Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2012 - 9 K 1271/11 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die stationäre Krankenhausunterbringung in der ... Klinik eine weitere Beihilfe in Höhe von 53,31 EUR zu gewähren. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 23.12.2010 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 27.4.2011 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger neun Zehntel und der Beklagte ein Zehntel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom beklagten Land weitere Beihilfeleistungen zu Aufwendungen, die im Rahmen einer stationären Behandlung (Bandscheibenoperation) in einer privaten Klinik angefallen sind.
Der Kläger ist Ruhestandsbeamter und mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Er war in der Zeit vom 6.12. bis 10.12.2010 in der ... Klinik ..., einem privaten Krankenhaus, das das Krankenhausentgeltgesetz nicht anwendet, untergebracht.
Der behandelnde Chirurg stellte dem Kläger für die Operation 1.490,10 EUR (Rechnung vom 15.12.2010), der Anästhesist 331,58 EUR (Rechnung vom 23.12.2010) und der Laborarzt 123,75 EUR (Rechnung vom 29.12.2010) in Rechnung. Die behandelnden Ärzte waren nach ihren Rechnungen als Belegärzte tätig und nahmen dementsprechend gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ einen Abzug von 15 % von der Rechnungssumme vor. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) gewährte hierfür mit Bescheid vom 28.1.2011 bestandskräftig Beihilfe entsprechend dem Bemessungssatz in Höhe von 1.361,81 EUR.
Die ... Klinik stellte dem Kläger für die stationären Leistungen während seines Aufenthalts unter dem 14.12.2010 pauschal einen weiteren Betrag von 5.301,45 EUR einschließlich Mehrwertsteuer in Rechnung. Während seines Aufenthalts war der Kläger in einem Zweibettzimmer untergebracht; für Versicherte der Debeka - wie den Kläger - ist die Unterbringung im Zweibettzimmer nach der Stellungnahme der ... Klinik vom 17.2.2011 eine Regelleistung. Eine gesonderte Berechnung dieser Leistung erfolgte deshalb nicht.
Mit Bescheid vom 23.12.2010 erkannte das Landesamt den von der ... Klinik in Rechnung gestellten Betrag nur in Höhe von 4.515,21 EUR als beihilfefähig an und gewährte dementsprechend Beihilfe in Höhe von 3.160,65 EUR. Das Landesamt führte in diesem Zusammenhang eine Vergleichsberechnung unter Zugrundelegung des Klinikums Stuttgart - Katharinenhospital - durch und beschränkte die Aufwendungen auf die Kosten (insbesondere auf die Diagnosebezogene Fallpauschale), die bei einer Behandlung dort als allgemeine Krankenhausleistung angefallen wären. Im Rahmen der Berechnung der Diagnosebezogenen Fallpauschale (DRG) legte das Landesamt einen Basisfallwert von 2.962,81 EUR sowie die Bewertungsrelation bei Versorgung durch Hauptabteilungen zugrunde.
Den gegen die teilweise Ablehnung seines Erstattungsantrags erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2011 zurück.
Der Kläger hat am 17.5.2011 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: In der Beihilfeverordnung fehle es an einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage für die Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Aufwendungen, die durch die Behandlung in einer sogenannten Privatklinik entstanden seien. Aus § 7 Abs. 7 Satz 2 BVO folge keine Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf die Kosten in Krankenhäusern der Maximalversorgung. Mit der von der ... Klinik in Rechnung gestellten Pauschale würden die Leistungen für Pflege, Unterkunft und Verpflegung gesondert abgerechnet und diese seien deshalb nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 BVO in voller Höhe beihilfefähig. Auch die fiktiven Kosten für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung seien in die Vergleichsberechnung einzustellen. Der Umstand, dass gegenüber Debeka-Versicherten der Zuschlag von täglich 60,-- EUR nicht berechnet werde, mache die Unterbringung nicht zur Regelleistung.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und erwidert: Es sei rechtlich zulässig, bei Behandlungen in privaten Krankenhäusern Aufwendungen für Leistungen nur bis zur Höhe der Aufwendungen für entsprechende Leistungen von Krankenhäusern der Maximalversorgung zu erstatten. Der Gesetzgeber habe das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern zu berücksichtigen. Daraus folge, dass sich die Angemessenheit der Kosten einer stationären Behandlung nicht an der Vergütung orientieren könne, die nach dem Behandlungsvertrag geschuldet sei. Vielmehr erschließe sich der Begriff angemessener Aufwendungen aus der Verpflichtung des Dienstherrn, Beihilfe nur zu Krankenhausleistungen gewähren zu müssen, die sich auf das Maß des medizinisch Gebotenen beschränkten. Auch die Heranziehung des Klinikums Stuttgart als Vergleichskrankenhaus sei unproblematisch. Die Verwaltungsvorschrift zu § 7 Abs. 7 BVO ermögliche zu Gunsten des Klägers einen Kostenvergleich. Dabei sei zu berücksichtigen, dass für die Aufwendungen einer Privatklinik wie die hier zu beurteilende nach der Beihilfeverordnung keine Rechtsgrundlage für eine Beihilfegewährung bestehe.
Nach der Bescheinigung der ... Klinik handele es sich bei der Unterbringung des Klägers in einem Zweibettzimmer um eine Regelleistung, die ohne Berechnung geblieben sei. Daher seien auch keine entsprechenden Kosten für ein Zweibettzimmer im Rahmen der Vergleichsberechnung zugrunde zu legen. Im Übrigen seien dem Kläger bezüglich der Fallpauschale der ... Klinik bereits überhöhte Aufwendungen erstattet worden. Denn der Vergleichsberechnung sei zu Unrecht die Bewertungsrelation bei Versorgung durch Hauptabteilungen anstatt bei Versorgung durch Belegoperateur und Beleganästhesist zugrunde gelegt worden; der Basisfallwert von 2.962,81 EUR hätte dementsprechend lediglich mit dem Faktor 0,946 anstatt dem Faktor 1,487 multipliziert werden müssen mit der Folge, dass die Vergleichspauschale in wesentlich geringerer Höhe anzusetzen gewesen wäre.
10 
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 26.7.2012 die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Aufwendungen des Klägers seien dem Grunde nach beihilfefähig. Nach § 7 Abs. 7 Satz 1 BVO seien bei einer Behandlung in einem nicht zugelassenen Krankenhaus, das die Bundespflegesatzverordnung sinngemäß anwende, pauschal berechnete Aufwendungen für die Leistungen beihilfefähig, wenn und soweit sie in Krankenhäusern nach § 6a BVO beihilfefähig wären. Eine Anwendung der Bundespflegesatzverordnung komme seit der zum 1.1.2004 erfolgten verpflichtenden Einführung des Fallpauschalensystems bei den meisten zugelassenen Krankenhäusern allerdings nicht mehr in Betracht. Handele es sich wie hier um Leistungen einer Privatklinik außerhalb des psychiatrisch-psychosomatischen Bereichs könne § 7 Abs. 7 Satz 1 BVO nach seinem Regelungskonzept keine Anwendung finden, da auch das nach der Norm zum Vergleich in den Blick zu nehmende Krankenhaus nach § 6a BVO die Bundespflegesatzverordnung gerade nicht anwende. Auch § 7 Abs. 7 Satz 2 BVO sei nicht einschlägig, da nach der Rechnung der... Klinik keine gesondert erbrachten und berechneten Leistungen vorlägen, sondern insoweit eine pauschalierte Abrechnung erfolgt sei. Der Anspruch auf Beihilfe dem Grunde nach ergebe sich vor diesem Hintergrund jedoch aus dem verfassungsrechtlich aus Art. 33 Abs. 5 GG abgeleiteten Grundsatz der Fürsorge in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
11 
Hieraus folge jedoch nicht, dass Aufwendungen in einem nicht zugelassenen Krankenhaus unbegrenzt als beihilfefähig anzuerkennen seien. Aus dem Begriff der Angemessenheit in § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO folge vielmehr, dass der Anspruch der Höhe nach auf die hypothetisch entstandenen Kosten in einem zugelassenen Krankenhaus begrenzt sei.
12 
Davon ausgehend sei der vom beklagten Land durchgeführte Kostenvergleich mit dem Klinikum Stuttgart von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO gedeckt. Die Heranziehung dieses Klinikums sei aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität sachlich gerechtfertigt. Die Kosten einer Behandlung in zugelassenen Krankenhäusern variierten aufgrund des anzuwendenden Fallpauschalensystems nur geringfügig. Die zugelassenen Krankenhäuser hätten stets den gleichen, jährlich neu festgelegten Basisfallwert zugrunde zu legen, der mit der Bewertungsrelation der einschlägigen DRG zu multiplizieren sei. Nur die einzelnen Zuschläge variierten zwischen den zugelassenen Krankenhäusern. Da diese sehr niedrig seien und dadurch nur äußerst geringfügige Auswirkungen auf die Vergleichsberechnung hätten, könne aus Praktikabilitätsgründen für die Durchführung der Vergleichsberechnung grundsätzlich auf die Tarife des Klinikums Stuttgart zurückgegriffen werden.
13 
Auch die konkrete Durchführung des Kostenvergleichs unterliege keinen Bedenken. Die angewandte DRG und die Höhe der Zuschläge erwiesen sich als korrekt. Entgegen der Berechnung des Landesamts sei zwar angesichts der Durchführung der Operation durch Belegärzte in der ... Klinik die Bewertungsrelation bei Versorgung durch Belegabteilungen und nicht durch Hauptabteilungen heranzuziehen. Dass die hypothetischen Aufwendungen im Klinikum Stuttgart damit zu hoch angesetzt worden seien, wirke sich jedoch nicht zu Lasten des Klägers aus. Entgegen seiner Auffassung seien den hypothetischen Aufwendungen im Klinikum Stuttgart auch keine Kosten für eine Unterbringung im Zweibettzimmer hinzuzurechnen. Zwar sei der Kläger während seines Klinikaufenthalts in einem Zweibettzimmer untergebracht gewesen. Diese Leistung sei jedoch ausweislich der Stellungnahme der ... Klinik ohne zusätzliche Inrechnungstellung erbracht worden. In die Vergleichsberechnung seien lediglich die Leistungen einzubeziehen, die gegenüber dem Beihilfeberechtigten tatsächlich abgerechnet worden seien; auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung komme es dagegen nicht an.
14 
Gegen das am 18.10.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.11.2012 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Der Kläger macht geltend: Für die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in materieller Hinsicht bedürfe es einer inneren, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden Rechtfertigung und in formeller Hinsicht einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage. Mit Ausnahme des Landes Baden-Württemberg hätten offenbar alle Beihilfeträger diese Notwendigkeit erkannt und in ihren Beihilfevorschriften entsprechende ausdrückliche Rechtsgrundlagen aufgenommen. Da eine entsprechend bestimmte Regelung in Baden-Württemberg jedoch fehle, gebe es bisher keine tragfähige Rechtsgrundlage für das Vorgehen, die beihilfefähigen Aufwendungen bei Behandlungen in Privatkliniken auf die gesetzlichen Kostensätze bei Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus zu kürzen. Jedenfalls bis eine solche eindeutige Rechtsgrundlage geschaffen worden sei, hätten die zwischen der Klinik und dem Beihilfeberechtigten zulässigerweise vereinbarten Honorare als angemessen im Sinne der Beihilfeverordnung zu gelten.
15 
Im Übrigen könne er sich auf Vertrauensschutz berufen. Das beklagte Land habe durch seine ursprüngliche Verwaltungspraxis, wonach die Aufwendungen für die Unterbringung in privaten Krankenhäusern im Grundsatz erstattet worden seien, einen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen. Die Änderung der Erstattungspraxis sei gewissermaßen über Nacht erfolgt, ohne irgendeine Information an die Beihilfeberechtigten, und vor allem, ohne dass sich die einschlägigen Rechtsvorschriften geändert hätten. Er selbst sei in den vergangenen Jahren mehrfach in der ... Klinik stationär behandelt worden, und die Kosten seien bisher immer in voller Höhe als beihilfefähig anerkannt worden.
16 
Ausgehend von den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21.12.2012 müsse für die Frage der Angemessenheit der Kosten auf die gesamte Bandbreite der Entgelte der öffentlich geförderten Krankenhäuser abgestellt werden. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Behandlung im Jahre 2010 sei der Landesbasisfallwert im Land Rheinland-Pfalz mit 3.120,-- EUR am höchsten gewesen und sei deshalb in Ansatz zu bringen.
17 
Unerheblich sei der Umstand, dass in der ... Klinik nur Belegärzte tätig seien. Da die Bandbreite der Entgelte auszuschöpfen sei, die bei Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus hätte anfallen können, müsse von den Kosten ausgegangen werden, die entstanden wären, wenn die Behandlung in der teureren Hauptabteilung eines zugelassenen Krankenhauses (wo Belegabteilungen nicht die Regel, sondern die Ausnahme seien) stattgefunden hätte.
18 
Da er den Beitrag für Wahlleistungen gemäß § 6a Abs. 2 BVO zahle und somit davon auszugehen sei, dass er die Wahlleistungen bei Aufenthalt in einem zugelassenen Krankenhaus in Anspruch genommen hätte, seien auch die Kosten für ein Zweibettzimmer in die Vergleichsberechnung einzubeziehen. Der Informationsschrift des Klinikums Stuttgart vom 31.10.2010 lasse sich entnehmen, dass im Jahre 2010 ein Zweibettzimmer der Kategorie „VIP“ zum Preis von 85,-- EUR je Behandlungstag angeboten worden sei, auf Wunsch zzgl. eines Komfortzuschlags in Höhe von 40,-- EUR je Berechnungstag. Gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BVO seien allgemein die Kosten für Unterkunft bis zur Höhe der Wahlleistungsentgelte für Zweibettzimmer beihilfefähig. Eine Einschränkung dahingehend, dass es sich hierbei um das preiswerteste Zweibettzimmer handeln müsse, sei der Beihilfeverordnung nicht zu entnehmen. Somit könne bezüglich der Bandbreite fiktiver Kosten davon ausgegangen werden, dass in die Vergleichsberechnung die höchstmöglichen Kosten von 125,-- EUR je Behandlungstag einzustellen seien. Für die fünftägige Behandlung seien dies somit 625,-- EUR.
19 
Zu den Aufwendungen für eine fiktive Behandlung nach dem Fallpauschalen- system müssten zusätzlich die fiktiven wahlärztlichen Leistungen hinzugerechnet werden, die er bei einer Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus in Anspruch hätte nehmen können. Konsequenterweise hätten die wahlärztlichen Leistungen bei einer fiktiven Annahme der Behandlung in einer Hauptabteilung um 25 % gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ - und nicht nur wie geschehen um 15 % - gemindert werden müssen, da es in einer Hauptabteilung keine belegärztliche Behandlung geben könne. Allerdings sei es so, dass das beklagte Land Beihilfe zu diesen ärztlichen Leistungen bereits bestandskräftig gewährt habe.
20 
Der Kläger beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.07.2012 - 9 K 1271/11 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die stationäre Krankenhausunterbringung in der ... Klinik eine weitere Beihilfe in Höhe von 550,37 EUR zu gewähren, und den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 23.12.2010 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 27.4.2011 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
22 
Der Beklagte beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Er erwidert: Zutreffend habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Aufwendungen in einem nicht zugelassenen Krankenhaus nicht unbegrenzt als beihilfefähig anzuerkennen seien. Eine Begrenzung auf die Kosten vergleichbarer stationärer Aufenthalte in einem zugelassenen Krankenhaus sei jedenfalls im Begriff der Angemessenheit in § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO angelegt. Der Begriff der Angemessenheit knüpfe an die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen an und begrenze deren Erstattungsfähigkeit auf die preisgünstigste von mehreren medizinisch gleichermaßen geeigneten Behandlungen. Damit orientiere sich die Angemessenheit der Kosten einer stationären Behandlung nicht an der Vergütung, die nach dem Behandlungsvertrag geschuldet sei, sondern sei am Maßstab des medizinisch Gebotenen zu beurteilen. Einer ausdrücklichen Regelung in der Beihilfeverordnung über die Deckelung der beihilfefähigen Aufwendungen in nicht zugelassenen Krankenhäusern auf diejenigen eines zugelassenen Krankenhauses bedürfe es somit nicht.
25 
Bei der Überprüfung der Angemessenheit der stationären Krankenhausleistungen sei auf den Landesbasisfallwert Baden-Württemberg und nicht auf den möglicherweise höheren Basisfallwert eines anderen Bundeslandes abzustellen. Im Übrigen unterschieden sich die Landesbasisfallwerte nur in geringfügigem Umfang. Der jeweilige Basisfallwert sei der einzige Parameter, der im Rahmen der DRG-Entgeltberechnung zu einem etwas erhöhten oder erniedrigten Vergleichsentgelt führen könne, ansonsten erfolge die DRG-Entgeltberechnung bundesweit einheitlich.
26 
Da die hier zu beurteilende ... Klinik eine Belegklinik sei, sei der Kläger von einem externen Belegarzt und einem externen Beleganästhesisten operiert worden. Im Gegensatz zu einer Hauptabteilung stelle die Klinik für die Operation keine bei ihnen angestellten Ärzte zur Verfügung. Daher seien in den niedrigeren Fallpauschalen für sogenannte Belegkliniken auch keine ärztlichen Leistungen enthalten. Vielmehr mieteten bei dieser Abrechnungsweise die Belegärzte für die Behandlung die übrigen medizinischen Leistungen bei einer solchen Klinik an. Die Klinik erhalte dafür die jeweils einschlägige Fallpauschale. Der operierende Belegarzt rechne sämtliche ärztlichen Leistungen gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ mit 15 %-igen Abschlag mit den Patienten ab. Bei der Operation des Patienten in einer Hauptabteilung gewährleiste die Klinik hingegen auch die ärztliche Versorgung durch eigene angestellte Ärzte. In der hierfür einschlägigen höheren Fallpauschale sei daher die notwendige ärztliche Versorgung enthalten. Hier könne der Patient allenfalls noch zusätzliche sogenannte wahlärztliche Leistungen in Anspruch nehmen, jedoch könnten hierbei nicht sämtliche ärztliche Leistungen als Wahlleistungen abgerechnet werden.
27 
Auf der Grundlage der dargestellten Systemunterschiede müsse hier konsequenterweise in der Vergleichsberechnung von einer Belegklinik ausgegangen werden. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die im vorliegenden Fall abgerechneten belegärztlichen Leistungen nicht einfach eins zu eins in wahlärztliche Leistungen umqualifiziert werden könnten. Wahl- und belegärztliche Leistungen unterschieden sich nicht nur durch die Höhe der Minderung gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 GOÄ um 25 % bzw. 15 %. Vielmehr gebe es beispielsweise in den §§ 2 Abs. 3 Satz 2, 4 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4, 5 Abs. 5 GOÄ vielfältige Einschränkungen, Ausschlüsse und Begrenzungen für die Abrechnung wählärztlicher Leistungen. Als belegärztliche Leistungen könnten dagegen gerade sämtliche ärztliche Leistungen abgerechnet werden. Die dargestellte eingeschränkte Abrechenbarkeit von wahlärztlichen Leistungen würde bei einer fiktiven Umqualifizierung der erbrachten belegärztlichen Leistungen umgangen werden. Im Übrigen könne auch nicht der allgemeine Erfahrungssatz aufgestellt werden, dass der Beihilfeberechtigte im Falle einer Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus dort grundsätzlich stets in der Hauptabteilung operiert worden wäre und daher im Rahmen der Angemessenheitsprüfung stets als Kostenobergrenze die sogenannte „Haupt-DRG“ anzusetzen sei. Deshalb sei es geboten, die Angemessenheit der erbrachten Leistungen möglichst eng am konkreten Sachverhalt zu überprüfen und zu vergleichen.
28 
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines fiktiven Zweibettzimmerzuschlags. Das Zweibettzimmer in der ... Klinik stelle eine Regel- und keine Wahlleistung dar. Im Übrigen könne zugunsten des Klägers maximal ein Zweibettzimmerzuschlag in Höhe von 60,-- EUR/Tag in Ansatz gebracht werden. Ausgehend von den Angaben des Klägers könne nicht von einem „VIP“ Zimmer in der ... Klinik ausgegangen werden. Da der Komfortzuschlag „VIP“ in Höhe von 40,-- EUR nicht für die Wahlleistung Zweibettzimmer, sondern für den besonderen Betreuungsservice erhoben werde, sei dieser von vornherein nicht beihilfefähig.
29 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe und des Beklagten vor. Auf diese sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
30 
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Der Kläger hat Anspruch auf weitere Beihilfeleistungen des Beklagten in Höhe von 53,31 EUR und nicht - wie von ihm begehrt - auf weitere 550,37 EUR.
I.
31 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - juris). Die umstrittenen Aufwendungen für die stationäre Krankenhausbehandlung des Klägers sind im Dezember 2010 entstanden. Die Frage, ob und inwieweit der Kläger für diese Aufwendungen Beihilfe beanspruchen kann, beurteilt sich daher nach der Beihilfeverordnung des Landes (BVO) vom 28.07.1995 (GBl. S. 261) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S. 407).
32 
Da es sich bei der hier zu beurteilenden ...-Klinik nicht um ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus, das nach der Bundespflegesatzverordnung vergütet wird, handelt, scheiden §§ 6 Abs. 1 Nr. 6, 6 a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 2 BVO als Anspruchsgrundlage für die begehrte Beihilfe aus. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht auf Grundlage der für Aufwendungen privater Krankenhäuser einschlägigen Regelungen in § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 BVO (unten 1). Nach der Rechtsprechung des Senats verstoßen jedoch diese Regelungen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und sind deshalb - soweit sie private Krankenhäuser nach § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BVO betreffen - unwirksam (unten 2). Die Frage, in welcher Höhe die Aufwendungen für die Leistungen des hier zu beurteilenden privaten Krankenhauses von der Beihilfestelle zu erstatten sind, beurteilt sich deshalb nach dem allgemeinen beihilferechtlichen Grundsatz der Angemessenheit (unten 3). Nach diesem Maßstab hat der Kläger Anspruch auf eine weitere Beihilfe in Höhe von 53,31 EUR.
33 
1. Nach § 7 Abs. 7 Satz 1 BVO sind bei Behandlung in Krankenhäusern nach Abs. 2, die die Bundespflegesatzverordnung sinngemäß anwenden, pauschal berechnete Aufwendungen für die Leistungen beihilfefähig, wenn und soweit sie in Krankenhäusern nach § 6 a BVO beihilfefähig wären. Im Übrigen sind Aufwendungen gem. § 7 Abs. 7 Satz 2 BVO beihilfefähig für gesondert erbrachte und berechnete Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO, nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BVO sowie für Pflege, Unterkunft und Verpflegung.
34 
Satz 1 ist danach im vorliegenden Fall nicht einschlägig. In der Regelung wird ausdrücklich die sinngemäße Anwendung der Bundespflegesatzverordnung gefordert. Diese gilt aber inzwischen nur noch für diejenigen Krankenhäuser, die nach § 17b Abs. 1 Satz 1 KHG nicht in das pauschalierte DRG-Entgeltsystem einbezogen sind, das sind die Krankenhäuser für Psychiatrie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Für Leistungen und Entgelte einer Privatklinik außerhalb des psychiatrischen/psychosomatischen Fachbereichs wie hier kann § 7 Abs. 7 Satz 1 BVO - so zu Recht das Verwaltungsgericht - keine Anwendung finden, da das nach dem Regelungskonzept der Norm in den Blick zu nehmende Vergleichskrankenhaus nach § 6a BVO nach dem DRG-Entgeltsystem abrechnet und für dieses Vergleichskrankenhaus das Krankenhausentgeltgesetz und nicht mehr die Bundespflegesatzverordnung gilt.
35 
Auch der Umstand, dass in § 7 Abs. 7 Satz 1 BVO auf § 6a BVO Bezug genommen wird, rechtfertigt es nicht, zusätzlich das Krankenhausentgeltgesetz in die Vorschrift „hineinzulesen“ und insoweit die Regelung analog auch für die Privatkrankenhäuser anzuwenden, die sinngemäß das Krankenhausentgeltgesetz anwenden. § 6a BVO regelt zwar die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in zugelassenen Krankenhäusern sowohl in den Fällen, in denen die Bundespflegesatzverordnung Anwendung findet als auch in den Fällen, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet werden. Einer analogen Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 1 BVO auf die vorliegende Konstellation steht jedoch der eindeutige Wortlaut entgegen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass seit der zum 1.1.2004 erfolgten Einführung des DRG-Entgeltsystems die Beihilfeverordnung des Landes mehrmals geändert wurde, ohne dass der Verordnungsgeber dies zum Anlass für eine Klarstellung genommen hätte.
36 
Der Kläger kann seinen Beihilfeanspruch unstreitig auch nicht auf § 7 Abs. 7 Satz 2 BVO stützen. Die ...-Klinik stellt ihrem Patienten eine Gesamtfallpauschale - hier für eine Bandscheibenoperation - in Rechnung, so dass die Leistungen weder aufgeschlüsselt noch gesondert berechnet werden, wie es die Vorschrift verlangt.
37 
2. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile v. 21.12.2012 - 2 S 1000/12 und 2 S 874/12, jeweils juris) verstößt die Regelung in § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 BVO, die die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen privater Krankenhäuser ausschließt, wenn die Abrechnungspraxis nicht den dargelegten Vorgaben genügt, jedoch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und ist deshalb - soweit sie private Krankenhäuser nach § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BVO betrifft - unwirksam.
38 
Die Regelungen in § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 BVO sehen - anders als die Bundesbeihilfeverordnung - keine ausdrückliche Begrenzung der Kosten auf einen bestimmten Höchstsatz vor. Satz 1 der Vorschrift ist - wie dargelegt - für private Krankenhäuser außerhalb der Fachbereiche Psychiatrie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie von vornherein nicht einschlägig. Satz 2 verlangt eine bestimmte Abrechnungspraxis als Grundlage dafür, die Höhe der Kosten der einzelnen Krankenhausleistungen beurteilen zu können. Danach ist eine Fallpauschale, mit der die Leistungen für Pflege, Unterkunft und Verpflegung insgesamt abgerechnet wird, von der Erstattung ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist sachlich nicht gerechtfertigt.
39 
Das vom Verordnungsgeber verfolgte Ziel der Kostenbegrenzung könnte durch die geforderte Aufschlüsselung der Leistungen und Preise nur dann erreicht werden, wenn gleichzeitig für die einzelnen Leistungen der privaten Krankenhäuser jeweils angemessene Preise vorgeschrieben und in diesem Sinne Kappungsgrenzen eingeführt würden. Da in § 7 Abs. 7 Satz 2 BVO für die einzelnen Krankenhausleistungen keine Kappungsgrenzen vorgesehen sind, stellt sich die vorgeschriebene Aufschlüsselung der Entgelte als „sinnlose Förmelei“ dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile v. 21.12.2012, aaO).
40 
Der Umstand, dass das Landesamt in seiner Verwaltungspraxis - entgegen § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 BVO - generell auch dann Beihilfe gewährt, wenn das private Krankenhaus weder Pauschalpreise in sinngemäßer Anwendung der Bundespflegesatzverordnung ausweist noch die Einzelleistungen aufschlüsselt, ändert nichts an der Unwirksamkeit der beihilferechtlichen Regelung. Diese Verwaltungspraxis ist rechtswidrig und kann deshalb die belastende Wirkung der vorrangigen Rechtsverordnung nicht aufheben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile v. 21.12.2012, aaO).
41 
3. Die Frage, in welcher Höhe die Aufwendungen für die Leistungen des hier zu beurteilenden privaten Krankenhauses von der Beihilfestelle zu erstatten sind, beurteilt sich im Hinblick auf die dargestellte Unwirksamkeit der einschlägigen Regelung in § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 BVO nach dem allgemeinen beihilferechtlichen Grundsatz der Angemessenheit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile v. 21.12.2012, aaO).
42 
a) Die Prüfung, ob die Entgelte der Privatklinik angemessen sind, erfolgt dabei - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht nach den Maßgaben des allgemeinen Zivilrechts für die Entgeltgestaltung; die Kontrolle der Preisbildung kann insbesondere nicht anhand des Billigkeitsmaßstabs des § 315 Abs. 3 BGB durchgeführt werden. Die Angemessenheit der Kosten einer stationären Behandlung orientiert sich nicht an der Vergütung, die der Beamte nach dem Behandlungsvertrag schuldet (BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 - 2 C 129.07 - BVerwGE 133, 67). Deshalb ist es beihilferechtlich unerheblich, ob die Entgelte der Privatkliniken ihren Kosten zuzüglich eines angemessenen „Gewinnaufschlags“ entsprechen und der Beamte zivilrechtlich gegenüber der Klinik zur Zahlung des Entgelts verpflichtet ist.
43 
Der Begriff der „angemessenen Aufwendungen“ erschließt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.01.2009, aaO) vielmehr aus der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Dienstherrn, Beihilfe zu einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung im Krankheitsfall gewähren zu müssen. Danach ist in dem beihilferechtlichen Begriff der Angemessenheit eine Kostenbegrenzung angelegt, die für stationäre Krankenhausbehandlungen in den §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 6, 6 a BVO konkretisiert wird. Bei einer Gesamtschau dieser Vorschriften ergibt sich, dass im Regelfall die Entgelte der zugelassenen Krankenhäuser für stationäre Krankenhausleistungen angemessen sind, die sich in dem Rahmen halten, den die Bundespflegesatzverordnung bzw. das Krankenhausentgeltgesetz vorgeben. Das im Krankenhausfinanzierungsgesetz, im Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung normierte Pflegesatzrecht grenzt im Hinblick auf die Förderung mit öffentlichen Mitteln die auf der Grundlage des allgemeinen Zivilrechts gegebenen vertragsrechtlichen Möglichkeiten der Krankenhäuser zur Bestimmung ihrer Entgelte in wesentlichen Punkten ein. Dies geschieht entsprechend der Zweckbestimmung des gesamten Krankenhausrechts gem. § 1 KHG im Interesse einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu angemessenen Bedingungen und Entgelten.
44 
Nach der Systematik des Krankenhausrechts entsprechen deshalb nicht nur die Entgelte des preisgünstigsten Krankenhauses, das die Bundespflegesatzverordnung oder das Krankenhausentgeltgesetz anwendet, dem Grundsatz der Angemessenheit (missverständlich insoweit BVerwG, Beschluss vom 19.08.2009 - 2 B 19.09, juris RdNr. 6). Angemessen sind vielmehr die Entgelte sämtlicher öffentlich geförderter Kliniken, die dem genannten Rechtsregime unterliegen. Rein praktisch gesehen ist es im Übrigen von vornherein ausgeschlossen, dass jeder Beamte die Möglichkeit hat, gerade das preisgünstigste Krankenhaus auszuwählen. Sinn und Zweck der Regelungen des Krankenhausrechts ist ja gerade die Versorgung der Bevölkerung insgesamt und damit flächendeckend mit Krankenhäusern, die angemessene Entgelte bieten. Deshalb ist die gesamte Bandbreite der Entgelte der öffentlich geförderten Krankenhäuser als angemessen im beihilferechtlichen Sinne anzusehen.
45 
Auf der Grundlage dieser Ausführungen kann für den Regelfall angenommen werden, dass die Pflegesätze der Krankenhäuser der sog. Maximalversorgung, in denen eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung der Bevölkerung im Krankheitsfall gewährleistet wird, im beihilferechtlichen Sinne angemessen sind (so auch BVerwG, Urteil vom 22.01.2009, aaO und Beschluss vom 19.08.2009, aaO; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.08.2011 - 2 S 1214/11 - juris). Etwas anderes gilt nur dann, wenn für den Beamten eine besondere Therapieform medizinisch erforderlich ist, die gleichwertig in einem Krankenhaus der Maximalversorgung nicht erbracht werden kann (BVerwG, Urteil vom 22.01.2009, aaO und Beschluss vom 19.08.2009, aaO).
46 
b) Davon ausgehend meint das beklagte Land zu Unrecht, die Kosten bei einer Behandlung in einer Privatklinik könnten auf diejenigen Kosten begrenzt werden, die im Krankenhaus der Maximalversorgung am Sitz der Beihilfestelle oder in deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären, wie dies in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Beihilfeverordnung vom 24.04.2012 ausdrücklich vorgesehen ist (siehe Satz 2 der RdNr. 5.1 zu § 7 Abs. 7 BVO). Eine entsprechende örtliche Einschränkung ist in der Beihilfeverordnung selbst nicht vorgesehen und kann dieser auch im Wege der Auslegung nicht entnommen werden. Auch bei einer Behandlung in einem öffentlich geförderten Krankenhaus der Maximalversorgung sind nach § 6 a Abs. 1 und Abs. 3 BVO die Kosten nicht der Höhe nach auf diejenigen Kosten begrenzt, die bei einer Behandlung am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Vielmehr werden auch höhere Kosten erstattet. Unangemessen sind die Kosten einer privaten Krankenhausbehandlung deshalb nur dann, wenn das Entgelt - wie dargelegt - die Bandbreite der Entgelte der öffentlich geförderten Krankenhäuser überschreitet. Für eine Begrenzung und Beschränkung der Kosten in diesen Fällen bieten die dargestellten allgemeinen Vorschriften der Beihilfeverordnung eine ausreichende Grundlage.
47 
Danach können die Kosten der Behandlung des Klägers nicht ohne weiteres auf die Kosten begrenzt werden, die im Falle einer Behandlung im Klinikum Stuttgart - Katharinenhospital - angefallen wären. Bei der entsprechenden Verwaltungspraxis des beklagten Landes, die auf der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Beihilfeverordnung vom 24.04.2012 beruht, handelt es sich nicht mehr um eine zulässige Konkretisierung des normativen Begriffs der „Angemessenheit“. Die Festlegung auf das Klinikum Stuttgart ist vielmehr als eigenständige Einschränkung zu qualifizieren, da die Bandbreite der angemessenen Entgelte auf ein einziges Entgelt, nämlich das des Klinikums Stuttgart, eingeengt wird. Die Verwaltungspraxis bzw. die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums kann aber den - sich nach Auslegung ergebenden - Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch ändern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 21.12.2012, aaO).
48 
c) Bei der Prüfung der Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen sind die tatsächlichen Gesamtkosten (Pauschal- und Einzelpreise zusammen) des privaten Krankenhauses den fiktiven sonst beihilfefähigen Gesamtkosten eines unter das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) fallenden Krankenhauses gegenüberzustellen, soweit die Kosten nach Art der Leistung den Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz entsprechen. Zu den fiktiven „sonst beihilfefähigen Gesamtkosten“ gehören auch die Kosten für Wahlleistungen, wenn der Beihilfeberechtigte hierauf nach § 6 a Abs. 2 BVO Anspruch hat (vgl. Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern, Behilfe-Vorschriften Baden-Württemberg, Stand Oktober 2012, § 7 Abs. 7 RdNr. 71). Deshalb umfassen die fiktiven Kosten neben den allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 KHEntgG (vgl. § 6 a Abs. 1 Nr. 2 BVO) auch die Kosten, die für wahlärztliche Leistungen und für Unterkunft bis zur Höhe der Wahlleistungsentgelte für Zweibettzimmer nach §§ 17 und 19 KHEntgG angefallen wären (vgl. § 6 a Abs.1 Nr. 3 BVO). Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Beihilfeberechtigter, der aufgrund seiner Eigenleistung Anspruch auf Wahlleistungen hat, bei einer Unterbringung in einem zugelassenen Krankenhaus diese Wahlleistungen auch in Anspruch genommen hätte.
49 
d) Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit der Kosten im privaten Krankenhaus ist allein die Frage, in welcher Höhe bei einer Unterbringung des Beihilfeberechtigten in einem zugelassenen Krankenhaus für die gleiche bzw. eine vergleichbare Behandlung Aufwendungen entstanden wären. Es ist dagegen in diesem Zusammenhang nicht zu fragen, ob die dem Beihilfeberechtigten von dem Träger des privaten Krankenhauses in Rechnung gestellten Leistungen den Vorgaben des Krankenhausentgeltgesetzes bzw. der Bundespflegesatzverordnung entsprechen und danach quasi als Leistungen eines zugelassenen Krankenhauses qualifiziert werden könnten.
50 
Nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz wird die Vorhaltung von Krankenhäusern als öffentliche Aufgabe angesehen, die im Interesse einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu angemessenen Bedingungen und Entgelten (vgl. § 1 KHG) aus Steuermitteln zu finanzieren ist. Die Krankenhausfinanzierung erfolgt gemäß § 4 KHG in einem dualen System. Die Investitionskosten der Krankenhäuser, die im Krankenhausplan des jeweiligen Landes aufgeführt sind, werden durch öffentliche Fördermittel finanziert. Diese Mittel werden teilweise als Einzelförderung für bestimmte Investitionsmaßnahmen vergeben und teilweise jährlich regelmäßig als Pauschalförderung in Abhängigkeit von z.B. Bettenzahl, Abteilungen oder Fallzahlen gezahlt. Die laufenden Betriebskosten der Krankenhäuser werden dagegen von den Krankenkassen bzw. den selbstzahlenden Patienten mit Pflegesätzen finanziert (vgl. Tuschen/Trefz, KHEntgG, S. 6 und 7). Die Privatkliniken sind demgegenüber im Regelfall gehalten, nicht nur die laufenden Betriebskosten der Einrichtung, sondern darüber hinausgehend auch die gesamten Investitionskosten über den „Pflegesatz“ zu finanzieren. Deshalb fallen in einer solchen Einrichtung - unabhängig von dem Standard der Klinik - im Vergleich mit einer öffentlich geförderten Klinik häufig höhere Kosten an, d.h. es ist in vielen Fällen unter Umständen ein deutlich höheres Entgelt von den Patienten zu entrichten.
51 
Diese Subventionierung des öffentlichen Krankenhauswesens im Rahmen des dualen Systems (vgl. § 4 KHG) ist die Rechtfertigung dafür, dass die mit öffentlichen Mitteln geförderten Krankenhäuser - anders als die Privatkliniken - den im KHG, im KHEntgG und der BPflV normierten Bindungen unterliegen. Aus dem gleichen Grund findet das System der Wahlleistungen unmittelbare Anwendung nur in den zugelassenen Krankenhäusern (§ 108 SGB V), die auf Grundlage des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung abrechnen. Diese Krankenhäuser können Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen und zusätzlich Wahlleistungen berechnen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG muss sich die Wahlleistungsvereinbarung zwingend auf die Erbringung von Wahlleistungen, d.h. auf andere als bereits im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen geschuldete Leistungen beziehen, da mit den Fallpauschalen bzw. Pflegesätzen bereits alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet werden (vgl. § 7 KHEntgG bzw. § 10 Abs. 2 BPflV). Diese Strukturprinzipien können auf private Krankenhäuser, die nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert werden und deshalb von vornherein nicht dem dargestellten Rechtsregime unterliegen, nicht übertragen werden.
52 
Da durch die vorzunehmende Vergleichsberechnung sichergestellt werden soll, dass die Gesamtkosten für eine Unterbringung in einem privaten Krankenhaus die fiktiven Kosten einer Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nicht übersteigen, ist bei der Vergleichsberechnung ein konkretes zugelassenes Krankenhaus und dessen Gesamtentgeltstruktur in den Blick zu nehmen. Es verbietet sich mithin, die jeweils höchsten Entgelte im Fallpauschalensystem sowie die jeweils höchsten Zuschläge (insbesondere Zweibettzimmerzuschläge) unterschiedlicher Krankenhäuser in Ansatz zu bringen. Denn eine solche Vorgehensweise führte dazu, dass die Beihilfestelle im Ergebnis für eine stationäre Unterbringung in privaten Krankenhäusern höhere Kosten als bei einer Unterbringung im öffentlichen Krankenhauswesen aufzubringen hätte.
53 
4. Nach diesen Maßstäben sind für die Behandlung des Klägers in einem privaten Krankenhaus Aufwendungen angemessen bis zu einer fiktiven Obergrenze von 4.575,77 EUR. Danach hat der Kläger lediglich Anspruch auf weitere 53,31 EUR, da ihm das beklagte Land bereits Beihilfe in Höhe von 4.522,46 EUR gewährt hat. Im Einzelnen:
54 
a) Für den vorzunehmenden Preisvergleich der Aufwendungen einer privaten Krankenhausbehandlung mit entsprechenden Leistungen eines zugelassenen Krankenhauses, das das Krankenhausentgeltgesetz anwendet und danach in das pauschalierte DRG-Entgeltsystem einbezogen ist, ist die gesamte Bandbreite der Entgelte der zugelassenen Krankenhäuser auszuschöpfen. Im Fallpauschalensystem kann sich aber eine unterschiedliche Höhe des Entgelts für gleiche bzw. vergleichbare Leistungen im Bundesgebiet nur im Hinblick auf die unterschiedlichen Landesbasisfallwerte in den einzelnen Bundesländern ergeben, da die Entgeltberechnung ansonsten nach der gleichen Systematik erfolgt (vgl. zur Berechnung der Fallpauschalen insbesondere die §§ 7 bis 10 KHEntgG). Deshalb ist zugunsten des Beihilfeberechtigten der höchste Landesbasisfallwert des jeweiligen Kalenderjahres der Berechnung zugrunde zu legen (vgl. § 10 KHEntgG), zumal die Höhe der Landesbasisfallwerte in den einzelnen Bundesländern für die Beihilfestelle ohne größeren Verwaltungsaufwand leicht zu ermitteln ist.
55 
Im Rahmen der anzusetzenden DRG-Fallpauschale ist danach zugunsten des Klägers nicht der Basisfallwert des Landes von 2.962,81 EUR, sondern der höhere Landesbasisfallwert Rheinland-Pfalz in Höhe von 3.120,-- EUR anzusetzen. Im Jahre 2010 war dies unstreitig der höchste Landesbasisfallwert im Bundesgebiet. Dementsprechend ist nicht auf das Katharinenhospital Stuttgart, sondern auf das Universitätsklinikum Mainz und dessen Entgelte als Vergleichskrankenhaus abzustellen.
56 
Zu Unrecht meint das beklagte Land, dieser Basisfallwert sei mit der Bewertungsrelation bei Versorgung durch Belegabteilungen und damit einem Faktor von 0,946 zu multiplizieren. Vielmehr ist die deutlich höhere Bewertungsrelation von 1,487, auf die das Landesamt im streitgegenständlichen Beihilfebescheid vom 23.12.2010 im Übrigen selbst zurückgegriffen hat, in Ansatz zu bringen und deshalb von einer fiktiven Fallpauschale von 4.639,44 EUR bei Versorgung durch die Hauptabteilung auszugehen. Auch in diesem Zusammenhang ist die Bandbreite der Entgelte auszuschöpfen, die bei einer Behandlung des Klägers in einem zugelassenen Krankenhaus hätte anfallen können. In zugelassenen Krankenhäusern sind - so auch im Universitätsklinikum Mainz - Behandlungen in der Hauptabteilung die Regel und die Behandlung durch einen Belegoperateur und einen Beleganästhesisten eher die Ausnahme. In der Regel werden deshalb bei einer vergleichbaren Operation in einem zugelassenen Krankenhaus Aufwendungen für eine Versorgung durch die Hauptabteilung anfallen, sodass die Beihilfestelle die Leistungen auch in diesem höheren Umfang zu gewähren hat.
57 
Der Umstand, dass die private ... Klinik nach ihrem Verständnis als „Belegklinik“ organisiert ist und die bei ihr tätigen Ärzte ihre Leistungen gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ entsprechend den Vorgaben für Belegärzte um 15 % mindern, rechtfertigt entgegen der Auffassung des beklagten Landes keine andere Beurteilung. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Fallpauschalen für eine Versorgung durch Belegabteilungen einerseits und durch die Hauptabteilung andererseits beruht auf den Vorgaben des Krankenhausentgeltgesetzes (vgl. etwa § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 18 KHEntgG) und ist allein auf eine Krankenhausbehandlung in öffentlich geförderten und damit zugelassenen Krankenhäusern zugeschnitten. Im Unterschied zum Normalfall der stationären Versorgung, in dem sämtliche notwendigen Leistungen vom zugelassenen Krankenhaus als Krankenhausleistung erbracht werden, erhält der Patient die Leistungen bei belegärztlicher Versorgung im Sinne von § 18 KHEntgG von zwei Seiten. Die vertraglichen Beziehungen zum Krankenhaus beziehen sich auf Pflege, Unterbringung, Verpflegung, sonstige Versorgung und die Bereitstellung der Behandlungsräume und Behandlungseinrichtungen, während die vertraglichen Beziehungen zum Belegarzt die ärztlichen Leistungen abdecken. Der Belegarzt ist seinen Patienten und dem Krankenhaus gegenüber zur durchgehenden ärztlichen Versorgung verpflichtet, und deshalb werden die Leistungen der Belegärzte nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG ausdrücklich aus den Krankenhausleistungen herausgenommen (auch sämtliche notwendigen ärztlichen Behandlungen). Vor diesem Hintergrund beruht die deutlich geringere Höhe der Fallpauschale bei einer Versorgung in einer Belegabteilung anstatt der Hauptabteilung (bezogen auf das Klinikum Mainz beträgt die Fallpauschale 2.951,52 EUR anstatt 4.639,44 EUR in der Hauptabteilung) auf dem Umstand, dass die Pauschale keine ärztliche Behandlung umfasst.
58 
Diese Systematik des öffentlich geförderten Krankenhauswesens findet auf private Krankenhäuser wie die hier zu beurteilende ... Klinik keine Anwendung. Die Vorgaben des Krankenhausentgeltgesetzes gelten für sie nicht, und deshalb ist sie auch nicht gehalten, ihre Entgelte für die einzelnen Krankenhausleistungen (ärztliche Leistungen, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie Unterkunft und Verpflegung) entsprechend den Vorgaben des Krankenhausentgeltgesetzes zu kalkulieren. Es ist in diesem Zusammenhang - wie dargelegt - nicht zu fragen, ob die Leistungen und Entgelte der ... Klinik den Vorgaben des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechen; maßgeblich ist allein, ob ihre Entgelte für die dargestellten einzelnen Krankenhausleistungen, die ihrer Art nach den Leistungen in den zugelassenen Krankenhäuser entsprechen müssen, sich in dem Rahmen halten, in dem auch die zugelassenen Krankenhäuser abrechnen. Dies ist nach den Vorgaben des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO auch dann noch der Fall, wenn die Höhe des Entgelts einer Versorgung in der Hauptabteilung entspricht.
59 
Schließlich überzeugt auch der Einwand des Beklagten nicht, die sogenannte „Haupt-DRG“ für die Hauptabteilung könne im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nicht generell als Kostenobergrenze zugrunde gelegt werden, weil Beihilfeberechtigte, die in zugelassenen Krankenhäusern behandelt würden, in einer nicht zu vernachlässigenden Anzahl der Fälle (etwa 7 bis 15 %) auch in Belegabteilungen bzw. durch Belegärzte behandelt würden. Dies mag in tatsächlicher Hinsicht zutreffen. Bei der anzustellenden Vergleichsberechnung ist jedoch allein zu fragen, ob das von der privaten Klinik in Rechnung gestellte Entgelt unangemessen und damit überhöht im Vergleich zu einer „normalen“ Krankenhausbehandlung ist. Das ist jedenfalls bei Kosten in Höhe der sogenannten „Haupt-DRG“ nicht der Fall.
60 
b) Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist auch ein Zweibettzimmerzuschlag bei der Ermittlung der fiktiven Gesamtkosten zu berücksichtigen. Maßgeblich ist, ob die Leistung des privaten Krankenhauses seiner Art nach mit der Wahlleistung Unterkunft in etwa vergleichbar ist. Danach können in der Vergleichsberechnung Zweibettzimmerzuschläge nur dann berücksichtigt werden, wenn das Zweibettzimmer in der Privatklinik auch tatsächlich in Anspruch genommen worden ist. Dabei kann es - im Hinblick auf die dargestellten Strukturunterschiede - aber keine Rolle spielen, ob die Unterbringung im Zweibettzimmer in der Privatklinik bereits als Standardleistung erbracht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 21.12.2012 - 2 S 1000/12, aaO; BayVGH, Urteil v. 19.11.2008 - 14 B 06.1909 - juris). Die Aufwendungen für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer können allerdings dann nicht angesetzt werden, wenn diese Leistung im Vergleichskrankenhaus - Krankenhaus der Maximalversorgung - bereits die Standardleistung ist, die bereits mit der Fallpauschale für die allgemeinen Krankenhausleistungen abgegolten ist; bei einer Unterbringung des Beihilfeberechtigten in der Vergleichsklinik wären in diesem Fall auch keine weiteren Kosten angefallen.
61 
Der Kläger war in der ... Klinik in einem Zweibettzimmer untergebracht. Der Umstand, dass diese für das Zweibettzimmer keine gesonderten Kosten in Rechnung gestellt hat, ist im Rahmen der Vergleichsberechnung unerheblich. Im Hinblick auf die dargestellten Strukturunterschiede zwischen öffentlich geförderten Krankenhäusern einerseits und Privatkliniken andererseits kann es keine Rolle spielen, wie die Privatklinik ihre jeweiligen Teilentgelte kalkuliert und insoweit ihre Kosten zuordnet. Im Klinikum Mainz als Vergleichskrankenhaus ist das Zweibettzimmer auch nicht die mit der Pauschale abgegoltene Standardleistung.
62 
Danach ist zugunsten des Klägers der im Klinikum Mainz einschlägige Zuschlag in Höhe von 27,04 EUR je Berechnungstag einzustellen. Dieser Zuschlag kann jedoch nicht für fünf Tage, sondern lediglich für vier Tage berücksichtigt werden. Die Gesamtkosten für die Unterbringung werden aus den Kosten pro Berechnungstag gebildet. Berechnungstag in diesem Sinn ist der Tag der Aufnahme zzgl. jedes weiteren Aufenthaltstages. Der Tag der Entlassung - im Fall des Klägers der 10.12.2010 - wird bei einer Unterbringung in einem zugelassenen Krankenhaus aber nicht mehr berechnet (vgl. dazu Nr. 7 der Anlage 1 zur „Gemeinsamen Empfehlung zur Bemessung der Entgelte der Wahlleistung Unterkunft“, die zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft vereinbart wurde).
63 
Auch bei einer Gesamtschau der fiktiven Kosten für die DRG-Fallpauschale und für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer ist das Universitätsklinikum Mainz als (teuerstes) Vergleichsklinikum der Maximalversorgung heranzuziehen. Im Klinikum Stuttgart - Katharinenhospital - lag zwar der Zweibettzimmerzuschlag im streitgegenständlichen Zeitraum bei 60,-- EUR je Berechnungstag (anstatt 27,04 EUR je Berechnungstag in Mainz). Im Hinblick auf die höhere Fallpauschale im Klinikum Mainz im Vergleich zum Katharinenhospital (4.639,44 EUR zu 4.427,91 EUR) ist bei einer Berechnung des Zweibettzimmerzuschlag für vier Tage das Klinikum Mainz für den Kläger günstiger.
64 
Zu Unrecht meint der Kläger, bei einer Unterbringung im Katharinenhospital Stuttgart wäre nicht nur ein Zweibettzimmerzuschlag in Höhe von 60,-- EUR, sondern von 125,-- EUR ansatzfähig gewesen. Er beruft sich dabei auf die Informationsschrift des Klinikums Stuttgart vom 31.10.2010, nach der vom Krankenhaus im streitgegenständlichen Zeitraum nicht nur die Unterbringung in einem Zweibettzimmer der Kategorie A zu einem Preis von 60,-- EUR je Berechnungstag, sondern darüber hinaus auch ein Zweibettzimmer der Kategorie „VIP“ zu einem Preis von 85,-- EUR je Berechnungstag sowie ein Komfortzuschlag der Kategorie „VIP“ in Höhe von 40,-- EUR je Berechnungstag angeboten worden sei. Das Entgelt für die genannten Leistungen der Kategorie „VIP“ ist jedoch nicht mehr angemessen und deshalb wäre auch einem Beihilfeberechtigten, der im Katharinenhospital untergebracht gewesen wäre, für diese Aufwendungen keine Beihilfe gewährt worden.
65 
Die Frage, ob ein Beihilfeberechtigter im Hinblick auf die zivilrechtliche Wahlleistungsvereinbarung das Entgelt für die Wahlleistung Unterkunft im Hinblick auf dessen Angemessenheit zu bezahlen hat, und die Frage, ob er für diese Aufwendungen Beihilfe erhält, können nur einheitlich und gleichlautend entschieden werden. Deshalb kommt auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 Sätze 4 und 5 KHEntgG der „Gemeinsamen Empfehlung zur Bemessung der Entgelte für eine Wahlleistung Unterkunft“, die zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Verband der Privaten Krankenversicherung vereinbart wurde, für die Beurteilung der Angemessenheit der Wahlleistung Unterkunft eine maßgebliche Bedeutung zu. Die Empfehlung stellt für das Gericht eine wesentliche Entscheidungshilfe dar, ein Abweichen von den Grundsätzen der „Gemeinsamen Empfehlung“ ist nur im Ausnahmefall angezeigt. Danach ist es für die Angemessenheit eines Zweibettzimmerzuschlag von entscheidender Bedeutung, ob die Höhe den Vorgaben dieser „Gemeinsamen Empfehlung“ entspricht und damit, ob die Höhe von den privaten Krankenversicherungen, die sich an der Empfehlung ausrichten, akzeptiert wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.4.2012 - 2 S 1730/11 - juris).
66 
Daran fehlt es hinsichtlich der „VIP“-Leistungen. Nach Auskunft des Klinikums Stuttgart finden die sog. „VIP“-Leistungen keine Stütze in der „Gemeinsamen Empfehlung“ und sind deshalb mit dem Verband der privaten Krankenkassen weder abgesprochen noch von diesem genehmigt worden. Es handelt sich vielmehr um besondere Serviceleistungen, etwa Dolmetscherdienste für ausländische Gäste, deren Aufwendungen im Rahmen der Beihilfegewährung nicht übernommen werden können.
67 
c) Der Kläger hat schließlich auch Anspruch auf Berücksichtigung fiktiver wahlärztlicher Leistungen. Diese können dann im Rahmen der Vergleichsberechnung Berücksichtigung finden, wenn die in einem privaten Krankenhaus erfolgte ärztliche Behandlung im öffentlich geförderten Vergleichskrankenhaus auch als wahlärztliche Leistung abrechenbar gewesen wäre und die Höhe der abgerechneten ärztlichen Leistungen der Höhe wahlärztlicher Leistungen in etwa entspricht. Dabei ist zu beachten, dass sich die Angemessenheit der Entgelte für wahlärztliche Leistungen nicht am allgemeinen Maßstab der Angemessenheit gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG zu messen hat. Insoweit erfolgt vielmehr stets eine Anwendung der GOÄ oder der GOZ, so dass deren Vorgaben auch bei der Abrechnung ärztlicher Leistungen durch das private Krankenhaus bzw. liquidationsberechtigte Ärzte dieses Krankenhauses einzuhalten sind. Danach können fiktive wahlärztliche Leistungen nur in dem Umfang in die Vergleichsberechnung eingestellt werden, wie sie etwa nach § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ zulässig abgerechnet hätten werden können; danach ist der Honoraranspruch bei stationären privatärztlichen Leistungen um 25 % zu mindern.
68 
Hinsichtlich des Umfangs und der Höhe dieser fiktiven Leistungen und Entgelte ist zunächst von den Rechnungen der den Kläger behandelnden Ärzte auszugehen, für die das Landesamt mit Bescheid vom 28.1.2011 bereits Beihilfe gewährt hat. Die behandelnden Ärzte haben dem Kläger dafür insgesamt 1.945,43 EUR in Rechnung gestellt, wobei sie gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ als Belegärzte lediglich einen Abzug von 15 % von der Rechnungssumme vorgenommen haben. Im Rahmen der fiktiven Vergleichsberechnung ist der Honoraranspruch der Ärzte jedoch nach § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ nicht nur um 15 %, sondern - wie für wahlärztliche Leistungen vorgesehen - um 25 % zu mindern. Danach sind fiktive wahlärztliche Leistungen lediglich in Höhe von 1.712,93 EUR (anstatt 1.945,43 EUR) in Ansatz zu bringen. Dies führt dazu, dass entsprechend dem Beihilfebemessungssatz der Kläger insoweit lediglich Anspruch auf Beihilfe in Höhe von 1.199,05 EUR (anstatt des bewilligten Betrags in Höhe von 1.361,81 EUR) gehabt hätte.
69 
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes sind bei den ärztlichen Rechnungen keine weiteren Abzüge vorzunehmen. Fehl geht der Einwand, die abgerechneten belegärztlichen Leistungen könnten nicht einfach in wahlärztliche Leistungen umqualifiziert werden. Bei der Vergleichsberechnung ist allein maßgeblich, ob die beim Beihilfeberechtigten vorgenommene ärztliche Behandlung und die hierfür abgerechneten ärztlichen Leistungen auch bei einer Unterbringung in einem zugelassenen Krankenhaus grundsätzlich abrechenbar gewesen wären. Dies hat auch das beklagte Land nicht bestritten. Es ist für den Senat insbesondere nicht ersichtlich, dass die dem Kläger von seinen behandelnden Ärzten in Rechnung gestellten Gebührenpositionen von einem Wahlarzt nicht abrechenbar gewesen wären. Dies gilt sowohl für den Umfang der ärztlichen Behandlung als auch für die Höhe der einzelnen Gebührenpositionen.
70 
Ohne Erfolg beruft sich das beklagte Land in diesem Zusammenhang darauf, aus den §§ 2 Abs. 3 Satz 2, 4 Abs. 2 Sätze 3 und 4, 5 Abs. 5 GOÄ ergäben sich vielfältige Einschränkungen, Ausschlüsse und Begrenzungen für die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen, die bei der ärztlichen Behandlung des Klägers nicht eingehalten worden seien. § 2 Abs. 3 Satz 2 GOÄ sieht vor, dass bei stationären wahlärztlichen Leistungen eine Vereinbarung nur für vom Wahlarzt höchstpersönlich erbrachte Leistungen zulässig ist. § 4 Abs. 2 Sätze 3 und 4 GOÄ normieren ferner, dass im Einzelnen aufgeführte Gebührenpositionen nicht abrechenbar sind, wenn die entsprechenden Leistungen nicht durch den Wahlarzt oder dessen vor Abschluss des Wahlarztvertrags dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden. Nach § 5 Abs. 5 GOÄ erfolgt eine Reduzierung der Gebührenhöhe, wenn die wahlärztlichen Leisten weder vom Wahlarzt noch von dessen vor Abschluss des Wahlarztvertrags dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden. Diese Regelungen beruhen auf den dargestellten Strukturprinzipien des öffentlich geförderten Krankenhauswesens und knüpfen an die Regelungen über Wahlleistungen in § 17 KHEntgG an, nach denen wahlärztliche Leistungen sich deutlich von den allgemeinen Krankenhausleistungen abgrenzen müssen und Voraussetzung für wahlärztliche Leistungen eine weithin persönliche Leistungserbringung durch den Wahlarzt ist, die im Rahmen der Regelleistungen des Krankenhauses grundsätzlich nicht erfolgt. Diese Strukturprinzipien lassen sich - wie unter 3. d) dargestellt - auf private Krankenhäuser nicht übertragen. Deshalb ist im Rahmen der in die Vergleichsberechnung einzustellenden „fiktiven“ ärztlichen Wahlleistungen davon auszugehen, dass die entsprechenden ärztlichen Leistungen - wie im Regelfall üblich - vom Wahlarzt auch persönlich erbracht worden wären und dementsprechend dem Beihilfeberechtigten auch in Rechnung hätten gestellt werden können. Beim Grundsatz der Angemessenheit kann es allein darum gehen, ob die Beihilfestelle Aufwendungen über den Umfang hinaus zu übernehmen hat, der bei einer Unterbringung in einem zugelassenen Krankenhaus angefallen wäre. Bei typisierender Betrachtungsweise kann dies - mit Ausnahme des 25 %-igen Abschlags - im vorliegenden Fall nicht angenommen werden.
71 
Der Ansatz von fiktiven wahlärztlichen Leistungen kann darüber hinaus nicht von den formalen Anforderungen, die für wahlärztliche Leistungen in § 17 KHEntgG normiert sind und auf dieser Grundlage durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelt wurden, abhängig gemacht werden (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil v. 21.12.2012 - 2 S 874/12, aaO zu einer Wahlleistungsvereinbarung, durch die die einem Wahlarzt obliegende Leistung im Falle seiner Verhinderung durch einen Vertreter erbracht werden darf). Auch der in § 17 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 KHEntgG normierte Vorrang allgemeiner Krankenhausleistungen vor den Wahlleistungen findet im Rahmen der Vergleichsberechnung keine Anwendung. Hinter dieser Regelung steht die Überlegung, dass es vorrangige Aufgabe der öffentlich geförderten Krankenhäuser ist, allgemeine Krankenhausleistungen zu erbringen und die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung auf dieser Basis zu gewährleisten. Nur solche Kapazitäten des Krankenhauses dürfen zur Erbringung von Wahlleistungen genutzt werden, deren Einsatz nicht zu einer Beeinträchtigung der medizinisch notwendigen allgemeinen Krankenhausleistungen führt (vgl. dazu Uleer/ Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, Komm., 3. Aufl., § 17 KHEntgG, RdNr. 6). Auch dieses Strukturprinzip lässt sich auf private Krankenhäuser nicht übertragen und spielt im Übrigen für die Frage, ob die Kosten für eine Behandlung in einem privaten Krankenhaus unangemessen hoch sind, keine Rolle.
72 
Die Auffassung des beklagten Landes würde im Hinblick auf die dargestellten Strukturunterschiede dazu führen, dass Aufwendungen privater Krankenhäuser von vornherein in großem Umfang nicht als beihilfefähig anerkannt werden könnten, weil die Abrechnung der Leistungen nicht den Vorgaben des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung entspricht. Der Grundsatz der Angemessenheit kann jedoch nicht dazu dienen, die Vorgaben des Krankenhausentgeltgesetzes bzw. der Bundespflegesatzverordnung gegenüber den privaten Krankenhäusern - etwa mit Hilfe der Forderung nach einer sinngemäßen Anwendung dieser Vorschriften - durchzusetzen; er dient vielmehr lediglich dazu, im Interesse an einer sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel eine Kostenbegrenzung vorzunehmen und in diesem Sinne dem Beihilfeberechtigten nicht „mehr zu zahlen“ als für eine Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus.
73 
d) Nach diesen Ausführungen sind ausgehend vom Vergleichsklinikum Mainz Aufwendungen für die stationäre Krankenhausbehandlung des Klägers in folgender Höhe angemessen:
74 
Fallpauschale (Basisfallwert Rheinland-Pfalz = 3.120,-- EUR) x 1,487 (Kostengewicht)
= 4.639,44 EUR
Ausbildungszuschlag
= 72,95 EUR
Qualitätssicherungszuschlag
= 1,48 EUR
DRG-Systemzuschlag
= 0,99 EUR
Finanzierungszuschlag
= 0,87 EUR
Zweibettzimmerzuschlag (27,04 EUR x 4)
= 108,16 EUR
                 
