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Das Gericht konnte vorliegend gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter entscheiden. Im Zeitpunkt des Übertragungsbeschlusses, dem 19.02.2004, als Ladung zur ersten mündlichen Verhandlung erging, stellte sich der Rechtsstreit für die Kammer als nicht von grundsätzlicher Bedeutung und ohne besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art dar, nachdem der Kläger zu diesem Zeitpunkt seiner Nachweispflicht nach § 40 Abs. 1 AbwS noch nicht genügt haben dürfte. Maßgebliche Unterlagen wurden erst hernach vorgelegt. Damit trat insoweit zwar möglicherweise eine wesentlich veränderte Prozesslage i.S.v. § 6 Abs. 3 VwGO ein. Diese Vorschrift verpflichtet den Einzelrichter aber nicht zur Rückübertragung, sondern räumt ihm, anders als § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Übertragung selbst („soll übertragen“), ein nicht intendiertes Ermessen („kann zurückübertragen“) ein. Wenn der Einzelrichter aber bei grundsätzlicher Bedeutung nicht zurückübertragen muss, sondern kann, lässt das Gesetz die Entscheidung des Einzelrichters selbst in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung zu (BVerwG, Urt. v. 29.07.2004 - 5 C 65/03 -, NVwZ 2005, 98-99).
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Die zulässige Klage ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Insoweit sind die angegriffenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, so dass sie vom Gericht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden mussten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dagegen ist die Weigerung der Beklagten, weitergehende Absetzungsmengen zu gewähren, nicht zu beanstanden. Insoweit musste die Klage abgewiesen werden.
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I. 1. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte darauf, die angegriffenen Bescheide seien schon deshalb rechtmäßig, weil der Kläger im Verwaltungsverfahren selbst keinen Nachweis im Sinne von § 40 Abs. 1 AbwS geführt habe und daher die Ablehnung seiner Absetzungsanträge nicht zu beanstanden sei. Ein solcher Nachweis könne im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeholt werden.
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Zutreffend ist daran allein, dass gemäß § 40 Abs. 4 AbwS Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen fristgebunden sind. Sie sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen. Diese Antragsfrist wurde vom Kläger jeweils eingehalten. ist Diese Frist nach § 40 Abs. 4 AbwS ist als verfahrensmäßige Ausschlussfrist ausgestaltet, d. h., der Abgabengebührenschuldner verliert seinen Anspruch auf Absetzung von Abwassermengen, wenn er seinen dahingehenden Antrag nicht innerhalb dieser Frist stellt. Die Frist ist jedoch nicht zugleich „Nachweis-Frist“, wonach der in § 40 Abs. 1 AbwS verlangte Nachweis nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteter Wassermengen ebenfalls innerhalb dieser Frist geführt werden müsste. Zwar soll eine solche Frist für den Absetzungsantrag sicherstellen, dass die Menge des nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Wassers so früh wie möglich überprüft und festgestellt werden kann, um spätere Beweisschwierigkeiten zu vermeiden (VG Dessau, Urt. vom 12.08.2005 - 1 A 329/04 -, unter Hinweis auf ein geheimnisvolles Urteil eines VG D-Stadt vom 30.06.2004 - 4 A 75/02 -, zit. nach ). Diesem Erfordernis ist aber durch die Festlegung einer Antragsfrist ausreichend Rechnung getragen. Einer Beschränkung der Nachweisführungsmöglichkeit allein auf das Verwaltungsverfahren unter Ausschluss eines sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bedarf es insoweit nicht. Solches bedürfte auch einer eindeutigen satzungsmäßigen Regelung. Es bleibt daher hier bei der auch sonst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehenden Möglichkeit, im Falle eines Verpflichtungsbegehrens - wie vorliegend - die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen noch bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung „nachzubessern“, wobei die Beklagte dadurch ausreichend geschützt ist, dass sie auf solche nachgeschobenen Nachweise durch Abgabe einer prozessualen Erledigungserklärung reagieren kann mit der dann gemäß § 161 Abs. 2 VwGO eintretenden Folge einer Kostentragungspflicht des bis dahin mit seinem Nachweis säumigen Abgabengebührenschuldners.
