Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Aug. 2012 - 2 S 2076/11

bei uns veröffentlicht am22.08.2012

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. März 2011 - 4 K 3340/08 - geändert. Der Bescheid des Bundespolizeipräsidiums vom 15.7.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 9.9.2008 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Heilfürsorge für die Aufwendungen für die am 25.10.2011 durchgeführten Injektionen mit dem Mittel Ostenil in Höhe von 500 EUR zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 10/11 und die Beklagte 1/11 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger - ein am ...1962 geborener Polizeihauptmeister der Bundespolizei - begehrt Heilfürsorgeleistungen für eine Hyaluronsäure-Therapie.
Der Kläger beantragte durch Vorlage eines Attests eines Arztes für Orthopädie vom 10.7.2008 die Kostenübernahme für eine beabsichtigte Hyaluronsäure-Therapie. In dem Attest wird u.a. eine Coxarthrose beidseits sowie ein LWS-Syndrom diagnostiziert. Mit einer Hyaluronsäure-Therapie könnten der Gelenkverschleiß gestoppt und Schmerzen reduziert werden.
Das Bundespolizeipräsidium - Heilfürsorgeangelegenheiten St. Augustin - lehnte die begehrte Kostenübernahme mit Bescheid vom 25.7.2008 ab, da eine Injektionsserie mit Hyaluronsäure nicht zum Leistungsumfang der Heilfürsorge gehöre. Den hiergegen unter dem 11.8.2008 eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Bundespolizeipräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 9.9.2008 - zugestellt am 15.9.2008 - zurück.
        
Mit seiner am 15.10.2008 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundespolizeipräsidiums vom 25.7.2008 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 9.9.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die beantragte Kostenübernahme zu erteilen. Zur Begründung hat er ausgeführt, bei Hyaluronsäure-Präparaten handele es sich um Knorpelschutzpräparate, die unter dem Begriff Chondroprotektiva zusammengefasst würden. Sie dürften nach der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung der Arzneimittel-Richtlinien (AM-RL) - auf die aus rechtsstaatlichen Gründen abzustellen sei - verordnet werden, wenn zuvor allgemeine nicht medikamentöse Maßnahmen erfolglos genutzt worden seien und eine medikamentöse Behandlung mit diesen Arzneimitteln zusätzlich erforderlich sei. Dies sei bei ihm der Fall, weil der behandelnde Arzt keine Alternative zu einer Hyaluronsäuretherapie sehe. Weiter handele es sich bei der Behandlung mit Hyaluronsäure um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode zur Behandlung von Arthrosen. Die Gestaltung der Heilfürsorge durch bloße Verwaltungsvorschrift entspreche zudem nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
        
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie trägt vor, für verschreibungspflichtige Arzneimittel bestehe ein Verordnungsausschluss nach § 16 AM-RL i.V.m der Anlage III in ihrer maßgeblichen aktuellen Fassung. Für nichtverschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel gelte gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich ein Verordnungsausschluss nach § 12 AM-RL. Nicht apothekenpflichtige Medizinprodukte seien nur dann erstattungsfähig, wenn sie durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen seien. Dies sei bei hyaluronsäurehaltigen Präparaten nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.3.2011 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Zwar bedürfe die Ausgestaltung der Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte nach Maßgabe der Grundregelung in § 70 Abs. 2 BBesG einer gesetzlichen oder auf Gesetz beruhenden Regelung in Gestalt einer Rechtsverordnung. Eine Ausgestaltung durch Verwaltungsvorschriften genüge nicht den Anforderungen des rechtsstaatlichen Gesetzesvorbehalts. Es erscheine aber geboten, den derzeitigen „Rechtszustand" für eine Übergangszeit hinzunehmen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Nach Nr. 9.1 HfVBPOL dürften Arznei- und Verbandmittel nur nach den Bestimmungen des SGB V in Verbindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses für Heilfürsorgeberechtigte verordnet werden, so dass Kosten für Heilfürsorgemittel nur für verordnungsfähige Arznei- und Verbandmittel übernommen würden. Nach § 16 Abs. 3 AM-RL seien die nach § 16 Abs. 1 und 2 AM-RL in ihrer Verordnung eingeschränkten und von der Verordnung ausgeschlossenen Arzneimittel in einer Übersicht als Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie zusammengestellt. In Nr. 9 der am 5.3.2011 in Kraft getretenen Fassung der Anlage III seien Antiarthrotika und Chondroprotektiva mit dem Hinweis „Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie" aufgeführt. Damit seien die Kosten einer Hyaluronsäure-Therapie, soweit sie mittels eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels durchgeführt werde, nicht erstattungsfähig. Im Übrigen leide der Kläger nicht unter einer Arthrose des Kniegelenks, sondern unter einer Arthrose beider Hüftgelenke. Deshalb rechtfertigten auch die Urteile des Verwaltungsgerichts Aachen vom 3.5.2007 - 1 K 562/06 - und des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18.2.2008 - RO 8 K 07.1650 - keine andere Beurteilung. Beide Entscheidungen beträfen lediglich die Behandlung einer Arthrose der Kniegelenke und die Feststellung, dass insoweit die Gabe von Hyaluronsäure eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode sei. Im Gegensatz hierzu solle sich nach der von der Beklagten vorgelegten Zusammenfassung eines medizinischen Artikels die intraartikulär verabreichte Hyaluronsäure auch bei der Gonarthrose nicht als klinisch wirksam erwiesen haben; zudem könne eine solche Behandlung auch mit einem größeren Risiko unerwünschter Wirkungen verbunden sein. Angesichts dessen könne nicht beanstandet werden, dass Chondroprotektiva nach der Arzneimittel-Richtlinie unter den Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger Arzneimittel fielen.
Falls die Hyaluronsäure-Therapie mit einem Medizinprodukt erfolgen solle, ergebe sich der Ausschluss einer Kostenerstattung aus § 27 AM-RL. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 AM-RL seien von der Versorgung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 SGB V ausgeschlossen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder 2 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt seien. Nach § 27 Abs. 8 AM-RL seien die nach der Arzneimittel-Richtlinie ausnahmsweise verordnungsfähigen Medizinprodukte abschließend in einer Übersicht als Anlage V der Richtlinie aufgeführt. Medizinprodukte mit dem Wirkstoff Hyaluronsäure seien dort nicht aufgeführt.
Der Kläger hat am 15.7.2011 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und unter Stellung eines Antrags am 30.9.2011 begründet. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist der Auffassung, dass die Gestaltung der Heilfürsorge durch bloße Verwaltungsvorschriften nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspreche. Da dies dem Gesetzgeber seit langem bekannt sei, sei eine eventuelle Übergangszeit mittlerweile abgelaufen. Gerade wegen der sich häufig ändernden Sach- und Rechtslage müsse maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids abgestellt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die therapeutische Funktion der Hyaluronsäure in Hüftgelenken gleichermaßen wie in Kniegelenken gegeben. Die Gabe von Hyaluronsäure sei eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode zur Behandlung der Arthrose.
10 
Nachdem der Kläger Hyaluronsäure-Injektionen an beiden Hüftgelenken mit dem Mittel Ostenil hat durchführen lassen, für die ihm ausweislich der vorgelegten Rechnung des behandelnden Orthopäden vom 25.10.2011 insgesamt 500,00 EUR an Aufwendungen entstanden sind, hat der Kläger mit Zustimmung des Beklagten die Klage geändert. Er beantragt nunmehr sinngemäß,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.3.2011 - 4 K 3340/08 zu ändern und
12 
1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundespolizeipräsidiums vom 25.7.2008 und dessen Widerspruchsbescheids vom 9.9.2008 zu verpflichten, ihm Heilfürsorge für die für die am 25.10.2011 durchgeführten Injektionen mit dem Mittel Ostenil in Höhe von 500,00 EUR zu gewähren sowie
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2. die Beklagte zu verpflichten, die durch die Behandlung seiner beidseitigen Coxarthrose durch Hyaluronsäurepräparate (Ostenil-Injektionen) zukünftig anfallenden Kosten zu übernehmen.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
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Sie macht ergänzend geltend: Anders als im Beihilferecht habe das Bundesverwaltungsgericht dem Gesetzgeber im Bereich der Heilfürsorge keinen ausdrücklichen Handlungsauftrag erteilt. Die tragenden Strukturprinzipien für das Recht der Heilfürsorge seien in den §§ 70 Abs. 2, 71 BBesG geregelt, während für den Bereich der Beihilfe erst im Jahr 2009 eine gesetzliche Grundlage geschaffen worden sei. Jedenfalls aber entspreche die Behandlung der Coxarthrose - anders als der Gonarthrose - mit einem Hyaluronsäurepräparat nicht dem allgemeinen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis.
17 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der Akten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Nach § 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
I.
19 
Hinsichtlich des Klageantrags Nr.1 liegt eine Klageänderung vor, die zulässig ist, da die Beklagte ihr zugestimmt hat (§ 91 Abs. 1, 1. Alt. VwGO). Auch sonst bestehen in Bezug auf diesen Klageantrag keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage.
20 
Die Klage ist hingegen unzulässig, soweit der Kläger mit seinem Klageantrag Nr. 2 die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm alle durch die Behandlung seiner beidseitigen Coxarthrose durch Hyaluronsäurepräparate (Ostenil-Injektionen) zukünftig anfallenden Kosten zu übernehmen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich hierbei letztlich um eine Verpflichtungs- oder um eine Feststellungsklage handelt und ob der Streitgegenstand hinreichend bestimmt ist. Denn das Begehren des Klägers ist insoweit auf vorbeugenden Rechtsschutz gerichtet. Das dafür erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis ist nicht zu erkennen. Nach der Durchführung weiterer Behandlungen ist es für ihn ohne weiteres möglich und zumutbar, seine Rechte in einem weiteren Klageverfahren wahrzunehmen, falls die Beklagte die Gewährung von Heilfürsorgeleistungen wiederum ablehnen sollte.
II.
21 
Soweit die Klage hiernach zulässig ist, ist sie auch in der Sache begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Heilfürsorge für die für die am 25.10.2011 durchgeführten Injektionen mit dem Mittel Ostenil (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 
1. Maßgeblich ist entgegen der Auffassung des Klägers die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt, in dem die strittigen Aufwendungen entstanden sind. Für den Bereich der Heilfürsorge kann insoweit nichts anderes gelten als für die beamtenrechtliche Beihilfe (vgl. Senatsurteile vom 14.2.2012 - 2 S 3010/11 - und vom 17.2.2011 - 2 S 2398/10 - jeweils juris) oder Kassenleistungen der Postbeamtenkrankenkasse (Senatsbeschluss vom 7.9.2011 - 2 S 1972/11 - juris). Die Anwendung des im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Rechts entspricht den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, auf die bei Fehlen besonderer Übergangs- oder Überleitungsvorschriften zurückzugreifen ist. Danach richtet sich die Beurteilung eines Sachverhalts grundsätzlich nach dem Recht, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gilt, soweit das anzuwendende materielle Recht nichts anderes bestimmt. Eine solche anderweitige Bestimmung existiert hier nicht. Allein die Tatsache, dass der Kläger erfolglos einen Antrag auf Kostenübernahme gestellt hat, führt nicht zu einer Vorverlegung des maßgeblichen Zeitpunkts.
23 
2. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes ist § 70 Abs. 2 BBesG i.V.m. mit der auf der Grundlage des § 71 Abs. 2 BBesG vom Bundesministerium des Innern erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei nach § 70 Abs. 2 BBesG vom 6.11.2005 (HfVBPOL).
24 
a) Allerdings bedarf die Ausgestaltung der Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Bundes einer gesetzlichen oder auf Gesetz beruhenden Regelung in Gestalt einer Rechtsverordnung. Eine Ausgestaltung allein durch Verwaltungsvorschriften genügt - wie im Recht der Beihilfe (BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378) und der truppenärztlichen Versorgung (Senatsurteil vom 2.8.2012 - 2 S 786/12 -) - nicht den Anforderungen des rechtsstaatlichen Gesetzesvorbehalts, da jedenfalls die tragenden Strukturprinzipien der Heilfürsorge durch den Gesetzgeber selbst geregelt werden müssen (ebenso: VG Würzburg, Urteil vom 20.7.2010 - W 1 K 10235 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 28.4.2008 - 13 K 435/07 -; VG Frankfurt, Urteil vom 25.4.2005 - 9 E 5909/04 - jeweils juris; zum Heilfürsorgerecht der Länder s. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.6.2009 - 4 S 87/08 -; VG Halle, Urteil vom 14.9.2011 - 5 A 41/11 - jeweils juris). Diesen Anforderungen wird mit der in § 70 Abs. 2 BBesG getroffenen Regelungen nur zum Teil entsprochen (vgl. Senatsurteil vom 2.8.2012 - 2 S 786/12 - zu der ähnlichen Regelung in § 69 Abs. 2 Satz 1 BBesG; s. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.9.2009 - 5 LA 30/08 - juris). § 70 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. BBesG beschränkt sich auf die Aussage, dass den Polizeivollzugsbeamten des Bundes Heilfürsorge gewährt wird. Damit sind zwar der anspruchsberechtigte Personenkreis sowie Art und Weise der Versorgung gesetzlich festgelegt. Welche medizinischen Einzelleistungen unter welchen Voraussetzungen erbracht werden, ergibt sich daraus jedoch nicht. Dies gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen eine Behandlung durch Polizeiärzte nicht in Betracht kommt und deshalb durch externe Ärzte vorgenommen werden muss. Soweit ersichtlich stellt dies auch die Beklagte nicht in Abrede.
25 
b) Wie das Verwaltungsgericht ist jedoch auch der Senat der Überzeugung, dass es für die hier streitgegenständlichen Heilfürsorgeleistungen geboten ist, den derzeitigen Rechtszustand für eine Übergangszeit hinzunehmen (ebenso für die truppenärztl. Versorgung: Senatsurteil vom 2.8.2012 - 2 S 786/12 -). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17.6.2004 (2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103) angenommen, dass trotz des Defizits normativer Regelungen von der Weitergeltung der früheren Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen für einen Übergangszeitraum auszugehen sei. Damit sei gewährleistet, dass die Leistungen im Falle der Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Geburt nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht würden, das hinsichtlich des Inhalts jedenfalls bislang in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts geboten habe. Eine andere Beurteilung sei erst dann angezeigt, wenn der Gesetzgeber in einem überschaubaren Zeitraum seiner Normierungspflicht nicht nachkomme (ebenso u. a. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24.07 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126; Urteil vom 18.2.2009 - 2 C 23.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18; Urteil vom 28.5.2009 - 2 C 28.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 19). Das Bundesverwaltungsgericht hat aber zugleich betont, die weitere Anwendbarkeit der betreffenden Regelungen setze voraus, dass sie nicht aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht verstießen (BVerwG, Urteil vom 24.2.2011 - 2 C 9.10 - juris; Urteil vom 28.5.2008, aaO).
26 
3. Zwar begründet der Wortlaut der hiernach übergangsweise anwendbaren Verwaltungsvorschriften keinen Anspruch des Klägers auf die begehrten Heilfürsorgeleistungen (a). Er ergibt sich jedoch aus höherrangigem Recht (b).
27 
a) Nr. 9.1 HfVBPOL bestimmt, dass nur die Kosten für verordnungsfähige Arznei- und Verbandmittel nach den Bestimmungen des SGB V in Verbindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses übernommen werden. Mit den „Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses“ ist die auf § 92 SGB V beruhende Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittelrichtlinie/AM-RL) gemeint, die zwischen Arzneimitteln (Abschnitt F, §§ 12 ff.) und Medizinprodukten (Abschnitt J, §§ 27 ff.) unterscheidet.
28 
Die Anwendbarkeit dieser Regelung ist hier nicht schon deshalb zu verneinen, weil es im vorliegenden Fall nicht um die Verordnung eines Arzneimittels, sondern um eine ärztliche Behandlung geht. Besteht eine ärztliche Behandlung wie hier allein in der Injektion eines bestimmten Mittels, würde sich ein wirksamer Ausschluss dieses Mittels von der Erstattungsfähigkeit auch auf die entsprechende ärztliche Behandlung erstrecken.
29 
aa) Dem geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für eine bei einem „externen“ Arzt durchgeführte Behandlung steht nicht entgegen, dass die Heilfürsorge grundsätzlich als Sachleistung durch Polizeiärzte erbracht wird (vgl. Nrn. 1.4 und 3.1 HfVBPOL), da hier unstreitig kein Polizeiarzt vorhanden ist, der die Behandlung durchführen könnte (vgl. Nr. 3.2 HfVBPOL).
30 
bb) Bei dem hier verwendeten Mittel „Ostenil“ handelt es sich nicht um ein arzneimittelrechtlich zugelassenes Arzneimittel, sondern um ein - nicht apothekenpflichtiges - Medizinprodukt (OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 21.2.2011 - 1 A 308/09 - juris). Der Wirkstoff Hyaluronsäure wirkt weder pharmakologisch noch immunologisch; vielmehr handelt es sich um eine mechanische (physikalische) Wirkungsweise, die charakteristisch für Medizinprodukte ist (ausführl.: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.3.2010 - 10 S 3090/08 - PharmR 2010, 300).
31 
cc) Dennoch ist das Präparat „Ostenil“ ein Arzneimittel im heilfürsorgerechtlichen Sinn. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zum Beihilferecht und dem Recht der Kassenleistungen der Postbeamtenkrankenkasse zurückgegriffen werden. Die dort entwickelten Grundsätze lassen sich ohne weiteres auf das Recht der Heilfürsorge übertragen.
32 
Als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne kommen grundsätzlich alle Mittel in Betracht, die dazu bestimmt sind, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch Anwendung am oder im menschlichen Körper zu erzielen. Dem Präparat „Ostenil“ kann hiernach der Charakter eines Arzneimittels im leistungsrechtlichen Sinne nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil es sich um ein Medizinprodukt nach § 3 Nr. 1 Buchst. a MPG handelt. Entscheidend für die beihilferechtliche und leistungsrechtliche Einordnung als Arzneimittel ist die objektive Zweckbestimmung, also die Eignung des jeweils in Rede stehenden Mittels, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper der Heilung, Linderung oder Verhütung bzw. Erkennung eines Krankheitsbildes zu dienen (grundlegend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.3.2010 - 10 S 3090/08 - PharmR 2010, 300 m.w. Nachw.; vgl. zuletzt: Senatsurteil vom 1.8.2012 - 2 S 2631/10 -).
33 
dd) Legt man die Regelung in Nr. 9.1 HfVBPOL zugrunde, können die Kosten für Medizinprodukte mit dem Wirkstoff Hyaluronsäure seit Juli 2008 nicht mehr von der Heilfürsorge übernommen werden, da sie sind nach den Bestimmungen des SGB V in Verbindung mit den aktuellen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht verordnungsfähig sind (anders noch zur früheren Rechtslage: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.3.2010 - 10 S 3090/08 - PharmR 2010, 300).
34 
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 AM-RL in der Fassung vom 18.12.2008/22.1.2009 (BAnz2009, Nr. 49a) sind Medizinprodukte grundsätzlich von der Versorgung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 SGB V ausgeschlossen. Dies gilt nach § 27 Abs. 1 Satz 2 AM-RL nicht für solche Medizinprodukte, die nach den Bestimmungen der Arzneimittel-Richtlinie in medizinisch notwendigen Fällen ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen sind. Nach § 27 Abs. 8 AM-RL sind die nach der Arzneimittel-Richtlinie verordnungsfähigen Medizinprodukte abschließend in einer Übersicht als Anlage V der Richtlinie aufgeführt. Medizinprodukte mit dem Wirkstoff Hyaluronsäure werden in der Anlage V nicht aufgeführt.
35 
Dieses Ergebnis wird durch § 27 Abs. 2 AM-RL bestätigt. Danach ist ein Medizinprodukt, welches im Hinblick auf seine therapeutische Zweckbestimmung derjenigen eines Arzneimittels entspricht, das nach den Vorschriften der Arzneimittel-Richtlinie nicht zu Lasten der GKV verordnet werden kann, ebenfalls nicht verordnungsfähig. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach § 16 Abs. 3 AM-RL sind u.a. die nach § 16 Abs. 1 und 2 AM-RL von der Verordnung ausgeschlossenen Arzneimittel in einer Übersicht als Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie zusammengestellt. In Nr. 9 der Anlage III werden u.a. Chondroprotektiva - zu denen hyaluronsäurehaltige Mittel gehören - mit dem Hinweis „Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie" ausdrücklich aufgeführt. Damit sind die Kosten einer Therapie mit einem verschreibungspflichtigen Arzneimittel, das auf dem Wirkstoff Hyaluronsäure basiert, nicht erstattungsfähig. Gemäß § 27 Abs. 2 AM-Rl sind demzufolge hyaluronsäurehaltige Medizinprodukte ebenfalls nicht verordnungsfähig.
36 
b) An den - mit dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Neufassung der Arzneimittel-Richtlinie vom 18.12.2008 erfolgten - Verordnungsausschluss von Chondroprotektiva sieht sich der Senat jedoch nicht gebunden.
37 
aa) Die Arzneimittelrichtlinie beruht auf den §§ 31 und 92 SGB V. Nach § 31 Abs. 1 S. 1 SGB V hat der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden. Der Bundesausschuss hat dabei nicht selbst über den medizinischen Nutzen einer bestimmten Methode zu urteilen. Seine Aufgabe ist es vielmehr, sich einen Überblick über die veröffentlichte Literatur und die Meinung der einschlägigen Fachkreise zu verschaffen und danach festzustellen, ob ein durch wissenschaftliche Studien hinreichend untermauerter Konsens über die Qualität und Wirksamkeit der in Rede stehenden Behandlungsweise besteht (BSG, Urteil vom 26.9.2006 - B 1 KR 3/06 § - SozR 4-2500 § 27 Nr. 10, juris-Rn. 24; Urteil vom 16.9.1997 - 1 RK 28/95 - BSGE 81, 54, juris-Rn. 35). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts haben diese Richtlinien grundsätzlich Bindungswirkung für die Gerichte. Eine Ausnahme gilt jedoch für die Fälle des sogenannten „Systemversagens“. Damit sind Fälle gemeint, in denen die fehlende Anerkennung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode darauf zurückzuführen ist, dass das Verfahren vor dem Bundesausschuss trotz Erfüllung der für eine Überprüfung notwendigen formalen und inhaltlichen Voraussetzungen nicht oder nicht zeitgerecht durchgeführt wurde. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit dürfen somit im einzelnen Leistungsfall nur dann prüfen, ob eine neue Behandlungsmethode medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist, wenn im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Bundesausschuss Fehler aufgetreten sind, die ein solches Systemversagen begründen.
38 
bb) Der - mit dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Neufassung der Arzneimittel-Richtlinie vom 18.12.2008 erfolgte - Verordnungsausschluss von Chondroprotektiva beruht auf einem Systemversagen in diesem Sinn. Die medizinische Wirksamkeit von Chondroprotektiva ist in der Wissenschaft umstritten. Zwar gibt es Studien, nach denen eine Wirksamkeit der Hyaluronsäurebehandlung nicht erwiesen werden konnte (s. arznei-telegramm 2002, 39 und 2004, 15). Diesen Studien stehen jedoch andere Veröffentlichungen gegenüber, in denen die Behandlung einer Arthrose mit hyaluronsäurehaltigen Produkten uneingeschränkt befürwortet (Bellamy et al., Viscosupplementation for the treatment of osteoarthritis of the knee (Review), The Cochrane Collaboration, publ. by John Wiley & Sons) oder ihr aber zumindest ein geringer positiver Effekt zugesprochen wird (Institut für Allgemeinmedizin Frankfurt, IGeL-Helfer „Intraartikuläre Injektion von Hyaluronsäure“). Hinzu kommt, dass die entsprechende Therapie in der im Regelfall maßgeblichen fachlichen Leitlinie der einschlägigen „Fachgesellschaften“ - der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie (DGOOC) und des Berufsverbands der Ärzte für Orthopädie (BVO) - als medikamentöse Therapie der Coxarthrose mit „Symptomatic slow acting drugs“ ausdrücklich genannt wird (Nr. 11.2.). Auch viele Gerichtsentscheidungen gehen - z.T. nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - jedenfalls für die Gonarthrose von einer Eignung dieser Therapie aus (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.3.2010 - 10 S 3090/08 - PharmR 2010, 300; Bay. VGH, Beschluss vom 12.1.2011 - 14 B 10.1975 -; VG Regensburg, Urteil vom 18.2.2008 - RO 8 K 07.1650 -; VG des Saarlandes, Urteil vom 21.3.2011 - 6 K 551/10 - jeweils juris; VG Aachen, Urteil vom 3.5.2007 - 1 K 562/06 - BeckRS 2007, 24211).
39 
Dafür, dass der Gemeinsame Bundesausschuss sich mit dieser Diskussion beschäftigt hat, ist nichts zu erkennen. Den „Tragenden Gründen“ zu dem genannten Beschluss ist insoweit lediglich zu entnehmen, dass zu dem (beabsichtigten) Ausschluss von Chondroprotektiva keine Stellungnahme eingegangen sei (S. 138 unter 9.). Auf Anfrage des Berichterstatters hat der Gemeinsame Bundesausschuss dies unter dem 7.5.2012 bestätigt und weiter mitgeteilt, der Verordnungsausschluss der Chondroprotektiva in der aktuellen Fassung der Arzneimittel-Richtlinie beruhe darauf, dass ein entsprechender Verordnungsausschlusses der Arzneimittel-Richtlinie in der Fassung vom 31.8.1993 übernommen worden sei. Fachliche Stellungnahmen oder einschlägige medizinische Studien hat der Gemeinsame Bundesausschuss nicht nennen können. Was den Verordnungsausschluss von Chondroprotektiva betrifft, ist der Bundesausschuss damit der ihm zukommenden Aufgabe, sich einen Überblick über die veröffentlichte Literatur und die Meinung der einschlägigen Fachkreise zu verschaffen und danach festzustellen, ob ein durch wissenschaftliche Studien hinreichend untermauerter Konsens über die Qualität und Wirksamkeit dieser Mittel besteht, nicht nachgekommen.
40 
cc) Über die medizinische Wirksamkeit von Chondroprotektiva besteht, wie oben ausgeführt, in der Wissenschaft keine Einigkeit. Für die Frage der Notwendigkeit der Behandlung mit einem solchen Mittel kommt deshalb der Einschätzung des behandelnden Arztes die entscheidende Bedeutung zu, solange diese nicht im Widerspruch zu allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnissen steht. Dies ist hier nicht der Fall. Wie soeben dargelegt wurde, gibt es gewichtige Stimmen in der Wissenschaft, nach denen eine solche Behandlung zur Schmerzreduzierung führen kann. Auch in den einschlägigen fachlichen Leitlinien wird die Behandlung mit Chondroprotektiva als Bestandteil einer medikamentösen Therapie genannt. Hyaluronsäure gehört hiernach zu den Wirkstoffen, die als Symptomatika zur Behandlung der Coxarthrose geeignet sind (Leitlinie der DGOOC und des BVO zur Koxarthrose, S. 8, Nr. 11.2.)
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Insbesondere die Fragen, ob die HfVBPOL einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und sie ggf. für eine Übergangszeit dennoch weiter anwendbar sind, haben grundsätzliche Bedeutung.
42 
Beschluss vom 22. August 2012
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.500 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 und 3 GKG).
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
18 
Nach § 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
I.
19 
Hinsichtlich des Klageantrags Nr.1 liegt eine Klageänderung vor, die zulässig ist, da die Beklagte ihr zugestimmt hat (§ 91 Abs. 1, 1. Alt. VwGO). Auch sonst bestehen in Bezug auf diesen Klageantrag keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage.
20 
Die Klage ist hingegen unzulässig, soweit der Kläger mit seinem Klageantrag Nr. 2 die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm alle durch die Behandlung seiner beidseitigen Coxarthrose durch Hyaluronsäurepräparate (Ostenil-Injektionen) zukünftig anfallenden Kosten zu übernehmen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich hierbei letztlich um eine Verpflichtungs- oder um eine Feststellungsklage handelt und ob der Streitgegenstand hinreichend bestimmt ist. Denn das Begehren des Klägers ist insoweit auf vorbeugenden Rechtsschutz gerichtet. Das dafür erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis ist nicht zu erkennen. Nach der Durchführung weiterer Behandlungen ist es für ihn ohne weiteres möglich und zumutbar, seine Rechte in einem weiteren Klageverfahren wahrzunehmen, falls die Beklagte die Gewährung von Heilfürsorgeleistungen wiederum ablehnen sollte.
II.
21 
Soweit die Klage hiernach zulässig ist, ist sie auch in der Sache begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Heilfürsorge für die für die am 25.10.2011 durchgeführten Injektionen mit dem Mittel Ostenil (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 
1. Maßgeblich ist entgegen der Auffassung des Klägers die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt, in dem die strittigen Aufwendungen entstanden sind. Für den Bereich der Heilfürsorge kann insoweit nichts anderes gelten als für die beamtenrechtliche Beihilfe (vgl. Senatsurteile vom 14.2.2012 - 2 S 3010/11 - und vom 17.2.2011 - 2 S 2398/10 - jeweils juris) oder Kassenleistungen der Postbeamtenkrankenkasse (Senatsbeschluss vom 7.9.2011 - 2 S 1972/11 - juris). Die Anwendung des im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Rechts entspricht den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, auf die bei Fehlen besonderer Übergangs- oder Überleitungsvorschriften zurückzugreifen ist. Danach richtet sich die Beurteilung eines Sachverhalts grundsätzlich nach dem Recht, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gilt, soweit das anzuwendende materielle Recht nichts anderes bestimmt. Eine solche anderweitige Bestimmung existiert hier nicht. Allein die Tatsache, dass der Kläger erfolglos einen Antrag auf Kostenübernahme gestellt hat, führt nicht zu einer Vorverlegung des maßgeblichen Zeitpunkts.
23 
2. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes ist § 70 Abs. 2 BBesG i.V.m. mit der auf der Grundlage des § 71 Abs. 2 BBesG vom Bundesministerium des Innern erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei nach § 70 Abs. 2 BBesG vom 6.11.2005 (HfVBPOL).
24 
a) Allerdings bedarf die Ausgestaltung der Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Bundes einer gesetzlichen oder auf Gesetz beruhenden Regelung in Gestalt einer Rechtsverordnung. Eine Ausgestaltung allein durch Verwaltungsvorschriften genügt - wie im Recht der Beihilfe (BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378) und der truppenärztlichen Versorgung (Senatsurteil vom 2.8.2012 - 2 S 786/12 -) - nicht den Anforderungen des rechtsstaatlichen Gesetzesvorbehalts, da jedenfalls die tragenden Strukturprinzipien der Heilfürsorge durch den Gesetzgeber selbst geregelt werden müssen (ebenso: VG Würzburg, Urteil vom 20.7.2010 - W 1 K 10235 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 28.4.2008 - 13 K 435/07 -; VG Frankfurt, Urteil vom 25.4.2005 - 9 E 5909/04 - jeweils juris; zum Heilfürsorgerecht der Länder s. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.6.2009 - 4 S 87/08 -; VG Halle, Urteil vom 14.9.2011 - 5 A 41/11 - jeweils juris). Diesen Anforderungen wird mit der in § 70 Abs. 2 BBesG getroffenen Regelungen nur zum Teil entsprochen (vgl. Senatsurteil vom 2.8.2012 - 2 S 786/12 - zu der ähnlichen Regelung in § 69 Abs. 2 Satz 1 BBesG; s. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.9.2009 - 5 LA 30/08 - juris). § 70 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. BBesG beschränkt sich auf die Aussage, dass den Polizeivollzugsbeamten des Bundes Heilfürsorge gewährt wird. Damit sind zwar der anspruchsberechtigte Personenkreis sowie Art und Weise der Versorgung gesetzlich festgelegt. Welche medizinischen Einzelleistungen unter welchen Voraussetzungen erbracht werden, ergibt sich daraus jedoch nicht. Dies gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen eine Behandlung durch Polizeiärzte nicht in Betracht kommt und deshalb durch externe Ärzte vorgenommen werden muss. Soweit ersichtlich stellt dies auch die Beklagte nicht in Abrede.
25 
b) Wie das Verwaltungsgericht ist jedoch auch der Senat der Überzeugung, dass es für die hier streitgegenständlichen Heilfürsorgeleistungen geboten ist, den derzeitigen Rechtszustand für eine Übergangszeit hinzunehmen (ebenso für die truppenärztl. Versorgung: Senatsurteil vom 2.8.2012 - 2 S 786/12 -). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17.6.2004 (2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103) angenommen, dass trotz des Defizits normativer Regelungen von der Weitergeltung der früheren Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen für einen Übergangszeitraum auszugehen sei. Damit sei gewährleistet, dass die Leistungen im Falle der Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Geburt nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht würden, das hinsichtlich des Inhalts jedenfalls bislang in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts geboten habe. Eine andere Beurteilung sei erst dann angezeigt, wenn der Gesetzgeber in einem überschaubaren Zeitraum seiner Normierungspflicht nicht nachkomme (ebenso u. a. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24.07 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126; Urteil vom 18.2.2009 - 2 C 23.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18; Urteil vom 28.5.2009 - 2 C 28.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 19). Das Bundesverwaltungsgericht hat aber zugleich betont, die weitere Anwendbarkeit der betreffenden Regelungen setze voraus, dass sie nicht aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht verstießen (BVerwG, Urteil vom 24.2.2011 - 2 C 9.10 - juris; Urteil vom 28.5.2008, aaO).
26 
3. Zwar begründet der Wortlaut der hiernach übergangsweise anwendbaren Verwaltungsvorschriften keinen Anspruch des Klägers auf die begehrten Heilfürsorgeleistungen (a). Er ergibt sich jedoch aus höherrangigem Recht (b).
27 
a) Nr. 9.1 HfVBPOL bestimmt, dass nur die Kosten für verordnungsfähige Arznei- und Verbandmittel nach den Bestimmungen des SGB V in Verbindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses übernommen werden. Mit den „Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses“ ist die auf § 92 SGB V beruhende Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittelrichtlinie/AM-RL) gemeint, die zwischen Arzneimitteln (Abschnitt F, §§ 12 ff.) und Medizinprodukten (Abschnitt J, §§ 27 ff.) unterscheidet.
28 
Die Anwendbarkeit dieser Regelung ist hier nicht schon deshalb zu verneinen, weil es im vorliegenden Fall nicht um die Verordnung eines Arzneimittels, sondern um eine ärztliche Behandlung geht. Besteht eine ärztliche Behandlung wie hier allein in der Injektion eines bestimmten Mittels, würde sich ein wirksamer Ausschluss dieses Mittels von der Erstattungsfähigkeit auch auf die entsprechende ärztliche Behandlung erstrecken.
29 
aa) Dem geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für eine bei einem „externen“ Arzt durchgeführte Behandlung steht nicht entgegen, dass die Heilfürsorge grundsätzlich als Sachleistung durch Polizeiärzte erbracht wird (vgl. Nrn. 1.4 und 3.1 HfVBPOL), da hier unstreitig kein Polizeiarzt vorhanden ist, der die Behandlung durchführen könnte (vgl. Nr. 3.2 HfVBPOL).
30 
bb) Bei dem hier verwendeten Mittel „Ostenil“ handelt es sich nicht um ein arzneimittelrechtlich zugelassenes Arzneimittel, sondern um ein - nicht apothekenpflichtiges - Medizinprodukt (OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 21.2.2011 - 1 A 308/09 - juris). Der Wirkstoff Hyaluronsäure wirkt weder pharmakologisch noch immunologisch; vielmehr handelt es sich um eine mechanische (physikalische) Wirkungsweise, die charakteristisch für Medizinprodukte ist (ausführl.: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.3.2010 - 10 S 3090/08 - PharmR 2010, 300).
31 
cc) Dennoch ist das Präparat „Ostenil“ ein Arzneimittel im heilfürsorgerechtlichen Sinn. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zum Beihilferecht und dem Recht der Kassenleistungen der Postbeamtenkrankenkasse zurückgegriffen werden. Die dort entwickelten Grundsätze lassen sich ohne weiteres auf das Recht der Heilfürsorge übertragen.
32 
Als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne kommen grundsätzlich alle Mittel in Betracht, die dazu bestimmt sind, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch Anwendung am oder im menschlichen Körper zu erzielen. Dem Präparat „Ostenil“ kann hiernach der Charakter eines Arzneimittels im leistungsrechtlichen Sinne nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil es sich um ein Medizinprodukt nach § 3 Nr. 1 Buchst. a MPG handelt. Entscheidend für die beihilferechtliche und leistungsrechtliche Einordnung als Arzneimittel ist die objektive Zweckbestimmung, also die Eignung des jeweils in Rede stehenden Mittels, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper der Heilung, Linderung oder Verhütung bzw. Erkennung eines Krankheitsbildes zu dienen (grundlegend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.3.2010 - 10 S 3090/08 - PharmR 2010, 300 m.w. Nachw.; vgl. zuletzt: Senatsurteil vom 1.8.2012 - 2 S 2631/10 -).
33 
dd) Legt man die Regelung in Nr. 9.1 HfVBPOL zugrunde, können die Kosten für Medizinprodukte mit dem Wirkstoff Hyaluronsäure seit Juli 2008 nicht mehr von der Heilfürsorge übernommen werden, da sie sind nach den Bestimmungen des SGB V in Verbindung mit den aktuellen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht verordnungsfähig sind (anders noch zur früheren Rechtslage: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.3.2010 - 10 S 3090/08 - PharmR 2010, 300).
34 
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 AM-RL in der Fassung vom 18.12.2008/22.1.2009 (BAnz2009, Nr. 49a) sind Medizinprodukte grundsätzlich von der Versorgung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 SGB V ausgeschlossen. Dies gilt nach § 27 Abs. 1 Satz 2 AM-RL nicht für solche Medizinprodukte, die nach den Bestimmungen der Arzneimittel-Richtlinie in medizinisch notwendigen Fällen ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen sind. Nach § 27 Abs. 8 AM-RL sind die nach der Arzneimittel-Richtlinie verordnungsfähigen Medizinprodukte abschließend in einer Übersicht als Anlage V der Richtlinie aufgeführt. Medizinprodukte mit dem Wirkstoff Hyaluronsäure werden in der Anlage V nicht aufgeführt.
35 
Dieses Ergebnis wird durch § 27 Abs. 2 AM-RL bestätigt. Danach ist ein Medizinprodukt, welches im Hinblick auf seine therapeutische Zweckbestimmung derjenigen eines Arzneimittels entspricht, das nach den Vorschriften der Arzneimittel-Richtlinie nicht zu Lasten der GKV verordnet werden kann, ebenfalls nicht verordnungsfähig. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach § 16 Abs. 3 AM-RL sind u.a. die nach § 16 Abs. 1 und 2 AM-RL von der Verordnung ausgeschlossenen Arzneimittel in einer Übersicht als Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie zusammengestellt. In Nr. 9 der Anlage III werden u.a. Chondroprotektiva - zu denen hyaluronsäurehaltige Mittel gehören - mit dem Hinweis „Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie" ausdrücklich aufgeführt. Damit sind die Kosten einer Therapie mit einem verschreibungspflichtigen Arzneimittel, das auf dem Wirkstoff Hyaluronsäure basiert, nicht erstattungsfähig. Gemäß § 27 Abs. 2 AM-Rl sind demzufolge hyaluronsäurehaltige Medizinprodukte ebenfalls nicht verordnungsfähig.
36 
b) An den - mit dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Neufassung der Arzneimittel-Richtlinie vom 18.12.2008 erfolgten - Verordnungsausschluss von Chondroprotektiva sieht sich der Senat jedoch nicht gebunden.
37 
aa) Die Arzneimittelrichtlinie beruht auf den §§ 31 und 92 SGB V. Nach § 31 Abs. 1 S. 1 SGB V hat der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden. Der Bundesausschuss hat dabei nicht selbst über den medizinischen Nutzen einer bestimmten Methode zu urteilen. Seine Aufgabe ist es vielmehr, sich einen Überblick über die veröffentlichte Literatur und die Meinung der einschlägigen Fachkreise zu verschaffen und danach festzustellen, ob ein durch wissenschaftliche Studien hinreichend untermauerter Konsens über die Qualität und Wirksamkeit der in Rede stehenden Behandlungsweise besteht (BSG, Urteil vom 26.9.2006 - B 1 KR 3/06 § - SozR 4-2500 § 27 Nr. 10, juris-Rn. 24; Urteil vom 16.9.1997 - 1 RK 28/95 - BSGE 81, 54, juris-Rn. 35). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts haben diese Richtlinien grundsätzlich Bindungswirkung für die Gerichte. Eine Ausnahme gilt jedoch für die Fälle des sogenannten „Systemversagens“. Damit sind Fälle gemeint, in denen die fehlende Anerkennung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode darauf zurückzuführen ist, dass das Verfahren vor dem Bundesausschuss trotz Erfüllung der für eine Überprüfung notwendigen formalen und inhaltlichen Voraussetzungen nicht oder nicht zeitgerecht durchgeführt wurde. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit dürfen somit im einzelnen Leistungsfall nur dann prüfen, ob eine neue Behandlungsmethode medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist, wenn im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Bundesausschuss Fehler aufgetreten sind, die ein solches Systemversagen begründen.
38 
bb) Der - mit dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Neufassung der Arzneimittel-Richtlinie vom 18.12.2008 erfolgte - Verordnungsausschluss von Chondroprotektiva beruht auf einem Systemversagen in diesem Sinn. Die medizinische Wirksamkeit von Chondroprotektiva ist in der Wissenschaft umstritten. Zwar gibt es Studien, nach denen eine Wirksamkeit der Hyaluronsäurebehandlung nicht erwiesen werden konnte (s. arznei-telegramm 2002, 39 und 2004, 15). Diesen Studien stehen jedoch andere Veröffentlichungen gegenüber, in denen die Behandlung einer Arthrose mit hyaluronsäurehaltigen Produkten uneingeschränkt befürwortet (Bellamy et al., Viscosupplementation for the treatment of osteoarthritis of the knee (Review), The Cochrane Collaboration, publ. by John Wiley & Sons) oder ihr aber zumindest ein geringer positiver Effekt zugesprochen wird (Institut für Allgemeinmedizin Frankfurt, IGeL-Helfer „Intraartikuläre Injektion von Hyaluronsäure“). Hinzu kommt, dass die entsprechende Therapie in der im Regelfall maßgeblichen fachlichen Leitlinie der einschlägigen „Fachgesellschaften“ - der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie (DGOOC) und des Berufsverbands der Ärzte für Orthopädie (BVO) - als medikamentöse Therapie der Coxarthrose mit „Symptomatic slow acting drugs“ ausdrücklich genannt wird (Nr. 11.2.). Auch viele Gerichtsentscheidungen gehen - z.T. nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - jedenfalls für die Gonarthrose von einer Eignung dieser Therapie aus (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.3.2010 - 10 S 3090/08 - PharmR 2010, 300; Bay. VGH, Beschluss vom 12.1.2011 - 14 B 10.1975 -; VG Regensburg, Urteil vom 18.2.2008 - RO 8 K 07.1650 -; VG des Saarlandes, Urteil vom 21.3.2011 - 6 K 551/10 - jeweils juris; VG Aachen, Urteil vom 3.5.2007 - 1 K 562/06 - BeckRS 2007, 24211).
39 
Dafür, dass der Gemeinsame Bundesausschuss sich mit dieser Diskussion beschäftigt hat, ist nichts zu erkennen. Den „Tragenden Gründen“ zu dem genannten Beschluss ist insoweit lediglich zu entnehmen, dass zu dem (beabsichtigten) Ausschluss von Chondroprotektiva keine Stellungnahme eingegangen sei (S. 138 unter 9.). Auf Anfrage des Berichterstatters hat der Gemeinsame Bundesausschuss dies unter dem 7.5.2012 bestätigt und weiter mitgeteilt, der Verordnungsausschluss der Chondroprotektiva in der aktuellen Fassung der Arzneimittel-Richtlinie beruhe darauf, dass ein entsprechender Verordnungsausschlusses der Arzneimittel-Richtlinie in der Fassung vom 31.8.1993 übernommen worden sei. Fachliche Stellungnahmen oder einschlägige medizinische Studien hat der Gemeinsame Bundesausschuss nicht nennen können. Was den Verordnungsausschluss von Chondroprotektiva betrifft, ist der Bundesausschuss damit der ihm zukommenden Aufgabe, sich einen Überblick über die veröffentlichte Literatur und die Meinung der einschlägigen Fachkreise zu verschaffen und danach festzustellen, ob ein durch wissenschaftliche Studien hinreichend untermauerter Konsens über die Qualität und Wirksamkeit dieser Mittel besteht, nicht nachgekommen.
40 
cc) Über die medizinische Wirksamkeit von Chondroprotektiva besteht, wie oben ausgeführt, in der Wissenschaft keine Einigkeit. Für die Frage der Notwendigkeit der Behandlung mit einem solchen Mittel kommt deshalb der Einschätzung des behandelnden Arztes die entscheidende Bedeutung zu, solange diese nicht im Widerspruch zu allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnissen steht. Dies ist hier nicht der Fall. Wie soeben dargelegt wurde, gibt es gewichtige Stimmen in der Wissenschaft, nach denen eine solche Behandlung zur Schmerzreduzierung führen kann. Auch in den einschlägigen fachlichen Leitlinien wird die Behandlung mit Chondroprotektiva als Bestandteil einer medikamentösen Therapie genannt. Hyaluronsäure gehört hiernach zu den Wirkstoffen, die als Symptomatika zur Behandlung der Coxarthrose geeignet sind (Leitlinie der DGOOC und des BVO zur Koxarthrose, S. 8, Nr. 11.2.)
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Insbesondere die Fragen, ob die HfVBPOL einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und sie ggf. für eine Übergangszeit dennoch weiter anwendbar sind, haben grundsätzliche Bedeutung.
42 
Beschluss vom 22. August 2012
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.500 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 und 3 GKG).
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Aug. 2012 - 2 S 2076/11 zitiert 17 §§.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erforder

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 31 Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung


(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und B

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 34 Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel


(1) Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei

Gesetz über Medizinprodukte


Medizinproduktegesetz - MPG

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 79 Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz


(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art u

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 69 Dienstkleidung und Unterkunft für Soldaten


(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt. (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate bet

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 70 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte des Bundes


(1) Beamten des Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden die Ausrüstung und die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmen, dass Beamte des gehobenen und

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 71 Rechtsverordnungen, allgemeine Verwaltungsvorschriften


(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. (2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Bes

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Feb. 2011 - 2 S 2398/10

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Juni 2009 - 4 S 87/08

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 08. März 2016 - 3 K 4243/14

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(1) Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können. Dabei ist der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auf der Grundlage der Richtlinie nach Satz 2 dafür Sorge zu tragen, dass eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Fertigarzneimittel erstellt, regelmäßig aktualisiert wird und im Internet abruffähig sowie in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung steht. Satz 1 gilt nicht für:

1.
versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
2.
versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen.
Für Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind von der Versorgung nach § 31 folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Verordnung in den genannten Anwendungsgebieten ausgeschlossen:
1.
Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,
2.
Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
3.
Abführmittel,
4.
Arzneimittel gegen Reisekrankheit.
Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Das Nähere regeln die Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6.

(2) Abweichend von Absatz 1 haben Versicherte, bei denen eine bestehende schwere Tabakabhängigkeit festgestellt wurde, Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung. Eine erneute Versorgung nach Satz 1 ist frühestens drei Jahre nach Abschluss der Behandlung nach Satz 1 möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 fest, welche Arzneimittel und unter welchen Voraussetzungen Arzneimittel zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung verordnet werden können.

(3) Der Ausschluss der Arzneimittel, die in Anlage 2 Nummer 2 bis 6 der Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Februar 1990 (BGBl. I S. 301), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4554) geändert worden ist, aufgeführt sind, gilt als Verordnungsausschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses und ist Teil der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen wie homöopathischen, phytotherapeutischen und anthroposophischen Arzneimitteln ist der besonderen Wirkungsweise dieser Arzneimittel Rechnung zu tragen.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis bestimmen, deren Kosten die Krankenkasse nicht übernimmt. Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen, inwieweit geringfügige Kosten der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel von der Krankenkasse nicht übernommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Instandsetzung von Hörgeräten und ihre Versorgung mit Batterien bei Versicherten, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für nicht durch Rechtsverordnung nach Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 unberührt.

(5) (weggefallen)

(6) Pharmazeutische Unternehmer können beim Gemeinsamen Bundesausschuss Anträge zur Aufnahme von Arzneimitteln in die Zusammenstellung nach Absatz 1 Satz 2 und 4 stellen. Die Anträge sind ausreichend zu begründen; die erforderlichen Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Sind die Angaben zur Begründung des Antrags unzureichend, teilt der Gemeinsame Bundesausschuss dem Antragsteller unverzüglich mit, welche zusätzlichen Einzelangaben erforderlich sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über ausreichend begründete Anträge nach Satz 1 innerhalb von 90 Tagen zu bescheiden und den Antragsteller über Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen zu belehren. Eine ablehnende Entscheidung muss eine auf objektiven und überprüfbaren Kriterien beruhende Begründung enthalten. Für das Antragsverfahren sind Gebühren zu erheben. Das Nähere insbesondere zur ausreichenden Begründung und zu den erforderlichen Nachweisen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss.

(1) Beamten des Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden die Ausrüstung und die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmen, dass Beamte des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört, selbst zu beschaffen haben. Ihnen wird für die zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss und die Entschädigung nach Satz 3 sollen an eine vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmte Kleiderkasse geleistet werden. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Verwaltungsbeamte der Bundespolizei, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden, entsprechend.

(2) Den Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag wird Heilfürsorge gewährt. Dies gilt auch

1.
während der Inanspruchnahme von Elternzeit und während der Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 oder § 92b Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert sind, sowie
2.
in den Fällen des § 26 Absatz 3 der Sonderurlaubsverordnung.
Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und das Elfte Buch Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(3) Für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden; § 34 Abs. 1 Satz 5, 7 und 8 und Abs. 6 sowie § 35 und die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung gelten entsprechend. Für verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte nach Satz 2 gilt § 34 Abs. 1 Satz 6 entsprechend. Der Vertragsarzt kann Arzneimittel, die auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 von der Versorgung ausgeschlossen sind, ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen mit Begründung verordnen. Für die Versorgung nach Satz 1 können die Versicherten unter den Apotheken, für die der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 Geltung hat, frei wählen. Vertragsärzte und Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einer bestimmten Apotheke oder einem sonstigen Leistungserbringer einzulösen, noch unmittelbar oder mittelbar Verordnungen bestimmten Apotheken oder sonstigen Leistungserbringern zuweisen. Die Sätze 5 und 6 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(1a) Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen. Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen entfaltet, die ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper der Wundheilung dienen, beispielsweise, indem er eine Wunde feucht hält, reinigt, geruchsbindend, antimikrobiell oder metallbeschichtet ist. Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren. Das Nähere zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. August 2020 in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6; Absatz 1 Satz 2 gilt für diese sonstigen Produkte entsprechend. Bis 48 Monate nach dem Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4 sind solche Gegenstände weiterhin zu Lasten der Krankenkassen zu erbringen, die vor dem Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4 erbracht wurden. Der Gemeinsame Bundesausschuss berät Hersteller von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung im Rahmen eines Antragsverfahrens insbesondere zu konkreten Inhalten der vorzulegenden Unterlagen und Studien. § 34 Absatz 6 gilt entsprechend. Für die Beratung sind Gebühren zu erheben. Das Nähere zur Beratung und zu den Gebühren regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung.

(1b) Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, können Vertragsärzte Verordnungen ausstellen, nach denen eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden.

(2) Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein Festbetrag nach § 35 festgesetzt ist, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages, für andere Arznei- oder Verbandmittel die vollen Kosten, jeweils abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung und der Abschläge nach den §§ 130, 130a und dem Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler. Hat die Krankenkasse mit einem pharmazeutischen Unternehmen, das ein Festbetragsarzneimittel anbietet, eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 abgeschlossen, trägt die Krankenkasse abweichend von Satz 1 den Apothekenverkaufspreis dieses Mittels abzüglich der Zuzahlungen und Abschläge nach den §§ 130 und 130a Absatz 1, 1b, 3a und 3b. Diese Vereinbarung ist nur zulässig, wenn hierdurch die Mehrkosten der Überschreitung des Festbetrages ausgeglichen werden. Die Krankenkasse übermittelt die erforderlichen Angaben einschließlich des Arzneimittel- und des Institutionskennzeichens der Krankenkasse an die Vertragspartner nach § 129 Abs. 2; das Nähere ist in den Verträgen nach § 129 Abs. 2 und 5 zu vereinbaren. Versicherte und Apotheken sind nicht verpflichtet, Mehrkosten an die Krankenkasse zurückzuzahlen, wenn die von der Krankenkasse abgeschlossene Vereinbarung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.

(2a) (weggefallen)

(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, leisten an die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag, jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Satz 1 findet keine Anwendung bei Harn- und Blutteststreifen. Satz 1 gilt auch für Medizinprodukte, die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen worden sind. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann Arzneimittel, deren Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer mindestens um 20 vom Hundert niedriger als der jeweils gültige Festbetrag ist, der diesem Preis zugrunde liegt, von der Zuzahlung freistellen, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Für andere Arzneimittel, für die eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 besteht, kann die Krankenkasse die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder aufheben, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Muss für ein Arzneimittel auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit erneut ein Arzneimittel verordnet werden, so ist die erneute Verordnung zuzahlungsfrei. Eine bereits geleistete Zuzahlung für die erneute Verordnung ist dem Versicherten auf Antrag von der Krankenkasse zu erstatten.

(4) Das Nähere zu therapiegerechten und wirtschaftlichen Packungsgrößen bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

(5) Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung nach Maßgabe der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in der jeweils geltenden und gemäß § 94 Absatz 2 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Entwicklung der Leistungen, auf die Versicherte nach Satz 1 Anspruch haben, zu evaluieren und über das Ergebnis der Evaluation dem Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre, erstmals zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen in der Verfahrensordnung nach Satz 5, zu berichten. Stellt der Gemeinsame Bundesausschuss in dem Bericht nach Satz 2 fest, dass zur Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung Anpassungen der Leistungen, auf die Versicherte nach Satz 1 Anspruch haben, erforderlich sind, regelt er diese Anpassungen spätestens zwei Jahre nach Übersendung des Berichts in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei der Evaluation nach Satz 2 und bei der Regelung nach Satz 3 Angaben von Herstellern von Produkten zu bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung zur medizinischen Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Produkte sowie Angaben zur Versorgung mit Produkten zu bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Das Nähere zum Verfahren der Evaluation nach Satz 2 und der Regelung nach Satz 3 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. Für die Zuzahlung gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Für die Abgabe von bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung gelten die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung entsprechend. Bei Vereinbarungen nach § 84 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind Leistungen nach Satz 1 zu berücksichtigen.

(6) Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn

1.
eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung
a)
nicht zur Verfügung steht oder
b)
im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann,
2.
eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Verordnet die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rahmen der Versorgung nach § 37b oder im unmittelbaren Anschluss an eine Behandlung mit einer Leistung nach Satz 1 im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts, ist über den Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang zu entscheiden. Leistungen, die auf der Grundlage einer Verordnung einer Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes zu erbringen sind, bei denen allein die Dosierung eines Arzneimittels nach Satz 1 angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität anordnen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung nach Satz 2. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird mit einer bis zum 31. März 2022 laufenden nichtinterventionellen Begleiterhebung zum Einsatz der Leistungen nach Satz 1 beauftragt.Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt, die oder der die Leistung nach Satz 1 verordnet, übermittelt die für die Begleiterhebung erforderlichen Daten dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in anonymisierter Form; über diese Übermittlung ist die oder der Versicherte vor Verordnung der Leistung von der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt zu informieren.Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darf die nach Satz 6 übermittelten Daten nur in anonymisierter Form und nur zum Zweck der wissenschaftlichen Begleiterhebung verarbeiten. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Umfang der zu übermittelnden Daten, das Verfahren zur Durchführung der Begleiterhebung einschließlich der anonymisierten Datenübermittlung sowie das Format des Studienberichts nach Satz 9 zu regeln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Begleiterhebung nach Satz 5 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung der Ergebnisse der Begleiterhebung in Form eines Studienberichts das Nähere zur Leistungsgewährung in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Der Studienbericht wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Internetseite veröffentlicht. Abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 ist über den Antrag auf Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Sofern eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, ist abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 über den Antrag auf Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang zu entscheiden; der Medizinische Dienst nimmt, sofern eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt wird, innerhalb von zwei Wochen Stellung.

(7) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt bis zum 1. Oktober 2023 in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Nummer 6 das Nähere zu einzelnen Facharztgruppen und den erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, bei denen der Genehmigungsvorbehalt nach Absatz 6 Satz 2 entfällt.

(1) Beamten des Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden die Ausrüstung und die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmen, dass Beamte des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört, selbst zu beschaffen haben. Ihnen wird für die zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss und die Entschädigung nach Satz 3 sollen an eine vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmte Kleiderkasse geleistet werden. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Verwaltungsbeamte der Bundespolizei, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden, entsprechend.

(2) Den Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag wird Heilfürsorge gewährt. Dies gilt auch

1.
während der Inanspruchnahme von Elternzeit und während der Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 oder § 92b Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert sind, sowie
2.
in den Fällen des § 26 Absatz 3 der Sonderurlaubsverordnung.
Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und das Elfte Buch Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(3) Für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 2011 - 3 K 3899/10 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das genannte Urteil geändert, soweit der Klage stattgegeben wurde. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom Beklagten Beihilfe für eine künstliche Befruchtung in Form der sogenannten heterologen In-vitro-Fertilisation (im Folgenden: IVF). Bei der IVF werden der Frau Eizellen aus dem Eierstock entnommen und außerhalb des Mutterleibs mit dem Samen des Ehemanns (homologe IVF) bzw. wie hier eines Spenders (heterologe IVF) befruchtet.
Der Kläger ist Beamter im Dienst des Beklagten und zu 50 % beihilfeberechtigt, seine Ehefrau ist gesetzlich krankenversichert. Er leidet unter einer Azoospermie (völliges Fehlen von Samenzellen) und ist deshalb nicht in der Lage, selbst Kinder zu zeugen. Bei der Ehefrau liegt eine Tubenpathologie, d.h. eine gestörte Funktion der Eileiter, vor.
Im Jahr 2008 ließ die Ehefrau des Klägers sechs Inseminationen mit Fremdsamen (heterologe Insemination) durchführen, die erfolglos blieben. Nach hormoneller Vorbehandlung ließ sie in der Zeit vom 02.02.2010 bis 04.02.2010 eine IVF-Behandlung mit Fremdsamen durchführen. Die Kosten hierfür (einschließlich der Hormonstimulation) beliefen sich auf insgesamt 3.094,18 EUR. Zusätzlich erfolgte eine Kryokonservierung und Lagerung weiterer vorsorglich gewonnener Eizellen, um zukünftig Versuche zur Befruchtung wiederholen zu können. Für die Kryokonservierung der Eizellen entstanden Aufwendungen in Höhe von 480,-- EUR.
Mit Antrag vom 09.03.2010 begehrte der Kläger vom Beklagten Beihilfe für die Aufwendungen in Höhe von insgesamt 3.574,18 EUR. Mit Bescheid vom 29.04.2010 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) die Erstattung ab und führte zur Begründung aus, Aufwendungen für die Befruchtung mit Sperma eines anderen als des Ehemanns seien nicht beihilfefähig. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2010 zurück.
Am 23.12.2010 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts vom 29.04.2010 und dessen Widerspruchsbescheids vom 29.11.2010 zu verpflichten, ihm aufgrund seines Antrags vom 09.03.2010 Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit Urteil vom 26.09.2011 den Beklagten verpflichtet, dem Kläger aufgrund seines Antrags vom 09.03.2010 Beihilfe in Höhe von 893,55 EUR zu bewilligen, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Aufwendungen für die vorliegend durchgeführte heterologe IVF sei im Grundsatz beihilfefähig. Die Erkrankungen der Eheleute stellten jeweils einen regelwidrigen Körperzustand dar, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsender Menschen als Normalzustand abweiche und daher jeweils als Krankheit im Sinne des Beihilferechts anzusehen sei. Die IVF sei auch eine zur Behandlung der Erkrankungen des Klägers und seiner Ehefrau spezifisch erforderliche medizinische Leistung. Unerheblich sei, dass mit den ärztlichen Maßnahmen nicht bezweckt sei, die Ursachen der jeweiligen Fertilitätsstörung zu beseitigen oder Schmerzen und Beschwerden zu lindern. Denn dem Begriff der Linderung einer Krankheit wohne gerade nicht inne, dass damit auch eine Behebung ihrer Ursachen verbunden sei. Von der Linderung einer Krankheit könne vielmehr schon dann gesprochen werden, wenn die ärztliche Tätigkeit auf die Abschwächung oder eine partielle oder völlige Unterbindung oder Beseitigung von Krankheitsfolgen gerichtet sei oder eine Ersatzfunktion für ein ausgefallenes Organ bezweckt werde. Letzteres sei hier der Fall. Die IVF ersetze sowohl die fehlende Fertilität der Spermien des Klägers als auch die gestörte Funktion der Eileiter seiner Ehefrau durch einen ärztlichen Eingriff, um dadurch eine Schwangerschaft zu ermöglichen. Die ärztlichen Maßnahmen dienten daher in ihrer Gesamtheit dem Zweck, die durch Krankheit behinderten Körperfunktionen beim Kläger und seiner Ehefrau zu ersetzen.
Das gelte auch dann, wenn die IVF mit heterologem Samen durchgeführt werde. Die künstliche Befruchtung der Ehefrau mit Fremdsamen bezwecke zwar nicht die Beseitigung oder Linderung von Schmerzen oder Beschwerden als Symptome der Unfruchtbarkeit des Ehemanns. Sie ziele aber - wie auch eine homologe künstliche Befruchtung wegen gestörter Fertilität des Mannes - auf die Beseitigung der Kinderlosigkeit des Paares. Dieser komme zwar nicht selbst Krankheitswert zu. Sie sei aber vorliegend unmittelbare Folge der Erkrankung des Klägers. Damit werde auch bei einer heterologen künstlichen Befruchtung die durch Krankheit behinderte Körperfunktion des Klägers - die Zeugung eines Kindes auf natürlichem Wege - durch eine medizinische Maßnahme ersetzt.
Beihilfefähig seien daneben auch die Kosten für die Kryokonservierung einschließlich deren Vorbereitungsmaßnahmen. Die Kryokonservierung erhöhe die Chancen zu einem Kind zu kommen, auch wenn in dem konkreten IVF-Zyklus keine Schwangerschaft eingetreten sei.
Aufgrund der Infertilität des Klägers könnten die entstandenen Aufwendungen auch teilweise ihm zugeordnet werden, obwohl die IVF-Behandlung nur bei seiner Ehefrau durchgeführt worden sei. Denn anders als für das Sozialversicherungsrecht in § 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V geregelt, stelle das Beihilferecht des Landes Baden-Württemberg auf eine krankheitsbezogene, nicht aber auf eine anwendungsbezogene Betrachtungsweise ab. Da jedoch die IVF-Behandlung mit Spendersamen nicht nur wegen der Infertilität des Klägers, sondern auch aufgrund der Tubenpathologie seiner Ehefrau notwendig geworden sei, könnten die Aufwendungen nicht ausschließlich ihm zugeordnet werden. Mangels tragfähiger Anhaltspunkte für eine anderweitige Verteilung, seien die insgesamt entstandenen Aufwendungen je zur Hälfte beiden Eheleuten zuzuordnen. Die dem Kläger zuzuordnenden beihilfefähigen Aufwendungen beliefen sich danach auf die Hälfte von 3.574,18 EUR, d.h. auf 1.787,09 EUR. Unter Berücksichtigung des für ihn geltenden Bemessungssatzes von 50 % stehe ihm daher ein Anspruch auf Beihilfe in Höhe von 893,55 EUR zu.
10 
Für die der Ehefrau zuzuordnenden Aufwendungen in Höhe von ebenfalls 1.787,09 EUR stehe dem Kläger kein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu. Nach § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO seien die in § 6 bis 10 genannten Aufwendungen, die für den Ehegatten des Beihilfeberechtigten entstanden seien, nicht beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten in den beiden Kalenderjahren vor Stellung des Beihilfeantrags jeweils 18.000,-- EUR übersteige. So verhalte es sich vorliegend. Die Einkünfte der Ehefrau des Klägers hätten in den beiden, dem Beihilfeantrag vorangegangenen Jahren über 18.000,-- EUR gelegen.
11 
Gegen dieses Urteil richten sich die vom Verwaltungsgericht Sigmaringen zugelassenen Berufungen des Klägers und des Beklagten.
12 
Der Kläger führt aus, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hätten die Einkünfte seiner Ehefrau in den beiden Kalenderjahren vor Stellung des Beihilfeantrags nicht jeweils über 18.000,-- EUR gelegen. Nach dem Einkommensteuerbescheid des Finanzamts Tübingen habe seine Ehefrau im Jahre 2010 Einkünfte in Höhe von 17.556,-- EUR gehabt.
13 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26.09.2011 - 3 K 3899/10 - zu ändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 29.04.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2010 zu verpflichten, ihm Beihilfe in Höhe von 1.787,09 EUR zu gewähren,
15 
sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26.09.2011 - 3 K 3899/10 - zu ändern, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage insgesamt abzuweisen
18 
sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
19 
Der Beklagte ist der Auffassung, die IVF-Behandlung mit Spendersamen sei deshalb nicht medizinisch notwendig i.S.v. § 5 Abs. 1 BVO, weil die Krankheit des Klägers nicht geheilt werden könne. Die Fertilität des Klägers sei nicht nur gestört, sondern fehle gänzlich, so dass es unmöglich sei, seine organisch bedingte Unfruchtbarkeit zu überwinden. Die ärztlichen Maßnahmen ersetzten daher nicht die behinderte Körperfunktion des Klägers, sondern stellten ein aliud dar. Lediglich die Fiktion des § 1592 Nr. 1 BGB führe dazu, dass die Zeugungsunfähigkeit im rechtlichen Sinne ersetzt werden könne, indem der Kläger als Vater des Kindes gelte, das seine Ehefrau zur Welt bringe. § 1592 Nr. 1 BGB knüpfe die Vaterschaft nicht an genetisch-biologische Kriterien, sondern bezwecke die größtmögliche Sicherheit des Kindes. Im tatsächlichen Sinn sei eine Ersetzung der Zeugungsfähigkeit beim Kläger aber unmöglich. Im Ergebnis ermöglichten daher lediglich die zivilrechtlichen Vorschriften den Erfolg einer heterologen IVF-Behandlung. Wenn aber nur eine rechtliche Fiktion eine „Heilung“ hervorrufen könne, führe dies nicht zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen. Die Behandlung mit dem Ziel einer lediglich rechtlichen Vaterschaft reiche mit anderen Worten nicht aus, um eine Heilbehandlung einer Zeugungsunfähigkeit begründen zu können, zumal die Vaterschaft wegen diverser Anfechtungsmöglichkeiten nicht dauerhaft gesichert sei.
20 
Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Zeugungsunfähigkeit des Klägers eine Krankheit darstelle, die mittels ärztlicher Hilfe überwunden werden könnte, wäre aufgrund dieser Krankheit lediglich die Insemination beihilfefähig gewesen. Denn der verwendete Drittsamen werde eingehend überprüft und weise daher keine Beeinträchtigungen auf. Nach Aussage der behandelnden Ärztin sei die IVF-Behandlung bei der Ehefrau des Klägers nur deshalb durchzuführen gewesen, weil eine Inseminationsbehandlung aufgrund ihrer Tubenpathologie nicht möglich gewesen sei. Die Eileiter der Ehefrau seien so stark beschädigt, dass sie die Eizelle nicht regelgerecht transportieren könnten. Die Aufwendungen der IVF-Behandlungen seien daher an der gesetzlich versicherten Ehefrau des Klägers entstandene Aufwendungen und somit nicht beihilfefähig.
21 
Schließlich seien die Aufwendungen für die Kryokonservierung weder medizinisch notwendig i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO noch als Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 BVO zu qualifizieren. Eine Kryokonservierung sei nur dann medizinisch notwendig, wenn sie eine fertilitätsprotektive Maßnahme sei, wenn also aufgrund einer Erkrankung Sterilität drohe. Dies sei hier nicht der Fall. Die Konservierung sei ferner nur eine Aufwendung der Ehefrau und bereits aus diesem Grund - mangels Verursachung durch den Kläger - nicht beihilfefähig.
22 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen und des Beklagten vor. Auf diese sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Berufung des Beklagten ist begründet. Die Berufung des Klägers hat dagegen keinen Erfolg. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 29.04.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den mit Antrag vom 09.03.2010 geltend gemachten Aufwendungen für die künstliche Befruchtung - hier sog. heterologe In-vitro-Fertilisation - nicht zu. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige Verpflichtungsklage somit insgesamt abweisen müssen.
24 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Die hier umstrittenen Aufwendungen sind im Januar/Februar 2010 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S. 407).
25 
2. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind „aus Anlass einer Krankheit“ beihilfefähig unter anderem die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete ärztliche Leistungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die Aufwendungen müssen hiernach in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Krankheitsfall stehen, d.h. durch Maßnahmen entstanden sein, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden oder der Beseitigung oder dem Ausgleich angeborener oder erworbener körperlicher Beeinträchtigungen dienen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 07.11.2006 - 2 C 11.06 - BVerwGE 127, 91).
26 
Für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist weder ein vollständiger noch ein dauerhafter Erfolg einer der genannten Maßnahmen Voraussetzung. Es ist kein notwendiges Merkmal des Begriffs der Behandlung, dass eine Krankheit dauerhaft geheilt bzw. dass der regelwidrige Körperzustand vollständig wiederhergestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2003 - 2 C 26.02 - BVerwGE 119, 168). Dementsprechend kann bereits dann von der Linderung einer Krankheit gesprochen werden, wenn die ärztliche Tätigkeit auf die Abschwächung oder eine wenigstens partielle Unterbindung oder Beseitigung von Krankheitsfolgen gerichtet ist oder eine Ersatzfunktion für ein ausgefallenes Organ bezweckt wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2009 - 4 S 1028/07 - juris; BGH, Urteil vom 3.3.2004 - IV ZR 25/03 - BGHZ 158, 166).
27 
3. Die Aufwendungen für die hier zu beurteilende heterologe IVF (einschließlich der hormonellen Vorbehandlung der Ehefrau des Klägers) sind danach nicht beihilfefähig. Die beim Kläger aufgrund einer Azoospermie vorliegende Infertilität stellt zwar unstreitig eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts dar. Es handelt sich um einen regelwidrigen Körperzustand, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweicht und daher als Krankheit anzusehen ist (vgl. etwa BFH, Urteil vom 16.12.2010 - VI R 43/10 - BFHE 232, 179; BGH, Urteil vom 12.11.1997 - IV ZR 58/97 - NJW 1998, 824). Die künstliche Befruchtung mit Fremdsamen ist jedoch keine Krankenbehandlung für den Kläger im oben dargestellten Sinne.
28 
Da der Kläger vollständig und auf Dauer zeugungsunfähig ist, kann diese Krankheit auch nicht partiell oder zeitweise mit Erfolg behandelt und in diesem Sinne gelindert werden. Die künstliche Befruchtung mit Fremdsamen kann darüber hinaus auch nicht dazu führen, dass Symptome der Unfruchtbarkeit des Klägers - etwa damit zusammenhängende Schmerzen oder Beschwerden - beseitigt oder gelindert werden; die Maßnahme zielt vielmehr allein auf die Beseitigung der Kinderlosigkeit des Klägers und seiner Ehefrau. Dieser kommt aber als solcher kein Krankheitswert zu (vgl. etwa BGH, Urteile vom 12.11.1997, aaO und 17.12.1986 - IV a ZR 78/85 - BGHZ 99, 228).
29 
Durch die künstliche Befruchtung mit Fremdsamen wird entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht die durch Krankheit behinderte Körperfunktion beim Kläger - die Möglichkeit, Kinder auf natürlichem Wege zu zeugen - ersetzt. Die Ersetzung einer behinderten Körperfunktion setzt schon vom Wortsinn her voraus, dass die medizinische Maßnahme einen Körperbezug aufweist. Die Behandlung muss darauf abzielen, einen Zustand zu erreichen, der ohne die Fertilitätsstörung mit Hilfe der natürlichen Körperfunktionen hätte herbeigeführt werden können. Erst dann lässt sich davon sprechen, dass die gestörte Körperfunktion durch den ärztlichen Eingriff ersetzt wird. Daran fehlt es hier. Denn tatsächlich ist die Ersetzung der Zeugungsfähigkeit beim Kläger unmöglich und dementsprechend können auch die sich aus seiner Unfruchtbarkeit ergebenden Krankheitsfolgen, d.h. die Unmöglichkeit, eigene Kinder zu zeugen, nicht beseitigt werden. Es ist mit anderen Worten nicht möglich, die gestörte Körperfunktion des Klägers durch einen medizinischen Eingriff im biologischen Sinne zu ersetzen und auf diese Weise die Krankheit der Infertilität zu lindern. Wollte man dies anders sehen, müssten konsequenterweise auch Aufwendungen für eine Kindesadoption, die im Zusammenhang mit der Unfruchtbarkeit der betreffenden Personen steht (vgl. §§ 1741 ff. BGB), als Kosten einer Heilbehandlung eingestuft werden.
30 
Der Umstand, dass der Kläger im Falle eines Erfolgs der künstlichen Befruchtung gemäß § 1592 Abs. 1 Nr. 1 BGB als Vater des von seiner Ehefrau zur Welt gebrachten Kindes gilt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach dieser Vorschrift ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Das gilt auch dann, wenn die Ehefrau das Kind mit Einwilligung des Ehemanns durch künstliche Übertragung des Samens eines anderen Mannes empfangen hat. Die Vaterschaft des Ehemanns kann grundsätzlich allein durch Anfechtung nach den §§ 1599 ff. beseitigt werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Mutter und dem Ehemann gemäß § 1600 Abs. 5 BGB keine Anfechtungsberechtigung zusteht, sofern sie der Zeugung des Kindes mit Spendersamen zuvor wirksam zugestimmt haben (Wellenhofer in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 1592 Rn. 19). Diese Regelungen dienen der Rechtssicherheit sowie dem Wohl des Kindes. Bei der Anordnung des § 1592 Abs. 1 Nr. 1 BGB handelt es sich jedoch um eine bloße Fiktion, die dazu führt, dass genetische Abstammung und Vaterschaft im Rechtssinn auseinanderfallen. Sie ändert deshalb nichts daran, dass es sich bei dem durch künstliche Befruchtung gezeugten Kind nicht um ein genetisch von dem Ehemann abstammendes Kind handelt. Die Leistung medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) durch die gesetzliche Krankenversicherung ist dementsprechend gemäß § 27 a Abs. 1 Nr. 4 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) - in verfassungsrechtlich zulässiger Weise (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.2.2007 - 1 BvL 5/03 - BVerfGE 117, 316) auf Fälle beschränkt, in denen ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden.
31 
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29.06.2009 (aaO), wonach der Dienstherr Beihilfe für die Aufwendungen für eine homologe IVF zu gewähren hat, steht zu der hier vertretenen Auffassung nicht in Widerspruch. Bei der homologen IVF wird die gestörte Fertilität der Spermien durch einen ärztlichen Eingriff ersetzt, um die organisch bedingte Unfruchtbarkeit eines Mannes zu überwinden und eine Schwangerschaft der mit ihm verheirateten oder mit ihm in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebenden Frau zu ermöglichen. Die fehlende Fähigkeit, ein eigenes Kind auf natürliche Weise zu zeugen, wird auf diesem Wege ersetzt. Bei der heterologen IVF ist dies, wie ausgeführt, nicht der Fall. Das durch eine heterologe IVF erzeugte Kind stammt genetisch von dem Mann ab, mit dessen Samen die Behandlung durchgeführt wird. Sie vermag daher die durch eine Krankheit behinderte Körperfunktion des anderen, nicht fortpflanzungsfähigen Mannes nicht zu ersetzen.
32 
Das vom Kläger für seine abweichende Auffassung in Anspruch genommene Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.12.2010 (aaO) betrifft nicht die hier zu beantwortende Frage, ob eine heterologe IVF eine zur Behandlung der Unfruchtbarkeit des Mannes notwendige medizinische Leistung i. S. des Beihilferechts darstellt, sondern die Frage, ob die Aufwendungen eines Ehepaars für eine heterologe IVF als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen sind und deshalb zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer führen. Die genannten Fragen bewegen sich auf verschiedenen Ebenen. Aus dem Umstand, dass der Bundesfinanzhof in den Aufwendungen eines Ehepaars für eine heterologe IVF eine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 Abs. 1 EStG sieht, kann daher nicht hergeleitet werden, dass diese Aufwendungen auch als beihilfefähig anzuerkennen sind. Soweit der Bundesfinanzhof seine Entscheidung darauf stützt, dass auch eine heterologe IVF eine Maßnahme sei, die in ihrer Gesamtheit dazu diene, die durch Krankheit behinderte Körperfunktion eines Mannes zu ersetzen, vermag der Senat der Auffassung des Bundesfinanzhofs im Übrigen nicht zu folgen. Denn, wie ausgeführt, wird bei einer heterologen IVF die durch Krankheit behinderte Körperfunktion eines Mannes in Form der fehlenden Fähigkeit, ein Kind auf natürlichem Wege zu zeugen, nicht durch eine medizinische Maßnahme ersetzt. Die Krankheit des Mannes, nämlich die Unfähigkeit genetische Nachkommen zu haben, wird dadurch nicht beeinflusst (zutreffend BFH, Urt. v. 18.05.1999 - III R 46/97 - BFHE 188, 566).
33 
Die weitere Frage, ob sich bei einer durch Kinderlosigkeit ausgelösten psychischen Erkrankung eine IVF-Behandlung als Heilbehandlung darstellen könnte, kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen. Denn dem Vorbringen des Klägers lassen sich keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen bei ihm bzw. seiner Ehefrau in diesem Sinne entnehmen.
34 
Der Umstand, dass nicht nur beim Kläger, sondern auch bei seiner Ehefrau im Hinblick auf die gestörte Funktion der Eileiter eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts vorliegt, führt ebenfalls nicht zur Beihilfefähigkeit der heterologen künstlichen Befruchtung. Da die Gesamtmaßnahme nicht als Krankenbehandlung i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO anzusehen ist, kann es keine Rolle spielen, ob die heterologe IVF allein durch die Erkrankung des Mannes oder durch beide Ehepartner veranlasst wird. Die Kosten der medizinischen Gesamtmaßnahme können deshalb auch nicht als Aufwendungen des berücksichtigungsfähigen Angehörigen erstattet werden. Dies gilt konsequenterweise auch für die Kosten der Kryokonservierung, die dazu dient, zukünftige Versuche zur Befruchtung mit Fremdsamen wiederholen zu können. Vor diesem rechtlichen Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob die Einkünfte der Ehefrau in den beiden Kalenderjahren vor der Stellung des Beihilfeantrags jeweils 18.000,-- EUR überstiegen haben (vgl. dazu § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO).
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO.
36 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
37 
Beschluss vom 14. Februar 2012
38 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 26.09.2011 - jeweils auf 1.787,09 EUR festgesetzt (Gesamtaufwendungen in Höhe von 3.574,18 EUR bei einem Bemessungssatz von 50 %).
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Die Berufung des Beklagten ist begründet. Die Berufung des Klägers hat dagegen keinen Erfolg. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 29.04.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den mit Antrag vom 09.03.2010 geltend gemachten Aufwendungen für die künstliche Befruchtung - hier sog. heterologe In-vitro-Fertilisation - nicht zu. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige Verpflichtungsklage somit insgesamt abweisen müssen.
24 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Die hier umstrittenen Aufwendungen sind im Januar/Februar 2010 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S. 407).
25 
2. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind „aus Anlass einer Krankheit“ beihilfefähig unter anderem die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete ärztliche Leistungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die Aufwendungen müssen hiernach in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Krankheitsfall stehen, d.h. durch Maßnahmen entstanden sein, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden oder der Beseitigung oder dem Ausgleich angeborener oder erworbener körperlicher Beeinträchtigungen dienen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 07.11.2006 - 2 C 11.06 - BVerwGE 127, 91).
26 
Für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist weder ein vollständiger noch ein dauerhafter Erfolg einer der genannten Maßnahmen Voraussetzung. Es ist kein notwendiges Merkmal des Begriffs der Behandlung, dass eine Krankheit dauerhaft geheilt bzw. dass der regelwidrige Körperzustand vollständig wiederhergestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2003 - 2 C 26.02 - BVerwGE 119, 168). Dementsprechend kann bereits dann von der Linderung einer Krankheit gesprochen werden, wenn die ärztliche Tätigkeit auf die Abschwächung oder eine wenigstens partielle Unterbindung oder Beseitigung von Krankheitsfolgen gerichtet ist oder eine Ersatzfunktion für ein ausgefallenes Organ bezweckt wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2009 - 4 S 1028/07 - juris; BGH, Urteil vom 3.3.2004 - IV ZR 25/03 - BGHZ 158, 166).
27 
3. Die Aufwendungen für die hier zu beurteilende heterologe IVF (einschließlich der hormonellen Vorbehandlung der Ehefrau des Klägers) sind danach nicht beihilfefähig. Die beim Kläger aufgrund einer Azoospermie vorliegende Infertilität stellt zwar unstreitig eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts dar. Es handelt sich um einen regelwidrigen Körperzustand, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweicht und daher als Krankheit anzusehen ist (vgl. etwa BFH, Urteil vom 16.12.2010 - VI R 43/10 - BFHE 232, 179; BGH, Urteil vom 12.11.1997 - IV ZR 58/97 - NJW 1998, 824). Die künstliche Befruchtung mit Fremdsamen ist jedoch keine Krankenbehandlung für den Kläger im oben dargestellten Sinne.
28 
Da der Kläger vollständig und auf Dauer zeugungsunfähig ist, kann diese Krankheit auch nicht partiell oder zeitweise mit Erfolg behandelt und in diesem Sinne gelindert werden. Die künstliche Befruchtung mit Fremdsamen kann darüber hinaus auch nicht dazu führen, dass Symptome der Unfruchtbarkeit des Klägers - etwa damit zusammenhängende Schmerzen oder Beschwerden - beseitigt oder gelindert werden; die Maßnahme zielt vielmehr allein auf die Beseitigung der Kinderlosigkeit des Klägers und seiner Ehefrau. Dieser kommt aber als solcher kein Krankheitswert zu (vgl. etwa BGH, Urteile vom 12.11.1997, aaO und 17.12.1986 - IV a ZR 78/85 - BGHZ 99, 228).
29 
Durch die künstliche Befruchtung mit Fremdsamen wird entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht die durch Krankheit behinderte Körperfunktion beim Kläger - die Möglichkeit, Kinder auf natürlichem Wege zu zeugen - ersetzt. Die Ersetzung einer behinderten Körperfunktion setzt schon vom Wortsinn her voraus, dass die medizinische Maßnahme einen Körperbezug aufweist. Die Behandlung muss darauf abzielen, einen Zustand zu erreichen, der ohne die Fertilitätsstörung mit Hilfe der natürlichen Körperfunktionen hätte herbeigeführt werden können. Erst dann lässt sich davon sprechen, dass die gestörte Körperfunktion durch den ärztlichen Eingriff ersetzt wird. Daran fehlt es hier. Denn tatsächlich ist die Ersetzung der Zeugungsfähigkeit beim Kläger unmöglich und dementsprechend können auch die sich aus seiner Unfruchtbarkeit ergebenden Krankheitsfolgen, d.h. die Unmöglichkeit, eigene Kinder zu zeugen, nicht beseitigt werden. Es ist mit anderen Worten nicht möglich, die gestörte Körperfunktion des Klägers durch einen medizinischen Eingriff im biologischen Sinne zu ersetzen und auf diese Weise die Krankheit der Infertilität zu lindern. Wollte man dies anders sehen, müssten konsequenterweise auch Aufwendungen für eine Kindesadoption, die im Zusammenhang mit der Unfruchtbarkeit der betreffenden Personen steht (vgl. §§ 1741 ff. BGB), als Kosten einer Heilbehandlung eingestuft werden.
30 
Der Umstand, dass der Kläger im Falle eines Erfolgs der künstlichen Befruchtung gemäß § 1592 Abs. 1 Nr. 1 BGB als Vater des von seiner Ehefrau zur Welt gebrachten Kindes gilt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach dieser Vorschrift ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Das gilt auch dann, wenn die Ehefrau das Kind mit Einwilligung des Ehemanns durch künstliche Übertragung des Samens eines anderen Mannes empfangen hat. Die Vaterschaft des Ehemanns kann grundsätzlich allein durch Anfechtung nach den §§ 1599 ff. beseitigt werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Mutter und dem Ehemann gemäß § 1600 Abs. 5 BGB keine Anfechtungsberechtigung zusteht, sofern sie der Zeugung des Kindes mit Spendersamen zuvor wirksam zugestimmt haben (Wellenhofer in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 1592 Rn. 19). Diese Regelungen dienen der Rechtssicherheit sowie dem Wohl des Kindes. Bei der Anordnung des § 1592 Abs. 1 Nr. 1 BGB handelt es sich jedoch um eine bloße Fiktion, die dazu führt, dass genetische Abstammung und Vaterschaft im Rechtssinn auseinanderfallen. Sie ändert deshalb nichts daran, dass es sich bei dem durch künstliche Befruchtung gezeugten Kind nicht um ein genetisch von dem Ehemann abstammendes Kind handelt. Die Leistung medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) durch die gesetzliche Krankenversicherung ist dementsprechend gemäß § 27 a Abs. 1 Nr. 4 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) - in verfassungsrechtlich zulässiger Weise (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.2.2007 - 1 BvL 5/03 - BVerfGE 117, 316) auf Fälle beschränkt, in denen ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden.
31 
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29.06.2009 (aaO), wonach der Dienstherr Beihilfe für die Aufwendungen für eine homologe IVF zu gewähren hat, steht zu der hier vertretenen Auffassung nicht in Widerspruch. Bei der homologen IVF wird die gestörte Fertilität der Spermien durch einen ärztlichen Eingriff ersetzt, um die organisch bedingte Unfruchtbarkeit eines Mannes zu überwinden und eine Schwangerschaft der mit ihm verheirateten oder mit ihm in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebenden Frau zu ermöglichen. Die fehlende Fähigkeit, ein eigenes Kind auf natürliche Weise zu zeugen, wird auf diesem Wege ersetzt. Bei der heterologen IVF ist dies, wie ausgeführt, nicht der Fall. Das durch eine heterologe IVF erzeugte Kind stammt genetisch von dem Mann ab, mit dessen Samen die Behandlung durchgeführt wird. Sie vermag daher die durch eine Krankheit behinderte Körperfunktion des anderen, nicht fortpflanzungsfähigen Mannes nicht zu ersetzen.
32 
Das vom Kläger für seine abweichende Auffassung in Anspruch genommene Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.12.2010 (aaO) betrifft nicht die hier zu beantwortende Frage, ob eine heterologe IVF eine zur Behandlung der Unfruchtbarkeit des Mannes notwendige medizinische Leistung i. S. des Beihilferechts darstellt, sondern die Frage, ob die Aufwendungen eines Ehepaars für eine heterologe IVF als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen sind und deshalb zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer führen. Die genannten Fragen bewegen sich auf verschiedenen Ebenen. Aus dem Umstand, dass der Bundesfinanzhof in den Aufwendungen eines Ehepaars für eine heterologe IVF eine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 Abs. 1 EStG sieht, kann daher nicht hergeleitet werden, dass diese Aufwendungen auch als beihilfefähig anzuerkennen sind. Soweit der Bundesfinanzhof seine Entscheidung darauf stützt, dass auch eine heterologe IVF eine Maßnahme sei, die in ihrer Gesamtheit dazu diene, die durch Krankheit behinderte Körperfunktion eines Mannes zu ersetzen, vermag der Senat der Auffassung des Bundesfinanzhofs im Übrigen nicht zu folgen. Denn, wie ausgeführt, wird bei einer heterologen IVF die durch Krankheit behinderte Körperfunktion eines Mannes in Form der fehlenden Fähigkeit, ein Kind auf natürlichem Wege zu zeugen, nicht durch eine medizinische Maßnahme ersetzt. Die Krankheit des Mannes, nämlich die Unfähigkeit genetische Nachkommen zu haben, wird dadurch nicht beeinflusst (zutreffend BFH, Urt. v. 18.05.1999 - III R 46/97 - BFHE 188, 566).
33 
Die weitere Frage, ob sich bei einer durch Kinderlosigkeit ausgelösten psychischen Erkrankung eine IVF-Behandlung als Heilbehandlung darstellen könnte, kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen. Denn dem Vorbringen des Klägers lassen sich keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen bei ihm bzw. seiner Ehefrau in diesem Sinne entnehmen.
34 
Der Umstand, dass nicht nur beim Kläger, sondern auch bei seiner Ehefrau im Hinblick auf die gestörte Funktion der Eileiter eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts vorliegt, führt ebenfalls nicht zur Beihilfefähigkeit der heterologen künstlichen Befruchtung. Da die Gesamtmaßnahme nicht als Krankenbehandlung i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO anzusehen ist, kann es keine Rolle spielen, ob die heterologe IVF allein durch die Erkrankung des Mannes oder durch beide Ehepartner veranlasst wird. Die Kosten der medizinischen Gesamtmaßnahme können deshalb auch nicht als Aufwendungen des berücksichtigungsfähigen Angehörigen erstattet werden. Dies gilt konsequenterweise auch für die Kosten der Kryokonservierung, die dazu dient, zukünftige Versuche zur Befruchtung mit Fremdsamen wiederholen zu können. Vor diesem rechtlichen Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob die Einkünfte der Ehefrau in den beiden Kalenderjahren vor der Stellung des Beihilfeantrags jeweils 18.000,-- EUR überstiegen haben (vgl. dazu § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO).
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO.
36 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
37 
Beschluss vom 14. Februar 2012
38 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 26.09.2011 - jeweils auf 1.787,09 EUR festgesetzt (Gesamtaufwendungen in Höhe von 3.574,18 EUR bei einem Bemessungssatz von 50 %).
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. März 2010 - 12 K 3433/08 - wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Beihilfe für die Kosten physiotherapeutischer Anwendungen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einer Einrichtung für Anschlussheilbehandlungen.
Der am ... 1944 geborene Kläger ist Beamter des Landes Baden-Württemberg und als solcher beihilfeberechtigt. Er befand sich vom 30.4. bis zum 29.5.2008 zur Anschlussheilbehandlung in einer orthopädischen Reha-Klinik. Die Kosten einer 29-tägigen Behandlung hatte das Landesamt für Besoldung und Versorgung zuvor mit Bescheid vom 25.4.2008 nach Maßgabe der Beihilfeverordnung und der dem Bescheid beiliegenden Hinweise dem Grunde nach als beihilfefähig anerkannt. Von dem Träger der Klinik wurden dem Kläger für Unterkunft, Verpflegung und Pflege - unter Zugrundelegung eines Tagessatzes von 125,78 EUR - 3.773,40 EUR, für ärztlich verordnete Heilbehandlungen 3.693,84 EUR und für ärztliche Leistungen 325,14 EUR in Rechnung gestellt.
Auf den mit Schreiben vom 7.6.2008 gestellten Antrag des Klägers gewährte das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Bescheid vom 23.6.2008 eine Beihilfe von 1.823,81 EUR für die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Pflege sowie eine Beihilfe von 162,57 EUR für die ärztlichen Leistungen. Hinsichtlich der Kosten für die ärztlich verordneten Heilbehandlungen lehnte es die Gewährung einer Beihilfe mit der Begründung ab, die Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Pflege, Arzneimittel und Heilbehandlungen seien nur bis zur Höhe des für Sozialversicherte vereinbarten Tagessatzes der Einrichtung beihilfefähig. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde vom Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 6.8.2008 zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 4.9.2008 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land zu verpflichten, ihm weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 1.846,92 EUR zu gewähren, und den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 23.6.2008 sowie den Widerspruchsbescheid vom 6.8.2008 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Beklagte übersehe, dass die Klinik mit ihrem Tagessatz von 125,78 EUR nur Pflege, Unterkunft und Verpflegung abgerechnet habe und nicht auch sonstige Leistungen. Für einen vorangegangenen Aufenthalt in der gleichen Klinik seien ihm die Aufwendungen für Heilbehandlungen ohne weiteres erstattet worden.
Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Beihilfefähigkeit von über den Tagessatz für Sozialversicherte hinausgehenden Aufwendungen für Arzneimittel, Verbandmittel, Heilbehandlungen, Unterkunft und Verpflegung sei nach § 7 Abs. 7 S. 4 BVO ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Regelung sei eindeutig und abschließend. Der Kläger sei im Bescheid des Landesamts vom 25.4.2008 auf die Regelung ausdrücklich hingewiesen worden. Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Beihilfe ergebe sich auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten. Das Landesamt sei verpflichtet, Beihilfe nach den geltenden Rechtsvorschriften festzusetzen. Eine Bindung an frühere und möglicherweise rechtsfehlerhafte Festsetzungen bestehe nicht.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.3.2010 die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.846,92 EUR zu gewähren, und die Bescheide vom 23.6.2008 und 6.8.2008 aufgehoben, soweit sie dem entgegen stehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen in der geltend gemachten Höhe. Nach § 7 Abs. 7 S. 4 BVO in der hier maßgeblichen bis 31.12.2008 geltenden Fassung seien Pauschalpreise und Tagessätze von Einrichtungen nach Abs. 3 bis 5, die Leistungen nach S. 2 Nr. 2 oder 3 beträfen, nur insoweit beihilfefähig, als sie einer Preisvereinbarung dieser Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger entsprächen; die Beihilfefähigkeit darüber hinausgehender Aufwendungen nach S. 2 Nr. 2 und 3 sei ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall sei dem Kläger lediglich ein Tagessatz für Pflege, Unterkunft und Verpflegung in Rechnung gestellt worden mit der Folge, dass die Erstattungsbegrenzung nach Abs. 4 2. Halbsatz sich nur darauf beziehe. Die Erstattungsfähigkeit dieses Tagessatzes im Rahmen der Beihilfe sei der Höhe nach auf den mit dem Sozialversicherungsträger vereinbarten Tagessatz begrenzt. Der Umstand, dass dieser Tagessatz vermutlich weitere Leistungen umfasse, sei beihilferechtlich unbeachtlich. Der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO sei somit für die streitigen Kosten für Heilbehandlungen nicht eröffnet, weil die betreffenden physiotherapeutischen Leistungen weder über eine Pauschale noch über einen Tagessatz abgerechnet worden noch im Tagessatz für Pflege, Unterkunft und Verpflegung enthalten seien. Danach verbleibe es bei der grundsätzlichen Regelung des § 7 Abs. 7 S. 2 BVO, wonach gesondert erbrachte und abgerechnete Leistungen - hier nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BVO - beihilfefähig seien. Dafür, dass Verordnungsgeber § 7 Abs. 7 S. 4 BVO in dem oben dargelegten Sinne verstanden wissen wolle, sprächen auch die vom Finanzministerium zu der Vorschrift gegebenen Hinweise, an denen das Landesamt offenbar auch über Jahre hinweg seine Verwaltungspraxis ausgerichtet habe.
Gegen das Urteil richtet sich die mit Beschluss vom 12.10.2010 zugelassene Berufung des beklagten Landes. Das beklagte Land macht geltend: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts beschränke § 7 Abs. 7 S. 4 BVO nicht nur die Beihilfefähigkeit von Pauschalpreisen und Tagessätzen auf eine Preisvereinbarung der Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger. Aus dem zweitem Halbsatz der Vorschrift werde vielmehr deutlich, dass immer dann, wenn ein Tagessatz nach § 111 Abs. 2 SGB V vorliege, der Leistungen für gesetzlich Versicherte nach § 7 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 und 3 BVO einschließe, die Beihilfe auf diesen Tagessatz begrenzt werde. Durch die Änderung des § 7 Abs. 7 S. 4 BVO zum 1.1.2009 ergebe sich bezüglich der Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen keine Änderung. Die neu eingeführten "Einzelentgelte" entsprächen vielmehr lediglich dem Vergütungssystem des gesetzlichen Krankenversicherung. Die Novellierung habe allenfalls klarstellende Bedeutung. Darauf, dass die Norm bis Ende 2007 bzw. Anfang 2008 anders interpretiert worden sei, könne sich der Kläger nicht berufen, da im Bescheid vom 25.4.2008 auf die geänderte Handhabung ausdrücklich hingewiesen worden sei. Die Fürsorgepflicht stehe der Regelung in § 7 Abs. 7 S. 4 BVO nicht entgegen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Aufenthalts des Klägers in der Klinik seien für ihn überschaubar gewesen.
Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.3.2010 - 12 K 3433/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er erwidert: § 7 Abs. 7 S. 4 BVO sei keineswegs zu entnehmen, dass in den Aufwendungen für Unterkunft, Pflege und Verpflegung auch sonstige Aufwendungen abgegolten sein sollten. Der zwischen der Klinik und einem Träger der Sozialversicherung vereinbarte Tagessatz von 125,78 EUR beziehe sich ausschließlich auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Berufung des beklagten Landes ist unbegründet. Die dem Kläger entstandenen Aufwendungen für die im Rahmen seiner stationären Behandlung erbrachten physiotherapeutischen Anwendungen sind in der vom ihm geltend gemachten Höhe beihilfefähig. Das Verwaltungsgericht hat der Klage danach zu Recht stattgegeben und das beklagte Land zur Gewährung einer weiteren Beihilfe verpflichtet.
16 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.). Ob und inwieweit der Kläger für die ihm in Rechnung gestellten physiotherapeutischen Anwendungen die Gewährung einer Beihilfe beanspruchen kann, beurteilt sich daher nach der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.7.1995 (Beihilfeverordnung) in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung der Verordnung vom 20.2.2003 (BVO a. F.).
17 
2. Die in Rede stehenden Aufwendungen beziehen sich auf physiotherapeutische Anwendungen, die der Kläger während eines stationären Aufenthalts in der ... in ... erhalten hat. Die ... ist eine "Einrichtung für Anschlussheilbehandlungen" im Sinn des § 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BVO. Die Aufwendungen für die stationäre Behandlung in einer solchen Einrichtung sind gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 BVO nach Maßgabe der folgenden Absätze beihilfefähig. Zu diesen Maßgaben gehören die sich aus § 7 Abs. 7 S. 4 BVO ergebenden Einschränkungen. Nach der bis 31.12.2008 geltenden Fassung dieser Vorschrift sind Pauschalpreise und Tagessätze der Einrichtungen, die Leistungen nach § 7 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 oder 3 BVO betreffen, nur insoweit beihilfefähig, als sie einer Preisvereinbarung dieser Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger entsprechen; die Beihilfefähigkeit darüber hinausgehender Aufwendungen nach § 7 S. 2 Nr. 2 und 3 BVO ist ausgeschlossen.
18 
Bei den physiotherapeutischen Anwendungen, die der Kläger während seines Klinikaufenthalts erhalten hat, handelt es sich um von Ärzten schriftlich begründet verordnete Heilbehandlungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO und damit um Leistungen nach § 7 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 BVO. Die sie betreffenden Pauschalpreise und Tagessätze unterliegen damit den sich aus § 7 Abs. 7 S. 4 a. F. BVO ergebenden Einschränkungen. Insoweit besteht auch zwischen den Beteiligten Übereinstimmung.
19 
3. Der Träger der ... hat mit den gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 111 Abs. 2 SGB V einen Versorgungsvertrag über die (stationäre) Durchführung der in Abs. 1 genannten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geschlossen, zu denen nach § 40 Abs. 2 SGB V außer diesen Leistungen selbst auch Unterkunft und Verpflegung gehören. Der in dem Versorgungsvertrag vereinbarte Tagessatz von 125,78 EUR beinhaltet dementsprechend sämtliche Aufwendungen für den Aufenthalt in der Klinik einschließlich der hier streitigen heilpädagogischen physiotherapeutischen Anwendungen. Nach dem von dem Träger der Klinik mit dem Kläger als sogenanntem Selbstzahler geschlossenen Vertrag sind dagegen mit dem vereinbarten Tagessatz von ebenfalls 125,78 EUR nur Unterkunft, Vollverpflegung, pflegerische und organisatorische Leistungen abgedeckt. Therapeutische Leistungen sind dagegen gesondert zu bezahlen und wurden dem Kläger dementsprechend gesondert in Rechnung gestellt.
20 
Nach Ansicht des beklagten Landes wird die Anwendung des § 7 Abs. 7 S. 4 BVO a. F. dadurch nicht gehindert, da die Vorschrift dahingehend zu verstehen sei, dass die gesamten Aufwendungen, die im Rahmen einer stationären Behandlung in einer Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen oder einer sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation für Unterkunft, Verpflegung und Pflege anfielen, nur bis zur Höhe des für Sozialversicherte vereinbarten Pauschaltagessatzes der Einrichtung beihilfefähig seien. Dem ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. § 7 Abs. 7 S. 4 BVO a. F. spricht ausschließlich von "Pauschalpreisen und Tagessätzen". Werden Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 nicht pauschaliert, sondern einzeln abgerechnet, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist, findet die Vorschrift daher keine Anwendung.
21 
a) In § 7 Abs. 7 S. 4 BVO a. F. ist ausschließlich von "Pauschalpreisen und Tagessätzen" die Rede, die Leistungen nach S. 2 Nr. 2 oder 3 betreffen. Über die Beihilfefähigkeit von einzeln abgerechneten Leistungen trifft die Vorschrift somit jedenfalls für sich genommen keine Aussage. Dies verdeutlicht auch ein Vergleich mit der ab 1.1.2009 geltenden neuen Fassung der Vorschrift, die von "Einzelentgelten, Pauschalpreisen und Tagessätzen von Einrichtungen nach Absatz 4 und 5" spricht.
22 
Aus dem sich anschließenden zweiten Halbsatz, in dem es heißt, die Beihilfefähigkeit "darüber hinausgehender Aufwendungen nach Satz 2 Nr. 2 und 3" sei ausgeschlossen, ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift schließt sich unmittelbar an die Aussage des ersten Halbsatzes an. Zu der Annahme, dass mit Aufwendungen im Sinne dieser Bestimmung etwas anders gemeint ist, als die im ersten Halbsatz genannten Pauschalpreise und Tagessätze für Leistungen nach § 7 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 oder 3 BVO, besteht deshalb jedenfalls auf den ersten Blick keine Veranlassung.
23 
Der dagegen erhobene Einwand, dass der zweite Halbsatz des § 7 Abs. 7 S. 4 BVO bei einer solchen Interpretation überflüssig wäre, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der von dem beklagten Land aus der Vorschrift gezogene Schluss könnte nur dann überzeugen, wenn der erste Halbsatz des § 7 Abs. 7 S. 4 BVO eine klar formulierte Aussage enthielte, die unterschiedliche Interpretationen von vornherein ausschlösse. Das ist jedoch nicht der Fall. Die von der Vorschrift gebrauchte Formulierung, Pauschalpreise und Tagessätze von Einrichtungen nach Abs. 3 bis 5, die Leistungen nach S. 2 Nr. 2 oder 3 betreffen, seien nur insoweit beihilfefähig, als sie einer Preisvereinbarung dieser Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger "entsprechen", ist keineswegs so eindeutig, dass das, was damit zum Ausdruck gebracht werden soll, keiner Verdeutlichung bedürfte. Angesichts der Unschärfe des Begriffs "entsprechen", kann der zweite Halbsatz deshalb ohne weiteres als eine notwendige Ergänzung verstanden werden, mit der klargestellt werden soll, dass die genannten Pauschalpreise und Tagessätze nur insoweit beihilfefähig sind, als sie über eine Preisvereinbarung der betreffenden Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger nicht hinausgehen.
24 
Gegen die von dem Beklagten für richtig gehaltene Auslegung der Vorschrift spricht ferner, dass ein solches Verständnis der Vorschrift zu einer erheblichen Schlechterstellung der Beihilfeberechtigten gegenüber den Sozialversicherten führte. Nach § 111 Abs. 1 SGB V dürfen die Krankenkassen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlussheilbehandlung, die eine stationäre Behandlung, aber keine Krankenhausbehandlung erfordern, nur in Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit denen Versorgungsverträge nach Abs. 2 bestehen. Gemäß § 111 Abs. 2 S. 1 SGB V werden diese Verträge von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam mit den Rehabilitationseinrichtungen über die Durchführung der in Abs. 1 genannten Leistungen geschlossen und gelten auch für deren Mitgliedskassen. Die in diesen Verträgen vereinbarten Tagessätze umfassen die gesamten gegenüber dem Versicherten erbrachten Leistungen. Den sogenannten Selbstzahlern, zu denen insbesondere die Beihilfeberechtigten zählen, werden von den betreffenden Einrichtungen in der Regel Tagessätze in ähnlicher Höhe in Rechnung gestellt, die jedoch meistens nicht sämtliche Leistungen abdecken. Bestimmte Leistungen wie Heilbehandlungen, Arzneimittel oder ärztliche Leistungen werden vielmehr vielfach zusätzlich einzeln abgerechnet. Die Vorstellung, der Beihilfeberechtigte müsse sich auf eine solche Vertragsgestaltung nicht einlassen, sondern habe die Möglichkeit, im Verhandlungswege eine andere Regelung durchzusetzen, hält der Senat für lebensfremd. Die von dem Beklagten für richtig gehaltene Auslegung des § 7 Abs. 7 S. 4 BVO a. F. bedeutete daher, dass der Beihilfeberechtigte auf einem wesentlichen Teil der Kosten seiner Behandlung sitzen bliebe. Dies mag man mit dem Beklagten für hinnehmbar erachten. Über diese Frage ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Denn auch wenn man sie bejaht, ist jedenfalls zu fordern, dass der Verordnungsgeber eine solche Einschränkung des Beihilfeanspruchs, sofern sie seinen Absichten entspricht, klar zum Ausdruck bringt. Dies ist, wie ausgeführt, mit § 7 Abs. 7 S. 4 BVO a. F. nicht geschehen.
25 
b) Die von dem Beklagten für richtig gehaltene Auslegung des § 7 Abs. 7 S. 4 BVO a. F. kann auch nicht für sich in Anspruch nehmen, dass nur sie allein und nicht auch die vom Verwaltungsgericht vertretene einschränkende Interpretation Sinn und Zweck der Vorschrift entspreche. Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit der bereits geschilderten Praxis der Träger von Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen und sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, von den sogenannten Selbstzahlern höhere Preise zu verlangen als mit den Sozialversicherungsträgern vereinbart, und verfolgt das Ziel, die Kosten für Behandlungen in diesen Einrichtungen entsprechend zu begrenzen. Über dieses Ziel als solches gibt es keinen Zweifel. Darüber, ob die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf den Sozialversicherungssatz nur für Fälle gedacht ist, in denen die Einrichtung auch bei Selbstzahlern einen Pauschalpreis abrechnet, der außer den Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Pflege auch die Kosten für Heilbehandlungen oder Arzneimittel einschließt, oder ob sie darüber hinaus auch dann zur Anwendung kommen soll, wenn der von der Einrichtung verlangte Tagessatz nicht sämtliche Leistungen abdeckt und bestimmte Leistungen wie Heilbehandlungen oder Arzneimittel zusätzlich einzeln abgerechnet werden, gibt die Vorschrift jedoch keinen Aufschluss.
26 
Die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung vom 23.4.1996 (GABl. 1996, S. 370) lässt allerdings darauf schließen, dass das Finanzministerium selbst bei der Schaffung der Vorschrift nur die zuerst genannten Fälle im Blick hatte und keine umfassende, auch die anderen Fälle einschließende Begrenzung des Beihilfeanspruchs bezweckte. Zu der Regelung in § 7 Abs. 7 S. 4 BVO (damals noch Abs. 7 S. 3) heißt es dort: "Soweit Kosten für Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 pauschaliert sind, ggf. zusammen mit dem Preis für Unterkunft einschl. Kurtaxe, Pflege und Verpflegung, unterfallen sie mit diesem (Preis) der Begrenzung auf die Pauschal- oder Tagessätze für Sozialversicherte in dieser Einrichtung". Dieser Hinweis ist zwar seinerseits interpretationsbedürftig, da er keine klare Aussage darüber trifft, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BVO nicht pauschaliert, sondern einzeln abgerechnet werden. Im Hinblick auf das den Satz einleitende Wort "soweit" wird man den Hinweis jedoch letztlich nur so verstehen können, dass nach der Auffassung des - mit dem Verordnungsgeber identischen - Verfassers der Verwaltungsvorschrift die in § 7 Abs. 7 S. 4 BVO getroffene Regelung nur in dem zuerst genannten Fall zur Anwendung kommen soll. In dieser Weise hat auch das Landesamt den Hinweis zunächst aufgefasst und § 7 Abs. 7 S. 4 BVO dementsprechend bis 2008 nur dann angewendet, wenn Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BVO pauschaliert und nicht einzeln abgerechnet wurden. Bis 2008 entsprach es deshalb offenbar der ständigen Verwaltungspraxis des Landesamts, einzeln abgerechnete Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BVO uneingeschränkt als beihilfefähig anzuerkennen.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.846,92 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Berufung des beklagten Landes ist unbegründet. Die dem Kläger entstandenen Aufwendungen für die im Rahmen seiner stationären Behandlung erbrachten physiotherapeutischen Anwendungen sind in der vom ihm geltend gemachten Höhe beihilfefähig. Das Verwaltungsgericht hat der Klage danach zu Recht stattgegeben und das beklagte Land zur Gewährung einer weiteren Beihilfe verpflichtet.
16 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.). Ob und inwieweit der Kläger für die ihm in Rechnung gestellten physiotherapeutischen Anwendungen die Gewährung einer Beihilfe beanspruchen kann, beurteilt sich daher nach der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.7.1995 (Beihilfeverordnung) in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung der Verordnung vom 20.2.2003 (BVO a. F.).
17 
2. Die in Rede stehenden Aufwendungen beziehen sich auf physiotherapeutische Anwendungen, die der Kläger während eines stationären Aufenthalts in der ... in ... erhalten hat. Die ... ist eine "Einrichtung für Anschlussheilbehandlungen" im Sinn des § 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BVO. Die Aufwendungen für die stationäre Behandlung in einer solchen Einrichtung sind gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 BVO nach Maßgabe der folgenden Absätze beihilfefähig. Zu diesen Maßgaben gehören die sich aus § 7 Abs. 7 S. 4 BVO ergebenden Einschränkungen. Nach der bis 31.12.2008 geltenden Fassung dieser Vorschrift sind Pauschalpreise und Tagessätze der Einrichtungen, die Leistungen nach § 7 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 oder 3 BVO betreffen, nur insoweit beihilfefähig, als sie einer Preisvereinbarung dieser Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger entsprechen; die Beihilfefähigkeit darüber hinausgehender Aufwendungen nach § 7 S. 2 Nr. 2 und 3 BVO ist ausgeschlossen.
18 
Bei den physiotherapeutischen Anwendungen, die der Kläger während seines Klinikaufenthalts erhalten hat, handelt es sich um von Ärzten schriftlich begründet verordnete Heilbehandlungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO und damit um Leistungen nach § 7 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 BVO. Die sie betreffenden Pauschalpreise und Tagessätze unterliegen damit den sich aus § 7 Abs. 7 S. 4 a. F. BVO ergebenden Einschränkungen. Insoweit besteht auch zwischen den Beteiligten Übereinstimmung.
19 
3. Der Träger der ... hat mit den gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 111 Abs. 2 SGB V einen Versorgungsvertrag über die (stationäre) Durchführung der in Abs. 1 genannten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geschlossen, zu denen nach § 40 Abs. 2 SGB V außer diesen Leistungen selbst auch Unterkunft und Verpflegung gehören. Der in dem Versorgungsvertrag vereinbarte Tagessatz von 125,78 EUR beinhaltet dementsprechend sämtliche Aufwendungen für den Aufenthalt in der Klinik einschließlich der hier streitigen heilpädagogischen physiotherapeutischen Anwendungen. Nach dem von dem Träger der Klinik mit dem Kläger als sogenanntem Selbstzahler geschlossenen Vertrag sind dagegen mit dem vereinbarten Tagessatz von ebenfalls 125,78 EUR nur Unterkunft, Vollverpflegung, pflegerische und organisatorische Leistungen abgedeckt. Therapeutische Leistungen sind dagegen gesondert zu bezahlen und wurden dem Kläger dementsprechend gesondert in Rechnung gestellt.
20 
Nach Ansicht des beklagten Landes wird die Anwendung des § 7 Abs. 7 S. 4 BVO a. F. dadurch nicht gehindert, da die Vorschrift dahingehend zu verstehen sei, dass die gesamten Aufwendungen, die im Rahmen einer stationären Behandlung in einer Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen oder einer sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation für Unterkunft, Verpflegung und Pflege anfielen, nur bis zur Höhe des für Sozialversicherte vereinbarten Pauschaltagessatzes der Einrichtung beihilfefähig seien. Dem ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. § 7 Abs. 7 S. 4 BVO a. F. spricht ausschließlich von "Pauschalpreisen und Tagessätzen". Werden Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 nicht pauschaliert, sondern einzeln abgerechnet, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist, findet die Vorschrift daher keine Anwendung.
21 
a) In § 7 Abs. 7 S. 4 BVO a. F. ist ausschließlich von "Pauschalpreisen und Tagessätzen" die Rede, die Leistungen nach S. 2 Nr. 2 oder 3 betreffen. Über die Beihilfefähigkeit von einzeln abgerechneten Leistungen trifft die Vorschrift somit jedenfalls für sich genommen keine Aussage. Dies verdeutlicht auch ein Vergleich mit der ab 1.1.2009 geltenden neuen Fassung der Vorschrift, die von "Einzelentgelten, Pauschalpreisen und Tagessätzen von Einrichtungen nach Absatz 4 und 5" spricht.
22 
Aus dem sich anschließenden zweiten Halbsatz, in dem es heißt, die Beihilfefähigkeit "darüber hinausgehender Aufwendungen nach Satz 2 Nr. 2 und 3" sei ausgeschlossen, ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift schließt sich unmittelbar an die Aussage des ersten Halbsatzes an. Zu der Annahme, dass mit Aufwendungen im Sinne dieser Bestimmung etwas anders gemeint ist, als die im ersten Halbsatz genannten Pauschalpreise und Tagessätze für Leistungen nach § 7 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 oder 3 BVO, besteht deshalb jedenfalls auf den ersten Blick keine Veranlassung.
23 
Der dagegen erhobene Einwand, dass der zweite Halbsatz des § 7 Abs. 7 S. 4 BVO bei einer solchen Interpretation überflüssig wäre, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der von dem beklagten Land aus der Vorschrift gezogene Schluss könnte nur dann überzeugen, wenn der erste Halbsatz des § 7 Abs. 7 S. 4 BVO eine klar formulierte Aussage enthielte, die unterschiedliche Interpretationen von vornherein ausschlösse. Das ist jedoch nicht der Fall. Die von der Vorschrift gebrauchte Formulierung, Pauschalpreise und Tagessätze von Einrichtungen nach Abs. 3 bis 5, die Leistungen nach S. 2 Nr. 2 oder 3 betreffen, seien nur insoweit beihilfefähig, als sie einer Preisvereinbarung dieser Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger "entsprechen", ist keineswegs so eindeutig, dass das, was damit zum Ausdruck gebracht werden soll, keiner Verdeutlichung bedürfte. Angesichts der Unschärfe des Begriffs "entsprechen", kann der zweite Halbsatz deshalb ohne weiteres als eine notwendige Ergänzung verstanden werden, mit der klargestellt werden soll, dass die genannten Pauschalpreise und Tagessätze nur insoweit beihilfefähig sind, als sie über eine Preisvereinbarung der betreffenden Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger nicht hinausgehen.
24 
Gegen die von dem Beklagten für richtig gehaltene Auslegung der Vorschrift spricht ferner, dass ein solches Verständnis der Vorschrift zu einer erheblichen Schlechterstellung der Beihilfeberechtigten gegenüber den Sozialversicherten führte. Nach § 111 Abs. 1 SGB V dürfen die Krankenkassen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlussheilbehandlung, die eine stationäre Behandlung, aber keine Krankenhausbehandlung erfordern, nur in Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit denen Versorgungsverträge nach Abs. 2 bestehen. Gemäß § 111 Abs. 2 S. 1 SGB V werden diese Verträge von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam mit den Rehabilitationseinrichtungen über die Durchführung der in Abs. 1 genannten Leistungen geschlossen und gelten auch für deren Mitgliedskassen. Die in diesen Verträgen vereinbarten Tagessätze umfassen die gesamten gegenüber dem Versicherten erbrachten Leistungen. Den sogenannten Selbstzahlern, zu denen insbesondere die Beihilfeberechtigten zählen, werden von den betreffenden Einrichtungen in der Regel Tagessätze in ähnlicher Höhe in Rechnung gestellt, die jedoch meistens nicht sämtliche Leistungen abdecken. Bestimmte Leistungen wie Heilbehandlungen, Arzneimittel oder ärztliche Leistungen werden vielmehr vielfach zusätzlich einzeln abgerechnet. Die Vorstellung, der Beihilfeberechtigte müsse sich auf eine solche Vertragsgestaltung nicht einlassen, sondern habe die Möglichkeit, im Verhandlungswege eine andere Regelung durchzusetzen, hält der Senat für lebensfremd. Die von dem Beklagten für richtig gehaltene Auslegung des § 7 Abs. 7 S. 4 BVO a. F. bedeutete daher, dass der Beihilfeberechtigte auf einem wesentlichen Teil der Kosten seiner Behandlung sitzen bliebe. Dies mag man mit dem Beklagten für hinnehmbar erachten. Über diese Frage ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Denn auch wenn man sie bejaht, ist jedenfalls zu fordern, dass der Verordnungsgeber eine solche Einschränkung des Beihilfeanspruchs, sofern sie seinen Absichten entspricht, klar zum Ausdruck bringt. Dies ist, wie ausgeführt, mit § 7 Abs. 7 S. 4 BVO a. F. nicht geschehen.
25 
b) Die von dem Beklagten für richtig gehaltene Auslegung des § 7 Abs. 7 S. 4 BVO a. F. kann auch nicht für sich in Anspruch nehmen, dass nur sie allein und nicht auch die vom Verwaltungsgericht vertretene einschränkende Interpretation Sinn und Zweck der Vorschrift entspreche. Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit der bereits geschilderten Praxis der Träger von Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen und sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, von den sogenannten Selbstzahlern höhere Preise zu verlangen als mit den Sozialversicherungsträgern vereinbart, und verfolgt das Ziel, die Kosten für Behandlungen in diesen Einrichtungen entsprechend zu begrenzen. Über dieses Ziel als solches gibt es keinen Zweifel. Darüber, ob die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf den Sozialversicherungssatz nur für Fälle gedacht ist, in denen die Einrichtung auch bei Selbstzahlern einen Pauschalpreis abrechnet, der außer den Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Pflege auch die Kosten für Heilbehandlungen oder Arzneimittel einschließt, oder ob sie darüber hinaus auch dann zur Anwendung kommen soll, wenn der von der Einrichtung verlangte Tagessatz nicht sämtliche Leistungen abdeckt und bestimmte Leistungen wie Heilbehandlungen oder Arzneimittel zusätzlich einzeln abgerechnet werden, gibt die Vorschrift jedoch keinen Aufschluss.
26 
Die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung vom 23.4.1996 (GABl. 1996, S. 370) lässt allerdings darauf schließen, dass das Finanzministerium selbst bei der Schaffung der Vorschrift nur die zuerst genannten Fälle im Blick hatte und keine umfassende, auch die anderen Fälle einschließende Begrenzung des Beihilfeanspruchs bezweckte. Zu der Regelung in § 7 Abs. 7 S. 4 BVO (damals noch Abs. 7 S. 3) heißt es dort: "Soweit Kosten für Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 pauschaliert sind, ggf. zusammen mit dem Preis für Unterkunft einschl. Kurtaxe, Pflege und Verpflegung, unterfallen sie mit diesem (Preis) der Begrenzung auf die Pauschal- oder Tagessätze für Sozialversicherte in dieser Einrichtung". Dieser Hinweis ist zwar seinerseits interpretationsbedürftig, da er keine klare Aussage darüber trifft, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BVO nicht pauschaliert, sondern einzeln abgerechnet werden. Im Hinblick auf das den Satz einleitende Wort "soweit" wird man den Hinweis jedoch letztlich nur so verstehen können, dass nach der Auffassung des - mit dem Verordnungsgeber identischen - Verfassers der Verwaltungsvorschrift die in § 7 Abs. 7 S. 4 BVO getroffene Regelung nur in dem zuerst genannten Fall zur Anwendung kommen soll. In dieser Weise hat auch das Landesamt den Hinweis zunächst aufgefasst und § 7 Abs. 7 S. 4 BVO dementsprechend bis 2008 nur dann angewendet, wenn Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BVO pauschaliert und nicht einzeln abgerechnet wurden. Bis 2008 entsprach es deshalb offenbar der ständigen Verwaltungspraxis des Landesamts, einzeln abgerechnete Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BVO uneingeschränkt als beihilfefähig anzuerkennen.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.846,92 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Beamten des Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden die Ausrüstung und die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmen, dass Beamte des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört, selbst zu beschaffen haben. Ihnen wird für die zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss und die Entschädigung nach Satz 3 sollen an eine vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmte Kleiderkasse geleistet werden. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Verwaltungsbeamte der Bundespolizei, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden, entsprechend.

(2) Den Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag wird Heilfürsorge gewährt. Dies gilt auch

1.
während der Inanspruchnahme von Elternzeit und während der Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 oder § 92b Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert sind, sowie
2.
in den Fällen des § 26 Absatz 3 der Sonderurlaubsverordnung.
Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und das Elfte Buch Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(3) Für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Besoldung der Richter und Staatsanwälte berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Soweit die Besoldung der Soldaten berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung.

(1) Beamten des Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden die Ausrüstung und die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmen, dass Beamte des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört, selbst zu beschaffen haben. Ihnen wird für die zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss und die Entschädigung nach Satz 3 sollen an eine vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmte Kleiderkasse geleistet werden. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Verwaltungsbeamte der Bundespolizei, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden, entsprechend.

