Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Hasenhof-Ost“ der Antragsgegnerin vom 28.4.2014, der eine weitere Bebauung im Plangebiet auf die Erweiterung der bestehenden Gebäude beschränkt.
Das etwa 12.740 m² große Plangebiet auf der Insel Reichenau erstreckt sich südlich der Oberen Rheinstraße Richtung Bodensee bis etwa 30 bis 40 m nördlich des Seeufers. Im Osten und Westen endet es mit den von der Oberen Rheinstraße in Richtung See abzweigenden Stichwegen, die als Straßenverkehrsflächen festgesetzt sind und durch den parallel zur Oberen Rheinstraße verlaufenden, ebenfalls als Straßenverkehrsfläche ausgewiesenen Weg Hasenhof verbunden werden. Im Süden und Osten des Plangebiets schließt sich das Landschaftschutzgebiet „Insel Reichenau“ an, das sich im Bereich des östlichen Stichwegs mit dem Plangebiet überschneidet. Westlich des westlichen Stichs Hasenhof beginnt der Geltungsbereich des Bebauungsplans Hasenhof aus dem Jahr 2005.
Der verfahrensgegenständliche Plan Hasenhof-Ost setzt auf den bereits mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken zwischen der Oberen Rheinstraße und dem Weg Hasenhof sowie auf den nördlichen Teilen der bebauten, südlich an den Weg Hasenhof grenzenden Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet fest. Um die bestehenden Gebäude sind Baufenster festgesetzt, die teilweise eine leichte Erweiterung des Bestands zulassen. Auf den übrigen unbebauten Grundstücken und Grundstücksteilen sind, soweit sie nicht als Straßenverkehrsfläche vorgesehen sind, Flächen für die Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 18a und Abs. 6 BauGB) und zugleich von Bebauung freizuhaltende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) festgesetzt. Grundlage des Bebauungsplans bildet nach seiner Begründung das Entwicklungskonzept für die gesamte Insel Reichenau, das eine Beschränkung der Siedlungstätigkeit auf die „Eigenentwicklung“ anstrebt.
Der Antragsteller zu 1 ist Miteigentümer der Grundstücke Flst.Nrn. ...45 und ...46, sein Vater, der Antragsteller zu 2, Inhaber eines unbeschränkten Nießbrauchs an diesen Grundstücken. Die Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 4.853 m² grenzen aneinander und im Norden an den Weg Hasenhof. Das Grundstück Flst.Nr. ...46 ist in seinem nördlichen Teil mit einem Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen samt Garage, Schuppen und einem als Abstellraum für die Wohnungen genutzten Nebengebäude bebaut. Das Wohnhaus wurde in den 1980er Jahren bis an die Grenze zum Grundstück Flst.Nr. ...45 erweitert; in diesem Zuge wurde für beide Grundstücke eine Vereinigungsbaulast bestellt.
Der Bebauungsplan setzt für die nördliche Hälfte der beiden Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet sowie ein Baufenster um das bestehende Gebäude fest, das eine Erweiterung des Hauses Richtung Süden und Osten zulässt. Auf der südlichen Hälfte der Grundstücke ist eine Fläche für die Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 18a und Abs. 6 BauGB) und zugleich eine von Bebauung freizuhaltende Fläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) festgesetzt.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans verlief wie folgt:
Aus Anlass der Bauvoranfrage des Antragstellers zu 1 zur Errichtung eines Wohnhauses in zweiter Reihe mit Einliegerwohnung und Doppelgarage etwa 15 m südlich des bestehenden Hauses auf dem Grundstück Flst.Nr. ...46 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 12.9.2011 die Aufstellung des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans, am 14.5.2012 die Durchführung im beschleunigten Verfahren.
Das Baugesuch des Antragstellers zu 1 wurde auf Antrag der Antragsgegnerin zurückgestellt; sein Antrag auf vorläufigen Rechtschutz an das Verwaltungsgericht Freiburg blieb erfolglos (Beschluss vom 7.5.2012 - 6 K 211/12 -). Am 10.9.2012 beschloss die Antragsgegnerin eine Veränderungssperre, die sie am 10.9. 2013 um ein weiteres Jahr verlängerte. Das Beschwerdeverfahren vor dem Senat wurde nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt (Beschluss vom 20.11.2012 - 5 S 1103/12 -).
Nach der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wurde der Planentwurf einschließlich seiner Begründung und eines Umweltbeitrags mit Grünordnungsplan vom 27.1.2014 bis 26.2.2014 öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller erhoben Einwendungen. Am 28.4.2014 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften nach Befassung mit den eingegangenen Stellungnahmen als Satzungen. Diese wurden vom Bürgermeister der Antragsgegnerin am 19.5.2014 ausgefertigt. Die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin erfolgte am 5.6.2014.
10 
Am 2.6.2015 haben die Antragsteller Normenkontrollanträge gestellt und gegenüber der Antragsgegnerin die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, insbesondere einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB, das Fehlen der Voraussetzungen des § 13a BauGB und Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot sowie Mängel des Abwägungsvorgangs geltend gemacht.
11 
Zur Begründung ihrer Normenkontrollanträge lassen sie vortragen, der Plan leide sowohl an formellen als auch an materiellen Mängeln. Die Belange der Antragsteller seien nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden. Aus der Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 28.4.2014 gehe nicht hervor, ob und welche Belange der Antragsteller ermittelt und bewertet worden seien. Auf den der Sitzungsvorlage beiliegenden Abwägungsvorschlag des Planungsbüros werde nicht Bezug genommen. Der Gemeinderat habe ausdrücklich nur über die Stellungnahme des Antragstellers zu 2 Beschluss gefasst und demnach die Belange des Antragstellers zu 1 außer Acht gelassen. Erwähnt werde auch nur das Grundstück Flst.Nr. ...45 und nicht das wesentlich größere Grundstück Flst.Nr. ...46. Im Übrigen habe sich der Gemeinderat auch nicht mit den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange befasst. Ob er sich die Beschlussvorschläge des beauftragten Planungsbüros zu eigen gemacht habe, bleibe offen.
12 
In die Abwägung eingestellt worden sei ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, obwohl ein abgeschlossenes Konzept im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht existiert habe, sondern nur ein Entwurf. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB seien aber die Ergebnisse eines beschlossenen Entwicklungskonzepts zu berücksichtigen, die naturgemäß erst vorliegen könnten, wenn die Konzeption abgeschlossen sei.
13 
Die Antragsgegnerin habe zudem verkannt, dass der Bebauungsplan eine zulässige bauliche Nutzung auf den Grundstücken der Antragsteller aufhebe. Ein Großteil der nun von der Bebauung freizuhaltenden Fläche auf den Grundstücken der Antragsteller liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Maßstabsbildend sei insoweit neben dem Wohngebäude der Antragsteller die Bebauung auf den westlich und östlich angrenzenden Grundstücken Flst.Nrn. ...30/1 und ...49. Auf letzterem Grundstück seien nicht nur das Wohngebäude, sondern auch die massiven, parkähnlichen Terrassenanlagen mit hohen Stützmauern und das südlich gelegene Saunagebäude prägend. Die zwischen dieser Bebauung liegende Freifläche auf den Grundstücken der Antragsteller mit einer Ausdehnung von Westen nach Osten von nur ca. 65 m und einer Tiefe von ca. 40 m sei als Baulücke zu bewerten. Die Antragsgegnerin habe es unterlassen, die bauplanungsrechtliche Qualität der von Bebauung freizuhaltenden Fläche auf den Grundstücken der Antragsteller zu prüfen. In dem Entwurf ihres Entwicklungskonzepts gehe sie zu Unrecht davon aus, dass die Fläche außerhalb des Siedlungszusammenhangs liege. Auch der Vorgeschichte mit dem Zurückstellungsantrag für das Baugesuch des Antragstellers zu 1 und der Veränderungssperre lasse sich nicht entnehmen, dass der Antragsgegnerin bewusst gewesen sei, dass die Grundstücksflächen der Antragsteller zu einem Teilbereich dem Innenbereich zuzuordnen seien.
14 
Der Plan sei auch materiell fehlerhaft, weil ihm keine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zugrunde liege. Die Antragsgegnerin habe die Belange der Antragsteller unangemessen und einseitig hinter das öffentliche Interesse an der Freihaltung der Grundstücksbereiche von Bebauung zurückgesetzt. Dem schweren Nachteil des Entzugs von Baurecht für eine Fläche von ca. 1000 m² habe sie keine hinreichend gewichtigen städtebaulich beachtlichen Allgemeinwohlbelange entgegengesetzt. Die angeführten öffentlichen Belange vermöchten weder für sich noch in der Gesamtschau den Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für die Antragsteller zu rechtfertigen. Die behauptete Verhinderung der Zerstörung der inseltypischen Siedlungsstruktur rechtfertige die Festsetzung einer landwirtschaftlichen und von Bebauung freizuhaltenden Fläche auf den Grundstücken der Antragsteller nicht. Die Antragsgegnerin verweise in der Planbegründung darauf, dass ein Zusammenwachsen einzelner Siedlungssplitter und -teile vermieden werden solle. Bei der Bebauung im Bereich Hasenhof und Hasenhof-Ost handele es sich aber um einen einzigen Siedlungszusammenhang; die Gefahr eines Zusammenwachsens einzelner Teile oder Splitter bestehe daher nicht. Die Bebauung der Baulücke entspreche vielmehr sogar den Zielen der Antragsgegnerin. Das angeführte Ziel einer Unterbindung des weiteren Heranrückens von Bebauung an den See stelle in der konkreten Situation keinen gewichtigen städtebaulichen Allgemeinwohlbelang dar. Die tatsächlich vorhandene Bebauung westlich und östlich rage bereits deutlich weiter nach Süden Richtung See als die von den Antragstellern geplante Bebauung.
15 
Auch der Entwurf des Entwicklungskonzepts habe kein hinreichendes Gewicht, um die schwerwiegenden Nachteile für die Antragsteller zu überwiegen; vielmehr sei die Antragsgegnerin verpflichtet, weniger beeinträchtigende Planungsalternativen zu berücksichtigen. Soweit sich die Antragsgegnerin auf das Bodenseeleitbild von 1994 berufe, verkenne sie dessen Inhalt. Denn zum dort genannten Uferbereich gehöre die gesamte Gemeinde Reichenau. Sämtliche Neuansiedlungen auf der Insel Reichenau und dem sonstigen Gemeindegebiet der Antragsgegnerin seit 1994 stünden im Widerspruch zum Bodenseeleitbild. Die Ziele des Bodenseeleitbilds seien hier daher nicht geeignet, den Entzug von Baurecht zu rechtfertigen. Zudem habe die Antragsgegnerin missachtet, dass die nicht verbindlichen Leitsätze des Bodenseeleitbilds ihre Abwägungsentscheidung weder vorwegnähmen noch in irgendeiner Weise vorherbestimmten. Auch bei den Zielen der Raumordnung habe die Antragsgegnerin die Begrifflichkeiten verkannt. Der im Landesentwicklungsplan verwendete Begriff des Uferbereichs in Plansatz 6.2.4 entspreche demjenigen des Bodenseeleitbilds. Das Ziel, die Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung freizuhalten, stehe der Bebauung der Baulücke auf den Grundstücken der Antragsteller nicht entgegen. Die Freihaltung einer engeren Uferzone im Planbereich stehe im Widerspruch zum Entwicklungskonzept, das dort weder die Freihaltung einer Uferzone noch einer engeren Uferzone vorsehe. Zudem sei es rechtsfehlerhaft, Ziele der Raumordnung, die bereits Inhalt des Anpassungsgebots nach § 1 Abs. 4 BauGB seien, in den Abwägungsvorgang einzustellen. Ansonsten verbliebe für § 1 Abs. 4 BauGB kein Anwendungsspielraum; ferner würden die Ziele der Raumordnung doppelt berücksichtigt.
16 
Auch eine Gesamtschau der angeführten betroffenen öffentlichen Belange könne den massiven Eingriff in das Eigentum der Antragsteller durch die Festsetzung einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche und zusätzlich einer Fläche für Landwirtschaft nicht rechtfertigen. Die Antragsgegnerin habe zudem die konkrete Bauabsicht der Antragsteller unberücksichtigt gelassen, obwohl das objektive Gewicht des in die Abwägung einzubeziehenden privaten Interesses mit dem erklärten Willen zur Inanspruchnahme des Grundrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 GG steige. Darüber hinaus habe sie unterlassen, Planungsalternativen zu prüfen, um den Eingriff geringstmöglich zu halten. Der Entzug von Bauland von ca. 1000 m² hätte zumindest dazu führen müssen, den Antragstellern deutliche bauliche Erweiterungen über den bisherigen baulichen Bestand zu ermöglichen. Das festgesetzte Baufenster gehe aber nur geringfügig über den bisherigen Bestand hinaus. Unter Berücksichtigung der Grundstücksgröße sei dies unzureichend.
17 
Die Antragsteller beantragen,
18 
den Bebauungsplan „Hasenhof-Ost“ der Antragsgegnerin vom 28.4.2014 für unwirksam zu erklären.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt,
20 
die Anträge abzuweisen.
21 
Sie vertritt die Auffassung, die Anträge seien unbegründet. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Ermittlungsgebot. Die Antragsgegnerin habe in ihre Abwägung eingestellt, dass durch den Plan die Baumöglichkeiten auf einzelnen Grundstücken beeinträchtigt und möglicherweise auch bestehende Baurechte eingeschränkt würden. Die durch die Bauvoranfrage konkretisierten Bauwünsche der Antragsteller im südlichen Bereich ihrer Grundstücke seien ihr bekannt gewesen, wie sich bereits aus der Vorlage zur Gemeinderatssitzung vom 12.9.2011 ergebe, in der der Aufstellungsbeschluss gefasst worden sei. Soweit die Antragsgegnerin davon ausgegangen sei, dass auf den Grundstücken der Antragsteller bestehende Baurechte ausgeschlossen würden, obwohl die südlichen Grundstücksflächen bislang im Außenbereich gelegen hätten, sei dies nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Eine detaillierte Aufstellung über die Zuordnung jedes einzelnen Grundstücks im Plangebiet zum Innen- oder Außenbereich sei nicht erforderlich gewesen. Aus Sicht der Antragsgegnerin seien die öffentlichen Belange in jedem Fall hinreichend gewichtig, um die einschränkenden Festsetzungen für die betroffenen Grundstücke zu rechtfertigen.
22 
Die Antragsgegnerin habe sich auch mit den Belangen beider Antragsteller befasst, wie sich aus den nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der öffentlichen Auslegung erstellten Abwägungstabellen ergebe. Ungeachtet dessen sei es für die Abwägung und die maßgebliche Entscheidung über die künftige Bebaubarkeit der Grundstücke ohne Bedeutung gewesen, ob es einen oder mehrere Eigentümer oder Nießbrauchsberechtigte gebe. Ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Gemeinderatssitzung vom 28.4.2014 habe sie sich auch mit den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange befasst. Die Betroffenheit des Grundstücks Flst.Nr. ...46 sei in den Blick genommen worden, wie die Begründung des Bebauungsplans belege.
23 
Der Bebauungsplan sei erforderlich. Es liege keine unzulässige Negativplanung vor, vielmehr sei es Ziel des Plans, die Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Einklang mit den siedlungsstrukturellen und landschaftsplanerischen Zielen zu schaffen, wie sie auch in unverbindlicher Form im Entwicklungskonzept für die Insel Reichenau zum Ausdruck kämen. Die Antragsgegnerin habe erkannt, dass die städtebauliche Entwicklung auch mangels aktiver städtebaulicher Steuerung in der Vergangenheit in vielen Bereichen in die falsche Richtung gelaufen sei. Durch die Aufstellung von Bebauungsplänen könne sie immer noch einen erheblichen Beitrag zur Erreichung der von ihr verfolgten städtebaulichen Ziele leisten. Sie sei nicht gezwungen, die von ihr verfolgten Ziele gleich ganz aufzugeben.
24 
Der Bebauungsplan sei auch nicht abwägungsfehlerhaft. Die südlichen Grundstücksflächen, für welche die Antragsteller die Einräumung zusätzlicher Baurechte begehrten, hätten bislang im planungsrechtlichen Außenbereich gelegen, was das Gewicht der dortigen Bauwünsche für die Abwägung mindere. Der Innenbereich ende grundsätzlich am letzten Baukörper, der noch am Bebauungszusammenhang teilhabe; soweit sich dabei die Bebauung in ihrem Verlauf als unregelmäßig erweise, werde die Grenzlinie zum Außenbereich grundsätzlich entlang eines jeden einzelnen Gebäudes gezogen, auch wenn sich hierdurch ein verwinkelter Verlauf der Abgrenzung ergebe. Danach ende der Bebauungszusammenhang hier unmittelbar südlich hinter dem Gebäude Hasenhof 7. Darüber hinaus würde sich eine Bebauung auf den Grundstücken der Antragsteller in zweiter Reihe nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügen. Keines der Gebäude an der Straße Hasenhof weise ein Wohngebäude in zweiter Reihe auf. Dies gelte auch für die Gebäude westlich der Hasenhofstraße bzw. östlich des Hechtwegs, die ohnehin an einer anderen Erschließungsanlage lägen und damit nicht als Vorbild für eine Bebauung an der Straße Hasenhof herangezogen werden könnten. Zudem könnten die von den Antragstellern herangezogenen Nebenanlagen des Gebäudes Hasenhof 5 allenfalls die Zulässigkeit ähnlicher Nebenanlagen begründen, jedoch nicht diejenige von Hauptgebäuden. Ein Entzug von Bauland liege damit für die fraglichen Grundstücksteile nicht vor.
25 
Die Festsetzungen seien durch überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt. Für die Abwägungserheblichkeit des Entwicklungskonzepts genüge es, dass es einen Stand erreicht habe, dem vom Gemeinderat, wie vorliegend, zugestimmt worden sei. Die Antragsgegnerin habe dem Konzept auch keine zu große Bedeutung beigemessen. Es bilde lediglich den Ausgangspunkt der Überlegungen zu den konkretisierenden planerischen Festsetzungen. Ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse bestehe am Erhalt der historischen Streusiedlungsstruktur als Teil des Landschaftsbilds. Zum Schutz des vorhandenen Landschaftsbilds und der Siedlungsstruktur solle auch keine weitere Bebauung nahe dem Bodensee erfolgen. Die Antragsgegnerin habe insoweit entgegen der Darstellung der Antragsteller eigene städtebauliche Zielsetzungen umgesetzt, die durch Aussagen anderer Planungsträger wie diejenigen im Bodenseeleitbild unterstützt würden. Auch mit Blick auf die städtebaulich und raumordnerisch angestrebte Eigenentwicklung wäre die weitere Zulassung einer Wohnbebauung auf den fraglichen Flächen nicht sinnvoll. Schließlich werde die Wertigkeit des angrenzenden Landschaftsschutzgebiets auch dadurch bestimmt, dass keine verdichteten Wohnbauflächen direkt an das Gebiet heranragten. Diese städtebaulichen Zielsetzungen der Antragsgegnerin genügten ohne weiteres, um die planerischen Festsetzungen für die im Außenbereich gelegenen Teile der Grundstücke der Antragsteller zu rechtfertigen.
26 
Hinsichtlich der nördlichen Grundstücksteile sei zu beachten, dass hier Baurechte nicht völlig ausgeschlossen worden seien, sondern den Antragstellern erhebliche Baumöglichkeiten eingeräumt worden seien. Bei dem Grundstück Flst.Nr. ...45 handele es sich um ein schmales Grundstück, das sich für eine eigenständige Bebauung kaum bis gar nicht eigne. Aus diesem Grunde sei es mit dem Grundstück Flst.Nr. ...46 durch eine Vereinigungsbaulast zu einem Grundstück im baurechtlichen Sinn vereinigt worden. Den Interessen der Antragsteller an einer baulichen Ausnutzung der vereinigten Grundstücke sei durch die Festsetzung eines 22 m x 14 m großen Baufensters, das noch eine erhebliche Erweiterung des Bestandsgebäudes ermögliche, ausreichend Rechnung getragen. Die Beschränkung der baulichen Nutzbarkeit auf dieses Baufenster werde durch die bereits aufgeführten städtebaulichen Gründe und die unzureichende Erschließungssituation an der Straße Hasenhof gerechtfertigt.
27 
Der Senat hat die Grundstücke der Antragsteller und ihre nähere Umgebung sowie die im Osten des Plangebiets liegenden Grundstücke Flst.Nrn. ...16 bis ...18, ...53, ...54 und ...60 und deren nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen - Text und Lichtbilder - zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
28 
Dem Senat liegen der Bebauungsplan Hasenhof-Ost samt Verfahrensakten, die Bauakten für die Grundstücke der Antragsteller, Auszüge aus den Niederschriften der Sitzungen des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 27.10.2008, 22.3.2010 und 9.12.2013 nebst Sitzungsvorlagen, Kopien des Bebauungsplans Hasenhof vom 12.9.2005 und der Flurkarte zur Weinbergsrolle im Bereich Hasenhof mit Eintragung der Flächen des Rebenaufbauplans vom 5.8.1971 sowie ein Luftbild des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg vom Plangebiet und seiner näheren Umgebung vor, von dem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung eine Kopie erhalten haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen sowie den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
29 
Die Anträge sind zulässig. Die Antragsteller haben sie am 2.6.2015, also innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans am 5.6.2014, gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie sind beide antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller zu 1 ist Miteigentümer von Grundstücken im Plangebiet, der Antragsteller zu 2 als Nießbraucher eigentumsähnlich dinglich berechtigt an diesen Grundstücken (§§ 1030 ff BGB; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25.9.2013 - 4 BN 15.13 -, juris m. w. N.). Da sich die Antragsteller gegen Festsetzungen wenden, die unmittelbar diese Grundstücke betreffen, können sie eine mögliche Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG geltend machen. § 47 Abs. 2a VwGO steht der Zulässigkeit der Anträge nicht entgegen. Die Antragsteller haben ihre jetzt geltend gemachten Einwände gegen die Planung im Wesentlichen bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vorgebracht.
B.
30 
Die Anträge sind nicht begründet. Der Bebauungsplan ist formell und materiell rechtmäßig und damit wirksam.
I.
31 
Der Bebauungsplan ist formell rechtmäßig.
32 
1. Die von den Antragstellern gegenüber der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB geltend gemachten Verfahrens- und Formfehler liegen nicht vor oder sind nach § 214 Abs. 1 BauGB nicht beachtlich.
33 
a) Die Antragsteller rügen einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB, weil die Antragsgegnerin das Entwicklungskonzept nicht mit ausgelegt habe, obwohl dieses Kern der Planung gewesen sei.
34 
Diese Rüge greift nicht durch. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist der Entwurf des Bebauungsplans mit der Begründung und den nach der Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. Diesen Vorgaben entsprechend hat die Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans nebst Begründung und Umweltbeitrag mit Grünordnungsplan ausgelegt. In der Begründung des Planentwurfs sind die maßgeblichen Passagen des Entwicklungskonzepts wörtlich wiedergegeben worden, nämlich die übergeordneten Leitlinien, die Leitlinien zum Thema Wohnen und die auf den Bereich der Oberen Rheinstraße bezogenen Ausführungen (vgl. Planbegründung IV., die im ausgelegten Entwurf der Begründung des jetzt beschlossenen Plans entspricht, sowie Vorlage für die Gemeinderatssitzung am 27.10.2008, Ziff. 2.1, 2.4 und 3.6).
35 
Weshalb dieses Vorgehen den gesetzlichen Anforderungen an die Offenlage der Begründung des Plans nicht genügen sollte, ist dem Vorbringen der Antragsteller nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich. Zudem ist die Unvollständigkeit der Begründung des Bebauungsplanentwurfs nach § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich.
36 
b) Die Antragsteller vertreten die Auffassung, es habe kein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden dürfen, weil kein Fall der Innenentwicklung vorliege. Die Wahl des beschleunigten Verfahrens ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 13a BauGB stellt jedoch als solche keinen beachtlichen Verfahrensfehler dar (vgl. § 214 Abs. 1 und Abs. 2a BauGB). Ein beachtlicher Verfahrensfehler entsteht erst dann, wenn die Gemeinde entsprechend § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB keinen Umweltbericht erstellt, der als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Planentwurf öffentlich auszulegen und dem Plan nach § 9 Abs. 8 BauGB beizufügen ist (§ 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB; s. dazu auch Külpmann, jurisPR-BVerwG 5/2016 Anm. 2). Insoweit hat die Antragsgegnerin hier aber Vorsorge getroffen, indem sie einen Umweltbeitrag erstellen lassen hat, der inhaltlich den Anforderungen an einen Umweltbericht entspricht (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB i. V. m. Anlage 1 zum BauGB) und auch bereits bei der öffentlichen Auslegung des Plans mit ausgelegt worden ist.
37 
2. Auch die von den Antragstellern geltend gemachten Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegen nicht vor oder sind jedenfalls nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich.
38 
a) Die Antragsteller beanstanden, die Ermittlung und Bewertung ihrer Belange ergebe sich nicht aus der Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 28.4.2014. Diese nehme keinen Bezug auf den der Sitzungsvorlage beiliegenden Abwägungsvorschlag. Nach der Niederschrift habe der Gemeinderat ausdrücklich nur über die Stellungnahme des Antragstellers zu 2 Beschluss gefasst und auch nur das Grundstück Flst.Nr. ...45 in den Blick genommen. Er habe sich auch nicht mit den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange befasst.
39 
All dies ist unzutreffend. Ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Gemeinderatssitzung am 28.4.2014 ist der Abwägungsvorschlag - dort genannt „Abwägungspapier (Querliste)“ - Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderats gewesen, und zwar sowohl hinsichtlich der Stellungnahmen der Behörden und der Träger öffentlicher Belange als auch hinsichtlich der Stellungnahmen der Öffentlichkeit. Dass die in die Niederschrift ausdrücklich aufgenommenen Erläuterungen der Stadtplanerin gegenüber dem Gemeinderat nicht alle, sondern nur einzelne Stellungnahmen - etwa des Landratsamts oder des „Herrn ...“ bezüglich des Grundstücks Flst.Nr. ...45 - betroffen haben, schadet nicht. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass in der Niederschrift beim Bericht über die Beschlussfassung des Gemeinderats die Stellungnahmen der Antragsteller nur unter dem Namen des Antragstellers zu 2 aufgeführt werden. Nach der Niederschrift hat der Gemeinderat über die eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit in der Reihenfolge ihrer Aufnahme in die Abwägungstabelle beschlossen. Durch die eindeutige Bezugnahme auf die Nummerierung der Abwägungstabelle kann kein Zweifel daran bestehen, dass über die darin aufgenommenen Stellungnahmen beider Antragsteller beschlossen worden ist. Beide Antragsteller werden in der Abwägungstabelle bei der wörtlichen Wiedergabe ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 25.2.2014 namentlich genannt; auch ihre beiden Grundstücke werden mit den Flurstücknummern bezeichnet. Das Grundstück Flst.Nr. ...46 der Antragsteller und der dafür gestellte Bauantrag werden zudem explizit in der Planbegründung angeführt (S. 2). Im Übrigen hält die Antragsgegnerin der Rüge, nur die Belange des Antragstellers zu 2 seien behandelt worden, zu Recht entgegen, dass die Antragsteller keine unterschiedlichen Belange geltend gemacht haben.
40 
b) Die Antragsteller wenden ein, die Antragsgegnerin habe es unterlassen, die bauplanungsrechtliche Qualität der als von Bebauung freizuhaltenden Fläche auf ihren Grundstücken zu prüfen. Sie habe verkannt, dass die Planung einer Fläche von ca. 1000 m² die Bebaubarkeit nehme.
41 
Dieser Einwand ist insoweit zutreffend, als sich die Antragsgegnerin bei der Frage, ob die von Bebauung freizuhaltende Fläche auf den Grundstücken der Antragsteller dem Innenbereich zuzurechnen und damit bebaubar ist, nicht festgelegt hat. Soweit es in der Planbegründung heißt, nach dem Entwicklungskonzept liege das Grundstück Flst.Nr. ...46 „im Außenbereich außerhalb der dort festgelegten Siedlungszusammenhänge“ (Planbegründung S. 2), bedeutet dies nicht, dass die Antragsgegnerin von Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB ausgegangen ist, sondern dass die beantragte Bebauung außerhalb der von ihr vorgesehenen Siedlungsfläche liegt. Denn sie hat auf den Bauantrag hin die Sicherungsmittel der Zurückstellung und der Veränderungssperre ergriffen und daher jedenfalls die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass die vorgesehene Baufläche dem Innenbereich zuzurechnen war. Auch auf den entsprechenden Einwand der Antragsteller während der öffentlichen Auslegung, es würden ihnen 1000 m² Bauland entzogen, hat sie keine Zuordnung der Grundstücke zum bauplanungsrechtlichen Außen- oder Innenbereich vorgenommen, sondern nur darauf hingewiesen, dass die Sicherung und Entwicklung der kompakten Stadt, wie sie das BauGB anstrebe, gegenläufig zu ihren Entwicklungszielen für die Insel Reichenau sei, deren durch Lücken gekennzeichnete Siedlungsstruktur erhalten werden solle (Abwägungstabelle S. 15 f.).
42 
Aus der unterlassenen bauplanerischen Qualifikation der von Bebauung freizuhaltenden Fläche als dem bisherigen Innen- oder Außenbereich zugehörend resultiert jedoch kein beachtlicher Bewertungsfehler. Zwar lässt die Aufhebung der Bebaubarkeit durch eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB bei einer nach § 34 BauGB zu beurteilenden Fläche weitergehende Baurechte entfallen und stellt damit eine in der Abwägung deutlich stärker zu gewichtende Belastung des Eigentümers dar als eine entsprechende Festsetzung bei einer Außenbereichsfläche nach § 35 BauGB, die regelmäßig - wenn überhaupt - nur mit privilegierten Vorhaben bebaut werden kann. Das Fehlen der Bewertung, ob von den Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB und § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB auch Innenbereichsflächen betroffen sind, ist aber nicht auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen und damit unbeachtlich (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Ein Einfluss auf das Ergebnis ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu bejahen, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Dabei darf die Ergebniskausalität nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass auch bei Vermeidung des Mangels die gleiche Entscheidung getroffen worden wäre. Dies folgt, wie das Bundesverfassungsgericht zu der § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB entsprechenden Regelung des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a. F. entschieden hat, aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (BVerfG, 1. Senat 1. Kammer, Beschluss vom 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 -, NVwZ 2016, 524). Dieser Maßstab gilt auch für die vergleichbar gefasste Regelung der Ergebniskausalität eines Ermittlungs- oder Bewertungsmangels in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Die notwendigen konkreten Anhaltspunkte für den Nachweis, dass auch bei Vermeidung des Fehlers die gleiche Entscheidung getroffen worden wäre, liegen hier vor. Die Antragsgegnerin hat mit ihren Ausführungen in der Abwägungstabelle, die auch konkret auf die von den Antragstellern geäußerten Bauwünsche bezogen sind, deutlich gemacht, dass auf den Grundstücken keine weitere Bebauung in Richtung See erfolgen soll (Abwägungstabelle S. 19, s. auch S. 17).
43 
c) Auch der Einwand der Antragsteller, ihr Eigentumsrecht weniger beeinträchtigende Planalternativen seien nicht geprüft worden, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat sich im Einzelnen mit den Bebauungsmöglichkeiten auf den Grundstücken der Antragsteller befasst, sowohl der Grundfläche als auch der Höhe nach, und ist zu dem Ergebnis gekommen, das sich in den getroffenen Festsetzungen niederschlägt (vgl. Abwägungstabelle S. 20 f.).
44 
d) Die Antragsteller haben moniert, es sei ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB als abwägungserheblicher Belang eingestellt worden, obwohl ein abgeschlossenes Konzept im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht existiert habe, sondern nur ein Entwurf. Dies sei zumindest ein beachtlicher Bewertungsfehler.
45 
In der Planbegründung heißt es aber ausdrücklich, dass der Gemeinderat einem „Entwurf“ eines Entwicklungskonzepts zugestimmt habe (Planbegründung I., S. 1) und dass „derzeit ein Entwicklungskonzept für die gesamte Insel“ aufgestellt werde. Die Antragsgegnerin hat also erkannt, dass das Konzept insgesamt noch nicht abgeschlossen war. Sie hat ihre Planung jedoch maßgeblich auf die bereits erstellte „Konzeption zur Siedlungsentwicklung“ gestützt, der der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 27.10.2008 und 22.3.2010 zugestimmt habe (Planbegründung IV., S. 5). Diese Konzeption, deren Inhalt in der Planbegründung im Einzelnen dargestellt wird, enthält sowohl Aussagen zur Siedlungsentwicklung für die gesamte Insel Reichenau als auch speziell für das Plangebiet. Der Senat hat sich anhand der Gemeinderatsprotokolle vom 27.10.2008 und 22.3.2010 sowie der entsprechenden Sitzungsvorlagen überzeugt, dass der Gemeinderat diese Konzeption ausdrücklich beschlossen hat. Im Hinblick auf die Siedlungsentwicklung lag damit zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ein städtebauliches Konzept im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB vor. In der mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller ihre entsprechende Rüge auch nicht mehr weiterverfolgt.
46 
e) Die Behauptung der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe den Inhalt des Bodenseeleitbildes von 1994 verkannt und als verbindlich behandelt, entspricht nicht den Tatsachen.
47 
Die Antragsgegnerin hat in der Planbegründung (II.1, S. 3) den Leitsatz 1.2 des Bodenseeleitbilds zu „Wohnen, Siedlung und Erholung“ und in der Abwägungstabelle die Leitsätze 1.1 und 1.2 wörtlich zitiert. Eine Bindungswirkung dieser Leitsätze hat sie nicht angenommen; vielmehr hat sie festgestellt, das Bodenseeleitbild unterstütze die Ziele der Gemeinde (Abwägungstabelle S. 16, 31, 51).
48 
Sie hat auch den Inhalt des Bodenseeleitbildes nicht verkannt. Es trifft nicht zu, dass sie den - auch im Landesentwicklungsplan - verwendeten Begriff des Uferbereichs missverstanden und übersehen hätte, dass sämtliche Neuansiedlungen auf der Insel Reichenau und dem sonstigen Gemeindegebiet der Antragsgegnerin seit 1994 in Widerspruch zum Bodenseeleitbild stünden. Das Bodenseeleitbild verweist für die Bestimmung des Uferbereichs auf den Landesentwicklungsplan. Nach Plansatz 3.9.15 des damals geltenden Landesentwicklungsplans 1983 gehörten zum Uferbereich die im Anhang „Uferbereich des Bodensees“ aufgeführten Gemeinden und Gemeindeteile, darunter die Gemeinde Reichenau. Der Grundsatz 1.2, dass die Siedlungstätigkeit im Uferbereich grundsätzlich seeabgewandt erfolgen solle, setzt eine entsprechende Siedlungstätigkeit voraus. Dem Inhalt des Bodenseeleitbilds ist nicht zu entnehmen, dass es, wie die Antragsteller wohl meinen, gerade auf der Insel Reichenau jegliche Siedlungstätigkeit ausschließen wollte.
49 
Auch die in der Abwägungstabelle ausdrücklich zitierten, inhaltlich ähnlichen Aussagen des geltenden Landesentwicklungsplans 2002 werden nicht fehlinterpretiert. Soweit der Vortrag der Antragsteller dahin zu verstehen ist, die Antragsgegnerin sei fälschlich davon ausgegangen, dass die von Bebauung freizuhaltenden Flächen innerhalb der engeren Uferzone im Sinne des Landesentwicklungsplans lägen, sind dafür weder der Planbegründung noch der Abwägungstabelle Anhaltspunkte zu entnehmen. Tatsächlich überschneiden sich die engere Uferzone und das Plangebiet nicht. Zwar ist die genaue Reichweite der engeren Uferzone im Sinne des Landesentwicklungsplans (Plansatz 6.2.4 Abs. 2 (Z) 10. Spiegelstrich) nicht geklärt; jedenfalls aber reicht diese Zone hier nicht über den Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebiets hinaus (vgl. dazu Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses, LT-Drucks. 13/3221, S. 7 mit Verweis auf den Bodenseeuferplan 1984; s. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.5.2006 - 8 S 1367/05 -, VBlBW 2007, 182) und damit nicht in das Plangebiet hinein.
50 
f) Mit der Rüge, die Antragsgegnerin sei zu Unrecht von einer Gefahr des Zusammenwachsens einzelner Siedlungsteile oder -splitter und von einer Zerstörung der inseltypischen Siedlungsstruktur im Bereich des Plangebiets ausgegangen, obwohl tatsächlich nur ein einziger Siedlungszusammenhang bestehe, machen die Antragsteller der Sache nach auch einen Bewertungsfehler geltend.
51 
In der Tat liegt insoweit eine Fehlbewertung der Antragsgegnerin vor. Sie hat in der Abwägungstabelle auf den Einwand der Antragsteller, ihnen werde die Bebauungsmöglichkeit einer Baulücke genommen, darauf verwiesen, die Lücken seien zu erhalten, um eine Zerstörung der Siedlungsstruktur zu verhindern, die Teil und Grundlage des Weltkulturerbes sei (Abwägungstabelle S. 15 f.). Damit ist die sogenannte Streusiedlungsstruktur gemeint, die in verschiedenen Bereichen der Insel Reichenau noch erhalten und darauf zurückzuführen ist, dass die Klosterbauern einst verstreut jeweils bei ihren Feldern siedelten, weil die ganze Insel klösterlicher Grund und Boden war (vgl. Urteil des Senats vom 17.3.2015 - 5 S 1047/14 - juris). Eine Streusiedlungsstruktur ist im Bereich der Grundstücke der Antragsteller jedoch nicht vorhanden.
52 
Der Senat hat sich beim Augenschein einen Eindruck von den konkreten Verhältnissen auf den Grundstücken der Antragsteller sowie ihrer näheren Umgebung im Plangebiet verschafft, der durch die in den Akten vorhandenen Pläne und das Luftbild des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg gestützt wird. Danach stellt die Bebauung im Plangebiet einschließlich des Wohnhauses auf den Grundstücken der Antragsteller - mit Ausnahme des kleinen, abgesetzt liegenden Wohnhauses Hasenhof 1 in der südöstlichen Ecke des Gebiets - einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB dar. Die acht Häuser Hasenhof 5, 7 und 9 und Obere Rheinstraße 47 bis 47e vermitteln den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit und stellen sich als Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur dar (zu diesen Voraussetzungen grundlegend BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22). Sie sind bis auf das am westlichen Rand des Plangebiets liegende, etwas kleinere Wohnhaus Hasenhof 9 nach ihrer Grundfläche und Kubatur ähnlich und wirken in ihrer Reihung entlang des Wegs Hasenhof und der Oberen Rheinstraße als homogener Bebauungskomplex, der sich Richtung Westen mit vergleichbaren Wohnhäusern im Plangebiet Hasenhof fortsetzt. Liegt aber ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vor, kann von einer Streusiedlung nicht gesprochen werden (Urteil des Senats vom 16.3.2015 - 5 S 2425/13 - zum Bebauungsplan Mittelzell-Nord der Antragsgegnerin).
53 
Der danach vorliegende Bewertungsfehler ist allerdings unbeachtlich. Denn er ist nicht auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Aus den bereits oben unter I.2.b) zitierten Aussagen in der Abwägungstabelle (S. 17 ff.) ergibt sich, dass eine Erweiterung der Bebauung Richtung See in unmittelbarer Ufernähe in jedem Fall unerwünscht war; dabei ist eindeutig, dass der von den Antragstellern laut Bauvoranfrage gewünschte Bauplatz als in unmittelbarer Ufernähe liegend angesehen wurde. Damit sind konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar, dass die Planung ohne den Bewertungsfehler nichts anders ausgefallen wäre.
II.
54 
Der Bebauungsplan ist auch materiell rechtmäßig.
55 
1. Die Planung insgesamt ist als Bestandteil einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption der Antragsgegnerin erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.6.2002 - 4 CN 4.01 -, BVerwGE 116, 296); dies wird von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Die Einzelheiten der konkreten planerischen Lösung betreffen nicht die generelle Erforderlichkeit der Planung, sondern sind nach Maßgabe des Abwägungsgebots zu überprüfen (BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 -, ZfBR 2016, 44).
56 
2. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind, liegt nicht vor. Die Antragsteller behaupten einen Widerspruch des Entwicklungskonzepts zum Plansatz 6.2.4 Abs. 2 (Z), 10. Spiegelstrich des LEP 2002, soweit dort als besondere regionale Entwicklungsaufgabe für den Bodenseeraum die Freihaltung der engeren Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung vorgesehen ist. Abgesehen davon, dass sie damit schon keinen allein relevanten Widerspruch des Bebauungsplans zu den Zielen des Landesentwicklungsplans vortragen, besteht der behauptete Widerspruch des Entwicklungskonzepts zu dem zitierten Plansatz nicht (siehe oben I.1.e).
57 
3. Auch die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB ist rechtlich nicht zu beanstanden.
58 
§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander; maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Gemeinderats. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtung in einem angemessenen Verhältnis steht. Das Eigen-tumsrecht ist bei der Abwägung in hervorgehobener Weise zu berücksichtigen; es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes (BVerwG, Beschluss vom 15.5.2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573; BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338). Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Eine wirksame städtebauliche Planung setzt allerdings voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 15.5.2013 - 4 BN 1.13 -, a. a. O.). Diesen rechtlichen Vorgaben entspricht die Abwägung der Antragsgegnerin.
59 
a) Die Eigentümerbefugnisse der Antragsteller werden hier nicht in dem Maße eingeschränkt, wie sie meinen. Ein Baulandentzug im Sinne einer Entziehung von nach § 34 BauGB bestehenden Bebauungsmöglichkeiten liegt nicht vor. Denn die Teile der Grundstücke der Antragsteller, die nicht als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen worden sind, lagen vor der Überplanung außerhalb des oben (s. I.2.f) beschriebenen Bebauungszusammenhangs im Außenbereich.
60 
Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper (BVerwG, Beschluss vom 8.10.2015 - 4 B 28.15 -, ZfBR 2016, 67), auch wenn sich dadurch Vor- und Rücksprünge bei der Trennlinie zwischen Innen- und Außenbereich ergeben (OVG Saarl., Beschluss vom 11.1.2007 - 2 Q 35/06 -, BauR 2008, 485). Eine unbebaute Fläche gehört nur dann dem Bebauungszusammenhang an, wenn sich der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bebauung nach der Verkehrsauffassung auch auf sie erstreckt. Dies ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 1.9.2010 - 4 B 21.10 -, juris, m. w. N.). Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d. h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Denn bei der Grenzziehung zwischen Innen– und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt (BVerwG, Beschluss vom 8.10.2015 - 4 B 28.15 -, a. a. O.).
61 
Nach diesen Maßgaben endet der Bebauungszusammenhang auf den Grundstücken der Antragsteller unmittelbar südlich des Wohnhauses. Der Senat hat beim Augenschein festgestellt, dass sich südlich an dieses Wohnhaus eine Wiesenfläche anschließt, auf der ein großer Walnussbaum und Obstbäume sowie im Westen eine Reihe Rebstöcke stehen. Diese Wiese setzt sich bis zum baum- und buschbestandenen Ufer des Bodensees fort; im Westen geht sie in die ähnlich gestaltete Wiese auf dem benachbarten Grundstück Flst.Nr. ...41 über. Optisch gehört die Wiesenfläche der Antragsteller, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt und als Fläche für die Landwirtschaft und von Bebauung freizuhaltende Fläche festgesetzt ist, daher vollständig zur freien Landschaft. Eine Prägung durch die vorhandene Bebauung, die eine Zugehörigkeit zum bestehenden Bebauungszusammenhang vermitteln könnte, findet nicht statt. Die Wohnhäuser auf den im Plangebiet Hasenhof liegenden Grundstücken Flst.Nrn. ...30/1 und ...30 befinden sich von den Grundstücken der Antragsteller aus gesehen erst jenseits der Wiese auf dem benachbarten Grundstück Flst.Nr. ...41. Das östlich unmittelbar am Weg Hasenhof liegende Wohnhaus Hasenhof 5 gibt als Maßstab für eine Bebauung der Grundstücke der Antragsteller südlich des bestehenden Wohnhauses, also für eine Bebauung in zweiter Reihe, nichts her. Dies gilt auch mit Blick auf die südlich des Wohnhauses Hasenhof 5 - über den im Bebauungsplan eingezeichneten Bestand hinaus – zum See hin errichtete stufenförmige Terrassenanlage mit Sauna. Zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Dazu zählt eine Terrassenanlage mit Sauna nicht. Selbst wenn man diese Anlage aber noch als Bestandteil des Wohnhauses Hasenhof 5 ansehen wollte, endete der Bebauungszusammenhang dann unmittelbar westlich und südlich davon; die durch die südlich angrenzende offene Landschaft geprägte Wiesenfläche der Antragsteller läge auch dann im Außenbereich. Der rein rechnerische Abstand zwischen der Terrassenanlage und dem Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.Nr. ...30/1, den die Antragsteller mit 65 m angeben, ist ohne Aussagekraft; die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich ist nicht nach mathematischen Maßstäben vorzunehmen. Eine optische Verbindung besteht zwischen dem genannten Wohnhaus und der Terrassenanlage mit Sauna nicht.
62 
b) Bedenken gegen die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB auf den ehemals im Außenbereich befindlichen Grundstücksteilen bestehen nicht. Insoweit haben die Antragsteller innerhalb der Jahresfrist, die hier durch eine ordnungsgemäße Bekanntmachung und Belehrung (§ 215 Abs. 2 BauGB) in Lauf gesetzt worden ist, nur geltend gemacht, dass sie dort ihr gewünschtes Bauvorhaben verwirklichen wollen. Andere Einwendungen haben sie nicht erhoben; ihr Vortrag, sie könnten auf den Grundstücksteilen mangels nach § 201 BauGB erforderlicher Gewinnerzielungsabsicht noch nicht einmal einen Haus- bzw. Gemüsegarten zum Eigenbedarf anlegen, ist erst mit Schriftsatz vom 8.6.2016 nach Ablauf der Jahresfrist erfolgt. Die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft wäre daher nur zu beanstanden, wenn sie schlechterdings nicht das Ergebnis einer rechtmäßigen Abwägung sein könnte (zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 22.9.2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12), etwa weil sie die Eigentümerbefugnisse unverhältnismäßig einschränkte. Das ist nicht der Fall.
63 
Die Antragsteller werden durch die Festsetzung landwirtschaftlicher Flächen nicht dazu gezwungen, die bisherige Nutzung ihrer Grundstücke aufzugeben. Vielmehr enthält der Bebauungsplan das Angebot, diese Nutzung in eine landwirtschaftliche zu ändern. Dieses Angebot erfolgte vor dem Hintergrund, dass die von der Festsetzung erfassten Flächen im Geltungsbereich des Rebenaufbauplans liegen (vgl. Umweltbeitrag S. 3). Der danach mögliche Weinbau ist eine Form der Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB (s. dazu auch § 27a Abs. 3 Nr. 2 LLG).
64 
c) Aber auch die für die südlichen Grundstücksteile getroffene Festsetzung von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB stellt zwar eine besonders einschneidende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 -, BauR 1999, 608). Allerdings verlieren die Antragsteller hier allein die Bebauungsmöglichkeiten, die § 35 BauGB eröffnet. Dieser Verlust wiegt weit weniger schwer als ein Baulandentzug im Innenbereich, weil Vorhaben im Außenbereich nicht ohne weiteres zulässig sind, sondern unter dem Vorbehalt der Nichtbeeinträchtigung (§ 35 Abs. 2 BauGB) bzw. des Nichtentgegenstehens (§ 35 Abs. 1 BauGB) öffentlicher Belange stehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364 zum Planschadensrecht; Urteil des Senats vom 17.3.2015 - 5 S 1047/14 -, juris).
65 
Die von der Antragsgegnerin angeführten öffentlichen Belange sind hinreichend gewichtig, um den Verlust dieser Bebauungsmöglichkeiten nach § 35 BauGB zu rechtfertigen. Die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB ist deshalb verhältnismäßig.
66 
Als öffentliche Belange für ihre Planung benennt die Antragsgegnerin die Freihaltung der bisherigen Freifläche zum See (dazu 1), das Bodenseeleitbild (dazu 2), das Entwicklungskonzept (dazu 3), den Schutz des inseltypischen Streusiedlungscharakters (dazu 4), den Grundsatz der Eigenentwicklung (dazu 5), den Schutz des Landschaftsschutzgebiets (dazu 6) und den Gesichtspunkt einer fehlenden Eignung des Hasenhofwegs für die Erschließung weiterer Wohneinheiten (dazu 7).
67 
(1) Entscheidende Bedeutung für die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB misst die Antragsgegnerin der Freihaltung der bisherigen Freifläche zum See bei. Dies ergibt sich sowohl aus der Planbegründung, die darauf verweist, dass die bisherige Freifläche sowohl nach dem Entwicklungskonzept als auch nach dem Bodenseeleitbild freizuhalten sei (vgl. Planbegründung S. 2), als auch aus den Erwägungen in der Abwägungstabelle. Dort wird zu den Grundstücken der Antragsteller ausgeführt, ein weiteres Heranrücken von Bebauung an den See solle zukünftig unterbleiben, dies entspreche den vom Bodenseeleitbild und Landesentwicklungsplan unterstützten Zielen der Gemeinde (S. 16). Aus städtebaulichen und landschaftsplanerischen Gründen, aus Gründen der Wasserwirtschaft und des Landschaftsschutzes und Landschaftsbildes solle eine weitere bauliche Entwicklung grundsätzlich seeabgewandt erfolgen, eine Erweiterung der Bebauung, die in unmittelbarer Ufernähe stehe, sei grundsätzlich unerwünscht (S. 17).
68 
Dieses Ziel der Freihaltung der bisherigen Freifläche zum See ist als Element zur Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) ein öffentlicher Belang, den die Antragsgegnerin besonders gewichten durfte. Sie beruft sich dafür zu Recht auf den Landesentwicklungsplan 2002, der in Plansatz 6.2.4 Abs. 2 (Z) Spiegelstrich 9 als besondere regionale Entwicklungsaufgabe für den Bodenseeraum „die Lenkung der Siedlungsentwicklung innerhalb des Uferbereichs auf geeignete seeabgewandte Standorte“ vorsieht. Eine Definition des „Uferbereichs“ findet sich im Landesentwicklungsplan 2002 zwar nicht. Insoweit gilt aber nach wie vor die Bestimmung in Plansatz 3.9.15 des Landesentwicklungsplans 1983, auf dem der Landesentwicklungsplan 2002 ausdrücklich aufbaut (vgl. nur Vorwort zum Landesentwicklungsplan 2002). Danach gehört, wie oben unter I.2.e) ausgeführt, die gesamte Insel Reichenau zum Uferbereich. Zur Bestimmung der geeigneten seeabgewandten Standorte im Sinne von Plansatz 6.2.4 Abs. 2 (Z) Spiegelstrich 9 LEP 2002 ist, da es um die Siedlungsentwicklung geht, vom Siedlungsbestand auszugehen. Ein Standort, dessen Bebauung die Siedlungsentwicklung in Richtung See lenkte, indem der Siedlungsbestand in Richtung See erweitert würde, ist nicht seeabgewandt. Dies trifft auch auf die Wiesenfläche auf den Grundstücken der Antragsteller südlich ihres Wohnhauses zu. Durch ihre Bebauung würde der Siedlungsbestand weiter an den Bodensee heranrücken. Die Tatsache, dass das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.Nr. ...30/1 und die Terrassenanlage des Wohnhauses Hasenhof 5 bereits jetzt näher am See liegen als der Gebäudebestand auf den Grundstücken der Antragsteller, ändert daran nichts. Die Wiesenfläche nimmt, wie ausgeführt, an dem bestehenden Bebauungszusammenhang nicht teil. Im Übrigen wäre die von den Antragstellern gewünschte Bebauung in besonderem Maße als Erweiterung des Siedlungsbestands wahrnehmbar, weil sie entlang des Wegs Hasenhof die einzige Bebauung in zweiter Reihe darstellen würde.
69 
Dahinstehen kann, ob es sich bei dem 9. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 (Z) der formellen Kennzeichnung entsprechend tatsächlich um ein Ziel der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG handelt oder nach seinem allein maßgeblichen materiellen Gehalt (BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54) nur um einen Grundsatz der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG, der definitionsgemäß in der Abwägung zu berücksichtigen ist. Die Antragsgegnerin hat ihn - im Ergebnis in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 24.5.2006 - 8 S 1367/05 - (VBlBW 2007, 182) - als Belang in der Abwägung und damit der Sache nach als Grundsatz der Raumordnung behandelt (zur Möglichkeit der Umdeutung s. Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, Kommentar, 2010, § 3 Rn. 22 und 26 ff.). Sie hat ihm aber wegen der inhaltlichen Übereinstimmung mit ihren eigenen planerischen Zielen vollumfänglich Rechnung getragen. Daher wäre der Bebauungsplan, selbst wenn es sich bei der Aussage im 9. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 (Z) um ein Ziel der Raumordnung handelte, an dieses angepasst (§ 1 Abs. 4 BauGB).
70 
Der Einwand der Antragsteller, hier finde eine unzulässige Doppelberücksichtigung raumordnerischer Ziele statt, geht fehl. Stellte die Aussage ein Ziel der Raumordnung dar, enthielte sie eine verbindliche Vorgabe (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG). Weitere Bebauung gerade auf den Grundstücken der Antragsteller hätte allein deshalb nicht zugelassen werden können; die dennoch erfolgte Abwägung der Antragsgegnerin wäre dann gegenstandslos.
71 
(2) Es begegnet auch keinen Bedenken, dass das Bodenseeleitbild von 1994 als Unterstützung der Ziele der Gemeinde gerade auch hinsichtlich der Freihaltung der Freifläche zum See in der Abwägung berücksichtigt worden ist (vgl. etwa Abwägungstabelle S. 16). Zwar handelt es sich beim Bodenseeleitbild nicht um einen auf einer Rechtsgrundlage des Umweltrechts geschaffenen Umweltplan im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB (vgl. dazu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 Rn. 154a). Der Katalog städtebaulicher Belange in § 1 Abs. 6 BauGB ist jedoch nicht abschließend. Das Bodenseeleitbild ist von der Internationalen Bodenseekonferenz (IBK) mit den Mitgliedern Baden-Württemberg, Schaffhausen, Zürich, Thurgau, St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Liechtenstein, Vorarlberg und Bayern im Jahr 1994 beschlossen worden und in seinen Grundsätzen im Jahr 2008 nochmals bestätigt worden (vgl. Präambel des Leitbilds der Internationalen Bodensee Konferenz (IBK) vom 27.6.2008). Die Kongruenz einer Planung mit bodenbezogenen Zielen einer internationalen Konferenz kann ohne weiteres als öffentlicher Belang berücksichtigt werden.
72 
(3) Die Ergebnisse des vom Gemeinderat beschlossenen Konzepts zur Siedlungsentwicklung, die in der Planbegründung allgemein und auszugsweise für den Planbereich dargestellt sind (S. 5 ff., s. dazu auch oben I.2.d), waren gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB bei der Abwägung zu berücksichtigen. Auf das Vorbringen der Antragsteller, die Vorgaben des Entwicklungskonzepts würden bei der Überplanung des Gebiets „Hotel Obere Rheinstraße“ in der Nachbarschaft des Plangebiets nicht eingehalten, kommt es nicht an. Zwar büßt ein Entwicklungskonzept, dessen Vorgaben nicht beachtet werden, seine Steuerungskraft ein (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402) und damit auch seine Bedeutung in der Abwägung. Der angeführte Bebauungsplan „Hotel Obere Rheinstraße“ ist jedoch noch nicht beschlossen worden; selbst die öffentliche Auslegung des Planentwurfs hat erst im Mai 2016, also zeitlich weit nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 28.4.2014, begonnen.
73 
(4) Den inseltypischen Streusiedlungscharakter kann die Antragsgegnerin für die Festsetzung der von Bebauung freizuhaltenden Fläche auf den Grundstücken der Antragsteller nicht ins Feld führen (s. oben I.2.f).
74 
Dass sie diesen Gesichtspunkt dennoch als öffentlichen Belang für ihre Planung gewichtet hat, ist ein sonstiger Mangel im Abwägungsvorgang. Dieser ist aber nicht erheblich, weil er ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). Denn es sind konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar, dass bei Vermeidung des Fehlers die gleiche Entscheidung getroffen worden wäre. Die Antragsgegnerin hat deutlich gemacht, dass auf den Grundstücken der Antragsteller in jedem Fall keine weitere Bebauung in Richtung See erfolgen soll (s. oben I.2.b).
75 
(5) Soweit die Antragsgegnerin als öffentlichen Belang auch ansieht, dass städtebaulich und raumordnerisch nur die „Eigenentwicklung“ angestrebt werde, ist dies nicht zu beanstanden. Dazu ist allerdings zunächst klarzustellen, dass die Gemeinde Reichenau nicht zu den Gemeinden gehört, die im Regionalplan als „Gemeinden mit Eigenentwicklung“ ausgewiesen sind (vgl. RP 2000 Plansatz 2.5.1 (Z); s. auch LEP 2002 Plansatz 3.1.5 (Z)). Jedoch heißt es bei der Begründung des Plansatzes 2.2.3 (G) im Regionalplan 2000 zur seeabgewandten Siedlungsentwicklung im Entwicklungsachsenabschnitt Radolfzell-Konstanz: „Die Gemeinde Reichenau hat im Inselbereich nur Flächenreserven für den Eigenbedarf“. Vor diesem Hintergrund lässt es keinen Fehler erkennen, dass die Antragsgegnerin die angestrebte Beschränkung der Siedlungstätigkeit als öffentlichen Belang in die Abwägung eingestellt und ihm deutliches Gewicht beigemessen hat. Dies gilt umso mehr, als die Steuerung der Siedlungstätigkeit auf dem Gebiet der Antragsgegnerin in dem Sinne, dass Ansiedlungen auf der Insel Reichenau beschränkt und auf das Festland der Gemeinde Reichenau gelenkt werden sollen, auch insoweit den Zielen des Regionalplans entspricht, als dieser die Ausformung der Entwicklungsachse Konstanz – Radolfzell als Siedlungsbereich auf dem Festland der Gemeinde Reichenau, nicht aber auf der Insel Reichenau vorsieht (RP 2000 Plansatz 2.3.1 (Z)).
76 
(6) Der in der Antragserwiderung von der Antragsgegnerin angeführte Ge-sichtspunkt, es solle die Wertigkeit des Landschaftsschutzgebiets dadurch erhalten werden, dass unmittelbar angrenzend keine verdichtete Wohnbebauung zugelassen werde, findet sich in den Materialien zum Bebauungsplan zwar in dieser Form nicht. Allerdings wird in der Abwägungstabelle als Begründung für die Ablehnung einer Erweiterung der Bebauung auf den Grundstücken der Antragsteller in Richtung See auch der Landschaftsschutz angeführt (Abwägungstabelle S. 17). Dem dient die Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets, das unter anderem den Bereich südlich des Bebauungsplangebiets bis zum Bodenseeufer erfasst, durch die Landschaftsschutzverordnung „Insel Reichenau“ des Landratsamts Konstanz vom 20.3.1954, zuletzt geändert am 1.10.2009. Insoweit kann der Schutz des Landschaftsschutzgebiets hier daher auch als öffentlicher Belang für die Planung ins Feld geführt werden.
77 
(7) Die Antragsgegnerin durfte auch die bestehende beengte Erschließungssituation am Weg Hasenhof berücksichtigen, bei der sie bereits heute Probleme etwa bei der Müllabfuhr konstatiert hat, die nicht durch die Zulassung weiterer Gebäude verschärft werden sollen (Planbegründung VI.1 S. 9; s. auch Abwägungstabelle S. 20). Besonderes Gewicht kommt diesem Gesichtspunkt allerdings nicht zu. Die Antragsteller führen zu Recht an, dass die Erschließung zusätzlicher Gebäude ohne weiteres durch entsprechende bauplanerische Festsetzungen, gegebenenfalls in Verbindung mit straßenverkehrsrechtlichen Regelungen, gesichert werden könnte.
78 
Diese öffentlichen Belange sind in ihrer Gesamtschau hinreichend gewichtig, um das gegenläufige Interesse der Antragsteller an der weiteren baulichen Nutzung ihrer Grundstücke zu überwiegen und den Entzug der sich nach § 35 BauGB ergebenden Bebauungsmöglichkeiten zu rechtfertigen. Dies gilt angesichts der hohen Bedeutung des Belangs der auch raumordnerisch gewollten Freihaltung der Freifläche zum See auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Schutz der Siedlungsstruktur im Bereich der Grundstücke der Antragsteller nicht für die Planung streitet.
79 
d) Schließlich sind entgegen der Auffassung der Antragsteller auch die Festsetzungen für die zulässige Bebauung der nördlichen, als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Teile ihrer Grundstücke nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplan räumt ihnen die Möglichkeit ein, ihr Wohnhaus auf eine mehr als doppelt so große Grundfläche zu erweitern, nämlich von ca. 15 m x 8 m = 120 m² auf 22 m x 14 m = 308 m². Von der von ihnen behaupteten Geringfügigkeit der Erweiterung des Baufensters kann daher nicht die Rede sein. Ihr Hinweis auf die Größe ihrer Grundstücke verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, Baufenster in Relation zu der jeweiligen Grundstücksgröße auszuweisen. Im Übrigen weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass den Antragstellern das größte Baufenster im ganzen Plangebiet und auch die am weitesten gehenden Erweiterungsmöglichkeiten zugebilligt worden sind (s. Abwägungstabelle S. 20 f.).
C.
80 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
81 
Beschluss vom 14. Juni 2016
82 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird endgültig auf 40.000,-- EUR festgesetzt (§ 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG).
83 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
29 
Die Anträge sind zulässig. Die Antragsteller haben sie am 2.6.2015, also innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans am 5.6.2014, gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie sind beide antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller zu 1 ist Miteigentümer von Grundstücken im Plangebiet, der Antragsteller zu 2 als Nießbraucher eigentumsähnlich dinglich berechtigt an diesen Grundstücken (§§ 1030 ff BGB; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25.9.2013 - 4 BN 15.13 -, juris m. w. N.). Da sich die Antragsteller gegen Festsetzungen wenden, die unmittelbar diese Grundstücke betreffen, können sie eine mögliche Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG geltend machen. § 47 Abs. 2a VwGO steht der Zulässigkeit der Anträge nicht entgegen. Die Antragsteller haben ihre jetzt geltend gemachten Einwände gegen die Planung im Wesentlichen bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vorgebracht.
B.
30 
Die Anträge sind nicht begründet. Der Bebauungsplan ist formell und materiell rechtmäßig und damit wirksam.
I.
31 
Der Bebauungsplan ist formell rechtmäßig.
32 
1. Die von den Antragstellern gegenüber der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB geltend gemachten Verfahrens- und Formfehler liegen nicht vor oder sind nach § 214 Abs. 1 BauGB nicht beachtlich.
33 
a) Die Antragsteller rügen einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB, weil die Antragsgegnerin das Entwicklungskonzept nicht mit ausgelegt habe, obwohl dieses Kern der Planung gewesen sei.
34 
Diese Rüge greift nicht durch. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist der Entwurf des Bebauungsplans mit der Begründung und den nach der Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. Diesen Vorgaben entsprechend hat die Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans nebst Begründung und Umweltbeitrag mit Grünordnungsplan ausgelegt. In der Begründung des Planentwurfs sind die maßgeblichen Passagen des Entwicklungskonzepts wörtlich wiedergegeben worden, nämlich die übergeordneten Leitlinien, die Leitlinien zum Thema Wohnen und die auf den Bereich der Oberen Rheinstraße bezogenen Ausführungen (vgl. Planbegründung IV., die im ausgelegten Entwurf der Begründung des jetzt beschlossenen Plans entspricht, sowie Vorlage für die Gemeinderatssitzung am 27.10.2008, Ziff. 2.1, 2.4 und 3.6).
35 
Weshalb dieses Vorgehen den gesetzlichen Anforderungen an die Offenlage der Begründung des Plans nicht genügen sollte, ist dem Vorbringen der Antragsteller nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich. Zudem ist die Unvollständigkeit der Begründung des Bebauungsplanentwurfs nach § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich.
36 
b) Die Antragsteller vertreten die Auffassung, es habe kein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden dürfen, weil kein Fall der Innenentwicklung vorliege. Die Wahl des beschleunigten Verfahrens ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 13a BauGB stellt jedoch als solche keinen beachtlichen Verfahrensfehler dar (vgl. § 214 Abs. 1 und Abs. 2a BauGB). Ein beachtlicher Verfahrensfehler entsteht erst dann, wenn die Gemeinde entsprechend § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB keinen Umweltbericht erstellt, der als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Planentwurf öffentlich auszulegen und dem Plan nach § 9 Abs. 8 BauGB beizufügen ist (§ 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB; s. dazu auch Külpmann, jurisPR-BVerwG 5/2016 Anm. 2). Insoweit hat die Antragsgegnerin hier aber Vorsorge getroffen, indem sie einen Umweltbeitrag erstellen lassen hat, der inhaltlich den Anforderungen an einen Umweltbericht entspricht (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB i. V. m. Anlage 1 zum BauGB) und auch bereits bei der öffentlichen Auslegung des Plans mit ausgelegt worden ist.
37 
2. Auch die von den Antragstellern geltend gemachten Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegen nicht vor oder sind jedenfalls nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich.
38 
a) Die Antragsteller beanstanden, die Ermittlung und Bewertung ihrer Belange ergebe sich nicht aus der Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 28.4.2014. Diese nehme keinen Bezug auf den der Sitzungsvorlage beiliegenden Abwägungsvorschlag. Nach der Niederschrift habe der Gemeinderat ausdrücklich nur über die Stellungnahme des Antragstellers zu 2 Beschluss gefasst und auch nur das Grundstück Flst.Nr. ...45 in den Blick genommen. Er habe sich auch nicht mit den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange befasst.
39 
All dies ist unzutreffend. Ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Gemeinderatssitzung am 28.4.2014 ist der Abwägungsvorschlag - dort genannt „Abwägungspapier (Querliste)“ - Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderats gewesen, und zwar sowohl hinsichtlich der Stellungnahmen der Behörden und der Träger öffentlicher Belange als auch hinsichtlich der Stellungnahmen der Öffentlichkeit. Dass die in die Niederschrift ausdrücklich aufgenommenen Erläuterungen der Stadtplanerin gegenüber dem Gemeinderat nicht alle, sondern nur einzelne Stellungnahmen - etwa des Landratsamts oder des „Herrn ...“ bezüglich des Grundstücks Flst.Nr. ...45 - betroffen haben, schadet nicht. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass in der Niederschrift beim Bericht über die Beschlussfassung des Gemeinderats die Stellungnahmen der Antragsteller nur unter dem Namen des Antragstellers zu 2 aufgeführt werden. Nach der Niederschrift hat der Gemeinderat über die eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit in der Reihenfolge ihrer Aufnahme in die Abwägungstabelle beschlossen. Durch die eindeutige Bezugnahme auf die Nummerierung der Abwägungstabelle kann kein Zweifel daran bestehen, dass über die darin aufgenommenen Stellungnahmen beider Antragsteller beschlossen worden ist. Beide Antragsteller werden in der Abwägungstabelle bei der wörtlichen Wiedergabe ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 25.2.2014 namentlich genannt; auch ihre beiden Grundstücke werden mit den Flurstücknummern bezeichnet. Das Grundstück Flst.Nr. ...46 der Antragsteller und der dafür gestellte Bauantrag werden zudem explizit in der Planbegründung angeführt (S. 2). Im Übrigen hält die Antragsgegnerin der Rüge, nur die Belange des Antragstellers zu 2 seien behandelt worden, zu Recht entgegen, dass die Antragsteller keine unterschiedlichen Belange geltend gemacht haben.
40 
b) Die Antragsteller wenden ein, die Antragsgegnerin habe es unterlassen, die bauplanungsrechtliche Qualität der als von Bebauung freizuhaltenden Fläche auf ihren Grundstücken zu prüfen. Sie habe verkannt, dass die Planung einer Fläche von ca. 1000 m² die Bebaubarkeit nehme.
41 
Dieser Einwand ist insoweit zutreffend, als sich die Antragsgegnerin bei der Frage, ob die von Bebauung freizuhaltende Fläche auf den Grundstücken der Antragsteller dem Innenbereich zuzurechnen und damit bebaubar ist, nicht festgelegt hat. Soweit es in der Planbegründung heißt, nach dem Entwicklungskonzept liege das Grundstück Flst.Nr. ...46 „im Außenbereich außerhalb der dort festgelegten Siedlungszusammenhänge“ (Planbegründung S. 2), bedeutet dies nicht, dass die Antragsgegnerin von Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB ausgegangen ist, sondern dass die beantragte Bebauung außerhalb der von ihr vorgesehenen Siedlungsfläche liegt. Denn sie hat auf den Bauantrag hin die Sicherungsmittel der Zurückstellung und der Veränderungssperre ergriffen und daher jedenfalls die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass die vorgesehene Baufläche dem Innenbereich zuzurechnen war. Auch auf den entsprechenden Einwand der Antragsteller während der öffentlichen Auslegung, es würden ihnen 1000 m² Bauland entzogen, hat sie keine Zuordnung der Grundstücke zum bauplanungsrechtlichen Außen- oder Innenbereich vorgenommen, sondern nur darauf hingewiesen, dass die Sicherung und Entwicklung der kompakten Stadt, wie sie das BauGB anstrebe, gegenläufig zu ihren Entwicklungszielen für die Insel Reichenau sei, deren durch Lücken gekennzeichnete Siedlungsstruktur erhalten werden solle (Abwägungstabelle S. 15 f.).
42 
Aus der unterlassenen bauplanerischen Qualifikation der von Bebauung freizuhaltenden Fläche als dem bisherigen Innen- oder Außenbereich zugehörend resultiert jedoch kein beachtlicher Bewertungsfehler. Zwar lässt die Aufhebung der Bebaubarkeit durch eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB bei einer nach § 34 BauGB zu beurteilenden Fläche weitergehende Baurechte entfallen und stellt damit eine in der Abwägung deutlich stärker zu gewichtende Belastung des Eigentümers dar als eine entsprechende Festsetzung bei einer Außenbereichsfläche nach § 35 BauGB, die regelmäßig - wenn überhaupt - nur mit privilegierten Vorhaben bebaut werden kann. Das Fehlen der Bewertung, ob von den Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB und § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB auch Innenbereichsflächen betroffen sind, ist aber nicht auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen und damit unbeachtlich (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Ein Einfluss auf das Ergebnis ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu bejahen, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Dabei darf die Ergebniskausalität nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass auch bei Vermeidung des Mangels die gleiche Entscheidung getroffen worden wäre. Dies folgt, wie das Bundesverfassungsgericht zu der § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB entsprechenden Regelung des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a. F. entschieden hat, aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (BVerfG, 1. Senat 1. Kammer, Beschluss vom 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 -, NVwZ 2016, 524). Dieser Maßstab gilt auch für die vergleichbar gefasste Regelung der Ergebniskausalität eines Ermittlungs- oder Bewertungsmangels in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Die notwendigen konkreten Anhaltspunkte für den Nachweis, dass auch bei Vermeidung des Fehlers die gleiche Entscheidung getroffen worden wäre, liegen hier vor. Die Antragsgegnerin hat mit ihren Ausführungen in der Abwägungstabelle, die auch konkret auf die von den Antragstellern geäußerten Bauwünsche bezogen sind, deutlich gemacht, dass auf den Grundstücken keine weitere Bebauung in Richtung See erfolgen soll (Abwägungstabelle S. 19, s. auch S. 17).
43 
c) Auch der Einwand der Antragsteller, ihr Eigentumsrecht weniger beeinträchtigende Planalternativen seien nicht geprüft worden, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat sich im Einzelnen mit den Bebauungsmöglichkeiten auf den Grundstücken der Antragsteller befasst, sowohl der Grundfläche als auch der Höhe nach, und ist zu dem Ergebnis gekommen, das sich in den getroffenen Festsetzungen niederschlägt (vgl. Abwägungstabelle S. 20 f.).
44 
d) Die Antragsteller haben moniert, es sei ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB als abwägungserheblicher Belang eingestellt worden, obwohl ein abgeschlossenes Konzept im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht existiert habe, sondern nur ein Entwurf. Dies sei zumindest ein beachtlicher Bewertungsfehler.
45 
In der Planbegründung heißt es aber ausdrücklich, dass der Gemeinderat einem „Entwurf“ eines Entwicklungskonzepts zugestimmt habe (Planbegründung I., S. 1) und dass „derzeit ein Entwicklungskonzept für die gesamte Insel“ aufgestellt werde. Die Antragsgegnerin hat also erkannt, dass das Konzept insgesamt noch nicht abgeschlossen war. Sie hat ihre Planung jedoch maßgeblich auf die bereits erstellte „Konzeption zur Siedlungsentwicklung“ gestützt, der der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 27.10.2008 und 22.3.2010 zugestimmt habe (Planbegründung IV., S. 5). Diese Konzeption, deren Inhalt in der Planbegründung im Einzelnen dargestellt wird, enthält sowohl Aussagen zur Siedlungsentwicklung für die gesamte Insel Reichenau als auch speziell für das Plangebiet. Der Senat hat sich anhand der Gemeinderatsprotokolle vom 27.10.2008 und 22.3.2010 sowie der entsprechenden Sitzungsvorlagen überzeugt, dass der Gemeinderat diese Konzeption ausdrücklich beschlossen hat. Im Hinblick auf die Siedlungsentwicklung lag damit zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ein städtebauliches Konzept im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB vor. In der mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller ihre entsprechende Rüge auch nicht mehr weiterverfolgt.
46 
e) Die Behauptung der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe den Inhalt des Bodenseeleitbildes von 1994 verkannt und als verbindlich behandelt, entspricht nicht den Tatsachen.
47 
Die Antragsgegnerin hat in der Planbegründung (II.1, S. 3) den Leitsatz 1.2 des Bodenseeleitbilds zu „Wohnen, Siedlung und Erholung“ und in der Abwägungstabelle die Leitsätze 1.1 und 1.2 wörtlich zitiert. Eine Bindungswirkung dieser Leitsätze hat sie nicht angenommen; vielmehr hat sie festgestellt, das Bodenseeleitbild unterstütze die Ziele der Gemeinde (Abwägungstabelle S. 16, 31, 51).
48 
Sie hat auch den Inhalt des Bodenseeleitbildes nicht verkannt. Es trifft nicht zu, dass sie den - auch im Landesentwicklungsplan - verwendeten Begriff des Uferbereichs missverstanden und übersehen hätte, dass sämtliche Neuansiedlungen auf der Insel Reichenau und dem sonstigen Gemeindegebiet der Antragsgegnerin seit 1994 in Widerspruch zum Bodenseeleitbild stünden. Das Bodenseeleitbild verweist für die Bestimmung des Uferbereichs auf den Landesentwicklungsplan. Nach Plansatz 3.9.15 des damals geltenden Landesentwicklungsplans 1983 gehörten zum Uferbereich die im Anhang „Uferbereich des Bodensees“ aufgeführten Gemeinden und Gemeindeteile, darunter die Gemeinde Reichenau. Der Grundsatz 1.2, dass die Siedlungstätigkeit im Uferbereich grundsätzlich seeabgewandt erfolgen solle, setzt eine entsprechende Siedlungstätigkeit voraus. Dem Inhalt des Bodenseeleitbilds ist nicht zu entnehmen, dass es, wie die Antragsteller wohl meinen, gerade auf der Insel Reichenau jegliche Siedlungstätigkeit ausschließen wollte.
49 
Auch die in der Abwägungstabelle ausdrücklich zitierten, inhaltlich ähnlichen Aussagen des geltenden Landesentwicklungsplans 2002 werden nicht fehlinterpretiert. Soweit der Vortrag der Antragsteller dahin zu verstehen ist, die Antragsgegnerin sei fälschlich davon ausgegangen, dass die von Bebauung freizuhaltenden Flächen innerhalb der engeren Uferzone im Sinne des Landesentwicklungsplans lägen, sind dafür weder der Planbegründung noch der Abwägungstabelle Anhaltspunkte zu entnehmen. Tatsächlich überschneiden sich die engere Uferzone und das Plangebiet nicht. Zwar ist die genaue Reichweite der engeren Uferzone im Sinne des Landesentwicklungsplans (Plansatz 6.2.4 Abs. 2 (Z) 10. Spiegelstrich) nicht geklärt; jedenfalls aber reicht diese Zone hier nicht über den Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebiets hinaus (vgl. dazu Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses, LT-Drucks. 13/3221, S. 7 mit Verweis auf den Bodenseeuferplan 1984; s. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.5.2006 - 8 S 1367/05 -, VBlBW 2007, 182) und damit nicht in das Plangebiet hinein.
50 
f) Mit der Rüge, die Antragsgegnerin sei zu Unrecht von einer Gefahr des Zusammenwachsens einzelner Siedlungsteile oder -splitter und von einer Zerstörung der inseltypischen Siedlungsstruktur im Bereich des Plangebiets ausgegangen, obwohl tatsächlich nur ein einziger Siedlungszusammenhang bestehe, machen die Antragsteller der Sache nach auch einen Bewertungsfehler geltend.
51 
In der Tat liegt insoweit eine Fehlbewertung der Antragsgegnerin vor. Sie hat in der Abwägungstabelle auf den Einwand der Antragsteller, ihnen werde die Bebauungsmöglichkeit einer Baulücke genommen, darauf verwiesen, die Lücken seien zu erhalten, um eine Zerstörung der Siedlungsstruktur zu verhindern, die Teil und Grundlage des Weltkulturerbes sei (Abwägungstabelle S. 15 f.). Damit ist die sogenannte Streusiedlungsstruktur gemeint, die in verschiedenen Bereichen der Insel Reichenau noch erhalten und darauf zurückzuführen ist, dass die Klosterbauern einst verstreut jeweils bei ihren Feldern siedelten, weil die ganze Insel klösterlicher Grund und Boden war (vgl. Urteil des Senats vom 17.3.2015 - 5 S 1047/14 - juris). Eine Streusiedlungsstruktur ist im Bereich der Grundstücke der Antragsteller jedoch nicht vorhanden.
52 
Der Senat hat sich beim Augenschein einen Eindruck von den konkreten Verhältnissen auf den Grundstücken der Antragsteller sowie ihrer näheren Umgebung im Plangebiet verschafft, der durch die in den Akten vorhandenen Pläne und das Luftbild des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg gestützt wird. Danach stellt die Bebauung im Plangebiet einschließlich des Wohnhauses auf den Grundstücken der Antragsteller - mit Ausnahme des kleinen, abgesetzt liegenden Wohnhauses Hasenhof 1 in der südöstlichen Ecke des Gebiets - einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB dar. Die acht Häuser Hasenhof 5, 7 und 9 und Obere Rheinstraße 47 bis 47e vermitteln den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit und stellen sich als Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur dar (zu diesen Voraussetzungen grundlegend BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22). Sie sind bis auf das am westlichen Rand des Plangebiets liegende, etwas kleinere Wohnhaus Hasenhof 9 nach ihrer Grundfläche und Kubatur ähnlich und wirken in ihrer Reihung entlang des Wegs Hasenhof und der Oberen Rheinstraße als homogener Bebauungskomplex, der sich Richtung Westen mit vergleichbaren Wohnhäusern im Plangebiet Hasenhof fortsetzt. Liegt aber ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vor, kann von einer Streusiedlung nicht gesprochen werden (Urteil des Senats vom 16.3.2015 - 5 S 2425/13 - zum Bebauungsplan Mittelzell-Nord der Antragsgegnerin).
53 
Der danach vorliegende Bewertungsfehler ist allerdings unbeachtlich. Denn er ist nicht auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Aus den bereits oben unter I.2.b) zitierten Aussagen in der Abwägungstabelle (S. 17 ff.) ergibt sich, dass eine Erweiterung der Bebauung Richtung See in unmittelbarer Ufernähe in jedem Fall unerwünscht war; dabei ist eindeutig, dass der von den Antragstellern laut Bauvoranfrage gewünschte Bauplatz als in unmittelbarer Ufernähe liegend angesehen wurde. Damit sind konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar, dass die Planung ohne den Bewertungsfehler nichts anders ausgefallen wäre.
II.
54 
Der Bebauungsplan ist auch materiell rechtmäßig.
55 
1. Die Planung insgesamt ist als Bestandteil einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption der Antragsgegnerin erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.6.2002 - 4 CN 4.01 -, BVerwGE 116, 296); dies wird von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Die Einzelheiten der konkreten planerischen Lösung betreffen nicht die generelle Erforderlichkeit der Planung, sondern sind nach Maßgabe des Abwägungsgebots zu überprüfen (BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 -, ZfBR 2016, 44).
56 
2. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind, liegt nicht vor. Die Antragsteller behaupten einen Widerspruch des Entwicklungskonzepts zum Plansatz 6.2.4 Abs. 2 (Z), 10. Spiegelstrich des LEP 2002, soweit dort als besondere regionale Entwicklungsaufgabe für den Bodenseeraum die Freihaltung der engeren Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung vorgesehen ist. Abgesehen davon, dass sie damit schon keinen allein relevanten Widerspruch des Bebauungsplans zu den Zielen des Landesentwicklungsplans vortragen, besteht der behauptete Widerspruch des Entwicklungskonzepts zu dem zitierten Plansatz nicht (siehe oben I.1.e).
57 
3. Auch die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB ist rechtlich nicht zu beanstanden.
58 
§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander; maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Gemeinderats. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtung in einem angemessenen Verhältnis steht. Das Eigen-tumsrecht ist bei der Abwägung in hervorgehobener Weise zu berücksichtigen; es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes (BVerwG, Beschluss vom 15.5.2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573; BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338). Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Eine wirksame städtebauliche Planung setzt allerdings voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 15.5.2013 - 4 BN 1.13 -, a. a. O.). Diesen rechtlichen Vorgaben entspricht die Abwägung der Antragsgegnerin.
59 
a) Die Eigentümerbefugnisse der Antragsteller werden hier nicht in dem Maße eingeschränkt, wie sie meinen. Ein Baulandentzug im Sinne einer Entziehung von nach § 34 BauGB bestehenden Bebauungsmöglichkeiten liegt nicht vor. Denn die Teile der Grundstücke der Antragsteller, die nicht als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen worden sind, lagen vor der Überplanung außerhalb des oben (s. I.2.f) beschriebenen Bebauungszusammenhangs im Außenbereich.
60 
Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper (BVerwG, Beschluss vom 8.10.2015 - 4 B 28.15 -, ZfBR 2016, 67), auch wenn sich dadurch Vor- und Rücksprünge bei der Trennlinie zwischen Innen- und Außenbereich ergeben (OVG Saarl., Beschluss vom 11.1.2007 - 2 Q 35/06 -, BauR 2008, 485). Eine unbebaute Fläche gehört nur dann dem Bebauungszusammenhang an, wenn sich der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bebauung nach der Verkehrsauffassung auch auf sie erstreckt. Dies ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 1.9.2010 - 4 B 21.10 -, juris, m. w. N.). Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d. h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Denn bei der Grenzziehung zwischen Innen– und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt (BVerwG, Beschluss vom 8.10.2015 - 4 B 28.15 -, a. a. O.).
61 
Nach diesen Maßgaben endet der Bebauungszusammenhang auf den Grundstücken der Antragsteller unmittelbar südlich des Wohnhauses. Der Senat hat beim Augenschein festgestellt, dass sich südlich an dieses Wohnhaus eine Wiesenfläche anschließt, auf der ein großer Walnussbaum und Obstbäume sowie im Westen eine Reihe Rebstöcke stehen. Diese Wiese setzt sich bis zum baum- und buschbestandenen Ufer des Bodensees fort; im Westen geht sie in die ähnlich gestaltete Wiese auf dem benachbarten Grundstück Flst.Nr. ...41 über. Optisch gehört die Wiesenfläche der Antragsteller, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt und als Fläche für die Landwirtschaft und von Bebauung freizuhaltende Fläche festgesetzt ist, daher vollständig zur freien Landschaft. Eine Prägung durch die vorhandene Bebauung, die eine Zugehörigkeit zum bestehenden Bebauungszusammenhang vermitteln könnte, findet nicht statt. Die Wohnhäuser auf den im Plangebiet Hasenhof liegenden Grundstücken Flst.Nrn. ...30/1 und ...30 befinden sich von den Grundstücken der Antragsteller aus gesehen erst jenseits der Wiese auf dem benachbarten Grundstück Flst.Nr. ...41. Das östlich unmittelbar am Weg Hasenhof liegende Wohnhaus Hasenhof 5 gibt als Maßstab für eine Bebauung der Grundstücke der Antragsteller südlich des bestehenden Wohnhauses, also für eine Bebauung in zweiter Reihe, nichts her. Dies gilt auch mit Blick auf die südlich des Wohnhauses Hasenhof 5 - über den im Bebauungsplan eingezeichneten Bestand hinaus – zum See hin errichtete stufenförmige Terrassenanlage mit Sauna. Zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Dazu zählt eine Terrassenanlage mit Sauna nicht. Selbst wenn man diese Anlage aber noch als Bestandteil des Wohnhauses Hasenhof 5 ansehen wollte, endete der Bebauungszusammenhang dann unmittelbar westlich und südlich davon; die durch die südlich angrenzende offene Landschaft geprägte Wiesenfläche der Antragsteller läge auch dann im Außenbereich. Der rein rechnerische Abstand zwischen der Terrassenanlage und dem Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.Nr. ...30/1, den die Antragsteller mit 65 m angeben, ist ohne Aussagekraft; die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich ist nicht nach mathematischen Maßstäben vorzunehmen. Eine optische Verbindung besteht zwischen dem genannten Wohnhaus und der Terrassenanlage mit Sauna nicht.
62 
b) Bedenken gegen die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB auf den ehemals im Außenbereich befindlichen Grundstücksteilen bestehen nicht. Insoweit haben die Antragsteller innerhalb der Jahresfrist, die hier durch eine ordnungsgemäße Bekanntmachung und Belehrung (§ 215 Abs. 2 BauGB) in Lauf gesetzt worden ist, nur geltend gemacht, dass sie dort ihr gewünschtes Bauvorhaben verwirklichen wollen. Andere Einwendungen haben sie nicht erhoben; ihr Vortrag, sie könnten auf den Grundstücksteilen mangels nach § 201 BauGB erforderlicher Gewinnerzielungsabsicht noch nicht einmal einen Haus- bzw. Gemüsegarten zum Eigenbedarf anlegen, ist erst mit Schriftsatz vom 8.6.2016 nach Ablauf der Jahresfrist erfolgt. Die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft wäre daher nur zu beanstanden, wenn sie schlechterdings nicht das Ergebnis einer rechtmäßigen Abwägung sein könnte (zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 22.9.2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12), etwa weil sie die Eigentümerbefugnisse unverhältnismäßig einschränkte. Das ist nicht der Fall.
63 
Die Antragsteller werden durch die Festsetzung landwirtschaftlicher Flächen nicht dazu gezwungen, die bisherige Nutzung ihrer Grundstücke aufzugeben. Vielmehr enthält der Bebauungsplan das Angebot, diese Nutzung in eine landwirtschaftliche zu ändern. Dieses Angebot erfolgte vor dem Hintergrund, dass die von der Festsetzung erfassten Flächen im Geltungsbereich des Rebenaufbauplans liegen (vgl. Umweltbeitrag S. 3). Der danach mögliche Weinbau ist eine Form der Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB (s. dazu auch § 27a Abs. 3 Nr. 2 LLG).
64 
c) Aber auch die für die südlichen Grundstücksteile getroffene Festsetzung von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB stellt zwar eine besonders einschneidende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 -, BauR 1999, 608). Allerdings verlieren die Antragsteller hier allein die Bebauungsmöglichkeiten, die § 35 BauGB eröffnet. Dieser Verlust wiegt weit weniger schwer als ein Baulandentzug im Innenbereich, weil Vorhaben im Außenbereich nicht ohne weiteres zulässig sind, sondern unter dem Vorbehalt der Nichtbeeinträchtigung (§ 35 Abs. 2 BauGB) bzw. des Nichtentgegenstehens (§ 35 Abs. 1 BauGB) öffentlicher Belange stehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364 zum Planschadensrecht; Urteil des Senats vom 17.3.2015 - 5 S 1047/14 -, juris).
65 
Die von der Antragsgegnerin angeführten öffentlichen Belange sind hinreichend gewichtig, um den Verlust dieser Bebauungsmöglichkeiten nach § 35 BauGB zu rechtfertigen. Die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB ist deshalb verhältnismäßig.
66 
Als öffentliche Belange für ihre Planung benennt die Antragsgegnerin die Freihaltung der bisherigen Freifläche zum See (dazu 1), das Bodenseeleitbild (dazu 2), das Entwicklungskonzept (dazu 3), den Schutz des inseltypischen Streusiedlungscharakters (dazu 4), den Grundsatz der Eigenentwicklung (dazu 5), den Schutz des Landschaftsschutzgebiets (dazu 6) und den Gesichtspunkt einer fehlenden Eignung des Hasenhofwegs für die Erschließung weiterer Wohneinheiten (dazu 7).
67 
(1) Entscheidende Bedeutung für die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB misst die Antragsgegnerin der Freihaltung der bisherigen Freifläche zum See bei. Dies ergibt sich sowohl aus der Planbegründung, die darauf verweist, dass die bisherige Freifläche sowohl nach dem Entwicklungskonzept als auch nach dem Bodenseeleitbild freizuhalten sei (vgl. Planbegründung S. 2), als auch aus den Erwägungen in der Abwägungstabelle. Dort wird zu den Grundstücken der Antragsteller ausgeführt, ein weiteres Heranrücken von Bebauung an den See solle zukünftig unterbleiben, dies entspreche den vom Bodenseeleitbild und Landesentwicklungsplan unterstützten Zielen der Gemeinde (S. 16). Aus städtebaulichen und landschaftsplanerischen Gründen, aus Gründen der Wasserwirtschaft und des Landschaftsschutzes und Landschaftsbildes solle eine weitere bauliche Entwicklung grundsätzlich seeabgewandt erfolgen, eine Erweiterung der Bebauung, die in unmittelbarer Ufernähe stehe, sei grundsätzlich unerwünscht (S. 17).
68 
Dieses Ziel der Freihaltung der bisherigen Freifläche zum See ist als Element zur Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) ein öffentlicher Belang, den die Antragsgegnerin besonders gewichten durfte. Sie beruft sich dafür zu Recht auf den Landesentwicklungsplan 2002, der in Plansatz 6.2.4 Abs. 2 (Z) Spiegelstrich 9 als besondere regionale Entwicklungsaufgabe für den Bodenseeraum „die Lenkung der Siedlungsentwicklung innerhalb des Uferbereichs auf geeignete seeabgewandte Standorte“ vorsieht. Eine Definition des „Uferbereichs“ findet sich im Landesentwicklungsplan 2002 zwar nicht. Insoweit gilt aber nach wie vor die Bestimmung in Plansatz 3.9.15 des Landesentwicklungsplans 1983, auf dem der Landesentwicklungsplan 2002 ausdrücklich aufbaut (vgl. nur Vorwort zum Landesentwicklungsplan 2002). Danach gehört, wie oben unter I.2.e) ausgeführt, die gesamte Insel Reichenau zum Uferbereich. Zur Bestimmung der geeigneten seeabgewandten Standorte im Sinne von Plansatz 6.2.4 Abs. 2 (Z) Spiegelstrich 9 LEP 2002 ist, da es um die Siedlungsentwicklung geht, vom Siedlungsbestand auszugehen. Ein Standort, dessen Bebauung die Siedlungsentwicklung in Richtung See lenkte, indem der Siedlungsbestand in Richtung See erweitert würde, ist nicht seeabgewandt. Dies trifft auch auf die Wiesenfläche auf den Grundstücken der Antragsteller südlich ihres Wohnhauses zu. Durch ihre Bebauung würde der Siedlungsbestand weiter an den Bodensee heranrücken. Die Tatsache, dass das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.Nr. ...30/1 und die Terrassenanlage des Wohnhauses Hasenhof 5 bereits jetzt näher am See liegen als der Gebäudebestand auf den Grundstücken der Antragsteller, ändert daran nichts. Die Wiesenfläche nimmt, wie ausgeführt, an dem bestehenden Bebauungszusammenhang nicht teil. Im Übrigen wäre die von den Antragstellern gewünschte Bebauung in besonderem Maße als Erweiterung des Siedlungsbestands wahrnehmbar, weil sie entlang des Wegs Hasenhof die einzige Bebauung in zweiter Reihe darstellen würde.
69 
Dahinstehen kann, ob es sich bei dem 9. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 (Z) der formellen Kennzeichnung entsprechend tatsächlich um ein Ziel der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG handelt oder nach seinem allein maßgeblichen materiellen Gehalt (BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54) nur um einen Grundsatz der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG, der definitionsgemäß in der Abwägung zu berücksichtigen ist. Die Antragsgegnerin hat ihn - im Ergebnis in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 24.5.2006 - 8 S 1367/05 - (VBlBW 2007, 182) - als Belang in der Abwägung und damit der Sache nach als Grundsatz der Raumordnung behandelt (zur Möglichkeit der Umdeutung s. Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, Kommentar, 2010, § 3 Rn. 22 und 26 ff.). Sie hat ihm aber wegen der inhaltlichen Übereinstimmung mit ihren eigenen planerischen Zielen vollumfänglich Rechnung getragen. Daher wäre der Bebauungsplan, selbst wenn es sich bei der Aussage im 9. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 (Z) um ein Ziel der Raumordnung handelte, an dieses angepasst (§ 1 Abs. 4 BauGB).
70 
Der Einwand der Antragsteller, hier finde eine unzulässige Doppelberücksichtigung raumordnerischer Ziele statt, geht fehl. Stellte die Aussage ein Ziel der Raumordnung dar, enthielte sie eine verbindliche Vorgabe (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG). Weitere Bebauung gerade auf den Grundstücken der Antragsteller hätte allein deshalb nicht zugelassen werden können; die dennoch erfolgte Abwägung der Antragsgegnerin wäre dann gegenstandslos.
71 
(2) Es begegnet auch keinen Bedenken, dass das Bodenseeleitbild von 1994 als Unterstützung der Ziele der Gemeinde gerade auch hinsichtlich der Freihaltung der Freifläche zum See in der Abwägung berücksichtigt worden ist (vgl. etwa Abwägungstabelle S. 16). Zwar handelt es sich beim Bodenseeleitbild nicht um einen auf einer Rechtsgrundlage des Umweltrechts geschaffenen Umweltplan im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB (vgl. dazu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 Rn. 154a). Der Katalog städtebaulicher Belange in § 1 Abs. 6 BauGB ist jedoch nicht abschließend. Das Bodenseeleitbild ist von der Internationalen Bodenseekonferenz (IBK) mit den Mitgliedern Baden-Württemberg, Schaffhausen, Zürich, Thurgau, St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Liechtenstein, Vorarlberg und Bayern im Jahr 1994 beschlossen worden und in seinen Grundsätzen im Jahr 2008 nochmals bestätigt worden (vgl. Präambel des Leitbilds der Internationalen Bodensee Konferenz (IBK) vom 27.6.2008). Die Kongruenz einer Planung mit bodenbezogenen Zielen einer internationalen Konferenz kann ohne weiteres als öffentlicher Belang berücksichtigt werden.
72 
(3) Die Ergebnisse des vom Gemeinderat beschlossenen Konzepts zur Siedlungsentwicklung, die in der Planbegründung allgemein und auszugsweise für den Planbereich dargestellt sind (S. 5 ff., s. dazu auch oben I.2.d), waren gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB bei der Abwägung zu berücksichtigen. Auf das Vorbringen der Antragsteller, die Vorgaben des Entwicklungskonzepts würden bei der Überplanung des Gebiets „Hotel Obere Rheinstraße“ in der Nachbarschaft des Plangebiets nicht eingehalten, kommt es nicht an. Zwar büßt ein Entwicklungskonzept, dessen Vorgaben nicht beachtet werden, seine Steuerungskraft ein (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402) und damit auch seine Bedeutung in der Abwägung. Der angeführte Bebauungsplan „Hotel Obere Rheinstraße“ ist jedoch noch nicht beschlossen worden; selbst die öffentliche Auslegung des Planentwurfs hat erst im Mai 2016, also zeitlich weit nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 28.4.2014, begonnen.
73 
(4) Den inseltypischen Streusiedlungscharakter kann die Antragsgegnerin für die Festsetzung der von Bebauung freizuhaltenden Fläche auf den Grundstücken der Antragsteller nicht ins Feld führen (s. oben I.2.f).
74 
Dass sie diesen Gesichtspunkt dennoch als öffentlichen Belang für ihre Planung gewichtet hat, ist ein sonstiger Mangel im Abwägungsvorgang. Dieser ist aber nicht erheblich, weil er ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). Denn es sind konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar, dass bei Vermeidung des Fehlers die gleiche Entscheidung getroffen worden wäre. Die Antragsgegnerin hat deutlich gemacht, dass auf den Grundstücken der Antragsteller in jedem Fall keine weitere Bebauung in Richtung See erfolgen soll (s. oben I.2.b).
75 
(5) Soweit die Antragsgegnerin als öffentlichen Belang auch ansieht, dass städtebaulich und raumordnerisch nur die „Eigenentwicklung“ angestrebt werde, ist dies nicht zu beanstanden. Dazu ist allerdings zunächst klarzustellen, dass die Gemeinde Reichenau nicht zu den Gemeinden gehört, die im Regionalplan als „Gemeinden mit Eigenentwicklung“ ausgewiesen sind (vgl. RP 2000 Plansatz 2.5.1 (Z); s. auch LEP 2002 Plansatz 3.1.5 (Z)). Jedoch heißt es bei der Begründung des Plansatzes 2.2.3 (G) im Regionalplan 2000 zur seeabgewandten Siedlungsentwicklung im Entwicklungsachsenabschnitt Radolfzell-Konstanz: „Die Gemeinde Reichenau hat im Inselbereich nur Flächenreserven für den Eigenbedarf“. Vor diesem Hintergrund lässt es keinen Fehler erkennen, dass die Antragsgegnerin die angestrebte Beschränkung der Siedlungstätigkeit als öffentlichen Belang in die Abwägung eingestellt und ihm deutliches Gewicht beigemessen hat. Dies gilt umso mehr, als die Steuerung der Siedlungstätigkeit auf dem Gebiet der Antragsgegnerin in dem Sinne, dass Ansiedlungen auf der Insel Reichenau beschränkt und auf das Festland der Gemeinde Reichenau gelenkt werden sollen, auch insoweit den Zielen des Regionalplans entspricht, als dieser die Ausformung der Entwicklungsachse Konstanz – Radolfzell als Siedlungsbereich auf dem Festland der Gemeinde Reichenau, nicht aber auf der Insel Reichenau vorsieht (RP 2000 Plansatz 2.3.1 (Z)).
76 
(6) Der in der Antragserwiderung von der Antragsgegnerin angeführte Ge-sichtspunkt, es solle die Wertigkeit des Landschaftsschutzgebiets dadurch erhalten werden, dass unmittelbar angrenzend keine verdichtete Wohnbebauung zugelassen werde, findet sich in den Materialien zum Bebauungsplan zwar in dieser Form nicht. Allerdings wird in der Abwägungstabelle als Begründung für die Ablehnung einer Erweiterung der Bebauung auf den Grundstücken der Antragsteller in Richtung See auch der Landschaftsschutz angeführt (Abwägungstabelle S. 17). Dem dient die Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets, das unter anderem den Bereich südlich des Bebauungsplangebiets bis zum Bodenseeufer erfasst, durch die Landschaftsschutzverordnung „Insel Reichenau“ des Landratsamts Konstanz vom 20.3.1954, zuletzt geändert am 1.10.2009. Insoweit kann der Schutz des Landschaftsschutzgebiets hier daher auch als öffentlicher Belang für die Planung ins Feld geführt werden.
77 
(7) Die Antragsgegnerin durfte auch die bestehende beengte Erschließungssituation am Weg Hasenhof berücksichtigen, bei der sie bereits heute Probleme etwa bei der Müllabfuhr konstatiert hat, die nicht durch die Zulassung weiterer Gebäude verschärft werden sollen (Planbegründung VI.1 S. 9; s. auch Abwägungstabelle S. 20). Besonderes Gewicht kommt diesem Gesichtspunkt allerdings nicht zu. Die Antragsteller führen zu Recht an, dass die Erschließung zusätzlicher Gebäude ohne weiteres durch entsprechende bauplanerische Festsetzungen, gegebenenfalls in Verbindung mit straßenverkehrsrechtlichen Regelungen, gesichert werden könnte.
78 
Diese öffentlichen Belange sind in ihrer Gesamtschau hinreichend gewichtig, um das gegenläufige Interesse der Antragsteller an der weiteren baulichen Nutzung ihrer Grundstücke zu überwiegen und den Entzug der sich nach § 35 BauGB ergebenden Bebauungsmöglichkeiten zu rechtfertigen. Dies gilt angesichts der hohen Bedeutung des Belangs der auch raumordnerisch gewollten Freihaltung der Freifläche zum See auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Schutz der Siedlungsstruktur im Bereich der Grundstücke der Antragsteller nicht für die Planung streitet.
79 
d) Schließlich sind entgegen der Auffassung der Antragsteller auch die Festsetzungen für die zulässige Bebauung der nördlichen, als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Teile ihrer Grundstücke nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplan räumt ihnen die Möglichkeit ein, ihr Wohnhaus auf eine mehr als doppelt so große Grundfläche zu erweitern, nämlich von ca. 15 m x 8 m = 120 m² auf 22 m x 14 m = 308 m². Von der von ihnen behaupteten Geringfügigkeit der Erweiterung des Baufensters kann daher nicht die Rede sein. Ihr Hinweis auf die Größe ihrer Grundstücke verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, Baufenster in Relation zu der jeweiligen Grundstücksgröße auszuweisen. Im Übrigen weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass den Antragstellern das größte Baufenster im ganzen Plangebiet und auch die am weitesten gehenden Erweiterungsmöglichkeiten zugebilligt worden sind (s. Abwägungstabelle S. 20 f.).
C.
80 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
81 
Beschluss vom 14. Juni 2016
82 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird endgültig auf 40.000,-- EUR festgesetzt (§ 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG).
83 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Juni 2016 - 5 S 1149/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Juni 2016 - 5 S 1149/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Juni 2016 - 5 S 1149/15 zitiert 25 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Baugesetzbuch - BBauG | § 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung


(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschle

Baugesetzbuch - BBauG | § 13 Vereinfachtes Verfahren


(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebend

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;2. Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmte

Baugesetzbuch - BBauG | § 201 Begriff der Landwirtschaft


Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Fläc

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17e Rechtsbehelfe


(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen 1. der Herstellung der Deutschen Einheit,2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die

Baugesetzbuch - BBauG | § 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht


Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens 1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und2. in dem Umweltbericht nach d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1030 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen


(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch). (2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Juni 2016 - 5 S 1149/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Juni 2016 - 5 S 1149/15 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. März 2015 - 5 S 1047/14

bei uns veröffentlicht am 25.03.2015

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Gaisser“ der Antragsgegnerin v

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Mai 2006 - 8 S 1367/05

bei uns veröffentlicht am 24.05.2006

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan „T
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Juni 2016 - 5 S 1149/15.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Mai 2017 - 3 S 1401/15

bei uns veröffentlicht am 03.05.2017

Tenor Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Mai 2015 - 6 K 1454/14 - geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerich

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Nov. 2016 - 3 S 572/15

bei uns veröffentlicht am 16.11.2016

Tenor Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Wollhausplatz II" der Antragsgegnerin vom 12.12.2014 wird für unwirksam erklärt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Referenzen

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ der Antragsgegnerin vom 26. April 2004, mit dem das Gelände des bisherigen Frei- und Seebades F. neu überplant wird.
Ihnen gehören zwei an der Südseite der Z.straße (Ortsdurchfahrt der B 31) gelegene Häuser. Nach Süden schließt sich eine etwa 50 m breite Obstanlage an. Dahinter erstreckt sich bis zum Bodenseeufer, von dem die Anwesen der Antragstellerinnen etwa 240 m entfernt sind, das Frei- und Seebad F.. Dessen Modernisierung wurde im Jahre 1976 im Vorgriff auf den am 1.6.1977 beschlossenen Bebauungsplan „Uferzone F. Ost“ genehmigt. Dieser Plan sieht südlich und östlich der genannten Obstanlage Stellplatzflächen, daran anschließend im Osten Baufenster für eingeschossige Freizeitanlagen und eine zweigeschossige Sonderschule sowie südlich angrenzend in einer Entfernung von etwa 65 m zu den Hausgrundstücken der Antragstellerinnen ein Baufenster für eingeschossige Badeanlagen vor. Tatsächlich sind die Gebäude des Bades - bis auf die Wohnung des Bademeisters - als eingeschossige Flachdachgebäude ausgeführt. Von den Anwesen der Antragstellerinnen besteht daher ein weitgehend freier Ausblick auf den Bodensee bzw. auf den Seehag, einen Waldstreifen entlang dem Seeufer, der unter dem besonderen Biotopschutz nach § 24 a NatSchG steht.
Der angefochtene Bebauungsplan Nr. 177 „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ umfasst mit seinem etwa 7,2 ha großen Plangebiet den westlichen Teil des Bebauungsplans „Uferzone F. Ost“. Seine Festsetzungen gliedern sich im Wesentlichen in drei Teilbereiche: Im nordöstlichen Bereich des Plangebiets sind Erschließungs- und Stellplatzflächen vorgesehen, an die sich zum Zentrum des Plangebiets hin ein in West-Ost-Richtung verlaufendes, etwa 125 m langes Baufenster für eine Parkierungsanlage anschließt, deren Oberkante auf maximal 404,50 m ü. NN begrenzt ist. Hieran angrenzend ist im nordwestlichen Teil des Geltungsbereichs ein L-förmiges Baufenster mit einer West-Ost-Ausdehnung von etwa 215 m und einer Nord-Süd-Ausdehnung am westlichen Rand des Plangebiets von etwa 125 m ausgewiesen. Als Art der baulichen Nutzung ist ein Sondergebiet für ein Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum vorgesehen, dessen maximale Grundfläche auf 14.000 m² beschränkt ist. Nach den Höhenprofilschnitten des Plans steigt das vorhandene Gelände in diesem Bereich von West nach Ost von 400 m ü. NN auf 407 ü. NN an. Die einzelnen Baukörper innerhalb dieser Baufläche, die als abgeflachte Kuppelbauten ausgeführt werden müssen, dürfen im westlichen Bereich 415 m ü. NN und im östlichen Bereich 417 m ü. NN nicht übersteigen. Lediglich im mittleren Bereich, am westlichen Rand der genannten Parkierungsanlage, soll ein als „Wassertropfen“ bezeichneter, spitz zulaufender Gebäudeteil eine Höhe von 430 m ü. NN erreichen dürfen. Für den kürzeren westlichen Ast des Baufensters ist im nördlichen Teil eine maximale Bauhöhe von 409 m ü. NN vorgeschrieben. Zwischen den einzelnen schematisch kuppelförmig ausgeformten Baukörpern muss die Bebauung auf 407 m ü. NN absinken. Nach Südosten schließen sich an dieses Baufenster eine „Fläche nur für Außeneinrichtungen zum Thermal- und Erlebnisbad“ sowie eine mit „Liegewiese“ gekennzeichnete private Grünfläche an. Der sich südlich anschließende Bereich bis zum Bodenseeufer ist als Bauverbotsfläche bzw. als Fläche zum Erhalt und zur Pflege des Seehags vorgesehen. Das Plangebiet wird ferner durchzogen von Gehrechten für die Allgemeinheit mit je nach Jahreszeit unterschiedlicher Wegeführung.
Der Bebauungsplan hat im Wesentlichen folgende Vorgeschichte: In einem hydrogeologischen Gutachten des (damaligen) Geologischen Landesamtes vom 14.3.1996 wurde festgestellt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit im Stadtgebiet der Antragsgegnerin in verschiedenen Tiefen ein zu „Heilzwecken“ geeignetes Thermalwasser ansteht. Aufgrund einer Potenzialstudie entschloss sich die Antragsgegnerin, diese Thermalwasservorkommen im Rahmen einer Umnutzung des bestehenden Frei- und Seebades F. zu nutzen. Nach einem entsprechenden Beschluss ihres Gemeinderats, dieses Bad zu privatisieren, führte die Antragsgegnerin eine Investorenausschreibung durch. Ausgewählt wurde ein von Prof. L. C. konzipierter Entwurf, der ein Gebäudeensemble aus insgesamt fünf Bauteilen vorsieht, die untereinander durch schmale Bauteile bzw. Stege verbunden sein sollen. Geplant ist die Errichtung eines Gesundheitszentrums, das sich aus zwei Bauteilen mit ellipsenförmigen Grundrissen zusammensetzt, die in einem Abstand zum Bodenseeufer von etwa 130 m parallel zum Ufer angeordnet werden sollen. In diesem Zentrum sollen Therapie-, Bäder- und Seminarräume, ein Restaurant sowie 96 Gästezimmer mit 174 Betten untergebracht werden. Westlich daran anschließend soll ein als „Wassertropfen“ bezeichnetes Eingangs- und Bürogebäude die Gebäudetechnik aufnehmen. An dieses wiederum westlich anschließend sind zwei kuppelförmige Badegebäude geplant. Im nördlichen soll ein Familien- und Erlebnisbad untergebracht werden, im südlichen ein Naturbad mit Saunalandschaft und Zugang zum Bodenseeufer während der Sommermonate. Zwischen den beiden Badegebäuden und dem „Wassertropfen“ ist ein Außenbadebereich geplant. Zur Verwirklichung dieses Konzeptes schloss die Antragsgegnerin mit dem Investor am 29.11.1999 einen notariell beglaubigten Rahmenvertrag. Das erforderliche Baurecht soll durch den angefochtenen Bebauungsplan geschaffen werden, dessen Aufstellung der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 15.11.1999 beschloss. Er bestätigte diesen Beschluss nach Durchführung eines Bürgerentscheids, bei dem sich zwar 28,62 % der Abstimmenden gegen und 17,57 % für das Vorhaben aussprachen, der aber nicht das erforderliche Quorum der Stimmberechtigten von 30 % erreichte, am 12.5.2003. In seiner Sitzung vom 1.12.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs, die am 4.12.2003 öffentlich bekannt gemacht wurde und vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004 stattfand. Der Entwurf wurde unter Berücksichtigung der eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen erneut vom 24.3.2004 bis zum 7.4.2004 öffentlich ausgelegt. Über die Durchführung der Kompensation der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft durch Ersatz- und Pflegemaßnahmen auf stadteigenen bzw. rechtlich gesicherten Grundstücken anderer Eigentümer schlossen die Antragsgegnerin und das Land Baden-Württemberg am 22./26.4.2004 einen städtebaulichen Vertrag, in dem sich die Stadt zur Durchführung näher bestimmter Kompensations-, Ersatz- und Pflegemaßnahmen verpflichtete. In seiner Sitzung vom 26.4.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan in der Fassung des Lageplans und der textlichen Festsetzung vom 15.4.2004 als Satzung. Der Erste Bürgermeister bestätigte dies unter dem 30.9.2004 auf der Plankarte. Die Genehmigung des Bebauungsplans durch das Regierungspräsidium Tübingen vom 20.9.2004 wurde am 1.10.2004 öffentlich bekannt gemacht.
Die Antragstellerinnen haben am 5.7.2005 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie beantragen,
den Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ der Stadt Friedrichshafen vom 26. April 2004 für unwirksam zu erklären.
Sie machen geltend: Ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus dem ihnen zustehenden Recht auf gerechte Abwägung ihrer eigenen Belange, vor allem der Aufrechterhaltung ihres freien Blicks auf Seehag und See sowie ihrem Schutz vor verstärkten Lärm- und Partikelimmissionen, da das Bad ganzjährig mit bis zu 600.000 Besuchern anstelle der bisher nur saisonalen Nutzung des Frei- und Strandbades mit etwa 120.000 Besuchern im Jahr betrieben werden solle. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, da der Grünordnungsplan nicht öffentlich ausgelegt worden sei. Dies sei erforderlich gewesen, weil er eine Übersicht der naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen enthalte, welche Bestandteil der Planfestsetzungen sei, denn der Textteil des Bebauungsplans (B.6.) nehme darauf Bezug. Darüber hinaus leide der Plan an einem Ausfertigungsmangel, da nur der Lageplan ausgefertigt worden sei. Der Bebauungsplan verstoße auch in materieller Hinsicht gegen höherrangiges Recht. Der Landesentwicklungsplan enthalte in Plansatz 6.2.4, in dem besondere regionale Entwicklungsaufgaben vorgegeben würden, ein (einheitliches) Ziel der Raumordnung mit einer Handlungsstrategie für den Bodenseeraum, wonach eine erhebliche Bebauung und Verdichtung in der engeren Uferzone verhindert werden solle. Eine solche ermögliche der Plan aber. Ferner seien nach dem Bodenseeuferplan am Seeufer nur solche Erholungseinrichtungen zuzulassen, die auf einen Standort am Wasser angewiesen seien, wobei sicherzustellen sei, dass der naturnahe Zustand des Ufers erhalten oder wieder hergestellt werde. Dem entgegen sei das Erlebnis- und Thermalbad funktional nicht auf den Standort am Wasser angewiesen. Der Bebauungsplan leide schließlich an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln: Aufgrund des am 29.11.1999 mit dem Investor abgeschlossenen Rahmenvertrags sei der Abwägungsvorgang verkürzt worden, denn bei einem Fehlschlagen der Bebauungsplanung würden der Antragsgegnerin zusätzliche Kosten von bis zu 1,5 Mio. DM entstehen. In der Abwägung sei auch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass das Baufenster in den westlichen Bereich des Seehags, der als wesentlicher Teil des „Bodenseeufer bei Manzell“ unter dem besonderen Biotopschutz nach § 24 a NatSchG stehe, eingreife. Darüber hinaus sei fraglich, ob der Seehag durch die vorgesehene offene Sickermulde ausreichend vor Austrocknung geschützt werde; die Antragsgegnerin gehe selbst davon aus, dass eine Beeinträchtigung nur „weitestgehend“ ausgeschlossen werden könne. Ferner gehe die Abwägung der Antragsgegnerin fälschlich von der Annahme aus, zwischen den einzelnen Gebäude- bzw. Funktionsbereichen werde es auch künftig Durchblicksmöglichkeiten für die oberhalb gelegene Bebauung an der B 31 geben. Vielmehr werde ein über 200 m langer Baukomplex mit einer Höhe von mindestens 7 m zugelassen, der den Ausblick auf den Bodensee und den Seehag versperre. Deshalb sei auch der Eingriff in das Landschaftsbild nicht ausgeglichen. Daran ändere die Kompensationsmaßnahme K 9 (Umwandlung einer Ackerfläche in eine Hartholzaue etwa 1350 m westlich des Plangebiets) nichts, weil sie keinen funktionellen Zusammenhang mit dem Eingriff aufweise. Auch von einem zulässigen „Wegwägen“ des Ausgleichsdefizits könne nicht ausgegangen werden, weil die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine entsprechende Gliederung der Baukörper hätte verringert werden können. Darüber hinaus sei dem Schutzgut „Erholung“ nicht hinreichend Rechnung getragen worden, da ein „Filetstück“ des durchgehenden Uferwegs in den Wintermonaten verloren gehe. Dieser Verlust werde durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen nicht ausgeglichen, da sie zum einen rechtlich ungesichert und zum anderen von geringerer qualitativer Bedeutung seien. Weiterhin sei die Problematik des ruhenden Verkehrs nicht hinreichend bewältigt worden. Schon bisher führe der Betrieb des Frei- und Seebads zu einem starken Park-/Suchverkehr; private Stellplätze und Hofeinfahrten würden rigoros zugeparkt. Künftig sei mit noch unerträglicheren Zuständen zu rechnen. Es sei anzunehmen dass sich die Antragsgegnerin hinsichtlich der zukünftigen Situation ebenso verschätze, wie dies aktuell der Fall sei. Die von dem Plangebiet im Falle einer Realisierung des Vorhabens ausgehenden Lärmimmissionen seien unzureichend untersucht worden. Auch nach den Berechnungen des Gutachters der Antragsgegnerin werde der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie am Haus der Antragstellerin 1 überschritten. Dies hätte vor dem Hintergrund gesehen werden müssen, dass schon derzeit die Belastung durch den Straßenlärm gesundheitsgefährdende Ausmaße angenommen habe. Die Anwesen der Antragstellerinnen würden durch Straßenverkehr und Freizeitbetrieb ganzjährig „in die Zange genommen“. Darüber hinaus seien die Spitzenbelastungen während der lautesten Nachtstunde sowie die Auswirkungen von Lüftern und ähnlichen Einrichtungen nicht betrachtet worden. Schließlich habe es die Antragsgegnerin unterlassen, die Auswirkungen des durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichten Vorhabens im Hinblick auf Feinstaubimmissionen zu untersuchen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzuweisen.
10 
Sie erwidert: Die gerügten Verfahrensfehler lägen nicht vor. Der Grünordnungsplan habe in einem der Anschlagtafel benachbarten, frei zugänglichen Planauslageraum öffentlich ausgelegen; darauf sei an der Anschlagtafel hingewiesen worden. Davon abgesehen habe der Grünordnungsplan nicht ausgelegt werden müssen, weil er nicht Teil des Bebauungsplans sei, auch nicht durch die Bezugnahme in B.6 der textlichen Festsetzungen. Die Ausfertigung durch den vom Ersten Bürgermeister unterschriebenen Vermerk auf dem Lageplan vom 30.9.2004 genüge den rechtlichen Anforderungen; der geforderten „gedankliche Schnur“ sei durch Nennung der „Fassung vom 15.4.2004“ des zeichnerischen und textlichen Teils des Bebauungsplans genügt. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen den Landesentwicklungsplan; die dort (in Plansatz 6.2.4) für den Bodenseeraum genannten Entwicklungsaufgaben stünden gleichwertig nebeneinander, ihnen sei keine einheitliche Handlungsstrategie als Ziel der Raumordnung für den Bodenseeraum zu entnehmen. Entscheidend sei, dass der Plan mit einer der genannten Aufgaben übereinstimme, was hinsichtlich der Weiterentwicklung des Bodenseeuferbereichs als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusraum der Fall sei. Davon abgesehen erfolge kein Eingriff in die engere Uferzone, die mit der Flachwasserzone im Bodenseeuferplan gleichzusetzen sei, wohingegen der Uferbereich das gesamte Gemeindegebiet umfasse. Ferner werde keine weitere Bebauung oder Verdichtung gegenüber dem bisherigen Planungsstand vorgesehen; die zur Versiegelung freigegebene Gesamtfläche werde gegenüber dem (gültigen) Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ vom 1.6.1977 sogar reduziert. Der Bebauungsplan stehe auch im Einklang mit der Forderung des Bodenseeuferplans, nur solche Erholungseinrichtungen zuzulassen, die auf einen Standort am Wasser angewiesen seien. Denn die Umnutzung und Weiterentwicklung des bestehenden Frei- und Seebades mit Zugang zum Wasser sei wesentlicher Bestandteil der Gesamtkonzeption. Das Gesundheitszentrum stelle die wirtschaftliche Basis dafür dar. Ein anderer Investor, der bereit gewesen wäre, das Bad ohne eine derartige Einrichtung und ohne laufende städtische Zuschüsse in beträchtlicher Höhe zu betreiben und fortzuentwickeln, habe nicht gefunden werden können. Durch vertragliche Vereinbarungen sei sichergestellt worden, dass auch künftig günstige Eintrittspreise verlangt würden. § 24 a NatSchG stehe der Planung nicht entgegen. Der darin geregelte besondere Biotopschutz komme nicht unmittelbar zur Anwendung, weil die Fläche schon seit 1977 überplant sei (§ 67 Abs. 6 Satz 2 NatSchG). Davon abgesehen liege auch keine erhebliche Beeinträchtigung des besonders geschützten Biotops vor, da das ausgewiesene Baufenster einen Abstand von 6 m zum Seehag einhalte; die vorgesehene Sickermulde diene gerade der Versorgung des Seehags mit Wasser. Ferner stellten Festsetzungen zu Fundamentierungen und Gründungen sicher, dass das Grundwasser weiterhin von Nordosten anströmen könne. Soweit davon die Rede sei, dass eine Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts „weitestgehend“ ausgeschlossen werde, trage dies dem Umstand Rechnung, dass es sich um eine naturgemäß mit einer gewissen Unsicherheit verbundene Prognoseentscheidung handle. Davon abgesehen liege eine Befreiungslage vor, die eine Ausnahme vom strengen Biotopschutz rechtfertige, weil für das Vorhaben, das einen wichtigen Faktor zur Sicherung und Verbesserung der sozialen Bedürfnisdeckung darstelle, überwiegende Gründe des Gemeinwohls stritten. Die getroffene Abwägungsentscheidung könne nicht beanstandet werden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe sich durch den Rahmenvertrag mit dem Investor nicht gebunden und an einer ergebnisoffenen Abwägung gehindert gesehen. Das ergebe sich zum einen aus entsprechenden Äußerungen seitens der Verwaltungsspitze in Gemeinderats- und Ausschusssitzungen. Zum anderen enthalte der Rahmenvertrag die ausdrückliche Klausel, dass durch ihn keine Vorwegnahme der planerischen Entscheidungen bewirkt werden könne und solle. Soweit darauf abgehoben werde, dass die Stadt im Falle des Scheiterns der Planung Kosten für Vorleistungen des Investors übernehmen müsse, könne daraus schon deshalb keine unzulässige Vorwegbindung abgeleitet werden, weil sich die Höhe dieser Kosten in einer Größenordnung bewege, die für eine Stadt von der Größe der Antragsgegnerin wenig dramatisch sei. Davon abgesehen handle es sich überwiegend um Aufschluss- und Planungsmaßnahmen, deren Kosten ihr selbst entstanden wären, hätte sie diese in eigener Regie durchgeführt. Das Problem des Ausblicks von der Straßenzeile entlang der Bundesstraße, in der die Häuser der Antragstellerinnen lägen, sei gesehen und bewältigt worden. Aufgrund der Festsetzungen über die variierenden maximalen Höhen der einzelnen Baukomplexe bestünden hinreichende Durchblicksmöglichkeiten für die etwa 6 m höher gelegene Bebauung. Gegenüber der ursprünglichen Planung im Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ vom 1.6.1977 seien die Gebäudehöhen insofern sogar abgesenkt worden, als damals nur Geschosszahlen ohne Höhenangaben festgesetzt worden seien, während nunmehr für jeden einzelnen Teilkomplex Maximalhöhen über NN vorgegeben würden. Dabei sei maßgeblich berücksichtigt worden, dass die Kulisse des Seehags im Wesentlichen erhalten bleibe, lediglich der „Wassertropfen“ überrage dessen Kronentrauf. Damit sei zugleich der Erhaltung des Landschaftsbildes Rechnung getragen worden. Im Übrigen werde durch eine zusätzliche Ersatzmaßnahme, die vertraglich mit dem Land abgesichert worden sei, sowie durch örtliche Bauvorschriften eine vollständige Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild erreicht. Sollte sich dennoch objektiv ein Abwägungsdefizit herausstellen, sei dies durch Abwägung überwunden worden. Es treffe auch nicht zu, dass die Erholungsfunktion des Planbereichs durch Entfallen eines Uferweges geschmälert werde. Vielmehr bleibe der vorhandene Weg auch im Winter erhalten; er knicke lediglich im Bereich des Naturbades nach Norden ab und führe zwischen diesem und dem Thermalbad hindurch. Dieses Gehrecht sei ebenso rechtlich gesichert wie die Wegeverbindungen am Campingplatz „G.“ und in der F.er Senke. Die Problematik des ruhenden Verkehrs sei ordnungsgemäß bewältigt worden. Wegen des anderen Benutzerprofils sei die Parkplatzsituation am bisherigen Bad nicht aussagekräftig gewesen. Deshalb habe die Stadt Erfahrungswerte vergleichbarer Thermalbadprojekte herangezogen. Daraus habe sich ein maximaler Bedarf von 700 Stellplätzen (bei maximal 1.800 gleichzeitigen Nutzern) ergeben. Die Parkierungsflächen seien auf dieser Grundlage so großzügig dimensioniert worden, dass über die nach § 37 Abs. 1 Satz 2 LBO notwendige Anzahl an Stellplätzen hinaus mindestens 100 zusätzliche Stellplätze geschaffen werden könnten. Die Lärmimmissionen seien hinreichend in Erwägung gezogen worden, jedenfalls folge aus nachträglich eingeholten Gutachten, dass die getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden sei. Der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie werde nur an einer einzigen Stelle um vernachlässigenswerte, weil nicht wahrnehmbare 0,6 dB(A) überschritten. Daran ändere nach einer neuerlichen Untersuchung der Firma M. C. auch eine Zusammenrechnung aller Lärmquellen des Planbereichs nichts. Durch die abschirmende Wirkung der geplanten Gebäude werde sogar eine Verbesserung gegenüber der bestehenden Situation bei den Häusern der Antragstellerinnen eintreten. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm würden bei keinem Gebäude überschritten. Bei all diesen Berechnungen sei der gesamte Parkplatzverkehr einschließlich der zu erwartenden Spitzenpegel während der lautesten Nachtstunde zwischen 22.00 bis 23.00 Uhr einbezogen worden. Die Lärmentwicklung von Pumpen und Lüftern müsse dagegen den im Baugenehmigungsverfahren zu treffenden Regelungen überlassen bleiben. Nach der bisher vorliegenden Projektplanung sollten die technischen Anlagen im Keller angeordnet werden, weshalb die Lärmentfaltung dieser Einrichtungen auf der Planungsebene unproblematisch sei. Schließlich sei der Bebauungsplan auch unter dem Gesichtspunkt der Feinstaubimmissionen nicht zu beanstanden. Die eingeholte lufthygienische Untersuchung vom Oktober 2002 habe ergeben, dass das vom Thermalbad induzierte Verkehrsaufkommen zu vernachlässigen sei. Auch nach einem neuerlichen Gutachten vom 21.11.2005 führe der durch das Bad verursachte Verkehr nur zu geringen Mehrbelastungen; die ab 2010 geltenden Immissionsgrenzwerte würden an keinem der Aufpunkte überschritten.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die vorgelegten Bebauungsplanakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Anträge sind zulässig, insbesondere sind die Antragstellerinnen antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der angefochtene Bebauungsplan unter Verletzung des ihnen zustehenden Rechts auf gerechte Abwägung ihrer eigenen privaten Belange zustande gekommen ist (vgl. dazu grundsätzlich: BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215).
13 
Die Anträge sind aber in der Sache nicht begründet. Der Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ der Antragsgegnerin leidet weder an zu seiner Unwirksamkeit führenden Verfahrensfehlern (nachfolgend I.) noch verstößt er gegen höherrangiges Recht der Raumordnung und Landesplanung (nachfolgend II.). Auch die ihm zugrunde liegende Abwägungsentscheidung ist gerichtlich nicht zu beanstanden (nachfolgend III.).
I.
14 
Das Planaufstellungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere liegen die seitens der Antragstellerinnen insoweit gerügten Mängel nicht vor.
15 
1. Sie machen zu Unrecht geltend, der Entwurf des Bebauungsplans sei (in der Zeit vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004) unvollständig öffentlich ausgelegt worden, weil der Grünordnungsplan - wie sich aus der Sitzungsvorlage vom 15.4.2004 (Drs. 104/2004, S. 28) ergebe - für interessierte Bürger nur auf Nachfrage zur Verfügung gestanden habe.
16 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der hier maßgeblichen, durch Art. 12 Nr. 4 des Gesetzes vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1950/2013 f.) unverändert gebliebenen Fassung der Bekanntmachung vom 27.8.1997 (BGBl. I S. 2141) sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Mit auszulegen sind Grünordnungspläne somit nur dann, wenn sie Bestandteile von Bebauungsplänen oder deren Begründungen sind. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn nach § 9 Abs. 1 Satz 4 NatSchG, der auf der rahmenrechtlichen Ermächtigung des § 6 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG a. F. bzw. § 16 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG n. F. beruht, sollen Grünordnungspläne, soweit erforderlich und geeignet, in die Bauleitpläne aufgenommen werden. Sie sind deshalb nur dann Bestandteile der Bauleitpläne und im Aufstellungsverfahren mit deren Entwürfen öffentlich auszulegen (Nds. OVG, Urteil vom 13.11.2002 - 1 K 2883/99 - BRS 65 Nr. 22), wenn sie durch entsprechende Erklärungen des Satzungsgebers in diese oder in deren Begründung integriert worden sind.
17 
Davon gehen auch die Antragstellerinnen aus. Sie stützen aber ihre Annahme, der Grünordnungsplan sei in den angefochtenen Bebauungsplan als Bestandteil aufgenommen worden, zu Unrecht auf die Regelung in B 6. der textlichen Festsetzungen. Diese lautet:
18 
„Zuordnungsfestsetzung (§ 9 Abs. 1a BauGB i. V. m. § 8 BNatSchG)
19 
Den zu erwartenden Eingriffen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans werden die Flächen und Ersatzmaßnahmen, die in der Übersicht der Kompensationsmaßnahmen des Grünordnungsplans zum Bebauungsplan Nr. 177 dargestellt sind, als Sammelersatzmaßnahme zugeordnet.“
20 
Schon daraus, dass nur die Übersicht der Kompensationsmaßnahmen (Karte 3 des Planteils zum Grünordnungsplan) in Bezug genommen wird, folgt, dass durch diese Festsetzung keinesfalls der gesamte Grünordnungsplan in den Bebauungsplan integriert wurde. Darüber hinaus wird nur die Zuordnung der Flächen und Maßnahmen festgesetzt, wobei die Antragsgegnerin von der ihr in § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB eingeräumten Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, alle Kompensationsflächen und -maßnahmen den Eingriffsflächen insgesamt zuzuordnen, um die mit dieser Zuordnung verbundenen Rechtswirkungen etwa nach den §§ 135a Abs. 2, 135b BauGB zu erzeugen (vgl. zu weiteren Rechtsfolgen: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 9 RdNr. 170h). Dagegen werden durch diese Zuordnungsfestsetzung nicht die einzelnen Kompensationsmaßnahmen (K 1 bis K 9) im Bebauungsplan festgesetzt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzungsvorlage vom 14.4.2004 (Drs. 104/2004, S. 29, zu 25, /99 der Bebauungsplanakten) selbst davon ausgegangen ist, dass die Kompensationsmaßnahmen über diese Zuordnungsfestsetzung „im Bebauungsplan festgesetzt“ seien. Denn der Inhalt der normativen Festsetzungen einer Bebauungsplansatzung bestimmt sich nach objektiven Auslegungskriterien, nicht nach dem Rechtsetzungswillen des Stadtplanungsamtes, das zudem nicht selbst die Bebauungsplansatzung beschließen kann, sondern nur dazu berufen ist, die Entscheidungen des Gemeinderats als Satzungsgeber vorzubereiten. Im Übrigen ginge ein entsprechender Rechtsetzungswille auch ins Leere. Denn ein Bebauungsplan kann nur innerhalb seines nach § 9 Abs. 7 BauGB festzusetzenden räumlichen Geltungsbereichs Festsetzungen treffen (Bielenberg/Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 9 RdNr. 283). Die Kompensationsmaßnahmen liegen aber fast ausschließlich (mit Ausnahme eines kleinen nordwestlichen Teilbereichs der die Besucherlenkung am Seeufer betreffenden Maßnahme K 6) außerhalb des Plangebiets und es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen dieser gesetzlichen Vorgabe Festsetzungen auf nicht zum räumlichen Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gehörenden Flächen treffen wollte. Die Frage, ob er das Plangebiet hätte erweitern und die für Kompensationsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche einbeziehen müssen, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, weil sie nach den materiell-rechtlichen Kriterien des § 9 Abs. 1 Satz 4 NatSchG und nicht am Maßstab der für das Planaufstellungsverfahren geltenden Verfahrensgrundsätze zu beantworten wäre. Davon abgesehen wäre eine insoweit unterlaufene Fehleinschätzung unerheblich, weil ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 NatSchG die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unberührt lässt (Normenkontrollbeschluss des Senats vom 12.8.1994 - 8 S 903/94 - VBlBW 1995, 241).
21 
Nach allem musste der Grünordnungsplan nicht zusammen mit dem Bebauungsplanentwurf und seiner Begründung öffentlich ausgelegt werden, weil er darin nicht integriert wurde. Die Frage, ob er in einem allgemein zugänglichen Zimmer auslag und darauf durch Aushang hingewiesen wurde oder ob ein solcher Hinweis - jedenfalls zeitweise - fehlte und der Grünordnungsplan zudem für die Öffentlichkeit wegen Abwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters nicht permanent einsehbar war, die auch in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden konnte, kann deshalb offen bleiben.
22 
2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen leidet der Bebauungsplan Nr. 177 auch nicht an einem Ausfertigungsmangel. Denn der auf dem Lageplan zum Bebauungsplan ( /100 der Bebauungsplanakten) unter dem Datum des 30.9.2004 unterzeichnete Vermerk des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin (zu dessen Ausfertigungszuständigkeit vgl. das Urteil des Senats vom 15.12.1994 - 8 S 1948/95 - VBlBW 1995, 207) bestätigt ausdrücklich, „dass der zeichnerische und textliche Teil dieses Bebauungsplans in der Fassung vom 15.04.2004 mit dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats vom 26.04.2004 identisch ist.“ Damit wird hinreichend beurkundet, welchen Inhalt die beschlossene Bebauungsplansatzung hat (vgl. zum Ganzen: Schenk, VBlBW 1999, 161 ff.; zur Bezugnahme auf andere Normbestandteile im Sinne einer „gedanklichen Schnur“ vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.7.1996 - 5 S 1486/95 - VBlBW 1997, 103; Urteil vom 8.5.1990 - 5 S 3064/88 - VBlBW 1991, 19). Insbesondere trifft es nicht zu, dass nur der Lageplan und nicht auch die textlichen Festsetzungen ausgefertigt worden seien. Denn durch die Bezugnahme auf die Fassung vom 15.4.2004 wird klargestellt, dass der unter diesem Datum erstellte „Textteil“ der Anlage zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 26.4.2004 ( /99 der Bebauungsplanakten) Gegenstand der Planfestsetzung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin war. Eine davon abweichende textliche Fassung, die dasselbe Datum trägt, existiert nicht. Ein Ausfertigungsmangel liegt damit nicht vor.
II.
23 
Der angefochtene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen bindende Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung.
24 
1. Die Antragstellerinnen tragen vor, der angefochtene Bebauungsplan verstoße gegen den Landesentwicklungsplan 2002 (GBl. S. 301 - LEP 2002), der in Plansatz 6.2.4 Abs. 2, in dem 13 besondere regionale Entwicklungsaufgaben für den Bodenseeraum vorgegeben werden, ein (einheitliches) Ziel der Raumordnung mit einer Handlungsstrategie für den Bodenseeraum enthalte, wonach eine erhebliche Bebauung und Verdichtung in der engeren Uferzone verhindert werden solle. Sie berufen sich damit zwar zu Recht darauf, dass der LEP 2002 die unter 6.2 formulierten „besonderen regionalen Entwicklungsaufgaben“ als zu entwickelnde und weiterzuführende Handlungsstrategien begreift (LEP 2002, S. B62), verkennen aber, dass diese im 10. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 enthaltene Entwicklungsaufgabe nur ein Teilelement des raumordnerischen Gesamtziels insgesamt darstellt. Es dürfte sich dabei zwar nicht um ein „Bündel verschiedener, voneinander unabhängiger Entwicklungsaufgaben“ handeln, das es deshalb zur Zielerreichung genügen lässt, wenn ein einzelner Auftrag innerhalb dieses Bündels erfüllt wird, wie die Antragsgegnerin meint. Denn es kann weder ausreichen, unter Missachtung der weiteren Vorgaben des Plansatzes nur eine raumordnerische Forderung zu erfüllen, noch kann andererseits postuliert werden, dass ein Vorhaben nur dann mit der Zielvorgabe des Landesentwicklungsplans übereinstimmt, wenn jede einzelne Entwicklungsaufgabe befolgt wird. Der Katalog des 6.2.4. Abs. 2 des LEP 2002 enthält nämlich heterogene Vorgaben, die die in Abs. 1 für den Bodenseeraum genannte „Vielfalt als Siedlungs-, Wirtschafts- und Kulturraum und als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusgebiet“ widerspiegeln. Es kann deshalb weder - wie die Antragstellerinnen es tun - ein Einzelziel (die Freihaltung der engeren Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung) einem Vorhaben isoliert entgegengehalten werden, noch kann es zutreffen, dass es - wie die Antragsgegnerin meint - genügt, wenn ein Vorhaben mit einem einzigen Teilziel in Einklang steht. Vielmehr sind die in Plansatz 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 aufgezählten Ziele der Raumordnung zum Bodenseeraum untereinander gleichwertig (ebenso: LT-Drs. 13/3221, S. 7). Sie sind daher im Zuge ihrer Konkretisierung durch die Bauleitplanung so weit wie möglich zu harmonisieren und zu einem Ausgleich zu bringen, wobei auch die weiteren Ziele der Raumordnung hinreichend zu beachten sind. Dazu zählt im vorliegenden Fall etwa das in Plansatz 2.5.8 formulierte Ziel, das Oberzentrum Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten mit hoch qualifizierten und spezialisierten Einrichtungen auszustatten.
25 
Vor dem Hintergrund dieses weiteren zu beachtenden Zieles der Raumordnung und Landesplanung steht der angefochtene Bebauungsplan mit den Maßgaben des Landesentwicklungsplan 2002 im Einklang. Denn er folgt dem im 4. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 formulierten Teilziel, den Bodensee-Uferbereich als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusraum unter Bewahrung der Kultur- und Naturlandschaft und unter Beachtung limnologischer und naturschutzfachlicher Erfordernisse weiter zu entwickeln. Dass die zuletzt genannten Erfordernisse gewahrt sind, ergibt sich aus den Stellungnahmen des Regierungspräsidiums Tübingen vom 3.2.2004 ( /78 der Bebauungsplanakten) und des Landratsamtes Bodenseekreis vom 15.1.2004 ( /76 der Bebauungsplanakten). Aus diesen folgt zugleich, dass auch das im 10. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 formulierte Teilziel, die engere Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung freizuhalten, beachtet wird, ohne dass es der Klärung der strittigen Frage bedarf, welcher Bereich unter den Begriff der „engeren Uferzone“ fällt (vgl. dazu die von der Antragsgegnerin als AG 1 vorgelegte Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen vom 29.3.2004 und LT-Drs. 13/3221, S. 7).
26 
Im Übrigen reduziert der angefochtene Bebauungsplan die mögliche versiegelte Gesamtfläche gegenüber den auf der Grundlage des Vorgängerbebauungsplans „Uferzone F.-Ost“ vom 1.6.1977 bauplanungsrechtlich zulässigen Versiegelungen um fast 1200 m 2 (vgl. Umweltbericht S. 4.8 f.). Diesem Vergleich kann nicht entgegengehalten werden, der Bebauungsplan aus dem Jahre 1977 sei ungültig (gewesen); denn dies war nicht der Fall. Gültigkeitszweifel hätten sich allein aus einem möglichen Verstoß gegen die Landschaftsschutzverordnung „Württembergisches Bodenseeufer“ aus dem Jahre 1940 ergeben können, denn die in § 244 Abs. 2 BauGB in der ab dem 1.7.1987 gültigen Fassung vom 8.12.1986 (BGBl. I, S. 2191) enthaltene Rügefrist für Abwägungsmängel von sieben Jahren war längst abgelaufen (vgl. die zum Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ ergangenen Normenkontrollentscheidungen des Senats vom 18.9.1998 - 8 S 1279/98 - VBlBW 1999, 136 und vom 13.12.1999 - 8 S 1625/99 - VBlBW 2000, 394). Nach § 5 Abs. 6 BBauG in der hier wegen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vor dem 1.1.1977 (vgl. die Überleitungsvorschrift in Art. 3 § 1 Abs. 3 der BBauG-Novelle vom 18.8.1976 - BGBl. I, S. 2221) noch anwendbaren Fassung vom 23.6.1960 (BGBl. I, S. 3140) traten aber - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - die dem Landschaftsschutz dienenden Vorschriften insoweit außer Kraft, als sie der Durchführung des Bebauungsplans entgegen standen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1981 - 3 S 1539/80 - NuR 1983, 67). Die Übergangsvorschrift des Art. 3 § 1 Abs. 3 der BBauG-Novelle kommt - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen - hier zur Anwendung, da mit dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 26.1.1977 (vgl. die als Anlage ASt 16 vorgelegte Niederschrift) kein neues Bebauungsplanverfahren eingeleitet, sondern dem im Jahre 1973 in Gang gesetzten Verfahren, das nach dem Satzungsbeschluss vom 19.2.1975 wegen zurückgestellter Genehmigung des Regierungspräsidiums angehalten worden war, durch eine Änderung des Satzungsbeschlusses Fortführung gegeben wurde. Soweit - unter Nr. 4 des Beschlussantrags - von einer Aufhebung des Satzungsbeschlusses die Rede ist, kann unter Berücksichtigung des übrigen Protokolltextes nur derjenige Teil dieses Beschlusses gemeint sein, der abgeändert wurde. Es ist danach von der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Uferzone F.-Ost“ bis zu seiner Ablösung für den vorliegend streitigen Bereich durch den angefochten Bebauungsplan und damit auch mit den in ihm bauplanungsrechtlich zugelassenen Versiegelungsmöglichkeiten auszugehen. Daran gemessen stellt die im Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ zugelassene maximal zu versiegelnde Fläche auch dann keine „weitere Verdichtung“ im Sinne des 10. Spiegelstrichs des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 dar, wenn man seinen gesamten räumlichen Geltungsbereich der „engeren Uferzone“ zuordnet. Dies gilt nicht nur in Ansehung der deutlich reduzierten Versiegelungsfläche, sondern auch im Hinblick auf die weiteren von den Antragstellerinnen angeführten Verdichtungsparameter. Soweit sie auf die Erhöhung der Besucherzahl von 120.000 auf 500.000 abheben, stellt die Antragsgegnerin zu Recht klar, dass es sich dabei um keine raumordnungsrechtlich oder städtebaulich relevante Verdichtung handelt, zumal sich die Besucherzahl nicht planen lässt. Ferner trägt auch das Argument der Antragstellerinnen nicht, die Verdichtung sei (auch) in der Zulassung größerer Gebäudehöhen zu sehen. Denn der Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ setzt keine maximalen Gebäudehöhen fest. Er begrenzt lediglich die Zahl der Vollgeschosse, deren Höhe aber dem Belieben der Bauherren überlassen bleibt. Schließlich ist die Beanstandung der Antragstellerinnen, der Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ habe keine Eislaufhalle vorgesehen, nicht nachvollziehbar. Denn als Art der baulichen Nutzung ist eine Freizeitanlage mit dem Zusatz „Eislaufanlage“ vorgesehen. In Anbetracht der zu diesem Bebauungsplan ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 - BRS 62 Nr. 47) ist sogar von einer noch weitergehenden Versiegelungsmöglichkeit auszugehen, weil darin für zulässig erachtet wurde, auf der außerhalb der Baugrenzen festgesetzten Grünfläche zusätzliche Schwimmbecken mit den für den Badebetrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen anzulegen.
27 
2. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen zu beachtende Vorgaben des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben bzw. des Teilregionalplans „Bodenseeuferplan“. Anders als der frühere Regionalplan aus dem Jahre 1979 (unter 15.3.2, S. 180) sieht der aktuelle, am 4.4.1996 für verbindlich erklärte Regionalplan zwar nicht mehr ausdrücklich den weiteren Ausbau der Kur-, Erholungs-, Bade- und Unterhaltungsmöglichkeiten vor, um weitere Gästegruppen für die Vor- und Nachsaison zu gewinnen. Immerhin stellt aber Plansatz 3.1.4 (S. 54) den in die gleiche Richtung zielenden Grundsatz auf, dass der Fremdenverkehr in der Region in Form eines umwelt- und sozialverträglichen Tourismus weiter ausgebaut werden solle und alle Möglichkeiten der Saisonverlängerung zu nutzen seien. Leitgedanken des in den Jahren 1991/1992 erarbeiteten Entwicklungskonzepts Fremdenverkehr seien „die Verbindung von Gesundheit - Kultur - Natur und außerdem die Überlegung, dass Investitionen im Bereich des Fremdenverkehrs gleichzeitig der Erholung der einheimischen Bevölkerung dienen sollten“ (Begründung S. 56). Die Übereinstimmung des geplanten Thermal- und Erlebnisbades mit Gesundheitszentrum mit diesem Konzept kann nicht ernstlich bezweifelt werden.
28 
Auch der Bodenseeuferplan vom 14.12.1983, der durch den aktuellen Regionalplan unberührt geblieben ist (vgl. § 2 Abs. 3 der Satzung des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben über die Feststellung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben vom 30.9.1994), steht der Planung der Antragsgegnerin nicht entgegen. Nach seinem Abschnitt 4.1 sind am Seeufer nur solche Erholungseinrichtungen zuzulassen, die auf einen Standort am Wasser angewiesen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass der naturnahe Zustand des Ufers erhalten oder wieder hergestellt wird. Nach Auffassung der Antragstellerinnen sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, weil das Erlebnis- und Thermalbad funktional nicht auf den Standort am Wasser angewiesen sei. Dieser Einwand ist aber nicht berechtigt. Denn er übersieht, dass das vorhandene öffentliche Frei- und Seebad erhalten und fortentwickelt werden soll. Dass dieses aber auf den freien und unmittelbaren Seezugang, also seinen „Standort am Wasser“, angewiesen ist, wenn es seinen Charakter behalten soll, steht außer Streit. In Frage gestellt wird die Standortgebundenheit von den Antragstellerinnen im Wesentlichen mit Blick auf das Gesundheitszentrum mit seinen Therapie-, Bäder- und Seminarräumen sowie dem geplanten Restaurant und dem Hotel mit einer großen Anzahl an Gästezimmern. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber plausibel dargelegt, dass kein Investor bereit gewesen sei, das als solches defizitäre Bad ohne dauerhaft zu leistende städtische Zuschüsse in beträchtlicher Höhe zu betreiben. Nur durch die Ermöglichung eines Gesundheitszentrums als wirtschaftliche Basis lasse sich eine Überführung der Gesamtanlage in private Trägerschaft bewerkstelligen. Danach überschreitet die Bebauungsplanung nicht den durch den Bodenseeuferplan vorgegebenen Rahmen. Denn sie stellt nichts anderes als die konsequente Umsetzung des genannten Leitkonzeptes des Regionalplans dar, in den der Bodenseeuferplan eingebettet ist, durch die Verbindung der Aspekte Gesundheit, Kultur und Natur Investitionen im Bereich des Fremdenverkehrs zu generieren, die zugleich die Erholungsmöglichkeiten der einheimischen Bevölkerung sichern und verbessern. Es stellt deshalb keine Abkehr von der im Bodenseeuferplan festgelegten Standortangewiesenheit dar, wenn die Antragsgegnerin die nicht aus Mitteln der öffentlichen Hand subventionierte Fortführung und Weiterentwicklung des öffentlichen Bades zu erschwinglichen Preisen (vgl. die Begrenzung der Eintrittspreise nach § 4 Ziffer 8 des Rahmenvertrages vom 29.11.1999 und Nr. 6 der Sitzungsvorlage Drs. 238/1999 vom 21.10.1999, beide /108 der Bebauungsplanakten) dadurch gewährleistet, dass sie dem Investor gestattet, die Lagegunst der Badeanlage am Seeufer für ein Gesundheitszentrum als Einnahmequelle zu nutzen. Dementsprechend ist dieses Gesundheitszentrum seinerseits als Erholungseinrichtung im Sinne des Plansatzes 4.1 des Bodenseeuferplans auf den Standort am Wasser angewiesen. Die weitere Voraussetzung der Erhaltung bzw. Wiederherstellung des naturnahen Zustands des Ufers wird dabei gewahrt, denn die Planung greift - wie auch im Weiteren noch zu zeigen sein wird - nicht negativ in den Uferbereich des Bodensees ein, sondern mildert sogar bisher gegebene Beeinträchtigungen (etwa im Hinblick auf saisonal unterschiedliche Wegeführungen).
29 
Davon abgesehen wird Abschnitt 4.1 des Bodenseeuferplans auch deshalb nicht verletzt, weil mit dem angegriffenen Bebauungsplan nicht erstmals Erholungseinrichtungen im Sinne dieser Vorgabe „zugelassen“ werden. Vielmehr ließ - wie ausgeführt - schon der Vorgängerbebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ seit dem Jahre 1977 eine mindestens ebenso massive Bebauung zu, darunter eine fast 3000 m 2 große, in ihrer Höhenentwicklung planungsrechtlich nicht begrenzte Eislaufhalle, die funktional noch weit weniger auf den „Standort am Wasser“ angewiesen wäre als das nunmehr geplante Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum.
III.
30 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln; die getroffene Planungsentscheidung hält insbesondere den Angriffen der Antragstellerinnen stand.
31 
1. Sie beanstanden zum einen, aus dem mit dem Investor am 29.11.1999 abgeschlossenen Rahmenvertrag habe sich eine Vorwegbindung der Mehrheit der Gemeinderäte ergeben, die zu einem Abwägungsausfall geführt habe, denn bei einem Fehlschlagen der Bebauungsplanung würden der Antragsgegnerin zusätzliche Kosten in einer Größenordnung von 1,5 Mio. DM entstehen. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Planverfahren vorgeschaltete Besprechungen, Abstimmungen, Zusagen, Verträge u. a. m. geradezu unerlässlich sein können, um überhaupt sachgerecht planen und eine angemessene, effektive Realisierung dieser Planung gewährleisten zu können (Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309, 317; vgl. auch: Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 RdNr. 211). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Urteil vom 6.7. 1973 (- IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331, 338) ausgesprochen, dass eine Bauleitplanung nicht ohne weiteres deshalb fehlerhaft ist, weil ihr ein (Folgekosten-)Vertrag vorausgegangen ist und sich das auf die den Plan tragende Abwägung ausgewirkt hat. Ferner leidet ein Bebauungsplan nicht schon deshalb unter Abwägungsmängeln, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351). Letztlich lässt es sich je nach dem Inhalt eines Bebauungsplans, nach dem Gegenstand der Vorentscheidungen, nach der Art und Stärke der von ihnen ausgehenden - rechtlichen oder tatsächlichen - Bindung, nach dem Ablauf des Planungsverfahrens und insbesondere dem Ertrag des Anregungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB nur im Einzelfall entscheiden, ob der Schluss auf eine Verkürzung des vom Gesetz geforderten Abwägungsvorganges gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt ist. Im Prinzip spricht eine gewisse Vermutung für die trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderates (BVerwG, Urteil vom 5.7.1974, a.a.O., S. 320).
32 
Nach diesen Maßstäben ist der Vorwurf der Antragstellerinnen, der abschließende Abwägungsvorgang sei aufgrund des mit dem Investor abgeschlossenen Rahmenvertrages sachwidrig verkürzt worden, nicht berechtigt. Allein die Existenz einer solchen Vereinbarung mit dem Projektträger ist nach dem vorstehend Ausgeführten kein Indiz hierfür. Unstreitig enthält der Rahmenvertrag vom 29.11.1999 (Anlage zur Sitzungsvorlage vom 24.4.2003, Drs. Nr. 119/2003, /108 der Bebauungsplanakten) ferner die Klausel, dem Anbieter sei bekannt, dass dieser Vertrag keine Vorwegnahme der planerischen Entscheidungen und der Abwägungen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens bewirken könne und solle. Auch die Äußerung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderats vom 1.12.2003, die die Antragstellerinnen als Beleg für ihre Auffassung zitieren, dass dieses Bebauungsplanverfahren fortsetze, wozu sich die Stadt vertraglich mit dem Investor und durch Gemeinderatsbeschluss verpflichtet habe, lässt die Initiierung einer Vorwegbindung nicht erkennen. Denn zum einen wurde damit auch auf die vorausgegangenen Aufstellungsbeschlüsse des Gemeinderats vom 15.11.1999 und 12.5.2003 Bezug genommen, wobei der Oberbürgermeister im Hinblick auf das Ergebnis des Bürgerentscheids sogar die Fortführung des Projekts abgelehnt hatte (Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 12.5.2003, S. 3 ff., /107 der Bebauungsplanakten). Zum anderen erklärte er ausdrücklich, dass die Aufstellung eines Bebauungsplans seiner Ansicht nach auch dann erforderlich wäre, wenn die Stadt gegenüber dem Investor nicht im Wort stünde, sondern das dortige Bad in anderer Weise verändern würde. Die vertragliche Verpflichtung bedeute lediglich, dass man sich bereits im nächsten Verfahrensschritt befinde. Hinweise darauf, dass sich die Gemeinderatsmitglieder aufgrund dieser Eingangsworte des Oberbürgermeisters an einer ergebnisoffenen Abwägung gehindert hätten sehen können, ergeben sich daraus nicht. Dasselbe gilt für den ebenfalls seitens der Antragstellerinnen als Beleg für ihre Auffassung zitierten Hinweis des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin im Rahmen einer „grundsätzlichen Diskussion“ im Technischen Ausschuss am 15.1.2002, dass bei einer Ablehnung des Projekts „über eine Auflösung unseres Vertragsverhältnisses mit einer entsprechenden Abstandszahlung, so wie es der Vertrag vorsieht, (zu) verhandeln“ sei (Niederschrift über die Sitzung des Technischen Ausschusses vom 15.1.2002, S. 21 f., /103 der Bebauungsplanakten). Denn zum einen wurde in dieser Sitzung - wie die Antragsgegnerin zu Recht vorträgt - keine Beschlussempfehlung ausgesprochen. Schon deshalb kann eine Vorwegbindung des allein zum Satzungserlass berufenen Gemeinderats nicht angenommen werden. Zum anderen können mit der erwähnten „Abstandszahlung“ nur die Erstattungsansprüche des Investors im Falle des Scheiterns der Planung gemeint sein. Darin sind aber - wie die Antragstellerinnen selbst einräumen - „Ohnehin-Kosten“ enthalten, die auch bei der Stadt angefallen wären, hätte sie die Planung ausschließlich in eigener Regie betrieben. Ungeachtet des Größenanteils dieser Kosten an der Gesamtsumme von etwa 1,5 Mio. DM, die die Antragstellerinnen als Abstandssumme errechnen, ist angesichts der Größe und Finanzkraft der Antragsgegnerin jedenfalls davon auszugehen, dass die Gemeinderatsmitglieder darin kein unüberschaubares finanzielles Risiko sahen, das sie hätte veranlassen können, die Planungsentscheidung an den Wünschen des Investors ausrichten zu müssen. Damit verbleibt es bei der genannten Vermutung für eine freie Entscheidung des Satzungsgebers.
33 
2. Die Antragstellerinnen rügen ferner, die Behandlung des Bebauungsplanentwurfs durch den Gemeinderat in der Sitzung vom 26.4.2004 werfe die Frage auf, ob eine ordnungsgemäße Abwägung stattgefunden habe. Ihm sei zwar eine umfassende Sitzungsvorlage zur Vorbereitung der Abwägung und des Satzungsbeschlusses ausgegeben worden, das Sitzungsprotokoll lasse aber eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen und eine nachvollziehbare Abwägung in den einzelnen relevanten Punkten im Sinne einer durch die Sitzungsleitung angeregte „Abarbeitung“ sowie eine abschließende Gesamtabwägung nicht erkennen. Der Gemeinderat habe sich auch nicht mit den Folgen der Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets „Württembergisches Bodenseeufer“ im Bereich des Plangebiets und den Umweltauswirkungen dieser Planung im Lichte des Art. 20 a GG sowie Art. 3 a und c der Landesverfassung, die den betroffenen Umweltbelangen ein besonderes Gewicht verliehen, auseinandergesetzt. Schließlich sei nach einer allgemeinen Debatte ohne Prüfung und Abwägung der eingegangenen Anregungen der Satzungsbeschluss mehrheitlich gefasst worden. Die Antragstellerinnen räumen aber selbst ein, dass es einerseits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 12.98 - BVerwGE 110, 118) bundesrechtlich nicht geboten ist, das Ergebnis der Prüfung fristgemäß eingegangener Anregungen zum Entwurf eines Bebauungsplans (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB) von der Gemeinde durch besonderen Beschluss festzustellen, und dass andererseits die im vorliegenden Fall geübte Verfahrensweise einer landesweiten Praxis entspricht. Entgegen der Anregung der Antragsteller sieht der Senat keinen Anlass, dieser Praxis entgegen zu treten und grundlegende Verfahrensregeln für Gemeinderatssitzungen aufzustellen, in denen Bebauungsplanentwürfe behandelt werden. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht in ihrer Erwiderung unter Berufung auf dieselbe Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, dass § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB lediglich eine Prüfung der fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen verlangt, ohne vorzuschreiben, durch welches Organ diese Prüfung zu erfolgen hat. Nur die abschließende Entscheidung über die Anregungen und Bedenken ist dem Satzungsbeschluss und damit dem Gemeinderat als dem Satzungsgeber vorbehalten. Dies schließt nicht aus, dass ein Ausschuss dessen Beschlussfassung vorbereitet. Demgemäß liegt ein Abwägungsmangel nur dann vor, wenn die vorgebrachten Anregungen dem Gemeinderat vorenthalten werden oder dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung einstellt (BVerwG, Urteil vom 25.11.1999, a.a.O., S. 125). Dagegen würde es - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - die Anforderungen überspannen, würde man mit den Antragstellerinnen von der Sitzungsleitung verlangen, die in den Anregungen vorgebrachten Gesichtspunkte im einzelnen vor dem Satzungsbeschluss aufzurufen und sie jeweils gesondert „abarbeiten“ zu lassen. Davon abgesehen wäre das Plenum eines Gemeinderats - zumal bei einem Großprojekt wie dem vorliegenden - überfordert, müsste es Punkt für Punkt alle Stellungnahmen durchprüfen, ohne auf vorbereitende Untersuchungen und Zusammenfassungen bzw. eigene im Verlauf des Aufstellungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse und Beschlüsse zurückgreifen zu dürfen.
34 
Danach ist die Vorgehensweise der Antragsgegnerin namentlich mit Blick auf die Gemeinderatssitzung vom 26.4.2004, die zum Satzungsbeschluss geführt hat, nicht zu beanstanden. Die im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vom 13.3.2000 bis zum 31.3.2000 eingegangenen Anregungen wurden in der Sitzungsvorlage vom 5.11.2003 (Drs. Nr. 311/2003, S. 5 ff., /31 und /32 der Bebauungsplanakten) mit den jeweiligen Stellungnahmen des Stadtplanungsamtes dargestellt und nach Vorberatung in der nichtöffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses am 26.11.2003 in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 1.12.2003 behandelt. Vorausgegangen waren weitere Sitzungen des Gemeinderats am 2.12.2002 und 12.5.2003 ( /105 und /107 der Bebauungsplanakten). Es folgte die öffentliche Auslegung des Planentwurfs vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004. Aufgrund der dabei eingegangenen Anregungen wurde der Entwurf überarbeitet (Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. Nr. 56/2004) und aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 15.3.2004 ( / 80 der Bebauungsplanakten), der wiederum in der Sitzung des Technischen Ausschusses vom 9.3.2004 vorbereitet wurde ( /79 der Bebauungsplanakten), erneut - vom 24.3. bis 7.4.2004 - öffentlich ausgelegt. Die im Rahmen dieser Offenlage eingegangenen Anregungen wurden zusammen mit einer Stellungnahme des Stadtplanungsamtes in der Sitzungsvorlage vom 14.4.2004 (Drs. Nr. 104/2004, /98 und /99 der Bebauungsplanakten) dargestellt. Nach Vorberatung im Technischen Ausschuss (am 20.4.2004) fand dann die zum Satzungsbeschluss führende öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 26.4.2004 statt. Den jeweiligen Sitzungsvorlagen und -protokollen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass dem Gemeinderat der Antragsgegnerin eingegangene Anregungen vorenthalten worden seien oder dass er darin enthaltene Gesichtspunkte in sonstiger Weise bei seiner Abwägungsentscheidung ausgeblendet hätte. Anhaltspunkte dafür, dass das gehandhabte Verfahren nicht den gesetzlichen Vorgaben und den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten Grundsätzen entsprochen hätte, bestehen sonach nicht.
35 
Auch der Vorwurf der Antragstellerinnen, der Gemeinderat habe sich im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Gewichtungsvorgaben nicht hinreichend mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens befasst, ist nicht berechtigt. Denn diese Auswirkungen wurden unter allen Aspekten durch eine Umweltverträglichkeitsstudie und Fachgutachten ermittelt (dokumentiert im Ordner „Umweltfachliche Beiträge“) und im Laufe des Planungsverfahrens umfassend vom Gemeinderat der Antragsgegnerin behandelt. Anhaltspunkte dafür, dass dabei der von Verfassungs wegen geforderte hohe Rang der Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen verkannt worden sein könnte, gibt es nicht. Wenig nachvollziehbar ist schließlich die Rüge der Antragstellerinnen, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Folgen der Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets „Württembergisches Bodenseeufer“ beschäftigt. Denn die Novellierung der aus dem Jahre 1940 stammenden Schutzgebietsverordnung durch die Verordnung vom 26.2.2004 über das Landschaftsschutzgebiet „Württembergisches Bodenseeufer - Neufassung Teilbereich Friedrichshafen-West“ fällt nicht in die Kompetenz der Antragsgegnerin und ist von ihr als höherrangiges Recht zu beachten (Urteil des Senats vom 9.5.1997 - 8 S 2537/96 - VBlBW 1998, 105). Dass der angefochtene Bebauungsplan gegen die (neue) Landschaftsschutzverordnung verstoße, machen auch die Antragstellerinnen nicht geltend.
36 
3. Die Antragstellerinnen rügen ferner, in der Abwägung sei auch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass das Baufenster in den westlichen Bereich des Seehags, der als wesentlicher Teil des „Bodenseeufer bei Manzell“ unter dem besonderen Biotopschutz nach § 24 a NatSchG stehe, erheblich eingreife. Dies trifft aber nicht zu. Denn nach der Einzeichnung im Lageplan („rote Linie“), die sich mit der von den Antragstellerinnen als Anlage ASt 20 in Kopie vorgelegten Kartierung des Landratsamtes deckt, werden die Biotopgrenzen nur von einer im Nordosten des Plangebiets vorgesehenen Stellplatzzufahrt und im südwestlichen Bereich vom äußersten Rand des Sondergebietsbaufensters angeschnitten. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass tatsächlich in den Biotop eingegriffen wird. Denn die Begrenzung der überbaubaren Grundfläche auf 14.000 m 2 lässt eine vollständige Ausnutzung des Baufensters bei weitem nicht zu und die konkrete Projektplanung wahrt mit dem westlichen Baukörper sogar einen Abstand von etwa 36 m zur Grenze des Biotops nach § 24 a NatSchG. Ähnlich verhält es sich mit der genannten Zufahrtsfläche zu Stellplätzen im Nordosten des Plangebiets, wo die Biotopgrenze auf eine maximale Tiefe von 2,5 m angeschnitten wird. Denn die tatsächliche Wegeführung wird ohnehin nicht in der im Plan schematisch dargestellten Eckform erfolgen, sondern abgerundet und damit ohne Inanspruchnahme besonders geschützter Flächen. In diesem Bereich ist zwar auch ein Leitungsrecht festgesetzt. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dessen Verwirklichung zwangsläufig mit einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung des Biotops im Sinne des § 24 a Abs. 2 NatSchG verbunden wäre. Schließlich weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass der angefochtene Bebauungsplan und der Grünordnungsplan eine Vielzahl von Festsetzungen - insbesondere nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 24 BauGB - enthält, die dem Schutz und Erhalt des Seehags dienen (vgl. dazu auch die Umweltverträglichkeitsstudie vom September 2003, Teil 2 der umweltfachlichen Beiträge, S. 2-54 ff., die Anlage A 4 zum Grünordnungsplan sowie Nr. 5 der Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. Nr. 56/2004, S. 6, /80 der Bebauungsplanakten).
37 
Aus den dort wiedergegebenen Untersuchungen und Erwägungen folgt zugleich, dass die weitere Rüge der Antragstellerinnen, es sei fraglich, ob der Seehag durch die vorgesehene offene Sickermulde ausreichend vor Austrocknung geschützt werde, die Antragsgegnerin gehe selbst davon aus, dass eine Beeinträchtigung nur „weitestgehend“ ausgeschlossen werden könne, ebenfalls nicht berechtigt ist. Denn zum einen handelt es sich bei dieser Sickermulde, über die das Dachwasser des Thermal- und Erlebnisbades mit Gesundheitszentrum in den Wurzelbereich des Seehags geleitet werden soll, nicht um die einzige Maßnahme (Minderungsmaßnahme M 11, Umweltbericht S. 75, Grünordnungsplan S. 39) zum Schutz des Seehags vor Austrocknung. Denn die Antragsgegnerin hat die Problematik der Wasserversorgung des Biotops gesehen und zur Minimierung von Barriereeffekten im Textteil unter Nr. 5.4 Festsetzungen über Fundamentierungen und Gründungen getroffen, die die Durchlässigkeit des Untergrunds für das hangseitig anströmende Grundwasser und damit die Versorgung des Seehags gewährleisten (vgl. auch die Begründung zum Bebauungsplan S. 23 und den Umweltbericht S. 47 f. sowie die Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. 56/2004, S. 5). Wenn die Antragsgegnerin - wie sie selbst einräumt - dennoch eine Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts nur für „weitestgehend“ ausgeschlossen hält, ist dies lediglich Ausdruck ihrer Vorsicht bei der anzustellenden Prognose und deutet nicht darauf hin, dass sie doch von einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des § 24 a Abs. 2 NatSchG ausgeht. Eine solche ist nach allem auch nicht ersichtlich.
38 
4. Die Antragstellerinnen bemängeln des weiteren, die Abwägung der Antragsgegnerin gehe fälschlich von der Annahme aus, zwischen den einzelnen Gebäude- bzw. Funktionsbereichen werde es auch künftig Durchblicksmöglichkeiten für die oberhalb gelegene Bebauung an der B 31 geben. Vielmehr werde ein über 200 m langer Baukomplex mit einer Höhe von mindestens 7 m zugelassen, der den Ausblick auf den Bodensee und den Seehag versperre. Deshalb sei auch der Eingriff in das Landschaftsbild nicht ausgeglichen. Daran ändere die Kompensationsmaßnahme K 9 (Umwandlung einer Ackerfläche in eine Hartholzaue etwa 1350 m westlich des Plangebiets) nichts, weil sie keinen funktionellen Zusammenhang mit dem Eingriff aufweise. Auch von einem zulässigen „Wegwägen“ des Ausgleichsdefizits könne nicht ausgegangen werden, weil die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine entsprechende Gliederung der Baukörper hätte verringert werden können. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen, dass im Planaufstellungsverfahren die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gesehen worden sei (vgl. etwa den Umweltbericht, S. 65) und deshalb differenzierte Festsetzungen zu der Höhe der zugelassenen baulichen Anlagen vorgenommen worden seien, die gewährleisteten, dass die Gebäudehöhen - mit Ausnahme des „Wassertropfens“ - um 8 m unter dem Kronentrauf des Seehags blieben.
39 
Soweit die Antragstellerinnen in diesem Zusammenhang geltend machen, die Höhenfestsetzungen der zukünftigen Gebäude nach Nr. 1.2.2 des Textteils seien zu unbestimmt, übersehen sie, dass die Höhe der zulässigen Bebauung in den Baufenstern durch die Höhenprofilschnitte A-A und B-B am unteren Rand der Plankarte zwar in schematisch gerundeter Form, aber eindeutig vorgegeben wird. Daraus ergibt sich, dass - mit Ausnahme des schlanken „Wassertropfens“ - nur eine durchgehende Bebauung bis zu einer maximalen Höhe von 407 m über NN mit punktuell maximalen Höhen von 415 bis 417 m über NN zugelassen ist. Da die Häuserzeile an der Südseite der Z.straße, in der auch die Gebäude der Antragstellerinnen stehen, auf einer Höhe von 406 m über NN liegt, wird die Blickbeziehung von dort auf den Bodensee und den Seehag zwar durchaus beeinträchtigt, wie die von der Antragstellerin 1 hergestellte Fotomontage in beeindruckender Weise zeigt, nicht aber versperrt. Der Ausblick auf den See wird deshalb kaum eingeschränkt, weil die Unterkante des Blickfeldes schon bisher durch die Kronen der Bäume des Seehags gebildet wird und die durch den angefochtenen Bebauungsplan zugelassenen Gebäudekomplexe diesen unteren Rand des Blickrahmens - mit Ausnahme des „Wassertropfens“ - nicht durchbrechen. Davon abgesehen konnten die Bewohner der Häuser an der Z.straße seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Uferzone F. Ost“ im Jahre 1977 nicht (mehr) damit rechnen, einen ungehinderten Ausblick auf den Bodensee genießen zu können, weil dieser Plan die Errichtung von Gebäuden zuließ, ohne ihre Höhe zu beschränken, da er - wie bereits ausgeführt - nur Festsetzungen hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse ohne absolute Höhenbestimmungen enthielt, weshalb sogar höhere und in ihrer optischen Riegelwirkung geschlossenere Gebäudekomplexe zulässig gewesen wären, als der angegriffene Bebauungsplan sie erlaubt. Deshalb kommt dem Einwand der Antragstellerin 1, sie habe das Grundstück im Vertrauen auf die Festsetzungen des Vorgänger-Bebauungsplans unter dem Aspekt der Ausblicke auf den Bodensee erworben, rechtlich keine abwägungsrelevante Bedeutung zu. Im Übrigen hat sie selbst eingeräumt, dass sie darauf vertraut habe, die - sonach auch von ihr für zulässig erachtete - Errichtung einer 12 m hohen Eislaufhalle werde nicht verwirklicht werden. Soweit die Antragstellerinnen für sich reklamieren, auch der Ausblick auf den Seehag selbst werde durch die in dem angefochtenen Bebauungsplan zugelassene Bebauung vereitelt, ist bereits nicht ersichtlich, welche Abwägungsrelevanz dieser Sicht auf eine Baumreihe zukommen könnte (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.5.2000 - 3 S 690/99 - VBlBW 2000, 482 m.w.N.). Davon abgesehen ist auch nicht erkennbar, welche zusätzlichen Blickversperrungen der angefochtene Bebauungsplan gegenüber dem bisherigen Planungsstand hervorruft; gleiches gilt für das Landschaftsbild als solches.
40 
Von der Seeseite her ändert sich - wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt - der Inhalt des Ausblicks auf den Planbereich und damit auf das Landschaftsbild nicht. Denn während der Vegetationsperiode wird der Baumbestand des Seehags den Bildinhalt nach wie vor bestimmen, weil nur der „Wassertropfen“ optisch über ihn hinausragt. Im Winter, wenn - wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - ohnehin kaum jemand auf dem See sein wird, wird sich der Blick auf den unbelaubten Seehag nur insofern ändern, als das Auge nicht mehr auf die Häuserzeile an der Südseite der Z.straße fällt, sondern auf die Gebäudekomplexe des neuen Bade- und Gesundheitszentrums. Welche signifikant das Landschaftsbild beeinträchtigenden und daher abwägungsrelevanten Veränderungen dadurch eintreten sollen, erschließt sich dem Senat nicht.
41 
Im Übrigen hat die Antragsgegnerin eine Fülle weiterer Maßnahmen getroffen, um die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu minimieren. So schreiben etwa die örtlichen Bauvorschriften unter C.1.1 zur äußeren Gestaltung der Gebäude vor, dass keine besonders grellen und phosphoreszierenden Farben und keine Fassadenmaterialien mit Blendwirkung verwendet werden dürfen. Ergänzend enthält der Grünordnungsplan Festsetzungen, wonach bei der Gestaltung der Fassaden weitestgehend auf transparente und spiegelnde Oberflächen zu verzichten ist (Maßnahme V 2, S. 32). Dass ein vollständiger Verzicht unmöglich ist, versteht sich im Hinblick auf notwendige Fenster von selbst. Nach C.3.3 der örtlichen Bauvorschriften sollen sich die neuen Geländehöhen der charakteristischen Geländemorphologie der Umgebung anpassen. Im Bereich des Seehags, des Strandwalles und der Flachwasserzone muss auf bauliche Anlagen jeglicher Art verzichtet werden (Grünordnungsplan, Maßnahme V 5, S. 34). Zur weiteren Minimierung des Eingriffs trifft der Grünordnungsplan darüber hinaus Festsetzungen zur Fassaden- und Dachbegrünung (M 5 und M 10, S. 37 und 39) sowie zur Pflanzung großkroniger Laubbäume (M 9, S. 38). Schließlich kann der durch Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem Land Baden-Württemberg vom 22./26.4.2004 ( /109 der Bebauungsplanakten) rechtlich abgesicherten Kompensationsmaßnahme K 9 (Ausbildung einer Hartholzaue durch inselartige Gehölzpflanzungen auf den Grundstücken Flst. Nrn. 408 und 414/1, Grünordnungsplan S. 43), die unbestritten zu einer Aufwertung des Landschaftsbildes führen wird, nicht deshalb eine ersetzende Wirkung abgesprochen werden, weil sie etwa 1350 m westlich des Plangebiets liegt. Denn nach § 200a Satz 2 BauGB ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Nach allem ist die Feststellung in der Begründung des Bebauungsplans ( /99 der Bebauungsplanakten, S. 21 f.), die verbleibende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei durch die Ersatzmaßnahme K 9 vollständig kompensiert, nicht zu beanstanden.
42 
5. Der weitere Einwand der Antragstellerinnen, dem Schutzgut „Erholung“ sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden, da ein „Filetstück“ des durchgehenden Uferwegs in den Wintermonaten verloren gehe und dieser Verlust durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen nicht ausgeglichen werde, da sie zum einen rechtlich ungesichert und zum anderen von geringerer qualitativer Bedeutung seien, dürfte sich - jedenfalls zum Teil - in der mündlichen Verhandlung erledigt haben. Denn in ihr wurde die gesicherte Wegeführung der Kompensationsmaßnahme K 8 (Aufwertung der Wegeverbindung in der F.er Senke, Grünordnungsplan S. 43) festgestellt; sie ist nicht mehr streitig. Dass diese Kompensationsmaße qualitativ geringwertig sei, wie die Antragstellerinnen meinen, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Denn es ist darin vorgesehen, die Seeuferbereiche über einen durchgängigen Weg an das Wanderwegenetz in der F.er Senke anzubinden, durch begleitende Baumpflanzungen (20 Stück) den Weg zur Naherholung aufzuwerten und ein Wegestück von 678 m 2 zu entsiegeln. Sollten die Antragstellerinnen mit dem „durchgehenden Uferweg“, der in den Wintermonaten verloren gehe, die Wegeverbindungen innerhalb des Plangebiets meinen, beruht ihre Beanstandung auf einem Irrtum. Denn die Wegeverbindung zwischen dem Tannenhagpark im Südosten und der Strandbadstraße im Westen wird im Winter nicht unterbrochen, sondern lediglich anders (seenäher) geführt (Vermeidungsmaßnahme V 5, Grünordnungsplan S. 34).
43 
6. Auch die weitere Rüge der Antragstellerinnen, die Problematik des ruhenden Verkehrs sei nicht hinreichend bewältigt worden, ist nicht gerechtfertigt. Soweit sie darauf abheben, schon bisher führe der Betrieb des Frei- und Seebads zu einem starken Park-/Suchverkehr, private Stellplätze und Hofeinfahrten würden rigoros zugeparkt und künftig sei mit noch unerträglicheren Zuständen zu rechnen, verkennen sie, dass das geplante Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum - auch hinsichtlich der saisonalen Frequentierung - ein gänzlich anderes Gepräge haben wird als das bestehende Bad. Der Ansatz der Antragsgegnerin, den voraussichtlichen Stellplatzbedarf nicht anhand eines Vergleichs mit der bestehenden Situation, sondern anhand eines Vergleichs mit ähnlichen bestehenden Einrichtungen und nach Maßgabe der VwV-Stellplätze vom 16.4.1996 (GABl. S. 289; geändert durch VwV vom 4.8.2003, GABl. S. 590) zu ermitteln, ist plausibel. Sie hat danach zutreffend - ohne Ausblendung relevanter Verkehrsquellen - einen Bedarf von 542,47 notwendigen Stellplätzen ermittelt (AG 11). Die auf der Ebene des Bebauungsplans getroffene Vorsorge für etwa 650 Stellplätze ist damit ausreichend. Alle weiteren Einzelheiten sind im Baugenehmigungsverfahren zu klären.
44 
7. Die Antragstellerinnen machen ferner geltend, die von dem Plangebiet im Falle einer Realisierung des Vorhabens ausgehenden Lärmimmissionen seien unzureichend untersucht worden. Auch nach den Berechnungen des Gutachters der Antragsgegnerin werde der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie am Haus der Antragstellerin 1 überschritten. Dies hätte vor dem Hintergrund gesehen werden müssen, dass schon derzeit die Belastung durch den Straßenlärm gesundheitsgefährdende Ausmaße angenommen habe. Die Anwesen der Antragstellerinnen würden durch Straßenverkehr und Freizeitbetrieb ganzjährig „in die Zange genommen“. Darüber hinaus seien die Spitzenbelastungen während der lautesten Nachtstunde sowie die Auswirkungen von Lüftern und ähnlichen Einrichtungen nicht betrachtet worden. Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, dass der Richtwert kein rechtsverbindlicher Grenzwert sei. Die Überschreitung sei mit 0,6 dB(A) im Übrigen derart geringfügig, dass sie unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle liege. Davon abgesehen ergebe sich aus einer neuen Stellungnahme des Büros M. C. vom 7.10.2005, welche die Antragsgegnerin als Anlage AG 6 vorlegt, dass durch die abschirmende Wirkung der Gebäude die bestehende Situation bei den Häusern der Antragstellerinnen sogar um 2,1 dB(A) verbessert werde. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm würden bei keinem Gebäude überschritten. Die von Betriebsanlagen wie Pumpen oder Lüftungsanlagen ausgehenden Lärmimmissionen hätten im Planaufstellungsverfahren mangels Vorliegens einer detaillierten Hochbauplanung nicht gesondert untersucht werden können. Sie seien deshalb im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.
45 
Nach Auffassung beider Seiten reduziert sich letztlich die Lärmproblematik aber auf die Frage, ob eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts nach Nr. 4.1. der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie (vgl. NVwZ 1997, 469) um 0,6 dB(A) an einem einzigen Aufpunkt (dem 3. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin 1) planerisch hingenommen werden darf. Denn nach Vorlage einer Beurteilung der Immissionen der Gesamtanlage gemäß den Rechenvorschriften seitens des Büros M. C. vom 8.5.2006 ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt worden, dass keine weiteren Überschreitungen vorliegen. Ungeachtet des Umstandes, dass dieser Richtlinie kein normativer Charakter zukommt und dass eine Zusammenrechnung des hotelähnlichen Gesundheitszentrums einerseits sowie des Thermal- und Erlebnisbades andererseits „an sich“ nicht zulässig wäre, hat auch der Senat keine Zweifel daran, dass für die Umgebung keine unzumutbare Lärmlast entsteht. Denn eine Überschreitung um 0,6 dB(A) ist - wie die Antragsgegnerin zu Recht hervorhebt - nicht hörbar. Zudem kann insoweit notfalls im Baugenehmigungsverfahren Abhilfe geschaffen werden. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Angriffe der Antragstellerinnen gegen frühere Lärmberechnungen berechtigt waren. Denn selbst wenn dabei Fehler unterlaufen sein sollten, betrafen sie lediglich den Abwägungsvorgang. Sie sind für das Abwägungsergebnis im Sinne des § 214 Abs. 3 BauGB aber ohne Einfluss gewesen, wie die neueste Stellungnahme des Büros M. C. vom 8.5.2006 unstreitig belegt.
46 
Ob sich durch die Lärmentwicklung der technischen Einrichtungen wie Lüfter und Pumpen etwas anderes ergeben wird, muss der Untersuchung im Rahmen des noch durchzuführenden Baugenehmigungsverfahrens überlassen bleiben. Denn auf der Ebene des Bebauungsplans fehlen die dazu erforderlichen Kenntnisse über den Aufstellungsort, die Lärmabstrahlung der konkret zum Einbau gelangenden Aggregate und die sonstigen Einzelheiten wie etwa der Möglichkeit der Einhausung oder Kapselung. Gegebenenfalls müsste die Einhaltung der Lärmwerte durch entsprechende der Baugenehmigung beizufügende Auflagen gesichert werden.
47 
8. Schließlich machen die Antragstellerinnen geltend, die Antragsgegnerin habe es unterlassen, die Auswirkungen des durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichten Vorhabens im Hinblick auf Feinstaubimmissionen zu untersuchen. Mit diesem Einwand verkennen die Antragstellerinnen, dass zum einen eine lufthygienische Untersuchung von Oktober 2002 vorliegt, die zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das vom Thermalbad induzierte Verkehrsaufkommen zu vernachlässigen ist. Selbst wenn dieser Untersuchungsbefund fehlerbehaftet sein sollte, läge auch insoweit allenfalls ein Fehler im Abwägungsvorgang vor, der aber auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss wäre (§ 214 Abs. 3 BauGB). Denn aus dem von der Antragsgegnerin (als AG 9) eingereichten neuen Gutachten des Büros iMA vom 21.11.2005 folgt, dass der durch das Bad verursachte Verkehr nur zu geringen Mehrbelastungen führt (maximal 2,1 % bei NO 2 ) und die ab dem Jahr 2010 geltenden Immissionsgrenzwerte an keinem der Aufpunkte überschritten werden.
48 
Nach allem sind die Normenkontrollanträge mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
49 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
50 
Beschluss
51 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 40.000,-- (je Antragstellerin EUR 20.000,--) festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
12 
Die Anträge sind zulässig, insbesondere sind die Antragstellerinnen antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der angefochtene Bebauungsplan unter Verletzung des ihnen zustehenden Rechts auf gerechte Abwägung ihrer eigenen privaten Belange zustande gekommen ist (vgl. dazu grundsätzlich: BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215).
13 
Die Anträge sind aber in der Sache nicht begründet. Der Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ der Antragsgegnerin leidet weder an zu seiner Unwirksamkeit führenden Verfahrensfehlern (nachfolgend I.) noch verstößt er gegen höherrangiges Recht der Raumordnung und Landesplanung (nachfolgend II.). Auch die ihm zugrunde liegende Abwägungsentscheidung ist gerichtlich nicht zu beanstanden (nachfolgend III.).
I.
14 
Das Planaufstellungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere liegen die seitens der Antragstellerinnen insoweit gerügten Mängel nicht vor.
15 
1. Sie machen zu Unrecht geltend, der Entwurf des Bebauungsplans sei (in der Zeit vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004) unvollständig öffentlich ausgelegt worden, weil der Grünordnungsplan - wie sich aus der Sitzungsvorlage vom 15.4.2004 (Drs. 104/2004, S. 28) ergebe - für interessierte Bürger nur auf Nachfrage zur Verfügung gestanden habe.
16 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der hier maßgeblichen, durch Art. 12 Nr. 4 des Gesetzes vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1950/2013 f.) unverändert gebliebenen Fassung der Bekanntmachung vom 27.8.1997 (BGBl. I S. 2141) sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Mit auszulegen sind Grünordnungspläne somit nur dann, wenn sie Bestandteile von Bebauungsplänen oder deren Begründungen sind. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn nach § 9 Abs. 1 Satz 4 NatSchG, der auf der rahmenrechtlichen Ermächtigung des § 6 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG a. F. bzw. § 16 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG n. F. beruht, sollen Grünordnungspläne, soweit erforderlich und geeignet, in die Bauleitpläne aufgenommen werden. Sie sind deshalb nur dann Bestandteile der Bauleitpläne und im Aufstellungsverfahren mit deren Entwürfen öffentlich auszulegen (Nds. OVG, Urteil vom 13.11.2002 - 1 K 2883/99 - BRS 65 Nr. 22), wenn sie durch entsprechende Erklärungen des Satzungsgebers in diese oder in deren Begründung integriert worden sind.
17 
Davon gehen auch die Antragstellerinnen aus. Sie stützen aber ihre Annahme, der Grünordnungsplan sei in den angefochtenen Bebauungsplan als Bestandteil aufgenommen worden, zu Unrecht auf die Regelung in B 6. der textlichen Festsetzungen. Diese lautet:
18 
„Zuordnungsfestsetzung (§ 9 Abs. 1a BauGB i. V. m. § 8 BNatSchG)
19 
Den zu erwartenden Eingriffen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans werden die Flächen und Ersatzmaßnahmen, die in der Übersicht der Kompensationsmaßnahmen des Grünordnungsplans zum Bebauungsplan Nr. 177 dargestellt sind, als Sammelersatzmaßnahme zugeordnet.“
20 
Schon daraus, dass nur die Übersicht der Kompensationsmaßnahmen (Karte 3 des Planteils zum Grünordnungsplan) in Bezug genommen wird, folgt, dass durch diese Festsetzung keinesfalls der gesamte Grünordnungsplan in den Bebauungsplan integriert wurde. Darüber hinaus wird nur die Zuordnung der Flächen und Maßnahmen festgesetzt, wobei die Antragsgegnerin von der ihr in § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB eingeräumten Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, alle Kompensationsflächen und -maßnahmen den Eingriffsflächen insgesamt zuzuordnen, um die mit dieser Zuordnung verbundenen Rechtswirkungen etwa nach den §§ 135a Abs. 2, 135b BauGB zu erzeugen (vgl. zu weiteren Rechtsfolgen: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 9 RdNr. 170h). Dagegen werden durch diese Zuordnungsfestsetzung nicht die einzelnen Kompensationsmaßnahmen (K 1 bis K 9) im Bebauungsplan festgesetzt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzungsvorlage vom 14.4.2004 (Drs. 104/2004, S. 29, zu 25, /99 der Bebauungsplanakten) selbst davon ausgegangen ist, dass die Kompensationsmaßnahmen über diese Zuordnungsfestsetzung „im Bebauungsplan festgesetzt“ seien. Denn der Inhalt der normativen Festsetzungen einer Bebauungsplansatzung bestimmt sich nach objektiven Auslegungskriterien, nicht nach dem Rechtsetzungswillen des Stadtplanungsamtes, das zudem nicht selbst die Bebauungsplansatzung beschließen kann, sondern nur dazu berufen ist, die Entscheidungen des Gemeinderats als Satzungsgeber vorzubereiten. Im Übrigen ginge ein entsprechender Rechtsetzungswille auch ins Leere. Denn ein Bebauungsplan kann nur innerhalb seines nach § 9 Abs. 7 BauGB festzusetzenden räumlichen Geltungsbereichs Festsetzungen treffen (Bielenberg/Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 9 RdNr. 283). Die Kompensationsmaßnahmen liegen aber fast ausschließlich (mit Ausnahme eines kleinen nordwestlichen Teilbereichs der die Besucherlenkung am Seeufer betreffenden Maßnahme K 6) außerhalb des Plangebiets und es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen dieser gesetzlichen Vorgabe Festsetzungen auf nicht zum räumlichen Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gehörenden Flächen treffen wollte. Die Frage, ob er das Plangebiet hätte erweitern und die für Kompensationsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche einbeziehen müssen, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, weil sie nach den materiell-rechtlichen Kriterien des § 9 Abs. 1 Satz 4 NatSchG und nicht am Maßstab der für das Planaufstellungsverfahren geltenden Verfahrensgrundsätze zu beantworten wäre. Davon abgesehen wäre eine insoweit unterlaufene Fehleinschätzung unerheblich, weil ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 NatSchG die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unberührt lässt (Normenkontrollbeschluss des Senats vom 12.8.1994 - 8 S 903/94 - VBlBW 1995, 241).
21 
Nach allem musste der Grünordnungsplan nicht zusammen mit dem Bebauungsplanentwurf und seiner Begründung öffentlich ausgelegt werden, weil er darin nicht integriert wurde. Die Frage, ob er in einem allgemein zugänglichen Zimmer auslag und darauf durch Aushang hingewiesen wurde oder ob ein solcher Hinweis - jedenfalls zeitweise - fehlte und der Grünordnungsplan zudem für die Öffentlichkeit wegen Abwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters nicht permanent einsehbar war, die auch in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden konnte, kann deshalb offen bleiben.
22 
2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen leidet der Bebauungsplan Nr. 177 auch nicht an einem Ausfertigungsmangel. Denn der auf dem Lageplan zum Bebauungsplan ( /100 der Bebauungsplanakten) unter dem Datum des 30.9.2004 unterzeichnete Vermerk des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin (zu dessen Ausfertigungszuständigkeit vgl. das Urteil des Senats vom 15.12.1994 - 8 S 1948/95 - VBlBW 1995, 207) bestätigt ausdrücklich, „dass der zeichnerische und textliche Teil dieses Bebauungsplans in der Fassung vom 15.04.2004 mit dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats vom 26.04.2004 identisch ist.“ Damit wird hinreichend beurkundet, welchen Inhalt die beschlossene Bebauungsplansatzung hat (vgl. zum Ganzen: Schenk, VBlBW 1999, 161 ff.; zur Bezugnahme auf andere Normbestandteile im Sinne einer „gedanklichen Schnur“ vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.7.1996 - 5 S 1486/95 - VBlBW 1997, 103; Urteil vom 8.5.1990 - 5 S 3064/88 - VBlBW 1991, 19). Insbesondere trifft es nicht zu, dass nur der Lageplan und nicht auch die textlichen Festsetzungen ausgefertigt worden seien. Denn durch die Bezugnahme auf die Fassung vom 15.4.2004 wird klargestellt, dass der unter diesem Datum erstellte „Textteil“ der Anlage zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 26.4.2004 ( /99 der Bebauungsplanakten) Gegenstand der Planfestsetzung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin war. Eine davon abweichende textliche Fassung, die dasselbe Datum trägt, existiert nicht. Ein Ausfertigungsmangel liegt damit nicht vor.
II.
23 
Der angefochtene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen bindende Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung.
24 
1. Die Antragstellerinnen tragen vor, der angefochtene Bebauungsplan verstoße gegen den Landesentwicklungsplan 2002 (GBl. S. 301 - LEP 2002), der in Plansatz 6.2.4 Abs. 2, in dem 13 besondere regionale Entwicklungsaufgaben für den Bodenseeraum vorgegeben werden, ein (einheitliches) Ziel der Raumordnung mit einer Handlungsstrategie für den Bodenseeraum enthalte, wonach eine erhebliche Bebauung und Verdichtung in der engeren Uferzone verhindert werden solle. Sie berufen sich damit zwar zu Recht darauf, dass der LEP 2002 die unter 6.2 formulierten „besonderen regionalen Entwicklungsaufgaben“ als zu entwickelnde und weiterzuführende Handlungsstrategien begreift (LEP 2002, S. B62), verkennen aber, dass diese im 10. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 enthaltene Entwicklungsaufgabe nur ein Teilelement des raumordnerischen Gesamtziels insgesamt darstellt. Es dürfte sich dabei zwar nicht um ein „Bündel verschiedener, voneinander unabhängiger Entwicklungsaufgaben“ handeln, das es deshalb zur Zielerreichung genügen lässt, wenn ein einzelner Auftrag innerhalb dieses Bündels erfüllt wird, wie die Antragsgegnerin meint. Denn es kann weder ausreichen, unter Missachtung der weiteren Vorgaben des Plansatzes nur eine raumordnerische Forderung zu erfüllen, noch kann andererseits postuliert werden, dass ein Vorhaben nur dann mit der Zielvorgabe des Landesentwicklungsplans übereinstimmt, wenn jede einzelne Entwicklungsaufgabe befolgt wird. Der Katalog des 6.2.4. Abs. 2 des LEP 2002 enthält nämlich heterogene Vorgaben, die die in Abs. 1 für den Bodenseeraum genannte „Vielfalt als Siedlungs-, Wirtschafts- und Kulturraum und als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusgebiet“ widerspiegeln. Es kann deshalb weder - wie die Antragstellerinnen es tun - ein Einzelziel (die Freihaltung der engeren Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung) einem Vorhaben isoliert entgegengehalten werden, noch kann es zutreffen, dass es - wie die Antragsgegnerin meint - genügt, wenn ein Vorhaben mit einem einzigen Teilziel in Einklang steht. Vielmehr sind die in Plansatz 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 aufgezählten Ziele der Raumordnung zum Bodenseeraum untereinander gleichwertig (ebenso: LT-Drs. 13/3221, S. 7). Sie sind daher im Zuge ihrer Konkretisierung durch die Bauleitplanung so weit wie möglich zu harmonisieren und zu einem Ausgleich zu bringen, wobei auch die weiteren Ziele der Raumordnung hinreichend zu beachten sind. Dazu zählt im vorliegenden Fall etwa das in Plansatz 2.5.8 formulierte Ziel, das Oberzentrum Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten mit hoch qualifizierten und spezialisierten Einrichtungen auszustatten.
25 
Vor dem Hintergrund dieses weiteren zu beachtenden Zieles der Raumordnung und Landesplanung steht der angefochtene Bebauungsplan mit den Maßgaben des Landesentwicklungsplan 2002 im Einklang. Denn er folgt dem im 4. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 formulierten Teilziel, den Bodensee-Uferbereich als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusraum unter Bewahrung der Kultur- und Naturlandschaft und unter Beachtung limnologischer und naturschutzfachlicher Erfordernisse weiter zu entwickeln. Dass die zuletzt genannten Erfordernisse gewahrt sind, ergibt sich aus den Stellungnahmen des Regierungspräsidiums Tübingen vom 3.2.2004 ( /78 der Bebauungsplanakten) und des Landratsamtes Bodenseekreis vom 15.1.2004 ( /76 der Bebauungsplanakten). Aus diesen folgt zugleich, dass auch das im 10. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 formulierte Teilziel, die engere Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung freizuhalten, beachtet wird, ohne dass es der Klärung der strittigen Frage bedarf, welcher Bereich unter den Begriff der „engeren Uferzone“ fällt (vgl. dazu die von der Antragsgegnerin als AG 1 vorgelegte Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen vom 29.3.2004 und LT-Drs. 13/3221, S. 7).
26 
Im Übrigen reduziert der angefochtene Bebauungsplan die mögliche versiegelte Gesamtfläche gegenüber den auf der Grundlage des Vorgängerbebauungsplans „Uferzone F.-Ost“ vom 1.6.1977 bauplanungsrechtlich zulässigen Versiegelungen um fast 1200 m 2 (vgl. Umweltbericht S. 4.8 f.). Diesem Vergleich kann nicht entgegengehalten werden, der Bebauungsplan aus dem Jahre 1977 sei ungültig (gewesen); denn dies war nicht der Fall. Gültigkeitszweifel hätten sich allein aus einem möglichen Verstoß gegen die Landschaftsschutzverordnung „Württembergisches Bodenseeufer“ aus dem Jahre 1940 ergeben können, denn die in § 244 Abs. 2 BauGB in der ab dem 1.7.1987 gültigen Fassung vom 8.12.1986 (BGBl. I, S. 2191) enthaltene Rügefrist für Abwägungsmängel von sieben Jahren war längst abgelaufen (vgl. die zum Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ ergangenen Normenkontrollentscheidungen des Senats vom 18.9.1998 - 8 S 1279/98 - VBlBW 1999, 136 und vom 13.12.1999 - 8 S 1625/99 - VBlBW 2000, 394). Nach § 5 Abs. 6 BBauG in der hier wegen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vor dem 1.1.1977 (vgl. die Überleitungsvorschrift in Art. 3 § 1 Abs. 3 der BBauG-Novelle vom 18.8.1976 - BGBl. I, S. 2221) noch anwendbaren Fassung vom 23.6.1960 (BGBl. I, S. 3140) traten aber - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - die dem Landschaftsschutz dienenden Vorschriften insoweit außer Kraft, als sie der Durchführung des Bebauungsplans entgegen standen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1981 - 3 S 1539/80 - NuR 1983, 67). Die Übergangsvorschrift des Art. 3 § 1 Abs. 3 der BBauG-Novelle kommt - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen - hier zur Anwendung, da mit dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 26.1.1977 (vgl. die als Anlage ASt 16 vorgelegte Niederschrift) kein neues Bebauungsplanverfahren eingeleitet, sondern dem im Jahre 1973 in Gang gesetzten Verfahren, das nach dem Satzungsbeschluss vom 19.2.1975 wegen zurückgestellter Genehmigung des Regierungspräsidiums angehalten worden war, durch eine Änderung des Satzungsbeschlusses Fortführung gegeben wurde. Soweit - unter Nr. 4 des Beschlussantrags - von einer Aufhebung des Satzungsbeschlusses die Rede ist, kann unter Berücksichtigung des übrigen Protokolltextes nur derjenige Teil dieses Beschlusses gemeint sein, der abgeändert wurde. Es ist danach von der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Uferzone F.-Ost“ bis zu seiner Ablösung für den vorliegend streitigen Bereich durch den angefochten Bebauungsplan und damit auch mit den in ihm bauplanungsrechtlich zugelassenen Versiegelungsmöglichkeiten auszugehen. Daran gemessen stellt die im Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ zugelassene maximal zu versiegelnde Fläche auch dann keine „weitere Verdichtung“ im Sinne des 10. Spiegelstrichs des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 dar, wenn man seinen gesamten räumlichen Geltungsbereich der „engeren Uferzone“ zuordnet. Dies gilt nicht nur in Ansehung der deutlich reduzierten Versiegelungsfläche, sondern auch im Hinblick auf die weiteren von den Antragstellerinnen angeführten Verdichtungsparameter. Soweit sie auf die Erhöhung der Besucherzahl von 120.000 auf 500.000 abheben, stellt die Antragsgegnerin zu Recht klar, dass es sich dabei um keine raumordnungsrechtlich oder städtebaulich relevante Verdichtung handelt, zumal sich die Besucherzahl nicht planen lässt. Ferner trägt auch das Argument der Antragstellerinnen nicht, die Verdichtung sei (auch) in der Zulassung größerer Gebäudehöhen zu sehen. Denn der Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ setzt keine maximalen Gebäudehöhen fest. Er begrenzt lediglich die Zahl der Vollgeschosse, deren Höhe aber dem Belieben der Bauherren überlassen bleibt. Schließlich ist die Beanstandung der Antragstellerinnen, der Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ habe keine Eislaufhalle vorgesehen, nicht nachvollziehbar. Denn als Art der baulichen Nutzung ist eine Freizeitanlage mit dem Zusatz „Eislaufanlage“ vorgesehen. In Anbetracht der zu diesem Bebauungsplan ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 - BRS 62 Nr. 47) ist sogar von einer noch weitergehenden Versiegelungsmöglichkeit auszugehen, weil darin für zulässig erachtet wurde, auf der außerhalb der Baugrenzen festgesetzten Grünfläche zusätzliche Schwimmbecken mit den für den Badebetrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen anzulegen.
27 
2. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen zu beachtende Vorgaben des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben bzw. des Teilregionalplans „Bodenseeuferplan“. Anders als der frühere Regionalplan aus dem Jahre 1979 (unter 15.3.2, S. 180) sieht der aktuelle, am 4.4.1996 für verbindlich erklärte Regionalplan zwar nicht mehr ausdrücklich den weiteren Ausbau der Kur-, Erholungs-, Bade- und Unterhaltungsmöglichkeiten vor, um weitere Gästegruppen für die Vor- und Nachsaison zu gewinnen. Immerhin stellt aber Plansatz 3.1.4 (S. 54) den in die gleiche Richtung zielenden Grundsatz auf, dass der Fremdenverkehr in der Region in Form eines umwelt- und sozialverträglichen Tourismus weiter ausgebaut werden solle und alle Möglichkeiten der Saisonverlängerung zu nutzen seien. Leitgedanken des in den Jahren 1991/1992 erarbeiteten Entwicklungskonzepts Fremdenverkehr seien „die Verbindung von Gesundheit - Kultur - Natur und außerdem die Überlegung, dass Investitionen im Bereich des Fremdenverkehrs gleichzeitig der Erholung der einheimischen Bevölkerung dienen sollten“ (Begründung S. 56). Die Übereinstimmung des geplanten Thermal- und Erlebnisbades mit Gesundheitszentrum mit diesem Konzept kann nicht ernstlich bezweifelt werden.