        
 4.823,89 EUR
75 
Danach betragen die beihilfefähigen Gesamtkosten des stationären Krankenhausaufenthalts 4.823,89 EUR und die zu gewährende Beihilfe bei einem Bemessungssatz von 70 % 3.376,72 EUR. Zu diesem Betrag sind - wie dargelegt - fiktive wahlärztliche Leistungen in Höhe von 1.199,05 EUR hinzuzurechnen, so dass die fiktive Obergrenze für die den Kläger zu erstattenden Gesamtaufwendungen 4.575,77 EUR beträgt.
76 
Da das beklagte Land dem Kläger mit Bescheid vom 28.11.2011 für die ärztlichen Leistungen bereits bestandskräftig eine Beihilfe von 1.361,81 EUR sowie - hier streitgegenständlich - für die Krankenhausunterbringung eine weitere Beihilfe in Höhe von 3.160,65 EUR und damit einen Gesamtbetrag von 4.522,46 EUR gewährt hat, hat der Kläger lediglich noch Anspruch auf den Differenzbetrag. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass das beklagte Land Beihilfe für die ärztlichen Leistungen in etwas zu großem Umfang gewährt hat und diese Entscheidung bestandskräftig ist. Der Kläger hat lediglich Anspruch auf Aufwendungen bis zur fiktiven Kostenobergrenze für eine Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus, bereits gewährte Leistungen - auch wenn sie bestandskräftig sind - sind bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung in Abzug zu bringen.
77 
5. Auch aus Gründen des Vertrauensschutzes kann der Kläger keine weitere Beihilfe beanspruchen. Da jeder Beihilfeantrag regelmäßig ein neues, in sich abgeschlossenes Verwaltungsverfahren eröffnet, begründet eine frühere Bewilligung ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinen Anspruch auf entsprechende zukünftige Entscheidungen. Insbesondere kann der schlichten Gewährung einer Beihilfe zu einer bereits getätigten Aufwendung regelmäßig nicht die Zusage der gewährenden Behörde entnommen werden, sie werde auch zukünftig in gleicher Weise entscheiden. Maßgebend ist vielmehr die objektive Sach- und Rechtslage, wie sie sich für den jeweiligen Bewilligungszeitraum darstellt. Dass der Kläger in den vergangenen Jahren mehrfach in der ... Klinik stationär behandelt worden ist und die Kosten bisher immer in voller Höhe als beihilfefähig anerkannt worden sind, ist danach für das vorliegende Verfahren unerheblich.
78 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
79 
Beschluss vom 23. April 2013
80 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 550,37 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
81 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
30 
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Der Kläger hat Anspruch auf weitere Beihilfeleistungen des Beklagten in Höhe von 53,31 EUR und nicht - wie von ihm begehrt - auf weitere 550,37 EUR.
I.
31 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - juris). Die umstrittenen Aufwendungen für die stationäre Krankenhausbehandlung des Klägers sind im Dezember 2010 entstanden. Die Frage, ob und inwieweit der Kläger für diese Aufwendungen Beihilfe beanspruchen kann, beurteilt sich daher nach der Beihilfeverordnung des Landes (BVO) vom 28.07.1995 (GBl. S. 261) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S. 407).
32 
Da es sich bei der hier zu beurteilenden ...-Klinik nicht um ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus, das nach der Bundespflegesatzverordnung vergütet wird, handelt, scheiden §§ 6 Abs. 1 Nr. 6, 6 a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 2 BVO als Anspruchsgrundlage für die begehrte Beihilfe aus. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht auf Grundlage der für Aufwendungen privater Krankenhäuser einschlägigen Regelungen in § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 BVO (unten 1). Nach der Rechtsprechung des Senats verstoßen jedoch diese Regelungen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und sind deshalb - soweit sie private Krankenhäuser nach § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BVO betreffen - unwirksam (unten 2). Die Frage, in welcher Höhe die Aufwendungen für die Leistungen des hier zu beurteilenden privaten Krankenhauses von der Beihilfestelle zu erstatten sind, beurteilt sich deshalb nach dem allgemeinen beihilferechtlichen Grundsatz der Angemessenheit (unten 3). Nach diesem Maßstab hat der Kläger Anspruch auf eine weitere Beihilfe in Höhe von 53,31 EUR.
33 
1. Nach § 7 Abs. 7 Satz 1 BVO sind bei Behandlung in Krankenhäusern nach Abs. 2, die die Bundespflegesatzverordnung sinngemäß anwenden, pauschal berechnete Aufwendungen für die Leistungen beihilfefähig, wenn und soweit sie in Krankenhäusern nach § 6 a BVO beihilfefähig wären. Im Übrigen sind Aufwendungen gem. § 7 Abs. 7 Satz 2 BVO beihilfefähig für gesondert erbrachte und berechnete Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO, nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BVO sowie für Pflege, Unterkunft und Verpflegung.
34 
Satz 1 ist danach im vorliegenden Fall nicht einschlägig. In der Regelung wird ausdrücklich die sinngemäße Anwendung der Bundespflegesatzverordnung gefordert. Diese gilt aber inzwischen nur noch für diejenigen Krankenhäuser, die nach § 17b Abs. 1 Satz 1 KHG nicht in das pauschalierte DRG-Entgeltsystem einbezogen sind, das sind die Krankenhäuser für Psychiatrie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Für Leistungen und Entgelte einer Privatklinik außerhalb des psychiatrischen/psychosomatischen Fachbereichs wie hier kann § 7 Abs. 7 Satz 1 BVO - so zu Recht das Verwaltungsgericht - keine Anwendung finden, da das nach dem Regelungskonzept der Norm in den Blick zu nehmende Vergleichskrankenhaus nach § 6a BVO nach dem DRG-Entgeltsystem abrechnet und für dieses Vergleichskrankenhaus das Krankenhausentgeltgesetz und nicht mehr die Bundespflegesatzverordnung gilt.
35 
Auch der Umstand, dass in § 7 Abs. 7 Satz 1 BVO auf § 6a BVO Bezug genommen wird, rechtfertigt es nicht, zusätzlich das Krankenhausentgeltgesetz in die Vorschrift „hineinzulesen“ und insoweit die Regelung analog auch für die Privatkrankenhäuser anzuwenden, die sinngemäß das Krankenhausentgeltgesetz anwenden. § 6a BVO regelt zwar die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in zugelassenen Krankenhäusern sowohl in den Fällen, in denen die Bundespflegesatzverordnung Anwendung findet als auch in den Fällen, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet werden. Einer analogen Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 1 BVO auf die vorliegende Konstellation steht jedoch der eindeutige Wortlaut entgegen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass seit der zum 1.1.2004 erfolgten Einführung des DRG-Entgeltsystems die Beihilfeverordnung des Landes mehrmals geändert wurde, ohne dass der Verordnungsgeber dies zum Anlass für eine Klarstellung genommen hätte.
36 
Der Kläger kann seinen Beihilfeanspruch unstreitig auch nicht auf § 7 Abs. 7 Satz 2 BVO stützen. Die ...-Klinik stellt ihrem Patienten eine Gesamtfallpauschale - hier für eine Bandscheibenoperation - in Rechnung, so dass die Leistungen weder aufgeschlüsselt noch gesondert berechnet werden, wie es die Vorschrift verlangt.
37 
2. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile v. 21.12.2012 - 2 S 1000/12 und 2 S 874/12, jeweils juris) verstößt die Regelung in § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 BVO, die die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen privater Krankenhäuser ausschließt, wenn die Abrechnungspraxis nicht den dargelegten Vorgaben genügt, jedoch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und ist deshalb - soweit sie private Krankenhäuser nach § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BVO betrifft - unwirksam.
38 
Die Regelungen in § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 BVO sehen - anders als die Bundesbeihilfeverordnung - keine ausdrückliche Begrenzung der Kosten auf einen bestimmten Höchstsatz vor. Satz 1 der Vorschrift ist - wie dargelegt - für private Krankenhäuser außerhalb der Fachbereiche Psychiatrie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie von vornherein nicht einschlägig. Satz 2 verlangt eine bestimmte Abrechnungspraxis als Grundlage dafür, die Höhe der Kosten der einzelnen Krankenhausleistungen beurteilen zu können. Danach ist eine Fallpauschale, mit der die Leistungen für Pflege, Unterkunft und Verpflegung insgesamt abgerechnet wird, von der Erstattung ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist sachlich nicht gerechtfertigt.
39 
Das vom Verordnungsgeber verfolgte Ziel der Kostenbegrenzung könnte durch die geforderte Aufschlüsselung der Leistungen und Preise nur dann erreicht werden, wenn gleichzeitig für die einzelnen Leistungen der privaten Krankenhäuser jeweils angemessene Preise vorgeschrieben und in diesem Sinne Kappungsgrenzen eingeführt würden. Da in § 7 Abs. 7 Satz 2 BVO für die einzelnen Krankenhausleistungen keine Kappungsgrenzen vorgesehen sind, stellt sich die vorgeschriebene Aufschlüsselung der Entgelte als „sinnlose Förmelei“ dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile v. 21.12.2012, aaO).
40 
Der Umstand, dass das Landesamt in seiner Verwaltungspraxis - entgegen § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 BVO - generell auch dann Beihilfe gewährt, wenn das private Krankenhaus weder Pauschalpreise in sinngemäßer Anwendung der Bundespflegesatzverordnung ausweist noch die Einzelleistungen aufschlüsselt, ändert nichts an der Unwirksamkeit der beihilferechtlichen Regelung. Diese Verwaltungspraxis ist rechtswidrig und kann deshalb die belastende Wirkung der vorrangigen Rechtsverordnung nicht aufheben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile v. 21.12.2012, aaO).
41 
3. Die Frage, in welcher Höhe die Aufwendungen für die Leistungen des hier zu beurteilenden privaten Krankenhauses von der Beihilfestelle zu erstatten sind, beurteilt sich im Hinblick auf die dargestellte Unwirksamkeit der einschlägigen Regelung in § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 BVO nach dem allgemeinen beihilferechtlichen Grundsatz der Angemessenheit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile v. 21.12.2012, aaO).
42 
a) Die Prüfung, ob die Entgelte der Privatklinik angemessen sind, erfolgt dabei - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht nach den Maßgaben des allgemeinen Zivilrechts für die Entgeltgestaltung; die Kontrolle der Preisbildung kann insbesondere nicht anhand des Billigkeitsmaßstabs des § 315 Abs. 3 BGB durchgeführt werden. Die Angemessenheit der Kosten einer stationären Behandlung orientiert sich nicht an der Vergütung, die der Beamte nach dem Behandlungsvertrag schuldet (BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 - 2 C 129.07 - BVerwGE 133, 67). Deshalb ist es beihilferechtlich unerheblich, ob die Entgelte der Privatkliniken ihren Kosten zuzüglich eines angemessenen „Gewinnaufschlags“ entsprechen und der Beamte zivilrechtlich gegenüber der Klinik zur Zahlung des Entgelts verpflichtet ist.
43 
Der Begriff der „angemessenen Aufwendungen“ erschließt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.01.2009, aaO) vielmehr aus der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Dienstherrn, Beihilfe zu einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung im Krankheitsfall gewähren zu müssen. Danach ist in dem beihilferechtlichen Begriff der Angemessenheit eine Kostenbegrenzung angelegt, die für stationäre Krankenhausbehandlungen in den §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 6, 6 a BVO konkretisiert wird. Bei einer Gesamtschau dieser Vorschriften ergibt sich, dass im Regelfall die Entgelte der zugelassenen Krankenhäuser für stationäre Krankenhausleistungen angemessen sind, die sich in dem Rahmen halten, den die Bundespflegesatzverordnung bzw. das Krankenhausentgeltgesetz vorgeben. Das im Krankenhausfinanzierungsgesetz, im Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung normierte Pflegesatzrecht grenzt im Hinblick auf die Förderung mit öffentlichen Mitteln die auf der Grundlage des allgemeinen Zivilrechts gegebenen vertragsrechtlichen Möglichkeiten der Krankenhäuser zur Bestimmung ihrer Entgelte in wesentlichen Punkten ein. Dies geschieht entsprechend der Zweckbestimmung des gesamten Krankenhausrechts gem. § 1 KHG im Interesse einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu angemessenen Bedingungen und Entgelten.
44 
Nach der Systematik des Krankenhausrechts entsprechen deshalb nicht nur die Entgelte des preisgünstigsten Krankenhauses, das die Bundespflegesatzverordnung oder das Krankenhausentgeltgesetz anwendet, dem Grundsatz der Angemessenheit (missverständlich insoweit BVerwG, Beschluss vom 19.08.2009 - 2 B 19.09, juris RdNr. 6). Angemessen sind vielmehr die Entgelte sämtlicher öffentlich geförderter Kliniken, die dem genannten Rechtsregime unterliegen. Rein praktisch gesehen ist es im Übrigen von vornherein ausgeschlossen, dass jeder Beamte die Möglichkeit hat, gerade das preisgünstigste Krankenhaus auszuwählen. Sinn und Zweck der Regelungen des Krankenhausrechts ist ja gerade die Versorgung der Bevölkerung insgesamt und damit flächendeckend mit Krankenhäusern, die angemessene Entgelte bieten. Deshalb ist die gesamte Bandbreite der Entgelte der öffentlich geförderten Krankenhäuser als angemessen im beihilferechtlichen Sinne anzusehen.
45 
Auf der Grundlage dieser Ausführungen kann für den Regelfall angenommen werden, dass die Pflegesätze der Krankenhäuser der sog. Maximalversorgung, in denen eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung der Bevölkerung im Krankheitsfall gewährleistet wird, im beihilferechtlichen Sinne angemessen sind (so auch BVerwG, Urteil vom 22.01.2009, aaO und Beschluss vom 19.08.2009, aaO; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.08.2011 - 2 S 1214/11 - juris). Etwas anderes gilt nur dann, wenn für den Beamten eine besondere Therapieform medizinisch erforderlich ist, die gleichwertig in einem Krankenhaus der Maximalversorgung nicht erbracht werden kann (BVerwG, Urteil vom 22.01.2009, aaO und Beschluss vom 19.08.2009, aaO).
46 
b) Davon ausgehend meint das beklagte Land zu Unrecht, die Kosten bei einer Behandlung in einer Privatklinik könnten auf diejenigen Kosten begrenzt werden, die im Krankenhaus der Maximalversorgung am Sitz der Beihilfestelle oder in deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären, wie dies in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Beihilfeverordnung vom 24.04.2012 ausdrücklich vorgesehen ist (siehe Satz 2 der RdNr. 5.1 zu § 7 Abs. 7 BVO). Eine entsprechende örtliche Einschränkung ist in der Beihilfeverordnung selbst nicht vorgesehen und kann dieser auch im Wege der Auslegung nicht entnommen werden. Auch bei einer Behandlung in einem öffentlich geförderten Krankenhaus der Maximalversorgung sind nach § 6 a Abs. 1 und Abs. 3 BVO die Kosten nicht der Höhe nach auf diejenigen Kosten begrenzt, die bei einer Behandlung am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Vielmehr werden auch höhere Kosten erstattet. Unangemessen sind die Kosten einer privaten Krankenhausbehandlung deshalb nur dann, wenn das Entgelt - wie dargelegt - die Bandbreite der Entgelte der öffentlich geförderten Krankenhäuser überschreitet. Für eine Begrenzung und Beschränkung der Kosten in diesen Fällen bieten die dargestellten allgemeinen Vorschriften der Beihilfeverordnung eine ausreichende Grundlage.
47 
Danach können die Kosten der Behandlung des Klägers nicht ohne weiteres auf die Kosten begrenzt werden, die im Falle einer Behandlung im Klinikum Stuttgart - Katharinenhospital - angefallen wären. Bei der entsprechenden Verwaltungspraxis des beklagten Landes, die auf der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Beihilfeverordnung vom 24.04.2012 beruht, handelt es sich nicht mehr um eine zulässige Konkretisierung des normativen Begriffs der „Angemessenheit“. Die Festlegung auf das Klinikum Stuttgart ist vielmehr als eigenständige Einschränkung zu qualifizieren, da die Bandbreite der angemessenen Entgelte auf ein einziges Entgelt, nämlich das des Klinikums Stuttgart, eingeengt wird. Die Verwaltungspraxis bzw. die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums kann aber den - sich nach Auslegung ergebenden - Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch ändern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 21.12.2012, aaO).
48 
c) Bei der Prüfung der Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen sind die tatsächlichen Gesamtkosten (Pauschal- und Einzelpreise zusammen) des privaten Krankenhauses den fiktiven sonst beihilfefähigen Gesamtkosten eines unter das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) fallenden Krankenhauses gegenüberzustellen, soweit die Kosten nach Art der Leistung den Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz entsprechen. Zu den fiktiven „sonst beihilfefähigen Gesamtkosten“ gehören auch die Kosten für Wahlleistungen, wenn der Beihilfeberechtigte hierauf nach § 6 a Abs. 2 BVO Anspruch hat (vgl. Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern, Behilfe-Vorschriften Baden-Württemberg, Stand Oktober 2012, § 7 Abs. 7 RdNr. 71). Deshalb umfassen die fiktiven Kosten neben den allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 KHEntgG (vgl. § 6 a Abs. 1 Nr. 2 BVO) auch die Kosten, die für wahlärztliche Leistungen und für Unterkunft bis zur Höhe der Wahlleistungsentgelte für Zweibettzimmer nach §§ 17 und 19 KHEntgG angefallen wären (vgl. § 6 a Abs.1 Nr. 3 BVO). Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Beihilfeberechtigter, der aufgrund seiner Eigenleistung Anspruch auf Wahlleistungen hat, bei einer Unterbringung in einem zugelassenen Krankenhaus diese Wahlleistungen auch in Anspruch genommen hätte.
49 
d) Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit der Kosten im privaten Krankenhaus ist allein die Frage, in welcher Höhe bei einer Unterbringung des Beihilfeberechtigten in einem zugelassenen Krankenhaus für die gleiche bzw. eine vergleichbare Behandlung Aufwendungen entstanden wären. Es ist dagegen in diesem Zusammenhang nicht zu fragen, ob die dem Beihilfeberechtigten von dem Träger des privaten Krankenhauses in Rechnung gestellten Leistungen den Vorgaben des Krankenhausentgeltgesetzes bzw. der Bundespflegesatzverordnung entsprechen und danach quasi als Leistungen eines zugelassenen Krankenhauses qualifiziert werden könnten.
50 
Nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz wird die Vorhaltung von Krankenhäusern als öffentliche Aufgabe angesehen, die im Interesse einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu angemessenen Bedingungen und Entgelten (vgl. § 1 KHG) aus Steuermitteln zu finanzieren ist. Die Krankenhausfinanzierung erfolgt gemäß § 4 KHG in einem dualen System. Die Investitionskosten der Krankenhäuser, die im Krankenhausplan des jeweiligen Landes aufgeführt sind, werden durch öffentliche Fördermittel finanziert. Diese Mittel werden teilweise als Einzelförderung für bestimmte Investitionsmaßnahmen vergeben und teilweise jährlich regelmäßig als Pauschalförderung in Abhängigkeit von z.B. Bettenzahl, Abteilungen oder Fallzahlen gezahlt. Die laufenden Betriebskosten der Krankenhäuser werden dagegen von den Krankenkassen bzw. den selbstzahlenden Patienten mit Pflegesätzen finanziert (vgl. Tuschen/Trefz, KHEntgG, S. 6 und 7). Die Privatkliniken sind demgegenüber im Regelfall gehalten, nicht nur die laufenden Betriebskosten der Einrichtung, sondern darüber hinausgehend auch die gesamten Investitionskosten über den „Pflegesatz“ zu finanzieren. Deshalb fallen in einer solchen Einrichtung - unabhängig von dem Standard der Klinik - im Vergleich mit einer öffentlich geförderten Klinik häufig höhere Kosten an, d.h. es ist in vielen Fällen unter Umständen ein deutlich höheres Entgelt von den Patienten zu entrichten.
51 
Diese Subventionierung des öffentlichen Krankenhauswesens im Rahmen des dualen Systems (vgl. § 4 KHG) ist die Rechtfertigung dafür, dass die mit öffentlichen Mitteln geförderten Krankenhäuser - anders als die Privatkliniken - den im KHG, im KHEntgG und der BPflV normierten Bindungen unterliegen. Aus dem gleichen Grund findet das System der Wahlleistungen unmittelbare Anwendung nur in den zugelassenen Krankenhäusern (§ 108 SGB V), die auf Grundlage des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung abrechnen. Diese Krankenhäuser können Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen und zusätzlich Wahlleistungen berechnen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG muss sich die Wahlleistungsvereinbarung zwingend auf die Erbringung von Wahlleistungen, d.h. auf andere als bereits im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen geschuldete Leistungen beziehen, da mit den Fallpauschalen bzw. Pflegesätzen bereits alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet werden (vgl. § 7 KHEntgG bzw. § 10 Abs. 2 BPflV). Diese Strukturprinzipien können auf private Krankenhäuser, die nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert werden und deshalb von vornherein nicht dem dargestellten Rechtsregime unterliegen, nicht übertragen werden.
52 
Da durch die vorzunehmende Vergleichsberechnung sichergestellt werden soll, dass die Gesamtkosten für eine Unterbringung in einem privaten Krankenhaus die fiktiven Kosten einer Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nicht übersteigen, ist bei der Vergleichsberechnung ein konkretes zugelassenes Krankenhaus und dessen Gesamtentgeltstruktur in den Blick zu nehmen. Es verbietet sich mithin, die jeweils höchsten Entgelte im Fallpauschalensystem sowie die jeweils höchsten Zuschläge (insbesondere Zweibettzimmerzuschläge) unterschiedlicher Krankenhäuser in Ansatz zu bringen. Denn eine solche Vorgehensweise führte dazu, dass die Beihilfestelle im Ergebnis für eine stationäre Unterbringung in privaten Krankenhäusern höhere Kosten als bei einer Unterbringung im öffentlichen Krankenhauswesen aufzubringen hätte.
53 
4. Nach diesen Maßstäben sind für die Behandlung des Klägers in einem privaten Krankenhaus Aufwendungen angemessen bis zu einer fiktiven Obergrenze von 4.575,77 EUR. Danach hat der Kläger lediglich Anspruch auf weitere 53,31 EUR, da ihm das beklagte Land bereits Beihilfe in Höhe von 4.522,46 EUR gewährt hat. Im Einzelnen:
54 
a) Für den vorzunehmenden Preisvergleich der Aufwendungen einer privaten Krankenhausbehandlung mit entsprechenden Leistungen eines zugelassenen Krankenhauses, das das Krankenhausentgeltgesetz anwendet und danach in das pauschalierte DRG-Entgeltsystem einbezogen ist, ist die gesamte Bandbreite der Entgelte der zugelassenen Krankenhäuser auszuschöpfen. Im Fallpauschalensystem kann sich aber eine unterschiedliche Höhe des Entgelts für gleiche bzw. vergleichbare Leistungen im Bundesgebiet nur im Hinblick auf die unterschiedlichen Landesbasisfallwerte in den einzelnen Bundesländern ergeben, da die Entgeltberechnung ansonsten nach der gleichen Systematik erfolgt (vgl. zur Berechnung der Fallpauschalen insbesondere die §§ 7 bis 10 KHEntgG). Deshalb ist zugunsten des Beihilfeberechtigten der höchste Landesbasisfallwert des jeweiligen Kalenderjahres der Berechnung zugrunde zu legen (vgl. § 10 KHEntgG), zumal die Höhe der Landesbasisfallwerte in den einzelnen Bundesländern für die Beihilfestelle ohne größeren Verwaltungsaufwand leicht zu ermitteln ist.
55 
Im Rahmen der anzusetzenden DRG-Fallpauschale ist danach zugunsten des Klägers nicht der Basisfallwert des Landes von 2.962,81 EUR, sondern der höhere Landesbasisfallwert Rheinland-Pfalz in Höhe von 3.120,-- EUR anzusetzen. Im Jahre 2010 war dies unstreitig der höchste Landesbasisfallwert im Bundesgebiet. Dementsprechend ist nicht auf das Katharinenhospital Stuttgart, sondern auf das Universitätsklinikum Mainz und dessen Entgelte als Vergleichskrankenhaus abzustellen.
56 
Zu Unrecht meint das beklagte Land, dieser Basisfallwert sei mit der Bewertungsrelation bei Versorgung durch Belegabteilungen und damit einem Faktor von 0,946 zu multiplizieren. Vielmehr ist die deutlich höhere Bewertungsrelation von 1,487, auf die das Landesamt im streitgegenständlichen Beihilfebescheid vom 23.12.2010 im Übrigen selbst zurückgegriffen hat, in Ansatz zu bringen und deshalb von einer fiktiven Fallpauschale von 4.639,44 EUR bei Versorgung durch die Hauptabteilung auszugehen. Auch in diesem Zusammenhang ist die Bandbreite der Entgelte auszuschöpfen, die bei einer Behandlung des Klägers in einem zugelassenen Krankenhaus hätte anfallen können. In zugelassenen Krankenhäusern sind - so auch im Universitätsklinikum Mainz - Behandlungen in der Hauptabteilung die Regel und die Behandlung durch einen Belegoperateur und einen Beleganästhesisten eher die Ausnahme. In der Regel werden deshalb bei einer vergleichbaren Operation in einem zugelassenen Krankenhaus Aufwendungen für eine Versorgung durch die Hauptabteilung anfallen, sodass die Beihilfestelle die Leistungen auch in diesem höheren Umfang zu gewähren hat.
57 
Der Umstand, dass die private ... Klinik nach ihrem Verständnis als „Belegklinik“ organisiert ist und die bei ihr tätigen Ärzte ihre Leistungen gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ entsprechend den Vorgaben für Belegärzte um 15 % mindern, rechtfertigt entgegen der Auffassung des beklagten Landes keine andere Beurteilung. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Fallpauschalen für eine Versorgung durch Belegabteilungen einerseits und durch die Hauptabteilung andererseits beruht auf den Vorgaben des Krankenhausentgeltgesetzes (vgl. etwa § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 18 KHEntgG) und ist allein auf eine Krankenhausbehandlung in öffentlich geförderten und damit zugelassenen Krankenhäusern zugeschnitten. Im Unterschied zum Normalfall der stationären Versorgung, in dem sämtliche notwendigen Leistungen vom zugelassenen Krankenhaus als Krankenhausleistung erbracht werden, erhält der Patient die Leistungen bei belegärztlicher Versorgung im Sinne von § 18 KHEntgG von zwei Seiten. Die vertraglichen Beziehungen zum Krankenhaus beziehen sich auf Pflege, Unterbringung, Verpflegung, sonstige Versorgung und die Bereitstellung der Behandlungsräume und Behandlungseinrichtungen, während die vertraglichen Beziehungen zum Belegarzt die ärztlichen Leistungen abdecken. Der Belegarzt ist seinen Patienten und dem Krankenhaus gegenüber zur durchgehenden ärztlichen Versorgung verpflichtet, und deshalb werden die Leistungen der Belegärzte nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG ausdrücklich aus den Krankenhausleistungen herausgenommen (auch sämtliche notwendigen ärztlichen Behandlungen). Vor diesem Hintergrund beruht die deutlich geringere Höhe der Fallpauschale bei einer Versorgung in einer Belegabteilung anstatt der Hauptabteilung (bezogen auf das Klinikum Mainz beträgt die Fallpauschale 2.951,52 EUR anstatt 4.639,44 EUR in der Hauptabteilung) auf dem Umstand, dass die Pauschale keine ärztliche Behandlung umfasst.
58 
Diese Systematik des öffentlich geförderten Krankenhauswesens findet auf private Krankenhäuser wie die hier zu beurteilende ... Klinik keine Anwendung. Die Vorgaben des Krankenhausentgeltgesetzes gelten für sie nicht, und deshalb ist sie auch nicht gehalten, ihre Entgelte für die einzelnen Krankenhausleistungen (ärztliche Leistungen, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie Unterkunft und Verpflegung) entsprechend den Vorgaben des Krankenhausentgeltgesetzes zu kalkulieren. Es ist in diesem Zusammenhang - wie dargelegt - nicht zu fragen, ob die Leistungen und Entgelte der ... Klinik den Vorgaben des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechen; maßgeblich ist allein, ob ihre Entgelte für die dargestellten einzelnen Krankenhausleistungen, die ihrer Art nach den Leistungen in den zugelassenen Krankenhäuser entsprechen müssen, sich in dem Rahmen halten, in dem auch die zugelassenen Krankenhäuser abrechnen. Dies ist nach den Vorgaben des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO auch dann noch der Fall, wenn die Höhe des Entgelts einer Versorgung in der Hauptabteilung entspricht.
59 
Schließlich überzeugt auch der Einwand des Beklagten nicht, die sogenannte „Haupt-DRG“ für die Hauptabteilung könne im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nicht generell als Kostenobergrenze zugrunde gelegt werden, weil Beihilfeberechtigte, die in zugelassenen Krankenhäusern behandelt würden, in einer nicht zu vernachlässigenden Anzahl der Fälle (etwa 7 bis 15 %) auch in Belegabteilungen bzw. durch Belegärzte behandelt würden. Dies mag in tatsächlicher Hinsicht zutreffen. Bei der anzustellenden Vergleichsberechnung ist jedoch allein zu fragen, ob das von der privaten Klinik in Rechnung gestellte Entgelt unangemessen und damit überhöht im Vergleich zu einer „normalen“ Krankenhausbehandlung ist. Das ist jedenfalls bei Kosten in Höhe der sogenannten „Haupt-DRG“ nicht der Fall.
60 
b) Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist auch ein Zweibettzimmerzuschlag bei der Ermittlung der fiktiven Gesamtkosten zu berücksichtigen. Maßgeblich ist, ob die Leistung des privaten Krankenhauses seiner Art nach mit der Wahlleistung Unterkunft in etwa vergleichbar ist. Danach können in der Vergleichsberechnung Zweibettzimmerzuschläge nur dann berücksichtigt werden, wenn das Zweibettzimmer in der Privatklinik auch tatsächlich in Anspruch genommen worden ist. Dabei kann es - im Hinblick auf die dargestellten Strukturunterschiede - aber keine Rolle spielen, ob die Unterbringung im Zweibettzimmer in der Privatklinik bereits als Standardleistung erbracht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 21.12.2012 - 2 S 1000/12, aaO; BayVGH, Urteil v. 19.11.2008 - 14 B 06.1909 - juris). Die Aufwendungen für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer können allerdings dann nicht angesetzt werden, wenn diese Leistung im Vergleichskrankenhaus - Krankenhaus der Maximalversorgung - bereits die Standardleistung ist, die bereits mit der Fallpauschale für die allgemeinen Krankenhausleistungen abgegolten ist; bei einer Unterbringung des Beihilfeberechtigten in der Vergleichsklinik wären in diesem Fall auch keine weiteren Kosten angefallen.
61 
Der Kläger war in der ... Klinik in einem Zweibettzimmer untergebracht. Der Umstand, dass diese für das Zweibettzimmer keine gesonderten Kosten in Rechnung gestellt hat, ist im Rahmen der Vergleichsberechnung unerheblich. Im Hinblick auf die dargestellten Strukturunterschiede zwischen öffentlich geförderten Krankenhäusern einerseits und Privatkliniken andererseits kann es keine Rolle spielen, wie die Privatklinik ihre jeweiligen Teilentgelte kalkuliert und insoweit ihre Kosten zuordnet. Im Klinikum Mainz als Vergleichskrankenhaus ist das Zweibettzimmer auch nicht die mit der Pauschale abgegoltene Standardleistung.
62 
Danach ist zugunsten des Klägers der im Klinikum Mainz einschlägige Zuschlag in Höhe von 27,04 EUR je Berechnungstag einzustellen. Dieser Zuschlag kann jedoch nicht für fünf Tage, sondern lediglich für vier Tage berücksichtigt werden. Die Gesamtkosten für die Unterbringung werden aus den Kosten pro Berechnungstag gebildet. Berechnungstag in diesem Sinn ist der Tag der Aufnahme zzgl. jedes weiteren Aufenthaltstages. Der Tag der Entlassung - im Fall des Klägers der 10.12.2010 - wird bei einer Unterbringung in einem zugelassenen Krankenhaus aber nicht mehr berechnet (vgl. dazu Nr. 7 der Anlage 1 zur „Gemeinsamen Empfehlung zur Bemessung der Entgelte der Wahlleistung Unterkunft“, die zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft vereinbart wurde).
63 
Auch bei einer Gesamtschau der fiktiven Kosten für die DRG-Fallpauschale und für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer ist das Universitätsklinikum Mainz als (teuerstes) Vergleichsklinikum der Maximalversorgung heranzuziehen. Im Klinikum Stuttgart - Katharinenhospital - lag zwar der Zweibettzimmerzuschlag im streitgegenständlichen Zeitraum bei 60,-- EUR je Berechnungstag (anstatt 27,04 EUR je Berechnungstag in Mainz). Im Hinblick auf die höhere Fallpauschale im Klinikum Mainz im Vergleich zum Katharinenhospital (4.639,44 EUR zu 4.427,91 EUR) ist bei einer Berechnung des Zweibettzimmerzuschlag für vier Tage das Klinikum Mainz für den Kläger günstiger.
64 
Zu Unrecht meint der Kläger, bei einer Unterbringung im Katharinenhospital Stuttgart wäre nicht nur ein Zweibettzimmerzuschlag in Höhe von 60,-- EUR, sondern von 125,-- EUR ansatzfähig gewesen. Er beruft sich dabei auf die Informationsschrift des Klinikums Stuttgart vom 31.10.2010, nach der vom Krankenhaus im streitgegenständlichen Zeitraum nicht nur die Unterbringung in einem Zweibettzimmer der Kategorie A zu einem Preis von 60,-- EUR je Berechnungstag, sondern darüber hinaus auch ein Zweibettzimmer der Kategorie „VIP“ zu einem Preis von 85,-- EUR je Berechnungstag sowie ein Komfortzuschlag der Kategorie „VIP“ in Höhe von 40,-- EUR je Berechnungstag angeboten worden sei. Das Entgelt für die genannten Leistungen der Kategorie „VIP“ ist jedoch nicht mehr angemessen und deshalb wäre auch einem Beihilfeberechtigten, der im Katharinenhospital untergebracht gewesen wäre, für diese Aufwendungen keine Beihilfe gewährt worden.
65 
Die Frage, ob ein Beihilfeberechtigter im Hinblick auf die zivilrechtliche Wahlleistungsvereinbarung das Entgelt für die Wahlleistung Unterkunft im Hinblick auf dessen Angemessenheit zu bezahlen hat, und die Frage, ob er für diese Aufwendungen Beihilfe erhält, können nur einheitlich und gleichlautend entschieden werden. Deshalb kommt auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 Sätze 4 und 5 KHEntgG der „Gemeinsamen Empfehlung zur Bemessung der Entgelte für eine Wahlleistung Unterkunft“, die zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Verband der Privaten Krankenversicherung vereinbart wurde, für die Beurteilung der Angemessenheit der Wahlleistung Unterkunft eine maßgebliche Bedeutung zu. Die Empfehlung stellt für das Gericht eine wesentliche Entscheidungshilfe dar, ein Abweichen von den Grundsätzen der „Gemeinsamen Empfehlung“ ist nur im Ausnahmefall angezeigt. Danach ist es für die Angemessenheit eines Zweibettzimmerzuschlag von entscheidender Bedeutung, ob die Höhe den Vorgaben dieser „Gemeinsamen Empfehlung“ entspricht und damit, ob die Höhe von den privaten Krankenversicherungen, die sich an der Empfehlung ausrichten, akzeptiert wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.4.2012 - 2 S 1730/11 - juris).
66 
Daran fehlt es hinsichtlich der „VIP“-Leistungen. Nach Auskunft des Klinikums Stuttgart finden die sog. „VIP“-Leistungen keine Stütze in der „Gemeinsamen Empfehlung“ und sind deshalb mit dem Verband der privaten Krankenkassen weder abgesprochen noch von diesem genehmigt worden. Es handelt sich vielmehr um besondere Serviceleistungen, etwa Dolmetscherdienste für ausländische Gäste, deren Aufwendungen im Rahmen der Beihilfegewährung nicht übernommen werden können.
67 
c) Der Kläger hat schließlich auch Anspruch auf Berücksichtigung fiktiver wahlärztlicher Leistungen. Diese können dann im Rahmen der Vergleichsberechnung Berücksichtigung finden, wenn die in einem privaten Krankenhaus erfolgte ärztliche Behandlung im öffentlich geförderten Vergleichskrankenhaus auch als wahlärztliche Leistung abrechenbar gewesen wäre und die Höhe der abgerechneten ärztlichen Leistungen der Höhe wahlärztlicher Leistungen in etwa entspricht. Dabei ist zu beachten, dass sich die Angemessenheit der Entgelte für wahlärztliche Leistungen nicht am allgemeinen Maßstab der Angemessenheit gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG zu messen hat. Insoweit erfolgt vielmehr stets eine Anwendung der GOÄ oder der GOZ, so dass deren Vorgaben auch bei der Abrechnung ärztlicher Leistungen durch das private Krankenhaus bzw. liquidationsberechtigte Ärzte dieses Krankenhauses einzuhalten sind. Danach können fiktive wahlärztliche Leistungen nur in dem Umfang in die Vergleichsberechnung eingestellt werden, wie sie etwa nach § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ zulässig abgerechnet hätten werden können; danach ist der Honoraranspruch bei stationären privatärztlichen Leistungen um 25 % zu mindern.
68 
Hinsichtlich des Umfangs und der Höhe dieser fiktiven Leistungen und Entgelte ist zunächst von den Rechnungen der den Kläger behandelnden Ärzte auszugehen, für die das Landesamt mit Bescheid vom 28.1.2011 bereits Beihilfe gewährt hat. Die behandelnden Ärzte haben dem Kläger dafür insgesamt 1.945,43 EUR in Rechnung gestellt, wobei sie gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ als Belegärzte lediglich einen Abzug von 15 % von der Rechnungssumme vorgenommen haben. Im Rahmen der fiktiven Vergleichsberechnung ist der Honoraranspruch der Ärzte jedoch nach § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ nicht nur um 15 %, sondern - wie für wahlärztliche Leistungen vorgesehen - um 25 % zu mindern. Danach sind fiktive wahlärztliche Leistungen lediglich in Höhe von 1.712,93 EUR (anstatt 1.945,43 EUR) in Ansatz zu bringen. Dies führt dazu, dass entsprechend dem Beihilfebemessungssatz der Kläger insoweit lediglich Anspruch auf Beihilfe in Höhe von 1.199,05 EUR (anstatt des bewilligten Betrags in Höhe von 1.361,81 EUR) gehabt hätte.
69 
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes sind bei den ärztlichen Rechnungen keine weiteren Abzüge vorzunehmen. Fehl geht der Einwand, die abgerechneten belegärztlichen Leistungen könnten nicht einfach in wahlärztliche Leistungen umqualifiziert werden. Bei der Vergleichsberechnung ist allein maßgeblich, ob die beim Beihilfeberechtigten vorgenommene ärztliche Behandlung und die hierfür abgerechneten ärztlichen Leistungen auch bei einer Unterbringung in einem zugelassenen Krankenhaus grundsätzlich abrechenbar gewesen wären. Dies hat auch das beklagte Land nicht bestritten. Es ist für den Senat insbesondere nicht ersichtlich, dass die dem Kläger von seinen behandelnden Ärzten in Rechnung gestellten Gebührenpositionen von einem Wahlarzt nicht abrechenbar gewesen wären. Dies gilt sowohl für den Umfang der ärztlichen Behandlung als auch für die Höhe der einzelnen Gebührenpositionen.
70 
Ohne Erfolg beruft sich das beklagte Land in diesem Zusammenhang darauf, aus den §§ 2 Abs. 3 Satz 2, 4 Abs. 2 Sätze 3 und 4, 5 Abs. 5 GOÄ ergäben sich vielfältige Einschränkungen, Ausschlüsse und Begrenzungen für die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen, die bei der ärztlichen Behandlung des Klägers nicht eingehalten worden seien. § 2 Abs. 3 Satz 2 GOÄ sieht vor, dass bei stationären wahlärztlichen Leistungen eine Vereinbarung nur für vom Wahlarzt höchstpersönlich erbrachte Leistungen zulässig ist. § 4 Abs. 2 Sätze 3 und 4 GOÄ normieren ferner, dass im Einzelnen aufgeführte Gebührenpositionen nicht abrechenbar sind, wenn die entsprechenden Leistungen nicht durch den Wahlarzt oder dessen vor Abschluss des Wahlarztvertrags dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden. Nach § 5 Abs. 5 GOÄ erfolgt eine Reduzierung der Gebührenhöhe, wenn die wahlärztlichen Leisten weder vom Wahlarzt noch von dessen vor Abschluss des Wahlarztvertrags dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden. Diese Regelungen beruhen auf den dargestellten Strukturprinzipien des öffentlich geförderten Krankenhauswesens und knüpfen an die Regelungen über Wahlleistungen in § 17 KHEntgG an, nach denen wahlärztliche Leistungen sich deutlich von den allgemeinen Krankenhausleistungen abgrenzen müssen und Voraussetzung für wahlärztliche Leistungen eine weithin persönliche Leistungserbringung durch den Wahlarzt ist, die im Rahmen der Regelleistungen des Krankenhauses grundsätzlich nicht erfolgt. Diese Strukturprinzipien lassen sich - wie unter 3. d) dargestellt - auf private Krankenhäuser nicht übertragen. Deshalb ist im Rahmen der in die Vergleichsberechnung einzustellenden „fiktiven“ ärztlichen Wahlleistungen davon auszugehen, dass die entsprechenden ärztlichen Leistungen - wie im Regelfall üblich - vom Wahlarzt auch persönlich erbracht worden wären und dementsprechend dem Beihilfeberechtigten auch in Rechnung hätten gestellt werden können. Beim Grundsatz der Angemessenheit kann es allein darum gehen, ob die Beihilfestelle Aufwendungen über den Umfang hinaus zu übernehmen hat, der bei einer Unterbringung in einem zugelassenen Krankenhaus angefallen wäre. Bei typisierender Betrachtungsweise kann dies - mit Ausnahme des 25 %-igen Abschlags - im vorliegenden Fall nicht angenommen werden.
71 
Der Ansatz von fiktiven wahlärztlichen Leistungen kann darüber hinaus nicht von den formalen Anforderungen, die für wahlärztliche Leistungen in § 17 KHEntgG normiert sind und auf dieser Grundlage durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelt wurden, abhängig gemacht werden (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil v. 21.12.2012 - 2 S 874/12, aaO zu einer Wahlleistungsvereinbarung, durch die die einem Wahlarzt obliegende Leistung im Falle seiner Verhinderung durch einen Vertreter erbracht werden darf). Auch der in § 17 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 KHEntgG normierte Vorrang allgemeiner Krankenhausleistungen vor den Wahlleistungen findet im Rahmen der Vergleichsberechnung keine Anwendung. Hinter dieser Regelung steht die Überlegung, dass es vorrangige Aufgabe der öffentlich geförderten Krankenhäuser ist, allgemeine Krankenhausleistungen zu erbringen und die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung auf dieser Basis zu gewährleisten. Nur solche Kapazitäten des Krankenhauses dürfen zur Erbringung von Wahlleistungen genutzt werden, deren Einsatz nicht zu einer Beeinträchtigung der medizinisch notwendigen allgemeinen Krankenhausleistungen führt (vgl. dazu Uleer/ Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, Komm., 3. Aufl., § 17 KHEntgG, RdNr. 6). Auch dieses Strukturprinzip lässt sich auf private Krankenhäuser nicht übertragen und spielt im Übrigen für die Frage, ob die Kosten für eine Behandlung in einem privaten Krankenhaus unangemessen hoch sind, keine Rolle.
72 
Die Auffassung des beklagten Landes würde im Hinblick auf die dargestellten Strukturunterschiede dazu führen, dass Aufwendungen privater Krankenhäuser von vornherein in großem Umfang nicht als beihilfefähig anerkannt werden könnten, weil die Abrechnung der Leistungen nicht den Vorgaben des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung entspricht. Der Grundsatz der Angemessenheit kann jedoch nicht dazu dienen, die Vorgaben des Krankenhausentgeltgesetzes bzw. der Bundespflegesatzverordnung gegenüber den privaten Krankenhäusern - etwa mit Hilfe der Forderung nach einer sinngemäßen Anwendung dieser Vorschriften - durchzusetzen; er dient vielmehr lediglich dazu, im Interesse an einer sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel eine Kostenbegrenzung vorzunehmen und in diesem Sinne dem Beihilfeberechtigten nicht „mehr zu zahlen“ als für eine Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus.
73 
d) Nach diesen Ausführungen sind ausgehend vom Vergleichsklinikum Mainz Aufwendungen für die stationäre Krankenhausbehandlung des Klägers in folgender Höhe angemessen:
74 
Fallpauschale (Basisfallwert Rheinland-Pfalz = 3.120,-- EUR) x 1,487 (Kostengewicht)
= 4.639,44 EUR
Ausbildungszuschlag
= 72,95 EUR
Qualitätssicherungszuschlag
= 1,48 EUR
DRG-Systemzuschlag
= 0,99 EUR
Finanzierungszuschlag
= 0,87 EUR
Zweibettzimmerzuschlag (27,04 EUR x 4)
= 108,16 EUR
                 
        
 4.823,89 EUR
75 
Danach betragen die beihilfefähigen Gesamtkosten des stationären Krankenhausaufenthalts 4.823,89 EUR und die zu gewährende Beihilfe bei einem Bemessungssatz von 70 % 3.376,72 EUR. Zu diesem Betrag sind - wie dargelegt - fiktive wahlärztliche Leistungen in Höhe von 1.199,05 EUR hinzuzurechnen, so dass die fiktive Obergrenze für die den Kläger zu erstattenden Gesamtaufwendungen 4.575,77 EUR beträgt.
76 
Da das beklagte Land dem Kläger mit Bescheid vom 28.11.2011 für die ärztlichen Leistungen bereits bestandskräftig eine Beihilfe von 1.361,81 EUR sowie - hier streitgegenständlich - für die Krankenhausunterbringung eine weitere Beihilfe in Höhe von 3.160,65 EUR und damit einen Gesamtbetrag von 4.522,46 EUR gewährt hat, hat der Kläger lediglich noch Anspruch auf den Differenzbetrag. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass das beklagte Land Beihilfe für die ärztlichen Leistungen in etwas zu großem Umfang gewährt hat und diese Entscheidung bestandskräftig ist. Der Kläger hat lediglich Anspruch auf Aufwendungen bis zur fiktiven Kostenobergrenze für eine Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus, bereits gewährte Leistungen - auch wenn sie bestandskräftig sind - sind bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung in Abzug zu bringen.
77 
5. Auch aus Gründen des Vertrauensschutzes kann der Kläger keine weitere Beihilfe beanspruchen. Da jeder Beihilfeantrag regelmäßig ein neues, in sich abgeschlossenes Verwaltungsverfahren eröffnet, begründet eine frühere Bewilligung ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinen Anspruch auf entsprechende zukünftige Entscheidungen. Insbesondere kann der schlichten Gewährung einer Beihilfe zu einer bereits getätigten Aufwendung regelmäßig nicht die Zusage der gewährenden Behörde entnommen werden, sie werde auch zukünftig in gleicher Weise entscheiden. Maßgebend ist vielmehr die objektive Sach- und Rechtslage, wie sie sich für den jeweiligen Bewilligungszeitraum darstellt. Dass der Kläger in den vergangenen Jahren mehrfach in der ... Klinik stationär behandelt worden ist und die Kosten bisher immer in voller Höhe als beihilfefähig anerkannt worden sind, ist danach für das vorliegende Verfahren unerheblich.
78 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
79 
Beschluss vom 23. April 2013
80 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 550,37 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
81 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Apr. 2013 - 2 S 2287/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Apr. 2013 - 2 S 2287/12

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Apr. 2013 - 2 S 2287/12 zitiert 29 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 17b Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser, Verordnungsermächtigung


(1) Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen gilt ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem, soweit Absatz 4 keine abweichenden Regelungen enthält. Das Vergütungssystem hat Komplexitäten und Komorbi

Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze


Bundespflegesatzverordnung - BPflV

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 108 Zugelassene Krankenhäuser


Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen: 1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,2. Krankenhäuser, die in de

Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG | § 7 Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen


(1) Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden gegenüber den Patienten oder ihren Kostenträgern mit folgenden Entgelten abgerechnet:1.Fallpauschalen nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9),2.Zusatzentgelte nach dem auf Bundeseben

Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG | § 8 Berechnung der Entgelte


(1) Die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen; § 17 Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleibt unberührt. Bei Patienten, die im Rahmen einer klinischen Studie behandelt

Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG | § 2 Krankenhausleistungen


(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig si

Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG | § 17 Wahlleistungen


(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beein

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 1 Grundsatz


(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenveran

Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG | § 10 Vereinbarung auf Landesebene


(1) Zur Bestimmung der Höhe der Fallpauschalen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vereinbaren die in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten (Vertragsparteien auf Landesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach

Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ 1982 | § 4 Gebühren


(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen. (2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach

Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ 1982 | § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses


(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Lei

Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG | § 18 Belegärzte


(1) Belegärzte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stat

Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ 1982 | § 6a Gebühren bei stationärer Behandlung


(1) Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 vo

Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ 1982 | § 2 Abweichende Vereinbarung


(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Für Leistungen nach § 5a ist eine Vereinbarung nach Satz 1 ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 4


Die Krankenhäuser werden dadurch wirtschaftlich gesichert, daß 1. ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung übernommen werden und sie2. leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investitionskost

Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG | § 19 Kostenerstattung der Ärzte


(1) Soweit Belegärzte zur Erbringung ihrer Leistungen nach § 18 Ärzte des Krankenhauses in Anspruch nehmen, sind sie verpflichtet, dem Krankenhaus die entstehenden Kosten zu erstatten; dies gilt nicht in den Fällen des § 18 Absatz 3. Die Kostenerstat

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Apr. 2013 - 2 S 2287/12 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Apr. 2013 - 2 S 2287/12 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Apr. 2012 - 2 S 1730/11

bei uns veröffentlicht am 17.04.2012

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2010 - 11 K 3588/09 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für ihre stationäre Krankenhausunterbringung im Zeitraum vom 31.08.2008 b

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Okt. 2011 - 2 S 1369/11

bei uns veröffentlicht am 10.10.2011

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. März 2011 - 6 K 303/09 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Apr. 2013 - 2 S 2287/12.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Dez. 2013 - 2 A 11169/12

bei uns veröffentlicht am 10.12.2013

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. Oktober 2012 wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 10. November 2011 und vom 18. November 2011 sowie de

Referenzen

(1) Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses.

(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses.

(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.

(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Für Leistungen nach § 5a ist eine Vereinbarung nach Satz 1 ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwerts (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.

(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muß neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Arzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.

