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Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags durch die Beklagte, von dem in den Jahren 2001 und 2002 für seinen Metzgereibetrieb bezogenen Frischwasser 25 % bzw. 20 % als nicht eingeleitete Abwassermenge abzusetzen.
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Der Kläger betreibt auf seinem auch zu Wohnzwecken genutzten Grundstück im Gebiet der Beklagten eine Metzgerei. Mit Schreiben vom 5.4.2002 beantragte er, bei der Bemessung der Gebühr von der Abwassermenge, die jährlich auf den Betrieb entfalle, eine Wassermenge von 25 % abzusetzen. Diesen auch für das Folgejahr wiederholten Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 24.5.2002 und 29.4.2003 ab. Den hiergegen jeweils eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Landratsamt Rems-Murr-Kreis durch Widerspruchsbescheid vom 8.5.2003 zurück.
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Am 22.5.2003 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und unter Hinweis auf verschiedene, von ihm im Verfahren vorgelegte Stellungnahmen vorgetragen, er habe - wie satzungsrechtlich gefordert - die auf seinen Betrieb entfallenden Absatzmengen nachgewiesen.
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Dem Antrag des Klägers, die Bescheide der Beklagten vom 24.5.2002 und vom 9.4.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 8.5.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, bei der Berechnung der Abwassergebühr für die Jahre 2001 und 2002 jeweils eine Wassermenge von 140 m³ abzusetzen, ist die Beklagte entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe den geforderten Nachweis über nicht eingeleitete Wassermengen nicht erbracht, da die vorgelegten Gutachten zu pauschal seien. Auch fehle es an Anhaltspunkten für einen pauschalen Abzug solcher Wassermengen bei Betrieben wie dem des Klägers.
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Durch Urteil vom 21.3.2006 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger bei der Bemessung seiner Abwassergebühr für das Jahr 2001 die Absetzung einer Wassermenge von 42 m³ und für das Jahr 2002 die Absetzung einer Wassermenge von 42,8 m³ zu gewähren; soweit die Bescheide der Beklagten vom 24.5.2002 und vom 9.4.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 8.5.2003 dem entgegenstehen, hat sie das Verwaltungsgericht aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen.
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Zur Begründung hat es im Wesentlichen dargelegt, dass ein Nachholen des Nachweises nicht eingeleiteter Wassermengen nach Ablauf der satzungsrechtlich vorgesehenen Antragsfrist zulässig sei. Dieser Nachweis verbiete zwar eine Schätzung, für seine Erfüllung dürfe jedoch - entsprechend den Anforderungen an den Gebührenmaßstab - ein „Wirklichkeitsmaßstab“ nicht gefordert werden. Bestimme eine satzungsrechtliche Regelung - wie hier - zur Inanspruchnahme einer Vergünstigungsregelung einen „Nachweis“, so sei dieser demnach erbracht, wenn der Abgabenschuldner konkrete Umstände dartun könne, die aller Wahrscheinlichkeit nach und nach menschlichem Ermessen dazu führten, dass der normative Ermäßigungstatbestand einer solchen Vergünstigungsregelung erfüllt sei. In diesem Sinne nachgewiesen sei die im Tenor bezeichnete Wassermenge. Sie ergebe sich unter Berücksichtigung der im Betrieb des Klägers bei der Wurstherstellung verarbeiteten Frischfleischmenge, die nach einem für Fleischerfachgeschäfte erstellten Gutachten eines Fachinstituts für Fleischforschung als Berechnungsgrundlage dienen könne. Nachgewiesen im dargestellten Sinn sei auch die Wassermenge, die im Rahmen der Wurstherstellung durch den verwendeten Wasserdampfkochschrank verdunste. Zwar sei diese Menge im Rahmen einer Ablesung für den Zeitraum April 2004 bis April 2005 festgestellt worden; sie sei nach dem „Wahrscheinlichkeitsmaßstab“ aber auch für die streitigen Jahre zugrunde zu legen. Auch die im Rahmen der Nassreinigung der Produktionsflächen verdunsteten Mengen seien nachgewiesen. Denn insoweit bestehe ein Gutachten für einen dritten Metzgereibetrieb. Nicht nachgewiesen seien indes die vom Kläger im Übrigen angeführten Wassermengen zur Fertigung von Sülzen, Suppen und Soßen und für die Schinkenproduktion. Insoweit fehle es an einer nachvollziehbaren Angabe zu Mengen und Produktionsverfahren. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien die nachgewiesenen und daher abzusetzenden Wassermengen nicht mehr um die in § 40 Abs. 1 S. 2 der Satzung der Beklagten festgelegte, von einer Absetzung auszunehmenden Menge von 20 m³ pro Jahr zu verringern. Es führe zu einem von dem Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität nicht mehr geforderten Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot, versage man dem Kläger trotz des Nachweises nicht eingeleiteter Wassermengen deren uneingeschränkte Absetzung. Auch trete eine eigentlich der Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts widersprechende Anhebung der Bagatellgrenze für die Absetzung ein. Nicht zuletzt sei mit der Beschränkung der abzusetzenden Wassermenge auch eine Ungleichbehandlung des Betroffenen gegenüber den anderen Gebührenschuldnern verbunden.
