Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ 1982 | § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein; dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.

(3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes tritt.

(4) Gebühren für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses sowie für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis 1,3fachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,15fache des Gebührensatzes tritt.

(5) Bei wahlärztlichen Leistungen, die weder von dem Wahlarzt noch von dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden, tritt an die Stelle des Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 das 2,3fache des Gebührensatzes und an die Stelle des Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 das 1,8fache des Gebührensatzes.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 6 anderen §§ im .

Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ 1982 | § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses


(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Lei

Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ 1982 | § 12 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung


(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist. (2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten: 1. das Datum der Erbringung der Leistung,2. bei Gebühren die Nummer und die

Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ 1982 | § 2 Abweichende Vereinbarung


(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Für Leistungen nach § 5a ist eine Vereinbarung nach Satz 1 ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines

Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ 1982 | § 11 Zahlung durch öffentliche Leistungsträger


(1) Wenn ein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet, sind die ärztlichen Leistungen nach den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses (§ 5 Abs.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ 1982 | § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses


(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Lei

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

51 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2007 - III ZR 54/07

bei uns veröffentlicht am 08.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 54/07 Verkündet am: 8. November 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GOÄ § 5 Abs. 2 Sa

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Mai 2004 - III ZR 344/03

bei uns veröffentlicht am 13.05.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 344/03 Verkündet am: 13. Mai 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GOÄ §§ 4 Abs. 2a,

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Mai 2004 - III ZR 264/03

bei uns veröffentlicht am 27.05.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 264/03 Verkündet am: 27. Mai 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GOZ §§ 4 Abs. 3

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2007 - III ZR 144/07

bei uns veröffentlicht am 20.12.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 144/07 Verkündet am: 20. Dezember 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Nov. 2009 - III ZR 110/09

bei uns veröffentlicht am 12.11.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 110/09 Verkündet am: 12. November 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GOÄ § 1 Abs. 1;

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2012 - 1 StR 45/11

bei uns veröffentlicht am 25.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 45/11 vom 25. Januar 2012 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ______________________ StGB § 263 Abs. 1 und 3 Zum Abrechnungsbetrug eines privatliquidierenden Arztes für nicht persönlic

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juni 2002 - III ZR 186/01

bei uns veröffentlicht am 13.06.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 186/01 Verkündet am: 13. Juni 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 23. März 2006 - III ZR 223/05

bei uns veröffentlicht am 23.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 223/05 Verkündet am: 23. März 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GOÄ § 1 Die Ge

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2008 - IX ZR 219/07

bei uns veröffentlicht am 04.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 219/07 Verkündet am: 4. Dezember 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO § 49b Abs. 4 S

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2004 - III ZR 201/04

bei uns veröffentlicht am 04.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 201/04 Verkündet am: 4. November 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2003 - III ZR 37/03

bei uns veröffentlicht am 27.11.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 37/03 Verkündet am: 27. November 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BPflV § 22 Abs

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2003 - III ZR 389/02

bei uns veröffentlicht am 18.09.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 389/02 Verkündet am: 18. September 2003 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GOÄ Gebührenverz

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. März 2019 - M 17 K 17.5524

bei uns veröffentlicht am 28.03.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2018 - 14 ZB 17.1474

bei uns veröffentlicht am 15.10.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.284,07 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Dez. 2016 - M 17 K 16.483

bei uns veröffentlicht am 08.12.2016

Tenor I. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 14. Oktober 2015 und 30. Dezember 2015 verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfe in Höhe von 2.029,19 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Klag

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Feb. 2019 - M 17 K 18.608

bei uns veröffentlicht am 12.02.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Feb. 2019 - M 17 K 18.494

bei uns veröffentlicht am 25.02.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Feb. 2019 - M 17 K 18.2000

bei uns veröffentlicht am 25.02.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Feb. 2019 - M 17 K 17.4947

bei uns veröffentlicht am 07.02.2019

Tenor I. Unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 5. Mai 2017 und Nachberechnungsbescheides vom 19. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2017 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 24. Juni 2014 - 5 K 11.371

bei uns veröffentlicht am 24.06.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der 1964 geborene Kläger ist Lehrer an der Staatlichen Be

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Juni 2017 - AN 1 K 17.00461

bei uns veröffentlicht am 13.06.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am … 1964 geborene Kläger ist Beamter im Diens

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 22. Feb. 2018 - 1 K 862/17.MZ

bei uns veröffentlicht am 22.02.2018

Tenor 1. Der Bescheid vom 28. Juni 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 3. August 2017 des Beklagten werden aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 396,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 23. Mai 2017 - L 5 KR 6/15

bei uns veröffentlicht am 23.05.2017

Tenor Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 10. Oktober 2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2012 aufgehoben. Die Beklagte wird ve

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 03. Feb. 2017 - 5 K 950/16.KO

bei uns veröffentlicht am 03.02.2017

Tenor Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 10. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2016 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.652,42 € zu gewähren. Im Übrigen wir