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2. Umgekehrt geht aber auch der Kläger fehl, wenn er sich mit Blick auf die ihm obliegenden Nachweispflicht nach § 40 Abs. 1 AbwS darauf beruft, das Gericht könne gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 287 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO die entsprechende Wassermengen, die nicht in die öffentlichen Wasseranlagen eingeleitet wurden, schätzen. § 40 Abs. 1 AbwS bestimmt als materiell-rechtliche Vorschrift, dass nur die Wassermengen bei der Bemessung der Abwassergebühr abzusetzen sind, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden. Eine solche Nachweispflicht schließt die Anwendung einer Schätzungsregelung aber im Regelfall aus. Den Befürchtungen des Klägers insoweit, es liege ansonsten ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor, da der Nachweis entsprechender Wassermengen höhere Kosten verursachen könnte, als durch die Reduzierung der Abwassergebühr je wieder einzusparen wäre, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der Begriff „Nachweis“ i.S.v. § 40 Abs. 1 AbwS eine spezifisch abwassergebührenrechtliche Auslegung (dazu sogleich) finden muss. Einer gerichtlichen Schätzungsbefugnis bedarf es aber nicht.
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Aus demselben Grund scheidet im Übrigen auch eine Anwendung von § 162 AO, wie es die Widerspruchsbehörde hier angenommen hat, zur Begründung einer gemeindlichen Schätzungsbefugnis ebenfalls aus.
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3. Bleibt es damit grundsätzlich bei der dem Abgabengebührenschuldner auferlegten Nachweispflicht, so ist jedoch zunächst festzustellen, dass an die Erfüllung eines solchen Nachweises keine überzogenen Anforderungen angelegt werden dürfen, insbesondere nicht die Anforderung eines gleichsam unwiderleglichen technisch-physikalischen Beweises. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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a) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung bereits vielfach zu den Vorgaben Stellung genommen, die sich aus dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz für die Ausgestaltung von Abwassergebühren ergeben. Beide Grundsätze fordern in Verbindung miteinander, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, sodass bei etwa gleicher Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren bezahlt werden. Die nach Art. 3 Abs. 1 GG anzustrebende Belastungsgleichheit gewährleistet insoweit zugleich ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Wert der Leistung und der Gebührenhöhe (BVerwG, Beschl. v. 19.09.2005 - 10 BN 2/05 -, zit nach ; Beschl. vom 5.11. 2001 - 9 B 50.01 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 95 S. 17).
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Unbestritten ist ferner, dass im Rahmen dessen bei der Bemessung der Gebührenhöhe der Abwassergebühr ein sog. „Wahrscheinlichkeitsmaßstab“ angelegt werden darf, da ein sog „Wirklichkeitsmaßstab“, der die exakte Abwassermenge nach Volumen (und gegebenenfalls die Schmutzmenge nach Beschaffenheit) erfassen müsste, bei der Abwassergebühr einen hohen Aufwand erfordern würde (vgl. Scholz in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Sept. 2005, § 6 Rdnr. 588).
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Bei der Ausgestaltung dieses „Wahrscheinlichkeitsmaßstabes“ kommt dem Ortsgesetzgeber darüber hinaus zu Gute, dass nicht gefordert werden kann, dass der insoweit wahrscheinlichste Maßstab angewendet wird (BVerwG, Urt. vom 26.10.1977 - BVerwG 7 C 4.76 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 37 S. 39; Beschl. vom 25. 03.1985 - 8 B 11.84 -, NVwZ 1985, 496). Führt ein Maßstab im Allgemeinen zu einer gleichmäßigen Belastung der Beitragspflichtigen, so stellen Mehrbelastungen in Ausnahmefällen seine Rechtmäßigkeit nicht notwendig in Frage. Denn Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und die Zahl der Ausnahmen gering ist (BVerwG, Beschl. v. 19.09.2005 - 10 BN 2/05 -, .a.a.O. und Beschl. vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 -, NVwZ-RR 1995, 594 = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75 S. 36).
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In diesem Sinne ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Abwassermenge als Grundlage der Abwassergebühr nach der von der Beklagten in Kraft gesetzten Satzung - gegen die Bedenken in formeller oder materieller Hinsicht weder vorgetragen noch ersichtlich sind - nach dem sog. „Frischwassermaßstab“, also der Menge des dem Grundstück zugeführten Frischwassers, bemessen wird.