(2) Den Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag wird Heilfürsorge gewährt. Dies gilt auch

1.
während der Inanspruchnahme von Elternzeit und während der Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 oder § 92b Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert sind, sowie
2.
in den Fällen des § 26 Absatz 3 der Sonderurlaubsverordnung.
Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und das Elfte Buch Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(3) Für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31. Januar 2012 - 3 K 3895/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kosten für eine künstlichen Befruchtung in Form der sogenannten homologen In-vitro-Fertilisation (im Folgenden: IVF). Bei der IVF werden der Frau Eizellen aus dem Eierstock entnommen und außerhalb des Mutterleibs mit dem Samen des Ehemanns (homologe IVF) bzw. eines Spenders (heterologe IVF) befruchtet.
Die am ...1979 geborene Klägerin ist verheiratet und Soldatin auf Zeit im Range eines Oberfeldwebels. Sie leidet an einem beiderseitigen Verschluss der Eileiter und ist deshalb nicht in der Lage, auf normalem Wege ein Kind zu empfangen. Mit Schreiben vom 21.10.2010 beantragte sie die Kostenübernahme für eine Fertilisationsbehandlung. Die Arztgruppe ...- SanZ S. - lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25.10.2010 ab und legte zur Begründung dar, nach § 2 Abs. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG umfasse die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung keine Maßnahmen, die nur der Familienplanung dienten; nicht erfasst seien insbesondere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Die hiergegen von der Klägerin erhobene Beschwerde wies der Leiter des Sanitätszentrums ... mit Bescheid vom 19.11.2010 aus den gleichen Gründen zurück. Der Bescheid wurde der Klägerin am 26.11.2010 bekanntgegeben.
Die Klägerin hat am 22.12.2010 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Arztgruppe ... vom 25.10.2010 sowie den Beschwerdebescheid des Sanitätszentrums ...... vom 19.11.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag auf Kostenübernahme für eine IVF unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, sie sei aufgrund eines beidseitigen Tubenverschlusses zur Erfüllung ihres Kinderwunsches auf eine IVF angewiesen. Ihre Sterilität sei ein regelwidriger Körperzustand im Sinne von § 69 BBesG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 VwV, der einer Behandlung in Gestalt einer IVF einschließlich eines Embryonentransfers zugänglich sei. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung. Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung schließe alle zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderlichen medizinischen Leistungen ein. Es sei dabei unerheblich, ob dadurch die Wehrdienstfähigkeit erhalten oder wieder hergestellt werde. § 2 Abs. 3 VwV knüpfe nicht an einen regelwidrigen Körperzustand an. Die Vorschrift sei deshalb in ihrem Fall nicht einschlägig, da ihre Sterilität einen Krankheitszustand darstelle. Zur Behandlung dieses regelwidrigen Körperzustandes habe truppenärztliche Versorgung nicht in Anspruch genommen werden können, vielmehr habe ein externer Arzt konsultiert werden müssen, da die Bundeswehr selbst solche Behandlungsmaßnahmen nicht erbringen könne.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und ihre im Verwaltungsverfahren vertretene Auffassung wiederholt.
Mit Urteil vom 31.1.2012 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Arztgruppe Meßstetten vom 25.10.2010 sowie den Beschwerdebescheid des Sanitätszentrums ... aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Der Umfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung sei in § 69 Abs. 2 BBesG und § 30 Abs. 1 SG nicht auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten beschränkt. Der geltend gemachte Anspruch scheitere auch nicht daran, dass die truppenärztliche Versorgung im Grundsatz die Behandlung durch Truppenärzte meine, es vorliegend aber um einen Kostenersatzanspruch für die Inanspruchnahme von Leistungen niedergelassener Ärzte gehe. Denn die Truppe verfüge nicht über die sächliche und personelle Ausstattung zur Durchführung der vorliegend in Frage stehenden IVF. Die Beklagte könne ihre Entscheidung auch nicht auf § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG stützen, da diese Vorschrift - jedenfalls soweit vorliegend einschlägig - nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genüge und deshalb nicht anwendbar sei. Zwar sei das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der gesetzliche Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung durch Verwaltungsvorschriften näher ausgestaltet werden könne. Dieser Rechtsprechung könne aber mit Blick auf das die beamtenrechtliche Beihilfe betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2004 (2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103) nicht mehr gefolgt werden. In dem genannten Urteil habe das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Befugnis, Verwaltungsvorschriften zu erlassen, keine Ermächtigungsgrundlage dafür darstelle, Normen im formellen Sinne zu setzen, und zudem festgestellt, dass § 200 BBG a.F., der dem vorliegend in Betracht zu ziehenden § 69 Abs. 4 BBesG entsprochen habe, nicht den Anforderungen genüge, die Art. 80 Abs. 1 GG für den Erlass einer Rechtsverordnung vorsehe. Das Bundesverwaltungsgericht habe ferner ausgeführt, dass bei der näheren Ausgestaltung der Fürsorge im Falle von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Beamten und seiner Angehörigen aufgrund des Gesetzesvorbehalts zumindest die tragenden Strukturprinzipien gesetzlich zu regeln seien. Diese Grundsätze ließen sich auf die vorliegend einschlägige Regelung des § 69 Abs. 4 BBesG übertragen. Denn die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sei die dem Wehrdienst gemäße Form der Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Soldaten und damit mit der beamtenrechtlichen Beihilfe vergleichbar. Ihr komme ferner für einen Soldaten dieselbe außergewöhnliche rechtliche Bedeutung zu, wie sie die früheren Beihilfevorschriften des Bundes - in Form von Verwaltungsvorschriften - für die Beamten gehabt hätten. Hieraus folge, dass jedenfalls die tragenden Strukturprinzipien der freien Heilfürsorge als Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch den Gesetzgeber zu regeln seien. Diesen Anforderungen entsprächen die insoweit in Betracht zu ziehenden Regelungen in § 69 Abs. 2, 4 BBesG und § 30 Abs. 1 und 2 SG nicht in vollem Umfang. Zwar dürfte der Kreis der Anspruchsberechtigten in diesen Vorschriften in ausreichendem Umfang bestimmt sein; nicht bestimmt sei aber, in welchem Umfang Leistungen gewährt würden. Trotz des vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.6.2004 aufgezeigten normativen Defizits der früheren bundesrechtlichen Regelungen habe es allerdings die als Verwaltungsvorschrift ergangenen Beihilferegelungen noch für einen Übergangszeitraum für anwendbar gehalten, da das dort beschriebene Handlungsprogramm hinsichtlich des Inhalts jedenfalls bislang in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts gegeben habe. So verhalte es sich vorliegend jedoch nicht. Vielmehr verstoße § 2 Abs. 3 Satz 1 VwV gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit dort Maßnahmen der künstlichen Befruchtung generell von der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung ausgeschlossen seien, obwohl Bundesbeamte nach § 43 Abs. 1 BBhV Beihilfe für eine künstliche Befruchtung erhielten, soweit Inhalt und Ausgestaltung der Aufwendungen den Grundsätzen nach § 27a SGB V entsprächen. Ein sachlicher, in den Besonderheiten der Dienstverhältnisse begründeter Anlass für eine Differenzierung zwischen Soldaten und Beamten sei im Hinblick auf solche Maßnahmen nicht ersichtlich. Die homologe IVF sei im Falle der Klägerin auch eine zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistung. Die organisch bedingte Sterilität stelle einen regelwidrigen Körperzustand dar, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweiche. Dieser regelwidrige Körperzustand sei einer Behandlung bedürftig und einer Therapie zugänglich. Durch die IVF werde ein „Funktionsausgleich“ geschaffen, indem die Fortpflanzung auf einem anderen als dem natürlichen Wege erfolgen kann. Die IVF habe deshalb den Charakter einer Heilbehandlung.
Gegen das Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten. Zu deren Begründung macht die Beklagte geltend, im Gegensatz zu der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17.6.2004 beanstandeten Verwaltungsvorschrift zur Beihilfe bestehe für den Erlass der Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, da § 69 Abs. 4 BBesG es gestatte, den gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung durch Verwaltungsvorschriften näher auszugestalten. Mit der gesetzlichen Festlegung des anspruchsberechtigten Personenkreises (Soldaten und Soldatinnen), der Art und Weise der Fürsorge in Krankheitsfällen (Sachleistung), des Umfangs (Unentgeltlichkeit) und der Zweckbestimmung (Heilfürsorge, d. h. Erhaltung und Widerherstellung der Einsatzfähigkeit) der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung seien alle tragenden Strukturprinzipien dieses Krankenversorgungssystems geregelt, so dass für eine weitere Konkretisierung eine allgemeine Verwaltungsvorschrift ausreichend sei. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG sei nicht zu erkennen. Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, Beihilfe und gesetzliche Krankenversicherung seien eigenständige Krankenfürsorgesysteme, die deshalb nicht isoliert mit Blick auf bestimmte Einzelregelungen am Gleichheitsgrundsatz gemessen werden könnten. Eine Schlechterstellung von Soldaten und Soldatinnen bestehe nicht, weil gesetzlich Versicherte und Beihilfeberechtigte regelmäßig einen erheblichen Anteil der Kosten ihrer Krankenfürsorge und -versorgung in Form von Versicherungsbeiträgen und Eigenanteilen selbst zu tragen hätten. Es sei deshalb nicht unbillig und verstoße nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn Soldaten und Soldatinnen zugemutet werde, Kosten für Maßnahmen, die nicht der Zielsetzung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung entsprächen, selbst zu tragen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31. Januar 2012 - 3 K 3895/10 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für eine homologe IVF ablehnenden Entscheidungen der Beklagten sind auch nach Ansicht des Senats rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte danach zu Recht zu einer Neubescheidung des Antrags der Klägerin verpflichtet.
14 
1. Nach § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG wird den Soldaten (einschließlich der Soldatinnen) unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt. Gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 SG gehört die truppenärztliche Versorgung zu den Sachbezügen der Soldaten. Die truppenärztliche Versorgung wird dementsprechend grundsätzlich als Sachleistung gewährt, d.h. die gesundheitsvorbeugenden, gesundheitserhaltenden und gesundheitswiederherstellenden Maßnahmen werden vorrangig von der Beklagten mit eigenem Personal, in eigenen Einrichtungen und mit eigenem Material durchgeführt. Seit jeher besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Kosten für eine Behandlung außerhalb der Bundeswehr übernommen werden, wenn eine Behandlung durch Truppenärzte oder in bundeswehreigenen Einrichtungen nicht in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 27.11.2003 - 2 C 38.02 - BVerwGE 119, 265). Das ist hier der Fall, da die Bundeswehr unstreitig nicht über die sächliche und personelle Ausstattung zur Durchführung einer IVF verfügt.
15 
2. Die den Antrag der Klägerin ablehnenden Entscheidungen der Beklagten sind auch nicht deshalb rechtmäßig, weil die Maßnahme, deren Kosten von der Beklagten übernommen werden sollen, nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin dient.
16 
a) Der Umfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung wird weder in § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG noch in § 30 Abs. 1 S. 2 SG näher bestimmt. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Umfang der truppenärztlichen Versorgung sei aber vom Wortlaut des Gesetzes her nicht beschränkt auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten. Von dieser Auffassung ist offenbar auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.11.2003 (aaO) ausgegangen, in dem es - wie im vorliegenden Fall - um die Übernahme der Kosten für eine homologe IVF ging. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass sich aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG in ihrer damaligen Fassung keine entsprechende Einschränkung des Begriffs der truppenärztlichen Versorgung ergebe. Die Richtigkeit dieser Entscheidung bedingt, dass eine solche Einschränkung nicht bereits aus den gesetzlichen Regelungen hergeleitet werden kann, da das Bundesverwaltungsgericht die Klage andernfalls hätte abweisen müssen.
17 
Der Senat teilt diese Beurteilung. Dem Begriff der „unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung“ ist nicht immanent, dass die einzelnen hierzu gehörenden Leistungen geeignet sein müssen, die Wehrdienstfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Dafür, dass der Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung unter einem entsprechenden Vorbehalt steht, kann den zitierten Vorschriften auch sonst nichts entnommen werden. Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung ist ebenso wie die nach ihrer Zweckrichtung verwandte Beihilfe eine Ausprägung der Fürsorgepflicht, aufgrund derer die Beklagte als Dienstherrin Vorkehrungen zu treffen hat, dass der angemessene Lebensunterhalt der Soldaten und Soldatinnen auch bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheitsfälle nicht gefährdet wird (Kugele, Kommentar zum BBesG, § 70 Rn. 3). § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 S. 2 SG sind dementsprechend dahin zu verstehen, dass mit ihnen ein umfassender Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung im Krankheitsfall begründet werden soll. Da weder § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG noch § 30 Abs. 1 S. 2 SG einen eigenständigen Krankheitsbegriff statuieren, ist dabei auf den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zurückzugreifen (vgl. zum Beihilferecht: BVerwG, Beschl. v. 30.9.2011 - 2 B 66.11 - NVwZ-RR 2012, 147 mit weiteren Nachweisen). Danach ist Krankheit ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Zustand des Körpers oder des Geistes, der ärztlicher Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (BVerwG, Beschl. v. 30.9.2011, aaO). Die Wehrdienstunfähigkeit kann somit Zeichen für das Vorliegen einer Krankheit sein. Eine Krankheit kann aber auch dann zu bejahen sein, wenn der regelwidrige, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichende Zustand des Körpers oder des Geistes die Wehrdienstfähigkeit nicht berührt.
18 
b) § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG in ihrer seit dem 1.12.2004 geltenden Fassung vom 21.10.2004 vermag die Ablehnung des Antrags der Klägerin ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 AVV dient zwar die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (allein) der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten, soweit in dieser Vorschrift nicht Ausnahmen festgelegt sind. § 2 Abs. 3 S. 1 AVV bestimmt ferner, dass die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung keine Maßnahmen umfasst, die nur der Familienplanung dienen; nicht erfasst sind insbesondere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Diese Regelungen sind jedoch, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, nicht anwendbar, da sie den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts nicht genügen.
19 
aa) Das Bundesverwaltungsgericht ist allerdings in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der gesetzliche Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung durch Verwaltungsvorschriften näher ausgestaltet werden könne. Solche Verwaltungsvorschriften stellten eine zulässige und bindende Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf dem Gebiet des Soldatenrechts dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2003, aaO; Urt. v. 22.3.2001 - 2 C 36.00 - DVBl. 2001, 1214; Urt. v. 30.5.1996 - 2 C 3.95 - Buchholz 236.1 § 30 SG Nr. 7).
20 
An dieser Auffassung kann jedoch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2004 (2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103) nicht festgehalten werden. Nach dem zu der früheren Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergangenen Urteil genügt diese - inzwischen durch die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) ersetzte - Vorschrift nicht den Anforderungen des allgemeinen Gesetzesvorbehalts, da sie keine bloße Ableitung und keine alternativlose Konkretisierung des positivrechtlich verankerten Fürsorgegrundsatzes enthalte, sondern dieses Prinzip gestalte, indem sie originär ein System von Geldzuschüssen zu finanziellen Aufwendungen konstituiere, die berechtigten Personen benenne, die leistungsbegründenden Anlässe bestimme, den Leistungsumfang begrenze und die Konkurrenzsituation mit anderen Leistungen löse. Alle diese Regelungen seien - jedenfalls soweit sie über einen Kernbestand hinausgingen - nicht durch den Fürsorgegrundsatz präjudiziert oder durch eine maßgebende Rechtsprechung vorgezeichnet, sondern beruhten auf einer politischen Gestaltungskompetenz. Der Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs von Beihilfe und verbleibender Notwendigkeit der Eigenvorsorge bei stetig steigenden Kosten einerseits und die unmittelbare Wechselbezüglichkeit von Alimentation sowie ergänzender, von Bund und Ländern je selbst zu regelnder Beihilfe andererseits geböten es, dass der parlamentarische Gesetzgeber selbst die Verantwortung für die teilweise erheblichen Eingriffe in den erreichten Beihilfe- und Vorsorgestandard übernehme.
21 
Diese Grundsätze lassen sich auch nach Ansicht des Senats auf die hier in Rede stehende Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG übertragen, da der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung für die Soldaten dieselbe außergewöhnliche rechtliche Bedeutung zukommt, wie sie die Beihilfevorschriften des Bundes für die Beamten haben. Hieraus folgt, dass jedenfalls die tragenden Strukturprinzipien der truppenärztlichen Versorgung durch den Gesetzgeber geregelt werden müssen. Diesen Anforderungen wird mit den in § 69 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 Satz 2 SG getroffenen Regelungen nur zum Teil entsprochen (ebenso zumindest tendenziell: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 30.9.2009 - 5 LA 30/08 - Juris; Kugele, aaO, § 70 Rn. 8). § 69 Abs. 2 BBesG beschränkt sich auf die Aussage, dass den Soldaten unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt wird. Damit sind zwar der anspruchsberechtigte Personenkreis sowie Art und Weise der Versorgung gesetzlich festgelegt. Welche medizinischen Einzelleistungen unter welchen Voraussetzungen erbracht werden, ergibt sich daraus jedoch nicht. Dies gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen eine Behandlung durch Truppenärzte oder in bundeswehreigenen Einrichtungen nicht in Betracht kommt und die Behandlung deshalb durch zivile Ärzte oder in zivilen Krankenhäusern vorgenommen werden muss. Auch § 69 Abs. 4 BBesG, der dem Bundesministerium der Verteidigung die Befugnis einräumt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 69 Abs. 2 BBesG zu erlassen, kann dazu nichts weiter entnommen werden.
22 
bb) Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in seinem Urteil vom 17.6.2004 angenommen, dass trotz des Defizits normativer Regelungen von der Weitergeltung der früheren Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen für einen Übergangszeitraum auszugehen sei. Damit sei gewährleistet, dass die Leistungen im Falle der Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Geburt nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht würden, das hinsichtlich des Inhalts jedenfalls bislang in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts geboten habe. Eine andere Beurteilung dürfte erst dann angezeigt sein, wenn der Gesetzgeber in einem überschaubaren Zeitraum seiner Normierungspflicht nicht nachkomme (ebenso u. a. BVerwG, Urt. v. 28.5.2008 - 2 C 24.07 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126; Urt. v. 18.2.2009 - 2 C 23.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18; Urt. v. 28.5.2009 - 2 C 28.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 19). Das Bundesverwaltungsgericht hat aber zugleich betont, die weitere Anwendbarkeit der betreffenden Regelungen setze voraus, dass sie nicht aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht verstießen (BVerwG, Urt. v. 24.2.2011 - 2 C 9.10 - Juris; Urt. v. 28.5.2008, aaO).
23 
Die weitere Anwendbarkeit der zu § 69 Abs. 4 BBesG erlassenen Verwaltungsvorschriften für einen Übergangszeitraum kommt danach nur insoweit in Betracht, als sich diese Vorschriften entsprechend ihrem Charakter als untergesetzliche Vorschriften im Rahmen des normativen Programms halten, d. h. den von § 69 Abs. 2 S. 1, 1. Halbs. BBesG zuerkannten Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung konkretisieren und Zweifelsfälle im Sinne einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung etwa vorhandener Ermessens- oder Beurteilungsspielräume lenken, aber nicht selbstständig Leistungsausschlüsse oder Leistungseinschränkungen schaffen (vgl. zum Beihilferecht: BVerwG, Urteile vom 28.5.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 f. und vom 28.5.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.2.2010 - 13 S 1749/09 - Juris mit weiteren Nachweisen).
24 
Was die hier in Rede stehenden Regelungen in § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 AVV betrifft, fehlt es an dieser Voraussetzung. Wie oben ausgeführt, sind § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 S. 2 SG dahin zu verstehen, dass mit diesen Vorschriften ein umfassender Anspruch der Soldaten und Soldatinnen auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung im Krankheitsfall begründet werden soll, der nicht unter dem Vorbehalt steht, dass die einzelnen zu der truppenärztlichen Versorgung gehörenden Leistungen der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldaten und Soldatinnen dienen müssen. Die in § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 AVV getroffenen Regelungen halten sich hiervon ausgehend nicht im Rahmen des normativen Programms, da mit ihnen ohne eine entsprechende gesetzliche Legitimation selbstständig Leistungseinschränkungen geschaffen werden.
25 
Ob die weitere Anwendbarkeit der Regelung in § 2 Abs. 3 S. 1 AVV darüberhinaus auch an dem vom Verwaltungsgericht angeführten Grund scheitert, kann somit dahinstehen.
26 
3. Die den Antrag der Klägerin ablehnenden Entscheidungen der Beklagten stellen sich auch nicht aus einem anderen Grund als rechtmäßig dar. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2003 (aaO) ist die homologe IVF eine zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistung. Die organisch bedingte Sterilität stelle einen regelwidrigen Körperzustand dar, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweiche. Dieser regelwidrige Körperzustand sei einer Behandlung bedürftig und einer Therapie zugänglich. Die IVF habe den Charakter einer Heilbehandlung, da dadurch ein „Funktionsausgleich“ geschaffen werde, indem die Fortpflanzung auf einem anderen als dem natürlichen Wege erfolgen könne. Durch die künstliche Befruchtung der Eizelle einer Frau, die aus biologischen Gründen nicht in der Lage sei, auf andere Weise ein Kind zu empfangen, werde die Möglichkeit der Empfängnis eröffnet, indem ein Teil des natürlichen Vorgangs durch eine ärztliche Behandlung ersetzt werde. Durch die extrakorporale Befruchtung der Eizelle der Frau mit dem Sperma des Partners bestehe die Möglichkeit, diesen zu einem genetisch gemeinsamen Kind zu verhelfen, wobei die Folgen des regelwidrigen Körperzustands der Frau überwunden würden. Dem ist seitens des Senats nichts hinzuzufügen.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob und inwieweit die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG weiterhin anwendbar ist, hat grundsätzliche Bedeutung.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.221,28 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für eine homologe IVF ablehnenden Entscheidungen der Beklagten sind auch nach Ansicht des Senats rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte danach zu Recht zu einer Neubescheidung des Antrags der Klägerin verpflichtet.
14 
1. Nach § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG wird den Soldaten (einschließlich der Soldatinnen) unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt. Gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 SG gehört die truppenärztliche Versorgung zu den Sachbezügen der Soldaten. Die truppenärztliche Versorgung wird dementsprechend grundsätzlich als Sachleistung gewährt, d.h. die gesundheitsvorbeugenden, gesundheitserhaltenden und gesundheitswiederherstellenden Maßnahmen werden vorrangig von der Beklagten mit eigenem Personal, in eigenen Einrichtungen und mit eigenem Material durchgeführt. Seit jeher besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Kosten für eine Behandlung außerhalb der Bundeswehr übernommen werden, wenn eine Behandlung durch Truppenärzte oder in bundeswehreigenen Einrichtungen nicht in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 27.11.2003 - 2 C 38.02 - BVerwGE 119, 265). Das ist hier der Fall, da die Bundeswehr unstreitig nicht über die sächliche und personelle Ausstattung zur Durchführung einer IVF verfügt.
15 
2. Die den Antrag der Klägerin ablehnenden Entscheidungen der Beklagten sind auch nicht deshalb rechtmäßig, weil die Maßnahme, deren Kosten von der Beklagten übernommen werden sollen, nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin dient.
16 
a) Der Umfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung wird weder in § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG noch in § 30 Abs. 1 S. 2 SG näher bestimmt. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Umfang der truppenärztlichen Versorgung sei aber vom Wortlaut des Gesetzes her nicht beschränkt auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten. Von dieser Auffassung ist offenbar auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.11.2003 (aaO) ausgegangen, in dem es - wie im vorliegenden Fall - um die Übernahme der Kosten für eine homologe IVF ging. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass sich aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG in ihrer damaligen Fassung keine entsprechende Einschränkung des Begriffs der truppenärztlichen Versorgung ergebe. Die Richtigkeit dieser Entscheidung bedingt, dass eine solche Einschränkung nicht bereits aus den gesetzlichen Regelungen hergeleitet werden kann, da das Bundesverwaltungsgericht die Klage andernfalls hätte abweisen müssen.
17 
Der Senat teilt diese Beurteilung. Dem Begriff der „unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung“ ist nicht immanent, dass die einzelnen hierzu gehörenden Leistungen geeignet sein müssen, die Wehrdienstfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Dafür, dass der Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung unter einem entsprechenden Vorbehalt steht, kann den zitierten Vorschriften auch sonst nichts entnommen werden. Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung ist ebenso wie die nach ihrer Zweckrichtung verwandte Beihilfe eine Ausprägung der Fürsorgepflicht, aufgrund derer die Beklagte als Dienstherrin Vorkehrungen zu treffen hat, dass der angemessene Lebensunterhalt der Soldaten und Soldatinnen auch bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheitsfälle nicht gefährdet wird (Kugele, Kommentar zum BBesG, § 70 Rn. 3). § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 S. 2 SG sind dementsprechend dahin zu verstehen, dass mit ihnen ein umfassender Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung im Krankheitsfall begründet werden soll. Da weder § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG noch § 30 Abs. 1 S. 2 SG einen eigenständigen Krankheitsbegriff statuieren, ist dabei auf den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zurückzugreifen (vgl. zum Beihilferecht: BVerwG, Beschl. v. 30.9.2011 - 2 B 66.11 - NVwZ-RR 2012, 147 mit weiteren Nachweisen). Danach ist Krankheit ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Zustand des Körpers oder des Geistes, der ärztlicher Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (BVerwG, Beschl. v. 30.9.2011, aaO). Die Wehrdienstunfähigkeit kann somit Zeichen für das Vorliegen einer Krankheit sein. Eine Krankheit kann aber auch dann zu bejahen sein, wenn der regelwidrige, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichende Zustand des Körpers oder des Geistes die Wehrdienstfähigkeit nicht berührt.
18 
b) § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG in ihrer seit dem 1.12.2004 geltenden Fassung vom 21.10.2004 vermag die Ablehnung des Antrags der Klägerin ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 AVV dient zwar die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (allein) der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten, soweit in dieser Vorschrift nicht Ausnahmen festgelegt sind. § 2 Abs. 3 S. 1 AVV bestimmt ferner, dass die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung keine Maßnahmen umfasst, die nur der Familienplanung dienen; nicht erfasst sind insbesondere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Diese Regelungen sind jedoch, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, nicht anwendbar, da sie den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts nicht genügen.
19 
aa) Das Bundesverwaltungsgericht ist allerdings in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der gesetzliche Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung durch Verwaltungsvorschriften näher ausgestaltet werden könne. Solche Verwaltungsvorschriften stellten eine zulässige und bindende Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf dem Gebiet des Soldatenrechts dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2003, aaO; Urt. v. 22.3.2001 - 2 C 36.00 - DVBl. 2001, 1214; Urt. v. 30.5.1996 - 2 C 3.95 - Buchholz 236.1 § 30 SG Nr. 7).
20 
An dieser Auffassung kann jedoch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2004 (2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103) nicht festgehalten werden. Nach dem zu der früheren Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergangenen Urteil genügt diese - inzwischen durch die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) ersetzte - Vorschrift nicht den Anforderungen des allgemeinen Gesetzesvorbehalts, da sie keine bloße Ableitung und keine alternativlose Konkretisierung des positivrechtlich verankerten Fürsorgegrundsatzes enthalte, sondern dieses Prinzip gestalte, indem sie originär ein System von Geldzuschüssen zu finanziellen Aufwendungen konstituiere, die berechtigten Personen benenne, die leistungsbegründenden Anlässe bestimme, den Leistungsumfang begrenze und die Konkurrenzsituation mit anderen Leistungen löse. Alle diese Regelungen seien - jedenfalls soweit sie über einen Kernbestand hinausgingen - nicht durch den Fürsorgegrundsatz präjudiziert oder durch eine maßgebende Rechtsprechung vorgezeichnet, sondern beruhten auf einer politischen Gestaltungskompetenz. Der Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs von Beihilfe und verbleibender Notwendigkeit der Eigenvorsorge bei stetig steigenden Kosten einerseits und die unmittelbare Wechselbezüglichkeit von Alimentation sowie ergänzender, von Bund und Ländern je selbst zu regelnder Beihilfe andererseits geböten es, dass der parlamentarische Gesetzgeber selbst die Verantwortung für die teilweise erheblichen Eingriffe in den erreichten Beihilfe- und Vorsorgestandard übernehme.
21 
Diese Grundsätze lassen sich auch nach Ansicht des Senats auf die hier in Rede stehende Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG übertragen, da der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung für die Soldaten dieselbe außergewöhnliche rechtliche Bedeutung zukommt, wie sie die Beihilfevorschriften des Bundes für die Beamten haben. Hieraus folgt, dass jedenfalls die tragenden Strukturprinzipien der truppenärztlichen Versorgung durch den Gesetzgeber geregelt werden müssen. Diesen Anforderungen wird mit den in § 69 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 Satz 2 SG getroffenen Regelungen nur zum Teil entsprochen (ebenso zumindest tendenziell: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 30.9.2009 - 5 LA 30/08 - Juris; Kugele, aaO, § 70 Rn. 8). § 69 Abs. 2 BBesG beschränkt sich auf die Aussage, dass den Soldaten unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt wird. Damit sind zwar der anspruchsberechtigte Personenkreis sowie Art und Weise der Versorgung gesetzlich festgelegt. Welche medizinischen Einzelleistungen unter welchen Voraussetzungen erbracht werden, ergibt sich daraus jedoch nicht. Dies gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen eine Behandlung durch Truppenärzte oder in bundeswehreigenen Einrichtungen nicht in Betracht kommt und die Behandlung deshalb durch zivile Ärzte oder in zivilen Krankenhäusern vorgenommen werden muss. Auch § 69 Abs. 4 BBesG, der dem Bundesministerium der Verteidigung die Befugnis einräumt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 69 Abs. 2 BBesG zu erlassen, kann dazu nichts weiter entnommen werden.
22 
bb) Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in seinem Urteil vom 17.6.2004 angenommen, dass trotz des Defizits normativer Regelungen von der Weitergeltung der früheren Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen für einen Übergangszeitraum auszugehen sei. Damit sei gewährleistet, dass die Leistungen im Falle der Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Geburt nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht würden, das hinsichtlich des Inhalts jedenfalls bislang in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts geboten habe. Eine andere Beurteilung dürfte erst dann angezeigt sein, wenn der Gesetzgeber in einem überschaubaren Zeitraum seiner Normierungspflicht nicht nachkomme (ebenso u. a. BVerwG, Urt. v. 28.5.2008 - 2 C 24.07 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126; Urt. v. 18.2.2009 - 2 C 23.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18; Urt. v. 28.5.2009 - 2 C 28.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 19). Das Bundesverwaltungsgericht hat aber zugleich betont, die weitere Anwendbarkeit der betreffenden Regelungen setze voraus, dass sie nicht aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht verstießen (BVerwG, Urt. v. 24.2.2011 - 2 C 9.10 - Juris; Urt. v. 28.5.2008, aaO).
23 
Die weitere Anwendbarkeit der zu § 69 Abs. 4 BBesG erlassenen Verwaltungsvorschriften für einen Übergangszeitraum kommt danach nur insoweit in Betracht, als sich diese Vorschriften entsprechend ihrem Charakter als untergesetzliche Vorschriften im Rahmen des normativen Programms halten, d. h. den von § 69 Abs. 2 S. 1, 1. Halbs. BBesG zuerkannten Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung konkretisieren und Zweifelsfälle im Sinne einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung etwa vorhandener Ermessens- oder Beurteilungsspielräume lenken, aber nicht selbstständig Leistungsausschlüsse oder Leistungseinschränkungen schaffen (vgl. zum Beihilferecht: BVerwG, Urteile vom 28.5.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 f. und vom 28.5.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.2.2010 - 13 S 1749/09 - Juris mit weiteren Nachweisen).
24 
Was die hier in Rede stehenden Regelungen in § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 AVV betrifft, fehlt es an dieser Voraussetzung. Wie oben ausgeführt, sind § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 S. 2 SG dahin zu verstehen, dass mit diesen Vorschriften ein umfassender Anspruch der Soldaten und Soldatinnen auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung im Krankheitsfall begründet werden soll, der nicht unter dem Vorbehalt steht, dass die einzelnen zu der truppenärztlichen Versorgung gehörenden Leistungen der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldaten und Soldatinnen dienen müssen. Die in § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 AVV getroffenen Regelungen halten sich hiervon ausgehend nicht im Rahmen des normativen Programms, da mit ihnen ohne eine entsprechende gesetzliche Legitimation selbstständig Leistungseinschränkungen geschaffen werden.
25 
Ob die weitere Anwendbarkeit der Regelung in § 2 Abs. 3 S. 1 AVV darüberhinaus auch an dem vom Verwaltungsgericht angeführten Grund scheitert, kann somit dahinstehen.
26 
3. Die den Antrag der Klägerin ablehnenden Entscheidungen der Beklagten stellen sich auch nicht aus einem anderen Grund als rechtmäßig dar. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2003 (aaO) ist die homologe IVF eine zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistung. Die organisch bedingte Sterilität stelle einen regelwidrigen Körperzustand dar, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweiche. Dieser regelwidrige Körperzustand sei einer Behandlung bedürftig und einer Therapie zugänglich. Die IVF habe den Charakter einer Heilbehandlung, da dadurch ein „Funktionsausgleich“ geschaffen werde, indem die Fortpflanzung auf einem anderen als dem natürlichen Wege erfolgen könne. Durch die künstliche Befruchtung der Eizelle einer Frau, die aus biologischen Gründen nicht in der Lage sei, auf andere Weise ein Kind zu empfangen, werde die Möglichkeit der Empfängnis eröffnet, indem ein Teil des natürlichen Vorgangs durch eine ärztliche Behandlung ersetzt werde. Durch die extrakorporale Befruchtung der Eizelle der Frau mit dem Sperma des Partners bestehe die Möglichkeit, diesen zu einem genetisch gemeinsamen Kind zu verhelfen, wobei die Folgen des regelwidrigen Körperzustands der Frau überwunden würden. Dem ist seitens des Senats nichts hinzuzufügen.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob und inwieweit die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG weiterhin anwendbar ist, hat grundsätzliche Bedeutung.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.221,28 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06. Dezember 2007 - 2 K 2793/07 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein Polizeibeamter des beklagten Landes, erstrebt dessen Verpflichtung zur Gewährung von Heilfürsorge durch Erstattung der Aufwendungen für das Medikament Levitra gemäß Rezept vom 12.07.2007.
Im Jahr 2001 wurde beim Kläger ein Adenokarzinom der Prostata diagnostiziert, das eine Prostatektomie erforderlich machte. In der Folge wurde er auf Veranlassung des Polizeiarztes von einem Facharzt für Urologie untersucht, der bei ihm u.a. eine erektile Dysfunktion diagnostizierte. Mit Schreiben vom 20.05.2003 teilte die Landespolizeidirektion Karlsruhe dem Kläger mit, aufgrund der Besonderheiten seines Falls habe der Polizeiarzt einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 2 Abs. 5, § 4 Abs. 1 Heilfürsorgeverordnung - HVO - zur Kostenübernahme des Arzneimittels Levitra im Rahmen der Krebsnachsorge zugestimmt. Die Kostenübernahmeerklärung wurde zweimal, zuletzt bis zum 31.12.2005, verlängert.
Mit Verfügung vom 16.11.2005 teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) dem Kläger mit, nach der Änderung der Arzneimittelverordnung seien Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe, von der Versorgung ausgeschlossen. Ausgeschlossen seien insbesondere u.a. diejenigen Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz dienten. Nach den vorliegenden Unterlagen sei „Levitra“ zur Nachsorge bzw. zur Behandlung der erektilen Dysfunktion verordnet worden, die Heilfürsorge könne daher die Kosten nicht mehr übernehmen. Im anschließenden Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (2 K 1442/06) nahm der Beklagte die Verfügung vom 16.11.2005 und den darauf ergangenen Widerspruchsbescheid mit Vergleich vom 16.07.2007 zurück, nachdem das Gericht dargelegt hatte, für die Beurteilung eines Kostenerstattungsanspruchs nach der Heilfürsorgeverordnung sei allein eine ärztliche Verordnung ausschlaggebend und deshalb sei ein entsprechender Anspruch nur aufgrund einer konkreten ärztlichen Verordnung feststellbar.
Am 24.07.2007 beantragte der Kläger beim Landesamt die Erstattung der Kosten des mit Rezept vom 12.07.2007 ärztlich verordneten Medikaments Levitra in Höhe von 164,98 EUR. Diesen Antrag lehnte das Landesamt mit Bescheid vom 06.08.2007 ab; den Widerspruch des Klägers wies es mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.2007 zurück.
Auf die hierauf erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Beklagten mit Urteil vom 06.12.2007 unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts vom 06.08.2007 und dessen Widerspruchsbescheids vom 20.08.2007 verpflichtet, dem Kläger Heilfürsorge für die mit Rezept vom 12.07.2007 nachgewiesenen Aufwendungen für das Medikament Levitra in Höhe von 164,98 EUR zu gewähren. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, nach dem hier einschlägigen § 10 Abs. 1 HVO würden Arznei- und Verbandmittel, die zur Behandlung einer Erkrankung oder Verletzung notwendig seien, gewährt, wenn sie vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker verordnet oder verabreicht seien. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 HVO seien hier erfüllt. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei die beim Kläger diagnostizierte erektile Dysfunktion unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendung eine Erkrankung. Das Medikament sei dem Kläger auch (fach-)ärztlich verordnet worden. Zwar könne es die erektile Dysfunktion nicht endgültig heilen, wohl aber das beim Kläger bestehende Funktionsdefizit vorübergehend beseitigen. Dies sei ausreichend, um von einer Behandlung einer Erkrankung im Sinne der Heilfürsorgeverordnung ausgehen zu können. Dem Beklagten sei auch nicht darin zu folgen, dass die Verordnungsfähigkeit des Medikaments Levitra zu Lasten der Heilfürsorge durch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Heilfürsorgeverordnung vom 21.12.1998 ausgeschlossen sei. Denn eine Verwaltungsvorschrift könne weder das Gericht binden noch einen Rechtsanspruch des Beamten ausschließen, der sich aus den Vorschriften eines materiellen Gesetzes, hier der Heilfürsorgeverordnung, selbst ergebe. Die Entscheidung darüber, welche Behandlungsmethoden oder Arzneien jeweils ausgeschlossen oder dem Aufwand nach begrenzt seien, müsse sich aus dem „Programm“ der Rechtsverordnung selbst ergeben und könne nicht ohne jegliche bindende Vorgabe in die Zuständigkeit des Vorschriftenanwenders übertragen werden.
Gegen dieses ihm am 02.01.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 07.01.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04.02.2008 begründet. Er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06. Dezember 2007 - 2 K 2793/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 HVO hier nicht erfüllt. Die Heilfürsorgeverordnung gehe davon aus, dass die Heilfürsorge in der Regel als Sachleistung gewährt werde. Eine solche Sachleistung begehre der Kläger vorliegend nicht; vielmehr begehre er Erstattung der angefallenen Aufwendungen. Demzufolge seien im vorliegenden Fall nicht Vertragsleistungen im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 1 HVO streitgegenständlich. Nach § 2 Abs. 5 Satz 2 HVO könnten die Kosten außervertraglicher Leistungen in Ausnahmefällen grundsätzlich nach Genehmigung übernommen werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien nicht erfüllt, denn es fehle an der erforderlichen vorherigen Genehmigung. Diese sei nach § 2 Abs. 5 Satz 2 HVO zwar nur „grundsätzlich“ erforderlich. Im vorliegenden Fall lägen jedoch keine Umstände für die Annahme eines Ausnahmefalls vor, insbesondere sei die Anschaffung des Mittels nicht unaufschiebbar gewesen. Im Rahmen der in § 2 Abs. 5 Satz 2 HVO eröffneten Ermessensentscheidung sei nicht zu beanstanden, dass er sich auf den Ausschluss von Arzneimitteln, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion dienten, nach Nr. 10.1.1 der Verwaltungsvorschrift zur Heilfürsorgeverordnung i.V.m. Nr. 18.2 der Arzneimittel-Richtlinien berufe. Dieser Ausschluss sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wirksam. Bei der Verwaltungsvorschrift zu § 10 HVO handle es sich um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. § 10 HVO enthalte einen offenen Tatbestand. Das Tatbestandsmerkmal „notwendig“ eröffne einen Beurteilungsspielraum, der durch eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift ausgefüllt werden könne. Der Ausschluss potenzsteigernder Mittel von der Heilfürsorge durch eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift begegne daher keinen Bedenken, vor allem im Hinblick darauf, dass diese Verwaltungsvorschrift vom Innenministerium erlassen worden sei, das gemäß § 141 Abs. 2 LBG auch für den Erlass der Heilfürsorgeverordnung zuständig sei. Es sei auch zulässig, den Ausschluss von Medikamenten von der Heilfürsorge durch einen Verweis in der Verwaltungsvorschrift auf die Arzneimittel-Richtlinien vorzunehmen. Das Innenministerium habe durch diesen Verweis zum Ausdruck gebracht, dass die Versorgung der Polizeibeamten mit Arzneimitteln der Versorgung gesetzlich Versicherter entsprechen solle. Durch den Verweis auf die Arzneimittel-Richtlinien habe sich das Innenministerium die fachliche Kompetenz des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zunutze gemacht. Es habe damit nicht die Kompetenz zur Konkretisierung der Heilfürsorgeverordnung an den Gemeinsamen Bundesausschuss abgegeben. Das Innenministerium habe nämlich weiterhin die Möglichkeit, durch Verwaltungsvorschrift die Arzneimittel-Richtlinien zu ergänzen oder einzelne Regelungen der Arzneimittel-Richtlinien auszuschließen. Im Übrigen folge der Ausschluss potenzsteigernder Mittel von der Heilfürsorge auch direkt aus § 10 Abs. 1 HVO. Medikamente, die zur Behandlung der erektilen Dysfunktion dienten, seien keine Arzneimittel im Sinne des § 10 Abs. 1 HVO. Solche potenzsteigernden Mittel dienten nicht der Behandlung einer Krankheit, sondern es stehe die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund. Das zeige sich vor allem darin, dass die erforderliche Menge sich nach der jeweiligen individuellen Lebensgestaltung und nicht nach einem Krankheitsbild richte. Levitra diene auch nicht der Behandlung der Erkrankung des Klägers. Seine Krankheit sei das Karzinom der Prostata, die erektile Dysfunktion sei lediglich eine Folge dieser Krankheit. Levitra diene der Linderung einer Begleiterscheinung bzw. eines Symptoms. Demnach sei Levitra dem Kläger auch nicht zur Behandlung einer Erkrankung i.S.d. § 10 Abs. 1 HVO verordnet worden. Der Ausschluss potenzsteigernder Mittel von der Heilfürsorge sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Es lägen keine Verstöße gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, gegen die gesetzliche Fürsorgepflicht gemäß § 98 LBG und gegen Art. 3 GG vor.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, der Beklagte verkenne bereits, dass vorliegend eine Sachleistung und keine außervertragliche Leistung im Streit stehe. Die Verordnung eines Medikaments für einen Polizeibeamten durch den behandelnden Arzt stelle gerade die Sachleistung dar. Kein Arzt halte einen Medikamentenschrank vor, mit dem er Polizeibeamte mit Medikamenten versorgen könne. Die in § 10 Abs. 1 HVO beschriebene Sachleistung sei das Gewähren des Arzneimittels durch Verordnung des Arztes. Nichts anderes sei vorliegend geschehen. Die eigentlich streitgegenständliche Frage, ob potenzsteigernde Mittel wirksam nach § 10 Abs. 1 HVO i.V.m. Nr. 10.1.1 der Verwaltungsvorschrift zur Heilfürsorgeverordnung und den Arzneimittel-Richtlinien von der Heilfürsorge ausgeschlossen worden seien, habe das Verwaltungsgericht zutreffend verneint.
12 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (2 K 1442/06 und 2 K 2793/07) und die einschlägigen Akten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts vom 06.08.2007 und dessen Widerspruchsbescheids vom 20.08.2007 verpflichtet, dem Kläger Heilfürsorge für die mit Rezept vom 12.07.2007 nachgewiesenen Aufwendungen für das Medikament „Levitra“ in Höhe von 164,98 EUR zu gewähren.
15 
1. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Heilfürsorge ist § 1 Abs. 1 der Verordnung des Innenministeriums über die Heilfürsorge für Polizeibeamte, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz nach § 147 LBG, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und technische Beamte der Landesfeuerwehrschule (Heilfürsorgeverordnung - HVO -) vom 21.04.1998 (GBl. S. 281, zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 17.02.2004, GBl. S. 66). Danach erhalten u.a. Polizeibeamte Heilfürsorge nach Maßgabe der Verordnung, solange ihnen Besoldungsbezüge zustehen. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 HVO werden Heilfürsorgeleistungen in dem aus gesundheitlichen Gründen notwendigen angemessenem Umfang in der Regel unter Beachtung der Wirtschaftlichkeitsgrundsätze gewährt, die bei den gesetzlichen Krankenkassen für die Behandlungs- und Verordnungsweise gelten. Über die nach der Verordnung zu gewährenden Leistungen werden gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 HVO vom Innenministerium im erforderlichen Umfang Verträge mit Dritten abgeschlossen. Die Kosten außervertraglicher Leistungen können nach § 2 Abs. 5 Satz 2 HVO in Ausnahmefällen nach grundsätzlich vorheriger Genehmigung übernommen werden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 HVO umfasst die Heilfürsorge u.a. auch die Versorgung mit Arzneimitteln (§ 10 HVO).
16 
a) Die Heilfürsorgeverordnung hat ihre Rechtsgrundlage in § 141 LBG. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
17 
(1) Die Polizeibeamten erhalten Heilfürsorge, solange ihnen Besoldungsbezüge zustehen.
18 
(2) Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die näheren Vorschriften über Art, Umfang und Trägerschaft der Heilfürsorge.
19 
Diese Vorschrift ermächtigt den Verordnungsgeber, Grundsätze für die Gewährung von Heilfürsorge nach Absatz 1 zu erlassen, ohne ihm hierfür irgendwelche inhaltlichen Maßstäbe vorzugeben. Mit diesem Inhalt wird die Vorschrift nicht den rechtstaatlichen Anforderungen gerecht, die an eine Ermächtigungsgrundlage zu stellen sind; vielmehr verstößt die gesetzliche Verordnungsermächtigung des § 141 Abs. 2 LBG gegen den Vorbehalt des Gesetzes. Nach diesem bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen System des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 80 Abs. 1) ergibt, sind die grundlegenden Entscheidungen in wesentlichen Regelungsbereichen durch Parlamentsgesetz zu treffen. Dies gilt aufgrund des Homogenitätsgebots auch für die Landesgesetzgebung, für die Art. 80 Abs. 1 GG nicht unmittelbar anwendbar ist (BVerwG, Urteile vom 28.05.2008 - 2 C 1.07 -, Buchholz 237.8 § 90 RhPLBG Nr. 4, und vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 -, BVerwGE 131, 20; siehe auch Art. 61 Abs. 1 LV).
20 
Der Vorbehalt des Gesetzes gilt auch für das Recht der Heilfürsorge. Dies folgt aus der außergewöhnlichen Bedeutung der Heilfürsorge und ihres Wechselbezugs zu den Besoldungs- und Versorgungsbezügen, wobei jedenfalls die Gesetzesbindung der Besoldung zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG gehört (BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE 123, 308). Für Polizeibeamte haben die Heilfürsorgevorschriften dieselbe außergewöhnliche rechtliche Bedeutung wie die Beihilfevorschriften für die von deren Geltungsbereich erfassten Beamten. Sie regeln den Umfang der Leistungen, die zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit der Polizeibeamten erbracht werden. Die Erhaltung der physischen und psychischen Integrität der Polizeibeamten ist ein Schutzgut von hohem Rang, dessen Wahrung auch die Fürsorgepflicht gebietet (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 27.11.2003 - 2 C 38.02 -, BVerwGE 119, 265). Daher müssen zum einen die tragenden Strukturprinzipien des Systems der Heilfürsorge gesetzlich festgelegt werden. Zum anderen muss der parlamentarische Gesetzgeber die Verantwortung für wesentliche Einschränkungen des Standards der Heilfürsorgeleistungen übernehmen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 20.03.2008 und 28.05.2008 - 2 C 1.07 -, jeweils a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt § 141 Abs. 2 LBG offensichtlich nicht.
21 
Obwohl der Senat § 141 Abs. 2 LBG wegen Verstoßes gegen den bundesverfassungsrechtlichen Vorbehalt des Parlamentsgesetzes für nichtig hält, bedarf es keiner Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG. Denn auf die Gültigkeit der Norm kommt es im hier zu entscheidenden Fall nicht an. Ist § 141 Abs. 2 LBG gültig und die darauf gestützte Heilfürsorgeverordnung wirksam, so ist diese ohne Weiteres anzuwenden. Ist § 141 Abs. 2 LBG nichtig, so erfasst diese Nichtigkeit auch die Heilfürsorgeverordnung. Diese ist dann aber entsprechend den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 (2 C 50.02, BVerwGE 121, 103) entwickelten Grundsätzen weiterhin für eine Übergangszeit anzuwenden, weil andernfalls der noch verfassungsfernere und schlechthin unerträgliche Zustand einträte, dass der Beamte ohne jeden Anspruch auf Heilfürsorge bliebe. Erst wenn der parlamentarische Gesetzgeber seiner Verpflichtung, eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage zu schaffen, in angemessener Zeit nicht nachkommen sollte, käme es auf die Gültigkeit der Heilfürsorgeverordnung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 1.07 -, a.a.O.).
22 
b) Die Gewährung von Heilfürsorge ist ebenso wie die Gewährung von Beihilfe Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört und damit verfassungsrechtlich gewährleistet ist (Senatsurteile vom 24.08.1995 - 4 S 697/94 -, IÖD 1996, 104, und vom 10.03.2003 - 4 S 992/01-, IÖD 2003, 154; Brockhaus, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C, § 189 RdNr. 40). Danach hat der Dienstherr Vorkehrungen zu treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet wird. Es steht ihm frei, entweder die Dienstbezüge des Beamten so zu bemessen, dass er in der Lage ist, die ihm und seiner Familie entstehenden Kosten medizinischer Heilbehandlungen durch eigene Vorsorge abzudecken, oder dem Beamten freie Heilfürsorge der Zuschüsse zu gewähren oder aber verschiedene Möglichkeiten miteinander zu kombinieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.10.2003 - 2 C 26.02 -, BVerwGE 119, 168, und vom 28.05.2008 - 2 C 1.07 -, a.a.O.; Senatsurteile vom 24.08.1995 und 10.03.2003, jeweils a.a.O.).
23 
Damit dienen auch die zur Ausgestaltung der Heilfürsorge erlassenen Vorschriften der Konkretisierung der Fürsorgepflicht. Art, Ausmaß und Begrenzung der Hilfe, die der Dienstherr dem Beamten gewährt, muss sich aus dem Gesamtzusammenhang der Heilfürsorgevorschriften als „Programm“ ergeben. Soweit zur Heilfürsorgeverordnung als Rechtsverordnung des Landes Verwaltungsvorschriften oder Erlasse ergehen, müssen sich diese im Rahmen des normativen Programms halten, dieses also konkretisieren und Zweifelsfälle im Interesse einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären. Sie dürfen auch die Ausübung eines etwa vorhandenen Ermessens- oder Beurteilungsspielraums lenken. Sie dürfen dagegen nicht Leistungsausschlüsse oder Leistungsbegrenzungen festsetzen, die sich nicht bereits zumindest dem Grunde nach aus dem Programm der Heilfürsorgevorschriften selbst ergeben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.; Beschluss vom 31.08.2006 - 2 B 41.06 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 14).
24 
2. Nach § 10 Abs. 1 HVO werden Arznei- und Verbandmittel, die zur Behandlung einer Erkrankung oder Verletzung notwendig sind, gewährt, wenn sie vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker verordnet oder verabreicht sind. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das Arzneimittel Levitra ist dem Kläger von einem Arzt zur Behandlung einer Erkrankung verordnet worden und dazu notwendig. Die erektile Dysfunktion, unter der der Kläger leidet, ist in der Folge einer behandlungsbedürftigen Krankheit (Prostatakarzinom) aufgetreten und stellt selbst eine behandlungsbedürftige Krankheit dar.
25 
Unter Krankheit ist ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand zu verstehen, der ärztlicher Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (vgl. dazu BSG, Urteil vom 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R -, BSGE 85, 36, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 04.11.2008 - 2 B 19.08 -, Juris). Diese Voraussetzungen liegen bei einer erektilen Dysfunktion jedenfalls dann vor, wenn sie - wie hier - nicht als altersbedingte und erst recht nicht als alterstypische Minderung der Physis anzusehen ist (BSG, Urteil vom 10.05.2005 - B 1 KR 25/03 R -, BSGE 94, 302). Diese Krankheit ist auch behandlungsbedürftig und behandlungsfähig. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn ein regelwidriger Körperzustand mit ärztlicher Hilfe und Aussicht auf Erfolg behoben, mindestens aber gebessert oder vor Verschlimmerung bewahrt werden kann oder wenn ärztliche Behandlung erforderlich ist, um Schmerzen oder sonstige Beschwerden zu lindern (vgl. BSG, Urteil vom 30.08.1999, a.a.O.) Im vorliegenden Fall wird jedenfalls die Voraussetzung der Linderung der Krankheitsäußerungen (Beschwerden) durch ärztliche Behandlung (hier: in Form der Verordnung von Levitra) erfüllt; denn es ist möglich, die erektile Dysfunktion zumindest zeitweise zu beheben und das beim Kläger bestehende Funktionsdefizit vorübergehend zu beseitigen (vgl. BSG, Urteile vom 30.08.1999 und 10.05.2005, jeweils a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 1.07 -, a.a.O.). Es ist kein notwendiges Merkmal des Begriffs der Heilbehandlung, dass eine Krankheit dauerhaft geheilt bzw. dass der regelgerechte Körperzustand wiederhergestellt wird (BVerwG, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.1993 - 11 S 498/93 -, Juris). Levitra enthält den Wirkstoff Vardenafil und ist auch ersichtlich ein zur Behandlung der erektilen Dysfunktion geeignetes Arzneimittel im Sinne des § 10 Abs. 1 HVO und dazu notwendig; eine preiswertere Behandlungsalternative (außer der Nichtbehandlung) gibt es nicht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.; BSG, Urteil vom 10.05.2005, a.a.O.).
26 
Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht die Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 1 HVO entgegen, wonach Heilfürsorgeleistungen in dem aus gesundheitlichen Gründen notwendigen angemessenen Umfang in der Regel unter Beachtung der Wirtschaftlichkeitsgrundsätze gewährt werden, die bei den gesetzlichen Krankenkassen für die Behandlungs- und Verordnungsweise gelten. Denn dieser Grundsatz gilt nur „in der Regel“ und diese „Regel“ wird gerade in § 10 HVO nicht aufgegriffen; dort wird vielmehr ein Anspruch unter den genannten Voraussetzungen ohne Einschränkungen normiert, wohingegen der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz in § 11 Abs. 1 HVO ausdrücklich übernommen wird und sich auch in den Fällen des § 12 Abs. 1 HVO eine Einschränkung des Anspruchs unmittelbar aus dem Verordnungstext ergibt. Damit lässt sich nicht feststellen, dass die Heilfürsorgeverordnung insoweit von einer generellen Einschränkung der Leistungspflicht ausgeht; soweit eine Begrenzung beabsichtigt ist, wird dies vielmehr ausdrücklich vorgeschrieben. Davon abgesehen entsprach auch die Verordnung von Levitra im Grundsatz den Erfordernissen des Wirtschaftlichkeitsgebots. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Leistungen dürfen weder beansprucht noch erbracht werden. Dies ist hier jedoch, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, nicht der Fall (vgl. auch BSG, Urteil vom 10.05.2005, a.a.O.).
27 
Der Anspruch des Klägers wird nicht durch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Heilfürsorgeverordnung - HVOVwV - vom 21.12.1998 (GABl. 1999 S. 166) ausgeschlossen. Zwar sind nach Nr. 10.1.1 HVOVwV (zu § 10 HVO) bei der ärztlichen Verordnung von Arzneimitteln die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der kassenärztlichen Versorgung anzuwenden. Die hier im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen einschlägigen, am 26.02.2006 in Kraft getretenen Arzneimittel-Richtlinien - AMR - bestimmen unter Nr. 18.2, dass Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen, von der Verordnungsfähigkeit ausgeschlossen sind. Nach Nr. 18.3 AMR sind die nach Nr. 18.2 ausgeschlossenen Fertigarzneimittel in einer Übersicht als Anlage 8 der Arzneimittel-Richtlinien zusammengestellt. Das Arzneimittel Levitra ist in der Negativliste der Anlage 8 der AMR enthalten. Gleichwohl führt dieser Ausschluss nicht dazu, dass Levitra - wie auch die übrigen vergleichbaren Medikamente - nicht zu Lasten der Heilfürsorge verordnet werden kann.
28 
Die Regelung in Nr. 10.1.1 HVOVwV stellt auf den (jeweiligen) Inhalt der Arzneimittel-Richtlinien und somit auf die Entscheidungen des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen ab. Diese „Übertragung“ der Entscheidungskompetenz über den Ausschluss bestimmter Arzneimittel auf ein Selbstverwaltungsorgan verschiedener Versichertengemeinschaften (vgl. § 91 Abs. 1 SGB V) begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn und die grundlegenden Strukturunterschiede der beiden Sicherungssysteme; die auf dem überkommenen Grundsatz der Vorsorge des Staates für seine Beamten und deren Familien beruhende beamtenrechtliche Krankenfürsorge, zu der auch die Heilfürsorge zählt, steht in deutlichem Gegensatz zur auf dem Gedanken der Solidargemeinschaft beruhenden, wesentlich durch Beiträge der Beteiligten unterhaltenen Sozialversicherung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.1982 - 2 BvL 12/79 -, BVerfGE 62, 354; BVerwG, Urteil vom 26.11.1987 - 2 C 52.85 -, Buchholz 237.6 § 130 NdsLBG Nr. 1; Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126; Urteil vom 26.06.2008 -2 C 2.07-, BVerwGE 131, 234; Urteil vom 18.02.2009 - 2 C 23.08 -, Juris). Es liegt deshalb nahe, die Tatbestände heilfürsorgerechtlicher Leistungsausschlüsse normativ festzulegen, anstatt ihre nähere Bestimmung einem Gremium zu überlassen, in dem der Dienstherr nicht vertreten ist und das seine Entscheidungen nach Maßgabe des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherungen unter Berücksichtigung der Interessen der Versichertengemeinschaften trifft (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 -, und vom 26.06.2008, jeweils a.a.O.). Dies bedarf jedoch - zumal während des Übergangszeitraums - keiner Vertiefung, da der mit der Verwaltungsvorschrift bewirkte Leistungsausschluss auch unabhängig davon nicht wirksam ist. Denn eine Verwaltungsvorschrift kann weder das Gericht binden noch einen Rechtsanspruch des Beamten ausschließen, der sich aus der Heilfürsorgeverordnung selbst ergibt. Die Entscheidung darüber, welche Behandlungsmethoden oder Arzneien jeweils ausgeschlossen oder dem Aufwand nach begrenzt sind, muss sich aus dem „Programm“ der Rechtsverordnung selbst ergeben und kann nicht ohne jegliche bindende Vorgabe in die Zuständigkeit des Vorschriftenanwenders übertragen werden. Dieser kann sich nicht losgelöst vom normativ festgelegten „Programm“ der Rechtsverordnung die Entscheidung darüber vorbehalten, welche körperlichen Leiden als heilungs- oder behandlungswürdig anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.).
29 
Mit diesen Grundsätzen unvereinbar ist ein genereller Ausschluss von Levitra, wie ihn die Verwaltungsvorschrift zur Heilfürsorgeverordnung mit dem Verweis auf die Arzneimittel-Richtlinien vorsieht. Erfüllt ein Polizeibeamter, dem ein Medikament zur Linderung eines krankheitsbedingten Leidens ärztlich verordnet ist, die in § 10 Abs. 1 HVO aufgestellten Voraussetzungen, so steht ihm ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Heilfürsorge zu, der durch Verwaltungsvorschriften nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.).
30 
Die Ansicht des Beklagten, das Tatbestandsmerkmal „notwendig“ in § 10 Abs. 1 HVO eröffne einen Beurteilungsspielraum, der durch eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift ausgefüllt werden könne, teilt der Senat nicht. Die Heilfürsorgeverordnung geht davon aus, dass die - in der Regel als Sachleistungen die Krankheitskosten der Polizeibeamten im Rahmen des § 2 Abs. 4 Satz 1 HVO vollständig abdeckenden - Heilfürsorgeleistungen in dem aus gesundheitlichen Gründen notwendigen angemessenen Umfang durch die zu gewährenden Vertragsleistungen erbracht werden (Senatsurteile vom 24.08.1995 und vom 10.03.2003, jeweils a.a.O.). Nach dem heilfürsorgerechtlichen Leistungsprogramm knüpft die Leistungspflicht grundsätzlich nicht an bestimmte Behandlungen oder Arzneimittel an. Diese Anlassbezogenheit kommt darin zum Ausdruck, dass Heilfürsorgeleistungen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 HVO grundsätzlich in dem aus gesundheitlichen Gründen notwendigen angemessenen Umfang gewährt werden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.02.2009, a.a.O.). Die behördliche Entscheidung darüber unterliegt der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 -2 C 19.06-, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18). Mit dem Kriterium der Notwendigkeit ist ersichtlich die medizinische Notwendigkeit angesprochen, für die regelmäßig auf die Beurteilung des Arztes abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 15; Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18). Von diesen Leitlinien wird zu Lasten der hiervon betroffenen Beamten abgewichen, wenn krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit von der Heilfürsorgegewährung ausgenommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2009, a.a.O.). Genau dies aber sieht die Verwaltungsvorschrift vor, die deshalb auch im Gegensatz zu dem „Programm“ der Heilfürsorgeverordnung steht.
31 
Eine andere Bewertung gebietet nicht der Umstand, dass § 2 Abs. 4 Satz 1 HVO (auch) auf die Wirtschaftlichkeitsgrundsätze verweist, die bei den gesetzlichen Krankenkassen für die Behandlungs- und Verordnungsweise gelten. Aus diesem nur „in der Regel“ geltenden Verweis (siehe dazu die Ausführungen oben) kann nicht gefolgert werden, dass es bereits im normativen Programm der Heilfürsorgeverordnung angelegt wäre, dass ärztlich verordnete und notwendige Medikamente von der Heilfürsorge ausgeschlossen werden können. Im Übrigen vermag der Senat auch nicht festzustellen, dass die Verwaltungsvorschrift insoweit die Wirtschaftlichkeitsgrundsätze konkretisierte. Denn dafür ist die Bezugnahme auf die Arzneimittel-Richtlinien in Nr. 10.1.1 HVOVwV schon deshalb nicht hinreichend, weil auch der Bundesausschuss durch den Ausschluss von Arzneimitteln zur Behandlung der erektilen Dysfunktion seinen ihm im Bereich des Wirtschaftlichkeitsgebots zustehenden Beurteilungsspielraum oder seinen Kompetenzrahmen überschritten hatte (BSG, Urteile vom 10.05.2005 und 18.07.2006, jeweils a.a.O.; dementsprechend ist der Ausschluss von Arzneimitteln, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion finden, im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung nunmehr in § 34 Abs. 1 Satz 8 SGB V gesetzlich geregelt).
32 
Entgegen der erstmals im Gerichtsverfahren geäußerten Auffassung des Beklagten steht auch nicht eine außervertragliche Leistung im Streit, für die es an einer vorherigen Genehmigung nach § 2 Abs. 5 Satz 2 HVO fehlen würde. Außervertragliche Leistungen sind Leistungen von Ärzten oder Zahnärzten, die nicht verpflichtet sind, nach den Polizeivertragssätzen abzurechnen, sowie wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden (vgl. Nr. 2.4 HVOVwV). Darum aber geht es hier nicht. Der Sache nach begehrt der Kläger eine Vertragsleistung nach § 10 Abs. 1 HVO - nämlich ein zur Behandlung einer Erkrankung notwendiges Arzneimittel -, das ihm als Sachleistung hätte gewährt werden müssen. Hat er aber zu Unrecht eine Sachleistung nicht erhalten und sind dadurch für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind ihm diese in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war, wobei der in Betracht kommende Kostenerstattungsanspruch nicht weiter reichen kann als ein entsprechender Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbstbeschaffte Leistung zu den Leistungen gehört, die vom Dienstherrn allgemein als Sachleistung zu erbringen sind (vgl. Brockhaus, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C, § 189 RdNr. 51; siehe auch BSG, Urteil vom 10.05.2005, a.a.O., sowie die Regelung in § 13 Abs. 3 SGB V). Dies ist bei dem Arzneimittel Levitra der Fall.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
35 
Beschluss vom 23. Juni 2009
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 164,98 EUR festgesetzt.
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts vom 06.08.2007 und dessen Widerspruchsbescheids vom 20.08.2007 verpflichtet, dem Kläger Heilfürsorge für die mit Rezept vom 12.07.2007 nachgewiesenen Aufwendungen für das Medikament „Levitra“ in Höhe von 164,98 EUR zu gewähren.
15 
1. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Heilfürsorge ist § 1 Abs. 1 der Verordnung des Innenministeriums über die Heilfürsorge für Polizeibeamte, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz nach § 147 LBG, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und technische Beamte der Landesfeuerwehrschule (Heilfürsorgeverordnung - HVO -) vom 21.04.1998 (GBl. S. 281, zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 17.02.2004, GBl. S. 66). Danach erhalten u.a. Polizeibeamte Heilfürsorge nach Maßgabe der Verordnung, solange ihnen Besoldungsbezüge zustehen. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 HVO werden Heilfürsorgeleistungen in dem aus gesundheitlichen Gründen notwendigen angemessenem Umfang in der Regel unter Beachtung der Wirtschaftlichkeitsgrundsätze gewährt, die bei den gesetzlichen Krankenkassen für die Behandlungs- und Verordnungsweise gelten. Über die nach der Verordnung zu gewährenden Leistungen werden gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 HVO vom Innenministerium im erforderlichen Umfang Verträge mit Dritten abgeschlossen. Die Kosten außervertraglicher Leistungen können nach § 2 Abs. 5 Satz 2 HVO in Ausnahmefällen nach grundsätzlich vorheriger Genehmigung übernommen werden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 HVO umfasst die Heilfürsorge u.a. auch die Versorgung mit Arzneimitteln (§ 10 HVO).
16 
a) Die Heilfürsorgeverordnung hat ihre Rechtsgrundlage in § 141 LBG. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
17 
(1) Die Polizeibeamten erhalten Heilfürsorge, solange ihnen Besoldungsbezüge zustehen.
18 
(2) Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die näheren Vorschriften über Art, Umfang und Trägerschaft der Heilfürsorge.
19 
Diese Vorschrift ermächtigt den Verordnungsgeber, Grundsätze für die Gewährung von Heilfürsorge nach Absatz 1 zu erlassen, ohne ihm hierfür irgendwelche inhaltlichen Maßstäbe vorzugeben. Mit diesem Inhalt wird die Vorschrift nicht den rechtstaatlichen Anforderungen gerecht, die an eine Ermächtigungsgrundlage zu stellen sind; vielmehr verstößt die gesetzliche Verordnungsermächtigung des § 141 Abs. 2 LBG gegen den Vorbehalt des Gesetzes. Nach diesem bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen System des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 80 Abs. 1) ergibt, sind die grundlegenden Entscheidungen in wesentlichen Regelungsbereichen durch Parlamentsgesetz zu treffen. Dies gilt aufgrund des Homogenitätsgebots auch für die Landesgesetzgebung, für die Art. 80 Abs. 1 GG nicht unmittelbar anwendbar ist (BVerwG, Urteile vom 28.05.2008 - 2 C 1.07 -, Buchholz 237.8 § 90 RhPLBG Nr. 4, und vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 -, BVerwGE 131, 20; siehe auch Art. 61 Abs. 1 LV).
20 
Der Vorbehalt des Gesetzes gilt auch für das Recht der Heilfürsorge. Dies folgt aus der außergewöhnlichen Bedeutung der Heilfürsorge und ihres Wechselbezugs zu den Besoldungs- und Versorgungsbezügen, wobei jedenfalls die Gesetzesbindung der Besoldung zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG gehört (BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE 123, 308). Für Polizeibeamte haben die Heilfürsorgevorschriften dieselbe außergewöhnliche rechtliche Bedeutung wie die Beihilfevorschriften für die von deren Geltungsbereich erfassten Beamten. Sie regeln den Umfang der Leistungen, die zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit der Polizeibeamten erbracht werden. Die Erhaltung der physischen und psychischen Integrität der Polizeibeamten ist ein Schutzgut von hohem Rang, dessen Wahrung auch die Fürsorgepflicht gebietet (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 27.11.2003 - 2 C 38.02 -, BVerwGE 119, 265). Daher müssen zum einen die tragenden Strukturprinzipien des Systems der Heilfürsorge gesetzlich festgelegt werden. Zum anderen muss der parlamentarische Gesetzgeber die Verantwortung für wesentliche Einschränkungen des Standards der Heilfürsorgeleistungen übernehmen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 20.03.2008 und 28.05.2008 - 2 C 1.07 -, jeweils a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt § 141 Abs. 2 LBG offensichtlich nicht.
21 
Obwohl der Senat § 141 Abs. 2 LBG wegen Verstoßes gegen den bundesverfassungsrechtlichen Vorbehalt des Parlamentsgesetzes für nichtig hält, bedarf es keiner Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG. Denn auf die Gültigkeit der Norm kommt es im hier zu entscheidenden Fall nicht an. Ist § 141 Abs. 2 LBG gültig und die darauf gestützte Heilfürsorgeverordnung wirksam, so ist diese ohne Weiteres anzuwenden. Ist § 141 Abs. 2 LBG nichtig, so erfasst diese Nichtigkeit auch die Heilfürsorgeverordnung. Diese ist dann aber entsprechend den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 (2 C 50.02, BVerwGE 121, 103) entwickelten Grundsätzen weiterhin für eine Übergangszeit anzuwenden, weil andernfalls der noch verfassungsfernere und schlechthin unerträgliche Zustand einträte, dass der Beamte ohne jeden Anspruch auf Heilfürsorge bliebe. Erst wenn der parlamentarische Gesetzgeber seiner Verpflichtung, eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage zu schaffen, in angemessener Zeit nicht nachkommen sollte, käme es auf die Gültigkeit der Heilfürsorgeverordnung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 1.07 -, a.a.O.).
22 
b) Die Gewährung von Heilfürsorge ist ebenso wie die Gewährung von Beihilfe Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört und damit verfassungsrechtlich gewährleistet ist (Senatsurteile vom 24.08.1995 - 4 S 697/94 -, IÖD 1996, 104, und vom 10.03.2003 - 4 S 992/01-, IÖD 2003, 154; Brockhaus, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C, § 189 RdNr. 40). Danach hat der Dienstherr Vorkehrungen zu treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet wird. Es steht ihm frei, entweder die Dienstbezüge des Beamten so zu bemessen, dass er in der Lage ist, die ihm und seiner Familie entstehenden Kosten medizinischer Heilbehandlungen durch eigene Vorsorge abzudecken, oder dem Beamten freie Heilfürsorge der Zuschüsse zu gewähren oder aber verschiedene Möglichkeiten miteinander zu kombinieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.10.2003 - 2 C 26.02 -, BVerwGE 119, 168, und vom 28.05.2008 - 2 C 1.07 -, a.a.O.; Senatsurteile vom 24.08.1995 und 10.03.2003, jeweils a.a.O.).
23 
Damit dienen auch die zur Ausgestaltung der Heilfürsorge erlassenen Vorschriften der Konkretisierung der Fürsorgepflicht. Art, Ausmaß und Begrenzung der Hilfe, die der Dienstherr dem Beamten gewährt, muss sich aus dem Gesamtzusammenhang der Heilfürsorgevorschriften als „Programm“ ergeben. Soweit zur Heilfürsorgeverordnung als Rechtsverordnung des Landes Verwaltungsvorschriften oder Erlasse ergehen, müssen sich diese im Rahmen des normativen Programms halten, dieses also konkretisieren und Zweifelsfälle im Interesse einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären. Sie dürfen auch die Ausübung eines etwa vorhandenen Ermessens- oder Beurteilungsspielraums lenken. Sie dürfen dagegen nicht Leistungsausschlüsse oder Leistungsbegrenzungen festsetzen, die sich nicht bereits zumindest dem Grunde nach aus dem Programm der Heilfürsorgevorschriften selbst ergeben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.; Beschluss vom 31.08.2006 - 2 B 41.06 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 14).
24 
2. Nach § 10 Abs. 1 HVO werden Arznei- und Verbandmittel, die zur Behandlung einer Erkrankung oder Verletzung notwendig sind, gewährt, wenn sie vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker verordnet oder verabreicht sind. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das Arzneimittel Levitra ist dem Kläger von einem Arzt zur Behandlung einer Erkrankung verordnet worden und dazu notwendig. Die erektile Dysfunktion, unter der der Kläger leidet, ist in der Folge einer behandlungsbedürftigen Krankheit (Prostatakarzinom) aufgetreten und stellt selbst eine behandlungsbedürftige Krankheit dar.
25 
Unter Krankheit ist ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand zu verstehen, der ärztlicher Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (vgl. dazu BSG, Urteil vom 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R -, BSGE 85, 36, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 04.11.2008 - 2 B 19.08 -, Juris). Diese Voraussetzungen liegen bei einer erektilen Dysfunktion jedenfalls dann vor, wenn sie - wie hier - nicht als altersbedingte und erst recht nicht als alterstypische Minderung der Physis anzusehen ist (BSG, Urteil vom 10.05.2005 - B 1 KR 25/03 R -, BSGE 94, 302). Diese Krankheit ist auch behandlungsbedürftig und behandlungsfähig. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn ein regelwidriger Körperzustand mit ärztlicher Hilfe und Aussicht auf Erfolg behoben, mindestens aber gebessert oder vor Verschlimmerung bewahrt werden kann oder wenn ärztliche Behandlung erforderlich ist, um Schmerzen oder sonstige Beschwerden zu lindern (vgl. BSG, Urteil vom 30.08.1999, a.a.O.) Im vorliegenden Fall wird jedenfalls die Voraussetzung der Linderung der Krankheitsäußerungen (Beschwerden) durch ärztliche Behandlung (hier: in Form der Verordnung von Levitra) erfüllt; denn es ist möglich, die erektile Dysfunktion zumindest zeitweise zu beheben und das beim Kläger bestehende Funktionsdefizit vorübergehend zu beseitigen (vgl. BSG, Urteile vom 30.08.1999 und 10.05.2005, jeweils a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 1.07 -, a.a.O.). Es ist kein notwendiges Merkmal des Begriffs der Heilbehandlung, dass eine Krankheit dauerhaft geheilt bzw. dass der regelgerechte Körperzustand wiederhergestellt wird (BVerwG, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.1993 - 11 S 498/93 -, Juris). Levitra enthält den Wirkstoff Vardenafil und ist auch ersichtlich ein zur Behandlung der erektilen Dysfunktion geeignetes Arzneimittel im Sinne des § 10 Abs. 1 HVO und dazu notwendig; eine preiswertere Behandlungsalternative (außer der Nichtbehandlung) gibt es nicht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.; BSG, Urteil vom 10.05.2005, a.a.O.).
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Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht die Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 1 HVO entgegen, wonach Heilfürsorgeleistungen in dem aus gesundheitlichen Gründen notwendigen angemessenen Umfang in der Regel unter Beachtung der Wirtschaftlichkeitsgrundsätze gewährt werden, die bei den gesetzlichen Krankenkassen für die Behandlungs- und Verordnungsweise gelten. Denn dieser Grundsatz gilt nur „in der Regel“ und diese „Regel“ wird gerade in § 10 HVO nicht aufgegriffen; dort wird vielmehr ein Anspruch unter den genannten Voraussetzungen ohne Einschränkungen normiert, wohingegen der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz in § 11 Abs. 1 HVO ausdrücklich übernommen wird und sich auch in den Fällen des § 12 Abs. 1 HVO eine Einschränkung des Anspruchs unmittelbar aus dem Verordnungstext ergibt. Damit lässt sich nicht feststellen, dass die Heilfürsorgeverordnung insoweit von einer generellen Einschränkung der Leistungspflicht ausgeht; soweit eine Begrenzung beabsichtigt ist, wird dies vielmehr ausdrücklich vorgeschrieben. Davon abgesehen entsprach auch die Verordnung von Levitra im Grundsatz den Erfordernissen des Wirtschaftlichkeitsgebots. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Leistungen dürfen weder beansprucht noch erbracht werden. Dies ist hier jedoch, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, nicht der Fall (vgl. auch BSG, Urteil vom 10.05.2005, a.a.O.).
27 
Der Anspruch des Klägers wird nicht durch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Heilfürsorgeverordnung - HVOVwV - vom 21.12.1998 (GABl. 1999 S. 166) ausgeschlossen. Zwar sind nach Nr. 10.1.1 HVOVwV (zu § 10 HVO) bei der ärztlichen Verordnung von Arzneimitteln die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der kassenärztlichen Versorgung anzuwenden. Die hier im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen einschlägigen, am 26.02.2006 in Kraft getretenen Arzneimittel-Richtlinien - AMR - bestimmen unter Nr. 18.2, dass Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen, von der Verordnungsfähigkeit ausgeschlossen sind. Nach Nr. 18.3 AMR sind die nach Nr. 18.2 ausgeschlossenen Fertigarzneimittel in einer Übersicht als Anlage 8 der Arzneimittel-Richtlinien zusammengestellt. Das Arzneimittel Levitra ist in der Negativliste der Anlage 8 der AMR enthalten. Gleichwohl führt dieser Ausschluss nicht dazu, dass Levitra - wie auch die übrigen vergleichbaren Medikamente - nicht zu Lasten der Heilfürsorge verordnet werden kann.
28 
Die Regelung in Nr. 10.1.1 HVOVwV stellt auf den (jeweiligen) Inhalt der Arzneimittel-Richtlinien und somit auf die Entscheidungen des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen ab. Diese „Übertragung“ der Entscheidungskompetenz über den Ausschluss bestimmter Arzneimittel auf ein Selbstverwaltungsorgan verschiedener Versichertengemeinschaften (vgl. § 91 Abs. 1 SGB V) begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn und die grundlegenden Strukturunterschiede der beiden Sicherungssysteme; die auf dem überkommenen Grundsatz der Vorsorge des Staates für seine Beamten und deren Familien beruhende beamtenrechtliche Krankenfürsorge, zu der auch die Heilfürsorge zählt, steht in deutlichem Gegensatz zur auf dem Gedanken der Solidargemeinschaft beruhenden, wesentlich durch Beiträge der Beteiligten unterhaltenen Sozialversicherung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.1982 - 2 BvL 12/79 -, BVerfGE 62, 354; BVerwG, Urteil vom 26.11.1987 - 2 C 52.85 -, Buchholz 237.6 § 130 NdsLBG Nr. 1; Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126; Urteil vom 26.06.2008 -2 C 2.07-, BVerwGE 131, 234; Urteil vom 18.02.2009 - 2 C 23.08 -, Juris). Es liegt deshalb nahe, die Tatbestände heilfürsorgerechtlicher Leistungsausschlüsse normativ festzulegen, anstatt ihre nähere Bestimmung einem Gremium zu überlassen, in dem der Dienstherr nicht vertreten ist und das seine Entscheidungen nach Maßgabe des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherungen unter Berücksichtigung der Interessen der Versichertengemeinschaften trifft (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 -, und vom 26.06.2008, jeweils a.a.O.). Dies bedarf jedoch - zumal während des Übergangszeitraums - keiner Vertiefung, da der mit der Verwaltungsvorschrift bewirkte Leistungsausschluss auch unabhängig davon nicht wirksam ist. Denn eine Verwaltungsvorschrift kann weder das Gericht binden noch einen Rechtsanspruch des Beamten ausschließen, der sich aus der Heilfürsorgeverordnung selbst ergibt. Die Entscheidung darüber, welche Behandlungsmethoden oder Arzneien jeweils ausgeschlossen oder dem Aufwand nach begrenzt sind, muss sich aus dem „Programm“ der Rechtsverordnung selbst ergeben und kann nicht ohne jegliche bindende Vorgabe in die Zuständigkeit des Vorschriftenanwenders übertragen werden. Dieser kann sich nicht losgelöst vom normativ festgelegten „Programm“ der Rechtsverordnung die Entscheidung darüber vorbehalten, welche körperlichen Leiden als heilungs- oder behandlungswürdig anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.).
29 
Mit diesen Grundsätzen unvereinbar ist ein genereller Ausschluss von Levitra, wie ihn die Verwaltungsvorschrift zur Heilfürsorgeverordnung mit dem Verweis auf die Arzneimittel-Richtlinien vorsieht. Erfüllt ein Polizeibeamter, dem ein Medikament zur Linderung eines krankheitsbedingten Leidens ärztlich verordnet ist, die in § 10 Abs. 1 HVO aufgestellten Voraussetzungen, so steht ihm ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Heilfürsorge zu, der durch Verwaltungsvorschriften nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.).
30 
Die Ansicht des Beklagten, das Tatbestandsmerkmal „notwendig“ in § 10 Abs. 1 HVO eröffne einen Beurteilungsspielraum, der durch eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift ausgefüllt werden könne, teilt der Senat nicht. Die Heilfürsorgeverordnung geht davon aus, dass die - in der Regel als Sachleistungen die Krankheitskosten der Polizeibeamten im Rahmen des § 2 Abs. 4 Satz 1 HVO vollständig abdeckenden - Heilfürsorgeleistungen in dem aus gesundheitlichen Gründen notwendigen angemessenen Umfang durch die zu gewährenden Vertragsleistungen erbracht werden (Senatsurteile vom 24.08.1995 und vom 10.03.2003, jeweils a.a.O.). Nach dem heilfürsorgerechtlichen Leistungsprogramm knüpft die Leistungspflicht grundsätzlich nicht an bestimmte Behandlungen oder Arzneimittel an. Diese Anlassbezogenheit kommt darin zum Ausdruck, dass Heilfürsorgeleistungen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 HVO grundsätzlich in dem aus gesundheitlichen Gründen notwendigen angemessenen Umfang gewährt werden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.02.2009, a.a.O.). Die behördliche Entscheidung darüber unterliegt der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 -2 C 19.06-, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18). Mit dem Kriterium der Notwendigkeit ist ersichtlich die medizinische Notwendigkeit angesprochen, für die regelmäßig auf die Beurteilung des Arztes abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 15; Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18). Von diesen Leitlinien wird zu Lasten der hiervon betroffenen Beamten abgewichen, wenn krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit von der Heilfürsorgegewährung ausgenommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2009, a.a.O.). Genau dies aber sieht die Verwaltungsvorschrift vor, die deshalb auch im Gegensatz zu dem „Programm“ der Heilfürsorgeverordnung steht.
31 
Eine andere Bewertung gebietet nicht der Umstand, dass § 2 Abs. 4 Satz 1 HVO (auch) auf die Wirtschaftlichkeitsgrundsätze verweist, die bei den gesetzlichen Krankenkassen für die Behandlungs- und Verordnungsweise gelten. Aus diesem nur „in der Regel“ geltenden Verweis (siehe dazu die Ausführungen oben) kann nicht gefolgert werden, dass es bereits im normativen Programm der Heilfürsorgeverordnung angelegt wäre, dass ärztlich verordnete und notwendige Medikamente von der Heilfürsorge ausgeschlossen werden können. Im Übrigen vermag der Senat auch nicht festzustellen, dass die Verwaltungsvorschrift insoweit die Wirtschaftlichkeitsgrundsätze konkretisierte. Denn dafür ist die Bezugnahme auf die Arzneimittel-Richtlinien in Nr. 10.1.1 HVOVwV schon deshalb nicht hinreichend, weil auch der Bundesausschuss durch den Ausschluss von Arzneimitteln zur Behandlung der erektilen Dysfunktion seinen ihm im Bereich des Wirtschaftlichkeitsgebots zustehenden Beurteilungsspielraum oder seinen Kompetenzrahmen überschritten hatte (BSG, Urteile vom 10.05.2005 und 18.07.2006, jeweils a.a.O.; dementsprechend ist der Ausschluss von Arzneimitteln, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion finden, im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung nunmehr in § 34 Abs. 1 Satz 8 SGB V gesetzlich geregelt).
32 
Entgegen der erstmals im Gerichtsverfahren geäußerten Auffassung des Beklagten steht auch nicht eine außervertragliche Leistung im Streit, für die es an einer vorherigen Genehmigung nach § 2 Abs. 5 Satz 2 HVO fehlen würde. Außervertragliche Leistungen sind Leistungen von Ärzten oder Zahnärzten, die nicht verpflichtet sind, nach den Polizeivertragssätzen abzurechnen, sowie wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden (vgl. Nr. 2.4 HVOVwV). Darum aber geht es hier nicht. Der Sache nach begehrt der Kläger eine Vertragsleistung nach § 10 Abs. 1 HVO - nämlich ein zur Behandlung einer Erkrankung notwendiges Arzneimittel -, das ihm als Sachleistung hätte gewährt werden müssen. Hat er aber zu Unrecht eine Sachleistung nicht erhalten und sind dadurch für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind ihm diese in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war, wobei der in Betracht kommende Kostenerstattungsanspruch nicht weiter reichen kann als ein entsprechender Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbstbeschaffte Leistung zu den Leistungen gehört, die vom Dienstherrn allgemein als Sachleistung zu erbringen sind (vgl. Brockhaus, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C, § 189 RdNr. 51; siehe auch BSG, Urteil vom 10.05.2005, a.a.O., sowie die Regelung in § 13 Abs. 3 SGB V). Dies ist bei dem Arzneimittel Levitra der Fall.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
35 
Beschluss vom 23. Juni 2009
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 164,98 EUR festgesetzt.
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Beamten des Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden die Ausrüstung und die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmen, dass Beamte des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört, selbst zu beschaffen haben. Ihnen wird für die zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss und die Entschädigung nach Satz 3 sollen an eine vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmte Kleiderkasse geleistet werden. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Verwaltungsbeamte der Bundespolizei, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden, entsprechend.

(2) Den Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag wird Heilfürsorge gewährt. Dies gilt auch

1.
während der Inanspruchnahme von Elternzeit und während der Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 oder § 92b Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert sind, sowie
2.
in den Fällen des § 26 Absatz 3 der Sonderurlaubsverordnung.
Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und das Elfte Buch Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(3) Für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31. Januar 2012 - 3 K 3895/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kosten für eine künstlichen Befruchtung in Form der sogenannten homologen In-vitro-Fertilisation (im Folgenden: IVF). Bei der IVF werden der Frau Eizellen aus dem Eierstock entnommen und außerhalb des Mutterleibs mit dem Samen des Ehemanns (homologe IVF) bzw. eines Spenders (heterologe IVF) befruchtet.
Die am ...1979 geborene Klägerin ist verheiratet und Soldatin auf Zeit im Range eines Oberfeldwebels. Sie leidet an einem beiderseitigen Verschluss der Eileiter und ist deshalb nicht in der Lage, auf normalem Wege ein Kind zu empfangen. Mit Schreiben vom 21.10.2010 beantragte sie die Kostenübernahme für eine Fertilisationsbehandlung. Die Arztgruppe ...- SanZ S. - lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25.10.2010 ab und legte zur Begründung dar, nach § 2 Abs. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG umfasse die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung keine Maßnahmen, die nur der Familienplanung dienten; nicht erfasst seien insbesondere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Die hiergegen von der Klägerin erhobene Beschwerde wies der Leiter des Sanitätszentrums ... mit Bescheid vom 19.11.2010 aus den gleichen Gründen zurück. Der Bescheid wurde der Klägerin am 26.11.2010 bekanntgegeben.
Die Klägerin hat am 22.12.2010 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Arztgruppe ... vom 25.10.2010 sowie den Beschwerdebescheid des Sanitätszentrums ...... vom 19.11.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag auf Kostenübernahme für eine IVF unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, sie sei aufgrund eines beidseitigen Tubenverschlusses zur Erfüllung ihres Kinderwunsches auf eine IVF angewiesen. Ihre Sterilität sei ein regelwidriger Körperzustand im Sinne von § 69 BBesG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 VwV, der einer Behandlung in Gestalt einer IVF einschließlich eines Embryonentransfers zugänglich sei. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung. Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung schließe alle zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderlichen medizinischen Leistungen ein. Es sei dabei unerheblich, ob dadurch die Wehrdienstfähigkeit erhalten oder wieder hergestellt werde. § 2 Abs. 3 VwV knüpfe nicht an einen regelwidrigen Körperzustand an. Die Vorschrift sei deshalb in ihrem Fall nicht einschlägig, da ihre Sterilität einen Krankheitszustand darstelle. Zur Behandlung dieses regelwidrigen Körperzustandes habe truppenärztliche Versorgung nicht in Anspruch genommen werden können, vielmehr habe ein externer Arzt konsultiert werden müssen, da die Bundeswehr selbst solche Behandlungsmaßnahmen nicht erbringen könne.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und ihre im Verwaltungsverfahren vertretene Auffassung wiederholt.
Mit Urteil vom 31.1.2012 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Arztgruppe Meßstetten vom 25.10.2010 sowie den Beschwerdebescheid des Sanitätszentrums ... aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Der Umfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung sei in § 69 Abs. 2 BBesG und § 30 Abs. 1 SG nicht auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten beschränkt. Der geltend gemachte Anspruch scheitere auch nicht daran, dass die truppenärztliche Versorgung im Grundsatz die Behandlung durch Truppenärzte meine, es vorliegend aber um einen Kostenersatzanspruch für die Inanspruchnahme von Leistungen niedergelassener Ärzte gehe. Denn die Truppe verfüge nicht über die sächliche und personelle Ausstattung zur Durchführung der vorliegend in Frage stehenden IVF. Die Beklagte könne ihre Entscheidung auch nicht auf § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG stützen, da diese Vorschrift - jedenfalls soweit vorliegend einschlägig - nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genüge und deshalb nicht anwendbar sei. Zwar sei das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der gesetzliche Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung durch Verwaltungsvorschriften näher ausgestaltet werden könne. Dieser Rechtsprechung könne aber mit Blick auf das die beamtenrechtliche Beihilfe betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2004 (2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103) nicht mehr gefolgt werden. In dem genannten Urteil habe das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Befugnis, Verwaltungsvorschriften zu erlassen, keine Ermächtigungsgrundlage dafür darstelle, Normen im formellen Sinne zu setzen, und zudem festgestellt, dass § 200 BBG a.F., der dem vorliegend in Betracht zu ziehenden § 69 Abs. 4 BBesG entsprochen habe, nicht den Anforderungen genüge, die Art. 80 Abs. 1 GG für den Erlass einer Rechtsverordnung vorsehe. Das Bundesverwaltungsgericht habe ferner ausgeführt, dass bei der näheren Ausgestaltung der Fürsorge im Falle von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Beamten und seiner Angehörigen aufgrund des Gesetzesvorbehalts zumindest die tragenden Strukturprinzipien gesetzlich zu regeln seien. Diese Grundsätze ließen sich auf die vorliegend einschlägige Regelung des § 69 Abs. 4 BBesG übertragen. Denn die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sei die dem Wehrdienst gemäße Form der Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Soldaten und damit mit der beamtenrechtlichen Beihilfe vergleichbar. Ihr komme ferner für einen Soldaten dieselbe außergewöhnliche rechtliche Bedeutung zu, wie sie die früheren Beihilfevorschriften des Bundes - in Form von Verwaltungsvorschriften - für die Beamten gehabt hätten. Hieraus folge, dass jedenfalls die tragenden Strukturprinzipien der freien Heilfürsorge als Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch den Gesetzgeber zu regeln seien. Diesen Anforderungen entsprächen die insoweit in Betracht zu ziehenden Regelungen in § 69 Abs. 2, 4 BBesG und § 30 Abs. 1 und 2 SG nicht in vollem Umfang. Zwar dürfte der Kreis der Anspruchsberechtigten in diesen Vorschriften in ausreichendem Umfang bestimmt sein; nicht bestimmt sei aber, in welchem Umfang Leistungen gewährt würden. Trotz des vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.6.2004 aufgezeigten normativen Defizits der früheren bundesrechtlichen Regelungen habe es allerdings die als Verwaltungsvorschrift ergangenen Beihilferegelungen noch für einen Übergangszeitraum für anwendbar gehalten, da das dort beschriebene Handlungsprogramm hinsichtlich des Inhalts jedenfalls bislang in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts gegeben habe. So verhalte es sich vorliegend jedoch nicht. Vielmehr verstoße § 2 Abs. 3 Satz 1 VwV gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit dort Maßnahmen der künstlichen Befruchtung generell von der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung ausgeschlossen seien, obwohl Bundesbeamte nach § 43 Abs. 1 BBhV Beihilfe für eine künstliche Befruchtung erhielten, soweit Inhalt und Ausgestaltung der Aufwendungen den Grundsätzen nach § 27a SGB V entsprächen. Ein sachlicher, in den Besonderheiten der Dienstverhältnisse begründeter Anlass für eine Differenzierung zwischen Soldaten und Beamten sei im Hinblick auf solche Maßnahmen nicht ersichtlich. Die homologe IVF sei im Falle der Klägerin auch eine zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistung. Die organisch bedingte Sterilität stelle einen regelwidrigen Körperzustand dar, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweiche. Dieser regelwidrige Körperzustand sei einer Behandlung bedürftig und einer Therapie zugänglich. Durch die IVF werde ein „Funktionsausgleich“ geschaffen, indem die Fortpflanzung auf einem anderen als dem natürlichen Wege erfolgen kann. Die IVF habe deshalb den Charakter einer Heilbehandlung.
Gegen das Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten. Zu deren Begründung macht die Beklagte geltend, im Gegensatz zu der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17.6.2004 beanstandeten Verwaltungsvorschrift zur Beihilfe bestehe für den Erlass der Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, da § 69 Abs. 4 BBesG es gestatte, den gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung durch Verwaltungsvorschriften näher auszugestalten. Mit der gesetzlichen Festlegung des anspruchsberechtigten Personenkreises (Soldaten und Soldatinnen), der Art und Weise der Fürsorge in Krankheitsfällen (Sachleistung), des Umfangs (Unentgeltlichkeit) und der Zweckbestimmung (Heilfürsorge, d. h. Erhaltung und Widerherstellung der Einsatzfähigkeit) der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung seien alle tragenden Strukturprinzipien dieses Krankenversorgungssystems geregelt, so dass für eine weitere Konkretisierung eine allgemeine Verwaltungsvorschrift ausreichend sei. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG sei nicht zu erkennen. Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, Beihilfe und gesetzliche Krankenversicherung seien eigenständige Krankenfürsorgesysteme, die deshalb nicht isoliert mit Blick auf bestimmte Einzelregelungen am Gleichheitsgrundsatz gemessen werden könnten. Eine Schlechterstellung von Soldaten und Soldatinnen bestehe nicht, weil gesetzlich Versicherte und Beihilfeberechtigte regelmäßig einen erheblichen Anteil der Kosten ihrer Krankenfürsorge und -versorgung in Form von Versicherungsbeiträgen und Eigenanteilen selbst zu tragen hätten. Es sei deshalb nicht unbillig und verstoße nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn Soldaten und Soldatinnen zugemutet werde, Kosten für Maßnahmen, die nicht der Zielsetzung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung entsprächen, selbst zu tragen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31. Januar 2012 - 3 K 3895/10 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für eine homologe IVF ablehnenden Entscheidungen der Beklagten sind auch nach Ansicht des Senats rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte danach zu Recht zu einer Neubescheidung des Antrags der Klägerin verpflichtet.
14 
1. Nach § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG wird den Soldaten (einschließlich der Soldatinnen) unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt. Gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 SG gehört die truppenärztliche Versorgung zu den Sachbezügen der Soldaten. Die truppenärztliche Versorgung wird dementsprechend grundsätzlich als Sachleistung gewährt, d.h. die gesundheitsvorbeugenden, gesundheitserhaltenden und gesundheitswiederherstellenden Maßnahmen werden vorrangig von der Beklagten mit eigenem Personal, in eigenen Einrichtungen und mit eigenem Material durchgeführt. Seit jeher besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Kosten für eine Behandlung außerhalb der Bundeswehr übernommen werden, wenn eine Behandlung durch Truppenärzte oder in bundeswehreigenen Einrichtungen nicht in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 27.11.2003 - 2 C 38.02 - BVerwGE 119, 265). Das ist hier der Fall, da die Bundeswehr unstreitig nicht über die sächliche und personelle Ausstattung zur Durchführung einer IVF verfügt.
15 
2. Die den Antrag der Klägerin ablehnenden Entscheidungen der Beklagten sind auch nicht deshalb rechtmäßig, weil die Maßnahme, deren Kosten von der Beklagten übernommen werden sollen, nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin dient.
16 
a) Der Umfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung wird weder in § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG noch in § 30 Abs. 1 S. 2 SG näher bestimmt. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Umfang der truppenärztlichen Versorgung sei aber vom Wortlaut des Gesetzes her nicht beschränkt auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten. Von dieser Auffassung ist offenbar auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.11.2003 (aaO) ausgegangen, in dem es - wie im vorliegenden Fall - um die Übernahme der Kosten für eine homologe IVF ging. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass sich aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG in ihrer damaligen Fassung keine entsprechende Einschränkung des Begriffs der truppenärztlichen Versorgung ergebe. Die Richtigkeit dieser Entscheidung bedingt, dass eine solche Einschränkung nicht bereits aus den gesetzlichen Regelungen hergeleitet werden kann, da das Bundesverwaltungsgericht die Klage andernfalls hätte abweisen müssen.
17 
Der Senat teilt diese Beurteilung. Dem Begriff der „unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung“ ist nicht immanent, dass die einzelnen hierzu gehörenden Leistungen geeignet sein müssen, die Wehrdienstfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Dafür, dass der Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung unter einem entsprechenden Vorbehalt steht, kann den zitierten Vorschriften auch sonst nichts entnommen werden. Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung ist ebenso wie die nach ihrer Zweckrichtung verwandte Beihilfe eine Ausprägung der Fürsorgepflicht, aufgrund derer die Beklagte als Dienstherrin Vorkehrungen zu treffen hat, dass der angemessene Lebensunterhalt der Soldaten und Soldatinnen auch bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheitsfälle nicht gefährdet wird (Kugele, Kommentar zum BBesG, § 70 Rn. 3). § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 S. 2 SG sind dementsprechend dahin zu verstehen, dass mit ihnen ein umfassender Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung im Krankheitsfall begründet werden soll. Da weder § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG noch § 30 Abs. 1 S. 2 SG einen eigenständigen Krankheitsbegriff statuieren, ist dabei auf den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zurückzugreifen (vgl. zum Beihilferecht: BVerwG, Beschl. v. 30.9.2011 - 2 B 66.11 - NVwZ-RR 2012, 147 mit weiteren Nachweisen). Danach ist Krankheit ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Zustand des Körpers oder des Geistes, der ärztlicher Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (BVerwG, Beschl. v. 30.9.2011, aaO). Die Wehrdienstunfähigkeit kann somit Zeichen für das Vorliegen einer Krankheit sein. Eine Krankheit kann aber auch dann zu bejahen sein, wenn der regelwidrige, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichende Zustand des Körpers oder des Geistes die Wehrdienstfähigkeit nicht berührt.
18 
b) § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG in ihrer seit dem 1.12.2004 geltenden Fassung vom 21.10.2004 vermag die Ablehnung des Antrags der Klägerin ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 AVV dient zwar die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (allein) der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten, soweit in dieser Vorschrift nicht Ausnahmen festgelegt sind. § 2 Abs. 3 S. 1 AVV bestimmt ferner, dass die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung keine Maßnahmen umfasst, die nur der Familienplanung dienen; nicht erfasst sind insbesondere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Diese Regelungen sind jedoch, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, nicht anwendbar, da sie den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts nicht genügen.
19 
aa) Das Bundesverwaltungsgericht ist allerdings in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der gesetzliche Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung durch Verwaltungsvorschriften näher ausgestaltet werden könne. Solche Verwaltungsvorschriften stellten eine zulässige und bindende Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf dem Gebiet des Soldatenrechts dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2003, aaO; Urt. v. 22.3.2001 - 2 C 36.00 - DVBl. 2001, 1214; Urt. v. 30.5.1996 - 2 C 3.95 - Buchholz 236.1 § 30 SG Nr. 7).
20 
An dieser Auffassung kann jedoch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2004 (2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103) nicht festgehalten werden. Nach dem zu der früheren Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergangenen Urteil genügt diese - inzwischen durch die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) ersetzte - Vorschrift nicht den Anforderungen des allgemeinen Gesetzesvorbehalts, da sie keine bloße Ableitung und keine alternativlose Konkretisierung des positivrechtlich verankerten Fürsorgegrundsatzes enthalte, sondern dieses Prinzip gestalte, indem sie originär ein System von Geldzuschüssen zu finanziellen Aufwendungen konstituiere, die berechtigten Personen benenne, die leistungsbegründenden Anlässe bestimme, den Leistungsumfang begrenze und die Konkurrenzsituation mit anderen Leistungen löse. Alle diese Regelungen seien - jedenfalls soweit sie über einen Kernbestand hinausgingen - nicht durch den Fürsorgegrundsatz präjudiziert oder durch eine maßgebende Rechtsprechung vorgezeichnet, sondern beruhten auf einer politischen Gestaltungskompetenz. Der Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs von Beihilfe und verbleibender Notwendigkeit der Eigenvorsorge bei stetig steigenden Kosten einerseits und die unmittelbare Wechselbezüglichkeit von Alimentation sowie ergänzender, von Bund und Ländern je selbst zu regelnder Beihilfe andererseits geböten es, dass der parlamentarische Gesetzgeber selbst die Verantwortung für die teilweise erheblichen Eingriffe in den erreichten Beihilfe- und Vorsorgestandard übernehme.
21 
Diese Grundsätze lassen sich auch nach Ansicht des Senats auf die hier in Rede stehende Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG übertragen, da der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung für die Soldaten dieselbe außergewöhnliche rechtliche Bedeutung zukommt, wie sie die Beihilfevorschriften des Bundes für die Beamten haben. Hieraus folgt, dass jedenfalls die tragenden Strukturprinzipien der truppenärztlichen Versorgung durch den Gesetzgeber geregelt werden müssen. Diesen Anforderungen wird mit den in § 69 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 Satz 2 SG getroffenen Regelungen nur zum Teil entsprochen (ebenso zumindest tendenziell: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 30.9.2009 - 5 LA 30/08 - Juris; Kugele, aaO, § 70 Rn. 8). § 69 Abs. 2 BBesG beschränkt sich auf die Aussage, dass den Soldaten unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt wird. Damit sind zwar der anspruchsberechtigte Personenkreis sowie Art und Weise der Versorgung gesetzlich festgelegt. Welche medizinischen Einzelleistungen unter welchen Voraussetzungen erbracht werden, ergibt sich daraus jedoch nicht. Dies gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen eine Behandlung durch Truppenärzte oder in bundeswehreigenen Einrichtungen nicht in Betracht kommt und die Behandlung deshalb durch zivile Ärzte oder in zivilen Krankenhäusern vorgenommen werden muss. Auch § 69 Abs. 4 BBesG, der dem Bundesministerium der Verteidigung die Befugnis einräumt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 69 Abs. 2 BBesG zu erlassen, kann dazu nichts weiter entnommen werden.
22 
bb) Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in seinem Urteil vom 17.6.2004 angenommen, dass trotz des Defizits normativer Regelungen von der Weitergeltung der früheren Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen für einen Übergangszeitraum auszugehen sei. Damit sei gewährleistet, dass die Leistungen im Falle der Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Geburt nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht würden, das hinsichtlich des Inhalts jedenfalls bislang in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts geboten habe. Eine andere Beurteilung dürfte erst dann angezeigt sein, wenn der Gesetzgeber in einem überschaubaren Zeitraum seiner Normierungspflicht nicht nachkomme (ebenso u. a. BVerwG, Urt. v. 28.5.2008 - 2 C 24.07 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126; Urt. v. 18.2.2009 - 2 C 23.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18; Urt. v. 28.5.2009 - 2 C 28.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 19). Das Bundesverwaltungsgericht hat aber zugleich betont, die weitere Anwendbarkeit der betreffenden Regelungen setze voraus, dass sie nicht aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht verstießen (BVerwG, Urt. v. 24.2.2011 - 2 C 9.10 - Juris; Urt. v. 28.5.2008, aaO).
23 
Die weitere Anwendbarkeit der zu § 69 Abs. 4 BBesG erlassenen Verwaltungsvorschriften für einen Übergangszeitraum kommt danach nur insoweit in Betracht, als sich diese Vorschriften entsprechend ihrem Charakter als untergesetzliche Vorschriften im Rahmen des normativen Programms halten, d. h. den von § 69 Abs. 2 S. 1, 1. Halbs. BBesG zuerkannten Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung konkretisieren und Zweifelsfälle im Sinne einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung etwa vorhandener Ermessens- oder Beurteilungsspielräume lenken, aber nicht selbstständig Leistungsausschlüsse oder Leistungseinschränkungen schaffen (vgl. zum Beihilferecht: BVerwG, Urteile vom 28.5.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 f. und vom 28.5.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.2.2010 - 13 S 1749/09 - Juris mit weiteren Nachweisen).
24 
Was die hier in Rede stehenden Regelungen in § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 AVV betrifft, fehlt es an dieser Voraussetzung. Wie oben ausgeführt, sind § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 S. 2 SG dahin zu verstehen, dass mit diesen Vorschriften ein umfassender Anspruch der Soldaten und Soldatinnen auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung im Krankheitsfall begründet werden soll, der nicht unter dem Vorbehalt steht, dass die einzelnen zu der truppenärztlichen Versorgung gehörenden Leistungen der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldaten und Soldatinnen dienen müssen. Die in § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 AVV getroffenen Regelungen halten sich hiervon ausgehend nicht im Rahmen des normativen Programms, da mit ihnen ohne eine entsprechende gesetzliche Legitimation selbstständig Leistungseinschränkungen geschaffen werden.
25 
Ob die weitere Anwendbarkeit der Regelung in § 2 Abs. 3 S. 1 AVV darüberhinaus auch an dem vom Verwaltungsgericht angeführten Grund scheitert, kann somit dahinstehen.
26 
3. Die den Antrag der Klägerin ablehnenden Entscheidungen der Beklagten stellen sich auch nicht aus einem anderen Grund als rechtmäßig dar. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2003 (aaO) ist die homologe IVF eine zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistung. Die organisch bedingte Sterilität stelle einen regelwidrigen Körperzustand dar, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweiche. Dieser regelwidrige Körperzustand sei einer Behandlung bedürftig und einer Therapie zugänglich. Die IVF habe den Charakter einer Heilbehandlung, da dadurch ein „Funktionsausgleich“ geschaffen werde, indem die Fortpflanzung auf einem anderen als dem natürlichen Wege erfolgen könne. Durch die künstliche Befruchtung der Eizelle einer Frau, die aus biologischen Gründen nicht in der Lage sei, auf andere Weise ein Kind zu empfangen, werde die Möglichkeit der Empfängnis eröffnet, indem ein Teil des natürlichen Vorgangs durch eine ärztliche Behandlung ersetzt werde. Durch die extrakorporale Befruchtung der Eizelle der Frau mit dem Sperma des Partners bestehe die Möglichkeit, diesen zu einem genetisch gemeinsamen Kind zu verhelfen, wobei die Folgen des regelwidrigen Körperzustands der Frau überwunden würden. Dem ist seitens des Senats nichts hinzuzufügen.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob und inwieweit die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG weiterhin anwendbar ist, hat grundsätzliche Bedeutung.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.221,28 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für eine homologe IVF ablehnenden Entscheidungen der Beklagten sind auch nach Ansicht des Senats rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte danach zu Recht zu einer Neubescheidung des Antrags der Klägerin verpflichtet.
14 
1. Nach § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG wird den Soldaten (einschließlich der Soldatinnen) unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt. Gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 SG gehört die truppenärztliche Versorgung zu den Sachbezügen der Soldaten. Die truppenärztliche Versorgung wird dementsprechend grundsätzlich als Sachleistung gewährt, d.h. die gesundheitsvorbeugenden, gesundheitserhaltenden und gesundheitswiederherstellenden Maßnahmen werden vorrangig von der Beklagten mit eigenem Personal, in eigenen Einrichtungen und mit eigenem Material durchgeführt. Seit jeher besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Kosten für eine Behandlung außerhalb der Bundeswehr übernommen werden, wenn eine Behandlung durch Truppenärzte oder in bundeswehreigenen Einrichtungen nicht in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 27.11.2003 - 2 C 38.02 - BVerwGE 119, 265). Das ist hier der Fall, da die Bundeswehr unstreitig nicht über die sächliche und personelle Ausstattung zur Durchführung einer IVF verfügt.
15 
2. Die den Antrag der Klägerin ablehnenden Entscheidungen der Beklagten sind auch nicht deshalb rechtmäßig, weil die Maßnahme, deren Kosten von der Beklagten übernommen werden sollen, nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin dient.
16 
a) Der Umfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung wird weder in § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG noch in § 30 Abs. 1 S. 2 SG näher bestimmt. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Umfang der truppenärztlichen Versorgung sei aber vom Wortlaut des Gesetzes her nicht beschränkt auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten. Von dieser Auffassung ist offenbar auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.11.2003 (aaO) ausgegangen, in dem es - wie im vorliegenden Fall - um die Übernahme der Kosten für eine homologe IVF ging. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass sich aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG in ihrer damaligen Fassung keine entsprechende Einschränkung des Begriffs der truppenärztlichen Versorgung ergebe. Die Richtigkeit dieser Entscheidung bedingt, dass eine solche Einschränkung nicht bereits aus den gesetzlichen Regelungen hergeleitet werden kann, da das Bundesverwaltungsgericht die Klage andernfalls hätte abweisen müssen.
17 
Der Senat teilt diese Beurteilung. Dem Begriff der „unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung“ ist nicht immanent, dass die einzelnen hierzu gehörenden Leistungen geeignet sein müssen, die Wehrdienstfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Dafür, dass der Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung unter einem entsprechenden Vorbehalt steht, kann den zitierten Vorschriften auch sonst nichts entnommen werden. Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung ist ebenso wie die nach ihrer Zweckrichtung verwandte Beihilfe eine Ausprägung der Fürsorgepflicht, aufgrund derer die Beklagte als Dienstherrin Vorkehrungen zu treffen hat, dass der angemessene Lebensunterhalt der Soldaten und Soldatinnen auch bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheitsfälle nicht gefährdet wird (Kugele, Kommentar zum BBesG, § 70 Rn. 3). § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 S. 2 SG sind dementsprechend dahin zu verstehen, dass mit ihnen ein umfassender Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung im Krankheitsfall begründet werden soll. Da weder § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG noch § 30 Abs. 1 S. 2 SG einen eigenständigen Krankheitsbegriff statuieren, ist dabei auf den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zurückzugreifen (vgl. zum Beihilferecht: BVerwG, Beschl. v. 30.9.2011 - 2 B 66.11 - NVwZ-RR 2012, 147 mit weiteren Nachweisen). Danach ist Krankheit ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Zustand des Körpers oder des Geistes, der ärztlicher Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (BVerwG, Beschl. v. 30.9.2011, aaO). Die Wehrdienstunfähigkeit kann somit Zeichen für das Vorliegen einer Krankheit sein. Eine Krankheit kann aber auch dann zu bejahen sein, wenn der regelwidrige, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichende Zustand des Körpers oder des Geistes die Wehrdienstfähigkeit nicht berührt.
18 
b) § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG in ihrer seit dem 1.12.2004 geltenden Fassung vom 21.10.2004 vermag die Ablehnung des Antrags der Klägerin ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 AVV dient zwar die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (allein) der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten, soweit in dieser Vorschrift nicht Ausnahmen festgelegt sind. § 2 Abs. 3 S. 1 AVV bestimmt ferner, dass die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung keine Maßnahmen umfasst, die nur der Familienplanung dienen; nicht erfasst sind insbesondere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Diese Regelungen sind jedoch, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, nicht anwendbar, da sie den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts nicht genügen.
19 
aa) Das Bundesverwaltungsgericht ist allerdings in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der gesetzliche Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung durch Verwaltungsvorschriften näher ausgestaltet werden könne. Solche Verwaltungsvorschriften stellten eine zulässige und bindende Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf dem Gebiet des Soldatenrechts dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2003, aaO; Urt. v. 22.3.2001 - 2 C 36.00 - DVBl. 2001, 1214; Urt. v. 30.5.1996 - 2 C 3.95 - Buchholz 236.1 § 30 SG Nr. 7).
20 
An dieser Auffassung kann jedoch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2004 (2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103) nicht festgehalten werden. Nach dem zu der früheren Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergangenen Urteil genügt diese - inzwischen durch die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) ersetzte - Vorschrift nicht den Anforderungen des allgemeinen Gesetzesvorbehalts, da sie keine bloße Ableitung und keine alternativlose Konkretisierung des positivrechtlich verankerten Fürsorgegrundsatzes enthalte, sondern dieses Prinzip gestalte, indem sie originär ein System von Geldzuschüssen zu finanziellen Aufwendungen konstituiere, die berechtigten Personen benenne, die leistungsbegründenden Anlässe bestimme, den Leistungsumfang begrenze und die Konkurrenzsituation mit anderen Leistungen löse. Alle diese Regelungen seien - jedenfalls soweit sie über einen Kernbestand hinausgingen - nicht durch den Fürsorgegrundsatz präjudiziert oder durch eine maßgebende Rechtsprechung vorgezeichnet, sondern beruhten auf einer politischen Gestaltungskompetenz. Der Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs von Beihilfe und verbleibender Notwendigkeit der Eigenvorsorge bei stetig steigenden Kosten einerseits und die unmittelbare Wechselbezüglichkeit von Alimentation sowie ergänzender, von Bund und Ländern je selbst zu regelnder Beihilfe andererseits geböten es, dass der parlamentarische Gesetzgeber selbst die Verantwortung für die teilweise erheblichen Eingriffe in den erreichten Beihilfe- und Vorsorgestandard übernehme.
21 
Diese Grundsätze lassen sich auch nach Ansicht des Senats auf die hier in Rede stehende Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG übertragen, da der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung für die Soldaten dieselbe außergewöhnliche rechtliche Bedeutung zukommt, wie sie die Beihilfevorschriften des Bundes für die Beamten haben. Hieraus folgt, dass jedenfalls die tragenden Strukturprinzipien der truppenärztlichen Versorgung durch den Gesetzgeber geregelt werden müssen. Diesen Anforderungen wird mit den in § 69 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 Satz 2 SG getroffenen Regelungen nur zum Teil entsprochen (ebenso zumindest tendenziell: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 30.9.2009 - 5 LA 30/08 - Juris; Kugele, aaO, § 70 Rn. 8). § 69 Abs. 2 BBesG beschränkt sich auf die Aussage, dass den Soldaten unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt wird. Damit sind zwar der anspruchsberechtigte Personenkreis sowie Art und Weise der Versorgung gesetzlich festgelegt. Welche medizinischen Einzelleistungen unter welchen Voraussetzungen erbracht werden, ergibt sich daraus jedoch nicht. Dies gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen eine Behandlung durch Truppenärzte oder in bundeswehreigenen Einrichtungen nicht in Betracht kommt und die Behandlung deshalb durch zivile Ärzte oder in zivilen Krankenhäusern vorgenommen werden muss. Auch § 69 Abs. 4 BBesG, der dem Bundesministerium der Verteidigung die Befugnis einräumt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 69 Abs. 2 BBesG zu erlassen, kann dazu nichts weiter entnommen werden.
22 
bb) Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in seinem Urteil vom 17.6.2004 angenommen, dass trotz des Defizits normativer Regelungen von der Weitergeltung der früheren Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen für einen Übergangszeitraum auszugehen sei. Damit sei gewährleistet, dass die Leistungen im Falle der Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Geburt nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht würden, das hinsichtlich des Inhalts jedenfalls bislang in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts geboten habe. Eine andere Beurteilung dürfte erst dann angezeigt sein, wenn der Gesetzgeber in einem überschaubaren Zeitraum seiner Normierungspflicht nicht nachkomme (ebenso u. a. BVerwG, Urt. v. 28.5.2008 - 2 C 24.07 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126; Urt. v. 18.2.2009 - 2 C 23.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18; Urt. v. 28.5.2009 - 2 C 28.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 19). Das Bundesverwaltungsgericht hat aber zugleich betont, die weitere Anwendbarkeit der betreffenden Regelungen setze voraus, dass sie nicht aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht verstießen (BVerwG, Urt. v. 24.2.2011 - 2 C 9.10 - Juris; Urt. v. 28.5.2008, aaO).
23 
Die weitere Anwendbarkeit der zu § 69 Abs. 4 BBesG erlassenen Verwaltungsvorschriften für einen Übergangszeitraum kommt danach nur insoweit in Betracht, als sich diese Vorschriften entsprechend ihrem Charakter als untergesetzliche Vorschriften im Rahmen des normativen Programms halten, d. h. den von § 69 Abs. 2 S. 1, 1. Halbs. BBesG zuerkannten Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung konkretisieren und Zweifelsfälle im Sinne einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung etwa vorhandener Ermessens- oder Beurteilungsspielräume lenken, aber nicht selbstständig Leistungsausschlüsse oder Leistungseinschränkungen schaffen (vgl. zum Beihilferecht: BVerwG, Urteile vom 28.5.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 f. und vom 28.5.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.2.2010 - 13 S 1749/09 - Juris mit weiteren Nachweisen).
24 
Was die hier in Rede stehenden Regelungen in § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 AVV betrifft, fehlt es an dieser Voraussetzung. Wie oben ausgeführt, sind § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 S. 2 SG dahin zu verstehen, dass mit diesen Vorschriften ein umfassender Anspruch der Soldaten und Soldatinnen auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung im Krankheitsfall begründet werden soll, der nicht unter dem Vorbehalt steht, dass die einzelnen zu der truppenärztlichen Versorgung gehörenden Leistungen der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldaten und Soldatinnen dienen müssen. Die in § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 AVV getroffenen Regelungen halten sich hiervon ausgehend nicht im Rahmen des normativen Programms, da mit ihnen ohne eine entsprechende gesetzliche Legitimation selbstständig Leistungseinschränkungen geschaffen werden.
25 
Ob die weitere Anwendbarkeit der Regelung in § 2 Abs. 3 S. 1 AVV darüberhinaus auch an dem vom Verwaltungsgericht angeführten Grund scheitert, kann somit dahinstehen.
26 
3. Die den Antrag der Klägerin ablehnenden Entscheidungen der Beklagten stellen sich auch nicht aus einem anderen Grund als rechtmäßig dar. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2003 (aaO) ist die homologe IVF eine zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistung. Die organisch bedingte Sterilität stelle einen regelwidrigen Körperzustand dar, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweiche. Dieser regelwidrige Körperzustand sei einer Behandlung bedürftig und einer Therapie zugänglich. Die IVF habe den Charakter einer Heilbehandlung, da dadurch ein „Funktionsausgleich“ geschaffen werde, indem die Fortpflanzung auf einem anderen als dem natürlichen Wege erfolgen könne. Durch die künstliche Befruchtung der Eizelle einer Frau, die aus biologischen Gründen nicht in der Lage sei, auf andere Weise ein Kind zu empfangen, werde die Möglichkeit der Empfängnis eröffnet, indem ein Teil des natürlichen Vorgangs durch eine ärztliche Behandlung ersetzt werde. Durch die extrakorporale Befruchtung der Eizelle der Frau mit dem Sperma des Partners bestehe die Möglichkeit, diesen zu einem genetisch gemeinsamen Kind zu verhelfen, wobei die Folgen des regelwidrigen Körperzustands der Frau überwunden würden. Dem ist seitens des Senats nichts hinzuzufügen.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob und inwieweit die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG weiterhin anwendbar ist, hat grundsätzliche Bedeutung.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.221,28 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn

1.
sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und
2.
noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben.
Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden.

(4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden, die sie treuhänderisch für die Soldaten verwaltet.

(5) Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung, erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung. Offiziere erhalten die Entschädigung nur, solange sie keine Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten.