(3) Für Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und O ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 unzulässig. Im übrigen ist bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen Leistungen eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlarzt höchstpersönlich erbrachte Leistungen zulässig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. März 2011 - 6 K 303/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Versorgung des Klägers mit einem Elektromobil (Cityliner 412).
Der Kläger ist Beamter der Bundesfinanzverwaltung der Bundesrepublik Deutschland und für sich und seine Ehefrau mit einem Bemessungssatz von jeweils 70 Prozent beihilfeberechtigt. Die Ehefrau des Klägers leidet an Multipler Sklerose (MS) und ist stark gehbehindert (Merkmal „aG“). Nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten erhält sie seit dem 01.08.2001 von der Beihilfestelle anteilige Pflegeleistungen der Stufe III (Pflegegeld für häusliche Pflege).
Unter dem 30.11.2008 beantragte der Kläger unter anderem Beihilfe für das für seine Ehefrau im September 2008 angeschaffte „behindertengerechte Elektromobil Cityliner 412“. Laut Rechnung der Firma R. belaufen sich die Kosten hierfür auf 3.928,57 EUR. In der ärztlichen Bescheinigung des Dr. med. J. vom 01.04.2008 wird sinngemäß die medizinische Notwendigkeit für ein „Elektrokrankenfahrzeug“ attestiert und ausgeführt, die Ehefrau des Klägers wohne an einem Berghang und ohne ein Elektrokrankenfahrzeug könne sie sich nicht fortbewegen.
Mit Bescheid vom 03.12.2008 lehnte die Beklagte die Ausstattung der Ehefrau des Klägers mit einem Elektromobil mit der Begründung ab, es handele sich nicht um ein beihilfefähiges Hilfsmittel. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers, den er damit begründete, im Jahre 2003 sei für den Kauf eines behindertengerechten Elektromobils Beihilfe gewährt worden, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2009 zurück. Zur Begründung führte die Behörde unter anderem aus, nach Nr. 1 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Beihilfevorschriften des Bundes seien Krankenfahrstühle mit Zubehör beihilfefähig. Nicht beihilfefähig seien dagegen die unter Nr. 9 der Anlage 3 aufgeführten Gegenstände, wozu auch Elektrofahrzeuge, d.h. auch das hier zu beurteilende Elektromobil gehörten.
Der Kläger hat am 02.03.2009 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem sinngemäßen Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihm Beihilfe in Höhe von 70 Prozent für die Anschaffung eines Elektromobils Cityliner 412 zu gewähren und die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten vom 03.12.2008 und 03.02.2009 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Urteil vom 31.03.2011 die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Bei dem vom Kläger angeschafften Elektromobil handele es sich ersichtlich nicht um einen Krankenfahrstuhl im Sinne von Nr. 1 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Beihilfevorschriften des Bundes, sondern um ein Elektrofahrzeug im Sinne von Nr. 9 der Anlage 3. Dieses Fahrzeug sei so gebaut, dass es schon von seinem optischen Eindruck her niemandem einfallen werde, dieses Fahrzeug als Krankenfahrstuhl zu bezeichnen. Wegen seiner Konstruktion und seinen Ausmaßen sei das Fahrzeug auch nicht dazu geeignet, in Wohnungen als Ersatz für einen Stuhl zu dienen. Das Elektromobil sei zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr gedacht und entsprechend sei es auch ausgestattet mit Beleuchtung, Blinker, Bremslichtern und Warnblinklicht. Dafür, dass es sich nicht um einen Krankenfahrstuhl handele, spreche im Übrigen auch die Internet-Präsentation der Herstellerfirma. Diese präsentiere das Elektromobil unter dem Oberbegriff „Scooter“ und nicht unter dem Oberbegriff „Rollstühle“, unter dem sie unter anderem auch elektrisch betriebene Rollstühle anbiete.
Die Anschaffung des Elektromobils sei nicht beihilfefähig, weil der Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sei. Es handele sich nicht um ein Hilfsmittel, das speziell auf die Nutzung durch kranke oder behinderte Menschen zugeschnitten sei. Ein Elektromobil spreche einen breiteren Personenkreis an, der keines Rollstuhls bedürfe, aber seine Mobilität erhöhen wolle. Es könne unabhängig von bestimmten Krankheitszuständen auch im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung etwa von älteren, nicht krankheitsbedingt in der Gehfähigkeit eingeschränkten, aber allgemein körperlich schwächeren Menschen benutzt werden. Der allgemeinen Lebenshaltung dienten diejenigen Hilfsmittel, die üblicherweise herangezogen würden, um die „Unbequemlichkeiten“ des Lebens zu erleichtern, und die aufgrund der objektiven Eigenart und Beschaffenheit des Gegenstandes keinen unmittelbaren Bezug zu dem festgestellten Krankheitsbild hätten.
Der Umstand, dass die Beklagte früher Beihilfe für ein ähnliches Gerät gewährt habe, begründe auch keinen Vertrauensschutz. Die Abrechnung der Beihilfestellen habe Einzelfallcharakter und enthalte keine darüber hinausgehende positive Feststellung oder Festlegung zur Beihilfefähigkeit künftiger Anträge. Selbst wenn die früher für ein ähnliches Gerät bewilligte Beihilfe rechtswidrig gewesen wäre, sei die Beklagte nicht verpflichtet, diese rechtswidrige Praxis fortzusetzen.
Die Fürsorgepflicht gebiete ebenfalls nicht die Gewährung einer weiteren Beihilfe. Die Beihilfevorschriften stellten eine für den Regelfall grundsätzlich abschließende Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen dar. Weitergehende Beihilfeansprüche könnten allenfalls begründet sein, wenn die Fürsorgepflicht in einem Einzelfall gleichwohl noch in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Daran wäre etwa zu denken, wenn die Ehefrau des Klägers erst durch ein Elektromobil die ihren Grundbedürfnissen zuzuordnende Bewegungsfreiheit erhielte; diese Bewegungsfreiheit könnte sie aber bereits durch einen - beihilfefähigen - Krankenfahrstuhl erhalten.
10 
Gegen das ihm am 08.04.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.05.2011 (einem Montag) - die vom Verwaltungsgericht zugelassene - Berufung beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt. Nachdem der Kläger am 09.05.2011 darauf hingewiesen worden war, dass die Berufung beim Verwaltungsgericht einzulegen ist, hat er am 20.05.2011 beim Verwaltungsgericht (nochmals) Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung dieses Antrags macht der Kläger geltend: Die Rechtsanwaltsfachangestellte des Bevollmächtigten habe in die Berufungsschrift als Adressaten den Verwaltungsgerichtshof eingetragen. Sie habe am 09.05.2011 gegen 11.00 Uhr dem Bevollmächtigten die Berufungsschrift vorgelegt. Der Bevollmächtigte habe kurzfristig wegen der Erkrankung seines Sohnes um ungefähr 12.00 Uhr die Kanzlei verlassen müssen. Zuvor habe er die Berufungsschrift unterzeichnet und die Rechtsanwaltsfachangestellte darauf hingewiesen, dass die erste Seite der Berufungsschrift noch ausgetauscht werden müsse, weil die Berufung beim Verwaltungsgericht einzureichen sei. Die Rechtsanwaltsfachangestellte habe den Berufungsschriftsatz in der alten Form - also adressiert an den Verwaltungsgerichtshof - um 12.19 Uhr gefaxt. Hierbei habe sie vergessen, dass der Adressat in dem Berufungsschriftsatz noch habe ausgetauscht werden müssen. Die Rechtsanwaltsfachangestellte sei eine ausgesprochen erfahrene und zuverlässige Kraft mit zwölfjähriger Berufserfahrung. Deshalb habe der Bevollmächtigte bei Verlassen der Kanzlei auch davon ausgehen dürfen, dass der Adressat der Berufungsschrift seinen Anweisungen entsprechend geändert werde.
11 
In der Sache trägt der Kläger zur Begründung der Berufung unter anderem Folgendes vor: Das angeschaffte Elektromobil sei als Krankenfahrstuhl im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Beihilfevorschriften des Bundes anzusehen. Es sei mit einem Elektrokrankenstuhl in jeder Hinsicht vergleichbar. Das Elektromobil könne auch nicht als Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung angesehen werden. Es sei speziell für behinderte und in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkte Personen entwickelt worden. Dem Verwaltungsgericht sei zwar insoweit Recht zu geben, als das Elektromobil auch von älteren, körperlich geschwächten Personen genutzt werden könne. Dies gelte jedoch auch für Rollstühle im herkömmlichen Sinne.
12 
Ein Anspruch lasse sich darüber hinaus auch aus der grundgesetzlich garantierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten ableiten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne die Ehefrau des Klägers die ihren Grundbedürfnissen zuzuordnende Bewegungsfreiheit nicht bereits durch einen Krankenfahrstuhl erhalten. Ihre Mobilität sei durch das angeschaffte Elektromobil deutlich gestiegen. Hierdurch sei es ihr auch alleine möglich, sich außerhalb der Wohnung fortzubewegen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. März 2011 - 6 K 303/09 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 09.12.2008 und 03.02.2009 zu verpflichten, ihm eine Beihilfe in Höhe von 70 Prozent zu den Kosten für die Anschaffung eines Elektromobils in Höhe von 3.928,57 EUR zu gewähren.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie erwidert: In Nr. 9 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Beihilfevorschriften des Bundes seien Gegenstände aufgeführt, die der allgemeinen Lebenshaltung unterlägen und die deshalb von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien. Dort seien Elektrofahrzeuge (= Elektromobile) namentlich genannt. Die Versorgung mit einem der Erkrankung der Ehefrau des Klägers entsprechenden - medizinisch notwendigen - Fortbewegungsmittel werde mit einem Krankenfahrstuhl, der unter Nr. 1 der Anlage 3 als beihilfefähiges Hilfsmittel aufgeführt sei, gewährleistet. Hierzu gehörten auch Elektrorollstühle, zu deren Anschaffungskosten von der Beihilfestelle eine anteilige Beihilfe gewährt worden wäre. Dadurch wäre dem Anspruch der Ehefrau des Klägers auf Bewegungsfreiheit ausreichend Genüge getan. Die Versorgung mit einem Elektromobil gehe dagegen über den Maßstab des medizinisch Notwendigen hinaus.
18 
Das hier zu beurteilende Elektromobil könne - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht als Krankenfahrstuhl im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Beihilfevorschriften des Bundes angesehen werden. Auch bei wohlwollender Auslegung sei das Elektromobil, das ersichtlich für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr konstruiert und hierfür ausgestattet sei, hingegen für die Nutzung innerhalb einer Wohnung aufgrund seiner Abmessungen und seines Wendekreises völlig ungeeignet sei, nicht mit einem speziell zum Ausgleich von Behinderungen konzipierten Krankenfahrstuhl vergleichbar. In der Bedienungsanleitung für das vom Kläger angeschaffte Elektromobil werde darauf hingewiesen, dass als Voraussetzung für dessen Nutzung die grundsätzliche Eignung des Fahrers zur Teilnahme am Straßenverkehr gewährleistet sein müsse. Zudem werde mehrmals auf die durch den Gebrauch des Fahrzeugs möglichen Gefahren (Unfall-, Kurzschluss-, Verletzungs-, Kippgefahr, Überschreitung der Sicherheitsgrenzen bei Geschwindigkeit und Gefälle) aufmerksam gemacht. Nutzungseinschränkungen und -gefahren dieses Umfangs seien mit der Bezeichnung Krankenfahrstuhl, die nach der Definition ausschließlich eine Benutzung durch kranke und behinderte Personen ermöglichen solle, nicht vereinbar. Sie gäben vielmehr Hinweis darauf, dass die Nutzung hauptsächlich durch gesunde, allenfalls in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkte Personen erfolgen könne.
19 
Im häuslichen Bereich sei die Ehefrau des Klägers mit einem „normalen“ Rollstuhl versorgt. Zudem erhalte sie seit dem 01.08.2001 von der Beihilfestelle anteilige Pflegeleistungen der Stufe III (Pflegegeld für häusliche Pflege). Dieses Pflegegeld diene auch zur Verbesserung der Bewegungsfreiheit (Mobilität) der Ehefrau des Klägers. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Pflegeperson - bei einem Betreuungsbedarf „rund um die Uhr“, wie er der Pflegestufe III zugrundezulegen sei - dafür Sorge zu tragen habe, dass der Ehefrau des Klägers die Teilnahme am allgemeinen Leben ermöglicht werde. Hierzu könne mit Hilfe der Pflegeperson der bereits vorhandene Rollstuhl verwendet werden. Eine zusätzliche Versorgung mit einem Elektromobil sei daher nicht erforderlich.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Akten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
I.
22 
Die Berufung des Klägers ist zulässig.
23 
Die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil zugelassene Berufung (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist zwar beim Verwaltungsgericht erst nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist des § 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO und damit verspätet eingelegt worden. Wegen der versäumten Frist ist dem Kläger jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 125 Abs. 1, 60 VwGO), da er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist für die Einlegung der Berufung verhindert war. Nach dem Vorbringen des Klägers hat die Rechtsanwaltsfachangestellte seines Prozessbevollmächtigten am letzten Tag der Berufungsfrist - am Montag, dem 09.05.2011 - die Berufung entgegen der ausdrücklichen Anweisung des Bevollmächtigten beim Verwaltungsgerichtshof und nicht beim Verwaltungsgericht eingereicht. Der Kläger hat diese Darstellung durch eine eidesstattliche Versicherung der Angestellten hinreichend glaubhaft gemacht. Das danach anzunehmende Verschulden des Büropersonals seines Bevollmächtigten ist dem Kläger nicht zuzurechnen. Soweit ein Bevollmächtigter seinem Personal - wie hier - Weisungen erteilt hat, darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass sein sonst zuverlässiges Personal seine Weisungen befolgt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 60 RdNr. 21). Danach hat der Bevollmächtigte des Klägers hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Versehen seiner sonst zuverlässigen Kanzleiangestellten beruhte. Der Wiedereinsetzungsantrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden und erfüllt damit auch die weiteren, sich aus § 60 Abs. 2 Satz 1 1 Hs. VwGO ergebenden Voraussetzungen.
II.
24 
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger die Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung eines Elektromobils beansprucht, zu Recht abgewiesen.
25 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.). Ob und inwieweit der Kläger Anspruch auf Beihilfe für das für seine Ehefrau angeschaffte Elektromobil hat, bestimmt sich danach auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) in der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung vom 01.11.2001. Zwar genügen die Beihilfevorschriften nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts, sie waren jedoch für eine Übergangszeit weiterhin anwendbar (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 und vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 - NVwZ-RR 2010, 366). Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend angenommen, dass die Frist, bis zu deren Ablauf die Beihilfevorschriften übergangsweise weiterhin anzuwenden waren, im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Beihilfeantrag des Klägers noch nicht abgelaufen war. Die Vorschriften sind erst seit Inkrafttreten der Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV, BGBl. I 2009, 326) nicht mehr anwendbar (BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, aaO).
26 
2. Die Aufwendungen für die Anschaffung des hier zu beurteilenden Elektromobils sind dem Grunde nach nicht notwendig und damit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV nicht beihilfefähig.
27 
a) Gemäß der genannten Vorschrift sind beihilfefähig nach den folgenden Bestimmungen Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. § 6 BhV trifft nähere Regelungen über die beihilfefähigen Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit. Nach Abs. 1 Nr. 4 dieser Vorschrift sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen u.a. für die Anschaffung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel. Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach der Anlage 3. Nach Nr. 1 der Anlage 3 sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung der Hilfsmittel - gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie vom Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind. Dazu gehört ein „Krankenfahrstuhl mit Zubehör“. In Nr. 9 der Anlage 3 wird weiter bestimmt, dass zu den Hilfsmitteln nicht Gegenstände gehören, die nicht notwendig und angemessen (§ 5 Abs. 1 BhV), von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis (§ 6 Abs. 4 Nr. 3) sind oder der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen; daran anschließend sind im Einzelnen Gegenstände aufgeführt, die nicht zu den Hilfsmitteln gehören (sog. Negativkatalog). Durch die Formulierung „insbesondere“ wird in diesem Zusammenhang klargestellt, dass dieser Katalog nicht abschließend ist; in diesem Negativkatalog ist unter anderem aufgeführt „Elektrofahrzeuge (z.B. LARK, Graf Carello)“. Vor dem Hintergrund dieser Systematik in der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob die Aufwendungen für den zu beurteilenden Gegenstand unter Berücksichtigung der genannten Beispielsfälle notwendig und angemessen sind, oder ob sie im Hinblick auf die genannten Ausschlussgründe - insbesondere weil die Gegenstände der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen - von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2011 - 2 S 825/11).
28 
b) Das Verwaltungsgericht hat - ausgehend von den dargestellten Rechtsvorschriften - das vom Kläger angeschaffte Elektromobil nicht als „Krankenfahrstuhl“ im Sinne der Nr. 1 der Anlage 3, sondern als „Elektrofahrzeug“ nach Nr. 9 der Anlage eingestuft und dementsprechend die Beihilfefähigkeit des Gegenstand verneint. Diese Einschätzung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
29 
aa) Nach der nicht zu beanstandenden Auslegung der Beklagten unterfallen dem Begriff „Krankenfahrstuhl“ sowohl Rollstühle ohne Antrieb als auch Elektrorollstühle, jedoch nicht Elektromobile wie das hier zu beurteilende Fahrzeug. Bereits der Wortlaut „Krankenfahrstuhl“ legt die Einbeziehung von Elektromobilen bzw. Scootern in diese „Hilfsmittelgruppe“ nicht nahe. Zudem ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - für einen Krankenfahrstuhl charakteristisch, dass er gerade auch in Gebäuden, d.h. in Wohnungen oder sonstigen Aufenthaltsbereichen, genutzt wird; seine Konstruktion als fahrbarer Stuhl mit entsprechenden Abmessungen und entsprechendem Wenderadius ermöglicht es seinem Benutzer, sich in Wohnungen von Raum zu Raum zu bewegen und z.B. auch an Tische heranzufahren. Das hier zu beurteilende Elektromobil ist dagegen ersichtlich für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr konstruiert und entsprechend ausgestattet; für eine Nutzung innerhalb einer Wohnung ist es aufgrund seiner Abmessungen und seines Wendekreises völlig ungeeignet. Vor diesem Hintergrund ist es mit einem speziell zum Ausgleich von Behinderungen konzipierten Krankenfahrstuhl nicht vergleichbar. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber durch die Auflistung von „Elektrofahrzeugen“ unter Nr. 9 der Anlage 3 ausdrücklich klargestellt, dass Geräte wie das hier zu beurteilende gerade nicht dem Begriff eines „Krankenfahrstuhls“ i.S.v. Nr. 1 der Anlage 3 unterfallen. Die unter dem Begriff „Elektrofahrzeuge“ beispielhaft aufgeführten Marken LARK und Graf Carello sind nach ihrem Aussehen und ihrer Funktion ohne weiteres mit dem vom Kläger angeschafften Elektromobil Cityliner 412 vergleichbar. Der Gesetzgeber hat danach eine eindeutige Abgrenzung zwischen „Krankenfahrstuhl mit Zubehör“ einerseits und „Elektrofahrzeugen“ andererseits vorgenommen, die eine erweiternde Auslegung des Begriffs „Krankenfahrstuhl“ und eine Einbeziehung des Cityliners 412 unter diese Rubrik ausschließt.
30 
Soweit das OVG Bremen ein Elektromobil in die Rubrik „Krankenfahrstuhl“ in Nr. 1 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV eingestuft hat (Urteil vom 15.12.1999 - 2 A 112/99 - NordÖR 2000, 247), kann dieser Auffassung im Hinblick auf die dargelegte Systematik nicht gefolgt werden. Das OVG Bremen vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, ein Elektromobil könne nicht als Gegenstand, der der allgemeinen Lebenshaltung unterliegt, im Sinne von Nr. 9 der Anlage 3 angesehen werden, sondern müsse als beihilfefähiges Hilfsmittel eingestuft werden. Mit dieser Begründung wendet sich das OVG Bremen im Hinblick auf Elektromobile im Kern gegen die Rechtmäßigkeit der maßgeblichen Beihilfevorschriften des Bundes und leitet aus übergeordneten Gesichtspunkten entgegen dem Wortlaut der Vorschriften einen Anspruch auf Versorgung mit einem Elektromobil ab. Mit dieser Begründung kann jedoch ein unmittelbarer Anspruch des Beihilfeberechtigten auf Versorgung mit einem Elektromobil bereits nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes nicht angenommen werden.
31 
bb) Die danach in Nr. 9 der Anlage 3 getroffene Entscheidung des Gesetzgebers, Elektromobile grundsätzlich nicht als erforderliche Hilfsmittel und damit nicht als beihilfefähig anzusehen, hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
32 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur gesetzlichen Krankenversicherung ist ein Hilfsmittel erforderlich, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören danach das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines körperlichen Freiraums im Nahbereich der Wohnung und das Bedürfnis bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen. Das im Fall der Klägerin einschlägige Grundbedürfnis des Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraums ist nur im Sinne eines Basisausgleichs und nicht als vollständiges Gleichziehen mit den letztlich unbegrenzten Mobilitätsmöglichkeiten des Gesunden zu verstehen. Der Basisausgleich umfasst insoweit die Fähigkeit, sich in der Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang in die frische Luft zu gelangen oder die Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte, zu denen das Einkaufen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens gehört, zu erledigen sind (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 3 KR16/05 R -SozR 4-2500 § 33 Nr. 12). Die Benutzung eines Kraftfahrzeugs, sei es als Fahrer oder Mitfahrer, zählt jedoch nicht zu den Grundbedürfnissen, die durch die Leistungen der Krankenversicherung zu befriedigen sind. Auf diese zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung entwickelten Grundsätze kann auch im Rahmen entsprechender beihilferechtlicher Entscheidungen zurückgegriffen werden, da sie den Verpflichtungen des Dienstherrn entsprechen, die diesem aus seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten erwachsen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ, Urt. v. 24.04.1996 - 4 S 3208/94 - DÖD 1997, 37).
33 
Das hier zu beurteilende Elektromobil Cityliner 412 erweist sich danach zur Überzeugung des Senats nicht als notwendig i.S.d. § 5 Abs. 1 BhV. Ist - wie hier - das allgemeine Grundbedürfnis der „Bewegungsfreiheit“ betroffen, so richtet sich die Notwendigkeit eines Hilfsmittels in erster Linie danach, ob dadurch der Bewegungsradius in einem Umfang erweitert wird, den ein Gesunder üblicherweise noch zu Fuß erreicht. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Ehefrau des Klägers die Bewegung im Nahbereich der Wohnung wegen ihrer MS-Erkrankung nicht mehr in ausreichendem Umfang möglich ist. Sie bedarf daher zur Erschließung des erforderlichen körperlichen Freiraums - dies ist ebenfalls unstreitig - eines Hilfsmittels. Die Beklagte kommt bei dieser Sachlage ihren Verpflichtungen, die ihr aus der Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beamten erwächst, in ausreichendem Maße nach, wenn sie entsprechend ihren Vorschriften die Aufwendungen für die Anschaffung eines „Krankenfahrstuhls“ übernimmt. Dies kann bedeuten, dass der Kranke bzw. Behinderte unter Berücksichtigung der besonderen Umstände seines Einzelfalles gegebenenfalls Anspruch auf die Übernahme der Kosten eines Elektrorollstuhls hat, um ihm auf diesem Weg den erforderlichen körperlichen Freiraum zu verschaffen. Ein - darüber hinausgehender - Anspruch auf Versorgung mit einem Elektromobil bzw. ein Wahlrecht des Beihilfeberechtigten, ihm entweder einen Elektrorollstuhl oder ein Elektromobil zur Verfügung zu stellen, besteht hingegen nicht.
34 
In Fällen wie dem hier zu beurteilenden gewährleistet regelmäßig ein Hilfsmittel in Form eines Elektrorollstuhls das allgemeine Grundbedürfnis des Kranken bzw. des Behinderten auf „Bewegungsfreiheit“. Dieses Hilfsmittel sorgt für die erforderliche Mobilität des Kranken bzw. Behinderten sowohl in Wohnungen und sonstigen Aufenthaltsräumen als auch außerhalb der Wohnung in einem Nahbereich, den ein Gesunder üblicherweise noch zu Fuß erreicht. So ermöglicht es die Konstruktion des Elektrorollstuhls mit entsprechenden Abmessungen und Wenderadius seinem Benutzer, sich in Wohnungen von Raum zu Raum zu bewegen und z.B. auch an Tische heranzufahren. Der Elektrorollstuhl stellt ferner bei Einkäufen im Nahbereich und bei der Aufsuchung von Ärzten und Therapeuten sicher, dass der Benutzer sich in den entsprechenden Räumlichkeiten fortbewegen kann und insoweit mobil ist. Ein Elektromobil ist hingegen nicht geeignet, die erforderliche Mobilität des Benutzers in Wohnungen oder sonstigen Aufenthaltsräumen sicherzustellen. Aufgrund seiner Abmessungen und seines Wendekreises ist es - wie dargelegt - nur für die Benutzung auf der Straße geeignet. Der Kranke bzw. der Behinderte kann damit nur den Weg zu den Einkaufsgeschäften und den Praxisräumen seiner Ärzte und Therapeuten zurücklegen, im Geschäft und in der Praxis selbst ist er jedoch auf weitere Hilfestellung bzw. ein weiteres Hilfsmittel angewiesen. So wäre es der Ehefrau des Klägers etwa unmöglich, mit dem von ihr angeschafften Elektromobil einen (kleineren) Supermarkt aufzusuchen und dort auch selbständig durch die Geschäftsräume zu fahren, um die Waren auszusuchen. Bei dieser Sachlage stellt sich die Entscheidung des Gesetzgebers, stark Gehbehinderten wie der Ehefrau des Klägers bei typisierender Betrachtung einen Elektrorollstuhl im Rahmen der Hilfsmittelversorgung zur Verfügung zu stellen - nicht jedoch ein Elektromobil - als sachgerecht dar. Das Hilfsmittel eines Elektrorollstuhls sichert das Grundbedürfnis der „Bewegungsfreiheit“ in umfassender Weise und stellt im Vergleich zum Elektromobil das zielgerichtetere bzw. das zielgenauere Hilfsmittel dar. Ist danach das Elektromobil kein gleichermaßen geeignetes Hilfsmittel, steht dem Beihilfeberechtigten auch kein Wahlrecht zwischen Elektrorollstuhl und Elektromobil zu und es kommt auf die Frage, welches Hilfsmittel wirtschaftlicher ist, nicht an.
35 
Dem Umstand, dass das Elektromobil im Vergleich zum Elektrorollstuhl dem Kranken bzw. Behinderten eine schnellere Fortbewegung und auch das Zurücklegen größerer Strecken ermöglicht, kommt in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Bedeutung zu. Auch der Elektrorollstuhl sichert die Mobilität im Nahbereich der Wohnung in ausreichendem Maße. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass ein gesunder Fußgänger sich den Nahbereich einer Wohnung wesentlich schneller erschließen kann als dies für einen Behinderten mit Hilfe eines Elektrorollstuhls möglich ist. Ziel des Basisausgleichs ist es gerade nicht, ein vollständiges Gleichziehen mit Gesunden zu ermöglichen. Unerheblich ist schließlich auch, dass mit Hilfe eines Elektromobils weitaus größere Entfernungen zurückgelegt werden können und dementsprechend sich der Behinderte einen größeren Bewegungsradius verschaffen kann. Auch hier gilt, dass die Hilfsmittelversorgung nur den Nahbereich der Wohnung erschließen soll, jedoch nicht einen Bereich, den ein Gesunder üblicherweise mit dem Fahrrad, einem Elektrobike oder gar einem Kraftfahrzeug aufsucht.
36 
cc) Ob es unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Einzelfall ausnahmsweise geboten sein kann, von der generellen Entscheidung des Gesetzgebers abzuweichen, wonach lediglich Elektrorollstühle, jedoch keine Elektromobile beihilfefähig sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Im Fall der Ehefrau des Klägers sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ausnahmsweise einen Anspruch auf Versorgung mit einem Elektromobil begründen könnten. Das der Ehefrau des Klägers von der Beklagten früher zur Verfügung gestellte Elektromobil hatte zwar die Mobilität der Ehefrau des Klägers deutlich erhöht und es ihr - nach eigenem Vortrag - ermöglicht, sich alleine außerhalb der Wohnung fortzubewegen. Die erforderliche Mobilität kann jedoch - wie dargelegt - grundsätzlich durch die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl sichergestellt werden. Die Ehefrau des Klägers hat auch keine Besonderheiten vorgetragen, die in ihrem Fall die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl als nicht ausreichend erscheinen ließen.
37 
Soweit sich die Beklagte im Berufungsverfahren sinngemäß darauf berufen hat, der Ehefrau des Klägers sei Pflegegeld der Stufe III zuerkannt worden und die entsprechende Pflegeperson habe mit Hilfe des bereits vorhandenen Rollstuhls die Teilnahme der Ehefrau des Klägers am allgemeinen Leben zu ermöglichen, braucht diesem Vortrag nicht weiter nachgegangen zu werden. Ob die Ehefrau des Klägers Anspruch auf die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl hat, ist nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens, zumal sie einen entsprechenden Antrag bislang nicht gestellt hat.
38 
dd) Da nach alledem das von der Ehefrau des Klägers angeschaffte Elektromobil nicht notwendig i.S.d. § 5 Abs. 1 BhV ist, bedarf es auch keiner Entscheidung, ob Elektromobile darüber hinaus im Sinne von Nr. 9 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV als Gegenstände anzusehen sind, die der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen und - auch deshalb - von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 03.11.1999 - B 3 KR 16/99 R - FEVS 51, 395) ist ein Elektromobil kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB V, weil es nur von Personen benutzt wird, die durch Krankheit oder Behinderung in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt sind, jedoch nicht in nennenswertem Umfang auch von gesunden Menschen (so wohl auch OVG Bremen, Urteil vom 15.12.1999, aaO). Im Gegensatz dazu vertritt das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 07.07.1998 - 12 A 5885/96 - Juris) die Auffassung, bei einem Elektromobil handele es sich um ein Fortbewegungsmittel, das der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sei. Dafür lässt sich - so zu Recht das Verwaltungsgericht - anführen, dass ein Elektromobil auch einen breiteren Personenkreis anspricht, der keines Rollstuhls bedarf, aber seine Mobilität erhöhen will. Ein Elektromobil kann - unabhängig von bestimmten Krankheitszuständen oder Behinderungen - auch etwa von älteren, nicht krankheitsbedingt in der Gehfähigkeit eingeschränkten, aber allgemein körperlich schwächeren Menschen benutzt werden. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund begegnet die Annahme des Bundessozialgerichts, Elektromobile würden ausschließlich von Kranken oder Behinderten benutzt, gewissen Zweifeln. Mangels Entscheidungserheblichkeit braucht der Senat jedoch der Frage, in welchem Umfang Elektromobile auch von gesunden (älteren) Menschen benutzt werden, nicht weiter nachzugehen.
39 
3. Schließlich vermittelt auch der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG der Ehefrau des Klägers keinen Anspruch auf Versorgung mit einem Elektromobil. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass die Beklagte ihr im Jahre 2003 Beihilfe für die Anschaffung eines vergleichbaren Elektromobils gewährt habe. Sollte die Beklagte der Ehefrau des Klägers in der Vergangenheit aufgrund individueller Besonderheiten die Beihilfe zu Recht gewährt haben, würde es nunmehr an einem vergleichbaren Sachverhalt fehlen; nach den obigen Ausführungen sind im Zeitpunkt dieser Entscheidung keine Besonderheiten gegeben, die einen Anspruch der Ehefrau des Klägers begründen könnten. Sollte die Beklagte dagegen in der Vergangenheit unter Verstoß gegen die Beihilfevorschriften des Bundes der Ehefrau des Klägers einen Anspruch auf Beihilfe für die Anschaffung eines Elektromobils zuerkannt haben, ließe sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ein Anspruch, ihr gegenüber nochmals eine solche (rechtswidrige) Entscheidung zu treffen, nicht herleiten. Die Verwaltung ist nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Diese Bindung entfällt nicht deshalb, weil eine Behörde diese Bindung während eines bestimmten Zeitraums nicht hinreichend beachtet hat. Deshalb kann die Verletzung des Gleichheitssatzes mit Erfolg, d.h. mit dem Anspruch auf Einräumung einer Begünstigung nur rügen, wer nach der maßgebenden objektiven Rechtslage einen Anspruch auf die von ihm begehrte Gleichbehandlung hat. Gebietet die Rechtslage die erstrebte Behandlung nicht bzw. schließt sie sie aus, so ist der Gleichheitssatz auch dann nicht verletzt, wenn eine Behandlung entgegen der objektiven Rechtslage in anderen (gleichgelagerten) Fällen gewährt worden ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 20.92 - BVerwGE 92, 153; Urteil vom 10.12.1969 - VIII C 104.69 - BVerwGE 34, 278; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.09.2011 - 2 S 1202/10 -).
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
42 
Beschluss vom 10. Oktober 2011
43 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 2.750,-- EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
I.
22 
Die Berufung des Klägers ist zulässig.
23 
Die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil zugelassene Berufung (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist zwar beim Verwaltungsgericht erst nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist des § 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO und damit verspätet eingelegt worden. Wegen der versäumten Frist ist dem Kläger jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 125 Abs. 1, 60 VwGO), da er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist für die Einlegung der Berufung verhindert war. Nach dem Vorbringen des Klägers hat die Rechtsanwaltsfachangestellte seines Prozessbevollmächtigten am letzten Tag der Berufungsfrist - am Montag, dem 09.05.2011 - die Berufung entgegen der ausdrücklichen Anweisung des Bevollmächtigten beim Verwaltungsgerichtshof und nicht beim Verwaltungsgericht eingereicht. Der Kläger hat diese Darstellung durch eine eidesstattliche Versicherung der Angestellten hinreichend glaubhaft gemacht. Das danach anzunehmende Verschulden des Büropersonals seines Bevollmächtigten ist dem Kläger nicht zuzurechnen. Soweit ein Bevollmächtigter seinem Personal - wie hier - Weisungen erteilt hat, darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass sein sonst zuverlässiges Personal seine Weisungen befolgt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 60 RdNr. 21). Danach hat der Bevollmächtigte des Klägers hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Versehen seiner sonst zuverlässigen Kanzleiangestellten beruhte. Der Wiedereinsetzungsantrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden und erfüllt damit auch die weiteren, sich aus § 60 Abs. 2 Satz 1 1 Hs. VwGO ergebenden Voraussetzungen.
II.
24 
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger die Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung eines Elektromobils beansprucht, zu Recht abgewiesen.
25 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.). Ob und inwieweit der Kläger Anspruch auf Beihilfe für das für seine Ehefrau angeschaffte Elektromobil hat, bestimmt sich danach auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) in der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung vom 01.11.2001. Zwar genügen die Beihilfevorschriften nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts, sie waren jedoch für eine Übergangszeit weiterhin anwendbar (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 und vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 - NVwZ-RR 2010, 366). Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend angenommen, dass die Frist, bis zu deren Ablauf die Beihilfevorschriften übergangsweise weiterhin anzuwenden waren, im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Beihilfeantrag des Klägers noch nicht abgelaufen war. Die Vorschriften sind erst seit Inkrafttreten der Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV, BGBl. I 2009, 326) nicht mehr anwendbar (BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, aaO).
26 
2. Die Aufwendungen für die Anschaffung des hier zu beurteilenden Elektromobils sind dem Grunde nach nicht notwendig und damit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV nicht beihilfefähig.
27 
a) Gemäß der genannten Vorschrift sind beihilfefähig nach den folgenden Bestimmungen Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. § 6 BhV trifft nähere Regelungen über die beihilfefähigen Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit. Nach Abs. 1 Nr. 4 dieser Vorschrift sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen u.a. für die Anschaffung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel. Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach der Anlage 3. Nach Nr. 1 der Anlage 3 sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung der Hilfsmittel - gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie vom Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind. Dazu gehört ein „Krankenfahrstuhl mit Zubehör“. In Nr. 9 der Anlage 3 wird weiter bestimmt, dass zu den Hilfsmitteln nicht Gegenstände gehören, die nicht notwendig und angemessen (§ 5 Abs. 1 BhV), von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis (§ 6 Abs. 4 Nr. 3) sind oder der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen; daran anschließend sind im Einzelnen Gegenstände aufgeführt, die nicht zu den Hilfsmitteln gehören (sog. Negativkatalog). Durch die Formulierung „insbesondere“ wird in diesem Zusammenhang klargestellt, dass dieser Katalog nicht abschließend ist; in diesem Negativkatalog ist unter anderem aufgeführt „Elektrofahrzeuge (z.B. LARK, Graf Carello)“. Vor dem Hintergrund dieser Systematik in der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob die Aufwendungen für den zu beurteilenden Gegenstand unter Berücksichtigung der genannten Beispielsfälle notwendig und angemessen sind, oder ob sie im Hinblick auf die genannten Ausschlussgründe - insbesondere weil die Gegenstände der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen - von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2011 - 2 S 825/11).
28 
b) Das Verwaltungsgericht hat - ausgehend von den dargestellten Rechtsvorschriften - das vom Kläger angeschaffte Elektromobil nicht als „Krankenfahrstuhl“ im Sinne der Nr. 1 der Anlage 3, sondern als „Elektrofahrzeug“ nach Nr. 9 der Anlage eingestuft und dementsprechend die Beihilfefähigkeit des Gegenstand verneint. Diese Einschätzung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
29 
aa) Nach der nicht zu beanstandenden Auslegung der Beklagten unterfallen dem Begriff „Krankenfahrstuhl“ sowohl Rollstühle ohne Antrieb als auch Elektrorollstühle, jedoch nicht Elektromobile wie das hier zu beurteilende Fahrzeug. Bereits der Wortlaut „Krankenfahrstuhl“ legt die Einbeziehung von Elektromobilen bzw. Scootern in diese „Hilfsmittelgruppe“ nicht nahe. Zudem ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - für einen Krankenfahrstuhl charakteristisch, dass er gerade auch in Gebäuden, d.h. in Wohnungen oder sonstigen Aufenthaltsbereichen, genutzt wird; seine Konstruktion als fahrbarer Stuhl mit entsprechenden Abmessungen und entsprechendem Wenderadius ermöglicht es seinem Benutzer, sich in Wohnungen von Raum zu Raum zu bewegen und z.B. auch an Tische heranzufahren. Das hier zu beurteilende Elektromobil ist dagegen ersichtlich für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr konstruiert und entsprechend ausgestattet; für eine Nutzung innerhalb einer Wohnung ist es aufgrund seiner Abmessungen und seines Wendekreises völlig ungeeignet. Vor diesem Hintergrund ist es mit einem speziell zum Ausgleich von Behinderungen konzipierten Krankenfahrstuhl nicht vergleichbar. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber durch die Auflistung von „Elektrofahrzeugen“ unter Nr. 9 der Anlage 3 ausdrücklich klargestellt, dass Geräte wie das hier zu beurteilende gerade nicht dem Begriff eines „Krankenfahrstuhls“ i.S.v. Nr. 1 der Anlage 3 unterfallen. Die unter dem Begriff „Elektrofahrzeuge“ beispielhaft aufgeführten Marken LARK und Graf Carello sind nach ihrem Aussehen und ihrer Funktion ohne weiteres mit dem vom Kläger angeschafften Elektromobil Cityliner 412 vergleichbar. Der Gesetzgeber hat danach eine eindeutige Abgrenzung zwischen „Krankenfahrstuhl mit Zubehör“ einerseits und „Elektrofahrzeugen“ andererseits vorgenommen, die eine erweiternde Auslegung des Begriffs „Krankenfahrstuhl“ und eine Einbeziehung des Cityliners 412 unter diese Rubrik ausschließt.
30 
Soweit das OVG Bremen ein Elektromobil in die Rubrik „Krankenfahrstuhl“ in Nr. 1 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV eingestuft hat (Urteil vom 15.12.1999 - 2 A 112/99 - NordÖR 2000, 247), kann dieser Auffassung im Hinblick auf die dargelegte Systematik nicht gefolgt werden. Das OVG Bremen vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, ein Elektromobil könne nicht als Gegenstand, der der allgemeinen Lebenshaltung unterliegt, im Sinne von Nr. 9 der Anlage 3 angesehen werden, sondern müsse als beihilfefähiges Hilfsmittel eingestuft werden. Mit dieser Begründung wendet sich das OVG Bremen im Hinblick auf Elektromobile im Kern gegen die Rechtmäßigkeit der maßgeblichen Beihilfevorschriften des Bundes und leitet aus übergeordneten Gesichtspunkten entgegen dem Wortlaut der Vorschriften einen Anspruch auf Versorgung mit einem Elektromobil ab. Mit dieser Begründung kann jedoch ein unmittelbarer Anspruch des Beihilfeberechtigten auf Versorgung mit einem Elektromobil bereits nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes nicht angenommen werden.
31 
bb) Die danach in Nr. 9 der Anlage 3 getroffene Entscheidung des Gesetzgebers, Elektromobile grundsätzlich nicht als erforderliche Hilfsmittel und damit nicht als beihilfefähig anzusehen, hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
32 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur gesetzlichen Krankenversicherung ist ein Hilfsmittel erforderlich, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören danach das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines körperlichen Freiraums im Nahbereich der Wohnung und das Bedürfnis bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen. Das im Fall der Klägerin einschlägige Grundbedürfnis des Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraums ist nur im Sinne eines Basisausgleichs und nicht als vollständiges Gleichziehen mit den letztlich unbegrenzten Mobilitätsmöglichkeiten des Gesunden zu verstehen. Der Basisausgleich umfasst insoweit die Fähigkeit, sich in der Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang in die frische Luft zu gelangen oder die Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte, zu denen das Einkaufen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens gehört, zu erledigen sind (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 3 KR16/05 R -SozR 4-2500 § 33 Nr. 12). Die Benutzung eines Kraftfahrzeugs, sei es als Fahrer oder Mitfahrer, zählt jedoch nicht zu den Grundbedürfnissen, die durch die Leistungen der Krankenversicherung zu befriedigen sind. Auf diese zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung entwickelten Grundsätze kann auch im Rahmen entsprechender beihilferechtlicher Entscheidungen zurückgegriffen werden, da sie den Verpflichtungen des Dienstherrn entsprechen, die diesem aus seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten erwachsen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ, Urt. v. 24.04.1996 - 4 S 3208/94 - DÖD 1997, 37).
33 
Das hier zu beurteilende Elektromobil Cityliner 412 erweist sich danach zur Überzeugung des Senats nicht als notwendig i.S.d. § 5 Abs. 1 BhV. Ist - wie hier - das allgemeine Grundbedürfnis der „Bewegungsfreiheit“ betroffen, so richtet sich die Notwendigkeit eines Hilfsmittels in erster Linie danach, ob dadurch der Bewegungsradius in einem Umfang erweitert wird, den ein Gesunder üblicherweise noch zu Fuß erreicht. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Ehefrau des Klägers die Bewegung im Nahbereich der Wohnung wegen ihrer MS-Erkrankung nicht mehr in ausreichendem Umfang möglich ist. Sie bedarf daher zur Erschließung des erforderlichen körperlichen Freiraums - dies ist ebenfalls unstreitig - eines Hilfsmittels. Die Beklagte kommt bei dieser Sachlage ihren Verpflichtungen, die ihr aus der Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beamten erwächst, in ausreichendem Maße nach, wenn sie entsprechend ihren Vorschriften die Aufwendungen für die Anschaffung eines „Krankenfahrstuhls“ übernimmt. Dies kann bedeuten, dass der Kranke bzw. Behinderte unter Berücksichtigung der besonderen Umstände seines Einzelfalles gegebenenfalls Anspruch auf die Übernahme der Kosten eines Elektrorollstuhls hat, um ihm auf diesem Weg den erforderlichen körperlichen Freiraum zu verschaffen. Ein - darüber hinausgehender - Anspruch auf Versorgung mit einem Elektromobil bzw. ein Wahlrecht des Beihilfeberechtigten, ihm entweder einen Elektrorollstuhl oder ein Elektromobil zur Verfügung zu stellen, besteht hingegen nicht.
34 
In Fällen wie dem hier zu beurteilenden gewährleistet regelmäßig ein Hilfsmittel in Form eines Elektrorollstuhls das allgemeine Grundbedürfnis des Kranken bzw. des Behinderten auf „Bewegungsfreiheit“. Dieses Hilfsmittel sorgt für die erforderliche Mobilität des Kranken bzw. Behinderten sowohl in Wohnungen und sonstigen Aufenthaltsräumen als auch außerhalb der Wohnung in einem Nahbereich, den ein Gesunder üblicherweise noch zu Fuß erreicht. So ermöglicht es die Konstruktion des Elektrorollstuhls mit entsprechenden Abmessungen und Wenderadius seinem Benutzer, sich in Wohnungen von Raum zu Raum zu bewegen und z.B. auch an Tische heranzufahren. Der Elektrorollstuhl stellt ferner bei Einkäufen im Nahbereich und bei der Aufsuchung von Ärzten und Therapeuten sicher, dass der Benutzer sich in den entsprechenden Räumlichkeiten fortbewegen kann und insoweit mobil ist. Ein Elektromobil ist hingegen nicht geeignet, die erforderliche Mobilität des Benutzers in Wohnungen oder sonstigen Aufenthaltsräumen sicherzustellen. Aufgrund seiner Abmessungen und seines Wendekreises ist es - wie dargelegt - nur für die Benutzung auf der Straße geeignet. Der Kranke bzw. der Behinderte kann damit nur den Weg zu den Einkaufsgeschäften und den Praxisräumen seiner Ärzte und Therapeuten zurücklegen, im Geschäft und in der Praxis selbst ist er jedoch auf weitere Hilfestellung bzw. ein weiteres Hilfsmittel angewiesen. So wäre es der Ehefrau des Klägers etwa unmöglich, mit dem von ihr angeschafften Elektromobil einen (kleineren) Supermarkt aufzusuchen und dort auch selbständig durch die Geschäftsräume zu fahren, um die Waren auszusuchen. Bei dieser Sachlage stellt sich die Entscheidung des Gesetzgebers, stark Gehbehinderten wie der Ehefrau des Klägers bei typisierender Betrachtung einen Elektrorollstuhl im Rahmen der Hilfsmittelversorgung zur Verfügung zu stellen - nicht jedoch ein Elektromobil - als sachgerecht dar. Das Hilfsmittel eines Elektrorollstuhls sichert das Grundbedürfnis der „Bewegungsfreiheit“ in umfassender Weise und stellt im Vergleich zum Elektromobil das zielgerichtetere bzw. das zielgenauere Hilfsmittel dar. Ist danach das Elektromobil kein gleichermaßen geeignetes Hilfsmittel, steht dem Beihilfeberechtigten auch kein Wahlrecht zwischen Elektrorollstuhl und Elektromobil zu und es kommt auf die Frage, welches Hilfsmittel wirtschaftlicher ist, nicht an.
35 
Dem Umstand, dass das Elektromobil im Vergleich zum Elektrorollstuhl dem Kranken bzw. Behinderten eine schnellere Fortbewegung und auch das Zurücklegen größerer Strecken ermöglicht, kommt in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Bedeutung zu. Auch der Elektrorollstuhl sichert die Mobilität im Nahbereich der Wohnung in ausreichendem Maße. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass ein gesunder Fußgänger sich den Nahbereich einer Wohnung wesentlich schneller erschließen kann als dies für einen Behinderten mit Hilfe eines Elektrorollstuhls möglich ist. Ziel des Basisausgleichs ist es gerade nicht, ein vollständiges Gleichziehen mit Gesunden zu ermöglichen. Unerheblich ist schließlich auch, dass mit Hilfe eines Elektromobils weitaus größere Entfernungen zurückgelegt werden können und dementsprechend sich der Behinderte einen größeren Bewegungsradius verschaffen kann. Auch hier gilt, dass die Hilfsmittelversorgung nur den Nahbereich der Wohnung erschließen soll, jedoch nicht einen Bereich, den ein Gesunder üblicherweise mit dem Fahrrad, einem Elektrobike oder gar einem Kraftfahrzeug aufsucht.
36 
cc) Ob es unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Einzelfall ausnahmsweise geboten sein kann, von der generellen Entscheidung des Gesetzgebers abzuweichen, wonach lediglich Elektrorollstühle, jedoch keine Elektromobile beihilfefähig sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Im Fall der Ehefrau des Klägers sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ausnahmsweise einen Anspruch auf Versorgung mit einem Elektromobil begründen könnten. Das der Ehefrau des Klägers von der Beklagten früher zur Verfügung gestellte Elektromobil hatte zwar die Mobilität der Ehefrau des Klägers deutlich erhöht und es ihr - nach eigenem Vortrag - ermöglicht, sich alleine außerhalb der Wohnung fortzubewegen. Die erforderliche Mobilität kann jedoch - wie dargelegt - grundsätzlich durch die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl sichergestellt werden. Die Ehefrau des Klägers hat auch keine Besonderheiten vorgetragen, die in ihrem Fall die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl als nicht ausreichend erscheinen ließen.
37 
Soweit sich die Beklagte im Berufungsverfahren sinngemäß darauf berufen hat, der Ehefrau des Klägers sei Pflegegeld der Stufe III zuerkannt worden und die entsprechende Pflegeperson habe mit Hilfe des bereits vorhandenen Rollstuhls die Teilnahme der Ehefrau des Klägers am allgemeinen Leben zu ermöglichen, braucht diesem Vortrag nicht weiter nachgegangen zu werden. Ob die Ehefrau des Klägers Anspruch auf die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl hat, ist nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens, zumal sie einen entsprechenden Antrag bislang nicht gestellt hat.
38 
dd) Da nach alledem das von der Ehefrau des Klägers angeschaffte Elektromobil nicht notwendig i.S.d. § 5 Abs. 1 BhV ist, bedarf es auch keiner Entscheidung, ob Elektromobile darüber hinaus im Sinne von Nr. 9 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV als Gegenstände anzusehen sind, die der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen und - auch deshalb - von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 03.11.1999 - B 3 KR 16/99 R - FEVS 51, 395) ist ein Elektromobil kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB V, weil es nur von Personen benutzt wird, die durch Krankheit oder Behinderung in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt sind, jedoch nicht in nennenswertem Umfang auch von gesunden Menschen (so wohl auch OVG Bremen, Urteil vom 15.12.1999, aaO). Im Gegensatz dazu vertritt das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 07.07.1998 - 12 A 5885/96 - Juris) die Auffassung, bei einem Elektromobil handele es sich um ein Fortbewegungsmittel, das der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sei. Dafür lässt sich - so zu Recht das Verwaltungsgericht - anführen, dass ein Elektromobil auch einen breiteren Personenkreis anspricht, der keines Rollstuhls bedarf, aber seine Mobilität erhöhen will. Ein Elektromobil kann - unabhängig von bestimmten Krankheitszuständen oder Behinderungen - auch etwa von älteren, nicht krankheitsbedingt in der Gehfähigkeit eingeschränkten, aber allgemein körperlich schwächeren Menschen benutzt werden. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund begegnet die Annahme des Bundessozialgerichts, Elektromobile würden ausschließlich von Kranken oder Behinderten benutzt, gewissen Zweifeln. Mangels Entscheidungserheblichkeit braucht der Senat jedoch der Frage, in welchem Umfang Elektromobile auch von gesunden (älteren) Menschen benutzt werden, nicht weiter nachzugehen.
39 
3. Schließlich vermittelt auch der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG der Ehefrau des Klägers keinen Anspruch auf Versorgung mit einem Elektromobil. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass die Beklagte ihr im Jahre 2003 Beihilfe für die Anschaffung eines vergleichbaren Elektromobils gewährt habe. Sollte die Beklagte der Ehefrau des Klägers in der Vergangenheit aufgrund individueller Besonderheiten die Beihilfe zu Recht gewährt haben, würde es nunmehr an einem vergleichbaren Sachverhalt fehlen; nach den obigen Ausführungen sind im Zeitpunkt dieser Entscheidung keine Besonderheiten gegeben, die einen Anspruch der Ehefrau des Klägers begründen könnten. Sollte die Beklagte dagegen in der Vergangenheit unter Verstoß gegen die Beihilfevorschriften des Bundes der Ehefrau des Klägers einen Anspruch auf Beihilfe für die Anschaffung eines Elektromobils zuerkannt haben, ließe sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ein Anspruch, ihr gegenüber nochmals eine solche (rechtswidrige) Entscheidung zu treffen, nicht herleiten. Die Verwaltung ist nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Diese Bindung entfällt nicht deshalb, weil eine Behörde diese Bindung während eines bestimmten Zeitraums nicht hinreichend beachtet hat. Deshalb kann die Verletzung des Gleichheitssatzes mit Erfolg, d.h. mit dem Anspruch auf Einräumung einer Begünstigung nur rügen, wer nach der maßgebenden objektiven Rechtslage einen Anspruch auf die von ihm begehrte Gleichbehandlung hat. Gebietet die Rechtslage die erstrebte Behandlung nicht bzw. schließt sie sie aus, so ist der Gleichheitssatz auch dann nicht verletzt, wenn eine Behandlung entgegen der objektiven Rechtslage in anderen (gleichgelagerten) Fällen gewährt worden ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 20.92 - BVerwGE 92, 153; Urteil vom 10.12.1969 - VIII C 104.69 - BVerwGE 34, 278; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.09.2011 - 2 S 1202/10 -).
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
42 
Beschluss vom 10. Oktober 2011
43 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 2.750,-- EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen gilt ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem, soweit Absatz 4 keine abweichenden Regelungen enthält. Das Vergütungssystem hat Komplexitäten und Komorbiditäten abzubilden; sein Differenzierungsgrad soll praktikabel sein. Mit den Entgelten nach Satz 1 werden die allgemeinen voll- und teilstationären Krankenhausleistungen für einen Behandlungsfall vergütet. Die Fallgruppen und ihre Bewertungsrelationen sind bundeseinheitlich festzulegen. Die Bewertungsrelationen sind als Relativgewichte auf eine Bezugsleistung zu definieren; sie sind für Leistungen, bei denen in erhöhtem Maße wirtschaftlich begründete Fallzahlsteigerungen eingetreten oder zu erwarten sind, gezielt abzusenken oder in Abhängigkeit von der Fallzahl bei diesen Leistungen abgestuft vorzugeben. Um mögliche Fehlanreize durch eine systematische Übervergütung der Sachkostenanteile bei voll- und teilstationären Leistungen jährlich zu analysieren und geeignete Maßnahmen zum Abbau vorhandener Übervergütung zu ergreifen, sind auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus sachgerechte Korrekturen der Bewertungsrelationen der Fallpauschalen zu vereinbaren; die Korrekturen der Bewertungsrelationen sind erstmals für die Weiterentwicklung des Vergütungssystems für das Jahr 2021 ausschließlich innerhalb der Fallpauschalenvergütung durchzuführen. Soweit dies zur Ergänzung der Fallpauschalen in eng begrenzten Ausnahmefällen erforderlich ist, können die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 Zusatzentgelte für Leistungen, Leistungskomplexe oder Arzneimittel vereinbaren, insbesondere für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren oder für eine Dialyse, wenn die Behandlung des Nierenversagens nicht die Hauptleistung ist. Sie vereinbaren auch die Höhe der Entgelte; diese kann nach Regionen differenziert festgelegt werden. Nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes können Entgelte für Leistungen, die nicht durch die Entgeltkataloge erfasst sind, durch die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 vereinbart werden. Besondere Einrichtungen, deren Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen, wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht vergütet werden, können zeitlich befristet aus dem Vergütungssystem ausgenommen werden; unabhängig davon, ob die Leistungen mit den Entgeltkatalogen sachgerecht vergütet werden, ist bei Palliativstationen oder -einheiten, die räumlich und organisatorisch abgegrenzt sind und über mindestens fünf Betten verfügen, dafür ein schriftlicher oder elektronischer Antrag des Krankenhauses ausreichend. Entstehen bei Patientinnen oder Patienten mit außerordentlichen Untersuchungs- und Behandlungsabläufen extrem hohe Kostenunterdeckungen, die mit dem pauschalierten Vergütungssystem nicht sachgerecht finanziert werden (Kostenausreißer), sind entsprechende Fälle zur Entwicklung geeigneter Vergütungsformen vertieft zu prüfen. Zur Förderung der palliativmedizinischen Versorgung durch Palliativdienste ist die Kalkulation eines Zusatzentgelts zu ermöglichen; im Einvernehmen mit der betroffenen medizinischen Fachgesellschaft sind die hierfür erforderlichen Kriterien bis zum 29. Februar 2016 zu entwickeln. Zur sachgerechten Abbildung der Kosten von telekonsiliarärztlichen Leistungen haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus spätestens bis zum 30. September 2024 Entgelte zu vereinbaren.

(1a) Soweit allgemeine Krankenhausleistungen nicht oder noch nicht in die Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 einbezogen werden können, weil der Finanzierungstatbestand nicht in allen Krankenhäusern vorliegt, sind bundeseinheitliche Regelungen für Zu- oder Abschläge zu vereinbaren, insbesondere für

1.
die Notfallversorgung,
2.
die besonderen Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Krankenhausentgeltgesetzes,
3.
(weggefallen)
4.
die Beteiligung der Krankenhäuser an Maßnahmen zur Qualitätssicherung auf der Grundlage der §§ 136 und 136b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und die Beteiligung ganzer Krankenhäuser oder wesentlicher Teile der Einrichtungen an einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystemen, sofern diese den Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136a Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen,
5.
befristete Zuschläge für die Finanzierung von Mehrkosten auf Grund von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses,
6.
die Finanzierung der Sicherstellung einer für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung von Leistungen,
7.
die Aufnahme von Begleitpersonen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 der Bundespflegesatzverordnung,
8.
den Ausbildungszuschlag nach § 17a Absatz 6,
9.
den Aufwand, der den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 2 Nummer 5 Buchstabe a des Implantateregistergesetzes auf Grund ihrer Pflichten nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 des Implantateregistergesetzes sowie den §§ 18, 20, 24 und 25 des Implantateregistergesetzes und für die zu zahlenden Gebühren nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 des Implantateregistergesetzes entsteht.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren entsprechend den Vorgaben der Absätze 1, 1a und 3 mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft ein Vergütungssystem, das sich an einem international bereits eingesetzten Vergütungssystem auf der Grundlage der Diagnosis Related Groups (DRG) orientiert, seine jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizinische Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungsverlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbestimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz vorgegeben werden. Sie orientieren sich dabei unter Wahrung der Qualität der Leistungserbringung an wirtschaftlichen Versorgungsstrukturen und Verfahrensweisen; insbesondere wirken sie mit den Abrechnungsbestimmungen darauf hin, dass die Voraussetzungen, unter denen bei Wiederaufnahme von Patientinnen und Patienten eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen sind, dem Wirtschaftlichkeitsgebot hinreichend Rechnung tragen. Die Prüfungsergebnisse nach § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu beachten. Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur beratenden Teilnahme an den Sitzungen der Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 zu geben, soweit medizinische Fragen der Entgelte und der zu Grunde liegenden Leistungsabgrenzung betroffen sind; dies gilt entsprechend für einen Vertreter der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe. Die betroffenen Fachgesellschaften und, soweit deren Belange berührt sind, die Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Industrie und der Industrie für Medizinprodukte erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Für die gemeinsame Beschlussfassung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zwei Stimmen und der Verband der privaten Krankenversicherung eine Stimme. Das Bundesministerium für Gesundheit kann an den Sitzungen der Vertragsparteien teilnehmen und erhält deren fachliche Unterlagen. Die Vertragsparteien veröffentlichen in geeigneter Weise die Ergebnisse der Kostenerhebungen und Kalkulationen; die der Kalkulation zugrunde liegenden Daten einzelner Krankenhäuser sind vertraulich.

(3) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 vereinbaren bis zum 30. Juni 2000 die Grundstrukturen des Vergütungssystems und des Verfahrens zur Ermittlung der Bewertungsrelationen auf Bundesebene (Bewertungsverfahren), insbesondere der zu Grunde zu legenden Fallgruppen, sowie die Grundzüge ihres Verfahrens zur laufenden Pflege des Systems auf Bundesebene. Die Vertragsparteien vereinbaren die Bewertungsrelationen und die Bewertung der Zu- und Abschläge nach Absatz 1a. Die Bewertungsrelationen werden auf der Grundlage der Fallkosten einer sachgerechten und repräsentativen Auswahl von Krankenhäusern kalkuliert. Auf der Grundlage eines vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu entwickelnden Vorschlags vereinbaren die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 bis spätestens zum 31. Dezember 2016 ein praktikables Konzept für eine repräsentative Kalkulation nach Satz 3; zur Gewährleistung einer repräsentativen Kalkulation der nach Absatz 4 auszugliedernden Pflegepersonalkosten hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus das Konzept anzupassen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus bestimmt auf der Grundlage des Konzepts nach Satz 4, welche Krankenhäuser an der Kalkulation teilnehmen; diese Krankenhäuser sind zur Übermittlung der für die Durchführung der Kalkulation erforderlichen Daten an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus verpflichtet.

(3a) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat für jede nicht erfolgte, nicht vollständige oder nicht fristgerechte Übermittlung der für die Durchführung der Kalkulation nach Absatz 3 Satz 4 erforderlichen Daten einen Abschlag von den pauschalierten Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1 je Standort eines Krankenhauses festzulegen. Eine Übermittlung gilt als nicht vollständig, wenn die Daten von weniger als 95 Prozent der für den jeweiligen Standort eines Krankenhauses an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten voll- und teilstationären Krankenhausfälle verwertbar sind. Der Abschlag nach Satz 1 ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl der voll- und teilstationären Krankenhausfälle, deren Daten durch das Krankenhaus je Krankenhausstandort nicht übermittelt werden oder zwar übermittelt werden, aber durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nicht verwertbar sind, mit einem fallbezogenen Abschlagswert. Der fallbezogene Abschlagswert beträgt im ersten Jahr der Datenübermittlung, in dem eine Übermittlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt, 20 Euro je voll- und teilstationären Krankenhausfall, dessen Daten nicht übermittelt werden oder zwar übermittelt werden, aber durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nicht verwertbar sind. Für jedes weitere Jahr der Datenübermittlung, in dem eine Übermittlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt, erhöht sich der fallbezogene Abschlagswert nach Satz 4 um jeweils 10 Euro. Abweichend von den Sätzen 3 bis 5 beträgt der Abschlag nach Satz 1 mindestens 20 000 Euro und höchstens 500 000 Euro pro Jahr der Datenübermittlung. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus unterrichtet jeweils die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 über Verstöße und die Höhe des jeweiligen Abschlags nach Satz 1. Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 berücksichtigen den Abschlag nach Satz 1 bei der Vereinbarung nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 11 der Bundespflegesatzverordnung.

(4) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 haben auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus die Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen und in Kreißsälen aus dem Vergütungssystem auszugliedern und eine neue Pflegepersonalkostenvergütung zu entwickeln; ab dem Jahr 2025 haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auf der Grundlage eines angepassten Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus die Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen und in Kreißsälen nach den Vorgaben des Absatzes 4a aus dem Vergütungssystem auszugliedern und die Pflegepersonalkostenvergütung weiterzuentwickeln. Hierfür haben sie insbesondere erstmals bis zum 31. Januar 2019 eine eindeutige, bundeseinheitliche Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten zu vereinbaren und dabei auch Regelungen für die Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal festzulegen, das überwiegend in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen tätig ist. Die Krankenhäuser haben die Vorgaben zur Ausgliederung und zur bundeseinheitlichen Definition nach Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 für die Abgrenzung ihrer Kosten und Leistungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden; für die Vereinbarungen ab dem Jahr 2025 haben die Krankenhäuser ab dem 1. Januar 2023 die Vorgaben zur Ausgliederung und zur bundeseinheitlichen Definition nach Absatz 4a für die Abgrenzung ihrer Kosten und Leistungen anzuwenden. Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 haben die Bewertungsrelationen für das DRG-Vergütungssystem erstmals für das Jahr 2020 um die Summe der Bewertungsrelationen der nach Satz 1 auszugliedernden Pflegepersonalkosten und die Zusatzentgelte um die pflegerelevanten Kosten zu vermindern sowie auf dieser Grundlage die Fallpauschalenvereinbarung bis zum 30. September 2019 abzuschließen. Sie haben die nach Satz 1 auszugliedernden Pflegepersonalkosten bis zum 30. September 2019 in einem Katalog mit bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen je voll oder teilstationärem Belegungstag auszuweisen und den Katalog jährlich weiterzuentwickeln. Der Katalog ist erstmals für das Jahr 2020 von den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 für die Abzahlung des Pflegebudgets nach § 6a des Krankenhausentgeltgesetzes anzuwenden. Für die Ausgliederung der Pflegepersonalkosten und die Entwicklung einer neuen Pflegepersonalkostenvergütung nach Satz 1 sowie für die Vereinbarung einer bundeseinheitlichen Definition nach Satz 2 oder Absatz 4a Satz 1 gelten die Regelungen nach Absatz 2 Satz 4 bis 7 zur Einbindung der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe, zur Beschlussfassung sowie zu den Teilnahme- und Zugangsrechten des Bundesministeriums für Gesundheit entsprechend. Für die Ausweisung der auszugliedernden Pflegepersonalkosten in einem Katalog mit bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen und die Weiterentwicklung des Katalogs nach Satz 5 gelten die Veröffentlichungspflichten nach Absatz 2 Satz 8 entsprechend. Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 berichten dem Bundesministerium für Gesundheit über die Auswirkungen, die die Einführung des Pflegebudgets nach § 6a des Krankenhausentgeltgesetzes auf die Entwicklung der Pflegepersonalstellen und -kosten in den Jahren 2020 bis 2024 hat. Sie haben hierzu zum 31. August 2022 einen Zwischenbericht und zum 31. August 2025 einen abschließenden Bericht vorzulegen.

