Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 14. Nov. 2007 - 1 K 1146/07

bei uns veröffentlicht am14.11.2007

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 23.04.2007 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 erneut zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der beklagten Universität seine Befreiung von der Studiengebührenpflicht.
1. Der einschlägige Befreiungstatbestand ist in § 6 Abs.1 S.3 LHGebG geregelt und lautet wörtlich: „Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, können von der Studiengebühr befreit werden“.
Diese Regelung wurde durch Art.1 des Gesetzes zur Änderung des LHGebG und anderer Gesetze v. 19.12.2005 (GBl. S.794 , berichtigte Fassung GBl. 2006, S.15) eingeführt, das in Art.7 Abs.2 S.1 eine Erhebung von Studiengebühren erstmals zum Sommersemester 2007 vorsieht.
Nach Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes fasste das Rektorat der Beklagten in nichtöffentlicher Sitzung am 29.11.2006 den Beschluss, weit überdurchschnittlich begabte Studierende von der Studiengebührenpflicht zu befreien und für das Vorliegen einer solchen Begabung den Nachweis einer Aufnahme des Studierenden in ein Stipendienprogramm eines anerkannten Begabtenförderungswerks zu fordern, für dessen Stipendienvergabe nicht vorwiegend soziale Komponenten, sondern zu einem Anteil von mindestens zwei Dritteln die Leistungen des Studierenden das ausschlaggebende Entscheidungskriterium seien. Das sei verfahrensrechtlich auch gegenüber möglichen Konkurrenten haltbar. Es liege im Interesse der sich im Exzellenzwettbewerb befindenden Universität Freiburg, die begabtesten Studierenden zu gewinnen. Anhand einer Aufstellung über die existierenden Begabtenförderungswerke und deren Auswahlkriterien sowie weiterer eigener Ermittlungen dazu stellte die Beklagte folgende Liste von Begabtenförderungswerken auf, deren Auswahlkriterien nach ihrer Einschätzung den oben genannten Kriterien entsprechen:
- Studienstiftung des deutschen Volkes
- Cusanuswerk – Bischöfliche Studienförderung
- Evang.Studienwerk Villigst
- Hans-Böckler-Stiftung
- Stiftung der deutschen Wirtschaft – Studienförderwerk Klaus Murrmann,
- Konrad-Adenauer-Stiftung
- Heinrich-Böll-Stiftung
- Friedrich-Ebert-Stiftung
- Friedrich-Naumann-Stiftung
- Rosa-Luxemburg-Stiftung,
- Hanns Seidel -Stiftung
Auf ihrer Internet-Seite veröffentlichte die Beklagte anschließend diese zuletzt am 05.11.2007 aktualisierten Kriterien für eine Befreiung (siehe www.uni-freiburg.de/de/ studiengebuehren/ ausnahmen.html). Danach ist auch ein Begabungsnachweis durch Vorlage eines IQ-Tests mit 130 Punkten oder mehr möglich.Auf der Internetseite der Beklagten findet sich zudem ein Formular für einen entsprechenden Befreiungsantrag.
Ausweislich des in der Verwaltungspraxis der Beklagten verwendeten Mustertextes ihrer Bescheide über Befreiungsanträge weist sie die betroffenen Studierenden außerdem darauf hin, dass „Stipendiaten und Stipendiatinnen anderer Stiftungen von der Studiengebühr befreit werden können, wenn nachgewiesen ist, dass diese Stipendien in Bezug auf Auswahlkriterien, das Auswahlverfahren und die Höhe der Förderung den Stipendien der genannten Begabtenförderungswerke entsprechen“.
2. Der Kläger legte seine Abiturprüfung mit der Note 1,0 ab (720 von 740 Punkten) und studierte seit dem Wintersemester 2001/02 bei der Beklagten in einem sogenannten unechten Doppelstudium in den Fächern Rechtswissenschaften und Politikwissenschaften (Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaften und Magisterstudiengang im Hauptfach Politikwissenschaften und Nebenfach Öffentliches und Bürgerliches Recht). Im Jahr 2004 studierte er - von der Beklagten dazu beurlaubt - mit einem Stipendium des DAAD ein Jahr lang in Australien an der University of Sydney. Am 09.01.2007 schloss er im sogenannten Freiversuch nach 8 Semestern das Studium der Rechtswissenschaften mit der ersten juristischen Staatsprüfung mit der Note „vollbefriedigend“ ab (11,27 Punkte; Platzziffer 18 von 329 Kandidaten). Sein rechtswissenschaftliches Studium wurde seit März 2002 von der Studienstiftung des deutschen Volkes gefördert. Die Förderung endete Ende März 2007 mit der Beendigung des Studiums der Rechtswissenschaften. Der Kläger promoviert derzeit im Fach Rechtswissenschaften an der Universität Freiburg und studiert seit Sommersemester 2007 nur noch im Magisterstudiengang Politikwissenschaften. Seit 10.10.2007 ist er nur noch als Promotionsstudent bei der Beklagten eingeschrieben, nachdem er zum Wintersemester 2007/08 auf seinen Antrag hin aus dem Magisterstudiengang Politikwissenschaft exmatrikuliert wurde, weil er dafür neben seiner Tätigkeit am Lehrstuhl und für seine Promotion keine Zeit mehr fand.
Mit Bescheid vom 06.12.2006 zog die Beklagte den Kläger für das Sommersemester 2007 und die darauffolgenden Semester zur Zahlung von Studiengebühren heran. Er hat sich ordnungsgemäß zum Sommersemester 2007 zurückgemeldet und die Gebühr vorläufig auch bezahlt. Seine gegen diesen Bescheid erhobene Klage (1 K 410/07) ruht derzeit.
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Seinen Formularantrag vom 10.02.2007 auf Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 wegen weit überdurchschnittlicher Begabung lehnte die Beklagte mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 23.04.2007 mit der Begründung ab, er habe zwar einen Abiturdurchschnitt von 1,0 und ein juristisches Staatexamen mit der Note vollbefriedigend sowie eine frühere DAAD-Förderung vorzuweisen. Er habe aber keinen Nachweis einer Begabtenförderung auch im Sommersemester 2007 und auch keinen IQ-Test vorgelegt.
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Gegen diesen Ablehnungsbescheid hat der Kläger am 21.05.2007 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.
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Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Klage sei entgegen der Ansicht der Beklagten zulässig. Dafür dass § 6 Abs.1 S.3 LHGebG nicht nur einen bloßen Rechtsreflex einer allein im öffentlichen Interesse erlassenen Norm sondern ein subjektiv öffentliches Recht (§ 42 Abs.2 VwGO) vermittle, spreche schon der Wortlaut der Norm, ihr Zweck, von der ansonsten fälligen Studiengebühr den einzelnen begabten Studierenden zu befreien (LT-Drs.13/4858 S.23), und die Regelung in § 11 LHGebG, wonach gegen den Bescheid über die Befreiung von der Gebührenpflicht kein Vorverfahren nach § 68 VwGO stattfinde. Aus Art.12 und Art.3 GG ergebe sich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Befreiungsvoraussetzungen. Würde man der Beklagten folgen, so wäre mangels subjektiver Rechtsposition selbst eine völlig willkürliche Versagung einer Befreiung sogar im Falle des klaren Vorliegens der von der Beklagten selbst aufgestellten Befreiungsvoraussetzungen nicht mehr gerichtlich kontrollierbar. Das könne nicht sein.
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Die Klage sei auch begründet. Die Entscheidung über die Festlegung von Kriterien für die Befreiungstatbestände habe schon nicht durch das Rektorat getroffen werden dürfen. Zuständig wäre dafür vielmehr der Senat der Beklagten gewesen (§ 19 Abs.1 LHG).
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Die Beklagte habe die gesetzliche Befreiungsvorschrift im Lichte des Art.12 GG anzuwenden und auszulegen. Selbst wenn ihr hinsichtlich der Befreiungsmerkmale „herausragende Studienleistungen“ bzw. „weit überdurchschnittliche Begabung“ ein Beurteilungsspielraum zukomme, so habe sie diesen mit dem generellen Ausschluss einer Befreiung bei „herausragenden Studienleistungen“ und im Übrigen mit der ausschließlichen Möglichkeit eines Nachweises überdurchschnittlicher Begabung allein durch die Förderung eines Begabtenförderungswerkes bzw. durch einen IQ-Test überschritten. Denn der Gleichheitssatz, die Rechtsstaatsgarantie und die Rechtsweggarantie stünden dem entgegen.
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Niemand dürfe faktisch gezwungen werden, eine Förderung durch eines der politisch, religiös oder weltanschaulich-sozial orientierten Begabtenförderungswerke zu beantragen, nur um so seine Begabung nachweisen und allein auf diese Weise in den Genuss der Studiengebührenbefreiung gelangen zu können.
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Es sei schon nach der Selbstdarstellung dieser Förderungswerke zudem zweifelhaft, dass deren Stipendiatenauswahl allein anhand des Kriteriums überdurchschnittlicher Begabung erfolge. Das sei bei den politischen oder kirchlichen Stiftungen offenkundig. Selbst die vermeintlich neutrale Studienstiftung des deutschen Volkes stelle zusätzlich auf kulturelles oder soziales Engagement ab. Durch ein alleiniges Abstellen auf deren Förderung würden ebenso begabte Studenten gleichheitswidrig benachteiligt, die keine solche Förderung beantragt hätten oder die sonstigen Kriterien der Förderungswerke nicht erfüllten.
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Die Beklagte hätte deshalb zumindest alternativ ein eigenständiges Beurteilungsverfahren hinsichtlich des Vorliegens des Befreiungsmerkmals überdurchschnittlicher Begabung vorsehen und nicht einfach aus Bequemlichkeitsgründen auf die Förderung durch Begabtenwerke verweisen dürfen, deren Auswahlkriterien im übrigen weder transparent noch justiziabel seien. Eine solche Flucht ins Privatrecht verletze die Rechtsweggarantie.
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Selbst wenn man auf eine solche Förderung durch eines der Begabtenförderungswerke mit der Beklagten abstellen wolle, habe diese in seinem Fall zu Unrecht außer Betracht gelassen, dass er ja bis März 2007 tatsächlich Stipendiat der anerkannten Studienstiftung des deutschen Volkes gewesen sei und diese Förderung nicht etwa mittlerweile verloren habe, weil er nunmehr nicht mehr hochbegabt sei, sondern weil die Förderung schlichtweg wegen Beendigung des Jurastudiums ausgelaufen sei, das aber nur Teil eines unechten Doppelstudiums gewesen sei, welches er nun noch mit dem Fach Politikwissenschaft fortführe, das sich also nicht als Zweitstudium darstelle, sondern Teil eines einheitlichen Studienprojekts sei. Zudem habe er sich damals gegenüber der Studienstiftung entscheiden müssen, welches Studium aus diesem einheitlichen Studienprojekt er gefördert haben wolle und habe die Förderung für das Jurastudium erhalten. Zu Unrecht habe die Beklagte aus dem Fehlen einer aktuellen Förderung auf das Fehlen einer - bereits einmal von einem anerkannten Förderungswerk festgestellten - Hochbegabung geschlossen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 23.04.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 erneut zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten .
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt zu Begründung vor, die Klage sei schon mangels Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechts i.S.d. § 42 Abs.2 VwGO unzulässig. Denn bei § 6 Abs.1 S.3 LHGebG handle es sich lediglich um eine öffentlich-rechtliche Befugnisnorm zugunsten der Beklagten, die allein im öffentlichen Interesse eine Befreiung ermögliche. Das zeige auch der systematische Kontext der Vorschrift. Während in Satz 1 davon die Rede sei, es „solle“ befreit werden und in Satz 2 sogar eine zwingende Befreiung geregelt sei, wodurch den Studierenden in diesen Fällen das Privileg und das Recht auf eine Befreiung gewährt werde, spreche Satz 3 nur von „können“, gewähre also gerade kein solches Recht. Auch der Zweck der Vorschrift spreche dafür, dass der Gesetzgeber allein im öffentlichen Interesse den Hochschulen habe ein Instrument in die Hand geben wollen, das sie im Wettbewerb um die begabtesten Studenten nach ihrer eigenen Einschätzung einsetzen können sollen, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu werden. Die Befreiung von der Gebühr stelle dann für den Studierenden keine Erfüllung eines Rechtsanspruchs, sondern einen bloßen Rechtsreflex dar. Durch den Nichterlass der begehrten Befreiungsregelung könne er daher auch nicht in eigenen Rechten im Sinne von § 113 Abs.5 VwGO verletzt sein. Im Übrigen sei bei einer anstehenden Gesetzesnovelle eine Klarstellung dahin geplant, dass auf eine Befreiung kein Anspruch bestehe.
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Die Klage sei jedenfalls aber unbegründet. Der Kläger habe zwar bislang in seinem Studium unstreitig herausragende Leistungen erbracht, aber eben nicht den Nachweis einer Stipendienförderung durch eines der in ihren Befreiungskriterien genannten Förderungswerke oder einen IQ-Test mit 130 Punkten oder besser beigebracht. Die Vorschrift des § 6 Abs.1 S.3 LHGebG stelle es in das Ermessen der Beklagten, entweder bei Vorliegen einer Hochbegabung oder aber alternativ bei Vorliegen herausragender Leistungen oder aber kumulativ in beiden Fällen von den Studiengebühren zu befreien. Das Ermessen erstrecke sich auch auf die Wahl, ob überhaupt und falls ja aufgrund welcher der beiden Tatbestandsalternativen befreit werde. Die Beklagte habe sich durch ihr Rektorat dafür entschieden, nur von der Möglichkeit einer Befreiung im Falle überdurchschnittlicher Begabung Gebrauch zu machen, hingegen eine Befreiung im Fall herausragender Studienleistungen nicht zu gewähren, da dieses Merkmal angesichts der Vielfältigkeit der verschiedenen Fakultäten, Studiengänge und Schwierigkeitsgrade der Studiengänge unmöglich anhand gerechter Kriterien festzustellen sei, die allen unter Beachtung des Gleichheitssatzes gleichermaßen gerecht würden. Zudem wäre ein unabsehbar großer, nicht zu leistender Verwaltungsaufwand nötig, um eine solche Feststellung treffen zu können. In manchen Massenfächern gebe es wie z.B. im Fach Rechtswissenschaften die Note sehr gut so gut wie gar nicht, in anderen Fächern mit etwa nur 10 -20 Studierenden sei hingegen selbst der Jahrgangsbeste womöglich nicht so qualifiziert wie ein sehr gut abschließender Studierender aus einem Kreis von 300 Juristen. Sie habe sich daher entschieden, bei Vorliegen einer Hochbegabung von der Gebühr zu befreien, sofern diese durch Förderung eines der genannten Förderungswerke oder einen IQ-Test nachgewiesen werde. Davon hätten hinsichtlich des Stipendiumsnachweises 516 Studierende Gebrauch gemacht, denen in 483 Fällen eine Befreiung gewährt worden sei. Einen Intelligenztest hätten 25 Studierende vorgelegt, denen in 20 Fällen eine Befreiung gewährt worden sei. Das Abstellen auf die Stipendienvergabe eines Förderungswerkes sei sachgerecht, da die Beklagte davon ausgehe, dass ca. zwei Drittel der Auswahlentscheidung bei solchen Förderungswerken auf der Studienleistung und der Begabung beruhten. Das habe sie anhand einer Erhebung bei diesen Werken festgestellt. Hier würden bei der Stipendienvergabe hervorragende Studienleistungen oder aber eine überdurchschnittliche Begabung als Auswahlkriterium zugrunde gelegt. Dadurch sei die Chancengleichheit gewahrt und der Verwaltungsaufwand in Grenzen gehalten. Die Kriterien habe die Beklagte klar und transparent für alle Studierenden in gleicher Weise aufgestellt. Anders als andere Hochschulen im Lande, die überhaupt keine Befreiung gewährten, habe sie eine gerechte, die Interessen der Studierenden berücksichtigende Regelung über die Befreiung zu deren Gunsten getroffen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behördenakte (1 Heft) sowie der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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1. Die Klage ist - ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 68 Abs.1 S.1 1.HS, Abs.2 VwGO, § 11 LHGebG) - als Verpflichtungsklage zulässig.
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Der von der Beklagten erhobene Einwand, der Kläger sei nicht klagebefugt, ist unzutreffend.
28 
Der Kläger hat ausreichend geltend gemacht, durch die Ablehnung der beantragten Befreiung in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs.2 VwGO). Es ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, sondern möglich, dass ihm ein Anspruch auf Befreiung von der Studiengebühr zustehen kann. (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 26.07.1989 - 4 C 35/88 -, BVerwGE 82, 246 [249]).
29 
Bei der Verpflichtungsklage ist das als verletzt gerügte Recht identisch mit dem materiellen Anspruch, den der Kläger mit der Klage verfolgt. Der eingeklagte Verpflichtungsanspruch ist das durch die (rechtswidrige) Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts verletzte subjektiv-öffentliche Recht. Grundvoraussetzung eines Rechtsanspruchs ist ein die Verwaltung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtender Rechtssatz. Der subjektivrechtliche Gehalt einer Verpflichtungsnorm (Anspruchsnorm) ist anschließend durch Auslegung zu ermitteln. Entscheidend für die subjektive Berechtigung (Rechtsdurchsetzungsmacht) ist schließlich, dass der Kläger zum Kreis der Anspruchsberechtigten zu zählen ist, was nach seinem Vortrag zumindest möglich sein muss.
30 
Hier hat der Gesetzgeber mit § 6 Abs.1 S.3 LHGebG der Beklagten die Möglichkeit eröffnet, bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen Studierende von der Studiengebühr zu befreien.
31 
Diese Vorschrift besteht nicht nur im rein öffentlichen Interesse, vermittelt für den Studierenden also nicht nur einen bloßen Rechtsreflex (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.10.1997 - 4 S 596/95 -, VBlBW 1998, 108 und VG Freiburg, Beschl. v. 10.07.1986 - 4 K 71/86 - DVBl. 1986, 1168 zu Normen, die allein dem öffentlichen Interesse dienen und daher keinen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung begründen ).
32 
Vielmehr dient die Vorschrift zumindest auch dem Individualinteresse, denn sie zielt in Anknüpfung an personenbezogene individuelle Elemente (Begabung, Leistung) und insoweit zwischen den Studierenden differenzierend aus Gründen der Förderung der betreffenden Studierenden (vgl. LT-Drucks.13/4858, S.23) auf deren individuelle Befreiung von einer sie ansonsten unmittelbar und erheblich belastenden gesetzlichen Studiengebührenpflicht, die ihr Grundrecht auf Ausbildungsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG) berührt.
33 
Weil diese Ermessensnorm auch subjektiv-individuellen Interessen dient, kann der Kläger auch rügen, die Beklagte verletze bei deren Anwendung den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art.3 Abs.1 GG ( vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.01.1972 - IV C 49.68 -, NJW 1973, 724 = E 39, 235 [238 ff.] ).
34 
Da die Beklagte hier tatsächlich von der Befreiungsmöglichkeit des § 6 Abs.1 S.3 LHGebG Gebrauch gemacht und Studierende von der Gebührenpflicht befreit hat, hingegen dem Kläger eine solche Befreiung versagt hat, kann sie bei einer gleichheitswidrigen Ermittlung seiner Begabung und Leistung sein Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art.3 Abs.1 GG verletzen. Ob dies der Fall ist, muss gem. Art.19 Abs.4 GG zulässigerweise gerichtlich überprüfbar sein, weil andernfalls eine willkürliche Normanwendung möglich wäre.
35 
Zudem ergibt sich aus § 11 LHGebG, dass der Gesetzgeber selbst von der Zulässigkeit einer gerichtlichen Anfechtbarkeit eines (ablehnenden) „Bescheids über die Befreiung von der Gebührenpflicht nach § 6 LHGebG“ ausgeht, denn er will durch die Streichung des Erfordernisses eines der gerichtlichen Entscheidung vorgelagerten Vorverfahrens (§ 68 VwGO) erklärtermaßen zu einer „schnelleren Klärung der Gebührenpflicht“ beitragen (vgl. LT-Drucks. 13/4858, S.31).
36 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte ihrem ablehnenden Bescheid über die Versagung der vom Kläger beantragten Befreiung schließlich selbst zu Recht eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach dagegen die Klage beim Verwaltungsgericht zulässig ist.
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2. Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Ablehnungsbescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte ist verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 erneut zu bescheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten (§ 113 Abs.1 S.1, Abs.5 S.2 VwGO).