28 
Auch der Bodenseeuferplan vom 14.12.1983, der durch den aktuellen Regionalplan unberührt geblieben ist (vgl. § 2 Abs. 3 der Satzung des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben über die Feststellung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben vom 30.9.1994), steht der Planung der Antragsgegnerin nicht entgegen. Nach seinem Abschnitt 4.1 sind am Seeufer nur solche Erholungseinrichtungen zuzulassen, die auf einen Standort am Wasser angewiesen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass der naturnahe Zustand des Ufers erhalten oder wieder hergestellt wird. Nach Auffassung der Antragstellerinnen sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, weil das Erlebnis- und Thermalbad funktional nicht auf den Standort am Wasser angewiesen sei. Dieser Einwand ist aber nicht berechtigt. Denn er übersieht, dass das vorhandene öffentliche Frei- und Seebad erhalten und fortentwickelt werden soll. Dass dieses aber auf den freien und unmittelbaren Seezugang, also seinen „Standort am Wasser“, angewiesen ist, wenn es seinen Charakter behalten soll, steht außer Streit. In Frage gestellt wird die Standortgebundenheit von den Antragstellerinnen im Wesentlichen mit Blick auf das Gesundheitszentrum mit seinen Therapie-, Bäder- und Seminarräumen sowie dem geplanten Restaurant und dem Hotel mit einer großen Anzahl an Gästezimmern. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber plausibel dargelegt, dass kein Investor bereit gewesen sei, das als solches defizitäre Bad ohne dauerhaft zu leistende städtische Zuschüsse in beträchtlicher Höhe zu betreiben. Nur durch die Ermöglichung eines Gesundheitszentrums als wirtschaftliche Basis lasse sich eine Überführung der Gesamtanlage in private Trägerschaft bewerkstelligen. Danach überschreitet die Bebauungsplanung nicht den durch den Bodenseeuferplan vorgegebenen Rahmen. Denn sie stellt nichts anderes als die konsequente Umsetzung des genannten Leitkonzeptes des Regionalplans dar, in den der Bodenseeuferplan eingebettet ist, durch die Verbindung der Aspekte Gesundheit, Kultur und Natur Investitionen im Bereich des Fremdenverkehrs zu generieren, die zugleich die Erholungsmöglichkeiten der einheimischen Bevölkerung sichern und verbessern. Es stellt deshalb keine Abkehr von der im Bodenseeuferplan festgelegten Standortangewiesenheit dar, wenn die Antragsgegnerin die nicht aus Mitteln der öffentlichen Hand subventionierte Fortführung und Weiterentwicklung des öffentlichen Bades zu erschwinglichen Preisen (vgl. die Begrenzung der Eintrittspreise nach § 4 Ziffer 8 des Rahmenvertrages vom 29.11.1999 und Nr. 6 der Sitzungsvorlage Drs. 238/1999 vom 21.10.1999, beide /108 der Bebauungsplanakten) dadurch gewährleistet, dass sie dem Investor gestattet, die Lagegunst der Badeanlage am Seeufer für ein Gesundheitszentrum als Einnahmequelle zu nutzen. Dementsprechend ist dieses Gesundheitszentrum seinerseits als Erholungseinrichtung im Sinne des Plansatzes 4.1 des Bodenseeuferplans auf den Standort am Wasser angewiesen. Die weitere Voraussetzung der Erhaltung bzw. Wiederherstellung des naturnahen Zustands des Ufers wird dabei gewahrt, denn die Planung greift - wie auch im Weiteren noch zu zeigen sein wird - nicht negativ in den Uferbereich des Bodensees ein, sondern mildert sogar bisher gegebene Beeinträchtigungen (etwa im Hinblick auf saisonal unterschiedliche Wegeführungen).
29 
Davon abgesehen wird Abschnitt 4.1 des Bodenseeuferplans auch deshalb nicht verletzt, weil mit dem angegriffenen Bebauungsplan nicht erstmals Erholungseinrichtungen im Sinne dieser Vorgabe „zugelassen“ werden. Vielmehr ließ - wie ausgeführt - schon der Vorgängerbebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ seit dem Jahre 1977 eine mindestens ebenso massive Bebauung zu, darunter eine fast 3000 m 2 große, in ihrer Höhenentwicklung planungsrechtlich nicht begrenzte Eislaufhalle, die funktional noch weit weniger auf den „Standort am Wasser“ angewiesen wäre als das nunmehr geplante Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum.
III.
30 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln; die getroffene Planungsentscheidung hält insbesondere den Angriffen der Antragstellerinnen stand.
31 
1. Sie beanstanden zum einen, aus dem mit dem Investor am 29.11.1999 abgeschlossenen Rahmenvertrag habe sich eine Vorwegbindung der Mehrheit der Gemeinderäte ergeben, die zu einem Abwägungsausfall geführt habe, denn bei einem Fehlschlagen der Bebauungsplanung würden der Antragsgegnerin zusätzliche Kosten in einer Größenordnung von 1,5 Mio. DM entstehen. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Planverfahren vorgeschaltete Besprechungen, Abstimmungen, Zusagen, Verträge u. a. m. geradezu unerlässlich sein können, um überhaupt sachgerecht planen und eine angemessene, effektive Realisierung dieser Planung gewährleisten zu können (Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309, 317; vgl. auch: Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 RdNr. 211). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Urteil vom 6.7. 1973 (- IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331, 338) ausgesprochen, dass eine Bauleitplanung nicht ohne weiteres deshalb fehlerhaft ist, weil ihr ein (Folgekosten-)Vertrag vorausgegangen ist und sich das auf die den Plan tragende Abwägung ausgewirkt hat. Ferner leidet ein Bebauungsplan nicht schon deshalb unter Abwägungsmängeln, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351). Letztlich lässt es sich je nach dem Inhalt eines Bebauungsplans, nach dem Gegenstand der Vorentscheidungen, nach der Art und Stärke der von ihnen ausgehenden - rechtlichen oder tatsächlichen - Bindung, nach dem Ablauf des Planungsverfahrens und insbesondere dem Ertrag des Anregungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB nur im Einzelfall entscheiden, ob der Schluss auf eine Verkürzung des vom Gesetz geforderten Abwägungsvorganges gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt ist. Im Prinzip spricht eine gewisse Vermutung für die trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderates (BVerwG, Urteil vom 5.7.1974, a.a.O., S. 320).
32 
Nach diesen Maßstäben ist der Vorwurf der Antragstellerinnen, der abschließende Abwägungsvorgang sei aufgrund des mit dem Investor abgeschlossenen Rahmenvertrages sachwidrig verkürzt worden, nicht berechtigt. Allein die Existenz einer solchen Vereinbarung mit dem Projektträger ist nach dem vorstehend Ausgeführten kein Indiz hierfür. Unstreitig enthält der Rahmenvertrag vom 29.11.1999 (Anlage zur Sitzungsvorlage vom 24.4.2003, Drs. Nr. 119/2003, /108 der Bebauungsplanakten) ferner die Klausel, dem Anbieter sei bekannt, dass dieser Vertrag keine Vorwegnahme der planerischen Entscheidungen und der Abwägungen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens bewirken könne und solle. Auch die Äußerung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderats vom 1.12.2003, die die Antragstellerinnen als Beleg für ihre Auffassung zitieren, dass dieses Bebauungsplanverfahren fortsetze, wozu sich die Stadt vertraglich mit dem Investor und durch Gemeinderatsbeschluss verpflichtet habe, lässt die Initiierung einer Vorwegbindung nicht erkennen. Denn zum einen wurde damit auch auf die vorausgegangenen Aufstellungsbeschlüsse des Gemeinderats vom 15.11.1999 und 12.5.2003 Bezug genommen, wobei der Oberbürgermeister im Hinblick auf das Ergebnis des Bürgerentscheids sogar die Fortführung des Projekts abgelehnt hatte (Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 12.5.2003, S. 3 ff., /107 der Bebauungsplanakten). Zum anderen erklärte er ausdrücklich, dass die Aufstellung eines Bebauungsplans seiner Ansicht nach auch dann erforderlich wäre, wenn die Stadt gegenüber dem Investor nicht im Wort stünde, sondern das dortige Bad in anderer Weise verändern würde. Die vertragliche Verpflichtung bedeute lediglich, dass man sich bereits im nächsten Verfahrensschritt befinde. Hinweise darauf, dass sich die Gemeinderatsmitglieder aufgrund dieser Eingangsworte des Oberbürgermeisters an einer ergebnisoffenen Abwägung gehindert hätten sehen können, ergeben sich daraus nicht. Dasselbe gilt für den ebenfalls seitens der Antragstellerinnen als Beleg für ihre Auffassung zitierten Hinweis des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin im Rahmen einer „grundsätzlichen Diskussion“ im Technischen Ausschuss am 15.1.2002, dass bei einer Ablehnung des Projekts „über eine Auflösung unseres Vertragsverhältnisses mit einer entsprechenden Abstandszahlung, so wie es der Vertrag vorsieht, (zu) verhandeln“ sei (Niederschrift über die Sitzung des Technischen Ausschusses vom 15.1.2002, S. 21 f., /103 der Bebauungsplanakten). Denn zum einen wurde in dieser Sitzung - wie die Antragsgegnerin zu Recht vorträgt - keine Beschlussempfehlung ausgesprochen. Schon deshalb kann eine Vorwegbindung des allein zum Satzungserlass berufenen Gemeinderats nicht angenommen werden. Zum anderen können mit der erwähnten „Abstandszahlung“ nur die Erstattungsansprüche des Investors im Falle des Scheiterns der Planung gemeint sein. Darin sind aber - wie die Antragstellerinnen selbst einräumen - „Ohnehin-Kosten“ enthalten, die auch bei der Stadt angefallen wären, hätte sie die Planung ausschließlich in eigener Regie betrieben. Ungeachtet des Größenanteils dieser Kosten an der Gesamtsumme von etwa 1,5 Mio. DM, die die Antragstellerinnen als Abstandssumme errechnen, ist angesichts der Größe und Finanzkraft der Antragsgegnerin jedenfalls davon auszugehen, dass die Gemeinderatsmitglieder darin kein unüberschaubares finanzielles Risiko sahen, das sie hätte veranlassen können, die Planungsentscheidung an den Wünschen des Investors ausrichten zu müssen. Damit verbleibt es bei der genannten Vermutung für eine freie Entscheidung des Satzungsgebers.
33 
2. Die Antragstellerinnen rügen ferner, die Behandlung des Bebauungsplanentwurfs durch den Gemeinderat in der Sitzung vom 26.4.2004 werfe die Frage auf, ob eine ordnungsgemäße Abwägung stattgefunden habe. Ihm sei zwar eine umfassende Sitzungsvorlage zur Vorbereitung der Abwägung und des Satzungsbeschlusses ausgegeben worden, das Sitzungsprotokoll lasse aber eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen und eine nachvollziehbare Abwägung in den einzelnen relevanten Punkten im Sinne einer durch die Sitzungsleitung angeregte „Abarbeitung“ sowie eine abschließende Gesamtabwägung nicht erkennen. Der Gemeinderat habe sich auch nicht mit den Folgen der Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets „Württembergisches Bodenseeufer“ im Bereich des Plangebiets und den Umweltauswirkungen dieser Planung im Lichte des Art. 20 a GG sowie Art. 3 a und c der Landesverfassung, die den betroffenen Umweltbelangen ein besonderes Gewicht verliehen, auseinandergesetzt. Schließlich sei nach einer allgemeinen Debatte ohne Prüfung und Abwägung der eingegangenen Anregungen der Satzungsbeschluss mehrheitlich gefasst worden. Die Antragstellerinnen räumen aber selbst ein, dass es einerseits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 12.98 - BVerwGE 110, 118) bundesrechtlich nicht geboten ist, das Ergebnis der Prüfung fristgemäß eingegangener Anregungen zum Entwurf eines Bebauungsplans (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB) von der Gemeinde durch besonderen Beschluss festzustellen, und dass andererseits die im vorliegenden Fall geübte Verfahrensweise einer landesweiten Praxis entspricht. Entgegen der Anregung der Antragsteller sieht der Senat keinen Anlass, dieser Praxis entgegen zu treten und grundlegende Verfahrensregeln für Gemeinderatssitzungen aufzustellen, in denen Bebauungsplanentwürfe behandelt werden. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht in ihrer Erwiderung unter Berufung auf dieselbe Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, dass § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB lediglich eine Prüfung der fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen verlangt, ohne vorzuschreiben, durch welches Organ diese Prüfung zu erfolgen hat. Nur die abschließende Entscheidung über die Anregungen und Bedenken ist dem Satzungsbeschluss und damit dem Gemeinderat als dem Satzungsgeber vorbehalten. Dies schließt nicht aus, dass ein Ausschuss dessen Beschlussfassung vorbereitet. Demgemäß liegt ein Abwägungsmangel nur dann vor, wenn die vorgebrachten Anregungen dem Gemeinderat vorenthalten werden oder dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung einstellt (BVerwG, Urteil vom 25.11.1999, a.a.O., S. 125). Dagegen würde es - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - die Anforderungen überspannen, würde man mit den Antragstellerinnen von der Sitzungsleitung verlangen, die in den Anregungen vorgebrachten Gesichtspunkte im einzelnen vor dem Satzungsbeschluss aufzurufen und sie jeweils gesondert „abarbeiten“ zu lassen. Davon abgesehen wäre das Plenum eines Gemeinderats - zumal bei einem Großprojekt wie dem vorliegenden - überfordert, müsste es Punkt für Punkt alle Stellungnahmen durchprüfen, ohne auf vorbereitende Untersuchungen und Zusammenfassungen bzw. eigene im Verlauf des Aufstellungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse und Beschlüsse zurückgreifen zu dürfen.
34 
Danach ist die Vorgehensweise der Antragsgegnerin namentlich mit Blick auf die Gemeinderatssitzung vom 26.4.2004, die zum Satzungsbeschluss geführt hat, nicht zu beanstanden. Die im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vom 13.3.2000 bis zum 31.3.2000 eingegangenen Anregungen wurden in der Sitzungsvorlage vom 5.11.2003 (Drs. Nr. 311/2003, S. 5 ff., /31 und /32 der Bebauungsplanakten) mit den jeweiligen Stellungnahmen des Stadtplanungsamtes dargestellt und nach Vorberatung in der nichtöffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses am 26.11.2003 in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 1.12.2003 behandelt. Vorausgegangen waren weitere Sitzungen des Gemeinderats am 2.12.2002 und 12.5.2003 ( /105 und /107 der Bebauungsplanakten). Es folgte die öffentliche Auslegung des Planentwurfs vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004. Aufgrund der dabei eingegangenen Anregungen wurde der Entwurf überarbeitet (Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. Nr. 56/2004) und aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 15.3.2004 ( / 80 der Bebauungsplanakten), der wiederum in der Sitzung des Technischen Ausschusses vom 9.3.2004 vorbereitet wurde ( /79 der Bebauungsplanakten), erneut - vom 24.3. bis 7.4.2004 - öffentlich ausgelegt. Die im Rahmen dieser Offenlage eingegangenen Anregungen wurden zusammen mit einer Stellungnahme des Stadtplanungsamtes in der Sitzungsvorlage vom 14.4.2004 (Drs. Nr. 104/2004, /98 und /99 der Bebauungsplanakten) dargestellt. Nach Vorberatung im Technischen Ausschuss (am 20.4.2004) fand dann die zum Satzungsbeschluss führende öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 26.4.2004 statt. Den jeweiligen Sitzungsvorlagen und -protokollen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass dem Gemeinderat der Antragsgegnerin eingegangene Anregungen vorenthalten worden seien oder dass er darin enthaltene Gesichtspunkte in sonstiger Weise bei seiner Abwägungsentscheidung ausgeblendet hätte. Anhaltspunkte dafür, dass das gehandhabte Verfahren nicht den gesetzlichen Vorgaben und den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten Grundsätzen entsprochen hätte, bestehen sonach nicht.
35 
Auch der Vorwurf der Antragstellerinnen, der Gemeinderat habe sich im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Gewichtungsvorgaben nicht hinreichend mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens befasst, ist nicht berechtigt. Denn diese Auswirkungen wurden unter allen Aspekten durch eine Umweltverträglichkeitsstudie und Fachgutachten ermittelt (dokumentiert im Ordner „Umweltfachliche Beiträge“) und im Laufe des Planungsverfahrens umfassend vom Gemeinderat der Antragsgegnerin behandelt. Anhaltspunkte dafür, dass dabei der von Verfassungs wegen geforderte hohe Rang der Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen verkannt worden sein könnte, gibt es nicht. Wenig nachvollziehbar ist schließlich die Rüge der Antragstellerinnen, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Folgen der Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets „Württembergisches Bodenseeufer“ beschäftigt. Denn die Novellierung der aus dem Jahre 1940 stammenden Schutzgebietsverordnung durch die Verordnung vom 26.2.2004 über das Landschaftsschutzgebiet „Württembergisches Bodenseeufer - Neufassung Teilbereich Friedrichshafen-West“ fällt nicht in die Kompetenz der Antragsgegnerin und ist von ihr als höherrangiges Recht zu beachten (Urteil des Senats vom 9.5.1997 - 8 S 2537/96 - VBlBW 1998, 105). Dass der angefochtene Bebauungsplan gegen die (neue) Landschaftsschutzverordnung verstoße, machen auch die Antragstellerinnen nicht geltend.
36 
3. Die Antragstellerinnen rügen ferner, in der Abwägung sei auch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass das Baufenster in den westlichen Bereich des Seehags, der als wesentlicher Teil des „Bodenseeufer bei Manzell“ unter dem besonderen Biotopschutz nach § 24 a NatSchG stehe, erheblich eingreife. Dies trifft aber nicht zu. Denn nach der Einzeichnung im Lageplan („rote Linie“), die sich mit der von den Antragstellerinnen als Anlage ASt 20 in Kopie vorgelegten Kartierung des Landratsamtes deckt, werden die Biotopgrenzen nur von einer im Nordosten des Plangebiets vorgesehenen Stellplatzzufahrt und im südwestlichen Bereich vom äußersten Rand des Sondergebietsbaufensters angeschnitten. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass tatsächlich in den Biotop eingegriffen wird. Denn die Begrenzung der überbaubaren Grundfläche auf 14.000 m 2 lässt eine vollständige Ausnutzung des Baufensters bei weitem nicht zu und die konkrete Projektplanung wahrt mit dem westlichen Baukörper sogar einen Abstand von etwa 36 m zur Grenze des Biotops nach § 24 a NatSchG. Ähnlich verhält es sich mit der genannten Zufahrtsfläche zu Stellplätzen im Nordosten des Plangebiets, wo die Biotopgrenze auf eine maximale Tiefe von 2,5 m angeschnitten wird. Denn die tatsächliche Wegeführung wird ohnehin nicht in der im Plan schematisch dargestellten Eckform erfolgen, sondern abgerundet und damit ohne Inanspruchnahme besonders geschützter Flächen. In diesem Bereich ist zwar auch ein Leitungsrecht festgesetzt. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dessen Verwirklichung zwangsläufig mit einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung des Biotops im Sinne des § 24 a Abs. 2 NatSchG verbunden wäre. Schließlich weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass der angefochtene Bebauungsplan und der Grünordnungsplan eine Vielzahl von Festsetzungen - insbesondere nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 24 BauGB - enthält, die dem Schutz und Erhalt des Seehags dienen (vgl. dazu auch die Umweltverträglichkeitsstudie vom September 2003, Teil 2 der umweltfachlichen Beiträge, S. 2-54 ff., die Anlage A 4 zum Grünordnungsplan sowie Nr. 5 der Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. Nr. 56/2004, S. 6, /80 der Bebauungsplanakten).
37 
Aus den dort wiedergegebenen Untersuchungen und Erwägungen folgt zugleich, dass die weitere Rüge der Antragstellerinnen, es sei fraglich, ob der Seehag durch die vorgesehene offene Sickermulde ausreichend vor Austrocknung geschützt werde, die Antragsgegnerin gehe selbst davon aus, dass eine Beeinträchtigung nur „weitestgehend“ ausgeschlossen werden könne, ebenfalls nicht berechtigt ist. Denn zum einen handelt es sich bei dieser Sickermulde, über die das Dachwasser des Thermal- und Erlebnisbades mit Gesundheitszentrum in den Wurzelbereich des Seehags geleitet werden soll, nicht um die einzige Maßnahme (Minderungsmaßnahme M 11, Umweltbericht S. 75, Grünordnungsplan S. 39) zum Schutz des Seehags vor Austrocknung. Denn die Antragsgegnerin hat die Problematik der Wasserversorgung des Biotops gesehen und zur Minimierung von Barriereeffekten im Textteil unter Nr. 5.4 Festsetzungen über Fundamentierungen und Gründungen getroffen, die die Durchlässigkeit des Untergrunds für das hangseitig anströmende Grundwasser und damit die Versorgung des Seehags gewährleisten (vgl. auch die Begründung zum Bebauungsplan S. 23 und den Umweltbericht S. 47 f. sowie die Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. 56/2004, S. 5). Wenn die Antragsgegnerin - wie sie selbst einräumt - dennoch eine Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts nur für „weitestgehend“ ausgeschlossen hält, ist dies lediglich Ausdruck ihrer Vorsicht bei der anzustellenden Prognose und deutet nicht darauf hin, dass sie doch von einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des § 24 a Abs. 2 NatSchG ausgeht. Eine solche ist nach allem auch nicht ersichtlich.
38 
4. Die Antragstellerinnen bemängeln des weiteren, die Abwägung der Antragsgegnerin gehe fälschlich von der Annahme aus, zwischen den einzelnen Gebäude- bzw. Funktionsbereichen werde es auch künftig Durchblicksmöglichkeiten für die oberhalb gelegene Bebauung an der B 31 geben. Vielmehr werde ein über 200 m langer Baukomplex mit einer Höhe von mindestens 7 m zugelassen, der den Ausblick auf den Bodensee und den Seehag versperre. Deshalb sei auch der Eingriff in das Landschaftsbild nicht ausgeglichen. Daran ändere die Kompensationsmaßnahme K 9 (Umwandlung einer Ackerfläche in eine Hartholzaue etwa 1350 m westlich des Plangebiets) nichts, weil sie keinen funktionellen Zusammenhang mit dem Eingriff aufweise. Auch von einem zulässigen „Wegwägen“ des Ausgleichsdefizits könne nicht ausgegangen werden, weil die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine entsprechende Gliederung der Baukörper hätte verringert werden können. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen, dass im Planaufstellungsverfahren die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gesehen worden sei (vgl. etwa den Umweltbericht, S. 65) und deshalb differenzierte Festsetzungen zu der Höhe der zugelassenen baulichen Anlagen vorgenommen worden seien, die gewährleisteten, dass die Gebäudehöhen - mit Ausnahme des „Wassertropfens“ - um 8 m unter dem Kronentrauf des Seehags blieben.
39 
Soweit die Antragstellerinnen in diesem Zusammenhang geltend machen, die Höhenfestsetzungen der zukünftigen Gebäude nach Nr. 1.2.2 des Textteils seien zu unbestimmt, übersehen sie, dass die Höhe der zulässigen Bebauung in den Baufenstern durch die Höhenprofilschnitte A-A und B-B am unteren Rand der Plankarte zwar in schematisch gerundeter Form, aber eindeutig vorgegeben wird. Daraus ergibt sich, dass - mit Ausnahme des schlanken „Wassertropfens“ - nur eine durchgehende Bebauung bis zu einer maximalen Höhe von 407 m über NN mit punktuell maximalen Höhen von 415 bis 417 m über NN zugelassen ist. Da die Häuserzeile an der Südseite der Z.straße, in der auch die Gebäude der Antragstellerinnen stehen, auf einer Höhe von 406 m über NN liegt, wird die Blickbeziehung von dort auf den Bodensee und den Seehag zwar durchaus beeinträchtigt, wie die von der Antragstellerin 1 hergestellte Fotomontage in beeindruckender Weise zeigt, nicht aber versperrt. Der Ausblick auf den See wird deshalb kaum eingeschränkt, weil die Unterkante des Blickfeldes schon bisher durch die Kronen der Bäume des Seehags gebildet wird und die durch den angefochtenen Bebauungsplan zugelassenen Gebäudekomplexe diesen unteren Rand des Blickrahmens - mit Ausnahme des „Wassertropfens“ - nicht durchbrechen. Davon abgesehen konnten die Bewohner der Häuser an der Z.straße seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Uferzone F. Ost“ im Jahre 1977 nicht (mehr) damit rechnen, einen ungehinderten Ausblick auf den Bodensee genießen zu können, weil dieser Plan die Errichtung von Gebäuden zuließ, ohne ihre Höhe zu beschränken, da er - wie bereits ausgeführt - nur Festsetzungen hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse ohne absolute Höhenbestimmungen enthielt, weshalb sogar höhere und in ihrer optischen Riegelwirkung geschlossenere Gebäudekomplexe zulässig gewesen wären, als der angegriffene Bebauungsplan sie erlaubt. Deshalb kommt dem Einwand der Antragstellerin 1, sie habe das Grundstück im Vertrauen auf die Festsetzungen des Vorgänger-Bebauungsplans unter dem Aspekt der Ausblicke auf den Bodensee erworben, rechtlich keine abwägungsrelevante Bedeutung zu. Im Übrigen hat sie selbst eingeräumt, dass sie darauf vertraut habe, die - sonach auch von ihr für zulässig erachtete - Errichtung einer 12 m hohen Eislaufhalle werde nicht verwirklicht werden. Soweit die Antragstellerinnen für sich reklamieren, auch der Ausblick auf den Seehag selbst werde durch die in dem angefochtenen Bebauungsplan zugelassene Bebauung vereitelt, ist bereits nicht ersichtlich, welche Abwägungsrelevanz dieser Sicht auf eine Baumreihe zukommen könnte (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.5.2000 - 3 S 690/99 - VBlBW 2000, 482 m.w.N.). Davon abgesehen ist auch nicht erkennbar, welche zusätzlichen Blickversperrungen der angefochtene Bebauungsplan gegenüber dem bisherigen Planungsstand hervorruft; gleiches gilt für das Landschaftsbild als solches.
40 
Von der Seeseite her ändert sich - wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt - der Inhalt des Ausblicks auf den Planbereich und damit auf das Landschaftsbild nicht. Denn während der Vegetationsperiode wird der Baumbestand des Seehags den Bildinhalt nach wie vor bestimmen, weil nur der „Wassertropfen“ optisch über ihn hinausragt. Im Winter, wenn - wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - ohnehin kaum jemand auf dem See sein wird, wird sich der Blick auf den unbelaubten Seehag nur insofern ändern, als das Auge nicht mehr auf die Häuserzeile an der Südseite der Z.straße fällt, sondern auf die Gebäudekomplexe des neuen Bade- und Gesundheitszentrums. Welche signifikant das Landschaftsbild beeinträchtigenden und daher abwägungsrelevanten Veränderungen dadurch eintreten sollen, erschließt sich dem Senat nicht.
41 
Im Übrigen hat die Antragsgegnerin eine Fülle weiterer Maßnahmen getroffen, um die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu minimieren. So schreiben etwa die örtlichen Bauvorschriften unter C.1.1 zur äußeren Gestaltung der Gebäude vor, dass keine besonders grellen und phosphoreszierenden Farben und keine Fassadenmaterialien mit Blendwirkung verwendet werden dürfen. Ergänzend enthält der Grünordnungsplan Festsetzungen, wonach bei der Gestaltung der Fassaden weitestgehend auf transparente und spiegelnde Oberflächen zu verzichten ist (Maßnahme V 2, S. 32). Dass ein vollständiger Verzicht unmöglich ist, versteht sich im Hinblick auf notwendige Fenster von selbst. Nach C.3.3 der örtlichen Bauvorschriften sollen sich die neuen Geländehöhen der charakteristischen Geländemorphologie der Umgebung anpassen. Im Bereich des Seehags, des Strandwalles und der Flachwasserzone muss auf bauliche Anlagen jeglicher Art verzichtet werden (Grünordnungsplan, Maßnahme V 5, S. 34). Zur weiteren Minimierung des Eingriffs trifft der Grünordnungsplan darüber hinaus Festsetzungen zur Fassaden- und Dachbegrünung (M 5 und M 10, S. 37 und 39) sowie zur Pflanzung großkroniger Laubbäume (M 9, S. 38). Schließlich kann der durch Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem Land Baden-Württemberg vom 22./26.4.2004 ( /109 der Bebauungsplanakten) rechtlich abgesicherten Kompensationsmaßnahme K 9 (Ausbildung einer Hartholzaue durch inselartige Gehölzpflanzungen auf den Grundstücken Flst. Nrn. 408 und 414/1, Grünordnungsplan S. 43), die unbestritten zu einer Aufwertung des Landschaftsbildes führen wird, nicht deshalb eine ersetzende Wirkung abgesprochen werden, weil sie etwa 1350 m westlich des Plangebiets liegt. Denn nach § 200a Satz 2 BauGB ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Nach allem ist die Feststellung in der Begründung des Bebauungsplans ( /99 der Bebauungsplanakten, S. 21 f.), die verbleibende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei durch die Ersatzmaßnahme K 9 vollständig kompensiert, nicht zu beanstanden.
42 
5. Der weitere Einwand der Antragstellerinnen, dem Schutzgut „Erholung“ sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden, da ein „Filetstück“ des durchgehenden Uferwegs in den Wintermonaten verloren gehe und dieser Verlust durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen nicht ausgeglichen werde, da sie zum einen rechtlich ungesichert und zum anderen von geringerer qualitativer Bedeutung seien, dürfte sich - jedenfalls zum Teil - in der mündlichen Verhandlung erledigt haben. Denn in ihr wurde die gesicherte Wegeführung der Kompensationsmaßnahme K 8 (Aufwertung der Wegeverbindung in der F.er Senke, Grünordnungsplan S. 43) festgestellt; sie ist nicht mehr streitig. Dass diese Kompensationsmaße qualitativ geringwertig sei, wie die Antragstellerinnen meinen, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Denn es ist darin vorgesehen, die Seeuferbereiche über einen durchgängigen Weg an das Wanderwegenetz in der F.er Senke anzubinden, durch begleitende Baumpflanzungen (20 Stück) den Weg zur Naherholung aufzuwerten und ein Wegestück von 678 m 2 zu entsiegeln. Sollten die Antragstellerinnen mit dem „durchgehenden Uferweg“, der in den Wintermonaten verloren gehe, die Wegeverbindungen innerhalb des Plangebiets meinen, beruht ihre Beanstandung auf einem Irrtum. Denn die Wegeverbindung zwischen dem Tannenhagpark im Südosten und der Strandbadstraße im Westen wird im Winter nicht unterbrochen, sondern lediglich anders (seenäher) geführt (Vermeidungsmaßnahme V 5, Grünordnungsplan S. 34).
43 
6. Auch die weitere Rüge der Antragstellerinnen, die Problematik des ruhenden Verkehrs sei nicht hinreichend bewältigt worden, ist nicht gerechtfertigt. Soweit sie darauf abheben, schon bisher führe der Betrieb des Frei- und Seebads zu einem starken Park-/Suchverkehr, private Stellplätze und Hofeinfahrten würden rigoros zugeparkt und künftig sei mit noch unerträglicheren Zuständen zu rechnen, verkennen sie, dass das geplante Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum - auch hinsichtlich der saisonalen Frequentierung - ein gänzlich anderes Gepräge haben wird als das bestehende Bad. Der Ansatz der Antragsgegnerin, den voraussichtlichen Stellplatzbedarf nicht anhand eines Vergleichs mit der bestehenden Situation, sondern anhand eines Vergleichs mit ähnlichen bestehenden Einrichtungen und nach Maßgabe der VwV-Stellplätze vom 16.4.1996 (GABl. S. 289; geändert durch VwV vom 4.8.2003, GABl. S. 590) zu ermitteln, ist plausibel. Sie hat danach zutreffend - ohne Ausblendung relevanter Verkehrsquellen - einen Bedarf von 542,47 notwendigen Stellplätzen ermittelt (AG 11). Die auf der Ebene des Bebauungsplans getroffene Vorsorge für etwa 650 Stellplätze ist damit ausreichend. Alle weiteren Einzelheiten sind im Baugenehmigungsverfahren zu klären.
44 
7. Die Antragstellerinnen machen ferner geltend, die von dem Plangebiet im Falle einer Realisierung des Vorhabens ausgehenden Lärmimmissionen seien unzureichend untersucht worden. Auch nach den Berechnungen des Gutachters der Antragsgegnerin werde der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie am Haus der Antragstellerin 1 überschritten. Dies hätte vor dem Hintergrund gesehen werden müssen, dass schon derzeit die Belastung durch den Straßenlärm gesundheitsgefährdende Ausmaße angenommen habe. Die Anwesen der Antragstellerinnen würden durch Straßenverkehr und Freizeitbetrieb ganzjährig „in die Zange genommen“. Darüber hinaus seien die Spitzenbelastungen während der lautesten Nachtstunde sowie die Auswirkungen von Lüftern und ähnlichen Einrichtungen nicht betrachtet worden. Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, dass der Richtwert kein rechtsverbindlicher Grenzwert sei. Die Überschreitung sei mit 0,6 dB(A) im Übrigen derart geringfügig, dass sie unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle liege. Davon abgesehen ergebe sich aus einer neuen Stellungnahme des Büros M. C. vom 7.10.2005, welche die Antragsgegnerin als Anlage AG 6 vorlegt, dass durch die abschirmende Wirkung der Gebäude die bestehende Situation bei den Häusern der Antragstellerinnen sogar um 2,1 dB(A) verbessert werde. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm würden bei keinem Gebäude überschritten. Die von Betriebsanlagen wie Pumpen oder Lüftungsanlagen ausgehenden Lärmimmissionen hätten im Planaufstellungsverfahren mangels Vorliegens einer detaillierten Hochbauplanung nicht gesondert untersucht werden können. Sie seien deshalb im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.
45 
Nach Auffassung beider Seiten reduziert sich letztlich die Lärmproblematik aber auf die Frage, ob eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts nach Nr. 4.1. der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie (vgl. NVwZ 1997, 469) um 0,6 dB(A) an einem einzigen Aufpunkt (dem 3. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin 1) planerisch hingenommen werden darf. Denn nach Vorlage einer Beurteilung der Immissionen der Gesamtanlage gemäß den Rechenvorschriften seitens des Büros M. C. vom 8.5.2006 ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt worden, dass keine weiteren Überschreitungen vorliegen. Ungeachtet des Umstandes, dass dieser Richtlinie kein normativer Charakter zukommt und dass eine Zusammenrechnung des hotelähnlichen Gesundheitszentrums einerseits sowie des Thermal- und Erlebnisbades andererseits „an sich“ nicht zulässig wäre, hat auch der Senat keine Zweifel daran, dass für die Umgebung keine unzumutbare Lärmlast entsteht. Denn eine Überschreitung um 0,6 dB(A) ist - wie die Antragsgegnerin zu Recht hervorhebt - nicht hörbar. Zudem kann insoweit notfalls im Baugenehmigungsverfahren Abhilfe geschaffen werden. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Angriffe der Antragstellerinnen gegen frühere Lärmberechnungen berechtigt waren. Denn selbst wenn dabei Fehler unterlaufen sein sollten, betrafen sie lediglich den Abwägungsvorgang. Sie sind für das Abwägungsergebnis im Sinne des § 214 Abs. 3 BauGB aber ohne Einfluss gewesen, wie die neueste Stellungnahme des Büros M. C. vom 8.5.2006 unstreitig belegt.
46 
Ob sich durch die Lärmentwicklung der technischen Einrichtungen wie Lüfter und Pumpen etwas anderes ergeben wird, muss der Untersuchung im Rahmen des noch durchzuführenden Baugenehmigungsverfahrens überlassen bleiben. Denn auf der Ebene des Bebauungsplans fehlen die dazu erforderlichen Kenntnisse über den Aufstellungsort, die Lärmabstrahlung der konkret zum Einbau gelangenden Aggregate und die sonstigen Einzelheiten wie etwa der Möglichkeit der Einhausung oder Kapselung. Gegebenenfalls müsste die Einhaltung der Lärmwerte durch entsprechende der Baugenehmigung beizufügende Auflagen gesichert werden.
47 
8. Schließlich machen die Antragstellerinnen geltend, die Antragsgegnerin habe es unterlassen, die Auswirkungen des durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichten Vorhabens im Hinblick auf Feinstaubimmissionen zu untersuchen. Mit diesem Einwand verkennen die Antragstellerinnen, dass zum einen eine lufthygienische Untersuchung von Oktober 2002 vorliegt, die zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das vom Thermalbad induzierte Verkehrsaufkommen zu vernachlässigen ist. Selbst wenn dieser Untersuchungsbefund fehlerbehaftet sein sollte, läge auch insoweit allenfalls ein Fehler im Abwägungsvorgang vor, der aber auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss wäre (§ 214 Abs. 3 BauGB). Denn aus dem von der Antragsgegnerin (als AG 9) eingereichten neuen Gutachten des Büros iMA vom 21.11.2005 folgt, dass der durch das Bad verursachte Verkehr nur zu geringen Mehrbelastungen führt (maximal 2,1 % bei NO 2 ) und die ab dem Jahr 2010 geltenden Immissionsgrenzwerte an keinem der Aufpunkte überschritten werden.
48 
Nach allem sind die Normenkontrollanträge mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
49 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
50 
Beschluss
51 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 40.000,-- (je Antragstellerin EUR 20.000,--) festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Gaisser“ der Antragsgegnerin vom 16.05.2013 für das gleichnamige Gewann im Südwesten der Insel Reichenau, mit dem die Siedlungsstruktur und Sichtbeziehungen auf der Insel erhalten und eine weitere Bebauung nur sehr eingeschränkt zugelassen werden sollen.
Das Plangebiet erfasst den Bereich entlang der Dr.-Karl-Flesch-Straße im Nordwesten, der Unteren Rheinstraße im Nordosten, der Merzengasse im Westen, des „Schwyzer Wegs“ in der Mitte, der Straße „Zum Schatthütle“ im Süden und endet im Osten mit der Stedigasse. Die Antragsteller sind Miteigentümer des unbebauten Grundstücks Flst.-Nr. ..., das im Plangebiet liegt und südlich an die Untere Rheinstraße angrenzt. Der Plan setzt dieses Grundstück zusammen mit dem westlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... als Fläche für die Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 und Abs. 6 BauGB) und zugleich als von Bebauung freizuhaltende Fläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) fest.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zu Grunde:
Nachdem der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 27.10.2008 ein Entwicklungskonzept für die Insel Reichenau beschlossen hatte, fasste er am 27.07.2009 zur Umsetzung dieses Konzepts den Beschluss, den Bebauungsplan „Gaisser“ aufzustellen; dieser Beschluss wurde am 06.08.2009 öffentlich bekannt gemacht. Am 22.03.2010 bestätigte der Gemeinderat die Fortschreibung des Entwicklungskonzepts. Der Planentwurf wurde nach Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung in der Zeit vom 23.02.2012 bis 22.03.2012 öffentlich ausgelegt. Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurden eingeholt. Die Antragsteller erhoben Einwendungen gegen die Beschränkung von Baurechten auf ihrem Grundstück. Eine zweite öffentliche Auslegung des teilweise geänderten Planentwurfs fand vom 10.04.2013 bis 24.04.2013 statt und wurde wegen eines Verfahrensfehlers vom 26.04.2013 bis zum 10.05.2013 wiederholt. Die Änderungen betrafen die Grundstücke der Antragsteller nicht; gleichwohl nahmen sie nochmals ausdrücklich Bezug auf ihre bereits erhobenen Einwendungen.
Am 16.05.2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan nach Befassung mit den eingegangenen Stellungnahmen als Satzung. Diese wurde vom Bürgermeister am 21.05.2013 ausgefertigt; am 29.05.2013 wurde der Plan im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
Am 26.05.2014 haben die Antragsteller Normenkontrollantrag gestellt und diesen auch begründet. Sie machen geltend, der Plan sei wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 6 und 7 sowie § 2 Abs. 3 BauGB unwirksam. Der generelle Bebauungsausschluss im Plangebiet, der auch ihr Grundstück erfasse, sei nicht vereinbar mit ihren privaten Belangen. Die Antragsgegnerin habe, ohne die konkret betroffenen Interessen im Einzelnen zu würdigen, ein grundsätzlich vorrangig zu schützendes öffentliches Interesse an der gänzlichen Freihaltung des Grundstücks aus Sichtgründen und wegen des spezifischen Splittersiedlungscharakters der Insel angenommen. Es sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, dass es sich bei dem Grundstück Flst.-Nr. ... um Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB handele. Infolge der Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... sowie der etwas nördlicher gelegenen Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... werde insgesamt der Eindruck eines geschlossenen Bebauungszusammenhangs vermittelt, der auch das Grundstück Flst.-Nr. ... erfasse. Insofern habe sich die Situation seit dem Jahr 1982 verändert, als der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über eine Bauvoranfrage die Bebaubarkeit des Grundstücks verneint habe.
Zur Rechtfertigung des schwerwiegenden Eingriffs in ihr Grundrecht aus Art. 14 GG bedürfe es öffentlicher Belange von hinreichendem städtebaulichen Gewicht. Die Splittersiedlungsstruktur als allgemeine Siedlungsform auf der Insel Reichenau und die bloße Freihaltung einer Sichtbeziehung ohne Feststellung deren besonderer Schutzwürdigkeit genügten dafür nicht.
Durch eine Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. ... würde angesichts dessen, dass eine bloße Baulücke geschlossen würde, kein Eingriff in die Siedlungsstruktur vorgenommen; die Bebauung entspreche vielmehr den von der Antragsgegnerin aufgestellten Leitlinien. Es sei auch nicht zu erkennen, wie sie eine Sichtbeziehung beeinträchtigen könnte. Aufgrund der topographischen Lage des Grundstücks wäre auch im Fall der Bebauung eine Durchsichtigkeit von der Unteren Rheinstraße her denkbar, so dass mildere Maßnahmen etwa Festsetzungen zur Art und Weise der Bauausführung möglich gewesen wären. Zudem sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass die südlich des Grundstücks vorhandene Bebauung mit einem mächtigen Gewächshaus die angegebene Sichtachse zum Bodensee und zum gegenüberliegenden Ufer bereits in einem solchen Maße beeinträchtige, dass selbst bei völliger Freihaltung des Grundstücks nicht einmal im Ansatz von einer schützenswerten Sichtbeziehung gesprochen werden könne.
Die Festsetzungen beschränkten sich nicht darauf, den Blick gezielt von wenig besonders geeigneten Stellen auf die markante Aussicht zu lenken, vielmehr solle offenbar ohne jede Gewichtung und Differenzierung ein weites Blickfeld freigehalten werden, das auch weniger eindrucksvolle Perspektiven umfasse. Dies sei rechtswidrig. Die gesamte Örtlichkeit sei angesichts der vorhandenen Bebauung gerade nicht von der Grundidee der Durchsichtigkeit geprägt. Auch die topographischen Spezifika seien nicht in die Abwägung einbezogen worden. Darüber hinaus fehle es an einer ausreichend bestimmten Definition einer Sichtbeziehung.
10 
Eine Befassung mit alternativen Schutzmöglichkeiten zur Erhaltung angeblich schützenswerter Sichtbeziehungen etwa durch eine nur teilweise Bebaubarkeit oder eine angepasste Ausrichtung der Baukörper lasse die Planung gänzlich vermissen. Wenn wie hier Bauverbote entstünden, sei stets zu prüfen, ob die mit der Festsetzung zulässigerweise verfolgten Zwecke nicht auch unter einer weitergehenden Schonung des Grundbesitzes des betroffenen Eigentümers zu erreichen wären. Eine tatsächliche Auseinandersetzung mit den privaten Belangen, z.B. Grundstückstauschmöglichkeiten oder Entschädigungen, fehle. Selbst wenn hier nicht von einem Abwägungsausfall auszugehen wäre, läge ein beachtlicher Abwägungsfehler vor.
11 
Durch die Festsetzung als nicht überbaubare Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB werde auch die privilegierte landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks ausgeschlossen, obwohl der Antragsteller zu 1 einen landwirtschaftlichen Gartenbaubetrieb führe. Diesen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht habe die Gemeinde nicht in ihre Abwägung eingestellt.
12 
Durch die Zulassung eines Baufensters auf dem Flurstück Nr. ... konterkariere die Antragsgegnerin im Übrigen ihre Ziele selbst und mache deutlich, dass das angebliche Ziel der Freihaltung von Sichtbeziehungen gerade nicht das Gewicht habe, welches ihm vorgeblich zugesprochen werde. Der fragliche Bereich sei von Bebauung geprägt und solle offensichtlich jetzt erst nachträglich durch den Bebauungsplan einen spezifischen Charakter erhalten.
13 
Mit Blick auf die zugelassene Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. ... liege auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. Das Grundstück Flst.-Nr. ... liege noch näher und damit in unmittelbarem Sichtbezugsbereich zum Untersee; seine Bebauung laufe daher den Zielsetzungen der Freihaltung von angeblich wichtigen Sichtbeziehungen in weit höherem Maße entgegen als die Bebauung des Grundstücks der Antragsteller.
14 
Die Antragsteller beantragen,
15 
den Bebauungsplan „Gaisser“ der Antragsgegnerin vom 16.05.2013 für unwirksam zu erklären, soweit für das gesamte Grundstück Flst.-Nr. ... Fläche, die von der Bebauung freizuhalten ist, nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB festgesetzt worden ist.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
den Antrag abzuweisen.
18 
Sie vertritt die Auffassung, der Antrag sei unbegründet. Es sollten die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete bauliche Entwicklung im Einklang mit den siedlungsstrukturellen und landschaftsplanerischen Zielen geschaffen werden, wie sie auch in unverbindlicher Form im Entwicklungskonzept für die Insel Reichenau zum Ausdruck kämen. Insbesondere solle der historische und heute noch erkennbare Streusiedlungscharakter erhalten werden; aus diesem Grund sollten Siedlungssplitter nicht erweitert werden. Daneben werde insbesondere der Schutz noch vorhandener hochwertiger Sichtbezüge angestrebt. Der Bebauungsplan sei auch vollzugsfähig. Auch wenn einige der angestrebten Ziele nur teilweise erreicht werden könnten, weil aufgrund der regen Bautätigkeit auf der Insel und dem sorglosen Umgang der Baurechtsbehörde mit der Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der vergangenen Jahrzehnte vielerorts der Streusiedlungscharakter nur noch eingeschränkt erkennbar sei, sei er dennoch in nicht unerheblichem Umfang zu erkennen. Ebenso seien schützenswerte Sichtbeziehungen tatsächlich noch vorhanden. Die früheren Sichtbezüge insbesondere von der Unteren Rheinstraße seien in der Vergangenheit zwar bereits durch zusätzliche Wohnbebauung und die Errichtung von Gewächshäusern eingeschränkt worden. In dieser Situation messe die Antragsgegnerin dem Schutz der noch vorhandenen Sichtlücken jedoch besondere städtebauliche Bedeutung bei. Die Untere Rheinstraße sei auch in touristischer Hinsicht bedeutsam, weil es sich um einen der meist genutzten Verkehrswege auf der Insel handele.
19 
Die Antragsgegnerin habe die privaten Belange der Antragsteller zutreffend ermittelt und bewertet. Ihr sei bewusst gewesen, dass durch eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB bestehende Baurechte grundsätzlich ausgeschlossen würden. Sie habe sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine teilweise Freihaltung nicht überbaubarer Flächen ausreichend sei, um die angestrebten städtebaulichen Ziele zu erreichen, wie etwa die Festsetzungen für die Grundstücke Flurstück Nrn. ..., ... und ... belegten.
20 
Auch das Gebot gerechter Abwägung sei nicht verletzt. Belange des Orts- und Landschaftsbilds, des Erhalts hochwertiger Sichtbeziehungen und der herkömmlichen aufgelockerten Siedlungsstruktur stellten öffentliche Belange dar, die grundsätzlich zur planerischen Einschränkung oder gar Aufhebung bestehender Baurechte führen könnten.
21 
Das Grundstück der Antragsteller befinde sich nach dem Entwicklungskonzept außerhalb der Siedlungszusammenhänge, die einer Nachverdichtung offen stünden. Es bestünden schützenswerte Sichtbeziehungen von der Unteren Rheinstraße sowohl zum Ufer der Insel als auch zum gegenüberliegenden Seeufer auf Schweizer Seite. Im Hinblick darauf sei eine bloß teilweise Freihaltung des Grundstücks von baulichen Anlagen nicht ausreichend. Die Beeinträchtigung durch das südlich anschließende Gewächshaus bestehe nicht in einem solchen Ausmaß, dass die Sichtbeziehungen nicht mehr schützenswert wären. Der Schutz dieser Belange überwiege nach Auffassung der Antragsgegnerin auch das Interesse an dem Fortbestand etwaiger bisheriger Baurechte auf diesem Grundstück. Abgesehen davon habe der Verwaltungsgerichtshof bereits 1982 entschieden, dass das Grundstück außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liege. Die Umgebungsbebauung habe sich seitdem nicht in einem Ausmaß geändert, dass eine andere Bewertung angezeigt wäre.
22 
Eine sachwidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Festsetzungen für das Grundstück Flurstück Nr. ..., auf dem im östlichen Bereich eine Bebauung zugelassen, während im westlichen und südlichen Teil eine private Grünfläche festgesetzt worden sei, liege nicht vor. Die städtebauliche und genehmigungsrechtliche Ausgangssituation dieses Grundstücks unterscheide sich von derjenigen des Grundstücks der Antragsteller. Für das Grundstück Flst.-Nr. ... sei im Jahr 2011 ein Bauvorbescheid erteilt worden, obwohl die Antragsgegnerin die Zurückstellung der Bauvoranfrage beantragt gehabt habe. Dagegen habe die Antragsgegnerin Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Auf der Grundlage einer Einigung mit dem Bauherrn über eine geringere Bebauung sei ein reduzierter Bauvorbescheid erteilt worden, dessen Umfang die planerischen Festsetzungen der Antragsgegnerin entsprächen. Die jetzt zugelassene Bebauung sei so angeordnet, dass der Seeblick insbesondere von der Unteren Rheinstraße möglichst weitgehend erhalten werde; zu diesem Zweck sei auch die Höhe des Gebäudes auf ein Vollgeschoss beschränkt worden und der westliche Grundstücksteil als Grünfläche festgesetzt worden. Das Baufenster befinde sich teilweise hinter zwei bereits vorhandenen, verhältnismäßig großen Carports. Auf diese Weise habe eine weiterreichende Bebauung entsprechend dem von Landratsamt bereits erteilten Bauvorbescheid abgewendet werden können.
23 
Der Senat hat das Grundstück der Antragsteller und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
24 
Dem Senat liegt der angegriffene Bebauungsplan einschließlich der Verfahrensakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen sowie den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
25 
Der Antrag ist zulässig.
26 
1. Gegen die Beschränkung des Antrags auf die Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB, nach der das Grundstück der Antragsteller von Bebauung freizuhalten ist, bestehen keine Bedenken. Denn die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen muss nicht den gesamten Bebauungsplan erfassen; dieser kann grundsätzlich auch nur teilweise für unwirksam erklärt werden. Ob die Voraussetzungen einer Teilunwirksamkeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, BauR 2015, 221) tatsächlich vorliegen, ist für die Zulässigkeit eines beschränkten Antrags ohne Belang. Aus der Pflicht des Normenkontrollgerichts, auf einen zulässigen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan dessen Wirksamkeit umfassend zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100), ergibt sich, dass das Gericht bei seiner Entscheidung über einen eingeschränkt gestellten Antrag hinauszugehen hat, wenn die antragsgemäß für unwirksam zu erklärenden Festsetzungen mit den anderen, nicht angegriffenen Teilen des Bebauungsplanes in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -, BauR 1992, 48).
27 
2. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Die Antragsteller haben ihn innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil sie sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wenden, die unmittelbar ihr Grundstück betrifft. Auch § 47 Abs. 2a VwGO steht der Zulässigkeit ihres Antrags - ungeachtet der Fehlerhaftigkeit des Hinweises auf die Rechtsfolge nach § 47 Abs. 2a VwGO im Rahmen der Beteiligung (vgl. § 47 Abs. 2a Satz 2, 2. Hs. VwGO, § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB) - nicht entgegen. Die Antragsteller haben ihre jetzt geltend gemachten Einwände gegen die Planung im Wesentlichen bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vorgebracht und zudem bei der erneuten Auslegung wiederholt.
II.
28 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die angegriffene Festsetzung einer von der Bebauung freizuhaltenden Fläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB ist wirksam.
29 
Der Senat kann sich auf die Überprüfung dieser Festsetzung beschränken, weil ihre Wirksamkeit nicht von der Wirksamkeit der übrigen Festsetzungen abhängt. Insbesondere besteht zwischen der Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB auf dem Grundstück der Antragsteller und der diese überlagernden Festsetzung einer von der Bebauung freizuhaltenden Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB kein untrennbarer Zusammenhang. Vielmehr vermögen die Festsetzungen des Plans auch ohne die angegriffene Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB gerade im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Flächen für die Landwirtschaft und Wohn- und Mischgebietsflächen eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken und wären angesichts des Ziels der Antragsgegnerin, eine weitere Bebauung des Plangebiets möglichst weitgehend zu beschränken, im Zweifel auch als solche beschlossen worden.
30 
1. Eine nach §§ 214 Abs. 1, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften liegt nicht vor.
31 
a) Die Antragsteller machen eine Verletzung von § 2 Abs. 3 BauGB geltend, weil ihre konkret betroffenen Interessen nicht im Einzelnen gewürdigt worden seien und sich die Antragsgegnerin auch nicht mit alternativen Schutzmöglichkeiten zur Erhaltung angeblich schützenswerter Sichtbeziehungen - etwa durch eine nur teilweise Bebaubarkeit oder eine angepasste Ausrichtung der Baukörper - befasst habe. Tatsächlich hat die Antragsgegnerin aber eine umfassende Bestandsaufnahme aller überplanten Flächen vorgenommen, sich mit den Bauwünschen der Grundstückseigentümer befasst und auch die Möglichkeit einer nur teilweisen Bebauung erwogen, wie etwa die Festsetzungen für die Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... oder ... belegen. Dabei ist sie ausweislich ihrer Stellungnahme in der dem Satzungsbeschluss zu Grunde liegenden Abwägungstabelle auch im Einzelnen auf das Grundstück der Antragsteller eingegangen. In dieser Stellungnahme wird unter Verweis auf das Urteil des Senats vom 23.04.1982 - 5 S 2412/81 - zunächst dargelegt, dass eine Bebauung auf diesem Grundstück bereits damals abgelehnt worden sei, weil es dem Außenbereich zugehöre, und dass sich daran nichts geändert habe. Sodann wird weiter ausgeführt, an dieser Stelle komme neben dem Erhalt der historischen Siedlungsstruktur vor allem dem Erhalt der Sichtbezüge von der Unteren Rheinstraße zum Ufer und zum gegenüberliegendem Ufer auf der Schweizer Seite hohe Bedeutung zu. Im Bereich dieses Grundstücks befinde sich eine der aktuell noch bestehenden wenigen Sichtlücken zwischen Wohnbebauung und Gewächshäusern. Als eine der wichtigsten und meistgenutzten Verkehrswege auf der Reichenau sei die Untere Rheinstraße auch aus touristischer Sicht von besonderer Relevanz. Die Sichtbezüge zum Seeufer der Reichenau würden durch die aktuell vorhandene Gewächshausbebauung zwar eingeschränkt, insgesamt sei jedoch der Bezug zum See und vor allem zum gegenüberliegenden Schweizer Ufer deutlich gegeben und rechtfertige die Freihaltung (Abwägungstabelle Stand 12.05.2013, S. 11). Damit hat die Antragsgegnerin deutlich gemacht, dass nach ihrer Konzeption auch eine nur teilweise Bebauung des Grundstücks ausscheidet. Ihren Ausführungen ist entgegen der Auffassung der Antragsteller zudem ohne weiteres zu entnehmen, welche Sichtbezüge sie konkret für schutzwürdig erachtet. Aus dem Vorbringen der Antragsteller ergibt sich auch nicht, dass es konkrete Planungsalternativen gegeben hätte, die den Erhalt dieser Sichtbezüge sowie der Siedlungsstruktur in gleicher Weise gewährleisten würden wie die vollständige Freihaltung des Grundstücks. Die Argumentation der Antragsteller fußt vielmehr darauf, dass dem Schutz der Sichtbeziehungen und des Siedlungscharakters trotz bereits bestehender Beeinträchtigungen zu großes Gewicht in der Abwägung beigemessen worden sei. Dies ist keine Frage der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nach § 2 Abs. 3 BauGB, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB).
32 
b) Auch die Rüge der Antragsteller, es sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, dass ihr Grundstück bauplanungsrechtlich im Innenbereich liege, geht fehl. Ein Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB liegt nicht vor. Vielmehr ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass das Grundstück dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzurechnen ist und sich insoweit seit dem Urteil des Senats vom 23.04.1982 zu einer Bauvoranfrage für ein Altenteiler- und Landarbeiterwohnhaus auf dem Grundstück der Antragsteller (damals Flst.-Nr. ...) nichts geändert hat (vgl. Abwägungstabelle Stand 12.05.2013 S. 11).
33 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt ihr Grundstück nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Ein Ortsteil in diesem Sinn ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (stRspr. BVerwG, grundlegend Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22). Eine Siedlungsstruktur ist organisch, wenn sie im Gegensatz zur unerwünschten Splittersiedlung die angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs ermöglicht. Eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung kann die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ebenso ausschließen wie eine bandartige oder einzeilige Bebauung. Auch eine historisch gewachsene Bebauung kann eine unorganische Splittersiedlung sein, wenn die Fortführung der Siedlungsstruktur eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs nicht zulässt (BVerwG, Beschluss vom 19.02.2014 - 4 B 40.13 -, BayVBl 2014, 477).
34 
Danach bildet die in der Umgebung des Grundstücks vorhandene Bebauung, aus der die Antragsteller die Innenbereichsqualität ihres Grundstücks abzuleiten versuchen, mangels organischer Siedlungsstruktur schon keinen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Der Augenschein hat gezeigt, dass sich entlang der Unteren Rheinstraße westlich und östlich des Grundstücks der Antragsteller verstreut einzelne Wohnhäuser unterschiedlichen Zuschnitts befinden, nämlich das größer dimensionierte Wohnhaus auf dem östlich angrenzenden Nachbargrundstück Flst.-Nr. ..., die Reihenhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... an der Einmündung der Merzengasse, das von der Unteren Rheinstraße aus gesehen zurückgesetzt liegende Wohnhaus jenseits der Merzengasse auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., das nördlich der Unteren Rheinstraße liegende kleine Wohngebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., das an der Kreuzung Untere Rheinstraße/Schwyzer Weg/Dr. Karl-Flesch-Straße befindliche Wohnhaus mit Doppelgarage (Flst.-Nr. ...) und das jenseits dieser Kreuzung liegende Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... Diese Häuser sind nicht nur von ihrem äußeren Erscheinungsbild unterschiedlich, sondern werden vor allem überwiegend durch Wiesen- und Ackergrundstücke optisch deutlich voneinander getrennt. So folgt westlich des Wiesengrundstücks der Antragsteller das Wiesengrundstück Flst.-Nr. ...; beide trennen die Reihenhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... von dem Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... Östlich dieses Wohnhauses befindet sich mit dem Flurstück Nr. ... wiederum ein Wiesengrundstück; dann folgt das mit unterschiedlich ausgerichteten Gewächshäusern bebaute Grundstück Flst.-Nr. ..., an das im Osten das Grundstück Flst.-Nr. ... mit Wohnhaus und Garage angrenzt. Weiter in östlicher Richtung schließen sich nach dem Schwyzer Weg erneut Ackerflächen auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... an; erst die östliche Hälfte des Grundstücks Flst.-Nr. ..., das um ein Vielfaches größer ist als seine Nachbargrundstücke, ist mit einem Wohnhaus und Gewächshäusern bebaut. Nördlich der Unteren Rheinstraße gegenüber dem Grundstück Flst.-Nr. ... liegt das Wiesengrundstück Flst.-Nr. ..., auf dem zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses neben einem kleineren Gewächshaus in der nordwestlichen Ecke noch ein weiteres, größeres Gewächshaus an der östlichen Grenze stand; es trennt das Wohnhaus auf dem östlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... von der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... und dem nördlich angrenzenden Flst.-Nr. ... jenseits des Abzweigs von der Dr. Karl-Flesch-Straße. Westlich der Einmündung der Dr. Karl-Flesch-Straße in die Untere Rheinstraße liegen vor dem Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... und gegenüber dem Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... wiederum zwei unbebaute Wiesengrundstücke (Flst.-Nrn. ... und ...); auf das Wohnhaus auf dem Flurstück Nr. ... folgen in westlicher Richtung gegenüber dem Grundstück Flst.-Nr. ... und dem Grundstück der Antragsteller zwei weitere unbebaute Wiesengrundstücke, an die sich westlich die mit großflächigen Gewächshäusern bebauten Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... anschließen. Dieser ungeordneten Streuung von Wohngebäuden, die durch Wiesen, Äcker und Gewächshäuser voneinander getrennt sind, lässt sich keine Siedlungsstruktur entnehmen, die eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung zuließe. Nach wie vor besteht bei der das Grundstück des Klägers umgebenden Bebauung, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 23.04.1982 festgestellt hat, der optische Eindruck der Zugehörigkeit zur freien Landschaft. Daran ändert die verhältnismäßig dichte, südlich an die Straße „Zum Schatthütle“ angrenzende Bebauung nichts; der Augenschein hat bestätigt, dass keinerlei Zusammenhang zwischen dieser Bebauung an der Uferrandzone des Bodensees und den etwa 100 m und mehr entfernten, deutlich höher im Bereich der Geländekuppe liegenden Wohngebäuden an der Unteren Rheinstraße besteht.
35 
Angesichts der beschriebenen örtlichen Verhältnisse fehlt es zudem an einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, an dem das Grundstück der Antragsteller als Baulücke teilnehmen könnte. Ein Bebauungszusammenhang setzt voraus, dass eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Beschluss vom 01.09.2010 - 4 B 21.10 -, juris, m. W. N.; s. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.08.2014 - 3 S 1673/12 -, NVwZ-RR 2014, 931). Einen solchen Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermitteln die verstreut liegenden Wohngebäude an der Unteren Rheinstraße einschließlich der von den Antragstellern in Bezug genommenen Häuser an der südlichen Dr. Karl-Flesch-Straße gerade nicht. Soweit die Antragsteller einen Bebauungszusammenhang auch aus den Gewächshäusern ableiten wollen, die sich auf den von ihnen angeführten Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... oder auf den möglicherweise anstelle des bezeichneten unbebauten Flurstücks Nr. ... gemeinten Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... befinden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur Bauwerke gehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Dazu gehören Gewächshäuser nicht (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 18.07.2008 - 5 S 1175/07 - zur Unteren Rheinstraße östlich des Plangebiets).
36 
c) Auch mit der Rüge, in die Abwägung sei nicht eingestellt worden, dass durch die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB auch jegliche sonst im Außenbereich mögliche privilegierte Bebauung ausgeschlossen werde, obwohl der Antragsteller zu 1 einen landwirtschaftlichen Gartenbaubetrieb führe, zeigen die Antragsteller keinen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB auf. Wie die Erwägungen zur Freihaltung des Grundstücks in der Abwägungstabelle belegen, war der Antragsgegnerin durchaus bewusst, dass ihre Festsetzung jegliche Bebauung ausschließt. Weshalb der Umstand, dass der Antragsteller zu 1 einen Gartenbaubetrieb führt, abwägungsrelevant gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 23.04.1982 deutlich gemacht, dass der für eine privilegierte Bebauung des Grundstücks erforderliche räumliche Bezug zu dem etwa 1,5 km entfernten Betrieb des Antragstellers zu 1 in Niederzell fehlt (vgl. zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: BVerwG, Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, BauR 1986, 188; zu § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB: Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Stand 11/2014, § 35 Rn. 50 m. w. N.).
37 
d) Schließlich bestand entgegen der Auffassung der Antragsteller auch kein Anlass für die Antragsgegnerin, sich mit den Möglichkeiten eines Grundstückstausches oder einer Entschädigung zu befassen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Abwägungstabelle zutreffend darauf hingewiesen, dass mögliche Grundstückstausche nicht im Bebauungsplanverfahren geregelt werden (vgl. Abwägungstabelle S. 31). Die Möglichkeit einer Entschädigung bei Festsetzung einer von der Bebauung freizuhaltenden Fläche ist im Planschadensrecht zwar unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Abs. 2 und 3 BauGB). Sie stellt aber, anders als die Antragsteller möglicherweise meinen, keine planerische Alternative, sondern erst die Folge einer städtebaulich gerechtfertigten Planung dar (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10 -, BVerfGK 19, 50). Zudem hat die Antragsgegnerin in der Planbegründung ausdrücklich ausgeführt, sie halte die für die Festsetzungen sprechenden öffentlichen städtebaulichen Belange für hinreichend gewichtig, um Einschränkungen bestehender Baurechte zu rechtfertigen, auch soweit keine Entschädigungen zu leisten seien (Planbegründung S. 7, vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 26.08.2009 - 4 BN 35.09 -, BauR 2010, 54). Dass hier ein Entschädigungsanspruch der Antragsteller bestehen könnte, ist im Übrigen weder dargelegt noch ersichtlich (vgl. §§ 39 ff. BauGB; BVerwG, Urteil vom 11.04.2013 - 4 CN 2.12 -, BauR 2013, 1396).
38 
2. Die Festsetzung des Grundstücks der Antragsteller als Fläche, die von Bebauung freizuhalten ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB), ist auch materiell rechtmäßig.
39 
a) Sie ist als Bestandteil einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption der Antragsgegnerin erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2002 - 4 CN 4.01 -, BVerwGE 116, 296). Die Antragsgegnerin will mit der Freihaltung von Flächen ihr Entwicklungskonzept umsetzen, wonach die zentralen Bestandteile der Welterbestätte, zu der die Insel Reichenau im Jahr 2000 erklärt worden ist, und ihr Umfeld dauerhaft geschützt werden sollen. Die Besonderheit der Siedlungsstruktur in Form des „Streusiedlungscharakters“ (Planbegründung S. 6), der darauf zurückzuführen ist, dass die Klosterbauern einst verstreut jeweils bei ihren Feldern siedelten, weil die ganze Insel klösterlicher Grund und Boden war (vgl. Investitionsprogramm Nationale UNESCO-Welterbestätte, http://www.welterbeprogramm.de/INUW/DE/Projekte/Kommune/Reichenau/reichenau_node.html), soll gesichert und wichtige Sichtbeziehungen sollen freigehalten werden. Daher sollen die bestehenden Zäsuren erhalten, ein Zusammenwachsen der Splitter und Einzelgebäude an der Unteren Rheinstraße vermieden und eine weitere Bebauung in Richtung See ausgeschlossen werden (Planbegründung S. 5).
40 
b) Abwägungsfehler liegen entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht vor. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander; maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Gemeinderats. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Das Eigentumsrecht ist bei der Abwägung in hervorgehobener Weise zu berücksichtigen; es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes (BVerwG, Beschluss vom 15.05.2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573; BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; s. jüngst auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.2014 - 8 S 1445/12 -). Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Eine wirksame städtebauliche Planung setzt allerdings voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 15.05.2013 - 4 BN 1.13 -, a. a. O.). Nach diesen Maßgaben ist die Abwägung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden.
41 
aa) Zwar ist die das Grundstück der Antragsteller betreffende Festsetzung einer Fläche, auf der bauliche Anlagen nicht errichtet werden dürfen (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB), eine besonders einschneidende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 -, BauR 1999, 608). Ein Entzug von Bauland, der sich für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken kann und dem deshalb in der Abwägung erhebliches Gewicht beigemessen werden muss (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338), ist hier aber nicht damit verbunden. Denn anders als die Antragsteller meinen, ist ihr Grundstück, wie oben ausgeführt, nicht dem Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzurechnen. Schon deshalb ist der vorliegende Fall nicht mit demjenigen vergleichbar, den der erkennende Gerichtshof mit dem von den Antragstellern mehrfach zitierten Urteil vom 08.09.2010 (- 3 S 1381/09 -, juris) entschieden hat. Der Verlust von Bebauungsmöglichkeiten, die § 35 BauGB eröffnet, wiegt weit weniger schwer als ein Baulandentzug im Innenbereich. Denn Vorhaben im Außenbereich sind nicht ohne weiteres zulässig, sondern stehen unter dem Vorbehalt, dass öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden (§ 35 Abs. 2 BauGB) bzw. nicht entgegenstehen (§ 35 Abs. 1 BauGB, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364 zum Planschadensrecht; BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 56.79 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 211 zum Verhältnis der Rechtspositionen aus § 34 BauGB einerseits und § 35 Abs. 2 BauGB andererseits; s. auch Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Stand 11/2014, § 42 Rn. 35 a; Paetow, in: Berliner Kommentar, BauGB, Stand 4/2010, § 42 Rn. 12).
42 
bb) Die von der Antragsgegnerin angeführten öffentlichen Belange sind hinreichend gewichtig, um das Interesse der Antragsteller am Erhalt der Bebauungsmöglichkeiten nach § 35 BauGB zu überwiegen. Die angegriffene Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB ist deshalb verhältnismäßig.
43 
Planbegründung und Abwägungstabelle nennen insoweit entsprechend dem nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigenden Entwicklungskonzept den Schutz der historischen Siedlungsstruktur der Insel (dazu (1)) sowie die Freihaltung wichtiger Sichtbeziehungen (dazu (2)). Beides sind städtebauliche Gesichtspunkte, die bei der Bauleitplanung zu beachten sind (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) und Festsetzungen zur Freihaltung von Bebauung grundsätzlich zu rechtfertigen vermögen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.03.2008 - 3 S 2588/06 -, ESVGH 58, 209; BayVGH, Urteil vom 16.06.2006 - 1 N 03.2347 -, NuR 2006, 658).
44 
(1) Die Bedeutung der gerade auch an dieser Stelle zu erhaltenden historischen Siedlungsstruktur (vgl. Abwägungstabelle, Stand 12.05.2013, S. 11) wird in der Planbegründung ausführlich dargelegt. Zunächst wird erläutert, dass die Reichenau als gesamte Insel zur Welterbestätte erklärt worden sei und damit eine Kulturlandschaft geschützt werde, die sich durch eine enge Beziehung zwischen den Kulturdenkmälern, insbesondere den drei Klosterkirchen von weltweiter Bedeutung, und der Landschaft auszeichne. Die Siedlungsstruktur mit den Streusiedlungen sei Bestandteil dieser zu schützenden Kulturlandschaft (Planbegründung S. 3). Sodann wird der Bezug zum Entwicklungskonzept für die gesamte Insel hergestellt, nach dem die zukünftige Bebauung auf der Insel nur noch innerhalb bestehender Baulücken im Siedlungszusammenhang oder in Form von behutsamen Abrundungen zugelassen werde und Siedlungssplitter dann nicht, auch nicht durch privilegierte Bauten, erweitert werden dürften, wenn dadurch ein Zusammenwachsen einzelner Siedlungsteile gefördert werde und dies in Widerspruch zur inseltypischen Siedlungsstruktur stehe (S. 4 f.). Schließlich wird unter „Bebauung und Nutzung“ (S. 6) ausgeführt, das gesamte Plangebiet stelle noch heute ein Zeugnis für diesen traditionellen Siedlungstypus dar. Trotz der erfolgten Nachverdichtung lasse sich das ursprüngliche Ortsbild ablesen und sei es für die weitere Entwicklung wichtig, die Besonderheiten nicht durch beliebige Auffüllungen völlig zu verwischen. Auch im Umweltbericht, der gleichzeitig Teil der Planbegründung ist (vgl. Planbegründung S. 14), wird nochmals betont, dass mit der Verpflichtung zum Schutz der Weltkulturerbestätte auch die Verpflichtung zur Beibehaltung des siedlungsstrukturellen und landschaftlichen Grundmusters der Insel einhergehe (Umweltbericht S. 7). Die Untere Rheinstraße stelle auch eine für Busse und PKW touristisch bedeutende Wegeverbindung dar, von der aus die inseltypische Siedlungsstruktur wahrgenommen werden könne (Umweltbericht S. 8). Auch wenn die historisch angelegte, lockere Streusiedlung im Laufe der letzten 50 Jahre stellenweise nachverdichtet worden sei und einzelne Siedlungssplitter entstanden seien, sei das ehemals lockere Streusiedlungsmuster aktuell trotzdem noch wahrnehmbar und kein durchgängiges Siedlungsband vorhanden (Umweltbericht S. 18).
45 
Vor diesem Hintergrund, insbesondere aufgrund der dargelegten Bedeutung der historischen Streusiedlungsstruktur für den hohen kulturhistorischen Wert der Insel Reichenau in ihrer Gesamtheit, durfte die Antragsgegnerin dem Erhalt dieser Struktur gerade auch an der touristisch genutzten Unteren Rheinstraße in der Abwägung erhebliches Gewicht beimessen. Der Senat hat sich beim Augenschein davon überzeugt, dass die Streusiedlungsstruktur auch im Bereich des Grundstücks der Antragsteller noch zu erkennen ist und durch eine Bebauung des Grundstücks beeinträchtigt würde. Insoweit kann auf die Darstellung der örtlichen Gegebenheiten oben unter II.1.b) Bezug genommen werden.
46 
(2) Auch die Bedeutung der zu schützenden Sichtbezüge wird in der Planbegründung näher dargelegt: Die Sichtbeziehungen von der Unteren Rheinstraße seien deshalb so wichtig, weil an vielen Stellen insbesondere durch den Bau relativ großer Gewächshäuser die Blicke verstellt seien und der Bezug zum See und in die freie Landschaft aufgelöst sei (S. 6). Weitere Bebauung werde insbesondere dann ausgeschlossen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung der Sicht auf den See und in die Landschaft führen würde. Eine solche Sicht sei an vielen Stellen schon nicht mehr möglich, so dass die noch vorhandenen Sichtfelder von besonderer Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild seien (S. 6). Bei den wichtigsten Stellen sei nicht nur auf eine überbaubare Fläche verzichtet worden, sondern zusätzlich eine Fläche festgesetzt worden, die von Bebauung freizuhalten sei; hier seien auch keine privilegierten Bauten zugelassen (S. 6). In der Abwägungstabelle wird dann ausgeführt, dass es sich beim Grundstück der Antragstellerin um eine solche Stelle handele. Hier sei eine der aktuell noch bestehenden wenigen Sichtlücken gegeben, die insbesondere deshalb zu erhalten sei, weil die Untere Rheinstraße als einer der wichtigsten, meistgenutzten Verkehrswege auf der Reichenau auch aus touristischer Sicht von besonderer Relevanz sei. Vor allem der Erhalt der wertgebenden Sichtbezüge zum Ufer und zum gegenüberliegenden Ufer auf der Schweizer Seite sei hier von hoher Bedeutung. Die Sichtbezüge zum Seeufer der Reichenau würden durch die aktuell vorhandene Gewächshausbebauung zwar eingeschränkt, insgesamt sei jedoch der Bezug zum See und vor allem zum gegenüberliegenden Schweizer Ufer deutlich gegeben und rechtfertige die Freihaltung des Bereichs (Abwägungstabelle, Stand 12.05.2013, S. 11).
47 
Angesichts dieser örtlichen Verhältnisse und der touristischen Relevanz der Unteren Rheinstraße durfte die Antragsgegnerin auch den Sichtbezügen vom Grundstück der Antragsteller zum Bodensee und seinen Ufern in der Abwägung deutliches Gewicht beimessen. Der Augenschein hat bestätigt, dass die von der Antragsgegnerin dargestellten Sichtbezüge tatsächlich bestehen. Von der Unteren Rheinstraße in Höhe des Grundstücks der Antragsteller kann man in südwestlicher Richtung ungehindert auf den Untersee blicken und auch den Ort Steckborn am Schweizer Ufer gut erkennen. Die seeseitige Bebauung entlang der Straße „Zum Schatthütle“ stört diesen Ausblick nicht; sie liegt nicht nur über 100 m entfernt von der Unteren Rheinstraße, sondern vor allem wegen des abfallenden Geländes deutlich tiefer. Die Dauerhaftigkeit dieser Sichtbeziehung vom Grundstück der Antragsteller in Richtung Steckborn wird dadurch gewährleistet, dass der Bebauungsplan auch auf den sich südwestlich anschließenden Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... von Bebauung freizuhaltende Flächen festsetzt. Der Blick vom Grundstück der Antragsteller Richtung Süden ist derzeit zwar durch die auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... vorhandenen Gewächshäuser noch deutlich eingeschränkt. Auch diese Grundstücke setzt der Bebauungsplan aber als Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB fest, so dass sie auf längere Sicht - mit Ablauf des Bestandsschutzes für die Gewächshäuser - von Bebauung frei sein werden. Zudem besteht jedenfalls für einen Erwachsenen auch über die Gewächshäuser hinweg noch teilweise Seesicht.
48 
Soweit sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf berufen, angesichts der topographischen Lage ihres Grundstücks sei auch bei einer Bebauung eine Durchsichtigkeit denkbar, ist ihnen entgegenzuhalten, dass jede Bebauung die - gerade wegen der Höhenlage besonders reizvolle - Aussicht zumindest beeinträchtigen würde. Im Übrigen hat der Senat nicht zu entscheiden, ob allein die Sichtbezüge zum See und seinen Ufern die vollständige Freihaltung des Grundstücks der Antragsteller rechtfertigen können. Es genügt, dass diese zusammen mit dem öffentlichen Belang des Erhalts der historischen Siedlungsstruktur hinreichend gewichtig sind, um das gegenläufige Interesse der Antragsteller am Fortbestehen der Bebauungsmöglichkeiten nach § 35 BauGB zu überwiegen.
49 
cc) Schließlich werden die Antragsteller entgegen ihrer Auffassung auch nicht gleichheitswidrig gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... südlich der Straße „Am Schatthütle“ benachteiligt. Für die Ausweisung eines Baufensters auf diesem bislang nur mit zwei Carports bebauten Grundstück bestand ein hinreichend gewichtiger sachlicher Grund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG. Die Antragsgegnerin hat darauf verwiesen, dass für die Bebauung dieses Grundstücks mit einem Wohnhaus am 15.11.2011 ein Bauvorbescheid erteilt worden war, den sie nicht ignorieren könne (Planbegründung S. 6). Dieser Bauvorbescheid ist zwar nicht bestandskräftig geworden, weil die Antragsgegnerin ihn angefochten hat. Sie hat aber dargelegt, dass sie sich mit dem Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... auf ein gegenüber dem Bauvorbescheid reduziertes Vorhaben geeinigt habe. Das Gebäude sei jetzt so auf dem Grundstück platziert worden, dass der Seeblick insbesondere von der Unteren Rheinstraße aus möglichst weitgehend erhalten bleibe; außerdem sei die Gebäudehöhe beschränkt worden (Planeinschrieb WA 3: GH max. 408,5 ü.NN) und nur ein Vollgeschoss zulässig (Planbegründung S. 6). Die Ausgangslage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... sei angesichts der östlich und westlich vorhandenen bandartigen Bebauung entlang der Südseite der Straße „Zum Schatthütle“, die nahezu keinen Streusiedlungscharakter mehr aufweise, mit der Situation auf den nördlich davon gelegenen Grundstücken nicht vergleichbar. Diese Ausführungen sind zutreffend. Der Senat hat sich auch insoweit beim Augenschein davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin die örtlichen Gegebenheiten richtig dargestellt hat und dass die jetzt zulässige Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. ... angesichts der Begrenzung der Gebäudehöhe, des zum See hin abfallenden Geländes und der gegenüber dem Bauvorbescheid erfolgten Verschiebung des Baufensters Richtung See die Seesicht kaum beeinträchtigen können wird, zumal auf dem Grundstück nördlich des geplanten Gebäudes bereits zwei Carports bestehen.
III.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss vom 17. März 2015
52 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 20.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).
53 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
25 
Der Antrag ist zulässig.
26 
1. Gegen die Beschränkung des Antrags auf die Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB, nach der das Grundstück der Antragsteller von Bebauung freizuhalten ist, bestehen keine Bedenken. Denn die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen muss nicht den gesamten Bebauungsplan erfassen; dieser kann grundsätzlich auch nur teilweise für unwirksam erklärt werden. Ob die Voraussetzungen einer Teilunwirksamkeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, BauR 2015, 221) tatsächlich vorliegen, ist für die Zulässigkeit eines beschränkten Antrags ohne Belang. Aus der Pflicht des Normenkontrollgerichts, auf einen zulässigen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan dessen Wirksamkeit umfassend zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100), ergibt sich, dass das Gericht bei seiner Entscheidung über einen eingeschränkt gestellten Antrag hinauszugehen hat, wenn die antragsgemäß für unwirksam zu erklärenden Festsetzungen mit den anderen, nicht angegriffenen Teilen des Bebauungsplanes in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -, BauR 1992, 48).
27 
2. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Die Antragsteller haben ihn innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil sie sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wenden, die unmittelbar ihr Grundstück betrifft. Auch § 47 Abs. 2a VwGO steht der Zulässigkeit ihres Antrags - ungeachtet der Fehlerhaftigkeit des Hinweises auf die Rechtsfolge nach § 47 Abs. 2a VwGO im Rahmen der Beteiligung (vgl. § 47 Abs. 2a Satz 2, 2. Hs. VwGO, § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB) - nicht entgegen. Die Antragsteller haben ihre jetzt geltend gemachten Einwände gegen die Planung im Wesentlichen bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vorgebracht und zudem bei der erneuten Auslegung wiederholt.
II.
28 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die angegriffene Festsetzung einer von der Bebauung freizuhaltenden Fläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB ist wirksam.
29 
Der Senat kann sich auf die Überprüfung dieser Festsetzung beschränken, weil ihre Wirksamkeit nicht von der Wirksamkeit der übrigen Festsetzungen abhängt. Insbesondere besteht zwischen der Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB auf dem Grundstück der Antragsteller und der diese überlagernden Festsetzung einer von der Bebauung freizuhaltenden Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB kein untrennbarer Zusammenhang. Vielmehr vermögen die Festsetzungen des Plans auch ohne die angegriffene Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB gerade im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Flächen für die Landwirtschaft und Wohn- und Mischgebietsflächen eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken und wären angesichts des Ziels der Antragsgegnerin, eine weitere Bebauung des Plangebiets möglichst weitgehend zu beschränken, im Zweifel auch als solche beschlossen worden.
30 
1. Eine nach §§ 214 Abs. 1, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften liegt nicht vor.
31 
a) Die Antragsteller machen eine Verletzung von § 2 Abs. 3 BauGB geltend, weil ihre konkret betroffenen Interessen nicht im Einzelnen gewürdigt worden seien und sich die Antragsgegnerin auch nicht mit alternativen Schutzmöglichkeiten zur Erhaltung angeblich schützenswerter Sichtbeziehungen - etwa durch eine nur teilweise Bebaubarkeit oder eine angepasste Ausrichtung der Baukörper - befasst habe. Tatsächlich hat die Antragsgegnerin aber eine umfassende Bestandsaufnahme aller überplanten Flächen vorgenommen, sich mit den Bauwünschen der Grundstückseigentümer befasst und auch die Möglichkeit einer nur teilweisen Bebauung erwogen, wie etwa die Festsetzungen für die Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... oder ... belegen. Dabei ist sie ausweislich ihrer Stellungnahme in der dem Satzungsbeschluss zu Grunde liegenden Abwägungstabelle auch im Einzelnen auf das Grundstück der Antragsteller eingegangen. In dieser Stellungnahme wird unter Verweis auf das Urteil des Senats vom 23.04.1982 - 5 S 2412/81 - zunächst dargelegt, dass eine Bebauung auf diesem Grundstück bereits damals abgelehnt worden sei, weil es dem Außenbereich zugehöre, und dass sich daran nichts geändert habe. Sodann wird weiter ausgeführt, an dieser Stelle komme neben dem Erhalt der historischen Siedlungsstruktur vor allem dem Erhalt der Sichtbezüge von der Unteren Rheinstraße zum Ufer und zum gegenüberliegendem Ufer auf der Schweizer Seite hohe Bedeutung zu. Im Bereich dieses Grundstücks befinde sich eine der aktuell noch bestehenden wenigen Sichtlücken zwischen Wohnbebauung und Gewächshäusern. Als eine der wichtigsten und meistgenutzten Verkehrswege auf der Reichenau sei die Untere Rheinstraße auch aus touristischer Sicht von besonderer Relevanz. Die Sichtbezüge zum Seeufer der Reichenau würden durch die aktuell vorhandene Gewächshausbebauung zwar eingeschränkt, insgesamt sei jedoch der Bezug zum See und vor allem zum gegenüberliegenden Schweizer Ufer deutlich gegeben und rechtfertige die Freihaltung (Abwägungstabelle Stand 12.05.2013, S. 11). Damit hat die Antragsgegnerin deutlich gemacht, dass nach ihrer Konzeption auch eine nur teilweise Bebauung des Grundstücks ausscheidet. Ihren Ausführungen ist entgegen der Auffassung der Antragsteller zudem ohne weiteres zu entnehmen, welche Sichtbezüge sie konkret für schutzwürdig erachtet. Aus dem Vorbringen der Antragsteller ergibt sich auch nicht, dass es konkrete Planungsalternativen gegeben hätte, die den Erhalt dieser Sichtbezüge sowie der Siedlungsstruktur in gleicher Weise gewährleisten würden wie die vollständige Freihaltung des Grundstücks. Die Argumentation der Antragsteller fußt vielmehr darauf, dass dem Schutz der Sichtbeziehungen und des Siedlungscharakters trotz bereits bestehender Beeinträchtigungen zu großes Gewicht in der Abwägung beigemessen worden sei. Dies ist keine Frage der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nach § 2 Abs. 3 BauGB, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB).
32 
b) Auch die Rüge der Antragsteller, es sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, dass ihr Grundstück bauplanungsrechtlich im Innenbereich liege, geht fehl. Ein Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB liegt nicht vor. Vielmehr ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass das Grundstück dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzurechnen ist und sich insoweit seit dem Urteil des Senats vom 23.04.1982 zu einer Bauvoranfrage für ein Altenteiler- und Landarbeiterwohnhaus auf dem Grundstück der Antragsteller (damals Flst.-Nr. ...) nichts geändert hat (vgl. Abwägungstabelle Stand 12.05.2013 S. 11).
33 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt ihr Grundstück nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Ein Ortsteil in diesem Sinn ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (stRspr. BVerwG, grundlegend Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22). Eine Siedlungsstruktur ist organisch, wenn sie im Gegensatz zur unerwünschten Splittersiedlung die angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs ermöglicht. Eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung kann die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ebenso ausschließen wie eine bandartige oder einzeilige Bebauung. Auch eine historisch gewachsene Bebauung kann eine unorganische Splittersiedlung sein, wenn die Fortführung der Siedlungsstruktur eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs nicht zulässt (BVerwG, Beschluss vom 19.02.2014 - 4 B 40.13 -, BayVBl 2014, 477).
34 
Danach bildet die in der Umgebung des Grundstücks vorhandene Bebauung, aus der die Antragsteller die Innenbereichsqualität ihres Grundstücks abzuleiten versuchen, mangels organischer Siedlungsstruktur schon keinen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Der Augenschein hat gezeigt, dass sich entlang der Unteren Rheinstraße westlich und östlich des Grundstücks der Antragsteller verstreut einzelne Wohnhäuser unterschiedlichen Zuschnitts befinden, nämlich das größer dimensionierte Wohnhaus auf dem östlich angrenzenden Nachbargrundstück Flst.-Nr. ..., die Reihenhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... an der Einmündung der Merzengasse, das von der Unteren Rheinstraße aus gesehen zurückgesetzt liegende Wohnhaus jenseits der Merzengasse auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., das nördlich der Unteren Rheinstraße liegende kleine Wohngebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., das an der Kreuzung Untere Rheinstraße/Schwyzer Weg/Dr. Karl-Flesch-Straße befindliche Wohnhaus mit Doppelgarage (Flst.-Nr. ...) und das jenseits dieser Kreuzung liegende Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... Diese Häuser sind nicht nur von ihrem äußeren Erscheinungsbild unterschiedlich, sondern werden vor allem überwiegend durch Wiesen- und Ackergrundstücke optisch deutlich voneinander getrennt. So folgt westlich des Wiesengrundstücks der Antragsteller das Wiesengrundstück Flst.-Nr. ...; beide trennen die Reihenhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... von dem Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... Östlich dieses Wohnhauses befindet sich mit dem Flurstück Nr. ... wiederum ein Wiesengrundstück; dann folgt das mit unterschiedlich ausgerichteten Gewächshäusern bebaute Grundstück Flst.-Nr. ..., an das im Osten das Grundstück Flst.-Nr. ... mit Wohnhaus und Garage angrenzt. Weiter in östlicher Richtung schließen sich nach dem Schwyzer Weg erneut Ackerflächen auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... an; erst die östliche Hälfte des Grundstücks Flst.-Nr. ..., das um ein Vielfaches größer ist als seine Nachbargrundstücke, ist mit einem Wohnhaus und Gewächshäusern bebaut. Nördlich der Unteren Rheinstraße gegenüber dem Grundstück Flst.-Nr. ... liegt das Wiesengrundstück Flst.-Nr. ..., auf dem zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses neben einem kleineren Gewächshaus in der nordwestlichen Ecke noch ein weiteres, größeres Gewächshaus an der östlichen Grenze stand; es trennt das Wohnhaus auf dem östlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... von der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... und dem nördlich angrenzenden Flst.-Nr. ... jenseits des Abzweigs von der Dr. Karl-Flesch-Straße. Westlich der Einmündung der Dr. Karl-Flesch-Straße in die Untere Rheinstraße liegen vor dem Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... und gegenüber dem Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... wiederum zwei unbebaute Wiesengrundstücke (Flst.-Nrn. ... und ...); auf das Wohnhaus auf dem Flurstück Nr. ... folgen in westlicher Richtung gegenüber dem Grundstück Flst.-Nr. ... und dem Grundstück der Antragsteller zwei weitere unbebaute Wiesengrundstücke, an die sich westlich die mit großflächigen Gewächshäusern bebauten Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... anschließen. Dieser ungeordneten Streuung von Wohngebäuden, die durch Wiesen, Äcker und Gewächshäuser voneinander getrennt sind, lässt sich keine Siedlungsstruktur entnehmen, die eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung zuließe. Nach wie vor besteht bei der das Grundstück des Klägers umgebenden Bebauung, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 23.04.1982 festgestellt hat, der optische Eindruck der Zugehörigkeit zur freien Landschaft. Daran ändert die verhältnismäßig dichte, südlich an die Straße „Zum Schatthütle“ angrenzende Bebauung nichts; der Augenschein hat bestätigt, dass keinerlei Zusammenhang zwischen dieser Bebauung an der Uferrandzone des Bodensees und den etwa 100 m und mehr entfernten, deutlich höher im Bereich der Geländekuppe liegenden Wohngebäuden an der Unteren Rheinstraße besteht.
35 
Angesichts der beschriebenen örtlichen Verhältnisse fehlt es zudem an einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, an dem das Grundstück der Antragsteller als Baulücke teilnehmen könnte. Ein Bebauungszusammenhang setzt voraus, dass eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Beschluss vom 01.09.2010 - 4 B 21.10 -, juris, m. W. N.; s. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.08.2014 - 3 S 1673/12 -, NVwZ-RR 2014, 931). Einen solchen Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermitteln die verstreut liegenden Wohngebäude an der Unteren Rheinstraße einschließlich der von den Antragstellern in Bezug genommenen Häuser an der südlichen Dr. Karl-Flesch-Straße gerade nicht. Soweit die Antragsteller einen Bebauungszusammenhang auch aus den Gewächshäusern ableiten wollen, die sich auf den von ihnen angeführten Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... oder auf den möglicherweise anstelle des bezeichneten unbebauten Flurstücks Nr. ... gemeinten Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... befinden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur Bauwerke gehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Dazu gehören Gewächshäuser nicht (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 18.07.2008 - 5 S 1175/07 - zur Unteren Rheinstraße östlich des Plangebiets).
36 
c) Auch mit der Rüge, in die Abwägung sei nicht eingestellt worden, dass durch die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB auch jegliche sonst im Außenbereich mögliche privilegierte Bebauung ausgeschlossen werde, obwohl der Antragsteller zu 1 einen landwirtschaftlichen Gartenbaubetrieb führe, zeigen die Antragsteller keinen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB auf. Wie die Erwägungen zur Freihaltung des Grundstücks in der Abwägungstabelle belegen, war der Antragsgegnerin durchaus bewusst, dass ihre Festsetzung jegliche Bebauung ausschließt. Weshalb der Umstand, dass der Antragsteller zu 1 einen Gartenbaubetrieb führt, abwägungsrelevant gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 23.04.1982 deutlich gemacht, dass der für eine privilegierte Bebauung des Grundstücks erforderliche räumliche Bezug zu dem etwa 1,5 km entfernten Betrieb des Antragstellers zu 1 in Niederzell fehlt (vgl. zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: BVerwG, Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, BauR 1986, 188; zu § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB: Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Stand 11/2014, § 35 Rn. 50 m. w. N.).
37 
d) Schließlich bestand entgegen der Auffassung der Antragsteller auch kein Anlass für die Antragsgegnerin, sich mit den Möglichkeiten eines Grundstückstausches oder einer Entschädigung zu befassen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Abwägungstabelle zutreffend darauf hingewiesen, dass mögliche Grundstückstausche nicht im Bebauungsplanverfahren geregelt werden (vgl. Abwägungstabelle S. 31). Die Möglichkeit einer Entschädigung bei Festsetzung einer von der Bebauung freizuhaltenden Fläche ist im Planschadensrecht zwar unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Abs. 2 und 3 BauGB). Sie stellt aber, anders als die Antragsteller möglicherweise meinen, keine planerische Alternative, sondern erst die Folge einer städtebaulich gerechtfertigten Planung dar (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10 -, BVerfGK 19, 50). Zudem hat die Antragsgegnerin in der Planbegründung ausdrücklich ausgeführt, sie halte die für die Festsetzungen sprechenden öffentlichen städtebaulichen Belange für hinreichend gewichtig, um Einschränkungen bestehender Baurechte zu rechtfertigen, auch soweit keine Entschädigungen zu leisten seien (Planbegründung S. 7, vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 26.08.2009 - 4 BN 35.09 -, BauR 2010, 54). Dass hier ein Entschädigungsanspruch der Antragsteller bestehen könnte, ist im Übrigen weder dargelegt noch ersichtlich (vgl. §§ 39 ff. BauGB; BVerwG, Urteil vom 11.04.2013 - 4 CN 2.12 -, BauR 2013, 1396).