(4a) Für die Jahre ab 2025 haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 erstmals bis zum 31. Dezember 2022 zu vereinbaren, dass in der eindeutigen bundeseinheitlichen Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten nach Absatz 4 Satz 2 ausschließlich das Pflegepersonal und die Pflegepersonalkosten der folgenden Berufsgruppen zu berücksichtigen sind:

1.
als Pflegefachkräfte Personen, die über die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes verfügen oder deren Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung nach § 64 des Pflegeberufegesetzes fortgilt,
2.
als Pflegehilfskräfte
a)
Personen, die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen haben, die die von der 89. Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und der 86. Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt,
b)
Personen, die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen haben,
c)
Personen, denen auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung eine Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer erteilt worden ist,
d)
Medizinische Fachangestellte, die erfolgreich eine Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten abgeschlossen haben oder eine Qualifikation vorweisen, die dieser Ausbildung entspricht,
e)
Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten, die über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes verfügen, und
f)
Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, denen die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes erteilt worden ist, und
3.
als Hebammen Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1 des Hebammengesetzes, auch in Verbindung mit den §§ 73 und 74 Absatz 1 des Hebammengesetzes.
In der Vereinbarung haben sie auch Regelungen für die Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal festzulegen, das überwiegend in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen oder in Kreißsälen tätig ist.

(5) Zur Finanzierung der ihnen übertragenen Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 sowie § 10 Abs. 2 und § 17d vereinbaren die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1

1.
einen Zuschlag für jeden abzurechnenden Krankenhausfall, mit dem die Entwicklung, Einführung und laufende Pflege des Vergütungssystems finanziert werden (DRG-Systemzuschlag); der Zuschlag dient der Finanzierung insbesondere der Entwicklung der DRG-Klassifikation und der Kodierregeln, der Ermittlung der Bewertungsrelationen, der Bewertung der Zu- und Abschläge, der Ermittlung der Richtwerte nach § 17a Abs. 4b, von pauschalierten Zahlungen für die Teilnahme von Krankenhäusern oder Ausbildungsstätten an der Kalkulation und der Vergabe von Aufträgen, auch soweit die Vertragsparteien die Aufgaben durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wahrnehmen lassen oder das Bundesministerium für Gesundheit nach Absatz 7 anstelle der Vertragsparteien entscheidet,
2.
Maßnahmen, die sicherstellen, dass die durch den Systemzuschlag erhobenen Finanzierungsbeträge ausschließlich zur Umsetzung der in diesem Absatz genannten Aufgaben verwendet werden,
3.
das Nähere zur Weiterleitung der entsprechenden Einnahmen der Krankenhäuser an die Vertragsparteien,
4.
kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6.
Die Vertragsparteien vereinbaren pauschalierte Zahlungen für die Teilnahme von Krankenhäusern oder Ausbildungsstätten an der Kalkulation, die einen wesentlichen Teil der zusätzlich entstehenden Kosten umfassen sollen; sie sollen als fester Grundbetrag je Krankenhaus und ergänzend als Finanzierung in Abhängigkeit von Anzahl und Qualität der übermittelten Datensätze gezahlt werden. Über die Teilnahme des einzelnen Krankenhauses entscheiden prospektiv die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Qualität des Rechnungswesens oder der Notwendigkeit der zu erhebenden Daten; ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht. Für die Vereinbarungen gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Ein Einsatz der Finanzmittel zur Deckung allgemeiner Haushalte der Vertragsparteien oder zur Finanzierung herkömmlicher Verbandsaufgaben im Zusammenhang mit dem Vergütungssystem ist unzulässig. Die vom Bundesministerium für Gesundheit zur Vorbereitung einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 veranlassten Kosten für die Entwicklung, Einführung und laufende Pflege des Vergütungssystems sind von den Selbstverwaltungspartnern unverzüglich aus den Finanzmitteln nach Satz 1 zu begleichen; die Entscheidungen verantwortet das Bundesministerium. Der DRG-Systemzuschlag ist von den Krankenhäusern je voll- und teilstationärem Krankenhausfall dem selbstzahlenden Patienten oder dem jeweiligen Kostenträger zusätzlich zu den tagesgleichen Pflegesätzen oder einer Fallpauschale in Rechnung zu stellen; er ist an die Vertragsparteien oder eine von ihnen benannte Stelle abzuführen. Der Zuschlag unterliegt nicht der Begrenzung der Pflegesätze durch § 10 Absatz 4 des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 10 Absatz 3 der Bundespflegesatzverordnung; er geht nicht in den Gesamtbetrag und die Erlösausgleiche nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung ein.

(6) (weggefallen)

(7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
Vorschriften über das Vergütungssystem einschließlich Vorschriften über die Pflegepersonalkostenvergütung nach Absatz 4 zu erlassen, soweit eine Einigung der Vertragsparteien nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht zustande gekommen ist und eine der Vertragsparteien insoweit das Scheitern der Verhandlungen erklärt hat; die Vertragsparteien haben zu den strittigen Punkten ihre Auffassungen und die Auffassungen sonstiger Betroffener darzulegen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten,
2.
abweichend von Nummer 1 auch ohne Erklärung des Scheiterns durch eine Vertragspartei nach Ablauf vorher vorgegebener Fristen für Arbeitsschritte zu entscheiden, soweit dies erforderlich ist, um die Einführung des Vergütungssystems einschließlich der Pflegepersonalkostenvergütung nach Absatz 4 und die jährliche Weiterentwicklung fristgerecht sicherzustellen,
3.
Leistungen oder besondere Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 9 und 10 zu bestimmen, die mit dem DRG-Vergütungssystem noch nicht sachgerecht vergütet werden können; für diese Bereiche können die anzuwendende Art der Vergütung festgelegt sowie Vorschriften zur Ermittlung der Entgelthöhe und zu den vorzulegenden Verhandlungsunterlagen erlassen werden,
4.
unter den Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 Richtwerte nach § 17a Abs. 4b zur Finanzierung der Ausbildungskosten vorzugeben.
Von Vereinbarungen der Vertragsparteien nach Absatz 2 kann abgewichen werden, soweit dies für Regelungen nach Satz 1 erforderlich ist. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist verpflichtet, dem Bundesministerium zur Vorbereitung von Regelungen nach Satz 1 unmittelbar und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Das Bundesministerium kann sich von unabhängigen Sachverständigen beraten lassen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist auch im Falle einer Vereinbarung durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 verpflichtet, auf Anforderung des Bundesministeriums Auskunft insbesondere über den Entwicklungsstand des Vergütungssystems, die Entgelte und deren Veränderungen sowie über Problembereiche und mögliche Alternativen zu erteilen. Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 3 Satz 4 nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6.

(7a) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Unterlagen, die von den Krankenhäusern für die Budgetverhandlungen vorzulegen sind, zu erlassen.

(8) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 führen eine Begleitforschung zu den Auswirkungen des neuen Vergütungssystems, insbesondere zur Veränderung der Versorgungsstrukturen und zur Qualität der Versorgung, durch; dabei sind auch die Auswirkungen auf die anderen Versorgungsbereiche sowie die Art und der Umfang von Leistungsverlagerungen zu untersuchen. Sie schreiben dazu Forschungsaufträge aus und beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, insbesondere die Daten nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes auszuwerten. Die Kosten dieser Begleitforschung werden mit dem DRG-Systemzuschlag nach Absatz 5 finanziert. Die Begleitforschung ist mit dem Bundesministerium für Gesundheit abzustimmen.

(9) (weggefallen)

(10) Über die nach Absatz 1 Satz 11 vorzunehmende vertiefte Prüfung von Kostenausreißern hinausgehend beauftragen die Vertragsparteien nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2013 das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit der Festlegung von Kriterien zur Ermittlung von Kostenausreißern und einer auf dieser Grundlage erfolgenden systematischen Prüfung, in welchem Umfang Krankenhäuser mit Kostenausreißern belastet sind. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus entwickelt ein Regelwerk für Fallprüfungen bei Krankenhäusern, die an der DRG-Kalkulation teilnehmen. Zur sachgerechten Beurteilung der Kostenausreißer hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus von den an der Kalkulation teilnehmenden Krankenhäusern über den Kalkulationsdatensatz hinausgehende detaillierte fallbezogene Kosten- und Leistungsdaten zu erheben. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht die Prüfergebnisse jährlich im Rahmen eines Extremkostenberichts, erstmals bis zum 31. Dezember 2014. In dem Bericht sind auch die Gründe von Kostenausreißerfällen und Belastungsunterschieden zwischen Krankenhäusern darzulegen. Auf der Grundlage des Berichts sind geeignete Regelungen für eine sachgerechte Vergütung von Kostenausreißern im Rahmen des Entgeltsystems zu entwickeln und durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 zu vereinbaren.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18) sowie der Beleghebammen und -entbindungspfleger.

(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch

1.
die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter,
3.
die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
4.
die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von Patienten, insbesondere die Aufgaben von Tumorzentren und geriatrischen Zentren sowie entsprechenden Schwerpunkten,
5.
die Frührehabilitation im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
6.
das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Nicht zu den Krankenhausleistungen nach Satz 2 Nummer 2 gehören
1.
eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht,
2.
bei der Krankenhausbehandlung von Menschen mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmetscherassistenz zum Ausgleich der behinderungsbedingten Kommunikationsbeeinträchtigungen.
Besondere Aufgaben nach Satz 2 Nummer 4 setzen deren Ausweisung und Festlegung im Krankenhausplan des Landes oder eine gleichartige Festlegung durch die zuständige Landesbehörde im Einzelfall gegenüber dem Krankenhaus voraus. Die besonderen Aufgaben umfassen nur Leistungen, die nicht bereits durch die Fallpauschalen, nach sonstigen Regelungen dieses Gesetzes oder nach Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet werden; sie können auch Leistungen, die nicht zur unmittelbaren stationären Patientenversorgung gehören, umfassen.

(3) Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten.

(4) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüft bis zum 31. Dezember 2021, ob zwischen Krankenhäusern erbrachte telekonsiliarärztliche Leistungen sachgerecht vergütet werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Anpassung der Vergütung notwendig ist. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung barrierefrei auf ihrer Internetseite. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von Vergütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen, die zwischen Krankenhäusern erbracht werden.

(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.

(1) Soweit Belegärzte zur Erbringung ihrer Leistungen nach § 18 Ärzte des Krankenhauses in Anspruch nehmen, sind sie verpflichtet, dem Krankenhaus die entstehenden Kosten zu erstatten; dies gilt nicht in den Fällen des § 18 Absatz 3. Die Kostenerstattung kann pauschaliert werden. Soweit vertragliche Regelungen der Vorschrift des Satzes 1 entgegenstehen, sind sie anzupassen.

(2) Soweit ein Arzt des Krankenhauses wahlärztliche Leistungen nach § 17 Abs. 3 gesondert berechnen kann, ist er, soweit in Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist, verpflichtet, dem Krankenhaus die auf diese Wahlleistungen entfallenden, nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung nicht pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten. Beruht die Berechtigung des Arztes, wahlärztliche Leistungen nach § 17 Abs. 3 gesondert zu berechnen, auf einem mit dem Krankenhausträger vor dem 1. Januar 1993 geschlossenen Vertrag oder einer vor dem 1. Januar 1993 auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften genehmigten Nebentätigkeit, ist der Arzt abweichend von Satz 1 verpflichtet, dem Krankenhaus die auf diese Wahlleistungen entfallenden, nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung nicht pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten.

(3) Soweit Ärzte zur Erbringung sonstiger vollstationärer oder teilstationärer ärztlicher Leistungen, die sie selbst berechnen können, Personen, Einrichtungen oder Mittel des Krankenhauses in Anspruch nehmen, sind sie verpflichtet, dem Krankenhaus die auf diese Leistungen entfallenden Kosten zu erstatten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Soweit ein Krankenhaus weder nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz noch nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau gefördert wird, umfasst die Kostenerstattung nach den Absätzen 1 bis 3 auch die auf diese Leistungen entfallenden Investitionskosten.

(5) Beamtenrechtliche oder vertragliche Regelungen über die Entrichtung eines Entgelts bei der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Krankenhauses, soweit sie ein über die Kostenerstattung hinausgehendes Nutzungsentgelt festlegen, und sonstige Abgaben der Ärzte werden durch die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 nicht berührt.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

Die Krankenhäuser werden dadurch wirtschaftlich gesichert, daß

1.
ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung übernommen werden und sie
2.
leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investitionskosten enthalten können, sowie Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulantes Operieren erhalten.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.

(1) Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden gegenüber den Patienten oder ihren Kostenträgern mit folgenden Entgelten abgerechnet:

1.
Fallpauschalen nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9),
2.
Zusatzentgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9),
3.
gesonderte Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 2a,
4.
Zu- und Abschläge nach § 17b Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und nach diesem Gesetz sowie nach § 33 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,
5.
Entgelte für besondere Einrichtungen und für Leistungen, die noch nicht von den auf Bundesebene vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten erfasst werden (§ 6 Abs. 1),
6.
Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht in die Entgeltkataloge nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 aufgenommen worden sind (§ 6 Abs. 2),
6a.
tagesbezogene Pflegeentgelte zur Abzahlung des Pflegebudgets nach § 6a,
7.
Pflegezuschlag nach § 8 Absatz 10.
Mit diesen Entgelten werden alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet. Darüber hinaus werden der DRG-Systemzuschlag nach § 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der Systemzuschlag für den Gemeinsamen Bundesausschuss und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach § 91 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 139c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Telematikzuschlag nach § 377 Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abgerechnet.

(2) Die Höhe der Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt ermittelt:

1.
Fallpauschalen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1; die sich aus dem bundeseinheitlichen Entgeltkatalog ergebende Bewertungsrelation einschließlich der Regelungen zur Grenzverweildauer und zu Verlegungen (effektive Bewertungsrelation) wird mit dem Landesbasisfallwert multipliziert;
2.
Zusatzentgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2; die bundeseinheitliche Entgelthöhe wird dem Entgeltkatalog entnommen;
3.
Fallpauschalen, Zusatzentgelte und tagesbezogene Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5, 6 und 6a; die Entgelte sind in der nach den §§ 6 und 6a krankenhausindividuell vereinbarten Höhe abzurechnen;
4.
Zu- und Abschläge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4; die Zu- und Abschläge werden krankenhausindividuell vereinbart.
Die auf der Bundesebene vereinbarten Abrechnungsbestimmungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind anzuwenden.

(1) Zur Bestimmung der Höhe der Fallpauschalen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vereinbaren die in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten (Vertragsparteien auf Landesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 jährlich einen landesweit geltenden Basisfallwert (Landesbasisfallwert) für das folgende Kalenderjahr. Dabei gehen sie von den Vereinbarungswerten der Krankenhäuser im Land für das laufende Kalenderjahr nach Anlage 1 Abschnitt B1 aus, insbesondere von der Summe der effektiven Bewertungsrelationen und der Erlössumme für Fallpauschalen (B1 laufende Nummer 3), und schätzen auf dieser Grundlage die voraussichtliche Entwicklung im folgenden Kalenderjahr; soweit Werte für einzelne Krankenhäuser noch nicht vorliegen, sind diese zu schätzen. Sie vereinbaren, dass Fehlschätzungen des Basisfallwerts bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Folgejahr berichtigt werden. Die Vertragsparteien haben in der Vereinbarung festzulegen, zu welchen Tatbeständen und unter welchen Voraussetzungen im Folgejahr eine Verhandlung über eine Berichtigung aufgenommen wird. Bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des vereinbarten Erlösvolumens (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen. Die Berichtigung nach den Sätzen 3 bis 5 ist nur durchzuführen, soweit im Rahmen der Vorgaben zur Beitragssatzstabilität bei der zu ändernden Vereinbarung des Vorjahres auch ohne eine Fehlschätzung eine Berücksichtigung des Betrags der Basisberichtigung zulässig gewesen wäre. Eine Veränderung der Summe der effektiven Bewertungsrelationen, die aus § 17b Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 6a entsteht, ist im Erlösvolumen entsprechend verändernd zu berücksichtigen, so dass hieraus keine Veränderung des zu vereinbarenden Landesbasisfallwerts entsteht.

(2) (weggefallen)

(3) Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
der von den Vertragsparteien nach § 9 Absatz 1b Satz 2 vorgegebene Veränderungsbedarf auf Grund der jährlichen Kostenerhebung und Neukalkulation, der nicht mit den Bewertungsrelationen umgesetzt werden kann,
2.
voraussichtliche allgemeine Kostenentwicklungen,
3.
Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen erfasst worden sind,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
absenkend die Summe der Zuschläge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit die Leistungen bislang durch den Basisfallwert finanziert worden sind oder die Zuschläge auf ergänzenden oder abweichenden Vorgaben des Landes nach § 5 Absatz 2 Satz 2 beruhen; dabei werden die Zuschläge nach § 4 Absatz 8 und 9 und § 5 Absatz 3, 3b und 3c sowie Zuschläge für die Teilnahme an der Notfallversorgung nicht einbezogen,
7.
erhöhend die Summe der befristeten Zuschläge nach § 5 Absatz 3c, soweit diese nicht mehr krankenhausindividuell erhoben werden und nicht durch Zusatzentgelte vergütet werden.
Soweit infolge einer veränderten Kodierung der Diagnosen und Prozeduren Ausgabenerhöhungen entstehen, sind diese vollständig durch eine entsprechende Absenkung des Basisfallwerts auszugleichen.

(4) Die nach Absatz 3 vereinbarte Veränderung des Basisfallwerts darf die sich bei Anwendung des Veränderungswerts nach § 9 Absatz 1b Satz 1 ergebende Veränderung des Basisfallwerts nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht, soweit eine Erhöhung des Basisfallwerts infolge der Weiterentwicklung des DRG-Vergütungssystems oder der Abrechnungsregeln lediglich technisch bedingt ist und nicht zu einer Erhöhung der Gesamtausgaben für Krankenhausleistungen führt oder soweit eine Berichtigung von Fehlschätzungen nach Absatz 1 durchzuführen ist. Soweit eine Überschreitung des Veränderungswerts durch die erhöhende Berücksichtigung von befristeten Zuschlägen nach § 5 Absatz 3c im Rahmen von Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 begründet ist, ist abweichend von Satz 1 ein höherer Basisfallwert zu vereinbaren. Satz 2 findet im Zusammenhang mit der Einführung und Weiterentwicklung des Pflegebudgets nach § 6a keine Anwendung.

(5) Bei der Vereinbarung des Basisfallwerts sind erstmals für das Jahr 2020 nach Maßgabe der folgenden Sätze Tariferhöhungen für Löhne und Gehälter über den Veränderungswert nach Absatz 4 Satz 1 hinaus zu berücksichtigen; eine Erhöhung wirkt als Basiserhöhung auch für die Folgejahre. Bezogen auf die Personalkosten werden für den Pflegedienst ohne Pflegepersonal in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen 100 Prozent sowie für den übrigen nichtärztlichen Personalbereich und für den ärztlichen Personalbereich jeweils 50 Prozent des Unterschieds zwischen dem Veränderungswert und der Tarifrate berücksichtigt. Maßstab für die Ermittlung der Tarifrate ist für

1.
den Bereich des Pflegepersonals ohne Pflegepersonal in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen,
2.
den übrigen nichtärztlichen Personalbereich und
3.
den ärztlichen Personalbereich
jeweils diejenige tarifvertragliche Vereinbarung, die in dem jeweiligen Bereich für die meisten Beschäftigten maßgeblich ist; maßgeblich dabei sind für den Bereich nach Nummer 1 die durchschnittlichen Auswirkungen der tarifvertraglich vereinbarten linearen und strukturellen Steigerungen sowie Einmalzahlungen und für die Bereiche nach den Nummern 2 und 3 jeweils die durchschnittlichen Auswirkungen der tarifvertraglich vereinbarten linearen Steigerungen und Einmalzahlungen. Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 vereinbaren in Höhe des Unterschieds zwischen beiden Raten eine Erhöhungsrate. Der zu vereinbarende Basisfallwert ist unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der erstmaligen Abrechnung von den Vertragsparteien auf Landesebene um die nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 vereinbarte anteilige Erhöhungsrate zu erhöhen. Sofern der Basisfallwert bereits vereinbart oder festgesetzt ist, ist die anteilige Erhöhungsrate nach Satz 5 bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Folgejahr erhöhend zu berücksichtigen. Neben der Berichtigung des Basisfallwerts des Vorjahres ist ein einmaliger Ausgleich infolge der verspäteten Anwendung der anteiligen Erhöhungsrate vorzunehmen.

(6) Das Statistische Bundesamt hat jährlich einen Orientierungswert, der die tatsächlichen Kostenentwicklungen der Krankenhäuser ohne die Kostenentwicklung des Pflegepersonals in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen wiedergibt, zu ermitteln und spätestens bis zum 30. September jeden Jahres zu veröffentlichen; die hierfür vom Statistischen Bundesamt zu erhebenden Daten werden vom Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt. Unterschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, entspricht der Veränderungswert der Veränderungsrate. Überschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, ermitteln die Vertragsparteien auf Bundesebene die Differenz zwischen beiden Werten und vereinbaren den Veränderungswert gemäß § 9 Absatz 1b Satz 1 und § 9 Absatz 1 Nummer 5 der Bundespflegesatzverordnung. Für die Zeit ab dem Jahr 2018 ist die Anwendung des vollen Orientierungswerts als Veränderungswert sowie die anteilige Finanzierung von Tarifsteigerungen, die den Veränderungswert übersteigen, zu prüfen.

(7) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Höhe der Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) unter der im übrigen Bundesgebiet geltenden Höhe liegt, ist dies bei der Vereinbarung des Basisfallwerts zu beachten. Die Veränderungsrate nach Absatz 4 darf überschritten werden, soweit eine Angleichung dieser Vergütung an die im übrigen Bundesgebiet geltende Höhe dies erforderlich macht.

(8) Zur schrittweisen Angleichung der unterschiedlichen Basisfallwerte der Länder wird ein einheitlicher Basisfallwertkorridor in Höhe von +2,5 Prozent bis -1,02 Prozent um den einheitlichen Basisfallwert nach Absatz 9 eingeführt. Jeweils zum 1. Januar der Jahre 2016 bis 2021 werden die Basisfallwerte oberhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors in sechs gleichen Schritten in Richtung auf den oberen Grenzwert des einheitlichen Basisfallwertkorridors angeglichen. Der für die Angleichung jeweils maßgebliche Angleichungsbetrag wird ermittelt, indem der nach den Absätzen 1 bis 7, 11 und 12 verhandelte Basisfallwert ohne Ausgleiche von dem oberen Grenzwert des einheitlichen Basisfallwertkorridors abgezogen wird, wenn der Basisfallwert höher ist, und von diesem Zwischenergebnis

1.
16,67 Prozent im Jahr 2016,
2.
20,00 Prozent im Jahr 2017,
3.
25,00 Prozent im Jahr 2018,
4.
33,34 Prozent im Jahr 2019,
5.
50,00 Prozent im Jahr 2020,
6.
100 Prozent im Jahr 2021
errechnet werden. Für das Jahr 2017 ist vor der Ermittlung des Angleichungsbetrags nach Satz 3 der Grenzwert nach Satz 3 um den Betrag zu erhöhen, der nach Maßgabe des Absatzes 12 beim Landesbasisfallwert zusätzlich berücksichtigt worden ist. Zur Ermittlung des Basisfallwerts werden für das jeweilige Kalenderjahr der verhandelte Basisfallwert und der entsprechende Angleichungsbetrag nach Satz 3 unter Beachtung des Vorzeichens addiert. Das Rechenergebnis ist von den Vertragsparteien auf Landesebene als Basisfallwert, der der Abrechnung der Fallpauschalen zu Grunde zu legen ist, zu vereinbaren. Basisfallwerte unterhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach Satz 1 werden ab dem 1. Januar 2016 jeweils an den unteren Grenzwert angeglichen; die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 vorzunehmende absenkende Berücksichtigung von Sicherstellungszuschlägen, die auf ergänzenden oder abweichenden Vorgaben des Landes beruhen, bleibt hiervon unberührt. Nach der vollständigen Angleichung nach Satz 3 oder Satz 7 sind Verhandlungsergebnisse, die außerhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach Satz 1 liegen, jährlich in vollem Umfang an den jeweiligen Grenzwert dieser Bandbreite anzugleichen; Fehlschätzungen nach Absatz 1 Satz 3 sind nur insoweit umzusetzen, als dies der vollen Erreichung des jeweiligen Grenzwerts nicht entgegensteht. Die Vertragsparteien ermitteln die nach Absatz 9 Satz 3 zu meldenden Daten.

(9) Die Vertragsparteien auf Bundesebene beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, einen einheitlichen Basisfallwert und einen einheitlichen Basisfallwertkorridor nach Maßgabe der folgenden Sätze auf der Grundlage der in den Ländern jeweils geltenden, abzurechnenden Basisfallwerte zu berechnen. Dabei werden die einzelnen Basisfallwerte einschließlich Berichtigungen und ohne Ausgleiche mit der Summe der effektiven Bewertungsrelationen, die bei ihrer Vereinbarung zu Grunde gelegt wurden, gewichtet. Für die Berechnung meldet die an der Vereinbarung des Basisfallwerts beteiligte Landeskrankenhausgesellschaft bis zum 28. Februar jeden Jahres den für das laufende Jahr vereinbarten oder festgesetzten Basisfallwert einschließlich Berichtigungen und ohne Ausgleiche, das bei seiner Vereinbarung zu Grunde gelegte Ausgabenvolumen und die Summe der effektiven Bewertungsrelationen an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. Sind diese Werte für ein Land bis zu diesem Termin nicht vereinbart und übermittelt, berechnet das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus den einheitlichen Basisfallwert mit den Vorjahreswerten für dieses Land. Das Berechnungsergebnis des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist den Vertragsparteien auf Bundesebene spätestens bis zum 15. März jeden Jahres vorzulegen; die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren das Berechnungsergebnis als einheitlichen Basisfallwert und davon ausgehend den einheitlichen Basisfallwertkorridor bis zum 31. März jeden Jahres. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.

(10) Die Vereinbarung des Basisfallwerts oder des angeglichenen Basisfallwerts nach Absatz 8 Satz 5 und 7 ist bis zum 30. November jeden Jahres zu schließen. Die Vertragsparteien auf Landesebene nehmen die Verhandlungen unverzüglich auf, nachdem eine Partei dazu schriftlich oder elektronisch aufgefordert hat. Die Vereinbarung kommt durch Einigung zwischen den Parteien zustande, die an der Verhandlung teilgenommen haben; sie ist schriftlich oder elektronisch abzuschließen und auf maschinenlesbaren Datenträgern zu dokumentieren. Kommt eine Vereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 13 den Basisfallwert auf Antrag einer Vertragspartei auf Landesebene unverzüglich fest. Abweichend von Satz 4 setzt ab dem 1. Januar 2020 die Schiedsstelle den Basisfallwert ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb der Frist gemäß § 13 Absatz 2 fest, wenn eine Vereinbarung bis zum 30. November nicht zustande kommt.

(11) Liegt der vereinbarte oder festgesetzte Basisfallwert nach Absatz 10 außerhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach Absatz 9 Satz 5, ermitteln die Vertragsparteien auf Landesebene unter Beachtung des Vorzeichens die Differenz zwischen der maßgeblichen Korridorgrenze nach Absatz 8 Satz 2 oder Satz 7 und dem Basisfallwert. Sie vereinbaren bis zum 30. April jeden Jahres einen Betrag zum Ausgleich der Differenz innerhalb des laufenden Jahres. Dieser Betrag ist von den Krankenhäusern unter Beachtung des Vorzeichens zusätzlich zu dem Basisfallwert abzurechnen; § 15 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Als Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Basisfallwerts des Folgejahres ist der vereinbarte oder festgesetzte Basisfallwert des laufenden Jahres von den Vertragsparteien unter Beachtung des Vorzeichens um die Differenz nach Satz 1 zu verändern.

(12) Zur pauschalen Überführung der Mittel des Pflegezuschlags, die nicht für die pflegerische Versorgung von Patientinnen oder Patienten verwendet werden, ist für die Verhandlung des Basisfallwerts 2020 eine Erhöhung von 0,3 Prozent auf den vereinbarten oder festgesetzten Basisfallwert 2019 ohne Ausgleiche einzurechnen. In den Basisfallwert, der ab dem 1. Januar 2026 gilt, sind die Finanzierungsbeträge für die Neueinstellung, die interne Besetzung neu geschaffener Stellen oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen in Höhe der von den Krankenhäusern im Land insgesamt für das Jahr 2025 nach § 4 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 1 abgerechneten Zuschläge einzurechnen; soweit die Finanzierungsbeträge noch nicht feststehen, sind diese zu schätzen und Fehlschätzungen sind bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Folgejahr zu berichtigen. Absatz 4 gilt insoweit nicht.

(13) (weggefallen)

(1) Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses.

(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.

(1) Die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen; § 17 Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleibt unberührt. Bei Patienten, die im Rahmen einer klinischen Studie behandelt werden, sind die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach § 7 zu berechnen; dies gilt auch bei klinischen Studien mit Arzneimitteln. Die Entgelte dürfen nur im Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet werden; dies gilt nicht für die Behandlung von Notfallpatienten. Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses ergibt sich

1.
bei einem Plankrankenhaus aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
bei einer Hochschulklinik aus der Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, dem Krankenhausplan nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
3.
bei anderen Krankenhäusern aus dem Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Fallpauschalen werden für die Behandlungsfälle berechnet, die in dem Fallpauschalen-Katalog nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmt sind. Für die Patienten von Belegärzten werden gesonderte Fallpauschalen berechnet. Zusätzlich zu einer Fallpauschale dürfen berechnet werden:

1.
Zusatzentgelte nach dem Katalog nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder nach § 6 Abs. 1 bis 2a, insbesondere für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren sowie für eine Dialyse, wenn die Behandlung des Nierenversagens nicht die Hauptleistung ist,
2.
Zu- und Abschläge nach § 17b Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und nach diesem Gesetz,
3.
eine nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale übersteigt; eine vorstationäre Behandlung ist neben der Fallpauschale nicht gesondert berechenbar; dies gilt auch für eine entsprechende Behandlung von Privatpatienten als allgemeine Krankenhausleistung,
4.
Zuschläge nach den §§ 139c, 91 Abs. 2 Satz 6 und § 377 Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
5.
tagesbezogene Pflegeentgelte nach § 6a je voll- oder teilstationären Belegungstag.

(3) Hat nach dem Ergebnis einer Prüfung nach § 275c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine vollstationäre Behandlungsbedürftigkeit nicht vorgelegen, sind die vom Krankenhaus erbrachten Leistungen nach den für vorstationäre Behandlungen nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Vereinbarungen zu vergüten, soweit keine andere Möglichkeit zur Abrechnung der erbrachten Leistung besteht.

(4) Hält das Krankenhaus seine Verpflichtungen zur Qualitätssicherung nicht ein, sind von den Fallpauschalen und Zusatzentgelten Abschläge nach § 137 Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 137i Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen. Entgelte dürfen für eine Leistung nicht berechnet werden, wenn ein Krankenhaus die Vorgaben für Mindestmengen nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllt, soweit kein Ausnahmetatbestand nach § 136b Absatz 5a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltend gemacht werden kann oder keine berechtigte mengenmäßige Erwartung nach § 136b Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nachgewiesen wird. Ferner dürfen Entgelte für Leistungen nicht berechnet werden, wenn die Prüfung nach § 275d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergibt, dass die für die Leistungserbringung maßgeblichen Strukturmerkmale nicht erfüllt werden.

(5) Werden Patientinnen oder Patienten, für die eine Fallpauschale abrechenbar ist, wegen einer Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung innerhalb der oberen Grenzverweildauer wieder aufgenommen, hat das Krankenhaus eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen. Näheres oder Abweichendes regeln die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder eine Rechtsverordnung nach § 17b Abs. 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In anderen als den vertraglich oder gesetzlich bestimmten Fällen ist eine Fallzusammenführung insbesondere aus Gründen des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht zulässig.

(6) Werden die mit einer Fallpauschale vergüteten Leistungen ohne Verlegung des Patienten durch mehrere Krankenhäuser erbracht, wird die Fallpauschale durch das Krankenhaus berechnet, das den Patienten stationär aufgenommen hat.

(7) Das Krankenhaus kann eine angemessene Vorauszahlung verlangen, wenn und soweit ein Krankenversicherungsschutz nicht nachgewiesen wird. Ab dem achten Tag des Krankenhausaufenthalts kann das Krankenhaus eine angemessene Abschlagszahlung verlangen, deren Höhe sich an den bisher erbrachten Leistungen in Verbindung mit der Höhe der voraussichtlich zu zahlenden Entgelte zu orientieren hat. Die Sätze 1 bis 2 gelten nicht, soweit andere Regelungen über eine zeitnahe Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen in für das Krankenhaus verbindlichen Regelungen nach den §§ 112 bis 114 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder in der Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 getroffen werden.

(8) Das Krankenhaus hat dem selbstzahlenden Patienten oder seinem gesetzlichen Vertreter die für ihn voraussichtlich maßgebenden Entgelte so bald wie möglich schriftlich oder in Textform bekannt zu geben, es sei denn, der Patient ist in vollem Umfang für Krankenhausbehandlung versichert. Im Übrigen kann jeder Patient verlangen, dass ihm unverbindlich die voraussichtlich abzurechnende Fallpauschale und deren Höhe sowie voraussichtlich zu zahlende, ergänzende Entgelte mitgeteilt werden. Stehen bei der Aufnahme eines selbstzahlenden Patienten die Entgelte noch nicht endgültig fest, ist hierauf hinzuweisen. Dabei ist mitzuteilen, dass das zu zahlende Entgelt sich erhöht, wenn das neue Entgelt während der stationären Behandlung des Patienten in Kraft tritt. Die voraussichtliche Erhöhung ist anzugeben.

(9) Die Rechnungen des Krankenhauses für selbstzahlende Patientinnen oder selbstzahlende Patienten sind in einer verständlichen und nachvollziehbaren Form zu gestalten. Dabei sind die Fallpauschalen und Zusatzentgelte mit der Nummerierung und den vollständigen Texten aus dem jeweils anzuwendenden Entgeltkatalog, den maßgeblichen Diagnose- und Prozedurenschlüsseln sowie bei Fallpauschalen den effektiven Bewertungsrelationen und dem Landesbasisfallwert auszuweisen. Zu den Diagnose- und Prozedurenschlüsseln sind außerdem die entsprechenden Textfassungen anzugeben. Weitere Entgelte sowie Zu- oder Abschläge sind mit kurzen verständlichen Texten zu bezeichnen. Die Zuschläge nach § 7 Abs. 1 Satz 3 werden in der Rechnung zusammengefasst und gemeinsam als „Systemzuschlag“ ausgewiesen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft gibt zur Gestaltung der Rechnung eine entsprechende Empfehlung im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung ab. Das Verfahren nach § 301 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(10) Zur Förderung der pflegerischen Versorgung ist bei Patientinnen oder Patienten, die zur vollstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, für Aufnahmen ab dem 1. Januar 2017 ein Pflegezuschlag abzurechnen und gesondert in der Rechnung auszuweisen. Die Höhe des Pflegezuschlags ist zu ermitteln, indem die jährliche Fördersumme für das Krankenhaus durch die vollstationäre Fallzahl geteilt wird, die für den Vereinbarungszeitraum des Erlösbudgets und der Erlössumme vereinbart oder festgesetzt wurde. Die jährliche Fördersumme für das Krankenhaus ist von den Vertragsparteien nach § 11 zu ermitteln, indem der Anteil der Personalkosten des Krankenhauses für das Pflegepersonal an den Personalkosten für das Pflegepersonal aller Krankenhäuser im Anwendungsbereich dieses Gesetzes errechnet wird und dieser krankenhausindividuelle Anteil auf die jährlich bundesweit zur Verfügung stehende Fördersumme von 500 Millionen Euro bezogen wird. Grundlage für die Personalkosten für das Pflegepersonal aller Krankenhäuser nach Satz 3 sind jeweils die vom Statistischen Bundesamt in der Fachserie 12 Reihe 6.1 ausgewiesenen Vollzeitstellen in der Pflege mit und ohne direktem Beschäftigungsverhältnis mit dem Krankenhaus. Von diesen Vollzeitstellen sind die ausgewiesenen Vollzeitstellen in Einrichtungen der Psychiatrie und der Psychosomatik sowie in Krankenhäusern ohne Versorgungsvertrag abzuziehen. Die nach den Sätzen 4 und 5 ermittelte Zahl der Vollzeitstellen ist zu multiplizieren mit den in der Fachserie 12 Reihe 6.3 ausgewiesenen bundesdurchschnittlichen Kosten pro Pflegekraft jeweils für das Jahr, das zwei Jahre vor dem Jahr liegt, in dem der Pflegezuschlag für das Folgejahr zu vereinbaren ist. Grundlage für die Personalkosten für Pflegepersonal des einzelnen Krankenhauses sind die Vollzeitstellen in der Pflege mit und ohne direktem Beschäftigungsverhältnis mit dem Krankenhaus, die für dasselbe Jahr vom Krankenhaus an das Statistische Landesamt übermittelt wurden und die Eingang in die Statistik gefunden haben. Von diesen Vollzeitstellen sind die ausgewiesenen Vollzeitstellen in seinen Fachabteilungen der Psychiatrie und der Psychosomatik abzuziehen. Die nach den Sätzen 7 und 8 ermittelte Zahl der Vollzeitstellen ist zu multiplizieren mit den in der Fachserie 12 Reihe 6.3 ausgewiesenen durchschnittlichen Kosten pro Pflegekraft im jeweiligen Land. § 5 Absatz 4 Satz 5, § 11 Absatz 4 Satz 3 und 4 sowie § 15 Absatz 2 gelten entsprechend. Der Pflegezuschlag ist bei Patientinnen oder Patienten abzurechnen, die vor dem 1. Januar 2020 zur vollstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden.

(11) Das Krankenhaus berechnet bei Patientinnen und Patienten, die im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 zur voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, einen Zuschlag in Höhe von 0,42 Prozent des Rechnungsbetrags und weist diesen gesondert in der Rechnung aus. Der Zuschlag wird bei der Ermittlung der Erlösausgleiche nicht berücksichtigt.

(1) Belegärzte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. Leistungen des Belegarztes sind

1.
seine persönlichen Leistungen,
2.
der ärztliche Bereitschaftsdienst für Belegpatienten,
3.
die von ihm veranlassten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie der Belegarzt tätig werden,
4.
die von ihm veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.

(2) Für Belegpatienten werden gesonderte pauschalierte Pflegesätze nach § 17 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbart, für das Entgeltsystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes frühestens für das Jahr 2017. Soweit für Belegpatientinnen und -patienten gesonderte Entgelte nach Satz 1 nicht oder noch nicht vereinbart wurden, werden gesonderte sonstige Entgelte nach § 6 oder nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung vereinbart.

(3) Krankenhäuser mit Belegbetten, die nach § 121 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Vergütung der belegärztlichen Leistungen mit Belegärzten Honorarverträge schließen, rechnen für die von Belegärzten mit Honorarverträgen behandelten Belegpatientinnen und -patienten die mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte für Hauptabteilungen in Höhe von 80 Prozent ab. Bei diesen Krankenhäusern ist bei der Vereinbarung sonstiger Entgelte nach § 6 oder nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung die Vergütung des Belegarztes einzubeziehen.

(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18) sowie der Beleghebammen und -entbindungspfleger.

(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch

1.
die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter,
3.
die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
4.
die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von Patienten, insbesondere die Aufgaben von Tumorzentren und geriatrischen Zentren sowie entsprechenden Schwerpunkten,
5.
die Frührehabilitation im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
6.
das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Nicht zu den Krankenhausleistungen nach Satz 2 Nummer 2 gehören
1.
eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht,
2.
bei der Krankenhausbehandlung von Menschen mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmetscherassistenz zum Ausgleich der behinderungsbedingten Kommunikationsbeeinträchtigungen.
Besondere Aufgaben nach Satz 2 Nummer 4 setzen deren Ausweisung und Festlegung im Krankenhausplan des Landes oder eine gleichartige Festlegung durch die zuständige Landesbehörde im Einzelfall gegenüber dem Krankenhaus voraus. Die besonderen Aufgaben umfassen nur Leistungen, die nicht bereits durch die Fallpauschalen, nach sonstigen Regelungen dieses Gesetzes oder nach Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet werden; sie können auch Leistungen, die nicht zur unmittelbaren stationären Patientenversorgung gehören, umfassen.

(3) Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten.

(4) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüft bis zum 31. Dezember 2021, ob zwischen Krankenhäusern erbrachte telekonsiliarärztliche Leistungen sachgerecht vergütet werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Anpassung der Vergütung notwendig ist. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung barrierefrei auf ihrer Internetseite. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von Vergütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen, die zwischen Krankenhäusern erbracht werden.