(6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(7) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

(8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31. Januar 2012 - 3 K 3895/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kosten für eine künstlichen Befruchtung in Form der sogenannten homologen In-vitro-Fertilisation (im Folgenden: IVF). Bei der IVF werden der Frau Eizellen aus dem Eierstock entnommen und außerhalb des Mutterleibs mit dem Samen des Ehemanns (homologe IVF) bzw. eines Spenders (heterologe IVF) befruchtet.
Die am ...1979 geborene Klägerin ist verheiratet und Soldatin auf Zeit im Range eines Oberfeldwebels. Sie leidet an einem beiderseitigen Verschluss der Eileiter und ist deshalb nicht in der Lage, auf normalem Wege ein Kind zu empfangen. Mit Schreiben vom 21.10.2010 beantragte sie die Kostenübernahme für eine Fertilisationsbehandlung. Die Arztgruppe ...- SanZ S. - lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25.10.2010 ab und legte zur Begründung dar, nach § 2 Abs. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG umfasse die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung keine Maßnahmen, die nur der Familienplanung dienten; nicht erfasst seien insbesondere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Die hiergegen von der Klägerin erhobene Beschwerde wies der Leiter des Sanitätszentrums ... mit Bescheid vom 19.11.2010 aus den gleichen Gründen zurück. Der Bescheid wurde der Klägerin am 26.11.2010 bekanntgegeben.
Die Klägerin hat am 22.12.2010 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Arztgruppe ... vom 25.10.2010 sowie den Beschwerdebescheid des Sanitätszentrums ...... vom 19.11.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag auf Kostenübernahme für eine IVF unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, sie sei aufgrund eines beidseitigen Tubenverschlusses zur Erfüllung ihres Kinderwunsches auf eine IVF angewiesen. Ihre Sterilität sei ein regelwidriger Körperzustand im Sinne von § 69 BBesG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 VwV, der einer Behandlung in Gestalt einer IVF einschließlich eines Embryonentransfers zugänglich sei. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung. Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung schließe alle zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderlichen medizinischen Leistungen ein. Es sei dabei unerheblich, ob dadurch die Wehrdienstfähigkeit erhalten oder wieder hergestellt werde. § 2 Abs. 3 VwV knüpfe nicht an einen regelwidrigen Körperzustand an. Die Vorschrift sei deshalb in ihrem Fall nicht einschlägig, da ihre Sterilität einen Krankheitszustand darstelle. Zur Behandlung dieses regelwidrigen Körperzustandes habe truppenärztliche Versorgung nicht in Anspruch genommen werden können, vielmehr habe ein externer Arzt konsultiert werden müssen, da die Bundeswehr selbst solche Behandlungsmaßnahmen nicht erbringen könne.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und ihre im Verwaltungsverfahren vertretene Auffassung wiederholt.
Mit Urteil vom 31.1.2012 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Arztgruppe Meßstetten vom 25.10.2010 sowie den Beschwerdebescheid des Sanitätszentrums ... aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Der Umfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung sei in § 69 Abs. 2 BBesG und § 30 Abs. 1 SG nicht auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten beschränkt. Der geltend gemachte Anspruch scheitere auch nicht daran, dass die truppenärztliche Versorgung im Grundsatz die Behandlung durch Truppenärzte meine, es vorliegend aber um einen Kostenersatzanspruch für die Inanspruchnahme von Leistungen niedergelassener Ärzte gehe. Denn die Truppe verfüge nicht über die sächliche und personelle Ausstattung zur Durchführung der vorliegend in Frage stehenden IVF. Die Beklagte könne ihre Entscheidung auch nicht auf § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG stützen, da diese Vorschrift - jedenfalls soweit vorliegend einschlägig - nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genüge und deshalb nicht anwendbar sei. Zwar sei das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der gesetzliche Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung durch Verwaltungsvorschriften näher ausgestaltet werden könne. Dieser Rechtsprechung könne aber mit Blick auf das die beamtenrechtliche Beihilfe betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2004 (2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103) nicht mehr gefolgt werden. In dem genannten Urteil habe das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Befugnis, Verwaltungsvorschriften zu erlassen, keine Ermächtigungsgrundlage dafür darstelle, Normen im formellen Sinne zu setzen, und zudem festgestellt, dass § 200 BBG a.F., der dem vorliegend in Betracht zu ziehenden § 69 Abs. 4 BBesG entsprochen habe, nicht den Anforderungen genüge, die Art. 80 Abs. 1 GG für den Erlass einer Rechtsverordnung vorsehe. Das Bundesverwaltungsgericht habe ferner ausgeführt, dass bei der näheren Ausgestaltung der Fürsorge im Falle von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Beamten und seiner Angehörigen aufgrund des Gesetzesvorbehalts zumindest die tragenden Strukturprinzipien gesetzlich zu regeln seien. Diese Grundsätze ließen sich auf die vorliegend einschlägige Regelung des § 69 Abs. 4 BBesG übertragen. Denn die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sei die dem Wehrdienst gemäße Form der Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Soldaten und damit mit der beamtenrechtlichen Beihilfe vergleichbar. Ihr komme ferner für einen Soldaten dieselbe außergewöhnliche rechtliche Bedeutung zu, wie sie die früheren Beihilfevorschriften des Bundes - in Form von Verwaltungsvorschriften - für die Beamten gehabt hätten. Hieraus folge, dass jedenfalls die tragenden Strukturprinzipien der freien Heilfürsorge als Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch den Gesetzgeber zu regeln seien. Diesen Anforderungen entsprächen die insoweit in Betracht zu ziehenden Regelungen in § 69 Abs. 2, 4 BBesG und § 30 Abs. 1 und 2 SG nicht in vollem Umfang. Zwar dürfte der Kreis der Anspruchsberechtigten in diesen Vorschriften in ausreichendem Umfang bestimmt sein; nicht bestimmt sei aber, in welchem Umfang Leistungen gewährt würden. Trotz des vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.6.2004 aufgezeigten normativen Defizits der früheren bundesrechtlichen Regelungen habe es allerdings die als Verwaltungsvorschrift ergangenen Beihilferegelungen noch für einen Übergangszeitraum für anwendbar gehalten, da das dort beschriebene Handlungsprogramm hinsichtlich des Inhalts jedenfalls bislang in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts gegeben habe. So verhalte es sich vorliegend jedoch nicht. Vielmehr verstoße § 2 Abs. 3 Satz 1 VwV gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit dort Maßnahmen der künstlichen Befruchtung generell von der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung ausgeschlossen seien, obwohl Bundesbeamte nach § 43 Abs. 1 BBhV Beihilfe für eine künstliche Befruchtung erhielten, soweit Inhalt und Ausgestaltung der Aufwendungen den Grundsätzen nach § 27a SGB V entsprächen. Ein sachlicher, in den Besonderheiten der Dienstverhältnisse begründeter Anlass für eine Differenzierung zwischen Soldaten und Beamten sei im Hinblick auf solche Maßnahmen nicht ersichtlich. Die homologe IVF sei im Falle der Klägerin auch eine zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistung. Die organisch bedingte Sterilität stelle einen regelwidrigen Körperzustand dar, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweiche. Dieser regelwidrige Körperzustand sei einer Behandlung bedürftig und einer Therapie zugänglich. Durch die IVF werde ein „Funktionsausgleich“ geschaffen, indem die Fortpflanzung auf einem anderen als dem natürlichen Wege erfolgen kann. Die IVF habe deshalb den Charakter einer Heilbehandlung.
Gegen das Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten. Zu deren Begründung macht die Beklagte geltend, im Gegensatz zu der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17.6.2004 beanstandeten Verwaltungsvorschrift zur Beihilfe bestehe für den Erlass der Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, da § 69 Abs. 4 BBesG es gestatte, den gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung durch Verwaltungsvorschriften näher auszugestalten. Mit der gesetzlichen Festlegung des anspruchsberechtigten Personenkreises (Soldaten und Soldatinnen), der Art und Weise der Fürsorge in Krankheitsfällen (Sachleistung), des Umfangs (Unentgeltlichkeit) und der Zweckbestimmung (Heilfürsorge, d. h. Erhaltung und Widerherstellung der Einsatzfähigkeit) der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung seien alle tragenden Strukturprinzipien dieses Krankenversorgungssystems geregelt, so dass für eine weitere Konkretisierung eine allgemeine Verwaltungsvorschrift ausreichend sei. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG sei nicht zu erkennen. Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, Beihilfe und gesetzliche Krankenversicherung seien eigenständige Krankenfürsorgesysteme, die deshalb nicht isoliert mit Blick auf bestimmte Einzelregelungen am Gleichheitsgrundsatz gemessen werden könnten. Eine Schlechterstellung von Soldaten und Soldatinnen bestehe nicht, weil gesetzlich Versicherte und Beihilfeberechtigte regelmäßig einen erheblichen Anteil der Kosten ihrer Krankenfürsorge und -versorgung in Form von Versicherungsbeiträgen und Eigenanteilen selbst zu tragen hätten. Es sei deshalb nicht unbillig und verstoße nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn Soldaten und Soldatinnen zugemutet werde, Kosten für Maßnahmen, die nicht der Zielsetzung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung entsprächen, selbst zu tragen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31. Januar 2012 - 3 K 3895/10 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für eine homologe IVF ablehnenden Entscheidungen der Beklagten sind auch nach Ansicht des Senats rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte danach zu Recht zu einer Neubescheidung des Antrags der Klägerin verpflichtet.
14 
1. Nach § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG wird den Soldaten (einschließlich der Soldatinnen) unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt. Gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 SG gehört die truppenärztliche Versorgung zu den Sachbezügen der Soldaten. Die truppenärztliche Versorgung wird dementsprechend grundsätzlich als Sachleistung gewährt, d.h. die gesundheitsvorbeugenden, gesundheitserhaltenden und gesundheitswiederherstellenden Maßnahmen werden vorrangig von der Beklagten mit eigenem Personal, in eigenen Einrichtungen und mit eigenem Material durchgeführt. Seit jeher besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Kosten für eine Behandlung außerhalb der Bundeswehr übernommen werden, wenn eine Behandlung durch Truppenärzte oder in bundeswehreigenen Einrichtungen nicht in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 27.11.2003 - 2 C 38.02 - BVerwGE 119, 265). Das ist hier der Fall, da die Bundeswehr unstreitig nicht über die sächliche und personelle Ausstattung zur Durchführung einer IVF verfügt.
15 
2. Die den Antrag der Klägerin ablehnenden Entscheidungen der Beklagten sind auch nicht deshalb rechtmäßig, weil die Maßnahme, deren Kosten von der Beklagten übernommen werden sollen, nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin dient.
16 
a) Der Umfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung wird weder in § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG noch in § 30 Abs. 1 S. 2 SG näher bestimmt. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Umfang der truppenärztlichen Versorgung sei aber vom Wortlaut des Gesetzes her nicht beschränkt auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten. Von dieser Auffassung ist offenbar auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.11.2003 (aaO) ausgegangen, in dem es - wie im vorliegenden Fall - um die Übernahme der Kosten für eine homologe IVF ging. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass sich aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG in ihrer damaligen Fassung keine entsprechende Einschränkung des Begriffs der truppenärztlichen Versorgung ergebe. Die Richtigkeit dieser Entscheidung bedingt, dass eine solche Einschränkung nicht bereits aus den gesetzlichen Regelungen hergeleitet werden kann, da das Bundesverwaltungsgericht die Klage andernfalls hätte abweisen müssen.
17 
Der Senat teilt diese Beurteilung. Dem Begriff der „unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung“ ist nicht immanent, dass die einzelnen hierzu gehörenden Leistungen geeignet sein müssen, die Wehrdienstfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Dafür, dass der Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung unter einem entsprechenden Vorbehalt steht, kann den zitierten Vorschriften auch sonst nichts entnommen werden. Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung ist ebenso wie die nach ihrer Zweckrichtung verwandte Beihilfe eine Ausprägung der Fürsorgepflicht, aufgrund derer die Beklagte als Dienstherrin Vorkehrungen zu treffen hat, dass der angemessene Lebensunterhalt der Soldaten und Soldatinnen auch bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheitsfälle nicht gefährdet wird (Kugele, Kommentar zum BBesG, § 70 Rn. 3). § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 S. 2 SG sind dementsprechend dahin zu verstehen, dass mit ihnen ein umfassender Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung im Krankheitsfall begründet werden soll. Da weder § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG noch § 30 Abs. 1 S. 2 SG einen eigenständigen Krankheitsbegriff statuieren, ist dabei auf den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zurückzugreifen (vgl. zum Beihilferecht: BVerwG, Beschl. v. 30.9.2011 - 2 B 66.11 - NVwZ-RR 2012, 147 mit weiteren Nachweisen). Danach ist Krankheit ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Zustand des Körpers oder des Geistes, der ärztlicher Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (BVerwG, Beschl. v. 30.9.2011, aaO). Die Wehrdienstunfähigkeit kann somit Zeichen für das Vorliegen einer Krankheit sein. Eine Krankheit kann aber auch dann zu bejahen sein, wenn der regelwidrige, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichende Zustand des Körpers oder des Geistes die Wehrdienstfähigkeit nicht berührt.
18 
b) § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG in ihrer seit dem 1.12.2004 geltenden Fassung vom 21.10.2004 vermag die Ablehnung des Antrags der Klägerin ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 AVV dient zwar die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (allein) der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten, soweit in dieser Vorschrift nicht Ausnahmen festgelegt sind. § 2 Abs. 3 S. 1 AVV bestimmt ferner, dass die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung keine Maßnahmen umfasst, die nur der Familienplanung dienen; nicht erfasst sind insbesondere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Diese Regelungen sind jedoch, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, nicht anwendbar, da sie den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts nicht genügen.
19 
aa) Das Bundesverwaltungsgericht ist allerdings in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der gesetzliche Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung durch Verwaltungsvorschriften näher ausgestaltet werden könne. Solche Verwaltungsvorschriften stellten eine zulässige und bindende Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf dem Gebiet des Soldatenrechts dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2003, aaO; Urt. v. 22.3.2001 - 2 C 36.00 - DVBl. 2001, 1214; Urt. v. 30.5.1996 - 2 C 3.95 - Buchholz 236.1 § 30 SG Nr. 7).
20 
An dieser Auffassung kann jedoch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2004 (2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103) nicht festgehalten werden. Nach dem zu der früheren Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergangenen Urteil genügt diese - inzwischen durch die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) ersetzte - Vorschrift nicht den Anforderungen des allgemeinen Gesetzesvorbehalts, da sie keine bloße Ableitung und keine alternativlose Konkretisierung des positivrechtlich verankerten Fürsorgegrundsatzes enthalte, sondern dieses Prinzip gestalte, indem sie originär ein System von Geldzuschüssen zu finanziellen Aufwendungen konstituiere, die berechtigten Personen benenne, die leistungsbegründenden Anlässe bestimme, den Leistungsumfang begrenze und die Konkurrenzsituation mit anderen Leistungen löse. Alle diese Regelungen seien - jedenfalls soweit sie über einen Kernbestand hinausgingen - nicht durch den Fürsorgegrundsatz präjudiziert oder durch eine maßgebende Rechtsprechung vorgezeichnet, sondern beruhten auf einer politischen Gestaltungskompetenz. Der Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs von Beihilfe und verbleibender Notwendigkeit der Eigenvorsorge bei stetig steigenden Kosten einerseits und die unmittelbare Wechselbezüglichkeit von Alimentation sowie ergänzender, von Bund und Ländern je selbst zu regelnder Beihilfe andererseits geböten es, dass der parlamentarische Gesetzgeber selbst die Verantwortung für die teilweise erheblichen Eingriffe in den erreichten Beihilfe- und Vorsorgestandard übernehme.
21 
Diese Grundsätze lassen sich auch nach Ansicht des Senats auf die hier in Rede stehende Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG übertragen, da der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung für die Soldaten dieselbe außergewöhnliche rechtliche Bedeutung zukommt, wie sie die Beihilfevorschriften des Bundes für die Beamten haben. Hieraus folgt, dass jedenfalls die tragenden Strukturprinzipien der truppenärztlichen Versorgung durch den Gesetzgeber geregelt werden müssen. Diesen Anforderungen wird mit den in § 69 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 Satz 2 SG getroffenen Regelungen nur zum Teil entsprochen (ebenso zumindest tendenziell: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 30.9.2009 - 5 LA 30/08 - Juris; Kugele, aaO, § 70 Rn. 8). § 69 Abs. 2 BBesG beschränkt sich auf die Aussage, dass den Soldaten unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt wird. Damit sind zwar der anspruchsberechtigte Personenkreis sowie Art und Weise der Versorgung gesetzlich festgelegt. Welche medizinischen Einzelleistungen unter welchen Voraussetzungen erbracht werden, ergibt sich daraus jedoch nicht. Dies gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen eine Behandlung durch Truppenärzte oder in bundeswehreigenen Einrichtungen nicht in Betracht kommt und die Behandlung deshalb durch zivile Ärzte oder in zivilen Krankenhäusern vorgenommen werden muss. Auch § 69 Abs. 4 BBesG, der dem Bundesministerium der Verteidigung die Befugnis einräumt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 69 Abs. 2 BBesG zu erlassen, kann dazu nichts weiter entnommen werden.
22 
bb) Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in seinem Urteil vom 17.6.2004 angenommen, dass trotz des Defizits normativer Regelungen von der Weitergeltung der früheren Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen für einen Übergangszeitraum auszugehen sei. Damit sei gewährleistet, dass die Leistungen im Falle der Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Geburt nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht würden, das hinsichtlich des Inhalts jedenfalls bislang in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts geboten habe. Eine andere Beurteilung dürfte erst dann angezeigt sein, wenn der Gesetzgeber in einem überschaubaren Zeitraum seiner Normierungspflicht nicht nachkomme (ebenso u. a. BVerwG, Urt. v. 28.5.2008 - 2 C 24.07 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126; Urt. v. 18.2.2009 - 2 C 23.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18; Urt. v. 28.5.2009 - 2 C 28.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 19). Das Bundesverwaltungsgericht hat aber zugleich betont, die weitere Anwendbarkeit der betreffenden Regelungen setze voraus, dass sie nicht aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht verstießen (BVerwG, Urt. v. 24.2.2011 - 2 C 9.10 - Juris; Urt. v. 28.5.2008, aaO).
23 
Die weitere Anwendbarkeit der zu § 69 Abs. 4 BBesG erlassenen Verwaltungsvorschriften für einen Übergangszeitraum kommt danach nur insoweit in Betracht, als sich diese Vorschriften entsprechend ihrem Charakter als untergesetzliche Vorschriften im Rahmen des normativen Programms halten, d. h. den von § 69 Abs. 2 S. 1, 1. Halbs. BBesG zuerkannten Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung konkretisieren und Zweifelsfälle im Sinne einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung etwa vorhandener Ermessens- oder Beurteilungsspielräume lenken, aber nicht selbstständig Leistungsausschlüsse oder Leistungseinschränkungen schaffen (vgl. zum Beihilferecht: BVerwG, Urteile vom 28.5.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 f. und vom 28.5.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.2.2010 - 13 S 1749/09 - Juris mit weiteren Nachweisen).
24 
Was die hier in Rede stehenden Regelungen in § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 AVV betrifft, fehlt es an dieser Voraussetzung. Wie oben ausgeführt, sind § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 S. 2 SG dahin zu verstehen, dass mit diesen Vorschriften ein umfassender Anspruch der Soldaten und Soldatinnen auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung im Krankheitsfall begründet werden soll, der nicht unter dem Vorbehalt steht, dass die einzelnen zu der truppenärztlichen Versorgung gehörenden Leistungen der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldaten und Soldatinnen dienen müssen. Die in § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 AVV getroffenen Regelungen halten sich hiervon ausgehend nicht im Rahmen des normativen Programms, da mit ihnen ohne eine entsprechende gesetzliche Legitimation selbstständig Leistungseinschränkungen geschaffen werden.
25 
Ob die weitere Anwendbarkeit der Regelung in § 2 Abs. 3 S. 1 AVV darüberhinaus auch an dem vom Verwaltungsgericht angeführten Grund scheitert, kann somit dahinstehen.
26 
3. Die den Antrag der Klägerin ablehnenden Entscheidungen der Beklagten stellen sich auch nicht aus einem anderen Grund als rechtmäßig dar. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2003 (aaO) ist die homologe IVF eine zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistung. Die organisch bedingte Sterilität stelle einen regelwidrigen Körperzustand dar, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweiche. Dieser regelwidrige Körperzustand sei einer Behandlung bedürftig und einer Therapie zugänglich. Die IVF habe den Charakter einer Heilbehandlung, da dadurch ein „Funktionsausgleich“ geschaffen werde, indem die Fortpflanzung auf einem anderen als dem natürlichen Wege erfolgen könne. Durch die künstliche Befruchtung der Eizelle einer Frau, die aus biologischen Gründen nicht in der Lage sei, auf andere Weise ein Kind zu empfangen, werde die Möglichkeit der Empfängnis eröffnet, indem ein Teil des natürlichen Vorgangs durch eine ärztliche Behandlung ersetzt werde. Durch die extrakorporale Befruchtung der Eizelle der Frau mit dem Sperma des Partners bestehe die Möglichkeit, diesen zu einem genetisch gemeinsamen Kind zu verhelfen, wobei die Folgen des regelwidrigen Körperzustands der Frau überwunden würden. Dem ist seitens des Senats nichts hinzuzufügen.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob und inwieweit die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG weiterhin anwendbar ist, hat grundsätzliche Bedeutung.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.221,28 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für eine homologe IVF ablehnenden Entscheidungen der Beklagten sind auch nach Ansicht des Senats rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte danach zu Recht zu einer Neubescheidung des Antrags der Klägerin verpflichtet.
14 
1. Nach § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG wird den Soldaten (einschließlich der Soldatinnen) unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt. Gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 SG gehört die truppenärztliche Versorgung zu den Sachbezügen der Soldaten. Die truppenärztliche Versorgung wird dementsprechend grundsätzlich als Sachleistung gewährt, d.h. die gesundheitsvorbeugenden, gesundheitserhaltenden und gesundheitswiederherstellenden Maßnahmen werden vorrangig von der Beklagten mit eigenem Personal, in eigenen Einrichtungen und mit eigenem Material durchgeführt. Seit jeher besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Kosten für eine Behandlung außerhalb der Bundeswehr übernommen werden, wenn eine Behandlung durch Truppenärzte oder in bundeswehreigenen Einrichtungen nicht in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 27.11.2003 - 2 C 38.02 - BVerwGE 119, 265). Das ist hier der Fall, da die Bundeswehr unstreitig nicht über die sächliche und personelle Ausstattung zur Durchführung einer IVF verfügt.
15 
2. Die den Antrag der Klägerin ablehnenden Entscheidungen der Beklagten sind auch nicht deshalb rechtmäßig, weil die Maßnahme, deren Kosten von der Beklagten übernommen werden sollen, nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin dient.
16 
a) Der Umfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung wird weder in § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG noch in § 30 Abs. 1 S. 2 SG näher bestimmt. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Umfang der truppenärztlichen Versorgung sei aber vom Wortlaut des Gesetzes her nicht beschränkt auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten. Von dieser Auffassung ist offenbar auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.11.2003 (aaO) ausgegangen, in dem es - wie im vorliegenden Fall - um die Übernahme der Kosten für eine homologe IVF ging. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass sich aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG in ihrer damaligen Fassung keine entsprechende Einschränkung des Begriffs der truppenärztlichen Versorgung ergebe. Die Richtigkeit dieser Entscheidung bedingt, dass eine solche Einschränkung nicht bereits aus den gesetzlichen Regelungen hergeleitet werden kann, da das Bundesverwaltungsgericht die Klage andernfalls hätte abweisen müssen.
17 
Der Senat teilt diese Beurteilung. Dem Begriff der „unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung“ ist nicht immanent, dass die einzelnen hierzu gehörenden Leistungen geeignet sein müssen, die Wehrdienstfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Dafür, dass der Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung unter einem entsprechenden Vorbehalt steht, kann den zitierten Vorschriften auch sonst nichts entnommen werden. Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung ist ebenso wie die nach ihrer Zweckrichtung verwandte Beihilfe eine Ausprägung der Fürsorgepflicht, aufgrund derer die Beklagte als Dienstherrin Vorkehrungen zu treffen hat, dass der angemessene Lebensunterhalt der Soldaten und Soldatinnen auch bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheitsfälle nicht gefährdet wird (Kugele, Kommentar zum BBesG, § 70 Rn. 3). § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 S. 2 SG sind dementsprechend dahin zu verstehen, dass mit ihnen ein umfassender Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung im Krankheitsfall begründet werden soll. Da weder § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG noch § 30 Abs. 1 S. 2 SG einen eigenständigen Krankheitsbegriff statuieren, ist dabei auf den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zurückzugreifen (vgl. zum Beihilferecht: BVerwG, Beschl. v. 30.9.2011 - 2 B 66.11 - NVwZ-RR 2012, 147 mit weiteren Nachweisen). Danach ist Krankheit ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Zustand des Körpers oder des Geistes, der ärztlicher Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (BVerwG, Beschl. v. 30.9.2011, aaO). Die Wehrdienstunfähigkeit kann somit Zeichen für das Vorliegen einer Krankheit sein. Eine Krankheit kann aber auch dann zu bejahen sein, wenn der regelwidrige, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichende Zustand des Körpers oder des Geistes die Wehrdienstfähigkeit nicht berührt.
18 
b) § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG in ihrer seit dem 1.12.2004 geltenden Fassung vom 21.10.2004 vermag die Ablehnung des Antrags der Klägerin ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 AVV dient zwar die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (allein) der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten, soweit in dieser Vorschrift nicht Ausnahmen festgelegt sind. § 2 Abs. 3 S. 1 AVV bestimmt ferner, dass die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung keine Maßnahmen umfasst, die nur der Familienplanung dienen; nicht erfasst sind insbesondere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Diese Regelungen sind jedoch, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, nicht anwendbar, da sie den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts nicht genügen.
19 
aa) Das Bundesverwaltungsgericht ist allerdings in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der gesetzliche Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung durch Verwaltungsvorschriften näher ausgestaltet werden könne. Solche Verwaltungsvorschriften stellten eine zulässige und bindende Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf dem Gebiet des Soldatenrechts dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2003, aaO; Urt. v. 22.3.2001 - 2 C 36.00 - DVBl. 2001, 1214; Urt. v. 30.5.1996 - 2 C 3.95 - Buchholz 236.1 § 30 SG Nr. 7).
20 
An dieser Auffassung kann jedoch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2004 (2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103) nicht festgehalten werden. Nach dem zu der früheren Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergangenen Urteil genügt diese - inzwischen durch die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) ersetzte - Vorschrift nicht den Anforderungen des allgemeinen Gesetzesvorbehalts, da sie keine bloße Ableitung und keine alternativlose Konkretisierung des positivrechtlich verankerten Fürsorgegrundsatzes enthalte, sondern dieses Prinzip gestalte, indem sie originär ein System von Geldzuschüssen zu finanziellen Aufwendungen konstituiere, die berechtigten Personen benenne, die leistungsbegründenden Anlässe bestimme, den Leistungsumfang begrenze und die Konkurrenzsituation mit anderen Leistungen löse. Alle diese Regelungen seien - jedenfalls soweit sie über einen Kernbestand hinausgingen - nicht durch den Fürsorgegrundsatz präjudiziert oder durch eine maßgebende Rechtsprechung vorgezeichnet, sondern beruhten auf einer politischen Gestaltungskompetenz. Der Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs von Beihilfe und verbleibender Notwendigkeit der Eigenvorsorge bei stetig steigenden Kosten einerseits und die unmittelbare Wechselbezüglichkeit von Alimentation sowie ergänzender, von Bund und Ländern je selbst zu regelnder Beihilfe andererseits geböten es, dass der parlamentarische Gesetzgeber selbst die Verantwortung für die teilweise erheblichen Eingriffe in den erreichten Beihilfe- und Vorsorgestandard übernehme.
21 
Diese Grundsätze lassen sich auch nach Ansicht des Senats auf die hier in Rede stehende Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG übertragen, da der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung für die Soldaten dieselbe außergewöhnliche rechtliche Bedeutung zukommt, wie sie die Beihilfevorschriften des Bundes für die Beamten haben. Hieraus folgt, dass jedenfalls die tragenden Strukturprinzipien der truppenärztlichen Versorgung durch den Gesetzgeber geregelt werden müssen. Diesen Anforderungen wird mit den in § 69 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 Satz 2 SG getroffenen Regelungen nur zum Teil entsprochen (ebenso zumindest tendenziell: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 30.9.2009 - 5 LA 30/08 - Juris; Kugele, aaO, § 70 Rn. 8). § 69 Abs. 2 BBesG beschränkt sich auf die Aussage, dass den Soldaten unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt wird. Damit sind zwar der anspruchsberechtigte Personenkreis sowie Art und Weise der Versorgung gesetzlich festgelegt. Welche medizinischen Einzelleistungen unter welchen Voraussetzungen erbracht werden, ergibt sich daraus jedoch nicht. Dies gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen eine Behandlung durch Truppenärzte oder in bundeswehreigenen Einrichtungen nicht in Betracht kommt und die Behandlung deshalb durch zivile Ärzte oder in zivilen Krankenhäusern vorgenommen werden muss. Auch § 69 Abs. 4 BBesG, der dem Bundesministerium der Verteidigung die Befugnis einräumt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 69 Abs. 2 BBesG zu erlassen, kann dazu nichts weiter entnommen werden.
22 
bb) Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in seinem Urteil vom 17.6.2004 angenommen, dass trotz des Defizits normativer Regelungen von der Weitergeltung der früheren Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen für einen Übergangszeitraum auszugehen sei. Damit sei gewährleistet, dass die Leistungen im Falle der Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Geburt nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht würden, das hinsichtlich des Inhalts jedenfalls bislang in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts geboten habe. Eine andere Beurteilung dürfte erst dann angezeigt sein, wenn der Gesetzgeber in einem überschaubaren Zeitraum seiner Normierungspflicht nicht nachkomme (ebenso u. a. BVerwG, Urt. v. 28.5.2008 - 2 C 24.07 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126; Urt. v. 18.2.2009 - 2 C 23.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18; Urt. v. 28.5.2009 - 2 C 28.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 19). Das Bundesverwaltungsgericht hat aber zugleich betont, die weitere Anwendbarkeit der betreffenden Regelungen setze voraus, dass sie nicht aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht verstießen (BVerwG, Urt. v. 24.2.2011 - 2 C 9.10 - Juris; Urt. v. 28.5.2008, aaO).
23 
Die weitere Anwendbarkeit der zu § 69 Abs. 4 BBesG erlassenen Verwaltungsvorschriften für einen Übergangszeitraum kommt danach nur insoweit in Betracht, als sich diese Vorschriften entsprechend ihrem Charakter als untergesetzliche Vorschriften im Rahmen des normativen Programms halten, d. h. den von § 69 Abs. 2 S. 1, 1. Halbs. BBesG zuerkannten Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung konkretisieren und Zweifelsfälle im Sinne einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung etwa vorhandener Ermessens- oder Beurteilungsspielräume lenken, aber nicht selbstständig Leistungsausschlüsse oder Leistungseinschränkungen schaffen (vgl. zum Beihilferecht: BVerwG, Urteile vom 28.5.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 f. und vom 28.5.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.2.2010 - 13 S 1749/09 - Juris mit weiteren Nachweisen).
24 
Was die hier in Rede stehenden Regelungen in § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 AVV betrifft, fehlt es an dieser Voraussetzung. Wie oben ausgeführt, sind § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 S. 2 SG dahin zu verstehen, dass mit diesen Vorschriften ein umfassender Anspruch der Soldaten und Soldatinnen auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung im Krankheitsfall begründet werden soll, der nicht unter dem Vorbehalt steht, dass die einzelnen zu der truppenärztlichen Versorgung gehörenden Leistungen der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldaten und Soldatinnen dienen müssen. Die in § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 AVV getroffenen Regelungen halten sich hiervon ausgehend nicht im Rahmen des normativen Programms, da mit ihnen ohne eine entsprechende gesetzliche Legitimation selbstständig Leistungseinschränkungen geschaffen werden.
25 
Ob die weitere Anwendbarkeit der Regelung in § 2 Abs. 3 S. 1 AVV darüberhinaus auch an dem vom Verwaltungsgericht angeführten Grund scheitert, kann somit dahinstehen.
26 
3. Die den Antrag der Klägerin ablehnenden Entscheidungen der Beklagten stellen sich auch nicht aus einem anderen Grund als rechtmäßig dar. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2003 (aaO) ist die homologe IVF eine zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistung. Die organisch bedingte Sterilität stelle einen regelwidrigen Körperzustand dar, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweiche. Dieser regelwidrige Körperzustand sei einer Behandlung bedürftig und einer Therapie zugänglich. Die IVF habe den Charakter einer Heilbehandlung, da dadurch ein „Funktionsausgleich“ geschaffen werde, indem die Fortpflanzung auf einem anderen als dem natürlichen Wege erfolgen könne. Durch die künstliche Befruchtung der Eizelle einer Frau, die aus biologischen Gründen nicht in der Lage sei, auf andere Weise ein Kind zu empfangen, werde die Möglichkeit der Empfängnis eröffnet, indem ein Teil des natürlichen Vorgangs durch eine ärztliche Behandlung ersetzt werde. Durch die extrakorporale Befruchtung der Eizelle der Frau mit dem Sperma des Partners bestehe die Möglichkeit, diesen zu einem genetisch gemeinsamen Kind zu verhelfen, wobei die Folgen des regelwidrigen Körperzustands der Frau überwunden würden. Dem ist seitens des Senats nichts hinzuzufügen.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob und inwieweit die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG weiterhin anwendbar ist, hat grundsätzliche Bedeutung.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.221,28 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.

(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind; er kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Er soll insbesondere Richtlinien beschließen über die

1.
ärztliche Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädische Behandlung,
3.
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Qualitätssicherung der Früherkennungsuntersuchungen sowie zur Durchführung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a einschließlich der systematischen Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität dieser Programme,
4.
ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
5.
Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
6.
Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie und außerklinischer Intensivpflege sowie zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes,
7.
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Arbeitsunfähigkeit nach § 44a Satz 1 sowie der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des Zweiten Buches,
8.
Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die Beratung über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
9.
Bedarfsplanung,
10.
medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1 sowie die Kryokonservierung nach § 27a Absatz 4,
11.
Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,
12.
Verordnung von Krankentransporten,
13.
Qualitätssicherung,
14.
spezialisierte ambulante Palliativversorgung,
15.
Schutzimpfungen.

(1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind auf eine ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Behandlung auszurichten. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinien auf der Grundlage auch von externem, umfassendem zahnmedizinisch-wissenschaftlichem Sachverstand zu beschließen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann dem Gemeinsamen Bundesausschuss vorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem Bundesausschuss durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zu überprüfen und hierzu eine angemessene Frist setzen. Bei Nichteinhaltung der Frist fasst eine aus den Mitgliedern des Bundesausschusses zu bildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen den erforderlichen Beschluss. Die Schiedsstelle besteht aus dem unparteiischen Vorsitzenden, den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern des Bundesausschusses und je einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmten Vertreter. Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Zahntechnikern maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(1b) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134a Absatz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 haben Arznei- und Heilmittel unter Berücksichtigung der Bewertungen nach den §§ 35a und 35b so zusammenzustellen, daß dem Arzt die wirtschaftliche und zweckmäßige Auswahl der Arzneimitteltherapie ermöglicht wird. Die Zusammenstellung der Arzneimittel ist nach Indikationsgebieten und Stoffgruppen zu gliedern. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, sind zu den einzelnen Indikationsgebieten Hinweise aufzunehmen, aus denen sich für Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung eine Bewertung des therapeutischen Nutzens auch im Verhältnis zu den Therapiekosten und damit zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt; § 73 Abs. 8 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, können ferner für die einzelnen Indikationsgebiete die Arzneimittel in folgenden Gruppen zusammengefaßt werden:

1.
Mittel, die allgemein zur Behandlung geeignet sind,
2.
Mittel, die nur bei einem Teil der Patienten oder in besonderen Fällen zur Behandlung geeignet sind,
3.
Mittel, bei deren Verordnung wegen bekannter Risiken oder zweifelhafter therapeutischer Zweckmäßigkeit besondere Aufmerksamkeit geboten ist.
Absatz 3a gilt entsprechend. In den Therapiehinweisen nach den Sätzen 1 und 7 können Anforderungen an die qualitätsgesicherte Anwendung von Arzneimitteln festgestellt werden, insbesondere bezogen auf die Qualifikation des Arztes oder auf die zu behandelnden Patientengruppen. In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 können auch Therapiehinweise zu Arzneimitteln außerhalb von Zusammenstellungen gegeben werden; die Sätze 3 und 4 sowie Absatz 1 Satz 1 dritter Halbsatz gelten entsprechend. Die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 können Empfehlungen zu den Anteilen einzelner Wirkstoffe an den Verordnungen im Indikationsgebiet vorsehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt die Grundsätze für die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 in seiner Verfahrensordnung. Verordnungseinschränkungen oder Verordnungsausschlüsse nach Absatz 1 für Arzneimittel beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss gesondert in Richtlinien außerhalb von Therapiehinweisen. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann die Verordnung eines Arzneimittels nur einschränken oder ausschließen, wenn die Wirtschaftlichkeit nicht durch einen Festbetrag nach § 35 hergestellt werden kann. Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüsse eines Arzneimittels wegen Unzweckmäßigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen den Feststellungen der Zulassungsbehörde über Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines Arzneimittels nicht widersprechen.

(2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft vom pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder dem Paul-Ehrlich-Institut innerhalb einer angemessenen Frist ergänzende versorgungsrelevante Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels fordern. Absatz 3a gilt für die Forderung nach Satz 1 entsprechend. Das Nähere zu den Voraussetzungen, zu der Forderung ergänzender Studien, zu Fristen sowie zu den Anforderungen an die Studien regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. Werden die Studien nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, kann der Gemeinsame Bundesausschuss das Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1 von der Verordnungsfähigkeit ausschließen. Eine gesonderte Klage gegen die Forderung ergänzender Studien ist ausgeschlossen.

(3) Für Klagen gegen die Zusammenstellung der Arzneimittel nach Absatz 2 gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend. Die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach Indikationsgebieten oder Stoffgruppen nach Absatz 2 Satz 2, die Zusammenfassung der Arzneimittel in Gruppen nach Absatz 2 Satz 4 oder gegen sonstige Bestandteile der Zusammenstellung nach Absatz 2 ist unzulässig.

(3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes und Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 ist den Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den Berufsvertretungen der Apotheker und den maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Gutachten oder Empfehlungen von Sachverständigen, die er bei Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes sowie bei Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 zu Grunde legt, bei Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu benennen und zu veröffentlichen sowie in den tragenden Gründen der Beschlüsse zu benennen.

(4) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind insbesondere zu regeln

1.
die Anwendung wirtschaftlicher Verfahren und die Voraussetzungen, unter denen mehrere Maßnahmen zur Früherkennung zusammenzufassen sind,
2.
das Nähere über die Bescheinigungen und Aufzeichnungen bei Durchführung der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
3.
Einzelheiten zum Verfahren und zur Durchführung von Auswertungen der Aufzeichnungen sowie der Evaluation der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a.

(4a) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2021 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung in geeigneten Fällen. Bei der Festlegung der Regelungen nach Satz 1 ist zu beachten, dass im Falle der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung diese nicht über einen Zeitraum von bis zu drei Kalendertagen hinausgehen und ihr keine Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit folgen soll. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen nach Satz 1 über das Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über deren Umsetzung vorzulegen. Bei der Erstellung des Berichtes ist den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Ergänzung der nach Satz 1 beschlossenen Regelungen beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. Januar 2024 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen sowie ausschließlich bezogen auf in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannte Patientinnen und Patienten auch nach telefonischer Anamnese.

(5) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 ist den in § 111b Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer, den Rehabilitationsträgern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches) sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. In den Richtlinien ist zu regeln, bei welchen Behinderungen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Verfahren die Vertragsärzte die Krankenkassen über die Behinderungen von Versicherten zu unterrichten haben.

(6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist insbesondere zu regeln

1.
der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel,
2.
die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen,
3.
die indikationsbezogenen orientierenden Behandlungsmengen und die Zahl der Behandlungseinheiten je Verordnung,
4.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Heilmittelerbringer,
5.
auf welche Angaben bei Verordnungen nach § 73 Absatz 11 Satz 1 verzichtet werden kann sowie
6.
die Dauer der Gültigkeit einer Verordnung nach § 73 Absatz 11 Satz 1.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Heilmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 125 Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln; der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können erforderliche probatorische Sitzungen frühzeitig, bereits während der Krankenhausbehandlung sowohl in der vertragsärztlichen Praxis als auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b. Die Richtlinien nach Satz 1 haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in den Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; für Gruppentherapien findet ab dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr statt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat.

(6b) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. In der Richtlinie sind auch Regelungen zur Erleichterung des Übergangs von der stationären in die ambulante Versorgung zu treffen.

(6c) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2023 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann hierzu Regelungen treffen, die insbesondere eine interdisziplinäre und standardisierte Diagnostik und den zeitnahen Zugang zu einem multimodalen Therapieangebot sicherstellen. Er kann den Anwendungsbereich seiner Richtlinie auf die Versorgung von Versicherten erstrecken, bei denen ein Verdacht auf eine andere Erkrankung besteht, die eine ähnliche Ursache oder eine ähnliche Krankheitsausprägung wie Long-COVID aufweist.

(7) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sind insbesondere zu regeln

1.
die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche Zielsetzung,
2.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus,
3.
die Voraussetzungen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege und für die Mitgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt,
4.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Dekolonisation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA),
5.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungserbringern und zu den Regelungen gemäß Satz 1 Nummer 5 zusätzlich den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7a) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 127 Absatz 9 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer und den Spitzenorganisationen der betroffenen Hilfsmittelhersteller auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7b) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 14 ist den maßgeblichen Organisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung sowie den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7c) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von Soziotherapie nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den maßgeblichen Organisationen der Leistungserbringer der Soziotherapieversorgung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7d) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach den §§ 135, 137c und § 137e ist den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; bei Methoden, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts beruht, ist auch den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Medizinproduktehersteller und den jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Methoden, bei denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen angewandt werden, ist auch der Strahlenschutzkommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7e) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht. Es wird durch zwei Vertreter der Länder ausgeübt, die von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder benannt werden. Die Mitberatung umfasst auch das Recht, Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen und das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über Anträge der Länder in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu beraten. Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden. Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe und die Bestellung von Sachverständigen durch den zuständigen Unterausschuss sind nur im Einvernehmen mit den beiden Vertretern der Länder zu treffen. Dabei haben diese ihr Votum einheitlich abzugeben.

(7f) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den Beschlüssen nach den §§ 136b und 136c erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht; Absatz 7e Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach § 136 Absatz 1 in Verbindung mit § 136a Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist dem Robert Koch-Institut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Robert Koch-Institut hat die Stellungnahme mit den wissenschaftlichen Kommissionen am Robert Koch-Institut nach § 23 des Infektionsschutzgesetzes abzustimmen. Die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen.

(7g) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist den in § 132l Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Versicherten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(8) Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Bestandteil der Bundesmantelverträge.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. September 2008 - 3 K 1066/08 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger weitere Kassenleistungen in Höhe von 33,45 EUR zu gewähren. Der Bescheid der Beklagten vom 18.07.2007 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 13.03.2008 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist B 1-Mitglied bei der Beklagten und begehrt die Gewährung von Kassenleistungen für eine Behandlung mit dem Präparat „GO-ON“.
Mit Leistungsantrag vom 02.07.2007 machte der Kläger bei der zuständigen Bezirksstelle der Beklagten unter anderem Aufwendungen in Höhe von 330,51 EUR zur Erstattung geltend, die ihm für die orthopädische Behandlung einer Gonarthrose entstanden waren. Der behandelnde Arzt berechnete mit Liquidation vom 16.06.2007 für fünf Behandlungen im Zeitraum vom 25.04.2007 bis zum 24.05.2007 jeweils die GOÄ Ziff. 490 in Höhe von 6,76 EUR für eine Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke und die GOÄ Ziff. 255 für eine intraartikuläre/perineurale Injektion in Höhe von 10,53 EUR sowie jeweils Sachkosten für einen sterilen Tupfer in Höhe von 0,11 EUR und für eine Ampulle des Präparates „GO-ON“ in Höhe von 23,-- EUR, somit 40,40 EUR pro Behandlungstag und insgesamt 202,-- EUR.
Mit Leistungsabrechnung vom 18.07.2007 lehnte die zuständige Bezirksstelle der Beklagten die Erstattung der Aufwendungen für diese fünf Behandlungen mit der Begründung ab, es handle sich bei dem verwendeten Präparat „GO- ON“ nicht um ein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, sondern um ein nicht apothekenpflichtiges und damit nicht erstattungsfähiges Medizinprodukt. Aufgrund eines Schreibfehlers setzte die Bezirksstelle die erstattungsfähigen Aufwendungen jedoch nicht - wie nach ihrer Rechtsauffassung eigentlich geboten - mit 128,51 EUR, sondern in Höhe von 218,51 EUR fest, so dass dem Kläger ein Selbstbehalt von 112,-- EUR verblieb, von dem bei der anwendbaren Tarifklasse von 30 % auf Kassenleistungen 33,60 EUR entfielen.
Hiergegen ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 17.08.2007 Widerspruch einlegen. Im Widerspruchsverfahren machte er geltend, das Präparat „GO-ON“ sei zwar ein Medizinprodukt im Sinne von § 3 MPG und kein Arzneimittel im Sinne von § 2 AMG. Das Präparat sei jedoch einem Arzneimittel gleichzustellen, da es hinsichtlich seines Wirkstoffes und der Wirkungsweise identisch mit dem Arzneimittel „Hyalart“ sei. Im Übrigen entspreche die durchgeführte Behandlung dem anerkannten Stand der Wissenschaft und sei medizinisch notwendig; die Erstattungsfähigkeit sei auch nicht nach § 33 der Satzung der Beklagten ausgeschlossen. Die in § 33 Abs. 3 der Satzung geregelten Ausschlüsse von der Erstattungsfähigkeit bezögen sich nämlich nur auf Arzneimittel und mangels Parallelregelung zu § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V nicht auf Medizinprodukte wie das hier verwendete „GO-ON“. Im Übrigen würde eine unterschiedliche erstattungsrechtliche Behandlung der genannten Präparate auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, die Erstattungsfähigkeit des Medizinproduktes „GO-ON“ richte sich ausschließlich nach § 33 Abs. 3 Buchst. a ihrer Satzung. Da das verwendete Präparat weder rezept- noch apothekenpflichtig sei, komme eine Erstattung nicht in Betracht, zumal es nicht von einem Ausnahmetatbestand nach Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses erfasst sei. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob das Präparat „GO-ON“ als Medizinprodukt zu klassifizieren sei, da Medizinprodukte gemäß ihrer Satzung nach denselben Kriterien wie Arzneimittel zu behandeln seien. Folglich könne auch nicht mit Leistungen für das Einspritzen des Mittels durch den Arzt und die abgerechnete Stichkanalsanästhesie eingetreten werden.
Am 20.03.2008 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm weitere Kassenleistungen in Höhe von 33,60 EUR zu gewähren sowie deren versagenden Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Zur Begründung hat er ergänzend über seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren hinaus dargelegt, die Erstattungsfähigkeit der abgerechneten ärztlichen Leistungen folge aus der medizinischen Notwendigkeit der Behandlung. Es sei unerheblich, ob die verwendete Hyaluronsäure in Form des Fertigarzneimittels „Hyalart“ oder in Form des Medizinproduktes „GO-ON“ injiziert werde. Die von der Beklagten angewandte Praxis einer dynamischen Verweisung auf das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung sei unzulässig.
Mit Urteil vom 02.09.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Kassenleistungen für das Präparat „GO-ON“ nach § 33 Abs. 3 der Satzung der Beklagten in der seit dem 01.08.2004 anwendbaren Fassung. Danach komme die Gewährung von Kassenleistungen nicht in Betracht, da das Präparat „GO-ON“ aufgrund seiner rein physikalischen Wirkung nicht als Arzneimittel, sondern lediglich als Medizinprodukt zugelassen sei; es sei jedoch weder rezept- noch apothekenpflichtig und falle deshalb nicht unter den Erstattungstatbestand des § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Beklagten. Medizinprodukte seien wegen der nicht vorhandenen Rezept- und Apothekenpflicht generell von der Erstattung ausgenommen, sie könnten nicht als „dergleichen“ im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten angesehen werden. Wegen der fehlenden Rezept- und Apothekenpflicht von Medizinprodukten scheitere auch die Möglichkeit, diese Präparate in Anwendung des Abschnitts F der Arzneimittelrichtlinie ausnahmsweise zu verordnen. Der generelle Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Medizinprodukten nach der Satzung der Beklagten stehe mit höherrangigem Recht in Einklang und sei deshalb nicht zu beanstanden. Insbesondere komme eine Ausdehnung der Leistungsverpflichtungen über die Satzung der Beklagten hinaus nicht unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht in Betracht, da die freiwillige Krankenversicherung bei der Postbeamtenkrankenkasse nichts anderes als eine ergänzende Selbstvorsorge darstelle und deshalb der Beklagten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis keine eigene beamtenrechtliche Fürsorgepflicht erwachse. Die unterschiedlichen Regelungen hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten seien auch durch sachliche Gründe gerechtfertigt und verstießen deshalb nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Um die Mitglieder der Beklagten nicht in unzumutbarer Weise durch hohe Arzneimittelaufwendungen zu belasten, werde die Erstattungsfähigkeit in zulässiger Weise auf verschreibungspflichtige Medikamente begrenzt. Dem habe die statthafte Erwägung zugrunde gelegen, dass nicht verschreibungspflichtige Medikamente wegen der im allgemeinen geringeren Wirksamkeit der Wirkstoffe in der Regel kostengünstiger als verschreibungspflichtige Medikamente seien.
Mit Beschluss vom 24.11.2008 - dem Prozessbevollmächtigen des Klägers zugestellt am 04.12.2008 - hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen. Mit einem per Telefax am 31.12.2008 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Berufung begründet und vorgetragen, die verwendeten „GO- ON“-Fertigspritzen mit dem Wirkstoff Hyaluronsäure stellten Medizinprodukte im Sinne von § 3 MPG dar und könnten deshalb nicht als Arzneimittel im Sinne von § 2 AMG angesehen werden. Denn nach aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis wirke die intraartikulär injizierte Hyaluronsäure nicht auf pharmakologischem, immunologischem Wege oder durch Metabolismus, sondern allein auf physikalische Weise dadurch, dass die Viskosität der Synovialflüssigkeit verbessert werde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart richte sich die Erstattungsfähigkeit arzneimittelähnlicher Medizinprodukte ausschließlich nach § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten, da sie unter den dort verwendeten Begriff „dergleichen“ zu subsumieren seien. Eine spezielle Kategorie für Medizinprodukte fehle in den einschlägigen Satzungsregelungen nur deshalb, weil sie noch aus der Zeit vor Inkrafttreten des Medizinproduktegesetz stammten und zu diesem Zeitpunkt die Regelungsbedürftigkeit noch nicht erkennbar gewesen sei. Aus der Aufnahme des Begriffs „dergleichen“ in den Wortlaut von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten folge jedoch, dass neben Verband- und Arzneimitteln weitere Produkte von dieser Vorschrift erfasst sein müssten. Weiter zeige die Aufnahme der Verbandmittel zusammen mit den Arzneimitteln in eine Bestimmung, dass es sich hierbei um Medizinprodukte handeln müsse. Fehl gehe auch die Erwägung des Verwaltungsgerichts, wonach die Erstattungsfähigkeit für das Medizinprodukt durch § 33 Abs. 3 der Satzung ausgeschlossen sei. Denn diese Bestimmung beziehe sich lediglich auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes und gerade nicht auf Medizinprodukte wie das streitgegenständliche Präparat „GO-ON“. Die Satzung der Beklagten enthalte - wie auch die entsprechende Bestimmung des § 6 BhV a.F. des Bundes - keine Parallelregelung zu § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V über die teilweise entsprechende Anwendung der Erstattungsvorschriften für Arzneimittel auf verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte. Aus verfassungsrechtlichen Gründen gehe es nicht an, diese Regelung des Sozialversicherungsrechts in die systemunterschiedlichen Beihilfebestimmungen bzw. die Satzungsbestimmungen der Beklagten hinein zu lesen, zumal die administrativen Vorschriften des Beihilferechts selbst dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügen würden. Es bleibe daher nichts anderes übrig, als arzneimittelähnliche Medizinprodukte wie das hier Vorliegende unter den Begriff „dergleichen“ zu subsumieren und deshalb ohne Begrenzung zu erstatten.
Auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts zum allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG habe keinen Bestand, da eine unterschiedliche Regelung der Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Rahmen der beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften gerade nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Die unterschiedliche Produktklassifikation eines hyaluronsäurehaltigen Präparats als Arzneimittel oder als Medizinprodukt sei lediglich eine zufällige Folge des zum Zeitpunkt des Markteintritts geltenden Rechts, ohne dass dem eine bewusste Bewertung des Gesetzgebers zugrunde liege. Auch unter Kostengesichtspunkten sei eine unterschiedliche Behandlung des Fertigarzneimittels „Hyalart“ und des Medizinproduktes „GO- ON“ nicht geboten, nachdem die Behandlung mit dem Medizinprodukt deutlich kostengünstiger sei.
10 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.09.2008 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm auf den Leistungsantrag vom 02.07.2007 weitere Kassenleistungen in Höhe von 33,60 EUR zu gewähren sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.07.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2008 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen. Da der Begriff des Arzneimittels in ihrer Satzung nicht eigenständig definiert werde, finde die vom Bundesverwaltungsgericht für das Beihilferecht herangezogene Definition Verwendung, wonach als Arzneimittel grundsätzlich nur Mittel in Betracht kämen, die dazu bestimmt seien, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch die Anwendung am oder im menschlichen Körper zu erzielen. Unter diesen weiten beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff falle deshalb auch das hier gegenständliche Medizinprodukt. Entgegen der Ansicht des Klägers fielen Medizinprodukte daher nicht unter den Begriff „dergleichen“ im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung, vielmehr richte sich ihre Erstattungsfähigkeit allein nach den für Arzneimittel geltenden Gesichtspunkten. Da für das Präparat „GO-ON“ keine Ausnahmeregelung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V i.V.m. Abschnitt 5 der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vorliege, komme eine Erstattung nicht in Betracht. Auch die von dem Kläger gerügte Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Die in der Satzung angelegte Differenzierung nach Arzneimitteln und nicht erstattungsfähigen Medizinprodukten sei aus zulässigen und vor dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nicht zu beanstandeten Vereinfachungserwägungen getroffen worden. Es sei mit einem verwaltungsökonomischen Handeln unvereinbar, wenn die Postbeamtenkrankenkasse bei jedem betroffenen Präparat erst dessen Zulassungshistorie ermitteln und vergleichende Erwägungen anstellen müsse.
15 
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Postbeamtenkrankenkasse vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und ganz überwiegend - mit Ausnahme der geltend gemachten Aufwendungen für die sterilen Tupfer - begründet.
18 
Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung weiterer Kassenleistungen in Höhe von 33,45 EUR; der Bescheid der Beklagten vom 18.07.2007 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 13.03.2008 sind - soweit sie dem entgegenstehen - rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Hieraus folgt, dass allein die Satzung, gegebenenfalls in Verbindung mit den Beihilfevorschriften des Bundes, eine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Kassenleistungen darstellt. Leistungen, die in der Satzung nicht vorgesehen oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen sind, können hiernach nicht gewährt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1996 - 4 S 1796/95 -, VGHBW-Ls 1996, Beilage 9, B 6 -). Für die rechtliche Beurteilung ist dabei ebenfalls wie bei beihilferechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier April und Mai 2007) maßgeblich, für die Kassenleistungen verlangt werden (vgl. für das Beihilferecht BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 m.w.N.).
20 
Rechtsgrundlage ist deshalb für den überwiegenden Erstattungszeitraum die Satzung der Beklagten vom 01.05.2007 in der Fassung ihrer 64. Änderung; lediglich die Erstattungsfähigkeit der ersten eingereichten Rechnung vom 25.04.2007 richtet sich noch nach der Fassung der 63. Änderung der Satzung der Beklagten vom 01.04.2007, die für die hier interessierenden Fragen freilich inhaltlich gleichlautende Regelungen enthält und deshalb aus Vereinfachungsgründen im folgenden nicht ausdrücklich herangezogen wird.
21 
Danach hat der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sowohl einem Anspruch auf Kassenleistungen für seine Aufwendungen für das Präparat „GO-ON“ (1.) als auch für die vom Arzt liquidierte intraartikuläre Injektion des Mittels (2.), lediglich die geltend gemachten Aufwendungen für Sprechstundenbedarf (3.) sind nicht erstattungsfähig. Bei dem Präparat „GO-ON“ handelt es sich um ein Arzneimittel im Sinne des Leistungsrechts der Beklagten, obwohl es als Medizinprodukt nicht dem Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes in seiner derzeitigen Fassung unterfällt (1.1). Die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Ausschlussregelungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel finden auf derartige arzneimittelähnliche Medizinprodukte keine Anwendung (1.2).
1.
22 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für das angewandte Präparat „GO-ON“ zu. Da in der Satzung der Beklagten abschließende Regelungen enthalten sind, ist Rechtsgrundlage für die Erstattung der Aufwendungen für Arzneimittel § 33 der Satzung. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung sind Aufwendungen für Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen erstattungsfähig, wenn sie von der Ärztin bzw. dem Arzt bei Leistungen nach den §§ 31 und 32 verbraucht oder nach Art und Umfang schriftlich verordnet worden sind, abzüglich eines Eigenbehaltes für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel. Nach § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung sind nicht erstattungsfähig Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Dies gilt nicht für die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch i.V.m. Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie bei Vorliegen der Voraussetzungen ausnahmsweise verordnet werden dürfen. Eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung findet sich in § 33 Abs. 3 Buchst. b der Satzung in der Fassung ihrer 63. Änderung zum 01.04.2007.
23 
1.1 Entgegen der vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil vertretenen Auffassung handelt es sich bei dem Präparat „GO-ON“ um ein Arzneimittel im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung. Der Begriff „Arzneimittel“ ist in der Satzung der Beklagten - wie auch in den Beihilfevorschriften des Bundes - nicht ausdrücklich definiert. Nach der auf das Leistungsrecht der Beklagten anwendbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfasst der Arzneimittelbegriff ausgehend von der Zielrichtung der Beihilfevorschriften - Sicherung des amtsangemessenen Lebensunterhalts des Beamten bei besonderer finanzieller Belastung durch Krankheit - lediglich die unmittelbar der Wiederherstellung der Gesundheit oder der Besserung und Linderung einer Krankheit dienenden Mittel. Dabei kommen als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne grundsätzlich nur Mittel in Betracht, die dazu bestimmt sind, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch Anwendung am oder im menschlichen Körper zu erzielen. Die Definition des Arzneimittelbegriffs im Arzneimittelgesetz (AMG) kann als Ausgangspunkt für die Bestimmung des dort verwendeten gleichlautenden Begriffs dienen, ist jedoch angesichts des ganz andersartigen Zwecks dieses Gesetzes, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen, nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht zu übertragen. Denn die Beihilfevorschriften stellen nicht auf eine formelle Einordnung, sondern auf den materiellen Zweckcharakter sowie darauf ab, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5.95 -, ZBR 1996, 314; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.2005 - 2 A 10106/05 - ZBR 2006, 203; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1816/07 -, juris).
24 
a) Nach diesem Maßstab ist das Präparat „GO-ON“ ein Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts bzw. des hieran anknüpfenden Leistungsrechts der Beklagten. Dem Präparat „GO-ON“, dessen einziger aktiver Wirkstoff Natriumhyaluronat ist, kann der Charakter eines Arzneimittels im leistungsrechtlichen Sinne nicht deshalb abgesprochen werden, weil es sich um ein Medizinprodukt nach § 3 Nr. 1 Buchst. a MPG handelt. Obwohl der Wirkstoff Hyaluronsäure ein Stoff bzw. eine Zubereitung aus Stoffen ist, die dazu bestimmt ist, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen (vgl. die Arzneimitteldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG), stellt sie im formellen Sinne kein Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz dar, weil sie als sog. „arzneimittelähnliches Medizinprodukt“ dem Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG unterfällt, der mit Inkrafttreten des Medizinproduktegesetzes zum 01.01.1995 eingeführt wurde. Danach sind Medizinprodukte - sofern nicht die hier nicht einschlägige Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG für Diagnostika eingreift - keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Arzneimittelähnliche Medizinprodukte erreichen ihre bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper nämlich - in Abgrenzung zu Arzneimitteln im formellen Sinne - weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus (§ 3 Nr. 1 Buchst. a MPG). Vielmehr wird die Hyaluronsäure nach dem eigenen Vortrag des Klägers und ausweislich des von ihm im Widerspruchsverfahren vorgelegten fachorthopädischen Gutachtens von Prof. Dr. E. vom 06.10.2006 deshalb in den Körperbereich des Kniegelenks gespritzt, um die Viskosität der Synovialflüssigkeit zu verbessern, wobei der Gelenkknorpel durch die schützende Hyaluronsäureschicht entlastet und der Verschleiß reduziert wird. Die Hauptwirkung der Hyaluronsäurepräparate im menschlichen Körper ist daher weder pharmakologisch noch immunologisch, vielmehr handelt es sich um eine mechanische (physikalische) Wirkungsweise, die charakteristisch für Medizinprodukte ist, während für ein Arzneimittel überwiegend eine pharmakologische oder immunologische Wirkung erforderlich ist. Die Eigenschaft von Hyaluronsäure-Fertigspritzen als Medizinprodukt folgt auch daraus, dass § 3 Nr. 1 MPG auf die Zweckbestimmung durch den Hersteller abstellt (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2008 - 9 S 2089/06 - AZR 2008, 77). Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen Hyaluronsäure-Natrium-Fertigspritzen zur intraartikulären Anwendung bei Gelenkerkrankungen Medizinprodukte im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchst. a MPG dar (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2009 - I ZR 193/06 -, GRUR 2010, 169; ähnlich VG Ansbach, Urteil vom 09.01.2010 - AN 15 K 09.02244 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 21.10.2008 - 26 A 28.08 -, juris).
25 
b) Diese Differenzierung nach der Wirkungsweise ist jedoch für den am materiellen Zweckcharakter orientierten leistungsrechtlichen Arzneimittelbegriff ohne Belang und führt deshalb nicht dazu, dass das hier gegenständliche Präparat „GO-ON“ nicht als Arzneimittel im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten anzusehen wäre. Denn für die erstattungsrechtliche Beurteilung der Kosten von Arzneimitteln hat eine „formelle“ Einordnung im vorstehend beschriebenen Sinne im Verhältnis zur materiellen Zweckbestimmung des jeweiligen Präparats keine maßgebliche Bedeutung. Insbesondere kommt es nicht darauf an, wie ein verabreichtes Mittel im Körper des Patienten wirkt, ob also etwa eine physikalische oder pharmakologische bzw. immunologische Wirkungsweise vorliegt (vgl. für das Beihilferecht VG Köln, Urteil vom 23.06.2008 - 19 K 4786/06 -, juris). Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Verwaltungsrat der Beklagten bei Erlass der maßgeblichen Satzungsvorschriften auf die arzneimittelrechtliche Einstufung eines Präparats abstellen wollte. Wesentlich und letztlich entscheidend für die beihilferechtliche und leistungsrechtliche Einordnung als Arzneimittel ist stattdessen vielmehr schon die - nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung bestehende - objektive Zweckbestimmung, also die Eignung des jeweils in Rede stehenden Mittels und namentlich des darin enthaltenen Wirkstoffes, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper der Heilung, Linderung oder Verhütung bzw. Erkennung eines Krankheitsbildes zu dienen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die von dem Kläger in den Mittelpunkt seines Berufungsvorbringens gerückte Frage, ob arzneimittelähnliche Medizinprodukte unter den Begriff „dergleichen“ im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten gefasst werden können, zumindest nicht in entscheidungstragender Weise.
26 
1.2 Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für das Präparat „GO-ON“ die Regelungen über den Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 33 Abs. 3 Buchst. a ihrer Satzung nicht entgegen. Denn als Medizinprodukt im Sinne des Medizinproduktegesetzes unterfällt das Präparat „GO-ON“ dem Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht, da dieser sich - ebenso wie die Arzneimittel-Richtlinien in der maßgeblichen Fassung - ausschließlich auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes bezieht. Dies ergibt sich auf der Ebene des einfachen Rechts bereits aus einer Auslegung von § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Beklagten, daneben sprechen hierfür auch verfassungsrechtliche Überlegungen.
27 
a) Nach § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Beklagten hängt die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für ärztlich verordnete, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ausschließlich von den Entscheidungen des gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB V von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gebildeten Gemeinsamen Bundesausschusses ab. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind demnach vollständig von der Erstattung ausgeschlossen, anderes gilt lediglich für solche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die nach Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V ausnahmsweise verordnet werden dürfen. Diese Verweisungstechnik zeigt, dass der Satzungsgeber die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nicht selbst treffen wollte, sondern sie insgesamt und abschließend in das Ermessen des Gemeinsamen Bundesausschusses gestellt hat, auf dessen Regelungswerk im Wege der dynamischen Verweisung Bezug genommen wird.
28 
Hierfür spricht im Übrigen auch die Gesetzgebungsgeschichte. Mit der grundlegenden Neuregelung der Erstattungsfähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zum 01.08.2004 wollte der Satzungsgeber ersichtlich an die mit der 27. ÄndVwV vom 17.12.2003 (GMBl. 2004, S. 227) bezweckte Gleichbehandlung der Beihilfeberechtigten mit den gesetzlich Krankenversicherten anknüpfen (vgl. hierzu Regierungsentwurf zum Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, Begründung zu Art. 1 Nr. 22, BT-Drs. 15/1525). Ein tragendes Strukturprinzip dieser Neuregelung im Beihilferecht war, in Angleichung an das Recht des SGB V nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Erstattung grundsätzlich auszunehmen und hinsichtlich etwaiger Ausnahmen allein auf die Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in ihrer jeweils gültigen Fassung zu verweisen. Auch bei Zurückstellung etwaiger Bedenken, die für den Bereich des Leistungsrechts der Beklagten gegen die Übertragung der Entscheidungskompetenz über den Ausschluss bestimmter Arzneimittel auf den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB V gebildeten Gemeinsamen Bundesausschuss bestehen könnten (vgl. für das Beihilferecht etwa Urteil des BVerwG vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126), lässt sich dieser Verweisungstechnik jedoch entnehmen, dass ein Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Erstattung nur dann erfolgen soll, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss über etwaige Ausnahmen tatsächlich befunden hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Verwaltungsrat der Beklagten die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel auch dann von der Erstattung ausschließen wollte, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht die an den Kriterien der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Behandlung orientierte Entscheidung über die Aufnahme in die Positivliste für die Kostentragungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen getroffen hat.
29 
Zum maßgeblichen Zeitpunkt im April bzw. Mai 2007 hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine derartige Einbeziehungsentscheidung nicht getroffen, so dass sich die Arzneimittel-Richtlinien in der damals maßgeblichen Fassung allein auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes bezogen. Zwar hatte der Gemeinsame Bundesausschuss auch im Jahre 2007 auf der Grundlage von § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V bereits die Möglichkeit, für arzneimittelähnliche Medizinprodukte Richtlinien zu erlassen; hiervon hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Bis zum 30.06.2008 ergab sich ein Anspruch der gesetzlich Versicherten auf Verordnung von Medizinprodukten vielmehr unmittelbar aus dem SGB V. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. waren arzneimittelähnliche Medizinprodukte im Sinne von § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 MPG in Form von Stoffen bzw. Stoffzubereitungen zur Anwendung am oder im menschlichen Körper automatisch in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen einbezogen; Voraussetzung für die Leistungspflicht der Krankenkassen war lediglich, dass die Medizinprodukte apothekenpflichtig waren und vor Inkrafttreten des Medizinproduktegesetzes als Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 AMG eingestuft worden wären. Erst durch § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V in der zum 01.07.2008 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 14.06.2007 (BGBl. I, S. 1066) wurde der Gemeinsame Bundesausschuss verpflichtet, in den Arzneimittel-Richtlinien festzulegen, welche arzneimittelähnlichen Medizinprodukte in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden (so auch ausdrücklich die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 28.02.2007, BT-Drs. 16/4455, S. 41). Übereinstimmend hiermit enthielt die maßgebliche, zum 14.04.2007 in Kraft getretene Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (Bundesanzeiger 2007 Nr. 70, S. 3821) keine ausdrücklichen Regelungen hinsichtlich der Verordnungsfähigkeit von arzneimittelähnlichen Medizinprodukten zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen. Vielmehr bezog sich diese Arzneimittel-Richtlinie auch ihrem Wortlaut nach lediglich auf die Versorgung mit allen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) verkehrsfähigen Arzneimitteln (vgl. Buchst. A - Grundlagen -, Ziff. 1 und 3 der Richtlinie). Erst in der mit Wirkung zum 01.07.2008 in Kraft getretenen Neufassung der Arzneimittel-Richtlinie (Bundesanzeiger 2008 Nr. 116, S. 2851) kam der gemeinsame Bundesausschuss seiner durch das Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften eingeführten Verpflichtung nach und hat in Teil I spezielle Kriterien für die Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten festgelegt.
30 
Abgesehen davon verdeutlicht auch der Umstand, dass sich die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln nach anderen Vorschriften richtet als die von Medizinprodukten (Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln einerseits und Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten andererseits), dass sich der insoweit nicht differenzierende § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Beklagten ausschließlich auf Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz bezieht und der Fall, dass ein Medizinprodukt unter den leistungsrechtlichen Arzneimittelbegriff fallen könnte, vom Satzungsgeber nicht bedacht wurde. Zudem sind die Regelungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherungen über die Kostenübernahme für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht wirkungsgleich auf das Leistungsrecht der Beklagten übertragen worden. Es fehlt sowohl an einer § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. entsprechenden Regelung, die einen unmittelbaren Anspruch auf die Versorgung mit arzneimittelähnlichen Medizinprodukten begründet als auch eine § 31 Abs. 1 Satz 4 SGB V a.F. entsprechende Vorschrift, die es Vertragsärzten in medizinisch begründeten Einzelfällen gestattet, auch solche nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verordnen, die nach den Arzneimittelrichtlinien des Bundesausschusses nicht zugelassen sind. Da nach dem oben Gesagten der Verwaltungsrat der Beklagten die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich wirkungsgleich in seine Satzung übernehmen wollte, kann schlechterdings nicht angenommen werden, dass eine substantielle Schlechterstellung seiner Versicherten gegenüber gesetzlich Krankenversicherten bezweckt worden sein sollte.
31 
b) Für dieses Auslegungsergebnis streiten auch verfassungsrechtliche Erwägungen. Regelungen, die krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit von der satzungsrechtlichen Erstattungsfähigkeit ausnehmen, sind am allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Danach bleibt es dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertung die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Knüpft er nicht an ein personenbezogenes, d.h. von dem Betroffenen gar nicht oder nur schwer zu beeinflussendes Merkmal an, so ist Art. 3 Abs. 1 GG nur verletzt, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger Grund für die Unterscheidung nicht finden lässt. Allerdings verlangt der allgemeine Gleichheitssatz die folgerichtige, d.h. gleichmäßige Anwendung des gewählten Differenzierungsmerkmals. Der Normgeber darf von den für maßgeblich erklärten Wertungen nur abweichen, wenn hierfür Gründe vorliegen, deren Gewichtigkeit die Abweichung nach Art und Ausmaß rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE, 123, 308 -; vom 18.02.2009 - 2 C 23.08 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18 m.w.N.). Gemessen hieran ist der grundsätzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente selbst von der Beihilfe grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 -, BVerwGE 131, 234; sowie vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 - juris ). Das Differenzierungsmerkmal der Verschreibungspflichtigkeit knüpft nicht an die Gefährlichkeit der Medikamente an, die den Gesetzgeber veranlasst hat, ihre Abgabe an den Patienten arzneimittelrechtlich an eine ärztliche Verschreibung zu binden, sondern daran, dass die Kaufpreise für diese Medikamente im Allgemeinen deutlich unter dem Abgabepreis für verschreibungspflichtige Medikamente liegen. Der Entscheidung des Vorschriftengebers, Aufwendungen für diese Medikamentengruppe generell von der Beihilfefähigkeit auszuschließen, liegt erkennbar die Wertung zugrunde, dass ihre Beschaffung finanzielle Aufwendungen verursacht, die dem Beamten im Regelfall ohne beihilferechtlichen oder sonstigen leistungsrechtlichen Ausgleich zugemutet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 - a.a.O.). So wird auch in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV - Modernisierungsgesetz -, BT-Drs. 15/1525 vom 08.09.2003, S. 86) darauf hingewiesen, dass es sich bei den nicht verschreibungspflichtigen Mitteln um Arzneimittel im unteren Preisbereich von durchschnittlich weniger als 11,-- EUR je Packung handelt, so dass die Herausnahme dieser Arzneimittel aus der Erstattungspflicht für den einzelnen Patienten sozial vertretbar ist.
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Dieses eine Ungleichbehandlung rechtfertigende Differenzierungskriterium gilt jedoch lediglich für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Zumindest bei der gebotenen abstrahierenden Betrachtung kann bei Medikamenten im Sinne des Arzneimittelgesetzes davon ausgegangen werden, dass sie wegen der im allgemeinen geringeren Wirksamkeit der Wirkstoffe in der Regel kostengünstiger sind als verschreibungspflichtige Medikamente. Wie die Berufung zu Recht ausführt, gilt diese Erwägung jedoch nicht für nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte. Denn gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten sind sämtliche arzneimittelähnlichen Medizinprodukte von der Verordnungspflicht freigestellt, wenn sie bestimmungsgemäß nur vom Arzt oder Zahnarzt angewendet werden können. Anders als im Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes und der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln sind deshalb gerade besonders komplexe und mithin auch bei abstrakter Betrachtung teure Medizinprodukte von der Verordnungspflicht ausgenommen. Wie ferner die von dem Kläger genannten Preisangaben zeigen, kann keine Rede davon sein, dass nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte regelmäßig kostengünstig zu erwerben sind.
33 
Im Übrigen geht auch das Bundesverwaltungsgericht in neuerer ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Dienstherr die Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für die Beamten ausschließen darf; der Dienstherr hat dabei normative Vorkehrungen zu treffen, damit dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 -, a.a.O.; Urteil vom 06.11.2009 - 2 C 60.08 -, juris). Um diese verfassungsrechtlichen Anforderungen im Übergangszeitraum bis zur Neuregelung des Beihilferechts zu gewährleisten, hält es das Bundesverwaltungsgericht deshalb für angezeigt, die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Falle ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit vorläufig im Rahmen des § 12 Abs. 2 BhV zusätzlich zu den in § 12 Abs. 1 BhV genannten Aufwendungen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 -, a.a.O.). Da das Bundesverwaltungsgericht diese Belastungsbegrenzung des Beamten aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn herleitet, ist dem Senat im vorliegenden Fall diese Korrekturmöglichkeit verwehrt. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, obliegt ihr nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs gegenüber den ehemaligen Postbeamten keine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (vgl. grundlegend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.1996 - 4 S 2188/95 - IÖD 1996, 199). Vielmehr obliegt die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gegenüber früheren Postbeamten in Krankheitsfällen weiterhin der Bundesrepublik Deutschland als Dienstherrn, nicht der Beklagten. Die freiwillige Krankenversicherung bei der Beklagten betrifft allgemein nichts anderes als eine zur ergänzenden Selbstvorsorge abgeschlossene Krankenversicherung. Für die Annahme einer eigenen, der Beklagten gegenüber ihren Mitgliedern aus dem Mitgliederverhältnis erwachsenen Fürsorgepflicht besteht deshalb grundsätzlich kein Anlass.
34 
c) Entgegen der von der Beklagten in ihrem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 06.07.2007 dargestellten Rechtsauffassung geht es nicht an, die Bestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. entsprechend anzuwenden und arzneimittelähnliche Medizinprodukte nur dann für erstattungsfähig zu halten, wenn sie apothekenpflichtig sind und bei Anwendung der am 31.12.1994 geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 AMG a.F. Arzneimittel gewesen wären. Denn nach dem oben Gesagten bieten weder der Wortlaut noch die Systematik der Satzung der Beklagten einen Anhaltspunkt für eine entsprechende Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F.. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber zwar eine zeit- und wirkungsgleiche Übernahme der im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Regelungen über die Kostenübernahme für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel anstrebte, ihm dies wegen Fehlens von § 31 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V a.F. entsprechenden Bestimmungen aber nicht gelungen ist. Eine analoge Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der bis zum 30.06.2008 geltenden Fassung würde die Grenzen einer richterlichen Satzungsauslegung überschreiten.
35 
Im Übrigen stellt sich entgegen der Auffassung der Beklagten die Frage der Erstattungsfähigkeit von Hyaluronsäurepräparaten auch bei Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. als problematisch dar. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass Hyaluronsäureprodukte nicht apothekenpflichtig sind (vgl. SG Köln, Urteil vom 09.03.2007 - S 26 KR 383/04 -, juris); fraglich ist jedoch bereits, wie das Merkmal der Apothekenpflichtigkeit im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 3 a.F. SGB V zu verstehen ist. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass ungeachtet des Gesetzeswortlauts darauf abzustellen ist, ob das entsprechende Präparat bei Anwendung der am 31.12.1994 geltenden Rechtslage verschreibungspflichtig gewesen wäre. Dafür könnte etwa sprechen, dass in der Begründung des Entwurfs eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Medizinproduktegesetzes (BT-Drs. 14/6281 vom 15.06.2001, S. 41) darauf hingewiesen wird, dass gerade für arzneimittelähnliche Medizinprodukte wie die ausdrücklich erwähnte Hyaluronsäure weiterhin ein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse bestehen soll.
2.
36 
Dem Kläger steht auch der geltend gemachte Anspruch auf Kassenleistungen für die von seinem Arzt liquidierte Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke gemäß GOÄ Ziff. 490 und für die intraartikuläre/perineurale Injektion des Wirkstoffes nach GOÄ Ziff. 255 zu. Nach § 31 Abs. 1 der Satzung der Beklagten sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen erstattungsfähig. § 31 Abs. 3 Satz 3 der Vorschrift bestimmt, dass die Rechnungen nach der Gebührenordnung für Ärzte erstellt sein müssen. Da besondere Ausschlüsse aufgrund weiterer Satzungsvorschriften nicht vorhanden sind, richtet sich die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für die ärztliche Behandlung nach deren Beihilfefähigkeit (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten). Nach beihilferechtlichen Grundsätzen sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Bei der Behandlung durch Ärzte beurteilt sich die Angemessenheit ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der maßgeblichen ärztlichen Gebührenordnung. Für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, ist die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.10.2004 - 2 C 34.03 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 15 und vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18). Ist - wie hier - eine Entscheidung über die Berechtigung der ärztlichen Gebührenforderung im Zivilrechtsweg nicht ergangen, hat der Dienstherr eigenständig zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2009 - 2 C 79/08 -, juris).
37 
Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die von dem behandelnden Arzt in Ansatz gebrachten Gebühren für das Einspritzen des Wirkstoffs bzw. die erforderliche Infiltrationsanästhesie sowohl dem Grunde nach als auch in der liquidierten Höhe ohne Weiteres beihilfe- und erstattungsfähig. Die Beklagte zieht die Erstattungsfähigkeit allein mit dem Hinweis darauf in Zweifel, dass für Aufwendungen für das Einspritzen eines aus anderen Gründen nicht erstattungsfähigen Wirkstoffes nicht mit Kassenleistungen eingetreten werden könne. Da nach dem unter 1. Ausgeführten die Behandlung mit dem Wirkstoff Hyaluronsäure erstattungsfähig ist, verfängt dieses Argument nicht. Unabhängig hiervon könnten wohl die geltend gemachten Aufwendungen damit nicht in Frage gestellt werden. Denn die die Erstattungsfähigkeit ärztlicher Aufwendungen abschließend regelnde Satzungsbestimmung des § 31 bzw. das in Bezug genommene Beihilferecht des Bundes enthält insoweit keine § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung entsprechende Ausschlussregelung. Deshalb gilt allgemein der bei Behandlungen durch Ärzte anzuwendende Grundsatz, dass in der Regel die aufgrund ärztlicher Anordnung entstandenen Aufwendungen auch notwendig sind (vgl. ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 04.12.2008 - 12 K 6410/07 -, juris).
3.
38 
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Beklagte es abgelehnt, für die von dem behandelnden Arzt berechneten Aufwendungen für sterile Tupfer in Höhe von jeweils 0,11 EUR mit Kassenleistungen einzutreten. Wie die Beklagte zutreffend in ihrem Widerspruchsbescheid näher ausführt, handelt es sich dabei um nicht gesondert abrechnungsfähige Aufwendungen für Kleinmaterialien, die im beispielhaft zu verstehenden Negativkatalog des § 10 Abs. 2 Nr. 1 GOÄ ausdrücklich aufgeführt sind. Konkrete Einwände gegen diese Betrachtungsweise hat auch die Berufung nicht aufgezeigt.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das geringfügige Unterliegen des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für sterile Tupfer in Höhe von 0,15 EUR rechtfertigt keine anteilige Kostentragung.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Zulassung der Revision kommt insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Betracht, da die vom Senat entscheidungstragend herangezogenen Satzungsbestimmungen mit der 71. Änderung zum 01.04.2009 durch strukturverschiedene Regelungen ersetzt worden sind und es sich daher um ausgelaufenes Recht handelt.
41 
Beschluss vom 11. März 2010
42 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 33,60 EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und ganz überwiegend - mit Ausnahme der geltend gemachten Aufwendungen für die sterilen Tupfer - begründet.
18 
Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung weiterer Kassenleistungen in Höhe von 33,45 EUR; der Bescheid der Beklagten vom 18.07.2007 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 13.03.2008 sind - soweit sie dem entgegenstehen - rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Hieraus folgt, dass allein die Satzung, gegebenenfalls in Verbindung mit den Beihilfevorschriften des Bundes, eine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Kassenleistungen darstellt. Leistungen, die in der Satzung nicht vorgesehen oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen sind, können hiernach nicht gewährt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1996 - 4 S 1796/95 -, VGHBW-Ls 1996, Beilage 9, B 6 -). Für die rechtliche Beurteilung ist dabei ebenfalls wie bei beihilferechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier April und Mai 2007) maßgeblich, für die Kassenleistungen verlangt werden (vgl. für das Beihilferecht BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 m.w.N.).
20 
Rechtsgrundlage ist deshalb für den überwiegenden Erstattungszeitraum die Satzung der Beklagten vom 01.05.2007 in der Fassung ihrer 64. Änderung; lediglich die Erstattungsfähigkeit der ersten eingereichten Rechnung vom 25.04.2007 richtet sich noch nach der Fassung der 63. Änderung der Satzung der Beklagten vom 01.04.2007, die für die hier interessierenden Fragen freilich inhaltlich gleichlautende Regelungen enthält und deshalb aus Vereinfachungsgründen im folgenden nicht ausdrücklich herangezogen wird.
21 
Danach hat der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sowohl einem Anspruch auf Kassenleistungen für seine Aufwendungen für das Präparat „GO-ON“ (1.) als auch für die vom Arzt liquidierte intraartikuläre Injektion des Mittels (2.), lediglich die geltend gemachten Aufwendungen für Sprechstundenbedarf (3.) sind nicht erstattungsfähig. Bei dem Präparat „GO-ON“ handelt es sich um ein Arzneimittel im Sinne des Leistungsrechts der Beklagten, obwohl es als Medizinprodukt nicht dem Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes in seiner derzeitigen Fassung unterfällt (1.1). Die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Ausschlussregelungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel finden auf derartige arzneimittelähnliche Medizinprodukte keine Anwendung (1.2).
1.
22 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für das angewandte Präparat „GO-ON“ zu. Da in der Satzung der Beklagten abschließende Regelungen enthalten sind, ist Rechtsgrundlage für die Erstattung der Aufwendungen für Arzneimittel § 33 der Satzung. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung sind Aufwendungen für Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen erstattungsfähig, wenn sie von der Ärztin bzw. dem Arzt bei Leistungen nach den §§ 31 und 32 verbraucht oder nach Art und Umfang schriftlich verordnet worden sind, abzüglich eines Eigenbehaltes für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel. Nach § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung sind nicht erstattungsfähig Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Dies gilt nicht für die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch i.V.m. Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie bei Vorliegen der Voraussetzungen ausnahmsweise verordnet werden dürfen. Eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung findet sich in § 33 Abs. 3 Buchst. b der Satzung in der Fassung ihrer 63. Änderung zum 01.04.2007.
23 
1.1 Entgegen der vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil vertretenen Auffassung handelt es sich bei dem Präparat „GO-ON“ um ein Arzneimittel im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung. Der Begriff „Arzneimittel“ ist in der Satzung der Beklagten - wie auch in den Beihilfevorschriften des Bundes - nicht ausdrücklich definiert. Nach der auf das Leistungsrecht der Beklagten anwendbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfasst der Arzneimittelbegriff ausgehend von der Zielrichtung der Beihilfevorschriften - Sicherung des amtsangemessenen Lebensunterhalts des Beamten bei besonderer finanzieller Belastung durch Krankheit - lediglich die unmittelbar der Wiederherstellung der Gesundheit oder der Besserung und Linderung einer Krankheit dienenden Mittel. Dabei kommen als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne grundsätzlich nur Mittel in Betracht, die dazu bestimmt sind, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch Anwendung am oder im menschlichen Körper zu erzielen. Die Definition des Arzneimittelbegriffs im Arzneimittelgesetz (AMG) kann als Ausgangspunkt für die Bestimmung des dort verwendeten gleichlautenden Begriffs dienen, ist jedoch angesichts des ganz andersartigen Zwecks dieses Gesetzes, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen, nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht zu übertragen. Denn die Beihilfevorschriften stellen nicht auf eine formelle Einordnung, sondern auf den materiellen Zweckcharakter sowie darauf ab, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5.95 -, ZBR 1996, 314; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.2005 - 2 A 10106/05 - ZBR 2006, 203; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1816/07 -, juris).
24 
a) Nach diesem Maßstab ist das Präparat „GO-ON“ ein Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts bzw. des hieran anknüpfenden Leistungsrechts der Beklagten. Dem Präparat „GO-ON“, dessen einziger aktiver Wirkstoff Natriumhyaluronat ist, kann der Charakter eines Arzneimittels im leistungsrechtlichen Sinne nicht deshalb abgesprochen werden, weil es sich um ein Medizinprodukt nach § 3 Nr. 1 Buchst. a MPG handelt. Obwohl der Wirkstoff Hyaluronsäure ein Stoff bzw. eine Zubereitung aus Stoffen ist, die dazu bestimmt ist, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen (vgl. die Arzneimitteldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG), stellt sie im formellen Sinne kein Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz dar, weil sie als sog. „arzneimittelähnliches Medizinprodukt“ dem Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG unterfällt, der mit Inkrafttreten des Medizinproduktegesetzes zum 01.01.1995 eingeführt wurde. Danach sind Medizinprodukte - sofern nicht die hier nicht einschlägige Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG für Diagnostika eingreift - keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Arzneimittelähnliche Medizinprodukte erreichen ihre bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper nämlich - in Abgrenzung zu Arzneimitteln im formellen Sinne - weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus (§ 3 Nr. 1 Buchst. a MPG). Vielmehr wird die Hyaluronsäure nach dem eigenen Vortrag des Klägers und ausweislich des von ihm im Widerspruchsverfahren vorgelegten fachorthopädischen Gutachtens von Prof. Dr. E. vom 06.10.2006 deshalb in den Körperbereich des Kniegelenks gespritzt, um die Viskosität der Synovialflüssigkeit zu verbessern, wobei der Gelenkknorpel durch die schützende Hyaluronsäureschicht entlastet und der Verschleiß reduziert wird. Die Hauptwirkung der Hyaluronsäurepräparate im menschlichen Körper ist daher weder pharmakologisch noch immunologisch, vielmehr handelt es sich um eine mechanische (physikalische) Wirkungsweise, die charakteristisch für Medizinprodukte ist, während für ein Arzneimittel überwiegend eine pharmakologische oder immunologische Wirkung erforderlich ist. Die Eigenschaft von Hyaluronsäure-Fertigspritzen als Medizinprodukt folgt auch daraus, dass § 3 Nr. 1 MPG auf die Zweckbestimmung durch den Hersteller abstellt (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2008 - 9 S 2089/06 - AZR 2008, 77). Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen Hyaluronsäure-Natrium-Fertigspritzen zur intraartikulären Anwendung bei Gelenkerkrankungen Medizinprodukte im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchst. a MPG dar (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2009 - I ZR 193/06 -, GRUR 2010, 169; ähnlich VG Ansbach, Urteil vom 09.01.2010 - AN 15 K 09.02244 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 21.10.2008 - 26 A 28.08 -, juris).
25 
b) Diese Differenzierung nach der Wirkungsweise ist jedoch für den am materiellen Zweckcharakter orientierten leistungsrechtlichen Arzneimittelbegriff ohne Belang und führt deshalb nicht dazu, dass das hier gegenständliche Präparat „GO-ON“ nicht als Arzneimittel im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten anzusehen wäre. Denn für die erstattungsrechtliche Beurteilung der Kosten von Arzneimitteln hat eine „formelle“ Einordnung im vorstehend beschriebenen Sinne im Verhältnis zur materiellen Zweckbestimmung des jeweiligen Präparats keine maßgebliche Bedeutung. Insbesondere kommt es nicht darauf an, wie ein verabreichtes Mittel im Körper des Patienten wirkt, ob also etwa eine physikalische oder pharmakologische bzw. immunologische Wirkungsweise vorliegt (vgl. für das Beihilferecht VG Köln, Urteil vom 23.06.2008 - 19 K 4786/06 -, juris). Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Verwaltungsrat der Beklagten bei Erlass der maßgeblichen Satzungsvorschriften auf die arzneimittelrechtliche Einstufung eines Präparats abstellen wollte. Wesentlich und letztlich entscheidend für die beihilferechtliche und leistungsrechtliche Einordnung als Arzneimittel ist stattdessen vielmehr schon die - nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung bestehende - objektive Zweckbestimmung, also die Eignung des jeweils in Rede stehenden Mittels und namentlich des darin enthaltenen Wirkstoffes, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper der Heilung, Linderung oder Verhütung bzw. Erkennung eines Krankheitsbildes zu dienen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die von dem Kläger in den Mittelpunkt seines Berufungsvorbringens gerückte Frage, ob arzneimittelähnliche Medizinprodukte unter den Begriff „dergleichen“ im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten gefasst werden können, zumindest nicht in entscheidungstragender Weise.
26 
1.2 Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für das Präparat „GO-ON“ die Regelungen über den Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 33 Abs. 3 Buchst. a ihrer Satzung nicht entgegen. Denn als Medizinprodukt im Sinne des Medizinproduktegesetzes unterfällt das Präparat „GO-ON“ dem Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht, da dieser sich - ebenso wie die Arzneimittel-Richtlinien in der maßgeblichen Fassung - ausschließlich auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes bezieht. Dies ergibt sich auf der Ebene des einfachen Rechts bereits aus einer Auslegung von § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Beklagten, daneben sprechen hierfür auch verfassungsrechtliche Überlegungen.
27 
a) Nach § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Beklagten hängt die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für ärztlich verordnete, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ausschließlich von den Entscheidungen des gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB V von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gebildeten Gemeinsamen Bundesausschusses ab. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind demnach vollständig von der Erstattung ausgeschlossen, anderes gilt lediglich für solche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die nach Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V ausnahmsweise verordnet werden dürfen. Diese Verweisungstechnik zeigt, dass der Satzungsgeber die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nicht selbst treffen wollte, sondern sie insgesamt und abschließend in das Ermessen des Gemeinsamen Bundesausschusses gestellt hat, auf dessen Regelungswerk im Wege der dynamischen Verweisung Bezug genommen wird.
28 
Hierfür spricht im Übrigen auch die Gesetzgebungsgeschichte. Mit der grundlegenden Neuregelung der Erstattungsfähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zum 01.08.2004 wollte der Satzungsgeber ersichtlich an die mit der 27. ÄndVwV vom 17.12.2003 (GMBl. 2004, S. 227) bezweckte Gleichbehandlung der Beihilfeberechtigten mit den gesetzlich Krankenversicherten anknüpfen (vgl. hierzu Regierungsentwurf zum Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, Begründung zu Art. 1 Nr. 22, BT-Drs. 15/1525). Ein tragendes Strukturprinzip dieser Neuregelung im Beihilferecht war, in Angleichung an das Recht des SGB V nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Erstattung grundsätzlich auszunehmen und hinsichtlich etwaiger Ausnahmen allein auf die Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in ihrer jeweils gültigen Fassung zu verweisen. Auch bei Zurückstellung etwaiger Bedenken, die für den Bereich des Leistungsrechts der Beklagten gegen die Übertragung der Entscheidungskompetenz über den Ausschluss bestimmter Arzneimittel auf den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB V gebildeten Gemeinsamen Bundesausschuss bestehen könnten (vgl. für das Beihilferecht etwa Urteil des BVerwG vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126), lässt sich dieser Verweisungstechnik jedoch entnehmen, dass ein Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Erstattung nur dann erfolgen soll, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss über etwaige Ausnahmen tatsächlich befunden hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Verwaltungsrat der Beklagten die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel auch dann von der Erstattung ausschließen wollte, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht die an den Kriterien der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Behandlung orientierte Entscheidung über die Aufnahme in die Positivliste für die Kostentragungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen getroffen hat.
29 
Zum maßgeblichen Zeitpunkt im April bzw. Mai 2007 hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine derartige Einbeziehungsentscheidung nicht getroffen, so dass sich die Arzneimittel-Richtlinien in der damals maßgeblichen Fassung allein auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes bezogen. Zwar hatte der Gemeinsame Bundesausschuss auch im Jahre 2007 auf der Grundlage von § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V bereits die Möglichkeit, für arzneimittelähnliche Medizinprodukte Richtlinien zu erlassen; hiervon hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Bis zum 30.06.2008 ergab sich ein Anspruch der gesetzlich Versicherten auf Verordnung von Medizinprodukten vielmehr unmittelbar aus dem SGB V. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. waren arzneimittelähnliche Medizinprodukte im Sinne von § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 MPG in Form von Stoffen bzw. Stoffzubereitungen zur Anwendung am oder im menschlichen Körper automatisch in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen einbezogen; Voraussetzung für die Leistungspflicht der Krankenkassen war lediglich, dass die Medizinprodukte apothekenpflichtig waren und vor Inkrafttreten des Medizinproduktegesetzes als Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 AMG eingestuft worden wären. Erst durch § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V in der zum 01.07.2008 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 14.06.2007 (BGBl. I, S. 1066) wurde der Gemeinsame Bundesausschuss verpflichtet, in den Arzneimittel-Richtlinien festzulegen, welche arzneimittelähnlichen Medizinprodukte in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden (so auch ausdrücklich die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 28.02.2007, BT-Drs. 16/4455, S. 41). Übereinstimmend hiermit enthielt die maßgebliche, zum 14.04.2007 in Kraft getretene Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (Bundesanzeiger 2007 Nr. 70, S. 3821) keine ausdrücklichen Regelungen hinsichtlich der Verordnungsfähigkeit von arzneimittelähnlichen Medizinprodukten zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen. Vielmehr bezog sich diese Arzneimittel-Richtlinie auch ihrem Wortlaut nach lediglich auf die Versorgung mit allen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) verkehrsfähigen Arzneimitteln (vgl. Buchst. A - Grundlagen -, Ziff. 1 und 3 der Richtlinie). Erst in der mit Wirkung zum 01.07.2008 in Kraft getretenen Neufassung der Arzneimittel-Richtlinie (Bundesanzeiger 2008 Nr. 116, S. 2851) kam der gemeinsame Bundesausschuss seiner durch das Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften eingeführten Verpflichtung nach und hat in Teil I spezielle Kriterien für die Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten festgelegt.
30 
Abgesehen davon verdeutlicht auch der Umstand, dass sich die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln nach anderen Vorschriften richtet als die von Medizinprodukten (Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln einerseits und Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten andererseits), dass sich der insoweit nicht differenzierende § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Beklagten ausschließlich auf Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz bezieht und der Fall, dass ein Medizinprodukt unter den leistungsrechtlichen Arzneimittelbegriff fallen könnte, vom Satzungsgeber nicht bedacht wurde. Zudem sind die Regelungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherungen über die Kostenübernahme für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht wirkungsgleich auf das Leistungsrecht der Beklagten übertragen worden. Es fehlt sowohl an einer § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. entsprechenden Regelung, die einen unmittelbaren Anspruch auf die Versorgung mit arzneimittelähnlichen Medizinprodukten begründet als auch eine § 31 Abs. 1 Satz 4 SGB V a.F. entsprechende Vorschrift, die es Vertragsärzten in medizinisch begründeten Einzelfällen gestattet, auch solche nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verordnen, die nach den Arzneimittelrichtlinien des Bundesausschusses nicht zugelassen sind. Da nach dem oben Gesagten der Verwaltungsrat der Beklagten die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich wirkungsgleich in seine Satzung übernehmen wollte, kann schlechterdings nicht angenommen werden, dass eine substantielle Schlechterstellung seiner Versicherten gegenüber gesetzlich Krankenversicherten bezweckt worden sein sollte.
31 
b) Für dieses Auslegungsergebnis streiten auch verfassungsrechtliche Erwägungen. Regelungen, die krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit von der satzungsrechtlichen Erstattungsfähigkeit ausnehmen, sind am allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Danach bleibt es dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertung die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Knüpft er nicht an ein personenbezogenes, d.h. von dem Betroffenen gar nicht oder nur schwer zu beeinflussendes Merkmal an, so ist Art. 3 Abs. 1 GG nur verletzt, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger Grund für die Unterscheidung nicht finden lässt. Allerdings verlangt der allgemeine Gleichheitssatz die folgerichtige, d.h. gleichmäßige Anwendung des gewählten Differenzierungsmerkmals. Der Normgeber darf von den für maßgeblich erklärten Wertungen nur abweichen, wenn hierfür Gründe vorliegen, deren Gewichtigkeit die Abweichung nach Art und Ausmaß rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE, 123, 308 -; vom 18.02.2009 - 2 C 23.08 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18 m.w.N.). Gemessen hieran ist der grundsätzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente selbst von der Beihilfe grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 -, BVerwGE 131, 234; sowie vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 - juris ). Das Differenzierungsmerkmal der Verschreibungspflichtigkeit knüpft nicht an die Gefährlichkeit der Medikamente an, die den Gesetzgeber veranlasst hat, ihre Abgabe an den Patienten arzneimittelrechtlich an eine ärztliche Verschreibung zu binden, sondern daran, dass die Kaufpreise für diese Medikamente im Allgemeinen deutlich unter dem Abgabepreis für verschreibungspflichtige Medikamente liegen. Der Entscheidung des Vorschriftengebers, Aufwendungen für diese Medikamentengruppe generell von der Beihilfefähigkeit auszuschließen, liegt erkennbar die Wertung zugrunde, dass ihre Beschaffung finanzielle Aufwendungen verursacht, die dem Beamten im Regelfall ohne beihilferechtlichen oder sonstigen leistungsrechtlichen Ausgleich zugemutet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 - a.a.O.). So wird auch in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV - Modernisierungsgesetz -, BT-Drs. 15/1525 vom 08.09.2003, S. 86) darauf hingewiesen, dass es sich bei den nicht verschreibungspflichtigen Mitteln um Arzneimittel im unteren Preisbereich von durchschnittlich weniger als 11,-- EUR je Packung handelt, so dass die Herausnahme dieser Arzneimittel aus der Erstattungspflicht für den einzelnen Patienten sozial vertretbar ist.
32 
Dieses eine Ungleichbehandlung rechtfertigende Differenzierungskriterium gilt jedoch lediglich für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Zumindest bei der gebotenen abstrahierenden Betrachtung kann bei Medikamenten im Sinne des Arzneimittelgesetzes davon ausgegangen werden, dass sie wegen der im allgemeinen geringeren Wirksamkeit der Wirkstoffe in der Regel kostengünstiger sind als verschreibungspflichtige Medikamente. Wie die Berufung zu Recht ausführt, gilt diese Erwägung jedoch nicht für nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte. Denn gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten sind sämtliche arzneimittelähnlichen Medizinprodukte von der Verordnungspflicht freigestellt, wenn sie bestimmungsgemäß nur vom Arzt oder Zahnarzt angewendet werden können. Anders als im Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes und der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln sind deshalb gerade besonders komplexe und mithin auch bei abstrakter Betrachtung teure Medizinprodukte von der Verordnungspflicht ausgenommen. Wie ferner die von dem Kläger genannten Preisangaben zeigen, kann keine Rede davon sein, dass nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte regelmäßig kostengünstig zu erwerben sind.
33 
Im Übrigen geht auch das Bundesverwaltungsgericht in neuerer ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Dienstherr die Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für die Beamten ausschließen darf; der Dienstherr hat dabei normative Vorkehrungen zu treffen, damit dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 -, a.a.O.; Urteil vom 06.11.2009 - 2 C 60.08 -, juris). Um diese verfassungsrechtlichen Anforderungen im Übergangszeitraum bis zur Neuregelung des Beihilferechts zu gewährleisten, hält es das Bundesverwaltungsgericht deshalb für angezeigt, die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Falle ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit vorläufig im Rahmen des § 12 Abs. 2 BhV zusätzlich zu den in § 12 Abs. 1 BhV genannten Aufwendungen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 -, a.a.O.). Da das Bundesverwaltungsgericht diese Belastungsbegrenzung des Beamten aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn herleitet, ist dem Senat im vorliegenden Fall diese Korrekturmöglichkeit verwehrt. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, obliegt ihr nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs gegenüber den ehemaligen Postbeamten keine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (vgl. grundlegend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.1996 - 4 S 2188/95 - IÖD 1996, 199). Vielmehr obliegt die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gegenüber früheren Postbeamten in Krankheitsfällen weiterhin der Bundesrepublik Deutschland als Dienstherrn, nicht der Beklagten. Die freiwillige Krankenversicherung bei der Beklagten betrifft allgemein nichts anderes als eine zur ergänzenden Selbstvorsorge abgeschlossene Krankenversicherung. Für die Annahme einer eigenen, der Beklagten gegenüber ihren Mitgliedern aus dem Mitgliederverhältnis erwachsenen Fürsorgepflicht besteht deshalb grundsätzlich kein Anlass.
34 
c) Entgegen der von der Beklagten in ihrem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 06.07.2007 dargestellten Rechtsauffassung geht es nicht an, die Bestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. entsprechend anzuwenden und arzneimittelähnliche Medizinprodukte nur dann für erstattungsfähig zu halten, wenn sie apothekenpflichtig sind und bei Anwendung der am 31.12.1994 geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 AMG a.F. Arzneimittel gewesen wären. Denn nach dem oben Gesagten bieten weder der Wortlaut noch die Systematik der Satzung der Beklagten einen Anhaltspunkt für eine entsprechende Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F.. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber zwar eine zeit- und wirkungsgleiche Übernahme der im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Regelungen über die Kostenübernahme für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel anstrebte, ihm dies wegen Fehlens von § 31 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V a.F. entsprechenden Bestimmungen aber nicht gelungen ist. Eine analoge Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der bis zum 30.06.2008 geltenden Fassung würde die Grenzen einer richterlichen Satzungsauslegung überschreiten.
35 
Im Übrigen stellt sich entgegen der Auffassung der Beklagten die Frage der Erstattungsfähigkeit von Hyaluronsäurepräparaten auch bei Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. als problematisch dar. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass Hyaluronsäureprodukte nicht apothekenpflichtig sind (vgl. SG Köln, Urteil vom 09.03.2007 - S 26 KR 383/04 -, juris); fraglich ist jedoch bereits, wie das Merkmal der Apothekenpflichtigkeit im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 3 a.F. SGB V zu verstehen ist. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass ungeachtet des Gesetzeswortlauts darauf abzustellen ist, ob das entsprechende Präparat bei Anwendung der am 31.12.1994 geltenden Rechtslage verschreibungspflichtig gewesen wäre. Dafür könnte etwa sprechen, dass in der Begründung des Entwurfs eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Medizinproduktegesetzes (BT-Drs. 14/6281 vom 15.06.2001, S. 41) darauf hingewiesen wird, dass gerade für arzneimittelähnliche Medizinprodukte wie die ausdrücklich erwähnte Hyaluronsäure weiterhin ein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse bestehen soll.
2.
36 
Dem Kläger steht auch der geltend gemachte Anspruch auf Kassenleistungen für die von seinem Arzt liquidierte Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke gemäß GOÄ Ziff. 490 und für die intraartikuläre/perineurale Injektion des Wirkstoffes nach GOÄ Ziff. 255 zu. Nach § 31 Abs. 1 der Satzung der Beklagten sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen erstattungsfähig. § 31 Abs. 3 Satz 3 der Vorschrift bestimmt, dass die Rechnungen nach der Gebührenordnung für Ärzte erstellt sein müssen. Da besondere Ausschlüsse aufgrund weiterer Satzungsvorschriften nicht vorhanden sind, richtet sich die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für die ärztliche Behandlung nach deren Beihilfefähigkeit (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten). Nach beihilferechtlichen Grundsätzen sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Bei der Behandlung durch Ärzte beurteilt sich die Angemessenheit ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der maßgeblichen ärztlichen Gebührenordnung. Für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, ist die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.10.2004 - 2 C 34.03 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 15 und vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18). Ist - wie hier - eine Entscheidung über die Berechtigung der ärztlichen Gebührenforderung im Zivilrechtsweg nicht ergangen, hat der Dienstherr eigenständig zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2009 - 2 C 79/08 -, juris).
37 
Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die von dem behandelnden Arzt in Ansatz gebrachten Gebühren für das Einspritzen des Wirkstoffs bzw. die erforderliche Infiltrationsanästhesie sowohl dem Grunde nach als auch in der liquidierten Höhe ohne Weiteres beihilfe- und erstattungsfähig. Die Beklagte zieht die Erstattungsfähigkeit allein mit dem Hinweis darauf in Zweifel, dass für Aufwendungen für das Einspritzen eines aus anderen Gründen nicht erstattungsfähigen Wirkstoffes nicht mit Kassenleistungen eingetreten werden könne. Da nach dem unter 1. Ausgeführten die Behandlung mit dem Wirkstoff Hyaluronsäure erstattungsfähig ist, verfängt dieses Argument nicht. Unabhängig hiervon könnten wohl die geltend gemachten Aufwendungen damit nicht in Frage gestellt werden. Denn die die Erstattungsfähigkeit ärztlicher Aufwendungen abschließend regelnde Satzungsbestimmung des § 31 bzw. das in Bezug genommene Beihilferecht des Bundes enthält insoweit keine § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung entsprechende Ausschlussregelung. Deshalb gilt allgemein der bei Behandlungen durch Ärzte anzuwendende Grundsatz, dass in der Regel die aufgrund ärztlicher Anordnung entstandenen Aufwendungen auch notwendig sind (vgl. ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 04.12.2008 - 12 K 6410/07 -, juris).
3.
38 
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Beklagte es abgelehnt, für die von dem behandelnden Arzt berechneten Aufwendungen für sterile Tupfer in Höhe von jeweils 0,11 EUR mit Kassenleistungen einzutreten. Wie die Beklagte zutreffend in ihrem Widerspruchsbescheid näher ausführt, handelt es sich dabei um nicht gesondert abrechnungsfähige Aufwendungen für Kleinmaterialien, die im beispielhaft zu verstehenden Negativkatalog des § 10 Abs. 2 Nr. 1 GOÄ ausdrücklich aufgeführt sind. Konkrete Einwände gegen diese Betrachtungsweise hat auch die Berufung nicht aufgezeigt.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das geringfügige Unterliegen des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für sterile Tupfer in Höhe von 0,15 EUR rechtfertigt keine anteilige Kostentragung.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Zulassung der Revision kommt insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Betracht, da die vom Senat entscheidungstragend herangezogenen Satzungsbestimmungen mit der 71. Änderung zum 01.04.2009 durch strukturverschiedene Regelungen ersetzt worden sind und es sich daher um ausgelaufenes Recht handelt.
41 
Beschluss vom 11. März 2010
42 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 33,60 EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Juni 2010 - 13 K 4425/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Präparate Folplus, Histaminus-Komplex und Kryptosan forte.
Die Klägerin ist als Ruhestandsbeamtin mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Unter dem 11.8.2009 beantragte sie u.a. Beihilfe für die Präparate Folplus, Histaminus-Komplex und Kryptosan forte i.H.v. insgesamt 99,25 EUR. Mit Bescheid vom 31.8.2009 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg die Gewährung von Beihilfeleistungen für diese Präparate ab, da nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO in der ab dem 1.1.2009 gültigen Fassung Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel von der Beihilfefähigkeit ausgenommen seien. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies es mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2009 zurück.
Die Klägerin hat am 30.11.2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie leide u.a. an folgenden Erkrankungen: Asthma bronchiale, Multiple Chemikalien-Sensitivität (im Folgenden: MCS), Vasculitis, Varikosis, Polyneuropathie, Rheumatoide Arthritis, gesicherte Allergien, neuromuskuläre Störungen, Histamin- und Laktoseintoleranzen sowie ausgeprägte Schimmelpilzallergie. Eine ausreichende Versorgung mit Mineralien und Vitaminen aus der täglichen Nahrung sei daher nicht möglich.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.6.2010 - zugestellt am 17.6.2010 - abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Mit der ab dem 1.1.2009 geltenden Fassung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO habe der Verordnungsgeber den Ausschluss der Beihilfefähigkeit für bestimmte Aufwendungen über den zuvor geltenden Wortlaut hinaus ausdrücklich auf Nahrungsergänzungsmittel erweitert. Damit sei auch ein krankheitsbedingter Sonderbedarf, wie er bei ärztlich verordneten Nahrungsergänzungsmitteln in der Regel vorliege, von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Bei den streitgegenständlichen Präparaten handle es sich um Nahrungsergänzungsmittel. Dass diese Mittel aus Anlass von mehreren Erkrankungen der Klägerin ärztlich verordnet worden seien, könne am Ausschluss von der Beihilfefähigkeit nichts ändern.
Gegen das Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin. Der Senat hat am 18.4.2011 die Einholung eines Sachverständigengutach- tens beschlossen, das unter dem 2.12.2011 erstattet worden ist. Zusammenfassend wird darin ausgeführt, dass sich bei der körperlichen Untersuchung der Klägerin bis auf das Vorhandensein eines Bluthochdrucks keine weiteren Auffälligkeiten ergeben hätten. Die durchgeführten Laboruntersuchungen hätten keine nennenswerten Pathologica ergeben. Insbesondere die Bestimmung des Gesamt-IgE habe keinen Hinweis auf das Bestehen einer allergischen Reaktionsbereitschaft gezeigt. Insgesamt wäre sowohl bei einer grundsätzlichen allergischen Reaktionsbereitschaft wie auch bei einer derzeitigen allergischen Exposition ein deutlicher erhöhter Immunglobulin-E-Spiegel zu erwarten. Hinsichtlich des angegebenen MCS-Syndroms sei festzustellen, dass es sich hierbei um einen Symptom-Komplex handle, dessen Ursache multifaktorieller Art zu sein scheine. In den jetzt durchgeführten Untersuchungen hätten sich keine weiteren Hinweise auf das Vorliegen einer MCS ergeben.
Die Klägerin macht geltend, Nahrungsergänzungsmittel i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO könnten nur solche Präparate sein, die keine Arzneimittel darstellten. Sie leide an einem MCS-Syndrom, Asthma bronchiale, Histamin-Intoleranz, Laktose-Intoleranz, Schimmelpilzallergie, Polyneuropathie, Vasculitis, Varikosis, Fibromyalgie, Rheumatische Arthrose sowie vielen Allergien. Beim MCS-Syndrom komme es durch Manganmangel zu Stoffwechselveränderungen und Ansammlungen von Giften. Hiergegen werde Kryptosan forte angewandt. Gegen die bei ihr vorliegende Histamin-Intoleranz werde das Arzneimittel Histaminus-Komplex eingesetzt. Die Notwendigkeit des konsequenten Meidens allergieauslösender Stoffe führe zu einem erheblichen Ernährungs- problem mit Mangelerscheinungen. Gegen die Beschwerden und Schmerzen, die durch Polyneuropathie, Vasculitis, Fibromyalgie, Rheumatische Arthrose hervorgerufen würden, werde u.a. das Medikament Folplus verwendet. Die behandelnde Ärztin habe mit Bescheinigung vom 14.12.2010 ausgeführt, dass die angegebenen Vitamine und Mineralstoffe als Therapiestandard zu werten seien.
Das eingeholte Sachverständigengutachten sei unbrauchbar. Offensichtlich fehle es der Sachverständigen an Kenntnissen und Erfahrungen in der Diagnose und Therapie des MCS-Syndroms. In einem von Hill und anderen herausgegebenen Lehrbuch zur MCS werde die ihr angewandte antioxidative Vitamintherapie als naheliegender Therapieansatz beschrieben.
Zum Sachverhalt trägt die Klägerin ergänzend vor, die MCS sei erstmals 1998 nach einer vierjährigen Behandlung mit entsprechendem Krankheitsverlauf diagnostiziert worden. Bereits zuvor sei 1997 Asthma bronchiale festgestellt worden. Sie sei ab 1975 als Fachlehrerin für Bildende Kunst und Technik tätig gewesen. Bei dieser Tätigkeit sei sie zahlreichen Giftstoffen ausgesetzt gewesen. Im Jahr 1994 sei ihr körperlicher Zustand extrem schlecht gewesen; die Arbeitsbedingungen mit den entsprechenden Giftstoffen hätten zu immer weiteren Krankheitsbildern geführt. Die herkömmlichen Untersuchungsmethoden hätten keine eindeutigen Diagnosen ergeben. Ab 2006 sei sie von ihrer Heilpraktikerin nach Methoden der ganzheitlichen Medizin behandelt worden, worauf sich ihr Zustand langsam verbessert habe. Sie koche und backe seither alles selbst und bereite alle Speisen täglich frisch zu. Das Brot werde mit speziellen Mehlen selbst frisch gebacken, da sie aufgrund ihrer Histamin-Intoleranz und Schimmelpilzallergie Hefe und Sauerteig sowie Zusatzstoffe nicht vertrage. Zudem reagiere sie wegen der Schimmelpilzallergie überempfindlich auf alle Zitrusfrüchte und Konservierungsstoffe der Zitronensäure. Sie könne daher nur Naturheilmittel, Vitamine und Mineralien vertragen, bei denen auf jegliche Zusatzstoffe verzichtet werde. Am besten würden „Bio-Lebensmittel“ vertragen. Fleisch müsse „absolut Bio“ und ganz frisch sein, da sich mit jedem Tag der Lagerung der Histamingehalt erheblich erhöhe. Wegen ihrer Histamin-Intoleranz würden viele Gemüse- und Obstsorten ebenfalls nicht vertragen. Nur durch die konsequente Einnahme von Vitaminen und Mineralien könne der permanenten Unterversorgung entgegengewirkt werden.
Die Klägerin beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.6.2010 - 13 K 4425/09 - zu ändern und den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 31.8.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24.11.2009 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, ihr die beantragte Beihilfe für die Aufwendungen für die Präparate Folplus, Histaminus-Komplex und Kryptosan forte zu gewähren.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er bekräftigt seine Rechtsauffassung, wonach Nahrungsergänzungsmittel generell von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien. Sinn und Zweck der Neufassung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO sei eine einfache, in der Praxis handhabbare Regelung gewesen, nicht hingegen eine in jedem Einzelfall aufwendige Ermittlung, ob das Präparat ein Mittel sei, das geeignet sei, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit zu dienen. Das im vorliegenden Fall eingeholte Gutachten komme zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständlichen Präparate weder abstrakt noch im konkreten Fall geeignet seien, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit zu dienen. Eine MCS-Erkrankung gehe mit erhöhten Entzündungswerten einher. Nach dem Gutachten vom 2.12.2011 habe die Klägerin keine Hinweise auf Entzündungsreaktionen gezeigt. Die Mess- und Untersuchungsergebnisse seien allesamt unauffällig gewesen. Dabei seien auch umweltmedizinische Aspekte berücksichtigt worden. Beispielsweise sei die in einem Artikel von Prof. Dr. Huber geforderte Bestimmung des C-reaktiven Proteins zur Anzeige von Entzündungsprozessen erfolgt.
14 
Die streitgegenständlichen Mittel seien Nahrungsergänzungsmittel. Das Präparat Folplus werde als Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr gebracht und stelle damit ein Nahrungsergänzungsmittel dar. Das Präparat Kryptosan forte sei kein Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne. Es enthalte neben Vitaminen und Mineralstoffen Alkoholverbindungen, Substanzen, die vom Körper selbst produziert würden sowie Glyzin, welches als Geschmacksverstärker in Lebensmitteln eingesetzt werde, und das Silikat-Mineral Zeolith. Ein über eine ernährungsphysiologische Wirkung hinausgehender therapeutischer Nutzen sei von diesen Substanzen nicht zu erwarten. Gleiches gelte für das Präparat Histaminus-Komplex.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Verwal-tungsgerichts und die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar ist das Verwaltungsgericht zu Unrecht der Ansicht, die Präparate Folplus, Histaminus-Komplex und Kryptosan forte seien als Nahrungsergänzungsmittel nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO in der seit dem 1.1.2009 geltenden Fassung von der Beihilfefähigkeit generell ausgeschlossen (unten 1). Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf die begehrte weitere Beihilfe, weil die Aufwendungen für die genannten Präparate unter den in ihrem Fall gegebenen Umständen nicht als notwendig angesehen werden können (unten 2).
17 
1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern bei Leistungen nach Nr. 1 verbrauchte oder nach Art und Menge schriftlich verordnete Arzneimittel grundsätzlich beihilfefähig. Nach der Rechtsprechung der vormals für das Beihilferecht zuständigen Senate des erkennenden Gerichtshofs sind nach Sinn und Zweck der Beihilfevorschriften unter „Arzneimitteln“ im Sinne dieser Vorschrift Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu verstehen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen. Die Frage, ob ein Mittel ein Arzneimittel im Sinne dieser Vorschrift ist, richtet sich nach dieser Rechtsprechung nicht nach der formellen Einordnung eines Mittels im arzneimittelrechtlichen Sinne, sondern nach dem materiellen Zweckcharakter, d. h. danach, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist (ausführl.: Urteil vom 31.8.2010 - 10 S 3384/08 - IÖD 2010, 231; Urteil vom 19.1.2010 - 4 S 1816/07 - PharmR 2010, 307; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.2.2010 - 13 S 2696/09 - juris). Hinsichtlich des materiellen Zweckcharakters ist die - nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung bestehende - objektive (Zweck-) Bestimmung entscheidend, also die Eignung des jeweils in Rede stehenden Mittels und namentlich des darin enthaltenen Wirkstoffs, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit zu dienen. Der arznei- und lebensmittelrechtlichen Einordnung kommt jedoch eine indizielle Bedeutung zu: Lässt sich nicht feststellen, welcher Verwendungszweck eines Nahrungsergänzungsmittels überwiegt, ist es im Zweifel regelmäßig als Lebensmittel einzuordnen, denn nach dem ersten Anschein handelt es sich bei einem solchen Mittel auch im beihilferechtlichen Sinne nicht um ein Arzneimittel (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris-Rn. 30 u. 32).
18 
An dieser Rechtsprechung ist auch unter der Geltung der Beihilfeverordnung in ihrer seit dem 1.1.2009 geltenden Fassung vom 30.8.2008 festzuhalten. Zwar ist in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel nicht beihilfefähig sind. Der Senat sieht jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber mit dieser die Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO ergänzenden Bestimmung eine grundlegende Änderung des in der bisherigen Rechtsprechung vertretenen Arzneimittelbegriffs vornehmen und Nahrungsergänzungsmittel auch dann von der Beihilfefähigkeit ausschließen wollte, wenn es sich dabei im Sinne der bisherigen Rechtsprechung um Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinn handelt. Hätte der Verordnungsgeber eine solche Änderung tatsächlich beabsichtigt, hätte er dies mit der erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck bringen müssen. Dies wäre z.B. durch einen Verweis auf die entsprechenden Definitionen des AMG, des LFGB oder der NemV (oder deren wörtlicher Übernahme in die BVO) ohne Weiteres möglich gewesen. Der Senat sieht deshalb in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO nur eine Klarstellung, die lediglich für solche Nahrungsergänzungsmittel von Bedeutung ist, die keine Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne sind.
19 
Für ein solches Verständnis der Vorschrift spricht auch, dass nach ihr außer Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel auch Aufwendungen für Mittel von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs soll diese Ausschlussklausel nach ihrem Sinn und Zweck nur solche Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit ausnehmen, zu deren Bestreitung der Dienstherr dem Beamten - so wie dies bei den Aufwendungen für die tägliche Ernährung oder für die Körperpflege der Fall ist - eine amtsangemessene Besoldung oder Versorgung zur Verfügung stellt. Der krankheitsbedingte Sonderbedarf wird auch von dieser Ausschlussklausel hingegen nicht erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.8.2010 - 10 S 3384/10 - IÖD 2010, 231; Urteil vom 19.1.2010 - 4 S 1816/07 - PharmR 2010, 307).
20 
Die hier vertretene Auslegung wird auch durch eine weitere Erwägung nahegelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 5.5.2010 - 2 C 12.10 - ZBR 2011, 126, insbes. juris-Rn. 13-16) hält die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht den Dienstherrn dazu an, Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten auszuschließen. Er muss im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden darf. Sollen hiernach Aufwendungen für Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne auch dann von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen werden, wenn die herkömmlichen beihilferechtlichen Voraussetzungen der Notwendigkeit und Angemessenheit erfüllt sind, muss der Dienstherr Vorkehrungen treffen, damit dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind. Solche Folgen können etwa bei chronischen Erkrankungen auftreten. Für derartige Fallgestaltungen ist daher grundsätzlich eine entsprechende Härtefallregelung erforderlich. An einer solchen Regelung fehlt es hier jedoch. Die Tatsache, dass der baden-württembergische Verordnungsgeber keine Härtefallregelung getroffen hat, spricht demzufolge ebenfalls für eine Auslegung des in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO geregelten Ausschlusstatbestands im Sinne einer bloßen deklaratorischen Klarstellung.
21 
2. Bei den hier in Rede stehenden Präparaten dürfte es sich arznei- und lebensmittelrechtlich gesehen um Nahrungsergänzungsmittel handeln. Insoweit kann auf die Ausführungen in dem Sachverständigengutachten vom 2.12.2011 sowie die Ausführungen im Schriftsatz des Beklagten vom 22.3.2011 Bezug genommen werden, die der Senat für überzeugend erachtet. Im Fall der Klägerin spricht jedoch Überwiegendes dafür, dass diese Präparate als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne eingesetzt werden, da sie durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit beitragen sollen. Das bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die ihr verordneten Präparate als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne eingesetzt werden sollen, ist damit noch nicht die Frage beantwortet, ob dieser Zweck hier erreicht werden kann und die verordneten Mittel insbesondere zur Behandlung einer Erkrankung erforderlich sind. Das ist eine Frage der beihilferechtlichen Notwendigkeit (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO), an der es unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen fehlt.
22 
a) Die Klägerin hat sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im erstinstanzlichen Verfahren als Zweck der eingesetzten Präparate die Bekämpfung eines Mangelzustands genannt. Ausschließlich auf diesen Gesichtspunkt stützen sich auch die ursprünglichen Verordnungen der streitgegenständlichen Präparate durch die Ärztin von W. und die Heilpraktikerin V.. Daran hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren weitgehend festgehalten. Dementsprechend hat der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt, die streitgegenständlichen Präparate dienten primär der Vorbeugung bzw. Bekämpfung von Mangelerscheinungen.
23 
Der Zweck, eine durch die Allergien der Klägerin verursachte Unterversorgung mit bestimmten Vitaminen und Mineralstoffen auszugleichen, wird jedoch schon nicht schlüssig dargetan. Die Klägerin hat zwar detailliert vorgetragen, welche Schwierigkeiten sie bei der Lebensmittelversorgung hat. Allerdings lassen diese Probleme den Schluss auf einen dadurch verursachten Vitamin- oder Mineralstoffmangel nicht zu. Nach der Schilderung der Klägerin verträgt sie zwar insbesondere keine vorgefertigten Lebensmittel. So kann sie ihrem Vortrag zufolge kein gewöhnliches, beim Bäcker erworbenes Brot zu sich nehmen; sie backt jedoch aus hochwertigen schad- und konservierungsstofffreien Zutaten ihr eigenes Brot. Auch Fleisch verträgt sie ihrem Vortrag zufolge, wenn es frisch und „absolut Bio“ ist. An Obst und Gemüse nimmt sie nach ihrer Aufstellung vom 16.4.2012 Karotten, Zwiebeln und Äpfel täglich, Brokkoli, gekochte Tomaten und Bananen zumindest einmal wöchentlich sowie Kohlrabi und Paprika in mehrwöchentlichem Abstand zu sich. Dass bei dieser Art der Ernährung Mangelerscheinungen auftreten könnten, ist nicht ersichtlich. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Klägerin weitestgehend daran gehindert ist, Fertigprodukte zu sich zu nehmen, und deshalb einen besonders hohen Aufwand beim Einkauf und der Zubereitung von Speisen treiben muss. Dieser hohe Aufwand führt aber im Ergebnis dazu, dass sie sogar besonders hochwertige Lebensmittel zu sich nimmt, und lässt damit nicht auf das Auftreten von Mangelerscheinungen schließen.
24 
Zudem ist ein Vitamin- oder Mineralstoffmangel nicht laborärztlich diagnostiziert worden. Eine Untersuchung des Vitaminstatus der Klägerin ist - soweit bekannt - niemals erfolgt. Aber auch ein Mangel an Mineralstoffen und Spurenelementen ist nicht festgestellt worden. Bei einer am 14.8.2006 durchgeführten Untersuchung ihrer Haare lagen die Werte für Mineralstoffe und Spurenelemente größtenteils im (unteren) Normalbereich; lediglich der Wert für Mangan lag mit 0,069 ppm minimal unter dem Wert für den Normalbereich mit 0,07 bis 1 ppm.
25 
Bei dieser Sachlage handelt es sich hier um eine Behandlung „ins Blaue“ hinein. Die streitgegenständlichen Präparate sind ohne hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich eine entsprechende Unterversorgung gegeben sein könnte, verordnet worden. Die Feststellung der Notwendigkeit einer Behandlung setzt aber immer eine entsprechende aussagekräftige Diagnose voraus. Eine bloße nicht abgesicherte Behandlung auf Verdacht ist beihilferechtlich nicht notwendig i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO.
26 
b) Als Reaktion auf das seitens des Senats eingeholte Sachverständigengutachten hat die Klägerin allerdings vorgetragen, die streitgegenständlichen Mittel würden zur antioxidativen Therapie ihrer MCS eingesetzt. Diese Zweckbestimmung lässt sich jedoch den ursprünglichen ärztlichen Verordnungen und der Verordnung ihrer Heilpraktikerin nicht entnehmen. Jedenfalls aber fehlt es auch insoweit an der beihilferechtlichen Notwendigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO.
27 
Bei der MCS handelt es sich um eine Erkrankung, deren Entstehung umstritten ist. Die Spanne reicht von rein umweltmedizinischen bis zu rein psychosomatischen Erklärungen. Letztlich dürften sich vermittelnde Auffassungen durchgesetzt haben, wonach es sich um eine multifaktorielle Erkrankung handelt (s. das Gutachten mit Anlagen; Deutscher Berufsverband der Umweltmediziner (Hg.), Handlungsorientierte umweltmedizinische Praxisleitlinie 2011; Prof. Dr. Wolfgang Huber, „Artikel des Monats Januar 2011 Teil 6: CFS, MCS, FMS - Therapie und Differentialdiagnostik“; Hill et al.; Multiple Chemikalien-Sensitivität, 3. Aufl. 2010, S. 334).
28 
Welcher Erklärungsansatz überzeugender ist, muss im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht geklärt werden. Sollte es sich um eine rein psychosomatische Erkrankung handeln, kann es sich bei der Gabe von Vitaminen und Spurenelementen von vornherein um keine notwendige Behandlung handeln. Aber auch wenn man dem von der Klägerin für richtig gehaltenen umweltmedizinischen Ansatz folgt, ist dies nicht der Fall.
29 
Es ist im Falle der Klägerin schon nicht eindeutig geklärt, ob eine MCS im Sinne einer umweltmedizinischen Erkrankung überhaupt vorliegt. Entsprechende objektive Messwerte, die auf eine MCS hinweisen könnten, liegen nicht vor. Das Sachverständigengutachten hat keine Laborwerte ergeben, die in diese Richtung deuten könnten. Bei der bereits erwähnten Haaranalyse vom 14.8.2006 wurden an toxischen Elementen lediglich Cadmium, Blei und Aluminium - allerdings jeweils im untersten Normalbereich - festgestellt. Auch sonst dürften die nach dem umweltmedizinischen Ansatz erforderlichen differentialdiagnostischen Abklärungen nicht erfolgt sein (s. hierzu: Deutscher Berufsverband der Umweltmediziner (Hg.), Handlungsorientierte umweltmedizinische Praxisleitlinie 2011; Prof. Dr. Wolfgang Huber, „Artikel des Monats Januar 2011 Teil 6: CFS, MCS, FMS - Therapie und Differentialdiagnostik“; Hill et al., Multiple Chemikalien-Sensitivität, 3. Aufl. 2010, S. 252 ff.).
30 
Jedenfalls aber ist die Behandlung als solche ebenfalls ohne die gebotene diagnostische Abklärung erfolgt. Gerade die Vertreter des umweltmedizinischen Ansatzes verlangen, dass eine antioxidative Therapie durch die Gabe von Vitaminen nicht „ins Blaue“ hinein erfolgt, sondern durch eine sorgfältige laboranalytische Untersuchung des Redoxstatus kontrolliert werden soll, um z.B. schädliche Vitamin-Überdosierungen zu vermeiden (so ausdrückl. Hill et al., Multiple Chemikalien-Sensitivität, 3. Aufl. 2010, S. 252 ff.). Dass hier solche Untersuchungen erfolgt sind, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine bloße Behandlung auf Verdacht ist auch in diesem Zusammenhang nicht notwendig i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO.
31 
3. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch die Einholung eines weiteren (oder die Ergänzung des vorliegenden) Gutachtens, die die Klägerin ursprünglich noch angeregt hatte, ist nach alledem nicht erforderlich. Die Bedeutung des eingeholten Sachverständigengutachtens liegt vor allem in der „klassischen“ Diagnostik, d.h. den erhobenen Werten an sich und dem Ausschluss herkömmlicher (internistischer) Erkrankungen mit Ausnahme eines Asthma bronchiale. Insoweit erhebt auch die Klägerin keine Einwendungen gegen die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen.
32 
Wie die Klägerin zu Recht geltend macht lässt sich eine abschließende Bewertung der Entstehung, Diagnose und Therapie einer MCS-Erkrankung - sowohl allgemein als auch in ihrem Einzelfall - dem Gutachten hingegen nicht entnehmen. Der Senat ist jedoch insoweit von dem umweltmedizinischen Ansatz ausgegangen, den auch die Klägerin vertritt. Soweit die Klägerin die Ausführungen des Gutachtens zur Frage der Arzneimitteleigenschaft angreift, hat der Senat zu ihren Gunsten angenommen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Präparaten um Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne handelt.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
35 
Beschluss vom 2. August 2012
36 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 69,47 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar ist das Verwaltungsgericht zu Unrecht der Ansicht, die Präparate Folplus, Histaminus-Komplex und Kryptosan forte seien als Nahrungsergänzungsmittel nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO in der seit dem 1.1.2009 geltenden Fassung von der Beihilfefähigkeit generell ausgeschlossen (unten 1). Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf die begehrte weitere Beihilfe, weil die Aufwendungen für die genannten Präparate unter den in ihrem Fall gegebenen Umständen nicht als notwendig angesehen werden können (unten 2).
17 
1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern bei Leistungen nach Nr. 1 verbrauchte oder nach Art und Menge schriftlich verordnete Arzneimittel grundsätzlich beihilfefähig. Nach der Rechtsprechung der vormals für das Beihilferecht zuständigen Senate des erkennenden Gerichtshofs sind nach Sinn und Zweck der Beihilfevorschriften unter „Arzneimitteln“ im Sinne dieser Vorschrift Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu verstehen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen. Die Frage, ob ein Mittel ein Arzneimittel im Sinne dieser Vorschrift ist, richtet sich nach dieser Rechtsprechung nicht nach der formellen Einordnung eines Mittels im arzneimittelrechtlichen Sinne, sondern nach dem materiellen Zweckcharakter, d. h. danach, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist (ausführl.: Urteil vom 31.8.2010 - 10 S 3384/08 - IÖD 2010, 231; Urteil vom 19.1.2010 - 4 S 1816/07 - PharmR 2010, 307; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.2.2010 - 13 S 2696/09 - juris). Hinsichtlich des materiellen Zweckcharakters ist die - nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung bestehende - objektive (Zweck-) Bestimmung entscheidend, also die Eignung des jeweils in Rede stehenden Mittels und namentlich des darin enthaltenen Wirkstoffs, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit zu dienen. Der arznei- und lebensmittelrechtlichen Einordnung kommt jedoch eine indizielle Bedeutung zu: Lässt sich nicht feststellen, welcher Verwendungszweck eines Nahrungsergänzungsmittels überwiegt, ist es im Zweifel regelmäßig als Lebensmittel einzuordnen, denn nach dem ersten Anschein handelt es sich bei einem solchen Mittel auch im beihilferechtlichen Sinne nicht um ein Arzneimittel (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris-Rn. 30 u. 32).
18 
An dieser Rechtsprechung ist auch unter der Geltung der Beihilfeverordnung in ihrer seit dem 1.1.2009 geltenden Fassung vom 30.8.2008 festzuhalten. Zwar ist in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel nicht beihilfefähig sind. Der Senat sieht jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber mit dieser die Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO ergänzenden Bestimmung eine grundlegende Änderung des in der bisherigen Rechtsprechung vertretenen Arzneimittelbegriffs vornehmen und Nahrungsergänzungsmittel auch dann von der Beihilfefähigkeit ausschließen wollte, wenn es sich dabei im Sinne der bisherigen Rechtsprechung um Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinn handelt. Hätte der Verordnungsgeber eine solche Änderung tatsächlich beabsichtigt, hätte er dies mit der erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck bringen müssen. Dies wäre z.B. durch einen Verweis auf die entsprechenden Definitionen des AMG, des LFGB oder der NemV (oder deren wörtlicher Übernahme in die BVO) ohne Weiteres möglich gewesen. Der Senat sieht deshalb in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO nur eine Klarstellung, die lediglich für solche Nahrungsergänzungsmittel von Bedeutung ist, die keine Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne sind.
19 
Für ein solches Verständnis der Vorschrift spricht auch, dass nach ihr außer Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel auch Aufwendungen für Mittel von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs soll diese Ausschlussklausel nach ihrem Sinn und Zweck nur solche Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit ausnehmen, zu deren Bestreitung der Dienstherr dem Beamten - so wie dies bei den Aufwendungen für die tägliche Ernährung oder für die Körperpflege der Fall ist - eine amtsangemessene Besoldung oder Versorgung zur Verfügung stellt. Der krankheitsbedingte Sonderbedarf wird auch von dieser Ausschlussklausel hingegen nicht erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.8.2010 - 10 S 3384/10 - IÖD 2010, 231; Urteil vom 19.1.2010 - 4 S 1816/07 - PharmR 2010, 307).
20 
Die hier vertretene Auslegung wird auch durch eine weitere Erwägung nahegelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 5.5.2010 - 2 C 12.10 - ZBR 2011, 126, insbes. juris-Rn. 13-16) hält die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht den Dienstherrn dazu an, Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten auszuschließen. Er muss im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden darf. Sollen hiernach Aufwendungen für Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne auch dann von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen werden, wenn die herkömmlichen beihilferechtlichen Voraussetzungen der Notwendigkeit und Angemessenheit erfüllt sind, muss der Dienstherr Vorkehrungen treffen, damit dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind. Solche Folgen können etwa bei chronischen Erkrankungen auftreten. Für derartige Fallgestaltungen ist daher grundsätzlich eine entsprechende Härtefallregelung erforderlich. An einer solchen Regelung fehlt es hier jedoch. Die Tatsache, dass der baden-württembergische Verordnungsgeber keine Härtefallregelung getroffen hat, spricht demzufolge ebenfalls für eine Auslegung des in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO geregelten Ausschlusstatbestands im Sinne einer bloßen deklaratorischen Klarstellung.
21 
2. Bei den hier in Rede stehenden Präparaten dürfte es sich arznei- und lebensmittelrechtlich gesehen um Nahrungsergänzungsmittel handeln. Insoweit kann auf die Ausführungen in dem Sachverständigengutachten vom 2.12.2011 sowie die Ausführungen im Schriftsatz des Beklagten vom 22.3.2011 Bezug genommen werden, die der Senat für überzeugend erachtet. Im Fall der Klägerin spricht jedoch Überwiegendes dafür, dass diese Präparate als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne eingesetzt werden, da sie durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit beitragen sollen. Das bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die ihr verordneten Präparate als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne eingesetzt werden sollen, ist damit noch nicht die Frage beantwortet, ob dieser Zweck hier erreicht werden kann und die verordneten Mittel insbesondere zur Behandlung einer Erkrankung erforderlich sind. Das ist eine Frage der beihilferechtlichen Notwendigkeit (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO), an der es unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen fehlt.
22 
a) Die Klägerin hat sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im erstinstanzlichen Verfahren als Zweck der eingesetzten Präparate die Bekämpfung eines Mangelzustands genannt. Ausschließlich auf diesen Gesichtspunkt stützen sich auch die ursprünglichen Verordnungen der streitgegenständlichen Präparate durch die Ärztin von W. und die Heilpraktikerin V.. Daran hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren weitgehend festgehalten. Dementsprechend hat der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt, die streitgegenständlichen Präparate dienten primär der Vorbeugung bzw. Bekämpfung von Mangelerscheinungen.
23 
Der Zweck, eine durch die Allergien der Klägerin verursachte Unterversorgung mit bestimmten Vitaminen und Mineralstoffen auszugleichen, wird jedoch schon nicht schlüssig dargetan. Die Klägerin hat zwar detailliert vorgetragen, welche Schwierigkeiten sie bei der Lebensmittelversorgung hat. Allerdings lassen diese Probleme den Schluss auf einen dadurch verursachten Vitamin- oder Mineralstoffmangel nicht zu. Nach der Schilderung der Klägerin verträgt sie zwar insbesondere keine vorgefertigten Lebensmittel. So kann sie ihrem Vortrag zufolge kein gewöhnliches, beim Bäcker erworbenes Brot zu sich nehmen; sie backt jedoch aus hochwertigen schad- und konservierungsstofffreien Zutaten ihr eigenes Brot. Auch Fleisch verträgt sie ihrem Vortrag zufolge, wenn es frisch und „absolut Bio“ ist. An Obst und Gemüse nimmt sie nach ihrer Aufstellung vom 16.4.2012 Karotten, Zwiebeln und Äpfel täglich, Brokkoli, gekochte Tomaten und Bananen zumindest einmal wöchentlich sowie Kohlrabi und Paprika in mehrwöchentlichem Abstand zu sich. Dass bei dieser Art der Ernährung Mangelerscheinungen auftreten könnten, ist nicht ersichtlich. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Klägerin weitestgehend daran gehindert ist, Fertigprodukte zu sich zu nehmen, und deshalb einen besonders hohen Aufwand beim Einkauf und der Zubereitung von Speisen treiben muss. Dieser hohe Aufwand führt aber im Ergebnis dazu, dass sie sogar besonders hochwertige Lebensmittel zu sich nimmt, und lässt damit nicht auf das Auftreten von Mangelerscheinungen schließen.
24 
Zudem ist ein Vitamin- oder Mineralstoffmangel nicht laborärztlich diagnostiziert worden. Eine Untersuchung des Vitaminstatus der Klägerin ist - soweit bekannt - niemals erfolgt. Aber auch ein Mangel an Mineralstoffen und Spurenelementen ist nicht festgestellt worden. Bei einer am 14.8.2006 durchgeführten Untersuchung ihrer Haare lagen die Werte für Mineralstoffe und Spurenelemente größtenteils im (unteren) Normalbereich; lediglich der Wert für Mangan lag mit 0,069 ppm minimal unter dem Wert für den Normalbereich mit 0,07 bis 1 ppm.
25 
Bei dieser Sachlage handelt es sich hier um eine Behandlung „ins Blaue“ hinein. Die streitgegenständlichen Präparate sind ohne hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich eine entsprechende Unterversorgung gegeben sein könnte, verordnet worden. Die Feststellung der Notwendigkeit einer Behandlung setzt aber immer eine entsprechende aussagekräftige Diagnose voraus. Eine bloße nicht abgesicherte Behandlung auf Verdacht ist beihilferechtlich nicht notwendig i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO.
26 
b) Als Reaktion auf das seitens des Senats eingeholte Sachverständigengutachten hat die Klägerin allerdings vorgetragen, die streitgegenständlichen Mittel würden zur antioxidativen Therapie ihrer MCS eingesetzt. Diese Zweckbestimmung lässt sich jedoch den ursprünglichen ärztlichen Verordnungen und der Verordnung ihrer Heilpraktikerin nicht entnehmen. Jedenfalls aber fehlt es auch insoweit an der beihilferechtlichen Notwendigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO.
27 
Bei der MCS handelt es sich um eine Erkrankung, deren Entstehung umstritten ist. Die Spanne reicht von rein umweltmedizinischen bis zu rein psychosomatischen Erklärungen. Letztlich dürften sich vermittelnde Auffassungen durchgesetzt haben, wonach es sich um eine multifaktorielle Erkrankung handelt (s. das Gutachten mit Anlagen; Deutscher Berufsverband der Umweltmediziner (Hg.), Handlungsorientierte umweltmedizinische Praxisleitlinie 2011; Prof. Dr. Wolfgang Huber, „Artikel des Monats Januar 2011 Teil 6: CFS, MCS, FMS - Therapie und Differentialdiagnostik“; Hill et al.; Multiple Chemikalien-Sensitivität, 3. Aufl. 2010, S. 334).
28 
Welcher Erklärungsansatz überzeugender ist, muss im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht geklärt werden. Sollte es sich um eine rein psychosomatische Erkrankung handeln, kann es sich bei der Gabe von Vitaminen und Spurenelementen von vornherein um keine notwendige Behandlung handeln. Aber auch wenn man dem von der Klägerin für richtig gehaltenen umweltmedizinischen Ansatz folgt, ist dies nicht der Fall.
29 
Es ist im Falle der Klägerin schon nicht eindeutig geklärt, ob eine MCS im Sinne einer umweltmedizinischen Erkrankung überhaupt vorliegt. Entsprechende objektive Messwerte, die auf eine MCS hinweisen könnten, liegen nicht vor. Das Sachverständigengutachten hat keine Laborwerte ergeben, die in diese Richtung deuten könnten. Bei der bereits erwähnten Haaranalyse vom 14.8.2006 wurden an toxischen Elementen lediglich Cadmium, Blei und Aluminium - allerdings jeweils im untersten Normalbereich - festgestellt. Auch sonst dürften die nach dem umweltmedizinischen Ansatz erforderlichen differentialdiagnostischen Abklärungen nicht erfolgt sein (s. hierzu: Deutscher Berufsverband der Umweltmediziner (Hg.), Handlungsorientierte umweltmedizinische Praxisleitlinie 2011; Prof. Dr. Wolfgang Huber, „Artikel des Monats Januar 2011 Teil 6: CFS, MCS, FMS - Therapie und Differentialdiagnostik“; Hill et al., Multiple Chemikalien-Sensitivität, 3. Aufl. 2010, S. 252 ff.).
30 
Jedenfalls aber ist die Behandlung als solche ebenfalls ohne die gebotene diagnostische Abklärung erfolgt. Gerade die Vertreter des umweltmedizinischen Ansatzes verlangen, dass eine antioxidative Therapie durch die Gabe von Vitaminen nicht „ins Blaue“ hinein erfolgt, sondern durch eine sorgfältige laboranalytische Untersuchung des Redoxstatus kontrolliert werden soll, um z.B. schädliche Vitamin-Überdosierungen zu vermeiden (so ausdrückl. Hill et al., Multiple Chemikalien-Sensitivität, 3. Aufl. 2010, S. 252 ff.). Dass hier solche Untersuchungen erfolgt sind, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine bloße Behandlung auf Verdacht ist auch in diesem Zusammenhang nicht notwendig i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO.
31 
3. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch die Einholung eines weiteren (oder die Ergänzung des vorliegenden) Gutachtens, die die Klägerin ursprünglich noch angeregt hatte, ist nach alledem nicht erforderlich. Die Bedeutung des eingeholten Sachverständigengutachtens liegt vor allem in der „klassischen“ Diagnostik, d.h. den erhobenen Werten an sich und dem Ausschluss herkömmlicher (internistischer) Erkrankungen mit Ausnahme eines Asthma bronchiale. Insoweit erhebt auch die Klägerin keine Einwendungen gegen die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen.
32 
Wie die Klägerin zu Recht geltend macht lässt sich eine abschließende Bewertung der Entstehung, Diagnose und Therapie einer MCS-Erkrankung - sowohl allgemein als auch in ihrem Einzelfall - dem Gutachten hingegen nicht entnehmen. Der Senat ist jedoch insoweit von dem umweltmedizinischen Ansatz ausgegangen, den auch die Klägerin vertritt. Soweit die Klägerin die Ausführungen des Gutachtens zur Frage der Arzneimitteleigenschaft angreift, hat der Senat zu ihren Gunsten angenommen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Präparaten um Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne handelt.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
35 
Beschluss vom 2. August 2012
36 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 69,47 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. September 2008 - 3 K 1066/08 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger weitere Kassenleistungen in Höhe von 33,45 EUR zu gewähren. Der Bescheid der Beklagten vom 18.07.2007 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 13.03.2008 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist B 1-Mitglied bei der Beklagten und begehrt die Gewährung von Kassenleistungen für eine Behandlung mit dem Präparat „GO-ON“.
Mit Leistungsantrag vom 02.07.2007 machte der Kläger bei der zuständigen Bezirksstelle der Beklagten unter anderem Aufwendungen in Höhe von 330,51 EUR zur Erstattung geltend, die ihm für die orthopädische Behandlung einer Gonarthrose entstanden waren. Der behandelnde Arzt berechnete mit Liquidation vom 16.06.2007 für fünf Behandlungen im Zeitraum vom 25.04.2007 bis zum 24.05.2007 jeweils die GOÄ Ziff. 490 in Höhe von 6,76 EUR für eine Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke und die GOÄ Ziff. 255 für eine intraartikuläre/perineurale Injektion in Höhe von 10,53 EUR sowie jeweils Sachkosten für einen sterilen Tupfer in Höhe von 0,11 EUR und für eine Ampulle des Präparates „GO-ON“ in Höhe von 23,-- EUR, somit 40,40 EUR pro Behandlungstag und insgesamt 202,-- EUR.
Mit Leistungsabrechnung vom 18.07.2007 lehnte die zuständige Bezirksstelle der Beklagten die Erstattung der Aufwendungen für diese fünf Behandlungen mit der Begründung ab, es handle sich bei dem verwendeten Präparat „GO- ON“ nicht um ein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, sondern um ein nicht apothekenpflichtiges und damit nicht erstattungsfähiges Medizinprodukt. Aufgrund eines Schreibfehlers setzte die Bezirksstelle die erstattungsfähigen Aufwendungen jedoch nicht - wie nach ihrer Rechtsauffassung eigentlich geboten - mit 128,51 EUR, sondern in Höhe von 218,51 EUR fest, so dass dem Kläger ein Selbstbehalt von 112,-- EUR verblieb, von dem bei der anwendbaren Tarifklasse von 30 % auf Kassenleistungen 33,60 EUR entfielen.
Hiergegen ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 17.08.2007 Widerspruch einlegen. Im Widerspruchsverfahren machte er geltend, das Präparat „GO-ON“ sei zwar ein Medizinprodukt im Sinne von § 3 MPG und kein Arzneimittel im Sinne von § 2 AMG. Das Präparat sei jedoch einem Arzneimittel gleichzustellen, da es hinsichtlich seines Wirkstoffes und der Wirkungsweise identisch mit dem Arzneimittel „Hyalart“ sei. Im Übrigen entspreche die durchgeführte Behandlung dem anerkannten Stand der Wissenschaft und sei medizinisch notwendig; die Erstattungsfähigkeit sei auch nicht nach § 33 der Satzung der Beklagten ausgeschlossen. Die in § 33 Abs. 3 der Satzung geregelten Ausschlüsse von der Erstattungsfähigkeit bezögen sich nämlich nur auf Arzneimittel und mangels Parallelregelung zu § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V nicht auf Medizinprodukte wie das hier verwendete „GO-ON“. Im Übrigen würde eine unterschiedliche erstattungsrechtliche Behandlung der genannten Präparate auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, die Erstattungsfähigkeit des Medizinproduktes „GO-ON“ richte sich ausschließlich nach § 33 Abs. 3 Buchst. a ihrer Satzung. Da das verwendete Präparat weder rezept- noch apothekenpflichtig sei, komme eine Erstattung nicht in Betracht, zumal es nicht von einem Ausnahmetatbestand nach Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses erfasst sei. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob das Präparat „GO-ON“ als Medizinprodukt zu klassifizieren sei, da Medizinprodukte gemäß ihrer Satzung nach denselben Kriterien wie Arzneimittel zu behandeln seien. Folglich könne auch nicht mit Leistungen für das Einspritzen des Mittels durch den Arzt und die abgerechnete Stichkanalsanästhesie eingetreten werden.
Am 20.03.2008 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm weitere Kassenleistungen in Höhe von 33,60 EUR zu gewähren sowie deren versagenden Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Zur Begründung hat er ergänzend über seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren hinaus dargelegt, die Erstattungsfähigkeit der abgerechneten ärztlichen Leistungen folge aus der medizinischen Notwendigkeit der Behandlung. Es sei unerheblich, ob die verwendete Hyaluronsäure in Form des Fertigarzneimittels „Hyalart“ oder in Form des Medizinproduktes „GO-ON“ injiziert werde. Die von der Beklagten angewandte Praxis einer dynamischen Verweisung auf das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung sei unzulässig.
Mit Urteil vom 02.09.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Kassenleistungen für das Präparat „GO-ON“ nach § 33 Abs. 3 der Satzung der Beklagten in der seit dem 01.08.2004 anwendbaren Fassung. Danach komme die Gewährung von Kassenleistungen nicht in Betracht, da das Präparat „GO-ON“ aufgrund seiner rein physikalischen Wirkung nicht als Arzneimittel, sondern lediglich als Medizinprodukt zugelassen sei; es sei jedoch weder rezept- noch apothekenpflichtig und falle deshalb nicht unter den Erstattungstatbestand des § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Beklagten. Medizinprodukte seien wegen der nicht vorhandenen Rezept- und Apothekenpflicht generell von der Erstattung ausgenommen, sie könnten nicht als „dergleichen“ im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten angesehen werden. Wegen der fehlenden Rezept- und Apothekenpflicht von Medizinprodukten scheitere auch die Möglichkeit, diese Präparate in Anwendung des Abschnitts F der Arzneimittelrichtlinie ausnahmsweise zu verordnen. Der generelle Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Medizinprodukten nach der Satzung der Beklagten stehe mit höherrangigem Recht in Einklang und sei deshalb nicht zu beanstanden. Insbesondere komme eine Ausdehnung der Leistungsverpflichtungen über die Satzung der Beklagten hinaus nicht unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht in Betracht, da die freiwillige Krankenversicherung bei der Postbeamtenkrankenkasse nichts anderes als eine ergänzende Selbstvorsorge darstelle und deshalb der Beklagten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis keine eigene beamtenrechtliche Fürsorgepflicht erwachse. Die unterschiedlichen Regelungen hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten seien auch durch sachliche Gründe gerechtfertigt und verstießen deshalb nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Um die Mitglieder der Beklagten nicht in unzumutbarer Weise durch hohe Arzneimittelaufwendungen zu belasten, werde die Erstattungsfähigkeit in zulässiger Weise auf verschreibungspflichtige Medikamente begrenzt. Dem habe die statthafte Erwägung zugrunde gelegen, dass nicht verschreibungspflichtige Medikamente wegen der im allgemeinen geringeren Wirksamkeit der Wirkstoffe in der Regel kostengünstiger als verschreibungspflichtige Medikamente seien.
Mit Beschluss vom 24.11.2008 - dem Prozessbevollmächtigen des Klägers zugestellt am 04.12.2008 - hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen. Mit einem per Telefax am 31.12.2008 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Berufung begründet und vorgetragen, die verwendeten „GO- ON“-Fertigspritzen mit dem Wirkstoff Hyaluronsäure stellten Medizinprodukte im Sinne von § 3 MPG dar und könnten deshalb nicht als Arzneimittel im Sinne von § 2 AMG angesehen werden. Denn nach aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis wirke die intraartikulär injizierte Hyaluronsäure nicht auf pharmakologischem, immunologischem Wege oder durch Metabolismus, sondern allein auf physikalische Weise dadurch, dass die Viskosität der Synovialflüssigkeit verbessert werde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart richte sich die Erstattungsfähigkeit arzneimittelähnlicher Medizinprodukte ausschließlich nach § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten, da sie unter den dort verwendeten Begriff „dergleichen“ zu subsumieren seien. Eine spezielle Kategorie für Medizinprodukte fehle in den einschlägigen Satzungsregelungen nur deshalb, weil sie noch aus der Zeit vor Inkrafttreten des Medizinproduktegesetz stammten und zu diesem Zeitpunkt die Regelungsbedürftigkeit noch nicht erkennbar gewesen sei. Aus der Aufnahme des Begriffs „dergleichen“ in den Wortlaut von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten folge jedoch, dass neben Verband- und Arzneimitteln weitere Produkte von dieser Vorschrift erfasst sein müssten. Weiter zeige die Aufnahme der Verbandmittel zusammen mit den Arzneimitteln in eine Bestimmung, dass es sich hierbei um Medizinprodukte handeln müsse. Fehl gehe auch die Erwägung des Verwaltungsgerichts, wonach die Erstattungsfähigkeit für das Medizinprodukt durch § 33 Abs. 3 der Satzung ausgeschlossen sei. Denn diese Bestimmung beziehe sich lediglich auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes und gerade nicht auf Medizinprodukte wie das streitgegenständliche Präparat „GO-ON“. Die Satzung der Beklagten enthalte - wie auch die entsprechende Bestimmung des § 6 BhV a.F. des Bundes - keine Parallelregelung zu § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V über die teilweise entsprechende Anwendung der Erstattungsvorschriften für Arzneimittel auf verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte. Aus verfassungsrechtlichen Gründen gehe es nicht an, diese Regelung des Sozialversicherungsrechts in die systemunterschiedlichen Beihilfebestimmungen bzw. die Satzungsbestimmungen der Beklagten hinein zu lesen, zumal die administrativen Vorschriften des Beihilferechts selbst dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügen würden. Es bleibe daher nichts anderes übrig, als arzneimittelähnliche Medizinprodukte wie das hier Vorliegende unter den Begriff „dergleichen“ zu subsumieren und deshalb ohne Begrenzung zu erstatten.
Auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts zum allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG habe keinen Bestand, da eine unterschiedliche Regelung der Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Rahmen der beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften gerade nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Die unterschiedliche Produktklassifikation eines hyaluronsäurehaltigen Präparats als Arzneimittel oder als Medizinprodukt sei lediglich eine zufällige Folge des zum Zeitpunkt des Markteintritts geltenden Rechts, ohne dass dem eine bewusste Bewertung des Gesetzgebers zugrunde liege. Auch unter Kostengesichtspunkten sei eine unterschiedliche Behandlung des Fertigarzneimittels „Hyalart“ und des Medizinproduktes „GO- ON“ nicht geboten, nachdem die Behandlung mit dem Medizinprodukt deutlich kostengünstiger sei.
10 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.09.2008 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm auf den Leistungsantrag vom 02.07.2007 weitere Kassenleistungen in Höhe von 33,60 EUR zu gewähren sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.07.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2008 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen. Da der Begriff des Arzneimittels in ihrer Satzung nicht eigenständig definiert werde, finde die vom Bundesverwaltungsgericht für das Beihilferecht herangezogene Definition Verwendung, wonach als Arzneimittel grundsätzlich nur Mittel in Betracht kämen, die dazu bestimmt seien, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch die Anwendung am oder im menschlichen Körper zu erzielen. Unter diesen weiten beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff falle deshalb auch das hier gegenständliche Medizinprodukt. Entgegen der Ansicht des Klägers fielen Medizinprodukte daher nicht unter den Begriff „dergleichen“ im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung, vielmehr richte sich ihre Erstattungsfähigkeit allein nach den für Arzneimittel geltenden Gesichtspunkten. Da für das Präparat „GO-ON“ keine Ausnahmeregelung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V i.V.m. Abschnitt 5 der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vorliege, komme eine Erstattung nicht in Betracht. Auch die von dem Kläger gerügte Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Die in der Satzung angelegte Differenzierung nach Arzneimitteln und nicht erstattungsfähigen Medizinprodukten sei aus zulässigen und vor dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nicht zu beanstandeten Vereinfachungserwägungen getroffen worden. Es sei mit einem verwaltungsökonomischen Handeln unvereinbar, wenn die Postbeamtenkrankenkasse bei jedem betroffenen Präparat erst dessen Zulassungshistorie ermitteln und vergleichende Erwägungen anstellen müsse.
15 
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Postbeamtenkrankenkasse vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und ganz überwiegend - mit Ausnahme der geltend gemachten Aufwendungen für die sterilen Tupfer - begründet.
18 
Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung weiterer Kassenleistungen in Höhe von 33,45 EUR; der Bescheid der Beklagten vom 18.07.2007 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 13.03.2008 sind - soweit sie dem entgegenstehen - rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Hieraus folgt, dass allein die Satzung, gegebenenfalls in Verbindung mit den Beihilfevorschriften des Bundes, eine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Kassenleistungen darstellt. Leistungen, die in der Satzung nicht vorgesehen oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen sind, können hiernach nicht gewährt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1996 - 4 S 1796/95 -, VGHBW-Ls 1996, Beilage 9, B 6 -). Für die rechtliche Beurteilung ist dabei ebenfalls wie bei beihilferechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier April und Mai 2007) maßgeblich, für die Kassenleistungen verlangt werden (vgl. für das Beihilferecht BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 m.w.N.).
20 
Rechtsgrundlage ist deshalb für den überwiegenden Erstattungszeitraum die Satzung der Beklagten vom 01.05.2007 in der Fassung ihrer 64. Änderung; lediglich die Erstattungsfähigkeit der ersten eingereichten Rechnung vom 25.04.2007 richtet sich noch nach der Fassung der 63. Änderung der Satzung der Beklagten vom 01.04.2007, die für die hier interessierenden Fragen freilich inhaltlich gleichlautende Regelungen enthält und deshalb aus Vereinfachungsgründen im folgenden nicht ausdrücklich herangezogen wird.
21 
Danach hat der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sowohl einem Anspruch auf Kassenleistungen für seine Aufwendungen für das Präparat „GO-ON“ (1.) als auch für die vom Arzt liquidierte intraartikuläre Injektion des Mittels (2.), lediglich die geltend gemachten Aufwendungen für Sprechstundenbedarf (3.) sind nicht erstattungsfähig. Bei dem Präparat „GO-ON“ handelt es sich um ein Arzneimittel im Sinne des Leistungsrechts der Beklagten, obwohl es als Medizinprodukt nicht dem Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes in seiner derzeitigen Fassung unterfällt (1.1). Die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Ausschlussregelungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel finden auf derartige arzneimittelähnliche Medizinprodukte keine Anwendung (1.2).
1.
22 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für das angewandte Präparat „GO-ON“ zu. Da in der Satzung der Beklagten abschließende Regelungen enthalten sind, ist Rechtsgrundlage für die Erstattung der Aufwendungen für Arzneimittel § 33 der Satzung. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung sind Aufwendungen für Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen erstattungsfähig, wenn sie von der Ärztin bzw. dem Arzt bei Leistungen nach den §§ 31 und 32 verbraucht oder nach Art und Umfang schriftlich verordnet worden sind, abzüglich eines Eigenbehaltes für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel. Nach § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung sind nicht erstattungsfähig Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Dies gilt nicht für die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch i.V.m. Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie bei Vorliegen der Voraussetzungen ausnahmsweise verordnet werden dürfen. Eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung findet sich in § 33 Abs. 3 Buchst. b der Satzung in der Fassung ihrer 63. Änderung zum 01.04.2007.
23 
1.1 Entgegen der vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil vertretenen Auffassung handelt es sich bei dem Präparat „GO-ON“ um ein Arzneimittel im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung. Der Begriff „Arzneimittel“ ist in der Satzung der Beklagten - wie auch in den Beihilfevorschriften des Bundes - nicht ausdrücklich definiert. Nach der auf das Leistungsrecht der Beklagten anwendbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfasst der Arzneimittelbegriff ausgehend von der Zielrichtung der Beihilfevorschriften - Sicherung des amtsangemessenen Lebensunterhalts des Beamten bei besonderer finanzieller Belastung durch Krankheit - lediglich die unmittelbar der Wiederherstellung der Gesundheit oder der Besserung und Linderung einer Krankheit dienenden Mittel. Dabei kommen als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne grundsätzlich nur Mittel in Betracht, die dazu bestimmt sind, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch Anwendung am oder im menschlichen Körper zu erzielen. Die Definition des Arzneimittelbegriffs im Arzneimittelgesetz (AMG) kann als Ausgangspunkt für die Bestimmung des dort verwendeten gleichlautenden Begriffs dienen, ist jedoch angesichts des ganz andersartigen Zwecks dieses Gesetzes, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen, nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht zu übertragen. Denn die Beihilfevorschriften stellen nicht auf eine formelle Einordnung, sondern auf den materiellen Zweckcharakter sowie darauf ab, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5.95 -, ZBR 1996, 314; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.2005 - 2 A 10106/05 - ZBR 2006, 203; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1816/07 -, juris).
24 
a) Nach diesem Maßstab ist das Präparat „GO-ON“ ein Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts bzw. des hieran anknüpfenden Leistungsrechts der Beklagten. Dem Präparat „GO-ON“, dessen einziger aktiver Wirkstoff Natriumhyaluronat ist, kann der Charakter eines Arzneimittels im leistungsrechtlichen Sinne nicht deshalb abgesprochen werden, weil es sich um ein Medizinprodukt nach § 3 Nr. 1 Buchst. a MPG handelt. Obwohl der Wirkstoff Hyaluronsäure ein Stoff bzw. eine Zubereitung aus Stoffen ist, die dazu bestimmt ist, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen (vgl. die Arzneimitteldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG), stellt sie im formellen Sinne kein Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz dar, weil sie als sog. „arzneimittelähnliches Medizinprodukt“ dem Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG unterfällt, der mit Inkrafttreten des Medizinproduktegesetzes zum 01.01.1995 eingeführt wurde. Danach sind Medizinprodukte - sofern nicht die hier nicht einschlägige Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG für Diagnostika eingreift - keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Arzneimittelähnliche Medizinprodukte erreichen ihre bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper nämlich - in Abgrenzung zu Arzneimitteln im formellen Sinne - weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus (§ 3 Nr. 1 Buchst. a MPG). Vielmehr wird die Hyaluronsäure nach dem eigenen Vortrag des Klägers und ausweislich des von ihm im Widerspruchsverfahren vorgelegten fachorthopädischen Gutachtens von Prof. Dr. E. vom 06.10.2006 deshalb in den Körperbereich des Kniegelenks gespritzt, um die Viskosität der Synovialflüssigkeit zu verbessern, wobei der Gelenkknorpel durch die schützende Hyaluronsäureschicht entlastet und der Verschleiß reduziert wird. Die Hauptwirkung der Hyaluronsäurepräparate im menschlichen Körper ist daher weder pharmakologisch noch immunologisch, vielmehr handelt es sich um eine mechanische (physikalische) Wirkungsweise, die charakteristisch für Medizinprodukte ist, während für ein Arzneimittel überwiegend eine pharmakologische oder immunologische Wirkung erforderlich ist. Die Eigenschaft von Hyaluronsäure-Fertigspritzen als Medizinprodukt folgt auch daraus, dass § 3 Nr. 1 MPG auf die Zweckbestimmung durch den Hersteller abstellt (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2008 - 9 S 2089/06 - AZR 2008, 77). Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen Hyaluronsäure-Natrium-Fertigspritzen zur intraartikulären Anwendung bei Gelenkerkrankungen Medizinprodukte im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchst. a MPG dar (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2009 - I ZR 193/06 -, GRUR 2010, 169; ähnlich VG Ansbach, Urteil vom 09.01.2010 - AN 15 K 09.02244 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 21.10.2008 - 26 A 28.08 -, juris).
25 
b) Diese Differenzierung nach der Wirkungsweise ist jedoch für den am materiellen Zweckcharakter orientierten leistungsrechtlichen Arzneimittelbegriff ohne Belang und führt deshalb nicht dazu, dass das hier gegenständliche Präparat „GO-ON“ nicht als Arzneimittel im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten anzusehen wäre. Denn für die erstattungsrechtliche Beurteilung der Kosten von Arzneimitteln hat eine „formelle“ Einordnung im vorstehend beschriebenen Sinne im Verhältnis zur materiellen Zweckbestimmung des jeweiligen Präparats keine maßgebliche Bedeutung. Insbesondere kommt es nicht darauf an, wie ein verabreichtes Mittel im Körper des Patienten wirkt, ob also etwa eine physikalische oder pharmakologische bzw. immunologische Wirkungsweise vorliegt (vgl. für das Beihilferecht VG Köln, Urteil vom 23.06.2008 - 19 K 4786/06 -, juris). Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Verwaltungsrat der Beklagten bei Erlass der maßgeblichen Satzungsvorschriften auf die arzneimittelrechtliche Einstufung eines Präparats abstellen wollte. Wesentlich und letztlich entscheidend für die beihilferechtliche und leistungsrechtliche Einordnung als Arzneimittel ist stattdessen vielmehr schon die - nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung bestehende - objektive Zweckbestimmung, also die Eignung des jeweils in Rede stehenden Mittels und namentlich des darin enthaltenen Wirkstoffes, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper der Heilung, Linderung oder Verhütung bzw. Erkennung eines Krankheitsbildes zu dienen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die von dem Kläger in den Mittelpunkt seines Berufungsvorbringens gerückte Frage, ob arzneimittelähnliche Medizinprodukte unter den Begriff „dergleichen“ im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten gefasst werden können, zumindest nicht in entscheidungstragender Weise.
26 
1.2 Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für das Präparat „GO-ON“ die Regelungen über den Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 33 Abs. 3 Buchst. a ihrer Satzung nicht entgegen. Denn als Medizinprodukt im Sinne des Medizinproduktegesetzes unterfällt das Präparat „GO-ON“ dem Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht, da dieser sich - ebenso wie die Arzneimittel-Richtlinien in der maßgeblichen Fassung - ausschließlich auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes bezieht. Dies ergibt sich auf der Ebene des einfachen Rechts bereits aus einer Auslegung von § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Beklagten, daneben sprechen hierfür auch verfassungsrechtliche Überlegungen.
27 
a) Nach § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Beklagten hängt die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für ärztlich verordnete, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ausschließlich von den Entscheidungen des gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB V von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gebildeten Gemeinsamen Bundesausschusses ab. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind demnach vollständig von der Erstattung ausgeschlossen, anderes gilt lediglich für solche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die nach Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V ausnahmsweise verordnet werden dürfen. Diese Verweisungstechnik zeigt, dass der Satzungsgeber die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nicht selbst treffen wollte, sondern sie insgesamt und abschließend in das Ermessen des Gemeinsamen Bundesausschusses gestellt hat, auf dessen Regelungswerk im Wege der dynamischen Verweisung Bezug genommen wird.
28 
Hierfür spricht im Übrigen auch die Gesetzgebungsgeschichte. Mit der grundlegenden Neuregelung der Erstattungsfähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zum 01.08.2004 wollte der Satzungsgeber ersichtlich an die mit der 27. ÄndVwV vom 17.12.2003 (GMBl. 2004, S. 227) bezweckte Gleichbehandlung der Beihilfeberechtigten mit den gesetzlich Krankenversicherten anknüpfen (vgl. hierzu Regierungsentwurf zum Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, Begründung zu Art. 1 Nr. 22, BT-Drs. 15/1525). Ein tragendes Strukturprinzip dieser Neuregelung im Beihilferecht war, in Angleichung an das Recht des SGB V nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Erstattung grundsätzlich auszunehmen und hinsichtlich etwaiger Ausnahmen allein auf die Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in ihrer jeweils gültigen Fassung zu verweisen. Auch bei Zurückstellung etwaiger Bedenken, die für den Bereich des Leistungsrechts der Beklagten gegen die Übertragung der Entscheidungskompetenz über den Ausschluss bestimmter Arzneimittel auf den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB V gebildeten Gemeinsamen Bundesausschuss bestehen könnten (vgl. für das Beihilferecht etwa Urteil des BVerwG vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126), lässt sich dieser Verweisungstechnik jedoch entnehmen, dass ein Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Erstattung nur dann erfolgen soll, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss über etwaige Ausnahmen tatsächlich befunden hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Verwaltungsrat der Beklagten die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel auch dann von der Erstattung ausschließen wollte, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht die an den Kriterien der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Behandlung orientierte Entscheidung über die Aufnahme in die Positivliste für die Kostentragungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen getroffen hat.
29 
Zum maßgeblichen Zeitpunkt im April bzw. Mai 2007 hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine derartige Einbeziehungsentscheidung nicht getroffen, so dass sich die Arzneimittel-Richtlinien in der damals maßgeblichen Fassung allein auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes bezogen. Zwar hatte der Gemeinsame Bundesausschuss auch im Jahre 2007 auf der Grundlage von § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V bereits die Möglichkeit, für arzneimittelähnliche Medizinprodukte Richtlinien zu erlassen; hiervon hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Bis zum 30.06.2008 ergab sich ein Anspruch der gesetzlich Versicherten auf Verordnung von Medizinprodukten vielmehr unmittelbar aus dem SGB V. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. waren arzneimittelähnliche Medizinprodukte im Sinne von § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 MPG in Form von Stoffen bzw. Stoffzubereitungen zur Anwendung am oder im menschlichen Körper automatisch in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen einbezogen; Voraussetzung für die Leistungspflicht der Krankenkassen war lediglich, dass die Medizinprodukte apothekenpflichtig waren und vor Inkrafttreten des Medizinproduktegesetzes als Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 AMG eingestuft worden wären. Erst durch § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V in der zum 01.07.2008 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 14.06.2007 (BGBl. I, S. 1066) wurde der Gemeinsame Bundesausschuss verpflichtet, in den Arzneimittel-Richtlinien festzulegen, welche arzneimittelähnlichen Medizinprodukte in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden (so auch ausdrücklich die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 28.02.2007, BT-Drs. 16/4455, S. 41). Übereinstimmend hiermit enthielt die maßgebliche, zum 14.04.2007 in Kraft getretene Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (Bundesanzeiger 2007 Nr. 70, S. 3821) keine ausdrücklichen Regelungen hinsichtlich der Verordnungsfähigkeit von arzneimittelähnlichen Medizinprodukten zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen. Vielmehr bezog sich diese Arzneimittel-Richtlinie auch ihrem Wortlaut nach lediglich auf die Versorgung mit allen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) verkehrsfähigen Arzneimitteln (vgl. Buchst. A - Grundlagen -, Ziff. 1 und 3 der Richtlinie). Erst in der mit Wirkung zum 01.07.2008 in Kraft getretenen Neufassung der Arzneimittel-Richtlinie (Bundesanzeiger 2008 Nr. 116, S. 2851) kam der gemeinsame Bundesausschuss seiner durch das Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften eingeführten Verpflichtung nach und hat in Teil I spezielle Kriterien für die Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten festgelegt.
30 
Abgesehen davon verdeutlicht auch der Umstand, dass sich die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln nach anderen Vorschriften richtet als die von Medizinprodukten (Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln einerseits und Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten andererseits), dass sich der insoweit nicht differenzierende § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Beklagten ausschließlich auf Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz bezieht und der Fall, dass ein Medizinprodukt unter den leistungsrechtlichen Arzneimittelbegriff fallen könnte, vom Satzungsgeber nicht bedacht wurde. Zudem sind die Regelungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherungen über die Kostenübernahme für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht wirkungsgleich auf das Leistungsrecht der Beklagten übertragen worden. Es fehlt sowohl an einer § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. entsprechenden Regelung, die einen unmittelbaren Anspruch auf die Versorgung mit arzneimittelähnlichen Medizinprodukten begründet als auch eine § 31 Abs. 1 Satz 4 SGB V a.F. entsprechende Vorschrift, die es Vertragsärzten in medizinisch begründeten Einzelfällen gestattet, auch solche nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verordnen, die nach den Arzneimittelrichtlinien des Bundesausschusses nicht zugelassen sind. Da nach dem oben Gesagten der Verwaltungsrat der Beklagten die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich wirkungsgleich in seine Satzung übernehmen wollte, kann schlechterdings nicht angenommen werden, dass eine substantielle Schlechterstellung seiner Versicherten gegenüber gesetzlich Krankenversicherten bezweckt worden sein sollte.
31 
b) Für dieses Auslegungsergebnis streiten auch verfassungsrechtliche Erwägungen. Regelungen, die krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit von der satzungsrechtlichen Erstattungsfähigkeit ausnehmen, sind am allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Danach bleibt es dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertung die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Knüpft er nicht an ein personenbezogenes, d.h. von dem Betroffenen gar nicht oder nur schwer zu beeinflussendes Merkmal an, so ist Art. 3 Abs. 1 GG nur verletzt, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger Grund für die Unterscheidung nicht finden lässt. Allerdings verlangt der allgemeine Gleichheitssatz die folgerichtige, d.h. gleichmäßige Anwendung des gewählten Differenzierungsmerkmals. Der Normgeber darf von den für maßgeblich erklärten Wertungen nur abweichen, wenn hierfür Gründe vorliegen, deren Gewichtigkeit die Abweichung nach Art und Ausmaß rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE, 123, 308 -; vom 18.02.2009 - 2 C 23.08 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18 m.w.N.). Gemessen hieran ist der grundsätzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente selbst von der Beihilfe grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 -, BVerwGE 131, 234; sowie vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 - juris ). Das Differenzierungsmerkmal der Verschreibungspflichtigkeit knüpft nicht an die Gefährlichkeit der Medikamente an, die den Gesetzgeber veranlasst hat, ihre Abgabe an den Patienten arzneimittelrechtlich an eine ärztliche Verschreibung zu binden, sondern daran, dass die Kaufpreise für diese Medikamente im Allgemeinen deutlich unter dem Abgabepreis für verschreibungspflichtige Medikamente liegen. Der Entscheidung des Vorschriftengebers, Aufwendungen für diese Medikamentengruppe generell von der Beihilfefähigkeit auszuschließen, liegt erkennbar die Wertung zugrunde, dass ihre Beschaffung finanzielle Aufwendungen verursacht, die dem Beamten im Regelfall ohne beihilferechtlichen oder sonstigen leistungsrechtlichen Ausgleich zugemutet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 - a.a.O.). So wird auch in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV - Modernisierungsgesetz -, BT-Drs. 15/1525 vom 08.09.2003, S. 86) darauf hingewiesen, dass es sich bei den nicht verschreibungspflichtigen Mitteln um Arzneimittel im unteren Preisbereich von durchschnittlich weniger als 11,-- EUR je Packung handelt, so dass die Herausnahme dieser Arzneimittel aus der Erstattungspflicht für den einzelnen Patienten sozial vertretbar ist.
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Dieses eine Ungleichbehandlung rechtfertigende Differenzierungskriterium gilt jedoch lediglich für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Zumindest bei der gebotenen abstrahierenden Betrachtung kann bei Medikamenten im Sinne des Arzneimittelgesetzes davon ausgegangen werden, dass sie wegen der im allgemeinen geringeren Wirksamkeit der Wirkstoffe in der Regel kostengünstiger sind als verschreibungspflichtige Medikamente. Wie die Berufung zu Recht ausführt, gilt diese Erwägung jedoch nicht für nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte. Denn gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten sind sämtliche arzneimittelähnlichen Medizinprodukte von der Verordnungspflicht freigestellt, wenn sie bestimmungsgemäß nur vom Arzt oder Zahnarzt angewendet werden können. Anders als im Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes und der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln sind deshalb gerade besonders komplexe und mithin auch bei abstrakter Betrachtung teure Medizinprodukte von der Verordnungspflicht ausgenommen. Wie ferner die von dem Kläger genannten Preisangaben zeigen, kann keine Rede davon sein, dass nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte regelmäßig kostengünstig zu erwerben sind.
33 
Im Übrigen geht auch das Bundesverwaltungsgericht in neuerer ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Dienstherr die Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für die Beamten ausschließen darf; der Dienstherr hat dabei normative Vorkehrungen zu treffen, damit dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 -, a.a.O.; Urteil vom 06.11.2009 - 2 C 60.08 -, juris). Um diese verfassungsrechtlichen Anforderungen im Übergangszeitraum bis zur Neuregelung des Beihilferechts zu gewährleisten, hält es das Bundesverwaltungsgericht deshalb für angezeigt, die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Falle ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit vorläufig im Rahmen des § 12 Abs. 2 BhV zusätzlich zu den in § 12 Abs. 1 BhV genannten Aufwendungen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 -, a.a.O.). Da das Bundesverwaltungsgericht diese Belastungsbegrenzung des Beamten aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn herleitet, ist dem Senat im vorliegenden Fall diese Korrekturmöglichkeit verwehrt. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, obliegt ihr nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs gegenüber den ehemaligen Postbeamten keine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (vgl. grundlegend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.1996 - 4 S 2188/95 - IÖD 1996, 199). Vielmehr obliegt die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gegenüber früheren Postbeamten in Krankheitsfällen weiterhin der Bundesrepublik Deutschland als Dienstherrn, nicht der Beklagten. Die freiwillige Krankenversicherung bei der Beklagten betrifft allgemein nichts anderes als eine zur ergänzenden Selbstvorsorge abgeschlossene Krankenversicherung. Für die Annahme einer eigenen, der Beklagten gegenüber ihren Mitgliedern aus dem Mitgliederverhältnis erwachsenen Fürsorgepflicht besteht deshalb grundsätzlich kein Anlass.
34 
c) Entgegen der von der Beklagten in ihrem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 06.07.2007 dargestellten Rechtsauffassung geht es nicht an, die Bestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. entsprechend anzuwenden und arzneimittelähnliche Medizinprodukte nur dann für erstattungsfähig zu halten, wenn sie apothekenpflichtig sind und bei Anwendung der am 31.12.1994 geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 AMG a.F. Arzneimittel gewesen wären. Denn nach dem oben Gesagten bieten weder der Wortlaut noch die Systematik der Satzung der Beklagten einen Anhaltspunkt für eine entsprechende Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F.. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber zwar eine zeit- und wirkungsgleiche Übernahme der im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Regelungen über die Kostenübernahme für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel anstrebte, ihm dies wegen Fehlens von § 31 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V a.F. entsprechenden Bestimmungen aber nicht gelungen ist. Eine analoge Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der bis zum 30.06.2008 geltenden Fassung würde die Grenzen einer richterlichen Satzungsauslegung überschreiten.
35 
Im Übrigen stellt sich entgegen der Auffassung der Beklagten die Frage der Erstattungsfähigkeit von Hyaluronsäurepräparaten auch bei Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. als problematisch dar. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass Hyaluronsäureprodukte nicht apothekenpflichtig sind (vgl. SG Köln, Urteil vom 09.03.2007 - S 26 KR 383/04 -, juris); fraglich ist jedoch bereits, wie das Merkmal der Apothekenpflichtigkeit im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 3 a.F. SGB V zu verstehen ist. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass ungeachtet des Gesetzeswortlauts darauf abzustellen ist, ob das entsprechende Präparat bei Anwendung der am 31.12.1994 geltenden Rechtslage verschreibungspflichtig gewesen wäre. Dafür könnte etwa sprechen, dass in der Begründung des Entwurfs eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Medizinproduktegesetzes (BT-Drs. 14/6281 vom 15.06.2001, S. 41) darauf hingewiesen wird, dass gerade für arzneimittelähnliche Medizinprodukte wie die ausdrücklich erwähnte Hyaluronsäure weiterhin ein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse bestehen soll.
2.
36 
Dem Kläger steht auch der geltend gemachte Anspruch auf Kassenleistungen für die von seinem Arzt liquidierte Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke gemäß GOÄ Ziff. 490 und für die intraartikuläre/perineurale Injektion des Wirkstoffes nach GOÄ Ziff. 255 zu. Nach § 31 Abs. 1 der Satzung der Beklagten sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen erstattungsfähig. § 31 Abs. 3 Satz 3 der Vorschrift bestimmt, dass die Rechnungen nach der Gebührenordnung für Ärzte erstellt sein müssen. Da besondere Ausschlüsse aufgrund weiterer Satzungsvorschriften nicht vorhanden sind, richtet sich die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für die ärztliche Behandlung nach deren Beihilfefähigkeit (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten). Nach beihilferechtlichen Grundsätzen sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Bei der Behandlung durch Ärzte beurteilt sich die Angemessenheit ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der maßgeblichen ärztlichen Gebührenordnung. Für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, ist die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.10.2004 - 2 C 34.03 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 15 und vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18). Ist - wie hier - eine Entscheidung über die Berechtigung der ärztlichen Gebührenforderung im Zivilrechtsweg nicht ergangen, hat der Dienstherr eigenständig zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2009 - 2 C 79/08 -, juris).
37 
Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die von dem behandelnden Arzt in Ansatz gebrachten Gebühren für das Einspritzen des Wirkstoffs bzw. die erforderliche Infiltrationsanästhesie sowohl dem Grunde nach als auch in der liquidierten Höhe ohne Weiteres beihilfe- und erstattungsfähig. Die Beklagte zieht die Erstattungsfähigkeit allein mit dem Hinweis darauf in Zweifel, dass für Aufwendungen für das Einspritzen eines aus anderen Gründen nicht erstattungsfähigen Wirkstoffes nicht mit Kassenleistungen eingetreten werden könne. Da nach dem unter 1. Ausgeführten die Behandlung mit dem Wirkstoff Hyaluronsäure erstattungsfähig ist, verfängt dieses Argument nicht. Unabhängig hiervon könnten wohl die geltend gemachten Aufwendungen damit nicht in Frage gestellt werden. Denn die die Erstattungsfähigkeit ärztlicher Aufwendungen abschließend regelnde Satzungsbestimmung des § 31 bzw. das in Bezug genommene Beihilferecht des Bundes enthält insoweit keine § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung entsprechende Ausschlussregelung. Deshalb gilt allgemein der bei Behandlungen durch Ärzte anzuwendende Grundsatz, dass in der Regel die aufgrund ärztlicher Anordnung entstandenen Aufwendungen auch notwendig sind (vgl. ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 04.12.2008 - 12 K 6410/07 -, juris).
3.
38 
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Beklagte es abgelehnt, für die von dem behandelnden Arzt berechneten Aufwendungen für sterile Tupfer in Höhe von jeweils 0,11 EUR mit Kassenleistungen einzutreten. Wie die Beklagte zutreffend in ihrem Widerspruchsbescheid näher ausführt, handelt es sich dabei um nicht gesondert abrechnungsfähige Aufwendungen für Kleinmaterialien, die im beispielhaft zu verstehenden Negativkatalog des § 10 Abs. 2 Nr. 1 GOÄ ausdrücklich aufgeführt sind. Konkrete Einwände gegen diese Betrachtungsweise hat auch die Berufung nicht aufgezeigt.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das geringfügige Unterliegen des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für sterile Tupfer in Höhe von 0,15 EUR rechtfertigt keine anteilige Kostentragung.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Zulassung der Revision kommt insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Betracht, da die vom Senat entscheidungstragend herangezogenen Satzungsbestimmungen mit der 71. Änderung zum 01.04.2009 durch strukturverschiedene Regelungen ersetzt worden sind und es sich daher um ausgelaufenes Recht handelt.
41 
Beschluss vom 11. März 2010
42 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 33,60 EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und ganz überwiegend - mit Ausnahme der geltend gemachten Aufwendungen für die sterilen Tupfer - begründet.
18 
Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung weiterer Kassenleistungen in Höhe von 33,45 EUR; der Bescheid der Beklagten vom 18.07.2007 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 13.03.2008 sind - soweit sie dem entgegenstehen - rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Hieraus folgt, dass allein die Satzung, gegebenenfalls in Verbindung mit den Beihilfevorschriften des Bundes, eine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Kassenleistungen darstellt. Leistungen, die in der Satzung nicht vorgesehen oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen sind, können hiernach nicht gewährt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1996 - 4 S 1796/95 -, VGHBW-Ls 1996, Beilage 9, B 6 -). Für die rechtliche Beurteilung ist dabei ebenfalls wie bei beihilferechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier April und Mai 2007) maßgeblich, für die Kassenleistungen verlangt werden (vgl. für das Beihilferecht BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 m.w.N.).
20 
Rechtsgrundlage ist deshalb für den überwiegenden Erstattungszeitraum die Satzung der Beklagten vom 01.05.2007 in der Fassung ihrer 64. Änderung; lediglich die Erstattungsfähigkeit der ersten eingereichten Rechnung vom 25.04.2007 richtet sich noch nach der Fassung der 63. Änderung der Satzung der Beklagten vom 01.04.2007, die für die hier interessierenden Fragen freilich inhaltlich gleichlautende Regelungen enthält und deshalb aus Vereinfachungsgründen im folgenden nicht ausdrücklich herangezogen wird.
21 
Danach hat der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sowohl einem Anspruch auf Kassenleistungen für seine Aufwendungen für das Präparat „GO-ON“ (1.) als auch für die vom Arzt liquidierte intraartikuläre Injektion des Mittels (2.), lediglich die geltend gemachten Aufwendungen für Sprechstundenbedarf (3.) sind nicht erstattungsfähig. Bei dem Präparat „GO-ON“ handelt es sich um ein Arzneimittel im Sinne des Leistungsrechts der Beklagten, obwohl es als Medizinprodukt nicht dem Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes in seiner derzeitigen Fassung unterfällt (1.1). Die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Ausschlussregelungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel finden auf derartige arzneimittelähnliche Medizinprodukte keine Anwendung (1.2).
1.
22 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für das angewandte Präparat „GO-ON“ zu. Da in der Satzung der Beklagten abschließende Regelungen enthalten sind, ist Rechtsgrundlage für die Erstattung der Aufwendungen für Arzneimittel § 33 der Satzung. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung sind Aufwendungen für Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen erstattungsfähig, wenn sie von der Ärztin bzw. dem Arzt bei Leistungen nach den §§ 31 und 32 verbraucht oder nach Art und Umfang schriftlich verordnet worden sind, abzüglich eines Eigenbehaltes für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel. Nach § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung sind nicht erstattungsfähig Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Dies gilt nicht für die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch i.V.m. Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie bei Vorliegen der Voraussetzungen ausnahmsweise verordnet werden dürfen. Eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung findet sich in § 33 Abs. 3 Buchst. b der Satzung in der Fassung ihrer 63. Änderung zum 01.04.2007.
23 
1.1 Entgegen der vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil vertretenen Auffassung handelt es sich bei dem Präparat „GO-ON“ um ein Arzneimittel im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung. Der Begriff „Arzneimittel“ ist in der Satzung der Beklagten - wie auch in den Beihilfevorschriften des Bundes - nicht ausdrücklich definiert. Nach der auf das Leistungsrecht der Beklagten anwendbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfasst der Arzneimittelbegriff ausgehend von der Zielrichtung der Beihilfevorschriften - Sicherung des amtsangemessenen Lebensunterhalts des Beamten bei besonderer finanzieller Belastung durch Krankheit - lediglich die unmittelbar der Wiederherstellung der Gesundheit oder der Besserung und Linderung einer Krankheit dienenden Mittel. Dabei kommen als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne grundsätzlich nur Mittel in Betracht, die dazu bestimmt sind, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch Anwendung am oder im menschlichen Körper zu erzielen. Die Definition des Arzneimittelbegriffs im Arzneimittelgesetz (AMG) kann als Ausgangspunkt für die Bestimmung des dort verwendeten gleichlautenden Begriffs dienen, ist jedoch angesichts des ganz andersartigen Zwecks dieses Gesetzes, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen, nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht zu übertragen. Denn die Beihilfevorschriften stellen nicht auf eine formelle Einordnung, sondern auf den materiellen Zweckcharakter sowie darauf ab, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5.95 -, ZBR 1996, 314; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.2005 - 2 A 10106/05 - ZBR 2006, 203; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1816/07 -, juris).
24 
a) Nach diesem Maßstab ist das Präparat „GO-ON“ ein Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts bzw. des hieran anknüpfenden Leistungsrechts der Beklagten. Dem Präparat „GO-ON“, dessen einziger aktiver Wirkstoff Natriumhyaluronat ist, kann der Charakter eines Arzneimittels im leistungsrechtlichen Sinne nicht deshalb abgesprochen werden, weil es sich um ein Medizinprodukt nach § 3 Nr. 1 Buchst. a MPG handelt. Obwohl der Wirkstoff Hyaluronsäure ein Stoff bzw. eine Zubereitung aus Stoffen ist, die dazu bestimmt ist, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen (vgl. die Arzneimitteldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG), stellt sie im formellen Sinne kein Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz dar, weil sie als sog. „arzneimittelähnliches Medizinprodukt“ dem Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG unterfällt, der mit Inkrafttreten des Medizinproduktegesetzes zum 01.01.1995 eingeführt wurde. Danach sind Medizinprodukte - sofern nicht die hier nicht einschlägige Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG für Diagnostika eingreift - keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Arzneimittelähnliche Medizinprodukte erreichen ihre bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper nämlich - in Abgrenzung zu Arzneimitteln im formellen Sinne - weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus (§ 3 Nr. 1 Buchst. a MPG). Vielmehr wird die Hyaluronsäure nach dem eigenen Vortrag des Klägers und ausweislich des von ihm im Widerspruchsverfahren vorgelegten fachorthopädischen Gutachtens von Prof. Dr. E. vom 06.10.2006 deshalb in den Körperbereich des Kniegelenks gespritzt, um die Viskosität der Synovialflüssigkeit zu verbessern, wobei der Gelenkknorpel durch die schützende Hyaluronsäureschicht entlastet und der Verschleiß reduziert wird. Die Hauptwirkung der Hyaluronsäurepräparate im menschlichen Körper ist daher weder pharmakologisch noch immunologisch, vielmehr handelt es sich um eine mechanische (physikalische) Wirkungsweise, die charakteristisch für Medizinprodukte ist, während für ein Arzneimittel überwiegend eine pharmakologische oder immunologische Wirkung erforderlich ist. Die Eigenschaft von Hyaluronsäure-Fertigspritzen als Medizinprodukt folgt auch daraus, dass § 3 Nr. 1 MPG auf die Zweckbestimmung durch den Hersteller abstellt (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2008 - 9 S 2089/06 - AZR 2008, 77). Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen Hyaluronsäure-Natrium-Fertigspritzen zur intraartikulären Anwendung bei Gelenkerkrankungen Medizinprodukte im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchst. a MPG dar (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2009 - I ZR 193/06 -, GRUR 2010, 169; ähnlich VG Ansbach, Urteil vom 09.01.2010 - AN 15 K 09.02244 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 21.10.2008 - 26 A 28.08 -, juris).
25 
b) Diese Differenzierung nach der Wirkungsweise ist jedoch für den am materiellen Zweckcharakter orientierten leistungsrechtlichen Arzneimittelbegriff ohne Belang und führt deshalb nicht dazu, dass das hier gegenständliche Präparat „GO-ON“ nicht als Arzneimittel im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten anzusehen wäre. Denn für die erstattungsrechtliche Beurteilung der Kosten von Arzneimitteln hat eine „formelle“ Einordnung im vorstehend beschriebenen Sinne im Verhältnis zur materiellen Zweckbestimmung des jeweiligen Präparats keine maßgebliche Bedeutung. Insbesondere kommt es nicht darauf an, wie ein verabreichtes Mittel im Körper des Patienten wirkt, ob also etwa eine physikalische oder pharmakologische bzw. immunologische Wirkungsweise vorliegt (vgl. für das Beihilferecht VG Köln, Urteil vom 23.06.2008 - 19 K 4786/06 -, juris). Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Verwaltungsrat der Beklagten bei Erlass der maßgeblichen Satzungsvorschriften auf die arzneimittelrechtliche Einstufung eines Präparats abstellen wollte. Wesentlich und letztlich entscheidend für die beihilferechtliche und leistungsrechtliche Einordnung als Arzneimittel ist stattdessen vielmehr schon die - nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung bestehende - objektive Zweckbestimmung, also die Eignung des jeweils in Rede stehenden Mittels und namentlich des darin enthaltenen Wirkstoffes, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper der Heilung, Linderung oder Verhütung bzw. Erkennung eines Krankheitsbildes zu dienen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die von dem Kläger in den Mittelpunkt seines Berufungsvorbringens gerückte Frage, ob arzneimittelähnliche Medizinprodukte unter den Begriff „dergleichen“ im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten gefasst werden können, zumindest nicht in entscheidungstragender Weise.
26 
1.2 Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für das Präparat „GO-ON“ die Regelungen über den Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 33 Abs. 3 Buchst. a ihrer Satzung nicht entgegen. Denn als Medizinprodukt im Sinne des Medizinproduktegesetzes unterfällt das Präparat „GO-ON“ dem Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht, da dieser sich - ebenso wie die Arzneimittel-Richtlinien in der maßgeblichen Fassung - ausschließlich auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes bezieht. Dies ergibt sich auf der Ebene des einfachen Rechts bereits aus einer Auslegung von § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Beklagten, daneben sprechen hierfür auch verfassungsrechtliche Überlegungen.
27 
a) Nach § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Beklagten hängt die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für ärztlich verordnete, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ausschließlich von den Entscheidungen des gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB V von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gebildeten Gemeinsamen Bundesausschusses ab. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind demnach vollständig von der Erstattung ausgeschlossen, anderes gilt lediglich für solche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die nach Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V ausnahmsweise verordnet werden dürfen. Diese Verweisungstechnik zeigt, dass der Satzungsgeber die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nicht selbst treffen wollte, sondern sie insgesamt und abschließend in das Ermessen des Gemeinsamen Bundesausschusses gestellt hat, auf dessen Regelungswerk im Wege der dynamischen Verweisung Bezug genommen wird.
28 
Hierfür spricht im Übrigen auch die Gesetzgebungsgeschichte. Mit der grundlegenden Neuregelung der Erstattungsfähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zum 01.08.2004 wollte der Satzungsgeber ersichtlich an die mit der 27. ÄndVwV vom 17.12.2003 (GMBl. 2004, S. 227) bezweckte Gleichbehandlung der Beihilfeberechtigten mit den gesetzlich Krankenversicherten anknüpfen (vgl. hierzu Regierungsentwurf zum Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, Begründung zu Art. 1 Nr. 22, BT-Drs. 15/1525). Ein tragendes Strukturprinzip dieser Neuregelung im Beihilferecht war, in Angleichung an das Recht des SGB V nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Erstattung grundsätzlich auszunehmen und hinsichtlich etwaiger Ausnahmen allein auf die Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in ihrer jeweils gültigen Fassung zu verweisen. Auch bei Zurückstellung etwaiger Bedenken, die für den Bereich des Leistungsrechts der Beklagten gegen die Übertragung der Entscheidungskompetenz über den Ausschluss bestimmter Arzneimittel auf den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB V gebildeten Gemeinsamen Bundesausschuss bestehen könnten (vgl. für das Beihilferecht etwa Urteil des BVerwG vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126), lässt sich dieser Verweisungstechnik jedoch entnehmen, dass ein Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Erstattung nur dann erfolgen soll, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss über etwaige Ausnahmen tatsächlich befunden hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Verwaltungsrat der Beklagten die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel auch dann von der Erstattung ausschließen wollte, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht die an den Kriterien der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Behandlung orientierte Entscheidung über die Aufnahme in die Positivliste für die Kostentragungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen getroffen hat.
29 
Zum maßgeblichen Zeitpunkt im April bzw. Mai 2007 hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine derartige Einbeziehungsentscheidung nicht getroffen, so dass sich die Arzneimittel-Richtlinien in der damals maßgeblichen Fassung allein auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes bezogen. Zwar hatte der Gemeinsame Bundesausschuss auch im Jahre 2007 auf der Grundlage von § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V bereits die Möglichkeit, für arzneimittelähnliche Medizinprodukte Richtlinien zu erlassen; hiervon hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Bis zum 30.06.2008 ergab sich ein Anspruch der gesetzlich Versicherten auf Verordnung von Medizinprodukten vielmehr unmittelbar aus dem SGB V. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. waren arzneimittelähnliche Medizinprodukte im Sinne von § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 MPG in Form von Stoffen bzw. Stoffzubereitungen zur Anwendung am oder im menschlichen Körper automatisch in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen einbezogen; Voraussetzung für die Leistungspflicht der Krankenkassen war lediglich, dass die Medizinprodukte apothekenpflichtig waren und vor Inkrafttreten des Medizinproduktegesetzes als Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 AMG eingestuft worden wären. Erst durch § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V in der zum 01.07.2008 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 14.06.2007 (BGBl. I, S. 1066) wurde der Gemeinsame Bundesausschuss verpflichtet, in den Arzneimittel-Richtlinien festzulegen, welche arzneimittelähnlichen Medizinprodukte in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden (so auch ausdrücklich die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 28.02.2007, BT-Drs. 16/4455, S. 41). Übereinstimmend hiermit enthielt die maßgebliche, zum 14.04.2007 in Kraft getretene Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (Bundesanzeiger 2007 Nr. 70, S. 3821) keine ausdrücklichen Regelungen hinsichtlich der Verordnungsfähigkeit von arzneimittelähnlichen Medizinprodukten zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen. Vielmehr bezog sich diese Arzneimittel-Richtlinie auch ihrem Wortlaut nach lediglich auf die Versorgung mit allen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) verkehrsfähigen Arzneimitteln (vgl. Buchst. A - Grundlagen -, Ziff. 1 und 3 der Richtlinie). Erst in der mit Wirkung zum 01.07.2008 in Kraft getretenen Neufassung der Arzneimittel-Richtlinie (Bundesanzeiger 2008 Nr. 116, S. 2851) kam der gemeinsame Bundesausschuss seiner durch das Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften eingeführten Verpflichtung nach und hat in Teil I spezielle Kriterien für die Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten festgelegt.
30 
Abgesehen davon verdeutlicht auch der Umstand, dass sich die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln nach anderen Vorschriften richtet als die von Medizinprodukten (Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln einerseits und Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten andererseits), dass sich der insoweit nicht differenzierende § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Beklagten ausschließlich auf Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz bezieht und der Fall, dass ein Medizinprodukt unter den leistungsrechtlichen Arzneimittelbegriff fallen könnte, vom Satzungsgeber nicht bedacht wurde. Zudem sind die Regelungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherungen über die Kostenübernahme für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht wirkungsgleich auf das Leistungsrecht der Beklagten übertragen worden. Es fehlt sowohl an einer § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. entsprechenden Regelung, die einen unmittelbaren Anspruch auf die Versorgung mit arzneimittelähnlichen Medizinprodukten begründet als auch eine § 31 Abs. 1 Satz 4 SGB V a.F. entsprechende Vorschrift, die es Vertragsärzten in medizinisch begründeten Einzelfällen gestattet, auch solche nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verordnen, die nach den Arzneimittelrichtlinien des Bundesausschusses nicht zugelassen sind. Da nach dem oben Gesagten der Verwaltungsrat der Beklagten die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich wirkungsgleich in seine Satzung übernehmen wollte, kann schlechterdings nicht angenommen werden, dass eine substantielle Schlechterstellung seiner Versicherten gegenüber gesetzlich Krankenversicherten bezweckt worden sein sollte.
31 
b) Für dieses Auslegungsergebnis streiten auch verfassungsrechtliche Erwägungen. Regelungen, die krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit von der satzungsrechtlichen Erstattungsfähigkeit ausnehmen, sind am allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Danach bleibt es dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertung die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Knüpft er nicht an ein personenbezogenes, d.h. von dem Betroffenen gar nicht oder nur schwer zu beeinflussendes Merkmal an, so ist Art. 3 Abs. 1 GG nur verletzt, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger Grund für die Unterscheidung nicht finden lässt. Allerdings verlangt der allgemeine Gleichheitssatz die folgerichtige, d.h. gleichmäßige Anwendung des gewählten Differenzierungsmerkmals. Der Normgeber darf von den für maßgeblich erklärten Wertungen nur abweichen, wenn hierfür Gründe vorliegen, deren Gewichtigkeit die Abweichung nach Art und Ausmaß rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE, 123, 308 -; vom 18.02.2009 - 2 C 23.08 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18 m.w.N.). Gemessen hieran ist der grundsätzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente selbst von der Beihilfe grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 -, BVerwGE 131, 234; sowie vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 - juris ). Das Differenzierungsmerkmal der Verschreibungspflichtigkeit knüpft nicht an die Gefährlichkeit der Medikamente an, die den Gesetzgeber veranlasst hat, ihre Abgabe an den Patienten arzneimittelrechtlich an eine ärztliche Verschreibung zu binden, sondern daran, dass die Kaufpreise für diese Medikamente im Allgemeinen deutlich unter dem Abgabepreis für verschreibungspflichtige Medikamente liegen. Der Entscheidung des Vorschriftengebers, Aufwendungen für diese Medikamentengruppe generell von der Beihilfefähigkeit auszuschließen, liegt erkennbar die Wertung zugrunde, dass ihre Beschaffung finanzielle Aufwendungen verursacht, die dem Beamten im Regelfall ohne beihilferechtlichen oder sonstigen leistungsrechtlichen Ausgleich zugemutet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 - a.a.O.). So wird auch in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV - Modernisierungsgesetz -, BT-Drs. 15/1525 vom 08.09.2003, S. 86) darauf hingewiesen, dass es sich bei den nicht verschreibungspflichtigen Mitteln um Arzneimittel im unteren Preisbereich von durchschnittlich weniger als 11,-- EUR je Packung handelt, so dass die Herausnahme dieser Arzneimittel aus der Erstattungspflicht für den einzelnen Patienten sozial vertretbar ist.
32 
Dieses eine Ungleichbehandlung rechtfertigende Differenzierungskriterium gilt jedoch lediglich für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Zumindest bei der gebotenen abstrahierenden Betrachtung kann bei Medikamenten im Sinne des Arzneimittelgesetzes davon ausgegangen werden, dass sie wegen der im allgemeinen geringeren Wirksamkeit der Wirkstoffe in der Regel kostengünstiger sind als verschreibungspflichtige Medikamente. Wie die Berufung zu Recht ausführt, gilt diese Erwägung jedoch nicht für nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte. Denn gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten sind sämtliche arzneimittelähnlichen Medizinprodukte von der Verordnungspflicht freigestellt, wenn sie bestimmungsgemäß nur vom Arzt oder Zahnarzt angewendet werden können. Anders als im Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes und der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln sind deshalb gerade besonders komplexe und mithin auch bei abstrakter Betrachtung teure Medizinprodukte von der Verordnungspflicht ausgenommen. Wie ferner die von dem Kläger genannten Preisangaben zeigen, kann keine Rede davon sein, dass nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte regelmäßig kostengünstig zu erwerben sind.
33 
Im Übrigen geht auch das Bundesverwaltungsgericht in neuerer ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Dienstherr die Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für die Beamten ausschließen darf; der Dienstherr hat dabei normative Vorkehrungen zu treffen, damit dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 -, a.a.O.; Urteil vom 06.11.2009 - 2 C 60.08 -, juris). Um diese verfassungsrechtlichen Anforderungen im Übergangszeitraum bis zur Neuregelung des Beihilferechts zu gewährleisten, hält es das Bundesverwaltungsgericht deshalb für angezeigt, die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Falle ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit vorläufig im Rahmen des § 12 Abs. 2 BhV zusätzlich zu den in § 12 Abs. 1 BhV genannten Aufwendungen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 -, a.a.O.). Da das Bundesverwaltungsgericht diese Belastungsbegrenzung des Beamten aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn herleitet, ist dem Senat im vorliegenden Fall diese Korrekturmöglichkeit verwehrt. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, obliegt ihr nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs gegenüber den ehemaligen Postbeamten keine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (vgl. grundlegend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.1996 - 4 S 2188/95 - IÖD 1996, 199). Vielmehr obliegt die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gegenüber früheren Postbeamten in Krankheitsfällen weiterhin der Bundesrepublik Deutschland als Dienstherrn, nicht der Beklagten. Die freiwillige Krankenversicherung bei der Beklagten betrifft allgemein nichts anderes als eine zur ergänzenden Selbstvorsorge abgeschlossene Krankenversicherung. Für die Annahme einer eigenen, der Beklagten gegenüber ihren Mitgliedern aus dem Mitgliederverhältnis erwachsenen Fürsorgepflicht besteht deshalb grundsätzlich kein Anlass.
34 
c) Entgegen der von der Beklagten in ihrem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 06.07.2007 dargestellten Rechtsauffassung geht es nicht an, die Bestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. entsprechend anzuwenden und arzneimittelähnliche Medizinprodukte nur dann für erstattungsfähig zu halten, wenn sie apothekenpflichtig sind und bei Anwendung der am 31.12.1994 geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 AMG a.F. Arzneimittel gewesen wären. Denn nach dem oben Gesagten bieten weder der Wortlaut noch die Systematik der Satzung der Beklagten einen Anhaltspunkt für eine entsprechende Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F.. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber zwar eine zeit- und wirkungsgleiche Übernahme der im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Regelungen über die Kostenübernahme für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel anstrebte, ihm dies wegen Fehlens von § 31 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V a.F. entsprechenden Bestimmungen aber nicht gelungen ist. Eine analoge Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der bis zum 30.06.2008 geltenden Fassung würde die Grenzen einer richterlichen Satzungsauslegung überschreiten.
35 
Im Übrigen stellt sich entgegen der Auffassung der Beklagten die Frage der Erstattungsfähigkeit von Hyaluronsäurepräparaten auch bei Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. als problematisch dar. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass Hyaluronsäureprodukte nicht apothekenpflichtig sind (vgl. SG Köln, Urteil vom 09.03.2007 - S 26 KR 383/04 -, juris); fraglich ist jedoch bereits, wie das Merkmal der Apothekenpflichtigkeit im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 3 a.F. SGB V zu verstehen ist. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass ungeachtet des Gesetzeswortlauts darauf abzustellen ist, ob das entsprechende Präparat bei Anwendung der am 31.12.1994 geltenden Rechtslage verschreibungspflichtig gewesen wäre. Dafür könnte etwa sprechen, dass in der Begründung des Entwurfs eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Medizinproduktegesetzes (BT-Drs. 14/6281 vom 15.06.2001, S. 41) darauf hingewiesen wird, dass gerade für arzneimittelähnliche Medizinprodukte wie die ausdrücklich erwähnte Hyaluronsäure weiterhin ein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse bestehen soll.
2.
36 
Dem Kläger steht auch der geltend gemachte Anspruch auf Kassenleistungen für die von seinem Arzt liquidierte Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke gemäß GOÄ Ziff. 490 und für die intraartikuläre/perineurale Injektion des Wirkstoffes nach GOÄ Ziff. 255 zu. Nach § 31 Abs. 1 der Satzung der Beklagten sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen erstattungsfähig. § 31 Abs. 3 Satz 3 der Vorschrift bestimmt, dass die Rechnungen nach der Gebührenordnung für Ärzte erstellt sein müssen. Da besondere Ausschlüsse aufgrund weiterer Satzungsvorschriften nicht vorhanden sind, richtet sich die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für die ärztliche Behandlung nach deren Beihilfefähigkeit (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten). Nach beihilferechtlichen Grundsätzen sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Bei der Behandlung durch Ärzte beurteilt sich die Angemessenheit ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der maßgeblichen ärztlichen Gebührenordnung. Für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, ist die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.10.2004 - 2 C 34.03 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 15 und vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18). Ist - wie hier - eine Entscheidung über die Berechtigung der ärztlichen Gebührenforderung im Zivilrechtsweg nicht ergangen, hat der Dienstherr eigenständig zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2009 - 2 C 79/08 -, juris).
37 
Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die von dem behandelnden Arzt in Ansatz gebrachten Gebühren für das Einspritzen des Wirkstoffs bzw. die erforderliche Infiltrationsanästhesie sowohl dem Grunde nach als auch in der liquidierten Höhe ohne Weiteres beihilfe- und erstattungsfähig. Die Beklagte zieht die Erstattungsfähigkeit allein mit dem Hinweis darauf in Zweifel, dass für Aufwendungen für das Einspritzen eines aus anderen Gründen nicht erstattungsfähigen Wirkstoffes nicht mit Kassenleistungen eingetreten werden könne. Da nach dem unter 1. Ausgeführten die Behandlung mit dem Wirkstoff Hyaluronsäure erstattungsfähig ist, verfängt dieses Argument nicht. Unabhängig hiervon könnten wohl die geltend gemachten Aufwendungen damit nicht in Frage gestellt werden. Denn die die Erstattungsfähigkeit ärztlicher Aufwendungen abschließend regelnde Satzungsbestimmung des § 31 bzw. das in Bezug genommene Beihilferecht des Bundes enthält insoweit keine § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung entsprechende Ausschlussregelung. Deshalb gilt allgemein der bei Behandlungen durch Ärzte anzuwendende Grundsatz, dass in der Regel die aufgrund ärztlicher Anordnung entstandenen Aufwendungen auch notwendig sind (vgl. ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 04.12.2008 - 12 K 6410/07 -, juris).
3.
38 
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Beklagte es abgelehnt, für die von dem behandelnden Arzt berechneten Aufwendungen für sterile Tupfer in Höhe von jeweils 0,11 EUR mit Kassenleistungen einzutreten. Wie die Beklagte zutreffend in ihrem Widerspruchsbescheid näher ausführt, handelt es sich dabei um nicht gesondert abrechnungsfähige Aufwendungen für Kleinmaterialien, die im beispielhaft zu verstehenden Negativkatalog des § 10 Abs. 2 Nr. 1 GOÄ ausdrücklich aufgeführt sind. Konkrete Einwände gegen diese Betrachtungsweise hat auch die Berufung nicht aufgezeigt.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das geringfügige Unterliegen des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für sterile Tupfer in Höhe von 0,15 EUR rechtfertigt keine anteilige Kostentragung.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Zulassung der Revision kommt insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Betracht, da die vom Senat entscheidungstragend herangezogenen Satzungsbestimmungen mit der 71. Änderung zum 01.04.2009 durch strukturverschiedene Regelungen ersetzt worden sind und es sich daher um ausgelaufenes Recht handelt.
41 
Beschluss vom 11. März 2010
42 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 33,60 EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden; § 34 Abs. 1 Satz 5, 7 und 8 und Abs. 6 sowie § 35 und die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung gelten entsprechend. Für verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte nach Satz 2 gilt § 34 Abs. 1 Satz 6 entsprechend. Der Vertragsarzt kann Arzneimittel, die auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 von der Versorgung ausgeschlossen sind, ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen mit Begründung verordnen. Für die Versorgung nach Satz 1 können die Versicherten unter den Apotheken, für die der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 Geltung hat, frei wählen. Vertragsärzte und Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einer bestimmten Apotheke oder einem sonstigen Leistungserbringer einzulösen, noch unmittelbar oder mittelbar Verordnungen bestimmten Apotheken oder sonstigen Leistungserbringern zuweisen. Die Sätze 5 und 6 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(1a) Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen. Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen entfaltet, die ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper der Wundheilung dienen, beispielsweise, indem er eine Wunde feucht hält, reinigt, geruchsbindend, antimikrobiell oder metallbeschichtet ist. Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren. Das Nähere zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. August 2020 in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6; Absatz 1 Satz 2 gilt für diese sonstigen Produkte entsprechend. Bis 48 Monate nach dem Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4 sind solche Gegenstände weiterhin zu Lasten der Krankenkassen zu erbringen, die vor dem Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4 erbracht wurden. Der Gemeinsame Bundesausschuss berät Hersteller von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung im Rahmen eines Antragsverfahrens insbesondere zu konkreten Inhalten der vorzulegenden Unterlagen und Studien. § 34 Absatz 6 gilt entsprechend. Für die Beratung sind Gebühren zu erheben. Das Nähere zur Beratung und zu den Gebühren regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung.