38 
2. Die Festsetzung des Grundstücks der Antragsteller als Fläche, die von Bebauung freizuhalten ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB), ist auch materiell rechtmäßig.
39 
a) Sie ist als Bestandteil einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption der Antragsgegnerin erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2002 - 4 CN 4.01 -, BVerwGE 116, 296). Die Antragsgegnerin will mit der Freihaltung von Flächen ihr Entwicklungskonzept umsetzen, wonach die zentralen Bestandteile der Welterbestätte, zu der die Insel Reichenau im Jahr 2000 erklärt worden ist, und ihr Umfeld dauerhaft geschützt werden sollen. Die Besonderheit der Siedlungsstruktur in Form des „Streusiedlungscharakters“ (Planbegründung S. 6), der darauf zurückzuführen ist, dass die Klosterbauern einst verstreut jeweils bei ihren Feldern siedelten, weil die ganze Insel klösterlicher Grund und Boden war (vgl. Investitionsprogramm Nationale UNESCO-Welterbestätte, http://www.welterbeprogramm.de/INUW/DE/Projekte/Kommune/Reichenau/reichenau_node.html), soll gesichert und wichtige Sichtbeziehungen sollen freigehalten werden. Daher sollen die bestehenden Zäsuren erhalten, ein Zusammenwachsen der Splitter und Einzelgebäude an der Unteren Rheinstraße vermieden und eine weitere Bebauung in Richtung See ausgeschlossen werden (Planbegründung S. 5).
40 
b) Abwägungsfehler liegen entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht vor. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander; maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Gemeinderats. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Das Eigentumsrecht ist bei der Abwägung in hervorgehobener Weise zu berücksichtigen; es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes (BVerwG, Beschluss vom 15.05.2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573; BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; s. jüngst auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.2014 - 8 S 1445/12 -). Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Eine wirksame städtebauliche Planung setzt allerdings voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 15.05.2013 - 4 BN 1.13 -, a. a. O.). Nach diesen Maßgaben ist die Abwägung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden.
41 
aa) Zwar ist die das Grundstück der Antragsteller betreffende Festsetzung einer Fläche, auf der bauliche Anlagen nicht errichtet werden dürfen (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB), eine besonders einschneidende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 -, BauR 1999, 608). Ein Entzug von Bauland, der sich für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken kann und dem deshalb in der Abwägung erhebliches Gewicht beigemessen werden muss (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338), ist hier aber nicht damit verbunden. Denn anders als die Antragsteller meinen, ist ihr Grundstück, wie oben ausgeführt, nicht dem Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzurechnen. Schon deshalb ist der vorliegende Fall nicht mit demjenigen vergleichbar, den der erkennende Gerichtshof mit dem von den Antragstellern mehrfach zitierten Urteil vom 08.09.2010 (- 3 S 1381/09 -, juris) entschieden hat. Der Verlust von Bebauungsmöglichkeiten, die § 35 BauGB eröffnet, wiegt weit weniger schwer als ein Baulandentzug im Innenbereich. Denn Vorhaben im Außenbereich sind nicht ohne weiteres zulässig, sondern stehen unter dem Vorbehalt, dass öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden (§ 35 Abs. 2 BauGB) bzw. nicht entgegenstehen (§ 35 Abs. 1 BauGB, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364 zum Planschadensrecht; BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 56.79 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 211 zum Verhältnis der Rechtspositionen aus § 34 BauGB einerseits und § 35 Abs. 2 BauGB andererseits; s. auch Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Stand 11/2014, § 42 Rn. 35 a; Paetow, in: Berliner Kommentar, BauGB, Stand 4/2010, § 42 Rn. 12).
42 
bb) Die von der Antragsgegnerin angeführten öffentlichen Belange sind hinreichend gewichtig, um das Interesse der Antragsteller am Erhalt der Bebauungsmöglichkeiten nach § 35 BauGB zu überwiegen. Die angegriffene Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB ist deshalb verhältnismäßig.
43 
Planbegründung und Abwägungstabelle nennen insoweit entsprechend dem nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigenden Entwicklungskonzept den Schutz der historischen Siedlungsstruktur der Insel (dazu (1)) sowie die Freihaltung wichtiger Sichtbeziehungen (dazu (2)). Beides sind städtebauliche Gesichtspunkte, die bei der Bauleitplanung zu beachten sind (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) und Festsetzungen zur Freihaltung von Bebauung grundsätzlich zu rechtfertigen vermögen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.03.2008 - 3 S 2588/06 -, ESVGH 58, 209; BayVGH, Urteil vom 16.06.2006 - 1 N 03.2347 -, NuR 2006, 658).
44 
(1) Die Bedeutung der gerade auch an dieser Stelle zu erhaltenden historischen Siedlungsstruktur (vgl. Abwägungstabelle, Stand 12.05.2013, S. 11) wird in der Planbegründung ausführlich dargelegt. Zunächst wird erläutert, dass die Reichenau als gesamte Insel zur Welterbestätte erklärt worden sei und damit eine Kulturlandschaft geschützt werde, die sich durch eine enge Beziehung zwischen den Kulturdenkmälern, insbesondere den drei Klosterkirchen von weltweiter Bedeutung, und der Landschaft auszeichne. Die Siedlungsstruktur mit den Streusiedlungen sei Bestandteil dieser zu schützenden Kulturlandschaft (Planbegründung S. 3). Sodann wird der Bezug zum Entwicklungskonzept für die gesamte Insel hergestellt, nach dem die zukünftige Bebauung auf der Insel nur noch innerhalb bestehender Baulücken im Siedlungszusammenhang oder in Form von behutsamen Abrundungen zugelassen werde und Siedlungssplitter dann nicht, auch nicht durch privilegierte Bauten, erweitert werden dürften, wenn dadurch ein Zusammenwachsen einzelner Siedlungsteile gefördert werde und dies in Widerspruch zur inseltypischen Siedlungsstruktur stehe (S. 4 f.). Schließlich wird unter „Bebauung und Nutzung“ (S. 6) ausgeführt, das gesamte Plangebiet stelle noch heute ein Zeugnis für diesen traditionellen Siedlungstypus dar. Trotz der erfolgten Nachverdichtung lasse sich das ursprüngliche Ortsbild ablesen und sei es für die weitere Entwicklung wichtig, die Besonderheiten nicht durch beliebige Auffüllungen völlig zu verwischen. Auch im Umweltbericht, der gleichzeitig Teil der Planbegründung ist (vgl. Planbegründung S. 14), wird nochmals betont, dass mit der Verpflichtung zum Schutz der Weltkulturerbestätte auch die Verpflichtung zur Beibehaltung des siedlungsstrukturellen und landschaftlichen Grundmusters der Insel einhergehe (Umweltbericht S. 7). Die Untere Rheinstraße stelle auch eine für Busse und PKW touristisch bedeutende Wegeverbindung dar, von der aus die inseltypische Siedlungsstruktur wahrgenommen werden könne (Umweltbericht S. 8). Auch wenn die historisch angelegte, lockere Streusiedlung im Laufe der letzten 50 Jahre stellenweise nachverdichtet worden sei und einzelne Siedlungssplitter entstanden seien, sei das ehemals lockere Streusiedlungsmuster aktuell trotzdem noch wahrnehmbar und kein durchgängiges Siedlungsband vorhanden (Umweltbericht S. 18).
45 
Vor diesem Hintergrund, insbesondere aufgrund der dargelegten Bedeutung der historischen Streusiedlungsstruktur für den hohen kulturhistorischen Wert der Insel Reichenau in ihrer Gesamtheit, durfte die Antragsgegnerin dem Erhalt dieser Struktur gerade auch an der touristisch genutzten Unteren Rheinstraße in der Abwägung erhebliches Gewicht beimessen. Der Senat hat sich beim Augenschein davon überzeugt, dass die Streusiedlungsstruktur auch im Bereich des Grundstücks der Antragsteller noch zu erkennen ist und durch eine Bebauung des Grundstücks beeinträchtigt würde. Insoweit kann auf die Darstellung der örtlichen Gegebenheiten oben unter II.1.b) Bezug genommen werden.
46 
(2) Auch die Bedeutung der zu schützenden Sichtbezüge wird in der Planbegründung näher dargelegt: Die Sichtbeziehungen von der Unteren Rheinstraße seien deshalb so wichtig, weil an vielen Stellen insbesondere durch den Bau relativ großer Gewächshäuser die Blicke verstellt seien und der Bezug zum See und in die freie Landschaft aufgelöst sei (S. 6). Weitere Bebauung werde insbesondere dann ausgeschlossen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung der Sicht auf den See und in die Landschaft führen würde. Eine solche Sicht sei an vielen Stellen schon nicht mehr möglich, so dass die noch vorhandenen Sichtfelder von besonderer Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild seien (S. 6). Bei den wichtigsten Stellen sei nicht nur auf eine überbaubare Fläche verzichtet worden, sondern zusätzlich eine Fläche festgesetzt worden, die von Bebauung freizuhalten sei; hier seien auch keine privilegierten Bauten zugelassen (S. 6). In der Abwägungstabelle wird dann ausgeführt, dass es sich beim Grundstück der Antragstellerin um eine solche Stelle handele. Hier sei eine der aktuell noch bestehenden wenigen Sichtlücken gegeben, die insbesondere deshalb zu erhalten sei, weil die Untere Rheinstraße als einer der wichtigsten, meistgenutzten Verkehrswege auf der Reichenau auch aus touristischer Sicht von besonderer Relevanz sei. Vor allem der Erhalt der wertgebenden Sichtbezüge zum Ufer und zum gegenüberliegenden Ufer auf der Schweizer Seite sei hier von hoher Bedeutung. Die Sichtbezüge zum Seeufer der Reichenau würden durch die aktuell vorhandene Gewächshausbebauung zwar eingeschränkt, insgesamt sei jedoch der Bezug zum See und vor allem zum gegenüberliegenden Schweizer Ufer deutlich gegeben und rechtfertige die Freihaltung des Bereichs (Abwägungstabelle, Stand 12.05.2013, S. 11).
47 
Angesichts dieser örtlichen Verhältnisse und der touristischen Relevanz der Unteren Rheinstraße durfte die Antragsgegnerin auch den Sichtbezügen vom Grundstück der Antragsteller zum Bodensee und seinen Ufern in der Abwägung deutliches Gewicht beimessen. Der Augenschein hat bestätigt, dass die von der Antragsgegnerin dargestellten Sichtbezüge tatsächlich bestehen. Von der Unteren Rheinstraße in Höhe des Grundstücks der Antragsteller kann man in südwestlicher Richtung ungehindert auf den Untersee blicken und auch den Ort Steckborn am Schweizer Ufer gut erkennen. Die seeseitige Bebauung entlang der Straße „Zum Schatthütle“ stört diesen Ausblick nicht; sie liegt nicht nur über 100 m entfernt von der Unteren Rheinstraße, sondern vor allem wegen des abfallenden Geländes deutlich tiefer. Die Dauerhaftigkeit dieser Sichtbeziehung vom Grundstück der Antragsteller in Richtung Steckborn wird dadurch gewährleistet, dass der Bebauungsplan auch auf den sich südwestlich anschließenden Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... von Bebauung freizuhaltende Flächen festsetzt. Der Blick vom Grundstück der Antragsteller Richtung Süden ist derzeit zwar durch die auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... vorhandenen Gewächshäuser noch deutlich eingeschränkt. Auch diese Grundstücke setzt der Bebauungsplan aber als Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB fest, so dass sie auf längere Sicht - mit Ablauf des Bestandsschutzes für die Gewächshäuser - von Bebauung frei sein werden. Zudem besteht jedenfalls für einen Erwachsenen auch über die Gewächshäuser hinweg noch teilweise Seesicht.
48 
Soweit sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf berufen, angesichts der topographischen Lage ihres Grundstücks sei auch bei einer Bebauung eine Durchsichtigkeit denkbar, ist ihnen entgegenzuhalten, dass jede Bebauung die - gerade wegen der Höhenlage besonders reizvolle - Aussicht zumindest beeinträchtigen würde. Im Übrigen hat der Senat nicht zu entscheiden, ob allein die Sichtbezüge zum See und seinen Ufern die vollständige Freihaltung des Grundstücks der Antragsteller rechtfertigen können. Es genügt, dass diese zusammen mit dem öffentlichen Belang des Erhalts der historischen Siedlungsstruktur hinreichend gewichtig sind, um das gegenläufige Interesse der Antragsteller am Fortbestehen der Bebauungsmöglichkeiten nach § 35 BauGB zu überwiegen.
49 
cc) Schließlich werden die Antragsteller entgegen ihrer Auffassung auch nicht gleichheitswidrig gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... südlich der Straße „Am Schatthütle“ benachteiligt. Für die Ausweisung eines Baufensters auf diesem bislang nur mit zwei Carports bebauten Grundstück bestand ein hinreichend gewichtiger sachlicher Grund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG. Die Antragsgegnerin hat darauf verwiesen, dass für die Bebauung dieses Grundstücks mit einem Wohnhaus am 15.11.2011 ein Bauvorbescheid erteilt worden war, den sie nicht ignorieren könne (Planbegründung S. 6). Dieser Bauvorbescheid ist zwar nicht bestandskräftig geworden, weil die Antragsgegnerin ihn angefochten hat. Sie hat aber dargelegt, dass sie sich mit dem Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... auf ein gegenüber dem Bauvorbescheid reduziertes Vorhaben geeinigt habe. Das Gebäude sei jetzt so auf dem Grundstück platziert worden, dass der Seeblick insbesondere von der Unteren Rheinstraße aus möglichst weitgehend erhalten bleibe; außerdem sei die Gebäudehöhe beschränkt worden (Planeinschrieb WA 3: GH max. 408,5 ü.NN) und nur ein Vollgeschoss zulässig (Planbegründung S. 6). Die Ausgangslage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... sei angesichts der östlich und westlich vorhandenen bandartigen Bebauung entlang der Südseite der Straße „Zum Schatthütle“, die nahezu keinen Streusiedlungscharakter mehr aufweise, mit der Situation auf den nördlich davon gelegenen Grundstücken nicht vergleichbar. Diese Ausführungen sind zutreffend. Der Senat hat sich auch insoweit beim Augenschein davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin die örtlichen Gegebenheiten richtig dargestellt hat und dass die jetzt zulässige Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. ... angesichts der Begrenzung der Gebäudehöhe, des zum See hin abfallenden Geländes und der gegenüber dem Bauvorbescheid erfolgten Verschiebung des Baufensters Richtung See die Seesicht kaum beeinträchtigen können wird, zumal auf dem Grundstück nördlich des geplanten Gebäudes bereits zwei Carports bestehen.
III.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss vom 17. März 2015
52 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 20.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).
53 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ der Antragsgegnerin vom 26. April 2004, mit dem das Gelände des bisherigen Frei- und Seebades F. neu überplant wird.
Ihnen gehören zwei an der Südseite der Z.straße (Ortsdurchfahrt der B 31) gelegene Häuser. Nach Süden schließt sich eine etwa 50 m breite Obstanlage an. Dahinter erstreckt sich bis zum Bodenseeufer, von dem die Anwesen der Antragstellerinnen etwa 240 m entfernt sind, das Frei- und Seebad F.. Dessen Modernisierung wurde im Jahre 1976 im Vorgriff auf den am 1.6.1977 beschlossenen Bebauungsplan „Uferzone F. Ost“ genehmigt. Dieser Plan sieht südlich und östlich der genannten Obstanlage Stellplatzflächen, daran anschließend im Osten Baufenster für eingeschossige Freizeitanlagen und eine zweigeschossige Sonderschule sowie südlich angrenzend in einer Entfernung von etwa 65 m zu den Hausgrundstücken der Antragstellerinnen ein Baufenster für eingeschossige Badeanlagen vor. Tatsächlich sind die Gebäude des Bades - bis auf die Wohnung des Bademeisters - als eingeschossige Flachdachgebäude ausgeführt. Von den Anwesen der Antragstellerinnen besteht daher ein weitgehend freier Ausblick auf den Bodensee bzw. auf den Seehag, einen Waldstreifen entlang dem Seeufer, der unter dem besonderen Biotopschutz nach § 24 a NatSchG steht.
Der angefochtene Bebauungsplan Nr. 177 „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ umfasst mit seinem etwa 7,2 ha großen Plangebiet den westlichen Teil des Bebauungsplans „Uferzone F. Ost“. Seine Festsetzungen gliedern sich im Wesentlichen in drei Teilbereiche: Im nordöstlichen Bereich des Plangebiets sind Erschließungs- und Stellplatzflächen vorgesehen, an die sich zum Zentrum des Plangebiets hin ein in West-Ost-Richtung verlaufendes, etwa 125 m langes Baufenster für eine Parkierungsanlage anschließt, deren Oberkante auf maximal 404,50 m ü. NN begrenzt ist. Hieran angrenzend ist im nordwestlichen Teil des Geltungsbereichs ein L-förmiges Baufenster mit einer West-Ost-Ausdehnung von etwa 215 m und einer Nord-Süd-Ausdehnung am westlichen Rand des Plangebiets von etwa 125 m ausgewiesen. Als Art der baulichen Nutzung ist ein Sondergebiet für ein Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum vorgesehen, dessen maximale Grundfläche auf 14.000 m² beschränkt ist. Nach den Höhenprofilschnitten des Plans steigt das vorhandene Gelände in diesem Bereich von West nach Ost von 400 m ü. NN auf 407 ü. NN an. Die einzelnen Baukörper innerhalb dieser Baufläche, die als abgeflachte Kuppelbauten ausgeführt werden müssen, dürfen im westlichen Bereich 415 m ü. NN und im östlichen Bereich 417 m ü. NN nicht übersteigen. Lediglich im mittleren Bereich, am westlichen Rand der genannten Parkierungsanlage, soll ein als „Wassertropfen“ bezeichneter, spitz zulaufender Gebäudeteil eine Höhe von 430 m ü. NN erreichen dürfen. Für den kürzeren westlichen Ast des Baufensters ist im nördlichen Teil eine maximale Bauhöhe von 409 m ü. NN vorgeschrieben. Zwischen den einzelnen schematisch kuppelförmig ausgeformten Baukörpern muss die Bebauung auf 407 m ü. NN absinken. Nach Südosten schließen sich an dieses Baufenster eine „Fläche nur für Außeneinrichtungen zum Thermal- und Erlebnisbad“ sowie eine mit „Liegewiese“ gekennzeichnete private Grünfläche an. Der sich südlich anschließende Bereich bis zum Bodenseeufer ist als Bauverbotsfläche bzw. als Fläche zum Erhalt und zur Pflege des Seehags vorgesehen. Das Plangebiet wird ferner durchzogen von Gehrechten für die Allgemeinheit mit je nach Jahreszeit unterschiedlicher Wegeführung.
Der Bebauungsplan hat im Wesentlichen folgende Vorgeschichte: In einem hydrogeologischen Gutachten des (damaligen) Geologischen Landesamtes vom 14.3.1996 wurde festgestellt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit im Stadtgebiet der Antragsgegnerin in verschiedenen Tiefen ein zu „Heilzwecken“ geeignetes Thermalwasser ansteht. Aufgrund einer Potenzialstudie entschloss sich die Antragsgegnerin, diese Thermalwasservorkommen im Rahmen einer Umnutzung des bestehenden Frei- und Seebades F. zu nutzen. Nach einem entsprechenden Beschluss ihres Gemeinderats, dieses Bad zu privatisieren, führte die Antragsgegnerin eine Investorenausschreibung durch. Ausgewählt wurde ein von Prof. L. C. konzipierter Entwurf, der ein Gebäudeensemble aus insgesamt fünf Bauteilen vorsieht, die untereinander durch schmale Bauteile bzw. Stege verbunden sein sollen. Geplant ist die Errichtung eines Gesundheitszentrums, das sich aus zwei Bauteilen mit ellipsenförmigen Grundrissen zusammensetzt, die in einem Abstand zum Bodenseeufer von etwa 130 m parallel zum Ufer angeordnet werden sollen. In diesem Zentrum sollen Therapie-, Bäder- und Seminarräume, ein Restaurant sowie 96 Gästezimmer mit 174 Betten untergebracht werden. Westlich daran anschließend soll ein als „Wassertropfen“ bezeichnetes Eingangs- und Bürogebäude die Gebäudetechnik aufnehmen. An dieses wiederum westlich anschließend sind zwei kuppelförmige Badegebäude geplant. Im nördlichen soll ein Familien- und Erlebnisbad untergebracht werden, im südlichen ein Naturbad mit Saunalandschaft und Zugang zum Bodenseeufer während der Sommermonate. Zwischen den beiden Badegebäuden und dem „Wassertropfen“ ist ein Außenbadebereich geplant. Zur Verwirklichung dieses Konzeptes schloss die Antragsgegnerin mit dem Investor am 29.11.1999 einen notariell beglaubigten Rahmenvertrag. Das erforderliche Baurecht soll durch den angefochtenen Bebauungsplan geschaffen werden, dessen Aufstellung der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 15.11.1999 beschloss. Er bestätigte diesen Beschluss nach Durchführung eines Bürgerentscheids, bei dem sich zwar 28,62 % der Abstimmenden gegen und 17,57 % für das Vorhaben aussprachen, der aber nicht das erforderliche Quorum der Stimmberechtigten von 30 % erreichte, am 12.5.2003. In seiner Sitzung vom 1.12.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs, die am 4.12.2003 öffentlich bekannt gemacht wurde und vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004 stattfand. Der Entwurf wurde unter Berücksichtigung der eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen erneut vom 24.3.2004 bis zum 7.4.2004 öffentlich ausgelegt. Über die Durchführung der Kompensation der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft durch Ersatz- und Pflegemaßnahmen auf stadteigenen bzw. rechtlich gesicherten Grundstücken anderer Eigentümer schlossen die Antragsgegnerin und das Land Baden-Württemberg am 22./26.4.2004 einen städtebaulichen Vertrag, in dem sich die Stadt zur Durchführung näher bestimmter Kompensations-, Ersatz- und Pflegemaßnahmen verpflichtete. In seiner Sitzung vom 26.4.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan in der Fassung des Lageplans und der textlichen Festsetzung vom 15.4.2004 als Satzung. Der Erste Bürgermeister bestätigte dies unter dem 30.9.2004 auf der Plankarte. Die Genehmigung des Bebauungsplans durch das Regierungspräsidium Tübingen vom 20.9.2004 wurde am 1.10.2004 öffentlich bekannt gemacht.
Die Antragstellerinnen haben am 5.7.2005 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie beantragen,
den Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ der Stadt Friedrichshafen vom 26. April 2004 für unwirksam zu erklären.
Sie machen geltend: Ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus dem ihnen zustehenden Recht auf gerechte Abwägung ihrer eigenen Belange, vor allem der Aufrechterhaltung ihres freien Blicks auf Seehag und See sowie ihrem Schutz vor verstärkten Lärm- und Partikelimmissionen, da das Bad ganzjährig mit bis zu 600.000 Besuchern anstelle der bisher nur saisonalen Nutzung des Frei- und Strandbades mit etwa 120.000 Besuchern im Jahr betrieben werden solle. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, da der Grünordnungsplan nicht öffentlich ausgelegt worden sei. Dies sei erforderlich gewesen, weil er eine Übersicht der naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen enthalte, welche Bestandteil der Planfestsetzungen sei, denn der Textteil des Bebauungsplans (B.6.) nehme darauf Bezug. Darüber hinaus leide der Plan an einem Ausfertigungsmangel, da nur der Lageplan ausgefertigt worden sei. Der Bebauungsplan verstoße auch in materieller Hinsicht gegen höherrangiges Recht. Der Landesentwicklungsplan enthalte in Plansatz 6.2.4, in dem besondere regionale Entwicklungsaufgaben vorgegeben würden, ein (einheitliches) Ziel der Raumordnung mit einer Handlungsstrategie für den Bodenseeraum, wonach eine erhebliche Bebauung und Verdichtung in der engeren Uferzone verhindert werden solle. Eine solche ermögliche der Plan aber. Ferner seien nach dem Bodenseeuferplan am Seeufer nur solche Erholungseinrichtungen zuzulassen, die auf einen Standort am Wasser angewiesen seien, wobei sicherzustellen sei, dass der naturnahe Zustand des Ufers erhalten oder wieder hergestellt werde. Dem entgegen sei das Erlebnis- und Thermalbad funktional nicht auf den Standort am Wasser angewiesen. Der Bebauungsplan leide schließlich an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln: Aufgrund des am 29.11.1999 mit dem Investor abgeschlossenen Rahmenvertrags sei der Abwägungsvorgang verkürzt worden, denn bei einem Fehlschlagen der Bebauungsplanung würden der Antragsgegnerin zusätzliche Kosten von bis zu 1,5 Mio. DM entstehen. In der Abwägung sei auch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass das Baufenster in den westlichen Bereich des Seehags, der als wesentlicher Teil des „Bodenseeufer bei Manzell“ unter dem besonderen Biotopschutz nach § 24 a NatSchG stehe, eingreife. Darüber hinaus sei fraglich, ob der Seehag durch die vorgesehene offene Sickermulde ausreichend vor Austrocknung geschützt werde; die Antragsgegnerin gehe selbst davon aus, dass eine Beeinträchtigung nur „weitestgehend“ ausgeschlossen werden könne. Ferner gehe die Abwägung der Antragsgegnerin fälschlich von der Annahme aus, zwischen den einzelnen Gebäude- bzw. Funktionsbereichen werde es auch künftig Durchblicksmöglichkeiten für die oberhalb gelegene Bebauung an der B 31 geben. Vielmehr werde ein über 200 m langer Baukomplex mit einer Höhe von mindestens 7 m zugelassen, der den Ausblick auf den Bodensee und den Seehag versperre. Deshalb sei auch der Eingriff in das Landschaftsbild nicht ausgeglichen. Daran ändere die Kompensationsmaßnahme K 9 (Umwandlung einer Ackerfläche in eine Hartholzaue etwa 1350 m westlich des Plangebiets) nichts, weil sie keinen funktionellen Zusammenhang mit dem Eingriff aufweise. Auch von einem zulässigen „Wegwägen“ des Ausgleichsdefizits könne nicht ausgegangen werden, weil die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine entsprechende Gliederung der Baukörper hätte verringert werden können. Darüber hinaus sei dem Schutzgut „Erholung“ nicht hinreichend Rechnung getragen worden, da ein „Filetstück“ des durchgehenden Uferwegs in den Wintermonaten verloren gehe. Dieser Verlust werde durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen nicht ausgeglichen, da sie zum einen rechtlich ungesichert und zum anderen von geringerer qualitativer Bedeutung seien. Weiterhin sei die Problematik des ruhenden Verkehrs nicht hinreichend bewältigt worden. Schon bisher führe der Betrieb des Frei- und Seebads zu einem starken Park-/Suchverkehr; private Stellplätze und Hofeinfahrten würden rigoros zugeparkt. Künftig sei mit noch unerträglicheren Zuständen zu rechnen. Es sei anzunehmen dass sich die Antragsgegnerin hinsichtlich der zukünftigen Situation ebenso verschätze, wie dies aktuell der Fall sei. Die von dem Plangebiet im Falle einer Realisierung des Vorhabens ausgehenden Lärmimmissionen seien unzureichend untersucht worden. Auch nach den Berechnungen des Gutachters der Antragsgegnerin werde der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie am Haus der Antragstellerin 1 überschritten. Dies hätte vor dem Hintergrund gesehen werden müssen, dass schon derzeit die Belastung durch den Straßenlärm gesundheitsgefährdende Ausmaße angenommen habe. Die Anwesen der Antragstellerinnen würden durch Straßenverkehr und Freizeitbetrieb ganzjährig „in die Zange genommen“. Darüber hinaus seien die Spitzenbelastungen während der lautesten Nachtstunde sowie die Auswirkungen von Lüftern und ähnlichen Einrichtungen nicht betrachtet worden. Schließlich habe es die Antragsgegnerin unterlassen, die Auswirkungen des durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichten Vorhabens im Hinblick auf Feinstaubimmissionen zu untersuchen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzuweisen.
10 
Sie erwidert: Die gerügten Verfahrensfehler lägen nicht vor. Der Grünordnungsplan habe in einem der Anschlagtafel benachbarten, frei zugänglichen Planauslageraum öffentlich ausgelegen; darauf sei an der Anschlagtafel hingewiesen worden. Davon abgesehen habe der Grünordnungsplan nicht ausgelegt werden müssen, weil er nicht Teil des Bebauungsplans sei, auch nicht durch die Bezugnahme in B.6 der textlichen Festsetzungen. Die Ausfertigung durch den vom Ersten Bürgermeister unterschriebenen Vermerk auf dem Lageplan vom 30.9.2004 genüge den rechtlichen Anforderungen; der geforderten „gedankliche Schnur“ sei durch Nennung der „Fassung vom 15.4.2004“ des zeichnerischen und textlichen Teils des Bebauungsplans genügt. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen den Landesentwicklungsplan; die dort (in Plansatz 6.2.4) für den Bodenseeraum genannten Entwicklungsaufgaben stünden gleichwertig nebeneinander, ihnen sei keine einheitliche Handlungsstrategie als Ziel der Raumordnung für den Bodenseeraum zu entnehmen. Entscheidend sei, dass der Plan mit einer der genannten Aufgaben übereinstimme, was hinsichtlich der Weiterentwicklung des Bodenseeuferbereichs als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusraum der Fall sei. Davon abgesehen erfolge kein Eingriff in die engere Uferzone, die mit der Flachwasserzone im Bodenseeuferplan gleichzusetzen sei, wohingegen der Uferbereich das gesamte Gemeindegebiet umfasse. Ferner werde keine weitere Bebauung oder Verdichtung gegenüber dem bisherigen Planungsstand vorgesehen; die zur Versiegelung freigegebene Gesamtfläche werde gegenüber dem (gültigen) Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ vom 1.6.1977 sogar reduziert. Der Bebauungsplan stehe auch im Einklang mit der Forderung des Bodenseeuferplans, nur solche Erholungseinrichtungen zuzulassen, die auf einen Standort am Wasser angewiesen seien. Denn die Umnutzung und Weiterentwicklung des bestehenden Frei- und Seebades mit Zugang zum Wasser sei wesentlicher Bestandteil der Gesamtkonzeption. Das Gesundheitszentrum stelle die wirtschaftliche Basis dafür dar. Ein anderer Investor, der bereit gewesen wäre, das Bad ohne eine derartige Einrichtung und ohne laufende städtische Zuschüsse in beträchtlicher Höhe zu betreiben und fortzuentwickeln, habe nicht gefunden werden können. Durch vertragliche Vereinbarungen sei sichergestellt worden, dass auch künftig günstige Eintrittspreise verlangt würden. § 24 a NatSchG stehe der Planung nicht entgegen. Der darin geregelte besondere Biotopschutz komme nicht unmittelbar zur Anwendung, weil die Fläche schon seit 1977 überplant sei (§ 67 Abs. 6 Satz 2 NatSchG). Davon abgesehen liege auch keine erhebliche Beeinträchtigung des besonders geschützten Biotops vor, da das ausgewiesene Baufenster einen Abstand von 6 m zum Seehag einhalte; die vorgesehene Sickermulde diene gerade der Versorgung des Seehags mit Wasser. Ferner stellten Festsetzungen zu Fundamentierungen und Gründungen sicher, dass das Grundwasser weiterhin von Nordosten anströmen könne. Soweit davon die Rede sei, dass eine Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts „weitestgehend“ ausgeschlossen werde, trage dies dem Umstand Rechnung, dass es sich um eine naturgemäß mit einer gewissen Unsicherheit verbundene Prognoseentscheidung handle. Davon abgesehen liege eine Befreiungslage vor, die eine Ausnahme vom strengen Biotopschutz rechtfertige, weil für das Vorhaben, das einen wichtigen Faktor zur Sicherung und Verbesserung der sozialen Bedürfnisdeckung darstelle, überwiegende Gründe des Gemeinwohls stritten. Die getroffene Abwägungsentscheidung könne nicht beanstandet werden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe sich durch den Rahmenvertrag mit dem Investor nicht gebunden und an einer ergebnisoffenen Abwägung gehindert gesehen. Das ergebe sich zum einen aus entsprechenden Äußerungen seitens der Verwaltungsspitze in Gemeinderats- und Ausschusssitzungen. Zum anderen enthalte der Rahmenvertrag die ausdrückliche Klausel, dass durch ihn keine Vorwegnahme der planerischen Entscheidungen bewirkt werden könne und solle. Soweit darauf abgehoben werde, dass die Stadt im Falle des Scheiterns der Planung Kosten für Vorleistungen des Investors übernehmen müsse, könne daraus schon deshalb keine unzulässige Vorwegbindung abgeleitet werden, weil sich die Höhe dieser Kosten in einer Größenordnung bewege, die für eine Stadt von der Größe der Antragsgegnerin wenig dramatisch sei. Davon abgesehen handle es sich überwiegend um Aufschluss- und Planungsmaßnahmen, deren Kosten ihr selbst entstanden wären, hätte sie diese in eigener Regie durchgeführt. Das Problem des Ausblicks von der Straßenzeile entlang der Bundesstraße, in der die Häuser der Antragstellerinnen lägen, sei gesehen und bewältigt worden. Aufgrund der Festsetzungen über die variierenden maximalen Höhen der einzelnen Baukomplexe bestünden hinreichende Durchblicksmöglichkeiten für die etwa 6 m höher gelegene Bebauung. Gegenüber der ursprünglichen Planung im Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ vom 1.6.1977 seien die Gebäudehöhen insofern sogar abgesenkt worden, als damals nur Geschosszahlen ohne Höhenangaben festgesetzt worden seien, während nunmehr für jeden einzelnen Teilkomplex Maximalhöhen über NN vorgegeben würden. Dabei sei maßgeblich berücksichtigt worden, dass die Kulisse des Seehags im Wesentlichen erhalten bleibe, lediglich der „Wassertropfen“ überrage dessen Kronentrauf. Damit sei zugleich der Erhaltung des Landschaftsbildes Rechnung getragen worden. Im Übrigen werde durch eine zusätzliche Ersatzmaßnahme, die vertraglich mit dem Land abgesichert worden sei, sowie durch örtliche Bauvorschriften eine vollständige Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild erreicht. Sollte sich dennoch objektiv ein Abwägungsdefizit herausstellen, sei dies durch Abwägung überwunden worden. Es treffe auch nicht zu, dass die Erholungsfunktion des Planbereichs durch Entfallen eines Uferweges geschmälert werde. Vielmehr bleibe der vorhandene Weg auch im Winter erhalten; er knicke lediglich im Bereich des Naturbades nach Norden ab und führe zwischen diesem und dem Thermalbad hindurch. Dieses Gehrecht sei ebenso rechtlich gesichert wie die Wegeverbindungen am Campingplatz „G.“ und in der F.er Senke. Die Problematik des ruhenden Verkehrs sei ordnungsgemäß bewältigt worden. Wegen des anderen Benutzerprofils sei die Parkplatzsituation am bisherigen Bad nicht aussagekräftig gewesen. Deshalb habe die Stadt Erfahrungswerte vergleichbarer Thermalbadprojekte herangezogen. Daraus habe sich ein maximaler Bedarf von 700 Stellplätzen (bei maximal 1.800 gleichzeitigen Nutzern) ergeben. Die Parkierungsflächen seien auf dieser Grundlage so großzügig dimensioniert worden, dass über die nach § 37 Abs. 1 Satz 2 LBO notwendige Anzahl an Stellplätzen hinaus mindestens 100 zusätzliche Stellplätze geschaffen werden könnten. Die Lärmimmissionen seien hinreichend in Erwägung gezogen worden, jedenfalls folge aus nachträglich eingeholten Gutachten, dass die getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden sei. Der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie werde nur an einer einzigen Stelle um vernachlässigenswerte, weil nicht wahrnehmbare 0,6 dB(A) überschritten. Daran ändere nach einer neuerlichen Untersuchung der Firma M. C. auch eine Zusammenrechnung aller Lärmquellen des Planbereichs nichts. Durch die abschirmende Wirkung der geplanten Gebäude werde sogar eine Verbesserung gegenüber der bestehenden Situation bei den Häusern der Antragstellerinnen eintreten. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm würden bei keinem Gebäude überschritten. Bei all diesen Berechnungen sei der gesamte Parkplatzverkehr einschließlich der zu erwartenden Spitzenpegel während der lautesten Nachtstunde zwischen 22.00 bis 23.00 Uhr einbezogen worden. Die Lärmentwicklung von Pumpen und Lüftern müsse dagegen den im Baugenehmigungsverfahren zu treffenden Regelungen überlassen bleiben. Nach der bisher vorliegenden Projektplanung sollten die technischen Anlagen im Keller angeordnet werden, weshalb die Lärmentfaltung dieser Einrichtungen auf der Planungsebene unproblematisch sei. Schließlich sei der Bebauungsplan auch unter dem Gesichtspunkt der Feinstaubimmissionen nicht zu beanstanden. Die eingeholte lufthygienische Untersuchung vom Oktober 2002 habe ergeben, dass das vom Thermalbad induzierte Verkehrsaufkommen zu vernachlässigen sei. Auch nach einem neuerlichen Gutachten vom 21.11.2005 führe der durch das Bad verursachte Verkehr nur zu geringen Mehrbelastungen; die ab 2010 geltenden Immissionsgrenzwerte würden an keinem der Aufpunkte überschritten.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die vorgelegten Bebauungsplanakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Anträge sind zulässig, insbesondere sind die Antragstellerinnen antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der angefochtene Bebauungsplan unter Verletzung des ihnen zustehenden Rechts auf gerechte Abwägung ihrer eigenen privaten Belange zustande gekommen ist (vgl. dazu grundsätzlich: BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215).
13 
Die Anträge sind aber in der Sache nicht begründet. Der Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ der Antragsgegnerin leidet weder an zu seiner Unwirksamkeit führenden Verfahrensfehlern (nachfolgend I.) noch verstößt er gegen höherrangiges Recht der Raumordnung und Landesplanung (nachfolgend II.). Auch die ihm zugrunde liegende Abwägungsentscheidung ist gerichtlich nicht zu beanstanden (nachfolgend III.).
I.
14 
Das Planaufstellungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere liegen die seitens der Antragstellerinnen insoweit gerügten Mängel nicht vor.
15 
1. Sie machen zu Unrecht geltend, der Entwurf des Bebauungsplans sei (in der Zeit vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004) unvollständig öffentlich ausgelegt worden, weil der Grünordnungsplan - wie sich aus der Sitzungsvorlage vom 15.4.2004 (Drs. 104/2004, S. 28) ergebe - für interessierte Bürger nur auf Nachfrage zur Verfügung gestanden habe.
16 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der hier maßgeblichen, durch Art. 12 Nr. 4 des Gesetzes vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1950/2013 f.) unverändert gebliebenen Fassung der Bekanntmachung vom 27.8.1997 (BGBl. I S. 2141) sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Mit auszulegen sind Grünordnungspläne somit nur dann, wenn sie Bestandteile von Bebauungsplänen oder deren Begründungen sind. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn nach § 9 Abs. 1 Satz 4 NatSchG, der auf der rahmenrechtlichen Ermächtigung des § 6 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG a. F. bzw. § 16 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG n. F. beruht, sollen Grünordnungspläne, soweit erforderlich und geeignet, in die Bauleitpläne aufgenommen werden. Sie sind deshalb nur dann Bestandteile der Bauleitpläne und im Aufstellungsverfahren mit deren Entwürfen öffentlich auszulegen (Nds. OVG, Urteil vom 13.11.2002 - 1 K 2883/99 - BRS 65 Nr. 22), wenn sie durch entsprechende Erklärungen des Satzungsgebers in diese oder in deren Begründung integriert worden sind.
17 
Davon gehen auch die Antragstellerinnen aus. Sie stützen aber ihre Annahme, der Grünordnungsplan sei in den angefochtenen Bebauungsplan als Bestandteil aufgenommen worden, zu Unrecht auf die Regelung in B 6. der textlichen Festsetzungen. Diese lautet:
18 
„Zuordnungsfestsetzung (§ 9 Abs. 1a BauGB i. V. m. § 8 BNatSchG)
19 
Den zu erwartenden Eingriffen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans werden die Flächen und Ersatzmaßnahmen, die in der Übersicht der Kompensationsmaßnahmen des Grünordnungsplans zum Bebauungsplan Nr. 177 dargestellt sind, als Sammelersatzmaßnahme zugeordnet.“
20 
Schon daraus, dass nur die Übersicht der Kompensationsmaßnahmen (Karte 3 des Planteils zum Grünordnungsplan) in Bezug genommen wird, folgt, dass durch diese Festsetzung keinesfalls der gesamte Grünordnungsplan in den Bebauungsplan integriert wurde. Darüber hinaus wird nur die Zuordnung der Flächen und Maßnahmen festgesetzt, wobei die Antragsgegnerin von der ihr in § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB eingeräumten Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, alle Kompensationsflächen und -maßnahmen den Eingriffsflächen insgesamt zuzuordnen, um die mit dieser Zuordnung verbundenen Rechtswirkungen etwa nach den §§ 135a Abs. 2, 135b BauGB zu erzeugen (vgl. zu weiteren Rechtsfolgen: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 9 RdNr. 170h). Dagegen werden durch diese Zuordnungsfestsetzung nicht die einzelnen Kompensationsmaßnahmen (K 1 bis K 9) im Bebauungsplan festgesetzt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzungsvorlage vom 14.4.2004 (Drs. 104/2004, S. 29, zu 25, /99 der Bebauungsplanakten) selbst davon ausgegangen ist, dass die Kompensationsmaßnahmen über diese Zuordnungsfestsetzung „im Bebauungsplan festgesetzt“ seien. Denn der Inhalt der normativen Festsetzungen einer Bebauungsplansatzung bestimmt sich nach objektiven Auslegungskriterien, nicht nach dem Rechtsetzungswillen des Stadtplanungsamtes, das zudem nicht selbst die Bebauungsplansatzung beschließen kann, sondern nur dazu berufen ist, die Entscheidungen des Gemeinderats als Satzungsgeber vorzubereiten. Im Übrigen ginge ein entsprechender Rechtsetzungswille auch ins Leere. Denn ein Bebauungsplan kann nur innerhalb seines nach § 9 Abs. 7 BauGB festzusetzenden räumlichen Geltungsbereichs Festsetzungen treffen (Bielenberg/Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 9 RdNr. 283). Die Kompensationsmaßnahmen liegen aber fast ausschließlich (mit Ausnahme eines kleinen nordwestlichen Teilbereichs der die Besucherlenkung am Seeufer betreffenden Maßnahme K 6) außerhalb des Plangebiets und es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen dieser gesetzlichen Vorgabe Festsetzungen auf nicht zum räumlichen Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gehörenden Flächen treffen wollte. Die Frage, ob er das Plangebiet hätte erweitern und die für Kompensationsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche einbeziehen müssen, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, weil sie nach den materiell-rechtlichen Kriterien des § 9 Abs. 1 Satz 4 NatSchG und nicht am Maßstab der für das Planaufstellungsverfahren geltenden Verfahrensgrundsätze zu beantworten wäre. Davon abgesehen wäre eine insoweit unterlaufene Fehleinschätzung unerheblich, weil ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 NatSchG die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unberührt lässt (Normenkontrollbeschluss des Senats vom 12.8.1994 - 8 S 903/94 - VBlBW 1995, 241).
21 
Nach allem musste der Grünordnungsplan nicht zusammen mit dem Bebauungsplanentwurf und seiner Begründung öffentlich ausgelegt werden, weil er darin nicht integriert wurde. Die Frage, ob er in einem allgemein zugänglichen Zimmer auslag und darauf durch Aushang hingewiesen wurde oder ob ein solcher Hinweis - jedenfalls zeitweise - fehlte und der Grünordnungsplan zudem für die Öffentlichkeit wegen Abwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters nicht permanent einsehbar war, die auch in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden konnte, kann deshalb offen bleiben.
22 
2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen leidet der Bebauungsplan Nr. 177 auch nicht an einem Ausfertigungsmangel. Denn der auf dem Lageplan zum Bebauungsplan ( /100 der Bebauungsplanakten) unter dem Datum des 30.9.2004 unterzeichnete Vermerk des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin (zu dessen Ausfertigungszuständigkeit vgl. das Urteil des Senats vom 15.12.1994 - 8 S 1948/95 - VBlBW 1995, 207) bestätigt ausdrücklich, „dass der zeichnerische und textliche Teil dieses Bebauungsplans in der Fassung vom 15.04.2004 mit dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats vom 26.04.2004 identisch ist.“ Damit wird hinreichend beurkundet, welchen Inhalt die beschlossene Bebauungsplansatzung hat (vgl. zum Ganzen: Schenk, VBlBW 1999, 161 ff.; zur Bezugnahme auf andere Normbestandteile im Sinne einer „gedanklichen Schnur“ vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.7.1996 - 5 S 1486/95 - VBlBW 1997, 103; Urteil vom 8.5.1990 - 5 S 3064/88 - VBlBW 1991, 19). Insbesondere trifft es nicht zu, dass nur der Lageplan und nicht auch die textlichen Festsetzungen ausgefertigt worden seien. Denn durch die Bezugnahme auf die Fassung vom 15.4.2004 wird klargestellt, dass der unter diesem Datum erstellte „Textteil“ der Anlage zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 26.4.2004 ( /99 der Bebauungsplanakten) Gegenstand der Planfestsetzung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin war. Eine davon abweichende textliche Fassung, die dasselbe Datum trägt, existiert nicht. Ein Ausfertigungsmangel liegt damit nicht vor.
II.
23 
Der angefochtene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen bindende Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung.
24 
1. Die Antragstellerinnen tragen vor, der angefochtene Bebauungsplan verstoße gegen den Landesentwicklungsplan 2002 (GBl. S. 301 - LEP 2002), der in Plansatz 6.2.4 Abs. 2, in dem 13 besondere regionale Entwicklungsaufgaben für den Bodenseeraum vorgegeben werden, ein (einheitliches) Ziel der Raumordnung mit einer Handlungsstrategie für den Bodenseeraum enthalte, wonach eine erhebliche Bebauung und Verdichtung in der engeren Uferzone verhindert werden solle. Sie berufen sich damit zwar zu Recht darauf, dass der LEP 2002 die unter 6.2 formulierten „besonderen regionalen Entwicklungsaufgaben“ als zu entwickelnde und weiterzuführende Handlungsstrategien begreift (LEP 2002, S. B62), verkennen aber, dass diese im 10. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 enthaltene Entwicklungsaufgabe nur ein Teilelement des raumordnerischen Gesamtziels insgesamt darstellt. Es dürfte sich dabei zwar nicht um ein „Bündel verschiedener, voneinander unabhängiger Entwicklungsaufgaben“ handeln, das es deshalb zur Zielerreichung genügen lässt, wenn ein einzelner Auftrag innerhalb dieses Bündels erfüllt wird, wie die Antragsgegnerin meint. Denn es kann weder ausreichen, unter Missachtung der weiteren Vorgaben des Plansatzes nur eine raumordnerische Forderung zu erfüllen, noch kann andererseits postuliert werden, dass ein Vorhaben nur dann mit der Zielvorgabe des Landesentwicklungsplans übereinstimmt, wenn jede einzelne Entwicklungsaufgabe befolgt wird. Der Katalog des 6.2.4. Abs. 2 des LEP 2002 enthält nämlich heterogene Vorgaben, die die in Abs. 1 für den Bodenseeraum genannte „Vielfalt als Siedlungs-, Wirtschafts- und Kulturraum und als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusgebiet“ widerspiegeln. Es kann deshalb weder - wie die Antragstellerinnen es tun - ein Einzelziel (die Freihaltung der engeren Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung) einem Vorhaben isoliert entgegengehalten werden, noch kann es zutreffen, dass es - wie die Antragsgegnerin meint - genügt, wenn ein Vorhaben mit einem einzigen Teilziel in Einklang steht. Vielmehr sind die in Plansatz 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 aufgezählten Ziele der Raumordnung zum Bodenseeraum untereinander gleichwertig (ebenso: LT-Drs. 13/3221, S. 7). Sie sind daher im Zuge ihrer Konkretisierung durch die Bauleitplanung so weit wie möglich zu harmonisieren und zu einem Ausgleich zu bringen, wobei auch die weiteren Ziele der Raumordnung hinreichend zu beachten sind. Dazu zählt im vorliegenden Fall etwa das in Plansatz 2.5.8 formulierte Ziel, das Oberzentrum Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten mit hoch qualifizierten und spezialisierten Einrichtungen auszustatten.
25 
Vor dem Hintergrund dieses weiteren zu beachtenden Zieles der Raumordnung und Landesplanung steht der angefochtene Bebauungsplan mit den Maßgaben des Landesentwicklungsplan 2002 im Einklang. Denn er folgt dem im 4. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 formulierten Teilziel, den Bodensee-Uferbereich als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusraum unter Bewahrung der Kultur- und Naturlandschaft und unter Beachtung limnologischer und naturschutzfachlicher Erfordernisse weiter zu entwickeln. Dass die zuletzt genannten Erfordernisse gewahrt sind, ergibt sich aus den Stellungnahmen des Regierungspräsidiums Tübingen vom 3.2.2004 ( /78 der Bebauungsplanakten) und des Landratsamtes Bodenseekreis vom 15.1.2004 ( /76 der Bebauungsplanakten). Aus diesen folgt zugleich, dass auch das im 10. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 formulierte Teilziel, die engere Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung freizuhalten, beachtet wird, ohne dass es der Klärung der strittigen Frage bedarf, welcher Bereich unter den Begriff der „engeren Uferzone“ fällt (vgl. dazu die von der Antragsgegnerin als AG 1 vorgelegte Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen vom 29.3.2004 und LT-Drs. 13/3221, S. 7).
26 
Im Übrigen reduziert der angefochtene Bebauungsplan die mögliche versiegelte Gesamtfläche gegenüber den auf der Grundlage des Vorgängerbebauungsplans „Uferzone F.-Ost“ vom 1.6.1977 bauplanungsrechtlich zulässigen Versiegelungen um fast 1200 m 2 (vgl. Umweltbericht S. 4.8 f.). Diesem Vergleich kann nicht entgegengehalten werden, der Bebauungsplan aus dem Jahre 1977 sei ungültig (gewesen); denn dies war nicht der Fall. Gültigkeitszweifel hätten sich allein aus einem möglichen Verstoß gegen die Landschaftsschutzverordnung „Württembergisches Bodenseeufer“ aus dem Jahre 1940 ergeben können, denn die in § 244 Abs. 2 BauGB in der ab dem 1.7.1987 gültigen Fassung vom 8.12.1986 (BGBl. I, S. 2191) enthaltene Rügefrist für Abwägungsmängel von sieben Jahren war längst abgelaufen (vgl. die zum Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ ergangenen Normenkontrollentscheidungen des Senats vom 18.9.1998 - 8 S 1279/98 - VBlBW 1999, 136 und vom 13.12.1999 - 8 S 1625/99 - VBlBW 2000, 394). Nach § 5 Abs. 6 BBauG in der hier wegen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vor dem 1.1.1977 (vgl. die Überleitungsvorschrift in Art. 3 § 1 Abs. 3 der BBauG-Novelle vom 18.8.1976 - BGBl. I, S. 2221) noch anwendbaren Fassung vom 23.6.1960 (BGBl. I, S. 3140) traten aber - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - die dem Landschaftsschutz dienenden Vorschriften insoweit außer Kraft, als sie der Durchführung des Bebauungsplans entgegen standen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1981 - 3 S 1539/80 - NuR 1983, 67). Die Übergangsvorschrift des Art. 3 § 1 Abs. 3 der BBauG-Novelle kommt - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen - hier zur Anwendung, da mit dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 26.1.1977 (vgl. die als Anlage ASt 16 vorgelegte Niederschrift) kein neues Bebauungsplanverfahren eingeleitet, sondern dem im Jahre 1973 in Gang gesetzten Verfahren, das nach dem Satzungsbeschluss vom 19.2.1975 wegen zurückgestellter Genehmigung des Regierungspräsidiums angehalten worden war, durch eine Änderung des Satzungsbeschlusses Fortführung gegeben wurde. Soweit - unter Nr. 4 des Beschlussantrags - von einer Aufhebung des Satzungsbeschlusses die Rede ist, kann unter Berücksichtigung des übrigen Protokolltextes nur derjenige Teil dieses Beschlusses gemeint sein, der abgeändert wurde. Es ist danach von der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Uferzone F.-Ost“ bis zu seiner Ablösung für den vorliegend streitigen Bereich durch den angefochten Bebauungsplan und damit auch mit den in ihm bauplanungsrechtlich zugelassenen Versiegelungsmöglichkeiten auszugehen. Daran gemessen stellt die im Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ zugelassene maximal zu versiegelnde Fläche auch dann keine „weitere Verdichtung“ im Sinne des 10. Spiegelstrichs des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 dar, wenn man seinen gesamten räumlichen Geltungsbereich der „engeren Uferzone“ zuordnet. Dies gilt nicht nur in Ansehung der deutlich reduzierten Versiegelungsfläche, sondern auch im Hinblick auf die weiteren von den Antragstellerinnen angeführten Verdichtungsparameter. Soweit sie auf die Erhöhung der Besucherzahl von 120.000 auf 500.000 abheben, stellt die Antragsgegnerin zu Recht klar, dass es sich dabei um keine raumordnungsrechtlich oder städtebaulich relevante Verdichtung handelt, zumal sich die Besucherzahl nicht planen lässt. Ferner trägt auch das Argument der Antragstellerinnen nicht, die Verdichtung sei (auch) in der Zulassung größerer Gebäudehöhen zu sehen. Denn der Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ setzt keine maximalen Gebäudehöhen fest. Er begrenzt lediglich die Zahl der Vollgeschosse, deren Höhe aber dem Belieben der Bauherren überlassen bleibt. Schließlich ist die Beanstandung der Antragstellerinnen, der Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ habe keine Eislaufhalle vorgesehen, nicht nachvollziehbar. Denn als Art der baulichen Nutzung ist eine Freizeitanlage mit dem Zusatz „Eislaufanlage“ vorgesehen. In Anbetracht der zu diesem Bebauungsplan ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 - BRS 62 Nr. 47) ist sogar von einer noch weitergehenden Versiegelungsmöglichkeit auszugehen, weil darin für zulässig erachtet wurde, auf der außerhalb der Baugrenzen festgesetzten Grünfläche zusätzliche Schwimmbecken mit den für den Badebetrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen anzulegen.
27 
2. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen zu beachtende Vorgaben des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben bzw. des Teilregionalplans „Bodenseeuferplan“. Anders als der frühere Regionalplan aus dem Jahre 1979 (unter 15.3.2, S. 180) sieht der aktuelle, am 4.4.1996 für verbindlich erklärte Regionalplan zwar nicht mehr ausdrücklich den weiteren Ausbau der Kur-, Erholungs-, Bade- und Unterhaltungsmöglichkeiten vor, um weitere Gästegruppen für die Vor- und Nachsaison zu gewinnen. Immerhin stellt aber Plansatz 3.1.4 (S. 54) den in die gleiche Richtung zielenden Grundsatz auf, dass der Fremdenverkehr in der Region in Form eines umwelt- und sozialverträglichen Tourismus weiter ausgebaut werden solle und alle Möglichkeiten der Saisonverlängerung zu nutzen seien. Leitgedanken des in den Jahren 1991/1992 erarbeiteten Entwicklungskonzepts Fremdenverkehr seien „die Verbindung von Gesundheit - Kultur - Natur und außerdem die Überlegung, dass Investitionen im Bereich des Fremdenverkehrs gleichzeitig der Erholung der einheimischen Bevölkerung dienen sollten“ (Begründung S. 56). Die Übereinstimmung des geplanten Thermal- und Erlebnisbades mit Gesundheitszentrum mit diesem Konzept kann nicht ernstlich bezweifelt werden.
28 
Auch der Bodenseeuferplan vom 14.12.1983, der durch den aktuellen Regionalplan unberührt geblieben ist (vgl. § 2 Abs. 3 der Satzung des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben über die Feststellung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben vom 30.9.1994), steht der Planung der Antragsgegnerin nicht entgegen. Nach seinem Abschnitt 4.1 sind am Seeufer nur solche Erholungseinrichtungen zuzulassen, die auf einen Standort am Wasser angewiesen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass der naturnahe Zustand des Ufers erhalten oder wieder hergestellt wird. Nach Auffassung der Antragstellerinnen sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, weil das Erlebnis- und Thermalbad funktional nicht auf den Standort am Wasser angewiesen sei. Dieser Einwand ist aber nicht berechtigt. Denn er übersieht, dass das vorhandene öffentliche Frei- und Seebad erhalten und fortentwickelt werden soll. Dass dieses aber auf den freien und unmittelbaren Seezugang, also seinen „Standort am Wasser“, angewiesen ist, wenn es seinen Charakter behalten soll, steht außer Streit. In Frage gestellt wird die Standortgebundenheit von den Antragstellerinnen im Wesentlichen mit Blick auf das Gesundheitszentrum mit seinen Therapie-, Bäder- und Seminarräumen sowie dem geplanten Restaurant und dem Hotel mit einer großen Anzahl an Gästezimmern. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber plausibel dargelegt, dass kein Investor bereit gewesen sei, das als solches defizitäre Bad ohne dauerhaft zu leistende städtische Zuschüsse in beträchtlicher Höhe zu betreiben. Nur durch die Ermöglichung eines Gesundheitszentrums als wirtschaftliche Basis lasse sich eine Überführung der Gesamtanlage in private Trägerschaft bewerkstelligen. Danach überschreitet die Bebauungsplanung nicht den durch den Bodenseeuferplan vorgegebenen Rahmen. Denn sie stellt nichts anderes als die konsequente Umsetzung des genannten Leitkonzeptes des Regionalplans dar, in den der Bodenseeuferplan eingebettet ist, durch die Verbindung der Aspekte Gesundheit, Kultur und Natur Investitionen im Bereich des Fremdenverkehrs zu generieren, die zugleich die Erholungsmöglichkeiten der einheimischen Bevölkerung sichern und verbessern. Es stellt deshalb keine Abkehr von der im Bodenseeuferplan festgelegten Standortangewiesenheit dar, wenn die Antragsgegnerin die nicht aus Mitteln der öffentlichen Hand subventionierte Fortführung und Weiterentwicklung des öffentlichen Bades zu erschwinglichen Preisen (vgl. die Begrenzung der Eintrittspreise nach § 4 Ziffer 8 des Rahmenvertrages vom 29.11.1999 und Nr. 6 der Sitzungsvorlage Drs. 238/1999 vom 21.10.1999, beide /108 der Bebauungsplanakten) dadurch gewährleistet, dass sie dem Investor gestattet, die Lagegunst der Badeanlage am Seeufer für ein Gesundheitszentrum als Einnahmequelle zu nutzen. Dementsprechend ist dieses Gesundheitszentrum seinerseits als Erholungseinrichtung im Sinne des Plansatzes 4.1 des Bodenseeuferplans auf den Standort am Wasser angewiesen. Die weitere Voraussetzung der Erhaltung bzw. Wiederherstellung des naturnahen Zustands des Ufers wird dabei gewahrt, denn die Planung greift - wie auch im Weiteren noch zu zeigen sein wird - nicht negativ in den Uferbereich des Bodensees ein, sondern mildert sogar bisher gegebene Beeinträchtigungen (etwa im Hinblick auf saisonal unterschiedliche Wegeführungen).
29 
Davon abgesehen wird Abschnitt 4.1 des Bodenseeuferplans auch deshalb nicht verletzt, weil mit dem angegriffenen Bebauungsplan nicht erstmals Erholungseinrichtungen im Sinne dieser Vorgabe „zugelassen“ werden. Vielmehr ließ - wie ausgeführt - schon der Vorgängerbebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ seit dem Jahre 1977 eine mindestens ebenso massive Bebauung zu, darunter eine fast 3000 m 2 große, in ihrer Höhenentwicklung planungsrechtlich nicht begrenzte Eislaufhalle, die funktional noch weit weniger auf den „Standort am Wasser“ angewiesen wäre als das nunmehr geplante Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum.
III.
30 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln; die getroffene Planungsentscheidung hält insbesondere den Angriffen der Antragstellerinnen stand.
31 
1. Sie beanstanden zum einen, aus dem mit dem Investor am 29.11.1999 abgeschlossenen Rahmenvertrag habe sich eine Vorwegbindung der Mehrheit der Gemeinderäte ergeben, die zu einem Abwägungsausfall geführt habe, denn bei einem Fehlschlagen der Bebauungsplanung würden der Antragsgegnerin zusätzliche Kosten in einer Größenordnung von 1,5 Mio. DM entstehen. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Planverfahren vorgeschaltete Besprechungen, Abstimmungen, Zusagen, Verträge u. a. m. geradezu unerlässlich sein können, um überhaupt sachgerecht planen und eine angemessene, effektive Realisierung dieser Planung gewährleisten zu können (Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309, 317; vgl. auch: Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 RdNr. 211). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Urteil vom 6.7. 1973 (- IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331, 338) ausgesprochen, dass eine Bauleitplanung nicht ohne weiteres deshalb fehlerhaft ist, weil ihr ein (Folgekosten-)Vertrag vorausgegangen ist und sich das auf die den Plan tragende Abwägung ausgewirkt hat. Ferner leidet ein Bebauungsplan nicht schon deshalb unter Abwägungsmängeln, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351). Letztlich lässt es sich je nach dem Inhalt eines Bebauungsplans, nach dem Gegenstand der Vorentscheidungen, nach der Art und Stärke der von ihnen ausgehenden - rechtlichen oder tatsächlichen - Bindung, nach dem Ablauf des Planungsverfahrens und insbesondere dem Ertrag des Anregungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB nur im Einzelfall entscheiden, ob der Schluss auf eine Verkürzung des vom Gesetz geforderten Abwägungsvorganges gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt ist. Im Prinzip spricht eine gewisse Vermutung für die trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderates (BVerwG, Urteil vom 5.7.1974, a.a.O., S. 320).
32 
Nach diesen Maßstäben ist der Vorwurf der Antragstellerinnen, der abschließende Abwägungsvorgang sei aufgrund des mit dem Investor abgeschlossenen Rahmenvertrages sachwidrig verkürzt worden, nicht berechtigt. Allein die Existenz einer solchen Vereinbarung mit dem Projektträger ist nach dem vorstehend Ausgeführten kein Indiz hierfür. Unstreitig enthält der Rahmenvertrag vom 29.11.1999 (Anlage zur Sitzungsvorlage vom 24.4.2003, Drs. Nr. 119/2003, /108 der Bebauungsplanakten) ferner die Klausel, dem Anbieter sei bekannt, dass dieser Vertrag keine Vorwegnahme der planerischen Entscheidungen und der Abwägungen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens bewirken könne und solle. Auch die Äußerung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderats vom 1.12.2003, die die Antragstellerinnen als Beleg für ihre Auffassung zitieren, dass dieses Bebauungsplanverfahren fortsetze, wozu sich die Stadt vertraglich mit dem Investor und durch Gemeinderatsbeschluss verpflichtet habe, lässt die Initiierung einer Vorwegbindung nicht erkennen. Denn zum einen wurde damit auch auf die vorausgegangenen Aufstellungsbeschlüsse des Gemeinderats vom 15.11.1999 und 12.5.2003 Bezug genommen, wobei der Oberbürgermeister im Hinblick auf das Ergebnis des Bürgerentscheids sogar die Fortführung des Projekts abgelehnt hatte (Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 12.5.2003, S. 3 ff., /107 der Bebauungsplanakten). Zum anderen erklärte er ausdrücklich, dass die Aufstellung eines Bebauungsplans seiner Ansicht nach auch dann erforderlich wäre, wenn die Stadt gegenüber dem Investor nicht im Wort stünde, sondern das dortige Bad in anderer Weise verändern würde. Die vertragliche Verpflichtung bedeute lediglich, dass man sich bereits im nächsten Verfahrensschritt befinde. Hinweise darauf, dass sich die Gemeinderatsmitglieder aufgrund dieser Eingangsworte des Oberbürgermeisters an einer ergebnisoffenen Abwägung gehindert hätten sehen können, ergeben sich daraus nicht. Dasselbe gilt für den ebenfalls seitens der Antragstellerinnen als Beleg für ihre Auffassung zitierten Hinweis des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin im Rahmen einer „grundsätzlichen Diskussion“ im Technischen Ausschuss am 15.1.2002, dass bei einer Ablehnung des Projekts „über eine Auflösung unseres Vertragsverhältnisses mit einer entsprechenden Abstandszahlung, so wie es der Vertrag vorsieht, (zu) verhandeln“ sei (Niederschrift über die Sitzung des Technischen Ausschusses vom 15.1.2002, S. 21 f., /103 der Bebauungsplanakten). Denn zum einen wurde in dieser Sitzung - wie die Antragsgegnerin zu Recht vorträgt - keine Beschlussempfehlung ausgesprochen. Schon deshalb kann eine Vorwegbindung des allein zum Satzungserlass berufenen Gemeinderats nicht angenommen werden. Zum anderen können mit der erwähnten „Abstandszahlung“ nur die Erstattungsansprüche des Investors im Falle des Scheiterns der Planung gemeint sein. Darin sind aber - wie die Antragstellerinnen selbst einräumen - „Ohnehin-Kosten“ enthalten, die auch bei der Stadt angefallen wären, hätte sie die Planung ausschließlich in eigener Regie betrieben. Ungeachtet des Größenanteils dieser Kosten an der Gesamtsumme von etwa 1,5 Mio. DM, die die Antragstellerinnen als Abstandssumme errechnen, ist angesichts der Größe und Finanzkraft der Antragsgegnerin jedenfalls davon auszugehen, dass die Gemeinderatsmitglieder darin kein unüberschaubares finanzielles Risiko sahen, das sie hätte veranlassen können, die Planungsentscheidung an den Wünschen des Investors ausrichten zu müssen. Damit verbleibt es bei der genannten Vermutung für eine freie Entscheidung des Satzungsgebers.
33 
2. Die Antragstellerinnen rügen ferner, die Behandlung des Bebauungsplanentwurfs durch den Gemeinderat in der Sitzung vom 26.4.2004 werfe die Frage auf, ob eine ordnungsgemäße Abwägung stattgefunden habe. Ihm sei zwar eine umfassende Sitzungsvorlage zur Vorbereitung der Abwägung und des Satzungsbeschlusses ausgegeben worden, das Sitzungsprotokoll lasse aber eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen und eine nachvollziehbare Abwägung in den einzelnen relevanten Punkten im Sinne einer durch die Sitzungsleitung angeregte „Abarbeitung“ sowie eine abschließende Gesamtabwägung nicht erkennen. Der Gemeinderat habe sich auch nicht mit den Folgen der Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets „Württembergisches Bodenseeufer“ im Bereich des Plangebiets und den Umweltauswirkungen dieser Planung im Lichte des Art. 20 a GG sowie Art. 3 a und c der Landesverfassung, die den betroffenen Umweltbelangen ein besonderes Gewicht verliehen, auseinandergesetzt. Schließlich sei nach einer allgemeinen Debatte ohne Prüfung und Abwägung der eingegangenen Anregungen der Satzungsbeschluss mehrheitlich gefasst worden. Die Antragstellerinnen räumen aber selbst ein, dass es einerseits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 12.98 - BVerwGE 110, 118) bundesrechtlich nicht geboten ist, das Ergebnis der Prüfung fristgemäß eingegangener Anregungen zum Entwurf eines Bebauungsplans (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB) von der Gemeinde durch besonderen Beschluss festzustellen, und dass andererseits die im vorliegenden Fall geübte Verfahrensweise einer landesweiten Praxis entspricht. Entgegen der Anregung der Antragsteller sieht der Senat keinen Anlass, dieser Praxis entgegen zu treten und grundlegende Verfahrensregeln für Gemeinderatssitzungen aufzustellen, in denen Bebauungsplanentwürfe behandelt werden. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht in ihrer Erwiderung unter Berufung auf dieselbe Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, dass § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB lediglich eine Prüfung der fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen verlangt, ohne vorzuschreiben, durch welches Organ diese Prüfung zu erfolgen hat. Nur die abschließende Entscheidung über die Anregungen und Bedenken ist dem Satzungsbeschluss und damit dem Gemeinderat als dem Satzungsgeber vorbehalten. Dies schließt nicht aus, dass ein Ausschuss dessen Beschlussfassung vorbereitet. Demgemäß liegt ein Abwägungsmangel nur dann vor, wenn die vorgebrachten Anregungen dem Gemeinderat vorenthalten werden oder dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung einstellt (BVerwG, Urteil vom 25.11.1999, a.a.O., S. 125). Dagegen würde es - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - die Anforderungen überspannen, würde man mit den Antragstellerinnen von der Sitzungsleitung verlangen, die in den Anregungen vorgebrachten Gesichtspunkte im einzelnen vor dem Satzungsbeschluss aufzurufen und sie jeweils gesondert „abarbeiten“ zu lassen. Davon abgesehen wäre das Plenum eines Gemeinderats - zumal bei einem Großprojekt wie dem vorliegenden - überfordert, müsste es Punkt für Punkt alle Stellungnahmen durchprüfen, ohne auf vorbereitende Untersuchungen und Zusammenfassungen bzw. eigene im Verlauf des Aufstellungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse und Beschlüsse zurückgreifen zu dürfen.
34 
Danach ist die Vorgehensweise der Antragsgegnerin namentlich mit Blick auf die Gemeinderatssitzung vom 26.4.2004, die zum Satzungsbeschluss geführt hat, nicht zu beanstanden. Die im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vom 13.3.2000 bis zum 31.3.2000 eingegangenen Anregungen wurden in der Sitzungsvorlage vom 5.11.2003 (Drs. Nr. 311/2003, S. 5 ff., /31 und /32 der Bebauungsplanakten) mit den jeweiligen Stellungnahmen des Stadtplanungsamtes dargestellt und nach Vorberatung in der nichtöffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses am 26.11.2003 in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 1.12.2003 behandelt. Vorausgegangen waren weitere Sitzungen des Gemeinderats am 2.12.2002 und 12.5.2003 ( /105 und /107 der Bebauungsplanakten). Es folgte die öffentliche Auslegung des Planentwurfs vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004. Aufgrund der dabei eingegangenen Anregungen wurde der Entwurf überarbeitet (Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. Nr. 56/2004) und aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 15.3.2004 ( / 80 der Bebauungsplanakten), der wiederum in der Sitzung des Technischen Ausschusses vom 9.3.2004 vorbereitet wurde ( /79 der Bebauungsplanakten), erneut - vom 24.3. bis 7.4.2004 - öffentlich ausgelegt. Die im Rahmen dieser Offenlage eingegangenen Anregungen wurden zusammen mit einer Stellungnahme des Stadtplanungsamtes in der Sitzungsvorlage vom 14.4.2004 (Drs. Nr. 104/2004, /98 und /99 der Bebauungsplanakten) dargestellt. Nach Vorberatung im Technischen Ausschuss (am 20.4.2004) fand dann die zum Satzungsbeschluss führende öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 26.4.2004 statt. Den jeweiligen Sitzungsvorlagen und -protokollen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass dem Gemeinderat der Antragsgegnerin eingegangene Anregungen vorenthalten worden seien oder dass er darin enthaltene Gesichtspunkte in sonstiger Weise bei seiner Abwägungsentscheidung ausgeblendet hätte. Anhaltspunkte dafür, dass das gehandhabte Verfahren nicht den gesetzlichen Vorgaben und den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten Grundsätzen entsprochen hätte, bestehen sonach nicht.
35 
Auch der Vorwurf der Antragstellerinnen, der Gemeinderat habe sich im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Gewichtungsvorgaben nicht hinreichend mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens befasst, ist nicht berechtigt. Denn diese Auswirkungen wurden unter allen Aspekten durch eine Umweltverträglichkeitsstudie und Fachgutachten ermittelt (dokumentiert im Ordner „Umweltfachliche Beiträge“) und im Laufe des Planungsverfahrens umfassend vom Gemeinderat der Antragsgegnerin behandelt. Anhaltspunkte dafür, dass dabei der von Verfassungs wegen geforderte hohe Rang der Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen verkannt worden sein könnte, gibt es nicht. Wenig nachvollziehbar ist schließlich die Rüge der Antragstellerinnen, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Folgen der Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets „Württembergisches Bodenseeufer“ beschäftigt. Denn die Novellierung der aus dem Jahre 1940 stammenden Schutzgebietsverordnung durch die Verordnung vom 26.2.2004 über das Landschaftsschutzgebiet „Württembergisches Bodenseeufer - Neufassung Teilbereich Friedrichshafen-West“ fällt nicht in die Kompetenz der Antragsgegnerin und ist von ihr als höherrangiges Recht zu beachten (Urteil des Senats vom 9.5.1997 - 8 S 2537/96 - VBlBW 1998, 105). Dass der angefochtene Bebauungsplan gegen die (neue) Landschaftsschutzverordnung verstoße, machen auch die Antragstellerinnen nicht geltend.
36 
3. Die Antragstellerinnen rügen ferner, in der Abwägung sei auch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass das Baufenster in den westlichen Bereich des Seehags, der als wesentlicher Teil des „Bodenseeufer bei Manzell“ unter dem besonderen Biotopschutz nach § 24 a NatSchG stehe, erheblich eingreife. Dies trifft aber nicht zu. Denn nach der Einzeichnung im Lageplan („rote Linie“), die sich mit der von den Antragstellerinnen als Anlage ASt 20 in Kopie vorgelegten Kartierung des Landratsamtes deckt, werden die Biotopgrenzen nur von einer im Nordosten des Plangebiets vorgesehenen Stellplatzzufahrt und im südwestlichen Bereich vom äußersten Rand des Sondergebietsbaufensters angeschnitten. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass tatsächlich in den Biotop eingegriffen wird. Denn die Begrenzung der überbaubaren Grundfläche auf 14.000 m 2 lässt eine vollständige Ausnutzung des Baufensters bei weitem nicht zu und die konkrete Projektplanung wahrt mit dem westlichen Baukörper sogar einen Abstand von etwa 36 m zur Grenze des Biotops nach § 24 a NatSchG. Ähnlich verhält es sich mit der genannten Zufahrtsfläche zu Stellplätzen im Nordosten des Plangebiets, wo die Biotopgrenze auf eine maximale Tiefe von 2,5 m angeschnitten wird. Denn die tatsächliche Wegeführung wird ohnehin nicht in der im Plan schematisch dargestellten Eckform erfolgen, sondern abgerundet und damit ohne Inanspruchnahme besonders geschützter Flächen. In diesem Bereich ist zwar auch ein Leitungsrecht festgesetzt. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dessen Verwirklichung zwangsläufig mit einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung des Biotops im Sinne des § 24 a Abs. 2 NatSchG verbunden wäre. Schließlich weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass der angefochtene Bebauungsplan und der Grünordnungsplan eine Vielzahl von Festsetzungen - insbesondere nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 24 BauGB - enthält, die dem Schutz und Erhalt des Seehags dienen (vgl. dazu auch die Umweltverträglichkeitsstudie vom September 2003, Teil 2 der umweltfachlichen Beiträge, S. 2-54 ff., die Anlage A 4 zum Grünordnungsplan sowie Nr. 5 der Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. Nr. 56/2004, S. 6, /80 der Bebauungsplanakten).
37 
Aus den dort wiedergegebenen Untersuchungen und Erwägungen folgt zugleich, dass die weitere Rüge der Antragstellerinnen, es sei fraglich, ob der Seehag durch die vorgesehene offene Sickermulde ausreichend vor Austrocknung geschützt werde, die Antragsgegnerin gehe selbst davon aus, dass eine Beeinträchtigung nur „weitestgehend“ ausgeschlossen werden könne, ebenfalls nicht berechtigt ist. Denn zum einen handelt es sich bei dieser Sickermulde, über die das Dachwasser des Thermal- und Erlebnisbades mit Gesundheitszentrum in den Wurzelbereich des Seehags geleitet werden soll, nicht um die einzige Maßnahme (Minderungsmaßnahme M 11, Umweltbericht S. 75, Grünordnungsplan S. 39) zum Schutz des Seehags vor Austrocknung. Denn die Antragsgegnerin hat die Problematik der Wasserversorgung des Biotops gesehen und zur Minimierung von Barriereeffekten im Textteil unter Nr. 5.4 Festsetzungen über Fundamentierungen und Gründungen getroffen, die die Durchlässigkeit des Untergrunds für das hangseitig anströmende Grundwasser und damit die Versorgung des Seehags gewährleisten (vgl. auch die Begründung zum Bebauungsplan S. 23 und den Umweltbericht S. 47 f. sowie die Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. 56/2004, S. 5). Wenn die Antragsgegnerin - wie sie selbst einräumt - dennoch eine Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts nur für „weitestgehend“ ausgeschlossen hält, ist dies lediglich Ausdruck ihrer Vorsicht bei der anzustellenden Prognose und deutet nicht darauf hin, dass sie doch von einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des § 24 a Abs. 2 NatSchG ausgeht. Eine solche ist nach allem auch nicht ersichtlich.
38 
4. Die Antragstellerinnen bemängeln des weiteren, die Abwägung der Antragsgegnerin gehe fälschlich von der Annahme aus, zwischen den einzelnen Gebäude- bzw. Funktionsbereichen werde es auch künftig Durchblicksmöglichkeiten für die oberhalb gelegene Bebauung an der B 31 geben. Vielmehr werde ein über 200 m langer Baukomplex mit einer Höhe von mindestens 7 m zugelassen, der den Ausblick auf den Bodensee und den Seehag versperre. Deshalb sei auch der Eingriff in das Landschaftsbild nicht ausgeglichen. Daran ändere die Kompensationsmaßnahme K 9 (Umwandlung einer Ackerfläche in eine Hartholzaue etwa 1350 m westlich des Plangebiets) nichts, weil sie keinen funktionellen Zusammenhang mit dem Eingriff aufweise. Auch von einem zulässigen „Wegwägen“ des Ausgleichsdefizits könne nicht ausgegangen werden, weil die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine entsprechende Gliederung der Baukörper hätte verringert werden können. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen, dass im Planaufstellungsverfahren die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gesehen worden sei (vgl. etwa den Umweltbericht, S. 65) und deshalb differenzierte Festsetzungen zu der Höhe der zugelassenen baulichen Anlagen vorgenommen worden seien, die gewährleisteten, dass die Gebäudehöhen - mit Ausnahme des „Wassertropfens“ - um 8 m unter dem Kronentrauf des Seehags blieben.
39 
Soweit die Antragstellerinnen in diesem Zusammenhang geltend machen, die Höhenfestsetzungen der zukünftigen Gebäude nach Nr. 1.2.2 des Textteils seien zu unbestimmt, übersehen sie, dass die Höhe der zulässigen Bebauung in den Baufenstern durch die Höhenprofilschnitte A-A und B-B am unteren Rand der Plankarte zwar in schematisch gerundeter Form, aber eindeutig vorgegeben wird. Daraus ergibt sich, dass - mit Ausnahme des schlanken „Wassertropfens“ - nur eine durchgehende Bebauung bis zu einer maximalen Höhe von 407 m über NN mit punktuell maximalen Höhen von 415 bis 417 m über NN zugelassen ist. Da die Häuserzeile an der Südseite der Z.straße, in der auch die Gebäude der Antragstellerinnen stehen, auf einer Höhe von 406 m über NN liegt, wird die Blickbeziehung von dort auf den Bodensee und den Seehag zwar durchaus beeinträchtigt, wie die von der Antragstellerin 1 hergestellte Fotomontage in beeindruckender Weise zeigt, nicht aber versperrt. Der Ausblick auf den See wird deshalb kaum eingeschränkt, weil die Unterkante des Blickfeldes schon bisher durch die Kronen der Bäume des Seehags gebildet wird und die durch den angefochtenen Bebauungsplan zugelassenen Gebäudekomplexe diesen unteren Rand des Blickrahmens - mit Ausnahme des „Wassertropfens“ - nicht durchbrechen. Davon abgesehen konnten die Bewohner der Häuser an der Z.straße seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Uferzone F. Ost“ im Jahre 1977 nicht (mehr) damit rechnen, einen ungehinderten Ausblick auf den Bodensee genießen zu können, weil dieser Plan die Errichtung von Gebäuden zuließ, ohne ihre Höhe zu beschränken, da er - wie bereits ausgeführt - nur Festsetzungen hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse ohne absolute Höhenbestimmungen enthielt, weshalb sogar höhere und in ihrer optischen Riegelwirkung geschlossenere Gebäudekomplexe zulässig gewesen wären, als der angegriffene Bebauungsplan sie erlaubt. Deshalb kommt dem Einwand der Antragstellerin 1, sie habe das Grundstück im Vertrauen auf die Festsetzungen des Vorgänger-Bebauungsplans unter dem Aspekt der Ausblicke auf den Bodensee erworben, rechtlich keine abwägungsrelevante Bedeutung zu. Im Übrigen hat sie selbst eingeräumt, dass sie darauf vertraut habe, die - sonach auch von ihr für zulässig erachtete - Errichtung einer 12 m hohen Eislaufhalle werde nicht verwirklicht werden. Soweit die Antragstellerinnen für sich reklamieren, auch der Ausblick auf den Seehag selbst werde durch die in dem angefochtenen Bebauungsplan zugelassene Bebauung vereitelt, ist bereits nicht ersichtlich, welche Abwägungsrelevanz dieser Sicht auf eine Baumreihe zukommen könnte (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.5.2000 - 3 S 690/99 - VBlBW 2000, 482 m.w.N.). Davon abgesehen ist auch nicht erkennbar, welche zusätzlichen Blickversperrungen der angefochtene Bebauungsplan gegenüber dem bisherigen Planungsstand hervorruft; gleiches gilt für das Landschaftsbild als solches.
40 
Von der Seeseite her ändert sich - wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt - der Inhalt des Ausblicks auf den Planbereich und damit auf das Landschaftsbild nicht. Denn während der Vegetationsperiode wird der Baumbestand des Seehags den Bildinhalt nach wie vor bestimmen, weil nur der „Wassertropfen“ optisch über ihn hinausragt. Im Winter, wenn - wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - ohnehin kaum jemand auf dem See sein wird, wird sich der Blick auf den unbelaubten Seehag nur insofern ändern, als das Auge nicht mehr auf die Häuserzeile an der Südseite der Z.straße fällt, sondern auf die Gebäudekomplexe des neuen Bade- und Gesundheitszentrums. Welche signifikant das Landschaftsbild beeinträchtigenden und daher abwägungsrelevanten Veränderungen dadurch eintreten sollen, erschließt sich dem Senat nicht.
41 
Im Übrigen hat die Antragsgegnerin eine Fülle weiterer Maßnahmen getroffen, um die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu minimieren. So schreiben etwa die örtlichen Bauvorschriften unter C.1.1 zur äußeren Gestaltung der Gebäude vor, dass keine besonders grellen und phosphoreszierenden Farben und keine Fassadenmaterialien mit Blendwirkung verwendet werden dürfen. Ergänzend enthält der Grünordnungsplan Festsetzungen, wonach bei der Gestaltung der Fassaden weitestgehend auf transparente und spiegelnde Oberflächen zu verzichten ist (Maßnahme V 2, S. 32). Dass ein vollständiger Verzicht unmöglich ist, versteht sich im Hinblick auf notwendige Fenster von selbst. Nach C.3.3 der örtlichen Bauvorschriften sollen sich die neuen Geländehöhen der charakteristischen Geländemorphologie der Umgebung anpassen. Im Bereich des Seehags, des Strandwalles und der Flachwasserzone muss auf bauliche Anlagen jeglicher Art verzichtet werden (Grünordnungsplan, Maßnahme V 5, S. 34). Zur weiteren Minimierung des Eingriffs trifft der Grünordnungsplan darüber hinaus Festsetzungen zur Fassaden- und Dachbegrünung (M 5 und M 10, S. 37 und 39) sowie zur Pflanzung großkroniger Laubbäume (M 9, S. 38). Schließlich kann der durch Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem Land Baden-Württemberg vom 22./26.4.2004 ( /109 der Bebauungsplanakten) rechtlich abgesicherten Kompensationsmaßnahme K 9 (Ausbildung einer Hartholzaue durch inselartige Gehölzpflanzungen auf den Grundstücken Flst. Nrn. 408 und 414/1, Grünordnungsplan S. 43), die unbestritten zu einer Aufwertung des Landschaftsbildes führen wird, nicht deshalb eine ersetzende Wirkung abgesprochen werden, weil sie etwa 1350 m westlich des Plangebiets liegt. Denn nach § 200a Satz 2 BauGB ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Nach allem ist die Feststellung in der Begründung des Bebauungsplans ( /99 der Bebauungsplanakten, S. 21 f.), die verbleibende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei durch die Ersatzmaßnahme K 9 vollständig kompensiert, nicht zu beanstanden.
42 
5. Der weitere Einwand der Antragstellerinnen, dem Schutzgut „Erholung“ sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden, da ein „Filetstück“ des durchgehenden Uferwegs in den Wintermonaten verloren gehe und dieser Verlust durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen nicht ausgeglichen werde, da sie zum einen rechtlich ungesichert und zum anderen von geringerer qualitativer Bedeutung seien, dürfte sich - jedenfalls zum Teil - in der mündlichen Verhandlung erledigt haben. Denn in ihr wurde die gesicherte Wegeführung der Kompensationsmaßnahme K 8 (Aufwertung der Wegeverbindung in der F.er Senke, Grünordnungsplan S. 43) festgestellt; sie ist nicht mehr streitig. Dass diese Kompensationsmaße qualitativ geringwertig sei, wie die Antragstellerinnen meinen, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Denn es ist darin vorgesehen, die Seeuferbereiche über einen durchgängigen Weg an das Wanderwegenetz in der F.er Senke anzubinden, durch begleitende Baumpflanzungen (20 Stück) den Weg zur Naherholung aufzuwerten und ein Wegestück von 678 m 2 zu entsiegeln. Sollten die Antragstellerinnen mit dem „durchgehenden Uferweg“, der in den Wintermonaten verloren gehe, die Wegeverbindungen innerhalb des Plangebiets meinen, beruht ihre Beanstandung auf einem Irrtum. Denn die Wegeverbindung zwischen dem Tannenhagpark im Südosten und der Strandbadstraße im Westen wird im Winter nicht unterbrochen, sondern lediglich anders (seenäher) geführt (Vermeidungsmaßnahme V 5, Grünordnungsplan S. 34).
43 
6. Auch die weitere Rüge der Antragstellerinnen, die Problematik des ruhenden Verkehrs sei nicht hinreichend bewältigt worden, ist nicht gerechtfertigt. Soweit sie darauf abheben, schon bisher führe der Betrieb des Frei- und Seebads zu einem starken Park-/Suchverkehr, private Stellplätze und Hofeinfahrten würden rigoros zugeparkt und künftig sei mit noch unerträglicheren Zuständen zu rechnen, verkennen sie, dass das geplante Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum - auch hinsichtlich der saisonalen Frequentierung - ein gänzlich anderes Gepräge haben wird als das bestehende Bad. Der Ansatz der Antragsgegnerin, den voraussichtlichen Stellplatzbedarf nicht anhand eines Vergleichs mit der bestehenden Situation, sondern anhand eines Vergleichs mit ähnlichen bestehenden Einrichtungen und nach Maßgabe der VwV-Stellplätze vom 16.4.1996 (GABl. S. 289; geändert durch VwV vom 4.8.2003, GABl. S. 590) zu ermitteln, ist plausibel. Sie hat danach zutreffend - ohne Ausblendung relevanter Verkehrsquellen - einen Bedarf von 542,47 notwendigen Stellplätzen ermittelt (AG 11). Die auf der Ebene des Bebauungsplans getroffene Vorsorge für etwa 650 Stellplätze ist damit ausreichend. Alle weiteren Einzelheiten sind im Baugenehmigungsverfahren zu klären.
44 
7. Die Antragstellerinnen machen ferner geltend, die von dem Plangebiet im Falle einer Realisierung des Vorhabens ausgehenden Lärmimmissionen seien unzureichend untersucht worden. Auch nach den Berechnungen des Gutachters der Antragsgegnerin werde der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie am Haus der Antragstellerin 1 überschritten. Dies hätte vor dem Hintergrund gesehen werden müssen, dass schon derzeit die Belastung durch den Straßenlärm gesundheitsgefährdende Ausmaße angenommen habe. Die Anwesen der Antragstellerinnen würden durch Straßenverkehr und Freizeitbetrieb ganzjährig „in die Zange genommen“. Darüber hinaus seien die Spitzenbelastungen während der lautesten Nachtstunde sowie die Auswirkungen von Lüftern und ähnlichen Einrichtungen nicht betrachtet worden. Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, dass der Richtwert kein rechtsverbindlicher Grenzwert sei. Die Überschreitung sei mit 0,6 dB(A) im Übrigen derart geringfügig, dass sie unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle liege. Davon abgesehen ergebe sich aus einer neuen Stellungnahme des Büros M. C. vom 7.10.2005, welche die Antragsgegnerin als Anlage AG 6 vorlegt, dass durch die abschirmende Wirkung der Gebäude die bestehende Situation bei den Häusern der Antragstellerinnen sogar um 2,1 dB(A) verbessert werde. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm würden bei keinem Gebäude überschritten. Die von Betriebsanlagen wie Pumpen oder Lüftungsanlagen ausgehenden Lärmimmissionen hätten im Planaufstellungsverfahren mangels Vorliegens einer detaillierten Hochbauplanung nicht gesondert untersucht werden können. Sie seien deshalb im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.
45 
Nach Auffassung beider Seiten reduziert sich letztlich die Lärmproblematik aber auf die Frage, ob eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts nach Nr. 4.1. der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie (vgl. NVwZ 1997, 469) um 0,6 dB(A) an einem einzigen Aufpunkt (dem 3. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin 1) planerisch hingenommen werden darf. Denn nach Vorlage einer Beurteilung der Immissionen der Gesamtanlage gemäß den Rechenvorschriften seitens des Büros M. C. vom 8.5.2006 ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt worden, dass keine weiteren Überschreitungen vorliegen. Ungeachtet des Umstandes, dass dieser Richtlinie kein normativer Charakter zukommt und dass eine Zusammenrechnung des hotelähnlichen Gesundheitszentrums einerseits sowie des Thermal- und Erlebnisbades andererseits „an sich“ nicht zulässig wäre, hat auch der Senat keine Zweifel daran, dass für die Umgebung keine unzumutbare Lärmlast entsteht. Denn eine Überschreitung um 0,6 dB(A) ist - wie die Antragsgegnerin zu Recht hervorhebt - nicht hörbar. Zudem kann insoweit notfalls im Baugenehmigungsverfahren Abhilfe geschaffen werden. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Angriffe der Antragstellerinnen gegen frühere Lärmberechnungen berechtigt waren. Denn selbst wenn dabei Fehler unterlaufen sein sollten, betrafen sie lediglich den Abwägungsvorgang. Sie sind für das Abwägungsergebnis im Sinne des § 214 Abs. 3 BauGB aber ohne Einfluss gewesen, wie die neueste Stellungnahme des Büros M. C. vom 8.5.2006 unstreitig belegt.
46 
Ob sich durch die Lärmentwicklung der technischen Einrichtungen wie Lüfter und Pumpen etwas anderes ergeben wird, muss der Untersuchung im Rahmen des noch durchzuführenden Baugenehmigungsverfahrens überlassen bleiben. Denn auf der Ebene des Bebauungsplans fehlen die dazu erforderlichen Kenntnisse über den Aufstellungsort, die Lärmabstrahlung der konkret zum Einbau gelangenden Aggregate und die sonstigen Einzelheiten wie etwa der Möglichkeit der Einhausung oder Kapselung. Gegebenenfalls müsste die Einhaltung der Lärmwerte durch entsprechende der Baugenehmigung beizufügende Auflagen gesichert werden.
47 
8. Schließlich machen die Antragstellerinnen geltend, die Antragsgegnerin habe es unterlassen, die Auswirkungen des durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichten Vorhabens im Hinblick auf Feinstaubimmissionen zu untersuchen. Mit diesem Einwand verkennen die Antragstellerinnen, dass zum einen eine lufthygienische Untersuchung von Oktober 2002 vorliegt, die zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das vom Thermalbad induzierte Verkehrsaufkommen zu vernachlässigen ist. Selbst wenn dieser Untersuchungsbefund fehlerbehaftet sein sollte, läge auch insoweit allenfalls ein Fehler im Abwägungsvorgang vor, der aber auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss wäre (§ 214 Abs. 3 BauGB). Denn aus dem von der Antragsgegnerin (als AG 9) eingereichten neuen Gutachten des Büros iMA vom 21.11.2005 folgt, dass der durch das Bad verursachte Verkehr nur zu geringen Mehrbelastungen führt (maximal 2,1 % bei NO 2 ) und die ab dem Jahr 2010 geltenden Immissionsgrenzwerte an keinem der Aufpunkte überschritten werden.
48 
Nach allem sind die Normenkontrollanträge mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
49 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
50 
Beschluss
51 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 40.000,-- (je Antragstellerin EUR 20.000,--) festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
12 
Die Anträge sind zulässig, insbesondere sind die Antragstellerinnen antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der angefochtene Bebauungsplan unter Verletzung des ihnen zustehenden Rechts auf gerechte Abwägung ihrer eigenen privaten Belange zustande gekommen ist (vgl. dazu grundsätzlich: BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215).
13 
Die Anträge sind aber in der Sache nicht begründet. Der Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ der Antragsgegnerin leidet weder an zu seiner Unwirksamkeit führenden Verfahrensfehlern (nachfolgend I.) noch verstößt er gegen höherrangiges Recht der Raumordnung und Landesplanung (nachfolgend II.). Auch die ihm zugrunde liegende Abwägungsentscheidung ist gerichtlich nicht zu beanstanden (nachfolgend III.).
I.
14 
Das Planaufstellungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere liegen die seitens der Antragstellerinnen insoweit gerügten Mängel nicht vor.
15 
1. Sie machen zu Unrecht geltend, der Entwurf des Bebauungsplans sei (in der Zeit vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004) unvollständig öffentlich ausgelegt worden, weil der Grünordnungsplan - wie sich aus der Sitzungsvorlage vom 15.4.2004 (Drs. 104/2004, S. 28) ergebe - für interessierte Bürger nur auf Nachfrage zur Verfügung gestanden habe.
16 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der hier maßgeblichen, durch Art. 12 Nr. 4 des Gesetzes vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1950/2013 f.) unverändert gebliebenen Fassung der Bekanntmachung vom 27.8.1997 (BGBl. I S. 2141) sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Mit auszulegen sind Grünordnungspläne somit nur dann, wenn sie Bestandteile von Bebauungsplänen oder deren Begründungen sind. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn nach § 9 Abs. 1 Satz 4 NatSchG, der auf der rahmenrechtlichen Ermächtigung des § 6 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG a. F. bzw. § 16 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG n. F. beruht, sollen Grünordnungspläne, soweit erforderlich und geeignet, in die Bauleitpläne aufgenommen werden. Sie sind deshalb nur dann Bestandteile der Bauleitpläne und im Aufstellungsverfahren mit deren Entwürfen öffentlich auszulegen (Nds. OVG, Urteil vom 13.11.2002 - 1 K 2883/99 - BRS 65 Nr. 22), wenn sie durch entsprechende Erklärungen des Satzungsgebers in diese oder in deren Begründung integriert worden sind.
17 
Davon gehen auch die Antragstellerinnen aus. Sie stützen aber ihre Annahme, der Grünordnungsplan sei in den angefochtenen Bebauungsplan als Bestandteil aufgenommen worden, zu Unrecht auf die Regelung in B 6. der textlichen Festsetzungen. Diese lautet:
18 
„Zuordnungsfestsetzung (§ 9 Abs. 1a BauGB i. V. m. § 8 BNatSchG)
19 
Den zu erwartenden Eingriffen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans werden die Flächen und Ersatzmaßnahmen, die in der Übersicht der Kompensationsmaßnahmen des Grünordnungsplans zum Bebauungsplan Nr. 177 dargestellt sind, als Sammelersatzmaßnahme zugeordnet.“
20 
Schon daraus, dass nur die Übersicht der Kompensationsmaßnahmen (Karte 3 des Planteils zum Grünordnungsplan) in Bezug genommen wird, folgt, dass durch diese Festsetzung keinesfalls der gesamte Grünordnungsplan in den Bebauungsplan integriert wurde. Darüber hinaus wird nur die Zuordnung der Flächen und Maßnahmen festgesetzt, wobei die Antragsgegnerin von der ihr in § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB eingeräumten Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, alle Kompensationsflächen und -maßnahmen den Eingriffsflächen insgesamt zuzuordnen, um die mit dieser Zuordnung verbundenen Rechtswirkungen etwa nach den §§ 135a Abs. 2, 135b BauGB zu erzeugen (vgl. zu weiteren Rechtsfolgen: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 9 RdNr. 170h). Dagegen werden durch diese Zuordnungsfestsetzung nicht die einzelnen Kompensationsmaßnahmen (K 1 bis K 9) im Bebauungsplan festgesetzt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzungsvorlage vom 14.4.2004 (Drs. 104/2004, S. 29, zu 25, /99 der Bebauungsplanakten) selbst davon ausgegangen ist, dass die Kompensationsmaßnahmen über diese Zuordnungsfestsetzung „im Bebauungsplan festgesetzt“ seien. Denn der Inhalt der normativen Festsetzungen einer Bebauungsplansatzung bestimmt sich nach objektiven Auslegungskriterien, nicht nach dem Rechtsetzungswillen des Stadtplanungsamtes, das zudem nicht selbst die Bebauungsplansatzung beschließen kann, sondern nur dazu berufen ist, die Entscheidungen des Gemeinderats als Satzungsgeber vorzubereiten. Im Übrigen ginge ein entsprechender Rechtsetzungswille auch ins Leere. Denn ein Bebauungsplan kann nur innerhalb seines nach § 9 Abs. 7 BauGB festzusetzenden räumlichen Geltungsbereichs Festsetzungen treffen (Bielenberg/Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 9 RdNr. 283). Die Kompensationsmaßnahmen liegen aber fast ausschließlich (mit Ausnahme eines kleinen nordwestlichen Teilbereichs der die Besucherlenkung am Seeufer betreffenden Maßnahme K 6) außerhalb des Plangebiets und es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen dieser gesetzlichen Vorgabe Festsetzungen auf nicht zum räumlichen Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gehörenden Flächen treffen wollte. Die Frage, ob er das Plangebiet hätte erweitern und die für Kompensationsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche einbeziehen müssen, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, weil sie nach den materiell-rechtlichen Kriterien des § 9 Abs. 1 Satz 4 NatSchG und nicht am Maßstab der für das Planaufstellungsverfahren geltenden Verfahrensgrundsätze zu beantworten wäre. Davon abgesehen wäre eine insoweit unterlaufene Fehleinschätzung unerheblich, weil ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 NatSchG die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unberührt lässt (Normenkontrollbeschluss des Senats vom 12.8.1994 - 8 S 903/94 - VBlBW 1995, 241).
