Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. November 2007 - 1 K 1146/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der beklagten Universität Befreiung von der Studiengebührenpflicht.
Der Kläger legte seine Abiturprüfung mit der Note 1,0 ab (720 von 740 Punkten) und ist seit dem Wintersemester 2001/2002 bei der Beklagten immatrikuliert. Im Jahr 2004 war er für ein einjähriges Auslandsstudium an der University of Sydney beurlaubt. Der Kläger studierte zunächst Rechtswissenschaft und wissenschaftliche Politik. Am 9.1.2007 schloss er nach acht Semestern das Studium der Rechtswissenschaft mit der ersten juristischen Staatsprüfung ab, wobei er die Note "vollbefriedigend" (11,27 Punkte; Platzziffer 18 von 329 Kandidaten) erhielt. Seit 10.10.2007 ist er als Promotionsstudent bei der Beklagten eingeschrieben, nachdem er zum Wintersemester 2007/2008 auf seinen Antrag hin aus dem Magisterstudiengang Politikwissenschaft exmatrikuliert wurde. Sein rechtswissenschaftliches Studium wurde von März 2002 bis zur Beendigung des Studiums von der Studienstiftung des deutschen Volkes gefördert. Für sein Auslandstudium erhielt er außerdem ein Stipendium des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD).
Am 28.12.2005 trat das Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) und anderer Gesetze vom 19.12.2005 in Kraft, das ab dem Sommersemester 2007 die Erhebung allgemeiner Studiengebühren für "grundständige Studiengänge und für konsekutive Masterstudiengänge" an staatlichen Hochschulen und an Berufsakademien in Höhe von 500 EUR je Semester vorsieht. Gestützt auf dieses Gesetz verpflichtete die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 6.12.2006, für die weitere Dauer seines Studiums in einem grundständigen Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang an der Universität Freiburg, beginnend ab dem Sommersemester 2007, eine Studiengebühr in Höhe von 500 EUR je Semester zu bezahlen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage ruht derzeit.
Nach § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG in seiner Fassung durch das Gesetz vom 19.12.2005 können Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Studiengebühr befreit werden. Im Hinblick auf diese Regelung fasste das Rektorat der Beklagten am 29.11.2006 den Beschluss, weit überdurchschnittlich begabte Studierende von der Studiengebührenpflicht zu befreien und für das Vorliegen einer solchen Begabung den Nachweis einer Aufnahme des Studierenden in ein Stipendienprogramm eines anerkannten Begabtenförderungswerks zu fordern, für dessen Stipendienvergabe nicht vorwiegend soziale Komponenten, sondern zu einem Anteil von mindestens zwei Dritteln die Leistungen des Studierenden das ausschlaggebende Entscheidungskriterium sind. Die Beklagte stellte dazu eine Liste von Begabtenförderungswerken auf, deren Auswahlkriterien nach ihrer Einschätzung den oben genannten Kriterien entsprechen. Das Rektorat der Beklagten fasste am 14.2.2007 ferner den Beschluss, darüber hinaus auch solche Studierende für drei Semester zu befreien, die einen aktuellen Hochbegabtentest oder ein aktuelles Hochbegabtenzertifikat vorlegen, mit dem ihnen ein IQ von mindestens 130 bescheinigt wird.
Mit Schreiben vom 10.4.2007 beantragte der Kläger, ihn wegen seiner weit überdurchschnittlicher Begabung gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG von der Studiengebührenpflicht zu befreien. Die Beklagte lehnte den Antrag am 23.4.2007 mit der Begründung ab, der Kläger habe weder nachgewiesen, dass er durch ein Begabtenförderungswerk im Sommersemester 2007 gefördert werde, noch eine Bescheinigung vorgelegt, dass er an einem IQ-Test mit einem Ergebnis von mindestens 130 teilgenommen habe.
Der Kläger hat am 21.5.2007 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 23.4.2007 zu verpflichten, über seinen Befreiungsantrag erneut zu entscheiden, und zur Begründung geltend gemacht: Die Klage sei zulässig, da § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG nicht nur einen bloßen Rechtsreflex, sondern ein subjektiv öffentliches Recht vermittle. Die Klage sei auch begründet. Die Entscheidung über die Festlegung von Kriterien für die Befreiungstatbestände gehöre gemäß § 19 Abs. 1 LHG zur Zuständigkeit des Senats der Beklagten und habe deshalb nicht durch das Rektorat getroffen werden dürfen. Davon abgesehen sei die Beklagte verpflichtet, die Befreiungsregelung in § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG im Lichte des Art. 12 GG anzuwenden und auszulegen. Selbst wenn ihr hinsichtlich der in § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG genannten Befreiungsmerkmale ein Beurteilungsspielraum zukomme, habe sie diesen mit dem generellen Ausschluss einer Befreiung bei herausragenden Studienleistungen und der ausschließlichen Möglichkeit eines Nachweises überdurchschnittlicher Begabung durch die Förderung eines Begabtenförderungswerks oder einen IQ-Test überschritten. Niemand dürfe faktisch gezwungen werden, eine Förderung durch eines der politisch, religiös oder weltanschaulich-sozial orientierten Begabtenförderungswerke zu beantragen, um seine Begabung nachzuweisen und auf diese Weise in den Genuss der Studiengebührenbefreiung zu gelangen. Es sei zudem schon nach der Selbstdarstellung dieser Förderungswerke zweifelhaft, dass deren Auswahl der Stipendiaten allein anhand des Kriteriums überdurchschnittlicher Begabung erfolge. Die Beklagte hätte deshalb zumindest alternativ ein eigenständiges Beurteilungsverfahren vorsehen müssen. Die Beklagte habe im Übrigen zu Unrecht außer Betracht gelassen, dass er bis zur Beendigung seines Jurastudiums tatsächlich Stipendiat der Studienstiftung des deutschen Volkes gewesen sei und er diese Förderung nicht deshalb verloren habe, weil er mittlerweile nicht mehr hochbegabt sei. Aus dem Fehlen einer aktuellen Förderung könne nicht auf das Fehlen einer zunächst festgestellten Hochbegabung geschlossen werden.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Dem Kläger fehle die Klagebefugnis. Bei § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG handle es sich um eine öffentlich-rechtliche Befugnisnorm zugunsten der Beklagten, die allein im öffentlichen Interesse eine Befreiung ermögliche. Die Befreiung von der Gebühr stelle danach für den Studierenden einen bloßen Rechtsreflex dar. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG stelle es in das Ermessen der Hochschule, bei Vorliegen einer Hochbegabung oder alternativ bei Vorliegen herausragender Leistungen oder kumulativ in beiden Fällen von den Studiengebühren zu befreien. Sie habe sich dafür entschieden, nur von der Möglichkeit einer Befreiung im Falle überdurchschnittlicher Begabung Gebrauch zu machen, hingegen eine Befreiung im Fall herausragender Studienleistungen nicht zu gewähren. Maßgebend dafür sei, dass dieses Merkmal angesichts der Vielfältigkeit der verschiedenen Fakultäten, Studiengänge und Schwierigkeitsgrade der Studiengänge unmöglich anhand gerechter Kriterien festzustellen sei. Mit einer solchen Feststellung wäre zudem ein unabsehbar großer, nicht zu leistender Verwaltungsaufwand verbunden. In manchen Massenfächern gebe es die Note sehr gut so gut wie gar nicht, in anderen Fächern mit einer nur kleinen Zahl von Studierenden sei hingegen selbst der Jahrgangsbeste womöglich nicht so qualifiziert wie ein sehr gut abschließender Studierender aus einem Kreis von 300 Studierenden. Das Abstellen auf die Stipendienvergabe eines Förderungswerkes sei sachgerecht und halte den Verwaltungsaufwand in Grenzen.
Mit Urteil vom 14.11.2007 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 23.4.2007 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger sei klagebefugt, da § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG nicht nur im rein öffentlichen Interesse bestehe. Der Kläger könne daher rügen, dass die Beklagte bei der Anwendung der Vorschrift den Gleichbehandlungsgrundsatz verletze. Die Klage sei auch begründet. Die Ablehnung der beantragten Befreiung mit der Begründung, der Kläger habe keine weit überdurchschnittliche Begabung durch ein Stipendium eines anerkannten Förderungswerks oder einen IQ-Test nachgewiesen, sei rechtswidrig. § 6 Abs. 3 S. 1 LHGebG eröffne der Beklagte kein lediglich (hochschul-) politisches und daher rechtlich völlig ungebundenes Entschließungsermessen dahin, eine Studiengebührenbefreiung zu gewähren oder aber die Norm unangewendet zu lassen. Aus höherrangigem Recht ergebe sich zwar keine Verpflichtung des Gesetzgebers, in Fällen der Hochbegabung oder herausragender Studienleistungen eine Studiengebührenbefreiung zu gewähren. Der Landesgesetzgeber habe insoweit vielmehr einen ungebundenen legislativen politischen Handlungs- und Gestaltungsspielraum. Ein solcher Spielraum sei jedoch einer im Grundsatz lediglich mit dem Verwaltungsvollzug betrauten Verwaltungsbehörde regelmäßig nicht eingeräumt. Dazu bedürfe es vielmehr typischerweise der gesetzlichen Gewährung einer Satzungsautonomie. Der Gesetzgeber habe aber den Hochschulen hinsichtlich der Frage der Studiengebührenbefreiung gerade keine solche Satzungsautonomie verliehen. Auch die systematische Stellung der Vorschrift zeige, dass der Gesetzgeber den Hochschulen des Landes mit § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG kein bloßes "Normangebot" gemacht habe. Für diese Auslegung spreche ferner der in den Materialien zur Entstehung der Vorschrift zum Ausdruck gekommene historische Wille des Gesetzgebers. Bei § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG handele es sich demnach nicht um eine den einzelnen Hochschulen die Normanwendung anheimstellende Befugnisnorm, sondern um eine sogenannte Koppelungsvorschrift, die unbestimmte Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsseite mit einem sogenannten intendierten Ermessen auf der Rechtsfolgenseite verknüpfe. Das bedeute, dass beim Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der Norm in aller Regel auch eine Studiengebührenbefreiung zu gewähren sei. Eine andere Entscheidung sei nur in Fällen möglich, in denen nach dem pflichtgemäßen, am gesetzlichen Förderungszweck orientierten Ermessen der Hochschule gleichwohl eine Befreiung mangels Förderungswürdigkeit nicht gewährt werden solle, etwa in Fällen eines hochschulschädigenden oder sonst treuwidrigen Verhaltens des Studierenden oder in Fällen eines Zweitstudiums. Der Beklagten stehe danach auch keine Wahlfreiheit hinsichtlich der Anwendung der beiden Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG zu. Der durch die Vorschrift bezweckten Förderung hochbegabter Studierender werde nur eine Auslegung gerecht, welche die beiden Tatbestandsalternativen in Bezug zu dem jeweiligen Studienabschnitt setze, in dem sich der Studierende befinde. Da der Kläger in einem fortgeschrittenen Stadium seines Studiums sei, komme es für die begehrte Gebührenbefreiung nicht darauf an, ob er zu den für sein Studium "weit überdurchschnittlich Begabten" zähle. Vielmehr könne eine Befreiung für den Kläger nur nach dem von der Beklagten bislang rechtswidrig ausgeklammerten Befreiungstatbestand "herausragender Leistungen im Studium" in Betracht kommen. Die Beklagte müsse deshalb im Rahmen der Neubescheidung des Befreiungsantrags prüfen, ob die Leistungen des Klägers im Studium gemessen an den sonstigen Leistungen der Studierenden in seinem Fach an ihrer Hochschule "herausragend" seien und somit einen Befreiungsanspruch begründeten.
Gegen das Urteil richtet sich die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung der Beklagten. Zur Begründung macht die Beklagte geltend, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts folge aus § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG kein Anspruch des Studierenden auf fehlerfreie Ermessensausübung über das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen, wenn die Hochschule von der Befreiungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe. Ein solcher Anspruch könne erst entstehen, wenn die Hochschule sich entschließe, Befreiungen nach § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG zu erteilen. Die Ansicht, die Vorschrift eröffne der Hochschule kein rechtlich ungebundenes, gerichtlich nicht nachprüfbares Entschließungsermessen, ob eine Gebührenbefreiung gewährt werde oder nicht, treffe ebenfalls nicht zu. Schon der Wortlaut der Vorschrift stütze die Auslegung des Verwaltungsgerichts nicht. Sie lasse sich auch nicht mit der Rechtsfigur des "intendierten Ermessens" rechtfertigen. Wenn das Verwaltungsgericht Ausnahmen von der "Regelbefreiung" nur noch in Fällen von hochschulschädigendem oder treuwidrigem Verhalten anerkennen wolle, liege keine Ermessensentscheidung vor, sondern ein Regelbefreiungstatbestand, von dem nur in atypischen Fällen abgewichen werden könne. Eine so weitgehende Bindung der Verwaltung sei auch bei einem intendierten Ermessen nicht gegeben. Da es sich bei der Erhebung von Studiengebühren um eine Weisungsangelegenheit handele, könnten die Hochschulen in diesem Bereich auch keine Satzungen erlassen. Dies bedeute jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht, dass § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG aus systematischen Gründen entgegen seinem eindeutigen Wortlaut als Sollvorschrift auszulegen sei. Um ein Entschließungs- oder Auswahlermessen der Verwaltung zu begründen, bedürfe es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht der Einräumung einer Satzungsautonomie. Der Gesetzgeber könne vielmehr das gleiche Ergebnis durch eine Ermessensvorschrift erreichen. Von einer grundsätzlichen Verpflichtung, weit überdurchschnittlich begabte Studierende sowie Studierende, die während ihres Studiums herausragende Leistung erbrächten, von der Studiengebühr zu befreien, sei auch in der Einzelbegründung zu § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG nicht die Rede. Die Hochschulen könnten deshalb nicht nur in atypischen Fällen von der Anwendung des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG absehen. Zur Begründung genüge vielmehr jedes vernünftige öffentliche Interesse wie etwa das Interesse an der Herstellung der größtmöglichen Belastungsgleichheit für alle Studierenden. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass den Hochschule auch keine Wahlfreiheit hinsichtlich der Anwendung der beiden Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG zustehe, sei ebenfalls unrichtig. Da es keine grundrechtlich gesicherten Ansprüche der Studierenden auf Anwendung dieser Rechtsvorschrift gebe, hätten die Hochschulen bei der Entscheidung, ob sie diese Norm anwendeten, ausschließlich öffentliche Interessen zu würdigen. Es sei daher zulässig, wenn aus sachlichen Gründen von der Anwendung einer der beiden Tatbestandsalternativen des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG abgesehen werde. Studierende, die herausragende Leistungen im Studium erbracht hätten, würden zwar durch diese Entscheidung gegenüber Studierenden benachteiligt, die eine weit überdurchschnittliche Begabung besäßen. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch durch die von ihr herangezogenen sachlichen Gründe gerechtfertigt, da es in Anbetracht der unterschiedlich breit angelegten Studiengänge nicht möglich sei, mit vertretbarem Verwaltungsaufwand gerechte Entscheidungen zu treffen und einen entsprechenden Kriterienkatalog aufzustellen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14.11.2007 - 1 K 1146/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akte des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung ist begründet. Die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger die beantragte Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 nicht zu gewähren, lässt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts einen Ermessensfehler nicht erkennen. Der Kläger kann daher nicht beanspruchen, dass die Beklagte über seinen Befreiungsantrag erneut entscheidet.
I.
17 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage anhand des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG in der am 28.12.2005 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 (GBl. 2005, S. 794, ber. GBl. 2006, S. 15) beurteilt. Danach können Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Studiengebühr befreit werden. Von dieser Vorschrift hat auch der Senat trotz des - mit verschiedenen, hier nicht interessierenden Ausnahmen - zum 1.3.2009 in Kraft getretenen Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 3.12.2008 (GBl. 2008 S. 435) auszugehen. Durch Art. 7 Nr. 6 des genannten Gesetzes wurde § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG mit Wirkung zum 1.3.2009 aufgehoben und dafür in § 6 LHGebG ein neuer Abs. 1 a eingefügt, dessen erster Halbsatz mit der bisherigen Regelung in Abs. 1 S. 3 nahezu wörtlich übereinstimmt. Neu ist dagegen der folgende zweite Halbsatz, wonach die Hochschulen "das Nähere, insbesondere zu den Voraussetzungen, zum Umfang und zur Dauer der Befreiung" durch Satzung regeln. Nach der Übergangsvorschrift in Art. 27 § 4 des Gesetzes vom 3.12.2008 ist die Neufassung des § 6 LHGebG erstmals zum Sommersemester 2009 anzuwenden. Das Gesetz vom 3.12.2008 misst sich somit keine Rückwirkung bei. Für die Frage, ob der Kläger für das Sommersemester 2007 von der Studiengebührenpflicht befreit werden kann, ist deshalb weiterhin auf das bis dahin geltende Recht, d. h. auf § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19.12.2005 abzustellen.
II.
18 
Das Verwaltungsgericht hält die auf diese Vorschrift gestützte Klage zu Recht für zulässig. Der Kläger besitzt insbesondere die erforderliche Klagebefugnis, da er geltend machen kann, durch die Ablehnung der von ihm begehrten Befreiung von der Studiengebührenpflicht in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO).
19 
An der Klagebefugnis fehlt es nur dann, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können. Davon kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Der Zweck des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a.F. wird in der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs.13/4858, S. 23) mit der Förderung Hochbegabter erklärt. Der Gang des Gesetzgebungsverfahrens deutet allerdings darauf hin, dass die Vorschrift zumindest in erster Linie nicht im Interesse besonders begabter Studierender, sondern im Interesse der Hochschulen geschaffen wurde, um es ihnen zu ermöglichen, solche Studierende zu gewinnen und an sich zu binden (vgl. die Begründung des Gesetzes vom 3.12.2008, LT-Drs. 14/3390, S. 107, in der in Bezug auf die neue Regelung in § 6 Abs. 1a LHGebG von einem "Instrument zur Akquisition oder Erhaltung besonders begabter Studierender" die Rede ist). In den Stellungnahmen zum Anhörungsentwurf des Änderungsgesetzes vom 19.12.2005, in dem eine entsprechende Bestimmung noch nicht enthalten war, wurde von verschiedenen Seiten die Möglichkeit gefordert, aus den Gebühreneinnahmen Stipendien zu finanzieren oder wenigstens bei besonderen Studienleistungen von Gebühren zu befreien. Der Vorschlag, die Gebühreneinnahmen zur Finanzierung von Lebenshaltungsstipendien zu verwenden, wurde vom Gesetzgeber u. a. mit der Begründung abgelehnt, dass dies die Akzeptanz der Studiengebühren im Kreis der Studierenden gefährde. Der Forderung wurde jedoch insoweit Rechnung getragen, als in § 6 die hier in Rede stehende Bestimmung eingefügt wurde, nach der - wie es in der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs.13/4858, S. 38 f.) wörtlich heißt - "die Hochschulen Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Studiengebühr befreien können (Gebührenstipendium)".
20 
Die Frage, ob § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. nur den Interessen der Hochschulen und Berufsakademien oder auch den Interessen des von der Vorschrift erfassten Personenkreises zu dienen bestimmt ist, kann jedoch letztlich dahin stehen, da auch eine gesetzlich vorgesehenen Begünstigung, deren Maßstab das öffentliche Interesse ist, zugleich das Interesse des einzelnen an der Begünstigung in der Weise rechtlich schützen kann, dass dieser eine rechtsfehlerfreie Entscheidung beanspruchen kann (BVerwG, Urt. v. 21.10.1986 - 1 C 44.84 - NJW 1987, 857). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Umstände, welche die Annahme rechtfertigten, das private Interesse des betreffenden Personenkreises an der Gewährung einer Gebührenbefreiung sei nur ein unbeabsichtigter "Rechtsreflex", sind nicht zu erkennen. Der Kläger hat daher - bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG - Anspruch auf rechtsfehlerfreie Ausübung des von der Vorschrift eröffneten Ermessens und kann folglich auch geltend machen, durch die Ablehnung der von ihm beantragten Befreiung in seinen Rechten verletzt zu sein.
III.
21 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat mit der Ablehnung des Antrags des Klägers das ihr im Rahmen des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt.
22 
1. Die in § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. getroffene Regelung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass § 3 LHGebG die staatlichen Hochschulen und Berufsakademien zur Erhebung von Studiengebühren nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Es handelt sich somit im Verhältnis zu § 3 LHGebG um eine Ausnahmevorschrift, welche die Hochschulen und Berufsakademien unter den in ihr genannten Voraussetzungen dazu ermächtigt, auf die Erhebung von Gebühren zu verzichten, die ohne diese Ermächtigung wegen der aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden strikten Bindung der Verwaltung an das Gesetz erhoben werden müssten.
23 
Das von der Vorschrift eröffnete Ermessen ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht in der Weise gebunden, dass eine Studiengebührenbefreiung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift in aller Regel zu gewähren ist und nur in Ausnahmefällen, in denen es trotz Vorliegen dieser Voraussetzungen an einer Förderungswürdigkeit des Studierenden fehlt, verweigert werden kann. Das Gesetz stellt es den Hochschulen und Berufsakademien vielmehr frei, zwischen Gewährung und Versagung einer Gebührenbefreiung zu wählen. Die von den Hochschulen und Berufsakademien getroffene Entscheidung, ob und in welcher Weise sie von der Befreiungsmöglichkeit Gebrauch machen wollen, ist dementsprechend nur daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 S. 1 VwGO)
24 
a) Für ein solches Verständnis der Vorschrift spricht außer dem Wortlaut der Vergleich mit den übrigen in § 6 Abs. 1 und 2 LHGebG enthaltenen Befreiungsregelungen. Diese Regelungen sind zum Teil zwingend und zum Teil als Soll- oder Kann-Vorschriften ausgebildet. Die in § 6 Abs. 1 S. 2 sowie Abs. 2 getroffenen Regelungen, nach denen Studierende unter bestimmten Voraussetzungen von der Gebührenpflicht befreit "sind", gehören zu der ersten Kategorie. § 6 Abs. 1 S. 1 ist dagegen als Sollvorschrift ausgestaltet. Die Befreiung wird in den dort aufgeführten Fällen als der gesetzliche Regelfall betrachtet und kann deshalb nur in atypischen Sonderfällen abgelehnt werden (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 13/4858, S. 22). § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. bildet zusammen mit Abs. 2 S. 2 in rechtstechnischer Hinsicht eine dritte Gruppe, da in beiden Vorschriften davon die Rede ist, dass von der Studiengebühr (bzw. Gebührenpflicht) "befreit werden kann". Diese Formulierung kann angesichts des Zusammenhangs mit den zuvor getroffenen Regelungen in Abs. 1 S. 1 und 2 nur so verstanden werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Befreiung von der Studiengebührenpflicht insoweit gerade nicht der Regelfall sein soll.
25 
b) Aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nichts anderes. Das Verwaltungsgericht sieht den Zweck des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a.F. in der Förderung Hochbegabter. Ob das richtig ist, kann auch an dieser Stelle auf sich beruhen. Denn jedenfalls hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift nicht zum Ausdruck gebracht, dass hochbegabte Studierende nach seinen Willen gefördert werden "sollen", sondern lediglich eine gesetzliche Ermächtigung geschaffen, die den staatlichen Hochschulen und Berufsakademien eine solche Förderung kraft eines eigenen Willenentschlusses ermöglicht. Die bereits geschilderte Entstehungsgeschichte der Vorschrift unterstreicht dies.
26 
Die von § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a.F. ermöglichte Gebührenbefreiung kann auch im Hinblick auf den Zusammenhang, der zwischen der Vorschrift und den übrigen Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes besteht, nicht als der Regelfall aufgefasst werden. Mit der Erhebung allgemeiner Studiengebühren sollen den Hochschulen zusätzliche Einnahmen verschafft werden, um so die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre weiter zu steigern (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 1, 16). Die Verbesserung der Studienbedingungen und der Qualität der Lehre soll allen Studierenden und nicht nur solchen mit einer besonderen Begabung zugute kommen. Der Umstand, dass ein Studierender eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweist oder im Studium herausragende Leistungen erbringt, kann es gleichwohl aus der Sicht der Hochschule rechtfertigen, den Betreffenden von der Pflicht zur Bezahlung von Studiengebühren zu befreien, um so im "Wettbewerb um die besten Köpfe" zu bestehen. Die damit verbundene Bevorzugung gegenüber anderen Studierenden, die eine solche Begabung nicht besitzen und jedenfalls bisher nicht durch herausragende Leistungen im Studium aufgefallen sind, versteht sich jedoch keineswegs von selbst. Das gilt umso mehr, als jede zusätzliche Befreiung zu einer (weiteren) Schmälerung des Gebührenaufkommens führt und den einzelnen Hochschulen und Berufsakademien damit weniger Geld zur Verfügung steht, um die mit der Erhebung von Studiengebühren in erster Linie verfolgten Zwecke zu verwirklichen.
27 
c) Die vom Verwaltungsgericht für richtig gehaltene Auslegung des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. kann auch nicht damit begründet werden, dass der Landesgesetzgeber die Erhebung von Studiengebühren nicht durch eine entsprechende Satzungsermächtigung der "politischen Gestaltungsfreiheit der Hochschulen" überlassen hat. Mit dem Hinweis auf das Fehlen einer Satzungsermächtigung hebt das Verwaltungsgericht auf den Umstand ab, dass der Landesgesetzgeber die Erhebung von Studiengebühren selbst gesetzlich geregelt hat, während das Landeshochschulgebührengesetz für die Erhebung der sonstigen Gebühren, Verwaltungskostenbeiträge und Auslagen lediglich "Rahmenbestimmungen" enthält. § 1 Abs. 2 LHGebG verweist zwar für die Erhebung der sonstigen Gebühren, Verwaltungskostenbeiträge und Auslagen auf verschiedene Bestimmungen des Landesgebührengesetzes. Die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren sowie die Voraussetzungen für Erlass, Ratenzahlung oder Stundung werden aber von den Hochschulen durch Satzung festgesetzt (§ 2 Abs. 2 S. 1 LHGebG) und damit den Hochschulen zur eigenen Rechtsetzung überlassen. Was die Berufsakademien betrifft, erfolgen diese Festsetzungen durch eine vom Wissenschaftsministerium erlassene Rechtsverordnung (§ 2 Abs. 2 S. 3 LHGebG). Für die Erhebung von Studiengebühren gilt dies nicht. Die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren sowie die Voraussetzungen für Erlass, Ratenzahlung oder Stundung dieser Gebühren hat der Gesetzgeber in den §§ 3 - 12 LHGebG selbst festgelegt und damit insoweit eine gesetzliche "Vollregelung" getroffen.
28 
Für das Verständnis des als Ermessensvorschrift konzipierten § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. ergeben sich daraus jedoch keine Folgerungen. Auch wenn der Gesetzgeber die erforderlichen Regelungen selbst trifft, statt bestimmte Teilbereiche den Hochschulen zur eigenen Rechtsetzung zu überlassen, ist er nicht daran gehindert, den mit der Rechtsanwendung betrauten Stellen durch eine entsprechende Ausgestaltung der von ihm getroffenen Regelungen einen Spielraum zur eigenen und eigenverantwortlichen Entscheidung zu verleihen. Eine Quasi-Normsetzungsbefugnis ist mit einer solchen Ermächtigung nicht verbunden (Schenke in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 19 Abs. 4, Rn. 321). Um so weniger kann in Fällen, in denen die Verwaltung davon absieht, von einer gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch zu machen, davon gesprochen werden, sie maße sich damit eine Art Normverwerfungskompetenz an. Aus dem Umstand, dass der Landesgesetzgeber die Voraussetzungen, unter denen Studierende über die in Abs. 1 S. 1 und 2 sowie Abs. 2 genannten Fälle hinaus von der Studiengebührenpflicht befreit werden können, in § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG selbst festgelegt hat, kann daher nicht auf einen nur eingeschränkten Entscheidungsspielraum der mit der Anwendung dieser Vorschrift betrauten Hochschulen und Berufsakademien oder gar das Fehlen eines solchen Spielraums geschlossen werden.
29 
d) Der vom Verwaltungsgericht gezogene Schluss, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift in aller Regel auch eine Studiengebührenbefreiung zu gewähren sei, lässt sich auch nicht damit begründen, dass es sich bei § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a.F. "nicht um eine den einzelnen Hochschulen die Normanwendung anheimstellende Befugnisnorm, sondern um eine sogenannte Koppelungsvorschrift" handele.
30 
Klarzustellen ist zunächst, dass sich die vom Verwaltungsgericht verwendeten Begriffe "Befugnisnorm" und "Koppelungsvorschrift" auf verschiedenen Ebenen bewegen und sich deshalb nicht gegenseitig ausschließen. Der Begriff Befugnisnorm wird üblicherweise im Gegensatz zum Begriff Aufgabennorm oder (genauer) Aufgabenzuweisungsnorm verwendet und steht im Zusammenhang mit der Frage, ob aus Vorschriften, in denen einer Behörde bestimmte Aufgaben übertragen oder Zuständigkeiten im Verhältnis zu anderen Stellen der Verwaltung eingeräumt werden, auf die Befugnis zu Eingriffen in die Rechte der Bürger geschlossen werden kann.
31 
Der Begriff Koppelungsvorschrift hat mit dieser Fragestellung nichts zu tun. Er beschreibt Vorschriften, die auf der Tatbestandsseite einen unbestimmten Rechtsbegriff und auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensermächtigung enthalten (Ossenbühl in Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl., § 10 Rn. 47 f.; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl., § 7 Rn. 48 f.; Ule/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Aufl., § 55 Rn. 3; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 40 Rn. 36 mit weiteren Nachweisen). Ob diese Ermächtigung dahingehend auszulegen ist, dass sie die Ermessensausübung der Verwaltung für den Regelfall in eine bestimmte Richtung festlegt, ist - anders als das Verwaltungsgericht offenbar annimmt - kein Bestandteil dieses Begriffs. Aus der Qualifizierung einer Vorschrift als Koppelungsvorschrift kann daher für sich allein nicht auf ein intendiertes, d.h. ein auf ein bestimmtes Ergebnis ausgerichtetes Ermessen geschlossen werden. Etwas anderes gilt nur in Fällen, in denen bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs bereits ein großer Teil der Gesichtspunkte zu berücksichtigen ist, die auch Bedeutung für die Ermessensausübung haben, und sich damit bei der Normanwendung Überschneidungen zwischen der Tatbestands- und der Rechtsfolgenseite ergeben. Die Feststellung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm gegeben sind, bedeutet in diesen Fällen zugleich, dass der Behörde für die Ausübung ihres Ermessens nur noch ein entsprechend eingeschränkter Spielraum verbleibt. Ein Beispiel dafür ist § 4 Abs. 1 S. 1 ZDG, der die Voraussetzungen der Anerkennung als Beschäftigungsstelle regelt und diese Voraussetzungen mit einer Ermessensermächtigung verbindet. Aus dem Umstand, dass sämtliche Fragen der Eignung der vorgesehenen Beschäftigung einschließlich der Eignung der Beschäftigungsstelle bereits durch die Rechtsvoraussetzungen der Anerkennung absorbiert werden, hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 29.4.1988 - 8 C 69.86 - BVerwGE 79, 274) auf ein eingeengtes Ermessen der für die Anerkennung zuständigen Behörde geschlossen, da es bei der Ermessensausübung einzig noch um Fragen des Unterbringungsbedarfs gehen könne.
32 
Das Gleiche oder etwas Ähnliches kann für § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. nicht gesagt werden, da sich bei der Anwendung dieser Vorschrift keine Überschneidungen zwischen der Tatbestands- und der Rechtsfolgenseite ergeben. Zwischen der Frage, ob die Voraussetzungen der Norm gegeben sind, der Studierende also entweder eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweist oder im Studium herausragende Leistungen erbringt, und der Frage, ob dieser Personenkreis gegenüber anderen Studierenden durch eine Befreiung von der Studiengebührenpflicht bevorzugt werden soll, kann vielmehr ohne weiteres getrennt werden.
33 
e) Schließlich gebietet auch das durch Art. 12 GG gewährleistete Recht auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte nicht, das von § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a.F. eröffnete Ermessen als intendiertes Ermessen zu begreifen. Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG dürfte in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot die staatliche Verpflichtung zu entnehmen sein, ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot zu schaffen, welches allen dazu Befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert (BVerwG, Urt. v. 23.10.1996 - 6 C 1.94 - BVerwGE 102, 142; Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32; Urt. des Senats vom 12.2.2009 - 2 S 1855/07 - Juris). Die Länder haben danach, wenn sie Studiengebühren einführen, eine sozialstaatliche, auf die Wahrung gleicher Bildungschancen bedachte Regelung zu treffen, welche den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreisen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.1.2005 - 2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226, 245). Der Landesgesetzgeber hat sich im Hinblick hierauf um eine sozialverträgliche Ausgestaltung der Studiengebührenpflicht bemüht. Das vom Landesgesetzgeber dazu entwickelte Konzept sieht in erster Linie die allen Studienbewerbern und Studierenden gemäß § 7 LHGebG offen stehende Möglichkeit vor, bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg ein privatrechtliches Darlehen zur Finanzierung der Studiengebühren aufzunehmen. Ein weiteres Element dieses Konzepts bildet § 6 Abs. 1 S. 1 LHGebG, der mit Rücksicht auf besondere Lebenslagen oder Erschwernisse Gebührenbefreiungen vorsieht. § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. verfolgt dagegen keine in diesem Sinn als sozial zu bezeichnenden Zwecke. Die Auslegung dieser Vorschrift wird daher durch Art. 12 GG nicht in der vom Verwaltungsgericht angenommenen Weise beeinflusst.
34 
2. Ob die staatlichen Hochschulen und Berufsakademien von der ihnen durch § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. eröffneten Befugnis Gebrauch machen, Studierende von der Studiengebühr zu befreien, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, ist damit ihrer Entscheidung überantwortet. Das schließt die Möglichkeit ein, dass die Hochschulen und Berufsakademien sich mit Rücksicht auf die mit der Gewährung zusätzlicher Befreiungen verbundene (weitere) Schmälerung des Gebührenaufkommens sowie im Hinblick auf ihr Interesse, den im Zusammenhang mit der Erhebung von Studiengebühren entstehenden Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, generell gegen eine solche Befreiung entscheiden. Es steht den Hochschulen und Berufsakademien ferner frei, ihre Entscheidung dahingehend zu treffen, dass nur einer der beiden in § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG genannten Personengruppen eine Gebührenbefreiung gewährt werden soll.
35 
Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts über das Verhältnis, in dem die beiden Tatbestandsalternativen des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG zueinander stehen, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Zwischen dem Merkmal der Begabung für ein Studium und dem Merkmal der - infolge einer Umsetzung dieser Begabung erbrachten - herausragenden Studienleistungen besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ein enger untrennbarer Zusammenhang, da diese Merkmale nicht "beliebig alternativ, sondern konsekutiv zeitlich gestaffelt nebeneinander" stünden. Daran ist richtig, dass ein Studierender, der sein Studium eben erst begonnen hat, noch keine herausragenden Studienleistungen erbracht haben kann, weshalb in der Anfangsphase des Studiums eine Befreiung auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG nur wegen einer weit überdurchschnittlichen Begabung in Betracht kommen kann. Nicht zwingend ist dagegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es in den Fällen, in denen das Studium über seine Anfangsphase hinaus gekommen ist, für die Befreiung nicht mehr darauf ankommen könne, ob der Studierende eine überdurchschnittliche Begabung besitze, weshalb eine Befreiung in diesem Stadium nur noch aufgrund der Tatbestandsalternative herausragender Leistungen im Studium erfolgen könne, die nunmehr aufgrund der erbrachten Studienleistungen (Teil-, Zwischenprüfungen etc.) feststellbar seien. Das kann jedoch auf sich beruhen, da dem Bedenken des Verwaltungsgerichts auch dadurch Rechnung getragen werden kann, dass auf die zweite Tatbestandsalternative des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG beschränkte Befreiungen bspw. nur für die Anfangssemester erteilt werden. Die Hochschulen und Universitäten sind deshalb nicht gezwungen, von der Ermächtigung des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG nur in der Weise Gebrauch zu machen, dass sie sowohl Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen, als auch Studierende, die im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Gebührenpflicht befreien.
36 
3. Das Rektorat der Beklagten hat in seiner Sitzung vom 29.11.2006 entschieden, von der Möglichkeit, Studierende von der Studiengebühr zu befreien, die im Studium herausragende Leistungen erbringen, keinen Gebrauch zu machen, und zur Begründung sinngemäß angeführt, dass es in Anbetracht der unterschiedlichen und breit angelegten Disziplinen der Universität nicht oder jedenfalls nur mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand möglich sei, das Vorliegen dieser Voraussetzung festzustellen. Im Hinblick auf Möglichkeit, auch Studierende von der Gebührenpflicht zu befreien, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen, wurde ferner festgelegt, solchen Studierenden eine Befreiung zu gewähren, die Aufnahme in ein Stipendienprogramm der Begabtenförderungswerke gefunden haben, wobei für die Stipendienvergabe nicht vorwiegend soziale Komponenten, sondern zu einem Anteil von mindestens zwei Dritteln die Leistungen des Studierenden das ausschlaggebende Entscheidungskriterium sein müssen. In der Sitzung vom 14.2.2007 wurde ferner beschlossen, dass der Nachweis einer weit überdurchschnittlichen Begabung auch durch Vorlage eines Hochbegabtentests bzw. eines Hochbegabtenzertifikats geführt werden könne, in dem ein Intelligenzquotient von mindestens 130 bescheinigt werde. Die Gebührenbefreiung ist allerdings insoweit auf drei Semester beschränkt. Die Beklagte hat damit allgemeine Richtlinien erlassen, die das ihr im Rahmen des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG zustehende Ermessen lenken und binden sollen.
37 
a) Der im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Einwand des Klägers, die Entscheidung über die Festlegung von Kriterien für die Handhabung des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG habe nicht durch das Rektorat getroffen werden dürfen, da sie gemäß § 19 Abs.1 LHG zur Zuständigkeit des Senats der Beklagten gehöre, ist unbegründet. Nach § 16 Abs. 3 LHG ist der Vorstand bzw. das Rektorat für alle Angelegenheiten zuständig, für die im Landeshochschulgesetz oder in der Grundordnung der Hochschule nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Was die Entscheidung über die Festlegung von Kriterien für eine Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. betrifft, fehlt es an einer solchen anderweitigen Zuständigkeitsbestimmung. Die Festlegung dieser Kriterien ist daher Sache des Vorstands bzw. des Rektorats.
38 
b) Die vom Rektorat der Beklagten festgelegten Kriterien für die Handhabung des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. sind auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie widersprechen weder dem Zweck dieser Vorschrift noch verletzen sie den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.
39 
Die Entscheidung der Beklagten, von der Möglichkeit, Studierende von der Studiengebühr zu befreien, die im Studium herausragende Leistungen erbringen, im Hinblick auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwand keinen Gebrauch zu machen, stößt auf keine Bedenken. Die Schwierigkeiten, die mit der Feststellung verbunden sind, ob ein Studierender im Studium herausragende Leistungen erbringt, hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung plausibel erklärt. Die Beklagte hat dabei u. a. auf die unterschiedliche Praxis bei der Notenvergabe in den einzelnen Fachdisziplinen hingewiesen und ferner angeführt, dass in Studiengängen mit nur wenigen Studierenden nicht zwingend auf das Erbringen herausragender Leistungen geschlossen werden könne, wenn ein Studierender zu den Jahrgangsbesten gehöre. Diese Schwierigkeiten sind allerdings nicht unlösbar. So wäre zumindest in den Fächern mit einer größeren Zahl von Studierenden denkbar, auf das Ergebnis einer Zwischenprüfung abzustellen. Damit wäre das von der Beklagten genannte Problem jedoch nur teilweise beseitigt, da in diesem Fall überdurchschnittliche Leistungen im Studium erst nach dem Ablegen der Zwischenprüfung berücksichtigt werden könnten. Zu bedenken ist ferner, dass sich das Hochschulsystem in Baden-Württemberg in einer Umstellungsphase von den traditionellen Diplom- und Magisterstudiengängen auf ein gestuftes Studiensystem in Form von Bachelor- und Masterstudiengängen befindet. Eine Zwischenprüfung ist in Bachelor- und Masterstudiengängen nicht mehr vorgesehen.
40 
Die weitere Entscheidung der Beklagten, Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen, von der Gebührenpflicht zu befreien, und als Nachweis einer solchen Begabung entweder die Aufnahme in ein nicht vorwiegend von sozialen Komponenten bestimmtes Stipendienprogramm der Begabtenförderungswerke oder aber die Vorlage eines Hochbegabtentests bzw. eines Hochbegabtenzertifikats zu verlangen, erklärt sich ebenfalls mit dem Bestreben der Beklagten, im Rahmen des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a.F. auf einfache, leicht feststellbare Kriterien zurückzugreifen und so den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Auch gegen diese Festlegung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Der Vorwurf des Verwaltungsgerichts, es stelle einen sachwidrigen, denkgesetzlich unzulässigen Schluss dar, aus dem bloßen Umstand einer fehlenden Förderung durch ein Stipendienwerk auf das Fehlen herausragender Leistungen zu schließen, ist in dieser Form schon deshalb verfehlt, weil sich die Beklagte dazu entschlossen hat, Studierende, die im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Studiengebühr gerade nicht zu befreien. Der Beklagten könnte daher allenfalls vorgehalten werden, dass aus der fehlenden Förderung durch ein Stipendienwerk nicht auf das Fehlen einer herausragenden Begabung geschlossen werden kann. Ein solcher Schluss wird von der Beklagten jedoch ebenfalls nicht gezogen. Dass die Beklagte sich dafür entschieden hat, die Aufnahme in ein nicht vorwiegend von sozialen Komponenten bestimmtes Stipendienprogramm der Begabtenförderungswerke zu verlangen, erklärt sich vielmehr allein mit der dadurch bewirkten Verwaltungsvereinfachung. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist damit nicht verbunden.
41 
Aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgt die Verpflichtung, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (vgl. u. a. BVerwG, Urt. v. 19.1.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265). Die Entscheidung der Beklagten, für eine Befreiung von der Studiengebührenpflicht die Aufnahme in ein nicht vorwiegend von sozialen Komponenten bestimmtes Stipendienprogramm der Begabtenförderungswerke zu fordern und sich damit eigene Feststellungen zu ersparen, verstößt danach nicht gegen Art. 3 GG, zumal die Beklagte daneben auch die Vorlage eines Hochbegabtentests bzw. eines Hochbegabtenzertifikats genügen lässt.
42 
Das gilt auch in Anbetracht des weiteren Einwands des Verwaltungsgerichts, dass es Fälle gebe, in denen ein Studierender trotz herausragender Begabung kein Stipendium bekomme, weil er es nicht darauf angewiesen sei oder weil er die geforderten zusätzlichen Qualifikationen wie etwa soziales Engagement, kulturelle Kompetenz, Beherrschung eines Musikinstruments oder dergleichen nicht aufzuweisen habe oder weil er aus persönlichen Gründen ablehne, sich an ein sozial, religiös oder politisch orientiertes Förderwerk zu wenden. Ob und inwieweit ein finanziell gut gestellter Studierender daran gehindert ist, in ein nicht vorwiegend von sozialen Komponenten bestimmtes Stipendienprogramm der Begabtenförderungswerke aufgenommen zu werden, kann dabei dahinstehen, da es jedenfalls auf keine Bedenken stößt, wenn solche Studierende trotz überdurchschnittlich hoher Begabung nicht in den Genuss der von § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG ermöglichten Gebührenbefreiung kommen. Der Hinweis auf die genannten persönlichen Hinderungsgründe kann ebenfalls nicht verfangen, da es mit der Studienstiftung des deutschen Volkes und der Stiftung der Deutschen Wirtschaft auch Begabtenförderungswerke gibt, die nicht sozial, religiös oder politisch orientiert sind.
43 
Die von der Beklagten getroffene Regelung kann schließlich auch nicht aus anderen Gründen als zweck- oder sachwidrig angesehen werden. Für die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es sei sinnlos, Studierende auch noch in höheren Semestern durch eine Studiengebührenbefreiung zu fördern, die zwar eine weit überdurchschnittliche Begabung besäßen, denen es aber nicht gelungen sei, ihre Begabung im Studium erfolgreich umzusetzen, mag es gute Gründe geben. Zu einer solchen Förderung von - in den Worten des Verwaltungsgerichts - "nicht förderungswürdigen Studienversagern" kann es jedoch nach der Praxis der von der Beklagten angeführten Begabtenförderungswerke allenfalls ausnahmsweise kommen. Im Fall der Studienstiftung des deutschen Volkes, deren Stipendien fast die Hälfte aller von einem Begabtenförderungswerk vergebenden Stipendien ausmachen, (vgl. die Antwort der Bundesregierung vom 28.3.2007 auf eine Kleine Anfrage zur sozialen Zusammensetzung der Stipendiatinnen und Stipendiaten, BT-Drs. 16/4849, S. 2 und 3) sieht diese Praxis wie folgt aus: Der Großteil der Stipendiatinnen und Stipendiaten der Stiftung wird nach dem Abitur aufgenommen. Diese Aufnahme ist jedoch zunächst nur vorläufig. Über die endgültige Aufnahme wird erst nach der Anfangsphase des Studiums anhand bestimmter von dem Studierenden zu erbringenden Leistungsnachweise entschieden. Die Stiftung vergibt daneben auch Stipendien an bereits Studierende, die während des Studiums durch besondere Leistungen aufgefallen sind. Eine leistungsunabhängige Förderung erfolgt somit nicht. Das Gleiche gilt für zumindest die meisten der anderen Begabtenförderungswerke. So kennen die Friedrich-Ebert-Stiftung sowie die Konrad-Adenauer-Stiftung nur eine vorläufige Aufnahme; über die endgültige Aufnahme wird erst nach zwei bis drei Semestern entschieden. Die Friedrich-Naumann-Stiftung nimmt im Grundsatz nur Studierende ab dem dritten Semester auf und bietet daneben eine schon vorher mögliche Aufnahme zur Probe an. Das Cusanuswerk sowie die Stiftung der Deutschen Wirtschaft beschränken die Vergabe auf bereits Studierende und verlangen, dass bereits erste Leistungsergebnisse vorliegen. Die bloße Begabung ist danach jedenfalls ganz überwiegend nicht ausreichend, um auf Dauer in eines von der Beklagten genannten Begabtenförderungswerke aufgenommen zu werden.
44 
4. Der Bescheid vom 23.4.2007, mit dem die Beklagte den Befreiungsantrag des Klägers abgelehnt hat, kann danach nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. Die von der Beklagten festgelegten Kriterien für eine Gebührenbefreiung werden vom Kläger nicht erfüllt. Der Bescheid steht somit im Einklang mit den von der Beklagten zulässigerweise erlassenen Ermessensrichtlinien.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
46 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf500 EUR festgesetzt.
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die Berufung ist begründet. Die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger die beantragte Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 nicht zu gewähren, lässt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts einen Ermessensfehler nicht erkennen. Der Kläger kann daher nicht beanspruchen, dass die Beklagte über seinen Befreiungsantrag erneut entscheidet.
I.
17 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage anhand des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG in der am 28.12.2005 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 (GBl. 2005, S. 794, ber. GBl. 2006, S. 15) beurteilt. Danach können Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Studiengebühr befreit werden. Von dieser Vorschrift hat auch der Senat trotz des - mit verschiedenen, hier nicht interessierenden Ausnahmen - zum 1.3.2009 in Kraft getretenen Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 3.12.2008 (GBl. 2008 S. 435) auszugehen. Durch Art. 7 Nr. 6 des genannten Gesetzes wurde § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG mit Wirkung zum 1.3.2009 aufgehoben und dafür in § 6 LHGebG ein neuer Abs. 1 a eingefügt, dessen erster Halbsatz mit der bisherigen Regelung in Abs. 1 S. 3 nahezu wörtlich übereinstimmt. Neu ist dagegen der folgende zweite Halbsatz, wonach die Hochschulen "das Nähere, insbesondere zu den Voraussetzungen, zum Umfang und zur Dauer der Befreiung" durch Satzung regeln. Nach der Übergangsvorschrift in Art. 27 § 4 des Gesetzes vom 3.12.2008 ist die Neufassung des § 6 LHGebG erstmals zum Sommersemester 2009 anzuwenden. Das Gesetz vom 3.12.2008 misst sich somit keine Rückwirkung bei. Für die Frage, ob der Kläger für das Sommersemester 2007 von der Studiengebührenpflicht befreit werden kann, ist deshalb weiterhin auf das bis dahin geltende Recht, d. h. auf § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19.12.2005 abzustellen.
II.
18 
Das Verwaltungsgericht hält die auf diese Vorschrift gestützte Klage zu Recht für zulässig. Der Kläger besitzt insbesondere die erforderliche Klagebefugnis, da er geltend machen kann, durch die Ablehnung der von ihm begehrten Befreiung von der Studiengebührenpflicht in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO).
19 
An der Klagebefugnis fehlt es nur dann, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können. Davon kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Der Zweck des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a.F. wird in der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs.13/4858, S. 23) mit der Förderung Hochbegabter erklärt. Der Gang des Gesetzgebungsverfahrens deutet allerdings darauf hin, dass die Vorschrift zumindest in erster Linie nicht im Interesse besonders begabter Studierender, sondern im Interesse der Hochschulen geschaffen wurde, um es ihnen zu ermöglichen, solche Studierende zu gewinnen und an sich zu binden (vgl. die Begründung des Gesetzes vom 3.12.2008, LT-Drs. 14/3390, S. 107, in der in Bezug auf die neue Regelung in § 6 Abs. 1a LHGebG von einem "Instrument zur Akquisition oder Erhaltung besonders begabter Studierender" die Rede ist). In den Stellungnahmen zum Anhörungsentwurf des Änderungsgesetzes vom 19.12.2005, in dem eine entsprechende Bestimmung noch nicht enthalten war, wurde von verschiedenen Seiten die Möglichkeit gefordert, aus den Gebühreneinnahmen Stipendien zu finanzieren oder wenigstens bei besonderen Studienleistungen von Gebühren zu befreien. Der Vorschlag, die Gebühreneinnahmen zur Finanzierung von Lebenshaltungsstipendien zu verwenden, wurde vom Gesetzgeber u. a. mit der Begründung abgelehnt, dass dies die Akzeptanz der Studiengebühren im Kreis der Studierenden gefährde. Der Forderung wurde jedoch insoweit Rechnung getragen, als in § 6 die hier in Rede stehende Bestimmung eingefügt wurde, nach der - wie es in der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs.13/4858, S. 38 f.) wörtlich heißt - "die Hochschulen Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Studiengebühr befreien können (Gebührenstipendium)".
20 
Die Frage, ob § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. nur den Interessen der Hochschulen und Berufsakademien oder auch den Interessen des von der Vorschrift erfassten Personenkreises zu dienen bestimmt ist, kann jedoch letztlich dahin stehen, da auch eine gesetzlich vorgesehenen Begünstigung, deren Maßstab das öffentliche Interesse ist, zugleich das Interesse des einzelnen an der Begünstigung in der Weise rechtlich schützen kann, dass dieser eine rechtsfehlerfreie Entscheidung beanspruchen kann (BVerwG, Urt. v. 21.10.1986 - 1 C 44.84 - NJW 1987, 857). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Umstände, welche die Annahme rechtfertigten, das private Interesse des betreffenden Personenkreises an der Gewährung einer Gebührenbefreiung sei nur ein unbeabsichtigter "Rechtsreflex", sind nicht zu erkennen. Der Kläger hat daher - bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG - Anspruch auf rechtsfehlerfreie Ausübung des von der Vorschrift eröffneten Ermessens und kann folglich auch geltend machen, durch die Ablehnung der von ihm beantragten Befreiung in seinen Rechten verletzt zu sein.
III.
21 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat mit der Ablehnung des Antrags des Klägers das ihr im Rahmen des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt.
22 
1. Die in § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. getroffene Regelung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass § 3 LHGebG die staatlichen Hochschulen und Berufsakademien zur Erhebung von Studiengebühren nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Es handelt sich somit im Verhältnis zu § 3 LHGebG um eine Ausnahmevorschrift, welche die Hochschulen und Berufsakademien unter den in ihr genannten Voraussetzungen dazu ermächtigt, auf die Erhebung von Gebühren zu verzichten, die ohne diese Ermächtigung wegen der aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden strikten Bindung der Verwaltung an das Gesetz erhoben werden müssten.
23 
Das von der Vorschrift eröffnete Ermessen ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht in der Weise gebunden, dass eine Studiengebührenbefreiung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift in aller Regel zu gewähren ist und nur in Ausnahmefällen, in denen es trotz Vorliegen dieser Voraussetzungen an einer Förderungswürdigkeit des Studierenden fehlt, verweigert werden kann. Das Gesetz stellt es den Hochschulen und Berufsakademien vielmehr frei, zwischen Gewährung und Versagung einer Gebührenbefreiung zu wählen. Die von den Hochschulen und Berufsakademien getroffene Entscheidung, ob und in welcher Weise sie von der Befreiungsmöglichkeit Gebrauch machen wollen, ist dementsprechend nur daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 S. 1 VwGO)
24 
a) Für ein solches Verständnis der Vorschrift spricht außer dem Wortlaut der Vergleich mit den übrigen in § 6 Abs. 1 und 2 LHGebG enthaltenen Befreiungsregelungen. Diese Regelungen sind zum Teil zwingend und zum Teil als Soll- oder Kann-Vorschriften ausgebildet. Die in § 6 Abs. 1 S. 2 sowie Abs. 2 getroffenen Regelungen, nach denen Studierende unter bestimmten Voraussetzungen von der Gebührenpflicht befreit "sind", gehören zu der ersten Kategorie. § 6 Abs. 1 S. 1 ist dagegen als Sollvorschrift ausgestaltet. Die Befreiung wird in den dort aufgeführten Fällen als der gesetzliche Regelfall betrachtet und kann deshalb nur in atypischen Sonderfällen abgelehnt werden (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 13/4858, S. 22). § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. bildet zusammen mit Abs. 2 S. 2 in rechtstechnischer Hinsicht eine dritte Gruppe, da in beiden Vorschriften davon die Rede ist, dass von der Studiengebühr (bzw. Gebührenpflicht) "befreit werden kann". Diese Formulierung kann angesichts des Zusammenhangs mit den zuvor getroffenen Regelungen in Abs. 1 S. 1 und 2 nur so verstanden werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Befreiung von der Studiengebührenpflicht insoweit gerade nicht der Regelfall sein soll.
25 
b) Aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nichts anderes. Das Verwaltungsgericht sieht den Zweck des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a.F. in der Förderung Hochbegabter. Ob das richtig ist, kann auch an dieser Stelle auf sich beruhen. Denn jedenfalls hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift nicht zum Ausdruck gebracht, dass hochbegabte Studierende nach seinen Willen gefördert werden "sollen", sondern lediglich eine gesetzliche Ermächtigung geschaffen, die den staatlichen Hochschulen und Berufsakademien eine solche Förderung kraft eines eigenen Willenentschlusses ermöglicht. Die bereits geschilderte Entstehungsgeschichte der Vorschrift unterstreicht dies.
26 
Die von § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a.F. ermöglichte Gebührenbefreiung kann auch im Hinblick auf den Zusammenhang, der zwischen der Vorschrift und den übrigen Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes besteht, nicht als der Regelfall aufgefasst werden. Mit der Erhebung allgemeiner Studiengebühren sollen den Hochschulen zusätzliche Einnahmen verschafft werden, um so die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre weiter zu steigern (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 1, 16). Die Verbesserung der Studienbedingungen und der Qualität der Lehre soll allen Studierenden und nicht nur solchen mit einer besonderen Begabung zugute kommen. Der Umstand, dass ein Studierender eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweist oder im Studium herausragende Leistungen erbringt, kann es gleichwohl aus der Sicht der Hochschule rechtfertigen, den Betreffenden von der Pflicht zur Bezahlung von Studiengebühren zu befreien, um so im "Wettbewerb um die besten Köpfe" zu bestehen. Die damit verbundene Bevorzugung gegenüber anderen Studierenden, die eine solche Begabung nicht besitzen und jedenfalls bisher nicht durch herausragende Leistungen im Studium aufgefallen sind, versteht sich jedoch keineswegs von selbst. Das gilt umso mehr, als jede zusätzliche Befreiung zu einer (weiteren) Schmälerung des Gebührenaufkommens führt und den einzelnen Hochschulen und Berufsakademien damit weniger Geld zur Verfügung steht, um die mit der Erhebung von Studiengebühren in erster Linie verfolgten Zwecke zu verwirklichen.
27 
c) Die vom Verwaltungsgericht für richtig gehaltene Auslegung des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. kann auch nicht damit begründet werden, dass der Landesgesetzgeber die Erhebung von Studiengebühren nicht durch eine entsprechende Satzungsermächtigung der "politischen Gestaltungsfreiheit der Hochschulen" überlassen hat. Mit dem Hinweis auf das Fehlen einer Satzungsermächtigung hebt das Verwaltungsgericht auf den Umstand ab, dass der Landesgesetzgeber die Erhebung von Studiengebühren selbst gesetzlich geregelt hat, während das Landeshochschulgebührengesetz für die Erhebung der sonstigen Gebühren, Verwaltungskostenbeiträge und Auslagen lediglich "Rahmenbestimmungen" enthält. § 1 Abs. 2 LHGebG verweist zwar für die Erhebung der sonstigen Gebühren, Verwaltungskostenbeiträge und Auslagen auf verschiedene Bestimmungen des Landesgebührengesetzes. Die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren sowie die Voraussetzungen für Erlass, Ratenzahlung oder Stundung werden aber von den Hochschulen durch Satzung festgesetzt (§ 2 Abs. 2 S. 1 LHGebG) und damit den Hochschulen zur eigenen Rechtsetzung überlassen. Was die Berufsakademien betrifft, erfolgen diese Festsetzungen durch eine vom Wissenschaftsministerium erlassene Rechtsverordnung (§ 2 Abs. 2 S. 3 LHGebG). Für die Erhebung von Studiengebühren gilt dies nicht. Die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren sowie die Voraussetzungen für Erlass, Ratenzahlung oder Stundung dieser Gebühren hat der Gesetzgeber in den §§ 3 - 12 LHGebG selbst festgelegt und damit insoweit eine gesetzliche "Vollregelung" getroffen.
28 
Für das Verständnis des als Ermessensvorschrift konzipierten § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. ergeben sich daraus jedoch keine Folgerungen. Auch wenn der Gesetzgeber die erforderlichen Regelungen selbst trifft, statt bestimmte Teilbereiche den Hochschulen zur eigenen Rechtsetzung zu überlassen, ist er nicht daran gehindert, den mit der Rechtsanwendung betrauten Stellen durch eine entsprechende Ausgestaltung der von ihm getroffenen Regelungen einen Spielraum zur eigenen und eigenverantwortlichen Entscheidung zu verleihen. Eine Quasi-Normsetzungsbefugnis ist mit einer solchen Ermächtigung nicht verbunden (Schenke in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 19 Abs. 4, Rn. 321). Um so weniger kann in Fällen, in denen die Verwaltung davon absieht, von einer gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch zu machen, davon gesprochen werden, sie maße sich damit eine Art Normverwerfungskompetenz an. Aus dem Umstand, dass der Landesgesetzgeber die Voraussetzungen, unter denen Studierende über die in Abs. 1 S. 1 und 2 sowie Abs. 2 genannten Fälle hinaus von der Studiengebührenpflicht befreit werden können, in § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG selbst festgelegt hat, kann daher nicht auf einen nur eingeschränkten Entscheidungsspielraum der mit der Anwendung dieser Vorschrift betrauten Hochschulen und Berufsakademien oder gar das Fehlen eines solchen Spielraums geschlossen werden.
29 
d) Der vom Verwaltungsgericht gezogene Schluss, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift in aller Regel auch eine Studiengebührenbefreiung zu gewähren sei, lässt sich auch nicht damit begründen, dass es sich bei § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a.F. "nicht um eine den einzelnen Hochschulen die Normanwendung anheimstellende Befugnisnorm, sondern um eine sogenannte Koppelungsvorschrift" handele.
30 
Klarzustellen ist zunächst, dass sich die vom Verwaltungsgericht verwendeten Begriffe "Befugnisnorm" und "Koppelungsvorschrift" auf verschiedenen Ebenen bewegen und sich deshalb nicht gegenseitig ausschließen. Der Begriff Befugnisnorm wird üblicherweise im Gegensatz zum Begriff Aufgabennorm oder (genauer) Aufgabenzuweisungsnorm verwendet und steht im Zusammenhang mit der Frage, ob aus Vorschriften, in denen einer Behörde bestimmte Aufgaben übertragen oder Zuständigkeiten im Verhältnis zu anderen Stellen der Verwaltung eingeräumt werden, auf die Befugnis zu Eingriffen in die Rechte der Bürger geschlossen werden kann.
31 
Der Begriff Koppelungsvorschrift hat mit dieser Fragestellung nichts zu tun. Er beschreibt Vorschriften, die auf der Tatbestandsseite einen unbestimmten Rechtsbegriff und auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensermächtigung enthalten (Ossenbühl in Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl., § 10 Rn. 47 f.; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl., § 7 Rn. 48 f.; Ule/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Aufl., § 55 Rn. 3; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 40 Rn. 36 mit weiteren Nachweisen). Ob diese Ermächtigung dahingehend auszulegen ist, dass sie die Ermessensausübung der Verwaltung für den Regelfall in eine bestimmte Richtung festlegt, ist - anders als das Verwaltungsgericht offenbar annimmt - kein Bestandteil dieses Begriffs. Aus der Qualifizierung einer Vorschrift als Koppelungsvorschrift kann daher für sich allein nicht auf ein intendiertes, d.h. ein auf ein bestimmtes Ergebnis ausgerichtetes Ermessen geschlossen werden. Etwas anderes gilt nur in Fällen, in denen bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs bereits ein großer Teil der Gesichtspunkte zu berücksichtigen ist, die auch Bedeutung für die Ermessensausübung haben, und sich damit bei der Normanwendung Überschneidungen zwischen der Tatbestands- und der Rechtsfolgenseite ergeben. Die Feststellung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm gegeben sind, bedeutet in diesen Fällen zugleich, dass der Behörde für die Ausübung ihres Ermessens nur noch ein entsprechend eingeschränkter Spielraum verbleibt. Ein Beispiel dafür ist § 4 Abs. 1 S. 1 ZDG, der die Voraussetzungen der Anerkennung als Beschäftigungsstelle regelt und diese Voraussetzungen mit einer Ermessensermächtigung verbindet. Aus dem Umstand, dass sämtliche Fragen der Eignung der vorgesehenen Beschäftigung einschließlich der Eignung der Beschäftigungsstelle bereits durch die Rechtsvoraussetzungen der Anerkennung absorbiert werden, hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 29.4.1988 - 8 C 69.86 - BVerwGE 79, 274) auf ein eingeengtes Ermessen der für die Anerkennung zuständigen Behörde geschlossen, da es bei der Ermessensausübung einzig noch um Fragen des Unterbringungsbedarfs gehen könne.
32 
Das Gleiche oder etwas Ähnliches kann für § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. nicht gesagt werden, da sich bei der Anwendung dieser Vorschrift keine Überschneidungen zwischen der Tatbestands- und der Rechtsfolgenseite ergeben. Zwischen der Frage, ob die Voraussetzungen der Norm gegeben sind, der Studierende also entweder eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweist oder im Studium herausragende Leistungen erbringt, und der Frage, ob dieser Personenkreis gegenüber anderen Studierenden durch eine Befreiung von der Studiengebührenpflicht bevorzugt werden soll, kann vielmehr ohne weiteres getrennt werden.
33 
e) Schließlich gebietet auch das durch Art. 12 GG gewährleistete Recht auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte nicht, das von § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a.F. eröffnete Ermessen als intendiertes Ermessen zu begreifen. Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG dürfte in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot die staatliche Verpflichtung zu entnehmen sein, ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot zu schaffen, welches allen dazu Befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert (BVerwG, Urt. v. 23.10.1996 - 6 C 1.94 - BVerwGE 102, 142; Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32; Urt. des Senats vom 12.2.2009 - 2 S 1855/07 - Juris). Die Länder haben danach, wenn sie Studiengebühren einführen, eine sozialstaatliche, auf die Wahrung gleicher Bildungschancen bedachte Regelung zu treffen, welche den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreisen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.1.2005 - 2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226, 245). Der Landesgesetzgeber hat sich im Hinblick hierauf um eine sozialverträgliche Ausgestaltung der Studiengebührenpflicht bemüht. Das vom Landesgesetzgeber dazu entwickelte Konzept sieht in erster Linie die allen Studienbewerbern und Studierenden gemäß § 7 LHGebG offen stehende Möglichkeit vor, bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg ein privatrechtliches Darlehen zur Finanzierung der Studiengebühren aufzunehmen. Ein weiteres Element dieses Konzepts bildet § 6 Abs. 1 S. 1 LHGebG, der mit Rücksicht auf besondere Lebenslagen oder Erschwernisse Gebührenbefreiungen vorsieht. § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. verfolgt dagegen keine in diesem Sinn als sozial zu bezeichnenden Zwecke. Die Auslegung dieser Vorschrift wird daher durch Art. 12 GG nicht in der vom Verwaltungsgericht angenommenen Weise beeinflusst.
34 
2. Ob die staatlichen Hochschulen und Berufsakademien von der ihnen durch § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. eröffneten Befugnis Gebrauch machen, Studierende von der Studiengebühr zu befreien, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, ist damit ihrer Entscheidung überantwortet. Das schließt die Möglichkeit ein, dass die Hochschulen und Berufsakademien sich mit Rücksicht auf die mit der Gewährung zusätzlicher Befreiungen verbundene (weitere) Schmälerung des Gebührenaufkommens sowie im Hinblick auf ihr Interesse, den im Zusammenhang mit der Erhebung von Studiengebühren entstehenden Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, generell gegen eine solche Befreiung entscheiden. Es steht den Hochschulen und Berufsakademien ferner frei, ihre Entscheidung dahingehend zu treffen, dass nur einer der beiden in § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG genannten Personengruppen eine Gebührenbefreiung gewährt werden soll.
35 
Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts über das Verhältnis, in dem die beiden Tatbestandsalternativen des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG zueinander stehen, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Zwischen dem Merkmal der Begabung für ein Studium und dem Merkmal der - infolge einer Umsetzung dieser Begabung erbrachten - herausragenden Studienleistungen besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ein enger untrennbarer Zusammenhang, da diese Merkmale nicht "beliebig alternativ, sondern konsekutiv zeitlich gestaffelt nebeneinander" stünden. Daran ist richtig, dass ein Studierender, der sein Studium eben erst begonnen hat, noch keine herausragenden Studienleistungen erbracht haben kann, weshalb in der Anfangsphase des Studiums eine Befreiung auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG nur wegen einer weit überdurchschnittlichen Begabung in Betracht kommen kann. Nicht zwingend ist dagegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es in den Fällen, in denen das Studium über seine Anfangsphase hinaus gekommen ist, für die Befreiung nicht mehr darauf ankommen könne, ob der Studierende eine überdurchschnittliche Begabung besitze, weshalb eine Befreiung in diesem Stadium nur noch aufgrund der Tatbestandsalternative herausragender Leistungen im Studium erfolgen könne, die nunmehr aufgrund der erbrachten Studienleistungen (Teil-, Zwischenprüfungen etc.) feststellbar seien. Das kann jedoch auf sich beruhen, da dem Bedenken des Verwaltungsgerichts auch dadurch Rechnung getragen werden kann, dass auf die zweite Tatbestandsalternative des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG beschränkte Befreiungen bspw. nur für die Anfangssemester erteilt werden. Die Hochschulen und Universitäten sind deshalb nicht gezwungen, von der Ermächtigung des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG nur in der Weise Gebrauch zu machen, dass sie sowohl Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen, als auch Studierende, die im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Gebührenpflicht befreien.
36 
3. Das Rektorat der Beklagten hat in seiner Sitzung vom 29.11.2006 entschieden, von der Möglichkeit, Studierende von der Studiengebühr zu befreien, die im Studium herausragende Leistungen erbringen, keinen Gebrauch zu machen, und zur Begründung sinngemäß angeführt, dass es in Anbetracht der unterschiedlichen und breit angelegten Disziplinen der Universität nicht oder jedenfalls nur mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand möglich sei, das Vorliegen dieser Voraussetzung festzustellen. Im Hinblick auf Möglichkeit, auch Studierende von der Gebührenpflicht zu befreien, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen, wurde ferner festgelegt, solchen Studierenden eine Befreiung zu gewähren, die Aufnahme in ein Stipendienprogramm der Begabtenförderungswerke gefunden haben, wobei für die Stipendienvergabe nicht vorwiegend soziale Komponenten, sondern zu einem Anteil von mindestens zwei Dritteln die Leistungen des Studierenden das ausschlaggebende Entscheidungskriterium sein müssen. In der Sitzung vom 14.2.2007 wurde ferner beschlossen, dass der Nachweis einer weit überdurchschnittlichen Begabung auch durch Vorlage eines Hochbegabtentests bzw. eines Hochbegabtenzertifikats geführt werden könne, in dem ein Intelligenzquotient von mindestens 130 bescheinigt werde. Die Gebührenbefreiung ist allerdings insoweit auf drei Semester beschränkt. Die Beklagte hat damit allgemeine Richtlinien erlassen, die das ihr im Rahmen des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG zustehende Ermessen lenken und binden sollen.
37 
a) Der im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Einwand des Klägers, die Entscheidung über die Festlegung von Kriterien für die Handhabung des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG habe nicht durch das Rektorat getroffen werden dürfen, da sie gemäß § 19 Abs.1 LHG zur Zuständigkeit des Senats der Beklagten gehöre, ist unbegründet. Nach § 16 Abs. 3 LHG ist der Vorstand bzw. das Rektorat für alle Angelegenheiten zuständig, für die im Landeshochschulgesetz oder in der Grundordnung der Hochschule nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Was die Entscheidung über die Festlegung von Kriterien für eine Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. betrifft, fehlt es an einer solchen anderweitigen Zuständigkeitsbestimmung. Die Festlegung dieser Kriterien ist daher Sache des Vorstands bzw. des Rektorats.
38 
b) Die vom Rektorat der Beklagten festgelegten Kriterien für die Handhabung des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. sind auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie widersprechen weder dem Zweck dieser Vorschrift noch verletzen sie den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.
39 
Die Entscheidung der Beklagten, von der Möglichkeit, Studierende von der Studiengebühr zu befreien, die im Studium herausragende Leistungen erbringen, im Hinblick auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwand keinen Gebrauch zu machen, stößt auf keine Bedenken. Die Schwierigkeiten, die mit der Feststellung verbunden sind, ob ein Studierender im Studium herausragende Leistungen erbringt, hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung plausibel erklärt. Die Beklagte hat dabei u. a. auf die unterschiedliche Praxis bei der Notenvergabe in den einzelnen Fachdisziplinen hingewiesen und ferner angeführt, dass in Studiengängen mit nur wenigen Studierenden nicht zwingend auf das Erbringen herausragender Leistungen geschlossen werden könne, wenn ein Studierender zu den Jahrgangsbesten gehöre. Diese Schwierigkeiten sind allerdings nicht unlösbar. So wäre zumindest in den Fächern mit einer größeren Zahl von Studierenden denkbar, auf das Ergebnis einer Zwischenprüfung abzustellen. Damit wäre das von der Beklagten genannte Problem jedoch nur teilweise beseitigt, da in diesem Fall überdurchschnittliche Leistungen im Studium erst nach dem Ablegen der Zwischenprüfung berücksichtigt werden könnten. Zu bedenken ist ferner, dass sich das Hochschulsystem in Baden-Württemberg in einer Umstellungsphase von den traditionellen Diplom- und Magisterstudiengängen auf ein gestuftes Studiensystem in Form von Bachelor- und Masterstudiengängen befindet. Eine Zwischenprüfung ist in Bachelor- und Masterstudiengängen nicht mehr vorgesehen.
40 
Die weitere Entscheidung der Beklagten, Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen, von der Gebührenpflicht zu befreien, und als Nachweis einer solchen Begabung entweder die Aufnahme in ein nicht vorwiegend von sozialen Komponenten bestimmtes Stipendienprogramm der Begabtenförderungswerke oder aber die Vorlage eines Hochbegabtentests bzw. eines Hochbegabtenzertifikats zu verlangen, erklärt sich ebenfalls mit dem Bestreben der Beklagten, im Rahmen des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a.F. auf einfache, leicht feststellbare Kriterien zurückzugreifen und so den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Auch gegen diese Festlegung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Der Vorwurf des Verwaltungsgerichts, es stelle einen sachwidrigen, denkgesetzlich unzulässigen Schluss dar, aus dem bloßen Umstand einer fehlenden Förderung durch ein Stipendienwerk auf das Fehlen herausragender Leistungen zu schließen, ist in dieser Form schon deshalb verfehlt, weil sich die Beklagte dazu entschlossen hat, Studierende, die im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Studiengebühr gerade nicht zu befreien. Der Beklagten könnte daher allenfalls vorgehalten werden, dass aus der fehlenden Förderung durch ein Stipendienwerk nicht auf das Fehlen einer herausragenden Begabung geschlossen werden kann. Ein solcher Schluss wird von der Beklagten jedoch ebenfalls nicht gezogen. Dass die Beklagte sich dafür entschieden hat, die Aufnahme in ein nicht vorwiegend von sozialen Komponenten bestimmtes Stipendienprogramm der Begabtenförderungswerke zu verlangen, erklärt sich vielmehr allein mit der dadurch bewirkten Verwaltungsvereinfachung. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist damit nicht verbunden.
41 
Aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgt die Verpflichtung, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (vgl. u. a. BVerwG, Urt. v. 19.1.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265). Die Entscheidung der Beklagten, für eine Befreiung von der Studiengebührenpflicht die Aufnahme in ein nicht vorwiegend von sozialen Komponenten bestimmtes Stipendienprogramm der Begabtenförderungswerke zu fordern und sich damit eigene Feststellungen zu ersparen, verstößt danach nicht gegen Art. 3 GG, zumal die Beklagte daneben auch die Vorlage eines Hochbegabtentests bzw. eines Hochbegabtenzertifikats genügen lässt.
42 
Das gilt auch in Anbetracht des weiteren Einwands des Verwaltungsgerichts, dass es Fälle gebe, in denen ein Studierender trotz herausragender Begabung kein Stipendium bekomme, weil er es nicht darauf angewiesen sei oder weil er die geforderten zusätzlichen Qualifikationen wie etwa soziales Engagement, kulturelle Kompetenz, Beherrschung eines Musikinstruments oder dergleichen nicht aufzuweisen habe oder weil er aus persönlichen Gründen ablehne, sich an ein sozial, religiös oder politisch orientiertes Förderwerk zu wenden. Ob und inwieweit ein finanziell gut gestellter Studierender daran gehindert ist, in ein nicht vorwiegend von sozialen Komponenten bestimmtes Stipendienprogramm der Begabtenförderungswerke aufgenommen zu werden, kann dabei dahinstehen, da es jedenfalls auf keine Bedenken stößt, wenn solche Studierende trotz überdurchschnittlich hoher Begabung nicht in den Genuss der von § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG ermöglichten Gebührenbefreiung kommen. Der Hinweis auf die genannten persönlichen Hinderungsgründe kann ebenfalls nicht verfangen, da es mit der Studienstiftung des deutschen Volkes und der Stiftung der Deutschen Wirtschaft auch Begabtenförderungswerke gibt, die nicht sozial, religiös oder politisch orientiert sind.
43 
Die von der Beklagten getroffene Regelung kann schließlich auch nicht aus anderen Gründen als zweck- oder sachwidrig angesehen werden. Für die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es sei sinnlos, Studierende auch noch in höheren Semestern durch eine Studiengebührenbefreiung zu fördern, die zwar eine weit überdurchschnittliche Begabung besäßen, denen es aber nicht gelungen sei, ihre Begabung im Studium erfolgreich umzusetzen, mag es gute Gründe geben. Zu einer solchen Förderung von - in den Worten des Verwaltungsgerichts - "nicht förderungswürdigen Studienversagern" kann es jedoch nach der Praxis der von der Beklagten angeführten Begabtenförderungswerke allenfalls ausnahmsweise kommen. Im Fall der Studienstiftung des deutschen Volkes, deren Stipendien fast die Hälfte aller von einem Begabtenförderungswerk vergebenden Stipendien ausmachen, (vgl. die Antwort der Bundesregierung vom 28.3.2007 auf eine Kleine Anfrage zur sozialen Zusammensetzung der Stipendiatinnen und Stipendiaten, BT-Drs. 16/4849, S. 2 und 3) sieht diese Praxis wie folgt aus: Der Großteil der Stipendiatinnen und Stipendiaten der Stiftung wird nach dem Abitur aufgenommen. Diese Aufnahme ist jedoch zunächst nur vorläufig. Über die endgültige Aufnahme wird erst nach der Anfangsphase des Studiums anhand bestimmter von dem Studierenden zu erbringenden Leistungsnachweise entschieden. Die Stiftung vergibt daneben auch Stipendien an bereits Studierende, die während des Studiums durch besondere Leistungen aufgefallen sind. Eine leistungsunabhängige Förderung erfolgt somit nicht. Das Gleiche gilt für zumindest die meisten der anderen Begabtenförderungswerke. So kennen die Friedrich-Ebert-Stiftung sowie die Konrad-Adenauer-Stiftung nur eine vorläufige Aufnahme; über die endgültige Aufnahme wird erst nach zwei bis drei Semestern entschieden. Die Friedrich-Naumann-Stiftung nimmt im Grundsatz nur Studierende ab dem dritten Semester auf und bietet daneben eine schon vorher mögliche Aufnahme zur Probe an. Das Cusanuswerk sowie die Stiftung der Deutschen Wirtschaft beschränken die Vergabe auf bereits Studierende und verlangen, dass bereits erste Leistungsergebnisse vorliegen. Die bloße Begabung ist danach jedenfalls ganz überwiegend nicht ausreichend, um auf Dauer in eines von der Beklagten genannten Begabtenförderungswerke aufgenommen zu werden.
44 
4. Der Bescheid vom 23.4.2007, mit dem die Beklagte den Befreiungsantrag des Klägers abgelehnt hat, kann danach nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. Die von der Beklagten festgelegten Kriterien für eine Gebührenbefreiung werden vom Kläger nicht erfüllt. Der Bescheid steht somit im Einklang mit den von der Beklagten zulässigerweise erlassenen Ermessensrichtlinien.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
46 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf500 EUR festgesetzt.
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. März 2009 - 2 S 1229/08