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Gegen das ihr am 13.4.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.5. 2006 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie im Wesentlichen darauf abhebt, dass der nach der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 10.11.1999 i.d.F. vom 7.12.2000 - AbwS - erforderliche Antrag des Klägers nicht rechtzeitig gestellt sei. Denn in ihm sei die abzusetzende Menge nicht innerhalb der Frist des § 40 Abs. 4 AbwS bezeichnet worden. Die Bestimmung stelle jedoch eine auch die Begründung umfassende Ausschlussfrist dar. Auch wenn man dem nicht folge, müsse die Klage abgewiesen werden. Denn der satzungsrechtlich geforderte Nachweis über nicht eingeleitete Abwassermengen sei vom Kläger nicht geführt. Aus der Berechnung vom 28.4.2005 über Wassermengen, die nicht als Abwasser eingeleitet worden seien, lasse sich der geforderte Nachweis nicht herleiten. So sei dort eine Nassreinigungsfläche mit 273 m² zugrunde gelegt, während der Kläger selbst im Schriftsatz vom 11.3.2004 die Fläche der „Wurstküche“ mit 50 m² angebe. Der von ihm betriebene Dampfkochschrank verbrauche nach Angaben des Klägers 4,8 m³, während eine konkrete Messung 25 m³ Wasserverbrauch ergeben habe. Diese Feststellung sei jedoch 2005 erfolgt und könne auf die Jahre 2001 und 2002, um die es hier gehe, nicht übertragen werden. Auch sei ein Nachweis darüber nicht erbracht, welche der nachweislich bezogenen Fleischmengen im Betrieb des Klägers zu Wurst verarbeitet worden seien. Die Zahlen in der vorgelegten Berechnung vom 28.4.2005 seien insoweit deutlich anders als die zuvor vom Kläger angegebenen. Zur Klimaanlage habe der Kläger entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nur ein Gutachten zu einem Drittgerät vorgelegt. Nicht vorgetragen oder erkennbar sei, warum dieses Fremdgutachten auf das vom Kläger verwendete Gerät übertragbar sei. Dass im Übrigen die satzungsrechtlich festgelegte Grenze für eine Absetzung von Wassermengen hier nicht zu beachten sei, widerspreche entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts dem Gleichbehandlungsgebot.
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.3.2006 -11 K 4971/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt die angefochtene gerichtliche Entscheidung und hebt hervor, dass er seiner Nachweispflicht im Einzelnen nachgekommen und insbesondere der Ansicht des Verwaltungsgerichts zu folgen sei, eine Anwendung der satzungsrechtlichen Bagatellgrenze komme nicht in Betracht.
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Dem Senat liegen die angefallenen Akten der Beklagten und die des Verwaltungsgerichts vor. Auf sie und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.