21 
Nach allem musste der Grünordnungsplan nicht zusammen mit dem Bebauungsplanentwurf und seiner Begründung öffentlich ausgelegt werden, weil er darin nicht integriert wurde. Die Frage, ob er in einem allgemein zugänglichen Zimmer auslag und darauf durch Aushang hingewiesen wurde oder ob ein solcher Hinweis - jedenfalls zeitweise - fehlte und der Grünordnungsplan zudem für die Öffentlichkeit wegen Abwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters nicht permanent einsehbar war, die auch in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden konnte, kann deshalb offen bleiben.
22 
2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen leidet der Bebauungsplan Nr. 177 auch nicht an einem Ausfertigungsmangel. Denn der auf dem Lageplan zum Bebauungsplan ( /100 der Bebauungsplanakten) unter dem Datum des 30.9.2004 unterzeichnete Vermerk des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin (zu dessen Ausfertigungszuständigkeit vgl. das Urteil des Senats vom 15.12.1994 - 8 S 1948/95 - VBlBW 1995, 207) bestätigt ausdrücklich, „dass der zeichnerische und textliche Teil dieses Bebauungsplans in der Fassung vom 15.04.2004 mit dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats vom 26.04.2004 identisch ist.“ Damit wird hinreichend beurkundet, welchen Inhalt die beschlossene Bebauungsplansatzung hat (vgl. zum Ganzen: Schenk, VBlBW 1999, 161 ff.; zur Bezugnahme auf andere Normbestandteile im Sinne einer „gedanklichen Schnur“ vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.7.1996 - 5 S 1486/95 - VBlBW 1997, 103; Urteil vom 8.5.1990 - 5 S 3064/88 - VBlBW 1991, 19). Insbesondere trifft es nicht zu, dass nur der Lageplan und nicht auch die textlichen Festsetzungen ausgefertigt worden seien. Denn durch die Bezugnahme auf die Fassung vom 15.4.2004 wird klargestellt, dass der unter diesem Datum erstellte „Textteil“ der Anlage zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 26.4.2004 ( /99 der Bebauungsplanakten) Gegenstand der Planfestsetzung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin war. Eine davon abweichende textliche Fassung, die dasselbe Datum trägt, existiert nicht. Ein Ausfertigungsmangel liegt damit nicht vor.
II.
23 
Der angefochtene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen bindende Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung.
24 
1. Die Antragstellerinnen tragen vor, der angefochtene Bebauungsplan verstoße gegen den Landesentwicklungsplan 2002 (GBl. S. 301 - LEP 2002), der in Plansatz 6.2.4 Abs. 2, in dem 13 besondere regionale Entwicklungsaufgaben für den Bodenseeraum vorgegeben werden, ein (einheitliches) Ziel der Raumordnung mit einer Handlungsstrategie für den Bodenseeraum enthalte, wonach eine erhebliche Bebauung und Verdichtung in der engeren Uferzone verhindert werden solle. Sie berufen sich damit zwar zu Recht darauf, dass der LEP 2002 die unter 6.2 formulierten „besonderen regionalen Entwicklungsaufgaben“ als zu entwickelnde und weiterzuführende Handlungsstrategien begreift (LEP 2002, S. B62), verkennen aber, dass diese im 10. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 enthaltene Entwicklungsaufgabe nur ein Teilelement des raumordnerischen Gesamtziels insgesamt darstellt. Es dürfte sich dabei zwar nicht um ein „Bündel verschiedener, voneinander unabhängiger Entwicklungsaufgaben“ handeln, das es deshalb zur Zielerreichung genügen lässt, wenn ein einzelner Auftrag innerhalb dieses Bündels erfüllt wird, wie die Antragsgegnerin meint. Denn es kann weder ausreichen, unter Missachtung der weiteren Vorgaben des Plansatzes nur eine raumordnerische Forderung zu erfüllen, noch kann andererseits postuliert werden, dass ein Vorhaben nur dann mit der Zielvorgabe des Landesentwicklungsplans übereinstimmt, wenn jede einzelne Entwicklungsaufgabe befolgt wird. Der Katalog des 6.2.4. Abs. 2 des LEP 2002 enthält nämlich heterogene Vorgaben, die die in Abs. 1 für den Bodenseeraum genannte „Vielfalt als Siedlungs-, Wirtschafts- und Kulturraum und als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusgebiet“ widerspiegeln. Es kann deshalb weder - wie die Antragstellerinnen es tun - ein Einzelziel (die Freihaltung der engeren Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung) einem Vorhaben isoliert entgegengehalten werden, noch kann es zutreffen, dass es - wie die Antragsgegnerin meint - genügt, wenn ein Vorhaben mit einem einzigen Teilziel in Einklang steht. Vielmehr sind die in Plansatz 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 aufgezählten Ziele der Raumordnung zum Bodenseeraum untereinander gleichwertig (ebenso: LT-Drs. 13/3221, S. 7). Sie sind daher im Zuge ihrer Konkretisierung durch die Bauleitplanung so weit wie möglich zu harmonisieren und zu einem Ausgleich zu bringen, wobei auch die weiteren Ziele der Raumordnung hinreichend zu beachten sind. Dazu zählt im vorliegenden Fall etwa das in Plansatz 2.5.8 formulierte Ziel, das Oberzentrum Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten mit hoch qualifizierten und spezialisierten Einrichtungen auszustatten.
25 
Vor dem Hintergrund dieses weiteren zu beachtenden Zieles der Raumordnung und Landesplanung steht der angefochtene Bebauungsplan mit den Maßgaben des Landesentwicklungsplan 2002 im Einklang. Denn er folgt dem im 4. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 formulierten Teilziel, den Bodensee-Uferbereich als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusraum unter Bewahrung der Kultur- und Naturlandschaft und unter Beachtung limnologischer und naturschutzfachlicher Erfordernisse weiter zu entwickeln. Dass die zuletzt genannten Erfordernisse gewahrt sind, ergibt sich aus den Stellungnahmen des Regierungspräsidiums Tübingen vom 3.2.2004 ( /78 der Bebauungsplanakten) und des Landratsamtes Bodenseekreis vom 15.1.2004 ( /76 der Bebauungsplanakten). Aus diesen folgt zugleich, dass auch das im 10. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 formulierte Teilziel, die engere Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung freizuhalten, beachtet wird, ohne dass es der Klärung der strittigen Frage bedarf, welcher Bereich unter den Begriff der „engeren Uferzone“ fällt (vgl. dazu die von der Antragsgegnerin als AG 1 vorgelegte Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen vom 29.3.2004 und LT-Drs. 13/3221, S. 7).
26 
Im Übrigen reduziert der angefochtene Bebauungsplan die mögliche versiegelte Gesamtfläche gegenüber den auf der Grundlage des Vorgängerbebauungsplans „Uferzone F.-Ost“ vom 1.6.1977 bauplanungsrechtlich zulässigen Versiegelungen um fast 1200 m 2 (vgl. Umweltbericht S. 4.8 f.). Diesem Vergleich kann nicht entgegengehalten werden, der Bebauungsplan aus dem Jahre 1977 sei ungültig (gewesen); denn dies war nicht der Fall. Gültigkeitszweifel hätten sich allein aus einem möglichen Verstoß gegen die Landschaftsschutzverordnung „Württembergisches Bodenseeufer“ aus dem Jahre 1940 ergeben können, denn die in § 244 Abs. 2 BauGB in der ab dem 1.7.1987 gültigen Fassung vom 8.12.1986 (BGBl. I, S. 2191) enthaltene Rügefrist für Abwägungsmängel von sieben Jahren war längst abgelaufen (vgl. die zum Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ ergangenen Normenkontrollentscheidungen des Senats vom 18.9.1998 - 8 S 1279/98 - VBlBW 1999, 136 und vom 13.12.1999 - 8 S 1625/99 - VBlBW 2000, 394). Nach § 5 Abs. 6 BBauG in der hier wegen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vor dem 1.1.1977 (vgl. die Überleitungsvorschrift in Art. 3 § 1 Abs. 3 der BBauG-Novelle vom 18.8.1976 - BGBl. I, S. 2221) noch anwendbaren Fassung vom 23.6.1960 (BGBl. I, S. 3140) traten aber - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - die dem Landschaftsschutz dienenden Vorschriften insoweit außer Kraft, als sie der Durchführung des Bebauungsplans entgegen standen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1981 - 3 S 1539/80 - NuR 1983, 67). Die Übergangsvorschrift des Art. 3 § 1 Abs. 3 der BBauG-Novelle kommt - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen - hier zur Anwendung, da mit dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 26.1.1977 (vgl. die als Anlage ASt 16 vorgelegte Niederschrift) kein neues Bebauungsplanverfahren eingeleitet, sondern dem im Jahre 1973 in Gang gesetzten Verfahren, das nach dem Satzungsbeschluss vom 19.2.1975 wegen zurückgestellter Genehmigung des Regierungspräsidiums angehalten worden war, durch eine Änderung des Satzungsbeschlusses Fortführung gegeben wurde. Soweit - unter Nr. 4 des Beschlussantrags - von einer Aufhebung des Satzungsbeschlusses die Rede ist, kann unter Berücksichtigung des übrigen Protokolltextes nur derjenige Teil dieses Beschlusses gemeint sein, der abgeändert wurde. Es ist danach von der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Uferzone F.-Ost“ bis zu seiner Ablösung für den vorliegend streitigen Bereich durch den angefochten Bebauungsplan und damit auch mit den in ihm bauplanungsrechtlich zugelassenen Versiegelungsmöglichkeiten auszugehen. Daran gemessen stellt die im Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ zugelassene maximal zu versiegelnde Fläche auch dann keine „weitere Verdichtung“ im Sinne des 10. Spiegelstrichs des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 dar, wenn man seinen gesamten räumlichen Geltungsbereich der „engeren Uferzone“ zuordnet. Dies gilt nicht nur in Ansehung der deutlich reduzierten Versiegelungsfläche, sondern auch im Hinblick auf die weiteren von den Antragstellerinnen angeführten Verdichtungsparameter. Soweit sie auf die Erhöhung der Besucherzahl von 120.000 auf 500.000 abheben, stellt die Antragsgegnerin zu Recht klar, dass es sich dabei um keine raumordnungsrechtlich oder städtebaulich relevante Verdichtung handelt, zumal sich die Besucherzahl nicht planen lässt. Ferner trägt auch das Argument der Antragstellerinnen nicht, die Verdichtung sei (auch) in der Zulassung größerer Gebäudehöhen zu sehen. Denn der Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ setzt keine maximalen Gebäudehöhen fest. Er begrenzt lediglich die Zahl der Vollgeschosse, deren Höhe aber dem Belieben der Bauherren überlassen bleibt. Schließlich ist die Beanstandung der Antragstellerinnen, der Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ habe keine Eislaufhalle vorgesehen, nicht nachvollziehbar. Denn als Art der baulichen Nutzung ist eine Freizeitanlage mit dem Zusatz „Eislaufanlage“ vorgesehen. In Anbetracht der zu diesem Bebauungsplan ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 - BRS 62 Nr. 47) ist sogar von einer noch weitergehenden Versiegelungsmöglichkeit auszugehen, weil darin für zulässig erachtet wurde, auf der außerhalb der Baugrenzen festgesetzten Grünfläche zusätzliche Schwimmbecken mit den für den Badebetrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen anzulegen.
27 
2. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen zu beachtende Vorgaben des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben bzw. des Teilregionalplans „Bodenseeuferplan“. Anders als der frühere Regionalplan aus dem Jahre 1979 (unter 15.3.2, S. 180) sieht der aktuelle, am 4.4.1996 für verbindlich erklärte Regionalplan zwar nicht mehr ausdrücklich den weiteren Ausbau der Kur-, Erholungs-, Bade- und Unterhaltungsmöglichkeiten vor, um weitere Gästegruppen für die Vor- und Nachsaison zu gewinnen. Immerhin stellt aber Plansatz 3.1.4 (S. 54) den in die gleiche Richtung zielenden Grundsatz auf, dass der Fremdenverkehr in der Region in Form eines umwelt- und sozialverträglichen Tourismus weiter ausgebaut werden solle und alle Möglichkeiten der Saisonverlängerung zu nutzen seien. Leitgedanken des in den Jahren 1991/1992 erarbeiteten Entwicklungskonzepts Fremdenverkehr seien „die Verbindung von Gesundheit - Kultur - Natur und außerdem die Überlegung, dass Investitionen im Bereich des Fremdenverkehrs gleichzeitig der Erholung der einheimischen Bevölkerung dienen sollten“ (Begründung S. 56). Die Übereinstimmung des geplanten Thermal- und Erlebnisbades mit Gesundheitszentrum mit diesem Konzept kann nicht ernstlich bezweifelt werden.
28 
Auch der Bodenseeuferplan vom 14.12.1983, der durch den aktuellen Regionalplan unberührt geblieben ist (vgl. § 2 Abs. 3 der Satzung des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben über die Feststellung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben vom 30.9.1994), steht der Planung der Antragsgegnerin nicht entgegen. Nach seinem Abschnitt 4.1 sind am Seeufer nur solche Erholungseinrichtungen zuzulassen, die auf einen Standort am Wasser angewiesen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass der naturnahe Zustand des Ufers erhalten oder wieder hergestellt wird. Nach Auffassung der Antragstellerinnen sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, weil das Erlebnis- und Thermalbad funktional nicht auf den Standort am Wasser angewiesen sei. Dieser Einwand ist aber nicht berechtigt. Denn er übersieht, dass das vorhandene öffentliche Frei- und Seebad erhalten und fortentwickelt werden soll. Dass dieses aber auf den freien und unmittelbaren Seezugang, also seinen „Standort am Wasser“, angewiesen ist, wenn es seinen Charakter behalten soll, steht außer Streit. In Frage gestellt wird die Standortgebundenheit von den Antragstellerinnen im Wesentlichen mit Blick auf das Gesundheitszentrum mit seinen Therapie-, Bäder- und Seminarräumen sowie dem geplanten Restaurant und dem Hotel mit einer großen Anzahl an Gästezimmern. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber plausibel dargelegt, dass kein Investor bereit gewesen sei, das als solches defizitäre Bad ohne dauerhaft zu leistende städtische Zuschüsse in beträchtlicher Höhe zu betreiben. Nur durch die Ermöglichung eines Gesundheitszentrums als wirtschaftliche Basis lasse sich eine Überführung der Gesamtanlage in private Trägerschaft bewerkstelligen. Danach überschreitet die Bebauungsplanung nicht den durch den Bodenseeuferplan vorgegebenen Rahmen. Denn sie stellt nichts anderes als die konsequente Umsetzung des genannten Leitkonzeptes des Regionalplans dar, in den der Bodenseeuferplan eingebettet ist, durch die Verbindung der Aspekte Gesundheit, Kultur und Natur Investitionen im Bereich des Fremdenverkehrs zu generieren, die zugleich die Erholungsmöglichkeiten der einheimischen Bevölkerung sichern und verbessern. Es stellt deshalb keine Abkehr von der im Bodenseeuferplan festgelegten Standortangewiesenheit dar, wenn die Antragsgegnerin die nicht aus Mitteln der öffentlichen Hand subventionierte Fortführung und Weiterentwicklung des öffentlichen Bades zu erschwinglichen Preisen (vgl. die Begrenzung der Eintrittspreise nach § 4 Ziffer 8 des Rahmenvertrages vom 29.11.1999 und Nr. 6 der Sitzungsvorlage Drs. 238/1999 vom 21.10.1999, beide /108 der Bebauungsplanakten) dadurch gewährleistet, dass sie dem Investor gestattet, die Lagegunst der Badeanlage am Seeufer für ein Gesundheitszentrum als Einnahmequelle zu nutzen. Dementsprechend ist dieses Gesundheitszentrum seinerseits als Erholungseinrichtung im Sinne des Plansatzes 4.1 des Bodenseeuferplans auf den Standort am Wasser angewiesen. Die weitere Voraussetzung der Erhaltung bzw. Wiederherstellung des naturnahen Zustands des Ufers wird dabei gewahrt, denn die Planung greift - wie auch im Weiteren noch zu zeigen sein wird - nicht negativ in den Uferbereich des Bodensees ein, sondern mildert sogar bisher gegebene Beeinträchtigungen (etwa im Hinblick auf saisonal unterschiedliche Wegeführungen).
29 
Davon abgesehen wird Abschnitt 4.1 des Bodenseeuferplans auch deshalb nicht verletzt, weil mit dem angegriffenen Bebauungsplan nicht erstmals Erholungseinrichtungen im Sinne dieser Vorgabe „zugelassen“ werden. Vielmehr ließ - wie ausgeführt - schon der Vorgängerbebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ seit dem Jahre 1977 eine mindestens ebenso massive Bebauung zu, darunter eine fast 3000 m 2 große, in ihrer Höhenentwicklung planungsrechtlich nicht begrenzte Eislaufhalle, die funktional noch weit weniger auf den „Standort am Wasser“ angewiesen wäre als das nunmehr geplante Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum.
III.
30 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln; die getroffene Planungsentscheidung hält insbesondere den Angriffen der Antragstellerinnen stand.
31 
1. Sie beanstanden zum einen, aus dem mit dem Investor am 29.11.1999 abgeschlossenen Rahmenvertrag habe sich eine Vorwegbindung der Mehrheit der Gemeinderäte ergeben, die zu einem Abwägungsausfall geführt habe, denn bei einem Fehlschlagen der Bebauungsplanung würden der Antragsgegnerin zusätzliche Kosten in einer Größenordnung von 1,5 Mio. DM entstehen. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Planverfahren vorgeschaltete Besprechungen, Abstimmungen, Zusagen, Verträge u. a. m. geradezu unerlässlich sein können, um überhaupt sachgerecht planen und eine angemessene, effektive Realisierung dieser Planung gewährleisten zu können (Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309, 317; vgl. auch: Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 RdNr. 211). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Urteil vom 6.7. 1973 (- IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331, 338) ausgesprochen, dass eine Bauleitplanung nicht ohne weiteres deshalb fehlerhaft ist, weil ihr ein (Folgekosten-)Vertrag vorausgegangen ist und sich das auf die den Plan tragende Abwägung ausgewirkt hat. Ferner leidet ein Bebauungsplan nicht schon deshalb unter Abwägungsmängeln, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351). Letztlich lässt es sich je nach dem Inhalt eines Bebauungsplans, nach dem Gegenstand der Vorentscheidungen, nach der Art und Stärke der von ihnen ausgehenden - rechtlichen oder tatsächlichen - Bindung, nach dem Ablauf des Planungsverfahrens und insbesondere dem Ertrag des Anregungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB nur im Einzelfall entscheiden, ob der Schluss auf eine Verkürzung des vom Gesetz geforderten Abwägungsvorganges gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt ist. Im Prinzip spricht eine gewisse Vermutung für die trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderates (BVerwG, Urteil vom 5.7.1974, a.a.O., S. 320).
32 
Nach diesen Maßstäben ist der Vorwurf der Antragstellerinnen, der abschließende Abwägungsvorgang sei aufgrund des mit dem Investor abgeschlossenen Rahmenvertrages sachwidrig verkürzt worden, nicht berechtigt. Allein die Existenz einer solchen Vereinbarung mit dem Projektträger ist nach dem vorstehend Ausgeführten kein Indiz hierfür. Unstreitig enthält der Rahmenvertrag vom 29.11.1999 (Anlage zur Sitzungsvorlage vom 24.4.2003, Drs. Nr. 119/2003, /108 der Bebauungsplanakten) ferner die Klausel, dem Anbieter sei bekannt, dass dieser Vertrag keine Vorwegnahme der planerischen Entscheidungen und der Abwägungen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens bewirken könne und solle. Auch die Äußerung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderats vom 1.12.2003, die die Antragstellerinnen als Beleg für ihre Auffassung zitieren, dass dieses Bebauungsplanverfahren fortsetze, wozu sich die Stadt vertraglich mit dem Investor und durch Gemeinderatsbeschluss verpflichtet habe, lässt die Initiierung einer Vorwegbindung nicht erkennen. Denn zum einen wurde damit auch auf die vorausgegangenen Aufstellungsbeschlüsse des Gemeinderats vom 15.11.1999 und 12.5.2003 Bezug genommen, wobei der Oberbürgermeister im Hinblick auf das Ergebnis des Bürgerentscheids sogar die Fortführung des Projekts abgelehnt hatte (Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 12.5.2003, S. 3 ff., /107 der Bebauungsplanakten). Zum anderen erklärte er ausdrücklich, dass die Aufstellung eines Bebauungsplans seiner Ansicht nach auch dann erforderlich wäre, wenn die Stadt gegenüber dem Investor nicht im Wort stünde, sondern das dortige Bad in anderer Weise verändern würde. Die vertragliche Verpflichtung bedeute lediglich, dass man sich bereits im nächsten Verfahrensschritt befinde. Hinweise darauf, dass sich die Gemeinderatsmitglieder aufgrund dieser Eingangsworte des Oberbürgermeisters an einer ergebnisoffenen Abwägung gehindert hätten sehen können, ergeben sich daraus nicht. Dasselbe gilt für den ebenfalls seitens der Antragstellerinnen als Beleg für ihre Auffassung zitierten Hinweis des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin im Rahmen einer „grundsätzlichen Diskussion“ im Technischen Ausschuss am 15.1.2002, dass bei einer Ablehnung des Projekts „über eine Auflösung unseres Vertragsverhältnisses mit einer entsprechenden Abstandszahlung, so wie es der Vertrag vorsieht, (zu) verhandeln“ sei (Niederschrift über die Sitzung des Technischen Ausschusses vom 15.1.2002, S. 21 f., /103 der Bebauungsplanakten). Denn zum einen wurde in dieser Sitzung - wie die Antragsgegnerin zu Recht vorträgt - keine Beschlussempfehlung ausgesprochen. Schon deshalb kann eine Vorwegbindung des allein zum Satzungserlass berufenen Gemeinderats nicht angenommen werden. Zum anderen können mit der erwähnten „Abstandszahlung“ nur die Erstattungsansprüche des Investors im Falle des Scheiterns der Planung gemeint sein. Darin sind aber - wie die Antragstellerinnen selbst einräumen - „Ohnehin-Kosten“ enthalten, die auch bei der Stadt angefallen wären, hätte sie die Planung ausschließlich in eigener Regie betrieben. Ungeachtet des Größenanteils dieser Kosten an der Gesamtsumme von etwa 1,5 Mio. DM, die die Antragstellerinnen als Abstandssumme errechnen, ist angesichts der Größe und Finanzkraft der Antragsgegnerin jedenfalls davon auszugehen, dass die Gemeinderatsmitglieder darin kein unüberschaubares finanzielles Risiko sahen, das sie hätte veranlassen können, die Planungsentscheidung an den Wünschen des Investors ausrichten zu müssen. Damit verbleibt es bei der genannten Vermutung für eine freie Entscheidung des Satzungsgebers.
33 
2. Die Antragstellerinnen rügen ferner, die Behandlung des Bebauungsplanentwurfs durch den Gemeinderat in der Sitzung vom 26.4.2004 werfe die Frage auf, ob eine ordnungsgemäße Abwägung stattgefunden habe. Ihm sei zwar eine umfassende Sitzungsvorlage zur Vorbereitung der Abwägung und des Satzungsbeschlusses ausgegeben worden, das Sitzungsprotokoll lasse aber eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen und eine nachvollziehbare Abwägung in den einzelnen relevanten Punkten im Sinne einer durch die Sitzungsleitung angeregte „Abarbeitung“ sowie eine abschließende Gesamtabwägung nicht erkennen. Der Gemeinderat habe sich auch nicht mit den Folgen der Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets „Württembergisches Bodenseeufer“ im Bereich des Plangebiets und den Umweltauswirkungen dieser Planung im Lichte des Art. 20 a GG sowie Art. 3 a und c der Landesverfassung, die den betroffenen Umweltbelangen ein besonderes Gewicht verliehen, auseinandergesetzt. Schließlich sei nach einer allgemeinen Debatte ohne Prüfung und Abwägung der eingegangenen Anregungen der Satzungsbeschluss mehrheitlich gefasst worden. Die Antragstellerinnen räumen aber selbst ein, dass es einerseits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 12.98 - BVerwGE 110, 118) bundesrechtlich nicht geboten ist, das Ergebnis der Prüfung fristgemäß eingegangener Anregungen zum Entwurf eines Bebauungsplans (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB) von der Gemeinde durch besonderen Beschluss festzustellen, und dass andererseits die im vorliegenden Fall geübte Verfahrensweise einer landesweiten Praxis entspricht. Entgegen der Anregung der Antragsteller sieht der Senat keinen Anlass, dieser Praxis entgegen zu treten und grundlegende Verfahrensregeln für Gemeinderatssitzungen aufzustellen, in denen Bebauungsplanentwürfe behandelt werden. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht in ihrer Erwiderung unter Berufung auf dieselbe Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, dass § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB lediglich eine Prüfung der fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen verlangt, ohne vorzuschreiben, durch welches Organ diese Prüfung zu erfolgen hat. Nur die abschließende Entscheidung über die Anregungen und Bedenken ist dem Satzungsbeschluss und damit dem Gemeinderat als dem Satzungsgeber vorbehalten. Dies schließt nicht aus, dass ein Ausschuss dessen Beschlussfassung vorbereitet. Demgemäß liegt ein Abwägungsmangel nur dann vor, wenn die vorgebrachten Anregungen dem Gemeinderat vorenthalten werden oder dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung einstellt (BVerwG, Urteil vom 25.11.1999, a.a.O., S. 125). Dagegen würde es - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - die Anforderungen überspannen, würde man mit den Antragstellerinnen von der Sitzungsleitung verlangen, die in den Anregungen vorgebrachten Gesichtspunkte im einzelnen vor dem Satzungsbeschluss aufzurufen und sie jeweils gesondert „abarbeiten“ zu lassen. Davon abgesehen wäre das Plenum eines Gemeinderats - zumal bei einem Großprojekt wie dem vorliegenden - überfordert, müsste es Punkt für Punkt alle Stellungnahmen durchprüfen, ohne auf vorbereitende Untersuchungen und Zusammenfassungen bzw. eigene im Verlauf des Aufstellungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse und Beschlüsse zurückgreifen zu dürfen.
34 
Danach ist die Vorgehensweise der Antragsgegnerin namentlich mit Blick auf die Gemeinderatssitzung vom 26.4.2004, die zum Satzungsbeschluss geführt hat, nicht zu beanstanden. Die im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vom 13.3.2000 bis zum 31.3.2000 eingegangenen Anregungen wurden in der Sitzungsvorlage vom 5.11.2003 (Drs. Nr. 311/2003, S. 5 ff., /31 und /32 der Bebauungsplanakten) mit den jeweiligen Stellungnahmen des Stadtplanungsamtes dargestellt und nach Vorberatung in der nichtöffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses am 26.11.2003 in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 1.12.2003 behandelt. Vorausgegangen waren weitere Sitzungen des Gemeinderats am 2.12.2002 und 12.5.2003 ( /105 und /107 der Bebauungsplanakten). Es folgte die öffentliche Auslegung des Planentwurfs vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004. Aufgrund der dabei eingegangenen Anregungen wurde der Entwurf überarbeitet (Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. Nr. 56/2004) und aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 15.3.2004 ( / 80 der Bebauungsplanakten), der wiederum in der Sitzung des Technischen Ausschusses vom 9.3.2004 vorbereitet wurde ( /79 der Bebauungsplanakten), erneut - vom 24.3. bis 7.4.2004 - öffentlich ausgelegt. Die im Rahmen dieser Offenlage eingegangenen Anregungen wurden zusammen mit einer Stellungnahme des Stadtplanungsamtes in der Sitzungsvorlage vom 14.4.2004 (Drs. Nr. 104/2004, /98 und /99 der Bebauungsplanakten) dargestellt. Nach Vorberatung im Technischen Ausschuss (am 20.4.2004) fand dann die zum Satzungsbeschluss führende öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 26.4.2004 statt. Den jeweiligen Sitzungsvorlagen und -protokollen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass dem Gemeinderat der Antragsgegnerin eingegangene Anregungen vorenthalten worden seien oder dass er darin enthaltene Gesichtspunkte in sonstiger Weise bei seiner Abwägungsentscheidung ausgeblendet hätte. Anhaltspunkte dafür, dass das gehandhabte Verfahren nicht den gesetzlichen Vorgaben und den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten Grundsätzen entsprochen hätte, bestehen sonach nicht.
35 
Auch der Vorwurf der Antragstellerinnen, der Gemeinderat habe sich im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Gewichtungsvorgaben nicht hinreichend mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens befasst, ist nicht berechtigt. Denn diese Auswirkungen wurden unter allen Aspekten durch eine Umweltverträglichkeitsstudie und Fachgutachten ermittelt (dokumentiert im Ordner „Umweltfachliche Beiträge“) und im Laufe des Planungsverfahrens umfassend vom Gemeinderat der Antragsgegnerin behandelt. Anhaltspunkte dafür, dass dabei der von Verfassungs wegen geforderte hohe Rang der Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen verkannt worden sein könnte, gibt es nicht. Wenig nachvollziehbar ist schließlich die Rüge der Antragstellerinnen, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Folgen der Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets „Württembergisches Bodenseeufer“ beschäftigt. Denn die Novellierung der aus dem Jahre 1940 stammenden Schutzgebietsverordnung durch die Verordnung vom 26.2.2004 über das Landschaftsschutzgebiet „Württembergisches Bodenseeufer - Neufassung Teilbereich Friedrichshafen-West“ fällt nicht in die Kompetenz der Antragsgegnerin und ist von ihr als höherrangiges Recht zu beachten (Urteil des Senats vom 9.5.1997 - 8 S 2537/96 - VBlBW 1998, 105). Dass der angefochtene Bebauungsplan gegen die (neue) Landschaftsschutzverordnung verstoße, machen auch die Antragstellerinnen nicht geltend.
36 
3. Die Antragstellerinnen rügen ferner, in der Abwägung sei auch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass das Baufenster in den westlichen Bereich des Seehags, der als wesentlicher Teil des „Bodenseeufer bei Manzell“ unter dem besonderen Biotopschutz nach § 24 a NatSchG stehe, erheblich eingreife. Dies trifft aber nicht zu. Denn nach der Einzeichnung im Lageplan („rote Linie“), die sich mit der von den Antragstellerinnen als Anlage ASt 20 in Kopie vorgelegten Kartierung des Landratsamtes deckt, werden die Biotopgrenzen nur von einer im Nordosten des Plangebiets vorgesehenen Stellplatzzufahrt und im südwestlichen Bereich vom äußersten Rand des Sondergebietsbaufensters angeschnitten. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass tatsächlich in den Biotop eingegriffen wird. Denn die Begrenzung der überbaubaren Grundfläche auf 14.000 m 2 lässt eine vollständige Ausnutzung des Baufensters bei weitem nicht zu und die konkrete Projektplanung wahrt mit dem westlichen Baukörper sogar einen Abstand von etwa 36 m zur Grenze des Biotops nach § 24 a NatSchG. Ähnlich verhält es sich mit der genannten Zufahrtsfläche zu Stellplätzen im Nordosten des Plangebiets, wo die Biotopgrenze auf eine maximale Tiefe von 2,5 m angeschnitten wird. Denn die tatsächliche Wegeführung wird ohnehin nicht in der im Plan schematisch dargestellten Eckform erfolgen, sondern abgerundet und damit ohne Inanspruchnahme besonders geschützter Flächen. In diesem Bereich ist zwar auch ein Leitungsrecht festgesetzt. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dessen Verwirklichung zwangsläufig mit einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung des Biotops im Sinne des § 24 a Abs. 2 NatSchG verbunden wäre. Schließlich weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass der angefochtene Bebauungsplan und der Grünordnungsplan eine Vielzahl von Festsetzungen - insbesondere nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 24 BauGB - enthält, die dem Schutz und Erhalt des Seehags dienen (vgl. dazu auch die Umweltverträglichkeitsstudie vom September 2003, Teil 2 der umweltfachlichen Beiträge, S. 2-54 ff., die Anlage A 4 zum Grünordnungsplan sowie Nr. 5 der Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. Nr. 56/2004, S. 6, /80 der Bebauungsplanakten).
37 
Aus den dort wiedergegebenen Untersuchungen und Erwägungen folgt zugleich, dass die weitere Rüge der Antragstellerinnen, es sei fraglich, ob der Seehag durch die vorgesehene offene Sickermulde ausreichend vor Austrocknung geschützt werde, die Antragsgegnerin gehe selbst davon aus, dass eine Beeinträchtigung nur „weitestgehend“ ausgeschlossen werden könne, ebenfalls nicht berechtigt ist. Denn zum einen handelt es sich bei dieser Sickermulde, über die das Dachwasser des Thermal- und Erlebnisbades mit Gesundheitszentrum in den Wurzelbereich des Seehags geleitet werden soll, nicht um die einzige Maßnahme (Minderungsmaßnahme M 11, Umweltbericht S. 75, Grünordnungsplan S. 39) zum Schutz des Seehags vor Austrocknung. Denn die Antragsgegnerin hat die Problematik der Wasserversorgung des Biotops gesehen und zur Minimierung von Barriereeffekten im Textteil unter Nr. 5.4 Festsetzungen über Fundamentierungen und Gründungen getroffen, die die Durchlässigkeit des Untergrunds für das hangseitig anströmende Grundwasser und damit die Versorgung des Seehags gewährleisten (vgl. auch die Begründung zum Bebauungsplan S. 23 und den Umweltbericht S. 47 f. sowie die Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. 56/2004, S. 5). Wenn die Antragsgegnerin - wie sie selbst einräumt - dennoch eine Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts nur für „weitestgehend“ ausgeschlossen hält, ist dies lediglich Ausdruck ihrer Vorsicht bei der anzustellenden Prognose und deutet nicht darauf hin, dass sie doch von einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des § 24 a Abs. 2 NatSchG ausgeht. Eine solche ist nach allem auch nicht ersichtlich.
38 
4. Die Antragstellerinnen bemängeln des weiteren, die Abwägung der Antragsgegnerin gehe fälschlich von der Annahme aus, zwischen den einzelnen Gebäude- bzw. Funktionsbereichen werde es auch künftig Durchblicksmöglichkeiten für die oberhalb gelegene Bebauung an der B 31 geben. Vielmehr werde ein über 200 m langer Baukomplex mit einer Höhe von mindestens 7 m zugelassen, der den Ausblick auf den Bodensee und den Seehag versperre. Deshalb sei auch der Eingriff in das Landschaftsbild nicht ausgeglichen. Daran ändere die Kompensationsmaßnahme K 9 (Umwandlung einer Ackerfläche in eine Hartholzaue etwa 1350 m westlich des Plangebiets) nichts, weil sie keinen funktionellen Zusammenhang mit dem Eingriff aufweise. Auch von einem zulässigen „Wegwägen“ des Ausgleichsdefizits könne nicht ausgegangen werden, weil die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine entsprechende Gliederung der Baukörper hätte verringert werden können. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen, dass im Planaufstellungsverfahren die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gesehen worden sei (vgl. etwa den Umweltbericht, S. 65) und deshalb differenzierte Festsetzungen zu der Höhe der zugelassenen baulichen Anlagen vorgenommen worden seien, die gewährleisteten, dass die Gebäudehöhen - mit Ausnahme des „Wassertropfens“ - um 8 m unter dem Kronentrauf des Seehags blieben.
39 
Soweit die Antragstellerinnen in diesem Zusammenhang geltend machen, die Höhenfestsetzungen der zukünftigen Gebäude nach Nr. 1.2.2 des Textteils seien zu unbestimmt, übersehen sie, dass die Höhe der zulässigen Bebauung in den Baufenstern durch die Höhenprofilschnitte A-A und B-B am unteren Rand der Plankarte zwar in schematisch gerundeter Form, aber eindeutig vorgegeben wird. Daraus ergibt sich, dass - mit Ausnahme des schlanken „Wassertropfens“ - nur eine durchgehende Bebauung bis zu einer maximalen Höhe von 407 m über NN mit punktuell maximalen Höhen von 415 bis 417 m über NN zugelassen ist. Da die Häuserzeile an der Südseite der Z.straße, in der auch die Gebäude der Antragstellerinnen stehen, auf einer Höhe von 406 m über NN liegt, wird die Blickbeziehung von dort auf den Bodensee und den Seehag zwar durchaus beeinträchtigt, wie die von der Antragstellerin 1 hergestellte Fotomontage in beeindruckender Weise zeigt, nicht aber versperrt. Der Ausblick auf den See wird deshalb kaum eingeschränkt, weil die Unterkante des Blickfeldes schon bisher durch die Kronen der Bäume des Seehags gebildet wird und die durch den angefochtenen Bebauungsplan zugelassenen Gebäudekomplexe diesen unteren Rand des Blickrahmens - mit Ausnahme des „Wassertropfens“ - nicht durchbrechen. Davon abgesehen konnten die Bewohner der Häuser an der Z.straße seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Uferzone F. Ost“ im Jahre 1977 nicht (mehr) damit rechnen, einen ungehinderten Ausblick auf den Bodensee genießen zu können, weil dieser Plan die Errichtung von Gebäuden zuließ, ohne ihre Höhe zu beschränken, da er - wie bereits ausgeführt - nur Festsetzungen hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse ohne absolute Höhenbestimmungen enthielt, weshalb sogar höhere und in ihrer optischen Riegelwirkung geschlossenere Gebäudekomplexe zulässig gewesen wären, als der angegriffene Bebauungsplan sie erlaubt. Deshalb kommt dem Einwand der Antragstellerin 1, sie habe das Grundstück im Vertrauen auf die Festsetzungen des Vorgänger-Bebauungsplans unter dem Aspekt der Ausblicke auf den Bodensee erworben, rechtlich keine abwägungsrelevante Bedeutung zu. Im Übrigen hat sie selbst eingeräumt, dass sie darauf vertraut habe, die - sonach auch von ihr für zulässig erachtete - Errichtung einer 12 m hohen Eislaufhalle werde nicht verwirklicht werden. Soweit die Antragstellerinnen für sich reklamieren, auch der Ausblick auf den Seehag selbst werde durch die in dem angefochtenen Bebauungsplan zugelassene Bebauung vereitelt, ist bereits nicht ersichtlich, welche Abwägungsrelevanz dieser Sicht auf eine Baumreihe zukommen könnte (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.5.2000 - 3 S 690/99 - VBlBW 2000, 482 m.w.N.). Davon abgesehen ist auch nicht erkennbar, welche zusätzlichen Blickversperrungen der angefochtene Bebauungsplan gegenüber dem bisherigen Planungsstand hervorruft; gleiches gilt für das Landschaftsbild als solches.
40 
Von der Seeseite her ändert sich - wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt - der Inhalt des Ausblicks auf den Planbereich und damit auf das Landschaftsbild nicht. Denn während der Vegetationsperiode wird der Baumbestand des Seehags den Bildinhalt nach wie vor bestimmen, weil nur der „Wassertropfen“ optisch über ihn hinausragt. Im Winter, wenn - wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - ohnehin kaum jemand auf dem See sein wird, wird sich der Blick auf den unbelaubten Seehag nur insofern ändern, als das Auge nicht mehr auf die Häuserzeile an der Südseite der Z.straße fällt, sondern auf die Gebäudekomplexe des neuen Bade- und Gesundheitszentrums. Welche signifikant das Landschaftsbild beeinträchtigenden und daher abwägungsrelevanten Veränderungen dadurch eintreten sollen, erschließt sich dem Senat nicht.
41 
Im Übrigen hat die Antragsgegnerin eine Fülle weiterer Maßnahmen getroffen, um die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu minimieren. So schreiben etwa die örtlichen Bauvorschriften unter C.1.1 zur äußeren Gestaltung der Gebäude vor, dass keine besonders grellen und phosphoreszierenden Farben und keine Fassadenmaterialien mit Blendwirkung verwendet werden dürfen. Ergänzend enthält der Grünordnungsplan Festsetzungen, wonach bei der Gestaltung der Fassaden weitestgehend auf transparente und spiegelnde Oberflächen zu verzichten ist (Maßnahme V 2, S. 32). Dass ein vollständiger Verzicht unmöglich ist, versteht sich im Hinblick auf notwendige Fenster von selbst. Nach C.3.3 der örtlichen Bauvorschriften sollen sich die neuen Geländehöhen der charakteristischen Geländemorphologie der Umgebung anpassen. Im Bereich des Seehags, des Strandwalles und der Flachwasserzone muss auf bauliche Anlagen jeglicher Art verzichtet werden (Grünordnungsplan, Maßnahme V 5, S. 34). Zur weiteren Minimierung des Eingriffs trifft der Grünordnungsplan darüber hinaus Festsetzungen zur Fassaden- und Dachbegrünung (M 5 und M 10, S. 37 und 39) sowie zur Pflanzung großkroniger Laubbäume (M 9, S. 38). Schließlich kann der durch Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem Land Baden-Württemberg vom 22./26.4.2004 ( /109 der Bebauungsplanakten) rechtlich abgesicherten Kompensationsmaßnahme K 9 (Ausbildung einer Hartholzaue durch inselartige Gehölzpflanzungen auf den Grundstücken Flst. Nrn. 408 und 414/1, Grünordnungsplan S. 43), die unbestritten zu einer Aufwertung des Landschaftsbildes führen wird, nicht deshalb eine ersetzende Wirkung abgesprochen werden, weil sie etwa 1350 m westlich des Plangebiets liegt. Denn nach § 200a Satz 2 BauGB ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Nach allem ist die Feststellung in der Begründung des Bebauungsplans ( /99 der Bebauungsplanakten, S. 21 f.), die verbleibende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei durch die Ersatzmaßnahme K 9 vollständig kompensiert, nicht zu beanstanden.
42 
5. Der weitere Einwand der Antragstellerinnen, dem Schutzgut „Erholung“ sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden, da ein „Filetstück“ des durchgehenden Uferwegs in den Wintermonaten verloren gehe und dieser Verlust durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen nicht ausgeglichen werde, da sie zum einen rechtlich ungesichert und zum anderen von geringerer qualitativer Bedeutung seien, dürfte sich - jedenfalls zum Teil - in der mündlichen Verhandlung erledigt haben. Denn in ihr wurde die gesicherte Wegeführung der Kompensationsmaßnahme K 8 (Aufwertung der Wegeverbindung in der F.er Senke, Grünordnungsplan S. 43) festgestellt; sie ist nicht mehr streitig. Dass diese Kompensationsmaße qualitativ geringwertig sei, wie die Antragstellerinnen meinen, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Denn es ist darin vorgesehen, die Seeuferbereiche über einen durchgängigen Weg an das Wanderwegenetz in der F.er Senke anzubinden, durch begleitende Baumpflanzungen (20 Stück) den Weg zur Naherholung aufzuwerten und ein Wegestück von 678 m 2 zu entsiegeln. Sollten die Antragstellerinnen mit dem „durchgehenden Uferweg“, der in den Wintermonaten verloren gehe, die Wegeverbindungen innerhalb des Plangebiets meinen, beruht ihre Beanstandung auf einem Irrtum. Denn die Wegeverbindung zwischen dem Tannenhagpark im Südosten und der Strandbadstraße im Westen wird im Winter nicht unterbrochen, sondern lediglich anders (seenäher) geführt (Vermeidungsmaßnahme V 5, Grünordnungsplan S. 34).
43 
6. Auch die weitere Rüge der Antragstellerinnen, die Problematik des ruhenden Verkehrs sei nicht hinreichend bewältigt worden, ist nicht gerechtfertigt. Soweit sie darauf abheben, schon bisher führe der Betrieb des Frei- und Seebads zu einem starken Park-/Suchverkehr, private Stellplätze und Hofeinfahrten würden rigoros zugeparkt und künftig sei mit noch unerträglicheren Zuständen zu rechnen, verkennen sie, dass das geplante Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum - auch hinsichtlich der saisonalen Frequentierung - ein gänzlich anderes Gepräge haben wird als das bestehende Bad. Der Ansatz der Antragsgegnerin, den voraussichtlichen Stellplatzbedarf nicht anhand eines Vergleichs mit der bestehenden Situation, sondern anhand eines Vergleichs mit ähnlichen bestehenden Einrichtungen und nach Maßgabe der VwV-Stellplätze vom 16.4.1996 (GABl. S. 289; geändert durch VwV vom 4.8.2003, GABl. S. 590) zu ermitteln, ist plausibel. Sie hat danach zutreffend - ohne Ausblendung relevanter Verkehrsquellen - einen Bedarf von 542,47 notwendigen Stellplätzen ermittelt (AG 11). Die auf der Ebene des Bebauungsplans getroffene Vorsorge für etwa 650 Stellplätze ist damit ausreichend. Alle weiteren Einzelheiten sind im Baugenehmigungsverfahren zu klären.
44 
7. Die Antragstellerinnen machen ferner geltend, die von dem Plangebiet im Falle einer Realisierung des Vorhabens ausgehenden Lärmimmissionen seien unzureichend untersucht worden. Auch nach den Berechnungen des Gutachters der Antragsgegnerin werde der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie am Haus der Antragstellerin 1 überschritten. Dies hätte vor dem Hintergrund gesehen werden müssen, dass schon derzeit die Belastung durch den Straßenlärm gesundheitsgefährdende Ausmaße angenommen habe. Die Anwesen der Antragstellerinnen würden durch Straßenverkehr und Freizeitbetrieb ganzjährig „in die Zange genommen“. Darüber hinaus seien die Spitzenbelastungen während der lautesten Nachtstunde sowie die Auswirkungen von Lüftern und ähnlichen Einrichtungen nicht betrachtet worden. Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, dass der Richtwert kein rechtsverbindlicher Grenzwert sei. Die Überschreitung sei mit 0,6 dB(A) im Übrigen derart geringfügig, dass sie unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle liege. Davon abgesehen ergebe sich aus einer neuen Stellungnahme des Büros M. C. vom 7.10.2005, welche die Antragsgegnerin als Anlage AG 6 vorlegt, dass durch die abschirmende Wirkung der Gebäude die bestehende Situation bei den Häusern der Antragstellerinnen sogar um 2,1 dB(A) verbessert werde. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm würden bei keinem Gebäude überschritten. Die von Betriebsanlagen wie Pumpen oder Lüftungsanlagen ausgehenden Lärmimmissionen hätten im Planaufstellungsverfahren mangels Vorliegens einer detaillierten Hochbauplanung nicht gesondert untersucht werden können. Sie seien deshalb im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.
45 
Nach Auffassung beider Seiten reduziert sich letztlich die Lärmproblematik aber auf die Frage, ob eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts nach Nr. 4.1. der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie (vgl. NVwZ 1997, 469) um 0,6 dB(A) an einem einzigen Aufpunkt (dem 3. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin 1) planerisch hingenommen werden darf. Denn nach Vorlage einer Beurteilung der Immissionen der Gesamtanlage gemäß den Rechenvorschriften seitens des Büros M. C. vom 8.5.2006 ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt worden, dass keine weiteren Überschreitungen vorliegen. Ungeachtet des Umstandes, dass dieser Richtlinie kein normativer Charakter zukommt und dass eine Zusammenrechnung des hotelähnlichen Gesundheitszentrums einerseits sowie des Thermal- und Erlebnisbades andererseits „an sich“ nicht zulässig wäre, hat auch der Senat keine Zweifel daran, dass für die Umgebung keine unzumutbare Lärmlast entsteht. Denn eine Überschreitung um 0,6 dB(A) ist - wie die Antragsgegnerin zu Recht hervorhebt - nicht hörbar. Zudem kann insoweit notfalls im Baugenehmigungsverfahren Abhilfe geschaffen werden. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Angriffe der Antragstellerinnen gegen frühere Lärmberechnungen berechtigt waren. Denn selbst wenn dabei Fehler unterlaufen sein sollten, betrafen sie lediglich den Abwägungsvorgang. Sie sind für das Abwägungsergebnis im Sinne des § 214 Abs. 3 BauGB aber ohne Einfluss gewesen, wie die neueste Stellungnahme des Büros M. C. vom 8.5.2006 unstreitig belegt.
46 
Ob sich durch die Lärmentwicklung der technischen Einrichtungen wie Lüfter und Pumpen etwas anderes ergeben wird, muss der Untersuchung im Rahmen des noch durchzuführenden Baugenehmigungsverfahrens überlassen bleiben. Denn auf der Ebene des Bebauungsplans fehlen die dazu erforderlichen Kenntnisse über den Aufstellungsort, die Lärmabstrahlung der konkret zum Einbau gelangenden Aggregate und die sonstigen Einzelheiten wie etwa der Möglichkeit der Einhausung oder Kapselung. Gegebenenfalls müsste die Einhaltung der Lärmwerte durch entsprechende der Baugenehmigung beizufügende Auflagen gesichert werden.
47 
8. Schließlich machen die Antragstellerinnen geltend, die Antragsgegnerin habe es unterlassen, die Auswirkungen des durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichten Vorhabens im Hinblick auf Feinstaubimmissionen zu untersuchen. Mit diesem Einwand verkennen die Antragstellerinnen, dass zum einen eine lufthygienische Untersuchung von Oktober 2002 vorliegt, die zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das vom Thermalbad induzierte Verkehrsaufkommen zu vernachlässigen ist. Selbst wenn dieser Untersuchungsbefund fehlerbehaftet sein sollte, läge auch insoweit allenfalls ein Fehler im Abwägungsvorgang vor, der aber auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss wäre (§ 214 Abs. 3 BauGB). Denn aus dem von der Antragsgegnerin (als AG 9) eingereichten neuen Gutachten des Büros iMA vom 21.11.2005 folgt, dass der durch das Bad verursachte Verkehr nur zu geringen Mehrbelastungen führt (maximal 2,1 % bei NO 2 ) und die ab dem Jahr 2010 geltenden Immissionsgrenzwerte an keinem der Aufpunkte überschritten werden.
48 
Nach allem sind die Normenkontrollanträge mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
49 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
50 
Beschluss
51 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 40.000,-- (je Antragstellerin EUR 20.000,--) festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ der Antragsgegnerin vom 26. April 2004, mit dem das Gelände des bisherigen Frei- und Seebades F. neu überplant wird.
Ihnen gehören zwei an der Südseite der Z.straße (Ortsdurchfahrt der B 31) gelegene Häuser. Nach Süden schließt sich eine etwa 50 m breite Obstanlage an. Dahinter erstreckt sich bis zum Bodenseeufer, von dem die Anwesen der Antragstellerinnen etwa 240 m entfernt sind, das Frei- und Seebad F.. Dessen Modernisierung wurde im Jahre 1976 im Vorgriff auf den am 1.6.1977 beschlossenen Bebauungsplan „Uferzone F. Ost“ genehmigt. Dieser Plan sieht südlich und östlich der genannten Obstanlage Stellplatzflächen, daran anschließend im Osten Baufenster für eingeschossige Freizeitanlagen und eine zweigeschossige Sonderschule sowie südlich angrenzend in einer Entfernung von etwa 65 m zu den Hausgrundstücken der Antragstellerinnen ein Baufenster für eingeschossige Badeanlagen vor. Tatsächlich sind die Gebäude des Bades - bis auf die Wohnung des Bademeisters - als eingeschossige Flachdachgebäude ausgeführt. Von den Anwesen der Antragstellerinnen besteht daher ein weitgehend freier Ausblick auf den Bodensee bzw. auf den Seehag, einen Waldstreifen entlang dem Seeufer, der unter dem besonderen Biotopschutz nach § 24 a NatSchG steht.
Der angefochtene Bebauungsplan Nr. 177 „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ umfasst mit seinem etwa 7,2 ha großen Plangebiet den westlichen Teil des Bebauungsplans „Uferzone F. Ost“. Seine Festsetzungen gliedern sich im Wesentlichen in drei Teilbereiche: Im nordöstlichen Bereich des Plangebiets sind Erschließungs- und Stellplatzflächen vorgesehen, an die sich zum Zentrum des Plangebiets hin ein in West-Ost-Richtung verlaufendes, etwa 125 m langes Baufenster für eine Parkierungsanlage anschließt, deren Oberkante auf maximal 404,50 m ü. NN begrenzt ist. Hieran angrenzend ist im nordwestlichen Teil des Geltungsbereichs ein L-förmiges Baufenster mit einer West-Ost-Ausdehnung von etwa 215 m und einer Nord-Süd-Ausdehnung am westlichen Rand des Plangebiets von etwa 125 m ausgewiesen. Als Art der baulichen Nutzung ist ein Sondergebiet für ein Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum vorgesehen, dessen maximale Grundfläche auf 14.000 m² beschränkt ist. Nach den Höhenprofilschnitten des Plans steigt das vorhandene Gelände in diesem Bereich von West nach Ost von 400 m ü. NN auf 407 ü. NN an. Die einzelnen Baukörper innerhalb dieser Baufläche, die als abgeflachte Kuppelbauten ausgeführt werden müssen, dürfen im westlichen Bereich 415 m ü. NN und im östlichen Bereich 417 m ü. NN nicht übersteigen. Lediglich im mittleren Bereich, am westlichen Rand der genannten Parkierungsanlage, soll ein als „Wassertropfen“ bezeichneter, spitz zulaufender Gebäudeteil eine Höhe von 430 m ü. NN erreichen dürfen. Für den kürzeren westlichen Ast des Baufensters ist im nördlichen Teil eine maximale Bauhöhe von 409 m ü. NN vorgeschrieben. Zwischen den einzelnen schematisch kuppelförmig ausgeformten Baukörpern muss die Bebauung auf 407 m ü. NN absinken. Nach Südosten schließen sich an dieses Baufenster eine „Fläche nur für Außeneinrichtungen zum Thermal- und Erlebnisbad“ sowie eine mit „Liegewiese“ gekennzeichnete private Grünfläche an. Der sich südlich anschließende Bereich bis zum Bodenseeufer ist als Bauverbotsfläche bzw. als Fläche zum Erhalt und zur Pflege des Seehags vorgesehen. Das Plangebiet wird ferner durchzogen von Gehrechten für die Allgemeinheit mit je nach Jahreszeit unterschiedlicher Wegeführung.
Der Bebauungsplan hat im Wesentlichen folgende Vorgeschichte: In einem hydrogeologischen Gutachten des (damaligen) Geologischen Landesamtes vom 14.3.1996 wurde festgestellt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit im Stadtgebiet der Antragsgegnerin in verschiedenen Tiefen ein zu „Heilzwecken“ geeignetes Thermalwasser ansteht. Aufgrund einer Potenzialstudie entschloss sich die Antragsgegnerin, diese Thermalwasservorkommen im Rahmen einer Umnutzung des bestehenden Frei- und Seebades F. zu nutzen. Nach einem entsprechenden Beschluss ihres Gemeinderats, dieses Bad zu privatisieren, führte die Antragsgegnerin eine Investorenausschreibung durch. Ausgewählt wurde ein von Prof. L. C. konzipierter Entwurf, der ein Gebäudeensemble aus insgesamt fünf Bauteilen vorsieht, die untereinander durch schmale Bauteile bzw. Stege verbunden sein sollen. Geplant ist die Errichtung eines Gesundheitszentrums, das sich aus zwei Bauteilen mit ellipsenförmigen Grundrissen zusammensetzt, die in einem Abstand zum Bodenseeufer von etwa 130 m parallel zum Ufer angeordnet werden sollen. In diesem Zentrum sollen Therapie-, Bäder- und Seminarräume, ein Restaurant sowie 96 Gästezimmer mit 174 Betten untergebracht werden. Westlich daran anschließend soll ein als „Wassertropfen“ bezeichnetes Eingangs- und Bürogebäude die Gebäudetechnik aufnehmen. An dieses wiederum westlich anschließend sind zwei kuppelförmige Badegebäude geplant. Im nördlichen soll ein Familien- und Erlebnisbad untergebracht werden, im südlichen ein Naturbad mit Saunalandschaft und Zugang zum Bodenseeufer während der Sommermonate. Zwischen den beiden Badegebäuden und dem „Wassertropfen“ ist ein Außenbadebereich geplant. Zur Verwirklichung dieses Konzeptes schloss die Antragsgegnerin mit dem Investor am 29.11.1999 einen notariell beglaubigten Rahmenvertrag. Das erforderliche Baurecht soll durch den angefochtenen Bebauungsplan geschaffen werden, dessen Aufstellung der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 15.11.1999 beschloss. Er bestätigte diesen Beschluss nach Durchführung eines Bürgerentscheids, bei dem sich zwar 28,62 % der Abstimmenden gegen und 17,57 % für das Vorhaben aussprachen, der aber nicht das erforderliche Quorum der Stimmberechtigten von 30 % erreichte, am 12.5.2003. In seiner Sitzung vom 1.12.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs, die am 4.12.2003 öffentlich bekannt gemacht wurde und vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004 stattfand. Der Entwurf wurde unter Berücksichtigung der eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen erneut vom 24.3.2004 bis zum 7.4.2004 öffentlich ausgelegt. Über die Durchführung der Kompensation der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft durch Ersatz- und Pflegemaßnahmen auf stadteigenen bzw. rechtlich gesicherten Grundstücken anderer Eigentümer schlossen die Antragsgegnerin und das Land Baden-Württemberg am 22./26.4.2004 einen städtebaulichen Vertrag, in dem sich die Stadt zur Durchführung näher bestimmter Kompensations-, Ersatz- und Pflegemaßnahmen verpflichtete. In seiner Sitzung vom 26.4.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan in der Fassung des Lageplans und der textlichen Festsetzung vom 15.4.2004 als Satzung. Der Erste Bürgermeister bestätigte dies unter dem 30.9.2004 auf der Plankarte. Die Genehmigung des Bebauungsplans durch das Regierungspräsidium Tübingen vom 20.9.2004 wurde am 1.10.2004 öffentlich bekannt gemacht.
Die Antragstellerinnen haben am 5.7.2005 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie beantragen,
den Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ der Stadt Friedrichshafen vom 26. April 2004 für unwirksam zu erklären.
Sie machen geltend: Ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus dem ihnen zustehenden Recht auf gerechte Abwägung ihrer eigenen Belange, vor allem der Aufrechterhaltung ihres freien Blicks auf Seehag und See sowie ihrem Schutz vor verstärkten Lärm- und Partikelimmissionen, da das Bad ganzjährig mit bis zu 600.000 Besuchern anstelle der bisher nur saisonalen Nutzung des Frei- und Strandbades mit etwa 120.000 Besuchern im Jahr betrieben werden solle. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, da der Grünordnungsplan nicht öffentlich ausgelegt worden sei. Dies sei erforderlich gewesen, weil er eine Übersicht der naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen enthalte, welche Bestandteil der Planfestsetzungen sei, denn der Textteil des Bebauungsplans (B.6.) nehme darauf Bezug. Darüber hinaus leide der Plan an einem Ausfertigungsmangel, da nur der Lageplan ausgefertigt worden sei. Der Bebauungsplan verstoße auch in materieller Hinsicht gegen höherrangiges Recht. Der Landesentwicklungsplan enthalte in Plansatz 6.2.4, in dem besondere regionale Entwicklungsaufgaben vorgegeben würden, ein (einheitliches) Ziel der Raumordnung mit einer Handlungsstrategie für den Bodenseeraum, wonach eine erhebliche Bebauung und Verdichtung in der engeren Uferzone verhindert werden solle. Eine solche ermögliche der Plan aber. Ferner seien nach dem Bodenseeuferplan am Seeufer nur solche Erholungseinrichtungen zuzulassen, die auf einen Standort am Wasser angewiesen seien, wobei sicherzustellen sei, dass der naturnahe Zustand des Ufers erhalten oder wieder hergestellt werde. Dem entgegen sei das Erlebnis- und Thermalbad funktional nicht auf den Standort am Wasser angewiesen. Der Bebauungsplan leide schließlich an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln: Aufgrund des am 29.11.1999 mit dem Investor abgeschlossenen Rahmenvertrags sei der Abwägungsvorgang verkürzt worden, denn bei einem Fehlschlagen der Bebauungsplanung würden der Antragsgegnerin zusätzliche Kosten von bis zu 1,5 Mio. DM entstehen. In der Abwägung sei auch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass das Baufenster in den westlichen Bereich des Seehags, der als wesentlicher Teil des „Bodenseeufer bei Manzell“ unter dem besonderen Biotopschutz nach § 24 a NatSchG stehe, eingreife. Darüber hinaus sei fraglich, ob der Seehag durch die vorgesehene offene Sickermulde ausreichend vor Austrocknung geschützt werde; die Antragsgegnerin gehe selbst davon aus, dass eine Beeinträchtigung nur „weitestgehend“ ausgeschlossen werden könne. Ferner gehe die Abwägung der Antragsgegnerin fälschlich von der Annahme aus, zwischen den einzelnen Gebäude- bzw. Funktionsbereichen werde es auch künftig Durchblicksmöglichkeiten für die oberhalb gelegene Bebauung an der B 31 geben. Vielmehr werde ein über 200 m langer Baukomplex mit einer Höhe von mindestens 7 m zugelassen, der den Ausblick auf den Bodensee und den Seehag versperre. Deshalb sei auch der Eingriff in das Landschaftsbild nicht ausgeglichen. Daran ändere die Kompensationsmaßnahme K 9 (Umwandlung einer Ackerfläche in eine Hartholzaue etwa 1350 m westlich des Plangebiets) nichts, weil sie keinen funktionellen Zusammenhang mit dem Eingriff aufweise. Auch von einem zulässigen „Wegwägen“ des Ausgleichsdefizits könne nicht ausgegangen werden, weil die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine entsprechende Gliederung der Baukörper hätte verringert werden können. Darüber hinaus sei dem Schutzgut „Erholung“ nicht hinreichend Rechnung getragen worden, da ein „Filetstück“ des durchgehenden Uferwegs in den Wintermonaten verloren gehe. Dieser Verlust werde durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen nicht ausgeglichen, da sie zum einen rechtlich ungesichert und zum anderen von geringerer qualitativer Bedeutung seien. Weiterhin sei die Problematik des ruhenden Verkehrs nicht hinreichend bewältigt worden. Schon bisher führe der Betrieb des Frei- und Seebads zu einem starken Park-/Suchverkehr; private Stellplätze und Hofeinfahrten würden rigoros zugeparkt. Künftig sei mit noch unerträglicheren Zuständen zu rechnen. Es sei anzunehmen dass sich die Antragsgegnerin hinsichtlich der zukünftigen Situation ebenso verschätze, wie dies aktuell der Fall sei. Die von dem Plangebiet im Falle einer Realisierung des Vorhabens ausgehenden Lärmimmissionen seien unzureichend untersucht worden. Auch nach den Berechnungen des Gutachters der Antragsgegnerin werde der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie am Haus der Antragstellerin 1 überschritten. Dies hätte vor dem Hintergrund gesehen werden müssen, dass schon derzeit die Belastung durch den Straßenlärm gesundheitsgefährdende Ausmaße angenommen habe. Die Anwesen der Antragstellerinnen würden durch Straßenverkehr und Freizeitbetrieb ganzjährig „in die Zange genommen“. Darüber hinaus seien die Spitzenbelastungen während der lautesten Nachtstunde sowie die Auswirkungen von Lüftern und ähnlichen Einrichtungen nicht betrachtet worden. Schließlich habe es die Antragsgegnerin unterlassen, die Auswirkungen des durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichten Vorhabens im Hinblick auf Feinstaubimmissionen zu untersuchen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzuweisen.
10 
Sie erwidert: Die gerügten Verfahrensfehler lägen nicht vor. Der Grünordnungsplan habe in einem der Anschlagtafel benachbarten, frei zugänglichen Planauslageraum öffentlich ausgelegen; darauf sei an der Anschlagtafel hingewiesen worden. Davon abgesehen habe der Grünordnungsplan nicht ausgelegt werden müssen, weil er nicht Teil des Bebauungsplans sei, auch nicht durch die Bezugnahme in B.6 der textlichen Festsetzungen. Die Ausfertigung durch den vom Ersten Bürgermeister unterschriebenen Vermerk auf dem Lageplan vom 30.9.2004 genüge den rechtlichen Anforderungen; der geforderten „gedankliche Schnur“ sei durch Nennung der „Fassung vom 15.4.2004“ des zeichnerischen und textlichen Teils des Bebauungsplans genügt. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen den Landesentwicklungsplan; die dort (in Plansatz 6.2.4) für den Bodenseeraum genannten Entwicklungsaufgaben stünden gleichwertig nebeneinander, ihnen sei keine einheitliche Handlungsstrategie als Ziel der Raumordnung für den Bodenseeraum zu entnehmen. Entscheidend sei, dass der Plan mit einer der genannten Aufgaben übereinstimme, was hinsichtlich der Weiterentwicklung des Bodenseeuferbereichs als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusraum der Fall sei. Davon abgesehen erfolge kein Eingriff in die engere Uferzone, die mit der Flachwasserzone im Bodenseeuferplan gleichzusetzen sei, wohingegen der Uferbereich das gesamte Gemeindegebiet umfasse. Ferner werde keine weitere Bebauung oder Verdichtung gegenüber dem bisherigen Planungsstand vorgesehen; die zur Versiegelung freigegebene Gesamtfläche werde gegenüber dem (gültigen) Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ vom 1.6.1977 sogar reduziert. Der Bebauungsplan stehe auch im Einklang mit der Forderung des Bodenseeuferplans, nur solche Erholungseinrichtungen zuzulassen, die auf einen Standort am Wasser angewiesen seien. Denn die Umnutzung und Weiterentwicklung des bestehenden Frei- und Seebades mit Zugang zum Wasser sei wesentlicher Bestandteil der Gesamtkonzeption. Das Gesundheitszentrum stelle die wirtschaftliche Basis dafür dar. Ein anderer Investor, der bereit gewesen wäre, das Bad ohne eine derartige Einrichtung und ohne laufende städtische Zuschüsse in beträchtlicher Höhe zu betreiben und fortzuentwickeln, habe nicht gefunden werden können. Durch vertragliche Vereinbarungen sei sichergestellt worden, dass auch künftig günstige Eintrittspreise verlangt würden. § 24 a NatSchG stehe der Planung nicht entgegen. Der darin geregelte besondere Biotopschutz komme nicht unmittelbar zur Anwendung, weil die Fläche schon seit 1977 überplant sei (§ 67 Abs. 6 Satz 2 NatSchG). Davon abgesehen liege auch keine erhebliche Beeinträchtigung des besonders geschützten Biotops vor, da das ausgewiesene Baufenster einen Abstand von 6 m zum Seehag einhalte; die vorgesehene Sickermulde diene gerade der Versorgung des Seehags mit Wasser. Ferner stellten Festsetzungen zu Fundamentierungen und Gründungen sicher, dass das Grundwasser weiterhin von Nordosten anströmen könne. Soweit davon die Rede sei, dass eine Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts „weitestgehend“ ausgeschlossen werde, trage dies dem Umstand Rechnung, dass es sich um eine naturgemäß mit einer gewissen Unsicherheit verbundene Prognoseentscheidung handle. Davon abgesehen liege eine Befreiungslage vor, die eine Ausnahme vom strengen Biotopschutz rechtfertige, weil für das Vorhaben, das einen wichtigen Faktor zur Sicherung und Verbesserung der sozialen Bedürfnisdeckung darstelle, überwiegende Gründe des Gemeinwohls stritten. Die getroffene Abwägungsentscheidung könne nicht beanstandet werden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe sich durch den Rahmenvertrag mit dem Investor nicht gebunden und an einer ergebnisoffenen Abwägung gehindert gesehen. Das ergebe sich zum einen aus entsprechenden Äußerungen seitens der Verwaltungsspitze in Gemeinderats- und Ausschusssitzungen. Zum anderen enthalte der Rahmenvertrag die ausdrückliche Klausel, dass durch ihn keine Vorwegnahme der planerischen Entscheidungen bewirkt werden könne und solle. Soweit darauf abgehoben werde, dass die Stadt im Falle des Scheiterns der Planung Kosten für Vorleistungen des Investors übernehmen müsse, könne daraus schon deshalb keine unzulässige Vorwegbindung abgeleitet werden, weil sich die Höhe dieser Kosten in einer Größenordnung bewege, die für eine Stadt von der Größe der Antragsgegnerin wenig dramatisch sei. Davon abgesehen handle es sich überwiegend um Aufschluss- und Planungsmaßnahmen, deren Kosten ihr selbst entstanden wären, hätte sie diese in eigener Regie durchgeführt. Das Problem des Ausblicks von der Straßenzeile entlang der Bundesstraße, in der die Häuser der Antragstellerinnen lägen, sei gesehen und bewältigt worden. Aufgrund der Festsetzungen über die variierenden maximalen Höhen der einzelnen Baukomplexe bestünden hinreichende Durchblicksmöglichkeiten für die etwa 6 m höher gelegene Bebauung. Gegenüber der ursprünglichen Planung im Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ vom 1.6.1977 seien die Gebäudehöhen insofern sogar abgesenkt worden, als damals nur Geschosszahlen ohne Höhenangaben festgesetzt worden seien, während nunmehr für jeden einzelnen Teilkomplex Maximalhöhen über NN vorgegeben würden. Dabei sei maßgeblich berücksichtigt worden, dass die Kulisse des Seehags im Wesentlichen erhalten bleibe, lediglich der „Wassertropfen“ überrage dessen Kronentrauf. Damit sei zugleich der Erhaltung des Landschaftsbildes Rechnung getragen worden. Im Übrigen werde durch eine zusätzliche Ersatzmaßnahme, die vertraglich mit dem Land abgesichert worden sei, sowie durch örtliche Bauvorschriften eine vollständige Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild erreicht. Sollte sich dennoch objektiv ein Abwägungsdefizit herausstellen, sei dies durch Abwägung überwunden worden. Es treffe auch nicht zu, dass die Erholungsfunktion des Planbereichs durch Entfallen eines Uferweges geschmälert werde. Vielmehr bleibe der vorhandene Weg auch im Winter erhalten; er knicke lediglich im Bereich des Naturbades nach Norden ab und führe zwischen diesem und dem Thermalbad hindurch. Dieses Gehrecht sei ebenso rechtlich gesichert wie die Wegeverbindungen am Campingplatz „G.“ und in der F.er Senke. Die Problematik des ruhenden Verkehrs sei ordnungsgemäß bewältigt worden. Wegen des anderen Benutzerprofils sei die Parkplatzsituation am bisherigen Bad nicht aussagekräftig gewesen. Deshalb habe die Stadt Erfahrungswerte vergleichbarer Thermalbadprojekte herangezogen. Daraus habe sich ein maximaler Bedarf von 700 Stellplätzen (bei maximal 1.800 gleichzeitigen Nutzern) ergeben. Die Parkierungsflächen seien auf dieser Grundlage so großzügig dimensioniert worden, dass über die nach § 37 Abs. 1 Satz 2 LBO notwendige Anzahl an Stellplätzen hinaus mindestens 100 zusätzliche Stellplätze geschaffen werden könnten. Die Lärmimmissionen seien hinreichend in Erwägung gezogen worden, jedenfalls folge aus nachträglich eingeholten Gutachten, dass die getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden sei. Der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie werde nur an einer einzigen Stelle um vernachlässigenswerte, weil nicht wahrnehmbare 0,6 dB(A) überschritten. Daran ändere nach einer neuerlichen Untersuchung der Firma M. C. auch eine Zusammenrechnung aller Lärmquellen des Planbereichs nichts. Durch die abschirmende Wirkung der geplanten Gebäude werde sogar eine Verbesserung gegenüber der bestehenden Situation bei den Häusern der Antragstellerinnen eintreten. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm würden bei keinem Gebäude überschritten. Bei all diesen Berechnungen sei der gesamte Parkplatzverkehr einschließlich der zu erwartenden Spitzenpegel während der lautesten Nachtstunde zwischen 22.00 bis 23.00 Uhr einbezogen worden. Die Lärmentwicklung von Pumpen und Lüftern müsse dagegen den im Baugenehmigungsverfahren zu treffenden Regelungen überlassen bleiben. Nach der bisher vorliegenden Projektplanung sollten die technischen Anlagen im Keller angeordnet werden, weshalb die Lärmentfaltung dieser Einrichtungen auf der Planungsebene unproblematisch sei. Schließlich sei der Bebauungsplan auch unter dem Gesichtspunkt der Feinstaubimmissionen nicht zu beanstanden. Die eingeholte lufthygienische Untersuchung vom Oktober 2002 habe ergeben, dass das vom Thermalbad induzierte Verkehrsaufkommen zu vernachlässigen sei. Auch nach einem neuerlichen Gutachten vom 21.11.2005 führe der durch das Bad verursachte Verkehr nur zu geringen Mehrbelastungen; die ab 2010 geltenden Immissionsgrenzwerte würden an keinem der Aufpunkte überschritten.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die vorgelegten Bebauungsplanakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Anträge sind zulässig, insbesondere sind die Antragstellerinnen antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der angefochtene Bebauungsplan unter Verletzung des ihnen zustehenden Rechts auf gerechte Abwägung ihrer eigenen privaten Belange zustande gekommen ist (vgl. dazu grundsätzlich: BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215).
13 
Die Anträge sind aber in der Sache nicht begründet. Der Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ der Antragsgegnerin leidet weder an zu seiner Unwirksamkeit führenden Verfahrensfehlern (nachfolgend I.) noch verstößt er gegen höherrangiges Recht der Raumordnung und Landesplanung (nachfolgend II.). Auch die ihm zugrunde liegende Abwägungsentscheidung ist gerichtlich nicht zu beanstanden (nachfolgend III.).
I.
14 
Das Planaufstellungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere liegen die seitens der Antragstellerinnen insoweit gerügten Mängel nicht vor.
15 
1. Sie machen zu Unrecht geltend, der Entwurf des Bebauungsplans sei (in der Zeit vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004) unvollständig öffentlich ausgelegt worden, weil der Grünordnungsplan - wie sich aus der Sitzungsvorlage vom 15.4.2004 (Drs. 104/2004, S. 28) ergebe - für interessierte Bürger nur auf Nachfrage zur Verfügung gestanden habe.
16 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der hier maßgeblichen, durch Art. 12 Nr. 4 des Gesetzes vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1950/2013 f.) unverändert gebliebenen Fassung der Bekanntmachung vom 27.8.1997 (BGBl. I S. 2141) sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Mit auszulegen sind Grünordnungspläne somit nur dann, wenn sie Bestandteile von Bebauungsplänen oder deren Begründungen sind. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn nach § 9 Abs. 1 Satz 4 NatSchG, der auf der rahmenrechtlichen Ermächtigung des § 6 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG a. F. bzw. § 16 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG n. F. beruht, sollen Grünordnungspläne, soweit erforderlich und geeignet, in die Bauleitpläne aufgenommen werden. Sie sind deshalb nur dann Bestandteile der Bauleitpläne und im Aufstellungsverfahren mit deren Entwürfen öffentlich auszulegen (Nds. OVG, Urteil vom 13.11.2002 - 1 K 2883/99 - BRS 65 Nr. 22), wenn sie durch entsprechende Erklärungen des Satzungsgebers in diese oder in deren Begründung integriert worden sind.
17 
Davon gehen auch die Antragstellerinnen aus. Sie stützen aber ihre Annahme, der Grünordnungsplan sei in den angefochtenen Bebauungsplan als Bestandteil aufgenommen worden, zu Unrecht auf die Regelung in B 6. der textlichen Festsetzungen. Diese lautet:
18 
„Zuordnungsfestsetzung (§ 9 Abs. 1a BauGB i. V. m. § 8 BNatSchG)
19 
Den zu erwartenden Eingriffen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans werden die Flächen und Ersatzmaßnahmen, die in der Übersicht der Kompensationsmaßnahmen des Grünordnungsplans zum Bebauungsplan Nr. 177 dargestellt sind, als Sammelersatzmaßnahme zugeordnet.“
20 
Schon daraus, dass nur die Übersicht der Kompensationsmaßnahmen (Karte 3 des Planteils zum Grünordnungsplan) in Bezug genommen wird, folgt, dass durch diese Festsetzung keinesfalls der gesamte Grünordnungsplan in den Bebauungsplan integriert wurde. Darüber hinaus wird nur die Zuordnung der Flächen und Maßnahmen festgesetzt, wobei die Antragsgegnerin von der ihr in § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB eingeräumten Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, alle Kompensationsflächen und -maßnahmen den Eingriffsflächen insgesamt zuzuordnen, um die mit dieser Zuordnung verbundenen Rechtswirkungen etwa nach den §§ 135a Abs. 2, 135b BauGB zu erzeugen (vgl. zu weiteren Rechtsfolgen: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 9 RdNr. 170h). Dagegen werden durch diese Zuordnungsfestsetzung nicht die einzelnen Kompensationsmaßnahmen (K 1 bis K 9) im Bebauungsplan festgesetzt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzungsvorlage vom 14.4.2004 (Drs. 104/2004, S. 29, zu 25, /99 der Bebauungsplanakten) selbst davon ausgegangen ist, dass die Kompensationsmaßnahmen über diese Zuordnungsfestsetzung „im Bebauungsplan festgesetzt“ seien. Denn der Inhalt der normativen Festsetzungen einer Bebauungsplansatzung bestimmt sich nach objektiven Auslegungskriterien, nicht nach dem Rechtsetzungswillen des Stadtplanungsamtes, das zudem nicht selbst die Bebauungsplansatzung beschließen kann, sondern nur dazu berufen ist, die Entscheidungen des Gemeinderats als Satzungsgeber vorzubereiten. Im Übrigen ginge ein entsprechender Rechtsetzungswille auch ins Leere. Denn ein Bebauungsplan kann nur innerhalb seines nach § 9 Abs. 7 BauGB festzusetzenden räumlichen Geltungsbereichs Festsetzungen treffen (Bielenberg/Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 9 RdNr. 283). Die Kompensationsmaßnahmen liegen aber fast ausschließlich (mit Ausnahme eines kleinen nordwestlichen Teilbereichs der die Besucherlenkung am Seeufer betreffenden Maßnahme K 6) außerhalb des Plangebiets und es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen dieser gesetzlichen Vorgabe Festsetzungen auf nicht zum räumlichen Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gehörenden Flächen treffen wollte. Die Frage, ob er das Plangebiet hätte erweitern und die für Kompensationsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche einbeziehen müssen, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, weil sie nach den materiell-rechtlichen Kriterien des § 9 Abs. 1 Satz 4 NatSchG und nicht am Maßstab der für das Planaufstellungsverfahren geltenden Verfahrensgrundsätze zu beantworten wäre. Davon abgesehen wäre eine insoweit unterlaufene Fehleinschätzung unerheblich, weil ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 NatSchG die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unberührt lässt (Normenkontrollbeschluss des Senats vom 12.8.1994 - 8 S 903/94 - VBlBW 1995, 241).
21 
Nach allem musste der Grünordnungsplan nicht zusammen mit dem Bebauungsplanentwurf und seiner Begründung öffentlich ausgelegt werden, weil er darin nicht integriert wurde. Die Frage, ob er in einem allgemein zugänglichen Zimmer auslag und darauf durch Aushang hingewiesen wurde oder ob ein solcher Hinweis - jedenfalls zeitweise - fehlte und der Grünordnungsplan zudem für die Öffentlichkeit wegen Abwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters nicht permanent einsehbar war, die auch in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden konnte, kann deshalb offen bleiben.
22 
2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen leidet der Bebauungsplan Nr. 177 auch nicht an einem Ausfertigungsmangel. Denn der auf dem Lageplan zum Bebauungsplan ( /100 der Bebauungsplanakten) unter dem Datum des 30.9.2004 unterzeichnete Vermerk des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin (zu dessen Ausfertigungszuständigkeit vgl. das Urteil des Senats vom 15.12.1994 - 8 S 1948/95 - VBlBW 1995, 207) bestätigt ausdrücklich, „dass der zeichnerische und textliche Teil dieses Bebauungsplans in der Fassung vom 15.04.2004 mit dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats vom 26.04.2004 identisch ist.“ Damit wird hinreichend beurkundet, welchen Inhalt die beschlossene Bebauungsplansatzung hat (vgl. zum Ganzen: Schenk, VBlBW 1999, 161 ff.; zur Bezugnahme auf andere Normbestandteile im Sinne einer „gedanklichen Schnur“ vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.7.1996 - 5 S 1486/95 - VBlBW 1997, 103; Urteil vom 8.5.1990 - 5 S 3064/88 - VBlBW 1991, 19). Insbesondere trifft es nicht zu, dass nur der Lageplan und nicht auch die textlichen Festsetzungen ausgefertigt worden seien. Denn durch die Bezugnahme auf die Fassung vom 15.4.2004 wird klargestellt, dass der unter diesem Datum erstellte „Textteil“ der Anlage zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 26.4.2004 ( /99 der Bebauungsplanakten) Gegenstand der Planfestsetzung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin war. Eine davon abweichende textliche Fassung, die dasselbe Datum trägt, existiert nicht. Ein Ausfertigungsmangel liegt damit nicht vor.
II.
23 
Der angefochtene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen bindende Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung.
24 
1. Die Antragstellerinnen tragen vor, der angefochtene Bebauungsplan verstoße gegen den Landesentwicklungsplan 2002 (GBl. S. 301 - LEP 2002), der in Plansatz 6.2.4 Abs. 2, in dem 13 besondere regionale Entwicklungsaufgaben für den Bodenseeraum vorgegeben werden, ein (einheitliches) Ziel der Raumordnung mit einer Handlungsstrategie für den Bodenseeraum enthalte, wonach eine erhebliche Bebauung und Verdichtung in der engeren Uferzone verhindert werden solle. Sie berufen sich damit zwar zu Recht darauf, dass der LEP 2002 die unter 6.2 formulierten „besonderen regionalen Entwicklungsaufgaben“ als zu entwickelnde und weiterzuführende Handlungsstrategien begreift (LEP 2002, S. B62), verkennen aber, dass diese im 10. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 enthaltene Entwicklungsaufgabe nur ein Teilelement des raumordnerischen Gesamtziels insgesamt darstellt. Es dürfte sich dabei zwar nicht um ein „Bündel verschiedener, voneinander unabhängiger Entwicklungsaufgaben“ handeln, das es deshalb zur Zielerreichung genügen lässt, wenn ein einzelner Auftrag innerhalb dieses Bündels erfüllt wird, wie die Antragsgegnerin meint. Denn es kann weder ausreichen, unter Missachtung der weiteren Vorgaben des Plansatzes nur eine raumordnerische Forderung zu erfüllen, noch kann andererseits postuliert werden, dass ein Vorhaben nur dann mit der Zielvorgabe des Landesentwicklungsplans übereinstimmt, wenn jede einzelne Entwicklungsaufgabe befolgt wird. Der Katalog des 6.2.4. Abs. 2 des LEP 2002 enthält nämlich heterogene Vorgaben, die die in Abs. 1 für den Bodenseeraum genannte „Vielfalt als Siedlungs-, Wirtschafts- und Kulturraum und als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusgebiet“ widerspiegeln. Es kann deshalb weder - wie die Antragstellerinnen es tun - ein Einzelziel (die Freihaltung der engeren Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung) einem Vorhaben isoliert entgegengehalten werden, noch kann es zutreffen, dass es - wie die Antragsgegnerin meint - genügt, wenn ein Vorhaben mit einem einzigen Teilziel in Einklang steht. Vielmehr sind die in Plansatz 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 aufgezählten Ziele der Raumordnung zum Bodenseeraum untereinander gleichwertig (ebenso: LT-Drs. 13/3221, S. 7). Sie sind daher im Zuge ihrer Konkretisierung durch die Bauleitplanung so weit wie möglich zu harmonisieren und zu einem Ausgleich zu bringen, wobei auch die weiteren Ziele der Raumordnung hinreichend zu beachten sind. Dazu zählt im vorliegenden Fall etwa das in Plansatz 2.5.8 formulierte Ziel, das Oberzentrum Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten mit hoch qualifizierten und spezialisierten Einrichtungen auszustatten.
25 
Vor dem Hintergrund dieses weiteren zu beachtenden Zieles der Raumordnung und Landesplanung steht der angefochtene Bebauungsplan mit den Maßgaben des Landesentwicklungsplan 2002 im Einklang. Denn er folgt dem im 4. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 formulierten Teilziel, den Bodensee-Uferbereich als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusraum unter Bewahrung der Kultur- und Naturlandschaft und unter Beachtung limnologischer und naturschutzfachlicher Erfordernisse weiter zu entwickeln. Dass die zuletzt genannten Erfordernisse gewahrt sind, ergibt sich aus den Stellungnahmen des Regierungspräsidiums Tübingen vom 3.2.2004 ( /78 der Bebauungsplanakten) und des Landratsamtes Bodenseekreis vom 15.1.2004 ( /76 der Bebauungsplanakten). Aus diesen folgt zugleich, dass auch das im 10. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 formulierte Teilziel, die engere Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung freizuhalten, beachtet wird, ohne dass es der Klärung der strittigen Frage bedarf, welcher Bereich unter den Begriff der „engeren Uferzone“ fällt (vgl. dazu die von der Antragsgegnerin als AG 1 vorgelegte Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen vom 29.3.2004 und LT-Drs. 13/3221, S. 7).
26 
Im Übrigen reduziert der angefochtene Bebauungsplan die mögliche versiegelte Gesamtfläche gegenüber den auf der Grundlage des Vorgängerbebauungsplans „Uferzone F.-Ost“ vom 1.6.1977 bauplanungsrechtlich zulässigen Versiegelungen um fast 1200 m 2 (vgl. Umweltbericht S. 4.8 f.). Diesem Vergleich kann nicht entgegengehalten werden, der Bebauungsplan aus dem Jahre 1977 sei ungültig (gewesen); denn dies war nicht der Fall. Gültigkeitszweifel hätten sich allein aus einem möglichen Verstoß gegen die Landschaftsschutzverordnung „Württembergisches Bodenseeufer“ aus dem Jahre 1940 ergeben können, denn die in § 244 Abs. 2 BauGB in der ab dem 1.7.1987 gültigen Fassung vom 8.12.1986 (BGBl. I, S. 2191) enthaltene Rügefrist für Abwägungsmängel von sieben Jahren war längst abgelaufen (vgl. die zum Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ ergangenen Normenkontrollentscheidungen des Senats vom 18.9.1998 - 8 S 1279/98 - VBlBW 1999, 136 und vom 13.12.1999 - 8 S 1625/99 - VBlBW 2000, 394). Nach § 5 Abs. 6 BBauG in der hier wegen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vor dem 1.1.1977 (vgl. die Überleitungsvorschrift in Art. 3 § 1 Abs. 3 der BBauG-Novelle vom 18.8.1976 - BGBl. I, S. 2221) noch anwendbaren Fassung vom 23.6.1960 (BGBl. I, S. 3140) traten aber - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - die dem Landschaftsschutz dienenden Vorschriften insoweit außer Kraft, als sie der Durchführung des Bebauungsplans entgegen standen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1981 - 3 S 1539/80 - NuR 1983, 67). Die Übergangsvorschrift des Art. 3 § 1 Abs. 3 der BBauG-Novelle kommt - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen - hier zur Anwendung, da mit dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 26.1.1977 (vgl. die als Anlage ASt 16 vorgelegte Niederschrift) kein neues Bebauungsplanverfahren eingeleitet, sondern dem im Jahre 1973 in Gang gesetzten Verfahren, das nach dem Satzungsbeschluss vom 19.2.1975 wegen zurückgestellter Genehmigung des Regierungspräsidiums angehalten worden war, durch eine Änderung des Satzungsbeschlusses Fortführung gegeben wurde. Soweit - unter Nr. 4 des Beschlussantrags - von einer Aufhebung des Satzungsbeschlusses die Rede ist, kann unter Berücksichtigung des übrigen Protokolltextes nur derjenige Teil dieses Beschlusses gemeint sein, der abgeändert wurde. Es ist danach von der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Uferzone F.-Ost“ bis zu seiner Ablösung für den vorliegend streitigen Bereich durch den angefochten Bebauungsplan und damit auch mit den in ihm bauplanungsrechtlich zugelassenen Versiegelungsmöglichkeiten auszugehen. Daran gemessen stellt die im Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ zugelassene maximal zu versiegelnde Fläche auch dann keine „weitere Verdichtung“ im Sinne des 10. Spiegelstrichs des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 dar, wenn man seinen gesamten räumlichen Geltungsbereich der „engeren Uferzone“ zuordnet. Dies gilt nicht nur in Ansehung der deutlich reduzierten Versiegelungsfläche, sondern auch im Hinblick auf die weiteren von den Antragstellerinnen angeführten Verdichtungsparameter. Soweit sie auf die Erhöhung der Besucherzahl von 120.000 auf 500.000 abheben, stellt die Antragsgegnerin zu Recht klar, dass es sich dabei um keine raumordnungsrechtlich oder städtebaulich relevante Verdichtung handelt, zumal sich die Besucherzahl nicht planen lässt. Ferner trägt auch das Argument der Antragstellerinnen nicht, die Verdichtung sei (auch) in der Zulassung größerer Gebäudehöhen zu sehen. Denn der Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ setzt keine maximalen Gebäudehöhen fest. Er begrenzt lediglich die Zahl der Vollgeschosse, deren Höhe aber dem Belieben der Bauherren überlassen bleibt. Schließlich ist die Beanstandung der Antragstellerinnen, der Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ habe keine Eislaufhalle vorgesehen, nicht nachvollziehbar. Denn als Art der baulichen Nutzung ist eine Freizeitanlage mit dem Zusatz „Eislaufanlage“ vorgesehen. In Anbetracht der zu diesem Bebauungsplan ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 - BRS 62 Nr. 47) ist sogar von einer noch weitergehenden Versiegelungsmöglichkeit auszugehen, weil darin für zulässig erachtet wurde, auf der außerhalb der Baugrenzen festgesetzten Grünfläche zusätzliche Schwimmbecken mit den für den Badebetrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen anzulegen.
27 
2. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen zu beachtende Vorgaben des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben bzw. des Teilregionalplans „Bodenseeuferplan“. Anders als der frühere Regionalplan aus dem Jahre 1979 (unter 15.3.2, S. 180) sieht der aktuelle, am 4.4.1996 für verbindlich erklärte Regionalplan zwar nicht mehr ausdrücklich den weiteren Ausbau der Kur-, Erholungs-, Bade- und Unterhaltungsmöglichkeiten vor, um weitere Gästegruppen für die Vor- und Nachsaison zu gewinnen. Immerhin stellt aber Plansatz 3.1.4 (S. 54) den in die gleiche Richtung zielenden Grundsatz auf, dass der Fremdenverkehr in der Region in Form eines umwelt- und sozialverträglichen Tourismus weiter ausgebaut werden solle und alle Möglichkeiten der Saisonverlängerung zu nutzen seien. Leitgedanken des in den Jahren 1991/1992 erarbeiteten Entwicklungskonzepts Fremdenverkehr seien „die Verbindung von Gesundheit - Kultur - Natur und außerdem die Überlegung, dass Investitionen im Bereich des Fremdenverkehrs gleichzeitig der Erholung der einheimischen Bevölkerung dienen sollten“ (Begründung S. 56). Die Übereinstimmung des geplanten Thermal- und Erlebnisbades mit Gesundheitszentrum mit diesem Konzept kann nicht ernstlich bezweifelt werden.
28 
Auch der Bodenseeuferplan vom 14.12.1983, der durch den aktuellen Regionalplan unberührt geblieben ist (vgl. § 2 Abs. 3 der Satzung des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben über die Feststellung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben vom 30.9.1994), steht der Planung der Antragsgegnerin nicht entgegen. Nach seinem Abschnitt 4.1 sind am Seeufer nur solche Erholungseinrichtungen zuzulassen, die auf einen Standort am Wasser angewiesen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass der naturnahe Zustand des Ufers erhalten oder wieder hergestellt wird. Nach Auffassung der Antragstellerinnen sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, weil das Erlebnis- und Thermalbad funktional nicht auf den Standort am Wasser angewiesen sei. Dieser Einwand ist aber nicht berechtigt. Denn er übersieht, dass das vorhandene öffentliche Frei- und Seebad erhalten und fortentwickelt werden soll. Dass dieses aber auf den freien und unmittelbaren Seezugang, also seinen „Standort am Wasser“, angewiesen ist, wenn es seinen Charakter behalten soll, steht außer Streit. In Frage gestellt wird die Standortgebundenheit von den Antragstellerinnen im Wesentlichen mit Blick auf das Gesundheitszentrum mit seinen Therapie-, Bäder- und Seminarräumen sowie dem geplanten Restaurant und dem Hotel mit einer großen Anzahl an Gästezimmern. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber plausibel dargelegt, dass kein Investor bereit gewesen sei, das als solches defizitäre Bad ohne dauerhaft zu leistende städtische Zuschüsse in beträchtlicher Höhe zu betreiben. Nur durch die Ermöglichung eines Gesundheitszentrums als wirtschaftliche Basis lasse sich eine Überführung der Gesamtanlage in private Trägerschaft bewerkstelligen. Danach überschreitet die Bebauungsplanung nicht den durch den Bodenseeuferplan vorgegebenen Rahmen. Denn sie stellt nichts anderes als die konsequente Umsetzung des genannten Leitkonzeptes des Regionalplans dar, in den der Bodenseeuferplan eingebettet ist, durch die Verbindung der Aspekte Gesundheit, Kultur und Natur Investitionen im Bereich des Fremdenverkehrs zu generieren, die zugleich die Erholungsmöglichkeiten der einheimischen Bevölkerung sichern und verbessern. Es stellt deshalb keine Abkehr von der im Bodenseeuferplan festgelegten Standortangewiesenheit dar, wenn die Antragsgegnerin die nicht aus Mitteln der öffentlichen Hand subventionierte Fortführung und Weiterentwicklung des öffentlichen Bades zu erschwinglichen Preisen (vgl. die Begrenzung der Eintrittspreise nach § 4 Ziffer 8 des Rahmenvertrages vom 29.11.1999 und Nr. 6 der Sitzungsvorlage Drs. 238/1999 vom 21.10.1999, beide /108 der Bebauungsplanakten) dadurch gewährleistet, dass sie dem Investor gestattet, die Lagegunst der Badeanlage am Seeufer für ein Gesundheitszentrum als Einnahmequelle zu nutzen. Dementsprechend ist dieses Gesundheitszentrum seinerseits als Erholungseinrichtung im Sinne des Plansatzes 4.1 des Bodenseeuferplans auf den Standort am Wasser angewiesen. Die weitere Voraussetzung der Erhaltung bzw. Wiederherstellung des naturnahen Zustands des Ufers wird dabei gewahrt, denn die Planung greift - wie auch im Weiteren noch zu zeigen sein wird - nicht negativ in den Uferbereich des Bodensees ein, sondern mildert sogar bisher gegebene Beeinträchtigungen (etwa im Hinblick auf saisonal unterschiedliche Wegeführungen).
29 
Davon abgesehen wird Abschnitt 4.1 des Bodenseeuferplans auch deshalb nicht verletzt, weil mit dem angegriffenen Bebauungsplan nicht erstmals Erholungseinrichtungen im Sinne dieser Vorgabe „zugelassen“ werden. Vielmehr ließ - wie ausgeführt - schon der Vorgängerbebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ seit dem Jahre 1977 eine mindestens ebenso massive Bebauung zu, darunter eine fast 3000 m 2 große, in ihrer Höhenentwicklung planungsrechtlich nicht begrenzte Eislaufhalle, die funktional noch weit weniger auf den „Standort am Wasser“ angewiesen wäre als das nunmehr geplante Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum.
III.
30 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln; die getroffene Planungsentscheidung hält insbesondere den Angriffen der Antragstellerinnen stand.
31 
1. Sie beanstanden zum einen, aus dem mit dem Investor am 29.11.1999 abgeschlossenen Rahmenvertrag habe sich eine Vorwegbindung der Mehrheit der Gemeinderäte ergeben, die zu einem Abwägungsausfall geführt habe, denn bei einem Fehlschlagen der Bebauungsplanung würden der Antragsgegnerin zusätzliche Kosten in einer Größenordnung von 1,5 Mio. DM entstehen. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Planverfahren vorgeschaltete Besprechungen, Abstimmungen, Zusagen, Verträge u. a. m. geradezu unerlässlich sein können, um überhaupt sachgerecht planen und eine angemessene, effektive Realisierung dieser Planung gewährleisten zu können (Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309, 317; vgl. auch: Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 RdNr. 211). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Urteil vom 6.7. 1973 (- IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331, 338) ausgesprochen, dass eine Bauleitplanung nicht ohne weiteres deshalb fehlerhaft ist, weil ihr ein (Folgekosten-)Vertrag vorausgegangen ist und sich das auf die den Plan tragende Abwägung ausgewirkt hat. Ferner leidet ein Bebauungsplan nicht schon deshalb unter Abwägungsmängeln, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351). Letztlich lässt es sich je nach dem Inhalt eines Bebauungsplans, nach dem Gegenstand der Vorentscheidungen, nach der Art und Stärke der von ihnen ausgehenden - rechtlichen oder tatsächlichen - Bindung, nach dem Ablauf des Planungsverfahrens und insbesondere dem Ertrag des Anregungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB nur im Einzelfall entscheiden, ob der Schluss auf eine Verkürzung des vom Gesetz geforderten Abwägungsvorganges gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt ist. Im Prinzip spricht eine gewisse Vermutung für die trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderates (BVerwG, Urteil vom 5.7.1974, a.a.O., S. 320).
32 