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. März 2009 - 2 S 1229/08 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 4 Anerkennung von Beschäftigungsstellen


(1) Eine Beschäftigungsstelle kann auf ihren Antrag anerkannt werden, wenn 1. sie insbesondere Aufgaben im sozialen Bereich, im Bereich des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchführt; überwiegend sollen Beschäftigungsstell

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Feb. 2009 - 2 S 1855/07

bei uns veröffentlicht am 16.02.2009

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Juni 2007 - 1 K 2324/06 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 14. Nov. 2007 - 1 K 1146/07

bei uns veröffentlicht am 14.11.2007

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 23.04.2007 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 erneut zu entscheid
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. März 2009 - 2 S 1229/08.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 20. Apr. 2009 - 7 K 1529/07

bei uns veröffentlicht am 20.04.2009

Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 03.04.2007 verpflichtet, die Klägerin von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 zu befreien. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbest

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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 23.04.2007 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 erneut zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der beklagten Universität seine Befreiung von der Studiengebührenpflicht.
1. Der einschlägige Befreiungstatbestand ist in § 6 Abs.1 S.3 LHGebG geregelt und lautet wörtlich: „Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, können von der Studiengebühr befreit werden“.
Diese Regelung wurde durch Art.1 des Gesetzes zur Änderung des LHGebG und anderer Gesetze v. 19.12.2005 (GBl. S.794 , berichtigte Fassung GBl. 2006, S.15) eingeführt, das in Art.7 Abs.2 S.1 eine Erhebung von Studiengebühren erstmals zum Sommersemester 2007 vorsieht.
Nach Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes fasste das Rektorat der Beklagten in nichtöffentlicher Sitzung am 29.11.2006 den Beschluss, weit überdurchschnittlich begabte Studierende von der Studiengebührenpflicht zu befreien und für das Vorliegen einer solchen Begabung den Nachweis einer Aufnahme des Studierenden in ein Stipendienprogramm eines anerkannten Begabtenförderungswerks zu fordern, für dessen Stipendienvergabe nicht vorwiegend soziale Komponenten, sondern zu einem Anteil von mindestens zwei Dritteln die Leistungen des Studierenden das ausschlaggebende Entscheidungskriterium seien. Das sei verfahrensrechtlich auch gegenüber möglichen Konkurrenten haltbar. Es liege im Interesse der sich im Exzellenzwettbewerb befindenden Universität Freiburg, die begabtesten Studierenden zu gewinnen. Anhand einer Aufstellung über die existierenden Begabtenförderungswerke und deren Auswahlkriterien sowie weiterer eigener Ermittlungen dazu stellte die Beklagte folgende Liste von Begabtenförderungswerken auf, deren Auswahlkriterien nach ihrer Einschätzung den oben genannten Kriterien entsprechen:
- Studienstiftung des deutschen Volkes
- Cusanuswerk – Bischöfliche Studienförderung
- Evang.Studienwerk Villigst
- Hans-Böckler-Stiftung
- Stiftung der deutschen Wirtschaft – Studienförderwerk Klaus Murrmann,
- Konrad-Adenauer-Stiftung
- Heinrich-Böll-Stiftung
- Friedrich-Ebert-Stiftung
- Friedrich-Naumann-Stiftung
- Rosa-Luxemburg-Stiftung,
- Hanns Seidel -Stiftung
Auf ihrer Internet-Seite veröffentlichte die Beklagte anschließend diese zuletzt am 05.11.2007 aktualisierten Kriterien für eine Befreiung (siehe www.uni-freiburg.de/de/ studiengebuehren/ ausnahmen.html). Danach ist auch ein Begabungsnachweis durch Vorlage eines IQ-Tests mit 130 Punkten oder mehr möglich.Auf der Internetseite der Beklagten findet sich zudem ein Formular für einen entsprechenden Befreiungsantrag.
Ausweislich des in der Verwaltungspraxis der Beklagten verwendeten Mustertextes ihrer Bescheide über Befreiungsanträge weist sie die betroffenen Studierenden außerdem darauf hin, dass „Stipendiaten und Stipendiatinnen anderer Stiftungen von der Studiengebühr befreit werden können, wenn nachgewiesen ist, dass diese Stipendien in Bezug auf Auswahlkriterien, das Auswahlverfahren und die Höhe der Förderung den Stipendien der genannten Begabtenförderungswerke entsprechen“.
2. Der Kläger legte seine Abiturprüfung mit der Note 1,0 ab (720 von 740 Punkten) und studierte seit dem Wintersemester 2001/02 bei der Beklagten in einem sogenannten unechten Doppelstudium in den Fächern Rechtswissenschaften und Politikwissenschaften (Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaften und Magisterstudiengang im Hauptfach Politikwissenschaften und Nebenfach Öffentliches und Bürgerliches Recht). Im Jahr 2004 studierte er - von der Beklagten dazu beurlaubt - mit einem Stipendium des DAAD ein Jahr lang in Australien an der University of Sydney. Am 09.01.2007 schloss er im sogenannten Freiversuch nach 8 Semestern das Studium der Rechtswissenschaften mit der ersten juristischen Staatsprüfung mit der Note „vollbefriedigend“ ab (11,27 Punkte; Platzziffer 18 von 329 Kandidaten). Sein rechtswissenschaftliches Studium wurde seit März 2002 von der Studienstiftung des deutschen Volkes gefördert. Die Förderung endete Ende März 2007 mit der Beendigung des Studiums der Rechtswissenschaften. Der Kläger promoviert derzeit im Fach Rechtswissenschaften an der Universität Freiburg und studiert seit Sommersemester 2007 nur noch im Magisterstudiengang Politikwissenschaften. Seit 10.10.2007 ist er nur noch als Promotionsstudent bei der Beklagten eingeschrieben, nachdem er zum Wintersemester 2007/08 auf seinen Antrag hin aus dem Magisterstudiengang Politikwissenschaft exmatrikuliert wurde, weil er dafür neben seiner Tätigkeit am Lehrstuhl und für seine Promotion keine Zeit mehr fand.
Mit Bescheid vom 06.12.2006 zog die Beklagte den Kläger für das Sommersemester 2007 und die darauffolgenden Semester zur Zahlung von Studiengebühren heran. Er hat sich ordnungsgemäß zum Sommersemester 2007 zurückgemeldet und die Gebühr vorläufig auch bezahlt. Seine gegen diesen Bescheid erhobene Klage (1 K 410/07) ruht derzeit.
10 
Seinen Formularantrag vom 10.02.2007 auf Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 wegen weit überdurchschnittlicher Begabung lehnte die Beklagte mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 23.04.2007 mit der Begründung ab, er habe zwar einen Abiturdurchschnitt von 1,0 und ein juristisches Staatexamen mit der Note vollbefriedigend sowie eine frühere DAAD-Förderung vorzuweisen. Er habe aber keinen Nachweis einer Begabtenförderung auch im Sommersemester 2007 und auch keinen IQ-Test vorgelegt.
11 
Gegen diesen Ablehnungsbescheid hat der Kläger am 21.05.2007 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.
12 
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Klage sei entgegen der Ansicht der Beklagten zulässig. Dafür dass § 6 Abs.1 S.3 LHGebG nicht nur einen bloßen Rechtsreflex einer allein im öffentlichen Interesse erlassenen Norm sondern ein subjektiv öffentliches Recht (§ 42 Abs.2 VwGO) vermittle, spreche schon der Wortlaut der Norm, ihr Zweck, von der ansonsten fälligen Studiengebühr den einzelnen begabten Studierenden zu befreien (LT-Drs.13/4858 S.23), und die Regelung in § 11 LHGebG, wonach gegen den Bescheid über die Befreiung von der Gebührenpflicht kein Vorverfahren nach § 68 VwGO stattfinde. Aus Art.12 und Art.3 GG ergebe sich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Befreiungsvoraussetzungen. Würde man der Beklagten folgen, so wäre mangels subjektiver Rechtsposition selbst eine völlig willkürliche Versagung einer Befreiung sogar im Falle des klaren Vorliegens der von der Beklagten selbst aufgestellten Befreiungsvoraussetzungen nicht mehr gerichtlich kontrollierbar. Das könne nicht sein.
13 
Die Klage sei auch begründet. Die Entscheidung über die Festlegung von Kriterien für die Befreiungstatbestände habe schon nicht durch das Rektorat getroffen werden dürfen. Zuständig wäre dafür vielmehr der Senat der Beklagten gewesen (§ 19 Abs.1 LHG).
14 
Die Beklagte habe die gesetzliche Befreiungsvorschrift im Lichte des Art.12 GG anzuwenden und auszulegen. Selbst wenn ihr hinsichtlich der Befreiungsmerkmale „herausragende Studienleistungen“ bzw. „weit überdurchschnittliche Begabung“ ein Beurteilungsspielraum zukomme, so habe sie diesen mit dem generellen Ausschluss einer Befreiung bei „herausragenden Studienleistungen“ und im Übrigen mit der ausschließlichen Möglichkeit eines Nachweises überdurchschnittlicher Begabung allein durch die Förderung eines Begabtenförderungswerkes bzw. durch einen IQ-Test überschritten. Denn der Gleichheitssatz, die Rechtsstaatsgarantie und die Rechtsweggarantie stünden dem entgegen.
15 
Niemand dürfe faktisch gezwungen werden, eine Förderung durch eines der politisch, religiös oder weltanschaulich-sozial orientierten Begabtenförderungswerke zu beantragen, nur um so seine Begabung nachweisen und allein auf diese Weise in den Genuss der Studiengebührenbefreiung gelangen zu können.
16 
Es sei schon nach der Selbstdarstellung dieser Förderungswerke zudem zweifelhaft, dass deren Stipendiatenauswahl allein anhand des Kriteriums überdurchschnittlicher Begabung erfolge. Das sei bei den politischen oder kirchlichen Stiftungen offenkundig. Selbst die vermeintlich neutrale Studienstiftung des deutschen Volkes stelle zusätzlich auf kulturelles oder soziales Engagement ab. Durch ein alleiniges Abstellen auf deren Förderung würden ebenso begabte Studenten gleichheitswidrig benachteiligt, die keine solche Förderung beantragt hätten oder die sonstigen Kriterien der Förderungswerke nicht erfüllten.
17 
Die Beklagte hätte deshalb zumindest alternativ ein eigenständiges Beurteilungsverfahren hinsichtlich des Vorliegens des Befreiungsmerkmals überdurchschnittlicher Begabung vorsehen und nicht einfach aus Bequemlichkeitsgründen auf die Förderung durch Begabtenwerke verweisen dürfen, deren Auswahlkriterien im übrigen weder transparent noch justiziabel seien. Eine solche Flucht ins Privatrecht verletze die Rechtsweggarantie.
18 
Selbst wenn man auf eine solche Förderung durch eines der Begabtenförderungswerke mit der Beklagten abstellen wolle, habe diese in seinem Fall zu Unrecht außer Betracht gelassen, dass er ja bis März 2007 tatsächlich Stipendiat der anerkannten Studienstiftung des deutschen Volkes gewesen sei und diese Förderung nicht etwa mittlerweile verloren habe, weil er nunmehr nicht mehr hochbegabt sei, sondern weil die Förderung schlichtweg wegen Beendigung des Jurastudiums ausgelaufen sei, das aber nur Teil eines unechten Doppelstudiums gewesen sei, welches er nun noch mit dem Fach Politikwissenschaft fortführe, das sich also nicht als Zweitstudium darstelle, sondern Teil eines einheitlichen Studienprojekts sei. Zudem habe er sich damals gegenüber der Studienstiftung entscheiden müssen, welches Studium aus diesem einheitlichen Studienprojekt er gefördert haben wolle und habe die Förderung für das Jurastudium erhalten. Zu Unrecht habe die Beklagte aus dem Fehlen einer aktuellen Förderung auf das Fehlen einer - bereits einmal von einem anerkannten Förderungswerk festgestellten - Hochbegabung geschlossen.
19 
Der Kläger beantragt,
20 
den Bescheid der Beklagten vom 23.04.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 erneut zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten .
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Sie trägt zu Begründung vor, die Klage sei schon mangels Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechts i.S.d. § 42 Abs.2 VwGO unzulässig. Denn bei § 6 Abs.1 S.3 LHGebG handle es sich lediglich um eine öffentlich-rechtliche Befugnisnorm zugunsten der Beklagten, die allein im öffentlichen Interesse eine Befreiung ermögliche. Das zeige auch der systematische Kontext der Vorschrift. Während in Satz 1 davon die Rede sei, es „solle“ befreit werden und in Satz 2 sogar eine zwingende Befreiung geregelt sei, wodurch den Studierenden in diesen Fällen das Privileg und das Recht auf eine Befreiung gewährt werde, spreche Satz 3 nur von „können“, gewähre also gerade kein solches Recht. Auch der Zweck der Vorschrift spreche dafür, dass der Gesetzgeber allein im öffentlichen Interesse den Hochschulen habe ein Instrument in die Hand geben wollen, das sie im Wettbewerb um die begabtesten Studenten nach ihrer eigenen Einschätzung einsetzen können sollen, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu werden. Die Befreiung von der Gebühr stelle dann für den Studierenden keine Erfüllung eines Rechtsanspruchs, sondern einen bloßen Rechtsreflex dar. Durch den Nichterlass der begehrten Befreiungsregelung könne er daher auch nicht in eigenen Rechten im Sinne von § 113 Abs.5 VwGO verletzt sein. Im Übrigen sei bei einer anstehenden Gesetzesnovelle eine Klarstellung dahin geplant, dass auf eine Befreiung kein Anspruch bestehe.
24 
Die Klage sei jedenfalls aber unbegründet. Der Kläger habe zwar bislang in seinem Studium unstreitig herausragende Leistungen erbracht, aber eben nicht den Nachweis einer Stipendienförderung durch eines der in ihren Befreiungskriterien genannten Förderungswerke oder einen IQ-Test mit 130 Punkten oder besser beigebracht. Die Vorschrift des § 6 Abs.1 S.3 LHGebG stelle es in das Ermessen der Beklagten, entweder bei Vorliegen einer Hochbegabung oder aber alternativ bei Vorliegen herausragender Leistungen oder aber kumulativ in beiden Fällen von den Studiengebühren zu befreien. Das Ermessen erstrecke sich auch auf die Wahl, ob überhaupt und falls ja aufgrund welcher der beiden Tatbestandsalternativen befreit werde. Die Beklagte habe sich durch ihr Rektorat dafür entschieden, nur von der Möglichkeit einer Befreiung im Falle überdurchschnittlicher Begabung Gebrauch zu machen, hingegen eine Befreiung im Fall herausragender Studienleistungen nicht zu gewähren, da dieses Merkmal angesichts der Vielfältigkeit der verschiedenen Fakultäten, Studiengänge und Schwierigkeitsgrade der Studiengänge unmöglich anhand gerechter Kriterien festzustellen sei, die allen unter Beachtung des Gleichheitssatzes gleichermaßen gerecht würden. Zudem wäre ein unabsehbar großer, nicht zu leistender Verwaltungsaufwand nötig, um eine solche Feststellung treffen zu können. In manchen Massenfächern gebe es wie z.B. im Fach Rechtswissenschaften die Note sehr gut so gut wie gar nicht, in anderen Fächern mit etwa nur 10 -20 Studierenden sei hingegen selbst der Jahrgangsbeste womöglich nicht so qualifiziert wie ein sehr gut abschließender Studierender aus einem Kreis von 300 Juristen. Sie habe sich daher entschieden, bei Vorliegen einer Hochbegabung von der Gebühr zu befreien, sofern diese durch Förderung eines der genannten Förderungswerke oder einen IQ-Test nachgewiesen werde. Davon hätten hinsichtlich des Stipendiumsnachweises 516 Studierende Gebrauch gemacht, denen in 483 Fällen eine Befreiung gewährt worden sei. Einen Intelligenztest hätten 25 Studierende vorgelegt, denen in 20 Fällen eine Befreiung gewährt worden sei. Das Abstellen auf die Stipendienvergabe eines Förderungswerkes sei sachgerecht, da die Beklagte davon ausgehe, dass ca. zwei Drittel der Auswahlentscheidung bei solchen Förderungswerken auf der Studienleistung und der Begabung beruhten. Das habe sie anhand einer Erhebung bei diesen Werken festgestellt. Hier würden bei der Stipendienvergabe hervorragende Studienleistungen oder aber eine überdurchschnittliche Begabung als Auswahlkriterium zugrunde gelegt. Dadurch sei die Chancengleichheit gewahrt und der Verwaltungsaufwand in Grenzen gehalten. Die Kriterien habe die Beklagte klar und transparent für alle Studierenden in gleicher Weise aufgestellt. Anders als andere Hochschulen im Lande, die überhaupt keine Befreiung gewährten, habe sie eine gerechte, die Interessen der Studierenden berücksichtigende Regelung über die Befreiung zu deren Gunsten getroffen.
25 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behördenakte (1 Heft) sowie der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
26 
1. Die Klage ist - ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 68 Abs.1 S.1 1.HS, Abs.2 VwGO, § 11 LHGebG) - als Verpflichtungsklage zulässig.
27 
Der von der Beklagten erhobene Einwand, der Kläger sei nicht klagebefugt, ist unzutreffend.
28 
Der Kläger hat ausreichend geltend gemacht, durch die Ablehnung der beantragten Befreiung in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs.2 VwGO). Es ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, sondern möglich, dass ihm ein Anspruch auf Befreiung von der Studiengebühr zustehen kann. (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 26.07.1989 - 4 C 35/88 -, BVerwGE 82, 246 [249]).
29 
Bei der Verpflichtungsklage ist das als verletzt gerügte Recht identisch mit dem materiellen Anspruch, den der Kläger mit der Klage verfolgt. Der eingeklagte Verpflichtungsanspruch ist das durch die (rechtswidrige) Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts verletzte subjektiv-öffentliche Recht. Grundvoraussetzung eines Rechtsanspruchs ist ein die Verwaltung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtender Rechtssatz. Der subjektivrechtliche Gehalt einer Verpflichtungsnorm (Anspruchsnorm) ist anschließend durch Auslegung zu ermitteln. Entscheidend für die subjektive Berechtigung (Rechtsdurchsetzungsmacht) ist schließlich, dass der Kläger zum Kreis der Anspruchsberechtigten zu zählen ist, was nach seinem Vortrag zumindest möglich sein muss.
30 
Hier hat der Gesetzgeber mit § 6 Abs.1 S.3 LHGebG der Beklagten die Möglichkeit eröffnet, bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen Studierende von der Studiengebühr zu befreien.
31 
Diese Vorschrift besteht nicht nur im rein öffentlichen Interesse, vermittelt für den Studierenden also nicht nur einen bloßen Rechtsreflex (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.10.1997 - 4 S 596/95 -, VBlBW 1998, 108 und VG Freiburg, Beschl. v. 10.07.1986 - 4 K 71/86 - DVBl. 1986, 1168 zu Normen, die allein dem öffentlichen Interesse dienen und daher keinen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung begründen ).
32 
Vielmehr dient die Vorschrift zumindest auch dem Individualinteresse, denn sie zielt in Anknüpfung an personenbezogene individuelle Elemente (Begabung, Leistung) und insoweit zwischen den Studierenden differenzierend aus Gründen der Förderung der betreffenden Studierenden (vgl. LT-Drucks.13/4858, S.23) auf deren individuelle Befreiung von einer sie ansonsten unmittelbar und erheblich belastenden gesetzlichen Studiengebührenpflicht, die ihr Grundrecht auf Ausbildungsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG) berührt.
33 
Weil diese Ermessensnorm auch subjektiv-individuellen Interessen dient, kann der Kläger auch rügen, die Beklagte verletze bei deren Anwendung den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art.3 Abs.1 GG ( vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.01.1972 - IV C 49.68 -, NJW 1973, 724 = E 39, 235 [238 ff.] ).
34 
Da die Beklagte hier tatsächlich von der Befreiungsmöglichkeit des § 6 Abs.1 S.3 LHGebG Gebrauch gemacht und Studierende von der Gebührenpflicht befreit hat, hingegen dem Kläger eine solche Befreiung versagt hat, kann sie bei einer gleichheitswidrigen Ermittlung seiner Begabung und Leistung sein Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art.3 Abs.1 GG verletzen. Ob dies der Fall ist, muss gem. Art.19 Abs.4 GG zulässigerweise gerichtlich überprüfbar sein, weil andernfalls eine willkürliche Normanwendung möglich wäre.
35 
Zudem ergibt sich aus § 11 LHGebG, dass der Gesetzgeber selbst von der Zulässigkeit einer gerichtlichen Anfechtbarkeit eines (ablehnenden) „Bescheids über die Befreiung von der Gebührenpflicht nach § 6 LHGebG“ ausgeht, denn er will durch die Streichung des Erfordernisses eines der gerichtlichen Entscheidung vorgelagerten Vorverfahrens (§ 68 VwGO) erklärtermaßen zu einer „schnelleren Klärung der Gebührenpflicht“ beitragen (vgl. LT-Drucks. 13/4858, S.31).
36 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte ihrem ablehnenden Bescheid über die Versagung der vom Kläger beantragten Befreiung schließlich selbst zu Recht eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach dagegen die Klage beim Verwaltungsgericht zulässig ist.
37 
2. Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Ablehnungsbescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte ist verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 erneut zu bescheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten (§ 113 Abs.1 S.1, Abs.5 S.2 VwGO).
38 
Die Ablehnung der beantragten Befreiung mit der Begründung, der Kläger habe keine weit überdurchschnittliche Begabung durch ein Stipendium eines anerkannten Förderungswerks oder einen IQ-Test nachgewiesen, ist rechtswidrig.
39 
Die Rechtsauffassung der Beklagten erweist sich insoweit in zwei Punkten als rechtsirrig: (a) Zum einen eröffnet ihr § 6 Abs.3 S.1 LHGebG nicht im Sinne einer reinen Befugnisnorm ein völlig freies, rein (hochschul-) politisches und daher rechtlich völlig ungebundenes, gerichtlich nicht nachprüfbares Entschließungsermessen dahin, eine Studiengebührenbefreiung nach dieser Vorschrift zu gewähren oder aber die Norm unangewendet zu lassen. (b) Zum anderen steht ihr auch keine Wahlfreiheit zwischen den beiden gesetzlichen Befreiungstatbeständen einer „weit überdurchschnittlichen Begabung“ und der „herausragenden Leistungen im Studium“ zu. Vielmehr hat sie in Erfüllung des Normbefehls jedenfalls im Grundsatz Studiengebührenbefreiungen zu gewähren, wenn „herausragende Leistungen im Studium“ vorliegen oder - wenn zu Beginn des Studiums solche herausragenden Leistungen naturgemäß noch nicht feststellbar vorliegen können - bei Vorliegen einer „weit überdurchschnittlichen Begabung“ des Studierenden. (c) Sie hat deshalb über den Befreiungsantrag des Klägers erneut zu entscheiden und, weil dieser sich nicht mehr in der Anfangsphase seines Studiums befindet, die bislang rechtswidrig unterlassene Prüfung anzustellen, ob er wegen herausragender Leistungen im Studium von der Studiengebühr befreit werden kann. Dabei steht ihr hinsichtlich der Festlegung der Kriterien für die Erfüllung dieses unbestimmten Tatbestandsmerkmals ein sehr weiter Beurteilungsspielraum zu, der seine Grenze allerdings in der Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art.3 Abs.1 GG findet. Es kann offenbleiben, ob der Nachweis herausragender Leistungen im Studium durch Verweis auf die Stipendiengewährung eines anerkannten Förderungswerkes erbracht werden kann. Jedenfalls würde es den Gleichheitssatz verletzen, einzig einen solchen Nachweis zuzulassen und damit Studierende von einer Studiengebührenbefreiung auszuschließen, die kein Stipendium vorweisen, aber anderweit ihre herausragenden Leistungen im Studium nachweisen können.
40 
(a) Der Wortlaut des § 6 Abs.3 S.1 LHGebG gibt mit dem Begriff „können“ für sich genommen weder etwas für noch gegen die Ansicht der Beklagten her, damit werde ihr als Teil der Exekutive ausschließlich im öffentlichen Interesse an einer Förderung des Wettbewerbs der Hochschulen untereinander im Weg einer legislativen Ermächtigung ein freies, rechtlich ungebundenes (hochschul-)politisches Ermessen im Sinne einer reinen politischen Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Gewährung von Studiengebührenbefreiungen eingeräumt, das sie befugt, davon nach eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen ohne jede rechtliche Kontrolle entweder zugunsten der Studierenden Gebrauch zu machen oder aber keinen Gebrauch zu machen.
41 
Eine systematische Auslegung der Vorschrift des § 6 Abs.3 S.1 LHGebG ergibt hingegen, dass es für diese Position der Beklagten keinen wirklich tragfähigen Anhaltspunkt gibt: Aus höherrangigem Recht ergibt sich zwar keine Verpflichtung des Gesetzgebers, in Fällen der Hochbegabung oder herausragender Studienleistungen überhaupt eine Studiengebührenbefreiung zu gewähren, da die grundsätzliche Einführung der Studiengebührenpflicht nicht gegen höherrangiges Recht verstößt und infolge der Finanzierbarkeit über das Darlehensmodell des LHGebG für den einzelnen Studierenden keine etwa nur mit Hilfe von Befreiungsmöglichkeiten überwindbare Zugangshürde für das Studium darstellt (vgl. die Grundsatzurteile des VG Freiburg, Urteile vom 20.06.2007 - 1 K 2274/06 und 2324/06 -, NVwZ 2007, 1455 = juris), so dass eine solche Befreiung auch weder durch die Ausbildungs- und Berufsfreiheit (Art.12 GG) noch durch den Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG) oder sonstige Grundrechte (z.B. Art.6 GG) oder etwa international verbindliche Völkerrechtsnormen wie den Pakt über kulturelle und soziale Rechte geboten wird. Dass es dem Landesgesetzgeber von daher freistünde, die Regelung des § 6 Abs.1 S.3 LHGebG auch wieder zu streichen, besagt hingegen noch nichts für die Position der Beklagten. Denn der Landesgesetzgeber hat insoweit im Rahmen seiner grundlegenden Normsetzungskompetenz und Normsetzungsfreiheit einen ungebundenen legislativen politischen Handlungs- und Gestaltungsspielraum, der einer im Grundsatz lediglich mit der Aufgabe des Verwaltungsvollzugs betrauten, der Exekutive zuzurechnenden Verwaltungsbehörde wie hier der Beklagten trotz ihrer Selbstverwaltungsautonomie regelmäßig nicht eingeräumt ist. Dazu bedürfte es vielmehr typischerweise der gesetzlichen Gewährung einer Satzungsautonomie (vgl. dazu Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd.1, 11.Aufl. 1999, § 25 X 3, S. 361, Rdnr. 50 und § 31 I Rdnr.1,2, S.440 sowie a.a.O. § 31 V, S.467, Rdnr.57 - 59 zur Verwaltung zwischen Bindung und Freiheit sowie zu den Erscheinungsformen von Verwaltungsspielräumen; zur Abgrenzung der legislativen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bzw. Rechtsverordnungsgebers auf der einen und des Ermessens der Verwaltung auf der anderen Seite: Nierhaus in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art.80 Abs.1, Rdnr. 330 - 375 insbesondere Rdnr.334 ff und Rdnr.341 zur Entschließungsfreiheit und ihren Grenzen). Der Landesgesetzgeber hat hier den Hochschulen und damit der Beklagten durch das LHGebG aber gerade keine solche Satzungsautonomie hinsichtlich der Frage der Studiengebührenbefreiung eingeräumt, die sie ermächtigen würde, nach eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen in rechtlich völlig ungebundener, eben autonomer Weise, von einer damit verbundenen Normsetzungsbefugnis Gebrauch zu machen oder aber eben keinen Gebrauch zu machen (zur grundsätzlichen Satzungsautonomie der Hochschulen in Baden-Württemberg siehe § 8 Abs.5 LHG). Anders als in anderen Bundesländern, wie etwa Nordrhein-Westfalen, hat der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg die Erhebung von Studiengebühren nämlich nicht durch eine entsprechende Satzungsermächtigung der politischen Gestaltungsfreiheit der Hochschulen überlassen (zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen vgl. VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06-, NWVBl. 2007, 314 und Urt. v. 01.06.2007 - 9 K 489/07 -, NWVBl.2007, 403), sondern in den §§ 3 - 12 LHGebG die Erhebung solcher Gebühren selbst gesetzlich geregelt und den Hochschulen durch §§ 1 Abs.1, 2 Abs.1, 2 S.1 LHGebG eine Satzungsautonomie nur hinsichtlich der sonstigen Gebühren, Verwaltungskostenbeiträge und Auslagen sowie Entgelte (siehe insoweit die §§ 13 ff. LHGebG) eingeräumt. Das macht deutlich, dass der Landesgesetzgeber die eigentliche hochschulpolitische Entscheidung, nämlich im Grundsatz unter zwei von ihm definierten Tatbestandvoraussetzungen die Möglichkeit einer Studiengebührenbefreiung einzuführen, nicht aus seiner Hand geben und den Hochschulen im Wege der Satzungsautonomie übertragen wollte. Ansonsten hätte er das durchaus von ihm gesehene und an anderer Stelle auch gebrauchte gesetzliche Instrumentarium der Einführung einer Satzungsermächtigung für diesen Fall gewählt oder hätte zumindest durch eine deutlichere Formulierung des Gesetzestextes zum Ausdruck bringen müssen, dass er den Hochschulen hier einen nicht rechtlich gebundenen politischen Entscheidungsspielraum einräumen will, etwa durch die Formulierung, es stehe den Hochschulen frei, aus hochschulpolitischen Gründen in solchen Fällen auf eine Gebührenerhebung zu verzichten und einen Rechtsanspruch der Studierenden darauf gebe es nicht. Stattdessen hat er die hier umstrittene Befreiung in dem zweiten Abschnitt des Gesetzes geregelt, der die gesetzliche Pflicht der Hochschulen zur Erhebung der Studiengebühren betrifft und gerade nicht von der Satzungsautonomie erfasst wird, wie sie der Gesetzgeber den Hochschulen hinsichtlich der Gebühren nur in § 2 Abs.2 S.1 LHGebG gewährt hat.
42 
Dass der Gesetzgeber den Hochschulen des Landes mit § 6 Abs.1 S.3 LHGebG auch nicht ein bloßes „Normangebot“ gemacht hat, zeigt zudem die systematische Stellung dieser Vorschrift. Sie steht im unmittelbaren Kontext zu anderen Befreiungs- und Erlassvorschriften, die als Ist-, Soll- oder Kann-Regelungen ausgestaltet sind ( siehe § 6 Abs.1 S.1, S.2 , Abs.2 S.1 und Abs.2 S.2 LHGebG), ohne dass hier Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kann-Vorschriften abweichend vom herkömmlichen Verständnis nicht als Einräumung eines am Gesetzeszweck orientierten pflichtgemäßen Ermessens sondern hier ausnahmsweise nur im Sinne eines bloßen Normangebots zu verstehen wären. Hätte der Gesetzgeber dies so regeln wollen, so hätte er eine solche gesetzliche Besonderheit nicht in diesem Kontext systemwidrig zusammen mit den anderen Vorschriften, sondern an anderer Stelle eigenständig geregelt und zum Ausdruck gebracht.
43 
Für diese Auslegung des § 6 Abs.1 S.3 LHGebG spricht auch der historische Wille des Gesetzgebers wie er in den Materialien zur Entstehung der Vorschrift zum Ausdruck gekommen ist (siehe amtliche Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des LHGebG in LT-Drucks. 13/4997). Nachdem der Gesetzgeber im ursprünglichen Gesetzentwurf die Befreiungsmöglichkeit des § 6 Abs.1 S.3 LHGebG für Hochbegabte gar nicht vorgesehen hatte, hat er diese Vorschrift eingeführt, weil der im Gesetzgebungsverfahren unter anderem angehörte Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) eingewandt hatte, die in § 6 Abs.1 S.2 LHGebG vorgesehene Befreiung von den Studiengebühren für das Studium mit der kürzeren Regelstudienzeit bei einem Parallelstudium „genüge (allein) nicht, um Hochbegabte zu fördern“ (LT-Drucks. 13/4858, S.46). Der Gesetzgeber führte dazu aus (LT-Drucks. 13/4858, S.46), der Forderung des DGB werde insoweit entsprochen, als „in § 6 Abs.1 ein neuer Satz 3 eingefügt wurde, nach dem die Hochschulen Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Studiengebühr befreien können (Gebührenstipendium)“. Der Gesetzgeber hat also damit seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass solche Studierende gefördert werden. Das ergibt sich auch aus der weiteren Begründung des Gesetzentwurfs: „Zweck der Gebührenbefreiungen in den Sätzen 2 und 3 ist die Förderung Hochbegabter“ (LT-Drucks. 13/4858, S. 23). Die Formulierung „Gebührenstipendium“ könnte insoweit zwar darauf hindeuten, es handle sich bei der von der Hochschule nach § 6 Abs.1 S.3 gewährten Studiengebührenbefreiung um eine dem völlig freien politischen Gestaltungswillen der Hochschule überlassene Subventionsgewährung. Andererseits handelt es sich hier, wie die Verwendung dieses Begriffes in einem bloßen Klammerzusatz zeigt, nicht um einen gesetztechnischen Begriff, sondern um eine lediglich schlagwortartige Bezeichnung, die zudem im maßgeblichen Normtext keinen Niederschlag gefunden hat.
44 
In der Gesetzesbegründung findet sich zudem kein Anhaltspunkt für die von der Beklagten vertretene Auffassung, diese Befreiungsregelung habe der Gesetzgeber etwa allein im öffentlichen Interesse daran erlassen, damit einen Wettbewerb der Hochschulen untereinander um „die besten Köpfe“ im Rahmen sogenannter „Exzellenzinitiativen“ zu ermöglichen und damit insgesamt deren Anstrengungen um eine möglichst gute Lehre und Forschung im Allgemeinwohlinteresse des Landes zu fördern. Vielmehr finden solche Interessen des Allgemeinwohls ebenso wenig wie solche eigenen Interessen der Hochschulen in der Gesetzesbegründung eine Erwähnung. Nur im Befreiungstatbestand des § 6 Abs.2 S.2 LHGebG werden die eigenen hochschulpolitischen Interessen der Hochschule (an einer Zusammenarbeit mit dem Herkunftsland des ausländischen Studierenden) als Grund für die Befreiungsmöglichkeit ausdrücklich erwähnt. Ansonsten wird eine Möglichkeit einer Hochschule, sich von anderen Hochschulen abzusetzen, vom Gesetzgeber nur in der Regelung des § 8 Abs.1 S.3 LHG über die Einführung reformorientierter Hochschulmodelle unter anderem zum Zwecke der „Profilbildung“ angesprochen. Gegen die Auffassung der Beklagten, durch § 6 Abs.1 S.3 LHGebG habe ihr der Gesetzgeber eine völlig ungebundene, allein in ihrem öffentlichen Interesse liegende Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Gebührenbefreiung auch dahingehend einräumen wollen, eine danach mögliche Studiengebührenbefreiung von vornherein ganz unterlassen zu können, spricht schließlich der Umstand, dass der Gesetzgeber durchweg die von den im Gesetzgebungsverfahren angehörten Hochschulen gegenüber allen Befreiungsregelungen geltend gemachten Einwände ausdrücklich abgelehnt hat, deren gesetzliche Einführung sei soweit als möglich bzw. sogar ganz generell zu unterlassen, denn sie verursachten einen nicht oder nur schwer zu leistenden Verwaltungsaufwand. Die Gesetzesbegründung führte dazu vielmehr in allen Fällen jeweils aus, aus den Studiengebühreneinnahmen sei der mit der Prüfung von Befreiungstatbeständen verbundene zusätzliche Verwaltungsaufwand zu finanzieren (LT-Drucks.13/4858 S. 38, 39, 58). Das zeigt, dass der Gesetzgeber den Hochschulen gerade nicht die freie Möglichkeit eines völligen Verzichts auf die Studiengebührenbefreiung einräumen wollte.
45 
Sinn und Zweck des § 6 Abs.1 S.3 LHGebG ist also nach allem die Förderung besonders begabter und herausragender Studierender durch landesweit alle Hochschulen.
46 
Bei der Kann-Befreiung in § 6 Abs.1 S.3 LHGebG handelt es sich demnach nicht um eine den einzelnen Hochschulen die Normanwendung anheimstellende Befugnisnorm, sondern um eine sogenannte Koppelungsvorschrift, die unbestimmte Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsseite, hinsichtlich deren den Hochschulen ein weiter auch verwaltungs-“politischer“ Beurteilungsspielraum eingeräumt wird (vgl. dazu Sachs, a.a.O., Rdnr.206 und 207 zu § 40 sowie Ziekow, VwVfG, Rdnr. 54 zu § 40), mit einem sogenannten intendierten Ermessen auf der Rechtsfolgenseite verknüpft (vgl. dazu Ziekow, a.a.O., Rdnr.23 zu § 40 und Henneke, a.a.O., Rdnr. 35 zu § 40 und Sachs, a.a.O., Rdnr. 28, 29 zu § 40). Dabei bedeutet das intendierte Ermessen hier, dass dann, wenn die Tatbestandsmerkmale der Norm vorliegen, in aller Regel auch eine Studiengebührenbefreiung zu gewähren ist. Trotz des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale ermessensfehlerfrei keine Befreiung zu gewähren, bleibt den Hochschulen allerdings in Fällen möglich, in denen nach ihrem pflichtgemäßen, am gesetzlichen Förderungszweck orientierten Ermessen gleichwohl eine Befreiung mangels Förderungswürdigkeit nicht gewährt werden soll, etwa in Fällen eines hochschulschädigenden oder sonst treuwidrigen Verhaltens des Studierenden oder z.B. hinsichtlich der Studiengebühren für ein Zweitstudium.
47 
(b) Vor diesem Hintergrund stand der Beklagten auch keine Wahlfreiheit hinsichtlich der Anwendung der beiden Befreiungstatbestände des § 6 Abs.1 S.3 LHGebG zu. Sie durfte nicht zu Lasten des Klägers den Befreiungstatbestand herausragender Leistungen im Studium von vornherein außer Betracht lassen und sich durch eine solche partielle Nichtanwendung der Vorschrift eine Art Normverwerfungskompetenz unter Hinweis darauf anmaßen, dieses unbestimmte Tatbestandsmerkmal entziehe sich von vornherein einer Bestimmbarkeit und seine Erfüllung lasse sich überhaupt nicht feststellen. Damit verkennt sie nämlich den engen untrennbaren Zusammenhang zwischen dem Merkmal der Begabung für ein Studium, also der Fähigkeit, in diesem Studium Leistungen zu erbringen, und dem Merkmal der dann tatsächlich infolge einer Umsetzung dieser Begabung im Studium erbrachten herausragenden Studienleistungen. Schon die eigene Praxis der Beklagten zeigt, dass die von ihr angenommene klare Trennung dieser beiden Merkmale nicht möglich ist, denn sie befreit zwar ausdrücklich nur in Fällen einer weit überdurchschnittlichen Begabung, lässt aber zu deren Nachweis die Stipendiengewährung durch bestimmte Förderungswerke genügen, die bei genauem Hinsehen durchaus auch von Leistungen im Studium abhängen kann.
48 
Der durch § 6 Abs.1 S.3 LHGebG bezweckten Förderung hochbegabter Studierender wird deshalb nur eine Auslegung gerecht, welche die beiden alternativ („oder“) genannten Tatbestandsmerkmale in Bezug zu dem jeweiligen Studienabschnitt setzt, in dem sich der betreffende eine Gebührenbefreiung begehrende Studierende befindet. So gesehen stehen die beiden Tatbestandsmerkmale nicht beliebig alternativ, sondern konsekutiv zeitlich gestaffelt nebeneinander . Unmittelbar zu Beginn eines Studiums, also in dem oder den Anfangssemester/n kann der Studierende naturgemäß noch keine „Leistungen im Studium“ erbracht haben und damit diesen zweiten Befreiungstatbestand erfüllen. Vielmehr kann er in dieser Anfangsphase des Studiums nur das zuerst genannte Tatbestandsmerkmal einer „weit überdurchschnittlichen Begabung“ erfüllen. Der Gesetzgeber selbst hat darauf ausdrücklich hingewiesen und zu § 6 Abs.1 S.3 LHGebG wörtlich ausgeführt: „Die erste Alternative zielt vor allem auf die Förderung von Studienanfängern, die an den Hochschulen und Berufsakademien noch keine Prüfungen abgelegt und ihre hohe Begabung durch herausragende schulische Leistungen oder ein hervorragendes Abschneiden in einem Auswahl- oder Eignungsfeststellungsverfahren oder einer Hochschuleingangsprüfung unter Beweis gestellt haben“ (LT-Drucks. 13/4858 S. 23). Daraus folgt umgekehrt, dass es für die Befreiung, wenn sich der Studierende schon in einem über die Anfangsphase hinausgehenden Abschnitt seines Studiums befindet, nicht mehr darauf ankommen kann, ob er zu Beginn des Studiums eine überdurchschnittliche Begabung für das Studium aufgewiesen hat, sondern dass dann eine Befreiung nur noch aufgrund des Befreiungstatbestandes herausragender Leistungen im Studium erfolgen kann, die nunmehr aufgrund der erbrachten Studienleistungen (Teil-, Zwischenprüfungen etc.) feststellbar sind.
49 
Nur diese Auslegung der Vorschrift vermeidet das nach Sinn und Zweck der Vorschrift sinnlose Ergebnis, dass ein Studierender durch eine Studiengebührenbefreiung auch noch in höheren Semestern gefördert würde, der zwar zu Beginn des Studiums etwa durch schulische oder sonstige Leistungen oder eventuell auch einen IQ-Test eine weit überdurchschnittliche Begabung vorweisen konnte, sich aber im Studium selbst als nicht förderungswürdiger Studienversager bzw. zumindest nicht als förderungswürdiger Studierender mit herausragenden Studienleistungen erwiesen hat, weil es ihm nicht gelungen ist, seine Begabung insoweit auch erfolgreich umzusetzen.
50 
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch nicht ersichtlich, dass die Entwicklung von Kriterien für die Bestimmung des Befreiungstatbestands „herausragender Leistungen im Studium“ und die Prüfung seines Vorliegens von vornherein unmöglich, jedenfalls nicht in einer mit dem Gleichheitssatz konformen Weise möglich oder zumindest im Einzelfall für die Hochschulen der Befreiungstatbestand nur mit einem nicht leistbaren Verwaltungsaufwand feststellbar sein sollte. Grundsätzlich kann einer Norm nicht die Anerkennung mit der Begründung verweigert werden, die von ihr aufgestellten Tatbestandsmerkmale seien nicht feststellbar bzw. die Norm verlange etwas Unmögliches. Vielmehr ist eine Auslegung und Anwendung der Norm zu ermitteln, die ihr praktische Wirksamkeit verleiht. Der Gesetzgeber selbst hat zudem erklärtermaßen den mit der Anwendung von Befreiungstatbeständen verbundenen Verwaltungsaufwand der Hochschulen für leistbar, aus den Studiengebühreneinnahmen finanzierbar und daher für zumutbar gehalten. Dafür, dass die Frage nach herausragenden Leistungen in einem Studium durchaus beantwortbar ist, spricht etwa auch die Regelung des § 18 b Abs.2 S.1 BAföG, die den Darlehenserlass daran anknüpft, ob der Empfänger nach dem Ergebnis der Abschlussprüfung seines Studiums zu den oberen 30 % aller Prüfungsabsolventen desselben Studienjahrgangs zählt. Auch dass der Gleichheitssatz hinsichtlich eines fächerübergreifenden Vergleichs des Herausragens von Leistungen im jeweiligen Studium Probleme aufwerfen mag, spricht nicht gegen die Bestimmbarkeit dieses Merkmals. Denn unlösbar sind diese Probleme nicht. Das zeigt schon die Praxis der Förderungswerke, an deren Stipendienvergabe die Beklagte mit ihren Verwaltungsvorschriften zur Studiengebührenbefreiung selbst anknüpft. Diese Förderungswerke vergeben ihre Stipendien nämlich nicht nur in den Anfangssemestern allein aufgrund eines von Leistungen im Studium unabhängigen Nachweises einer Begabung, sondern vergeben ihre Stipendien durchaus auch an Studierende in höheren Semestern aufgrund ihrer hervorragenden Leistungen. Dabei fördern sie auch Studierende aus ganz unterschiedlichen Fachbereichen mit unterschiedlichen Leistungsanforderungen und Profilen (vgl. im Einzelnen zu den genauen Auswahlkriterien der in Deutschland aktiven Förderungswerke der Parteien, Kirchen und Gewerkschaften usw.: Bundesministerium für Bildung und Forschung, Die Begabtenförderungswerke in der Bundesrepublik Deutschland, Stand Mai 2003, www.bmbf.de/pub/ begabtenfoerderungswerke_aundz.pdf; siehe auch die von der Beklagten vorgelegte Übersicht über die Auswahlkriterien der Förderungswerke: Heinrich-Böll-Stiftung [herausragende Leistungen]; Studienstiftung des deutschen Volkes: [akademische Exzellenz]; Haus Villigst [herausragendes Leistungsvermögen]).
51 
(c) Da sich der Kläger schon in einem weit über das Anfangsstadium hinaus fortgeschrittenen Stadium seines Studiums befindet, kommt es nach dem oben Gesagten für die begehrte Studiengebührenbefreiung nicht darauf an, ob er in den Anfangssemestern zu Beginn seines Studiums etwa aufgrund seiner Abiturnote zu den für sein Studium „weit überdurchschnittlich Begabten“ zählte oder nicht. Vielmehr kann eine Befreiung für den Kläger nur nach dem von der Beklagten bislang rechtswidrig aus ihrem Prüfprogramm ausgeklammerten Befreiungstatbestand „herausragender Leistungen im Studium“ in Betracht kommen.
52 
Die Beklagte muss deshalb im Rahmen der Neubescheidung des Befreiungsantrags prüfen, inwieweit die Leistungen des Klägers im Studium der Politikwissenschaften gemessen an den sonstigen Leistungen der Studierenden in diesem Fach an ihrer Hochschule „herausragend“ sind und somit einen Befreiungsanspruch begründen.
53 
Im Rahmen der Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen kommt ihr hinsichtlich der Frage, inwieweit die unbestimmten Tatbestandsmerkmale einer „weit überdurchschnittliche Begabung“ (für das Studium) oder aber „herausragende Leistungen im Studium“ vorliegen, ein sehr weiter vom Gericht nur sehr eingeschränkt kontrollierbarer Beurteilungsspielraum zu. Hier ist der Ort der von ihr für sich reklamierten und vom Gericht anzuerkennenden administrativen Entscheidungsfreiheit, wie sie von der Rechtsprechung unter teilweiser Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolldichte insbesondere für Prüfungsentscheidungen oder sonstige Entscheidungen anerkannt ist, die auf Werturteilen besonders fachkundig zusammengesetzter Gremien beruhen (dazu Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11.Aufl. 199, § 10 II 4 ff., Rdnr.23 - 45 , insbesondere Rdnr.35, 37; Henneke, a.a.O. Rdnr. 18 ,19, 21; zur Beurteilungsermächtigung auch Sachs, a.a.O. Rdnr. 161 ff., 180, 188,196, 197 und Wolff/Bachof/Stober, a.a.O. § 31 III 2, Rdnrn.14 ff., 20 - 21) oder für Entscheidungen mit verwaltungs-“politischen“ Wertungen angenommen wird (vgl. dazu Sachs, a.a.O., Rdnr.206 und 207 zu § 40 sowie Ziekow, VwVfG, Rdnr. 54 zu § 40).
54 
Unter welchen Umständen eine weit über dem Durchschnitt ihrer Studienanfänger liegende Begabung für ein Studium anzunehmen sein soll bzw. welche Leistungen im Studium gemessen an der konkreten Studiensituation an der Hochschule der Beklagten und des Leistungsniveaus der dort Studierenden als herausragend eingestuft werden sollen, stellt nämlich eine Fragestellung dar, die typischerweise eng verknüpft ist mit der Prüfung und Ermittlung von Leistungen sei es während des Studiums oder aber im Rahmen von Aufnahmeprüfungen und Auswahlentscheidungen der Hochschule zu Studienbeginn (in diesem Sinne für einen pädagogischen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der nach § 1 Abs.3 der Multilateralen Versetzungsordnung für einen Schulwechsel maßgeblichen „Überdurchschnittlichkeit der Gesamtleistungen eines Schülers“ VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.11.1984 - 9 S 2283/84 -, VENSA = SPE 860 Nr.21). Zudem verfügt die Beklagte hinsichtlich dieser Fragen, die sie unter Einschaltung ihrer Studiendekane und Prüfungsämter für die einzelnen Fakultäten beantworten muss, über einen spezifischen Sachverstand, der sich aus ihrem Organisationswissen um die Studienbedingungen, Leistungsanforderungen und typischen Leistungen ihrer Studierenden speist und deshalb bei den Verwaltungsgerichten so nicht vorhanden ist.
55 
Im Rahmen dieser Beurteilungsermächtigung besteht die Möglichkeit der Selbstbindung, da die verfassungsrechtlichen Bindungen etwa des Gleichheitssatzes auch hier gelten. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, Verwaltungsvorschriften zur Konkretisierung und Ausgestaltung des Beurteilungsspielraums und zur Herbeiführung einer gleichmäßigen Beurteilungspraxis zu erlassen (vgl. dazu Sachs, a.a.O. Rdnr.218 ff.). Die Ausfüllung des Beurteilungsspielraums und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften unterliegen ihrerseits aber den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art.3 Abs.1 GG. Die Verwaltungspraxis bei der Beurteilung und Ausfüllung des unbestimmten Tatbestands darf also nicht etwa gleichgelagerte Sachverhalte willkürlich ungleich behandeln (Sachs, a.a.O. Rdnr. 109, 110,; ders. a.a.O. Rdnr. 91-96 auch zur Bindung ermessensleitender Verwaltungsvorschriften an Art.3 Abs.1 GG). Bei Aufstellung der Kriterien darf sie sich ganz generell auch nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen, muss allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachten und unterliegt dabei der Willkürkontrolle (Sachs, a.a.O., Rdnr.233, 234). Entsprechende Verwaltungsvorschriften/-richtlinien dürfen zudem nicht der Gesetzesvorschrift zuwiderlaufen, deren Ausfüllung sie dienen, und insbesondere diese nicht etwa durch völlige oder partielle Nichtanwendung unterlaufen (zur Rechtswidrigkeit von Nichtanwendungserlassen Sachs, a.a.O. Rdnr. 118). Bei Ausfüllung des Beurteilungsspielraums durch Erlass einer die Voraussetzungen einer „weit überdurchschnittlichen Begabung“ bzw. „herausragender Leistungen im Studium“ festlegenden Verwaltungsvorschrift hat die Hochschule die zugrundeliegende Tatsachenbasis zudem zutreffend und vollständig zu ermitteln und muss sich dazu ihrer entsprechend sachkundigen Stellen wie der Prüfungsämter und der Fakultäten bedienen. Da der Beklagten nach dem oben Gesagten keine grundsätzliche Freiheit zusteht, sich aus hochschulpolitischen Gründen im Sinne einer Konkurrenz zwischen den Hochschulen um die „besten Köpfe“ grundsätzlich für oder gegen die Gewährung einer Studiengebührenfreiheit nach § 6 Abs.1 S.3 LHGebG zu entscheiden, sondern da es lediglich im Rahmen des Verwaltungsvollzugs bei der Gebührenerhebung um die Frage geht, welche Leistungen im Studium herausragend sind bzw. welche Begabung als überdurchschnittlich anzusehen ist, müsste eine die Verwaltungspraxis der Beklagten entsprechend bindende Verwaltungsvorschrift wohl auch nicht zwingend vom Senat (vgl. § 19 LHG) als einem speziell zusammengesetzten, teils durch Wahlen legitimierten und daher für solche hochschulpolitische Grundsatzentscheidungen speziell berufenen Gremium getroffen werden, das eine Generalzuständigkeit nur für die Forschung und Lehre sowie das Studium besitzt (§ 19 Abs.1 S.1 LHG), im Übrigen aber eine spezielle Zuständigkeit nur hinsichtlich der Beschlussfassungen über solche Gebührensatzungen besitzt (§ 19 Abs.1 S.2 Nr.10 LHG), deren Erlass vom Gesetzgeber durch den hier nicht einschlägigen § 2 Abs.2 S.1 LHGebG ausdrücklich in die Autonomie der Hochschule gestellt hat. Stattdessen dürfte, weil die Hochschule durch eine Einheitsverwaltung entscheidet (§ 8 Abs.1 S.4 LHG), für eine solche die Beurteilungsermächtigung ausfüllende Verwaltungsvorschrift ein Beschluss des Rektorats genügen, das speziell für den Haushaltsvollzug aber auch sonst aufgrund einer Auffangzuständigkeit generell zuständig ist (§ 15 Abs.1 Nr.1 i.V.m. Abs.2 S.1, § 16 Abs.3 S.1 und S.2 Nr.6 LHG). Voraussetzung ist allerdings wegen der geforderten Sachkunde, dass dieser Beschluss selbst auf einer ausreichenden Ermittlung der Studien- und Leistungssituation unter Einschaltung der einzelnen Fakultäten und Prüfungsämter beruht (vgl. dazu dass Verfahrensfehler bei der Ausfüllung eines Beurteilungsspielraumes nur bei Entscheidungsrelevanz bedeutsam sind und dass es auch für eine selbstbindende Ermessenpraxis nur auf die materielle Rechtsmäßigkeit aber nicht auf die Frage der zuständigen Stelle ankommen soll: Sachs, a.a.O. Rdnr. 117 und 226, 227).
56 
Bei der Festlegung der Vergleichskriterien und auch der Möglichkeiten eines Nachweises solcher „herausragender“ Leistungen wird die Beklagte daher Folgendes zu beachten haben: Der Umstand einer Stipendiengewährung durch eines der von ihr bisher genannten Förderungswerke kann zwar für sich genommen positiv den Nachweis solch herausragender Leistungen darstellen, wenn eindeutig feststeht, dass diese Auswahlentscheidung der Förderungswerke ungeachtet ihrer sonstigen Auswahlkriterien tatsächlich zumindest auch unabdingbar eine besonders gute, herausragende Studienleistung voraussetzt. Umgekehrt stellt es aber einen sachwidrigen, denkgesetzlich unzulässigen Schluss dar, aus dem bloßen Umstand einer fehlenden Förderung durch ein Stipendienwerk auf das Fehlen herausragender Leistungen zu schließen. Denn ein Studierender kann ein Stipendium trotz seiner herausragenden Leistungen im Studium aus vielerlei persönlichen Gründen gar nicht erst beantragt oder aber nicht gewährt bekommen haben, ohne dass ihm dies die Beklagte wegen ihrer Bindung an Art.3 Abs.3 GG entgegenhalten darf: Der Studierende kann etwa wegen fehlender Angewiesenheit auf ein Stipendium oder weil er eine persönliche Bindung durch das Stipendium eines sozial, religiös oder politisch orientiertes Förderwerks grundsätzlich ablehnt auf ein Stipendium verzichtet haben oder ein solches nicht (mehr) erhalten haben, weil er die geforderten zusätzlichen Qualifikationen wie etwa soziales Engagement, kulturelle Kompetenz, Beherrschung eines Musikinstruments oder dergleichen nicht aufzuweisen hat oder weil ein bereits für ein Parallelstudium gewährtes Stipendium mittlerweile ausgelaufen ist oder weil er schlichtweg nicht dem Förderwerk vorgeschlagen wurde.
57 
Die Beklagte muss daher aufgrund des Gleichheitssatzes (Art.3 Abs.1 GG) im Fall des Klägers, der kein solches Stipendium vorzuweisen hat, unabhängig davon eine eigenständige Prüfung des Vorliegens herausragender Leistungen im Fach Politikwissenschaft vornehmen. Dass sie in der Klageerwiderung ausgeführt hat, es sei unstreitig, dass seine bisherigen Studienleistungen herausragend seien, bindet sie nicht, da sie diese Äußerung noch in der rechtsirrigen Annahme der fehlenden Relevanz solcher Leistungen gemacht hat.
58 
Bei ihrer Prüfung darf sie nicht auf Kriterien abstellen, die, wie etwa der Intelligenzquotient, nur für die am Anfang des Studium maßgebliche Frage einer weit überdurchschnittlichen Begabung relevant sein könnten, hingegen bezüglich der im fortgeschrittenen Studium maßgeblichen herausragenden Leistungen keine Aussagekraft besitzen.
59 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.