(1b) Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, können Vertragsärzte Verordnungen ausstellen, nach denen eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden.

(2) Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein Festbetrag nach § 35 festgesetzt ist, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages, für andere Arznei- oder Verbandmittel die vollen Kosten, jeweils abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung und der Abschläge nach den §§ 130, 130a und dem Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler. Hat die Krankenkasse mit einem pharmazeutischen Unternehmen, das ein Festbetragsarzneimittel anbietet, eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 abgeschlossen, trägt die Krankenkasse abweichend von Satz 1 den Apothekenverkaufspreis dieses Mittels abzüglich der Zuzahlungen und Abschläge nach den §§ 130 und 130a Absatz 1, 1b, 3a und 3b. Diese Vereinbarung ist nur zulässig, wenn hierdurch die Mehrkosten der Überschreitung des Festbetrages ausgeglichen werden. Die Krankenkasse übermittelt die erforderlichen Angaben einschließlich des Arzneimittel- und des Institutionskennzeichens der Krankenkasse an die Vertragspartner nach § 129 Abs. 2; das Nähere ist in den Verträgen nach § 129 Abs. 2 und 5 zu vereinbaren. Versicherte und Apotheken sind nicht verpflichtet, Mehrkosten an die Krankenkasse zurückzuzahlen, wenn die von der Krankenkasse abgeschlossene Vereinbarung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.

(2a) (weggefallen)

(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, leisten an die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag, jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Satz 1 findet keine Anwendung bei Harn- und Blutteststreifen. Satz 1 gilt auch für Medizinprodukte, die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen worden sind. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann Arzneimittel, deren Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer mindestens um 20 vom Hundert niedriger als der jeweils gültige Festbetrag ist, der diesem Preis zugrunde liegt, von der Zuzahlung freistellen, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Für andere Arzneimittel, für die eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 besteht, kann die Krankenkasse die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder aufheben, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Muss für ein Arzneimittel auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit erneut ein Arzneimittel verordnet werden, so ist die erneute Verordnung zuzahlungsfrei. Eine bereits geleistete Zuzahlung für die erneute Verordnung ist dem Versicherten auf Antrag von der Krankenkasse zu erstatten.

(4) Das Nähere zu therapiegerechten und wirtschaftlichen Packungsgrößen bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

(5) Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung nach Maßgabe der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in der jeweils geltenden und gemäß § 94 Absatz 2 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Entwicklung der Leistungen, auf die Versicherte nach Satz 1 Anspruch haben, zu evaluieren und über das Ergebnis der Evaluation dem Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre, erstmals zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen in der Verfahrensordnung nach Satz 5, zu berichten. Stellt der Gemeinsame Bundesausschuss in dem Bericht nach Satz 2 fest, dass zur Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung Anpassungen der Leistungen, auf die Versicherte nach Satz 1 Anspruch haben, erforderlich sind, regelt er diese Anpassungen spätestens zwei Jahre nach Übersendung des Berichts in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei der Evaluation nach Satz 2 und bei der Regelung nach Satz 3 Angaben von Herstellern von Produkten zu bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung zur medizinischen Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Produkte sowie Angaben zur Versorgung mit Produkten zu bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Das Nähere zum Verfahren der Evaluation nach Satz 2 und der Regelung nach Satz 3 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. Für die Zuzahlung gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Für die Abgabe von bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung gelten die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung entsprechend. Bei Vereinbarungen nach § 84 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind Leistungen nach Satz 1 zu berücksichtigen.

(6) Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn

1.
eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung
a)
nicht zur Verfügung steht oder
b)
im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann,
2.
eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Verordnet die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rahmen der Versorgung nach § 37b oder im unmittelbaren Anschluss an eine Behandlung mit einer Leistung nach Satz 1 im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts, ist über den Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang zu entscheiden. Leistungen, die auf der Grundlage einer Verordnung einer Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes zu erbringen sind, bei denen allein die Dosierung eines Arzneimittels nach Satz 1 angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität anordnen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung nach Satz 2. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird mit einer bis zum 31. März 2022 laufenden nichtinterventionellen Begleiterhebung zum Einsatz der Leistungen nach Satz 1 beauftragt.Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt, die oder der die Leistung nach Satz 1 verordnet, übermittelt die für die Begleiterhebung erforderlichen Daten dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in anonymisierter Form; über diese Übermittlung ist die oder der Versicherte vor Verordnung der Leistung von der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt zu informieren.Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darf die nach Satz 6 übermittelten Daten nur in anonymisierter Form und nur zum Zweck der wissenschaftlichen Begleiterhebung verarbeiten. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Umfang der zu übermittelnden Daten, das Verfahren zur Durchführung der Begleiterhebung einschließlich der anonymisierten Datenübermittlung sowie das Format des Studienberichts nach Satz 9 zu regeln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Begleiterhebung nach Satz 5 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung der Ergebnisse der Begleiterhebung in Form eines Studienberichts das Nähere zur Leistungsgewährung in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Der Studienbericht wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Internetseite veröffentlicht. Abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 ist über den Antrag auf Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Sofern eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, ist abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 über den Antrag auf Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang zu entscheiden; der Medizinische Dienst nimmt, sofern eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt wird, innerhalb von zwei Wochen Stellung.

(7) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt bis zum 1. Oktober 2023 in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Nummer 6 das Nähere zu einzelnen Facharztgruppen und den erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, bei denen der Genehmigungsvorbehalt nach Absatz 6 Satz 2 entfällt.

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind; er kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Er soll insbesondere Richtlinien beschließen über die

1.
ärztliche Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädische Behandlung,
3.
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Qualitätssicherung der Früherkennungsuntersuchungen sowie zur Durchführung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a einschließlich der systematischen Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität dieser Programme,
4.
ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
5.
Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
6.
Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie und außerklinischer Intensivpflege sowie zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes,
7.
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Arbeitsunfähigkeit nach § 44a Satz 1 sowie der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des Zweiten Buches,
8.
Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die Beratung über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
9.
Bedarfsplanung,
10.
medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1 sowie die Kryokonservierung nach § 27a Absatz 4,
11.
Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,
12.
Verordnung von Krankentransporten,
13.
Qualitätssicherung,
14.
spezialisierte ambulante Palliativversorgung,
15.
Schutzimpfungen.

(1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind auf eine ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Behandlung auszurichten. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinien auf der Grundlage auch von externem, umfassendem zahnmedizinisch-wissenschaftlichem Sachverstand zu beschließen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann dem Gemeinsamen Bundesausschuss vorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem Bundesausschuss durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zu überprüfen und hierzu eine angemessene Frist setzen. Bei Nichteinhaltung der Frist fasst eine aus den Mitgliedern des Bundesausschusses zu bildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen den erforderlichen Beschluss. Die Schiedsstelle besteht aus dem unparteiischen Vorsitzenden, den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern des Bundesausschusses und je einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmten Vertreter. Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Zahntechnikern maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(1b) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134a Absatz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 haben Arznei- und Heilmittel unter Berücksichtigung der Bewertungen nach den §§ 35a und 35b so zusammenzustellen, daß dem Arzt die wirtschaftliche und zweckmäßige Auswahl der Arzneimitteltherapie ermöglicht wird. Die Zusammenstellung der Arzneimittel ist nach Indikationsgebieten und Stoffgruppen zu gliedern. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, sind zu den einzelnen Indikationsgebieten Hinweise aufzunehmen, aus denen sich für Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung eine Bewertung des therapeutischen Nutzens auch im Verhältnis zu den Therapiekosten und damit zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt; § 73 Abs. 8 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, können ferner für die einzelnen Indikationsgebiete die Arzneimittel in folgenden Gruppen zusammengefaßt werden:

1.
Mittel, die allgemein zur Behandlung geeignet sind,
2.
Mittel, die nur bei einem Teil der Patienten oder in besonderen Fällen zur Behandlung geeignet sind,
3.
Mittel, bei deren Verordnung wegen bekannter Risiken oder zweifelhafter therapeutischer Zweckmäßigkeit besondere Aufmerksamkeit geboten ist.
Absatz 3a gilt entsprechend. In den Therapiehinweisen nach den Sätzen 1 und 7 können Anforderungen an die qualitätsgesicherte Anwendung von Arzneimitteln festgestellt werden, insbesondere bezogen auf die Qualifikation des Arztes oder auf die zu behandelnden Patientengruppen. In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 können auch Therapiehinweise zu Arzneimitteln außerhalb von Zusammenstellungen gegeben werden; die Sätze 3 und 4 sowie Absatz 1 Satz 1 dritter Halbsatz gelten entsprechend. Die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 können Empfehlungen zu den Anteilen einzelner Wirkstoffe an den Verordnungen im Indikationsgebiet vorsehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt die Grundsätze für die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 in seiner Verfahrensordnung. Verordnungseinschränkungen oder Verordnungsausschlüsse nach Absatz 1 für Arzneimittel beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss gesondert in Richtlinien außerhalb von Therapiehinweisen. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann die Verordnung eines Arzneimittels nur einschränken oder ausschließen, wenn die Wirtschaftlichkeit nicht durch einen Festbetrag nach § 35 hergestellt werden kann. Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüsse eines Arzneimittels wegen Unzweckmäßigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen den Feststellungen der Zulassungsbehörde über Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines Arzneimittels nicht widersprechen.

(2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft vom pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder dem Paul-Ehrlich-Institut innerhalb einer angemessenen Frist ergänzende versorgungsrelevante Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels fordern. Absatz 3a gilt für die Forderung nach Satz 1 entsprechend. Das Nähere zu den Voraussetzungen, zu der Forderung ergänzender Studien, zu Fristen sowie zu den Anforderungen an die Studien regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. Werden die Studien nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, kann der Gemeinsame Bundesausschuss das Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1 von der Verordnungsfähigkeit ausschließen. Eine gesonderte Klage gegen die Forderung ergänzender Studien ist ausgeschlossen.

(3) Für Klagen gegen die Zusammenstellung der Arzneimittel nach Absatz 2 gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend. Die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach Indikationsgebieten oder Stoffgruppen nach Absatz 2 Satz 2, die Zusammenfassung der Arzneimittel in Gruppen nach Absatz 2 Satz 4 oder gegen sonstige Bestandteile der Zusammenstellung nach Absatz 2 ist unzulässig.

(3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes und Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 ist den Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den Berufsvertretungen der Apotheker und den maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Gutachten oder Empfehlungen von Sachverständigen, die er bei Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes sowie bei Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 zu Grunde legt, bei Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu benennen und zu veröffentlichen sowie in den tragenden Gründen der Beschlüsse zu benennen.

(4) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind insbesondere zu regeln

1.
die Anwendung wirtschaftlicher Verfahren und die Voraussetzungen, unter denen mehrere Maßnahmen zur Früherkennung zusammenzufassen sind,
2.
das Nähere über die Bescheinigungen und Aufzeichnungen bei Durchführung der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
3.
Einzelheiten zum Verfahren und zur Durchführung von Auswertungen der Aufzeichnungen sowie der Evaluation der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a.

(4a) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2021 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung in geeigneten Fällen. Bei der Festlegung der Regelungen nach Satz 1 ist zu beachten, dass im Falle der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung diese nicht über einen Zeitraum von bis zu drei Kalendertagen hinausgehen und ihr keine Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit folgen soll. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen nach Satz 1 über das Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über deren Umsetzung vorzulegen. Bei der Erstellung des Berichtes ist den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Ergänzung der nach Satz 1 beschlossenen Regelungen beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. Januar 2024 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen sowie ausschließlich bezogen auf in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannte Patientinnen und Patienten auch nach telefonischer Anamnese.

(5) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 ist den in § 111b Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer, den Rehabilitationsträgern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches) sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. In den Richtlinien ist zu regeln, bei welchen Behinderungen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Verfahren die Vertragsärzte die Krankenkassen über die Behinderungen von Versicherten zu unterrichten haben.

(6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist insbesondere zu regeln

1.
der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel,
2.
die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen,
3.
die indikationsbezogenen orientierenden Behandlungsmengen und die Zahl der Behandlungseinheiten je Verordnung,
4.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Heilmittelerbringer,
5.
auf welche Angaben bei Verordnungen nach § 73 Absatz 11 Satz 1 verzichtet werden kann sowie
6.
die Dauer der Gültigkeit einer Verordnung nach § 73 Absatz 11 Satz 1.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Heilmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 125 Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln; der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können erforderliche probatorische Sitzungen frühzeitig, bereits während der Krankenhausbehandlung sowohl in der vertragsärztlichen Praxis als auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b. Die Richtlinien nach Satz 1 haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in den Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; für Gruppentherapien findet ab dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr statt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat.

(6b) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. In der Richtlinie sind auch Regelungen zur Erleichterung des Übergangs von der stationären in die ambulante Versorgung zu treffen.

(6c) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2023 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann hierzu Regelungen treffen, die insbesondere eine interdisziplinäre und standardisierte Diagnostik und den zeitnahen Zugang zu einem multimodalen Therapieangebot sicherstellen. Er kann den Anwendungsbereich seiner Richtlinie auf die Versorgung von Versicherten erstrecken, bei denen ein Verdacht auf eine andere Erkrankung besteht, die eine ähnliche Ursache oder eine ähnliche Krankheitsausprägung wie Long-COVID aufweist.

(7) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sind insbesondere zu regeln

1.
die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche Zielsetzung,
2.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus,
3.
die Voraussetzungen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege und für die Mitgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt,
4.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Dekolonisation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA),
5.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungserbringern und zu den Regelungen gemäß Satz 1 Nummer 5 zusätzlich den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7a) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 127 Absatz 9 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer und den Spitzenorganisationen der betroffenen Hilfsmittelhersteller auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7b) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 14 ist den maßgeblichen Organisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung sowie den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7c) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von Soziotherapie nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den maßgeblichen Organisationen der Leistungserbringer der Soziotherapieversorgung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7d) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach den §§ 135, 137c und § 137e ist den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; bei Methoden, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts beruht, ist auch den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Medizinproduktehersteller und den jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Methoden, bei denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen angewandt werden, ist auch der Strahlenschutzkommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7e) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht. Es wird durch zwei Vertreter der Länder ausgeübt, die von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder benannt werden. Die Mitberatung umfasst auch das Recht, Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen und das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über Anträge der Länder in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu beraten. Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden. Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe und die Bestellung von Sachverständigen durch den zuständigen Unterausschuss sind nur im Einvernehmen mit den beiden Vertretern der Länder zu treffen. Dabei haben diese ihr Votum einheitlich abzugeben.

(7f) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den Beschlüssen nach den §§ 136b und 136c erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht; Absatz 7e Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach § 136 Absatz 1 in Verbindung mit § 136a Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist dem Robert Koch-Institut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Robert Koch-Institut hat die Stellungnahme mit den wissenschaftlichen Kommissionen am Robert Koch-Institut nach § 23 des Infektionsschutzgesetzes abzustimmen. Die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen.

(7g) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist den in § 132l Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Versicherten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(8) Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Bestandteil der Bundesmantelverträge.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden; § 34 Abs. 1 Satz 5, 7 und 8 und Abs. 6 sowie § 35 und die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung gelten entsprechend. Für verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte nach Satz 2 gilt § 34 Abs. 1 Satz 6 entsprechend. Der Vertragsarzt kann Arzneimittel, die auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 von der Versorgung ausgeschlossen sind, ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen mit Begründung verordnen. Für die Versorgung nach Satz 1 können die Versicherten unter den Apotheken, für die der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 Geltung hat, frei wählen. Vertragsärzte und Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einer bestimmten Apotheke oder einem sonstigen Leistungserbringer einzulösen, noch unmittelbar oder mittelbar Verordnungen bestimmten Apotheken oder sonstigen Leistungserbringern zuweisen. Die Sätze 5 und 6 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(1a) Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen. Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen entfaltet, die ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper der Wundheilung dienen, beispielsweise, indem er eine Wunde feucht hält, reinigt, geruchsbindend, antimikrobiell oder metallbeschichtet ist. Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren. Das Nähere zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. August 2020 in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6; Absatz 1 Satz 2 gilt für diese sonstigen Produkte entsprechend. Bis 48 Monate nach dem Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4 sind solche Gegenstände weiterhin zu Lasten der Krankenkassen zu erbringen, die vor dem Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4 erbracht wurden. Der Gemeinsame Bundesausschuss berät Hersteller von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung im Rahmen eines Antragsverfahrens insbesondere zu konkreten Inhalten der vorzulegenden Unterlagen und Studien. § 34 Absatz 6 gilt entsprechend. Für die Beratung sind Gebühren zu erheben. Das Nähere zur Beratung und zu den Gebühren regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung.

(1b) Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, können Vertragsärzte Verordnungen ausstellen, nach denen eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden.

(2) Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein Festbetrag nach § 35 festgesetzt ist, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages, für andere Arznei- oder Verbandmittel die vollen Kosten, jeweils abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung und der Abschläge nach den §§ 130, 130a und dem Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler. Hat die Krankenkasse mit einem pharmazeutischen Unternehmen, das ein Festbetragsarzneimittel anbietet, eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 abgeschlossen, trägt die Krankenkasse abweichend von Satz 1 den Apothekenverkaufspreis dieses Mittels abzüglich der Zuzahlungen und Abschläge nach den §§ 130 und 130a Absatz 1, 1b, 3a und 3b. Diese Vereinbarung ist nur zulässig, wenn hierdurch die Mehrkosten der Überschreitung des Festbetrages ausgeglichen werden. Die Krankenkasse übermittelt die erforderlichen Angaben einschließlich des Arzneimittel- und des Institutionskennzeichens der Krankenkasse an die Vertragspartner nach § 129 Abs. 2; das Nähere ist in den Verträgen nach § 129 Abs. 2 und 5 zu vereinbaren. Versicherte und Apotheken sind nicht verpflichtet, Mehrkosten an die Krankenkasse zurückzuzahlen, wenn die von der Krankenkasse abgeschlossene Vereinbarung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.

(2a) (weggefallen)

(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, leisten an die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag, jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Satz 1 findet keine Anwendung bei Harn- und Blutteststreifen. Satz 1 gilt auch für Medizinprodukte, die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen worden sind. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann Arzneimittel, deren Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer mindestens um 20 vom Hundert niedriger als der jeweils gültige Festbetrag ist, der diesem Preis zugrunde liegt, von der Zuzahlung freistellen, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Für andere Arzneimittel, für die eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 besteht, kann die Krankenkasse die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder aufheben, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Muss für ein Arzneimittel auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit erneut ein Arzneimittel verordnet werden, so ist die erneute Verordnung zuzahlungsfrei. Eine bereits geleistete Zuzahlung für die erneute Verordnung ist dem Versicherten auf Antrag von der Krankenkasse zu erstatten.

(4) Das Nähere zu therapiegerechten und wirtschaftlichen Packungsgrößen bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

(5) Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung nach Maßgabe der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in der jeweils geltenden und gemäß § 94 Absatz 2 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Entwicklung der Leistungen, auf die Versicherte nach Satz 1 Anspruch haben, zu evaluieren und über das Ergebnis der Evaluation dem Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre, erstmals zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen in der Verfahrensordnung nach Satz 5, zu berichten. Stellt der Gemeinsame Bundesausschuss in dem Bericht nach Satz 2 fest, dass zur Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung Anpassungen der Leistungen, auf die Versicherte nach Satz 1 Anspruch haben, erforderlich sind, regelt er diese Anpassungen spätestens zwei Jahre nach Übersendung des Berichts in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei der Evaluation nach Satz 2 und bei der Regelung nach Satz 3 Angaben von Herstellern von Produkten zu bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung zur medizinischen Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Produkte sowie Angaben zur Versorgung mit Produkten zu bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Das Nähere zum Verfahren der Evaluation nach Satz 2 und der Regelung nach Satz 3 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. Für die Zuzahlung gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Für die Abgabe von bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung gelten die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung entsprechend. Bei Vereinbarungen nach § 84 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind Leistungen nach Satz 1 zu berücksichtigen.

(6) Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn

1.
eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung
a)
nicht zur Verfügung steht oder
b)
im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann,
2.
eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Verordnet die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rahmen der Versorgung nach § 37b oder im unmittelbaren Anschluss an eine Behandlung mit einer Leistung nach Satz 1 im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts, ist über den Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang zu entscheiden. Leistungen, die auf der Grundlage einer Verordnung einer Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes zu erbringen sind, bei denen allein die Dosierung eines Arzneimittels nach Satz 1 angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität anordnen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung nach Satz 2. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird mit einer bis zum 31. März 2022 laufenden nichtinterventionellen Begleiterhebung zum Einsatz der Leistungen nach Satz 1 beauftragt.Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt, die oder der die Leistung nach Satz 1 verordnet, übermittelt die für die Begleiterhebung erforderlichen Daten dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in anonymisierter Form; über diese Übermittlung ist die oder der Versicherte vor Verordnung der Leistung von der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt zu informieren.Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darf die nach Satz 6 übermittelten Daten nur in anonymisierter Form und nur zum Zweck der wissenschaftlichen Begleiterhebung verarbeiten. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Umfang der zu übermittelnden Daten, das Verfahren zur Durchführung der Begleiterhebung einschließlich der anonymisierten Datenübermittlung sowie das Format des Studienberichts nach Satz 9 zu regeln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Begleiterhebung nach Satz 5 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung der Ergebnisse der Begleiterhebung in Form eines Studienberichts das Nähere zur Leistungsgewährung in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Der Studienbericht wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Internetseite veröffentlicht. Abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 ist über den Antrag auf Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Sofern eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, ist abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 über den Antrag auf Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang zu entscheiden; der Medizinische Dienst nimmt, sofern eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt wird, innerhalb von zwei Wochen Stellung.