38 
Die Ablehnung der beantragten Befreiung mit der Begründung, der Kläger habe keine weit überdurchschnittliche Begabung durch ein Stipendium eines anerkannten Förderungswerks oder einen IQ-Test nachgewiesen, ist rechtswidrig.
39 
Die Rechtsauffassung der Beklagten erweist sich insoweit in zwei Punkten als rechtsirrig: (a) Zum einen eröffnet ihr § 6 Abs.3 S.1 LHGebG nicht im Sinne einer reinen Befugnisnorm ein völlig freies, rein (hochschul-) politisches und daher rechtlich völlig ungebundenes, gerichtlich nicht nachprüfbares Entschließungsermessen dahin, eine Studiengebührenbefreiung nach dieser Vorschrift zu gewähren oder aber die Norm unangewendet zu lassen. (b) Zum anderen steht ihr auch keine Wahlfreiheit zwischen den beiden gesetzlichen Befreiungstatbeständen einer „weit überdurchschnittlichen Begabung“ und der „herausragenden Leistungen im Studium“ zu. Vielmehr hat sie in Erfüllung des Normbefehls jedenfalls im Grundsatz Studiengebührenbefreiungen zu gewähren, wenn „herausragende Leistungen im Studium“ vorliegen oder - wenn zu Beginn des Studiums solche herausragenden Leistungen naturgemäß noch nicht feststellbar vorliegen können - bei Vorliegen einer „weit überdurchschnittlichen Begabung“ des Studierenden. (c) Sie hat deshalb über den Befreiungsantrag des Klägers erneut zu entscheiden und, weil dieser sich nicht mehr in der Anfangsphase seines Studiums befindet, die bislang rechtswidrig unterlassene Prüfung anzustellen, ob er wegen herausragender Leistungen im Studium von der Studiengebühr befreit werden kann. Dabei steht ihr hinsichtlich der Festlegung der Kriterien für die Erfüllung dieses unbestimmten Tatbestandsmerkmals ein sehr weiter Beurteilungsspielraum zu, der seine Grenze allerdings in der Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art.3 Abs.1 GG findet. Es kann offenbleiben, ob der Nachweis herausragender Leistungen im Studium durch Verweis auf die Stipendiengewährung eines anerkannten Förderungswerkes erbracht werden kann. Jedenfalls würde es den Gleichheitssatz verletzen, einzig einen solchen Nachweis zuzulassen und damit Studierende von einer Studiengebührenbefreiung auszuschließen, die kein Stipendium vorweisen, aber anderweit ihre herausragenden Leistungen im Studium nachweisen können.
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(a) Der Wortlaut des § 6 Abs.3 S.1 LHGebG gibt mit dem Begriff „können“ für sich genommen weder etwas für noch gegen die Ansicht der Beklagten her, damit werde ihr als Teil der Exekutive ausschließlich im öffentlichen Interesse an einer Förderung des Wettbewerbs der Hochschulen untereinander im Weg einer legislativen Ermächtigung ein freies, rechtlich ungebundenes (hochschul-)politisches Ermessen im Sinne einer reinen politischen Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Gewährung von Studiengebührenbefreiungen eingeräumt, das sie befugt, davon nach eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen ohne jede rechtliche Kontrolle entweder zugunsten der Studierenden Gebrauch zu machen oder aber keinen Gebrauch zu machen.
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Eine systematische Auslegung der Vorschrift des § 6 Abs.3 S.1 LHGebG ergibt hingegen, dass es für diese Position der Beklagten keinen wirklich tragfähigen Anhaltspunkt gibt: Aus höherrangigem Recht ergibt sich zwar keine Verpflichtung des Gesetzgebers, in Fällen der Hochbegabung oder herausragender Studienleistungen überhaupt eine Studiengebührenbefreiung zu gewähren, da die grundsätzliche Einführung der Studiengebührenpflicht nicht gegen höherrangiges Recht verstößt und infolge der Finanzierbarkeit über das Darlehensmodell des LHGebG für den einzelnen Studierenden keine etwa nur mit Hilfe von Befreiungsmöglichkeiten überwindbare Zugangshürde für das Studium darstellt (vgl. die Grundsatzurteile des VG Freiburg, Urteile vom 20.06.2007 - 1 K 2274/06 und 2324/06 -, NVwZ 2007, 1455 = juris), so dass eine solche Befreiung auch weder durch die Ausbildungs- und Berufsfreiheit (Art.12 GG) noch durch den Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG) oder sonstige Grundrechte (z.B. Art.6 GG) oder etwa international verbindliche Völkerrechtsnormen wie den Pakt über kulturelle und soziale Rechte geboten wird. Dass es dem Landesgesetzgeber von daher freistünde, die Regelung des § 6 Abs.1 S.3 LHGebG auch wieder zu streichen, besagt hingegen noch nichts für die Position der Beklagten. Denn der Landesgesetzgeber hat insoweit im Rahmen seiner grundlegenden Normsetzungskompetenz und Normsetzungsfreiheit einen ungebundenen legislativen politischen Handlungs- und Gestaltungsspielraum, der einer im Grundsatz lediglich mit der Aufgabe des Verwaltungsvollzugs betrauten, der Exekutive zuzurechnenden Verwaltungsbehörde wie hier der Beklagten trotz ihrer Selbstverwaltungsautonomie regelmäßig nicht eingeräumt ist. Dazu bedürfte es vielmehr typischerweise der gesetzlichen Gewährung einer Satzungsautonomie (vgl. dazu Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd.1, 11.Aufl. 1999, § 25 X 3, S. 361, Rdnr. 50 und § 31 I Rdnr.1,2, S.440 sowie a.a.O. § 31 V, S.467, Rdnr.57 - 59 zur Verwaltung zwischen Bindung und Freiheit sowie zu den Erscheinungsformen von Verwaltungsspielräumen; zur Abgrenzung der legislativen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bzw. Rechtsverordnungsgebers auf der einen und des Ermessens der Verwaltung auf der anderen Seite: Nierhaus in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art.80 Abs.1, Rdnr. 330 - 375 insbesondere Rdnr.334 ff und Rdnr.341 zur Entschließungsfreiheit und ihren Grenzen). Der Landesgesetzgeber hat hier den Hochschulen und damit der Beklagten durch das LHGebG aber gerade keine solche Satzungsautonomie hinsichtlich der Frage der Studiengebührenbefreiung eingeräumt, die sie ermächtigen würde, nach eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen in rechtlich völlig ungebundener, eben autonomer Weise, von einer damit verbundenen Normsetzungsbefugnis Gebrauch zu machen oder aber eben keinen Gebrauch zu machen (zur grundsätzlichen Satzungsautonomie der Hochschulen in Baden-Württemberg siehe § 8 Abs.5 LHG). Anders als in anderen Bundesländern, wie etwa Nordrhein-Westfalen, hat der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg die Erhebung von Studiengebühren nämlich nicht durch eine entsprechende Satzungsermächtigung der politischen Gestaltungsfreiheit der Hochschulen überlassen (zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen vgl. VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06-, NWVBl. 2007, 314 und Urt. v. 01.06.2007 - 9 K 489/07 -, NWVBl.2007, 403), sondern in den §§ 3 - 12 LHGebG die Erhebung solcher Gebühren selbst gesetzlich geregelt und den Hochschulen durch §§ 1 Abs.1, 2 Abs.1, 2 S.1 LHGebG eine Satzungsautonomie nur hinsichtlich der sonstigen Gebühren, Verwaltungskostenbeiträge und Auslagen sowie Entgelte (siehe insoweit die §§ 13 ff. LHGebG) eingeräumt. Das macht deutlich, dass der Landesgesetzgeber die eigentliche hochschulpolitische Entscheidung, nämlich im Grundsatz unter zwei von ihm definierten Tatbestandvoraussetzungen die Möglichkeit einer Studiengebührenbefreiung einzuführen, nicht aus seiner Hand geben und den Hochschulen im Wege der Satzungsautonomie übertragen wollte. Ansonsten hätte er das durchaus von ihm gesehene und an anderer Stelle auch gebrauchte gesetzliche Instrumentarium der Einführung einer Satzungsermächtigung für diesen Fall gewählt oder hätte zumindest durch eine deutlichere Formulierung des Gesetzestextes zum Ausdruck bringen müssen, dass er den Hochschulen hier einen nicht rechtlich gebundenen politischen Entscheidungsspielraum einräumen will, etwa durch die Formulierung, es stehe den Hochschulen frei, aus hochschulpolitischen Gründen in solchen Fällen auf eine Gebührenerhebung zu verzichten und einen Rechtsanspruch der Studierenden darauf gebe es nicht. Stattdessen hat er die hier umstrittene Befreiung in dem zweiten Abschnitt des Gesetzes geregelt, der die gesetzliche Pflicht der Hochschulen zur Erhebung der Studiengebühren betrifft und gerade nicht von der Satzungsautonomie erfasst wird, wie sie der Gesetzgeber den Hochschulen hinsichtlich der Gebühren nur in § 2 Abs.2 S.1 LHGebG gewährt hat.
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Dass der Gesetzgeber den Hochschulen des Landes mit § 6 Abs.1 S.3 LHGebG auch nicht ein bloßes „Normangebot“ gemacht hat, zeigt zudem die systematische Stellung dieser Vorschrift. Sie steht im unmittelbaren Kontext zu anderen Befreiungs- und Erlassvorschriften, die als Ist-, Soll- oder Kann-Regelungen ausgestaltet sind ( siehe § 6 Abs.1 S.1, S.2 , Abs.2 S.1 und Abs.2 S.2 LHGebG), ohne dass hier Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kann-Vorschriften abweichend vom herkömmlichen Verständnis nicht als Einräumung eines am Gesetzeszweck orientierten pflichtgemäßen Ermessens sondern hier ausnahmsweise nur im Sinne eines bloßen Normangebots zu verstehen wären. Hätte der Gesetzgeber dies so regeln wollen, so hätte er eine solche gesetzliche Besonderheit nicht in diesem Kontext systemwidrig zusammen mit den anderen Vorschriften, sondern an anderer Stelle eigenständig geregelt und zum Ausdruck gebracht.
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Für diese Auslegung des § 6 Abs.1 S.3 LHGebG spricht auch der historische Wille des Gesetzgebers wie er in den Materialien zur Entstehung der Vorschrift zum Ausdruck gekommen ist (siehe amtliche Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des LHGebG in LT-Drucks. 13/4997). Nachdem der Gesetzgeber im ursprünglichen Gesetzentwurf die Befreiungsmöglichkeit des § 6 Abs.1 S.3 LHGebG für Hochbegabte gar nicht vorgesehen hatte, hat er diese Vorschrift eingeführt, weil der im Gesetzgebungsverfahren unter anderem angehörte Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) eingewandt hatte, die in § 6 Abs.1 S.2 LHGebG vorgesehene Befreiung von den Studiengebühren für das Studium mit der kürzeren Regelstudienzeit bei einem Parallelstudium „genüge (allein) nicht, um Hochbegabte zu fördern“ (LT-Drucks. 13/4858, S.46). Der Gesetzgeber führte dazu aus (LT-Drucks. 13/4858, S.46), der Forderung des DGB werde insoweit entsprochen, als „in § 6 Abs.1 ein neuer Satz 3 eingefügt wurde, nach dem die Hochschulen Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Studiengebühr befreien können (Gebührenstipendium)“. Der Gesetzgeber hat also damit seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass solche Studierende gefördert werden. Das ergibt sich auch aus der weiteren Begründung des Gesetzentwurfs: „Zweck der Gebührenbefreiungen in den Sätzen 2 und 3 ist die Förderung Hochbegabter“ (LT-Drucks. 13/4858, S. 23). Die Formulierung „Gebührenstipendium“ könnte insoweit zwar darauf hindeuten, es handle sich bei der von der Hochschule nach § 6 Abs.1 S.3 gewährten Studiengebührenbefreiung um eine dem völlig freien politischen Gestaltungswillen der Hochschule überlassene Subventionsgewährung. Andererseits handelt es sich hier, wie die Verwendung dieses Begriffes in einem bloßen Klammerzusatz zeigt, nicht um einen gesetztechnischen Begriff, sondern um eine lediglich schlagwortartige Bezeichnung, die zudem im maßgeblichen Normtext keinen Niederschlag gefunden hat.
44 
In der Gesetzesbegründung findet sich zudem kein Anhaltspunkt für die von der Beklagten vertretene Auffassung, diese Befreiungsregelung habe der Gesetzgeber etwa allein im öffentlichen Interesse daran erlassen, damit einen Wettbewerb der Hochschulen untereinander um „die besten Köpfe“ im Rahmen sogenannter „Exzellenzinitiativen“ zu ermöglichen und damit insgesamt deren Anstrengungen um eine möglichst gute Lehre und Forschung im Allgemeinwohlinteresse des Landes zu fördern. Vielmehr finden solche Interessen des Allgemeinwohls ebenso wenig wie solche eigenen Interessen der Hochschulen in der Gesetzesbegründung eine Erwähnung. Nur im Befreiungstatbestand des § 6 Abs.2 S.2 LHGebG werden die eigenen hochschulpolitischen Interessen der Hochschule (an einer Zusammenarbeit mit dem Herkunftsland des ausländischen Studierenden) als Grund für die Befreiungsmöglichkeit ausdrücklich erwähnt. Ansonsten wird eine Möglichkeit einer Hochschule, sich von anderen Hochschulen abzusetzen, vom Gesetzgeber nur in der Regelung des § 8 Abs.1 S.3 LHG über die Einführung reformorientierter Hochschulmodelle unter anderem zum Zwecke der „Profilbildung“ angesprochen. Gegen die Auffassung der Beklagten, durch § 6 Abs.1 S.3 LHGebG habe ihr der Gesetzgeber eine völlig ungebundene, allein in ihrem öffentlichen Interesse liegende Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Gebührenbefreiung auch dahingehend einräumen wollen, eine danach mögliche Studiengebührenbefreiung von vornherein ganz unterlassen zu können, spricht schließlich der Umstand, dass der Gesetzgeber durchweg die von den im Gesetzgebungsverfahren angehörten Hochschulen gegenüber allen Befreiungsregelungen geltend gemachten Einwände ausdrücklich abgelehnt hat, deren gesetzliche Einführung sei soweit als möglich bzw. sogar ganz generell zu unterlassen, denn sie verursachten einen nicht oder nur schwer zu leistenden Verwaltungsaufwand. Die Gesetzesbegründung führte dazu vielmehr in allen Fällen jeweils aus, aus den Studiengebühreneinnahmen sei der mit der Prüfung von Befreiungstatbeständen verbundene zusätzliche Verwaltungsaufwand zu finanzieren (LT-Drucks.13/4858 S. 38, 39, 58). Das zeigt, dass der Gesetzgeber den Hochschulen gerade nicht die freie Möglichkeit eines völligen Verzichts auf die Studiengebührenbefreiung einräumen wollte.
45 
Sinn und Zweck des § 6 Abs.1 S.3 LHGebG ist also nach allem die Förderung besonders begabter und herausragender Studierender durch landesweit alle Hochschulen.
46 
Bei der Kann-Befreiung in § 6 Abs.1 S.3 LHGebG handelt es sich demnach nicht um eine den einzelnen Hochschulen die Normanwendung anheimstellende Befugnisnorm, sondern um eine sogenannte Koppelungsvorschrift, die unbestimmte Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsseite, hinsichtlich deren den Hochschulen ein weiter auch verwaltungs-“politischer“ Beurteilungsspielraum eingeräumt wird (vgl. dazu Sachs, a.a.O., Rdnr.206 und 207 zu § 40 sowie Ziekow, VwVfG, Rdnr. 54 zu § 40), mit einem sogenannten intendierten Ermessen auf der Rechtsfolgenseite verknüpft (vgl. dazu Ziekow, a.a.O., Rdnr.23 zu § 40 und Henneke, a.a.O., Rdnr. 35 zu § 40 und Sachs, a.a.O., Rdnr. 28, 29 zu § 40). Dabei bedeutet das intendierte Ermessen hier, dass dann, wenn die Tatbestandsmerkmale der Norm vorliegen, in aller Regel auch eine Studiengebührenbefreiung zu gewähren ist. Trotz des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale ermessensfehlerfrei keine Befreiung zu gewähren, bleibt den Hochschulen allerdings in Fällen möglich, in denen nach ihrem pflichtgemäßen, am gesetzlichen Förderungszweck orientierten Ermessen gleichwohl eine Befreiung mangels Förderungswürdigkeit nicht gewährt werden soll, etwa in Fällen eines hochschulschädigenden oder sonst treuwidrigen Verhaltens des Studierenden oder z.B. hinsichtlich der Studiengebühren für ein Zweitstudium.
47 
(b) Vor diesem Hintergrund stand der Beklagten auch keine Wahlfreiheit hinsichtlich der Anwendung der beiden Befreiungstatbestände des § 6 Abs.1 S.3 LHGebG zu. Sie durfte nicht zu Lasten des Klägers den Befreiungstatbestand herausragender Leistungen im Studium von vornherein außer Betracht lassen und sich durch eine solche partielle Nichtanwendung der Vorschrift eine Art Normverwerfungskompetenz unter Hinweis darauf anmaßen, dieses unbestimmte Tatbestandsmerkmal entziehe sich von vornherein einer Bestimmbarkeit und seine Erfüllung lasse sich überhaupt nicht feststellen. Damit verkennt sie nämlich den engen untrennbaren Zusammenhang zwischen dem Merkmal der Begabung für ein Studium, also der Fähigkeit, in diesem Studium Leistungen zu erbringen, und dem Merkmal der dann tatsächlich infolge einer Umsetzung dieser Begabung im Studium erbrachten herausragenden Studienleistungen. Schon die eigene Praxis der Beklagten zeigt, dass die von ihr angenommene klare Trennung dieser beiden Merkmale nicht möglich ist, denn sie befreit zwar ausdrücklich nur in Fällen einer weit überdurchschnittlichen Begabung, lässt aber zu deren Nachweis die Stipendiengewährung durch bestimmte Förderungswerke genügen, die bei genauem Hinsehen durchaus auch von Leistungen im Studium abhängen kann.
48 
Der durch § 6 Abs.1 S.3 LHGebG bezweckten Förderung hochbegabter Studierender wird deshalb nur eine Auslegung gerecht, welche die beiden alternativ („oder“) genannten Tatbestandsmerkmale in Bezug zu dem jeweiligen Studienabschnitt setzt, in dem sich der betreffende eine Gebührenbefreiung begehrende Studierende befindet. So gesehen stehen die beiden Tatbestandsmerkmale nicht beliebig alternativ, sondern konsekutiv zeitlich gestaffelt nebeneinander . Unmittelbar zu Beginn eines Studiums, also in dem oder den Anfangssemester/n kann der Studierende naturgemäß noch keine „Leistungen im Studium“ erbracht haben und damit diesen zweiten Befreiungstatbestand erfüllen. Vielmehr kann er in dieser Anfangsphase des Studiums nur das zuerst genannte Tatbestandsmerkmal einer „weit überdurchschnittlichen Begabung“ erfüllen. Der Gesetzgeber selbst hat darauf ausdrücklich hingewiesen und zu § 6 Abs.1 S.3 LHGebG wörtlich ausgeführt: „Die erste Alternative zielt vor allem auf die Förderung von Studienanfängern, die an den Hochschulen und Berufsakademien noch keine Prüfungen abgelegt und ihre hohe Begabung durch herausragende schulische Leistungen oder ein hervorragendes Abschneiden in einem Auswahl- oder Eignungsfeststellungsverfahren oder einer Hochschuleingangsprüfung unter Beweis gestellt haben“ (LT-Drucks. 13/4858 S. 23). Daraus folgt umgekehrt, dass es für die Befreiung, wenn sich der Studierende schon in einem über die Anfangsphase hinausgehenden Abschnitt seines Studiums befindet, nicht mehr darauf ankommen kann, ob er zu Beginn des Studiums eine überdurchschnittliche Begabung für das Studium aufgewiesen hat, sondern dass dann eine Befreiung nur noch aufgrund des Befreiungstatbestandes herausragender Leistungen im Studium erfolgen kann, die nunmehr aufgrund der erbrachten Studienleistungen (Teil-, Zwischenprüfungen etc.) feststellbar sind.
49 
Nur diese Auslegung der Vorschrift vermeidet das nach Sinn und Zweck der Vorschrift sinnlose Ergebnis, dass ein Studierender durch eine Studiengebührenbefreiung auch noch in höheren Semestern gefördert würde, der zwar zu Beginn des Studiums etwa durch schulische oder sonstige Leistungen oder eventuell auch einen IQ-Test eine weit überdurchschnittliche Begabung vorweisen konnte, sich aber im Studium selbst als nicht förderungswürdiger Studienversager bzw. zumindest nicht als förderungswürdiger Studierender mit herausragenden Studienleistungen erwiesen hat, weil es ihm nicht gelungen ist, seine Begabung insoweit auch erfolgreich umzusetzen.