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b) Gelten diese Grundsätze zunächst für die Bemessung des Gebührenmaßstabes auf der Ebene der Gebührenerhebung, so erfordert das dem Rechtsstaatsprinzip innewohnende „Prinzip der Waffengleichheit“ umgekehrt aber auch bei den den Abgabenschuldner begünstigenden Regelungen - wie hier derjenigen des § 40 Abs. 1 AbwS - ihre entsprechende Berücksichtigung. Legt eine Gemeinde - zulässigerweise - bei der Erhebung einer Benutzungsgebühr einen „Wahrscheinlichkeitsmaßstab“ zugrunde, so darf sie bei der Ausgestaltung von Ausnahme- bzw. Ermäßigungstatbeständen nicht die Erfüllung eines „Wirklichkeitsmaßstabes“ verlangen. Bestimmt eine satzungsrechtliche Regelung - wie hier - zur Inanspruchnahme einer Abgabenvergünstigung einen „Nachweis“, so ist dieser demnach erbracht, wenn der Abgabenschuldner konkrete Umstände dartun kann, die aller Wahrscheinlichkeit nach und nach menschlichem Ermessen dazu führen, dass der normative Ermäßigungstatbestand einer solchen Vergünstigungsregelung erfüllt ist. Ein physikalisch-technischer Beweis oder ein Beweis im prozessualen Sinne ist dagegen nicht zu verlangen.
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Ein so verstandener „Nachweis“ im Sinne von § 40 Abs. 1 AbwS kann auf unterschiedliche Weise geführt werden. Möglich sind einzelbetriebliche Messungen, ggf. i.V.m. „Umrechnungen“, wobei letztere wiederum allgemeingültigen Wahrscheinlichkeitserwägungen genügen müssen. Möglich sind auch einzelfallbezogene betriebliche Gutachten mit konkret-individuellen Aussagen zum hier interessierenden Fragenkreis. Möglich sind aber auch die Anwendung fachlich allgemein anerkannter Aussagen naturwissenschaftlicher Art mit Blick auf einzelfallbezogene konkret-individuelle Betriebsgegebenheiten. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass ein Nachweis im Sinne von § 40 Abs. 1 AbwS aus verschiedenen Einzelnachweisen, die unterschiedlichen Nachweissträngen im dargestellten Sinn folgen, zusammengesetzt sein kann.
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4. In diesem Sinne für nachgewiesen hält der Einzelrichter die sich aus dem Tenor ergebenden Wassermengen, die entsprechend § 40 Abs. 1 AbwS nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurden. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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a) Zunächst abzusetzen ist eine Teilmenge an Frischwasser, die 12,5 % der vom Kläger je Kalenderjahr bezogenen Frischfleischmenge entspricht, da diese unmittelbar in die produzierte und verkaufte Wurst Eingang gefunden hat. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme zum Frischwasserverbrauch in Fleischer-Fachgeschäften des Instituts für Fleischforschung, Fleischtechnologie und Qualitätssicherung vom 03.03.2005 stehen sich in Fleischer-Fachgeschäften (wie hier beim Kläger) die Abgabe von Wurst und Fleisch an Endverbraucher gewichtsmäßig nahezu identisch gegenüber (216.000 t : 211.000 t). Ausweislich eben dieser Stellungnahme ist bei der üblichen Wurstherstellung von einer Rezeptur Magerfleisch (der einem 50-prozentigen Anteil des eingesetzten Frischfleisches entspricht) : Eis : Fettgewebe von 50 : 25 : 25 auszugehen. Das bedeutet, um einen gleichwertigen Verkaufsanteil von Wurst und Frischfleisch gegenüber dem Endverbraucher zu erhalten, muss auch die Hälfte der bezogenen Frischfleischmenge (und nicht wie vom Kläger angegeben 60 %) in die Wurstproduktion Eingang finden, woraus sich ein Magerfleischanteil in der Wurstproduktion von letztlich 25 % des ursprünglich für den Metzgereibetrieb bezogenen Fleisches ergibt. Ausgehend von der üblichen Rezeptur, dass dieser Menge die Hälfte an Eis zugegeben wird, ergibt sich die o. g. abzusetzende Wassermenge in Litern von 12,5 % des in kg gemessenen bezogenen Fleisches. Soweit der Kläger vorträgt, er gebe aber pro kg Magerfleischanteil 400 ml Wasser zu - also 40 % - (Schriftsatz vom 04.03.2004) würde dies die von ihm durch Vorlage der Stellungnahme vom 03.03.2005 üblicherweise verwendete Wassermenge deutlich übersteigen. Insoweit jedenfalls ist ein Nachweis vom Kläger im oben dargestellten Sinne nicht erbracht.