(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2010 - 11 K 3588/09 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für ihre stationäre Krankenhausunterbringung im Zeitraum vom 31.08.2008 bis zum 31.12.2008 unter Zugrundelegung eines Tagessatzes von 58,-- EUR eine weitere Beihilfe zu gewähren und die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 11.12.2008 und 16.01.2009 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 24.06.2009 aufzuheben, soweit diese dem entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz trägt jeder der Beteiligten zur Hälfte. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt vom beklagten Land weitere Beihilfeleistungen zu Aufwendungen für ein Zweibettzimmer, die im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung in der beigeladenen Klinik angefallen sind.
Die Klägerin ist Beamtin und mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt. Sie war vom 28.08.2008 bis 09.01.2009 in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des beigeladenen Klinikums ... ... untergebracht. Der Beigeladene stellte ihr dafür pro Tag insgesamt 281,94 EUR in Rechnung. Der Betrag unterteilt sich in den „Abteilungspflegesatz Allgemeine Psychiatrie, vollstationär“ in Höhe von 135,43 EUR, den „Basispflegesatz Psychiatrie, vollstationär“ in Höhe von 60,42 EUR sowie einen Zuschlag „Zweibettzimmer, Komfortstation“ in Höhe von 86,09 EUR. Der Beigeladene reduzierte im Laufe des Verfahrens den Zweibettzimmerzuschlag auf 58,-- EUR am Tag.
Unter dem 02.12.2008 und 13.01.2009 beantragte die Klägerin für die durch den Krankenhausaufenthalt entstandenen Aufwendungen eine Beihilfe unter Zugrundelegung des ihr in Rechnung gestellten Zweibettzimmerzuschlags in Höhe von 86,09 EUR. Mit Bescheiden vom 11.12.2008 und 16.01.2009 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) die beantragte Beihilfe zu den Aufwendungen für das Zweibettzimmer teilweise ab und führte zur Begründung aus, eine Beihilfegewährung für den Zweibettzimmerzuschlag könne nur in Höhe von 27,33 EUR erfolgen.
Die gegen die Bescheide des Landesamts vom 11.12.2008 und 16.01.2009 erhobenen Widersprüche der Klägerin wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2009 zurück. Zur Begründung führte es aus: Gemäß § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BVO seien die Aufwendungen für Leistungen in zugelassenen Krankenhäusern (§ 108 SGB V), die nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet würden, für nach § 22 BPflV, §§ 16 und 17 KHEntgG gesondert berechnete Unterkunft bis zur Höhe der Wahlleistungsentgelte für ein Zweibettzimmer beihilfefähig. Nach den vorliegenden Informationen belaufe sich der normale Zweibettzimmerzuschlag in der psychiatrischen Abteilung des Beigeladenen auf 27,56 EUR pro Tag. Die Gewährung einer weitergehenden Beihilfe für das Komfort-Zweibettzimmer der Station B2 in der Einrichtung des Beigeladenen sei dagegen nicht möglich. Die Leistungen im Komfort-Zweibettzimmer unterschieden sich im Vergleich zu einem normalen Zweibettzimmer insoweit, als dort zusätzliche Leistungen wie z.B. Telefax-/Internetanschluss, Tageszeitung/Programmzeitschrift, Wahlverpflegung, täglicher/häufiger Handtuch-/Badetuch-/Bettwäsche- wechsel sowie bevorzugte Zimmerlage angeboten würden. Insoweit handele es sich um keine medizinisch notwendigen Mehrleistungen, sondern um Komfortleistungen, die beihilferechtlich als unangemessen und damit als nicht beihilfefähig einzustufen seien.
Die Klägerin hat am 24.07.2009 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat sich mit Beschluss vom 15.09.2009 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen: Sie habe bei der Aufnahme in die stationäre Behandlung keine Wahlmöglichkeit im Hinblick auf die Station gehabt, vielmehr sei sie nach der Entscheidung des behandelnden Arztes in der offen geführten Station B2 untergebracht worden. Dort werde die Wahlleistung im Zweibettzimmer mit Chefarztbehandlung mit einem Tagessatz von 86,09 EUR abgerechnet. Dies habe sie akzeptieren müssen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt: Beihilferechtlich würden für die Unterkunft die Kosten bis zur Höhe der Wahlleistungen für Zweibettzimmer erstattet, die nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet würden. Als Kosten eines Zweibettzimmers würden nach den Erläuterungen Ziff. 6 zu § 6 a BVO die angemessenen Kosten in der Abteilung anerkannt, die aufgrund der medizinischen Notwendigkeit für eine Unterbringung in Betracht käme einschließlich der Aufwendungen für eine Nasszelle oder Nasszone. In der Einrichtung des Beigeladenen würden die Kosten für ein Zweibettzimmer pro Tag entsprechend den Allgemeinen Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Verbands der privaten Krankenversicherung in Höhe von 27,56 EUR angesetzt. Die Ausstattungsmerkmale für das Komfort-Zweibettzimmer seien, soweit sie über die Ausstattung des Zweibettzimmers auf der Allgemeinen Psychiatrie hinausgingen, nicht angemessen. Es könne nicht sein, dass die Preisdifferenz nur auf die Unterscheidung zwischen offener und geschlossener Abteilung zurückzuführen sei. Der Zweibettzimmerzuschlag in Höhe von 86,09 EUR liege im Übrigen erheblich über dem Einbettzimmerzuschlag in derselben Abteilung in Höhe von 65,18 EUR pro Tag. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass der Zweibettzimmer-Komfortzuschlag unangemessene weitergehende Komfortelemente enthalte.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 08.03.2010 verpflichtet, der Klägerin für ihre stationäre Krankenhausunterbringung in der Zeit vom 31.08.2008 bis zum 09.01.2009 unter Zugrundelegung eines Tagessatzes von 54,69 EUR eine weitere Beihilfe zu gewähren, und hat die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 11.12.2008 und 16.01.2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 24.06.2009 aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
In den Entscheidungsgründen heißt es: Die Kosten, die der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum durch die Inanspruchnahme der Wahlleistung für das Zweibettzimmer in der offenen Station im Zentrum für Psychiatrie ... entstanden seien, seien im Umfang von 54,69 EUR pro Tag beihilfefähig. Die Notwendigkeit ergebe sich aus der medizinischen Einschätzung der behandelnden Ärzte. Sowohl bei der Aufnahme als auch während der stationären Unterbringung werde nach medizinischen Gesichtspunkten geprüft, ob die Patienten in der geschlossenen oder in der offenen Station untergebracht würden. Dies sei geboten, um den medizinischen Behandlungserfolg nicht zu gefährden. So sei auch im Fall der Klägerin verfahren worden.
Die Aufwendungen seien der Höhe nach jedoch nur zum Teil angemessen. Der gegenüber der Klägerin in Ansatz gebrachte Tagessatz von 86,07 EUR könne auch durch den erweiterten Leistungskatalog gegenüber dem Tagessatz für ein Zweibettzimmer in der geschlossenen Station nicht gerechtfertigt werden. Dieser Tagessatz finde seine Grundlage auch nicht in einer Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen und dem Verband der privaten Krankenversicherung (PKV). Eine solche Vereinbarung existiere noch nicht. Dem Krankenhaus liege derzeit jedoch ein vorläufiges Preisangebot des PKV über 54,69 EUR am Tag für das hier zu beurteilende Zweibettzimmer vor. Da sich der Beigeladene nach eigenen Angaben bei der Preisfestlegung für die Wahlleistung „Unterkunft“ nach den Empfehlungen richte, die vom PKV und der Deutschen Krankenhausgesellschaft gegeben würden, sei der vom Verband angebotene Tagessatz von 54,69 EUR als angemessen anzusehen.
10 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richten sich die vom Senat mit Beschluss vom 09.06.2011 zugelassenen Berufungen der Klägerin und des Beklagten.
11 
Zur Begründung macht die Klägerin geltend: Da das Klinikum die Verhandlungen mit dem PKV abgeschlossen habe und der Preis für das Zweibettzimmer auf der offenen Station B2 mit 58,--EUR pro Tag festgelegt worden sei, sei dieser Betrag auch ihrem Erstattungsanspruch zugrundezulegen; die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beschränkung auf einen Betrag von 54,69 EUR pro Tag sei demnach zu Unrecht erfolgt.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08.03.2010 - 11 K 3588/09 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihr für ihre stationäre Krankenhausunterbringung im Zeitraum vom 31.08.2008 bis zum 31.12.2008 unter Zugrundelegung eines Tagessatzes von 58,-- EUR eine weitere Beihilfe zu gewähren und die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 11.12.2008 und 16.01.2009 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 24.06.2009 aufzuheben, soweit diese dem entgegenstehen,
14 
sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08.03.2010 - 11 K 3588/09 - zu ändern, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage insgesamt abzuweisen
17 
sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
18 
Er führt Folgendes aus: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin einen Anspruch auf weitere Beihilfe für ihre stationäre Krankenhausunterbringung unter Zugrundelegung eines Tagessatzes von 54,69 EUR habe. Es gehe davon aus, dass die Klägerin aus Gründen der medizinischen Notwendigkeit in einem Zweibettzimmer auf der offenen Station B2 untergebracht gewesen sei. Unter dieser Voraussetzung hätte das Zweibettzimmer nicht separat in Rechnung gestellt werden dürfen, da nach § 2 Abs. 2 KHEntgG Mehrkosten für die Unterkunft in diesem Falle nicht gesondert berechenbar seien. Das Zweibettzimmer stelle auf der offenen Station die Regelleistung dar, so dass die Kosten hierfür nicht als Wahlleistung „Unterkunft“ beihilfefähig seien.
19 
Auch der Umstand, dass in der Zwischenzeit zwischen dem Beigeladenen und dem Verband der privaten Krankenversicherung für das Zweibettzimmer auf der offenen Station ein Betrag von 58,-- EUR vereinbart worden sei, führe nicht zu Angemessenheit der Wahlleistung „Unterkunft“. Die Angemessenheit der Kosten orientiere sich nicht an der Vergütung, die nach der Vereinbarung zwischen Leistungserbringer und Patient geschuldet werde. Über die Angemessenheit entscheide insbesondere nicht der Verband der privaten Krankenversicherung, sondern die zuständige Beihilfestelle selbst. Die Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Verbands der privaten Krankenversicherung seien lediglich für einen Individualprozess (Abrechnungsstreit zwischen Patient und Krankenhaus) von Bedeutung, nicht hingegen aber für die Beihilfe.
20 
Die Komfortzuschläge, die auf Grundlage der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Verbands der privaten Krankenversicherung vereinbart würden, seien nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht beihilfefähig; sie bewegten sich nicht innerhalb des Maßes des medizinisch Gebotenen, sondern stellten „Luxusaufwendungen“ dar. Im Hinblick auf die Erklärung der Klinik, dass der vereinbarte Zweibettzimmerzuschlag nicht lediglich Komfortelemente umfasse, sei zudem davon auszugehen, dass - auch gerade angesichts der Höhe des „Komfortzuschlags“ - dieser überhöht angesetzt sei, weil das Zweibettzimmer bereits den Regelleistungsstandard der betreffenden Abteilung darstelle und dementsprechend eine Berechnung des Basispreises entfalle.
21 
Die Wahlleistung „Komfortstation“ sei ferner zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin gar nicht vereinbart worden. Bei den Komfortzimmern auf der eigens eingerichteten „Komfortstation“ B2 handele es sich nicht um normale Ein- oder Zweibettzimmer. Das Klinikum selbst wähle für diesen Zimmertyp eine gesonderte Bezeichnung. Deshalb sei es bereits aus Gründen der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Patienten ein Verstoß gegen die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 KHEntgG gegeben, da die Wahlleistungsvereinbarung diesen Zimmertyp nicht gesondert ausweise; es bestünde nur die Möglichkeit, ein Ein- oder ein Zweibettzimmer als Wahlleistung „Unterkunft“ durch Ankreuzen zu wählen.
22 
Der Beigeladene habe die Klägerin auch nicht ausreichend über die Wahlleistung „Unterkunft“ unterrichtet. Gemäß § 22 Abs. 1 BPflV i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz KHEntgG sei der Patient vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Dieser Verpflichtung sei das Klinikum nicht ausreichend nachgekommen. Eine Wahlleistungsvereinbarung, die ohne hinreichende vorherige Unterrichtung des Patienten abgeschlossen worden sei, sei unwirksam.
23 
§ 17 Abs. 4 KHEntgG, auf den § 22 Abs. 1 BPflV ebenfalls Bezug nehme, statuiere das Verbot, eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig zu machen. Auch hiergegen habe der Beigeladene verstoßen. Ausgehend von der medizinischen Notwendigkeit der Unterbringung der Klägerin auf einer offen geführten Station und ihrem Interesse, ihre Aufwendungen im Rahmen der Beihilfe ersetzt zu bekommen, hätte sich die Klägerin entweder entscheiden müssen, ob sie die Wahlleistung Unterkunft wähle oder die Wahlleistung Chefarzt. Wenn die Klägerin nur die Wahlleistung Unterkunft gewählt hätte, wäre sie auf einer normalen offen geführten Station in einem Zweibettzimmer untergebracht worden. Der gleiche Fall wäre eingetreten, wenn die Klägerin nur die Wahlleistung Chefarztbehandlung in Anspruch genommen hätte. Insoweit liege eine (mittelbare) Abhängigkeit der Wahlleistungsvereinbarungen voneinander vor.
24 
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
25 
Er ist der Auffassung, dass die Kosten für das Zweibettzimmer auf der Station B2 in Höhe von 58,-- EUR angemessen seien. Er habe seit dem 23.06.2008 eine entsprechende Vereinbarung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung abgeschlossen, und dieser habe die Kosten insoweit anerkannt. Der ursprünglich abgerechnete Betrag von 86,-- EUR/Tag sei nur ein vorläufiger Preis gewesen. Der Preis für das Zweibettzimmer im Fall der Klägerin sei auch deshalb erstattungsfähig, da die Regelleistung in der entsprechenden Fachabteilung lediglich die Unterbringung in einem Mehrbettzimmer beinhalte. Die Unterbringung im Zweibettzimmer sei folglich eine Wahlleistung mit Basispreis.
26 
Sofern die Klägerin wahlärztliche Leistungen und Zweibettzimmer habe nutzen wollen, hätte ihr dies aufgrund der Strukturen im Klinikum ausschließlich auf der Station B2 angeboten werden können. Dies verstoße nicht gegen § 17 Abs. 4 KHEntgG. Im Klinikum bestünde unter anderem das generelle Angebot für Patienten, die auf einer offenen allgemeinpsychiatrischen Station einer Krankenhausbehandlung bedürften, einerseits ein Mehrbettzimmer (mit drei oder mehr Betten) oder ausschließlich die Wahlleistung Zweibettzimmer in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus bestünde die Möglichkeit, die Wahlleistung Zweibettzimmer und wahlärztliche Leistungen zu wählen, was die Unterbringung auf der Station B2 bedeute.
27 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart und des Beklagten vor. Auf diese sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die Berufung der Klägerin ist begründet. Die Berufung des Beklagten hat dagegen keinen Erfolg.
29 
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich noch der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Aufwendungen für das Zweibettzimmer in der Einrichtung des Beigeladenen zu einem Tagessatz von 58,-- EUR. Den darüber hinausgehenden Differenzbetrag bis zum ursprünglich in Ansatz gebrachten Tagessatz in Höhe von 86,09 EUR hat der Beigeladene der Klägerin unstreitig zurückerstattet, so dass diese insoweit auch keine Beihilfe mehr beansprucht. In Höhe dieses Differenzbetrags hat die Klägerin keine Berufung eingelegt, so dass das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit rechtskräftig ist.
30 
Die Aufwendungen der Klägerin für die Wahlleistung „Unterkunft“ in Form eines Zweibettzimmerzuschlags sind hiervon ausgehend für den den eingereichten Rechnungen zugrunde liegenden Zeitraum vom 31.08.2008 bis zum 31.12.2008 nicht nur - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - zu einem Tagessatz von 54,69 EUR, sondern zu einem Tagessatz von 58,-- EUR beihilfefähig. Soweit die Bescheide des Landesamts vom 11.12.2008 und 16.01.2009 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 24.06.2009 dem entgegenstehen, sind sie rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
31 
Die Aufwendungen für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 SGB V sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 BVO nach Maßgabe des § 6 a BVO beihilfefähig. Beihilfefähig sind danach u.a. die Aufwendungen für Leistungen in zugelassenen Krankenhäusern, die nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet werden, (1.) für vor- und nachstationäre Behandlungen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG, § 115 a SGB V, (2.) allgemeine Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 BPflV, § 2 Abs. 2 KHEntgG sowie (3.) - unter den Voraussetzungen des § 6 a Abs. 2 BVO - nach § 22 BPflV, §§ 16 und 17 KHEntgG gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und für Unterkunft bis zur Höhe der Wahlleistungsentgelte für Zweibettzimmer (s. § 6 a Abs. 1 BVO).
32 
1. Im vorliegenden Fall ist zwischen den Beteiligten allein umstritten, ob bzw. in welchem Umfang die Klägerin Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für die Wahlleistung „Unterkunft“ hat. Da die Klägerin gegenüber der Beihilfestelle die Erklärung nach § 6 a Abs. 2 BVO fristgerecht abgegeben und seitdem den monatlichen Betrag von 13,-- EUR (seit 01.02.2012 von 22,-- EUR) bezahlt hat, steht ihr grundsätzlich ein Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für diese Wahlleistung zu.
33 
2. § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BVO sieht vor, dass die Aufwendungen für die Wahlleistung Unterkunft bis zur Höhe der Wahlleistungsentgelte für Zweibettzimmer beihilfefähig sind und verweist im Übrigen auf § 22 BPflV und § 17 KHEntgG. Da die Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ des Beigeladenen dem Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung unterfällt (vgl. § 1 BPflV), gilt zunächst § 22 BPflV. Diese Vorschrift verweist wiederum für die Vereinbarung und Berechnung von Wahlleistungen für den Zeitraum ab 01.01.2005 - und damit auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum - auf § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BPflV). § 17 KHEntgG regelt danach allgemein sowohl für die „DRG-Krankenhäuser“ (vgl. § 1 KHEntgG) als auch für die Krankenhäuser, deren Leistungen nach der Bundespflegesatzverordnung vergütet werden und zu denen die hier zu beurteilende Fachabteilung des Beigeladenen gehört, die rechtlichen Bindungen, denen die privatrechtlichen Wahlleistungsvereinbarungen zwischen dem Patienten und dem Krankenhausträger unterliegen. Vor dem Hintergrund dieser Systematik ist davon auszugehen, dass die rechtliche Überprüfung der Wahlleistung „Unterkunft“ auch im Beihilferecht nach denselben Kriterien erfolgt, die für die privatrechtliche Beziehung des Patienten zum Krankenhausträger gelten. Die Gewährung der Beihilfe zu Wahlleistungen baut danach - auch gerade hinsichtlich der hier im Streit stehenden Frage, ob das Entgelt für die Wahlleistung „Unterkunft“ angemessen ist - auf den Regelungen des Krankenhausentgeltgesetzes auf.
34 
3. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Verordnungsgeber im Beihilferecht ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen und rechtlich eigenständig die Beihilfefähigkeit über die Regelung in § 17 KHEntgG hinaus beschränkt hätte. An einer solchen eindeutigen Bestimmung fehlt es jedoch.
35 
Eine Beschränkung bzw. Deckelung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Wahlleistungen - hier Wahlleistung „Unterkunft“ - kann insbesondere nicht mit der allgemeinen Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO begründet werden, wonach die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig sind. Diese allgemeine Regelung, die die Beihilfefähigkeit der notwendigen Aufwendungen der Höhe nach begrenzt, wird für Wahlleistungen durch die spezielle Regelung in § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BVO verdrängt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.05.2010 - 2 C 78.08 - NVwZ-RR 2010, 693 zu der Frage, ob die Beihilfe zu den Aufwendungen für Wahlleistungen - Zweibettzimmer in Privatklinik - durch die der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO vergleichbare allgemeine Vorschrift des rheinland-pfälzischen Beihilferechts beschränkt wird).
36 
Die Frage, ob die Klägerin im Hinblick auf die zivilrechtliche Wahlleistungsvereinbarung das Entgelt für die Wahlleistung „Unterkunft“ im Hinblick auf dessen Angemessenheit zu bezahlen hat, und die Frage, ob sie für diese Aufwendungen vom Beklagten Beihilfe erhält, können deshalb nur einheitlich und gleichlautend entschieden werden. Auf Grundlage der Systematik der Beihilfeverordnung in ihrer geltenden Fassung muss ausgeschlossen werden können, dass die Klägerin zivilrechtlich zur Zahlung des Zweibettzimmerzuschlags verpflichtet ist, sie jedoch hierfür - trotz der Regelung in § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BVO - nicht Beihilfe in vollem Umfang erhält, da andernfalls die durch § 6 a Abs. 2 BVO begründete Rechtsposition teilweise entwertet würde. Eine solche - nachträgliche - Entziehung einer gewährten Rechtsposition setzte jedenfalls eine eindeutige gesetzliche Bestimmung voraus, an der es - wie dargelegt - fehlt.
II.
37 
Nach diesem Maßstab sind die Kosten des der Klägerin im beigeladenen Klinikum zur Verfügung gestellten Zweibettzimmers als Wahlleistung „Unterkunft“ beihilfefähig. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG dürfen andere als allgemeine Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Demnach sind Wahlleistungen begrifflich „andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen“. Allgemeine Krankenhausleistungen sind nach § 2 Abs. 2 KHEntgG die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Die hierunter fallenden Leistungen sind mit den Entgelten nach § 7 KHEntgG abgegolten. Da § 2 Abs. 2 KHEntgG vorsieht, dass die Leistungsfähigkeit des Krankenhaues zu berücksichtigen sowie die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit notwendige Versorgung maßgebend ist, kann das Zweibettzimmer in einem Krankenhaus als Wahlleistung angeboten werden, dagegen in einem anderen der Regelleistung zugehörig sein. Letzteres ist etwa dann anzunehmen, wenn ausschließlich oder weit überwiegend nur Zweibettzimmer in der entsprechenden Fachabteilung des Krankenhauses angeboten werden, mithin regelmäßig (nahezu) alle Regelleistungspatienten im Zweibettzimmer untergebracht werden (so Tuschen/Trefz, Krankenhausentgeltgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2010, § 17 KHEntgG, S. 353, 354).
38 
Zu Unrecht meint der Beklagte hieran anknüpfend, das der Klägerin auf der Station B2 zur Verfügung gestellte Zweibettzimmer sei nicht als Wahlleistung, sondern als Regelleistung anzusehen mit der Folge, dass die Kosten hierfür nicht als Wahlleistung „Unterkunft“ beihilfefähig seien. Weder im Klinikum der Beigeladenen insgesamt noch in der Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“, in der die Klägerin stationär untergebracht war und behandelt wurde, werden weit überwiegend oder gar ausschließlich Zweibettzimmer angeboten. Die Vertreterin des Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert - und auch belegt -, dass in der Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ sowohl Zweibett- als auch Mehrbettzimmer vorgehalten werden. Dies gilt gleichermaßen für die offenen wie für die geschlossenen Stationen dieser Fachabteilung. Auf der Station B2, auf der die Klägerin untergebracht war und die durch das beigeladene Klinikum interdisziplinär belegt wird, stehen zwar lediglich Ein- und Zweibettzimmer zur Verfügung. Diese Struktur der „Wahlleistungsstation“ B2 führt naturgemäß jedoch nicht dazu, dass für das Krankenhaus bzw. die Fachabteilung das Zweibettzimmer die allgemeine Krankenhausleistung darstellt.
III.
39 
Auch die Höhe des der Klägerin zuletzt von der Beigeladenen in Rechnung gestellten Zweibettzimmerzuschlags von 58,-- EUR pro Tag kann nicht beanstandet werden.
40 
1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG dürfen die Entgelte für Wahlleistungen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Hauptanwendungsfall der Vorschrift ist die Wahlleistung „Unterkunft“, da für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen nach § 17 Abs. 3 Satz 7 KHEntgG die Vorschriften der GOÄ und der GOZ - unmittelbar oder entsprechend - Anwendung finden.
41 
Bei der Auslegung des Begriffs der „Angemessenheit“ der Entgelte für die Wahlleistung „Unterkunft“ ist im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH von Folgendem auszugehen: Eine unangemessene Entgeltregelung setzt keine wucherische Preisgestaltung voraus. Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten vielmehr eine Auslegung dahingehend, dass bereits ein „einfaches“ Missverhältnis zwischen der Höhe der geforderten Vergütung und dem Wert der zu erbringenden Leistung einen Normverstoß begründet. Die Frage der Angemessenheit eines Entgelts lässt sich nur beantworten, wenn die Höhe der Vergütung in Beziehung zum objektiven Wert der Gegenleistung gesetzt wird. Die höhenmäßige Begrenzung von Wahlleistungsentgelten dient dem Schutz des Krankenhauspatienten vor überhöhten Entgeltforderungen des Krankenhauses. Die Zahl der Krankenhäuser, die einem behandlungsbedürftigen Patienten zur Verfügung stehen, ist bereits aus medizinischen (Dringlichkeit des Behandlungsbedarfs, Behandlungsmöglichkeiten) und persönlichen Gründen (Nähe zum Wohnort etc.) regelmäßig begrenzt. Die wenigsten Patienten haben deshalb eine echte Wahl. Ihnen bleibt vielfach nur die Möglichkeit, die angebotenen Wahlleistungen zu den einseitig vom Krankenhaus festgelegten Bedingungen in Anspruch zu nehmen oder darauf zu verzichten. Auch vor diesem Hintergrund führt jedoch nicht jede Überschreitung des objektiven Werts der Leistung des Krankenhauses zur Unangemessenheit des verlangten Preises. Vielmehr verbleibt dem Krankenhaus bei der Festlegung der Vergütung ein gewisser Spielraum. Verstößt das im Rahmen der Wahlleistungsvereinbarung zwischen Krankenhaus und Patienten vereinbarte Entgelt wegen anzunehmender Unangemessenheit gegen § 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG, so führt dies nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags, sondern nur zur Teilnichtigkeit der Preisabrede (vgl. § 134 BGB). Daraus folgt dann, dass der - gerade noch - zulässige Preis an die Stelle des preisrechtlich unzulässigen tritt und damit Vertragspreis ist (vgl. zum Ganzen: BGH, Urteil vom 04.08.2000 - III ZR 158/99 - BGHZ 145, 66).
42 
2. § 17 Abs. 1 Satz 4 KHEntgG sieht vor, dass die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben können. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung im Zivilrechtsweg die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen (§ 17 Abs. 1 Satz 5 KHEntgG). Sowohl mit der dem Verband der privaten Krankenversicherung eingeräumten Möglichkeit, Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abzugeben, als auch mit der Einführung des Klagerechts für diesen Verband sollte ein „Korrektiv“ gegenüber der einseitigen Festlegung der Höhe der nichtärztlichen Wahlleistungsentgelte durch den Krankenhausträger geschaffen werden (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 4 BPflV 1997, BT-Drs. 13/6087, S. 35).
43 
3. Auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 Satz 4 BPflV 1997, der Vorgängervorschrift zu § 17 Abs. 1 Satz 4 KHEntgG, haben sich die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung auf die „Gemeinsame Empfehlung gemäß § 22 Abs. 1 BPflV/§ 17 Abs. 1 KHEntgG zur Bemessung der Entgelte für eine Wahlleistung Unterkunft“ geeinigt. Diese Empfehlung, die am 01.08.2002 in Kraft getreten ist, richtet sich an die Unternehmen der privaten Krankenversicherung, sonstige Kostenträger, Wahlleistungspatienten und Krankenhäuser. Die Empfehlung ist zwar nicht verbindlich, sie stellt jedoch für das Gericht eine wesentliche Entscheidungshilfe dar (BGH, Urteil vom 04.08.2000, aaO, und Beschluss vom 31.10.2002 - III ZR 60/02 - NJW 2003, 209). Denn der Gesetzgeber wollte den offenkundigen Schwierigkeiten, die mit der Beurteilung der Angemessenheit der Wahlleistung „Unterkunft“ verbunden sind, mit der Möglichkeit begegnen, Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen auszusprechen. Im Hinblick darauf, dass die Angemessenheitsprüfung im Einzelfall mit kaum bewältigbaren praktischen Schwierigkeiten verbunden ist und eine rechtliche Beurteilung ohne die Einschaltung sachverständiger Stellen nicht gelingen kann, ist ein Abweichen von den Grundsätzen der „Gemeinsamen Empfehlung“ nur im Ausnahmefall angezeigt.
44 
Nach der Empfehlung setzt sich der Preis für die Wahlleistung „Unterkunft“ im Krankenhaus aus einem „Basispreis“ und sogenannten „Komfortzuschlägen“ zusammen. Der Basispreis bezieht sich allein auf die Leistung des Alleinliegens bzw. des Zuzweitliegens und beträgt nach der Empfehlung beim Einbettzimmer 80 % und beim Zweibettzimmer 30 % der Bezugsgröße Unterkunft, die auf der Grundlage der bis Ende des Jahres 2004 gültigen Mindestpreisvorschrift in § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 BPflV a.F. ermittelt worden ist (vgl. zur Ermittlung des Basispreises: BGH, Urteil vom 04.08.2000, aaO). Darauf aufbauend haben die Vertragspartner in der „Gemeinsamen Empfehlung“ einen Preisrahmen für zusätzliche, der Wahlleistung Unterkunft zugeordnete Leistungsvorteile - Komfortvorteile - festgelegt. Vor diesem Hintergrund enthält die Anlage 1 der Empfehlung allgemeine Regelungen zur Vorgehensweise bei der Ermittlung eines angemessenen Entgelts im Einzelfall. Die Anlage 2 enthält eine Preisempfehlung für die Beurteilung der Komfortelemente. Sie differenziert nach fünf Leistungsabschnitten (Sanitärzone, sonstige Ausstattung, Größe und Lage des Zimmers, Verpflegung, Service) und insgesamt 30 Komfortelementen. Die Summe der so ermittelten „Teilentgelte“ für die Komfortelemente zuzüglich des Basispreises ergibt dann - bezogen auf das jeweilige Krankenhaus - das angemessene Entgelt für die Wahlleistung „Unterkunft“ pro Berechnungstag. Dies führt dazu, dass unterschiedliche Quantitäten und Qualitäten von Komfortvorteilen zu entsprechend unterschiedlichen Komfortzuschlägen in den jeweiligen Krankenhäusern führen. Auch auf der Grundlage der Angemessenheitsklausel in § 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG können wesentliche Leistungsunterschiede zwischen den Einrichtungen nicht eingeebnet werden (vgl. Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 17 KHEntgG, RdNr. 60).
45 
Die dargestellte „Gemeinsame Empfehlung“ ist auch für den hier zu beurteilenden Zeitraum 2008/2009 weiterhin Grundlage zur Ermittlung angemessener Preise (so auch OLG Köln, Urteil vom 24.11.2008 - 5 U 56/08 - Juris). Die Vertragsparteien haben die „Gemeinsame Empfehlung“ weder befristet noch mit einer Anpassungsklausel versehen. Sie wenden die Empfehlung auch tatsächlich weiterhin an.
46 
4. Der hier zu beurteilende Zweibettzimmerzuschlag für die Station B2 in Höhe von 58,-- EUR ist nach diesen Grundsätzen nicht zu beanstanden, da dieses Entgelt i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG in keinem unangemessenen Verhältnis zu der Leistung des Beigeladenen steht. Diese Einschätzung beruht auf der - rückwirkend zum 23.06.2008 getroffenen - Vereinbarung zwischen dem beigeladenen Klinikum und dem Verband der privaten Krankenversicherung vom April 2010. Die Vertragsparteien haben in der Vereinbarung, die einen Einbettzimmerzuschlag von 98,-- EUR pro Tag und einen Zweibettzimmerzuschlag von 58,-- EUR pro Tag vorsieht, die Maßstäbe der „Gemeinsamen Empfehlung“ aus dem Jahr 2002 zugrunde gelegt. Die Vereinbarung sieht für das Zweibettzimmer einen Basispreis von 19,25 EUR vor, der auf der Grundlage unterschiedlicher - den fünf Leistungsabschnitten zugeordneten - Komfortelemente auf den genannten Betrag von 58,-- EUR erhöht wird. Der Verband der privaten Krankenversicherung hat die Angaben des Beigeladenen hinsichtlich der Sanitärzone, sonstigen Ausstattung ihrer Zimmer, der Größe und Lage der Zimmer, der Verpflegung und des Services überprüft und auf der Grundlage der Anlage 2 zur „Gemeinsamen Empfehlung“ jeweils eine preisliche Einstufung vorgenommen. Auch der Beklagte hat weder gegen die Höhe des Basispreises noch die Art und Weise der Berechnung der Komfortelemente Einwendungen erhoben. Er hat insbesondere nicht behauptet, dass die jeweiligen Komfortelemente in der Einrichtung des Beigeladenen unzutreffend eingestellt oder nicht mit angemessenen Preisen eingestuft worden wären.
47 
Der vereinbarte Tagessatz in Höhe von 58,-- EUR steht auch nicht in Widerspruch zu Nr. 5 der Anlage 1 der „Gemeinsamen Empfehlung“. Diese Klausel regelt den Sonderfall, dass die Unterbringung im Zweibettzimmer bereits die Regelleistung der jeweiligen bettenführenden Fachabteilung darstellt. In diesem Fall kann nur noch eine besondere Form des Zweibettzimmerzuschlags - allein bestehend aus einem entsprechenden Komfortzuschlag -, der auch als solcher zu bezeichnen ist, ohne Berücksichtigung eines Basispreises abgerechnet werden (vgl. dazu auch Uleer/Miebach/Patt, aaO, RdNr. 50). Als „bettenführende Fachabteilung“ im Sinne dieser Vorschrift ist im vorliegenden Fall die Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ und nicht isoliert die Station B2 anzusehen, auf der interdisziplinär lediglich Ein- und Zweibettzimmer vorgehalten werden. Auch der Verband der privaten Krankenversicherung und das beigeladene Klinikum gehen übereinstimmend von einem solchen Verständnis der Regelung aus und haben deshalb im Rahmen ihrer konkreten Vereinbarung auf die übergeordnete Einheit, d.h. die jeweilige Fachdisziplin abgestellt (so auch Uleer/Miebach/Patt, aaO, RdNr. 50). Für die Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ des beigeladenen Klinikums findet danach die Nr. 5 der Anlage 1 keine Anwendung. In der Fachabteilung werden nach den unbestrittenen Angaben des Krankenhauses 27 Zimmer vorgehalten, die flexibel als Ein- oder Zweibettzimmer genutzt werden können, darüber hinaus werden 89 Zimmer regelmäßig mit jeweils drei Betten (Mehrbettzimmer) belegt. Folglich stellt das Mehrbettzimmer in der Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ die Regelleistung dar.
IV.
48 
Auch die Einwendungen, die der Beklagte gegen die zwischen der Klägerin und dem beigeladenen Klinikum geschlossenen Wahlleistungsvereinbarung erhoben hat, führen nicht dazu, dass - trotz grundsätzlicher Beihilfefähigkeit des hier zu beurteilenden Zweibettzimmers - kein Anspruch der Klägerin im Einzelfall besteht.
49 
1. Im Ergebnis ohne Erfolg beruft sich der Beklagte zunächst darauf, dass die Klägerin von der Beigeladenen nicht ausreichend über das Entgelt der Wahlleistung „Unterkunft“ und insbesondere den Inhalt der Wahlleistung auf der Station B2 unterrichtet worden sei. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz KHEntgG ist der Patient vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Hinsichtlich der entgeltbezogenen Unterrichtung genügt die Angabe der für den Patienten einschlägigen Ein- und Zweibettzimmerzuschläge, die pro Tag anfallen bzw. die Angabe weiterer Entgelte für vom Patienten im Einzelfall gewählte Leistungen, die mit den Zimmerzuschlägen nicht abgegolten werden, weil die zugrunde liegenden Leistungen nicht zu den im Rahmen der Zimmerzuschläge abzurechnenden Leistungen (z.B. Telefongebühr je Einheit etc.) gehören (vgl. Uleer/Miebach/Patt, aaO, § 17 KHEntgG, RdNr. 29). Diesen Anforderungen ist das beigeladene Klinikum nachgekommen. Es hat der Klägerin unstreitig seine „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ zur Verfügung gestellt, in denen die unterschiedlichen Tarife für die Unterbringung im Zweibettzimmer auf der „Allgemeinen Psychiatrie“ einerseits und der „Komfortstation B2“ andererseits dargestellt werden.
50 
Darüber hinaus sind auf der Grundlage von § 17 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz KHEntgG bei der Wahlleistung „Unterkunft“ die Unterschiede zur Unterbringung im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen zu benennen. Diesbezüglich ist auf die Größe und die Ausstattung der Ein- und Zweibettzimmer sowie auf weitere Leistungsmerkmale, etwa Telefon und Fernseher, einzugehen, wenn es sich hierbei nicht bereits um allgemeine Krankenhausleistungen handelt (vgl. die Einzelbegründung zur Vorgängervorschrift § 22 BPflV, BR-Drucks. 381/94 vom 28.04.1994). Die „Gemeinsame Empfehlung“ der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Verbands der privaten Krankenversicherung sieht in diesem Zusammenhang vor, dass das konkrete Leistungsspektrum dem Patienten in der Wahlleistungsvereinbarung verdeutlicht wird und hierzu die Leistungsbeschreibungen der Anlage 2, d.h. die jeweiligen Komfortelemente, herangezogen werden. Das beigeladene Klinikum ist hiervon ausgehend grundsätzlich verpflichtet, über das unterschiedliche Leistungsspektrum der Zweibettzimmer in ihrem Haus zu unterrichten und insbesondere die stark differierenden Komfortelemente bei einer Unterbringung in einem „normalen“ Zweibettzimmer einerseits und in einem Zweibettzimmer auf der Komfortstation B2 andererseits zu erläutern. Nur so kann der Patient abschätzen, ob nach seinen subjektiven Wünschen und Bedürfnissen die für ihn jeweils in Betracht kommende Wahlleistung Unterkunft „ihr Geld wert“ ist.
51 
Eine Unterrichtung, die diesen Anforderungen genügte, ist im Fall der Klägerin nicht erfolgt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass sie bei der Aufnahme im Klinikum allein über das Entgelt ihres Zweibettzimmers, nicht jedoch über die Leistungen im Einzelnen bzw. die einzelnen Komfortelemente informiert worden ist. Auch das beigeladene Klinikum hat eine Unterrichtung im oben dargestellten Sinne nicht substantiiert behauptet. Die Unterrichtung der Patienten erfolgt bislang allein auf Grundlage der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ des Klinikums, aus denen sich lediglich die Entgelte für die Wahlleistung „Unterkunft“ entnehmen lassen. Eine Informationsbroschüre, die - vergleichbar mit dem Informationsblatt „Wichtige Informationen vor der Vereinbarung von wahlärztlichen Leistungen“ - über den Inhalt der Wahlleistung „Unterkunft“ unterrichtet, wird den Patienten unstreitig nicht zur Verfügung gestellt.
52 
Der dargestellte Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz KHEntgG kann auch nicht deshalb verneint werden, weil die Klägerin im Klinikum nicht als Selbstzahlerin untergebracht war, sondern Versicherungsschutz genießt und Beihilfe erhält. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist jeder Wahlleistungspatient über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt ohne Rücksicht darauf zu unterrichten, ob und welchen Versicherungsschutz er hat.
53 
Der Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz KHEntgG führt jedoch unter den hier gegebenen besonderen Umständen nicht zur Unwirksamkeit der zwischen der Klägerin und dem beigeladenen Klinikum geschlossenen Wahlleistungsvereinbarung für die Unterkunft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 27.11.2003 - III ZR 37/03 - BGHZ 157, 87) ist zwar eine Wahlleistungsvereinbarung, die ohne hinreichende vorherige Unterrichtung des Patienten abgeschlossen worden ist, grundsätzlich unwirksam. Im vorliegenden Fall muss jedoch etwas anderes geltend, da die unzureichende Unterrichtung der Klägerin nicht ursächlich für ihre Entscheidung war, ein „teureres“ Zweibettzimmer auf der Station B2 - anstatt ein „billigeres“ auf einer der anderen Stationen der Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ - als Wahlleistung zu vereinbaren. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, dass sie bei der Einweisung in das Klinikum - auch im Hinblick auf die Schwere ihrer Erkrankung - auf jeden Fall sowohl die Wahlleistung „Unterkunft“ in Form eines Zweibettzimmers als auch wahlärztliche Leistungen und damit die Behandlung durch den Chefarzt hat in Anspruch nehmen wollen. Deshalb hatte sie ihre Mutter gebeten, sowohl bei ihrer privaten Krankenversicherung als auch auf Grundlage ihrer Bezügemitteilung nochmals zu überprüfen, ob die Wahlleistungen auch erstattet würden. Da das beigeladene Klinikum die Kombination der Wahlleistung Zweibettzimmer und wahlärztliche Leistungen in dieser Fachabteilung ausschließlich auf der Station B2 anbietet, war für die Klägerin die Unterbringung auf dieser Station die einzige Möglichkeit. Sie befand sich somit vornherein in keinem Entscheidungskonflikt, welche der beiden Kategorien von Zweibettzimmern sie der Wahlleistungsvereinbarung zugrunde legen sollte. Dementsprechend wäre auch eine ordnungsgemäße Unterrichtung durch das beigeladene Klinikum nicht geeignet gewesen, die Entscheidung der Klägerin zu beeinflussen. Die Klägerin konnte deshalb auch ohne ordnungsgemäße Information ausreichend beurteilen, dass ihr die Leistungen des Krankenhauses auf der Station B2 den geforderten „Preis wert waren“. Da sie sowohl einen ausreichenden privaten Versicherungsschutz als auch einen Anspruch auf Beihilfe für die Wahlleistung hatte, bestand für die Klägerin zudem nicht die Gefahr, im Hinblick auf das von ihr vereinbarte Zweibettzimmer auf unüberschaubaren Kosten „sitzen zu bleiben“; auch insoweit fordert der Sinn und Zweck des § 17 Abs. 2 KHEntgG nicht die Rechtsfolge der Unwirksamkeit.
54 
2. Zu Unrecht rügt der Beklagte ferner, das beigeladene Klinikum habe mit der Klägerin - wie sich aus der Wahlleistungsvereinbarung ergebe - lediglich die Wahlleistung Zweibettzimmer und nicht - wie erforderlich - eine Wahlleistung „Komfortstation“ vereinbart. Nach den obigen Ausführungen liegt einem Zweibettzimmerzuschlag grundsätzlich ein Basispreis und ein Preis für die Komfortelemente zugrunde. Auch ein Zweibettzimmer mit erheblichen Komfortelementen - wie hier auf der Station B2 - ist danach rechtlich als Zweibettzimmer zu qualifizieren und kann dementsprechend auch so bezeichnet werden.
55 
3. Ohne Erfolg rügt der Beklagte schließlich einen Verstoß der Vereinbarung gegen § 17 Abs. 4 KHEntgG. Nach dieser Vorschrift darf eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden. Die Regelung will insbesondere verhindern, dass ein Patient verpflichtet ist, wahlärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen, um in einem Ein- oder Zweibettzimmer untergebracht zu werden. Im beigeladenen Klinikum besteht das generelle Angebot für Patienten, die auf einer offenen allgemeinpsychiatrischen Station einer Krankenhausbehandlung bedürfen, entweder ein Mehrbettzimmer oder ausschließlich die Wahlleistung Zweibettzimmer in Anspruch zu nehmen oder - wie hier die Klägerin - die Wahlleistung Zweibettzimmer und wahlärztliche Leistungen zu wählen. Die Wahl dieser dritten Möglichkeit hat zwingend die Unterbringung auf der Station B2 zur Folge, die ausschließlich über die „teureren“ Zweibettzimmer verfügt. Danach war die Klägerin nicht verpflichtet, neben der Wahlleistung Unterkunft auch noch sonstige Wahlleistungen - insbesondere wahlärztliche Leistungen - in Anspruch zu nehmen. Die Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ stellt jedenfalls auch Zweibettzimmer ohne wahlärztliche Leistungen zur Verfügung. Dass diese Zweibettzimmer von einem minderen Komfort sind, begründet für sich genommen keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 17 Abs. 4 KHEntgG. Auch die „billigen“ Zweibettzimmer in der Einrichtung des Beigeladenen bleiben Zweibettzimmer.
56 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 154 Abs. 2 VwGO.
57 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
58 
Beschluss vom 17. April 2012
59 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.870,87 EUR (streitiger Tagessatz für das Zweibettzimmer von 30,67 EUR, Unterbringung für 122 Tage und Bemessungssatz von 50 %) festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
60 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
28 
Die Berufung der Klägerin ist begründet. Die Berufung des Beklagten hat dagegen keinen Erfolg.
29 
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich noch der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Aufwendungen für das Zweibettzimmer in der Einrichtung des Beigeladenen zu einem Tagessatz von 58,-- EUR. Den darüber hinausgehenden Differenzbetrag bis zum ursprünglich in Ansatz gebrachten Tagessatz in Höhe von 86,09 EUR hat der Beigeladene der Klägerin unstreitig zurückerstattet, so dass diese insoweit auch keine Beihilfe mehr beansprucht. In Höhe dieses Differenzbetrags hat die Klägerin keine Berufung eingelegt, so dass das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit rechtskräftig ist.
30 
Die Aufwendungen der Klägerin für die Wahlleistung „Unterkunft“ in Form eines Zweibettzimmerzuschlags sind hiervon ausgehend für den den eingereichten Rechnungen zugrunde liegenden Zeitraum vom 31.08.2008 bis zum 31.12.2008 nicht nur - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - zu einem Tagessatz von 54,69 EUR, sondern zu einem Tagessatz von 58,-- EUR beihilfefähig. Soweit die Bescheide des Landesamts vom 11.12.2008 und 16.01.2009 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 24.06.2009 dem entgegenstehen, sind sie rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
31 
Die Aufwendungen für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 SGB V sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 BVO nach Maßgabe des § 6 a BVO beihilfefähig. Beihilfefähig sind danach u.a. die Aufwendungen für Leistungen in zugelassenen Krankenhäusern, die nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet werden, (1.) für vor- und nachstationäre Behandlungen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG, § 115 a SGB V, (2.) allgemeine Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 BPflV, § 2 Abs. 2 KHEntgG sowie (3.) - unter den Voraussetzungen des § 6 a Abs. 2 BVO - nach § 22 BPflV, §§ 16 und 17 KHEntgG gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und für Unterkunft bis zur Höhe der Wahlleistungsentgelte für Zweibettzimmer (s. § 6 a Abs. 1 BVO).
32 
1. Im vorliegenden Fall ist zwischen den Beteiligten allein umstritten, ob bzw. in welchem Umfang die Klägerin Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für die Wahlleistung „Unterkunft“ hat. Da die Klägerin gegenüber der Beihilfestelle die Erklärung nach § 6 a Abs. 2 BVO fristgerecht abgegeben und seitdem den monatlichen Betrag von 13,-- EUR (seit 01.02.2012 von 22,-- EUR) bezahlt hat, steht ihr grundsätzlich ein Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für diese Wahlleistung zu.
33 
2. § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BVO sieht vor, dass die Aufwendungen für die Wahlleistung Unterkunft bis zur Höhe der Wahlleistungsentgelte für Zweibettzimmer beihilfefähig sind und verweist im Übrigen auf § 22 BPflV und § 17 KHEntgG. Da die Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ des Beigeladenen dem Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung unterfällt (vgl. § 1 BPflV), gilt zunächst § 22 BPflV. Diese Vorschrift verweist wiederum für die Vereinbarung und Berechnung von Wahlleistungen für den Zeitraum ab 01.01.2005 - und damit auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum - auf § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BPflV). § 17 KHEntgG regelt danach allgemein sowohl für die „DRG-Krankenhäuser“ (vgl. § 1 KHEntgG) als auch für die Krankenhäuser, deren Leistungen nach der Bundespflegesatzverordnung vergütet werden und zu denen die hier zu beurteilende Fachabteilung des Beigeladenen gehört, die rechtlichen Bindungen, denen die privatrechtlichen Wahlleistungsvereinbarungen zwischen dem Patienten und dem Krankenhausträger unterliegen. Vor dem Hintergrund dieser Systematik ist davon auszugehen, dass die rechtliche Überprüfung der Wahlleistung „Unterkunft“ auch im Beihilferecht nach denselben Kriterien erfolgt, die für die privatrechtliche Beziehung des Patienten zum Krankenhausträger gelten. Die Gewährung der Beihilfe zu Wahlleistungen baut danach - auch gerade hinsichtlich der hier im Streit stehenden Frage, ob das Entgelt für die Wahlleistung „Unterkunft“ angemessen ist - auf den Regelungen des Krankenhausentgeltgesetzes auf.
34 
3. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Verordnungsgeber im Beihilferecht ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen und rechtlich eigenständig die Beihilfefähigkeit über die Regelung in § 17 KHEntgG hinaus beschränkt hätte. An einer solchen eindeutigen Bestimmung fehlt es jedoch.
35 
Eine Beschränkung bzw. Deckelung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Wahlleistungen - hier Wahlleistung „Unterkunft“ - kann insbesondere nicht mit der allgemeinen Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO begründet werden, wonach die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig sind. Diese allgemeine Regelung, die die Beihilfefähigkeit der notwendigen Aufwendungen der Höhe nach begrenzt, wird für Wahlleistungen durch die spezielle Regelung in § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BVO verdrängt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.05.2010 - 2 C 78.08 - NVwZ-RR 2010, 693 zu der Frage, ob die Beihilfe zu den Aufwendungen für Wahlleistungen - Zweibettzimmer in Privatklinik - durch die der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO vergleichbare allgemeine Vorschrift des rheinland-pfälzischen Beihilferechts beschränkt wird).
36 
Die Frage, ob die Klägerin im Hinblick auf die zivilrechtliche Wahlleistungsvereinbarung das Entgelt für die Wahlleistung „Unterkunft“ im Hinblick auf dessen Angemessenheit zu bezahlen hat, und die Frage, ob sie für diese Aufwendungen vom Beklagten Beihilfe erhält, können deshalb nur einheitlich und gleichlautend entschieden werden. Auf Grundlage der Systematik der Beihilfeverordnung in ihrer geltenden Fassung muss ausgeschlossen werden können, dass die Klägerin zivilrechtlich zur Zahlung des Zweibettzimmerzuschlags verpflichtet ist, sie jedoch hierfür - trotz der Regelung in § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BVO - nicht Beihilfe in vollem Umfang erhält, da andernfalls die durch § 6 a Abs. 2 BVO begründete Rechtsposition teilweise entwertet würde. Eine solche - nachträgliche - Entziehung einer gewährten Rechtsposition setzte jedenfalls eine eindeutige gesetzliche Bestimmung voraus, an der es - wie dargelegt - fehlt.
II.
37 
Nach diesem Maßstab sind die Kosten des der Klägerin im beigeladenen Klinikum zur Verfügung gestellten Zweibettzimmers als Wahlleistung „Unterkunft“ beihilfefähig. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG dürfen andere als allgemeine Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Demnach sind Wahlleistungen begrifflich „andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen“. Allgemeine Krankenhausleistungen sind nach § 2 Abs. 2 KHEntgG die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Die hierunter fallenden Leistungen sind mit den Entgelten nach § 7 KHEntgG abgegolten. Da § 2 Abs. 2 KHEntgG vorsieht, dass die Leistungsfähigkeit des Krankenhaues zu berücksichtigen sowie die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit notwendige Versorgung maßgebend ist, kann das Zweibettzimmer in einem Krankenhaus als Wahlleistung angeboten werden, dagegen in einem anderen der Regelleistung zugehörig sein. Letzteres ist etwa dann anzunehmen, wenn ausschließlich oder weit überwiegend nur Zweibettzimmer in der entsprechenden Fachabteilung des Krankenhauses angeboten werden, mithin regelmäßig (nahezu) alle Regelleistungspatienten im Zweibettzimmer untergebracht werden (so Tuschen/Trefz, Krankenhausentgeltgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2010, § 17 KHEntgG, S. 353, 354).
38 
Zu Unrecht meint der Beklagte hieran anknüpfend, das der Klägerin auf der Station B2 zur Verfügung gestellte Zweibettzimmer sei nicht als Wahlleistung, sondern als Regelleistung anzusehen mit der Folge, dass die Kosten hierfür nicht als Wahlleistung „Unterkunft“ beihilfefähig seien. Weder im Klinikum der Beigeladenen insgesamt noch in der Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“, in der die Klägerin stationär untergebracht war und behandelt wurde, werden weit überwiegend oder gar ausschließlich Zweibettzimmer angeboten. Die Vertreterin des Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert - und auch belegt -, dass in der Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ sowohl Zweibett- als auch Mehrbettzimmer vorgehalten werden. Dies gilt gleichermaßen für die offenen wie für die geschlossenen Stationen dieser Fachabteilung. Auf der Station B2, auf der die Klägerin untergebracht war und die durch das beigeladene Klinikum interdisziplinär belegt wird, stehen zwar lediglich Ein- und Zweibettzimmer zur Verfügung. Diese Struktur der „Wahlleistungsstation“ B2 führt naturgemäß jedoch nicht dazu, dass für das Krankenhaus bzw. die Fachabteilung das Zweibettzimmer die allgemeine Krankenhausleistung darstellt.
III.
39 
Auch die Höhe des der Klägerin zuletzt von der Beigeladenen in Rechnung gestellten Zweibettzimmerzuschlags von 58,-- EUR pro Tag kann nicht beanstandet werden.
40 
1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG dürfen die Entgelte für Wahlleistungen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Hauptanwendungsfall der Vorschrift ist die Wahlleistung „Unterkunft“, da für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen nach § 17 Abs. 3 Satz 7 KHEntgG die Vorschriften der GOÄ und der GOZ - unmittelbar oder entsprechend - Anwendung finden.
41 
Bei der Auslegung des Begriffs der „Angemessenheit“ der Entgelte für die Wahlleistung „Unterkunft“ ist im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH von Folgendem auszugehen: Eine unangemessene Entgeltregelung setzt keine wucherische Preisgestaltung voraus. Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten vielmehr eine Auslegung dahingehend, dass bereits ein „einfaches“ Missverhältnis zwischen der Höhe der geforderten Vergütung und dem Wert der zu erbringenden Leistung einen Normverstoß begründet. Die Frage der Angemessenheit eines Entgelts lässt sich nur beantworten, wenn die Höhe der Vergütung in Beziehung zum objektiven Wert der Gegenleistung gesetzt wird. Die höhenmäßige Begrenzung von Wahlleistungsentgelten dient dem Schutz des Krankenhauspatienten vor überhöhten Entgeltforderungen des Krankenhauses. Die Zahl der Krankenhäuser, die einem behandlungsbedürftigen Patienten zur Verfügung stehen, ist bereits aus medizinischen (Dringlichkeit des Behandlungsbedarfs, Behandlungsmöglichkeiten) und persönlichen Gründen (Nähe zum Wohnort etc.) regelmäßig begrenzt. Die wenigsten Patienten haben deshalb eine echte Wahl. Ihnen bleibt vielfach nur die Möglichkeit, die angebotenen Wahlleistungen zu den einseitig vom Krankenhaus festgelegten Bedingungen in Anspruch zu nehmen oder darauf zu verzichten. Auch vor diesem Hintergrund führt jedoch nicht jede Überschreitung des objektiven Werts der Leistung des Krankenhauses zur Unangemessenheit des verlangten Preises. Vielmehr verbleibt dem Krankenhaus bei der Festlegung der Vergütung ein gewisser Spielraum. Verstößt das im Rahmen der Wahlleistungsvereinbarung zwischen Krankenhaus und Patienten vereinbarte Entgelt wegen anzunehmender Unangemessenheit gegen § 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG, so führt dies nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags, sondern nur zur Teilnichtigkeit der Preisabrede (vgl. § 134 BGB). Daraus folgt dann, dass der - gerade noch - zulässige Preis an die Stelle des preisrechtlich unzulässigen tritt und damit Vertragspreis ist (vgl. zum Ganzen: BGH, Urteil vom 04.08.2000 - III ZR 158/99 - BGHZ 145, 66).
42 
2. § 17 Abs. 1 Satz 4 KHEntgG sieht vor, dass die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben können. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung im Zivilrechtsweg die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen (§ 17 Abs. 1 Satz 5 KHEntgG). Sowohl mit der dem Verband der privaten Krankenversicherung eingeräumten Möglichkeit, Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abzugeben, als auch mit der Einführung des Klagerechts für diesen Verband sollte ein „Korrektiv“ gegenüber der einseitigen Festlegung der Höhe der nichtärztlichen Wahlleistungsentgelte durch den Krankenhausträger geschaffen werden (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 4 BPflV 1997, BT-Drs. 13/6087, S. 35).
43 
3. Auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 Satz 4 BPflV 1997, der Vorgängervorschrift zu § 17 Abs. 1 Satz 4 KHEntgG, haben sich die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung auf die „Gemeinsame Empfehlung gemäß § 22 Abs. 1 BPflV/§ 17 Abs. 1 KHEntgG zur Bemessung der Entgelte für eine Wahlleistung Unterkunft“ geeinigt. Diese Empfehlung, die am 01.08.2002 in Kraft getreten ist, richtet sich an die Unternehmen der privaten Krankenversicherung, sonstige Kostenträger, Wahlleistungspatienten und Krankenhäuser. Die Empfehlung ist zwar nicht verbindlich, sie stellt jedoch für das Gericht eine wesentliche Entscheidungshilfe dar (BGH, Urteil vom 04.08.2000, aaO, und Beschluss vom 31.10.2002 - III ZR 60/02 - NJW 2003, 209). Denn der Gesetzgeber wollte den offenkundigen Schwierigkeiten, die mit der Beurteilung der Angemessenheit der Wahlleistung „Unterkunft“ verbunden sind, mit der Möglichkeit begegnen, Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen auszusprechen. Im Hinblick darauf, dass die Angemessenheitsprüfung im Einzelfall mit kaum bewältigbaren praktischen Schwierigkeiten verbunden ist und eine rechtliche Beurteilung ohne die Einschaltung sachverständiger Stellen nicht gelingen kann, ist ein Abweichen von den Grundsätzen der „Gemeinsamen Empfehlung“ nur im Ausnahmefall angezeigt.
44 
Nach der Empfehlung setzt sich der Preis für die Wahlleistung „Unterkunft“ im Krankenhaus aus einem „Basispreis“ und sogenannten „Komfortzuschlägen“ zusammen. Der Basispreis bezieht sich allein auf die Leistung des Alleinliegens bzw. des Zuzweitliegens und beträgt nach der Empfehlung beim Einbettzimmer 80 % und beim Zweibettzimmer 30 % der Bezugsgröße Unterkunft, die auf der Grundlage der bis Ende des Jahres 2004 gültigen Mindestpreisvorschrift in § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 BPflV a.F. ermittelt worden ist (vgl. zur Ermittlung des Basispreises: BGH, Urteil vom 04.08.2000, aaO). Darauf aufbauend haben die Vertragspartner in der „Gemeinsamen Empfehlung“ einen Preisrahmen für zusätzliche, der Wahlleistung Unterkunft zugeordnete Leistungsvorteile - Komfortvorteile - festgelegt. Vor diesem Hintergrund enthält die Anlage 1 der Empfehlung allgemeine Regelungen zur Vorgehensweise bei der Ermittlung eines angemessenen Entgelts im Einzelfall. Die Anlage 2 enthält eine Preisempfehlung für die Beurteilung der Komfortelemente. Sie differenziert nach fünf Leistungsabschnitten (Sanitärzone, sonstige Ausstattung, Größe und Lage des Zimmers, Verpflegung, Service) und insgesamt 30 Komfortelementen. Die Summe der so ermittelten „Teilentgelte“ für die Komfortelemente zuzüglich des Basispreises ergibt dann - bezogen auf das jeweilige Krankenhaus - das angemessene Entgelt für die Wahlleistung „Unterkunft“ pro Berechnungstag. Dies führt dazu, dass unterschiedliche Quantitäten und Qualitäten von Komfortvorteilen zu entsprechend unterschiedlichen Komfortzuschlägen in den jeweiligen Krankenhäusern führen. Auch auf der Grundlage der Angemessenheitsklausel in § 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG können wesentliche Leistungsunterschiede zwischen den Einrichtungen nicht eingeebnet werden (vgl. Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 17 KHEntgG, RdNr. 60).
45 
Die dargestellte „Gemeinsame Empfehlung“ ist auch für den hier zu beurteilenden Zeitraum 2008/2009 weiterhin Grundlage zur Ermittlung angemessener Preise (so auch OLG Köln, Urteil vom 24.11.2008 - 5 U 56/08 - Juris). Die Vertragsparteien haben die „Gemeinsame Empfehlung“ weder befristet noch mit einer Anpassungsklausel versehen. Sie wenden die Empfehlung auch tatsächlich weiterhin an.
46 
4. Der hier zu beurteilende Zweibettzimmerzuschlag für die Station B2 in Höhe von 58,-- EUR ist nach diesen Grundsätzen nicht zu beanstanden, da dieses Entgelt i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG in keinem unangemessenen Verhältnis zu der Leistung des Beigeladenen steht. Diese Einschätzung beruht auf der - rückwirkend zum 23.06.2008 getroffenen - Vereinbarung zwischen dem beigeladenen Klinikum und dem Verband der privaten Krankenversicherung vom April 2010. Die Vertragsparteien haben in der Vereinbarung, die einen Einbettzimmerzuschlag von 98,-- EUR pro Tag und einen Zweibettzimmerzuschlag von 58,-- EUR pro Tag vorsieht, die Maßstäbe der „Gemeinsamen Empfehlung“ aus dem Jahr 2002 zugrunde gelegt. Die Vereinbarung sieht für das Zweibettzimmer einen Basispreis von 19,25 EUR vor, der auf der Grundlage unterschiedlicher - den fünf Leistungsabschnitten zugeordneten - Komfortelemente auf den genannten Betrag von 58,-- EUR erhöht wird. Der Verband der privaten Krankenversicherung hat die Angaben des Beigeladenen hinsichtlich der Sanitärzone, sonstigen Ausstattung ihrer Zimmer, der Größe und Lage der Zimmer, der Verpflegung und des Services überprüft und auf der Grundlage der Anlage 2 zur „Gemeinsamen Empfehlung“ jeweils eine preisliche Einstufung vorgenommen. Auch der Beklagte hat weder gegen die Höhe des Basispreises noch die Art und Weise der Berechnung der Komfortelemente Einwendungen erhoben. Er hat insbesondere nicht behauptet, dass die jeweiligen Komfortelemente in der Einrichtung des Beigeladenen unzutreffend eingestellt oder nicht mit angemessenen Preisen eingestuft worden wären.
47 
Der vereinbarte Tagessatz in Höhe von 58,-- EUR steht auch nicht in Widerspruch zu Nr. 5 der Anlage 1 der „Gemeinsamen Empfehlung“. Diese Klausel regelt den Sonderfall, dass die Unterbringung im Zweibettzimmer bereits die Regelleistung der jeweiligen bettenführenden Fachabteilung darstellt. In diesem Fall kann nur noch eine besondere Form des Zweibettzimmerzuschlags - allein bestehend aus einem entsprechenden Komfortzuschlag -, der auch als solcher zu bezeichnen ist, ohne Berücksichtigung eines Basispreises abgerechnet werden (vgl. dazu auch Uleer/Miebach/Patt, aaO, RdNr. 50). Als „bettenführende Fachabteilung“ im Sinne dieser Vorschrift ist im vorliegenden Fall die Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ und nicht isoliert die Station B2 anzusehen, auf der interdisziplinär lediglich Ein- und Zweibettzimmer vorgehalten werden. Auch der Verband der privaten Krankenversicherung und das beigeladene Klinikum gehen übereinstimmend von einem solchen Verständnis der Regelung aus und haben deshalb im Rahmen ihrer konkreten Vereinbarung auf die übergeordnete Einheit, d.h. die jeweilige Fachdisziplin abgestellt (so auch Uleer/Miebach/Patt, aaO, RdNr. 50). Für die Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ des beigeladenen Klinikums findet danach die Nr. 5 der Anlage 1 keine Anwendung. In der Fachabteilung werden nach den unbestrittenen Angaben des Krankenhauses 27 Zimmer vorgehalten, die flexibel als Ein- oder Zweibettzimmer genutzt werden können, darüber hinaus werden 89 Zimmer regelmäßig mit jeweils drei Betten (Mehrbettzimmer) belegt. Folglich stellt das Mehrbettzimmer in der Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ die Regelleistung dar.
IV.
48 
Auch die Einwendungen, die der Beklagte gegen die zwischen der Klägerin und dem beigeladenen Klinikum geschlossenen Wahlleistungsvereinbarung erhoben hat, führen nicht dazu, dass - trotz grundsätzlicher Beihilfefähigkeit des hier zu beurteilenden Zweibettzimmers - kein Anspruch der Klägerin im Einzelfall besteht.
49 
1. Im Ergebnis ohne Erfolg beruft sich der Beklagte zunächst darauf, dass die Klägerin von der Beigeladenen nicht ausreichend über das Entgelt der Wahlleistung „Unterkunft“ und insbesondere den Inhalt der Wahlleistung auf der Station B2 unterrichtet worden sei. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz KHEntgG ist der Patient vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Hinsichtlich der entgeltbezogenen Unterrichtung genügt die Angabe der für den Patienten einschlägigen Ein- und Zweibettzimmerzuschläge, die pro Tag anfallen bzw. die Angabe weiterer Entgelte für vom Patienten im Einzelfall gewählte Leistungen, die mit den Zimmerzuschlägen nicht abgegolten werden, weil die zugrunde liegenden Leistungen nicht zu den im Rahmen der Zimmerzuschläge abzurechnenden Leistungen (z.B. Telefongebühr je Einheit etc.) gehören (vgl. Uleer/Miebach/Patt, aaO, § 17 KHEntgG, RdNr. 29). Diesen Anforderungen ist das beigeladene Klinikum nachgekommen. Es hat der Klägerin unstreitig seine „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ zur Verfügung gestellt, in denen die unterschiedlichen Tarife für die Unterbringung im Zweibettzimmer auf der „Allgemeinen Psychiatrie“ einerseits und der „Komfortstation B2“ andererseits dargestellt werden.
50 
Darüber hinaus sind auf der Grundlage von § 17 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz KHEntgG bei der Wahlleistung „Unterkunft“ die Unterschiede zur Unterbringung im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen zu benennen. Diesbezüglich ist auf die Größe und die Ausstattung der Ein- und Zweibettzimmer sowie auf weitere Leistungsmerkmale, etwa Telefon und Fernseher, einzugehen, wenn es sich hierbei nicht bereits um allgemeine Krankenhausleistungen handelt (vgl. die Einzelbegründung zur Vorgängervorschrift § 22 BPflV, BR-Drucks. 381/94 vom 28.04.1994). Die „Gemeinsame Empfehlung“ der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Verbands der privaten Krankenversicherung sieht in diesem Zusammenhang vor, dass das konkrete Leistungsspektrum dem Patienten in der Wahlleistungsvereinbarung verdeutlicht wird und hierzu die Leistungsbeschreibungen der Anlage 2, d.h. die jeweiligen Komfortelemente, herangezogen werden. Das beigeladene Klinikum ist hiervon ausgehend grundsätzlich verpflichtet, über das unterschiedliche Leistungsspektrum der Zweibettzimmer in ihrem Haus zu unterrichten und insbesondere die stark differierenden Komfortelemente bei einer Unterbringung in einem „normalen“ Zweibettzimmer einerseits und in einem Zweibettzimmer auf der Komfortstation B2 andererseits zu erläutern. Nur so kann der Patient abschätzen, ob nach seinen subjektiven Wünschen und Bedürfnissen die für ihn jeweils in Betracht kommende Wahlleistung Unterkunft „ihr Geld wert“ ist.
51 
Eine Unterrichtung, die diesen Anforderungen genügte, ist im Fall der Klägerin nicht erfolgt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass sie bei der Aufnahme im Klinikum allein über das Entgelt ihres Zweibettzimmers, nicht jedoch über die Leistungen im Einzelnen bzw. die einzelnen Komfortelemente informiert worden ist. Auch das beigeladene Klinikum hat eine Unterrichtung im oben dargestellten Sinne nicht substantiiert behauptet. Die Unterrichtung der Patienten erfolgt bislang allein auf Grundlage der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ des Klinikums, aus denen sich lediglich die Entgelte für die Wahlleistung „Unterkunft“ entnehmen lassen. Eine Informationsbroschüre, die - vergleichbar mit dem Informationsblatt „Wichtige Informationen vor der Vereinbarung von wahlärztlichen Leistungen“ - über den Inhalt der Wahlleistung „Unterkunft“ unterrichtet, wird den Patienten unstreitig nicht zur Verfügung gestellt.
52 
Der dargestellte Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz KHEntgG kann auch nicht deshalb verneint werden, weil die Klägerin im Klinikum nicht als Selbstzahlerin untergebracht war, sondern Versicherungsschutz genießt und Beihilfe erhält. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist jeder Wahlleistungspatient über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt ohne Rücksicht darauf zu unterrichten, ob und welchen Versicherungsschutz er hat.
53 
Der Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz KHEntgG führt jedoch unter den hier gegebenen besonderen Umständen nicht zur Unwirksamkeit der zwischen der Klägerin und dem beigeladenen Klinikum geschlossenen Wahlleistungsvereinbarung für die Unterkunft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 27.11.2003 - III ZR 37/03 - BGHZ 157, 87) ist zwar eine Wahlleistungsvereinbarung, die ohne hinreichende vorherige Unterrichtung des Patienten abgeschlossen worden ist, grundsätzlich unwirksam. Im vorliegenden Fall muss jedoch etwas anderes geltend, da die unzureichende Unterrichtung der Klägerin nicht ursächlich für ihre Entscheidung war, ein „teureres“ Zweibettzimmer auf der Station B2 - anstatt ein „billigeres“ auf einer der anderen Stationen der Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ - als Wahlleistung zu vereinbaren. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, dass sie bei der Einweisung in das Klinikum - auch im Hinblick auf die Schwere ihrer Erkrankung - auf jeden Fall sowohl die Wahlleistung „Unterkunft“ in Form eines Zweibettzimmers als auch wahlärztliche Leistungen und damit die Behandlung durch den Chefarzt hat in Anspruch nehmen wollen. Deshalb hatte sie ihre Mutter gebeten, sowohl bei ihrer privaten Krankenversicherung als auch auf Grundlage ihrer Bezügemitteilung nochmals zu überprüfen, ob die Wahlleistungen auch erstattet würden. Da das beigeladene Klinikum die Kombination der Wahlleistung Zweibettzimmer und wahlärztliche Leistungen in dieser Fachabteilung ausschließlich auf der Station B2 anbietet, war für die Klägerin die Unterbringung auf dieser Station die einzige Möglichkeit. Sie befand sich somit vornherein in keinem Entscheidungskonflikt, welche der beiden Kategorien von Zweibettzimmern sie der Wahlleistungsvereinbarung zugrunde legen sollte. Dementsprechend wäre auch eine ordnungsgemäße Unterrichtung durch das beigeladene Klinikum nicht geeignet gewesen, die Entscheidung der Klägerin zu beeinflussen. Die Klägerin konnte deshalb auch ohne ordnungsgemäße Information ausreichend beurteilen, dass ihr die Leistungen des Krankenhauses auf der Station B2 den geforderten „Preis wert waren“. Da sie sowohl einen ausreichenden privaten Versicherungsschutz als auch einen Anspruch auf Beihilfe für die Wahlleistung hatte, bestand für die Klägerin zudem nicht die Gefahr, im Hinblick auf das von ihr vereinbarte Zweibettzimmer auf unüberschaubaren Kosten „sitzen zu bleiben“; auch insoweit fordert der Sinn und Zweck des § 17 Abs. 2 KHEntgG nicht die Rechtsfolge der Unwirksamkeit.
54 
2. Zu Unrecht rügt der Beklagte ferner, das beigeladene Klinikum habe mit der Klägerin - wie sich aus der Wahlleistungsvereinbarung ergebe - lediglich die Wahlleistung Zweibettzimmer und nicht - wie erforderlich - eine Wahlleistung „Komfortstation“ vereinbart. Nach den obigen Ausführungen liegt einem Zweibettzimmerzuschlag grundsätzlich ein Basispreis und ein Preis für die Komfortelemente zugrunde. Auch ein Zweibettzimmer mit erheblichen Komfortelementen - wie hier auf der Station B2 - ist danach rechtlich als Zweibettzimmer zu qualifizieren und kann dementsprechend auch so bezeichnet werden.
55 
3. Ohne Erfolg rügt der Beklagte schließlich einen Verstoß der Vereinbarung gegen § 17 Abs. 4 KHEntgG. Nach dieser Vorschrift darf eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden. Die Regelung will insbesondere verhindern, dass ein Patient verpflichtet ist, wahlärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen, um in einem Ein- oder Zweibettzimmer untergebracht zu werden. Im beigeladenen Klinikum besteht das generelle Angebot für Patienten, die auf einer offenen allgemeinpsychiatrischen Station einer Krankenhausbehandlung bedürfen, entweder ein Mehrbettzimmer oder ausschließlich die Wahlleistung Zweibettzimmer in Anspruch zu nehmen oder - wie hier die Klägerin - die Wahlleistung Zweibettzimmer und wahlärztliche Leistungen zu wählen. Die Wahl dieser dritten Möglichkeit hat zwingend die Unterbringung auf der Station B2 zur Folge, die ausschließlich über die „teureren“ Zweibettzimmer verfügt. Danach war die Klägerin nicht verpflichtet, neben der Wahlleistung Unterkunft auch noch sonstige Wahlleistungen - insbesondere wahlärztliche Leistungen - in Anspruch zu nehmen. Die Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ stellt jedenfalls auch Zweibettzimmer ohne wahlärztliche Leistungen zur Verfügung. Dass diese Zweibettzimmer von einem minderen Komfort sind, begründet für sich genommen keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 17 Abs. 4 KHEntgG. Auch die „billigen“ Zweibettzimmer in der Einrichtung des Beigeladenen bleiben Zweibettzimmer.
56 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 154 Abs. 2 VwGO.
57 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
58 
Beschluss vom 17. April 2012
59 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.870,87 EUR (streitiger Tagessatz für das Zweibettzimmer von 30,67 EUR, Unterbringung für 122 Tage und Bemessungssatz von 50 %) festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
60 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.

(1) Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses.

(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.

(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Für Leistungen nach § 5a ist eine Vereinbarung nach Satz 1 ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwerts (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.

(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muß neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Arzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.

(3) Für Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und O ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 unzulässig. Im übrigen ist bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen Leistungen eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlarzt höchstpersönlich erbrachte Leistungen zulässig.

(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen.

(2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. Als eigene Leistungen im Rahmen einer wahlärztlichen stationären, teilstationären oder vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung gelten nicht

1.
Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung,
2.
Visiten nach den Nummern 45 und 46 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung sowie
3.
Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung,
wenn diese nicht durch den Wahlarzt oder dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden; der ständige ärztliche Vertreter muß Facharzt desselben Gebiets sein. Nicht persönlich durch den Wahlarzt oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter erbrachte Leistungen nach Abschnitt E des Gebührenverzeichnisses gelten nur dann als eigene wahlärztliche Leistungen, wenn der Wahlarzt oder dessen ständiger ärztlicher Vertreter durch die Zusatzbezeichnung "Physikalische Therapie" oder durch die Gebietsbezeichnung "Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin" qualifiziert ist und die Leistungen nach fachlicher Weisung unter deren Aufsicht erbracht werden.

(2a) Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Die Rufbereitschaft sowie das Bereitstehen eines Arztes oder Arztteams sind nicht berechnungsfähig.

(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Hat der Arzt ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.

(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein; dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.

(3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes tritt.

(4) Gebühren für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses sowie für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis 1,3fachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,15fache des Gebührensatzes tritt.

(5) Bei wahlärztlichen Leistungen, die weder von dem Wahlarzt noch von dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden, tritt an die Stelle des Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 das 2,3fache des Gebührensatzes und an die Stelle des Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 das 1,8fache des Gebührensatzes.

