Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Okt. 2009 - 2 S 1457/09

bei uns veröffentlicht am15.10.2009

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5. März 2009 - 2 K 2480/08 - wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

Es wird festgestellt, dass das der Klägerin mit Schreiben vom 19.03.2008 übersandte Schreiben der Stadtwerke ... vom 17.03.2008 kein Verwaltungsakt ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Abwassergebühren.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens ... ... im Gebiet der Beklagten. Das Grundstück vom 01.07.1989 bis zum 31.07.2004 an die Eheleute S. vermietet. Die Stadtwerke ... GmbH rechnete in dieser Zeit die Kosten für Abfall, Wasser, Entwässerung, Erdgas und Strom unmittelbar mit den Eheleuten S. ab. Die Jahresabrechnungen für Wasser und Abwasser erfolgten zwischen 1998 und 2004 jeweils auf der Grundlage einer Schätzung. Am 30.07.2004 fand im Hinblick auf den Auszug der Eheleute S. eine Schlussablesung des Wasserzählers statt. Dabei stellte die Stadtwerke ... GmbH fest, dass der Wasserverbrauch bis zum 30.07.2004 um 1.450 m 3 zu niedrig geschätzt worden war.
Die Stadtwerke ... GmbH ist ein Tochterunternehmen der ... Verkehrs-, Versorgungs- und Hafen GmbH, welche wiederum ein Tochterunternehmen der Beklagten ist. Die Stadtwerke ... GmbH ist das Versorgungsunternehmen der Beklagten für Wasser, Gas, Strom und Fernwärme; insoweit ist das Leistungsverhältnis mit den Bürgern privatrechtlich ausgestaltet. Hinsichtlich der Entsorgungsarten Abwasser und Abfall besteht dagegen ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zwischen der Beklagten und den Bürgern; insoweit handelt die Stadtwerke ... GmbH im Auftrag der Beklagten, sie berechnet für diese unter anderem die städtischen Gebühren für die Entwässerung, fertigt die Abgabenbescheide aus, versendet sie, nimmt die Abgaben entgegen und führt sie an die Beklagte ab.
Mit Schreiben vom 19.03.2008 machte die Stadtwerke ... GmbH gegenüber der Klägerin als Eigentümerin des oben genannten Anwesens eine Forderung für Frischwasser und Entwässerung geltend. Im Schreiben hieß es unter anderem, die Klägerin sei als Eigentümerin gemäß der Entwässerungsentsorgungssatzung der Beklagten Schuldnerin der öffentlich-rechtlichen Entwässerungsgebühren. Daneben bestehe mit ihr als Grundstückseigentümerin auch ein Wasserversorgungsvertrag durch die zugelassene Entnahme von Wasser auf ihrem Grundstück durch die damaligen Mieter. Nachdem die Mieter weitere Zahlungen verweigert hätten, sähen sich die Stadtwerke gezwungen, sich direkt an die Klägerin als Gebührenschuldnerin und Vertragspartnerin zu wenden. Hinsichtlich der genauen Berechnung war dem Schreiben die „Rechnung vom 17.03.2008“ beigefügt.
Mit diesem als „Rechnung“ bezeichneten Schreiben, das im Briefkopf die Stadtwerke ... GmbH ausweist, wird für die Leistungen Trinkwasser, Entwässerung und Abfallentsorgung die Zahlung eines Betrags von insgesamt 4.552,53 EUR gefordert, auf den geleistete Abschlagszahlungen in Höhe von 612,-- EUR angerechnet werden. Für die „Versorgungsart Entwässerung“ entfällt davon unter Zugrundelegung eines Verbrauchs von 1.450 m 3 im Zeitraum vom 08.09.2003 bis zum 30.07.2004 ein Betrag von 2.088,-- EUR. Auf der Rückseite von Seite 3 des Schreibens findet sich unter der Rubrik „Hinweise und Erläuterungen zu unserer Rechnung“ unter anderem folgender Absatz:
Rechtsbehelfsbelehrung zum Gebührenbescheid:
Berechnung und Einzug von Abfall- und Entwässerungsgebühren erfolgen im Auftrag und im Namen der Stadt ... Für diesen Teil der Abrechnung (Gebührenbescheid) gilt die folgende Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen den Gebührenbescheid für Abfallentsorgung und Entwässerung kann innerhalb eines Monats nach Erhalt Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift an das Amt für Abfallwirtschaft, ... ... in ... ... (Abfallgebühren) bzw. an das Tiefbauamt - Abteilung Stadtentwässerung -, ... ... in ... ... (Entwässerungsgebühren) der Stadt ... zu richten.
Mit an die Stadtwerke ... GmbH gerichtetem Schreiben der Eigentümerschutz-Gemeinschaft ... & ... vom 31.03.2008 ließ die Klägerin sinngemäß Einwendungen gegen die geltend gemachten Forderungen erheben. Im Schreiben hieß es unter anderem wie folgt:
Mit Schreiben vom 19.03.2008 machen sie gegenüber unserer Mandantin als Eigentümerin des im Betreff bezeichneten Anwesens eine Forderung für Wasser- und Abwassergebühren sowie Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von 3.886,20 EUR geltend.
10 
Nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage können wir unserer Mandantin nicht empfehlen, diese Forderung zu begleichen... Der durch sie festgestellte Frischwasserverbrauch und der damit verbundene Abwasserverbrauch ist nicht nachvollziehbar. Für den Zeitraum 08.09.2003 bis 08.12.2003 sollen 1.332 m 3 verbraucht worden sein...
11 
Mit Schreiben vom 09.04.2008 teilten die Stadtwerke ... GmbH der Klägerin sinngemäß mit, der jährlich abgerechnete Verbrauch für die damaligen Mieter seit 1998 habe jeweils auf einer Verbrauchsschätzung beruht, da die Mieter seither keinen Zutritt zwecks Ablesung der Zähler gewährt hätten. Erst beim Austausch des Wasserzählers sei eine Ablesung wieder möglich gewesen. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass ein Teil des strittigen Verbrauchs tatsächlich in den Vorjahren angefallen sei. Der Wasserzähler sei jedenfalls nach erfolgter Prüfung in Ordnung gewesen.
12 
Im Anschluss daran erfolgte weiterer Schriftwechsel zwischen der nunmehr durch ihren heutigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Klägerin und der Stadtwerke ... GmbH. In diesem berief sich die Klägerin unter anderem auf Verjährung und bestritt, dass durch die Eheleute S. kein Zutritt zum Anwesen in den Jahren ab 1998 gewährt worden sei. Die Stadtwerke kündigten wegen der privatrechtlichen Ansprüche aus dem Wasserversorgungsvertrag Klage sowie wegen der öffentlich-rechtlichen Entwässerungsgebühren die Vollstreckung an.
13 
Am 26.08.2008 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht ... erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass die Rechnung der Stadtwerke ... GmbH vom 17.03.2008, soweit in ihr Entwässerungsgebühren enthalten sind, nichtig ist, hilfsweise, die Rechnung der Stadtwerke ... GmbH vom 17.03.2008, soweit in ihr Entwässerungsgebühren enthalten sind, aufzuheben. Zur Begründung hat die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Die Rechnung der Stadtwerke vom 17.03.2008 stelle keine geeignete Grundlage dar, um ihr gegenüber die Entwässerungsgebühren zu vollstrecken. Sollte es sich bei der Rechnung um einen Verwaltungsakt handeln, so sei dieser mangels Erkennbarkeit der ausstellenden Behörde nichtig. Er sei jedenfalls nicht bestandskräftig geworden. Die im Schreiben vom 17.03.2008 enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Entwässerungsgebühr sei unzureichend und damit unbeachtlich. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei in den Hinweisen zum Schreiben mehr oder weniger versteckt worden, ein Hinweis an auffälliger Stelle fehle.
14 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat erwidert: Der Entwässerungsgebührenbescheid vom 17.03.2008 sei bestandskräftig und die Klage deshalb unzulässig. Das Schreiben von ... & ... vom 31.03.2008 könne nicht als Widerspruch ausgelegt werden. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet.
15 
Mit Urteil vom 05.03.2009 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe festgestellt, dass die Rechnung der Stadtwerke ... GmbH vom 17.03.2008, soweit in ihr Entwässerungsgebühren enthalten sind, nichtig ist. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem: Die Klage sei als Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 2. Alt. VwGO statthaft. Die Rechnung der Stadtwerke ... vom 17.03.2008 sei, soweit in ihr Entwässerungsgebühren enthalten seien, ein Verwaltungsakt im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i.V.m. § 118 AO. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus der Verwendung der Begriffe „öffentlich-rechtliche Entwässerungsgebühren“ und „Gebührenschuldnerin“ im Begleitschreiben der Stadtwerke ... vom 19.03.2008.
16 
Die Nichtigkeitsfeststellungsklage sei auch begründet. Die Rechnung vom 17.03.2008 verstoße, soweit in ihr Entwässerungsgebühren enthalten seien, gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i.V.m. § 119 Abs. 3 Satz 1 AO und sei deshalb gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i.V.m. § 125 Abs. 2 Nr. 1 AO nichtig. Gemäß § 119 Abs. 3 Satz 1 AO müsse ein Kommunalabgabenbescheid die erlassende Behörde - im vorliegenden Fall die Stadt... - bezeichnen. Danach müsse die erlassende Behörde einwandfrei identifizierbar sein. Dem werde die Rechnung vom 17.03.2008 nicht gerecht. Der Hinweis darauf, dass die Berechnung und der Einzug der Entwässerungsgebühren im Auftrag und im Namen der Stadt ... erfolge, finde sich lediglich in den Hinweisen und Erläuterungen zur Rechnung unter der Überschrift Rechtsbehelfsbelehrung zum Gebührenbescheid. In Hinweisen und Erläuterungen und dann gar noch unter der Rubrik Rechtsbehelfsbelehrung erwarte der normale, nicht mit den Feinheiten des Kommunalabgabenrechts vertraute Bürger eine derartige Information nicht. Ohnehin sei eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht die geeignete Stelle, um die erlassende Behörde zu kennzeichnen. Hinzu komme, dass auf der Deckseite der Rechnung unter der Zusammenstellung der einzelnen Bruttobeträge auch noch in fetter, größerer Schrift zu lesen sei „Fragen zur Rechnung? Rufen Sie uns an: Telefon .../... ...!“. Diese Rufnummer sei die der Stadtwerke. Neben der ausschließlichen Bezeichnung der Stadtwerke ... GmbH im Briefkopf vermittele auch dieser Satz den Eindruck, dass sich der Empfänger der Rechnung bei Problemen mit den Stadtwerken ... auseinandersetzen müsse. In dem Begleitschreiben und auch sonst in der Rechnung werde im Übrigen auch immer nur die Stadtwerke ... GmbH genannt.