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Soweit die Beklagte rügt, in der vom Kläger bezogenen Frischfleischmenge würden sich - wenn auch in geringem Umfang - auch vereinzelt bezogene Wurstwaren verbergen, steht dies der hier vorgenommenen Berechnung nicht entgegen. Solche geringen „Rundungs-Unschärfen“ sind unter Berücksichtigung des auch an den Nachweis nach § 40 Abs. 1 AbwS anzulegenden „Wahrscheinlichkeitsmaßstabes“ (vgl. oben) hinzunehmen.
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Daraus folgt für das Kalenderjahr 2001 eine Absetzungsmenge von 5,83 m³ (bei 46.644 kg bezogenem Fleisch) und für das Kalenderjahr 2002 eine Menge von 6,57 m³ (bei 52.517 kg bezogenem Fleisch).
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b) Nachgewiesen im oben dargestellten Sinne ist darüber hinaus eine Wassermenge von 25 m³/jährlich, der zwar nicht in der Wurst selbst, aber im Rahmen der Wurstproduktion dergestalt Verwendung findet, dass diese Wassermenge nicht in die öffentlichen Wasseranlagen eingeleitet wird. Diese Wassermenge entspricht dem jährlichen Verbrauch des vom Kläger für die Wurstproduktion verwendeten Wasserdampfkochschrankes. Diese Menge wurde von den Bediensteten der Beklagten im Rahmen einer einjährigen Ablesung zwischen dem 20.04.2004 und dem 20.04.2005 festgestellt und kann daher als nachgewiesen im oben genannten Sinne gelten. Soweit die Beklagte vorträgt, diese Ablesung beziehe sich streng genommen auf einen hier nicht streitigen Gebührenzeitraum, trifft dies zwar zu. Unter Zugrundelegung des aber auch insoweit heranzuziehenden „Wahrscheinlichkeitsmaßstabes“ (vgl. oben) hält es der Einzelrichter insoweit aber auch gemäß § 40 Abs. 1 AbwS für nachgewiesen, dass diese Wassermenge auch im Produktionsablauf der Jahre 2001 und 2002 verdampfte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür anzunehmen, der Kläger habe im großen Stil in diesen Jahren andere Produktionsverfahren angewandt bzw. in großem Stil andere Wurstmengen erzeugt. Die Übernahme der für die Jahre 2004/2005 erhobenen Daten auch auf die hier streitigen Abrechnungszeiträume entspricht daher ebenfalls mit Blick auf den anzuwendenden „Wahrscheinlichkeitsmaßstab“ einem Nachweis i.S.v. § 40 Abs. 1 AbwS.
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c) In diesem Sinne als nachgewiesen kann auch gelten, eine Wassermenge i. H. v. 11,2 m³ pro Jahr die im Rahmen der Nassreinigung der Produktionsflächen über die Klimaanlage durch Verdunstung abgegeben wird und nicht Eingang in die öffentliche Abwasseranlage findet. Dabei sind Produktionsräume, die mit einer Klimaanlage versehen sind, im Umfang von ca. 80 m² im klägerischen Betrieb zu Grunde zu legen. Für den „Wasserverlust“ durch Nassreinigung dieser Flächen können tatsächlich die Daten herangezogen werden, die der Kläger mit Schriftsatz vom 11.03.2004 vorgelegt hat. Sie entstammen einem Gutachten mit Hilfe dessen ein in Oberndorf/Neckar gelegener Metzgereibetrieb von der dortigen Gemeindeverwaltung eine Absetzung von Wassermengen bei der Berechnung der Wassergebühren für seinen Metzgereibetrieb beantragt hat und das dem Kläger zur Stärkung seiner Position offenbar vom Landesinnungsverband Baden-Württemberg des Fleischerhandwerks übermittelt wurde. Danach ist gemäß dem Arbeitsblatt Ac 4 der Arbeitsmappe des Heizungsingenieurs unter Berücksichtigung der Bodenflächen, einer durchschnittlichen Anzahl von fünf Stunden, in denen diese nass gehalten sind, der Abtrocknungszeit und der Luftgeschwindigkeit in derartigen Räumen eine über die Klimaanlage abgegebene Verdunstung in der genannten Größenordnung anzunehmen. Unter Berücksichtigung der insoweit erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit (vgl. oben) kann auch insoweit (gerade noch) von einem Nachweis im Sinne von § 40 Abs. 1 AbwS ausgegangen werden.