Nach diesen Maßstäben ist der Vorwurf der Antragstellerinnen, der abschließende Abwägungsvorgang sei aufgrund des mit dem Investor abgeschlossenen Rahmenvertrages sachwidrig verkürzt worden, nicht berechtigt. Allein die Existenz einer solchen Vereinbarung mit dem Projektträger ist nach dem vorstehend Ausgeführten kein Indiz hierfür. Unstreitig enthält der Rahmenvertrag vom 29.11.1999 (Anlage zur Sitzungsvorlage vom 24.4.2003, Drs. Nr. 119/2003, /108 der Bebauungsplanakten) ferner die Klausel, dem Anbieter sei bekannt, dass dieser Vertrag keine Vorwegnahme der planerischen Entscheidungen und der Abwägungen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens bewirken könne und solle. Auch die Äußerung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderats vom 1.12.2003, die die Antragstellerinnen als Beleg für ihre Auffassung zitieren, dass dieses Bebauungsplanverfahren fortsetze, wozu sich die Stadt vertraglich mit dem Investor und durch Gemeinderatsbeschluss verpflichtet habe, lässt die Initiierung einer Vorwegbindung nicht erkennen. Denn zum einen wurde damit auch auf die vorausgegangenen Aufstellungsbeschlüsse des Gemeinderats vom 15.11.1999 und 12.5.2003 Bezug genommen, wobei der Oberbürgermeister im Hinblick auf das Ergebnis des Bürgerentscheids sogar die Fortführung des Projekts abgelehnt hatte (Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 12.5.2003, S. 3 ff., /107 der Bebauungsplanakten). Zum anderen erklärte er ausdrücklich, dass die Aufstellung eines Bebauungsplans seiner Ansicht nach auch dann erforderlich wäre, wenn die Stadt gegenüber dem Investor nicht im Wort stünde, sondern das dortige Bad in anderer Weise verändern würde. Die vertragliche Verpflichtung bedeute lediglich, dass man sich bereits im nächsten Verfahrensschritt befinde. Hinweise darauf, dass sich die Gemeinderatsmitglieder aufgrund dieser Eingangsworte des Oberbürgermeisters an einer ergebnisoffenen Abwägung gehindert hätten sehen können, ergeben sich daraus nicht. Dasselbe gilt für den ebenfalls seitens der Antragstellerinnen als Beleg für ihre Auffassung zitierten Hinweis des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin im Rahmen einer „grundsätzlichen Diskussion“ im Technischen Ausschuss am 15.1.2002, dass bei einer Ablehnung des Projekts „über eine Auflösung unseres Vertragsverhältnisses mit einer entsprechenden Abstandszahlung, so wie es der Vertrag vorsieht, (zu) verhandeln“ sei (Niederschrift über die Sitzung des Technischen Ausschusses vom 15.1.2002, S. 21 f., /103 der Bebauungsplanakten). Denn zum einen wurde in dieser Sitzung - wie die Antragsgegnerin zu Recht vorträgt - keine Beschlussempfehlung ausgesprochen. Schon deshalb kann eine Vorwegbindung des allein zum Satzungserlass berufenen Gemeinderats nicht angenommen werden. Zum anderen können mit der erwähnten „Abstandszahlung“ nur die Erstattungsansprüche des Investors im Falle des Scheiterns der Planung gemeint sein. Darin sind aber - wie die Antragstellerinnen selbst einräumen - „Ohnehin-Kosten“ enthalten, die auch bei der Stadt angefallen wären, hätte sie die Planung ausschließlich in eigener Regie betrieben. Ungeachtet des Größenanteils dieser Kosten an der Gesamtsumme von etwa 1,5 Mio. DM, die die Antragstellerinnen als Abstandssumme errechnen, ist angesichts der Größe und Finanzkraft der Antragsgegnerin jedenfalls davon auszugehen, dass die Gemeinderatsmitglieder darin kein unüberschaubares finanzielles Risiko sahen, das sie hätte veranlassen können, die Planungsentscheidung an den Wünschen des Investors ausrichten zu müssen. Damit verbleibt es bei der genannten Vermutung für eine freie Entscheidung des Satzungsgebers.
33 
2. Die Antragstellerinnen rügen ferner, die Behandlung des Bebauungsplanentwurfs durch den Gemeinderat in der Sitzung vom 26.4.2004 werfe die Frage auf, ob eine ordnungsgemäße Abwägung stattgefunden habe. Ihm sei zwar eine umfassende Sitzungsvorlage zur Vorbereitung der Abwägung und des Satzungsbeschlusses ausgegeben worden, das Sitzungsprotokoll lasse aber eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen und eine nachvollziehbare Abwägung in den einzelnen relevanten Punkten im Sinne einer durch die Sitzungsleitung angeregte „Abarbeitung“ sowie eine abschließende Gesamtabwägung nicht erkennen. Der Gemeinderat habe sich auch nicht mit den Folgen der Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets „Württembergisches Bodenseeufer“ im Bereich des Plangebiets und den Umweltauswirkungen dieser Planung im Lichte des Art. 20 a GG sowie Art. 3 a und c der Landesverfassung, die den betroffenen Umweltbelangen ein besonderes Gewicht verliehen, auseinandergesetzt. Schließlich sei nach einer allgemeinen Debatte ohne Prüfung und Abwägung der eingegangenen Anregungen der Satzungsbeschluss mehrheitlich gefasst worden. Die Antragstellerinnen räumen aber selbst ein, dass es einerseits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 12.98 - BVerwGE 110, 118) bundesrechtlich nicht geboten ist, das Ergebnis der Prüfung fristgemäß eingegangener Anregungen zum Entwurf eines Bebauungsplans (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB) von der Gemeinde durch besonderen Beschluss festzustellen, und dass andererseits die im vorliegenden Fall geübte Verfahrensweise einer landesweiten Praxis entspricht. Entgegen der Anregung der Antragsteller sieht der Senat keinen Anlass, dieser Praxis entgegen zu treten und grundlegende Verfahrensregeln für Gemeinderatssitzungen aufzustellen, in denen Bebauungsplanentwürfe behandelt werden. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht in ihrer Erwiderung unter Berufung auf dieselbe Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, dass § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB lediglich eine Prüfung der fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen verlangt, ohne vorzuschreiben, durch welches Organ diese Prüfung zu erfolgen hat. Nur die abschließende Entscheidung über die Anregungen und Bedenken ist dem Satzungsbeschluss und damit dem Gemeinderat als dem Satzungsgeber vorbehalten. Dies schließt nicht aus, dass ein Ausschuss dessen Beschlussfassung vorbereitet. Demgemäß liegt ein Abwägungsmangel nur dann vor, wenn die vorgebrachten Anregungen dem Gemeinderat vorenthalten werden oder dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung einstellt (BVerwG, Urteil vom 25.11.1999, a.a.O., S. 125). Dagegen würde es - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - die Anforderungen überspannen, würde man mit den Antragstellerinnen von der Sitzungsleitung verlangen, die in den Anregungen vorgebrachten Gesichtspunkte im einzelnen vor dem Satzungsbeschluss aufzurufen und sie jeweils gesondert „abarbeiten“ zu lassen. Davon abgesehen wäre das Plenum eines Gemeinderats - zumal bei einem Großprojekt wie dem vorliegenden - überfordert, müsste es Punkt für Punkt alle Stellungnahmen durchprüfen, ohne auf vorbereitende Untersuchungen und Zusammenfassungen bzw. eigene im Verlauf des Aufstellungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse und Beschlüsse zurückgreifen zu dürfen.
34 
Danach ist die Vorgehensweise der Antragsgegnerin namentlich mit Blick auf die Gemeinderatssitzung vom 26.4.2004, die zum Satzungsbeschluss geführt hat, nicht zu beanstanden. Die im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vom 13.3.2000 bis zum 31.3.2000 eingegangenen Anregungen wurden in der Sitzungsvorlage vom 5.11.2003 (Drs. Nr. 311/2003, S. 5 ff., /31 und /32 der Bebauungsplanakten) mit den jeweiligen Stellungnahmen des Stadtplanungsamtes dargestellt und nach Vorberatung in der nichtöffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses am 26.11.2003 in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 1.12.2003 behandelt. Vorausgegangen waren weitere Sitzungen des Gemeinderats am 2.12.2002 und 12.5.2003 ( /105 und /107 der Bebauungsplanakten). Es folgte die öffentliche Auslegung des Planentwurfs vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004. Aufgrund der dabei eingegangenen Anregungen wurde der Entwurf überarbeitet (Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. Nr. 56/2004) und aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 15.3.2004 ( / 80 der Bebauungsplanakten), der wiederum in der Sitzung des Technischen Ausschusses vom 9.3.2004 vorbereitet wurde ( /79 der Bebauungsplanakten), erneut - vom 24.3. bis 7.4.2004 - öffentlich ausgelegt. Die im Rahmen dieser Offenlage eingegangenen Anregungen wurden zusammen mit einer Stellungnahme des Stadtplanungsamtes in der Sitzungsvorlage vom 14.4.2004 (Drs. Nr. 104/2004, /98 und /99 der Bebauungsplanakten) dargestellt. Nach Vorberatung im Technischen Ausschuss (am 20.4.2004) fand dann die zum Satzungsbeschluss führende öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 26.4.2004 statt. Den jeweiligen Sitzungsvorlagen und -protokollen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass dem Gemeinderat der Antragsgegnerin eingegangene Anregungen vorenthalten worden seien oder dass er darin enthaltene Gesichtspunkte in sonstiger Weise bei seiner Abwägungsentscheidung ausgeblendet hätte. Anhaltspunkte dafür, dass das gehandhabte Verfahren nicht den gesetzlichen Vorgaben und den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten Grundsätzen entsprochen hätte, bestehen sonach nicht.
35 
Auch der Vorwurf der Antragstellerinnen, der Gemeinderat habe sich im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Gewichtungsvorgaben nicht hinreichend mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens befasst, ist nicht berechtigt. Denn diese Auswirkungen wurden unter allen Aspekten durch eine Umweltverträglichkeitsstudie und Fachgutachten ermittelt (dokumentiert im Ordner „Umweltfachliche Beiträge“) und im Laufe des Planungsverfahrens umfassend vom Gemeinderat der Antragsgegnerin behandelt. Anhaltspunkte dafür, dass dabei der von Verfassungs wegen geforderte hohe Rang der Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen verkannt worden sein könnte, gibt es nicht. Wenig nachvollziehbar ist schließlich die Rüge der Antragstellerinnen, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Folgen der Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets „Württembergisches Bodenseeufer“ beschäftigt. Denn die Novellierung der aus dem Jahre 1940 stammenden Schutzgebietsverordnung durch die Verordnung vom 26.2.2004 über das Landschaftsschutzgebiet „Württembergisches Bodenseeufer - Neufassung Teilbereich Friedrichshafen-West“ fällt nicht in die Kompetenz der Antragsgegnerin und ist von ihr als höherrangiges Recht zu beachten (Urteil des Senats vom 9.5.1997 - 8 S 2537/96 - VBlBW 1998, 105). Dass der angefochtene Bebauungsplan gegen die (neue) Landschaftsschutzverordnung verstoße, machen auch die Antragstellerinnen nicht geltend.
36 
3. Die Antragstellerinnen rügen ferner, in der Abwägung sei auch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass das Baufenster in den westlichen Bereich des Seehags, der als wesentlicher Teil des „Bodenseeufer bei Manzell“ unter dem besonderen Biotopschutz nach § 24 a NatSchG stehe, erheblich eingreife. Dies trifft aber nicht zu. Denn nach der Einzeichnung im Lageplan („rote Linie“), die sich mit der von den Antragstellerinnen als Anlage ASt 20 in Kopie vorgelegten Kartierung des Landratsamtes deckt, werden die Biotopgrenzen nur von einer im Nordosten des Plangebiets vorgesehenen Stellplatzzufahrt und im südwestlichen Bereich vom äußersten Rand des Sondergebietsbaufensters angeschnitten. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass tatsächlich in den Biotop eingegriffen wird. Denn die Begrenzung der überbaubaren Grundfläche auf 14.000 m 2 lässt eine vollständige Ausnutzung des Baufensters bei weitem nicht zu und die konkrete Projektplanung wahrt mit dem westlichen Baukörper sogar einen Abstand von etwa 36 m zur Grenze des Biotops nach § 24 a NatSchG. Ähnlich verhält es sich mit der genannten Zufahrtsfläche zu Stellplätzen im Nordosten des Plangebiets, wo die Biotopgrenze auf eine maximale Tiefe von 2,5 m angeschnitten wird. Denn die tatsächliche Wegeführung wird ohnehin nicht in der im Plan schematisch dargestellten Eckform erfolgen, sondern abgerundet und damit ohne Inanspruchnahme besonders geschützter Flächen. In diesem Bereich ist zwar auch ein Leitungsrecht festgesetzt. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dessen Verwirklichung zwangsläufig mit einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung des Biotops im Sinne des § 24 a Abs. 2 NatSchG verbunden wäre. Schließlich weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass der angefochtene Bebauungsplan und der Grünordnungsplan eine Vielzahl von Festsetzungen - insbesondere nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 24 BauGB - enthält, die dem Schutz und Erhalt des Seehags dienen (vgl. dazu auch die Umweltverträglichkeitsstudie vom September 2003, Teil 2 der umweltfachlichen Beiträge, S. 2-54 ff., die Anlage A 4 zum Grünordnungsplan sowie Nr. 5 der Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. Nr. 56/2004, S. 6, /80 der Bebauungsplanakten).
37 
Aus den dort wiedergegebenen Untersuchungen und Erwägungen folgt zugleich, dass die weitere Rüge der Antragstellerinnen, es sei fraglich, ob der Seehag durch die vorgesehene offene Sickermulde ausreichend vor Austrocknung geschützt werde, die Antragsgegnerin gehe selbst davon aus, dass eine Beeinträchtigung nur „weitestgehend“ ausgeschlossen werden könne, ebenfalls nicht berechtigt ist. Denn zum einen handelt es sich bei dieser Sickermulde, über die das Dachwasser des Thermal- und Erlebnisbades mit Gesundheitszentrum in den Wurzelbereich des Seehags geleitet werden soll, nicht um die einzige Maßnahme (Minderungsmaßnahme M 11, Umweltbericht S. 75, Grünordnungsplan S. 39) zum Schutz des Seehags vor Austrocknung. Denn die Antragsgegnerin hat die Problematik der Wasserversorgung des Biotops gesehen und zur Minimierung von Barriereeffekten im Textteil unter Nr. 5.4 Festsetzungen über Fundamentierungen und Gründungen getroffen, die die Durchlässigkeit des Untergrunds für das hangseitig anströmende Grundwasser und damit die Versorgung des Seehags gewährleisten (vgl. auch die Begründung zum Bebauungsplan S. 23 und den Umweltbericht S. 47 f. sowie die Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. 56/2004, S. 5). Wenn die Antragsgegnerin - wie sie selbst einräumt - dennoch eine Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts nur für „weitestgehend“ ausgeschlossen hält, ist dies lediglich Ausdruck ihrer Vorsicht bei der anzustellenden Prognose und deutet nicht darauf hin, dass sie doch von einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des § 24 a Abs. 2 NatSchG ausgeht. Eine solche ist nach allem auch nicht ersichtlich.
38 
4. Die Antragstellerinnen bemängeln des weiteren, die Abwägung der Antragsgegnerin gehe fälschlich von der Annahme aus, zwischen den einzelnen Gebäude- bzw. Funktionsbereichen werde es auch künftig Durchblicksmöglichkeiten für die oberhalb gelegene Bebauung an der B 31 geben. Vielmehr werde ein über 200 m langer Baukomplex mit einer Höhe von mindestens 7 m zugelassen, der den Ausblick auf den Bodensee und den Seehag versperre. Deshalb sei auch der Eingriff in das Landschaftsbild nicht ausgeglichen. Daran ändere die Kompensationsmaßnahme K 9 (Umwandlung einer Ackerfläche in eine Hartholzaue etwa 1350 m westlich des Plangebiets) nichts, weil sie keinen funktionellen Zusammenhang mit dem Eingriff aufweise. Auch von einem zulässigen „Wegwägen“ des Ausgleichsdefizits könne nicht ausgegangen werden, weil die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine entsprechende Gliederung der Baukörper hätte verringert werden können. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen, dass im Planaufstellungsverfahren die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gesehen worden sei (vgl. etwa den Umweltbericht, S. 65) und deshalb differenzierte Festsetzungen zu der Höhe der zugelassenen baulichen Anlagen vorgenommen worden seien, die gewährleisteten, dass die Gebäudehöhen - mit Ausnahme des „Wassertropfens“ - um 8 m unter dem Kronentrauf des Seehags blieben.
39 
Soweit die Antragstellerinnen in diesem Zusammenhang geltend machen, die Höhenfestsetzungen der zukünftigen Gebäude nach Nr. 1.2.2 des Textteils seien zu unbestimmt, übersehen sie, dass die Höhe der zulässigen Bebauung in den Baufenstern durch die Höhenprofilschnitte A-A und B-B am unteren Rand der Plankarte zwar in schematisch gerundeter Form, aber eindeutig vorgegeben wird. Daraus ergibt sich, dass - mit Ausnahme des schlanken „Wassertropfens“ - nur eine durchgehende Bebauung bis zu einer maximalen Höhe von 407 m über NN mit punktuell maximalen Höhen von 415 bis 417 m über NN zugelassen ist. Da die Häuserzeile an der Südseite der Z.straße, in der auch die Gebäude der Antragstellerinnen stehen, auf einer Höhe von 406 m über NN liegt, wird die Blickbeziehung von dort auf den Bodensee und den Seehag zwar durchaus beeinträchtigt, wie die von der Antragstellerin 1 hergestellte Fotomontage in beeindruckender Weise zeigt, nicht aber versperrt. Der Ausblick auf den See wird deshalb kaum eingeschränkt, weil die Unterkante des Blickfeldes schon bisher durch die Kronen der Bäume des Seehags gebildet wird und die durch den angefochtenen Bebauungsplan zugelassenen Gebäudekomplexe diesen unteren Rand des Blickrahmens - mit Ausnahme des „Wassertropfens“ - nicht durchbrechen. Davon abgesehen konnten die Bewohner der Häuser an der Z.straße seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Uferzone F. Ost“ im Jahre 1977 nicht (mehr) damit rechnen, einen ungehinderten Ausblick auf den Bodensee genießen zu können, weil dieser Plan die Errichtung von Gebäuden zuließ, ohne ihre Höhe zu beschränken, da er - wie bereits ausgeführt - nur Festsetzungen hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse ohne absolute Höhenbestimmungen enthielt, weshalb sogar höhere und in ihrer optischen Riegelwirkung geschlossenere Gebäudekomplexe zulässig gewesen wären, als der angegriffene Bebauungsplan sie erlaubt. Deshalb kommt dem Einwand der Antragstellerin 1, sie habe das Grundstück im Vertrauen auf die Festsetzungen des Vorgänger-Bebauungsplans unter dem Aspekt der Ausblicke auf den Bodensee erworben, rechtlich keine abwägungsrelevante Bedeutung zu. Im Übrigen hat sie selbst eingeräumt, dass sie darauf vertraut habe, die - sonach auch von ihr für zulässig erachtete - Errichtung einer 12 m hohen Eislaufhalle werde nicht verwirklicht werden. Soweit die Antragstellerinnen für sich reklamieren, auch der Ausblick auf den Seehag selbst werde durch die in dem angefochtenen Bebauungsplan zugelassene Bebauung vereitelt, ist bereits nicht ersichtlich, welche Abwägungsrelevanz dieser Sicht auf eine Baumreihe zukommen könnte (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.5.2000 - 3 S 690/99 - VBlBW 2000, 482 m.w.N.). Davon abgesehen ist auch nicht erkennbar, welche zusätzlichen Blickversperrungen der angefochtene Bebauungsplan gegenüber dem bisherigen Planungsstand hervorruft; gleiches gilt für das Landschaftsbild als solches.
40 
Von der Seeseite her ändert sich - wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt - der Inhalt des Ausblicks auf den Planbereich und damit auf das Landschaftsbild nicht. Denn während der Vegetationsperiode wird der Baumbestand des Seehags den Bildinhalt nach wie vor bestimmen, weil nur der „Wassertropfen“ optisch über ihn hinausragt. Im Winter, wenn - wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - ohnehin kaum jemand auf dem See sein wird, wird sich der Blick auf den unbelaubten Seehag nur insofern ändern, als das Auge nicht mehr auf die Häuserzeile an der Südseite der Z.straße fällt, sondern auf die Gebäudekomplexe des neuen Bade- und Gesundheitszentrums. Welche signifikant das Landschaftsbild beeinträchtigenden und daher abwägungsrelevanten Veränderungen dadurch eintreten sollen, erschließt sich dem Senat nicht.
41 
Im Übrigen hat die Antragsgegnerin eine Fülle weiterer Maßnahmen getroffen, um die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu minimieren. So schreiben etwa die örtlichen Bauvorschriften unter C.1.1 zur äußeren Gestaltung der Gebäude vor, dass keine besonders grellen und phosphoreszierenden Farben und keine Fassadenmaterialien mit Blendwirkung verwendet werden dürfen. Ergänzend enthält der Grünordnungsplan Festsetzungen, wonach bei der Gestaltung der Fassaden weitestgehend auf transparente und spiegelnde Oberflächen zu verzichten ist (Maßnahme V 2, S. 32). Dass ein vollständiger Verzicht unmöglich ist, versteht sich im Hinblick auf notwendige Fenster von selbst. Nach C.3.3 der örtlichen Bauvorschriften sollen sich die neuen Geländehöhen der charakteristischen Geländemorphologie der Umgebung anpassen. Im Bereich des Seehags, des Strandwalles und der Flachwasserzone muss auf bauliche Anlagen jeglicher Art verzichtet werden (Grünordnungsplan, Maßnahme V 5, S. 34). Zur weiteren Minimierung des Eingriffs trifft der Grünordnungsplan darüber hinaus Festsetzungen zur Fassaden- und Dachbegrünung (M 5 und M 10, S. 37 und 39) sowie zur Pflanzung großkroniger Laubbäume (M 9, S. 38). Schließlich kann der durch Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem Land Baden-Württemberg vom 22./26.4.2004 ( /109 der Bebauungsplanakten) rechtlich abgesicherten Kompensationsmaßnahme K 9 (Ausbildung einer Hartholzaue durch inselartige Gehölzpflanzungen auf den Grundstücken Flst. Nrn. 408 und 414/1, Grünordnungsplan S. 43), die unbestritten zu einer Aufwertung des Landschaftsbildes führen wird, nicht deshalb eine ersetzende Wirkung abgesprochen werden, weil sie etwa 1350 m westlich des Plangebiets liegt. Denn nach § 200a Satz 2 BauGB ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Nach allem ist die Feststellung in der Begründung des Bebauungsplans ( /99 der Bebauungsplanakten, S. 21 f.), die verbleibende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei durch die Ersatzmaßnahme K 9 vollständig kompensiert, nicht zu beanstanden.
42 
5. Der weitere Einwand der Antragstellerinnen, dem Schutzgut „Erholung“ sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden, da ein „Filetstück“ des durchgehenden Uferwegs in den Wintermonaten verloren gehe und dieser Verlust durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen nicht ausgeglichen werde, da sie zum einen rechtlich ungesichert und zum anderen von geringerer qualitativer Bedeutung seien, dürfte sich - jedenfalls zum Teil - in der mündlichen Verhandlung erledigt haben. Denn in ihr wurde die gesicherte Wegeführung der Kompensationsmaßnahme K 8 (Aufwertung der Wegeverbindung in der F.er Senke, Grünordnungsplan S. 43) festgestellt; sie ist nicht mehr streitig. Dass diese Kompensationsmaße qualitativ geringwertig sei, wie die Antragstellerinnen meinen, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Denn es ist darin vorgesehen, die Seeuferbereiche über einen durchgängigen Weg an das Wanderwegenetz in der F.er Senke anzubinden, durch begleitende Baumpflanzungen (20 Stück) den Weg zur Naherholung aufzuwerten und ein Wegestück von 678 m 2 zu entsiegeln. Sollten die Antragstellerinnen mit dem „durchgehenden Uferweg“, der in den Wintermonaten verloren gehe, die Wegeverbindungen innerhalb des Plangebiets meinen, beruht ihre Beanstandung auf einem Irrtum. Denn die Wegeverbindung zwischen dem Tannenhagpark im Südosten und der Strandbadstraße im Westen wird im Winter nicht unterbrochen, sondern lediglich anders (seenäher) geführt (Vermeidungsmaßnahme V 5, Grünordnungsplan S. 34).
43 
6. Auch die weitere Rüge der Antragstellerinnen, die Problematik des ruhenden Verkehrs sei nicht hinreichend bewältigt worden, ist nicht gerechtfertigt. Soweit sie darauf abheben, schon bisher führe der Betrieb des Frei- und Seebads zu einem starken Park-/Suchverkehr, private Stellplätze und Hofeinfahrten würden rigoros zugeparkt und künftig sei mit noch unerträglicheren Zuständen zu rechnen, verkennen sie, dass das geplante Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum - auch hinsichtlich der saisonalen Frequentierung - ein gänzlich anderes Gepräge haben wird als das bestehende Bad. Der Ansatz der Antragsgegnerin, den voraussichtlichen Stellplatzbedarf nicht anhand eines Vergleichs mit der bestehenden Situation, sondern anhand eines Vergleichs mit ähnlichen bestehenden Einrichtungen und nach Maßgabe der VwV-Stellplätze vom 16.4.1996 (GABl. S. 289; geändert durch VwV vom 4.8.2003, GABl. S. 590) zu ermitteln, ist plausibel. Sie hat danach zutreffend - ohne Ausblendung relevanter Verkehrsquellen - einen Bedarf von 542,47 notwendigen Stellplätzen ermittelt (AG 11). Die auf der Ebene des Bebauungsplans getroffene Vorsorge für etwa 650 Stellplätze ist damit ausreichend. Alle weiteren Einzelheiten sind im Baugenehmigungsverfahren zu klären.
44 
7. Die Antragstellerinnen machen ferner geltend, die von dem Plangebiet im Falle einer Realisierung des Vorhabens ausgehenden Lärmimmissionen seien unzureichend untersucht worden. Auch nach den Berechnungen des Gutachters der Antragsgegnerin werde der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie am Haus der Antragstellerin 1 überschritten. Dies hätte vor dem Hintergrund gesehen werden müssen, dass schon derzeit die Belastung durch den Straßenlärm gesundheitsgefährdende Ausmaße angenommen habe. Die Anwesen der Antragstellerinnen würden durch Straßenverkehr und Freizeitbetrieb ganzjährig „in die Zange genommen“. Darüber hinaus seien die Spitzenbelastungen während der lautesten Nachtstunde sowie die Auswirkungen von Lüftern und ähnlichen Einrichtungen nicht betrachtet worden. Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, dass der Richtwert kein rechtsverbindlicher Grenzwert sei. Die Überschreitung sei mit 0,6 dB(A) im Übrigen derart geringfügig, dass sie unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle liege. Davon abgesehen ergebe sich aus einer neuen Stellungnahme des Büros M. C. vom 7.10.2005, welche die Antragsgegnerin als Anlage AG 6 vorlegt, dass durch die abschirmende Wirkung der Gebäude die bestehende Situation bei den Häusern der Antragstellerinnen sogar um 2,1 dB(A) verbessert werde. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm würden bei keinem Gebäude überschritten. Die von Betriebsanlagen wie Pumpen oder Lüftungsanlagen ausgehenden Lärmimmissionen hätten im Planaufstellungsverfahren mangels Vorliegens einer detaillierten Hochbauplanung nicht gesondert untersucht werden können. Sie seien deshalb im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.
45 
Nach Auffassung beider Seiten reduziert sich letztlich die Lärmproblematik aber auf die Frage, ob eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts nach Nr. 4.1. der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie (vgl. NVwZ 1997, 469) um 0,6 dB(A) an einem einzigen Aufpunkt (dem 3. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin 1) planerisch hingenommen werden darf. Denn nach Vorlage einer Beurteilung der Immissionen der Gesamtanlage gemäß den Rechenvorschriften seitens des Büros M. C. vom 8.5.2006 ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt worden, dass keine weiteren Überschreitungen vorliegen. Ungeachtet des Umstandes, dass dieser Richtlinie kein normativer Charakter zukommt und dass eine Zusammenrechnung des hotelähnlichen Gesundheitszentrums einerseits sowie des Thermal- und Erlebnisbades andererseits „an sich“ nicht zulässig wäre, hat auch der Senat keine Zweifel daran, dass für die Umgebung keine unzumutbare Lärmlast entsteht. Denn eine Überschreitung um 0,6 dB(A) ist - wie die Antragsgegnerin zu Recht hervorhebt - nicht hörbar. Zudem kann insoweit notfalls im Baugenehmigungsverfahren Abhilfe geschaffen werden. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Angriffe der Antragstellerinnen gegen frühere Lärmberechnungen berechtigt waren. Denn selbst wenn dabei Fehler unterlaufen sein sollten, betrafen sie lediglich den Abwägungsvorgang. Sie sind für das Abwägungsergebnis im Sinne des § 214 Abs. 3 BauGB aber ohne Einfluss gewesen, wie die neueste Stellungnahme des Büros M. C. vom 8.5.2006 unstreitig belegt.
46 
Ob sich durch die Lärmentwicklung der technischen Einrichtungen wie Lüfter und Pumpen etwas anderes ergeben wird, muss der Untersuchung im Rahmen des noch durchzuführenden Baugenehmigungsverfahrens überlassen bleiben. Denn auf der Ebene des Bebauungsplans fehlen die dazu erforderlichen Kenntnisse über den Aufstellungsort, die Lärmabstrahlung der konkret zum Einbau gelangenden Aggregate und die sonstigen Einzelheiten wie etwa der Möglichkeit der Einhausung oder Kapselung. Gegebenenfalls müsste die Einhaltung der Lärmwerte durch entsprechende der Baugenehmigung beizufügende Auflagen gesichert werden.
47 
8. Schließlich machen die Antragstellerinnen geltend, die Antragsgegnerin habe es unterlassen, die Auswirkungen des durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichten Vorhabens im Hinblick auf Feinstaubimmissionen zu untersuchen. Mit diesem Einwand verkennen die Antragstellerinnen, dass zum einen eine lufthygienische Untersuchung von Oktober 2002 vorliegt, die zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das vom Thermalbad induzierte Verkehrsaufkommen zu vernachlässigen ist. Selbst wenn dieser Untersuchungsbefund fehlerbehaftet sein sollte, läge auch insoweit allenfalls ein Fehler im Abwägungsvorgang vor, der aber auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss wäre (§ 214 Abs. 3 BauGB). Denn aus dem von der Antragsgegnerin (als AG 9) eingereichten neuen Gutachten des Büros iMA vom 21.11.2005 folgt, dass der durch das Bad verursachte Verkehr nur zu geringen Mehrbelastungen führt (maximal 2,1 % bei NO 2 ) und die ab dem Jahr 2010 geltenden Immissionsgrenzwerte an keinem der Aufpunkte überschritten werden.
48 
Nach allem sind die Normenkontrollanträge mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
49 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
50 
Beschluss
51 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 40.000,-- (je Antragstellerin EUR 20.000,--) festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
12 
Die Anträge sind zulässig, insbesondere sind die Antragstellerinnen antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der angefochtene Bebauungsplan unter Verletzung des ihnen zustehenden Rechts auf gerechte Abwägung ihrer eigenen privaten Belange zustande gekommen ist (vgl. dazu grundsätzlich: BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215).
13 
Die Anträge sind aber in der Sache nicht begründet. Der Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ der Antragsgegnerin leidet weder an zu seiner Unwirksamkeit führenden Verfahrensfehlern (nachfolgend I.) noch verstößt er gegen höherrangiges Recht der Raumordnung und Landesplanung (nachfolgend II.). Auch die ihm zugrunde liegende Abwägungsentscheidung ist gerichtlich nicht zu beanstanden (nachfolgend III.).
I.
14 
Das Planaufstellungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere liegen die seitens der Antragstellerinnen insoweit gerügten Mängel nicht vor.
15 
1. Sie machen zu Unrecht geltend, der Entwurf des Bebauungsplans sei (in der Zeit vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004) unvollständig öffentlich ausgelegt worden, weil der Grünordnungsplan - wie sich aus der Sitzungsvorlage vom 15.4.2004 (Drs. 104/2004, S. 28) ergebe - für interessierte Bürger nur auf Nachfrage zur Verfügung gestanden habe.
16 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der hier maßgeblichen, durch Art. 12 Nr. 4 des Gesetzes vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1950/2013 f.) unverändert gebliebenen Fassung der Bekanntmachung vom 27.8.1997 (BGBl. I S. 2141) sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Mit auszulegen sind Grünordnungspläne somit nur dann, wenn sie Bestandteile von Bebauungsplänen oder deren Begründungen sind. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn nach § 9 Abs. 1 Satz 4 NatSchG, der auf der rahmenrechtlichen Ermächtigung des § 6 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG a. F. bzw. § 16 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG n. F. beruht, sollen Grünordnungspläne, soweit erforderlich und geeignet, in die Bauleitpläne aufgenommen werden. Sie sind deshalb nur dann Bestandteile der Bauleitpläne und im Aufstellungsverfahren mit deren Entwürfen öffentlich auszulegen (Nds. OVG, Urteil vom 13.11.2002 - 1 K 2883/99 - BRS 65 Nr. 22), wenn sie durch entsprechende Erklärungen des Satzungsgebers in diese oder in deren Begründung integriert worden sind.
17 
Davon gehen auch die Antragstellerinnen aus. Sie stützen aber ihre Annahme, der Grünordnungsplan sei in den angefochtenen Bebauungsplan als Bestandteil aufgenommen worden, zu Unrecht auf die Regelung in B 6. der textlichen Festsetzungen. Diese lautet:
18 
„Zuordnungsfestsetzung (§ 9 Abs. 1a BauGB i. V. m. § 8 BNatSchG)
19 
Den zu erwartenden Eingriffen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans werden die Flächen und Ersatzmaßnahmen, die in der Übersicht der Kompensationsmaßnahmen des Grünordnungsplans zum Bebauungsplan Nr. 177 dargestellt sind, als Sammelersatzmaßnahme zugeordnet.“
20 
Schon daraus, dass nur die Übersicht der Kompensationsmaßnahmen (Karte 3 des Planteils zum Grünordnungsplan) in Bezug genommen wird, folgt, dass durch diese Festsetzung keinesfalls der gesamte Grünordnungsplan in den Bebauungsplan integriert wurde. Darüber hinaus wird nur die Zuordnung der Flächen und Maßnahmen festgesetzt, wobei die Antragsgegnerin von der ihr in § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB eingeräumten Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, alle Kompensationsflächen und -maßnahmen den Eingriffsflächen insgesamt zuzuordnen, um die mit dieser Zuordnung verbundenen Rechtswirkungen etwa nach den §§ 135a Abs. 2, 135b BauGB zu erzeugen (vgl. zu weiteren Rechtsfolgen: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 9 RdNr. 170h). Dagegen werden durch diese Zuordnungsfestsetzung nicht die einzelnen Kompensationsmaßnahmen (K 1 bis K 9) im Bebauungsplan festgesetzt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzungsvorlage vom 14.4.2004 (Drs. 104/2004, S. 29, zu 25, /99 der Bebauungsplanakten) selbst davon ausgegangen ist, dass die Kompensationsmaßnahmen über diese Zuordnungsfestsetzung „im Bebauungsplan festgesetzt“ seien. Denn der Inhalt der normativen Festsetzungen einer Bebauungsplansatzung bestimmt sich nach objektiven Auslegungskriterien, nicht nach dem Rechtsetzungswillen des Stadtplanungsamtes, das zudem nicht selbst die Bebauungsplansatzung beschließen kann, sondern nur dazu berufen ist, die Entscheidungen des Gemeinderats als Satzungsgeber vorzubereiten. Im Übrigen ginge ein entsprechender Rechtsetzungswille auch ins Leere. Denn ein Bebauungsplan kann nur innerhalb seines nach § 9 Abs. 7 BauGB festzusetzenden räumlichen Geltungsbereichs Festsetzungen treffen (Bielenberg/Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 9 RdNr. 283). Die Kompensationsmaßnahmen liegen aber fast ausschließlich (mit Ausnahme eines kleinen nordwestlichen Teilbereichs der die Besucherlenkung am Seeufer betreffenden Maßnahme K 6) außerhalb des Plangebiets und es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen dieser gesetzlichen Vorgabe Festsetzungen auf nicht zum räumlichen Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gehörenden Flächen treffen wollte. Die Frage, ob er das Plangebiet hätte erweitern und die für Kompensationsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche einbeziehen müssen, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, weil sie nach den materiell-rechtlichen Kriterien des § 9 Abs. 1 Satz 4 NatSchG und nicht am Maßstab der für das Planaufstellungsverfahren geltenden Verfahrensgrundsätze zu beantworten wäre. Davon abgesehen wäre eine insoweit unterlaufene Fehleinschätzung unerheblich, weil ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 NatSchG die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unberührt lässt (Normenkontrollbeschluss des Senats vom 12.8.1994 - 8 S 903/94 - VBlBW 1995, 241).
21 
Nach allem musste der Grünordnungsplan nicht zusammen mit dem Bebauungsplanentwurf und seiner Begründung öffentlich ausgelegt werden, weil er darin nicht integriert wurde. Die Frage, ob er in einem allgemein zugänglichen Zimmer auslag und darauf durch Aushang hingewiesen wurde oder ob ein solcher Hinweis - jedenfalls zeitweise - fehlte und der Grünordnungsplan zudem für die Öffentlichkeit wegen Abwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters nicht permanent einsehbar war, die auch in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden konnte, kann deshalb offen bleiben.
22 
2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen leidet der Bebauungsplan Nr. 177 auch nicht an einem Ausfertigungsmangel. Denn der auf dem Lageplan zum Bebauungsplan ( /100 der Bebauungsplanakten) unter dem Datum des 30.9.2004 unterzeichnete Vermerk des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin (zu dessen Ausfertigungszuständigkeit vgl. das Urteil des Senats vom 15.12.1994 - 8 S 1948/95 - VBlBW 1995, 207) bestätigt ausdrücklich, „dass der zeichnerische und textliche Teil dieses Bebauungsplans in der Fassung vom 15.04.2004 mit dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats vom 26.04.2004 identisch ist.“ Damit wird hinreichend beurkundet, welchen Inhalt die beschlossene Bebauungsplansatzung hat (vgl. zum Ganzen: Schenk, VBlBW 1999, 161 ff.; zur Bezugnahme auf andere Normbestandteile im Sinne einer „gedanklichen Schnur“ vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.7.1996 - 5 S 1486/95 - VBlBW 1997, 103; Urteil vom 8.5.1990 - 5 S 3064/88 - VBlBW 1991, 19). Insbesondere trifft es nicht zu, dass nur der Lageplan und nicht auch die textlichen Festsetzungen ausgefertigt worden seien. Denn durch die Bezugnahme auf die Fassung vom 15.4.2004 wird klargestellt, dass der unter diesem Datum erstellte „Textteil“ der Anlage zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 26.4.2004 ( /99 der Bebauungsplanakten) Gegenstand der Planfestsetzung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin war. Eine davon abweichende textliche Fassung, die dasselbe Datum trägt, existiert nicht. Ein Ausfertigungsmangel liegt damit nicht vor.
II.
23 
Der angefochtene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen bindende Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung.
24 
1. Die Antragstellerinnen tragen vor, der angefochtene Bebauungsplan verstoße gegen den Landesentwicklungsplan 2002 (GBl. S. 301 - LEP 2002), der in Plansatz 6.2.4 Abs. 2, in dem 13 besondere regionale Entwicklungsaufgaben für den Bodenseeraum vorgegeben werden, ein (einheitliches) Ziel der Raumordnung mit einer Handlungsstrategie für den Bodenseeraum enthalte, wonach eine erhebliche Bebauung und Verdichtung in der engeren Uferzone verhindert werden solle. Sie berufen sich damit zwar zu Recht darauf, dass der LEP 2002 die unter 6.2 formulierten „besonderen regionalen Entwicklungsaufgaben“ als zu entwickelnde und weiterzuführende Handlungsstrategien begreift (LEP 2002, S. B62), verkennen aber, dass diese im 10. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 enthaltene Entwicklungsaufgabe nur ein Teilelement des raumordnerischen Gesamtziels insgesamt darstellt. Es dürfte sich dabei zwar nicht um ein „Bündel verschiedener, voneinander unabhängiger Entwicklungsaufgaben“ handeln, das es deshalb zur Zielerreichung genügen lässt, wenn ein einzelner Auftrag innerhalb dieses Bündels erfüllt wird, wie die Antragsgegnerin meint. Denn es kann weder ausreichen, unter Missachtung der weiteren Vorgaben des Plansatzes nur eine raumordnerische Forderung zu erfüllen, noch kann andererseits postuliert werden, dass ein Vorhaben nur dann mit der Zielvorgabe des Landesentwicklungsplans übereinstimmt, wenn jede einzelne Entwicklungsaufgabe befolgt wird. Der Katalog des 6.2.4. Abs. 2 des LEP 2002 enthält nämlich heterogene Vorgaben, die die in Abs. 1 für den Bodenseeraum genannte „Vielfalt als Siedlungs-, Wirtschafts- und Kulturraum und als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusgebiet“ widerspiegeln. Es kann deshalb weder - wie die Antragstellerinnen es tun - ein Einzelziel (die Freihaltung der engeren Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung) einem Vorhaben isoliert entgegengehalten werden, noch kann es zutreffen, dass es - wie die Antragsgegnerin meint - genügt, wenn ein Vorhaben mit einem einzigen Teilziel in Einklang steht. Vielmehr sind die in Plansatz 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 aufgezählten Ziele der Raumordnung zum Bodenseeraum untereinander gleichwertig (ebenso: LT-Drs. 13/3221, S. 7). Sie sind daher im Zuge ihrer Konkretisierung durch die Bauleitplanung so weit wie möglich zu harmonisieren und zu einem Ausgleich zu bringen, wobei auch die weiteren Ziele der Raumordnung hinreichend zu beachten sind. Dazu zählt im vorliegenden Fall etwa das in Plansatz 2.5.8 formulierte Ziel, das Oberzentrum Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten mit hoch qualifizierten und spezialisierten Einrichtungen auszustatten.
25 
Vor dem Hintergrund dieses weiteren zu beachtenden Zieles der Raumordnung und Landesplanung steht der angefochtene Bebauungsplan mit den Maßgaben des Landesentwicklungsplan 2002 im Einklang. Denn er folgt dem im 4. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 formulierten Teilziel, den Bodensee-Uferbereich als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusraum unter Bewahrung der Kultur- und Naturlandschaft und unter Beachtung limnologischer und naturschutzfachlicher Erfordernisse weiter zu entwickeln. Dass die zuletzt genannten Erfordernisse gewahrt sind, ergibt sich aus den Stellungnahmen des Regierungspräsidiums Tübingen vom 3.2.2004 ( /78 der Bebauungsplanakten) und des Landratsamtes Bodenseekreis vom 15.1.2004 ( /76 der Bebauungsplanakten). Aus diesen folgt zugleich, dass auch das im 10. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 formulierte Teilziel, die engere Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung freizuhalten, beachtet wird, ohne dass es der Klärung der strittigen Frage bedarf, welcher Bereich unter den Begriff der „engeren Uferzone“ fällt (vgl. dazu die von der Antragsgegnerin als AG 1 vorgelegte Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen vom 29.3.2004 und LT-Drs. 13/3221, S. 7).
26 
Im Übrigen reduziert der angefochtene Bebauungsplan die mögliche versiegelte Gesamtfläche gegenüber den auf der Grundlage des Vorgängerbebauungsplans „Uferzone F.-Ost“ vom 1.6.1977 bauplanungsrechtlich zulässigen Versiegelungen um fast 1200 m 2 (vgl. Umweltbericht S. 4.8 f.). Diesem Vergleich kann nicht entgegengehalten werden, der Bebauungsplan aus dem Jahre 1977 sei ungültig (gewesen); denn dies war nicht der Fall. Gültigkeitszweifel hätten sich allein aus einem möglichen Verstoß gegen die Landschaftsschutzverordnung „Württembergisches Bodenseeufer“ aus dem Jahre 1940 ergeben können, denn die in § 244 Abs. 2 BauGB in der ab dem 1.7.1987 gültigen Fassung vom 8.12.1986 (BGBl. I, S. 2191) enthaltene Rügefrist für Abwägungsmängel von sieben Jahren war längst abgelaufen (vgl. die zum Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ ergangenen Normenkontrollentscheidungen des Senats vom 18.9.1998 - 8 S 1279/98 - VBlBW 1999, 136 und vom 13.12.1999 - 8 S 1625/99 - VBlBW 2000, 394). Nach § 5 Abs. 6 BBauG in der hier wegen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vor dem 1.1.1977 (vgl. die Überleitungsvorschrift in Art. 3 § 1 Abs. 3 der BBauG-Novelle vom 18.8.1976 - BGBl. I, S. 2221) noch anwendbaren Fassung vom 23.6.1960 (BGBl. I, S. 3140) traten aber - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - die dem Landschaftsschutz dienenden Vorschriften insoweit außer Kraft, als sie der Durchführung des Bebauungsplans entgegen standen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1981 - 3 S 1539/80 - NuR 1983, 67). Die Übergangsvorschrift des Art. 3 § 1 Abs. 3 der BBauG-Novelle kommt - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen - hier zur Anwendung, da mit dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 26.1.1977 (vgl. die als Anlage ASt 16 vorgelegte Niederschrift) kein neues Bebauungsplanverfahren eingeleitet, sondern dem im Jahre 1973 in Gang gesetzten Verfahren, das nach dem Satzungsbeschluss vom 19.2.1975 wegen zurückgestellter Genehmigung des Regierungspräsidiums angehalten worden war, durch eine Änderung des Satzungsbeschlusses Fortführung gegeben wurde. Soweit - unter Nr. 4 des Beschlussantrags - von einer Aufhebung des Satzungsbeschlusses die Rede ist, kann unter Berücksichtigung des übrigen Protokolltextes nur derjenige Teil dieses Beschlusses gemeint sein, der abgeändert wurde. Es ist danach von der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Uferzone F.-Ost“ bis zu seiner Ablösung für den vorliegend streitigen Bereich durch den angefochten Bebauungsplan und damit auch mit den in ihm bauplanungsrechtlich zugelassenen Versiegelungsmöglichkeiten auszugehen. Daran gemessen stellt die im Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ zugelassene maximal zu versiegelnde Fläche auch dann keine „weitere Verdichtung“ im Sinne des 10. Spiegelstrichs des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 dar, wenn man seinen gesamten räumlichen Geltungsbereich der „engeren Uferzone“ zuordnet. Dies gilt nicht nur in Ansehung der deutlich reduzierten Versiegelungsfläche, sondern auch im Hinblick auf die weiteren von den Antragstellerinnen angeführten Verdichtungsparameter. Soweit sie auf die Erhöhung der Besucherzahl von 120.000 auf 500.000 abheben, stellt die Antragsgegnerin zu Recht klar, dass es sich dabei um keine raumordnungsrechtlich oder städtebaulich relevante Verdichtung handelt, zumal sich die Besucherzahl nicht planen lässt. Ferner trägt auch das Argument der Antragstellerinnen nicht, die Verdichtung sei (auch) in der Zulassung größerer Gebäudehöhen zu sehen. Denn der Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ setzt keine maximalen Gebäudehöhen fest. Er begrenzt lediglich die Zahl der Vollgeschosse, deren Höhe aber dem Belieben der Bauherren überlassen bleibt. Schließlich ist die Beanstandung der Antragstellerinnen, der Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ habe keine Eislaufhalle vorgesehen, nicht nachvollziehbar. Denn als Art der baulichen Nutzung ist eine Freizeitanlage mit dem Zusatz „Eislaufanlage“ vorgesehen. In Anbetracht der zu diesem Bebauungsplan ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 - BRS 62 Nr. 47) ist sogar von einer noch weitergehenden Versiegelungsmöglichkeit auszugehen, weil darin für zulässig erachtet wurde, auf der außerhalb der Baugrenzen festgesetzten Grünfläche zusätzliche Schwimmbecken mit den für den Badebetrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen anzulegen.
27 
2. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen zu beachtende Vorgaben des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben bzw. des Teilregionalplans „Bodenseeuferplan“. Anders als der frühere Regionalplan aus dem Jahre 1979 (unter 15.3.2, S. 180) sieht der aktuelle, am 4.4.1996 für verbindlich erklärte Regionalplan zwar nicht mehr ausdrücklich den weiteren Ausbau der Kur-, Erholungs-, Bade- und Unterhaltungsmöglichkeiten vor, um weitere Gästegruppen für die Vor- und Nachsaison zu gewinnen. Immerhin stellt aber Plansatz 3.1.4 (S. 54) den in die gleiche Richtung zielenden Grundsatz auf, dass der Fremdenverkehr in der Region in Form eines umwelt- und sozialverträglichen Tourismus weiter ausgebaut werden solle und alle Möglichkeiten der Saisonverlängerung zu nutzen seien. Leitgedanken des in den Jahren 1991/1992 erarbeiteten Entwicklungskonzepts Fremdenverkehr seien „die Verbindung von Gesundheit - Kultur - Natur und außerdem die Überlegung, dass Investitionen im Bereich des Fremdenverkehrs gleichzeitig der Erholung der einheimischen Bevölkerung dienen sollten“ (Begründung S. 56). Die Übereinstimmung des geplanten Thermal- und Erlebnisbades mit Gesundheitszentrum mit diesem Konzept kann nicht ernstlich bezweifelt werden.
28 
Auch der Bodenseeuferplan vom 14.12.1983, der durch den aktuellen Regionalplan unberührt geblieben ist (vgl. § 2 Abs. 3 der Satzung des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben über die Feststellung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben vom 30.9.1994), steht der Planung der Antragsgegnerin nicht entgegen. Nach seinem Abschnitt 4.1 sind am Seeufer nur solche Erholungseinrichtungen zuzulassen, die auf einen Standort am Wasser angewiesen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass der naturnahe Zustand des Ufers erhalten oder wieder hergestellt wird. Nach Auffassung der Antragstellerinnen sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, weil das Erlebnis- und Thermalbad funktional nicht auf den Standort am Wasser angewiesen sei. Dieser Einwand ist aber nicht berechtigt. Denn er übersieht, dass das vorhandene öffentliche Frei- und Seebad erhalten und fortentwickelt werden soll. Dass dieses aber auf den freien und unmittelbaren Seezugang, also seinen „Standort am Wasser“, angewiesen ist, wenn es seinen Charakter behalten soll, steht außer Streit. In Frage gestellt wird die Standortgebundenheit von den Antragstellerinnen im Wesentlichen mit Blick auf das Gesundheitszentrum mit seinen Therapie-, Bäder- und Seminarräumen sowie dem geplanten Restaurant und dem Hotel mit einer großen Anzahl an Gästezimmern. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber plausibel dargelegt, dass kein Investor bereit gewesen sei, das als solches defizitäre Bad ohne dauerhaft zu leistende städtische Zuschüsse in beträchtlicher Höhe zu betreiben. Nur durch die Ermöglichung eines Gesundheitszentrums als wirtschaftliche Basis lasse sich eine Überführung der Gesamtanlage in private Trägerschaft bewerkstelligen. Danach überschreitet die Bebauungsplanung nicht den durch den Bodenseeuferplan vorgegebenen Rahmen. Denn sie stellt nichts anderes als die konsequente Umsetzung des genannten Leitkonzeptes des Regionalplans dar, in den der Bodenseeuferplan eingebettet ist, durch die Verbindung der Aspekte Gesundheit, Kultur und Natur Investitionen im Bereich des Fremdenverkehrs zu generieren, die zugleich die Erholungsmöglichkeiten der einheimischen Bevölkerung sichern und verbessern. Es stellt deshalb keine Abkehr von der im Bodenseeuferplan festgelegten Standortangewiesenheit dar, wenn die Antragsgegnerin die nicht aus Mitteln der öffentlichen Hand subventionierte Fortführung und Weiterentwicklung des öffentlichen Bades zu erschwinglichen Preisen (vgl. die Begrenzung der Eintrittspreise nach § 4 Ziffer 8 des Rahmenvertrages vom 29.11.1999 und Nr. 6 der Sitzungsvorlage Drs. 238/1999 vom 21.10.1999, beide /108 der Bebauungsplanakten) dadurch gewährleistet, dass sie dem Investor gestattet, die Lagegunst der Badeanlage am Seeufer für ein Gesundheitszentrum als Einnahmequelle zu nutzen. Dementsprechend ist dieses Gesundheitszentrum seinerseits als Erholungseinrichtung im Sinne des Plansatzes 4.1 des Bodenseeuferplans auf den Standort am Wasser angewiesen. Die weitere Voraussetzung der Erhaltung bzw. Wiederherstellung des naturnahen Zustands des Ufers wird dabei gewahrt, denn die Planung greift - wie auch im Weiteren noch zu zeigen sein wird - nicht negativ in den Uferbereich des Bodensees ein, sondern mildert sogar bisher gegebene Beeinträchtigungen (etwa im Hinblick auf saisonal unterschiedliche Wegeführungen).
29 
Davon abgesehen wird Abschnitt 4.1 des Bodenseeuferplans auch deshalb nicht verletzt, weil mit dem angegriffenen Bebauungsplan nicht erstmals Erholungseinrichtungen im Sinne dieser Vorgabe „zugelassen“ werden. Vielmehr ließ - wie ausgeführt - schon der Vorgängerbebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ seit dem Jahre 1977 eine mindestens ebenso massive Bebauung zu, darunter eine fast 3000 m 2 große, in ihrer Höhenentwicklung planungsrechtlich nicht begrenzte Eislaufhalle, die funktional noch weit weniger auf den „Standort am Wasser“ angewiesen wäre als das nunmehr geplante Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum.
III.
30 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln; die getroffene Planungsentscheidung hält insbesondere den Angriffen der Antragstellerinnen stand.
31 
1. Sie beanstanden zum einen, aus dem mit dem Investor am 29.11.1999 abgeschlossenen Rahmenvertrag habe sich eine Vorwegbindung der Mehrheit der Gemeinderäte ergeben, die zu einem Abwägungsausfall geführt habe, denn bei einem Fehlschlagen der Bebauungsplanung würden der Antragsgegnerin zusätzliche Kosten in einer Größenordnung von 1,5 Mio. DM entstehen. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Planverfahren vorgeschaltete Besprechungen, Abstimmungen, Zusagen, Verträge u. a. m. geradezu unerlässlich sein können, um überhaupt sachgerecht planen und eine angemessene, effektive Realisierung dieser Planung gewährleisten zu können (Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309, 317; vgl. auch: Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 RdNr. 211). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Urteil vom 6.7. 1973 (- IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331, 338) ausgesprochen, dass eine Bauleitplanung nicht ohne weiteres deshalb fehlerhaft ist, weil ihr ein (Folgekosten-)Vertrag vorausgegangen ist und sich das auf die den Plan tragende Abwägung ausgewirkt hat. Ferner leidet ein Bebauungsplan nicht schon deshalb unter Abwägungsmängeln, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351). Letztlich lässt es sich je nach dem Inhalt eines Bebauungsplans, nach dem Gegenstand der Vorentscheidungen, nach der Art und Stärke der von ihnen ausgehenden - rechtlichen oder tatsächlichen - Bindung, nach dem Ablauf des Planungsverfahrens und insbesondere dem Ertrag des Anregungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB nur im Einzelfall entscheiden, ob der Schluss auf eine Verkürzung des vom Gesetz geforderten Abwägungsvorganges gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt ist. Im Prinzip spricht eine gewisse Vermutung für die trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderates (BVerwG, Urteil vom 5.7.1974, a.a.O., S. 320).
32 
Nach diesen Maßstäben ist der Vorwurf der Antragstellerinnen, der abschließende Abwägungsvorgang sei aufgrund des mit dem Investor abgeschlossenen Rahmenvertrages sachwidrig verkürzt worden, nicht berechtigt. Allein die Existenz einer solchen Vereinbarung mit dem Projektträger ist nach dem vorstehend Ausgeführten kein Indiz hierfür. Unstreitig enthält der Rahmenvertrag vom 29.11.1999 (Anlage zur Sitzungsvorlage vom 24.4.2003, Drs. Nr. 119/2003, /108 der Bebauungsplanakten) ferner die Klausel, dem Anbieter sei bekannt, dass dieser Vertrag keine Vorwegnahme der planerischen Entscheidungen und der Abwägungen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens bewirken könne und solle. Auch die Äußerung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderats vom 1.12.2003, die die Antragstellerinnen als Beleg für ihre Auffassung zitieren, dass dieses Bebauungsplanverfahren fortsetze, wozu sich die Stadt vertraglich mit dem Investor und durch Gemeinderatsbeschluss verpflichtet habe, lässt die Initiierung einer Vorwegbindung nicht erkennen. Denn zum einen wurde damit auch auf die vorausgegangenen Aufstellungsbeschlüsse des Gemeinderats vom 15.11.1999 und 12.5.2003 Bezug genommen, wobei der Oberbürgermeister im Hinblick auf das Ergebnis des Bürgerentscheids sogar die Fortführung des Projekts abgelehnt hatte (Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 12.5.2003, S. 3 ff., /107 der Bebauungsplanakten). Zum anderen erklärte er ausdrücklich, dass die Aufstellung eines Bebauungsplans seiner Ansicht nach auch dann erforderlich wäre, wenn die Stadt gegenüber dem Investor nicht im Wort stünde, sondern das dortige Bad in anderer Weise verändern würde. Die vertragliche Verpflichtung bedeute lediglich, dass man sich bereits im nächsten Verfahrensschritt befinde. Hinweise darauf, dass sich die Gemeinderatsmitglieder aufgrund dieser Eingangsworte des Oberbürgermeisters an einer ergebnisoffenen Abwägung gehindert hätten sehen können, ergeben sich daraus nicht. Dasselbe gilt für den ebenfalls seitens der Antragstellerinnen als Beleg für ihre Auffassung zitierten Hinweis des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin im Rahmen einer „grundsätzlichen Diskussion“ im Technischen Ausschuss am 15.1.2002, dass bei einer Ablehnung des Projekts „über eine Auflösung unseres Vertragsverhältnisses mit einer entsprechenden Abstandszahlung, so wie es der Vertrag vorsieht, (zu) verhandeln“ sei (Niederschrift über die Sitzung des Technischen Ausschusses vom 15.1.2002, S. 21 f., /103 der Bebauungsplanakten). Denn zum einen wurde in dieser Sitzung - wie die Antragsgegnerin zu Recht vorträgt - keine Beschlussempfehlung ausgesprochen. Schon deshalb kann eine Vorwegbindung des allein zum Satzungserlass berufenen Gemeinderats nicht angenommen werden. Zum anderen können mit der erwähnten „Abstandszahlung“ nur die Erstattungsansprüche des Investors im Falle des Scheiterns der Planung gemeint sein. Darin sind aber - wie die Antragstellerinnen selbst einräumen - „Ohnehin-Kosten“ enthalten, die auch bei der Stadt angefallen wären, hätte sie die Planung ausschließlich in eigener Regie betrieben. Ungeachtet des Größenanteils dieser Kosten an der Gesamtsumme von etwa 1,5 Mio. DM, die die Antragstellerinnen als Abstandssumme errechnen, ist angesichts der Größe und Finanzkraft der Antragsgegnerin jedenfalls davon auszugehen, dass die Gemeinderatsmitglieder darin kein unüberschaubares finanzielles Risiko sahen, das sie hätte veranlassen können, die Planungsentscheidung an den Wünschen des Investors ausrichten zu müssen. Damit verbleibt es bei der genannten Vermutung für eine freie Entscheidung des Satzungsgebers.
33 
2. Die Antragstellerinnen rügen ferner, die Behandlung des Bebauungsplanentwurfs durch den Gemeinderat in der Sitzung vom 26.4.2004 werfe die Frage auf, ob eine ordnungsgemäße Abwägung stattgefunden habe. Ihm sei zwar eine umfassende Sitzungsvorlage zur Vorbereitung der Abwägung und des Satzungsbeschlusses ausgegeben worden, das Sitzungsprotokoll lasse aber eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen und eine nachvollziehbare Abwägung in den einzelnen relevanten Punkten im Sinne einer durch die Sitzungsleitung angeregte „Abarbeitung“ sowie eine abschließende Gesamtabwägung nicht erkennen. Der Gemeinderat habe sich auch nicht mit den Folgen der Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets „Württembergisches Bodenseeufer“ im Bereich des Plangebiets und den Umweltauswirkungen dieser Planung im Lichte des Art. 20 a GG sowie Art. 3 a und c der Landesverfassung, die den betroffenen Umweltbelangen ein besonderes Gewicht verliehen, auseinandergesetzt. Schließlich sei nach einer allgemeinen Debatte ohne Prüfung und Abwägung der eingegangenen Anregungen der Satzungsbeschluss mehrheitlich gefasst worden. Die Antragstellerinnen räumen aber selbst ein, dass es einerseits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 12.98 - BVerwGE 110, 118) bundesrechtlich nicht geboten ist, das Ergebnis der Prüfung fristgemäß eingegangener Anregungen zum Entwurf eines Bebauungsplans (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB) von der Gemeinde durch besonderen Beschluss festzustellen, und dass andererseits die im vorliegenden Fall geübte Verfahrensweise einer landesweiten Praxis entspricht. Entgegen der Anregung der Antragsteller sieht der Senat keinen Anlass, dieser Praxis entgegen zu treten und grundlegende Verfahrensregeln für Gemeinderatssitzungen aufzustellen, in denen Bebauungsplanentwürfe behandelt werden. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht in ihrer Erwiderung unter Berufung auf dieselbe Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, dass § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB lediglich eine Prüfung der fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen verlangt, ohne vorzuschreiben, durch welches Organ diese Prüfung zu erfolgen hat. Nur die abschließende Entscheidung über die Anregungen und Bedenken ist dem Satzungsbeschluss und damit dem Gemeinderat als dem Satzungsgeber vorbehalten. Dies schließt nicht aus, dass ein Ausschuss dessen Beschlussfassung vorbereitet. Demgemäß liegt ein Abwägungsmangel nur dann vor, wenn die vorgebrachten Anregungen dem Gemeinderat vorenthalten werden oder dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung einstellt (BVerwG, Urteil vom 25.11.1999, a.a.O., S. 125). Dagegen würde es - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - die Anforderungen überspannen, würde man mit den Antragstellerinnen von der Sitzungsleitung verlangen, die in den Anregungen vorgebrachten Gesichtspunkte im einzelnen vor dem Satzungsbeschluss aufzurufen und sie jeweils gesondert „abarbeiten“ zu lassen. Davon abgesehen wäre das Plenum eines Gemeinderats - zumal bei einem Großprojekt wie dem vorliegenden - überfordert, müsste es Punkt für Punkt alle Stellungnahmen durchprüfen, ohne auf vorbereitende Untersuchungen und Zusammenfassungen bzw. eigene im Verlauf des Aufstellungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse und Beschlüsse zurückgreifen zu dürfen.
34 
Danach ist die Vorgehensweise der Antragsgegnerin namentlich mit Blick auf die Gemeinderatssitzung vom 26.4.2004, die zum Satzungsbeschluss geführt hat, nicht zu beanstanden. Die im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vom 13.3.2000 bis zum 31.3.2000 eingegangenen Anregungen wurden in der Sitzungsvorlage vom 5.11.2003 (Drs. Nr. 311/2003, S. 5 ff., /31 und /32 der Bebauungsplanakten) mit den jeweiligen Stellungnahmen des Stadtplanungsamtes dargestellt und nach Vorberatung in der nichtöffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses am 26.11.2003 in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 1.12.2003 behandelt. Vorausgegangen waren weitere Sitzungen des Gemeinderats am 2.12.2002 und 12.5.2003 ( /105 und /107 der Bebauungsplanakten). Es folgte die öffentliche Auslegung des Planentwurfs vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004. Aufgrund der dabei eingegangenen Anregungen wurde der Entwurf überarbeitet (Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. Nr. 56/2004) und aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 15.3.2004 ( / 80 der Bebauungsplanakten), der wiederum in der Sitzung des Technischen Ausschusses vom 9.3.2004 vorbereitet wurde ( /79 der Bebauungsplanakten), erneut - vom 24.3. bis 7.4.2004 - öffentlich ausgelegt. Die im Rahmen dieser Offenlage eingegangenen Anregungen wurden zusammen mit einer Stellungnahme des Stadtplanungsamtes in der Sitzungsvorlage vom 14.4.2004 (Drs. Nr. 104/2004, /98 und /99 der Bebauungsplanakten) dargestellt. Nach Vorberatung im Technischen Ausschuss (am 20.4.2004) fand dann die zum Satzungsbeschluss führende öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 26.4.2004 statt. Den jeweiligen Sitzungsvorlagen und -protokollen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass dem Gemeinderat der Antragsgegnerin eingegangene Anregungen vorenthalten worden seien oder dass er darin enthaltene Gesichtspunkte in sonstiger Weise bei seiner Abwägungsentscheidung ausgeblendet hätte. Anhaltspunkte dafür, dass das gehandhabte Verfahren nicht den gesetzlichen Vorgaben und den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten Grundsätzen entsprochen hätte, bestehen sonach nicht.
35 
Auch der Vorwurf der Antragstellerinnen, der Gemeinderat habe sich im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Gewichtungsvorgaben nicht hinreichend mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens befasst, ist nicht berechtigt. Denn diese Auswirkungen wurden unter allen Aspekten durch eine Umweltverträglichkeitsstudie und Fachgutachten ermittelt (dokumentiert im Ordner „Umweltfachliche Beiträge“) und im Laufe des Planungsverfahrens umfassend vom Gemeinderat der Antragsgegnerin behandelt. Anhaltspunkte dafür, dass dabei der von Verfassungs wegen geforderte hohe Rang der Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen verkannt worden sein könnte, gibt es nicht. Wenig nachvollziehbar ist schließlich die Rüge der Antragstellerinnen, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Folgen der Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets „Württembergisches Bodenseeufer“ beschäftigt. Denn die Novellierung der aus dem Jahre 1940 stammenden Schutzgebietsverordnung durch die Verordnung vom 26.2.2004 über das Landschaftsschutzgebiet „Württembergisches Bodenseeufer - Neufassung Teilbereich Friedrichshafen-West“ fällt nicht in die Kompetenz der Antragsgegnerin und ist von ihr als höherrangiges Recht zu beachten (Urteil des Senats vom 9.5.1997 - 8 S 2537/96 - VBlBW 1998, 105). Dass der angefochtene Bebauungsplan gegen die (neue) Landschaftsschutzverordnung verstoße, machen auch die Antragstellerinnen nicht geltend.
36 
3. Die Antragstellerinnen rügen ferner, in der Abwägung sei auch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass das Baufenster in den westlichen Bereich des Seehags, der als wesentlicher Teil des „Bodenseeufer bei Manzell“ unter dem besonderen Biotopschutz nach § 24 a NatSchG stehe, erheblich eingreife. Dies trifft aber nicht zu. Denn nach der Einzeichnung im Lageplan („rote Linie“), die sich mit der von den Antragstellerinnen als Anlage ASt 20 in Kopie vorgelegten Kartierung des Landratsamtes deckt, werden die Biotopgrenzen nur von einer im Nordosten des Plangebiets vorgesehenen Stellplatzzufahrt und im südwestlichen Bereich vom äußersten Rand des Sondergebietsbaufensters angeschnitten. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass tatsächlich in den Biotop eingegriffen wird. Denn die Begrenzung der überbaubaren Grundfläche auf 14.000 m 2 lässt eine vollständige Ausnutzung des Baufensters bei weitem nicht zu und die konkrete Projektplanung wahrt mit dem westlichen Baukörper sogar einen Abstand von etwa 36 m zur Grenze des Biotops nach § 24 a NatSchG. Ähnlich verhält es sich mit der genannten Zufahrtsfläche zu Stellplätzen im Nordosten des Plangebiets, wo die Biotopgrenze auf eine maximale Tiefe von 2,5 m angeschnitten wird. Denn die tatsächliche Wegeführung wird ohnehin nicht in der im Plan schematisch dargestellten Eckform erfolgen, sondern abgerundet und damit ohne Inanspruchnahme besonders geschützter Flächen. In diesem Bereich ist zwar auch ein Leitungsrecht festgesetzt. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dessen Verwirklichung zwangsläufig mit einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung des Biotops im Sinne des § 24 a Abs. 2 NatSchG verbunden wäre. Schließlich weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass der angefochtene Bebauungsplan und der Grünordnungsplan eine Vielzahl von Festsetzungen - insbesondere nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 24 BauGB - enthält, die dem Schutz und Erhalt des Seehags dienen (vgl. dazu auch die Umweltverträglichkeitsstudie vom September 2003, Teil 2 der umweltfachlichen Beiträge, S. 2-54 ff., die Anlage A 4 zum Grünordnungsplan sowie Nr. 5 der Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. Nr. 56/2004, S. 6, /80 der Bebauungsplanakten).
37 
Aus den dort wiedergegebenen Untersuchungen und Erwägungen folgt zugleich, dass die weitere Rüge der Antragstellerinnen, es sei fraglich, ob der Seehag durch die vorgesehene offene Sickermulde ausreichend vor Austrocknung geschützt werde, die Antragsgegnerin gehe selbst davon aus, dass eine Beeinträchtigung nur „weitestgehend“ ausgeschlossen werden könne, ebenfalls nicht berechtigt ist. Denn zum einen handelt es sich bei dieser Sickermulde, über die das Dachwasser des Thermal- und Erlebnisbades mit Gesundheitszentrum in den Wurzelbereich des Seehags geleitet werden soll, nicht um die einzige Maßnahme (Minderungsmaßnahme M 11, Umweltbericht S. 75, Grünordnungsplan S. 39) zum Schutz des Seehags vor Austrocknung. Denn die Antragsgegnerin hat die Problematik der Wasserversorgung des Biotops gesehen und zur Minimierung von Barriereeffekten im Textteil unter Nr. 5.4 Festsetzungen über Fundamentierungen und Gründungen getroffen, die die Durchlässigkeit des Untergrunds für das hangseitig anströmende Grundwasser und damit die Versorgung des Seehags gewährleisten (vgl. auch die Begründung zum Bebauungsplan S. 23 und den Umweltbericht S. 47 f. sowie die Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. 56/2004, S. 5). Wenn die Antragsgegnerin - wie sie selbst einräumt - dennoch eine Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts nur für „weitestgehend“ ausgeschlossen hält, ist dies lediglich Ausdruck ihrer Vorsicht bei der anzustellenden Prognose und deutet nicht darauf hin, dass sie doch von einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des § 24 a Abs. 2 NatSchG ausgeht. Eine solche ist nach allem auch nicht ersichtlich.
38 
4. Die Antragstellerinnen bemängeln des weiteren, die Abwägung der Antragsgegnerin gehe fälschlich von der Annahme aus, zwischen den einzelnen Gebäude- bzw. Funktionsbereichen werde es auch künftig Durchblicksmöglichkeiten für die oberhalb gelegene Bebauung an der B 31 geben. Vielmehr werde ein über 200 m langer Baukomplex mit einer Höhe von mindestens 7 m zugelassen, der den Ausblick auf den Bodensee und den Seehag versperre. Deshalb sei auch der Eingriff in das Landschaftsbild nicht ausgeglichen. Daran ändere die Kompensationsmaßnahme K 9 (Umwandlung einer Ackerfläche in eine Hartholzaue etwa 1350 m westlich des Plangebiets) nichts, weil sie keinen funktionellen Zusammenhang mit dem Eingriff aufweise. Auch von einem zulässigen „Wegwägen“ des Ausgleichsdefizits könne nicht ausgegangen werden, weil die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine entsprechende Gliederung der Baukörper hätte verringert werden können. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen, dass im Planaufstellungsverfahren die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gesehen worden sei (vgl. etwa den Umweltbericht, S. 65) und deshalb differenzierte Festsetzungen zu der Höhe der zugelassenen baulichen Anlagen vorgenommen worden seien, die gewährleisteten, dass die Gebäudehöhen - mit Ausnahme des „Wassertropfens“ - um 8 m unter dem Kronentrauf des Seehags blieben.
39 
Soweit die Antragstellerinnen in diesem Zusammenhang geltend machen, die Höhenfestsetzungen der zukünftigen Gebäude nach Nr. 1.2.2 des Textteils seien zu unbestimmt, übersehen sie, dass die Höhe der zulässigen Bebauung in den Baufenstern durch die Höhenprofilschnitte A-A und B-B am unteren Rand der Plankarte zwar in schematisch gerundeter Form, aber eindeutig vorgegeben wird. Daraus ergibt sich, dass - mit Ausnahme des schlanken „Wassertropfens“ - nur eine durchgehende Bebauung bis zu einer maximalen Höhe von 407 m über NN mit punktuell maximalen Höhen von 415 bis 417 m über NN zugelassen ist. Da die Häuserzeile an der Südseite der Z.straße, in der auch die Gebäude der Antragstellerinnen stehen, auf einer Höhe von 406 m über NN liegt, wird die Blickbeziehung von dort auf den Bodensee und den Seehag zwar durchaus beeinträchtigt, wie die von der Antragstellerin 1 hergestellte Fotomontage in beeindruckender Weise zeigt, nicht aber versperrt. Der Ausblick auf den See wird deshalb kaum eingeschränkt, weil die Unterkante des Blickfeldes schon bisher durch die Kronen der Bäume des Seehags gebildet wird und die durch den angefochtenen Bebauungsplan zugelassenen Gebäudekomplexe diesen unteren Rand des Blickrahmens - mit Ausnahme des „Wassertropfens“ - nicht durchbrechen. Davon abgesehen konnten die Bewohner der Häuser an der Z.straße seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Uferzone F. Ost“ im Jahre 1977 nicht (mehr) damit rechnen, einen ungehinderten Ausblick auf den Bodensee genießen zu können, weil dieser Plan die Errichtung von Gebäuden zuließ, ohne ihre Höhe zu beschränken, da er - wie bereits ausgeführt - nur Festsetzungen hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse ohne absolute Höhenbestimmungen enthielt, weshalb sogar höhere und in ihrer optischen Riegelwirkung geschlossenere Gebäudekomplexe zulässig gewesen wären, als der angegriffene Bebauungsplan sie erlaubt. Deshalb kommt dem Einwand der Antragstellerin 1, sie habe das Grundstück im Vertrauen auf die Festsetzungen des Vorgänger-Bebauungsplans unter dem Aspekt der Ausblicke auf den Bodensee erworben, rechtlich keine abwägungsrelevante Bedeutung zu. Im Übrigen hat sie selbst eingeräumt, dass sie darauf vertraut habe, die - sonach auch von ihr für zulässig erachtete - Errichtung einer 12 m hohen Eislaufhalle werde nicht verwirklicht werden. Soweit die Antragstellerinnen für sich reklamieren, auch der Ausblick auf den Seehag selbst werde durch die in dem angefochtenen Bebauungsplan zugelassene Bebauung vereitelt, ist bereits nicht ersichtlich, welche Abwägungsrelevanz dieser Sicht auf eine Baumreihe zukommen könnte (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.5.2000 - 3 S 690/99 - VBlBW 2000, 482 m.w.N.). Davon abgesehen ist auch nicht erkennbar, welche zusätzlichen Blickversperrungen der angefochtene Bebauungsplan gegenüber dem bisherigen Planungsstand hervorruft; gleiches gilt für das Landschaftsbild als solches.
40 
Von der Seeseite her ändert sich - wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt - der Inhalt des Ausblicks auf den Planbereich und damit auf das Landschaftsbild nicht. Denn während der Vegetationsperiode wird der Baumbestand des Seehags den Bildinhalt nach wie vor bestimmen, weil nur der „Wassertropfen“ optisch über ihn hinausragt. Im Winter, wenn - wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - ohnehin kaum jemand auf dem See sein wird, wird sich der Blick auf den unbelaubten Seehag nur insofern ändern, als das Auge nicht mehr auf die Häuserzeile an der Südseite der Z.straße fällt, sondern auf die Gebäudekomplexe des neuen Bade- und Gesundheitszentrums. Welche signifikant das Landschaftsbild beeinträchtigenden und daher abwägungsrelevanten Veränderungen dadurch eintreten sollen, erschließt sich dem Senat nicht.
41 
Im Übrigen hat die Antragsgegnerin eine Fülle weiterer Maßnahmen getroffen, um die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu minimieren. So schreiben etwa die örtlichen Bauvorschriften unter C.1.1 zur äußeren Gestaltung der Gebäude vor, dass keine besonders grellen und phosphoreszierenden Farben und keine Fassadenmaterialien mit Blendwirkung verwendet werden dürfen. Ergänzend enthält der Grünordnungsplan Festsetzungen, wonach bei der Gestaltung der Fassaden weitestgehend auf transparente und spiegelnde Oberflächen zu verzichten ist (Maßnahme V 2, S. 32). Dass ein vollständiger Verzicht unmöglich ist, versteht sich im Hinblick auf notwendige Fenster von selbst. Nach C.3.3 der örtlichen Bauvorschriften sollen sich die neuen Geländehöhen der charakteristischen Geländemorphologie der Umgebung anpassen. Im Bereich des Seehags, des Strandwalles und der Flachwasserzone muss auf bauliche Anlagen jeglicher Art verzichtet werden (Grünordnungsplan, Maßnahme V 5, S. 34). Zur weiteren Minimierung des Eingriffs trifft der Grünordnungsplan darüber hinaus Festsetzungen zur Fassaden- und Dachbegrünung (M 5 und M 10, S. 37 und 39) sowie zur Pflanzung großkroniger Laubbäume (M 9, S. 38). Schließlich kann der durch Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem Land Baden-Württemberg vom 22./26.4.2004 ( /109 der Bebauungsplanakten) rechtlich abgesicherten Kompensationsmaßnahme K 9 (Ausbildung einer Hartholzaue durch inselartige Gehölzpflanzungen auf den Grundstücken Flst. Nrn. 408 und 414/1, Grünordnungsplan S. 43), die unbestritten zu einer Aufwertung des Landschaftsbildes führen wird, nicht deshalb eine ersetzende Wirkung abgesprochen werden, weil sie etwa 1350 m westlich des Plangebiets liegt. Denn nach § 200a Satz 2 BauGB ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Nach allem ist die Feststellung in der Begründung des Bebauungsplans ( /99 der Bebauungsplanakten, S. 21 f.), die verbleibende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei durch die Ersatzmaßnahme K 9 vollständig kompensiert, nicht zu beanstanden.
42 
5. Der weitere Einwand der Antragstellerinnen, dem Schutzgut „Erholung“ sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden, da ein „Filetstück“ des durchgehenden Uferwegs in den Wintermonaten verloren gehe und dieser Verlust durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen nicht ausgeglichen werde, da sie zum einen rechtlich ungesichert und zum anderen von geringerer qualitativer Bedeutung seien, dürfte sich - jedenfalls zum Teil - in der mündlichen Verhandlung erledigt haben. Denn in ihr wurde die gesicherte Wegeführung der Kompensationsmaßnahme K 8 (Aufwertung der Wegeverbindung in der F.er Senke, Grünordnungsplan S. 43) festgestellt; sie ist nicht mehr streitig. Dass diese Kompensationsmaße qualitativ geringwertig sei, wie die Antragstellerinnen meinen, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Denn es ist darin vorgesehen, die Seeuferbereiche über einen durchgängigen Weg an das Wanderwegenetz in der F.er Senke anzubinden, durch begleitende Baumpflanzungen (20 Stück) den Weg zur Naherholung aufzuwerten und ein Wegestück von 678 m 2 zu entsiegeln. Sollten die Antragstellerinnen mit dem „durchgehenden Uferweg“, der in den Wintermonaten verloren gehe, die Wegeverbindungen innerhalb des Plangebiets meinen, beruht ihre Beanstandung auf einem Irrtum. Denn die Wegeverbindung zwischen dem Tannenhagpark im Südosten und der Strandbadstraße im Westen wird im Winter nicht unterbrochen, sondern lediglich anders (seenäher) geführt (Vermeidungsmaßnahme V 5, Grünordnungsplan S. 34).
43 
6. Auch die weitere Rüge der Antragstellerinnen, die Problematik des ruhenden Verkehrs sei nicht hinreichend bewältigt worden, ist nicht gerechtfertigt. Soweit sie darauf abheben, schon bisher führe der Betrieb des Frei- und Seebads zu einem starken Park-/Suchverkehr, private Stellplätze und Hofeinfahrten würden rigoros zugeparkt und künftig sei mit noch unerträglicheren Zuständen zu rechnen, verkennen sie, dass das geplante Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum - auch hinsichtlich der saisonalen Frequentierung - ein gänzlich anderes Gepräge haben wird als das bestehende Bad. Der Ansatz der Antragsgegnerin, den voraussichtlichen Stellplatzbedarf nicht anhand eines Vergleichs mit der bestehenden Situation, sondern anhand eines Vergleichs mit ähnlichen bestehenden Einrichtungen und nach Maßgabe der VwV-Stellplätze vom 16.4.1996 (GABl. S. 289; geändert durch VwV vom 4.8.2003, GABl. S. 590) zu ermitteln, ist plausibel. Sie hat danach zutreffend - ohne Ausblendung relevanter Verkehrsquellen - einen Bedarf von 542,47 notwendigen Stellplätzen ermittelt (AG 11). Die auf der Ebene des Bebauungsplans getroffene Vorsorge für etwa 650 Stellplätze ist damit ausreichend. Alle weiteren Einzelheiten sind im Baugenehmigungsverfahren zu klären.
44 
7. Die Antragstellerinnen machen ferner geltend, die von dem Plangebiet im Falle einer Realisierung des Vorhabens ausgehenden Lärmimmissionen seien unzureichend untersucht worden. Auch nach den Berechnungen des Gutachters der Antragsgegnerin werde der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie am Haus der Antragstellerin 1 überschritten. Dies hätte vor dem Hintergrund gesehen werden müssen, dass schon derzeit die Belastung durch den Straßenlärm gesundheitsgefährdende Ausmaße angenommen habe. Die Anwesen der Antragstellerinnen würden durch Straßenverkehr und Freizeitbetrieb ganzjährig „in die Zange genommen“. Darüber hinaus seien die Spitzenbelastungen während der lautesten Nachtstunde sowie die Auswirkungen von Lüftern und ähnlichen Einrichtungen nicht betrachtet worden. Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, dass der Richtwert kein rechtsverbindlicher Grenzwert sei. Die Überschreitung sei mit 0,6 dB(A) im Übrigen derart geringfügig, dass sie unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle liege. Davon abgesehen ergebe sich aus einer neuen Stellungnahme des Büros M. C. vom 7.10.2005, welche die Antragsgegnerin als Anlage AG 6 vorlegt, dass durch die abschirmende Wirkung der Gebäude die bestehende Situation bei den Häusern der Antragstellerinnen sogar um 2,1 dB(A) verbessert werde. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm würden bei keinem Gebäude überschritten. Die von Betriebsanlagen wie Pumpen oder Lüftungsanlagen ausgehenden Lärmimmissionen hätten im Planaufstellungsverfahren mangels Vorliegens einer detaillierten Hochbauplanung nicht gesondert untersucht werden können. Sie seien deshalb im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.
45 
Nach Auffassung beider Seiten reduziert sich letztlich die Lärmproblematik aber auf die Frage, ob eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts nach Nr. 4.1. der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie (vgl. NVwZ 1997, 469) um 0,6 dB(A) an einem einzigen Aufpunkt (dem 3. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin 1) planerisch hingenommen werden darf. Denn nach Vorlage einer Beurteilung der Immissionen der Gesamtanlage gemäß den Rechenvorschriften seitens des Büros M. C. vom 8.5.2006 ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt worden, dass keine weiteren Überschreitungen vorliegen. Ungeachtet des Umstandes, dass dieser Richtlinie kein normativer Charakter zukommt und dass eine Zusammenrechnung des hotelähnlichen Gesundheitszentrums einerseits sowie des Thermal- und Erlebnisbades andererseits „an sich“ nicht zulässig wäre, hat auch der Senat keine Zweifel daran, dass für die Umgebung keine unzumutbare Lärmlast entsteht. Denn eine Überschreitung um 0,6 dB(A) ist - wie die Antragsgegnerin zu Recht hervorhebt - nicht hörbar. Zudem kann insoweit notfalls im Baugenehmigungsverfahren Abhilfe geschaffen werden. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Angriffe der Antragstellerinnen gegen frühere Lärmberechnungen berechtigt waren. Denn selbst wenn dabei Fehler unterlaufen sein sollten, betrafen sie lediglich den Abwägungsvorgang. Sie sind für das Abwägungsergebnis im Sinne des § 214 Abs. 3 BauGB aber ohne Einfluss gewesen, wie die neueste Stellungnahme des Büros M. C. vom 8.5.2006 unstreitig belegt.
46 
Ob sich durch die Lärmentwicklung der technischen Einrichtungen wie Lüfter und Pumpen etwas anderes ergeben wird, muss der Untersuchung im Rahmen des noch durchzuführenden Baugenehmigungsverfahrens überlassen bleiben. Denn auf der Ebene des Bebauungsplans fehlen die dazu erforderlichen Kenntnisse über den Aufstellungsort, die Lärmabstrahlung der konkret zum Einbau gelangenden Aggregate und die sonstigen Einzelheiten wie etwa der Möglichkeit der Einhausung oder Kapselung. Gegebenenfalls müsste die Einhaltung der Lärmwerte durch entsprechende der Baugenehmigung beizufügende Auflagen gesichert werden.
47 
8. Schließlich machen die Antragstellerinnen geltend, die Antragsgegnerin habe es unterlassen, die Auswirkungen des durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichten Vorhabens im Hinblick auf Feinstaubimmissionen zu untersuchen. Mit diesem Einwand verkennen die Antragstellerinnen, dass zum einen eine lufthygienische Untersuchung von Oktober 2002 vorliegt, die zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das vom Thermalbad induzierte Verkehrsaufkommen zu vernachlässigen ist. Selbst wenn dieser Untersuchungsbefund fehlerbehaftet sein sollte, läge auch insoweit allenfalls ein Fehler im Abwägungsvorgang vor, der aber auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss wäre (§ 214 Abs. 3 BauGB). Denn aus dem von der Antragsgegnerin (als AG 9) eingereichten neuen Gutachten des Büros iMA vom 21.11.2005 folgt, dass der durch das Bad verursachte Verkehr nur zu geringen Mehrbelastungen führt (maximal 2,1 % bei NO 2 ) und die ab dem Jahr 2010 geltenden Immissionsgrenzwerte an keinem der Aufpunkte überschritten werden.
48 
Nach allem sind die Normenkontrollanträge mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
49 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
50 
Beschluss
51 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 40.000,-- (je Antragstellerin EUR 20.000,--) festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Gaisser“ der Antragsgegnerin vom 16.05.2013 für das gleichnamige Gewann im Südwesten der Insel Reichenau, mit dem die Siedlungsstruktur und Sichtbeziehungen auf der Insel erhalten und eine weitere Bebauung nur sehr eingeschränkt zugelassen werden sollen.
Das Plangebiet erfasst den Bereich entlang der Dr.-Karl-Flesch-Straße im Nordwesten, der Unteren Rheinstraße im Nordosten, der Merzengasse im Westen, des „Schwyzer Wegs“ in der Mitte, der Straße „Zum Schatthütle“ im Süden und endet im Osten mit der Stedigasse. Die Antragsteller sind Miteigentümer des unbebauten Grundstücks Flst.-Nr. ..., das im Plangebiet liegt und südlich an die Untere Rheinstraße angrenzt. Der Plan setzt dieses Grundstück zusammen mit dem westlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... als Fläche für die Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 und Abs. 6 BauGB) und zugleich als von Bebauung freizuhaltende Fläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) fest.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zu Grunde:
Nachdem der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 27.10.2008 ein Entwicklungskonzept für die Insel Reichenau beschlossen hatte, fasste er am 27.07.2009 zur Umsetzung dieses Konzepts den Beschluss, den Bebauungsplan „Gaisser“ aufzustellen; dieser Beschluss wurde am 06.08.2009 öffentlich bekannt gemacht. Am 22.03.2010 bestätigte der Gemeinderat die Fortschreibung des Entwicklungskonzepts. Der Planentwurf wurde nach Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung in der Zeit vom 23.02.2012 bis 22.03.2012 öffentlich ausgelegt. Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurden eingeholt. Die Antragsteller erhoben Einwendungen gegen die Beschränkung von Baurechten auf ihrem Grundstück. Eine zweite öffentliche Auslegung des teilweise geänderten Planentwurfs fand vom 10.04.2013 bis 24.04.2013 statt und wurde wegen eines Verfahrensfehlers vom 26.04.2013 bis zum 10.05.2013 wiederholt. Die Änderungen betrafen die Grundstücke der Antragsteller nicht; gleichwohl nahmen sie nochmals ausdrücklich Bezug auf ihre bereits erhobenen Einwendungen.
Am 16.05.2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan nach Befassung mit den eingegangenen Stellungnahmen als Satzung. Diese wurde vom Bürgermeister am 21.05.2013 ausgefertigt; am 29.05.2013 wurde der Plan im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
Am 26.05.2014 haben die Antragsteller Normenkontrollantrag gestellt und diesen auch begründet. Sie machen geltend, der Plan sei wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 6 und 7 sowie § 2 Abs. 3 BauGB unwirksam. Der generelle Bebauungsausschluss im Plangebiet, der auch ihr Grundstück erfasse, sei nicht vereinbar mit ihren privaten Belangen. Die Antragsgegnerin habe, ohne die konkret betroffenen Interessen im Einzelnen zu würdigen, ein grundsätzlich vorrangig zu schützendes öffentliches Interesse an der gänzlichen Freihaltung des Grundstücks aus Sichtgründen und wegen des spezifischen Splittersiedlungscharakters der Insel angenommen. Es sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, dass es sich bei dem Grundstück Flst.-Nr. ... um Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB handele. Infolge der Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... sowie der etwas nördlicher gelegenen Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... werde insgesamt der Eindruck eines geschlossenen Bebauungszusammenhangs vermittelt, der auch das Grundstück Flst.-Nr. ... erfasse. Insofern habe sich die Situation seit dem Jahr 1982 verändert, als der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über eine Bauvoranfrage die Bebaubarkeit des Grundstücks verneint habe.
Zur Rechtfertigung des schwerwiegenden Eingriffs in ihr Grundrecht aus Art. 14 GG bedürfe es öffentlicher Belange von hinreichendem städtebaulichen Gewicht. Die Splittersiedlungsstruktur als allgemeine Siedlungsform auf der Insel Reichenau und die bloße Freihaltung einer Sichtbeziehung ohne Feststellung deren besonderer Schutzwürdigkeit genügten dafür nicht.
Durch eine Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. ... würde angesichts dessen, dass eine bloße Baulücke geschlossen würde, kein Eingriff in die Siedlungsstruktur vorgenommen; die Bebauung entspreche vielmehr den von der Antragsgegnerin aufgestellten Leitlinien. Es sei auch nicht zu erkennen, wie sie eine Sichtbeziehung beeinträchtigen könnte. Aufgrund der topographischen Lage des Grundstücks wäre auch im Fall der Bebauung eine Durchsichtigkeit von der Unteren Rheinstraße her denkbar, so dass mildere Maßnahmen etwa Festsetzungen zur Art und Weise der Bauausführung möglich gewesen wären. Zudem sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass die südlich des Grundstücks vorhandene Bebauung mit einem mächtigen Gewächshaus die angegebene Sichtachse zum Bodensee und zum gegenüberliegenden Ufer bereits in einem solchen Maße beeinträchtige, dass selbst bei völliger Freihaltung des Grundstücks nicht einmal im Ansatz von einer schützenswerten Sichtbeziehung gesprochen werden könne.
Die Festsetzungen beschränkten sich nicht darauf, den Blick gezielt von wenig besonders geeigneten Stellen auf die markante Aussicht zu lenken, vielmehr solle offenbar ohne jede Gewichtung und Differenzierung ein weites Blickfeld freigehalten werden, das auch weniger eindrucksvolle Perspektiven umfasse. Dies sei rechtswidrig. Die gesamte Örtlichkeit sei angesichts der vorhandenen Bebauung gerade nicht von der Grundidee der Durchsichtigkeit geprägt. Auch die topographischen Spezifika seien nicht in die Abwägung einbezogen worden. Darüber hinaus fehle es an einer ausreichend bestimmten Definition einer Sichtbeziehung.
10 
Eine Befassung mit alternativen Schutzmöglichkeiten zur Erhaltung angeblich schützenswerter Sichtbeziehungen etwa durch eine nur teilweise Bebaubarkeit oder eine angepasste Ausrichtung der Baukörper lasse die Planung gänzlich vermissen. Wenn wie hier Bauverbote entstünden, sei stets zu prüfen, ob die mit der Festsetzung zulässigerweise verfolgten Zwecke nicht auch unter einer weitergehenden Schonung des Grundbesitzes des betroffenen Eigentümers zu erreichen wären. Eine tatsächliche Auseinandersetzung mit den privaten Belangen, z.B. Grundstückstauschmöglichkeiten oder Entschädigungen, fehle. Selbst wenn hier nicht von einem Abwägungsausfall auszugehen wäre, läge ein beachtlicher Abwägungsfehler vor.
11 
Durch die Festsetzung als nicht überbaubare Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB werde auch die privilegierte landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks ausgeschlossen, obwohl der Antragsteller zu 1 einen landwirtschaftlichen Gartenbaubetrieb führe. Diesen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht habe die Gemeinde nicht in ihre Abwägung eingestellt.
12 
Durch die Zulassung eines Baufensters auf dem Flurstück Nr. ... konterkariere die Antragsgegnerin im Übrigen ihre Ziele selbst und mache deutlich, dass das angebliche Ziel der Freihaltung von Sichtbeziehungen gerade nicht das Gewicht habe, welches ihm vorgeblich zugesprochen werde. Der fragliche Bereich sei von Bebauung geprägt und solle offensichtlich jetzt erst nachträglich durch den Bebauungsplan einen spezifischen Charakter erhalten.
13 
Mit Blick auf die zugelassene Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. ... liege auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. Das Grundstück Flst.-Nr. ... liege noch näher und damit in unmittelbarem Sichtbezugsbereich zum Untersee; seine Bebauung laufe daher den Zielsetzungen der Freihaltung von angeblich wichtigen Sichtbeziehungen in weit höherem Maße entgegen als die Bebauung des Grundstücks der Antragsteller.
14 
Die Antragsteller beantragen,
15 
den Bebauungsplan „Gaisser“ der Antragsgegnerin vom 16.05.2013 für unwirksam zu erklären, soweit für das gesamte Grundstück Flst.-Nr. ... Fläche, die von der Bebauung freizuhalten ist, nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB festgesetzt worden ist.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
den Antrag abzuweisen.
18 
Sie vertritt die Auffassung, der Antrag sei unbegründet. Es sollten die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete bauliche Entwicklung im Einklang mit den siedlungsstrukturellen und landschaftsplanerischen Zielen geschaffen werden, wie sie auch in unverbindlicher Form im Entwicklungskonzept für die Insel Reichenau zum Ausdruck kämen. Insbesondere solle der historische und heute noch erkennbare Streusiedlungscharakter erhalten werden; aus diesem Grund sollten Siedlungssplitter nicht erweitert werden. Daneben werde insbesondere der Schutz noch vorhandener hochwertiger Sichtbezüge angestrebt. Der Bebauungsplan sei auch vollzugsfähig. Auch wenn einige der angestrebten Ziele nur teilweise erreicht werden könnten, weil aufgrund der regen Bautätigkeit auf der Insel und dem sorglosen Umgang der Baurechtsbehörde mit der Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der vergangenen Jahrzehnte vielerorts der Streusiedlungscharakter nur noch eingeschränkt erkennbar sei, sei er dennoch in nicht unerheblichem Umfang zu erkennen. Ebenso seien schützenswerte Sichtbeziehungen tatsächlich noch vorhanden. Die früheren Sichtbezüge insbesondere von der Unteren Rheinstraße seien in der Vergangenheit zwar bereits durch zusätzliche Wohnbebauung und die Errichtung von Gewächshäusern eingeschränkt worden. In dieser Situation messe die Antragsgegnerin dem Schutz der noch vorhandenen Sichtlücken jedoch besondere städtebauliche Bedeutung bei. Die Untere Rheinstraße sei auch in touristischer Hinsicht bedeutsam, weil es sich um einen der meist genutzten Verkehrswege auf der Insel handele.
19 
Die Antragsgegnerin habe die privaten Belange der Antragsteller zutreffend ermittelt und bewertet. Ihr sei bewusst gewesen, dass durch eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB bestehende Baurechte grundsätzlich ausgeschlossen würden. Sie habe sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine teilweise Freihaltung nicht überbaubarer Flächen ausreichend sei, um die angestrebten städtebaulichen Ziele zu erreichen, wie etwa die Festsetzungen für die Grundstücke Flurstück Nrn. ..., ... und ... belegten.
20 
Auch das Gebot gerechter Abwägung sei nicht verletzt. Belange des Orts- und Landschaftsbilds, des Erhalts hochwertiger Sichtbeziehungen und der herkömmlichen aufgelockerten Siedlungsstruktur stellten öffentliche Belange dar, die grundsätzlich zur planerischen Einschränkung oder gar Aufhebung bestehender Baurechte führen könnten.
21 
Das Grundstück der Antragsteller befinde sich nach dem Entwicklungskonzept außerhalb der Siedlungszusammenhänge, die einer Nachverdichtung offen stünden. Es bestünden schützenswerte Sichtbeziehungen von der Unteren Rheinstraße sowohl zum Ufer der Insel als auch zum gegenüberliegenden Seeufer auf Schweizer Seite. Im Hinblick darauf sei eine bloß teilweise Freihaltung des Grundstücks von baulichen Anlagen nicht ausreichend. Die Beeinträchtigung durch das südlich anschließende Gewächshaus bestehe nicht in einem solchen Ausmaß, dass die Sichtbeziehungen nicht mehr schützenswert wären. Der Schutz dieser Belange überwiege nach Auffassung der Antragsgegnerin auch das Interesse an dem Fortbestand etwaiger bisheriger Baurechte auf diesem Grundstück. Abgesehen davon habe der Verwaltungsgerichtshof bereits 1982 entschieden, dass das Grundstück außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liege. Die Umgebungsbebauung habe sich seitdem nicht in einem Ausmaß geändert, dass eine andere Bewertung angezeigt wäre.
22 
Eine sachwidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Festsetzungen für das Grundstück Flurstück Nr. ..., auf dem im östlichen Bereich eine Bebauung zugelassen, während im westlichen und südlichen Teil eine private Grünfläche festgesetzt worden sei, liege nicht vor. Die städtebauliche und genehmigungsrechtliche Ausgangssituation dieses Grundstücks unterscheide sich von derjenigen des Grundstücks der Antragsteller. Für das Grundstück Flst.-Nr. ... sei im Jahr 2011 ein Bauvorbescheid erteilt worden, obwohl die Antragsgegnerin die Zurückstellung der Bauvoranfrage beantragt gehabt habe. Dagegen habe die Antragsgegnerin Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Auf der Grundlage einer Einigung mit dem Bauherrn über eine geringere Bebauung sei ein reduzierter Bauvorbescheid erteilt worden, dessen Umfang die planerischen Festsetzungen der Antragsgegnerin entsprächen. Die jetzt zugelassene Bebauung sei so angeordnet, dass der Seeblick insbesondere von der Unteren Rheinstraße möglichst weitgehend erhalten werde; zu diesem Zweck sei auch die Höhe des Gebäudes auf ein Vollgeschoss beschränkt worden und der westliche Grundstücksteil als Grünfläche festgesetzt worden. Das Baufenster befinde sich teilweise hinter zwei bereits vorhandenen, verhältnismäßig großen Carports. Auf diese Weise habe eine weiterreichende Bebauung entsprechend dem von Landratsamt bereits erteilten Bauvorbescheid abgewendet werden können.