50 
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch nicht ersichtlich, dass die Entwicklung von Kriterien für die Bestimmung des Befreiungstatbestands „herausragender Leistungen im Studium“ und die Prüfung seines Vorliegens von vornherein unmöglich, jedenfalls nicht in einer mit dem Gleichheitssatz konformen Weise möglich oder zumindest im Einzelfall für die Hochschulen der Befreiungstatbestand nur mit einem nicht leistbaren Verwaltungsaufwand feststellbar sein sollte. Grundsätzlich kann einer Norm nicht die Anerkennung mit der Begründung verweigert werden, die von ihr aufgestellten Tatbestandsmerkmale seien nicht feststellbar bzw. die Norm verlange etwas Unmögliches. Vielmehr ist eine Auslegung und Anwendung der Norm zu ermitteln, die ihr praktische Wirksamkeit verleiht. Der Gesetzgeber selbst hat zudem erklärtermaßen den mit der Anwendung von Befreiungstatbeständen verbundenen Verwaltungsaufwand der Hochschulen für leistbar, aus den Studiengebühreneinnahmen finanzierbar und daher für zumutbar gehalten. Dafür, dass die Frage nach herausragenden Leistungen in einem Studium durchaus beantwortbar ist, spricht etwa auch die Regelung des § 18 b Abs.2 S.1 BAföG, die den Darlehenserlass daran anknüpft, ob der Empfänger nach dem Ergebnis der Abschlussprüfung seines Studiums zu den oberen 30 % aller Prüfungsabsolventen desselben Studienjahrgangs zählt. Auch dass der Gleichheitssatz hinsichtlich eines fächerübergreifenden Vergleichs des Herausragens von Leistungen im jeweiligen Studium Probleme aufwerfen mag, spricht nicht gegen die Bestimmbarkeit dieses Merkmals. Denn unlösbar sind diese Probleme nicht. Das zeigt schon die Praxis der Förderungswerke, an deren Stipendienvergabe die Beklagte mit ihren Verwaltungsvorschriften zur Studiengebührenbefreiung selbst anknüpft. Diese Förderungswerke vergeben ihre Stipendien nämlich nicht nur in den Anfangssemestern allein aufgrund eines von Leistungen im Studium unabhängigen Nachweises einer Begabung, sondern vergeben ihre Stipendien durchaus auch an Studierende in höheren Semestern aufgrund ihrer hervorragenden Leistungen. Dabei fördern sie auch Studierende aus ganz unterschiedlichen Fachbereichen mit unterschiedlichen Leistungsanforderungen und Profilen (vgl. im Einzelnen zu den genauen Auswahlkriterien der in Deutschland aktiven Förderungswerke der Parteien, Kirchen und Gewerkschaften usw.: Bundesministerium für Bildung und Forschung, Die Begabtenförderungswerke in der Bundesrepublik Deutschland, Stand Mai 2003, www.bmbf.de/pub/ begabtenfoerderungswerke_aundz.pdf; siehe auch die von der Beklagten vorgelegte Übersicht über die Auswahlkriterien der Förderungswerke: Heinrich-Böll-Stiftung [herausragende Leistungen]; Studienstiftung des deutschen Volkes: [akademische Exzellenz]; Haus Villigst [herausragendes Leistungsvermögen]).
51 
(c) Da sich der Kläger schon in einem weit über das Anfangsstadium hinaus fortgeschrittenen Stadium seines Studiums befindet, kommt es nach dem oben Gesagten für die begehrte Studiengebührenbefreiung nicht darauf an, ob er in den Anfangssemestern zu Beginn seines Studiums etwa aufgrund seiner Abiturnote zu den für sein Studium „weit überdurchschnittlich Begabten“ zählte oder nicht. Vielmehr kann eine Befreiung für den Kläger nur nach dem von der Beklagten bislang rechtswidrig aus ihrem Prüfprogramm ausgeklammerten Befreiungstatbestand „herausragender Leistungen im Studium“ in Betracht kommen.
52 
Die Beklagte muss deshalb im Rahmen der Neubescheidung des Befreiungsantrags prüfen, inwieweit die Leistungen des Klägers im Studium der Politikwissenschaften gemessen an den sonstigen Leistungen der Studierenden in diesem Fach an ihrer Hochschule „herausragend“ sind und somit einen Befreiungsanspruch begründen.
53 
Im Rahmen der Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen kommt ihr hinsichtlich der Frage, inwieweit die unbestimmten Tatbestandsmerkmale einer „weit überdurchschnittliche Begabung“ (für das Studium) oder aber „herausragende Leistungen im Studium“ vorliegen, ein sehr weiter vom Gericht nur sehr eingeschränkt kontrollierbarer Beurteilungsspielraum zu. Hier ist der Ort der von ihr für sich reklamierten und vom Gericht anzuerkennenden administrativen Entscheidungsfreiheit, wie sie von der Rechtsprechung unter teilweiser Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolldichte insbesondere für Prüfungsentscheidungen oder sonstige Entscheidungen anerkannt ist, die auf Werturteilen besonders fachkundig zusammengesetzter Gremien beruhen (dazu Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11.Aufl. 199, § 10 II 4 ff., Rdnr.23 - 45 , insbesondere Rdnr.35, 37; Henneke, a.a.O. Rdnr. 18 ,19, 21; zur Beurteilungsermächtigung auch Sachs, a.a.O. Rdnr. 161 ff., 180, 188,196, 197 und Wolff/Bachof/Stober, a.a.O. § 31 III 2, Rdnrn.14 ff., 20 - 21) oder für Entscheidungen mit verwaltungs-“politischen“ Wertungen angenommen wird (vgl. dazu Sachs, a.a.O., Rdnr.206 und 207 zu § 40 sowie Ziekow, VwVfG, Rdnr. 54 zu § 40).
54 
Unter welchen Umständen eine weit über dem Durchschnitt ihrer Studienanfänger liegende Begabung für ein Studium anzunehmen sein soll bzw. welche Leistungen im Studium gemessen an der konkreten Studiensituation an der Hochschule der Beklagten und des Leistungsniveaus der dort Studierenden als herausragend eingestuft werden sollen, stellt nämlich eine Fragestellung dar, die typischerweise eng verknüpft ist mit der Prüfung und Ermittlung von Leistungen sei es während des Studiums oder aber im Rahmen von Aufnahmeprüfungen und Auswahlentscheidungen der Hochschule zu Studienbeginn (in diesem Sinne für einen pädagogischen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der nach § 1 Abs.3 der Multilateralen Versetzungsordnung für einen Schulwechsel maßgeblichen „Überdurchschnittlichkeit der Gesamtleistungen eines Schülers“ VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.11.1984 - 9 S 2283/84 -, VENSA = SPE 860 Nr.21). Zudem verfügt die Beklagte hinsichtlich dieser Fragen, die sie unter Einschaltung ihrer Studiendekane und Prüfungsämter für die einzelnen Fakultäten beantworten muss, über einen spezifischen Sachverstand, der sich aus ihrem Organisationswissen um die Studienbedingungen, Leistungsanforderungen und typischen Leistungen ihrer Studierenden speist und deshalb bei den Verwaltungsgerichten so nicht vorhanden ist.
55 
Im Rahmen dieser Beurteilungsermächtigung besteht die Möglichkeit der Selbstbindung, da die verfassungsrechtlichen Bindungen etwa des Gleichheitssatzes auch hier gelten. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, Verwaltungsvorschriften zur Konkretisierung und Ausgestaltung des Beurteilungsspielraums und zur Herbeiführung einer gleichmäßigen Beurteilungspraxis zu erlassen (vgl. dazu Sachs, a.a.O. Rdnr.218 ff.). Die Ausfüllung des Beurteilungsspielraums und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften unterliegen ihrerseits aber den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art.3 Abs.1 GG. Die Verwaltungspraxis bei der Beurteilung und Ausfüllung des unbestimmten Tatbestands darf also nicht etwa gleichgelagerte Sachverhalte willkürlich ungleich behandeln (Sachs, a.a.O. Rdnr. 109, 110,; ders. a.a.O. Rdnr. 91-96 auch zur Bindung ermessensleitender Verwaltungsvorschriften an Art.3 Abs.1 GG). Bei Aufstellung der Kriterien darf sie sich ganz generell auch nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen, muss allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachten und unterliegt dabei der Willkürkontrolle (Sachs, a.a.O., Rdnr.233, 234). Entsprechende Verwaltungsvorschriften/-richtlinien dürfen zudem nicht der Gesetzesvorschrift zuwiderlaufen, deren Ausfüllung sie dienen, und insbesondere diese nicht etwa durch völlige oder partielle Nichtanwendung unterlaufen (zur Rechtswidrigkeit von Nichtanwendungserlassen Sachs, a.a.O. Rdnr. 118). Bei Ausfüllung des Beurteilungsspielraums durch Erlass einer die Voraussetzungen einer „weit überdurchschnittlichen Begabung“ bzw. „herausragender Leistungen im Studium“ festlegenden Verwaltungsvorschrift hat die Hochschule die zugrundeliegende Tatsachenbasis zudem zutreffend und vollständig zu ermitteln und muss sich dazu ihrer entsprechend sachkundigen Stellen wie der Prüfungsämter und der Fakultäten bedienen. Da der Beklagten nach dem oben Gesagten keine grundsätzliche Freiheit zusteht, sich aus hochschulpolitischen Gründen im Sinne einer Konkurrenz zwischen den Hochschulen um die „besten Köpfe“ grundsätzlich für oder gegen die Gewährung einer Studiengebührenfreiheit nach § 6 Abs.1 S.3 LHGebG zu entscheiden, sondern da es lediglich im Rahmen des Verwaltungsvollzugs bei der Gebührenerhebung um die Frage geht, welche Leistungen im Studium herausragend sind bzw. welche Begabung als überdurchschnittlich anzusehen ist, müsste eine die Verwaltungspraxis der Beklagten entsprechend bindende Verwaltungsvorschrift wohl auch nicht zwingend vom Senat (vgl. § 19 LHG) als einem speziell zusammengesetzten, teils durch Wahlen legitimierten und daher für solche hochschulpolitische Grundsatzentscheidungen speziell berufenen Gremium getroffen werden, das eine Generalzuständigkeit nur für die Forschung und Lehre sowie das Studium besitzt (§ 19 Abs.1 S.1 LHG), im Übrigen aber eine spezielle Zuständigkeit nur hinsichtlich der Beschlussfassungen über solche Gebührensatzungen besitzt (§ 19 Abs.1 S.2 Nr.10 LHG), deren Erlass vom Gesetzgeber durch den hier nicht einschlägigen § 2 Abs.2 S.1 LHGebG ausdrücklich in die Autonomie der Hochschule gestellt hat. Stattdessen dürfte, weil die Hochschule durch eine Einheitsverwaltung entscheidet (§ 8 Abs.1 S.4 LHG), für eine solche die Beurteilungsermächtigung ausfüllende Verwaltungsvorschrift ein Beschluss des Rektorats genügen, das speziell für den Haushaltsvollzug aber auch sonst aufgrund einer Auffangzuständigkeit generell zuständig ist (§ 15 Abs.1 Nr.1 i.V.m. Abs.2 S.1, § 16 Abs.3 S.1 und S.2 Nr.6 LHG). Voraussetzung ist allerdings wegen der geforderten Sachkunde, dass dieser Beschluss selbst auf einer ausreichenden Ermittlung der Studien- und Leistungssituation unter Einschaltung der einzelnen Fakultäten und Prüfungsämter beruht (vgl. dazu dass Verfahrensfehler bei der Ausfüllung eines Beurteilungsspielraumes nur bei Entscheidungsrelevanz bedeutsam sind und dass es auch für eine selbstbindende Ermessenpraxis nur auf die materielle Rechtsmäßigkeit aber nicht auf die Frage der zuständigen Stelle ankommen soll: Sachs, a.a.O. Rdnr. 117 und 226, 227).
56 
Bei der Festlegung der Vergleichskriterien und auch der Möglichkeiten eines Nachweises solcher „herausragender“ Leistungen wird die Beklagte daher Folgendes zu beachten haben: Der Umstand einer Stipendiengewährung durch eines der von ihr bisher genannten Förderungswerke kann zwar für sich genommen positiv den Nachweis solch herausragender Leistungen darstellen, wenn eindeutig feststeht, dass diese Auswahlentscheidung der Förderungswerke ungeachtet ihrer sonstigen Auswahlkriterien tatsächlich zumindest auch unabdingbar eine besonders gute, herausragende Studienleistung voraussetzt. Umgekehrt stellt es aber einen sachwidrigen, denkgesetzlich unzulässigen Schluss dar, aus dem bloßen Umstand einer fehlenden Förderung durch ein Stipendienwerk auf das Fehlen herausragender Leistungen zu schließen. Denn ein Studierender kann ein Stipendium trotz seiner herausragenden Leistungen im Studium aus vielerlei persönlichen Gründen gar nicht erst beantragt oder aber nicht gewährt bekommen haben, ohne dass ihm dies die Beklagte wegen ihrer Bindung an Art.3 Abs.3 GG entgegenhalten darf: Der Studierende kann etwa wegen fehlender Angewiesenheit auf ein Stipendium oder weil er eine persönliche Bindung durch das Stipendium eines sozial, religiös oder politisch orientiertes Förderwerks grundsätzlich ablehnt auf ein Stipendium verzichtet haben oder ein solches nicht (mehr) erhalten haben, weil er die geforderten zusätzlichen Qualifikationen wie etwa soziales Engagement, kulturelle Kompetenz, Beherrschung eines Musikinstruments oder dergleichen nicht aufzuweisen hat oder weil ein bereits für ein Parallelstudium gewährtes Stipendium mittlerweile ausgelaufen ist oder weil er schlichtweg nicht dem Förderwerk vorgeschlagen wurde.
57 
Die Beklagte muss daher aufgrund des Gleichheitssatzes (Art.3 Abs.1 GG) im Fall des Klägers, der kein solches Stipendium vorzuweisen hat, unabhängig davon eine eigenständige Prüfung des Vorliegens herausragender Leistungen im Fach Politikwissenschaft vornehmen. Dass sie in der Klageerwiderung ausgeführt hat, es sei unstreitig, dass seine bisherigen Studienleistungen herausragend seien, bindet sie nicht, da sie diese Äußerung noch in der rechtsirrigen Annahme der fehlenden Relevanz solcher Leistungen gemacht hat.
58 
Bei ihrer Prüfung darf sie nicht auf Kriterien abstellen, die, wie etwa der Intelligenzquotient, nur für die am Anfang des Studium maßgebliche Frage einer weit überdurchschnittlichen Begabung relevant sein könnten, hingegen bezüglich der im fortgeschrittenen Studium maßgeblichen herausragenden Leistungen keine Aussagekraft besitzen.
59 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.

Gründe

 
26 
1. Die Klage ist - ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 68 Abs.1 S.1 1.HS, Abs.2 VwGO, § 11 LHGebG) - als Verpflichtungsklage zulässig.
27 
Der von der Beklagten erhobene Einwand, der Kläger sei nicht klagebefugt, ist unzutreffend.
28 
Der Kläger hat ausreichend geltend gemacht, durch die Ablehnung der beantragten Befreiung in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs.2 VwGO). Es ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, sondern möglich, dass ihm ein Anspruch auf Befreiung von der Studiengebühr zustehen kann. (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 26.07.1989 - 4 C 35/88 -, BVerwGE 82, 246 [249]).
29 
Bei der Verpflichtungsklage ist das als verletzt gerügte Recht identisch mit dem materiellen Anspruch, den der Kläger mit der Klage verfolgt. Der eingeklagte Verpflichtungsanspruch ist das durch die (rechtswidrige) Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts verletzte subjektiv-öffentliche Recht. Grundvoraussetzung eines Rechtsanspruchs ist ein die Verwaltung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtender Rechtssatz. Der subjektivrechtliche Gehalt einer Verpflichtungsnorm (Anspruchsnorm) ist anschließend durch Auslegung zu ermitteln. Entscheidend für die subjektive Berechtigung (Rechtsdurchsetzungsmacht) ist schließlich, dass der Kläger zum Kreis der Anspruchsberechtigten zu zählen ist, was nach seinem Vortrag zumindest möglich sein muss.
30 
Hier hat der Gesetzgeber mit § 6 Abs.1 S.3 LHGebG der Beklagten die Möglichkeit eröffnet, bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen Studierende von der Studiengebühr zu befreien.
31 
Diese Vorschrift besteht nicht nur im rein öffentlichen Interesse, vermittelt für den Studierenden also nicht nur einen bloßen Rechtsreflex (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.10.1997 - 4 S 596/95 -, VBlBW 1998, 108 und VG Freiburg, Beschl. v. 10.07.1986 - 4 K 71/86 - DVBl. 1986, 1168 zu Normen, die allein dem öffentlichen Interesse dienen und daher keinen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung begründen ).
32 
Vielmehr dient die Vorschrift zumindest auch dem Individualinteresse, denn sie zielt in Anknüpfung an personenbezogene individuelle Elemente (Begabung, Leistung) und insoweit zwischen den Studierenden differenzierend aus Gründen der Förderung der betreffenden Studierenden (vgl. LT-Drucks.13/4858, S.23) auf deren individuelle Befreiung von einer sie ansonsten unmittelbar und erheblich belastenden gesetzlichen Studiengebührenpflicht, die ihr Grundrecht auf Ausbildungsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG) berührt.
33 
Weil diese Ermessensnorm auch subjektiv-individuellen Interessen dient, kann der Kläger auch rügen, die Beklagte verletze bei deren Anwendung den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art.3 Abs.1 GG ( vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.01.1972 - IV C 49.68 -, NJW 1973, 724 = E 39, 235 [238 ff.] ).
34 
Da die Beklagte hier tatsächlich von der Befreiungsmöglichkeit des § 6 Abs.1 S.3 LHGebG Gebrauch gemacht und Studierende von der Gebührenpflicht befreit hat, hingegen dem Kläger eine solche Befreiung versagt hat, kann sie bei einer gleichheitswidrigen Ermittlung seiner Begabung und Leistung sein Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art.3 Abs.1 GG verletzen. Ob dies der Fall ist, muss gem. Art.19 Abs.4 GG zulässigerweise gerichtlich überprüfbar sein, weil andernfalls eine willkürliche Normanwendung möglich wäre.
35 
Zudem ergibt sich aus § 11 LHGebG, dass der Gesetzgeber selbst von der Zulässigkeit einer gerichtlichen Anfechtbarkeit eines (ablehnenden) „Bescheids über die Befreiung von der Gebührenpflicht nach § 6 LHGebG“ ausgeht, denn er will durch die Streichung des Erfordernisses eines der gerichtlichen Entscheidung vorgelagerten Vorverfahrens (§ 68 VwGO) erklärtermaßen zu einer „schnelleren Klärung der Gebührenpflicht“ beitragen (vgl. LT-Drucks. 13/4858, S.31).
36 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte ihrem ablehnenden Bescheid über die Versagung der vom Kläger beantragten Befreiung schließlich selbst zu Recht eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach dagegen die Klage beim Verwaltungsgericht zulässig ist.
37 
2. Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Ablehnungsbescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte ist verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 erneut zu bescheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten (§ 113 Abs.1 S.1, Abs.5 S.2 VwGO).
38 
Die Ablehnung der beantragten Befreiung mit der Begründung, der Kläger habe keine weit überdurchschnittliche Begabung durch ein Stipendium eines anerkannten Förderungswerks oder einen IQ-Test nachgewiesen, ist rechtswidrig.