Gründe

 
26 
1. Die Klage ist - ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 68 Abs.1 S.1 1.HS, Abs.2 VwGO, § 11 LHGebG) - als Verpflichtungsklage zulässig.
27 
Der von der Beklagten erhobene Einwand, der Kläger sei nicht klagebefugt, ist unzutreffend.
28 
Der Kläger hat ausreichend geltend gemacht, durch die Ablehnung der beantragten Befreiung in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs.2 VwGO). Es ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, sondern möglich, dass ihm ein Anspruch auf Befreiung von der Studiengebühr zustehen kann. (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 26.07.1989 - 4 C 35/88 -, BVerwGE 82, 246 [249]).
29 
Bei der Verpflichtungsklage ist das als verletzt gerügte Recht identisch mit dem materiellen Anspruch, den der Kläger mit der Klage verfolgt. Der eingeklagte Verpflichtungsanspruch ist das durch die (rechtswidrige) Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts verletzte subjektiv-öffentliche Recht. Grundvoraussetzung eines Rechtsanspruchs ist ein die Verwaltung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtender Rechtssatz. Der subjektivrechtliche Gehalt einer Verpflichtungsnorm (Anspruchsnorm) ist anschließend durch Auslegung zu ermitteln. Entscheidend für die subjektive Berechtigung (Rechtsdurchsetzungsmacht) ist schließlich, dass der Kläger zum Kreis der Anspruchsberechtigten zu zählen ist, was nach seinem Vortrag zumindest möglich sein muss.
30 
Hier hat der Gesetzgeber mit § 6 Abs.1 S.3 LHGebG der Beklagten die Möglichkeit eröffnet, bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen Studierende von der Studiengebühr zu befreien.
31 
Diese Vorschrift besteht nicht nur im rein öffentlichen Interesse, vermittelt für den Studierenden also nicht nur einen bloßen Rechtsreflex (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.10.1997 - 4 S 596/95 -, VBlBW 1998, 108 und VG Freiburg, Beschl. v. 10.07.1986 - 4 K 71/86 - DVBl. 1986, 1168 zu Normen, die allein dem öffentlichen Interesse dienen und daher keinen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung begründen ).
32 
Vielmehr dient die Vorschrift zumindest auch dem Individualinteresse, denn sie zielt in Anknüpfung an personenbezogene individuelle Elemente (Begabung, Leistung) und insoweit zwischen den Studierenden differenzierend aus Gründen der Förderung der betreffenden Studierenden (vgl. LT-Drucks.13/4858, S.23) auf deren individuelle Befreiung von einer sie ansonsten unmittelbar und erheblich belastenden gesetzlichen Studiengebührenpflicht, die ihr Grundrecht auf Ausbildungsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG) berührt.
33 
Weil diese Ermessensnorm auch subjektiv-individuellen Interessen dient, kann der Kläger auch rügen, die Beklagte verletze bei deren Anwendung den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art.3 Abs.1 GG ( vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.01.1972 - IV C 49.68 -, NJW 1973, 724 = E 39, 235 [238 ff.] ).
34 
Da die Beklagte hier tatsächlich von der Befreiungsmöglichkeit des § 6 Abs.1 S.3 LHGebG Gebrauch gemacht und Studierende von der Gebührenpflicht befreit hat, hingegen dem Kläger eine solche Befreiung versagt hat, kann sie bei einer gleichheitswidrigen Ermittlung seiner Begabung und Leistung sein Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art.3 Abs.1 GG verletzen. Ob dies der Fall ist, muss gem. Art.19 Abs.4 GG zulässigerweise gerichtlich überprüfbar sein, weil andernfalls eine willkürliche Normanwendung möglich wäre.
35 
Zudem ergibt sich aus § 11 LHGebG, dass der Gesetzgeber selbst von der Zulässigkeit einer gerichtlichen Anfechtbarkeit eines (ablehnenden) „Bescheids über die Befreiung von der Gebührenpflicht nach § 6 LHGebG“ ausgeht, denn er will durch die Streichung des Erfordernisses eines der gerichtlichen Entscheidung vorgelagerten Vorverfahrens (§ 68 VwGO) erklärtermaßen zu einer „schnelleren Klärung der Gebührenpflicht“ beitragen (vgl. LT-Drucks. 13/4858, S.31).
36 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte ihrem ablehnenden Bescheid über die Versagung der vom Kläger beantragten Befreiung schließlich selbst zu Recht eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach dagegen die Klage beim Verwaltungsgericht zulässig ist.
37 
2. Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Ablehnungsbescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte ist verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 erneut zu bescheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten (§ 113 Abs.1 S.1, Abs.5 S.2 VwGO).
38 
Die Ablehnung der beantragten Befreiung mit der Begründung, der Kläger habe keine weit überdurchschnittliche Begabung durch ein Stipendium eines anerkannten Förderungswerks oder einen IQ-Test nachgewiesen, ist rechtswidrig.
39 
Die Rechtsauffassung der Beklagten erweist sich insoweit in zwei Punkten als rechtsirrig: (a) Zum einen eröffnet ihr § 6 Abs.3 S.1 LHGebG nicht im Sinne einer reinen Befugnisnorm ein völlig freies, rein (hochschul-) politisches und daher rechtlich völlig ungebundenes, gerichtlich nicht nachprüfbares Entschließungsermessen dahin, eine Studiengebührenbefreiung nach dieser Vorschrift zu gewähren oder aber die Norm unangewendet zu lassen. (b) Zum anderen steht ihr auch keine Wahlfreiheit zwischen den beiden gesetzlichen Befreiungstatbeständen einer „weit überdurchschnittlichen Begabung“ und der „herausragenden Leistungen im Studium“ zu. Vielmehr hat sie in Erfüllung des Normbefehls jedenfalls im Grundsatz Studiengebührenbefreiungen zu gewähren, wenn „herausragende Leistungen im Studium“ vorliegen oder - wenn zu Beginn des Studiums solche herausragenden Leistungen naturgemäß noch nicht feststellbar vorliegen können - bei Vorliegen einer „weit überdurchschnittlichen Begabung“ des Studierenden. (c) Sie hat deshalb über den Befreiungsantrag des Klägers erneut zu entscheiden und, weil dieser sich nicht mehr in der Anfangsphase seines Studiums befindet, die bislang rechtswidrig unterlassene Prüfung anzustellen, ob er wegen herausragender Leistungen im Studium von der Studiengebühr befreit werden kann. Dabei steht ihr hinsichtlich der Festlegung der Kriterien für die Erfüllung dieses unbestimmten Tatbestandsmerkmals ein sehr weiter Beurteilungsspielraum zu, der seine Grenze allerdings in der Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art.3 Abs.1 GG findet. Es kann offenbleiben, ob der Nachweis herausragender Leistungen im Studium durch Verweis auf die Stipendiengewährung eines anerkannten Förderungswerkes erbracht werden kann. Jedenfalls würde es den Gleichheitssatz verletzen, einzig einen solchen Nachweis zuzulassen und damit Studierende von einer Studiengebührenbefreiung auszuschließen, die kein Stipendium vorweisen, aber anderweit ihre herausragenden Leistungen im Studium nachweisen können.
40 
(a) Der Wortlaut des § 6 Abs.3 S.1 LHGebG gibt mit dem Begriff „können“ für sich genommen weder etwas für noch gegen die Ansicht der Beklagten her, damit werde ihr als Teil der Exekutive ausschließlich im öffentlichen Interesse an einer Förderung des Wettbewerbs der Hochschulen untereinander im Weg einer legislativen Ermächtigung ein freies, rechtlich ungebundenes (hochschul-)politisches Ermessen im Sinne einer reinen politischen Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Gewährung von Studiengebührenbefreiungen eingeräumt, das sie befugt, davon nach eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen ohne jede rechtliche Kontrolle entweder zugunsten der Studierenden Gebrauch zu machen oder aber keinen Gebrauch zu machen.
41 
Eine systematische Auslegung der Vorschrift des § 6 Abs.3 S.1 LHGebG ergibt hingegen, dass es für diese Position der Beklagten keinen wirklich tragfähigen Anhaltspunkt gibt: Aus höherrangigem Recht ergibt sich zwar keine Verpflichtung des Gesetzgebers, in Fällen der Hochbegabung oder herausragender Studienleistungen überhaupt eine Studiengebührenbefreiung zu gewähren, da die grundsätzliche Einführung der Studiengebührenpflicht nicht gegen höherrangiges Recht verstößt und infolge der Finanzierbarkeit über das Darlehensmodell des LHGebG für den einzelnen Studierenden keine etwa nur mit Hilfe von Befreiungsmöglichkeiten überwindbare Zugangshürde für das Studium darstellt (vgl. die Grundsatzurteile des VG Freiburg, Urteile vom 20.06.2007 - 1 K 2274/06 und 2324/06 -, NVwZ 2007, 1455 = juris), so dass eine solche Befreiung auch weder durch die Ausbildungs- und Berufsfreiheit (Art.12 GG) noch durch den Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG) oder sonstige Grundrechte (z.B. Art.6 GG) oder etwa international verbindliche Völkerrechtsnormen wie den Pakt über kulturelle und soziale Rechte geboten wird. Dass es dem Landesgesetzgeber von daher freistünde, die Regelung des § 6 Abs.1 S.3 LHGebG auch wieder zu streichen, besagt hingegen noch nichts für die Position der Beklagten. Denn der Landesgesetzgeber hat insoweit im Rahmen seiner grundlegenden Normsetzungskompetenz und Normsetzungsfreiheit einen ungebundenen legislativen politischen Handlungs- und Gestaltungsspielraum, der einer im Grundsatz lediglich mit der Aufgabe des Verwaltungsvollzugs betrauten, der Exekutive zuzurechnenden Verwaltungsbehörde wie hier der Beklagten trotz ihrer Selbstverwaltungsautonomie regelmäßig nicht eingeräumt ist. Dazu bedürfte es vielmehr typischerweise der gesetzlichen Gewährung einer Satzungsautonomie (vgl. dazu Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd.1, 11.Aufl. 1999, § 25 X 3, S. 361, Rdnr. 50 und § 31 I Rdnr.1,2, S.440 sowie a.a.O. § 31 V, S.467, Rdnr.57 - 59 zur Verwaltung zwischen Bindung und Freiheit sowie zu den Erscheinungsformen von Verwaltungsspielräumen; zur Abgrenzung der legislativen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bzw. Rechtsverordnungsgebers auf der einen und des Ermessens der Verwaltung auf der anderen Seite: Nierhaus in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art.80 Abs.1, Rdnr. 330 - 375 insbesondere Rdnr.334 ff und Rdnr.341 zur Entschließungsfreiheit und ihren Grenzen). Der Landesgesetzgeber hat hier den Hochschulen und damit der Beklagten durch das LHGebG aber gerade keine solche Satzungsautonomie hinsichtlich der Frage der Studiengebührenbefreiung eingeräumt, die sie ermächtigen würde, nach eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen in rechtlich völlig ungebundener, eben autonomer Weise, von einer damit verbundenen Normsetzungsbefugnis Gebrauch zu machen oder aber eben keinen Gebrauch zu machen (zur grundsätzlichen Satzungsautonomie der Hochschulen in Baden-Württemberg siehe § 8 Abs.5 LHG). Anders als in anderen Bundesländern, wie etwa Nordrhein-Westfalen, hat der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg die Erhebung von Studiengebühren nämlich nicht durch eine entsprechende Satzungsermächtigung der politischen Gestaltungsfreiheit der Hochschulen überlassen (zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen vgl. VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06-, NWVBl. 2007, 314 und Urt. v. 01.06.2007 - 9 K 489/07 -, NWVBl.2007, 403), sondern in den §§ 3 - 12 LHGebG die Erhebung solcher Gebühren selbst gesetzlich geregelt und den Hochschulen durch §§ 1 Abs.1, 2 Abs.1, 2 S.1 LHGebG eine Satzungsautonomie nur hinsichtlich der sonstigen Gebühren, Verwaltungskostenbeiträge und Auslagen sowie Entgelte (siehe insoweit die §§ 13 ff. LHGebG) eingeräumt. Das macht deutlich, dass der Landesgesetzgeber die eigentliche hochschulpolitische Entscheidung, nämlich im Grundsatz unter zwei von ihm definierten Tatbestandvoraussetzungen die Möglichkeit einer Studiengebührenbefreiung einzuführen, nicht aus seiner Hand geben und den Hochschulen im Wege der Satzungsautonomie übertragen wollte. Ansonsten hätte er das durchaus von ihm gesehene und an anderer Stelle auch gebrauchte gesetzliche Instrumentarium der Einführung einer Satzungsermächtigung für diesen Fall gewählt oder hätte zumindest durch eine deutlichere Formulierung des Gesetzestextes zum Ausdruck bringen müssen, dass er den Hochschulen hier einen nicht rechtlich gebundenen politischen Entscheidungsspielraum einräumen will, etwa durch die Formulierung, es stehe den Hochschulen frei, aus hochschulpolitischen Gründen in solchen Fällen auf eine Gebührenerhebung zu verzichten und einen Rechtsanspruch der Studierenden darauf gebe es nicht. Stattdessen hat er die hier umstrittene Befreiung in dem zweiten Abschnitt des Gesetzes geregelt, der die gesetzliche Pflicht der Hochschulen zur Erhebung der Studiengebühren betrifft und gerade nicht von der Satzungsautonomie erfasst wird, wie sie der Gesetzgeber den Hochschulen hinsichtlich der Gebühren nur in § 2 Abs.2 S.1 LHGebG gewährt hat.
42 
Dass der Gesetzgeber den Hochschulen des Landes mit § 6 Abs.1 S.3 LHGebG auch nicht ein bloßes „Normangebot“ gemacht hat, zeigt zudem die systematische Stellung dieser Vorschrift. Sie steht im unmittelbaren Kontext zu anderen Befreiungs- und Erlassvorschriften, die als Ist-, Soll- oder Kann-Regelungen ausgestaltet sind ( siehe § 6 Abs.1 S.1, S.2 , Abs.2 S.1 und Abs.2 S.2 LHGebG), ohne dass hier Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kann-Vorschriften abweichend vom herkömmlichen Verständnis nicht als Einräumung eines am Gesetzeszweck orientierten pflichtgemäßen Ermessens sondern hier ausnahmsweise nur im Sinne eines bloßen Normangebots zu verstehen wären. Hätte der Gesetzgeber dies so regeln wollen, so hätte er eine solche gesetzliche Besonderheit nicht in diesem Kontext systemwidrig zusammen mit den anderen Vorschriften, sondern an anderer Stelle eigenständig geregelt und zum Ausdruck gebracht.
43 
Für diese Auslegung des § 6 Abs.1 S.3 LHGebG spricht auch der historische Wille des Gesetzgebers wie er in den Materialien zur Entstehung der Vorschrift zum Ausdruck gekommen ist (siehe amtliche Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des LHGebG in LT-Drucks. 13/4997). Nachdem der Gesetzgeber im ursprünglichen Gesetzentwurf die Befreiungsmöglichkeit des § 6 Abs.1 S.3 LHGebG für Hochbegabte gar nicht vorgesehen hatte, hat er diese Vorschrift eingeführt, weil der im Gesetzgebungsverfahren unter anderem angehörte Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) eingewandt hatte, die in § 6 Abs.1 S.2 LHGebG vorgesehene Befreiung von den Studiengebühren für das Studium mit der kürzeren Regelstudienzeit bei einem Parallelstudium „genüge (allein) nicht, um Hochbegabte zu fördern“ (LT-Drucks. 13/4858, S.46). Der Gesetzgeber führte dazu aus (LT-Drucks. 13/4858, S.46), der Forderung des DGB werde insoweit entsprochen, als „in § 6 Abs.1 ein neuer Satz 3 eingefügt wurde, nach dem die Hochschulen Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Studiengebühr befreien können (Gebührenstipendium)“. Der Gesetzgeber hat also damit seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass solche Studierende gefördert werden. Das ergibt sich auch aus der weiteren Begründung des Gesetzentwurfs: „Zweck der Gebührenbefreiungen in den Sätzen 2 und 3 ist die Förderung Hochbegabter“ (LT-Drucks. 13/4858, S. 23). Die Formulierung „Gebührenstipendium“ könnte insoweit zwar darauf hindeuten, es handle sich bei der von der Hochschule nach § 6 Abs.1 S.3 gewährten Studiengebührenbefreiung um eine dem völlig freien politischen Gestaltungswillen der Hochschule überlassene Subventionsgewährung. Andererseits handelt es sich hier, wie die Verwendung dieses Begriffes in einem bloßen Klammerzusatz zeigt, nicht um einen gesetztechnischen Begriff, sondern um eine lediglich schlagwortartige Bezeichnung, die zudem im maßgeblichen Normtext keinen Niederschlag gefunden hat.
44 
In der Gesetzesbegründung findet sich zudem kein Anhaltspunkt für die von der Beklagten vertretene Auffassung, diese Befreiungsregelung habe der Gesetzgeber etwa allein im öffentlichen Interesse daran erlassen, damit einen Wettbewerb der Hochschulen untereinander um „die besten Köpfe“ im Rahmen sogenannter „Exzellenzinitiativen“ zu ermöglichen und damit insgesamt deren Anstrengungen um eine möglichst gute Lehre und Forschung im Allgemeinwohlinteresse des Landes zu fördern. Vielmehr finden solche Interessen des Allgemeinwohls ebenso wenig wie solche eigenen Interessen der Hochschulen in der Gesetzesbegründung eine Erwähnung. Nur im Befreiungstatbestand des § 6 Abs.2 S.2 LHGebG werden die eigenen hochschulpolitischen Interessen der Hochschule (an einer Zusammenarbeit mit dem Herkunftsland des ausländischen Studierenden) als Grund für die Befreiungsmöglichkeit ausdrücklich erwähnt. Ansonsten wird eine Möglichkeit einer Hochschule, sich von anderen Hochschulen abzusetzen, vom Gesetzgeber nur in der Regelung des § 8 Abs.1 S.3 LHG über die Einführung reformorientierter Hochschulmodelle unter anderem zum Zwecke der „Profilbildung“ angesprochen. Gegen die Auffassung der Beklagten, durch § 6 Abs.1 S.3 LHGebG habe ihr der Gesetzgeber eine völlig ungebundene, allein in ihrem öffentlichen Interesse liegende Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Gebührenbefreiung auch dahingehend einräumen wollen, eine danach mögliche Studiengebührenbefreiung von vornherein ganz unterlassen zu können, spricht schließlich der Umstand, dass der Gesetzgeber durchweg die von den im Gesetzgebungsverfahren angehörten Hochschulen gegenüber allen Befreiungsregelungen geltend gemachten Einwände ausdrücklich abgelehnt hat, deren gesetzliche Einführung sei soweit als möglich bzw. sogar ganz generell zu unterlassen, denn sie verursachten einen nicht oder nur schwer zu leistenden Verwaltungsaufwand. Die Gesetzesbegründung führte dazu vielmehr in allen Fällen jeweils aus, aus den Studiengebühreneinnahmen sei der mit der Prüfung von Befreiungstatbeständen verbundene zusätzliche Verwaltungsaufwand zu finanzieren (LT-Drucks.13/4858 S. 38, 39, 58). Das zeigt, dass der Gesetzgeber den Hochschulen gerade nicht die freie Möglichkeit eines völligen Verzichts auf die Studiengebührenbefreiung einräumen wollte.
45 
Sinn und Zweck des § 6 Abs.1 S.3 LHGebG ist also nach allem die Förderung besonders begabter und herausragender Studierender durch landesweit alle Hochschulen.
46 
Bei der Kann-Befreiung in § 6 Abs.1 S.3 LHGebG handelt es sich demnach nicht um eine den einzelnen Hochschulen die Normanwendung anheimstellende Befugnisnorm, sondern um eine sogenannte Koppelungsvorschrift, die unbestimmte Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsseite, hinsichtlich deren den Hochschulen ein weiter auch verwaltungs-“politischer“ Beurteilungsspielraum eingeräumt wird (vgl. dazu Sachs, a.a.O., Rdnr.206 und 207 zu § 40 sowie Ziekow, VwVfG, Rdnr. 54 zu § 40), mit einem sogenannten intendierten Ermessen auf der Rechtsfolgenseite verknüpft (vgl. dazu Ziekow, a.a.O., Rdnr.23 zu § 40 und Henneke, a.a.O., Rdnr. 35 zu § 40 und Sachs, a.a.O., Rdnr. 28, 29 zu § 40). Dabei bedeutet das intendierte Ermessen hier, dass dann, wenn die Tatbestandsmerkmale der Norm vorliegen, in aller Regel auch eine Studiengebührenbefreiung zu gewähren ist. Trotz des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale ermessensfehlerfrei keine Befreiung zu gewähren, bleibt den Hochschulen allerdings in Fällen möglich, in denen nach ihrem pflichtgemäßen, am gesetzlichen Förderungszweck orientierten Ermessen gleichwohl eine Befreiung mangels Förderungswürdigkeit nicht gewährt werden soll, etwa in Fällen eines hochschulschädigenden oder sonst treuwidrigen Verhaltens des Studierenden oder z.B. hinsichtlich der Studiengebühren für ein Zweitstudium.
47 
(b) Vor diesem Hintergrund stand der Beklagten auch keine Wahlfreiheit hinsichtlich der Anwendung der beiden Befreiungstatbestände des § 6 Abs.1 S.3 LHGebG zu. Sie durfte nicht zu Lasten des Klägers den Befreiungstatbestand herausragender Leistungen im Studium von vornherein außer Betracht lassen und sich durch eine solche partielle Nichtanwendung der Vorschrift eine Art Normverwerfungskompetenz unter Hinweis darauf anmaßen, dieses unbestimmte Tatbestandsmerkmal entziehe sich von vornherein einer Bestimmbarkeit und seine Erfüllung lasse sich überhaupt nicht feststellen. Damit verkennt sie nämlich den engen untrennbaren Zusammenhang zwischen dem Merkmal der Begabung für ein Studium, also der Fähigkeit, in diesem Studium Leistungen zu erbringen, und dem Merkmal der dann tatsächlich infolge einer Umsetzung dieser Begabung im Studium erbrachten herausragenden Studienleistungen. Schon die eigene Praxis der Beklagten zeigt, dass die von ihr angenommene klare Trennung dieser beiden Merkmale nicht möglich ist, denn sie befreit zwar ausdrücklich nur in Fällen einer weit überdurchschnittlichen Begabung, lässt aber zu deren Nachweis die Stipendiengewährung durch bestimmte Förderungswerke genügen, die bei genauem Hinsehen durchaus auch von Leistungen im Studium abhängen kann.
48 
Der durch § 6 Abs.1 S.3 LHGebG bezweckten Förderung hochbegabter Studierender wird deshalb nur eine Auslegung gerecht, welche die beiden alternativ („oder“) genannten Tatbestandsmerkmale in Bezug zu dem jeweiligen Studienabschnitt setzt, in dem sich der betreffende eine Gebührenbefreiung begehrende Studierende befindet. So gesehen stehen die beiden Tatbestandsmerkmale nicht beliebig alternativ, sondern konsekutiv zeitlich gestaffelt nebeneinander . Unmittelbar zu Beginn eines Studiums, also in dem oder den Anfangssemester/n kann der Studierende naturgemäß noch keine „Leistungen im Studium“ erbracht haben und damit diesen zweiten Befreiungstatbestand erfüllen. Vielmehr kann er in dieser Anfangsphase des Studiums nur das zuerst genannte Tatbestandsmerkmal einer „weit überdurchschnittlichen Begabung“ erfüllen. Der Gesetzgeber selbst hat darauf ausdrücklich hingewiesen und zu § 6 Abs.1 S.3 LHGebG wörtlich ausgeführt: „Die erste Alternative zielt vor allem auf die Förderung von Studienanfängern, die an den Hochschulen und Berufsakademien noch keine Prüfungen abgelegt und ihre hohe Begabung durch herausragende schulische Leistungen oder ein hervorragendes Abschneiden in einem Auswahl- oder Eignungsfeststellungsverfahren oder einer Hochschuleingangsprüfung unter Beweis gestellt haben“ (LT-Drucks. 13/4858 S. 23). Daraus folgt umgekehrt, dass es für die Befreiung, wenn sich der Studierende schon in einem über die Anfangsphase hinausgehenden Abschnitt seines Studiums befindet, nicht mehr darauf ankommen kann, ob er zu Beginn des Studiums eine überdurchschnittliche Begabung für das Studium aufgewiesen hat, sondern dass dann eine Befreiung nur noch aufgrund des Befreiungstatbestandes herausragender Leistungen im Studium erfolgen kann, die nunmehr aufgrund der erbrachten Studienleistungen (Teil-, Zwischenprüfungen etc.) feststellbar sind.
49 
Nur diese Auslegung der Vorschrift vermeidet das nach Sinn und Zweck der Vorschrift sinnlose Ergebnis, dass ein Studierender durch eine Studiengebührenbefreiung auch noch in höheren Semestern gefördert würde, der zwar zu Beginn des Studiums etwa durch schulische oder sonstige Leistungen oder eventuell auch einen IQ-Test eine weit überdurchschnittliche Begabung vorweisen konnte, sich aber im Studium selbst als nicht förderungswürdiger Studienversager bzw. zumindest nicht als förderungswürdiger Studierender mit herausragenden Studienleistungen erwiesen hat, weil es ihm nicht gelungen ist, seine Begabung insoweit auch erfolgreich umzusetzen.
50 
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch nicht ersichtlich, dass die Entwicklung von Kriterien für die Bestimmung des Befreiungstatbestands „herausragender Leistungen im Studium“ und die Prüfung seines Vorliegens von vornherein unmöglich, jedenfalls nicht in einer mit dem Gleichheitssatz konformen Weise möglich oder zumindest im Einzelfall für die Hochschulen der Befreiungstatbestand nur mit einem nicht leistbaren Verwaltungsaufwand feststellbar sein sollte. Grundsätzlich kann einer Norm nicht die Anerkennung mit der Begründung verweigert werden, die von ihr aufgestellten Tatbestandsmerkmale seien nicht feststellbar bzw. die Norm verlange etwas Unmögliches. Vielmehr ist eine Auslegung und Anwendung der Norm zu ermitteln, die ihr praktische Wirksamkeit verleiht. Der Gesetzgeber selbst hat zudem erklärtermaßen den mit der Anwendung von Befreiungstatbeständen verbundenen Verwaltungsaufwand der Hochschulen für leistbar, aus den Studiengebühreneinnahmen finanzierbar und daher für zumutbar gehalten. Dafür, dass die Frage nach herausragenden Leistungen in einem Studium durchaus beantwortbar ist, spricht etwa auch die Regelung des § 18 b Abs.2 S.1 BAföG, die den Darlehenserlass daran anknüpft, ob der Empfänger nach dem Ergebnis der Abschlussprüfung seines Studiums zu den oberen 30 % aller Prüfungsabsolventen desselben Studienjahrgangs zählt. Auch dass der Gleichheitssatz hinsichtlich eines fächerübergreifenden Vergleichs des Herausragens von Leistungen im jeweiligen Studium Probleme aufwerfen mag, spricht nicht gegen die Bestimmbarkeit dieses Merkmals. Denn unlösbar sind diese Probleme nicht. Das zeigt schon die Praxis der Förderungswerke, an deren Stipendienvergabe die Beklagte mit ihren Verwaltungsvorschriften zur Studiengebührenbefreiung selbst anknüpft. Diese Förderungswerke vergeben ihre Stipendien nämlich nicht nur in den Anfangssemestern allein aufgrund eines von Leistungen im Studium unabhängigen Nachweises einer Begabung, sondern vergeben ihre Stipendien durchaus auch an Studierende in höheren Semestern aufgrund ihrer hervorragenden Leistungen. Dabei fördern sie auch Studierende aus ganz unterschiedlichen Fachbereichen mit unterschiedlichen Leistungsanforderungen und Profilen (vgl. im Einzelnen zu den genauen Auswahlkriterien der in Deutschland aktiven Förderungswerke der Parteien, Kirchen und Gewerkschaften usw.: Bundesministerium für Bildung und Forschung, Die Begabtenförderungswerke in der Bundesrepublik Deutschland, Stand Mai 2003, www.bmbf.de/pub/ begabtenfoerderungswerke_aundz.pdf; siehe auch die von der Beklagten vorgelegte Übersicht über die Auswahlkriterien der Förderungswerke: Heinrich-Böll-Stiftung [herausragende Leistungen]; Studienstiftung des deutschen Volkes: [akademische Exzellenz]; Haus Villigst [herausragendes Leistungsvermögen]).
51 
(c) Da sich der Kläger schon in einem weit über das Anfangsstadium hinaus fortgeschrittenen Stadium seines Studiums befindet, kommt es nach dem oben Gesagten für die begehrte Studiengebührenbefreiung nicht darauf an, ob er in den Anfangssemestern zu Beginn seines Studiums etwa aufgrund seiner Abiturnote zu den für sein Studium „weit überdurchschnittlich Begabten“ zählte oder nicht. Vielmehr kann eine Befreiung für den Kläger nur nach dem von der Beklagten bislang rechtswidrig aus ihrem Prüfprogramm ausgeklammerten Befreiungstatbestand „herausragender Leistungen im Studium“ in Betracht kommen.
52 
Die Beklagte muss deshalb im Rahmen der Neubescheidung des Befreiungsantrags prüfen, inwieweit die Leistungen des Klägers im Studium der Politikwissenschaften gemessen an den sonstigen Leistungen der Studierenden in diesem Fach an ihrer Hochschule „herausragend“ sind und somit einen Befreiungsanspruch begründen.
53 
Im Rahmen der Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen kommt ihr hinsichtlich der Frage, inwieweit die unbestimmten Tatbestandsmerkmale einer „weit überdurchschnittliche Begabung“ (für das Studium) oder aber „herausragende Leistungen im Studium“ vorliegen, ein sehr weiter vom Gericht nur sehr eingeschränkt kontrollierbarer Beurteilungsspielraum zu. Hier ist der Ort der von ihr für sich reklamierten und vom Gericht anzuerkennenden administrativen Entscheidungsfreiheit, wie sie von der Rechtsprechung unter teilweiser Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolldichte insbesondere für Prüfungsentscheidungen oder sonstige Entscheidungen anerkannt ist, die auf Werturteilen besonders fachkundig zusammengesetzter Gremien beruhen (dazu Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11.Aufl. 199, § 10 II 4 ff., Rdnr.23 - 45 , insbesondere Rdnr.35, 37; Henneke, a.a.O. Rdnr. 18 ,19, 21; zur Beurteilungsermächtigung auch Sachs, a.a.O. Rdnr. 161 ff., 180, 188,196, 197 und Wolff/Bachof/Stober, a.a.O. § 31 III 2, Rdnrn.14 ff., 20 - 21) oder für Entscheidungen mit verwaltungs-“politischen“ Wertungen angenommen wird (vgl. dazu Sachs, a.a.O., Rdnr.206 und 207 zu § 40 sowie Ziekow, VwVfG, Rdnr. 54 zu § 40).
54 
Unter welchen Umständen eine weit über dem Durchschnitt ihrer Studienanfänger liegende Begabung für ein Studium anzunehmen sein soll bzw. welche Leistungen im Studium gemessen an der konkreten Studiensituation an der Hochschule der Beklagten und des Leistungsniveaus der dort Studierenden als herausragend eingestuft werden sollen, stellt nämlich eine Fragestellung dar, die typischerweise eng verknüpft ist mit der Prüfung und Ermittlung von Leistungen sei es während des Studiums oder aber im Rahmen von Aufnahmeprüfungen und Auswahlentscheidungen der Hochschule zu Studienbeginn (in diesem Sinne für einen pädagogischen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der nach § 1 Abs.3 der Multilateralen Versetzungsordnung für einen Schulwechsel maßgeblichen „Überdurchschnittlichkeit der Gesamtleistungen eines Schülers“ VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.11.1984 - 9 S 2283/84 -, VENSA = SPE 860 Nr.21). Zudem verfügt die Beklagte hinsichtlich dieser Fragen, die sie unter Einschaltung ihrer Studiendekane und Prüfungsämter für die einzelnen Fakultäten beantworten muss, über einen spezifischen Sachverstand, der sich aus ihrem Organisationswissen um die Studienbedingungen, Leistungsanforderungen und typischen Leistungen ihrer Studierenden speist und deshalb bei den Verwaltungsgerichten so nicht vorhanden ist.
55 
Im Rahmen dieser Beurteilungsermächtigung besteht die Möglichkeit der Selbstbindung, da die verfassungsrechtlichen Bindungen etwa des Gleichheitssatzes auch hier gelten. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, Verwaltungsvorschriften zur Konkretisierung und Ausgestaltung des Beurteilungsspielraums und zur Herbeiführung einer gleichmäßigen Beurteilungspraxis zu erlassen (vgl. dazu Sachs, a.a.O. Rdnr.218 ff.). Die Ausfüllung des Beurteilungsspielraums und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften unterliegen ihrerseits aber den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art.3 Abs.1 GG. Die Verwaltungspraxis bei der Beurteilung und Ausfüllung des unbestimmten Tatbestands darf also nicht etwa gleichgelagerte Sachverhalte willkürlich ungleich behandeln (Sachs, a.a.O. Rdnr. 109, 110,; ders. a.a.O. Rdnr. 91-96 auch zur Bindung ermessensleitender Verwaltungsvorschriften an Art.3 Abs.1 GG). Bei Aufstellung der Kriterien darf sie sich ganz generell auch nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen, muss allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachten und unterliegt dabei der Willkürkontrolle (Sachs, a.a.O., Rdnr.233, 234). Entsprechende Verwaltungsvorschriften/-richtlinien dürfen zudem nicht der Gesetzesvorschrift zuwiderlaufen, deren Ausfüllung sie dienen, und insbesondere diese nicht etwa durch völlige oder partielle Nichtanwendung unterlaufen (zur Rechtswidrigkeit von Nichtanwendungserlassen Sachs, a.a.O. Rdnr. 118). Bei Ausfüllung des Beurteilungsspielraums durch Erlass einer die Voraussetzungen einer „weit überdurchschnittlichen Begabung“ bzw. „herausragender Leistungen im Studium“ festlegenden Verwaltungsvorschrift hat die Hochschule die zugrundeliegende Tatsachenbasis zudem zutreffend und vollständig zu ermitteln und muss sich dazu ihrer entsprechend sachkundigen Stellen wie der Prüfungsämter und der Fakultäten bedienen. Da der Beklagten nach dem oben Gesagten keine grundsätzliche Freiheit zusteht, sich aus hochschulpolitischen Gründen im Sinne einer Konkurrenz zwischen den Hochschulen um die „besten Köpfe“ grundsätzlich für oder gegen die Gewährung einer Studiengebührenfreiheit nach § 6 Abs.1 S.3 LHGebG zu entscheiden, sondern da es lediglich im Rahmen des Verwaltungsvollzugs bei der Gebührenerhebung um die Frage geht, welche Leistungen im Studium herausragend sind bzw. welche Begabung als überdurchschnittlich anzusehen ist, müsste eine die Verwaltungspraxis der Beklagten entsprechend bindende Verwaltungsvorschrift wohl auch nicht zwingend vom Senat (vgl. § 19 LHG) als einem speziell zusammengesetzten, teils durch Wahlen legitimierten und daher für solche hochschulpolitische Grundsatzentscheidungen speziell berufenen Gremium getroffen werden, das eine Generalzuständigkeit nur für die Forschung und Lehre sowie das Studium besitzt (§ 19 Abs.1 S.1 LHG), im Übrigen aber eine spezielle Zuständigkeit nur hinsichtlich der Beschlussfassungen über solche Gebührensatzungen besitzt (§ 19 Abs.1 S.2 Nr.10 LHG), deren Erlass vom Gesetzgeber durch den hier nicht einschlägigen § 2 Abs.2 S.1 LHGebG ausdrücklich in die Autonomie der Hochschule gestellt hat. Stattdessen dürfte, weil die Hochschule durch eine Einheitsverwaltung entscheidet (§ 8 Abs.1 S.4 LHG), für eine solche die Beurteilungsermächtigung ausfüllende Verwaltungsvorschrift ein Beschluss des Rektorats genügen, das speziell für den Haushaltsvollzug aber auch sonst aufgrund einer Auffangzuständigkeit generell zuständig ist (§ 15 Abs.1 Nr.1 i.V.m. Abs.2 S.1, § 16 Abs.3 S.1 und S.2 Nr.6 LHG). Voraussetzung ist allerdings wegen der geforderten Sachkunde, dass dieser Beschluss selbst auf einer ausreichenden Ermittlung der Studien- und Leistungssituation unter Einschaltung der einzelnen Fakultäten und Prüfungsämter beruht (vgl. dazu dass Verfahrensfehler bei der Ausfüllung eines Beurteilungsspielraumes nur bei Entscheidungsrelevanz bedeutsam sind und dass es auch für eine selbstbindende Ermessenpraxis nur auf die materielle Rechtsmäßigkeit aber nicht auf die Frage der zuständigen Stelle ankommen soll: Sachs, a.a.O. Rdnr. 117 und 226, 227).
56 
Bei der Festlegung der Vergleichskriterien und auch der Möglichkeiten eines Nachweises solcher „herausragender“ Leistungen wird die Beklagte daher Folgendes zu beachten haben: Der Umstand einer Stipendiengewährung durch eines der von ihr bisher genannten Förderungswerke kann zwar für sich genommen positiv den Nachweis solch herausragender Leistungen darstellen, wenn eindeutig feststeht, dass diese Auswahlentscheidung der Förderungswerke ungeachtet ihrer sonstigen Auswahlkriterien tatsächlich zumindest auch unabdingbar eine besonders gute, herausragende Studienleistung voraussetzt. Umgekehrt stellt es aber einen sachwidrigen, denkgesetzlich unzulässigen Schluss dar, aus dem bloßen Umstand einer fehlenden Förderung durch ein Stipendienwerk auf das Fehlen herausragender Leistungen zu schließen. Denn ein Studierender kann ein Stipendium trotz seiner herausragenden Leistungen im Studium aus vielerlei persönlichen Gründen gar nicht erst beantragt oder aber nicht gewährt bekommen haben, ohne dass ihm dies die Beklagte wegen ihrer Bindung an Art.3 Abs.3 GG entgegenhalten darf: Der Studierende kann etwa wegen fehlender Angewiesenheit auf ein Stipendium oder weil er eine persönliche Bindung durch das Stipendium eines sozial, religiös oder politisch orientiertes Förderwerks grundsätzlich ablehnt auf ein Stipendium verzichtet haben oder ein solches nicht (mehr) erhalten haben, weil er die geforderten zusätzlichen Qualifikationen wie etwa soziales Engagement, kulturelle Kompetenz, Beherrschung eines Musikinstruments oder dergleichen nicht aufzuweisen hat oder weil ein bereits für ein Parallelstudium gewährtes Stipendium mittlerweile ausgelaufen ist oder weil er schlichtweg nicht dem Förderwerk vorgeschlagen wurde.
57 
Die Beklagte muss daher aufgrund des Gleichheitssatzes (Art.3 Abs.1 GG) im Fall des Klägers, der kein solches Stipendium vorzuweisen hat, unabhängig davon eine eigenständige Prüfung des Vorliegens herausragender Leistungen im Fach Politikwissenschaft vornehmen. Dass sie in der Klageerwiderung ausgeführt hat, es sei unstreitig, dass seine bisherigen Studienleistungen herausragend seien, bindet sie nicht, da sie diese Äußerung noch in der rechtsirrigen Annahme der fehlenden Relevanz solcher Leistungen gemacht hat.
58 
Bei ihrer Prüfung darf sie nicht auf Kriterien abstellen, die, wie etwa der Intelligenzquotient, nur für die am Anfang des Studium maßgebliche Frage einer weit überdurchschnittlichen Begabung relevant sein könnten, hingegen bezüglich der im fortgeschrittenen Studium maßgeblichen herausragenden Leistungen keine Aussagekraft besitzen.
59 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 23.04.2007 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 erneut zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der beklagten Universität seine Befreiung von der Studiengebührenpflicht.
1. Der einschlägige Befreiungstatbestand ist in § 6 Abs.1 S.3 LHGebG geregelt und lautet wörtlich: „Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, können von der Studiengebühr befreit werden“.
Diese Regelung wurde durch Art.1 des Gesetzes zur Änderung des LHGebG und anderer Gesetze v. 19.12.2005 (GBl. S.794 , berichtigte Fassung GBl. 2006, S.15) eingeführt, das in Art.7 Abs.2 S.1 eine Erhebung von Studiengebühren erstmals zum Sommersemester 2007 vorsieht.
Nach Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes fasste das Rektorat der Beklagten in nichtöffentlicher Sitzung am 29.11.2006 den Beschluss, weit überdurchschnittlich begabte Studierende von der Studiengebührenpflicht zu befreien und für das Vorliegen einer solchen Begabung den Nachweis einer Aufnahme des Studierenden in ein Stipendienprogramm eines anerkannten Begabtenförderungswerks zu fordern, für dessen Stipendienvergabe nicht vorwiegend soziale Komponenten, sondern zu einem Anteil von mindestens zwei Dritteln die Leistungen des Studierenden das ausschlaggebende Entscheidungskriterium seien. Das sei verfahrensrechtlich auch gegenüber möglichen Konkurrenten haltbar. Es liege im Interesse der sich im Exzellenzwettbewerb befindenden Universität Freiburg, die begabtesten Studierenden zu gewinnen. Anhand einer Aufstellung über die existierenden Begabtenförderungswerke und deren Auswahlkriterien sowie weiterer eigener Ermittlungen dazu stellte die Beklagte folgende Liste von Begabtenförderungswerken auf, deren Auswahlkriterien nach ihrer Einschätzung den oben genannten Kriterien entsprechen:
- Studienstiftung des deutschen Volkes
- Cusanuswerk – Bischöfliche Studienförderung
- Evang.Studienwerk Villigst
- Hans-Böckler-Stiftung
- Stiftung der deutschen Wirtschaft – Studienförderwerk Klaus Murrmann,
- Konrad-Adenauer-Stiftung
- Heinrich-Böll-Stiftung
- Friedrich-Ebert-Stiftung
- Friedrich-Naumann-Stiftung
- Rosa-Luxemburg-Stiftung,
- Hanns Seidel -Stiftung
Auf ihrer Internet-Seite veröffentlichte die Beklagte anschließend diese zuletzt am 05.11.2007 aktualisierten Kriterien für eine Befreiung (siehe www.uni-freiburg.de/de/ studiengebuehren/ ausnahmen.html). Danach ist auch ein Begabungsnachweis durch Vorlage eines IQ-Tests mit 130 Punkten oder mehr möglich.Auf der Internetseite der Beklagten findet sich zudem ein Formular für einen entsprechenden Befreiungsantrag.
Ausweislich des in der Verwaltungspraxis der Beklagten verwendeten Mustertextes ihrer Bescheide über Befreiungsanträge weist sie die betroffenen Studierenden außerdem darauf hin, dass „Stipendiaten und Stipendiatinnen anderer Stiftungen von der Studiengebühr befreit werden können, wenn nachgewiesen ist, dass diese Stipendien in Bezug auf Auswahlkriterien, das Auswahlverfahren und die Höhe der Förderung den Stipendien der genannten Begabtenförderungswerke entsprechen“.
2. Der Kläger legte seine Abiturprüfung mit der Note 1,0 ab (720 von 740 Punkten) und studierte seit dem Wintersemester 2001/02 bei der Beklagten in einem sogenannten unechten Doppelstudium in den Fächern Rechtswissenschaften und Politikwissenschaften (Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaften und Magisterstudiengang im Hauptfach Politikwissenschaften und Nebenfach Öffentliches und Bürgerliches Recht). Im Jahr 2004 studierte er - von der Beklagten dazu beurlaubt - mit einem Stipendium des DAAD ein Jahr lang in Australien an der University of Sydney. Am 09.01.2007 schloss er im sogenannten Freiversuch nach 8 Semestern das Studium der Rechtswissenschaften mit der ersten juristischen Staatsprüfung mit der Note „vollbefriedigend“ ab (11,27 Punkte; Platzziffer 18 von 329 Kandidaten). Sein rechtswissenschaftliches Studium wurde seit März 2002 von der Studienstiftung des deutschen Volkes gefördert. Die Förderung endete Ende März 2007 mit der Beendigung des Studiums der Rechtswissenschaften. Der Kläger promoviert derzeit im Fach Rechtswissenschaften an der Universität Freiburg und studiert seit Sommersemester 2007 nur noch im Magisterstudiengang Politikwissenschaften. Seit 10.10.2007 ist er nur noch als Promotionsstudent bei der Beklagten eingeschrieben, nachdem er zum Wintersemester 2007/08 auf seinen Antrag hin aus dem Magisterstudiengang Politikwissenschaft exmatrikuliert wurde, weil er dafür neben seiner Tätigkeit am Lehrstuhl und für seine Promotion keine Zeit mehr fand.
Mit Bescheid vom 06.12.2006 zog die Beklagte den Kläger für das Sommersemester 2007 und die darauffolgenden Semester zur Zahlung von Studiengebühren heran. Er hat sich ordnungsgemäß zum Sommersemester 2007 zurückgemeldet und die Gebühr vorläufig auch bezahlt. Seine gegen diesen Bescheid erhobene Klage (1 K 410/07) ruht derzeit.
10 
Seinen Formularantrag vom 10.02.2007 auf Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 wegen weit überdurchschnittlicher Begabung lehnte die Beklagte mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 23.04.2007 mit der Begründung ab, er habe zwar einen Abiturdurchschnitt von 1,0 und ein juristisches Staatexamen mit der Note vollbefriedigend sowie eine frühere DAAD-Förderung vorzuweisen. Er habe aber keinen Nachweis einer Begabtenförderung auch im Sommersemester 2007 und auch keinen IQ-Test vorgelegt.
11 
Gegen diesen Ablehnungsbescheid hat der Kläger am 21.05.2007 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.
12 
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Klage sei entgegen der Ansicht der Beklagten zulässig. Dafür dass § 6 Abs.1 S.3 LHGebG nicht nur einen bloßen Rechtsreflex einer allein im öffentlichen Interesse erlassenen Norm sondern ein subjektiv öffentliches Recht (§ 42 Abs.2 VwGO) vermittle, spreche schon der Wortlaut der Norm, ihr Zweck, von der ansonsten fälligen Studiengebühr den einzelnen begabten Studierenden zu befreien (LT-Drs.13/4858 S.23), und die Regelung in § 11 LHGebG, wonach gegen den Bescheid über die Befreiung von der Gebührenpflicht kein Vorverfahren nach § 68 VwGO stattfinde. Aus Art.12 und Art.3 GG ergebe sich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Befreiungsvoraussetzungen. Würde man der Beklagten folgen, so wäre mangels subjektiver Rechtsposition selbst eine völlig willkürliche Versagung einer Befreiung sogar im Falle des klaren Vorliegens der von der Beklagten selbst aufgestellten Befreiungsvoraussetzungen nicht mehr gerichtlich kontrollierbar. Das könne nicht sein.
13 
Die Klage sei auch begründet. Die Entscheidung über die Festlegung von Kriterien für die Befreiungstatbestände habe schon nicht durch das Rektorat getroffen werden dürfen. Zuständig wäre dafür vielmehr der Senat der Beklagten gewesen (§ 19 Abs.1 LHG).
14 
Die Beklagte habe die gesetzliche Befreiungsvorschrift im Lichte des Art.12 GG anzuwenden und auszulegen. Selbst wenn ihr hinsichtlich der Befreiungsmerkmale „herausragende Studienleistungen“ bzw. „weit überdurchschnittliche Begabung“ ein Beurteilungsspielraum zukomme, so habe sie diesen mit dem generellen Ausschluss einer Befreiung bei „herausragenden Studienleistungen“ und im Übrigen mit der ausschließlichen Möglichkeit eines Nachweises überdurchschnittlicher Begabung allein durch die Förderung eines Begabtenförderungswerkes bzw. durch einen IQ-Test überschritten. Denn der Gleichheitssatz, die Rechtsstaatsgarantie und die Rechtsweggarantie stünden dem entgegen.
15 
Niemand dürfe faktisch gezwungen werden, eine Förderung durch eines der politisch, religiös oder weltanschaulich-sozial orientierten Begabtenförderungswerke zu beantragen, nur um so seine Begabung nachweisen und allein auf diese Weise in den Genuss der Studiengebührenbefreiung gelangen zu können.
16 
Es sei schon nach der Selbstdarstellung dieser Förderungswerke zudem zweifelhaft, dass deren Stipendiatenauswahl allein anhand des Kriteriums überdurchschnittlicher Begabung erfolge. Das sei bei den politischen oder kirchlichen Stiftungen offenkundig. Selbst die vermeintlich neutrale Studienstiftung des deutschen Volkes stelle zusätzlich auf kulturelles oder soziales Engagement ab. Durch ein alleiniges Abstellen auf deren Förderung würden ebenso begabte Studenten gleichheitswidrig benachteiligt, die keine solche Förderung beantragt hätten oder die sonstigen Kriterien der Förderungswerke nicht erfüllten.
17 
Die Beklagte hätte deshalb zumindest alternativ ein eigenständiges Beurteilungsverfahren hinsichtlich des Vorliegens des Befreiungsmerkmals überdurchschnittlicher Begabung vorsehen und nicht einfach aus Bequemlichkeitsgründen auf die Förderung durch Begabtenwerke verweisen dürfen, deren Auswahlkriterien im übrigen weder transparent noch justiziabel seien. Eine solche Flucht ins Privatrecht verletze die Rechtsweggarantie.
18 
Selbst wenn man auf eine solche Förderung durch eines der Begabtenförderungswerke mit der Beklagten abstellen wolle, habe diese in seinem Fall zu Unrecht außer Betracht gelassen, dass er ja bis März 2007 tatsächlich Stipendiat der anerkannten Studienstiftung des deutschen Volkes gewesen sei und diese Förderung nicht etwa mittlerweile verloren habe, weil er nunmehr nicht mehr hochbegabt sei, sondern weil die Förderung schlichtweg wegen Beendigung des Jurastudiums ausgelaufen sei, das aber nur Teil eines unechten Doppelstudiums gewesen sei, welches er nun noch mit dem Fach Politikwissenschaft fortführe, das sich also nicht als Zweitstudium darstelle, sondern Teil eines einheitlichen Studienprojekts sei. Zudem habe er sich damals gegenüber der Studienstiftung entscheiden müssen, welches Studium aus diesem einheitlichen Studienprojekt er gefördert haben wolle und habe die Förderung für das Jurastudium erhalten. Zu Unrecht habe die Beklagte aus dem Fehlen einer aktuellen Förderung auf das Fehlen einer - bereits einmal von einem anerkannten Förderungswerk festgestellten - Hochbegabung geschlossen.
19 
Der Kläger beantragt,
20 
den Bescheid der Beklagten vom 23.04.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 erneut zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten .
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Sie trägt zu Begründung vor, die Klage sei schon mangels Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechts i.S.d. § 42 Abs.2 VwGO unzulässig. Denn bei § 6 Abs.1 S.3 LHGebG handle es sich lediglich um eine öffentlich-rechtliche Befugnisnorm zugunsten der Beklagten, die allein im öffentlichen Interesse eine Befreiung ermögliche. Das zeige auch der systematische Kontext der Vorschrift. Während in Satz 1 davon die Rede sei, es „solle“ befreit werden und in Satz 2 sogar eine zwingende Befreiung geregelt sei, wodurch den Studierenden in diesen Fällen das Privileg und das Recht auf eine Befreiung gewährt werde, spreche Satz 3 nur von „können“, gewähre also gerade kein solches Recht. Auch der Zweck der Vorschrift spreche dafür, dass der Gesetzgeber allein im öffentlichen Interesse den Hochschulen habe ein Instrument in die Hand geben wollen, das sie im Wettbewerb um die begabtesten Studenten nach ihrer eigenen Einschätzung einsetzen können sollen, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu werden. Die Befreiung von der Gebühr stelle dann für den Studierenden keine Erfüllung eines Rechtsanspruchs, sondern einen bloßen Rechtsreflex dar. Durch den Nichterlass der begehrten Befreiungsregelung könne er daher auch nicht in eigenen Rechten im Sinne von § 113 Abs.5 VwGO verletzt sein. Im Übrigen sei bei einer anstehenden Gesetzesnovelle eine Klarstellung dahin geplant, dass auf eine Befreiung kein Anspruch bestehe.
24 
Die Klage sei jedenfalls aber unbegründet. Der Kläger habe zwar bislang in seinem Studium unstreitig herausragende Leistungen erbracht, aber eben nicht den Nachweis einer Stipendienförderung durch eines der in ihren Befreiungskriterien genannten Förderungswerke oder einen IQ-Test mit 130 Punkten oder besser beigebracht. Die Vorschrift des § 6 Abs.1 S.3 LHGebG stelle es in das Ermessen der Beklagten, entweder bei Vorliegen einer Hochbegabung oder aber alternativ bei Vorliegen herausragender Leistungen oder aber kumulativ in beiden Fällen von den Studiengebühren zu befreien. Das Ermessen erstrecke sich auch auf die Wahl, ob überhaupt und falls ja aufgrund welcher der beiden Tatbestandsalternativen befreit werde. Die Beklagte habe sich durch ihr Rektorat dafür entschieden, nur von der Möglichkeit einer Befreiung im Falle überdurchschnittlicher Begabung Gebrauch zu machen, hingegen eine Befreiung im Fall herausragender Studienleistungen nicht zu gewähren, da dieses Merkmal angesichts der Vielfältigkeit der verschiedenen Fakultäten, Studiengänge und Schwierigkeitsgrade der Studiengänge unmöglich anhand gerechter Kriterien festzustellen sei, die allen unter Beachtung des Gleichheitssatzes gleichermaßen gerecht würden. Zudem wäre ein unabsehbar großer, nicht zu leistender Verwaltungsaufwand nötig, um eine solche Feststellung treffen zu können. In manchen Massenfächern gebe es wie z.B. im Fach Rechtswissenschaften die Note sehr gut so gut wie gar nicht, in anderen Fächern mit etwa nur 10 -20 Studierenden sei hingegen selbst der Jahrgangsbeste womöglich nicht so qualifiziert wie ein sehr gut abschließender Studierender aus einem Kreis von 300 Juristen. Sie habe sich daher entschieden, bei Vorliegen einer Hochbegabung von der Gebühr zu befreien, sofern diese durch Förderung eines der genannten Förderungswerke oder einen IQ-Test nachgewiesen werde. Davon hätten hinsichtlich des Stipendiumsnachweises 516 Studierende Gebrauch gemacht, denen in 483 Fällen eine Befreiung gewährt worden sei. Einen Intelligenztest hätten 25 Studierende vorgelegt, denen in 20 Fällen eine Befreiung gewährt worden sei. Das Abstellen auf die Stipendienvergabe eines Förderungswerkes sei sachgerecht, da die Beklagte davon ausgehe, dass ca. zwei Drittel der Auswahlentscheidung bei solchen Förderungswerken auf der Studienleistung und der Begabung beruhten. Das habe sie anhand einer Erhebung bei diesen Werken festgestellt. Hier würden bei der Stipendienvergabe hervorragende Studienleistungen oder aber eine überdurchschnittliche Begabung als Auswahlkriterium zugrunde gelegt. Dadurch sei die Chancengleichheit gewahrt und der Verwaltungsaufwand in Grenzen gehalten. Die Kriterien habe die Beklagte klar und transparent für alle Studierenden in gleicher Weise aufgestellt. Anders als andere Hochschulen im Lande, die überhaupt keine Befreiung gewährten, habe sie eine gerechte, die Interessen der Studierenden berücksichtigende Regelung über die Befreiung zu deren Gunsten getroffen.
25 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behördenakte (1 Heft) sowie der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
26 
1. Die Klage ist - ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 68 Abs.1 S.1 1.HS, Abs.2 VwGO, § 11 LHGebG) - als Verpflichtungsklage zulässig.
27 
Der von der Beklagten erhobene Einwand, der Kläger sei nicht klagebefugt, ist unzutreffend.
28 
Der Kläger hat ausreichend geltend gemacht, durch die Ablehnung der beantragten Befreiung in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs.2 VwGO). Es ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, sondern möglich, dass ihm ein Anspruch auf Befreiung von der Studiengebühr zustehen kann. (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 26.07.1989 - 4 C 35/88 -, BVerwGE 82, 246 [249]).
29 
Bei der Verpflichtungsklage ist das als verletzt gerügte Recht identisch mit dem materiellen Anspruch, den der Kläger mit der Klage verfolgt. Der eingeklagte Verpflichtungsanspruch ist das durch die (rechtswidrige) Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts verletzte subjektiv-öffentliche Recht. Grundvoraussetzung eines Rechtsanspruchs ist ein die Verwaltung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtender Rechtssatz. Der subjektivrechtliche Gehalt einer Verpflichtungsnorm (Anspruchsnorm) ist anschließend durch Auslegung zu ermitteln. Entscheidend für die subjektive Berechtigung (Rechtsdurchsetzungsmacht) ist schließlich, dass der Kläger zum Kreis der Anspruchsberechtigten zu zählen ist, was nach seinem Vortrag zumindest möglich sein muss.
30 
Hier hat der Gesetzgeber mit § 6 Abs.1 S.3 LHGebG der Beklagten die Möglichkeit eröffnet, bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen Studierende von der Studiengebühr zu befreien.
31 
Diese Vorschrift besteht nicht nur im rein öffentlichen Interesse, vermittelt für den Studierenden also nicht nur einen bloßen Rechtsreflex (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.10.1997 - 4 S 596/95 -, VBlBW 1998, 108 und VG Freiburg, Beschl. v. 10.07.1986 - 4 K 71/86 - DVBl. 1986, 1168 zu Normen, die allein dem öffentlichen Interesse dienen und daher keinen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung begründen ).
32 
Vielmehr dient die Vorschrift zumindest auch dem Individualinteresse, denn sie zielt in Anknüpfung an personenbezogene individuelle Elemente (Begabung, Leistung) und insoweit zwischen den Studierenden differenzierend aus Gründen der Förderung der betreffenden Studierenden (vgl. LT-Drucks.13/4858, S.23) auf deren individuelle Befreiung von einer sie ansonsten unmittelbar und erheblich belastenden gesetzlichen Studiengebührenpflicht, die ihr Grundrecht auf Ausbildungsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG) berührt.
33 
Weil diese Ermessensnorm auch subjektiv-individuellen Interessen dient, kann der Kläger auch rügen, die Beklagte verletze bei deren Anwendung den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art.3 Abs.1 GG ( vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.01.1972 - IV C 49.68 -, NJW 1973, 724 = E 39, 235 [238 ff.] ).
34 
Da die Beklagte hier tatsächlich von der Befreiungsmöglichkeit des § 6 Abs.1 S.3 LHGebG Gebrauch gemacht und Studierende von der Gebührenpflicht befreit hat, hingegen dem Kläger eine solche Befreiung versagt hat, kann sie bei einer gleichheitswidrigen Ermittlung seiner Begabung und Leistung sein Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art.3 Abs.1 GG verletzen. Ob dies der Fall ist, muss gem. Art.19 Abs.4 GG zulässigerweise gerichtlich überprüfbar sein, weil andernfalls eine willkürliche Normanwendung möglich wäre.
35 
Zudem ergibt sich aus § 11 LHGebG, dass der Gesetzgeber selbst von der Zulässigkeit einer gerichtlichen Anfechtbarkeit eines (ablehnenden) „Bescheids über die Befreiung von der Gebührenpflicht nach § 6 LHGebG“ ausgeht, denn er will durch die Streichung des Erfordernisses eines der gerichtlichen Entscheidung vorgelagerten Vorverfahrens (§ 68 VwGO) erklärtermaßen zu einer „schnelleren Klärung der Gebührenpflicht“ beitragen (vgl. LT-Drucks. 13/4858, S.31).
36 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte ihrem ablehnenden Bescheid über die Versagung der vom Kläger beantragten Befreiung schließlich selbst zu Recht eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach dagegen die Klage beim Verwaltungsgericht zulässig ist.
37 
2. Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Ablehnungsbescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte ist verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 erneut zu bescheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten (§ 113 Abs.1 S.1, Abs.5 S.2 VwGO).
38 
Die Ablehnung der beantragten Befreiung mit der Begründung, der Kläger habe keine weit überdurchschnittliche Begabung durch ein Stipendium eines anerkannten Förderungswerks oder einen IQ-Test nachgewiesen, ist rechtswidrig.
39 
Die Rechtsauffassung der Beklagten erweist sich insoweit in zwei Punkten als rechtsirrig: (a) Zum einen eröffnet ihr § 6 Abs.3 S.1 LHGebG nicht im Sinne einer reinen Befugnisnorm ein völlig freies, rein (hochschul-) politisches und daher rechtlich völlig ungebundenes, gerichtlich nicht nachprüfbares Entschließungsermessen dahin, eine Studiengebührenbefreiung nach dieser Vorschrift zu gewähren oder aber die Norm unangewendet zu lassen. (b) Zum anderen steht ihr auch keine Wahlfreiheit zwischen den beiden gesetzlichen Befreiungstatbeständen einer „weit überdurchschnittlichen Begabung“ und der „herausragenden Leistungen im Studium“ zu. Vielmehr hat sie in Erfüllung des Normbefehls jedenfalls im Grundsatz Studiengebührenbefreiungen zu gewähren, wenn „herausragende Leistungen im Studium“ vorliegen oder - wenn zu Beginn des Studiums solche herausragenden Leistungen naturgemäß noch nicht feststellbar vorliegen können - bei Vorliegen einer „weit überdurchschnittlichen Begabung“ des Studierenden. (c) Sie hat deshalb über den Befreiungsantrag des Klägers erneut zu entscheiden und, weil dieser sich nicht mehr in der Anfangsphase seines Studiums befindet, die bislang rechtswidrig unterlassene Prüfung anzustellen, ob er wegen herausragender Leistungen im Studium von der Studiengebühr befreit werden kann. Dabei steht ihr hinsichtlich der Festlegung der Kriterien für die Erfüllung dieses unbestimmten Tatbestandsmerkmals ein sehr weiter Beurteilungsspielraum zu, der seine Grenze allerdings in der Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art.3 Abs.1 GG findet. Es kann offenbleiben, ob der Nachweis herausragender Leistungen im Studium durch Verweis auf die Stipendiengewährung eines anerkannten Förderungswerkes erbracht werden kann. Jedenfalls würde es den Gleichheitssatz verletzen, einzig einen solchen Nachweis zuzulassen und damit Studierende von einer Studiengebührenbefreiung auszuschließen, die kein Stipendium vorweisen, aber anderweit ihre herausragenden Leistungen im Studium nachweisen können.
40 
(a) Der Wortlaut des § 6 Abs.3 S.1 LHGebG gibt mit dem Begriff „können“ für sich genommen weder etwas für noch gegen die Ansicht der Beklagten her, damit werde ihr als Teil der Exekutive ausschließlich im öffentlichen Interesse an einer Förderung des Wettbewerbs der Hochschulen untereinander im Weg einer legislativen Ermächtigung ein freies, rechtlich ungebundenes (hochschul-)politisches Ermessen im Sinne einer reinen politischen Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Gewährung von Studiengebührenbefreiungen eingeräumt, das sie befugt, davon nach eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen ohne jede rechtliche Kontrolle entweder zugunsten der Studierenden Gebrauch zu machen oder aber keinen Gebrauch zu machen.
41 
Eine systematische Auslegung der Vorschrift des § 6 Abs.3 S.1 LHGebG ergibt hingegen, dass es für diese Position der Beklagten keinen wirklich tragfähigen Anhaltspunkt gibt: Aus höherrangigem Recht ergibt sich zwar keine Verpflichtung des Gesetzgebers, in Fällen der Hochbegabung oder herausragender Studienleistungen überhaupt eine Studiengebührenbefreiung zu gewähren, da die grundsätzliche Einführung der Studiengebührenpflicht nicht gegen höherrangiges Recht verstößt und infolge der Finanzierbarkeit über das Darlehensmodell des LHGebG für den einzelnen Studierenden keine etwa nur mit Hilfe von Befreiungsmöglichkeiten überwindbare Zugangshürde für das Studium darstellt (vgl. die Grundsatzurteile des VG Freiburg, Urteile vom 20.06.2007 - 1 K 2274/06 und 2324/06 -, NVwZ 2007, 1455 = juris), so dass eine solche Befreiung auch weder durch die Ausbildungs- und Berufsfreiheit (Art.12 GG) noch durch den Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG) oder sonstige Grundrechte (z.B. Art.6 GG) oder etwa international verbindliche Völkerrechtsnormen wie den Pakt über kulturelle und soziale Rechte geboten wird. Dass es dem Landesgesetzgeber von daher freistünde, die Regelung des § 6 Abs.1 S.3 LHGebG auch wieder zu streichen, besagt hingegen noch nichts für die Position der Beklagten. Denn der Landesgesetzgeber hat insoweit im Rahmen seiner grundlegenden Normsetzungskompetenz und Normsetzungsfreiheit einen ungebundenen legislativen politischen Handlungs- und Gestaltungsspielraum, der einer im Grundsatz lediglich mit der Aufgabe des Verwaltungsvollzugs betrauten, der Exekutive zuzurechnenden Verwaltungsbehörde wie hier der Beklagten trotz ihrer Selbstverwaltungsautonomie regelmäßig nicht eingeräumt ist. Dazu bedürfte es vielmehr typischerweise der gesetzlichen Gewährung einer Satzungsautonomie (vgl. dazu Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd.1, 11.Aufl. 1999, § 25 X 3, S. 361, Rdnr. 50 und § 31 I Rdnr.1,2, S.440 sowie a.a.O. § 31 V, S.467, Rdnr.57 - 59 zur Verwaltung zwischen Bindung und Freiheit sowie zu den Erscheinungsformen von Verwaltungsspielräumen; zur Abgrenzung der legislativen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bzw. Rechtsverordnungsgebers auf der einen und des Ermessens der Verwaltung auf der anderen Seite: Nierhaus in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art.80 Abs.1, Rdnr. 330 - 375 insbesondere Rdnr.334 ff und Rdnr.341 zur Entschließungsfreiheit und ihren Grenzen). Der Landesgesetzgeber hat hier den Hochschulen und damit der Beklagten durch das LHGebG aber gerade keine solche Satzungsautonomie hinsichtlich der Frage der Studiengebührenbefreiung eingeräumt, die sie ermächtigen würde, nach eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen in rechtlich völlig ungebundener, eben autonomer Weise, von einer damit verbundenen Normsetzungsbefugnis Gebrauch zu machen oder aber eben keinen Gebrauch zu machen (zur grundsätzlichen Satzungsautonomie der Hochschulen in Baden-Württemberg siehe § 8 Abs.5 LHG). Anders als in anderen Bundesländern, wie etwa Nordrhein-Westfalen, hat der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg die Erhebung von Studiengebühren nämlich nicht durch eine entsprechende Satzungsermächtigung der politischen Gestaltungsfreiheit der Hochschulen überlassen (zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen vgl. VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06-, NWVBl. 2007, 314 und Urt. v. 01.06.2007 - 9 K 489/07 -, NWVBl.2007, 403), sondern in den §§ 3 - 12 LHGebG die Erhebung solcher Gebühren selbst gesetzlich geregelt und den Hochschulen durch §§ 1 Abs.1, 2 Abs.1, 2 S.1 LHGebG eine Satzungsautonomie nur hinsichtlich der sonstigen Gebühren, Verwaltungskostenbeiträge und Auslagen sowie Entgelte (siehe insoweit die §§ 13 ff. LHGebG) eingeräumt. Das macht deutlich, dass der Landesgesetzgeber die eigentliche hochschulpolitische Entscheidung, nämlich im Grundsatz unter zwei von ihm definierten Tatbestandvoraussetzungen die Möglichkeit einer Studiengebührenbefreiung einzuführen, nicht aus seiner Hand geben und den Hochschulen im Wege der Satzungsautonomie übertragen wollte. Ansonsten hätte er das durchaus von ihm gesehene und an anderer Stelle auch gebrauchte gesetzliche Instrumentarium der Einführung einer Satzungsermächtigung für diesen Fall gewählt oder hätte zumindest durch eine deutlichere Formulierung des Gesetzestextes zum Ausdruck bringen müssen, dass er den Hochschulen hier einen nicht rechtlich gebundenen politischen Entscheidungsspielraum einräumen will, etwa durch die Formulierung, es stehe den Hochschulen frei, aus hochschulpolitischen Gründen in solchen Fällen auf eine Gebührenerhebung zu verzichten und einen Rechtsanspruch der Studierenden darauf gebe es nicht. Stattdessen hat er die hier umstrittene Befreiung in dem zweiten Abschnitt des Gesetzes geregelt, der die gesetzliche Pflicht der Hochschulen zur Erhebung der Studiengebühren betrifft und gerade nicht von der Satzungsautonomie erfasst wird, wie sie der Gesetzgeber den Hochschulen hinsichtlich der Gebühren nur in § 2 Abs.2 S.1 LHGebG gewährt hat.
42 
Dass der Gesetzgeber den Hochschulen des Landes mit § 6 Abs.1 S.3 LHGebG auch nicht ein bloßes „Normangebot“ gemacht hat, zeigt zudem die systematische Stellung dieser Vorschrift. Sie steht im unmittelbaren Kontext zu anderen Befreiungs- und Erlassvorschriften, die als Ist-, Soll- oder Kann-Regelungen ausgestaltet sind ( siehe § 6 Abs.1 S.1, S.2 , Abs.2 S.1 und Abs.2 S.2 LHGebG), ohne dass hier Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kann-Vorschriften abweichend vom herkömmlichen Verständnis nicht als Einräumung eines am Gesetzeszweck orientierten pflichtgemäßen Ermessens sondern hier ausnahmsweise nur im Sinne eines bloßen Normangebots zu verstehen wären. Hätte der Gesetzgeber dies so regeln wollen, so hätte er eine solche gesetzliche Besonderheit nicht in diesem Kontext systemwidrig zusammen mit den anderen Vorschriften, sondern an anderer Stelle eigenständig geregelt und zum Ausdruck gebracht.
43 
Für diese Auslegung des § 6 Abs.1 S.3 LHGebG spricht auch der historische Wille des Gesetzgebers wie er in den Materialien zur Entstehung der Vorschrift zum Ausdruck gekommen ist (siehe amtliche Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des LHGebG in LT-Drucks. 13/4997). Nachdem der Gesetzgeber im ursprünglichen Gesetzentwurf die Befreiungsmöglichkeit des § 6 Abs.1 S.3 LHGebG für Hochbegabte gar nicht vorgesehen hatte, hat er diese Vorschrift eingeführt, weil der im Gesetzgebungsverfahren unter anderem angehörte Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) eingewandt hatte, die in § 6 Abs.1 S.2 LHGebG vorgesehene Befreiung von den Studiengebühren für das Studium mit der kürzeren Regelstudienzeit bei einem Parallelstudium „genüge (allein) nicht, um Hochbegabte zu fördern“ (LT-Drucks. 13/4858, S.46). Der Gesetzgeber führte dazu aus (LT-Drucks. 13/4858, S.46), der Forderung des DGB werde insoweit entsprochen, als „in § 6 Abs.1 ein neuer Satz 3 eingefügt wurde, nach dem die Hochschulen Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Studiengebühr befreien können (Gebührenstipendium)“. Der Gesetzgeber hat also damit seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass solche Studierende gefördert werden. Das ergibt sich auch aus der weiteren Begründung des Gesetzentwurfs: „Zweck der Gebührenbefreiungen in den Sätzen 2 und 3 ist die Förderung Hochbegabter“ (LT-Drucks. 13/4858, S. 23). Die Formulierung „Gebührenstipendium“ könnte insoweit zwar darauf hindeuten, es handle sich bei der von der Hochschule nach § 6 Abs.1 S.3 gewährten Studiengebührenbefreiung um eine dem völlig freien politischen Gestaltungswillen der Hochschule überlassene Subventionsgewährung. Andererseits handelt es sich hier, wie die Verwendung dieses Begriffes in einem bloßen Klammerzusatz zeigt, nicht um einen gesetztechnischen Begriff, sondern um eine lediglich schlagwortartige Bezeichnung, die zudem im maßgeblichen Normtext keinen Niederschlag gefunden hat.
44 
In der Gesetzesbegründung findet sich zudem kein Anhaltspunkt für die von der Beklagten vertretene Auffassung, diese Befreiungsregelung habe der Gesetzgeber etwa allein im öffentlichen Interesse daran erlassen, damit einen Wettbewerb der Hochschulen untereinander um „die besten Köpfe“ im Rahmen sogenannter „Exzellenzinitiativen“ zu ermöglichen und damit insgesamt deren Anstrengungen um eine möglichst gute Lehre und Forschung im Allgemeinwohlinteresse des Landes zu fördern. Vielmehr finden solche Interessen des Allgemeinwohls ebenso wenig wie solche eigenen Interessen der Hochschulen in der Gesetzesbegründung eine Erwähnung. Nur im Befreiungstatbestand des § 6 Abs.2 S.2 LHGebG werden die eigenen hochschulpolitischen Interessen der Hochschule (an einer Zusammenarbeit mit dem Herkunftsland des ausländischen Studierenden) als Grund für die Befreiungsmöglichkeit ausdrücklich erwähnt. Ansonsten wird eine Möglichkeit einer Hochschule, sich von anderen Hochschulen abzusetzen, vom Gesetzgeber nur in der Regelung des § 8 Abs.1 S.3 LHG über die Einführung reformorientierter Hochschulmodelle unter anderem zum Zwecke der „Profilbildung“ angesprochen. Gegen die Auffassung der Beklagten, durch § 6 Abs.1 S.3 LHGebG habe ihr der Gesetzgeber eine völlig ungebundene, allein in ihrem öffentlichen Interesse liegende Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Gebührenbefreiung auch dahingehend einräumen wollen, eine danach mögliche Studiengebührenbefreiung von vornherein ganz unterlassen zu können, spricht schließlich der Umstand, dass der Gesetzgeber durchweg die von den im Gesetzgebungsverfahren angehörten Hochschulen gegenüber allen Befreiungsregelungen geltend gemachten Einwände ausdrücklich abgelehnt hat, deren gesetzliche Einführung sei soweit als möglich bzw. sogar ganz generell zu unterlassen, denn sie verursachten einen nicht oder nur schwer zu leistenden Verwaltungsaufwand. Die Gesetzesbegründung führte dazu vielmehr in allen Fällen jeweils aus, aus den Studiengebühreneinnahmen sei der mit der Prüfung von Befreiungstatbeständen verbundene zusätzliche Verwaltungsaufwand zu finanzieren (LT-Drucks.13/4858 S. 38, 39, 58). Das zeigt, dass der Gesetzgeber den Hochschulen gerade nicht die freie Möglichkeit eines völligen Verzichts auf die Studiengebührenbefreiung einräumen wollte.
45 
Sinn und Zweck des § 6 Abs.1 S.3 LHGebG ist also nach allem die Förderung besonders begabter und herausragender Studierender durch landesweit alle Hochschulen.
46 
Bei der Kann-Befreiung in § 6 Abs.1 S.3 LHGebG handelt es sich demnach nicht um eine den einzelnen Hochschulen die Normanwendung anheimstellende Befugnisnorm, sondern um eine sogenannte Koppelungsvorschrift, die unbestimmte Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsseite, hinsichtlich deren den Hochschulen ein weiter auch verwaltungs-“politischer“ Beurteilungsspielraum eingeräumt wird (vgl. dazu Sachs, a.a.O., Rdnr.206 und 207 zu § 40 sowie Ziekow, VwVfG, Rdnr. 54 zu § 40), mit einem sogenannten intendierten Ermessen auf der Rechtsfolgenseite verknüpft (vgl. dazu Ziekow, a.a.O., Rdnr.23 zu § 40 und Henneke, a.a.O., Rdnr. 35 zu § 40 und Sachs, a.a.O., Rdnr. 28, 29 zu § 40). Dabei bedeutet das intendierte Ermessen hier, dass dann, wenn die Tatbestandsmerkmale der Norm vorliegen, in aller Regel auch eine Studiengebührenbefreiung zu gewähren ist. Trotz des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale ermessensfehlerfrei keine Befreiung zu gewähren, bleibt den Hochschulen allerdings in Fällen möglich, in denen nach ihrem pflichtgemäßen, am gesetzlichen Förderungszweck orientierten Ermessen gleichwohl eine Befreiung mangels Förderungswürdigkeit nicht gewährt werden soll, etwa in Fällen eines hochschulschädigenden oder sonst treuwidrigen Verhaltens des Studierenden oder z.B. hinsichtlich der Studiengebühren für ein Zweitstudium.
47 
(b) Vor diesem Hintergrund stand der Beklagten auch keine Wahlfreiheit hinsichtlich der Anwendung der beiden Befreiungstatbestände des § 6 Abs.1 S.3 LHGebG zu. Sie durfte nicht zu Lasten des Klägers den Befreiungstatbestand herausragender Leistungen im Studium von vornherein außer Betracht lassen und sich durch eine solche partielle Nichtanwendung der Vorschrift eine Art Normverwerfungskompetenz unter Hinweis darauf anmaßen, dieses unbestimmte Tatbestandsmerkmal entziehe sich von vornherein einer Bestimmbarkeit und seine Erfüllung lasse sich überhaupt nicht feststellen. Damit verkennt sie nämlich den engen untrennbaren Zusammenhang zwischen dem Merkmal der Begabung für ein Studium, also der Fähigkeit, in diesem Studium Leistungen zu erbringen, und dem Merkmal der dann tatsächlich infolge einer Umsetzung dieser Begabung im Studium erbrachten herausragenden Studienleistungen. Schon die eigene Praxis der Beklagten zeigt, dass die von ihr angenommene klare Trennung dieser beiden Merkmale nicht möglich ist, denn sie befreit zwar ausdrücklich nur in Fällen einer weit überdurchschnittlichen Begabung, lässt aber zu deren Nachweis die Stipendiengewährung durch bestimmte Förderungswerke genügen, die bei genauem Hinsehen durchaus auch von Leistungen im Studium abhängen kann.
48 
Der durch § 6 Abs.1 S.3 LHGebG bezweckten Förderung hochbegabter Studierender wird deshalb nur eine Auslegung gerecht, welche die beiden alternativ („oder“) genannten Tatbestandsmerkmale in Bezug zu dem jeweiligen Studienabschnitt setzt, in dem sich der betreffende eine Gebührenbefreiung begehrende Studierende befindet. So gesehen stehen die beiden Tatbestandsmerkmale nicht beliebig alternativ, sondern konsekutiv zeitlich gestaffelt nebeneinander . Unmittelbar zu Beginn eines Studiums, also in dem oder den Anfangssemester/n kann der Studierende naturgemäß noch keine „Leistungen im Studium“ erbracht haben und damit diesen zweiten Befreiungstatbestand erfüllen. Vielmehr kann er in dieser Anfangsphase des Studiums nur das zuerst genannte Tatbestandsmerkmal einer „weit überdurchschnittlichen Begabung“ erfüllen. Der Gesetzgeber selbst hat darauf ausdrücklich hingewiesen und zu § 6 Abs.1 S.3 LHGebG wörtlich ausgeführt: „Die erste Alternative zielt vor allem auf die Förderung von Studienanfängern, die an den Hochschulen und Berufsakademien noch keine Prüfungen abgelegt und ihre hohe Begabung durch herausragende schulische Leistungen oder ein hervorragendes Abschneiden in einem Auswahl- oder Eignungsfeststellungsverfahren oder einer Hochschuleingangsprüfung unter Beweis gestellt haben“ (LT-Drucks. 13/4858 S. 23). Daraus folgt umgekehrt, dass es für die Befreiung, wenn sich der Studierende schon in einem über die Anfangsphase hinausgehenden Abschnitt seines Studiums befindet, nicht mehr darauf ankommen kann, ob er zu Beginn des Studiums eine überdurchschnittliche Begabung für das Studium aufgewiesen hat, sondern dass dann eine Befreiung nur noch aufgrund des Befreiungstatbestandes herausragender Leistungen im Studium erfolgen kann, die nunmehr aufgrund der erbrachten Studienleistungen (Teil-, Zwischenprüfungen etc.) feststellbar sind.
49 
Nur diese Auslegung der Vorschrift vermeidet das nach Sinn und Zweck der Vorschrift sinnlose Ergebnis, dass ein Studierender durch eine Studiengebührenbefreiung auch noch in höheren Semestern gefördert würde, der zwar zu Beginn des Studiums etwa durch schulische oder sonstige Leistungen oder eventuell auch einen IQ-Test eine weit überdurchschnittliche Begabung vorweisen konnte, sich aber im Studium selbst als nicht förderungswürdiger Studienversager bzw. zumindest nicht als förderungswürdiger Studierender mit herausragenden Studienleistungen erwiesen hat, weil es ihm nicht gelungen ist, seine Begabung insoweit auch erfolgreich umzusetzen.
50 
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch nicht ersichtlich, dass die Entwicklung von Kriterien für die Bestimmung des Befreiungstatbestands „herausragender Leistungen im Studium“ und die Prüfung seines Vorliegens von vornherein unmöglich, jedenfalls nicht in einer mit dem Gleichheitssatz konformen Weise möglich oder zumindest im Einzelfall für die Hochschulen der Befreiungstatbestand nur mit einem nicht leistbaren Verwaltungsaufwand feststellbar sein sollte. Grundsätzlich kann einer Norm nicht die Anerkennung mit der Begründung verweigert werden, die von ihr aufgestellten Tatbestandsmerkmale seien nicht feststellbar bzw. die Norm verlange etwas Unmögliches. Vielmehr ist eine Auslegung und Anwendung der Norm zu ermitteln, die ihr praktische Wirksamkeit verleiht. Der Gesetzgeber selbst hat zudem erklärtermaßen den mit der Anwendung von Befreiungstatbeständen verbundenen Verwaltungsaufwand der Hochschulen für leistbar, aus den Studiengebühreneinnahmen finanzierbar und daher für zumutbar gehalten. Dafür, dass die Frage nach herausragenden Leistungen in einem Studium durchaus beantwortbar ist, spricht etwa auch die Regelung des § 18 b Abs.2 S.1 BAföG, die den Darlehenserlass daran anknüpft, ob der Empfänger nach dem Ergebnis der Abschlussprüfung seines Studiums zu den oberen 30 % aller Prüfungsabsolventen desselben Studienjahrgangs zählt. Auch dass der Gleichheitssatz hinsichtlich eines fächerübergreifenden Vergleichs des Herausragens von Leistungen im jeweiligen Studium Probleme aufwerfen mag, spricht nicht gegen die Bestimmbarkeit dieses Merkmals. Denn unlösbar sind diese Probleme nicht. Das zeigt schon die Praxis der Förderungswerke, an deren Stipendienvergabe die Beklagte mit ihren Verwaltungsvorschriften zur Studiengebührenbefreiung selbst anknüpft. Diese Förderungswerke vergeben ihre Stipendien nämlich nicht nur in den Anfangssemestern allein aufgrund eines von Leistungen im Studium unabhängigen Nachweises einer Begabung, sondern vergeben ihre Stipendien durchaus auch an Studierende in höheren Semestern aufgrund ihrer hervorragenden Leistungen. Dabei fördern sie auch Studierende aus ganz unterschiedlichen Fachbereichen mit unterschiedlichen Leistungsanforderungen und Profilen (vgl. im Einzelnen zu den genauen Auswahlkriterien der in Deutschland aktiven Förderungswerke der Parteien, Kirchen und Gewerkschaften usw.: Bundesministerium für Bildung und Forschung, Die Begabtenförderungswerke in der Bundesrepublik Deutschland, Stand Mai 2003, www.bmbf.de/pub/ begabtenfoerderungswerke_aundz.pdf; siehe auch die von der Beklagten vorgelegte Übersicht über die Auswahlkriterien der Förderungswerke: Heinrich-Böll-Stiftung [herausragende Leistungen]; Studienstiftung des deutschen Volkes: [akademische Exzellenz]; Haus Villigst [herausragendes Leistungsvermögen]).
51 
(c) Da sich der Kläger schon in einem weit über das Anfangsstadium hinaus fortgeschrittenen Stadium seines Studiums befindet, kommt es nach dem oben Gesagten für die begehrte Studiengebührenbefreiung nicht darauf an, ob er in den Anfangssemestern zu Beginn seines Studiums etwa aufgrund seiner Abiturnote zu den für sein Studium „weit überdurchschnittlich Begabten“ zählte oder nicht. Vielmehr kann eine Befreiung für den Kläger nur nach dem von der Beklagten bislang rechtswidrig aus ihrem Prüfprogramm ausgeklammerten Befreiungstatbestand „herausragender Leistungen im Studium“ in Betracht kommen.
52 
Die Beklagte muss deshalb im Rahmen der Neubescheidung des Befreiungsantrags prüfen, inwieweit die Leistungen des Klägers im Studium der Politikwissenschaften gemessen an den sonstigen Leistungen der Studierenden in diesem Fach an ihrer Hochschule „herausragend“ sind und somit einen Befreiungsanspruch begründen.
53 
Im Rahmen der Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen kommt ihr hinsichtlich der Frage, inwieweit die unbestimmten Tatbestandsmerkmale einer „weit überdurchschnittliche Begabung“ (für das Studium) oder aber „herausragende Leistungen im Studium“ vorliegen, ein sehr weiter vom Gericht nur sehr eingeschränkt kontrollierbarer Beurteilungsspielraum zu. Hier ist der Ort der von ihr für sich reklamierten und vom Gericht anzuerkennenden administrativen Entscheidungsfreiheit, wie sie von der Rechtsprechung unter teilweiser Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolldichte insbesondere für Prüfungsentscheidungen oder sonstige Entscheidungen anerkannt ist, die auf Werturteilen besonders fachkundig zusammengesetzter Gremien beruhen (dazu Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11.Aufl. 199, § 10 II 4 ff., Rdnr.23 - 45 , insbesondere Rdnr.35, 37; Henneke, a.a.O. Rdnr. 18 ,19, 21; zur Beurteilungsermächtigung auch Sachs, a.a.O. Rdnr. 161 ff., 180, 188,196, 197 und Wolff/Bachof/Stober, a.a.O. § 31 III 2, Rdnrn.14 ff., 20 - 21) oder für Entscheidungen mit verwaltungs-“politischen“ Wertungen angenommen wird (vgl. dazu Sachs, a.a.O., Rdnr.206 und 207 zu § 40 sowie Ziekow, VwVfG, Rdnr. 54 zu § 40).
54 
Unter welchen Umständen eine weit über dem Durchschnitt ihrer Studienanfänger liegende Begabung für ein Studium anzunehmen sein soll bzw. welche Leistungen im Studium gemessen an der konkreten Studiensituation an der Hochschule der Beklagten und des Leistungsniveaus der dort Studierenden als herausragend eingestuft werden sollen, stellt nämlich eine Fragestellung dar, die typischerweise eng verknüpft ist mit der Prüfung und Ermittlung von Leistungen sei es während des Studiums oder aber im Rahmen von Aufnahmeprüfungen und Auswahlentscheidungen der Hochschule zu Studienbeginn (in diesem Sinne für einen pädagogischen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der nach § 1 Abs.3 der Multilateralen Versetzungsordnung für einen Schulwechsel maßgeblichen „Überdurchschnittlichkeit der Gesamtleistungen eines Schülers“ VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.11.1984 - 9 S 2283/84 -, VENSA = SPE 860 Nr.21). Zudem verfügt die Beklagte hinsichtlich dieser Fragen, die sie unter Einschaltung ihrer Studiendekane und Prüfungsämter für die einzelnen Fakultäten beantworten muss, über einen spezifischen Sachverstand, der sich aus ihrem Organisationswissen um die Studienbedingungen, Leistungsanforderungen und typischen Leistungen ihrer Studierenden speist und deshalb bei den Verwaltungsgerichten so nicht vorhanden ist.
55 
Im Rahmen dieser Beurteilungsermächtigung besteht die Möglichkeit der Selbstbindung, da die verfassungsrechtlichen Bindungen etwa des Gleichheitssatzes auch hier gelten. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, Verwaltungsvorschriften zur Konkretisierung und Ausgestaltung des Beurteilungsspielraums und zur Herbeiführung einer gleichmäßigen Beurteilungspraxis zu erlassen (vgl. dazu Sachs, a.a.O. Rdnr.218 ff.). Die Ausfüllung des Beurteilungsspielraums und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften unterliegen ihrerseits aber den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art.3 Abs.1 GG. Die Verwaltungspraxis bei der Beurteilung und Ausfüllung des unbestimmten Tatbestands darf also nicht etwa gleichgelagerte Sachverhalte willkürlich ungleich behandeln (Sachs, a.a.O. Rdnr. 109, 110,; ders. a.a.O. Rdnr. 91-96 auch zur Bindung ermessensleitender Verwaltungsvorschriften an Art.3 Abs.1 GG). Bei Aufstellung der Kriterien darf sie sich ganz generell auch nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen, muss allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachten und unterliegt dabei der Willkürkontrolle (Sachs, a.a.O., Rdnr.233, 234). Entsprechende Verwaltungsvorschriften/-richtlinien dürfen zudem nicht der Gesetzesvorschrift zuwiderlaufen, deren Ausfüllung sie dienen, und insbesondere diese nicht etwa durch völlige oder partielle Nichtanwendung unterlaufen (zur Rechtswidrigkeit von Nichtanwendungserlassen Sachs, a.a.O. Rdnr. 118). Bei Ausfüllung des Beurteilungsspielraums durch Erlass einer die Voraussetzungen einer „weit überdurchschnittlichen Begabung“ bzw. „herausragender Leistungen im Studium“ festlegenden Verwaltungsvorschrift hat die Hochschule die zugrundeliegende Tatsachenbasis zudem zutreffend und vollständig zu ermitteln und muss sich dazu ihrer entsprechend sachkundigen Stellen wie der Prüfungsämter und der Fakultäten bedienen. Da der Beklagten nach dem oben Gesagten keine grundsätzliche Freiheit zusteht, sich aus hochschulpolitischen Gründen im Sinne einer Konkurrenz zwischen den Hochschulen um die „besten Köpfe“ grundsätzlich für oder gegen die Gewährung einer Studiengebührenfreiheit nach § 6 Abs.1 S.3 LHGebG zu entscheiden, sondern da es lediglich im Rahmen des Verwaltungsvollzugs bei der Gebührenerhebung um die Frage geht, welche Leistungen im Studium herausragend sind bzw. welche Begabung als überdurchschnittlich anzusehen ist, müsste eine die Verwaltungspraxis der Beklagten entsprechend bindende Verwaltungsvorschrift wohl auch nicht zwingend vom Senat (vgl. § 19 LHG) als einem speziell zusammengesetzten, teils durch Wahlen legitimierten und daher für solche hochschulpolitische Grundsatzentscheidungen speziell berufenen Gremium getroffen werden, das eine Generalzuständigkeit nur für die Forschung und Lehre sowie das Studium besitzt (§ 19 Abs.1 S.1 LHG), im Übrigen aber eine spezielle Zuständigkeit nur hinsichtlich der Beschlussfassungen über solche Gebührensatzungen besitzt (§ 19 Abs.1 S.2 Nr.10 LHG), deren Erlass vom Gesetzgeber durch den hier nicht einschlägigen § 2 Abs.2 S.1 LHGebG ausdrücklich in die Autonomie der Hochschule gestellt hat. Stattdessen dürfte, weil die Hochschule durch eine Einheitsverwaltung entscheidet (§ 8 Abs.1 S.4 LHG), für eine solche die Beurteilungsermächtigung ausfüllende Verwaltungsvorschrift ein Beschluss des Rektorats genügen, das speziell für den Haushaltsvollzug aber auch sonst aufgrund einer Auffangzuständigkeit generell zuständig ist (§ 15 Abs.1 Nr.1 i.V.m. Abs.2 S.1, § 16 Abs.3 S.1 und S.2 Nr.6 LHG). Voraussetzung ist allerdings wegen der geforderten Sachkunde, dass dieser Beschluss selbst auf einer ausreichenden Ermittlung der Studien- und Leistungssituation unter Einschaltung der einzelnen Fakultäten und Prüfungsämter beruht (vgl. dazu dass Verfahrensfehler bei der Ausfüllung eines Beurteilungsspielraumes nur bei Entscheidungsrelevanz bedeutsam sind und dass es auch für eine selbstbindende Ermessenpraxis nur auf die materielle Rechtsmäßigkeit aber nicht auf die Frage der zuständigen Stelle ankommen soll: Sachs, a.a.O. Rdnr. 117 und 226, 227).
56 
Bei der Festlegung der Vergleichskriterien und auch der Möglichkeiten eines Nachweises solcher „herausragender“ Leistungen wird die Beklagte daher Folgendes zu beachten haben: Der Umstand einer Stipendiengewährung durch eines der von ihr bisher genannten Förderungswerke kann zwar für sich genommen positiv den Nachweis solch herausragender Leistungen darstellen, wenn eindeutig feststeht, dass diese Auswahlentscheidung der Förderungswerke ungeachtet ihrer sonstigen Auswahlkriterien tatsächlich zumindest auch unabdingbar eine besonders gute, herausragende Studienleistung voraussetzt. Umgekehrt stellt es aber einen sachwidrigen, denkgesetzlich unzulässigen Schluss dar, aus dem bloßen Umstand einer fehlenden Förderung durch ein Stipendienwerk auf das Fehlen herausragender Leistungen zu schließen. Denn ein Studierender kann ein Stipendium trotz seiner herausragenden Leistungen im Studium aus vielerlei persönlichen Gründen gar nicht erst beantragt oder aber nicht gewährt bekommen haben, ohne dass ihm dies die Beklagte wegen ihrer Bindung an Art.3 Abs.3 GG entgegenhalten darf: Der Studierende kann etwa wegen fehlender Angewiesenheit auf ein Stipendium oder weil er eine persönliche Bindung durch das Stipendium eines sozial, religiös oder politisch orientiertes Förderwerks grundsätzlich ablehnt auf ein Stipendium verzichtet haben oder ein solches nicht (mehr) erhalten haben, weil er die geforderten zusätzlichen Qualifikationen wie etwa soziales Engagement, kulturelle Kompetenz, Beherrschung eines Musikinstruments oder dergleichen nicht aufzuweisen hat oder weil ein bereits für ein Parallelstudium gewährtes Stipendium mittlerweile ausgelaufen ist oder weil er schlichtweg nicht dem Förderwerk vorgeschlagen wurde.
57 
Die Beklagte muss daher aufgrund des Gleichheitssatzes (Art.3 Abs.1 GG) im Fall des Klägers, der kein solches Stipendium vorzuweisen hat, unabhängig davon eine eigenständige Prüfung des Vorliegens herausragender Leistungen im Fach Politikwissenschaft vornehmen. Dass sie in der Klageerwiderung ausgeführt hat, es sei unstreitig, dass seine bisherigen Studienleistungen herausragend seien, bindet sie nicht, da sie diese Äußerung noch in der rechtsirrigen Annahme der fehlenden Relevanz solcher Leistungen gemacht hat.
58 
Bei ihrer Prüfung darf sie nicht auf Kriterien abstellen, die, wie etwa der Intelligenzquotient, nur für die am Anfang des Studium maßgebliche Frage einer weit überdurchschnittlichen Begabung relevant sein könnten, hingegen bezüglich der im fortgeschrittenen Studium maßgeblichen herausragenden Leistungen keine Aussagekraft besitzen.
59 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.