17 
Zur Begründung der mit Beschluss vom 18.06.2009 zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: Die Rechnung und der Gebührenbescheid ergingen gemeinsam in einem „Papierwerk“. Die Beklagte und die Stadtwerke wollten den Bürgern die Abrechnung und die Gebühren so verständlich wie möglich machen. Daher solle alles „aus einer Hand“ erfolgen und die Kosten für die Daseinsvorsorge so übersichtlich wie möglich gestaltet sein. Unter der Überschrift „Hinweis und Erläuterungen zu unserer Rechnung“ finde sich eine weitere Unterüberschrift „Rechtsbehelfsbelehrung zum Gebührenbescheid“, aus der sich die erlassende Behörde ohne Zweifel ergebe. Es sei nicht erforderlich, dass die erlassende Behörde im Briefkopf oder als erstes genannt werden müsse. Die erlassende Behörde müsse bei einem schriftlichen Verwaltungsakt aus dem Schriftstück selbst (z.B. Kopfleiste, Dienstsiegel) einwandfrei identifizierbar sein. Ausreichend sei auch die Erkennbarkeit im Zusammenhang mit der in dem Bescheid angegebenen Adresse der Behörde, der Unterschrift oder dem Beglaubigungsvermerk. Eine Unterschrift oder ein Beglaubigungsvermerk befänden sich in der Regel nicht auf dem Briefkopf eines Schreibens, sondern erst am Ende. Wenn es aber genüge, dass die erlassende Behörde erst am Ende eines Schriftstücks erkennbar sei, müsse auch der Hinweis auf die erlassende Behörde unter der Rubrik „Hinweise und Erläuterungen zu unserer Rechnung“ ausreichen. Nach alledem sei die erlassende Behörde auf Seite 3 der Rechnung eindeutig bezeichnet. Es schade auch nicht, dass auf der ersten Seite des Bescheides hinsichtlich Fragen zur Rechnung eine Telefonnummer der Stadtwerke genannt werde. Die Stadtwerke hätten alle Daten, die für die Berechnung der Abfall- und Entwässerungsgebühren erforderlich seien. Fragen einfacher Art oder Beschwerden könnten deshalb die Stadtwerke sofort beantworten. Diese Praxis befinde sich im Einklang mit § 2 Abs. 3 KAG.
18 
Auch der Hilfsantrag der Klägerin sei unbegründet. Der Gebührenbescheid vom 17.03.2008 sei bestandskräftig. Der Bescheid sei gemeinsam mit einem individuellen Anschreiben vom 19.03.2008 versendet worden, womit er gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am 22.03.2008 als bekanntgegeben gelte. Bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist am 22.04.2008 sei bei der Beklagten kein Widerspruch gegen den Gebührenbescheid eingegangen.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05.03.2009 zu ändern und die Klage abzuweisen.
21 
Die Klägerin ändert ihren Klageantrag dahin ab, dass dieser nunmehr lautet:
22 
festzustellen, dass das ihr mit Schreiben vom 19.03.2008 übersandte Schreiben der Stadtwerke ... vom 17.03.2008 kein Verwaltungsakt ist,
23 
hilfsweise festzustellen, dass das Schreiben vom 17.03.2008, soweit mit ihm Entwässerungsgebühren angefordert werden, nichtig ist,
24 
weiter hilfsweise das Schreiben, soweit mit ihm Entwässerungsgebühren angefordert werden, aufzuheben.
25 
Im Übrigen beantragt die Klägerin,
26 
nach Maßgabe des geänderten Klageantrags die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.
27 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Klage ist mit ihrem im Berufungsverfahren geänderten und nunmehr auf die Feststellung gerichteten Hauptantrag, dass das an die Klägerin mit Schreiben vom 19.03.2008 übersandte Schreiben der Stadtwerke ... GmbH vom 17.03.2008 kein Verwaltungsakt ist, zulässig und begründet.
29 
1. Der Übergang von der ursprünglich erhobenen Nichtigkeitsfeststellungsklage zu einem allgemeinen Feststellungsbegehren ist zulässig. Er bedeutet keine Änderung der Klage im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 91 VwGO, weil damit keine Änderung des sachlichen Klagebegehrens und damit auch nicht des Klagegrundes vorgenommen wird. Das Klagebegehren richtete sich von Anfang an gegen das der Klägerin übersandte Schreiben der Stadtwerke ... GmbH vom 17.03.2008 und der daraus von der Beklagten abgeleiteten Behauptung, ihr stehe auf der Grundlage dieses Schreibens ein Vollstreckungstitel hinsichtlich der gegenüber der Klägerin geltend gemachten „Entwässerungsgebühren“ zu. Der zu beurteilende Lebenssachverhalt bleibt damit auch im Berufungsverfahren unverändert. Auf Hinweis des Gerichts hat die Klägerin lediglich ihre rechtliche Argumentation geändert und damit ihr Rechtsschutzbegehren präzisiert.
30 
2. Der nunmehr gestellte Hauptantrag ist zulässig. Zwar ist die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 1. Alt. VwGO nicht zulässig, soweit der jeweilige Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das wäre der Fall, wenn es sich bei dem Schreiben der Stadtwerke ... GmbH vom 17.03.2008 um einen die Klägerin belastenden Verwaltungsakt handeln würde, da ein solcher mit der Anfechtungsklage hätte angegriffen werden können. Bei der zwischen den Beteiligten streitigen Einordnung des Schreibens als Verwaltungsakt oder nicht hoheitliche Rechnungsstellung handelt es sich damit um eine sogenannte doppelt relevante Tatsache, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit einer Klage maßgeblich ist (vgl. u. a. BGH, Beschluss vom 04.07.2001 - XII ZB 161/98 - NJW 2001, 3337). Für die Zulässigkeit des gestellten Festsetzungsantrags genügt daher die bloße Rechtsbehauptung der Klägerin, das umstrittene Schreiben vom 17.03.2008 sei nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren.
31 
3. Die Klage ist begründet. Bei dem zu beurteilenden Schreiben der Stadtwerke ... GmbH vom 17.03.2008 handelt es sich - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht um einen Verwaltungsakt, der die erlassende Behörde nicht erkennen lässt und deshalb gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i.V.m. § 125 Abs. 2 Nr. 1 AO nichtig ist; die Auslegung des Schreibens nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben ergibt vielmehr bereits, dass eine für den Bürger verbindliche behördliche Regelung nicht vorliegt und das Schreiben damit nicht als Verwaltungsakt im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i.V.m. § 118 Satz 1 AO (vgl. dazu die gleichlautende Vorschrift des § 35 Satz 1 VwVfG/LVwVfG) zu qualifizieren ist.
32 
Bei der Auslegung des Schreibens der Stadtwerke ... GmbH vom 17.03.2008 hat sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten lassen: Für die Frage, ob eine Erklärung der Behörde als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung neben dem Wortlaut und dem objektiven Erklärungswert - insbesondere unter Berücksichtigung der Regelungsbefugnis der Behörde und dem Regelungsgehalt - auf die äußere Form (z.B. Bezeichnung als Bescheid oder Verfügung) sowie eine gegebenenfalls beigefügte bzw. fehlende Rechtsmittelbelehrung abzustellen. Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung kann ein Indiz gegen das Vorliegen eines Verwaltungsakts sein, schließt jedoch für sich allein das Vorliegen eines Verwaltungsaktes nicht zwingend aus. Unklarheiten hinsichtlich der von der Behörde gewählten Verwaltungsakt-Form gehen zu deren Lasten. Bei Auslegungszweifeln ist bei belastenden Verwaltungsakten das den Betroffenen weniger belastende und bei begünstigenden Verwaltungsakten das den Betroffenen mehr begünstigende Auslegungsergebnis vorzuziehen; insoweit gehen etwaige Unklarheiten zu Lasten der Behörden (st. Rspr. des Bundesfinanzhofs, vgl. die Nachweise bei Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 118 RdNr. 55).
33 
Ob ein Verwaltungsakt ergangen ist, hat, da Verwaltungsakte Willenserklärungen sind, nach den für die Auslegung von Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen zu erfolgen. Entsprechend anwendbar sind die §§ 133, 157 BGB. Entscheidend ist der erklärte Wille der Behörde und der sich daraus ergebende objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen - aus der Sicht eines objektiven Betrachters -, das heißt nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte. Für die Auslegung ist vom Wortlaut des Ausspruchs (Tenor) und der dazu gegebenen Begründung auszugehen. Dabei ist entsprechend § 133 BGB der wirkliche Wille der Behörde zu erforschen, und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Zu würdigen ist der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich der Gesamtumstände. Es können zur Auslegung auch der Erläuterungsteil eines Schreibens sowie dem Schreiben bzw. dem Verwaltungsakt beigefügte Unterlagen herangezogen werden (vgl. dazu Pahlke/Koenig, aaO, § 118 RdNr. 54).
34 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist die hier streitgegenständliche „Rechnung vom 17.03.2008“ nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts nicht als einseitige verbindliche Regelung seitens der beklagten Stadt, sondern auch hinsichtlich der Entsorgungsart „Entwässerung“ nicht als hoheitliche Regelung, sondern als tatsächliches Verwaltungshandeln in Form eines schlichten Abrechnungsschreibens zu werten.
35 
Zwar findet sich auf Seite 3 des Schreibens vom 17.03.2008 in der drittletzten Zeile im Zusammenhang mit der Berechnung des für die Entwässerung zu zahlenden Betrags die Formulierung „Entwässerungsgebühr“. Darüber hinaus enthalten auch die „Hinweise und Erläuterungen zur Rechnung“ auf der Rückseite von Seite 3 des Schreibens im 11. Absatz eine Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Entwässerung; dort wird auch ausdrücklich erklärt, dass die Berechnung der Entwässerungsgebühren im Auftrag und im Namen der Stadt ... und damit einer Verwaltungsbehörde erfolgt. Diese Rechtsmittelbelehrung und die Bezugnahme auf die Stadt ... einschließlich der damit verbundenen behördlichen Regelungsbefugnis legen eine verbindliche Regelung hinsichtlich der Abwasserbeseitigung und damit einen Verwaltungsakt nahe. Dies dürfte insbesondere aus der Sicht eines „qualifizierten Juristen“, der das Schreiben vom 17.03.2008 vollständig und damit einschließlich der Hinweise und Erläuterungen zur Kenntnis nimmt, gelten.