39 
Die Rechtsauffassung der Beklagten erweist sich insoweit in zwei Punkten als rechtsirrig: (a) Zum einen eröffnet ihr § 6 Abs.3 S.1 LHGebG nicht im Sinne einer reinen Befugnisnorm ein völlig freies, rein (hochschul-) politisches und daher rechtlich völlig ungebundenes, gerichtlich nicht nachprüfbares Entschließungsermessen dahin, eine Studiengebührenbefreiung nach dieser Vorschrift zu gewähren oder aber die Norm unangewendet zu lassen. (b) Zum anderen steht ihr auch keine Wahlfreiheit zwischen den beiden gesetzlichen Befreiungstatbeständen einer „weit überdurchschnittlichen Begabung“ und der „herausragenden Leistungen im Studium“ zu. Vielmehr hat sie in Erfüllung des Normbefehls jedenfalls im Grundsatz Studiengebührenbefreiungen zu gewähren, wenn „herausragende Leistungen im Studium“ vorliegen oder - wenn zu Beginn des Studiums solche herausragenden Leistungen naturgemäß noch nicht feststellbar vorliegen können - bei Vorliegen einer „weit überdurchschnittlichen Begabung“ des Studierenden. (c) Sie hat deshalb über den Befreiungsantrag des Klägers erneut zu entscheiden und, weil dieser sich nicht mehr in der Anfangsphase seines Studiums befindet, die bislang rechtswidrig unterlassene Prüfung anzustellen, ob er wegen herausragender Leistungen im Studium von der Studiengebühr befreit werden kann. Dabei steht ihr hinsichtlich der Festlegung der Kriterien für die Erfüllung dieses unbestimmten Tatbestandsmerkmals ein sehr weiter Beurteilungsspielraum zu, der seine Grenze allerdings in der Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art.3 Abs.1 GG findet. Es kann offenbleiben, ob der Nachweis herausragender Leistungen im Studium durch Verweis auf die Stipendiengewährung eines anerkannten Förderungswerkes erbracht werden kann. Jedenfalls würde es den Gleichheitssatz verletzen, einzig einen solchen Nachweis zuzulassen und damit Studierende von einer Studiengebührenbefreiung auszuschließen, die kein Stipendium vorweisen, aber anderweit ihre herausragenden Leistungen im Studium nachweisen können.
40 
(a) Der Wortlaut des § 6 Abs.3 S.1 LHGebG gibt mit dem Begriff „können“ für sich genommen weder etwas für noch gegen die Ansicht der Beklagten her, damit werde ihr als Teil der Exekutive ausschließlich im öffentlichen Interesse an einer Förderung des Wettbewerbs der Hochschulen untereinander im Weg einer legislativen Ermächtigung ein freies, rechtlich ungebundenes (hochschul-)politisches Ermessen im Sinne einer reinen politischen Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Gewährung von Studiengebührenbefreiungen eingeräumt, das sie befugt, davon nach eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen ohne jede rechtliche Kontrolle entweder zugunsten der Studierenden Gebrauch zu machen oder aber keinen Gebrauch zu machen.
41 
Eine systematische Auslegung der Vorschrift des § 6 Abs.3 S.1 LHGebG ergibt hingegen, dass es für diese Position der Beklagten keinen wirklich tragfähigen Anhaltspunkt gibt: Aus höherrangigem Recht ergibt sich zwar keine Verpflichtung des Gesetzgebers, in Fällen der Hochbegabung oder herausragender Studienleistungen überhaupt eine Studiengebührenbefreiung zu gewähren, da die grundsätzliche Einführung der Studiengebührenpflicht nicht gegen höherrangiges Recht verstößt und infolge der Finanzierbarkeit über das Darlehensmodell des LHGebG für den einzelnen Studierenden keine etwa nur mit Hilfe von Befreiungsmöglichkeiten überwindbare Zugangshürde für das Studium darstellt (vgl. die Grundsatzurteile des VG Freiburg, Urteile vom 20.06.2007 - 1 K 2274/06 und 2324/06 -, NVwZ 2007, 1455 = juris), so dass eine solche Befreiung auch weder durch die Ausbildungs- und Berufsfreiheit (Art.12 GG) noch durch den Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG) oder sonstige Grundrechte (z.B. Art.6 GG) oder etwa international verbindliche Völkerrechtsnormen wie den Pakt über kulturelle und soziale Rechte geboten wird. Dass es dem Landesgesetzgeber von daher freistünde, die Regelung des § 6 Abs.1 S.3 LHGebG auch wieder zu streichen, besagt hingegen noch nichts für die Position der Beklagten. Denn der Landesgesetzgeber hat insoweit im Rahmen seiner grundlegenden Normsetzungskompetenz und Normsetzungsfreiheit einen ungebundenen legislativen politischen Handlungs- und Gestaltungsspielraum, der einer im Grundsatz lediglich mit der Aufgabe des Verwaltungsvollzugs betrauten, der Exekutive zuzurechnenden Verwaltungsbehörde wie hier der Beklagten trotz ihrer Selbstverwaltungsautonomie regelmäßig nicht eingeräumt ist. Dazu bedürfte es vielmehr typischerweise der gesetzlichen Gewährung einer Satzungsautonomie (vgl. dazu Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd.1, 11.Aufl. 1999, § 25 X 3, S. 361, Rdnr. 50 und § 31 I Rdnr.1,2, S.440 sowie a.a.O. § 31 V, S.467, Rdnr.57 - 59 zur Verwaltung zwischen Bindung und Freiheit sowie zu den Erscheinungsformen von Verwaltungsspielräumen; zur Abgrenzung der legislativen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bzw. Rechtsverordnungsgebers auf der einen und des Ermessens der Verwaltung auf der anderen Seite: Nierhaus in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art.80 Abs.1, Rdnr. 330 - 375 insbesondere Rdnr.334 ff und Rdnr.341 zur Entschließungsfreiheit und ihren Grenzen). Der Landesgesetzgeber hat hier den Hochschulen und damit der Beklagten durch das LHGebG aber gerade keine solche Satzungsautonomie hinsichtlich der Frage der Studiengebührenbefreiung eingeräumt, die sie ermächtigen würde, nach eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen in rechtlich völlig ungebundener, eben autonomer Weise, von einer damit verbundenen Normsetzungsbefugnis Gebrauch zu machen oder aber eben keinen Gebrauch zu machen (zur grundsätzlichen Satzungsautonomie der Hochschulen in Baden-Württemberg siehe § 8 Abs.5 LHG). Anders als in anderen Bundesländern, wie etwa Nordrhein-Westfalen, hat der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg die Erhebung von Studiengebühren nämlich nicht durch eine entsprechende Satzungsermächtigung der politischen Gestaltungsfreiheit der Hochschulen überlassen (zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen vgl. VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06-, NWVBl. 2007, 314 und Urt. v. 01.06.2007 - 9 K 489/07 -, NWVBl.2007, 403), sondern in den §§ 3 - 12 LHGebG die Erhebung solcher Gebühren selbst gesetzlich geregelt und den Hochschulen durch §§ 1 Abs.1, 2 Abs.1, 2 S.1 LHGebG eine Satzungsautonomie nur hinsichtlich der sonstigen Gebühren, Verwaltungskostenbeiträge und Auslagen sowie Entgelte (siehe insoweit die §§ 13 ff. LHGebG) eingeräumt. Das macht deutlich, dass der Landesgesetzgeber die eigentliche hochschulpolitische Entscheidung, nämlich im Grundsatz unter zwei von ihm definierten Tatbestandvoraussetzungen die Möglichkeit einer Studiengebührenbefreiung einzuführen, nicht aus seiner Hand geben und den Hochschulen im Wege der Satzungsautonomie übertragen wollte. Ansonsten hätte er das durchaus von ihm gesehene und an anderer Stelle auch gebrauchte gesetzliche Instrumentarium der Einführung einer Satzungsermächtigung für diesen Fall gewählt oder hätte zumindest durch eine deutlichere Formulierung des Gesetzestextes zum Ausdruck bringen müssen, dass er den Hochschulen hier einen nicht rechtlich gebundenen politischen Entscheidungsspielraum einräumen will, etwa durch die Formulierung, es stehe den Hochschulen frei, aus hochschulpolitischen Gründen in solchen Fällen auf eine Gebührenerhebung zu verzichten und einen Rechtsanspruch der Studierenden darauf gebe es nicht. Stattdessen hat er die hier umstrittene Befreiung in dem zweiten Abschnitt des Gesetzes geregelt, der die gesetzliche Pflicht der Hochschulen zur Erhebung der Studiengebühren betrifft und gerade nicht von der Satzungsautonomie erfasst wird, wie sie der Gesetzgeber den Hochschulen hinsichtlich der Gebühren nur in § 2 Abs.2 S.1 LHGebG gewährt hat.
42 
Dass der Gesetzgeber den Hochschulen des Landes mit § 6 Abs.1 S.3 LHGebG auch nicht ein bloßes „Normangebot“ gemacht hat, zeigt zudem die systematische Stellung dieser Vorschrift. Sie steht im unmittelbaren Kontext zu anderen Befreiungs- und Erlassvorschriften, die als Ist-, Soll- oder Kann-Regelungen ausgestaltet sind ( siehe § 6 Abs.1 S.1, S.2 , Abs.2 S.1 und Abs.2 S.2 LHGebG), ohne dass hier Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kann-Vorschriften abweichend vom herkömmlichen Verständnis nicht als Einräumung eines am Gesetzeszweck orientierten pflichtgemäßen Ermessens sondern hier ausnahmsweise nur im Sinne eines bloßen Normangebots zu verstehen wären. Hätte der Gesetzgeber dies so regeln wollen, so hätte er eine solche gesetzliche Besonderheit nicht in diesem Kontext systemwidrig zusammen mit den anderen Vorschriften, sondern an anderer Stelle eigenständig geregelt und zum Ausdruck gebracht.
43 
Für diese Auslegung des § 6 Abs.1 S.3 LHGebG spricht auch der historische Wille des Gesetzgebers wie er in den Materialien zur Entstehung der Vorschrift zum Ausdruck gekommen ist (siehe amtliche Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des LHGebG in LT-Drucks. 13/4997). Nachdem der Gesetzgeber im ursprünglichen Gesetzentwurf die Befreiungsmöglichkeit des § 6 Abs.1 S.3 LHGebG für Hochbegabte gar nicht vorgesehen hatte, hat er diese Vorschrift eingeführt, weil der im Gesetzgebungsverfahren unter anderem angehörte Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) eingewandt hatte, die in § 6 Abs.1 S.2 LHGebG vorgesehene Befreiung von den Studiengebühren für das Studium mit der kürzeren Regelstudienzeit bei einem Parallelstudium „genüge (allein) nicht, um Hochbegabte zu fördern“ (LT-Drucks. 13/4858, S.46). Der Gesetzgeber führte dazu aus (LT-Drucks. 13/4858, S.46), der Forderung des DGB werde insoweit entsprochen, als „in § 6 Abs.1 ein neuer Satz 3 eingefügt wurde, nach dem die Hochschulen Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Studiengebühr befreien können (Gebührenstipendium)“. Der Gesetzgeber hat also damit seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass solche Studierende gefördert werden. Das ergibt sich auch aus der weiteren Begründung des Gesetzentwurfs: „Zweck der Gebührenbefreiungen in den Sätzen 2 und 3 ist die Förderung Hochbegabter“ (LT-Drucks. 13/4858, S. 23). Die Formulierung „Gebührenstipendium“ könnte insoweit zwar darauf hindeuten, es handle sich bei der von der Hochschule nach § 6 Abs.1 S.3 gewährten Studiengebührenbefreiung um eine dem völlig freien politischen Gestaltungswillen der Hochschule überlassene Subventionsgewährung. Andererseits handelt es sich hier, wie die Verwendung dieses Begriffes in einem bloßen Klammerzusatz zeigt, nicht um einen gesetztechnischen Begriff, sondern um eine lediglich schlagwortartige Bezeichnung, die zudem im maßgeblichen Normtext keinen Niederschlag gefunden hat.
44 
In der Gesetzesbegründung findet sich zudem kein Anhaltspunkt für die von der Beklagten vertretene Auffassung, diese Befreiungsregelung habe der Gesetzgeber etwa allein im öffentlichen Interesse daran erlassen, damit einen Wettbewerb der Hochschulen untereinander um „die besten Köpfe“ im Rahmen sogenannter „Exzellenzinitiativen“ zu ermöglichen und damit insgesamt deren Anstrengungen um eine möglichst gute Lehre und Forschung im Allgemeinwohlinteresse des Landes zu fördern. Vielmehr finden solche Interessen des Allgemeinwohls ebenso wenig wie solche eigenen Interessen der Hochschulen in der Gesetzesbegründung eine Erwähnung. Nur im Befreiungstatbestand des § 6 Abs.2 S.2 LHGebG werden die eigenen hochschulpolitischen Interessen der Hochschule (an einer Zusammenarbeit mit dem Herkunftsland des ausländischen Studierenden) als Grund für die Befreiungsmöglichkeit ausdrücklich erwähnt. Ansonsten wird eine Möglichkeit einer Hochschule, sich von anderen Hochschulen abzusetzen, vom Gesetzgeber nur in der Regelung des § 8 Abs.1 S.3 LHG über die Einführung reformorientierter Hochschulmodelle unter anderem zum Zwecke der „Profilbildung“ angesprochen. Gegen die Auffassung der Beklagten, durch § 6 Abs.1 S.3 LHGebG habe ihr der Gesetzgeber eine völlig ungebundene, allein in ihrem öffentlichen Interesse liegende Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Gebührenbefreiung auch dahingehend einräumen wollen, eine danach mögliche Studiengebührenbefreiung von vornherein ganz unterlassen zu können, spricht schließlich der Umstand, dass der Gesetzgeber durchweg die von den im Gesetzgebungsverfahren angehörten Hochschulen gegenüber allen Befreiungsregelungen geltend gemachten Einwände ausdrücklich abgelehnt hat, deren gesetzliche Einführung sei soweit als möglich bzw. sogar ganz generell zu unterlassen, denn sie verursachten einen nicht oder nur schwer zu leistenden Verwaltungsaufwand. Die Gesetzesbegründung führte dazu vielmehr in allen Fällen jeweils aus, aus den Studiengebühreneinnahmen sei der mit der Prüfung von Befreiungstatbeständen verbundene zusätzliche Verwaltungsaufwand zu finanzieren (LT-Drucks.13/4858 S. 38, 39, 58). Das zeigt, dass der Gesetzgeber den Hochschulen gerade nicht die freie Möglichkeit eines völligen Verzichts auf die Studiengebührenbefreiung einräumen wollte.
45 
Sinn und Zweck des § 6 Abs.1 S.3 LHGebG ist also nach allem die Förderung besonders begabter und herausragender Studierender durch landesweit alle Hochschulen.
46 
Bei der Kann-Befreiung in § 6 Abs.1 S.3 LHGebG handelt es sich demnach nicht um eine den einzelnen Hochschulen die Normanwendung anheimstellende Befugnisnorm, sondern um eine sogenannte Koppelungsvorschrift, die unbestimmte Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsseite, hinsichtlich deren den Hochschulen ein weiter auch verwaltungs-“politischer“ Beurteilungsspielraum eingeräumt wird (vgl. dazu Sachs, a.a.O., Rdnr.206 und 207 zu § 40 sowie Ziekow, VwVfG, Rdnr. 54 zu § 40), mit einem sogenannten intendierten Ermessen auf der Rechtsfolgenseite verknüpft (vgl. dazu Ziekow, a.a.O., Rdnr.23 zu § 40 und Henneke, a.a.O., Rdnr. 35 zu § 40 und Sachs, a.a.O., Rdnr. 28, 29 zu § 40). Dabei bedeutet das intendierte Ermessen hier, dass dann, wenn die Tatbestandsmerkmale der Norm vorliegen, in aller Regel auch eine Studiengebührenbefreiung zu gewähren ist. Trotz des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale ermessensfehlerfrei keine Befreiung zu gewähren, bleibt den Hochschulen allerdings in Fällen möglich, in denen nach ihrem pflichtgemäßen, am gesetzlichen Förderungszweck orientierten Ermessen gleichwohl eine Befreiung mangels Förderungswürdigkeit nicht gewährt werden soll, etwa in Fällen eines hochschulschädigenden oder sonst treuwidrigen Verhaltens des Studierenden oder z.B. hinsichtlich der Studiengebühren für ein Zweitstudium.
47 
(b) Vor diesem Hintergrund stand der Beklagten auch keine Wahlfreiheit hinsichtlich der Anwendung der beiden Befreiungstatbestände des § 6 Abs.1 S.3 LHGebG zu. Sie durfte nicht zu Lasten des Klägers den Befreiungstatbestand herausragender Leistungen im Studium von vornherein außer Betracht lassen und sich durch eine solche partielle Nichtanwendung der Vorschrift eine Art Normverwerfungskompetenz unter Hinweis darauf anmaßen, dieses unbestimmte Tatbestandsmerkmal entziehe sich von vornherein einer Bestimmbarkeit und seine Erfüllung lasse sich überhaupt nicht feststellen. Damit verkennt sie nämlich den engen untrennbaren Zusammenhang zwischen dem Merkmal der Begabung für ein Studium, also der Fähigkeit, in diesem Studium Leistungen zu erbringen, und dem Merkmal der dann tatsächlich infolge einer Umsetzung dieser Begabung im Studium erbrachten herausragenden Studienleistungen. Schon die eigene Praxis der Beklagten zeigt, dass die von ihr angenommene klare Trennung dieser beiden Merkmale nicht möglich ist, denn sie befreit zwar ausdrücklich nur in Fällen einer weit überdurchschnittlichen Begabung, lässt aber zu deren Nachweis die Stipendiengewährung durch bestimmte Förderungswerke genügen, die bei genauem Hinsehen durchaus auch von Leistungen im Studium abhängen kann.
48 
Der durch § 6 Abs.1 S.3 LHGebG bezweckten Förderung hochbegabter Studierender wird deshalb nur eine Auslegung gerecht, welche die beiden alternativ („oder“) genannten Tatbestandsmerkmale in Bezug zu dem jeweiligen Studienabschnitt setzt, in dem sich der betreffende eine Gebührenbefreiung begehrende Studierende befindet. So gesehen stehen die beiden Tatbestandsmerkmale nicht beliebig alternativ, sondern konsekutiv zeitlich gestaffelt nebeneinander . Unmittelbar zu Beginn eines Studiums, also in dem oder den Anfangssemester/n kann der Studierende naturgemäß noch keine „Leistungen im Studium“ erbracht haben und damit diesen zweiten Befreiungstatbestand erfüllen. Vielmehr kann er in dieser Anfangsphase des Studiums nur das zuerst genannte Tatbestandsmerkmal einer „weit überdurchschnittlichen Begabung“ erfüllen. Der Gesetzgeber selbst hat darauf ausdrücklich hingewiesen und zu § 6 Abs.1 S.3 LHGebG wörtlich ausgeführt: „Die erste Alternative zielt vor allem auf die Förderung von Studienanfängern, die an den Hochschulen und Berufsakademien noch keine Prüfungen abgelegt und ihre hohe Begabung durch herausragende schulische Leistungen oder ein hervorragendes Abschneiden in einem Auswahl- oder Eignungsfeststellungsverfahren oder einer Hochschuleingangsprüfung unter Beweis gestellt haben“ (LT-Drucks. 13/4858 S. 23). Daraus folgt umgekehrt, dass es für die Befreiung, wenn sich der Studierende schon in einem über die Anfangsphase hinausgehenden Abschnitt seines Studiums befindet, nicht mehr darauf ankommen kann, ob er zu Beginn des Studiums eine überdurchschnittliche Begabung für das Studium aufgewiesen hat, sondern dass dann eine Befreiung nur noch aufgrund des Befreiungstatbestandes herausragender Leistungen im Studium erfolgen kann, die nunmehr aufgrund der erbrachten Studienleistungen (Teil-, Zwischenprüfungen etc.) feststellbar sind.
49 
Nur diese Auslegung der Vorschrift vermeidet das nach Sinn und Zweck der Vorschrift sinnlose Ergebnis, dass ein Studierender durch eine Studiengebührenbefreiung auch noch in höheren Semestern gefördert würde, der zwar zu Beginn des Studiums etwa durch schulische oder sonstige Leistungen oder eventuell auch einen IQ-Test eine weit überdurchschnittliche Begabung vorweisen konnte, sich aber im Studium selbst als nicht förderungswürdiger Studienversager bzw. zumindest nicht als förderungswürdiger Studierender mit herausragenden Studienleistungen erwiesen hat, weil es ihm nicht gelungen ist, seine Begabung insoweit auch erfolgreich umzusetzen.