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Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, da er das Rechtsmittel einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Beide Beteiligte sind dazu gehört worden (§ 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Verpflichtungsklage des Klägers auch nicht teilweise stattgeben dürfen. Denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 24.5.2002 und vom 9.4.2003 (in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8.5.2003), mit denen eine Absetzung von Wassermengen bei der Abwassergebührenbemessung abgelehnt worden ist, sind rechtmäßig und verletzen daher den Kläger nicht in seinen Rechten Zwar folgt dies nicht bereits daraus, dass der Kläger die Nachweisfrist nicht eingehalten hätte (dazu 1.). Indes hat der Kläger materiell-rechtlich keinen Anspruch auf Absetzung der von ihm geltend gemachten Wassermengen bei der Berechnung der Abwassergebühr für die jeweiligen Jahre (dazu unten 2.; zum Ganzen vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
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1. Ein Anspruch auf Absetzung von Wassermengen scheitert entgegen der Ansicht der Beklagten nicht bereits daran, dass der Kläger die hierfür satzungsrechtlich vorgesehene Antragsfrist versäumt haben könnte.
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Nach § 40 Abs. 1 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 10.11.1999 i.d.F. vom 7.12.2000 - AbwS - werden Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurden, auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt; von der Absetzung ausgenommen ist eine Wassermenge von 20 m³/Jahr. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung sind Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen. Diese Antragsfrist ist als Ausschlussfrist zu sehen (vgl. auch Senat, Urteil vom 22.8.1988 - 2 S 424/87 -, BWGZ 1989, 88, 89). Indes umfasst dieses Verständnis der Frist nicht zugleich auch die Forderung, innerhalb der genannten Frist müsse die absetzbare Wassermenge auch (genau) bezeichnet sein (davon geht ohne nähere Darlegung der Senat im genannten Urteil vom 22.8.1988, a.a.O. S. 89 aus). Diese Forderung ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend betont - in der Satzung nicht angelegt, die lediglich den Antrag an die in § 40 Abs. 4 normativ festgelegte Monatsfrist bindet. Sie ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht (dazu Senat, Urteil vom 14.11.2005 - 2 S 1884/03 -; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. A., § 22 RdNr. 35, je m.w.N.). Eine über die genannte Wirkung hinausgehende „formelle Präklusion“, die sich auf die Begründung des Antrags beziehen könnte, müsste insbesondere gesetzlich festgelegt und auch verfassungsrechtlich zu rechtfertigen sein (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 31 RdNr. 6 ff, m.w.N.). Für eine satzungsrechtliche oder sonstige normative Festlegung finden sich keine Anhaltspunkte, insbesondere bietet der Wortlaut der satzungsrechtlichen Bestimmung hierfür keinen Ansatz. Auch deren entsprechende Auslegung scheidet aus.
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Insbesondere die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer Präklusion würde auch - ohne dass dies hier abschließend zu entscheiden ist - die Frage nach der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) aufwerfen. Ferner ist nicht festzustellen, dass die Forderung einer Monatsfrist auch für die Antragsbegründung von der Sache her geboten sein könnte. Zwar wird, wie § 40 Abs. 2 AbwS für landwirtschaftliche Betriebe verdeutlicht, im Regelfall der Mengennachweis durch einen Wasserzähler und damit „fristgerecht“ erbracht werden können. Die Satzung sieht aber auch eine „Ermittlung“ nach Tiereinheiten vor (§ 40 Abs. 3 AbwS), mithin also eine Festlegung der Abwassermenge auf Grund von gesicherten Erfahrungswerten. Jedenfalls mit Blick auf diese satzungsrechtliche Festlegung ist der Rückgriff auf solche Umstände erforderlich, die sich in dem dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Zeitraum ergeben haben und bei denen es in der Natur der Sache liegt, dass zwar die genannte Monatsfrist für den Antrag auf Absetzung selbst, nicht jedoch auch für dessen Begründung eingehalten werden kann. Nicht streitig ist im Übrigen, dass der Kläger seinen Absetzungsantrag jeweils innerhalb der Monatsfrist gestellt hat.
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2. Der Anspruch auf eine Absetzung von Wassermengen, wie er hier noch Gegenstand des Verfahrens ist, ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts aus Rechtsgründen nicht gegeben.
