Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 121 Belegärztliche Leistungen

(1) Die Vertragsparteien nach § 115 Abs. 1 wirken gemeinsam mit Krankenkassen und zugelassenen Krankenhäusern auf eine leistungsfähige und wirtschaftliche belegärztliche Behandlung der Versicherten hin. Die Krankenhäuser sollen Belegärzten gleicher Fachrichtung die Möglichkeit geben, ihre Patienten gemeinsam zu behandeln (kooperatives Belegarztwesen).

(2) Belegärzte im Sinne dieses Gesetzbuchs sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten.

(3) Die belegärztlichen Leistungen werden aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet. Die Vergütung hat die Besonderheiten der belegärztlichen Tätigkeit zu berücksichtigen. Hierzu gehören auch leistungsgerechte Entgelte für

1.
den ärztlichen Bereitschaftsdienst für Belegpatienten und
2.
die vom Belegarzt veranlaßten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie der Belegarzt tätig werden.

(4) Der Bewertungsausschuss hat in einem Beschluss nach § 87 mit Wirkung zum 1. April 2007 im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen Regelungen zur angemessenen Bewertung der belegärztlichen Leistungen unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Absatz 3 Satz 2 und 3 zu treffen.

(5) Abweichend von den Vergütungsregelungen in Absatz 2 bis 4 können Krankenhäuser mit Belegbetten zur Vergütung der belegärztlichen Leistungen mit Belegärzten Honorarverträge schließen.

(6) Für belegärztliche Leistungen gelten die Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses nach den §§ 136 bis 136b zur Qualitätssicherung im Krankenhaus bis zum Inkrafttreten vergleichbarer Regelungen für die vertragsärztliche oder sektorenübergreifende Qualitätssicherung. Die in der stationären Qualitätssicherung für belegärztliche Leistungen erhobenen Qualitätsdaten werden bei der Auswertung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 136c Absatz 1 und 2 sowie bei der qualitätsabhängigen Vergütung eines Krankenhauses nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes berücksichtigt. Die Folgen, die diese Berücksichtigung im Verhältnis zwischen dem Krankenhaus und dem Belegarzt haben soll, werden zwischen diesen vertraglich vereinbart.

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zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG | § 18 Belegärzte


(1) Belegärzte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stat
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 75 Inhalt und Umfang der Sicherstellung


(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 285 Personenbezogene Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen


(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Ärzte nur erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung der folgenden Aufgaben erforderlich ist:1.Führung des Arztregisters (§ 95),2.
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG | § 5 Vereinbarung und Abrechnung von Zu- und Abschlägen


(1) Die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vereinbarten Regelungen für bundeseinheitliche Zu- und Abschläge nach § 17b Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind für die Vertragsparteien nach § 11 verbindlich. Auf Antrag einer Vertragspartei ist z
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 87 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte


(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse als Bestandteil der Bundesmantelverträge einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen und einen einheitliche

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 136 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung


(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt für die vertragsärztliche Versorgung und für zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich einheitlich für alle Patienten durch Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 insbesondere1.die verpflichtenden Ma

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 115 Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten


(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge mit dem Ziel, d

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 136c Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Qualitätssicherung und Krankenhausplanung


(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt Qualitätsindikatoren zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, die als Grundlage für qualitätsorientierte Entscheidungen der Krankenhausplanung geeignet sind und nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfina

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31 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2005 - VI ZR 319/04

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 17. Jan. 2019 - L 12 KA 53/18

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Juli 2017 - L 14 R 5089/16

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Juli 2017 - L 14 R 5064/16

bei uns veröffentlicht am 06.07.2017

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18.03.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbest

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Juli 2017 - L 14 R 5002/17

bei uns veröffentlicht am 06.07.2017

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21.11.2016 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. IV. Der

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. Okt. 2018 - W 8 K 16.1284

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerinnen haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläu

Sozialgericht München Urteil, 20. Juni 2018 - S 38 KA 360/17

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Gegenstand der zum Sozialgericht München eingelegten Klage ist der Ausgangsbescheid der Beklagten vom 30.06.20

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Tenor Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2016, berichtigt durch Beschluss vom 20. Dezember 2016, und das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 29. August 2012 we

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2018 - III ZR 255/17

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 255/17 Verkündet am: 19. April 2018 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §

Bundessozialgericht Urteil, 29. Nov. 2017 - B 6 KA 33/16 R

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. März 2017 - 2 S 701/16

bei uns veröffentlicht am 24.03.2017

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Apr. 2016 - L 11 R 2428/15

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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13.05.2015 wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Der Streitwert f

Bundessozialgericht Urteil, 17. Nov. 2015 - B 1 KR 12/15 R

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 20. Aug. 2015 - L 4 R 1001/15

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Bundessozialgericht Beschluss, 01. Apr. 2015 - B 6 KA 48/13 R

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Bundessozialgericht Beschluss, 05. Juni 2013 - B 6 KA 3/13 B

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Apr. 2013 - L 5 R 3755/11

bei uns veröffentlicht am 17.04.2013

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 31. Okt. 2012 - 1 U 442/11 - 131

bei uns veröffentlicht am 31.10.2012

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Oktober 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, 14 O 48/11, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist, ebenso wie das angegr

Bundessozialgericht Urteil, 27. Juni 2012 - B 6 KA 28/11 R

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Bundessozialgericht Urteil, 23. März 2011 - B 6 KA 15/10 R

bei uns veröffentlicht am 23.03.2011

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2010 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts B

Bundessozialgericht Urteil, 23. März 2011 - B 6 KA 11/10 R

bei uns veröffentlicht am 23.03.2011

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 9. September 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückv

Bundessozialgericht Urteil, 18. Aug. 2010 - B 6 KA 27/09 R

bei uns veröffentlicht am 18.08.2010

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 18. Aug. 2010 - B 6 KA 25/09 R

bei uns veröffentlicht am 18.08.2010

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 23. Juni 2010 - B 6 KA 8/09 R

bei uns veröffentlicht am 23.06.2010

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 17. März 2010 - B 6 KA 3/09 R

bei uns veröffentlicht am 17.03.2010

Tatbestand 1 Im Streit steht die Berechtigung des Klägers, stationär erbrachte Leistungen der klinisch-neurologischen Basisdiagnostik nach der Nr 03312, gastroenterologi

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 17. Nov. 2009 - L 4 KA 25/07

bei uns veröffentlicht am 17.11.2009

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 25. April 2007 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im gesamten Verfahr

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 26. Jan. 2007 - S 1 KA 3088/04

bei uns veröffentlicht am 26.01.2007

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Zwischen den Beteiligten sind Kürzungen der Honoraransprüche des Klägers für das Quartal 2/02 im Wege sachlich-rechnerischer Bericht

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(1) Die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vereinbarten Regelungen für bundeseinheitliche Zu- und Abschläge nach § 17b Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind für die Vertragsparteien nach § 11 verbindlich. Auf Antrag einer Vertragspartei ist zu prüfen, ob...