(7) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt bis zum 1. Oktober 2023 in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Nummer 6 das Nähere zu einzelnen Facharztgruppen und den erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, bei denen der Genehmigungsvorbehalt nach Absatz 6 Satz 2 entfällt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. September 2008 - 3 K 1066/08 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger weitere Kassenleistungen in Höhe von 33,45 EUR zu gewähren. Der Bescheid der Beklagten vom 18.07.2007 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 13.03.2008 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist B 1-Mitglied bei der Beklagten und begehrt die Gewährung von Kassenleistungen für eine Behandlung mit dem Präparat „GO-ON“.
Mit Leistungsantrag vom 02.07.2007 machte der Kläger bei der zuständigen Bezirksstelle der Beklagten unter anderem Aufwendungen in Höhe von 330,51 EUR zur Erstattung geltend, die ihm für die orthopädische Behandlung einer Gonarthrose entstanden waren. Der behandelnde Arzt berechnete mit Liquidation vom 16.06.2007 für fünf Behandlungen im Zeitraum vom 25.04.2007 bis zum 24.05.2007 jeweils die GOÄ Ziff. 490 in Höhe von 6,76 EUR für eine Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke und die GOÄ Ziff. 255 für eine intraartikuläre/perineurale Injektion in Höhe von 10,53 EUR sowie jeweils Sachkosten für einen sterilen Tupfer in Höhe von 0,11 EUR und für eine Ampulle des Präparates „GO-ON“ in Höhe von 23,-- EUR, somit 40,40 EUR pro Behandlungstag und insgesamt 202,-- EUR.
Mit Leistungsabrechnung vom 18.07.2007 lehnte die zuständige Bezirksstelle der Beklagten die Erstattung der Aufwendungen für diese fünf Behandlungen mit der Begründung ab, es handle sich bei dem verwendeten Präparat „GO- ON“ nicht um ein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, sondern um ein nicht apothekenpflichtiges und damit nicht erstattungsfähiges Medizinprodukt. Aufgrund eines Schreibfehlers setzte die Bezirksstelle die erstattungsfähigen Aufwendungen jedoch nicht - wie nach ihrer Rechtsauffassung eigentlich geboten - mit 128,51 EUR, sondern in Höhe von 218,51 EUR fest, so dass dem Kläger ein Selbstbehalt von 112,-- EUR verblieb, von dem bei der anwendbaren Tarifklasse von 30 % auf Kassenleistungen 33,60 EUR entfielen.
Hiergegen ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 17.08.2007 Widerspruch einlegen. Im Widerspruchsverfahren machte er geltend, das Präparat „GO-ON“ sei zwar ein Medizinprodukt im Sinne von § 3 MPG und kein Arzneimittel im Sinne von § 2 AMG. Das Präparat sei jedoch einem Arzneimittel gleichzustellen, da es hinsichtlich seines Wirkstoffes und der Wirkungsweise identisch mit dem Arzneimittel „Hyalart“ sei. Im Übrigen entspreche die durchgeführte Behandlung dem anerkannten Stand der Wissenschaft und sei medizinisch notwendig; die Erstattungsfähigkeit sei auch nicht nach § 33 der Satzung der Beklagten ausgeschlossen. Die in § 33 Abs. 3 der Satzung geregelten Ausschlüsse von der Erstattungsfähigkeit bezögen sich nämlich nur auf Arzneimittel und mangels Parallelregelung zu § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V nicht auf Medizinprodukte wie das hier verwendete „GO-ON“. Im Übrigen würde eine unterschiedliche erstattungsrechtliche Behandlung der genannten Präparate auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, die Erstattungsfähigkeit des Medizinproduktes „GO-ON“ richte sich ausschließlich nach § 33 Abs. 3 Buchst. a ihrer Satzung. Da das verwendete Präparat weder rezept- noch apothekenpflichtig sei, komme eine Erstattung nicht in Betracht, zumal es nicht von einem Ausnahmetatbestand nach Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses erfasst sei. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob das Präparat „GO-ON“ als Medizinprodukt zu klassifizieren sei, da Medizinprodukte gemäß ihrer Satzung nach denselben Kriterien wie Arzneimittel zu behandeln seien. Folglich könne auch nicht mit Leistungen für das Einspritzen des Mittels durch den Arzt und die abgerechnete Stichkanalsanästhesie eingetreten werden.
Am 20.03.2008 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm weitere Kassenleistungen in Höhe von 33,60 EUR zu gewähren sowie deren versagenden Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Zur Begründung hat er ergänzend über seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren hinaus dargelegt, die Erstattungsfähigkeit der abgerechneten ärztlichen Leistungen folge aus der medizinischen Notwendigkeit der Behandlung. Es sei unerheblich, ob die verwendete Hyaluronsäure in Form des Fertigarzneimittels „Hyalart“ oder in Form des Medizinproduktes „GO-ON“ injiziert werde. Die von der Beklagten angewandte Praxis einer dynamischen Verweisung auf das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung sei unzulässig.
Mit Urteil vom 02.09.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Kassenleistungen für das Präparat „GO-ON“ nach § 33 Abs. 3 der Satzung der Beklagten in der seit dem 01.08.2004 anwendbaren Fassung. Danach komme die Gewährung von Kassenleistungen nicht in Betracht, da das Präparat „GO-ON“ aufgrund seiner rein physikalischen Wirkung nicht als Arzneimittel, sondern lediglich als Medizinprodukt zugelassen sei; es sei jedoch weder rezept- noch apothekenpflichtig und falle deshalb nicht unter den Erstattungstatbestand des § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Beklagten. Medizinprodukte seien wegen der nicht vorhandenen Rezept- und Apothekenpflicht generell von der Erstattung ausgenommen, sie könnten nicht als „dergleichen“ im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten angesehen werden. Wegen der fehlenden Rezept- und Apothekenpflicht von Medizinprodukten scheitere auch die Möglichkeit, diese Präparate in Anwendung des Abschnitts F der Arzneimittelrichtlinie ausnahmsweise zu verordnen. Der generelle Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Medizinprodukten nach der Satzung der Beklagten stehe mit höherrangigem Recht in Einklang und sei deshalb nicht zu beanstanden. Insbesondere komme eine Ausdehnung der Leistungsverpflichtungen über die Satzung der Beklagten hinaus nicht unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht in Betracht, da die freiwillige Krankenversicherung bei der Postbeamtenkrankenkasse nichts anderes als eine ergänzende Selbstvorsorge darstelle und deshalb der Beklagten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis keine eigene beamtenrechtliche Fürsorgepflicht erwachse. Die unterschiedlichen Regelungen hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten seien auch durch sachliche Gründe gerechtfertigt und verstießen deshalb nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Um die Mitglieder der Beklagten nicht in unzumutbarer Weise durch hohe Arzneimittelaufwendungen zu belasten, werde die Erstattungsfähigkeit in zulässiger Weise auf verschreibungspflichtige Medikamente begrenzt. Dem habe die statthafte Erwägung zugrunde gelegen, dass nicht verschreibungspflichtige Medikamente wegen der im allgemeinen geringeren Wirksamkeit der Wirkstoffe in der Regel kostengünstiger als verschreibungspflichtige Medikamente seien.
Mit Beschluss vom 24.11.2008 - dem Prozessbevollmächtigen des Klägers zugestellt am 04.12.2008 - hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen. Mit einem per Telefax am 31.12.2008 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Berufung begründet und vorgetragen, die verwendeten „GO- ON“-Fertigspritzen mit dem Wirkstoff Hyaluronsäure stellten Medizinprodukte im Sinne von § 3 MPG dar und könnten deshalb nicht als Arzneimittel im Sinne von § 2 AMG angesehen werden. Denn nach aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis wirke die intraartikulär injizierte Hyaluronsäure nicht auf pharmakologischem, immunologischem Wege oder durch Metabolismus, sondern allein auf physikalische Weise dadurch, dass die Viskosität der Synovialflüssigkeit verbessert werde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart richte sich die Erstattungsfähigkeit arzneimittelähnlicher Medizinprodukte ausschließlich nach § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten, da sie unter den dort verwendeten Begriff „dergleichen“ zu subsumieren seien. Eine spezielle Kategorie für Medizinprodukte fehle in den einschlägigen Satzungsregelungen nur deshalb, weil sie noch aus der Zeit vor Inkrafttreten des Medizinproduktegesetz stammten und zu diesem Zeitpunkt die Regelungsbedürftigkeit noch nicht erkennbar gewesen sei. Aus der Aufnahme des Begriffs „dergleichen“ in den Wortlaut von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten folge jedoch, dass neben Verband- und Arzneimitteln weitere Produkte von dieser Vorschrift erfasst sein müssten. Weiter zeige die Aufnahme der Verbandmittel zusammen mit den Arzneimitteln in eine Bestimmung, dass es sich hierbei um Medizinprodukte handeln müsse. Fehl gehe auch die Erwägung des Verwaltungsgerichts, wonach die Erstattungsfähigkeit für das Medizinprodukt durch § 33 Abs. 3 der Satzung ausgeschlossen sei. Denn diese Bestimmung beziehe sich lediglich auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes und gerade nicht auf Medizinprodukte wie das streitgegenständliche Präparat „GO-ON“. Die Satzung der Beklagten enthalte - wie auch die entsprechende Bestimmung des § 6 BhV a.F. des Bundes - keine Parallelregelung zu § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V über die teilweise entsprechende Anwendung der Erstattungsvorschriften für Arzneimittel auf verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte. Aus verfassungsrechtlichen Gründen gehe es nicht an, diese Regelung des Sozialversicherungsrechts in die systemunterschiedlichen Beihilfebestimmungen bzw. die Satzungsbestimmungen der Beklagten hinein zu lesen, zumal die administrativen Vorschriften des Beihilferechts selbst dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügen würden. Es bleibe daher nichts anderes übrig, als arzneimittelähnliche Medizinprodukte wie das hier Vorliegende unter den Begriff „dergleichen“ zu subsumieren und deshalb ohne Begrenzung zu erstatten.
Auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts zum allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG habe keinen Bestand, da eine unterschiedliche Regelung der Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Rahmen der beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften gerade nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Die unterschiedliche Produktklassifikation eines hyaluronsäurehaltigen Präparats als Arzneimittel oder als Medizinprodukt sei lediglich eine zufällige Folge des zum Zeitpunkt des Markteintritts geltenden Rechts, ohne dass dem eine bewusste Bewertung des Gesetzgebers zugrunde liege. Auch unter Kostengesichtspunkten sei eine unterschiedliche Behandlung des Fertigarzneimittels „Hyalart“ und des Medizinproduktes „GO- ON“ nicht geboten, nachdem die Behandlung mit dem Medizinprodukt deutlich kostengünstiger sei.
10 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.09.2008 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm auf den Leistungsantrag vom 02.07.2007 weitere Kassenleistungen in Höhe von 33,60 EUR zu gewähren sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.07.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2008 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen. Da der Begriff des Arzneimittels in ihrer Satzung nicht eigenständig definiert werde, finde die vom Bundesverwaltungsgericht für das Beihilferecht herangezogene Definition Verwendung, wonach als Arzneimittel grundsätzlich nur Mittel in Betracht kämen, die dazu bestimmt seien, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch die Anwendung am oder im menschlichen Körper zu erzielen. Unter diesen weiten beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff falle deshalb auch das hier gegenständliche Medizinprodukt. Entgegen der Ansicht des Klägers fielen Medizinprodukte daher nicht unter den Begriff „dergleichen“ im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung, vielmehr richte sich ihre Erstattungsfähigkeit allein nach den für Arzneimittel geltenden Gesichtspunkten. Da für das Präparat „GO-ON“ keine Ausnahmeregelung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V i.V.m. Abschnitt 5 der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vorliege, komme eine Erstattung nicht in Betracht. Auch die von dem Kläger gerügte Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Die in der Satzung angelegte Differenzierung nach Arzneimitteln und nicht erstattungsfähigen Medizinprodukten sei aus zulässigen und vor dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nicht zu beanstandeten Vereinfachungserwägungen getroffen worden. Es sei mit einem verwaltungsökonomischen Handeln unvereinbar, wenn die Postbeamtenkrankenkasse bei jedem betroffenen Präparat erst dessen Zulassungshistorie ermitteln und vergleichende Erwägungen anstellen müsse.
15 
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Postbeamtenkrankenkasse vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und ganz überwiegend - mit Ausnahme der geltend gemachten Aufwendungen für die sterilen Tupfer - begründet.
18 
Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung weiterer Kassenleistungen in Höhe von 33,45 EUR; der Bescheid der Beklagten vom 18.07.2007 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 13.03.2008 sind - soweit sie dem entgegenstehen - rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Hieraus folgt, dass allein die Satzung, gegebenenfalls in Verbindung mit den Beihilfevorschriften des Bundes, eine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Kassenleistungen darstellt. Leistungen, die in der Satzung nicht vorgesehen oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen sind, können hiernach nicht gewährt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1996 - 4 S 1796/95 -, VGHBW-Ls 1996, Beilage 9, B 6 -). Für die rechtliche Beurteilung ist dabei ebenfalls wie bei beihilferechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier April und Mai 2007) maßgeblich, für die Kassenleistungen verlangt werden (vgl. für das Beihilferecht BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 m.w.N.).
20 
Rechtsgrundlage ist deshalb für den überwiegenden Erstattungszeitraum die Satzung der Beklagten vom 01.05.2007 in der Fassung ihrer 64. Änderung; lediglich die Erstattungsfähigkeit der ersten eingereichten Rechnung vom 25.04.2007 richtet sich noch nach der Fassung der 63. Änderung der Satzung der Beklagten vom 01.04.2007, die für die hier interessierenden Fragen freilich inhaltlich gleichlautende Regelungen enthält und deshalb aus Vereinfachungsgründen im folgenden nicht ausdrücklich herangezogen wird.
21 
Danach hat der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sowohl einem Anspruch auf Kassenleistungen für seine Aufwendungen für das Präparat „GO-ON“ (1.) als auch für die vom Arzt liquidierte intraartikuläre Injektion des Mittels (2.), lediglich die geltend gemachten Aufwendungen für Sprechstundenbedarf (3.) sind nicht erstattungsfähig. Bei dem Präparat „GO-ON“ handelt es sich um ein Arzneimittel im Sinne des Leistungsrechts der Beklagten, obwohl es als Medizinprodukt nicht dem Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes in seiner derzeitigen Fassung unterfällt (1.1). Die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Ausschlussregelungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel finden auf derartige arzneimittelähnliche Medizinprodukte keine Anwendung (1.2).
1.
22 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für das angewandte Präparat „GO-ON“ zu. Da in der Satzung der Beklagten abschließende Regelungen enthalten sind, ist Rechtsgrundlage für die Erstattung der Aufwendungen für Arzneimittel § 33 der Satzung. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung sind Aufwendungen für Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen erstattungsfähig, wenn sie von der Ärztin bzw. dem Arzt bei Leistungen nach den §§ 31 und 32 verbraucht oder nach Art und Umfang schriftlich verordnet worden sind, abzüglich eines Eigenbehaltes für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel. Nach § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung sind nicht erstattungsfähig Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Dies gilt nicht für die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch i.V.m. Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie bei Vorliegen der Voraussetzungen ausnahmsweise verordnet werden dürfen. Eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung findet sich in § 33 Abs. 3 Buchst. b der Satzung in der Fassung ihrer 63. Änderung zum 01.04.2007.
23 
1.1 Entgegen der vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil vertretenen Auffassung handelt es sich bei dem Präparat „GO-ON“ um ein Arzneimittel im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung. Der Begriff „Arzneimittel“ ist in der Satzung der Beklagten - wie auch in den Beihilfevorschriften des Bundes - nicht ausdrücklich definiert. Nach der auf das Leistungsrecht der Beklagten anwendbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfasst der Arzneimittelbegriff ausgehend von der Zielrichtung der Beihilfevorschriften - Sicherung des amtsangemessenen Lebensunterhalts des Beamten bei besonderer finanzieller Belastung durch Krankheit - lediglich die unmittelbar der Wiederherstellung der Gesundheit oder der Besserung und Linderung einer Krankheit dienenden Mittel. Dabei kommen als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne grundsätzlich nur Mittel in Betracht, die dazu bestimmt sind, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch Anwendung am oder im menschlichen Körper zu erzielen. Die Definition des Arzneimittelbegriffs im Arzneimittelgesetz (AMG) kann als Ausgangspunkt für die Bestimmung des dort verwendeten gleichlautenden Begriffs dienen, ist jedoch angesichts des ganz andersartigen Zwecks dieses Gesetzes, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen, nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht zu übertragen. Denn die Beihilfevorschriften stellen nicht auf eine formelle Einordnung, sondern auf den materiellen Zweckcharakter sowie darauf ab, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5.95 -, ZBR 1996, 314; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.2005 - 2 A 10106/05 - ZBR 2006, 203; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1816/07 -, juris).
24 
a) Nach diesem Maßstab ist das Präparat „GO-ON“ ein Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts bzw. des hieran anknüpfenden Leistungsrechts der Beklagten. Dem Präparat „GO-ON“, dessen einziger aktiver Wirkstoff Natriumhyaluronat ist, kann der Charakter eines Arzneimittels im leistungsrechtlichen Sinne nicht deshalb abgesprochen werden, weil es sich um ein Medizinprodukt nach § 3 Nr. 1 Buchst. a MPG handelt. Obwohl der Wirkstoff Hyaluronsäure ein Stoff bzw. eine Zubereitung aus Stoffen ist, die dazu bestimmt ist, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen (vgl. die Arzneimitteldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG), stellt sie im formellen Sinne kein Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz dar, weil sie als sog. „arzneimittelähnliches Medizinprodukt“ dem Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG unterfällt, der mit Inkrafttreten des Medizinproduktegesetzes zum 01.01.1995 eingeführt wurde. Danach sind Medizinprodukte - sofern nicht die hier nicht einschlägige Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG für Diagnostika eingreift - keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Arzneimittelähnliche Medizinprodukte erreichen ihre bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper nämlich - in Abgrenzung zu Arzneimitteln im formellen Sinne - weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus (§ 3 Nr. 1 Buchst. a MPG). Vielmehr wird die Hyaluronsäure nach dem eigenen Vortrag des Klägers und ausweislich des von ihm im Widerspruchsverfahren vorgelegten fachorthopädischen Gutachtens von Prof. Dr. E. vom 06.10.2006 deshalb in den Körperbereich des Kniegelenks gespritzt, um die Viskosität der Synovialflüssigkeit zu verbessern, wobei der Gelenkknorpel durch die schützende Hyaluronsäureschicht entlastet und der Verschleiß reduziert wird. Die Hauptwirkung der Hyaluronsäurepräparate im menschlichen Körper ist daher weder pharmakologisch noch immunologisch, vielmehr handelt es sich um eine mechanische (physikalische) Wirkungsweise, die charakteristisch für Medizinprodukte ist, während für ein Arzneimittel überwiegend eine pharmakologische oder immunologische Wirkung erforderlich ist. Die Eigenschaft von Hyaluronsäure-Fertigspritzen als Medizinprodukt folgt auch daraus, dass § 3 Nr. 1 MPG auf die Zweckbestimmung durch den Hersteller abstellt (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2008 - 9 S 2089/06 - AZR 2008, 77). Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen Hyaluronsäure-Natrium-Fertigspritzen zur intraartikulären Anwendung bei Gelenkerkrankungen Medizinprodukte im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchst. a MPG dar (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2009 - I ZR 193/06 -, GRUR 2010, 169; ähnlich VG Ansbach, Urteil vom 09.01.2010 - AN 15 K 09.02244 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 21.10.2008 - 26 A 28.08 -, juris).
25 
b) Diese Differenzierung nach der Wirkungsweise ist jedoch für den am materiellen Zweckcharakter orientierten leistungsrechtlichen Arzneimittelbegriff ohne Belang und führt deshalb nicht dazu, dass das hier gegenständliche Präparat „GO-ON“ nicht als Arzneimittel im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten anzusehen wäre. Denn für die erstattungsrechtliche Beurteilung der Kosten von Arzneimitteln hat eine „formelle“ Einordnung im vorstehend beschriebenen Sinne im Verhältnis zur materiellen Zweckbestimmung des jeweiligen Präparats keine maßgebliche Bedeutung. Insbesondere kommt es nicht darauf an, wie ein verabreichtes Mittel im Körper des Patienten wirkt, ob also etwa eine physikalische oder pharmakologische bzw. immunologische Wirkungsweise vorliegt (vgl. für das Beihilferecht VG Köln, Urteil vom 23.06.2008 - 19 K 4786/06 -, juris). Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Verwaltungsrat der Beklagten bei Erlass der maßgeblichen Satzungsvorschriften auf die arzneimittelrechtliche Einstufung eines Präparats abstellen wollte. Wesentlich und letztlich entscheidend für die beihilferechtliche und leistungsrechtliche Einordnung als Arzneimittel ist stattdessen vielmehr schon die - nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung bestehende - objektive Zweckbestimmung, also die Eignung des jeweils in Rede stehenden Mittels und namentlich des darin enthaltenen Wirkstoffes, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper der Heilung, Linderung oder Verhütung bzw. Erkennung eines Krankheitsbildes zu dienen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die von dem Kläger in den Mittelpunkt seines Berufungsvorbringens gerückte Frage, ob arzneimittelähnliche Medizinprodukte unter den Begriff „dergleichen“ im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten gefasst werden können, zumindest nicht in entscheidungstragender Weise.
26 
1.2 Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für das Präparat „GO-ON“ die Regelungen über den Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 33 Abs. 3 Buchst. a ihrer Satzung nicht entgegen. Denn als Medizinprodukt im Sinne des Medizinproduktegesetzes unterfällt das Präparat „GO-ON“ dem Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht, da dieser sich - ebenso wie die Arzneimittel-Richtlinien in der maßgeblichen Fassung - ausschließlich auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes bezieht. Dies ergibt sich auf der Ebene des einfachen Rechts bereits aus einer Auslegung von § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Beklagten, daneben sprechen hierfür auch verfassungsrechtliche Überlegungen.
27 
a) Nach § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Beklagten hängt die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für ärztlich verordnete, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ausschließlich von den Entscheidungen des gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB V von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gebildeten Gemeinsamen Bundesausschusses ab. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind demnach vollständig von der Erstattung ausgeschlossen, anderes gilt lediglich für solche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die nach Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V ausnahmsweise verordnet werden dürfen. Diese Verweisungstechnik zeigt, dass der Satzungsgeber die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nicht selbst treffen wollte, sondern sie insgesamt und abschließend in das Ermessen des Gemeinsamen Bundesausschusses gestellt hat, auf dessen Regelungswerk im Wege der dynamischen Verweisung Bezug genommen wird.
28 
Hierfür spricht im Übrigen auch die Gesetzgebungsgeschichte. Mit der grundlegenden Neuregelung der Erstattungsfähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zum 01.08.2004 wollte der Satzungsgeber ersichtlich an die mit der 27. ÄndVwV vom 17.12.2003 (GMBl. 2004, S. 227) bezweckte Gleichbehandlung der Beihilfeberechtigten mit den gesetzlich Krankenversicherten anknüpfen (vgl. hierzu Regierungsentwurf zum Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, Begründung zu Art. 1 Nr. 22, BT-Drs. 15/1525). Ein tragendes Strukturprinzip dieser Neuregelung im Beihilferecht war, in Angleichung an das Recht des SGB V nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Erstattung grundsätzlich auszunehmen und hinsichtlich etwaiger Ausnahmen allein auf die Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in ihrer jeweils gültigen Fassung zu verweisen. Auch bei Zurückstellung etwaiger Bedenken, die für den Bereich des Leistungsrechts der Beklagten gegen die Übertragung der Entscheidungskompetenz über den Ausschluss bestimmter Arzneimittel auf den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB V gebildeten Gemeinsamen Bundesausschuss bestehen könnten (vgl. für das Beihilferecht etwa Urteil des BVerwG vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126), lässt sich dieser Verweisungstechnik jedoch entnehmen, dass ein Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Erstattung nur dann erfolgen soll, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss über etwaige Ausnahmen tatsächlich befunden hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Verwaltungsrat der Beklagten die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel auch dann von der Erstattung ausschließen wollte, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht die an den Kriterien der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Behandlung orientierte Entscheidung über die Aufnahme in die Positivliste für die Kostentragungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen getroffen hat.
29 
Zum maßgeblichen Zeitpunkt im April bzw. Mai 2007 hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine derartige Einbeziehungsentscheidung nicht getroffen, so dass sich die Arzneimittel-Richtlinien in der damals maßgeblichen Fassung allein auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes bezogen. Zwar hatte der Gemeinsame Bundesausschuss auch im Jahre 2007 auf der Grundlage von § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V bereits die Möglichkeit, für arzneimittelähnliche Medizinprodukte Richtlinien zu erlassen; hiervon hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Bis zum 30.06.2008 ergab sich ein Anspruch der gesetzlich Versicherten auf Verordnung von Medizinprodukten vielmehr unmittelbar aus dem SGB V. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. waren arzneimittelähnliche Medizinprodukte im Sinne von § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 MPG in Form von Stoffen bzw. Stoffzubereitungen zur Anwendung am oder im menschlichen Körper automatisch in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen einbezogen; Voraussetzung für die Leistungspflicht der Krankenkassen war lediglich, dass die Medizinprodukte apothekenpflichtig waren und vor Inkrafttreten des Medizinproduktegesetzes als Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 AMG eingestuft worden wären. Erst durch § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V in der zum 01.07.2008 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 14.06.2007 (BGBl. I, S. 1066) wurde der Gemeinsame Bundesausschuss verpflichtet, in den Arzneimittel-Richtlinien festzulegen, welche arzneimittelähnlichen Medizinprodukte in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden (so auch ausdrücklich die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 28.02.2007, BT-Drs. 16/4455, S. 41). Übereinstimmend hiermit enthielt die maßgebliche, zum 14.04.2007 in Kraft getretene Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (Bundesanzeiger 2007 Nr. 70, S. 3821) keine ausdrücklichen Regelungen hinsichtlich der Verordnungsfähigkeit von arzneimittelähnlichen Medizinprodukten zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen. Vielmehr bezog sich diese Arzneimittel-Richtlinie auch ihrem Wortlaut nach lediglich auf die Versorgung mit allen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) verkehrsfähigen Arzneimitteln (vgl. Buchst. A - Grundlagen -, Ziff. 1 und 3 der Richtlinie). Erst in der mit Wirkung zum 01.07.2008 in Kraft getretenen Neufassung der Arzneimittel-Richtlinie (Bundesanzeiger 2008 Nr. 116, S. 2851) kam der gemeinsame Bundesausschuss seiner durch das Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften eingeführten Verpflichtung nach und hat in Teil I spezielle Kriterien für die Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten festgelegt.
30 
Abgesehen davon verdeutlicht auch der Umstand, dass sich die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln nach anderen Vorschriften richtet als die von Medizinprodukten (Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln einerseits und Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten andererseits), dass sich der insoweit nicht differenzierende § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Beklagten ausschließlich auf Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz bezieht und der Fall, dass ein Medizinprodukt unter den leistungsrechtlichen Arzneimittelbegriff fallen könnte, vom Satzungsgeber nicht bedacht wurde. Zudem sind die Regelungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherungen über die Kostenübernahme für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht wirkungsgleich auf das Leistungsrecht der Beklagten übertragen worden. Es fehlt sowohl an einer § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. entsprechenden Regelung, die einen unmittelbaren Anspruch auf die Versorgung mit arzneimittelähnlichen Medizinprodukten begründet als auch eine § 31 Abs. 1 Satz 4 SGB V a.F. entsprechende Vorschrift, die es Vertragsärzten in medizinisch begründeten Einzelfällen gestattet, auch solche nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verordnen, die nach den Arzneimittelrichtlinien des Bundesausschusses nicht zugelassen sind. Da nach dem oben Gesagten der Verwaltungsrat der Beklagten die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich wirkungsgleich in seine Satzung übernehmen wollte, kann schlechterdings nicht angenommen werden, dass eine substantielle Schlechterstellung seiner Versicherten gegenüber gesetzlich Krankenversicherten bezweckt worden sein sollte.
31 
b) Für dieses Auslegungsergebnis streiten auch verfassungsrechtliche Erwägungen. Regelungen, die krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit von der satzungsrechtlichen Erstattungsfähigkeit ausnehmen, sind am allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Danach bleibt es dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertung die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Knüpft er nicht an ein personenbezogenes, d.h. von dem Betroffenen gar nicht oder nur schwer zu beeinflussendes Merkmal an, so ist Art. 3 Abs. 1 GG nur verletzt, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger Grund für die Unterscheidung nicht finden lässt. Allerdings verlangt der allgemeine Gleichheitssatz die folgerichtige, d.h. gleichmäßige Anwendung des gewählten Differenzierungsmerkmals. Der Normgeber darf von den für maßgeblich erklärten Wertungen nur abweichen, wenn hierfür Gründe vorliegen, deren Gewichtigkeit die Abweichung nach Art und Ausmaß rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE, 123, 308 -; vom 18.02.2009 - 2 C 23.08 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18 m.w.N.). Gemessen hieran ist der grundsätzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente selbst von der Beihilfe grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 -, BVerwGE 131, 234; sowie vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 - juris ). Das Differenzierungsmerkmal der Verschreibungspflichtigkeit knüpft nicht an die Gefährlichkeit der Medikamente an, die den Gesetzgeber veranlasst hat, ihre Abgabe an den Patienten arzneimittelrechtlich an eine ärztliche Verschreibung zu binden, sondern daran, dass die Kaufpreise für diese Medikamente im Allgemeinen deutlich unter dem Abgabepreis für verschreibungspflichtige Medikamente liegen. Der Entscheidung des Vorschriftengebers, Aufwendungen für diese Medikamentengruppe generell von der Beihilfefähigkeit auszuschließen, liegt erkennbar die Wertung zugrunde, dass ihre Beschaffung finanzielle Aufwendungen verursacht, die dem Beamten im Regelfall ohne beihilferechtlichen oder sonstigen leistungsrechtlichen Ausgleich zugemutet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 - a.a.O.). So wird auch in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV - Modernisierungsgesetz -, BT-Drs. 15/1525 vom 08.09.2003, S. 86) darauf hingewiesen, dass es sich bei den nicht verschreibungspflichtigen Mitteln um Arzneimittel im unteren Preisbereich von durchschnittlich weniger als 11,-- EUR je Packung handelt, so dass die Herausnahme dieser Arzneimittel aus der Erstattungspflicht für den einzelnen Patienten sozial vertretbar ist.
32 
Dieses eine Ungleichbehandlung rechtfertigende Differenzierungskriterium gilt jedoch lediglich für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Zumindest bei der gebotenen abstrahierenden Betrachtung kann bei Medikamenten im Sinne des Arzneimittelgesetzes davon ausgegangen werden, dass sie wegen der im allgemeinen geringeren Wirksamkeit der Wirkstoffe in der Regel kostengünstiger sind als verschreibungspflichtige Medikamente. Wie die Berufung zu Recht ausführt, gilt diese Erwägung jedoch nicht für nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte. Denn gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten sind sämtliche arzneimittelähnlichen Medizinprodukte von der Verordnungspflicht freigestellt, wenn sie bestimmungsgemäß nur vom Arzt oder Zahnarzt angewendet werden können. Anders als im Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes und der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln sind deshalb gerade besonders komplexe und mithin auch bei abstrakter Betrachtung teure Medizinprodukte von der Verordnungspflicht ausgenommen. Wie ferner die von dem Kläger genannten Preisangaben zeigen, kann keine Rede davon sein, dass nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte regelmäßig kostengünstig zu erwerben sind.
33 
Im Übrigen geht auch das Bundesverwaltungsgericht in neuerer ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Dienstherr die Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für die Beamten ausschließen darf; der Dienstherr hat dabei normative Vorkehrungen zu treffen, damit dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 -, a.a.O.; Urteil vom 06.11.2009 - 2 C 60.08 -, juris). Um diese verfassungsrechtlichen Anforderungen im Übergangszeitraum bis zur Neuregelung des Beihilferechts zu gewährleisten, hält es das Bundesverwaltungsgericht deshalb für angezeigt, die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Falle ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit vorläufig im Rahmen des § 12 Abs. 2 BhV zusätzlich zu den in § 12 Abs. 1 BhV genannten Aufwendungen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 -, a.a.O.). Da das Bundesverwaltungsgericht diese Belastungsbegrenzung des Beamten aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn herleitet, ist dem Senat im vorliegenden Fall diese Korrekturmöglichkeit verwehrt. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, obliegt ihr nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs gegenüber den ehemaligen Postbeamten keine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (vgl. grundlegend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.1996 - 4 S 2188/95 - IÖD 1996, 199). Vielmehr obliegt die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gegenüber früheren Postbeamten in Krankheitsfällen weiterhin der Bundesrepublik Deutschland als Dienstherrn, nicht der Beklagten. Die freiwillige Krankenversicherung bei der Beklagten betrifft allgemein nichts anderes als eine zur ergänzenden Selbstvorsorge abgeschlossene Krankenversicherung. Für die Annahme einer eigenen, der Beklagten gegenüber ihren Mitgliedern aus dem Mitgliederverhältnis erwachsenen Fürsorgepflicht besteht deshalb grundsätzlich kein Anlass.
34 
c) Entgegen der von der Beklagten in ihrem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 06.07.2007 dargestellten Rechtsauffassung geht es nicht an, die Bestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. entsprechend anzuwenden und arzneimittelähnliche Medizinprodukte nur dann für erstattungsfähig zu halten, wenn sie apothekenpflichtig sind und bei Anwendung der am 31.12.1994 geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 AMG a.F. Arzneimittel gewesen wären. Denn nach dem oben Gesagten bieten weder der Wortlaut noch die Systematik der Satzung der Beklagten einen Anhaltspunkt für eine entsprechende Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F.. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber zwar eine zeit- und wirkungsgleiche Übernahme der im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Regelungen über die Kostenübernahme für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel anstrebte, ihm dies wegen Fehlens von § 31 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V a.F. entsprechenden Bestimmungen aber nicht gelungen ist. Eine analoge Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der bis zum 30.06.2008 geltenden Fassung würde die Grenzen einer richterlichen Satzungsauslegung überschreiten.
35 
Im Übrigen stellt sich entgegen der Auffassung der Beklagten die Frage der Erstattungsfähigkeit von Hyaluronsäurepräparaten auch bei Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. als problematisch dar. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass Hyaluronsäureprodukte nicht apothekenpflichtig sind (vgl. SG Köln, Urteil vom 09.03.2007 - S 26 KR 383/04 -, juris); fraglich ist jedoch bereits, wie das Merkmal der Apothekenpflichtigkeit im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 3 a.F. SGB V zu verstehen ist. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass ungeachtet des Gesetzeswortlauts darauf abzustellen ist, ob das entsprechende Präparat bei Anwendung der am 31.12.1994 geltenden Rechtslage verschreibungspflichtig gewesen wäre. Dafür könnte etwa sprechen, dass in der Begründung des Entwurfs eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Medizinproduktegesetzes (BT-Drs. 14/6281 vom 15.06.2001, S. 41) darauf hingewiesen wird, dass gerade für arzneimittelähnliche Medizinprodukte wie die ausdrücklich erwähnte Hyaluronsäure weiterhin ein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse bestehen soll.
2.
36 
Dem Kläger steht auch der geltend gemachte Anspruch auf Kassenleistungen für die von seinem Arzt liquidierte Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke gemäß GOÄ Ziff. 490 und für die intraartikuläre/perineurale Injektion des Wirkstoffes nach GOÄ Ziff. 255 zu. Nach § 31 Abs. 1 der Satzung der Beklagten sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen erstattungsfähig. § 31 Abs. 3 Satz 3 der Vorschrift bestimmt, dass die Rechnungen nach der Gebührenordnung für Ärzte erstellt sein müssen. Da besondere Ausschlüsse aufgrund weiterer Satzungsvorschriften nicht vorhanden sind, richtet sich die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für die ärztliche Behandlung nach deren Beihilfefähigkeit (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten). Nach beihilferechtlichen Grundsätzen sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Bei der Behandlung durch Ärzte beurteilt sich die Angemessenheit ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der maßgeblichen ärztlichen Gebührenordnung. Für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, ist die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.10.2004 - 2 C 34.03 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 15 und vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18). Ist - wie hier - eine Entscheidung über die Berechtigung der ärztlichen Gebührenforderung im Zivilrechtsweg nicht ergangen, hat der Dienstherr eigenständig zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2009 - 2 C 79/08 -, juris).
37 
Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die von dem behandelnden Arzt in Ansatz gebrachten Gebühren für das Einspritzen des Wirkstoffs bzw. die erforderliche Infiltrationsanästhesie sowohl dem Grunde nach als auch in der liquidierten Höhe ohne Weiteres beihilfe- und erstattungsfähig. Die Beklagte zieht die Erstattungsfähigkeit allein mit dem Hinweis darauf in Zweifel, dass für Aufwendungen für das Einspritzen eines aus anderen Gründen nicht erstattungsfähigen Wirkstoffes nicht mit Kassenleistungen eingetreten werden könne. Da nach dem unter 1. Ausgeführten die Behandlung mit dem Wirkstoff Hyaluronsäure erstattungsfähig ist, verfängt dieses Argument nicht. Unabhängig hiervon könnten wohl die geltend gemachten Aufwendungen damit nicht in Frage gestellt werden. Denn die die Erstattungsfähigkeit ärztlicher Aufwendungen abschließend regelnde Satzungsbestimmung des § 31 bzw. das in Bezug genommene Beihilferecht des Bundes enthält insoweit keine § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung entsprechende Ausschlussregelung. Deshalb gilt allgemein der bei Behandlungen durch Ärzte anzuwendende Grundsatz, dass in der Regel die aufgrund ärztlicher Anordnung entstandenen Aufwendungen auch notwendig sind (vgl. ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 04.12.2008 - 12 K 6410/07 -, juris).
3.
38 
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Beklagte es abgelehnt, für die von dem behandelnden Arzt berechneten Aufwendungen für sterile Tupfer in Höhe von jeweils 0,11 EUR mit Kassenleistungen einzutreten. Wie die Beklagte zutreffend in ihrem Widerspruchsbescheid näher ausführt, handelt es sich dabei um nicht gesondert abrechnungsfähige Aufwendungen für Kleinmaterialien, die im beispielhaft zu verstehenden Negativkatalog des § 10 Abs. 2 Nr. 1 GOÄ ausdrücklich aufgeführt sind. Konkrete Einwände gegen diese Betrachtungsweise hat auch die Berufung nicht aufgezeigt.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das geringfügige Unterliegen des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für sterile Tupfer in Höhe von 0,15 EUR rechtfertigt keine anteilige Kostentragung.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Zulassung der Revision kommt insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Betracht, da die vom Senat entscheidungstragend herangezogenen Satzungsbestimmungen mit der 71. Änderung zum 01.04.2009 durch strukturverschiedene Regelungen ersetzt worden sind und es sich daher um ausgelaufenes Recht handelt.
41 
Beschluss vom 11. März 2010
42 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 33,60 EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und ganz überwiegend - mit Ausnahme der geltend gemachten Aufwendungen für die sterilen Tupfer - begründet.
18 
Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung weiterer Kassenleistungen in Höhe von 33,45 EUR; der Bescheid der Beklagten vom 18.07.2007 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 13.03.2008 sind - soweit sie dem entgegenstehen - rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Hieraus folgt, dass allein die Satzung, gegebenenfalls in Verbindung mit den Beihilfevorschriften des Bundes, eine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Kassenleistungen darstellt. Leistungen, die in der Satzung nicht vorgesehen oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen sind, können hiernach nicht gewährt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1996 - 4 S 1796/95 -, VGHBW-Ls 1996, Beilage 9, B 6 -). Für die rechtliche Beurteilung ist dabei ebenfalls wie bei beihilferechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier April und Mai 2007) maßgeblich, für die Kassenleistungen verlangt werden (vgl. für das Beihilferecht BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 m.w.N.).
20 
Rechtsgrundlage ist deshalb für den überwiegenden Erstattungszeitraum die Satzung der Beklagten vom 01.05.2007 in der Fassung ihrer 64. Änderung; lediglich die Erstattungsfähigkeit der ersten eingereichten Rechnung vom 25.04.2007 richtet sich noch nach der Fassung der 63. Änderung der Satzung der Beklagten vom 01.04.2007, die für die hier interessierenden Fragen freilich inhaltlich gleichlautende Regelungen enthält und deshalb aus Vereinfachungsgründen im folgenden nicht ausdrücklich herangezogen wird.
21 
Danach hat der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sowohl einem Anspruch auf Kassenleistungen für seine Aufwendungen für das Präparat „GO-ON“ (1.) als auch für die vom Arzt liquidierte intraartikuläre Injektion des Mittels (2.), lediglich die geltend gemachten Aufwendungen für Sprechstundenbedarf (3.) sind nicht erstattungsfähig. Bei dem Präparat „GO-ON“ handelt es sich um ein Arzneimittel im Sinne des Leistungsrechts der Beklagten, obwohl es als Medizinprodukt nicht dem Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes in seiner derzeitigen Fassung unterfällt (1.1). Die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Ausschlussregelungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel finden auf derartige arzneimittelähnliche Medizinprodukte keine Anwendung (1.2).
1.
22 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für das angewandte Präparat „GO-ON“ zu. Da in der Satzung der Beklagten abschließende Regelungen enthalten sind, ist Rechtsgrundlage für die Erstattung der Aufwendungen für Arzneimittel § 33 der Satzung. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung sind Aufwendungen für Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen erstattungsfähig, wenn sie von der Ärztin bzw. dem Arzt bei Leistungen nach den §§ 31 und 32 verbraucht oder nach Art und Umfang schriftlich verordnet worden sind, abzüglich eines Eigenbehaltes für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel. Nach § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung sind nicht erstattungsfähig Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Dies gilt nicht für die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch i.V.m. Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie bei Vorliegen der Voraussetzungen ausnahmsweise verordnet werden dürfen. Eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung findet sich in § 33 Abs. 3 Buchst. b der Satzung in der Fassung ihrer 63. Änderung zum 01.04.2007.
23 
1.1 Entgegen der vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil vertretenen Auffassung handelt es sich bei dem Präparat „GO-ON“ um ein Arzneimittel im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung. Der Begriff „Arzneimittel“ ist in der Satzung der Beklagten - wie auch in den Beihilfevorschriften des Bundes - nicht ausdrücklich definiert. Nach der auf das Leistungsrecht der Beklagten anwendbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfasst der Arzneimittelbegriff ausgehend von der Zielrichtung der Beihilfevorschriften - Sicherung des amtsangemessenen Lebensunterhalts des Beamten bei besonderer finanzieller Belastung durch Krankheit - lediglich die unmittelbar der Wiederherstellung der Gesundheit oder der Besserung und Linderung einer Krankheit dienenden Mittel. Dabei kommen als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne grundsätzlich nur Mittel in Betracht, die dazu bestimmt sind, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch Anwendung am oder im menschlichen Körper zu erzielen. Die Definition des Arzneimittelbegriffs im Arzneimittelgesetz (AMG) kann als Ausgangspunkt für die Bestimmung des dort verwendeten gleichlautenden Begriffs dienen, ist jedoch angesichts des ganz andersartigen Zwecks dieses Gesetzes, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen, nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht zu übertragen. Denn die Beihilfevorschriften stellen nicht auf eine formelle Einordnung, sondern auf den materiellen Zweckcharakter sowie darauf ab, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5.95 -, ZBR 1996, 314; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.2005 - 2 A 10106/05 - ZBR 2006, 203; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1816/07 -, juris).
24 
a) Nach diesem Maßstab ist das Präparat „GO-ON“ ein Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts bzw. des hieran anknüpfenden Leistungsrechts der Beklagten. Dem Präparat „GO-ON“, dessen einziger aktiver Wirkstoff Natriumhyaluronat ist, kann der Charakter eines Arzneimittels im leistungsrechtlichen Sinne nicht deshalb abgesprochen werden, weil es sich um ein Medizinprodukt nach § 3 Nr. 1 Buchst. a MPG handelt. Obwohl der Wirkstoff Hyaluronsäure ein Stoff bzw. eine Zubereitung aus Stoffen ist, die dazu bestimmt ist, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen (vgl. die Arzneimitteldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG), stellt sie im formellen Sinne kein Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz dar, weil sie als sog. „arzneimittelähnliches Medizinprodukt“ dem Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG unterfällt, der mit Inkrafttreten des Medizinproduktegesetzes zum 01.01.1995 eingeführt wurde. Danach sind Medizinprodukte - sofern nicht die hier nicht einschlägige Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG für Diagnostika eingreift - keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Arzneimittelähnliche Medizinprodukte erreichen ihre bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper nämlich - in Abgrenzung zu Arzneimitteln im formellen Sinne - weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus (§ 3 Nr. 1 Buchst. a MPG). Vielmehr wird die Hyaluronsäure nach dem eigenen Vortrag des Klägers und ausweislich des von ihm im Widerspruchsverfahren vorgelegten fachorthopädischen Gutachtens von Prof. Dr. E. vom 06.10.2006 deshalb in den Körperbereich des Kniegelenks gespritzt, um die Viskosität der Synovialflüssigkeit zu verbessern, wobei der Gelenkknorpel durch die schützende Hyaluronsäureschicht entlastet und der Verschleiß reduziert wird. Die Hauptwirkung der Hyaluronsäurepräparate im menschlichen Körper ist daher weder pharmakologisch noch immunologisch, vielmehr handelt es sich um eine mechanische (physikalische) Wirkungsweise, die charakteristisch für Medizinprodukte ist, während für ein Arzneimittel überwiegend eine pharmakologische oder immunologische Wirkung erforderlich ist. Die Eigenschaft von Hyaluronsäure-Fertigspritzen als Medizinprodukt folgt auch daraus, dass § 3 Nr. 1 MPG auf die Zweckbestimmung durch den Hersteller abstellt (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2008 - 9 S 2089/06 - AZR 2008, 77). Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen Hyaluronsäure-Natrium-Fertigspritzen zur intraartikulären Anwendung bei Gelenkerkrankungen Medizinprodukte im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchst. a MPG dar (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2009 - I ZR 193/06 -, GRUR 2010, 169; ähnlich VG Ansbach, Urteil vom 09.01.2010 - AN 15 K 09.02244 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 21.10.2008 - 26 A 28.08 -, juris).
25 
b) Diese Differenzierung nach der Wirkungsweise ist jedoch für den am materiellen Zweckcharakter orientierten leistungsrechtlichen Arzneimittelbegriff ohne Belang und führt deshalb nicht dazu, dass das hier gegenständliche Präparat „GO-ON“ nicht als Arzneimittel im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten anzusehen wäre. Denn für die erstattungsrechtliche Beurteilung der Kosten von Arzneimitteln hat eine „formelle“ Einordnung im vorstehend beschriebenen Sinne im Verhältnis zur materiellen Zweckbestimmung des jeweiligen Präparats keine maßgebliche Bedeutung. Insbesondere kommt es nicht darauf an, wie ein verabreichtes Mittel im Körper des Patienten wirkt, ob also etwa eine physikalische oder pharmakologische bzw. immunologische Wirkungsweise vorliegt (vgl. für das Beihilferecht VG Köln, Urteil vom 23.06.2008 - 19 K 4786/06 -, juris). Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Verwaltungsrat der Beklagten bei Erlass der maßgeblichen Satzungsvorschriften auf die arzneimittelrechtliche Einstufung eines Präparats abstellen wollte. Wesentlich und letztlich entscheidend für die beihilferechtliche und leistungsrechtliche Einordnung als Arzneimittel ist stattdessen vielmehr schon die - nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung bestehende - objektive Zweckbestimmung, also die Eignung des jeweils in Rede stehenden Mittels und namentlich des darin enthaltenen Wirkstoffes, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper der Heilung, Linderung oder Verhütung bzw. Erkennung eines Krankheitsbildes zu dienen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die von dem Kläger in den Mittelpunkt seines Berufungsvorbringens gerückte Frage, ob arzneimittelähnliche Medizinprodukte unter den Begriff „dergleichen“ im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten gefasst werden können, zumindest nicht in entscheidungstragender Weise.
26 
1.2 Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für das Präparat „GO-ON“ die Regelungen über den Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 33 Abs. 3 Buchst. a ihrer Satzung nicht entgegen. Denn als Medizinprodukt im Sinne des Medizinproduktegesetzes unterfällt das Präparat „GO-ON“ dem Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht, da dieser sich - ebenso wie die Arzneimittel-Richtlinien in der maßgeblichen Fassung - ausschließlich auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes bezieht. Dies ergibt sich auf der Ebene des einfachen Rechts bereits aus einer Auslegung von § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Beklagten, daneben sprechen hierfür auch verfassungsrechtliche Überlegungen.
27 
a) Nach § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Beklagten hängt die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für ärztlich verordnete, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ausschließlich von den Entscheidungen des gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB V von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gebildeten Gemeinsamen Bundesausschusses ab. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind demnach vollständig von der Erstattung ausgeschlossen, anderes gilt lediglich für solche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die nach Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V ausnahmsweise verordnet werden dürfen. Diese Verweisungstechnik zeigt, dass der Satzungsgeber die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nicht selbst treffen wollte, sondern sie insgesamt und abschließend in das Ermessen des Gemeinsamen Bundesausschusses gestellt hat, auf dessen Regelungswerk im Wege der dynamischen Verweisung Bezug genommen wird.
28 
Hierfür spricht im Übrigen auch die Gesetzgebungsgeschichte. Mit der grundlegenden Neuregelung der Erstattungsfähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zum 01.08.2004 wollte der Satzungsgeber ersichtlich an die mit der 27. ÄndVwV vom 17.12.2003 (GMBl. 2004, S. 227) bezweckte Gleichbehandlung der Beihilfeberechtigten mit den gesetzlich Krankenversicherten anknüpfen (vgl. hierzu Regierungsentwurf zum Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, Begründung zu Art. 1 Nr. 22, BT-Drs. 15/1525). Ein tragendes Strukturprinzip dieser Neuregelung im Beihilferecht war, in Angleichung an das Recht des SGB V nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Erstattung grundsätzlich auszunehmen und hinsichtlich etwaiger Ausnahmen allein auf die Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in ihrer jeweils gültigen Fassung zu verweisen. Auch bei Zurückstellung etwaiger Bedenken, die für den Bereich des Leistungsrechts der Beklagten gegen die Übertragung der Entscheidungskompetenz über den Ausschluss bestimmter Arzneimittel auf den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB V gebildeten Gemeinsamen Bundesausschuss bestehen könnten (vgl. für das Beihilferecht etwa Urteil des BVerwG vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126), lässt sich dieser Verweisungstechnik jedoch entnehmen, dass ein Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Erstattung nur dann erfolgen soll, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss über etwaige Ausnahmen tatsächlich befunden hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Verwaltungsrat der Beklagten die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel auch dann von der Erstattung ausschließen wollte, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht die an den Kriterien der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Behandlung orientierte Entscheidung über die Aufnahme in die Positivliste für die Kostentragungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen getroffen hat.
29 
Zum maßgeblichen Zeitpunkt im April bzw. Mai 2007 hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine derartige Einbeziehungsentscheidung nicht getroffen, so dass sich die Arzneimittel-Richtlinien in der damals maßgeblichen Fassung allein auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes bezogen. Zwar hatte der Gemeinsame Bundesausschuss auch im Jahre 2007 auf der Grundlage von § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V bereits die Möglichkeit, für arzneimittelähnliche Medizinprodukte Richtlinien zu erlassen; hiervon hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Bis zum 30.06.2008 ergab sich ein Anspruch der gesetzlich Versicherten auf Verordnung von Medizinprodukten vielmehr unmittelbar aus dem SGB V. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. waren arzneimittelähnliche Medizinprodukte im Sinne von § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 MPG in Form von Stoffen bzw. Stoffzubereitungen zur Anwendung am oder im menschlichen Körper automatisch in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen einbezogen; Voraussetzung für die Leistungspflicht der Krankenkassen war lediglich, dass die Medizinprodukte apothekenpflichtig waren und vor Inkrafttreten des Medizinproduktegesetzes als Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 AMG eingestuft worden wären. Erst durch § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V in der zum 01.07.2008 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 14.06.2007 (BGBl. I, S. 1066) wurde der Gemeinsame Bundesausschuss verpflichtet, in den Arzneimittel-Richtlinien festzulegen, welche arzneimittelähnlichen Medizinprodukte in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden (so auch ausdrücklich die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 28.02.2007, BT-Drs. 16/4455, S. 41). Übereinstimmend hiermit enthielt die maßgebliche, zum 14.04.2007 in Kraft getretene Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (Bundesanzeiger 2007 Nr. 70, S. 3821) keine ausdrücklichen Regelungen hinsichtlich der Verordnungsfähigkeit von arzneimittelähnlichen Medizinprodukten zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen. Vielmehr bezog sich diese Arzneimittel-Richtlinie auch ihrem Wortlaut nach lediglich auf die Versorgung mit allen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) verkehrsfähigen Arzneimitteln (vgl. Buchst. A - Grundlagen -, Ziff. 1 und 3 der Richtlinie). Erst in der mit Wirkung zum 01.07.2008 in Kraft getretenen Neufassung der Arzneimittel-Richtlinie (Bundesanzeiger 2008 Nr. 116, S. 2851) kam der gemeinsame Bundesausschuss seiner durch das Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften eingeführten Verpflichtung nach und hat in Teil I spezielle Kriterien für die Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten festgelegt.
30 
Abgesehen davon verdeutlicht auch der Umstand, dass sich die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln nach anderen Vorschriften richtet als die von Medizinprodukten (Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln einerseits und Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten andererseits), dass sich der insoweit nicht differenzierende § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Beklagten ausschließlich auf Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz bezieht und der Fall, dass ein Medizinprodukt unter den leistungsrechtlichen Arzneimittelbegriff fallen könnte, vom Satzungsgeber nicht bedacht wurde. Zudem sind die Regelungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherungen über die Kostenübernahme für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht wirkungsgleich auf das Leistungsrecht der Beklagten übertragen worden. Es fehlt sowohl an einer § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. entsprechenden Regelung, die einen unmittelbaren Anspruch auf die Versorgung mit arzneimittelähnlichen Medizinprodukten begründet als auch eine § 31 Abs. 1 Satz 4 SGB V a.F. entsprechende Vorschrift, die es Vertragsärzten in medizinisch begründeten Einzelfällen gestattet, auch solche nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verordnen, die nach den Arzneimittelrichtlinien des Bundesausschusses nicht zugelassen sind. Da nach dem oben Gesagten der Verwaltungsrat der Beklagten die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich wirkungsgleich in seine Satzung übernehmen wollte, kann schlechterdings nicht angenommen werden, dass eine substantielle Schlechterstellung seiner Versicherten gegenüber gesetzlich Krankenversicherten bezweckt worden sein sollte.
31 
b) Für dieses Auslegungsergebnis streiten auch verfassungsrechtliche Erwägungen. Regelungen, die krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit von der satzungsrechtlichen Erstattungsfähigkeit ausnehmen, sind am allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Danach bleibt es dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertung die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Knüpft er nicht an ein personenbezogenes, d.h. von dem Betroffenen gar nicht oder nur schwer zu beeinflussendes Merkmal an, so ist Art. 3 Abs. 1 GG nur verletzt, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger Grund für die Unterscheidung nicht finden lässt. Allerdings verlangt der allgemeine Gleichheitssatz die folgerichtige, d.h. gleichmäßige Anwendung des gewählten Differenzierungsmerkmals. Der Normgeber darf von den für maßgeblich erklärten Wertungen nur abweichen, wenn hierfür Gründe vorliegen, deren Gewichtigkeit die Abweichung nach Art und Ausmaß rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE, 123, 308 -; vom 18.02.2009 - 2 C 23.08 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18 m.w.N.). Gemessen hieran ist der grundsätzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente selbst von der Beihilfe grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 -, BVerwGE 131, 234; sowie vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 - juris ). Das Differenzierungsmerkmal der Verschreibungspflichtigkeit knüpft nicht an die Gefährlichkeit der Medikamente an, die den Gesetzgeber veranlasst hat, ihre Abgabe an den Patienten arzneimittelrechtlich an eine ärztliche Verschreibung zu binden, sondern daran, dass die Kaufpreise für diese Medikamente im Allgemeinen deutlich unter dem Abgabepreis für verschreibungspflichtige Medikamente liegen. Der Entscheidung des Vorschriftengebers, Aufwendungen für diese Medikamentengruppe generell von der Beihilfefähigkeit auszuschließen, liegt erkennbar die Wertung zugrunde, dass ihre Beschaffung finanzielle Aufwendungen verursacht, die dem Beamten im Regelfall ohne beihilferechtlichen oder sonstigen leistungsrechtlichen Ausgleich zugemutet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 - a.a.O.). So wird auch in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV - Modernisierungsgesetz -, BT-Drs. 15/1525 vom 08.09.2003, S. 86) darauf hingewiesen, dass es sich bei den nicht verschreibungspflichtigen Mitteln um Arzneimittel im unteren Preisbereich von durchschnittlich weniger als 11,-- EUR je Packung handelt, so dass die Herausnahme dieser Arzneimittel aus der Erstattungspflicht für den einzelnen Patienten sozial vertretbar ist.
32 
Dieses eine Ungleichbehandlung rechtfertigende Differenzierungskriterium gilt jedoch lediglich für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Zumindest bei der gebotenen abstrahierenden Betrachtung kann bei Medikamenten im Sinne des Arzneimittelgesetzes davon ausgegangen werden, dass sie wegen der im allgemeinen geringeren Wirksamkeit der Wirkstoffe in der Regel kostengünstiger sind als verschreibungspflichtige Medikamente. Wie die Berufung zu Recht ausführt, gilt diese Erwägung jedoch nicht für nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte. Denn gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten sind sämtliche arzneimittelähnlichen Medizinprodukte von der Verordnungspflicht freigestellt, wenn sie bestimmungsgemäß nur vom Arzt oder Zahnarzt angewendet werden können. Anders als im Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes und der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln sind deshalb gerade besonders komplexe und mithin auch bei abstrakter Betrachtung teure Medizinprodukte von der Verordnungspflicht ausgenommen. Wie ferner die von dem Kläger genannten Preisangaben zeigen, kann keine Rede davon sein, dass nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte regelmäßig kostengünstig zu erwerben sind.
33 
Im Übrigen geht auch das Bundesverwaltungsgericht in neuerer ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Dienstherr die Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für die Beamten ausschließen darf; der Dienstherr hat dabei normative Vorkehrungen zu treffen, damit dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 -, a.a.O.; Urteil vom 06.11.2009 - 2 C 60.08 -, juris). Um diese verfassungsrechtlichen Anforderungen im Übergangszeitraum bis zur Neuregelung des Beihilferechts zu gewährleisten, hält es das Bundesverwaltungsgericht deshalb für angezeigt, die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Falle ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit vorläufig im Rahmen des § 12 Abs. 2 BhV zusätzlich zu den in § 12 Abs. 1 BhV genannten Aufwendungen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 -, a.a.O.). Da das Bundesverwaltungsgericht diese Belastungsbegrenzung des Beamten aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn herleitet, ist dem Senat im vorliegenden Fall diese Korrekturmöglichkeit verwehrt. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, obliegt ihr nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs gegenüber den ehemaligen Postbeamten keine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (vgl. grundlegend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.1996 - 4 S 2188/95 - IÖD 1996, 199). Vielmehr obliegt die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gegenüber früheren Postbeamten in Krankheitsfällen weiterhin der Bundesrepublik Deutschland als Dienstherrn, nicht der Beklagten. Die freiwillige Krankenversicherung bei der Beklagten betrifft allgemein nichts anderes als eine zur ergänzenden Selbstvorsorge abgeschlossene Krankenversicherung. Für die Annahme einer eigenen, der Beklagten gegenüber ihren Mitgliedern aus dem Mitgliederverhältnis erwachsenen Fürsorgepflicht besteht deshalb grundsätzlich kein Anlass.
34 
c) Entgegen der von der Beklagten in ihrem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 06.07.2007 dargestellten Rechtsauffassung geht es nicht an, die Bestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. entsprechend anzuwenden und arzneimittelähnliche Medizinprodukte nur dann für erstattungsfähig zu halten, wenn sie apothekenpflichtig sind und bei Anwendung der am 31.12.1994 geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 AMG a.F. Arzneimittel gewesen wären. Denn nach dem oben Gesagten bieten weder der Wortlaut noch die Systematik der Satzung der Beklagten einen Anhaltspunkt für eine entsprechende Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F.. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber zwar eine zeit- und wirkungsgleiche Übernahme der im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Regelungen über die Kostenübernahme für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel anstrebte, ihm dies wegen Fehlens von § 31 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V a.F. entsprechenden Bestimmungen aber nicht gelungen ist. Eine analoge Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der bis zum 30.06.2008 geltenden Fassung würde die Grenzen einer richterlichen Satzungsauslegung überschreiten.
35 
Im Übrigen stellt sich entgegen der Auffassung der Beklagten die Frage der Erstattungsfähigkeit von Hyaluronsäurepräparaten auch bei Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. als problematisch dar. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass Hyaluronsäureprodukte nicht apothekenpflichtig sind (vgl. SG Köln, Urteil vom 09.03.2007 - S 26 KR 383/04 -, juris); fraglich ist jedoch bereits, wie das Merkmal der Apothekenpflichtigkeit im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 3 a.F. SGB V zu verstehen ist. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass ungeachtet des Gesetzeswortlauts darauf abzustellen ist, ob das entsprechende Präparat bei Anwendung der am 31.12.1994 geltenden Rechtslage verschreibungspflichtig gewesen wäre. Dafür könnte etwa sprechen, dass in der Begründung des Entwurfs eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Medizinproduktegesetzes (BT-Drs. 14/6281 vom 15.06.2001, S. 41) darauf hingewiesen wird, dass gerade für arzneimittelähnliche Medizinprodukte wie die ausdrücklich erwähnte Hyaluronsäure weiterhin ein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse bestehen soll.
2.
36 
Dem Kläger steht auch der geltend gemachte Anspruch auf Kassenleistungen für die von seinem Arzt liquidierte Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke gemäß GOÄ Ziff. 490 und für die intraartikuläre/perineurale Injektion des Wirkstoffes nach GOÄ Ziff. 255 zu. Nach § 31 Abs. 1 der Satzung der Beklagten sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen erstattungsfähig. § 31 Abs. 3 Satz 3 der Vorschrift bestimmt, dass die Rechnungen nach der Gebührenordnung für Ärzte erstellt sein müssen. Da besondere Ausschlüsse aufgrund weiterer Satzungsvorschriften nicht vorhanden sind, richtet sich die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für die ärztliche Behandlung nach deren Beihilfefähigkeit (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten). Nach beihilferechtlichen Grundsätzen sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Bei der Behandlung durch Ärzte beurteilt sich die Angemessenheit ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der maßgeblichen ärztlichen Gebührenordnung. Für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, ist die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.10.2004 - 2 C 34.03 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 15 und vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18). Ist - wie hier - eine Entscheidung über die Berechtigung der ärztlichen Gebührenforderung im Zivilrechtsweg nicht ergangen, hat der Dienstherr eigenständig zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2009 - 2 C 79/08 -, juris).
37 
Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die von dem behandelnden Arzt in Ansatz gebrachten Gebühren für das Einspritzen des Wirkstoffs bzw. die erforderliche Infiltrationsanästhesie sowohl dem Grunde nach als auch in der liquidierten Höhe ohne Weiteres beihilfe- und erstattungsfähig. Die Beklagte zieht die Erstattungsfähigkeit allein mit dem Hinweis darauf in Zweifel, dass für Aufwendungen für das Einspritzen eines aus anderen Gründen nicht erstattungsfähigen Wirkstoffes nicht mit Kassenleistungen eingetreten werden könne. Da nach dem unter 1. Ausgeführten die Behandlung mit dem Wirkstoff Hyaluronsäure erstattungsfähig ist, verfängt dieses Argument nicht. Unabhängig hiervon könnten wohl die geltend gemachten Aufwendungen damit nicht in Frage gestellt werden. Denn die die Erstattungsfähigkeit ärztlicher Aufwendungen abschließend regelnde Satzungsbestimmung des § 31 bzw. das in Bezug genommene Beihilferecht des Bundes enthält insoweit keine § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung entsprechende Ausschlussregelung. Deshalb gilt allgemein der bei Behandlungen durch Ärzte anzuwendende Grundsatz, dass in der Regel die aufgrund ärztlicher Anordnung entstandenen Aufwendungen auch notwendig sind (vgl. ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 04.12.2008 - 12 K 6410/07 -, juris).
3.
38 
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Beklagte es abgelehnt, für die von dem behandelnden Arzt berechneten Aufwendungen für sterile Tupfer in Höhe von jeweils 0,11 EUR mit Kassenleistungen einzutreten. Wie die Beklagte zutreffend in ihrem Widerspruchsbescheid näher ausführt, handelt es sich dabei um nicht gesondert abrechnungsfähige Aufwendungen für Kleinmaterialien, die im beispielhaft zu verstehenden Negativkatalog des § 10 Abs. 2 Nr. 1 GOÄ ausdrücklich aufgeführt sind. Konkrete Einwände gegen diese Betrachtungsweise hat auch die Berufung nicht aufgezeigt.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das geringfügige Unterliegen des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für sterile Tupfer in Höhe von 0,15 EUR rechtfertigt keine anteilige Kostentragung.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Zulassung der Revision kommt insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Betracht, da die vom Senat entscheidungstragend herangezogenen Satzungsbestimmungen mit der 71. Änderung zum 01.04.2009 durch strukturverschiedene Regelungen ersetzt worden sind und es sich daher um ausgelaufenes Recht handelt.
41 
Beschluss vom 11. März 2010
42 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 33,60 EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 2011 - 3 K 3899/10 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das genannte Urteil geändert, soweit der Klage stattgegeben wurde. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom Beklagten Beihilfe für eine künstliche Befruchtung in Form der sogenannten heterologen In-vitro-Fertilisation (im Folgenden: IVF). Bei der IVF werden der Frau Eizellen aus dem Eierstock entnommen und außerhalb des Mutterleibs mit dem Samen des Ehemanns (homologe IVF) bzw. wie hier eines Spenders (heterologe IVF) befruchtet.
Der Kläger ist Beamter im Dienst des Beklagten und zu 50 % beihilfeberechtigt, seine Ehefrau ist gesetzlich krankenversichert. Er leidet unter einer Azoospermie (völliges Fehlen von Samenzellen) und ist deshalb nicht in der Lage, selbst Kinder zu zeugen. Bei der Ehefrau liegt eine Tubenpathologie, d.h. eine gestörte Funktion der Eileiter, vor.
Im Jahr 2008 ließ die Ehefrau des Klägers sechs Inseminationen mit Fremdsamen (heterologe Insemination) durchführen, die erfolglos blieben. Nach hormoneller Vorbehandlung ließ sie in der Zeit vom 02.02.2010 bis 04.02.2010 eine IVF-Behandlung mit Fremdsamen durchführen. Die Kosten hierfür (einschließlich der Hormonstimulation) beliefen sich auf insgesamt 3.094,18 EUR. Zusätzlich erfolgte eine Kryokonservierung und Lagerung weiterer vorsorglich gewonnener Eizellen, um zukünftig Versuche zur Befruchtung wiederholen zu können. Für die Kryokonservierung der Eizellen entstanden Aufwendungen in Höhe von 480,-- EUR.
Mit Antrag vom 09.03.2010 begehrte der Kläger vom Beklagten Beihilfe für die Aufwendungen in Höhe von insgesamt 3.574,18 EUR. Mit Bescheid vom 29.04.2010 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) die Erstattung ab und führte zur Begründung aus, Aufwendungen für die Befruchtung mit Sperma eines anderen als des Ehemanns seien nicht beihilfefähig. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2010 zurück.
Am 23.12.2010 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts vom 29.04.2010 und dessen Widerspruchsbescheids vom 29.11.2010 zu verpflichten, ihm aufgrund seines Antrags vom 09.03.2010 Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit Urteil vom 26.09.2011 den Beklagten verpflichtet, dem Kläger aufgrund seines Antrags vom 09.03.2010 Beihilfe in Höhe von 893,55 EUR zu bewilligen, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Aufwendungen für die vorliegend durchgeführte heterologe IVF sei im Grundsatz beihilfefähig. Die Erkrankungen der Eheleute stellten jeweils einen regelwidrigen Körperzustand dar, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsender Menschen als Normalzustand abweiche und daher jeweils als Krankheit im Sinne des Beihilferechts anzusehen sei. Die IVF sei auch eine zur Behandlung der Erkrankungen des Klägers und seiner Ehefrau spezifisch erforderliche medizinische Leistung. Unerheblich sei, dass mit den ärztlichen Maßnahmen nicht bezweckt sei, die Ursachen der jeweiligen Fertilitätsstörung zu beseitigen oder Schmerzen und Beschwerden zu lindern. Denn dem Begriff der Linderung einer Krankheit wohne gerade nicht inne, dass damit auch eine Behebung ihrer Ursachen verbunden sei. Von der Linderung einer Krankheit könne vielmehr schon dann gesprochen werden, wenn die ärztliche Tätigkeit auf die Abschwächung oder eine partielle oder völlige Unterbindung oder Beseitigung von Krankheitsfolgen gerichtet sei oder eine Ersatzfunktion für ein ausgefallenes Organ bezweckt werde. Letzteres sei hier der Fall. Die IVF ersetze sowohl die fehlende Fertilität der Spermien des Klägers als auch die gestörte Funktion der Eileiter seiner Ehefrau durch einen ärztlichen Eingriff, um dadurch eine Schwangerschaft zu ermöglichen. Die ärztlichen Maßnahmen dienten daher in ihrer Gesamtheit dem Zweck, die durch Krankheit behinderten Körperfunktionen beim Kläger und seiner Ehefrau zu ersetzen.
Das gelte auch dann, wenn die IVF mit heterologem Samen durchgeführt werde. Die künstliche Befruchtung der Ehefrau mit Fremdsamen bezwecke zwar nicht die Beseitigung oder Linderung von Schmerzen oder Beschwerden als Symptome der Unfruchtbarkeit des Ehemanns. Sie ziele aber - wie auch eine homologe künstliche Befruchtung wegen gestörter Fertilität des Mannes - auf die Beseitigung der Kinderlosigkeit des Paares. Dieser komme zwar nicht selbst Krankheitswert zu. Sie sei aber vorliegend unmittelbare Folge der Erkrankung des Klägers. Damit werde auch bei einer heterologen künstlichen Befruchtung die durch Krankheit behinderte Körperfunktion des Klägers - die Zeugung eines Kindes auf natürlichem Wege - durch eine medizinische Maßnahme ersetzt.
Beihilfefähig seien daneben auch die Kosten für die Kryokonservierung einschließlich deren Vorbereitungsmaßnahmen. Die Kryokonservierung erhöhe die Chancen zu einem Kind zu kommen, auch wenn in dem konkreten IVF-Zyklus keine Schwangerschaft eingetreten sei.
Aufgrund der Infertilität des Klägers könnten die entstandenen Aufwendungen auch teilweise ihm zugeordnet werden, obwohl die IVF-Behandlung nur bei seiner Ehefrau durchgeführt worden sei. Denn anders als für das Sozialversicherungsrecht in § 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V geregelt, stelle das Beihilferecht des Landes Baden-Württemberg auf eine krankheitsbezogene, nicht aber auf eine anwendungsbezogene Betrachtungsweise ab. Da jedoch die IVF-Behandlung mit Spendersamen nicht nur wegen der Infertilität des Klägers, sondern auch aufgrund der Tubenpathologie seiner Ehefrau notwendig geworden sei, könnten die Aufwendungen nicht ausschließlich ihm zugeordnet werden. Mangels tragfähiger Anhaltspunkte für eine anderweitige Verteilung, seien die insgesamt entstandenen Aufwendungen je zur Hälfte beiden Eheleuten zuzuordnen. Die dem Kläger zuzuordnenden beihilfefähigen Aufwendungen beliefen sich danach auf die Hälfte von 3.574,18 EUR, d.h. auf 1.787,09 EUR. Unter Berücksichtigung des für ihn geltenden Bemessungssatzes von 50 % stehe ihm daher ein Anspruch auf Beihilfe in Höhe von 893,55 EUR zu.
10 
Für die der Ehefrau zuzuordnenden Aufwendungen in Höhe von ebenfalls 1.787,09 EUR stehe dem Kläger kein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu. Nach § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO seien die in § 6 bis 10 genannten Aufwendungen, die für den Ehegatten des Beihilfeberechtigten entstanden seien, nicht beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten in den beiden Kalenderjahren vor Stellung des Beihilfeantrags jeweils 18.000,-- EUR übersteige. So verhalte es sich vorliegend. Die Einkünfte der Ehefrau des Klägers hätten in den beiden, dem Beihilfeantrag vorangegangenen Jahren über 18.000,-- EUR gelegen.
11 
Gegen dieses Urteil richten sich die vom Verwaltungsgericht Sigmaringen zugelassenen Berufungen des Klägers und des Beklagten.
12 
Der Kläger führt aus, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hätten die Einkünfte seiner Ehefrau in den beiden Kalenderjahren vor Stellung des Beihilfeantrags nicht jeweils über 18.000,-- EUR gelegen. Nach dem Einkommensteuerbescheid des Finanzamts Tübingen habe seine Ehefrau im Jahre 2010 Einkünfte in Höhe von 17.556,-- EUR gehabt.
13 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26.09.2011 - 3 K 3899/10 - zu ändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 29.04.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2010 zu verpflichten, ihm Beihilfe in Höhe von 1.787,09 EUR zu gewähren,
15 
sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26.09.2011 - 3 K 3899/10 - zu ändern, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage insgesamt abzuweisen
18 
sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
19 
Der Beklagte ist der Auffassung, die IVF-Behandlung mit Spendersamen sei deshalb nicht medizinisch notwendig i.S.v. § 5 Abs. 1 BVO, weil die Krankheit des Klägers nicht geheilt werden könne. Die Fertilität des Klägers sei nicht nur gestört, sondern fehle gänzlich, so dass es unmöglich sei, seine organisch bedingte Unfruchtbarkeit zu überwinden. Die ärztlichen Maßnahmen ersetzten daher nicht die behinderte Körperfunktion des Klägers, sondern stellten ein aliud dar. Lediglich die Fiktion des § 1592 Nr. 1 BGB führe dazu, dass die Zeugungsunfähigkeit im rechtlichen Sinne ersetzt werden könne, indem der Kläger als Vater des Kindes gelte, das seine Ehefrau zur Welt bringe. § 1592 Nr. 1 BGB knüpfe die Vaterschaft nicht an genetisch-biologische Kriterien, sondern bezwecke die größtmögliche Sicherheit des Kindes. Im tatsächlichen Sinn sei eine Ersetzung der Zeugungsfähigkeit beim Kläger aber unmöglich. Im Ergebnis ermöglichten daher lediglich die zivilrechtlichen Vorschriften den Erfolg einer heterologen IVF-Behandlung. Wenn aber nur eine rechtliche Fiktion eine „Heilung“ hervorrufen könne, führe dies nicht zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen. Die Behandlung mit dem Ziel einer lediglich rechtlichen Vaterschaft reiche mit anderen Worten nicht aus, um eine Heilbehandlung einer Zeugungsunfähigkeit begründen zu können, zumal die Vaterschaft wegen diverser Anfechtungsmöglichkeiten nicht dauerhaft gesichert sei.
20 
Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Zeugungsunfähigkeit des Klägers eine Krankheit darstelle, die mittels ärztlicher Hilfe überwunden werden könnte, wäre aufgrund dieser Krankheit lediglich die Insemination beihilfefähig gewesen. Denn der verwendete Drittsamen werde eingehend überprüft und weise daher keine Beeinträchtigungen auf. Nach Aussage der behandelnden Ärztin sei die IVF-Behandlung bei der Ehefrau des Klägers nur deshalb durchzuführen gewesen, weil eine Inseminationsbehandlung aufgrund ihrer Tubenpathologie nicht möglich gewesen sei. Die Eileiter der Ehefrau seien so stark beschädigt, dass sie die Eizelle nicht regelgerecht transportieren könnten. Die Aufwendungen der IVF-Behandlungen seien daher an der gesetzlich versicherten Ehefrau des Klägers entstandene Aufwendungen und somit nicht beihilfefähig.
21 
Schließlich seien die Aufwendungen für die Kryokonservierung weder medizinisch notwendig i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO noch als Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 BVO zu qualifizieren. Eine Kryokonservierung sei nur dann medizinisch notwendig, wenn sie eine fertilitätsprotektive Maßnahme sei, wenn also aufgrund einer Erkrankung Sterilität drohe. Dies sei hier nicht der Fall. Die Konservierung sei ferner nur eine Aufwendung der Ehefrau und bereits aus diesem Grund - mangels Verursachung durch den Kläger - nicht beihilfefähig.
22 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen und des Beklagten vor. Auf diese sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Berufung des Beklagten ist begründet. Die Berufung des Klägers hat dagegen keinen Erfolg. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 29.04.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den mit Antrag vom 09.03.2010 geltend gemachten Aufwendungen für die künstliche Befruchtung - hier sog. heterologe In-vitro-Fertilisation - nicht zu. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige Verpflichtungsklage somit insgesamt abweisen müssen.
24 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Die hier umstrittenen Aufwendungen sind im Januar/Februar 2010 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S. 407).
25 
2. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind „aus Anlass einer Krankheit“ beihilfefähig unter anderem die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete ärztliche Leistungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die Aufwendungen müssen hiernach in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Krankheitsfall stehen, d.h. durch Maßnahmen entstanden sein, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden oder der Beseitigung oder dem Ausgleich angeborener oder erworbener körperlicher Beeinträchtigungen dienen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 07.11.2006 - 2 C 11.06 - BVerwGE 127, 91).
26 
Für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist weder ein vollständiger noch ein dauerhafter Erfolg einer der genannten Maßnahmen Voraussetzung. Es ist kein notwendiges Merkmal des Begriffs der Behandlung, dass eine Krankheit dauerhaft geheilt bzw. dass der regelwidrige Körperzustand vollständig wiederhergestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2003 - 2 C 26.02 - BVerwGE 119, 168). Dementsprechend kann bereits dann von der Linderung einer Krankheit gesprochen werden, wenn die ärztliche Tätigkeit auf die Abschwächung oder eine wenigstens partielle Unterbindung oder Beseitigung von Krankheitsfolgen gerichtet ist oder eine Ersatzfunktion für ein ausgefallenes Organ bezweckt wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2009 - 4 S 1028/07 - juris; BGH, Urteil vom 3.3.2004 - IV ZR 25/03 - BGHZ 158, 166).
27 
3. Die Aufwendungen für die hier zu beurteilende heterologe IVF (einschließlich der hormonellen Vorbehandlung der Ehefrau des Klägers) sind danach nicht beihilfefähig. Die beim Kläger aufgrund einer Azoospermie vorliegende Infertilität stellt zwar unstreitig eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts dar. Es handelt sich um einen regelwidrigen Körperzustand, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweicht und daher als Krankheit anzusehen ist (vgl. etwa BFH, Urteil vom 16.12.2010 - VI R 43/10 - BFHE 232, 179; BGH, Urteil vom 12.11.1997 - IV ZR 58/97 - NJW 1998, 824). Die künstliche Befruchtung mit Fremdsamen ist jedoch keine Krankenbehandlung für den Kläger im oben dargestellten Sinne.
28 
Da der Kläger vollständig und auf Dauer zeugungsunfähig ist, kann diese Krankheit auch nicht partiell oder zeitweise mit Erfolg behandelt und in diesem Sinne gelindert werden. Die künstliche Befruchtung mit Fremdsamen kann darüber hinaus auch nicht dazu führen, dass Symptome der Unfruchtbarkeit des Klägers - etwa damit zusammenhängende Schmerzen oder Beschwerden - beseitigt oder gelindert werden; die Maßnahme zielt vielmehr allein auf die Beseitigung der Kinderlosigkeit des Klägers und seiner Ehefrau. Dieser kommt aber als solcher kein Krankheitswert zu (vgl. etwa BGH, Urteile vom 12.11.1997, aaO und 17.12.1986 - IV a ZR 78/85 - BGHZ 99, 228).
29 
Durch die künstliche Befruchtung mit Fremdsamen wird entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht die durch Krankheit behinderte Körperfunktion beim Kläger - die Möglichkeit, Kinder auf natürlichem Wege zu zeugen - ersetzt. Die Ersetzung einer behinderten Körperfunktion setzt schon vom Wortsinn her voraus, dass die medizinische Maßnahme einen Körperbezug aufweist. Die Behandlung muss darauf abzielen, einen Zustand zu erreichen, der ohne die Fertilitätsstörung mit Hilfe der natürlichen Körperfunktionen hätte herbeigeführt werden können. Erst dann lässt sich davon sprechen, dass die gestörte Körperfunktion durch den ärztlichen Eingriff ersetzt wird. Daran fehlt es hier. Denn tatsächlich ist die Ersetzung der Zeugungsfähigkeit beim Kläger unmöglich und dementsprechend können auch die sich aus seiner Unfruchtbarkeit ergebenden Krankheitsfolgen, d.h. die Unmöglichkeit, eigene Kinder zu zeugen, nicht beseitigt werden. Es ist mit anderen Worten nicht möglich, die gestörte Körperfunktion des Klägers durch einen medizinischen Eingriff im biologischen Sinne zu ersetzen und auf diese Weise die Krankheit der Infertilität zu lindern. Wollte man dies anders sehen, müssten konsequenterweise auch Aufwendungen für eine Kindesadoption, die im Zusammenhang mit der Unfruchtbarkeit der betreffenden Personen steht (vgl. §§ 1741 ff. BGB), als Kosten einer Heilbehandlung eingestuft werden.
30 
Der Umstand, dass der Kläger im Falle eines Erfolgs der künstlichen Befruchtung gemäß § 1592 Abs. 1 Nr. 1 BGB als Vater des von seiner Ehefrau zur Welt gebrachten Kindes gilt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach dieser Vorschrift ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Das gilt auch dann, wenn die Ehefrau das Kind mit Einwilligung des Ehemanns durch künstliche Übertragung des Samens eines anderen Mannes empfangen hat. Die Vaterschaft des Ehemanns kann grundsätzlich allein durch Anfechtung nach den §§ 1599 ff. beseitigt werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Mutter und dem Ehemann gemäß § 1600 Abs. 5 BGB keine Anfechtungsberechtigung zusteht, sofern sie der Zeugung des Kindes mit Spendersamen zuvor wirksam zugestimmt haben (Wellenhofer in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 1592 Rn. 19). Diese Regelungen dienen der Rechtssicherheit sowie dem Wohl des Kindes. Bei der Anordnung des § 1592 Abs. 1 Nr. 1 BGB handelt es sich jedoch um eine bloße Fiktion, die dazu führt, dass genetische Abstammung und Vaterschaft im Rechtssinn auseinanderfallen. Sie ändert deshalb nichts daran, dass es sich bei dem durch künstliche Befruchtung gezeugten Kind nicht um ein genetisch von dem Ehemann abstammendes Kind handelt. Die Leistung medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) durch die gesetzliche Krankenversicherung ist dementsprechend gemäß § 27 a Abs. 1 Nr. 4 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) - in verfassungsrechtlich zulässiger Weise (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.2.2007 - 1 BvL 5/03 - BVerfGE 117, 316) auf Fälle beschränkt, in denen ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden.
31 
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29.06.2009 (aaO), wonach der Dienstherr Beihilfe für die Aufwendungen für eine homologe IVF zu gewähren hat, steht zu der hier vertretenen Auffassung nicht in Widerspruch. Bei der homologen IVF wird die gestörte Fertilität der Spermien durch einen ärztlichen Eingriff ersetzt, um die organisch bedingte Unfruchtbarkeit eines Mannes zu überwinden und eine Schwangerschaft der mit ihm verheirateten oder mit ihm in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebenden Frau zu ermöglichen. Die fehlende Fähigkeit, ein eigenes Kind auf natürliche Weise zu zeugen, wird auf diesem Wege ersetzt. Bei der heterologen IVF ist dies, wie ausgeführt, nicht der Fall. Das durch eine heterologe IVF erzeugte Kind stammt genetisch von dem Mann ab, mit dessen Samen die Behandlung durchgeführt wird. Sie vermag daher die durch eine Krankheit behinderte Körperfunktion des anderen, nicht fortpflanzungsfähigen Mannes nicht zu ersetzen.
32 
Das vom Kläger für seine abweichende Auffassung in Anspruch genommene Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.12.2010 (aaO) betrifft nicht die hier zu beantwortende Frage, ob eine heterologe IVF eine zur Behandlung der Unfruchtbarkeit des Mannes notwendige medizinische Leistung i. S. des Beihilferechts darstellt, sondern die Frage, ob die Aufwendungen eines Ehepaars für eine heterologe IVF als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen sind und deshalb zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer führen. Die genannten Fragen bewegen sich auf verschiedenen Ebenen. Aus dem Umstand, dass der Bundesfinanzhof in den Aufwendungen eines Ehepaars für eine heterologe IVF eine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 Abs. 1 EStG sieht, kann daher nicht hergeleitet werden, dass diese Aufwendungen auch als beihilfefähig anzuerkennen sind. Soweit der Bundesfinanzhof seine Entscheidung darauf stützt, dass auch eine heterologe IVF eine Maßnahme sei, die in ihrer Gesamtheit dazu diene, die durch Krankheit behinderte Körperfunktion eines Mannes zu ersetzen, vermag der Senat der Auffassung des Bundesfinanzhofs im Übrigen nicht zu folgen. Denn, wie ausgeführt, wird bei einer heterologen IVF die durch Krankheit behinderte Körperfunktion eines Mannes in Form der fehlenden Fähigkeit, ein Kind auf natürlichem Wege zu zeugen, nicht durch eine medizinische Maßnahme ersetzt. Die Krankheit des Mannes, nämlich die Unfähigkeit genetische Nachkommen zu haben, wird dadurch nicht beeinflusst (zutreffend BFH, Urt. v. 18.05.1999 - III R 46/97 - BFHE 188, 566).
33 
Die weitere Frage, ob sich bei einer durch Kinderlosigkeit ausgelösten psychischen Erkrankung eine IVF-Behandlung als Heilbehandlung darstellen könnte, kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen. Denn dem Vorbringen des Klägers lassen sich keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen bei ihm bzw. seiner Ehefrau in diesem Sinne entnehmen.
34 
Der Umstand, dass nicht nur beim Kläger, sondern auch bei seiner Ehefrau im Hinblick auf die gestörte Funktion der Eileiter eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts vorliegt, führt ebenfalls nicht zur Beihilfefähigkeit der heterologen künstlichen Befruchtung. Da die Gesamtmaßnahme nicht als Krankenbehandlung i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO anzusehen ist, kann es keine Rolle spielen, ob die heterologe IVF allein durch die Erkrankung des Mannes oder durch beide Ehepartner veranlasst wird. Die Kosten der medizinischen Gesamtmaßnahme können deshalb auch nicht als Aufwendungen des berücksichtigungsfähigen Angehörigen erstattet werden. Dies gilt konsequenterweise auch für die Kosten der Kryokonservierung, die dazu dient, zukünftige Versuche zur Befruchtung mit Fremdsamen wiederholen zu können. Vor diesem rechtlichen Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob die Einkünfte der Ehefrau in den beiden Kalenderjahren vor der Stellung des Beihilfeantrags jeweils 18.000,-- EUR überstiegen haben (vgl. dazu § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO).
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO.
36 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
37 
Beschluss vom 14. Februar 2012
38 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 26.09.2011 - jeweils auf 1.787,09 EUR festgesetzt (Gesamtaufwendungen in Höhe von 3.574,18 EUR bei einem Bemessungssatz von 50 %).
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Die Berufung des Beklagten ist begründet. Die Berufung des Klägers hat dagegen keinen Erfolg. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 29.04.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den mit Antrag vom 09.03.2010 geltend gemachten Aufwendungen für die künstliche Befruchtung - hier sog. heterologe In-vitro-Fertilisation - nicht zu. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige Verpflichtungsklage somit insgesamt abweisen müssen.
24 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Die hier umstrittenen Aufwendungen sind im Januar/Februar 2010 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S. 407).
25 
2. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind „aus Anlass einer Krankheit“ beihilfefähig unter anderem die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete ärztliche Leistungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die Aufwendungen müssen hiernach in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Krankheitsfall stehen, d.h. durch Maßnahmen entstanden sein, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden oder der Beseitigung oder dem Ausgleich angeborener oder erworbener körperlicher Beeinträchtigungen dienen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 07.11.2006 - 2 C 11.06 - BVerwGE 127, 91).
26 
Für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist weder ein vollständiger noch ein dauerhafter Erfolg einer der genannten Maßnahmen Voraussetzung. Es ist kein notwendiges Merkmal des Begriffs der Behandlung, dass eine Krankheit dauerhaft geheilt bzw. dass der regelwidrige Körperzustand vollständig wiederhergestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2003 - 2 C 26.02 - BVerwGE 119, 168). Dementsprechend kann bereits dann von der Linderung einer Krankheit gesprochen werden, wenn die ärztliche Tätigkeit auf die Abschwächung oder eine wenigstens partielle Unterbindung oder Beseitigung von Krankheitsfolgen gerichtet ist oder eine Ersatzfunktion für ein ausgefallenes Organ bezweckt wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2009 - 4 S 1028/07 - juris; BGH, Urteil vom 3.3.2004 - IV ZR 25/03 - BGHZ 158, 166).
27 
3. Die Aufwendungen für die hier zu beurteilende heterologe IVF (einschließlich der hormonellen Vorbehandlung der Ehefrau des Klägers) sind danach nicht beihilfefähig. Die beim Kläger aufgrund einer Azoospermie vorliegende Infertilität stellt zwar unstreitig eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts dar. Es handelt sich um einen regelwidrigen Körperzustand, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweicht und daher als Krankheit anzusehen ist (vgl. etwa BFH, Urteil vom 16.12.2010 - VI R 43/10 - BFHE 232, 179; BGH, Urteil vom 12.11.1997 - IV ZR 58/97 - NJW 1998, 824). Die künstliche Befruchtung mit Fremdsamen ist jedoch keine Krankenbehandlung für den Kläger im oben dargestellten Sinne.
28 
Da der Kläger vollständig und auf Dauer zeugungsunfähig ist, kann diese Krankheit auch nicht partiell oder zeitweise mit Erfolg behandelt und in diesem Sinne gelindert werden. Die künstliche Befruchtung mit Fremdsamen kann darüber hinaus auch nicht dazu führen, dass Symptome der Unfruchtbarkeit des Klägers - etwa damit zusammenhängende Schmerzen oder Beschwerden - beseitigt oder gelindert werden; die Maßnahme zielt vielmehr allein auf die Beseitigung der Kinderlosigkeit des Klägers und seiner Ehefrau. Dieser kommt aber als solcher kein Krankheitswert zu (vgl. etwa BGH, Urteile vom 12.11.1997, aaO und 17.12.1986 - IV a ZR 78/85 - BGHZ 99, 228).
29 
Durch die künstliche Befruchtung mit Fremdsamen wird entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht die durch Krankheit behinderte Körperfunktion beim Kläger - die Möglichkeit, Kinder auf natürlichem Wege zu zeugen - ersetzt. Die Ersetzung einer behinderten Körperfunktion setzt schon vom Wortsinn her voraus, dass die medizinische Maßnahme einen Körperbezug aufweist. Die Behandlung muss darauf abzielen, einen Zustand zu erreichen, der ohne die Fertilitätsstörung mit Hilfe der natürlichen Körperfunktionen hätte herbeigeführt werden können. Erst dann lässt sich davon sprechen, dass die gestörte Körperfunktion durch den ärztlichen Eingriff ersetzt wird. Daran fehlt es hier. Denn tatsächlich ist die Ersetzung der Zeugungsfähigkeit beim Kläger unmöglich und dementsprechend können auch die sich aus seiner Unfruchtbarkeit ergebenden Krankheitsfolgen, d.h. die Unmöglichkeit, eigene Kinder zu zeugen, nicht beseitigt werden. Es ist mit anderen Worten nicht möglich, die gestörte Körperfunktion des Klägers durch einen medizinischen Eingriff im biologischen Sinne zu ersetzen und auf diese Weise die Krankheit der Infertilität zu lindern. Wollte man dies anders sehen, müssten konsequenterweise auch Aufwendungen für eine Kindesadoption, die im Zusammenhang mit der Unfruchtbarkeit der betreffenden Personen steht (vgl. §§ 1741 ff. BGB), als Kosten einer Heilbehandlung eingestuft werden.
30 
Der Umstand, dass der Kläger im Falle eines Erfolgs der künstlichen Befruchtung gemäß § 1592 Abs. 1 Nr. 1 BGB als Vater des von seiner Ehefrau zur Welt gebrachten Kindes gilt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach dieser Vorschrift ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Das gilt auch dann, wenn die Ehefrau das Kind mit Einwilligung des Ehemanns durch künstliche Übertragung des Samens eines anderen Mannes empfangen hat. Die Vaterschaft des Ehemanns kann grundsätzlich allein durch Anfechtung nach den §§ 1599 ff. beseitigt werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Mutter und dem Ehemann gemäß § 1600 Abs. 5 BGB keine Anfechtungsberechtigung zusteht, sofern sie der Zeugung des Kindes mit Spendersamen zuvor wirksam zugestimmt haben (Wellenhofer in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 1592 Rn. 19). Diese Regelungen dienen der Rechtssicherheit sowie dem Wohl des Kindes. Bei der Anordnung des § 1592 Abs. 1 Nr. 1 BGB handelt es sich jedoch um eine bloße Fiktion, die dazu führt, dass genetische Abstammung und Vaterschaft im Rechtssinn auseinanderfallen. Sie ändert deshalb nichts daran, dass es sich bei dem durch künstliche Befruchtung gezeugten Kind nicht um ein genetisch von dem Ehemann abstammendes Kind handelt. Die Leistung medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) durch die gesetzliche Krankenversicherung ist dementsprechend gemäß § 27 a Abs. 1 Nr. 4 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) - in verfassungsrechtlich zulässiger Weise (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.2.2007 - 1 BvL 5/03 - BVerfGE 117, 316) auf Fälle beschränkt, in denen ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden.
31 
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29.06.2009 (aaO), wonach der Dienstherr Beihilfe für die Aufwendungen für eine homologe IVF zu gewähren hat, steht zu der hier vertretenen Auffassung nicht in Widerspruch. Bei der homologen IVF wird die gestörte Fertilität der Spermien durch einen ärztlichen Eingriff ersetzt, um die organisch bedingte Unfruchtbarkeit eines Mannes zu überwinden und eine Schwangerschaft der mit ihm verheirateten oder mit ihm in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebenden Frau zu ermöglichen. Die fehlende Fähigkeit, ein eigenes Kind auf natürliche Weise zu zeugen, wird auf diesem Wege ersetzt. Bei der heterologen IVF ist dies, wie ausgeführt, nicht der Fall. Das durch eine heterologe IVF erzeugte Kind stammt genetisch von dem Mann ab, mit dessen Samen die Behandlung durchgeführt wird. Sie vermag daher die durch eine Krankheit behinderte Körperfunktion des anderen, nicht fortpflanzungsfähigen Mannes nicht zu ersetzen.
32 
Das vom Kläger für seine abweichende Auffassung in Anspruch genommene Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.12.2010 (aaO) betrifft nicht die hier zu beantwortende Frage, ob eine heterologe IVF eine zur Behandlung der Unfruchtbarkeit des Mannes notwendige medizinische Leistung i. S. des Beihilferechts darstellt, sondern die Frage, ob die Aufwendungen eines Ehepaars für eine heterologe IVF als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen sind und deshalb zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer führen. Die genannten Fragen bewegen sich auf verschiedenen Ebenen. Aus dem Umstand, dass der Bundesfinanzhof in den Aufwendungen eines Ehepaars für eine heterologe IVF eine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 Abs. 1 EStG sieht, kann daher nicht hergeleitet werden, dass diese Aufwendungen auch als beihilfefähig anzuerkennen sind. Soweit der Bundesfinanzhof seine Entscheidung darauf stützt, dass auch eine heterologe IVF eine Maßnahme sei, die in ihrer Gesamtheit dazu diene, die durch Krankheit behinderte Körperfunktion eines Mannes zu ersetzen, vermag der Senat der Auffassung des Bundesfinanzhofs im Übrigen nicht zu folgen. Denn, wie ausgeführt, wird bei einer heterologen IVF die durch Krankheit behinderte Körperfunktion eines Mannes in Form der fehlenden Fähigkeit, ein Kind auf natürlichem Wege zu zeugen, nicht durch eine medizinische Maßnahme ersetzt. Die Krankheit des Mannes, nämlich die Unfähigkeit genetische Nachkommen zu haben, wird dadurch nicht beeinflusst (zutreffend BFH, Urt. v. 18.05.1999 - III R 46/97 - BFHE 188, 566).
33 
Die weitere Frage, ob sich bei einer durch Kinderlosigkeit ausgelösten psychischen Erkrankung eine IVF-Behandlung als Heilbehandlung darstellen könnte, kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen. Denn dem Vorbringen des Klägers lassen sich keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen bei ihm bzw. seiner Ehefrau in diesem Sinne entnehmen.
34 
Der Umstand, dass nicht nur beim Kläger, sondern auch bei seiner Ehefrau im Hinblick auf die gestörte Funktion der Eileiter eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts vorliegt, führt ebenfalls nicht zur Beihilfefähigkeit der heterologen künstlichen Befruchtung. Da die Gesamtmaßnahme nicht als Krankenbehandlung i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO anzusehen ist, kann es keine Rolle spielen, ob die heterologe IVF allein durch die Erkrankung des Mannes oder durch beide Ehepartner veranlasst wird. Die Kosten der medizinischen Gesamtmaßnahme können deshalb auch nicht als Aufwendungen des berücksichtigungsfähigen Angehörigen erstattet werden. Dies gilt konsequenterweise auch für die Kosten der Kryokonservierung, die dazu dient, zukünftige Versuche zur Befruchtung mit Fremdsamen wiederholen zu können. Vor diesem rechtlichen Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob die Einkünfte der Ehefrau in den beiden Kalenderjahren vor der Stellung des Beihilfeantrags jeweils 18.000,-- EUR überstiegen haben (vgl. dazu § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO).
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO.
36 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
37 
Beschluss vom 14. Februar 2012
38 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 26.09.2011 - jeweils auf 1.787,09 EUR festgesetzt (Gesamtaufwendungen in Höhe von 3.574,18 EUR bei einem Bemessungssatz von 50 %).
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. März 2010 - 12 K 3433/08 - wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Beihilfe für die Kosten physiotherapeutischer Anwendungen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einer Einrichtung für Anschlussheilbehandlungen.
Der am ... 1944 geborene Kläger ist Beamter des Landes Baden-Württemberg und als solcher beihilfeberechtigt. Er befand sich vom 30.4. bis zum 29.5.2008 zur Anschlussheilbehandlung in einer orthopädischen Reha-Klinik. Die Kosten einer 29-tägigen Behandlung hatte das Landesamt für Besoldung und Versorgung zuvor mit Bescheid vom 25.4.2008 nach Maßgabe der Beihilfeverordnung und der dem Bescheid beiliegenden Hinweise dem Grunde nach als beihilfefähig anerkannt. Von dem Träger der Klinik wurden dem Kläger für Unterkunft, Verpflegung und Pflege - unter Zugrundelegung eines Tagessatzes von 125,78 EUR - 3.773,40 EUR, für ärztlich verordnete Heilbehandlungen 3.693,84 EUR und für ärztliche Leistungen 325,14 EUR in Rechnung gestellt.
Auf den mit Schreiben vom 7.6.2008 gestellten Antrag des Klägers gewährte das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Bescheid vom 23.6.2008 eine Beihilfe von 1.823,81 EUR für die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Pflege sowie eine Beihilfe von 162,57 EUR für die ärztlichen Leistungen. Hinsichtlich der Kosten für die ärztlich verordneten Heilbehandlungen lehnte es die Gewährung einer Beihilfe mit der Begründung ab, die Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Pflege, Arzneimittel und Heilbehandlungen seien nur bis zur Höhe des für Sozialversicherte vereinbarten Tagessatzes der Einrichtung beihilfefähig. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde vom Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 6.8.2008 zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 4.9.2008 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land zu verpflichten, ihm weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 1.846,92 EUR zu gewähren, und den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 23.6.2008 sowie den Widerspruchsbescheid vom 6.8.2008 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Beklagte übersehe, dass die Klinik mit ihrem Tagessatz von 125,78 EUR nur Pflege, Unterkunft und Verpflegung abgerechnet habe und nicht auch sonstige Leistungen. Für einen vorangegangenen Aufenthalt in der gleichen Klinik seien ihm die Aufwendungen für Heilbehandlungen ohne weiteres erstattet worden.
Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Beihilfefähigkeit von über den Tagessatz für Sozialversicherte hinausgehenden Aufwendungen für Arzneimittel, Verbandmittel, Heilbehandlungen, Unterkunft und Verpflegung sei nach § 7 Abs. 7 S. 4 BVO ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Regelung sei eindeutig und abschließend. Der Kläger sei im Bescheid des Landesamts vom 25.4.2008 auf die Regelung ausdrücklich hingewiesen worden. Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Beihilfe ergebe sich auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten. Das Landesamt sei verpflichtet, Beihilfe nach den geltenden Rechtsvorschriften festzusetzen. Eine Bindung an frühere und möglicherweise rechtsfehlerhafte Festsetzungen bestehe nicht.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.3.2010 die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.846,92 EUR zu gewähren, und die Bescheide vom 23.6.2008 und 6.8.2008 aufgehoben, soweit sie dem entgegen stehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen in der geltend gemachten Höhe. Nach § 7 Abs. 7 S. 4 BVO in der hier maßgeblichen bis 31.12.2008 geltenden Fassung seien Pauschalpreise und Tagessätze von Einrichtungen nach Abs. 3 bis 5, die Leistungen nach S. 2 Nr. 2 oder 3 beträfen, nur insoweit beihilfefähig, als sie einer Preisvereinbarung dieser Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger entsprächen; die Beihilfefähigkeit darüber hinausgehender Aufwendungen nach S. 2 Nr. 2 und 3 sei ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall sei dem Kläger lediglich ein Tagessatz für Pflege, Unterkunft und Verpflegung in Rechnung gestellt worden mit der Folge, dass die Erstattungsbegrenzung nach Abs. 4 2. Halbsatz sich nur darauf beziehe. Die Erstattungsfähigkeit dieses Tagessatzes im Rahmen der Beihilfe sei der Höhe nach auf den mit dem Sozialversicherungsträger vereinbarten Tagessatz begrenzt. Der Umstand, dass dieser Tagessatz vermutlich weitere Leistungen umfasse, sei beihilferechtlich unbeachtlich. Der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO sei somit für die streitigen Kosten für Heilbehandlungen nicht eröffnet, weil die betreffenden physiotherapeutischen Leistungen weder über eine Pauschale noch über einen Tagessatz abgerechnet worden noch im Tagessatz für Pflege, Unterkunft und Verpflegung enthalten seien. Danach verbleibe es bei der grundsätzlichen Regelung des § 7 Abs. 7 S. 2 BVO, wonach gesondert erbrachte und abgerechnete Leistungen - hier nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BVO - beihilfefähig seien. Dafür, dass Verordnungsgeber § 7 Abs. 7 S. 4 BVO in dem oben dargelegten Sinne verstanden wissen wolle, sprächen auch die vom Finanzministerium zu der Vorschrift gegebenen Hinweise, an denen das Landesamt offenbar auch über Jahre hinweg seine Verwaltungspraxis ausgerichtet habe.
Gegen das Urteil richtet sich die mit Beschluss vom 12.10.2010 zugelassene Berufung des beklagten Landes. Das beklagte Land macht geltend: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts beschränke § 7 Abs. 7 S. 4 BVO nicht nur die Beihilfefähigkeit von Pauschalpreisen und Tagessätzen auf eine Preisvereinbarung der Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger. Aus dem zweitem Halbsatz der Vorschrift werde vielmehr deutlich, dass immer dann, wenn ein Tagessatz nach § 111 Abs. 2 SGB V vorliege, der Leistungen für gesetzlich Versicherte nach § 7 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 und 3 BVO einschließe, die Beihilfe auf diesen Tagessatz begrenzt werde. Durch die Änderung des § 7 Abs. 7 S. 4 BVO zum 1.1.2009 ergebe sich bezüglich der Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen keine Änderung. Die neu eingeführten "Einzelentgelte" entsprächen vielmehr lediglich dem Vergütungssystem des gesetzlichen Krankenversicherung. Die Novellierung habe allenfalls klarstellende Bedeutung. Darauf, dass die Norm bis Ende 2007 bzw. Anfang 2008 anders interpretiert worden sei, könne sich der Kläger nicht berufen, da im Bescheid vom 25.4.2008 auf die geänderte Handhabung ausdrücklich hingewiesen worden sei. Die Fürsorgepflicht stehe der Regelung in § 7 Abs. 7 S. 4 BVO nicht entgegen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Aufenthalts des Klägers in der Klinik seien für ihn überschaubar gewesen.
Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.3.2010 - 12 K 3433/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er erwidert: § 7 Abs. 7 S. 4 BVO sei keineswegs zu entnehmen, dass in den Aufwendungen für Unterkunft, Pflege und Verpflegung auch sonstige Aufwendungen abgegolten sein sollten. Der zwischen der Klinik und einem Träger der Sozialversicherung vereinbarte Tagessatz von 125,78 EUR beziehe sich ausschließlich auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Berufung des beklagten Landes ist unbegründet. Die dem Kläger entstandenen Aufwendungen für die im Rahmen seiner stationären Behandlung erbrachten physiotherapeutischen Anwendungen sind in der vom ihm geltend gemachten Höhe beihilfefähig. Das Verwaltungsgericht hat der Klage danach zu Recht stattgegeben und das beklagte Land zur Gewährung einer weiteren Beihilfe verpflichtet.
16 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.). Ob und inwieweit der Kläger für die ihm in Rechnung gestellten physiotherapeutischen Anwendungen die Gewährung einer Beihilfe beanspruchen kann, beurteilt sich daher nach der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.7.1995 (Beihilfeverordnung) in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung der Verordnung vom 20.2.2003 (BVO a. F.).
17 
2. Die in Rede stehenden Aufwendungen beziehen sich auf physiotherapeutische Anwendungen, die der Kläger während eines stationären Aufenthalts in der ... in ... erhalten hat. Die ... ist eine "Einrichtung für Anschlussheilbehandlungen" im Sinn des § 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BVO. Die Aufwendungen für die stationäre Behandlung in einer solchen Einrichtung sind gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 BVO nach Maßgabe der folgenden Absätze beihilfefähig. Zu diesen Maßgaben gehören die sich aus § 7 Abs. 7 S. 4 BVO ergebenden Einschränkungen. Nach der bis 31.12.2008 geltenden Fassung dieser Vorschrift sind Pauschalpreise und Tagessätze der Einrichtungen, die Leistungen nach § 7 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 oder 3 BVO betreffen, nur insoweit beihilfefähig, als sie einer Preisvereinbarung dieser Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger entsprechen; die Beihilfefähigkeit darüber hinausgehender Aufwendungen nach § 7 S. 2 Nr. 2 und 3 BVO ist ausgeschlossen.
18 
Bei den physiotherapeutischen Anwendungen, die der Kläger während seines Klinikaufenthalts erhalten hat, handelt es sich um von Ärzten schriftlich begründet verordnete Heilbehandlungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO und damit um Leistungen nach § 7 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 BVO. Die sie betreffenden Pauschalpreise und Tagessätze unterliegen damit den sich aus § 7 Abs. 7 S. 4 a. F. BVO ergebenden Einschränkungen. Insoweit besteht auch zwischen den Beteiligten Übereinstimmung.
19 
3. Der Träger der ... hat mit den gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 111 Abs. 2 SGB V einen Versorgungsvertrag über die (stationäre) Durchführung der in Abs. 1 genannten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geschlossen, zu denen nach § 40 Abs. 2 SGB V außer diesen Leistungen selbst auch Unterkunft und Verpflegung gehören. Der in dem Versorgungsvertrag vereinbarte Tagessatz von 125,78 EUR beinhaltet dementsprechend sämtliche Aufwendungen für den Aufenthalt in der Klinik einschließlich der hier streitigen heilpädagogischen physiotherapeutischen Anwendungen. Nach dem von dem Träger der Klinik mit dem Kläger als sogenanntem Selbstzahler geschlossenen Vertrag sind dagegen mit dem vereinbarten Tagessatz von ebenfalls 125,78 EUR nur Unterkunft, Vollverpflegung, pflegerische und organisatorische Leistungen abgedeckt. Therapeutische Leistungen sind dagegen gesondert zu bezahlen und wurden dem Kläger dementsprechend gesondert in Rechnung gestellt.
20 
Nach Ansicht des beklagten Landes wird die Anwendung des § 7 Abs. 7 S. 4 BVO a. F. dadurch nicht gehindert, da die Vorschrift dahingehend zu verstehen sei, dass die gesamten Aufwendungen, die im Rahmen einer stationären Behandlung in einer Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen oder einer sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation für Unterkunft, Verpflegung und Pflege anfielen, nur bis zur Höhe des für Sozialversicherte vereinbarten Pauschaltagessatzes der Einrichtung beihilfefähig seien. Dem ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. § 7 Abs. 7 S. 4 BVO a. F. spricht ausschließlich von "Pauschalpreisen und Tagessätzen". Werden Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 nicht pauschaliert, sondern einzeln abgerechnet, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist, findet die Vorschrift daher keine Anwendung.
21 
a) In § 7 Abs. 7 S. 4 BVO a. F. ist ausschließlich von "Pauschalpreisen und Tagessätzen" die Rede, die Leistungen nach S. 2 Nr. 2 oder 3 betreffen. Über die Beihilfefähigkeit von einzeln abgerechneten Leistungen trifft die Vorschrift somit jedenfalls für sich genommen keine Aussage. Dies verdeutlicht auch ein Vergleich mit der ab 1.1.2009 geltenden neuen Fassung der Vorschrift, die von "Einzelentgelten, Pauschalpreisen und Tagessätzen von Einrichtungen nach Absatz 4 und 5" spricht.
22 
Aus dem sich anschließenden zweiten Halbsatz, in dem es heißt, die Beihilfefähigkeit "darüber hinausgehender Aufwendungen nach Satz 2 Nr. 2 und 3" sei ausgeschlossen, ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift schließt sich unmittelbar an die Aussage des ersten Halbsatzes an. Zu der Annahme, dass mit Aufwendungen im Sinne dieser Bestimmung etwas anders gemeint ist, als die im ersten Halbsatz genannten Pauschalpreise und Tagessätze für Leistungen nach § 7 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 oder 3 BVO, besteht deshalb jedenfalls auf den ersten Blick keine Veranlassung.
23 
Der dagegen erhobene Einwand, dass der zweite Halbsatz des § 7 Abs. 7 S. 4 BVO bei einer solchen Interpretation überflüssig wäre, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der von dem beklagten Land aus der Vorschrift gezogene Schluss könnte nur dann überzeugen, wenn der erste Halbsatz des § 7 Abs. 7 S. 4 BVO eine klar formulierte Aussage enthielte, die unterschiedliche Interpretationen von vornherein ausschlösse. Das ist jedoch nicht der Fall. Die von der Vorschrift gebrauchte Formulierung, Pauschalpreise und Tagessätze von Einrichtungen nach Abs. 3 bis 5, die Leistungen nach S. 2 Nr. 2 oder 3 betreffen, seien nur insoweit beihilfefähig, als sie einer Preisvereinbarung dieser Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger "entsprechen", ist keineswegs so eindeutig, dass das, was damit zum Ausdruck gebracht werden soll, keiner Verdeutlichung bedürfte. Angesichts der Unschärfe des Begriffs "entsprechen", kann der zweite Halbsatz deshalb ohne weiteres als eine notwendige Ergänzung verstanden werden, mit der klargestellt werden soll, dass die genannten Pauschalpreise und Tagessätze nur insoweit beihilfefähig sind, als sie über eine Preisvereinbarung der betreffenden Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger nicht hinausgehen.
24 
Gegen die von dem Beklagten für richtig gehaltene Auslegung der Vorschrift spricht ferner, dass ein solches Verständnis der Vorschrift zu einer erheblichen Schlechterstellung der Beihilfeberechtigten gegenüber den Sozialversicherten führte. Nach § 111 Abs. 1 SGB V dürfen die Krankenkassen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlussheilbehandlung, die eine stationäre Behandlung, aber keine Krankenhausbehandlung erfordern, nur in Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit denen Versorgungsverträge nach Abs. 2 bestehen. Gemäß § 111 Abs. 2 S. 1 SGB V werden diese Verträge von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam mit den Rehabilitationseinrichtungen über die Durchführung der in Abs. 1 genannten Leistungen geschlossen und gelten auch für deren Mitgliedskassen. Die in diesen Verträgen vereinbarten Tagessätze umfassen die gesamten gegenüber dem Versicherten erbrachten Leistungen. Den sogenannten Selbstzahlern, zu denen insbesondere die Beihilfeberechtigten zählen, werden von den betreffenden Einrichtungen in der Regel Tagessätze in ähnlicher Höhe in Rechnung gestellt, die jedoch meistens nicht sämtliche Leistungen abdecken. Bestimmte Leistungen wie Heilbehandlungen, Arzneimittel oder ärztliche Leistungen werden vielmehr vielfach zusätzlich einzeln abgerechnet. Die Vorstellung, der Beihilfeberechtigte müsse sich auf eine solche Vertragsgestaltung nicht einlassen, sondern habe die Möglichkeit, im Verhandlungswege eine andere Regelung durchzusetzen, hält der Senat für lebensfremd. Die von dem Beklagten für richtig gehaltene Auslegung des § 7 Abs. 7 S. 4 BVO a. F. bedeutete daher, dass der Beihilfeberechtigte auf einem wesentlichen Teil der Kosten seiner Behandlung sitzen bliebe. Dies mag man mit dem Beklagten für hinnehmbar erachten. Über diese Frage ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Denn auch wenn man sie bejaht, ist jedenfalls zu fordern, dass der Verordnungsgeber eine solche Einschränkung des Beihilfeanspruchs, sofern sie seinen Absichten entspricht, klar zum Ausdruck bringt. Dies ist, wie ausgeführt, mit § 7 Abs. 7 S. 4 BVO a. F. nicht geschehen.
25 
b) Die von dem Beklagten für richtig gehaltene Auslegung des § 7 Abs. 7 S. 4 BVO a. F. kann auch nicht für sich in Anspruch nehmen, dass nur sie allein und nicht auch die vom Verwaltungsgericht vertretene einschränkende Interpretation Sinn und Zweck der Vorschrift entspreche. Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit der bereits geschilderten Praxis der Träger von Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen und sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, von den sogenannten Selbstzahlern höhere Preise zu verlangen als mit den Sozialversicherungsträgern vereinbart, und verfolgt das Ziel, die Kosten für Behandlungen in diesen Einrichtungen entsprechend zu begrenzen. Über dieses Ziel als solches gibt es keinen Zweifel. Darüber, ob die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf den Sozialversicherungssatz nur für Fälle gedacht ist, in denen die Einrichtung auch bei Selbstzahlern einen Pauschalpreis abrechnet, der außer den Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Pflege auch die Kosten für Heilbehandlungen oder Arzneimittel einschließt, oder ob sie darüber hinaus auch dann zur Anwendung kommen soll, wenn der von der Einrichtung verlangte Tagessatz nicht sämtliche Leistungen abdeckt und bestimmte Leistungen wie Heilbehandlungen oder Arzneimittel zusätzlich einzeln abgerechnet werden, gibt die Vorschrift jedoch keinen Aufschluss.
26 
Die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung vom 23.4.1996 (GABl. 1996, S. 370) lässt allerdings darauf schließen, dass das Finanzministerium selbst bei der Schaffung der Vorschrift nur die zuerst genannten Fälle im Blick hatte und keine umfassende, auch die anderen Fälle einschließende Begrenzung des Beihilfeanspruchs bezweckte. Zu der Regelung in § 7 Abs. 7 S. 4 BVO (damals noch Abs. 7 S. 3) heißt es dort: "Soweit Kosten für Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 pauschaliert sind, ggf. zusammen mit dem Preis für Unterkunft einschl. Kurtaxe, Pflege und Verpflegung, unterfallen sie mit diesem (Preis) der Begrenzung auf die Pauschal- oder Tagessätze für Sozialversicherte in dieser Einrichtung". Dieser Hinweis ist zwar seinerseits interpretationsbedürftig, da er keine klare Aussage darüber trifft, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BVO nicht pauschaliert, sondern einzeln abgerechnet werden. Im Hinblick auf das den Satz einleitende Wort "soweit" wird man den Hinweis jedoch letztlich nur so verstehen können, dass nach der Auffassung des - mit dem Verordnungsgeber identischen - Verfassers der Verwaltungsvorschrift die in § 7 Abs. 7 S. 4 BVO getroffene Regelung nur in dem zuerst genannten Fall zur Anwendung kommen soll. In dieser Weise hat auch das Landesamt den Hinweis zunächst aufgefasst und § 7 Abs. 7 S. 4 BVO dementsprechend bis 2008 nur dann angewendet, wenn Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BVO pauschaliert und nicht einzeln abgerechnet wurden. Bis 2008 entsprach es deshalb offenbar der ständigen Verwaltungspraxis des Landesamts, einzeln abgerechnete Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BVO uneingeschränkt als beihilfefähig anzuerkennen.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.846,92 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Berufung des beklagten Landes ist unbegründet. Die dem Kläger entstandenen Aufwendungen für die im Rahmen seiner stationären Behandlung erbrachten physiotherapeutischen Anwendungen sind in der vom ihm geltend gemachten Höhe beihilfefähig. Das Verwaltungsgericht hat der Klage danach zu Recht stattgegeben und das beklagte Land zur Gewährung einer weiteren Beihilfe verpflichtet.
16 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.). Ob und inwieweit der Kläger für die ihm in Rechnung gestellten physiotherapeutischen Anwendungen die Gewährung einer Beihilfe beanspruchen kann, beurteilt sich daher nach der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.7.1995 (Beihilfeverordnung) in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung der Verordnung vom 20.2.2003 (BVO a. F.).
17 
2. Die in Rede stehenden Aufwendungen beziehen sich auf physiotherapeutische Anwendungen, die der Kläger während eines stationären Aufenthalts in der ... in ... erhalten hat. Die ... ist eine "Einrichtung für Anschlussheilbehandlungen" im Sinn des § 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BVO. Die Aufwendungen für die stationäre Behandlung in einer solchen Einrichtung sind gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 BVO nach Maßgabe der folgenden Absätze beihilfefähig. Zu diesen Maßgaben gehören die sich aus § 7 Abs. 7 S. 4 BVO ergebenden Einschränkungen. Nach der bis 31.12.2008 geltenden Fassung dieser Vorschrift sind Pauschalpreise und Tagessätze der Einrichtungen, die Leistungen nach § 7 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 oder 3 BVO betreffen, nur insoweit beihilfefähig, als sie einer Preisvereinbarung dieser Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger entsprechen; die Beihilfefähigkeit darüber hinausgehender Aufwendungen nach § 7 S. 2 Nr. 2 und 3 BVO ist ausgeschlossen.
18 
Bei den physiotherapeutischen Anwendungen, die der Kläger während seines Klinikaufenthalts erhalten hat, handelt es sich um von Ärzten schriftlich begründet verordnete Heilbehandlungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO und damit um Leistungen nach § 7 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 BVO. Die sie betreffenden Pauschalpreise und Tagessätze unterliegen damit den sich aus § 7 Abs. 7 S. 4 a. F. BVO ergebenden Einschränkungen. Insoweit besteht auch zwischen den Beteiligten Übereinstimmung.
19 
3. Der Träger der ... hat mit den gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 111 Abs. 2 SGB V einen Versorgungsvertrag über die (stationäre) Durchführung der in Abs. 1 genannten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geschlossen, zu denen nach § 40 Abs. 2 SGB V außer diesen Leistungen selbst auch Unterkunft und Verpflegung gehören. Der in dem Versorgungsvertrag vereinbarte Tagessatz von 125,78 EUR beinhaltet dementsprechend sämtliche Aufwendungen für den Aufenthalt in der Klinik einschließlich der hier streitigen heilpädagogischen physiotherapeutischen Anwendungen. Nach dem von dem Träger der Klinik mit dem Kläger als sogenanntem Selbstzahler geschlossenen Vertrag sind dagegen mit dem vereinbarten Tagessatz von ebenfalls 125,78 EUR nur Unterkunft, Vollverpflegung, pflegerische und organisatorische Leistungen abgedeckt. Therapeutische Leistungen sind dagegen gesondert zu bezahlen und wurden dem Kläger dementsprechend gesondert in Rechnung gestellt.
20 
Nach Ansicht des beklagten Landes wird die Anwendung des § 7 Abs. 7 S. 4 BVO a. F. dadurch nicht gehindert, da die Vorschrift dahingehend zu verstehen sei, dass die gesamten Aufwendungen, die im Rahmen einer stationären Behandlung in einer Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen oder einer sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation für Unterkunft, Verpflegung und Pflege anfielen, nur bis zur Höhe des für Sozialversicherte vereinbarten Pauschaltagessatzes der Einrichtung beihilfefähig seien. Dem ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. § 7 Abs. 7 S. 4 BVO a. F. spricht ausschließlich von "Pauschalpreisen und Tagessätzen". Werden Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 nicht pauschaliert, sondern einzeln abgerechnet, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist, findet die Vorschrift daher keine Anwendung.
21 
a) In § 7 Abs. 7 S. 4 BVO a. F. ist ausschließlich von "Pauschalpreisen und Tagessätzen" die Rede, die Leistungen nach S. 2 Nr. 2 oder 3 betreffen. Über die Beihilfefähigkeit von einzeln abgerechneten Leistungen trifft die Vorschrift somit jedenfalls für sich genommen keine Aussage. Dies verdeutlicht auch ein Vergleich mit der ab 1.1.2009 geltenden neuen Fassung der Vorschrift, die von "Einzelentgelten, Pauschalpreisen und Tagessätzen von Einrichtungen nach Absatz 4 und 5" spricht.
22 
Aus dem sich anschließenden zweiten Halbsatz, in dem es heißt, die Beihilfefähigkeit "darüber hinausgehender Aufwendungen nach Satz 2 Nr. 2 und 3" sei ausgeschlossen, ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift schließt sich unmittelbar an die Aussage des ersten Halbsatzes an. Zu der Annahme, dass mit Aufwendungen im Sinne dieser Bestimmung etwas anders gemeint ist, als die im ersten Halbsatz genannten Pauschalpreise und Tagessätze für Leistungen nach § 7 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 oder 3 BVO, besteht deshalb jedenfalls auf den ersten Blick keine Veranlassung.
23 
Der dagegen erhobene Einwand, dass der zweite Halbsatz des § 7 Abs. 7 S. 4 BVO bei einer solchen Interpretation überflüssig wäre, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der von dem beklagten Land aus der Vorschrift gezogene Schluss könnte nur dann überzeugen, wenn der erste Halbsatz des § 7 Abs. 7 S. 4 BVO eine klar formulierte Aussage enthielte, die unterschiedliche Interpretationen von vornherein ausschlösse. Das ist jedoch nicht der Fall. Die von der Vorschrift gebrauchte Formulierung, Pauschalpreise und Tagessätze von Einrichtungen nach Abs. 3 bis 5, die Leistungen nach S. 2 Nr. 2 oder 3 betreffen, seien nur insoweit beihilfefähig, als sie einer Preisvereinbarung dieser Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger "entsprechen", ist keineswegs so eindeutig, dass das, was damit zum Ausdruck gebracht werden soll, keiner Verdeutlichung bedürfte. Angesichts der Unschärfe des Begriffs "entsprechen", kann der zweite Halbsatz deshalb ohne weiteres als eine notwendige Ergänzung verstanden werden, mit der klargestellt werden soll, dass die genannten Pauschalpreise und Tagessätze nur insoweit beihilfefähig sind, als sie über eine Preisvereinbarung der betreffenden Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger nicht hinausgehen.
24 
Gegen die von dem Beklagten für richtig gehaltene Auslegung der Vorschrift spricht ferner, dass ein solches Verständnis der Vorschrift zu einer erheblichen Schlechterstellung der Beihilfeberechtigten gegenüber den Sozialversicherten führte. Nach § 111 Abs. 1 SGB V dürfen die Krankenkassen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlussheilbehandlung, die eine stationäre Behandlung, aber keine Krankenhausbehandlung erfordern, nur in Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit denen Versorgungsverträge nach Abs. 2 bestehen. Gemäß § 111 Abs. 2 S. 1 SGB V werden diese Verträge von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam mit den Rehabilitationseinrichtungen über die Durchführung der in Abs. 1 genannten Leistungen geschlossen und gelten auch für deren Mitgliedskassen. Die in diesen Verträgen vereinbarten Tagessätze umfassen die gesamten gegenüber dem Versicherten erbrachten Leistungen. Den sogenannten Selbstzahlern, zu denen insbesondere die Beihilfeberechtigten zählen, werden von den betreffenden Einrichtungen in der Regel Tagessätze in ähnlicher Höhe in Rechnung gestellt, die jedoch meistens nicht sämtliche Leistungen abdecken. Bestimmte Leistungen wie Heilbehandlungen, Arzneimittel oder ärztliche Leistungen werden vielmehr vielfach zusätzlich einzeln abgerechnet. Die Vorstellung, der Beihilfeberechtigte müsse sich auf eine solche Vertragsgestaltung nicht einlassen, sondern habe die Möglichkeit, im Verhandlungswege eine andere Regelung durchzusetzen, hält der Senat für lebensfremd. Die von dem Beklagten für richtig gehaltene Auslegung des § 7 Abs. 7 S. 4 BVO a. F. bedeutete daher, dass der Beihilfeberechtigte auf einem wesentlichen Teil der Kosten seiner Behandlung sitzen bliebe. Dies mag man mit dem Beklagten für hinnehmbar erachten. Über diese Frage ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Denn auch wenn man sie bejaht, ist jedenfalls zu fordern, dass der Verordnungsgeber eine solche Einschränkung des Beihilfeanspruchs, sofern sie seinen Absichten entspricht, klar zum Ausdruck bringt. Dies ist, wie ausgeführt, mit § 7 Abs. 7 S. 4 BVO a. F. nicht geschehen.
25 
b) Die von dem Beklagten für richtig gehaltene Auslegung des § 7 Abs. 7 S. 4 BVO a. F. kann auch nicht für sich in Anspruch nehmen, dass nur sie allein und nicht auch die vom Verwaltungsgericht vertretene einschränkende Interpretation Sinn und Zweck der Vorschrift entspreche. Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit der bereits geschilderten Praxis der Träger von Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen und sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, von den sogenannten Selbstzahlern höhere Preise zu verlangen als mit den Sozialversicherungsträgern vereinbart, und verfolgt das Ziel, die Kosten für Behandlungen in diesen Einrichtungen entsprechend zu begrenzen. Über dieses Ziel als solches gibt es keinen Zweifel. Darüber, ob die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf den Sozialversicherungssatz nur für Fälle gedacht ist, in denen die Einrichtung auch bei Selbstzahlern einen Pauschalpreis abrechnet, der außer den Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Pflege auch die Kosten für Heilbehandlungen oder Arzneimittel einschließt, oder ob sie darüber hinaus auch dann zur Anwendung kommen soll, wenn der von der Einrichtung verlangte Tagessatz nicht sämtliche Leistungen abdeckt und bestimmte Leistungen wie Heilbehandlungen oder Arzneimittel zusätzlich einzeln abgerechnet werden, gibt die Vorschrift jedoch keinen Aufschluss.
26 
Die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung vom 23.4.1996 (GABl. 1996, S. 370) lässt allerdings darauf schließen, dass das Finanzministerium selbst bei der Schaffung der Vorschrift nur die zuerst genannten Fälle im Blick hatte und keine umfassende, auch die anderen Fälle einschließende Begrenzung des Beihilfeanspruchs bezweckte. Zu der Regelung in § 7 Abs. 7 S. 4 BVO (damals noch Abs. 7 S. 3) heißt es dort: "Soweit Kosten für Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 pauschaliert sind, ggf. zusammen mit dem Preis für Unterkunft einschl. Kurtaxe, Pflege und Verpflegung, unterfallen sie mit diesem (Preis) der Begrenzung auf die Pauschal- oder Tagessätze für Sozialversicherte in dieser Einrichtung". Dieser Hinweis ist zwar seinerseits interpretationsbedürftig, da er keine klare Aussage darüber trifft, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BVO nicht pauschaliert, sondern einzeln abgerechnet werden. Im Hinblick auf das den Satz einleitende Wort "soweit" wird man den Hinweis jedoch letztlich nur so verstehen können, dass nach der Auffassung des - mit dem Verordnungsgeber identischen - Verfassers der Verwaltungsvorschrift die in § 7 Abs. 7 S. 4 BVO getroffene Regelung nur in dem zuerst genannten Fall zur Anwendung kommen soll. In dieser Weise hat auch das Landesamt den Hinweis zunächst aufgefasst und § 7 Abs. 7 S. 4 BVO dementsprechend bis 2008 nur dann angewendet, wenn Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BVO pauschaliert und nicht einzeln abgerechnet wurden. Bis 2008 entsprach es deshalb offenbar der ständigen Verwaltungspraxis des Landesamts, einzeln abgerechnete Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BVO uneingeschränkt als beihilfefähig anzuerkennen.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.846,92 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Beamten des Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden die Ausrüstung und die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmen, dass Beamte des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört, selbst zu beschaffen haben. Ihnen wird für die zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss und die Entschädigung nach Satz 3 sollen an eine vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmte Kleiderkasse geleistet werden. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Verwaltungsbeamte der Bundespolizei, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden, entsprechend.

(2) Den Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag wird Heilfürsorge gewährt. Dies gilt auch

1.
während der Inanspruchnahme von Elternzeit und während der Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 oder § 92b Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert sind, sowie
2.
in den Fällen des § 26 Absatz 3 der Sonderurlaubsverordnung.
Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und das Elfte Buch Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(3) Für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Besoldung der Richter und Staatsanwälte berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Soweit die Besoldung der Soldaten berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung.

(1) Beamten des Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden die Ausrüstung und die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmen, dass Beamte des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört, selbst zu beschaffen haben. Ihnen wird für die zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss und die Entschädigung nach Satz 3 sollen an eine vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmte Kleiderkasse geleistet werden. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Verwaltungsbeamte der Bundespolizei, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden, entsprechend.

(2) Den Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag wird Heilfürsorge gewährt. Dies gilt auch