50 
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch nicht ersichtlich, dass die Entwicklung von Kriterien für die Bestimmung des Befreiungstatbestands „herausragender Leistungen im Studium“ und die Prüfung seines Vorliegens von vornherein unmöglich, jedenfalls nicht in einer mit dem Gleichheitssatz konformen Weise möglich oder zumindest im Einzelfall für die Hochschulen der Befreiungstatbestand nur mit einem nicht leistbaren Verwaltungsaufwand feststellbar sein sollte. Grundsätzlich kann einer Norm nicht die Anerkennung mit der Begründung verweigert werden, die von ihr aufgestellten Tatbestandsmerkmale seien nicht feststellbar bzw. die Norm verlange etwas Unmögliches. Vielmehr ist eine Auslegung und Anwendung der Norm zu ermitteln, die ihr praktische Wirksamkeit verleiht. Der Gesetzgeber selbst hat zudem erklärtermaßen den mit der Anwendung von Befreiungstatbeständen verbundenen Verwaltungsaufwand der Hochschulen für leistbar, aus den Studiengebühreneinnahmen finanzierbar und daher für zumutbar gehalten. Dafür, dass die Frage nach herausragenden Leistungen in einem Studium durchaus beantwortbar ist, spricht etwa auch die Regelung des § 18 b Abs.2 S.1 BAföG, die den Darlehenserlass daran anknüpft, ob der Empfänger nach dem Ergebnis der Abschlussprüfung seines Studiums zu den oberen 30 % aller Prüfungsabsolventen desselben Studienjahrgangs zählt. Auch dass der Gleichheitssatz hinsichtlich eines fächerübergreifenden Vergleichs des Herausragens von Leistungen im jeweiligen Studium Probleme aufwerfen mag, spricht nicht gegen die Bestimmbarkeit dieses Merkmals. Denn unlösbar sind diese Probleme nicht. Das zeigt schon die Praxis der Förderungswerke, an deren Stipendienvergabe die Beklagte mit ihren Verwaltungsvorschriften zur Studiengebührenbefreiung selbst anknüpft. Diese Förderungswerke vergeben ihre Stipendien nämlich nicht nur in den Anfangssemestern allein aufgrund eines von Leistungen im Studium unabhängigen Nachweises einer Begabung, sondern vergeben ihre Stipendien durchaus auch an Studierende in höheren Semestern aufgrund ihrer hervorragenden Leistungen. Dabei fördern sie auch Studierende aus ganz unterschiedlichen Fachbereichen mit unterschiedlichen Leistungsanforderungen und Profilen (vgl. im Einzelnen zu den genauen Auswahlkriterien der in Deutschland aktiven Förderungswerke der Parteien, Kirchen und Gewerkschaften usw.: Bundesministerium für Bildung und Forschung, Die Begabtenförderungswerke in der Bundesrepublik Deutschland, Stand Mai 2003, www.bmbf.de/pub/ begabtenfoerderungswerke_aundz.pdf; siehe auch die von der Beklagten vorgelegte Übersicht über die Auswahlkriterien der Förderungswerke: Heinrich-Böll-Stiftung [herausragende Leistungen]; Studienstiftung des deutschen Volkes: [akademische Exzellenz]; Haus Villigst [herausragendes Leistungsvermögen]).
51 
(c) Da sich der Kläger schon in einem weit über das Anfangsstadium hinaus fortgeschrittenen Stadium seines Studiums befindet, kommt es nach dem oben Gesagten für die begehrte Studiengebührenbefreiung nicht darauf an, ob er in den Anfangssemestern zu Beginn seines Studiums etwa aufgrund seiner Abiturnote zu den für sein Studium „weit überdurchschnittlich Begabten“ zählte oder nicht. Vielmehr kann eine Befreiung für den Kläger nur nach dem von der Beklagten bislang rechtswidrig aus ihrem Prüfprogramm ausgeklammerten Befreiungstatbestand „herausragender Leistungen im Studium“ in Betracht kommen.
52 
Die Beklagte muss deshalb im Rahmen der Neubescheidung des Befreiungsantrags prüfen, inwieweit die Leistungen des Klägers im Studium der Politikwissenschaften gemessen an den sonstigen Leistungen der Studierenden in diesem Fach an ihrer Hochschule „herausragend“ sind und somit einen Befreiungsanspruch begründen.
53 
Im Rahmen der Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen kommt ihr hinsichtlich der Frage, inwieweit die unbestimmten Tatbestandsmerkmale einer „weit überdurchschnittliche Begabung“ (für das Studium) oder aber „herausragende Leistungen im Studium“ vorliegen, ein sehr weiter vom Gericht nur sehr eingeschränkt kontrollierbarer Beurteilungsspielraum zu. Hier ist der Ort der von ihr für sich reklamierten und vom Gericht anzuerkennenden administrativen Entscheidungsfreiheit, wie sie von der Rechtsprechung unter teilweiser Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolldichte insbesondere für Prüfungsentscheidungen oder sonstige Entscheidungen anerkannt ist, die auf Werturteilen besonders fachkundig zusammengesetzter Gremien beruhen (dazu Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11.Aufl. 199, § 10 II 4 ff., Rdnr.23 - 45 , insbesondere Rdnr.35, 37; Henneke, a.a.O. Rdnr. 18 ,19, 21; zur Beurteilungsermächtigung auch Sachs, a.a.O. Rdnr. 161 ff., 180, 188,196, 197 und Wolff/Bachof/Stober, a.a.O. § 31 III 2, Rdnrn.14 ff., 20 - 21) oder für Entscheidungen mit verwaltungs-“politischen“ Wertungen angenommen wird (vgl. dazu Sachs, a.a.O., Rdnr.206 und 207 zu § 40 sowie Ziekow, VwVfG, Rdnr. 54 zu § 40).
54 
Unter welchen Umständen eine weit über dem Durchschnitt ihrer Studienanfänger liegende Begabung für ein Studium anzunehmen sein soll bzw. welche Leistungen im Studium gemessen an der konkreten Studiensituation an der Hochschule der Beklagten und des Leistungsniveaus der dort Studierenden als herausragend eingestuft werden sollen, stellt nämlich eine Fragestellung dar, die typischerweise eng verknüpft ist mit der Prüfung und Ermittlung von Leistungen sei es während des Studiums oder aber im Rahmen von Aufnahmeprüfungen und Auswahlentscheidungen der Hochschule zu Studienbeginn (in diesem Sinne für einen pädagogischen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der nach § 1 Abs.3 der Multilateralen Versetzungsordnung für einen Schulwechsel maßgeblichen „Überdurchschnittlichkeit der Gesamtleistungen eines Schülers“ VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.11.1984 - 9 S 2283/84 -, VENSA = SPE 860 Nr.21). Zudem verfügt die Beklagte hinsichtlich dieser Fragen, die sie unter Einschaltung ihrer Studiendekane und Prüfungsämter für die einzelnen Fakultäten beantworten muss, über einen spezifischen Sachverstand, der sich aus ihrem Organisationswissen um die Studienbedingungen, Leistungsanforderungen und typischen Leistungen ihrer Studierenden speist und deshalb bei den Verwaltungsgerichten so nicht vorhanden ist.
55 
Im Rahmen dieser Beurteilungsermächtigung besteht die Möglichkeit der Selbstbindung, da die verfassungsrechtlichen Bindungen etwa des Gleichheitssatzes auch hier gelten. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, Verwaltungsvorschriften zur Konkretisierung und Ausgestaltung des Beurteilungsspielraums und zur Herbeiführung einer gleichmäßigen Beurteilungspraxis zu erlassen (vgl. dazu Sachs, a.a.O. Rdnr.218 ff.). Die Ausfüllung des Beurteilungsspielraums und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften unterliegen ihrerseits aber den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art.3 Abs.1 GG. Die Verwaltungspraxis bei der Beurteilung und Ausfüllung des unbestimmten Tatbestands darf also nicht etwa gleichgelagerte Sachverhalte willkürlich ungleich behandeln (Sachs, a.a.O. Rdnr. 109, 110,; ders. a.a.O. Rdnr. 91-96 auch zur Bindung ermessensleitender Verwaltungsvorschriften an Art.3 Abs.1 GG). Bei Aufstellung der Kriterien darf sie sich ganz generell auch nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen, muss allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachten und unterliegt dabei der Willkürkontrolle (Sachs, a.a.O., Rdnr.233, 234). Entsprechende Verwaltungsvorschriften/-richtlinien dürfen zudem nicht der Gesetzesvorschrift zuwiderlaufen, deren Ausfüllung sie dienen, und insbesondere diese nicht etwa durch völlige oder partielle Nichtanwendung unterlaufen (zur Rechtswidrigkeit von Nichtanwendungserlassen Sachs, a.a.O. Rdnr. 118). Bei Ausfüllung des Beurteilungsspielraums durch Erlass einer die Voraussetzungen einer „weit überdurchschnittlichen Begabung“ bzw. „herausragender Leistungen im Studium“ festlegenden Verwaltungsvorschrift hat die Hochschule die zugrundeliegende Tatsachenbasis zudem zutreffend und vollständig zu ermitteln und muss sich dazu ihrer entsprechend sachkundigen Stellen wie der Prüfungsämter und der Fakultäten bedienen. Da der Beklagten nach dem oben Gesagten keine grundsätzliche Freiheit zusteht, sich aus hochschulpolitischen Gründen im Sinne einer Konkurrenz zwischen den Hochschulen um die „besten Köpfe“ grundsätzlich für oder gegen die Gewährung einer Studiengebührenfreiheit nach § 6 Abs.1 S.3 LHGebG zu entscheiden, sondern da es lediglich im Rahmen des Verwaltungsvollzugs bei der Gebührenerhebung um die Frage geht, welche Leistungen im Studium herausragend sind bzw. welche Begabung als überdurchschnittlich anzusehen ist, müsste eine die Verwaltungspraxis der Beklagten entsprechend bindende Verwaltungsvorschrift wohl auch nicht zwingend vom Senat (vgl. § 19 LHG) als einem speziell zusammengesetzten, teils durch Wahlen legitimierten und daher für solche hochschulpolitische Grundsatzentscheidungen speziell berufenen Gremium getroffen werden, das eine Generalzuständigkeit nur für die Forschung und Lehre sowie das Studium besitzt (§ 19 Abs.1 S.1 LHG), im Übrigen aber eine spezielle Zuständigkeit nur hinsichtlich der Beschlussfassungen über solche Gebührensatzungen besitzt (§ 19 Abs.1 S.2 Nr.10 LHG), deren Erlass vom Gesetzgeber durch den hier nicht einschlägigen § 2 Abs.2 S.1 LHGebG ausdrücklich in die Autonomie der Hochschule gestellt hat. Stattdessen dürfte, weil die Hochschule durch eine Einheitsverwaltung entscheidet (§ 8 Abs.1 S.4 LHG), für eine solche die Beurteilungsermächtigung ausfüllende Verwaltungsvorschrift ein Beschluss des Rektorats genügen, das speziell für den Haushaltsvollzug aber auch sonst aufgrund einer Auffangzuständigkeit generell zuständig ist (§ 15 Abs.1 Nr.1 i.V.m. Abs.2 S.1, § 16 Abs.3 S.1 und S.2 Nr.6 LHG). Voraussetzung ist allerdings wegen der geforderten Sachkunde, dass dieser Beschluss selbst auf einer ausreichenden Ermittlung der Studien- und Leistungssituation unter Einschaltung der einzelnen Fakultäten und Prüfungsämter beruht (vgl. dazu dass Verfahrensfehler bei der Ausfüllung eines Beurteilungsspielraumes nur bei Entscheidungsrelevanz bedeutsam sind und dass es auch für eine selbstbindende Ermessenpraxis nur auf die materielle Rechtsmäßigkeit aber nicht auf die Frage der zuständigen Stelle ankommen soll: Sachs, a.a.O. Rdnr. 117 und 226, 227).
56 
Bei der Festlegung der Vergleichskriterien und auch der Möglichkeiten eines Nachweises solcher „herausragender“ Leistungen wird die Beklagte daher Folgendes zu beachten haben: Der Umstand einer Stipendiengewährung durch eines der von ihr bisher genannten Förderungswerke kann zwar für sich genommen positiv den Nachweis solch herausragender Leistungen darstellen, wenn eindeutig feststeht, dass diese Auswahlentscheidung der Förderungswerke ungeachtet ihrer sonstigen Auswahlkriterien tatsächlich zumindest auch unabdingbar eine besonders gute, herausragende Studienleistung voraussetzt. Umgekehrt stellt es aber einen sachwidrigen, denkgesetzlich unzulässigen Schluss dar, aus dem bloßen Umstand einer fehlenden Förderung durch ein Stipendienwerk auf das Fehlen herausragender Leistungen zu schließen. Denn ein Studierender kann ein Stipendium trotz seiner herausragenden Leistungen im Studium aus vielerlei persönlichen Gründen gar nicht erst beantragt oder aber nicht gewährt bekommen haben, ohne dass ihm dies die Beklagte wegen ihrer Bindung an Art.3 Abs.3 GG entgegenhalten darf: Der Studierende kann etwa wegen fehlender Angewiesenheit auf ein Stipendium oder weil er eine persönliche Bindung durch das Stipendium eines sozial, religiös oder politisch orientiertes Förderwerks grundsätzlich ablehnt auf ein Stipendium verzichtet haben oder ein solches nicht (mehr) erhalten haben, weil er die geforderten zusätzlichen Qualifikationen wie etwa soziales Engagement, kulturelle Kompetenz, Beherrschung eines Musikinstruments oder dergleichen nicht aufzuweisen hat oder weil ein bereits für ein Parallelstudium gewährtes Stipendium mittlerweile ausgelaufen ist oder weil er schlichtweg nicht dem Förderwerk vorgeschlagen wurde.
57 
Die Beklagte muss daher aufgrund des Gleichheitssatzes (Art.3 Abs.1 GG) im Fall des Klägers, der kein solches Stipendium vorzuweisen hat, unabhängig davon eine eigenständige Prüfung des Vorliegens herausragender Leistungen im Fach Politikwissenschaft vornehmen. Dass sie in der Klageerwiderung ausgeführt hat, es sei unstreitig, dass seine bisherigen Studienleistungen herausragend seien, bindet sie nicht, da sie diese Äußerung noch in der rechtsirrigen Annahme der fehlenden Relevanz solcher Leistungen gemacht hat.
58 
Bei ihrer Prüfung darf sie nicht auf Kriterien abstellen, die, wie etwa der Intelligenzquotient, nur für die am Anfang des Studium maßgebliche Frage einer weit überdurchschnittlichen Begabung relevant sein könnten, hingegen bezüglich der im fortgeschrittenen Studium maßgeblichen herausragenden Leistungen keine Aussagekraft besitzen.
59 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 14. Nov. 2007 - 1 K 1146/07 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 20. Juni 2007 - 1 K 2274/06

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Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Viertel. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Die Kläger wenden sich jeweils gegen einen Beschei
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. März 2009 - 2 S 1229/08

bei uns veröffentlicht am 12.03.2009

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. November 2007 - 1 K 1146/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rec

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

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der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
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(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Viertel.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich jeweils gegen einen Bescheid der Beklagten, durch den sie ab dem Sommersemester 2007 für die Dauer ihres Studiums an dieser Hochschule für jedes Semester zu einer Studiengebühr in Höhe von 500,-- EUR herangezogen werden.
Der Kläger zu 1) erlangte im Jahr 1998 seine Allgemeine Hochschulreife und studierte zunächst im Wintersemester 1998/99 und im Sommersemester 1999 an der Universität Stuttgart im Studiengang Bauingenieurwesen. Von November 1999 bis November 2000 leistete er einen 13monatigen, als Ersatz für den Zivildienst anerkannten, freiwilligen Sozialdienst im Ausland ab. An diesen Dienst schloss sich eine einjährige Lateinamerikareise an, von der der Kläger zu 1) Ende Dezember 2001 zurückkehrte. Seit dem Sommersemester 2002 studiert der Kläger zu 1) an der beklagten Universität im Fach Rechtswissenschaft.
Der Kläger zu 2) erlangte seine Allgemeine Hochschulreife im Jahr 2000 und leistete von September 2000 bis August 2001 seinen Zivildienst ab. Von Oktober 2001 bis März 2002 hielt sich der Kläger zu 2) bei Verwandten in Chile auf. Seit dem Sommersemester 2002 studiert er an der beklagten Universität im Fach Rechtswissenschaft.
Der Kläger zu 3) erlangte seine Allgemeine Hochschulreife im Jahr 2000 und leistete von September 2000 bis August 2001 seinen Zivildienst ab. Von Oktober 2001 bis März 2002 hielt sich der Kläger zu 3) in Chile auf. Seit dem Sommersemester 2002 studiert er an der beklagten Universität im Lehramtsstudium die Fächer Deutsch und Englisch.
Der Kläger zu 4) erlangte seine Allgemeine Hochschulreife im Jahr 2002 und leistete in der Zeit von September 2002 bis Ende Juni 2003 seinen Zivildienst ab. Seit dem Wintersemester 2003 studiert er an der beklagten Universität im Studiengang Rechtswissenschaften.
Am 15.12.2005 beschloss der Landtag von Baden-Württemberg das Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze. Durch Art. 1 dieses Gesetzes wurde das Landeshochschulgebührengesetz dahin abgeändert, dass ab dem Sommersemester 2007 (Art. 7 Abs. 2) an den staatlichen Hochschulen und den Berufsakademien für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang - von bestimmten Ausnahmen und der Möglichkeit einer Befreiung in näher geregelten Situationen abgesehen - von den Studierenden für jedes Semester oder Studienhalbjahr eine Studiengebühr in Höhe von 500 Euro erhoben wird. Eine besondere Übergangs- oder Befreiungsregelung für Studierende, die ihren Wehr- oder Ersatzdienst geleistet haben, wurde nicht getroffen.
Mit Gebührenbescheiden vom 21.11.2006 verpflichtete die Beklagte die Kläger jeweils, für die weitere Dauer ihres Studiums in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang an der Beklagten, beginnend ab dem Sommersemester 2007, eine Studiengebühr in Höhe von 500,-- EUR je Semester zu zahlen (Ziffer 1). Die Studiengebühren werden jeweils zum Ende der Rückmeldefrist fällig (Ziff. 2). Nach Ziffer 3 der Bescheide werden diese bei einer Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit gegenstandslos. In Ziffer 4 der Bescheide sind verschiedene Tatbestände für eine Ausnahme von der Gebührenpflicht aufgeführt während Ziffer 5 der Bescheide darauf verweist, dass die Zahlungspflicht für die Semester entfällt, für welche der Adressat des Bescheides von der Gebührenpflicht befreit ist.
Der Gebührenbescheid wurde den Klägern jeweils mit einfachem Brief übersandt.
Am 20.12.2006 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben.
10 
Sie tragen vor, ihre Heranziehung zu Studiengebühren sei allein deshalb und insoweit rechtswidrig, weil das Landeshochschulgebührengesetz nicht zu ihren Gunsten berücksichtige, dass sie vor ihrem Studium nach Art. 12a GG Zivildienst geleistet hätten. Ohne die hiermit gegebene Verzögerung hätten sie zwei Semester länger gebührenfrei studieren können, so dass sie insoweit gegenüber denjenigen, die keinen Wehr- oder Zivildienst leisten würden, einer Benachteiligung ausgesetzt seien, die über die übliche Belastung durch den Wehr- oder Ersatzdienst hinausgehe und deshalb nicht mehr durch die verfassungsimmanente Sonderregelung des Art. 12a GG gerechtfertigt sei, sondern im Rahmen des Landeshochschulgebührengesetzes etwa über eine Befreiung oder Ausnahmeregelung hätte ausgeglichen werden müssen. Dies werde umso deutlicher, wenn berücksichtigt werde, dass in den vergangenen Jahren nur noch ein Bruchteil der tauglichen und dienstbereiten Wehrpflichtigen einberufen worden sei und deshalb keine Wehrgerechtigkeit mehr bestehe.
11 
Der Kläger beantragen,
12 
den jeweils an sie gerichteten Studiengebührenbescheid der Beklagten vom 21.11.2006 insoweit aufzuheben, als sie in diesem verpflichtet werden, für das Sommersemester 2007 und das Wintersemester 2007/2008 eine Studiengebühr in Höhe von je 500,-- EUR zu bezahlen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klagen abzuweisen.