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d) Darüber hinaus aber, soweit der Kläger weitere Absetzungsmengen begehrt, fehlt es an dem erforderlichen Nachweis. Soweit der Kläger auch die Verwendung von Frischwasser für die Fertigung von Sülzen, Soßen und Suppen vorträgt, liegen weder Angaben über Produktionsverfahren, noch über entsprechende Mengen vor. Dasselbe gilt für die vom Kläger angeführte Schinkenproduktion, bei der Wasser für die Lake benötigt wird, die in Form von Dampf zu großen Teilen abgegeben würde. Auch insoweit fehlt es an nachvollziehbaren Mengenangaben und Produktionsverfahren. Dies gilt schließlich auch für den Vortrag des Klägers, eine Vielzahl von kleineren Verbrauchern gebe Wasserdampf in die Atmosphäre ab. Diesbezüglich vermag sich der Kläger auch nicht auf das von ihm zuletzt vorgelegte „Gutachten“ des Fleischerverbandes Bayern vom 28.04.2005 berufen, das für seinen Betrieb nach den Vorgaben des Klägers eine nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitete Wassermenge i. H. v. 87 m³ errechnet. Selbst unter Heranziehung einer erleichterten Nachweisführung (vgl. oben) ist diese Stellungnahme unverwertbar. Die dort genannten Zahlen (sowohl positiv wie negativ) scheinen „Zufallszahlen“ zu sein, wie etwa die Wassermenge von 4,8 ³ für den vom Kläger verwendeten Dampfkochschrank belegt, der ja in Wahrheit (vgl. oben) eine Wassermenge von 25 m³/jährlich verbraucht. Diese Stellungnahme lässt auch keinerlei Berechnungsmodi, angewendeten Fachprinzipien oder zu Grunde gelegte Produktionsverfahren erkennen.
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Im Übrigen zeigen die vom Kläger vorgelegten Unterlagen, dass auf dem Gebiet der Berechnung von Absetzungsmengen hinsichtlich der Abwassergebühren für Metzgereibetriebe „Land auf Land ab“ offenbar wenig zuverlässig gearbeitet wird. So kommt das vom Kläger vorgelegte Gutachten für den in Oberndorf/Neckar beheimateten Metzgereibetrieb zu einer Absetzungsmenge in Höhe von 202 m³/jährlich und nimmt an, diese entspreche angesichts einer bezogenen Frischwassermenge in Höhe von 811 m³ für den dortigen Betrieb einem Gesamtwasserverlust in Höhe von ca. 25 %. Dabei wurde augenscheinlich „übersehen“, was den vom Kläger vorgelegten Unterlagen für diesen Metzgereibetrieb aber zu entnehmen ist, dass sich die dortige Frischwassermenge aufteilt auf 600 m³ für ein mit 15 Personen bewohntes Wohnhaus und auf 211 m³ für den dortigen Metzgereibetrieb. Das „Gutachten“ würde daher bedeuten, in diesem Metzgereibetrieb in Oberndorf/Neckar finde ein Gesamtwasserverlust in Höhe von 96 % statt, der nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werde. Dies ist offenkundiger Unsinn. Dass das Gericht gleichwohl die Berechnung der Wasserverdunstung in den Nassräumen aus eben diesem Gutachten auch für den Betrieb des Klägers übernommen hat, liegt darin begründet, dass jedenfalls diese eine Position nachvollziehbar berechnet ist, wohingegen sämtliche anderen Positionen ohne nachvollziehbare Berechnung als überzogen erscheinen sowie ersichtlich mehrfach aufgeführt sind (einerseits Eisherstellung, andererseits Wasserzugabe bei der Wurstherstellung, wiewohl letztere nach allen fachlichen Aussagen gerade in Form von Eis geschieht).