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Nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung der Beklagten gilt in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum als angefallene Abwassermenge die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge. Dass nachweisbar nicht der Abwassereinrichtung zugeleitete Mengen an Frischwasser bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt werden dürfen, ist in der Rechtsprechung und in der Literatur allgemein anerkannt (vgl. dazu Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 2005, § 6 RdNrn. 382 ff.; Queitsch, KStZ 2006, 81, je m.w.N.) und wird hier auch durch die o. a. satzungsrechtliche Regelung des § 40 Abs. 1 der Satzung bestätigt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Zusammenhang, der sich bei dem der Abwassergebühr zugrunde gelegten Frischwassermaßstab und der eingeleiteten Abwassermenge ergibt, dann nicht mehr besteht, wenn erhebliche Mengen an Abwasser nachweislich nicht in die Entsorgungseinrichtung eingeleitet werden. Im Rahmen der Gebührenbemessung für die Abwasserentsorgung dürfen daher Abwassermengen zumindest in den Fällen abgesetzt werden, in denen eine gewisse Bagatellgrenze überschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.4.1967 - VII C 15.65 -, BVerwGE 26, 317; Beschluss vom 28.3.1995 - 8 N 3.93 -, BWGZ 1995, 511; ferner Senat, Urteil vom 10.7.1979 - II 1096/78 -, KStZ 1980, 93 auch zur Frage, ob eine sachlich unbillige Härte bei Nichterreichen einer satzungsrechtlich festgelegten Bagatellgrenze gegeben ist).
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Der Satzungsgeber darf eine solche Absetzung von nicht eingeleiteten Wassermengen von einem Nachweis abhängig machen und diesen Nachweis dem Nutzer (Gebührenschuldner) auferlegen (zur Zulässigkeit einer entsprechenden Regelung s. BVerwG, Urteil vom 14.4.1967 - VII C 15.65 - , a.a.O.; Beschluss vom 28.3.1995, a.a.O.; Senat, Urteil vom 24.7.2003 - 2 S 2700/01 -BWGZ 2003, 810; ferner Schulte/Wiesemann, a.a.O., RdNr. 387 m.w.N.; Queitsch, a.a.O., 81 m.w.N. in FN 4). Ob dabei - wie das Verwaltungsgericht dies vertritt - die Anforderung an die Nachweispflicht mit dem für die Bemessung der Gebühr nach dem Frischwasserverbrauch maßgeblichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab in Beziehung zu setzen ist, wäre allenfalls dann zu erwägen, wenn von einer - hier nicht eröffneten - Schätzungsbefugnis des Betroffenen oder der Gemeinde ausgegangen werden könnte. Dies kann hier indes offen bleiben. Berücksichtigt man, dass die Frage nach dem Maßstab für eine Gebühr nicht gleichzusetzen ist mit der nach der Verbrauchsmenge, für die dem Nutzer durch den geforderten Nachweis eine Art "Beweislast" (dazu Queitsch a.a.O., m.w.N. in FN 4) zugeordnet wird, ist ein inhaltlicher Zusammenhang, wie ihn das Verwaltungsgericht bejaht, nicht ohne weiteres vorhanden. Vielmehr ist aus der satzungsrechtlichen Vorgabe, dass der
Nachweis
über eine Abzugsmenge erfolgen muss, auf einen Wirklichkeitsmaßstab zu schließen, d.h. nachzuweisen ist die tatsächlich nicht eingeleitete Frischwassermenge. Ist - und dies wie dargelegt in zulässiger Weise - satzungsrechtlich und damit normativ eine Nachweispflicht festgelegt, ergeben sich die Anforderungen an deren Erfüllung aus ihrem Charakter als Beweislastregel, ihrer satzungsrechtlichen Normierung und letztlich auch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Demnach fordert der Nachweis - soweit nicht ohnehin technische Messeinrichtungen satzungsrechtlich vorgegeben sind - das Ausschöpfen aller dem Betroffenen zumutbaren Darlegungs- und Substantiierungsmöglichkeiten. Eine eigene Ermittlung der Abzugsmenge durch die Gemeinde ist regelmäßig nicht geboten; sie darf bei Fehlen des Nachweises von der dem Grundstück zugeführten Frischwassermenge ausgehen. Zu rechtfertigen ist dies mit Blick darauf, dass die nachzuweisenden Umstände auf eine besondere, einzelfallbezogene Befreiung von der Gebühr abzielen und sie ihre Grundlagen ausschließlich im Bereich des Betroffenen finden.