36 
Eine solche Auslegung wird allerdings unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen der Sicht eines „objektiven Betrachters“ und damit eines juristisch nicht vorgebildeten Bürgers nicht gerecht. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben kommt der Seite 1 des Schreibens vom 17.03.2008 maßgebliche Bedeutung zu. Das Schreiben ist dort insgesamt als „Rechnung“ der Stadtwerke ... GmbH bezeichnet. Die Formulierung „Rechnung“ spricht eindeutig für eine privatrechtliche Handlungsform; auch kann die Stadtwerke ... GmbH als Gesellschaft des Privatrechts aus der Sicht eines unbefangenen Dritten grundsätzlich nicht hoheitlich und damit in Form eines Verwaltungsakts handeln. Auf Seite 1 dieser „Rechnung“ hat die Stadtwerke ... GmbH die von der Klägerin zu zahlenden Beträge für Trinkwasser, Entwässerung und Abfallentsorgung aufgelistet und anschließend einen Gesamtrechnungsbetrag ausgewiesen. Es wird dort nicht ansatzweise zwischen der Abrechnung für das Trinkwasser, das auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht, und den hoheitlichen Gebühren für Entwässerung und Abfallentsorgung unterschieden. Es fehlen auch Begriffe, die wie etwa „Verfügung“ oder „Bescheid“ auf ein hoheitliches Handeln hinweisen könnten. Darüber hinaus enthält dieser Teil der „Rechnung“ keinen Hinweis darauf, dass hinsichtlich des zu zahlenden Betrags für die Entwässerung und die Abfallentsorgung eine einseitige verbindliche Regelung für die angeschriebenen Bürger getroffen wird. Die Formulierung „der Restbetrag in Höhe von ... wird bis zum 08.04.2008 fällig“ entspricht vielmehr den Gepflogenheiten bei einer privaten Rechnung. Im Gegensatz dazu enthält die erste Seite eines Verwaltungsaktes im Regelfall den Tenor, mit dem einseitig für den betroffenen Bürger eine verbindliche Rechtsfolge gesetzt wird. Auch hieran fehlt es bei dem Schreiben vom 17.03.2008. Seite 1 des Schreibens schließt mit der Grußformel durch die Stadtwerke ... GmbH. Auch in diesem Zusammenhang fehlt jeder Hinweis auf die Beklagte als Hoheitsträgerin oder auf eine Rechtsbehelfsbelehrung, aus der etwa auf eine hoheitlich verbindliche Regelung mit der Folge einer Rechtsschutzmöglichkeit für den Bürger geschlossen werden könnte.
37 
Vor dem Hintergrund des eindeutigen Erklärungsinhalts auf Seite 1 der „Rechnung“ kommt der Rechtsmittelbelehrung, die sich lediglich „versteckt“ auf der Rückseite der Seite 3 des Schreibens befindet, keine entscheidende Bedeutung zu. Auf den Seiten 2 und 4 sowie auf der Vorderseite der Seite 3 des Schreibens werden die einzelnen Leistungsarten Abfallentsorgung, Trinkwasser, Entwässerung nach Zeitraum, Zählerstand und Preis zahlenmäßig weiter aufgeschlüsselt. Nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts musste aber nicht davon ausgegangen werden, dass in diesem Teil des Schreibens rechtlich relevante Erklärungen enthalten sind, die über den Erklärungswert auf Seite 1, die mit der Grußformel abgeschlossen ist, hinausgehen. Aus der Sicht eines objektiven Betrachters bestand insbesondere nicht die Notwendigkeit, die umfangreichen Hinweise und Erläuterungen zur Rechnung bis in jedes Detail zur Kenntnis zu nehmen. Die Rechtsbehelfsbelehrung zum Gebührenbescheid ist weder drucktechnisch (etwa Fettdruck) hervorgehoben noch enthält Seite 1 der Rechnung einen Hinweis auf diesen für die rechtliche Beurteilung wichtigen Zusatz. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist zudem eingebettet in Erläuterungen zum Datenschutz, zur richtigen Tarifwahl bei der Stromversorgung sowie in Informationen zum Gasversorgungsnetz und dem Wasserentnahmeentgelt, das die Stadtwerke ... GmbH an das Land Baden-Württemberg abführen muss. Weder nach der Überschrift („Hinweise und Erläuterungen zu unserer Rechnung“) noch nach der Gestaltung der Seite musste der Empfänger des Schreibens mit rechtlich relevanten Erklärungen rechnen, insbesondere nicht mit Informationen, die das Schreiben vom 17.03.2008 hinsichtlich der Entsorgungsarten Abfall und Entwässerung erst zum hoheitlichen Verwaltungsakt erklären.
38 
Eine andere Sichtweise rechtfertigt auch nicht das Begleitschreiben der Stadtwerke ... GmbH vom 19.03.2008. Zwar heißt es in dem Schreiben ausdrücklich, die Klägerin sei „Vertragspartner des Wasserversorgungsvertrags und daneben auch Gebührenschuldner für die öffentlich-rechtlichen Entwässerungsgebühren“. Das genügt jedoch nicht, um bei einer Gesamtschau mit der „Rechnung vom 17.03.2008“ einen verbindlichen Regelungsgehalt des Schreibens zu begründen. Im Schreiben vom 19.03.2008 heißt es weiter, nachdem die Mieter weitere Zahlungen verweigert hätten, sähen sich die Stadtwerke gezwungen, sich direkt an die Klägerin als Gebührenschuldner und Vertragspartner zu wenden. Ausgehend von dieser Formulierung kann das Schreiben vom 17.03.2008 ohne weiteres als formlose Abrechnung hinsichtlich der Entwässerung und damit etwa als Ankündigung bzw. Anhörung hinsichtlich eines noch zu ergehenden Verwaltungsaktes verstanden werden. Auch nimmt das Anschreiben vom 19.03.2008 gerade nicht Bezug auf einen konkreten Gebührenbescheid, sondern macht die Forderung nur unter Bezugnahme auf die „Rechnung vom 17.03.2008“ in allgemeiner Form geltend. Auch in diesem Zusammenhang ist jedenfalls maßgeblich darauf abzustellen, dass Seite 1 des Schreibens vom 17.03.2008 aus der Sicht eines objektiven Empfängers eindeutig und unmissverständlich als „zivilrechtliche“ Abrechnung zu qualifizieren ist und bereits von daher für die Klägerin kein Anlass bestand, eine verbindliche Regelung durch Hoheitsakt in Betracht zu ziehen. Schließlich stammt auch das Anschreiben vom 19.03.2008 von der privatrechtlichen GmbH und enthält keinen Hinweis auf die beklagte Stadt als Hoheitsträgerin.
39 
Einer Entscheidung über die Hilfsanträge der Klägerin bedarf es nach alledem nicht mehr.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
42 
Beschluss vom 15. Oktober 2009
43 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 1.881,-- EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
28 
Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Klage ist mit ihrem im Berufungsverfahren geänderten und nunmehr auf die Feststellung gerichteten Hauptantrag, dass das an die Klägerin mit Schreiben vom 19.03.2008 übersandte Schreiben der Stadtwerke ... GmbH vom 17.03.2008 kein Verwaltungsakt ist, zulässig und begründet.
29 
1. Der Übergang von der ursprünglich erhobenen Nichtigkeitsfeststellungsklage zu einem allgemeinen Feststellungsbegehren ist zulässig. Er bedeutet keine Änderung der Klage im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 91 VwGO, weil damit keine Änderung des sachlichen Klagebegehrens und damit auch nicht des Klagegrundes vorgenommen wird. Das Klagebegehren richtete sich von Anfang an gegen das der Klägerin übersandte Schreiben der Stadtwerke ... GmbH vom 17.03.2008 und der daraus von der Beklagten abgeleiteten Behauptung, ihr stehe auf der Grundlage dieses Schreibens ein Vollstreckungstitel hinsichtlich der gegenüber der Klägerin geltend gemachten „Entwässerungsgebühren“ zu. Der zu beurteilende Lebenssachverhalt bleibt damit auch im Berufungsverfahren unverändert. Auf Hinweis des Gerichts hat die Klägerin lediglich ihre rechtliche Argumentation geändert und damit ihr Rechtsschutzbegehren präzisiert.
30 
2. Der nunmehr gestellte Hauptantrag ist zulässig. Zwar ist die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 1. Alt. VwGO nicht zulässig, soweit der jeweilige Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das wäre der Fall, wenn es sich bei dem Schreiben der Stadtwerke ... GmbH vom 17.03.2008 um einen die Klägerin belastenden Verwaltungsakt handeln würde, da ein solcher mit der Anfechtungsklage hätte angegriffen werden können. Bei der zwischen den Beteiligten streitigen Einordnung des Schreibens als Verwaltungsakt oder nicht hoheitliche Rechnungsstellung handelt es sich damit um eine sogenannte doppelt relevante Tatsache, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit einer Klage maßgeblich ist (vgl. u. a. BGH, Beschluss vom 04.07.2001 - XII ZB 161/98 - NJW 2001, 3337). Für die Zulässigkeit des gestellten Festsetzungsantrags genügt daher die bloße Rechtsbehauptung der Klägerin, das umstrittene Schreiben vom 17.03.2008 sei nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren.
31 
3. Die Klage ist begründet. Bei dem zu beurteilenden Schreiben der Stadtwerke ... GmbH vom 17.03.2008 handelt es sich - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht um einen Verwaltungsakt, der die erlassende Behörde nicht erkennen lässt und deshalb gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i.V.m. § 125 Abs. 2 Nr. 1 AO nichtig ist; die Auslegung des Schreibens nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben ergibt vielmehr bereits, dass eine für den Bürger verbindliche behördliche Regelung nicht vorliegt und das Schreiben damit nicht als Verwaltungsakt im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i.V.m. § 118 Satz 1 AO (vgl. dazu die gleichlautende Vorschrift des § 35 Satz 1 VwVfG/LVwVfG) zu qualifizieren ist.
32 