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Demzufolge kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, Absetzungsmengen etwa von 15, 20 oder 25 % des Frischwasserverbrauchs seinen allgemein für Metzgereibetriebe belegt und vielerorts üblich und würden von zahlreichen Kommunen innerhalb und außerhalb des Landes teilweise sogar in satzungsmäßiger Form als pauschale Absetzungsmengen gewährt. Es versteht sich von selbst, dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung in dem Sinne, dass die Beklagte den Kläger so behandeln müsse, wie andernorts gelegene Kommunen ihre Metzgereibetriebe behandeln, nicht besteht. Dass die Beklagte aber einem anderen Metzgereibetrieb im Gemeindegebiet eine entsprechende Absetzungsmenge gewähre und den Kläger - gleichheitswidrig - hiervon ausnehme, ist nicht zu erkennen. Daneben ist nicht zu übersehen, dass nach der oben unter 4. a) - c) angestellten Berechnung, selbst wenn diese noch Unschärfen besitzen sollte, sowie nach den Unzulänglichkeiten der auf diesem Rechtsgebiet zirkulierenden Gutachten und Stellungnahmen (vgl. oben) die Annahme gerechtfertigt sein dürfte, pauschalierte Absetzungsmengen in der vom Kläger vorgetragenen Höhe für Metzgereibetriebe berührten eher den Bereich einer (in dieser Form unzulässigen) Subventionierung des Mittelstands durch zahlreiche Gemeinden, als dass sie auf einer realistischen Betrachtungsweise fußen unter Berücksichtigung der im Abgaben- und insbesondere im Gebührenrecht zu beachtenden Grundsätze der Äquivalenz zwischen Leistung und Gebühr, der horizontalen Gleichheit der Gebührenschuldner und der gleichmäßigen Einhaltung des anzuwendenden „Wahrscheinlichkeitsmaßstabes“ (vgl. oben).
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II. Aus den so als nachgewiesen anzusehenden Wassermengen ergibt sich der aus dem Tenor ersichtliche Anspruch des Klägers auf Absetzung gemäß § 40 Abs. 1 AbwS bei der Berechnung seiner Abwassergebühren. Entgegen der Ansicht der Beklagten reduziert sich diese Absetzungsmenge nicht mehr gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS um 20 m³/Jahr.
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Nach dieser Bestimmung ist von der Absetzung ausgenommen eine Wassermenge von 20 m³/Jahr. Zu Unrecht nimmt die Beklagte an, die vom Kläger nachgewiesene Absetzungsmenge sei daher um diese Teilmenge zu kürzen.
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Der Einzelrichter ist sich darüber im Klaren, dass die hier vertretene Rechtsauffassung der wohl landesweit geübten Gepflogenheit zur Handhabung von Absetzungsmengen bei der Berechnung der Abwassergebühr widerspricht (vgl. BWGZ 1997, 297). Dies ist jedoch aus Rechtsgründen unvermeidlich.
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Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, bedarf jede Ungleichbehandlung und Benachteiligung auch unter Berücksichtigung des Ermessens- oder Beurteilungsspielraums des Ortsgesetzgebers einer Rechtfertigung und der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität vermag dies nur so weit zu leisten, als die verwaltungstechnischen Vorteile der Typisierung noch in einem angemessenen Verhältnis zu der durch sie bewirkten Ungerechtigkeit stehen. Die Typisierung darf nicht gleichmachend weiter greifen, als es aus Praktikabilitätsgründen gerechtfertigt ist (BVerwG, Beschl. v. 28.03.1995 - 8 N 3/93 -, NVwZ-RR 1995, 594 = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr 75 sowie Beschl. v. 25.01.1995 - 8 N 2.93 -).
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Dies würde aber geschehen, würde man dem Kläger, trotz des Nachweises einer nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Abwassermenge von 42 m³/jährlich (vgl. oben), durch einen Reduzierung in Höhe von 20 m³/jährlich gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS Abwassergebühren auferlegen, die rein tatsächlich nicht mehr der von ihm in Anspruch genommenen Leistung entsprechen. Gerade der insoweit zur Begründung stets herangezogene Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität und -vereinfachung gibt für eine solche Annahme nämlich nichts her. § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS ist - worauf bereits Gössl hingewiesen hat (BWGZ 1991, 701) - die Festsetzung einer Grenze, deren Überschreitung Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Absetzungsantrages ist. Angesichts des Aufwandes, den ein Absetzungsverfahren unter Umständen erfordert (vgl. vorliegend), soll derjenige, bei dem nur eine geringere Absetzungsmenge in Betracht kommt, von der Stellung eines solchen Antrages kraft Satzung abgehalten werden. Steht aber fest - wie vorliegend - dass diese Bagatellgrenze überschritten ist, mit anderen Worten, ist ein Absetzungsantrag zulässig und ein Absetzungsverfahren unvermeidlich, so gibt es unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität keinen Grund mehr, rein rechnerisch am Ende des Absetzungsverfahrens die abzusetzende Wassermenge noch einmal um 20 m³ zu kürzen.
