den Gemeinden gehört, die im Regionalplan als „Gemeinden mit Eigenentwicklung“ ausgewiesen sind (vgl. RP 2000 Plansatz 2.5.1 (Z); s. auch LEP 2002 Plansatz 3.1.5 (Z)). Jedoch heißt es bei der Begründung des Plansatzes 2.2.3 (G) im Regionalplan 2000 zur seeabgewandten Siedlungsentwicklung im Entwicklungsachsenabschnitt Radolfzell-Konstanz: „Die Gemeinde Reichenau hat im Inselbereich nur Flächenreserven für den Eigenbedarf“. Vor diesem Hintergrund lässt es keinen Fehler erkennen, dass die Antragsgegnerin die angestrebte Beschränkung der Siedlungstätigkeit als öffentlichen Belang in die Abwägung eingestellt und ihm deutliches Gewicht beigemessen hat. Dies gilt umso mehr, als die Steuerung der Siedlungstätigkeit auf dem Gebiet der Antragsgegnerin in dem Sinne, dass Ansiedlungen auf der Insel Reichenau beschränkt und auf das Festland der Gemeinde Reichenau gelenkt werden sollen, auch insoweit den Zielen des Regionalplans entspricht, als dieser die Ausformung der Entwicklungsachse Konstanz – Radolfzell als Siedlungsbereich auf dem Festland der Gemeinde Reichenau, nicht aber auf der Insel Reichenau vorsieht (RP 2000 Plansatz 2.3.1 (Z)).
76 
(6) Der in der Antragserwiderung von der Antragsgegnerin angeführte Ge-sichtspunkt, es solle die Wertigkeit des Landschaftsschutzgebiets dadurch erhalten werden, dass unmittelbar angrenzend keine verdichtete Wohnbebauung zugelassen werde, findet sich in den Materialien zum Bebauungsplan zwar in dieser Form nicht. Allerdings wird in der Abwägungstabelle als Begründung für die Ablehnung einer Erweiterung der Bebauung auf den Grundstücken der Antragsteller in Richtung See auch der Landschaftsschutz angeführt (Abwägungstabelle S. 17). Dem dient die Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets, das unter anderem den Bereich südlich des Bebauungsplangebiets bis zum Bodenseeufer erfasst, durch die Landschaftsschutzverordnung „Insel Reichenau“ des Landratsamts Konstanz vom 20.3.1954, zuletzt geändert am 1.10.2009. Insoweit kann der Schutz des Landschaftsschutzgebiets hier daher auch als öffentlicher Belang für die Planung ins Feld geführt werden.
77 
(7) Die Antragsgegnerin durfte auch die bestehende beengte Erschließungssituation am Weg Hasenhof berücksichtigen, bei der sie bereits heute Probleme etwa bei der Müllabfuhr konstatiert hat, die nicht durch die Zulassung weiterer Gebäude verschärft werden sollen (Planbegründung VI.1 S. 9; s. auch Abwägungstabelle S. 20). Besonderes Gewicht kommt diesem Gesichtspunkt allerdings nicht zu. Die Antragsteller führen zu Recht an, dass die Erschließung zusätzlicher Gebäude ohne weiteres durch entsprechende bauplanerische Festsetzungen, gegebenenfalls in Verbindung mit straßenverkehrsrechtlichen Regelungen, gesichert werden könnte.
78 
Diese öffentlichen Belange sind in ihrer Gesamtschau hinreichend gewichtig, um das gegenläufige Interesse der Antragsteller an der weiteren baulichen Nutzung ihrer Grundstücke zu überwiegen und den Entzug der sich nach § 35 BauGB ergebenden Bebauungsmöglichkeiten zu rechtfertigen. Dies gilt angesichts der hohen Bedeutung des Belangs der auch raumordnerisch gewollten Freihaltung der Freifläche zum See auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Schutz der Siedlungsstruktur im Bereich der Grundstücke der Antragsteller nicht für die Planung streitet.
79 
d) Schließlich sind entgegen der Auffassung der Antragsteller auch die Festsetzungen für die zulässige Bebauung der nördlichen, als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Teile ihrer Grundstücke nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplan räumt ihnen die Möglichkeit ein, ihr Wohnhaus auf eine mehr als doppelt so große Grundfläche zu erweitern, nämlich von ca. 15 m x 8 m = 120 m² auf 22 m x 14 m = 308 m². Von der von ihnen behaupteten Geringfügigkeit der Erweiterung des Baufensters kann daher nicht die Rede sein. Ihr Hinweis auf die Größe ihrer Grundstücke verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, Baufenster in Relation zu der jeweiligen Grundstücksgröße auszuweisen. Im Übrigen weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass den Antragstellern das größte Baufenster im ganzen Plangebiet und auch die am weitesten gehenden Erweiterungsmöglichkeiten zugebilligt worden sind (s. Abwägungstabelle S. 20 f.).
C.
80 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
81 
Beschluss vom 14. Juni 2016
82 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird endgültig auf 40.000,-- EUR festgesetzt (§ 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG).
83 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die fernstraßenrechtliche Planfeststellung der Freien Hansestadt Bremen für den Neubau des einen Wesertunnel umfassenden 4. Bauabschnitts der Bundesautobahn A 281.