(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. März 2011 - 6 K 303/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Versorgung des Klägers mit einem Elektromobil (Cityliner 412).
Der Kläger ist Beamter der Bundesfinanzverwaltung der Bundesrepublik Deutschland und für sich und seine Ehefrau mit einem Bemessungssatz von jeweils 70 Prozent beihilfeberechtigt. Die Ehefrau des Klägers leidet an Multipler Sklerose (MS) und ist stark gehbehindert (Merkmal „aG“). Nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten erhält sie seit dem 01.08.2001 von der Beihilfestelle anteilige Pflegeleistungen der Stufe III (Pflegegeld für häusliche Pflege).
Unter dem 30.11.2008 beantragte der Kläger unter anderem Beihilfe für das für seine Ehefrau im September 2008 angeschaffte „behindertengerechte Elektromobil Cityliner 412“. Laut Rechnung der Firma R. belaufen sich die Kosten hierfür auf 3.928,57 EUR. In der ärztlichen Bescheinigung des Dr. med. J. vom 01.04.2008 wird sinngemäß die medizinische Notwendigkeit für ein „Elektrokrankenfahrzeug“ attestiert und ausgeführt, die Ehefrau des Klägers wohne an einem Berghang und ohne ein Elektrokrankenfahrzeug könne sie sich nicht fortbewegen.
Mit Bescheid vom 03.12.2008 lehnte die Beklagte die Ausstattung der Ehefrau des Klägers mit einem Elektromobil mit der Begründung ab, es handele sich nicht um ein beihilfefähiges Hilfsmittel. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers, den er damit begründete, im Jahre 2003 sei für den Kauf eines behindertengerechten Elektromobils Beihilfe gewährt worden, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2009 zurück. Zur Begründung führte die Behörde unter anderem aus, nach Nr. 1 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Beihilfevorschriften des Bundes seien Krankenfahrstühle mit Zubehör beihilfefähig. Nicht beihilfefähig seien dagegen die unter Nr. 9 der Anlage 3 aufgeführten Gegenstände, wozu auch Elektrofahrzeuge, d.h. auch das hier zu beurteilende Elektromobil gehörten.
Der Kläger hat am 02.03.2009 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem sinngemäßen Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihm Beihilfe in Höhe von 70 Prozent für die Anschaffung eines Elektromobils Cityliner 412 zu gewähren und die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten vom 03.12.2008 und 03.02.2009 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Urteil vom 31.03.2011 die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Bei dem vom Kläger angeschafften Elektromobil handele es sich ersichtlich nicht um einen Krankenfahrstuhl im Sinne von Nr. 1 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Beihilfevorschriften des Bundes, sondern um ein Elektrofahrzeug im Sinne von Nr. 9 der Anlage 3. Dieses Fahrzeug sei so gebaut, dass es schon von seinem optischen Eindruck her niemandem einfallen werde, dieses Fahrzeug als Krankenfahrstuhl zu bezeichnen. Wegen seiner Konstruktion und seinen Ausmaßen sei das Fahrzeug auch nicht dazu geeignet, in Wohnungen als Ersatz für einen Stuhl zu dienen. Das Elektromobil sei zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr gedacht und entsprechend sei es auch ausgestattet mit Beleuchtung, Blinker, Bremslichtern und Warnblinklicht. Dafür, dass es sich nicht um einen Krankenfahrstuhl handele, spreche im Übrigen auch die Internet-Präsentation der Herstellerfirma. Diese präsentiere das Elektromobil unter dem Oberbegriff „Scooter“ und nicht unter dem Oberbegriff „Rollstühle“, unter dem sie unter anderem auch elektrisch betriebene Rollstühle anbiete.
Die Anschaffung des Elektromobils sei nicht beihilfefähig, weil der Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sei. Es handele sich nicht um ein Hilfsmittel, das speziell auf die Nutzung durch kranke oder behinderte Menschen zugeschnitten sei. Ein Elektromobil spreche einen breiteren Personenkreis an, der keines Rollstuhls bedürfe, aber seine Mobilität erhöhen wolle. Es könne unabhängig von bestimmten Krankheitszuständen auch im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung etwa von älteren, nicht krankheitsbedingt in der Gehfähigkeit eingeschränkten, aber allgemein körperlich schwächeren Menschen benutzt werden. Der allgemeinen Lebenshaltung dienten diejenigen Hilfsmittel, die üblicherweise herangezogen würden, um die „Unbequemlichkeiten“ des Lebens zu erleichtern, und die aufgrund der objektiven Eigenart und Beschaffenheit des Gegenstandes keinen unmittelbaren Bezug zu dem festgestellten Krankheitsbild hätten.
Der Umstand, dass die Beklagte früher Beihilfe für ein ähnliches Gerät gewährt habe, begründe auch keinen Vertrauensschutz. Die Abrechnung der Beihilfestellen habe Einzelfallcharakter und enthalte keine darüber hinausgehende positive Feststellung oder Festlegung zur Beihilfefähigkeit künftiger Anträge. Selbst wenn die früher für ein ähnliches Gerät bewilligte Beihilfe rechtswidrig gewesen wäre, sei die Beklagte nicht verpflichtet, diese rechtswidrige Praxis fortzusetzen.
Die Fürsorgepflicht gebiete ebenfalls nicht die Gewährung einer weiteren Beihilfe. Die Beihilfevorschriften stellten eine für den Regelfall grundsätzlich abschließende Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen dar. Weitergehende Beihilfeansprüche könnten allenfalls begründet sein, wenn die Fürsorgepflicht in einem Einzelfall gleichwohl noch in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Daran wäre etwa zu denken, wenn die Ehefrau des Klägers erst durch ein Elektromobil die ihren Grundbedürfnissen zuzuordnende Bewegungsfreiheit erhielte; diese Bewegungsfreiheit könnte sie aber bereits durch einen - beihilfefähigen - Krankenfahrstuhl erhalten.
10 
Gegen das ihm am 08.04.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.05.2011 (einem Montag) - die vom Verwaltungsgericht zugelassene - Berufung beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt. Nachdem der Kläger am 09.05.2011 darauf hingewiesen worden war, dass die Berufung beim Verwaltungsgericht einzulegen ist, hat er am 20.05.2011 beim Verwaltungsgericht (nochmals) Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung dieses Antrags macht der Kläger geltend: Die Rechtsanwaltsfachangestellte des Bevollmächtigten habe in die Berufungsschrift als Adressaten den Verwaltungsgerichtshof eingetragen. Sie habe am 09.05.2011 gegen 11.00 Uhr dem Bevollmächtigten die Berufungsschrift vorgelegt. Der Bevollmächtigte habe kurzfristig wegen der Erkrankung seines Sohnes um ungefähr 12.00 Uhr die Kanzlei verlassen müssen. Zuvor habe er die Berufungsschrift unterzeichnet und die Rechtsanwaltsfachangestellte darauf hingewiesen, dass die erste Seite der Berufungsschrift noch ausgetauscht werden müsse, weil die Berufung beim Verwaltungsgericht einzureichen sei. Die Rechtsanwaltsfachangestellte habe den Berufungsschriftsatz in der alten Form - also adressiert an den Verwaltungsgerichtshof - um 12.19 Uhr gefaxt. Hierbei habe sie vergessen, dass der Adressat in dem Berufungsschriftsatz noch habe ausgetauscht werden müssen. Die Rechtsanwaltsfachangestellte sei eine ausgesprochen erfahrene und zuverlässige Kraft mit zwölfjähriger Berufserfahrung. Deshalb habe der Bevollmächtigte bei Verlassen der Kanzlei auch davon ausgehen dürfen, dass der Adressat der Berufungsschrift seinen Anweisungen entsprechend geändert werde.
11 
In der Sache trägt der Kläger zur Begründung der Berufung unter anderem Folgendes vor: Das angeschaffte Elektromobil sei als Krankenfahrstuhl im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Beihilfevorschriften des Bundes anzusehen. Es sei mit einem Elektrokrankenstuhl in jeder Hinsicht vergleichbar. Das Elektromobil könne auch nicht als Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung angesehen werden. Es sei speziell für behinderte und in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkte Personen entwickelt worden. Dem Verwaltungsgericht sei zwar insoweit Recht zu geben, als das Elektromobil auch von älteren, körperlich geschwächten Personen genutzt werden könne. Dies gelte jedoch auch für Rollstühle im herkömmlichen Sinne.
12 
Ein Anspruch lasse sich darüber hinaus auch aus der grundgesetzlich garantierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten ableiten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne die Ehefrau des Klägers die ihren Grundbedürfnissen zuzuordnende Bewegungsfreiheit nicht bereits durch einen Krankenfahrstuhl erhalten. Ihre Mobilität sei durch das angeschaffte Elektromobil deutlich gestiegen. Hierdurch sei es ihr auch alleine möglich, sich außerhalb der Wohnung fortzubewegen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. März 2011 - 6 K 303/09 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 09.12.2008 und 03.02.2009 zu verpflichten, ihm eine Beihilfe in Höhe von 70 Prozent zu den Kosten für die Anschaffung eines Elektromobils in Höhe von 3.928,57 EUR zu gewähren.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie erwidert: In Nr. 9 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Beihilfevorschriften des Bundes seien Gegenstände aufgeführt, die der allgemeinen Lebenshaltung unterlägen und die deshalb von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien. Dort seien Elektrofahrzeuge (= Elektromobile) namentlich genannt. Die Versorgung mit einem der Erkrankung der Ehefrau des Klägers entsprechenden - medizinisch notwendigen - Fortbewegungsmittel werde mit einem Krankenfahrstuhl, der unter Nr. 1 der Anlage 3 als beihilfefähiges Hilfsmittel aufgeführt sei, gewährleistet. Hierzu gehörten auch Elektrorollstühle, zu deren Anschaffungskosten von der Beihilfestelle eine anteilige Beihilfe gewährt worden wäre. Dadurch wäre dem Anspruch der Ehefrau des Klägers auf Bewegungsfreiheit ausreichend Genüge getan. Die Versorgung mit einem Elektromobil gehe dagegen über den Maßstab des medizinisch Notwendigen hinaus.
18 
Das hier zu beurteilende Elektromobil könne - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht als Krankenfahrstuhl im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Beihilfevorschriften des Bundes angesehen werden. Auch bei wohlwollender Auslegung sei das Elektromobil, das ersichtlich für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr konstruiert und hierfür ausgestattet sei, hingegen für die Nutzung innerhalb einer Wohnung aufgrund seiner Abmessungen und seines Wendekreises völlig ungeeignet sei, nicht mit einem speziell zum Ausgleich von Behinderungen konzipierten Krankenfahrstuhl vergleichbar. In der Bedienungsanleitung für das vom Kläger angeschaffte Elektromobil werde darauf hingewiesen, dass als Voraussetzung für dessen Nutzung die grundsätzliche Eignung des Fahrers zur Teilnahme am Straßenverkehr gewährleistet sein müsse. Zudem werde mehrmals auf die durch den Gebrauch des Fahrzeugs möglichen Gefahren (Unfall-, Kurzschluss-, Verletzungs-, Kippgefahr, Überschreitung der Sicherheitsgrenzen bei Geschwindigkeit und Gefälle) aufmerksam gemacht. Nutzungseinschränkungen und -gefahren dieses Umfangs seien mit der Bezeichnung Krankenfahrstuhl, die nach der Definition ausschließlich eine Benutzung durch kranke und behinderte Personen ermöglichen solle, nicht vereinbar. Sie gäben vielmehr Hinweis darauf, dass die Nutzung hauptsächlich durch gesunde, allenfalls in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkte Personen erfolgen könne.
19 
Im häuslichen Bereich sei die Ehefrau des Klägers mit einem „normalen“ Rollstuhl versorgt. Zudem erhalte sie seit dem 01.08.2001 von der Beihilfestelle anteilige Pflegeleistungen der Stufe III (Pflegegeld für häusliche Pflege). Dieses Pflegegeld diene auch zur Verbesserung der Bewegungsfreiheit (Mobilität) der Ehefrau des Klägers. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Pflegeperson - bei einem Betreuungsbedarf „rund um die Uhr“, wie er der Pflegestufe III zugrundezulegen sei - dafür Sorge zu tragen habe, dass der Ehefrau des Klägers die Teilnahme am allgemeinen Leben ermöglicht werde. Hierzu könne mit Hilfe der Pflegeperson der bereits vorhandene Rollstuhl verwendet werden. Eine zusätzliche Versorgung mit einem Elektromobil sei daher nicht erforderlich.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Akten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
I.
22 
Die Berufung des Klägers ist zulässig.
23 
Die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil zugelassene Berufung (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist zwar beim Verwaltungsgericht erst nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist des § 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO und damit verspätet eingelegt worden. Wegen der versäumten Frist ist dem Kläger jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 125 Abs. 1, 60 VwGO), da er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist für die Einlegung der Berufung verhindert war. Nach dem Vorbringen des Klägers hat die Rechtsanwaltsfachangestellte seines Prozessbevollmächtigten am letzten Tag der Berufungsfrist - am Montag, dem 09.05.2011 - die Berufung entgegen der ausdrücklichen Anweisung des Bevollmächtigten beim Verwaltungsgerichtshof und nicht beim Verwaltungsgericht eingereicht. Der Kläger hat diese Darstellung durch eine eidesstattliche Versicherung der Angestellten hinreichend glaubhaft gemacht. Das danach anzunehmende Verschulden des Büropersonals seines Bevollmächtigten ist dem Kläger nicht zuzurechnen. Soweit ein Bevollmächtigter seinem Personal - wie hier - Weisungen erteilt hat, darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass sein sonst zuverlässiges Personal seine Weisungen befolgt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 60 RdNr. 21). Danach hat der Bevollmächtigte des Klägers hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Versehen seiner sonst zuverlässigen Kanzleiangestellten beruhte. Der Wiedereinsetzungsantrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden und erfüllt damit auch die weiteren, sich aus § 60 Abs. 2 Satz 1 1 Hs. VwGO ergebenden Voraussetzungen.
II.
24 
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger die Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung eines Elektromobils beansprucht, zu Recht abgewiesen.
25 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.). Ob und inwieweit der Kläger Anspruch auf Beihilfe für das für seine Ehefrau angeschaffte Elektromobil hat, bestimmt sich danach auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) in der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung vom 01.11.2001. Zwar genügen die Beihilfevorschriften nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts, sie waren jedoch für eine Übergangszeit weiterhin anwendbar (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 und vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 - NVwZ-RR 2010, 366). Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend angenommen, dass die Frist, bis zu deren Ablauf die Beihilfevorschriften übergangsweise weiterhin anzuwenden waren, im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Beihilfeantrag des Klägers noch nicht abgelaufen war. Die Vorschriften sind erst seit Inkrafttreten der Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV, BGBl. I 2009, 326) nicht mehr anwendbar (BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, aaO).
26 
2. Die Aufwendungen für die Anschaffung des hier zu beurteilenden Elektromobils sind dem Grunde nach nicht notwendig und damit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV nicht beihilfefähig.
27 
a) Gemäß der genannten Vorschrift sind beihilfefähig nach den folgenden Bestimmungen Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. § 6 BhV trifft nähere Regelungen über die beihilfefähigen Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit. Nach Abs. 1 Nr. 4 dieser Vorschrift sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen u.a. für die Anschaffung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel. Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach der Anlage 3. Nach Nr. 1 der Anlage 3 sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung der Hilfsmittel - gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie vom Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind. Dazu gehört ein „Krankenfahrstuhl mit Zubehör“. In Nr. 9 der Anlage 3 wird weiter bestimmt, dass zu den Hilfsmitteln nicht Gegenstände gehören, die nicht notwendig und angemessen (§ 5 Abs. 1 BhV), von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis (§ 6 Abs. 4 Nr. 3) sind oder der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen; daran anschließend sind im Einzelnen Gegenstände aufgeführt, die nicht zu den Hilfsmitteln gehören (sog. Negativkatalog). Durch die Formulierung „insbesondere“ wird in diesem Zusammenhang klargestellt, dass dieser Katalog nicht abschließend ist; in diesem Negativkatalog ist unter anderem aufgeführt „Elektrofahrzeuge (z.B. LARK, Graf Carello)“. Vor dem Hintergrund dieser Systematik in der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob die Aufwendungen für den zu beurteilenden Gegenstand unter Berücksichtigung der genannten Beispielsfälle notwendig und angemessen sind, oder ob sie im Hinblick auf die genannten Ausschlussgründe - insbesondere weil die Gegenstände der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen - von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2011 - 2 S 825/11).
28 
b) Das Verwaltungsgericht hat - ausgehend von den dargestellten Rechtsvorschriften - das vom Kläger angeschaffte Elektromobil nicht als „Krankenfahrstuhl“ im Sinne der Nr. 1 der Anlage 3, sondern als „Elektrofahrzeug“ nach Nr. 9 der Anlage eingestuft und dementsprechend die Beihilfefähigkeit des Gegenstand verneint. Diese Einschätzung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
29 
aa) Nach der nicht zu beanstandenden Auslegung der Beklagten unterfallen dem Begriff „Krankenfahrstuhl“ sowohl Rollstühle ohne Antrieb als auch Elektrorollstühle, jedoch nicht Elektromobile wie das hier zu beurteilende Fahrzeug. Bereits der Wortlaut „Krankenfahrstuhl“ legt die Einbeziehung von Elektromobilen bzw. Scootern in diese „Hilfsmittelgruppe“ nicht nahe. Zudem ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - für einen Krankenfahrstuhl charakteristisch, dass er gerade auch in Gebäuden, d.h. in Wohnungen oder sonstigen Aufenthaltsbereichen, genutzt wird; seine Konstruktion als fahrbarer Stuhl mit entsprechenden Abmessungen und entsprechendem Wenderadius ermöglicht es seinem Benutzer, sich in Wohnungen von Raum zu Raum zu bewegen und z.B. auch an Tische heranzufahren. Das hier zu beurteilende Elektromobil ist dagegen ersichtlich für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr konstruiert und entsprechend ausgestattet; für eine Nutzung innerhalb einer Wohnung ist es aufgrund seiner Abmessungen und seines Wendekreises völlig ungeeignet. Vor diesem Hintergrund ist es mit einem speziell zum Ausgleich von Behinderungen konzipierten Krankenfahrstuhl nicht vergleichbar. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber durch die Auflistung von „Elektrofahrzeugen“ unter Nr. 9 der Anlage 3 ausdrücklich klargestellt, dass Geräte wie das hier zu beurteilende gerade nicht dem Begriff eines „Krankenfahrstuhls“ i.S.v. Nr. 1 der Anlage 3 unterfallen. Die unter dem Begriff „Elektrofahrzeuge“ beispielhaft aufgeführten Marken LARK und Graf Carello sind nach ihrem Aussehen und ihrer Funktion ohne weiteres mit dem vom Kläger angeschafften Elektromobil Cityliner 412 vergleichbar. Der Gesetzgeber hat danach eine eindeutige Abgrenzung zwischen „Krankenfahrstuhl mit Zubehör“ einerseits und „Elektrofahrzeugen“ andererseits vorgenommen, die eine erweiternde Auslegung des Begriffs „Krankenfahrstuhl“ und eine Einbeziehung des Cityliners 412 unter diese Rubrik ausschließt.
30 
Soweit das OVG Bremen ein Elektromobil in die Rubrik „Krankenfahrstuhl“ in Nr. 1 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV eingestuft hat (Urteil vom 15.12.1999 - 2 A 112/99 - NordÖR 2000, 247), kann dieser Auffassung im Hinblick auf die dargelegte Systematik nicht gefolgt werden. Das OVG Bremen vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, ein Elektromobil könne nicht als Gegenstand, der der allgemeinen Lebenshaltung unterliegt, im Sinne von Nr. 9 der Anlage 3 angesehen werden, sondern müsse als beihilfefähiges Hilfsmittel eingestuft werden. Mit dieser Begründung wendet sich das OVG Bremen im Hinblick auf Elektromobile im Kern gegen die Rechtmäßigkeit der maßgeblichen Beihilfevorschriften des Bundes und leitet aus übergeordneten Gesichtspunkten entgegen dem Wortlaut der Vorschriften einen Anspruch auf Versorgung mit einem Elektromobil ab. Mit dieser Begründung kann jedoch ein unmittelbarer Anspruch des Beihilfeberechtigten auf Versorgung mit einem Elektromobil bereits nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes nicht angenommen werden.
31 
bb) Die danach in Nr. 9 der Anlage 3 getroffene Entscheidung des Gesetzgebers, Elektromobile grundsätzlich nicht als erforderliche Hilfsmittel und damit nicht als beihilfefähig anzusehen, hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
32 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur gesetzlichen Krankenversicherung ist ein Hilfsmittel erforderlich, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören danach das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines körperlichen Freiraums im Nahbereich der Wohnung und das Bedürfnis bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen. Das im Fall der Klägerin einschlägige Grundbedürfnis des Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraums ist nur im Sinne eines Basisausgleichs und nicht als vollständiges Gleichziehen mit den letztlich unbegrenzten Mobilitätsmöglichkeiten des Gesunden zu verstehen. Der Basisausgleich umfasst insoweit die Fähigkeit, sich in der Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang in die frische Luft zu gelangen oder die Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte, zu denen das Einkaufen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens gehört, zu erledigen sind (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 3 KR16/05 R -SozR 4-2500 § 33 Nr. 12). Die Benutzung eines Kraftfahrzeugs, sei es als Fahrer oder Mitfahrer, zählt jedoch nicht zu den Grundbedürfnissen, die durch die Leistungen der Krankenversicherung zu befriedigen sind. Auf diese zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung entwickelten Grundsätze kann auch im Rahmen entsprechender beihilferechtlicher Entscheidungen zurückgegriffen werden, da sie den Verpflichtungen des Dienstherrn entsprechen, die diesem aus seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten erwachsen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ, Urt. v. 24.04.1996 - 4 S 3208/94 - DÖD 1997, 37).
33 
Das hier zu beurteilende Elektromobil Cityliner 412 erweist sich danach zur Überzeugung des Senats nicht als notwendig i.S.d. § 5 Abs. 1 BhV. Ist - wie hier - das allgemeine Grundbedürfnis der „Bewegungsfreiheit“ betroffen, so richtet sich die Notwendigkeit eines Hilfsmittels in erster Linie danach, ob dadurch der Bewegungsradius in einem Umfang erweitert wird, den ein Gesunder üblicherweise noch zu Fuß erreicht. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Ehefrau des Klägers die Bewegung im Nahbereich der Wohnung wegen ihrer MS-Erkrankung nicht mehr in ausreichendem Umfang möglich ist. Sie bedarf daher zur Erschließung des erforderlichen körperlichen Freiraums - dies ist ebenfalls unstreitig - eines Hilfsmittels. Die Beklagte kommt bei dieser Sachlage ihren Verpflichtungen, die ihr aus der Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beamten erwächst, in ausreichendem Maße nach, wenn sie entsprechend ihren Vorschriften die Aufwendungen für die Anschaffung eines „Krankenfahrstuhls“ übernimmt. Dies kann bedeuten, dass der Kranke bzw. Behinderte unter Berücksichtigung der besonderen Umstände seines Einzelfalles gegebenenfalls Anspruch auf die Übernahme der Kosten eines Elektrorollstuhls hat, um ihm auf diesem Weg den erforderlichen körperlichen Freiraum zu verschaffen. Ein - darüber hinausgehender - Anspruch auf Versorgung mit einem Elektromobil bzw. ein Wahlrecht des Beihilfeberechtigten, ihm entweder einen Elektrorollstuhl oder ein Elektromobil zur Verfügung zu stellen, besteht hingegen nicht.
34 
In Fällen wie dem hier zu beurteilenden gewährleistet regelmäßig ein Hilfsmittel in Form eines Elektrorollstuhls das allgemeine Grundbedürfnis des Kranken bzw. des Behinderten auf „Bewegungsfreiheit“. Dieses Hilfsmittel sorgt für die erforderliche Mobilität des Kranken bzw. Behinderten sowohl in Wohnungen und sonstigen Aufenthaltsräumen als auch außerhalb der Wohnung in einem Nahbereich, den ein Gesunder üblicherweise noch zu Fuß erreicht. So ermöglicht es die Konstruktion des Elektrorollstuhls mit entsprechenden Abmessungen und Wenderadius seinem Benutzer, sich in Wohnungen von Raum zu Raum zu bewegen und z.B. auch an Tische heranzufahren. Der Elektrorollstuhl stellt ferner bei Einkäufen im Nahbereich und bei der Aufsuchung von Ärzten und Therapeuten sicher, dass der Benutzer sich in den entsprechenden Räumlichkeiten fortbewegen kann und insoweit mobil ist. Ein Elektromobil ist hingegen nicht geeignet, die erforderliche Mobilität des Benutzers in Wohnungen oder sonstigen Aufenthaltsräumen sicherzustellen. Aufgrund seiner Abmessungen und seines Wendekreises ist es - wie dargelegt - nur für die Benutzung auf der Straße geeignet. Der Kranke bzw. der Behinderte kann damit nur den Weg zu den Einkaufsgeschäften und den Praxisräumen seiner Ärzte und Therapeuten zurücklegen, im Geschäft und in der Praxis selbst ist er jedoch auf weitere Hilfestellung bzw. ein weiteres Hilfsmittel angewiesen. So wäre es der Ehefrau des Klägers etwa unmöglich, mit dem von ihr angeschafften Elektromobil einen (kleineren) Supermarkt aufzusuchen und dort auch selbständig durch die Geschäftsräume zu fahren, um die Waren auszusuchen. Bei dieser Sachlage stellt sich die Entscheidung des Gesetzgebers, stark Gehbehinderten wie der Ehefrau des Klägers bei typisierender Betrachtung einen Elektrorollstuhl im Rahmen der Hilfsmittelversorgung zur Verfügung zu stellen - nicht jedoch ein Elektromobil - als sachgerecht dar. Das Hilfsmittel eines Elektrorollstuhls sichert das Grundbedürfnis der „Bewegungsfreiheit“ in umfassender Weise und stellt im Vergleich zum Elektromobil das zielgerichtetere bzw. das zielgenauere Hilfsmittel dar. Ist danach das Elektromobil kein gleichermaßen geeignetes Hilfsmittel, steht dem Beihilfeberechtigten auch kein Wahlrecht zwischen Elektrorollstuhl und Elektromobil zu und es kommt auf die Frage, welches Hilfsmittel wirtschaftlicher ist, nicht an.
35 
Dem Umstand, dass das Elektromobil im Vergleich zum Elektrorollstuhl dem Kranken bzw. Behinderten eine schnellere Fortbewegung und auch das Zurücklegen größerer Strecken ermöglicht, kommt in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Bedeutung zu. Auch der Elektrorollstuhl sichert die Mobilität im Nahbereich der Wohnung in ausreichendem Maße. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass ein gesunder Fußgänger sich den Nahbereich einer Wohnung wesentlich schneller erschließen kann als dies für einen Behinderten mit Hilfe eines Elektrorollstuhls möglich ist. Ziel des Basisausgleichs ist es gerade nicht, ein vollständiges Gleichziehen mit Gesunden zu ermöglichen. Unerheblich ist schließlich auch, dass mit Hilfe eines Elektromobils weitaus größere Entfernungen zurückgelegt werden können und dementsprechend sich der Behinderte einen größeren Bewegungsradius verschaffen kann. Auch hier gilt, dass die Hilfsmittelversorgung nur den Nahbereich der Wohnung erschließen soll, jedoch nicht einen Bereich, den ein Gesunder üblicherweise mit dem Fahrrad, einem Elektrobike oder gar einem Kraftfahrzeug aufsucht.
36 
cc) Ob es unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Einzelfall ausnahmsweise geboten sein kann, von der generellen Entscheidung des Gesetzgebers abzuweichen, wonach lediglich Elektrorollstühle, jedoch keine Elektromobile beihilfefähig sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Im Fall der Ehefrau des Klägers sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ausnahmsweise einen Anspruch auf Versorgung mit einem Elektromobil begründen könnten. Das der Ehefrau des Klägers von der Beklagten früher zur Verfügung gestellte Elektromobil hatte zwar die Mobilität der Ehefrau des Klägers deutlich erhöht und es ihr - nach eigenem Vortrag - ermöglicht, sich alleine außerhalb der Wohnung fortzubewegen. Die erforderliche Mobilität kann jedoch - wie dargelegt - grundsätzlich durch die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl sichergestellt werden. Die Ehefrau des Klägers hat auch keine Besonderheiten vorgetragen, die in ihrem Fall die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl als nicht ausreichend erscheinen ließen.
37 
Soweit sich die Beklagte im Berufungsverfahren sinngemäß darauf berufen hat, der Ehefrau des Klägers sei Pflegegeld der Stufe III zuerkannt worden und die entsprechende Pflegeperson habe mit Hilfe des bereits vorhandenen Rollstuhls die Teilnahme der Ehefrau des Klägers am allgemeinen Leben zu ermöglichen, braucht diesem Vortrag nicht weiter nachgegangen zu werden. Ob die Ehefrau des Klägers Anspruch auf die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl hat, ist nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens, zumal sie einen entsprechenden Antrag bislang nicht gestellt hat.
38 
dd) Da nach alledem das von der Ehefrau des Klägers angeschaffte Elektromobil nicht notwendig i.S.d. § 5 Abs. 1 BhV ist, bedarf es auch keiner Entscheidung, ob Elektromobile darüber hinaus im Sinne von Nr. 9 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV als Gegenstände anzusehen sind, die der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen und - auch deshalb - von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 03.11.1999 - B 3 KR 16/99 R - FEVS 51, 395) ist ein Elektromobil kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB V, weil es nur von Personen benutzt wird, die durch Krankheit oder Behinderung in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt sind, jedoch nicht in nennenswertem Umfang auch von gesunden Menschen (so wohl auch OVG Bremen, Urteil vom 15.12.1999, aaO). Im Gegensatz dazu vertritt das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 07.07.1998 - 12 A 5885/96 - Juris) die Auffassung, bei einem Elektromobil handele es sich um ein Fortbewegungsmittel, das der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sei. Dafür lässt sich - so zu Recht das Verwaltungsgericht - anführen, dass ein Elektromobil auch einen breiteren Personenkreis anspricht, der keines Rollstuhls bedarf, aber seine Mobilität erhöhen will. Ein Elektromobil kann - unabhängig von bestimmten Krankheitszuständen oder Behinderungen - auch etwa von älteren, nicht krankheitsbedingt in der Gehfähigkeit eingeschränkten, aber allgemein körperlich schwächeren Menschen benutzt werden. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund begegnet die Annahme des Bundessozialgerichts, Elektromobile würden ausschließlich von Kranken oder Behinderten benutzt, gewissen Zweifeln. Mangels Entscheidungserheblichkeit braucht der Senat jedoch der Frage, in welchem Umfang Elektromobile auch von gesunden (älteren) Menschen benutzt werden, nicht weiter nachzugehen.
39 
3. Schließlich vermittelt auch der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG der Ehefrau des Klägers keinen Anspruch auf Versorgung mit einem Elektromobil. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass die Beklagte ihr im Jahre 2003 Beihilfe für die Anschaffung eines vergleichbaren Elektromobils gewährt habe. Sollte die Beklagte der Ehefrau des Klägers in der Vergangenheit aufgrund individueller Besonderheiten die Beihilfe zu Recht gewährt haben, würde es nunmehr an einem vergleichbaren Sachverhalt fehlen; nach den obigen Ausführungen sind im Zeitpunkt dieser Entscheidung keine Besonderheiten gegeben, die einen Anspruch der Ehefrau des Klägers begründen könnten. Sollte die Beklagte dagegen in der Vergangenheit unter Verstoß gegen die Beihilfevorschriften des Bundes der Ehefrau des Klägers einen Anspruch auf Beihilfe für die Anschaffung eines Elektromobils zuerkannt haben, ließe sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ein Anspruch, ihr gegenüber nochmals eine solche (rechtswidrige) Entscheidung zu treffen, nicht herleiten. Die Verwaltung ist nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Diese Bindung entfällt nicht deshalb, weil eine Behörde diese Bindung während eines bestimmten Zeitraums nicht hinreichend beachtet hat. Deshalb kann die Verletzung des Gleichheitssatzes mit Erfolg, d.h. mit dem Anspruch auf Einräumung einer Begünstigung nur rügen, wer nach der maßgebenden objektiven Rechtslage einen Anspruch auf die von ihm begehrte Gleichbehandlung hat. Gebietet die Rechtslage die erstrebte Behandlung nicht bzw. schließt sie sie aus, so ist der Gleichheitssatz auch dann nicht verletzt, wenn eine Behandlung entgegen der objektiven Rechtslage in anderen (gleichgelagerten) Fällen gewährt worden ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 20.92 - BVerwGE 92, 153; Urteil vom 10.12.1969 - VIII C 104.69 - BVerwGE 34, 278; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.09.2011 - 2 S 1202/10 -).
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
42 
Beschluss vom 10. Oktober 2011
43 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 2.750,-- EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
I.
22 
Die Berufung des Klägers ist zulässig.
23 
Die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil zugelassene Berufung (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist zwar beim Verwaltungsgericht erst nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist des § 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO und damit verspätet eingelegt worden. Wegen der versäumten Frist ist dem Kläger jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 125 Abs. 1, 60 VwGO), da er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist für die Einlegung der Berufung verhindert war. Nach dem Vorbringen des Klägers hat die Rechtsanwaltsfachangestellte seines Prozessbevollmächtigten am letzten Tag der Berufungsfrist - am Montag, dem 09.05.2011 - die Berufung entgegen der ausdrücklichen Anweisung des Bevollmächtigten beim Verwaltungsgerichtshof und nicht beim Verwaltungsgericht eingereicht. Der Kläger hat diese Darstellung durch eine eidesstattliche Versicherung der Angestellten hinreichend glaubhaft gemacht. Das danach anzunehmende Verschulden des Büropersonals seines Bevollmächtigten ist dem Kläger nicht zuzurechnen. Soweit ein Bevollmächtigter seinem Personal - wie hier - Weisungen erteilt hat, darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass sein sonst zuverlässiges Personal seine Weisungen befolgt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 60 RdNr. 21). Danach hat der Bevollmächtigte des Klägers hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Versehen seiner sonst zuverlässigen Kanzleiangestellten beruhte. Der Wiedereinsetzungsantrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden und erfüllt damit auch die weiteren, sich aus § 60 Abs. 2 Satz 1 1 Hs. VwGO ergebenden Voraussetzungen.
II.
24 
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger die Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung eines Elektromobils beansprucht, zu Recht abgewiesen.
25 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.). Ob und inwieweit der Kläger Anspruch auf Beihilfe für das für seine Ehefrau angeschaffte Elektromobil hat, bestimmt sich danach auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) in der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung vom 01.11.2001. Zwar genügen die Beihilfevorschriften nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts, sie waren jedoch für eine Übergangszeit weiterhin anwendbar (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 und vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 - NVwZ-RR 2010, 366). Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend angenommen, dass die Frist, bis zu deren Ablauf die Beihilfevorschriften übergangsweise weiterhin anzuwenden waren, im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Beihilfeantrag des Klägers noch nicht abgelaufen war. Die Vorschriften sind erst seit Inkrafttreten der Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV, BGBl. I 2009, 326) nicht mehr anwendbar (BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, aaO).
26 
2. Die Aufwendungen für die Anschaffung des hier zu beurteilenden Elektromobils sind dem Grunde nach nicht notwendig und damit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV nicht beihilfefähig.
27 
a) Gemäß der genannten Vorschrift sind beihilfefähig nach den folgenden Bestimmungen Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. § 6 BhV trifft nähere Regelungen über die beihilfefähigen Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit. Nach Abs. 1 Nr. 4 dieser Vorschrift sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen u.a. für die Anschaffung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel. Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach der Anlage 3. Nach Nr. 1 der Anlage 3 sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung der Hilfsmittel - gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie vom Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind. Dazu gehört ein „Krankenfahrstuhl mit Zubehör“. In Nr. 9 der Anlage 3 wird weiter bestimmt, dass zu den Hilfsmitteln nicht Gegenstände gehören, die nicht notwendig und angemessen (§ 5 Abs. 1 BhV), von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis (§ 6 Abs. 4 Nr. 3) sind oder der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen; daran anschließend sind im Einzelnen Gegenstände aufgeführt, die nicht zu den Hilfsmitteln gehören (sog. Negativkatalog). Durch die Formulierung „insbesondere“ wird in diesem Zusammenhang klargestellt, dass dieser Katalog nicht abschließend ist; in diesem Negativkatalog ist unter anderem aufgeführt „Elektrofahrzeuge (z.B. LARK, Graf Carello)“. Vor dem Hintergrund dieser Systematik in der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob die Aufwendungen für den zu beurteilenden Gegenstand unter Berücksichtigung der genannten Beispielsfälle notwendig und angemessen sind, oder ob sie im Hinblick auf die genannten Ausschlussgründe - insbesondere weil die Gegenstände der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen - von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2011 - 2 S 825/11).
28 
b) Das Verwaltungsgericht hat - ausgehend von den dargestellten Rechtsvorschriften - das vom Kläger angeschaffte Elektromobil nicht als „Krankenfahrstuhl“ im Sinne der Nr. 1 der Anlage 3, sondern als „Elektrofahrzeug“ nach Nr. 9 der Anlage eingestuft und dementsprechend die Beihilfefähigkeit des Gegenstand verneint. Diese Einschätzung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
29 
aa) Nach der nicht zu beanstandenden Auslegung der Beklagten unterfallen dem Begriff „Krankenfahrstuhl“ sowohl Rollstühle ohne Antrieb als auch Elektrorollstühle, jedoch nicht Elektromobile wie das hier zu beurteilende Fahrzeug. Bereits der Wortlaut „Krankenfahrstuhl“ legt die Einbeziehung von Elektromobilen bzw. Scootern in diese „Hilfsmittelgruppe“ nicht nahe. Zudem ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - für einen Krankenfahrstuhl charakteristisch, dass er gerade auch in Gebäuden, d.h. in Wohnungen oder sonstigen Aufenthaltsbereichen, genutzt wird; seine Konstruktion als fahrbarer Stuhl mit entsprechenden Abmessungen und entsprechendem Wenderadius ermöglicht es seinem Benutzer, sich in Wohnungen von Raum zu Raum zu bewegen und z.B. auch an Tische heranzufahren. Das hier zu beurteilende Elektromobil ist dagegen ersichtlich für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr konstruiert und entsprechend ausgestattet; für eine Nutzung innerhalb einer Wohnung ist es aufgrund seiner Abmessungen und seines Wendekreises völlig ungeeignet. Vor diesem Hintergrund ist es mit einem speziell zum Ausgleich von Behinderungen konzipierten Krankenfahrstuhl nicht vergleichbar. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber durch die Auflistung von „Elektrofahrzeugen“ unter Nr. 9 der Anlage 3 ausdrücklich klargestellt, dass Geräte wie das hier zu beurteilende gerade nicht dem Begriff eines „Krankenfahrstuhls“ i.S.v. Nr. 1 der Anlage 3 unterfallen. Die unter dem Begriff „Elektrofahrzeuge“ beispielhaft aufgeführten Marken LARK und Graf Carello sind nach ihrem Aussehen und ihrer Funktion ohne weiteres mit dem vom Kläger angeschafften Elektromobil Cityliner 412 vergleichbar. Der Gesetzgeber hat danach eine eindeutige Abgrenzung zwischen „Krankenfahrstuhl mit Zubehör“ einerseits und „Elektrofahrzeugen“ andererseits vorgenommen, die eine erweiternde Auslegung des Begriffs „Krankenfahrstuhl“ und eine Einbeziehung des Cityliners 412 unter diese Rubrik ausschließt.
30 
Soweit das OVG Bremen ein Elektromobil in die Rubrik „Krankenfahrstuhl“ in Nr. 1 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV eingestuft hat (Urteil vom 15.12.1999 - 2 A 112/99 - NordÖR 2000, 247), kann dieser Auffassung im Hinblick auf die dargelegte Systematik nicht gefolgt werden. Das OVG Bremen vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, ein Elektromobil könne nicht als Gegenstand, der der allgemeinen Lebenshaltung unterliegt, im Sinne von Nr. 9 der Anlage 3 angesehen werden, sondern müsse als beihilfefähiges Hilfsmittel eingestuft werden. Mit dieser Begründung wendet sich das OVG Bremen im Hinblick auf Elektromobile im Kern gegen die Rechtmäßigkeit der maßgeblichen Beihilfevorschriften des Bundes und leitet aus übergeordneten Gesichtspunkten entgegen dem Wortlaut der Vorschriften einen Anspruch auf Versorgung mit einem Elektromobil ab. Mit dieser Begründung kann jedoch ein unmittelbarer Anspruch des Beihilfeberechtigten auf Versorgung mit einem Elektromobil bereits nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes nicht angenommen werden.
31 
bb) Die danach in Nr. 9 der Anlage 3 getroffene Entscheidung des Gesetzgebers, Elektromobile grundsätzlich nicht als erforderliche Hilfsmittel und damit nicht als beihilfefähig anzusehen, hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
32 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur gesetzlichen Krankenversicherung ist ein Hilfsmittel erforderlich, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören danach das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines körperlichen Freiraums im Nahbereich der Wohnung und das Bedürfnis bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen. Das im Fall der Klägerin einschlägige Grundbedürfnis des Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraums ist nur im Sinne eines Basisausgleichs und nicht als vollständiges Gleichziehen mit den letztlich unbegrenzten Mobilitätsmöglichkeiten des Gesunden zu verstehen. Der Basisausgleich umfasst insoweit die Fähigkeit, sich in der Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang in die frische Luft zu gelangen oder die Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte, zu denen das Einkaufen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens gehört, zu erledigen sind (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 3 KR16/05 R -SozR 4-2500 § 33 Nr. 12). Die Benutzung eines Kraftfahrzeugs, sei es als Fahrer oder Mitfahrer, zählt jedoch nicht zu den Grundbedürfnissen, die durch die Leistungen der Krankenversicherung zu befriedigen sind. Auf diese zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung entwickelten Grundsätze kann auch im Rahmen entsprechender beihilferechtlicher Entscheidungen zurückgegriffen werden, da sie den Verpflichtungen des Dienstherrn entsprechen, die diesem aus seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten erwachsen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ, Urt. v. 24.04.1996 - 4 S 3208/94 - DÖD 1997, 37).
33 
Das hier zu beurteilende Elektromobil Cityliner 412 erweist sich danach zur Überzeugung des Senats nicht als notwendig i.S.d. § 5 Abs. 1 BhV. Ist - wie hier - das allgemeine Grundbedürfnis der „Bewegungsfreiheit“ betroffen, so richtet sich die Notwendigkeit eines Hilfsmittels in erster Linie danach, ob dadurch der Bewegungsradius in einem Umfang erweitert wird, den ein Gesunder üblicherweise noch zu Fuß erreicht. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Ehefrau des Klägers die Bewegung im Nahbereich der Wohnung wegen ihrer MS-Erkrankung nicht mehr in ausreichendem Umfang möglich ist. Sie bedarf daher zur Erschließung des erforderlichen körperlichen Freiraums - dies ist ebenfalls unstreitig - eines Hilfsmittels. Die Beklagte kommt bei dieser Sachlage ihren Verpflichtungen, die ihr aus der Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beamten erwächst, in ausreichendem Maße nach, wenn sie entsprechend ihren Vorschriften die Aufwendungen für die Anschaffung eines „Krankenfahrstuhls“ übernimmt. Dies kann bedeuten, dass der Kranke bzw. Behinderte unter Berücksichtigung der besonderen Umstände seines Einzelfalles gegebenenfalls Anspruch auf die Übernahme der Kosten eines Elektrorollstuhls hat, um ihm auf diesem Weg den erforderlichen körperlichen Freiraum zu verschaffen. Ein - darüber hinausgehender - Anspruch auf Versorgung mit einem Elektromobil bzw. ein Wahlrecht des Beihilfeberechtigten, ihm entweder einen Elektrorollstuhl oder ein Elektromobil zur Verfügung zu stellen, besteht hingegen nicht.
34 
In Fällen wie dem hier zu beurteilenden gewährleistet regelmäßig ein Hilfsmittel in Form eines Elektrorollstuhls das allgemeine Grundbedürfnis des Kranken bzw. des Behinderten auf „Bewegungsfreiheit“. Dieses Hilfsmittel sorgt für die erforderliche Mobilität des Kranken bzw. Behinderten sowohl in Wohnungen und sonstigen Aufenthaltsräumen als auch außerhalb der Wohnung in einem Nahbereich, den ein Gesunder üblicherweise noch zu Fuß erreicht. So ermöglicht es die Konstruktion des Elektrorollstuhls mit entsprechenden Abmessungen und Wenderadius seinem Benutzer, sich in Wohnungen von Raum zu Raum zu bewegen und z.B. auch an Tische heranzufahren. Der Elektrorollstuhl stellt ferner bei Einkäufen im Nahbereich und bei der Aufsuchung von Ärzten und Therapeuten sicher, dass der Benutzer sich in den entsprechenden Räumlichkeiten fortbewegen kann und insoweit mobil ist. Ein Elektromobil ist hingegen nicht geeignet, die erforderliche Mobilität des Benutzers in Wohnungen oder sonstigen Aufenthaltsräumen sicherzustellen. Aufgrund seiner Abmessungen und seines Wendekreises ist es - wie dargelegt - nur für die Benutzung auf der Straße geeignet. Der Kranke bzw. der Behinderte kann damit nur den Weg zu den Einkaufsgeschäften und den Praxisräumen seiner Ärzte und Therapeuten zurücklegen, im Geschäft und in der Praxis selbst ist er jedoch auf weitere Hilfestellung bzw. ein weiteres Hilfsmittel angewiesen. So wäre es der Ehefrau des Klägers etwa unmöglich, mit dem von ihr angeschafften Elektromobil einen (kleineren) Supermarkt aufzusuchen und dort auch selbständig durch die Geschäftsräume zu fahren, um die Waren auszusuchen. Bei dieser Sachlage stellt sich die Entscheidung des Gesetzgebers, stark Gehbehinderten wie der Ehefrau des Klägers bei typisierender Betrachtung einen Elektrorollstuhl im Rahmen der Hilfsmittelversorgung zur Verfügung zu stellen - nicht jedoch ein Elektromobil - als sachgerecht dar. Das Hilfsmittel eines Elektrorollstuhls sichert das Grundbedürfnis der „Bewegungsfreiheit“ in umfassender Weise und stellt im Vergleich zum Elektromobil das zielgerichtetere bzw. das zielgenauere Hilfsmittel dar. Ist danach das Elektromobil kein gleichermaßen geeignetes Hilfsmittel, steht dem Beihilfeberechtigten auch kein Wahlrecht zwischen Elektrorollstuhl und Elektromobil zu und es kommt auf die Frage, welches Hilfsmittel wirtschaftlicher ist, nicht an.
35 
Dem Umstand, dass das Elektromobil im Vergleich zum Elektrorollstuhl dem Kranken bzw. Behinderten eine schnellere Fortbewegung und auch das Zurücklegen größerer Strecken ermöglicht, kommt in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Bedeutung zu. Auch der Elektrorollstuhl sichert die Mobilität im Nahbereich der Wohnung in ausreichendem Maße. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass ein gesunder Fußgänger sich den Nahbereich einer Wohnung wesentlich schneller erschließen kann als dies für einen Behinderten mit Hilfe eines Elektrorollstuhls möglich ist. Ziel des Basisausgleichs ist es gerade nicht, ein vollständiges Gleichziehen mit Gesunden zu ermöglichen. Unerheblich ist schließlich auch, dass mit Hilfe eines Elektromobils weitaus größere Entfernungen zurückgelegt werden können und dementsprechend sich der Behinderte einen größeren Bewegungsradius verschaffen kann. Auch hier gilt, dass die Hilfsmittelversorgung nur den Nahbereich der Wohnung erschließen soll, jedoch nicht einen Bereich, den ein Gesunder üblicherweise mit dem Fahrrad, einem Elektrobike oder gar einem Kraftfahrzeug aufsucht.
36 
cc) Ob es unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Einzelfall ausnahmsweise geboten sein kann, von der generellen Entscheidung des Gesetzgebers abzuweichen, wonach lediglich Elektrorollstühle, jedoch keine Elektromobile beihilfefähig sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Im Fall der Ehefrau des Klägers sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ausnahmsweise einen Anspruch auf Versorgung mit einem Elektromobil begründen könnten. Das der Ehefrau des Klägers von der Beklagten früher zur Verfügung gestellte Elektromobil hatte zwar die Mobilität der Ehefrau des Klägers deutlich erhöht und es ihr - nach eigenem Vortrag - ermöglicht, sich alleine außerhalb der Wohnung fortzubewegen. Die erforderliche Mobilität kann jedoch - wie dargelegt - grundsätzlich durch die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl sichergestellt werden. Die Ehefrau des Klägers hat auch keine Besonderheiten vorgetragen, die in ihrem Fall die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl als nicht ausreichend erscheinen ließen.
37 
Soweit sich die Beklagte im Berufungsverfahren sinngemäß darauf berufen hat, der Ehefrau des Klägers sei Pflegegeld der Stufe III zuerkannt worden und die entsprechende Pflegeperson habe mit Hilfe des bereits vorhandenen Rollstuhls die Teilnahme der Ehefrau des Klägers am allgemeinen Leben zu ermöglichen, braucht diesem Vortrag nicht weiter nachgegangen zu werden. Ob die Ehefrau des Klägers Anspruch auf die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl hat, ist nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens, zumal sie einen entsprechenden Antrag bislang nicht gestellt hat.
38 
dd) Da nach alledem das von der Ehefrau des Klägers angeschaffte Elektromobil nicht notwendig i.S.d. § 5 Abs. 1 BhV ist, bedarf es auch keiner Entscheidung, ob Elektromobile darüber hinaus im Sinne von Nr. 9 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV als Gegenstände anzusehen sind, die der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen und - auch deshalb - von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 03.11.1999 - B 3 KR 16/99 R - FEVS 51, 395) ist ein Elektromobil kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB V, weil es nur von Personen benutzt wird, die durch Krankheit oder Behinderung in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt sind, jedoch nicht in nennenswertem Umfang auch von gesunden Menschen (so wohl auch OVG Bremen, Urteil vom 15.12.1999, aaO). Im Gegensatz dazu vertritt das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 07.07.1998 - 12 A 5885/96 - Juris) die Auffassung, bei einem Elektromobil handele es sich um ein Fortbewegungsmittel, das der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sei. Dafür lässt sich - so zu Recht das Verwaltungsgericht - anführen, dass ein Elektromobil auch einen breiteren Personenkreis anspricht, der keines Rollstuhls bedarf, aber seine Mobilität erhöhen will. Ein Elektromobil kann - unabhängig von bestimmten Krankheitszuständen oder Behinderungen - auch etwa von älteren, nicht krankheitsbedingt in der Gehfähigkeit eingeschränkten, aber allgemein körperlich schwächeren Menschen benutzt werden. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund begegnet die Annahme des Bundessozialgerichts, Elektromobile würden ausschließlich von Kranken oder Behinderten benutzt, gewissen Zweifeln. Mangels Entscheidungserheblichkeit braucht der Senat jedoch der Frage, in welchem Umfang Elektromobile auch von gesunden (älteren) Menschen benutzt werden, nicht weiter nachzugehen.
39 
3. Schließlich vermittelt auch der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG der Ehefrau des Klägers keinen Anspruch auf Versorgung mit einem Elektromobil. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass die Beklagte ihr im Jahre 2003 Beihilfe für die Anschaffung eines vergleichbaren Elektromobils gewährt habe. Sollte die Beklagte der Ehefrau des Klägers in der Vergangenheit aufgrund individueller Besonderheiten die Beihilfe zu Recht gewährt haben, würde es nunmehr an einem vergleichbaren Sachverhalt fehlen; nach den obigen Ausführungen sind im Zeitpunkt dieser Entscheidung keine Besonderheiten gegeben, die einen Anspruch der Ehefrau des Klägers begründen könnten. Sollte die Beklagte dagegen in der Vergangenheit unter Verstoß gegen die Beihilfevorschriften des Bundes der Ehefrau des Klägers einen Anspruch auf Beihilfe für die Anschaffung eines Elektromobils zuerkannt haben, ließe sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ein Anspruch, ihr gegenüber nochmals eine solche (rechtswidrige) Entscheidung zu treffen, nicht herleiten. Die Verwaltung ist nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Diese Bindung entfällt nicht deshalb, weil eine Behörde diese Bindung während eines bestimmten Zeitraums nicht hinreichend beachtet hat. Deshalb kann die Verletzung des Gleichheitssatzes mit Erfolg, d.h. mit dem Anspruch auf Einräumung einer Begünstigung nur rügen, wer nach der maßgebenden objektiven Rechtslage einen Anspruch auf die von ihm begehrte Gleichbehandlung hat. Gebietet die Rechtslage die erstrebte Behandlung nicht bzw. schließt sie sie aus, so ist der Gleichheitssatz auch dann nicht verletzt, wenn eine Behandlung entgegen der objektiven Rechtslage in anderen (gleichgelagerten) Fällen gewährt worden ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 20.92 - BVerwGE 92, 153; Urteil vom 10.12.1969 - VIII C 104.69 - BVerwGE 34, 278; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.09.2011 - 2 S 1202/10 -).
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
42 
Beschluss vom 10. Oktober 2011
43 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 2.750,-- EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen gilt ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem, soweit Absatz 4 keine abweichenden Regelungen enthält. Das Vergütungssystem hat Komplexitäten und Komorbiditäten abzubilden; sein Differenzierungsgrad soll praktikabel sein. Mit den Entgelten nach Satz 1 werden die allgemeinen voll- und teilstationären Krankenhausleistungen für einen Behandlungsfall vergütet. Die Fallgruppen und ihre Bewertungsrelationen sind bundeseinheitlich festzulegen. Die Bewertungsrelationen sind als Relativgewichte auf eine Bezugsleistung zu definieren; sie sind für Leistungen, bei denen in erhöhtem Maße wirtschaftlich begründete Fallzahlsteigerungen eingetreten oder zu erwarten sind, gezielt abzusenken oder in Abhängigkeit von der Fallzahl bei diesen Leistungen abgestuft vorzugeben. Um mögliche Fehlanreize durch eine systematische Übervergütung der Sachkostenanteile bei voll- und teilstationären Leistungen jährlich zu analysieren und geeignete Maßnahmen zum Abbau vorhandener Übervergütung zu ergreifen, sind auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus sachgerechte Korrekturen der Bewertungsrelationen der Fallpauschalen zu vereinbaren; die Korrekturen der Bewertungsrelationen sind erstmals für die Weiterentwicklung des Vergütungssystems für das Jahr 2021 ausschließlich innerhalb der Fallpauschalenvergütung durchzuführen. Soweit dies zur Ergänzung der Fallpauschalen in eng begrenzten Ausnahmefällen erforderlich ist, können die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 Zusatzentgelte für Leistungen, Leistungskomplexe oder Arzneimittel vereinbaren, insbesondere für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren oder für eine Dialyse, wenn die Behandlung des Nierenversagens nicht die Hauptleistung ist. Sie vereinbaren auch die Höhe der Entgelte; diese kann nach Regionen differenziert festgelegt werden. Nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes können Entgelte für Leistungen, die nicht durch die Entgeltkataloge erfasst sind, durch die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 vereinbart werden. Besondere Einrichtungen, deren Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen, wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht vergütet werden, können zeitlich befristet aus dem Vergütungssystem ausgenommen werden; unabhängig davon, ob die Leistungen mit den Entgeltkatalogen sachgerecht vergütet werden, ist bei Palliativstationen oder -einheiten, die räumlich und organisatorisch abgegrenzt sind und über mindestens fünf Betten verfügen, dafür ein schriftlicher oder elektronischer Antrag des Krankenhauses ausreichend. Entstehen bei Patientinnen oder Patienten mit außerordentlichen Untersuchungs- und Behandlungsabläufen extrem hohe Kostenunterdeckungen, die mit dem pauschalierten Vergütungssystem nicht sachgerecht finanziert werden (Kostenausreißer), sind entsprechende Fälle zur Entwicklung geeigneter Vergütungsformen vertieft zu prüfen. Zur Förderung der palliativmedizinischen Versorgung durch Palliativdienste ist die Kalkulation eines Zusatzentgelts zu ermöglichen; im Einvernehmen mit der betroffenen medizinischen Fachgesellschaft sind die hierfür erforderlichen Kriterien bis zum 29. Februar 2016 zu entwickeln. Zur sachgerechten Abbildung der Kosten von telekonsiliarärztlichen Leistungen haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus spätestens bis zum 30. September 2024 Entgelte zu vereinbaren.

(1a) Soweit allgemeine Krankenhausleistungen nicht oder noch nicht in die Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 einbezogen werden können, weil der Finanzierungstatbestand nicht in allen Krankenhäusern vorliegt, sind bundeseinheitliche Regelungen für Zu- oder Abschläge zu vereinbaren, insbesondere für

1.
die Notfallversorgung,
2.
die besonderen Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Krankenhausentgeltgesetzes,
3.
(weggefallen)
4.
die Beteiligung der Krankenhäuser an Maßnahmen zur Qualitätssicherung auf der Grundlage der §§ 136 und 136b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und die Beteiligung ganzer Krankenhäuser oder wesentlicher Teile der Einrichtungen an einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystemen, sofern diese den Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136a Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen,
5.
befristete Zuschläge für die Finanzierung von Mehrkosten auf Grund von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses,
6.
die Finanzierung der Sicherstellung einer für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung von Leistungen,
7.
die Aufnahme von Begleitpersonen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 der Bundespflegesatzverordnung,
8.
den Ausbildungszuschlag nach § 17a Absatz 6,
9.
den Aufwand, der den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 2 Nummer 5 Buchstabe a des Implantateregistergesetzes auf Grund ihrer Pflichten nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 des Implantateregistergesetzes sowie den §§ 18, 20, 24 und 25 des Implantateregistergesetzes und für die zu zahlenden Gebühren nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 des Implantateregistergesetzes entsteht.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren entsprechend den Vorgaben der Absätze 1, 1a und 3 mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft ein Vergütungssystem, das sich an einem international bereits eingesetzten Vergütungssystem auf der Grundlage der Diagnosis Related Groups (DRG) orientiert, seine jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizinische Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungsverlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbestimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz vorgegeben werden. Sie orientieren sich dabei unter Wahrung der Qualität der Leistungserbringung an wirtschaftlichen Versorgungsstrukturen und Verfahrensweisen; insbesondere wirken sie mit den Abrechnungsbestimmungen darauf hin, dass die Voraussetzungen, unter denen bei Wiederaufnahme von Patientinnen und Patienten eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen sind, dem Wirtschaftlichkeitsgebot hinreichend Rechnung tragen. Die Prüfungsergebnisse nach § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu beachten. Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur beratenden Teilnahme an den Sitzungen der Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 zu geben, soweit medizinische Fragen der Entgelte und der zu Grunde liegenden Leistungsabgrenzung betroffen sind; dies gilt entsprechend für einen Vertreter der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe. Die betroffenen Fachgesellschaften und, soweit deren Belange berührt sind, die Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Industrie und der Industrie für Medizinprodukte erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Für die gemeinsame Beschlussfassung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zwei Stimmen und der Verband der privaten Krankenversicherung eine Stimme. Das Bundesministerium für Gesundheit kann an den Sitzungen der Vertragsparteien teilnehmen und erhält deren fachliche Unterlagen. Die Vertragsparteien veröffentlichen in geeigneter Weise die Ergebnisse der Kostenerhebungen und Kalkulationen; die der Kalkulation zugrunde liegenden Daten einzelner Krankenhäuser sind vertraulich.

(3) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 vereinbaren bis zum 30. Juni 2000 die Grundstrukturen des Vergütungssystems und des Verfahrens zur Ermittlung der Bewertungsrelationen auf Bundesebene (Bewertungsverfahren), insbesondere der zu Grunde zu legenden Fallgruppen, sowie die Grundzüge ihres Verfahrens zur laufenden Pflege des Systems auf Bundesebene. Die Vertragsparteien vereinbaren die Bewertungsrelationen und die Bewertung der Zu- und Abschläge nach Absatz 1a. Die Bewertungsrelationen werden auf der Grundlage der Fallkosten einer sachgerechten und repräsentativen Auswahl von Krankenhäusern kalkuliert. Auf der Grundlage eines vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu entwickelnden Vorschlags vereinbaren die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 bis spätestens zum 31. Dezember 2016 ein praktikables Konzept für eine repräsentative Kalkulation nach Satz 3; zur Gewährleistung einer repräsentativen Kalkulation der nach Absatz 4 auszugliedernden Pflegepersonalkosten hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus das Konzept anzupassen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus bestimmt auf der Grundlage des Konzepts nach Satz 4, welche Krankenhäuser an der Kalkulation teilnehmen; diese Krankenhäuser sind zur Übermittlung der für die Durchführung der Kalkulation erforderlichen Daten an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus verpflichtet.

(3a) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat für jede nicht erfolgte, nicht vollständige oder nicht fristgerechte Übermittlung der für die Durchführung der Kalkulation nach Absatz 3 Satz 4 erforderlichen Daten einen Abschlag von den pauschalierten Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1 je Standort eines Krankenhauses festzulegen. Eine Übermittlung gilt als nicht vollständig, wenn die Daten von weniger als 95 Prozent der für den jeweiligen Standort eines Krankenhauses an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten voll- und teilstationären Krankenhausfälle verwertbar sind. Der Abschlag nach Satz 1 ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl der voll- und teilstationären Krankenhausfälle, deren Daten durch das Krankenhaus je Krankenhausstandort nicht übermittelt werden oder zwar übermittelt werden, aber durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nicht verwertbar sind, mit einem fallbezogenen Abschlagswert. Der fallbezogene Abschlagswert beträgt im ersten Jahr der Datenübermittlung, in dem eine Übermittlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt, 20 Euro je voll- und teilstationären Krankenhausfall, dessen Daten nicht übermittelt werden oder zwar übermittelt werden, aber durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nicht verwertbar sind. Für jedes weitere Jahr der Datenübermittlung, in dem eine Übermittlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt, erhöht sich der fallbezogene Abschlagswert nach Satz 4 um jeweils 10 Euro. Abweichend von den Sätzen 3 bis 5 beträgt der Abschlag nach Satz 1 mindestens 20 000 Euro und höchstens 500 000 Euro pro Jahr der Datenübermittlung. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus unterrichtet jeweils die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 über Verstöße und die Höhe des jeweiligen Abschlags nach Satz 1. Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 berücksichtigen den Abschlag nach Satz 1 bei der Vereinbarung nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 11 der Bundespflegesatzverordnung.