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Eine solche Kürzung würde vielmehr dazu führen, diese sog. Bagatellgrenze, die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 28.03.1995 (a.a.O.) aus guten Gründen auf höchstens 20 m³ jährlich festgelegt wurde, mit einer Tendenz nach unten (vgl. die Entscheidungsgründe a.a.O.), de facto anzuheben. Da ein Absetzungsverfahren nach § 40 Abs. 1 AbwS nicht nur für die gebührenerhebende Körperschaft - hier die Beklagte - sondern auch für den Gebührenschuldner - hier den Kläger - einen erheblichen Aufwand bedeutet, würde ein solcher Abzug von nachgewiesenen Absetzungsmengen aller Voraussicht nach dazu führen, einen Gebührenschuldner von der Stellung eines Absetzungsantrages abzuhalten, wenn er davon ausgehen müsste, bei einer nachweisbaren Absetzungsmenge von 30-40 m³ überhaupt nur eine Gebührenermäßigung entsprechend 10-20 m³ zu erreichen. Im Unterschied zur erkennbaren Tendenz im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.1995 (a.a.O.), würde hierdurch die Bagatellgrenze von 20 m³ jährlich wieder deutlich in Richtung 40 m³ verschoben.
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Im Übrigen würde durch eine solche rechnerische Reduzierung der nachgewiesenen Wassermenge, die nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeflossen ist, eine Ungleichbehandlung des Klägers mit anderen Abwassergebührenschuldnern der Gemeinde eintreten. Sachlicher Rechtfertigungsgrund der Bagatellgrenze § 40 Abs. 1 Satz 1 ist, dass letztlich angenommen werden muss, dass bei Zugrundelegung eines Frischwassermaßstabs jeder Abwassergebührenpflichtige innerhalb einer Gemeinde Teilmengen des bezogenen Frischwassers nicht in die öffentliche Abwasseranlage einspeist. Durch Trinken, Verdunstung, Wasserdampf beim Kochen, Blumen gießen etc. fällt bei jedem Gebührenschuldner eine gewisse derartige Wassermenge an. Ist aber kein Abwassergebührenschuldner berechtigt, die unter der Bagatellgrenze liegende Menge bei der Berechnung seiner Abwassergebühren abzusetzen, so ist eine Gleichbehandlung im Großen und Ganzen gewährleistet (abgesehen vom individuellen Verhalten bzw. von unterschiedlichen Gartenflächen, die zur Bewässerung kommen). Ausgehend hiervon muss aber auch angenommen werden, dass beim Kläger über die hier vorgenommene Berechnung von Absetzungsmengen in seinem Metzgereibetrieb derartige Wassermengen, insbesondere in den beiden auf dem Grundstück befindlichen Wohnungen, existieren. Dass ihm angesonnen wird, diese Verlustmenge bei der Berechnung seiner Abwassergebühren unberücksichtigt zu lassen, ist - der alleinige - Sinn des § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS und führt gerade hierdurch zur Gleichbehandlung mit allen anderen Gebührenschuldnern. Ist er aber hierdurch verpflichtet, auch etwa für die Frischwassermenge, die zur Gartenbewässerung dient, Abwassergebühren zu bezahlen, so fehlt es an einer inneren Rechtfertigung, die in völlig anderem Zusammenhang entstehenden Absetzungsmengen aus seinem Metzgereibetrieb zusätzlich um diese 20 m³/Menge zu kürzen.
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Der Kläger kann daher beanspruchen, die nachgewiesenen Wassermengen (vgl. oben) in ungekürzter Höhe im Rahmen seines Absetzungsantrages berücksichtigt zu bekommen.
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Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, was im vorliegenden Fall ausnahmsweise keiner weiteren Darlegung bedarf.
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