Gründe

 
26 
1. Die Klage ist - ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 68 Abs.1 S.1 1.HS, Abs.2 VwGO, § 11 LHGebG) - als Verpflichtungsklage zulässig.
27 
Der von der Beklagten erhobene Einwand, der Kläger sei nicht klagebefugt, ist unzutreffend.
28 
Der Kläger hat ausreichend geltend gemacht, durch die Ablehnung der beantragten Befreiung in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs.2 VwGO). Es ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, sondern möglich, dass ihm ein Anspruch auf Befreiung von der Studiengebühr zustehen kann. (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 26.07.1989 - 4 C 35/88 -, BVerwGE 82, 246 [249]).
29 
Bei der Verpflichtungsklage ist das als verletzt gerügte Recht identisch mit dem materiellen Anspruch, den der Kläger mit der Klage verfolgt. Der eingeklagte Verpflichtungsanspruch ist das durch die (rechtswidrige) Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts verletzte subjektiv-öffentliche Recht. Grundvoraussetzung eines Rechtsanspruchs ist ein die Verwaltung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtender Rechtssatz. Der subjektivrechtliche Gehalt einer Verpflichtungsnorm (Anspruchsnorm) ist anschließend durch Auslegung zu ermitteln. Entscheidend für die subjektive Berechtigung (Rechtsdurchsetzungsmacht) ist schließlich, dass der Kläger zum Kreis der Anspruchsberechtigten zu zählen ist, was nach seinem Vortrag zumindest möglich sein muss.
30 
Hier hat der Gesetzgeber mit § 6 Abs.1 S.3 LHGebG der Beklagten die Möglichkeit eröffnet, bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen Studierende von der Studiengebühr zu befreien.
31 
Diese Vorschrift besteht nicht nur im rein öffentlichen Interesse, vermittelt für den Studierenden also nicht nur einen bloßen Rechtsreflex (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.10.1997 - 4 S 596/95 -, VBlBW 1998, 108 und VG Freiburg, Beschl. v. 10.07.1986 - 4 K 71/86 - DVBl. 1986, 1168 zu Normen, die allein dem öffentlichen Interesse dienen und daher keinen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung begründen ).
32 
Vielmehr dient die Vorschrift zumindest auch dem Individualinteresse, denn sie zielt in Anknüpfung an personenbezogene individuelle Elemente (Begabung, Leistung) und insoweit zwischen den Studierenden differenzierend aus Gründen der Förderung der betreffenden Studierenden (vgl. LT-Drucks.13/4858, S.23) auf deren individuelle Befreiung von einer sie ansonsten unmittelbar und erheblich belastenden gesetzlichen Studiengebührenpflicht, die ihr Grundrecht auf Ausbildungsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG) berührt.
33 
Weil diese Ermessensnorm auch subjektiv-individuellen Interessen dient, kann der Kläger auch rügen, die Beklagte verletze bei deren Anwendung den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art.3 Abs.1 GG ( vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.01.1972 - IV C 49.68 -, NJW 1973, 724 = E 39, 235 [238 ff.] ).
34 
Da die Beklagte hier tatsächlich von der Befreiungsmöglichkeit des § 6 Abs.1 S.3 LHGebG Gebrauch gemacht und Studierende von der Gebührenpflicht befreit hat, hingegen dem Kläger eine solche Befreiung versagt hat, kann sie bei einer gleichheitswidrigen Ermittlung seiner Begabung und Leistung sein Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art.3 Abs.1 GG verletzen. Ob dies der Fall ist, muss gem. Art.19 Abs.4 GG zulässigerweise gerichtlich überprüfbar sein, weil andernfalls eine willkürliche Normanwendung möglich wäre.
35 
Zudem ergibt sich aus § 11 LHGebG, dass der Gesetzgeber selbst von der Zulässigkeit einer gerichtlichen Anfechtbarkeit eines (ablehnenden) „Bescheids über die Befreiung von der Gebührenpflicht nach § 6 LHGebG“ ausgeht, denn er will durch die Streichung des Erfordernisses eines der gerichtlichen Entscheidung vorgelagerten Vorverfahrens (§ 68 VwGO) erklärtermaßen zu einer „schnelleren Klärung der Gebührenpflicht“ beitragen (vgl. LT-Drucks. 13/4858, S.31).
36 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte ihrem ablehnenden Bescheid über die Versagung der vom Kläger beantragten Befreiung schließlich selbst zu Recht eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach dagegen die Klage beim Verwaltungsgericht zulässig ist.
37 
2. Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Ablehnungsbescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte ist verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 erneut zu bescheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten (§ 113 Abs.1 S.1, Abs.5 S.2 VwGO).
38 
Die Ablehnung der beantragten Befreiung mit der Begründung, der Kläger habe keine weit überdurchschnittliche Begabung durch ein Stipendium eines anerkannten Förderungswerks oder einen IQ-Test nachgewiesen, ist rechtswidrig.
39 
Die Rechtsauffassung der Beklagten erweist sich insoweit in zwei Punkten als rechtsirrig: (a) Zum einen eröffnet ihr § 6 Abs.3 S.1 LHGebG nicht im Sinne einer reinen Befugnisnorm ein völlig freies, rein (hochschul-) politisches und daher rechtlich völlig ungebundenes, gerichtlich nicht nachprüfbares Entschließungsermessen dahin, eine Studiengebührenbefreiung nach dieser Vorschrift zu gewähren oder aber die Norm unangewendet zu lassen. (b) Zum anderen steht ihr auch keine Wahlfreiheit zwischen den beiden gesetzlichen Befreiungstatbeständen einer „weit überdurchschnittlichen Begabung“ und der „herausragenden Leistungen im Studium“ zu. Vielmehr hat sie in Erfüllung des Normbefehls jedenfalls im Grundsatz Studiengebührenbefreiungen zu gewähren, wenn „herausragende Leistungen im Studium“ vorliegen oder - wenn zu Beginn des Studiums solche herausragenden Leistungen naturgemäß noch nicht feststellbar vorliegen können - bei Vorliegen einer „weit überdurchschnittlichen Begabung“ des Studierenden. (c) Sie hat deshalb über den Befreiungsantrag des Klägers erneut zu entscheiden und, weil dieser sich nicht mehr in der Anfangsphase seines Studiums befindet, die bislang rechtswidrig unterlassene Prüfung anzustellen, ob er wegen herausragender Leistungen im Studium von der Studiengebühr befreit werden kann. Dabei steht ihr hinsichtlich der Festlegung der Kriterien für die Erfüllung dieses unbestimmten Tatbestandsmerkmals ein sehr weiter Beurteilungsspielraum zu, der seine Grenze allerdings in der Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art.3 Abs.1 GG findet. Es kann offenbleiben, ob der Nachweis herausragender Leistungen im Studium durch Verweis auf die Stipendiengewährung eines anerkannten Förderungswerkes erbracht werden kann. Jedenfalls würde es den Gleichheitssatz verletzen, einzig einen solchen Nachweis zuzulassen und damit Studierende von einer Studiengebührenbefreiung auszuschließen, die kein Stipendium vorweisen, aber anderweit ihre herausragenden Leistungen im Studium nachweisen können.
40 
(a) Der Wortlaut des § 6 Abs.3 S.1 LHGebG gibt mit dem Begriff „können“ für sich genommen weder etwas für noch gegen die Ansicht der Beklagten her, damit werde ihr als Teil der Exekutive ausschließlich im öffentlichen Interesse an einer Förderung des Wettbewerbs der Hochschulen untereinander im Weg einer legislativen Ermächtigung ein freies, rechtlich ungebundenes (hochschul-)politisches Ermessen im Sinne einer reinen politischen Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Gewährung von Studiengebührenbefreiungen eingeräumt, das sie befugt, davon nach eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen ohne jede rechtliche Kontrolle entweder zugunsten der Studierenden Gebrauch zu machen oder aber keinen Gebrauch zu machen.
41 
Eine systematische Auslegung der Vorschrift des § 6 Abs.3 S.1 LHGebG ergibt hingegen, dass es für diese Position der Beklagten keinen wirklich tragfähigen Anhaltspunkt gibt: Aus höherrangigem Recht ergibt sich zwar keine Verpflichtung des Gesetzgebers, in Fällen der Hochbegabung oder herausragender Studienleistungen überhaupt eine Studiengebührenbefreiung zu gewähren, da die grundsätzliche Einführung der Studiengebührenpflicht nicht gegen höherrangiges Recht verstößt und infolge der Finanzierbarkeit über das Darlehensmodell des LHGebG für den einzelnen Studierenden keine etwa nur mit Hilfe von Befreiungsmöglichkeiten überwindbare Zugangshürde für das Studium darstellt (vgl. die Grundsatzurteile des VG Freiburg, Urteile vom 20.06.2007 - 1 K 2274/06 und 2324/06 -, NVwZ 2007, 1455 = juris), so dass eine solche Befreiung auch weder durch die Ausbildungs- und Berufsfreiheit (Art.12 GG) noch durch den Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG) oder sonstige Grundrechte (z.B. Art.6 GG) oder etwa international verbindliche Völkerrechtsnormen wie den Pakt über kulturelle und soziale Rechte geboten wird. Dass es dem Landesgesetzgeber von daher freistünde, die Regelung des § 6 Abs.1 S.3 LHGebG auch wieder zu streichen, besagt hingegen noch nichts für die Position der Beklagten. Denn der Landesgesetzgeber hat insoweit im Rahmen seiner grundlegenden Normsetzungskompetenz und Normsetzungsfreiheit einen ungebundenen legislativen politischen Handlungs- und Gestaltungsspielraum, der einer im Grundsatz lediglich mit der Aufgabe des Verwaltungsvollzugs betrauten, der Exekutive zuzurechnenden Verwaltungsbehörde wie hier der Beklagten trotz ihrer Selbstverwaltungsautonomie regelmäßig nicht eingeräumt ist. Dazu bedürfte es vielmehr typischerweise der gesetzlichen Gewährung einer Satzungsautonomie (vgl. dazu Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd.1, 11.Aufl. 1999, § 25 X 3, S. 361, Rdnr. 50 und § 31 I Rdnr.1,2, S.440 sowie a.a.O. § 31 V, S.467, Rdnr.57 - 59 zur Verwaltung zwischen Bindung und Freiheit sowie zu den Erscheinungsformen von Verwaltungsspielräumen; zur Abgrenzung der legislativen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bzw. Rechtsverordnungsgebers auf der einen und des Ermessens der Verwaltung auf der anderen Seite: Nierhaus in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art.80 Abs.1, Rdnr. 330 - 375 insbesondere Rdnr.334 ff und Rdnr.341 zur Entschließungsfreiheit und ihren Grenzen). Der Landesgesetzgeber hat hier den Hochschulen und damit der Beklagten durch das LHGebG aber gerade keine solche Satzungsautonomie hinsichtlich der Frage der Studiengebührenbefreiung eingeräumt, die sie ermächtigen würde, nach eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen in rechtlich völlig ungebundener, eben autonomer Weise, von einer damit verbundenen Normsetzungsbefugnis Gebrauch zu machen oder aber eben keinen Gebrauch zu machen (zur grundsätzlichen Satzungsautonomie der Hochschulen in Baden-Württemberg siehe § 8 Abs.5 LHG). Anders als in anderen Bundesländern, wie etwa Nordrhein-Westfalen, hat der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg die Erhebung von Studiengebühren nämlich nicht durch eine entsprechende Satzungsermächtigung der politischen Gestaltungsfreiheit der Hochschulen überlassen (zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen vgl. VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06-, NWVBl. 2007, 314 und Urt. v. 01.06.2007 - 9 K 489/07 -, NWVBl.2007, 403), sondern in den §§ 3 - 12 LHGebG die Erhebung solcher Gebühren selbst gesetzlich geregelt und den Hochschulen durch §§ 1 Abs.1, 2 Abs.1, 2 S.1 LHGebG eine Satzungsautonomie nur hinsichtlich der sonstigen Gebühren, Verwaltungskostenbeiträge und Auslagen sowie Entgelte (siehe insoweit die §§ 13 ff. LHGebG) eingeräumt. Das macht deutlich, dass der Landesgesetzgeber die eigentliche hochschulpolitische Entscheidung, nämlich im Grundsatz unter zwei von ihm definierten Tatbestandvoraussetzungen die Möglichkeit einer Studiengebührenbefreiung einzuführen, nicht aus seiner Hand geben und den Hochschulen im Wege der Satzungsautonomie übertragen wollte. Ansonsten hätte er das durchaus von ihm gesehene und an anderer Stelle auch gebrauchte gesetzliche Instrumentarium der Einführung einer Satzungsermächtigung für diesen Fall gewählt oder hätte zumindest durch eine deutlichere Formulierung des Gesetzestextes zum Ausdruck bringen müssen, dass er den Hochschulen hier einen nicht rechtlich gebundenen politischen Entscheidungsspielraum einräumen will, etwa durch die Formulierung, es stehe den Hochschulen frei, aus hochschulpolitischen Gründen in solchen Fällen auf eine Gebührenerhebung zu verzichten und einen Rechtsanspruch der Studierenden darauf gebe es nicht. Stattdessen hat er die hier umstrittene Befreiung in dem zweiten Abschnitt des Gesetzes geregelt, der die gesetzliche Pflicht der Hochschulen zur Erhebung der Studiengebühren betrifft und gerade nicht von der Satzungsautonomie erfasst wird, wie sie der Gesetzgeber den Hochschulen hinsichtlich der Gebühren nur in § 2 Abs.2 S.1 LHGebG gewährt hat.
42 
Dass der Gesetzgeber den Hochschulen des Landes mit § 6 Abs.1 S.3 LHGebG auch nicht ein bloßes „Normangebot“ gemacht hat, zeigt zudem die systematische Stellung dieser Vorschrift. Sie steht im unmittelbaren Kontext zu anderen Befreiungs- und Erlassvorschriften, die als Ist-, Soll- oder Kann-Regelungen ausgestaltet sind ( siehe § 6 Abs.1 S.1, S.2 , Abs.2 S.1 und Abs.2 S.2 LHGebG), ohne dass hier Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kann-Vorschriften abweichend vom herkömmlichen Verständnis nicht als Einräumung eines am Gesetzeszweck orientierten pflichtgemäßen Ermessens sondern hier ausnahmsweise nur im Sinne eines bloßen Normangebots zu verstehen wären. Hätte der Gesetzgeber dies so regeln wollen, so hätte er eine solche gesetzliche Besonderheit nicht in diesem Kontext systemwidrig zusammen mit den anderen Vorschriften, sondern an anderer Stelle eigenständig geregelt und zum Ausdruck gebracht.
43 
Für diese Auslegung des § 6 Abs.1 S.3 LHGebG spricht auch der historische Wille des Gesetzgebers wie er in den Materialien zur Entstehung der Vorschrift zum Ausdruck gekommen ist (siehe amtliche Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des LHGebG in LT-Drucks. 13/4997). Nachdem der Gesetzgeber im ursprünglichen Gesetzentwurf die Befreiungsmöglichkeit des § 6 Abs.1 S.3 LHGebG für Hochbegabte gar nicht vorgesehen hatte, hat er diese Vorschrift eingeführt, weil der im Gesetzgebungsverfahren unter anderem angehörte Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) eingewandt hatte, die in § 6 Abs.1 S.2 LHGebG vorgesehene Befreiung von den Studiengebühren für das Studium mit der kürzeren Regelstudienzeit bei einem Parallelstudium „genüge (allein) nicht, um Hochbegabte zu fördern“ (LT-Drucks. 13/4858, S.46). Der Gesetzgeber führte dazu aus (LT-Drucks. 13/4858, S.46), der Forderung des DGB werde insoweit entsprochen, als „in § 6 Abs.1 ein neuer Satz 3 eingefügt wurde, nach dem die Hochschulen Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Studiengebühr befreien können (Gebührenstipendium)“. Der Gesetzgeber hat also damit seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass solche Studierende gefördert werden. Das ergibt sich auch aus der weiteren Begründung des Gesetzentwurfs: „Zweck der Gebührenbefreiungen in den Sätzen 2 und 3 ist die Förderung Hochbegabter“ (LT-Drucks. 13/4858, S. 23). Die Formulierung „Gebührenstipendium“ könnte insoweit zwar darauf hindeuten, es handle sich bei der von der Hochschule nach § 6 Abs.1 S.3 gewährten Studiengebührenbefreiung um eine dem völlig freien politischen Gestaltungswillen der Hochschule überlassene Subventionsgewährung. Andererseits handelt es sich hier, wie die Verwendung dieses Begriffes in einem bloßen Klammerzusatz zeigt, nicht um einen gesetztechnischen Begriff, sondern um eine lediglich schlagwortartige Bezeichnung, die zudem im maßgeblichen Normtext keinen Niederschlag gefunden hat.
44 
In der Gesetzesbegründung findet sich zudem kein Anhaltspunkt für die von der Beklagten vertretene Auffassung, diese Befreiungsregelung habe der Gesetzgeber etwa allein im öffentlichen Interesse daran erlassen, damit einen Wettbewerb der Hochschulen untereinander um „die besten Köpfe“ im Rahmen sogenannter „Exzellenzinitiativen“ zu ermöglichen und damit insgesamt deren Anstrengungen um eine möglichst gute Lehre und Forschung im Allgemeinwohlinteresse des Landes zu fördern. Vielmehr finden solche Interessen des Allgemeinwohls ebenso wenig wie solche eigenen Interessen der Hochschulen in der Gesetzesbegründung eine Erwähnung. Nur im Befreiungstatbestand des § 6 Abs.2 S.2 LHGebG werden die eigenen hochschulpolitischen Interessen der Hochschule (an einer Zusammenarbeit mit dem Herkunftsland des ausländischen Studierenden) als Grund für die Befreiungsmöglichkeit ausdrücklich erwähnt. Ansonsten wird eine Möglichkeit einer Hochschule, sich von anderen Hochschulen abzusetzen, vom Gesetzgeber nur in der Regelung des § 8 Abs.1 S.3 LHG über die Einführung reformorientierter Hochschulmodelle unter anderem zum Zwecke der „Profilbildung“ angesprochen. Gegen die Auffassung der Beklagten, durch § 6 Abs.1 S.3 LHGebG habe ihr der Gesetzgeber eine völlig ungebundene, allein in ihrem öffentlichen Interesse liegende Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Gebührenbefreiung auch dahingehend einräumen wollen, eine danach mögliche Studiengebührenbefreiung von vornherein ganz unterlassen zu können, spricht schließlich der Umstand, dass der Gesetzgeber durchweg die von den im Gesetzgebungsverfahren angehörten Hochschulen gegenüber allen Befreiungsregelungen geltend gemachten Einwände ausdrücklich abgelehnt hat, deren gesetzliche Einführung sei soweit als möglich bzw. sogar ganz generell zu unterlassen, denn sie verursachten einen nicht oder nur schwer zu leistenden Verwaltungsaufwand. Die Gesetzesbegründung führte dazu vielmehr in allen Fällen jeweils aus, aus den Studiengebühreneinnahmen sei der mit der Prüfung von Befreiungstatbeständen verbundene zusätzliche Verwaltungsaufwand zu finanzieren (LT-Drucks.13/4858 S. 38, 39, 58). Das zeigt, dass der Gesetzgeber den Hochschulen gerade nicht die freie Möglichkeit eines völligen Verzichts auf die Studiengebührenbefreiung einräumen wollte.
45 
Sinn und Zweck des § 6 Abs.1 S.3 LHGebG ist also nach allem die Förderung besonders begabter und herausragender Studierender durch landesweit alle Hochschulen.
46 
Bei der Kann-Befreiung in § 6 Abs.1 S.3 LHGebG handelt es sich demnach nicht um eine den einzelnen Hochschulen die Normanwendung anheimstellende Befugnisnorm, sondern um eine sogenannte Koppelungsvorschrift, die unbestimmte Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsseite, hinsichtlich deren den Hochschulen ein weiter auch verwaltungs-“politischer“ Beurteilungsspielraum eingeräumt wird (vgl. dazu Sachs, a.a.O., Rdnr.206 und 207 zu § 40 sowie Ziekow, VwVfG, Rdnr. 54 zu § 40), mit einem sogenannten intendierten Ermessen auf der Rechtsfolgenseite verknüpft (vgl. dazu Ziekow, a.a.O., Rdnr.23 zu § 40 und Henneke, a.a.O., Rdnr. 35 zu § 40 und Sachs, a.a.O., Rdnr. 28, 29 zu § 40). Dabei bedeutet das intendierte Ermessen hier, dass dann, wenn die Tatbestandsmerkmale der Norm vorliegen, in aller Regel auch eine Studiengebührenbefreiung zu gewähren ist. Trotz des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale ermessensfehlerfrei keine Befreiung zu gewähren, bleibt den Hochschulen allerdings in Fällen möglich, in denen nach ihrem pflichtgemäßen, am gesetzlichen Förderungszweck orientierten Ermessen gleichwohl eine Befreiung mangels Förderungswürdigkeit nicht gewährt werden soll, etwa in Fällen eines hochschulschädigenden oder sonst treuwidrigen Verhaltens des Studierenden oder z.B. hinsichtlich der Studiengebühren für ein Zweitstudium.
47 
(b) Vor diesem Hintergrund stand der Beklagten auch keine Wahlfreiheit hinsichtlich der Anwendung der beiden Befreiungstatbestände des § 6 Abs.1 S.3 LHGebG zu. Sie durfte nicht zu Lasten des Klägers den Befreiungstatbestand herausragender Leistungen im Studium von vornherein außer Betracht lassen und sich durch eine solche partielle Nichtanwendung der Vorschrift eine Art Normverwerfungskompetenz unter Hinweis darauf anmaßen, dieses unbestimmte Tatbestandsmerkmal entziehe sich von vornherein einer Bestimmbarkeit und seine Erfüllung lasse sich überhaupt nicht feststellen. Damit verkennt sie nämlich den engen untrennbaren Zusammenhang zwischen dem Merkmal der Begabung für ein Studium, also der Fähigkeit, in diesem Studium Leistungen zu erbringen, und dem Merkmal der dann tatsächlich infolge einer Umsetzung dieser Begabung im Studium erbrachten herausragenden Studienleistungen. Schon die eigene Praxis der Beklagten zeigt, dass die von ihr angenommene klare Trennung dieser beiden Merkmale nicht möglich ist, denn sie befreit zwar ausdrücklich nur in Fällen einer weit überdurchschnittlichen Begabung, lässt aber zu deren Nachweis die Stipendiengewährung durch bestimmte Förderungswerke genügen, die bei genauem Hinsehen durchaus auch von Leistungen im Studium abhängen kann.
48 
Der durch § 6 Abs.1 S.3 LHGebG bezweckten Förderung hochbegabter Studierender wird deshalb nur eine Auslegung gerecht, welche die beiden alternativ („oder“) genannten Tatbestandsmerkmale in Bezug zu dem jeweiligen Studienabschnitt setzt, in dem sich der betreffende eine Gebührenbefreiung begehrende Studierende befindet. So gesehen stehen die beiden Tatbestandsmerkmale nicht beliebig alternativ, sondern konsekutiv zeitlich gestaffelt nebeneinander . Unmittelbar zu Beginn eines Studiums, also in dem oder den Anfangssemester/n kann der Studierende naturgemäß noch keine „Leistungen im Studium“ erbracht haben und damit diesen zweiten Befreiungstatbestand erfüllen. Vielmehr kann er in dieser Anfangsphase des Studiums nur das zuerst genannte Tatbestandsmerkmal einer „weit überdurchschnittlichen Begabung“ erfüllen. Der Gesetzgeber selbst hat darauf ausdrücklich hingewiesen und zu § 6 Abs.1 S.3 LHGebG wörtlich ausgeführt: „Die erste Alternative zielt vor allem auf die Förderung von Studienanfängern, die an den Hochschulen und Berufsakademien noch keine Prüfungen abgelegt und ihre hohe Begabung durch herausragende schulische Leistungen oder ein hervorragendes Abschneiden in einem Auswahl- oder Eignungsfeststellungsverfahren oder einer Hochschuleingangsprüfung unter Beweis gestellt haben“ (LT-Drucks. 13/4858 S. 23). Daraus folgt umgekehrt, dass es für die Befreiung, wenn sich der Studierende schon in einem über die Anfangsphase hinausgehenden Abschnitt seines Studiums befindet, nicht mehr darauf ankommen kann, ob er zu Beginn des Studiums eine überdurchschnittliche Begabung für das Studium aufgewiesen hat, sondern dass dann eine Befreiung nur noch aufgrund des Befreiungstatbestandes herausragender Leistungen im Studium erfolgen kann, die nunmehr aufgrund der erbrachten Studienleistungen (Teil-, Zwischenprüfungen etc.) feststellbar sind.
49 
Nur diese Auslegung der Vorschrift vermeidet das nach Sinn und Zweck der Vorschrift sinnlose Ergebnis, dass ein Studierender durch eine Studiengebührenbefreiung auch noch in höheren Semestern gefördert würde, der zwar zu Beginn des Studiums etwa durch schulische oder sonstige Leistungen oder eventuell auch einen IQ-Test eine weit überdurchschnittliche Begabung vorweisen konnte, sich aber im Studium selbst als nicht förderungswürdiger Studienversager bzw. zumindest nicht als förderungswürdiger Studierender mit herausragenden Studienleistungen erwiesen hat, weil es ihm nicht gelungen ist, seine Begabung insoweit auch erfolgreich umzusetzen.
50 
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch nicht ersichtlich, dass die Entwicklung von Kriterien für die Bestimmung des Befreiungstatbestands „herausragender Leistungen im Studium“ und die Prüfung seines Vorliegens von vornherein unmöglich, jedenfalls nicht in einer mit dem Gleichheitssatz konformen Weise möglich oder zumindest im Einzelfall für die Hochschulen der Befreiungstatbestand nur mit einem nicht leistbaren Verwaltungsaufwand feststellbar sein sollte. Grundsätzlich kann einer Norm nicht die Anerkennung mit der Begründung verweigert werden, die von ihr aufgestellten Tatbestandsmerkmale seien nicht feststellbar bzw. die Norm verlange etwas Unmögliches. Vielmehr ist eine Auslegung und Anwendung der Norm zu ermitteln, die ihr praktische Wirksamkeit verleiht. Der Gesetzgeber selbst hat zudem erklärtermaßen den mit der Anwendung von Befreiungstatbeständen verbundenen Verwaltungsaufwand der Hochschulen für leistbar, aus den Studiengebühreneinnahmen finanzierbar und daher für zumutbar gehalten. Dafür, dass die Frage nach herausragenden Leistungen in einem Studium durchaus beantwortbar ist, spricht etwa auch die Regelung des § 18 b Abs.2 S.1 BAföG, die den Darlehenserlass daran anknüpft, ob der Empfänger nach dem Ergebnis der Abschlussprüfung seines Studiums zu den oberen 30 % aller Prüfungsabsolventen desselben Studienjahrgangs zählt. Auch dass der Gleichheitssatz hinsichtlich eines fächerübergreifenden Vergleichs des Herausragens von Leistungen im jeweiligen Studium Probleme aufwerfen mag, spricht nicht gegen die Bestimmbarkeit dieses Merkmals. Denn unlösbar sind diese Probleme nicht. Das zeigt schon die Praxis der Förderungswerke, an deren Stipendienvergabe die Beklagte mit ihren Verwaltungsvorschriften zur Studiengebührenbefreiung selbst anknüpft. Diese Förderungswerke vergeben ihre Stipendien nämlich nicht nur in den Anfangssemestern allein aufgrund eines von Leistungen im Studium unabhängigen Nachweises einer Begabung, sondern vergeben ihre Stipendien durchaus auch an Studierende in höheren Semestern aufgrund ihrer hervorragenden Leistungen. Dabei fördern sie auch Studierende aus ganz unterschiedlichen Fachbereichen mit unterschiedlichen Leistungsanforderungen und Profilen (vgl. im Einzelnen zu den genauen Auswahlkriterien der in Deutschland aktiven Förderungswerke der Parteien, Kirchen und Gewerkschaften usw.: Bundesministerium für Bildung und Forschung, Die Begabtenförderungswerke in der Bundesrepublik Deutschland, Stand Mai 2003, www.bmbf.de/pub/ begabtenfoerderungswerke_aundz.pdf; siehe auch die von der Beklagten vorgelegte Übersicht über die Auswahlkriterien der Förderungswerke: Heinrich-Böll-Stiftung [herausragende Leistungen]; Studienstiftung des deutschen Volkes: [akademische Exzellenz]; Haus Villigst [herausragendes Leistungsvermögen]).
51 
(c) Da sich der Kläger schon in einem weit über das Anfangsstadium hinaus fortgeschrittenen Stadium seines Studiums befindet, kommt es nach dem oben Gesagten für die begehrte Studiengebührenbefreiung nicht darauf an, ob er in den Anfangssemestern zu Beginn seines Studiums etwa aufgrund seiner Abiturnote zu den für sein Studium „weit überdurchschnittlich Begabten“ zählte oder nicht. Vielmehr kann eine Befreiung für den Kläger nur nach dem von der Beklagten bislang rechtswidrig aus ihrem Prüfprogramm ausgeklammerten Befreiungstatbestand „herausragender Leistungen im Studium“ in Betracht kommen.
52 
Die Beklagte muss deshalb im Rahmen der Neubescheidung des Befreiungsantrags prüfen, inwieweit die Leistungen des Klägers im Studium der Politikwissenschaften gemessen an den sonstigen Leistungen der Studierenden in diesem Fach an ihrer Hochschule „herausragend“ sind und somit einen Befreiungsanspruch begründen.
53 
Im Rahmen der Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen kommt ihr hinsichtlich der Frage, inwieweit die unbestimmten Tatbestandsmerkmale einer „weit überdurchschnittliche Begabung“ (für das Studium) oder aber „herausragende Leistungen im Studium“ vorliegen, ein sehr weiter vom Gericht nur sehr eingeschränkt kontrollierbarer Beurteilungsspielraum zu. Hier ist der Ort der von ihr für sich reklamierten und vom Gericht anzuerkennenden administrativen Entscheidungsfreiheit, wie sie von der Rechtsprechung unter teilweiser Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolldichte insbesondere für Prüfungsentscheidungen oder sonstige Entscheidungen anerkannt ist, die auf Werturteilen besonders fachkundig zusammengesetzter Gremien beruhen (dazu Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11.Aufl. 199, § 10 II 4 ff., Rdnr.23 - 45 , insbesondere Rdnr.35, 37; Henneke, a.a.O. Rdnr. 18 ,19, 21; zur Beurteilungsermächtigung auch Sachs, a.a.O. Rdnr. 161 ff., 180, 188,196, 197 und Wolff/Bachof/Stober, a.a.O. § 31 III 2, Rdnrn.14 ff., 20 - 21) oder für Entscheidungen mit verwaltungs-“politischen“ Wertungen angenommen wird (vgl. dazu Sachs, a.a.O., Rdnr.206 und 207 zu § 40 sowie Ziekow, VwVfG, Rdnr. 54 zu § 40).
54 
Unter welchen Umständen eine weit über dem Durchschnitt ihrer Studienanfänger liegende Begabung für ein Studium anzunehmen sein soll bzw. welche Leistungen im Studium gemessen an der konkreten Studiensituation an der Hochschule der Beklagten und des Leistungsniveaus der dort Studierenden als herausragend eingestuft werden sollen, stellt nämlich eine Fragestellung dar, die typischerweise eng verknüpft ist mit der Prüfung und Ermittlung von Leistungen sei es während des Studiums oder aber im Rahmen von Aufnahmeprüfungen und Auswahlentscheidungen der Hochschule zu Studienbeginn (in diesem Sinne für einen pädagogischen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der nach § 1 Abs.3 der Multilateralen Versetzungsordnung für einen Schulwechsel maßgeblichen „Überdurchschnittlichkeit der Gesamtleistungen eines Schülers“ VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.11.1984 - 9 S 2283/84 -, VENSA = SPE 860 Nr.21). Zudem verfügt die Beklagte hinsichtlich dieser Fragen, die sie unter Einschaltung ihrer Studiendekane und Prüfungsämter für die einzelnen Fakultäten beantworten muss, über einen spezifischen Sachverstand, der sich aus ihrem Organisationswissen um die Studienbedingungen, Leistungsanforderungen und typischen Leistungen ihrer Studierenden speist und deshalb bei den Verwaltungsgerichten so nicht vorhanden ist.
55 
Im Rahmen dieser Beurteilungsermächtigung besteht die Möglichkeit der Selbstbindung, da die verfassungsrechtlichen Bindungen etwa des Gleichheitssatzes auch hier gelten. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, Verwaltungsvorschriften zur Konkretisierung und Ausgestaltung des Beurteilungsspielraums und zur Herbeiführung einer gleichmäßigen Beurteilungspraxis zu erlassen (vgl. dazu Sachs, a.a.O. Rdnr.218 ff.). Die Ausfüllung des Beurteilungsspielraums und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften unterliegen ihrerseits aber den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art.3 Abs.1 GG. Die Verwaltungspraxis bei der Beurteilung und Ausfüllung des unbestimmten Tatbestands darf also nicht etwa gleichgelagerte Sachverhalte willkürlich ungleich behandeln (Sachs, a.a.O. Rdnr. 109, 110,; ders. a.a.O. Rdnr. 91-96 auch zur Bindung ermessensleitender Verwaltungsvorschriften an Art.3 Abs.1 GG). Bei Aufstellung der Kriterien darf sie sich ganz generell auch nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen, muss allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachten und unterliegt dabei der Willkürkontrolle (Sachs, a.a.O., Rdnr.233, 234). Entsprechende Verwaltungsvorschriften/-richtlinien dürfen zudem nicht der Gesetzesvorschrift zuwiderlaufen, deren Ausfüllung sie dienen, und insbesondere diese nicht etwa durch völlige oder partielle Nichtanwendung unterlaufen (zur Rechtswidrigkeit von Nichtanwendungserlassen Sachs, a.a.O. Rdnr. 118). Bei Ausfüllung des Beurteilungsspielraums durch Erlass einer die Voraussetzungen einer „weit überdurchschnittlichen Begabung“ bzw. „herausragender Leistungen im Studium“ festlegenden Verwaltungsvorschrift hat die Hochschule die zugrundeliegende Tatsachenbasis zudem zutreffend und vollständig zu ermitteln und muss sich dazu ihrer entsprechend sachkundigen Stellen wie der Prüfungsämter und der Fakultäten bedienen. Da der Beklagten nach dem oben Gesagten keine grundsätzliche Freiheit zusteht, sich aus hochschulpolitischen Gründen im Sinne einer Konkurrenz zwischen den Hochschulen um die „besten Köpfe“ grundsätzlich für oder gegen die Gewährung einer Studiengebührenfreiheit nach § 6 Abs.1 S.3 LHGebG zu entscheiden, sondern da es lediglich im Rahmen des Verwaltungsvollzugs bei der Gebührenerhebung um die Frage geht, welche Leistungen im Studium herausragend sind bzw. welche Begabung als überdurchschnittlich anzusehen ist, müsste eine die Verwaltungspraxis der Beklagten entsprechend bindende Verwaltungsvorschrift wohl auch nicht zwingend vom Senat (vgl. § 19 LHG) als einem speziell zusammengesetzten, teils durch Wahlen legitimierten und daher für solche hochschulpolitische Grundsatzentscheidungen speziell berufenen Gremium getroffen werden, das eine Generalzuständigkeit nur für die Forschung und Lehre sowie das Studium besitzt (§ 19 Abs.1 S.1 LHG), im Übrigen aber eine spezielle Zuständigkeit nur hinsichtlich der Beschlussfassungen über solche Gebührensatzungen besitzt (§ 19 Abs.1 S.2 Nr.10 LHG), deren Erlass vom Gesetzgeber durch den hier nicht einschlägigen § 2 Abs.2 S.1 LHGebG ausdrücklich in die Autonomie der Hochschule gestellt hat. Stattdessen dürfte, weil die Hochschule durch eine Einheitsverwaltung entscheidet (§ 8 Abs.1 S.4 LHG), für eine solche die Beurteilungsermächtigung ausfüllende Verwaltungsvorschrift ein Beschluss des Rektorats genügen, das speziell für den Haushaltsvollzug aber auch sonst aufgrund einer Auffangzuständigkeit generell zuständig ist (§ 15 Abs.1 Nr.1 i.V.m. Abs.2 S.1, § 16 Abs.3 S.1 und S.2 Nr.6 LHG). Voraussetzung ist allerdings wegen der geforderten Sachkunde, dass dieser Beschluss selbst auf einer ausreichenden Ermittlung der Studien- und Leistungssituation unter Einschaltung der einzelnen Fakultäten und Prüfungsämter beruht (vgl. dazu dass Verfahrensfehler bei der Ausfüllung eines Beurteilungsspielraumes nur bei Entscheidungsrelevanz bedeutsam sind und dass es auch für eine selbstbindende Ermessenpraxis nur auf die materielle Rechtsmäßigkeit aber nicht auf die Frage der zuständigen Stelle ankommen soll: Sachs, a.a.O. Rdnr. 117 und 226, 227).
56 
Bei der Festlegung der Vergleichskriterien und auch der Möglichkeiten eines Nachweises solcher „herausragender“ Leistungen wird die Beklagte daher Folgendes zu beachten haben: Der Umstand einer Stipendiengewährung durch eines der von ihr bisher genannten Förderungswerke kann zwar für sich genommen positiv den Nachweis solch herausragender Leistungen darstellen, wenn eindeutig feststeht, dass diese Auswahlentscheidung der Förderungswerke ungeachtet ihrer sonstigen Auswahlkriterien tatsächlich zumindest auch unabdingbar eine besonders gute, herausragende Studienleistung voraussetzt. Umgekehrt stellt es aber einen sachwidrigen, denkgesetzlich unzulässigen Schluss dar, aus dem bloßen Umstand einer fehlenden Förderung durch ein Stipendienwerk auf das Fehlen herausragender Leistungen zu schließen. Denn ein Studierender kann ein Stipendium trotz seiner herausragenden Leistungen im Studium aus vielerlei persönlichen Gründen gar nicht erst beantragt oder aber nicht gewährt bekommen haben, ohne dass ihm dies die Beklagte wegen ihrer Bindung an Art.3 Abs.3 GG entgegenhalten darf: Der Studierende kann etwa wegen fehlender Angewiesenheit auf ein Stipendium oder weil er eine persönliche Bindung durch das Stipendium eines sozial, religiös oder politisch orientiertes Förderwerks grundsätzlich ablehnt auf ein Stipendium verzichtet haben oder ein solches nicht (mehr) erhalten haben, weil er die geforderten zusätzlichen Qualifikationen wie etwa soziales Engagement, kulturelle Kompetenz, Beherrschung eines Musikinstruments oder dergleichen nicht aufzuweisen hat oder weil ein bereits für ein Parallelstudium gewährtes Stipendium mittlerweile ausgelaufen ist oder weil er schlichtweg nicht dem Förderwerk vorgeschlagen wurde.
57 
Die Beklagte muss daher aufgrund des Gleichheitssatzes (Art.3 Abs.1 GG) im Fall des Klägers, der kein solches Stipendium vorzuweisen hat, unabhängig davon eine eigenständige Prüfung des Vorliegens herausragender Leistungen im Fach Politikwissenschaft vornehmen. Dass sie in der Klageerwiderung ausgeführt hat, es sei unstreitig, dass seine bisherigen Studienleistungen herausragend seien, bindet sie nicht, da sie diese Äußerung noch in der rechtsirrigen Annahme der fehlenden Relevanz solcher Leistungen gemacht hat.
58 
Bei ihrer Prüfung darf sie nicht auf Kriterien abstellen, die, wie etwa der Intelligenzquotient, nur für die am Anfang des Studium maßgebliche Frage einer weit überdurchschnittlichen Begabung relevant sein könnten, hingegen bezüglich der im fortgeschrittenen Studium maßgeblichen herausragenden Leistungen keine Aussagekraft besitzen.
59 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Eine Beschäftigungsstelle kann auf ihren Antrag anerkannt werden, wenn

1.
sie insbesondere Aufgaben im sozialen Bereich, im Bereich des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchführt; überwiegend sollen Beschäftigungsstellen des sozialen Bereichs anerkannt werden,
2.
sie die Gewähr bietet, dass Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Dienstleistenden dem Wesen des Zivildienstes entsprechen; eine Beschäftigung entspricht insbesondere nicht dem Wesen des Zivildienstes, wenn sie wegen der für den Dienstleistenden mit ihr verbundenen Belastung zu einer offensichtlichen Ungleichbehandlung des Dienstleistenden im Vergleich zu anderen Dienstleistenden oder zu den Wehrdienstleistenden führen würde,
2a.
sie die Dienstleistenden nach den §§ 25a und 25b persönlich und fachlich begleitet und für die Betreuung der Dienstleistenden qualifiziertes Personal einsetzt,
3.
sie sich bereit erklärt, Dienstpflichtige, die den von ihr geforderten Eignungsvoraussetzungen entsprechen, ohne besondere Zustimmung zur Person des Dienstpflichtigen zu beschäftigen, sofern nicht die Beschäftigung wegen ihrer Eigenart an die Person des Dienstpflichtigen besondere, über die geforderten Voraussetzungen hinausgehende Anforderungen stellt, und
4.
sie sich bereit erklärt, Beauftragten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesamtes Einblick in die Gesamttätigkeit der Dienstleistenden und deren einzelne Aufgaben zu gewähren sowie den Bundesrechnungshof bei der Rechnungsprüfung verausgabter Bundesmittel uneingeschränkt zu unterstützen. Die Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze ausgesprochen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden.