(4) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 haben auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus die Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen und in Kreißsälen aus dem Vergütungssystem auszugliedern und eine neue Pflegepersonalkostenvergütung zu entwickeln; ab dem Jahr 2025 haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auf der Grundlage eines angepassten Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus die Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen und in Kreißsälen nach den Vorgaben des Absatzes 4a aus dem Vergütungssystem auszugliedern und die Pflegepersonalkostenvergütung weiterzuentwickeln. Hierfür haben sie insbesondere erstmals bis zum 31. Januar 2019 eine eindeutige, bundeseinheitliche Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten zu vereinbaren und dabei auch Regelungen für die Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal festzulegen, das überwiegend in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen tätig ist. Die Krankenhäuser haben die Vorgaben zur Ausgliederung und zur bundeseinheitlichen Definition nach Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 für die Abgrenzung ihrer Kosten und Leistungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden; für die Vereinbarungen ab dem Jahr 2025 haben die Krankenhäuser ab dem 1. Januar 2023 die Vorgaben zur Ausgliederung und zur bundeseinheitlichen Definition nach Absatz 4a für die Abgrenzung ihrer Kosten und Leistungen anzuwenden. Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 haben die Bewertungsrelationen für das DRG-Vergütungssystem erstmals für das Jahr 2020 um die Summe der Bewertungsrelationen der nach Satz 1 auszugliedernden Pflegepersonalkosten und die Zusatzentgelte um die pflegerelevanten Kosten zu vermindern sowie auf dieser Grundlage die Fallpauschalenvereinbarung bis zum 30. September 2019 abzuschließen. Sie haben die nach Satz 1 auszugliedernden Pflegepersonalkosten bis zum 30. September 2019 in einem Katalog mit bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen je voll oder teilstationärem Belegungstag auszuweisen und den Katalog jährlich weiterzuentwickeln. Der Katalog ist erstmals für das Jahr 2020 von den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 für die Abzahlung des Pflegebudgets nach § 6a des Krankenhausentgeltgesetzes anzuwenden. Für die Ausgliederung der Pflegepersonalkosten und die Entwicklung einer neuen Pflegepersonalkostenvergütung nach Satz 1 sowie für die Vereinbarung einer bundeseinheitlichen Definition nach Satz 2 oder Absatz 4a Satz 1 gelten die Regelungen nach Absatz 2 Satz 4 bis 7 zur Einbindung der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe, zur Beschlussfassung sowie zu den Teilnahme- und Zugangsrechten des Bundesministeriums für Gesundheit entsprechend. Für die Ausweisung der auszugliedernden Pflegepersonalkosten in einem Katalog mit bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen und die Weiterentwicklung des Katalogs nach Satz 5 gelten die Veröffentlichungspflichten nach Absatz 2 Satz 8 entsprechend. Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 berichten dem Bundesministerium für Gesundheit über die Auswirkungen, die die Einführung des Pflegebudgets nach § 6a des Krankenhausentgeltgesetzes auf die Entwicklung der Pflegepersonalstellen und -kosten in den Jahren 2020 bis 2024 hat. Sie haben hierzu zum 31. August 2022 einen Zwischenbericht und zum 31. August 2025 einen abschließenden Bericht vorzulegen.

(4a) Für die Jahre ab 2025 haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 erstmals bis zum 31. Dezember 2022 zu vereinbaren, dass in der eindeutigen bundeseinheitlichen Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten nach Absatz 4 Satz 2 ausschließlich das Pflegepersonal und die Pflegepersonalkosten der folgenden Berufsgruppen zu berücksichtigen sind:

1.
als Pflegefachkräfte Personen, die über die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes verfügen oder deren Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung nach § 64 des Pflegeberufegesetzes fortgilt,
2.
als Pflegehilfskräfte
a)
Personen, die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen haben, die die von der 89. Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und der 86. Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt,
b)
Personen, die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen haben,
c)
Personen, denen auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung eine Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer erteilt worden ist,
d)
Medizinische Fachangestellte, die erfolgreich eine Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten abgeschlossen haben oder eine Qualifikation vorweisen, die dieser Ausbildung entspricht,
e)
Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten, die über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes verfügen, und
f)
Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, denen die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes erteilt worden ist, und
3.
als Hebammen Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1 des Hebammengesetzes, auch in Verbindung mit den §§ 73 und 74 Absatz 1 des Hebammengesetzes.
In der Vereinbarung haben sie auch Regelungen für die Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal festzulegen, das überwiegend in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen oder in Kreißsälen tätig ist.

(5) Zur Finanzierung der ihnen übertragenen Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 sowie § 10 Abs. 2 und § 17d vereinbaren die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1

1.
einen Zuschlag für jeden abzurechnenden Krankenhausfall, mit dem die Entwicklung, Einführung und laufende Pflege des Vergütungssystems finanziert werden (DRG-Systemzuschlag); der Zuschlag dient der Finanzierung insbesondere der Entwicklung der DRG-Klassifikation und der Kodierregeln, der Ermittlung der Bewertungsrelationen, der Bewertung der Zu- und Abschläge, der Ermittlung der Richtwerte nach § 17a Abs. 4b, von pauschalierten Zahlungen für die Teilnahme von Krankenhäusern oder Ausbildungsstätten an der Kalkulation und der Vergabe von Aufträgen, auch soweit die Vertragsparteien die Aufgaben durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wahrnehmen lassen oder das Bundesministerium für Gesundheit nach Absatz 7 anstelle der Vertragsparteien entscheidet,
2.
Maßnahmen, die sicherstellen, dass die durch den Systemzuschlag erhobenen Finanzierungsbeträge ausschließlich zur Umsetzung der in diesem Absatz genannten Aufgaben verwendet werden,
3.
das Nähere zur Weiterleitung der entsprechenden Einnahmen der Krankenhäuser an die Vertragsparteien,
4.
kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6.
Die Vertragsparteien vereinbaren pauschalierte Zahlungen für die Teilnahme von Krankenhäusern oder Ausbildungsstätten an der Kalkulation, die einen wesentlichen Teil der zusätzlich entstehenden Kosten umfassen sollen; sie sollen als fester Grundbetrag je Krankenhaus und ergänzend als Finanzierung in Abhängigkeit von Anzahl und Qualität der übermittelten Datensätze gezahlt werden. Über die Teilnahme des einzelnen Krankenhauses entscheiden prospektiv die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Qualität des Rechnungswesens oder der Notwendigkeit der zu erhebenden Daten; ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht. Für die Vereinbarungen gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Ein Einsatz der Finanzmittel zur Deckung allgemeiner Haushalte der Vertragsparteien oder zur Finanzierung herkömmlicher Verbandsaufgaben im Zusammenhang mit dem Vergütungssystem ist unzulässig. Die vom Bundesministerium für Gesundheit zur Vorbereitung einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 veranlassten Kosten für die Entwicklung, Einführung und laufende Pflege des Vergütungssystems sind von den Selbstverwaltungspartnern unverzüglich aus den Finanzmitteln nach Satz 1 zu begleichen; die Entscheidungen verantwortet das Bundesministerium. Der DRG-Systemzuschlag ist von den Krankenhäusern je voll- und teilstationärem Krankenhausfall dem selbstzahlenden Patienten oder dem jeweiligen Kostenträger zusätzlich zu den tagesgleichen Pflegesätzen oder einer Fallpauschale in Rechnung zu stellen; er ist an die Vertragsparteien oder eine von ihnen benannte Stelle abzuführen. Der Zuschlag unterliegt nicht der Begrenzung der Pflegesätze durch § 10 Absatz 4 des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 10 Absatz 3 der Bundespflegesatzverordnung; er geht nicht in den Gesamtbetrag und die Erlösausgleiche nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung ein.

(6) (weggefallen)

(7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
Vorschriften über das Vergütungssystem einschließlich Vorschriften über die Pflegepersonalkostenvergütung nach Absatz 4 zu erlassen, soweit eine Einigung der Vertragsparteien nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht zustande gekommen ist und eine der Vertragsparteien insoweit das Scheitern der Verhandlungen erklärt hat; die Vertragsparteien haben zu den strittigen Punkten ihre Auffassungen und die Auffassungen sonstiger Betroffener darzulegen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten,
2.
abweichend von Nummer 1 auch ohne Erklärung des Scheiterns durch eine Vertragspartei nach Ablauf vorher vorgegebener Fristen für Arbeitsschritte zu entscheiden, soweit dies erforderlich ist, um die Einführung des Vergütungssystems einschließlich der Pflegepersonalkostenvergütung nach Absatz 4 und die jährliche Weiterentwicklung fristgerecht sicherzustellen,
3.
Leistungen oder besondere Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 9 und 10 zu bestimmen, die mit dem DRG-Vergütungssystem noch nicht sachgerecht vergütet werden können; für diese Bereiche können die anzuwendende Art der Vergütung festgelegt sowie Vorschriften zur Ermittlung der Entgelthöhe und zu den vorzulegenden Verhandlungsunterlagen erlassen werden,
4.
unter den Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 Richtwerte nach § 17a Abs. 4b zur Finanzierung der Ausbildungskosten vorzugeben.
Von Vereinbarungen der Vertragsparteien nach Absatz 2 kann abgewichen werden, soweit dies für Regelungen nach Satz 1 erforderlich ist. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist verpflichtet, dem Bundesministerium zur Vorbereitung von Regelungen nach Satz 1 unmittelbar und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Das Bundesministerium kann sich von unabhängigen Sachverständigen beraten lassen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist auch im Falle einer Vereinbarung durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 verpflichtet, auf Anforderung des Bundesministeriums Auskunft insbesondere über den Entwicklungsstand des Vergütungssystems, die Entgelte und deren Veränderungen sowie über Problembereiche und mögliche Alternativen zu erteilen. Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 3 Satz 4 nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6.

(7a) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Unterlagen, die von den Krankenhäusern für die Budgetverhandlungen vorzulegen sind, zu erlassen.

(8) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 führen eine Begleitforschung zu den Auswirkungen des neuen Vergütungssystems, insbesondere zur Veränderung der Versorgungsstrukturen und zur Qualität der Versorgung, durch; dabei sind auch die Auswirkungen auf die anderen Versorgungsbereiche sowie die Art und der Umfang von Leistungsverlagerungen zu untersuchen. Sie schreiben dazu Forschungsaufträge aus und beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, insbesondere die Daten nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes auszuwerten. Die Kosten dieser Begleitforschung werden mit dem DRG-Systemzuschlag nach Absatz 5 finanziert. Die Begleitforschung ist mit dem Bundesministerium für Gesundheit abzustimmen.

(9) (weggefallen)

(10) Über die nach Absatz 1 Satz 11 vorzunehmende vertiefte Prüfung von Kostenausreißern hinausgehend beauftragen die Vertragsparteien nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2013 das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit der Festlegung von Kriterien zur Ermittlung von Kostenausreißern und einer auf dieser Grundlage erfolgenden systematischen Prüfung, in welchem Umfang Krankenhäuser mit Kostenausreißern belastet sind. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus entwickelt ein Regelwerk für Fallprüfungen bei Krankenhäusern, die an der DRG-Kalkulation teilnehmen. Zur sachgerechten Beurteilung der Kostenausreißer hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus von den an der Kalkulation teilnehmenden Krankenhäusern über den Kalkulationsdatensatz hinausgehende detaillierte fallbezogene Kosten- und Leistungsdaten zu erheben. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht die Prüfergebnisse jährlich im Rahmen eines Extremkostenberichts, erstmals bis zum 31. Dezember 2014. In dem Bericht sind auch die Gründe von Kostenausreißerfällen und Belastungsunterschieden zwischen Krankenhäusern darzulegen. Auf der Grundlage des Berichts sind geeignete Regelungen für eine sachgerechte Vergütung von Kostenausreißern im Rahmen des Entgeltsystems zu entwickeln und durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 zu vereinbaren.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18) sowie der Beleghebammen und -entbindungspfleger.

(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch

1.
die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter,
3.
die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
4.
die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von Patienten, insbesondere die Aufgaben von Tumorzentren und geriatrischen Zentren sowie entsprechenden Schwerpunkten,
5.
die Frührehabilitation im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
6.
das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Nicht zu den Krankenhausleistungen nach Satz 2 Nummer 2 gehören
1.
eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht,
2.
bei der Krankenhausbehandlung von Menschen mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmetscherassistenz zum Ausgleich der behinderungsbedingten Kommunikationsbeeinträchtigungen.
Besondere Aufgaben nach Satz 2 Nummer 4 setzen deren Ausweisung und Festlegung im Krankenhausplan des Landes oder eine gleichartige Festlegung durch die zuständige Landesbehörde im Einzelfall gegenüber dem Krankenhaus voraus. Die besonderen Aufgaben umfassen nur Leistungen, die nicht bereits durch die Fallpauschalen, nach sonstigen Regelungen dieses Gesetzes oder nach Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet werden; sie können auch Leistungen, die nicht zur unmittelbaren stationären Patientenversorgung gehören, umfassen.

(3) Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten.

(4) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüft bis zum 31. Dezember 2021, ob zwischen Krankenhäusern erbrachte telekonsiliarärztliche Leistungen sachgerecht vergütet werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Anpassung der Vergütung notwendig ist. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung barrierefrei auf ihrer Internetseite. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von Vergütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen, die zwischen Krankenhäusern erbracht werden.

(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.

(1) Soweit Belegärzte zur Erbringung ihrer Leistungen nach § 18 Ärzte des Krankenhauses in Anspruch nehmen, sind sie verpflichtet, dem Krankenhaus die entstehenden Kosten zu erstatten; dies gilt nicht in den Fällen des § 18 Absatz 3. Die Kostenerstattung kann pauschaliert werden. Soweit vertragliche Regelungen der Vorschrift des Satzes 1 entgegenstehen, sind sie anzupassen.

(2) Soweit ein Arzt des Krankenhauses wahlärztliche Leistungen nach § 17 Abs. 3 gesondert berechnen kann, ist er, soweit in Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist, verpflichtet, dem Krankenhaus die auf diese Wahlleistungen entfallenden, nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung nicht pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten. Beruht die Berechtigung des Arztes, wahlärztliche Leistungen nach § 17 Abs. 3 gesondert zu berechnen, auf einem mit dem Krankenhausträger vor dem 1. Januar 1993 geschlossenen Vertrag oder einer vor dem 1. Januar 1993 auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften genehmigten Nebentätigkeit, ist der Arzt abweichend von Satz 1 verpflichtet, dem Krankenhaus die auf diese Wahlleistungen entfallenden, nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung nicht pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten.

(3) Soweit Ärzte zur Erbringung sonstiger vollstationärer oder teilstationärer ärztlicher Leistungen, die sie selbst berechnen können, Personen, Einrichtungen oder Mittel des Krankenhauses in Anspruch nehmen, sind sie verpflichtet, dem Krankenhaus die auf diese Leistungen entfallenden Kosten zu erstatten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Soweit ein Krankenhaus weder nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz noch nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau gefördert wird, umfasst die Kostenerstattung nach den Absätzen 1 bis 3 auch die auf diese Leistungen entfallenden Investitionskosten.

(5) Beamtenrechtliche oder vertragliche Regelungen über die Entrichtung eines Entgelts bei der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Krankenhauses, soweit sie ein über die Kostenerstattung hinausgehendes Nutzungsentgelt festlegen, und sonstige Abgaben der Ärzte werden durch die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 nicht berührt.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

Die Krankenhäuser werden dadurch wirtschaftlich gesichert, daß

1.
ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung übernommen werden und sie
2.
leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investitionskosten enthalten können, sowie Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulantes Operieren erhalten.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.

(1) Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden gegenüber den Patienten oder ihren Kostenträgern mit folgenden Entgelten abgerechnet:

1.
Fallpauschalen nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9),
2.
Zusatzentgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9),
3.
gesonderte Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 2a,
4.
Zu- und Abschläge nach § 17b Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und nach diesem Gesetz sowie nach § 33 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,
5.
Entgelte für besondere Einrichtungen und für Leistungen, die noch nicht von den auf Bundesebene vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten erfasst werden (§ 6 Abs. 1),
6.
Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht in die Entgeltkataloge nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 aufgenommen worden sind (§ 6 Abs. 2),
6a.
tagesbezogene Pflegeentgelte zur Abzahlung des Pflegebudgets nach § 6a,
7.
Pflegezuschlag nach § 8 Absatz 10.
Mit diesen Entgelten werden alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet. Darüber hinaus werden der DRG-Systemzuschlag nach § 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der Systemzuschlag für den Gemeinsamen Bundesausschuss und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach § 91 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 139c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Telematikzuschlag nach § 377 Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abgerechnet.

(2) Die Höhe der Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt ermittelt:

1.
Fallpauschalen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1; die sich aus dem bundeseinheitlichen Entgeltkatalog ergebende Bewertungsrelation einschließlich der Regelungen zur Grenzverweildauer und zu Verlegungen (effektive Bewertungsrelation) wird mit dem Landesbasisfallwert multipliziert;
2.
Zusatzentgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2; die bundeseinheitliche Entgelthöhe wird dem Entgeltkatalog entnommen;
3.
Fallpauschalen, Zusatzentgelte und tagesbezogene Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5, 6 und 6a; die Entgelte sind in der nach den §§ 6 und 6a krankenhausindividuell vereinbarten Höhe abzurechnen;
4.
Zu- und Abschläge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4; die Zu- und Abschläge werden krankenhausindividuell vereinbart.
Die auf der Bundesebene vereinbarten Abrechnungsbestimmungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind anzuwenden.

(1) Zur Bestimmung der Höhe der Fallpauschalen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vereinbaren die in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten (Vertragsparteien auf Landesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 jährlich einen landesweit geltenden Basisfallwert (Landesbasisfallwert) für das folgende Kalenderjahr. Dabei gehen sie von den Vereinbarungswerten der Krankenhäuser im Land für das laufende Kalenderjahr nach Anlage 1 Abschnitt B1 aus, insbesondere von der Summe der effektiven Bewertungsrelationen und der Erlössumme für Fallpauschalen (B1 laufende Nummer 3), und schätzen auf dieser Grundlage die voraussichtliche Entwicklung im folgenden Kalenderjahr; soweit Werte für einzelne Krankenhäuser noch nicht vorliegen, sind diese zu schätzen. Sie vereinbaren, dass Fehlschätzungen des Basisfallwerts bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Folgejahr berichtigt werden. Die Vertragsparteien haben in der Vereinbarung festzulegen, zu welchen Tatbeständen und unter welchen Voraussetzungen im Folgejahr eine Verhandlung über eine Berichtigung aufgenommen wird. Bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des vereinbarten Erlösvolumens (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen. Die Berichtigung nach den Sätzen 3 bis 5 ist nur durchzuführen, soweit im Rahmen der Vorgaben zur Beitragssatzstabilität bei der zu ändernden Vereinbarung des Vorjahres auch ohne eine Fehlschätzung eine Berücksichtigung des Betrags der Basisberichtigung zulässig gewesen wäre. Eine Veränderung der Summe der effektiven Bewertungsrelationen, die aus § 17b Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 6a entsteht, ist im Erlösvolumen entsprechend verändernd zu berücksichtigen, so dass hieraus keine Veränderung des zu vereinbarenden Landesbasisfallwerts entsteht.

(2) (weggefallen)

(3) Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
der von den Vertragsparteien nach § 9 Absatz 1b Satz 2 vorgegebene Veränderungsbedarf auf Grund der jährlichen Kostenerhebung und Neukalkulation, der nicht mit den Bewertungsrelationen umgesetzt werden kann,
2.
voraussichtliche allgemeine Kostenentwicklungen,
3.
Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen erfasst worden sind,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
absenkend die Summe der Zuschläge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit die Leistungen bislang durch den Basisfallwert finanziert worden sind oder die Zuschläge auf ergänzenden oder abweichenden Vorgaben des Landes nach § 5 Absatz 2 Satz 2 beruhen; dabei werden die Zuschläge nach § 4 Absatz 8 und 9 und § 5 Absatz 3, 3b und 3c sowie Zuschläge für die Teilnahme an der Notfallversorgung nicht einbezogen,
7.
erhöhend die Summe der befristeten Zuschläge nach § 5 Absatz 3c, soweit diese nicht mehr krankenhausindividuell erhoben werden und nicht durch Zusatzentgelte vergütet werden.
Soweit infolge einer veränderten Kodierung der Diagnosen und Prozeduren Ausgabenerhöhungen entstehen, sind diese vollständig durch eine entsprechende Absenkung des Basisfallwerts auszugleichen.

(4) Die nach Absatz 3 vereinbarte Veränderung des Basisfallwerts darf die sich bei Anwendung des Veränderungswerts nach § 9 Absatz 1b Satz 1 ergebende Veränderung des Basisfallwerts nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht, soweit eine Erhöhung des Basisfallwerts infolge der Weiterentwicklung des DRG-Vergütungssystems oder der Abrechnungsregeln lediglich technisch bedingt ist und nicht zu einer Erhöhung der Gesamtausgaben für Krankenhausleistungen führt oder soweit eine Berichtigung von Fehlschätzungen nach Absatz 1 durchzuführen ist. Soweit eine Überschreitung des Veränderungswerts durch die erhöhende Berücksichtigung von befristeten Zuschlägen nach § 5 Absatz 3c im Rahmen von Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 begründet ist, ist abweichend von Satz 1 ein höherer Basisfallwert zu vereinbaren. Satz 2 findet im Zusammenhang mit der Einführung und Weiterentwicklung des Pflegebudgets nach § 6a keine Anwendung.

(5) Bei der Vereinbarung des Basisfallwerts sind erstmals für das Jahr 2020 nach Maßgabe der folgenden Sätze Tariferhöhungen für Löhne und Gehälter über den Veränderungswert nach Absatz 4 Satz 1 hinaus zu berücksichtigen; eine Erhöhung wirkt als Basiserhöhung auch für die Folgejahre. Bezogen auf die Personalkosten werden für den Pflegedienst ohne Pflegepersonal in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen 100 Prozent sowie für den übrigen nichtärztlichen Personalbereich und für den ärztlichen Personalbereich jeweils 50 Prozent des Unterschieds zwischen dem Veränderungswert und der Tarifrate berücksichtigt. Maßstab für die Ermittlung der Tarifrate ist für

1.
den Bereich des Pflegepersonals ohne Pflegepersonal in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen,
2.
den übrigen nichtärztlichen Personalbereich und
3.
den ärztlichen Personalbereich
jeweils diejenige tarifvertragliche Vereinbarung, die in dem jeweiligen Bereich für die meisten Beschäftigten maßgeblich ist; maßgeblich dabei sind für den Bereich nach Nummer 1 die durchschnittlichen Auswirkungen der tarifvertraglich vereinbarten linearen und strukturellen Steigerungen sowie Einmalzahlungen und für die Bereiche nach den Nummern 2 und 3 jeweils die durchschnittlichen Auswirkungen der tarifvertraglich vereinbarten linearen Steigerungen und Einmalzahlungen. Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 vereinbaren in Höhe des Unterschieds zwischen beiden Raten eine Erhöhungsrate. Der zu vereinbarende Basisfallwert ist unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der erstmaligen Abrechnung von den Vertragsparteien auf Landesebene um die nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 vereinbarte anteilige Erhöhungsrate zu erhöhen. Sofern der Basisfallwert bereits vereinbart oder festgesetzt ist, ist die anteilige Erhöhungsrate nach Satz 5 bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Folgejahr erhöhend zu berücksichtigen. Neben der Berichtigung des Basisfallwerts des Vorjahres ist ein einmaliger Ausgleich infolge der verspäteten Anwendung der anteiligen Erhöhungsrate vorzunehmen.

(6) Das Statistische Bundesamt hat jährlich einen Orientierungswert, der die tatsächlichen Kostenentwicklungen der Krankenhäuser ohne die Kostenentwicklung des Pflegepersonals in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen wiedergibt, zu ermitteln und spätestens bis zum 30. September jeden Jahres zu veröffentlichen; die hierfür vom Statistischen Bundesamt zu erhebenden Daten werden vom Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt. Unterschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, entspricht der Veränderungswert der Veränderungsrate. Überschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, ermitteln die Vertragsparteien auf Bundesebene die Differenz zwischen beiden Werten und vereinbaren den Veränderungswert gemäß § 9 Absatz 1b Satz 1 und § 9 Absatz 1 Nummer 5 der Bundespflegesatzverordnung. Für die Zeit ab dem Jahr 2018 ist die Anwendung des vollen Orientierungswerts als Veränderungswert sowie die anteilige Finanzierung von Tarifsteigerungen, die den Veränderungswert übersteigen, zu prüfen.

(7) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Höhe der Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) unter der im übrigen Bundesgebiet geltenden Höhe liegt, ist dies bei der Vereinbarung des Basisfallwerts zu beachten. Die Veränderungsrate nach Absatz 4 darf überschritten werden, soweit eine Angleichung dieser Vergütung an die im übrigen Bundesgebiet geltende Höhe dies erforderlich macht.

(8) Zur schrittweisen Angleichung der unterschiedlichen Basisfallwerte der Länder wird ein einheitlicher Basisfallwertkorridor in Höhe von +2,5 Prozent bis -1,02 Prozent um den einheitlichen Basisfallwert nach Absatz 9 eingeführt. Jeweils zum 1. Januar der Jahre 2016 bis 2021 werden die Basisfallwerte oberhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors in sechs gleichen Schritten in Richtung auf den oberen Grenzwert des einheitlichen Basisfallwertkorridors angeglichen. Der für die Angleichung jeweils maßgebliche Angleichungsbetrag wird ermittelt, indem der nach den Absätzen 1 bis 7, 11 und 12 verhandelte Basisfallwert ohne Ausgleiche von dem oberen Grenzwert des einheitlichen Basisfallwertkorridors abgezogen wird, wenn der Basisfallwert höher ist, und von diesem Zwischenergebnis

1.
16,67 Prozent im Jahr 2016,
2.
20,00 Prozent im Jahr 2017,
3.
25,00 Prozent im Jahr 2018,
4.
33,34 Prozent im Jahr 2019,
5.
50,00 Prozent im Jahr 2020,
6.
100 Prozent im Jahr 2021
errechnet werden. Für das Jahr 2017 ist vor der Ermittlung des Angleichungsbetrags nach Satz 3 der Grenzwert nach Satz 3 um den Betrag zu erhöhen, der nach Maßgabe des Absatzes 12 beim Landesbasisfallwert zusätzlich berücksichtigt worden ist. Zur Ermittlung des Basisfallwerts werden für das jeweilige Kalenderjahr der verhandelte Basisfallwert und der entsprechende Angleichungsbetrag nach Satz 3 unter Beachtung des Vorzeichens addiert. Das Rechenergebnis ist von den Vertragsparteien auf Landesebene als Basisfallwert, der der Abrechnung der Fallpauschalen zu Grunde zu legen ist, zu vereinbaren. Basisfallwerte unterhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach Satz 1 werden ab dem 1. Januar 2016 jeweils an den unteren Grenzwert angeglichen; die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 vorzunehmende absenkende Berücksichtigung von Sicherstellungszuschlägen, die auf ergänzenden oder abweichenden Vorgaben des Landes beruhen, bleibt hiervon unberührt. Nach der vollständigen Angleichung nach Satz 3 oder Satz 7 sind Verhandlungsergebnisse, die außerhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach Satz 1 liegen, jährlich in vollem Umfang an den jeweiligen Grenzwert dieser Bandbreite anzugleichen; Fehlschätzungen nach Absatz 1 Satz 3 sind nur insoweit umzusetzen, als dies der vollen Erreichung des jeweiligen Grenzwerts nicht entgegensteht. Die Vertragsparteien ermitteln die nach Absatz 9 Satz 3 zu meldenden Daten.

(9) Die Vertragsparteien auf Bundesebene beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, einen einheitlichen Basisfallwert und einen einheitlichen Basisfallwertkorridor nach Maßgabe der folgenden Sätze auf der Grundlage der in den Ländern jeweils geltenden, abzurechnenden Basisfallwerte zu berechnen. Dabei werden die einzelnen Basisfallwerte einschließlich Berichtigungen und ohne Ausgleiche mit der Summe der effektiven Bewertungsrelationen, die bei ihrer Vereinbarung zu Grunde gelegt wurden, gewichtet. Für die Berechnung meldet die an der Vereinbarung des Basisfallwerts beteiligte Landeskrankenhausgesellschaft bis zum 28. Februar jeden Jahres den für das laufende Jahr vereinbarten oder festgesetzten Basisfallwert einschließlich Berichtigungen und ohne Ausgleiche, das bei seiner Vereinbarung zu Grunde gelegte Ausgabenvolumen und die Summe der effektiven Bewertungsrelationen an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. Sind diese Werte für ein Land bis zu diesem Termin nicht vereinbart und übermittelt, berechnet das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus den einheitlichen Basisfallwert mit den Vorjahreswerten für dieses Land. Das Berechnungsergebnis des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist den Vertragsparteien auf Bundesebene spätestens bis zum 15. März jeden Jahres vorzulegen; die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren das Berechnungsergebnis als einheitlichen Basisfallwert und davon ausgehend den einheitlichen Basisfallwertkorridor bis zum 31. März jeden Jahres. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.

(10) Die Vereinbarung des Basisfallwerts oder des angeglichenen Basisfallwerts nach Absatz 8 Satz 5 und 7 ist bis zum 30. November jeden Jahres zu schließen. Die Vertragsparteien auf Landesebene nehmen die Verhandlungen unverzüglich auf, nachdem eine Partei dazu schriftlich oder elektronisch aufgefordert hat. Die Vereinbarung kommt durch Einigung zwischen den Parteien zustande, die an der Verhandlung teilgenommen haben; sie ist schriftlich oder elektronisch abzuschließen und auf maschinenlesbaren Datenträgern zu dokumentieren. Kommt eine Vereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 13 den Basisfallwert auf Antrag einer Vertragspartei auf Landesebene unverzüglich fest. Abweichend von Satz 4 setzt ab dem 1. Januar 2020 die Schiedsstelle den Basisfallwert ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb der Frist gemäß § 13 Absatz 2 fest, wenn eine Vereinbarung bis zum 30. November nicht zustande kommt.

(11) Liegt der vereinbarte oder festgesetzte Basisfallwert nach Absatz 10 außerhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach Absatz 9 Satz 5, ermitteln die Vertragsparteien auf Landesebene unter Beachtung des Vorzeichens die Differenz zwischen der maßgeblichen Korridorgrenze nach Absatz 8 Satz 2 oder Satz 7 und dem Basisfallwert. Sie vereinbaren bis zum 30. April jeden Jahres einen Betrag zum Ausgleich der Differenz innerhalb des laufenden Jahres. Dieser Betrag ist von den Krankenhäusern unter Beachtung des Vorzeichens zusätzlich zu dem Basisfallwert abzurechnen; § 15 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Als Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Basisfallwerts des Folgejahres ist der vereinbarte oder festgesetzte Basisfallwert des laufenden Jahres von den Vertragsparteien unter Beachtung des Vorzeichens um die Differenz nach Satz 1 zu verändern.

(12) Zur pauschalen Überführung der Mittel des Pflegezuschlags, die nicht für die pflegerische Versorgung von Patientinnen oder Patienten verwendet werden, ist für die Verhandlung des Basisfallwerts 2020 eine Erhöhung von 0,3 Prozent auf den vereinbarten oder festgesetzten Basisfallwert 2019 ohne Ausgleiche einzurechnen. In den Basisfallwert, der ab dem 1. Januar 2026 gilt, sind die Finanzierungsbeträge für die Neueinstellung, die interne Besetzung neu geschaffener Stellen oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen in Höhe der von den Krankenhäusern im Land insgesamt für das Jahr 2025 nach § 4 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 1 abgerechneten Zuschläge einzurechnen; soweit die Finanzierungsbeträge noch nicht feststehen, sind diese zu schätzen und Fehlschätzungen sind bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Folgejahr zu berichtigen. Absatz 4 gilt insoweit nicht.

(13) (weggefallen)

(1) Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses.

(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.

(1) Die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen; § 17 Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleibt unberührt. Bei Patienten, die im Rahmen einer klinischen Studie behandelt werden, sind die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach § 7 zu berechnen; dies gilt auch bei klinischen Studien mit Arzneimitteln. Die Entgelte dürfen nur im Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet werden; dies gilt nicht für die Behandlung von Notfallpatienten. Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses ergibt sich

1.
bei einem Plankrankenhaus aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
bei einer Hochschulklinik aus der Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, dem Krankenhausplan nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
3.
bei anderen Krankenhäusern aus dem Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Fallpauschalen werden für die Behandlungsfälle berechnet, die in dem Fallpauschalen-Katalog nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmt sind. Für die Patienten von Belegärzten werden gesonderte Fallpauschalen berechnet. Zusätzlich zu einer Fallpauschale dürfen berechnet werden:

1.
Zusatzentgelte nach dem Katalog nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder nach § 6 Abs. 1 bis 2a, insbesondere für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren sowie für eine Dialyse, wenn die Behandlung des Nierenversagens nicht die Hauptleistung ist,
2.
Zu- und Abschläge nach § 17b Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und nach diesem Gesetz,
3.
eine nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale übersteigt; eine vorstationäre Behandlung ist neben der Fallpauschale nicht gesondert berechenbar; dies gilt auch für eine entsprechende Behandlung von Privatpatienten als allgemeine Krankenhausleistung,
4.
Zuschläge nach den §§ 139c, 91 Abs. 2 Satz 6 und § 377 Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
5.
tagesbezogene Pflegeentgelte nach § 6a je voll- oder teilstationären Belegungstag.

(3) Hat nach dem Ergebnis einer Prüfung nach § 275c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine vollstationäre Behandlungsbedürftigkeit nicht vorgelegen, sind die vom Krankenhaus erbrachten Leistungen nach den für vorstationäre Behandlungen nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Vereinbarungen zu vergüten, soweit keine andere Möglichkeit zur Abrechnung der erbrachten Leistung besteht.

(4) Hält das Krankenhaus seine Verpflichtungen zur Qualitätssicherung nicht ein, sind von den Fallpauschalen und Zusatzentgelten Abschläge nach § 137 Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 137i Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen. Entgelte dürfen für eine Leistung nicht berechnet werden, wenn ein Krankenhaus die Vorgaben für Mindestmengen nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllt, soweit kein Ausnahmetatbestand nach § 136b Absatz 5a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltend gemacht werden kann oder keine berechtigte mengenmäßige Erwartung nach § 136b Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nachgewiesen wird. Ferner dürfen Entgelte für Leistungen nicht berechnet werden, wenn die Prüfung nach § 275d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergibt, dass die für die Leistungserbringung maßgeblichen Strukturmerkmale nicht erfüllt werden.

(5) Werden Patientinnen oder Patienten, für die eine Fallpauschale abrechenbar ist, wegen einer Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung innerhalb der oberen Grenzverweildauer wieder aufgenommen, hat das Krankenhaus eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen. Näheres oder Abweichendes regeln die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder eine Rechtsverordnung nach § 17b Abs. 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In anderen als den vertraglich oder gesetzlich bestimmten Fällen ist eine Fallzusammenführung insbesondere aus Gründen des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht zulässig.

(6) Werden die mit einer Fallpauschale vergüteten Leistungen ohne Verlegung des Patienten durch mehrere Krankenhäuser erbracht, wird die Fallpauschale durch das Krankenhaus berechnet, das den Patienten stationär aufgenommen hat.

(7) Das Krankenhaus kann eine angemessene Vorauszahlung verlangen, wenn und soweit ein Krankenversicherungsschutz nicht nachgewiesen wird. Ab dem achten Tag des Krankenhausaufenthalts kann das Krankenhaus eine angemessene Abschlagszahlung verlangen, deren Höhe sich an den bisher erbrachten Leistungen in Verbindung mit der Höhe der voraussichtlich zu zahlenden Entgelte zu orientieren hat. Die Sätze 1 bis 2 gelten nicht, soweit andere Regelungen über eine zeitnahe Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen in für das Krankenhaus verbindlichen Regelungen nach den §§ 112 bis 114 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder in der Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 getroffen werden.

(8) Das Krankenhaus hat dem selbstzahlenden Patienten oder seinem gesetzlichen Vertreter die für ihn voraussichtlich maßgebenden Entgelte so bald wie möglich schriftlich oder in Textform bekannt zu geben, es sei denn, der Patient ist in vollem Umfang für Krankenhausbehandlung versichert. Im Übrigen kann jeder Patient verlangen, dass ihm unverbindlich die voraussichtlich abzurechnende Fallpauschale und deren Höhe sowie voraussichtlich zu zahlende, ergänzende Entgelte mitgeteilt werden. Stehen bei der Aufnahme eines selbstzahlenden Patienten die Entgelte noch nicht endgültig fest, ist hierauf hinzuweisen. Dabei ist mitzuteilen, dass das zu zahlende Entgelt sich erhöht, wenn das neue Entgelt während der stationären Behandlung des Patienten in Kraft tritt. Die voraussichtliche Erhöhung ist anzugeben.

(9) Die Rechnungen des Krankenhauses für selbstzahlende Patientinnen oder selbstzahlende Patienten sind in einer verständlichen und nachvollziehbaren Form zu gestalten. Dabei sind die Fallpauschalen und Zusatzentgelte mit der Nummerierung und den vollständigen Texten aus dem jeweils anzuwendenden Entgeltkatalog, den maßgeblichen Diagnose- und Prozedurenschlüsseln sowie bei Fallpauschalen den effektiven Bewertungsrelationen und dem Landesbasisfallwert auszuweisen. Zu den Diagnose- und Prozedurenschlüsseln sind außerdem die entsprechenden Textfassungen anzugeben. Weitere Entgelte sowie Zu- oder Abschläge sind mit kurzen verständlichen Texten zu bezeichnen. Die Zuschläge nach § 7 Abs. 1 Satz 3 werden in der Rechnung zusammengefasst und gemeinsam als „Systemzuschlag“ ausgewiesen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft gibt zur Gestaltung der Rechnung eine entsprechende Empfehlung im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung ab. Das Verfahren nach § 301 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(10) Zur Förderung der pflegerischen Versorgung ist bei Patientinnen oder Patienten, die zur vollstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, für Aufnahmen ab dem 1. Januar 2017 ein Pflegezuschlag abzurechnen und gesondert in der Rechnung auszuweisen. Die Höhe des Pflegezuschlags ist zu ermitteln, indem die jährliche Fördersumme für das Krankenhaus durch die vollstationäre Fallzahl geteilt wird, die für den Vereinbarungszeitraum des Erlösbudgets und der Erlössumme vereinbart oder festgesetzt wurde. Die jährliche Fördersumme für das Krankenhaus ist von den Vertragsparteien nach § 11 zu ermitteln, indem der Anteil der Personalkosten des Krankenhauses für das Pflegepersonal an den Personalkosten für das Pflegepersonal aller Krankenhäuser im Anwendungsbereich dieses Gesetzes errechnet wird und dieser krankenhausindividuelle Anteil auf die jährlich bundesweit zur Verfügung stehende Fördersumme von 500 Millionen Euro bezogen wird. Grundlage für die Personalkosten für das Pflegepersonal aller Krankenhäuser nach Satz 3 sind jeweils die vom Statistischen Bundesamt in der Fachserie 12 Reihe 6.1 ausgewiesenen Vollzeitstellen in der Pflege mit und ohne direktem Beschäftigungsverhältnis mit dem Krankenhaus. Von diesen Vollzeitstellen sind die ausgewiesenen Vollzeitstellen in Einrichtungen der Psychiatrie und der Psychosomatik sowie in Krankenhäusern ohne Versorgungsvertrag abzuziehen. Die nach den Sätzen 4 und 5 ermittelte Zahl der Vollzeitstellen ist zu multiplizieren mit den in der Fachserie 12 Reihe 6.3 ausgewiesenen bundesdurchschnittlichen Kosten pro Pflegekraft jeweils für das Jahr, das zwei Jahre vor dem Jahr liegt, in dem der Pflegezuschlag für das Folgejahr zu vereinbaren ist. Grundlage für die Personalkosten für Pflegepersonal des einzelnen Krankenhauses sind die Vollzeitstellen in der Pflege mit und ohne direktem Beschäftigungsverhältnis mit dem Krankenhaus, die für dasselbe Jahr vom Krankenhaus an das Statistische Landesamt übermittelt wurden und die Eingang in die Statistik gefunden haben. Von diesen Vollzeitstellen sind die ausgewiesenen Vollzeitstellen in seinen Fachabteilungen der Psychiatrie und der Psychosomatik abzuziehen. Die nach den Sätzen 7 und 8 ermittelte Zahl der Vollzeitstellen ist zu multiplizieren mit den in der Fachserie 12 Reihe 6.3 ausgewiesenen durchschnittlichen Kosten pro Pflegekraft im jeweiligen Land. § 5 Absatz 4 Satz 5, § 11 Absatz 4 Satz 3 und 4 sowie § 15 Absatz 2 gelten entsprechend. Der Pflegezuschlag ist bei Patientinnen oder Patienten abzurechnen, die vor dem 1. Januar 2020 zur vollstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden.

(11) Das Krankenhaus berechnet bei Patientinnen und Patienten, die im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 zur voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, einen Zuschlag in Höhe von 0,42 Prozent des Rechnungsbetrags und weist diesen gesondert in der Rechnung aus. Der Zuschlag wird bei der Ermittlung der Erlösausgleiche nicht berücksichtigt.

(1) Belegärzte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. Leistungen des Belegarztes sind

1.
seine persönlichen Leistungen,
2.
der ärztliche Bereitschaftsdienst für Belegpatienten,
3.
die von ihm veranlassten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie der Belegarzt tätig werden,
4.
die von ihm veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.

(2) Für Belegpatienten werden gesonderte pauschalierte Pflegesätze nach § 17 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbart, für das Entgeltsystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes frühestens für das Jahr 2017. Soweit für Belegpatientinnen und -patienten gesonderte Entgelte nach Satz 1 nicht oder noch nicht vereinbart wurden, werden gesonderte sonstige Entgelte nach § 6 oder nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung vereinbart.

(3) Krankenhäuser mit Belegbetten, die nach § 121 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Vergütung der belegärztlichen Leistungen mit Belegärzten Honorarverträge schließen, rechnen für die von Belegärzten mit Honorarverträgen behandelten Belegpatientinnen und -patienten die mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte für Hauptabteilungen in Höhe von 80 Prozent ab. Bei diesen Krankenhäusern ist bei der Vereinbarung sonstiger Entgelte nach § 6 oder nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung die Vergütung des Belegarztes einzubeziehen.

(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18) sowie der Beleghebammen und -entbindungspfleger.

(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch

1.
die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter,
3.
die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
4.
die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von Patienten, insbesondere die Aufgaben von Tumorzentren und geriatrischen Zentren sowie entsprechenden Schwerpunkten,
5.
die Frührehabilitation im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
6.
das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Nicht zu den Krankenhausleistungen nach Satz 2 Nummer 2 gehören
1.
eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht,
2.
bei der Krankenhausbehandlung von Menschen mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmetscherassistenz zum Ausgleich der behinderungsbedingten Kommunikationsbeeinträchtigungen.
Besondere Aufgaben nach Satz 2 Nummer 4 setzen deren Ausweisung und Festlegung im Krankenhausplan des Landes oder eine gleichartige Festlegung durch die zuständige Landesbehörde im Einzelfall gegenüber dem Krankenhaus voraus. Die besonderen Aufgaben umfassen nur Leistungen, die nicht bereits durch die Fallpauschalen, nach sonstigen Regelungen dieses Gesetzes oder nach Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet werden; sie können auch Leistungen, die nicht zur unmittelbaren stationären Patientenversorgung gehören, umfassen.

(3) Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten.

(4) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüft bis zum 31. Dezember 2021, ob zwischen Krankenhäusern erbrachte telekonsiliarärztliche Leistungen sachgerecht vergütet werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Anpassung der Vergütung notwendig ist. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung barrierefrei auf ihrer Internetseite. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von Vergütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen, die zwischen Krankenhäusern erbracht werden.