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 10. Nov. 2016 - 1 K 3094/16

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides vom 14.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2016 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 798,29 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 10. Nov. 2016 - 1 K 4550/16

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides vom 10.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2016 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.656,44 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Klag

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 13. Sept. 2016 - L 4 KR 320/16

bei uns veröffentlicht am 13.09.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe

Landgericht Dortmund Urteil, 17. Aug. 2016 - 2 O 252/14

bei uns veröffentlicht am 17.08.2016

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.810,38 € (i. W. eintausendachthundertzehn 38/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2014 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kl

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 08. Juni 2015 - 12 K 5262/14

bei uns veröffentlicht am 08.06.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand  1 Der Kläger ist Erbe seiner verstorbenen Ehefrau. Diese war B 1-Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 30 %. Am 02.03.2014 er

Bundesfinanzhof Urteil, 04. Dez. 2014 - V R 33/12

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

Tatbestand 1 I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GbR, führte im Streitjahr 2003 ihrem Gesellschaftsvertrag entsprechend kosmetische

Bundessozialgericht Urteil, 02. Sept. 2014 - B 1 KR 65/12 R

bei uns veröffentlicht am 02.09.2014

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. November 2012 wird zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 09. Mai 2014 - 26 K 4729/13

bei uns veröffentlicht am 09.05.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Apr. 2014 - 5 C 16/13

bei uns veröffentlicht am 17.04.2014

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Höhe von Beihilfeleistungen für im Basistarif versicherte Beamte.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Apr. 2014 - 5 C 40/13

bei uns veröffentlicht am 17.04.2014

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Höhe von Beihilfeleistungen für im Basistarif versicherte Beamte und Angehörige.

Landgericht Bonn Urteil, 26. Feb. 2014 - 9 O 343/13

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nic

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 06. Nov. 2013 - 12 K 4437/12

bei uns veröffentlicht am 06.11.2013

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für Aufwendungen aufgrund der Rechnung des Gelenkzentrums M. vom 21.05.2012 weitere Kassenleistungen in Höhe von 46,22 EUR zu gewähren.Der Bescheid der Beklagten vom 13.08.2012 und deren Widerspruchsb

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 28. Okt. 2013 - 12 K 63/13

bei uns veröffentlicht am 28.10.2013

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für Aufwendungen aufgrund der Rechnung der P. vom 06.02.2012 weitere Kassenleistungen in Höhe von 15,30 EUR zu gewähren.Die Bescheide der Beklagten vom 27.02.2012 und 04.06.2012 und deren Widerspruc

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 24. Okt. 2013 - 8 K 2538/12

bei uns veröffentlicht am 24.10.2013

Tenor Der Leistungsbescheid des Beklagten wird aufgehoben, soweit mit ihm die Erstattung von Kosten in Höhe von mehr als 986,53 € gefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Von den Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger 1/3 und der Bekl

Landgericht Düsseldorf Urteil, 30. Aug. 2013 - 38 O 6/13 U.

bei uns veröffentlicht am 30.08.2013

Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten

Landgericht Düsseldorf Urteil, 30. Aug. 2013 - 38 O 6/12 U.

bei uns veröffentlicht am 30.08.2013

Tenor I.Der Beklagte wird verurteilt,es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Mai 2013 - 12 K 4123/11

bei uns veröffentlicht am 15.05.2013

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für Aufwendungen auf Grund der Rechnung von m. vom 12.10.2010 weitere Kassenleistungen in Höhe von 846,72 EUR zu gewähren.Der Bescheid der Beklagten vom 19.04.2011 und deren Widerspruchsbescheid vom

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Apr. 2013 - 2 S 2287/12

bei uns veröffentlicht am 23.04.2013

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2012 - 9 K 1271/11 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die stationäre Krankenhausunterbringung in der ... Klinik eine weitere Be

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. März 2013 - 10 A 11153/12

bei uns veröffentlicht am 15.03.2013

Diese Entscheidung zitiert Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 04. Oktober 2012 wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten v

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 19. Jan. 2011 - 2 B 70/10

bei uns veröffentlicht am 19.01.2011

Tenor Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 19. Jan. 2011 - 2 B 62/10

bei uns veröffentlicht am 19.01.2011

Tenor Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 19. Jan. 2011 - 2 B 63/10

bei uns veröffentlicht am 19.01.2011

Gründe 1 I. Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 19. Jan. 2011 - 2 B 64/10

bei uns veröffentlicht am 19.01.2011

Gründe 1 I. Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Jan. 2011 - 2 B 55/10

bei uns veröffentlicht am 05.01.2011

Gründe 1 I. Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 10. März 2009 - 5 U 15/08

bei uns veröffentlicht am 10.03.2009

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. Mai 2008 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. III. Das Urtei

Amtsgericht Tübingen Urteil, 22. Feb. 2006 - 3 C 312/03

bei uns veröffentlicht am 22.02.2006

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.04.2003 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Referenzen

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des...