(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Juni 2007 - 1 K 2324/06 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Studiengebühren.
Die 1970 geborene Klägerin ist seit dem Wintersemester 2005/2006 an der beklagten Hochschule immatrikuliert und studiert im Studiengang "Lehramt an Realschulen" die Fächer Kunst, Englisch und Deutsch. Sie ist Mutter von zwei Kindern, die am 6.7.1993 bzw. am 12.11.1995 geboren sind.
Am 28.12.2005 trat das Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) und anderer Gesetze in Kraft, das ab dem Sommersemester 2007 die Erhebung allgemeiner Studiengebühren für "grundständige Studiengänge und für konsekutive Masterstudiengänge" an staatlichen Hochschulen und an Berufsakademien in Höhe von 500 EUR je Semester vorsieht. Gestützt auf dieses Gesetz verpflichtete die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 17.11.2006, für die weitere Dauer ihres Studiums in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang an der PH Freiburg - beginnend ab dem Sommersemester 2007- eine Studiengebühr in Höhe von 500 EUR je Semester zu bezahlen.
Die Klägerin hat am 20.12.2006 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und die Aufhebung des Gebührenbescheids beantragt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, der Bescheid sei rechtswidrig, da die entsprechenden Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes gegen höherrangiges Recht verstießen. Die Studiengebühr sei als eine unter den gegebenen Umständen verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe zu qualifizieren. Ihre Erhebung verletze ferner den Grundsatz der Bundestreue, da die mit ihr verbundene finanzielle Belastung der Zielsetzung der bundesrechtlichen Regelung in § 15 Abs. 3a BAföG zuwider laufe, mit der verhindert werden solle, dass Studierende ihr Studium in der Abschlussphase aus finanziellen Gründen abbrächen. Die Erhebung von Studiengebühren verstoße weiter gegen Art. 13 Abs. 2 c des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, mit dem die Vertragsstaaten sich verpflichtet hätten, den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Dieser Verpflichtung stehe die Wiedereinführung von Studiengebühren zwingend entgegen. In jedem Fall aber sei eine Verpflichtung gegeben, den Zugang zu den Hochschulen so auszugestalten, dass trotz der Studiengebührenpflicht niemand aufgrund seiner fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit von einem Hochschulstudium abgehalten werde. Die gleiche Verpflichtung ergebe sich aus Art. 12 Abs. 1 GG, der in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und dem Grundrecht auf Gleichbehandlung allen Deutschen ein Recht auf gleiche Teilhabe an der Hochschulausbildung verbürge. Diesen Anforderungen werde das Landeshochschulgebührengesetz nicht gerecht. Die Gebührenregelung greife auch in unverhältnismäßiger Weise in den abwehrrechtlichen Gehalt des Art. 12 Abs. 1 GG ein. Zwar stehe das Ziel des Gesetzes, die Leistungsfähigkeit der Hochschulen zu erhöhen, für sich genommen im Gemeinwohlinteresse, doch sei auch unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber eingeräumten Prognosespielraums nicht ersichtlich, wie dieses Ziel durch die Regelung erreicht werden könne. Weiter verstoße die Einführung der Studiengebühren gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da auch Studierende belastet würden, die ihr Studium im Vertrauen auf die Gebührenfreiheit bereits begonnen hätten. Die Verzinsung des Darlehens führe zu einer faktischen Mehrbelastung derjenigen Studierenden, die aufgrund ihrer persönlichen und familiären Verhältnisse die erhobenen Gebühren nicht gleich bezahlen könnten. Dies bedeute eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Studierenden.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat erwidert: Die Studiengebühr werde als Gegenleistung dafür erhoben, dass der Studierende einen Studienplatz belege, der selbst im kostengünstigsten Studiengang weit mehr koste als die für seine Inanspruchnahme erhobene Gebühr. Sie sei daher keine finanzverfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe. In der Erhebung von allgemeinen Studiengebühren könne kein rücksichtsloses und missbräuchliches Vorgehen des Landes gegenüber dem Bund gesehen werden. Insbesondere werde die Studiengebühr nicht über die vom Bund gewährte Ausbildungsförderung finanziert. Die Erhebung von Studiengebühren verstoße auch nicht gegen Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt. Die Einführung von Studiengebühren sei zulässig, wenn durch eine entsprechende Ausgestaltung des Gebührensystems gewährleistet sei, dass jeder nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner sozialen Herkunft und seinen finanziellen Möglichkeiten einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung habe. Das Gesetz genüge dieser Pflicht, da durch den gewährten Darlehensanspruch jeder Studierwillige in die Lage versetzt werde, trotz der Gebührenpflicht zu studieren. Die erst später eintretende Rückzahlungspflicht sei sozial so ausgestaltet, dass niemand bei Studienbeginn durch die spätere Darlehens- und Zinsschuld von der Studienaufnahme abgeschreckt werde. Eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht gegeben. Dem dort verbürgten Recht auf Teilhabe an dem staatlich weitgehend monopolisierten Ausbildungssystem werde Rechnung getragen, da über das Darlehensmodell gewährleistet sei, dass eine soziale Sonderung der Studierenden nach ihren Besitzverhältnissen nicht eintrete. Der in der Gebührenpflicht liegende Eingriff in den abwehrrechtlichen Gehalt des Grundrechts sei durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt, da über die Studiengebühr zusätzliche Einnahmen für die Lehre und Verbesserung der Studienbedingungen erzielt und über die Förderung eines effizienten Studierverhaltens kürzere Studienzeiten erreicht werden sollten. Die Pflicht zur Verzinsung des Studiendarlehens sei keine im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG unverhältnismäßige Benachteiligung der Darlehensnehmer gegenüber den Sofortzahlern. Schließlich verstoße die Einführung der Studiengebühren auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Das Vertrauen, auch weiterhin gebührenfrei studieren zu können, sei nicht überwiegend schutzwürdig.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.6.2007 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin sei bei der Beklagten in einem gebührenpflichtigen Studiengang immatrikuliert und deshalb nach dem Landeshochschulgebührengesetz verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr von 500 EUR je Semester zu bezahlen. Die entsprechenden Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes seien mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Landesgesetzgeber habe mit dem Erlass des Gesetzes von der ihm gemäß Art. 70 Abs. 1 GG zustehenden Kompetenz in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Bei der allgemeinen Studiengebühr handele es sich um eine herkömmliche nicht steuerliche Abgabe, die an die Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden anknüpfe und sei damit als Benutzungsgebühr zu qualifizieren. Nicht steuerliche Abgaben dieser Art unterlägen aus finanzverfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich keinen Bedenken. Das Land habe beim Erlass der Studiengebührenregelung auch nicht gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten verstoßen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber mit der Erhebung der Studiengebühr das Ziel verfolge, Studierwillige oder Studierende zu einem Hochschulstudium außerhalb Baden-Württembergs zu veranlassen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bundestreue könne auch nicht mit Blick auf die vom Bund gewährte Ausbildungsförderung angenommen werden, da mit der Erhebung von Studiengebühren weder die Zweckbestimmung der Fördermittel des Bundes noch der eigentliche Förderzweck der Ausbildungsförderung konterkariert werde. Dies gelte auch in den Sonderfällen der Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3 a BAföG, in denen die Situation eintreten könne, dass ein über das BAföG geförderter Studierender die Mittel für die Studiengebühren nicht mehr über das Darlehen nach § 7 LHGebG vorfinanzieren könne. Denn zum einen sei die Studiengebühr nicht so hoch, dass sie nicht auch noch während der Studienabschlussphase durch eigene Initiative des Studierenden aufgebracht werden könne, und zum anderen könne der Studierende nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG einen Antrag auf Stundung oder Erlass der Gebührenforderung stellen. Der Bund sei zudem nicht in der Erwartung geschützt sei, dass die Länder die Hochschulen stets unentgeltlich zur Verfügung stellten. Die Erhebung einer Studiengebühr verstoße nicht gegen den UN-Sozialpakt, der auch insoweit im Rang eines Bundesgesetzes stehe, als er mit Art. 13 Abs. 2 c eine Regelung auf einem Gebiet treffe, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern zugewiesen sei. Die Vorschrift enthalte keinen bloßen Programmsatz, sondern binde den Landesgesetzgeber unmittelbar zumindest insoweit, als er kein Gesetz zur Einführung von Studiengebühren erlassen dürfe, das der der Vorschrift zu entnehmenden Verpflichtung zuwider laufe. Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt verbiete jedoch nicht grundsätzlich jede Wiedereinführung von Studiengebühren, sondern stehe einer hiermit verbundenen Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts dann nicht entgegen, wenn das Ziel, einen gleichen, insbesondere vermögensunabhängigen Zugangs zum Hochschulunterricht zu sichern, über begleitende Regelungen in gleicher Weise gewährleistet werde wie im Fall der Unentgeltlichkeit. Dies sei mit dem darlehensfinanzierten Studiengebührenmodell sichergestellt. In der Auferlegung der Gebühren liege ein Eingriff in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG. Die damit verfolgten öffentlichen Interessen dienten jedoch Gemeinschaftsgütern, die gewichtig genug seien, um diesen Eingriff zu rechtfertigen. Das aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten allen dazu Befähigten ein Studium zu ermöglichen, ohne dabei eine Sonderung der Studierenden nach den Besitz- und Einkommensverhältnissen der Eltern vorzunehmen, sei ebenfalls gewahrt, da jeder Studierende einen Anspruch auf eine Vorfinanzierung der Studiengebühren habe und die Bedingungen des Gebührendarlehens nicht zur Folge hätten, dass bedürftige Studienbewerber die Aufnahme eines solchen Darlehens vernünftigerweise scheuen würden. Die Erhebung der Studiengebühren verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine etwaige in der zusätzlichen Zinsbelastung liegende Ungleichbehandlung der bedürftigen Darlehensnehmer gegenüber den Studierenden, die ihre Studiengebühren sofort aus eigenen Mitteln beglichen, sei sachlich gerechtfertigt, da die Darlehensnehmer die für die Begleichung der Gebühren notwendigen Mittel erst später aufbringen müssten. Mit Art. 3 Abs. 1 GG sei das Gesetz auch insofern vereinbar, als es nur denjenigen Eltern eine Gebührenbefreiung einräume, die ein Kind pflegten und erzögen, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Die Studiengebührenpflicht verstoße schließlich auch nicht gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes. In der Einbeziehung der zum Sommersemester 2007 bereits immatrikulierten Studierenden in die Gebührenpflicht sei eine unechte Rückwirkung zu sehen. Eine solche Rückwirkung sei verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, da das Interesse des Gesetzgebers an einer Erhöhung der Einnahmen der Hochschulen schwerer wiege als das Vertrauen Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen.
Gegen das Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung der Klägerin. Zur Begründung macht die Klägerin geltend: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Vereinbarkeit des Landeshochschulgebührengesetzes mit höherrangigem Recht ausgegangen. Bei der Studiengebühr handele es sich zumindest teilweise um eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe, da nicht einmal ansatzweise sicher gestellt sei, dass die dadurch erzielten Mittel auch wirklich zu einer Verbesserung des Lehrangebots verwandt würden. Gesetzgeber und Hochschulen seien vielmehr völlig frei, die bisher für diesen Zweck bewilligten Mittel zu kürzen und das so entstehende Defizit durch die Studiengebühren auszugleichen. Die Bedenken gegen die Beachtung des Grundsatzes der Bundestreue seien nicht ausgeräumt. Länder, die keine Studiengebühren erhöben, müssten wegen der abschreckenden Wirkung der Studiengebühren mit einem massiven Zustrom von Studierenden rechnen. Diese Mehrbelastung reiche zumindest bis zur Kapazitätsgrenze. Zudem bekämen diese Länder vermehrt Studierende mit schlechteren Noten, da die "Begabten" vielfach von der Studiengebührenpflicht freigestellt würden. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bundestreue sei mit der Erhebung der Studiengebühren auch deshalb verbunden, weil damit partiell die Regelung des BAföG unterlaufen würden. Mit den dazu gemachten Ausführungen verharmlose das Verwaltungsgericht die in Folge der Studiengebühren eintretende Belastung. Auch der Hinweis, dass der Bund nicht in der Erwartung geschützt sei, dass die Länder die Hochschulen stets unentgeltlich zur Verfügung stellten, verfange nicht, zumal der Landesgesetzgeber die Höchstgrenze der Belastung bei 15.000 EUR ansetze, während der Bundesgesetzgeber sie auf 10.000 EUR festgesetzt habe. Die Erhebung der Studiengebühren verstoße in jedem Fall gegen Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt, der - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe - einen auch für den für den Landesgesetzgeber verbindlichen Normbefehl enthalte. Das explizite Ziel dieser Regelung sei die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts, das in Deutschland seit 1970 erreicht worden sei. Wenn man jetzt zum "Rückfalltäter" werde, sei dies vertragswidrig. Selbst wenn man Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakts nur die Bedeutung zumesse, den diskriminierungsfreien gleichen Zugang zur Hochschulbildung für jedermann ohne Rücksicht auf seinen Vermögensstatus zu sichern, sei die Bestimmung verletzt, da dieses Ziel nur bei Unentgeltlichkeit des Hochschulzugangs gewahrt sei. Daran könne auch die Gewährung von Darlehen nichts ändern, da ein Teil der Studierenden den Zugang ohne die Hypothek in Form einer finanziellen Belastung von 15.000 EUR erhalte. Die darin liegende Diskriminierung könne nicht in Abrede gestellt werden. Die Vermutung, dass mit der Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts eine wirtschaftliche Zugangshürde errichtet werde, werde vom Verwaltungsgericht nicht entkräftet. Hinzukomme, dass ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr auf Vorfinanzierung seines Studiums habe und damit unter Umständen zur Beendigung seines Studiums gezwungen sei. Die Abschreckungswirkung dieser Gefahr sei evident. Aus den gleichen Gründen verstoße die Erhebung von Studiengebühren auch gegen das verfassungsrechtliche Gebot, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten allen dazu Befähigten ein Studium zu ermöglichen, ohne dabei eine Sonderung der Studierenden nach den Besitz- und Einkommensverhältnissen der Eltern vorzunehmen. Verletzt sei darüber hinaus Art. 12 Abs. 1 GG selbst. Die allgemeine Studiengebührenpflicht stelle formal eine subjektive Zulassungsschranke dar, die grundsätzlich nur gerechtfertigt werden könne, wenn sie zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig sei. Eine solche Notwendigkeit bestehe nicht, da sich das Land mit der Einführung der Gebühren nur eine zusätzliche Einnahmequelle verschaffe. Trotz formaler Zweckbindung sei in keiner Weise sichergestellt, dass es durch die Studiengebühren zu einer sichtbaren Verbesserung des Lehrangebots komme. Die Nachteile für die Studierenden stünden außerdem außer Verhältnis zu den mit der Erhebung der Gebühren verfolgten Zwecken. Das Landeshochschulgebührengesetz verstoße ferner gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da ein bedürftiger Studierender in Folge der Verzinslichkeit des Darlehens im Ergebnis mehr Mittel aufbringen müsse als ein Sofortzahler. Mit Art. 3 Abs. 1 GG sei es ebenfalls nicht zu vereinbaren, dass das Gesetz den Universitäten Befreiungen erlaube mit der Folge, dass die Nichtbefreiten die Studiengebühren der Befreiten mitfinanzieren müssten. Bevorzugt würden damit vor allem angebliche "Hochbegabte", die ihr Studium ohnehin in der Regel schneller abschlössen als andere. Der Gleichheitsgrundsatz werde auch dadurch verletzt, dass eine Gebührenbefreiung nur denjenigen Eltern gewährt werde, die ein Kind pflegten und erzögen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass in den Gebührenregelungen der anderen Bundesländer großzügigere Altersgrenzen vorgesehen seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20.6.2007 - 1 K 2324/06 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 17.11.2006 aufzuheben.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie erwidert: Die Studiengebühr sei keine Sonderabgabe, da jeder immatrikulierte Studierende mit dem Studienplatz eine staatliche Leistung erhalte, deren Wert die Gebührenhöhe von 500 EUR bei weitem übersteige. Dies wäre auch dann der Fall, wenn ein Teil des Gebührenaufkommens für studienferne Zwecke verwendet werde. Die Art. 70 ff. GG enthielten eine grundsätzlich abschließende Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen, die nicht durch den Grundsatz der Bundestreue überspielt werden dürfe. Für einen Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz bundesfreundlichen Verhaltens sei danach nichts ersichtlich. Der politische Wille des Bundesgesetzgebers, keine Studiengebühren zu errichten, hindere das Land nicht, seine Gesetzgebungskompetenzen auszuüben. Auch im Verhältnis zu den Ländern, die keine Studiengebühren erhöben, habe das Land seine Kompetenzen nicht missbräuchlich in Anspruch genommen. Das Landeshochschulgebührengesetz kollidiere nicht mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, da für Studierende, denen die erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stünden, ein eigenes System zur Finanzierung der Studiengebühren geschaffen worden sei. Die Inanspruchnahme von BAföG-Mitteln sei daher nicht erforderlich. Die behauptete Kollision mit der Studienabschlussförderung nach § 15 a BAföG, auf die nur in Ausnahmefällen ein Anspruch bestehe, sei ebenfalls nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt eine Respektierungs- und Erfüllungsverpflichtung für die Vertragsstaaten begründe, die im Rang eines Bundesgesetzes stehe. Es habe aber ebenfalls zutreffend angenommen, dass die Vorschrift nicht auf die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts als solche ziele, sondern allein auf einen diskriminierungsfreien gleichen Zugang zur Hochschulbildung für jedermann ohne Rücksicht auf seinen Vermögensstatus. Das dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegende Modell der darlehensfinanzierten Studiengebühren werde diesen Anforderungen gerecht. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die Eignung des Modells für dieses Ziel durch einen empirischen Befund nachzuweisen. Dies sei schon aus praktischen Gründen unmöglich. Es genüge vielmehr eine Prognose, bei der auf den über die Darlehensmodalitäten informierten, durchschnittlichen Studienbewerber mit niedrigem oder fehlendem Einkommen abzustellen sei. Der Gesetzgeber müsse allerdings die weitere Entwicklung beobachten und die getroffenen Regelung ggf. revidieren, falls sich zeige, dass die von ihm zugrunde gelegten Annahmen nicht zuträfen. Das Land habe zu diesem Zweck einen unabhängigen Monitoring-Beirat eingerichtet, der die Aufgabe habe, die Auswirkungen der Einführung von Studiengebühren objektiv und kritisch zu beobachten. Die Auferlegung von Abgaben sei nur dann eine Beschränkung der Berufswahl, wenn dadurch die Aufnahme oder Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit regelmäßig und nicht nur im Einzelfall verhindert werde. Diese Voraussetzungen seien bei einer Studiengebühr in Höhe von 500 EUR je Semester nicht gegeben. Die gesetzliche Regelung sei daher als bloße Berufsausübungsregelung einzuordnen. Eine solche Regelung sei mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt werde und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sei. Das sei hier der Fall. Die Verwendung des Gebührenaufkommens zur Erfüllung der Aufgaben in Studium und in Lehre werde durch § 4 Abs. 1 LHGebG sicher gestellt. Darüber hinaus belegten die vorliegenden Informationen, dass das Gebührenaufkommen tatsächlich dazu verwendet werde, das Lehrangebot zu verbessern. Die Erhebung von Studiengebühren sei auch verhältnismäßig, da sie wegen ihrer sozialverträglichen Ausgestaltung nicht zu unzumutbaren Belastungen der Studierenden führe. Eine Studiengebühr von 500 EUR liege weit unter den tatsächlichen Kosten eines Studiums. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht entschieden, dass die Darlehensnehmer durch die Zinsbelastung gegenüber den Sofortzahlern nicht in unzumutbarer Weise benachteiligt würden. Die Zinsbelastung finde ihre Rechtfertigung in dem Vorteil, erst zu einem späteren Zeitpunkt mit den Verbindlichkeiten aus dem Darlehen belastet zu werden. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG für die Pflege und Erziehung von Kindern nur bis zum achten Lebensjahr des Kindes gewähre, da er bei typisierender Betrachtung davon habe ausgehen können, dass bei älteren Kindern der Betreuungsaufwand wegen der größeren Selbständigkeit der Kinder und des Umstands, dass diese Kinder schulpflichtig seien, geringer sei. Dies gelte auch für allein erziehende Mütter.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akte des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung ist nicht begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage deshalb zu Recht abgewiesen.
I.
15 
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf das Landeshochschulgebührengesetz - LHGebG - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 (GBl. 2005, S. 794, ber. GBl. 2006, S. 15), das mit Wirkung vom 28.12.2005 in Kraft getreten ist. Nach § 3 S. 1 LHGebG erheben die staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes und die Berufsakademien "für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5". Die Studiengebühr beträgt gemäß § 5 LHGebG für jedes Semester 500 EUR und ist mit dem Erlass des Gebührenbescheids fällig, sofern dieser nichts anderes bestimmt. Nach der Übergangsvorschrift in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes vom 19.12.2005 werden die Studiengebühren nach § 3 in Verbindung mit § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
16 
Die Klägerin ist bei der Beklagten in einem gebührenpflichtigen Studiengang (Lehramt an Realschulen mit dem Hauptfach Kunst, dem Leitfach Englisch und dem affinen Fach Deutsch) immatrikuliert. Die sich aus dem Landeshochschulgebührengesetz ergebenden tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung von Studiengebühren sind damit unstreitig erfüllt.
II.
17 
Der Rechtsstreit beschränkt sich dementsprechend auf die Frage, ob die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Die Frage ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht zu bejahen. Entgegen der Ansicht der Klägerin steht das Landeshochschulgebührengesetz sowohl mit dem Verfassungsrecht als auch mit dem einfachen Bundesrecht in Einklang.
18 
1. Das Landeshochschulgebührengesetz hat durch Art. 7 des vom Landtag am 3.12.2008 beschlossenen Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich (GBl. S. 435) verschiedene Änderungen erfahren. Soweit es um die in erster Linie zu prüfende Vereinbarkeit der durch dieses Gesetz begründeten Gebührenpflicht mit höherrangigem Recht geht, haben die vom Gesetzgeber beschlossenen Änderungen außer Betracht zu bleiben, da bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids grundsätzlich auf das Recht abzustellen ist, das im Zeitpunkt seines Erlasses maßgebend war (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1987 - 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 für das Erschließungsbeitragsrecht). Art. 7 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich tritt davon abgesehen erst am 1.3.2009 in Kraft. Hiervon ausgenommen ist allein Art. 26 § 4 Satz 2, der bereits am Tag nach der Verkündung, d. h. am 13.12.2008, in Kraft getreten ist. Danach ist die neugefasste Befreiungsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LGebHG bereits zum Wintersemester 2008/2009 anzuwenden. Für die drei vorangegangen Semester ab dem Sommersemester 2007 ist dagegen weiterhin die frühere Fassung der Vorschrift maßgebend.
19 
2. Der Landesgesetzgeber hat mit der Einführung allgemeiner Studiengebühren von der ihm nach Art. 70 Abs. 1 GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
20 
a) Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Auferlegung von allgemeinen Studiengebühren ist dem Hochschulwesen und damit der "Kulturhoheit" zuzuordnen, die nach der Regel des Art. 70 Abs. 1 GG grundsätzlich der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1, 14 ). Die Kompetenz für die Regelung des Hochschulwesen umfasst auch Vorschriften über die Erhebung von nichtsteuerliche Abgaben (BVerfG, Urt. v. 26.1.2005 - 2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226, 243 <6.HRGÄndG>; Urt. v. 19.3.2003, aaO, S. 13 f.; Urt. des Senats v. 6.4.2000 - 2 S 1860/99 - VBlBW 2000, 432).
21 
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes war in dem maßgebenden Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 19.12.2005 nicht durch eine auf der Grundlage des Art. 75 GG a. F. erlassene rahmenrechtliche Vorschrift des Bundes ausgeschlossen oder eingeschränkt. Art. 1 Nr. 3 des 6. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 8.8.2002, der das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, für studiengebührenfrei erklärt hatte, wurde vom Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 26.1.2005, aaO) wegen eines Verstoßes gegen die Kompetenzverteilungsvorschriften des Grundgesetzes für nichtig erklärt.
22 
b) Die Erhebung allgemeiner Studiengebühren ist auch nicht durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 105 ff. GG) ausgeschlossen.
23 
Aus der bundesstaatlichen Finanzverfassung ergeben sich Grenzen für die Auferlegung von Abgaben in Wahrnehmung einer dem Gesetzgeber zustehenden Sachkompetenz. Die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben bedarf danach einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.2.2009 - 2 BvL 54/06 - Juris ; Beschl. v. 17.7.2003 - 2 BvL 1/99 u. a. - BVerfGE 108, 186 , Beschl. v. 7.11.1995 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 93, 319 ). Die herkömmlichen nichtsteuerlichen Abgaben in Form von Gebühren und Beiträgen unterliegen in dieser Hinsicht keinen grundsätzlichen Bedenken. Die Erhebung dieser sogenannten Vorzugslasten wird durch ihre Ausgleichsfunktion legitimiert. Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (BVerfG, Beschl. v. 7.11.1995 und 17.7.2003, jeweils aaO; BVerwG, Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 ). Strengere verfassungsrechtliche Anforderungen gelten dagegen für die sogenannten Sonderabgaben. Das betrifft insbesondere die Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion oder Sonderabgaben im engeren Sinn, die sich dadurch auszeichnen, dass der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nimmt, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer ausschließen. Sonderabgaben schaffen trotz ihrer Ähnlichkeit mit den ebenfalls "voraussetzungslos" erhobenen Steuern neben diesen und außerhalb der Grundsätze steuergerechter Verteilung der Gemeinlasten zusätzliche Sonderlasten und gefährden in den Fällen organisatorischer Ausgliederung des Abgabenaufkommens und seiner Verwendung aus dem Kreislauf staatlicher Einnahmen und Ausgaben zugleich das Budgetrecht des Parlaments. Wegen dieser Gefährdungen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen sowie des parlamentarischen Budgetrechts unterliegen Sonderabgaben engen Grenzen und müssen deshalb gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (BVerfG, Beschl. v. 3.2.2009, aaO; Beschl. v. 7.7.2005 - 2 BvR 2335/95 - BVerfGE 113, 128 ).
24 
Die im Landeshochschulgebührengesetz vorgesehene allgemeine Studiengebühr ist nach ihrem materiellen Gehalt keine Sonderabgabe, sondern eine Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr. Die Gebühr wird gemäß § 3 S. 1 LHGebG für das jeweilige Lehrangebot in einem grundständigem Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang erhoben und soll - wie es in der Begründung des Gesetzentwurfs heißt - die mit der Rechtsstellung als Studierendem verbundenen "lehrbezogenen Vorteile" teilweise abgelten (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 19). Der in § 3 S. 1 LHGebG umschriebene Abgabentatbestand knüpft damit der Sache nach an die Immatrikulation an, mit der die Mitgliedschaft des Studierenden in der jeweiligen Hochschule und die damit verbundenen Rechte und Pflichten begründet werden. Durch die Immatrikulation, die gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der staatlichen Einrichtung markiert, belegt der Studierende einen Studienplatz, für den die Hochschule ihre mit erheblichen Kostenaufwand geschaffenen Einrichtungen vorzuhalten hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Leistungen im Einzelfall in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006 - 1 BvR 1750/01 - Juris). Die Studiengebühr wird danach als Gegenleistung für die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden und nicht, wie eine Steuer oder eine Sonderabgabe, "voraussetzungslos" geschuldet.
25 
Die Einordnung der Studiengebühr als Benutzungsgebühr wird nicht dadurch gehindert, dass die Gebühren jeder Hochschule, die sie eingenommen hat, gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Zwar gilt auch im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und Beiträgen das haushaltsrechtliche Prinzip der Gesamtdeckung (oder Nonaffektation), nach dem die Einnahmen des Verwaltungshaushalts insgesamt der Deckung der Ausgaben des Verwaltungshaushalts dienen (Senatsurt. v. 6.11.2008 - 2 S 669/07 - BWGZ 2009, 60; Kirchhof, Staatliche Einnahmen, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. 4, 2. Aufl., § 88 Rn. 208). Nach § 8 S. 2 LHO darf jedoch die Verwendung staatlicher Einnahmen auf bestimmte Zwecke beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben ist. § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG enthält eine solche Anordnung.
26 
Der Qualifizierung der Studiengebühr als Gebühr steht ferner nicht entgegen, dass § 9 LHGebG die Errichtung eines Studienfonds vorsieht, der die Aufgabe hat, die Ausfälle bei der Rückzahlung von Studiengebührendarlehen zu decken. Der Studienfonds erhebt gemäß § 9 Abs. 8 S. 1 LHGebG zur Erfüllung seiner Aufgaben Umlagen bei den staatlichen Hochschulen und Berufsakademien. Das Landeshochschulgebührengesetz unterscheidet sich insoweit von dem Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, das die Hochschulen verpflichtet, einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Studienfonds abzuführen. Der gegen das nordrhein-westfälische Gesetz erhobene Einwand, dass es sich bei dem nach diesem Gesetz erhobenen "Studienbeitrag" um eine - verfassungsrechtlich unzulässige - Sonderabgabe handele, soweit dieser Beitrag zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds diene (Kronthaler, Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen, S. 20 f.; Tegebauer, Zur Verfassungsmäßigkeit der Finanzierung von Studienfonds durch Sonderabgaben, DÖV 2007, 600), lässt sich deshalb auf das Landeshochschulgebührengesetz nicht übertragen. Die Abgrenzung von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben richtet sich zudem allein nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestands (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 - BVerfGE 108, 1, 13 f. ) und nicht nach der Entscheidung, die der Gesetzgeber über die Verwendung des Abgabenaufkommens trifft (vgl. Bosse, NWVBl. 2007, 87, 89). Der Einwand der Klägerin, es sei nicht einmal ansatzweise sicher gestellt, dass die durch die Gebührenerhebung erzielten Mittel tatsächlich zu einer Verbesserung des Lehrangebots verwandt würden, kann aus dem gleichen Grund ebenfalls nicht verfangen.
27 
c) Das Land hat mit der Einführung allgemeiner Studiengebühren ferner nicht gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten verstoßen.
28 
Der aus der föderativen Struktur der Bundesrepublik folgende ungeschriebene Verfassungsgrundsatz der Bundestreue verpflichtet jedes Land, bei der Inanspruchnahme seiner Rechte die gebotene und ihm zumutbare Rücksicht auf die Interessen des Bundes sowie die der anderen Länder zu nehmen, und schränkt insoweit die den Ländern eingeräumten Gesetzgebungsbefugnisse ein. Macht der Landesgesetzgeber von einer ihm nach dem Grundgesetz zustehenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, kann ein Verstoß gegen die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten jedoch nur dann angenommen werden, wenn das Land seine Befugnisse offenbar missbraucht, indem es durch die von ihm getroffene Regelung elementare Interessen des Bundes oder anderer Länder schwerwiegend beeinträchtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 ; Beschl. v. 9.3.2000 - 2 BvL 8/99 - NVwZ 2000, 1036). Diese Einschränkung ist geboten, weil die Art. 70 ff. GG eine grundsätzlich abschließende Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen enthalten, die nicht durch den Grundsatz der Bundestreue überspielt werden darf. Soweit das Grundgesetz die Länder für zuständig erklärt, nimmt es unterschiedliche Regelungen bewusst in Kauf. Der Grundsatz der Bundestreue allein erzwingt keine Unitarisierung (Senatsurteil vom 6.4.2000, aaO).
29 
Ein Verstoß gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten könnte danach allenfalls dann festgestellt werden, wenn die Einführung allgemeiner Studiengebühren in Baden-Württemberg befürchten ließe, dass Studienwillige und bereits Studierende zum Besuch von Hochschulen in anderen Bundesländern bewogen werden, an denen nach wie vor ein gebührenfreies Studium möglich ist, und diese Entwicklung ein solches Ausmaß erreichte, dass es an diesen Hochschulen zu gravierenden Kapazitätsengpässen kommt, deren Bewältigung den anderen Ländern mit ihnen zumutbaren Mitteln nicht möglich ist. Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach den von der Beklagten genannten, auf den Angaben des Statistischen Bundesamts beruhenden Zahlen hat die Zahl der Studienanfänger an Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg im Studienjahr 2008 gegenüber dem Vorjahr um 7,8 % zugenommen. Dieser Zuwachs liegt über dem Bundesdurchschnitt (plus 6,7 %) und erheblich über den Werten für verschiedene andere Bundesländer, in denen keine allgemeinen Studiengebühren erhoben werden (Mecklenburg-Vorpommern plus 5,9 %, Berlin und Sachsen-Anhalt plus 5,4 %, Rheinland-Pfalz plus 3,6 %, Bremen minus 0,2 %, Sachsen minus 1,5 %).
30 
Gegen das genannte Szenario spricht im Übrigen, dass für die Wahl des Studienorts und der Hochschule außer der räumlichen Entfernung zum Heimatort eine Vielzahl von weiteren Faktoren bedeutsam ist, deren jeweiliges Gewicht für die individuelle Entscheidung nicht ohne weiteres einschätzbar ist und sich auch mit Hilfe der vorliegenden sozialwissenschaftlichen Untersuchungen nicht sicher erschließt. Soweit finanzielle Erwägungen danach bei der Wahl des Studienorts überhaupt eine Rolle spielen, ist zu beachten, dass Studiengebühren in der Größenordnung von 500 EUR je Semester im Vergleich zu den - von Ort zu Ort unterschiedlichen - Lebenshaltungskosten von nachrangiger Bedeutung sind (BVerfG, Urt. v. 26.1.2005, aaO).
31 
Hinzu kommt, dass nach § 4 LHGebG die Gebühren - wie bereits angesprochen - jeder Hochschule und Berufsakademie, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Über die Verwendung der Einnahmen ist im Rahmen des Landeshochschulgesetzes im Benehmen mit einer Vertretung der Studierenden zu entscheiden. Mögliche Verwendungszwecke sind u. a. die Einrichtung zusätzlicher Tutorien, die Vermehrung der wissenschaftlichen Hilfskräfte zur Betreuung der Studierenden, der Erwerb zusätzlicher Lehrbücher und anderer Lehrmittel oder Verbesserungen bei der sonstigen Infrastruktur der Hochschulen (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 20). Wie der Zwischenbericht des vom Land eingerichteten Monitoring-Beirats vom 26.5.2008 (S. 11 f.) bestätigt, folgt der tatsächliche Mitteleinsatz diesen Vorgaben. Nach dem Bericht des als Kontrollorgan bei der Einführung der Studiengebühren dienenden Beirats wurden die Mittel überwiegend dazu verwendet, zusätzliche Lehrkräfte, Lehrbeauftragte und Tutoren zur Verbesserung und Erweiterung des Lehrangebots einzusetzen. Genannt werden ferner der Erwerb zusätzlicher Lehrbücher und Lernmedien sowie die Erweiterung der Studieneingangs- sowie der studienbegleitenden Beratung. Die Einführung allgemeiner Studiengebühren kann danach trotz der mit ihr verbundenen Belastung der Studierenden auch dazu beitragen, die Attraktivität eines Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie in Baden-Württemberg zu erhöhen. Die Erwartungen der Studienanfänger spiegeln dies wider. Nach einer Untersuchung des Hochschulinformationssystems (HIS) über (u. a.) Motive und Begleitumstände der Studiengang- und Hochschulwahl hoffen knapp drei Viertel der Studienanfänger, dass sich durch die Erhebung von Studiengebühren die Studienbedingungen merklich verbessern werden (Christoph H./Julia W./Heidrun Sch./Dieter S., Studienanfänger im Wintersemester 2007/08, Forum Hochschule 16/2008, S. 279).
32 
Die Interessen der Länder, die sich gegen die Einführung der Studiengebühren entschieden haben, bleiben schließlich auch deshalb gewahrt, weil sie ihre Hochschulen nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten zur Verfügung stellen müssen und nicht verpflichtet sind, auf Grund einer höheren Nachfrage zusätzliche Kapazitäten zu schaffen (Haug, WissR 33 (2000), 1, 16f.).
33 
d) Ein Verstoß gegen den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Regelungen über die Studiengebührenpflicht mit den Zielen kollidierten, die vom Bundesgesetzgeber mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgt werden.
34 
Nach § 11 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildungsförderung des Bundes "für den Lebensunterhalt und die Ausbildung" geleistet. Was die Ausbildung betrifft, sollen mit diesen Leistungen nur die Ausgaben für Arbeits- und Lernmittel, Exkursionen oder Praktika gedeckt werden (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 18.1.2001 - 6 B 120/96 - NVwZ-RR 2002, 118 sowie die Begründung des Entwurfs des 18. BAföG-Änderungsgesetzes, BT-Drs. 13/4246, S. 22 zu Nr. 19). Der durch die Erhebung von Studiengebühren entstehende zusätzliche Bedarf wird somit von diesen Leistungen nicht erfasst. Der Landesgesetzgeber hat aus diesem Grund ein eigenes Modell zur Finanzierung der Studiengebühren geschaffen. Nach § 7 LHGebG hat jeder Studierende das Recht, bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) ohne vorherige Bonitätsprüfung ein Darlehen zur Finanzierung der Studiengebühren aufzunehmen, mit dessen Rückzahlung in der Regel erst zwei Jahre nach Abschluss des Studiums begonnen werden muss. Der Anspruch besteht für die Dauer der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiums zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester (§ 7 Abs. 4 S. 1 LHGebG) und erstreckt sich auf Verlangen des Studierenden bei Aufnahme eines konsekutiven Masterstudiengangs auf die Regelstudienzeit dieses Studiums (§ 7 Abs. 5 S. 1 LHGebG). Der von dem Darlehensanspruch erfasste Zeitraum reicht damit über die in § 15 a Abs. 1 BAföG festgelegte, der Regelstudienzeit entsprechende Förderungshöchstdauer hinaus. Damit ist grundsätzlich sichergestellt, dass ein nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderter Studierender nicht gezwungen ist, die ihm gewährten Leistungen zweckwidrig zur Bezahlung der Studiengebühren einzusetzen.
35 
Nach § 15 Abs. 3 a BAföG können allerdings Auszubildende an Hochschulen auch nach dem Ende der in § 15 a Abs. 1 BAföG bezeichneten Förderungshöchstdauer Ausbildungsförderung als sogenannte Studienabschlussförderung für die Dauer eines Jahres erhalten, wenn sie innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen können. Es ist daher denkbar, dass Studierende einerseits wegen Überschreitung des in § 7 Abs. 4 S. 1 LHGebG festgelegten Zeitraums keinen Anspruch auf Darlehensgewährung mehr haben und andererseits gemäß § 15 Abs. 3 a BAföG weiterhin Ausbildungsförderung erhalten. In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass die Betreffenden sich gezwungen sehen, in der Endphase ihres Studiums zur Finanzierung der Studiengebühr zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, was den vom Bundesgesetzgeber mit der Studienabschlussförderung verfolgten Zwecken nicht entspräche. Das Verwaltungsgericht hat hierzu jedoch zu Recht bemerkt, dass den sich daraus ergebenden Problemen mit den Mitteln des Gesetzes begegnet werden kann, da § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG es den Hochschulen und Berufsakademien gestattet, die Studiengebühr auf Antrag nach § 21 LGebG zu stunden oder nach § 22 LGebG zu erlassen. Das Gesetz lässt damit einen ausreichenden Spielraum, um der Situation eines Studierenden Rechnung zu tragen, dem es in der Abschlussphase seines Studiums nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Mittel zur Bezahlung der Studiengebühr aufzubringen.
36 
Ein Widerspruch zu den mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgten Zwecken lässt sich auch nicht mit Blick auf § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG feststellen, wonach die Verpflichtung, den als Darlehen gewährten Teil der Ausbildungsförderung zurückzuzahlen, auf einen Betrag von 10.000 EUR begrenzt ist. Der Landesgesetzgeber hat mit § 9 Abs. 4 LHGebG eine ähnliche Regelung geschaffen. Mit Rücksicht darauf, dass Studierende, die nicht in der Lage sind, die Studiengebühren sofort zu entrichten, regelmäßig Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten, ist in dieser Vorschrift bestimmt, dass der Studienfonds auf Antrag des Darlehensnehmers den Darlehensgeber Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Darlehen befriedigt, "soweit das unverzinsliche Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG und das Darlehen für Studiengebühren zuzüglich Zinsen zusammen die Höchstgrenze der Zahlungspflicht von 15.000 EUR überschreiten". Die an den Studienfonds abgetretene Schuld ist gemäß § 9 Abs. 6 S. 2 LHGebG zu erlassen, "wenn der Darlehensnehmer den Erlass spätestens binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 2 Nr. 6 beantragt hat". Das Gesetz legt damit eine Verschuldensobergrenze von 15.000 EUR fest, die außer dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührendarlehen auch unmissverständlich die für das zuletzt genannte Darlehen zu bezahlenden Zinsen einbezieht.
37 
Die gesetzliche Regelung ist allerdings insoweit lückenhaft, als sie keine ausdrücklichen Bestimmungen für die Fälle enthält, in denen die Kappungsgrenze wegen der auch noch während der Tilgungsphase auflaufenden Zinsen erst nach Ablauf der Karenzzeit überschritten wird. Für § 13 der gemäß § 10 LHGebG erlassenen Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Ausführung des Landeshochschulgebührengesetzes (Studiengebührenverordnung) in ihrer ursprünglichen Fassung gilt das Gleiche. Die in § 9 Abs. 4 LHGebG getroffene Aussage kann gleichwohl vor dem Hintergrund der dazu gemachten Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs (aaO, S. 16, 46) nur so verstanden werden, dass die Schulden aus dem Studiengebührenkredit einschließlich der Zinsen dauerhaft gekappt werden sollen, sobald und soweit die Schulden aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührenkredit die Höchstgrenze von 15.000 EUR überschreiten. Die Neufassung des § 13 Abs. 4 S. 2 StudGebVO durch die Änderungsverordnung vom 29.1.2008 sowie die durch Art. 7 des Gesetzes vom 3.12.2008 neu eingefügten Sätze in § 9 Abs. 4 LHGebG stellen dies ausdrücklich klar.
38 
Der Umstand, dass die in § 9 Abs. 4 LGebG festgelegte Kappungsgrenze den in § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG genannten Betrag um 5.000 EUR übersteigt, bedeutet keinen Widerspruch zu diesem Gesetz. Die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, die Belastung durch die teilweise als Darlehen geleisteten Ausbildungsförderungsbeiträge auf einen Gesamtbetrag von 10.000 EUR zu begrenzen, verpflichtet den Landesgesetzgeber nicht, die Empfänger dieser Beiträge von jeder zusätzlichen finanziellen Belastung freizustellen.
39 
3. Das Landeshochschulgebührengesetz ist nicht gemäß Art. 31 GG wegen eines Verstoßes gegen Art. 13 Abs. 2 c des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (kurz: UN-Sozialpakt) vom 19.12.1966 nichtig.
40 
Die Vertragsstaaten erkennen in Art. 13 Abs. 1 S. 1 UN-Sozialpakt das Recht eines jeden auf Bildung an. "Im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts" wird von ihnen in Abs. 2 c ferner anerkannt, dass "der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch die allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss". Der Bundesgesetzgeber hat dem UN-Sozialpakt mit Gesetz vom 23.11.1973 (BGBl. II, S. 1569) gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt. Nach der vom Verwaltungsgericht geteilten Ansicht der Klägerin ist der Pakt damit auch insoweit innerstaatlich verbindlich geworden, als er mit Art.13 Abs.2 c eine Regelung zur Ausgestaltung und Entgeltlichkeit des Hochschulzugangs und damit zu einer Materie enthalte, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern zugewiesen sei. Dem folgt der Senat nicht.
41 
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts stößt zunächst auf das Bedenken, dass Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt eine Regelung auf einem Gebiet trifft, für das nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes die Länder die Gesetzgebungszuständigkeit haben. Die damit angesprochene Frage, ob dem Bund auch auf Gebieten, die der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit der Länder unterfallen, nicht nur die Vertragsabschluss-, sondern auch die Vertragsdurchführungskompetenz zusteht, ist seit jeher umstritten (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.3.1995 - 2 BvG 1/89 - BVerfGE 92, 203). Die Frage wird vielfach dahingehend beantwortet, dass der Bund in diesen Fällen nur eine (konkurrierende) Vertragsabschlusskompetenz habe, während die Vertragsdurchführungskompetenz bei den Ländern liege (Streinz in Sachs, GG, 2. Aufl. (2007), Art. 32 Rn. 37; Pernice in Dreier, GG, 1. Aufl. (1998), Art. 59 Rn. 34; Fastenrath/Groh, Berliner Kommentar zum GG, Art. 32 Rn. 66 ff; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 8. Aufl. (2006), Art. 32 Rn. 8; Brockmeyer in Schmidt/Bleibtreu/Klein, GG, 10. Aufl. (2004), Art. 59 Rn. 20). Folgt man dieser Auffassung, wäre die Transformation des Art.13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt in das deutsche Recht Sache der Länder und nicht die des Bundes.
42 
Die Frage kann jedoch dahinstehen, da die Transformation eines völkerrechtlichen Vertrags durch ein Zustimmungsgesetz nur dann zur unmittelbaren Anwendung einer Vertragsnorm führt, wenn diese nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, also dafür keiner weiteren normativen Ausfüllung bedarf (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 9.12.1970 - 1 BvL 7/66 - BVerfGE 29, 348 ; BVerwG, Urt. v. 3.12.2003 - 6 C 13.03 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 ; Urt. v. 16.10.1990 - 1 C 15.88 - BVerwGE 87, 11 <Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen>). Im Anschluss hieran hat der Senat in seinem die Erhebung von Langzeitstudiengebühren betreffenden Urteil vom 26.4.2000 die unmittelbare Anwendbarkeit des UN-Sozialpakts verneint, da der Pakt, wie sich aus seinem Art. 2 ergebe, nur Programmsätze enthalte, zu deren Durchführung weitere staatliche Rechtsakte erforderlich seien (ebenso schon VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.1991 - 9 S 2163/90 - VBlBW 1992, 224). Ob das in dieser Allgemeinheit zutrifft, kann auf sich beruhen. Was die im vorliegenden Fall allein in Rede stehende Bestimmung in Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt betrifft, hält der Senat an der Auffassung fest, dass die dort getroffene Regelung auf eine weitere normative Ausfüllung angelegt und damit nicht aus sich heraus vollzugsfähig ist (im Ergebnis ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.10.2007 - 15 A 1596/07 - DVBl. 2007, 1442; Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 8.4.2004 - BGE 130 I 113; Urt. v. 11.2.1994 - BGE 120 Ia 1; Haug, Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen einer Einführung von Studiengebühren, WissR Bd. 33 (2000), 1, 6; Geiger, Völkerecht und Grundgesetz, S. 395 f.; a. M. Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81.; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 5 ff.; Riedel/Söllner, JZ 2006, 270; Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, 2004, S. 39).
43 
In Art. 2 UN-Sozialpakt haben die Vertragsstaaten sich verpflichtet, unter Ausschöpfung aller ihrer Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen. In Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt, in dem nur von der Anerkennung bestimmter Rechte die Rede ist, ergibt sich daraus die Verpflichtung, den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Das bedeutet jedoch nicht, dass von den Vertragsstaaten jedes geeignete Mittel zur Erreichung des genannten Ziels ergriffen werden müsste. Die Worte "auf jede geeignete Weise" sind vielmehr dahin zu verstehen, dass es den Vertragsstaaten überlassen bleiben soll, welche der zur Erreichung des Ziels in Betracht kommenden Mittel sie ergreifen wollen, und bringen damit die insoweit bestehende Handlungsfreiheit der Vertragsparteien zum Ausdruck (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.10.2007, aaO). Die Vorschrift hat danach nur einen programmatischen Charakter.
44 
Das gilt auch im Hinblick auf die in Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt ausdrücklich erwähnte "allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit" des Hochschulunterrichts. Das von Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt verfolgte Ziel ist es, den Hochschulunterricht für jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Die allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts ist eine zur Erreichung dieses Ziels geeignete, aber nicht unverzichtbare Maßnahme. Sie erfüllt deshalb keinen Selbstzweck. Dafür spricht nicht zuletzt, dass Studiengebühren in der hier in Rede stehenden Größenordnung von 500 EUR je Semester im Vergleich zu den gesamten Lebenshaltungskosten der Studierenden nur vor untergeordneter Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Beschl. 26.1.2005, aaO). Die Unentgeltlichkeit des Studiums vermag daher den Zugang zum Studium auch für finanziell bedürftige Studenten für sich allein nicht sicherzustellen. Erreichen lässt sich dieses Ziel vielmehr nur durch die Gewährung finanzieller Hilfen, wie sie das Bundesausbildungsförderungsgesetz und - dieses ergänzend - § 7 LHGebG vorsehen. Mit der Hervorhebung der allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit wird folglich nur eine "insbesondere" in Betracht zu ziehende, aber zur Verwirklichung des Ziels der Vorschrift nicht verbindlich vorgeschriebene Maßnahme genannt.
45 
Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt lässt sich damit weder ein striktes Gebot zur Abschaffung von Studiengebühren noch ein striktes Verbot der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren entnehmen. Der Umstand, dass es sich bei der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren für sich genommen um eine im Hinblick auf das Ziel der Vorschrift gegenläufige oder regressive Maßnahme handelt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Einführung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts ist aus den genannten Gründen dem Ziel der Vorschrift untergeordnet, den Hochschulunterricht für jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Der Schluss, Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt untersage dem nationalen Gesetzgeber ausnahmslos Maßnahmen, die in Bezug auf die allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts einen Rückschritt bedeuten würde, verbietet sich daher.
46 
Der Annahme, das Landeshochschulgebührengesetz verstoße gegen den UN-Sozialpakt und sei deshalb gemäß Art. 31 GG wegen des Vorrangs des Bundesrechts nichtig, steht unabhängig davon entgegen, dass die Vertragsstaaten sich in Art. 4 des Paktes vorbehalten haben, die in diesem Pakt gewährleisteten Rechte gesetzlichen Einschränkungen zu unterwerfen, wenn diese mit der Natur der Rechte vereinbar sind und die Einschränkung den ausschließlichen Zweck verfolgt, das allgemeine Wohl in einer demokratischen Gesellschaft zu fördern. Einschränkungen der sich aus Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt ergebenden Rechte sind danach jedenfalls insoweit zulässig, als sie den freien Zugang zur Hochschulbildung für jedermann entsprechend seinen Fähigkeiten und ohne Rücksicht auf seinen Vermögensstatus nicht ver- oder behindern. Das Gesetz vom 19.12.2005 genügt dieser Forderung. Dazu wird auf die folgenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Landeshochschulgebührengesetzes mit Art. 12 Abs. 1 GG in seiner Funktion als Teilhabrecht (S. 31 ff.) verwiesen.
47 
3. Der Einführung allgemeiner Studiengebühren verstößt auch nicht gegen das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG.
48 
a) Die Erhebung von Steuern und sonstigen Abgaben greift in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs steht und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lässt (vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006 - 1 BvR 1750/01 - Juris ; Urt. v. 7.5.1998 - 2 BvR 1991/95 - BVerfGE 98, 106 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier zum einen deshalb zu bejahen, weil die Nichtentrichtung der Gebühr zur Folge hat, dass die Immatrikulation zu versagen und ein Studierender von Amts wegen zu exmatrikulieren ist (§§ 60 Abs. 5 Nr. 2, 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG). Darin liegt ein Eingriff in die Ausbildungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, aaO). Die berufsregelnde Tendenz ergibt sich zum anderen aus der mit der Gebühr verbundenen Steuerung des Ausbildungsverhaltens. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/4858, S. 1, 16) sollen zwar mit der Einführung der Gebührenpflicht in erster Linie den Hochschulen zusätzliche Einnahmen verschafft werden, um so die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre weiter zu steigern. Als Zielsetzung des Gesetzes wird jedoch ferner genannt, dass die Studierenden durch die Gebührenpflicht zu einem effizienten Studierverhalten und kürzeren Studienzeiten angehalten werden sollen.
49 
b) Der Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG umfasst auch das Recht zur freien Wahl der Ausbildungsstätte (Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 unter Hinweis auf BVerfGE 33, 303, 336). Für die Frage, unter welchen materiellen Voraussetzungen die Ausbildungsfreiheit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden kann, sind die vom Bundesverfassungsgericht zur Berufsfreiheit entwickelten Grundsätze entsprechend heranzuziehen. Danach ist die Regelungsbefugnis um so enger begrenzt, je mehr die Regelung die Berufsfreiheit berührt. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist in Bezug auf die Bedingungen und Modalitäten der Berufsausübung am weitesten. Derartige Regelungen stehen im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 GG, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen und die Betroffenen durch die Einschränkung nicht unzumutbar belastet werden. Bei Regelungen der Berufswahl ist zwischen Zulassungsvoraussetzungen, deren Erfüllung in der Macht der Betroffenen liegt und solchen objektiver Art zu unterscheiden, die mit der Person des Berufsbewerbers nichts zu tun haben. Hängt die Zulassung zu einem Beruf von subjektiven Voraussetzungen ab, ist die Regelung zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig, während die Aufstellung objektiver Zulassungsvoraussetzungen nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377, 404 ff.; Beschl. v. 17.7.1961 - 1 BvL 44/55 - BVerfGE 13, 97, 104 f.).
50 
c) Die sich aus § 1 Abs. 2 LHGebG a.F. ergebende Pflicht zur Bezahlung von Langzeitstudiengebühren hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 25.7.2001, aaO) als Berufsausübungsregelung eingeordnet, da mit der Einführung dieser Gebühr nicht der Zugang zum Hochschulstudium geregelt werde, sondern die Studienbedingungen in bestimmter Weise ausgestaltet würden (Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 ). Die für Eingriffe in die Berufswahl geltenden Maßstäbe seien auch nicht deshalb heranzuziehen, weil ein Verstoß gegen die Erfüllung der Gebührenpflicht zwingend die Exmatrikulation nach sich ziehe, da die Frage, mit welchen Mitteln die Auferlegung einer Zahlungspflicht durchgesetzt werde, verfassungsrechtlich selbständig zu würdigen sei. Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 31.3.2006, aaO) hat sich dieser Beurteilung angeschlossen. Ob für die Pflicht zur Entrichtung allgemeiner Studiengebühren das Gleiche gilt, ist fraglich, da bei der Nichtbezahlung dieser Gebühren gemäß § 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG bereits die Immatrikulation grundsätzlich zu versagen ist. Mit der Verpflichtung zur Bezahlung allgemeiner Studiengebühren wird daher im Unterschied zu § 1 Abs. 2 LHGebG a.F. eine Schwelle für den Zugang zum Erststudium errichtet. In der Einführung dieser Gebühren könnte im Hinblick hierauf eine subjektive Zulassungsvoraussetzung gesehen werden. Die gesetzliche Auferlegung von Geldleistungspflichten, welche die berufliche Tätigkeit belasten, wird allerdings vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich wie eine Berufsausübungsregelung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG behandelt. Als Eingriff in die Berufswahl wertet es Abgabenpflichten nur, wenn die Abgabe es ihrer Gestaltung und Höhe nach dem Berufsbewerber in der Regel wirtschaftlich unmöglich macht, den gewählten Beruf zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen (BVerfG, Beschl. v. 30.10.1961 - 1 BvR 833/59 - BVerfGE 13, 181, 186 ; 22.5.1963 - 1 BvR 78/56 - BVerfGE 16, 147, 163 ; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 17.7.1989 - 8 NB 2.89 - NVwZ 1989, 1176), wovon im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gesprochen werden kann.
51 
d) Ebenso wie das Verwaltungsgericht lässt auch der Senat die Frage offen, ob die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes als Berufsausübungsregelung oder subjektive Berufswahlbeschränkung einzuordnen sind, da auch die strengeren Voraussetzungen für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung erfüllt sind.
52 
aa) Zu den wichtigen Gemeinschaftsgütern im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Stufenlehre gehören nicht nur absolute, d.h. allgemein anerkannte und von der jeweiligen Politik des Gemeinwesens unabhängige Gemeinschaftswerte. Der Gesetzgeber kann vielmehr auch Gemeinschaftsinteressen zum Anlass von Berufsregelungen nehmen, die ihm nicht in diesem Sinne vorgegeben sind, die sich vielmehr erst aus seinen besonderen wirtschafts-, sozial- und gesellschaftspolitischen Vorstellungen und Zielen ergeben, die er also erst selbst in den Rang wichtiger Gemeinschaftsinteressen erhebt. In diesen Fällen beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob die öffentlichen Interessen, deren Schutz die gesetzliche Regelung dient, überhaupt Gemeinschaftswerte von so hohem Rang darstellen können, dass sie eine Einschränkung der freien Berufswahl rechtfertigen. Den Anschauungen des Gesetzgebers hierüber darf die Anerkennung nur versagt werden, wenn sie offensichtlich fehlsam oder mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (BVerfG, Urt. v. 17.7.1961 - 1 BvL 44/55 - BVerfGE 13, 97, 107).
53 
Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Gesetzgeber habe die Studiengebühr zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter eingeführt, ist hiervon ausgehend nicht zu beanstanden. Wie bereits angesprochen, verfolgt der Landesgesetzgeber mit der Einführung der allgemeinen Gebührenpflicht in erster Linie das Ziel, den Hochschulen neben der staatlichen Grundfinanzierung zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, um die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre zu steigern. Die gesetzliche Regelung dient damit Gemeinschaftsgütern, die nach Maßgabe der genannten Grundsätze hinreichend gewichtig sind, um eine Einschränkung der Ausbildungsfreiheit zu rechtfertigen.
54 
bb) Die Erhebung einer allgemeinen Studiengebühr ist auch geeignet und erforderlich, den ihr zugedachten Zweck zu erreichen.
55 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Mittel bereits dann als geeignet anzusehen, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Ob der gewünschte Erfolg tatsächlich eintritt, ist nicht entscheidend. Vielmehr begründet schon die abstrakte Möglichkeit der Zweckerreichung die Geeignetheit des gesetzgeberischen Mittels (vgl. u. a. Urt. v. 23.1.1990 - 1 BvL 44/86 - BVerfGE 81, 156, 192; Beschl. v. 20.6.1984 - 1 BvR 1494/78 - BVerfGE 67, 175). Die gerichtliche Überprüfung ist dabei auf die Frage begrenzt, ob die vom Gesetzgeber zugrunde gelegte Prognose vertretbar, jedenfalls nicht evident fehlerhaft ist (BVerfG, Beschl. v. 1.3.1979 - 1 BvR 532/77 - BVerfGE 50, 290, 333).
56 
Außer Frage steht, dass die Erhebung von Studiengebühren geeignet ist, den Hochschulen zusätzliche Mittel zu verschaffen und damit zu einer Verbesserung der Studienbedingungen und der Qualität der Lehre beizutragen. Auch lässt sich vernünftigerweise nicht bestreiten, dass die Beteiligung der Studierenden an den Kosten ihrer Ausbildung einen Anreiz zu einem effizienten Studierverhalten und damit einer Verkürzung der Studienzeiten gibt. Das wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
57 
Die Erforderlichkeit des Mittels für die mit ihr verfolgten Zwecke ist gegeben, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Grundgesetz dem Gesetzgeber auch in der Bestimmung der zur Verfolgung seiner Ziele geeigneten und erforderlichen Maßnahmen einen weiten Gestaltungsraum zubilligt (BVerfG, Urt. v. 23.1.1990, aaO). An der Erforderlichkeit der umstrittenen Gebührenregelung ist hiervon ausgehend ebenfalls nicht zu zweifeln. Der Gesetzgeber hätte zwar die mit der Einführung allgemeiner Studiengebühren in erster Linie verfolgten Zwecke auch durch die Bereitstellung zusätzlicher Haushaltsmittel und eine dadurch bewirkte Ausdehnung der staatlichen Grundfinanzierung erreichen können. Die Entscheidung für den von ihm gewählten anderen Weg bewegt sich jedoch innerhalb des Gestaltungsspielraums, der ihm bei der Beurteilung der Erforderlichkeit des gewählten Mittels zusteht.
58 
cc) Die mit der Erhebung allgemeiner Studiengebühren verbundene Belastung steht nicht außer Verhältnis zu den mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zwecken. Die durch den Besuch einer Hochschule oder einer Berufsakademie ermöglichte qualifizierte Berufsausbildung stellt für die Studierenden einen besonderen Vorteil dar. Die dafür verlangte Gebühr von 500 EUR pro Semester liegt weit unter den realen Kosten, die selbst das kostengünstigste Studium an einer Hochschule verursacht (BVerfG, Beschl, v. 31.3.2006, aaO; BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, aaO). Besonderen Lebenslagen eines Studierenden hat der Gesetzgeber durch Befreiungsvorschriften (§ 6 Abs. 1 und 2 LHGebG) sowie eine allgemeine Härtefallregelung Rechnung getragen (§ 6 Abs. 3 S. 1 LHGebG in Verbindung mit §§ 21, 22 LGebG). Die Erhebung der Gebühren überschreitet damit nicht die dem Gesetzgeber durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip in der Ausprägung des Äquivalenzprinzips gesetzten Grenzen.
59 
Die Entrichtung allgemeiner Studiengebühren in der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Höhe ist auch einkommensschwachen Studierenden zumutbar. Durch den in § 7 Abs. 1 LHGebG eingeräumten Darlehensanspruch ist sichergestellt, dass grundsätzlich kein Studierwilliger wegen unzureichender finanzieller Mittel von der Aufnahme eines Studiums abgehalten wird oder ein begonnenes Studium beenden muss. Die mit der Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens verbundene finanzielle Belastung wird durch die bereits genannte Verschuldungsobergrenze, die einkommensabhängige Pflicht zur Rückzahlung sowie die Möglichkeit der Stundung, Niederschlagung oder des Erlasses in Härtefällen begrenzt und steht damit nicht außer Verhältnis zu dem gewährten Vorteil einer Hochschulausbildung.
60 
4. Die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung allgemeiner Studiengebühren verletzt Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seiner Funktion als Teilhaberecht.
61 
a) Das von Art. 12Abs. 1 S. 1 GG gewährleistete Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, umfasst für sich genommen nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 ). Die Pflicht zur Bezahlung allgemeiner Studiengebühren berührt auch nicht das aus Art. 12Abs. 1 S. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann; dies hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen hat. Der verfassungsrechtliche Zulassungsanspruch erstreckt sich dementsprechend nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, aaO).
62 
Aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot dürfte allerdings die staatliche Verpflichtung folgen, ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot zu schaffen, welches allen dazu Befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, aaO; Urt. v. 23.10.1996 - 6 C 1.94 - BVerwGE 102, 142). Die Errichtung unüberwindlichen sozialer Barrieren ist danach unzulässig. Die Länder haben vielmehr, wenn sie Studiengebühren einführen, eine sozialstaatliche, auf die Wahrung gleicher Bildungschancen bedachte Regelung zu treffen, welche den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreisen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.1.2005 - 2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226, 245 <6. HRGÄndG>).
63 
b) Das Landeshochschulgebührengesetz genügt dieser Forderung.
64 
Das Gesetz enthält in den §§ 3 und 6 verschiedene Einschränkungen der Gebührenpflicht. Von der Gebührenpflicht sind nach § 3 LHGebG ausgenommen die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst sowie Urlaubs- und Praxissemester. Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte (ab dem Wintersemester 2008/2009 das 14.) Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder die mindestens zwei Geschwister haben, die an einer Hochschule immatrikuliert sind oder waren und dort Studiengebühren entrichten bzw. für mindestens sechs Semester entrichtet haben, oder bei denen eine sich erheblich studienerschwerend auswirkende Behinderung vorliegt, sollen ferner gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 LHGebG von der Gebührenpflicht befreit werden. Nach § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG besteht außerdem die Möglichkeit, Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Studiengebühr zu befreien. § 6 Abs. 3 LHGebG gestattet es den Hochschulen und Berufsakademien weiter, die Studiengebühr nach § 21 LGebG zu stunden oder nach § 22 LGebG zu erlassen. Diese Regelungen haben nach dem Erfahrungsbericht des Wissenschaftsministeriums vom 17.10.2007 zur Konsequenz, dass von den rund 212.000 Studierenden, die im Sommersemester 2007 in gebührenpflichtigen Studiengängen immatrikuliert waren, nur ca. 174.000 zu den Gebührenzahler gehörten und die übrigen ca. 38.000 (= 18 %) aufgrund von Ausnahmen, Befreiungen oder Erlassen von der Gebührenpflicht "freigestellt" waren.
65 
Soweit eine solche "Freistellung" nicht besteht, räumt § 7 Abs. 1 S. 1 LGebG jedem Studierenden das Recht ein, bei der L-Bank ein Darlehen zur Finanzierung der während eines Studiums anfallenden Studiengebühren aufzunehmen. Der Anspruch auf das in monatlichen Raten von höchstens 150 EUR zurück zu bezahlende Darlehen ist nicht von einer Einkommens- oder Vermögensprüfung abhängig. Auf eine bestimmte "Bonität" kommt es daher nicht an. Eine Sicherheitsleistung ist ebenfalls nicht erforderlich. Der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung der Zinsen wird erst nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit fällig, die mit dem Ende der Darlehensberechtigung, d. h. in der Regel mit dem Abschluss des Studiums beginnt (§ 9 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 S. 1 LHGebG). Eine finanzielle Mehrbelastung während des Studiums tritt dadurch regelmäßig nicht ein. Den Studierenden steht ferner nach Abschluss des Studiums eine bestimmte Zeit zur Verfügung, um sich im Erwerbsleben zu etablieren, bevor sie mit der Rückzahlung des Darlehens und der aufgelaufenen Zinsen beginnen müssen.
66 
Der nach Ablauf der Karenzzeit entstehende Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens ist einkommensabhängig. Der Studierende kann die zinslose Stundung der Rückzahlungsraten für die Dauer beantragen, "in der sein monatliches Nettoeinkommen die für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens bestehende Freigrenze nach § 18 a Abs. 1 S. 1 bis 3 BAföG zuzüglich weiterer 100 EUR nicht übersteigt" (§§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG, § 12 Abs. 1 StudGebVO). Als Nettoeinkommen gilt dabei gemäß § 12 Abs. 2 StudGebVO "die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG abzüglich 24 Prozent". Die Freigrenze nach § 18 a Abs. 1 S. 1 bis 3 BAföG beträgt für Alleinstehende 960 EUR und erhöht sich um 480 EUR für Verheiratete sowie 435 EUR je Kind des Darlehensnehmers. Die Rückzahlungspflicht setzt daher bei einem Alleinstehenden nur ein, wenn und solange dieser ein gemäß § 12 Abs. 2 StudGebVO berechnetes Einkommen von mindestens 1.060 EUR hat.
67 
Bei einem Zahlungsverzug in Höhe von mindestens sechs Monatsraten und zwei vorangegangenen Mahnungen (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 LHGebG), bei Zahlungsunfähigkeit (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 LHGebG) sowie einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs wegen Unterschreitens der Einkommensgrenze (§ 9 Abs. 3 Nr. 4 LHGebG) bezahlt der Studienfonds auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer (§ 9 Abs. 3 und 5 LHGebG). Der Studienfonds kann die abgetretene Schuld im Einzelfall ganz oder teilweise nach § 59 Abs. 1 und § 105 LHO stunden, niederschlagen oder erlassen (§ 9 Abs. 6 S. 1 LHGebG).
68 
Das auf Antrag zu gewährende Darlehen ist allerdings verzinslich. Auch legt das Gesetz den Zinssatz nicht auf einen bestimmten Betrag fest. Nach § 9 Abs. 3 S. 1 StudGebVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29.1.2008 darf der Zinssatz für den jeweiligen Darlehensgesamtbetrag die "European Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von sechs Monaten nach dem Stand vom 31. Oktober für die Zinsperiode vom 1. November bis zum 30. April und nach dem Stand vom 30. April für die Zinsperiode vom 1. Mai bis zum 31. Oktober zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlages von 2,9 Prozent" nicht übersteigen. Bei der Euro Interbank Offered Rate handelt sich um den Zinssatz, den europäische Banken untereinander beim Handel von Einlagen mit einer bestimmten Laufzeit verlangen. Die Zinskalkulation der L-Bank berücksichtigt danach nur die Selbstkosten der Bank, d.h. die Refinanzierungskosten und die Kosten der Kreditbearbeitung, nicht aber das Ausfallrisiko, das von dem Studienfonds getragen wird. Ein Gewinn der L-Bank ist nicht eingerechnet. Die Euro Interbank Offered Rate ist jedoch naturgemäß Schwankungen unterworfen, so dass die Höhe der für das Darlehen zu bezahlenden Zinsen vom Geldmarkt abhängig ist. Das gilt auch für die bereits abgeschlossenen Darlehensverträge, da das Gesetz eine halbjährliche Anpassung des Zinssatzes vorsieht. Diese Anpassung findet jeweils zum 1.5. und 1.11. eines Jahres auf der Basis der aktuellen Euro Interbank Offered Rate statt. Infolge der - auch noch während der Tilgungsphase zu entrichtenden - Zinsen entstehen für die Studierenden erhebliche zusätzliche finanzielle Belastungen, deren Höhe zudem nicht exakt abzusehen ist.
69 
Die insoweit festzustellende und durch das kontinuierliche Ansteigen des - bis dahin über fast zweieinhalb Jahre hinweg nahezu konstanten - Zinsniveaus in der Zeit ab Oktober 2006 deutlich werdende Schwäche des Gesetzes hat das Land Baden-Württemberg dazu veranlasst, am 22.4.2008 durch Beschluss des Ministerrats zunächst für die Zeit vom 1.5.2008 bis 31.12.2009 eine Zinsobergrenze von 5,50 % p. a. festzulegen. Mit Art. 7 des am 1.3.2009 in Kraft tretenden Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich wird für die zu entrichtenden Zinsen eine Grenze in gleicher Höhe gesetzlich festgeschrieben.
70 
Die mit der Verzinslichkeit des Darlehens und der variablen Höhe des Zinssatzes verbundenen Nachteile werden unabhängig davon durch die bereits angesprochene Regelung in § 9 Abs. 4 LHGebG gemildert, wonach der Studienfonds auf Antrag des Darlehensnehmers den Darlehensgeber Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Darlehen befriedigt, soweit das unverzinsliche Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG und das Darlehen für Studiengebühren zuzüglich Zinsen zusammen die Höchstgrenze der Zahlungspflicht von 15.000 EUR überschreiten. Nach den von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagten beträgt die Gesamtzahl der BAföG-Empfänger in Baden-Württemberg 54.365 (= 25 % der Studierenden), von denen 16.501 eine Voll- und 37.864 eine Teilförderung erhalten. Der durchschnittlichen Förderbetrag beläuft sich auf 355 EUR monatlich. Bei einem Studium von zehn Semester ergeben sich daraus durchschnittliche Gesamtleistungen in Höhe von 21.300 EUR, von denen die Hälfte als Darlehen gewährt wird. Die Kappungsgrenze führt damit dazu, dass sich das Studiengebührendarlehen für einen erheblichen Teil der BAföG-Empfänger als zinsloses Darlehen darstellt. Der Senat erachtet im Hinblick hierauf die gesetzliche Regelung auch in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 19.12.2005 trotz ihrer Schwächen als mit den Belangen der einkommensschwachen Bevölkerungskreise noch vereinbar.
71 
In der Annahme, dass mit dem Landeshochschulgebührengesetz keine unüberwindlichen sozialen Barrieren für den Zugang zum Hochschulstudium errichtet werden, sieht sich der Senat durch die ersten Erfahrungen bestätigt, die inzwischen mit dem Gesetz gemacht worden sind. Die bisher vorliegenden Untersuchungen lassen nicht erkennen, dass von der Erhebung allgemeiner Studiengebühren eine abschreckende Wirkung auf Studienwillige aus einkommensschwachen Bevölkerungskreisen ausgeht. Gegen eine solche Wirkung spricht vielmehr, dass nach der bereits genannten Statistik die Zahl der Studienanfänger an den Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg im Studienjahr 2008 gegenüber dem Vorjahr um 7,8 % zugenommen hat, während in verschiedenen anderen Bundesländen, in denen keine Studiengebühren erhoben werden, geringere Zuwächse, zum Teil sogar geringfügige Rückgänge zu verzeichnen waren. Die ebenfalls schon zitierte Untersuchung des Hochschulinformationssystems (Christoph H./Julia W./Heidrun Sch./Dieter S., Studienanfänger im Wintersemester 2007/08) lässt gleichermaßen darauf schließen, dass die in Baden-Württemberg und einer Reihe anderer Bundesländer eingeführten Studiengebühren nur geringe Auswirkungen auf die Hochschulwahl haben. In der Untersuchung wird feststellt (S. 283), dass die Mehrheit der Studienanfänger sich vor Aufnahme des Hochschulstudiums eingehend über das Studium und die gewählte Hochschule informiert habe. Die Mehrheit der Studienanfänger, die sich an einer Hochschule mit Studiengebühren eingeschrieben hätten, habe sich somit bewusst und trotz der Gebühren für ihre Hochschule entschieden. 87 % von ihnen hätten angegeben, dass sie an ihrer Hochschule weiter studieren wollten. 3 % wollten nach ihren Angaben an eine Hochschule ohne Studiengebühren wechseln und nur 2 % hätten angegeben, das Studium abbrechen zu wollen.
72 
5. Die Studiengebührenpflicht verstößt auch nicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes. Mit dem Gesetz vom 19.12.2005 ist keine unzulässige Rückwirkung verbunden.
73 
Die Rechtssicherheit gehört zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips. Der Staatsbürger soll die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können; er muss darauf vertrauen können, dass sein dem geltenden Recht entsprechendes Handeln von der Rechtsordnung mit allen ursprünglich damit verbundenen Rechtsfolgen anerkannt bleibt (BVerfG, Urt. v. 23.3.1971 - 2 BvL 2/66 u. a. - BVerfGE 30, 367). Belastende Gesetze, die in schon abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch echte Rückwirkung entfalten, sind deshalb verfassungsrechtlich grundsätzlich verboten.