I.

2

1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von zwei südlich der Weser gelegenen, mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken. Sie wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Juni 2010 über den Neubau des 4. Bauabschnitts der Bundesautobahn A 281. Dieser soll eine Verbindung zwischen den nordöstlich und südwestlich der Stadt Bremen verlaufenden Bundesautobahnen A 27 und A 1 herstellen; er beginnt mit der Anbindung des bereits in Verkehr stehenden 1. Bauabschnitts an der Anschlussstelle Bremen-Gröpelingen nördlich der Weser und endet auf der südlichen Weserseite mit der Anbindung an den Bauabschnitt an der Anschlussstelle Bremen-Strom. Die Weserquerung soll im Wege eines Tunnels erfolgen, der im sogenannten Einschwimm- und Absenkverfahren gebaut werden soll. Infolge der Entscheidung für dieses Verfahren müssen auf der südlichen Weserseite sechs Wohnhäuser, darunter die der Beschwerdeführer, abgerissen werden.

3

2. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit den angegriffenen Urteilen die im Wesentlichen auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klagen der Beschwerdeführer ab.

4

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leide mit Blick auf die Auswahl der Tunnelvariante Absenktunnel anstelle eines Bohrtunnels an einem offensichtlichen Abwägungsmangel. Die Planfeststellungsbehörde habe das Interesse der Beschwerdeführer am Erhalt der in ihrem Eigentum stehenden Gebäude, deren Abbruch nur beim Absenktunnel notwendig sei, verkannt beziehungsweise fehlgewichtet.

5

Dieser offensichtliche Abwägungsmangel führe gleichwohl nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, weil er auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen sei (Hinweis auf § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG der mittlerweile außer Kraft getretenen Fassung vom 28. Juni 2007 ). Ergebnisrelevanz in diesem Sinne liege vor, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit bestehe, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Ausgehend davon liege hier kein ergebnisrelevanter Abwägungsmangel vor. Bei realistischer Beurteilung der maßgeblichen Erwägungen der Planfeststellungsbehörde sei auszuschließen, dass bei zutreffender Berücksichtigung des privaten Interesses am Fortbestand der Wohngebäude die Auswahlentscheidung zugunsten des Bohrtunnels ausgefallen wäre. Die Planfeststellungsbehörde messe dem Aspekt niedriger Investitions- und Betriebskosten des Tunnels unabhängig von der Art der Finanzierung grundlegende Bedeutung bei. Im Hinblick auf die Mehrkosten eines Bohrtunnels werde die Variante Absenktunnel als "alternativlos" bezeichnet. Es könne deshalb nicht zweifelhaft sein, dass die Planfeststellungsbehörde auch bei fehlerfreier Berücksichtigung des privaten Interesses am Erhalt der Wohngebäude an der Auswahl des Absenktunnels festgehalten hätte, zumal der Umstand, dass diese Auswahlentscheidung den Abbruch von sechs Wohngebäuden zur Folge habe und dies einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Betroffenen darstelle, als solcher nicht übersehen worden sei.