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Regelmäßig wird dieser Nachweis mittels eines gesonderten Wasserzählers ermöglicht, wie es die Satzung der Beklagten auch in ihrem § 40 Abs. 2 vorsieht. Anerkannt ist allerdings auch, den Nachweis - wie dargelegt - durch geeignete Unterlagen zu führen, die der Gemeinde eine nachvollziehbare Grundlage zur Bestimmung der nicht eingeleiteten Abwassermenge verschaffen können. Der Nachweis ist schließlich auch anhand allgemeiner Erfahrungswerte zulässig (dazu Schulte/Wiesemann, a.a.O., RdNr. 385; Queitsch a.a.O., S. 82; Bleile, Praxishandbuch Kommunales Gebührenrecht in Bad.-Württ., 11.00, Erl. 1.2.2.7, S. 9 ff., je m.w.N.). Die hier in Rede stehenden Abzugsmengen für die streitigen Jahre sind vom Kläger nicht durch ein Zählwerk gemessen und nachgewiesen worden. Entgegen seiner Ansicht können auch die von ihm unterbreiteten Unterlagen nicht als "Nachweis" durch Rückgriff auf allgemeine Erfahrungswerte beurteilt werden.
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Solche Erfahrungswerte haben sich zwar bei einzelnen Benutzergruppen bzw. Betriebsarten infolge langjähriger Erfahrung in Form von Durchschnittswerten oder Rahmenwerten herausgebildet. Sie kommen dann, wenn sie sich auf genau nachprüfbare Berechnungsgrundlagen stützen, als Nachweisgrundlage in Betracht. Fehlt es allerdings an derartigen genauen Berechnungsgrundlagen und liegen lediglich allgemeine Durchschnitts- oder Rahmenwerte vor, sind sie als alleinige Nachweisgrundlage nicht ausreichend (vgl. Bleile a.a.O.; vgl. auch Gössl, BWGZ 1992, 701). Für Metzgereibetriebe wie den des Klägers fehlt es an solchen allgemeinen Erfahrungswerten zu produktions- bzw. betriebsbezogenen Mengen nicht eingeleiteten Abwassers. Einer Bildung derartiger Erfahrungsgrundlagen stand und steht namentlich entgegen, dass verallgemeinerungsfähige Werte wegen der unterschiedlichen Produktionsverhältnisse in den jeweiligen Einzelbetrieben nicht zu ermitteln sind (dazu Gössl, a.a.O.; Queitsch, a.a.O., S. 84; Bleile, a.a.O., je m.w.N.). Welcher Wasseranteil verarbeitet und daher nicht als Abwasser eingeleitet ist, richtet sich nach der jeweiligen konkreten Rezeptur für eine Wurstsorte, mithin nach individuellen, von Betrieb zu Betrieb und von Produkt zu Produkt unterschiedlichen Vorgaben (Einzelheiten bei Queitsch, a.a.O. S. 84; vgl. auch Bleile, a.a.O. S. 11).