74 
Wirkt eine Norm hingegen nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein und entwertet sie damit nicht zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich im Ganzen, so entfaltet sie lediglich unechte Rückwirkung. Derartige Gesetze sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, es sei denn, der Betroffene durfte auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen und dieses Vertrauen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen. Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber gegebenenfalls geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, aaO, mit weiteren Nachweisen).
75 
Nach Art. 7 Abs. 2 S. 1 des am 28.12.2005 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes werden die allgemeinen Studiengebühren erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits absolvierte Studiensemester sind danach nicht gebührenpflichtig. Ein nachträglicher Eingriff in bereits abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände liegt deshalb nicht vor. Die Gebührenpflicht gilt allerdings nicht nur für Studierende, die ihr Studium erst nach dem Inkrafttreten der Neuregelung beginnen, sondern auch für Studierende, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits an einer Hochschule des Landes immatrikuliert sind. Die Norm wirkt daher auch auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft ein und ist insoweit mit einer unechten Rückwirkung verbunden.
76 
Die für Gesetze mit unechter Rückwirkung geltenden Grenzen sind gewahrt. Das Interesse des Gesetzgebers, zur raschen Erreichung der mit dem Gesetz vom 19.12.2005 verfolgten Zwecke Studiengebühren nicht nur von Studienanfängern, sondern auch bereits immatrikulierten Studierenden zu erheben, wiegt schwerer als die Erwartung der bereits Studierenden, ihr begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu können. Die Übergangsregelung in Art. 7 Abs. 2 S. 1 des Änderungsgesetzes gewährt den bereits immatrikulierten Studierenden ausreichend Zeit, sich auf die veränderte Rechtslage einzustellen. Angesichts der seit längerem geführten hochschulpolitischen Diskussion musste davon abgesehen mit der Einführung allgemeiner Studiengebühren in Baden-Württemberg spätestens nach dem zu Art. 1 Nr. 3 des 6. HRÄndG ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.1.2005 (2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226) gerechnet werden. Darauf, ob es den im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 19.12.2005 bereits Studierenden möglich war, ihr Studium innerhalb des ihnen eingeräumten Übergangszeitraums abzuschließen, kommt es nicht an.
77 
6. Die Erhebung von Studiengebühren verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
78 
a) Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, bei der Höhe der Studiengebühr nach den unterschiedlichen Kosten der Studienfächer und Studiengänge zu differenzieren. Art. 3 Abs. 1 GG begründet kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität. Vielmehr verbietet der Gleichheitsgrundsatz auch insoweit eine Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung nur, wenn sie sachlich ungerechtfertigt ist. Verfassungsrechtlich ist es zudem nicht geboten, dass dem unterschiedlichen Maß der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen genau Rechnung getragen wird, sondern nur, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige (Belastungs-) Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist insbesondere eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu vereinbaren (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, aaO ).
79 
Die Festsetzung einer für alle Studiengänge einheitlich geltenden Studiengebühr in Höhe von 500 EUR ist danach nicht zu beanstanden. Da die Gebühr selbst in einem besonders kostengünstigen Studiengang weit unter den ausbildungsbedingten Kosten der Hochschule liegt, ähnelt sie einer Grundgebühr, mit welcher der Vorteil, den die Studierenden erhalten, nur zu einem Teil abgeschöpft wird. Eine Verpflichtung, für die kostenintensiveren Studiengänge Gebühren zu erheben, die über die bei allen Studiengängen ohne weiteres sachlich gerechtfertigte Höhe hinausgehen, besteht nicht (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, aaO ). In der Begründung des Gesetzesentwurfs (LT-Drs. 13/4858, S. 21) wird zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass die Festsetzung differenzierter Gebührensätze angesichts der Vielzahl der Studiengänge mit einem erheblichen zeitlichen und administrativen Ermittlungsaufwand verbunden wäre, der in keinem vernünftigen Verhältnis zum Gebührenaufkommen stünde. Das gilt um so mehr, als sich das Hochschulsystem in Baden-Württemberg in einer Umstellungsphase von den traditionellen Diplom- und Magisterstudiengängen auf ein gestuftes Studiensystem befindet und infolgedessen in den nächsten Jahren eine Vielzahl von Studiengängen ausläuft und durch Bachelor- und Masterstudiengänge ersetzt wird.
80 
b) Die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes verstoßen auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil das Studienbewerbern und Studierenden gemäß § 7 Abs. 1 LHGebG auf Antrag zu gewährende Darlehen verzinslich ist und die zu bezahlenden Zinsen die Höhe der Inflationsrate übersteigen. Eine mit dem Gleichheitssatz unvereinbare Benachteiligung der Darlehensnehmer gegenüber den sogenannten Sofortzahlern liegt darin nicht (a.M. Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84ff). Die in der zusätzlichen Belastung der Darlehensnehmer zu sehende Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, da ihr der Vorteil gegenübersteht, die für die Bezahlung der Studiengebühren notwendigen Mittel nicht sofort, sondern erst zu einem späteren, regelmäßig nach Abschluss des Studiums liegenden Zeitpunkt aufbringen zu müssen.
81 
c) Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG kann schließlich auch nicht darin gesehen werden, dass der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG ergebende Anspruch auf Gebührenbefreiung für Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, nach der hier noch zugrunde zu legenden ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift nur solange besteht, als das Kind zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
82 
Die mit Art. 7 Nr. 6 Buchst. a des insoweit bereits zum 13.12.2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 3.12.2008 erfolgte Anhebung der Altersgrenze von acht auf vierzehn Jahre bleibt dabei außer Betracht. Nach der Übergangsregelung in Art. 26 § 4 S. 2 ist die Neufassung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG ab dem Wintersemester 2008/2009 anzuwenden. Für das Sommersemester 2007, das Wintersemester 2007/2008 sowie das Sommersemester 2008 bleibt damit die bisherige Fassung der Vorschrift maßgebend, nach der die Klägerin nicht zu dem begünstigten Personenkreis zählt, da das jüngste ihrer beiden Kinder am 19.11.1995 geboren ist.
83 
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG berücksichtigt, dass Studierende mit Kind in der Regel höheren Belastungen ausgesetzt sind als Studierende ohne Kind und wegen der Kinderbetreuung in der Regel weniger Zeit haben, neben dem Studium etwas hinzuzuverdienen (LT-Drs. 13/4858, S. 22). Die Begrenzung auf Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird in der Begründung des Gesetzentwurfs (aaO) damit erklärt, dass bei älteren Kindern der Betreuungsaufwand wegen der größeren Selbstständigkeit der Kinder und des Umstandes, dass diese Kinder bereits schulpflichtig seien, geringer sei. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG vorgenommene Differenzierung, die sich in der gleichen Form auch in § 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) findet, knüpft damit an Unterschiede an, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten des zu regelnden Sachverhalts eine Ungleichbehandlung rechtfertigen.
84 
Dem steht nicht entgegen, dass sich der Gesetzgeber inzwischen entschieden hat, die Altersgrenze von acht auf vierzehn Jahre anzuheben. Bei der Überprüfung, ob eine Regelung, die eine Begünstigung gewährt, den begünstigten vom nicht begünstigten Personenkreis im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz abgrenzt, ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 - BVerfGE 71, 255; Urt. v. 16. 3. 2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerfGE 110, 141; Beschl. v. 11.1.2005 - 2 BvR 167/02 - BVerfGE 112, 164). Das ist hier der Fall.
85 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Zulassung der Revision auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob die sich aus dem Landeshochschulgebührengesetz ergebende Verpflichtung zur Bezahlung allgemeiner Studiengebühren mit höherrangigem Recht vereinbar ist, hat grundsätzliche Bedeutung.
86 
Beschluss
87 
Der Streitwert wird unter Aufhebung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20.6.2007 sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf jeweils 2.000 EUR festgesetzt.
88 
Gründe
89 
Der Bescheid der Beklagten vom 17.11.2006 erschöpft sich nicht in der Festsetzung einer Gebühr für ein Semester, sondern begründet eine Zahlungspflicht der Klägerin für die gesamte Dauer ihres weiteren Studiums und nimmt damit den Charakter eines auf die Festsetzung wiederkehrender Leistungen gerichteten „Grundbescheids“ an. § 52 Abs. 3 GKG kommt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung. Der Streitwert ist stattdessen gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach Ermessen zu bestimmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.1988 - 4 C 14.88 - NVwZ-RR 1989, 279; BayVGH, Beschl. v. 24.10.2006 - 4 C 06.2697 - Juris).
90 
Zurückzugreifen ist dabei auf Abschnitt II Nr.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 12. Aufl., S. 1357 ff.), der bei Abgaben in Form von wiederkehrenden Leistungen als Streitwert den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der streitigen Abgabe vorsieht, sofern nicht die voraussichtliche Belastungsdauer geringer ist. Die voraussichtliche Dauer der Belastung, die der Klägerin durch den angefochtenen Bescheid auferlegt wird, ist an Hand der Regelstudienzeit zu bestimmen, die im Fall des von der Klägerin im Wintersemester 2005/2006 begonnenen Studiengangs sieben Semester beträgt. Die voraussichtliche Belastungsdauer ist dementsprechend auf vier Semester zu veranschlagen, woraus sich ein Streitwert von (4 x 500 EUR =) 2.000 EUR errechnet.
91 
Die Befugnis des Senats, die somit zu niedrige Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
92 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die Berufung ist nicht begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage deshalb zu Recht abgewiesen.
I.
15 
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf das Landeshochschulgebührengesetz - LHGebG - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 (GBl. 2005, S. 794, ber. GBl. 2006, S. 15), das mit Wirkung vom 28.12.2005 in Kraft getreten ist. Nach § 3 S. 1 LHGebG erheben die staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes und die Berufsakademien "für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5". Die Studiengebühr beträgt gemäß § 5 LHGebG für jedes Semester 500 EUR und ist mit dem Erlass des Gebührenbescheids fällig, sofern dieser nichts anderes bestimmt. Nach der Übergangsvorschrift in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes vom 19.12.2005 werden die Studiengebühren nach § 3 in Verbindung mit § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
16 
Die Klägerin ist bei der Beklagten in einem gebührenpflichtigen Studiengang (Lehramt an Realschulen mit dem Hauptfach Kunst, dem Leitfach Englisch und dem affinen Fach Deutsch) immatrikuliert. Die sich aus dem Landeshochschulgebührengesetz ergebenden tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung von Studiengebühren sind damit unstreitig erfüllt.
II.
17 
Der Rechtsstreit beschränkt sich dementsprechend auf die Frage, ob die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Die Frage ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht zu bejahen. Entgegen der Ansicht der Klägerin steht das Landeshochschulgebührengesetz sowohl mit dem Verfassungsrecht als auch mit dem einfachen Bundesrecht in Einklang.
18 
1. Das Landeshochschulgebührengesetz hat durch Art. 7 des vom Landtag am 3.12.2008 beschlossenen Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich (GBl. S. 435) verschiedene Änderungen erfahren. Soweit es um die in erster Linie zu prüfende Vereinbarkeit der durch dieses Gesetz begründeten Gebührenpflicht mit höherrangigem Recht geht, haben die vom Gesetzgeber beschlossenen Änderungen außer Betracht zu bleiben, da bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids grundsätzlich auf das Recht abzustellen ist, das im Zeitpunkt seines Erlasses maßgebend war (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1987 - 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 für das Erschließungsbeitragsrecht). Art. 7 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich tritt davon abgesehen erst am 1.3.2009 in Kraft. Hiervon ausgenommen ist allein Art. 26 § 4 Satz 2, der bereits am Tag nach der Verkündung, d. h. am 13.12.2008, in Kraft getreten ist. Danach ist die neugefasste Befreiungsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LGebHG bereits zum Wintersemester 2008/2009 anzuwenden. Für die drei vorangegangen Semester ab dem Sommersemester 2007 ist dagegen weiterhin die frühere Fassung der Vorschrift maßgebend.
19 
2. Der Landesgesetzgeber hat mit der Einführung allgemeiner Studiengebühren von der ihm nach Art. 70 Abs. 1 GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
20 
a) Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Auferlegung von allgemeinen Studiengebühren ist dem Hochschulwesen und damit der "Kulturhoheit" zuzuordnen, die nach der Regel des Art. 70 Abs. 1 GG grundsätzlich der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1, 14 ). Die Kompetenz für die Regelung des Hochschulwesen umfasst auch Vorschriften über die Erhebung von nichtsteuerliche Abgaben (BVerfG, Urt. v. 26.1.2005 - 2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226, 243 <6.HRGÄndG>; Urt. v. 19.3.2003, aaO, S. 13 f.; Urt. des Senats v. 6.4.2000 - 2 S 1860/99 - VBlBW 2000, 432).
21 
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes war in dem maßgebenden Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 19.12.2005 nicht durch eine auf der Grundlage des Art. 75 GG a. F. erlassene rahmenrechtliche Vorschrift des Bundes ausgeschlossen oder eingeschränkt. Art. 1 Nr. 3 des 6. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 8.8.2002, der das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, für studiengebührenfrei erklärt hatte, wurde vom Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 26.1.2005, aaO) wegen eines Verstoßes gegen die Kompetenzverteilungsvorschriften des Grundgesetzes für nichtig erklärt.
22 
b) Die Erhebung allgemeiner Studiengebühren ist auch nicht durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 105 ff. GG) ausgeschlossen.
23 
Aus der bundesstaatlichen Finanzverfassung ergeben sich Grenzen für die Auferlegung von Abgaben in Wahrnehmung einer dem Gesetzgeber zustehenden Sachkompetenz. Die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben bedarf danach einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.2.2009 - 2 BvL 54/06 - Juris ; Beschl. v. 17.7.2003 - 2 BvL 1/99 u. a. - BVerfGE 108, 186 , Beschl. v. 7.11.1995 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 93, 319 ). Die herkömmlichen nichtsteuerlichen Abgaben in Form von Gebühren und Beiträgen unterliegen in dieser Hinsicht keinen grundsätzlichen Bedenken. Die Erhebung dieser sogenannten Vorzugslasten wird durch ihre Ausgleichsfunktion legitimiert. Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (BVerfG, Beschl. v. 7.11.1995 und 17.7.2003, jeweils aaO; BVerwG, Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 ). Strengere verfassungsrechtliche Anforderungen gelten dagegen für die sogenannten Sonderabgaben. Das betrifft insbesondere die Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion oder Sonderabgaben im engeren Sinn, die sich dadurch auszeichnen, dass der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nimmt, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer ausschließen. Sonderabgaben schaffen trotz ihrer Ähnlichkeit mit den ebenfalls "voraussetzungslos" erhobenen Steuern neben diesen und außerhalb der Grundsätze steuergerechter Verteilung der Gemeinlasten zusätzliche Sonderlasten und gefährden in den Fällen organisatorischer Ausgliederung des Abgabenaufkommens und seiner Verwendung aus dem Kreislauf staatlicher Einnahmen und Ausgaben zugleich das Budgetrecht des Parlaments. Wegen dieser Gefährdungen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen sowie des parlamentarischen Budgetrechts unterliegen Sonderabgaben engen Grenzen und müssen deshalb gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (BVerfG, Beschl. v. 3.2.2009, aaO; Beschl. v. 7.7.2005 - 2 BvR 2335/95 - BVerfGE 113, 128 ).
24 
Die im Landeshochschulgebührengesetz vorgesehene allgemeine Studiengebühr ist nach ihrem materiellen Gehalt keine Sonderabgabe, sondern eine Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr. Die Gebühr wird gemäß § 3 S. 1 LHGebG für das jeweilige Lehrangebot in einem grundständigem Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang erhoben und soll - wie es in der Begründung des Gesetzentwurfs heißt - die mit der Rechtsstellung als Studierendem verbundenen "lehrbezogenen Vorteile" teilweise abgelten (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 19). Der in § 3 S. 1 LHGebG umschriebene Abgabentatbestand knüpft damit der Sache nach an die Immatrikulation an, mit der die Mitgliedschaft des Studierenden in der jeweiligen Hochschule und die damit verbundenen Rechte und Pflichten begründet werden. Durch die Immatrikulation, die gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der staatlichen Einrichtung markiert, belegt der Studierende einen Studienplatz, für den die Hochschule ihre mit erheblichen Kostenaufwand geschaffenen Einrichtungen vorzuhalten hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Leistungen im Einzelfall in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006 - 1 BvR 1750/01 - Juris). Die Studiengebühr wird danach als Gegenleistung für die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden und nicht, wie eine Steuer oder eine Sonderabgabe, "voraussetzungslos" geschuldet.
25 
Die Einordnung der Studiengebühr als Benutzungsgebühr wird nicht dadurch gehindert, dass die Gebühren jeder Hochschule, die sie eingenommen hat, gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Zwar gilt auch im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und Beiträgen das haushaltsrechtliche Prinzip der Gesamtdeckung (oder Nonaffektation), nach dem die Einnahmen des Verwaltungshaushalts insgesamt der Deckung der Ausgaben des Verwaltungshaushalts dienen (Senatsurt. v. 6.11.2008 - 2 S 669/07 - BWGZ 2009, 60; Kirchhof, Staatliche Einnahmen, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. 4, 2. Aufl., § 88 Rn. 208). Nach § 8 S. 2 LHO darf jedoch die Verwendung staatlicher Einnahmen auf bestimmte Zwecke beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben ist. § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG enthält eine solche Anordnung.
26 
Der Qualifizierung der Studiengebühr als Gebühr steht ferner nicht entgegen, dass § 9 LHGebG die Errichtung eines Studienfonds vorsieht, der die Aufgabe hat, die Ausfälle bei der Rückzahlung von Studiengebührendarlehen zu decken. Der Studienfonds erhebt gemäß § 9 Abs. 8 S. 1 LHGebG zur Erfüllung seiner Aufgaben Umlagen bei den staatlichen Hochschulen und Berufsakademien. Das Landeshochschulgebührengesetz unterscheidet sich insoweit von dem Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, das die Hochschulen verpflichtet, einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Studienfonds abzuführen. Der gegen das nordrhein-westfälische Gesetz erhobene Einwand, dass es sich bei dem nach diesem Gesetz erhobenen "Studienbeitrag" um eine - verfassungsrechtlich unzulässige - Sonderabgabe handele, soweit dieser Beitrag zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds diene (Kronthaler, Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen, S. 20 f.; Tegebauer, Zur Verfassungsmäßigkeit der Finanzierung von Studienfonds durch Sonderabgaben, DÖV 2007, 600), lässt sich deshalb auf das Landeshochschulgebührengesetz nicht übertragen. Die Abgrenzung von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben richtet sich zudem allein nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestands (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 - BVerfGE 108, 1, 13 f. ) und nicht nach der Entscheidung, die der Gesetzgeber über die Verwendung des Abgabenaufkommens trifft (vgl. Bosse, NWVBl. 2007, 87, 89). Der Einwand der Klägerin, es sei nicht einmal ansatzweise sicher gestellt, dass die durch die Gebührenerhebung erzielten Mittel tatsächlich zu einer Verbesserung des Lehrangebots verwandt würden, kann aus dem gleichen Grund ebenfalls nicht verfangen.
27 
c) Das Land hat mit der Einführung allgemeiner Studiengebühren ferner nicht gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten verstoßen.
28 
Der aus der föderativen Struktur der Bundesrepublik folgende ungeschriebene Verfassungsgrundsatz der Bundestreue verpflichtet jedes Land, bei der Inanspruchnahme seiner Rechte die gebotene und ihm zumutbare Rücksicht auf die Interessen des Bundes sowie die der anderen Länder zu nehmen, und schränkt insoweit die den Ländern eingeräumten Gesetzgebungsbefugnisse ein. Macht der Landesgesetzgeber von einer ihm nach dem Grundgesetz zustehenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, kann ein Verstoß gegen die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten jedoch nur dann angenommen werden, wenn das Land seine Befugnisse offenbar missbraucht, indem es durch die von ihm getroffene Regelung elementare Interessen des Bundes oder anderer Länder schwerwiegend beeinträchtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 ; Beschl. v. 9.3.2000 - 2 BvL 8/99 - NVwZ 2000, 1036). Diese Einschränkung ist geboten, weil die Art. 70 ff. GG eine grundsätzlich abschließende Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen enthalten, die nicht durch den Grundsatz der Bundestreue überspielt werden darf. Soweit das Grundgesetz die Länder für zuständig erklärt, nimmt es unterschiedliche Regelungen bewusst in Kauf. Der Grundsatz der Bundestreue allein erzwingt keine Unitarisierung (Senatsurteil vom 6.4.2000, aaO).
29 
Ein Verstoß gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten könnte danach allenfalls dann festgestellt werden, wenn die Einführung allgemeiner Studiengebühren in Baden-Württemberg befürchten ließe, dass Studienwillige und bereits Studierende zum Besuch von Hochschulen in anderen Bundesländern bewogen werden, an denen nach wie vor ein gebührenfreies Studium möglich ist, und diese Entwicklung ein solches Ausmaß erreichte, dass es an diesen Hochschulen zu gravierenden Kapazitätsengpässen kommt, deren Bewältigung den anderen Ländern mit ihnen zumutbaren Mitteln nicht möglich ist. Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach den von der Beklagten genannten, auf den Angaben des Statistischen Bundesamts beruhenden Zahlen hat die Zahl der Studienanfänger an Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg im Studienjahr 2008 gegenüber dem Vorjahr um 7,8 % zugenommen. Dieser Zuwachs liegt über dem Bundesdurchschnitt (plus 6,7 %) und erheblich über den Werten für verschiedene andere Bundesländer, in denen keine allgemeinen Studiengebühren erhoben werden (Mecklenburg-Vorpommern plus 5,9 %, Berlin und Sachsen-Anhalt plus 5,4 %, Rheinland-Pfalz plus 3,6 %, Bremen minus 0,2 %, Sachsen minus 1,5 %).
30 
Gegen das genannte Szenario spricht im Übrigen, dass für die Wahl des Studienorts und der Hochschule außer der räumlichen Entfernung zum Heimatort eine Vielzahl von weiteren Faktoren bedeutsam ist, deren jeweiliges Gewicht für die individuelle Entscheidung nicht ohne weiteres einschätzbar ist und sich auch mit Hilfe der vorliegenden sozialwissenschaftlichen Untersuchungen nicht sicher erschließt. Soweit finanzielle Erwägungen danach bei der Wahl des Studienorts überhaupt eine Rolle spielen, ist zu beachten, dass Studiengebühren in der Größenordnung von 500 EUR je Semester im Vergleich zu den - von Ort zu Ort unterschiedlichen - Lebenshaltungskosten von nachrangiger Bedeutung sind (BVerfG, Urt. v. 26.1.2005, aaO).
31 
Hinzu kommt, dass nach § 4 LHGebG die Gebühren - wie bereits angesprochen - jeder Hochschule und Berufsakademie, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Über die Verwendung der Einnahmen ist im Rahmen des Landeshochschulgesetzes im Benehmen mit einer Vertretung der Studierenden zu entscheiden. Mögliche Verwendungszwecke sind u. a. die Einrichtung zusätzlicher Tutorien, die Vermehrung der wissenschaftlichen Hilfskräfte zur Betreuung der Studierenden, der Erwerb zusätzlicher Lehrbücher und anderer Lehrmittel oder Verbesserungen bei der sonstigen Infrastruktur der Hochschulen (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 20). Wie der Zwischenbericht des vom Land eingerichteten Monitoring-Beirats vom 26.5.2008 (S. 11 f.) bestätigt, folgt der tatsächliche Mitteleinsatz diesen Vorgaben. Nach dem Bericht des als Kontrollorgan bei der Einführung der Studiengebühren dienenden Beirats wurden die Mittel überwiegend dazu verwendet, zusätzliche Lehrkräfte, Lehrbeauftragte und Tutoren zur Verbesserung und Erweiterung des Lehrangebots einzusetzen. Genannt werden ferner der Erwerb zusätzlicher Lehrbücher und Lernmedien sowie die Erweiterung der Studieneingangs- sowie der studienbegleitenden Beratung. Die Einführung allgemeiner Studiengebühren kann danach trotz der mit ihr verbundenen Belastung der Studierenden auch dazu beitragen, die Attraktivität eines Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie in Baden-Württemberg zu erhöhen. Die Erwartungen der Studienanfänger spiegeln dies wider. Nach einer Untersuchung des Hochschulinformationssystems (HIS) über (u. a.) Motive und Begleitumstände der Studiengang- und Hochschulwahl hoffen knapp drei Viertel der Studienanfänger, dass sich durch die Erhebung von Studiengebühren die Studienbedingungen merklich verbessern werden (Christoph H./Julia W./Heidrun Sch./Dieter S., Studienanfänger im Wintersemester 2007/08, Forum Hochschule 16/2008, S. 279).
32 
Die Interessen der Länder, die sich gegen die Einführung der Studiengebühren entschieden haben, bleiben schließlich auch deshalb gewahrt, weil sie ihre Hochschulen nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten zur Verfügung stellen müssen und nicht verpflichtet sind, auf Grund einer höheren Nachfrage zusätzliche Kapazitäten zu schaffen (Haug, WissR 33 (2000), 1, 16f.).
33 
d) Ein Verstoß gegen den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Regelungen über die Studiengebührenpflicht mit den Zielen kollidierten, die vom Bundesgesetzgeber mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgt werden.
34 
Nach § 11 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildungsförderung des Bundes "für den Lebensunterhalt und die Ausbildung" geleistet. Was die Ausbildung betrifft, sollen mit diesen Leistungen nur die Ausgaben für Arbeits- und Lernmittel, Exkursionen oder Praktika gedeckt werden (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 18.1.2001 - 6 B 120/96 - NVwZ-RR 2002, 118 sowie die Begründung des Entwurfs des 18. BAföG-Änderungsgesetzes, BT-Drs. 13/4246, S. 22 zu Nr. 19). Der durch die Erhebung von Studiengebühren entstehende zusätzliche Bedarf wird somit von diesen Leistungen nicht erfasst. Der Landesgesetzgeber hat aus diesem Grund ein eigenes Modell zur Finanzierung der Studiengebühren geschaffen. Nach § 7 LHGebG hat jeder Studierende das Recht, bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) ohne vorherige Bonitätsprüfung ein Darlehen zur Finanzierung der Studiengebühren aufzunehmen, mit dessen Rückzahlung in der Regel erst zwei Jahre nach Abschluss des Studiums begonnen werden muss. Der Anspruch besteht für die Dauer der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiums zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester (§ 7 Abs. 4 S. 1 LHGebG) und erstreckt sich auf Verlangen des Studierenden bei Aufnahme eines konsekutiven Masterstudiengangs auf die Regelstudienzeit dieses Studiums (§ 7 Abs. 5 S. 1 LHGebG). Der von dem Darlehensanspruch erfasste Zeitraum reicht damit über die in § 15 a Abs. 1 BAföG festgelegte, der Regelstudienzeit entsprechende Förderungshöchstdauer hinaus. Damit ist grundsätzlich sichergestellt, dass ein nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderter Studierender nicht gezwungen ist, die ihm gewährten Leistungen zweckwidrig zur Bezahlung der Studiengebühren einzusetzen.
35 
Nach § 15 Abs. 3 a BAföG können allerdings Auszubildende an Hochschulen auch nach dem Ende der in § 15 a Abs. 1 BAföG bezeichneten Förderungshöchstdauer Ausbildungsförderung als sogenannte Studienabschlussförderung für die Dauer eines Jahres erhalten, wenn sie innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen können. Es ist daher denkbar, dass Studierende einerseits wegen Überschreitung des in § 7 Abs. 4 S. 1 LHGebG festgelegten Zeitraums keinen Anspruch auf Darlehensgewährung mehr haben und andererseits gemäß § 15 Abs. 3 a BAföG weiterhin Ausbildungsförderung erhalten. In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass die Betreffenden sich gezwungen sehen, in der Endphase ihres Studiums zur Finanzierung der Studiengebühr zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, was den vom Bundesgesetzgeber mit der Studienabschlussförderung verfolgten Zwecken nicht entspräche. Das Verwaltungsgericht hat hierzu jedoch zu Recht bemerkt, dass den sich daraus ergebenden Problemen mit den Mitteln des Gesetzes begegnet werden kann, da § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG es den Hochschulen und Berufsakademien gestattet, die Studiengebühr auf Antrag nach § 21 LGebG zu stunden oder nach § 22 LGebG zu erlassen. Das Gesetz lässt damit einen ausreichenden Spielraum, um der Situation eines Studierenden Rechnung zu tragen, dem es in der Abschlussphase seines Studiums nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Mittel zur Bezahlung der Studiengebühr aufzubringen.
36 
Ein Widerspruch zu den mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgten Zwecken lässt sich auch nicht mit Blick auf § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG feststellen, wonach die Verpflichtung, den als Darlehen gewährten Teil der Ausbildungsförderung zurückzuzahlen, auf einen Betrag von 10.000 EUR begrenzt ist. Der Landesgesetzgeber hat mit § 9 Abs. 4 LHGebG eine ähnliche Regelung geschaffen. Mit Rücksicht darauf, dass Studierende, die nicht in der Lage sind, die Studiengebühren sofort zu entrichten, regelmäßig Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten, ist in dieser Vorschrift bestimmt, dass der Studienfonds auf Antrag des Darlehensnehmers den Darlehensgeber Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Darlehen befriedigt, "soweit das unverzinsliche Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG und das Darlehen für Studiengebühren zuzüglich Zinsen zusammen die Höchstgrenze der Zahlungspflicht von 15.000 EUR überschreiten". Die an den Studienfonds abgetretene Schuld ist gemäß § 9 Abs. 6 S. 2 LHGebG zu erlassen, "wenn der Darlehensnehmer den Erlass spätestens binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 2 Nr. 6 beantragt hat". Das Gesetz legt damit eine Verschuldensobergrenze von 15.000 EUR fest, die außer dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührendarlehen auch unmissverständlich die für das zuletzt genannte Darlehen zu bezahlenden Zinsen einbezieht.
37 
Die gesetzliche Regelung ist allerdings insoweit lückenhaft, als sie keine ausdrücklichen Bestimmungen für die Fälle enthält, in denen die Kappungsgrenze wegen der auch noch während der Tilgungsphase auflaufenden Zinsen erst nach Ablauf der Karenzzeit überschritten wird. Für § 13 der gemäß § 10 LHGebG erlassenen Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Ausführung des Landeshochschulgebührengesetzes (Studiengebührenverordnung) in ihrer ursprünglichen Fassung gilt das Gleiche. Die in § 9 Abs. 4 LHGebG getroffene Aussage kann gleichwohl vor dem Hintergrund der dazu gemachten Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs (aaO, S. 16, 46) nur so verstanden werden, dass die Schulden aus dem Studiengebührenkredit einschließlich der Zinsen dauerhaft gekappt werden sollen, sobald und soweit die Schulden aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührenkredit die Höchstgrenze von 15.000 EUR überschreiten. Die Neufassung des § 13 Abs. 4 S. 2 StudGebVO durch die Änderungsverordnung vom 29.1.2008 sowie die durch Art. 7 des Gesetzes vom 3.12.2008 neu eingefügten Sätze in § 9 Abs. 4 LHGebG stellen dies ausdrücklich klar.
38 
Der Umstand, dass die in § 9 Abs. 4 LGebG festgelegte Kappungsgrenze den in § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG genannten Betrag um 5.000 EUR übersteigt, bedeutet keinen Widerspruch zu diesem Gesetz. Die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, die Belastung durch die teilweise als Darlehen geleisteten Ausbildungsförderungsbeiträge auf einen Gesamtbetrag von 10.000 EUR zu begrenzen, verpflichtet den Landesgesetzgeber nicht, die Empfänger dieser Beiträge von jeder zusätzlichen finanziellen Belastung freizustellen.
39 
3. Das Landeshochschulgebührengesetz ist nicht gemäß Art. 31 GG wegen eines Verstoßes gegen Art. 13 Abs. 2 c des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (kurz: UN-Sozialpakt) vom 19.12.1966 nichtig.
40 
Die Vertragsstaaten erkennen in Art. 13 Abs. 1 S. 1 UN-Sozialpakt das Recht eines jeden auf Bildung an. "Im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts" wird von ihnen in Abs. 2 c ferner anerkannt, dass "der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch die allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss". Der Bundesgesetzgeber hat dem UN-Sozialpakt mit Gesetz vom 23.11.1973 (BGBl. II, S. 1569) gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt. Nach der vom Verwaltungsgericht geteilten Ansicht der Klägerin ist der Pakt damit auch insoweit innerstaatlich verbindlich geworden, als er mit Art.13 Abs.2 c eine Regelung zur Ausgestaltung und Entgeltlichkeit des Hochschulzugangs und damit zu einer Materie enthalte, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern zugewiesen sei. Dem folgt der Senat nicht.
41 
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts stößt zunächst auf das Bedenken, dass Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt eine Regelung auf einem Gebiet trifft, für das nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes die Länder die Gesetzgebungszuständigkeit haben. Die damit angesprochene Frage, ob dem Bund auch auf Gebieten, die der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit der Länder unterfallen, nicht nur die Vertragsabschluss-, sondern auch die Vertragsdurchführungskompetenz zusteht, ist seit jeher umstritten (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.3.1995 - 2 BvG 1/89 - BVerfGE 92, 203). Die Frage wird vielfach dahingehend beantwortet, dass der Bund in diesen Fällen nur eine (konkurrierende) Vertragsabschlusskompetenz habe, während die Vertragsdurchführungskompetenz bei den Ländern liege (Streinz in Sachs, GG, 2. Aufl. (2007), Art. 32 Rn. 37; Pernice in Dreier, GG, 1. Aufl. (1998), Art. 59 Rn. 34; Fastenrath/Groh, Berliner Kommentar zum GG, Art. 32 Rn. 66 ff; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 8. Aufl. (2006), Art. 32 Rn. 8; Brockmeyer in Schmidt/Bleibtreu/Klein, GG, 10. Aufl. (2004), Art. 59 Rn. 20). Folgt man dieser Auffassung, wäre die Transformation des Art.13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt in das deutsche Recht Sache der Länder und nicht die des Bundes.
42 
Die Frage kann jedoch dahinstehen, da die Transformation eines völkerrechtlichen Vertrags durch ein Zustimmungsgesetz nur dann zur unmittelbaren Anwendung einer Vertragsnorm führt, wenn diese nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, also dafür keiner weiteren normativen Ausfüllung bedarf (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 9.12.1970 - 1 BvL 7/66 - BVerfGE 29, 348 ; BVerwG, Urt. v. 3.12.2003 - 6 C 13.03 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 ; Urt. v. 16.10.1990 - 1 C 15.88 - BVerwGE 87, 11 <Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen>). Im Anschluss hieran hat der Senat in seinem die Erhebung von Langzeitstudiengebühren betreffenden Urteil vom 26.4.2000 die unmittelbare Anwendbarkeit des UN-Sozialpakts verneint, da der Pakt, wie sich aus seinem Art. 2 ergebe, nur Programmsätze enthalte, zu deren Durchführung weitere staatliche Rechtsakte erforderlich seien (ebenso schon VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.1991 - 9 S 2163/90 - VBlBW 1992, 224). Ob das in dieser Allgemeinheit zutrifft, kann auf sich beruhen. Was die im vorliegenden Fall allein in Rede stehende Bestimmung in Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt betrifft, hält der Senat an der Auffassung fest, dass die dort getroffene Regelung auf eine weitere normative Ausfüllung angelegt und damit nicht aus sich heraus vollzugsfähig ist (im Ergebnis ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.10.2007 - 15 A 1596/07 - DVBl. 2007, 1442; Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 8.4.2004 - BGE 130 I 113; Urt. v. 11.2.1994 - BGE 120 Ia 1; Haug, Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen einer Einführung von Studiengebühren, WissR Bd. 33 (2000), 1, 6; Geiger, Völkerecht und Grundgesetz, S. 395 f.; a. M. Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81.; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 5 ff.; Riedel/Söllner, JZ 2006, 270; Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, 2004, S. 39).
43 
In Art. 2 UN-Sozialpakt haben die Vertragsstaaten sich verpflichtet, unter Ausschöpfung aller ihrer Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen. In Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt, in dem nur von der Anerkennung bestimmter Rechte die Rede ist, ergibt sich daraus die Verpflichtung, den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Das bedeutet jedoch nicht, dass von den Vertragsstaaten jedes geeignete Mittel zur Erreichung des genannten Ziels ergriffen werden müsste. Die Worte "auf jede geeignete Weise" sind vielmehr dahin zu verstehen, dass es den Vertragsstaaten überlassen bleiben soll, welche der zur Erreichung des Ziels in Betracht kommenden Mittel sie ergreifen wollen, und bringen damit die insoweit bestehende Handlungsfreiheit der Vertragsparteien zum Ausdruck (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.10.2007, aaO). Die Vorschrift hat danach nur einen programmatischen Charakter.
44 
Das gilt auch im Hinblick auf die in Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt ausdrücklich erwähnte "allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit" des Hochschulunterrichts. Das von Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt verfolgte Ziel ist es, den Hochschulunterricht für jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Die allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts ist eine zur Erreichung dieses Ziels geeignete, aber nicht unverzichtbare Maßnahme. Sie erfüllt deshalb keinen Selbstzweck. Dafür spricht nicht zuletzt, dass Studiengebühren in der hier in Rede stehenden Größenordnung von 500 EUR je Semester im Vergleich zu den gesamten Lebenshaltungskosten der Studierenden nur vor untergeordneter Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Beschl. 26.1.2005, aaO). Die Unentgeltlichkeit des Studiums vermag daher den Zugang zum Studium auch für finanziell bedürftige Studenten für sich allein nicht sicherzustellen. Erreichen lässt sich dieses Ziel vielmehr nur durch die Gewährung finanzieller Hilfen, wie sie das Bundesausbildungsförderungsgesetz und - dieses ergänzend - § 7 LHGebG vorsehen. Mit der Hervorhebung der allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit wird folglich nur eine "insbesondere" in Betracht zu ziehende, aber zur Verwirklichung des Ziels der Vorschrift nicht verbindlich vorgeschriebene Maßnahme genannt.
45 
Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt lässt sich damit weder ein striktes Gebot zur Abschaffung von Studiengebühren noch ein striktes Verbot der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren entnehmen. Der Umstand, dass es sich bei der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren für sich genommen um eine im Hinblick auf das Ziel der Vorschrift gegenläufige oder regressive Maßnahme handelt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Einführung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts ist aus den genannten Gründen dem Ziel der Vorschrift untergeordnet, den Hochschulunterricht für jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Der Schluss, Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt untersage dem nationalen Gesetzgeber ausnahmslos Maßnahmen, die in Bezug auf die allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts einen Rückschritt bedeuten würde, verbietet sich daher.
46 
Der Annahme, das Landeshochschulgebührengesetz verstoße gegen den UN-Sozialpakt und sei deshalb gemäß Art. 31 GG wegen des Vorrangs des Bundesrechts nichtig, steht unabhängig davon entgegen, dass die Vertragsstaaten sich in Art. 4 des Paktes vorbehalten haben, die in diesem Pakt gewährleisteten Rechte gesetzlichen Einschränkungen zu unterwerfen, wenn diese mit der Natur der Rechte vereinbar sind und die Einschränkung den ausschließlichen Zweck verfolgt, das allgemeine Wohl in einer demokratischen Gesellschaft zu fördern. Einschränkungen der sich aus Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt ergebenden Rechte sind danach jedenfalls insoweit zulässig, als sie den freien Zugang zur Hochschulbildung für jedermann entsprechend seinen Fähigkeiten und ohne Rücksicht auf seinen Vermögensstatus nicht ver- oder behindern. Das Gesetz vom 19.12.2005 genügt dieser Forderung. Dazu wird auf die folgenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Landeshochschulgebührengesetzes mit Art. 12 Abs. 1 GG in seiner Funktion als Teilhabrecht (S. 31 ff.) verwiesen.
47 
3. Der Einführung allgemeiner Studiengebühren verstößt auch nicht gegen das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG.
48 
a) Die Erhebung von Steuern und sonstigen Abgaben greift in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs steht und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lässt (vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006 - 1 BvR 1750/01 - Juris ; Urt. v. 7.5.1998 - 2 BvR 1991/95 - BVerfGE 98, 106 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier zum einen deshalb zu bejahen, weil die Nichtentrichtung der Gebühr zur Folge hat, dass die Immatrikulation zu versagen und ein Studierender von Amts wegen zu exmatrikulieren ist (§§ 60 Abs. 5 Nr. 2, 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG). Darin liegt ein Eingriff in die Ausbildungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, aaO). Die berufsregelnde Tendenz ergibt sich zum anderen aus der mit der Gebühr verbundenen Steuerung des Ausbildungsverhaltens. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/4858, S. 1, 16) sollen zwar mit der Einführung der Gebührenpflicht in erster Linie den Hochschulen zusätzliche Einnahmen verschafft werden, um so die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre weiter zu steigern. Als Zielsetzung des Gesetzes wird jedoch ferner genannt, dass die Studierenden durch die Gebührenpflicht zu einem effizienten Studierverhalten und kürzeren Studienzeiten angehalten werden sollen.
49 
b) Der Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG umfasst auch das Recht zur freien Wahl der Ausbildungsstätte (Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 unter Hinweis auf BVerfGE 33, 303, 336). Für die Frage, unter welchen materiellen Voraussetzungen die Ausbildungsfreiheit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden kann, sind die vom Bundesverfassungsgericht zur Berufsfreiheit entwickelten Grundsätze entsprechend heranzuziehen. Danach ist die Regelungsbefugnis um so enger begrenzt, je mehr die Regelung die Berufsfreiheit berührt. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist in Bezug auf die Bedingungen und Modalitäten der Berufsausübung am weitesten. Derartige Regelungen stehen im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 GG, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen und die Betroffenen durch die Einschränkung nicht unzumutbar belastet werden. Bei Regelungen der Berufswahl ist zwischen Zulassungsvoraussetzungen, deren Erfüllung in der Macht der Betroffenen liegt und solchen objektiver Art zu unterscheiden, die mit der Person des Berufsbewerbers nichts zu tun haben. Hängt die Zulassung zu einem Beruf von subjektiven Voraussetzungen ab, ist die Regelung zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig, während die Aufstellung objektiver Zulassungsvoraussetzungen nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377, 404 ff.; Beschl. v. 17.7.1961 - 1 BvL 44/55 - BVerfGE 13, 97, 104 f.).
50 
c) Die sich aus § 1 Abs. 2 LHGebG a.F. ergebende Pflicht zur Bezahlung von Langzeitstudiengebühren hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 25.7.2001, aaO) als Berufsausübungsregelung eingeordnet, da mit der Einführung dieser Gebühr nicht der Zugang zum Hochschulstudium geregelt werde, sondern die Studienbedingungen in bestimmter Weise ausgestaltet würden (Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 ). Die für Eingriffe in die Berufswahl geltenden Maßstäbe seien auch nicht deshalb heranzuziehen, weil ein Verstoß gegen die Erfüllung der Gebührenpflicht zwingend die Exmatrikulation nach sich ziehe, da die Frage, mit welchen Mitteln die Auferlegung einer Zahlungspflicht durchgesetzt werde, verfassungsrechtlich selbständig zu würdigen sei. Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 31.3.2006, aaO) hat sich dieser Beurteilung angeschlossen. Ob für die Pflicht zur Entrichtung allgemeiner Studiengebühren das Gleiche gilt, ist fraglich, da bei der Nichtbezahlung dieser Gebühren gemäß § 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG bereits die Immatrikulation grundsätzlich zu versagen ist. Mit der Verpflichtung zur Bezahlung allgemeiner Studiengebühren wird daher im Unterschied zu § 1 Abs. 2 LHGebG a.F. eine Schwelle für den Zugang zum Erststudium errichtet. In der Einführung dieser Gebühren könnte im Hinblick hierauf eine subjektive Zulassungsvoraussetzung gesehen werden. Die gesetzliche Auferlegung von Geldleistungspflichten, welche die berufliche Tätigkeit belasten, wird allerdings vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich wie eine Berufsausübungsregelung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG behandelt. Als Eingriff in die Berufswahl wertet es Abgabenpflichten nur, wenn die Abgabe es ihrer Gestaltung und Höhe nach dem Berufsbewerber in der Regel wirtschaftlich unmöglich macht, den gewählten Beruf zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen (BVerfG, Beschl. v. 30.10.1961 - 1 BvR 833/59 - BVerfGE 13, 181, 186 ; 22.5.1963 - 1 BvR 78/56 - BVerfGE 16, 147, 163 ; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 17.7.1989 - 8 NB 2.89 - NVwZ 1989, 1176), wovon im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gesprochen werden kann.
51 
d) Ebenso wie das Verwaltungsgericht lässt auch der Senat die Frage offen, ob die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes als Berufsausübungsregelung oder subjektive Berufswahlbeschränkung einzuordnen sind, da auch die strengeren Voraussetzungen für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung erfüllt sind.
52 
aa) Zu den wichtigen Gemeinschaftsgütern im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Stufenlehre gehören nicht nur absolute, d.h. allgemein anerkannte und von der jeweiligen Politik des Gemeinwesens unabhängige Gemeinschaftswerte. Der Gesetzgeber kann vielmehr auch Gemeinschaftsinteressen zum Anlass von Berufsregelungen nehmen, die ihm nicht in diesem Sinne vorgegeben sind, die sich vielmehr erst aus seinen besonderen wirtschafts-, sozial- und gesellschaftspolitischen Vorstellungen und Zielen ergeben, die er also erst selbst in den Rang wichtiger Gemeinschaftsinteressen erhebt. In diesen Fällen beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob die öffentlichen Interessen, deren Schutz die gesetzliche Regelung dient, überhaupt Gemeinschaftswerte von so hohem Rang darstellen können, dass sie eine Einschränkung der freien Berufswahl rechtfertigen. Den Anschauungen des Gesetzgebers hierüber darf die Anerkennung nur versagt werden, wenn sie offensichtlich fehlsam oder mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (BVerfG, Urt. v. 17.7.1961 - 1 BvL 44/55 - BVerfGE 13, 97, 107).
53 
Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Gesetzgeber habe die Studiengebühr zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter eingeführt, ist hiervon ausgehend nicht zu beanstanden. Wie bereits angesprochen, verfolgt der Landesgesetzgeber mit der Einführung der allgemeinen Gebührenpflicht in erster Linie das Ziel, den Hochschulen neben der staatlichen Grundfinanzierung zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, um die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre zu steigern. Die gesetzliche Regelung dient damit Gemeinschaftsgütern, die nach Maßgabe der genannten Grundsätze hinreichend gewichtig sind, um eine Einschränkung der Ausbildungsfreiheit zu rechtfertigen.
54 
bb) Die Erhebung einer allgemeinen Studiengebühr ist auch geeignet und erforderlich, den ihr zugedachten Zweck zu erreichen.
55 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Mittel bereits dann als geeignet anzusehen, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Ob der gewünschte Erfolg tatsächlich eintritt, ist nicht entscheidend. Vielmehr begründet schon die abstrakte Möglichkeit der Zweckerreichung die Geeignetheit des gesetzgeberischen Mittels (vgl. u. a. Urt. v. 23.1.1990 - 1 BvL 44/86 - BVerfGE 81, 156, 192; Beschl. v. 20.6.1984 - 1 BvR 1494/78 - BVerfGE 67, 175). Die gerichtliche Überprüfung ist dabei auf die Frage begrenzt, ob die vom Gesetzgeber zugrunde gelegte Prognose vertretbar, jedenfalls nicht evident fehlerhaft ist (BVerfG, Beschl. v. 1.3.1979 - 1 BvR 532/77 - BVerfGE 50, 290, 333).
56 
Außer Frage steht, dass die Erhebung von Studiengebühren geeignet ist, den Hochschulen zusätzliche Mittel zu verschaffen und damit zu einer Verbesserung der Studienbedingungen und der Qualität der Lehre beizutragen. Auch lässt sich vernünftigerweise nicht bestreiten, dass die Beteiligung der Studierenden an den Kosten ihrer Ausbildung einen Anreiz zu einem effizienten Studierverhalten und damit einer Verkürzung der Studienzeiten gibt. Das wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
57 
Die Erforderlichkeit des Mittels für die mit ihr verfolgten Zwecke ist gegeben, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Grundgesetz dem Gesetzgeber auch in der Bestimmung der zur Verfolgung seiner Ziele geeigneten und erforderlichen Maßnahmen einen weiten Gestaltungsraum zubilligt (BVerfG, Urt. v. 23.1.1990, aaO). An der Erforderlichkeit der umstrittenen Gebührenregelung ist hiervon ausgehend ebenfalls nicht zu zweifeln. Der Gesetzgeber hätte zwar die mit der Einführung allgemeiner Studiengebühren in erster Linie verfolgten Zwecke auch durch die Bereitstellung zusätzlicher Haushaltsmittel und eine dadurch bewirkte Ausdehnung der staatlichen Grundfinanzierung erreichen können. Die Entscheidung für den von ihm gewählten anderen Weg bewegt sich jedoch innerhalb des Gestaltungsspielraums, der ihm bei der Beurteilung der Erforderlichkeit des gewählten Mittels zusteht.
58 
cc) Die mit der Erhebung allgemeiner Studiengebühren verbundene Belastung steht nicht außer Verhältnis zu den mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zwecken. Die durch den Besuch einer Hochschule oder einer Berufsakademie ermöglichte qualifizierte Berufsausbildung stellt für die Studierenden einen besonderen Vorteil dar. Die dafür verlangte Gebühr von 500 EUR pro Semester liegt weit unter den realen Kosten, die selbst das kostengünstigste Studium an einer Hochschule verursacht (BVerfG, Beschl, v. 31.3.2006, aaO; BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, aaO). Besonderen Lebenslagen eines Studierenden hat der Gesetzgeber durch Befreiungsvorschriften (§ 6 Abs. 1 und 2 LHGebG) sowie eine allgemeine Härtefallregelung Rechnung getragen (§ 6 Abs. 3 S. 1 LHGebG in Verbindung mit §§ 21, 22 LGebG). Die Erhebung der Gebühren überschreitet damit nicht die dem Gesetzgeber durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip in der Ausprägung des Äquivalenzprinzips gesetzten Grenzen.
59 
Die Entrichtung allgemeiner Studiengebühren in der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Höhe ist auch einkommensschwachen Studierenden zumutbar. Durch den in § 7 Abs. 1 LHGebG eingeräumten Darlehensanspruch ist sichergestellt, dass grundsätzlich kein Studierwilliger wegen unzureichender finanzieller Mittel von der Aufnahme eines Studiums abgehalten wird oder ein begonnenes Studium beenden muss. Die mit der Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens verbundene finanzielle Belastung wird durch die bereits genannte Verschuldungsobergrenze, die einkommensabhängige Pflicht zur Rückzahlung sowie die Möglichkeit der Stundung, Niederschlagung oder des Erlasses in Härtefällen begrenzt und steht damit nicht außer Verhältnis zu dem gewährten Vorteil einer Hochschulausbildung.
60 
4. Die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung allgemeiner Studiengebühren verletzt Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seiner Funktion als Teilhaberecht.
61 
a) Das von Art. 12Abs. 1 S. 1 GG gewährleistete Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, umfasst für sich genommen nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 ). Die Pflicht zur Bezahlung allgemeiner Studiengebühren berührt auch nicht das aus Art. 12Abs. 1 S. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann; dies hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen hat. Der verfassungsrechtliche Zulassungsanspruch erstreckt sich dementsprechend nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, aaO).
62 
Aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot dürfte allerdings die staatliche Verpflichtung folgen, ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot zu schaffen, welches allen dazu Befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, aaO; Urt. v. 23.10.1996 - 6 C 1.94 - BVerwGE 102, 142). Die Errichtung unüberwindlichen sozialer Barrieren ist danach unzulässig. Die Länder haben vielmehr, wenn sie Studiengebühren einführen, eine sozialstaatliche, auf die Wahrung gleicher Bildungschancen bedachte Regelung zu treffen, welche den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreisen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.1.2005 - 2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226, 245 <6. HRGÄndG>).
63 
b) Das Landeshochschulgebührengesetz genügt dieser Forderung.
64 
Das Gesetz enthält in den §§ 3 und 6 verschiedene Einschränkungen der Gebührenpflicht. Von der Gebührenpflicht sind nach § 3 LHGebG ausgenommen die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst sowie Urlaubs- und Praxissemester. Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte (ab dem Wintersemester 2008/2009 das 14.) Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder die mindestens zwei Geschwister haben, die an einer Hochschule immatrikuliert sind oder waren und dort Studiengebühren entrichten bzw. für mindestens sechs Semester entrichtet haben, oder bei denen eine sich erheblich studienerschwerend auswirkende Behinderung vorliegt, sollen ferner gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 LHGebG von der Gebührenpflicht befreit werden. Nach § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG besteht außerdem die Möglichkeit, Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Studiengebühr zu befreien. § 6 Abs. 3 LHGebG gestattet es den Hochschulen und Berufsakademien weiter, die Studiengebühr nach § 21 LGebG zu stunden oder nach § 22 LGebG zu erlassen. Diese Regelungen haben nach dem Erfahrungsbericht des Wissenschaftsministeriums vom 17.10.2007 zur Konsequenz, dass von den rund 212.000 Studierenden, die im Sommersemester 2007 in gebührenpflichtigen Studiengängen immatrikuliert waren, nur ca. 174.000 zu den Gebührenzahler gehörten und die übrigen ca. 38.000 (= 18 %) aufgrund von Ausnahmen, Befreiungen oder Erlassen von der Gebührenpflicht "freigestellt" waren.
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Soweit eine solche "Freistellung" nicht besteht, räumt § 7 Abs. 1 S. 1 LGebG jedem Studierenden das Recht ein, bei der L-Bank ein Darlehen zur Finanzierung der während eines Studiums anfallenden Studiengebühren aufzunehmen. Der Anspruch auf das in monatlichen Raten von höchstens 150 EUR zurück zu bezahlende Darlehen ist nicht von einer Einkommens- oder Vermögensprüfung abhängig. Auf eine bestimmte "Bonität" kommt es daher nicht an. Eine Sicherheitsleistung ist ebenfalls nicht erforderlich. Der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung der Zinsen wird erst nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit fällig, die mit dem Ende der Darlehensberechtigung, d. h. in der Regel mit dem Abschluss des Studiums beginnt (§ 9 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 S. 1 LHGebG). Eine finanzielle Mehrbelastung während des Studiums tritt dadurch regelmäßig nicht ein. Den Studierenden steht ferner nach Abschluss des Studiums eine bestimmte Zeit zur Verfügung, um sich im Erwerbsleben zu etablieren, bevor sie mit der Rückzahlung des Darlehens und der aufgelaufenen Zinsen beginnen müssen.
66 
Der nach Ablauf der Karenzzeit entstehende Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens ist einkommensabhängig. Der Studierende kann die zinslose Stundung der Rückzahlungsraten für die Dauer beantragen, "in der sein monatliches Nettoeinkommen die für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens bestehende Freigrenze nach § 18 a Abs. 1 S. 1 bis 3 BAföG zuzüglich weiterer 100 EUR nicht übersteigt" (§§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG, § 12 Abs. 1 StudGebVO). Als Nettoeinkommen gilt dabei gemäß § 12 Abs. 2 StudGebVO "die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG abzüglich 24 Prozent". Die Freigrenze nach § 18 a Abs. 1 S. 1 bis 3 BAföG beträgt für Alleinstehende 960 EUR und erhöht sich um 480 EUR für Verheiratete sowie 435 EUR je Kind des Darlehensnehmers. Die Rückzahlungspflicht setzt daher bei einem Alleinstehenden nur ein, wenn und solange dieser ein gemäß § 12 Abs. 2 StudGebVO berechnetes Einkommen von mindestens 1.060 EUR hat.
67 
Bei einem Zahlungsverzug in Höhe von mindestens sechs Monatsraten und zwei vorangegangenen Mahnungen (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 LHGebG), bei Zahlungsunfähigkeit (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 LHGebG) sowie einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs wegen Unterschreitens der Einkommensgrenze (§ 9 Abs. 3 Nr. 4 LHGebG) bezahlt der Studienfonds auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer (§ 9 Abs. 3 und 5 LHGebG). Der Studienfonds kann die abgetretene Schuld im Einzelfall ganz oder teilweise nach § 59 Abs. 1 und § 105 LHO stunden, niederschlagen oder erlassen (§ 9 Abs. 6 S. 1 LHGebG).
68 
Das auf Antrag zu gewährende Darlehen ist allerdings verzinslich. Auch legt das Gesetz den Zinssatz nicht auf einen bestimmten Betrag fest. Nach § 9 Abs. 3 S. 1 StudGebVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29.1.2008 darf der Zinssatz für den jeweiligen Darlehensgesamtbetrag die "European Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von sechs Monaten nach dem Stand vom 31. Oktober für die Zinsperiode vom 1. November bis zum 30. April und nach dem Stand vom 30. April für die Zinsperiode vom 1. Mai bis zum 31. Oktober zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlages von 2,9 Prozent" nicht übersteigen. Bei der Euro Interbank Offered Rate handelt sich um den Zinssatz, den europäische Banken untereinander beim Handel von Einlagen mit einer bestimmten Laufzeit verlangen. Die Zinskalkulation der L-Bank berücksichtigt danach nur die Selbstkosten der Bank, d.h. die Refinanzierungskosten und die Kosten der Kreditbearbeitung, nicht aber das Ausfallrisiko, das von dem Studienfonds getragen wird. Ein Gewinn der L-Bank ist nicht eingerechnet. Die Euro Interbank Offered Rate ist jedoch naturgemäß Schwankungen unterworfen, so dass die Höhe der für das Darlehen zu bezahlenden Zinsen vom Geldmarkt abhängig ist. Das gilt auch für die bereits abgeschlossenen Darlehensverträge, da das Gesetz eine halbjährliche Anpassung des Zinssatzes vorsieht. Diese Anpassung findet jeweils zum 1.5. und 1.11. eines Jahres auf der Basis der aktuellen Euro Interbank Offered Rate statt. Infolge der - auch noch während der Tilgungsphase zu entrichtenden - Zinsen entstehen für die Studierenden erhebliche zusätzliche finanzielle Belastungen, deren Höhe zudem nicht exakt abzusehen ist.
69 
Die insoweit festzustellende und durch das kontinuierliche Ansteigen des - bis dahin über fast zweieinhalb Jahre hinweg nahezu konstanten - Zinsniveaus in der Zeit ab Oktober 2006 deutlich werdende Schwäche des Gesetzes hat das Land Baden-Württemberg dazu veranlasst, am 22.4.2008 durch Beschluss des Ministerrats zunächst für die Zeit vom 1.5.2008 bis 31.12.2009 eine Zinsobergrenze von 5,50 % p. a. festzulegen. Mit Art. 7 des am 1.3.2009 in Kraft tretenden Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich wird für die zu entrichtenden Zinsen eine Grenze in gleicher Höhe gesetzlich festgeschrieben.
70 
Die mit der Verzinslichkeit des Darlehens und der variablen Höhe des Zinssatzes verbundenen Nachteile werden unabhängig davon durch die bereits angesprochene Regelung in § 9 Abs. 4 LHGebG gemildert, wonach der Studienfonds auf Antrag des Darlehensnehmers den Darlehensgeber Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Darlehen befriedigt, soweit das unverzinsliche Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG und das Darlehen für Studiengebühren zuzüglich Zinsen zusammen die Höchstgrenze der Zahlungspflicht von 15.000 EUR überschreiten. Nach den von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagten beträgt die Gesamtzahl der BAföG-Empfänger in Baden-Württemberg 54.365 (= 25 % der Studierenden), von denen 16.501 eine Voll- und 37.864 eine Teilförderung erhalten. Der durchschnittlichen Förderbetrag beläuft sich auf 355 EUR monatlich. Bei einem Studium von zehn Semester ergeben sich daraus durchschnittliche Gesamtleistungen in Höhe von 21.300 EUR, von denen die Hälfte als Darlehen gewährt wird. Die Kappungsgrenze führt damit dazu, dass sich das Studiengebührendarlehen für einen erheblichen Teil der BAföG-Empfänger als zinsloses Darlehen darstellt. Der Senat erachtet im Hinblick hierauf die gesetzliche Regelung auch in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 19.12.2005 trotz ihrer Schwächen als mit den Belangen der einkommensschwachen Bevölkerungskreise noch vereinbar.
71 
In der Annahme, dass mit dem Landeshochschulgebührengesetz keine unüberwindlichen sozialen Barrieren für den Zugang zum Hochschulstudium errichtet werden, sieht sich der Senat durch die ersten Erfahrungen bestätigt, die inzwischen mit dem Gesetz gemacht worden sind. Die bisher vorliegenden Untersuchungen lassen nicht erkennen, dass von der Erhebung allgemeiner Studiengebühren eine abschreckende Wirkung auf Studienwillige aus einkommensschwachen Bevölkerungskreisen ausgeht. Gegen eine solche Wirkung spricht vielmehr, dass nach der bereits genannten Statistik die Zahl der Studienanfänger an den Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg im Studienjahr 2008 gegenüber dem Vorjahr um 7,8 % zugenommen hat, während in verschiedenen anderen Bundesländen, in denen keine Studiengebühren erhoben werden, geringere Zuwächse, zum Teil sogar geringfügige Rückgänge zu verzeichnen waren. Die ebenfalls schon zitierte Untersuchung des Hochschulinformationssystems (Christoph H./Julia W./Heidrun Sch./Dieter S., Studienanfänger im Wintersemester 2007/08) lässt gleichermaßen darauf schließen, dass die in Baden-Württemberg und einer Reihe anderer Bundesländer eingeführten Studiengebühren nur geringe Auswirkungen auf die Hochschulwahl haben. In der Untersuchung wird feststellt (S. 283), dass die Mehrheit der Studienanfänger sich vor Aufnahme des Hochschulstudiums eingehend über das Studium und die gewählte Hochschule informiert habe. Die Mehrheit der Studienanfänger, die sich an einer Hochschule mit Studiengebühren eingeschrieben hätten, habe sich somit bewusst und trotz der Gebühren für ihre Hochschule entschieden. 87 % von ihnen hätten angegeben, dass sie an ihrer Hochschule weiter studieren wollten. 3 % wollten nach ihren Angaben an eine Hochschule ohne Studiengebühren wechseln und nur 2 % hätten angegeben, das Studium abbrechen zu wollen.
72 
5. Die Studiengebührenpflicht verstößt auch nicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes. Mit dem Gesetz vom 19.12.2005 ist keine unzulässige Rückwirkung verbunden.
73 
Die Rechtssicherheit gehört zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips. Der Staatsbürger soll die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können; er muss darauf vertrauen können, dass sein dem geltenden Recht entsprechendes Handeln von der Rechtsordnung mit allen ursprünglich damit verbundenen Rechtsfolgen anerkannt bleibt (BVerfG, Urt. v. 23.3.1971 - 2 BvL 2/66 u. a. - BVerfGE 30, 367). Belastende Gesetze, die in schon abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch echte Rückwirkung entfalten, sind deshalb verfassungsrechtlich grundsätzlich verboten.
74 
Wirkt eine Norm hingegen nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein und entwertet sie damit nicht zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich im Ganzen, so entfaltet sie lediglich unechte Rückwirkung. Derartige Gesetze sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, es sei denn, der Betroffene durfte auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen und dieses Vertrauen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen. Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber gegebenenfalls geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, aaO, mit weiteren Nachweisen).
75 
Nach Art. 7 Abs. 2 S. 1 des am 28.12.2005 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes werden die allgemeinen Studiengebühren erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits absolvierte Studiensemester sind danach nicht gebührenpflichtig. Ein nachträglicher Eingriff in bereits abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände liegt deshalb nicht vor. Die Gebührenpflicht gilt allerdings nicht nur für Studierende, die ihr Studium erst nach dem Inkrafttreten der Neuregelung beginnen, sondern auch für Studierende, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits an einer Hochschule des Landes immatrikuliert sind. Die Norm wirkt daher auch auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft ein und ist insoweit mit einer unechten Rückwirkung verbunden.
76 
Die für Gesetze mit unechter Rückwirkung geltenden Grenzen sind gewahrt. Das Interesse des Gesetzgebers, zur raschen Erreichung der mit dem Gesetz vom 19.12.2005 verfolgten Zwecke Studiengebühren nicht nur von Studienanfängern, sondern auch bereits immatrikulierten Studierenden zu erheben, wiegt schwerer als die Erwartung der bereits Studierenden, ihr begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu können. Die Übergangsregelung in Art. 7 Abs. 2 S. 1 des Änderungsgesetzes gewährt den bereits immatrikulierten Studierenden ausreichend Zeit, sich auf die veränderte Rechtslage einzustellen. Angesichts der seit längerem geführten hochschulpolitischen Diskussion musste davon abgesehen mit der Einführung allgemeiner Studiengebühren in Baden-Württemberg spätestens nach dem zu Art. 1 Nr. 3 des 6. HRÄndG ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.1.2005 (2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226) gerechnet werden. Darauf, ob es den im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 19.12.2005 bereits Studierenden möglich war, ihr Studium innerhalb des ihnen eingeräumten Übergangszeitraums abzuschließen, kommt es nicht an.
77 
6. Die Erhebung von Studiengebühren verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
78 
a) Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, bei der Höhe der Studiengebühr nach den unterschiedlichen Kosten der Studienfächer und Studiengänge zu differenzieren. Art. 3 Abs. 1 GG begründet kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität. Vielmehr verbietet der Gleichheitsgrundsatz auch insoweit eine Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung nur, wenn sie sachlich ungerechtfertigt ist. Verfassungsrechtlich ist es zudem nicht geboten, dass dem unterschiedlichen Maß der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen genau Rechnung getragen wird, sondern nur, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige (Belastungs-) Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist insbesondere eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu vereinbaren (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, aaO ).
79 
Die Festsetzung einer für alle Studiengänge einheitlich geltenden Studiengebühr in Höhe von 500 EUR ist danach nicht zu beanstanden. Da die Gebühr selbst in einem besonders kostengünstigen Studiengang weit unter den ausbildungsbedingten Kosten der Hochschule liegt, ähnelt sie einer Grundgebühr, mit welcher der Vorteil, den die Studierenden erhalten, nur zu einem Teil abgeschöpft wird. Eine Verpflichtung, für die kostenintensiveren Studiengänge Gebühren zu erheben, die über die bei allen Studiengängen ohne weiteres sachlich gerechtfertigte Höhe hinausgehen, besteht nicht (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, aaO ). In der Begründung des Gesetzesentwurfs (LT-Drs. 13/4858, S. 21) wird zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass die Festsetzung differenzierter Gebührensätze angesichts der Vielzahl der Studiengänge mit einem erheblichen zeitlichen und administrativen Ermittlungsaufwand verbunden wäre, der in keinem vernünftigen Verhältnis zum Gebührenaufkommen stünde. Das gilt um so mehr, als sich das Hochschulsystem in Baden-Württemberg in einer Umstellungsphase von den traditionellen Diplom- und Magisterstudiengängen auf ein gestuftes Studiensystem befindet und infolgedessen in den nächsten Jahren eine Vielzahl von Studiengängen ausläuft und durch Bachelor- und Masterstudiengänge ersetzt wird.
80 
b) Die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes verstoßen auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil das Studienbewerbern und Studierenden gemäß § 7 Abs. 1 LHGebG auf Antrag zu gewährende Darlehen verzinslich ist und die zu bezahlenden Zinsen die Höhe der Inflationsrate übersteigen. Eine mit dem Gleichheitssatz unvereinbare Benachteiligung der Darlehensnehmer gegenüber den sogenannten Sofortzahlern liegt darin nicht (a.M. Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84ff). Die in der zusätzlichen Belastung der Darlehensnehmer zu sehende Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, da ihr der Vorteil gegenübersteht, die für die Bezahlung der Studiengebühren notwendigen Mittel nicht sofort, sondern erst zu einem späteren, regelmäßig nach Abschluss des Studiums liegenden Zeitpunkt aufbringen zu müssen.
81 
c) Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG kann schließlich auch nicht darin gesehen werden, dass der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG ergebende Anspruch auf Gebührenbefreiung für Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, nach der hier noch zugrunde zu legenden ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift nur solange besteht, als das Kind zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
82 
Die mit Art. 7 Nr. 6 Buchst. a des insoweit bereits zum 13.12.2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 3.12.2008 erfolgte Anhebung der Altersgrenze von acht auf vierzehn Jahre bleibt dabei außer Betracht. Nach der Übergangsregelung in Art. 26 § 4 S. 2 ist die Neufassung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG ab dem Wintersemester 2008/2009 anzuwenden. Für das Sommersemester 2007, das Wintersemester 2007/2008 sowie das Sommersemester 2008 bleibt damit die bisherige Fassung der Vorschrift maßgebend, nach der die Klägerin nicht zu dem begünstigten Personenkreis zählt, da das jüngste ihrer beiden Kinder am 19.11.1995 geboren ist.
83 
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG berücksichtigt, dass Studierende mit Kind in der Regel höheren Belastungen ausgesetzt sind als Studierende ohne Kind und wegen der Kinderbetreuung in der Regel weniger Zeit haben, neben dem Studium etwas hinzuzuverdienen (LT-Drs. 13/4858, S. 22). Die Begrenzung auf Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird in der Begründung des Gesetzentwurfs (aaO) damit erklärt, dass bei älteren Kindern der Betreuungsaufwand wegen der größeren Selbstständigkeit der Kinder und des Umstandes, dass diese Kinder bereits schulpflichtig seien, geringer sei. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG vorgenommene Differenzierung, die sich in der gleichen Form auch in § 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) findet, knüpft damit an Unterschiede an, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten des zu regelnden Sachverhalts eine Ungleichbehandlung rechtfertigen.
84 
Dem steht nicht entgegen, dass sich der Gesetzgeber inzwischen entschieden hat, die Altersgrenze von acht auf vierzehn Jahre anzuheben. Bei der Überprüfung, ob eine Regelung, die eine Begünstigung gewährt, den begünstigten vom nicht begünstigten Personenkreis im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz abgrenzt, ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 - BVerfGE 71, 255; Urt. v. 16. 3. 2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerfGE 110, 141; Beschl. v. 11.1.2005 - 2 BvR 167/02 - BVerfGE 112, 164). Das ist hier der Fall.
85 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Zulassung der Revision auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob die sich aus dem Landeshochschulgebührengesetz ergebende Verpflichtung zur Bezahlung allgemeiner Studiengebühren mit höherrangigem Recht vereinbar ist, hat grundsätzliche Bedeutung.
86 
Beschluss
87 
Der Streitwert wird unter Aufhebung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20.6.2007 sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf jeweils 2.000 EUR festgesetzt.
88 
Gründe
89 
Der Bescheid der Beklagten vom 17.11.2006 erschöpft sich nicht in der Festsetzung einer Gebühr für ein Semester, sondern begründet eine Zahlungspflicht der Klägerin für die gesamte Dauer ihres weiteren Studiums und nimmt damit den Charakter eines auf die Festsetzung wiederkehrender Leistungen gerichteten „Grundbescheids“ an. § 52 Abs. 3 GKG kommt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung. Der Streitwert ist stattdessen gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach Ermessen zu bestimmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.1988 - 4 C 14.88 - NVwZ-RR 1989, 279; BayVGH, Beschl. v. 24.10.2006 - 4 C 06.2697 - Juris).
90 
Zurückzugreifen ist dabei auf Abschnitt II Nr.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 12. Aufl., S. 1357 ff.), der bei Abgaben in Form von wiederkehrenden Leistungen als Streitwert den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der streitigen Abgabe vorsieht, sofern nicht die voraussichtliche Belastungsdauer geringer ist. Die voraussichtliche Dauer der Belastung, die der Klägerin durch den angefochtenen Bescheid auferlegt wird, ist an Hand der Regelstudienzeit zu bestimmen, die im Fall des von der Klägerin im Wintersemester 2005/2006 begonnenen Studiengangs sieben Semester beträgt. Die voraussichtliche Belastungsdauer ist dementsprechend auf vier Semester zu veranschlagen, woraus sich ein Streitwert von (4 x 500 EUR =) 2.000 EUR errechnet.
91 
Die Befugnis des Senats, die somit zu niedrige Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
92 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Eine Beschäftigungsstelle kann auf ihren Antrag anerkannt werden, wenn