6

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 14 GG.

7

Ihr Eigentumsgrundrecht sei im Planfeststellungsbeschluss nicht in die planerische Abwägung einbezogen worden. Dieser Abwägungsausfall führe zu einer Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 14 GG und könne nicht mangels Ergebnisrelevanz als unerheblich im Sinne von § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. ausgelegt werden. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. erfordere, die Vorschrift im Falle einer Eigentumsverletzung nicht anzuwenden. Dies gelte in besonderem Maße für Enteignungen nach Art. 14 Abs. 3 GG. Ansonsten würde die besondere Bedeutung des Eigentumsgrundrechts in der planerischen Abwägung seiner wesentlichen Geltung beraubt und faktisch leerlaufen.

8

4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen das Bundesverwaltungsgericht und der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr der Freien Hansestadt Bremen.

II.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung des Eigentumsgrundrechts der Beschwerdeführer geboten. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

10

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG.

11

1. Mit der in Art. 14 Abs. 3 GG geregelten Enteignung greift der Staat auf das Eigentum des Einzelnen zu. Sie ist darauf gerichtet, konkrete Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind, zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben vollständig oder teilweise zu entziehen (vgl. BVerfGE 100, 226 <240>; 104, 1 <10>; 134, 242 <289 Rn. 161>).

12

Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss entzieht den Beschwerdeführern zwar nicht schon selbst eine konkrete Rechtsposition, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt ist. Gleiches gilt für das den Planfeststellungsbeschluss im Ergebnis bestätigende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses sind jedoch beide an Art. 14 Abs. 3 GG zu messen (vgl. BVerfGE 95, 1 <21 f.>; 134, 242 <332 Rn. 272>; BVerfGK 10, 288 <290 f.>). Denn nach dem Planfeststellungsbeschluss sollen unter anderem die Grundstücke der Beschwerdeführer für das Planvorhaben in Anspruch genommen werden. Diese Regelungen sind nach § 19 Abs. 1 Satz 3 FStrG für die Enteignungsbehörde bindend. Der Planfeststellungsbeschluss entscheidet damit abschließend und für das weitere Verfahren verbindlich über die Zulässigkeit der Enteignung der Grundstücke der Beschwerdeführer.

13

2. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und der Planfeststellungsbeschluss verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht aus Art. 14 GG, auch nicht in der darin enthaltenen Garantie effektiven Rechtsschutzes, soweit sie auf einer fachplanungsrechtlichen Fehlerunbeachtlichkeitsregel beruhen.

14

a) Nach Art. 14 Abs. 3 GG ist eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Enteignung ist regelmäßig ein schwerer Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Eigentum. Nur eine in jeder Hinsicht verhältnismäßige Enteignung muss der Eigentümer zum gemeinen Wohl hinnehmen (vgl. BVerfGE 134, 242 <290 Rn. 166>).

15

Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes stellt ein wesentliches Element der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dar (vgl. BVerfGE 45, 297 <322>). Von einer Enteignung Betroffene haben einen Anspruch darauf, dass letztlich durch ein Gericht geprüft und entschieden wird, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Enteignung in ihrem Fall vorliegen. Die rechtsprechende Gewalt muss die Enteignung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und dabei insbesondere auch ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen (vgl. BVerfGE 45, 297 <322>; 74, 264 <282 f.>). Erforderlich ist eine individuelle Prüfung, ob die Enteignung gegenüber den einzelnen Betroffenen dem Grunde und dem Umfang nach berechtigt ist. Die Überprüfung muss den Anforderungen an eine effektive gerichtliche Kontrolle genügen, wie sie auch durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert wird (vgl. dazu BVerfGE 129, 1 <20> m. w. N.). Der Rechtsschutz darf nicht durch die Ausgestaltung des zur Enteignung führenden Verwaltungsverfahrens unmöglich gemacht, unzumutbar erschwert oder faktisch entwertet werden (vgl. BVerfGE 134, 242 <299 Rn. 190 f.>).