1.
während der Inanspruchnahme von Elternzeit und während der Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 oder § 92b Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert sind, sowie
2.
in den Fällen des § 26 Absatz 3 der Sonderurlaubsverordnung.
Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und das Elfte Buch Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(3) Für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31. Januar 2012 - 3 K 3895/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kosten für eine künstlichen Befruchtung in Form der sogenannten homologen In-vitro-Fertilisation (im Folgenden: IVF). Bei der IVF werden der Frau Eizellen aus dem Eierstock entnommen und außerhalb des Mutterleibs mit dem Samen des Ehemanns (homologe IVF) bzw. eines Spenders (heterologe IVF) befruchtet.
Die am ...1979 geborene Klägerin ist verheiratet und Soldatin auf Zeit im Range eines Oberfeldwebels. Sie leidet an einem beiderseitigen Verschluss der Eileiter und ist deshalb nicht in der Lage, auf normalem Wege ein Kind zu empfangen. Mit Schreiben vom 21.10.2010 beantragte sie die Kostenübernahme für eine Fertilisationsbehandlung. Die Arztgruppe ...- SanZ S. - lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25.10.2010 ab und legte zur Begründung dar, nach § 2 Abs. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG umfasse die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung keine Maßnahmen, die nur der Familienplanung dienten; nicht erfasst seien insbesondere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Die hiergegen von der Klägerin erhobene Beschwerde wies der Leiter des Sanitätszentrums ... mit Bescheid vom 19.11.2010 aus den gleichen Gründen zurück. Der Bescheid wurde der Klägerin am 26.11.2010 bekanntgegeben.
Die Klägerin hat am 22.12.2010 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Arztgruppe ... vom 25.10.2010 sowie den Beschwerdebescheid des Sanitätszentrums ...... vom 19.11.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag auf Kostenübernahme für eine IVF unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, sie sei aufgrund eines beidseitigen Tubenverschlusses zur Erfüllung ihres Kinderwunsches auf eine IVF angewiesen. Ihre Sterilität sei ein regelwidriger Körperzustand im Sinne von § 69 BBesG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 VwV, der einer Behandlung in Gestalt einer IVF einschließlich eines Embryonentransfers zugänglich sei. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung. Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung schließe alle zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderlichen medizinischen Leistungen ein. Es sei dabei unerheblich, ob dadurch die Wehrdienstfähigkeit erhalten oder wieder hergestellt werde. § 2 Abs. 3 VwV knüpfe nicht an einen regelwidrigen Körperzustand an. Die Vorschrift sei deshalb in ihrem Fall nicht einschlägig, da ihre Sterilität einen Krankheitszustand darstelle. Zur Behandlung dieses regelwidrigen Körperzustandes habe truppenärztliche Versorgung nicht in Anspruch genommen werden können, vielmehr habe ein externer Arzt konsultiert werden müssen, da die Bundeswehr selbst solche Behandlungsmaßnahmen nicht erbringen könne.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und ihre im Verwaltungsverfahren vertretene Auffassung wiederholt.
Mit Urteil vom 31.1.2012 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Arztgruppe Meßstetten vom 25.10.2010 sowie den Beschwerdebescheid des Sanitätszentrums ... aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Der Umfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung sei in § 69 Abs. 2 BBesG und § 30 Abs. 1 SG nicht auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten beschränkt. Der geltend gemachte Anspruch scheitere auch nicht daran, dass die truppenärztliche Versorgung im Grundsatz die Behandlung durch Truppenärzte meine, es vorliegend aber um einen Kostenersatzanspruch für die Inanspruchnahme von Leistungen niedergelassener Ärzte gehe. Denn die Truppe verfüge nicht über die sächliche und personelle Ausstattung zur Durchführung der vorliegend in Frage stehenden IVF. Die Beklagte könne ihre Entscheidung auch nicht auf § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG stützen, da diese Vorschrift - jedenfalls soweit vorliegend einschlägig - nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genüge und deshalb nicht anwendbar sei. Zwar sei das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der gesetzliche Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung durch Verwaltungsvorschriften näher ausgestaltet werden könne. Dieser Rechtsprechung könne aber mit Blick auf das die beamtenrechtliche Beihilfe betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2004 (2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103) nicht mehr gefolgt werden. In dem genannten Urteil habe das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Befugnis, Verwaltungsvorschriften zu erlassen, keine Ermächtigungsgrundlage dafür darstelle, Normen im formellen Sinne zu setzen, und zudem festgestellt, dass § 200 BBG a.F., der dem vorliegend in Betracht zu ziehenden § 69 Abs. 4 BBesG entsprochen habe, nicht den Anforderungen genüge, die Art. 80 Abs. 1 GG für den Erlass einer Rechtsverordnung vorsehe. Das Bundesverwaltungsgericht habe ferner ausgeführt, dass bei der näheren Ausgestaltung der Fürsorge im Falle von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Beamten und seiner Angehörigen aufgrund des Gesetzesvorbehalts zumindest die tragenden Strukturprinzipien gesetzlich zu regeln seien. Diese Grundsätze ließen sich auf die vorliegend einschlägige Regelung des § 69 Abs. 4 BBesG übertragen. Denn die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sei die dem Wehrdienst gemäße Form der Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Soldaten und damit mit der beamtenrechtlichen Beihilfe vergleichbar. Ihr komme ferner für einen Soldaten dieselbe außergewöhnliche rechtliche Bedeutung zu, wie sie die früheren Beihilfevorschriften des Bundes - in Form von Verwaltungsvorschriften - für die Beamten gehabt hätten. Hieraus folge, dass jedenfalls die tragenden Strukturprinzipien der freien Heilfürsorge als Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch den Gesetzgeber zu regeln seien. Diesen Anforderungen entsprächen die insoweit in Betracht zu ziehenden Regelungen in § 69 Abs. 2, 4 BBesG und § 30 Abs. 1 und 2 SG nicht in vollem Umfang. Zwar dürfte der Kreis der Anspruchsberechtigten in diesen Vorschriften in ausreichendem Umfang bestimmt sein; nicht bestimmt sei aber, in welchem Umfang Leistungen gewährt würden. Trotz des vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.6.2004 aufgezeigten normativen Defizits der früheren bundesrechtlichen Regelungen habe es allerdings die als Verwaltungsvorschrift ergangenen Beihilferegelungen noch für einen Übergangszeitraum für anwendbar gehalten, da das dort beschriebene Handlungsprogramm hinsichtlich des Inhalts jedenfalls bislang in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts gegeben habe. So verhalte es sich vorliegend jedoch nicht. Vielmehr verstoße § 2 Abs. 3 Satz 1 VwV gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit dort Maßnahmen der künstlichen Befruchtung generell von der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung ausgeschlossen seien, obwohl Bundesbeamte nach § 43 Abs. 1 BBhV Beihilfe für eine künstliche Befruchtung erhielten, soweit Inhalt und Ausgestaltung der Aufwendungen den Grundsätzen nach § 27a SGB V entsprächen. Ein sachlicher, in den Besonderheiten der Dienstverhältnisse begründeter Anlass für eine Differenzierung zwischen Soldaten und Beamten sei im Hinblick auf solche Maßnahmen nicht ersichtlich. Die homologe IVF sei im Falle der Klägerin auch eine zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistung. Die organisch bedingte Sterilität stelle einen regelwidrigen Körperzustand dar, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweiche. Dieser regelwidrige Körperzustand sei einer Behandlung bedürftig und einer Therapie zugänglich. Durch die IVF werde ein „Funktionsausgleich“ geschaffen, indem die Fortpflanzung auf einem anderen als dem natürlichen Wege erfolgen kann. Die IVF habe deshalb den Charakter einer Heilbehandlung.
Gegen das Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten. Zu deren Begründung macht die Beklagte geltend, im Gegensatz zu der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17.6.2004 beanstandeten Verwaltungsvorschrift zur Beihilfe bestehe für den Erlass der Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, da § 69 Abs. 4 BBesG es gestatte, den gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung durch Verwaltungsvorschriften näher auszugestalten. Mit der gesetzlichen Festlegung des anspruchsberechtigten Personenkreises (Soldaten und Soldatinnen), der Art und Weise der Fürsorge in Krankheitsfällen (Sachleistung), des Umfangs (Unentgeltlichkeit) und der Zweckbestimmung (Heilfürsorge, d. h. Erhaltung und Widerherstellung der Einsatzfähigkeit) der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung seien alle tragenden Strukturprinzipien dieses Krankenversorgungssystems geregelt, so dass für eine weitere Konkretisierung eine allgemeine Verwaltungsvorschrift ausreichend sei. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG sei nicht zu erkennen. Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, Beihilfe und gesetzliche Krankenversicherung seien eigenständige Krankenfürsorgesysteme, die deshalb nicht isoliert mit Blick auf bestimmte Einzelregelungen am Gleichheitsgrundsatz gemessen werden könnten. Eine Schlechterstellung von Soldaten und Soldatinnen bestehe nicht, weil gesetzlich Versicherte und Beihilfeberechtigte regelmäßig einen erheblichen Anteil der Kosten ihrer Krankenfürsorge und -versorgung in Form von Versicherungsbeiträgen und Eigenanteilen selbst zu tragen hätten. Es sei deshalb nicht unbillig und verstoße nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn Soldaten und Soldatinnen zugemutet werde, Kosten für Maßnahmen, die nicht der Zielsetzung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung entsprächen, selbst zu tragen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31. Januar 2012 - 3 K 3895/10 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für eine homologe IVF ablehnenden Entscheidungen der Beklagten sind auch nach Ansicht des Senats rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte danach zu Recht zu einer Neubescheidung des Antrags der Klägerin verpflichtet.
14 
1. Nach § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG wird den Soldaten (einschließlich der Soldatinnen) unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt. Gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 SG gehört die truppenärztliche Versorgung zu den Sachbezügen der Soldaten. Die truppenärztliche Versorgung wird dementsprechend grundsätzlich als Sachleistung gewährt, d.h. die gesundheitsvorbeugenden, gesundheitserhaltenden und gesundheitswiederherstellenden Maßnahmen werden vorrangig von der Beklagten mit eigenem Personal, in eigenen Einrichtungen und mit eigenem Material durchgeführt. Seit jeher besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Kosten für eine Behandlung außerhalb der Bundeswehr übernommen werden, wenn eine Behandlung durch Truppenärzte oder in bundeswehreigenen Einrichtungen nicht in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 27.11.2003 - 2 C 38.02 - BVerwGE 119, 265). Das ist hier der Fall, da die Bundeswehr unstreitig nicht über die sächliche und personelle Ausstattung zur Durchführung einer IVF verfügt.
15 
2. Die den Antrag der Klägerin ablehnenden Entscheidungen der Beklagten sind auch nicht deshalb rechtmäßig, weil die Maßnahme, deren Kosten von der Beklagten übernommen werden sollen, nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin dient.
16 
a) Der Umfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung wird weder in § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG noch in § 30 Abs. 1 S. 2 SG näher bestimmt. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Umfang der truppenärztlichen Versorgung sei aber vom Wortlaut des Gesetzes her nicht beschränkt auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten. Von dieser Auffassung ist offenbar auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.11.2003 (aaO) ausgegangen, in dem es - wie im vorliegenden Fall - um die Übernahme der Kosten für eine homologe IVF ging. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass sich aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG in ihrer damaligen Fassung keine entsprechende Einschränkung des Begriffs der truppenärztlichen Versorgung ergebe. Die Richtigkeit dieser Entscheidung bedingt, dass eine solche Einschränkung nicht bereits aus den gesetzlichen Regelungen hergeleitet werden kann, da das Bundesverwaltungsgericht die Klage andernfalls hätte abweisen müssen.
17 
Der Senat teilt diese Beurteilung. Dem Begriff der „unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung“ ist nicht immanent, dass die einzelnen hierzu gehörenden Leistungen geeignet sein müssen, die Wehrdienstfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Dafür, dass der Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung unter einem entsprechenden Vorbehalt steht, kann den zitierten Vorschriften auch sonst nichts entnommen werden. Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung ist ebenso wie die nach ihrer Zweckrichtung verwandte Beihilfe eine Ausprägung der Fürsorgepflicht, aufgrund derer die Beklagte als Dienstherrin Vorkehrungen zu treffen hat, dass der angemessene Lebensunterhalt der Soldaten und Soldatinnen auch bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheitsfälle nicht gefährdet wird (Kugele, Kommentar zum BBesG, § 70 Rn. 3). § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 S. 2 SG sind dementsprechend dahin zu verstehen, dass mit ihnen ein umfassender Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung im Krankheitsfall begründet werden soll. Da weder § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG noch § 30 Abs. 1 S. 2 SG einen eigenständigen Krankheitsbegriff statuieren, ist dabei auf den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zurückzugreifen (vgl. zum Beihilferecht: BVerwG, Beschl. v. 30.9.2011 - 2 B 66.11 - NVwZ-RR 2012, 147 mit weiteren Nachweisen). Danach ist Krankheit ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Zustand des Körpers oder des Geistes, der ärztlicher Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (BVerwG, Beschl. v. 30.9.2011, aaO). Die Wehrdienstunfähigkeit kann somit Zeichen für das Vorliegen einer Krankheit sein. Eine Krankheit kann aber auch dann zu bejahen sein, wenn der regelwidrige, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichende Zustand des Körpers oder des Geistes die Wehrdienstfähigkeit nicht berührt.
18 
b) § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG in ihrer seit dem 1.12.2004 geltenden Fassung vom 21.10.2004 vermag die Ablehnung des Antrags der Klägerin ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 AVV dient zwar die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (allein) der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten, soweit in dieser Vorschrift nicht Ausnahmen festgelegt sind. § 2 Abs. 3 S. 1 AVV bestimmt ferner, dass die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung keine Maßnahmen umfasst, die nur der Familienplanung dienen; nicht erfasst sind insbesondere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Diese Regelungen sind jedoch, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, nicht anwendbar, da sie den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts nicht genügen.
19 
aa) Das Bundesverwaltungsgericht ist allerdings in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der gesetzliche Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung durch Verwaltungsvorschriften näher ausgestaltet werden könne. Solche Verwaltungsvorschriften stellten eine zulässige und bindende Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf dem Gebiet des Soldatenrechts dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2003, aaO; Urt. v. 22.3.2001 - 2 C 36.00 - DVBl. 2001, 1214; Urt. v. 30.5.1996 - 2 C 3.95 - Buchholz 236.1 § 30 SG Nr. 7).
20 
An dieser Auffassung kann jedoch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2004 (2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103) nicht festgehalten werden. Nach dem zu der früheren Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergangenen Urteil genügt diese - inzwischen durch die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) ersetzte - Vorschrift nicht den Anforderungen des allgemeinen Gesetzesvorbehalts, da sie keine bloße Ableitung und keine alternativlose Konkretisierung des positivrechtlich verankerten Fürsorgegrundsatzes enthalte, sondern dieses Prinzip gestalte, indem sie originär ein System von Geldzuschüssen zu finanziellen Aufwendungen konstituiere, die berechtigten Personen benenne, die leistungsbegründenden Anlässe bestimme, den Leistungsumfang begrenze und die Konkurrenzsituation mit anderen Leistungen löse. Alle diese Regelungen seien - jedenfalls soweit sie über einen Kernbestand hinausgingen - nicht durch den Fürsorgegrundsatz präjudiziert oder durch eine maßgebende Rechtsprechung vorgezeichnet, sondern beruhten auf einer politischen Gestaltungskompetenz. Der Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs von Beihilfe und verbleibender Notwendigkeit der Eigenvorsorge bei stetig steigenden Kosten einerseits und die unmittelbare Wechselbezüglichkeit von Alimentation sowie ergänzender, von Bund und Ländern je selbst zu regelnder Beihilfe andererseits geböten es, dass der parlamentarische Gesetzgeber selbst die Verantwortung für die teilweise erheblichen Eingriffe in den erreichten Beihilfe- und Vorsorgestandard übernehme.
21 
Diese Grundsätze lassen sich auch nach Ansicht des Senats auf die hier in Rede stehende Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG übertragen, da der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung für die Soldaten dieselbe außergewöhnliche rechtliche Bedeutung zukommt, wie sie die Beihilfevorschriften des Bundes für die Beamten haben. Hieraus folgt, dass jedenfalls die tragenden Strukturprinzipien der truppenärztlichen Versorgung durch den Gesetzgeber geregelt werden müssen. Diesen Anforderungen wird mit den in § 69 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 Satz 2 SG getroffenen Regelungen nur zum Teil entsprochen (ebenso zumindest tendenziell: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 30.9.2009 - 5 LA 30/08 - Juris; Kugele, aaO, § 70 Rn. 8). § 69 Abs. 2 BBesG beschränkt sich auf die Aussage, dass den Soldaten unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt wird. Damit sind zwar der anspruchsberechtigte Personenkreis sowie Art und Weise der Versorgung gesetzlich festgelegt. Welche medizinischen Einzelleistungen unter welchen Voraussetzungen erbracht werden, ergibt sich daraus jedoch nicht. Dies gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen eine Behandlung durch Truppenärzte oder in bundeswehreigenen Einrichtungen nicht in Betracht kommt und die Behandlung deshalb durch zivile Ärzte oder in zivilen Krankenhäusern vorgenommen werden muss. Auch § 69 Abs. 4 BBesG, der dem Bundesministerium der Verteidigung die Befugnis einräumt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 69 Abs. 2 BBesG zu erlassen, kann dazu nichts weiter entnommen werden.
22 
bb) Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in seinem Urteil vom 17.6.2004 angenommen, dass trotz des Defizits normativer Regelungen von der Weitergeltung der früheren Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen für einen Übergangszeitraum auszugehen sei. Damit sei gewährleistet, dass die Leistungen im Falle der Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Geburt nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht würden, das hinsichtlich des Inhalts jedenfalls bislang in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts geboten habe. Eine andere Beurteilung dürfte erst dann angezeigt sein, wenn der Gesetzgeber in einem überschaubaren Zeitraum seiner Normierungspflicht nicht nachkomme (ebenso u. a. BVerwG, Urt. v. 28.5.2008 - 2 C 24.07 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126; Urt. v. 18.2.2009 - 2 C 23.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18; Urt. v. 28.5.2009 - 2 C 28.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 19). Das Bundesverwaltungsgericht hat aber zugleich betont, die weitere Anwendbarkeit der betreffenden Regelungen setze voraus, dass sie nicht aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht verstießen (BVerwG, Urt. v. 24.2.2011 - 2 C 9.10 - Juris; Urt. v. 28.5.2008, aaO).
23 
Die weitere Anwendbarkeit der zu § 69 Abs. 4 BBesG erlassenen Verwaltungsvorschriften für einen Übergangszeitraum kommt danach nur insoweit in Betracht, als sich diese Vorschriften entsprechend ihrem Charakter als untergesetzliche Vorschriften im Rahmen des normativen Programms halten, d. h. den von § 69 Abs. 2 S. 1, 1. Halbs. BBesG zuerkannten Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung konkretisieren und Zweifelsfälle im Sinne einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung etwa vorhandener Ermessens- oder Beurteilungsspielräume lenken, aber nicht selbstständig Leistungsausschlüsse oder Leistungseinschränkungen schaffen (vgl. zum Beihilferecht: BVerwG, Urteile vom 28.5.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 f. und vom 28.5.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.2.2010 - 13 S 1749/09 - Juris mit weiteren Nachweisen).
24 
Was die hier in Rede stehenden Regelungen in § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 AVV betrifft, fehlt es an dieser Voraussetzung. Wie oben ausgeführt, sind § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 S. 2 SG dahin zu verstehen, dass mit diesen Vorschriften ein umfassender Anspruch der Soldaten und Soldatinnen auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung im Krankheitsfall begründet werden soll, der nicht unter dem Vorbehalt steht, dass die einzelnen zu der truppenärztlichen Versorgung gehörenden Leistungen der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldaten und Soldatinnen dienen müssen. Die in § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 AVV getroffenen Regelungen halten sich hiervon ausgehend nicht im Rahmen des normativen Programms, da mit ihnen ohne eine entsprechende gesetzliche Legitimation selbstständig Leistungseinschränkungen geschaffen werden.
25 
Ob die weitere Anwendbarkeit der Regelung in § 2 Abs. 3 S. 1 AVV darüberhinaus auch an dem vom Verwaltungsgericht angeführten Grund scheitert, kann somit dahinstehen.
26 
3. Die den Antrag der Klägerin ablehnenden Entscheidungen der Beklagten stellen sich auch nicht aus einem anderen Grund als rechtmäßig dar. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2003 (aaO) ist die homologe IVF eine zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistung. Die organisch bedingte Sterilität stelle einen regelwidrigen Körperzustand dar, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweiche. Dieser regelwidrige Körperzustand sei einer Behandlung bedürftig und einer Therapie zugänglich. Die IVF habe den Charakter einer Heilbehandlung, da dadurch ein „Funktionsausgleich“ geschaffen werde, indem die Fortpflanzung auf einem anderen als dem natürlichen Wege erfolgen könne. Durch die künstliche Befruchtung der Eizelle einer Frau, die aus biologischen Gründen nicht in der Lage sei, auf andere Weise ein Kind zu empfangen, werde die Möglichkeit der Empfängnis eröffnet, indem ein Teil des natürlichen Vorgangs durch eine ärztliche Behandlung ersetzt werde. Durch die extrakorporale Befruchtung der Eizelle der Frau mit dem Sperma des Partners bestehe die Möglichkeit, diesen zu einem genetisch gemeinsamen Kind zu verhelfen, wobei die Folgen des regelwidrigen Körperzustands der Frau überwunden würden. Dem ist seitens des Senats nichts hinzuzufügen.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob und inwieweit die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG weiterhin anwendbar ist, hat grundsätzliche Bedeutung.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.221,28 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für eine homologe IVF ablehnenden Entscheidungen der Beklagten sind auch nach Ansicht des Senats rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte danach zu Recht zu einer Neubescheidung des Antrags der Klägerin verpflichtet.
14 
1. Nach § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG wird den Soldaten (einschließlich der Soldatinnen) unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt. Gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 SG gehört die truppenärztliche Versorgung zu den Sachbezügen der Soldaten. Die truppenärztliche Versorgung wird dementsprechend grundsätzlich als Sachleistung gewährt, d.h. die gesundheitsvorbeugenden, gesundheitserhaltenden und gesundheitswiederherstellenden Maßnahmen werden vorrangig von der Beklagten mit eigenem Personal, in eigenen Einrichtungen und mit eigenem Material durchgeführt. Seit jeher besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Kosten für eine Behandlung außerhalb der Bundeswehr übernommen werden, wenn eine Behandlung durch Truppenärzte oder in bundeswehreigenen Einrichtungen nicht in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 27.11.2003 - 2 C 38.02 - BVerwGE 119, 265). Das ist hier der Fall, da die Bundeswehr unstreitig nicht über die sächliche und personelle Ausstattung zur Durchführung einer IVF verfügt.
15 
2. Die den Antrag der Klägerin ablehnenden Entscheidungen der Beklagten sind auch nicht deshalb rechtmäßig, weil die Maßnahme, deren Kosten von der Beklagten übernommen werden sollen, nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin dient.
16 
a) Der Umfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung wird weder in § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG noch in § 30 Abs. 1 S. 2 SG näher bestimmt. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Umfang der truppenärztlichen Versorgung sei aber vom Wortlaut des Gesetzes her nicht beschränkt auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten. Von dieser Auffassung ist offenbar auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.11.2003 (aaO) ausgegangen, in dem es - wie im vorliegenden Fall - um die Übernahme der Kosten für eine homologe IVF ging. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass sich aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG in ihrer damaligen Fassung keine entsprechende Einschränkung des Begriffs der truppenärztlichen Versorgung ergebe. Die Richtigkeit dieser Entscheidung bedingt, dass eine solche Einschränkung nicht bereits aus den gesetzlichen Regelungen hergeleitet werden kann, da das Bundesverwaltungsgericht die Klage andernfalls hätte abweisen müssen.
17 
Der Senat teilt diese Beurteilung. Dem Begriff der „unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung“ ist nicht immanent, dass die einzelnen hierzu gehörenden Leistungen geeignet sein müssen, die Wehrdienstfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Dafür, dass der Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung unter einem entsprechenden Vorbehalt steht, kann den zitierten Vorschriften auch sonst nichts entnommen werden. Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung ist ebenso wie die nach ihrer Zweckrichtung verwandte Beihilfe eine Ausprägung der Fürsorgepflicht, aufgrund derer die Beklagte als Dienstherrin Vorkehrungen zu treffen hat, dass der angemessene Lebensunterhalt der Soldaten und Soldatinnen auch bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheitsfälle nicht gefährdet wird (Kugele, Kommentar zum BBesG, § 70 Rn. 3). § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 S. 2 SG sind dementsprechend dahin zu verstehen, dass mit ihnen ein umfassender Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung im Krankheitsfall begründet werden soll. Da weder § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG noch § 30 Abs. 1 S. 2 SG einen eigenständigen Krankheitsbegriff statuieren, ist dabei auf den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zurückzugreifen (vgl. zum Beihilferecht: BVerwG, Beschl. v. 30.9.2011 - 2 B 66.11 - NVwZ-RR 2012, 147 mit weiteren Nachweisen). Danach ist Krankheit ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Zustand des Körpers oder des Geistes, der ärztlicher Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (BVerwG, Beschl. v. 30.9.2011, aaO). Die Wehrdienstunfähigkeit kann somit Zeichen für das Vorliegen einer Krankheit sein. Eine Krankheit kann aber auch dann zu bejahen sein, wenn der regelwidrige, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichende Zustand des Körpers oder des Geistes die Wehrdienstfähigkeit nicht berührt.
18 
b) § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG in ihrer seit dem 1.12.2004 geltenden Fassung vom 21.10.2004 vermag die Ablehnung des Antrags der Klägerin ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 AVV dient zwar die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (allein) der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten, soweit in dieser Vorschrift nicht Ausnahmen festgelegt sind. § 2 Abs. 3 S. 1 AVV bestimmt ferner, dass die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung keine Maßnahmen umfasst, die nur der Familienplanung dienen; nicht erfasst sind insbesondere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Diese Regelungen sind jedoch, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, nicht anwendbar, da sie den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts nicht genügen.
19 
aa) Das Bundesverwaltungsgericht ist allerdings in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der gesetzliche Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung durch Verwaltungsvorschriften näher ausgestaltet werden könne. Solche Verwaltungsvorschriften stellten eine zulässige und bindende Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf dem Gebiet des Soldatenrechts dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2003, aaO; Urt. v. 22.3.2001 - 2 C 36.00 - DVBl. 2001, 1214; Urt. v. 30.5.1996 - 2 C 3.95 - Buchholz 236.1 § 30 SG Nr. 7).
20 
An dieser Auffassung kann jedoch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2004 (2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103) nicht festgehalten werden. Nach dem zu der früheren Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergangenen Urteil genügt diese - inzwischen durch die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) ersetzte - Vorschrift nicht den Anforderungen des allgemeinen Gesetzesvorbehalts, da sie keine bloße Ableitung und keine alternativlose Konkretisierung des positivrechtlich verankerten Fürsorgegrundsatzes enthalte, sondern dieses Prinzip gestalte, indem sie originär ein System von Geldzuschüssen zu finanziellen Aufwendungen konstituiere, die berechtigten Personen benenne, die leistungsbegründenden Anlässe bestimme, den Leistungsumfang begrenze und die Konkurrenzsituation mit anderen Leistungen löse. Alle diese Regelungen seien - jedenfalls soweit sie über einen Kernbestand hinausgingen - nicht durch den Fürsorgegrundsatz präjudiziert oder durch eine maßgebende Rechtsprechung vorgezeichnet, sondern beruhten auf einer politischen Gestaltungskompetenz. Der Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs von Beihilfe und verbleibender Notwendigkeit der Eigenvorsorge bei stetig steigenden Kosten einerseits und die unmittelbare Wechselbezüglichkeit von Alimentation sowie ergänzender, von Bund und Ländern je selbst zu regelnder Beihilfe andererseits geböten es, dass der parlamentarische Gesetzgeber selbst die Verantwortung für die teilweise erheblichen Eingriffe in den erreichten Beihilfe- und Vorsorgestandard übernehme.
21 
Diese Grundsätze lassen sich auch nach Ansicht des Senats auf die hier in Rede stehende Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG übertragen, da der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung für die Soldaten dieselbe außergewöhnliche rechtliche Bedeutung zukommt, wie sie die Beihilfevorschriften des Bundes für die Beamten haben. Hieraus folgt, dass jedenfalls die tragenden Strukturprinzipien der truppenärztlichen Versorgung durch den Gesetzgeber geregelt werden müssen. Diesen Anforderungen wird mit den in § 69 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 Satz 2 SG getroffenen Regelungen nur zum Teil entsprochen (ebenso zumindest tendenziell: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 30.9.2009 - 5 LA 30/08 - Juris; Kugele, aaO, § 70 Rn. 8). § 69 Abs. 2 BBesG beschränkt sich auf die Aussage, dass den Soldaten unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt wird. Damit sind zwar der anspruchsberechtigte Personenkreis sowie Art und Weise der Versorgung gesetzlich festgelegt. Welche medizinischen Einzelleistungen unter welchen Voraussetzungen erbracht werden, ergibt sich daraus jedoch nicht. Dies gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen eine Behandlung durch Truppenärzte oder in bundeswehreigenen Einrichtungen nicht in Betracht kommt und die Behandlung deshalb durch zivile Ärzte oder in zivilen Krankenhäusern vorgenommen werden muss. Auch § 69 Abs. 4 BBesG, der dem Bundesministerium der Verteidigung die Befugnis einräumt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 69 Abs. 2 BBesG zu erlassen, kann dazu nichts weiter entnommen werden.
22 
bb) Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in seinem Urteil vom 17.6.2004 angenommen, dass trotz des Defizits normativer Regelungen von der Weitergeltung der früheren Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen für einen Übergangszeitraum auszugehen sei. Damit sei gewährleistet, dass die Leistungen im Falle der Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Geburt nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht würden, das hinsichtlich des Inhalts jedenfalls bislang in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts geboten habe. Eine andere Beurteilung dürfte erst dann angezeigt sein, wenn der Gesetzgeber in einem überschaubaren Zeitraum seiner Normierungspflicht nicht nachkomme (ebenso u. a. BVerwG, Urt. v. 28.5.2008 - 2 C 24.07 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126; Urt. v. 18.2.2009 - 2 C 23.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18; Urt. v. 28.5.2009 - 2 C 28.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 19). Das Bundesverwaltungsgericht hat aber zugleich betont, die weitere Anwendbarkeit der betreffenden Regelungen setze voraus, dass sie nicht aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht verstießen (BVerwG, Urt. v. 24.2.2011 - 2 C 9.10 - Juris; Urt. v. 28.5.2008, aaO).
23 
Die weitere Anwendbarkeit der zu § 69 Abs. 4 BBesG erlassenen Verwaltungsvorschriften für einen Übergangszeitraum kommt danach nur insoweit in Betracht, als sich diese Vorschriften entsprechend ihrem Charakter als untergesetzliche Vorschriften im Rahmen des normativen Programms halten, d. h. den von § 69 Abs. 2 S. 1, 1. Halbs. BBesG zuerkannten Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung konkretisieren und Zweifelsfälle im Sinne einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung etwa vorhandener Ermessens- oder Beurteilungsspielräume lenken, aber nicht selbstständig Leistungsausschlüsse oder Leistungseinschränkungen schaffen (vgl. zum Beihilferecht: BVerwG, Urteile vom 28.5.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 f. und vom 28.5.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.2.2010 - 13 S 1749/09 - Juris mit weiteren Nachweisen).
24 
Was die hier in Rede stehenden Regelungen in § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 AVV betrifft, fehlt es an dieser Voraussetzung. Wie oben ausgeführt, sind § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 S. 2 SG dahin zu verstehen, dass mit diesen Vorschriften ein umfassender Anspruch der Soldaten und Soldatinnen auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung im Krankheitsfall begründet werden soll, der nicht unter dem Vorbehalt steht, dass die einzelnen zu der truppenärztlichen Versorgung gehörenden Leistungen der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldaten und Soldatinnen dienen müssen. Die in § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 AVV getroffenen Regelungen halten sich hiervon ausgehend nicht im Rahmen des normativen Programms, da mit ihnen ohne eine entsprechende gesetzliche Legitimation selbstständig Leistungseinschränkungen geschaffen werden.
25 
Ob die weitere Anwendbarkeit der Regelung in § 2 Abs. 3 S. 1 AVV darüberhinaus auch an dem vom Verwaltungsgericht angeführten Grund scheitert, kann somit dahinstehen.
26 
3. Die den Antrag der Klägerin ablehnenden Entscheidungen der Beklagten stellen sich auch nicht aus einem anderen Grund als rechtmäßig dar. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2003 (aaO) ist die homologe IVF eine zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistung. Die organisch bedingte Sterilität stelle einen regelwidrigen Körperzustand dar, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweiche. Dieser regelwidrige Körperzustand sei einer Behandlung bedürftig und einer Therapie zugänglich. Die IVF habe den Charakter einer Heilbehandlung, da dadurch ein „Funktionsausgleich“ geschaffen werde, indem die Fortpflanzung auf einem anderen als dem natürlichen Wege erfolgen könne. Durch die künstliche Befruchtung der Eizelle einer Frau, die aus biologischen Gründen nicht in der Lage sei, auf andere Weise ein Kind zu empfangen, werde die Möglichkeit der Empfängnis eröffnet, indem ein Teil des natürlichen Vorgangs durch eine ärztliche Behandlung ersetzt werde. Durch die extrakorporale Befruchtung der Eizelle der Frau mit dem Sperma des Partners bestehe die Möglichkeit, diesen zu einem genetisch gemeinsamen Kind zu verhelfen, wobei die Folgen des regelwidrigen Körperzustands der Frau überwunden würden. Dem ist seitens des Senats nichts hinzuzufügen.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob und inwieweit die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG weiterhin anwendbar ist, hat grundsätzliche Bedeutung.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.221,28 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06. Dezember 2007 - 2 K 2793/07 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein Polizeibeamter des beklagten Landes, erstrebt dessen Verpflichtung zur Gewährung von Heilfürsorge durch Erstattung der Aufwendungen für das Medikament Levitra gemäß Rezept vom 12.07.2007.
Im Jahr 2001 wurde beim Kläger ein Adenokarzinom der Prostata diagnostiziert, das eine Prostatektomie erforderlich machte. In der Folge wurde er auf Veranlassung des Polizeiarztes von einem Facharzt für Urologie untersucht, der bei ihm u.a. eine erektile Dysfunktion diagnostizierte. Mit Schreiben vom 20.05.2003 teilte die Landespolizeidirektion Karlsruhe dem Kläger mit, aufgrund der Besonderheiten seines Falls habe der Polizeiarzt einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 2 Abs. 5, § 4 Abs. 1 Heilfürsorgeverordnung - HVO - zur Kostenübernahme des Arzneimittels Levitra im Rahmen der Krebsnachsorge zugestimmt. Die Kostenübernahmeerklärung wurde zweimal, zuletzt bis zum 31.12.2005, verlängert.
Mit Verfügung vom 16.11.2005 teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) dem Kläger mit, nach der Änderung der Arzneimittelverordnung seien Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe, von der Versorgung ausgeschlossen. Ausgeschlossen seien insbesondere u.a. diejenigen Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz dienten. Nach den vorliegenden Unterlagen sei „Levitra“ zur Nachsorge bzw. zur Behandlung der erektilen Dysfunktion verordnet worden, die Heilfürsorge könne daher die Kosten nicht mehr übernehmen. Im anschließenden Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (2 K 1442/06) nahm der Beklagte die Verfügung vom 16.11.2005 und den darauf ergangenen Widerspruchsbescheid mit Vergleich vom 16.07.2007 zurück, nachdem das Gericht dargelegt hatte, für die Beurteilung eines Kostenerstattungsanspruchs nach der Heilfürsorgeverordnung sei allein eine ärztliche Verordnung ausschlaggebend und deshalb sei ein entsprechender Anspruch nur aufgrund einer konkreten ärztlichen Verordnung feststellbar.
Am 24.07.2007 beantragte der Kläger beim Landesamt die Erstattung der Kosten des mit Rezept vom 12.07.2007 ärztlich verordneten Medikaments Levitra in Höhe von 164,98 EUR. Diesen Antrag lehnte das Landesamt mit Bescheid vom 06.08.2007 ab; den Widerspruch des Klägers wies es mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.2007 zurück.
Auf die hierauf erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Beklagten mit Urteil vom 06.12.2007 unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts vom 06.08.2007 und dessen Widerspruchsbescheids vom 20.08.2007 verpflichtet, dem Kläger Heilfürsorge für die mit Rezept vom 12.07.2007 nachgewiesenen Aufwendungen für das Medikament Levitra in Höhe von 164,98 EUR zu gewähren. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, nach dem hier einschlägigen § 10 Abs. 1 HVO würden Arznei- und Verbandmittel, die zur Behandlung einer Erkrankung oder Verletzung notwendig seien, gewährt, wenn sie vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker verordnet oder verabreicht seien. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 HVO seien hier erfüllt. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei die beim Kläger diagnostizierte erektile Dysfunktion unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendung eine Erkrankung. Das Medikament sei dem Kläger auch (fach-)ärztlich verordnet worden. Zwar könne es die erektile Dysfunktion nicht endgültig heilen, wohl aber das beim Kläger bestehende Funktionsdefizit vorübergehend beseitigen. Dies sei ausreichend, um von einer Behandlung einer Erkrankung im Sinne der Heilfürsorgeverordnung ausgehen zu können. Dem Beklagten sei auch nicht darin zu folgen, dass die Verordnungsfähigkeit des Medikaments Levitra zu Lasten der Heilfürsorge durch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Heilfürsorgeverordnung vom 21.12.1998 ausgeschlossen sei. Denn eine Verwaltungsvorschrift könne weder das Gericht binden noch einen Rechtsanspruch des Beamten ausschließen, der sich aus den Vorschriften eines materiellen Gesetzes, hier der Heilfürsorgeverordnung, selbst ergebe. Die Entscheidung darüber, welche Behandlungsmethoden oder Arzneien jeweils ausgeschlossen oder dem Aufwand nach begrenzt seien, müsse sich aus dem „Programm“ der Rechtsverordnung selbst ergeben und könne nicht ohne jegliche bindende Vorgabe in die Zuständigkeit des Vorschriftenanwenders übertragen werden.
Gegen dieses ihm am 02.01.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 07.01.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04.02.2008 begründet. Er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06. Dezember 2007 - 2 K 2793/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 HVO hier nicht erfüllt. Die Heilfürsorgeverordnung gehe davon aus, dass die Heilfürsorge in der Regel als Sachleistung gewährt werde. Eine solche Sachleistung begehre der Kläger vorliegend nicht; vielmehr begehre er Erstattung der angefallenen Aufwendungen. Demzufolge seien im vorliegenden Fall nicht Vertragsleistungen im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 1 HVO streitgegenständlich. Nach § 2 Abs. 5 Satz 2 HVO könnten die Kosten außervertraglicher Leistungen in Ausnahmefällen grundsätzlich nach Genehmigung übernommen werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien nicht erfüllt, denn es fehle an der erforderlichen vorherigen Genehmigung. Diese sei nach § 2 Abs. 5 Satz 2 HVO zwar nur „grundsätzlich“ erforderlich. Im vorliegenden Fall lägen jedoch keine Umstände für die Annahme eines Ausnahmefalls vor, insbesondere sei die Anschaffung des Mittels nicht unaufschiebbar gewesen. Im Rahmen der in § 2 Abs. 5 Satz 2 HVO eröffneten Ermessensentscheidung sei nicht zu beanstanden, dass er sich auf den Ausschluss von Arzneimitteln, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion dienten, nach Nr. 10.1.1 der Verwaltungsvorschrift zur Heilfürsorgeverordnung i.V.m. Nr. 18.2 der Arzneimittel-Richtlinien berufe. Dieser Ausschluss sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wirksam. Bei der Verwaltungsvorschrift zu § 10 HVO handle es sich um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. § 10 HVO enthalte einen offenen Tatbestand. Das Tatbestandsmerkmal „notwendig“ eröffne einen Beurteilungsspielraum, der durch eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift ausgefüllt werden könne. Der Ausschluss potenzsteigernder Mittel von der Heilfürsorge durch eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift begegne daher keinen Bedenken, vor allem im Hinblick darauf, dass diese Verwaltungsvorschrift vom Innenministerium erlassen worden sei, das gemäß § 141 Abs. 2 LBG auch für den Erlass der Heilfürsorgeverordnung zuständig sei. Es sei auch zulässig, den Ausschluss von Medikamenten von der Heilfürsorge durch einen Verweis in der Verwaltungsvorschrift auf die Arzneimittel-Richtlinien vorzunehmen. Das Innenministerium habe durch diesen Verweis zum Ausdruck gebracht, dass die Versorgung der Polizeibeamten mit Arzneimitteln der Versorgung gesetzlich Versicherter entsprechen solle. Durch den Verweis auf die Arzneimittel-Richtlinien habe sich das Innenministerium die fachliche Kompetenz des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zunutze gemacht. Es habe damit nicht die Kompetenz zur Konkretisierung der Heilfürsorgeverordnung an den Gemeinsamen Bundesausschuss abgegeben. Das Innenministerium habe nämlich weiterhin die Möglichkeit, durch Verwaltungsvorschrift die Arzneimittel-Richtlinien zu ergänzen oder einzelne Regelungen der Arzneimittel-Richtlinien auszuschließen. Im Übrigen folge der Ausschluss potenzsteigernder Mittel von der Heilfürsorge auch direkt aus § 10 Abs. 1 HVO. Medikamente, die zur Behandlung der erektilen Dysfunktion dienten, seien keine Arzneimittel im Sinne des § 10 Abs. 1 HVO. Solche potenzsteigernden Mittel dienten nicht der Behandlung einer Krankheit, sondern es stehe die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund. Das zeige sich vor allem darin, dass die erforderliche Menge sich nach der jeweiligen individuellen Lebensgestaltung und nicht nach einem Krankheitsbild richte. Levitra diene auch nicht der Behandlung der Erkrankung des Klägers. Seine Krankheit sei das Karzinom der Prostata, die erektile Dysfunktion sei lediglich eine Folge dieser Krankheit. Levitra diene der Linderung einer Begleiterscheinung bzw. eines Symptoms. Demnach sei Levitra dem Kläger auch nicht zur Behandlung einer Erkrankung i.S.d. § 10 Abs. 1 HVO verordnet worden. Der Ausschluss potenzsteigernder Mittel von der Heilfürsorge sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Es lägen keine Verstöße gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, gegen die gesetzliche Fürsorgepflicht gemäß § 98 LBG und gegen Art. 3 GG vor.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, der Beklagte verkenne bereits, dass vorliegend eine Sachleistung und keine außervertragliche Leistung im Streit stehe. Die Verordnung eines Medikaments für einen Polizeibeamten durch den behandelnden Arzt stelle gerade die Sachleistung dar. Kein Arzt halte einen Medikamentenschrank vor, mit dem er Polizeibeamte mit Medikamenten versorgen könne. Die in § 10 Abs. 1 HVO beschriebene Sachleistung sei das Gewähren des Arzneimittels durch Verordnung des Arztes. Nichts anderes sei vorliegend geschehen. Die eigentlich streitgegenständliche Frage, ob potenzsteigernde Mittel wirksam nach § 10 Abs. 1 HVO i.V.m. Nr. 10.1.1 der Verwaltungsvorschrift zur Heilfürsorgeverordnung und den Arzneimittel-Richtlinien von der Heilfürsorge ausgeschlossen worden seien, habe das Verwaltungsgericht zutreffend verneint.
12 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (2 K 1442/06 und 2 K 2793/07) und die einschlägigen Akten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts vom 06.08.2007 und dessen Widerspruchsbescheids vom 20.08.2007 verpflichtet, dem Kläger Heilfürsorge für die mit Rezept vom 12.07.2007 nachgewiesenen Aufwendungen für das Medikament „Levitra“ in Höhe von 164,98 EUR zu gewähren.
15 
1. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Heilfürsorge ist § 1 Abs. 1 der Verordnung des Innenministeriums über die Heilfürsorge für Polizeibeamte, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz nach § 147 LBG, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und technische Beamte der Landesfeuerwehrschule (Heilfürsorgeverordnung - HVO -) vom 21.04.1998 (GBl. S. 281, zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 17.02.2004, GBl. S. 66). Danach erhalten u.a. Polizeibeamte Heilfürsorge nach Maßgabe der Verordnung, solange ihnen Besoldungsbezüge zustehen. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 HVO werden Heilfürsorgeleistungen in dem aus gesundheitlichen Gründen notwendigen angemessenem Umfang in der Regel unter Beachtung der Wirtschaftlichkeitsgrundsätze gewährt, die bei den gesetzlichen Krankenkassen für die Behandlungs- und Verordnungsweise gelten. Über die nach der Verordnung zu gewährenden Leistungen werden gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 HVO vom Innenministerium im erforderlichen Umfang Verträge mit Dritten abgeschlossen. Die Kosten außervertraglicher Leistungen können nach § 2 Abs. 5 Satz 2 HVO in Ausnahmefällen nach grundsätzlich vorheriger Genehmigung übernommen werden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 HVO umfasst die Heilfürsorge u.a. auch die Versorgung mit Arzneimitteln (§ 10 HVO).
16 
a) Die Heilfürsorgeverordnung hat ihre Rechtsgrundlage in § 141 LBG. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
17 
(1) Die Polizeibeamten erhalten Heilfürsorge, solange ihnen Besoldungsbezüge zustehen.
18 
(2) Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die näheren Vorschriften über Art, Umfang und Trägerschaft der Heilfürsorge.
19 
Diese Vorschrift ermächtigt den Verordnungsgeber, Grundsätze für die Gewährung von Heilfürsorge nach Absatz 1 zu erlassen, ohne ihm hierfür irgendwelche inhaltlichen Maßstäbe vorzugeben. Mit diesem Inhalt wird die Vorschrift nicht den rechtstaatlichen Anforderungen gerecht, die an eine Ermächtigungsgrundlage zu stellen sind; vielmehr verstößt die gesetzliche Verordnungsermächtigung des § 141 Abs. 2 LBG gegen den Vorbehalt des Gesetzes. Nach diesem bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen System des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 80 Abs. 1) ergibt, sind die grundlegenden Entscheidungen in wesentlichen Regelungsbereichen durch Parlamentsgesetz zu treffen. Dies gilt aufgrund des Homogenitätsgebots auch für die Landesgesetzgebung, für die Art. 80 Abs. 1 GG nicht unmittelbar anwendbar ist (BVerwG, Urteile vom 28.05.2008 - 2 C 1.07 -, Buchholz 237.8 § 90 RhPLBG Nr. 4, und vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 -, BVerwGE 131, 20; siehe auch Art. 61 Abs. 1 LV).
20 
Der Vorbehalt des Gesetzes gilt auch für das Recht der Heilfürsorge. Dies folgt aus der außergewöhnlichen Bedeutung der Heilfürsorge und ihres Wechselbezugs zu den Besoldungs- und Versorgungsbezügen, wobei jedenfalls die Gesetzesbindung der Besoldung zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG gehört (BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE 123, 308). Für Polizeibeamte haben die Heilfürsorgevorschriften dieselbe außergewöhnliche rechtliche Bedeutung wie die Beihilfevorschriften für die von deren Geltungsbereich erfassten Beamten. Sie regeln den Umfang der Leistungen, die zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit der Polizeibeamten erbracht werden. Die Erhaltung der physischen und psychischen Integrität der Polizeibeamten ist ein Schutzgut von hohem Rang, dessen Wahrung auch die Fürsorgepflicht gebietet (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 27.11.2003 - 2 C 38.02 -, BVerwGE 119, 265). Daher müssen zum einen die tragenden Strukturprinzipien des Systems der Heilfürsorge gesetzlich festgelegt werden. Zum anderen muss der parlamentarische Gesetzgeber die Verantwortung für wesentliche Einschränkungen des Standards der Heilfürsorgeleistungen übernehmen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 20.03.2008 und 28.05.2008 - 2 C 1.07 -, jeweils a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt § 141 Abs. 2 LBG offensichtlich nicht.
21 
Obwohl der Senat § 141 Abs. 2 LBG wegen Verstoßes gegen den bundesverfassungsrechtlichen Vorbehalt des Parlamentsgesetzes für nichtig hält, bedarf es keiner Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG. Denn auf die Gültigkeit der Norm kommt es im hier zu entscheidenden Fall nicht an. Ist § 141 Abs. 2 LBG gültig und die darauf gestützte Heilfürsorgeverordnung wirksam, so ist diese ohne Weiteres anzuwenden. Ist § 141 Abs. 2 LBG nichtig, so erfasst diese Nichtigkeit auch die Heilfürsorgeverordnung. Diese ist dann aber entsprechend den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 (2 C 50.02, BVerwGE 121, 103) entwickelten Grundsätzen weiterhin für eine Übergangszeit anzuwenden, weil andernfalls der noch verfassungsfernere und schlechthin unerträgliche Zustand einträte, dass der Beamte ohne jeden Anspruch auf Heilfürsorge bliebe. Erst wenn der parlamentarische Gesetzgeber seiner Verpflichtung, eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage zu schaffen, in angemessener Zeit nicht nachkommen sollte, käme es auf die Gültigkeit der Heilfürsorgeverordnung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 1.07 -, a.a.O.).
22 
b) Die Gewährung von Heilfürsorge ist ebenso wie die Gewährung von Beihilfe Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört und damit verfassungsrechtlich gewährleistet ist (Senatsurteile vom 24.08.1995 - 4 S 697/94 -, IÖD 1996, 104, und vom 10.03.2003 - 4 S 992/01-, IÖD 2003, 154; Brockhaus, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C, § 189 RdNr. 40). Danach hat der Dienstherr Vorkehrungen zu treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet wird. Es steht ihm frei, entweder die Dienstbezüge des Beamten so zu bemessen, dass er in der Lage ist, die ihm und seiner Familie entstehenden Kosten medizinischer Heilbehandlungen durch eigene Vorsorge abzudecken, oder dem Beamten freie Heilfürsorge der Zuschüsse zu gewähren oder aber verschiedene Möglichkeiten miteinander zu kombinieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.10.2003 - 2 C 26.02 -, BVerwGE 119, 168, und vom 28.05.2008 - 2 C 1.07 -, a.a.O.; Senatsurteile vom 24.08.1995 und 10.03.2003, jeweils a.a.O.).
23 
Damit dienen auch die zur Ausgestaltung der Heilfürsorge erlassenen Vorschriften der Konkretisierung der Fürsorgepflicht. Art, Ausmaß und Begrenzung der Hilfe, die der Dienstherr dem Beamten gewährt, muss sich aus dem Gesamtzusammenhang der Heilfürsorgevorschriften als „Programm“ ergeben. Soweit zur Heilfürsorgeverordnung als Rechtsverordnung des Landes Verwaltungsvorschriften oder Erlasse ergehen, müssen sich diese im Rahmen des normativen Programms halten, dieses also konkretisieren und Zweifelsfälle im Interesse einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären. Sie dürfen auch die Ausübung eines etwa vorhandenen Ermessens- oder Beurteilungsspielraums lenken. Sie dürfen dagegen nicht Leistungsausschlüsse oder Leistungsbegrenzungen festsetzen, die sich nicht bereits zumindest dem Grunde nach aus dem Programm der Heilfürsorgevorschriften selbst ergeben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.; Beschluss vom 31.08.2006 - 2 B 41.06 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 14).
24 
2. Nach § 10 Abs. 1 HVO werden Arznei- und Verbandmittel, die zur Behandlung einer Erkrankung oder Verletzung notwendig sind, gewährt, wenn sie vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker verordnet oder verabreicht sind. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das Arzneimittel Levitra ist dem Kläger von einem Arzt zur Behandlung einer Erkrankung verordnet worden und dazu notwendig. Die erektile Dysfunktion, unter der der Kläger leidet, ist in der Folge einer behandlungsbedürftigen Krankheit (Prostatakarzinom) aufgetreten und stellt selbst eine behandlungsbedürftige Krankheit dar.
25 
Unter Krankheit ist ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand zu verstehen, der ärztlicher Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (vgl. dazu BSG, Urteil vom 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R -, BSGE 85, 36, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 04.11.2008 - 2 B 19.08 -, Juris). Diese Voraussetzungen liegen bei einer erektilen Dysfunktion jedenfalls dann vor, wenn sie - wie hier - nicht als altersbedingte und erst recht nicht als alterstypische Minderung der Physis anzusehen ist (BSG, Urteil vom 10.05.2005 - B 1 KR 25/03 R -, BSGE 94, 302). Diese Krankheit ist auch behandlungsbedürftig und behandlungsfähig. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn ein regelwidriger Körperzustand mit ärztlicher Hilfe und Aussicht auf Erfolg behoben, mindestens aber gebessert oder vor Verschlimmerung bewahrt werden kann oder wenn ärztliche Behandlung erforderlich ist, um Schmerzen oder sonstige Beschwerden zu lindern (vgl. BSG, Urteil vom 30.08.1999, a.a.O.) Im vorliegenden Fall wird jedenfalls die Voraussetzung der Linderung der Krankheitsäußerungen (Beschwerden) durch ärztliche Behandlung (hier: in Form der Verordnung von Levitra) erfüllt; denn es ist möglich, die erektile Dysfunktion zumindest zeitweise zu beheben und das beim Kläger bestehende Funktionsdefizit vorübergehend zu beseitigen (vgl. BSG, Urteile vom 30.08.1999 und 10.05.2005, jeweils a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 1.07 -, a.a.O.). Es ist kein notwendiges Merkmal des Begriffs der Heilbehandlung, dass eine Krankheit dauerhaft geheilt bzw. dass der regelgerechte Körperzustand wiederhergestellt wird (BVerwG, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.1993 - 11 S 498/93 -, Juris). Levitra enthält den Wirkstoff Vardenafil und ist auch ersichtlich ein zur Behandlung der erektilen Dysfunktion geeignetes Arzneimittel im Sinne des § 10 Abs. 1 HVO und dazu notwendig; eine preiswertere Behandlungsalternative (außer der Nichtbehandlung) gibt es nicht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.; BSG, Urteil vom 10.05.2005, a.a.O.).
26 
Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht die Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 1 HVO entgegen, wonach Heilfürsorgeleistungen in dem aus gesundheitlichen Gründen notwendigen angemessenen Umfang in der Regel unter Beachtung der Wirtschaftlichkeitsgrundsätze gewährt werden, die bei den gesetzlichen Krankenkassen für die Behandlungs- und Verordnungsweise gelten. Denn dieser Grundsatz gilt nur „in der Regel“ und diese „Regel“ wird gerade in § 10 HVO nicht aufgegriffen; dort wird vielmehr ein Anspruch unter den genannten Voraussetzungen ohne Einschränkungen normiert, wohingegen der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz in § 11 Abs. 1 HVO ausdrücklich übernommen wird und sich auch in den Fällen des § 12 Abs. 1 HVO eine Einschränkung des Anspruchs unmittelbar aus dem Verordnungstext ergibt. Damit lässt sich nicht feststellen, dass die Heilfürsorgeverordnung insoweit von einer generellen Einschränkung der Leistungspflicht ausgeht; soweit eine Begrenzung beabsichtigt ist, wird dies vielmehr ausdrücklich vorgeschrieben. Davon abgesehen entsprach auch die Verordnung von Levitra im Grundsatz den Erfordernissen des Wirtschaftlichkeitsgebots. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Leistungen dürfen weder beansprucht noch erbracht werden. Dies ist hier jedoch, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, nicht der Fall (vgl. auch BSG, Urteil vom 10.05.2005, a.a.O.).
27 
Der Anspruch des Klägers wird nicht durch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Heilfürsorgeverordnung - HVOVwV - vom 21.12.1998 (GABl. 1999 S. 166) ausgeschlossen. Zwar sind nach Nr. 10.1.1 HVOVwV (zu § 10 HVO) bei der ärztlichen Verordnung von Arzneimitteln die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der kassenärztlichen Versorgung anzuwenden. Die hier im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen einschlägigen, am 26.02.2006 in Kraft getretenen Arzneimittel-Richtlinien - AMR - bestimmen unter Nr. 18.2, dass Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen, von der Verordnungsfähigkeit ausgeschlossen sind. Nach Nr. 18.3 AMR sind die nach Nr. 18.2 ausgeschlossenen Fertigarzneimittel in einer Übersicht als Anlage 8 der Arzneimittel-Richtlinien zusammengestellt. Das Arzneimittel Levitra ist in der Negativliste der Anlage 8 der AMR enthalten. Gleichwohl führt dieser Ausschluss nicht dazu, dass Levitra - wie auch die übrigen vergleichbaren Medikamente - nicht zu Lasten der Heilfürsorge verordnet werden kann.
28 
Die Regelung in Nr. 10.1.1 HVOVwV stellt auf den (jeweiligen) Inhalt der Arzneimittel-Richtlinien und somit auf die Entscheidungen des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen ab. Diese „Übertragung“ der Entscheidungskompetenz über den Ausschluss bestimmter Arzneimittel auf ein Selbstverwaltungsorgan verschiedener Versichertengemeinschaften (vgl. § 91 Abs. 1 SGB V) begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn und die grundlegenden Strukturunterschiede der beiden Sicherungssysteme; die auf dem überkommenen Grundsatz der Vorsorge des Staates für seine Beamten und deren Familien beruhende beamtenrechtliche Krankenfürsorge, zu der auch die Heilfürsorge zählt, steht in deutlichem Gegensatz zur auf dem Gedanken der Solidargemeinschaft beruhenden, wesentlich durch Beiträge der Beteiligten unterhaltenen Sozialversicherung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.1982 - 2 BvL 12/79 -, BVerfGE 62, 354; BVerwG, Urteil vom 26.11.1987 - 2 C 52.85 -, Buchholz 237.6 § 130 NdsLBG Nr. 1; Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126; Urteil vom 26.06.2008 -2 C 2.07-, BVerwGE 131, 234; Urteil vom 18.02.2009 - 2 C 23.08 -, Juris). Es liegt deshalb nahe, die Tatbestände heilfürsorgerechtlicher Leistungsausschlüsse normativ festzulegen, anstatt ihre nähere Bestimmung einem Gremium zu überlassen, in dem der Dienstherr nicht vertreten ist und das seine Entscheidungen nach Maßgabe des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherungen unter Berücksichtigung der Interessen der Versichertengemeinschaften trifft (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 -, und vom 26.06.2008, jeweils a.a.O.). Dies bedarf jedoch - zumal während des Übergangszeitraums - keiner Vertiefung, da der mit der Verwaltungsvorschrift bewirkte Leistungsausschluss auch unabhängig davon nicht wirksam ist. Denn eine Verwaltungsvorschrift kann weder das Gericht binden noch einen Rechtsanspruch des Beamten ausschließen, der sich aus der Heilfürsorgeverordnung selbst ergibt. Die Entscheidung darüber, welche Behandlungsmethoden oder Arzneien jeweils ausgeschlossen oder dem Aufwand nach begrenzt sind, muss sich aus dem „Programm“ der Rechtsverordnung selbst ergeben und kann nicht ohne jegliche bindende Vorgabe in die Zuständigkeit des Vorschriftenanwenders übertragen werden. Dieser kann sich nicht losgelöst vom normativ festgelegten „Programm“ der Rechtsverordnung die Entscheidung darüber vorbehalten, welche körperlichen Leiden als heilungs- oder behandlungswürdig anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.).
29 
Mit diesen Grundsätzen unvereinbar ist ein genereller Ausschluss von Levitra, wie ihn die Verwaltungsvorschrift zur Heilfürsorgeverordnung mit dem Verweis auf die Arzneimittel-Richtlinien vorsieht. Erfüllt ein Polizeibeamter, dem ein Medikament zur Linderung eines krankheitsbedingten Leidens ärztlich verordnet ist, die in § 10 Abs. 1 HVO aufgestellten Voraussetzungen, so steht ihm ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Heilfürsorge zu, der durch Verwaltungsvorschriften nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.).
30 
Die Ansicht des Beklagten, das Tatbestandsmerkmal „notwendig“ in § 10 Abs. 1 HVO eröffne einen Beurteilungsspielraum, der durch eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift ausgefüllt werden könne, teilt der Senat nicht. Die Heilfürsorgeverordnung geht davon aus, dass die - in der Regel als Sachleistungen die Krankheitskosten der Polizeibeamten im Rahmen des § 2 Abs. 4 Satz 1 HVO vollständig abdeckenden - Heilfürsorgeleistungen in dem aus gesundheitlichen Gründen notwendigen angemessenen Umfang durch die zu gewährenden Vertragsleistungen erbracht werden (Senatsurteile vom 24.08.1995 und vom 10.03.2003, jeweils a.a.O.). Nach dem heilfürsorgerechtlichen Leistungsprogramm knüpft die Leistungspflicht grundsätzlich nicht an bestimmte Behandlungen oder Arzneimittel an. Diese Anlassbezogenheit kommt darin zum Ausdruck, dass Heilfürsorgeleistungen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 HVO grundsätzlich in dem aus gesundheitlichen Gründen notwendigen angemessenen Umfang gewährt werden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.02.2009, a.a.O.). Die behördliche Entscheidung darüber unterliegt der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 -2 C 19.06-, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18). Mit dem Kriterium der Notwendigkeit ist ersichtlich die medizinische Notwendigkeit angesprochen, für die regelmäßig auf die Beurteilung des Arztes abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 15; Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18). Von diesen Leitlinien wird zu Lasten der hiervon betroffenen Beamten abgewichen, wenn krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit von der Heilfürsorgegewährung ausgenommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2009, a.a.O.). Genau dies aber sieht die Verwaltungsvorschrift vor, die deshalb auch im Gegensatz zu dem „Programm“ der Heilfürsorgeverordnung steht.
31 
Eine andere Bewertung gebietet nicht der Umstand, dass § 2 Abs. 4 Satz 1 HVO (auch) auf die Wirtschaftlichkeitsgrundsätze verweist, die bei den gesetzlichen Krankenkassen für die Behandlungs- und Verordnungsweise gelten. Aus diesem nur „in der Regel“ geltenden Verweis (siehe dazu die Ausführungen oben) kann nicht gefolgert werden, dass es bereits im normativen Programm der Heilfürsorgeverordnung angelegt wäre, dass ärztlich verordnete und notwendige Medikamente von der Heilfürsorge ausgeschlossen werden können. Im Übrigen vermag der Senat auch nicht festzustellen, dass die Verwaltungsvorschrift insoweit die Wirtschaftlichkeitsgrundsätze konkretisierte. Denn dafür ist die Bezugnahme auf die Arzneimittel-Richtlinien in Nr. 10.1.1 HVOVwV schon deshalb nicht hinreichend, weil auch der Bundesausschuss durch den Ausschluss von Arzneimitteln zur Behandlung der erektilen Dysfunktion seinen ihm im Bereich des Wirtschaftlichkeitsgebots zustehenden Beurteilungsspielraum oder seinen Kompetenzrahmen überschritten hatte (BSG, Urteile vom 10.05.2005 und 18.07.2006, jeweils a.a.O.; dementsprechend ist der Ausschluss von Arzneimitteln, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion finden, im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung nunmehr in § 34 Abs. 1 Satz 8 SGB V gesetzlich geregelt).
32 
Entgegen der erstmals im Gerichtsverfahren geäußerten Auffassung des Beklagten steht auch nicht eine außervertragliche Leistung im Streit, für die es an einer vorherigen Genehmigung nach § 2 Abs. 5 Satz 2 HVO fehlen würde. Außervertragliche Leistungen sind Leistungen von Ärzten oder Zahnärzten, die nicht verpflichtet sind, nach den Polizeivertragssätzen abzurechnen, sowie wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden (vgl. Nr. 2.4 HVOVwV). Darum aber geht es hier nicht. Der Sache nach begehrt der Kläger eine Vertragsleistung nach § 10 Abs. 1 HVO - nämlich ein zur Behandlung einer Erkrankung notwendiges Arzneimittel -, das ihm als Sachleistung hätte gewährt werden müssen. Hat er aber zu Unrecht eine Sachleistung nicht erhalten und sind dadurch für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind ihm diese in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war, wobei der in Betracht kommende Kostenerstattungsanspruch nicht weiter reichen kann als ein entsprechender Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbstbeschaffte Leistung zu den Leistungen gehört, die vom Dienstherrn allgemein als Sachleistung zu erbringen sind (vgl. Brockhaus, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C, § 189 RdNr. 51; siehe auch BSG, Urteil vom 10.05.2005, a.a.O., sowie die Regelung in § 13 Abs. 3 SGB V). Dies ist bei dem Arzneimittel Levitra der Fall.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
35 
Beschluss vom 23. Juni 2009
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 164,98 EUR festgesetzt.
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts vom 06.08.2007 und dessen Widerspruchsbescheids vom 20.08.2007 verpflichtet, dem Kläger Heilfürsorge für die mit Rezept vom 12.07.2007 nachgewiesenen Aufwendungen für das Medikament „Levitra“ in Höhe von 164,98 EUR zu gewähren.
15 
1. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Heilfürsorge ist § 1 Abs. 1 der Verordnung des Innenministeriums über die Heilfürsorge für Polizeibeamte, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz nach § 147 LBG, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und technische Beamte der Landesfeuerwehrschule (Heilfürsorgeverordnung - HVO -) vom 21.04.1998 (GBl. S. 281, zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 17.02.2004, GBl. S. 66). Danach erhalten u.a. Polizeibeamte Heilfürsorge nach Maßgabe der Verordnung, solange ihnen Besoldungsbezüge zustehen. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 HVO werden Heilfürsorgeleistungen in dem aus gesundheitlichen Gründen notwendigen angemessenem Umfang in der Regel unter Beachtung der Wirtschaftlichkeitsgrundsätze gewährt, die bei den gesetzlichen Krankenkassen für die Behandlungs- und Verordnungsweise gelten. Über die nach der Verordnung zu gewährenden Leistungen werden gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 HVO vom Innenministerium im erforderlichen Umfang Verträge mit Dritten abgeschlossen. Die Kosten außervertraglicher Leistungen können nach § 2 Abs. 5 Satz 2 HVO in Ausnahmefällen nach grundsätzlich vorheriger Genehmigung übernommen werden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 HVO umfasst die Heilfürsorge u.a. auch die Versorgung mit Arzneimitteln (§ 10 HVO).
16 
a) Die Heilfürsorgeverordnung hat ihre Rechtsgrundlage in § 141 LBG. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
17 
(1) Die Polizeibeamten erhalten Heilfürsorge, solange ihnen Besoldungsbezüge zustehen.
18 
(2) Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die näheren Vorschriften über Art, Umfang und Trägerschaft der Heilfürsorge.
19 
Diese Vorschrift ermächtigt den Verordnungsgeber, Grundsätze für die Gewährung von Heilfürsorge nach Absatz 1 zu erlassen, ohne ihm hierfür irgendwelche inhaltlichen Maßstäbe vorzugeben. Mit diesem Inhalt wird die Vorschrift nicht den rechtstaatlichen Anforderungen gerecht, die an eine Ermächtigungsgrundlage zu stellen sind; vielmehr verstößt die gesetzliche Verordnungsermächtigung des § 141 Abs. 2 LBG gegen den Vorbehalt des Gesetzes. Nach diesem bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen System des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 80 Abs. 1) ergibt, sind die grundlegenden Entscheidungen in wesentlichen Regelungsbereichen durch Parlamentsgesetz zu treffen. Dies gilt aufgrund des Homogenitätsgebots auch für die Landesgesetzgebung, für die Art. 80 Abs. 1 GG nicht unmittelbar anwendbar ist (BVerwG, Urteile vom 28.05.2008 - 2 C 1.07 -, Buchholz 237.8 § 90 RhPLBG Nr. 4, und vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 -, BVerwGE 131, 20; siehe auch Art. 61 Abs. 1 LV).
20 
Der Vorbehalt des Gesetzes gilt auch für das Recht der Heilfürsorge. Dies folgt aus der außergewöhnlichen Bedeutung der Heilfürsorge und ihres Wechselbezugs zu den Besoldungs- und Versorgungsbezügen, wobei jedenfalls die Gesetzesbindung der Besoldung zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG gehört (BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE 123, 308). Für Polizeibeamte haben die Heilfürsorgevorschriften dieselbe außergewöhnliche rechtliche Bedeutung wie die Beihilfevorschriften für die von deren Geltungsbereich erfassten Beamten. Sie regeln den Umfang der Leistungen, die zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit der Polizeibeamten erbracht werden. Die Erhaltung der physischen und psychischen Integrität der Polizeibeamten ist ein Schutzgut von hohem Rang, dessen Wahrung auch die Fürsorgepflicht gebietet (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 27.11.2003 - 2 C 38.02 -, BVerwGE 119, 265). Daher müssen zum einen die tragenden Strukturprinzipien des Systems der Heilfürsorge gesetzlich festgelegt werden. Zum anderen muss der parlamentarische Gesetzgeber die Verantwortung für wesentliche Einschränkungen des Standards der Heilfürsorgeleistungen übernehmen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 20.03.2008 und 28.05.2008 - 2 C 1.07 -, jeweils a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt § 141 Abs. 2 LBG offensichtlich nicht.
21 
Obwohl der Senat § 141 Abs. 2 LBG wegen Verstoßes gegen den bundesverfassungsrechtlichen Vorbehalt des Parlamentsgesetzes für nichtig hält, bedarf es keiner Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG. Denn auf die Gültigkeit der Norm kommt es im hier zu entscheidenden Fall nicht an. Ist § 141 Abs. 2 LBG gültig und die darauf gestützte Heilfürsorgeverordnung wirksam, so ist diese ohne Weiteres anzuwenden. Ist § 141 Abs. 2 LBG nichtig, so erfasst diese Nichtigkeit auch die Heilfürsorgeverordnung. Diese ist dann aber entsprechend den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 (2 C 50.02, BVerwGE 121, 103) entwickelten Grundsätzen weiterhin für eine Übergangszeit anzuwenden, weil andernfalls der noch verfassungsfernere und schlechthin unerträgliche Zustand einträte, dass der Beamte ohne jeden Anspruch auf Heilfürsorge bliebe. Erst wenn der parlamentarische Gesetzgeber seiner Verpflichtung, eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage zu schaffen, in angemessener Zeit nicht nachkommen sollte, käme es auf die Gültigkeit der Heilfürsorgeverordnung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 1.07 -, a.a.O.).
22 
b) Die Gewährung von Heilfürsorge ist ebenso wie die Gewährung von Beihilfe Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört und damit verfassungsrechtlich gewährleistet ist (Senatsurteile vom 24.08.1995 - 4 S 697/94 -, IÖD 1996, 104, und vom 10.03.2003 - 4 S 992/01-, IÖD 2003, 154; Brockhaus, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C, § 189 RdNr. 40). Danach hat der Dienstherr Vorkehrungen zu treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet wird. Es steht ihm frei, entweder die Dienstbezüge des Beamten so zu bemessen, dass er in der Lage ist, die ihm und seiner Familie entstehenden Kosten medizinischer Heilbehandlungen durch eigene Vorsorge abzudecken, oder dem Beamten freie Heilfürsorge der Zuschüsse zu gewähren oder aber verschiedene Möglichkeiten miteinander zu kombinieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.10.2003 - 2 C 26.02 -, BVerwGE 119, 168, und vom 28.05.2008 - 2 C 1.07 -, a.a.O.; Senatsurteile vom 24.08.1995 und 10.03.2003, jeweils a.a.O.).
23 
Damit dienen auch die zur Ausgestaltung der Heilfürsorge erlassenen Vorschriften der Konkretisierung der Fürsorgepflicht. Art, Ausmaß und Begrenzung der Hilfe, die der Dienstherr dem Beamten gewährt, muss sich aus dem Gesamtzusammenhang der Heilfürsorgevorschriften als „Programm“ ergeben. Soweit zur Heilfürsorgeverordnung als Rechtsverordnung des Landes Verwaltungsvorschriften oder Erlasse ergehen, müssen sich diese im Rahmen des normativen Programms halten, dieses also konkretisieren und Zweifelsfälle im Interesse einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären. Sie dürfen auch die Ausübung eines etwa vorhandenen Ermessens- oder Beurteilungsspielraums lenken. Sie dürfen dagegen nicht Leistungsausschlüsse oder Leistungsbegrenzungen festsetzen, die sich nicht bereits zumindest dem Grunde nach aus dem Programm der Heilfürsorgevorschriften selbst ergeben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.; Beschluss vom 31.08.2006 - 2 B 41.06 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 14).
24 
2. Nach § 10 Abs. 1 HVO werden Arznei- und Verbandmittel, die zur Behandlung einer Erkrankung oder Verletzung notwendig sind, gewährt, wenn sie vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker verordnet oder verabreicht sind. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das Arzneimittel Levitra ist dem Kläger von einem Arzt zur Behandlung einer Erkrankung verordnet worden und dazu notwendig. Die erektile Dysfunktion, unter der der Kläger leidet, ist in der Folge einer behandlungsbedürftigen Krankheit (Prostatakarzinom) aufgetreten und stellt selbst eine behandlungsbedürftige Krankheit dar.
25 
Unter Krankheit ist ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand zu verstehen, der ärztlicher Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (vgl. dazu BSG, Urteil vom 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R -, BSGE 85, 36, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 04.11.2008 - 2 B 19.08 -, Juris). Diese Voraussetzungen liegen bei einer erektilen Dysfunktion jedenfalls dann vor, wenn sie - wie hier - nicht als altersbedingte und erst recht nicht als alterstypische Minderung der Physis anzusehen ist (BSG, Urteil vom 10.05.2005 - B 1 KR 25/03 R -, BSGE 94, 302). Diese Krankheit ist auch behandlungsbedürftig und behandlungsfähig. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn ein regelwidriger Körperzustand mit ärztlicher Hilfe und Aussicht auf Erfolg behoben, mindestens aber gebessert oder vor Verschlimmerung bewahrt werden kann oder wenn ärztliche Behandlung erforderlich ist, um Schmerzen oder sonstige Beschwerden zu lindern (vgl. BSG, Urteil vom 30.08.1999, a.a.O.) Im vorliegenden Fall wird jedenfalls die Voraussetzung der Linderung der Krankheitsäußerungen (Beschwerden) durch ärztliche Behandlung (hier: in Form der Verordnung von Levitra) erfüllt; denn es ist möglich, die erektile Dysfunktion zumindest zeitweise zu beheben und das beim Kläger bestehende Funktionsdefizit vorübergehend zu beseitigen (vgl. BSG, Urteile vom 30.08.1999 und 10.05.2005, jeweils a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 1.07 -, a.a.O.). Es ist kein notwendiges Merkmal des Begriffs der Heilbehandlung, dass eine Krankheit dauerhaft geheilt bzw. dass der regelgerechte Körperzustand wiederhergestellt wird (BVerwG, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.1993 - 11 S 498/93 -, Juris). Levitra enthält den Wirkstoff Vardenafil und ist auch ersichtlich ein zur Behandlung der erektilen Dysfunktion geeignetes Arzneimittel im Sinne des § 10 Abs. 1 HVO und dazu notwendig; eine preiswertere Behandlungsalternative (außer der Nichtbehandlung) gibt es nicht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.; BSG, Urteil vom 10.05.2005, a.a.O.).
26 
Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht die Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 1 HVO entgegen, wonach Heilfürsorgeleistungen in dem aus gesundheitlichen Gründen notwendigen angemessenen Umfang in der Regel unter Beachtung der Wirtschaftlichkeitsgrundsätze gewährt werden, die bei den gesetzlichen Krankenkassen für die Behandlungs- und Verordnungsweise gelten. Denn dieser Grundsatz gilt nur „in der Regel“ und diese „Regel“ wird gerade in § 10 HVO nicht aufgegriffen; dort wird vielmehr ein Anspruch unter den genannten Voraussetzungen ohne Einschränkungen normiert, wohingegen der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz in § 11 Abs. 1 HVO ausdrücklich übernommen wird und sich auch in den Fällen des § 12 Abs. 1 HVO eine Einschränkung des Anspruchs unmittelbar aus dem Verordnungstext ergibt. Damit lässt sich nicht feststellen, dass die Heilfürsorgeverordnung insoweit von einer generellen Einschränkung der Leistungspflicht ausgeht; soweit eine Begrenzung beabsichtigt ist, wird dies vielmehr ausdrücklich vorgeschrieben. Davon abgesehen entsprach auch die Verordnung von Levitra im Grundsatz den Erfordernissen des Wirtschaftlichkeitsgebots. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Leistungen dürfen weder beansprucht noch erbracht werden. Dies ist hier jedoch, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, nicht der Fall (vgl. auch BSG, Urteil vom 10.05.2005, a.a.O.).
27 
Der Anspruch des Klägers wird nicht durch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Heilfürsorgeverordnung - HVOVwV - vom 21.12.1998 (GABl. 1999 S. 166) ausgeschlossen. Zwar sind nach Nr. 10.1.1 HVOVwV (zu § 10 HVO) bei der ärztlichen Verordnung von Arzneimitteln die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der kassenärztlichen Versorgung anzuwenden. Die hier im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen einschlägigen, am 26.02.2006 in Kraft getretenen Arzneimittel-Richtlinien - AMR - bestimmen unter Nr. 18.2, dass Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen, von der Verordnungsfähigkeit ausgeschlossen sind. Nach Nr. 18.3 AMR sind die nach Nr. 18.2 ausgeschlossenen Fertigarzneimittel in einer Übersicht als Anlage 8 der Arzneimittel-Richtlinien zusammengestellt. Das Arzneimittel Levitra ist in der Negativliste der Anlage 8 der AMR enthalten. Gleichwohl führt dieser Ausschluss nicht dazu, dass Levitra - wie auch die übrigen vergleichbaren Medikamente - nicht zu Lasten der Heilfürsorge verordnet werden kann.
28 
Die Regelung in Nr. 10.1.1 HVOVwV stellt auf den (jeweiligen) Inhalt der Arzneimittel-Richtlinien und somit auf die Entscheidungen des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen ab. Diese „Übertragung“ der Entscheidungskompetenz über den Ausschluss bestimmter Arzneimittel auf ein Selbstverwaltungsorgan verschiedener Versichertengemeinschaften (vgl. § 91 Abs. 1 SGB V) begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn und die grundlegenden Strukturunterschiede der beiden Sicherungssysteme; die auf dem überkommenen Grundsatz der Vorsorge des Staates für seine Beamten und deren Familien beruhende beamtenrechtliche Krankenfürsorge, zu der auch die Heilfürsorge zählt, steht in deutlichem Gegensatz zur auf dem Gedanken der Solidargemeinschaft beruhenden, wesentlich durch Beiträge der Beteiligten unterhaltenen Sozialversicherung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.1982 - 2 BvL 12/79 -, BVerfGE 62, 354; BVerwG, Urteil vom 26.11.1987 - 2 C 52.85 -, Buchholz 237.6 § 130 NdsLBG Nr. 1; Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126; Urteil vom 26.06.2008 -2 C 2.07-, BVerwGE 131, 234; Urteil vom 18.02.2009 - 2 C 23.08 -, Juris). Es liegt deshalb nahe, die Tatbestände heilfürsorgerechtlicher Leistungsausschlüsse normativ festzulegen, anstatt ihre nähere Bestimmung einem Gremium zu überlassen, in dem der Dienstherr nicht vertreten ist und das seine Entscheidungen nach Maßgabe des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherungen unter Berücksichtigung der Interessen der Versichertengemeinschaften trifft (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 -, und vom 26.06.2008, jeweils a.a.O.). Dies bedarf jedoch - zumal während des Übergangszeitraums - keiner Vertiefung, da der mit der Verwaltungsvorschrift bewirkte Leistungsausschluss auch unabhängig davon nicht wirksam ist. Denn eine Verwaltungsvorschrift kann weder das Gericht binden noch einen Rechtsanspruch des Beamten ausschließen, der sich aus der Heilfürsorgeverordnung selbst ergibt. Die Entscheidung darüber, welche Behandlungsmethoden oder Arzneien jeweils ausgeschlossen oder dem Aufwand nach begrenzt sind, muss sich aus dem „Programm“ der Rechtsverordnung selbst ergeben und kann nicht ohne jegliche bindende Vorgabe in die Zuständigkeit des Vorschriftenanwenders übertragen werden. Dieser kann sich nicht losgelöst vom normativ festgelegten „Programm“ der Rechtsverordnung die Entscheidung darüber vorbehalten, welche körperlichen Leiden als heilungs- oder behandlungswürdig anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.).
29 
Mit diesen Grundsätzen unvereinbar ist ein genereller Ausschluss von Levitra, wie ihn die Verwaltungsvorschrift zur Heilfürsorgeverordnung mit dem Verweis auf die Arzneimittel-Richtlinien vorsieht. Erfüllt ein Polizeibeamter, dem ein Medikament zur Linderung eines krankheitsbedingten Leidens ärztlich verordnet ist, die in § 10 Abs. 1 HVO aufgestellten Voraussetzungen, so steht ihm ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Heilfürsorge zu, der durch Verwaltungsvorschriften nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.).
30 
Die Ansicht des Beklagten, das Tatbestandsmerkmal „notwendig“ in § 10 Abs. 1 HVO eröffne einen Beurteilungsspielraum, der durch eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift ausgefüllt werden könne, teilt der Senat nicht. Die Heilfürsorgeverordnung geht davon aus, dass die - in der Regel als Sachleistungen die Krankheitskosten der Polizeibeamten im Rahmen des § 2 Abs. 4 Satz 1 HVO vollständig abdeckenden - Heilfürsorgeleistungen in dem aus gesundheitlichen Gründen notwendigen angemessenen Umfang durch die zu gewährenden Vertragsleistungen erbracht werden (Senatsurteile vom 24.08.1995 und vom 10.03.2003, jeweils a.a.O.). Nach dem heilfürsorgerechtlichen Leistungsprogramm knüpft die Leistungspflicht grundsätzlich nicht an bestimmte Behandlungen oder Arzneimittel an. Diese Anlassbezogenheit kommt darin zum Ausdruck, dass Heilfürsorgeleistungen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 HVO grundsätzlich in dem aus gesundheitlichen Gründen notwendigen angemessenen Umfang gewährt werden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.02.2009, a.a.O.). Die behördliche Entscheidung darüber unterliegt der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 -2 C 19.06-, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18). Mit dem Kriterium der Notwendigkeit ist ersichtlich die medizinische Notwendigkeit angesprochen, für die regelmäßig auf die Beurteilung des Arztes abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 15; Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18). Von diesen Leitlinien wird zu Lasten der hiervon betroffenen Beamten abgewichen, wenn krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit von der Heilfürsorgegewährung ausgenommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2009, a.a.O.). Genau dies aber sieht die Verwaltungsvorschrift vor, die deshalb auch im Gegensatz zu dem „Programm“ der Heilfürsorgeverordnung steht.
31 
Eine andere Bewertung gebietet nicht der Umstand, dass § 2 Abs. 4 Satz 1 HVO (auch) auf die Wirtschaftlichkeitsgrundsätze verweist, die bei den gesetzlichen Krankenkassen für die Behandlungs- und Verordnungsweise gelten. Aus diesem nur „in der Regel“ geltenden Verweis (siehe dazu die Ausführungen oben) kann nicht gefolgert werden, dass es bereits im normativen Programm der Heilfürsorgeverordnung angelegt wäre, dass ärztlich verordnete und notwendige Medikamente von der Heilfürsorge ausgeschlossen werden können. Im Übrigen vermag der Senat auch nicht festzustellen, dass die Verwaltungsvorschrift insoweit die Wirtschaftlichkeitsgrundsätze konkretisierte. Denn dafür ist die Bezugnahme auf die Arzneimittel-Richtlinien in Nr. 10.1.1 HVOVwV schon deshalb nicht hinreichend, weil auch der Bundesausschuss durch den Ausschluss von Arzneimitteln zur Behandlung der erektilen Dysfunktion seinen ihm im Bereich des Wirtschaftlichkeitsgebots zustehenden Beurteilungsspielraum oder seinen Kompetenzrahmen überschritten hatte (BSG, Urteile vom 10.05.2005 und 18.07.2006, jeweils a.a.O.; dementsprechend ist der Ausschluss von Arzneimitteln, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion finden, im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung nunmehr in § 34 Abs. 1 Satz 8 SGB V gesetzlich geregelt).
32 
Entgegen der erstmals im Gerichtsverfahren geäußerten Auffassung des Beklagten steht auch nicht eine außervertragliche Leistung im Streit, für die es an einer vorherigen Genehmigung nach § 2 Abs. 5 Satz 2 HVO fehlen würde. Außervertragliche Leistungen sind Leistungen von Ärzten oder Zahnärzten, die nicht verpflichtet sind, nach den Polizeivertragssätzen abzurechnen, sowie wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden (vgl. Nr. 2.4 HVOVwV). Darum aber geht es hier nicht. Der Sache nach begehrt der Kläger eine Vertragsleistung nach § 10 Abs. 1 HVO - nämlich ein zur Behandlung einer Erkrankung notwendiges Arzneimittel -, das ihm als Sachleistung hätte gewährt werden müssen. Hat er aber zu Unrecht eine Sachleistung nicht erhalten und sind dadurch für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind ihm diese in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war, wobei der in Betracht kommende Kostenerstattungsanspruch nicht weiter reichen kann als ein entsprechender Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbstbeschaffte Leistung zu den Leistungen gehört, die vom Dienstherrn allgemein als Sachleistung zu erbringen sind (vgl. Brockhaus, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C, § 189 RdNr. 51; siehe auch BSG, Urteil vom 10.05.2005, a.a.O., sowie die Regelung in § 13 Abs. 3 SGB V). Dies ist bei dem Arzneimittel Levitra der Fall.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
35 
Beschluss vom 23. Juni 2009
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 164,98 EUR festgesetzt.
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Beamten des Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden die Ausrüstung und die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmen, dass Beamte des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört, selbst zu beschaffen haben. Ihnen wird für die zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss und die Entschädigung nach Satz 3 sollen an eine vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmte Kleiderkasse geleistet werden. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Verwaltungsbeamte der Bundespolizei, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden, entsprechend.

(2) Den Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag wird Heilfürsorge gewährt. Dies gilt auch

1.
während der Inanspruchnahme von Elternzeit und während der Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 oder § 92b Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert sind, sowie
2.
in den Fällen des § 26 Absatz 3 der Sonderurlaubsverordnung.
Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und das Elfte Buch Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(3) Für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31. Januar 2012 - 3 K 3895/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kosten für eine künstlichen Befruchtung in Form der sogenannten homologen In-vitro-Fertilisation (im Folgenden: IVF). Bei der IVF werden der Frau Eizellen aus dem Eierstock entnommen und außerhalb des Mutterleibs mit dem Samen des Ehemanns (homologe IVF) bzw. eines Spenders (heterologe IVF) befruchtet.
Die am ...1979 geborene Klägerin ist verheiratet und Soldatin auf Zeit im Range eines Oberfeldwebels. Sie leidet an einem beiderseitigen Verschluss der Eileiter und ist deshalb nicht in der Lage, auf normalem Wege ein Kind zu empfangen. Mit Schreiben vom 21.10.2010 beantragte sie die Kostenübernahme für eine Fertilisationsbehandlung. Die Arztgruppe ...- SanZ S. - lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25.10.2010 ab und legte zur Begründung dar, nach § 2 Abs. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG umfasse die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung keine Maßnahmen, die nur der Familienplanung dienten; nicht erfasst seien insbesondere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Die hiergegen von der Klägerin erhobene Beschwerde wies der Leiter des Sanitätszentrums ... mit Bescheid vom 19.11.2010 aus den gleichen Gründen zurück. Der Bescheid wurde der Klägerin am 26.11.2010 bekanntgegeben.
Die Klägerin hat am 22.12.2010 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Arztgruppe ... vom 25.10.2010 sowie den Beschwerdebescheid des Sanitätszentrums ...... vom 19.11.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag auf Kostenübernahme für eine IVF unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, sie sei aufgrund eines beidseitigen Tubenverschlusses zur Erfüllung ihres Kinderwunsches auf eine IVF angewiesen. Ihre Sterilität sei ein regelwidriger Körperzustand im Sinne von § 69 BBesG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 VwV, der einer Behandlung in Gestalt einer IVF einschließlich eines Embryonentransfers zugänglich sei. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung. Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung schließe alle zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderlichen medizinischen Leistungen ein. Es sei dabei unerheblich, ob dadurch die Wehrdienstfähigkeit erhalten oder wieder hergestellt werde. § 2 Abs. 3 VwV knüpfe nicht an einen regelwidrigen Körperzustand an. Die Vorschrift sei deshalb in ihrem Fall nicht einschlägig, da ihre Sterilität einen Krankheitszustand darstelle. Zur Behandlung dieses regelwidrigen Körperzustandes habe truppenärztliche Versorgung nicht in Anspruch genommen werden können, vielmehr habe ein externer Arzt konsultiert werden müssen, da die Bundeswehr selbst solche Behandlungsmaßnahmen nicht erbringen könne.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und ihre im Verwaltungsverfahren vertretene Auffassung wiederholt.
Mit Urteil vom 31.1.2012 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Arztgruppe Meßstetten vom 25.10.2010 sowie den Beschwerdebescheid des Sanitätszentrums ... aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Der Umfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung sei in § 69 Abs. 2 BBesG und § 30 Abs. 1 SG nicht auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten beschränkt. Der geltend gemachte Anspruch scheitere auch nicht daran, dass die truppenärztliche Versorgung im Grundsatz die Behandlung durch Truppenärzte meine, es vorliegend aber um einen Kostenersatzanspruch für die Inanspruchnahme von Leistungen niedergelassener Ärzte gehe. Denn die Truppe verfüge nicht über die sächliche und personelle Ausstattung zur Durchführung der vorliegend in Frage stehenden IVF. Die Beklagte könne ihre Entscheidung auch nicht auf § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG stützen, da diese Vorschrift - jedenfalls soweit vorliegend einschlägig - nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genüge und deshalb nicht anwendbar sei. Zwar sei das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der gesetzliche Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung durch Verwaltungsvorschriften näher ausgestaltet werden könne. Dieser Rechtsprechung könne aber mit Blick auf das die beamtenrechtliche Beihilfe betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2004 (2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103) nicht mehr gefolgt werden. In dem genannten Urteil habe das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Befugnis, Verwaltungsvorschriften zu erlassen, keine Ermächtigungsgrundlage dafür darstelle, Normen im formellen Sinne zu setzen, und zudem festgestellt, dass § 200 BBG a.F., der dem vorliegend in Betracht zu ziehenden § 69 Abs. 4 BBesG entsprochen habe, nicht den Anforderungen genüge, die Art. 80 Abs. 1 GG für den Erlass einer Rechtsverordnung vorsehe. Das Bundesverwaltungsgericht habe ferner ausgeführt, dass bei der näheren Ausgestaltung der Fürsorge im Falle von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Beamten und seiner Angehörigen aufgrund des Gesetzesvorbehalts zumindest die tragenden Strukturprinzipien gesetzlich zu regeln seien. Diese Grundsätze ließen sich auf die vorliegend einschlägige Regelung des § 69 Abs. 4 BBesG übertragen. Denn die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sei die dem Wehrdienst gemäße Form der Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Soldaten und damit mit der beamtenrechtlichen Beihilfe vergleichbar. Ihr komme ferner für einen Soldaten dieselbe außergewöhnliche rechtliche Bedeutung zu, wie sie die früheren Beihilfevorschriften des Bundes - in Form von Verwaltungsvorschriften - für die Beamten gehabt hätten. Hieraus folge, dass jedenfalls die tragenden Strukturprinzipien der freien Heilfürsorge als Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch den Gesetzgeber zu regeln seien. Diesen Anforderungen entsprächen die insoweit in Betracht zu ziehenden Regelungen in § 69 Abs. 2, 4 BBesG und § 30 Abs. 1 und 2 SG nicht in vollem Umfang. Zwar dürfte der Kreis der Anspruchsberechtigten in diesen Vorschriften in ausreichendem Umfang bestimmt sein; nicht bestimmt sei aber, in welchem Umfang Leistungen gewährt würden. Trotz des vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.6.2004 aufgezeigten normativen Defizits der früheren bundesrechtlichen Regelungen habe es allerdings die als Verwaltungsvorschrift ergangenen Beihilferegelungen noch für einen Übergangszeitraum für anwendbar gehalten, da das dort beschriebene Handlungsprogramm hinsichtlich des Inhalts jedenfalls bislang in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts gegeben habe. So verhalte es sich vorliegend jedoch nicht. Vielmehr verstoße § 2 Abs. 3 Satz 1 VwV gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit dort Maßnahmen der künstlichen Befruchtung generell von der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung ausgeschlossen seien, obwohl Bundesbeamte nach § 43 Abs. 1 BBhV Beihilfe für eine künstliche Befruchtung erhielten, soweit Inhalt und Ausgestaltung der Aufwendungen den Grundsätzen nach § 27a SGB V entsprächen. Ein sachlicher, in den Besonderheiten der Dienstverhältnisse begründeter Anlass für eine Differenzierung zwischen Soldaten und Beamten sei im Hinblick auf solche Maßnahmen nicht ersichtlich. Die homologe IVF sei im Falle der Klägerin auch eine zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistung. Die organisch bedingte Sterilität stelle einen regelwidrigen Körperzustand dar, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweiche. Dieser regelwidrige Körperzustand sei einer Behandlung bedürftig und einer Therapie zugänglich. Durch die IVF werde ein „Funktionsausgleich“ geschaffen, indem die Fortpflanzung auf einem anderen als dem natürlichen Wege erfolgen kann. Die IVF habe deshalb den Charakter einer Heilbehandlung.
Gegen das Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten. Zu deren Begründung macht die Beklagte geltend, im Gegensatz zu der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17.6.2004 beanstandeten Verwaltungsvorschrift zur Beihilfe bestehe für den Erlass der Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, da § 69 Abs. 4 BBesG es gestatte, den gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung durch Verwaltungsvorschriften näher auszugestalten. Mit der gesetzlichen Festlegung des anspruchsberechtigten Personenkreises (Soldaten und Soldatinnen), der Art und Weise der Fürsorge in Krankheitsfällen (Sachleistung), des Umfangs (Unentgeltlichkeit) und der Zweckbestimmung (Heilfürsorge, d. h. Erhaltung und Widerherstellung der Einsatzfähigkeit) der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung seien alle tragenden Strukturprinzipien dieses Krankenversorgungssystems geregelt, so dass für eine weitere Konkretisierung eine allgemeine Verwaltungsvorschrift ausreichend sei. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG sei nicht zu erkennen. Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, Beihilfe und gesetzliche Krankenversicherung seien eigenständige Krankenfürsorgesysteme, die deshalb nicht isoliert mit Blick auf bestimmte Einzelregelungen am Gleichheitsgrundsatz gemessen werden könnten. Eine Schlechterstellung von Soldaten und Soldatinnen bestehe nicht, weil gesetzlich Versicherte und Beihilfeberechtigte regelmäßig einen erheblichen Anteil der Kosten ihrer Krankenfürsorge und -versorgung in Form von Versicherungsbeiträgen und Eigenanteilen selbst zu tragen hätten. Es sei deshalb nicht unbillig und verstoße nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn Soldaten und Soldatinnen zugemutet werde, Kosten für Maßnahmen, die nicht der Zielsetzung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung entsprächen, selbst zu tragen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31. Januar 2012 - 3 K 3895/10 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für eine homologe IVF ablehnenden Entscheidungen der Beklagten sind auch nach Ansicht des Senats rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte danach zu Recht zu einer Neubescheidung des Antrags der Klägerin verpflichtet.
14 
1. Nach § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG wird den Soldaten (einschließlich der Soldatinnen) unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt. Gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 SG gehört die truppenärztliche Versorgung zu den Sachbezügen der Soldaten. Die truppenärztliche Versorgung wird dementsprechend grundsätzlich als Sachleistung gewährt, d.h. die gesundheitsvorbeugenden, gesundheitserhaltenden und gesundheitswiederherstellenden Maßnahmen werden vorrangig von der Beklagten mit eigenem Personal, in eigenen Einrichtungen und mit eigenem Material durchgeführt. Seit jeher besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Kosten für eine Behandlung außerhalb der Bundeswehr übernommen werden, wenn eine Behandlung durch Truppenärzte oder in bundeswehreigenen Einrichtungen nicht in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 27.11.2003 - 2 C 38.02 - BVerwGE 119, 265). Das ist hier der Fall, da die Bundeswehr unstreitig nicht über die sächliche und personelle Ausstattung zur Durchführung einer IVF verfügt.
15 
2. Die den Antrag der Klägerin ablehnenden Entscheidungen der Beklagten sind auch nicht deshalb rechtmäßig, weil die Maßnahme, deren Kosten von der Beklagten übernommen werden sollen, nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin dient.
16 
a) Der Umfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung wird weder in § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG noch in § 30 Abs. 1 S. 2 SG näher bestimmt. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Umfang der truppenärztlichen Versorgung sei aber vom Wortlaut des Gesetzes her nicht beschränkt auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten. Von dieser Auffassung ist offenbar auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.11.2003 (aaO) ausgegangen, in dem es - wie im vorliegenden Fall - um die Übernahme der Kosten für eine homologe IVF ging. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass sich aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG in ihrer damaligen Fassung keine entsprechende Einschränkung des Begriffs der truppenärztlichen Versorgung ergebe. Die Richtigkeit dieser Entscheidung bedingt, dass eine solche Einschränkung nicht bereits aus den gesetzlichen Regelungen hergeleitet werden kann, da das Bundesverwaltungsgericht die Klage andernfalls hätte abweisen müssen.
17 
Der Senat teilt diese Beurteilung. Dem Begriff der „unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung“ ist nicht immanent, dass die einzelnen hierzu gehörenden Leistungen geeignet sein müssen, die Wehrdienstfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Dafür, dass der Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung unter einem entsprechenden Vorbehalt steht, kann den zitierten Vorschriften auch sonst nichts entnommen werden. Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung ist ebenso wie die nach ihrer Zweckrichtung verwandte Beihilfe eine Ausprägung der Fürsorgepflicht, aufgrund derer die Beklagte als Dienstherrin Vorkehrungen zu treffen hat, dass der angemessene Lebensunterhalt der Soldaten und Soldatinnen auch bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheitsfälle nicht gefährdet wird (Kugele, Kommentar zum BBesG, § 70 Rn. 3). § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 S. 2 SG sind dementsprechend dahin zu verstehen, dass mit ihnen ein umfassender Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung im Krankheitsfall begründet werden soll. Da weder § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG noch § 30 Abs. 1 S. 2 SG einen eigenständigen Krankheitsbegriff statuieren, ist dabei auf den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zurückzugreifen (vgl. zum Beihilferecht: BVerwG, Beschl. v. 30.9.2011 - 2 B 66.11 - NVwZ-RR 2012, 147 mit weiteren Nachweisen). Danach ist Krankheit ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Zustand des Körpers oder des Geistes, der ärztlicher Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (BVerwG, Beschl. v. 30.9.2011, aaO). Die Wehrdienstunfähigkeit kann somit Zeichen für das Vorliegen einer Krankheit sein. Eine Krankheit kann aber auch dann zu bejahen sein, wenn der regelwidrige, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichende Zustand des Körpers oder des Geistes die Wehrdienstfähigkeit nicht berührt.
18 
b) § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG in ihrer seit dem 1.12.2004 geltenden Fassung vom 21.10.2004 vermag die Ablehnung des Antrags der Klägerin ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 AVV dient zwar die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (allein) der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten, soweit in dieser Vorschrift nicht Ausnahmen festgelegt sind. § 2 Abs. 3 S. 1 AVV bestimmt ferner, dass die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung keine Maßnahmen umfasst, die nur der Familienplanung dienen; nicht erfasst sind insbesondere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Diese Regelungen sind jedoch, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, nicht anwendbar, da sie den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts nicht genügen.
19 
aa) Das Bundesverwaltungsgericht ist allerdings in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der gesetzliche Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung durch Verwaltungsvorschriften näher ausgestaltet werden könne. Solche Verwaltungsvorschriften stellten eine zulässige und bindende Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf dem Gebiet des Soldatenrechts dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2003, aaO; Urt. v. 22.3.2001 - 2 C 36.00 - DVBl. 2001, 1214; Urt. v. 30.5.1996 - 2 C 3.95 - Buchholz 236.1 § 30 SG Nr. 7).
20 
An dieser Auffassung kann jedoch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2004 (2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103) nicht festgehalten werden. Nach dem zu der früheren Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergangenen Urteil genügt diese - inzwischen durch die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) ersetzte - Vorschrift nicht den Anforderungen des allgemeinen Gesetzesvorbehalts, da sie keine bloße Ableitung und keine alternativlose Konkretisierung des positivrechtlich verankerten Fürsorgegrundsatzes enthalte, sondern dieses Prinzip gestalte, indem sie originär ein System von Geldzuschüssen zu finanziellen Aufwendungen konstituiere, die berechtigten Personen benenne, die leistungsbegründenden Anlässe bestimme, den Leistungsumfang begrenze und die Konkurrenzsituation mit anderen Leistungen löse. Alle diese Regelungen seien - jedenfalls soweit sie über einen Kernbestand hinausgingen - nicht durch den Fürsorgegrundsatz präjudiziert oder durch eine maßgebende Rechtsprechung vorgezeichnet, sondern beruhten auf einer politischen Gestaltungskompetenz. Der Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs von Beihilfe und verbleibender Notwendigkeit der Eigenvorsorge bei stetig steigenden Kosten einerseits und die unmittelbare Wechselbezüglichkeit von Alimentation sowie ergänzender, von Bund und Ländern je selbst zu regelnder Beihilfe andererseits geböten es, dass der parlamentarische Gesetzgeber selbst die Verantwortung für die teilweise erheblichen Eingriffe in den erreichten Beihilfe- und Vorsorgestandard übernehme.
21 
Diese Grundsätze lassen sich auch nach Ansicht des Senats auf die hier in Rede stehende Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG übertragen, da der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung für die Soldaten dieselbe außergewöhnliche rechtliche Bedeutung zukommt, wie sie die Beihilfevorschriften des Bundes für die Beamten haben. Hieraus folgt, dass jedenfalls die tragenden Strukturprinzipien der truppenärztlichen Versorgung durch den Gesetzgeber geregelt werden müssen. Diesen Anforderungen wird mit den in § 69 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 Satz 2 SG getroffenen Regelungen nur zum Teil entsprochen (ebenso zumindest tendenziell: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 30.9.2009 - 5 LA 30/08 - Juris; Kugele, aaO, § 70 Rn. 8). § 69 Abs. 2 BBesG beschränkt sich auf die Aussage, dass den Soldaten unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt wird. Damit sind zwar der anspruchsberechtigte Personenkreis sowie Art und Weise der Versorgung gesetzlich festgelegt. Welche medizinischen Einzelleistungen unter welchen Voraussetzungen erbracht werden, ergibt sich daraus jedoch nicht. Dies gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen eine Behandlung durch Truppenärzte oder in bundeswehreigenen Einrichtungen nicht in Betracht kommt und die Behandlung deshalb durch zivile Ärzte oder in zivilen Krankenhäusern vorgenommen werden muss. Auch § 69 Abs. 4 BBesG, der dem Bundesministerium der Verteidigung die Befugnis einräumt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 69 Abs. 2 BBesG zu erlassen, kann dazu nichts weiter entnommen werden.
22 
bb) Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in seinem Urteil vom 17.6.2004 angenommen, dass trotz des Defizits normativer Regelungen von der Weitergeltung der früheren Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen für einen Übergangszeitraum auszugehen sei. Damit sei gewährleistet, dass die Leistungen im Falle der Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Geburt nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht würden, das hinsichtlich des Inhalts jedenfalls bislang in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts geboten habe. Eine andere Beurteilung dürfte erst dann angezeigt sein, wenn der Gesetzgeber in einem überschaubaren Zeitraum seiner Normierungspflicht nicht nachkomme (ebenso u. a. BVerwG, Urt. v. 28.5.2008 - 2 C 24.07 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126; Urt. v. 18.2.2009 - 2 C 23.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18; Urt. v. 28.5.2009 - 2 C 28.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 19). Das Bundesverwaltungsgericht hat aber zugleich betont, die weitere Anwendbarkeit der betreffenden Regelungen setze voraus, dass sie nicht aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht verstießen (BVerwG, Urt. v. 24.2.2011 - 2 C 9.10 - Juris; Urt. v. 28.5.2008, aaO).
23 
Die weitere Anwendbarkeit der zu § 69 Abs. 4 BBesG erlassenen Verwaltungsvorschriften für einen Übergangszeitraum kommt danach nur insoweit in Betracht, als sich diese Vorschriften entsprechend ihrem Charakter als untergesetzliche Vorschriften im Rahmen des normativen Programms halten, d. h. den von § 69 Abs. 2 S. 1, 1. Halbs. BBesG zuerkannten Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung konkretisieren und Zweifelsfälle im Sinne einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung etwa vorhandener Ermessens- oder Beurteilungsspielräume lenken, aber nicht selbstständig Leistungsausschlüsse oder Leistungseinschränkungen schaffen (vgl. zum Beihilferecht: BVerwG, Urteile vom 28.5.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 f. und vom 28.5.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.2.2010 - 13 S 1749/09 - Juris mit weiteren Nachweisen).
24 
Was die hier in Rede stehenden Regelungen in § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 AVV betrifft, fehlt es an dieser Voraussetzung. Wie oben ausgeführt, sind § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 S. 2 SG dahin zu verstehen, dass mit diesen Vorschriften ein umfassender Anspruch der Soldaten und Soldatinnen auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung im Krankheitsfall begründet werden soll, der nicht unter dem Vorbehalt steht, dass die einzelnen zu der truppenärztlichen Versorgung gehörenden Leistungen der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldaten und Soldatinnen dienen müssen. Die in § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 AVV getroffenen Regelungen halten sich hiervon ausgehend nicht im Rahmen des normativen Programms, da mit ihnen ohne eine entsprechende gesetzliche Legitimation selbstständig Leistungseinschränkungen geschaffen werden.
25 
Ob die weitere Anwendbarkeit der Regelung in § 2 Abs. 3 S. 1 AVV darüberhinaus auch an dem vom Verwaltungsgericht angeführten Grund scheitert, kann somit dahinstehen.
26 
3. Die den Antrag der Klägerin ablehnenden Entscheidungen der Beklagten stellen sich auch nicht aus einem anderen Grund als rechtmäßig dar. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2003 (aaO) ist die homologe IVF eine zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistung. Die organisch bedingte Sterilität stelle einen regelwidrigen Körperzustand dar, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweiche. Dieser regelwidrige Körperzustand sei einer Behandlung bedürftig und einer Therapie zugänglich. Die IVF habe den Charakter einer Heilbehandlung, da dadurch ein „Funktionsausgleich“ geschaffen werde, indem die Fortpflanzung auf einem anderen als dem natürlichen Wege erfolgen könne. Durch die künstliche Befruchtung der Eizelle einer Frau, die aus biologischen Gründen nicht in der Lage sei, auf andere Weise ein Kind zu empfangen, werde die Möglichkeit der Empfängnis eröffnet, indem ein Teil des natürlichen Vorgangs durch eine ärztliche Behandlung ersetzt werde. Durch die extrakorporale Befruchtung der Eizelle der Frau mit dem Sperma des Partners bestehe die Möglichkeit, diesen zu einem genetisch gemeinsamen Kind zu verhelfen, wobei die Folgen des regelwidrigen Körperzustands der Frau überwunden würden. Dem ist seitens des Senats nichts hinzuzufügen.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob und inwieweit die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG weiterhin anwendbar ist, hat grundsätzliche Bedeutung.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.221,28 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für eine homologe IVF ablehnenden Entscheidungen der Beklagten sind auch nach Ansicht des Senats rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte danach zu Recht zu einer Neubescheidung des Antrags der Klägerin verpflichtet.
14 
1. Nach § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG wird den Soldaten (einschließlich der Soldatinnen) unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt. Gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 SG gehört die truppenärztliche Versorgung zu den Sachbezügen der Soldaten. Die truppenärztliche Versorgung wird dementsprechend grundsätzlich als Sachleistung gewährt, d.h. die gesundheitsvorbeugenden, gesundheitserhaltenden und gesundheitswiederherstellenden Maßnahmen werden vorrangig von der Beklagten mit eigenem Personal, in eigenen Einrichtungen und mit eigenem Material durchgeführt. Seit jeher besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Kosten für eine Behandlung außerhalb der Bundeswehr übernommen werden, wenn eine Behandlung durch Truppenärzte oder in bundeswehreigenen Einrichtungen nicht in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 27.11.2003 - 2 C 38.02 - BVerwGE 119, 265). Das ist hier der Fall, da die Bundeswehr unstreitig nicht über die sächliche und personelle Ausstattung zur Durchführung einer IVF verfügt.
15 
2. Die den Antrag der Klägerin ablehnenden Entscheidungen der Beklagten sind auch nicht deshalb rechtmäßig, weil die Maßnahme, deren Kosten von der Beklagten übernommen werden sollen, nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin dient.
16 
a) Der Umfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung wird weder in § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG noch in § 30 Abs. 1 S. 2 SG näher bestimmt. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Umfang der truppenärztlichen Versorgung sei aber vom Wortlaut des Gesetzes her nicht beschränkt auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten. Von dieser Auffassung ist offenbar auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.11.2003 (aaO) ausgegangen, in dem es - wie im vorliegenden Fall - um die Übernahme der Kosten für eine homologe IVF ging. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass sich aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG in ihrer damaligen Fassung keine entsprechende Einschränkung des Begriffs der truppenärztlichen Versorgung ergebe. Die Richtigkeit dieser Entscheidung bedingt, dass eine solche Einschränkung nicht bereits aus den gesetzlichen Regelungen hergeleitet werden kann, da das Bundesverwaltungsgericht die Klage andernfalls hätte abweisen müssen.
17 
Der Senat teilt diese Beurteilung. Dem Begriff der „unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung“ ist nicht immanent, dass die einzelnen hierzu gehörenden Leistungen geeignet sein müssen, die Wehrdienstfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Dafür, dass der Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung unter einem entsprechenden Vorbehalt steht, kann den zitierten Vorschriften auch sonst nichts entnommen werden. Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung ist ebenso wie die nach ihrer Zweckrichtung verwandte Beihilfe eine Ausprägung der Fürsorgepflicht, aufgrund derer die Beklagte als Dienstherrin Vorkehrungen zu treffen hat, dass der angemessene Lebensunterhalt der Soldaten und Soldatinnen auch bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheitsfälle nicht gefährdet wird (Kugele, Kommentar zum BBesG, § 70 Rn. 3). § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 S. 2 SG sind dementsprechend dahin zu verstehen, dass mit ihnen ein umfassender Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung im Krankheitsfall begründet werden soll. Da weder § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG noch § 30 Abs. 1 S. 2 SG einen eigenständigen Krankheitsbegriff statuieren, ist dabei auf den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zurückzugreifen (vgl. zum Beihilferecht: BVerwG, Beschl. v. 30.9.2011 - 2 B 66.11 - NVwZ-RR 2012, 147 mit weiteren Nachweisen). Danach ist Krankheit ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Zustand des Körpers oder des Geistes, der ärztlicher Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (BVerwG, Beschl. v. 30.9.2011, aaO). Die Wehrdienstunfähigkeit kann somit Zeichen für das Vorliegen einer Krankheit sein. Eine Krankheit kann aber auch dann zu bejahen sein, wenn der regelwidrige, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichende Zustand des Körpers oder des Geistes die Wehrdienstfähigkeit nicht berührt.
18 
b) § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG in ihrer seit dem 1.12.2004 geltenden Fassung vom 21.10.2004 vermag die Ablehnung des Antrags der Klägerin ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 AVV dient zwar die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (allein) der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten, soweit in dieser Vorschrift nicht Ausnahmen festgelegt sind. § 2 Abs. 3 S. 1 AVV bestimmt ferner, dass die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung keine Maßnahmen umfasst, die nur der Familienplanung dienen; nicht erfasst sind insbesondere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Diese Regelungen sind jedoch, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, nicht anwendbar, da sie den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts nicht genügen.
19 
aa) Das Bundesverwaltungsgericht ist allerdings in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der gesetzliche Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung durch Verwaltungsvorschriften näher ausgestaltet werden könne. Solche Verwaltungsvorschriften stellten eine zulässige und bindende Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf dem Gebiet des Soldatenrechts dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2003, aaO; Urt. v. 22.3.2001 - 2 C 36.00 - DVBl. 2001, 1214; Urt. v. 30.5.1996 - 2 C 3.95 - Buchholz 236.1 § 30 SG Nr. 7).
20 
An dieser Auffassung kann jedoch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2004 (2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103) nicht festgehalten werden. Nach dem zu der früheren Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergangenen Urteil genügt diese - inzwischen durch die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) ersetzte - Vorschrift nicht den Anforderungen des allgemeinen Gesetzesvorbehalts, da sie keine bloße Ableitung und keine alternativlose Konkretisierung des positivrechtlich verankerten Fürsorgegrundsatzes enthalte, sondern dieses Prinzip gestalte, indem sie originär ein System von Geldzuschüssen zu finanziellen Aufwendungen konstituiere, die berechtigten Personen benenne, die leistungsbegründenden Anlässe bestimme, den Leistungsumfang begrenze und die Konkurrenzsituation mit anderen Leistungen löse. Alle diese Regelungen seien - jedenfalls soweit sie über einen Kernbestand hinausgingen - nicht durch den Fürsorgegrundsatz präjudiziert oder durch eine maßgebende Rechtsprechung vorgezeichnet, sondern beruhten auf einer politischen Gestaltungskompetenz. Der Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs von Beihilfe und verbleibender Notwendigkeit der Eigenvorsorge bei stetig steigenden Kosten einerseits und die unmittelbare Wechselbezüglichkeit von Alimentation sowie ergänzender, von Bund und Ländern je selbst zu regelnder Beihilfe andererseits geböten es, dass der parlamentarische Gesetzgeber selbst die Verantwortung für die teilweise erheblichen Eingriffe in den erreichten Beihilfe- und Vorsorgestandard übernehme.
21 
Diese Grundsätze lassen sich auch nach Ansicht des Senats auf die hier in Rede stehende Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG übertragen, da der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung für die Soldaten dieselbe außergewöhnliche rechtliche Bedeutung zukommt, wie sie die Beihilfevorschriften des Bundes für die Beamten haben. Hieraus folgt, dass jedenfalls die tragenden Strukturprinzipien der truppenärztlichen Versorgung durch den Gesetzgeber geregelt werden müssen. Diesen Anforderungen wird mit den in § 69 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 Satz 2 SG getroffenen Regelungen nur zum Teil entsprochen (ebenso zumindest tendenziell: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 30.9.2009 - 5 LA 30/08 - Juris; Kugele, aaO, § 70 Rn. 8). § 69 Abs. 2 BBesG beschränkt sich auf die Aussage, dass den Soldaten unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt wird. Damit sind zwar der anspruchsberechtigte Personenkreis sowie Art und Weise der Versorgung gesetzlich festgelegt. Welche medizinischen Einzelleistungen unter welchen Voraussetzungen erbracht werden, ergibt sich daraus jedoch nicht. Dies gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen eine Behandlung durch Truppenärzte oder in bundeswehreigenen Einrichtungen nicht in Betracht kommt und die Behandlung deshalb durch zivile Ärzte oder in zivilen Krankenhäusern vorgenommen werden muss. Auch § 69 Abs. 4 BBesG, der dem Bundesministerium der Verteidigung die Befugnis einräumt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 69 Abs. 2 BBesG zu erlassen, kann dazu nichts weiter entnommen werden.
22 
bb) Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in seinem Urteil vom 17.6.2004 angenommen, dass trotz des Defizits normativer Regelungen von der Weitergeltung der früheren Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen für einen Übergangszeitraum auszugehen sei. Damit sei gewährleistet, dass die Leistungen im Falle der Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Geburt nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht würden, das hinsichtlich des Inhalts jedenfalls bislang in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts geboten habe. Eine andere Beurteilung dürfte erst dann angezeigt sein, wenn der Gesetzgeber in einem überschaubaren Zeitraum seiner Normierungspflicht nicht nachkomme (ebenso u. a. BVerwG, Urt. v. 28.5.2008 - 2 C 24.07 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126; Urt. v. 18.2.2009 - 2 C 23.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18; Urt. v. 28.5.2009 - 2 C 28.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 19). Das Bundesverwaltungsgericht hat aber zugleich betont, die weitere Anwendbarkeit der betreffenden Regelungen setze voraus, dass sie nicht aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht verstießen (BVerwG, Urt. v. 24.2.2011 - 2 C 9.10 - Juris; Urt. v. 28.5.2008, aaO).
23 
Die weitere Anwendbarkeit der zu § 69 Abs. 4 BBesG erlassenen Verwaltungsvorschriften für einen Übergangszeitraum kommt danach nur insoweit in Betracht, als sich diese Vorschriften entsprechend ihrem Charakter als untergesetzliche Vorschriften im Rahmen des normativen Programms halten, d. h. den von § 69 Abs. 2 S. 1, 1. Halbs. BBesG zuerkannten Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung konkretisieren und Zweifelsfälle im Sinne einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung etwa vorhandener Ermessens- oder Beurteilungsspielräume lenken, aber nicht selbstständig Leistungsausschlüsse oder Leistungseinschränkungen schaffen (vgl. zum Beihilferecht: BVerwG, Urteile vom 28.5.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 f. und vom 28.5.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.2.2010 - 13 S 1749/09 - Juris mit weiteren Nachweisen).
24 
Was die hier in Rede stehenden Regelungen in § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 AVV betrifft, fehlt es an dieser Voraussetzung. Wie oben ausgeführt, sind § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 S. 2 SG dahin zu verstehen, dass mit diesen Vorschriften ein umfassender Anspruch der Soldaten und Soldatinnen auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung im Krankheitsfall begründet werden soll, der nicht unter dem Vorbehalt steht, dass die einzelnen zu der truppenärztlichen Versorgung gehörenden Leistungen der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldaten und Soldatinnen dienen müssen. Die in § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 AVV getroffenen Regelungen halten sich hiervon ausgehend nicht im Rahmen des normativen Programms, da mit ihnen ohne eine entsprechende gesetzliche Legitimation selbstständig Leistungseinschränkungen geschaffen werden.
25 
Ob die weitere Anwendbarkeit der Regelung in § 2 Abs. 3 S. 1 AVV darüberhinaus auch an dem vom Verwaltungsgericht angeführten Grund scheitert, kann somit dahinstehen.
26 
3. Die den Antrag der Klägerin ablehnenden Entscheidungen der Beklagten stellen sich auch nicht aus einem anderen Grund als rechtmäßig dar. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2003 (aaO) ist die homologe IVF eine zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistung. Die organisch bedingte Sterilität stelle einen regelwidrigen Körperzustand dar, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweiche. Dieser regelwidrige Körperzustand sei einer Behandlung bedürftig und einer Therapie zugänglich. Die IVF habe den Charakter einer Heilbehandlung, da dadurch ein „Funktionsausgleich“ geschaffen werde, indem die Fortpflanzung auf einem anderen als dem natürlichen Wege erfolgen könne. Durch die künstliche Befruchtung der Eizelle einer Frau, die aus biologischen Gründen nicht in der Lage sei, auf andere Weise ein Kind zu empfangen, werde die Möglichkeit der Empfängnis eröffnet, indem ein Teil des natürlichen Vorgangs durch eine ärztliche Behandlung ersetzt werde. Durch die extrakorporale Befruchtung der Eizelle der Frau mit dem Sperma des Partners bestehe die Möglichkeit, diesen zu einem genetisch gemeinsamen Kind zu verhelfen, wobei die Folgen des regelwidrigen Körperzustands der Frau überwunden würden. Dem ist seitens des Senats nichts hinzuzufügen.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob und inwieweit die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG weiterhin anwendbar ist, hat grundsätzliche Bedeutung.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.221,28 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn

1.
sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und
2.
noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben.
Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden.

(4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden, die sie treuhänderisch für die Soldaten verwaltet.

(5) Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung, erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung. Offiziere erhalten die Entschädigung nur, solange sie keine Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten.

(6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(7) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

(8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31. Januar 2012 - 3 K 3895/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kosten für eine künstlichen Befruchtung in Form der sogenannten homologen In-vitro-Fertilisation (im Folgenden: IVF). Bei der IVF werden der Frau Eizellen aus dem Eierstock entnommen und außerhalb des Mutterleibs mit dem Samen des Ehemanns (homologe IVF) bzw. eines Spenders (heterologe IVF) befruchtet.
Die am ...1979 geborene Klägerin ist verheiratet und Soldatin auf Zeit im Range eines Oberfeldwebels. Sie leidet an einem beiderseitigen Verschluss der Eileiter und ist deshalb nicht in der Lage, auf normalem Wege ein Kind zu empfangen. Mit Schreiben vom 21.10.2010 beantragte sie die Kostenübernahme für eine Fertilisationsbehandlung. Die Arztgruppe ...- SanZ S. - lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25.10.2010 ab und legte zur Begründung dar, nach § 2 Abs. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG umfasse die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung keine Maßnahmen, die nur der Familienplanung dienten; nicht erfasst seien insbesondere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Die hiergegen von der Klägerin erhobene Beschwerde wies der Leiter des Sanitätszentrums ... mit Bescheid vom 19.11.2010 aus den gleichen Gründen zurück. Der Bescheid wurde der Klägerin am 26.11.2010 bekanntgegeben.
Die Klägerin hat am 22.12.2010 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Arztgruppe ... vom 25.10.2010 sowie den Beschwerdebescheid des Sanitätszentrums ...... vom 19.11.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag auf Kostenübernahme für eine IVF unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, sie sei aufgrund eines beidseitigen Tubenverschlusses zur Erfüllung ihres Kinderwunsches auf eine IVF angewiesen. Ihre Sterilität sei ein regelwidriger Körperzustand im Sinne von § 69 BBesG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 VwV, der einer Behandlung in Gestalt einer IVF einschließlich eines Embryonentransfers zugänglich sei. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung. Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung schließe alle zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderlichen medizinischen Leistungen ein. Es sei dabei unerheblich, ob dadurch die Wehrdienstfähigkeit erhalten oder wieder hergestellt werde. § 2 Abs. 3 VwV knüpfe nicht an einen regelwidrigen Körperzustand an. Die Vorschrift sei deshalb in ihrem Fall nicht einschlägig, da ihre Sterilität einen Krankheitszustand darstelle. Zur Behandlung dieses regelwidrigen Körperzustandes habe truppenärztliche Versorgung nicht in Anspruch genommen werden können, vielmehr habe ein externer Arzt konsultiert werden müssen, da die Bundeswehr selbst solche Behandlungsmaßnahmen nicht erbringen könne.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und ihre im Verwaltungsverfahren vertretene Auffassung wiederholt.
Mit Urteil vom 31.1.2012 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Arztgruppe Meßstetten vom 25.10.2010 sowie den Beschwerdebescheid des Sanitätszentrums ... aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Der Umfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung sei in § 69 Abs. 2 BBesG und § 30 Abs. 1 SG nicht auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten beschränkt. Der geltend gemachte Anspruch scheitere auch nicht daran, dass die truppenärztliche Versorgung im Grundsatz die Behandlung durch Truppenärzte meine, es vorliegend aber um einen Kostenersatzanspruch für die Inanspruchnahme von Leistungen niedergelassener Ärzte gehe. Denn die Truppe verfüge nicht über die sächliche und personelle Ausstattung zur Durchführung der vorliegend in Frage stehenden IVF. Die Beklagte könne ihre Entscheidung auch nicht auf § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG stützen, da diese Vorschrift - jedenfalls soweit vorliegend einschlägig - nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genüge und deshalb nicht anwendbar sei. Zwar sei das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der gesetzliche Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung durch Verwaltungsvorschriften näher ausgestaltet werden könne. Dieser Rechtsprechung könne aber mit Blick auf das die beamtenrechtliche Beihilfe betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2004 (2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103) nicht mehr gefolgt werden. In dem genannten Urteil habe das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Befugnis, Verwaltungsvorschriften zu erlassen, keine Ermächtigungsgrundlage dafür darstelle, Normen im formellen Sinne zu setzen, und zudem festgestellt, dass § 200 BBG a.F., der dem vorliegend in Betracht zu ziehenden § 69 Abs. 4 BBesG entsprochen habe, nicht den Anforderungen genüge, die Art. 80 Abs. 1 GG für den Erlass einer Rechtsverordnung vorsehe. Das Bundesverwaltungsgericht habe ferner ausgeführt, dass bei der näheren Ausgestaltung der Fürsorge im Falle von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Beamten und seiner Angehörigen aufgrund des Gesetzesvorbehalts zumindest die tragenden Strukturprinzipien gesetzlich zu regeln seien. Diese Grundsätze ließen sich auf die vorliegend einschlägige Regelung des § 69 Abs. 4 BBesG übertragen. Denn die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sei die dem Wehrdienst gemäße Form der Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Soldaten und damit mit der beamtenrechtlichen Beihilfe vergleichbar. Ihr komme ferner für einen Soldaten dieselbe außergewöhnliche rechtliche Bedeutung zu, wie sie die früheren Beihilfevorschriften des Bundes - in Form von Verwaltungsvorschriften - für die Beamten gehabt hätten. Hieraus folge, dass jedenfalls die tragenden Strukturprinzipien der freien Heilfürsorge als Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch den Gesetzgeber zu regeln seien. Diesen Anforderungen entsprächen die insoweit in Betracht zu ziehenden Regelungen in § 69 Abs. 2, 4 BBesG und § 30 Abs. 1 und 2 SG nicht in vollem Umfang. Zwar dürfte der Kreis der Anspruchsberechtigten in diesen Vorschriften in ausreichendem Umfang bestimmt sein; nicht bestimmt sei aber, in welchem Umfang Leistungen gewährt würden. Trotz des vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.6.2004 aufgezeigten normativen Defizits der früheren bundesrechtlichen Regelungen habe es allerdings die als Verwaltungsvorschrift ergangenen Beihilferegelungen noch für einen Übergangszeitraum für anwendbar gehalten, da das dort beschriebene Handlungsprogramm hinsichtlich des Inhalts jedenfalls bislang in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts gegeben habe. So verhalte es sich vorliegend jedoch nicht. Vielmehr verstoße § 2 Abs. 3 Satz 1 VwV gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit dort Maßnahmen der künstlichen Befruchtung generell von der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung ausgeschlossen seien, obwohl Bundesbeamte nach § 43 Abs. 1 BBhV Beihilfe für eine künstliche Befruchtung erhielten, soweit Inhalt und Ausgestaltung der Aufwendungen den Grundsätzen nach § 27a SGB V entsprächen. Ein sachlicher, in den Besonderheiten der Dienstverhältnisse begründeter Anlass für eine Differenzierung zwischen Soldaten und Beamten sei im Hinblick auf solche Maßnahmen nicht ersichtlich. Die homologe IVF sei im Falle der Klägerin auch eine zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistung. Die organisch bedingte Sterilität stelle einen regelwidrigen Körperzustand dar, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweiche. Dieser regelwidrige Körperzustand sei einer Behandlung bedürftig und einer Therapie zugänglich. Durch die IVF werde ein „Funktionsausgleich“ geschaffen, indem die Fortpflanzung auf einem anderen als dem natürlichen Wege erfolgen kann. Die IVF habe deshalb den Charakter einer Heilbehandlung.
Gegen das Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten. Zu deren Begründung macht die Beklagte geltend, im Gegensatz zu der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17.6.2004 beanstandeten Verwaltungsvorschrift zur Beihilfe bestehe für den Erlass der Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, da § 69 Abs. 4 BBesG es gestatte, den gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung durch Verwaltungsvorschriften näher auszugestalten. Mit der gesetzlichen Festlegung des anspruchsberechtigten Personenkreises (Soldaten und Soldatinnen), der Art und Weise der Fürsorge in Krankheitsfällen (Sachleistung), des Umfangs (Unentgeltlichkeit) und der Zweckbestimmung (Heilfürsorge, d. h. Erhaltung und Widerherstellung der Einsatzfähigkeit) der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung seien alle tragenden Strukturprinzipien dieses Krankenversorgungssystems geregelt, so dass für eine weitere Konkretisierung eine allgemeine Verwaltungsvorschrift ausreichend sei. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG sei nicht zu erkennen. Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, Beihilfe und gesetzliche Krankenversicherung seien eigenständige Krankenfürsorgesysteme, die deshalb nicht isoliert mit Blick auf bestimmte Einzelregelungen am Gleichheitsgrundsatz gemessen werden könnten. Eine Schlechterstellung von Soldaten und Soldatinnen bestehe nicht, weil gesetzlich Versicherte und Beihilfeberechtigte regelmäßig einen erheblichen Anteil der Kosten ihrer Krankenfürsorge und -versorgung in Form von Versicherungsbeiträgen und Eigenanteilen selbst zu tragen hätten. Es sei deshalb nicht unbillig und verstoße nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn Soldaten und Soldatinnen zugemutet werde, Kosten für Maßnahmen, die nicht der Zielsetzung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung entsprächen, selbst zu tragen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31. Januar 2012 - 3 K 3895/10 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für eine homologe IVF ablehnenden Entscheidungen der Beklagten sind auch nach Ansicht des Senats rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte danach zu Recht zu einer Neubescheidung des Antrags der Klägerin verpflichtet.
14 
1. Nach § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG wird den Soldaten (einschließlich der Soldatinnen) unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt. Gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 SG gehört die truppenärztliche Versorgung zu den Sachbezügen der Soldaten. Die truppenärztliche Versorgung wird dementsprechend grundsätzlich als Sachleistung gewährt, d.h. die gesundheitsvorbeugenden, gesundheitserhaltenden und gesundheitswiederherstellenden Maßnahmen werden vorrangig von der Beklagten mit eigenem Personal, in eigenen Einrichtungen und mit eigenem Material durchgeführt. Seit jeher besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Kosten für eine Behandlung außerhalb der Bundeswehr übernommen werden, wenn eine Behandlung durch Truppenärzte oder in bundeswehreigenen Einrichtungen nicht in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 27.11.2003 - 2 C 38.02 - BVerwGE 119, 265). Das ist hier der Fall, da die Bundeswehr unstreitig nicht über die sächliche und personelle Ausstattung zur Durchführung einer IVF verfügt.
15 
2. Die den Antrag der Klägerin ablehnenden Entscheidungen der Beklagten sind auch nicht deshalb rechtmäßig, weil die Maßnahme, deren Kosten von der Beklagten übernommen werden sollen, nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin dient.
16 
a) Der Umfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung wird weder in § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG noch in § 30 Abs. 1 S. 2 SG näher bestimmt. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Umfang der truppenärztlichen Versorgung sei aber vom Wortlaut des Gesetzes her nicht beschränkt auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten. Von dieser Auffassung ist offenbar auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.11.2003 (aaO) ausgegangen, in dem es - wie im vorliegenden Fall - um die Übernahme der Kosten für eine homologe IVF ging. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass sich aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG in ihrer damaligen Fassung keine entsprechende Einschränkung des Begriffs der truppenärztlichen Versorgung ergebe. Die Richtigkeit dieser Entscheidung bedingt, dass eine solche Einschränkung nicht bereits aus den gesetzlichen Regelungen hergeleitet werden kann, da das Bundesverwaltungsgericht die Klage andernfalls hätte abweisen müssen.
17 
Der Senat teilt diese Beurteilung. Dem Begriff der „unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung“ ist nicht immanent, dass die einzelnen hierzu gehörenden Leistungen geeignet sein müssen, die Wehrdienstfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Dafür, dass der Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung unter einem entsprechenden Vorbehalt steht, kann den zitierten Vorschriften auch sonst nichts entnommen werden. Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung ist ebenso wie die nach ihrer Zweckrichtung verwandte Beihilfe eine Ausprägung der Fürsorgepflicht, aufgrund derer die Beklagte als Dienstherrin Vorkehrungen zu treffen hat, dass der angemessene Lebensunterhalt der Soldaten und Soldatinnen auch bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheitsfälle nicht gefährdet wird (Kugele, Kommentar zum BBesG, § 70 Rn. 3). § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 S. 2 SG sind dementsprechend dahin zu verstehen, dass mit ihnen ein umfassender Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung im Krankheitsfall begründet werden soll. Da weder § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG noch § 30 Abs. 1 S. 2 SG einen eigenständigen Krankheitsbegriff statuieren, ist dabei auf den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zurückzugreifen (vgl. zum Beihilferecht: BVerwG, Beschl. v. 30.9.2011 - 2 B 66.11 - NVwZ-RR 2012, 147 mit weiteren Nachweisen). Danach ist Krankheit ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Zustand des Körpers oder des Geistes, der ärztlicher Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (BVerwG, Beschl. v. 30.9.2011, aaO). Die Wehrdienstunfähigkeit kann somit Zeichen für das Vorliegen einer Krankheit sein. Eine Krankheit kann aber auch dann zu bejahen sein, wenn der regelwidrige, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichende Zustand des Körpers oder des Geistes die Wehrdienstfähigkeit nicht berührt.
18 
b) § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG in ihrer seit dem 1.12.2004 geltenden Fassung vom 21.10.2004 vermag die Ablehnung des Antrags der Klägerin ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 AVV dient zwar die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (allein) der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten, soweit in dieser Vorschrift nicht Ausnahmen festgelegt sind. § 2 Abs. 3 S. 1 AVV bestimmt ferner, dass die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung keine Maßnahmen umfasst, die nur der Familienplanung dienen; nicht erfasst sind insbesondere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Diese Regelungen sind jedoch, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, nicht anwendbar, da sie den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts nicht genügen.
19 
aa) Das Bundesverwaltungsgericht ist allerdings in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der gesetzliche Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung durch Verwaltungsvorschriften näher ausgestaltet werden könne. Solche Verwaltungsvorschriften stellten eine zulässige und bindende Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf dem Gebiet des Soldatenrechts dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2003, aaO; Urt. v. 22.3.2001 - 2 C 36.00 - DVBl. 2001, 1214; Urt. v. 30.5.1996 - 2 C 3.95 - Buchholz 236.1 § 30 SG Nr. 7).
20 
An dieser Auffassung kann jedoch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2004 (2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103) nicht festgehalten werden. Nach dem zu der früheren Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergangenen Urteil genügt diese - inzwischen durch die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) ersetzte - Vorschrift nicht den Anforderungen des allgemeinen Gesetzesvorbehalts, da sie keine bloße Ableitung und keine alternativlose Konkretisierung des positivrechtlich verankerten Fürsorgegrundsatzes enthalte, sondern dieses Prinzip gestalte, indem sie originär ein System von Geldzuschüssen zu finanziellen Aufwendungen konstituiere, die berechtigten Personen benenne, die leistungsbegründenden Anlässe bestimme, den Leistungsumfang begrenze und die Konkurrenzsituation mit anderen Leistungen löse. Alle diese Regelungen seien - jedenfalls soweit sie über einen Kernbestand hinausgingen - nicht durch den Fürsorgegrundsatz präjudiziert oder durch eine maßgebende Rechtsprechung vorgezeichnet, sondern beruhten auf einer politischen Gestaltungskompetenz. Der Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs von Beihilfe und verbleibender Notwendigkeit der Eigenvorsorge bei stetig steigenden Kosten einerseits und die unmittelbare Wechselbezüglichkeit von Alimentation sowie ergänzender, von Bund und Ländern je selbst zu regelnder Beihilfe andererseits geböten es, dass der parlamentarische Gesetzgeber selbst die Verantwortung für die teilweise erheblichen Eingriffe in den erreichten Beihilfe- und Vorsorgestandard übernehme.
21 
Diese Grundsätze lassen sich auch nach Ansicht des Senats auf die hier in Rede stehende Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG übertragen, da der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung für die Soldaten dieselbe außergewöhnliche rechtliche Bedeutung zukommt, wie sie die Beihilfevorschriften des Bundes für die Beamten haben. Hieraus folgt, dass jedenfalls die tragenden Strukturprinzipien der truppenärztlichen Versorgung durch den Gesetzgeber geregelt werden müssen. Diesen Anforderungen wird mit den in § 69 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 Satz 2 SG getroffenen Regelungen nur zum Teil entsprochen (ebenso zumindest tendenziell: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 30.9.2009 - 5 LA 30/08 - Juris; Kugele, aaO, § 70 Rn. 8). § 69 Abs. 2 BBesG beschränkt sich auf die Aussage, dass den Soldaten unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt wird. Damit sind zwar der anspruchsberechtigte Personenkreis sowie Art und Weise der Versorgung gesetzlich festgelegt. Welche medizinischen Einzelleistungen unter welchen Voraussetzungen erbracht werden, ergibt sich daraus jedoch nicht. Dies gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen eine Behandlung durch Truppenärzte oder in bundeswehreigenen Einrichtungen nicht in Betracht kommt und die Behandlung deshalb durch zivile Ärzte oder in zivilen Krankenhäusern vorgenommen werden muss. Auch § 69 Abs. 4 BBesG, der dem Bundesministerium der Verteidigung die Befugnis einräumt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 69 Abs. 2 BBesG zu erlassen, kann dazu nichts weiter entnommen werden.
22 
bb) Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in seinem Urteil vom 17.6.2004 angenommen, dass trotz des Defizits normativer Regelungen von der Weitergeltung der früheren Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen für einen Übergangszeitraum auszugehen sei. Damit sei gewährleistet, dass die Leistungen im Falle der Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Geburt nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht würden, das hinsichtlich des Inhalts jedenfalls bislang in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts geboten habe. Eine andere Beurteilung dürfte erst dann angezeigt sein, wenn der Gesetzgeber in einem überschaubaren Zeitraum seiner Normierungspflicht nicht nachkomme (ebenso u. a. BVerwG, Urt. v. 28.5.2008 - 2 C 24.07 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126; Urt. v. 18.2.2009 - 2 C 23.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18; Urt. v. 28.5.2009 - 2 C 28.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 19). Das Bundesverwaltungsgericht hat aber zugleich betont, die weitere Anwendbarkeit der betreffenden Regelungen setze voraus, dass sie nicht aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht verstießen (BVerwG, Urt. v. 24.2.2011 - 2 C 9.10 - Juris; Urt. v. 28.5.2008, aaO).
23 
Die weitere Anwendbarkeit der zu § 69 Abs. 4 BBesG erlassenen Verwaltungsvorschriften für einen Übergangszeitraum kommt danach nur insoweit in Betracht, als sich diese Vorschriften entsprechend ihrem Charakter als untergesetzliche Vorschriften im Rahmen des normativen Programms halten, d. h. den von § 69 Abs. 2 S. 1, 1. Halbs. BBesG zuerkannten Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung konkretisieren und Zweifelsfälle im Sinne einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung etwa vorhandener Ermessens- oder Beurteilungsspielräume lenken, aber nicht selbstständig Leistungsausschlüsse oder Leistungseinschränkungen schaffen (vgl. zum Beihilferecht: BVerwG, Urteile vom 28.5.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 f. und vom 28.5.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.2.2010 - 13 S 1749/09 - Juris mit weiteren Nachweisen).
24 
Was die hier in Rede stehenden Regelungen in § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 AVV betrifft, fehlt es an dieser Voraussetzung. Wie oben ausgeführt, sind § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 S. 2 SG dahin zu verstehen, dass mit diesen Vorschriften ein umfassender Anspruch der Soldaten und Soldatinnen auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung im Krankheitsfall begründet werden soll, der nicht unter dem Vorbehalt steht, dass die einzelnen zu der truppenärztlichen Versorgung gehörenden Leistungen der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldaten und Soldatinnen dienen müssen. Die in § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 AVV getroffenen Regelungen halten sich hiervon ausgehend nicht im Rahmen des normativen Programms, da mit ihnen ohne eine entsprechende gesetzliche Legitimation selbstständig Leistungseinschränkungen geschaffen werden.
25 
Ob die weitere Anwendbarkeit der Regelung in § 2 Abs. 3 S. 1 AVV darüberhinaus auch an dem vom Verwaltungsgericht angeführten Grund scheitert, kann somit dahinstehen.
26 
3. Die den Antrag der Klägerin ablehnenden Entscheidungen der Beklagten stellen sich auch nicht aus einem anderen Grund als rechtmäßig dar. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2003 (aaO) ist die homologe IVF eine zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistung. Die organisch bedingte Sterilität stelle einen regelwidrigen Körperzustand dar, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweiche. Dieser regelwidrige Körperzustand sei einer Behandlung bedürftig und einer Therapie zugänglich. Die IVF habe den Charakter einer Heilbehandlung, da dadurch ein „Funktionsausgleich“ geschaffen werde, indem die Fortpflanzung auf einem anderen als dem natürlichen Wege erfolgen könne. Durch die künstliche Befruchtung der Eizelle einer Frau, die aus biologischen Gründen nicht in der Lage sei, auf andere Weise ein Kind zu empfangen, werde die Möglichkeit der Empfängnis eröffnet, indem ein Teil des natürlichen Vorgangs durch eine ärztliche Behandlung ersetzt werde. Durch die extrakorporale Befruchtung der Eizelle der Frau mit dem Sperma des Partners bestehe die Möglichkeit, diesen zu einem genetisch gemeinsamen Kind zu verhelfen, wobei die Folgen des regelwidrigen Körperzustands der Frau überwunden würden. Dem ist seitens des Senats nichts hinzuzufügen.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob und inwieweit die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG weiterhin anwendbar ist, hat grundsätzliche Bedeutung.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.221,28 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für eine homologe IVF ablehnenden Entscheidungen der Beklagten sind auch nach Ansicht des Senats rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte danach zu Recht zu einer Neubescheidung des Antrags der Klägerin verpflichtet.
14 
1. Nach § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG wird den Soldaten (einschließlich der Soldatinnen) unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt. Gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 SG gehört die truppenärztliche Versorgung zu den Sachbezügen der Soldaten. Die truppenärztliche Versorgung wird dementsprechend grundsätzlich als Sachleistung gewährt, d.h. die gesundheitsvorbeugenden, gesundheitserhaltenden und gesundheitswiederherstellenden Maßnahmen werden vorrangig von der Beklagten mit eigenem Personal, in eigenen Einrichtungen und mit eigenem Material durchgeführt. Seit jeher besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Kosten für eine Behandlung außerhalb der Bundeswehr übernommen werden, wenn eine Behandlung durch Truppenärzte oder in bundeswehreigenen Einrichtungen nicht in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 27.11.2003 - 2 C 38.02 - BVerwGE 119, 265). Das ist hier der Fall, da die Bundeswehr unstreitig nicht über die sächliche und personelle Ausstattung zur Durchführung einer IVF verfügt.
15 
2. Die den Antrag der Klägerin ablehnenden Entscheidungen der Beklagten sind auch nicht deshalb rechtmäßig, weil die Maßnahme, deren Kosten von der Beklagten übernommen werden sollen, nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin dient.
16 
a) Der Umfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung wird weder in § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG noch in § 30 Abs. 1 S. 2 SG näher bestimmt. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Umfang der truppenärztlichen Versorgung sei aber vom Wortlaut des Gesetzes her nicht beschränkt auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten. Von dieser Auffassung ist offenbar auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.11.2003 (aaO) ausgegangen, in dem es - wie im vorliegenden Fall - um die Übernahme der Kosten für eine homologe IVF ging. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass sich aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG in ihrer damaligen Fassung keine entsprechende Einschränkung des Begriffs der truppenärztlichen Versorgung ergebe. Die Richtigkeit dieser Entscheidung bedingt, dass eine solche Einschränkung nicht bereits aus den gesetzlichen Regelungen hergeleitet werden kann, da das Bundesverwaltungsgericht die Klage andernfalls hätte abweisen müssen.
17 
Der Senat teilt diese Beurteilung. Dem Begriff der „unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung“ ist nicht immanent, dass die einzelnen hierzu gehörenden Leistungen geeignet sein müssen, die Wehrdienstfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Dafür, dass der Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung unter einem entsprechenden Vorbehalt steht, kann den zitierten Vorschriften auch sonst nichts entnommen werden. Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung ist ebenso wie die nach ihrer Zweckrichtung verwandte Beihilfe eine Ausprägung der Fürsorgepflicht, aufgrund derer die Beklagte als Dienstherrin Vorkehrungen zu treffen hat, dass der angemessene Lebensunterhalt der Soldaten und Soldatinnen auch bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheitsfälle nicht gefährdet wird (Kugele, Kommentar zum BBesG, § 70 Rn. 3). § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 S. 2 SG sind dementsprechend dahin zu verstehen, dass mit ihnen ein umfassender Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung im Krankheitsfall begründet werden soll. Da weder § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG noch § 30 Abs. 1 S. 2 SG einen eigenständigen Krankheitsbegriff statuieren, ist dabei auf den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zurückzugreifen (vgl. zum Beihilferecht: BVerwG, Beschl. v. 30.9.2011 - 2 B 66.11 - NVwZ-RR 2012, 147 mit weiteren Nachweisen). Danach ist Krankheit ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Zustand des Körpers oder des Geistes, der ärztlicher Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (BVerwG, Beschl. v. 30.9.2011, aaO). Die Wehrdienstunfähigkeit kann somit Zeichen für das Vorliegen einer Krankheit sein. Eine Krankheit kann aber auch dann zu bejahen sein, wenn der regelwidrige, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichende Zustand des Körpers oder des Geistes die Wehrdienstfähigkeit nicht berührt.
18 
b) § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG in ihrer seit dem 1.12.2004 geltenden Fassung vom 21.10.2004 vermag die Ablehnung des Antrags der Klägerin ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 AVV dient zwar die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (allein) der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten, soweit in dieser Vorschrift nicht Ausnahmen festgelegt sind. § 2 Abs. 3 S. 1 AVV bestimmt ferner, dass die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung keine Maßnahmen umfasst, die nur der Familienplanung dienen; nicht erfasst sind insbesondere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Diese Regelungen sind jedoch, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, nicht anwendbar, da sie den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts nicht genügen.
19 
aa) Das Bundesverwaltungsgericht ist allerdings in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der gesetzliche Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung durch Verwaltungsvorschriften näher ausgestaltet werden könne. Solche Verwaltungsvorschriften stellten eine zulässige und bindende Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf dem Gebiet des Soldatenrechts dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2003, aaO; Urt. v. 22.3.2001 - 2 C 36.00 - DVBl. 2001, 1214; Urt. v. 30.5.1996 - 2 C 3.95 - Buchholz 236.1 § 30 SG Nr. 7).
20 
An dieser Auffassung kann jedoch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2004 (2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103) nicht festgehalten werden. Nach dem zu der früheren Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergangenen Urteil genügt diese - inzwischen durch die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) ersetzte - Vorschrift nicht den Anforderungen des allgemeinen Gesetzesvorbehalts, da sie keine bloße Ableitung und keine alternativlose Konkretisierung des positivrechtlich verankerten Fürsorgegrundsatzes enthalte, sondern dieses Prinzip gestalte, indem sie originär ein System von Geldzuschüssen zu finanziellen Aufwendungen konstituiere, die berechtigten Personen benenne, die leistungsbegründenden Anlässe bestimme, den Leistungsumfang begrenze und die Konkurrenzsituation mit anderen Leistungen löse. Alle diese Regelungen seien - jedenfalls soweit sie über einen Kernbestand hinausgingen - nicht durch den Fürsorgegrundsatz präjudiziert oder durch eine maßgebende Rechtsprechung vorgezeichnet, sondern beruhten auf einer politischen Gestaltungskompetenz. Der Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs von Beihilfe und verbleibender Notwendigkeit der Eigenvorsorge bei stetig steigenden Kosten einerseits und die unmittelbare Wechselbezüglichkeit von Alimentation sowie ergänzender, von Bund und Ländern je selbst zu regelnder Beihilfe andererseits geböten es, dass der parlamentarische Gesetzgeber selbst die Verantwortung für die teilweise erheblichen Eingriffe in den erreichten Beihilfe- und Vorsorgestandard übernehme.
21 
Diese Grundsätze lassen sich auch nach Ansicht des Senats auf die hier in Rede stehende Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG übertragen, da der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung für die Soldaten dieselbe außergewöhnliche rechtliche Bedeutung zukommt, wie sie die Beihilfevorschriften des Bundes für die Beamten haben. Hieraus folgt, dass jedenfalls die tragenden Strukturprinzipien der truppenärztlichen Versorgung durch den Gesetzgeber geregelt werden müssen. Diesen Anforderungen wird mit den in § 69 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 Satz 2 SG getroffenen Regelungen nur zum Teil entsprochen (ebenso zumindest tendenziell: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 30.9.2009 - 5 LA 30/08 - Juris; Kugele, aaO, § 70 Rn. 8). § 69 Abs. 2 BBesG beschränkt sich auf die Aussage, dass den Soldaten unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt wird. Damit sind zwar der anspruchsberechtigte Personenkreis sowie Art und Weise der Versorgung gesetzlich festgelegt. Welche medizinischen Einzelleistungen unter welchen Voraussetzungen erbracht werden, ergibt sich daraus jedoch nicht. Dies gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen eine Behandlung durch Truppenärzte oder in bundeswehreigenen Einrichtungen nicht in Betracht kommt und die Behandlung deshalb durch zivile Ärzte oder in zivilen Krankenhäusern vorgenommen werden muss. Auch § 69 Abs. 4 BBesG, der dem Bundesministerium der Verteidigung die Befugnis einräumt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 69 Abs. 2 BBesG zu erlassen, kann dazu nichts weiter entnommen werden.
22 
bb) Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in seinem Urteil vom 17.6.2004 angenommen, dass trotz des Defizits normativer Regelungen von der Weitergeltung der früheren Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen für einen Übergangszeitraum auszugehen sei. Damit sei gewährleistet, dass die Leistungen im Falle der Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Geburt nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht würden, das hinsichtlich des Inhalts jedenfalls bislang in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts geboten habe. Eine andere Beurteilung dürfte erst dann angezeigt sein, wenn der Gesetzgeber in einem überschaubaren Zeitraum seiner Normierungspflicht nicht nachkomme (ebenso u. a. BVerwG, Urt. v. 28.5.2008 - 2 C 24.07 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126; Urt. v. 18.2.2009 - 2 C 23.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18; Urt. v. 28.5.2009 - 2 C 28.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 19). Das Bundesverwaltungsgericht hat aber zugleich betont, die weitere Anwendbarkeit der betreffenden Regelungen setze voraus, dass sie nicht aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht verstießen (BVerwG, Urt. v. 24.2.2011 - 2 C 9.10 - Juris; Urt. v. 28.5.2008, aaO).
23 
Die weitere Anwendbarkeit der zu § 69 Abs. 4 BBesG erlassenen Verwaltungsvorschriften für einen Übergangszeitraum kommt danach nur insoweit in Betracht, als sich diese Vorschriften entsprechend ihrem Charakter als untergesetzliche Vorschriften im Rahmen des normativen Programms halten, d. h. den von § 69 Abs. 2 S. 1, 1. Halbs. BBesG zuerkannten Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung konkretisieren und Zweifelsfälle im Sinne einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung etwa vorhandener Ermessens- oder Beurteilungsspielräume lenken, aber nicht selbstständig Leistungsausschlüsse oder Leistungseinschränkungen schaffen (vgl. zum Beihilferecht: BVerwG, Urteile vom 28.5.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 f. und vom 28.5.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.2.2010 - 13 S 1749/09 - Juris mit weiteren Nachweisen).
24 
Was die hier in Rede stehenden Regelungen in § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 AVV betrifft, fehlt es an dieser Voraussetzung. Wie oben ausgeführt, sind § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 S. 2 SG dahin zu verstehen, dass mit diesen Vorschriften ein umfassender Anspruch der Soldaten und Soldatinnen auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung im Krankheitsfall begründet werden soll, der nicht unter dem Vorbehalt steht, dass die einzelnen zu der truppenärztlichen Versorgung gehörenden Leistungen der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldaten und Soldatinnen dienen müssen. Die in § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 AVV getroffenen Regelungen halten sich hiervon ausgehend nicht im Rahmen des normativen Programms, da mit ihnen ohne eine entsprechende gesetzliche Legitimation selbstständig Leistungseinschränkungen geschaffen werden.
25 
Ob die weitere Anwendbarkeit der Regelung in § 2 Abs. 3 S. 1 AVV darüberhinaus auch an dem vom Verwaltungsgericht angeführten Grund scheitert, kann somit dahinstehen.
26 
3. Die den Antrag der Klägerin ablehnenden Entscheidungen der Beklagten stellen sich auch nicht aus einem anderen Grund als rechtmäßig dar. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2003 (aaO) ist die homologe IVF eine zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistung. Die organisch bedingte Sterilität stelle einen regelwidrigen Körperzustand dar, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweiche. Dieser regelwidrige Körperzustand sei einer Behandlung bedürftig und einer Therapie zugänglich. Die IVF habe den Charakter einer Heilbehandlung, da dadurch ein „Funktionsausgleich“ geschaffen werde, indem die Fortpflanzung auf einem anderen als dem natürlichen Wege erfolgen könne. Durch die künstliche Befruchtung der Eizelle einer Frau, die aus biologischen Gründen nicht in der Lage sei, auf andere Weise ein Kind zu empfangen, werde die Möglichkeit der Empfängnis eröffnet, indem ein Teil des natürlichen Vorgangs durch eine ärztliche Behandlung ersetzt werde. Durch die extrakorporale Befruchtung der Eizelle der Frau mit dem Sperma des Partners bestehe die Möglichkeit, diesen zu einem genetisch gemeinsamen Kind zu verhelfen, wobei die Folgen des regelwidrigen Körperzustands der Frau überwunden würden. Dem ist seitens des Senats nichts hinzuzufügen.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob und inwieweit die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG weiterhin anwendbar ist, hat grundsätzliche Bedeutung.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.221,28 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.

(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind; er kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Er soll insbesondere Richtlinien beschließen über die

1.
ärztliche Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädische Behandlung,
3.
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Qualitätssicherung der Früherkennungsuntersuchungen sowie zur Durchführung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a einschließlich der systematischen Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität dieser Programme,
4.
ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
5.
Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
6.
Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie und außerklinischer Intensivpflege sowie zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes,
7.
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Arbeitsunfähigkeit nach § 44a Satz 1 sowie der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des Zweiten Buches,
8.
Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die Beratung über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
9.
Bedarfsplanung,
10.
medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1 sowie die Kryokonservierung nach § 27a Absatz 4,
11.
Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,
12.
Verordnung von Krankentransporten,
13.
Qualitätssicherung,
14.
spezialisierte ambulante Palliativversorgung,
15.
Schutzimpfungen.

(1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind auf eine ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Behandlung auszurichten. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinien auf der Grundlage auch von externem, umfassendem zahnmedizinisch-wissenschaftlichem Sachverstand zu beschließen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann dem Gemeinsamen Bundesausschuss vorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem Bundesausschuss durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zu überprüfen und hierzu eine angemessene Frist setzen. Bei Nichteinhaltung der Frist fasst eine aus den Mitgliedern des Bundesausschusses zu bildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen den erforderlichen Beschluss. Die Schiedsstelle besteht aus dem unparteiischen Vorsitzenden, den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern des Bundesausschusses und je einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmten Vertreter. Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Zahntechnikern maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(1b) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134a Absatz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 haben Arznei- und Heilmittel unter Berücksichtigung der Bewertungen nach den §§ 35a und 35b so zusammenzustellen, daß dem Arzt die wirtschaftliche und zweckmäßige Auswahl der Arzneimitteltherapie ermöglicht wird. Die Zusammenstellung der Arzneimittel ist nach Indikationsgebieten und Stoffgruppen zu gliedern. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, sind zu den einzelnen Indikationsgebieten Hinweise aufzunehmen, aus denen sich für Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung eine Bewertung des therapeutischen Nutzens auch im Verhältnis zu den Therapiekosten und damit zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt; § 73 Abs. 8 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, können ferner für die einzelnen Indikationsgebiete die Arzneimittel in folgenden Gruppen zusammengefaßt werden:

1.
Mittel, die allgemein zur Behandlung geeignet sind,
2.
Mittel, die nur bei einem Teil der Patienten oder in besonderen Fällen zur Behandlung geeignet sind,
3.
Mittel, bei deren Verordnung wegen bekannter Risiken oder zweifelhafter therapeutischer Zweckmäßigkeit besondere Aufmerksamkeit geboten ist.
Absatz 3a gilt entsprechend. In den Therapiehinweisen nach den Sätzen 1 und 7 können Anforderungen an die qualitätsgesicherte Anwendung von Arzneimitteln festgestellt werden, insbesondere bezogen auf die Qualifikation des Arztes oder auf die zu behandelnden Patientengruppen. In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 können auch Therapiehinweise zu Arzneimitteln außerhalb von Zusammenstellungen gegeben werden; die Sätze 3 und 4 sowie Absatz 1 Satz 1 dritter Halbsatz gelten entsprechend. Die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 können Empfehlungen zu den Anteilen einzelner Wirkstoffe an den Verordnungen im Indikationsgebiet vorsehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt die Grundsätze für die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 in seiner Verfahrensordnung. Verordnungseinschränkungen oder Verordnungsausschlüsse nach Absatz 1 für Arzneimittel beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss gesondert in Richtlinien außerhalb von Therapiehinweisen. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann die Verordnung eines Arzneimittels nur einschränken oder ausschließen, wenn die Wirtschaftlichkeit nicht durch einen Festbetrag nach § 35 hergestellt werden kann. Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüsse eines Arzneimittels wegen Unzweckmäßigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen den Feststellungen der Zulassungsbehörde über Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines Arzneimittels nicht widersprechen.

(2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft vom pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder dem Paul-Ehrlich-Institut innerhalb einer angemessenen Frist ergänzende versorgungsrelevante Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels fordern. Absatz 3a gilt für die Forderung nach Satz 1 entsprechend. Das Nähere zu den Voraussetzungen, zu der Forderung ergänzender Studien, zu Fristen sowie zu den Anforderungen an die Studien regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. Werden die Studien nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, kann der Gemeinsame Bundesausschuss das Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1 von der Verordnungsfähigkeit ausschließen. Eine gesonderte Klage gegen die Forderung ergänzender Studien ist ausgeschlossen.

(3) Für Klagen gegen die Zusammenstellung der Arzneimittel nach Absatz 2 gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend. Die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach Indikationsgebieten oder Stoffgruppen nach Absatz 2 Satz 2, die Zusammenfassung der Arzneimittel in Gruppen nach Absatz 2 Satz 4 oder gegen sonstige Bestandteile der Zusammenstellung nach Absatz 2 ist unzulässig.

(3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes und Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 ist den Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den Berufsvertretungen der Apotheker und den maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Gutachten oder Empfehlungen von Sachverständigen, die er bei Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes sowie bei Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 zu Grunde legt, bei Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu benennen und zu veröffentlichen sowie in den tragenden Gründen der Beschlüsse zu benennen.

(4) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind insbesondere zu regeln

1.
die Anwendung wirtschaftlicher Verfahren und die Voraussetzungen, unter denen mehrere Maßnahmen zur Früherkennung zusammenzufassen sind,
2.
das Nähere über die Bescheinigungen und Aufzeichnungen bei Durchführung der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
3.
Einzelheiten zum Verfahren und zur Durchführung von Auswertungen der Aufzeichnungen sowie der Evaluation der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a.

(4a) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2021 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung in geeigneten Fällen. Bei der Festlegung der Regelungen nach Satz 1 ist zu beachten, dass im Falle der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung diese nicht über einen Zeitraum von bis zu drei Kalendertagen hinausgehen und ihr keine Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit folgen soll. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen nach Satz 1 über das Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über deren Umsetzung vorzulegen. Bei der Erstellung des Berichtes ist den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Ergänzung der nach Satz 1 beschlossenen Regelungen beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. Januar 2024 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen sowie ausschließlich bezogen auf in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannte Patientinnen und Patienten auch nach telefonischer Anamnese.

(5) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 ist den in § 111b Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer, den Rehabilitationsträgern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches) sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. In den Richtlinien ist zu regeln, bei welchen Behinderungen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Verfahren die Vertragsärzte die Krankenkassen über die Behinderungen von Versicherten zu unterrichten haben.

(6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist insbesondere zu regeln

1.
der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel,
2.
die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen,
3.
die indikationsbezogenen orientierenden Behandlungsmengen und die Zahl der Behandlungseinheiten je Verordnung,
4.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Heilmittelerbringer,
5.
auf welche Angaben bei Verordnungen nach § 73 Absatz 11 Satz 1 verzichtet werden kann sowie
6.
die Dauer der Gültigkeit einer Verordnung nach § 73 Absatz 11 Satz 1.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Heilmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 125 Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln; der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können erforderliche probatorische Sitzungen frühzeitig, bereits während der Krankenhausbehandlung sowohl in der vertragsärztlichen Praxis als auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b. Die Richtlinien nach Satz 1 haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in den Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; für Gruppentherapien findet ab dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr statt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat.

(6b) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. In der Richtlinie sind auch Regelungen zur Erleichterung des Übergangs von der stationären in die ambulante Versorgung zu treffen.

(6c) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2023 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann hierzu Regelungen treffen, die insbesondere eine interdisziplinäre und standardisierte Diagnostik und den zeitnahen Zugang zu einem multimodalen Therapieangebot sicherstellen. Er kann den Anwendungsbereich seiner Richtlinie auf die Versorgung von Versicherten erstrecken, bei denen ein Verdacht auf eine andere Erkrankung besteht, die eine ähnliche Ursache oder eine ähnliche Krankheitsausprägung wie Long-COVID aufweist.

(7) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sind insbesondere zu regeln

1.
die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche Zielsetzung,
2.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus,
3.
die Voraussetzungen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege und für die Mitgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt,
4.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Dekolonisation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA),
5.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungserbringern und zu den Regelungen gemäß Satz 1 Nummer 5 zusätzlich den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7a) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 127 Absatz 9 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer und den Spitzenorganisationen der betroffenen Hilfsmittelhersteller auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7b) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 14 ist den maßgeblichen Organisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung sowie den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7c) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von Soziotherapie nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den maßgeblichen Organisationen der Leistungserbringer der Soziotherapieversorgung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7d) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach den §§ 135, 137c und § 137e ist den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; bei Methoden, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts beruht, ist auch den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Medizinproduktehersteller und den jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Methoden, bei denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen angewandt werden, ist auch der Strahlenschutzkommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7e) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht. Es wird durch zwei Vertreter der Länder ausgeübt, die von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder benannt werden. Die Mitberatung umfasst auch das Recht, Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen und das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über Anträge der Länder in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu beraten. Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden. Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe und die Bestellung von Sachverständigen durch den zuständigen Unterausschuss sind nur im Einvernehmen mit den beiden Vertretern der Länder zu treffen. Dabei haben diese ihr Votum einheitlich abzugeben.

(7f) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den Beschlüssen nach den §§ 136b und 136c erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht; Absatz 7e Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach § 136 Absatz 1 in Verbindung mit § 136a Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist dem Robert Koch-Institut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Robert Koch-Institut hat die Stellungnahme mit den wissenschaftlichen Kommissionen am Robert Koch-Institut nach § 23 des Infektionsschutzgesetzes abzustimmen. Die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen.