Bei der Auslegung des Schreibens der Stadtwerke ... GmbH vom 17.03.2008 hat sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten lassen: Für die Frage, ob eine Erklärung der Behörde als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung neben dem Wortlaut und dem objektiven Erklärungswert - insbesondere unter Berücksichtigung der Regelungsbefugnis der Behörde und dem Regelungsgehalt - auf die äußere Form (z.B. Bezeichnung als Bescheid oder Verfügung) sowie eine gegebenenfalls beigefügte bzw. fehlende Rechtsmittelbelehrung abzustellen. Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung kann ein Indiz gegen das Vorliegen eines Verwaltungsakts sein, schließt jedoch für sich allein das Vorliegen eines Verwaltungsaktes nicht zwingend aus. Unklarheiten hinsichtlich der von der Behörde gewählten Verwaltungsakt-Form gehen zu deren Lasten. Bei Auslegungszweifeln ist bei belastenden Verwaltungsakten das den Betroffenen weniger belastende und bei begünstigenden Verwaltungsakten das den Betroffenen mehr begünstigende Auslegungsergebnis vorzuziehen; insoweit gehen etwaige Unklarheiten zu Lasten der Behörden (st. Rspr. des Bundesfinanzhofs, vgl. die Nachweise bei Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 118 RdNr. 55).
33 
Ob ein Verwaltungsakt ergangen ist, hat, da Verwaltungsakte Willenserklärungen sind, nach den für die Auslegung von Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen zu erfolgen. Entsprechend anwendbar sind die §§ 133, 157 BGB. Entscheidend ist der erklärte Wille der Behörde und der sich daraus ergebende objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen - aus der Sicht eines objektiven Betrachters -, das heißt nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte. Für die Auslegung ist vom Wortlaut des Ausspruchs (Tenor) und der dazu gegebenen Begründung auszugehen. Dabei ist entsprechend § 133 BGB der wirkliche Wille der Behörde zu erforschen, und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Zu würdigen ist der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich der Gesamtumstände. Es können zur Auslegung auch der Erläuterungsteil eines Schreibens sowie dem Schreiben bzw. dem Verwaltungsakt beigefügte Unterlagen herangezogen werden (vgl. dazu Pahlke/Koenig, aaO, § 118 RdNr. 54).
34 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist die hier streitgegenständliche „Rechnung vom 17.03.2008“ nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts nicht als einseitige verbindliche Regelung seitens der beklagten Stadt, sondern auch hinsichtlich der Entsorgungsart „Entwässerung“ nicht als hoheitliche Regelung, sondern als tatsächliches Verwaltungshandeln in Form eines schlichten Abrechnungsschreibens zu werten.
35 
Zwar findet sich auf Seite 3 des Schreibens vom 17.03.2008 in der drittletzten Zeile im Zusammenhang mit der Berechnung des für die Entwässerung zu zahlenden Betrags die Formulierung „Entwässerungsgebühr“. Darüber hinaus enthalten auch die „Hinweise und Erläuterungen zur Rechnung“ auf der Rückseite von Seite 3 des Schreibens im 11. Absatz eine Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Entwässerung; dort wird auch ausdrücklich erklärt, dass die Berechnung der Entwässerungsgebühren im Auftrag und im Namen der Stadt ... und damit einer Verwaltungsbehörde erfolgt. Diese Rechtsmittelbelehrung und die Bezugnahme auf die Stadt ... einschließlich der damit verbundenen behördlichen Regelungsbefugnis legen eine verbindliche Regelung hinsichtlich der Abwasserbeseitigung und damit einen Verwaltungsakt nahe. Dies dürfte insbesondere aus der Sicht eines „qualifizierten Juristen“, der das Schreiben vom 17.03.2008 vollständig und damit einschließlich der Hinweise und Erläuterungen zur Kenntnis nimmt, gelten.
36 
Eine solche Auslegung wird allerdings unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen der Sicht eines „objektiven Betrachters“ und damit eines juristisch nicht vorgebildeten Bürgers nicht gerecht. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben kommt der Seite 1 des Schreibens vom 17.03.2008 maßgebliche Bedeutung zu. Das Schreiben ist dort insgesamt als „Rechnung“ der Stadtwerke ... GmbH bezeichnet. Die Formulierung „Rechnung“ spricht eindeutig für eine privatrechtliche Handlungsform; auch kann die Stadtwerke ... GmbH als Gesellschaft des Privatrechts aus der Sicht eines unbefangenen Dritten grundsätzlich nicht hoheitlich und damit in Form eines Verwaltungsakts handeln. Auf Seite 1 dieser „Rechnung“ hat die Stadtwerke ... GmbH die von der Klägerin zu zahlenden Beträge für Trinkwasser, Entwässerung und Abfallentsorgung aufgelistet und anschließend einen Gesamtrechnungsbetrag ausgewiesen. Es wird dort nicht ansatzweise zwischen der Abrechnung für das Trinkwasser, das auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht, und den hoheitlichen Gebühren für Entwässerung und Abfallentsorgung unterschieden. Es fehlen auch Begriffe, die wie etwa „Verfügung“ oder „Bescheid“ auf ein hoheitliches Handeln hinweisen könnten. Darüber hinaus enthält dieser Teil der „Rechnung“ keinen Hinweis darauf, dass hinsichtlich des zu zahlenden Betrags für die Entwässerung und die Abfallentsorgung eine einseitige verbindliche Regelung für die angeschriebenen Bürger getroffen wird. Die Formulierung „der Restbetrag in Höhe von ... wird bis zum 08.04.2008 fällig“ entspricht vielmehr den Gepflogenheiten bei einer privaten Rechnung. Im Gegensatz dazu enthält die erste Seite eines Verwaltungsaktes im Regelfall den Tenor, mit dem einseitig für den betroffenen Bürger eine verbindliche Rechtsfolge gesetzt wird. Auch hieran fehlt es bei dem Schreiben vom 17.03.2008. Seite 1 des Schreibens schließt mit der Grußformel durch die Stadtwerke ... GmbH. Auch in diesem Zusammenhang fehlt jeder Hinweis auf die Beklagte als Hoheitsträgerin oder auf eine Rechtsbehelfsbelehrung, aus der etwa auf eine hoheitlich verbindliche Regelung mit der Folge einer Rechtsschutzmöglichkeit für den Bürger geschlossen werden könnte.
37 
Vor dem Hintergrund des eindeutigen Erklärungsinhalts auf Seite 1 der „Rechnung“ kommt der Rechtsmittelbelehrung, die sich lediglich „versteckt“ auf der Rückseite der Seite 3 des Schreibens befindet, keine entscheidende Bedeutung zu. Auf den Seiten 2 und 4 sowie auf der Vorderseite der Seite 3 des Schreibens werden die einzelnen Leistungsarten Abfallentsorgung, Trinkwasser, Entwässerung nach Zeitraum, Zählerstand und Preis zahlenmäßig weiter aufgeschlüsselt. Nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts musste aber nicht davon ausgegangen werden, dass in diesem Teil des Schreibens rechtlich relevante Erklärungen enthalten sind, die über den Erklärungswert auf Seite 1, die mit der Grußformel abgeschlossen ist, hinausgehen. Aus der Sicht eines objektiven Betrachters bestand insbesondere nicht die Notwendigkeit, die umfangreichen Hinweise und Erläuterungen zur Rechnung bis in jedes Detail zur Kenntnis zu nehmen. Die Rechtsbehelfsbelehrung zum Gebührenbescheid ist weder drucktechnisch (etwa Fettdruck) hervorgehoben noch enthält Seite 1 der Rechnung einen Hinweis auf diesen für die rechtliche Beurteilung wichtigen Zusatz. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist zudem eingebettet in Erläuterungen zum Datenschutz, zur richtigen Tarifwahl bei der Stromversorgung sowie in Informationen zum Gasversorgungsnetz und dem Wasserentnahmeentgelt, das die Stadtwerke ... GmbH an das Land Baden-Württemberg abführen muss. Weder nach der Überschrift („Hinweise und Erläuterungen zu unserer Rechnung“) noch nach der Gestaltung der Seite musste der Empfänger des Schreibens mit rechtlich relevanten Erklärungen rechnen, insbesondere nicht mit Informationen, die das Schreiben vom 17.03.2008 hinsichtlich der Entsorgungsarten Abfall und Entwässerung erst zum hoheitlichen Verwaltungsakt erklären.
38 
Eine andere Sichtweise rechtfertigt auch nicht das Begleitschreiben der Stadtwerke ... GmbH vom 19.03.2008. Zwar heißt es in dem Schreiben ausdrücklich, die Klägerin sei „Vertragspartner des Wasserversorgungsvertrags und daneben auch Gebührenschuldner für die öffentlich-rechtlichen Entwässerungsgebühren“. Das genügt jedoch nicht, um bei einer Gesamtschau mit der „Rechnung vom 17.03.2008“ einen verbindlichen Regelungsgehalt des Schreibens zu begründen. Im Schreiben vom 19.03.2008 heißt es weiter, nachdem die Mieter weitere Zahlungen verweigert hätten, sähen sich die Stadtwerke gezwungen, sich direkt an die Klägerin als Gebührenschuldner und Vertragspartner zu wenden. Ausgehend von dieser Formulierung kann das Schreiben vom 17.03.2008 ohne weiteres als formlose Abrechnung hinsichtlich der Entwässerung und damit etwa als Ankündigung bzw. Anhörung hinsichtlich eines noch zu ergehenden Verwaltungsaktes verstanden werden. Auch nimmt das Anschreiben vom 19.03.2008 gerade nicht Bezug auf einen konkreten Gebührenbescheid, sondern macht die Forderung nur unter Bezugnahme auf die „Rechnung vom 17.03.2008“ in allgemeiner Form geltend. Auch in diesem Zusammenhang ist jedenfalls maßgeblich darauf abzustellen, dass Seite 1 des Schreibens vom 17.03.2008 aus der Sicht eines objektiven Empfängers eindeutig und unmissverständlich als „zivilrechtliche“ Abrechnung zu qualifizieren ist und bereits von daher für die Klägerin kein Anlass bestand, eine verbindliche Regelung durch Hoheitsakt in Betracht zu ziehen. Schließlich stammt auch das Anschreiben vom 19.03.2008 von der privatrechtlichen GmbH und enthält keinen Hinweis auf die beklagte Stadt als Hoheitsträgerin.
39 
Einer Entscheidung über die Hilfsanträge der Klägerin bedarf es nach alledem nicht mehr.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
42 
Beschluss vom 15. Oktober 2009
43 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 1.881,-- EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Okt. 2009 - 2 S 1457/09 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 35 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Abgabenordnung - AO 1977 | § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden

Abgabenordnung - AO 1977 | § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des

Abgabenordnung - AO 1977 | § 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein

Abgabenordnung - AO 1977 | § 118 Begriff des Verwaltungsakts


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Okt. 2009 - 2 S 1457/09 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Okt. 2009 - 2 S 1457/09 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2001 - XII ZB 161/98

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 161/98 vom 4. Juli 2001 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 1685 Abs. 2; FGG § 20 Zur Beschwerdeberechtigung von Pflegeeltern im Falle der Anfechtung einer Entscheidung zu einem von ihnen
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Okt. 2009 - 2 S 1457/09.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2015 - 4 B 14.1831

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Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 4 B 14.1831 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. September 2015 (VG Würzburg, Entscheidung vom 11. März 2014, Az.: W 4 K 13.911) 4. Senat Sachgebietss

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juli 2018 - 19 CE 18.1495

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Tenor Die Nrn. I und II des Senatsbeschlusses vom 18. Juli 2018 werden von Amts wegen folgendermaßen geändert: I. Unter Aufhebung der Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2018 wird der Antragsgegner im Wege

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 28. Nov. 2017 - 1 A 874/14

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Feb. 2016 - 9 S 2445/15

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Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. November 2015 - 10 K 3628/15 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschl

Referenzen

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.

(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.

(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 161/98
vom
4. Juli 2001
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Beschwerdeberechtigung von Pflegeeltern im Falle der Anfechtung einer Entscheidung
zu einem von ihnen begehrten Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB.
BGH, Beschluß vom 4. Juli 2001 - XII ZB 161/98 - OLG München
LG München
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2001 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Prof. Dr.
Wagenitz und Fuchs

beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 19. November 1998 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Wert: 5.000 DM.

Gründe:

I.

Das betroffene Kind ist die 1988 nichtehelich geborene Tochter der Beteiligten zu 1 (im folgenden: Mutter). Letztere ist seit Mai 1991 verheiratet. Sie lebt mit ihrem Ehemann, zwei gemeinsamen Kindern und ihrer Tochter zusammen. Zum Vater des betroffenen Kindes bestehen keine persönlichen Beziehungen. Der Beschwerdeführer hat von März 1983 bis Juli 1986 mit der Mutter zusammengelebt. Er behauptet, er nehme für das Kind die Stellung eines "so-
zialen Vaters" ein, weil er es in dessen ersten Lebensjahren intensiv betreut habe. Er habe häufig in der Wohnung der Mutter übernachtet und sich tagsüber um das Kind gekümmert; während berufsbedingter Abwesenheiten der Mutter habe er das Kind bei sich, wiederholt auch zur Übernachtung, aufgenommen , so daß seine Wohnung zum zweiten Zuhause des Kindes geworden sei. Er habe sich am Aufbau eines Kinderladens beteiligt, in dem das Kind betreut worden sei. Der letzte persönliche Kontakt des Beschwerdeführers mit dem Kind fand im April 1993 statt. Seither wehrt sich der Beschwerdeführer gegen den Vorwurf, das Kind sexuell mißbraucht zu haben, und sucht Kontakt zu dem Kind. Am 23. April 1996 "beantragte" er, der Mutter das Sorgerecht für das Kind zu entziehen und es auf ihn zu übertragen, hilfsweise, ihm regelmäßigen Umgang mit dem Kind zu gestatten. Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - hat es abgelehnt, die verlangte Regelung zu treffen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist mangels Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers verworfen, die weitere Beschwerde zurückgewiesen worden. Im vorliegenden Verfahren verlangt der Beschwerdeführer, der Mutter insoweit das Sorgerecht zu entziehen, als sie als Alleinsorgeberechtigte ihrer Verpflichtung, das Kind aufzuklären, daß es vom Beschwerdeführer nicht sexuell mißbraucht worden sei, nicht nachkomme, und als sie ihrer Verpflichtung zur Unterlassung aller Erklärungen und Handlungen gegenüber dem Kind und Dritten, die eine Unterstellung des Verdachts oder der Tatsache eines sexuellen Miß-
brauchs an dem Kind bedeuten oder beinhalten, nicht nachkomme , sowie dem Beschwerdeführer das Recht zu gewähren, die Aufklärung gegenüber dem Kind im Rahmen einer Wiederanbahnung durch die Einräumung einer Umgangsregelung selbst vornehmen zu können.
Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - hat mit Beschluß vom 22. Juli 1998 das Verfahren eingestellt; die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers.

II.

A.

Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO ohne Zulassung statthaft, weil das Beschwerdegericht die Erstbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen hat. Aus der Verwerfung seiner Beschwerde folgt zugleich die Befugnis des Beschwerdeführers zur Einlegung der weiteren Beschwerde. Das Rechtsmittel ist auch form- und fristgerecht eingelegt.

B.

Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.
1. Soweit sich die Erstbeschwerde dagegen wendet, daß das Amtsgericht die von dem Beschwerdeführer angeregte teilweise Entziehung des Sorgerechts nicht vorgenommen hat, ergibt sich deren Unzulässigkeit daraus, daß der Beschwerdeführer nicht Inhaber des Sorgerechts ist und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beanspruchen kann, daß die elterliche Sorge auf ihn übertragen wird. Er ist daher nicht in einem eigenen Recht beeinträchtigt, § 20 FGG. Das Beschwerdegericht hat ferner eine Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG verneint, weil er kein berechtigtes Interesse habe, diese Angelegenheit wahrzunehmen. Ob das zutrifft, kann dahinstehen. Gemäß § 64 Abs. 3 Satz 3, § 57 Abs. 2 FGG ist § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG in den Familiensachen nicht anzuwenden. Aufgrund von Art. 1 Nr. 17 und Art. 6 Nr. 14 des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2942: KindRG) sind Verfahren gemäß § 1666 BGB seit 1. Juli 1998 nicht mehr Vormundschafts- sondern Familiensachen, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 1666 BGB. In einer zur Familiensache gewordenen, bereits am 1. Juli 1998 anhängig gewesenen Vormundschaftssache ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die nach dem 1. Juli 1998 bekanntgemacht worden ist, nach den für Familiensachen geltenden Vorschriften zu beurteilen. Dies folgt bereits daraus, daß neues Verfahrensrecht mangels einschränkenden Übergangsrechts sofort anzuwenden ist (BT-Drucks. 13/4899, S. 144; Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004). Die Fortgeltung des alten, das heißt für Rechtsmittel in Vormundschaftssachen maßgeblichen Verfahrensrechts ordnet Art. 15 § 1 Abs. 2 Satz 1 KindRG nur für Entscheidungen an, die schon vor dem 1. Juli 1998 bekanntgemacht worden sind. Aus Art. 15 § 1 Abs. 2 Satz 3 KindRG ergibt sich, daß in den früheren Vormundschaftssachen, die nach neuem Recht
gemäß § 621 Nr. 1, 2 ZPO Familiensachen sind, das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde gemäß § 621 e ZPO stattfindet. Damit ist zwangsläufig die Anwendung des den § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG ausschließenden § 64 Abs. 3 Satz 3 FGG verbunden, weil mit dieser Regelung der Eintritt der formellen Rechtskraft in Familiensachen, die der befristeten Beschwerde unterliegen, sichergestellt werden soll (vgl. Senatsbeschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 66/85 - FamRZ 1988, 54, 55). 2. Die Erstbeschwerde ist zu Recht auch insoweit als unzulässig verworfen worden, als sie sich gegen die Versagung einer Umgangsregelung richtet.
a) Im Ergebnis zutreffend hat das Beschwerdegericht eine Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG verneint. § 64 Abs. 3 Satz 3 FGG schließt auch in den eine Umgangsregelung betreffenden Verfahren, die gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, 1685 Abs. 3, 1684 Abs. 3 BGB Familiensachen sind, die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG aus.
b) Der Beschwerdeführer hat auch keine Beschwerdeberechtigung gemäß §§ 20 FGG i.V.m. 1685 Abs. 2 BGB. aa) § 1685 Abs. 2 BGB in der seit 1. Juli 1998 gültigen und damit auch im vorliegenden Verfahren von dem Beschwerdegericht anzuwendenden Fassung (Künkel, FamRZ 1998, 877, 878) gibt dem Ehegatten oder früheren Ehegatten , mit dem das Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, und Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war, ein Umgangsrecht , wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Der Gesetzgeber hat bewußt die Rechtsstellung dieses Personenkreises stärken wollen, während anderen Personen, selbst wenn ihr Umgang mit dem Kind dessen Wohl dienen
würde, den Umgang nur über § 1666 BGB erzwingen können (vgl. BR-Drucks. 180/96 S. 78 f.). Mit einem solchen ausdrücklich eingeräumten Recht ist zugleich die Beschwerdeberechtigung gemäß § 20 FGG gegen eine das Umgangsrecht beeinträchtigende Entscheidung verbunden. § 1685 BGB gleicht insoweit § 1711 BGB a.F.. Aus dieser Vorschrift wurde die Beschwerdeberechtigung gemäß § 20 FGG zugunsten des Vaters eines nichtehelichen Kindes gegen sein Umgangsrecht verneinende Entscheidungen abgeleitet (PalandtDiederichsen , 57. Aufl., § 1711 Rdn. 9; Göppinger, FamRZ 1970, 57, 68; Keidel/Kahl, FGG, 13. Aufl., § 20 Rdn. 66). Die Ansicht, das in § 1685 BGB ausdrücklich begründete Recht sei kein eigenes Recht des dort genannten Personenkreises, sondern in Wahrheit nur ein "Reflexrecht", weil das Kind selbst ein Recht auf den Umgang habe (Lipp FamRZ 1998, 65, 75), findet im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze und kann deshalb jedenfalls die aus § 1685 BGB abzuleitende Beschwerdeberechtigung gemäß § 20 FGG nicht in Frage stellen. Für die Beschwerdeberechtigung - die Zulässigkeit des Rechtsmittels - kann es allerdings nicht darauf ankommen, ob einem Beschwerdeführer, der eine Umgangsregelung verlangt, tatsächlich ein Umgangsrecht zusteht (vgl. auch OLG Köln FamRZ 1998, 695). Sogenannte doppelt relevante Tatsachen, die zugleich für die Zulässigkeit und die Begründetheit eines Rechtsmittels maßgeblich sind, müssen für die Zulässigkeit nicht festgestellt werden. Die Begründetheit eines Rechtsmittels und die Zulässigkeit seiner sachlichen Prüfung müssen getrennt beurteilt werden. In den Fällen doppelt relevanter Tatsachen wird deshalb eine Beschwerdeberechtigung angenommen, wenn die Rechtsbeeinträchtigung möglich erscheint (Keidel/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 20 Rdn. 18; Kahl, Beschwerdeberechtigung und Beschwer, 1981, S. 106 f., 124 f.), nach anderer Ansicht wenn der Beschwerdeführer eine Rechtsbeeinträchtigung
schlüssig darlegt (Bassenge-Herbst, FGG, 8. Aufl., § 20 Rdn. 10; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 20 Rdn. 7; BayObLG FamRZ 1977, 141, 142; OLG Stuttgart OLGZ 1970, 419, 421). Welcher dieser Auffassungen zu folgen ist, ob insbesondere wegen des Begründungszwangs im Verfahren über die befristete Beschwerde in Familiensachen schlüssige Darlegung der Beschwerdeberechtigung erforderlich ist (vgl. dazu Kahl, aaO, S. 108, 110; Keidel/Kahl, aaO), kann hier offenbleiben. Unverzichtbar für eine Beschwerdeberechtigung ist jedenfalls , daß der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vortrag zu dem Personenkreis gehört, für den ein Umgangsrecht überhaupt in Frage kommt. Das ist vorliegend nicht der Fall. bb) Das Beschwerdegericht hat in diesem Zusammenhang zunächst ausgeführt, der Beschwerdeführer behaupte nicht, jemals in einer dauerhaften häuslichen Gemeinschaft mit dem betroffenen Kind gelebt zu haben. Ersichtlich hat das Beschwerdegericht damit nur auf die erste Alternative des § 1685 Abs. 2 BGB abgestellt. Danach kann dem Beschwerdeführer aber ein Umgangsrecht schon deshalb nicht zustehen, weil er mit der Mutter des betroffenen Kindes zu keiner Zeit verheiratet war. Das Beschwerdegericht hat sich außerdem die Ausführungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in dessen Beschluß vom 3. September 1997 (Ez FamR aktuell 1997, 371 ff. = NJWE-FER 1998, 323) zu eigen gemacht. Dort ist zur Rechtslage vor dem 1. Juli 1998 ausgeführt, dem Beschwerdeführer stehe selbst bei analoger Anwendung der §§ 1711, 1634, 1632 Abs. 4 BGB kein Umgangsrecht zu, weil sich das Kind bei ihm nicht in Familienpflege befunden habe. Ob diese Begründung richtig ist, hängt davon ab, wie weit der Begriff "Familienpflege" in § 1685 Abs. 2 BGB auszudehnen ist.
cc) Familienpflege bedeutet Pflege und Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen in einer anderen als seiner Herkunftsfamilie (vgl. Jans/Happe/ Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Aufl., KJHG, § 33 Rdn. 1, 10, 11, 16 bis 16 b), wobei die "andere" Familie auch eine Einzelperson sein kann (Staudinger -Salgo, 12. Aufl., BGB, § 1632 Rdn. 65). Im Sozialgesetzbuch VIII (SGB
8) werden unter dem Oberbegriff Familienpflege sowohl die Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB 8 wie auch die Tagespflege gemäß § 23 SGB 8, jedenfalls, soweit sie außerhalb der Herkunftsfamilie geleistet wird, wie § 44 SGB 8 zeigt (Jans/Happe/Saurbier, aaO, § 44 Rdn. 1, 2), zusammengefaßt. Soweit der Begriff Familienpflege in Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Verwendung findet, ist er nicht identisch mit dem Umfang erlaubnispflichtiger Familienpflege im Sinne des § 44 SGB 8; die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs, in denen dieser Begriff verwendet wird, geben lediglich Anhaltspunkte für seine Auslegung (vgl. RGRK-Wenz, 12. Aufl., BGB, § 1630 Rdn. 12). Für die Familienpflege im Sinne des § 1685 BGB genügt wie bei § 1630, 1632 Abs. 4 BGB (vgl. dazu Wenz aaO) jedes faktische Pflegeverhältnis familienähnlicher Art, gleichgültig ob ein Pflegevertrag oder eine etwa erforderliche Pflegeerlaubnis vorliegt. Allerdings kommt eine Verbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs. 4 BGB und eine Übertragung von Teilen der elterlichen Sorge gemäß § 1630 Abs. 3 BGB bei Kindern, die sich in Tagespflege befinden, kaum in Betracht (so Staudinger-Salgo aaO zur Verbleibensanordnung). Ob deshalb die Tagespflege bereits begrifflich aus dem Anwendungsbereich des § 1632 Abs. 4 BGB auszuschließen ist (vgl. die im wesentlichen auf Vollzeitpflege bezogene Definition bei MünchKomm-Hinz, 3. Aufl., § 1632 Rdn. 18, 19; Soergel-Strätz, 12. Aufl., § 1632 Rdn. 24; a.A. Salgo FamRZ 1999, 337, 340), kann hier unentschieden bleiben. Auch für eine Vertretungsbefugnis in Angelegenheiten des
täglichen Lebens gemäß § 1688 Abs. 1 BGB wird bei bloßer Tagespflege kein Anlaß bestehen (vgl. Salgo aaO S. 343). Daß diese Vorschriften vor allem die Vollzeitpflege meinen, folgt schon daraus, daß das Kind in der Familienpflege "leben" muß, eine Formulierung, die auf die Tagespflege, sei sie auch mit Übernachtungen des Kindes über mehrere Tage verbunden, deshalb nicht paßt, weil das Kind in solchen Fällen hauptsächlich in seiner (Herkunfts -)Familie "lebt". Wenn das Bürgerliche Gesetzbuch den Terminus "Familienpflege" in mehreren Bestimmungen verwendet, spricht vieles dafür, daß damit in allen diesen Bestimmungen derselbe Begriff gemeint ist. Es ist deshalb zumindest fraglich, ob der Begriff der Familienpflege in § 1685 Abs. 2 BGB weiter zu fassen ist als in den §§ 1630, 1632 Abs. 4, 1688 BGB und ob deshalb der Tagespflege im Rahmen des § 1685 Abs. 2 BGB eine weitreichendere Bedeutung zukommen kann als in den anderen Vorschriften. Diese Frage kann aber offenbleiben. Denn selbst wenn sich das Kind früher einmal in der Familienpflege des Beschwerdeführers befunden haben sollte, gehört der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vortrag jedenfalls heute nicht mehr zu dem Personenkreis, für den ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB in Betracht kommen kann. § 1685 Abs. 2 BGB setzt für das Umgangsrecht von Stiefeltern und Pflegeeltern nämlich voraus, daß zwischen diesen Personen und dem Kind eine Vertrauensbeziehung besteht, deren Aufrechterhaltung der Umgang dienen soll (vgl. BR-Drucks. 180/96 S. 117). Kann von einer Aufrechterhaltung aber von vornherein nicht gesprochen werden, weil der Kontakt längst abgerissen ist, so muß daraus gefolgert werden, daß die Beschwerdeberechtigung in solchen Fällen nicht mehr besteht. Dem Zweck des Gesetzes, durch Begrenzung des Kreises der Umgangsberechtigten zu-
gleich die möglichen Verfahren zur Regelung des Umgangs zu begrenzen (BR-Drucks. 180/96 S. 79), würde es nicht entsprechen, wenn man ohne Rücksicht auf die Zeitabläufe bis zur Volljährigkeit des Kindes jede Person als beschwerdeberechtigt ansehen müßte, bei der das Kind zu einem früheren Zeitpunkt in Familienpflege war bzw. mit dem es in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Ob eine solche Einschränkung der Beschwerdeberechtigung auch gegenüber Verwandten des Kindes, insbesondere gegenüber einem Elternteil, angebracht wäre, mag zweifelhaft sein. Denn deren Umgangsrecht beruht nicht nur darauf, daß zwischen ihnen und dem Kind Bindungen existieren, sondern auch auf der Tatsache der biologischen Verwandtschaft bzw. dem Elternrecht (vgl. Staudinger-Peschel-Gutzeit, aaO, § 1634 Rdn. 14, 15). Dies kann hier aber offenbleiben. Daß ein solches Vertrauensverhältnis zwischen dem Kind und dem Beschwerdeführer noch besteht, nachdem der letzte Kontakt 1993 stattgefunden hat, ist nach den Umständen ausgeschlossen. Das Beschwerdegericht hat, wenn auch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt, zu Recht berücksichtigt , daß das Kind seit mehreren Jahren in einer intakten Familiengemeinschaft aufwächst und sich seine örtlichen und sozialen Verhältnisse gewandelt haben. Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, daß von einer noch bestehenden Beziehung zu dem Kind nicht mehr gesprochen werden kann. Er verlangt jetzt eine Umgangsregelung nur noch zu einem dem Umgangsrecht fremden Zweck, nämlich dazu, das durch den Verdacht des sexuellen Mißbrauchs entstandene Mißtrauen des Kindes gegen ihn zu zerstreuen und dadurch Vertrauen wieder anzubahnen. Im Gegensatz zum Umgangsrecht von Verwandten des Kindes dient aber das Umgangsrecht der in § 1685 Abs. 2 BGB genannten Bezugspersonen des Kindes nur der Aufrechterhaltung gewachsener Bindungen, nicht deren erneuter Begründung. Schon gar nicht dient
das Umgangsrecht dem Ziel, gegen den Willen des Sorgeberechtigten einen bestimmten Einfluß auf das Kind auszuüben. Blumenröhr Hahne Gerber Wagenitz Fuchs