16

b) Gemessen an diesem Maßstab sind weder § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG in der mittlerweile außer Kraft getretenen Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl I S. 1206) noch dessen Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht verfassungsrechtlich zu beanstanden.

17

aa) Nach § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

18

Die Bestimmung geht auf die ab dem 24. Dezember 1993 geltende gleichlautende Vorgängerregelung in § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG zurück. Dieser nachgebildet wurde die allgemein für das Planfeststellungsverfahren in Kraft gesetzte wortgleiche Regelung des § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG, in die § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. durch das Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren vom 31. Mai 2013 (BGBl I S. 1388) zwischenzeitlich überführt worden ist. Vorläufer dieser Vorschriften war der ab dem 1. August 1979 im Bauplanungsrecht geltende § 155b Abs. 2 Satz 2 BBauG, der wiederum heute seine Entsprechung in § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB findet.

19

bb) Alle diese Bestimmungen zur teilweisen Unbeachtlichkeit von Abwägungsfehlern dienen dem Grundsatz der Planerhaltung (Hoppe, in: Abwägung im Recht, S. 133 ff.; BVerwGE 112, 140 <165>; 120, 276 <283>; 121, 72 <80>). Es liegt zunächst im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die gerade bei Infrastrukturvorhaben häufig in Konflikt geratenden Interessen der Allgemeinheit an einer zügigen und ressourcenschonenden Umsetzung dieser Vorhaben auf der einen und jene an einem effektiven Rechtsschutz des dadurch in seinen Rechten betroffenen Einzelnen auf der anderen Seite zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Dabei ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber es in den genannten Bestimmungen verhindert, dass jeglicher Fehler zur Aufhebung einer Planungsentscheidung führt und dies, wie im Falle des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F., vielmehr auf Abwägungsmängel beschränkt wird, die offensichtlich und für das Ergebnis von Einfluss gewesen sind. Gerade bei Planungsverfahren besteht ein erhebliches und berechtigtes öffentliches Interesse daran, dass diese regelmäßig zeit- und ressourcenaufwendigen Verfahren nicht wegen Mängeln aufgehoben und neu durchgeführt werden müssen, die auf das Ergebnis erkennbar keinen Einfluss gehabt haben. Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber dem Anspruch der Betroffenen auf Wahrung ihrer Rechte und insbesondere auf einen effektiven Rechtsschutz im Falle der Beeinträchtigung dieser Rechte Rechnung zu tragen. Der Bürger muss auch bei dem Gemeinwohl dienenden Vorhaben Einschränkungen oder gar, wie im Fall der Enteignung, den Entzug seiner Rechte nur hinnehmen, wenn die Beeinträchtigungen rechtmäßig sind und er dies vor Gericht in einem Verfahren nachprüfen lassen kann, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen an effektiven Rechtsschutz (vgl. dazu BVerfGE 129, 1 <20 ff.>) genügt.