(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2010 - 11 K 3588/09 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für ihre stationäre Krankenhausunterbringung im Zeitraum vom 31.08.2008 bis zum 31.12.2008 unter Zugrundelegung eines Tagessatzes von 58,-- EUR eine weitere Beihilfe zu gewähren und die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 11.12.2008 und 16.01.2009 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 24.06.2009 aufzuheben, soweit diese dem entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz trägt jeder der Beteiligten zur Hälfte. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt vom beklagten Land weitere Beihilfeleistungen zu Aufwendungen für ein Zweibettzimmer, die im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung in der beigeladenen Klinik angefallen sind.
Die Klägerin ist Beamtin und mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt. Sie war vom 28.08.2008 bis 09.01.2009 in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des beigeladenen Klinikums ... ... untergebracht. Der Beigeladene stellte ihr dafür pro Tag insgesamt 281,94 EUR in Rechnung. Der Betrag unterteilt sich in den „Abteilungspflegesatz Allgemeine Psychiatrie, vollstationär“ in Höhe von 135,43 EUR, den „Basispflegesatz Psychiatrie, vollstationär“ in Höhe von 60,42 EUR sowie einen Zuschlag „Zweibettzimmer, Komfortstation“ in Höhe von 86,09 EUR. Der Beigeladene reduzierte im Laufe des Verfahrens den Zweibettzimmerzuschlag auf 58,-- EUR am Tag.
Unter dem 02.12.2008 und 13.01.2009 beantragte die Klägerin für die durch den Krankenhausaufenthalt entstandenen Aufwendungen eine Beihilfe unter Zugrundelegung des ihr in Rechnung gestellten Zweibettzimmerzuschlags in Höhe von 86,09 EUR. Mit Bescheiden vom 11.12.2008 und 16.01.2009 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) die beantragte Beihilfe zu den Aufwendungen für das Zweibettzimmer teilweise ab und führte zur Begründung aus, eine Beihilfegewährung für den Zweibettzimmerzuschlag könne nur in Höhe von 27,33 EUR erfolgen.
Die gegen die Bescheide des Landesamts vom 11.12.2008 und 16.01.2009 erhobenen Widersprüche der Klägerin wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2009 zurück. Zur Begründung führte es aus: Gemäß § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BVO seien die Aufwendungen für Leistungen in zugelassenen Krankenhäusern (§ 108 SGB V), die nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet würden, für nach § 22 BPflV, §§ 16 und 17 KHEntgG gesondert berechnete Unterkunft bis zur Höhe der Wahlleistungsentgelte für ein Zweibettzimmer beihilfefähig. Nach den vorliegenden Informationen belaufe sich der normale Zweibettzimmerzuschlag in der psychiatrischen Abteilung des Beigeladenen auf 27,56 EUR pro Tag. Die Gewährung einer weitergehenden Beihilfe für das Komfort-Zweibettzimmer der Station B2 in der Einrichtung des Beigeladenen sei dagegen nicht möglich. Die Leistungen im Komfort-Zweibettzimmer unterschieden sich im Vergleich zu einem normalen Zweibettzimmer insoweit, als dort zusätzliche Leistungen wie z.B. Telefax-/Internetanschluss, Tageszeitung/Programmzeitschrift, Wahlverpflegung, täglicher/häufiger Handtuch-/Badetuch-/Bettwäsche- wechsel sowie bevorzugte Zimmerlage angeboten würden. Insoweit handele es sich um keine medizinisch notwendigen Mehrleistungen, sondern um Komfortleistungen, die beihilferechtlich als unangemessen und damit als nicht beihilfefähig einzustufen seien.
Die Klägerin hat am 24.07.2009 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat sich mit Beschluss vom 15.09.2009 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen: Sie habe bei der Aufnahme in die stationäre Behandlung keine Wahlmöglichkeit im Hinblick auf die Station gehabt, vielmehr sei sie nach der Entscheidung des behandelnden Arztes in der offen geführten Station B2 untergebracht worden. Dort werde die Wahlleistung im Zweibettzimmer mit Chefarztbehandlung mit einem Tagessatz von 86,09 EUR abgerechnet. Dies habe sie akzeptieren müssen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt: Beihilferechtlich würden für die Unterkunft die Kosten bis zur Höhe der Wahlleistungen für Zweibettzimmer erstattet, die nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet würden. Als Kosten eines Zweibettzimmers würden nach den Erläuterungen Ziff. 6 zu § 6 a BVO die angemessenen Kosten in der Abteilung anerkannt, die aufgrund der medizinischen Notwendigkeit für eine Unterbringung in Betracht käme einschließlich der Aufwendungen für eine Nasszelle oder Nasszone. In der Einrichtung des Beigeladenen würden die Kosten für ein Zweibettzimmer pro Tag entsprechend den Allgemeinen Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Verbands der privaten Krankenversicherung in Höhe von 27,56 EUR angesetzt. Die Ausstattungsmerkmale für das Komfort-Zweibettzimmer seien, soweit sie über die Ausstattung des Zweibettzimmers auf der Allgemeinen Psychiatrie hinausgingen, nicht angemessen. Es könne nicht sein, dass die Preisdifferenz nur auf die Unterscheidung zwischen offener und geschlossener Abteilung zurückzuführen sei. Der Zweibettzimmerzuschlag in Höhe von 86,09 EUR liege im Übrigen erheblich über dem Einbettzimmerzuschlag in derselben Abteilung in Höhe von 65,18 EUR pro Tag. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass der Zweibettzimmer-Komfortzuschlag unangemessene weitergehende Komfortelemente enthalte.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 08.03.2010 verpflichtet, der Klägerin für ihre stationäre Krankenhausunterbringung in der Zeit vom 31.08.2008 bis zum 09.01.2009 unter Zugrundelegung eines Tagessatzes von 54,69 EUR eine weitere Beihilfe zu gewähren, und hat die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 11.12.2008 und 16.01.2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 24.06.2009 aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
In den Entscheidungsgründen heißt es: Die Kosten, die der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum durch die Inanspruchnahme der Wahlleistung für das Zweibettzimmer in der offenen Station im Zentrum für Psychiatrie ... entstanden seien, seien im Umfang von 54,69 EUR pro Tag beihilfefähig. Die Notwendigkeit ergebe sich aus der medizinischen Einschätzung der behandelnden Ärzte. Sowohl bei der Aufnahme als auch während der stationären Unterbringung werde nach medizinischen Gesichtspunkten geprüft, ob die Patienten in der geschlossenen oder in der offenen Station untergebracht würden. Dies sei geboten, um den medizinischen Behandlungserfolg nicht zu gefährden. So sei auch im Fall der Klägerin verfahren worden.
Die Aufwendungen seien der Höhe nach jedoch nur zum Teil angemessen. Der gegenüber der Klägerin in Ansatz gebrachte Tagessatz von 86,07 EUR könne auch durch den erweiterten Leistungskatalog gegenüber dem Tagessatz für ein Zweibettzimmer in der geschlossenen Station nicht gerechtfertigt werden. Dieser Tagessatz finde seine Grundlage auch nicht in einer Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen und dem Verband der privaten Krankenversicherung (PKV). Eine solche Vereinbarung existiere noch nicht. Dem Krankenhaus liege derzeit jedoch ein vorläufiges Preisangebot des PKV über 54,69 EUR am Tag für das hier zu beurteilende Zweibettzimmer vor. Da sich der Beigeladene nach eigenen Angaben bei der Preisfestlegung für die Wahlleistung „Unterkunft“ nach den Empfehlungen richte, die vom PKV und der Deutschen Krankenhausgesellschaft gegeben würden, sei der vom Verband angebotene Tagessatz von 54,69 EUR als angemessen anzusehen.
10 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richten sich die vom Senat mit Beschluss vom 09.06.2011 zugelassenen Berufungen der Klägerin und des Beklagten.
11 
Zur Begründung macht die Klägerin geltend: Da das Klinikum die Verhandlungen mit dem PKV abgeschlossen habe und der Preis für das Zweibettzimmer auf der offenen Station B2 mit 58,--EUR pro Tag festgelegt worden sei, sei dieser Betrag auch ihrem Erstattungsanspruch zugrundezulegen; die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beschränkung auf einen Betrag von 54,69 EUR pro Tag sei demnach zu Unrecht erfolgt.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08.03.2010 - 11 K 3588/09 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihr für ihre stationäre Krankenhausunterbringung im Zeitraum vom 31.08.2008 bis zum 31.12.2008 unter Zugrundelegung eines Tagessatzes von 58,-- EUR eine weitere Beihilfe zu gewähren und die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 11.12.2008 und 16.01.2009 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 24.06.2009 aufzuheben, soweit diese dem entgegenstehen,
14 
sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08.03.2010 - 11 K 3588/09 - zu ändern, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage insgesamt abzuweisen
17 
sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
18 
Er führt Folgendes aus: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin einen Anspruch auf weitere Beihilfe für ihre stationäre Krankenhausunterbringung unter Zugrundelegung eines Tagessatzes von 54,69 EUR habe. Es gehe davon aus, dass die Klägerin aus Gründen der medizinischen Notwendigkeit in einem Zweibettzimmer auf der offenen Station B2 untergebracht gewesen sei. Unter dieser Voraussetzung hätte das Zweibettzimmer nicht separat in Rechnung gestellt werden dürfen, da nach § 2 Abs. 2 KHEntgG Mehrkosten für die Unterkunft in diesem Falle nicht gesondert berechenbar seien. Das Zweibettzimmer stelle auf der offenen Station die Regelleistung dar, so dass die Kosten hierfür nicht als Wahlleistung „Unterkunft“ beihilfefähig seien.
19 
Auch der Umstand, dass in der Zwischenzeit zwischen dem Beigeladenen und dem Verband der privaten Krankenversicherung für das Zweibettzimmer auf der offenen Station ein Betrag von 58,-- EUR vereinbart worden sei, führe nicht zu Angemessenheit der Wahlleistung „Unterkunft“. Die Angemessenheit der Kosten orientiere sich nicht an der Vergütung, die nach der Vereinbarung zwischen Leistungserbringer und Patient geschuldet werde. Über die Angemessenheit entscheide insbesondere nicht der Verband der privaten Krankenversicherung, sondern die zuständige Beihilfestelle selbst. Die Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Verbands der privaten Krankenversicherung seien lediglich für einen Individualprozess (Abrechnungsstreit zwischen Patient und Krankenhaus) von Bedeutung, nicht hingegen aber für die Beihilfe.
20 
Die Komfortzuschläge, die auf Grundlage der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Verbands der privaten Krankenversicherung vereinbart würden, seien nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht beihilfefähig; sie bewegten sich nicht innerhalb des Maßes des medizinisch Gebotenen, sondern stellten „Luxusaufwendungen“ dar. Im Hinblick auf die Erklärung der Klinik, dass der vereinbarte Zweibettzimmerzuschlag nicht lediglich Komfortelemente umfasse, sei zudem davon auszugehen, dass - auch gerade angesichts der Höhe des „Komfortzuschlags“ - dieser überhöht angesetzt sei, weil das Zweibettzimmer bereits den Regelleistungsstandard der betreffenden Abteilung darstelle und dementsprechend eine Berechnung des Basispreises entfalle.
21 
Die Wahlleistung „Komfortstation“ sei ferner zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin gar nicht vereinbart worden. Bei den Komfortzimmern auf der eigens eingerichteten „Komfortstation“ B2 handele es sich nicht um normale Ein- oder Zweibettzimmer. Das Klinikum selbst wähle für diesen Zimmertyp eine gesonderte Bezeichnung. Deshalb sei es bereits aus Gründen der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Patienten ein Verstoß gegen die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 KHEntgG gegeben, da die Wahlleistungsvereinbarung diesen Zimmertyp nicht gesondert ausweise; es bestünde nur die Möglichkeit, ein Ein- oder ein Zweibettzimmer als Wahlleistung „Unterkunft“ durch Ankreuzen zu wählen.
22 
Der Beigeladene habe die Klägerin auch nicht ausreichend über die Wahlleistung „Unterkunft“ unterrichtet. Gemäß § 22 Abs. 1 BPflV i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz KHEntgG sei der Patient vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Dieser Verpflichtung sei das Klinikum nicht ausreichend nachgekommen. Eine Wahlleistungsvereinbarung, die ohne hinreichende vorherige Unterrichtung des Patienten abgeschlossen worden sei, sei unwirksam.
23 
§ 17 Abs. 4 KHEntgG, auf den § 22 Abs. 1 BPflV ebenfalls Bezug nehme, statuiere das Verbot, eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig zu machen. Auch hiergegen habe der Beigeladene verstoßen. Ausgehend von der medizinischen Notwendigkeit der Unterbringung der Klägerin auf einer offen geführten Station und ihrem Interesse, ihre Aufwendungen im Rahmen der Beihilfe ersetzt zu bekommen, hätte sich die Klägerin entweder entscheiden müssen, ob sie die Wahlleistung Unterkunft wähle oder die Wahlleistung Chefarzt. Wenn die Klägerin nur die Wahlleistung Unterkunft gewählt hätte, wäre sie auf einer normalen offen geführten Station in einem Zweibettzimmer untergebracht worden. Der gleiche Fall wäre eingetreten, wenn die Klägerin nur die Wahlleistung Chefarztbehandlung in Anspruch genommen hätte. Insoweit liege eine (mittelbare) Abhängigkeit der Wahlleistungsvereinbarungen voneinander vor.
24 
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
25 
Er ist der Auffassung, dass die Kosten für das Zweibettzimmer auf der Station B2 in Höhe von 58,-- EUR angemessen seien. Er habe seit dem 23.06.2008 eine entsprechende Vereinbarung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung abgeschlossen, und dieser habe die Kosten insoweit anerkannt. Der ursprünglich abgerechnete Betrag von 86,-- EUR/Tag sei nur ein vorläufiger Preis gewesen. Der Preis für das Zweibettzimmer im Fall der Klägerin sei auch deshalb erstattungsfähig, da die Regelleistung in der entsprechenden Fachabteilung lediglich die Unterbringung in einem Mehrbettzimmer beinhalte. Die Unterbringung im Zweibettzimmer sei folglich eine Wahlleistung mit Basispreis.
26 
Sofern die Klägerin wahlärztliche Leistungen und Zweibettzimmer habe nutzen wollen, hätte ihr dies aufgrund der Strukturen im Klinikum ausschließlich auf der Station B2 angeboten werden können. Dies verstoße nicht gegen § 17 Abs. 4 KHEntgG. Im Klinikum bestünde unter anderem das generelle Angebot für Patienten, die auf einer offenen allgemeinpsychiatrischen Station einer Krankenhausbehandlung bedürften, einerseits ein Mehrbettzimmer (mit drei oder mehr Betten) oder ausschließlich die Wahlleistung Zweibettzimmer in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus bestünde die Möglichkeit, die Wahlleistung Zweibettzimmer und wahlärztliche Leistungen zu wählen, was die Unterbringung auf der Station B2 bedeute.
27 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart und des Beklagten vor. Auf diese sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die Berufung der Klägerin ist begründet. Die Berufung des Beklagten hat dagegen keinen Erfolg.
29 
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich noch der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Aufwendungen für das Zweibettzimmer in der Einrichtung des Beigeladenen zu einem Tagessatz von 58,-- EUR. Den darüber hinausgehenden Differenzbetrag bis zum ursprünglich in Ansatz gebrachten Tagessatz in Höhe von 86,09 EUR hat der Beigeladene der Klägerin unstreitig zurückerstattet, so dass diese insoweit auch keine Beihilfe mehr beansprucht. In Höhe dieses Differenzbetrags hat die Klägerin keine Berufung eingelegt, so dass das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit rechtskräftig ist.
30 
Die Aufwendungen der Klägerin für die Wahlleistung „Unterkunft“ in Form eines Zweibettzimmerzuschlags sind hiervon ausgehend für den den eingereichten Rechnungen zugrunde liegenden Zeitraum vom 31.08.2008 bis zum 31.12.2008 nicht nur - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - zu einem Tagessatz von 54,69 EUR, sondern zu einem Tagessatz von 58,-- EUR beihilfefähig. Soweit die Bescheide des Landesamts vom 11.12.2008 und 16.01.2009 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 24.06.2009 dem entgegenstehen, sind sie rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
31 
Die Aufwendungen für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 SGB V sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 BVO nach Maßgabe des § 6 a BVO beihilfefähig. Beihilfefähig sind danach u.a. die Aufwendungen für Leistungen in zugelassenen Krankenhäusern, die nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet werden, (1.) für vor- und nachstationäre Behandlungen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG, § 115 a SGB V, (2.) allgemeine Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 BPflV, § 2 Abs. 2 KHEntgG sowie (3.) - unter den Voraussetzungen des § 6 a Abs. 2 BVO - nach § 22 BPflV, §§ 16 und 17 KHEntgG gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und für Unterkunft bis zur Höhe der Wahlleistungsentgelte für Zweibettzimmer (s. § 6 a Abs. 1 BVO).
32 
1. Im vorliegenden Fall ist zwischen den Beteiligten allein umstritten, ob bzw. in welchem Umfang die Klägerin Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für die Wahlleistung „Unterkunft“ hat. Da die Klägerin gegenüber der Beihilfestelle die Erklärung nach § 6 a Abs. 2 BVO fristgerecht abgegeben und seitdem den monatlichen Betrag von 13,-- EUR (seit 01.02.2012 von 22,-- EUR) bezahlt hat, steht ihr grundsätzlich ein Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für diese Wahlleistung zu.
33 
2. § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BVO sieht vor, dass die Aufwendungen für die Wahlleistung Unterkunft bis zur Höhe der Wahlleistungsentgelte für Zweibettzimmer beihilfefähig sind und verweist im Übrigen auf § 22 BPflV und § 17 KHEntgG. Da die Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ des Beigeladenen dem Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung unterfällt (vgl. § 1 BPflV), gilt zunächst § 22 BPflV. Diese Vorschrift verweist wiederum für die Vereinbarung und Berechnung von Wahlleistungen für den Zeitraum ab 01.01.2005 - und damit auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum - auf § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BPflV). § 17 KHEntgG regelt danach allgemein sowohl für die „DRG-Krankenhäuser“ (vgl. § 1 KHEntgG) als auch für die Krankenhäuser, deren Leistungen nach der Bundespflegesatzverordnung vergütet werden und zu denen die hier zu beurteilende Fachabteilung des Beigeladenen gehört, die rechtlichen Bindungen, denen die privatrechtlichen Wahlleistungsvereinbarungen zwischen dem Patienten und dem Krankenhausträger unterliegen. Vor dem Hintergrund dieser Systematik ist davon auszugehen, dass die rechtliche Überprüfung der Wahlleistung „Unterkunft“ auch im Beihilferecht nach denselben Kriterien erfolgt, die für die privatrechtliche Beziehung des Patienten zum Krankenhausträger gelten. Die Gewährung der Beihilfe zu Wahlleistungen baut danach - auch gerade hinsichtlich der hier im Streit stehenden Frage, ob das Entgelt für die Wahlleistung „Unterkunft“ angemessen ist - auf den Regelungen des Krankenhausentgeltgesetzes auf.
34 
3. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Verordnungsgeber im Beihilferecht ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen und rechtlich eigenständig die Beihilfefähigkeit über die Regelung in § 17 KHEntgG hinaus beschränkt hätte. An einer solchen eindeutigen Bestimmung fehlt es jedoch.
35 
Eine Beschränkung bzw. Deckelung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Wahlleistungen - hier Wahlleistung „Unterkunft“ - kann insbesondere nicht mit der allgemeinen Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO begründet werden, wonach die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig sind. Diese allgemeine Regelung, die die Beihilfefähigkeit der notwendigen Aufwendungen der Höhe nach begrenzt, wird für Wahlleistungen durch die spezielle Regelung in § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BVO verdrängt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.05.2010 - 2 C 78.08 - NVwZ-RR 2010, 693 zu der Frage, ob die Beihilfe zu den Aufwendungen für Wahlleistungen - Zweibettzimmer in Privatklinik - durch die der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO vergleichbare allgemeine Vorschrift des rheinland-pfälzischen Beihilferechts beschränkt wird).
36 
Die Frage, ob die Klägerin im Hinblick auf die zivilrechtliche Wahlleistungsvereinbarung das Entgelt für die Wahlleistung „Unterkunft“ im Hinblick auf dessen Angemessenheit zu bezahlen hat, und die Frage, ob sie für diese Aufwendungen vom Beklagten Beihilfe erhält, können deshalb nur einheitlich und gleichlautend entschieden werden. Auf Grundlage der Systematik der Beihilfeverordnung in ihrer geltenden Fassung muss ausgeschlossen werden können, dass die Klägerin zivilrechtlich zur Zahlung des Zweibettzimmerzuschlags verpflichtet ist, sie jedoch hierfür - trotz der Regelung in § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BVO - nicht Beihilfe in vollem Umfang erhält, da andernfalls die durch § 6 a Abs. 2 BVO begründete Rechtsposition teilweise entwertet würde. Eine solche - nachträgliche - Entziehung einer gewährten Rechtsposition setzte jedenfalls eine eindeutige gesetzliche Bestimmung voraus, an der es - wie dargelegt - fehlt.
II.
37 
Nach diesem Maßstab sind die Kosten des der Klägerin im beigeladenen Klinikum zur Verfügung gestellten Zweibettzimmers als Wahlleistung „Unterkunft“ beihilfefähig. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG dürfen andere als allgemeine Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Demnach sind Wahlleistungen begrifflich „andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen“. Allgemeine Krankenhausleistungen sind nach § 2 Abs. 2 KHEntgG die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Die hierunter fallenden Leistungen sind mit den Entgelten nach § 7 KHEntgG abgegolten. Da § 2 Abs. 2 KHEntgG vorsieht, dass die Leistungsfähigkeit des Krankenhaues zu berücksichtigen sowie die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit notwendige Versorgung maßgebend ist, kann das Zweibettzimmer in einem Krankenhaus als Wahlleistung angeboten werden, dagegen in einem anderen der Regelleistung zugehörig sein. Letzteres ist etwa dann anzunehmen, wenn ausschließlich oder weit überwiegend nur Zweibettzimmer in der entsprechenden Fachabteilung des Krankenhauses angeboten werden, mithin regelmäßig (nahezu) alle Regelleistungspatienten im Zweibettzimmer untergebracht werden (so Tuschen/Trefz, Krankenhausentgeltgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2010, § 17 KHEntgG, S. 353, 354).
38 
Zu Unrecht meint der Beklagte hieran anknüpfend, das der Klägerin auf der Station B2 zur Verfügung gestellte Zweibettzimmer sei nicht als Wahlleistung, sondern als Regelleistung anzusehen mit der Folge, dass die Kosten hierfür nicht als Wahlleistung „Unterkunft“ beihilfefähig seien. Weder im Klinikum der Beigeladenen insgesamt noch in der Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“, in der die Klägerin stationär untergebracht war und behandelt wurde, werden weit überwiegend oder gar ausschließlich Zweibettzimmer angeboten. Die Vertreterin des Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert - und auch belegt -, dass in der Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ sowohl Zweibett- als auch Mehrbettzimmer vorgehalten werden. Dies gilt gleichermaßen für die offenen wie für die geschlossenen Stationen dieser Fachabteilung. Auf der Station B2, auf der die Klägerin untergebracht war und die durch das beigeladene Klinikum interdisziplinär belegt wird, stehen zwar lediglich Ein- und Zweibettzimmer zur Verfügung. Diese Struktur der „Wahlleistungsstation“ B2 führt naturgemäß jedoch nicht dazu, dass für das Krankenhaus bzw. die Fachabteilung das Zweibettzimmer die allgemeine Krankenhausleistung darstellt.
III.
39 
Auch die Höhe des der Klägerin zuletzt von der Beigeladenen in Rechnung gestellten Zweibettzimmerzuschlags von 58,-- EUR pro Tag kann nicht beanstandet werden.
40 
1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG dürfen die Entgelte für Wahlleistungen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Hauptanwendungsfall der Vorschrift ist die Wahlleistung „Unterkunft“, da für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen nach § 17 Abs. 3 Satz 7 KHEntgG die Vorschriften der GOÄ und der GOZ - unmittelbar oder entsprechend - Anwendung finden.
41 
Bei der Auslegung des Begriffs der „Angemessenheit“ der Entgelte für die Wahlleistung „Unterkunft“ ist im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH von Folgendem auszugehen: Eine unangemessene Entgeltregelung setzt keine wucherische Preisgestaltung voraus. Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten vielmehr eine Auslegung dahingehend, dass bereits ein „einfaches“ Missverhältnis zwischen der Höhe der geforderten Vergütung und dem Wert der zu erbringenden Leistung einen Normverstoß begründet. Die Frage der Angemessenheit eines Entgelts lässt sich nur beantworten, wenn die Höhe der Vergütung in Beziehung zum objektiven Wert der Gegenleistung gesetzt wird. Die höhenmäßige Begrenzung von Wahlleistungsentgelten dient dem Schutz des Krankenhauspatienten vor überhöhten Entgeltforderungen des Krankenhauses. Die Zahl der Krankenhäuser, die einem behandlungsbedürftigen Patienten zur Verfügung stehen, ist bereits aus medizinischen (Dringlichkeit des Behandlungsbedarfs, Behandlungsmöglichkeiten) und persönlichen Gründen (Nähe zum Wohnort etc.) regelmäßig begrenzt. Die wenigsten Patienten haben deshalb eine echte Wahl. Ihnen bleibt vielfach nur die Möglichkeit, die angebotenen Wahlleistungen zu den einseitig vom Krankenhaus festgelegten Bedingungen in Anspruch zu nehmen oder darauf zu verzichten. Auch vor diesem Hintergrund führt jedoch nicht jede Überschreitung des objektiven Werts der Leistung des Krankenhauses zur Unangemessenheit des verlangten Preises. Vielmehr verbleibt dem Krankenhaus bei der Festlegung der Vergütung ein gewisser Spielraum. Verstößt das im Rahmen der Wahlleistungsvereinbarung zwischen Krankenhaus und Patienten vereinbarte Entgelt wegen anzunehmender Unangemessenheit gegen § 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG, so führt dies nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags, sondern nur zur Teilnichtigkeit der Preisabrede (vgl. § 134 BGB). Daraus folgt dann, dass der - gerade noch - zulässige Preis an die Stelle des preisrechtlich unzulässigen tritt und damit Vertragspreis ist (vgl. zum Ganzen: BGH, Urteil vom 04.08.2000 - III ZR 158/99 - BGHZ 145, 66).
42 
2. § 17 Abs. 1 Satz 4 KHEntgG sieht vor, dass die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben können. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung im Zivilrechtsweg die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen (§ 17 Abs. 1 Satz 5 KHEntgG). Sowohl mit der dem Verband der privaten Krankenversicherung eingeräumten Möglichkeit, Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abzugeben, als auch mit der Einführung des Klagerechts für diesen Verband sollte ein „Korrektiv“ gegenüber der einseitigen Festlegung der Höhe der nichtärztlichen Wahlleistungsentgelte durch den Krankenhausträger geschaffen werden (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 4 BPflV 1997, BT-Drs. 13/6087, S. 35).
43 
3. Auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 Satz 4 BPflV 1997, der Vorgängervorschrift zu § 17 Abs. 1 Satz 4 KHEntgG, haben sich die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung auf die „Gemeinsame Empfehlung gemäß § 22 Abs. 1 BPflV/§ 17 Abs. 1 KHEntgG zur Bemessung der Entgelte für eine Wahlleistung Unterkunft“ geeinigt. Diese Empfehlung, die am 01.08.2002 in Kraft getreten ist, richtet sich an die Unternehmen der privaten Krankenversicherung, sonstige Kostenträger, Wahlleistungspatienten und Krankenhäuser. Die Empfehlung ist zwar nicht verbindlich, sie stellt jedoch für das Gericht eine wesentliche Entscheidungshilfe dar (BGH, Urteil vom 04.08.2000, aaO, und Beschluss vom 31.10.2002 - III ZR 60/02 - NJW 2003, 209). Denn der Gesetzgeber wollte den offenkundigen Schwierigkeiten, die mit der Beurteilung der Angemessenheit der Wahlleistung „Unterkunft“ verbunden sind, mit der Möglichkeit begegnen, Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen auszusprechen. Im Hinblick darauf, dass die Angemessenheitsprüfung im Einzelfall mit kaum bewältigbaren praktischen Schwierigkeiten verbunden ist und eine rechtliche Beurteilung ohne die Einschaltung sachverständiger Stellen nicht gelingen kann, ist ein Abweichen von den Grundsätzen der „Gemeinsamen Empfehlung“ nur im Ausnahmefall angezeigt.
44 
Nach der Empfehlung setzt sich der Preis für die Wahlleistung „Unterkunft“ im Krankenhaus aus einem „Basispreis“ und sogenannten „Komfortzuschlägen“ zusammen. Der Basispreis bezieht sich allein auf die Leistung des Alleinliegens bzw. des Zuzweitliegens und beträgt nach der Empfehlung beim Einbettzimmer 80 % und beim Zweibettzimmer 30 % der Bezugsgröße Unterkunft, die auf der Grundlage der bis Ende des Jahres 2004 gültigen Mindestpreisvorschrift in § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 BPflV a.F. ermittelt worden ist (vgl. zur Ermittlung des Basispreises: BGH, Urteil vom 04.08.2000, aaO). Darauf aufbauend haben die Vertragspartner in der „Gemeinsamen Empfehlung“ einen Preisrahmen für zusätzliche, der Wahlleistung Unterkunft zugeordnete Leistungsvorteile - Komfortvorteile - festgelegt. Vor diesem Hintergrund enthält die Anlage 1 der Empfehlung allgemeine Regelungen zur Vorgehensweise bei der Ermittlung eines angemessenen Entgelts im Einzelfall. Die Anlage 2 enthält eine Preisempfehlung für die Beurteilung der Komfortelemente. Sie differenziert nach fünf Leistungsabschnitten (Sanitärzone, sonstige Ausstattung, Größe und Lage des Zimmers, Verpflegung, Service) und insgesamt 30 Komfortelementen. Die Summe der so ermittelten „Teilentgelte“ für die Komfortelemente zuzüglich des Basispreises ergibt dann - bezogen auf das jeweilige Krankenhaus - das angemessene Entgelt für die Wahlleistung „Unterkunft“ pro Berechnungstag. Dies führt dazu, dass unterschiedliche Quantitäten und Qualitäten von Komfortvorteilen zu entsprechend unterschiedlichen Komfortzuschlägen in den jeweiligen Krankenhäusern führen. Auch auf der Grundlage der Angemessenheitsklausel in § 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG können wesentliche Leistungsunterschiede zwischen den Einrichtungen nicht eingeebnet werden (vgl. Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 17 KHEntgG, RdNr. 60).
45 
Die dargestellte „Gemeinsame Empfehlung“ ist auch für den hier zu beurteilenden Zeitraum 2008/2009 weiterhin Grundlage zur Ermittlung angemessener Preise (so auch OLG Köln, Urteil vom 24.11.2008 - 5 U 56/08 - Juris). Die Vertragsparteien haben die „Gemeinsame Empfehlung“ weder befristet noch mit einer Anpassungsklausel versehen. Sie wenden die Empfehlung auch tatsächlich weiterhin an.
46 
4. Der hier zu beurteilende Zweibettzimmerzuschlag für die Station B2 in Höhe von 58,-- EUR ist nach diesen Grundsätzen nicht zu beanstanden, da dieses Entgelt i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG in keinem unangemessenen Verhältnis zu der Leistung des Beigeladenen steht. Diese Einschätzung beruht auf der - rückwirkend zum 23.06.2008 getroffenen - Vereinbarung zwischen dem beigeladenen Klinikum und dem Verband der privaten Krankenversicherung vom April 2010. Die Vertragsparteien haben in der Vereinbarung, die einen Einbettzimmerzuschlag von 98,-- EUR pro Tag und einen Zweibettzimmerzuschlag von 58,-- EUR pro Tag vorsieht, die Maßstäbe der „Gemeinsamen Empfehlung“ aus dem Jahr 2002 zugrunde gelegt. Die Vereinbarung sieht für das Zweibettzimmer einen Basispreis von 19,25 EUR vor, der auf der Grundlage unterschiedlicher - den fünf Leistungsabschnitten zugeordneten - Komfortelemente auf den genannten Betrag von 58,-- EUR erhöht wird. Der Verband der privaten Krankenversicherung hat die Angaben des Beigeladenen hinsichtlich der Sanitärzone, sonstigen Ausstattung ihrer Zimmer, der Größe und Lage der Zimmer, der Verpflegung und des Services überprüft und auf der Grundlage der Anlage 2 zur „Gemeinsamen Empfehlung“ jeweils eine preisliche Einstufung vorgenommen. Auch der Beklagte hat weder gegen die Höhe des Basispreises noch die Art und Weise der Berechnung der Komfortelemente Einwendungen erhoben. Er hat insbesondere nicht behauptet, dass die jeweiligen Komfortelemente in der Einrichtung des Beigeladenen unzutreffend eingestellt oder nicht mit angemessenen Preisen eingestuft worden wären.
47 
Der vereinbarte Tagessatz in Höhe von 58,-- EUR steht auch nicht in Widerspruch zu Nr. 5 der Anlage 1 der „Gemeinsamen Empfehlung“. Diese Klausel regelt den Sonderfall, dass die Unterbringung im Zweibettzimmer bereits die Regelleistung der jeweiligen bettenführenden Fachabteilung darstellt. In diesem Fall kann nur noch eine besondere Form des Zweibettzimmerzuschlags - allein bestehend aus einem entsprechenden Komfortzuschlag -, der auch als solcher zu bezeichnen ist, ohne Berücksichtigung eines Basispreises abgerechnet werden (vgl. dazu auch Uleer/Miebach/Patt, aaO, RdNr. 50). Als „bettenführende Fachabteilung“ im Sinne dieser Vorschrift ist im vorliegenden Fall die Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ und nicht isoliert die Station B2 anzusehen, auf der interdisziplinär lediglich Ein- und Zweibettzimmer vorgehalten werden. Auch der Verband der privaten Krankenversicherung und das beigeladene Klinikum gehen übereinstimmend von einem solchen Verständnis der Regelung aus und haben deshalb im Rahmen ihrer konkreten Vereinbarung auf die übergeordnete Einheit, d.h. die jeweilige Fachdisziplin abgestellt (so auch Uleer/Miebach/Patt, aaO, RdNr. 50). Für die Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ des beigeladenen Klinikums findet danach die Nr. 5 der Anlage 1 keine Anwendung. In der Fachabteilung werden nach den unbestrittenen Angaben des Krankenhauses 27 Zimmer vorgehalten, die flexibel als Ein- oder Zweibettzimmer genutzt werden können, darüber hinaus werden 89 Zimmer regelmäßig mit jeweils drei Betten (Mehrbettzimmer) belegt. Folglich stellt das Mehrbettzimmer in der Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ die Regelleistung dar.
IV.
48 
Auch die Einwendungen, die der Beklagte gegen die zwischen der Klägerin und dem beigeladenen Klinikum geschlossenen Wahlleistungsvereinbarung erhoben hat, führen nicht dazu, dass - trotz grundsätzlicher Beihilfefähigkeit des hier zu beurteilenden Zweibettzimmers - kein Anspruch der Klägerin im Einzelfall besteht.
49 
1. Im Ergebnis ohne Erfolg beruft sich der Beklagte zunächst darauf, dass die Klägerin von der Beigeladenen nicht ausreichend über das Entgelt der Wahlleistung „Unterkunft“ und insbesondere den Inhalt der Wahlleistung auf der Station B2 unterrichtet worden sei. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz KHEntgG ist der Patient vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Hinsichtlich der entgeltbezogenen Unterrichtung genügt die Angabe der für den Patienten einschlägigen Ein- und Zweibettzimmerzuschläge, die pro Tag anfallen bzw. die Angabe weiterer Entgelte für vom Patienten im Einzelfall gewählte Leistungen, die mit den Zimmerzuschlägen nicht abgegolten werden, weil die zugrunde liegenden Leistungen nicht zu den im Rahmen der Zimmerzuschläge abzurechnenden Leistungen (z.B. Telefongebühr je Einheit etc.) gehören (vgl. Uleer/Miebach/Patt, aaO, § 17 KHEntgG, RdNr. 29). Diesen Anforderungen ist das beigeladene Klinikum nachgekommen. Es hat der Klägerin unstreitig seine „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ zur Verfügung gestellt, in denen die unterschiedlichen Tarife für die Unterbringung im Zweibettzimmer auf der „Allgemeinen Psychiatrie“ einerseits und der „Komfortstation B2“ andererseits dargestellt werden.
50 
Darüber hinaus sind auf der Grundlage von § 17 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz KHEntgG bei der Wahlleistung „Unterkunft“ die Unterschiede zur Unterbringung im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen zu benennen. Diesbezüglich ist auf die Größe und die Ausstattung der Ein- und Zweibettzimmer sowie auf weitere Leistungsmerkmale, etwa Telefon und Fernseher, einzugehen, wenn es sich hierbei nicht bereits um allgemeine Krankenhausleistungen handelt (vgl. die Einzelbegründung zur Vorgängervorschrift § 22 BPflV, BR-Drucks. 381/94 vom 28.04.1994). Die „Gemeinsame Empfehlung“ der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Verbands der privaten Krankenversicherung sieht in diesem Zusammenhang vor, dass das konkrete Leistungsspektrum dem Patienten in der Wahlleistungsvereinbarung verdeutlicht wird und hierzu die Leistungsbeschreibungen der Anlage 2, d.h. die jeweiligen Komfortelemente, herangezogen werden. Das beigeladene Klinikum ist hiervon ausgehend grundsätzlich verpflichtet, über das unterschiedliche Leistungsspektrum der Zweibettzimmer in ihrem Haus zu unterrichten und insbesondere die stark differierenden Komfortelemente bei einer Unterbringung in einem „normalen“ Zweibettzimmer einerseits und in einem Zweibettzimmer auf der Komfortstation B2 andererseits zu erläutern. Nur so kann der Patient abschätzen, ob nach seinen subjektiven Wünschen und Bedürfnissen die für ihn jeweils in Betracht kommende Wahlleistung Unterkunft „ihr Geld wert“ ist.
51 
Eine Unterrichtung, die diesen Anforderungen genügte, ist im Fall der Klägerin nicht erfolgt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass sie bei der Aufnahme im Klinikum allein über das Entgelt ihres Zweibettzimmers, nicht jedoch über die Leistungen im Einzelnen bzw. die einzelnen Komfortelemente informiert worden ist. Auch das beigeladene Klinikum hat eine Unterrichtung im oben dargestellten Sinne nicht substantiiert behauptet. Die Unterrichtung der Patienten erfolgt bislang allein auf Grundlage der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ des Klinikums, aus denen sich lediglich die Entgelte für die Wahlleistung „Unterkunft“ entnehmen lassen. Eine Informationsbroschüre, die - vergleichbar mit dem Informationsblatt „Wichtige Informationen vor der Vereinbarung von wahlärztlichen Leistungen“ - über den Inhalt der Wahlleistung „Unterkunft“ unterrichtet, wird den Patienten unstreitig nicht zur Verfügung gestellt.
52 
Der dargestellte Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz KHEntgG kann auch nicht deshalb verneint werden, weil die Klägerin im Klinikum nicht als Selbstzahlerin untergebracht war, sondern Versicherungsschutz genießt und Beihilfe erhält. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist jeder Wahlleistungspatient über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt ohne Rücksicht darauf zu unterrichten, ob und welchen Versicherungsschutz er hat.
53 
Der Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz KHEntgG führt jedoch unter den hier gegebenen besonderen Umständen nicht zur Unwirksamkeit der zwischen der Klägerin und dem beigeladenen Klinikum geschlossenen Wahlleistungsvereinbarung für die Unterkunft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 27.11.2003 - III ZR 37/03 - BGHZ 157, 87) ist zwar eine Wahlleistungsvereinbarung, die ohne hinreichende vorherige Unterrichtung des Patienten abgeschlossen worden ist, grundsätzlich unwirksam. Im vorliegenden Fall muss jedoch etwas anderes geltend, da die unzureichende Unterrichtung der Klägerin nicht ursächlich für ihre Entscheidung war, ein „teureres“ Zweibettzimmer auf der Station B2 - anstatt ein „billigeres“ auf einer der anderen Stationen der Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ - als Wahlleistung zu vereinbaren. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, dass sie bei der Einweisung in das Klinikum - auch im Hinblick auf die Schwere ihrer Erkrankung - auf jeden Fall sowohl die Wahlleistung „Unterkunft“ in Form eines Zweibettzimmers als auch wahlärztliche Leistungen und damit die Behandlung durch den Chefarzt hat in Anspruch nehmen wollen. Deshalb hatte sie ihre Mutter gebeten, sowohl bei ihrer privaten Krankenversicherung als auch auf Grundlage ihrer Bezügemitteilung nochmals zu überprüfen, ob die Wahlleistungen auch erstattet würden. Da das beigeladene Klinikum die Kombination der Wahlleistung Zweibettzimmer und wahlärztliche Leistungen in dieser Fachabteilung ausschließlich auf der Station B2 anbietet, war für die Klägerin die Unterbringung auf dieser Station die einzige Möglichkeit. Sie befand sich somit vornherein in keinem Entscheidungskonflikt, welche der beiden Kategorien von Zweibettzimmern sie der Wahlleistungsvereinbarung zugrunde legen sollte. Dementsprechend wäre auch eine ordnungsgemäße Unterrichtung durch das beigeladene Klinikum nicht geeignet gewesen, die Entscheidung der Klägerin zu beeinflussen. Die Klägerin konnte deshalb auch ohne ordnungsgemäße Information ausreichend beurteilen, dass ihr die Leistungen des Krankenhauses auf der Station B2 den geforderten „Preis wert waren“. Da sie sowohl einen ausreichenden privaten Versicherungsschutz als auch einen Anspruch auf Beihilfe für die Wahlleistung hatte, bestand für die Klägerin zudem nicht die Gefahr, im Hinblick auf das von ihr vereinbarte Zweibettzimmer auf unüberschaubaren Kosten „sitzen zu bleiben“; auch insoweit fordert der Sinn und Zweck des § 17 Abs. 2 KHEntgG nicht die Rechtsfolge der Unwirksamkeit.
54 
2. Zu Unrecht rügt der Beklagte ferner, das beigeladene Klinikum habe mit der Klägerin - wie sich aus der Wahlleistungsvereinbarung ergebe - lediglich die Wahlleistung Zweibettzimmer und nicht - wie erforderlich - eine Wahlleistung „Komfortstation“ vereinbart. Nach den obigen Ausführungen liegt einem Zweibettzimmerzuschlag grundsätzlich ein Basispreis und ein Preis für die Komfortelemente zugrunde. Auch ein Zweibettzimmer mit erheblichen Komfortelementen - wie hier auf der Station B2 - ist danach rechtlich als Zweibettzimmer zu qualifizieren und kann dementsprechend auch so bezeichnet werden.
55 
3. Ohne Erfolg rügt der Beklagte schließlich einen Verstoß der Vereinbarung gegen § 17 Abs. 4 KHEntgG. Nach dieser Vorschrift darf eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden. Die Regelung will insbesondere verhindern, dass ein Patient verpflichtet ist, wahlärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen, um in einem Ein- oder Zweibettzimmer untergebracht zu werden. Im beigeladenen Klinikum besteht das generelle Angebot für Patienten, die auf einer offenen allgemeinpsychiatrischen Station einer Krankenhausbehandlung bedürfen, entweder ein Mehrbettzimmer oder ausschließlich die Wahlleistung Zweibettzimmer in Anspruch zu nehmen oder - wie hier die Klägerin - die Wahlleistung Zweibettzimmer und wahlärztliche Leistungen zu wählen. Die Wahl dieser dritten Möglichkeit hat zwingend die Unterbringung auf der Station B2 zur Folge, die ausschließlich über die „teureren“ Zweibettzimmer verfügt. Danach war die Klägerin nicht verpflichtet, neben der Wahlleistung Unterkunft auch noch sonstige Wahlleistungen - insbesondere wahlärztliche Leistungen - in Anspruch zu nehmen. Die Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ stellt jedenfalls auch Zweibettzimmer ohne wahlärztliche Leistungen zur Verfügung. Dass diese Zweibettzimmer von einem minderen Komfort sind, begründet für sich genommen keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 17 Abs. 4 KHEntgG. Auch die „billigen“ Zweibettzimmer in der Einrichtung des Beigeladenen bleiben Zweibettzimmer.
56 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 154 Abs. 2 VwGO.
57 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
58 
Beschluss vom 17. April 2012
59 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.870,87 EUR (streitiger Tagessatz für das Zweibettzimmer von 30,67 EUR, Unterbringung für 122 Tage und Bemessungssatz von 50 %) festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
60 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
28 
Die Berufung der Klägerin ist begründet. Die Berufung des Beklagten hat dagegen keinen Erfolg.
29 
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich noch der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Aufwendungen für das Zweibettzimmer in der Einrichtung des Beigeladenen zu einem Tagessatz von 58,-- EUR. Den darüber hinausgehenden Differenzbetrag bis zum ursprünglich in Ansatz gebrachten Tagessatz in Höhe von 86,09 EUR hat der Beigeladene der Klägerin unstreitig zurückerstattet, so dass diese insoweit auch keine Beihilfe mehr beansprucht. In Höhe dieses Differenzbetrags hat die Klägerin keine Berufung eingelegt, so dass das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit rechtskräftig ist.
30 
Die Aufwendungen der Klägerin für die Wahlleistung „Unterkunft“ in Form eines Zweibettzimmerzuschlags sind hiervon ausgehend für den den eingereichten Rechnungen zugrunde liegenden Zeitraum vom 31.08.2008 bis zum 31.12.2008 nicht nur - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - zu einem Tagessatz von 54,69 EUR, sondern zu einem Tagessatz von 58,-- EUR beihilfefähig. Soweit die Bescheide des Landesamts vom 11.12.2008 und 16.01.2009 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 24.06.2009 dem entgegenstehen, sind sie rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
31 
Die Aufwendungen für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 SGB V sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 BVO nach Maßgabe des § 6 a BVO beihilfefähig. Beihilfefähig sind danach u.a. die Aufwendungen für Leistungen in zugelassenen Krankenhäusern, die nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet werden, (1.) für vor- und nachstationäre Behandlungen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG, § 115 a SGB V, (2.) allgemeine Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 BPflV, § 2 Abs. 2 KHEntgG sowie (3.) - unter den Voraussetzungen des § 6 a Abs. 2 BVO - nach § 22 BPflV, §§ 16 und 17 KHEntgG gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und für Unterkunft bis zur Höhe der Wahlleistungsentgelte für Zweibettzimmer (s. § 6 a Abs. 1 BVO).
32 
1. Im vorliegenden Fall ist zwischen den Beteiligten allein umstritten, ob bzw. in welchem Umfang die Klägerin Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für die Wahlleistung „Unterkunft“ hat. Da die Klägerin gegenüber der Beihilfestelle die Erklärung nach § 6 a Abs. 2 BVO fristgerecht abgegeben und seitdem den monatlichen Betrag von 13,-- EUR (seit 01.02.2012 von 22,-- EUR) bezahlt hat, steht ihr grundsätzlich ein Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für diese Wahlleistung zu.
33 
2. § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BVO sieht vor, dass die Aufwendungen für die Wahlleistung Unterkunft bis zur Höhe der Wahlleistungsentgelte für Zweibettzimmer beihilfefähig sind und verweist im Übrigen auf § 22 BPflV und § 17 KHEntgG. Da die Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ des Beigeladenen dem Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung unterfällt (vgl. § 1 BPflV), gilt zunächst § 22 BPflV. Diese Vorschrift verweist wiederum für die Vereinbarung und Berechnung von Wahlleistungen für den Zeitraum ab 01.01.2005 - und damit auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum - auf § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BPflV). § 17 KHEntgG regelt danach allgemein sowohl für die „DRG-Krankenhäuser“ (vgl. § 1 KHEntgG) als auch für die Krankenhäuser, deren Leistungen nach der Bundespflegesatzverordnung vergütet werden und zu denen die hier zu beurteilende Fachabteilung des Beigeladenen gehört, die rechtlichen Bindungen, denen die privatrechtlichen Wahlleistungsvereinbarungen zwischen dem Patienten und dem Krankenhausträger unterliegen. Vor dem Hintergrund dieser Systematik ist davon auszugehen, dass die rechtliche Überprüfung der Wahlleistung „Unterkunft“ auch im Beihilferecht nach denselben Kriterien erfolgt, die für die privatrechtliche Beziehung des Patienten zum Krankenhausträger gelten. Die Gewährung der Beihilfe zu Wahlleistungen baut danach - auch gerade hinsichtlich der hier im Streit stehenden Frage, ob das Entgelt für die Wahlleistung „Unterkunft“ angemessen ist - auf den Regelungen des Krankenhausentgeltgesetzes auf.
34 
3. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Verordnungsgeber im Beihilferecht ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen und rechtlich eigenständig die Beihilfefähigkeit über die Regelung in § 17 KHEntgG hinaus beschränkt hätte. An einer solchen eindeutigen Bestimmung fehlt es jedoch.
35 
Eine Beschränkung bzw. Deckelung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Wahlleistungen - hier Wahlleistung „Unterkunft“ - kann insbesondere nicht mit der allgemeinen Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO begründet werden, wonach die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig sind. Diese allgemeine Regelung, die die Beihilfefähigkeit der notwendigen Aufwendungen der Höhe nach begrenzt, wird für Wahlleistungen durch die spezielle Regelung in § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BVO verdrängt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.05.2010 - 2 C 78.08 - NVwZ-RR 2010, 693 zu der Frage, ob die Beihilfe zu den Aufwendungen für Wahlleistungen - Zweibettzimmer in Privatklinik - durch die der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO vergleichbare allgemeine Vorschrift des rheinland-pfälzischen Beihilferechts beschränkt wird).
36 
Die Frage, ob die Klägerin im Hinblick auf die zivilrechtliche Wahlleistungsvereinbarung das Entgelt für die Wahlleistung „Unterkunft“ im Hinblick auf dessen Angemessenheit zu bezahlen hat, und die Frage, ob sie für diese Aufwendungen vom Beklagten Beihilfe erhält, können deshalb nur einheitlich und gleichlautend entschieden werden. Auf Grundlage der Systematik der Beihilfeverordnung in ihrer geltenden Fassung muss ausgeschlossen werden können, dass die Klägerin zivilrechtlich zur Zahlung des Zweibettzimmerzuschlags verpflichtet ist, sie jedoch hierfür - trotz der Regelung in § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BVO - nicht Beihilfe in vollem Umfang erhält, da andernfalls die durch § 6 a Abs. 2 BVO begründete Rechtsposition teilweise entwertet würde. Eine solche - nachträgliche - Entziehung einer gewährten Rechtsposition setzte jedenfalls eine eindeutige gesetzliche Bestimmung voraus, an der es - wie dargelegt - fehlt.
II.
37 
Nach diesem Maßstab sind die Kosten des der Klägerin im beigeladenen Klinikum zur Verfügung gestellten Zweibettzimmers als Wahlleistung „Unterkunft“ beihilfefähig. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG dürfen andere als allgemeine Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Demnach sind Wahlleistungen begrifflich „andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen“. Allgemeine Krankenhausleistungen sind nach § 2 Abs. 2 KHEntgG die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Die hierunter fallenden Leistungen sind mit den Entgelten nach § 7 KHEntgG abgegolten. Da § 2 Abs. 2 KHEntgG vorsieht, dass die Leistungsfähigkeit des Krankenhaues zu berücksichtigen sowie die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit notwendige Versorgung maßgebend ist, kann das Zweibettzimmer in einem Krankenhaus als Wahlleistung angeboten werden, dagegen in einem anderen der Regelleistung zugehörig sein. Letzteres ist etwa dann anzunehmen, wenn ausschließlich oder weit überwiegend nur Zweibettzimmer in der entsprechenden Fachabteilung des Krankenhauses angeboten werden, mithin regelmäßig (nahezu) alle Regelleistungspatienten im Zweibettzimmer untergebracht werden (so Tuschen/Trefz, Krankenhausentgeltgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2010, § 17 KHEntgG, S. 353, 354).
38 
Zu Unrecht meint der Beklagte hieran anknüpfend, das der Klägerin auf der Station B2 zur Verfügung gestellte Zweibettzimmer sei nicht als Wahlleistung, sondern als Regelleistung anzusehen mit der Folge, dass die Kosten hierfür nicht als Wahlleistung „Unterkunft“ beihilfefähig seien. Weder im Klinikum der Beigeladenen insgesamt noch in der Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“, in der die Klägerin stationär untergebracht war und behandelt wurde, werden weit überwiegend oder gar ausschließlich Zweibettzimmer angeboten. Die Vertreterin des Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert - und auch belegt -, dass in der Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ sowohl Zweibett- als auch Mehrbettzimmer vorgehalten werden. Dies gilt gleichermaßen für die offenen wie für die geschlossenen Stationen dieser Fachabteilung. Auf der Station B2, auf der die Klägerin untergebracht war und die durch das beigeladene Klinikum interdisziplinär belegt wird, stehen zwar lediglich Ein- und Zweibettzimmer zur Verfügung. Diese Struktur der „Wahlleistungsstation“ B2 führt naturgemäß jedoch nicht dazu, dass für das Krankenhaus bzw. die Fachabteilung das Zweibettzimmer die allgemeine Krankenhausleistung darstellt.
III.
39 
Auch die Höhe des der Klägerin zuletzt von der Beigeladenen in Rechnung gestellten Zweibettzimmerzuschlags von 58,-- EUR pro Tag kann nicht beanstandet werden.
40 
1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG dürfen die Entgelte für Wahlleistungen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Hauptanwendungsfall der Vorschrift ist die Wahlleistung „Unterkunft“, da für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen nach § 17 Abs. 3 Satz 7 KHEntgG die Vorschriften der GOÄ und der GOZ - unmittelbar oder entsprechend - Anwendung finden.
41 
Bei der Auslegung des Begriffs der „Angemessenheit“ der Entgelte für die Wahlleistung „Unterkunft“ ist im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH von Folgendem auszugehen: Eine unangemessene Entgeltregelung setzt keine wucherische Preisgestaltung voraus. Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten vielmehr eine Auslegung dahingehend, dass bereits ein „einfaches“ Missverhältnis zwischen der Höhe der geforderten Vergütung und dem Wert der zu erbringenden Leistung einen Normverstoß begründet. Die Frage der Angemessenheit eines Entgelts lässt sich nur beantworten, wenn die Höhe der Vergütung in Beziehung zum objektiven Wert der Gegenleistung gesetzt wird. Die höhenmäßige Begrenzung von Wahlleistungsentgelten dient dem Schutz des Krankenhauspatienten vor überhöhten Entgeltforderungen des Krankenhauses. Die Zahl der Krankenhäuser, die einem behandlungsbedürftigen Patienten zur Verfügung stehen, ist bereits aus medizinischen (Dringlichkeit des Behandlungsbedarfs, Behandlungsmöglichkeiten) und persönlichen Gründen (Nähe zum Wohnort etc.) regelmäßig begrenzt. Die wenigsten Patienten haben deshalb eine echte Wahl. Ihnen bleibt vielfach nur die Möglichkeit, die angebotenen Wahlleistungen zu den einseitig vom Krankenhaus festgelegten Bedingungen in Anspruch zu nehmen oder darauf zu verzichten. Auch vor diesem Hintergrund führt jedoch nicht jede Überschreitung des objektiven Werts der Leistung des Krankenhauses zur Unangemessenheit des verlangten Preises. Vielmehr verbleibt dem Krankenhaus bei der Festlegung der Vergütung ein gewisser Spielraum. Verstößt das im Rahmen der Wahlleistungsvereinbarung zwischen Krankenhaus und Patienten vereinbarte Entgelt wegen anzunehmender Unangemessenheit gegen § 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG, so führt dies nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags, sondern nur zur Teilnichtigkeit der Preisabrede (vgl. § 134 BGB). Daraus folgt dann, dass der - gerade noch - zulässige Preis an die Stelle des preisrechtlich unzulässigen tritt und damit Vertragspreis ist (vgl. zum Ganzen: BGH, Urteil vom 04.08.2000 - III ZR 158/99 - BGHZ 145, 66).
42 
2. § 17 Abs. 1 Satz 4 KHEntgG sieht vor, dass die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben können. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung im Zivilrechtsweg die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen (§ 17 Abs. 1 Satz 5 KHEntgG). Sowohl mit der dem Verband der privaten Krankenversicherung eingeräumten Möglichkeit, Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abzugeben, als auch mit der Einführung des Klagerechts für diesen Verband sollte ein „Korrektiv“ gegenüber der einseitigen Festlegung der Höhe der nichtärztlichen Wahlleistungsentgelte durch den Krankenhausträger geschaffen werden (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 4 BPflV 1997, BT-Drs. 13/6087, S. 35).
43 
3. Auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 Satz 4 BPflV 1997, der Vorgängervorschrift zu § 17 Abs. 1 Satz 4 KHEntgG, haben sich die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung auf die „Gemeinsame Empfehlung gemäß § 22 Abs. 1 BPflV/§ 17 Abs. 1 KHEntgG zur Bemessung der Entgelte für eine Wahlleistung Unterkunft“ geeinigt. Diese Empfehlung, die am 01.08.2002 in Kraft getreten ist, richtet sich an die Unternehmen der privaten Krankenversicherung, sonstige Kostenträger, Wahlleistungspatienten und Krankenhäuser. Die Empfehlung ist zwar nicht verbindlich, sie stellt jedoch für das Gericht eine wesentliche Entscheidungshilfe dar (BGH, Urteil vom 04.08.2000, aaO, und Beschluss vom 31.10.2002 - III ZR 60/02 - NJW 2003, 209). Denn der Gesetzgeber wollte den offenkundigen Schwierigkeiten, die mit der Beurteilung der Angemessenheit der Wahlleistung „Unterkunft“ verbunden sind, mit der Möglichkeit begegnen, Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen auszusprechen. Im Hinblick darauf, dass die Angemessenheitsprüfung im Einzelfall mit kaum bewältigbaren praktischen Schwierigkeiten verbunden ist und eine rechtliche Beurteilung ohne die Einschaltung sachverständiger Stellen nicht gelingen kann, ist ein Abweichen von den Grundsätzen der „Gemeinsamen Empfehlung“ nur im Ausnahmefall angezeigt.
44 
Nach der Empfehlung setzt sich der Preis für die Wahlleistung „Unterkunft“ im Krankenhaus aus einem „Basispreis“ und sogenannten „Komfortzuschlägen“ zusammen. Der Basispreis bezieht sich allein auf die Leistung des Alleinliegens bzw. des Zuzweitliegens und beträgt nach der Empfehlung beim Einbettzimmer 80 % und beim Zweibettzimmer 30 % der Bezugsgröße Unterkunft, die auf der Grundlage der bis Ende des Jahres 2004 gültigen Mindestpreisvorschrift in § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 BPflV a.F. ermittelt worden ist (vgl. zur Ermittlung des Basispreises: BGH, Urteil vom 04.08.2000, aaO). Darauf aufbauend haben die Vertragspartner in der „Gemeinsamen Empfehlung“ einen Preisrahmen für zusätzliche, der Wahlleistung Unterkunft zugeordnete Leistungsvorteile - Komfortvorteile - festgelegt. Vor diesem Hintergrund enthält die Anlage 1 der Empfehlung allgemeine Regelungen zur Vorgehensweise bei der Ermittlung eines angemessenen Entgelts im Einzelfall. Die Anlage 2 enthält eine Preisempfehlung für die Beurteilung der Komfortelemente. Sie differenziert nach fünf Leistungsabschnitten (Sanitärzone, sonstige Ausstattung, Größe und Lage des Zimmers, Verpflegung, Service) und insgesamt 30 Komfortelementen. Die Summe der so ermittelten „Teilentgelte“ für die Komfortelemente zuzüglich des Basispreises ergibt dann - bezogen auf das jeweilige Krankenhaus - das angemessene Entgelt für die Wahlleistung „Unterkunft“ pro Berechnungstag. Dies führt dazu, dass unterschiedliche Quantitäten und Qualitäten von Komfortvorteilen zu entsprechend unterschiedlichen Komfortzuschlägen in den jeweiligen Krankenhäusern führen. Auch auf der Grundlage der Angemessenheitsklausel in § 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG können wesentliche Leistungsunterschiede zwischen den Einrichtungen nicht eingeebnet werden (vgl. Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 17 KHEntgG, RdNr. 60).
45 
Die dargestellte „Gemeinsame Empfehlung“ ist auch für den hier zu beurteilenden Zeitraum 2008/2009 weiterhin Grundlage zur Ermittlung angemessener Preise (so auch OLG Köln, Urteil vom 24.11.2008 - 5 U 56/08 - Juris). Die Vertragsparteien haben die „Gemeinsame Empfehlung“ weder befristet noch mit einer Anpassungsklausel versehen. Sie wenden die Empfehlung auch tatsächlich weiterhin an.
46 
4. Der hier zu beurteilende Zweibettzimmerzuschlag für die Station B2 in Höhe von 58,-- EUR ist nach diesen Grundsätzen nicht zu beanstanden, da dieses Entgelt i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG in keinem unangemessenen Verhältnis zu der Leistung des Beigeladenen steht. Diese Einschätzung beruht auf der - rückwirkend zum 23.06.2008 getroffenen - Vereinbarung zwischen dem beigeladenen Klinikum und dem Verband der privaten Krankenversicherung vom April 2010. Die Vertragsparteien haben in der Vereinbarung, die einen Einbettzimmerzuschlag von 98,-- EUR pro Tag und einen Zweibettzimmerzuschlag von 58,-- EUR pro Tag vorsieht, die Maßstäbe der „Gemeinsamen Empfehlung“ aus dem Jahr 2002 zugrunde gelegt. Die Vereinbarung sieht für das Zweibettzimmer einen Basispreis von 19,25 EUR vor, der auf der Grundlage unterschiedlicher - den fünf Leistungsabschnitten zugeordneten - Komfortelemente auf den genannten Betrag von 58,-- EUR erhöht wird. Der Verband der privaten Krankenversicherung hat die Angaben des Beigeladenen hinsichtlich der Sanitärzone, sonstigen Ausstattung ihrer Zimmer, der Größe und Lage der Zimmer, der Verpflegung und des Services überprüft und auf der Grundlage der Anlage 2 zur „Gemeinsamen Empfehlung“ jeweils eine preisliche Einstufung vorgenommen. Auch der Beklagte hat weder gegen die Höhe des Basispreises noch die Art und Weise der Berechnung der Komfortelemente Einwendungen erhoben. Er hat insbesondere nicht behauptet, dass die jeweiligen Komfortelemente in der Einrichtung des Beigeladenen unzutreffend eingestellt oder nicht mit angemessenen Preisen eingestuft worden wären.
47 
Der vereinbarte Tagessatz in Höhe von 58,-- EUR steht auch nicht in Widerspruch zu Nr. 5 der Anlage 1 der „Gemeinsamen Empfehlung“. Diese Klausel regelt den Sonderfall, dass die Unterbringung im Zweibettzimmer bereits die Regelleistung der jeweiligen bettenführenden Fachabteilung darstellt. In diesem Fall kann nur noch eine besondere Form des Zweibettzimmerzuschlags - allein bestehend aus einem entsprechenden Komfortzuschlag -, der auch als solcher zu bezeichnen ist, ohne Berücksichtigung eines Basispreises abgerechnet werden (vgl. dazu auch Uleer/Miebach/Patt, aaO, RdNr. 50). Als „bettenführende Fachabteilung“ im Sinne dieser Vorschrift ist im vorliegenden Fall die Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ und nicht isoliert die Station B2 anzusehen, auf der interdisziplinär lediglich Ein- und Zweibettzimmer vorgehalten werden. Auch der Verband der privaten Krankenversicherung und das beigeladene Klinikum gehen übereinstimmend von einem solchen Verständnis der Regelung aus und haben deshalb im Rahmen ihrer konkreten Vereinbarung auf die übergeordnete Einheit, d.h. die jeweilige Fachdisziplin abgestellt (so auch Uleer/Miebach/Patt, aaO, RdNr. 50). Für die Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ des beigeladenen Klinikums findet danach die Nr. 5 der Anlage 1 keine Anwendung. In der Fachabteilung werden nach den unbestrittenen Angaben des Krankenhauses 27 Zimmer vorgehalten, die flexibel als Ein- oder Zweibettzimmer genutzt werden können, darüber hinaus werden 89 Zimmer regelmäßig mit jeweils drei Betten (Mehrbettzimmer) belegt. Folglich stellt das Mehrbettzimmer in der Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ die Regelleistung dar.
IV.
48 
Auch die Einwendungen, die der Beklagte gegen die zwischen der Klägerin und dem beigeladenen Klinikum geschlossenen Wahlleistungsvereinbarung erhoben hat, führen nicht dazu, dass - trotz grundsätzlicher Beihilfefähigkeit des hier zu beurteilenden Zweibettzimmers - kein Anspruch der Klägerin im Einzelfall besteht.
49 
1. Im Ergebnis ohne Erfolg beruft sich der Beklagte zunächst darauf, dass die Klägerin von der Beigeladenen nicht ausreichend über das Entgelt der Wahlleistung „Unterkunft“ und insbesondere den Inhalt der Wahlleistung auf der Station B2 unterrichtet worden sei. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz KHEntgG ist der Patient vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Hinsichtlich der entgeltbezogenen Unterrichtung genügt die Angabe der für den Patienten einschlägigen Ein- und Zweibettzimmerzuschläge, die pro Tag anfallen bzw. die Angabe weiterer Entgelte für vom Patienten im Einzelfall gewählte Leistungen, die mit den Zimmerzuschlägen nicht abgegolten werden, weil die zugrunde liegenden Leistungen nicht zu den im Rahmen der Zimmerzuschläge abzurechnenden Leistungen (z.B. Telefongebühr je Einheit etc.) gehören (vgl. Uleer/Miebach/Patt, aaO, § 17 KHEntgG, RdNr. 29). Diesen Anforderungen ist das beigeladene Klinikum nachgekommen. Es hat der Klägerin unstreitig seine „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ zur Verfügung gestellt, in denen die unterschiedlichen Tarife für die Unterbringung im Zweibettzimmer auf der „Allgemeinen Psychiatrie“ einerseits und der „Komfortstation B2“ andererseits dargestellt werden.
50 
Darüber hinaus sind auf der Grundlage von § 17 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz KHEntgG bei der Wahlleistung „Unterkunft“ die Unterschiede zur Unterbringung im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen zu benennen. Diesbezüglich ist auf die Größe und die Ausstattung der Ein- und Zweibettzimmer sowie auf weitere Leistungsmerkmale, etwa Telefon und Fernseher, einzugehen, wenn es sich hierbei nicht bereits um allgemeine Krankenhausleistungen handelt (vgl. die Einzelbegründung zur Vorgängervorschrift § 22 BPflV, BR-Drucks. 381/94 vom 28.04.1994). Die „Gemeinsame Empfehlung“ der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Verbands der privaten Krankenversicherung sieht in diesem Zusammenhang vor, dass das konkrete Leistungsspektrum dem Patienten in der Wahlleistungsvereinbarung verdeutlicht wird und hierzu die Leistungsbeschreibungen der Anlage 2, d.h. die jeweiligen Komfortelemente, herangezogen werden. Das beigeladene Klinikum ist hiervon ausgehend grundsätzlich verpflichtet, über das unterschiedliche Leistungsspektrum der Zweibettzimmer in ihrem Haus zu unterrichten und insbesondere die stark differierenden Komfortelemente bei einer Unterbringung in einem „normalen“ Zweibettzimmer einerseits und in einem Zweibettzimmer auf der Komfortstation B2 andererseits zu erläutern. Nur so kann der Patient abschätzen, ob nach seinen subjektiven Wünschen und Bedürfnissen die für ihn jeweils in Betracht kommende Wahlleistung Unterkunft „ihr Geld wert“ ist.
51 
Eine Unterrichtung, die diesen Anforderungen genügte, ist im Fall der Klägerin nicht erfolgt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass sie bei der Aufnahme im Klinikum allein über das Entgelt ihres Zweibettzimmers, nicht jedoch über die Leistungen im Einzelnen bzw. die einzelnen Komfortelemente informiert worden ist. Auch das beigeladene Klinikum hat eine Unterrichtung im oben dargestellten Sinne nicht substantiiert behauptet. Die Unterrichtung der Patienten erfolgt bislang allein auf Grundlage der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ des Klinikums, aus denen sich lediglich die Entgelte für die Wahlleistung „Unterkunft“ entnehmen lassen. Eine Informationsbroschüre, die - vergleichbar mit dem Informationsblatt „Wichtige Informationen vor der Vereinbarung von wahlärztlichen Leistungen“ - über den Inhalt der Wahlleistung „Unterkunft“ unterrichtet, wird den Patienten unstreitig nicht zur Verfügung gestellt.
52 
Der dargestellte Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz KHEntgG kann auch nicht deshalb verneint werden, weil die Klägerin im Klinikum nicht als Selbstzahlerin untergebracht war, sondern Versicherungsschutz genießt und Beihilfe erhält. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist jeder Wahlleistungspatient über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt ohne Rücksicht darauf zu unterrichten, ob und welchen Versicherungsschutz er hat.
53 
Der Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz KHEntgG führt jedoch unter den hier gegebenen besonderen Umständen nicht zur Unwirksamkeit der zwischen der Klägerin und dem beigeladenen Klinikum geschlossenen Wahlleistungsvereinbarung für die Unterkunft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 27.11.2003 - III ZR 37/03 - BGHZ 157, 87) ist zwar eine Wahlleistungsvereinbarung, die ohne hinreichende vorherige Unterrichtung des Patienten abgeschlossen worden ist, grundsätzlich unwirksam. Im vorliegenden Fall muss jedoch etwas anderes geltend, da die unzureichende Unterrichtung der Klägerin nicht ursächlich für ihre Entscheidung war, ein „teureres“ Zweibettzimmer auf der Station B2 - anstatt ein „billigeres“ auf einer der anderen Stationen der Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ - als Wahlleistung zu vereinbaren. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, dass sie bei der Einweisung in das Klinikum - auch im Hinblick auf die Schwere ihrer Erkrankung - auf jeden Fall sowohl die Wahlleistung „Unterkunft“ in Form eines Zweibettzimmers als auch wahlärztliche Leistungen und damit die Behandlung durch den Chefarzt hat in Anspruch nehmen wollen. Deshalb hatte sie ihre Mutter gebeten, sowohl bei ihrer privaten Krankenversicherung als auch auf Grundlage ihrer Bezügemitteilung nochmals zu überprüfen, ob die Wahlleistungen auch erstattet würden. Da das beigeladene Klinikum die Kombination der Wahlleistung Zweibettzimmer und wahlärztliche Leistungen in dieser Fachabteilung ausschließlich auf der Station B2 anbietet, war für die Klägerin die Unterbringung auf dieser Station die einzige Möglichkeit. Sie befand sich somit vornherein in keinem Entscheidungskonflikt, welche der beiden Kategorien von Zweibettzimmern sie der Wahlleistungsvereinbarung zugrunde legen sollte. Dementsprechend wäre auch eine ordnungsgemäße Unterrichtung durch das beigeladene Klinikum nicht geeignet gewesen, die Entscheidung der Klägerin zu beeinflussen. Die Klägerin konnte deshalb auch ohne ordnungsgemäße Information ausreichend beurteilen, dass ihr die Leistungen des Krankenhauses auf der Station B2 den geforderten „Preis wert waren“. Da sie sowohl einen ausreichenden privaten Versicherungsschutz als auch einen Anspruch auf Beihilfe für die Wahlleistung hatte, bestand für die Klägerin zudem nicht die Gefahr, im Hinblick auf das von ihr vereinbarte Zweibettzimmer auf unüberschaubaren Kosten „sitzen zu bleiben“; auch insoweit fordert der Sinn und Zweck des § 17 Abs. 2 KHEntgG nicht die Rechtsfolge der Unwirksamkeit.
54 
2. Zu Unrecht rügt der Beklagte ferner, das beigeladene Klinikum habe mit der Klägerin - wie sich aus der Wahlleistungsvereinbarung ergebe - lediglich die Wahlleistung Zweibettzimmer und nicht - wie erforderlich - eine Wahlleistung „Komfortstation“ vereinbart. Nach den obigen Ausführungen liegt einem Zweibettzimmerzuschlag grundsätzlich ein Basispreis und ein Preis für die Komfortelemente zugrunde. Auch ein Zweibettzimmer mit erheblichen Komfortelementen - wie hier auf der Station B2 - ist danach rechtlich als Zweibettzimmer zu qualifizieren und kann dementsprechend auch so bezeichnet werden.
55 
3. Ohne Erfolg rügt der Beklagte schließlich einen Verstoß der Vereinbarung gegen § 17 Abs. 4 KHEntgG. Nach dieser Vorschrift darf eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden. Die Regelung will insbesondere verhindern, dass ein Patient verpflichtet ist, wahlärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen, um in einem Ein- oder Zweibettzimmer untergebracht zu werden. Im beigeladenen Klinikum besteht das generelle Angebot für Patienten, die auf einer offenen allgemeinpsychiatrischen Station einer Krankenhausbehandlung bedürfen, entweder ein Mehrbettzimmer oder ausschließlich die Wahlleistung Zweibettzimmer in Anspruch zu nehmen oder - wie hier die Klägerin - die Wahlleistung Zweibettzimmer und wahlärztliche Leistungen zu wählen. Die Wahl dieser dritten Möglichkeit hat zwingend die Unterbringung auf der Station B2 zur Folge, die ausschließlich über die „teureren“ Zweibettzimmer verfügt. Danach war die Klägerin nicht verpflichtet, neben der Wahlleistung Unterkunft auch noch sonstige Wahlleistungen - insbesondere wahlärztliche Leistungen - in Anspruch zu nehmen. Die Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ stellt jedenfalls auch Zweibettzimmer ohne wahlärztliche Leistungen zur Verfügung. Dass diese Zweibettzimmer von einem minderen Komfort sind, begründet für sich genommen keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 17 Abs. 4 KHEntgG. Auch die „billigen“ Zweibettzimmer in der Einrichtung des Beigeladenen bleiben Zweibettzimmer.
56 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 154 Abs. 2 VwGO.
57 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
58 
Beschluss vom 17. April 2012
59 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.870,87 EUR (streitiger Tagessatz für das Zweibettzimmer von 30,67 EUR, Unterbringung für 122 Tage und Bemessungssatz von 50 %) festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
60 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.

(1) Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses.

(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.

(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Für Leistungen nach § 5a ist eine Vereinbarung nach Satz 1 ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwerts (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.

(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muß neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Arzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.

(3) Für Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und O ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 unzulässig. Im übrigen ist bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen Leistungen eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlarzt höchstpersönlich erbrachte Leistungen zulässig.

(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen.

(2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. Als eigene Leistungen im Rahmen einer wahlärztlichen stationären, teilstationären oder vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung gelten nicht

1.
Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung,
2.
Visiten nach den Nummern 45 und 46 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung sowie
3.
Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung,
wenn diese nicht durch den Wahlarzt oder dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden; der ständige ärztliche Vertreter muß Facharzt desselben Gebiets sein. Nicht persönlich durch den Wahlarzt oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter erbrachte Leistungen nach Abschnitt E des Gebührenverzeichnisses gelten nur dann als eigene wahlärztliche Leistungen, wenn der Wahlarzt oder dessen ständiger ärztlicher Vertreter durch die Zusatzbezeichnung "Physikalische Therapie" oder durch die Gebietsbezeichnung "Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin" qualifiziert ist und die Leistungen nach fachlicher Weisung unter deren Aufsicht erbracht werden.

(2a) Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Die Rufbereitschaft sowie das Bereitstehen eines Arztes oder Arztteams sind nicht berechnungsfähig.

(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Hat der Arzt ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.

(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein; dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.

(3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes tritt.

(4) Gebühren für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses sowie für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis 1,3fachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,15fache des Gebührensatzes tritt.

(5) Bei wahlärztlichen Leistungen, die weder von dem Wahlarzt noch von dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden, tritt an die Stelle des Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 das 2,3fache des Gebührensatzes und an die Stelle des Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 das 1,8fache des Gebührensatzes.

(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.