15 
Zur Begründung trägt sie vor, die Wehr- und Ersatzdienstleistenden würden durch die Belastung mit der Studiengebührenpflicht nicht in unverhältnismäßiger Weise benachteiligt. Sie müssten ebenso wie alle anderen Studierenden ab dem Sommersemester 2007 für ihr Studium Studiengebühren bezahlen. Ein Anspruch auf eine Übergangsregelung, durch die der Umstand kompensiert würde, dass sie aufgrund ihres Wehr- und Ersatzdienstes nicht hätten früher mit dem Studium beginnen können, sei nicht begründet. So lasse sich aus Art. 12a GG keine Gewährleistung für Wehr- oder Ersatzdienstleistende ableiten, die über die Alimentations-, Fürsorge- und Versorgungsansprüche des öffentlichen Dienstrechts hinausgingen. Auch erstrecke sich das Recht des Einzelnen auf Teilhabe am und Zulassung zum Hochschulstudium nicht auf die Kostenfreiheit des Studiums. Aber auch dann, wenn eine relevante Ungleichbehandlung zwischen der Gruppe der Wehr- und Ersatzdienstleistenden einerseits und der übrigen Studierenden andererseits gegeben wäre, wäre der Verzicht auf eine kompensierende Übergangsregelung sachlich gerechtfertigt. Denn der Gesetzgeber habe ein berechtigtes Interesse daran, den mit der Erhebung der Studiengebühren verfolgten Zweck der Einnahmeerzielung, der Verbesserung der Studienbedingungen und der Verhaltenslenkung möglichst bald und umfassend zur Geltung zu bringen. Auch würde die Einführung einer Sonderregelung für Wehr- und Ersatzdienstleistende schwierige Abgrenzungsfragen aufwerfen, etwa zu der Frage der Einbeziehung auch des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder anderer Umstände, die wie die Pflege eines Angehörigen oder eine eigene Krankheit ohne Verschulden des Studienbewerbers die Aufnahme eines Studiums verzögern könnten. Letztlich würden mehr Gerechtigkeitsfragen aufgeworfen als gelöst. Auch müsste an den Hochschulen mit hohem Verwaltungsaufwand in einer Vielzahl von Fällen geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gebührenpflicht gegeben seien. Dies werde dadurch erschwert, dass es neben dem Wehr- und Ersatzdienst noch eine Reihe anderer Ursachen für eine verspätete Studienaufnahme geben könne. So habe etwa der Kläger zu 1) ohne seine Reise durch Lateinamerika im Zeitpunkt der Einführung der allgemeinen Studiengebühren bereits zwölf Semester Zeit gehabt, sein Jurastudium abzuschließen. Der mit dem Verzicht auf eine Kompensation des späteren Studienbeginns der Wehr- und Ersatzdienstleistenden verbundene Nachteil sei den Betroffenen auch zumutbar. Dienstleistende müssten immer damit rechnen, dass sich während der Zeit ihres Dienstes oder auch danach Rechtsvorschriften zu ihren Lasten änderten. Der Wehr- oder Ersatzdienstleistende habe keinen Anspruch darauf, immer nur den Belastungen ausgesetzt zu sein, die ein Jahr zuvor gegolten hätten. Insofern entspreche es gerade der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung des Art. 12a GG, dass der Dienstleistende grundsätzlich alle Nachteile hinzunehmen habe, die ihm aufgrund der durch die Dienstleistung eingetretenen zeitlichen Verzögerung späterer Lebensschritte entstünden. Sofern § 34 HRG bestimme, dass Bewerbern um einen Studienplatz durch die Erfüllung bestimmter gemeinnütziger Dienste kein Nachteil entstehen dürfe, beziehe sich dieser Anspruch nur auf die eigentliche Zulassung zum Studium, nicht jedoch auf die Ausgestaltung der jeweiligen Studienbedingungen. Schließlich sei auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Wehrgerechtigkeit gegeben, weil dieser Grundsatz ausschließlich auf die Einberufungspraxis bezogen sei, jedoch keine Auswirkungen auf die Frage habe, ob und welche mit der Ableistung der Wehrpflicht verbundenen Nachteile in anderen Regelungsbereichen ausgeglichen werden müssten.
16 
Das Verfahren wurde ohne förmliche Verbindung gemeinsam mit den Verfahren 1 K 2324/06 und 1 K 121/07 verhandelt.
17 
Auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze in der Gerichtsakte und die Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist als Anfechtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 11 LHGebG), aber nicht begründet. Die jeweils angefochtenen Gebührenbescheide der Beklagten vom 21.11.2006 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die Gebührenbescheide rechtsfehlerfrei entsprechend den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes - LHGebG - i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des LHGebG und anderer Gesetze v. 19.12.2005 (GBl. S. 794, ber. 2006, S. 15) erlassen (dazu I.). Die maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 3 ff. LHGebG) über die Studiengebühren stehen auch mit höherrangigem Recht in Einklang; insbesondere war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, einen Ausgleich für die Verzögerung des Studienbeginns zu schaffen, die den Klägern aufgrund der Ableistung ihres Zivildienstes entstanden ist (dazu II.).
I.
19 
Gemäß § 3 Satz 1 LHGebG erheben die Staatlichen Hochschulen i.S.d. § 1 Abs. 2 LHG und die Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5 dieses Gesetzes. Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500,-- EUR. Studienhalbjahre stehen Semestern gleich (§ 5 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 LHGebG). Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 werden die Studiengebühren nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
20 
Nach diesen Bestimmungen sind die Kläger, die bei der Beklagten in den gebührenpflichtigen (§ 3 Abs. 1 S. 1 LHGebG) Studiengängen Rechtswissenschaft und für das Lehramt an Gymnasien mit den Fächern Englisch und Deutsch immatrikuliert sind, verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr von 500,-- EUR je Semester zu zahlen. Diese Zahlungspflicht hat die Beklagte in Nr. 1 ihrer angefochtenen Bescheiden vom 21.11.2006 rechtsfehlerfrei konkretisiert und den Klägern durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung eine Zahlungspflicht nicht nur für das Sommersemester 2007, sondern für alle folgenden Semester auferlegt, in denen sie in einem gebührenpflichtigen Studiengang bei der Beklagten studieren. Allerdings stand bei Erlass des Gebührenbescheides nicht fest, wie lange die Kläger als Studierende bei der Beklagten der Gebührenpflicht unterliegen. Den Fall einer Exmatrikulation nach Zugang des Gebührenbescheides regelt aber das Gesetz in § 5 Abs. 3 LHGebG. Danach wird bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit der Gebührenbescheid gegenstandslos. Eine bereits bezahlte Gebühr ist zu erstatten. Auf diese gesetzliche Regelung weisen die angefochtenen Bescheide in Nr. 3 ausdrücklich hin.
21 
Rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bestehen gegen die in Nr. 1 der Bescheide geregelte Zahlungsverpflichtung auch nicht deshalb, weil § 3 Satz 2 Nr. 1 - 3 LHGebG mehrere gesetzliche Ausnahmen von der Gebührenpflicht normiert und bei Erlass des Gebührenbescheides ebenfalls ungewiss war, ob und wann die Kläger während ihres Studiums bei der Beklagten einen dieser Ausnahmetatbestände erfüllen; denn die Wirksamkeit der Zahlungsverpflichtung steht unter der auflösenden Bedingung, dass diese entfällt, sobald in der Person des Studierenden während des Studiums bei der Beklagten ein Fall der gesetzlichen Ausnahmen von der Gebührenpflicht eintritt. Das hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid zwar nicht ausdrücklich so formuliert. Eine Beschränkung der Gebührenpflicht in diesem Sinne ergibt sich aber bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Vorschrift in § 3 Satz 2 LHGebG (vgl. zu derartigen inhaltlichen Beschränkungen unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften, Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 20). In Nr. 4 des angefochtenen Bescheids wird auch ausdrücklich auf die Ausnahmetatbestände des § 3 Satz 2 LHGebG hingewiesen.
22 
Schließlich steht auch die Bestimmung der Fälligkeit der Studiengebühr in Nr. 2 des Bescheides mit dem Gesetz in Einklang. Nach § 5 Abs. 2 LHGebG ist die Studiengebühr mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht und bestimmt, dass die Studiengebühr jeweils zum Ende der Rückmeldefrist fällig wird. Die Fristen für die Rückmeldung in ein künftiges Semester werden von der Beklagten gegenüber den Studierenden bekannt gemacht.
II.
23 
Die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes, durch die für das Studium an staatlichen Hochschulen und an den Berufsakademien ab dem Sommersemester 2007 eine Gebührenpflicht eingeführt wurde, sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
24 
A. Entgegen der Auffassung der Kläger verstößt das Landeshochschulgebührengesetz nicht dadurch gegen höherrangiges Recht, dass es ab dem Sommersemester 2007 alle Studierenden unabhängig davon zu einer Studiengebühr heranzieht, ob sie zuvor einen Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet haben oder nicht. Den Gesetzgeber trifft keine Rechtspflicht, die Studierenden, die vor dem Studium ihren Wehr- und Ersatzdienst abgeleistet haben, besonders zu begünstigen und die jeweils neunmonatige Dauer des Grundwehrdienstes (vgl. § 5 Abs. 1a WPflG) oder des - im Fall der Kriegsdienstverweigerung an seine Stelle tretenden - Zivildienstes (§ 24 Abs. 2 ZDG) bei der Bestimmung der allgemeinen Studiengebührenpflicht ab dem Sommersemester 2007 besonders zu berücksichtigen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich insbesondere nicht aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
25 
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung untersagt. Ebenso wenig ist er gehalten, Ungleiches unter allen Umständen ungleich zu behandeln. Der Gesetzgeber verletzt aber das Gleichheitsgrundrecht, wenn er es unterlässt, tatsächliche Ungleichheiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BVerfG, Urt. v. 16.3.2004, BVerfGE 110, 141; Beschl. v. 15.7.1998, BVerfGE 98, 365).
26 
Studierende, die vor Aufnahme ihres Studiums ihren Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet haben, unterscheiden sich gegenüber nicht zum Dienst herangezogen Studierenden dadurch, dass sie im Vergleich zu diesen erst ein Jahr später mit dem Studium beginnen konnten. Unter diesem Gesichtspunkt bewirkt die für beide Gruppen ab dem Sommersemester 2007 eintretende Studiengebührenpflicht eine Gleichbehandlung zweier sich unterscheidender Gruppen (zur Maßgeblichkeit der unmittelbaren Rechtswirkung eines Gesetzes: BVerfG, Urt. v. 10.1.1995, BVerfGE 92, 26).
27 
Diese Gleichbehandlung ist jedoch nicht zu beanstanden. Denn dieser Umstand des verzögerten Studienbeginns ist im Hinblick auf die Studiengebührenpflicht für die beiden streitigen Semester nicht so bedeutsam, dass seine Nichtberücksichtigung nicht sachlich gerechtfertigt werden könnte:
28 
So ist zunächst festzustellen, dass der Wehrdienst und der diesen ersetzende Zivildienst nach Art. 12a Abs. 1 und Abs. 2 GG unmittelbar aus der Verfassung resultierende primäre Dienstpflichten sind, denen es immanent ist, dass diejenigen, die ihn erfüllen, in ihrem künftigen weiteren Leben stets mit einer entsprechenden Verzögerung ihrer Lebensplanung und sich möglicherweise ändernden Rechtslagen konfrontiert sind. Aus diesem Grund ist der Gesetzgeber nicht grundsätzlich verpflichtet, die dienstpflichtigen Personen von allen Nachteilen freistellen, die sich für sie außerhalb des Wehr- und Ersatzdienstes aus der zeitlichen Verzögerung späterer Lebensabschnitte ergeben; insofern kann es auch kein schutzwürdiges Vertrauen des Dienstpflichtigen geben, dass sich eine zukünftige Rechtslage nie so ändern wird, dass sich die Ableistung der Dienstpflicht als Nachteil darstellen kann. Zu vermeiden sind deshalb im Rahmen einer späteren Rechtsänderung nur solche Nachteile zu Lasten des Dienstpflichtigen, die diesem selbst angesichts eines typischerweise „vorbelasteten“ Vertrauenszustands gleichwohl unzumutbar sind bzw. schwerer wiegen als die Bedeutung der hoheitlichen Maßnahme für das Allgemeinwohl (BVerfG, Beschl. v. 17.05.2004, NJW 2004, 2297).
29 
Von einer solchen Unzumutbarkeit kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Denn einerseits wird der Studierende, der in der Vergangenheit seinen Wehr- oder Zivildienst geleistet hat, über die ab dem Sommersemester 2007 auch für ihn geltende Studiengebührenpflicht in Bezug auf die Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG gegenüber seinen nichtdienstpflichtigen Kommilitonen nicht wesentlich schlechter gestellt. Vielmehr beschränkt sich der durch den späteren Studienbeginn eintretende Nachteil darauf, dass er - bei sonst gleicher Lebensplanung - ohne den Wehr- oder Ersatzdienst zwei Semester hätte früher mit dem Studium beginnen können, ohne für diesen Zeitraum Studiengebühren in Höhe von insgesamt 1.000 Euro aufbringen zu müssen. Versteht man die Studiengebühren mit dem Gesetzgeber als eine angemessene Beteiligung des Studierenden an den Kosten der ihm über das Hochschulstudium zur Verfügung gestellten Ausbildung, so stellt sich der Nachteil letztlich als Verlust einer - in der Bereitstellung eines kostenlosen Studienplatzes liegenden - weitergehenden staatlichen Subventionierung einer Hochschulausbildung dar. Die Zugangsmöglichkeiten zu dem Studium als solchem haben sich für den Dienstpflichtigen durch den späteren Studienbeginn jedoch nicht verschlechtert, da die Studiengebühren über das Studiengebührendarlehen nach § 7 LHGebG von jedem Studierenden aufgebracht werden können und erst zu einem späteren Zeitpunkt einer dann typischerweise gegebenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zurückgezahlt werden müssen. Dies wird von den Klägern, die sich nicht darauf berufen, die Studiengebühren nicht in zumutbarer Weise aufbringen und sofort bezahlen zu können, auch nicht in Frage gestellt.
30 
Dem hiernach insgesamt gegebenen Nachteil des wehr- oder zivildienstbedingten Entfallens der Möglichkeit, noch zwei Semester studiengebührenfrei studieren zu können, stehen hinreichend gewichtige Gründe des Gemeinwohls gegenüber, die die sofortige Einbeziehung der Gruppe der Wehr- und Ersatzdienstleistenden in die Studiengebührenpflicht bereits zum Sommersemester 2007 bzw. den Verzicht des Gesetzgebers auf eine Kompensation für das dienstbedingte Wegfallen der Möglichkeit eines (längeren) Studiums ohne Gebührenpflicht rechtfertigen. Denn die Gruppe der Wehrdienst-/Ersatzdienstleistenden, die aufgrund ihrer Dienstzeit auf die Möglichkeit verzichten mussten, jedenfalls teilweise noch gebührenfrei zu studieren, ist so groß, dass die Kompensation der hierin liegenden Benachteiligung im Sommersemester 2007 und im Wintersemester 2007/2008 zu erheblichen Gebührenausfällen geführt hätte. Auch würde der mit der Erhebung der Studiengebühren verfolgte Lenkungszweck, die Studierenden von Beginn ihres Studiums an zu einer möglichst zielstrebigen Studienplanung zu veranlassen, jedenfalls insoweit abgeschwächt, als diese große Gruppe der Studierenden, zu der mindestens ein Drittel aller Studierenden in den genannten Semestern gehören dürften, diese beiden Semester noch ohne den Druck einer Kostenpflicht verplanen können.
31 
Der hier dargelegten Zumutbarkeit des wehr- oder ersatzdienstbedingten Verlusts der Möglichkeit der Kläger, zwei Semester länger studiengebührenfrei studieren zu können, steht nicht der Umstand entgegen, dass - wie die Kläger darlegen - in den vergangen Jahren nur noch ein Bruchteil der dienstbereiten Wehrpflichtigen einberufen worden sei. Denn die - möglicherweise gegebene - gleichheitswidrige Einziehungspraxis hat mit der Erhebung von Studiengebühren nichts zu tun (zu dieser maßgeblichen Wirkungsbetrachtung: BVerfG, Beschl. v. 9.8.1978 - 2 BvR 831/76 - BVerfGE 49, 148), und der Landesgesetzgeber ist nicht gehalten, Vollzugsdefizite auf Bundesebene zu berücksichtigen und etwa im Zusammenhang mit Belastungen in vollkommen anderen Lebensbereichen auszugleichen (vgl. (BVerfG, Beschl. v. 26.10.2005, BVerfGE 114, 371 sowie Jarass, NJW 1997, S. 2545, 2550).
32 
Soweit Wehr- und Ersatzdienstleistende - aber auch nahezu alle anderen Studierenden - schließlich nur in den Genuss der allgemeinen Übergangsregelungen in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ÄndGLHGebG kommen, liegt zwar eine Ungleichbehandlung gegenüber den in Satz 3 der Vorschrift privilegierten ausländischen Studierenden vor. Verfassungswidrig ist dies jedoch ebenfalls nicht. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 ÄndGLHGebG bestimmt, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits immatrikulierte ausländische Studierende, die keinen Anspruch auf Darlehensgewährung nach § 7 LHGebG haben, ihr Studium innerhalb der Dauer der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester abschließen können, ohne der Gebührenpflicht nach §§ 3, 5 LHGebG zu unterliegen. Es liegt auf der Hand, dass die darin angelegte Differenzierung der Vermeidung eines Vertrauensschadens zu Lasten derjenigen, typischerweise in ihrer wirtschaftlichen Situation schwächeren ausländischen Studenten Rechnung tragen soll, die keinen Anspruch auf Darlehensgewährung haben, weil sie nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 LHGebG erfüllen und die sich über den Zuzug aus dem Ausland in einem besonderen Maße auf ein bestehendes System des Hochschulstudiums eingestellt haben.
33 
B. Die für die Erhebung der Studiengebühren maßgeblichen Normen des LHGebG stehen auch im Übrigen mit dem höherrangigen Recht in Einklang.
34 
Dies wird auch von den Klägern nicht näher bestritten. Die Kammer verweist deshalb insoweit auf die hierzu angestellten Erwägungen in dem Urteil vom 20.06.2007 in der Verwaltungsrechtssache 1 K 2324/06, die gemeinsam mit der Verwaltungsrechtssache der Kläger verhandelt worden war. Im Einzelnen hat die Kammer dort ausgeführt:
35 
„1. Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des oben genannten Landeshochschulgebührengesetzes von der ihm gemäß Art. 70 Abs. 1 GG zustehenden Kompetenz ohne Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze für die Wahrnehmung von Gesetzgebungsbefugnissen Gebrauch gemacht.
36 
a) Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Diese Vorschrift hat durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I, 2034), mit dem die Föderalismusreform umgesetzt wurde, keine Änderung erfahren. Die Auferlegung von Gebühren für das Studium an Hochschulen des Landes Baden-Württemberg stellt eine Regelung im Bereich des Hochschulrechts dar. Auf seine Fachkompetenz für das Hochschulrecht konnte sich der Landesgesetzgeber bei der Einführung der Studiengebühr stützen. Denn die Kompetenz zur Regelung von Gebühren folgt aus der Gesetzgebungskompetenz für die jeweilige Sachmaterie (so bereits für die Einführung der Langzeitstudiengebühren, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, DVBl. 2000, 1782 = VBlBW 2000, 432).
37 
Durch Rahmenvorschriften des Bundes (vgl. zur grundsätzlichen Fortgeltung der Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes trotz Aufhebung des Art. 75 GG, Art. 125b Abs. 1 GG) ist die Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht beschränkt; denn das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26.01.2005 (BVerfGE 112, 226 ff.) entschieden, dass Art. 1 Nr. 3, 6. HRGÄndG vom 08.08.2002, durch den der Bundesgesetzgeber im Hochschulrahmengesetz die Studiengebührenfreiheit für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang normiert hat, mit den Kompetenzverteilungsnormen des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist.
38 
b) Bedenken gegen die Landeskompetenz zur Einführung der allgemeinen Studiengebühr gem. §§ 3, 5 LHGebG bestehen auch nicht im Hinblick auf die Finanzverfassung (Art. 105 ff. GG). Bei dieser Gebühr handelt es sich um eine herkömmliche nicht steuerliche Abgabe. Sie wird gem. § 3 Satz 1 LHGebG von den Staatlichen Hochschulen und den Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden erhoben. Mit dieser Gebühr wird ein besonderer Vorteil abgegolten, der dem Abgabepflichtigen durch die Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung oder jedenfalls durch die Möglichkeit dieser Inanspruchnahme zukommt und der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen. Die Gebühr gem. § 3 LHGebG knüpft mit anderen Worten an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet. Nach ihrer konkreten Ausgestaltung durch den Gesetzgeber stellt sie eine Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr dar; denn sie wird nur von Studierenden erhoben, die ihren Mitgliedschaft in der einzelnen Hochschule durch Immatrikulation begründet haben (§ 60 Abs. 1 Satz 1 LHG). Die Immatrikulation stellt gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der Staatlichen Einrichtung dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Studierende einzelne Lehrleistungen der Staatlichen Hochschule tatsächlich in Anspruch nimmt. Diese Einstufung als Benutzungsgebühr haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits im Zusammenhang mit der früheren Einführung der Langzeitstudiengebühr vorgenommen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.). Sie wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom 25.07.2001 (BVerwGE 115, 32) nicht beanstandet. An dieser Einschätzung hält die Kammer auch für die allgemeine Studiengebühr fest.