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 161/98
vom
4. Juli 2001
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Beschwerdeberechtigung von Pflegeeltern im Falle der Anfechtung einer Entscheidung
zu einem von ihnen begehrten Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB.
BGH, Beschluß vom 4. Juli 2001 - XII ZB 161/98 - OLG München
LG München
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2001 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Prof. Dr.
Wagenitz und Fuchs

beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 19. November 1998 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Wert: 5.000 DM.

Gründe:

I.

Das betroffene Kind ist die 1988 nichtehelich geborene Tochter der Beteiligten zu 1 (im folgenden: Mutter). Letztere ist seit Mai 1991 verheiratet. Sie lebt mit ihrem Ehemann, zwei gemeinsamen Kindern und ihrer Tochter zusammen. Zum Vater des betroffenen Kindes bestehen keine persönlichen Beziehungen. Der Beschwerdeführer hat von März 1983 bis Juli 1986 mit der Mutter zusammengelebt. Er behauptet, er nehme für das Kind die Stellung eines "so-
zialen Vaters" ein, weil er es in dessen ersten Lebensjahren intensiv betreut habe. Er habe häufig in der Wohnung der Mutter übernachtet und sich tagsüber um das Kind gekümmert; während berufsbedingter Abwesenheiten der Mutter habe er das Kind bei sich, wiederholt auch zur Übernachtung, aufgenommen , so daß seine Wohnung zum zweiten Zuhause des Kindes geworden sei. Er habe sich am Aufbau eines Kinderladens beteiligt, in dem das Kind betreut worden sei. Der letzte persönliche Kontakt des Beschwerdeführers mit dem Kind fand im April 1993 statt. Seither wehrt sich der Beschwerdeführer gegen den Vorwurf, das Kind sexuell mißbraucht zu haben, und sucht Kontakt zu dem Kind. Am 23. April 1996 "beantragte" er, der Mutter das Sorgerecht für das Kind zu entziehen und es auf ihn zu übertragen, hilfsweise, ihm regelmäßigen Umgang mit dem Kind zu gestatten. Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - hat es abgelehnt, die verlangte Regelung zu treffen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist mangels Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers verworfen, die weitere Beschwerde zurückgewiesen worden. Im vorliegenden Verfahren verlangt der Beschwerdeführer, der Mutter insoweit das Sorgerecht zu entziehen, als sie als Alleinsorgeberechtigte ihrer Verpflichtung, das Kind aufzuklären, daß es vom Beschwerdeführer nicht sexuell mißbraucht worden sei, nicht nachkomme, und als sie ihrer Verpflichtung zur Unterlassung aller Erklärungen und Handlungen gegenüber dem Kind und Dritten, die eine Unterstellung des Verdachts oder der Tatsache eines sexuellen Miß-
brauchs an dem Kind bedeuten oder beinhalten, nicht nachkomme , sowie dem Beschwerdeführer das Recht zu gewähren, die Aufklärung gegenüber dem Kind im Rahmen einer Wiederanbahnung durch die Einräumung einer Umgangsregelung selbst vornehmen zu können.
Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - hat mit Beschluß vom 22. Juli 1998 das Verfahren eingestellt; die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers.

II.

A.

Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO ohne Zulassung statthaft, weil das Beschwerdegericht die Erstbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen hat. Aus der Verwerfung seiner Beschwerde folgt zugleich die Befugnis des Beschwerdeführers zur Einlegung der weiteren Beschwerde. Das Rechtsmittel ist auch form- und fristgerecht eingelegt.

B.

Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.
1. Soweit sich die Erstbeschwerde dagegen wendet, daß das Amtsgericht die von dem Beschwerdeführer angeregte teilweise Entziehung des Sorgerechts nicht vorgenommen hat, ergibt sich deren Unzulässigkeit daraus, daß der Beschwerdeführer nicht Inhaber des Sorgerechts ist und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beanspruchen kann, daß die elterliche Sorge auf ihn übertragen wird. Er ist daher nicht in einem eigenen Recht beeinträchtigt, § 20 FGG. Das Beschwerdegericht hat ferner eine Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG verneint, weil er kein berechtigtes Interesse habe, diese Angelegenheit wahrzunehmen. Ob das zutrifft, kann dahinstehen. Gemäß § 64 Abs. 3 Satz 3, § 57 Abs. 2 FGG ist § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG in den Familiensachen nicht anzuwenden. Aufgrund von Art. 1 Nr. 17 und Art. 6 Nr. 14 des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2942: KindRG) sind Verfahren gemäß § 1666 BGB seit 1. Juli 1998 nicht mehr Vormundschafts- sondern Familiensachen, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 1666 BGB. In einer zur Familiensache gewordenen, bereits am 1. Juli 1998 anhängig gewesenen Vormundschaftssache ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die nach dem 1. Juli 1998 bekanntgemacht worden ist, nach den für Familiensachen geltenden Vorschriften zu beurteilen. Dies folgt bereits daraus, daß neues Verfahrensrecht mangels einschränkenden Übergangsrechts sofort anzuwenden ist (BT-Drucks. 13/4899, S. 144; Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004). Die Fortgeltung des alten, das heißt für Rechtsmittel in Vormundschaftssachen maßgeblichen Verfahrensrechts ordnet Art. 15 § 1 Abs. 2 Satz 1 KindRG nur für Entscheidungen an, die schon vor dem 1. Juli 1998 bekanntgemacht worden sind. Aus Art. 15 § 1 Abs. 2 Satz 3 KindRG ergibt sich, daß in den früheren Vormundschaftssachen, die nach neuem Recht
gemäß § 621 Nr. 1, 2 ZPO Familiensachen sind, das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde gemäß § 621 e ZPO stattfindet. Damit ist zwangsläufig die Anwendung des den § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG ausschließenden § 64 Abs. 3 Satz 3 FGG verbunden, weil mit dieser Regelung der Eintritt der formellen Rechtskraft in Familiensachen, die der befristeten Beschwerde unterliegen, sichergestellt werden soll (vgl. Senatsbeschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 66/85 - FamRZ 1988, 54, 55). 2. Die Erstbeschwerde ist zu Recht auch insoweit als unzulässig verworfen worden, als sie sich gegen die Versagung einer Umgangsregelung richtet.
a) Im Ergebnis zutreffend hat das Beschwerdegericht eine Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG verneint. § 64 Abs. 3 Satz 3 FGG schließt auch in den eine Umgangsregelung betreffenden Verfahren, die gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, 1685 Abs. 3, 1684 Abs. 3 BGB Familiensachen sind, die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG aus.
b) Der Beschwerdeführer hat auch keine Beschwerdeberechtigung gemäß §§ 20 FGG i.V.m. 1685 Abs. 2 BGB. aa) § 1685 Abs. 2 BGB in der seit 1. Juli 1998 gültigen und damit auch im vorliegenden Verfahren von dem Beschwerdegericht anzuwendenden Fassung (Künkel, FamRZ 1998, 877, 878) gibt dem Ehegatten oder früheren Ehegatten , mit dem das Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, und Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war, ein Umgangsrecht , wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Der Gesetzgeber hat bewußt die Rechtsstellung dieses Personenkreises stärken wollen, während anderen Personen, selbst wenn ihr Umgang mit dem Kind dessen Wohl dienen
würde, den Umgang nur über § 1666 BGB erzwingen können (vgl. BR-Drucks. 180/96 S. 78 f.). Mit einem solchen ausdrücklich eingeräumten Recht ist zugleich die Beschwerdeberechtigung gemäß § 20 FGG gegen eine das Umgangsrecht beeinträchtigende Entscheidung verbunden. § 1685 BGB gleicht insoweit § 1711 BGB a.F.. Aus dieser Vorschrift wurde die Beschwerdeberechtigung gemäß § 20 FGG zugunsten des Vaters eines nichtehelichen Kindes gegen sein Umgangsrecht verneinende Entscheidungen abgeleitet (PalandtDiederichsen , 57. Aufl., § 1711 Rdn. 9; Göppinger, FamRZ 1970, 57, 68; Keidel/Kahl, FGG, 13. Aufl., § 20 Rdn. 66). Die Ansicht, das in § 1685 BGB ausdrücklich begründete Recht sei kein eigenes Recht des dort genannten Personenkreises, sondern in Wahrheit nur ein "Reflexrecht", weil das Kind selbst ein Recht auf den Umgang habe (Lipp FamRZ 1998, 65, 75), findet im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze und kann deshalb jedenfalls die aus § 1685 BGB abzuleitende Beschwerdeberechtigung gemäß § 20 FGG nicht in Frage stellen. Für die Beschwerdeberechtigung - die Zulässigkeit des Rechtsmittels - kann es allerdings nicht darauf ankommen, ob einem Beschwerdeführer, der eine Umgangsregelung verlangt, tatsächlich ein Umgangsrecht zusteht (vgl. auch OLG Köln FamRZ 1998, 695). Sogenannte doppelt relevante Tatsachen, die zugleich für die Zulässigkeit und die Begründetheit eines Rechtsmittels maßgeblich sind, müssen für die Zulässigkeit nicht festgestellt werden. Die Begründetheit eines Rechtsmittels und die Zulässigkeit seiner sachlichen Prüfung müssen getrennt beurteilt werden. In den Fällen doppelt relevanter Tatsachen wird deshalb eine Beschwerdeberechtigung angenommen, wenn die Rechtsbeeinträchtigung möglich erscheint (Keidel/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 20 Rdn. 18; Kahl, Beschwerdeberechtigung und Beschwer, 1981, S. 106 f., 124 f.), nach anderer Ansicht wenn der Beschwerdeführer eine Rechtsbeeinträchtigung
schlüssig darlegt (Bassenge-Herbst, FGG, 8. Aufl., § 20 Rdn. 10; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 20 Rdn. 7; BayObLG FamRZ 1977, 141, 142; OLG Stuttgart OLGZ 1970, 419, 421). Welcher dieser Auffassungen zu folgen ist, ob insbesondere wegen des Begründungszwangs im Verfahren über die befristete Beschwerde in Familiensachen schlüssige Darlegung der Beschwerdeberechtigung erforderlich ist (vgl. dazu Kahl, aaO, S. 108, 110; Keidel/Kahl, aaO), kann hier offenbleiben. Unverzichtbar für eine Beschwerdeberechtigung ist jedenfalls , daß der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vortrag zu dem Personenkreis gehört, für den ein Umgangsrecht überhaupt in Frage kommt. Das ist vorliegend nicht der Fall. bb) Das Beschwerdegericht hat in diesem Zusammenhang zunächst ausgeführt, der Beschwerdeführer behaupte nicht, jemals in einer dauerhaften häuslichen Gemeinschaft mit dem betroffenen Kind gelebt zu haben. Ersichtlich hat das Beschwerdegericht damit nur auf die erste Alternative des § 1685 Abs. 2 BGB abgestellt. Danach kann dem Beschwerdeführer aber ein Umgangsrecht schon deshalb nicht zustehen, weil er mit der Mutter des betroffenen Kindes zu keiner Zeit verheiratet war. Das Beschwerdegericht hat sich außerdem die Ausführungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in dessen Beschluß vom 3. September 1997 (Ez FamR aktuell 1997, 371 ff. = NJWE-FER 1998, 323) zu eigen gemacht. Dort ist zur Rechtslage vor dem 1. Juli 1998 ausgeführt, dem Beschwerdeführer stehe selbst bei analoger Anwendung der §§ 1711, 1634, 1632 Abs. 4 BGB kein Umgangsrecht zu, weil sich das Kind bei ihm nicht in Familienpflege befunden habe. Ob diese Begründung richtig ist, hängt davon ab, wie weit der Begriff "Familienpflege" in § 1685 Abs. 2 BGB auszudehnen ist.
cc) Familienpflege bedeutet Pflege und Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen in einer anderen als seiner Herkunftsfamilie (vgl. Jans/Happe/ Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Aufl., KJHG, § 33 Rdn. 1, 10, 11, 16 bis 16 b), wobei die "andere" Familie auch eine Einzelperson sein kann (Staudinger -Salgo, 12. Aufl., BGB, § 1632 Rdn. 65). Im Sozialgesetzbuch VIII (SGB
8) werden unter dem Oberbegriff Familienpflege sowohl die Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB 8 wie auch die Tagespflege gemäß § 23 SGB 8, jedenfalls, soweit sie außerhalb der Herkunftsfamilie geleistet wird, wie § 44 SGB 8 zeigt (Jans/Happe/Saurbier, aaO, § 44 Rdn. 1, 2), zusammengefaßt. Soweit der Begriff Familienpflege in Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Verwendung findet, ist er nicht identisch mit dem Umfang erlaubnispflichtiger Familienpflege im Sinne des § 44 SGB 8; die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs, in denen dieser Begriff verwendet wird, geben lediglich Anhaltspunkte für seine Auslegung (vgl. RGRK-Wenz, 12. Aufl., BGB, § 1630 Rdn. 12). Für die Familienpflege im Sinne des § 1685 BGB genügt wie bei § 1630, 1632 Abs. 4 BGB (vgl. dazu Wenz aaO) jedes faktische Pflegeverhältnis familienähnlicher Art, gleichgültig ob ein Pflegevertrag oder eine etwa erforderliche Pflegeerlaubnis vorliegt. Allerdings kommt eine Verbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs. 4 BGB und eine Übertragung von Teilen der elterlichen Sorge gemäß § 1630 Abs. 3 BGB bei Kindern, die sich in Tagespflege befinden, kaum in Betracht (so Staudinger-Salgo aaO zur Verbleibensanordnung). Ob deshalb die Tagespflege bereits begrifflich aus dem Anwendungsbereich des § 1632 Abs. 4 BGB auszuschließen ist (vgl. die im wesentlichen auf Vollzeitpflege bezogene Definition bei MünchKomm-Hinz, 3. Aufl., § 1632 Rdn. 18, 19; Soergel-Strätz, 12. Aufl., § 1632 Rdn. 24; a.A. Salgo FamRZ 1999, 337, 340), kann hier unentschieden bleiben. Auch für eine Vertretungsbefugnis in Angelegenheiten des
täglichen Lebens gemäß § 1688 Abs. 1 BGB wird bei bloßer Tagespflege kein Anlaß bestehen (vgl. Salgo aaO S. 343). Daß diese Vorschriften vor allem die Vollzeitpflege meinen, folgt schon daraus, daß das Kind in der Familienpflege "leben" muß, eine Formulierung, die auf die Tagespflege, sei sie auch mit Übernachtungen des Kindes über mehrere Tage verbunden, deshalb nicht paßt, weil das Kind in solchen Fällen hauptsächlich in seiner (Herkunfts -)Familie "lebt". Wenn das Bürgerliche Gesetzbuch den Terminus "Familienpflege" in mehreren Bestimmungen verwendet, spricht vieles dafür, daß damit in allen diesen Bestimmungen derselbe Begriff gemeint ist. Es ist deshalb zumindest fraglich, ob der Begriff der Familienpflege in § 1685 Abs. 2 BGB weiter zu fassen ist als in den §§ 1630, 1632 Abs. 4, 1688 BGB und ob deshalb der Tagespflege im Rahmen des § 1685 Abs. 2 BGB eine weitreichendere Bedeutung zukommen kann als in den anderen Vorschriften. Diese Frage kann aber offenbleiben. Denn selbst wenn sich das Kind früher einmal in der Familienpflege des Beschwerdeführers befunden haben sollte, gehört der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vortrag jedenfalls heute nicht mehr zu dem Personenkreis, für den ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB in Betracht kommen kann. § 1685 Abs. 2 BGB setzt für das Umgangsrecht von Stiefeltern und Pflegeeltern nämlich voraus, daß zwischen diesen Personen und dem Kind eine Vertrauensbeziehung besteht, deren Aufrechterhaltung der Umgang dienen soll (vgl. BR-Drucks. 180/96 S. 117). Kann von einer Aufrechterhaltung aber von vornherein nicht gesprochen werden, weil der Kontakt längst abgerissen ist, so muß daraus gefolgert werden, daß die Beschwerdeberechtigung in solchen Fällen nicht mehr besteht. Dem Zweck des Gesetzes, durch Begrenzung des Kreises der Umgangsberechtigten zu-
gleich die möglichen Verfahren zur Regelung des Umgangs zu begrenzen (BR-Drucks. 180/96 S. 79), würde es nicht entsprechen, wenn man ohne Rücksicht auf die Zeitabläufe bis zur Volljährigkeit des Kindes jede Person als beschwerdeberechtigt ansehen müßte, bei der das Kind zu einem früheren Zeitpunkt in Familienpflege war bzw. mit dem es in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Ob eine solche Einschränkung der Beschwerdeberechtigung auch gegenüber Verwandten des Kindes, insbesondere gegenüber einem Elternteil, angebracht wäre, mag zweifelhaft sein. Denn deren Umgangsrecht beruht nicht nur darauf, daß zwischen ihnen und dem Kind Bindungen existieren, sondern auch auf der Tatsache der biologischen Verwandtschaft bzw. dem Elternrecht (vgl. Staudinger-Peschel-Gutzeit, aaO, § 1634 Rdn. 14, 15). Dies kann hier aber offenbleiben. Daß ein solches Vertrauensverhältnis zwischen dem Kind und dem Beschwerdeführer noch besteht, nachdem der letzte Kontakt 1993 stattgefunden hat, ist nach den Umständen ausgeschlossen. Das Beschwerdegericht hat, wenn auch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt, zu Recht berücksichtigt , daß das Kind seit mehreren Jahren in einer intakten Familiengemeinschaft aufwächst und sich seine örtlichen und sozialen Verhältnisse gewandelt haben. Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, daß von einer noch bestehenden Beziehung zu dem Kind nicht mehr gesprochen werden kann. Er verlangt jetzt eine Umgangsregelung nur noch zu einem dem Umgangsrecht fremden Zweck, nämlich dazu, das durch den Verdacht des sexuellen Mißbrauchs entstandene Mißtrauen des Kindes gegen ihn zu zerstreuen und dadurch Vertrauen wieder anzubahnen. Im Gegensatz zum Umgangsrecht von Verwandten des Kindes dient aber das Umgangsrecht der in § 1685 Abs. 2 BGB genannten Bezugspersonen des Kindes nur der Aufrechterhaltung gewachsener Bindungen, nicht deren erneuter Begründung. Schon gar nicht dient
das Umgangsrecht dem Ziel, gegen den Willen des Sorgeberechtigten einen bestimmten Einfluß auf das Kind auszuüben. Blumenröhr Hahne Gerber Wagenitz Fuchs

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.