1.
sie insbesondere Aufgaben im sozialen Bereich, im Bereich des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchführt; überwiegend sollen Beschäftigungsstellen des sozialen Bereichs anerkannt werden,
2.
sie die Gewähr bietet, dass Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Dienstleistenden dem Wesen des Zivildienstes entsprechen; eine Beschäftigung entspricht insbesondere nicht dem Wesen des Zivildienstes, wenn sie wegen der für den Dienstleistenden mit ihr verbundenen Belastung zu einer offensichtlichen Ungleichbehandlung des Dienstleistenden im Vergleich zu anderen Dienstleistenden oder zu den Wehrdienstleistenden führen würde,
2a.
sie die Dienstleistenden nach den §§ 25a und 25b persönlich und fachlich begleitet und für die Betreuung der Dienstleistenden qualifiziertes Personal einsetzt,
3.
sie sich bereit erklärt, Dienstpflichtige, die den von ihr geforderten Eignungsvoraussetzungen entsprechen, ohne besondere Zustimmung zur Person des Dienstpflichtigen zu beschäftigen, sofern nicht die Beschäftigung wegen ihrer Eigenart an die Person des Dienstpflichtigen besondere, über die geforderten Voraussetzungen hinausgehende Anforderungen stellt, und
4.
sie sich bereit erklärt, Beauftragten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesamtes Einblick in die Gesamttätigkeit der Dienstleistenden und deren einzelne Aufgaben zu gewähren sowie den Bundesrechnungshof bei der Rechnungsprüfung verausgabter Bundesmittel uneingeschränkt zu unterstützen. Die Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze ausgesprochen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden.