39 
Nicht steuerliche Abgaben dieser Art unterliegen im Hinblick auf die Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung grundsätzlich keinen Bedenken.
40 
Besonderheiten, die für eine andere Beurteilung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das Gutachten von Kronthaler (ders., Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen - verfassungsrechtlicher Rahmen und einfach-rechtliche Spielräume -, Wissenschaftsrecht Band 39, 2006, S. 276, 295 ff.) rügt, bei der Studiengebühr handele es sich - zumindest teilweise - um eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe, folgt die Kammer dem nicht. Das erwähnte Gutachten bezieht sich auf das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG NRW -. Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG NRW müssen die Hochschulen einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds abführen. Mit der Finanzierung des Ausfallfonds würden aber nach Auffassung dieses Gutachtens keine staatlich gewährten Vorteile abgeschöpft, weshalb es sich bezogen auf diesen Anteil des Studienbeitrags weder um eine Gebühr noch um einen Beitrag handele. Vielmehr liege insoweit eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe vor.
41 
Das baden-württembergische Landeshochschulgebührengesetz enthält bereits keine dementsprechende Regelung, nach der ein bestimmter Prozentsatz des Gebührenaufkommens von den Universitäten zur Finanzierung des Studienfonds (§ 9 LHGebG) abzuführen ist. Es bestimmt vielmehr in § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG, dass die Gebühren jeder Hochschule und Berufsakademie, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Unabhängig von dieser unterschiedlichen baden-württembergischen Regelung ist der Einwand aber bereits in der Sache verfehlt, denn die rechtliche Einordnung einer Abgabe und daran anknüpfend die Beurteilung ihrer rechtlichen Zulässigkeit bestimmt sich - unabhängig von der Bezeichnung der Abgabe durch den Gesetzgeber - nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes und nicht nach der Verwendung der eingenommenen Abgaben (so zutreffend Bosse, NVwZ 2007, 87; vgl. für die Rechtslage in NRW auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -; vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1 ff zur Rückmeldegebühr). Nach dem Gebührentatbestand in § 3 Satz 1 LHGebG wird die Studiengebühr von den Studierenden jedoch ausschließlich für das Lehrangebot in einem gebührenpflichtigen Studiengang an einer Universität und nicht - auch nicht teilweise - zur Finanzierung des Studienfonds erhoben. Wofür das Abgabenaufkommen tatsächlich verwendet wird, ist für die rechtliche Einordnung dagegen unerheblich. Das gilt auch dann, wenn der Gesetzgeber - wie im vorliegenden Fall durch § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG - entgegen dem Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 8 LHO) eine Beschränkung auf bestimmte Zwecke vorsieht. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob - wie der Vertreter der Klägerin vorträgt - die gesetzliche Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Aufgaben der Hochschulen und Berufsakademien in Studium und Lehre in der Praxis der Hochschulen wirtschaftlich dadurch umgangen werden kann, dass das Studiengebührenaufkommen zur Deckung der Finanzierungslöcher verwendet wird, die unmittelbar zuvor durch eine hochschulinterne Umschichtung von allgemein aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Finanzmitteln aus diesem Bereich in andere studienfremde Bereiche entstanden sind.
42 
c) Das Land hat bei Erlass der Studiengebührenregelung auch nicht gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten verstoßen. Zwar unterliegt das Land bei Ausübung seiner Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich auch der Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Bund oder die anderen Bundesländer. Allerdings liegt ein Verstoß gegen diese Verpflichtung nicht schon dann vor, wenn es im Rahmen der ihm durch das Grundgesetz eingeräumten Kompetenz eine Regelung erlässt, die zu Regelungen des Bundes oder anderer Länder gegenläufig ist; vielmehr muss die Gegenläufigkeit so ausgeprägt sein, dass durch die Inanspruchnahme der eigenen Gesetzgebungskompetenz in missbräuchlicher Weise in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen des Bundes oder der anderen Bundesländer eingegriffen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.12.2001, BVerfGE 104, 238, 247).
43 
Für die Kammer ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Erhebung von Studiengebühren für ein Studium an einer staatlichen Hochschule oder Berufsakademie in Baden-Württemberg in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen der Bundesländer eingreift, in denen ein Studium der Hochschule nach wie vor gebührenfrei möglich ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg mit der Erhebung der Studiengebühr die Zielsetzung verfolgt, Studierwillige oder Studierende zu einem Hochschulstudium außerhalb Baden-Württembergs zu veranlassen. Aber selbst wenn - wofür zur Zeit nichts spricht - die unterschiedliche Kostenstruktur für ein Hochschulstudium in verschiedenen Bundesländern dazu führen würde, dass die Nachfrage nach Studienplätzen in den Ländern mit gebührenfreiem Studium zu Lasten der Nachfrage nach einem Studium in Baden-Württemberg stiege, begründete dieser mittelbare Effekt der Gebührenerhebung kein missbräuchliches Verhalten des Landes Baden-Württemberg. Denn die Interessen der Länder, die sich gegen die Einführung der Studiengebühren entschieden haben, blieben auch in diesem Fall dadurch gewahrt, dass sie ihre Hochschulen - wie bislang auch - immer nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten bereitstellen müssen und nicht verpflichtet würden, entsprechend einer höheren Nachfrage auch neue Kapazitäten zu schaffen. Einen erheblichen Verdrängungseffekt in Bezug auf die soziale Herkunft der Studierenden hält die Kammer für unwahrscheinlich. Denn die Erhebung der Studiengebühren wird in sozialer Hinsicht in Baden-Württemberg in - wie noch darzustellen sein wird - ausreichendem Maße durch das Modell der darlehensgestützten Vorfinanzierung ergänzt, und die absolute Höhe der Studiengebühren ist im Vergleich zu den sonstigen wirtschaftlichen Faktoren einer Studienortwahl wie den allgemeinen Lebenshaltungskosten oder aber die Nähe zum Heimatwohnort nur von geringerem Gewicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.). Sofern es dennoch zu Wanderbewegungen von Studierenden kommen sollte, wäre dies vor dem Hintergrund des föderalen Systems der Bundesrepublik Deutschland und der den Bundesländern grundsätzlich gewährten Kompetenz zur Regelung der Hochschulangelegenheiten gerechtfertigt.
44 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bundestreue ergibt sich auch nicht in Hinblick auf den Beschluss der Ministerpräsidenten vom 16.04.1970 über die Abschaffung von Studiengebühren oder den Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972. Denn der gemeinsame Beschluss der Ministerpräsidenten steht dem späteren Erlass abweichender Rechtsvorschriften nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.) und das System der gemeinsamen länderübergreifenden Studienplatzvergabe kommt durch die Einführung der allgemeinen Studiengebühr in Baden-Württemberg nicht in erheblicher Weise ins Wanken. Denn die Folge der unterschiedlichen Regelungen zur Studiengebührenpflicht könnte allein darin liegen, dass sich die Zuteilungswünsche verstärkt auf Studienorte ohne Studiengebühr konzentrieren und dass Studierende mit diesem Aspekt ihres Zuteilungswunsches nur noch eingeschränkt Berücksichtigung finden können. Die gleichmäßige Auslastung der Hochschulen bleibt jedoch gesichert, so dass verfassungsrechtliche Positionen der Länder hier nicht angerührt werden. Da die Studiengebührenpflicht über das Studiendarlehen keine soziale Zugangshürde für ein Studium darstellt und ihr im Zusammenhang mit der Studienortwahl - verglichen mit den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und den übrigen Überlegungen zur Studienortwahl - regelmäßig nur eine geringe eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommen dürfte, käme einer bei Nichtberücksichtigung seines Zuteilungswunsches an eine gebührenfreie Hochschule unter Umständen gegebene Betroffenheit eines Studierwilligen kein solches Gewicht zu, dass diese - unter dem Gesichtspunkt der Verteilung der Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen im Rahmen des ZVS-Systems - nicht als Folge des föderalen Systems der Hochschulausbildung in der Bundesrepublik Deutschland hinzunehmen wäre.
45 
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bundestreue ist mit der Erhebung von Studiengebühren auch nicht deshalb verbunden, weil der Bund bedürftige Studierende über die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - fördert, um diesen ein Studium zu ermöglichen, das sie sonst nicht oder nur über eine erhebliche Erwerbstätigkeit neben dem Studium finanzieren können. Denn mit der Erhebung von Studiengebühren wird weder die Zweckbestimmung der Fördermittel des Bundes noch der eigentliche Förderzweck der Ausbildungsförderung konterkariert. So ist die Ausbildungsförderung des Bundes nach § 11 Abs. 1 BAföG pauschaliert zur Deckung des auf den Lebensunterhalt und die Ausbildung bezogenen Bedarfs eines Studierenden bestimmt, wobei die Kosten der Ausbildung allerdings nur die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten, nicht jedoch die Aufwendungen für Studien- und Einschreibegebühren umfassen. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 23 Abs. 5 BAföG, nach der bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens eines Auszubildenden zur Vermeidung einer unbilligen Härte ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gestellt werden kann, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, wobei die Gesetzesbegründung hierzu ausdrücklich die Ausgaben für Schulgelder oder Studiengebühren als „besondere Kosten der Ausbildung“ bezeichnet (BT-Drs. 13/4246 S. 22 zu Nr. 19; OVG Berlin, Urt. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2002, 118, 121). Darüber hinaus gewährt das Land nach § 7 Abs. 1, 4 und 5 LHGebG jedem Studierenden für die Dauer der Regelstudienzeit seines grundständigen Studiums sowie eines konsekutiven Masterstudiengangs zuzüglich vier weiterer Semester einen Darlehensanspruch, über den die Finanzierung der Studiengebühren auch bei fehlender Leistungsfähigkeit sicherstellt ist, so dass nicht nur eine zweckentfremdende Inanspruchnahme der Förderleistungen nach dem BAföG, sondern vor allem auch ausgeschlossen ist, dass die Erhebung von Studiengebühren bei geförderten Studierenden zu einer der Intention der BAföG-Förderung zuwiderlaufenden zusätzlichen Erwerbstätigkeit des Studierenden oder gar zu einem Abbruch des Studiums führt.
46 
Soweit - wie der Vertreter der Klägerin darlegt - in den Sonderfällen etwa der Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG die Situation eintreten kann, dass ein über das BAföG geförderter Studierender die Mittel für die Studiengebühren nicht mehr über das Darlehen nach § 7 LHGebG vorfinanzieren kann, würde der Zweck dieser BAföG-Förderung, einen bedürftigen Studierenden in der Endphase seines Studiums nicht mit der Notwendigkeit einer den Abschluss hindernden Erwerbstätigkeit zu belasten, über die Erhebung einer Studiengebühr in Höhe von 500 EUR pro Semester ebenfalls nicht in missbräuchlicher Weise konterkariert. Denn zum einen ist die Studiengebühr nicht so hoch, dass sie nicht in zumutbarer Weise auch noch während der Studienabschlussphase durch eigene Initiative des Studierenden aufgebracht werden könnte; darüber hinaus kann der Studierende nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG einen Antrag Stundung oder Erlass der Gebührenforderung nach §§ 21 und 22 LGebG stellen, wobei im Rahmen der dann zu treffenden Ermessensentscheidung eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mittelaufbringung in der Studienabschlussphase ebenso berücksichtigt werden kann und muss, wie die Zielsetzung der dem Betroffenen gewährten Studienabschlussförderung nach dem BAföG. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Bund im Zusammenhang mit der Errichtung eines Ausbildungsförderungssystems seinerseits nicht in der Erwartung geschützt ist, dass die Länder die Hochschulen stets unentgeltlich zur Verfügung stellen.
47 
Aus dem letztgenannten Grund ist es auch nicht missbräuchlich, wenn der Landesgesetzgeber davon ausgeht, dass eine im Zeitpunkt der Studienaufnahme abschreckende Wirkung einer bei Beendigung des Studiums drohenden Darlehenslast aus dem Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG und dem Studiengebührendarlehen dann nicht gegeben ist, wenn diese den Betrag von insgesamt 15.000,-- EUR nicht überschreitet, während sich der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung für das Darlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG dafür entschieden hat, die maximale Darlehenslast mit 10.000,-- EUR zu beziffern. Vielmehr ist dies lediglich Ausfluss des dem Land im Rahmen seiner Kompetenz eingeräumten Einschätzungsspielraums.
48 
2. Der Erhebung einer Studiengebühr für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang an einer staatlichen Hochschule und Berufsakademie des Landes verstößt nicht gegen Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 c) des Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) vom 19.12.1966 (im folgenden: „Sozialpakt“), wonach die Signatarstaaten in Anerkennung des „Rechts eines jeden auf Bildung“ dazu verpflichtet sind, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“.
49 
Zwar enthält diese Regelung einen auch für den Landesgesetzgeber verbindlichen Normbefehl (a), doch ist dieser durch die Erhebung der Studiengebühr in dem Landeshochschulgebührengesetz nicht verletzt (b).
50 
a) Der Sozialpakt wurde nach dessen Unterzeichnung durch die Bundesrepublik am 9.10.1968 (BGBl.1973 II, S. 1569), der Zustimmung aller Bundesländer zum Paktbeitritt (BT-Drs 7/1093 v. 17.10.1973, S.4), der Verabschiedung des Zustimmungsgesetzes vom 23.11.1973 (BGBl. 1973 II S.1569) und der vorbehaltslosen Ratifikation am 17.12.1973 (BGBl. 1973 II, S.1569) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum 03.01.1976 (BGBl. 1976 II, S.428) im Range eines Bundesgesetzes in nationales Recht umgesetzt. Da der Pakt in seinem Art.28 ausdrücklich auch seine einschränkungslose Geltung für alle Teile eines Bundesstaates regelt und mit der Zustimmung der Bundesländer Bundesgesetz geworden ist (Art. 32 und Art. 59 Abs.2 GG i.V.m. Ziff.3 des Lindauer Abkommens vom 23./25. Oktober 1957 - 14. November 1957, - ZaÖRV, Bd 20, S 116 ff., Anm 102 = Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 32 Rn. 45), kommt ihm der Rang eines nach Art. 31 GG dem Landesrecht vorgehenden Bundesgesetzes auch insoweit zu, als der Pakt in der hier einschlägigen Bestimmung des Art.13 Abs.2 c eine Regelung zur Ausgestaltung und Entgeltlichkeit des Hochschulzugangs und damit zu einer Materie enthält, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern zugewiesen ist.
51 
Die Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c), den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen, stellt keinen unverbindlichen Programmsatz im Sinne einer „Bemühensverpflichtung“ dar, sondern bindet den Landesgesetzgeber unmittelbar zumindest insoweit, als er kein Gesetz zur Einführung von Studiengebühren erlassen darf, das dieser Verpflichtung zuwider läuft.
52 
So ist die Bestimmung klar und eindeutig als Normbefehl formuliert. Auch fordert ihre Beachtung insoweit keine weiteren Umsetzungs- oder Präzisierungsakte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in Art. 2 Abs. 1 des Sozialpaktes, nach welcher die Rechtsverwirklichung lediglich nach und nach erfolgen solle oder gar aus dem Vorbehalt des Art. 13 Abs. 2 c), der lediglich die „allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit“ fordert. Denn diese Vorbehalte zielen ausschließlich auf eine Relativierung der Verpflichtung zur progressiven Verwirklichung der Paktrechte, die vor allem aus Gründen der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Vielzahl der Signatarstaaten erforderlich war und ist, während insbesondere Art. 4 des Sozialpaktes die Frage regelt, unter welchen Voraussetzungen die Signatarstaaten berechtigt sind, einen einmal erreichten Zustand der Gewährleistung der Rechte des Sozialpaktes wieder einzuschränken. Neben dem Wortlaut und der Systematik des Paktes spricht auch dessen Entstehungsgeschichte für die rechtliche Verbindlichkeit der im Sozialpakt gewährleisteten Rechte. Denn der Sozialpakt wurde ebenso wie der - zweifelsfrei als rechtsverbindlich anerkannte - Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte aus dem deklaratorischen Menschenrechtskatalog der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 abgeleitet, in welcher die bürgerlichen und politischen Rechte und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gleichberechtigt nebeneinander stehen.
53 
Im Übrigen wird der verbindliche Rechtscharakter des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes sowohl vom Land Baden-Württemberg als auch von der beklagten Hochschulen unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 „Zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren“ (dort S. 1- 8, 32, 33; vgl. auch ders./Söllner, JZ 2006, 270, 277) ebenso anerkannt wie in der überwiegenden Literatur (hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; ausführlich auch Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2004, S. 10, 32, 39 ff; a.A. etwa Haug, WissR Bd.33, 2000, S. 1, 7) und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, in der Art.13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ohne weitere Problematisierung jeweils als verbindlicher Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Einführung von Studiengebühren benannt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. und Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 HochSchR Nr.160; zustimmend auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, - 9 K 3614/06 -, juris; a. A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr und Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d zu Studiengebühren).
54 
b) Die Erhebung der Studiengebühren auf der Grundlage des Landeshochschulgebührengesetzes läuft dem hier als verbindlich anerkannten Normbefehl des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zuwider. Denn diese Regelung verbietet nicht grundsätzlich jede Wiedereinführung von Studiengebühren, sondern steht einer hiermit verbundenen Entgeltlichkeit des Zugangs zum Hochschulunterricht dann nicht entgegen, wenn das Paktziel der Sicherung eines gleichen, insbesondere vermögensunabhängigen Zugangs zum Hochschulunterricht über begleitende Regelungen in gleicher Weise gewährleistet wird wie im Fall der Unentgeltlichkeit (aa). Dies ist mit dem darlehensfinanzierten Studiengebührenmodell des LHGebG sichergestellt (bb). Dennoch gegebene Einschränkungen sind - soweit sie hier relevant sind - über Art. 4 des Sozialpaktes gerechtfertigt (cc).
55 
aa) Der normative Gehalt der Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts ist nach Art. 31 der im Range eines Bundesgesetzes geltenden Wiener Vertragsrechtskonvention -WVK - (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge - vom 23. Mai 1969, - BGBl 1985 II S. 926 und BGBl 1987 II S. 757) durch eine Auslegung nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der dieser Verpflichtung gewöhnlich zukommenden Bedeutung und im Lichte des Zieles und Zweckes des Sozialpaktes zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, juris = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr 160). Dabei ist außer dem Vertragswortlaut samt Präambel auch die anerkannte Übung bei der Anwendung des Vertrags zu berücksichtigen. Insofern können insbesondere die Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - CESCR - (im Folgenden: „Paktausschuss“) sowie seine individuellen Stellungnahmen (Concluding Opinions) zu den von den Signatarstaaten periodisch vorzulegenden Staatenberichten zur Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte als Hilfsmittel der Auslegung herangezogen werden (Simma, in: FS f. Zacher, 1998, 867, 876; siehe dazu auch die Nachweise in VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 17 f.). Dasselbe gilt für die Berichte, Kommentare und Stellungnahmen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zum Recht auf Bildung. Schließlich kommt für die Auslegung der Bestimmungen des Paktes auch den sogenannten „Limburger Prinzipien“ (v. 2.-6.6.1986) und den „Maastricht-Richtlinien“ (v. 22.-26.1.1997) Bedeutung zu, die von der Internationalen Juristenkommission dem Paktausschuss vorgelegt wurden (E/C.12/2000/13 - v. 02.10.2000) und in denen die übereinstimmende Rechtsauffassung einer großen Zahl namhafter internationaler Völkerrechtsexperten zur Auslegung der einzelnen Bestimmungen des Paktes ihren Niederschlag gefunden hat.
56 
Nach Maßgabe dieser Auslegungskriterien kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die in Art. 13 Abs.2 c) des Sozialpaktes enthaltene Verpflichtung, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“, nicht auf die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts als solche zielt (so aber Piepenstock, in: FS. f. Stein, 2002, S. 377, 381 sowie Achelhöver, Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Studiengebühren, Nov. 2005, S. 45), sondern allein die Sicherung des diskriminierungsfreien gleichen Zugangs zur Hochschulbildung für jedermann ohne Rücksicht auf seinen Vermögensstatus bezweckt (so ausdrücklich Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.2.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d ). Denn während Art. 13 Abs. 2 a) des Sozialpakts die Unentgeltlichkeit für den Grundschulunterricht kategorisch und ohne jeden Zusatz fordert, bezeichnet Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts die „Einführung der Unentgeltlichkeit“ nur als ein besonders geeignetes Mittel, „durch“ welches der diskriminierungsfreie, gleiche Zugang für jedermann zum Hochschulunterricht als der eigentlichen Gewährleistung der Bestimmung zu ermöglichen ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Paktausschuss in seinen Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 13 (E/C.12/1999/10, Dez. 1999, Ziff. 6 b) iii und 17) die wirtschaftliche Zugänglichkeit als den allgemeinen Gehalt dieses Paktrechts bezeichnet.