20

Für die im Ausgangsverfahren in Streit stehende Fallgruppe der Abwägungsmängel hat der Gesetzgeber mit § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. eine Regelung geschaffen, die dem öffentlichen Interesse an der Planerhaltung in begrenztem Umfang Vorrang einräumt, weil danach nur offensichtliche Mängel erheblich sind und zudem nur solche, die auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Die berechtigten Rechtsschutzbelange der Planbetroffenen, an einem effektiven Schutz etwa ihres Eigentums, werden dadurch nicht unangemessen zurückgesetzt. Denn nur die letztlich für das Ergebnis ohne Einfluss gebliebenen Abwägungsfehler werden für unbeachtlich erklärt. Die Hinnahme einer im Ergebnis erkennbar die Rechte der Planbetroffenen verletzenden Abwägungsentscheidung wird ihnen nicht zugemutet. Zwar sind planerische Entscheidungen ähnlich wie Ermessensakte notwendig und insoweit verfassungsrechtlich hinnehmbar (vgl. BVerfGE 129, 1 <21 f.>) nur einer begrenzten gerichtlichen Ergebniskontrolle zugänglich, weshalb die Einhaltung der rechtsstaatlichen Grundsätze einer fehlerfreien Planungsentscheidung (jeweils grundlegend BVerwGE 34, 301 <308 ff.>; 48, 56 <59>) wie die Richtigkeitsgewähr von Verfahren im Allgemeinen (vgl. Schneider, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts Bd. II, § 28 Rn. 1) für eine rechtsstaatlich nicht zu beanstandende und auch in der Sache vertretbare Planung bürgt. Soweit das Gesetz auf die Sanktionierung von Abwägungsfehlern verzichtet, schränkt es diese Richtigkeitsgewähr ein. Der Gesetzgeber hält sich mit § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. gleichwohl im Rahmen seines Gestaltungsspielraums, weil er das Ziel der Planerhaltung als gewichtig einschätzen durfte und weil er die Fehlertoleranz auf für das Ergebnis letztlich nicht kausale Abwägungsmängel beschränkt hat. Die mit der Zurücknahme der gerichtlichen Prüfungsdichte gegenüber planerischen Abwägungsentscheidungen verbundene teilweise Einschränkung der Effektivität des Rechtsschutzes verlangt allerdings eine zurückhaltende Auslegung und Anwendung des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F., die der Rechtsschutzgarantie angemessen Rechnung trägt. Ausgehend hiervon besteht kein Grund, die Fehlerunbeachtlichkeitsregel des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. nicht auch auf Abwägungsmängel anzuwenden, bei denen es um die Berücksichtigung von Grundrechtsbelangen der Planbetroffenen geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 -, NJW 1982, S. 591; Urteil vom 28. Februar 1996 - BVerwG 4 A 27.95 -, juris ; Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 16.03 -, juris ; Beschluss vom 3. März 2005 - BVerwG 7 B 151.04 -, juris ).

21

cc) Das Bundesverwaltungsgericht versteht die Kausalitätsklausel in der Fehlerunbeachtlichkeitsregel des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. und in seinen Vorgängerbestimmungen ebenso wie in vergleichbaren Vorschriften anderer Fachplanungsgesetze sowie in der Generalnorm des § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG seit langem in einer die Planerhaltung fördernder Weise. Ergebnisrelevanz liegt danach erst dann vor, "wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht" (so die hier angegriffenen Entscheidungen Rn. 68 sowie BVerwGE 100, 370 <379>; BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - BVerwG 9 B 29/14 -, juris Rn. 7; Urteil vom 19. Februar 2015 - BVerwG 7 C 10/12 -, juris Rn. 44).

22

Dem liegt eine vom Bundesverfassungsgericht zunächst grundsätzlich hinzunehmende Auslegung des Fachrechts durch die in erster Linie dazu berufenen Fachgerichte zugrunde (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Sie ist allerdings darauf zu prüfen, ob bei der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht die besondere Bedeutung der Grundrechte und der Rechtsschutzgarantie grundsätzlich verkannt worden ist. Dies ist nicht der Fall. Es liegt jedoch auf der Hand, dass die Formel von der "konkreten Möglichkeit einer anderen Entscheidung" der Fehlerunbeachtlichkeitsregel des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. einen weiteren Anwendungsbereich verschafft, als wenn die Erheblichkeit des Abwägungsfehlers bereits angenommen würde, wenn bei dessen Vermeidung ein anderes Ergebnis nicht ausgeschlossen werden kann. Eine schlechthin unvertretbare Auslegung des Gesetzes kommt in dem Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht zum Ausdruck, wenn man den Wortlaut der Vorschrift und deren Zielsetzung des Grundsatzes der Planerhaltung berücksichtigt.