(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Juni 2007 - 1 K 2324/06 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Studiengebühren.
Die 1970 geborene Klägerin ist seit dem Wintersemester 2005/2006 an der beklagten Hochschule immatrikuliert und studiert im Studiengang "Lehramt an Realschulen" die Fächer Kunst, Englisch und Deutsch. Sie ist Mutter von zwei Kindern, die am 6.7.1993 bzw. am 12.11.1995 geboren sind.
Am 28.12.2005 trat das Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) und anderer Gesetze in Kraft, das ab dem Sommersemester 2007 die Erhebung allgemeiner Studiengebühren für "grundständige Studiengänge und für konsekutive Masterstudiengänge" an staatlichen Hochschulen und an Berufsakademien in Höhe von 500 EUR je Semester vorsieht. Gestützt auf dieses Gesetz verpflichtete die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 17.11.2006, für die weitere Dauer ihres Studiums in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang an der PH Freiburg - beginnend ab dem Sommersemester 2007- eine Studiengebühr in Höhe von 500 EUR je Semester zu bezahlen.
Die Klägerin hat am 20.12.2006 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und die Aufhebung des Gebührenbescheids beantragt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, der Bescheid sei rechtswidrig, da die entsprechenden Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes gegen höherrangiges Recht verstießen. Die Studiengebühr sei als eine unter den gegebenen Umständen verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe zu qualifizieren. Ihre Erhebung verletze ferner den Grundsatz der Bundestreue, da die mit ihr verbundene finanzielle Belastung der Zielsetzung der bundesrechtlichen Regelung in § 15 Abs. 3a BAföG zuwider laufe, mit der verhindert werden solle, dass Studierende ihr Studium in der Abschlussphase aus finanziellen Gründen abbrächen. Die Erhebung von Studiengebühren verstoße weiter gegen Art. 13 Abs. 2 c des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, mit dem die Vertragsstaaten sich verpflichtet hätten, den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Dieser Verpflichtung stehe die Wiedereinführung von Studiengebühren zwingend entgegen. In jedem Fall aber sei eine Verpflichtung gegeben, den Zugang zu den Hochschulen so auszugestalten, dass trotz der Studiengebührenpflicht niemand aufgrund seiner fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit von einem Hochschulstudium abgehalten werde. Die gleiche Verpflichtung ergebe sich aus Art. 12 Abs. 1 GG, der in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und dem Grundrecht auf Gleichbehandlung allen Deutschen ein Recht auf gleiche Teilhabe an der Hochschulausbildung verbürge. Diesen Anforderungen werde das Landeshochschulgebührengesetz nicht gerecht. Die Gebührenregelung greife auch in unverhältnismäßiger Weise in den abwehrrechtlichen Gehalt des Art. 12 Abs. 1 GG ein. Zwar stehe das Ziel des Gesetzes, die Leistungsfähigkeit der Hochschulen zu erhöhen, für sich genommen im Gemeinwohlinteresse, doch sei auch unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber eingeräumten Prognosespielraums nicht ersichtlich, wie dieses Ziel durch die Regelung erreicht werden könne. Weiter verstoße die Einführung der Studiengebühren gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da auch Studierende belastet würden, die ihr Studium im Vertrauen auf die Gebührenfreiheit bereits begonnen hätten. Die Verzinsung des Darlehens führe zu einer faktischen Mehrbelastung derjenigen Studierenden, die aufgrund ihrer persönlichen und familiären Verhältnisse die erhobenen Gebühren nicht gleich bezahlen könnten. Dies bedeute eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Studierenden.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat erwidert: Die Studiengebühr werde als Gegenleistung dafür erhoben, dass der Studierende einen Studienplatz belege, der selbst im kostengünstigsten Studiengang weit mehr koste als die für seine Inanspruchnahme erhobene Gebühr. Sie sei daher keine finanzverfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe. In der Erhebung von allgemeinen Studiengebühren könne kein rücksichtsloses und missbräuchliches Vorgehen des Landes gegenüber dem Bund gesehen werden. Insbesondere werde die Studiengebühr nicht über die vom Bund gewährte Ausbildungsförderung finanziert. Die Erhebung von Studiengebühren verstoße auch nicht gegen Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt. Die Einführung von Studiengebühren sei zulässig, wenn durch eine entsprechende Ausgestaltung des Gebührensystems gewährleistet sei, dass jeder nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner sozialen Herkunft und seinen finanziellen Möglichkeiten einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung habe. Das Gesetz genüge dieser Pflicht, da durch den gewährten Darlehensanspruch jeder Studierwillige in die Lage versetzt werde, trotz der Gebührenpflicht zu studieren. Die erst später eintretende Rückzahlungspflicht sei sozial so ausgestaltet, dass niemand bei Studienbeginn durch die spätere Darlehens- und Zinsschuld von der Studienaufnahme abgeschreckt werde. Eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht gegeben. Dem dort verbürgten Recht auf Teilhabe an dem staatlich weitgehend monopolisierten Ausbildungssystem werde Rechnung getragen, da über das Darlehensmodell gewährleistet sei, dass eine soziale Sonderung der Studierenden nach ihren Besitzverhältnissen nicht eintrete. Der in der Gebührenpflicht liegende Eingriff in den abwehrrechtlichen Gehalt des Grundrechts sei durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt, da über die Studiengebühr zusätzliche Einnahmen für die Lehre und Verbesserung der Studienbedingungen erzielt und über die Förderung eines effizienten Studierverhaltens kürzere Studienzeiten erreicht werden sollten. Die Pflicht zur Verzinsung des Studiendarlehens sei keine im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG unverhältnismäßige Benachteiligung der Darlehensnehmer gegenüber den Sofortzahlern. Schließlich verstoße die Einführung der Studiengebühren auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Das Vertrauen, auch weiterhin gebührenfrei studieren zu können, sei nicht überwiegend schutzwürdig.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.6.2007 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin sei bei der Beklagten in einem gebührenpflichtigen Studiengang immatrikuliert und deshalb nach dem Landeshochschulgebührengesetz verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr von 500 EUR je Semester zu bezahlen. Die entsprechenden Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes seien mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Landesgesetzgeber habe mit dem Erlass des Gesetzes von der ihm gemäß Art. 70 Abs. 1 GG zustehenden Kompetenz in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Bei der allgemeinen Studiengebühr handele es sich um eine herkömmliche nicht steuerliche Abgabe, die an die Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden anknüpfe und sei damit als Benutzungsgebühr zu qualifizieren. Nicht steuerliche Abgaben dieser Art unterlägen aus finanzverfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich keinen Bedenken. Das Land habe beim Erlass der Studiengebührenregelung auch nicht gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten verstoßen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber mit der Erhebung der Studiengebühr das Ziel verfolge, Studierwillige oder Studierende zu einem Hochschulstudium außerhalb Baden-Württembergs zu veranlassen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bundestreue könne auch nicht mit Blick auf die vom Bund gewährte Ausbildungsförderung angenommen werden, da mit der Erhebung von Studiengebühren weder die Zweckbestimmung der Fördermittel des Bundes noch der eigentliche Förderzweck der Ausbildungsförderung konterkariert werde. Dies gelte auch in den Sonderfällen der Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3 a BAföG, in denen die Situation eintreten könne, dass ein über das BAföG geförderter Studierender die Mittel für die Studiengebühren nicht mehr über das Darlehen nach § 7 LHGebG vorfinanzieren könne. Denn zum einen sei die Studiengebühr nicht so hoch, dass sie nicht auch noch während der Studienabschlussphase durch eigene Initiative des Studierenden aufgebracht werden könne, und zum anderen könne der Studierende nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG einen Antrag auf Stundung oder Erlass der Gebührenforderung stellen. Der Bund sei zudem nicht in der Erwartung geschützt sei, dass die Länder die Hochschulen stets unentgeltlich zur Verfügung stellten. Die Erhebung einer Studiengebühr verstoße nicht gegen den UN-Sozialpakt, der auch insoweit im Rang eines Bundesgesetzes stehe, als er mit Art. 13 Abs. 2 c eine Regelung auf einem Gebiet treffe, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern zugewiesen sei. Die Vorschrift enthalte keinen bloßen Programmsatz, sondern binde den Landesgesetzgeber unmittelbar zumindest insoweit, als er kein Gesetz zur Einführung von Studiengebühren erlassen dürfe, das der der Vorschrift zu entnehmenden Verpflichtung zuwider laufe. Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt verbiete jedoch nicht grundsätzlich jede Wiedereinführung von Studiengebühren, sondern stehe einer hiermit verbundenen Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts dann nicht entgegen, wenn das Ziel, einen gleichen, insbesondere vermögensunabhängigen Zugangs zum Hochschulunterricht zu sichern, über begleitende Regelungen in gleicher Weise gewährleistet werde wie im Fall der Unentgeltlichkeit. Dies sei mit dem darlehensfinanzierten Studiengebührenmodell sichergestellt. In der Auferlegung der Gebühren liege ein Eingriff in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG. Die damit verfolgten öffentlichen Interessen dienten jedoch Gemeinschaftsgütern, die gewichtig genug seien, um diesen Eingriff zu rechtfertigen. Das aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten allen dazu Befähigten ein Studium zu ermöglichen, ohne dabei eine Sonderung der Studierenden nach den Besitz- und Einkommensverhältnissen der Eltern vorzunehmen, sei ebenfalls gewahrt, da jeder Studierende einen Anspruch auf eine Vorfinanzierung der Studiengebühren habe und die Bedingungen des Gebührendarlehens nicht zur Folge hätten, dass bedürftige Studienbewerber die Aufnahme eines solchen Darlehens vernünftigerweise scheuen würden. Die Erhebung der Studiengebühren verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine etwaige in der zusätzlichen Zinsbelastung liegende Ungleichbehandlung der bedürftigen Darlehensnehmer gegenüber den Studierenden, die ihre Studiengebühren sofort aus eigenen Mitteln beglichen, sei sachlich gerechtfertigt, da die Darlehensnehmer die für die Begleichung der Gebühren notwendigen Mittel erst später aufbringen müssten. Mit Art. 3 Abs. 1 GG sei das Gesetz auch insofern vereinbar, als es nur denjenigen Eltern eine Gebührenbefreiung einräume, die ein Kind pflegten und erzögen, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Die Studiengebührenpflicht verstoße schließlich auch nicht gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes. In der Einbeziehung der zum Sommersemester 2007 bereits immatrikulierten Studierenden in die Gebührenpflicht sei eine unechte Rückwirkung zu sehen. Eine solche Rückwirkung sei verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, da das Interesse des Gesetzgebers an einer Erhöhung der Einnahmen der Hochschulen schwerer wiege als das Vertrauen Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen.
Gegen das Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung der Klägerin. Zur Begründung macht die Klägerin geltend: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Vereinbarkeit des Landeshochschulgebührengesetzes mit höherrangigem Recht ausgegangen. Bei der Studiengebühr handele es sich zumindest teilweise um eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe, da nicht einmal ansatzweise sicher gestellt sei, dass die dadurch erzielten Mittel auch wirklich zu einer Verbesserung des Lehrangebots verwandt würden. Gesetzgeber und Hochschulen seien vielmehr völlig frei, die bisher für diesen Zweck bewilligten Mittel zu kürzen und das so entstehende Defizit durch die Studiengebühren auszugleichen. Die Bedenken gegen die Beachtung des Grundsatzes der Bundestreue seien nicht ausgeräumt. Länder, die keine Studiengebühren erhöben, müssten wegen der abschreckenden Wirkung der Studiengebühren mit einem massiven Zustrom von Studierenden rechnen. Diese Mehrbelastung reiche zumindest bis zur Kapazitätsgrenze. Zudem bekämen diese Länder vermehrt Studierende mit schlechteren Noten, da die "Begabten" vielfach von der Studiengebührenpflicht freigestellt würden. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bundestreue sei mit der Erhebung der Studiengebühren auch deshalb verbunden, weil damit partiell die Regelung des BAföG unterlaufen würden. Mit den dazu gemachten Ausführungen verharmlose das Verwaltungsgericht die in Folge der Studiengebühren eintretende Belastung. Auch der Hinweis, dass der Bund nicht in der Erwartung geschützt sei, dass die Länder die Hochschulen stets unentgeltlich zur Verfügung stellten, verfange nicht, zumal der Landesgesetzgeber die Höchstgrenze der Belastung bei 15.000 EUR ansetze, während der Bundesgesetzgeber sie auf 10.000 EUR festgesetzt habe. Die Erhebung der Studiengebühren verstoße in jedem Fall gegen Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt, der - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe - einen auch für den für den Landesgesetzgeber verbindlichen Normbefehl enthalte. Das explizite Ziel dieser Regelung sei die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts, das in Deutschland seit 1970 erreicht worden sei. Wenn man jetzt zum "Rückfalltäter" werde, sei dies vertragswidrig. Selbst wenn man Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakts nur die Bedeutung zumesse, den diskriminierungsfreien gleichen Zugang zur Hochschulbildung für jedermann ohne Rücksicht auf seinen Vermögensstatus zu sichern, sei die Bestimmung verletzt, da dieses Ziel nur bei Unentgeltlichkeit des Hochschulzugangs gewahrt sei. Daran könne auch die Gewährung von Darlehen nichts ändern, da ein Teil der Studierenden den Zugang ohne die Hypothek in Form einer finanziellen Belastung von 15.000 EUR erhalte. Die darin liegende Diskriminierung könne nicht in Abrede gestellt werden. Die Vermutung, dass mit der Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts eine wirtschaftliche Zugangshürde errichtet werde, werde vom Verwaltungsgericht nicht entkräftet. Hinzukomme, dass ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr auf Vorfinanzierung seines Studiums habe und damit unter Umständen zur Beendigung seines Studiums gezwungen sei. Die Abschreckungswirkung dieser Gefahr sei evident. Aus den gleichen Gründen verstoße die Erhebung von Studiengebühren auch gegen das verfassungsrechtliche Gebot, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten allen dazu Befähigten ein Studium zu ermöglichen, ohne dabei eine Sonderung der Studierenden nach den Besitz- und Einkommensverhältnissen der Eltern vorzunehmen. Verletzt sei darüber hinaus Art. 12 Abs. 1 GG selbst. Die allgemeine Studiengebührenpflicht stelle formal eine subjektive Zulassungsschranke dar, die grundsätzlich nur gerechtfertigt werden könne, wenn sie zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig sei. Eine solche Notwendigkeit bestehe nicht, da sich das Land mit der Einführung der Gebühren nur eine zusätzliche Einnahmequelle verschaffe. Trotz formaler Zweckbindung sei in keiner Weise sichergestellt, dass es durch die Studiengebühren zu einer sichtbaren Verbesserung des Lehrangebots komme. Die Nachteile für die Studierenden stünden außerdem außer Verhältnis zu den mit der Erhebung der Gebühren verfolgten Zwecken. Das Landeshochschulgebührengesetz verstoße ferner gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da ein bedürftiger Studierender in Folge der Verzinslichkeit des Darlehens im Ergebnis mehr Mittel aufbringen müsse als ein Sofortzahler. Mit Art. 3 Abs. 1 GG sei es ebenfalls nicht zu vereinbaren, dass das Gesetz den Universitäten Befreiungen erlaube mit der Folge, dass die Nichtbefreiten die Studiengebühren der Befreiten mitfinanzieren müssten. Bevorzugt würden damit vor allem angebliche "Hochbegabte", die ihr Studium ohnehin in der Regel schneller abschlössen als andere. Der Gleichheitsgrundsatz werde auch dadurch verletzt, dass eine Gebührenbefreiung nur denjenigen Eltern gewährt werde, die ein Kind pflegten und erzögen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass in den Gebührenregelungen der anderen Bundesländer großzügigere Altersgrenzen vorgesehen seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20.6.2007 - 1 K 2324/06 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 17.11.2006 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erwidert: Die Studiengebühr sei keine Sonderabgabe, da jeder immatrikulierte Studierende mit dem Studienplatz eine staatliche Leistung erhalte, deren Wert die Gebührenhöhe von 500 EUR bei weitem übersteige. Dies wäre auch dann der Fall, wenn ein Teil des Gebührenaufkommens für studienferne Zwecke verwendet werde. Die Art. 70 ff. GG enthielten eine grundsätzlich abschließende Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen, die nicht durch den Grundsatz der Bundestreue überspielt werden dürfe. Für einen Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz bundesfreundlichen Verhaltens sei danach nichts ersichtlich. Der politische Wille des Bundesgesetzgebers, keine Studiengebühren zu errichten, hindere das Land nicht, seine Gesetzgebungskompetenzen auszuüben. Auch im Verhältnis zu den Ländern, die keine Studiengebühren erhöben, habe das Land seine Kompetenzen nicht missbräuchlich in Anspruch genommen. Das Landeshochschulgebührengesetz kollidiere nicht mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, da für Studierende, denen die erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stünden, ein eigenes System zur Finanzierung der Studiengebühren geschaffen worden sei. Die Inanspruchnahme von BAföG-Mitteln sei daher nicht erforderlich. Die behauptete Kollision mit der Studienabschlussförderung nach § 15 a BAföG, auf die nur in Ausnahmefällen ein Anspruch bestehe, sei ebenfalls nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt eine Respektierungs- und Erfüllungsverpflichtung für die Vertragsstaaten begründe, die im Rang eines Bundesgesetzes stehe. Es habe aber ebenfalls zutreffend angenommen, dass die Vorschrift nicht auf die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts als solche ziele, sondern allein auf einen diskriminierungsfreien gleichen Zugang zur Hochschulbildung für jedermann ohne Rücksicht auf seinen Vermögensstatus. Das dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegende Modell der darlehensfinanzierten Studiengebühren werde diesen Anforderungen gerecht. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die Eignung des Modells für dieses Ziel durch einen empirischen Befund nachzuweisen. Dies sei schon aus praktischen Gründen unmöglich. Es genüge vielmehr eine Prognose, bei der auf den über die Darlehensmodalitäten informierten, durchschnittlichen Studienbewerber mit niedrigem oder fehlendem Einkommen abzustellen sei. Der Gesetzgeber müsse allerdings die weitere Entwicklung beobachten und die getroffenen Regelung ggf. revidieren, falls sich zeige, dass die von ihm zugrunde gelegten Annahmen nicht zuträfen. Das Land habe zu diesem Zweck einen unabhängigen Monitoring-Beirat eingerichtet, der die Aufgabe habe, die Auswirkungen der Einführung von Studiengebühren objektiv und kritisch zu beobachten. Die Auferlegung von Abgaben sei nur dann eine Beschränkung der Berufswahl, wenn dadurch die Aufnahme oder Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit regelmäßig und nicht nur im Einzelfall verhindert werde. Diese Voraussetzungen seien bei einer Studiengebühr in Höhe von 500 EUR je Semester nicht gegeben. Die gesetzliche Regelung sei daher als bloße Berufsausübungsregelung einzuordnen. Eine solche Regelung sei mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt werde und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sei. Das sei hier der Fall. Die Verwendung des Gebührenaufkommens zur Erfüllung der Aufgaben in Studium und in Lehre werde durch § 4 Abs. 1 LHGebG sicher gestellt. Darüber hinaus belegten die vorliegenden Informationen, dass das Gebührenaufkommen tatsächlich dazu verwendet werde, das Lehrangebot zu verbessern. Die Erhebung von Studiengebühren sei auch verhältnismäßig, da sie wegen ihrer sozialverträglichen Ausgestaltung nicht zu unzumutbaren Belastungen der Studierenden führe. Eine Studiengebühr von 500 EUR liege weit unter den tatsächlichen Kosten eines Studiums. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht entschieden, dass die Darlehensnehmer durch die Zinsbelastung gegenüber den Sofortzahlern nicht in unzumutbarer Weise benachteiligt würden. Die Zinsbelastung finde ihre Rechtfertigung in dem Vorteil, erst zu einem späteren Zeitpunkt mit den Verbindlichkeiten aus dem Darlehen belastet zu werden. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG für die Pflege und Erziehung von Kindern nur bis zum achten Lebensjahr des Kindes gewähre, da er bei typisierender Betrachtung davon habe ausgehen können, dass bei älteren Kindern der Betreuungsaufwand wegen der größeren Selbständigkeit der Kinder und des Umstands, dass diese Kinder schulpflichtig seien, geringer sei. Dies gelte auch für allein erziehende Mütter.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akte des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung ist nicht begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage deshalb zu Recht abgewiesen.
I.
15 
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf das Landeshochschulgebührengesetz - LHGebG - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 (GBl. 2005, S. 794, ber. GBl. 2006, S. 15), das mit Wirkung vom 28.12.2005 in Kraft getreten ist. Nach § 3 S. 1 LHGebG erheben die staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes und die Berufsakademien "für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5". Die Studiengebühr beträgt gemäß § 5 LHGebG für jedes Semester 500 EUR und ist mit dem Erlass des Gebührenbescheids fällig, sofern dieser nichts anderes bestimmt. Nach der Übergangsvorschrift in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes vom 19.12.2005 werden die Studiengebühren nach § 3 in Verbindung mit § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
16 
Die Klägerin ist bei der Beklagten in einem gebührenpflichtigen Studiengang (Lehramt an Realschulen mit dem Hauptfach Kunst, dem Leitfach Englisch und dem affinen Fach Deutsch) immatrikuliert. Die sich aus dem Landeshochschulgebührengesetz ergebenden tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung von Studiengebühren sind damit unstreitig erfüllt.
II.
17 
Der Rechtsstreit beschränkt sich dementsprechend auf die Frage, ob die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Die Frage ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht zu bejahen. Entgegen der Ansicht der Klägerin steht das Landeshochschulgebührengesetz sowohl mit dem Verfassungsrecht als auch mit dem einfachen Bundesrecht in Einklang.
18 
1. Das Landeshochschulgebührengesetz hat durch Art. 7 des vom Landtag am 3.12.2008 beschlossenen Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich (GBl. S. 435) verschiedene Änderungen erfahren. Soweit es um die in erster Linie zu prüfende Vereinbarkeit der durch dieses Gesetz begründeten Gebührenpflicht mit höherrangigem Recht geht, haben die vom Gesetzgeber beschlossenen Änderungen außer Betracht zu bleiben, da bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids grundsätzlich auf das Recht abzustellen ist, das im Zeitpunkt seines Erlasses maßgebend war (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1987 - 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 für das Erschließungsbeitragsrecht). Art. 7 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich tritt davon abgesehen erst am 1.3.2009 in Kraft. Hiervon ausgenommen ist allein Art. 26 § 4 Satz 2, der bereits am Tag nach der Verkündung, d. h. am 13.12.2008, in Kraft getreten ist. Danach ist die neugefasste Befreiungsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LGebHG bereits zum Wintersemester 2008/2009 anzuwenden. Für die drei vorangegangen Semester ab dem Sommersemester 2007 ist dagegen weiterhin die frühere Fassung der Vorschrift maßgebend.
19 
2. Der Landesgesetzgeber hat mit der Einführung allgemeiner Studiengebühren von der ihm nach Art. 70 Abs. 1 GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
20 
a) Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Auferlegung von allgemeinen Studiengebühren ist dem Hochschulwesen und damit der "Kulturhoheit" zuzuordnen, die nach der Regel des Art. 70 Abs. 1 GG grundsätzlich der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1, 14 ). Die Kompetenz für die Regelung des Hochschulwesen umfasst auch Vorschriften über die Erhebung von nichtsteuerliche Abgaben (BVerfG, Urt. v. 26.1.2005 - 2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226, 243 <6.HRGÄndG>; Urt. v. 19.3.2003, aaO, S. 13 f.; Urt. des Senats v. 6.4.2000 - 2 S 1860/99 - VBlBW 2000, 432).
21 
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes war in dem maßgebenden Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 19.12.2005 nicht durch eine auf der Grundlage des Art. 75 GG a. F. erlassene rahmenrechtliche Vorschrift des Bundes ausgeschlossen oder eingeschränkt. Art. 1 Nr. 3 des 6. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 8.8.2002, der das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, für studiengebührenfrei erklärt hatte, wurde vom Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 26.1.2005, aaO) wegen eines Verstoßes gegen die Kompetenzverteilungsvorschriften des Grundgesetzes für nichtig erklärt.
22 
b) Die Erhebung allgemeiner Studiengebühren ist auch nicht durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 105 ff. GG) ausgeschlossen.
23 
Aus der bundesstaatlichen Finanzverfassung ergeben sich Grenzen für die Auferlegung von Abgaben in Wahrnehmung einer dem Gesetzgeber zustehenden Sachkompetenz. Die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben bedarf danach einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.2.2009 - 2 BvL 54/06 - Juris ; Beschl. v. 17.7.2003 - 2 BvL 1/99 u. a. - BVerfGE 108, 186 , Beschl. v. 7.11.1995 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 93, 319 ). Die herkömmlichen nichtsteuerlichen Abgaben in Form von Gebühren und Beiträgen unterliegen in dieser Hinsicht keinen grundsätzlichen Bedenken. Die Erhebung dieser sogenannten Vorzugslasten wird durch ihre Ausgleichsfunktion legitimiert. Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (BVerfG, Beschl. v. 7.11.1995 und 17.7.2003, jeweils aaO; BVerwG, Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 ). Strengere verfassungsrechtliche Anforderungen gelten dagegen für die sogenannten Sonderabgaben. Das betrifft insbesondere die Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion oder Sonderabgaben im engeren Sinn, die sich dadurch auszeichnen, dass der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nimmt, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer ausschließen. Sonderabgaben schaffen trotz ihrer Ähnlichkeit mit den ebenfalls "voraussetzungslos" erhobenen Steuern neben diesen und außerhalb der Grundsätze steuergerechter Verteilung der Gemeinlasten zusätzliche Sonderlasten und gefährden in den Fällen organisatorischer Ausgliederung des Abgabenaufkommens und seiner Verwendung aus dem Kreislauf staatlicher Einnahmen und Ausgaben zugleich das Budgetrecht des Parlaments. Wegen dieser Gefährdungen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen sowie des parlamentarischen Budgetrechts unterliegen Sonderabgaben engen Grenzen und müssen deshalb gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (BVerfG, Beschl. v. 3.2.2009, aaO; Beschl. v. 7.7.2005 - 2 BvR 2335/95 - BVerfGE 113, 128 ).
24 
Die im Landeshochschulgebührengesetz vorgesehene allgemeine Studiengebühr ist nach ihrem materiellen Gehalt keine Sonderabgabe, sondern eine Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr. Die Gebühr wird gemäß § 3 S. 1 LHGebG für das jeweilige Lehrangebot in einem grundständigem Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang erhoben und soll - wie es in der Begründung des Gesetzentwurfs heißt - die mit der Rechtsstellung als Studierendem verbundenen "lehrbezogenen Vorteile" teilweise abgelten (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 19). Der in § 3 S. 1 LHGebG umschriebene Abgabentatbestand knüpft damit der Sache nach an die Immatrikulation an, mit der die Mitgliedschaft des Studierenden in der jeweiligen Hochschule und die damit verbundenen Rechte und Pflichten begründet werden. Durch die Immatrikulation, die gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der staatlichen Einrichtung markiert, belegt der Studierende einen Studienplatz, für den die Hochschule ihre mit erheblichen Kostenaufwand geschaffenen Einrichtungen vorzuhalten hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Leistungen im Einzelfall in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006 - 1 BvR 1750/01 - Juris). Die Studiengebühr wird danach als Gegenleistung für die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden und nicht, wie eine Steuer oder eine Sonderabgabe, "voraussetzungslos" geschuldet.
25 
Die Einordnung der Studiengebühr als Benutzungsgebühr wird nicht dadurch gehindert, dass die Gebühren jeder Hochschule, die sie eingenommen hat, gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Zwar gilt auch im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und Beiträgen das haushaltsrechtliche Prinzip der Gesamtdeckung (oder Nonaffektation), nach dem die Einnahmen des Verwaltungshaushalts insgesamt der Deckung der Ausgaben des Verwaltungshaushalts dienen (Senatsurt. v. 6.11.2008 - 2 S 669/07 - BWGZ 2009, 60; Kirchhof, Staatliche Einnahmen, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. 4, 2. Aufl., § 88 Rn. 208). Nach § 8 S. 2 LHO darf jedoch die Verwendung staatlicher Einnahmen auf bestimmte Zwecke beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben ist. § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG enthält eine solche Anordnung.
26 
Der Qualifizierung der Studiengebühr als Gebühr steht ferner nicht entgegen, dass § 9 LHGebG die Errichtung eines Studienfonds vorsieht, der die Aufgabe hat, die Ausfälle bei der Rückzahlung von Studiengebührendarlehen zu decken. Der Studienfonds erhebt gemäß § 9 Abs. 8 S. 1 LHGebG zur Erfüllung seiner Aufgaben Umlagen bei den staatlichen Hochschulen und Berufsakademien. Das Landeshochschulgebührengesetz unterscheidet sich insoweit von dem Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, das die Hochschulen verpflichtet, einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Studienfonds abzuführen. Der gegen das nordrhein-westfälische Gesetz erhobene Einwand, dass es sich bei dem nach diesem Gesetz erhobenen "Studienbeitrag" um eine - verfassungsrechtlich unzulässige - Sonderabgabe handele, soweit dieser Beitrag zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds diene (Kronthaler, Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen, S. 20 f.; Tegebauer, Zur Verfassungsmäßigkeit der Finanzierung von Studienfonds durch Sonderabgaben, DÖV 2007, 600), lässt sich deshalb auf das Landeshochschulgebührengesetz nicht übertragen. Die Abgrenzung von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben richtet sich zudem allein nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestands (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 - BVerfGE 108, 1, 13 f. ) und nicht nach der Entscheidung, die der Gesetzgeber über die Verwendung des Abgabenaufkommens trifft (vgl. Bosse, NWVBl. 2007, 87, 89). Der Einwand der Klägerin, es sei nicht einmal ansatzweise sicher gestellt, dass die durch die Gebührenerhebung erzielten Mittel tatsächlich zu einer Verbesserung des Lehrangebots verwandt würden, kann aus dem gleichen Grund ebenfalls nicht verfangen.
27 
c) Das Land hat mit der Einführung allgemeiner Studiengebühren ferner nicht gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten verstoßen.
28 
Der aus der föderativen Struktur der Bundesrepublik folgende ungeschriebene Verfassungsgrundsatz der Bundestreue verpflichtet jedes Land, bei der Inanspruchnahme seiner Rechte die gebotene und ihm zumutbare Rücksicht auf die Interessen des Bundes sowie die der anderen Länder zu nehmen, und schränkt insoweit die den Ländern eingeräumten Gesetzgebungsbefugnisse ein. Macht der Landesgesetzgeber von einer ihm nach dem Grundgesetz zustehenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, kann ein Verstoß gegen die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten jedoch nur dann angenommen werden, wenn das Land seine Befugnisse offenbar missbraucht, indem es durch die von ihm getroffene Regelung elementare Interessen des Bundes oder anderer Länder schwerwiegend beeinträchtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 ; Beschl. v. 9.3.2000 - 2 BvL 8/99 - NVwZ 2000, 1036). Diese Einschränkung ist geboten, weil die Art. 70 ff. GG eine grundsätzlich abschließende Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen enthalten, die nicht durch den Grundsatz der Bundestreue überspielt werden darf. Soweit das Grundgesetz die Länder für zuständig erklärt, nimmt es unterschiedliche Regelungen bewusst in Kauf. Der Grundsatz der Bundestreue allein erzwingt keine Unitarisierung (Senatsurteil vom 6.4.2000, aaO).
29 
Ein Verstoß gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten könnte danach allenfalls dann festgestellt werden, wenn die Einführung allgemeiner Studiengebühren in Baden-Württemberg befürchten ließe, dass Studienwillige und bereits Studierende zum Besuch von Hochschulen in anderen Bundesländern bewogen werden, an denen nach wie vor ein gebührenfreies Studium möglich ist, und diese Entwicklung ein solches Ausmaß erreichte, dass es an diesen Hochschulen zu gravierenden Kapazitätsengpässen kommt, deren Bewältigung den anderen Ländern mit ihnen zumutbaren Mitteln nicht möglich ist. Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach den von der Beklagten genannten, auf den Angaben des Statistischen Bundesamts beruhenden Zahlen hat die Zahl der Studienanfänger an Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg im Studienjahr 2008 gegenüber dem Vorjahr um 7,8 % zugenommen. Dieser Zuwachs liegt über dem Bundesdurchschnitt (plus 6,7 %) und erheblich über den Werten für verschiedene andere Bundesländer, in denen keine allgemeinen Studiengebühren erhoben werden (Mecklenburg-Vorpommern plus 5,9 %, Berlin und Sachsen-Anhalt plus 5,4 %, Rheinland-Pfalz plus 3,6 %, Bremen minus 0,2 %, Sachsen minus 1,5 %).
30 
Gegen das genannte Szenario spricht im Übrigen, dass für die Wahl des Studienorts und der Hochschule außer der räumlichen Entfernung zum Heimatort eine Vielzahl von weiteren Faktoren bedeutsam ist, deren jeweiliges Gewicht für die individuelle Entscheidung nicht ohne weiteres einschätzbar ist und sich auch mit Hilfe der vorliegenden sozialwissenschaftlichen Untersuchungen nicht sicher erschließt. Soweit finanzielle Erwägungen danach bei der Wahl des Studienorts überhaupt eine Rolle spielen, ist zu beachten, dass Studiengebühren in der Größenordnung von 500 EUR je Semester im Vergleich zu den - von Ort zu Ort unterschiedlichen - Lebenshaltungskosten von nachrangiger Bedeutung sind (BVerfG, Urt. v. 26.1.2005, aaO).
31 
Hinzu kommt, dass nach § 4 LHGebG die Gebühren - wie bereits angesprochen - jeder Hochschule und Berufsakademie, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Über die Verwendung der Einnahmen ist im Rahmen des Landeshochschulgesetzes im Benehmen mit einer Vertretung der Studierenden zu entscheiden. Mögliche Verwendungszwecke sind u. a. die Einrichtung zusätzlicher Tutorien, die Vermehrung der wissenschaftlichen Hilfskräfte zur Betreuung der Studierenden, der Erwerb zusätzlicher Lehrbücher und anderer Lehrmittel oder Verbesserungen bei der sonstigen Infrastruktur der Hochschulen (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 20). Wie der Zwischenbericht des vom Land eingerichteten Monitoring-Beirats vom 26.5.2008 (S. 11 f.) bestätigt, folgt der tatsächliche Mitteleinsatz diesen Vorgaben. Nach dem Bericht des als Kontrollorgan bei der Einführung der Studiengebühren dienenden Beirats wurden die Mittel überwiegend dazu verwendet, zusätzliche Lehrkräfte, Lehrbeauftragte und Tutoren zur Verbesserung und Erweiterung des Lehrangebots einzusetzen. Genannt werden ferner der Erwerb zusätzlicher Lehrbücher und Lernmedien sowie die Erweiterung der Studieneingangs- sowie der studienbegleitenden Beratung. Die Einführung allgemeiner Studiengebühren kann danach trotz der mit ihr verbundenen Belastung der Studierenden auch dazu beitragen, die Attraktivität eines Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie in Baden-Württemberg zu erhöhen. Die Erwartungen der Studienanfänger spiegeln dies wider. Nach einer Untersuchung des Hochschulinformationssystems (HIS) über (u. a.) Motive und Begleitumstände der Studiengang- und Hochschulwahl hoffen knapp drei Viertel der Studienanfänger, dass sich durch die Erhebung von Studiengebühren die Studienbedingungen merklich verbessern werden (Christoph H./Julia W./Heidrun Sch./Dieter S., Studienanfänger im Wintersemester 2007/08, Forum Hochschule 16/2008, S. 279).
32 
Die Interessen der Länder, die sich gegen die Einführung der Studiengebühren entschieden haben, bleiben schließlich auch deshalb gewahrt, weil sie ihre Hochschulen nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten zur Verfügung stellen müssen und nicht verpflichtet sind, auf Grund einer höheren Nachfrage zusätzliche Kapazitäten zu schaffen (Haug, WissR 33 (2000), 1, 16f.).
33 
d) Ein Verstoß gegen den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Regelungen über die Studiengebührenpflicht mit den Zielen kollidierten, die vom Bundesgesetzgeber mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgt werden.
34 
Nach § 11 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildungsförderung des Bundes "für den Lebensunterhalt und die Ausbildung" geleistet. Was die Ausbildung betrifft, sollen mit diesen Leistungen nur die Ausgaben für Arbeits- und Lernmittel, Exkursionen oder Praktika gedeckt werden (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 18.1.2001 - 6 B 120/96 - NVwZ-RR 2002, 118 sowie die Begründung des Entwurfs des 18. BAföG-Änderungsgesetzes, BT-Drs. 13/4246, S. 22 zu Nr. 19). Der durch die Erhebung von Studiengebühren entstehende zusätzliche Bedarf wird somit von diesen Leistungen nicht erfasst. Der Landesgesetzgeber hat aus diesem Grund ein eigenes Modell zur Finanzierung der Studiengebühren geschaffen. Nach § 7 LHGebG hat jeder Studierende das Recht, bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) ohne vorherige Bonitätsprüfung ein Darlehen zur Finanzierung der Studiengebühren aufzunehmen, mit dessen Rückzahlung in der Regel erst zwei Jahre nach Abschluss des Studiums begonnen werden muss. Der Anspruch besteht für die Dauer der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiums zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester (§ 7 Abs. 4 S. 1 LHGebG) und erstreckt sich auf Verlangen des Studierenden bei Aufnahme eines konsekutiven Masterstudiengangs auf die Regelstudienzeit dieses Studiums (§ 7 Abs. 5 S. 1 LHGebG). Der von dem Darlehensanspruch erfasste Zeitraum reicht damit über die in § 15 a Abs. 1 BAföG festgelegte, der Regelstudienzeit entsprechende Förderungshöchstdauer hinaus. Damit ist grundsätzlich sichergestellt, dass ein nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderter Studierender nicht gezwungen ist, die ihm gewährten Leistungen zweckwidrig zur Bezahlung der Studiengebühren einzusetzen.
35 
Nach § 15 Abs. 3 a BAföG können allerdings Auszubildende an Hochschulen auch nach dem Ende der in § 15 a Abs. 1 BAföG bezeichneten Förderungshöchstdauer Ausbildungsförderung als sogenannte Studienabschlussförderung für die Dauer eines Jahres erhalten, wenn sie innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen können. Es ist daher denkbar, dass Studierende einerseits wegen Überschreitung des in § 7 Abs. 4 S. 1 LHGebG festgelegten Zeitraums keinen Anspruch auf Darlehensgewährung mehr haben und andererseits gemäß § 15 Abs. 3 a BAföG weiterhin Ausbildungsförderung erhalten. In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass die Betreffenden sich gezwungen sehen, in der Endphase ihres Studiums zur Finanzierung der Studiengebühr zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, was den vom Bundesgesetzgeber mit der Studienabschlussförderung verfolgten Zwecken nicht entspräche. Das Verwaltungsgericht hat hierzu jedoch zu Recht bemerkt, dass den sich daraus ergebenden Problemen mit den Mitteln des Gesetzes begegnet werden kann, da § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG es den Hochschulen und Berufsakademien gestattet, die Studiengebühr auf Antrag nach § 21 LGebG zu stunden oder nach § 22 LGebG zu erlassen. Das Gesetz lässt damit einen ausreichenden Spielraum, um der Situation eines Studierenden Rechnung zu tragen, dem es in der Abschlussphase seines Studiums nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Mittel zur Bezahlung der Studiengebühr aufzubringen.
36 
Ein Widerspruch zu den mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgten Zwecken lässt sich auch nicht mit Blick auf § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG feststellen, wonach die Verpflichtung, den als Darlehen gewährten Teil der Ausbildungsförderung zurückzuzahlen, auf einen Betrag von 10.000 EUR begrenzt ist. Der Landesgesetzgeber hat mit § 9 Abs. 4 LHGebG eine ähnliche Regelung geschaffen. Mit Rücksicht darauf, dass Studierende, die nicht in der Lage sind, die Studiengebühren sofort zu entrichten, regelmäßig Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten, ist in dieser Vorschrift bestimmt, dass der Studienfonds auf Antrag des Darlehensnehmers den Darlehensgeber Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Darlehen befriedigt, "soweit das unverzinsliche Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG und das Darlehen für Studiengebühren zuzüglich Zinsen zusammen die Höchstgrenze der Zahlungspflicht von 15.000 EUR überschreiten". Die an den Studienfonds abgetretene Schuld ist gemäß § 9 Abs. 6 S. 2 LHGebG zu erlassen, "wenn der Darlehensnehmer den Erlass spätestens binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 2 Nr. 6 beantragt hat". Das Gesetz legt damit eine Verschuldensobergrenze von 15.000 EUR fest, die außer dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührendarlehen auch unmissverständlich die für das zuletzt genannte Darlehen zu bezahlenden Zinsen einbezieht.
37 
Die gesetzliche Regelung ist allerdings insoweit lückenhaft, als sie keine ausdrücklichen Bestimmungen für die Fälle enthält, in denen die Kappungsgrenze wegen der auch noch während der Tilgungsphase auflaufenden Zinsen erst nach Ablauf der Karenzzeit überschritten wird. Für § 13 der gemäß § 10 LHGebG erlassenen Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Ausführung des Landeshochschulgebührengesetzes (Studiengebührenverordnung) in ihrer ursprünglichen Fassung gilt das Gleiche. Die in § 9 Abs. 4 LHGebG getroffene Aussage kann gleichwohl vor dem Hintergrund der dazu gemachten Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs (aaO, S. 16, 46) nur so verstanden werden, dass die Schulden aus dem Studiengebührenkredit einschließlich der Zinsen dauerhaft gekappt werden sollen, sobald und soweit die Schulden aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührenkredit die Höchstgrenze von 15.000 EUR überschreiten. Die Neufassung des § 13 Abs. 4 S. 2 StudGebVO durch die Änderungsverordnung vom 29.1.2008 sowie die durch Art. 7 des Gesetzes vom 3.12.2008 neu eingefügten Sätze in § 9 Abs. 4 LHGebG stellen dies ausdrücklich klar.
38 
Der Umstand, dass die in § 9 Abs. 4 LGebG festgelegte Kappungsgrenze den in § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG genannten Betrag um 5.000 EUR übersteigt, bedeutet keinen Widerspruch zu diesem Gesetz. Die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, die Belastung durch die teilweise als Darlehen geleisteten Ausbildungsförderungsbeiträge auf einen Gesamtbetrag von 10.000 EUR zu begrenzen, verpflichtet den Landesgesetzgeber nicht, die Empfänger dieser Beiträge von jeder zusätzlichen finanziellen Belastung freizustellen.
39 
3. Das Landeshochschulgebührengesetz ist nicht gemäß Art. 31 GG wegen eines Verstoßes gegen Art. 13 Abs. 2 c des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (kurz: UN-Sozialpakt) vom 19.12.1966 nichtig.
40 
Die Vertragsstaaten erkennen in Art. 13 Abs. 1 S. 1 UN-Sozialpakt das Recht eines jeden auf Bildung an. "Im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts" wird von ihnen in Abs. 2 c ferner anerkannt, dass "der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch die allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss". Der Bundesgesetzgeber hat dem UN-Sozialpakt mit Gesetz vom 23.11.1973 (BGBl. II, S. 1569) gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt. Nach der vom Verwaltungsgericht geteilten Ansicht der Klägerin ist der Pakt damit auch insoweit innerstaatlich verbindlich geworden, als er mit Art.13 Abs.2 c eine Regelung zur Ausgestaltung und Entgeltlichkeit des Hochschulzugangs und damit zu einer Materie enthalte, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern zugewiesen sei. Dem folgt der Senat nicht.
41 
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts stößt zunächst auf das Bedenken, dass Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt eine Regelung auf einem Gebiet trifft, für das nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes die Länder die Gesetzgebungszuständigkeit haben. Die damit angesprochene Frage, ob dem Bund auch auf Gebieten, die der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit der Länder unterfallen, nicht nur die Vertragsabschluss-, sondern auch die Vertragsdurchführungskompetenz zusteht, ist seit jeher umstritten (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.3.1995 - 2 BvG 1/89 - BVerfGE 92, 203). Die Frage wird vielfach dahingehend beantwortet, dass der Bund in diesen Fällen nur eine (konkurrierende) Vertragsabschlusskompetenz habe, während die Vertragsdurchführungskompetenz bei den Ländern liege (Streinz in Sachs, GG, 2. Aufl. (2007), Art. 32 Rn. 37; Pernice in Dreier, GG, 1. Aufl. (1998), Art. 59 Rn. 34; Fastenrath/Groh, Berliner Kommentar zum GG, Art. 32 Rn. 66 ff; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 8. Aufl. (2006), Art. 32 Rn. 8; Brockmeyer in Schmidt/Bleibtreu/Klein, GG, 10. Aufl. (2004), Art. 59 Rn. 20). Folgt man dieser Auffassung, wäre die Transformation des Art.13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt in das deutsche Recht Sache der Länder und nicht die des Bundes.
42 
Die Frage kann jedoch dahinstehen, da die Transformation eines völkerrechtlichen Vertrags durch ein Zustimmungsgesetz nur dann zur unmittelbaren Anwendung einer Vertragsnorm führt, wenn diese nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, also dafür keiner weiteren normativen Ausfüllung bedarf (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 9.12.1970 - 1 BvL 7/66 - BVerfGE 29, 348 ; BVerwG, Urt. v. 3.12.2003 - 6 C 13.03 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 ; Urt. v. 16.10.1990 - 1 C 15.88 - BVerwGE 87, 11 <Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen>). Im Anschluss hieran hat der Senat in seinem die Erhebung von Langzeitstudiengebühren betreffenden Urteil vom 26.4.2000 die unmittelbare Anwendbarkeit des UN-Sozialpakts verneint, da der Pakt, wie sich aus seinem Art. 2 ergebe, nur Programmsätze enthalte, zu deren Durchführung weitere staatliche Rechtsakte erforderlich seien (ebenso schon VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.1991 - 9 S 2163/90 - VBlBW 1992, 224). Ob das in dieser Allgemeinheit zutrifft, kann auf sich beruhen. Was die im vorliegenden Fall allein in Rede stehende Bestimmung in Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt betrifft, hält der Senat an der Auffassung fest, dass die dort getroffene Regelung auf eine weitere normative Ausfüllung angelegt und damit nicht aus sich heraus vollzugsfähig ist (im Ergebnis ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.10.2007 - 15 A 1596/07 - DVBl. 2007, 1442; Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 8.4.2004 - BGE 130 I 113; Urt. v. 11.2.1994 - BGE 120 Ia 1; Haug, Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen einer Einführung von Studiengebühren, WissR Bd. 33 (2000), 1, 6; Geiger, Völkerecht und Grundgesetz, S. 395 f.; a. M. Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81.; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 5 ff.; Riedel/Söllner, JZ 2006, 270; Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, 2004, S. 39).
43 
In Art. 2 UN-Sozialpakt haben die Vertragsstaaten sich verpflichtet, unter Ausschöpfung aller ihrer Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen. In Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt, in dem nur von der Anerkennung bestimmter Rechte die Rede ist, ergibt sich daraus die Verpflichtung, den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Das bedeutet jedoch nicht, dass von den Vertragsstaaten jedes geeignete Mittel zur Erreichung des genannten Ziels ergriffen werden müsste. Die Worte "auf jede geeignete Weise" sind vielmehr dahin zu verstehen, dass es den Vertragsstaaten überlassen bleiben soll, welche der zur Erreichung des Ziels in Betracht kommenden Mittel sie ergreifen wollen, und bringen damit die insoweit bestehende Handlungsfreiheit der Vertragsparteien zum Ausdruck (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.10.2007, aaO). Die Vorschrift hat danach nur einen programmatischen Charakter.
44 
Das gilt auch im Hinblick auf die in Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt ausdrücklich erwähnte "allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit" des Hochschulunterrichts. Das von Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt verfolgte Ziel ist es, den Hochschulunterricht für jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Die allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts ist eine zur Erreichung dieses Ziels geeignete, aber nicht unverzichtbare Maßnahme. Sie erfüllt deshalb keinen Selbstzweck. Dafür spricht nicht zuletzt, dass Studiengebühren in der hier in Rede stehenden Größenordnung von 500 EUR je Semester im Vergleich zu den gesamten Lebenshaltungskosten der Studierenden nur vor untergeordneter Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Beschl. 26.1.2005, aaO). Die Unentgeltlichkeit des Studiums vermag daher den Zugang zum Studium auch für finanziell bedürftige Studenten für sich allein nicht sicherzustellen. Erreichen lässt sich dieses Ziel vielmehr nur durch die Gewährung finanzieller Hilfen, wie sie das Bundesausbildungsförderungsgesetz und - dieses ergänzend - § 7 LHGebG vorsehen. Mit der Hervorhebung der allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit wird folglich nur eine "insbesondere" in Betracht zu ziehende, aber zur Verwirklichung des Ziels der Vorschrift nicht verbindlich vorgeschriebene Maßnahme genannt.
45 
Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt lässt sich damit weder ein striktes Gebot zur Abschaffung von Studiengebühren noch ein striktes Verbot der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren entnehmen. Der Umstand, dass es sich bei der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren für sich genommen um eine im Hinblick auf das Ziel der Vorschrift gegenläufige oder regressive Maßnahme handelt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Einführung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts ist aus den genannten Gründen dem Ziel der Vorschrift untergeordnet, den Hochschulunterricht für jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Der Schluss, Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt untersage dem nationalen Gesetzgeber ausnahmslos Maßnahmen, die in Bezug auf die allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts einen Rückschritt bedeuten würde, verbietet sich daher.
46 
Der Annahme, das Landeshochschulgebührengesetz verstoße gegen den UN-Sozialpakt und sei deshalb gemäß Art. 31 GG wegen des Vorrangs des Bundesrechts nichtig, steht unabhängig davon entgegen, dass die Vertragsstaaten sich in Art. 4 des Paktes vorbehalten haben, die in diesem Pakt gewährleisteten Rechte gesetzlichen Einschränkungen zu unterwerfen, wenn diese mit der Natur der Rechte vereinbar sind und die Einschränkung den ausschließlichen Zweck verfolgt, das allgemeine Wohl in einer demokratischen Gesellschaft zu fördern. Einschränkungen der sich aus Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt ergebenden Rechte sind danach jedenfalls insoweit zulässig, als sie den freien Zugang zur Hochschulbildung für jedermann entsprechend seinen Fähigkeiten und ohne Rücksicht auf seinen Vermögensstatus nicht ver- oder behindern. Das Gesetz vom 19.12.2005 genügt dieser Forderung. Dazu wird auf die folgenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Landeshochschulgebührengesetzes mit Art. 12 Abs. 1 GG in seiner Funktion als Teilhabrecht (S. 31 ff.) verwiesen.
47 
3. Der Einführung allgemeiner Studiengebühren verstößt auch nicht gegen das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG.
48 
a) Die Erhebung von Steuern und sonstigen Abgaben greift in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs steht und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lässt (vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006 - 1 BvR 1750/01 - Juris ; Urt. v. 7.5.1998 - 2 BvR 1991/95 - BVerfGE 98, 106 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier zum einen deshalb zu bejahen, weil die Nichtentrichtung der Gebühr zur Folge hat, dass die Immatrikulation zu versagen und ein Studierender von Amts wegen zu exmatrikulieren ist (§§ 60 Abs. 5 Nr. 2, 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG). Darin liegt ein Eingriff in die Ausbildungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, aaO). Die berufsregelnde Tendenz ergibt sich zum anderen aus der mit der Gebühr verbundenen Steuerung des Ausbildungsverhaltens. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/4858, S. 1, 16) sollen zwar mit der Einführung der Gebührenpflicht in erster Linie den Hochschulen zusätzliche Einnahmen verschafft werden, um so die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre weiter zu steigern. Als Zielsetzung des Gesetzes wird jedoch ferner genannt, dass die Studierenden durch die Gebührenpflicht zu einem effizienten Studierverhalten und kürzeren Studienzeiten angehalten werden sollen.
49 
b) Der Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG umfasst auch das Recht zur freien Wahl der Ausbildungsstätte (Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 unter Hinweis auf BVerfGE 33, 303, 336). Für die Frage, unter welchen materiellen Voraussetzungen die Ausbildungsfreiheit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden kann, sind die vom Bundesverfassungsgericht zur Berufsfreiheit entwickelten Grundsätze entsprechend heranzuziehen. Danach ist die Regelungsbefugnis um so enger begrenzt, je mehr die Regelung die Berufsfreiheit berührt. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist in Bezug auf die Bedingungen und Modalitäten der Berufsausübung am weitesten. Derartige Regelungen stehen im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 GG, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen und die Betroffenen durch die Einschränkung nicht unzumutbar belastet werden. Bei Regelungen der Berufswahl ist zwischen Zulassungsvoraussetzungen, deren Erfüllung in der Macht der Betroffenen liegt und solchen objektiver Art zu unterscheiden, die mit der Person des Berufsbewerbers nichts zu tun haben. Hängt die Zulassung zu einem Beruf von subjektiven Voraussetzungen ab, ist die Regelung zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig, während die Aufstellung objektiver Zulassungsvoraussetzungen nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377, 404 ff.; Beschl. v. 17.7.1961 - 1 BvL 44/55 - BVerfGE 13, 97, 104 f.).
50 
c) Die sich aus § 1 Abs. 2 LHGebG a.F. ergebende Pflicht zur Bezahlung von Langzeitstudiengebühren hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 25.7.2001, aaO) als Berufsausübungsregelung eingeordnet, da mit der Einführung dieser Gebühr nicht der Zugang zum Hochschulstudium geregelt werde, sondern die Studienbedingungen in bestimmter Weise ausgestaltet würden (Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 ). Die für Eingriffe in die Berufswahl geltenden Maßstäbe seien auch nicht deshalb heranzuziehen, weil ein Verstoß gegen die Erfüllung der Gebührenpflicht zwingend die Exmatrikulation nach sich ziehe, da die Frage, mit welchen Mitteln die Auferlegung einer Zahlungspflicht durchgesetzt werde, verfassungsrechtlich selbständig zu würdigen sei. Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 31.3.2006, aaO) hat sich dieser Beurteilung angeschlossen. Ob für die Pflicht zur Entrichtung allgemeiner Studiengebühren das Gleiche gilt, ist fraglich, da bei der Nichtbezahlung dieser Gebühren gemäß § 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG bereits die Immatrikulation grundsätzlich zu versagen ist. Mit der Verpflichtung zur Bezahlung allgemeiner Studiengebühren wird daher im Unterschied zu § 1 Abs. 2 LHGebG a.F. eine Schwelle für den Zugang zum Erststudium errichtet. In der Einführung dieser Gebühren könnte im Hinblick hierauf eine subjektive Zulassungsvoraussetzung gesehen werden. Die gesetzliche Auferlegung von Geldleistungspflichten, welche die berufliche Tätigkeit belasten, wird allerdings vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich wie eine Berufsausübungsregelung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG behandelt. Als Eingriff in die Berufswahl wertet es Abgabenpflichten nur, wenn die Abgabe es ihrer Gestaltung und Höhe nach dem Berufsbewerber in der Regel wirtschaftlich unmöglich macht, den gewählten Beruf zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen (BVerfG, Beschl. v. 30.10.1961 - 1 BvR 833/59 - BVerfGE 13, 181, 186 ; 22.5.1963 - 1 BvR 78/56 - BVerfGE 16, 147, 163 ; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 17.7.1989 - 8 NB 2.89 - NVwZ 1989, 1176), wovon im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gesprochen werden kann.
51 
d) Ebenso wie das Verwaltungsgericht lässt auch der Senat die Frage offen, ob die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes als Berufsausübungsregelung oder subjektive Berufswahlbeschränkung einzuordnen sind, da auch die strengeren Voraussetzungen für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung erfüllt sind.
52 
aa) Zu den wichtigen Gemeinschaftsgütern im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Stufenlehre gehören nicht nur absolute, d.h. allgemein anerkannte und von der jeweiligen Politik des Gemeinwesens unabhängige Gemeinschaftswerte. Der Gesetzgeber kann vielmehr auch Gemeinschaftsinteressen zum Anlass von Berufsregelungen nehmen, die ihm nicht in diesem Sinne vorgegeben sind, die sich vielmehr erst aus seinen besonderen wirtschafts-, sozial- und gesellschaftspolitischen Vorstellungen und Zielen ergeben, die er also erst selbst in den Rang wichtiger Gemeinschaftsinteressen erhebt. In diesen Fällen beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob die öffentlichen Interessen, deren Schutz die gesetzliche Regelung dient, überhaupt Gemeinschaftswerte von so hohem Rang darstellen können, dass sie eine Einschränkung der freien Berufswahl rechtfertigen. Den Anschauungen des Gesetzgebers hierüber darf die Anerkennung nur versagt werden, wenn sie offensichtlich fehlsam oder mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (BVerfG, Urt. v. 17.7.1961 - 1 BvL 44/55 - BVerfGE 13, 97, 107).
53 
Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Gesetzgeber habe die Studiengebühr zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter eingeführt, ist hiervon ausgehend nicht zu beanstanden. Wie bereits angesprochen, verfolgt der Landesgesetzgeber mit der Einführung der allgemeinen Gebührenpflicht in erster Linie das Ziel, den Hochschulen neben der staatlichen Grundfinanzierung zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, um die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre zu steigern. Die gesetzliche Regelung dient damit Gemeinschaftsgütern, die nach Maßgabe der genannten Grundsätze hinreichend gewichtig sind, um eine Einschränkung der Ausbildungsfreiheit zu rechtfertigen.
54 
bb) Die Erhebung einer allgemeinen Studiengebühr ist auch geeignet und erforderlich, den ihr zugedachten Zweck zu erreichen.
55 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Mittel bereits dann als geeignet anzusehen, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Ob der gewünschte Erfolg tatsächlich eintritt, ist nicht entscheidend. Vielmehr begründet schon die abstrakte Möglichkeit der Zweckerreichung die Geeignetheit des gesetzgeberischen Mittels (vgl. u. a. Urt. v. 23.1.1990 - 1 BvL 44/86 - BVerfGE 81, 156, 192; Beschl. v. 20.6.1984 - 1 BvR 1494/78 - BVerfGE 67, 175). Die gerichtliche Überprüfung ist dabei auf die Frage begrenzt, ob die vom Gesetzgeber zugrunde gelegte Prognose vertretbar, jedenfalls nicht evident fehlerhaft ist (BVerfG, Beschl. v. 1.3.1979 - 1 BvR 532/77 - BVerfGE 50, 290, 333).
56 
Außer Frage steht, dass die Erhebung von Studiengebühren geeignet ist, den Hochschulen zusätzliche Mittel zu verschaffen und damit zu einer Verbesserung der Studienbedingungen und der Qualität der Lehre beizutragen. Auch lässt sich vernünftigerweise nicht bestreiten, dass die Beteiligung der Studierenden an den Kosten ihrer Ausbildung einen Anreiz zu einem effizienten Studierverhalten und damit einer Verkürzung der Studienzeiten gibt. Das wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
57 
Die Erforderlichkeit des Mittels für die mit ihr verfolgten Zwecke ist gegeben, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Grundgesetz dem Gesetzgeber auch in der Bestimmung der zur Verfolgung seiner Ziele geeigneten und erforderlichen Maßnahmen einen weiten Gestaltungsraum zubilligt (BVerfG, Urt. v. 23.1.1990, aaO). An der Erforderlichkeit der umstrittenen Gebührenregelung ist hiervon ausgehend ebenfalls nicht zu zweifeln. Der Gesetzgeber hätte zwar die mit der Einführung allgemeiner Studiengebühren in erster Linie verfolgten Zwecke auch durch die Bereitstellung zusätzlicher Haushaltsmittel und eine dadurch bewirkte Ausdehnung der staatlichen Grundfinanzierung erreichen können. Die Entscheidung für den von ihm gewählten anderen Weg bewegt sich jedoch innerhalb des Gestaltungsspielraums, der ihm bei der Beurteilung der Erforderlichkeit des gewählten Mittels zusteht.
58 
cc) Die mit der Erhebung allgemeiner Studiengebühren verbundene Belastung steht nicht außer Verhältnis zu den mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zwecken. Die durch den Besuch einer Hochschule oder einer Berufsakademie ermöglichte qualifizierte Berufsausbildung stellt für die Studierenden einen besonderen Vorteil dar. Die dafür verlangte Gebühr von 500 EUR pro Semester liegt weit unter den realen Kosten, die selbst das kostengünstigste Studium an einer Hochschule verursacht (BVerfG, Beschl, v. 31.3.2006, aaO; BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, aaO). Besonderen Lebenslagen eines Studierenden hat der Gesetzgeber durch Befreiungsvorschriften (§ 6 Abs. 1 und 2 LHGebG) sowie eine allgemeine Härtefallregelung Rechnung getragen (§ 6 Abs. 3 S. 1 LHGebG in Verbindung mit §§ 21, 22 LGebG). Die Erhebung der Gebühren überschreitet damit nicht die dem Gesetzgeber durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip in der Ausprägung des Äquivalenzprinzips gesetzten Grenzen.
59 
Die Entrichtung allgemeiner Studiengebühren in der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Höhe ist auch einkommensschwachen Studierenden zumutbar. Durch den in § 7 Abs. 1 LHGebG eingeräumten Darlehensanspruch ist sichergestellt, dass grundsätzlich kein Studierwilliger wegen unzureichender finanzieller Mittel von der Aufnahme eines Studiums abgehalten wird oder ein begonnenes Studium beenden muss. Die mit der Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens verbundene finanzielle Belastung wird durch die bereits genannte Verschuldungsobergrenze, die einkommensabhängige Pflicht zur Rückzahlung sowie die Möglichkeit der Stundung, Niederschlagung oder des Erlasses in Härtefällen begrenzt und steht damit nicht außer Verhältnis zu dem gewährten Vorteil einer Hochschulausbildung.
60 
4. Die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung allgemeiner Studiengebühren verletzt Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seiner Funktion als Teilhaberecht.
61 
a) Das von Art. 12Abs. 1 S. 1 GG gewährleistete Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, umfasst für sich genommen nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 ). Die Pflicht zur Bezahlung allgemeiner Studiengebühren berührt auch nicht das aus Art. 12Abs. 1 S. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann; dies hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen hat. Der verfassungsrechtliche Zulassungsanspruch erstreckt sich dementsprechend nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, aaO).
62 
Aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot dürfte allerdings die staatliche Verpflichtung folgen, ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot zu schaffen, welches allen dazu Befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, aaO; Urt. v. 23.10.1996 - 6 C 1.94 - BVerwGE 102, 142). Die Errichtung unüberwindlichen sozialer Barrieren ist danach unzulässig. Die Länder haben vielmehr, wenn sie Studiengebühren einführen, eine sozialstaatliche, auf die Wahrung gleicher Bildungschancen bedachte Regelung zu treffen, welche den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreisen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.1.2005 - 2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226, 245 <6. HRGÄndG>).
63 
b) Das Landeshochschulgebührengesetz genügt dieser Forderung.
64 
Das Gesetz enthält in den §§ 3 und 6 verschiedene Einschränkungen der Gebührenpflicht. Von der Gebührenpflicht sind nach § 3 LHGebG ausgenommen die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst sowie Urlaubs- und Praxissemester. Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte (ab dem Wintersemester 2008/2009 das 14.) Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder die mindestens zwei Geschwister haben, die an einer Hochschule immatrikuliert sind oder waren und dort Studiengebühren entrichten bzw. für mindestens sechs Semester entrichtet haben, oder bei denen eine sich erheblich studienerschwerend auswirkende Behinderung vorliegt, sollen ferner gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 LHGebG von der Gebührenpflicht befreit werden. Nach § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG besteht außerdem die Möglichkeit, Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Studiengebühr zu befreien. § 6 Abs. 3 LHGebG gestattet es den Hochschulen und Berufsakademien weiter, die Studiengebühr nach § 21 LGebG zu stunden oder nach § 22 LGebG zu erlassen. Diese Regelungen haben nach dem Erfahrungsbericht des Wissenschaftsministeriums vom 17.10.2007 zur Konsequenz, dass von den rund 212.000 Studierenden, die im Sommersemester 2007 in gebührenpflichtigen Studiengängen immatrikuliert waren, nur ca. 174.000 zu den Gebührenzahler gehörten und die übrigen ca. 38.000 (= 18 %) aufgrund von Ausnahmen, Befreiungen oder Erlassen von der Gebührenpflicht "freigestellt" waren.
65 
Soweit eine solche "Freistellung" nicht besteht, räumt § 7 Abs. 1 S. 1 LGebG jedem Studierenden das Recht ein, bei der L-Bank ein Darlehen zur Finanzierung der während eines Studiums anfallenden Studiengebühren aufzunehmen. Der Anspruch auf das in monatlichen Raten von höchstens 150 EUR zurück zu bezahlende Darlehen ist nicht von einer Einkommens- oder Vermögensprüfung abhängig. Auf eine bestimmte "Bonität" kommt es daher nicht an. Eine Sicherheitsleistung ist ebenfalls nicht erforderlich. Der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung der Zinsen wird erst nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit fällig, die mit dem Ende der Darlehensberechtigung, d. h. in der Regel mit dem Abschluss des Studiums beginnt (§ 9 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 S. 1 LHGebG). Eine finanzielle Mehrbelastung während des Studiums tritt dadurch regelmäßig nicht ein. Den Studierenden steht ferner nach Abschluss des Studiums eine bestimmte Zeit zur Verfügung, um sich im Erwerbsleben zu etablieren, bevor sie mit der Rückzahlung des Darlehens und der aufgelaufenen Zinsen beginnen müssen.
66 
Der nach Ablauf der Karenzzeit entstehende Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens ist einkommensabhängig. Der Studierende kann die zinslose Stundung der Rückzahlungsraten für die Dauer beantragen, "in der sein monatliches Nettoeinkommen die für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens bestehende Freigrenze nach § 18 a Abs. 1 S. 1 bis 3 BAföG zuzüglich weiterer 100 EUR nicht übersteigt" (§§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG, § 12 Abs. 1 StudGebVO). Als Nettoeinkommen gilt dabei gemäß § 12 Abs. 2 StudGebVO "die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG abzüglich 24 Prozent". Die Freigrenze nach § 18 a Abs. 1 S. 1 bis 3 BAföG beträgt für Alleinstehende 960 EUR und erhöht sich um 480 EUR für Verheiratete sowie 435 EUR je Kind des Darlehensnehmers. Die Rückzahlungspflicht setzt daher bei einem Alleinstehenden nur ein, wenn und solange dieser ein gemäß § 12 Abs. 2 StudGebVO berechnetes Einkommen von mindestens 1.060 EUR hat.
67 
Bei einem Zahlungsverzug in Höhe von mindestens sechs Monatsraten und zwei vorangegangenen Mahnungen (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 LHGebG), bei Zahlungsunfähigkeit (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 LHGebG) sowie einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs wegen Unterschreitens der Einkommensgrenze (§ 9 Abs. 3 Nr. 4 LHGebG) bezahlt der Studienfonds auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer (§ 9 Abs. 3 und 5 LHGebG). Der Studienfonds kann die abgetretene Schuld im Einzelfall ganz oder teilweise nach § 59 Abs. 1 und § 105 LHO stunden, niederschlagen oder erlassen (§ 9 Abs. 6 S. 1 LHGebG).
68 
Das auf Antrag zu gewährende Darlehen ist allerdings verzinslich. Auch legt das Gesetz den Zinssatz nicht auf einen bestimmten Betrag fest. Nach § 9 Abs. 3 S. 1 StudGebVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29.1.2008 darf der Zinssatz für den jeweiligen Darlehensgesamtbetrag die "European Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von sechs Monaten nach dem Stand vom 31. Oktober für die Zinsperiode vom 1. November bis zum 30. April und nach dem Stand vom 30. April für die Zinsperiode vom 1. Mai bis zum 31. Oktober zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlages von 2,9 Prozent" nicht übersteigen. Bei der Euro Interbank Offered Rate handelt sich um den Zinssatz, den europäische Banken untereinander beim Handel von Einlagen mit einer bestimmten Laufzeit verlangen. Die Zinskalkulation der L-Bank berücksichtigt danach nur die Selbstkosten der Bank, d.h. die Refinanzierungskosten und die Kosten der Kreditbearbeitung, nicht aber das Ausfallrisiko, das von dem Studienfonds getragen wird. Ein Gewinn der L-Bank ist nicht eingerechnet. Die Euro Interbank Offered Rate ist jedoch naturgemäß Schwankungen unterworfen, so dass die Höhe der für das Darlehen zu bezahlenden Zinsen vom Geldmarkt abhängig ist. Das gilt auch für die bereits abgeschlossenen Darlehensverträge, da das Gesetz eine halbjährliche Anpassung des Zinssatzes vorsieht. Diese Anpassung findet jeweils zum 1.5. und 1.11. eines Jahres auf der Basis der aktuellen Euro Interbank Offered Rate statt. Infolge der - auch noch während der Tilgungsphase zu entrichtenden - Zinsen entstehen für die Studierenden erhebliche zusätzliche finanzielle Belastungen, deren Höhe zudem nicht exakt abzusehen ist.
69 
Die insoweit festzustellende und durch das kontinuierliche Ansteigen des - bis dahin über fast zweieinhalb Jahre hinweg nahezu konstanten - Zinsniveaus in der Zeit ab Oktober 2006 deutlich werdende Schwäche des Gesetzes hat das Land Baden-Württemberg dazu veranlasst, am 22.4.2008 durch Beschluss des Ministerrats zunächst für die Zeit vom 1.5.2008 bis 31.12.2009 eine Zinsobergrenze von 5,50 % p. a. festzulegen. Mit Art. 7 des am 1.3.2009 in Kraft tretenden Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich wird für die zu entrichtenden Zinsen eine Grenze in gleicher Höhe gesetzlich festgeschrieben.
70 
Die mit der Verzinslichkeit des Darlehens und der variablen Höhe des Zinssatzes verbundenen Nachteile werden unabhängig davon durch die bereits angesprochene Regelung in § 9 Abs. 4 LHGebG gemildert, wonach der Studienfonds auf Antrag des Darlehensnehmers den Darlehensgeber Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Darlehen befriedigt, soweit das unverzinsliche Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG und das Darlehen für Studiengebühren zuzüglich Zinsen zusammen die Höchstgrenze der Zahlungspflicht von 15.000 EUR überschreiten. Nach den von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagten beträgt die Gesamtzahl der BAföG-Empfänger in Baden-Württemberg 54.365 (= 25 % der Studierenden), von denen 16.501 eine Voll- und 37.864 eine Teilförderung erhalten. Der durchschnittlichen Förderbetrag beläuft sich auf 355 EUR monatlich. Bei einem Studium von zehn Semester ergeben sich daraus durchschnittliche Gesamtleistungen in Höhe von 21.300 EUR, von denen die Hälfte als Darlehen gewährt wird. Die Kappungsgrenze führt damit dazu, dass sich das Studiengebührendarlehen für einen erheblichen Teil der BAföG-Empfänger als zinsloses Darlehen darstellt. Der Senat erachtet im Hinblick hierauf die gesetzliche Regelung auch in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 19.12.2005 trotz ihrer Schwächen als mit den Belangen der einkommensschwachen Bevölkerungskreise noch vereinbar.
71 
In der Annahme, dass mit dem Landeshochschulgebührengesetz keine unüberwindlichen sozialen Barrieren für den Zugang zum Hochschulstudium errichtet werden, sieht sich der Senat durch die ersten Erfahrungen bestätigt, die inzwischen mit dem Gesetz gemacht worden sind. Die bisher vorliegenden Untersuchungen lassen nicht erkennen, dass von der Erhebung allgemeiner Studiengebühren eine abschreckende Wirkung auf Studienwillige aus einkommensschwachen Bevölkerungskreisen ausgeht. Gegen eine solche Wirkung spricht vielmehr, dass nach der bereits genannten Statistik die Zahl der Studienanfänger an den Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg im Studienjahr 2008 gegenüber dem Vorjahr um 7,8 % zugenommen hat, während in verschiedenen anderen Bundesländen, in denen keine Studiengebühren erhoben werden, geringere Zuwächse, zum Teil sogar geringfügige Rückgänge zu verzeichnen waren. Die ebenfalls schon zitierte Untersuchung des Hochschulinformationssystems (Christoph H./Julia W./Heidrun Sch./Dieter S., Studienanfänger im Wintersemester 2007/08) lässt gleichermaßen darauf schließen, dass die in Baden-Württemberg und einer Reihe anderer Bundesländer eingeführten Studiengebühren nur geringe Auswirkungen auf die Hochschulwahl haben. In der Untersuchung wird feststellt (S. 283), dass die Mehrheit der Studienanfänger sich vor Aufnahme des Hochschulstudiums eingehend über das Studium und die gewählte Hochschule informiert habe. Die Mehrheit der Studienanfänger, die sich an einer Hochschule mit Studiengebühren eingeschrieben hätten, habe sich somit bewusst und trotz der Gebühren für ihre Hochschule entschieden. 87 % von ihnen hätten angegeben, dass sie an ihrer Hochschule weiter studieren wollten. 3 % wollten nach ihren Angaben an eine Hochschule ohne Studiengebühren wechseln und nur 2 % hätten angegeben, das Studium abbrechen zu wollen.
72 
5. Die Studiengebührenpflicht verstößt auch nicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes. Mit dem Gesetz vom 19.12.2005 ist keine unzulässige Rückwirkung verbunden.
73 
Die Rechtssicherheit gehört zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips. Der Staatsbürger soll die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können; er muss darauf vertrauen können, dass sein dem geltenden Recht entsprechendes Handeln von der Rechtsordnung mit allen ursprünglich damit verbundenen Rechtsfolgen anerkannt bleibt (BVerfG, Urt. v. 23.3.1971 - 2 BvL 2/66 u. a. - BVerfGE 30, 367). Belastende Gesetze, die in schon abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch echte Rückwirkung entfalten, sind deshalb verfassungsrechtlich grundsätzlich verboten.
74 
Wirkt eine Norm hingegen nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein und entwertet sie damit nicht zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich im Ganzen, so entfaltet sie lediglich unechte Rückwirkung. Derartige Gesetze sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, es sei denn, der Betroffene durfte auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen und dieses Vertrauen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen. Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber gegebenenfalls geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, aaO, mit weiteren Nachweisen).
75 
Nach Art. 7 Abs. 2 S. 1 des am 28.12.2005 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes werden die allgemeinen Studiengebühren erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits absolvierte Studiensemester sind danach nicht gebührenpflichtig. Ein nachträglicher Eingriff in bereits abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände liegt deshalb nicht vor. Die Gebührenpflicht gilt allerdings nicht nur für Studierende, die ihr Studium erst nach dem Inkrafttreten der Neuregelung beginnen, sondern auch für Studierende, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits an einer Hochschule des Landes immatrikuliert sind. Die Norm wirkt daher auch auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft ein und ist insoweit mit einer unechten Rückwirkung verbunden.
76 
Die für Gesetze mit unechter Rückwirkung geltenden Grenzen sind gewahrt. Das Interesse des Gesetzgebers, zur raschen Erreichung der mit dem Gesetz vom 19.12.2005 verfolgten Zwecke Studiengebühren nicht nur von Studienanfängern, sondern auch bereits immatrikulierten Studierenden zu erheben, wiegt schwerer als die Erwartung der bereits Studierenden, ihr begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu können. Die Übergangsregelung in Art. 7 Abs. 2 S. 1 des Änderungsgesetzes gewährt den bereits immatrikulierten Studierenden ausreichend Zeit, sich auf die veränderte Rechtslage einzustellen. Angesichts der seit längerem geführten hochschulpolitischen Diskussion musste davon abgesehen mit der Einführung allgemeiner Studiengebühren in Baden-Württemberg spätestens nach dem zu Art. 1 Nr. 3 des 6. HRÄndG ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.1.2005 (2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226) gerechnet werden. Darauf, ob es den im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 19.12.2005 bereits Studierenden möglich war, ihr Studium innerhalb des ihnen eingeräumten Übergangszeitraums abzuschließen, kommt es nicht an.
77 
6. Die Erhebung von Studiengebühren verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
78 
a) Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, bei der Höhe der Studiengebühr nach den unterschiedlichen Kosten der Studienfächer und Studiengänge zu differenzieren. Art. 3 Abs. 1 GG begründet kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität. Vielmehr verbietet der Gleichheitsgrundsatz auch insoweit eine Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung nur, wenn sie sachlich ungerechtfertigt ist. Verfassungsrechtlich ist es zudem nicht geboten, dass dem unterschiedlichen Maß der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen genau Rechnung getragen wird, sondern nur, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige (Belastungs-) Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist insbesondere eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu vereinbaren (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, aaO ).
79 
Die Festsetzung einer für alle Studiengänge einheitlich geltenden Studiengebühr in Höhe von 500 EUR ist danach nicht zu beanstanden. Da die Gebühr selbst in einem besonders kostengünstigen Studiengang weit unter den ausbildungsbedingten Kosten der Hochschule liegt, ähnelt sie einer Grundgebühr, mit welcher der Vorteil, den die Studierenden erhalten, nur zu einem Teil abgeschöpft wird. Eine Verpflichtung, für die kostenintensiveren Studiengänge Gebühren zu erheben, die über die bei allen Studiengängen ohne weiteres sachlich gerechtfertigte Höhe hinausgehen, besteht nicht (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, aaO ). In der Begründung des Gesetzesentwurfs (LT-Drs. 13/4858, S. 21) wird zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass die Festsetzung differenzierter Gebührensätze angesichts der Vielzahl der Studiengänge mit einem erheblichen zeitlichen und administrativen Ermittlungsaufwand verbunden wäre, der in keinem vernünftigen Verhältnis zum Gebührenaufkommen stünde. Das gilt um so mehr, als sich das Hochschulsystem in Baden-Württemberg in einer Umstellungsphase von den traditionellen Diplom- und Magisterstudiengängen auf ein gestuftes Studiensystem befindet und infolgedessen in den nächsten Jahren eine Vielzahl von Studiengängen ausläuft und durch Bachelor- und Masterstudiengänge ersetzt wird.
80 
b) Die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes verstoßen auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil das Studienbewerbern und Studierenden gemäß § 7 Abs. 1 LHGebG auf Antrag zu gewährende Darlehen verzinslich ist und die zu bezahlenden Zinsen die Höhe der Inflationsrate übersteigen. Eine mit dem Gleichheitssatz unvereinbare Benachteiligung der Darlehensnehmer gegenüber den sogenannten Sofortzahlern liegt darin nicht (a.M. Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84ff). Die in der zusätzlichen Belastung der Darlehensnehmer zu sehende Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, da ihr der Vorteil gegenübersteht, die für die Bezahlung der Studiengebühren notwendigen Mittel nicht sofort, sondern erst zu einem späteren, regelmäßig nach Abschluss des Studiums liegenden Zeitpunkt aufbringen zu müssen.
81 
c) Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG kann schließlich auch nicht darin gesehen werden, dass der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG ergebende Anspruch auf Gebührenbefreiung für Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, nach der hier noch zugrunde zu legenden ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift nur solange besteht, als das Kind zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
82 
Die mit Art. 7 Nr. 6 Buchst. a des insoweit bereits zum 13.12.2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 3.12.2008 erfolgte Anhebung der Altersgrenze von acht auf vierzehn Jahre bleibt dabei außer Betracht. Nach der Übergangsregelung in Art. 26 § 4 S. 2 ist die Neufassung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG ab dem Wintersemester 2008/2009 anzuwenden. Für das Sommersemester 2007, das Wintersemester 2007/2008 sowie das Sommersemester 2008 bleibt damit die bisherige Fassung der Vorschrift maßgebend, nach der die Klägerin nicht zu dem begünstigten Personenkreis zählt, da das jüngste ihrer beiden Kinder am 19.11.1995 geboren ist.
83 
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG berücksichtigt, dass Studierende mit Kind in der Regel höheren Belastungen ausgesetzt sind als Studierende ohne Kind und wegen der Kinderbetreuung in der Regel weniger Zeit haben, neben dem Studium etwas hinzuzuverdienen (LT-Drs. 13/4858, S. 22). Die Begrenzung auf Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird in der Begründung des Gesetzentwurfs (aaO) damit erklärt, dass bei älteren Kindern der Betreuungsaufwand wegen der größeren Selbstständigkeit der Kinder und des Umstandes, dass diese Kinder bereits schulpflichtig seien, geringer sei. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG vorgenommene Differenzierung, die sich in der gleichen Form auch in § 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) findet, knüpft damit an Unterschiede an, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten des zu regelnden Sachverhalts eine Ungleichbehandlung rechtfertigen.
84 
Dem steht nicht entgegen, dass sich der Gesetzgeber inzwischen entschieden hat, die Altersgrenze von acht auf vierzehn Jahre anzuheben. Bei der Überprüfung, ob eine Regelung, die eine Begünstigung gewährt, den begünstigten vom nicht begünstigten Personenkreis im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz abgrenzt, ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 - BVerfGE 71, 255; Urt. v. 16. 3. 2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerfGE 110, 141; Beschl. v. 11.1.2005 - 2 BvR 167/02 - BVerfGE 112, 164). Das ist hier der Fall.
85 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Zulassung der Revision auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob die sich aus dem Landeshochschulgebührengesetz ergebende Verpflichtung zur Bezahlung allgemeiner Studiengebühren mit höherrangigem Recht vereinbar ist, hat grundsätzliche Bedeutung.
86 
Beschluss
87 
Der Streitwert wird unter Aufhebung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20.6.2007 sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf jeweils 2.000 EUR festgesetzt.
88 
Gründe
89 
Der Bescheid der Beklagten vom 17.11.2006 erschöpft sich nicht in der Festsetzung einer Gebühr für ein Semester, sondern begründet eine Zahlungspflicht der Klägerin für die gesamte Dauer ihres weiteren Studiums und nimmt damit den Charakter eines auf die Festsetzung wiederkehrender Leistungen gerichteten „Grundbescheids“ an. § 52 Abs. 3 GKG kommt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung. Der Streitwert ist stattdessen gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach Ermessen zu bestimmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.1988 - 4 C 14.88 - NVwZ-RR 1989, 279; BayVGH, Beschl. v. 24.10.2006 - 4 C 06.2697 - Juris).
90 
Zurückzugreifen ist dabei auf Abschnitt II Nr.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 12. Aufl., S. 1357 ff.), der bei Abgaben in Form von wiederkehrenden Leistungen als Streitwert den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der streitigen Abgabe vorsieht, sofern nicht die voraussichtliche Belastungsdauer geringer ist. Die voraussichtliche Dauer der Belastung, die der Klägerin durch den angefochtenen Bescheid auferlegt wird, ist an Hand der Regelstudienzeit zu bestimmen, die im Fall des von der Klägerin im Wintersemester 2005/2006 begonnenen Studiengangs sieben Semester beträgt. Die voraussichtliche Belastungsdauer ist dementsprechend auf vier Semester zu veranschlagen, woraus sich ein Streitwert von (4 x 500 EUR =) 2.000 EUR errechnet.
91 
Die Befugnis des Senats, die somit zu niedrige Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
92 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die Berufung ist nicht begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage deshalb zu Recht abgewiesen.
I.
15 
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf das Landeshochschulgebührengesetz - LHGebG - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 (GBl. 2005, S. 794, ber. GBl. 2006, S. 15), das mit Wirkung vom 28.12.2005 in Kraft getreten ist. Nach § 3 S. 1 LHGebG erheben die staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes und die Berufsakademien "für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5". Die Studiengebühr beträgt gemäß § 5 LHGebG für jedes Semester 500 EUR und ist mit dem Erlass des Gebührenbescheids fällig, sofern dieser nichts anderes bestimmt. Nach der Übergangsvorschrift in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes vom 19.12.2005 werden die Studiengebühren nach § 3 in Verbindung mit § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
16 
Die Klägerin ist bei der Beklagten in einem gebührenpflichtigen Studiengang (Lehramt an Realschulen mit dem Hauptfach Kunst, dem Leitfach Englisch und dem affinen Fach Deutsch) immatrikuliert. Die sich aus dem Landeshochschulgebührengesetz ergebenden tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung von Studiengebühren sind damit unstreitig erfüllt.
II.
17 
Der Rechtsstreit beschränkt sich dementsprechend auf die Frage, ob die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Die Frage ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht zu bejahen. Entgegen der Ansicht der Klägerin steht das Landeshochschulgebührengesetz sowohl mit dem Verfassungsrecht als auch mit dem einfachen Bundesrecht in Einklang.
18 
1. Das Landeshochschulgebührengesetz hat durch Art. 7 des vom Landtag am 3.12.2008 beschlossenen Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich (GBl. S. 435) verschiedene Änderungen erfahren. Soweit es um die in erster Linie zu prüfende Vereinbarkeit der durch dieses Gesetz begründeten Gebührenpflicht mit höherrangigem Recht geht, haben die vom Gesetzgeber beschlossenen Änderungen außer Betracht zu bleiben, da bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids grundsätzlich auf das Recht abzustellen ist, das im Zeitpunkt seines Erlasses maßgebend war (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1987 - 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 für das Erschließungsbeitragsrecht). Art. 7 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich tritt davon abgesehen erst am 1.3.2009 in Kraft. Hiervon ausgenommen ist allein Art. 26 § 4 Satz 2, der bereits am Tag nach der Verkündung, d. h. am 13.12.2008, in Kraft getreten ist. Danach ist die neugefasste Befreiungsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LGebHG bereits zum Wintersemester 2008/2009 anzuwenden. Für die drei vorangegangen Semester ab dem Sommersemester 2007 ist dagegen weiterhin die frühere Fassung der Vorschrift maßgebend.
19 
2. Der Landesgesetzgeber hat mit der Einführung allgemeiner Studiengebühren von der ihm nach Art. 70 Abs. 1 GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
20 
a) Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Auferlegung von allgemeinen Studiengebühren ist dem Hochschulwesen und damit der "Kulturhoheit" zuzuordnen, die nach der Regel des Art. 70 Abs. 1 GG grundsätzlich der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1, 14 ). Die Kompetenz für die Regelung des Hochschulwesen umfasst auch Vorschriften über die Erhebung von nichtsteuerliche Abgaben (BVerfG, Urt. v. 26.1.2005 - 2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226, 243 <6.HRGÄndG>; Urt. v. 19.3.2003, aaO, S. 13 f.; Urt. des Senats v. 6.4.2000 - 2 S 1860/99 - VBlBW 2000, 432).
21 
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes war in dem maßgebenden Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 19.12.2005 nicht durch eine auf der Grundlage des Art. 75 GG a. F. erlassene rahmenrechtliche Vorschrift des Bundes ausgeschlossen oder eingeschränkt. Art. 1 Nr. 3 des 6. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 8.8.2002, der das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, für studiengebührenfrei erklärt hatte, wurde vom Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 26.1.2005, aaO) wegen eines Verstoßes gegen die Kompetenzverteilungsvorschriften des Grundgesetzes für nichtig erklärt.
22 
b) Die Erhebung allgemeiner Studiengebühren ist auch nicht durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 105 ff. GG) ausgeschlossen.
23 
Aus der bundesstaatlichen Finanzverfassung ergeben sich Grenzen für die Auferlegung von Abgaben in Wahrnehmung einer dem Gesetzgeber zustehenden Sachkompetenz. Die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben bedarf danach einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.2.2009 - 2 BvL 54/06 - Juris ; Beschl. v. 17.7.2003 - 2 BvL 1/99 u. a. - BVerfGE 108, 186 , Beschl. v. 7.11.1995 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 93, 319 ). Die herkömmlichen nichtsteuerlichen Abgaben in Form von Gebühren und Beiträgen unterliegen in dieser Hinsicht keinen grundsätzlichen Bedenken. Die Erhebung dieser sogenannten Vorzugslasten wird durch ihre Ausgleichsfunktion legitimiert. Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (BVerfG, Beschl. v. 7.11.1995 und 17.7.2003, jeweils aaO; BVerwG, Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 ). Strengere verfassungsrechtliche Anforderungen gelten dagegen für die sogenannten Sonderabgaben. Das betrifft insbesondere die Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion oder Sonderabgaben im engeren Sinn, die sich dadurch auszeichnen, dass der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nimmt, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer ausschließen. Sonderabgaben schaffen trotz ihrer Ähnlichkeit mit den ebenfalls "voraussetzungslos" erhobenen Steuern neben diesen und außerhalb der Grundsätze steuergerechter Verteilung der Gemeinlasten zusätzliche Sonderlasten und gefährden in den Fällen organisatorischer Ausgliederung des Abgabenaufkommens und seiner Verwendung aus dem Kreislauf staatlicher Einnahmen und Ausgaben zugleich das Budgetrecht des Parlaments. Wegen dieser Gefährdungen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen sowie des parlamentarischen Budgetrechts unterliegen Sonderabgaben engen Grenzen und müssen deshalb gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (BVerfG, Beschl. v. 3.2.2009, aaO; Beschl. v. 7.7.2005 - 2 BvR 2335/95 - BVerfGE 113, 128 ).
24 
Die im Landeshochschulgebührengesetz vorgesehene allgemeine Studiengebühr ist nach ihrem materiellen Gehalt keine Sonderabgabe, sondern eine Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr. Die Gebühr wird gemäß § 3 S. 1 LHGebG für das jeweilige Lehrangebot in einem grundständigem Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang erhoben und soll - wie es in der Begründung des Gesetzentwurfs heißt - die mit der Rechtsstellung als Studierendem verbundenen "lehrbezogenen Vorteile" teilweise abgelten (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 19). Der in § 3 S. 1 LHGebG umschriebene Abgabentatbestand knüpft damit der Sache nach an die Immatrikulation an, mit der die Mitgliedschaft des Studierenden in der jeweiligen Hochschule und die damit verbundenen Rechte und Pflichten begründet werden. Durch die Immatrikulation, die gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der staatlichen Einrichtung markiert, belegt der Studierende einen Studienplatz, für den die Hochschule ihre mit erheblichen Kostenaufwand geschaffenen Einrichtungen vorzuhalten hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Leistungen im Einzelfall in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006 - 1 BvR 1750/01 - Juris). Die Studiengebühr wird danach als Gegenleistung für die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden und nicht, wie eine Steuer oder eine Sonderabgabe, "voraussetzungslos" geschuldet.
25 
Die Einordnung der Studiengebühr als Benutzungsgebühr wird nicht dadurch gehindert, dass die Gebühren jeder Hochschule, die sie eingenommen hat, gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Zwar gilt auch im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und Beiträgen das haushaltsrechtliche Prinzip der Gesamtdeckung (oder Nonaffektation), nach dem die Einnahmen des Verwaltungshaushalts insgesamt der Deckung der Ausgaben des Verwaltungshaushalts dienen (Senatsurt. v. 6.11.2008 - 2 S 669/07 - BWGZ 2009, 60; Kirchhof, Staatliche Einnahmen, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. 4, 2. Aufl., § 88 Rn. 208). Nach § 8 S. 2 LHO darf jedoch die Verwendung staatlicher Einnahmen auf bestimmte Zwecke beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben ist. § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG enthält eine solche Anordnung.
26 
Der Qualifizierung der Studiengebühr als Gebühr steht ferner nicht entgegen, dass § 9 LHGebG die Errichtung eines Studienfonds vorsieht, der die Aufgabe hat, die Ausfälle bei der Rückzahlung von Studiengebührendarlehen zu decken. Der Studienfonds erhebt gemäß § 9 Abs. 8 S. 1 LHGebG zur Erfüllung seiner Aufgaben Umlagen bei den staatlichen Hochschulen und Berufsakademien. Das Landeshochschulgebührengesetz unterscheidet sich insoweit von dem Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, das die Hochschulen verpflichtet, einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Studienfonds abzuführen. Der gegen das nordrhein-westfälische Gesetz erhobene Einwand, dass es sich bei dem nach diesem Gesetz erhobenen "Studienbeitrag" um eine - verfassungsrechtlich unzulässige - Sonderabgabe handele, soweit dieser Beitrag zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds diene (Kronthaler, Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen, S. 20 f.; Tegebauer, Zur Verfassungsmäßigkeit der Finanzierung von Studienfonds durch Sonderabgaben, DÖV 2007, 600), lässt sich deshalb auf das Landeshochschulgebührengesetz nicht übertragen. Die Abgrenzung von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben richtet sich zudem allein nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestands (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 - BVerfGE 108, 1, 13 f. ) und nicht nach der Entscheidung, die der Gesetzgeber über die Verwendung des Abgabenaufkommens trifft (vgl. Bosse, NWVBl. 2007, 87, 89). Der Einwand der Klägerin, es sei nicht einmal ansatzweise sicher gestellt, dass die durch die Gebührenerhebung erzielten Mittel tatsächlich zu einer Verbesserung des Lehrangebots verwandt würden, kann aus dem gleichen Grund ebenfalls nicht verfangen.
27 
c) Das Land hat mit der Einführung allgemeiner Studiengebühren ferner nicht gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten verstoßen.
28 
Der aus der föderativen Struktur der Bundesrepublik folgende ungeschriebene Verfassungsgrundsatz der Bundestreue verpflichtet jedes Land, bei der Inanspruchnahme seiner Rechte die gebotene und ihm zumutbare Rücksicht auf die Interessen des Bundes sowie die der anderen Länder zu nehmen, und schränkt insoweit die den Ländern eingeräumten Gesetzgebungsbefugnisse ein. Macht der Landesgesetzgeber von einer ihm nach dem Grundgesetz zustehenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, kann ein Verstoß gegen die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten jedoch nur dann angenommen werden, wenn das Land seine Befugnisse offenbar missbraucht, indem es durch die von ihm getroffene Regelung elementare Interessen des Bundes oder anderer Länder schwerwiegend beeinträchtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 ; Beschl. v. 9.3.2000 - 2 BvL 8/99 - NVwZ 2000, 1036). Diese Einschränkung ist geboten, weil die Art. 70 ff. GG eine grundsätzlich abschließende Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen enthalten, die nicht durch den Grundsatz der Bundestreue überspielt werden darf. Soweit das Grundgesetz die Länder für zuständig erklärt, nimmt es unterschiedliche Regelungen bewusst in Kauf. Der Grundsatz der Bundestreue allein erzwingt keine Unitarisierung (Senatsurteil vom 6.4.2000, aaO).
29 
Ein Verstoß gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten könnte danach allenfalls dann festgestellt werden, wenn die Einführung allgemeiner Studiengebühren in Baden-Württemberg befürchten ließe, dass Studienwillige und bereits Studierende zum Besuch von Hochschulen in anderen Bundesländern bewogen werden, an denen nach wie vor ein gebührenfreies Studium möglich ist, und diese Entwicklung ein solches Ausmaß erreichte, dass es an diesen Hochschulen zu gravierenden Kapazitätsengpässen kommt, deren Bewältigung den anderen Ländern mit ihnen zumutbaren Mitteln nicht möglich ist. Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach den von der Beklagten genannten, auf den Angaben des Statistischen Bundesamts beruhenden Zahlen hat die Zahl der Studienanfänger an Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg im Studienjahr 2008 gegenüber dem Vorjahr um 7,8 % zugenommen. Dieser Zuwachs liegt über dem Bundesdurchschnitt (plus 6,7 %) und erheblich über den Werten für verschiedene andere Bundesländer, in denen keine allgemeinen Studiengebühren erhoben werden (Mecklenburg-Vorpommern plus 5,9 %, Berlin und Sachsen-Anhalt plus 5,4 %, Rheinland-Pfalz plus 3,6 %, Bremen minus 0,2 %, Sachsen minus 1,5 %).
30 
Gegen das genannte Szenario spricht im Übrigen, dass für die Wahl des Studienorts und der Hochschule außer der räumlichen Entfernung zum Heimatort eine Vielzahl von weiteren Faktoren bedeutsam ist, deren jeweiliges Gewicht für die individuelle Entscheidung nicht ohne weiteres einschätzbar ist und sich auch mit Hilfe der vorliegenden sozialwissenschaftlichen Untersuchungen nicht sicher erschließt. Soweit finanzielle Erwägungen danach bei der Wahl des Studienorts überhaupt eine Rolle spielen, ist zu beachten, dass Studiengebühren in der Größenordnung von 500 EUR je Semester im Vergleich zu den - von Ort zu Ort unterschiedlichen - Lebenshaltungskosten von nachrangiger Bedeutung sind (BVerfG, Urt. v. 26.1.2005, aaO).
31 
Hinzu kommt, dass nach § 4 LHGebG die Gebühren - wie bereits angesprochen - jeder Hochschule und Berufsakademie, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Über die Verwendung der Einnahmen ist im Rahmen des Landeshochschulgesetzes im Benehmen mit einer Vertretung der Studierenden zu entscheiden. Mögliche Verwendungszwecke sind u. a. die Einrichtung zusätzlicher Tutorien, die Vermehrung der wissenschaftlichen Hilfskräfte zur Betreuung der Studierenden, der Erwerb zusätzlicher Lehrbücher und anderer Lehrmittel oder Verbesserungen bei der sonstigen Infrastruktur der Hochschulen (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 20). Wie der Zwischenbericht des vom Land eingerichteten Monitoring-Beirats vom 26.5.2008 (S. 11 f.) bestätigt, folgt der tatsächliche Mitteleinsatz diesen Vorgaben. Nach dem Bericht des als Kontrollorgan bei der Einführung der Studiengebühren dienenden Beirats wurden die Mittel überwiegend dazu verwendet, zusätzliche Lehrkräfte, Lehrbeauftragte und Tutoren zur Verbesserung und Erweiterung des Lehrangebots einzusetzen. Genannt werden ferner der Erwerb zusätzlicher Lehrbücher und Lernmedien sowie die Erweiterung der Studieneingangs- sowie der studienbegleitenden Beratung. Die Einführung allgemeiner Studiengebühren kann danach trotz der mit ihr verbundenen Belastung der Studierenden auch dazu beitragen, die Attraktivität eines Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie in Baden-Württemberg zu erhöhen. Die Erwartungen der Studienanfänger spiegeln dies wider. Nach einer Untersuchung des Hochschulinformationssystems (HIS) über (u. a.) Motive und Begleitumstände der Studiengang- und Hochschulwahl hoffen knapp drei Viertel der Studienanfänger, dass sich durch die Erhebung von Studiengebühren die Studienbedingungen merklich verbessern werden (Christoph H./Julia W./Heidrun Sch./Dieter S., Studienanfänger im Wintersemester 2007/08, Forum Hochschule 16/2008, S. 279).
32 
Die Interessen der Länder, die sich gegen die Einführung der Studiengebühren entschieden haben, bleiben schließlich auch deshalb gewahrt, weil sie ihre Hochschulen nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten zur Verfügung stellen müssen und nicht verpflichtet sind, auf Grund einer höheren Nachfrage zusätzliche Kapazitäten zu schaffen (Haug, WissR 33 (2000), 1, 16f.).
33 
d) Ein Verstoß gegen den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Regelungen über die Studiengebührenpflicht mit den Zielen kollidierten, die vom Bundesgesetzgeber mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgt werden.
34 
Nach § 11 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildungsförderung des Bundes "für den Lebensunterhalt und die Ausbildung" geleistet. Was die Ausbildung betrifft, sollen mit diesen Leistungen nur die Ausgaben für Arbeits- und Lernmittel, Exkursionen oder Praktika gedeckt werden (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 18.1.2001 - 6 B 120/96 - NVwZ-RR 2002, 118 sowie die Begründung des Entwurfs des 18. BAföG-Änderungsgesetzes, BT-Drs. 13/4246, S. 22 zu Nr. 19). Der durch die Erhebung von Studiengebühren entstehende zusätzliche Bedarf wird somit von diesen Leistungen nicht erfasst. Der Landesgesetzgeber hat aus diesem Grund ein eigenes Modell zur Finanzierung der Studiengebühren geschaffen. Nach § 7 LHGebG hat jeder Studierende das Recht, bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) ohne vorherige Bonitätsprüfung ein Darlehen zur Finanzierung der Studiengebühren aufzunehmen, mit dessen Rückzahlung in der Regel erst zwei Jahre nach Abschluss des Studiums begonnen werden muss. Der Anspruch besteht für die Dauer der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiums zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester (§ 7 Abs. 4 S. 1 LHGebG) und erstreckt sich auf Verlangen des Studierenden bei Aufnahme eines konsekutiven Masterstudiengangs auf die Regelstudienzeit dieses Studiums (§ 7 Abs. 5 S. 1 LHGebG). Der von dem Darlehensanspruch erfasste Zeitraum reicht damit über die in § 15 a Abs. 1 BAföG festgelegte, der Regelstudienzeit entsprechende Förderungshöchstdauer hinaus. Damit ist grundsätzlich sichergestellt, dass ein nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderter Studierender nicht gezwungen ist, die ihm gewährten Leistungen zweckwidrig zur Bezahlung der Studiengebühren einzusetzen.
35 
Nach § 15 Abs. 3 a BAföG können allerdings Auszubildende an Hochschulen auch nach dem Ende der in § 15 a Abs. 1 BAföG bezeichneten Förderungshöchstdauer Ausbildungsförderung als sogenannte Studienabschlussförderung für die Dauer eines Jahres erhalten, wenn sie innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen können. Es ist daher denkbar, dass Studierende einerseits wegen Überschreitung des in § 7 Abs. 4 S. 1 LHGebG festgelegten Zeitraums keinen Anspruch auf Darlehensgewährung mehr haben und andererseits gemäß § 15 Abs. 3 a BAföG weiterhin Ausbildungsförderung erhalten. In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass die Betreffenden sich gezwungen sehen, in der Endphase ihres Studiums zur Finanzierung der Studiengebühr zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, was den vom Bundesgesetzgeber mit der Studienabschlussförderung verfolgten Zwecken nicht entspräche. Das Verwaltungsgericht hat hierzu jedoch zu Recht bemerkt, dass den sich daraus ergebenden Problemen mit den Mitteln des Gesetzes begegnet werden kann, da § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG es den Hochschulen und Berufsakademien gestattet, die Studiengebühr auf Antrag nach § 21 LGebG zu stunden oder nach § 22 LGebG zu erlassen. Das Gesetz lässt damit einen ausreichenden Spielraum, um der Situation eines Studierenden Rechnung zu tragen, dem es in der Abschlussphase seines Studiums nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Mittel zur Bezahlung der Studiengebühr aufzubringen.
36 
Ein Widerspruch zu den mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgten Zwecken lässt sich auch nicht mit Blick auf § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG feststellen, wonach die Verpflichtung, den als Darlehen gewährten Teil der Ausbildungsförderung zurückzuzahlen, auf einen Betrag von 10.000 EUR begrenzt ist. Der Landesgesetzgeber hat mit § 9 Abs. 4 LHGebG eine ähnliche Regelung geschaffen. Mit Rücksicht darauf, dass Studierende, die nicht in der Lage sind, die Studiengebühren sofort zu entrichten, regelmäßig Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten, ist in dieser Vorschrift bestimmt, dass der Studienfonds auf Antrag des Darlehensnehmers den Darlehensgeber Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Darlehen befriedigt, "soweit das unverzinsliche Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG und das Darlehen für Studiengebühren zuzüglich Zinsen zusammen die Höchstgrenze der Zahlungspflicht von 15.000 EUR überschreiten". Die an den Studienfonds abgetretene Schuld ist gemäß § 9 Abs. 6 S. 2 LHGebG zu erlassen, "wenn der Darlehensnehmer den Erlass spätestens binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 2 Nr. 6 beantragt hat". Das Gesetz legt damit eine Verschuldensobergrenze von 15.000 EUR fest, die außer dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührendarlehen auch unmissverständlich die für das zuletzt genannte Darlehen zu bezahlenden Zinsen einbezieht.
37 
Die gesetzliche Regelung ist allerdings insoweit lückenhaft, als sie keine ausdrücklichen Bestimmungen für die Fälle enthält, in denen die Kappungsgrenze wegen der auch noch während der Tilgungsphase auflaufenden Zinsen erst nach Ablauf der Karenzzeit überschritten wird. Für § 13 der gemäß § 10 LHGebG erlassenen Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Ausführung des Landeshochschulgebührengesetzes (Studiengebührenverordnung) in ihrer ursprünglichen Fassung gilt das Gleiche. Die in § 9 Abs. 4 LHGebG getroffene Aussage kann gleichwohl vor dem Hintergrund der dazu gemachten Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs (aaO, S. 16, 46) nur so verstanden werden, dass die Schulden aus dem Studiengebührenkredit einschließlich der Zinsen dauerhaft gekappt werden sollen, sobald und soweit die Schulden aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührenkredit die Höchstgrenze von 15.000 EUR überschreiten. Die Neufassung des § 13 Abs. 4 S. 2 StudGebVO durch die Änderungsverordnung vom 29.1.2008 sowie die durch Art. 7 des Gesetzes vom 3.12.2008 neu eingefügten Sätze in § 9 Abs. 4 LHGebG stellen dies ausdrücklich klar.
38 
Der Umstand, dass die in § 9 Abs. 4 LGebG festgelegte Kappungsgrenze den in § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG genannten Betrag um 5.000 EUR übersteigt, bedeutet keinen Widerspruch zu diesem Gesetz. Die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, die Belastung durch die teilweise als Darlehen geleisteten Ausbildungsförderungsbeiträge auf einen Gesamtbetrag von 10.000 EUR zu begrenzen, verpflichtet den Landesgesetzgeber nicht, die Empfänger dieser Beiträge von jeder zusätzlichen finanziellen Belastung freizustellen.
39 
3. Das Landeshochschulgebührengesetz ist nicht gemäß Art. 31 GG wegen eines Verstoßes gegen Art. 13 Abs. 2 c des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (kurz: UN-Sozialpakt) vom 19.12.1966 nichtig.
40 
Die Vertragsstaaten erkennen in Art. 13 Abs. 1 S. 1 UN-Sozialpakt das Recht eines jeden auf Bildung an. "Im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts" wird von ihnen in Abs. 2 c ferner anerkannt, dass "der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch die allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss". Der Bundesgesetzgeber hat dem UN-Sozialpakt mit Gesetz vom 23.11.1973 (BGBl. II, S. 1569) gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt. Nach der vom Verwaltungsgericht geteilten Ansicht der Klägerin ist der Pakt damit auch insoweit innerstaatlich verbindlich geworden, als er mit Art.13 Abs.2 c eine Regelung zur Ausgestaltung und Entgeltlichkeit des Hochschulzugangs und damit zu einer Materie enthalte, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern zugewiesen sei. Dem folgt der Senat nicht.
41 
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts stößt zunächst auf das Bedenken, dass Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt eine Regelung auf einem Gebiet trifft, für das nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes die Länder die Gesetzgebungszuständigkeit haben. Die damit angesprochene Frage, ob dem Bund auch auf Gebieten, die der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit der Länder unterfallen, nicht nur die Vertragsabschluss-, sondern auch die Vertragsdurchführungskompetenz zusteht, ist seit jeher umstritten (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.3.1995 - 2 BvG 1/89 - BVerfGE 92, 203). Die Frage wird vielfach dahingehend beantwortet, dass der Bund in diesen Fällen nur eine (konkurrierende) Vertragsabschlusskompetenz habe, während die Vertragsdurchführungskompetenz bei den Ländern liege (Streinz in Sachs, GG, 2. Aufl. (2007), Art. 32 Rn. 37; Pernice in Dreier, GG, 1. Aufl. (1998), Art. 59 Rn. 34; Fastenrath/Groh, Berliner Kommentar zum GG, Art. 32 Rn. 66 ff; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 8. Aufl. (2006), Art. 32 Rn. 8; Brockmeyer in Schmidt/Bleibtreu/Klein, GG, 10. Aufl. (2004), Art. 59 Rn. 20). Folgt man dieser Auffassung, wäre die Transformation des Art.13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt in das deutsche Recht Sache der Länder und nicht die des Bundes.
42 
Die Frage kann jedoch dahinstehen, da die Transformation eines völkerrechtlichen Vertrags durch ein Zustimmungsgesetz nur dann zur unmittelbaren Anwendung einer Vertragsnorm führt, wenn diese nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, also dafür keiner weiteren normativen Ausfüllung bedarf (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 9.12.1970 - 1 BvL 7/66 - BVerfGE 29, 348 ; BVerwG, Urt. v. 3.12.2003 - 6 C 13.03 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 ; Urt. v. 16.10.1990 - 1 C 15.88 - BVerwGE 87, 11 <Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen>). Im Anschluss hieran hat der Senat in seinem die Erhebung von Langzeitstudiengebühren betreffenden Urteil vom 26.4.2000 die unmittelbare Anwendbarkeit des UN-Sozialpakts verneint, da der Pakt, wie sich aus seinem Art. 2 ergebe, nur Programmsätze enthalte, zu deren Durchführung weitere staatliche Rechtsakte erforderlich seien (ebenso schon VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.1991 - 9 S 2163/90 - VBlBW 1992, 224). Ob das in dieser Allgemeinheit zutrifft, kann auf sich beruhen. Was die im vorliegenden Fall allein in Rede stehende Bestimmung in Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt betrifft, hält der Senat an der Auffassung fest, dass die dort getroffene Regelung auf eine weitere normative Ausfüllung angelegt und damit nicht aus sich heraus vollzugsfähig ist (im Ergebnis ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.10.2007 - 15 A 1596/07 - DVBl. 2007, 1442; Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 8.4.2004 - BGE 130 I 113; Urt. v. 11.2.1994 - BGE 120 Ia 1; Haug, Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen einer Einführung von Studiengebühren, WissR Bd. 33 (2000), 1, 6; Geiger, Völkerecht und Grundgesetz, S. 395 f.; a. M. Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81.; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 5 ff.; Riedel/Söllner, JZ 2006, 270; Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, 2004, S. 39).
43 
In Art. 2 UN-Sozialpakt haben die Vertragsstaaten sich verpflichtet, unter Ausschöpfung aller ihrer Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen. In Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt, in dem nur von der Anerkennung bestimmter Rechte die Rede ist, ergibt sich daraus die Verpflichtung, den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Das bedeutet jedoch nicht, dass von den Vertragsstaaten jedes geeignete Mittel zur Erreichung des genannten Ziels ergriffen werden müsste. Die Worte "auf jede geeignete Weise" sind vielmehr dahin zu verstehen, dass es den Vertragsstaaten überlassen bleiben soll, welche der zur Erreichung des Ziels in Betracht kommenden Mittel sie ergreifen wollen, und bringen damit die insoweit bestehende Handlungsfreiheit der Vertragsparteien zum Ausdruck (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.10.2007, aaO). Die Vorschrift hat danach nur einen programmatischen Charakter.
44 
Das gilt auch im Hinblick auf die in Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt ausdrücklich erwähnte "allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit" des Hochschulunterrichts. Das von Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt verfolgte Ziel ist es, den Hochschulunterricht für jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Die allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts ist eine zur Erreichung dieses Ziels geeignete, aber nicht unverzichtbare Maßnahme. Sie erfüllt deshalb keinen Selbstzweck. Dafür spricht nicht zuletzt, dass Studiengebühren in der hier in Rede stehenden Größenordnung von 500 EUR je Semester im Vergleich zu den gesamten Lebenshaltungskosten der Studierenden nur vor untergeordneter Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Beschl. 26.1.2005, aaO). Die Unentgeltlichkeit des Studiums vermag daher den Zugang zum Studium auch für finanziell bedürftige Studenten für sich allein nicht sicherzustellen. Erreichen lässt sich dieses Ziel vielmehr nur durch die Gewährung finanzieller Hilfen, wie sie das Bundesausbildungsförderungsgesetz und - dieses ergänzend - § 7 LHGebG vorsehen. Mit der Hervorhebung der allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit wird folglich nur eine "insbesondere" in Betracht zu ziehende, aber zur Verwirklichung des Ziels der Vorschrift nicht verbindlich vorgeschriebene Maßnahme genannt.
45 
Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt lässt sich damit weder ein striktes Gebot zur Abschaffung von Studiengebühren noch ein striktes Verbot der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren entnehmen. Der Umstand, dass es sich bei der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren für sich genommen um eine im Hinblick auf das Ziel der Vorschrift gegenläufige oder regressive Maßnahme handelt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Einführung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts ist aus den genannten Gründen dem Ziel der Vorschrift untergeordnet, den Hochschulunterricht für jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Der Schluss, Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt untersage dem nationalen Gesetzgeber ausnahmslos Maßnahmen, die in Bezug auf die allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts einen Rückschritt bedeuten würde, verbietet sich daher.
46 
Der Annahme, das Landeshochschulgebührengesetz verstoße gegen den UN-Sozialpakt und sei deshalb gemäß Art. 31 GG wegen des Vorrangs des Bundesrechts nichtig, steht unabhängig davon entgegen, dass die Vertragsstaaten sich in Art. 4 des Paktes vorbehalten haben, die in diesem Pakt gewährleisteten Rechte gesetzlichen Einschränkungen zu unterwerfen, wenn diese mit der Natur der Rechte vereinbar sind und die Einschränkung den ausschließlichen Zweck verfolgt, das allgemeine Wohl in einer demokratischen Gesellschaft zu fördern. Einschränkungen der sich aus Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt ergebenden Rechte sind danach jedenfalls insoweit zulässig, als sie den freien Zugang zur Hochschulbildung für jedermann entsprechend seinen Fähigkeiten und ohne Rücksicht auf seinen Vermögensstatus nicht ver- oder behindern. Das Gesetz vom 19.12.2005 genügt dieser Forderung. Dazu wird auf die folgenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Landeshochschulgebührengesetzes mit Art. 12 Abs. 1 GG in seiner Funktion als Teilhabrecht (S. 31 ff.) verwiesen.
47 
3. Der Einführung allgemeiner Studiengebühren verstößt auch nicht gegen das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG.
48 
a) Die Erhebung von Steuern und sonstigen Abgaben greift in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs steht und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lässt (vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006 - 1 BvR 1750/01 - Juris ; Urt. v. 7.5.1998 - 2 BvR 1991/95 - BVerfGE 98, 106 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier zum einen deshalb zu bejahen, weil die Nichtentrichtung der Gebühr zur Folge hat, dass die Immatrikulation zu versagen und ein Studierender von Amts wegen zu exmatrikulieren ist (§§ 60 Abs. 5 Nr. 2, 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG). Darin liegt ein Eingriff in die Ausbildungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, aaO). Die berufsregelnde Tendenz ergibt sich zum anderen aus der mit der Gebühr verbundenen Steuerung des Ausbildungsverhaltens. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/4858, S. 1, 16) sollen zwar mit der Einführung der Gebührenpflicht in erster Linie den Hochschulen zusätzliche Einnahmen verschafft werden, um so die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre weiter zu steigern. Als Zielsetzung des Gesetzes wird jedoch ferner genannt, dass die Studierenden durch die Gebührenpflicht zu einem effizienten Studierverhalten und kürzeren Studienzeiten angehalten werden sollen.
49 
b) Der Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG umfasst auch das Recht zur freien Wahl der Ausbildungsstätte (Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 unter Hinweis auf BVerfGE 33, 303, 336). Für die Frage, unter welchen materiellen Voraussetzungen die Ausbildungsfreiheit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden kann, sind die vom Bundesverfassungsgericht zur Berufsfreiheit entwickelten Grundsätze entsprechend heranzuziehen. Danach ist die Regelungsbefugnis um so enger begrenzt, je mehr die Regelung die Berufsfreiheit berührt. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist in Bezug auf die Bedingungen und Modalitäten der Berufsausübung am weitesten. Derartige Regelungen stehen im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 GG, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen und die Betroffenen durch die Einschränkung nicht unzumutbar belastet werden. Bei Regelungen der Berufswahl ist zwischen Zulassungsvoraussetzungen, deren Erfüllung in der Macht der Betroffenen liegt und solchen objektiver Art zu unterscheiden, die mit der Person des Berufsbewerbers nichts zu tun haben. Hängt die Zulassung zu einem Beruf von subjektiven Voraussetzungen ab, ist die Regelung zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig, während die Aufstellung objektiver Zulassungsvoraussetzungen nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377, 404 ff.; Beschl. v. 17.7.1961 - 1 BvL 44/55 - BVerfGE 13, 97, 104 f.).
50 
c) Die sich aus § 1 Abs. 2 LHGebG a.F. ergebende Pflicht zur Bezahlung von Langzeitstudiengebühren hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 25.7.2001, aaO) als Berufsausübungsregelung eingeordnet, da mit der Einführung dieser Gebühr nicht der Zugang zum Hochschulstudium geregelt werde, sondern die Studienbedingungen in bestimmter Weise ausgestaltet würden (Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 ). Die für Eingriffe in die Berufswahl geltenden Maßstäbe seien auch nicht deshalb heranzuziehen, weil ein Verstoß gegen die Erfüllung der Gebührenpflicht zwingend die Exmatrikulation nach sich ziehe, da die Frage, mit welchen Mitteln die Auferlegung einer Zahlungspflicht durchgesetzt werde, verfassungsrechtlich selbständig zu würdigen sei. Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 31.3.2006, aaO) hat sich dieser Beurteilung angeschlossen. Ob für die Pflicht zur Entrichtung allgemeiner Studiengebühren das Gleiche gilt, ist fraglich, da bei der Nichtbezahlung dieser Gebühren gemäß § 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG bereits die Immatrikulation grundsätzlich zu versagen ist. Mit der Verpflichtung zur Bezahlung allgemeiner Studiengebühren wird daher im Unterschied zu § 1 Abs. 2 LHGebG a.F. eine Schwelle für den Zugang zum Erststudium errichtet. In der Einführung dieser Gebühren könnte im Hinblick hierauf eine subjektive Zulassungsvoraussetzung gesehen werden. Die gesetzliche Auferlegung von Geldleistungspflichten, welche die berufliche Tätigkeit belasten, wird allerdings vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich wie eine Berufsausübungsregelung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG behandelt. Als Eingriff in die Berufswahl wertet es Abgabenpflichten nur, wenn die Abgabe es ihrer Gestaltung und Höhe nach dem Berufsbewerber in der Regel wirtschaftlich unmöglich macht, den gewählten Beruf zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen (BVerfG, Beschl. v. 30.10.1961 - 1 BvR 833/59 - BVerfGE 13, 181, 186 ; 22.5.1963 - 1 BvR 78/56 - BVerfGE 16, 147, 163 ; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 17.7.1989 - 8 NB 2.89 - NVwZ 1989, 1176), wovon im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gesprochen werden kann.
51 
d) Ebenso wie das Verwaltungsgericht lässt auch der Senat die Frage offen, ob die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes als Berufsausübungsregelung oder subjektive Berufswahlbeschränkung einzuordnen sind, da auch die strengeren Voraussetzungen für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung erfüllt sind.
52 
aa) Zu den wichtigen Gemeinschaftsgütern im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Stufenlehre gehören nicht nur absolute, d.h. allgemein anerkannte und von der jeweiligen Politik des Gemeinwesens unabhängige Gemeinschaftswerte. Der Gesetzgeber kann vielmehr auch Gemeinschaftsinteressen zum Anlass von Berufsregelungen nehmen, die ihm nicht in diesem Sinne vorgegeben sind, die sich vielmehr erst aus seinen besonderen wirtschafts-, sozial- und gesellschaftspolitischen Vorstellungen und Zielen ergeben, die er also erst selbst in den Rang wichtiger Gemeinschaftsinteressen erhebt. In diesen Fällen beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob die öffentlichen Interessen, deren Schutz die gesetzliche Regelung dient, überhaupt Gemeinschaftswerte von so hohem Rang darstellen können, dass sie eine Einschränkung der freien Berufswahl rechtfertigen. Den Anschauungen des Gesetzgebers hierüber darf die Anerkennung nur versagt werden, wenn sie offensichtlich fehlsam oder mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (BVerfG, Urt. v. 17.7.1961 - 1 BvL 44/55 - BVerfGE 13, 97, 107).
53 
Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Gesetzgeber habe die Studiengebühr zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter eingeführt, ist hiervon ausgehend nicht zu beanstanden. Wie bereits angesprochen, verfolgt der Landesgesetzgeber mit der Einführung der allgemeinen Gebührenpflicht in erster Linie das Ziel, den Hochschulen neben der staatlichen Grundfinanzierung zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, um die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre zu steigern. Die gesetzliche Regelung dient damit Gemeinschaftsgütern, die nach Maßgabe der genannten Grundsätze hinreichend gewichtig sind, um eine Einschränkung der Ausbildungsfreiheit zu rechtfertigen.
54 
bb) Die Erhebung einer allgemeinen Studiengebühr ist auch geeignet und erforderlich, den ihr zugedachten Zweck zu erreichen.
55 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Mittel bereits dann als geeignet anzusehen, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Ob der gewünschte Erfolg tatsächlich eintritt, ist nicht entscheidend. Vielmehr begründet schon die abstrakte Möglichkeit der Zweckerreichung die Geeignetheit des gesetzgeberischen Mittels (vgl. u. a. Urt. v. 23.1.1990 - 1 BvL 44/86 - BVerfGE 81, 156, 192; Beschl. v. 20.6.1984 - 1 BvR 1494/78 - BVerfGE 67, 175). Die gerichtliche Überprüfung ist dabei auf die Frage begrenzt, ob die vom Gesetzgeber zugrunde gelegte Prognose vertretbar, jedenfalls nicht evident fehlerhaft ist (BVerfG, Beschl. v. 1.3.1979 - 1 BvR 532/77 - BVerfGE 50, 290, 333).
56 
Außer Frage steht, dass die Erhebung von Studiengebühren geeignet ist, den Hochschulen zusätzliche Mittel zu verschaffen und damit zu einer Verbesserung der Studienbedingungen und der Qualität der Lehre beizutragen. Auch lässt sich vernünftigerweise nicht bestreiten, dass die Beteiligung der Studierenden an den Kosten ihrer Ausbildung einen Anreiz zu einem effizienten Studierverhalten und damit einer Verkürzung der Studienzeiten gibt. Das wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
57 
Die Erforderlichkeit des Mittels für die mit ihr verfolgten Zwecke ist gegeben, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Grundgesetz dem Gesetzgeber auch in der Bestimmung der zur Verfolgung seiner Ziele geeigneten und erforderlichen Maßnahmen einen weiten Gestaltungsraum zubilligt (BVerfG, Urt. v. 23.1.1990, aaO). An der Erforderlichkeit der umstrittenen Gebührenregelung ist hiervon ausgehend ebenfalls nicht zu zweifeln. Der Gesetzgeber hätte zwar die mit der Einführung allgemeiner Studiengebühren in erster Linie verfolgten Zwecke auch durch die Bereitstellung zusätzlicher Haushaltsmittel und eine dadurch bewirkte Ausdehnung der staatlichen Grundfinanzierung erreichen können. Die Entscheidung für den von ihm gewählten anderen Weg bewegt sich jedoch innerhalb des Gestaltungsspielraums, der ihm bei der Beurteilung der Erforderlichkeit des gewählten Mittels zusteht.
58 
cc) Die mit der Erhebung allgemeiner Studiengebühren verbundene Belastung steht nicht außer Verhältnis zu den mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zwecken. Die durch den Besuch einer Hochschule oder einer Berufsakademie ermöglichte qualifizierte Berufsausbildung stellt für die Studierenden einen besonderen Vorteil dar. Die dafür verlangte Gebühr von 500 EUR pro Semester liegt weit unter den realen Kosten, die selbst das kostengünstigste Studium an einer Hochschule verursacht (BVerfG, Beschl, v. 31.3.2006, aaO; BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, aaO). Besonderen Lebenslagen eines Studierenden hat der Gesetzgeber durch Befreiungsvorschriften (§ 6 Abs. 1 und 2 LHGebG) sowie eine allgemeine Härtefallregelung Rechnung getragen (§ 6 Abs. 3 S. 1 LHGebG in Verbindung mit §§ 21, 22 LGebG). Die Erhebung der Gebühren überschreitet damit nicht die dem Gesetzgeber durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip in der Ausprägung des Äquivalenzprinzips gesetzten Grenzen.
59 
Die Entrichtung allgemeiner Studiengebühren in der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Höhe ist auch einkommensschwachen Studierenden zumutbar. Durch den in § 7 Abs. 1 LHGebG eingeräumten Darlehensanspruch ist sichergestellt, dass grundsätzlich kein Studierwilliger wegen unzureichender finanzieller Mittel von der Aufnahme eines Studiums abgehalten wird oder ein begonnenes Studium beenden muss. Die mit der Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens verbundene finanzielle Belastung wird durch die bereits genannte Verschuldungsobergrenze, die einkommensabhängige Pflicht zur Rückzahlung sowie die Möglichkeit der Stundung, Niederschlagung oder des Erlasses in Härtefällen begrenzt und steht damit nicht außer Verhältnis zu dem gewährten Vorteil einer Hochschulausbildung.
60 
4. Die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung allgemeiner Studiengebühren verletzt Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seiner Funktion als Teilhaberecht.
61 
a) Das von Art. 12Abs. 1 S. 1 GG gewährleistete Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, umfasst für sich genommen nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 ). Die Pflicht zur Bezahlung allgemeiner Studiengebühren berührt auch nicht das aus Art. 12Abs. 1 S. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann; dies hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen hat. Der verfassungsrechtliche Zulassungsanspruch erstreckt sich dementsprechend nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, aaO).
62 
Aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot dürfte allerdings die staatliche Verpflichtung folgen, ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot zu schaffen, welches allen dazu Befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, aaO; Urt. v. 23.10.1996 - 6 C 1.94 - BVerwGE 102, 142). Die Errichtung unüberwindlichen sozialer Barrieren ist danach unzulässig. Die Länder haben vielmehr, wenn sie Studiengebühren einführen, eine sozialstaatliche, auf die Wahrung gleicher Bildungschancen bedachte Regelung zu treffen, welche den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreisen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.1.2005 - 2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226, 245 <6. HRGÄndG>).
63 
b) Das Landeshochschulgebührengesetz genügt dieser Forderung.
64 
Das Gesetz enthält in den §§ 3 und 6 verschiedene Einschränkungen der Gebührenpflicht. Von der Gebührenpflicht sind nach § 3 LHGebG ausgenommen die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst sowie Urlaubs- und Praxissemester. Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte (ab dem Wintersemester 2008/2009 das 14.) Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder die mindestens zwei Geschwister haben, die an einer Hochschule immatrikuliert sind oder waren und dort Studiengebühren entrichten bzw. für mindestens sechs Semester entrichtet haben, oder bei denen eine sich erheblich studienerschwerend auswirkende Behinderung vorliegt, sollen ferner gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 LHGebG von der Gebührenpflicht befreit werden. Nach § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG besteht außerdem die Möglichkeit, Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Studiengebühr zu befreien. § 6 Abs. 3 LHGebG gestattet es den Hochschulen und Berufsakademien weiter, die Studiengebühr nach § 21 LGebG zu stunden oder nach § 22 LGebG zu erlassen. Diese Regelungen haben nach dem Erfahrungsbericht des Wissenschaftsministeriums vom 17.10.2007 zur Konsequenz, dass von den rund 212.000 Studierenden, die im Sommersemester 2007 in gebührenpflichtigen Studiengängen immatrikuliert waren, nur ca. 174.000 zu den Gebührenzahler gehörten und die übrigen ca. 38.000 (= 18 %) aufgrund von Ausnahmen, Befreiungen oder Erlassen von der Gebührenpflicht "freigestellt" waren.
65 
Soweit eine solche "Freistellung" nicht besteht, räumt § 7 Abs. 1 S. 1 LGebG jedem Studierenden das Recht ein, bei der L-Bank ein Darlehen zur Finanzierung der während eines Studiums anfallenden Studiengebühren aufzunehmen. Der Anspruch auf das in monatlichen Raten von höchstens 150 EUR zurück zu bezahlende Darlehen ist nicht von einer Einkommens- oder Vermögensprüfung abhängig. Auf eine bestimmte "Bonität" kommt es daher nicht an. Eine Sicherheitsleistung ist ebenfalls nicht erforderlich. Der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung der Zinsen wird erst nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit fällig, die mit dem Ende der Darlehensberechtigung, d. h. in der Regel mit dem Abschluss des Studiums beginnt (§ 9 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 S. 1 LHGebG). Eine finanzielle Mehrbelastung während des Studiums tritt dadurch regelmäßig nicht ein. Den Studierenden steht ferner nach Abschluss des Studiums eine bestimmte Zeit zur Verfügung, um sich im Erwerbsleben zu etablieren, bevor sie mit der Rückzahlung des Darlehens und der aufgelaufenen Zinsen beginnen müssen.
66 
Der nach Ablauf der Karenzzeit entstehende Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens ist einkommensabhängig. Der Studierende kann die zinslose Stundung der Rückzahlungsraten für die Dauer beantragen, "in der sein monatliches Nettoeinkommen die für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens bestehende Freigrenze nach § 18 a Abs. 1 S. 1 bis 3 BAföG zuzüglich weiterer 100 EUR nicht übersteigt" (§§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG, § 12 Abs. 1 StudGebVO). Als Nettoeinkommen gilt dabei gemäß § 12 Abs. 2 StudGebVO "die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG abzüglich 24 Prozent". Die Freigrenze nach § 18 a Abs. 1 S. 1 bis 3 BAföG beträgt für Alleinstehende 960 EUR und erhöht sich um 480 EUR für Verheiratete sowie 435 EUR je Kind des Darlehensnehmers. Die Rückzahlungspflicht setzt daher bei einem Alleinstehenden nur ein, wenn und solange dieser ein gemäß § 12 Abs. 2 StudGebVO berechnetes Einkommen von mindestens 1.060 EUR hat.
67 
Bei einem Zahlungsverzug in Höhe von mindestens sechs Monatsraten und zwei vorangegangenen Mahnungen (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 LHGebG), bei Zahlungsunfähigkeit (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 LHGebG) sowie einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs wegen Unterschreitens der Einkommensgrenze (§ 9 Abs. 3 Nr. 4 LHGebG) bezahlt der Studienfonds auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer (§ 9 Abs. 3 und 5 LHGebG). Der Studienfonds kann die abgetretene Schuld im Einzelfall ganz oder teilweise nach § 59 Abs. 1 und § 105 LHO stunden, niederschlagen oder erlassen (§ 9 Abs. 6 S. 1 LHGebG).
68 
Das auf Antrag zu gewährende Darlehen ist allerdings verzinslich. Auch legt das Gesetz den Zinssatz nicht auf einen bestimmten Betrag fest. Nach § 9 Abs. 3 S. 1 StudGebVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29.1.2008 darf der Zinssatz für den jeweiligen Darlehensgesamtbetrag die "European Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von sechs Monaten nach dem Stand vom 31. Oktober für die Zinsperiode vom 1. November bis zum 30. April und nach dem Stand vom 30. April für die Zinsperiode vom 1. Mai bis zum 31. Oktober zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlages von 2,9 Prozent" nicht übersteigen. Bei der Euro Interbank Offered Rate handelt sich um den Zinssatz, den europäische Banken untereinander beim Handel von Einlagen mit einer bestimmten Laufzeit verlangen. Die Zinskalkulation der L-Bank berücksichtigt danach nur die Selbstkosten der Bank, d.h. die Refinanzierungskosten und die Kosten der Kreditbearbeitung, nicht aber das Ausfallrisiko, das von dem Studienfonds getragen wird. Ein Gewinn der L-Bank ist nicht eingerechnet. Die Euro Interbank Offered Rate ist jedoch naturgemäß Schwankungen unterworfen, so dass die Höhe der für das Darlehen zu bezahlenden Zinsen vom Geldmarkt abhängig ist. Das gilt auch für die bereits abgeschlossenen Darlehensverträge, da das Gesetz eine halbjährliche Anpassung des Zinssatzes vorsieht. Diese Anpassung findet jeweils zum 1.5. und 1.11. eines Jahres auf der Basis der aktuellen Euro Interbank Offered Rate statt. Infolge der - auch noch während der Tilgungsphase zu entrichtenden - Zinsen entstehen für die Studierenden erhebliche zusätzliche finanzielle Belastungen, deren Höhe zudem nicht exakt abzusehen ist.
69 
Die insoweit festzustellende und durch das kontinuierliche Ansteigen des - bis dahin über fast zweieinhalb Jahre hinweg nahezu konstanten - Zinsniveaus in der Zeit ab Oktober 2006 deutlich werdende Schwäche des Gesetzes hat das Land Baden-Württemberg dazu veranlasst, am 22.4.2008 durch Beschluss des Ministerrats zunächst für die Zeit vom 1.5.2008 bis 31.12.2009 eine Zinsobergrenze von 5,50 % p. a. festzulegen. Mit Art. 7 des am 1.3.2009 in Kraft tretenden Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich wird für die zu entrichtenden Zinsen eine Grenze in gleicher Höhe gesetzlich festgeschrieben.
70 
Die mit der Verzinslichkeit des Darlehens und der variablen Höhe des Zinssatzes verbundenen Nachteile werden unabhängig davon durch die bereits angesprochene Regelung in § 9 Abs. 4 LHGebG gemildert, wonach der Studienfonds auf Antrag des Darlehensnehmers den Darlehensgeber Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Darlehen befriedigt, soweit das unverzinsliche Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG und das Darlehen für Studiengebühren zuzüglich Zinsen zusammen die Höchstgrenze der Zahlungspflicht von 15.000 EUR überschreiten. Nach den von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagten beträgt die Gesamtzahl der BAföG-Empfänger in Baden-Württemberg 54.365 (= 25 % der Studierenden), von denen 16.501 eine Voll- und 37.864 eine Teilförderung erhalten. Der durchschnittlichen Förderbetrag beläuft sich auf 355 EUR monatlich. Bei einem Studium von zehn Semester ergeben sich daraus durchschnittliche Gesamtleistungen in Höhe von 21.300 EUR, von denen die Hälfte als Darlehen gewährt wird. Die Kappungsgrenze führt damit dazu, dass sich das Studiengebührendarlehen für einen erheblichen Teil der BAföG-Empfänger als zinsloses Darlehen darstellt. Der Senat erachtet im Hinblick hierauf die gesetzliche Regelung auch in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 19.12.2005 trotz ihrer Schwächen als mit den Belangen der einkommensschwachen Bevölkerungskreise noch vereinbar.
71 
In der Annahme, dass mit dem Landeshochschulgebührengesetz keine unüberwindlichen sozialen Barrieren für den Zugang zum Hochschulstudium errichtet werden, sieht sich der Senat durch die ersten Erfahrungen bestätigt, die inzwischen mit dem Gesetz gemacht worden sind. Die bisher vorliegenden Untersuchungen lassen nicht erkennen, dass von der Erhebung allgemeiner Studiengebühren eine abschreckende Wirkung auf Studienwillige aus einkommensschwachen Bevölkerungskreisen ausgeht. Gegen eine solche Wirkung spricht vielmehr, dass nach der bereits genannten Statistik die Zahl der Studienanfänger an den Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg im Studienjahr 2008 gegenüber dem Vorjahr um 7,8 % zugenommen hat, während in verschiedenen anderen Bundesländen, in denen keine Studiengebühren erhoben werden, geringere Zuwächse, zum Teil sogar geringfügige Rückgänge zu verzeichnen waren. Die ebenfalls schon zitierte Untersuchung des Hochschulinformationssystems (Christoph H./Julia W./Heidrun Sch./Dieter S., Studienanfänger im Wintersemester 2007/08) lässt gleichermaßen darauf schließen, dass die in Baden-Württemberg und einer Reihe anderer Bundesländer eingeführten Studiengebühren nur geringe Auswirkungen auf die Hochschulwahl haben. In der Untersuchung wird feststellt (S. 283), dass die Mehrheit der Studienanfänger sich vor Aufnahme des Hochschulstudiums eingehend über das Studium und die gewählte Hochschule informiert habe. Die Mehrheit der Studienanfänger, die sich an einer Hochschule mit Studiengebühren eingeschrieben hätten, habe sich somit bewusst und trotz der Gebühren für ihre Hochschule entschieden. 87 % von ihnen hätten angegeben, dass sie an ihrer Hochschule weiter studieren wollten. 3 % wollten nach ihren Angaben an eine Hochschule ohne Studiengebühren wechseln und nur 2 % hätten angegeben, das Studium abbrechen zu wollen.
72 
5. Die Studiengebührenpflicht verstößt auch nicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes. Mit dem Gesetz vom 19.12.2005 ist keine unzulässige Rückwirkung verbunden.
73 
Die Rechtssicherheit gehört zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips. Der Staatsbürger soll die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können; er muss darauf vertrauen können, dass sein dem geltenden Recht entsprechendes Handeln von der Rechtsordnung mit allen ursprünglich damit verbundenen Rechtsfolgen anerkannt bleibt (BVerfG, Urt. v. 23.3.1971 - 2 BvL 2/66 u. a. - BVerfGE 30, 367). Belastende Gesetze, die in schon abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch echte Rückwirkung entfalten, sind deshalb verfassungsrechtlich grundsätzlich verboten.
74 
Wirkt eine Norm hingegen nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein und entwertet sie damit nicht zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich im Ganzen, so entfaltet sie lediglich unechte Rückwirkung. Derartige Gesetze sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, es sei denn, der Betroffene durfte auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen und dieses Vertrauen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen. Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber gegebenenfalls geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, aaO, mit weiteren Nachweisen).
75 
Nach Art. 7 Abs. 2 S. 1 des am 28.12.2005 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes werden die allgemeinen Studiengebühren erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits absolvierte Studiensemester sind danach nicht gebührenpflichtig. Ein nachträglicher Eingriff in bereits abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände liegt deshalb nicht vor. Die Gebührenpflicht gilt allerdings nicht nur für Studierende, die ihr Studium erst nach dem Inkrafttreten der Neuregelung beginnen, sondern auch für Studierende, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits an einer Hochschule des Landes immatrikuliert sind. Die Norm wirkt daher auch auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft ein und ist insoweit mit einer unechten Rückwirkung verbunden.
76 
Die für Gesetze mit unechter Rückwirkung geltenden Grenzen sind gewahrt. Das Interesse des Gesetzgebers, zur raschen Erreichung der mit dem Gesetz vom 19.12.2005 verfolgten Zwecke Studiengebühren nicht nur von Studienanfängern, sondern auch bereits immatrikulierten Studierenden zu erheben, wiegt schwerer als die Erwartung der bereits Studierenden, ihr begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu können. Die Übergangsregelung in Art. 7 Abs. 2 S. 1 des Änderungsgesetzes gewährt den bereits immatrikulierten Studierenden ausreichend Zeit, sich auf die veränderte Rechtslage einzustellen. Angesichts der seit längerem geführten hochschulpolitischen Diskussion musste davon abgesehen mit der Einführung allgemeiner Studiengebühren in Baden-Württemberg spätestens nach dem zu Art. 1 Nr. 3 des 6. HRÄndG ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.1.2005 (2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226) gerechnet werden. Darauf, ob es den im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 19.12.2005 bereits Studierenden möglich war, ihr Studium innerhalb des ihnen eingeräumten Übergangszeitraums abzuschließen, kommt es nicht an.
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6. Die Erhebung von Studiengebühren verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
78 
a) Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, bei der Höhe der Studiengebühr nach den unterschiedlichen Kosten der Studienfächer und Studiengänge zu differenzieren. Art. 3 Abs. 1 GG begründet kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität. Vielmehr verbietet der Gleichheitsgrundsatz auch insoweit eine Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung nur, wenn sie sachlich ungerechtfertigt ist. Verfassungsrechtlich ist es zudem nicht geboten, dass dem unterschiedlichen Maß der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen genau Rechnung getragen wird, sondern nur, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige (Belastungs-) Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist insbesondere eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu vereinbaren (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, aaO ).
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Die Festsetzung einer für alle Studiengänge einheitlich geltenden Studiengebühr in Höhe von 500 EUR ist danach nicht zu beanstanden. Da die Gebühr selbst in einem besonders kostengünstigen Studiengang weit unter den ausbildungsbedingten Kosten der Hochschule liegt, ähnelt sie einer Grundgebühr, mit welcher der Vorteil, den die Studierenden erhalten, nur zu einem Teil abgeschöpft wird. Eine Verpflichtung, für die kostenintensiveren Studiengänge Gebühren zu erheben, die über die bei allen Studiengängen ohne weiteres sachlich gerechtfertigte Höhe hinausgehen, besteht nicht (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, aaO ). In der Begründung des Gesetzesentwurfs (LT-Drs. 13/4858, S. 21) wird zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass die Festsetzung differenzierter Gebührensätze angesichts der Vielzahl der Studiengänge mit einem erheblichen zeitlichen und administrativen Ermittlungsaufwand verbunden wäre, der in keinem vernünftigen Verhältnis zum Gebührenaufkommen stünde. Das gilt um so mehr, als sich das Hochschulsystem in Baden-Württemberg in einer Umstellungsphase von den traditionellen Diplom- und Magisterstudiengängen auf ein gestuftes Studiensystem befindet und infolgedessen in den nächsten Jahren eine Vielzahl von Studiengängen ausläuft und durch Bachelor- und Masterstudiengänge ersetzt wird.
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b) Die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes verstoßen auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil das Studienbewerbern und Studierenden gemäß § 7 Abs. 1 LHGebG auf Antrag zu gewährende Darlehen verzinslich ist und die zu bezahlenden Zinsen die Höhe der Inflationsrate übersteigen. Eine mit dem Gleichheitssatz unvereinbare Benachteiligung der Darlehensnehmer gegenüber den sogenannten Sofortzahlern liegt darin nicht (a.M. Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84ff). Die in der zusätzlichen Belastung der Darlehensnehmer zu sehende Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, da ihr der Vorteil gegenübersteht, die für die Bezahlung der Studiengebühren notwendigen Mittel nicht sofort, sondern erst zu einem späteren, regelmäßig nach Abschluss des Studiums liegenden Zeitpunkt aufbringen zu müssen.
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c) Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG kann schließlich auch nicht darin gesehen werden, dass der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG ergebende Anspruch auf Gebührenbefreiung für Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, nach der hier noch zugrunde zu legenden ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift nur solange besteht, als das Kind zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
82 
Die mit Art. 7 Nr. 6 Buchst. a des insoweit bereits zum 13.12.2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 3.12.2008 erfolgte Anhebung der Altersgrenze von acht auf vierzehn Jahre bleibt dabei außer Betracht. Nach der Übergangsregelung in Art. 26 § 4 S. 2 ist die Neufassung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG ab dem Wintersemester 2008/2009 anzuwenden. Für das Sommersemester 2007, das Wintersemester 2007/2008 sowie das Sommersemester 2008 bleibt damit die bisherige Fassung der Vorschrift maßgebend, nach der die Klägerin nicht zu dem begünstigten Personenkreis zählt, da das jüngste ihrer beiden Kinder am 19.11.1995 geboren ist.
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§ 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG berücksichtigt, dass Studierende mit Kind in der Regel höheren Belastungen ausgesetzt sind als Studierende ohne Kind und wegen der Kinderbetreuung in der Regel weniger Zeit haben, neben dem Studium etwas hinzuzuverdienen (LT-Drs. 13/4858, S. 22). Die Begrenzung auf Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird in der Begründung des Gesetzentwurfs (aaO) damit erklärt, dass bei älteren Kindern der Betreuungsaufwand wegen der größeren Selbstständigkeit der Kinder und des Umstandes, dass diese Kinder bereits schulpflichtig seien, geringer sei. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG vorgenommene Differenzierung, die sich in der gleichen Form auch in § 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) findet, knüpft damit an Unterschiede an, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten des zu regelnden Sachverhalts eine Ungleichbehandlung rechtfertigen.
84 
Dem steht nicht entgegen, dass sich der Gesetzgeber inzwischen entschieden hat, die Altersgrenze von acht auf vierzehn Jahre anzuheben. Bei der Überprüfung, ob eine Regelung, die eine Begünstigung gewährt, den begünstigten vom nicht begünstigten Personenkreis im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz abgrenzt, ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 - BVerfGE 71, 255; Urt. v. 16. 3. 2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerfGE 110, 141; Beschl. v. 11.1.2005 - 2 BvR 167/02 - BVerfGE 112, 164). Das ist hier der Fall.
85 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Zulassung der Revision auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob die sich aus dem Landeshochschulgebührengesetz ergebende Verpflichtung zur Bezahlung allgemeiner Studiengebühren mit höherrangigem Recht vereinbar ist, hat grundsätzliche Bedeutung.
86 
Beschluss
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Der Streitwert wird unter Aufhebung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20.6.2007 sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf jeweils 2.000 EUR festgesetzt.
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Gründe
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Der Bescheid der Beklagten vom 17.11.2006 erschöpft sich nicht in der Festsetzung einer Gebühr für ein Semester, sondern begründet eine Zahlungspflicht der Klägerin für die gesamte Dauer ihres weiteren Studiums und nimmt damit den Charakter eines auf die Festsetzung wiederkehrender Leistungen gerichteten „Grundbescheids“ an. § 52 Abs. 3 GKG kommt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung. Der Streitwert ist stattdessen gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach Ermessen zu bestimmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.1988 - 4 C 14.88 - NVwZ-RR 1989, 279; BayVGH, Beschl. v. 24.10.2006 - 4 C 06.2697 - Juris).
90 
Zurückzugreifen ist dabei auf Abschnitt II Nr.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 12. Aufl., S. 1357 ff.), der bei Abgaben in Form von wiederkehrenden Leistungen als Streitwert den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der streitigen Abgabe vorsieht, sofern nicht die voraussichtliche Belastungsdauer geringer ist. Die voraussichtliche Dauer der Belastung, die der Klägerin durch den angefochtenen Bescheid auferlegt wird, ist an Hand der Regelstudienzeit zu bestimmen, die im Fall des von der Klägerin im Wintersemester 2005/2006 begonnenen Studiengangs sieben Semester beträgt. Die voraussichtliche Belastungsdauer ist dementsprechend auf vier Semester zu veranschlagen, woraus sich ein Streitwert von (4 x 500 EUR =) 2.000 EUR errechnet.
91 
Die Befugnis des Senats, die somit zu niedrige Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
92 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.