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Anerkannt ist indes auch, dass bei Fehlen solcher verallgemeinerungsfähiger Erfahrungswerte die Möglichkeit eröffnet ist, die dem betroffenen Betrieb zuzuordnenden Absatzmengen einzelfallbezogen festzustellen. Sind Messeinrichtungen - wie hier - für den Betrieb nicht vorhanden oder unzureichend, ist der satzungsrechtlich geforderte Nachweis durch eine dann betriebsbezogene Ermittlung zu erbringen, wie etwa durch ein Einzelgutachten, das nachvollziehbare Rückschlüsse auf die dem konkreten Betrieb zuzuordnenden Werte erlaubt und daher als Grundlage (Nachweis) für die Feststellung nicht eingeleiteter Abwassermengen ausreicht (vgl. nur Bleile a.a.O.). Mit dem Verwaltungsgericht ist daher davon auszugehen, dass der satzungsrechtlich geforderte „Nachweis“ - soweit Messeinrichtungen oder Erfahrungswerte fehlen - eine Darlegung schlüssiger Umstände erfordert, aus denen sich die Menge nicht eingeleiteten Wassers für den konkreten Betrieb ermitteln lässt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das von einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab ausgeht, statt die mit dem Nachweis geforderten tatsächlich festgestellten Mengen nicht eingeleiteten Wassers zugrunde zu legen, ist allerdings eine solche schlüssige Darlegung und damit der geforderte Nachweis durch den Kläger für den noch streitigen Mengenanteil hier nicht erfolgt.
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(a) Das Verwaltungsgericht hat eine Teilmenge an Frischwasser für nachgewiesen gehalten, die 12,5 % der Menge der vom Kläger in den streitigen Jahren bezogenen Menge an Frischfleisch entspricht, da diese Menge bei der üblichen Wurstherstellung Verwendung finde. Es hat dabei zugrunde gelegt, dass der Kläger eine Stellungnahme des Instituts für Fleischforschung, Fleischtechnologie und Qualitätssicherung vom 3.3.2005 vorgelegt hat, die die Annahme der anteiligen Menge an Frischwasser bei der Wurstherstellung belegt. Dass dies den geforderten Nachweis im obigen Sinn nicht darstellt, macht die Beklagte zutreffend geltend. Denn die Angaben des Instituts sind nicht betriebsbezogen ermittelt; es fehlt ein Zusammenhang mit den Besonderheiten des klägerischen Betriebs, auf die es aber entscheidend ankommen muss. Als "Nachweis" scheiden die Angaben des Fachinstituts aber auch deshalb aus, weil sie nicht in Einklang zu bringen sind mit denen des Klägers. Abgesehen von unterschiedlichen Angaben zum Anteil des Frischfleischs hat der Kläger auch einen erheblich höheren Anteil des bei der Wurstherstellung verarbeiteten Frischwassers pro kg Magerfleisch angegeben, als nach der Stellungnahme belegt werden soll. Das Verwaltungsgericht hat für die abweichenden Angaben des Klägers daher auch zu Recht dargelegt, dass sie als Grundlage eines Nachweises gerade nicht in Betracht kommen. Macht aber der Betroffene selbst Angaben, die erheblich von denen abweichen, auf die er sich als allgemeine Erfahrungswerte stützen will, nimmt er letzteren die Tauglichkeit, sie als allgemein maßgebliche Werte heranzuziehen. Auch das Verwaltungsgericht legt nicht dar, warum es sich bei den Angaben in der Stellungnahme vom 3.3.2005 um für den Betriebstyp allgemein anerkannte Erfahrungswerte handelt, obwohl sich die betriebstypischen Abläufe von Betrieb zu Betrieb notwendigerweise unterscheiden. Dass sich im Übrigen die vom Verwaltungsgericht festgestellten „Rundungsunschärfen“ verbieten, folgt aus dem für den Nachweis geforderten Wirklichkeitsmaßstab.