(7g) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist den in § 132l Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Versicherten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(8) Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Bestandteil der Bundesmantelverträge.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. September 2008 - 3 K 1066/08 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger weitere Kassenleistungen in Höhe von 33,45 EUR zu gewähren. Der Bescheid der Beklagten vom 18.07.2007 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 13.03.2008 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist B 1-Mitglied bei der Beklagten und begehrt die Gewährung von Kassenleistungen für eine Behandlung mit dem Präparat „GO-ON“.
Mit Leistungsantrag vom 02.07.2007 machte der Kläger bei der zuständigen Bezirksstelle der Beklagten unter anderem Aufwendungen in Höhe von 330,51 EUR zur Erstattung geltend, die ihm für die orthopädische Behandlung einer Gonarthrose entstanden waren. Der behandelnde Arzt berechnete mit Liquidation vom 16.06.2007 für fünf Behandlungen im Zeitraum vom 25.04.2007 bis zum 24.05.2007 jeweils die GOÄ Ziff. 490 in Höhe von 6,76 EUR für eine Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke und die GOÄ Ziff. 255 für eine intraartikuläre/perineurale Injektion in Höhe von 10,53 EUR sowie jeweils Sachkosten für einen sterilen Tupfer in Höhe von 0,11 EUR und für eine Ampulle des Präparates „GO-ON“ in Höhe von 23,-- EUR, somit 40,40 EUR pro Behandlungstag und insgesamt 202,-- EUR.
Mit Leistungsabrechnung vom 18.07.2007 lehnte die zuständige Bezirksstelle der Beklagten die Erstattung der Aufwendungen für diese fünf Behandlungen mit der Begründung ab, es handle sich bei dem verwendeten Präparat „GO- ON“ nicht um ein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, sondern um ein nicht apothekenpflichtiges und damit nicht erstattungsfähiges Medizinprodukt. Aufgrund eines Schreibfehlers setzte die Bezirksstelle die erstattungsfähigen Aufwendungen jedoch nicht - wie nach ihrer Rechtsauffassung eigentlich geboten - mit 128,51 EUR, sondern in Höhe von 218,51 EUR fest, so dass dem Kläger ein Selbstbehalt von 112,-- EUR verblieb, von dem bei der anwendbaren Tarifklasse von 30 % auf Kassenleistungen 33,60 EUR entfielen.
Hiergegen ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 17.08.2007 Widerspruch einlegen. Im Widerspruchsverfahren machte er geltend, das Präparat „GO-ON“ sei zwar ein Medizinprodukt im Sinne von § 3 MPG und kein Arzneimittel im Sinne von § 2 AMG. Das Präparat sei jedoch einem Arzneimittel gleichzustellen, da es hinsichtlich seines Wirkstoffes und der Wirkungsweise identisch mit dem Arzneimittel „Hyalart“ sei. Im Übrigen entspreche die durchgeführte Behandlung dem anerkannten Stand der Wissenschaft und sei medizinisch notwendig; die Erstattungsfähigkeit sei auch nicht nach § 33 der Satzung der Beklagten ausgeschlossen. Die in § 33 Abs. 3 der Satzung geregelten Ausschlüsse von der Erstattungsfähigkeit bezögen sich nämlich nur auf Arzneimittel und mangels Parallelregelung zu § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V nicht auf Medizinprodukte wie das hier verwendete „GO-ON“. Im Übrigen würde eine unterschiedliche erstattungsrechtliche Behandlung der genannten Präparate auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, die Erstattungsfähigkeit des Medizinproduktes „GO-ON“ richte sich ausschließlich nach § 33 Abs. 3 Buchst. a ihrer Satzung. Da das verwendete Präparat weder rezept- noch apothekenpflichtig sei, komme eine Erstattung nicht in Betracht, zumal es nicht von einem Ausnahmetatbestand nach Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses erfasst sei. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob das Präparat „GO-ON“ als Medizinprodukt zu klassifizieren sei, da Medizinprodukte gemäß ihrer Satzung nach denselben Kriterien wie Arzneimittel zu behandeln seien. Folglich könne auch nicht mit Leistungen für das Einspritzen des Mittels durch den Arzt und die abgerechnete Stichkanalsanästhesie eingetreten werden.
Am 20.03.2008 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm weitere Kassenleistungen in Höhe von 33,60 EUR zu gewähren sowie deren versagenden Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Zur Begründung hat er ergänzend über seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren hinaus dargelegt, die Erstattungsfähigkeit der abgerechneten ärztlichen Leistungen folge aus der medizinischen Notwendigkeit der Behandlung. Es sei unerheblich, ob die verwendete Hyaluronsäure in Form des Fertigarzneimittels „Hyalart“ oder in Form des Medizinproduktes „GO-ON“ injiziert werde. Die von der Beklagten angewandte Praxis einer dynamischen Verweisung auf das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung sei unzulässig.
Mit Urteil vom 02.09.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Kassenleistungen für das Präparat „GO-ON“ nach § 33 Abs. 3 der Satzung der Beklagten in der seit dem 01.08.2004 anwendbaren Fassung. Danach komme die Gewährung von Kassenleistungen nicht in Betracht, da das Präparat „GO-ON“ aufgrund seiner rein physikalischen Wirkung nicht als Arzneimittel, sondern lediglich als Medizinprodukt zugelassen sei; es sei jedoch weder rezept- noch apothekenpflichtig und falle deshalb nicht unter den Erstattungstatbestand des § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Beklagten. Medizinprodukte seien wegen der nicht vorhandenen Rezept- und Apothekenpflicht generell von der Erstattung ausgenommen, sie könnten nicht als „dergleichen“ im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten angesehen werden. Wegen der fehlenden Rezept- und Apothekenpflicht von Medizinprodukten scheitere auch die Möglichkeit, diese Präparate in Anwendung des Abschnitts F der Arzneimittelrichtlinie ausnahmsweise zu verordnen. Der generelle Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Medizinprodukten nach der Satzung der Beklagten stehe mit höherrangigem Recht in Einklang und sei deshalb nicht zu beanstanden. Insbesondere komme eine Ausdehnung der Leistungsverpflichtungen über die Satzung der Beklagten hinaus nicht unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht in Betracht, da die freiwillige Krankenversicherung bei der Postbeamtenkrankenkasse nichts anderes als eine ergänzende Selbstvorsorge darstelle und deshalb der Beklagten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis keine eigene beamtenrechtliche Fürsorgepflicht erwachse. Die unterschiedlichen Regelungen hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten seien auch durch sachliche Gründe gerechtfertigt und verstießen deshalb nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Um die Mitglieder der Beklagten nicht in unzumutbarer Weise durch hohe Arzneimittelaufwendungen zu belasten, werde die Erstattungsfähigkeit in zulässiger Weise auf verschreibungspflichtige Medikamente begrenzt. Dem habe die statthafte Erwägung zugrunde gelegen, dass nicht verschreibungspflichtige Medikamente wegen der im allgemeinen geringeren Wirksamkeit der Wirkstoffe in der Regel kostengünstiger als verschreibungspflichtige Medikamente seien.
Mit Beschluss vom 24.11.2008 - dem Prozessbevollmächtigen des Klägers zugestellt am 04.12.2008 - hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen. Mit einem per Telefax am 31.12.2008 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Berufung begründet und vorgetragen, die verwendeten „GO- ON“-Fertigspritzen mit dem Wirkstoff Hyaluronsäure stellten Medizinprodukte im Sinne von § 3 MPG dar und könnten deshalb nicht als Arzneimittel im Sinne von § 2 AMG angesehen werden. Denn nach aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis wirke die intraartikulär injizierte Hyaluronsäure nicht auf pharmakologischem, immunologischem Wege oder durch Metabolismus, sondern allein auf physikalische Weise dadurch, dass die Viskosität der Synovialflüssigkeit verbessert werde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart richte sich die Erstattungsfähigkeit arzneimittelähnlicher Medizinprodukte ausschließlich nach § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten, da sie unter den dort verwendeten Begriff „dergleichen“ zu subsumieren seien. Eine spezielle Kategorie für Medizinprodukte fehle in den einschlägigen Satzungsregelungen nur deshalb, weil sie noch aus der Zeit vor Inkrafttreten des Medizinproduktegesetz stammten und zu diesem Zeitpunkt die Regelungsbedürftigkeit noch nicht erkennbar gewesen sei. Aus der Aufnahme des Begriffs „dergleichen“ in den Wortlaut von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten folge jedoch, dass neben Verband- und Arzneimitteln weitere Produkte von dieser Vorschrift erfasst sein müssten. Weiter zeige die Aufnahme der Verbandmittel zusammen mit den Arzneimitteln in eine Bestimmung, dass es sich hierbei um Medizinprodukte handeln müsse. Fehl gehe auch die Erwägung des Verwaltungsgerichts, wonach die Erstattungsfähigkeit für das Medizinprodukt durch § 33 Abs. 3 der Satzung ausgeschlossen sei. Denn diese Bestimmung beziehe sich lediglich auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes und gerade nicht auf Medizinprodukte wie das streitgegenständliche Präparat „GO-ON“. Die Satzung der Beklagten enthalte - wie auch die entsprechende Bestimmung des § 6 BhV a.F. des Bundes - keine Parallelregelung zu § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V über die teilweise entsprechende Anwendung der Erstattungsvorschriften für Arzneimittel auf verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte. Aus verfassungsrechtlichen Gründen gehe es nicht an, diese Regelung des Sozialversicherungsrechts in die systemunterschiedlichen Beihilfebestimmungen bzw. die Satzungsbestimmungen der Beklagten hinein zu lesen, zumal die administrativen Vorschriften des Beihilferechts selbst dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügen würden. Es bleibe daher nichts anderes übrig, als arzneimittelähnliche Medizinprodukte wie das hier Vorliegende unter den Begriff „dergleichen“ zu subsumieren und deshalb ohne Begrenzung zu erstatten.
Auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts zum allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG habe keinen Bestand, da eine unterschiedliche Regelung der Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Rahmen der beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften gerade nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Die unterschiedliche Produktklassifikation eines hyaluronsäurehaltigen Präparats als Arzneimittel oder als Medizinprodukt sei lediglich eine zufällige Folge des zum Zeitpunkt des Markteintritts geltenden Rechts, ohne dass dem eine bewusste Bewertung des Gesetzgebers zugrunde liege. Auch unter Kostengesichtspunkten sei eine unterschiedliche Behandlung des Fertigarzneimittels „Hyalart“ und des Medizinproduktes „GO- ON“ nicht geboten, nachdem die Behandlung mit dem Medizinprodukt deutlich kostengünstiger sei.
10 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.09.2008 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm auf den Leistungsantrag vom 02.07.2007 weitere Kassenleistungen in Höhe von 33,60 EUR zu gewähren sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.07.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2008 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen. Da der Begriff des Arzneimittels in ihrer Satzung nicht eigenständig definiert werde, finde die vom Bundesverwaltungsgericht für das Beihilferecht herangezogene Definition Verwendung, wonach als Arzneimittel grundsätzlich nur Mittel in Betracht kämen, die dazu bestimmt seien, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch die Anwendung am oder im menschlichen Körper zu erzielen. Unter diesen weiten beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff falle deshalb auch das hier gegenständliche Medizinprodukt. Entgegen der Ansicht des Klägers fielen Medizinprodukte daher nicht unter den Begriff „dergleichen“ im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung, vielmehr richte sich ihre Erstattungsfähigkeit allein nach den für Arzneimittel geltenden Gesichtspunkten. Da für das Präparat „GO-ON“ keine Ausnahmeregelung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V i.V.m. Abschnitt 5 der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vorliege, komme eine Erstattung nicht in Betracht. Auch die von dem Kläger gerügte Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Die in der Satzung angelegte Differenzierung nach Arzneimitteln und nicht erstattungsfähigen Medizinprodukten sei aus zulässigen und vor dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nicht zu beanstandeten Vereinfachungserwägungen getroffen worden. Es sei mit einem verwaltungsökonomischen Handeln unvereinbar, wenn die Postbeamtenkrankenkasse bei jedem betroffenen Präparat erst dessen Zulassungshistorie ermitteln und vergleichende Erwägungen anstellen müsse.
15 
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Postbeamtenkrankenkasse vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und ganz überwiegend - mit Ausnahme der geltend gemachten Aufwendungen für die sterilen Tupfer - begründet.
18 
Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung weiterer Kassenleistungen in Höhe von 33,45 EUR; der Bescheid der Beklagten vom 18.07.2007 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 13.03.2008 sind - soweit sie dem entgegenstehen - rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Hieraus folgt, dass allein die Satzung, gegebenenfalls in Verbindung mit den Beihilfevorschriften des Bundes, eine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Kassenleistungen darstellt. Leistungen, die in der Satzung nicht vorgesehen oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen sind, können hiernach nicht gewährt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1996 - 4 S 1796/95 -, VGHBW-Ls 1996, Beilage 9, B 6 -). Für die rechtliche Beurteilung ist dabei ebenfalls wie bei beihilferechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier April und Mai 2007) maßgeblich, für die Kassenleistungen verlangt werden (vgl. für das Beihilferecht BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 m.w.N.).
20 
Rechtsgrundlage ist deshalb für den überwiegenden Erstattungszeitraum die Satzung der Beklagten vom 01.05.2007 in der Fassung ihrer 64. Änderung; lediglich die Erstattungsfähigkeit der ersten eingereichten Rechnung vom 25.04.2007 richtet sich noch nach der Fassung der 63. Änderung der Satzung der Beklagten vom 01.04.2007, die für die hier interessierenden Fragen freilich inhaltlich gleichlautende Regelungen enthält und deshalb aus Vereinfachungsgründen im folgenden nicht ausdrücklich herangezogen wird.
21 
Danach hat der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sowohl einem Anspruch auf Kassenleistungen für seine Aufwendungen für das Präparat „GO-ON“ (1.) als auch für die vom Arzt liquidierte intraartikuläre Injektion des Mittels (2.), lediglich die geltend gemachten Aufwendungen für Sprechstundenbedarf (3.) sind nicht erstattungsfähig. Bei dem Präparat „GO-ON“ handelt es sich um ein Arzneimittel im Sinne des Leistungsrechts der Beklagten, obwohl es als Medizinprodukt nicht dem Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes in seiner derzeitigen Fassung unterfällt (1.1). Die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Ausschlussregelungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel finden auf derartige arzneimittelähnliche Medizinprodukte keine Anwendung (1.2).
1.
22 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für das angewandte Präparat „GO-ON“ zu. Da in der Satzung der Beklagten abschließende Regelungen enthalten sind, ist Rechtsgrundlage für die Erstattung der Aufwendungen für Arzneimittel § 33 der Satzung. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung sind Aufwendungen für Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen erstattungsfähig, wenn sie von der Ärztin bzw. dem Arzt bei Leistungen nach den §§ 31 und 32 verbraucht oder nach Art und Umfang schriftlich verordnet worden sind, abzüglich eines Eigenbehaltes für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel. Nach § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung sind nicht erstattungsfähig Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Dies gilt nicht für die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch i.V.m. Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie bei Vorliegen der Voraussetzungen ausnahmsweise verordnet werden dürfen. Eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung findet sich in § 33 Abs. 3 Buchst. b der Satzung in der Fassung ihrer 63. Änderung zum 01.04.2007.
23 
1.1 Entgegen der vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil vertretenen Auffassung handelt es sich bei dem Präparat „GO-ON“ um ein Arzneimittel im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung. Der Begriff „Arzneimittel“ ist in der Satzung der Beklagten - wie auch in den Beihilfevorschriften des Bundes - nicht ausdrücklich definiert. Nach der auf das Leistungsrecht der Beklagten anwendbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfasst der Arzneimittelbegriff ausgehend von der Zielrichtung der Beihilfevorschriften - Sicherung des amtsangemessenen Lebensunterhalts des Beamten bei besonderer finanzieller Belastung durch Krankheit - lediglich die unmittelbar der Wiederherstellung der Gesundheit oder der Besserung und Linderung einer Krankheit dienenden Mittel. Dabei kommen als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne grundsätzlich nur Mittel in Betracht, die dazu bestimmt sind, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch Anwendung am oder im menschlichen Körper zu erzielen. Die Definition des Arzneimittelbegriffs im Arzneimittelgesetz (AMG) kann als Ausgangspunkt für die Bestimmung des dort verwendeten gleichlautenden Begriffs dienen, ist jedoch angesichts des ganz andersartigen Zwecks dieses Gesetzes, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen, nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht zu übertragen. Denn die Beihilfevorschriften stellen nicht auf eine formelle Einordnung, sondern auf den materiellen Zweckcharakter sowie darauf ab, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5.95 -, ZBR 1996, 314; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.2005 - 2 A 10106/05 - ZBR 2006, 203; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1816/07 -, juris).
24 
a) Nach diesem Maßstab ist das Präparat „GO-ON“ ein Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts bzw. des hieran anknüpfenden Leistungsrechts der Beklagten. Dem Präparat „GO-ON“, dessen einziger aktiver Wirkstoff Natriumhyaluronat ist, kann der Charakter eines Arzneimittels im leistungsrechtlichen Sinne nicht deshalb abgesprochen werden, weil es sich um ein Medizinprodukt nach § 3 Nr. 1 Buchst. a MPG handelt. Obwohl der Wirkstoff Hyaluronsäure ein Stoff bzw. eine Zubereitung aus Stoffen ist, die dazu bestimmt ist, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen (vgl. die Arzneimitteldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG), stellt sie im formellen Sinne kein Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz dar, weil sie als sog. „arzneimittelähnliches Medizinprodukt“ dem Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG unterfällt, der mit Inkrafttreten des Medizinproduktegesetzes zum 01.01.1995 eingeführt wurde. Danach sind Medizinprodukte - sofern nicht die hier nicht einschlägige Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG für Diagnostika eingreift - keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Arzneimittelähnliche Medizinprodukte erreichen ihre bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper nämlich - in Abgrenzung zu Arzneimitteln im formellen Sinne - weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus (§ 3 Nr. 1 Buchst. a MPG). Vielmehr wird die Hyaluronsäure nach dem eigenen Vortrag des Klägers und ausweislich des von ihm im Widerspruchsverfahren vorgelegten fachorthopädischen Gutachtens von Prof. Dr. E. vom 06.10.2006 deshalb in den Körperbereich des Kniegelenks gespritzt, um die Viskosität der Synovialflüssigkeit zu verbessern, wobei der Gelenkknorpel durch die schützende Hyaluronsäureschicht entlastet und der Verschleiß reduziert wird. Die Hauptwirkung der Hyaluronsäurepräparate im menschlichen Körper ist daher weder pharmakologisch noch immunologisch, vielmehr handelt es sich um eine mechanische (physikalische) Wirkungsweise, die charakteristisch für Medizinprodukte ist, während für ein Arzneimittel überwiegend eine pharmakologische oder immunologische Wirkung erforderlich ist. Die Eigenschaft von Hyaluronsäure-Fertigspritzen als Medizinprodukt folgt auch daraus, dass § 3 Nr. 1 MPG auf die Zweckbestimmung durch den Hersteller abstellt (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2008 - 9 S 2089/06 - AZR 2008, 77). Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen Hyaluronsäure-Natrium-Fertigspritzen zur intraartikulären Anwendung bei Gelenkerkrankungen Medizinprodukte im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchst. a MPG dar (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2009 - I ZR 193/06 -, GRUR 2010, 169; ähnlich VG Ansbach, Urteil vom 09.01.2010 - AN 15 K 09.02244 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 21.10.2008 - 26 A 28.08 -, juris).
25 
b) Diese Differenzierung nach der Wirkungsweise ist jedoch für den am materiellen Zweckcharakter orientierten leistungsrechtlichen Arzneimittelbegriff ohne Belang und führt deshalb nicht dazu, dass das hier gegenständliche Präparat „GO-ON“ nicht als Arzneimittel im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten anzusehen wäre. Denn für die erstattungsrechtliche Beurteilung der Kosten von Arzneimitteln hat eine „formelle“ Einordnung im vorstehend beschriebenen Sinne im Verhältnis zur materiellen Zweckbestimmung des jeweiligen Präparats keine maßgebliche Bedeutung. Insbesondere kommt es nicht darauf an, wie ein verabreichtes Mittel im Körper des Patienten wirkt, ob also etwa eine physikalische oder pharmakologische bzw. immunologische Wirkungsweise vorliegt (vgl. für das Beihilferecht VG Köln, Urteil vom 23.06.2008 - 19 K 4786/06 -, juris). Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Verwaltungsrat der Beklagten bei Erlass der maßgeblichen Satzungsvorschriften auf die arzneimittelrechtliche Einstufung eines Präparats abstellen wollte. Wesentlich und letztlich entscheidend für die beihilferechtliche und leistungsrechtliche Einordnung als Arzneimittel ist stattdessen vielmehr schon die - nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung bestehende - objektive Zweckbestimmung, also die Eignung des jeweils in Rede stehenden Mittels und namentlich des darin enthaltenen Wirkstoffes, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper der Heilung, Linderung oder Verhütung bzw. Erkennung eines Krankheitsbildes zu dienen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die von dem Kläger in den Mittelpunkt seines Berufungsvorbringens gerückte Frage, ob arzneimittelähnliche Medizinprodukte unter den Begriff „dergleichen“ im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten gefasst werden können, zumindest nicht in entscheidungstragender Weise.
26 
1.2 Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für das Präparat „GO-ON“ die Regelungen über den Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 33 Abs. 3 Buchst. a ihrer Satzung nicht entgegen. Denn als Medizinprodukt im Sinne des Medizinproduktegesetzes unterfällt das Präparat „GO-ON“ dem Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht, da dieser sich - ebenso wie die Arzneimittel-Richtlinien in der maßgeblichen Fassung - ausschließlich auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes bezieht. Dies ergibt sich auf der Ebene des einfachen Rechts bereits aus einer Auslegung von § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Beklagten, daneben sprechen hierfür auch verfassungsrechtliche Überlegungen.
27 
a) Nach § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Beklagten hängt die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für ärztlich verordnete, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ausschließlich von den Entscheidungen des gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB V von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gebildeten Gemeinsamen Bundesausschusses ab. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind demnach vollständig von der Erstattung ausgeschlossen, anderes gilt lediglich für solche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die nach Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V ausnahmsweise verordnet werden dürfen. Diese Verweisungstechnik zeigt, dass der Satzungsgeber die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nicht selbst treffen wollte, sondern sie insgesamt und abschließend in das Ermessen des Gemeinsamen Bundesausschusses gestellt hat, auf dessen Regelungswerk im Wege der dynamischen Verweisung Bezug genommen wird.
28 
Hierfür spricht im Übrigen auch die Gesetzgebungsgeschichte. Mit der grundlegenden Neuregelung der Erstattungsfähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zum 01.08.2004 wollte der Satzungsgeber ersichtlich an die mit der 27. ÄndVwV vom 17.12.2003 (GMBl. 2004, S. 227) bezweckte Gleichbehandlung der Beihilfeberechtigten mit den gesetzlich Krankenversicherten anknüpfen (vgl. hierzu Regierungsentwurf zum Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, Begründung zu Art. 1 Nr. 22, BT-Drs. 15/1525). Ein tragendes Strukturprinzip dieser Neuregelung im Beihilferecht war, in Angleichung an das Recht des SGB V nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Erstattung grundsätzlich auszunehmen und hinsichtlich etwaiger Ausnahmen allein auf die Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in ihrer jeweils gültigen Fassung zu verweisen. Auch bei Zurückstellung etwaiger Bedenken, die für den Bereich des Leistungsrechts der Beklagten gegen die Übertragung der Entscheidungskompetenz über den Ausschluss bestimmter Arzneimittel auf den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB V gebildeten Gemeinsamen Bundesausschuss bestehen könnten (vgl. für das Beihilferecht etwa Urteil des BVerwG vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126), lässt sich dieser Verweisungstechnik jedoch entnehmen, dass ein Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Erstattung nur dann erfolgen soll, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss über etwaige Ausnahmen tatsächlich befunden hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Verwaltungsrat der Beklagten die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel auch dann von der Erstattung ausschließen wollte, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht die an den Kriterien der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Behandlung orientierte Entscheidung über die Aufnahme in die Positivliste für die Kostentragungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen getroffen hat.
29 
Zum maßgeblichen Zeitpunkt im April bzw. Mai 2007 hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine derartige Einbeziehungsentscheidung nicht getroffen, so dass sich die Arzneimittel-Richtlinien in der damals maßgeblichen Fassung allein auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes bezogen. Zwar hatte der Gemeinsame Bundesausschuss auch im Jahre 2007 auf der Grundlage von § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V bereits die Möglichkeit, für arzneimittelähnliche Medizinprodukte Richtlinien zu erlassen; hiervon hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Bis zum 30.06.2008 ergab sich ein Anspruch der gesetzlich Versicherten auf Verordnung von Medizinprodukten vielmehr unmittelbar aus dem SGB V. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. waren arzneimittelähnliche Medizinprodukte im Sinne von § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 MPG in Form von Stoffen bzw. Stoffzubereitungen zur Anwendung am oder im menschlichen Körper automatisch in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen einbezogen; Voraussetzung für die Leistungspflicht der Krankenkassen war lediglich, dass die Medizinprodukte apothekenpflichtig waren und vor Inkrafttreten des Medizinproduktegesetzes als Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 AMG eingestuft worden wären. Erst durch § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V in der zum 01.07.2008 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 14.06.2007 (BGBl. I, S. 1066) wurde der Gemeinsame Bundesausschuss verpflichtet, in den Arzneimittel-Richtlinien festzulegen, welche arzneimittelähnlichen Medizinprodukte in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden (so auch ausdrücklich die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 28.02.2007, BT-Drs. 16/4455, S. 41). Übereinstimmend hiermit enthielt die maßgebliche, zum 14.04.2007 in Kraft getretene Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (Bundesanzeiger 2007 Nr. 70, S. 3821) keine ausdrücklichen Regelungen hinsichtlich der Verordnungsfähigkeit von arzneimittelähnlichen Medizinprodukten zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen. Vielmehr bezog sich diese Arzneimittel-Richtlinie auch ihrem Wortlaut nach lediglich auf die Versorgung mit allen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) verkehrsfähigen Arzneimitteln (vgl. Buchst. A - Grundlagen -, Ziff. 1 und 3 der Richtlinie). Erst in der mit Wirkung zum 01.07.2008 in Kraft getretenen Neufassung der Arzneimittel-Richtlinie (Bundesanzeiger 2008 Nr. 116, S. 2851) kam der gemeinsame Bundesausschuss seiner durch das Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften eingeführten Verpflichtung nach und hat in Teil I spezielle Kriterien für die Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten festgelegt.
30 
Abgesehen davon verdeutlicht auch der Umstand, dass sich die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln nach anderen Vorschriften richtet als die von Medizinprodukten (Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln einerseits und Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten andererseits), dass sich der insoweit nicht differenzierende § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Beklagten ausschließlich auf Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz bezieht und der Fall, dass ein Medizinprodukt unter den leistungsrechtlichen Arzneimittelbegriff fallen könnte, vom Satzungsgeber nicht bedacht wurde. Zudem sind die Regelungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherungen über die Kostenübernahme für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht wirkungsgleich auf das Leistungsrecht der Beklagten übertragen worden. Es fehlt sowohl an einer § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. entsprechenden Regelung, die einen unmittelbaren Anspruch auf die Versorgung mit arzneimittelähnlichen Medizinprodukten begründet als auch eine § 31 Abs. 1 Satz 4 SGB V a.F. entsprechende Vorschrift, die es Vertragsärzten in medizinisch begründeten Einzelfällen gestattet, auch solche nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verordnen, die nach den Arzneimittelrichtlinien des Bundesausschusses nicht zugelassen sind. Da nach dem oben Gesagten der Verwaltungsrat der Beklagten die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich wirkungsgleich in seine Satzung übernehmen wollte, kann schlechterdings nicht angenommen werden, dass eine substantielle Schlechterstellung seiner Versicherten gegenüber gesetzlich Krankenversicherten bezweckt worden sein sollte.
31 
b) Für dieses Auslegungsergebnis streiten auch verfassungsrechtliche Erwägungen. Regelungen, die krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit von der satzungsrechtlichen Erstattungsfähigkeit ausnehmen, sind am allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Danach bleibt es dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertung die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Knüpft er nicht an ein personenbezogenes, d.h. von dem Betroffenen gar nicht oder nur schwer zu beeinflussendes Merkmal an, so ist Art. 3 Abs. 1 GG nur verletzt, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger Grund für die Unterscheidung nicht finden lässt. Allerdings verlangt der allgemeine Gleichheitssatz die folgerichtige, d.h. gleichmäßige Anwendung des gewählten Differenzierungsmerkmals. Der Normgeber darf von den für maßgeblich erklärten Wertungen nur abweichen, wenn hierfür Gründe vorliegen, deren Gewichtigkeit die Abweichung nach Art und Ausmaß rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE, 123, 308 -; vom 18.02.2009 - 2 C 23.08 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18 m.w.N.). Gemessen hieran ist der grundsätzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente selbst von der Beihilfe grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 -, BVerwGE 131, 234; sowie vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 - juris ). Das Differenzierungsmerkmal der Verschreibungspflichtigkeit knüpft nicht an die Gefährlichkeit der Medikamente an, die den Gesetzgeber veranlasst hat, ihre Abgabe an den Patienten arzneimittelrechtlich an eine ärztliche Verschreibung zu binden, sondern daran, dass die Kaufpreise für diese Medikamente im Allgemeinen deutlich unter dem Abgabepreis für verschreibungspflichtige Medikamente liegen. Der Entscheidung des Vorschriftengebers, Aufwendungen für diese Medikamentengruppe generell von der Beihilfefähigkeit auszuschließen, liegt erkennbar die Wertung zugrunde, dass ihre Beschaffung finanzielle Aufwendungen verursacht, die dem Beamten im Regelfall ohne beihilferechtlichen oder sonstigen leistungsrechtlichen Ausgleich zugemutet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 - a.a.O.). So wird auch in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV - Modernisierungsgesetz -, BT-Drs. 15/1525 vom 08.09.2003, S. 86) darauf hingewiesen, dass es sich bei den nicht verschreibungspflichtigen Mitteln um Arzneimittel im unteren Preisbereich von durchschnittlich weniger als 11,-- EUR je Packung handelt, so dass die Herausnahme dieser Arzneimittel aus der Erstattungspflicht für den einzelnen Patienten sozial vertretbar ist.
32 
Dieses eine Ungleichbehandlung rechtfertigende Differenzierungskriterium gilt jedoch lediglich für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Zumindest bei der gebotenen abstrahierenden Betrachtung kann bei Medikamenten im Sinne des Arzneimittelgesetzes davon ausgegangen werden, dass sie wegen der im allgemeinen geringeren Wirksamkeit der Wirkstoffe in der Regel kostengünstiger sind als verschreibungspflichtige Medikamente. Wie die Berufung zu Recht ausführt, gilt diese Erwägung jedoch nicht für nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte. Denn gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten sind sämtliche arzneimittelähnlichen Medizinprodukte von der Verordnungspflicht freigestellt, wenn sie bestimmungsgemäß nur vom Arzt oder Zahnarzt angewendet werden können. Anders als im Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes und der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln sind deshalb gerade besonders komplexe und mithin auch bei abstrakter Betrachtung teure Medizinprodukte von der Verordnungspflicht ausgenommen. Wie ferner die von dem Kläger genannten Preisangaben zeigen, kann keine Rede davon sein, dass nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte regelmäßig kostengünstig zu erwerben sind.
33 
Im Übrigen geht auch das Bundesverwaltungsgericht in neuerer ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Dienstherr die Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für die Beamten ausschließen darf; der Dienstherr hat dabei normative Vorkehrungen zu treffen, damit dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 -, a.a.O.; Urteil vom 06.11.2009 - 2 C 60.08 -, juris). Um diese verfassungsrechtlichen Anforderungen im Übergangszeitraum bis zur Neuregelung des Beihilferechts zu gewährleisten, hält es das Bundesverwaltungsgericht deshalb für angezeigt, die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Falle ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit vorläufig im Rahmen des § 12 Abs. 2 BhV zusätzlich zu den in § 12 Abs. 1 BhV genannten Aufwendungen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 -, a.a.O.). Da das Bundesverwaltungsgericht diese Belastungsbegrenzung des Beamten aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn herleitet, ist dem Senat im vorliegenden Fall diese Korrekturmöglichkeit verwehrt. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, obliegt ihr nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs gegenüber den ehemaligen Postbeamten keine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (vgl. grundlegend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.1996 - 4 S 2188/95 - IÖD 1996, 199). Vielmehr obliegt die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gegenüber früheren Postbeamten in Krankheitsfällen weiterhin der Bundesrepublik Deutschland als Dienstherrn, nicht der Beklagten. Die freiwillige Krankenversicherung bei der Beklagten betrifft allgemein nichts anderes als eine zur ergänzenden Selbstvorsorge abgeschlossene Krankenversicherung. Für die Annahme einer eigenen, der Beklagten gegenüber ihren Mitgliedern aus dem Mitgliederverhältnis erwachsenen Fürsorgepflicht besteht deshalb grundsätzlich kein Anlass.
34 
c) Entgegen der von der Beklagten in ihrem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 06.07.2007 dargestellten Rechtsauffassung geht es nicht an, die Bestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. entsprechend anzuwenden und arzneimittelähnliche Medizinprodukte nur dann für erstattungsfähig zu halten, wenn sie apothekenpflichtig sind und bei Anwendung der am 31.12.1994 geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 AMG a.F. Arzneimittel gewesen wären. Denn nach dem oben Gesagten bieten weder der Wortlaut noch die Systematik der Satzung der Beklagten einen Anhaltspunkt für eine entsprechende Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F.. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber zwar eine zeit- und wirkungsgleiche Übernahme der im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Regelungen über die Kostenübernahme für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel anstrebte, ihm dies wegen Fehlens von § 31 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V a.F. entsprechenden Bestimmungen aber nicht gelungen ist. Eine analoge Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der bis zum 30.06.2008 geltenden Fassung würde die Grenzen einer richterlichen Satzungsauslegung überschreiten.
35 
Im Übrigen stellt sich entgegen der Auffassung der Beklagten die Frage der Erstattungsfähigkeit von Hyaluronsäurepräparaten auch bei Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. als problematisch dar. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass Hyaluronsäureprodukte nicht apothekenpflichtig sind (vgl. SG Köln, Urteil vom 09.03.2007 - S 26 KR 383/04 -, juris); fraglich ist jedoch bereits, wie das Merkmal der Apothekenpflichtigkeit im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 3 a.F. SGB V zu verstehen ist. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass ungeachtet des Gesetzeswortlauts darauf abzustellen ist, ob das entsprechende Präparat bei Anwendung der am 31.12.1994 geltenden Rechtslage verschreibungspflichtig gewesen wäre. Dafür könnte etwa sprechen, dass in der Begründung des Entwurfs eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Medizinproduktegesetzes (BT-Drs. 14/6281 vom 15.06.2001, S. 41) darauf hingewiesen wird, dass gerade für arzneimittelähnliche Medizinprodukte wie die ausdrücklich erwähnte Hyaluronsäure weiterhin ein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse bestehen soll.
2.
36 
Dem Kläger steht auch der geltend gemachte Anspruch auf Kassenleistungen für die von seinem Arzt liquidierte Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke gemäß GOÄ Ziff. 490 und für die intraartikuläre/perineurale Injektion des Wirkstoffes nach GOÄ Ziff. 255 zu. Nach § 31 Abs. 1 der Satzung der Beklagten sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen erstattungsfähig. § 31 Abs. 3 Satz 3 der Vorschrift bestimmt, dass die Rechnungen nach der Gebührenordnung für Ärzte erstellt sein müssen. Da besondere Ausschlüsse aufgrund weiterer Satzungsvorschriften nicht vorhanden sind, richtet sich die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für die ärztliche Behandlung nach deren Beihilfefähigkeit (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten). Nach beihilferechtlichen Grundsätzen sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Bei der Behandlung durch Ärzte beurteilt sich die Angemessenheit ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der maßgeblichen ärztlichen Gebührenordnung. Für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, ist die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.10.2004 - 2 C 34.03 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 15 und vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18). Ist - wie hier - eine Entscheidung über die Berechtigung der ärztlichen Gebührenforderung im Zivilrechtsweg nicht ergangen, hat der Dienstherr eigenständig zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2009 - 2 C 79/08 -, juris).
37 
Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die von dem behandelnden Arzt in Ansatz gebrachten Gebühren für das Einspritzen des Wirkstoffs bzw. die erforderliche Infiltrationsanästhesie sowohl dem Grunde nach als auch in der liquidierten Höhe ohne Weiteres beihilfe- und erstattungsfähig. Die Beklagte zieht die Erstattungsfähigkeit allein mit dem Hinweis darauf in Zweifel, dass für Aufwendungen für das Einspritzen eines aus anderen Gründen nicht erstattungsfähigen Wirkstoffes nicht mit Kassenleistungen eingetreten werden könne. Da nach dem unter 1. Ausgeführten die Behandlung mit dem Wirkstoff Hyaluronsäure erstattungsfähig ist, verfängt dieses Argument nicht. Unabhängig hiervon könnten wohl die geltend gemachten Aufwendungen damit nicht in Frage gestellt werden. Denn die die Erstattungsfähigkeit ärztlicher Aufwendungen abschließend regelnde Satzungsbestimmung des § 31 bzw. das in Bezug genommene Beihilferecht des Bundes enthält insoweit keine § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung entsprechende Ausschlussregelung. Deshalb gilt allgemein der bei Behandlungen durch Ärzte anzuwendende Grundsatz, dass in der Regel die aufgrund ärztlicher Anordnung entstandenen Aufwendungen auch notwendig sind (vgl. ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 04.12.2008 - 12 K 6410/07 -, juris).
3.
38 
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Beklagte es abgelehnt, für die von dem behandelnden Arzt berechneten Aufwendungen für sterile Tupfer in Höhe von jeweils 0,11 EUR mit Kassenleistungen einzutreten. Wie die Beklagte zutreffend in ihrem Widerspruchsbescheid näher ausführt, handelt es sich dabei um nicht gesondert abrechnungsfähige Aufwendungen für Kleinmaterialien, die im beispielhaft zu verstehenden Negativkatalog des § 10 Abs. 2 Nr. 1 GOÄ ausdrücklich aufgeführt sind. Konkrete Einwände gegen diese Betrachtungsweise hat auch die Berufung nicht aufgezeigt.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das geringfügige Unterliegen des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für sterile Tupfer in Höhe von 0,15 EUR rechtfertigt keine anteilige Kostentragung.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Zulassung der Revision kommt insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Betracht, da die vom Senat entscheidungstragend herangezogenen Satzungsbestimmungen mit der 71. Änderung zum 01.04.2009 durch strukturverschiedene Regelungen ersetzt worden sind und es sich daher um ausgelaufenes Recht handelt.
41 
Beschluss vom 11. März 2010
42 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 33,60 EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und ganz überwiegend - mit Ausnahme der geltend gemachten Aufwendungen für die sterilen Tupfer - begründet.
18 
Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung weiterer Kassenleistungen in Höhe von 33,45 EUR; der Bescheid der Beklagten vom 18.07.2007 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 13.03.2008 sind - soweit sie dem entgegenstehen - rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Hieraus folgt, dass allein die Satzung, gegebenenfalls in Verbindung mit den Beihilfevorschriften des Bundes, eine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Kassenleistungen darstellt. Leistungen, die in der Satzung nicht vorgesehen oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen sind, können hiernach nicht gewährt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1996 - 4 S 1796/95 -, VGHBW-Ls 1996, Beilage 9, B 6 -). Für die rechtliche Beurteilung ist dabei ebenfalls wie bei beihilferechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier April und Mai 2007) maßgeblich, für die Kassenleistungen verlangt werden (vgl. für das Beihilferecht BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 m.w.N.).
20 
Rechtsgrundlage ist deshalb für den überwiegenden Erstattungszeitraum die Satzung der Beklagten vom 01.05.2007 in der Fassung ihrer 64. Änderung; lediglich die Erstattungsfähigkeit der ersten eingereichten Rechnung vom 25.04.2007 richtet sich noch nach der Fassung der 63. Änderung der Satzung der Beklagten vom 01.04.2007, die für die hier interessierenden Fragen freilich inhaltlich gleichlautende Regelungen enthält und deshalb aus Vereinfachungsgründen im folgenden nicht ausdrücklich herangezogen wird.
21 
Danach hat der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sowohl einem Anspruch auf Kassenleistungen für seine Aufwendungen für das Präparat „GO-ON“ (1.) als auch für die vom Arzt liquidierte intraartikuläre Injektion des Mittels (2.), lediglich die geltend gemachten Aufwendungen für Sprechstundenbedarf (3.) sind nicht erstattungsfähig. Bei dem Präparat „GO-ON“ handelt es sich um ein Arzneimittel im Sinne des Leistungsrechts der Beklagten, obwohl es als Medizinprodukt nicht dem Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes in seiner derzeitigen Fassung unterfällt (1.1). Die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Ausschlussregelungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel finden auf derartige arzneimittelähnliche Medizinprodukte keine Anwendung (1.2).
1.
22 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für das angewandte Präparat „GO-ON“ zu. Da in der Satzung der Beklagten abschließende Regelungen enthalten sind, ist Rechtsgrundlage für die Erstattung der Aufwendungen für Arzneimittel § 33 der Satzung. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung sind Aufwendungen für Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen erstattungsfähig, wenn sie von der Ärztin bzw. dem Arzt bei Leistungen nach den §§ 31 und 32 verbraucht oder nach Art und Umfang schriftlich verordnet worden sind, abzüglich eines Eigenbehaltes für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel. Nach § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung sind nicht erstattungsfähig Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Dies gilt nicht für die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch i.V.m. Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie bei Vorliegen der Voraussetzungen ausnahmsweise verordnet werden dürfen. Eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung findet sich in § 33 Abs. 3 Buchst. b der Satzung in der Fassung ihrer 63. Änderung zum 01.04.2007.
23 
1.1 Entgegen der vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil vertretenen Auffassung handelt es sich bei dem Präparat „GO-ON“ um ein Arzneimittel im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung. Der Begriff „Arzneimittel“ ist in der Satzung der Beklagten - wie auch in den Beihilfevorschriften des Bundes - nicht ausdrücklich definiert. Nach der auf das Leistungsrecht der Beklagten anwendbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfasst der Arzneimittelbegriff ausgehend von der Zielrichtung der Beihilfevorschriften - Sicherung des amtsangemessenen Lebensunterhalts des Beamten bei besonderer finanzieller Belastung durch Krankheit - lediglich die unmittelbar der Wiederherstellung der Gesundheit oder der Besserung und Linderung einer Krankheit dienenden Mittel. Dabei kommen als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne grundsätzlich nur Mittel in Betracht, die dazu bestimmt sind, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch Anwendung am oder im menschlichen Körper zu erzielen. Die Definition des Arzneimittelbegriffs im Arzneimittelgesetz (AMG) kann als Ausgangspunkt für die Bestimmung des dort verwendeten gleichlautenden Begriffs dienen, ist jedoch angesichts des ganz andersartigen Zwecks dieses Gesetzes, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen, nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht zu übertragen. Denn die Beihilfevorschriften stellen nicht auf eine formelle Einordnung, sondern auf den materiellen Zweckcharakter sowie darauf ab, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5.95 -, ZBR 1996, 314; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.2005 - 2 A 10106/05 - ZBR 2006, 203; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1816/07 -, juris).
24 
a) Nach diesem Maßstab ist das Präparat „GO-ON“ ein Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts bzw. des hieran anknüpfenden Leistungsrechts der Beklagten. Dem Präparat „GO-ON“, dessen einziger aktiver Wirkstoff Natriumhyaluronat ist, kann der Charakter eines Arzneimittels im leistungsrechtlichen Sinne nicht deshalb abgesprochen werden, weil es sich um ein Medizinprodukt nach § 3 Nr. 1 Buchst. a MPG handelt. Obwohl der Wirkstoff Hyaluronsäure ein Stoff bzw. eine Zubereitung aus Stoffen ist, die dazu bestimmt ist, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen (vgl. die Arzneimitteldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG), stellt sie im formellen Sinne kein Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz dar, weil sie als sog. „arzneimittelähnliches Medizinprodukt“ dem Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG unterfällt, der mit Inkrafttreten des Medizinproduktegesetzes zum 01.01.1995 eingeführt wurde. Danach sind Medizinprodukte - sofern nicht die hier nicht einschlägige Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG für Diagnostika eingreift - keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Arzneimittelähnliche Medizinprodukte erreichen ihre bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper nämlich - in Abgrenzung zu Arzneimitteln im formellen Sinne - weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus (§ 3 Nr. 1 Buchst. a MPG). Vielmehr wird die Hyaluronsäure nach dem eigenen Vortrag des Klägers und ausweislich des von ihm im Widerspruchsverfahren vorgelegten fachorthopädischen Gutachtens von Prof. Dr. E. vom 06.10.2006 deshalb in den Körperbereich des Kniegelenks gespritzt, um die Viskosität der Synovialflüssigkeit zu verbessern, wobei der Gelenkknorpel durch die schützende Hyaluronsäureschicht entlastet und der Verschleiß reduziert wird. Die Hauptwirkung der Hyaluronsäurepräparate im menschlichen Körper ist daher weder pharmakologisch noch immunologisch, vielmehr handelt es sich um eine mechanische (physikalische) Wirkungsweise, die charakteristisch für Medizinprodukte ist, während für ein Arzneimittel überwiegend eine pharmakologische oder immunologische Wirkung erforderlich ist. Die Eigenschaft von Hyaluronsäure-Fertigspritzen als Medizinprodukt folgt auch daraus, dass § 3 Nr. 1 MPG auf die Zweckbestimmung durch den Hersteller abstellt (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2008 - 9 S 2089/06 - AZR 2008, 77). Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen Hyaluronsäure-Natrium-Fertigspritzen zur intraartikulären Anwendung bei Gelenkerkrankungen Medizinprodukte im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchst. a MPG dar (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2009 - I ZR 193/06 -, GRUR 2010, 169; ähnlich VG Ansbach, Urteil vom 09.01.2010 - AN 15 K 09.02244 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 21.10.2008 - 26 A 28.08 -, juris).
25 
b) Diese Differenzierung nach der Wirkungsweise ist jedoch für den am materiellen Zweckcharakter orientierten leistungsrechtlichen Arzneimittelbegriff ohne Belang und führt deshalb nicht dazu, dass das hier gegenständliche Präparat „GO-ON“ nicht als Arzneimittel im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten anzusehen wäre. Denn für die erstattungsrechtliche Beurteilung der Kosten von Arzneimitteln hat eine „formelle“ Einordnung im vorstehend beschriebenen Sinne im Verhältnis zur materiellen Zweckbestimmung des jeweiligen Präparats keine maßgebliche Bedeutung. Insbesondere kommt es nicht darauf an, wie ein verabreichtes Mittel im Körper des Patienten wirkt, ob also etwa eine physikalische oder pharmakologische bzw. immunologische Wirkungsweise vorliegt (vgl. für das Beihilferecht VG Köln, Urteil vom 23.06.2008 - 19 K 4786/06 -, juris). Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Verwaltungsrat der Beklagten bei Erlass der maßgeblichen Satzungsvorschriften auf die arzneimittelrechtliche Einstufung eines Präparats abstellen wollte. Wesentlich und letztlich entscheidend für die beihilferechtliche und leistungsrechtliche Einordnung als Arzneimittel ist stattdessen vielmehr schon die - nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung bestehende - objektive Zweckbestimmung, also die Eignung des jeweils in Rede stehenden Mittels und namentlich des darin enthaltenen Wirkstoffes, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper der Heilung, Linderung oder Verhütung bzw. Erkennung eines Krankheitsbildes zu dienen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die von dem Kläger in den Mittelpunkt seines Berufungsvorbringens gerückte Frage, ob arzneimittelähnliche Medizinprodukte unter den Begriff „dergleichen“ im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten gefasst werden können, zumindest nicht in entscheidungstragender Weise.
26 
1.2 Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für das Präparat „GO-ON“ die Regelungen über den Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 33 Abs. 3 Buchst. a ihrer Satzung nicht entgegen. Denn als Medizinprodukt im Sinne des Medizinproduktegesetzes unterfällt das Präparat „GO-ON“ dem Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht, da dieser sich - ebenso wie die Arzneimittel-Richtlinien in der maßgeblichen Fassung - ausschließlich auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes bezieht. Dies ergibt sich auf der Ebene des einfachen Rechts bereits aus einer Auslegung von § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Beklagten, daneben sprechen hierfür auch verfassungsrechtliche Überlegungen.
27 
a) Nach § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Beklagten hängt die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für ärztlich verordnete, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ausschließlich von den Entscheidungen des gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB V von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gebildeten Gemeinsamen Bundesausschusses ab. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind demnach vollständig von der Erstattung ausgeschlossen, anderes gilt lediglich für solche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die nach Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V ausnahmsweise verordnet werden dürfen. Diese Verweisungstechnik zeigt, dass der Satzungsgeber die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nicht selbst treffen wollte, sondern sie insgesamt und abschließend in das Ermessen des Gemeinsamen Bundesausschusses gestellt hat, auf dessen Regelungswerk im Wege der dynamischen Verweisung Bezug genommen wird.
28 
Hierfür spricht im Übrigen auch die Gesetzgebungsgeschichte. Mit der grundlegenden Neuregelung der Erstattungsfähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zum 01.08.2004 wollte der Satzungsgeber ersichtlich an die mit der 27. ÄndVwV vom 17.12.2003 (GMBl. 2004, S. 227) bezweckte Gleichbehandlung der Beihilfeberechtigten mit den gesetzlich Krankenversicherten anknüpfen (vgl. hierzu Regierungsentwurf zum Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, Begründung zu Art. 1 Nr. 22, BT-Drs. 15/1525). Ein tragendes Strukturprinzip dieser Neuregelung im Beihilferecht war, in Angleichung an das Recht des SGB V nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Erstattung grundsätzlich auszunehmen und hinsichtlich etwaiger Ausnahmen allein auf die Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in ihrer jeweils gültigen Fassung zu verweisen. Auch bei Zurückstellung etwaiger Bedenken, die für den Bereich des Leistungsrechts der Beklagten gegen die Übertragung der Entscheidungskompetenz über den Ausschluss bestimmter Arzneimittel auf den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB V gebildeten Gemeinsamen Bundesausschuss bestehen könnten (vgl. für das Beihilferecht etwa Urteil des BVerwG vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126), lässt sich dieser Verweisungstechnik jedoch entnehmen, dass ein Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Erstattung nur dann erfolgen soll, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss über etwaige Ausnahmen tatsächlich befunden hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Verwaltungsrat der Beklagten die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel auch dann von der Erstattung ausschließen wollte, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht die an den Kriterien der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Behandlung orientierte Entscheidung über die Aufnahme in die Positivliste für die Kostentragungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen getroffen hat.
29 
Zum maßgeblichen Zeitpunkt im April bzw. Mai 2007 hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine derartige Einbeziehungsentscheidung nicht getroffen, so dass sich die Arzneimittel-Richtlinien in der damals maßgeblichen Fassung allein auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes bezogen. Zwar hatte der Gemeinsame Bundesausschuss auch im Jahre 2007 auf der Grundlage von § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V bereits die Möglichkeit, für arzneimittelähnliche Medizinprodukte Richtlinien zu erlassen; hiervon hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Bis zum 30.06.2008 ergab sich ein Anspruch der gesetzlich Versicherten auf Verordnung von Medizinprodukten vielmehr unmittelbar aus dem SGB V. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. waren arzneimittelähnliche Medizinprodukte im Sinne von § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 MPG in Form von Stoffen bzw. Stoffzubereitungen zur Anwendung am oder im menschlichen Körper automatisch in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen einbezogen; Voraussetzung für die Leistungspflicht der Krankenkassen war lediglich, dass die Medizinprodukte apothekenpflichtig waren und vor Inkrafttreten des Medizinproduktegesetzes als Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 AMG eingestuft worden wären. Erst durch § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V in der zum 01.07.2008 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 14.06.2007 (BGBl. I, S. 1066) wurde der Gemeinsame Bundesausschuss verpflichtet, in den Arzneimittel-Richtlinien festzulegen, welche arzneimittelähnlichen Medizinprodukte in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden (so auch ausdrücklich die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 28.02.2007, BT-Drs. 16/4455, S. 41). Übereinstimmend hiermit enthielt die maßgebliche, zum 14.04.2007 in Kraft getretene Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (Bundesanzeiger 2007 Nr. 70, S. 3821) keine ausdrücklichen Regelungen hinsichtlich der Verordnungsfähigkeit von arzneimittelähnlichen Medizinprodukten zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen. Vielmehr bezog sich diese Arzneimittel-Richtlinie auch ihrem Wortlaut nach lediglich auf die Versorgung mit allen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) verkehrsfähigen Arzneimitteln (vgl. Buchst. A - Grundlagen -, Ziff. 1 und 3 der Richtlinie). Erst in der mit Wirkung zum 01.07.2008 in Kraft getretenen Neufassung der Arzneimittel-Richtlinie (Bundesanzeiger 2008 Nr. 116, S. 2851) kam der gemeinsame Bundesausschuss seiner durch das Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften eingeführten Verpflichtung nach und hat in Teil I spezielle Kriterien für die Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten festgelegt.
30 
Abgesehen davon verdeutlicht auch der Umstand, dass sich die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln nach anderen Vorschriften richtet als die von Medizinprodukten (Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln einerseits und Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten andererseits), dass sich der insoweit nicht differenzierende § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Beklagten ausschließlich auf Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz bezieht und der Fall, dass ein Medizinprodukt unter den leistungsrechtlichen Arzneimittelbegriff fallen könnte, vom Satzungsgeber nicht bedacht wurde. Zudem sind die Regelungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherungen über die Kostenübernahme für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht wirkungsgleich auf das Leistungsrecht der Beklagten übertragen worden. Es fehlt sowohl an einer § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. entsprechenden Regelung, die einen unmittelbaren Anspruch auf die Versorgung mit arzneimittelähnlichen Medizinprodukten begründet als auch eine § 31 Abs. 1 Satz 4 SGB V a.F. entsprechende Vorschrift, die es Vertragsärzten in medizinisch begründeten Einzelfällen gestattet, auch solche nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verordnen, die nach den Arzneimittelrichtlinien des Bundesausschusses nicht zugelassen sind. Da nach dem oben Gesagten der Verwaltungsrat der Beklagten die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich wirkungsgleich in seine Satzung übernehmen wollte, kann schlechterdings nicht angenommen werden, dass eine substantielle Schlechterstellung seiner Versicherten gegenüber gesetzlich Krankenversicherten bezweckt worden sein sollte.
31 
b) Für dieses Auslegungsergebnis streiten auch verfassungsrechtliche Erwägungen. Regelungen, die krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit von der satzungsrechtlichen Erstattungsfähigkeit ausnehmen, sind am allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Danach bleibt es dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertung die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Knüpft er nicht an ein personenbezogenes, d.h. von dem Betroffenen gar nicht oder nur schwer zu beeinflussendes Merkmal an, so ist Art. 3 Abs. 1 GG nur verletzt, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger Grund für die Unterscheidung nicht finden lässt. Allerdings verlangt der allgemeine Gleichheitssatz die folgerichtige, d.h. gleichmäßige Anwendung des gewählten Differenzierungsmerkmals. Der Normgeber darf von den für maßgeblich erklärten Wertungen nur abweichen, wenn hierfür Gründe vorliegen, deren Gewichtigkeit die Abweichung nach Art und Ausmaß rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE, 123, 308 -; vom 18.02.2009 - 2 C 23.08 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18 m.w.N.). Gemessen hieran ist der grundsätzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente selbst von der Beihilfe grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 -, BVerwGE 131, 234; sowie vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 - juris ). Das Differenzierungsmerkmal der Verschreibungspflichtigkeit knüpft nicht an die Gefährlichkeit der Medikamente an, die den Gesetzgeber veranlasst hat, ihre Abgabe an den Patienten arzneimittelrechtlich an eine ärztliche Verschreibung zu binden, sondern daran, dass die Kaufpreise für diese Medikamente im Allgemeinen deutlich unter dem Abgabepreis für verschreibungspflichtige Medikamente liegen. Der Entscheidung des Vorschriftengebers, Aufwendungen für diese Medikamentengruppe generell von der Beihilfefähigkeit auszuschließen, liegt erkennbar die Wertung zugrunde, dass ihre Beschaffung finanzielle Aufwendungen verursacht, die dem Beamten im Regelfall ohne beihilferechtlichen oder sonstigen leistungsrechtlichen Ausgleich zugemutet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 - a.a.O.). So wird auch in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV - Modernisierungsgesetz -, BT-Drs. 15/1525 vom 08.09.2003, S. 86) darauf hingewiesen, dass es sich bei den nicht verschreibungspflichtigen Mitteln um Arzneimittel im unteren Preisbereich von durchschnittlich weniger als 11,-- EUR je Packung handelt, so dass die Herausnahme dieser Arzneimittel aus der Erstattungspflicht für den einzelnen Patienten sozial vertretbar ist.
32 
Dieses eine Ungleichbehandlung rechtfertigende Differenzierungskriterium gilt jedoch lediglich für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Zumindest bei der gebotenen abstrahierenden Betrachtung kann bei Medikamenten im Sinne des Arzneimittelgesetzes davon ausgegangen werden, dass sie wegen der im allgemeinen geringeren Wirksamkeit der Wirkstoffe in der Regel kostengünstiger sind als verschreibungspflichtige Medikamente. Wie die Berufung zu Recht ausführt, gilt diese Erwägung jedoch nicht für nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte. Denn gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten sind sämtliche arzneimittelähnlichen Medizinprodukte von der Verordnungspflicht freigestellt, wenn sie bestimmungsgemäß nur vom Arzt oder Zahnarzt angewendet werden können. Anders als im Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes und der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln sind deshalb gerade besonders komplexe und mithin auch bei abstrakter Betrachtung teure Medizinprodukte von der Verordnungspflicht ausgenommen. Wie ferner die von dem Kläger genannten Preisangaben zeigen, kann keine Rede davon sein, dass nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte regelmäßig kostengünstig zu erwerben sind.
33 
Im Übrigen geht auch das Bundesverwaltungsgericht in neuerer ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Dienstherr die Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für die Beamten ausschließen darf; der Dienstherr hat dabei normative Vorkehrungen zu treffen, damit dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 -, a.a.O.; Urteil vom 06.11.2009 - 2 C 60.08 -, juris). Um diese verfassungsrechtlichen Anforderungen im Übergangszeitraum bis zur Neuregelung des Beihilferechts zu gewährleisten, hält es das Bundesverwaltungsgericht deshalb für angezeigt, die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Falle ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit vorläufig im Rahmen des § 12 Abs. 2 BhV zusätzlich zu den in § 12 Abs. 1 BhV genannten Aufwendungen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 -, a.a.O.). Da das Bundesverwaltungsgericht diese Belastungsbegrenzung des Beamten aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn herleitet, ist dem Senat im vorliegenden Fall diese Korrekturmöglichkeit verwehrt. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, obliegt ihr nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs gegenüber den ehemaligen Postbeamten keine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (vgl. grundlegend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.1996 - 4 S 2188/95 - IÖD 1996, 199). Vielmehr obliegt die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gegenüber früheren Postbeamten in Krankheitsfällen weiterhin der Bundesrepublik Deutschland als Dienstherrn, nicht der Beklagten. Die freiwillige Krankenversicherung bei der Beklagten betrifft allgemein nichts anderes als eine zur ergänzenden Selbstvorsorge abgeschlossene Krankenversicherung. Für die Annahme einer eigenen, der Beklagten gegenüber ihren Mitgliedern aus dem Mitgliederverhältnis erwachsenen Fürsorgepflicht besteht deshalb grundsätzlich kein Anlass.
34 
c) Entgegen der von der Beklagten in ihrem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 06.07.2007 dargestellten Rechtsauffassung geht es nicht an, die Bestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. entsprechend anzuwenden und arzneimittelähnliche Medizinprodukte nur dann für erstattungsfähig zu halten, wenn sie apothekenpflichtig sind und bei Anwendung der am 31.12.1994 geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 AMG a.F. Arzneimittel gewesen wären. Denn nach dem oben Gesagten bieten weder der Wortlaut noch die Systematik der Satzung der Beklagten einen Anhaltspunkt für eine entsprechende Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F.. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber zwar eine zeit- und wirkungsgleiche Übernahme der im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Regelungen über die Kostenübernahme für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel anstrebte, ihm dies wegen Fehlens von § 31 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V a.F. entsprechenden Bestimmungen aber nicht gelungen ist. Eine analoge Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der bis zum 30.06.2008 geltenden Fassung würde die Grenzen einer richterlichen Satzungsauslegung überschreiten.
35 
Im Übrigen stellt sich entgegen der Auffassung der Beklagten die Frage der Erstattungsfähigkeit von Hyaluronsäurepräparaten auch bei Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. als problematisch dar. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass Hyaluronsäureprodukte nicht apothekenpflichtig sind (vgl. SG Köln, Urteil vom 09.03.2007 - S 26 KR 383/04 -, juris); fraglich ist jedoch bereits, wie das Merkmal der Apothekenpflichtigkeit im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 3 a.F. SGB V zu verstehen ist. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass ungeachtet des Gesetzeswortlauts darauf abzustellen ist, ob das entsprechende Präparat bei Anwendung der am 31.12.1994 geltenden Rechtslage verschreibungspflichtig gewesen wäre. Dafür könnte etwa sprechen, dass in der Begründung des Entwurfs eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Medizinproduktegesetzes (BT-Drs. 14/6281 vom 15.06.2001, S. 41) darauf hingewiesen wird, dass gerade für arzneimittelähnliche Medizinprodukte wie die ausdrücklich erwähnte Hyaluronsäure weiterhin ein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse bestehen soll.
2.
36 
Dem Kläger steht auch der geltend gemachte Anspruch auf Kassenleistungen für die von seinem Arzt liquidierte Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke gemäß GOÄ Ziff. 490 und für die intraartikuläre/perineurale Injektion des Wirkstoffes nach GOÄ Ziff. 255 zu. Nach § 31 Abs. 1 der Satzung der Beklagten sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen erstattungsfähig. § 31 Abs. 3 Satz 3 der Vorschrift bestimmt, dass die Rechnungen nach der Gebührenordnung für Ärzte erstellt sein müssen. Da besondere Ausschlüsse aufgrund weiterer Satzungsvorschriften nicht vorhanden sind, richtet sich die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für die ärztliche Behandlung nach deren Beihilfefähigkeit (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten). Nach beihilferechtlichen Grundsätzen sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Bei der Behandlung durch Ärzte beurteilt sich die Angemessenheit ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der maßgeblichen ärztlichen Gebührenordnung. Für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, ist die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.10.2004 - 2 C 34.03 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 15 und vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18). Ist - wie hier - eine Entscheidung über die Berechtigung der ärztlichen Gebührenforderung im Zivilrechtsweg nicht ergangen, hat der Dienstherr eigenständig zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2009 - 2 C 79/08 -, juris).
37 
Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die von dem behandelnden Arzt in Ansatz gebrachten Gebühren für das Einspritzen des Wirkstoffs bzw. die erforderliche Infiltrationsanästhesie sowohl dem Grunde nach als auch in der liquidierten Höhe ohne Weiteres beihilfe- und erstattungsfähig. Die Beklagte zieht die Erstattungsfähigkeit allein mit dem Hinweis darauf in Zweifel, dass für Aufwendungen für das Einspritzen eines aus anderen Gründen nicht erstattungsfähigen Wirkstoffes nicht mit Kassenleistungen eingetreten werden könne. Da nach dem unter 1. Ausgeführten die Behandlung mit dem Wirkstoff Hyaluronsäure erstattungsfähig ist, verfängt dieses Argument nicht. Unabhängig hiervon könnten wohl die geltend gemachten Aufwendungen damit nicht in Frage gestellt werden. Denn die die Erstattungsfähigkeit ärztlicher Aufwendungen abschließend regelnde Satzungsbestimmung des § 31 bzw. das in Bezug genommene Beihilferecht des Bundes enthält insoweit keine § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung entsprechende Ausschlussregelung. Deshalb gilt allgemein der bei Behandlungen durch Ärzte anzuwendende Grundsatz, dass in der Regel die aufgrund ärztlicher Anordnung entstandenen Aufwendungen auch notwendig sind (vgl. ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 04.12.2008 - 12 K 6410/07 -, juris).
3.
38 
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Beklagte es abgelehnt, für die von dem behandelnden Arzt berechneten Aufwendungen für sterile Tupfer in Höhe von jeweils 0,11 EUR mit Kassenleistungen einzutreten. Wie die Beklagte zutreffend in ihrem Widerspruchsbescheid näher ausführt, handelt es sich dabei um nicht gesondert abrechnungsfähige Aufwendungen für Kleinmaterialien, die im beispielhaft zu verstehenden Negativkatalog des § 10 Abs. 2 Nr. 1 GOÄ ausdrücklich aufgeführt sind. Konkrete Einwände gegen diese Betrachtungsweise hat auch die Berufung nicht aufgezeigt.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das geringfügige Unterliegen des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für sterile Tupfer in Höhe von 0,15 EUR rechtfertigt keine anteilige Kostentragung.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Zulassung der Revision kommt insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Betracht, da die vom Senat entscheidungstragend herangezogenen Satzungsbestimmungen mit der 71. Änderung zum 01.04.2009 durch strukturverschiedene Regelungen ersetzt worden sind und es sich daher um ausgelaufenes Recht handelt.
41 
Beschluss vom 11. März 2010
42 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 33,60 EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Juni 2010 - 13 K 4425/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Präparate Folplus, Histaminus-Komplex und Kryptosan forte.
Die Klägerin ist als Ruhestandsbeamtin mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Unter dem 11.8.2009 beantragte sie u.a. Beihilfe für die Präparate Folplus, Histaminus-Komplex und Kryptosan forte i.H.v. insgesamt 99,25 EUR. Mit Bescheid vom 31.8.2009 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg die Gewährung von Beihilfeleistungen für diese Präparate ab, da nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO in der ab dem 1.1.2009 gültigen Fassung Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel von der Beihilfefähigkeit ausgenommen seien. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies es mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2009 zurück.
Die Klägerin hat am 30.11.2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie leide u.a. an folgenden Erkrankungen: Asthma bronchiale, Multiple Chemikalien-Sensitivität (im Folgenden: MCS), Vasculitis, Varikosis, Polyneuropathie, Rheumatoide Arthritis, gesicherte Allergien, neuromuskuläre Störungen, Histamin- und Laktoseintoleranzen sowie ausgeprägte Schimmelpilzallergie. Eine ausreichende Versorgung mit Mineralien und Vitaminen aus der täglichen Nahrung sei daher nicht möglich.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.6.2010 - zugestellt am 17.6.2010 - abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Mit der ab dem 1.1.2009 geltenden Fassung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO habe der Verordnungsgeber den Ausschluss der Beihilfefähigkeit für bestimmte Aufwendungen über den zuvor geltenden Wortlaut hinaus ausdrücklich auf Nahrungsergänzungsmittel erweitert. Damit sei auch ein krankheitsbedingter Sonderbedarf, wie er bei ärztlich verordneten Nahrungsergänzungsmitteln in der Regel vorliege, von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Bei den streitgegenständlichen Präparaten handle es sich um Nahrungsergänzungsmittel. Dass diese Mittel aus Anlass von mehreren Erkrankungen der Klägerin ärztlich verordnet worden seien, könne am Ausschluss von der Beihilfefähigkeit nichts ändern.
Gegen das Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin. Der Senat hat am 18.4.2011 die Einholung eines Sachverständigengutach- tens beschlossen, das unter dem 2.12.2011 erstattet worden ist. Zusammenfassend wird darin ausgeführt, dass sich bei der körperlichen Untersuchung der Klägerin bis auf das Vorhandensein eines Bluthochdrucks keine weiteren Auffälligkeiten ergeben hätten. Die durchgeführten Laboruntersuchungen hätten keine nennenswerten Pathologica ergeben. Insbesondere die Bestimmung des Gesamt-IgE habe keinen Hinweis auf das Bestehen einer allergischen Reaktionsbereitschaft gezeigt. Insgesamt wäre sowohl bei einer grundsätzlichen allergischen Reaktionsbereitschaft wie auch bei einer derzeitigen allergischen Exposition ein deutlicher erhöhter Immunglobulin-E-Spiegel zu erwarten. Hinsichtlich des angegebenen MCS-Syndroms sei festzustellen, dass es sich hierbei um einen Symptom-Komplex handle, dessen Ursache multifaktorieller Art zu sein scheine. In den jetzt durchgeführten Untersuchungen hätten sich keine weiteren Hinweise auf das Vorliegen einer MCS ergeben.
Die Klägerin macht geltend, Nahrungsergänzungsmittel i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO könnten nur solche Präparate sein, die keine Arzneimittel darstellten. Sie leide an einem MCS-Syndrom, Asthma bronchiale, Histamin-Intoleranz, Laktose-Intoleranz, Schimmelpilzallergie, Polyneuropathie, Vasculitis, Varikosis, Fibromyalgie, Rheumatische Arthrose sowie vielen Allergien. Beim MCS-Syndrom komme es durch Manganmangel zu Stoffwechselveränderungen und Ansammlungen von Giften. Hiergegen werde Kryptosan forte angewandt. Gegen die bei ihr vorliegende Histamin-Intoleranz werde das Arzneimittel Histaminus-Komplex eingesetzt. Die Notwendigkeit des konsequenten Meidens allergieauslösender Stoffe führe zu einem erheblichen Ernährungs- problem mit Mangelerscheinungen. Gegen die Beschwerden und Schmerzen, die durch Polyneuropathie, Vasculitis, Fibromyalgie, Rheumatische Arthrose hervorgerufen würden, werde u.a. das Medikament Folplus verwendet. Die behandelnde Ärztin habe mit Bescheinigung vom 14.12.2010 ausgeführt, dass die angegebenen Vitamine und Mineralstoffe als Therapiestandard zu werten seien.
Das eingeholte Sachverständigengutachten sei unbrauchbar. Offensichtlich fehle es der Sachverständigen an Kenntnissen und Erfahrungen in der Diagnose und Therapie des MCS-Syndroms. In einem von Hill und anderen herausgegebenen Lehrbuch zur MCS werde die ihr angewandte antioxidative Vitamintherapie als naheliegender Therapieansatz beschrieben.
Zum Sachverhalt trägt die Klägerin ergänzend vor, die MCS sei erstmals 1998 nach einer vierjährigen Behandlung mit entsprechendem Krankheitsverlauf diagnostiziert worden. Bereits zuvor sei 1997 Asthma bronchiale festgestellt worden. Sie sei ab 1975 als Fachlehrerin für Bildende Kunst und Technik tätig gewesen. Bei dieser Tätigkeit sei sie zahlreichen Giftstoffen ausgesetzt gewesen. Im Jahr 1994 sei ihr körperlicher Zustand extrem schlecht gewesen; die Arbeitsbedingungen mit den entsprechenden Giftstoffen hätten zu immer weiteren Krankheitsbildern geführt. Die herkömmlichen Untersuchungsmethoden hätten keine eindeutigen Diagnosen ergeben. Ab 2006 sei sie von ihrer Heilpraktikerin nach Methoden der ganzheitlichen Medizin behandelt worden, worauf sich ihr Zustand langsam verbessert habe. Sie koche und backe seither alles selbst und bereite alle Speisen täglich frisch zu. Das Brot werde mit speziellen Mehlen selbst frisch gebacken, da sie aufgrund ihrer Histamin-Intoleranz und Schimmelpilzallergie Hefe und Sauerteig sowie Zusatzstoffe nicht vertrage. Zudem reagiere sie wegen der Schimmelpilzallergie überempfindlich auf alle Zitrusfrüchte und Konservierungsstoffe der Zitronensäure. Sie könne daher nur Naturheilmittel, Vitamine und Mineralien vertragen, bei denen auf jegliche Zusatzstoffe verzichtet werde. Am besten würden „Bio-Lebensmittel“ vertragen. Fleisch müsse „absolut Bio“ und ganz frisch sein, da sich mit jedem Tag der Lagerung der Histamingehalt erheblich erhöhe. Wegen ihrer Histamin-Intoleranz würden viele Gemüse- und Obstsorten ebenfalls nicht vertragen. Nur durch die konsequente Einnahme von Vitaminen und Mineralien könne der permanenten Unterversorgung entgegengewirkt werden.
Die Klägerin beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.6.2010 - 13 K 4425/09 - zu ändern und den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 31.8.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24.11.2009 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, ihr die beantragte Beihilfe für die Aufwendungen für die Präparate Folplus, Histaminus-Komplex und Kryptosan forte zu gewähren.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er bekräftigt seine Rechtsauffassung, wonach Nahrungsergänzungsmittel generell von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien. Sinn und Zweck der Neufassung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO sei eine einfache, in der Praxis handhabbare Regelung gewesen, nicht hingegen eine in jedem Einzelfall aufwendige Ermittlung, ob das Präparat ein Mittel sei, das geeignet sei, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit zu dienen. Das im vorliegenden Fall eingeholte Gutachten komme zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständlichen Präparate weder abstrakt noch im konkreten Fall geeignet seien, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit zu dienen. Eine MCS-Erkrankung gehe mit erhöhten Entzündungswerten einher. Nach dem Gutachten vom 2.12.2011 habe die Klägerin keine Hinweise auf Entzündungsreaktionen gezeigt. Die Mess- und Untersuchungsergebnisse seien allesamt unauffällig gewesen. Dabei seien auch umweltmedizinische Aspekte berücksichtigt worden. Beispielsweise sei die in einem Artikel von Prof. Dr. Huber geforderte Bestimmung des C-reaktiven Proteins zur Anzeige von Entzündungsprozessen erfolgt.
14 
Die streitgegenständlichen Mittel seien Nahrungsergänzungsmittel. Das Präparat Folplus werde als Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr gebracht und stelle damit ein Nahrungsergänzungsmittel dar. Das Präparat Kryptosan forte sei kein Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne. Es enthalte neben Vitaminen und Mineralstoffen Alkoholverbindungen, Substanzen, die vom Körper selbst produziert würden sowie Glyzin, welches als Geschmacksverstärker in Lebensmitteln eingesetzt werde, und das Silikat-Mineral Zeolith. Ein über eine ernährungsphysiologische Wirkung hinausgehender therapeutischer Nutzen sei von diesen Substanzen nicht zu erwarten. Gleiches gelte für das Präparat Histaminus-Komplex.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Verwal-tungsgerichts und die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar ist das Verwaltungsgericht zu Unrecht der Ansicht, die Präparate Folplus, Histaminus-Komplex und Kryptosan forte seien als Nahrungsergänzungsmittel nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO in der seit dem 1.1.2009 geltenden Fassung von der Beihilfefähigkeit generell ausgeschlossen (unten 1). Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf die begehrte weitere Beihilfe, weil die Aufwendungen für die genannten Präparate unter den in ihrem Fall gegebenen Umständen nicht als notwendig angesehen werden können (unten 2).
17 
1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern bei Leistungen nach Nr. 1 verbrauchte oder nach Art und Menge schriftlich verordnete Arzneimittel grundsätzlich beihilfefähig. Nach der Rechtsprechung der vormals für das Beihilferecht zuständigen Senate des erkennenden Gerichtshofs sind nach Sinn und Zweck der Beihilfevorschriften unter „Arzneimitteln“ im Sinne dieser Vorschrift Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu verstehen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen. Die Frage, ob ein Mittel ein Arzneimittel im Sinne dieser Vorschrift ist, richtet sich nach dieser Rechtsprechung nicht nach der formellen Einordnung eines Mittels im arzneimittelrechtlichen Sinne, sondern nach dem materiellen Zweckcharakter, d. h. danach, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist (ausführl.: Urteil vom 31.8.2010 - 10 S 3384/08 - IÖD 2010, 231; Urteil vom 19.1.2010 - 4 S 1816/07 - PharmR 2010, 307; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.2.2010 - 13 S 2696/09 - juris). Hinsichtlich des materiellen Zweckcharakters ist die - nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung bestehende - objektive (Zweck-) Bestimmung entscheidend, also die Eignung des jeweils in Rede stehenden Mittels und namentlich des darin enthaltenen Wirkstoffs, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit zu dienen. Der arznei- und lebensmittelrechtlichen Einordnung kommt jedoch eine indizielle Bedeutung zu: Lässt sich nicht feststellen, welcher Verwendungszweck eines Nahrungsergänzungsmittels überwiegt, ist es im Zweifel regelmäßig als Lebensmittel einzuordnen, denn nach dem ersten Anschein handelt es sich bei einem solchen Mittel auch im beihilferechtlichen Sinne nicht um ein Arzneimittel (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris-Rn. 30 u. 32).
18 
An dieser Rechtsprechung ist auch unter der Geltung der Beihilfeverordnung in ihrer seit dem 1.1.2009 geltenden Fassung vom 30.8.2008 festzuhalten. Zwar ist in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel nicht beihilfefähig sind. Der Senat sieht jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber mit dieser die Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO ergänzenden Bestimmung eine grundlegende Änderung des in der bisherigen Rechtsprechung vertretenen Arzneimittelbegriffs vornehmen und Nahrungsergänzungsmittel auch dann von der Beihilfefähigkeit ausschließen wollte, wenn es sich dabei im Sinne der bisherigen Rechtsprechung um Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinn handelt. Hätte der Verordnungsgeber eine solche Änderung tatsächlich beabsichtigt, hätte er dies mit der erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck bringen müssen. Dies wäre z.B. durch einen Verweis auf die entsprechenden Definitionen des AMG, des LFGB oder der NemV (oder deren wörtlicher Übernahme in die BVO) ohne Weiteres möglich gewesen. Der Senat sieht deshalb in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO nur eine Klarstellung, die lediglich für solche Nahrungsergänzungsmittel von Bedeutung ist, die keine Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne sind.
19 
Für ein solches Verständnis der Vorschrift spricht auch, dass nach ihr außer Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel auch Aufwendungen für Mittel von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs soll diese Ausschlussklausel nach ihrem Sinn und Zweck nur solche Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit ausnehmen, zu deren Bestreitung der Dienstherr dem Beamten - so wie dies bei den Aufwendungen für die tägliche Ernährung oder für die Körperpflege der Fall ist - eine amtsangemessene Besoldung oder Versorgung zur Verfügung stellt. Der krankheitsbedingte Sonderbedarf wird auch von dieser Ausschlussklausel hingegen nicht erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.8.2010 - 10 S 3384/10 - IÖD 2010, 231; Urteil vom 19.1.2010 - 4 S 1816/07 - PharmR 2010, 307).
20 
Die hier vertretene Auslegung wird auch durch eine weitere Erwägung nahegelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 5.5.2010 - 2 C 12.10 - ZBR 2011, 126, insbes. juris-Rn. 13-16) hält die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht den Dienstherrn dazu an, Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten auszuschließen. Er muss im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden darf. Sollen hiernach Aufwendungen für Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne auch dann von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen werden, wenn die herkömmlichen beihilferechtlichen Voraussetzungen der Notwendigkeit und Angemessenheit erfüllt sind, muss der Dienstherr Vorkehrungen treffen, damit dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind. Solche Folgen können etwa bei chronischen Erkrankungen auftreten. Für derartige Fallgestaltungen ist daher grundsätzlich eine entsprechende Härtefallregelung erforderlich. An einer solchen Regelung fehlt es hier jedoch. Die Tatsache, dass der baden-württembergische Verordnungsgeber keine Härtefallregelung getroffen hat, spricht demzufolge ebenfalls für eine Auslegung des in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO geregelten Ausschlusstatbestands im Sinne einer bloßen deklaratorischen Klarstellung.
21 
2. Bei den hier in Rede stehenden Präparaten dürfte es sich arznei- und lebensmittelrechtlich gesehen um Nahrungsergänzungsmittel handeln. Insoweit kann auf die Ausführungen in dem Sachverständigengutachten vom 2.12.2011 sowie die Ausführungen im Schriftsatz des Beklagten vom 22.3.2011 Bezug genommen werden, die der Senat für überzeugend erachtet. Im Fall der Klägerin spricht jedoch Überwiegendes dafür, dass diese Präparate als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne eingesetzt werden, da sie durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit beitragen sollen. Das bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die ihr verordneten Präparate als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne eingesetzt werden sollen, ist damit noch nicht die Frage beantwortet, ob dieser Zweck hier erreicht werden kann und die verordneten Mittel insbesondere zur Behandlung einer Erkrankung erforderlich sind. Das ist eine Frage der beihilferechtlichen Notwendigkeit (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO), an der es unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen fehlt.
22 
a) Die Klägerin hat sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im erstinstanzlichen Verfahren als Zweck der eingesetzten Präparate die Bekämpfung eines Mangelzustands genannt. Ausschließlich auf diesen Gesichtspunkt stützen sich auch die ursprünglichen Verordnungen der streitgegenständlichen Präparate durch die Ärztin von W. und die Heilpraktikerin V.. Daran hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren weitgehend festgehalten. Dementsprechend hat der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt, die streitgegenständlichen Präparate dienten primär der Vorbeugung bzw. Bekämpfung von Mangelerscheinungen.
23 
Der Zweck, eine durch die Allergien der Klägerin verursachte Unterversorgung mit bestimmten Vitaminen und Mineralstoffen auszugleichen, wird jedoch schon nicht schlüssig dargetan. Die Klägerin hat zwar detailliert vorgetragen, welche Schwierigkeiten sie bei der Lebensmittelversorgung hat. Allerdings lassen diese Probleme den Schluss auf einen dadurch verursachten Vitamin- oder Mineralstoffmangel nicht zu. Nach der Schilderung der Klägerin verträgt sie zwar insbesondere keine vorgefertigten Lebensmittel. So kann sie ihrem Vortrag zufolge kein gewöhnliches, beim Bäcker erworbenes Brot zu sich nehmen; sie backt jedoch aus hochwertigen schad- und konservierungsstofffreien Zutaten ihr eigenes Brot. Auch Fleisch verträgt sie ihrem Vortrag zufolge, wenn es frisch und „absolut Bio“ ist. An Obst und Gemüse nimmt sie nach ihrer Aufstellung vom 16.4.2012 Karotten, Zwiebeln und Äpfel täglich, Brokkoli, gekochte Tomaten und Bananen zumindest einmal wöchentlich sowie Kohlrabi und Paprika in mehrwöchentlichem Abstand zu sich. Dass bei dieser Art der Ernährung Mangelerscheinungen auftreten könnten, ist nicht ersichtlich. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Klägerin weitestgehend daran gehindert ist, Fertigprodukte zu sich zu nehmen, und deshalb einen besonders hohen Aufwand beim Einkauf und der Zubereitung von Speisen treiben muss. Dieser hohe Aufwand führt aber im Ergebnis dazu, dass sie sogar besonders hochwertige Lebensmittel zu sich nimmt, und lässt damit nicht auf das Auftreten von Mangelerscheinungen schließen.
24 
Zudem ist ein Vitamin- oder Mineralstoffmangel nicht laborärztlich diagnostiziert worden. Eine Untersuchung des Vitaminstatus der Klägerin ist - soweit bekannt - niemals erfolgt. Aber auch ein Mangel an Mineralstoffen und Spurenelementen ist nicht festgestellt worden. Bei einer am 14.8.2006 durchgeführten Untersuchung ihrer Haare lagen die Werte für Mineralstoffe und Spurenelemente größtenteils im (unteren) Normalbereich; lediglich der Wert für Mangan lag mit 0,069 ppm minimal unter dem Wert für den Normalbereich mit 0,07 bis 1 ppm.
25 
Bei dieser Sachlage handelt es sich hier um eine Behandlung „ins Blaue“ hinein. Die streitgegenständlichen Präparate sind ohne hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich eine entsprechende Unterversorgung gegeben sein könnte, verordnet worden. Die Feststellung der Notwendigkeit einer Behandlung setzt aber immer eine entsprechende aussagekräftige Diagnose voraus. Eine bloße nicht abgesicherte Behandlung auf Verdacht ist beihilferechtlich nicht notwendig i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO.
26 
b) Als Reaktion auf das seitens des Senats eingeholte Sachverständigengutachten hat die Klägerin allerdings vorgetragen, die streitgegenständlichen Mittel würden zur antioxidativen Therapie ihrer MCS eingesetzt. Diese Zweckbestimmung lässt sich jedoch den ursprünglichen ärztlichen Verordnungen und der Verordnung ihrer Heilpraktikerin nicht entnehmen. Jedenfalls aber fehlt es auch insoweit an der beihilferechtlichen Notwendigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO.
27 
Bei der MCS handelt es sich um eine Erkrankung, deren Entstehung umstritten ist. Die Spanne reicht von rein umweltmedizinischen bis zu rein psychosomatischen Erklärungen. Letztlich dürften sich vermittelnde Auffassungen durchgesetzt haben, wonach es sich um eine multifaktorielle Erkrankung handelt (s. das Gutachten mit Anlagen; Deutscher Berufsverband der Umweltmediziner (Hg.), Handlungsorientierte umweltmedizinische Praxisleitlinie 2011; Prof. Dr. Wolfgang Huber, „Artikel des Monats Januar 2011 Teil 6: CFS, MCS, FMS - Therapie und Differentialdiagnostik“; Hill et al.; Multiple Chemikalien-Sensitivität, 3. Aufl. 2010, S. 334).
28 
Welcher Erklärungsansatz überzeugender ist, muss im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht geklärt werden. Sollte es sich um eine rein psychosomatische Erkrankung handeln, kann es sich bei der Gabe von Vitaminen und Spurenelementen von vornherein um keine notwendige Behandlung handeln. Aber auch wenn man dem von der Klägerin für richtig gehaltenen umweltmedizinischen Ansatz folgt, ist dies nicht der Fall.
29 
Es ist im Falle der Klägerin schon nicht eindeutig geklärt, ob eine MCS im Sinne einer umweltmedizinischen Erkrankung überhaupt vorliegt. Entsprechende objektive Messwerte, die auf eine MCS hinweisen könnten, liegen nicht vor. Das Sachverständigengutachten hat keine Laborwerte ergeben, die in diese Richtung deuten könnten. Bei der bereits erwähnten Haaranalyse vom 14.8.2006 wurden an toxischen Elementen lediglich Cadmium, Blei und Aluminium - allerdings jeweils im untersten Normalbereich - festgestellt. Auch sonst dürften die nach dem umweltmedizinischen Ansatz erforderlichen differentialdiagnostischen Abklärungen nicht erfolgt sein (s. hierzu: Deutscher Berufsverband der Umweltmediziner (Hg.), Handlungsorientierte umweltmedizinische Praxisleitlinie 2011; Prof. Dr. Wolfgang Huber, „Artikel des Monats Januar 2011 Teil 6: CFS, MCS, FMS - Therapie und Differentialdiagnostik“; Hill et al., Multiple Chemikalien-Sensitivität, 3. Aufl. 2010, S. 252 ff.).
30 
Jedenfalls aber ist die Behandlung als solche ebenfalls ohne die gebotene diagnostische Abklärung erfolgt. Gerade die Vertreter des umweltmedizinischen Ansatzes verlangen, dass eine antioxidative Therapie durch die Gabe von Vitaminen nicht „ins Blaue“ hinein erfolgt, sondern durch eine sorgfältige laboranalytische Untersuchung des Redoxstatus kontrolliert werden soll, um z.B. schädliche Vitamin-Überdosierungen zu vermeiden (so ausdrückl. Hill et al., Multiple Chemikalien-Sensitivität, 3. Aufl. 2010, S. 252 ff.). Dass hier solche Untersuchungen erfolgt sind, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine bloße Behandlung auf Verdacht ist auch in diesem Zusammenhang nicht notwendig i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO.
31 
3. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch die Einholung eines weiteren (oder die Ergänzung des vorliegenden) Gutachtens, die die Klägerin ursprünglich noch angeregt hatte, ist nach alledem nicht erforderlich. Die Bedeutung des eingeholten Sachverständigengutachtens liegt vor allem in der „klassischen“ Diagnostik, d.h. den erhobenen Werten an sich und dem Ausschluss herkömmlicher (internistischer) Erkrankungen mit Ausnahme eines Asthma bronchiale. Insoweit erhebt auch die Klägerin keine Einwendungen gegen die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen.
32 
Wie die Klägerin zu Recht geltend macht lässt sich eine abschließende Bewertung der Entstehung, Diagnose und Therapie einer MCS-Erkrankung - sowohl allgemein als auch in ihrem Einzelfall - dem Gutachten hingegen nicht entnehmen. Der Senat ist jedoch insoweit von dem umweltmedizinischen Ansatz ausgegangen, den auch die Klägerin vertritt. Soweit die Klägerin die Ausführungen des Gutachtens zur Frage der Arzneimitteleigenschaft angreift, hat der Senat zu ihren Gunsten angenommen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Präparaten um Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne handelt.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
35 
Beschluss vom 2. August 2012
36 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 69,47 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar ist das Verwaltungsgericht zu Unrecht der Ansicht, die Präparate Folplus, Histaminus-Komplex und Kryptosan forte seien als Nahrungsergänzungsmittel nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO in der seit dem 1.1.2009 geltenden Fassung von der Beihilfefähigkeit generell ausgeschlossen (unten 1). Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf die begehrte weitere Beihilfe, weil die Aufwendungen für die genannten Präparate unter den in ihrem Fall gegebenen Umständen nicht als notwendig angesehen werden können (unten 2).
17 
1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern bei Leistungen nach Nr. 1 verbrauchte oder nach Art und Menge schriftlich verordnete Arzneimittel grundsätzlich beihilfefähig. Nach der Rechtsprechung der vormals für das Beihilferecht zuständigen Senate des erkennenden Gerichtshofs sind nach Sinn und Zweck der Beihilfevorschriften unter „Arzneimitteln“ im Sinne dieser Vorschrift Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu verstehen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen. Die Frage, ob ein Mittel ein Arzneimittel im Sinne dieser Vorschrift ist, richtet sich nach dieser Rechtsprechung nicht nach der formellen Einordnung eines Mittels im arzneimittelrechtlichen Sinne, sondern nach dem materiellen Zweckcharakter, d. h. danach, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist (ausführl.: Urteil vom 31.8.2010 - 10 S 3384/08 - IÖD 2010, 231; Urteil vom 19.1.2010 - 4 S 1816/07 - PharmR 2010, 307; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.2.2010 - 13 S 2696/09 - juris). Hinsichtlich des materiellen Zweckcharakters ist die - nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung bestehende - objektive (Zweck-) Bestimmung entscheidend, also die Eignung des jeweils in Rede stehenden Mittels und namentlich des darin enthaltenen Wirkstoffs, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit zu dienen. Der arznei- und lebensmittelrechtlichen Einordnung kommt jedoch eine indizielle Bedeutung zu: Lässt sich nicht feststellen, welcher Verwendungszweck eines Nahrungsergänzungsmittels überwiegt, ist es im Zweifel regelmäßig als Lebensmittel einzuordnen, denn nach dem ersten Anschein handelt es sich bei einem solchen Mittel auch im beihilferechtlichen Sinne nicht um ein Arzneimittel (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris-Rn. 30 u. 32).
18 
An dieser Rechtsprechung ist auch unter der Geltung der Beihilfeverordnung in ihrer seit dem 1.1.2009 geltenden Fassung vom 30.8.2008 festzuhalten. Zwar ist in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel nicht beihilfefähig sind. Der Senat sieht jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber mit dieser die Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO ergänzenden Bestimmung eine grundlegende Änderung des in der bisherigen Rechtsprechung vertretenen Arzneimittelbegriffs vornehmen und Nahrungsergänzungsmittel auch dann von der Beihilfefähigkeit ausschließen wollte, wenn es sich dabei im Sinne der bisherigen Rechtsprechung um Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinn handelt. Hätte der Verordnungsgeber eine solche Änderung tatsächlich beabsichtigt, hätte er dies mit der erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck bringen müssen. Dies wäre z.B. durch einen Verweis auf die entsprechenden Definitionen des AMG, des LFGB oder der NemV (oder deren wörtlicher Übernahme in die BVO) ohne Weiteres möglich gewesen. Der Senat sieht deshalb in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO nur eine Klarstellung, die lediglich für solche Nahrungsergänzungsmittel von Bedeutung ist, die keine Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne sind.
19 
Für ein solches Verständnis der Vorschrift spricht auch, dass nach ihr außer Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel auch Aufwendungen für Mittel von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs soll diese Ausschlussklausel nach ihrem Sinn und Zweck nur solche Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit ausnehmen, zu deren Bestreitung der Dienstherr dem Beamten - so wie dies bei den Aufwendungen für die tägliche Ernährung oder für die Körperpflege der Fall ist - eine amtsangemessene Besoldung oder Versorgung zur Verfügung stellt. Der krankheitsbedingte Sonderbedarf wird auch von dieser Ausschlussklausel hingegen nicht erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.8.2010 - 10 S 3384/10 - IÖD 2010, 231; Urteil vom 19.1.2010 - 4 S 1816/07 - PharmR 2010, 307).
20 
Die hier vertretene Auslegung wird auch durch eine weitere Erwägung nahegelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 5.5.2010 - 2 C 12.10 - ZBR 2011, 126, insbes. juris-Rn. 13-16) hält die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht den Dienstherrn dazu an, Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten auszuschließen. Er muss im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden darf. Sollen hiernach Aufwendungen für Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne auch dann von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen werden, wenn die herkömmlichen beihilferechtlichen Voraussetzungen der Notwendigkeit und Angemessenheit erfüllt sind, muss der Dienstherr Vorkehrungen treffen, damit dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind. Solche Folgen können etwa bei chronischen Erkrankungen auftreten. Für derartige Fallgestaltungen ist daher grundsätzlich eine entsprechende Härtefallregelung erforderlich. An einer solchen Regelung fehlt es hier jedoch. Die Tatsache, dass der baden-württembergische Verordnungsgeber keine Härtefallregelung getroffen hat, spricht demzufolge ebenfalls für eine Auslegung des in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO geregelten Ausschlusstatbestands im Sinne einer bloßen deklaratorischen Klarstellung.
21 
2. Bei den hier in Rede stehenden Präparaten dürfte es sich arznei- und lebensmittelrechtlich gesehen um Nahrungsergänzungsmittel handeln. Insoweit kann auf die Ausführungen in dem Sachverständigengutachten vom 2.12.2011 sowie die Ausführungen im Schriftsatz des Beklagten vom 22.3.2011 Bezug genommen werden, die der Senat für überzeugend erachtet. Im Fall der Klägerin spricht jedoch Überwiegendes dafür, dass diese Präparate als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne eingesetzt werden, da sie durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit beitragen sollen. Das bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die ihr verordneten Präparate als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne eingesetzt werden sollen, ist damit noch nicht die Frage beantwortet, ob dieser Zweck hier erreicht werden kann und die verordneten Mittel insbesondere zur Behandlung einer Erkrankung erforderlich sind. Das ist eine Frage der beihilferechtlichen Notwendigkeit (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO), an der es unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen fehlt.
22 
a) Die Klägerin hat sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im erstinstanzlichen Verfahren als Zweck der eingesetzten Präparate die Bekämpfung eines Mangelzustands genannt. Ausschließlich auf diesen Gesichtspunkt stützen sich auch die ursprünglichen Verordnungen der streitgegenständlichen Präparate durch die Ärztin von W. und die Heilpraktikerin V.. Daran hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren weitgehend festgehalten. Dementsprechend hat der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt, die streitgegenständlichen Präparate dienten primär der Vorbeugung bzw. Bekämpfung von Mangelerscheinungen.
23 
Der Zweck, eine durch die Allergien der Klägerin verursachte Unterversorgung mit bestimmten Vitaminen und Mineralstoffen auszugleichen, wird jedoch schon nicht schlüssig dargetan. Die Klägerin hat zwar detailliert vorgetragen, welche Schwierigkeiten sie bei der Lebensmittelversorgung hat. Allerdings lassen diese Probleme den Schluss auf einen dadurch verursachten Vitamin- oder Mineralstoffmangel nicht zu. Nach der Schilderung der Klägerin verträgt sie zwar insbesondere keine vorgefertigten Lebensmittel. So kann sie ihrem Vortrag zufolge kein gewöhnliches, beim Bäcker erworbenes Brot zu sich nehmen; sie backt jedoch aus hochwertigen schad- und konservierungsstofffreien Zutaten ihr eigenes Brot. Auch Fleisch verträgt sie ihrem Vortrag zufolge, wenn es frisch und „absolut Bio“ ist. An Obst und Gemüse nimmt sie nach ihrer Aufstellung vom 16.4.2012 Karotten, Zwiebeln und Äpfel täglich, Brokkoli, gekochte Tomaten und Bananen zumindest einmal wöchentlich sowie Kohlrabi und Paprika in mehrwöchentlichem Abstand zu sich. Dass bei dieser Art der Ernährung Mangelerscheinungen auftreten könnten, ist nicht ersichtlich. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Klägerin weitestgehend daran gehindert ist, Fertigprodukte zu sich zu nehmen, und deshalb einen besonders hohen Aufwand beim Einkauf und der Zubereitung von Speisen treiben muss. Dieser hohe Aufwand führt aber im Ergebnis dazu, dass sie sogar besonders hochwertige Lebensmittel zu sich nimmt, und lässt damit nicht auf das Auftreten von Mangelerscheinungen schließen.
24 
Zudem ist ein Vitamin- oder Mineralstoffmangel nicht laborärztlich diagnostiziert worden. Eine Untersuchung des Vitaminstatus der Klägerin ist - soweit bekannt - niemals erfolgt. Aber auch ein Mangel an Mineralstoffen und Spurenelementen ist nicht festgestellt worden. Bei einer am 14.8.2006 durchgeführten Untersuchung ihrer Haare lagen die Werte für Mineralstoffe und Spurenelemente größtenteils im (unteren) Normalbereich; lediglich der Wert für Mangan lag mit 0,069 ppm minimal unter dem Wert für den Normalbereich mit 0,07 bis 1 ppm.
25 
Bei dieser Sachlage handelt es sich hier um eine Behandlung „ins Blaue“ hinein. Die streitgegenständlichen Präparate sind ohne hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich eine entsprechende Unterversorgung gegeben sein könnte, verordnet worden. Die Feststellung der Notwendigkeit einer Behandlung setzt aber immer eine entsprechende aussagekräftige Diagnose voraus. Eine bloße nicht abgesicherte Behandlung auf Verdacht ist beihilferechtlich nicht notwendig i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO.
26 
b) Als Reaktion auf das seitens des Senats eingeholte Sachverständigengutachten hat die Klägerin allerdings vorgetragen, die streitgegenständlichen Mittel würden zur antioxidativen Therapie ihrer MCS eingesetzt. Diese Zweckbestimmung lässt sich jedoch den ursprünglichen ärztlichen Verordnungen und der Verordnung ihrer Heilpraktikerin nicht entnehmen. Jedenfalls aber fehlt es auch insoweit an der beihilferechtlichen Notwendigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO.
27 
Bei der MCS handelt es sich um eine Erkrankung, deren Entstehung umstritten ist. Die Spanne reicht von rein umweltmedizinischen bis zu rein psychosomatischen Erklärungen. Letztlich dürften sich vermittelnde Auffassungen durchgesetzt haben, wonach es sich um eine multifaktorielle Erkrankung handelt (s. das Gutachten mit Anlagen; Deutscher Berufsverband der Umweltmediziner (Hg.), Handlungsorientierte umweltmedizinische Praxisleitlinie 2011; Prof. Dr. Wolfgang Huber, „Artikel des Monats Januar 2011 Teil 6: CFS, MCS, FMS - Therapie und Differentialdiagnostik“; Hill et al.; Multiple Chemikalien-Sensitivität, 3. Aufl. 2010, S. 334).
28 
Welcher Erklärungsansatz überzeugender ist, muss im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht geklärt werden. Sollte es sich um eine rein psychosomatische Erkrankung handeln, kann es sich bei der Gabe von Vitaminen und Spurenelementen von vornherein um keine notwendige Behandlung handeln. Aber auch wenn man dem von der Klägerin für richtig gehaltenen umweltmedizinischen Ansatz folgt, ist dies nicht der Fall.
29 
Es ist im Falle der Klägerin schon nicht eindeutig geklärt, ob eine MCS im Sinne einer umweltmedizinischen Erkrankung überhaupt vorliegt. Entsprechende objektive Messwerte, die auf eine MCS hinweisen könnten, liegen nicht vor. Das Sachverständigengutachten hat keine Laborwerte ergeben, die in diese Richtung deuten könnten. Bei der bereits erwähnten Haaranalyse vom 14.8.2006 wurden an toxischen Elementen lediglich Cadmium, Blei und Aluminium - allerdings jeweils im untersten Normalbereich - festgestellt. Auch sonst dürften die nach dem umweltmedizinischen Ansatz erforderlichen differentialdiagnostischen Abklärungen nicht erfolgt sein (s. hierzu: Deutscher Berufsverband der Umweltmediziner (Hg.), Handlungsorientierte umweltmedizinische Praxisleitlinie 2011; Prof. Dr. Wolfgang Huber, „Artikel des Monats Januar 2011 Teil 6: CFS, MCS, FMS - Therapie und Differentialdiagnostik“; Hill et al., Multiple Chemikalien-Sensitivität, 3. Aufl. 2010, S. 252 ff.).
30 
Jedenfalls aber ist die Behandlung als solche ebenfalls ohne die gebotene diagnostische Abklärung erfolgt. Gerade die Vertreter des umweltmedizinischen Ansatzes verlangen, dass eine antioxidative Therapie durch die Gabe von Vitaminen nicht „ins Blaue“ hinein erfolgt, sondern durch eine sorgfältige laboranalytische Untersuchung des Redoxstatus kontrolliert werden soll, um z.B. schädliche Vitamin-Überdosierungen zu vermeiden (so ausdrückl. Hill et al., Multiple Chemikalien-Sensitivität, 3. Aufl. 2010, S. 252 ff.). Dass hier solche Untersuchungen erfolgt sind, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine bloße Behandlung auf Verdacht ist auch in diesem Zusammenhang nicht notwendig i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO.
31 
3. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch die Einholung eines weiteren (oder die Ergänzung des vorliegenden) Gutachtens, die die Klägerin ursprünglich noch angeregt hatte, ist nach alledem nicht erforderlich. Die Bedeutung des eingeholten Sachverständigengutachtens liegt vor allem in der „klassischen“ Diagnostik, d.h. den erhobenen Werten an sich und dem Ausschluss herkömmlicher (internistischer) Erkrankungen mit Ausnahme eines Asthma bronchiale. Insoweit erhebt auch die Klägerin keine Einwendungen gegen die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen.
32 
Wie die Klägerin zu Recht geltend macht lässt sich eine abschließende Bewertung der Entstehung, Diagnose und Therapie einer MCS-Erkrankung - sowohl allgemein als auch in ihrem Einzelfall - dem Gutachten hingegen nicht entnehmen. Der Senat ist jedoch insoweit von dem umweltmedizinischen Ansatz ausgegangen, den auch die Klägerin vertritt. Soweit die Klägerin die Ausführungen des Gutachtens zur Frage der Arzneimitteleigenschaft angreift, hat der Senat zu ihren Gunsten angenommen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Präparaten um Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne handelt.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
35 
Beschluss vom 2. August 2012
36 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 69,47 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. September 2008 - 3 K 1066/08 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger weitere Kassenleistungen in Höhe von 33,45 EUR zu gewähren. Der Bescheid der Beklagten vom 18.07.2007 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 13.03.2008 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist B 1-Mitglied bei der Beklagten und begehrt die Gewährung von Kassenleistungen für eine Behandlung mit dem Präparat „GO-ON“.
Mit Leistungsantrag vom 02.07.2007 machte der Kläger bei der zuständigen Bezirksstelle der Beklagten unter anderem Aufwendungen in Höhe von 330,51 EUR zur Erstattung geltend, die ihm für die orthopädische Behandlung einer Gonarthrose entstanden waren. Der behandelnde Arzt berechnete mit Liquidation vom 16.06.2007 für fünf Behandlungen im Zeitraum vom 25.04.2007 bis zum 24.05.2007 jeweils die GOÄ Ziff. 490 in Höhe von 6,76 EUR für eine Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke und die GOÄ Ziff. 255 für eine intraartikuläre/perineurale Injektion in Höhe von 10,53 EUR sowie jeweils Sachkosten für einen sterilen Tupfer in Höhe von 0,11 EUR und für eine Ampulle des Präparates „GO-ON“ in Höhe von 23,-- EUR, somit 40,40 EUR pro Behandlungstag und insgesamt 202,-- EUR.
Mit Leistungsabrechnung vom 18.07.2007 lehnte die zuständige Bezirksstelle der Beklagten die Erstattung der Aufwendungen für diese fünf Behandlungen mit der Begründung ab, es handle sich bei dem verwendeten Präparat „GO- ON“ nicht um ein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, sondern um ein nicht apothekenpflichtiges und damit nicht erstattungsfähiges Medizinprodukt. Aufgrund eines Schreibfehlers setzte die Bezirksstelle die erstattungsfähigen Aufwendungen jedoch nicht - wie nach ihrer Rechtsauffassung eigentlich geboten - mit 128,51 EUR, sondern in Höhe von 218,51 EUR fest, so dass dem Kläger ein Selbstbehalt von 112,-- EUR verblieb, von dem bei der anwendbaren Tarifklasse von 30 % auf Kassenleistungen 33,60 EUR entfielen.
Hiergegen ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 17.08.2007 Widerspruch einlegen. Im Widerspruchsverfahren machte er geltend, das Präparat „GO-ON“ sei zwar ein Medizinprodukt im Sinne von § 3 MPG und kein Arzneimittel im Sinne von § 2 AMG. Das Präparat sei jedoch einem Arzneimittel gleichzustellen, da es hinsichtlich seines Wirkstoffes und der Wirkungsweise identisch mit dem Arzneimittel „Hyalart“ sei. Im Übrigen entspreche die durchgeführte Behandlung dem anerkannten Stand der Wissenschaft und sei medizinisch notwendig; die Erstattungsfähigkeit sei auch nicht nach § 33 der Satzung der Beklagten ausgeschlossen. Die in § 33 Abs. 3 der Satzung geregelten Ausschlüsse von der Erstattungsfähigkeit bezögen sich nämlich nur auf Arzneimittel und mangels Parallelregelung zu § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V nicht auf Medizinprodukte wie das hier verwendete „GO-ON“. Im Übrigen würde eine unterschiedliche erstattungsrechtliche Behandlung der genannten Präparate auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, die Erstattungsfähigkeit des Medizinproduktes „GO-ON“ richte sich ausschließlich nach § 33 Abs. 3 Buchst. a ihrer Satzung. Da das verwendete Präparat weder rezept- noch apothekenpflichtig sei, komme eine Erstattung nicht in Betracht, zumal es nicht von einem Ausnahmetatbestand nach Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses erfasst sei. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob das Präparat „GO-ON“ als Medizinprodukt zu klassifizieren sei, da Medizinprodukte gemäß ihrer Satzung nach denselben Kriterien wie Arzneimittel zu behandeln seien. Folglich könne auch nicht mit Leistungen für das Einspritzen des Mittels durch den Arzt und die abgerechnete Stichkanalsanästhesie eingetreten werden.
Am 20.03.2008 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm weitere Kassenleistungen in Höhe von 33,60 EUR zu gewähren sowie deren versagenden Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Zur Begründung hat er ergänzend über seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren hinaus dargelegt, die Erstattungsfähigkeit der abgerechneten ärztlichen Leistungen folge aus der medizinischen Notwendigkeit der Behandlung. Es sei unerheblich, ob die verwendete Hyaluronsäure in Form des Fertigarzneimittels „Hyalart“ oder in Form des Medizinproduktes „GO-ON“ injiziert werde. Die von der Beklagten angewandte Praxis einer dynamischen Verweisung auf das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung sei unzulässig.
Mit Urteil vom 02.09.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Kassenleistungen für das Präparat „GO-ON“ nach § 33 Abs. 3 der Satzung der Beklagten in der seit dem 01.08.2004 anwendbaren Fassung. Danach komme die Gewährung von Kassenleistungen nicht in Betracht, da das Präparat „GO-ON“ aufgrund seiner rein physikalischen Wirkung nicht als Arzneimittel, sondern lediglich als Medizinprodukt zugelassen sei; es sei jedoch weder rezept- noch apothekenpflichtig und falle deshalb nicht unter den Erstattungstatbestand des § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Beklagten. Medizinprodukte seien wegen der nicht vorhandenen Rezept- und Apothekenpflicht generell von der Erstattung ausgenommen, sie könnten nicht als „dergleichen“ im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten angesehen werden. Wegen der fehlenden Rezept- und Apothekenpflicht von Medizinprodukten scheitere auch die Möglichkeit, diese Präparate in Anwendung des Abschnitts F der Arzneimittelrichtlinie ausnahmsweise zu verordnen. Der generelle Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Medizinprodukten nach der Satzung der Beklagten stehe mit höherrangigem Recht in Einklang und sei deshalb nicht zu beanstanden. Insbesondere komme eine Ausdehnung der Leistungsverpflichtungen über die Satzung der Beklagten hinaus nicht unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht in Betracht, da die freiwillige Krankenversicherung bei der Postbeamtenkrankenkasse nichts anderes als eine ergänzende Selbstvorsorge darstelle und deshalb der Beklagten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis keine eigene beamtenrechtliche Fürsorgepflicht erwachse. Die unterschiedlichen Regelungen hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten seien auch durch sachliche Gründe gerechtfertigt und verstießen deshalb nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Um die Mitglieder der Beklagten nicht in unzumutbarer Weise durch hohe Arzneimittelaufwendungen zu belasten, werde die Erstattungsfähigkeit in zulässiger Weise auf verschreibungspflichtige Medikamente begrenzt. Dem habe die statthafte Erwägung zugrunde gelegen, dass nicht verschreibungspflichtige Medikamente wegen der im allgemeinen geringeren Wirksamkeit der Wirkstoffe in der Regel kostengünstiger als verschreibungspflichtige Medikamente seien.
Mit Beschluss vom 24.11.2008 - dem Prozessbevollmächtigen des Klägers zugestellt am 04.12.2008 - hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen. Mit einem per Telefax am 31.12.2008 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Berufung begründet und vorgetragen, die verwendeten „GO- ON“-Fertigspritzen mit dem Wirkstoff Hyaluronsäure stellten Medizinprodukte im Sinne von § 3 MPG dar und könnten deshalb nicht als Arzneimittel im Sinne von § 2 AMG angesehen werden. Denn nach aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis wirke die intraartikulär injizierte Hyaluronsäure nicht auf pharmakologischem, immunologischem Wege oder durch Metabolismus, sondern allein auf physikalische Weise dadurch, dass die Viskosität der Synovialflüssigkeit verbessert werde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart richte sich die Erstattungsfähigkeit arzneimittelähnlicher Medizinprodukte ausschließlich nach § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten, da sie unter den dort verwendeten Begriff „dergleichen“ zu subsumieren seien. Eine spezielle Kategorie für Medizinprodukte fehle in den einschlägigen Satzungsregelungen nur deshalb, weil sie noch aus der Zeit vor Inkrafttreten des Medizinproduktegesetz stammten und zu diesem Zeitpunkt die Regelungsbedürftigkeit noch nicht erkennbar gewesen sei. Aus der Aufnahme des Begriffs „dergleichen“ in den Wortlaut von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten folge jedoch, dass neben Verband- und Arzneimitteln weitere Produkte von dieser Vorschrift erfasst sein müssten. Weiter zeige die Aufnahme der Verbandmittel zusammen mit den Arzneimitteln in eine Bestimmung, dass es sich hierbei um Medizinprodukte handeln müsse. Fehl gehe auch die Erwägung des Verwaltungsgerichts, wonach die Erstattungsfähigkeit für das Medizinprodukt durch § 33 Abs. 3 der Satzung ausgeschlossen sei. Denn diese Bestimmung beziehe sich lediglich auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes und gerade nicht auf Medizinprodukte wie das streitgegenständliche Präparat „GO-ON“. Die Satzung der Beklagten enthalte - wie auch die entsprechende Bestimmung des § 6 BhV a.F. des Bundes - keine Parallelregelung zu § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V über die teilweise entsprechende Anwendung der Erstattungsvorschriften für Arzneimittel auf verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte. Aus verfassungsrechtlichen Gründen gehe es nicht an, diese Regelung des Sozialversicherungsrechts in die systemunterschiedlichen Beihilfebestimmungen bzw. die Satzungsbestimmungen der Beklagten hinein zu lesen, zumal die administrativen Vorschriften des Beihilferechts selbst dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügen würden. Es bleibe daher nichts anderes übrig, als arzneimittelähnliche Medizinprodukte wie das hier Vorliegende unter den Begriff „dergleichen“ zu subsumieren und deshalb ohne Begrenzung zu erstatten.
Auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts zum allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG habe keinen Bestand, da eine unterschiedliche Regelung der Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Rahmen der beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften gerade nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Die unterschiedliche Produktklassifikation eines hyaluronsäurehaltigen Präparats als Arzneimittel oder als Medizinprodukt sei lediglich eine zufällige Folge des zum Zeitpunkt des Markteintritts geltenden Rechts, ohne dass dem eine bewusste Bewertung des Gesetzgebers zugrunde liege. Auch unter Kostengesichtspunkten sei eine unterschiedliche Behandlung des Fertigarzneimittels „Hyalart“ und des Medizinproduktes „GO- ON“ nicht geboten, nachdem die Behandlung mit dem Medizinprodukt deutlich kostengünstiger sei.
10 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.09.2008 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm auf den Leistungsantrag vom 02.07.2007 weitere Kassenleistungen in Höhe von 33,60 EUR zu gewähren sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.07.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2008 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen. Da der Begriff des Arzneimittels in ihrer Satzung nicht eigenständig definiert werde, finde die vom Bundesverwaltungsgericht für das Beihilferecht herangezogene Definition Verwendung, wonach als Arzneimittel grundsätzlich nur Mittel in Betracht kämen, die dazu bestimmt seien, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch die Anwendung am oder im menschlichen Körper zu erzielen. Unter diesen weiten beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff falle deshalb auch das hier gegenständliche Medizinprodukt. Entgegen der Ansicht des Klägers fielen Medizinprodukte daher nicht unter den Begriff „dergleichen“ im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung, vielmehr richte sich ihre Erstattungsfähigkeit allein nach den für Arzneimittel geltenden Gesichtspunkten. Da für das Präparat „GO-ON“ keine Ausnahmeregelung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V i.V.m. Abschnitt 5 der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vorliege, komme eine Erstattung nicht in Betracht. Auch die von dem Kläger gerügte Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Die in der Satzung angelegte Differenzierung nach Arzneimitteln und nicht erstattungsfähigen Medizinprodukten sei aus zulässigen und vor dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nicht zu beanstandeten Vereinfachungserwägungen getroffen worden. Es sei mit einem verwaltungsökonomischen Handeln unvereinbar, wenn die Postbeamtenkrankenkasse bei jedem betroffenen Präparat erst dessen Zulassungshistorie ermitteln und vergleichende Erwägungen anstellen müsse.
15 
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Postbeamtenkrankenkasse vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und ganz überwiegend - mit Ausnahme der geltend gemachten Aufwendungen für die sterilen Tupfer - begründet.
18 
Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung weiterer Kassenleistungen in Höhe von 33,45 EUR; der Bescheid der Beklagten vom 18.07.2007 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 13.03.2008 sind - soweit sie dem entgegenstehen - rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Hieraus folgt, dass allein die Satzung, gegebenenfalls in Verbindung mit den Beihilfevorschriften des Bundes, eine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Kassenleistungen darstellt. Leistungen, die in der Satzung nicht vorgesehen oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen sind, können hiernach nicht gewährt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1996 - 4 S 1796/95 -, VGHBW-Ls 1996, Beilage 9, B 6 -). Für die rechtliche Beurteilung ist dabei ebenfalls wie bei beihilferechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier April und Mai 2007) maßgeblich, für die Kassenleistungen verlangt werden (vgl. für das Beihilferecht BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 m.w.N.).
20 
Rechtsgrundlage ist deshalb für den überwiegenden Erstattungszeitraum die Satzung der Beklagten vom 01.05.2007 in der Fassung ihrer 64. Änderung; lediglich die Erstattungsfähigkeit der ersten eingereichten Rechnung vom 25.04.2007 richtet sich noch nach der Fassung der 63. Änderung der Satzung der Beklagten vom 01.04.2007, die für die hier interessierenden Fragen freilich inhaltlich gleichlautende Regelungen enthält und deshalb aus Vereinfachungsgründen im folgenden nicht ausdrücklich herangezogen wird.
21 
Danach hat der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sowohl einem Anspruch auf Kassenleistungen für seine Aufwendungen für das Präparat „GO-ON“ (1.) als auch für die vom Arzt liquidierte intraartikuläre Injektion des Mittels (2.), lediglich die geltend gemachten Aufwendungen für Sprechstundenbedarf (3.) sind nicht erstattungsfähig. Bei dem Präparat „GO-ON“ handelt es sich um ein Arzneimittel im Sinne des Leistungsrechts der Beklagten, obwohl es als Medizinprodukt nicht dem Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes in seiner derzeitigen Fassung unterfällt (1.1). Die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Ausschlussregelungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel finden auf derartige arzneimittelähnliche Medizinprodukte keine Anwendung (1.2).
1.
22 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für das angewandte Präparat „GO-ON“ zu. Da in der Satzung der Beklagten abschließende Regelungen enthalten sind, ist Rechtsgrundlage für die Erstattung der Aufwendungen für Arzneimittel § 33 der Satzung. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung sind Aufwendungen für Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen erstattungsfähig, wenn sie von der Ärztin bzw. dem Arzt bei Leistungen nach den §§ 31 und 32 verbraucht oder nach Art und Umfang schriftlich verordnet worden sind, abzüglich eines Eigenbehaltes für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel. Nach § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung sind nicht erstattungsfähig Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Dies gilt nicht für die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch i.V.m. Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie bei Vorliegen der Voraussetzungen ausnahmsweise verordnet werden dürfen. Eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung findet sich in § 33 Abs. 3 Buchst. b der Satzung in der Fassung ihrer 63. Änderung zum 01.04.2007.
23 
1.1 Entgegen der vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil vertretenen Auffassung handelt es sich bei dem Präparat „GO-ON“ um ein Arzneimittel im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung. Der Begriff „Arzneimittel“ ist in der Satzung der Beklagten - wie auch in den Beihilfevorschriften des Bundes - nicht ausdrücklich definiert. Nach der auf das Leistungsrecht der Beklagten anwendbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfasst der Arzneimittelbegriff ausgehend von der Zielrichtung der Beihilfevorschriften - Sicherung des amtsangemessenen Lebensunterhalts des Beamten bei besonderer finanzieller Belastung durch Krankheit - lediglich die unmittelbar der Wiederherstellung der Gesundheit oder der Besserung und Linderung einer Krankheit dienenden Mittel. Dabei kommen als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne grundsätzlich nur Mittel in Betracht, die dazu bestimmt sind, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch Anwendung am oder im menschlichen Körper zu erzielen. Die Definition des Arzneimittelbegriffs im Arzneimittelgesetz (AMG) kann als Ausgangspunkt für die Bestimmung des dort verwendeten gleichlautenden Begriffs dienen, ist jedoch angesichts des ganz andersartigen Zwecks dieses Gesetzes, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen, nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht zu übertragen. Denn die Beihilfevorschriften stellen nicht auf eine formelle Einordnung, sondern auf den materiellen Zweckcharakter sowie darauf ab, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5.95 -, ZBR 1996, 314; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.2005 - 2 A 10106/05 - ZBR 2006, 203; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1816/07 -, juris).
24 
a) Nach diesem Maßstab ist das Präparat „GO-ON“ ein Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts bzw. des hieran anknüpfenden Leistungsrechts der Beklagten. Dem Präparat „GO-ON“, dessen einziger aktiver Wirkstoff Natriumhyaluronat ist, kann der Charakter eines Arzneimittels im leistungsrechtlichen Sinne nicht deshalb abgesprochen werden, weil es sich um ein Medizinprodukt nach § 3 Nr. 1 Buchst. a MPG handelt. Obwohl der Wirkstoff Hyaluronsäure ein Stoff bzw. eine Zubereitung aus Stoffen ist, die dazu bestimmt ist, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen (vgl. die Arzneimitteldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG), stellt sie im formellen Sinne kein Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz dar, weil sie als sog. „arzneimittelähnliches Medizinprodukt“ dem Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG unterfällt, der mit Inkrafttreten des Medizinproduktegesetzes zum 01.01.1995 eingeführt wurde. Danach sind Medizinprodukte - sofern nicht die hier nicht einschlägige Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG für Diagnostika eingreift - keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Arzneimittelähnliche Medizinprodukte erreichen ihre bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper nämlich - in Abgrenzung zu Arzneimitteln im formellen Sinne - weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus (§ 3 Nr. 1 Buchst. a MPG). Vielmehr wird die Hyaluronsäure nach dem eigenen Vortrag des Klägers und ausweislich des von ihm im Widerspruchsverfahren vorgelegten fachorthopädischen Gutachtens von Prof. Dr. E. vom 06.10.2006 deshalb in den Körperbereich des Kniegelenks gespritzt, um die Viskosität der Synovialflüssigkeit zu verbessern, wobei der Gelenkknorpel durch die schützende Hyaluronsäureschicht entlastet und der Verschleiß reduziert wird. Die Hauptwirkung der Hyaluronsäurepräparate im menschlichen Körper ist daher weder pharmakologisch noch immunologisch, vielmehr handelt es sich um eine mechanische (physikalische) Wirkungsweise, die charakteristisch für Medizinprodukte ist, während für ein Arzneimittel überwiegend eine pharmakologische oder immunologische Wirkung erforderlich ist. Die Eigenschaft von Hyaluronsäure-Fertigspritzen als Medizinprodukt folgt auch daraus, dass § 3 Nr. 1 MPG auf die Zweckbestimmung durch den Hersteller abstellt (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2008 - 9 S 2089/06 - AZR 2008, 77). Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen Hyaluronsäure-Natrium-Fertigspritzen zur intraartikulären Anwendung bei Gelenkerkrankungen Medizinprodukte im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchst. a MPG dar (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2009 - I ZR 193/06 -, GRUR 2010, 169; ähnlich VG Ansbach, Urteil vom 09.01.2010 - AN 15 K 09.02244 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 21.10.2008 - 26 A 28.08 -, juris).
25 
b) Diese Differenzierung nach der Wirkungsweise ist jedoch für den am materiellen Zweckcharakter orientierten leistungsrechtlichen Arzneimittelbegriff ohne Belang und führt deshalb nicht dazu, dass das hier gegenständliche Präparat „GO-ON“ nicht als Arzneimittel im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten anzusehen wäre. Denn für die erstattungsrechtliche Beurteilung der Kosten von Arzneimitteln hat eine „formelle“ Einordnung im vorstehend beschriebenen Sinne im Verhältnis zur materiellen Zweckbestimmung des jeweiligen Präparats keine maßgebliche Bedeutung. Insbesondere kommt es nicht darauf an, wie ein verabreichtes Mittel im Körper des Patienten wirkt, ob also etwa eine physikalische oder pharmakologische bzw. immunologische Wirkungsweise vorliegt (vgl. für das Beihilferecht VG Köln, Urteil vom 23.06.2008 - 19 K 4786/06 -, juris). Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Verwaltungsrat der Beklagten bei Erlass der maßgeblichen Satzungsvorschriften auf die arzneimittelrechtliche Einstufung eines Präparats abstellen wollte. Wesentlich und letztlich entscheidend für die beihilferechtliche und leistungsrechtliche Einordnung als Arzneimittel ist stattdessen vielmehr schon die - nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung bestehende - objektive Zweckbestimmung, also die Eignung des jeweils in Rede stehenden Mittels und namentlich des darin enthaltenen Wirkstoffes, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper der Heilung, Linderung oder Verhütung bzw. Erkennung eines Krankheitsbildes zu dienen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die von dem Kläger in den Mittelpunkt seines Berufungsvorbringens gerückte Frage, ob arzneimittelähnliche Medizinprodukte unter den Begriff „dergleichen“ im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten gefasst werden können, zumindest nicht in entscheidungstragender Weise.
26 
1.2 Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für das Präparat „GO-ON“ die Regelungen über den Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 33 Abs. 3 Buchst. a ihrer Satzung nicht entgegen. Denn als Medizinprodukt im Sinne des Medizinproduktegesetzes unterfällt das Präparat „GO-ON“ dem Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht, da dieser sich - ebenso wie die Arzneimittel-Richtlinien in der maßgeblichen Fassung - ausschließlich auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes bezieht. Dies ergibt sich auf der Ebene des einfachen Rechts bereits aus einer Auslegung von § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Beklagten, daneben sprechen hierfür auch verfassungsrechtliche Überlegungen.
27 
a) Nach § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Beklagten hängt die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für ärztlich verordnete, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ausschließlich von den Entscheidungen des gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB V von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gebildeten Gemeinsamen Bundesausschusses ab. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind demnach vollständig von der Erstattung ausgeschlossen, anderes gilt lediglich für solche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die nach Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V ausnahmsweise verordnet werden dürfen. Diese Verweisungstechnik zeigt, dass der Satzungsgeber die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nicht selbst treffen wollte, sondern sie insgesamt und abschließend in das Ermessen des Gemeinsamen Bundesausschusses gestellt hat, auf dessen Regelungswerk im Wege der dynamischen Verweisung Bezug genommen wird.
28 
Hierfür spricht im Übrigen auch die Gesetzgebungsgeschichte. Mit der grundlegenden Neuregelung der Erstattungsfähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zum 01.08.2004 wollte der Satzungsgeber ersichtlich an die mit der 27. ÄndVwV vom 17.12.2003 (GMBl. 2004, S. 227) bezweckte Gleichbehandlung der Beihilfeberechtigten mit den gesetzlich Krankenversicherten anknüpfen (vgl. hierzu Regierungsentwurf zum Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, Begründung zu Art. 1 Nr. 22, BT-Drs. 15/1525). Ein tragendes Strukturprinzip dieser Neuregelung im Beihilferecht war, in Angleichung an das Recht des SGB V nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Erstattung grundsätzlich auszunehmen und hinsichtlich etwaiger Ausnahmen allein auf die Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in ihrer jeweils gültigen Fassung zu verweisen. Auch bei Zurückstellung etwaiger Bedenken, die für den Bereich des Leistungsrechts der Beklagten gegen die Übertragung der Entscheidungskompetenz über den Ausschluss bestimmter Arzneimittel auf den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB V gebildeten Gemeinsamen Bundesausschuss bestehen könnten (vgl. für das Beihilferecht etwa Urteil des BVerwG vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126), lässt sich dieser Verweisungstechnik jedoch entnehmen, dass ein Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Erstattung nur dann erfolgen soll, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss über etwaige Ausnahmen tatsächlich befunden hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Verwaltungsrat der Beklagten die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel auch dann von der Erstattung ausschließen wollte, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht die an den Kriterien der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Behandlung orientierte Entscheidung über die Aufnahme in die Positivliste für die Kostentragungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen getroffen hat.
29 
Zum maßgeblichen Zeitpunkt im April bzw. Mai 2007 hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine derartige Einbeziehungsentscheidung nicht getroffen, so dass sich die Arzneimittel-Richtlinien in der damals maßgeblichen Fassung allein auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes bezogen. Zwar hatte der Gemeinsame Bundesausschuss auch im Jahre 2007 auf der Grundlage von § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V bereits die Möglichkeit, für arzneimittelähnliche Medizinprodukte Richtlinien zu erlassen; hiervon hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Bis zum 30.06.2008 ergab sich ein Anspruch der gesetzlich Versicherten auf Verordnung von Medizinprodukten vielmehr unmittelbar aus dem SGB V. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. waren arzneimittelähnliche Medizinprodukte im Sinne von § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 MPG in Form von Stoffen bzw. Stoffzubereitungen zur Anwendung am oder im menschlichen Körper automatisch in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen einbezogen; Voraussetzung für die Leistungspflicht der Krankenkassen war lediglich, dass die Medizinprodukte apothekenpflichtig waren und vor Inkrafttreten des Medizinproduktegesetzes als Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 AMG eingestuft worden wären. Erst durch § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V in der zum 01.07.2008 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 14.06.2007 (BGBl. I, S. 1066) wurde der Gemeinsame Bundesausschuss verpflichtet, in den Arzneimittel-Richtlinien festzulegen, welche arzneimittelähnlichen Medizinprodukte in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden (so auch ausdrücklich die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 28.02.2007, BT-Drs. 16/4455, S. 41). Übereinstimmend hiermit enthielt die maßgebliche, zum 14.04.2007 in Kraft getretene Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (Bundesanzeiger 2007 Nr. 70, S. 3821) keine ausdrücklichen Regelungen hinsichtlich der Verordnungsfähigkeit von arzneimittelähnlichen Medizinprodukten zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen. Vielmehr bezog sich diese Arzneimittel-Richtlinie auch ihrem Wortlaut nach lediglich auf die Versorgung mit allen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) verkehrsfähigen Arzneimitteln (vgl. Buchst. A - Grundlagen -, Ziff. 1 und 3 der Richtlinie). Erst in der mit Wirkung zum 01.07.2008 in Kraft getretenen Neufassung der Arzneimittel-Richtlinie (Bundesanzeiger 2008 Nr. 116, S. 2851) kam der gemeinsame Bundesausschuss seiner durch das Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften eingeführten Verpflichtung nach und hat in Teil I spezielle Kriterien für die Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten festgelegt.
30 
Abgesehen davon verdeutlicht auch der Umstand, dass sich die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln nach anderen Vorschriften richtet als die von Medizinprodukten (Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln einerseits und Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten andererseits), dass sich der insoweit nicht differenzierende § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Beklagten ausschließlich auf Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz bezieht und der Fall, dass ein Medizinprodukt unter den leistungsrechtlichen Arzneimittelbegriff fallen könnte, vom Satzungsgeber nicht bedacht wurde. Zudem sind die Regelungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherungen über die Kostenübernahme für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht wirkungsgleich auf das Leistungsrecht der Beklagten übertragen worden. Es fehlt sowohl an einer § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. entsprechenden Regelung, die einen unmittelbaren Anspruch auf die Versorgung mit arzneimittelähnlichen Medizinprodukten begründet als auch eine § 31 Abs. 1 Satz 4 SGB V a.F. entsprechende Vorschrift, die es Vertragsärzten in medizinisch begründeten Einzelfällen gestattet, auch solche nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verordnen, die nach den Arzneimittelrichtlinien des Bundesausschusses nicht zugelassen sind. Da nach dem oben Gesagten der Verwaltungsrat der Beklagten die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich wirkungsgleich in seine Satzung übernehmen wollte, kann schlechterdings nicht angenommen werden, dass eine substantielle Schlechterstellung seiner Versicherten gegenüber gesetzlich Krankenversicherten bezweckt worden sein sollte.
31 
b) Für dieses Auslegungsergebnis streiten auch verfassungsrechtliche Erwägungen. Regelungen, die krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit von der satzungsrechtlichen Erstattungsfähigkeit ausnehmen, sind am allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Danach bleibt es dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertung die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Knüpft er nicht an ein personenbezogenes, d.h. von dem Betroffenen gar nicht oder nur schwer zu beeinflussendes Merkmal an, so ist Art. 3 Abs. 1 GG nur verletzt, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger Grund für die Unterscheidung nicht finden lässt. Allerdings verlangt der allgemeine Gleichheitssatz die folgerichtige, d.h. gleichmäßige Anwendung des gewählten Differenzierungsmerkmals. Der Normgeber darf von den für maßgeblich erklärten Wertungen nur abweichen, wenn hierfür Gründe vorliegen, deren Gewichtigkeit die Abweichung nach Art und Ausmaß rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE, 123, 308 -; vom 18.02.2009 - 2 C 23.08 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18 m.w.N.). Gemessen hieran ist der grundsätzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente selbst von der Beihilfe grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 -, BVerwGE 131, 234; sowie vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 - juris ). Das Differenzierungsmerkmal der Verschreibungspflichtigkeit knüpft nicht an die Gefährlichkeit der Medikamente an, die den Gesetzgeber veranlasst hat, ihre Abgabe an den Patienten arzneimittelrechtlich an eine ärztliche Verschreibung zu binden, sondern daran, dass die Kaufpreise für diese Medikamente im Allgemeinen deutlich unter dem Abgabepreis für verschreibungspflichtige Medikamente liegen. Der Entscheidung des Vorschriftengebers, Aufwendungen für diese Medikamentengruppe generell von der Beihilfefähigkeit auszuschließen, liegt erkennbar die Wertung zugrunde, dass ihre Beschaffung finanzielle Aufwendungen verursacht, die dem Beamten im Regelfall ohne beihilferechtlichen oder sonstigen leistungsrechtlichen Ausgleich zugemutet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 - a.a.O.). So wird auch in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV - Modernisierungsgesetz -, BT-Drs. 15/1525 vom 08.09.2003, S. 86) darauf hingewiesen, dass es sich bei den nicht verschreibungspflichtigen Mitteln um Arzneimittel im unteren Preisbereich von durchschnittlich weniger als 11,-- EUR je Packung handelt, so dass die Herausnahme dieser Arzneimittel aus der Erstattungspflicht für den einzelnen Patienten sozial vertretbar ist.
32 
Dieses eine Ungleichbehandlung rechtfertigende Differenzierungskriterium gilt jedoch lediglich für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Zumindest bei der gebotenen abstrahierenden Betrachtung kann bei Medikamenten im Sinne des Arzneimittelgesetzes davon ausgegangen werden, dass sie wegen der im allgemeinen geringeren Wirksamkeit der Wirkstoffe in der Regel kostengünstiger sind als verschreibungspflichtige Medikamente. Wie die Berufung zu Recht ausführt, gilt diese Erwägung jedoch nicht für nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte. Denn gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten sind sämtliche arzneimittelähnlichen Medizinprodukte von der Verordnungspflicht freigestellt, wenn sie bestimmungsgemäß nur vom Arzt oder Zahnarzt angewendet werden können. Anders als im Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes und der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln sind deshalb gerade besonders komplexe und mithin auch bei abstrakter Betrachtung teure Medizinprodukte von der Verordnungspflicht ausgenommen. Wie ferner die von dem Kläger genannten Preisangaben zeigen, kann keine Rede davon sein, dass nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte regelmäßig kostengünstig zu erwerben sind.
33 
Im Übrigen geht auch das Bundesverwaltungsgericht in neuerer ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Dienstherr die Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für die Beamten ausschließen darf; der Dienstherr hat dabei normative Vorkehrungen zu treffen, damit dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 -, a.a.O.; Urteil vom 06.11.2009 - 2 C 60.08 -, juris). Um diese verfassungsrechtlichen Anforderungen im Übergangszeitraum bis zur Neuregelung des Beihilferechts zu gewährleisten, hält es das Bundesverwaltungsgericht deshalb für angezeigt, die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Falle ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit vorläufig im Rahmen des § 12 Abs. 2 BhV zusätzlich zu den in § 12 Abs. 1 BhV genannten Aufwendungen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 -, a.a.O.). Da das Bundesverwaltungsgericht diese Belastungsbegrenzung des Beamten aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn herleitet, ist dem Senat im vorliegenden Fall diese Korrekturmöglichkeit verwehrt. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, obliegt ihr nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs gegenüber den ehemaligen Postbeamten keine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (vgl. grundlegend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.1996 - 4 S 2188/95 - IÖD 1996, 199). Vielmehr obliegt die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gegenüber früheren Postbeamten in Krankheitsfällen weiterhin der Bundesrepublik Deutschland als Dienstherrn, nicht der Beklagten. Die freiwillige Krankenversicherung bei der Beklagten betrifft allgemein nichts anderes als eine zur ergänzenden Selbstvorsorge abgeschlossene Krankenversicherung. Für die Annahme einer eigenen, der Beklagten gegenüber ihren Mitgliedern aus dem Mitgliederverhältnis erwachsenen Fürsorgepflicht besteht deshalb grundsätzlich kein Anlass.
34 
c) Entgegen der von der Beklagten in ihrem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 06.07.2007 dargestellten Rechtsauffassung geht es nicht an, die Bestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. entsprechend anzuwenden und arzneimittelähnliche Medizinprodukte nur dann für erstattungsfähig zu halten, wenn sie apothekenpflichtig sind und bei Anwendung der am 31.12.1994 geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 AMG a.F. Arzneimittel gewesen wären. Denn nach dem oben Gesagten bieten weder der Wortlaut noch die Systematik der Satzung der Beklagten einen Anhaltspunkt für eine entsprechende Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F.. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber zwar eine zeit- und wirkungsgleiche Übernahme der im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Regelungen über die Kostenübernahme für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel anstrebte, ihm dies wegen Fehlens von § 31 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V a.F. entsprechenden Bestimmungen aber nicht gelungen ist. Eine analoge Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der bis zum 30.06.2008 geltenden Fassung würde die Grenzen einer richterlichen Satzungsauslegung überschreiten.
35 
Im Übrigen stellt sich entgegen der Auffassung der Beklagten die Frage der Erstattungsfähigkeit von Hyaluronsäurepräparaten auch bei Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. als problematisch dar. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass Hyaluronsäureprodukte nicht apothekenpflichtig sind (vgl. SG Köln, Urteil vom 09.03.2007 - S 26 KR 383/04 -, juris); fraglich ist jedoch bereits, wie das Merkmal der Apothekenpflichtigkeit im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 3 a.F. SGB V zu verstehen ist. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass ungeachtet des Gesetzeswortlauts darauf abzustellen ist, ob das entsprechende Präparat bei Anwendung der am 31.12.1994 geltenden Rechtslage verschreibungspflichtig gewesen wäre. Dafür könnte etwa sprechen, dass in der Begründung des Entwurfs eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Medizinproduktegesetzes (BT-Drs. 14/6281 vom 15.06.2001, S. 41) darauf hingewiesen wird, dass gerade für arzneimittelähnliche Medizinprodukte wie die ausdrücklich erwähnte Hyaluronsäure weiterhin ein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse bestehen soll.
2.
36 
Dem Kläger steht auch der geltend gemachte Anspruch auf Kassenleistungen für die von seinem Arzt liquidierte Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke gemäß GOÄ Ziff. 490 und für die intraartikuläre/perineurale Injektion des Wirkstoffes nach GOÄ Ziff. 255 zu. Nach § 31 Abs. 1 der Satzung der Beklagten sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen erstattungsfähig. § 31 Abs. 3 Satz 3 der Vorschrift bestimmt, dass die Rechnungen nach der Gebührenordnung für Ärzte erstellt sein müssen. Da besondere Ausschlüsse aufgrund weiterer Satzungsvorschriften nicht vorhanden sind, richtet sich die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für die ärztliche Behandlung nach deren Beihilfefähigkeit (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten). Nach beihilferechtlichen Grundsätzen sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Bei der Behandlung durch Ärzte beurteilt sich die Angemessenheit ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der maßgeblichen ärztlichen Gebührenordnung. Für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, ist die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.10.2004 - 2 C 34.03 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 15 und vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18). Ist - wie hier - eine Entscheidung über die Berechtigung der ärztlichen Gebührenforderung im Zivilrechtsweg nicht ergangen, hat der Dienstherr eigenständig zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2009 - 2 C 79/08 -, juris).
37 
Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die von dem behandelnden Arzt in Ansatz gebrachten Gebühren für das Einspritzen des Wirkstoffs bzw. die erforderliche Infiltrationsanästhesie sowohl dem Grunde nach als auch in der liquidierten Höhe ohne Weiteres beihilfe- und erstattungsfähig. Die Beklagte zieht die Erstattungsfähigkeit allein mit dem Hinweis darauf in Zweifel, dass für Aufwendungen für das Einspritzen eines aus anderen Gründen nicht erstattungsfähigen Wirkstoffes nicht mit Kassenleistungen eingetreten werden könne. Da nach dem unter 1. Ausgeführten die Behandlung mit dem Wirkstoff Hyaluronsäure erstattungsfähig ist, verfängt dieses Argument nicht. Unabhängig hiervon könnten wohl die geltend gemachten Aufwendungen damit nicht in Frage gestellt werden. Denn die die Erstattungsfähigkeit ärztlicher Aufwendungen abschließend regelnde Satzungsbestimmung des § 31 bzw. das in Bezug genommene Beihilferecht des Bundes enthält insoweit keine § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung entsprechende Ausschlussregelung. Deshalb gilt allgemein der bei Behandlungen durch Ärzte anzuwendende Grundsatz, dass in der Regel die aufgrund ärztlicher Anordnung entstandenen Aufwendungen auch notwendig sind (vgl. ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 04.12.2008 - 12 K 6410/07 -, juris).
3.
38 
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Beklagte es abgelehnt, für die von dem behandelnden Arzt berechneten Aufwendungen für sterile Tupfer in Höhe von jeweils 0,11 EUR mit Kassenleistungen einzutreten. Wie die Beklagte zutreffend in ihrem Widerspruchsbescheid näher ausführt, handelt es sich dabei um nicht gesondert abrechnungsfähige Aufwendungen für Kleinmaterialien, die im beispielhaft zu verstehenden Negativkatalog des § 10 Abs. 2 Nr. 1 GOÄ ausdrücklich aufgeführt sind. Konkrete Einwände gegen diese Betrachtungsweise hat auch die Berufung nicht aufgezeigt.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das geringfügige Unterliegen des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für sterile Tupfer in Höhe von 0,15 EUR rechtfertigt keine anteilige Kostentragung.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Zulassung der Revision kommt insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Betracht, da die vom Senat entscheidungstragend herangezogenen Satzungsbestimmungen mit der 71. Änderung zum 01.04.2009 durch strukturverschiedene Regelungen ersetzt worden sind und es sich daher um ausgelaufenes Recht handelt.
41 
Beschluss vom 11. März 2010
42 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 33,60 EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und ganz überwiegend - mit Ausnahme der geltend gemachten Aufwendungen für die sterilen Tupfer - begründet.
18 
Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung weiterer Kassenleistungen in Höhe von 33,45 EUR; der Bescheid der Beklagten vom 18.07.2007 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 13.03.2008 sind - soweit sie dem entgegenstehen - rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Hieraus folgt, dass allein die Satzung, gegebenenfalls in Verbindung mit den Beihilfevorschriften des Bundes, eine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Kassenleistungen darstellt. Leistungen, die in der Satzung nicht vorgesehen oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen sind, können hiernach nicht gewährt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1996 - 4 S 1796/95 -, VGHBW-Ls 1996, Beilage 9, B 6 -). Für die rechtliche Beurteilung ist dabei ebenfalls wie bei beihilferechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier April und Mai 2007) maßgeblich, für die Kassenleistungen verlangt werden (vgl. für das Beihilferecht BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 m.w.N.).
20 
Rechtsgrundlage ist deshalb für den überwiegenden Erstattungszeitraum die Satzung der Beklagten vom 01.05.2007 in der Fassung ihrer 64. Änderung; lediglich die Erstattungsfähigkeit der ersten eingereichten Rechnung vom 25.04.2007 richtet sich noch nach der Fassung der 63. Änderung der Satzung der Beklagten vom 01.04.2007, die für die hier interessierenden Fragen freilich inhaltlich gleichlautende Regelungen enthält und deshalb aus Vereinfachungsgründen im folgenden nicht ausdrücklich herangezogen wird.
21 
Danach hat der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sowohl einem Anspruch auf Kassenleistungen für seine Aufwendungen für das Präparat „GO-ON“ (1.) als auch für die vom Arzt liquidierte intraartikuläre Injektion des Mittels (2.), lediglich die geltend gemachten Aufwendungen für Sprechstundenbedarf (3.) sind nicht erstattungsfähig. Bei dem Präparat „GO-ON“ handelt es sich um ein Arzneimittel im Sinne des Leistungsrechts der Beklagten, obwohl es als Medizinprodukt nicht dem Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes in seiner derzeitigen Fassung unterfällt (1.1). Die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Ausschlussregelungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel finden auf derartige arzneimittelähnliche Medizinprodukte keine Anwendung (1.2).
1.
22 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für das angewandte Präparat „GO-ON“ zu. Da in der Satzung der Beklagten abschließende Regelungen enthalten sind, ist Rechtsgrundlage für die Erstattung der Aufwendungen für Arzneimittel § 33 der Satzung. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung sind Aufwendungen für Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen erstattungsfähig, wenn sie von der Ärztin bzw. dem Arzt bei Leistungen nach den §§ 31 und 32 verbraucht oder nach Art und Umfang schriftlich verordnet worden sind, abzüglich eines Eigenbehaltes für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel. Nach § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung sind nicht erstattungsfähig Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Dies gilt nicht für die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch i.V.m. Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie bei Vorliegen der Voraussetzungen ausnahmsweise verordnet werden dürfen. Eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung findet sich in § 33 Abs. 3 Buchst. b der Satzung in der Fassung ihrer 63. Änderung zum 01.04.2007.
23 
1.1 Entgegen der vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil vertretenen Auffassung handelt es sich bei dem Präparat „GO-ON“ um ein Arzneimittel im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung. Der Begriff „Arzneimittel“ ist in der Satzung der Beklagten - wie auch in den Beihilfevorschriften des Bundes - nicht ausdrücklich definiert. Nach der auf das Leistungsrecht der Beklagten anwendbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfasst der Arzneimittelbegriff ausgehend von der Zielrichtung der Beihilfevorschriften - Sicherung des amtsangemessenen Lebensunterhalts des Beamten bei besonderer finanzieller Belastung durch Krankheit - lediglich die unmittelbar der Wiederherstellung der Gesundheit oder der Besserung und Linderung einer Krankheit dienenden Mittel. Dabei kommen als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne grundsätzlich nur Mittel in Betracht, die dazu bestimmt sind, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch Anwendung am oder im menschlichen Körper zu erzielen. Die Definition des Arzneimittelbegriffs im Arzneimittelgesetz (AMG) kann als Ausgangspunkt für die Bestimmung des dort verwendeten gleichlautenden Begriffs dienen, ist jedoch angesichts des ganz andersartigen Zwecks dieses Gesetzes, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen, nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht zu übertragen. Denn die Beihilfevorschriften stellen nicht auf eine formelle Einordnung, sondern auf den materiellen Zweckcharakter sowie darauf ab, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5.95 -, ZBR 1996, 314; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.2005 - 2 A 10106/05 - ZBR 2006, 203; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1816/07 -, juris).
24 
a) Nach diesem Maßstab ist das Präparat „GO-ON“ ein Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts bzw. des hieran anknüpfenden Leistungsrechts der Beklagten. Dem Präparat „GO-ON“, dessen einziger aktiver Wirkstoff Natriumhyaluronat ist, kann der Charakter eines Arzneimittels im leistungsrechtlichen Sinne nicht deshalb abgesprochen werden, weil es sich um ein Medizinprodukt nach § 3 Nr. 1 Buchst. a MPG handelt. Obwohl der Wirkstoff Hyaluronsäure ein Stoff bzw. eine Zubereitung aus Stoffen ist, die dazu bestimmt ist, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen (vgl. die Arzneimitteldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG), stellt sie im formellen Sinne kein Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz dar, weil sie als sog. „arzneimittelähnliches Medizinprodukt“ dem Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG unterfällt, der mit Inkrafttreten des Medizinproduktegesetzes zum 01.01.1995 eingeführt wurde. Danach sind Medizinprodukte - sofern nicht die hier nicht einschlägige Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG für Diagnostika eingreift - keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Arzneimittelähnliche Medizinprodukte erreichen ihre bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper nämlich - in Abgrenzung zu Arzneimitteln im formellen Sinne - weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus (§ 3 Nr. 1 Buchst. a MPG). Vielmehr wird die Hyaluronsäure nach dem eigenen Vortrag des Klägers und ausweislich des von ihm im Widerspruchsverfahren vorgelegten fachorthopädischen Gutachtens von Prof. Dr. E. vom 06.10.2006 deshalb in den Körperbereich des Kniegelenks gespritzt, um die Viskosität der Synovialflüssigkeit zu verbessern, wobei der Gelenkknorpel durch die schützende Hyaluronsäureschicht entlastet und der Verschleiß reduziert wird. Die Hauptwirkung der Hyaluronsäurepräparate im menschlichen Körper ist daher weder pharmakologisch noch immunologisch, vielmehr handelt es sich um eine mechanische (physikalische) Wirkungsweise, die charakteristisch für Medizinprodukte ist, während für ein Arzneimittel überwiegend eine pharmakologische oder immunologische Wirkung erforderlich ist. Die Eigenschaft von Hyaluronsäure-Fertigspritzen als Medizinprodukt folgt auch daraus, dass § 3 Nr. 1 MPG auf die Zweckbestimmung durch den Hersteller abstellt (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2008 - 9 S 2089/06 - AZR 2008, 77). Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen Hyaluronsäure-Natrium-Fertigspritzen zur intraartikulären Anwendung bei Gelenkerkrankungen Medizinprodukte im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchst. a MPG dar (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2009 - I ZR 193/06 -, GRUR 2010, 169; ähnlich VG Ansbach, Urteil vom 09.01.2010 - AN 15 K 09.02244 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 21.10.2008 - 26 A 28.08 -, juris).
25 
b) Diese Differenzierung nach der Wirkungsweise ist jedoch für den am materiellen Zweckcharakter orientierten leistungsrechtlichen Arzneimittelbegriff ohne Belang und führt deshalb nicht dazu, dass das hier gegenständliche Präparat „GO-ON“ nicht als Arzneimittel im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten anzusehen wäre. Denn für die erstattungsrechtliche Beurteilung der Kosten von Arzneimitteln hat eine „formelle“ Einordnung im vorstehend beschriebenen Sinne im Verhältnis zur materiellen Zweckbestimmung des jeweiligen Präparats keine maßgebliche Bedeutung. Insbesondere kommt es nicht darauf an, wie ein verabreichtes Mittel im Körper des Patienten wirkt, ob also etwa eine physikalische oder pharmakologische bzw. immunologische Wirkungsweise vorliegt (vgl. für das Beihilferecht VG Köln, Urteil vom 23.06.2008 - 19 K 4786/06 -, juris). Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Verwaltungsrat der Beklagten bei Erlass der maßgeblichen Satzungsvorschriften auf die arzneimittelrechtliche Einstufung eines Präparats abstellen wollte. Wesentlich und letztlich entscheidend für die beihilferechtliche und leistungsrechtliche Einordnung als Arzneimittel ist stattdessen vielmehr schon die - nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung bestehende - objektive Zweckbestimmung, also die Eignung des jeweils in Rede stehenden Mittels und namentlich des darin enthaltenen Wirkstoffes, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper der Heilung, Linderung oder Verhütung bzw. Erkennung eines Krankheitsbildes zu dienen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die von dem Kläger in den Mittelpunkt seines Berufungsvorbringens gerückte Frage, ob arzneimittelähnliche Medizinprodukte unter den Begriff „dergleichen“ im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten gefasst werden können, zumindest nicht in entscheidungstragender Weise.
26 
1.2 Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für das Präparat „GO-ON“ die Regelungen über den Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 33 Abs. 3 Buchst. a ihrer Satzung nicht entgegen. Denn als Medizinprodukt im Sinne des Medizinproduktegesetzes unterfällt das Präparat „GO-ON“ dem Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht, da dieser sich - ebenso wie die Arzneimittel-Richtlinien in der maßgeblichen Fassung - ausschließlich auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes bezieht. Dies ergibt sich auf der Ebene des einfachen Rechts bereits aus einer Auslegung von § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Beklagten, daneben sprechen hierfür auch verfassungsrechtliche Überlegungen.
27 
a) Nach § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Beklagten hängt die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für ärztlich verordnete, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ausschließlich von den Entscheidungen des gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB V von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gebildeten Gemeinsamen Bundesausschusses ab. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind demnach vollständig von der Erstattung ausgeschlossen, anderes gilt lediglich für solche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die nach Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V ausnahmsweise verordnet werden dürfen. Diese Verweisungstechnik zeigt, dass der Satzungsgeber die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nicht selbst treffen wollte, sondern sie insgesamt und abschließend in das Ermessen des Gemeinsamen Bundesausschusses gestellt hat, auf dessen Regelungswerk im Wege der dynamischen Verweisung Bezug genommen wird.
28 
Hierfür spricht im Übrigen auch die Gesetzgebungsgeschichte. Mit der grundlegenden Neuregelung der Erstattungsfähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zum 01.08.2004 wollte der Satzungsgeber ersichtlich an die mit der 27. ÄndVwV vom 17.12.2003 (GMBl. 2004, S. 227) bezweckte Gleichbehandlung der Beihilfeberechtigten mit den gesetzlich Krankenversicherten anknüpfen (vgl. hierzu Regierungsentwurf zum Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, Begründung zu Art. 1 Nr. 22, BT-Drs. 15/1525). Ein tragendes Strukturprinzip dieser Neuregelung im Beihilferecht war, in Angleichung an das Recht des SGB V nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Erstattung grundsätzlich auszunehmen und hinsichtlich etwaiger Ausnahmen allein auf die Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in ihrer jeweils gültigen Fassung zu verweisen. Auch bei Zurückstellung etwaiger Bedenken, die für den Bereich des Leistungsrechts der Beklagten gegen die Übertragung der Entscheidungskompetenz über den Ausschluss bestimmter Arzneimittel auf den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB V gebildeten Gemeinsamen Bundesausschuss bestehen könnten (vgl. für das Beihilferecht etwa Urteil des BVerwG vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126), lässt sich dieser Verweisungstechnik jedoch entnehmen, dass ein Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Erstattung nur dann erfolgen soll, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss über etwaige Ausnahmen tatsächlich befunden hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Verwaltungsrat der Beklagten die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel auch dann von der Erstattung ausschließen wollte, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht die an den Kriterien der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Behandlung orientierte Entscheidung über die Aufnahme in die Positivliste für die Kostentragungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen getroffen hat.
29 
Zum maßgeblichen Zeitpunkt im April bzw. Mai 2007 hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine derartige Einbeziehungsentscheidung nicht getroffen, so dass sich die Arzneimittel-Richtlinien in der damals maßgeblichen Fassung allein auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes bezogen. Zwar hatte der Gemeinsame Bundesausschuss auch im Jahre 2007 auf der Grundlage von § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V bereits die Möglichkeit, für arzneimittelähnliche Medizinprodukte Richtlinien zu erlassen; hiervon hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Bis zum 30.06.2008 ergab sich ein Anspruch der gesetzlich Versicherten auf Verordnung von Medizinprodukten vielmehr unmittelbar aus dem SGB V. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. waren arzneimittelähnliche Medizinprodukte im Sinne von § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 MPG in Form von Stoffen bzw. Stoffzubereitungen zur Anwendung am oder im menschlichen Körper automatisch in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen einbezogen; Voraussetzung für die Leistungspflicht der Krankenkassen war lediglich, dass die Medizinprodukte apothekenpflichtig waren und vor Inkrafttreten des Medizinproduktegesetzes als Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 AMG eingestuft worden wären. Erst durch § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V in der zum 01.07.2008 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 14.06.2007 (BGBl. I, S. 1066) wurde der Gemeinsame Bundesausschuss verpflichtet, in den Arzneimittel-Richtlinien festzulegen, welche arzneimittelähnlichen Medizinprodukte in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden (so auch ausdrücklich die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 28.02.2007, BT-Drs. 16/4455, S. 41). Übereinstimmend hiermit enthielt die maßgebliche, zum 14.04.2007 in Kraft getretene Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (Bundesanzeiger 2007 Nr. 70, S. 3821) keine ausdrücklichen Regelungen hinsichtlich der Verordnungsfähigkeit von arzneimittelähnlichen Medizinprodukten zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen. Vielmehr bezog sich diese Arzneimittel-Richtlinie auch ihrem Wortlaut nach lediglich auf die Versorgung mit allen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) verkehrsfähigen Arzneimitteln (vgl. Buchst. A - Grundlagen -, Ziff. 1 und 3 der Richtlinie). Erst in der mit Wirkung zum 01.07.2008 in Kraft getretenen Neufassung der Arzneimittel-Richtlinie (Bundesanzeiger 2008 Nr. 116, S. 2851) kam der gemeinsame Bundesausschuss seiner durch das Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften eingeführten Verpflichtung nach und hat in Teil I spezielle Kriterien für die Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten festgelegt.
30 
Abgesehen davon verdeutlicht auch der Umstand, dass sich die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln nach anderen Vorschriften richtet als die von Medizinprodukten (Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln einerseits und Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten andererseits), dass sich der insoweit nicht differenzierende § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Beklagten ausschließlich auf Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz bezieht und der Fall, dass ein Medizinprodukt unter den leistungsrechtlichen Arzneimittelbegriff fallen könnte, vom Satzungsgeber nicht bedacht wurde. Zudem sind die Regelungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherungen über die Kostenübernahme für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht wirkungsgleich auf das Leistungsrecht der Beklagten übertragen worden. Es fehlt sowohl an einer § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. entsprechenden Regelung, die einen unmittelbaren Anspruch auf die Versorgung mit arzneimittelähnlichen Medizinprodukten begründet als auch eine § 31 Abs. 1 Satz 4 SGB V a.F. entsprechende Vorschrift, die es Vertragsärzten in medizinisch begründeten Einzelfällen gestattet, auch solche nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verordnen, die nach den Arzneimittelrichtlinien des Bundesausschusses nicht zugelassen sind. Da nach dem oben Gesagten der Verwaltungsrat der Beklagten die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich wirkungsgleich in seine Satzung übernehmen wollte, kann schlechterdings nicht angenommen werden, dass eine substantielle Schlechterstellung seiner Versicherten gegenüber gesetzlich Krankenversicherten bezweckt worden sein sollte.
31 
b) Für dieses Auslegungsergebnis streiten auch verfassungsrechtliche Erwägungen. Regelungen, die krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit von der satzungsrechtlichen Erstattungsfähigkeit ausnehmen, sind am allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Danach bleibt es dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertung die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Knüpft er nicht an ein personenbezogenes, d.h. von dem Betroffenen gar nicht oder nur schwer zu beeinflussendes Merkmal an, so ist Art. 3 Abs. 1 GG nur verletzt, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger Grund für die Unterscheidung nicht finden lässt. Allerdings verlangt der allgemeine Gleichheitssatz die folgerichtige, d.h. gleichmäßige Anwendung des gewählten Differenzierungsmerkmals. Der Normgeber darf von den für maßgeblich erklärten Wertungen nur abweichen, wenn hierfür Gründe vorliegen, deren Gewichtigkeit die Abweichung nach Art und Ausmaß rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE, 123, 308 -; vom 18.02.2009 - 2 C 23.08 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18 m.w.N.). Gemessen hieran ist der grundsätzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente selbst von der Beihilfe grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 -, BVerwGE 131, 234; sowie vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 - juris ). Das Differenzierungsmerkmal der Verschreibungspflichtigkeit knüpft nicht an die Gefährlichkeit der Medikamente an, die den Gesetzgeber veranlasst hat, ihre Abgabe an den Patienten arzneimittelrechtlich an eine ärztliche Verschreibung zu binden, sondern daran, dass die Kaufpreise für diese Medikamente im Allgemeinen deutlich unter dem Abgabepreis für verschreibungspflichtige Medikamente liegen. Der Entscheidung des Vorschriftengebers, Aufwendungen für diese Medikamentengruppe generell von der Beihilfefähigkeit auszuschließen, liegt erkennbar die Wertung zugrunde, dass ihre Beschaffung finanzielle Aufwendungen verursacht, die dem Beamten im Regelfall ohne beihilferechtlichen oder sonstigen leistungsrechtlichen Ausgleich zugemutet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 - a.a.O.). So wird auch in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV - Modernisierungsgesetz -, BT-Drs. 15/1525 vom 08.09.2003, S. 86) darauf hingewiesen, dass es sich bei den nicht verschreibungspflichtigen Mitteln um Arzneimittel im unteren Preisbereich von durchschnittlich weniger als 11,-- EUR je Packung handelt, so dass die Herausnahme dieser Arzneimittel aus der Erstattungspflicht für den einzelnen Patienten sozial vertretbar ist.
32 
Dieses eine Ungleichbehandlung rechtfertigende Differenzierungskriterium gilt jedoch lediglich für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Zumindest bei der gebotenen abstrahierenden Betrachtung kann bei Medikamenten im Sinne des Arzneimittelgesetzes davon ausgegangen werden, dass sie wegen der im allgemeinen geringeren Wirksamkeit der Wirkstoffe in der Regel kostengünstiger sind als verschreibungspflichtige Medikamente. Wie die Berufung zu Recht ausführt, gilt diese Erwägung jedoch nicht für nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte. Denn gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten sind sämtliche arzneimittelähnlichen Medizinprodukte von der Verordnungspflicht freigestellt, wenn sie bestimmungsgemäß nur vom Arzt oder Zahnarzt angewendet werden können. Anders als im Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes und der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln sind deshalb gerade besonders komplexe und mithin auch bei abstrakter Betrachtung teure Medizinprodukte von der Verordnungspflicht ausgenommen. Wie ferner die von dem Kläger genannten Preisangaben zeigen, kann keine Rede davon sein, dass nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte regelmäßig kostengünstig zu erwerben sind.
33 
Im Übrigen geht auch das Bundesverwaltungsgericht in neuerer ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Dienstherr die Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für die Beamten ausschließen darf; der Dienstherr hat dabei normative Vorkehrungen zu treffen, damit dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 -, a.a.O.; Urteil vom 06.11.2009 - 2 C 60.08 -, juris). Um diese verfassungsrechtlichen Anforderungen im Übergangszeitraum bis zur Neuregelung des Beihilferechts zu gewährleisten, hält es das Bundesverwaltungsgericht deshalb für angezeigt, die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Falle ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit vorläufig im Rahmen des § 12 Abs. 2 BhV zusätzlich zu den in § 12 Abs. 1 BhV genannten Aufwendungen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 -, a.a.O.). Da das Bundesverwaltungsgericht diese Belastungsbegrenzung des Beamten aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn herleitet, ist dem Senat im vorliegenden Fall diese Korrekturmöglichkeit verwehrt. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, obliegt ihr nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs gegenüber den ehemaligen Postbeamten keine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (vgl. grundlegend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.1996 - 4 S 2188/95 - IÖD 1996, 199). Vielmehr obliegt die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gegenüber früheren Postbeamten in Krankheitsfällen weiterhin der Bundesrepublik Deutschland als Dienstherrn, nicht der Beklagten. Die freiwillige Krankenversicherung bei der Beklagten betrifft allgemein nichts anderes als eine zur ergänzenden Selbstvorsorge abgeschlossene Krankenversicherung. Für die Annahme einer eigenen, der Beklagten gegenüber ihren Mitgliedern aus dem Mitgliederverhältnis erwachsenen Fürsorgepflicht besteht deshalb grundsätzlich kein Anlass.
34 
c) Entgegen der von der Beklagten in ihrem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 06.07.2007 dargestellten Rechtsauffassung geht es nicht an, die Bestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. entsprechend anzuwenden und arzneimittelähnliche Medizinprodukte nur dann für erstattungsfähig zu halten, wenn sie apothekenpflichtig sind und bei Anwendung der am 31.12.1994 geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 AMG a.F. Arzneimittel gewesen wären. Denn nach dem oben Gesagten bieten weder der Wortlaut noch die Systematik der Satzung der Beklagten einen Anhaltspunkt für eine entsprechende Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F.. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber zwar eine zeit- und wirkungsgleiche Übernahme der im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Regelungen über die Kostenübernahme für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel anstrebte, ihm dies wegen Fehlens von § 31 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V a.F. entsprechenden Bestimmungen aber nicht gelungen ist. Eine analoge Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der bis zum 30.06.2008 geltenden Fassung würde die Grenzen einer richterlichen Satzungsauslegung überschreiten.
35 
Im Übrigen stellt sich entgegen der Auffassung der Beklagten die Frage der Erstattungsfähigkeit von Hyaluronsäurepräparaten auch bei Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. als problematisch dar. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass Hyaluronsäureprodukte nicht apothekenpflichtig sind (vgl. SG Köln, Urteil vom 09.03.2007 - S 26 KR 383/04 -, juris); fraglich ist jedoch bereits, wie das Merkmal der Apothekenpflichtigkeit im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 3 a.F. SGB V zu verstehen ist. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass ungeachtet des Gesetzeswortlauts darauf abzustellen ist, ob das entsprechende Präparat bei Anwendung der am 31.12.1994 geltenden Rechtslage verschreibungspflichtig gewesen wäre. Dafür könnte etwa sprechen, dass in der Begründung des Entwurfs eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Medizinproduktegesetzes (BT-Drs. 14/6281 vom 15.06.2001, S. 41) darauf hingewiesen wird, dass gerade für arzneimittelähnliche Medizinprodukte wie die ausdrücklich erwähnte Hyaluronsäure weiterhin ein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse bestehen soll.
2.
36 
Dem Kläger steht auch der geltend gemachte Anspruch auf Kassenleistungen für die von seinem Arzt liquidierte Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke gemäß GOÄ Ziff. 490 und für die intraartikuläre/perineurale Injektion des Wirkstoffes nach GOÄ Ziff. 255 zu. Nach § 31 Abs. 1 der Satzung der Beklagten sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen erstattungsfähig. § 31 Abs. 3 Satz 3 der Vorschrift bestimmt, dass die Rechnungen nach der Gebührenordnung für Ärzte erstellt sein müssen. Da besondere Ausschlüsse aufgrund weiterer Satzungsvorschriften nicht vorhanden sind, richtet sich die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für die ärztliche Behandlung nach deren Beihilfefähigkeit (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten). Nach beihilferechtlichen Grundsätzen sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Bei der Behandlung durch Ärzte beurteilt sich die Angemessenheit ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der maßgeblichen ärztlichen Gebührenordnung. Für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, ist die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.10.2004 - 2 C 34.03 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 15 und vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18). Ist - wie hier - eine Entscheidung über die Berechtigung der ärztlichen Gebührenforderung im Zivilrechtsweg nicht ergangen, hat der Dienstherr eigenständig zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2009 - 2 C 79/08 -, juris).
37 
Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die von dem behandelnden Arzt in Ansatz gebrachten Gebühren für das Einspritzen des Wirkstoffs bzw. die erforderliche Infiltrationsanästhesie sowohl dem Grunde nach als auch in der liquidierten Höhe ohne Weiteres beihilfe- und erstattungsfähig. Die Beklagte zieht die Erstattungsfähigkeit allein mit dem Hinweis darauf in Zweifel, dass für Aufwendungen für das Einspritzen eines aus anderen Gründen nicht erstattungsfähigen Wirkstoffes nicht mit Kassenleistungen eingetreten werden könne. Da nach dem unter 1. Ausgeführten die Behandlung mit dem Wirkstoff Hyaluronsäure erstattungsfähig ist, verfängt dieses Argument nicht. Unabhängig hiervon könnten wohl die geltend gemachten Aufwendungen damit nicht in Frage gestellt werden. Denn die die Erstattungsfähigkeit ärztlicher Aufwendungen abschließend regelnde Satzungsbestimmung des § 31 bzw. das in Bezug genommene Beihilferecht des Bundes enthält insoweit keine § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung entsprechende Ausschlussregelung. Deshalb gilt allgemein der bei Behandlungen durch Ärzte anzuwendende Grundsatz, dass in der Regel die aufgrund ärztlicher Anordnung entstandenen Aufwendungen auch notwendig sind (vgl. ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 04.12.2008 - 12 K 6410/07 -, juris).
3.
38 
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Beklagte es abgelehnt, für die von dem behandelnden Arzt berechneten Aufwendungen für sterile Tupfer in Höhe von jeweils 0,11 EUR mit Kassenleistungen einzutreten. Wie die Beklagte zutreffend in ihrem Widerspruchsbescheid näher ausführt, handelt es sich dabei um nicht gesondert abrechnungsfähige Aufwendungen für Kleinmaterialien, die im beispielhaft zu verstehenden Negativkatalog des § 10 Abs. 2 Nr. 1 GOÄ ausdrücklich aufgeführt sind. Konkrete Einwände gegen diese Betrachtungsweise hat auch die Berufung nicht aufgezeigt.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das geringfügige Unterliegen des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für sterile Tupfer in Höhe von 0,15 EUR rechtfertigt keine anteilige Kostentragung.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Zulassung der Revision kommt insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Betracht, da die vom Senat entscheidungstragend herangezogenen Satzungsbestimmungen mit der 71. Änderung zum 01.04.2009 durch strukturverschiedene Regelungen ersetzt worden sind und es sich daher um ausgelaufenes Recht handelt.
41 
Beschluss vom 11. März 2010
42 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 33,60 EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden; § 34 Abs. 1 Satz 5, 7 und 8 und Abs. 6 sowie § 35 und die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung gelten entsprechend. Für verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte nach Satz 2 gilt § 34 Abs. 1 Satz 6 entsprechend. Der Vertragsarzt kann Arzneimittel, die auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 von der Versorgung ausgeschlossen sind, ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen mit Begründung verordnen. Für die Versorgung nach Satz 1 können die Versicherten unter den Apotheken, für die der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 Geltung hat, frei wählen. Vertragsärzte und Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einer bestimmten Apotheke oder einem sonstigen Leistungserbringer einzulösen, noch unmittelbar oder mittelbar Verordnungen bestimmten Apotheken oder sonstigen Leistungserbringern zuweisen. Die Sätze 5 und 6 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(1a) Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen. Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen entfaltet, die ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper der Wundheilung dienen, beispielsweise, indem er eine Wunde feucht hält, reinigt, geruchsbindend, antimikrobiell oder metallbeschichtet ist. Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren. Das Nähere zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. August 2020 in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6; Absatz 1 Satz 2 gilt für diese sonstigen Produkte entsprechend. Bis 48 Monate nach dem Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4 sind solche Gegenstände weiterhin zu Lasten der Krankenkassen zu erbringen, die vor dem Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4 erbracht wurden. Der Gemeinsame Bundesausschuss berät Hersteller von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung im Rahmen eines Antragsverfahrens insbesondere zu konkreten Inhalten der vorzulegenden Unterlagen und Studien. § 34 Absatz 6 gilt entsprechend. Für die Beratung sind Gebühren zu erheben. Das Nähere zur Beratung und zu den Gebühren regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung.