23 
Der Senat hat das Grundstück der Antragsteller und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
24 
Dem Senat liegt der angegriffene Bebauungsplan einschließlich der Verfahrensakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen sowie den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
25 
Der Antrag ist zulässig.
26 
1. Gegen die Beschränkung des Antrags auf die Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB, nach der das Grundstück der Antragsteller von Bebauung freizuhalten ist, bestehen keine Bedenken. Denn die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen muss nicht den gesamten Bebauungsplan erfassen; dieser kann grundsätzlich auch nur teilweise für unwirksam erklärt werden. Ob die Voraussetzungen einer Teilunwirksamkeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, BauR 2015, 221) tatsächlich vorliegen, ist für die Zulässigkeit eines beschränkten Antrags ohne Belang. Aus der Pflicht des Normenkontrollgerichts, auf einen zulässigen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan dessen Wirksamkeit umfassend zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100), ergibt sich, dass das Gericht bei seiner Entscheidung über einen eingeschränkt gestellten Antrag hinauszugehen hat, wenn die antragsgemäß für unwirksam zu erklärenden Festsetzungen mit den anderen, nicht angegriffenen Teilen des Bebauungsplanes in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -, BauR 1992, 48).
27 
2. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Die Antragsteller haben ihn innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil sie sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wenden, die unmittelbar ihr Grundstück betrifft. Auch § 47 Abs. 2a VwGO steht der Zulässigkeit ihres Antrags - ungeachtet der Fehlerhaftigkeit des Hinweises auf die Rechtsfolge nach § 47 Abs. 2a VwGO im Rahmen der Beteiligung (vgl. § 47 Abs. 2a Satz 2, 2. Hs. VwGO, § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB) - nicht entgegen. Die Antragsteller haben ihre jetzt geltend gemachten Einwände gegen die Planung im Wesentlichen bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vorgebracht und zudem bei der erneuten Auslegung wiederholt.
II.
28 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die angegriffene Festsetzung einer von der Bebauung freizuhaltenden Fläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB ist wirksam.
29 
Der Senat kann sich auf die Überprüfung dieser Festsetzung beschränken, weil ihre Wirksamkeit nicht von der Wirksamkeit der übrigen Festsetzungen abhängt. Insbesondere besteht zwischen der Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB auf dem Grundstück der Antragsteller und der diese überlagernden Festsetzung einer von der Bebauung freizuhaltenden Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB kein untrennbarer Zusammenhang. Vielmehr vermögen die Festsetzungen des Plans auch ohne die angegriffene Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB gerade im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Flächen für die Landwirtschaft und Wohn- und Mischgebietsflächen eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken und wären angesichts des Ziels der Antragsgegnerin, eine weitere Bebauung des Plangebiets möglichst weitgehend zu beschränken, im Zweifel auch als solche beschlossen worden.
30 
1. Eine nach §§ 214 Abs. 1, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften liegt nicht vor.
31 
a) Die Antragsteller machen eine Verletzung von § 2 Abs. 3 BauGB geltend, weil ihre konkret betroffenen Interessen nicht im Einzelnen gewürdigt worden seien und sich die Antragsgegnerin auch nicht mit alternativen Schutzmöglichkeiten zur Erhaltung angeblich schützenswerter Sichtbeziehungen - etwa durch eine nur teilweise Bebaubarkeit oder eine angepasste Ausrichtung der Baukörper - befasst habe. Tatsächlich hat die Antragsgegnerin aber eine umfassende Bestandsaufnahme aller überplanten Flächen vorgenommen, sich mit den Bauwünschen der Grundstückseigentümer befasst und auch die Möglichkeit einer nur teilweisen Bebauung erwogen, wie etwa die Festsetzungen für die Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... oder ... belegen. Dabei ist sie ausweislich ihrer Stellungnahme in der dem Satzungsbeschluss zu Grunde liegenden Abwägungstabelle auch im Einzelnen auf das Grundstück der Antragsteller eingegangen. In dieser Stellungnahme wird unter Verweis auf das Urteil des Senats vom 23.04.1982 - 5 S 2412/81 - zunächst dargelegt, dass eine Bebauung auf diesem Grundstück bereits damals abgelehnt worden sei, weil es dem Außenbereich zugehöre, und dass sich daran nichts geändert habe. Sodann wird weiter ausgeführt, an dieser Stelle komme neben dem Erhalt der historischen Siedlungsstruktur vor allem dem Erhalt der Sichtbezüge von der Unteren Rheinstraße zum Ufer und zum gegenüberliegendem Ufer auf der Schweizer Seite hohe Bedeutung zu. Im Bereich dieses Grundstücks befinde sich eine der aktuell noch bestehenden wenigen Sichtlücken zwischen Wohnbebauung und Gewächshäusern. Als eine der wichtigsten und meistgenutzten Verkehrswege auf der Reichenau sei die Untere Rheinstraße auch aus touristischer Sicht von besonderer Relevanz. Die Sichtbezüge zum Seeufer der Reichenau würden durch die aktuell vorhandene Gewächshausbebauung zwar eingeschränkt, insgesamt sei jedoch der Bezug zum See und vor allem zum gegenüberliegenden Schweizer Ufer deutlich gegeben und rechtfertige die Freihaltung (Abwägungstabelle Stand 12.05.2013, S. 11). Damit hat die Antragsgegnerin deutlich gemacht, dass nach ihrer Konzeption auch eine nur teilweise Bebauung des Grundstücks ausscheidet. Ihren Ausführungen ist entgegen der Auffassung der Antragsteller zudem ohne weiteres zu entnehmen, welche Sichtbezüge sie konkret für schutzwürdig erachtet. Aus dem Vorbringen der Antragsteller ergibt sich auch nicht, dass es konkrete Planungsalternativen gegeben hätte, die den Erhalt dieser Sichtbezüge sowie der Siedlungsstruktur in gleicher Weise gewährleisten würden wie die vollständige Freihaltung des Grundstücks. Die Argumentation der Antragsteller fußt vielmehr darauf, dass dem Schutz der Sichtbeziehungen und des Siedlungscharakters trotz bereits bestehender Beeinträchtigungen zu großes Gewicht in der Abwägung beigemessen worden sei. Dies ist keine Frage der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nach § 2 Abs. 3 BauGB, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB).
32 
b) Auch die Rüge der Antragsteller, es sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, dass ihr Grundstück bauplanungsrechtlich im Innenbereich liege, geht fehl. Ein Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB liegt nicht vor. Vielmehr ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass das Grundstück dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzurechnen ist und sich insoweit seit dem Urteil des Senats vom 23.04.1982 zu einer Bauvoranfrage für ein Altenteiler- und Landarbeiterwohnhaus auf dem Grundstück der Antragsteller (damals Flst.-Nr. ...) nichts geändert hat (vgl. Abwägungstabelle Stand 12.05.2013 S. 11).
33 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt ihr Grundstück nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Ein Ortsteil in diesem Sinn ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (stRspr. BVerwG, grundlegend Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22). Eine Siedlungsstruktur ist organisch, wenn sie im Gegensatz zur unerwünschten Splittersiedlung die angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs ermöglicht. Eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung kann die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ebenso ausschließen wie eine bandartige oder einzeilige Bebauung. Auch eine historisch gewachsene Bebauung kann eine unorganische Splittersiedlung sein, wenn die Fortführung der Siedlungsstruktur eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs nicht zulässt (BVerwG, Beschluss vom 19.02.2014 - 4 B 40.13 -, BayVBl 2014, 477).
34 
Danach bildet die in der Umgebung des Grundstücks vorhandene Bebauung, aus der die Antragsteller die Innenbereichsqualität ihres Grundstücks abzuleiten versuchen, mangels organischer Siedlungsstruktur schon keinen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Der Augenschein hat gezeigt, dass sich entlang der Unteren Rheinstraße westlich und östlich des Grundstücks der Antragsteller verstreut einzelne Wohnhäuser unterschiedlichen Zuschnitts befinden, nämlich das größer dimensionierte Wohnhaus auf dem östlich angrenzenden Nachbargrundstück Flst.-Nr. ..., die Reihenhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... an der Einmündung der Merzengasse, das von der Unteren Rheinstraße aus gesehen zurückgesetzt liegende Wohnhaus jenseits der Merzengasse auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., das nördlich der Unteren Rheinstraße liegende kleine Wohngebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., das an der Kreuzung Untere Rheinstraße/Schwyzer Weg/Dr. Karl-Flesch-Straße befindliche Wohnhaus mit Doppelgarage (Flst.-Nr. ...) und das jenseits dieser Kreuzung liegende Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... Diese Häuser sind nicht nur von ihrem äußeren Erscheinungsbild unterschiedlich, sondern werden vor allem überwiegend durch Wiesen- und Ackergrundstücke optisch deutlich voneinander getrennt. So folgt westlich des Wiesengrundstücks der Antragsteller das Wiesengrundstück Flst.-Nr. ...; beide trennen die Reihenhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... von dem Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... Östlich dieses Wohnhauses befindet sich mit dem Flurstück Nr. ... wiederum ein Wiesengrundstück; dann folgt das mit unterschiedlich ausgerichteten Gewächshäusern bebaute Grundstück Flst.-Nr. ..., an das im Osten das Grundstück Flst.-Nr. ... mit Wohnhaus und Garage angrenzt. Weiter in östlicher Richtung schließen sich nach dem Schwyzer Weg erneut Ackerflächen auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... an; erst die östliche Hälfte des Grundstücks Flst.-Nr. ..., das um ein Vielfaches größer ist als seine Nachbargrundstücke, ist mit einem Wohnhaus und Gewächshäusern bebaut. Nördlich der Unteren Rheinstraße gegenüber dem Grundstück Flst.-Nr. ... liegt das Wiesengrundstück Flst.-Nr. ..., auf dem zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses neben einem kleineren Gewächshaus in der nordwestlichen Ecke noch ein weiteres, größeres Gewächshaus an der östlichen Grenze stand; es trennt das Wohnhaus auf dem östlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... von der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... und dem nördlich angrenzenden Flst.-Nr. ... jenseits des Abzweigs von der Dr. Karl-Flesch-Straße. Westlich der Einmündung der Dr. Karl-Flesch-Straße in die Untere Rheinstraße liegen vor dem Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... und gegenüber dem Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... wiederum zwei unbebaute Wiesengrundstücke (Flst.-Nrn. ... und ...); auf das Wohnhaus auf dem Flurstück Nr. ... folgen in westlicher Richtung gegenüber dem Grundstück Flst.-Nr. ... und dem Grundstück der Antragsteller zwei weitere unbebaute Wiesengrundstücke, an die sich westlich die mit großflächigen Gewächshäusern bebauten Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... anschließen. Dieser ungeordneten Streuung von Wohngebäuden, die durch Wiesen, Äcker und Gewächshäuser voneinander getrennt sind, lässt sich keine Siedlungsstruktur entnehmen, die eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung zuließe. Nach wie vor besteht bei der das Grundstück des Klägers umgebenden Bebauung, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 23.04.1982 festgestellt hat, der optische Eindruck der Zugehörigkeit zur freien Landschaft. Daran ändert die verhältnismäßig dichte, südlich an die Straße „Zum Schatthütle“ angrenzende Bebauung nichts; der Augenschein hat bestätigt, dass keinerlei Zusammenhang zwischen dieser Bebauung an der Uferrandzone des Bodensees und den etwa 100 m und mehr entfernten, deutlich höher im Bereich der Geländekuppe liegenden Wohngebäuden an der Unteren Rheinstraße besteht.
35 
Angesichts der beschriebenen örtlichen Verhältnisse fehlt es zudem an einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, an dem das Grundstück der Antragsteller als Baulücke teilnehmen könnte. Ein Bebauungszusammenhang setzt voraus, dass eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Beschluss vom 01.09.2010 - 4 B 21.10 -, juris, m. W. N.; s. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.08.2014 - 3 S 1673/12 -, NVwZ-RR 2014, 931). Einen solchen Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermitteln die verstreut liegenden Wohngebäude an der Unteren Rheinstraße einschließlich der von den Antragstellern in Bezug genommenen Häuser an der südlichen Dr. Karl-Flesch-Straße gerade nicht. Soweit die Antragsteller einen Bebauungszusammenhang auch aus den Gewächshäusern ableiten wollen, die sich auf den von ihnen angeführten Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... oder auf den möglicherweise anstelle des bezeichneten unbebauten Flurstücks Nr. ... gemeinten Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... befinden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur Bauwerke gehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Dazu gehören Gewächshäuser nicht (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 18.07.2008 - 5 S 1175/07 - zur Unteren Rheinstraße östlich des Plangebiets).
36 
c) Auch mit der Rüge, in die Abwägung sei nicht eingestellt worden, dass durch die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB auch jegliche sonst im Außenbereich mögliche privilegierte Bebauung ausgeschlossen werde, obwohl der Antragsteller zu 1 einen landwirtschaftlichen Gartenbaubetrieb führe, zeigen die Antragsteller keinen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB auf. Wie die Erwägungen zur Freihaltung des Grundstücks in der Abwägungstabelle belegen, war der Antragsgegnerin durchaus bewusst, dass ihre Festsetzung jegliche Bebauung ausschließt. Weshalb der Umstand, dass der Antragsteller zu 1 einen Gartenbaubetrieb führt, abwägungsrelevant gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 23.04.1982 deutlich gemacht, dass der für eine privilegierte Bebauung des Grundstücks erforderliche räumliche Bezug zu dem etwa 1,5 km entfernten Betrieb des Antragstellers zu 1 in Niederzell fehlt (vgl. zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: BVerwG, Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, BauR 1986, 188; zu § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB: Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Stand 11/2014, § 35 Rn. 50 m. w. N.).
37 
d) Schließlich bestand entgegen der Auffassung der Antragsteller auch kein Anlass für die Antragsgegnerin, sich mit den Möglichkeiten eines Grundstückstausches oder einer Entschädigung zu befassen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Abwägungstabelle zutreffend darauf hingewiesen, dass mögliche Grundstückstausche nicht im Bebauungsplanverfahren geregelt werden (vgl. Abwägungstabelle S. 31). Die Möglichkeit einer Entschädigung bei Festsetzung einer von der Bebauung freizuhaltenden Fläche ist im Planschadensrecht zwar unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Abs. 2 und 3 BauGB). Sie stellt aber, anders als die Antragsteller möglicherweise meinen, keine planerische Alternative, sondern erst die Folge einer städtebaulich gerechtfertigten Planung dar (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10 -, BVerfGK 19, 50). Zudem hat die Antragsgegnerin in der Planbegründung ausdrücklich ausgeführt, sie halte die für die Festsetzungen sprechenden öffentlichen städtebaulichen Belange für hinreichend gewichtig, um Einschränkungen bestehender Baurechte zu rechtfertigen, auch soweit keine Entschädigungen zu leisten seien (Planbegründung S. 7, vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 26.08.2009 - 4 BN 35.09 -, BauR 2010, 54). Dass hier ein Entschädigungsanspruch der Antragsteller bestehen könnte, ist im Übrigen weder dargelegt noch ersichtlich (vgl. §§ 39 ff. BauGB; BVerwG, Urteil vom 11.04.2013 - 4 CN 2.12 -, BauR 2013, 1396).
38 
2. Die Festsetzung des Grundstücks der Antragsteller als Fläche, die von Bebauung freizuhalten ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB), ist auch materiell rechtmäßig.
39 
a) Sie ist als Bestandteil einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption der Antragsgegnerin erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2002 - 4 CN 4.01 -, BVerwGE 116, 296). Die Antragsgegnerin will mit der Freihaltung von Flächen ihr Entwicklungskonzept umsetzen, wonach die zentralen Bestandteile der Welterbestätte, zu der die Insel Reichenau im Jahr 2000 erklärt worden ist, und ihr Umfeld dauerhaft geschützt werden sollen. Die Besonderheit der Siedlungsstruktur in Form des „Streusiedlungscharakters“ (Planbegründung S. 6), der darauf zurückzuführen ist, dass die Klosterbauern einst verstreut jeweils bei ihren Feldern siedelten, weil die ganze Insel klösterlicher Grund und Boden war (vgl. Investitionsprogramm Nationale UNESCO-Welterbestätte, http://www.welterbeprogramm.de/INUW/DE/Projekte/Kommune/Reichenau/reichenau_node.html), soll gesichert und wichtige Sichtbeziehungen sollen freigehalten werden. Daher sollen die bestehenden Zäsuren erhalten, ein Zusammenwachsen der Splitter und Einzelgebäude an der Unteren Rheinstraße vermieden und eine weitere Bebauung in Richtung See ausgeschlossen werden (Planbegründung S. 5).
40 
b) Abwägungsfehler liegen entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht vor. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander; maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Gemeinderats. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Das Eigentumsrecht ist bei der Abwägung in hervorgehobener Weise zu berücksichtigen; es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes (BVerwG, Beschluss vom 15.05.2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573; BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; s. jüngst auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.2014 - 8 S 1445/12 -). Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Eine wirksame städtebauliche Planung setzt allerdings voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 15.05.2013 - 4 BN 1.13 -, a. a. O.). Nach diesen Maßgaben ist die Abwägung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden.
41 
aa) Zwar ist die das Grundstück der Antragsteller betreffende Festsetzung einer Fläche, auf der bauliche Anlagen nicht errichtet werden dürfen (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB), eine besonders einschneidende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 -, BauR 1999, 608). Ein Entzug von Bauland, der sich für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken kann und dem deshalb in der Abwägung erhebliches Gewicht beigemessen werden muss (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338), ist hier aber nicht damit verbunden. Denn anders als die Antragsteller meinen, ist ihr Grundstück, wie oben ausgeführt, nicht dem Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzurechnen. Schon deshalb ist der vorliegende Fall nicht mit demjenigen vergleichbar, den der erkennende Gerichtshof mit dem von den Antragstellern mehrfach zitierten Urteil vom 08.09.2010 (- 3 S 1381/09 -, juris) entschieden hat. Der Verlust von Bebauungsmöglichkeiten, die § 35 BauGB eröffnet, wiegt weit weniger schwer als ein Baulandentzug im Innenbereich. Denn Vorhaben im Außenbereich sind nicht ohne weiteres zulässig, sondern stehen unter dem Vorbehalt, dass öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden (§ 35 Abs. 2 BauGB) bzw. nicht entgegenstehen (§ 35 Abs. 1 BauGB, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364 zum Planschadensrecht; BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 56.79 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 211 zum Verhältnis der Rechtspositionen aus § 34 BauGB einerseits und § 35 Abs. 2 BauGB andererseits; s. auch Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Stand 11/2014, § 42 Rn. 35 a; Paetow, in: Berliner Kommentar, BauGB, Stand 4/2010, § 42 Rn. 12).
42 
bb) Die von der Antragsgegnerin angeführten öffentlichen Belange sind hinreichend gewichtig, um das Interesse der Antragsteller am Erhalt der Bebauungsmöglichkeiten nach § 35 BauGB zu überwiegen. Die angegriffene Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB ist deshalb verhältnismäßig.
43 
Planbegründung und Abwägungstabelle nennen insoweit entsprechend dem nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigenden Entwicklungskonzept den Schutz der historischen Siedlungsstruktur der Insel (dazu (1)) sowie die Freihaltung wichtiger Sichtbeziehungen (dazu (2)). Beides sind städtebauliche Gesichtspunkte, die bei der Bauleitplanung zu beachten sind (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) und Festsetzungen zur Freihaltung von Bebauung grundsätzlich zu rechtfertigen vermögen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.03.2008 - 3 S 2588/06 -, ESVGH 58, 209; BayVGH, Urteil vom 16.06.2006 - 1 N 03.2347 -, NuR 2006, 658).
44 
(1) Die Bedeutung der gerade auch an dieser Stelle zu erhaltenden historischen Siedlungsstruktur (vgl. Abwägungstabelle, Stand 12.05.2013, S. 11) wird in der Planbegründung ausführlich dargelegt. Zunächst wird erläutert, dass die Reichenau als gesamte Insel zur Welterbestätte erklärt worden sei und damit eine Kulturlandschaft geschützt werde, die sich durch eine enge Beziehung zwischen den Kulturdenkmälern, insbesondere den drei Klosterkirchen von weltweiter Bedeutung, und der Landschaft auszeichne. Die Siedlungsstruktur mit den Streusiedlungen sei Bestandteil dieser zu schützenden Kulturlandschaft (Planbegründung S. 3). Sodann wird der Bezug zum Entwicklungskonzept für die gesamte Insel hergestellt, nach dem die zukünftige Bebauung auf der Insel nur noch innerhalb bestehender Baulücken im Siedlungszusammenhang oder in Form von behutsamen Abrundungen zugelassen werde und Siedlungssplitter dann nicht, auch nicht durch privilegierte Bauten, erweitert werden dürften, wenn dadurch ein Zusammenwachsen einzelner Siedlungsteile gefördert werde und dies in Widerspruch zur inseltypischen Siedlungsstruktur stehe (S. 4 f.). Schließlich wird unter „Bebauung und Nutzung“ (S. 6) ausgeführt, das gesamte Plangebiet stelle noch heute ein Zeugnis für diesen traditionellen Siedlungstypus dar. Trotz der erfolgten Nachverdichtung lasse sich das ursprüngliche Ortsbild ablesen und sei es für die weitere Entwicklung wichtig, die Besonderheiten nicht durch beliebige Auffüllungen völlig zu verwischen. Auch im Umweltbericht, der gleichzeitig Teil der Planbegründung ist (vgl. Planbegründung S. 14), wird nochmals betont, dass mit der Verpflichtung zum Schutz der Weltkulturerbestätte auch die Verpflichtung zur Beibehaltung des siedlungsstrukturellen und landschaftlichen Grundmusters der Insel einhergehe (Umweltbericht S. 7). Die Untere Rheinstraße stelle auch eine für Busse und PKW touristisch bedeutende Wegeverbindung dar, von der aus die inseltypische Siedlungsstruktur wahrgenommen werden könne (Umweltbericht S. 8). Auch wenn die historisch angelegte, lockere Streusiedlung im Laufe der letzten 50 Jahre stellenweise nachverdichtet worden sei und einzelne Siedlungssplitter entstanden seien, sei das ehemals lockere Streusiedlungsmuster aktuell trotzdem noch wahrnehmbar und kein durchgängiges Siedlungsband vorhanden (Umweltbericht S. 18).
45 
Vor diesem Hintergrund, insbesondere aufgrund der dargelegten Bedeutung der historischen Streusiedlungsstruktur für den hohen kulturhistorischen Wert der Insel Reichenau in ihrer Gesamtheit, durfte die Antragsgegnerin dem Erhalt dieser Struktur gerade auch an der touristisch genutzten Unteren Rheinstraße in der Abwägung erhebliches Gewicht beimessen. Der Senat hat sich beim Augenschein davon überzeugt, dass die Streusiedlungsstruktur auch im Bereich des Grundstücks der Antragsteller noch zu erkennen ist und durch eine Bebauung des Grundstücks beeinträchtigt würde. Insoweit kann auf die Darstellung der örtlichen Gegebenheiten oben unter II.1.b) Bezug genommen werden.
46 
(2) Auch die Bedeutung der zu schützenden Sichtbezüge wird in der Planbegründung näher dargelegt: Die Sichtbeziehungen von der Unteren Rheinstraße seien deshalb so wichtig, weil an vielen Stellen insbesondere durch den Bau relativ großer Gewächshäuser die Blicke verstellt seien und der Bezug zum See und in die freie Landschaft aufgelöst sei (S. 6). Weitere Bebauung werde insbesondere dann ausgeschlossen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung der Sicht auf den See und in die Landschaft führen würde. Eine solche Sicht sei an vielen Stellen schon nicht mehr möglich, so dass die noch vorhandenen Sichtfelder von besonderer Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild seien (S. 6). Bei den wichtigsten Stellen sei nicht nur auf eine überbaubare Fläche verzichtet worden, sondern zusätzlich eine Fläche festgesetzt worden, die von Bebauung freizuhalten sei; hier seien auch keine privilegierten Bauten zugelassen (S. 6). In der Abwägungstabelle wird dann ausgeführt, dass es sich beim Grundstück der Antragstellerin um eine solche Stelle handele. Hier sei eine der aktuell noch bestehenden wenigen Sichtlücken gegeben, die insbesondere deshalb zu erhalten sei, weil die Untere Rheinstraße als einer der wichtigsten, meistgenutzten Verkehrswege auf der Reichenau auch aus touristischer Sicht von besonderer Relevanz sei. Vor allem der Erhalt der wertgebenden Sichtbezüge zum Ufer und zum gegenüberliegenden Ufer auf der Schweizer Seite sei hier von hoher Bedeutung. Die Sichtbezüge zum Seeufer der Reichenau würden durch die aktuell vorhandene Gewächshausbebauung zwar eingeschränkt, insgesamt sei jedoch der Bezug zum See und vor allem zum gegenüberliegenden Schweizer Ufer deutlich gegeben und rechtfertige die Freihaltung des Bereichs (Abwägungstabelle, Stand 12.05.2013, S. 11).
47 
Angesichts dieser örtlichen Verhältnisse und der touristischen Relevanz der Unteren Rheinstraße durfte die Antragsgegnerin auch den Sichtbezügen vom Grundstück der Antragsteller zum Bodensee und seinen Ufern in der Abwägung deutliches Gewicht beimessen. Der Augenschein hat bestätigt, dass die von der Antragsgegnerin dargestellten Sichtbezüge tatsächlich bestehen. Von der Unteren Rheinstraße in Höhe des Grundstücks der Antragsteller kann man in südwestlicher Richtung ungehindert auf den Untersee blicken und auch den Ort Steckborn am Schweizer Ufer gut erkennen. Die seeseitige Bebauung entlang der Straße „Zum Schatthütle“ stört diesen Ausblick nicht; sie liegt nicht nur über 100 m entfernt von der Unteren Rheinstraße, sondern vor allem wegen des abfallenden Geländes deutlich tiefer. Die Dauerhaftigkeit dieser Sichtbeziehung vom Grundstück der Antragsteller in Richtung Steckborn wird dadurch gewährleistet, dass der Bebauungsplan auch auf den sich südwestlich anschließenden Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... von Bebauung freizuhaltende Flächen festsetzt. Der Blick vom Grundstück der Antragsteller Richtung Süden ist derzeit zwar durch die auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... vorhandenen Gewächshäuser noch deutlich eingeschränkt. Auch diese Grundstücke setzt der Bebauungsplan aber als Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB fest, so dass sie auf längere Sicht - mit Ablauf des Bestandsschutzes für die Gewächshäuser - von Bebauung frei sein werden. Zudem besteht jedenfalls für einen Erwachsenen auch über die Gewächshäuser hinweg noch teilweise Seesicht.
48 
Soweit sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf berufen, angesichts der topographischen Lage ihres Grundstücks sei auch bei einer Bebauung eine Durchsichtigkeit denkbar, ist ihnen entgegenzuhalten, dass jede Bebauung die - gerade wegen der Höhenlage besonders reizvolle - Aussicht zumindest beeinträchtigen würde. Im Übrigen hat der Senat nicht zu entscheiden, ob allein die Sichtbezüge zum See und seinen Ufern die vollständige Freihaltung des Grundstücks der Antragsteller rechtfertigen können. Es genügt, dass diese zusammen mit dem öffentlichen Belang des Erhalts der historischen Siedlungsstruktur hinreichend gewichtig sind, um das gegenläufige Interesse der Antragsteller am Fortbestehen der Bebauungsmöglichkeiten nach § 35 BauGB zu überwiegen.
49 
cc) Schließlich werden die Antragsteller entgegen ihrer Auffassung auch nicht gleichheitswidrig gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... südlich der Straße „Am Schatthütle“ benachteiligt. Für die Ausweisung eines Baufensters auf diesem bislang nur mit zwei Carports bebauten Grundstück bestand ein hinreichend gewichtiger sachlicher Grund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG. Die Antragsgegnerin hat darauf verwiesen, dass für die Bebauung dieses Grundstücks mit einem Wohnhaus am 15.11.2011 ein Bauvorbescheid erteilt worden war, den sie nicht ignorieren könne (Planbegründung S. 6). Dieser Bauvorbescheid ist zwar nicht bestandskräftig geworden, weil die Antragsgegnerin ihn angefochten hat. Sie hat aber dargelegt, dass sie sich mit dem Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... auf ein gegenüber dem Bauvorbescheid reduziertes Vorhaben geeinigt habe. Das Gebäude sei jetzt so auf dem Grundstück platziert worden, dass der Seeblick insbesondere von der Unteren Rheinstraße aus möglichst weitgehend erhalten bleibe; außerdem sei die Gebäudehöhe beschränkt worden (Planeinschrieb WA 3: GH max. 408,5 ü.NN) und nur ein Vollgeschoss zulässig (Planbegründung S. 6). Die Ausgangslage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... sei angesichts der östlich und westlich vorhandenen bandartigen Bebauung entlang der Südseite der Straße „Zum Schatthütle“, die nahezu keinen Streusiedlungscharakter mehr aufweise, mit der Situation auf den nördlich davon gelegenen Grundstücken nicht vergleichbar. Diese Ausführungen sind zutreffend. Der Senat hat sich auch insoweit beim Augenschein davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin die örtlichen Gegebenheiten richtig dargestellt hat und dass die jetzt zulässige Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. ... angesichts der Begrenzung der Gebäudehöhe, des zum See hin abfallenden Geländes und der gegenüber dem Bauvorbescheid erfolgten Verschiebung des Baufensters Richtung See die Seesicht kaum beeinträchtigen können wird, zumal auf dem Grundstück nördlich des geplanten Gebäudes bereits zwei Carports bestehen.
III.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss vom 17. März 2015
52 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 20.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).
53 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
25 
Der Antrag ist zulässig.
26 
1. Gegen die Beschränkung des Antrags auf die Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB, nach der das Grundstück der Antragsteller von Bebauung freizuhalten ist, bestehen keine Bedenken. Denn die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen muss nicht den gesamten Bebauungsplan erfassen; dieser kann grundsätzlich auch nur teilweise für unwirksam erklärt werden. Ob die Voraussetzungen einer Teilunwirksamkeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, BauR 2015, 221) tatsächlich vorliegen, ist für die Zulässigkeit eines beschränkten Antrags ohne Belang. Aus der Pflicht des Normenkontrollgerichts, auf einen zulässigen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan dessen Wirksamkeit umfassend zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100), ergibt sich, dass das Gericht bei seiner Entscheidung über einen eingeschränkt gestellten Antrag hinauszugehen hat, wenn die antragsgemäß für unwirksam zu erklärenden Festsetzungen mit den anderen, nicht angegriffenen Teilen des Bebauungsplanes in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -, BauR 1992, 48).
27 
2. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Die Antragsteller haben ihn innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil sie sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wenden, die unmittelbar ihr Grundstück betrifft. Auch § 47 Abs. 2a VwGO steht der Zulässigkeit ihres Antrags - ungeachtet der Fehlerhaftigkeit des Hinweises auf die Rechtsfolge nach § 47 Abs. 2a VwGO im Rahmen der Beteiligung (vgl. § 47 Abs. 2a Satz 2, 2. Hs. VwGO, § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB) - nicht entgegen. Die Antragsteller haben ihre jetzt geltend gemachten Einwände gegen die Planung im Wesentlichen bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vorgebracht und zudem bei der erneuten Auslegung wiederholt.
II.
28 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die angegriffene Festsetzung einer von der Bebauung freizuhaltenden Fläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB ist wirksam.
29 
Der Senat kann sich auf die Überprüfung dieser Festsetzung beschränken, weil ihre Wirksamkeit nicht von der Wirksamkeit der übrigen Festsetzungen abhängt. Insbesondere besteht zwischen der Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB auf dem Grundstück der Antragsteller und der diese überlagernden Festsetzung einer von der Bebauung freizuhaltenden Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB kein untrennbarer Zusammenhang. Vielmehr vermögen die Festsetzungen des Plans auch ohne die angegriffene Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB gerade im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Flächen für die Landwirtschaft und Wohn- und Mischgebietsflächen eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken und wären angesichts des Ziels der Antragsgegnerin, eine weitere Bebauung des Plangebiets möglichst weitgehend zu beschränken, im Zweifel auch als solche beschlossen worden.
30 
1. Eine nach §§ 214 Abs. 1, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften liegt nicht vor.
31 
a) Die Antragsteller machen eine Verletzung von § 2 Abs. 3 BauGB geltend, weil ihre konkret betroffenen Interessen nicht im Einzelnen gewürdigt worden seien und sich die Antragsgegnerin auch nicht mit alternativen Schutzmöglichkeiten zur Erhaltung angeblich schützenswerter Sichtbeziehungen - etwa durch eine nur teilweise Bebaubarkeit oder eine angepasste Ausrichtung der Baukörper - befasst habe. Tatsächlich hat die Antragsgegnerin aber eine umfassende Bestandsaufnahme aller überplanten Flächen vorgenommen, sich mit den Bauwünschen der Grundstückseigentümer befasst und auch die Möglichkeit einer nur teilweisen Bebauung erwogen, wie etwa die Festsetzungen für die Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... oder ... belegen. Dabei ist sie ausweislich ihrer Stellungnahme in der dem Satzungsbeschluss zu Grunde liegenden Abwägungstabelle auch im Einzelnen auf das Grundstück der Antragsteller eingegangen. In dieser Stellungnahme wird unter Verweis auf das Urteil des Senats vom 23.04.1982 - 5 S 2412/81 - zunächst dargelegt, dass eine Bebauung auf diesem Grundstück bereits damals abgelehnt worden sei, weil es dem Außenbereich zugehöre, und dass sich daran nichts geändert habe. Sodann wird weiter ausgeführt, an dieser Stelle komme neben dem Erhalt der historischen Siedlungsstruktur vor allem dem Erhalt der Sichtbezüge von der Unteren Rheinstraße zum Ufer und zum gegenüberliegendem Ufer auf der Schweizer Seite hohe Bedeutung zu. Im Bereich dieses Grundstücks befinde sich eine der aktuell noch bestehenden wenigen Sichtlücken zwischen Wohnbebauung und Gewächshäusern. Als eine der wichtigsten und meistgenutzten Verkehrswege auf der Reichenau sei die Untere Rheinstraße auch aus touristischer Sicht von besonderer Relevanz. Die Sichtbezüge zum Seeufer der Reichenau würden durch die aktuell vorhandene Gewächshausbebauung zwar eingeschränkt, insgesamt sei jedoch der Bezug zum See und vor allem zum gegenüberliegenden Schweizer Ufer deutlich gegeben und rechtfertige die Freihaltung (Abwägungstabelle Stand 12.05.2013, S. 11). Damit hat die Antragsgegnerin deutlich gemacht, dass nach ihrer Konzeption auch eine nur teilweise Bebauung des Grundstücks ausscheidet. Ihren Ausführungen ist entgegen der Auffassung der Antragsteller zudem ohne weiteres zu entnehmen, welche Sichtbezüge sie konkret für schutzwürdig erachtet. Aus dem Vorbringen der Antragsteller ergibt sich auch nicht, dass es konkrete Planungsalternativen gegeben hätte, die den Erhalt dieser Sichtbezüge sowie der Siedlungsstruktur in gleicher Weise gewährleisten würden wie die vollständige Freihaltung des Grundstücks. Die Argumentation der Antragsteller fußt vielmehr darauf, dass dem Schutz der Sichtbeziehungen und des Siedlungscharakters trotz bereits bestehender Beeinträchtigungen zu großes Gewicht in der Abwägung beigemessen worden sei. Dies ist keine Frage der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nach § 2 Abs. 3 BauGB, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB).
32 
b) Auch die Rüge der Antragsteller, es sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, dass ihr Grundstück bauplanungsrechtlich im Innenbereich liege, geht fehl. Ein Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB liegt nicht vor. Vielmehr ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass das Grundstück dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzurechnen ist und sich insoweit seit dem Urteil des Senats vom 23.04.1982 zu einer Bauvoranfrage für ein Altenteiler- und Landarbeiterwohnhaus auf dem Grundstück der Antragsteller (damals Flst.-Nr. ...) nichts geändert hat (vgl. Abwägungstabelle Stand 12.05.2013 S. 11).
33 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt ihr Grundstück nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Ein Ortsteil in diesem Sinn ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (stRspr. BVerwG, grundlegend Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22). Eine Siedlungsstruktur ist organisch, wenn sie im Gegensatz zur unerwünschten Splittersiedlung die angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs ermöglicht. Eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung kann die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ebenso ausschließen wie eine bandartige oder einzeilige Bebauung. Auch eine historisch gewachsene Bebauung kann eine unorganische Splittersiedlung sein, wenn die Fortführung der Siedlungsstruktur eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs nicht zulässt (BVerwG, Beschluss vom 19.02.2014 - 4 B 40.13 -, BayVBl 2014, 477).
34 
Danach bildet die in der Umgebung des Grundstücks vorhandene Bebauung, aus der die Antragsteller die Innenbereichsqualität ihres Grundstücks abzuleiten versuchen, mangels organischer Siedlungsstruktur schon keinen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Der Augenschein hat gezeigt, dass sich entlang der Unteren Rheinstraße westlich und östlich des Grundstücks der Antragsteller verstreut einzelne Wohnhäuser unterschiedlichen Zuschnitts befinden, nämlich das größer dimensionierte Wohnhaus auf dem östlich angrenzenden Nachbargrundstück Flst.-Nr. ..., die Reihenhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... an der Einmündung der Merzengasse, das von der Unteren Rheinstraße aus gesehen zurückgesetzt liegende Wohnhaus jenseits der Merzengasse auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., das nördlich der Unteren Rheinstraße liegende kleine Wohngebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., das an der Kreuzung Untere Rheinstraße/Schwyzer Weg/Dr. Karl-Flesch-Straße befindliche Wohnhaus mit Doppelgarage (Flst.-Nr. ...) und das jenseits dieser Kreuzung liegende Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... Diese Häuser sind nicht nur von ihrem äußeren Erscheinungsbild unterschiedlich, sondern werden vor allem überwiegend durch Wiesen- und Ackergrundstücke optisch deutlich voneinander getrennt. So folgt westlich des Wiesengrundstücks der Antragsteller das Wiesengrundstück Flst.-Nr. ...; beide trennen die Reihenhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... von dem Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... Östlich dieses Wohnhauses befindet sich mit dem Flurstück Nr. ... wiederum ein Wiesengrundstück; dann folgt das mit unterschiedlich ausgerichteten Gewächshäusern bebaute Grundstück Flst.-Nr. ..., an das im Osten das Grundstück Flst.-Nr. ... mit Wohnhaus und Garage angrenzt. Weiter in östlicher Richtung schließen sich nach dem Schwyzer Weg erneut Ackerflächen auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... an; erst die östliche Hälfte des Grundstücks Flst.-Nr. ..., das um ein Vielfaches größer ist als seine Nachbargrundstücke, ist mit einem Wohnhaus und Gewächshäusern bebaut. Nördlich der Unteren Rheinstraße gegenüber dem Grundstück Flst.-Nr. ... liegt das Wiesengrundstück Flst.-Nr. ..., auf dem zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses neben einem kleineren Gewächshaus in der nordwestlichen Ecke noch ein weiteres, größeres Gewächshaus an der östlichen Grenze stand; es trennt das Wohnhaus auf dem östlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... von der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... und dem nördlich angrenzenden Flst.-Nr. ... jenseits des Abzweigs von der Dr. Karl-Flesch-Straße. Westlich der Einmündung der Dr. Karl-Flesch-Straße in die Untere Rheinstraße liegen vor dem Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... und gegenüber dem Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... wiederum zwei unbebaute Wiesengrundstücke (Flst.-Nrn. ... und ...); auf das Wohnhaus auf dem Flurstück Nr. ... folgen in westlicher Richtung gegenüber dem Grundstück Flst.-Nr. ... und dem Grundstück der Antragsteller zwei weitere unbebaute Wiesengrundstücke, an die sich westlich die mit großflächigen Gewächshäusern bebauten Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... anschließen. Dieser ungeordneten Streuung von Wohngebäuden, die durch Wiesen, Äcker und Gewächshäuser voneinander getrennt sind, lässt sich keine Siedlungsstruktur entnehmen, die eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung zuließe. Nach wie vor besteht bei der das Grundstück des Klägers umgebenden Bebauung, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 23.04.1982 festgestellt hat, der optische Eindruck der Zugehörigkeit zur freien Landschaft. Daran ändert die verhältnismäßig dichte, südlich an die Straße „Zum Schatthütle“ angrenzende Bebauung nichts; der Augenschein hat bestätigt, dass keinerlei Zusammenhang zwischen dieser Bebauung an der Uferrandzone des Bodensees und den etwa 100 m und mehr entfernten, deutlich höher im Bereich der Geländekuppe liegenden Wohngebäuden an der Unteren Rheinstraße besteht.
35 
Angesichts der beschriebenen örtlichen Verhältnisse fehlt es zudem an einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, an dem das Grundstück der Antragsteller als Baulücke teilnehmen könnte. Ein Bebauungszusammenhang setzt voraus, dass eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Beschluss vom 01.09.2010 - 4 B 21.10 -, juris, m. W. N.; s. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.08.2014 - 3 S 1673/12 -, NVwZ-RR 2014, 931). Einen solchen Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermitteln die verstreut liegenden Wohngebäude an der Unteren Rheinstraße einschließlich der von den Antragstellern in Bezug genommenen Häuser an der südlichen Dr. Karl-Flesch-Straße gerade nicht. Soweit die Antragsteller einen Bebauungszusammenhang auch aus den Gewächshäusern ableiten wollen, die sich auf den von ihnen angeführten Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... oder auf den möglicherweise anstelle des bezeichneten unbebauten Flurstücks Nr. ... gemeinten Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... befinden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur Bauwerke gehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Dazu gehören Gewächshäuser nicht (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 18.07.2008 - 5 S 1175/07 - zur Unteren Rheinstraße östlich des Plangebiets).
36 
c) Auch mit der Rüge, in die Abwägung sei nicht eingestellt worden, dass durch die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB auch jegliche sonst im Außenbereich mögliche privilegierte Bebauung ausgeschlossen werde, obwohl der Antragsteller zu 1 einen landwirtschaftlichen Gartenbaubetrieb führe, zeigen die Antragsteller keinen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB auf. Wie die Erwägungen zur Freihaltung des Grundstücks in der Abwägungstabelle belegen, war der Antragsgegnerin durchaus bewusst, dass ihre Festsetzung jegliche Bebauung ausschließt. Weshalb der Umstand, dass der Antragsteller zu 1 einen Gartenbaubetrieb führt, abwägungsrelevant gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 23.04.1982 deutlich gemacht, dass der für eine privilegierte Bebauung des Grundstücks erforderliche räumliche Bezug zu dem etwa 1,5 km entfernten Betrieb des Antragstellers zu 1 in Niederzell fehlt (vgl. zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: BVerwG, Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, BauR 1986, 188; zu § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB: Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Stand 11/2014, § 35 Rn. 50 m. w. N.).
37 
d) Schließlich bestand entgegen der Auffassung der Antragsteller auch kein Anlass für die Antragsgegnerin, sich mit den Möglichkeiten eines Grundstückstausches oder einer Entschädigung zu befassen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Abwägungstabelle zutreffend darauf hingewiesen, dass mögliche Grundstückstausche nicht im Bebauungsplanverfahren geregelt werden (vgl. Abwägungstabelle S. 31). Die Möglichkeit einer Entschädigung bei Festsetzung einer von der Bebauung freizuhaltenden Fläche ist im Planschadensrecht zwar unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Abs. 2 und 3 BauGB). Sie stellt aber, anders als die Antragsteller möglicherweise meinen, keine planerische Alternative, sondern erst die Folge einer städtebaulich gerechtfertigten Planung dar (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10 -, BVerfGK 19, 50). Zudem hat die Antragsgegnerin in der Planbegründung ausdrücklich ausgeführt, sie halte die für die Festsetzungen sprechenden öffentlichen städtebaulichen Belange für hinreichend gewichtig, um Einschränkungen bestehender Baurechte zu rechtfertigen, auch soweit keine Entschädigungen zu leisten seien (Planbegründung S. 7, vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 26.08.2009 - 4 BN 35.09 -, BauR 2010, 54). Dass hier ein Entschädigungsanspruch der Antragsteller bestehen könnte, ist im Übrigen weder dargelegt noch ersichtlich (vgl. §§ 39 ff. BauGB; BVerwG, Urteil vom 11.04.2013 - 4 CN 2.12 -, BauR 2013, 1396).
38 
2. Die Festsetzung des Grundstücks der Antragsteller als Fläche, die von Bebauung freizuhalten ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB), ist auch materiell rechtmäßig.
39 
a) Sie ist als Bestandteil einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption der Antragsgegnerin erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2002 - 4 CN 4.01 -, BVerwGE 116, 296). Die Antragsgegnerin will mit der Freihaltung von Flächen ihr Entwicklungskonzept umsetzen, wonach die zentralen Bestandteile der Welterbestätte, zu der die Insel Reichenau im Jahr 2000 erklärt worden ist, und ihr Umfeld dauerhaft geschützt werden sollen. Die Besonderheit der Siedlungsstruktur in Form des „Streusiedlungscharakters“ (Planbegründung S. 6), der darauf zurückzuführen ist, dass die Klosterbauern einst verstreut jeweils bei ihren Feldern siedelten, weil die ganze Insel klösterlicher Grund und Boden war (vgl. Investitionsprogramm Nationale UNESCO-Welterbestätte, http://www.welterbeprogramm.de/INUW/DE/Projekte/Kommune/Reichenau/reichenau_node.html), soll gesichert und wichtige Sichtbeziehungen sollen freigehalten werden. Daher sollen die bestehenden Zäsuren erhalten, ein Zusammenwachsen der Splitter und Einzelgebäude an der Unteren Rheinstraße vermieden und eine weitere Bebauung in Richtung See ausgeschlossen werden (Planbegründung S. 5).
40 
b) Abwägungsfehler liegen entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht vor. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander; maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Gemeinderats. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Das Eigentumsrecht ist bei der Abwägung in hervorgehobener Weise zu berücksichtigen; es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes (BVerwG, Beschluss vom 15.05.2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573; BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; s. jüngst auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.2014 - 8 S 1445/12 -). Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Eine wirksame städtebauliche Planung setzt allerdings voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 15.05.2013 - 4 BN 1.13 -, a. a. O.). Nach diesen Maßgaben ist die Abwägung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden.
41 
aa) Zwar ist die das Grundstück der Antragsteller betreffende Festsetzung einer Fläche, auf der bauliche Anlagen nicht errichtet werden dürfen (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB), eine besonders einschneidende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 -, BauR 1999, 608). Ein Entzug von Bauland, der sich für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken kann und dem deshalb in der Abwägung erhebliches Gewicht beigemessen werden muss (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338), ist hier aber nicht damit verbunden. Denn anders als die Antragsteller meinen, ist ihr Grundstück, wie oben ausgeführt, nicht dem Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzurechnen. Schon deshalb ist der vorliegende Fall nicht mit demjenigen vergleichbar, den der erkennende Gerichtshof mit dem von den Antragstellern mehrfach zitierten Urteil vom 08.09.2010 (- 3 S 1381/09 -, juris) entschieden hat. Der Verlust von Bebauungsmöglichkeiten, die § 35 BauGB eröffnet, wiegt weit weniger schwer als ein Baulandentzug im Innenbereich. Denn Vorhaben im Außenbereich sind nicht ohne weiteres zulässig, sondern stehen unter dem Vorbehalt, dass öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden (§ 35 Abs. 2 BauGB) bzw. nicht entgegenstehen (§ 35 Abs. 1 BauGB, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364 zum Planschadensrecht; BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 56.79 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 211 zum Verhältnis der Rechtspositionen aus § 34 BauGB einerseits und § 35 Abs. 2 BauGB andererseits; s. auch Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Stand 11/2014, § 42 Rn. 35 a; Paetow, in: Berliner Kommentar, BauGB, Stand 4/2010, § 42 Rn. 12).
42 
bb) Die von der Antragsgegnerin angeführten öffentlichen Belange sind hinreichend gewichtig, um das Interesse der Antragsteller am Erhalt der Bebauungsmöglichkeiten nach § 35 BauGB zu überwiegen. Die angegriffene Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB ist deshalb verhältnismäßig.
43 
Planbegründung und Abwägungstabelle nennen insoweit entsprechend dem nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigenden Entwicklungskonzept den Schutz der historischen Siedlungsstruktur der Insel (dazu (1)) sowie die Freihaltung wichtiger Sichtbeziehungen (dazu (2)). Beides sind städtebauliche Gesichtspunkte, die bei der Bauleitplanung zu beachten sind (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) und Festsetzungen zur Freihaltung von Bebauung grundsätzlich zu rechtfertigen vermögen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.03.2008 - 3 S 2588/06 -, ESVGH 58, 209; BayVGH, Urteil vom 16.06.2006 - 1 N 03.2347 -, NuR 2006, 658).
44 
(1) Die Bedeutung der gerade auch an dieser Stelle zu erhaltenden historischen Siedlungsstruktur (vgl. Abwägungstabelle, Stand 12.05.2013, S. 11) wird in der Planbegründung ausführlich dargelegt. Zunächst wird erläutert, dass die Reichenau als gesamte Insel zur Welterbestätte erklärt worden sei und damit eine Kulturlandschaft geschützt werde, die sich durch eine enge Beziehung zwischen den Kulturdenkmälern, insbesondere den drei Klosterkirchen von weltweiter Bedeutung, und der Landschaft auszeichne. Die Siedlungsstruktur mit den Streusiedlungen sei Bestandteil dieser zu schützenden Kulturlandschaft (Planbegründung S. 3). Sodann wird der Bezug zum Entwicklungskonzept für die gesamte Insel hergestellt, nach dem die zukünftige Bebauung auf der Insel nur noch innerhalb bestehender Baulücken im Siedlungszusammenhang oder in Form von behutsamen Abrundungen zugelassen werde und Siedlungssplitter dann nicht, auch nicht durch privilegierte Bauten, erweitert werden dürften, wenn dadurch ein Zusammenwachsen einzelner Siedlungsteile gefördert werde und dies in Widerspruch zur inseltypischen Siedlungsstruktur stehe (S. 4 f.). Schließlich wird unter „Bebauung und Nutzung“ (S. 6) ausgeführt, das gesamte Plangebiet stelle noch heute ein Zeugnis für diesen traditionellen Siedlungstypus dar. Trotz der erfolgten Nachverdichtung lasse sich das ursprüngliche Ortsbild ablesen und sei es für die weitere Entwicklung wichtig, die Besonderheiten nicht durch beliebige Auffüllungen völlig zu verwischen. Auch im Umweltbericht, der gleichzeitig Teil der Planbegründung ist (vgl. Planbegründung S. 14), wird nochmals betont, dass mit der Verpflichtung zum Schutz der Weltkulturerbestätte auch die Verpflichtung zur Beibehaltung des siedlungsstrukturellen und landschaftlichen Grundmusters der Insel einhergehe (Umweltbericht S. 7). Die Untere Rheinstraße stelle auch eine für Busse und PKW touristisch bedeutende Wegeverbindung dar, von der aus die inseltypische Siedlungsstruktur wahrgenommen werden könne (Umweltbericht S. 8). Auch wenn die historisch angelegte, lockere Streusiedlung im Laufe der letzten 50 Jahre stellenweise nachverdichtet worden sei und einzelne Siedlungssplitter entstanden seien, sei das ehemals lockere Streusiedlungsmuster aktuell trotzdem noch wahrnehmbar und kein durchgängiges Siedlungsband vorhanden (Umweltbericht S. 18).
45 
Vor diesem Hintergrund, insbesondere aufgrund der dargelegten Bedeutung der historischen Streusiedlungsstruktur für den hohen kulturhistorischen Wert der Insel Reichenau in ihrer Gesamtheit, durfte die Antragsgegnerin dem Erhalt dieser Struktur gerade auch an der touristisch genutzten Unteren Rheinstraße in der Abwägung erhebliches Gewicht beimessen. Der Senat hat sich beim Augenschein davon überzeugt, dass die Streusiedlungsstruktur auch im Bereich des Grundstücks der Antragsteller noch zu erkennen ist und durch eine Bebauung des Grundstücks beeinträchtigt würde. Insoweit kann auf die Darstellung der örtlichen Gegebenheiten oben unter II.1.b) Bezug genommen werden.
46 
(2) Auch die Bedeutung der zu schützenden Sichtbezüge wird in der Planbegründung näher dargelegt: Die Sichtbeziehungen von der Unteren Rheinstraße seien deshalb so wichtig, weil an vielen Stellen insbesondere durch den Bau relativ großer Gewächshäuser die Blicke verstellt seien und der Bezug zum See und in die freie Landschaft aufgelöst sei (S. 6). Weitere Bebauung werde insbesondere dann ausgeschlossen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung der Sicht auf den See und in die Landschaft führen würde. Eine solche Sicht sei an vielen Stellen schon nicht mehr möglich, so dass die noch vorhandenen Sichtfelder von besonderer Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild seien (S. 6). Bei den wichtigsten Stellen sei nicht nur auf eine überbaubare Fläche verzichtet worden, sondern zusätzlich eine Fläche festgesetzt worden, die von Bebauung freizuhalten sei; hier seien auch keine privilegierten Bauten zugelassen (S. 6). In der Abwägungstabelle wird dann ausgeführt, dass es sich beim Grundstück der Antragstellerin um eine solche Stelle handele. Hier sei eine der aktuell noch bestehenden wenigen Sichtlücken gegeben, die insbesondere deshalb zu erhalten sei, weil die Untere Rheinstraße als einer der wichtigsten, meistgenutzten Verkehrswege auf der Reichenau auch aus touristischer Sicht von besonderer Relevanz sei. Vor allem der Erhalt der wertgebenden Sichtbezüge zum Ufer und zum gegenüberliegenden Ufer auf der Schweizer Seite sei hier von hoher Bedeutung. Die Sichtbezüge zum Seeufer der Reichenau würden durch die aktuell vorhandene Gewächshausbebauung zwar eingeschränkt, insgesamt sei jedoch der Bezug zum See und vor allem zum gegenüberliegenden Schweizer Ufer deutlich gegeben und rechtfertige die Freihaltung des Bereichs (Abwägungstabelle, Stand 12.05.2013, S. 11).
47 
Angesichts dieser örtlichen Verhältnisse und der touristischen Relevanz der Unteren Rheinstraße durfte die Antragsgegnerin auch den Sichtbezügen vom Grundstück der Antragsteller zum Bodensee und seinen Ufern in der Abwägung deutliches Gewicht beimessen. Der Augenschein hat bestätigt, dass die von der Antragsgegnerin dargestellten Sichtbezüge tatsächlich bestehen. Von der Unteren Rheinstraße in Höhe des Grundstücks der Antragsteller kann man in südwestlicher Richtung ungehindert auf den Untersee blicken und auch den Ort Steckborn am Schweizer Ufer gut erkennen. Die seeseitige Bebauung entlang der Straße „Zum Schatthütle“ stört diesen Ausblick nicht; sie liegt nicht nur über 100 m entfernt von der Unteren Rheinstraße, sondern vor allem wegen des abfallenden Geländes deutlich tiefer. Die Dauerhaftigkeit dieser Sichtbeziehung vom Grundstück der Antragsteller in Richtung Steckborn wird dadurch gewährleistet, dass der Bebauungsplan auch auf den sich südwestlich anschließenden Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... von Bebauung freizuhaltende Flächen festsetzt. Der Blick vom Grundstück der Antragsteller Richtung Süden ist derzeit zwar durch die auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... vorhandenen Gewächshäuser noch deutlich eingeschränkt. Auch diese Grundstücke setzt der Bebauungsplan aber als Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB fest, so dass sie auf längere Sicht - mit Ablauf des Bestandsschutzes für die Gewächshäuser - von Bebauung frei sein werden. Zudem besteht jedenfalls für einen Erwachsenen auch über die Gewächshäuser hinweg noch teilweise Seesicht.
48 
Soweit sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf berufen, angesichts der topographischen Lage ihres Grundstücks sei auch bei einer Bebauung eine Durchsichtigkeit denkbar, ist ihnen entgegenzuhalten, dass jede Bebauung die - gerade wegen der Höhenlage besonders reizvolle - Aussicht zumindest beeinträchtigen würde. Im Übrigen hat der Senat nicht zu entscheiden, ob allein die Sichtbezüge zum See und seinen Ufern die vollständige Freihaltung des Grundstücks der Antragsteller rechtfertigen können. Es genügt, dass diese zusammen mit dem öffentlichen Belang des Erhalts der historischen Siedlungsstruktur hinreichend gewichtig sind, um das gegenläufige Interesse der Antragsteller am Fortbestehen der Bebauungsmöglichkeiten nach § 35 BauGB zu überwiegen.
49 
cc) Schließlich werden die Antragsteller entgegen ihrer Auffassung auch nicht gleichheitswidrig gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... südlich der Straße „Am Schatthütle“ benachteiligt. Für die Ausweisung eines Baufensters auf diesem bislang nur mit zwei Carports bebauten Grundstück bestand ein hinreichend gewichtiger sachlicher Grund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG. Die Antragsgegnerin hat darauf verwiesen, dass für die Bebauung dieses Grundstücks mit einem Wohnhaus am 15.11.2011 ein Bauvorbescheid erteilt worden war, den sie nicht ignorieren könne (Planbegründung S. 6). Dieser Bauvorbescheid ist zwar nicht bestandskräftig geworden, weil die Antragsgegnerin ihn angefochten hat. Sie hat aber dargelegt, dass sie sich mit dem Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... auf ein gegenüber dem Bauvorbescheid reduziertes Vorhaben geeinigt habe. Das Gebäude sei jetzt so auf dem Grundstück platziert worden, dass der Seeblick insbesondere von der Unteren Rheinstraße aus möglichst weitgehend erhalten bleibe; außerdem sei die Gebäudehöhe beschränkt worden (Planeinschrieb WA 3: GH max. 408,5 ü.NN) und nur ein Vollgeschoss zulässig (Planbegründung S. 6). Die Ausgangslage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... sei angesichts der östlich und westlich vorhandenen bandartigen Bebauung entlang der Südseite der Straße „Zum Schatthütle“, die nahezu keinen Streusiedlungscharakter mehr aufweise, mit der Situation auf den nördlich davon gelegenen Grundstücken nicht vergleichbar. Diese Ausführungen sind zutreffend. Der Senat hat sich auch insoweit beim Augenschein davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin die örtlichen Gegebenheiten richtig dargestellt hat und dass die jetzt zulässige Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. ... angesichts der Begrenzung der Gebäudehöhe, des zum See hin abfallenden Geländes und der gegenüber dem Bauvorbescheid erfolgten Verschiebung des Baufensters Richtung See die Seesicht kaum beeinträchtigen können wird, zumal auf dem Grundstück nördlich des geplanten Gebäudes bereits zwei Carports bestehen.
III.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss vom 17. März 2015
52 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 20.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).
53 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ der Antragsgegnerin vom 26. April 2004, mit dem das Gelände des bisherigen Frei- und Seebades F. neu überplant wird.
Ihnen gehören zwei an der Südseite der Z.straße (Ortsdurchfahrt der B 31) gelegene Häuser. Nach Süden schließt sich eine etwa 50 m breite Obstanlage an. Dahinter erstreckt sich bis zum Bodenseeufer, von dem die Anwesen der Antragstellerinnen etwa 240 m entfernt sind, das Frei- und Seebad F.. Dessen Modernisierung wurde im Jahre 1976 im Vorgriff auf den am 1.6.1977 beschlossenen Bebauungsplan „Uferzone F. Ost“ genehmigt. Dieser Plan sieht südlich und östlich der genannten Obstanlage Stellplatzflächen, daran anschließend im Osten Baufenster für eingeschossige Freizeitanlagen und eine zweigeschossige Sonderschule sowie südlich angrenzend in einer Entfernung von etwa 65 m zu den Hausgrundstücken der Antragstellerinnen ein Baufenster für eingeschossige Badeanlagen vor. Tatsächlich sind die Gebäude des Bades - bis auf die Wohnung des Bademeisters - als eingeschossige Flachdachgebäude ausgeführt. Von den Anwesen der Antragstellerinnen besteht daher ein weitgehend freier Ausblick auf den Bodensee bzw. auf den Seehag, einen Waldstreifen entlang dem Seeufer, der unter dem besonderen Biotopschutz nach § 24 a NatSchG steht.
Der angefochtene Bebauungsplan Nr. 177 „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ umfasst mit seinem etwa 7,2 ha großen Plangebiet den westlichen Teil des Bebauungsplans „Uferzone F. Ost“. Seine Festsetzungen gliedern sich im Wesentlichen in drei Teilbereiche: Im nordöstlichen Bereich des Plangebiets sind Erschließungs- und Stellplatzflächen vorgesehen, an die sich zum Zentrum des Plangebiets hin ein in West-Ost-Richtung verlaufendes, etwa 125 m langes Baufenster für eine Parkierungsanlage anschließt, deren Oberkante auf maximal 404,50 m ü. NN begrenzt ist. Hieran angrenzend ist im nordwestlichen Teil des Geltungsbereichs ein L-förmiges Baufenster mit einer West-Ost-Ausdehnung von etwa 215 m und einer Nord-Süd-Ausdehnung am westlichen Rand des Plangebiets von etwa 125 m ausgewiesen. Als Art der baulichen Nutzung ist ein Sondergebiet für ein Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum vorgesehen, dessen maximale Grundfläche auf 14.000 m² beschränkt ist. Nach den Höhenprofilschnitten des Plans steigt das vorhandene Gelände in diesem Bereich von West nach Ost von 400 m ü. NN auf 407 ü. NN an. Die einzelnen Baukörper innerhalb dieser Baufläche, die als abgeflachte Kuppelbauten ausgeführt werden müssen, dürfen im westlichen Bereich 415 m ü. NN und im östlichen Bereich 417 m ü. NN nicht übersteigen. Lediglich im mittleren Bereich, am westlichen Rand der genannten Parkierungsanlage, soll ein als „Wassertropfen“ bezeichneter, spitz zulaufender Gebäudeteil eine Höhe von 430 m ü. NN erreichen dürfen. Für den kürzeren westlichen Ast des Baufensters ist im nördlichen Teil eine maximale Bauhöhe von 409 m ü. NN vorgeschrieben. Zwischen den einzelnen schematisch kuppelförmig ausgeformten Baukörpern muss die Bebauung auf 407 m ü. NN absinken. Nach Südosten schließen sich an dieses Baufenster eine „Fläche nur für Außeneinrichtungen zum Thermal- und Erlebnisbad“ sowie eine mit „Liegewiese“ gekennzeichnete private Grünfläche an. Der sich südlich anschließende Bereich bis zum Bodenseeufer ist als Bauverbotsfläche bzw. als Fläche zum Erhalt und zur Pflege des Seehags vorgesehen. Das Plangebiet wird ferner durchzogen von Gehrechten für die Allgemeinheit mit je nach Jahreszeit unterschiedlicher Wegeführung.
Der Bebauungsplan hat im Wesentlichen folgende Vorgeschichte: In einem hydrogeologischen Gutachten des (damaligen) Geologischen Landesamtes vom 14.3.1996 wurde festgestellt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit im Stadtgebiet der Antragsgegnerin in verschiedenen Tiefen ein zu „Heilzwecken“ geeignetes Thermalwasser ansteht. Aufgrund einer Potenzialstudie entschloss sich die Antragsgegnerin, diese Thermalwasservorkommen im Rahmen einer Umnutzung des bestehenden Frei- und Seebades F. zu nutzen. Nach einem entsprechenden Beschluss ihres Gemeinderats, dieses Bad zu privatisieren, führte die Antragsgegnerin eine Investorenausschreibung durch. Ausgewählt wurde ein von Prof. L. C. konzipierter Entwurf, der ein Gebäudeensemble aus insgesamt fünf Bauteilen vorsieht, die untereinander durch schmale Bauteile bzw. Stege verbunden sein sollen. Geplant ist die Errichtung eines Gesundheitszentrums, das sich aus zwei Bauteilen mit ellipsenförmigen Grundrissen zusammensetzt, die in einem Abstand zum Bodenseeufer von etwa 130 m parallel zum Ufer angeordnet werden sollen. In diesem Zentrum sollen Therapie-, Bäder- und Seminarräume, ein Restaurant sowie 96 Gästezimmer mit 174 Betten untergebracht werden. Westlich daran anschließend soll ein als „Wassertropfen“ bezeichnetes Eingangs- und Bürogebäude die Gebäudetechnik aufnehmen. An dieses wiederum westlich anschließend sind zwei kuppelförmige Badegebäude geplant. Im nördlichen soll ein Familien- und Erlebnisbad untergebracht werden, im südlichen ein Naturbad mit Saunalandschaft und Zugang zum Bodenseeufer während der Sommermonate. Zwischen den beiden Badegebäuden und dem „Wassertropfen“ ist ein Außenbadebereich geplant. Zur Verwirklichung dieses Konzeptes schloss die Antragsgegnerin mit dem Investor am 29.11.1999 einen notariell beglaubigten Rahmenvertrag. Das erforderliche Baurecht soll durch den angefochtenen Bebauungsplan geschaffen werden, dessen Aufstellung der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 15.11.1999 beschloss. Er bestätigte diesen Beschluss nach Durchführung eines Bürgerentscheids, bei dem sich zwar 28,62 % der Abstimmenden gegen und 17,57 % für das Vorhaben aussprachen, der aber nicht das erforderliche Quorum der Stimmberechtigten von 30 % erreichte, am 12.5.2003. In seiner Sitzung vom 1.12.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs, die am 4.12.2003 öffentlich bekannt gemacht wurde und vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004 stattfand. Der Entwurf wurde unter Berücksichtigung der eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen erneut vom 24.3.2004 bis zum 7.4.2004 öffentlich ausgelegt. Über die Durchführung der Kompensation der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft durch Ersatz- und Pflegemaßnahmen auf stadteigenen bzw. rechtlich gesicherten Grundstücken anderer Eigentümer schlossen die Antragsgegnerin und das Land Baden-Württemberg am 22./26.4.2004 einen städtebaulichen Vertrag, in dem sich die Stadt zur Durchführung näher bestimmter Kompensations-, Ersatz- und Pflegemaßnahmen verpflichtete. In seiner Sitzung vom 26.4.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan in der Fassung des Lageplans und der textlichen Festsetzung vom 15.4.2004 als Satzung. Der Erste Bürgermeister bestätigte dies unter dem 30.9.2004 auf der Plankarte. Die Genehmigung des Bebauungsplans durch das Regierungspräsidium Tübingen vom 20.9.2004 wurde am 1.10.2004 öffentlich bekannt gemacht.
Die Antragstellerinnen haben am 5.7.2005 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie beantragen,
den Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ der Stadt Friedrichshafen vom 26. April 2004 für unwirksam zu erklären.
Sie machen geltend: Ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus dem ihnen zustehenden Recht auf gerechte Abwägung ihrer eigenen Belange, vor allem der Aufrechterhaltung ihres freien Blicks auf Seehag und See sowie ihrem Schutz vor verstärkten Lärm- und Partikelimmissionen, da das Bad ganzjährig mit bis zu 600.000 Besuchern anstelle der bisher nur saisonalen Nutzung des Frei- und Strandbades mit etwa 120.000 Besuchern im Jahr betrieben werden solle. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, da der Grünordnungsplan nicht öffentlich ausgelegt worden sei. Dies sei erforderlich gewesen, weil er eine Übersicht der naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen enthalte, welche Bestandteil der Planfestsetzungen sei, denn der Textteil des Bebauungsplans (B.6.) nehme darauf Bezug. Darüber hinaus leide der Plan an einem Ausfertigungsmangel, da nur der Lageplan ausgefertigt worden sei. Der Bebauungsplan verstoße auch in materieller Hinsicht gegen höherrangiges Recht. Der Landesentwicklungsplan enthalte in Plansatz 6.2.4, in dem besondere regionale Entwicklungsaufgaben vorgegeben würden, ein (einheitliches) Ziel der Raumordnung mit einer Handlungsstrategie für den Bodenseeraum, wonach eine erhebliche Bebauung und Verdichtung in der engeren Uferzone verhindert werden solle. Eine solche ermögliche der Plan aber. Ferner seien nach dem Bodenseeuferplan am Seeufer nur solche Erholungseinrichtungen zuzulassen, die auf einen Standort am Wasser angewiesen seien, wobei sicherzustellen sei, dass der naturnahe Zustand des Ufers erhalten oder wieder hergestellt werde. Dem entgegen sei das Erlebnis- und Thermalbad funktional nicht auf den Standort am Wasser angewiesen. Der Bebauungsplan leide schließlich an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln: Aufgrund des am 29.11.1999 mit dem Investor abgeschlossenen Rahmenvertrags sei der Abwägungsvorgang verkürzt worden, denn bei einem Fehlschlagen der Bebauungsplanung würden der Antragsgegnerin zusätzliche Kosten von bis zu 1,5 Mio. DM entstehen. In der Abwägung sei auch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass das Baufenster in den westlichen Bereich des Seehags, der als wesentlicher Teil des „Bodenseeufer bei Manzell“ unter dem besonderen Biotopschutz nach § 24 a NatSchG stehe, eingreife. Darüber hinaus sei fraglich, ob der Seehag durch die vorgesehene offene Sickermulde ausreichend vor Austrocknung geschützt werde; die Antragsgegnerin gehe selbst davon aus, dass eine Beeinträchtigung nur „weitestgehend“ ausgeschlossen werden könne. Ferner gehe die Abwägung der Antragsgegnerin fälschlich von der Annahme aus, zwischen den einzelnen Gebäude- bzw. Funktionsbereichen werde es auch künftig Durchblicksmöglichkeiten für die oberhalb gelegene Bebauung an der B 31 geben. Vielmehr werde ein über 200 m langer Baukomplex mit einer Höhe von mindestens 7 m zugelassen, der den Ausblick auf den Bodensee und den Seehag versperre. Deshalb sei auch der Eingriff in das Landschaftsbild nicht ausgeglichen. Daran ändere die Kompensationsmaßnahme K 9 (Umwandlung einer Ackerfläche in eine Hartholzaue etwa 1350 m westlich des Plangebiets) nichts, weil sie keinen funktionellen Zusammenhang mit dem Eingriff aufweise. Auch von einem zulässigen „Wegwägen“ des Ausgleichsdefizits könne nicht ausgegangen werden, weil die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine entsprechende Gliederung der Baukörper hätte verringert werden können. Darüber hinaus sei dem Schutzgut „Erholung“ nicht hinreichend Rechnung getragen worden, da ein „Filetstück“ des durchgehenden Uferwegs in den Wintermonaten verloren gehe. Dieser Verlust werde durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen nicht ausgeglichen, da sie zum einen rechtlich ungesichert und zum anderen von geringerer qualitativer Bedeutung seien. Weiterhin sei die Problematik des ruhenden Verkehrs nicht hinreichend bewältigt worden. Schon bisher führe der Betrieb des Frei- und Seebads zu einem starken Park-/Suchverkehr; private Stellplätze und Hofeinfahrten würden rigoros zugeparkt. Künftig sei mit noch unerträglicheren Zuständen zu rechnen. Es sei anzunehmen dass sich die Antragsgegnerin hinsichtlich der zukünftigen Situation ebenso verschätze, wie dies aktuell der Fall sei. Die von dem Plangebiet im Falle einer Realisierung des Vorhabens ausgehenden Lärmimmissionen seien unzureichend untersucht worden. Auch nach den Berechnungen des Gutachters der Antragsgegnerin werde der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie am Haus der Antragstellerin 1 überschritten. Dies hätte vor dem Hintergrund gesehen werden müssen, dass schon derzeit die Belastung durch den Straßenlärm gesundheitsgefährdende Ausmaße angenommen habe. Die Anwesen der Antragstellerinnen würden durch Straßenverkehr und Freizeitbetrieb ganzjährig „in die Zange genommen“. Darüber hinaus seien die Spitzenbelastungen während der lautesten Nachtstunde sowie die Auswirkungen von Lüftern und ähnlichen Einrichtungen nicht betrachtet worden. Schließlich habe es die Antragsgegnerin unterlassen, die Auswirkungen des durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichten Vorhabens im Hinblick auf Feinstaubimmissionen zu untersuchen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzuweisen.
10 
Sie erwidert: Die gerügten Verfahrensfehler lägen nicht vor. Der Grünordnungsplan habe in einem der Anschlagtafel benachbarten, frei zugänglichen Planauslageraum öffentlich ausgelegen; darauf sei an der Anschlagtafel hingewiesen worden. Davon abgesehen habe der Grünordnungsplan nicht ausgelegt werden müssen, weil er nicht Teil des Bebauungsplans sei, auch nicht durch die Bezugnahme in B.6 der textlichen Festsetzungen. Die Ausfertigung durch den vom Ersten Bürgermeister unterschriebenen Vermerk auf dem Lageplan vom 30.9.2004 genüge den rechtlichen Anforderungen; der geforderten „gedankliche Schnur“ sei durch Nennung der „Fassung vom 15.4.2004“ des zeichnerischen und textlichen Teils des Bebauungsplans genügt. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen den Landesentwicklungsplan; die dort (in Plansatz 6.2.4) für den Bodenseeraum genannten Entwicklungsaufgaben stünden gleichwertig nebeneinander, ihnen sei keine einheitliche Handlungsstrategie als Ziel der Raumordnung für den Bodenseeraum zu entnehmen. Entscheidend sei, dass der Plan mit einer der genannten Aufgaben übereinstimme, was hinsichtlich der Weiterentwicklung des Bodenseeuferbereichs als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusraum der Fall sei. Davon abgesehen erfolge kein Eingriff in die engere Uferzone, die mit der Flachwasserzone im Bodenseeuferplan gleichzusetzen sei, wohingegen der Uferbereich das gesamte Gemeindegebiet umfasse. Ferner werde keine weitere Bebauung oder Verdichtung gegenüber dem bisherigen Planungsstand vorgesehen; die zur Versiegelung freigegebene Gesamtfläche werde gegenüber dem (gültigen) Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ vom 1.6.1977 sogar reduziert. Der Bebauungsplan stehe auch im Einklang mit der Forderung des Bodenseeuferplans, nur solche Erholungseinrichtungen zuzulassen, die auf einen Standort am Wasser angewiesen seien. Denn die Umnutzung und Weiterentwicklung des bestehenden Frei- und Seebades mit Zugang zum Wasser sei wesentlicher Bestandteil der Gesamtkonzeption. Das Gesundheitszentrum stelle die wirtschaftliche Basis dafür dar. Ein anderer Investor, der bereit gewesen wäre, das Bad ohne eine derartige Einrichtung und ohne laufende städtische Zuschüsse in beträchtlicher Höhe zu betreiben und fortzuentwickeln, habe nicht gefunden werden können. Durch vertragliche Vereinbarungen sei sichergestellt worden, dass auch künftig günstige Eintrittspreise verlangt würden. § 24 a NatSchG stehe der Planung nicht entgegen. Der darin geregelte besondere Biotopschutz komme nicht unmittelbar zur Anwendung, weil die Fläche schon seit 1977 überplant sei (§ 67 Abs. 6 Satz 2 NatSchG). Davon abgesehen liege auch keine erhebliche Beeinträchtigung des besonders geschützten Biotops vor, da das ausgewiesene Baufenster einen Abstand von 6 m zum Seehag einhalte; die vorgesehene Sickermulde diene gerade der Versorgung des Seehags mit Wasser. Ferner stellten Festsetzungen zu Fundamentierungen und Gründungen sicher, dass das Grundwasser weiterhin von Nordosten anströmen könne. Soweit davon die Rede sei, dass eine Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts „weitestgehend“ ausgeschlossen werde, trage dies dem Umstand Rechnung, dass es sich um eine naturgemäß mit einer gewissen Unsicherheit verbundene Prognoseentscheidung handle. Davon abgesehen liege eine Befreiungslage vor, die eine Ausnahme vom strengen Biotopschutz rechtfertige, weil für das Vorhaben, das einen wichtigen Faktor zur Sicherung und Verbesserung der sozialen Bedürfnisdeckung darstelle, überwiegende Gründe des Gemeinwohls stritten. Die getroffene Abwägungsentscheidung könne nicht beanstandet werden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe sich durch den Rahmenvertrag mit dem Investor nicht gebunden und an einer ergebnisoffenen Abwägung gehindert gesehen. Das ergebe sich zum einen aus entsprechenden Äußerungen seitens der Verwaltungsspitze in Gemeinderats- und Ausschusssitzungen. Zum anderen enthalte der Rahmenvertrag die ausdrückliche Klausel, dass durch ihn keine Vorwegnahme der planerischen Entscheidungen bewirkt werden könne und solle. Soweit darauf abgehoben werde, dass die Stadt im Falle des Scheiterns der Planung Kosten für Vorleistungen des Investors übernehmen müsse, könne daraus schon deshalb keine unzulässige Vorwegbindung abgeleitet werden, weil sich die Höhe dieser Kosten in einer Größenordnung bewege, die für eine Stadt von der Größe der Antragsgegnerin wenig dramatisch sei. Davon abgesehen handle es sich überwiegend um Aufschluss- und Planungsmaßnahmen, deren Kosten ihr selbst entstanden wären, hätte sie diese in eigener Regie durchgeführt. Das Problem des Ausblicks von der Straßenzeile entlang der Bundesstraße, in der die Häuser der Antragstellerinnen lägen, sei gesehen und bewältigt worden. Aufgrund der Festsetzungen über die variierenden maximalen Höhen der einzelnen Baukomplexe bestünden hinreichende Durchblicksmöglichkeiten für die etwa 6 m höher gelegene Bebauung. Gegenüber der ursprünglichen Planung im Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ vom 1.6.1977 seien die Gebäudehöhen insofern sogar abgesenkt worden, als damals nur Geschosszahlen ohne Höhenangaben festgesetzt worden seien, während nunmehr für jeden einzelnen Teilkomplex Maximalhöhen über NN vorgegeben würden. Dabei sei maßgeblich berücksichtigt worden, dass die Kulisse des Seehags im Wesentlichen erhalten bleibe, lediglich der „Wassertropfen“ überrage dessen Kronentrauf. Damit sei zugleich der Erhaltung des Landschaftsbildes Rechnung getragen worden. Im Übrigen werde durch eine zusätzliche Ersatzmaßnahme, die vertraglich mit dem Land abgesichert worden sei, sowie durch örtliche Bauvorschriften eine vollständige Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild erreicht. Sollte sich dennoch objektiv ein Abwägungsdefizit herausstellen, sei dies durch Abwägung überwunden worden. Es treffe auch nicht zu, dass die Erholungsfunktion des Planbereichs durch Entfallen eines Uferweges geschmälert werde. Vielmehr bleibe der vorhandene Weg auch im Winter erhalten; er knicke lediglich im Bereich des Naturbades nach Norden ab und führe zwischen diesem und dem Thermalbad hindurch. Dieses Gehrecht sei ebenso rechtlich gesichert wie die Wegeverbindungen am Campingplatz „G.“ und in der F.er Senke. Die Problematik des ruhenden Verkehrs sei ordnungsgemäß bewältigt worden. Wegen des anderen Benutzerprofils sei die Parkplatzsituation am bisherigen Bad nicht aussagekräftig gewesen. Deshalb habe die Stadt Erfahrungswerte vergleichbarer Thermalbadprojekte herangezogen. Daraus habe sich ein maximaler Bedarf von 700 Stellplätzen (bei maximal 1.800 gleichzeitigen Nutzern) ergeben. Die Parkierungsflächen seien auf dieser Grundlage so großzügig dimensioniert worden, dass über die nach § 37 Abs. 1 Satz 2 LBO notwendige Anzahl an Stellplätzen hinaus mindestens 100 zusätzliche Stellplätze geschaffen werden könnten. Die Lärmimmissionen seien hinreichend in Erwägung gezogen worden, jedenfalls folge aus nachträglich eingeholten Gutachten, dass die getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden sei. Der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie werde nur an einer einzigen Stelle um vernachlässigenswerte, weil nicht wahrnehmbare 0,6 dB(A) überschritten. Daran ändere nach einer neuerlichen Untersuchung der Firma M. C. auch eine Zusammenrechnung aller Lärmquellen des Planbereichs nichts. Durch die abschirmende Wirkung der geplanten Gebäude werde sogar eine Verbesserung gegenüber der bestehenden Situation bei den Häusern der Antragstellerinnen eintreten. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm würden bei keinem Gebäude überschritten. Bei all diesen Berechnungen sei der gesamte Parkplatzverkehr einschließlich der zu erwartenden Spitzenpegel während der lautesten Nachtstunde zwischen 22.00 bis 23.00 Uhr einbezogen worden. Die Lärmentwicklung von Pumpen und Lüftern müsse dagegen den im Baugenehmigungsverfahren zu treffenden Regelungen überlassen bleiben. Nach der bisher vorliegenden Projektplanung sollten die technischen Anlagen im Keller angeordnet werden, weshalb die Lärmentfaltung dieser Einrichtungen auf der Planungsebene unproblematisch sei. Schließlich sei der Bebauungsplan auch unter dem Gesichtspunkt der Feinstaubimmissionen nicht zu beanstanden. Die eingeholte lufthygienische Untersuchung vom Oktober 2002 habe ergeben, dass das vom Thermalbad induzierte Verkehrsaufkommen zu vernachlässigen sei. Auch nach einem neuerlichen Gutachten vom 21.11.2005 führe der durch das Bad verursachte Verkehr nur zu geringen Mehrbelastungen; die ab 2010 geltenden Immissionsgrenzwerte würden an keinem der Aufpunkte überschritten.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die vorgelegten Bebauungsplanakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Anträge sind zulässig, insbesondere sind die Antragstellerinnen antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der angefochtene Bebauungsplan unter Verletzung des ihnen zustehenden Rechts auf gerechte Abwägung ihrer eigenen privaten Belange zustande gekommen ist (vgl. dazu grundsätzlich: BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215).
13 
Die Anträge sind aber in der Sache nicht begründet. Der Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ der Antragsgegnerin leidet weder an zu seiner Unwirksamkeit führenden Verfahrensfehlern (nachfolgend I.) noch verstößt er gegen höherrangiges Recht der Raumordnung und Landesplanung (nachfolgend II.). Auch die ihm zugrunde liegende Abwägungsentscheidung ist gerichtlich nicht zu beanstanden (nachfolgend III.).
I.
14 
Das Planaufstellungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere liegen die seitens der Antragstellerinnen insoweit gerügten Mängel nicht vor.
15 
1. Sie machen zu Unrecht geltend, der Entwurf des Bebauungsplans sei (in der Zeit vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004) unvollständig öffentlich ausgelegt worden, weil der Grünordnungsplan - wie sich aus der Sitzungsvorlage vom 15.4.2004 (Drs. 104/2004, S. 28) ergebe - für interessierte Bürger nur auf Nachfrage zur Verfügung gestanden habe.
16 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der hier maßgeblichen, durch Art. 12 Nr. 4 des Gesetzes vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1950/2013 f.) unverändert gebliebenen Fassung der Bekanntmachung vom 27.8.1997 (BGBl. I S. 2141) sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Mit auszulegen sind Grünordnungspläne somit nur dann, wenn sie Bestandteile von Bebauungsplänen oder deren Begründungen sind. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn nach § 9 Abs. 1 Satz 4 NatSchG, der auf der rahmenrechtlichen Ermächtigung des § 6 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG a. F. bzw. § 16 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG n. F. beruht, sollen Grünordnungspläne, soweit erforderlich und geeignet, in die Bauleitpläne aufgenommen werden. Sie sind deshalb nur dann Bestandteile der Bauleitpläne und im Aufstellungsverfahren mit deren Entwürfen öffentlich auszulegen (Nds. OVG, Urteil vom 13.11.2002 - 1 K 2883/99 - BRS 65 Nr. 22), wenn sie durch entsprechende Erklärungen des Satzungsgebers in diese oder in deren Begründung integriert worden sind.
17 
Davon gehen auch die Antragstellerinnen aus. Sie stützen aber ihre Annahme, der Grünordnungsplan sei in den angefochtenen Bebauungsplan als Bestandteil aufgenommen worden, zu Unrecht auf die Regelung in B 6. der textlichen Festsetzungen. Diese lautet:
18 
„Zuordnungsfestsetzung (§ 9 Abs. 1a BauGB i. V. m. § 8 BNatSchG)
19 
Den zu erwartenden Eingriffen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans werden die Flächen und Ersatzmaßnahmen, die in der Übersicht der Kompensationsmaßnahmen des Grünordnungsplans zum Bebauungsplan Nr. 177 dargestellt sind, als Sammelersatzmaßnahme zugeordnet.“
20 
Schon daraus, dass nur die Übersicht der Kompensationsmaßnahmen (Karte 3 des Planteils zum Grünordnungsplan) in Bezug genommen wird, folgt, dass durch diese Festsetzung keinesfalls der gesamte Grünordnungsplan in den Bebauungsplan integriert wurde. Darüber hinaus wird nur die Zuordnung der Flächen und Maßnahmen festgesetzt, wobei die Antragsgegnerin von der ihr in § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB eingeräumten Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, alle Kompensationsflächen und -maßnahmen den Eingriffsflächen insgesamt zuzuordnen, um die mit dieser Zuordnung verbundenen Rechtswirkungen etwa nach den §§ 135a Abs. 2, 135b BauGB zu erzeugen (vgl. zu weiteren Rechtsfolgen: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 9 RdNr. 170h). Dagegen werden durch diese Zuordnungsfestsetzung nicht die einzelnen Kompensationsmaßnahmen (K 1 bis K 9) im Bebauungsplan festgesetzt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzungsvorlage vom 14.4.2004 (Drs. 104/2004, S. 29, zu 25, /99 der Bebauungsplanakten) selbst davon ausgegangen ist, dass die Kompensationsmaßnahmen über diese Zuordnungsfestsetzung „im Bebauungsplan festgesetzt“ seien. Denn der Inhalt der normativen Festsetzungen einer Bebauungsplansatzung bestimmt sich nach objektiven Auslegungskriterien, nicht nach dem Rechtsetzungswillen des Stadtplanungsamtes, das zudem nicht selbst die Bebauungsplansatzung beschließen kann, sondern nur dazu berufen ist, die Entscheidungen des Gemeinderats als Satzungsgeber vorzubereiten. Im Übrigen ginge ein entsprechender Rechtsetzungswille auch ins Leere. Denn ein Bebauungsplan kann nur innerhalb seines nach § 9 Abs. 7 BauGB festzusetzenden räumlichen Geltungsbereichs Festsetzungen treffen (Bielenberg/Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 9 RdNr. 283). Die Kompensationsmaßnahmen liegen aber fast ausschließlich (mit Ausnahme eines kleinen nordwestlichen Teilbereichs der die Besucherlenkung am Seeufer betreffenden Maßnahme K 6) außerhalb des Plangebiets und es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen dieser gesetzlichen Vorgabe Festsetzungen auf nicht zum räumlichen Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gehörenden Flächen treffen wollte. Die Frage, ob er das Plangebiet hätte erweitern und die für Kompensationsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche einbeziehen müssen, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, weil sie nach den materiell-rechtlichen Kriterien des § 9 Abs. 1 Satz 4 NatSchG und nicht am Maßstab der für das Planaufstellungsverfahren geltenden Verfahrensgrundsätze zu beantworten wäre. Davon abgesehen wäre eine insoweit unterlaufene Fehleinschätzung unerheblich, weil ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 NatSchG die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unberührt lässt (Normenkontrollbeschluss des Senats vom 12.8.1994 - 8 S 903/94 - VBlBW 1995, 241).
21 
Nach allem musste der Grünordnungsplan nicht zusammen mit dem Bebauungsplanentwurf und seiner Begründung öffentlich ausgelegt werden, weil er darin nicht integriert wurde. Die Frage, ob er in einem allgemein zugänglichen Zimmer auslag und darauf durch Aushang hingewiesen wurde oder ob ein solcher Hinweis - jedenfalls zeitweise - fehlte und der Grünordnungsplan zudem für die Öffentlichkeit wegen Abwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters nicht permanent einsehbar war, die auch in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden konnte, kann deshalb offen bleiben.
22 
2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen leidet der Bebauungsplan Nr. 177 auch nicht an einem Ausfertigungsmangel. Denn der auf dem Lageplan zum Bebauungsplan ( /100 der Bebauungsplanakten) unter dem Datum des 30.9.2004 unterzeichnete Vermerk des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin (zu dessen Ausfertigungszuständigkeit vgl. das Urteil des Senats vom 15.12.1994 - 8 S 1948/95 - VBlBW 1995, 207) bestätigt ausdrücklich, „dass der zeichnerische und textliche Teil dieses Bebauungsplans in der Fassung vom 15.04.2004 mit dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats vom 26.04.2004 identisch ist.“ Damit wird hinreichend beurkundet, welchen Inhalt die beschlossene Bebauungsplansatzung hat (vgl. zum Ganzen: Schenk, VBlBW 1999, 161 ff.; zur Bezugnahme auf andere Normbestandteile im Sinne einer „gedanklichen Schnur“ vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.7.1996 - 5 S 1486/95 - VBlBW 1997, 103; Urteil vom 8.5.1990 - 5 S 3064/88 - VBlBW 1991, 19). Insbesondere trifft es nicht zu, dass nur der Lageplan und nicht auch die textlichen Festsetzungen ausgefertigt worden seien. Denn durch die Bezugnahme auf die Fassung vom 15.4.2004 wird klargestellt, dass der unter diesem Datum erstellte „Textteil“ der Anlage zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 26.4.2004 ( /99 der Bebauungsplanakten) Gegenstand der Planfestsetzung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin war. Eine davon abweichende textliche Fassung, die dasselbe Datum trägt, existiert nicht. Ein Ausfertigungsmangel liegt damit nicht vor.
II.
23 
Der angefochtene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen bindende Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung.
24 
1. Die Antragstellerinnen tragen vor, der angefochtene Bebauungsplan verstoße gegen den Landesentwicklungsplan 2002 (GBl. S. 301 - LEP 2002), der in Plansatz 6.2.4 Abs. 2, in dem 13 besondere regionale Entwicklungsaufgaben für den Bodenseeraum vorgegeben werden, ein (einheitliches) Ziel der Raumordnung mit einer Handlungsstrategie für den Bodenseeraum enthalte, wonach eine erhebliche Bebauung und Verdichtung in der engeren Uferzone verhindert werden solle. Sie berufen sich damit zwar zu Recht darauf, dass der LEP 2002 die unter 6.2 formulierten „besonderen regionalen Entwicklungsaufgaben“ als zu entwickelnde und weiterzuführende Handlungsstrategien begreift (LEP 2002, S. B62), verkennen aber, dass diese im 10. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 enthaltene Entwicklungsaufgabe nur ein Teilelement des raumordnerischen Gesamtziels insgesamt darstellt. Es dürfte sich dabei zwar nicht um ein „Bündel verschiedener, voneinander unabhängiger Entwicklungsaufgaben“ handeln, das es deshalb zur Zielerreichung genügen lässt, wenn ein einzelner Auftrag innerhalb dieses Bündels erfüllt wird, wie die Antragsgegnerin meint. Denn es kann weder ausreichen, unter Missachtung der weiteren Vorgaben des Plansatzes nur eine raumordnerische Forderung zu erfüllen, noch kann andererseits postuliert werden, dass ein Vorhaben nur dann mit der Zielvorgabe des Landesentwicklungsplans übereinstimmt, wenn jede einzelne Entwicklungsaufgabe befolgt wird. Der Katalog des 6.2.4. Abs. 2 des LEP 2002 enthält nämlich heterogene Vorgaben, die die in Abs. 1 für den Bodenseeraum genannte „Vielfalt als Siedlungs-, Wirtschafts- und Kulturraum und als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusgebiet“ widerspiegeln. Es kann deshalb weder - wie die Antragstellerinnen es tun - ein Einzelziel (die Freihaltung der engeren Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung) einem Vorhaben isoliert entgegengehalten werden, noch kann es zutreffen, dass es - wie die Antragsgegnerin meint - genügt, wenn ein Vorhaben mit einem einzigen Teilziel in Einklang steht. Vielmehr sind die in Plansatz 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 aufgezählten Ziele der Raumordnung zum Bodenseeraum untereinander gleichwertig (ebenso: LT-Drs. 13/3221, S. 7). Sie sind daher im Zuge ihrer Konkretisierung durch die Bauleitplanung so weit wie möglich zu harmonisieren und zu einem Ausgleich zu bringen, wobei auch die weiteren Ziele der Raumordnung hinreichend zu beachten sind. Dazu zählt im vorliegenden Fall etwa das in Plansatz 2.5.8 formulierte Ziel, das Oberzentrum Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten mit hoch qualifizierten und spezialisierten Einrichtungen auszustatten.
25 
Vor dem Hintergrund dieses weiteren zu beachtenden Zieles der Raumordnung und Landesplanung steht der angefochtene Bebauungsplan mit den Maßgaben des Landesentwicklungsplan 2002 im Einklang. Denn er folgt dem im 4. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 formulierten Teilziel, den Bodensee-Uferbereich als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusraum unter Bewahrung der Kultur- und Naturlandschaft und unter Beachtung limnologischer und naturschutzfachlicher Erfordernisse weiter zu entwickeln. Dass die zuletzt genannten Erfordernisse gewahrt sind, ergibt sich aus den Stellungnahmen des Regierungspräsidiums Tübingen vom 3.2.2004 ( /78 der Bebauungsplanakten) und des Landratsamtes Bodenseekreis vom 15.1.2004 ( /76 der Bebauungsplanakten). Aus diesen folgt zugleich, dass auch das im 10. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 formulierte Teilziel, die engere Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung freizuhalten, beachtet wird, ohne dass es der Klärung der strittigen Frage bedarf, welcher Bereich unter den Begriff der „engeren Uferzone“ fällt (vgl. dazu die von der Antragsgegnerin als AG 1 vorgelegte Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen vom 29.3.2004 und LT-Drs. 13/3221, S. 7).
26 