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(b) Als nachgewiesen hat das Verwaltungsgericht ferner eine Wassermenge von 25 m³ pro Jahr angesehen, die einem Verbrauch beim Betrieb des Wasserdampfkochschrankes entspräche. Diese Verbrauchsmenge ist zwar durch einen Wasserzähler festgehalten, der jedoch im Zeitraum zwischen 20.4.2004 und 20.4.2005 abgelesen worden ist. Hinsichtlich dieses Ablesezeitraums macht die Beklagte geltend, der festgestellte Verbrauch sei auf die Werte in den streitigen Jahre 2001 und 2002 nicht übertragbar. Dem ist zu folgen. Nimmt man in Blick, dass nach dem vom Kläger vorgelegten „Gutachten“ des Fleischerverbands Bayern vom 28.4.2005 eine für den Dampfkochschrank maßgebliche nicht eingeleitete Wassermenge von lediglich 4,8 m³ anzusetzen wäre, verliert auch die Feststellung für 2005 an Maßgeblichkeit und daher ihre Eignung, die für die vergangenen Jahre maßgeblichen Werte als nachgewiesen anzusehen. Auch insoweit gilt, dass der Nachweispflicht wegen der nicht nachvollziehbaren "Abweichung" der Angaben nicht nachgekommen ist. Auch wenn ein Messergebnis tatsächlich vorliegt, muss es deshalb an Aussagekraft verlieren, zumal auch unterschiedliche Erfassungszeiträume in Rede stehen, und daher auch unklar bleiben muss, ob überhaupt gleiche Produktions- und Mengenverhältnisse in den jeweiligen Jahren festgestellt werden können. Die Beklagte hat dem Messergebnis im Übrigen Rechnung getragen, wenn sie für den genannten „Messzeitraum“ eine Absetzung ausdrücklich anerkennt.
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(c) Das Verwaltungsgericht hat ferner die Verdunstungsmenge von 11,2 m³ als („gerade noch“) nachgewiesene nicht eingeleitete Abwassermenge beurteilt. Auch diese Menge ist einem Gutachten entnommen, das für einen Fremdbetrieb erstellt worden ist und daher bereits dem Grunde nach nicht ohne Darlegung einer Vergleichbarkeit herangezogen werden darf. Allerdings beruht die Annahme des Verwaltungsgerichts auch auf Angaben aus einem Arbeitsblatt der Arbeitsmappe des Heizungsingenieurs. Deren Übertragung auf „ca. 80 m²“, die im klägerischen Betrieb die Fläche der klimatisierten Produktionsräume darstellen sollen, sieht das Verwaltungsgericht als gerechtfertigt an. Dieser Annahme ist nicht zu folgen. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass nur ein Gutachten zu einem Drittgerät vorgelegt worden ist und der Kläger auch nicht vorgetragen habe, warum dieses Fremdgutachten auf die von ihm verwendete Klimaanlage übertragbar sei. Es kommt hinzu, dass das Verwaltungsgericht selbst das „Gutachten“ als im Übrigen unbrauchbar eingestuft und es lediglich hinsichtlich der Verdunstungsmenge als „nachvollziehbar berechnet“ angesehen hat. Zwar mag die Berechnungsweise methodisch vertretbar sein, indes fehlt ihr hier aber der konkrete Bezug zu den besonderen Gegebenheiten im Betrieb des Klägers und damit letztendlich die Möglichkeit, Grundlage des Nachweises insoweit nicht eingeleiteter Wassermengen zu sein (vgl. im Übrigen auch die grundsätzlichen Bedenken gegen den Abzug von Verdunstungsmengen bei Queitsch, a.a.O. S 85).
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(d) Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend dargelegt, dass die weiter unterbreiteten Angaben des Klägers als Nachweis nicht eingeleiteter Abwassermengen ungeeignet sind. Darauf kann verwiesen werden. Ist daher nach allem die Annahme gerechtfertigt, dass der nach § 40 Abs. 1 AbwS geforderte Nachweis der nicht eingeleiteten Wassermenge für die Jahre 2001 und 2002 nicht erbracht ist, erübrigt es sich, auf die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts einzugehen, eine Absetzung nicht eingeleiteter Frischwassermengen müsse aus Gründen der Gleichbehandlung ohne Berücksichtigung der satzungsrechtlich nach Abs. 1 Satz 2 dieser Bestimmung von der Absetzung ausgenommenen Menge von 20 m³/Jahr erfolgen.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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Beschluss
vom 5. Oktober 2006
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Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 252,76 EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 3 GKG, § 5 ZPO; Wert der vom Verwaltungsgericht anerkannten Absatzmengen für die Jahre 2001 und 2002 in Höhe von 84,8 m² x 3,05 bzw. 2,91 EUR).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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