23

Das planerhaltungsfreundliche Verständnis der Unbeachtlichkeitsklausel für Abwägungsfehler in § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. durch das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht grundsätzlich die aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz der durch die Planung in ihrem Eigentum Betroffenen, solange die zentrale Aussage dieser Fehlerunbeachtlichkeitsklausel gewahrt bleibt, wonach erkennbar sein muss, dass ein offensichtlicher Abwägungsfehler ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist. Die Frage, wie die konkrete Möglichkeit der Kausalität eines Fehlers für das Abwägungsergebnis ausgeschlossen werden kann, wird bei Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht hierfür aufgestellten Grundsätze letztlich vielfach eine Frage des Einzelfalls sein. Dabei müssen die Gerichte mit Rücksicht auf das aus Art. 14 Abs. 1 GG folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes jedoch stets dem Umstand Rechnung tragen, dass die Anwendung der Fehlerunbeachtlichkeitsregel umso mehr den Rechtsschutz der Betroffenen einschränkt, je weniger gewiss die Unerheblichkeit eines festgestellten Abwägungsfehlers für das Abwägungsergebnis ist. Die Annahme der Unerheblichkeit eines Abwägungsfehlers auf das Abwägungsergebnis wäre jedenfalls verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar, wenn die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden könnte, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde setzte. Das wäre mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht mehr vereinbar, weil das Gericht damit seine Rolle als kontrollierende unabhängige Instanz aufgeben und sich an die Stelle der Planfeststellungsbehörde setzen würde. Die Annahme, dass bei Vermeidung des Abwägungsfehlers keine andere Abwägungsentscheidung ergangen wäre, ist danach nur solange noch gerechtfertigt, solange konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Es genügt hingegen regelmäßig nicht, wenn sich aus den Akten oder sonstigen Erkenntnissen des Gerichts lediglich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Planfeststellungsbehörde bei Vermeidung des Mangels eine andere Entscheidung getroffen hätte. Denn allein das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine andere Entscheidung lässt grundsätzlich keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zu, welches Planungsergebnis ohne den Fehler zustande gekommen wäre.

24

dd) Gemessen hieran erweisen sich die angegriffenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts als noch verfassungsgemäß.

25

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich nur die Frage aufgeworfen, ob sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Planfeststellungsbehörde ohne den Abwägungsmangel zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt wäre. In der Sache hat es seine Annahme von der Fehlerunerheblichkeit jedoch auf dafür sprechende konkrete Anhaltspunkte im Planfeststellungsbeschluss gestützt.

26

Das Bundesverwaltungsgericht hat in den angegriffenen Urteilen festgestellt, dass bei der konkreten fachplanerischen Abwägung im Planfeststellungsbeschluss "eine konkrete Abwägung zwischen den gerade für den Absenktunnel sprechenden Gemeinwohlbelangen und dem gegenläufigen Interesse am Fortbestand der Wohngebäude… nicht erfolgt" sei. Hierin hat das Bundesverwaltungsgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise mit Rücksicht auf die besondere Bedeutung der hier betroffenen Eigentumsrechte einen offensichtlichen Abwägungsmangel gesehen. Die Anhaltspunkte, derentwegen das Gericht dann jedoch die Erheblichkeit dieses Mangels für das Abwägungsergebnis verneint hat, haben hinreichenden Niederschlag im Planfeststellungsbeschluss gefunden und tragen die Fehlerkausalitätserwägungen des Gerichts in noch ausreichendem Maße. Die Bedeutung des für die Wahl der Absenktunnelvariante maßgeblichen Kostenaspekts dominiert nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde eindeutig. Dass eine Planfeststellungsbehörde den unterschiedlichen Kosten bei der Wahl zwischen verschiedenen Ausführungsvarianten eines Vorhabens je nach Größenordnung der Differenz ein erhebliches Gewicht bei der Abwägung zukommen lassen kann, entspricht - worauf in den angegriffenen Entscheidungen verwiesen wird - der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ist für sich genommen von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht zeigt aber auch im Einzelnen auf, dass sich die Planfeststellungsbehörde in dem ebenfalls angegriffenen Planfeststellungsbeschluss an verschiedenen Stellen dezidiert damit befasst hat, dass bei der Wahl der Absenktunnelvariante "sechs Wohnhäuser abgerissen werden" müssten und dass dies einen "sehr großen Eingriff in die Rechte der Betroffenen" bedeute. Die Belastung der Grundstückseigentümer war der Planfeststellungsbehörde bei ihrer Planfeststellungsentscheidung damit ohne Zweifel bekannt und bewusst. Bei dieser Sachlage bewegt sich das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Annahme, die genannten Fundstellen im Planfeststellungsbeschluss belegten hinreichend deutlich, dass die Planfeststellungbehörde auch bei zutreffender und an richtiger Stelle explizit dargelegter Abwägung mit den Interessen der Hauseigentümer der Absenktunnelvariante den Vorzug gegeben hätte, im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen. Damit setzt es nicht seine Abwägungsentscheidung an die der Planfeststellungsbehörde.