Im Übrigen reduziert der angefochtene Bebauungsplan die mögliche versiegelte Gesamtfläche gegenüber den auf der Grundlage des Vorgängerbebauungsplans „Uferzone F.-Ost“ vom 1.6.1977 bauplanungsrechtlich zulässigen Versiegelungen um fast 1200 m 2 (vgl. Umweltbericht S. 4.8 f.). Diesem Vergleich kann nicht entgegengehalten werden, der Bebauungsplan aus dem Jahre 1977 sei ungültig (gewesen); denn dies war nicht der Fall. Gültigkeitszweifel hätten sich allein aus einem möglichen Verstoß gegen die Landschaftsschutzverordnung „Württembergisches Bodenseeufer“ aus dem Jahre 1940 ergeben können, denn die in § 244 Abs. 2 BauGB in der ab dem 1.7.1987 gültigen Fassung vom 8.12.1986 (BGBl. I, S. 2191) enthaltene Rügefrist für Abwägungsmängel von sieben Jahren war längst abgelaufen (vgl. die zum Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ ergangenen Normenkontrollentscheidungen des Senats vom 18.9.1998 - 8 S 1279/98 - VBlBW 1999, 136 und vom 13.12.1999 - 8 S 1625/99 - VBlBW 2000, 394). Nach § 5 Abs. 6 BBauG in der hier wegen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vor dem 1.1.1977 (vgl. die Überleitungsvorschrift in Art. 3 § 1 Abs. 3 der BBauG-Novelle vom 18.8.1976 - BGBl. I, S. 2221) noch anwendbaren Fassung vom 23.6.1960 (BGBl. I, S. 3140) traten aber - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - die dem Landschaftsschutz dienenden Vorschriften insoweit außer Kraft, als sie der Durchführung des Bebauungsplans entgegen standen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1981 - 3 S 1539/80 - NuR 1983, 67). Die Übergangsvorschrift des Art. 3 § 1 Abs. 3 der BBauG-Novelle kommt - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen - hier zur Anwendung, da mit dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 26.1.1977 (vgl. die als Anlage ASt 16 vorgelegte Niederschrift) kein neues Bebauungsplanverfahren eingeleitet, sondern dem im Jahre 1973 in Gang gesetzten Verfahren, das nach dem Satzungsbeschluss vom 19.2.1975 wegen zurückgestellter Genehmigung des Regierungspräsidiums angehalten worden war, durch eine Änderung des Satzungsbeschlusses Fortführung gegeben wurde. Soweit - unter Nr. 4 des Beschlussantrags - von einer Aufhebung des Satzungsbeschlusses die Rede ist, kann unter Berücksichtigung des übrigen Protokolltextes nur derjenige Teil dieses Beschlusses gemeint sein, der abgeändert wurde. Es ist danach von der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Uferzone F.-Ost“ bis zu seiner Ablösung für den vorliegend streitigen Bereich durch den angefochten Bebauungsplan und damit auch mit den in ihm bauplanungsrechtlich zugelassenen Versiegelungsmöglichkeiten auszugehen. Daran gemessen stellt die im Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ zugelassene maximal zu versiegelnde Fläche auch dann keine „weitere Verdichtung“ im Sinne des 10. Spiegelstrichs des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 dar, wenn man seinen gesamten räumlichen Geltungsbereich der „engeren Uferzone“ zuordnet. Dies gilt nicht nur in Ansehung der deutlich reduzierten Versiegelungsfläche, sondern auch im Hinblick auf die weiteren von den Antragstellerinnen angeführten Verdichtungsparameter. Soweit sie auf die Erhöhung der Besucherzahl von 120.000 auf 500.000 abheben, stellt die Antragsgegnerin zu Recht klar, dass es sich dabei um keine raumordnungsrechtlich oder städtebaulich relevante Verdichtung handelt, zumal sich die Besucherzahl nicht planen lässt. Ferner trägt auch das Argument der Antragstellerinnen nicht, die Verdichtung sei (auch) in der Zulassung größerer Gebäudehöhen zu sehen. Denn der Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ setzt keine maximalen Gebäudehöhen fest. Er begrenzt lediglich die Zahl der Vollgeschosse, deren Höhe aber dem Belieben der Bauherren überlassen bleibt. Schließlich ist die Beanstandung der Antragstellerinnen, der Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ habe keine Eislaufhalle vorgesehen, nicht nachvollziehbar. Denn als Art der baulichen Nutzung ist eine Freizeitanlage mit dem Zusatz „Eislaufanlage“ vorgesehen. In Anbetracht der zu diesem Bebauungsplan ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 - BRS 62 Nr. 47) ist sogar von einer noch weitergehenden Versiegelungsmöglichkeit auszugehen, weil darin für zulässig erachtet wurde, auf der außerhalb der Baugrenzen festgesetzten Grünfläche zusätzliche Schwimmbecken mit den für den Badebetrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen anzulegen.
27 
2. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen zu beachtende Vorgaben des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben bzw. des Teilregionalplans „Bodenseeuferplan“. Anders als der frühere Regionalplan aus dem Jahre 1979 (unter 15.3.2, S. 180) sieht der aktuelle, am 4.4.1996 für verbindlich erklärte Regionalplan zwar nicht mehr ausdrücklich den weiteren Ausbau der Kur-, Erholungs-, Bade- und Unterhaltungsmöglichkeiten vor, um weitere Gästegruppen für die Vor- und Nachsaison zu gewinnen. Immerhin stellt aber Plansatz 3.1.4 (S. 54) den in die gleiche Richtung zielenden Grundsatz auf, dass der Fremdenverkehr in der Region in Form eines umwelt- und sozialverträglichen Tourismus weiter ausgebaut werden solle und alle Möglichkeiten der Saisonverlängerung zu nutzen seien. Leitgedanken des in den Jahren 1991/1992 erarbeiteten Entwicklungskonzepts Fremdenverkehr seien „die Verbindung von Gesundheit - Kultur - Natur und außerdem die Überlegung, dass Investitionen im Bereich des Fremdenverkehrs gleichzeitig der Erholung der einheimischen Bevölkerung dienen sollten“ (Begründung S. 56). Die Übereinstimmung des geplanten Thermal- und Erlebnisbades mit Gesundheitszentrum mit diesem Konzept kann nicht ernstlich bezweifelt werden.
28 
Auch der Bodenseeuferplan vom 14.12.1983, der durch den aktuellen Regionalplan unberührt geblieben ist (vgl. § 2 Abs. 3 der Satzung des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben über die Feststellung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben vom 30.9.1994), steht der Planung der Antragsgegnerin nicht entgegen. Nach seinem Abschnitt 4.1 sind am Seeufer nur solche Erholungseinrichtungen zuzulassen, die auf einen Standort am Wasser angewiesen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass der naturnahe Zustand des Ufers erhalten oder wieder hergestellt wird. Nach Auffassung der Antragstellerinnen sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, weil das Erlebnis- und Thermalbad funktional nicht auf den Standort am Wasser angewiesen sei. Dieser Einwand ist aber nicht berechtigt. Denn er übersieht, dass das vorhandene öffentliche Frei- und Seebad erhalten und fortentwickelt werden soll. Dass dieses aber auf den freien und unmittelbaren Seezugang, also seinen „Standort am Wasser“, angewiesen ist, wenn es seinen Charakter behalten soll, steht außer Streit. In Frage gestellt wird die Standortgebundenheit von den Antragstellerinnen im Wesentlichen mit Blick auf das Gesundheitszentrum mit seinen Therapie-, Bäder- und Seminarräumen sowie dem geplanten Restaurant und dem Hotel mit einer großen Anzahl an Gästezimmern. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber plausibel dargelegt, dass kein Investor bereit gewesen sei, das als solches defizitäre Bad ohne dauerhaft zu leistende städtische Zuschüsse in beträchtlicher Höhe zu betreiben. Nur durch die Ermöglichung eines Gesundheitszentrums als wirtschaftliche Basis lasse sich eine Überführung der Gesamtanlage in private Trägerschaft bewerkstelligen. Danach überschreitet die Bebauungsplanung nicht den durch den Bodenseeuferplan vorgegebenen Rahmen. Denn sie stellt nichts anderes als die konsequente Umsetzung des genannten Leitkonzeptes des Regionalplans dar, in den der Bodenseeuferplan eingebettet ist, durch die Verbindung der Aspekte Gesundheit, Kultur und Natur Investitionen im Bereich des Fremdenverkehrs zu generieren, die zugleich die Erholungsmöglichkeiten der einheimischen Bevölkerung sichern und verbessern. Es stellt deshalb keine Abkehr von der im Bodenseeuferplan festgelegten Standortangewiesenheit dar, wenn die Antragsgegnerin die nicht aus Mitteln der öffentlichen Hand subventionierte Fortführung und Weiterentwicklung des öffentlichen Bades zu erschwinglichen Preisen (vgl. die Begrenzung der Eintrittspreise nach § 4 Ziffer 8 des Rahmenvertrages vom 29.11.1999 und Nr. 6 der Sitzungsvorlage Drs. 238/1999 vom 21.10.1999, beide /108 der Bebauungsplanakten) dadurch gewährleistet, dass sie dem Investor gestattet, die Lagegunst der Badeanlage am Seeufer für ein Gesundheitszentrum als Einnahmequelle zu nutzen. Dementsprechend ist dieses Gesundheitszentrum seinerseits als Erholungseinrichtung im Sinne des Plansatzes 4.1 des Bodenseeuferplans auf den Standort am Wasser angewiesen. Die weitere Voraussetzung der Erhaltung bzw. Wiederherstellung des naturnahen Zustands des Ufers wird dabei gewahrt, denn die Planung greift - wie auch im Weiteren noch zu zeigen sein wird - nicht negativ in den Uferbereich des Bodensees ein, sondern mildert sogar bisher gegebene Beeinträchtigungen (etwa im Hinblick auf saisonal unterschiedliche Wegeführungen).
29 
Davon abgesehen wird Abschnitt 4.1 des Bodenseeuferplans auch deshalb nicht verletzt, weil mit dem angegriffenen Bebauungsplan nicht erstmals Erholungseinrichtungen im Sinne dieser Vorgabe „zugelassen“ werden. Vielmehr ließ - wie ausgeführt - schon der Vorgängerbebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ seit dem Jahre 1977 eine mindestens ebenso massive Bebauung zu, darunter eine fast 3000 m 2 große, in ihrer Höhenentwicklung planungsrechtlich nicht begrenzte Eislaufhalle, die funktional noch weit weniger auf den „Standort am Wasser“ angewiesen wäre als das nunmehr geplante Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum.
III.
30 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln; die getroffene Planungsentscheidung hält insbesondere den Angriffen der Antragstellerinnen stand.
31 
1. Sie beanstanden zum einen, aus dem mit dem Investor am 29.11.1999 abgeschlossenen Rahmenvertrag habe sich eine Vorwegbindung der Mehrheit der Gemeinderäte ergeben, die zu einem Abwägungsausfall geführt habe, denn bei einem Fehlschlagen der Bebauungsplanung würden der Antragsgegnerin zusätzliche Kosten in einer Größenordnung von 1,5 Mio. DM entstehen. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Planverfahren vorgeschaltete Besprechungen, Abstimmungen, Zusagen, Verträge u. a. m. geradezu unerlässlich sein können, um überhaupt sachgerecht planen und eine angemessene, effektive Realisierung dieser Planung gewährleisten zu können (Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309, 317; vgl. auch: Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 RdNr. 211). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Urteil vom 6.7. 1973 (- IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331, 338) ausgesprochen, dass eine Bauleitplanung nicht ohne weiteres deshalb fehlerhaft ist, weil ihr ein (Folgekosten-)Vertrag vorausgegangen ist und sich das auf die den Plan tragende Abwägung ausgewirkt hat. Ferner leidet ein Bebauungsplan nicht schon deshalb unter Abwägungsmängeln, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351). Letztlich lässt es sich je nach dem Inhalt eines Bebauungsplans, nach dem Gegenstand der Vorentscheidungen, nach der Art und Stärke der von ihnen ausgehenden - rechtlichen oder tatsächlichen - Bindung, nach dem Ablauf des Planungsverfahrens und insbesondere dem Ertrag des Anregungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB nur im Einzelfall entscheiden, ob der Schluss auf eine Verkürzung des vom Gesetz geforderten Abwägungsvorganges gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt ist. Im Prinzip spricht eine gewisse Vermutung für die trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderates (BVerwG, Urteil vom 5.7.1974, a.a.O., S. 320).
32 
Nach diesen Maßstäben ist der Vorwurf der Antragstellerinnen, der abschließende Abwägungsvorgang sei aufgrund des mit dem Investor abgeschlossenen Rahmenvertrages sachwidrig verkürzt worden, nicht berechtigt. Allein die Existenz einer solchen Vereinbarung mit dem Projektträger ist nach dem vorstehend Ausgeführten kein Indiz hierfür. Unstreitig enthält der Rahmenvertrag vom 29.11.1999 (Anlage zur Sitzungsvorlage vom 24.4.2003, Drs. Nr. 119/2003, /108 der Bebauungsplanakten) ferner die Klausel, dem Anbieter sei bekannt, dass dieser Vertrag keine Vorwegnahme der planerischen Entscheidungen und der Abwägungen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens bewirken könne und solle. Auch die Äußerung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderats vom 1.12.2003, die die Antragstellerinnen als Beleg für ihre Auffassung zitieren, dass dieses Bebauungsplanverfahren fortsetze, wozu sich die Stadt vertraglich mit dem Investor und durch Gemeinderatsbeschluss verpflichtet habe, lässt die Initiierung einer Vorwegbindung nicht erkennen. Denn zum einen wurde damit auch auf die vorausgegangenen Aufstellungsbeschlüsse des Gemeinderats vom 15.11.1999 und 12.5.2003 Bezug genommen, wobei der Oberbürgermeister im Hinblick auf das Ergebnis des Bürgerentscheids sogar die Fortführung des Projekts abgelehnt hatte (Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 12.5.2003, S. 3 ff., /107 der Bebauungsplanakten). Zum anderen erklärte er ausdrücklich, dass die Aufstellung eines Bebauungsplans seiner Ansicht nach auch dann erforderlich wäre, wenn die Stadt gegenüber dem Investor nicht im Wort stünde, sondern das dortige Bad in anderer Weise verändern würde. Die vertragliche Verpflichtung bedeute lediglich, dass man sich bereits im nächsten Verfahrensschritt befinde. Hinweise darauf, dass sich die Gemeinderatsmitglieder aufgrund dieser Eingangsworte des Oberbürgermeisters an einer ergebnisoffenen Abwägung gehindert hätten sehen können, ergeben sich daraus nicht. Dasselbe gilt für den ebenfalls seitens der Antragstellerinnen als Beleg für ihre Auffassung zitierten Hinweis des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin im Rahmen einer „grundsätzlichen Diskussion“ im Technischen Ausschuss am 15.1.2002, dass bei einer Ablehnung des Projekts „über eine Auflösung unseres Vertragsverhältnisses mit einer entsprechenden Abstandszahlung, so wie es der Vertrag vorsieht, (zu) verhandeln“ sei (Niederschrift über die Sitzung des Technischen Ausschusses vom 15.1.2002, S. 21 f., /103 der Bebauungsplanakten). Denn zum einen wurde in dieser Sitzung - wie die Antragsgegnerin zu Recht vorträgt - keine Beschlussempfehlung ausgesprochen. Schon deshalb kann eine Vorwegbindung des allein zum Satzungserlass berufenen Gemeinderats nicht angenommen werden. Zum anderen können mit der erwähnten „Abstandszahlung“ nur die Erstattungsansprüche des Investors im Falle des Scheiterns der Planung gemeint sein. Darin sind aber - wie die Antragstellerinnen selbst einräumen - „Ohnehin-Kosten“ enthalten, die auch bei der Stadt angefallen wären, hätte sie die Planung ausschließlich in eigener Regie betrieben. Ungeachtet des Größenanteils dieser Kosten an der Gesamtsumme von etwa 1,5 Mio. DM, die die Antragstellerinnen als Abstandssumme errechnen, ist angesichts der Größe und Finanzkraft der Antragsgegnerin jedenfalls davon auszugehen, dass die Gemeinderatsmitglieder darin kein unüberschaubares finanzielles Risiko sahen, das sie hätte veranlassen können, die Planungsentscheidung an den Wünschen des Investors ausrichten zu müssen. Damit verbleibt es bei der genannten Vermutung für eine freie Entscheidung des Satzungsgebers.
33 
2. Die Antragstellerinnen rügen ferner, die Behandlung des Bebauungsplanentwurfs durch den Gemeinderat in der Sitzung vom 26.4.2004 werfe die Frage auf, ob eine ordnungsgemäße Abwägung stattgefunden habe. Ihm sei zwar eine umfassende Sitzungsvorlage zur Vorbereitung der Abwägung und des Satzungsbeschlusses ausgegeben worden, das Sitzungsprotokoll lasse aber eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen und eine nachvollziehbare Abwägung in den einzelnen relevanten Punkten im Sinne einer durch die Sitzungsleitung angeregte „Abarbeitung“ sowie eine abschließende Gesamtabwägung nicht erkennen. Der Gemeinderat habe sich auch nicht mit den Folgen der Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets „Württembergisches Bodenseeufer“ im Bereich des Plangebiets und den Umweltauswirkungen dieser Planung im Lichte des Art. 20 a GG sowie Art. 3 a und c der Landesverfassung, die den betroffenen Umweltbelangen ein besonderes Gewicht verliehen, auseinandergesetzt. Schließlich sei nach einer allgemeinen Debatte ohne Prüfung und Abwägung der eingegangenen Anregungen der Satzungsbeschluss mehrheitlich gefasst worden. Die Antragstellerinnen räumen aber selbst ein, dass es einerseits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 12.98 - BVerwGE 110, 118) bundesrechtlich nicht geboten ist, das Ergebnis der Prüfung fristgemäß eingegangener Anregungen zum Entwurf eines Bebauungsplans (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB) von der Gemeinde durch besonderen Beschluss festzustellen, und dass andererseits die im vorliegenden Fall geübte Verfahrensweise einer landesweiten Praxis entspricht. Entgegen der Anregung der Antragsteller sieht der Senat keinen Anlass, dieser Praxis entgegen zu treten und grundlegende Verfahrensregeln für Gemeinderatssitzungen aufzustellen, in denen Bebauungsplanentwürfe behandelt werden. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht in ihrer Erwiderung unter Berufung auf dieselbe Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, dass § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB lediglich eine Prüfung der fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen verlangt, ohne vorzuschreiben, durch welches Organ diese Prüfung zu erfolgen hat. Nur die abschließende Entscheidung über die Anregungen und Bedenken ist dem Satzungsbeschluss und damit dem Gemeinderat als dem Satzungsgeber vorbehalten. Dies schließt nicht aus, dass ein Ausschuss dessen Beschlussfassung vorbereitet. Demgemäß liegt ein Abwägungsmangel nur dann vor, wenn die vorgebrachten Anregungen dem Gemeinderat vorenthalten werden oder dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung einstellt (BVerwG, Urteil vom 25.11.1999, a.a.O., S. 125). Dagegen würde es - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - die Anforderungen überspannen, würde man mit den Antragstellerinnen von der Sitzungsleitung verlangen, die in den Anregungen vorgebrachten Gesichtspunkte im einzelnen vor dem Satzungsbeschluss aufzurufen und sie jeweils gesondert „abarbeiten“ zu lassen. Davon abgesehen wäre das Plenum eines Gemeinderats - zumal bei einem Großprojekt wie dem vorliegenden - überfordert, müsste es Punkt für Punkt alle Stellungnahmen durchprüfen, ohne auf vorbereitende Untersuchungen und Zusammenfassungen bzw. eigene im Verlauf des Aufstellungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse und Beschlüsse zurückgreifen zu dürfen.
34 
Danach ist die Vorgehensweise der Antragsgegnerin namentlich mit Blick auf die Gemeinderatssitzung vom 26.4.2004, die zum Satzungsbeschluss geführt hat, nicht zu beanstanden. Die im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vom 13.3.2000 bis zum 31.3.2000 eingegangenen Anregungen wurden in der Sitzungsvorlage vom 5.11.2003 (Drs. Nr. 311/2003, S. 5 ff., /31 und /32 der Bebauungsplanakten) mit den jeweiligen Stellungnahmen des Stadtplanungsamtes dargestellt und nach Vorberatung in der nichtöffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses am 26.11.2003 in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 1.12.2003 behandelt. Vorausgegangen waren weitere Sitzungen des Gemeinderats am 2.12.2002 und 12.5.2003 ( /105 und /107 der Bebauungsplanakten). Es folgte die öffentliche Auslegung des Planentwurfs vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004. Aufgrund der dabei eingegangenen Anregungen wurde der Entwurf überarbeitet (Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. Nr. 56/2004) und aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 15.3.2004 ( / 80 der Bebauungsplanakten), der wiederum in der Sitzung des Technischen Ausschusses vom 9.3.2004 vorbereitet wurde ( /79 der Bebauungsplanakten), erneut - vom 24.3. bis 7.4.2004 - öffentlich ausgelegt. Die im Rahmen dieser Offenlage eingegangenen Anregungen wurden zusammen mit einer Stellungnahme des Stadtplanungsamtes in der Sitzungsvorlage vom 14.4.2004 (Drs. Nr. 104/2004, /98 und /99 der Bebauungsplanakten) dargestellt. Nach Vorberatung im Technischen Ausschuss (am 20.4.2004) fand dann die zum Satzungsbeschluss führende öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 26.4.2004 statt. Den jeweiligen Sitzungsvorlagen und -protokollen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass dem Gemeinderat der Antragsgegnerin eingegangene Anregungen vorenthalten worden seien oder dass er darin enthaltene Gesichtspunkte in sonstiger Weise bei seiner Abwägungsentscheidung ausgeblendet hätte. Anhaltspunkte dafür, dass das gehandhabte Verfahren nicht den gesetzlichen Vorgaben und den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten Grundsätzen entsprochen hätte, bestehen sonach nicht.
35 
Auch der Vorwurf der Antragstellerinnen, der Gemeinderat habe sich im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Gewichtungsvorgaben nicht hinreichend mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens befasst, ist nicht berechtigt. Denn diese Auswirkungen wurden unter allen Aspekten durch eine Umweltverträglichkeitsstudie und Fachgutachten ermittelt (dokumentiert im Ordner „Umweltfachliche Beiträge“) und im Laufe des Planungsverfahrens umfassend vom Gemeinderat der Antragsgegnerin behandelt. Anhaltspunkte dafür, dass dabei der von Verfassungs wegen geforderte hohe Rang der Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen verkannt worden sein könnte, gibt es nicht. Wenig nachvollziehbar ist schließlich die Rüge der Antragstellerinnen, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Folgen der Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets „Württembergisches Bodenseeufer“ beschäftigt. Denn die Novellierung der aus dem Jahre 1940 stammenden Schutzgebietsverordnung durch die Verordnung vom 26.2.2004 über das Landschaftsschutzgebiet „Württembergisches Bodenseeufer - Neufassung Teilbereich Friedrichshafen-West“ fällt nicht in die Kompetenz der Antragsgegnerin und ist von ihr als höherrangiges Recht zu beachten (Urteil des Senats vom 9.5.1997 - 8 S 2537/96 - VBlBW 1998, 105). Dass der angefochtene Bebauungsplan gegen die (neue) Landschaftsschutzverordnung verstoße, machen auch die Antragstellerinnen nicht geltend.
36 
3. Die Antragstellerinnen rügen ferner, in der Abwägung sei auch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass das Baufenster in den westlichen Bereich des Seehags, der als wesentlicher Teil des „Bodenseeufer bei Manzell“ unter dem besonderen Biotopschutz nach § 24 a NatSchG stehe, erheblich eingreife. Dies trifft aber nicht zu. Denn nach der Einzeichnung im Lageplan („rote Linie“), die sich mit der von den Antragstellerinnen als Anlage ASt 20 in Kopie vorgelegten Kartierung des Landratsamtes deckt, werden die Biotopgrenzen nur von einer im Nordosten des Plangebiets vorgesehenen Stellplatzzufahrt und im südwestlichen Bereich vom äußersten Rand des Sondergebietsbaufensters angeschnitten. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass tatsächlich in den Biotop eingegriffen wird. Denn die Begrenzung der überbaubaren Grundfläche auf 14.000 m 2 lässt eine vollständige Ausnutzung des Baufensters bei weitem nicht zu und die konkrete Projektplanung wahrt mit dem westlichen Baukörper sogar einen Abstand von etwa 36 m zur Grenze des Biotops nach § 24 a NatSchG. Ähnlich verhält es sich mit der genannten Zufahrtsfläche zu Stellplätzen im Nordosten des Plangebiets, wo die Biotopgrenze auf eine maximale Tiefe von 2,5 m angeschnitten wird. Denn die tatsächliche Wegeführung wird ohnehin nicht in der im Plan schematisch dargestellten Eckform erfolgen, sondern abgerundet und damit ohne Inanspruchnahme besonders geschützter Flächen. In diesem Bereich ist zwar auch ein Leitungsrecht festgesetzt. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dessen Verwirklichung zwangsläufig mit einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung des Biotops im Sinne des § 24 a Abs. 2 NatSchG verbunden wäre. Schließlich weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass der angefochtene Bebauungsplan und der Grünordnungsplan eine Vielzahl von Festsetzungen - insbesondere nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 24 BauGB - enthält, die dem Schutz und Erhalt des Seehags dienen (vgl. dazu auch die Umweltverträglichkeitsstudie vom September 2003, Teil 2 der umweltfachlichen Beiträge, S. 2-54 ff., die Anlage A 4 zum Grünordnungsplan sowie Nr. 5 der Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. Nr. 56/2004, S. 6, /80 der Bebauungsplanakten).
37 
Aus den dort wiedergegebenen Untersuchungen und Erwägungen folgt zugleich, dass die weitere Rüge der Antragstellerinnen, es sei fraglich, ob der Seehag durch die vorgesehene offene Sickermulde ausreichend vor Austrocknung geschützt werde, die Antragsgegnerin gehe selbst davon aus, dass eine Beeinträchtigung nur „weitestgehend“ ausgeschlossen werden könne, ebenfalls nicht berechtigt ist. Denn zum einen handelt es sich bei dieser Sickermulde, über die das Dachwasser des Thermal- und Erlebnisbades mit Gesundheitszentrum in den Wurzelbereich des Seehags geleitet werden soll, nicht um die einzige Maßnahme (Minderungsmaßnahme M 11, Umweltbericht S. 75, Grünordnungsplan S. 39) zum Schutz des Seehags vor Austrocknung. Denn die Antragsgegnerin hat die Problematik der Wasserversorgung des Biotops gesehen und zur Minimierung von Barriereeffekten im Textteil unter Nr. 5.4 Festsetzungen über Fundamentierungen und Gründungen getroffen, die die Durchlässigkeit des Untergrunds für das hangseitig anströmende Grundwasser und damit die Versorgung des Seehags gewährleisten (vgl. auch die Begründung zum Bebauungsplan S. 23 und den Umweltbericht S. 47 f. sowie die Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. 56/2004, S. 5). Wenn die Antragsgegnerin - wie sie selbst einräumt - dennoch eine Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts nur für „weitestgehend“ ausgeschlossen hält, ist dies lediglich Ausdruck ihrer Vorsicht bei der anzustellenden Prognose und deutet nicht darauf hin, dass sie doch von einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des § 24 a Abs. 2 NatSchG ausgeht. Eine solche ist nach allem auch nicht ersichtlich.
38 
4. Die Antragstellerinnen bemängeln des weiteren, die Abwägung der Antragsgegnerin gehe fälschlich von der Annahme aus, zwischen den einzelnen Gebäude- bzw. Funktionsbereichen werde es auch künftig Durchblicksmöglichkeiten für die oberhalb gelegene Bebauung an der B 31 geben. Vielmehr werde ein über 200 m langer Baukomplex mit einer Höhe von mindestens 7 m zugelassen, der den Ausblick auf den Bodensee und den Seehag versperre. Deshalb sei auch der Eingriff in das Landschaftsbild nicht ausgeglichen. Daran ändere die Kompensationsmaßnahme K 9 (Umwandlung einer Ackerfläche in eine Hartholzaue etwa 1350 m westlich des Plangebiets) nichts, weil sie keinen funktionellen Zusammenhang mit dem Eingriff aufweise. Auch von einem zulässigen „Wegwägen“ des Ausgleichsdefizits könne nicht ausgegangen werden, weil die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine entsprechende Gliederung der Baukörper hätte verringert werden können. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen, dass im Planaufstellungsverfahren die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gesehen worden sei (vgl. etwa den Umweltbericht, S. 65) und deshalb differenzierte Festsetzungen zu der Höhe der zugelassenen baulichen Anlagen vorgenommen worden seien, die gewährleisteten, dass die Gebäudehöhen - mit Ausnahme des „Wassertropfens“ - um 8 m unter dem Kronentrauf des Seehags blieben.
39 
Soweit die Antragstellerinnen in diesem Zusammenhang geltend machen, die Höhenfestsetzungen der zukünftigen Gebäude nach Nr. 1.2.2 des Textteils seien zu unbestimmt, übersehen sie, dass die Höhe der zulässigen Bebauung in den Baufenstern durch die Höhenprofilschnitte A-A und B-B am unteren Rand der Plankarte zwar in schematisch gerundeter Form, aber eindeutig vorgegeben wird. Daraus ergibt sich, dass - mit Ausnahme des schlanken „Wassertropfens“ - nur eine durchgehende Bebauung bis zu einer maximalen Höhe von 407 m über NN mit punktuell maximalen Höhen von 415 bis 417 m über NN zugelassen ist. Da die Häuserzeile an der Südseite der Z.straße, in der auch die Gebäude der Antragstellerinnen stehen, auf einer Höhe von 406 m über NN liegt, wird die Blickbeziehung von dort auf den Bodensee und den Seehag zwar durchaus beeinträchtigt, wie die von der Antragstellerin 1 hergestellte Fotomontage in beeindruckender Weise zeigt, nicht aber versperrt. Der Ausblick auf den See wird deshalb kaum eingeschränkt, weil die Unterkante des Blickfeldes schon bisher durch die Kronen der Bäume des Seehags gebildet wird und die durch den angefochtenen Bebauungsplan zugelassenen Gebäudekomplexe diesen unteren Rand des Blickrahmens - mit Ausnahme des „Wassertropfens“ - nicht durchbrechen. Davon abgesehen konnten die Bewohner der Häuser an der Z.straße seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Uferzone F. Ost“ im Jahre 1977 nicht (mehr) damit rechnen, einen ungehinderten Ausblick auf den Bodensee genießen zu können, weil dieser Plan die Errichtung von Gebäuden zuließ, ohne ihre Höhe zu beschränken, da er - wie bereits ausgeführt - nur Festsetzungen hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse ohne absolute Höhenbestimmungen enthielt, weshalb sogar höhere und in ihrer optischen Riegelwirkung geschlossenere Gebäudekomplexe zulässig gewesen wären, als der angegriffene Bebauungsplan sie erlaubt. Deshalb kommt dem Einwand der Antragstellerin 1, sie habe das Grundstück im Vertrauen auf die Festsetzungen des Vorgänger-Bebauungsplans unter dem Aspekt der Ausblicke auf den Bodensee erworben, rechtlich keine abwägungsrelevante Bedeutung zu. Im Übrigen hat sie selbst eingeräumt, dass sie darauf vertraut habe, die - sonach auch von ihr für zulässig erachtete - Errichtung einer 12 m hohen Eislaufhalle werde nicht verwirklicht werden. Soweit die Antragstellerinnen für sich reklamieren, auch der Ausblick auf den Seehag selbst werde durch die in dem angefochtenen Bebauungsplan zugelassene Bebauung vereitelt, ist bereits nicht ersichtlich, welche Abwägungsrelevanz dieser Sicht auf eine Baumreihe zukommen könnte (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.5.2000 - 3 S 690/99 - VBlBW 2000, 482 m.w.N.). Davon abgesehen ist auch nicht erkennbar, welche zusätzlichen Blickversperrungen der angefochtene Bebauungsplan gegenüber dem bisherigen Planungsstand hervorruft; gleiches gilt für das Landschaftsbild als solches.
40 
Von der Seeseite her ändert sich - wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt - der Inhalt des Ausblicks auf den Planbereich und damit auf das Landschaftsbild nicht. Denn während der Vegetationsperiode wird der Baumbestand des Seehags den Bildinhalt nach wie vor bestimmen, weil nur der „Wassertropfen“ optisch über ihn hinausragt. Im Winter, wenn - wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - ohnehin kaum jemand auf dem See sein wird, wird sich der Blick auf den unbelaubten Seehag nur insofern ändern, als das Auge nicht mehr auf die Häuserzeile an der Südseite der Z.straße fällt, sondern auf die Gebäudekomplexe des neuen Bade- und Gesundheitszentrums. Welche signifikant das Landschaftsbild beeinträchtigenden und daher abwägungsrelevanten Veränderungen dadurch eintreten sollen, erschließt sich dem Senat nicht.
41 
Im Übrigen hat die Antragsgegnerin eine Fülle weiterer Maßnahmen getroffen, um die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu minimieren. So schreiben etwa die örtlichen Bauvorschriften unter C.1.1 zur äußeren Gestaltung der Gebäude vor, dass keine besonders grellen und phosphoreszierenden Farben und keine Fassadenmaterialien mit Blendwirkung verwendet werden dürfen. Ergänzend enthält der Grünordnungsplan Festsetzungen, wonach bei der Gestaltung der Fassaden weitestgehend auf transparente und spiegelnde Oberflächen zu verzichten ist (Maßnahme V 2, S. 32). Dass ein vollständiger Verzicht unmöglich ist, versteht sich im Hinblick auf notwendige Fenster von selbst. Nach C.3.3 der örtlichen Bauvorschriften sollen sich die neuen Geländehöhen der charakteristischen Geländemorphologie der Umgebung anpassen. Im Bereich des Seehags, des Strandwalles und der Flachwasserzone muss auf bauliche Anlagen jeglicher Art verzichtet werden (Grünordnungsplan, Maßnahme V 5, S. 34). Zur weiteren Minimierung des Eingriffs trifft der Grünordnungsplan darüber hinaus Festsetzungen zur Fassaden- und Dachbegrünung (M 5 und M 10, S. 37 und 39) sowie zur Pflanzung großkroniger Laubbäume (M 9, S. 38). Schließlich kann der durch Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem Land Baden-Württemberg vom 22./26.4.2004 ( /109 der Bebauungsplanakten) rechtlich abgesicherten Kompensationsmaßnahme K 9 (Ausbildung einer Hartholzaue durch inselartige Gehölzpflanzungen auf den Grundstücken Flst. Nrn. 408 und 414/1, Grünordnungsplan S. 43), die unbestritten zu einer Aufwertung des Landschaftsbildes führen wird, nicht deshalb eine ersetzende Wirkung abgesprochen werden, weil sie etwa 1350 m westlich des Plangebiets liegt. Denn nach § 200a Satz 2 BauGB ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Nach allem ist die Feststellung in der Begründung des Bebauungsplans ( /99 der Bebauungsplanakten, S. 21 f.), die verbleibende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei durch die Ersatzmaßnahme K 9 vollständig kompensiert, nicht zu beanstanden.
42 
5. Der weitere Einwand der Antragstellerinnen, dem Schutzgut „Erholung“ sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden, da ein „Filetstück“ des durchgehenden Uferwegs in den Wintermonaten verloren gehe und dieser Verlust durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen nicht ausgeglichen werde, da sie zum einen rechtlich ungesichert und zum anderen von geringerer qualitativer Bedeutung seien, dürfte sich - jedenfalls zum Teil - in der mündlichen Verhandlung erledigt haben. Denn in ihr wurde die gesicherte Wegeführung der Kompensationsmaßnahme K 8 (Aufwertung der Wegeverbindung in der F.er Senke, Grünordnungsplan S. 43) festgestellt; sie ist nicht mehr streitig. Dass diese Kompensationsmaße qualitativ geringwertig sei, wie die Antragstellerinnen meinen, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Denn es ist darin vorgesehen, die Seeuferbereiche über einen durchgängigen Weg an das Wanderwegenetz in der F.er Senke anzubinden, durch begleitende Baumpflanzungen (20 Stück) den Weg zur Naherholung aufzuwerten und ein Wegestück von 678 m 2 zu entsiegeln. Sollten die Antragstellerinnen mit dem „durchgehenden Uferweg“, der in den Wintermonaten verloren gehe, die Wegeverbindungen innerhalb des Plangebiets meinen, beruht ihre Beanstandung auf einem Irrtum. Denn die Wegeverbindung zwischen dem Tannenhagpark im Südosten und der Strandbadstraße im Westen wird im Winter nicht unterbrochen, sondern lediglich anders (seenäher) geführt (Vermeidungsmaßnahme V 5, Grünordnungsplan S. 34).
43 
6. Auch die weitere Rüge der Antragstellerinnen, die Problematik des ruhenden Verkehrs sei nicht hinreichend bewältigt worden, ist nicht gerechtfertigt. Soweit sie darauf abheben, schon bisher führe der Betrieb des Frei- und Seebads zu einem starken Park-/Suchverkehr, private Stellplätze und Hofeinfahrten würden rigoros zugeparkt und künftig sei mit noch unerträglicheren Zuständen zu rechnen, verkennen sie, dass das geplante Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum - auch hinsichtlich der saisonalen Frequentierung - ein gänzlich anderes Gepräge haben wird als das bestehende Bad. Der Ansatz der Antragsgegnerin, den voraussichtlichen Stellplatzbedarf nicht anhand eines Vergleichs mit der bestehenden Situation, sondern anhand eines Vergleichs mit ähnlichen bestehenden Einrichtungen und nach Maßgabe der VwV-Stellplätze vom 16.4.1996 (GABl. S. 289; geändert durch VwV vom 4.8.2003, GABl. S. 590) zu ermitteln, ist plausibel. Sie hat danach zutreffend - ohne Ausblendung relevanter Verkehrsquellen - einen Bedarf von 542,47 notwendigen Stellplätzen ermittelt (AG 11). Die auf der Ebene des Bebauungsplans getroffene Vorsorge für etwa 650 Stellplätze ist damit ausreichend. Alle weiteren Einzelheiten sind im Baugenehmigungsverfahren zu klären.
44 
7. Die Antragstellerinnen machen ferner geltend, die von dem Plangebiet im Falle einer Realisierung des Vorhabens ausgehenden Lärmimmissionen seien unzureichend untersucht worden. Auch nach den Berechnungen des Gutachters der Antragsgegnerin werde der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie am Haus der Antragstellerin 1 überschritten. Dies hätte vor dem Hintergrund gesehen werden müssen, dass schon derzeit die Belastung durch den Straßenlärm gesundheitsgefährdende Ausmaße angenommen habe. Die Anwesen der Antragstellerinnen würden durch Straßenverkehr und Freizeitbetrieb ganzjährig „in die Zange genommen“. Darüber hinaus seien die Spitzenbelastungen während der lautesten Nachtstunde sowie die Auswirkungen von Lüftern und ähnlichen Einrichtungen nicht betrachtet worden. Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, dass der Richtwert kein rechtsverbindlicher Grenzwert sei. Die Überschreitung sei mit 0,6 dB(A) im Übrigen derart geringfügig, dass sie unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle liege. Davon abgesehen ergebe sich aus einer neuen Stellungnahme des Büros M. C. vom 7.10.2005, welche die Antragsgegnerin als Anlage AG 6 vorlegt, dass durch die abschirmende Wirkung der Gebäude die bestehende Situation bei den Häusern der Antragstellerinnen sogar um 2,1 dB(A) verbessert werde. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm würden bei keinem Gebäude überschritten. Die von Betriebsanlagen wie Pumpen oder Lüftungsanlagen ausgehenden Lärmimmissionen hätten im Planaufstellungsverfahren mangels Vorliegens einer detaillierten Hochbauplanung nicht gesondert untersucht werden können. Sie seien deshalb im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.
45 
Nach Auffassung beider Seiten reduziert sich letztlich die Lärmproblematik aber auf die Frage, ob eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts nach Nr. 4.1. der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie (vgl. NVwZ 1997, 469) um 0,6 dB(A) an einem einzigen Aufpunkt (dem 3. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin 1) planerisch hingenommen werden darf. Denn nach Vorlage einer Beurteilung der Immissionen der Gesamtanlage gemäß den Rechenvorschriften seitens des Büros M. C. vom 8.5.2006 ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt worden, dass keine weiteren Überschreitungen vorliegen. Ungeachtet des Umstandes, dass dieser Richtlinie kein normativer Charakter zukommt und dass eine Zusammenrechnung des hotelähnlichen Gesundheitszentrums einerseits sowie des Thermal- und Erlebnisbades andererseits „an sich“ nicht zulässig wäre, hat auch der Senat keine Zweifel daran, dass für die Umgebung keine unzumutbare Lärmlast entsteht. Denn eine Überschreitung um 0,6 dB(A) ist - wie die Antragsgegnerin zu Recht hervorhebt - nicht hörbar. Zudem kann insoweit notfalls im Baugenehmigungsverfahren Abhilfe geschaffen werden. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Angriffe der Antragstellerinnen gegen frühere Lärmberechnungen berechtigt waren. Denn selbst wenn dabei Fehler unterlaufen sein sollten, betrafen sie lediglich den Abwägungsvorgang. Sie sind für das Abwägungsergebnis im Sinne des § 214 Abs. 3 BauGB aber ohne Einfluss gewesen, wie die neueste Stellungnahme des Büros M. C. vom 8.5.2006 unstreitig belegt.
46 
Ob sich durch die Lärmentwicklung der technischen Einrichtungen wie Lüfter und Pumpen etwas anderes ergeben wird, muss der Untersuchung im Rahmen des noch durchzuführenden Baugenehmigungsverfahrens überlassen bleiben. Denn auf der Ebene des Bebauungsplans fehlen die dazu erforderlichen Kenntnisse über den Aufstellungsort, die Lärmabstrahlung der konkret zum Einbau gelangenden Aggregate und die sonstigen Einzelheiten wie etwa der Möglichkeit der Einhausung oder Kapselung. Gegebenenfalls müsste die Einhaltung der Lärmwerte durch entsprechende der Baugenehmigung beizufügende Auflagen gesichert werden.
47 
8. Schließlich machen die Antragstellerinnen geltend, die Antragsgegnerin habe es unterlassen, die Auswirkungen des durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichten Vorhabens im Hinblick auf Feinstaubimmissionen zu untersuchen. Mit diesem Einwand verkennen die Antragstellerinnen, dass zum einen eine lufthygienische Untersuchung von Oktober 2002 vorliegt, die zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das vom Thermalbad induzierte Verkehrsaufkommen zu vernachlässigen ist. Selbst wenn dieser Untersuchungsbefund fehlerbehaftet sein sollte, läge auch insoweit allenfalls ein Fehler im Abwägungsvorgang vor, der aber auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss wäre (§ 214 Abs. 3 BauGB). Denn aus dem von der Antragsgegnerin (als AG 9) eingereichten neuen Gutachten des Büros iMA vom 21.11.2005 folgt, dass der durch das Bad verursachte Verkehr nur zu geringen Mehrbelastungen führt (maximal 2,1 % bei NO 2 ) und die ab dem Jahr 2010 geltenden Immissionsgrenzwerte an keinem der Aufpunkte überschritten werden.
48 
Nach allem sind die Normenkontrollanträge mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
49 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
50 
Beschluss
51 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 40.000,-- (je Antragstellerin EUR 20.000,--) festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
12 
Die Anträge sind zulässig, insbesondere sind die Antragstellerinnen antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der angefochtene Bebauungsplan unter Verletzung des ihnen zustehenden Rechts auf gerechte Abwägung ihrer eigenen privaten Belange zustande gekommen ist (vgl. dazu grundsätzlich: BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215).
13 
Die Anträge sind aber in der Sache nicht begründet. Der Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ der Antragsgegnerin leidet weder an zu seiner Unwirksamkeit führenden Verfahrensfehlern (nachfolgend I.) noch verstößt er gegen höherrangiges Recht der Raumordnung und Landesplanung (nachfolgend II.). Auch die ihm zugrunde liegende Abwägungsentscheidung ist gerichtlich nicht zu beanstanden (nachfolgend III.).
I.
14 
Das Planaufstellungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere liegen die seitens der Antragstellerinnen insoweit gerügten Mängel nicht vor.
15 
1. Sie machen zu Unrecht geltend, der Entwurf des Bebauungsplans sei (in der Zeit vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004) unvollständig öffentlich ausgelegt worden, weil der Grünordnungsplan - wie sich aus der Sitzungsvorlage vom 15.4.2004 (Drs. 104/2004, S. 28) ergebe - für interessierte Bürger nur auf Nachfrage zur Verfügung gestanden habe.
16 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der hier maßgeblichen, durch Art. 12 Nr. 4 des Gesetzes vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1950/2013 f.) unverändert gebliebenen Fassung der Bekanntmachung vom 27.8.1997 (BGBl. I S. 2141) sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Mit auszulegen sind Grünordnungspläne somit nur dann, wenn sie Bestandteile von Bebauungsplänen oder deren Begründungen sind. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn nach § 9 Abs. 1 Satz 4 NatSchG, der auf der rahmenrechtlichen Ermächtigung des § 6 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG a. F. bzw. § 16 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG n. F. beruht, sollen Grünordnungspläne, soweit erforderlich und geeignet, in die Bauleitpläne aufgenommen werden. Sie sind deshalb nur dann Bestandteile der Bauleitpläne und im Aufstellungsverfahren mit deren Entwürfen öffentlich auszulegen (Nds. OVG, Urteil vom 13.11.2002 - 1 K 2883/99 - BRS 65 Nr. 22), wenn sie durch entsprechende Erklärungen des Satzungsgebers in diese oder in deren Begründung integriert worden sind.
17 
Davon gehen auch die Antragstellerinnen aus. Sie stützen aber ihre Annahme, der Grünordnungsplan sei in den angefochtenen Bebauungsplan als Bestandteil aufgenommen worden, zu Unrecht auf die Regelung in B 6. der textlichen Festsetzungen. Diese lautet:
18 
„Zuordnungsfestsetzung (§ 9 Abs. 1a BauGB i. V. m. § 8 BNatSchG)
19 
Den zu erwartenden Eingriffen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans werden die Flächen und Ersatzmaßnahmen, die in der Übersicht der Kompensationsmaßnahmen des Grünordnungsplans zum Bebauungsplan Nr. 177 dargestellt sind, als Sammelersatzmaßnahme zugeordnet.“
20 
Schon daraus, dass nur die Übersicht der Kompensationsmaßnahmen (Karte 3 des Planteils zum Grünordnungsplan) in Bezug genommen wird, folgt, dass durch diese Festsetzung keinesfalls der gesamte Grünordnungsplan in den Bebauungsplan integriert wurde. Darüber hinaus wird nur die Zuordnung der Flächen und Maßnahmen festgesetzt, wobei die Antragsgegnerin von der ihr in § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB eingeräumten Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, alle Kompensationsflächen und -maßnahmen den Eingriffsflächen insgesamt zuzuordnen, um die mit dieser Zuordnung verbundenen Rechtswirkungen etwa nach den §§ 135a Abs. 2, 135b BauGB zu erzeugen (vgl. zu weiteren Rechtsfolgen: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 9 RdNr. 170h). Dagegen werden durch diese Zuordnungsfestsetzung nicht die einzelnen Kompensationsmaßnahmen (K 1 bis K 9) im Bebauungsplan festgesetzt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzungsvorlage vom 14.4.2004 (Drs. 104/2004, S. 29, zu 25, /99 der Bebauungsplanakten) selbst davon ausgegangen ist, dass die Kompensationsmaßnahmen über diese Zuordnungsfestsetzung „im Bebauungsplan festgesetzt“ seien. Denn der Inhalt der normativen Festsetzungen einer Bebauungsplansatzung bestimmt sich nach objektiven Auslegungskriterien, nicht nach dem Rechtsetzungswillen des Stadtplanungsamtes, das zudem nicht selbst die Bebauungsplansatzung beschließen kann, sondern nur dazu berufen ist, die Entscheidungen des Gemeinderats als Satzungsgeber vorzubereiten. Im Übrigen ginge ein entsprechender Rechtsetzungswille auch ins Leere. Denn ein Bebauungsplan kann nur innerhalb seines nach § 9 Abs. 7 BauGB festzusetzenden räumlichen Geltungsbereichs Festsetzungen treffen (Bielenberg/Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 9 RdNr. 283). Die Kompensationsmaßnahmen liegen aber fast ausschließlich (mit Ausnahme eines kleinen nordwestlichen Teilbereichs der die Besucherlenkung am Seeufer betreffenden Maßnahme K 6) außerhalb des Plangebiets und es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen dieser gesetzlichen Vorgabe Festsetzungen auf nicht zum räumlichen Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gehörenden Flächen treffen wollte. Die Frage, ob er das Plangebiet hätte erweitern und die für Kompensationsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche einbeziehen müssen, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, weil sie nach den materiell-rechtlichen Kriterien des § 9 Abs. 1 Satz 4 NatSchG und nicht am Maßstab der für das Planaufstellungsverfahren geltenden Verfahrensgrundsätze zu beantworten wäre. Davon abgesehen wäre eine insoweit unterlaufene Fehleinschätzung unerheblich, weil ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 NatSchG die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unberührt lässt (Normenkontrollbeschluss des Senats vom 12.8.1994 - 8 S 903/94 - VBlBW 1995, 241).
21 
Nach allem musste der Grünordnungsplan nicht zusammen mit dem Bebauungsplanentwurf und seiner Begründung öffentlich ausgelegt werden, weil er darin nicht integriert wurde. Die Frage, ob er in einem allgemein zugänglichen Zimmer auslag und darauf durch Aushang hingewiesen wurde oder ob ein solcher Hinweis - jedenfalls zeitweise - fehlte und der Grünordnungsplan zudem für die Öffentlichkeit wegen Abwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters nicht permanent einsehbar war, die auch in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden konnte, kann deshalb offen bleiben.
22 
2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen leidet der Bebauungsplan Nr. 177 auch nicht an einem Ausfertigungsmangel. Denn der auf dem Lageplan zum Bebauungsplan ( /100 der Bebauungsplanakten) unter dem Datum des 30.9.2004 unterzeichnete Vermerk des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin (zu dessen Ausfertigungszuständigkeit vgl. das Urteil des Senats vom 15.12.1994 - 8 S 1948/95 - VBlBW 1995, 207) bestätigt ausdrücklich, „dass der zeichnerische und textliche Teil dieses Bebauungsplans in der Fassung vom 15.04.2004 mit dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats vom 26.04.2004 identisch ist.“ Damit wird hinreichend beurkundet, welchen Inhalt die beschlossene Bebauungsplansatzung hat (vgl. zum Ganzen: Schenk, VBlBW 1999, 161 ff.; zur Bezugnahme auf andere Normbestandteile im Sinne einer „gedanklichen Schnur“ vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.7.1996 - 5 S 1486/95 - VBlBW 1997, 103; Urteil vom 8.5.1990 - 5 S 3064/88 - VBlBW 1991, 19). Insbesondere trifft es nicht zu, dass nur der Lageplan und nicht auch die textlichen Festsetzungen ausgefertigt worden seien. Denn durch die Bezugnahme auf die Fassung vom 15.4.2004 wird klargestellt, dass der unter diesem Datum erstellte „Textteil“ der Anlage zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 26.4.2004 ( /99 der Bebauungsplanakten) Gegenstand der Planfestsetzung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin war. Eine davon abweichende textliche Fassung, die dasselbe Datum trägt, existiert nicht. Ein Ausfertigungsmangel liegt damit nicht vor.
II.
23 
Der angefochtene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen bindende Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung.
24 
1. Die Antragstellerinnen tragen vor, der angefochtene Bebauungsplan verstoße gegen den Landesentwicklungsplan 2002 (GBl. S. 301 - LEP 2002), der in Plansatz 6.2.4 Abs. 2, in dem 13 besondere regionale Entwicklungsaufgaben für den Bodenseeraum vorgegeben werden, ein (einheitliches) Ziel der Raumordnung mit einer Handlungsstrategie für den Bodenseeraum enthalte, wonach eine erhebliche Bebauung und Verdichtung in der engeren Uferzone verhindert werden solle. Sie berufen sich damit zwar zu Recht darauf, dass der LEP 2002 die unter 6.2 formulierten „besonderen regionalen Entwicklungsaufgaben“ als zu entwickelnde und weiterzuführende Handlungsstrategien begreift (LEP 2002, S. B62), verkennen aber, dass diese im 10. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 enthaltene Entwicklungsaufgabe nur ein Teilelement des raumordnerischen Gesamtziels insgesamt darstellt. Es dürfte sich dabei zwar nicht um ein „Bündel verschiedener, voneinander unabhängiger Entwicklungsaufgaben“ handeln, das es deshalb zur Zielerreichung genügen lässt, wenn ein einzelner Auftrag innerhalb dieses Bündels erfüllt wird, wie die Antragsgegnerin meint. Denn es kann weder ausreichen, unter Missachtung der weiteren Vorgaben des Plansatzes nur eine raumordnerische Forderung zu erfüllen, noch kann andererseits postuliert werden, dass ein Vorhaben nur dann mit der Zielvorgabe des Landesentwicklungsplans übereinstimmt, wenn jede einzelne Entwicklungsaufgabe befolgt wird. Der Katalog des 6.2.4. Abs. 2 des LEP 2002 enthält nämlich heterogene Vorgaben, die die in Abs. 1 für den Bodenseeraum genannte „Vielfalt als Siedlungs-, Wirtschafts- und Kulturraum und als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusgebiet“ widerspiegeln. Es kann deshalb weder - wie die Antragstellerinnen es tun - ein Einzelziel (die Freihaltung der engeren Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung) einem Vorhaben isoliert entgegengehalten werden, noch kann es zutreffen, dass es - wie die Antragsgegnerin meint - genügt, wenn ein Vorhaben mit einem einzigen Teilziel in Einklang steht. Vielmehr sind die in Plansatz 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 aufgezählten Ziele der Raumordnung zum Bodenseeraum untereinander gleichwertig (ebenso: LT-Drs. 13/3221, S. 7). Sie sind daher im Zuge ihrer Konkretisierung durch die Bauleitplanung so weit wie möglich zu harmonisieren und zu einem Ausgleich zu bringen, wobei auch die weiteren Ziele der Raumordnung hinreichend zu beachten sind. Dazu zählt im vorliegenden Fall etwa das in Plansatz 2.5.8 formulierte Ziel, das Oberzentrum Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten mit hoch qualifizierten und spezialisierten Einrichtungen auszustatten.
25 
Vor dem Hintergrund dieses weiteren zu beachtenden Zieles der Raumordnung und Landesplanung steht der angefochtene Bebauungsplan mit den Maßgaben des Landesentwicklungsplan 2002 im Einklang. Denn er folgt dem im 4. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 formulierten Teilziel, den Bodensee-Uferbereich als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusraum unter Bewahrung der Kultur- und Naturlandschaft und unter Beachtung limnologischer und naturschutzfachlicher Erfordernisse weiter zu entwickeln. Dass die zuletzt genannten Erfordernisse gewahrt sind, ergibt sich aus den Stellungnahmen des Regierungspräsidiums Tübingen vom 3.2.2004 ( /78 der Bebauungsplanakten) und des Landratsamtes Bodenseekreis vom 15.1.2004 ( /76 der Bebauungsplanakten). Aus diesen folgt zugleich, dass auch das im 10. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 formulierte Teilziel, die engere Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung freizuhalten, beachtet wird, ohne dass es der Klärung der strittigen Frage bedarf, welcher Bereich unter den Begriff der „engeren Uferzone“ fällt (vgl. dazu die von der Antragsgegnerin als AG 1 vorgelegte Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen vom 29.3.2004 und LT-Drs. 13/3221, S. 7).
26 
Im Übrigen reduziert der angefochtene Bebauungsplan die mögliche versiegelte Gesamtfläche gegenüber den auf der Grundlage des Vorgängerbebauungsplans „Uferzone F.-Ost“ vom 1.6.1977 bauplanungsrechtlich zulässigen Versiegelungen um fast 1200 m 2 (vgl. Umweltbericht S. 4.8 f.). Diesem Vergleich kann nicht entgegengehalten werden, der Bebauungsplan aus dem Jahre 1977 sei ungültig (gewesen); denn dies war nicht der Fall. Gültigkeitszweifel hätten sich allein aus einem möglichen Verstoß gegen die Landschaftsschutzverordnung „Württembergisches Bodenseeufer“ aus dem Jahre 1940 ergeben können, denn die in § 244 Abs. 2 BauGB in der ab dem 1.7.1987 gültigen Fassung vom 8.12.1986 (BGBl. I, S. 2191) enthaltene Rügefrist für Abwägungsmängel von sieben Jahren war längst abgelaufen (vgl. die zum Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ ergangenen Normenkontrollentscheidungen des Senats vom 18.9.1998 - 8 S 1279/98 - VBlBW 1999, 136 und vom 13.12.1999 - 8 S 1625/99 - VBlBW 2000, 394). Nach § 5 Abs. 6 BBauG in der hier wegen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vor dem 1.1.1977 (vgl. die Überleitungsvorschrift in Art. 3 § 1 Abs. 3 der BBauG-Novelle vom 18.8.1976 - BGBl. I, S. 2221) noch anwendbaren Fassung vom 23.6.1960 (BGBl. I, S. 3140) traten aber - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - die dem Landschaftsschutz dienenden Vorschriften insoweit außer Kraft, als sie der Durchführung des Bebauungsplans entgegen standen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1981 - 3 S 1539/80 - NuR 1983, 67). Die Übergangsvorschrift des Art. 3 § 1 Abs. 3 der BBauG-Novelle kommt - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen - hier zur Anwendung, da mit dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 26.1.1977 (vgl. die als Anlage ASt 16 vorgelegte Niederschrift) kein neues Bebauungsplanverfahren eingeleitet, sondern dem im Jahre 1973 in Gang gesetzten Verfahren, das nach dem Satzungsbeschluss vom 19.2.1975 wegen zurückgestellter Genehmigung des Regierungspräsidiums angehalten worden war, durch eine Änderung des Satzungsbeschlusses Fortführung gegeben wurde. Soweit - unter Nr. 4 des Beschlussantrags - von einer Aufhebung des Satzungsbeschlusses die Rede ist, kann unter Berücksichtigung des übrigen Protokolltextes nur derjenige Teil dieses Beschlusses gemeint sein, der abgeändert wurde. Es ist danach von der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Uferzone F.-Ost“ bis zu seiner Ablösung für den vorliegend streitigen Bereich durch den angefochten Bebauungsplan und damit auch mit den in ihm bauplanungsrechtlich zugelassenen Versiegelungsmöglichkeiten auszugehen. Daran gemessen stellt die im Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ zugelassene maximal zu versiegelnde Fläche auch dann keine „weitere Verdichtung“ im Sinne des 10. Spiegelstrichs des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 dar, wenn man seinen gesamten räumlichen Geltungsbereich der „engeren Uferzone“ zuordnet. Dies gilt nicht nur in Ansehung der deutlich reduzierten Versiegelungsfläche, sondern auch im Hinblick auf die weiteren von den Antragstellerinnen angeführten Verdichtungsparameter. Soweit sie auf die Erhöhung der Besucherzahl von 120.000 auf 500.000 abheben, stellt die Antragsgegnerin zu Recht klar, dass es sich dabei um keine raumordnungsrechtlich oder städtebaulich relevante Verdichtung handelt, zumal sich die Besucherzahl nicht planen lässt. Ferner trägt auch das Argument der Antragstellerinnen nicht, die Verdichtung sei (auch) in der Zulassung größerer Gebäudehöhen zu sehen. Denn der Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ setzt keine maximalen Gebäudehöhen fest. Er begrenzt lediglich die Zahl der Vollgeschosse, deren Höhe aber dem Belieben der Bauherren überlassen bleibt. Schließlich ist die Beanstandung der Antragstellerinnen, der Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ habe keine Eislaufhalle vorgesehen, nicht nachvollziehbar. Denn als Art der baulichen Nutzung ist eine Freizeitanlage mit dem Zusatz „Eislaufanlage“ vorgesehen. In Anbetracht der zu diesem Bebauungsplan ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 - BRS 62 Nr. 47) ist sogar von einer noch weitergehenden Versiegelungsmöglichkeit auszugehen, weil darin für zulässig erachtet wurde, auf der außerhalb der Baugrenzen festgesetzten Grünfläche zusätzliche Schwimmbecken mit den für den Badebetrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen anzulegen.
27 
2. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen zu beachtende Vorgaben des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben bzw. des Teilregionalplans „Bodenseeuferplan“. Anders als der frühere Regionalplan aus dem Jahre 1979 (unter 15.3.2, S. 180) sieht der aktuelle, am 4.4.1996 für verbindlich erklärte Regionalplan zwar nicht mehr ausdrücklich den weiteren Ausbau der Kur-, Erholungs-, Bade- und Unterhaltungsmöglichkeiten vor, um weitere Gästegruppen für die Vor- und Nachsaison zu gewinnen. Immerhin stellt aber Plansatz 3.1.4 (S. 54) den in die gleiche Richtung zielenden Grundsatz auf, dass der Fremdenverkehr in der Region in Form eines umwelt- und sozialverträglichen Tourismus weiter ausgebaut werden solle und alle Möglichkeiten der Saisonverlängerung zu nutzen seien. Leitgedanken des in den Jahren 1991/1992 erarbeiteten Entwicklungskonzepts Fremdenverkehr seien „die Verbindung von Gesundheit - Kultur - Natur und außerdem die Überlegung, dass Investitionen im Bereich des Fremdenverkehrs gleichzeitig der Erholung der einheimischen Bevölkerung dienen sollten“ (Begründung S. 56). Die Übereinstimmung des geplanten Thermal- und Erlebnisbades mit Gesundheitszentrum mit diesem Konzept kann nicht ernstlich bezweifelt werden.
28 
Auch der Bodenseeuferplan vom 14.12.1983, der durch den aktuellen Regionalplan unberührt geblieben ist (vgl. § 2 Abs. 3 der Satzung des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben über die Feststellung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben vom 30.9.1994), steht der Planung der Antragsgegnerin nicht entgegen. Nach seinem Abschnitt 4.1 sind am Seeufer nur solche Erholungseinrichtungen zuzulassen, die auf einen Standort am Wasser angewiesen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass der naturnahe Zustand des Ufers erhalten oder wieder hergestellt wird. Nach Auffassung der Antragstellerinnen sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, weil das Erlebnis- und Thermalbad funktional nicht auf den Standort am Wasser angewiesen sei. Dieser Einwand ist aber nicht berechtigt. Denn er übersieht, dass das vorhandene öffentliche Frei- und Seebad erhalten und fortentwickelt werden soll. Dass dieses aber auf den freien und unmittelbaren Seezugang, also seinen „Standort am Wasser“, angewiesen ist, wenn es seinen Charakter behalten soll, steht außer Streit. In Frage gestellt wird die Standortgebundenheit von den Antragstellerinnen im Wesentlichen mit Blick auf das Gesundheitszentrum mit seinen Therapie-, Bäder- und Seminarräumen sowie dem geplanten Restaurant und dem Hotel mit einer großen Anzahl an Gästezimmern. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber plausibel dargelegt, dass kein Investor bereit gewesen sei, das als solches defizitäre Bad ohne dauerhaft zu leistende städtische Zuschüsse in beträchtlicher Höhe zu betreiben. Nur durch die Ermöglichung eines Gesundheitszentrums als wirtschaftliche Basis lasse sich eine Überführung der Gesamtanlage in private Trägerschaft bewerkstelligen. Danach überschreitet die Bebauungsplanung nicht den durch den Bodenseeuferplan vorgegebenen Rahmen. Denn sie stellt nichts anderes als die konsequente Umsetzung des genannten Leitkonzeptes des Regionalplans dar, in den der Bodenseeuferplan eingebettet ist, durch die Verbindung der Aspekte Gesundheit, Kultur und Natur Investitionen im Bereich des Fremdenverkehrs zu generieren, die zugleich die Erholungsmöglichkeiten der einheimischen Bevölkerung sichern und verbessern. Es stellt deshalb keine Abkehr von der im Bodenseeuferplan festgelegten Standortangewiesenheit dar, wenn die Antragsgegnerin die nicht aus Mitteln der öffentlichen Hand subventionierte Fortführung und Weiterentwicklung des öffentlichen Bades zu erschwinglichen Preisen (vgl. die Begrenzung der Eintrittspreise nach § 4 Ziffer 8 des Rahmenvertrages vom 29.11.1999 und Nr. 6 der Sitzungsvorlage Drs. 238/1999 vom 21.10.1999, beide /108 der Bebauungsplanakten) dadurch gewährleistet, dass sie dem Investor gestattet, die Lagegunst der Badeanlage am Seeufer für ein Gesundheitszentrum als Einnahmequelle zu nutzen. Dementsprechend ist dieses Gesundheitszentrum seinerseits als Erholungseinrichtung im Sinne des Plansatzes 4.1 des Bodenseeuferplans auf den Standort am Wasser angewiesen. Die weitere Voraussetzung der Erhaltung bzw. Wiederherstellung des naturnahen Zustands des Ufers wird dabei gewahrt, denn die Planung greift - wie auch im Weiteren noch zu zeigen sein wird - nicht negativ in den Uferbereich des Bodensees ein, sondern mildert sogar bisher gegebene Beeinträchtigungen (etwa im Hinblick auf saisonal unterschiedliche Wegeführungen).
29 
Davon abgesehen wird Abschnitt 4.1 des Bodenseeuferplans auch deshalb nicht verletzt, weil mit dem angegriffenen Bebauungsplan nicht erstmals Erholungseinrichtungen im Sinne dieser Vorgabe „zugelassen“ werden. Vielmehr ließ - wie ausgeführt - schon der Vorgängerbebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ seit dem Jahre 1977 eine mindestens ebenso massive Bebauung zu, darunter eine fast 3000 m 2 große, in ihrer Höhenentwicklung planungsrechtlich nicht begrenzte Eislaufhalle, die funktional noch weit weniger auf den „Standort am Wasser“ angewiesen wäre als das nunmehr geplante Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum.
III.
30 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln; die getroffene Planungsentscheidung hält insbesondere den Angriffen der Antragstellerinnen stand.
31 
1. Sie beanstanden zum einen, aus dem mit dem Investor am 29.11.1999 abgeschlossenen Rahmenvertrag habe sich eine Vorwegbindung der Mehrheit der Gemeinderäte ergeben, die zu einem Abwägungsausfall geführt habe, denn bei einem Fehlschlagen der Bebauungsplanung würden der Antragsgegnerin zusätzliche Kosten in einer Größenordnung von 1,5 Mio. DM entstehen. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Planverfahren vorgeschaltete Besprechungen, Abstimmungen, Zusagen, Verträge u. a. m. geradezu unerlässlich sein können, um überhaupt sachgerecht planen und eine angemessene, effektive Realisierung dieser Planung gewährleisten zu können (Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309, 317; vgl. auch: Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 RdNr. 211). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Urteil vom 6.7. 1973 (- IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331, 338) ausgesprochen, dass eine Bauleitplanung nicht ohne weiteres deshalb fehlerhaft ist, weil ihr ein (Folgekosten-)Vertrag vorausgegangen ist und sich das auf die den Plan tragende Abwägung ausgewirkt hat. Ferner leidet ein Bebauungsplan nicht schon deshalb unter Abwägungsmängeln, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351). Letztlich lässt es sich je nach dem Inhalt eines Bebauungsplans, nach dem Gegenstand der Vorentscheidungen, nach der Art und Stärke der von ihnen ausgehenden - rechtlichen oder tatsächlichen - Bindung, nach dem Ablauf des Planungsverfahrens und insbesondere dem Ertrag des Anregungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB nur im Einzelfall entscheiden, ob der Schluss auf eine Verkürzung des vom Gesetz geforderten Abwägungsvorganges gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt ist. Im Prinzip spricht eine gewisse Vermutung für die trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderates (BVerwG, Urteil vom 5.7.1974, a.a.O., S. 320).
32 
Nach diesen Maßstäben ist der Vorwurf der Antragstellerinnen, der abschließende Abwägungsvorgang sei aufgrund des mit dem Investor abgeschlossenen Rahmenvertrages sachwidrig verkürzt worden, nicht berechtigt. Allein die Existenz einer solchen Vereinbarung mit dem Projektträger ist nach dem vorstehend Ausgeführten kein Indiz hierfür. Unstreitig enthält der Rahmenvertrag vom 29.11.1999 (Anlage zur Sitzungsvorlage vom 24.4.2003, Drs. Nr. 119/2003, /108 der Bebauungsplanakten) ferner die Klausel, dem Anbieter sei bekannt, dass dieser Vertrag keine Vorwegnahme der planerischen Entscheidungen und der Abwägungen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens bewirken könne und solle. Auch die Äußerung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderats vom 1.12.2003, die die Antragstellerinnen als Beleg für ihre Auffassung zitieren, dass dieses Bebauungsplanverfahren fortsetze, wozu sich die Stadt vertraglich mit dem Investor und durch Gemeinderatsbeschluss verpflichtet habe, lässt die Initiierung einer Vorwegbindung nicht erkennen. Denn zum einen wurde damit auch auf die vorausgegangenen Aufstellungsbeschlüsse des Gemeinderats vom 15.11.1999 und 12.5.2003 Bezug genommen, wobei der Oberbürgermeister im Hinblick auf das Ergebnis des Bürgerentscheids sogar die Fortführung des Projekts abgelehnt hatte (Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 12.5.2003, S. 3 ff., /107 der Bebauungsplanakten). Zum anderen erklärte er ausdrücklich, dass die Aufstellung eines Bebauungsplans seiner Ansicht nach auch dann erforderlich wäre, wenn die Stadt gegenüber dem Investor nicht im Wort stünde, sondern das dortige Bad in anderer Weise verändern würde. Die vertragliche Verpflichtung bedeute lediglich, dass man sich bereits im nächsten Verfahrensschritt befinde. Hinweise darauf, dass sich die Gemeinderatsmitglieder aufgrund dieser Eingangsworte des Oberbürgermeisters an einer ergebnisoffenen Abwägung gehindert hätten sehen können, ergeben sich daraus nicht. Dasselbe gilt für den ebenfalls seitens der Antragstellerinnen als Beleg für ihre Auffassung zitierten Hinweis des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin im Rahmen einer „grundsätzlichen Diskussion“ im Technischen Ausschuss am 15.1.2002, dass bei einer Ablehnung des Projekts „über eine Auflösung unseres Vertragsverhältnisses mit einer entsprechenden Abstandszahlung, so wie es der Vertrag vorsieht, (zu) verhandeln“ sei (Niederschrift über die Sitzung des Technischen Ausschusses vom 15.1.2002, S. 21 f., /103 der Bebauungsplanakten). Denn zum einen wurde in dieser Sitzung - wie die Antragsgegnerin zu Recht vorträgt - keine Beschlussempfehlung ausgesprochen. Schon deshalb kann eine Vorwegbindung des allein zum Satzungserlass berufenen Gemeinderats nicht angenommen werden. Zum anderen können mit der erwähnten „Abstandszahlung“ nur die Erstattungsansprüche des Investors im Falle des Scheiterns der Planung gemeint sein. Darin sind aber - wie die Antragstellerinnen selbst einräumen - „Ohnehin-Kosten“ enthalten, die auch bei der Stadt angefallen wären, hätte sie die Planung ausschließlich in eigener Regie betrieben. Ungeachtet des Größenanteils dieser Kosten an der Gesamtsumme von etwa 1,5 Mio. DM, die die Antragstellerinnen als Abstandssumme errechnen, ist angesichts der Größe und Finanzkraft der Antragsgegnerin jedenfalls davon auszugehen, dass die Gemeinderatsmitglieder darin kein unüberschaubares finanzielles Risiko sahen, das sie hätte veranlassen können, die Planungsentscheidung an den Wünschen des Investors ausrichten zu müssen. Damit verbleibt es bei der genannten Vermutung für eine freie Entscheidung des Satzungsgebers.
33 
2. Die Antragstellerinnen rügen ferner, die Behandlung des Bebauungsplanentwurfs durch den Gemeinderat in der Sitzung vom 26.4.2004 werfe die Frage auf, ob eine ordnungsgemäße Abwägung stattgefunden habe. Ihm sei zwar eine umfassende Sitzungsvorlage zur Vorbereitung der Abwägung und des Satzungsbeschlusses ausgegeben worden, das Sitzungsprotokoll lasse aber eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen und eine nachvollziehbare Abwägung in den einzelnen relevanten Punkten im Sinne einer durch die Sitzungsleitung angeregte „Abarbeitung“ sowie eine abschließende Gesamtabwägung nicht erkennen. Der Gemeinderat habe sich auch nicht mit den Folgen der Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets „Württembergisches Bodenseeufer“ im Bereich des Plangebiets und den Umweltauswirkungen dieser Planung im Lichte des Art. 20 a GG sowie Art. 3 a und c der Landesverfassung, die den betroffenen Umweltbelangen ein besonderes Gewicht verliehen, auseinandergesetzt. Schließlich sei nach einer allgemeinen Debatte ohne Prüfung und Abwägung der eingegangenen Anregungen der Satzungsbeschluss mehrheitlich gefasst worden. Die Antragstellerinnen räumen aber selbst ein, dass es einerseits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 12.98 - BVerwGE 110, 118) bundesrechtlich nicht geboten ist, das Ergebnis der Prüfung fristgemäß eingegangener Anregungen zum Entwurf eines Bebauungsplans (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB) von der Gemeinde durch besonderen Beschluss festzustellen, und dass andererseits die im vorliegenden Fall geübte Verfahrensweise einer landesweiten Praxis entspricht. Entgegen der Anregung der Antragsteller sieht der Senat keinen Anlass, dieser Praxis entgegen zu treten und grundlegende Verfahrensregeln für Gemeinderatssitzungen aufzustellen, in denen Bebauungsplanentwürfe behandelt werden. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht in ihrer Erwiderung unter Berufung auf dieselbe Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, dass § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB lediglich eine Prüfung der fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen verlangt, ohne vorzuschreiben, durch welches Organ diese Prüfung zu erfolgen hat. Nur die abschließende Entscheidung über die Anregungen und Bedenken ist dem Satzungsbeschluss und damit dem Gemeinderat als dem Satzungsgeber vorbehalten. Dies schließt nicht aus, dass ein Ausschuss dessen Beschlussfassung vorbereitet. Demgemäß liegt ein Abwägungsmangel nur dann vor, wenn die vorgebrachten Anregungen dem Gemeinderat vorenthalten werden oder dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung einstellt (BVerwG, Urteil vom 25.11.1999, a.a.O., S. 125). Dagegen würde es - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - die Anforderungen überspannen, würde man mit den Antragstellerinnen von der Sitzungsleitung verlangen, die in den Anregungen vorgebrachten Gesichtspunkte im einzelnen vor dem Satzungsbeschluss aufzurufen und sie jeweils gesondert „abarbeiten“ zu lassen. Davon abgesehen wäre das Plenum eines Gemeinderats - zumal bei einem Großprojekt wie dem vorliegenden - überfordert, müsste es Punkt für Punkt alle Stellungnahmen durchprüfen, ohne auf vorbereitende Untersuchungen und Zusammenfassungen bzw. eigene im Verlauf des Aufstellungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse und Beschlüsse zurückgreifen zu dürfen.
34 
Danach ist die Vorgehensweise der Antragsgegnerin namentlich mit Blick auf die Gemeinderatssitzung vom 26.4.2004, die zum Satzungsbeschluss geführt hat, nicht zu beanstanden. Die im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vom 13.3.2000 bis zum 31.3.2000 eingegangenen Anregungen wurden in der Sitzungsvorlage vom 5.11.2003 (Drs. Nr. 311/2003, S. 5 ff., /31 und /32 der Bebauungsplanakten) mit den jeweiligen Stellungnahmen des Stadtplanungsamtes dargestellt und nach Vorberatung in der nichtöffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses am 26.11.2003 in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 1.12.2003 behandelt. Vorausgegangen waren weitere Sitzungen des Gemeinderats am 2.12.2002 und 12.5.2003 ( /105 und /107 der Bebauungsplanakten). Es folgte die öffentliche Auslegung des Planentwurfs vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004. Aufgrund der dabei eingegangenen Anregungen wurde der Entwurf überarbeitet (Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. Nr. 56/2004) und aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 15.3.2004 ( / 80 der Bebauungsplanakten), der wiederum in der Sitzung des Technischen Ausschusses vom 9.3.2004 vorbereitet wurde ( /79 der Bebauungsplanakten), erneut - vom 24.3. bis 7.4.2004 - öffentlich ausgelegt. Die im Rahmen dieser Offenlage eingegangenen Anregungen wurden zusammen mit einer Stellungnahme des Stadtplanungsamtes in der Sitzungsvorlage vom 14.4.2004 (Drs. Nr. 104/2004, /98 und /99 der Bebauungsplanakten) dargestellt. Nach Vorberatung im Technischen Ausschuss (am 20.4.2004) fand dann die zum Satzungsbeschluss führende öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 26.4.2004 statt. Den jeweiligen Sitzungsvorlagen und -protokollen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass dem Gemeinderat der Antragsgegnerin eingegangene Anregungen vorenthalten worden seien oder dass er darin enthaltene Gesichtspunkte in sonstiger Weise bei seiner Abwägungsentscheidung ausgeblendet hätte. Anhaltspunkte dafür, dass das gehandhabte Verfahren nicht den gesetzlichen Vorgaben und den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten Grundsätzen entsprochen hätte, bestehen sonach nicht.
35 
Auch der Vorwurf der Antragstellerinnen, der Gemeinderat habe sich im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Gewichtungsvorgaben nicht hinreichend mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens befasst, ist nicht berechtigt. Denn diese Auswirkungen wurden unter allen Aspekten durch eine Umweltverträglichkeitsstudie und Fachgutachten ermittelt (dokumentiert im Ordner „Umweltfachliche Beiträge“) und im Laufe des Planungsverfahrens umfassend vom Gemeinderat der Antragsgegnerin behandelt. Anhaltspunkte dafür, dass dabei der von Verfassungs wegen geforderte hohe Rang der Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen verkannt worden sein könnte, gibt es nicht. Wenig nachvollziehbar ist schließlich die Rüge der Antragstellerinnen, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Folgen der Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets „Württembergisches Bodenseeufer“ beschäftigt. Denn die Novellierung der aus dem Jahre 1940 stammenden Schutzgebietsverordnung durch die Verordnung vom 26.2.2004 über das Landschaftsschutzgebiet „Württembergisches Bodenseeufer - Neufassung Teilbereich Friedrichshafen-West“ fällt nicht in die Kompetenz der Antragsgegnerin und ist von ihr als höherrangiges Recht zu beachten (Urteil des Senats vom 9.5.1997 - 8 S 2537/96 - VBlBW 1998, 105). Dass der angefochtene Bebauungsplan gegen die (neue) Landschaftsschutzverordnung verstoße, machen auch die Antragstellerinnen nicht geltend.
36 
3. Die Antragstellerinnen rügen ferner, in der Abwägung sei auch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass das Baufenster in den westlichen Bereich des Seehags, der als wesentlicher Teil des „Bodenseeufer bei Manzell“ unter dem besonderen Biotopschutz nach § 24 a NatSchG stehe, erheblich eingreife. Dies trifft aber nicht zu. Denn nach der Einzeichnung im Lageplan („rote Linie“), die sich mit der von den Antragstellerinnen als Anlage ASt 20 in Kopie vorgelegten Kartierung des Landratsamtes deckt, werden die Biotopgrenzen nur von einer im Nordosten des Plangebiets vorgesehenen Stellplatzzufahrt und im südwestlichen Bereich vom äußersten Rand des Sondergebietsbaufensters angeschnitten. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass tatsächlich in den Biotop eingegriffen wird. Denn die Begrenzung der überbaubaren Grundfläche auf 14.000 m 2 lässt eine vollständige Ausnutzung des Baufensters bei weitem nicht zu und die konkrete Projektplanung wahrt mit dem westlichen Baukörper sogar einen Abstand von etwa 36 m zur Grenze des Biotops nach § 24 a NatSchG. Ähnlich verhält es sich mit der genannten Zufahrtsfläche zu Stellplätzen im Nordosten des Plangebiets, wo die Biotopgrenze auf eine maximale Tiefe von 2,5 m angeschnitten wird. Denn die tatsächliche Wegeführung wird ohnehin nicht in der im Plan schematisch dargestellten Eckform erfolgen, sondern abgerundet und damit ohne Inanspruchnahme besonders geschützter Flächen. In diesem Bereich ist zwar auch ein Leitungsrecht festgesetzt. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dessen Verwirklichung zwangsläufig mit einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung des Biotops im Sinne des § 24 a Abs. 2 NatSchG verbunden wäre. Schließlich weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass der angefochtene Bebauungsplan und der Grünordnungsplan eine Vielzahl von Festsetzungen - insbesondere nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 24 BauGB - enthält, die dem Schutz und Erhalt des Seehags dienen (vgl. dazu auch die Umweltverträglichkeitsstudie vom September 2003, Teil 2 der umweltfachlichen Beiträge, S. 2-54 ff., die Anlage A 4 zum Grünordnungsplan sowie Nr. 5 der Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. Nr. 56/2004, S. 6, /80 der Bebauungsplanakten).
37 
Aus den dort wiedergegebenen Untersuchungen und Erwägungen folgt zugleich, dass die weitere Rüge der Antragstellerinnen, es sei fraglich, ob der Seehag durch die vorgesehene offene Sickermulde ausreichend vor Austrocknung geschützt werde, die Antragsgegnerin gehe selbst davon aus, dass eine Beeinträchtigung nur „weitestgehend“ ausgeschlossen werden könne, ebenfalls nicht berechtigt ist. Denn zum einen handelt es sich bei dieser Sickermulde, über die das Dachwasser des Thermal- und Erlebnisbades mit Gesundheitszentrum in den Wurzelbereich des Seehags geleitet werden soll, nicht um die einzige Maßnahme (Minderungsmaßnahme M 11, Umweltbericht S. 75, Grünordnungsplan S. 39) zum Schutz des Seehags vor Austrocknung. Denn die Antragsgegnerin hat die Problematik der Wasserversorgung des Biotops gesehen und zur Minimierung von Barriereeffekten im Textteil unter Nr. 5.4 Festsetzungen über Fundamentierungen und Gründungen getroffen, die die Durchlässigkeit des Untergrunds für das hangseitig anströmende Grundwasser und damit die Versorgung des Seehags gewährleisten (vgl. auch die Begründung zum Bebauungsplan S. 23 und den Umweltbericht S. 47 f. sowie die Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. 56/2004, S. 5). Wenn die Antragsgegnerin - wie sie selbst einräumt - dennoch eine Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts nur für „weitestgehend“ ausgeschlossen hält, ist dies lediglich Ausdruck ihrer Vorsicht bei der anzustellenden Prognose und deutet nicht darauf hin, dass sie doch von einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des § 24 a Abs. 2 NatSchG ausgeht. Eine solche ist nach allem auch nicht ersichtlich.
38 
4. Die Antragstellerinnen bemängeln des weiteren, die Abwägung der Antragsgegnerin gehe fälschlich von der Annahme aus, zwischen den einzelnen Gebäude- bzw. Funktionsbereichen werde es auch künftig Durchblicksmöglichkeiten für die oberhalb gelegene Bebauung an der B 31 geben. Vielmehr werde ein über 200 m langer Baukomplex mit einer Höhe von mindestens 7 m zugelassen, der den Ausblick auf den Bodensee und den Seehag versperre. Deshalb sei auch der Eingriff in das Landschaftsbild nicht ausgeglichen. Daran ändere die Kompensationsmaßnahme K 9 (Umwandlung einer Ackerfläche in eine Hartholzaue etwa 1350 m westlich des Plangebiets) nichts, weil sie keinen funktionellen Zusammenhang mit dem Eingriff aufweise. Auch von einem zulässigen „Wegwägen“ des Ausgleichsdefizits könne nicht ausgegangen werden, weil die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine entsprechende Gliederung der Baukörper hätte verringert werden können. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen, dass im Planaufstellungsverfahren die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gesehen worden sei (vgl. etwa den Umweltbericht, S. 65) und deshalb differenzierte Festsetzungen zu der Höhe der zugelassenen baulichen Anlagen vorgenommen worden seien, die gewährleisteten, dass die Gebäudehöhen - mit Ausnahme des „Wassertropfens“ - um 8 m unter dem Kronentrauf des Seehags blieben.
39 
Soweit die Antragstellerinnen in diesem Zusammenhang geltend machen, die Höhenfestsetzungen der zukünftigen Gebäude nach Nr. 1.2.2 des Textteils seien zu unbestimmt, übersehen sie, dass die Höhe der zulässigen Bebauung in den Baufenstern durch die Höhenprofilschnitte A-A und B-B am unteren Rand der Plankarte zwar in schematisch gerundeter Form, aber eindeutig vorgegeben wird. Daraus ergibt sich, dass - mit Ausnahme des schlanken „Wassertropfens“ - nur eine durchgehende Bebauung bis zu einer maximalen Höhe von 407 m über NN mit punktuell maximalen Höhen von 415 bis 417 m über NN zugelassen ist. Da die Häuserzeile an der Südseite der Z.straße, in der auch die Gebäude der Antragstellerinnen stehen, auf einer Höhe von 406 m über NN liegt, wird die Blickbeziehung von dort auf den Bodensee und den Seehag zwar durchaus beeinträchtigt, wie die von der Antragstellerin 1 hergestellte Fotomontage in beeindruckender Weise zeigt, nicht aber versperrt. Der Ausblick auf den See wird deshalb kaum eingeschränkt, weil die Unterkante des Blickfeldes schon bisher durch die Kronen der Bäume des Seehags gebildet wird und die durch den angefochtenen Bebauungsplan zugelassenen Gebäudekomplexe diesen unteren Rand des Blickrahmens - mit Ausnahme des „Wassertropfens“ - nicht durchbrechen. Davon abgesehen konnten die Bewohner der Häuser an der Z.straße seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Uferzone F. Ost“ im Jahre 1977 nicht (mehr) damit rechnen, einen ungehinderten Ausblick auf den Bodensee genießen zu können, weil dieser Plan die Errichtung von Gebäuden zuließ, ohne ihre Höhe zu beschränken, da er - wie bereits ausgeführt - nur Festsetzungen hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse ohne absolute Höhenbestimmungen enthielt, weshalb sogar höhere und in ihrer optischen Riegelwirkung geschlossenere Gebäudekomplexe zulässig gewesen wären, als der angegriffene Bebauungsplan sie erlaubt. Deshalb kommt dem Einwand der Antragstellerin 1, sie habe das Grundstück im Vertrauen auf die Festsetzungen des Vorgänger-Bebauungsplans unter dem Aspekt der Ausblicke auf den Bodensee erworben, rechtlich keine abwägungsrelevante Bedeutung zu. Im Übrigen hat sie selbst eingeräumt, dass sie darauf vertraut habe, die - sonach auch von ihr für zulässig erachtete - Errichtung einer 12 m hohen Eislaufhalle werde nicht verwirklicht werden. Soweit die Antragstellerinnen für sich reklamieren, auch der Ausblick auf den Seehag selbst werde durch die in dem angefochtenen Bebauungsplan zugelassene Bebauung vereitelt, ist bereits nicht ersichtlich, welche Abwägungsrelevanz dieser Sicht auf eine Baumreihe zukommen könnte (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.5.2000 - 3 S 690/99 - VBlBW 2000, 482 m.w.N.). Davon abgesehen ist auch nicht erkennbar, welche zusätzlichen Blickversperrungen der angefochtene Bebauungsplan gegenüber dem bisherigen Planungsstand hervorruft; gleiches gilt für das Landschaftsbild als solches.
40 
Von der Seeseite her ändert sich - wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt - der Inhalt des Ausblicks auf den Planbereich und damit auf das Landschaftsbild nicht. Denn während der Vegetationsperiode wird der Baumbestand des Seehags den Bildinhalt nach wie vor bestimmen, weil nur der „Wassertropfen“ optisch über ihn hinausragt. Im Winter, wenn - wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - ohnehin kaum jemand auf dem See sein wird, wird sich der Blick auf den unbelaubten Seehag nur insofern ändern, als das Auge nicht mehr auf die Häuserzeile an der Südseite der Z.straße fällt, sondern auf die Gebäudekomplexe des neuen Bade- und Gesundheitszentrums. Welche signifikant das Landschaftsbild beeinträchtigenden und daher abwägungsrelevanten Veränderungen dadurch eintreten sollen, erschließt sich dem Senat nicht.
41 
Im Übrigen hat die Antragsgegnerin eine Fülle weiterer Maßnahmen getroffen, um die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu minimieren. So schreiben etwa die örtlichen Bauvorschriften unter C.1.1 zur äußeren Gestaltung der Gebäude vor, dass keine besonders grellen und phosphoreszierenden Farben und keine Fassadenmaterialien mit Blendwirkung verwendet werden dürfen. Ergänzend enthält der Grünordnungsplan Festsetzungen, wonach bei der Gestaltung der Fassaden weitestgehend auf transparente und spiegelnde Oberflächen zu verzichten ist (Maßnahme V 2, S. 32). Dass ein vollständiger Verzicht unmöglich ist, versteht sich im Hinblick auf notwendige Fenster von selbst. Nach C.3.3 der örtlichen Bauvorschriften sollen sich die neuen Geländehöhen der charakteristischen Geländemorphologie der Umgebung anpassen. Im Bereich des Seehags, des Strandwalles und der Flachwasserzone muss auf bauliche Anlagen jeglicher Art verzichtet werden (Grünordnungsplan, Maßnahme V 5, S. 34). Zur weiteren Minimierung des Eingriffs trifft der Grünordnungsplan darüber hinaus Festsetzungen zur Fassaden- und Dachbegrünung (M 5 und M 10, S. 37 und 39) sowie zur Pflanzung großkroniger Laubbäume (M 9, S. 38). Schließlich kann der durch Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem Land Baden-Württemberg vom 22./26.4.2004 ( /109 der Bebauungsplanakten) rechtlich abgesicherten Kompensationsmaßnahme K 9 (Ausbildung einer Hartholzaue durch inselartige Gehölzpflanzungen auf den Grundstücken Flst. Nrn. 408 und 414/1, Grünordnungsplan S. 43), die unbestritten zu einer Aufwertung des Landschaftsbildes führen wird, nicht deshalb eine ersetzende Wirkung abgesprochen werden, weil sie etwa 1350 m westlich des Plangebiets liegt. Denn nach § 200a Satz 2 BauGB ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Nach allem ist die Feststellung in der Begründung des Bebauungsplans ( /99 der Bebauungsplanakten, S. 21 f.), die verbleibende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei durch die Ersatzmaßnahme K 9 vollständig kompensiert, nicht zu beanstanden.
42 
5. Der weitere Einwand der Antragstellerinnen, dem Schutzgut „Erholung“ sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden, da ein „Filetstück“ des durchgehenden Uferwegs in den Wintermonaten verloren gehe und dieser Verlust durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen nicht ausgeglichen werde, da sie zum einen rechtlich ungesichert und zum anderen von geringerer qualitativer Bedeutung seien, dürfte sich - jedenfalls zum Teil - in der mündlichen Verhandlung erledigt haben. Denn in ihr wurde die gesicherte Wegeführung der Kompensationsmaßnahme K 8 (Aufwertung der Wegeverbindung in der F.er Senke, Grünordnungsplan S. 43) festgestellt; sie ist nicht mehr streitig. Dass diese Kompensationsmaße qualitativ geringwertig sei, wie die Antragstellerinnen meinen, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Denn es ist darin vorgesehen, die Seeuferbereiche über einen durchgängigen Weg an das Wanderwegenetz in der F.er Senke anzubinden, durch begleitende Baumpflanzungen (20 Stück) den Weg zur Naherholung aufzuwerten und ein Wegestück von 678 m 2 zu entsiegeln. Sollten die Antragstellerinnen mit dem „durchgehenden Uferweg“, der in den Wintermonaten verloren gehe, die Wegeverbindungen innerhalb des Plangebiets meinen, beruht ihre Beanstandung auf einem Irrtum. Denn die Wegeverbindung zwischen dem Tannenhagpark im Südosten und der Strandbadstraße im Westen wird im Winter nicht unterbrochen, sondern lediglich anders (seenäher) geführt (Vermeidungsmaßnahme V 5, Grünordnungsplan S. 34).
43 
6. Auch die weitere Rüge der Antragstellerinnen, die Problematik des ruhenden Verkehrs sei nicht hinreichend bewältigt worden, ist nicht gerechtfertigt. Soweit sie darauf abheben, schon bisher führe der Betrieb des Frei- und Seebads zu einem starken Park-/Suchverkehr, private Stellplätze und Hofeinfahrten würden rigoros zugeparkt und künftig sei mit noch unerträglicheren Zuständen zu rechnen, verkennen sie, dass das geplante Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum - auch hinsichtlich der saisonalen Frequentierung - ein gänzlich anderes Gepräge haben wird als das bestehende Bad. Der Ansatz der Antragsgegnerin, den voraussichtlichen Stellplatzbedarf nicht anhand eines Vergleichs mit der bestehenden Situation, sondern anhand eines Vergleichs mit ähnlichen bestehenden Einrichtungen und nach Maßgabe der VwV-Stellplätze vom 16.4.1996 (GABl. S. 289; geändert durch VwV vom 4.8.2003, GABl. S. 590) zu ermitteln, ist plausibel. Sie hat danach zutreffend - ohne Ausblendung relevanter Verkehrsquellen - einen Bedarf von 542,47 notwendigen Stellplätzen ermittelt (AG 11). Die auf der Ebene des Bebauungsplans getroffene Vorsorge für etwa 650 Stellplätze ist damit ausreichend. Alle weiteren Einzelheiten sind im Baugenehmigungsverfahren zu klären.
44 
7. Die Antragstellerinnen machen ferner geltend, die von dem Plangebiet im Falle einer Realisierung des Vorhabens ausgehenden Lärmimmissionen seien unzureichend untersucht worden. Auch nach den Berechnungen des Gutachters der Antragsgegnerin werde der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie am Haus der Antragstellerin 1 überschritten. Dies hätte vor dem Hintergrund gesehen werden müssen, dass schon derzeit die Belastung durch den Straßenlärm gesundheitsgefährdende Ausmaße angenommen habe. Die Anwesen der Antragstellerinnen würden durch Straßenverkehr und Freizeitbetrieb ganzjährig „in die Zange genommen“. Darüber hinaus seien die Spitzenbelastungen während der lautesten Nachtstunde sowie die Auswirkungen von Lüftern und ähnlichen Einrichtungen nicht betrachtet worden. Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, dass der Richtwert kein rechtsverbindlicher Grenzwert sei. Die Überschreitung sei mit 0,6 dB(A) im Übrigen derart geringfügig, dass sie unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle liege. Davon abgesehen ergebe sich aus einer neuen Stellungnahme des Büros M. C. vom 7.10.2005, welche die Antragsgegnerin als Anlage AG 6 vorlegt, dass durch die abschirmende Wirkung der Gebäude die bestehende Situation bei den Häusern der Antragstellerinnen sogar um 2,1 dB(A) verbessert werde. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm würden bei keinem Gebäude überschritten. Die von Betriebsanlagen wie Pumpen oder Lüftungsanlagen ausgehenden Lärmimmissionen hätten im Planaufstellungsverfahren mangels Vorliegens einer detaillierten Hochbauplanung nicht gesondert untersucht werden können. Sie seien deshalb im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.
45 
Nach Auffassung beider Seiten reduziert sich letztlich die Lärmproblematik aber auf die Frage, ob eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts nach Nr. 4.1. der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie (vgl. NVwZ 1997, 469) um 0,6 dB(A) an einem einzigen Aufpunkt (dem 3. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin 1) planerisch hingenommen werden darf. Denn nach Vorlage einer Beurteilung der Immissionen der Gesamtanlage gemäß den Rechenvorschriften seitens des Büros M. C. vom 8.5.2006 ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt worden, dass keine weiteren Überschreitungen vorliegen. Ungeachtet des Umstandes, dass dieser Richtlinie kein normativer Charakter zukommt und dass eine Zusammenrechnung des hotelähnlichen Gesundheitszentrums einerseits sowie des Thermal- und Erlebnisbades andererseits „an sich“ nicht zulässig wäre, hat auch der Senat keine Zweifel daran, dass für die Umgebung keine unzumutbare Lärmlast entsteht. Denn eine Überschreitung um 0,6 dB(A) ist - wie die Antragsgegnerin zu Recht hervorhebt - nicht hörbar. Zudem kann insoweit notfalls im Baugenehmigungsverfahren Abhilfe geschaffen werden. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Angriffe der Antragstellerinnen gegen frühere Lärmberechnungen berechtigt waren. Denn selbst wenn dabei Fehler unterlaufen sein sollten, betrafen sie lediglich den Abwägungsvorgang. Sie sind für das Abwägungsergebnis im Sinne des § 214 Abs. 3 BauGB aber ohne Einfluss gewesen, wie die neueste Stellungnahme des Büros M. C. vom 8.5.2006 unstreitig belegt.
46 
Ob sich durch die Lärmentwicklung der technischen Einrichtungen wie Lüfter und Pumpen etwas anderes ergeben wird, muss der Untersuchung im Rahmen des noch durchzuführenden Baugenehmigungsverfahrens überlassen bleiben. Denn auf der Ebene des Bebauungsplans fehlen die dazu erforderlichen Kenntnisse über den Aufstellungsort, die Lärmabstrahlung der konkret zum Einbau gelangenden Aggregate und die sonstigen Einzelheiten wie etwa der Möglichkeit der Einhausung oder Kapselung. Gegebenenfalls müsste die Einhaltung der Lärmwerte durch entsprechende der Baugenehmigung beizufügende Auflagen gesichert werden.
47 
8. Schließlich machen die Antragstellerinnen geltend, die Antragsgegnerin habe es unterlassen, die Auswirkungen des durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichten Vorhabens im Hinblick auf Feinstaubimmissionen zu untersuchen. Mit diesem Einwand verkennen die Antragstellerinnen, dass zum einen eine lufthygienische Untersuchung von Oktober 2002 vorliegt, die zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das vom Thermalbad induzierte Verkehrsaufkommen zu vernachlässigen ist. Selbst wenn dieser Untersuchungsbefund fehlerbehaftet sein sollte, läge auch insoweit allenfalls ein Fehler im Abwägungsvorgang vor, der aber auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss wäre (§ 214 Abs. 3 BauGB). Denn aus dem von der Antragsgegnerin (als AG 9) eingereichten neuen Gutachten des Büros iMA vom 21.11.2005 folgt, dass der durch das Bad verursachte Verkehr nur zu geringen Mehrbelastungen führt (maximal 2,1 % bei NO 2 ) und die ab dem Jahr 2010 geltenden Immissionsgrenzwerte an keinem der Aufpunkte überschritten werden.
48 
Nach allem sind die Normenkontrollanträge mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
49 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
50 
Beschluss
51 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 40.000,-- (je Antragstellerin EUR 20.000,--) festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.