(1b) Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, können Vertragsärzte Verordnungen ausstellen, nach denen eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden.

(2) Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein Festbetrag nach § 35 festgesetzt ist, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages, für andere Arznei- oder Verbandmittel die vollen Kosten, jeweils abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung und der Abschläge nach den §§ 130, 130a und dem Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler. Hat die Krankenkasse mit einem pharmazeutischen Unternehmen, das ein Festbetragsarzneimittel anbietet, eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 abgeschlossen, trägt die Krankenkasse abweichend von Satz 1 den Apothekenverkaufspreis dieses Mittels abzüglich der Zuzahlungen und Abschläge nach den §§ 130 und 130a Absatz 1, 1b, 3a und 3b. Diese Vereinbarung ist nur zulässig, wenn hierdurch die Mehrkosten der Überschreitung des Festbetrages ausgeglichen werden. Die Krankenkasse übermittelt die erforderlichen Angaben einschließlich des Arzneimittel- und des Institutionskennzeichens der Krankenkasse an die Vertragspartner nach § 129 Abs. 2; das Nähere ist in den Verträgen nach § 129 Abs. 2 und 5 zu vereinbaren. Versicherte und Apotheken sind nicht verpflichtet, Mehrkosten an die Krankenkasse zurückzuzahlen, wenn die von der Krankenkasse abgeschlossene Vereinbarung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.

(2a) (weggefallen)

(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, leisten an die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag, jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Satz 1 findet keine Anwendung bei Harn- und Blutteststreifen. Satz 1 gilt auch für Medizinprodukte, die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen worden sind. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann Arzneimittel, deren Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer mindestens um 20 vom Hundert niedriger als der jeweils gültige Festbetrag ist, der diesem Preis zugrunde liegt, von der Zuzahlung freistellen, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Für andere Arzneimittel, für die eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 besteht, kann die Krankenkasse die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder aufheben, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Muss für ein Arzneimittel auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit erneut ein Arzneimittel verordnet werden, so ist die erneute Verordnung zuzahlungsfrei. Eine bereits geleistete Zuzahlung für die erneute Verordnung ist dem Versicherten auf Antrag von der Krankenkasse zu erstatten.

(4) Das Nähere zu therapiegerechten und wirtschaftlichen Packungsgrößen bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

(5) Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung nach Maßgabe der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in der jeweils geltenden und gemäß § 94 Absatz 2 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Entwicklung der Leistungen, auf die Versicherte nach Satz 1 Anspruch haben, zu evaluieren und über das Ergebnis der Evaluation dem Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre, erstmals zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen in der Verfahrensordnung nach Satz 5, zu berichten. Stellt der Gemeinsame Bundesausschuss in dem Bericht nach Satz 2 fest, dass zur Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung Anpassungen der Leistungen, auf die Versicherte nach Satz 1 Anspruch haben, erforderlich sind, regelt er diese Anpassungen spätestens zwei Jahre nach Übersendung des Berichts in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei der Evaluation nach Satz 2 und bei der Regelung nach Satz 3 Angaben von Herstellern von Produkten zu bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung zur medizinischen Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Produkte sowie Angaben zur Versorgung mit Produkten zu bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Das Nähere zum Verfahren der Evaluation nach Satz 2 und der Regelung nach Satz 3 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. Für die Zuzahlung gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Für die Abgabe von bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung gelten die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung entsprechend. Bei Vereinbarungen nach § 84 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind Leistungen nach Satz 1 zu berücksichtigen.

(6) Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn

1.
eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung
a)
nicht zur Verfügung steht oder
b)
im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann,
2.
eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Verordnet die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rahmen der Versorgung nach § 37b oder im unmittelbaren Anschluss an eine Behandlung mit einer Leistung nach Satz 1 im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts, ist über den Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang zu entscheiden. Leistungen, die auf der Grundlage einer Verordnung einer Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes zu erbringen sind, bei denen allein die Dosierung eines Arzneimittels nach Satz 1 angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität anordnen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung nach Satz 2. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird mit einer bis zum 31. März 2022 laufenden nichtinterventionellen Begleiterhebung zum Einsatz der Leistungen nach Satz 1 beauftragt.Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt, die oder der die Leistung nach Satz 1 verordnet, übermittelt die für die Begleiterhebung erforderlichen Daten dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in anonymisierter Form; über diese Übermittlung ist die oder der Versicherte vor Verordnung der Leistung von der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt zu informieren.Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darf die nach Satz 6 übermittelten Daten nur in anonymisierter Form und nur zum Zweck der wissenschaftlichen Begleiterhebung verarbeiten. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Umfang der zu übermittelnden Daten, das Verfahren zur Durchführung der Begleiterhebung einschließlich der anonymisierten Datenübermittlung sowie das Format des Studienberichts nach Satz 9 zu regeln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Begleiterhebung nach Satz 5 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung der Ergebnisse der Begleiterhebung in Form eines Studienberichts das Nähere zur Leistungsgewährung in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Der Studienbericht wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Internetseite veröffentlicht. Abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 ist über den Antrag auf Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Sofern eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, ist abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 über den Antrag auf Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang zu entscheiden; der Medizinische Dienst nimmt, sofern eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt wird, innerhalb von zwei Wochen Stellung.

(7) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt bis zum 1. Oktober 2023 in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Nummer 6 das Nähere zu einzelnen Facharztgruppen und den erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, bei denen der Genehmigungsvorbehalt nach Absatz 6 Satz 2 entfällt.

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind; er kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Er soll insbesondere Richtlinien beschließen über die

1.
ärztliche Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädische Behandlung,
3.
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Qualitätssicherung der Früherkennungsuntersuchungen sowie zur Durchführung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a einschließlich der systematischen Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität dieser Programme,
4.
ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
5.
Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
6.
Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie und außerklinischer Intensivpflege sowie zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes,
7.
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Arbeitsunfähigkeit nach § 44a Satz 1 sowie der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des Zweiten Buches,
8.
Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die Beratung über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
9.
Bedarfsplanung,
10.
medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1 sowie die Kryokonservierung nach § 27a Absatz 4,
11.
Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,
12.
Verordnung von Krankentransporten,
13.
Qualitätssicherung,
14.
spezialisierte ambulante Palliativversorgung,
15.
Schutzimpfungen.

(1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind auf eine ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Behandlung auszurichten. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinien auf der Grundlage auch von externem, umfassendem zahnmedizinisch-wissenschaftlichem Sachverstand zu beschließen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann dem Gemeinsamen Bundesausschuss vorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem Bundesausschuss durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zu überprüfen und hierzu eine angemessene Frist setzen. Bei Nichteinhaltung der Frist fasst eine aus den Mitgliedern des Bundesausschusses zu bildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen den erforderlichen Beschluss. Die Schiedsstelle besteht aus dem unparteiischen Vorsitzenden, den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern des Bundesausschusses und je einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmten Vertreter. Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Zahntechnikern maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(1b) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134a Absatz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 haben Arznei- und Heilmittel unter Berücksichtigung der Bewertungen nach den §§ 35a und 35b so zusammenzustellen, daß dem Arzt die wirtschaftliche und zweckmäßige Auswahl der Arzneimitteltherapie ermöglicht wird. Die Zusammenstellung der Arzneimittel ist nach Indikationsgebieten und Stoffgruppen zu gliedern. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, sind zu den einzelnen Indikationsgebieten Hinweise aufzunehmen, aus denen sich für Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung eine Bewertung des therapeutischen Nutzens auch im Verhältnis zu den Therapiekosten und damit zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt; § 73 Abs. 8 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, können ferner für die einzelnen Indikationsgebiete die Arzneimittel in folgenden Gruppen zusammengefaßt werden:

1.
Mittel, die allgemein zur Behandlung geeignet sind,
2.
Mittel, die nur bei einem Teil der Patienten oder in besonderen Fällen zur Behandlung geeignet sind,
3.
Mittel, bei deren Verordnung wegen bekannter Risiken oder zweifelhafter therapeutischer Zweckmäßigkeit besondere Aufmerksamkeit geboten ist.
Absatz 3a gilt entsprechend. In den Therapiehinweisen nach den Sätzen 1 und 7 können Anforderungen an die qualitätsgesicherte Anwendung von Arzneimitteln festgestellt werden, insbesondere bezogen auf die Qualifikation des Arztes oder auf die zu behandelnden Patientengruppen. In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 können auch Therapiehinweise zu Arzneimitteln außerhalb von Zusammenstellungen gegeben werden; die Sätze 3 und 4 sowie Absatz 1 Satz 1 dritter Halbsatz gelten entsprechend. Die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 können Empfehlungen zu den Anteilen einzelner Wirkstoffe an den Verordnungen im Indikationsgebiet vorsehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt die Grundsätze für die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 in seiner Verfahrensordnung. Verordnungseinschränkungen oder Verordnungsausschlüsse nach Absatz 1 für Arzneimittel beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss gesondert in Richtlinien außerhalb von Therapiehinweisen. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann die Verordnung eines Arzneimittels nur einschränken oder ausschließen, wenn die Wirtschaftlichkeit nicht durch einen Festbetrag nach § 35 hergestellt werden kann. Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüsse eines Arzneimittels wegen Unzweckmäßigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen den Feststellungen der Zulassungsbehörde über Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines Arzneimittels nicht widersprechen.

(2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft vom pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder dem Paul-Ehrlich-Institut innerhalb einer angemessenen Frist ergänzende versorgungsrelevante Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels fordern. Absatz 3a gilt für die Forderung nach Satz 1 entsprechend. Das Nähere zu den Voraussetzungen, zu der Forderung ergänzender Studien, zu Fristen sowie zu den Anforderungen an die Studien regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. Werden die Studien nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, kann der Gemeinsame Bundesausschuss das Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1 von der Verordnungsfähigkeit ausschließen. Eine gesonderte Klage gegen die Forderung ergänzender Studien ist ausgeschlossen.

(3) Für Klagen gegen die Zusammenstellung der Arzneimittel nach Absatz 2 gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend. Die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach Indikationsgebieten oder Stoffgruppen nach Absatz 2 Satz 2, die Zusammenfassung der Arzneimittel in Gruppen nach Absatz 2 Satz 4 oder gegen sonstige Bestandteile der Zusammenstellung nach Absatz 2 ist unzulässig.

(3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes und Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 ist den Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den Berufsvertretungen der Apotheker und den maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Gutachten oder Empfehlungen von Sachverständigen, die er bei Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes sowie bei Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 zu Grunde legt, bei Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu benennen und zu veröffentlichen sowie in den tragenden Gründen der Beschlüsse zu benennen.

(4) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind insbesondere zu regeln

1.
die Anwendung wirtschaftlicher Verfahren und die Voraussetzungen, unter denen mehrere Maßnahmen zur Früherkennung zusammenzufassen sind,
2.
das Nähere über die Bescheinigungen und Aufzeichnungen bei Durchführung der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
3.
Einzelheiten zum Verfahren und zur Durchführung von Auswertungen der Aufzeichnungen sowie der Evaluation der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a.

(4a) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2021 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung in geeigneten Fällen. Bei der Festlegung der Regelungen nach Satz 1 ist zu beachten, dass im Falle der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung diese nicht über einen Zeitraum von bis zu drei Kalendertagen hinausgehen und ihr keine Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit folgen soll. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen nach Satz 1 über das Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über deren Umsetzung vorzulegen. Bei der Erstellung des Berichtes ist den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Ergänzung der nach Satz 1 beschlossenen Regelungen beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. Januar 2024 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen sowie ausschließlich bezogen auf in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannte Patientinnen und Patienten auch nach telefonischer Anamnese.

(5) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 ist den in § 111b Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer, den Rehabilitationsträgern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches) sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. In den Richtlinien ist zu regeln, bei welchen Behinderungen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Verfahren die Vertragsärzte die Krankenkassen über die Behinderungen von Versicherten zu unterrichten haben.

(6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist insbesondere zu regeln

1.
der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel,
2.
die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen,
3.
die indikationsbezogenen orientierenden Behandlungsmengen und die Zahl der Behandlungseinheiten je Verordnung,
4.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Heilmittelerbringer,
5.
auf welche Angaben bei Verordnungen nach § 73 Absatz 11 Satz 1 verzichtet werden kann sowie
6.
die Dauer der Gültigkeit einer Verordnung nach § 73 Absatz 11 Satz 1.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Heilmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 125 Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln; der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können erforderliche probatorische Sitzungen frühzeitig, bereits während der Krankenhausbehandlung sowohl in der vertragsärztlichen Praxis als auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b. Die Richtlinien nach Satz 1 haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in den Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; für Gruppentherapien findet ab dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr statt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat.

(6b) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. In der Richtlinie sind auch Regelungen zur Erleichterung des Übergangs von der stationären in die ambulante Versorgung zu treffen.

(6c) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2023 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann hierzu Regelungen treffen, die insbesondere eine interdisziplinäre und standardisierte Diagnostik und den zeitnahen Zugang zu einem multimodalen Therapieangebot sicherstellen. Er kann den Anwendungsbereich seiner Richtlinie auf die Versorgung von Versicherten erstrecken, bei denen ein Verdacht auf eine andere Erkrankung besteht, die eine ähnliche Ursache oder eine ähnliche Krankheitsausprägung wie Long-COVID aufweist.

(7) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sind insbesondere zu regeln

1.
die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche Zielsetzung,
2.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus,
3.
die Voraussetzungen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege und für die Mitgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt,
4.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Dekolonisation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA),
5.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungserbringern und zu den Regelungen gemäß Satz 1 Nummer 5 zusätzlich den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7a) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 127 Absatz 9 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer und den Spitzenorganisationen der betroffenen Hilfsmittelhersteller auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7b) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 14 ist den maßgeblichen Organisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung sowie den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7c) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von Soziotherapie nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den maßgeblichen Organisationen der Leistungserbringer der Soziotherapieversorgung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7d) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach den §§ 135, 137c und § 137e ist den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; bei Methoden, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts beruht, ist auch den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Medizinproduktehersteller und den jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Methoden, bei denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen angewandt werden, ist auch der Strahlenschutzkommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7e) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht. Es wird durch zwei Vertreter der Länder ausgeübt, die von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder benannt werden. Die Mitberatung umfasst auch das Recht, Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen und das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über Anträge der Länder in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu beraten. Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden. Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe und die Bestellung von Sachverständigen durch den zuständigen Unterausschuss sind nur im Einvernehmen mit den beiden Vertretern der Länder zu treffen. Dabei haben diese ihr Votum einheitlich abzugeben.

(7f) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den Beschlüssen nach den §§ 136b und 136c erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht; Absatz 7e Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach § 136 Absatz 1 in Verbindung mit § 136a Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist dem Robert Koch-Institut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Robert Koch-Institut hat die Stellungnahme mit den wissenschaftlichen Kommissionen am Robert Koch-Institut nach § 23 des Infektionsschutzgesetzes abzustimmen. Die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen.

(7g) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist den in § 132l Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Versicherten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(8) Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Bestandteil der Bundesmantelverträge.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden; § 34 Abs. 1 Satz 5, 7 und 8 und Abs. 6 sowie § 35 und die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung gelten entsprechend. Für verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte nach Satz 2 gilt § 34 Abs. 1 Satz 6 entsprechend. Der Vertragsarzt kann Arzneimittel, die auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 von der Versorgung ausgeschlossen sind, ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen mit Begründung verordnen. Für die Versorgung nach Satz 1 können die Versicherten unter den Apotheken, für die der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 Geltung hat, frei wählen. Vertragsärzte und Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einer bestimmten Apotheke oder einem sonstigen Leistungserbringer einzulösen, noch unmittelbar oder mittelbar Verordnungen bestimmten Apotheken oder sonstigen Leistungserbringern zuweisen. Die Sätze 5 und 6 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(1a) Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen. Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen entfaltet, die ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper der Wundheilung dienen, beispielsweise, indem er eine Wunde feucht hält, reinigt, geruchsbindend, antimikrobiell oder metallbeschichtet ist. Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren. Das Nähere zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. August 2020 in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6; Absatz 1 Satz 2 gilt für diese sonstigen Produkte entsprechend. Bis 48 Monate nach dem Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4 sind solche Gegenstände weiterhin zu Lasten der Krankenkassen zu erbringen, die vor dem Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4 erbracht wurden. Der Gemeinsame Bundesausschuss berät Hersteller von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung im Rahmen eines Antragsverfahrens insbesondere zu konkreten Inhalten der vorzulegenden Unterlagen und Studien. § 34 Absatz 6 gilt entsprechend. Für die Beratung sind Gebühren zu erheben. Das Nähere zur Beratung und zu den Gebühren regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung.

(1b) Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, können Vertragsärzte Verordnungen ausstellen, nach denen eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden.

(2) Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein Festbetrag nach § 35 festgesetzt ist, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages, für andere Arznei- oder Verbandmittel die vollen Kosten, jeweils abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung und der Abschläge nach den §§ 130, 130a und dem Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler. Hat die Krankenkasse mit einem pharmazeutischen Unternehmen, das ein Festbetragsarzneimittel anbietet, eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 abgeschlossen, trägt die Krankenkasse abweichend von Satz 1 den Apothekenverkaufspreis dieses Mittels abzüglich der Zuzahlungen und Abschläge nach den §§ 130 und 130a Absatz 1, 1b, 3a und 3b. Diese Vereinbarung ist nur zulässig, wenn hierdurch die Mehrkosten der Überschreitung des Festbetrages ausgeglichen werden. Die Krankenkasse übermittelt die erforderlichen Angaben einschließlich des Arzneimittel- und des Institutionskennzeichens der Krankenkasse an die Vertragspartner nach § 129 Abs. 2; das Nähere ist in den Verträgen nach § 129 Abs. 2 und 5 zu vereinbaren. Versicherte und Apotheken sind nicht verpflichtet, Mehrkosten an die Krankenkasse zurückzuzahlen, wenn die von der Krankenkasse abgeschlossene Vereinbarung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.

(2a) (weggefallen)

(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, leisten an die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag, jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Satz 1 findet keine Anwendung bei Harn- und Blutteststreifen. Satz 1 gilt auch für Medizinprodukte, die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen worden sind. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann Arzneimittel, deren Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer mindestens um 20 vom Hundert niedriger als der jeweils gültige Festbetrag ist, der diesem Preis zugrunde liegt, von der Zuzahlung freistellen, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Für andere Arzneimittel, für die eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 besteht, kann die Krankenkasse die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder aufheben, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Muss für ein Arzneimittel auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit erneut ein Arzneimittel verordnet werden, so ist die erneute Verordnung zuzahlungsfrei. Eine bereits geleistete Zuzahlung für die erneute Verordnung ist dem Versicherten auf Antrag von der Krankenkasse zu erstatten.

(4) Das Nähere zu therapiegerechten und wirtschaftlichen Packungsgrößen bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

(5) Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung nach Maßgabe der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in der jeweils geltenden und gemäß § 94 Absatz 2 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Entwicklung der Leistungen, auf die Versicherte nach Satz 1 Anspruch haben, zu evaluieren und über das Ergebnis der Evaluation dem Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre, erstmals zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen in der Verfahrensordnung nach Satz 5, zu berichten. Stellt der Gemeinsame Bundesausschuss in dem Bericht nach Satz 2 fest, dass zur Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung Anpassungen der Leistungen, auf die Versicherte nach Satz 1 Anspruch haben, erforderlich sind, regelt er diese Anpassungen spätestens zwei Jahre nach Übersendung des Berichts in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei der Evaluation nach Satz 2 und bei der Regelung nach Satz 3 Angaben von Herstellern von Produkten zu bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung zur medizinischen Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Produkte sowie Angaben zur Versorgung mit Produkten zu bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Das Nähere zum Verfahren der Evaluation nach Satz 2 und der Regelung nach Satz 3 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. Für die Zuzahlung gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Für die Abgabe von bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung gelten die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung entsprechend. Bei Vereinbarungen nach § 84 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind Leistungen nach Satz 1 zu berücksichtigen.

(6) Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn

1.
eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung
a)
nicht zur Verfügung steht oder
b)
im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann,
2.
eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Verordnet die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rahmen der Versorgung nach § 37b oder im unmittelbaren Anschluss an eine Behandlung mit einer Leistung nach Satz 1 im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts, ist über den Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang zu entscheiden. Leistungen, die auf der Grundlage einer Verordnung einer Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes zu erbringen sind, bei denen allein die Dosierung eines Arzneimittels nach Satz 1 angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität anordnen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung nach Satz 2. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird mit einer bis zum 31. März 2022 laufenden nichtinterventionellen Begleiterhebung zum Einsatz der Leistungen nach Satz 1 beauftragt.Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt, die oder der die Leistung nach Satz 1 verordnet, übermittelt die für die Begleiterhebung erforderlichen Daten dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in anonymisierter Form; über diese Übermittlung ist die oder der Versicherte vor Verordnung der Leistung von der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt zu informieren.Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darf die nach Satz 6 übermittelten Daten nur in anonymisierter Form und nur zum Zweck der wissenschaftlichen Begleiterhebung verarbeiten. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Umfang der zu übermittelnden Daten, das Verfahren zur Durchführung der Begleiterhebung einschließlich der anonymisierten Datenübermittlung sowie das Format des Studienberichts nach Satz 9 zu regeln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Begleiterhebung nach Satz 5 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung der Ergebnisse der Begleiterhebung in Form eines Studienberichts das Nähere zur Leistungsgewährung in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Der Studienbericht wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Internetseite veröffentlicht. Abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 ist über den Antrag auf Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Sofern eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, ist abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 über den Antrag auf Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang zu entscheiden; der Medizinische Dienst nimmt, sofern eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt wird, innerhalb von zwei Wochen Stellung.

(7) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt bis zum 1. Oktober 2023 in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Nummer 6 das Nähere zu einzelnen Facharztgruppen und den erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, bei denen der Genehmigungsvorbehalt nach Absatz 6 Satz 2 entfällt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. September 2008 - 3 K 1066/08 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger weitere Kassenleistungen in Höhe von 33,45 EUR zu gewähren. Der Bescheid der Beklagten vom 18.07.2007 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 13.03.2008 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist B 1-Mitglied bei der Beklagten und begehrt die Gewährung von Kassenleistungen für eine Behandlung mit dem Präparat „GO-ON“.
Mit Leistungsantrag vom 02.07.2007 machte der Kläger bei der zuständigen Bezirksstelle der Beklagten unter anderem Aufwendungen in Höhe von 330,51 EUR zur Erstattung geltend, die ihm für die orthopädische Behandlung einer Gonarthrose entstanden waren. Der behandelnde Arzt berechnete mit Liquidation vom 16.06.2007 für fünf Behandlungen im Zeitraum vom 25.04.2007 bis zum 24.05.2007 jeweils die GOÄ Ziff. 490 in Höhe von 6,76 EUR für eine Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke und die GOÄ Ziff. 255 für eine intraartikuläre/perineurale Injektion in Höhe von 10,53 EUR sowie jeweils Sachkosten für einen sterilen Tupfer in Höhe von 0,11 EUR und für eine Ampulle des Präparates „GO-ON“ in Höhe von 23,-- EUR, somit 40,40 EUR pro Behandlungstag und insgesamt 202,-- EUR.
Mit Leistungsabrechnung vom 18.07.2007 lehnte die zuständige Bezirksstelle der Beklagten die Erstattung der Aufwendungen für diese fünf Behandlungen mit der Begründung ab, es handle sich bei dem verwendeten Präparat „GO- ON“ nicht um ein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, sondern um ein nicht apothekenpflichtiges und damit nicht erstattungsfähiges Medizinprodukt. Aufgrund eines Schreibfehlers setzte die Bezirksstelle die erstattungsfähigen Aufwendungen jedoch nicht - wie nach ihrer Rechtsauffassung eigentlich geboten - mit 128,51 EUR, sondern in Höhe von 218,51 EUR fest, so dass dem Kläger ein Selbstbehalt von 112,-- EUR verblieb, von dem bei der anwendbaren Tarifklasse von 30 % auf Kassenleistungen 33,60 EUR entfielen.
Hiergegen ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 17.08.2007 Widerspruch einlegen. Im Widerspruchsverfahren machte er geltend, das Präparat „GO-ON“ sei zwar ein Medizinprodukt im Sinne von § 3 MPG und kein Arzneimittel im Sinne von § 2 AMG. Das Präparat sei jedoch einem Arzneimittel gleichzustellen, da es hinsichtlich seines Wirkstoffes und der Wirkungsweise identisch mit dem Arzneimittel „Hyalart“ sei. Im Übrigen entspreche die durchgeführte Behandlung dem anerkannten Stand der Wissenschaft und sei medizinisch notwendig; die Erstattungsfähigkeit sei auch nicht nach § 33 der Satzung der Beklagten ausgeschlossen. Die in § 33 Abs. 3 der Satzung geregelten Ausschlüsse von der Erstattungsfähigkeit bezögen sich nämlich nur auf Arzneimittel und mangels Parallelregelung zu § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V nicht auf Medizinprodukte wie das hier verwendete „GO-ON“. Im Übrigen würde eine unterschiedliche erstattungsrechtliche Behandlung der genannten Präparate auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, die Erstattungsfähigkeit des Medizinproduktes „GO-ON“ richte sich ausschließlich nach § 33 Abs. 3 Buchst. a ihrer Satzung. Da das verwendete Präparat weder rezept- noch apothekenpflichtig sei, komme eine Erstattung nicht in Betracht, zumal es nicht von einem Ausnahmetatbestand nach Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses erfasst sei. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob das Präparat „GO-ON“ als Medizinprodukt zu klassifizieren sei, da Medizinprodukte gemäß ihrer Satzung nach denselben Kriterien wie Arzneimittel zu behandeln seien. Folglich könne auch nicht mit Leistungen für das Einspritzen des Mittels durch den Arzt und die abgerechnete Stichkanalsanästhesie eingetreten werden.
Am 20.03.2008 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm weitere Kassenleistungen in Höhe von 33,60 EUR zu gewähren sowie deren versagenden Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Zur Begründung hat er ergänzend über seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren hinaus dargelegt, die Erstattungsfähigkeit der abgerechneten ärztlichen Leistungen folge aus der medizinischen Notwendigkeit der Behandlung. Es sei unerheblich, ob die verwendete Hyaluronsäure in Form des Fertigarzneimittels „Hyalart“ oder in Form des Medizinproduktes „GO-ON“ injiziert werde. Die von der Beklagten angewandte Praxis einer dynamischen Verweisung auf das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung sei unzulässig.
Mit Urteil vom 02.09.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Kassenleistungen für das Präparat „GO-ON“ nach § 33 Abs. 3 der Satzung der Beklagten in der seit dem 01.08.2004 anwendbaren Fassung. Danach komme die Gewährung von Kassenleistungen nicht in Betracht, da das Präparat „GO-ON“ aufgrund seiner rein physikalischen Wirkung nicht als Arzneimittel, sondern lediglich als Medizinprodukt zugelassen sei; es sei jedoch weder rezept- noch apothekenpflichtig und falle deshalb nicht unter den Erstattungstatbestand des § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Beklagten. Medizinprodukte seien wegen der nicht vorhandenen Rezept- und Apothekenpflicht generell von der Erstattung ausgenommen, sie könnten nicht als „dergleichen“ im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten angesehen werden. Wegen der fehlenden Rezept- und Apothekenpflicht von Medizinprodukten scheitere auch die Möglichkeit, diese Präparate in Anwendung des Abschnitts F der Arzneimittelrichtlinie ausnahmsweise zu verordnen. Der generelle Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Medizinprodukten nach der Satzung der Beklagten stehe mit höherrangigem Recht in Einklang und sei deshalb nicht zu beanstanden. Insbesondere komme eine Ausdehnung der Leistungsverpflichtungen über die Satzung der Beklagten hinaus nicht unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht in Betracht, da die freiwillige Krankenversicherung bei der Postbeamtenkrankenkasse nichts anderes als eine ergänzende Selbstvorsorge darstelle und deshalb der Beklagten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis keine eigene beamtenrechtliche Fürsorgepflicht erwachse. Die unterschiedlichen Regelungen hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten seien auch durch sachliche Gründe gerechtfertigt und verstießen deshalb nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Um die Mitglieder der Beklagten nicht in unzumutbarer Weise durch hohe Arzneimittelaufwendungen zu belasten, werde die Erstattungsfähigkeit in zulässiger Weise auf verschreibungspflichtige Medikamente begrenzt. Dem habe die statthafte Erwägung zugrunde gelegen, dass nicht verschreibungspflichtige Medikamente wegen der im allgemeinen geringeren Wirksamkeit der Wirkstoffe in der Regel kostengünstiger als verschreibungspflichtige Medikamente seien.
Mit Beschluss vom 24.11.2008 - dem Prozessbevollmächtigen des Klägers zugestellt am 04.12.2008 - hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen. Mit einem per Telefax am 31.12.2008 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Berufung begründet und vorgetragen, die verwendeten „GO- ON“-Fertigspritzen mit dem Wirkstoff Hyaluronsäure stellten Medizinprodukte im Sinne von § 3 MPG dar und könnten deshalb nicht als Arzneimittel im Sinne von § 2 AMG angesehen werden. Denn nach aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis wirke die intraartikulär injizierte Hyaluronsäure nicht auf pharmakologischem, immunologischem Wege oder durch Metabolismus, sondern allein auf physikalische Weise dadurch, dass die Viskosität der Synovialflüssigkeit verbessert werde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart richte sich die Erstattungsfähigkeit arzneimittelähnlicher Medizinprodukte ausschließlich nach § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten, da sie unter den dort verwendeten Begriff „dergleichen“ zu subsumieren seien. Eine spezielle Kategorie für Medizinprodukte fehle in den einschlägigen Satzungsregelungen nur deshalb, weil sie noch aus der Zeit vor Inkrafttreten des Medizinproduktegesetz stammten und zu diesem Zeitpunkt die Regelungsbedürftigkeit noch nicht erkennbar gewesen sei. Aus der Aufnahme des Begriffs „dergleichen“ in den Wortlaut von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten folge jedoch, dass neben Verband- und Arzneimitteln weitere Produkte von dieser Vorschrift erfasst sein müssten. Weiter zeige die Aufnahme der Verbandmittel zusammen mit den Arzneimitteln in eine Bestimmung, dass es sich hierbei um Medizinprodukte handeln müsse. Fehl gehe auch die Erwägung des Verwaltungsgerichts, wonach die Erstattungsfähigkeit für das Medizinprodukt durch § 33 Abs. 3 der Satzung ausgeschlossen sei. Denn diese Bestimmung beziehe sich lediglich auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes und gerade nicht auf Medizinprodukte wie das streitgegenständliche Präparat „GO-ON“. Die Satzung der Beklagten enthalte - wie auch die entsprechende Bestimmung des § 6 BhV a.F. des Bundes - keine Parallelregelung zu § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V über die teilweise entsprechende Anwendung der Erstattungsvorschriften für Arzneimittel auf verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte. Aus verfassungsrechtlichen Gründen gehe es nicht an, diese Regelung des Sozialversicherungsrechts in die systemunterschiedlichen Beihilfebestimmungen bzw. die Satzungsbestimmungen der Beklagten hinein zu lesen, zumal die administrativen Vorschriften des Beihilferechts selbst dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügen würden. Es bleibe daher nichts anderes übrig, als arzneimittelähnliche Medizinprodukte wie das hier Vorliegende unter den Begriff „dergleichen“ zu subsumieren und deshalb ohne Begrenzung zu erstatten.
Auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts zum allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG habe keinen Bestand, da eine unterschiedliche Regelung der Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Rahmen der beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften gerade nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Die unterschiedliche Produktklassifikation eines hyaluronsäurehaltigen Präparats als Arzneimittel oder als Medizinprodukt sei lediglich eine zufällige Folge des zum Zeitpunkt des Markteintritts geltenden Rechts, ohne dass dem eine bewusste Bewertung des Gesetzgebers zugrunde liege. Auch unter Kostengesichtspunkten sei eine unterschiedliche Behandlung des Fertigarzneimittels „Hyalart“ und des Medizinproduktes „GO- ON“ nicht geboten, nachdem die Behandlung mit dem Medizinprodukt deutlich kostengünstiger sei.
10 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.09.2008 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm auf den Leistungsantrag vom 02.07.2007 weitere Kassenleistungen in Höhe von 33,60 EUR zu gewähren sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.07.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2008 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen. Da der Begriff des Arzneimittels in ihrer Satzung nicht eigenständig definiert werde, finde die vom Bundesverwaltungsgericht für das Beihilferecht herangezogene Definition Verwendung, wonach als Arzneimittel grundsätzlich nur Mittel in Betracht kämen, die dazu bestimmt seien, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch die Anwendung am oder im menschlichen Körper zu erzielen. Unter diesen weiten beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff falle deshalb auch das hier gegenständliche Medizinprodukt. Entgegen der Ansicht des Klägers fielen Medizinprodukte daher nicht unter den Begriff „dergleichen“ im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung, vielmehr richte sich ihre Erstattungsfähigkeit allein nach den für Arzneimittel geltenden Gesichtspunkten. Da für das Präparat „GO-ON“ keine Ausnahmeregelung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V i.V.m. Abschnitt 5 der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vorliege, komme eine Erstattung nicht in Betracht. Auch die von dem Kläger gerügte Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Die in der Satzung angelegte Differenzierung nach Arzneimitteln und nicht erstattungsfähigen Medizinprodukten sei aus zulässigen und vor dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nicht zu beanstandeten Vereinfachungserwägungen getroffen worden. Es sei mit einem verwaltungsökonomischen Handeln unvereinbar, wenn die Postbeamtenkrankenkasse bei jedem betroffenen Präparat erst dessen Zulassungshistorie ermitteln und vergleichende Erwägungen anstellen müsse.
15 
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Postbeamtenkrankenkasse vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und ganz überwiegend - mit Ausnahme der geltend gemachten Aufwendungen für die sterilen Tupfer - begründet.
18 
Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung weiterer Kassenleistungen in Höhe von 33,45 EUR; der Bescheid der Beklagten vom 18.07.2007 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 13.03.2008 sind - soweit sie dem entgegenstehen - rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Hieraus folgt, dass allein die Satzung, gegebenenfalls in Verbindung mit den Beihilfevorschriften des Bundes, eine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Kassenleistungen darstellt. Leistungen, die in der Satzung nicht vorgesehen oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen sind, können hiernach nicht gewährt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1996 - 4 S 1796/95 -, VGHBW-Ls 1996, Beilage 9, B 6 -). Für die rechtliche Beurteilung ist dabei ebenfalls wie bei beihilferechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier April und Mai 2007) maßgeblich, für die Kassenleistungen verlangt werden (vgl. für das Beihilferecht BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 m.w.N.).
20 
Rechtsgrundlage ist deshalb für den überwiegenden Erstattungszeitraum die Satzung der Beklagten vom 01.05.2007 in der Fassung ihrer 64. Änderung; lediglich die Erstattungsfähigkeit der ersten eingereichten Rechnung vom 25.04.2007 richtet sich noch nach der Fassung der 63. Änderung der Satzung der Beklagten vom 01.04.2007, die für die hier interessierenden Fragen freilich inhaltlich gleichlautende Regelungen enthält und deshalb aus Vereinfachungsgründen im folgenden nicht ausdrücklich herangezogen wird.
21 
Danach hat der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sowohl einem Anspruch auf Kassenleistungen für seine Aufwendungen für das Präparat „GO-ON“ (1.) als auch für die vom Arzt liquidierte intraartikuläre Injektion des Mittels (2.), lediglich die geltend gemachten Aufwendungen für Sprechstundenbedarf (3.) sind nicht erstattungsfähig. Bei dem Präparat „GO-ON“ handelt es sich um ein Arzneimittel im Sinne des Leistungsrechts der Beklagten, obwohl es als Medizinprodukt nicht dem Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes in seiner derzeitigen Fassung unterfällt (1.1). Die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Ausschlussregelungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel finden auf derartige arzneimittelähnliche Medizinprodukte keine Anwendung (1.2).
1.
22 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für das angewandte Präparat „GO-ON“ zu. Da in der Satzung der Beklagten abschließende Regelungen enthalten sind, ist Rechtsgrundlage für die Erstattung der Aufwendungen für Arzneimittel § 33 der Satzung. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung sind Aufwendungen für Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen erstattungsfähig, wenn sie von der Ärztin bzw. dem Arzt bei Leistungen nach den §§ 31 und 32 verbraucht oder nach Art und Umfang schriftlich verordnet worden sind, abzüglich eines Eigenbehaltes für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel. Nach § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung sind nicht erstattungsfähig Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Dies gilt nicht für die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch i.V.m. Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie bei Vorliegen der Voraussetzungen ausnahmsweise verordnet werden dürfen. Eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung findet sich in § 33 Abs. 3 Buchst. b der Satzung in der Fassung ihrer 63. Änderung zum 01.04.2007.
23 
1.1 Entgegen der vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil vertretenen Auffassung handelt es sich bei dem Präparat „GO-ON“ um ein Arzneimittel im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung. Der Begriff „Arzneimittel“ ist in der Satzung der Beklagten - wie auch in den Beihilfevorschriften des Bundes - nicht ausdrücklich definiert. Nach der auf das Leistungsrecht der Beklagten anwendbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfasst der Arzneimittelbegriff ausgehend von der Zielrichtung der Beihilfevorschriften - Sicherung des amtsangemessenen Lebensunterhalts des Beamten bei besonderer finanzieller Belastung durch Krankheit - lediglich die unmittelbar der Wiederherstellung der Gesundheit oder der Besserung und Linderung einer Krankheit dienenden Mittel. Dabei kommen als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne grundsätzlich nur Mittel in Betracht, die dazu bestimmt sind, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch Anwendung am oder im menschlichen Körper zu erzielen. Die Definition des Arzneimittelbegriffs im Arzneimittelgesetz (AMG) kann als Ausgangspunkt für die Bestimmung des dort verwendeten gleichlautenden Begriffs dienen, ist jedoch angesichts des ganz andersartigen Zwecks dieses Gesetzes, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen, nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht zu übertragen. Denn die Beihilfevorschriften stellen nicht auf eine formelle Einordnung, sondern auf den materiellen Zweckcharakter sowie darauf ab, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5.95 -, ZBR 1996, 314; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.2005 - 2 A 10106/05 - ZBR 2006, 203; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1816/07 -, juris).
24 
a) Nach diesem Maßstab ist das Präparat „GO-ON“ ein Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts bzw. des hieran anknüpfenden Leistungsrechts der Beklagten. Dem Präparat „GO-ON“, dessen einziger aktiver Wirkstoff Natriumhyaluronat ist, kann der Charakter eines Arzneimittels im leistungsrechtlichen Sinne nicht deshalb abgesprochen werden, weil es sich um ein Medizinprodukt nach § 3 Nr. 1 Buchst. a MPG handelt. Obwohl der Wirkstoff Hyaluronsäure ein Stoff bzw. eine Zubereitung aus Stoffen ist, die dazu bestimmt ist, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen (vgl. die Arzneimitteldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG), stellt sie im formellen Sinne kein Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz dar, weil sie als sog. „arzneimittelähnliches Medizinprodukt“ dem Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG unterfällt, der mit Inkrafttreten des Medizinproduktegesetzes zum 01.01.1995 eingeführt wurde. Danach sind Medizinprodukte - sofern nicht die hier nicht einschlägige Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG für Diagnostika eingreift - keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Arzneimittelähnliche Medizinprodukte erreichen ihre bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper nämlich - in Abgrenzung zu Arzneimitteln im formellen Sinne - weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus (§ 3 Nr. 1 Buchst. a MPG). Vielmehr wird die Hyaluronsäure nach dem eigenen Vortrag des Klägers und ausweislich des von ihm im Widerspruchsverfahren vorgelegten fachorthopädischen Gutachtens von Prof. Dr. E. vom 06.10.2006 deshalb in den Körperbereich des Kniegelenks gespritzt, um die Viskosität der Synovialflüssigkeit zu verbessern, wobei der Gelenkknorpel durch die schützende Hyaluronsäureschicht entlastet und der Verschleiß reduziert wird. Die Hauptwirkung der Hyaluronsäurepräparate im menschlichen Körper ist daher weder pharmakologisch noch immunologisch, vielmehr handelt es sich um eine mechanische (physikalische) Wirkungsweise, die charakteristisch für Medizinprodukte ist, während für ein Arzneimittel überwiegend eine pharmakologische oder immunologische Wirkung erforderlich ist. Die Eigenschaft von Hyaluronsäure-Fertigspritzen als Medizinprodukt folgt auch daraus, dass § 3 Nr. 1 MPG auf die Zweckbestimmung durch den Hersteller abstellt (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2008 - 9 S 2089/06 - AZR 2008, 77). Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen Hyaluronsäure-Natrium-Fertigspritzen zur intraartikulären Anwendung bei Gelenkerkrankungen Medizinprodukte im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchst. a MPG dar (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2009 - I ZR 193/06 -, GRUR 2010, 169; ähnlich VG Ansbach, Urteil vom 09.01.2010 - AN 15 K 09.02244 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 21.10.2008 - 26 A 28.08 -, juris).
25 
b) Diese Differenzierung nach der Wirkungsweise ist jedoch für den am materiellen Zweckcharakter orientierten leistungsrechtlichen Arzneimittelbegriff ohne Belang und führt deshalb nicht dazu, dass das hier gegenständliche Präparat „GO-ON“ nicht als Arzneimittel im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten anzusehen wäre. Denn für die erstattungsrechtliche Beurteilung der Kosten von Arzneimitteln hat eine „formelle“ Einordnung im vorstehend beschriebenen Sinne im Verhältnis zur materiellen Zweckbestimmung des jeweiligen Präparats keine maßgebliche Bedeutung. Insbesondere kommt es nicht darauf an, wie ein verabreichtes Mittel im Körper des Patienten wirkt, ob also etwa eine physikalische oder pharmakologische bzw. immunologische Wirkungsweise vorliegt (vgl. für das Beihilferecht VG Köln, Urteil vom 23.06.2008 - 19 K 4786/06 -, juris). Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Verwaltungsrat der Beklagten bei Erlass der maßgeblichen Satzungsvorschriften auf die arzneimittelrechtliche Einstufung eines Präparats abstellen wollte. Wesentlich und letztlich entscheidend für die beihilferechtliche und leistungsrechtliche Einordnung als Arzneimittel ist stattdessen vielmehr schon die - nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung bestehende - objektive Zweckbestimmung, also die Eignung des jeweils in Rede stehenden Mittels und namentlich des darin enthaltenen Wirkstoffes, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper der Heilung, Linderung oder Verhütung bzw. Erkennung eines Krankheitsbildes zu dienen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die von dem Kläger in den Mittelpunkt seines Berufungsvorbringens gerückte Frage, ob arzneimittelähnliche Medizinprodukte unter den Begriff „dergleichen“ im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten gefasst werden können, zumindest nicht in entscheidungstragender Weise.
26 
1.2 Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für das Präparat „GO-ON“ die Regelungen über den Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 33 Abs. 3 Buchst. a ihrer Satzung nicht entgegen. Denn als Medizinprodukt im Sinne des Medizinproduktegesetzes unterfällt das Präparat „GO-ON“ dem Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht, da dieser sich - ebenso wie die Arzneimittel-Richtlinien in der maßgeblichen Fassung - ausschließlich auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes bezieht. Dies ergibt sich auf der Ebene des einfachen Rechts bereits aus einer Auslegung von § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Beklagten, daneben sprechen hierfür auch verfassungsrechtliche Überlegungen.
27 
a) Nach § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Beklagten hängt die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für ärztlich verordnete, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ausschließlich von den Entscheidungen des gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB V von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gebildeten Gemeinsamen Bundesausschusses ab. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind demnach vollständig von der Erstattung ausgeschlossen, anderes gilt lediglich für solche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die nach Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V ausnahmsweise verordnet werden dürfen. Diese Verweisungstechnik zeigt, dass der Satzungsgeber die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nicht selbst treffen wollte, sondern sie insgesamt und abschließend in das Ermessen des Gemeinsamen Bundesausschusses gestellt hat, auf dessen Regelungswerk im Wege der dynamischen Verweisung Bezug genommen wird.
28 
Hierfür spricht im Übrigen auch die Gesetzgebungsgeschichte. Mit der grundlegenden Neuregelung der Erstattungsfähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zum 01.08.2004 wollte der Satzungsgeber ersichtlich an die mit der 27. ÄndVwV vom 17.12.2003 (GMBl. 2004, S. 227) bezweckte Gleichbehandlung der Beihilfeberechtigten mit den gesetzlich Krankenversicherten anknüpfen (vgl. hierzu Regierungsentwurf zum Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, Begründung zu Art. 1 Nr. 22, BT-Drs. 15/1525). Ein tragendes Strukturprinzip dieser Neuregelung im Beihilferecht war, in Angleichung an das Recht des SGB V nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Erstattung grundsätzlich auszunehmen und hinsichtlich etwaiger Ausnahmen allein auf die Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in ihrer jeweils gültigen Fassung zu verweisen. Auch bei Zurückstellung etwaiger Bedenken, die für den Bereich des Leistungsrechts der Beklagten gegen die Übertragung der Entscheidungskompetenz über den Ausschluss bestimmter Arzneimittel auf den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB V gebildeten Gemeinsamen Bundesausschuss bestehen könnten (vgl. für das Beihilferecht etwa Urteil des BVerwG vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126), lässt sich dieser Verweisungstechnik jedoch entnehmen, dass ein Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Erstattung nur dann erfolgen soll, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss über etwaige Ausnahmen tatsächlich befunden hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Verwaltungsrat der Beklagten die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel auch dann von der Erstattung ausschließen wollte, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht die an den Kriterien der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Behandlung orientierte Entscheidung über die Aufnahme in die Positivliste für die Kostentragungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen getroffen hat.
29 
Zum maßgeblichen Zeitpunkt im April bzw. Mai 2007 hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine derartige Einbeziehungsentscheidung nicht getroffen, so dass sich die Arzneimittel-Richtlinien in der damals maßgeblichen Fassung allein auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes bezogen. Zwar hatte der Gemeinsame Bundesausschuss auch im Jahre 2007 auf der Grundlage von § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V bereits die Möglichkeit, für arzneimittelähnliche Medizinprodukte Richtlinien zu erlassen; hiervon hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Bis zum 30.06.2008 ergab sich ein Anspruch der gesetzlich Versicherten auf Verordnung von Medizinprodukten vielmehr unmittelbar aus dem SGB V. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. waren arzneimittelähnliche Medizinprodukte im Sinne von § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 MPG in Form von Stoffen bzw. Stoffzubereitungen zur Anwendung am oder im menschlichen Körper automatisch in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen einbezogen; Voraussetzung für die Leistungspflicht der Krankenkassen war lediglich, dass die Medizinprodukte apothekenpflichtig waren und vor Inkrafttreten des Medizinproduktegesetzes als Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 AMG eingestuft worden wären. Erst durch § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V in der zum 01.07.2008 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 14.06.2007 (BGBl. I, S. 1066) wurde der Gemeinsame Bundesausschuss verpflichtet, in den Arzneimittel-Richtlinien festzulegen, welche arzneimittelähnlichen Medizinprodukte in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden (so auch ausdrücklich die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 28.02.2007, BT-Drs. 16/4455, S. 41). Übereinstimmend hiermit enthielt die maßgebliche, zum 14.04.2007 in Kraft getretene Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (Bundesanzeiger 2007 Nr. 70, S. 3821) keine ausdrücklichen Regelungen hinsichtlich der Verordnungsfähigkeit von arzneimittelähnlichen Medizinprodukten zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen. Vielmehr bezog sich diese Arzneimittel-Richtlinie auch ihrem Wortlaut nach lediglich auf die Versorgung mit allen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) verkehrsfähigen Arzneimitteln (vgl. Buchst. A - Grundlagen -, Ziff. 1 und 3 der Richtlinie). Erst in der mit Wirkung zum 01.07.2008 in Kraft getretenen Neufassung der Arzneimittel-Richtlinie (Bundesanzeiger 2008 Nr. 116, S. 2851) kam der gemeinsame Bundesausschuss seiner durch das Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften eingeführten Verpflichtung nach und hat in Teil I spezielle Kriterien für die Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten festgelegt.
30 
Abgesehen davon verdeutlicht auch der Umstand, dass sich die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln nach anderen Vorschriften richtet als die von Medizinprodukten (Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln einerseits und Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten andererseits), dass sich der insoweit nicht differenzierende § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Beklagten ausschließlich auf Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz bezieht und der Fall, dass ein Medizinprodukt unter den leistungsrechtlichen Arzneimittelbegriff fallen könnte, vom Satzungsgeber nicht bedacht wurde. Zudem sind die Regelungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherungen über die Kostenübernahme für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht wirkungsgleich auf das Leistungsrecht der Beklagten übertragen worden. Es fehlt sowohl an einer § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. entsprechenden Regelung, die einen unmittelbaren Anspruch auf die Versorgung mit arzneimittelähnlichen Medizinprodukten begründet als auch eine § 31 Abs. 1 Satz 4 SGB V a.F. entsprechende Vorschrift, die es Vertragsärzten in medizinisch begründeten Einzelfällen gestattet, auch solche nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verordnen, die nach den Arzneimittelrichtlinien des Bundesausschusses nicht zugelassen sind. Da nach dem oben Gesagten der Verwaltungsrat der Beklagten die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich wirkungsgleich in seine Satzung übernehmen wollte, kann schlechterdings nicht angenommen werden, dass eine substantielle Schlechterstellung seiner Versicherten gegenüber gesetzlich Krankenversicherten bezweckt worden sein sollte.
31 
b) Für dieses Auslegungsergebnis streiten auch verfassungsrechtliche Erwägungen. Regelungen, die krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit von der satzungsrechtlichen Erstattungsfähigkeit ausnehmen, sind am allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Danach bleibt es dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertung die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Knüpft er nicht an ein personenbezogenes, d.h. von dem Betroffenen gar nicht oder nur schwer zu beeinflussendes Merkmal an, so ist Art. 3 Abs. 1 GG nur verletzt, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger Grund für die Unterscheidung nicht finden lässt. Allerdings verlangt der allgemeine Gleichheitssatz die folgerichtige, d.h. gleichmäßige Anwendung des gewählten Differenzierungsmerkmals. Der Normgeber darf von den für maßgeblich erklärten Wertungen nur abweichen, wenn hierfür Gründe vorliegen, deren Gewichtigkeit die Abweichung nach Art und Ausmaß rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE, 123, 308 -; vom 18.02.2009 - 2 C 23.08 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18 m.w.N.). Gemessen hieran ist der grundsätzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente selbst von der Beihilfe grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 -, BVerwGE 131, 234; sowie vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 - juris ). Das Differenzierungsmerkmal der Verschreibungspflichtigkeit knüpft nicht an die Gefährlichkeit der Medikamente an, die den Gesetzgeber veranlasst hat, ihre Abgabe an den Patienten arzneimittelrechtlich an eine ärztliche Verschreibung zu binden, sondern daran, dass die Kaufpreise für diese Medikamente im Allgemeinen deutlich unter dem Abgabepreis für verschreibungspflichtige Medikamente liegen. Der Entscheidung des Vorschriftengebers, Aufwendungen für diese Medikamentengruppe generell von der Beihilfefähigkeit auszuschließen, liegt erkennbar die Wertung zugrunde, dass ihre Beschaffung finanzielle Aufwendungen verursacht, die dem Beamten im Regelfall ohne beihilferechtlichen oder sonstigen leistungsrechtlichen Ausgleich zugemutet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 - a.a.O.). So wird auch in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV - Modernisierungsgesetz -, BT-Drs. 15/1525 vom 08.09.2003, S. 86) darauf hingewiesen, dass es sich bei den nicht verschreibungspflichtigen Mitteln um Arzneimittel im unteren Preisbereich von durchschnittlich weniger als 11,-- EUR je Packung handelt, so dass die Herausnahme dieser Arzneimittel aus der Erstattungspflicht für den einzelnen Patienten sozial vertretbar ist.
32 
Dieses eine Ungleichbehandlung rechtfertigende Differenzierungskriterium gilt jedoch lediglich für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Zumindest bei der gebotenen abstrahierenden Betrachtung kann bei Medikamenten im Sinne des Arzneimittelgesetzes davon ausgegangen werden, dass sie wegen der im allgemeinen geringeren Wirksamkeit der Wirkstoffe in der Regel kostengünstiger sind als verschreibungspflichtige Medikamente. Wie die Berufung zu Recht ausführt, gilt diese Erwägung jedoch nicht für nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte. Denn gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten sind sämtliche arzneimittelähnlichen Medizinprodukte von der Verordnungspflicht freigestellt, wenn sie bestimmungsgemäß nur vom Arzt oder Zahnarzt angewendet werden können. Anders als im Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes und der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln sind deshalb gerade besonders komplexe und mithin auch bei abstrakter Betrachtung teure Medizinprodukte von der Verordnungspflicht ausgenommen. Wie ferner die von dem Kläger genannten Preisangaben zeigen, kann keine Rede davon sein, dass nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte regelmäßig kostengünstig zu erwerben sind.
33 
Im Übrigen geht auch das Bundesverwaltungsgericht in neuerer ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Dienstherr die Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für die Beamten ausschließen darf; der Dienstherr hat dabei normative Vorkehrungen zu treffen, damit dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 -, a.a.O.; Urteil vom 06.11.2009 - 2 C 60.08 -, juris). Um diese verfassungsrechtlichen Anforderungen im Übergangszeitraum bis zur Neuregelung des Beihilferechts zu gewährleisten, hält es das Bundesverwaltungsgericht deshalb für angezeigt, die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Falle ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit vorläufig im Rahmen des § 12 Abs. 2 BhV zusätzlich zu den in § 12 Abs. 1 BhV genannten Aufwendungen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 -, a.a.O.). Da das Bundesverwaltungsgericht diese Belastungsbegrenzung des Beamten aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn herleitet, ist dem Senat im vorliegenden Fall diese Korrekturmöglichkeit verwehrt. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, obliegt ihr nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs gegenüber den ehemaligen Postbeamten keine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (vgl. grundlegend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.1996 - 4 S 2188/95 - IÖD 1996, 199). Vielmehr obliegt die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gegenüber früheren Postbeamten in Krankheitsfällen weiterhin der Bundesrepublik Deutschland als Dienstherrn, nicht der Beklagten. Die freiwillige Krankenversicherung bei der Beklagten betrifft allgemein nichts anderes als eine zur ergänzenden Selbstvorsorge abgeschlossene Krankenversicherung. Für die Annahme einer eigenen, der Beklagten gegenüber ihren Mitgliedern aus dem Mitgliederverhältnis erwachsenen Fürsorgepflicht besteht deshalb grundsätzlich kein Anlass.
34 
c) Entgegen der von der Beklagten in ihrem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 06.07.2007 dargestellten Rechtsauffassung geht es nicht an, die Bestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. entsprechend anzuwenden und arzneimittelähnliche Medizinprodukte nur dann für erstattungsfähig zu halten, wenn sie apothekenpflichtig sind und bei Anwendung der am 31.12.1994 geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 AMG a.F. Arzneimittel gewesen wären. Denn nach dem oben Gesagten bieten weder der Wortlaut noch die Systematik der Satzung der Beklagten einen Anhaltspunkt für eine entsprechende Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F.. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber zwar eine zeit- und wirkungsgleiche Übernahme der im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Regelungen über die Kostenübernahme für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel anstrebte, ihm dies wegen Fehlens von § 31 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V a.F. entsprechenden Bestimmungen aber nicht gelungen ist. Eine analoge Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der bis zum 30.06.2008 geltenden Fassung würde die Grenzen einer richterlichen Satzungsauslegung überschreiten.
35 
Im Übrigen stellt sich entgegen der Auffassung der Beklagten die Frage der Erstattungsfähigkeit von Hyaluronsäurepräparaten auch bei Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. als problematisch dar. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass Hyaluronsäureprodukte nicht apothekenpflichtig sind (vgl. SG Köln, Urteil vom 09.03.2007 - S 26 KR 383/04 -, juris); fraglich ist jedoch bereits, wie das Merkmal der Apothekenpflichtigkeit im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 3 a.F. SGB V zu verstehen ist. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass ungeachtet des Gesetzeswortlauts darauf abzustellen ist, ob das entsprechende Präparat bei Anwendung der am 31.12.1994 geltenden Rechtslage verschreibungspflichtig gewesen wäre. Dafür könnte etwa sprechen, dass in der Begründung des Entwurfs eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Medizinproduktegesetzes (BT-Drs. 14/6281 vom 15.06.2001, S. 41) darauf hingewiesen wird, dass gerade für arzneimittelähnliche Medizinprodukte wie die ausdrücklich erwähnte Hyaluronsäure weiterhin ein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse bestehen soll.
2.
36 
Dem Kläger steht auch der geltend gemachte Anspruch auf Kassenleistungen für die von seinem Arzt liquidierte Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke gemäß GOÄ Ziff. 490 und für die intraartikuläre/perineurale Injektion des Wirkstoffes nach GOÄ Ziff. 255 zu. Nach § 31 Abs. 1 der Satzung der Beklagten sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen erstattungsfähig. § 31 Abs. 3 Satz 3 der Vorschrift bestimmt, dass die Rechnungen nach der Gebührenordnung für Ärzte erstellt sein müssen. Da besondere Ausschlüsse aufgrund weiterer Satzungsvorschriften nicht vorhanden sind, richtet sich die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für die ärztliche Behandlung nach deren Beihilfefähigkeit (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten). Nach beihilferechtlichen Grundsätzen sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Bei der Behandlung durch Ärzte beurteilt sich die Angemessenheit ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der maßgeblichen ärztlichen Gebührenordnung. Für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, ist die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.10.2004 - 2 C 34.03 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 15 und vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18). Ist - wie hier - eine Entscheidung über die Berechtigung der ärztlichen Gebührenforderung im Zivilrechtsweg nicht ergangen, hat der Dienstherr eigenständig zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2009 - 2 C 79/08 -, juris).
37 
Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die von dem behandelnden Arzt in Ansatz gebrachten Gebühren für das Einspritzen des Wirkstoffs bzw. die erforderliche Infiltrationsanästhesie sowohl dem Grunde nach als auch in der liquidierten Höhe ohne Weiteres beihilfe- und erstattungsfähig. Die Beklagte zieht die Erstattungsfähigkeit allein mit dem Hinweis darauf in Zweifel, dass für Aufwendungen für das Einspritzen eines aus anderen Gründen nicht erstattungsfähigen Wirkstoffes nicht mit Kassenleistungen eingetreten werden könne. Da nach dem unter 1. Ausgeführten die Behandlung mit dem Wirkstoff Hyaluronsäure erstattungsfähig ist, verfängt dieses Argument nicht. Unabhängig hiervon könnten wohl die geltend gemachten Aufwendungen damit nicht in Frage gestellt werden. Denn die die Erstattungsfähigkeit ärztlicher Aufwendungen abschließend regelnde Satzungsbestimmung des § 31 bzw. das in Bezug genommene Beihilferecht des Bundes enthält insoweit keine § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung entsprechende Ausschlussregelung. Deshalb gilt allgemein der bei Behandlungen durch Ärzte anzuwendende Grundsatz, dass in der Regel die aufgrund ärztlicher Anordnung entstandenen Aufwendungen auch notwendig sind (vgl. ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 04.12.2008 - 12 K 6410/07 -, juris).
3.
38 
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Beklagte es abgelehnt, für die von dem behandelnden Arzt berechneten Aufwendungen für sterile Tupfer in Höhe von jeweils 0,11 EUR mit Kassenleistungen einzutreten. Wie die Beklagte zutreffend in ihrem Widerspruchsbescheid näher ausführt, handelt es sich dabei um nicht gesondert abrechnungsfähige Aufwendungen für Kleinmaterialien, die im beispielhaft zu verstehenden Negativkatalog des § 10 Abs. 2 Nr. 1 GOÄ ausdrücklich aufgeführt sind. Konkrete Einwände gegen diese Betrachtungsweise hat auch die Berufung nicht aufgezeigt.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das geringfügige Unterliegen des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für sterile Tupfer in Höhe von 0,15 EUR rechtfertigt keine anteilige Kostentragung.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Zulassung der Revision kommt insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Betracht, da die vom Senat entscheidungstragend herangezogenen Satzungsbestimmungen mit der 71. Änderung zum 01.04.2009 durch strukturverschiedene Regelungen ersetzt worden sind und es sich daher um ausgelaufenes Recht handelt.
41 
Beschluss vom 11. März 2010
42 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 33,60 EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und ganz überwiegend - mit Ausnahme der geltend gemachten Aufwendungen für die sterilen Tupfer - begründet.
18 
Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung weiterer Kassenleistungen in Höhe von 33,45 EUR; der Bescheid der Beklagten vom 18.07.2007 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 13.03.2008 sind - soweit sie dem entgegenstehen - rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Hieraus folgt, dass allein die Satzung, gegebenenfalls in Verbindung mit den Beihilfevorschriften des Bundes, eine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Kassenleistungen darstellt. Leistungen, die in der Satzung nicht vorgesehen oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen sind, können hiernach nicht gewährt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1996 - 4 S 1796/95 -, VGHBW-Ls 1996, Beilage 9, B 6 -). Für die rechtliche Beurteilung ist dabei ebenfalls wie bei beihilferechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier April und Mai 2007) maßgeblich, für die Kassenleistungen verlangt werden (vgl. für das Beihilferecht BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 m.w.N.).
20 
Rechtsgrundlage ist deshalb für den überwiegenden Erstattungszeitraum die Satzung der Beklagten vom 01.05.2007 in der Fassung ihrer 64. Änderung; lediglich die Erstattungsfähigkeit der ersten eingereichten Rechnung vom 25.04.2007 richtet sich noch nach der Fassung der 63. Änderung der Satzung der Beklagten vom 01.04.2007, die für die hier interessierenden Fragen freilich inhaltlich gleichlautende Regelungen enthält und deshalb aus Vereinfachungsgründen im folgenden nicht ausdrücklich herangezogen wird.
21 
Danach hat der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sowohl einem Anspruch auf Kassenleistungen für seine Aufwendungen für das Präparat „GO-ON“ (1.) als auch für die vom Arzt liquidierte intraartikuläre Injektion des Mittels (2.), lediglich die geltend gemachten Aufwendungen für Sprechstundenbedarf (3.) sind nicht erstattungsfähig. Bei dem Präparat „GO-ON“ handelt es sich um ein Arzneimittel im Sinne des Leistungsrechts der Beklagten, obwohl es als Medizinprodukt nicht dem Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes in seiner derzeitigen Fassung unterfällt (1.1). Die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Ausschlussregelungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel finden auf derartige arzneimittelähnliche Medizinprodukte keine Anwendung (1.2).
1.
22 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für das angewandte Präparat „GO-ON“ zu. Da in der Satzung der Beklagten abschließende Regelungen enthalten sind, ist Rechtsgrundlage für die Erstattung der Aufwendungen für Arzneimittel § 33 der Satzung. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung sind Aufwendungen für Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen erstattungsfähig, wenn sie von der Ärztin bzw. dem Arzt bei Leistungen nach den §§ 31 und 32 verbraucht oder nach Art und Umfang schriftlich verordnet worden sind, abzüglich eines Eigenbehaltes für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel. Nach § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung sind nicht erstattungsfähig Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Dies gilt nicht für die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch i.V.m. Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie bei Vorliegen der Voraussetzungen ausnahmsweise verordnet werden dürfen. Eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung findet sich in § 33 Abs. 3 Buchst. b der Satzung in der Fassung ihrer 63. Änderung zum 01.04.2007.
23 
1.1 Entgegen der vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil vertretenen Auffassung handelt es sich bei dem Präparat „GO-ON“ um ein Arzneimittel im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung. Der Begriff „Arzneimittel“ ist in der Satzung der Beklagten - wie auch in den Beihilfevorschriften des Bundes - nicht ausdrücklich definiert. Nach der auf das Leistungsrecht der Beklagten anwendbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfasst der Arzneimittelbegriff ausgehend von der Zielrichtung der Beihilfevorschriften - Sicherung des amtsangemessenen Lebensunterhalts des Beamten bei besonderer finanzieller Belastung durch Krankheit - lediglich die unmittelbar der Wiederherstellung der Gesundheit oder der Besserung und Linderung einer Krankheit dienenden Mittel. Dabei kommen als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne grundsätzlich nur Mittel in Betracht, die dazu bestimmt sind, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch Anwendung am oder im menschlichen Körper zu erzielen. Die Definition des Arzneimittelbegriffs im Arzneimittelgesetz (AMG) kann als Ausgangspunkt für die Bestimmung des dort verwendeten gleichlautenden Begriffs dienen, ist jedoch angesichts des ganz andersartigen Zwecks dieses Gesetzes, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen, nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht zu übertragen. Denn die Beihilfevorschriften stellen nicht auf eine formelle Einordnung, sondern auf den materiellen Zweckcharakter sowie darauf ab, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5.95 -, ZBR 1996, 314; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.2005 - 2 A 10106/05 - ZBR 2006, 203; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1816/07 -, juris).
24 
a) Nach diesem Maßstab ist das Präparat „GO-ON“ ein Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts bzw. des hieran anknüpfenden Leistungsrechts der Beklagten. Dem Präparat „GO-ON“, dessen einziger aktiver Wirkstoff Natriumhyaluronat ist, kann der Charakter eines Arzneimittels im leistungsrechtlichen Sinne nicht deshalb abgesprochen werden, weil es sich um ein Medizinprodukt nach § 3 Nr. 1 Buchst. a MPG handelt. Obwohl der Wirkstoff Hyaluronsäure ein Stoff bzw. eine Zubereitung aus Stoffen ist, die dazu bestimmt ist, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen (vgl. die Arzneimitteldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG), stellt sie im formellen Sinne kein Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz dar, weil sie als sog. „arzneimittelähnliches Medizinprodukt“ dem Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG unterfällt, der mit Inkrafttreten des Medizinproduktegesetzes zum 01.01.1995 eingeführt wurde. Danach sind Medizinprodukte - sofern nicht die hier nicht einschlägige Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG für Diagnostika eingreift - keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Arzneimittelähnliche Medizinprodukte erreichen ihre bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper nämlich - in Abgrenzung zu Arzneimitteln im formellen Sinne - weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus (§ 3 Nr. 1 Buchst. a MPG). Vielmehr wird die Hyaluronsäure nach dem eigenen Vortrag des Klägers und ausweislich des von ihm im Widerspruchsverfahren vorgelegten fachorthopädischen Gutachtens von Prof. Dr. E. vom 06.10.2006 deshalb in den Körperbereich des Kniegelenks gespritzt, um die Viskosität der Synovialflüssigkeit zu verbessern, wobei der Gelenkknorpel durch die schützende Hyaluronsäureschicht entlastet und der Verschleiß reduziert wird. Die Hauptwirkung der Hyaluronsäurepräparate im menschlichen Körper ist daher weder pharmakologisch noch immunologisch, vielmehr handelt es sich um eine mechanische (physikalische) Wirkungsweise, die charakteristisch für Medizinprodukte ist, während für ein Arzneimittel überwiegend eine pharmakologische oder immunologische Wirkung erforderlich ist. Die Eigenschaft von Hyaluronsäure-Fertigspritzen als Medizinprodukt folgt auch daraus, dass § 3 Nr. 1 MPG auf die Zweckbestimmung durch den Hersteller abstellt (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2008 - 9 S 2089/06 - AZR 2008, 77). Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen Hyaluronsäure-Natrium-Fertigspritzen zur intraartikulären Anwendung bei Gelenkerkrankungen Medizinprodukte im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchst. a MPG dar (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2009 - I ZR 193/06 -, GRUR 2010, 169; ähnlich VG Ansbach, Urteil vom 09.01.2010 - AN 15 K 09.02244 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 21.10.2008 - 26 A 28.08 -, juris).
25 
b) Diese Differenzierung nach der Wirkungsweise ist jedoch für den am materiellen Zweckcharakter orientierten leistungsrechtlichen Arzneimittelbegriff ohne Belang und führt deshalb nicht dazu, dass das hier gegenständliche Präparat „GO-ON“ nicht als Arzneimittel im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten anzusehen wäre. Denn für die erstattungsrechtliche Beurteilung der Kosten von Arzneimitteln hat eine „formelle“ Einordnung im vorstehend beschriebenen Sinne im Verhältnis zur materiellen Zweckbestimmung des jeweiligen Präparats keine maßgebliche Bedeutung. Insbesondere kommt es nicht darauf an, wie ein verabreichtes Mittel im Körper des Patienten wirkt, ob also etwa eine physikalische oder pharmakologische bzw. immunologische Wirkungsweise vorliegt (vgl. für das Beihilferecht VG Köln, Urteil vom 23.06.2008 - 19 K 4786/06 -, juris). Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Verwaltungsrat der Beklagten bei Erlass der maßgeblichen Satzungsvorschriften auf die arzneimittelrechtliche Einstufung eines Präparats abstellen wollte. Wesentlich und letztlich entscheidend für die beihilferechtliche und leistungsrechtliche Einordnung als Arzneimittel ist stattdessen vielmehr schon die - nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung bestehende - objektive Zweckbestimmung, also die Eignung des jeweils in Rede stehenden Mittels und namentlich des darin enthaltenen Wirkstoffes, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper der Heilung, Linderung oder Verhütung bzw. Erkennung eines Krankheitsbildes zu dienen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die von dem Kläger in den Mittelpunkt seines Berufungsvorbringens gerückte Frage, ob arzneimittelähnliche Medizinprodukte unter den Begriff „dergleichen“ im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten gefasst werden können, zumindest nicht in entscheidungstragender Weise.
26 
1.2 Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für das Präparat „GO-ON“ die Regelungen über den Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 33 Abs. 3 Buchst. a ihrer Satzung nicht entgegen. Denn als Medizinprodukt im Sinne des Medizinproduktegesetzes unterfällt das Präparat „GO-ON“ dem Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht, da dieser sich - ebenso wie die Arzneimittel-Richtlinien in der maßgeblichen Fassung - ausschließlich auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes bezieht. Dies ergibt sich auf der Ebene des einfachen Rechts bereits aus einer Auslegung von § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Beklagten, daneben sprechen hierfür auch verfassungsrechtliche Überlegungen.
27 
a) Nach § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Beklagten hängt die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für ärztlich verordnete, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ausschließlich von den Entscheidungen des gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB V von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gebildeten Gemeinsamen Bundesausschusses ab. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind demnach vollständig von der Erstattung ausgeschlossen, anderes gilt lediglich für solche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die nach Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V ausnahmsweise verordnet werden dürfen. Diese Verweisungstechnik zeigt, dass der Satzungsgeber die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nicht selbst treffen wollte, sondern sie insgesamt und abschließend in das Ermessen des Gemeinsamen Bundesausschusses gestellt hat, auf dessen Regelungswerk im Wege der dynamischen Verweisung Bezug genommen wird.
28 
Hierfür spricht im Übrigen auch die Gesetzgebungsgeschichte. Mit der grundlegenden Neuregelung der Erstattungsfähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zum 01.08.2004 wollte der Satzungsgeber ersichtlich an die mit der 27. ÄndVwV vom 17.12.2003 (GMBl. 2004, S. 227) bezweckte Gleichbehandlung der Beihilfeberechtigten mit den gesetzlich Krankenversicherten anknüpfen (vgl. hierzu Regierungsentwurf zum Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, Begründung zu Art. 1 Nr. 22, BT-Drs. 15/1525). Ein tragendes Strukturprinzip dieser Neuregelung im Beihilferecht war, in Angleichung an das Recht des SGB V nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Erstattung grundsätzlich auszunehmen und hinsichtlich etwaiger Ausnahmen allein auf die Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in ihrer jeweils gültigen Fassung zu verweisen. Auch bei Zurückstellung etwaiger Bedenken, die für den Bereich des Leistungsrechts der Beklagten gegen die Übertragung der Entscheidungskompetenz über den Ausschluss bestimmter Arzneimittel auf den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB V gebildeten Gemeinsamen Bundesausschuss bestehen könnten (vgl. für das Beihilferecht etwa Urteil des BVerwG vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126), lässt sich dieser Verweisungstechnik jedoch entnehmen, dass ein Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Erstattung nur dann erfolgen soll, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss über etwaige Ausnahmen tatsächlich befunden hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Verwaltungsrat der Beklagten die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel auch dann von der Erstattung ausschließen wollte, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht die an den Kriterien der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Behandlung orientierte Entscheidung über die Aufnahme in die Positivliste für die Kostentragungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen getroffen hat.
29 
Zum maßgeblichen Zeitpunkt im April bzw. Mai 2007 hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine derartige Einbeziehungsentscheidung nicht getroffen, so dass sich die Arzneimittel-Richtlinien in der damals maßgeblichen Fassung allein auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes bezogen. Zwar hatte der Gemeinsame Bundesausschuss auch im Jahre 2007 auf der Grundlage von § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V bereits die Möglichkeit, für arzneimittelähnliche Medizinprodukte Richtlinien zu erlassen; hiervon hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Bis zum 30.06.2008 ergab sich ein Anspruch der gesetzlich Versicherten auf Verordnung von Medizinprodukten vielmehr unmittelbar aus dem SGB V. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. waren arzneimittelähnliche Medizinprodukte im Sinne von § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 MPG in Form von Stoffen bzw. Stoffzubereitungen zur Anwendung am oder im menschlichen Körper automatisch in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen einbezogen; Voraussetzung für die Leistungspflicht der Krankenkassen war lediglich, dass die Medizinprodukte apothekenpflichtig waren und vor Inkrafttreten des Medizinproduktegesetzes als Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 AMG eingestuft worden wären. Erst durch § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V in der zum 01.07.2008 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 14.06.2007 (BGBl. I, S. 1066) wurde der Gemeinsame Bundesausschuss verpflichtet, in den Arzneimittel-Richtlinien festzulegen, welche arzneimittelähnlichen Medizinprodukte in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden (so auch ausdrücklich die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 28.02.2007, BT-Drs. 16/4455, S. 41). Übereinstimmend hiermit enthielt die maßgebliche, zum 14.04.2007 in Kraft getretene Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (Bundesanzeiger 2007 Nr. 70, S. 3821) keine ausdrücklichen Regelungen hinsichtlich der Verordnungsfähigkeit von arzneimittelähnlichen Medizinprodukten zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen. Vielmehr bezog sich diese Arzneimittel-Richtlinie auch ihrem Wortlaut nach lediglich auf die Versorgung mit allen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) verkehrsfähigen Arzneimitteln (vgl. Buchst. A - Grundlagen -, Ziff. 1 und 3 der Richtlinie). Erst in der mit Wirkung zum 01.07.2008 in Kraft getretenen Neufassung der Arzneimittel-Richtlinie (Bundesanzeiger 2008 Nr. 116, S. 2851) kam der gemeinsame Bundesausschuss seiner durch das Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften eingeführten Verpflichtung nach und hat in Teil I spezielle Kriterien für die Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten festgelegt.
30 
Abgesehen davon verdeutlicht auch der Umstand, dass sich die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln nach anderen Vorschriften richtet als die von Medizinprodukten (Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln einerseits und Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten andererseits), dass sich der insoweit nicht differenzierende § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Beklagten ausschließlich auf Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz bezieht und der Fall, dass ein Medizinprodukt unter den leistungsrechtlichen Arzneimittelbegriff fallen könnte, vom Satzungsgeber nicht bedacht wurde. Zudem sind die Regelungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherungen über die Kostenübernahme für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht wirkungsgleich auf das Leistungsrecht der Beklagten übertragen worden. Es fehlt sowohl an einer § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. entsprechenden Regelung, die einen unmittelbaren Anspruch auf die Versorgung mit arzneimittelähnlichen Medizinprodukten begründet als auch eine § 31 Abs. 1 Satz 4 SGB V a.F. entsprechende Vorschrift, die es Vertragsärzten in medizinisch begründeten Einzelfällen gestattet, auch solche nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verordnen, die nach den Arzneimittelrichtlinien des Bundesausschusses nicht zugelassen sind. Da nach dem oben Gesagten der Verwaltungsrat der Beklagten die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich wirkungsgleich in seine Satzung übernehmen wollte, kann schlechterdings nicht angenommen werden, dass eine substantielle Schlechterstellung seiner Versicherten gegenüber gesetzlich Krankenversicherten bezweckt worden sein sollte.
31 
b) Für dieses Auslegungsergebnis streiten auch verfassungsrechtliche Erwägungen. Regelungen, die krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit von der satzungsrechtlichen Erstattungsfähigkeit ausnehmen, sind am allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Danach bleibt es dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertung die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Knüpft er nicht an ein personenbezogenes, d.h. von dem Betroffenen gar nicht oder nur schwer zu beeinflussendes Merkmal an, so ist Art. 3 Abs. 1 GG nur verletzt, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger Grund für die Unterscheidung nicht finden lässt. Allerdings verlangt der allgemeine Gleichheitssatz die folgerichtige, d.h. gleichmäßige Anwendung des gewählten Differenzierungsmerkmals. Der Normgeber darf von den für maßgeblich erklärten Wertungen nur abweichen, wenn hierfür Gründe vorliegen, deren Gewichtigkeit die Abweichung nach Art und Ausmaß rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE, 123, 308 -; vom 18.02.2009 - 2 C 23.08 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18 m.w.N.). Gemessen hieran ist der grundsätzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente selbst von der Beihilfe grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 -, BVerwGE 131, 234; sowie vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 - juris ). Das Differenzierungsmerkmal der Verschreibungspflichtigkeit knüpft nicht an die Gefährlichkeit der Medikamente an, die den Gesetzgeber veranlasst hat, ihre Abgabe an den Patienten arzneimittelrechtlich an eine ärztliche Verschreibung zu binden, sondern daran, dass die Kaufpreise für diese Medikamente im Allgemeinen deutlich unter dem Abgabepreis für verschreibungspflichtige Medikamente liegen. Der Entscheidung des Vorschriftengebers, Aufwendungen für diese Medikamentengruppe generell von der Beihilfefähigkeit auszuschließen, liegt erkennbar die Wertung zugrunde, dass ihre Beschaffung finanzielle Aufwendungen verursacht, die dem Beamten im Regelfall ohne beihilferechtlichen oder sonstigen leistungsrechtlichen Ausgleich zugemutet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 - a.a.O.). So wird auch in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV - Modernisierungsgesetz -, BT-Drs. 15/1525 vom 08.09.2003, S. 86) darauf hingewiesen, dass es sich bei den nicht verschreibungspflichtigen Mitteln um Arzneimittel im unteren Preisbereich von durchschnittlich weniger als 11,-- EUR je Packung handelt, so dass die Herausnahme dieser Arzneimittel aus der Erstattungspflicht für den einzelnen Patienten sozial vertretbar ist.
32 
Dieses eine Ungleichbehandlung rechtfertigende Differenzierungskriterium gilt jedoch lediglich für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Zumindest bei der gebotenen abstrahierenden Betrachtung kann bei Medikamenten im Sinne des Arzneimittelgesetzes davon ausgegangen werden, dass sie wegen der im allgemeinen geringeren Wirksamkeit der Wirkstoffe in der Regel kostengünstiger sind als verschreibungspflichtige Medikamente. Wie die Berufung zu Recht ausführt, gilt diese Erwägung jedoch nicht für nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte. Denn gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten sind sämtliche arzneimittelähnlichen Medizinprodukte von der Verordnungspflicht freigestellt, wenn sie bestimmungsgemäß nur vom Arzt oder Zahnarzt angewendet werden können. Anders als im Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes und der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln sind deshalb gerade besonders komplexe und mithin auch bei abstrakter Betrachtung teure Medizinprodukte von der Verordnungspflicht ausgenommen. Wie ferner die von dem Kläger genannten Preisangaben zeigen, kann keine Rede davon sein, dass nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte regelmäßig kostengünstig zu erwerben sind.
33 
Im Übrigen geht auch das Bundesverwaltungsgericht in neuerer ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Dienstherr die Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für die Beamten ausschließen darf; der Dienstherr hat dabei normative Vorkehrungen zu treffen, damit dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 -, a.a.O.; Urteil vom 06.11.2009 - 2 C 60.08 -, juris). Um diese verfassungsrechtlichen Anforderungen im Übergangszeitraum bis zur Neuregelung des Beihilferechts zu gewährleisten, hält es das Bundesverwaltungsgericht deshalb für angezeigt, die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Falle ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit vorläufig im Rahmen des § 12 Abs. 2 BhV zusätzlich zu den in § 12 Abs. 1 BhV genannten Aufwendungen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 -, a.a.O.). Da das Bundesverwaltungsgericht diese Belastungsbegrenzung des Beamten aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn herleitet, ist dem Senat im vorliegenden Fall diese Korrekturmöglichkeit verwehrt. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, obliegt ihr nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs gegenüber den ehemaligen Postbeamten keine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (vgl. grundlegend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.1996 - 4 S 2188/95 - IÖD 1996, 199). Vielmehr obliegt die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gegenüber früheren Postbeamten in Krankheitsfällen weiterhin der Bundesrepublik Deutschland als Dienstherrn, nicht der Beklagten. Die freiwillige Krankenversicherung bei der Beklagten betrifft allgemein nichts anderes als eine zur ergänzenden Selbstvorsorge abgeschlossene Krankenversicherung. Für die Annahme einer eigenen, der Beklagten gegenüber ihren Mitgliedern aus dem Mitgliederverhältnis erwachsenen Fürsorgepflicht besteht deshalb grundsätzlich kein Anlass.
34 
c) Entgegen der von der Beklagten in ihrem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 06.07.2007 dargestellten Rechtsauffassung geht es nicht an, die Bestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. entsprechend anzuwenden und arzneimittelähnliche Medizinprodukte nur dann für erstattungsfähig zu halten, wenn sie apothekenpflichtig sind und bei Anwendung der am 31.12.1994 geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 AMG a.F. Arzneimittel gewesen wären. Denn nach dem oben Gesagten bieten weder der Wortlaut noch die Systematik der Satzung der Beklagten einen Anhaltspunkt für eine entsprechende Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F.. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber zwar eine zeit- und wirkungsgleiche Übernahme der im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Regelungen über die Kostenübernahme für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel anstrebte, ihm dies wegen Fehlens von § 31 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V a.F. entsprechenden Bestimmungen aber nicht gelungen ist. Eine analoge Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der bis zum 30.06.2008 geltenden Fassung würde die Grenzen einer richterlichen Satzungsauslegung überschreiten.
35 
Im Übrigen stellt sich entgegen der Auffassung der Beklagten die Frage der Erstattungsfähigkeit von Hyaluronsäurepräparaten auch bei Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. als problematisch dar. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass Hyaluronsäureprodukte nicht apothekenpflichtig sind (vgl. SG Köln, Urteil vom 09.03.2007 - S 26 KR 383/04 -, juris); fraglich ist jedoch bereits, wie das Merkmal der Apothekenpflichtigkeit im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 3 a.F. SGB V zu verstehen ist. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass ungeachtet des Gesetzeswortlauts darauf abzustellen ist, ob das entsprechende Präparat bei Anwendung der am 31.12.1994 geltenden Rechtslage verschreibungspflichtig gewesen wäre. Dafür könnte etwa sprechen, dass in der Begründung des Entwurfs eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Medizinproduktegesetzes (BT-Drs. 14/6281 vom 15.06.2001, S. 41) darauf hingewiesen wird, dass gerade für arzneimittelähnliche Medizinprodukte wie die ausdrücklich erwähnte Hyaluronsäure weiterhin ein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse bestehen soll.
2.
36 
Dem Kläger steht auch der geltend gemachte Anspruch auf Kassenleistungen für die von seinem Arzt liquidierte Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke gemäß GOÄ Ziff. 490 und für die intraartikuläre/perineurale Injektion des Wirkstoffes nach GOÄ Ziff. 255 zu. Nach § 31 Abs. 1 der Satzung der Beklagten sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen erstattungsfähig. § 31 Abs. 3 Satz 3 der Vorschrift bestimmt, dass die Rechnungen nach der Gebührenordnung für Ärzte erstellt sein müssen. Da besondere Ausschlüsse aufgrund weiterer Satzungsvorschriften nicht vorhanden sind, richtet sich die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für die ärztliche Behandlung nach deren Beihilfefähigkeit (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten). Nach beihilferechtlichen Grundsätzen sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Bei der Behandlung durch Ärzte beurteilt sich die Angemessenheit ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der maßgeblichen ärztlichen Gebührenordnung. Für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, ist die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.10.2004 - 2 C 34.03 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 15 und vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18). Ist - wie hier - eine Entscheidung über die Berechtigung der ärztlichen Gebührenforderung im Zivilrechtsweg nicht ergangen, hat der Dienstherr eigenständig zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2009 - 2 C 79/08 -, juris).
37 
Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die von dem behandelnden Arzt in Ansatz gebrachten Gebühren für das Einspritzen des Wirkstoffs bzw. die erforderliche Infiltrationsanästhesie sowohl dem Grunde nach als auch in der liquidierten Höhe ohne Weiteres beihilfe- und erstattungsfähig. Die Beklagte zieht die Erstattungsfähigkeit allein mit dem Hinweis darauf in Zweifel, dass für Aufwendungen für das Einspritzen eines aus anderen Gründen nicht erstattungsfähigen Wirkstoffes nicht mit Kassenleistungen eingetreten werden könne. Da nach dem unter 1. Ausgeführten die Behandlung mit dem Wirkstoff Hyaluronsäure erstattungsfähig ist, verfängt dieses Argument nicht. Unabhängig hiervon könnten wohl die geltend gemachten Aufwendungen damit nicht in Frage gestellt werden. Denn die die Erstattungsfähigkeit ärztlicher Aufwendungen abschließend regelnde Satzungsbestimmung des § 31 bzw. das in Bezug genommene Beihilferecht des Bundes enthält insoweit keine § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung entsprechende Ausschlussregelung. Deshalb gilt allgemein der bei Behandlungen durch Ärzte anzuwendende Grundsatz, dass in der Regel die aufgrund ärztlicher Anordnung entstandenen Aufwendungen auch notwendig sind (vgl. ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 04.12.2008 - 12 K 6410/07 -, juris).
3.
38 
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Beklagte es abgelehnt, für die von dem behandelnden Arzt berechneten Aufwendungen für sterile Tupfer in Höhe von jeweils 0,11 EUR mit Kassenleistungen einzutreten. Wie die Beklagte zutreffend in ihrem Widerspruchsbescheid näher ausführt, handelt es sich dabei um nicht gesondert abrechnungsfähige Aufwendungen für Kleinmaterialien, die im beispielhaft zu verstehenden Negativkatalog des § 10 Abs. 2 Nr. 1 GOÄ ausdrücklich aufgeführt sind. Konkrete Einwände gegen diese Betrachtungsweise hat auch die Berufung nicht aufgezeigt.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das geringfügige Unterliegen des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für sterile Tupfer in Höhe von 0,15 EUR rechtfertigt keine anteilige Kostentragung.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Zulassung der Revision kommt insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Betracht, da die vom Senat entscheidungstragend herangezogenen Satzungsbestimmungen mit der 71. Änderung zum 01.04.2009 durch strukturverschiedene Regelungen ersetzt worden sind und es sich daher um ausgelaufenes Recht handelt.
41 
Beschluss vom 11. März 2010
42 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 33,60 EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.