27

c) Da die Einschränkung der fachgerichtlichen Kontrolle von Abwägungsmängeln in § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, ist im Ergebnis auch der Kontrollumfang der verfassungsgerichtlichen Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses entsprechend begrenzt. Mit der Bestätigung der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen als verfassungsgemäß bedarf daher der Planfeststellungsbeschluss hier keiner eigenen verfassungsgerichtlichen Überprüfung mehr.

28

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das landwirtschaftliche Nebengebäude, das nunmehr in eine gewerbliche Lagerhalle umgenutzt werden soll, im Außenbereich liegt. Sodann hat es entscheidungstragend zum einen darauf abgestellt, dass das streitgegenständliche Gebäude nicht vor mehr als sieben Jahren i. S. v. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d BauGB zulässigerweise errichtet wurde. Zum anderen sei die Voraussetzung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e BauGB nicht erfüllt, da das Gebäude in keinem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs stehe. Abgesehen davon, dass der Vortrag des Klägers, die Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d BauGB sei wegen der Krankheit seines Sohnes „teleologisch zu reduzieren“, wegen der Grundstücksbezogenheit des Baurechts von vornherein neben der Sache liegt, greift der Kläger im Zulassungsantrag den selbstständig tragenden Entscheidungsgrund des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig an, dass das Gebäude in keinem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle i. S. v. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e stehe. Sein diesbezüglicher Vortrag, das Verwaltungsgericht habe die im Rahmen des Augenscheinstermins getroffenen Feststellungen zur vorhandenen Bebauung im Hinblick auf die Prüfung des Vorliegens eines räumlich-funktionalen Zusammenhangs des Gebäudes mit der Hofstelle falsch gewichtet, da es bei dieser Prüfung den dargelegten Betriebsentwicklungs- und Aussiedlungsplan nicht hinreichend gewürdigt habe, ist bereits in sich unschlüssig. Denn es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, wie eine künftige Aussiedlung des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers mit der nunmehr beantragten Nutzungsänderung in eine gewerbliche Lagerhalle in Einklang zu bringen sein könnte. Abgesehen davon greift er mit diesem Vortrag nicht die vom Verwaltungsgericht als entscheidungserheblich angesehene Feststellung an, dass sich nach den eigenen Angaben des Klägers die Hofstelle im Ort bei der Kirche befinde und das Nebengebäude hiervon etwa 700 m Luftlinie entfernt sei. Zutreffend stellt das Verwaltungsgericht insoweit fest, dass unter diesen Umständen die Annahme eines räumlich-funktionalen Zusammenhangs i. S. v. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e BauGB ausgeschlossen ist, zumal besondere Umstände, die diesen erheblichen Abstand gegebenenfalls in irgendeiner Weise kompensieren könnten, nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich seien.

Der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht gewürdigt, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis Buchst. c BauGB erfüllt seien, geht bereits deshalb ins Leere, weil alle Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 kumulativ vorliegen müssen.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt. Bei der genannten Entfernung der Hofstelle von 700 m zu dem streitgegenständlichen Nebengebäude hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf eine Besichtigung der Hofstelle verzichtet. Abgesehen davon, dass der Kläger ohnehin keinen Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), hat er auch keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.