57 
Ist die Einführung (oder Aufrechterhaltung) der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts somit nicht zwingend gefordert, ergibt sich jedoch aus der in Art. 2 des Sozialpaktes enthaltenen Verpflichtung der Signatarstaaten, nach und nach mit allen geeigneten Mitteln die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen und zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verbürgten Rechte ohne Diskriminierung unter anderem hinsichtlich der sozialen Herkunft, des Vermögens, oder des sonstigen Status ausgeübt werden, dass - außerhalb der in Art. 4 des Paktes geregelten Möglichkeiten einer Einschränkung der im Pakt gewährleisteten Rechte - eine Regelung zur Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts nur dann zulässig ist, wenn sichergestellt ist, dass die freie Zugänglichkeit des Hochschulunterrichts für alle ungeachtet ihrer Vermögens- und Einkommenssituation genau so wenig eingeschränkt, behindert oder gar reduziert wird wie zuvor (so auch Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 20 sowie Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 und Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 273 jeweils m. w. N.; VG Minden, Urt. Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 23). Dabei ist den Signatarstaaten hinsichtlich der Frage, mit welchen Mitteln sie die notwendige sozialverträgliche Ausgestaltung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts umsetzen möchten, ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. Simma, in: FS f. Lerche, 1993, S. 83, 87; vgl. auch Ziff.6 der Limburger Prinzipien „There is no single road to their full realization“ und Ziff.8 der Maastrichter Richtlinien „States enjoy a margin of discretion in selecting means for implementing their respective burdens“).
58 
bb) Das dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegende Modell der darlehensfinanzierten Studiengebühren wird der Anforderung der Gewährleistung eines der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen gerecht.
59 
aaa) Soweit einem Studienbewerber oder einem Studierenden nach § 7 LHGebG ein Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens zur Finanzierung der in Baden-Württemberg nach dem LHGebG erhobenen Studiengebühren eingeräumt ist, ist dem Erfordernis der Sicherstellung eines - einer Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden - diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht genügt. Denn die Gewährung des Darlehens erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG ausdrücklich ohne Bonitätsprüfung und ohne Erfordernis einer Sicherheit des Darlehensnehmers für diesen Kredit, so dass jeder Studienbewerber oder Studierende die ihn treffende Studiengebührenpflicht ohne Rücksicht auf seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder seinen sonstigen Besitzstand erfüllen und so den Zugang zum Hochschulunterricht ohne soziale Diskriminierung erreichen kann.
60 
Der Umstand, dass die Studienbewerber und Studierenden, die aus Gründen der aktuell bestehenden fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit das Studiengebührendarlehen in Anspruch genommen haben, zu einem späteren Zeitpunkt zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sind, ist in Bezug auf die Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht unerheblich. Denn diese Rückzahlungsverpflichtung entsteht nach der Regelung des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG erst zwei Jahre nach Ablauf der Darlehensberechtigung und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Land grundsätzlich davon ausgehen kann, dass der Darlehensnehmer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder in zumutbarer Weise abschließen konnte. Insofern kann der Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts - anders als dies etwa zur Schulgeldfreiheit in der Hessischen Landesverfassung vertreten wird (vgl. dazu Schmehl, NVwZ 2006, 883, 887 f.) - nicht das Erfordernis entnommen werden, dass der Studierende die Gebühr stets aus im Zeitpunkt des Hochschulzugangs präsenten eigenen Mitteln begleichen können muss.
61 
Dem entspricht es, dass der Paktausschuss in seinen Bemerkungen zu verschiedenen Staatenberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren die Vorfinanzierung dieser Gebühren über ein Darlehen als grundsätzlich geeignetes Mittel zur Freihaltung des Zugangs zum Hochschulunterricht anempfiehlt bzw. akzeptiert hat. So enthält die Bemerkung des Paktausschusses zum Staatenbericht Österreichs (E/C.12/AUT/CO/3 v. 25.01.2006) in den Ziffern 17 und 31 die dringende Empfehlung mit „allen angemessenen Mitteln, insbesondere durch ein umfassendes System adäquater Studienbeihilfen (study grants)“ sicher zu stellen, dass die Bewerber aus Familien mit geringem Einkommen den gleichen Zugang haben wie Bewerber aus Familien mit hohen Einkommen. In den Bemerkungen zum Staatenbericht Trinidad und Tobagos (E/1989/22 Ziff. 305, 306) wird die Möglichkeit als ausreichend angesehen, dass die Studierenden zur Begleichung der neu eingeführten Studiengebühr (university tax) ein Bankdarlehen mit niedrigen Zinsen erhalten, das sie nach Abschluss ihrer Studien zurückzahlen. Eine grundsätzliche Anerkennung als geeignetes Mittel zur Kompensierung der in der Entgeltlichkeit liegenden Diskriminierung von Personen aus einkommensschwachen Schichten beim Hochschulzugang findet sich auch in den Bemerkungen zu den Länderberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren in Großbritannien (E/C.12/1/Add.79 v. 5.6.2002, Ziff. 22 und 41) und in Kanada (E/C.12/1/ Add.31 v. 4.12.1998 Ziff. 39 sowie E/C.12/CAN/CO/4 v. 22.5.2006 - Ziff. 31 und 65). Dies beruht auf der zutreffenden Erwägung, dass eine nachgelagerte Rückzahlungspflicht den Betroffenen erst dann trifft, wenn er aufgrund der gewährten Hochschulausbildung nicht mehr zu der einkommensschwachen Bevölkerungsgruppe gehört, deren Schutz das Diskriminierungsverbot in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes bezweckt.
62 
Der Gesetzgeber geht - ohne dass das Gericht dies beanstanden könnte - zu Recht davon aus, dass die mit der darlehensgestützten Vorfinanzierung der Studiengebühr verbundene spätere Rückzahlungsverpflichtung auch nicht geeignet ist, (aktuell) wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende in relevanter Weise von der Aufnahme eines Studiums oder der Fortsetzung desselben abzuhalten, so dass - verglichen mit der hier ersetzten früheren Regelung der Unentgeltlichkeit - auch insoweit keine relevante Verschlechterung der Möglichkeiten des Hochschulzugangs gegeben ist.
63 
Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes über die Hervorhebung der progressiv einzuführenden Unentgeltlichkeit als eines der besonders geeigneten Mittel zur Beseitigung wirtschaftlicher Zugangsbarrieren eine widerlegliche Vermutung dafür begründet ist, dass die Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts grundsätzlich eine wirtschaftliche Zugangshürde errichtet (hierzu und zur Darlegungspflicht vgl. Ziff.45 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13, - E/C.12/1999/10, Dez.1999, zu Art.13 „burden to proof“ sowie ausführlich Coonmans, in: Chapman/Russel (Hrsg.), Core Obligations: Building a Framework for Economic, Social and Cultural Rights, 2002, S. 217, 239 f). Denn das Land hat - ungeachtet der ihm eingeräumten Freiheit bei der Wahl der Mittel - seiner Darlegungspflicht genügt und in hinreichender und überzeugender Weise unter Bezug auf die gesetzlichen Regelungen und die hierzu vorgesehene Verwaltungspraxis erläutert, warum auch das Entstehen einer Darlehensschuld zwei Jahre nach Auslaufen der Darlehensbezugsberechtigung in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht dazu führt, dass für wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende schlechtere Zugangsmöglichkeiten zu den Hochschulen bestehen, als dies zu Zeiten der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts der Fall war.
64 
Entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin muss das Fehlen der Abschreckungswirkung nicht vorrangig über statistische Erhebungen dazu dargelegt werden, dass sich die Gruppe der Studienbewerber und Studierenden ohne wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch nach der Einführung der Studiengebühren nicht verkleinern wird bzw. verkleinert hat. Denn eine solche sozialwissenschaftliche Studie lässt sich im Vorfeld der Einführung des Studiengebührenmodells kaum erstellen. Auch dürften die ersten Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden nach Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht - wie sie die Beklagte und die anderen in der mündlichen Verhandlung vertretenen Hochschulen dargelegt haben - regelmäßig nur wenig aussagekräftig sein. So haben die beteiligten Hochschulen in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass es nicht nur aufgrund eines möglichen Informationsdefizits, eines rechtlich unerheblichen Bereinigungseffekts in Bezug auf nur pro forma eingeschriebene Studierende oder aber einer angepassten Praxis zur Beurlaubung oder der Rückmeldung auch für das Examenssemester zu kurzfristigen untypischen Auswirkungen auf das Immatrikulations- und Rückmeldeverhalten der Studierenden kommen kann, sondern dass auch die - von der Einführung der Studiengebühren unabhängige - Umstellung einer Vielzahl von Studien- und Prüfungsordnungen auf Bachelor- und Masterabschlüsse die Zahl der Erstimmatrikulationen im Sommersemester 2007 erheblich beeinflusst hat. Dementsprechend hat auch die damalige UN-Sonderberichterstatterin zum Recht auf Bildung in ihrem Bericht zu Großbritannien (E/CN.4/2000/6/Add.2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 -69) betont, dass statistische Zahlen, die in der ersten Zeit nach Einführung der Studiengebühren erhoben seien, nur vorläufig sein könnten.
65 
Die Frage des Bestehens oder Fehlens relevanter Abschreckungseffekte des Darlehensmodells ist vielmehr auf der Grundlage einer objektiven Analyse der Regelungen zur Darlehensgewährung und zu den Modalitäten seiner Rückzahlung zu beantworten. Dabei ist auf den durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden mit niedrigem oder fehlenden Einkommen abzustellen. Dies entspricht der zitierten Spruchpraxis des Paktausschuss zur Problematik von Studiengebühren, wenn er etwa bei seiner Analyse der Situation in Südkorea (E/C.12/1995/3 v. 7.6.1995, Ziff.13) in den Blick nimmt, ob eine „begründete Wahrscheinlichkeit (…)besteht“, dass Gebühren(erhöhungen) Kinder aus einkommensschwachen Familien „gezwungenermaßen aus dem System der Hochschulbildung drängen“ und in Bezug auf Kanada (E/C.12/1/Add. 31 v. 4.12.1998 Ziff. 39) darauf abhebt, ob es den wirtschaftlich bedürftigen Studierwilligen „sehr schwierig gemacht“ werde, die Hochschule zu besuchen.
66 
Bei der typisierenden Betrachtung ist einerseits in den Blick zu nehmen, dass der Studienbewerber oder Studierende aufgrund seiner Hochschulreife grundsätzlich in der Lage ist, den Wert einer Hochschulbildung mit Blick auf die dadurch im Regelfall verbesserten künftigen Erwerbs- und Einkommenschancen und den Bildungszuwachs einzuschätzen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330 = NJW 1998, 973 zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Umstellung des BAFöG auf Volldarlehen), andererseits darf aber auch nicht vernachlässigt werden, dass dieser durch die Herkunft aus einer einkommensschwachen Schicht eine soziale Prägung erfahren haben kann, die der Aufnahme eines Hochschulstudiums eher entgegen wirkt. In diesem Sinne haben auch der Paktausschuss sowie der UN-Sonderberichterstatter zur Bildung (etwa in dessen Bericht zu Großbritannien - E/CN.4/2000/6/Add. 2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 - 69) bei der Beurteilung der Wiedereinführung von Studiengebühren regelmäßig ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet, ob - wie dies in Deutschland unzweifelhaft der Fall ist (vgl. im Einzelnen die 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, Juni 2007) - im Zusammenhang mit dem Hochschulzugang von Angehörigen aus einkommensschwachen Schichten eine soziale Schieflage besteht, die keinesfalls weiter verfestigt werden dürfe.
67 
Der im Einzelfall möglicherweise schlecht informierte, übervorsichtige oder gar generell zurückhaltend ängstliche bzw. pessimistische Studierwillige, hingegen, ist bei der Beurteilung des Abschreckungseffekts der über die darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren auflaufenden Schulden ebenso wenig relevant, wie die Gruppe der Studierenden, die ihr Hochschulstudium ohne Ziel eines (berufsqualifizierenden) Abschlusses aus wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen heraus vorrangig zur Überbrückung einer in Bezug auf eine andere Lebensplanung gegebenen Wartezeit aufnehmen oder fortführen. Dies entspricht dem Charakter des Art. 13 Abs. 2 c) als eines Rechts, das vorrangig auf die Gewährleistung der Erlangung einer beruflichen Qualifikation bezogen ist und den Besuch des Hochschulunterrichts nicht als Selbstzweck verbürgt (vgl. insoweit Ziff. 1 der Allgemeinen Bemerkung des Paktausschusses zu Art. 13 des Sozialpaktes, nach welcher die Bildung das Hauptmittel darstellt, durch das sich wirtschaftlich und sozial Unterprivilegierte aus der Armut befreien und die für die volle Teilnahme am Gemeinschaftsleben erforderlichen Mittel erwerben können).
68 
Die Kammer ist der Überzeugung, dass der nach dem Vorstehenden in den Blick zu nehmende durchschnittliche Studienbewerber oder Studierende ohne eigene finanzielle Mittel, der ein Hochschulstudium mit dem Ziel aufnehmen oder fortführen möchte, einen berufsqualifizierenden Abschluss zu erlangen, auch unter Berücksichtigung hierbei möglicherweise bestehender sozialer Hemmnisse, nicht durch die mit der Vorfinanzierung der Studiengebühren über das Studiendarlehen notwendigerweise verbundene spätere Rückzahlungslast von der Aufnahme oder Fortführung des Studiums abgeschreckt wird. Denn ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierender kann zum einen bereits bei Aufnahme seines Studiums realistisch abschätzen, welche maximale Darlehenslast einschließlich anfallender Zinsen auf ihn zukommen kann. Zum anderen sind die Darlehensbedingungen so ausgestaltet, dass keine Belastung eintritt, die nicht im Rahmen eines Erwerbslebens sinnvoll und in angemessener Zeit abgetragen werden kann und zu dem Wert des angestrebten akademischen Berufsabschlusses außer Verhältnis steht. Auch besteht selbst im ungünstigsten Fall einer - auch im Anschluss an die Hochschulausbildung bestehenden - dauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit keine Gefahr, aufgrund der Darlehensschuld oder der damit verbundenen Zinslast in einer Überschuldung zu enden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Studiengebührenschuld einschließlich der anfallenden Zinslasten den Betrag von wenigen Monatsgehältern eines durchschnittlich verdienenden Akademikers nicht übersteigt.
69 
Bei einer maximalen Bezugsdauer des Studiendarlehens für ein Studium, das sowohl ein grundständiges Studium als auch einen konsekutiven Masterstudiengang beinhaltet und neben der maximalen Regelstudienzeit für ein solches Studium von 10 Semestern (§ 29 Abs. 4 LHG) noch vier weitere Semester zur Abfederung von anderweitigen Studienverzögerungen umfasst, beläuft sich die Darlehensschuld auf 7.000 Euro. Bei einem Zinssatz von zur Zeit etwas mehr als 7 % ist bei Eintritt der Fälligkeit zwei Jahre nach dem Auslaufen der Bezugsdauer noch eine bis dahin aufgelaufene Zinsschuld von knapp 2.800 Euro hinzuzurechnen. Bei einer allein an der Regelstudienzeit von 10 Semestern orientierten Studiendauer beläuft sich die Darlehensschuld auf 5.000 Euro und die bis zum Ablauf der Karenzzeit angefallene Zinsschuld auf ca. 1700 Euro. Insgesamt stellt sich die Gesamtschuld im Zeitpunkt der - dem Ablauf der Karenzzeit regelmäßig entsprechenden - ersten Festigung der Berufstätigkeit des Studierenden mit einem Betrag in Höhe von maximal ca. 10.000 Euro, im Regelfall jedoch eher in Höhe von knapp 7.000 Euro als noch überschaubar und vor allem auch innerhalb einer angemessenen Frist der Berufstätigkeit zurückzahlbar dar. Insofern ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Berechnung, dass das Darlehen für ein 14semestriges Studium bei einer der Regelung des § 7 Abs. 1 i.v.m. § 9 Abs. 2 Nr 5 LHGebG entsprechenden Tilgungsrate von 100 Euro rechnerisch nach einer Zeit von 8 Jahren mit einem zusätzlichen Zinsaufwand während der Tilgungsphase von ca. 2.500 Euro vollständig zurückbezahlt ist. Für ein Darlehen bei 10semestriger Studiendauer ergibt sich bei gleichen Umständen eine Tilgungsdauer von 6 Jahren mit einer zusätzlichen Zinsschuld während der Tilgungszeit in Höhe von ca. 1.400 Euro. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Darlehen nach der Festlegung des § 7 Abs. 1 i.V.m. 9 Abs. 2 Nr. 4 LHGebG jederzeit ganz oder teilweise auf Antrag innerhalb einer Frist getilgt werden kann, so dass ein Darlehensschuldner bei entsprechend höherer Leistungsfähigkeit die insgesamt zu begleichende Schuld über die in diesem Fall reduzierte Zinsbelastung nochmals erheblich minimieren kann. So ergibt sich etwa bei einem 14semestrigen Studium bei einer Tilgung von monatlich 150 Euro während der dann auf 5 Jahre verkürzten Tilgungsphase nur noch eine zusätzliche Zinsbelastung von ca. 1.400 Euro und bei einem 10semestrigen Studium unter gleichen Bedingungen eine solche von knapp 1.000 Euro. Sofern bei einer Tilgungsrate von nur 50 Euro im Monat während der dann bei einem 14semestrigen Studium auf 27 Jahre und bei einem 10semestrigen Studium auf 13 Jahre verlängerten Tilgungsphase deutlich höhere zusätzliche Zinsbelastungen von ca. 9.000 Euro bzw. 2.800 Euro entstehen (insofern ist in die von der Beklagten für das 14semestrige Studium genannte Zahl von 24.000 Euro - wohl versehentlich - eine 30jährige Tilgungsaussetzung eingerechnet worden), ist die hierin liegende Mehrbelastung wirtschaftlich in der nur noch sehr geringen Monatsbelastung bzw. der langen Tilgungsphase begründet.
70 
Abgesehen von der reinen Entwicklung des Darlehens ist zur Bewertung der am Ende des Studiums aufgrund der Studiengebühren auflaufenden Darlehensschuld als überschaubar und angemessen vor allem aber in den Blick zu nehmen, dass ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierende regelmäßig während seines Studiums auch über die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert wird. Immerhin erhalten - nach Darlegung der Beklagten - ca. 25 % aller Studierenden in Baden-Württemberg Förderleistungen nach dem BAföG, wobei wiederum knapp 30 % der BAföG-Empfänger in die Vollförderung fallen. Demgegenüber haben im Sommersemester 2007 nur 2,5 % der Studierenden das Darlehen in Anspruch genommen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der weitaus überwiegende Teil der Darlehensempfänger sogar in die BAföG-Vollförderung fällt. Da BAföG-Empfänger gemäß §§ 17 Abs. 2 BAföG verpflichtet sind, die ihnen gewährte Ausbildungsförderung zur Hälfte bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückzuzahlen, stehen diese Studierenden zusätzlich zu ihrer Studiengebührenschuld nach Beendigung ihrer Hochschulausbildung noch einer weiteren Darlehensschuld gegenüber, die im Rahmen der Frage nach einem möglichen Abschreckungseffekt der auflaufenden Darlehensschuld zur Vorfinanzierung der Studiengebühren als Faktum zu berücksichtigen ist. Allerdings hat der Gesetzgeber der Problematik dieser weiteren Darlehensschuld über § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG insoweit Rechnung getragen, dass der Darlehensnehmer auf einen entsprechenden, binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit zu stellenden Antrag hin, einen Anspruch gegen den Studienfonds hat, dass ihm die Studiengebührenschuld zuzüglich der Zinsen insoweit erlassen wird, als diese gemeinsam mit den bestehenden Schulden aus dem BAföG-Darlehen den Gesamtbetrag von 15.000 Euro übersteigt. Dieser Anspruch beinhaltet, dass der Studienfonds seinerseits gegenüber der das Darlehen gewährenden Bank nach § 9 Abs. 5 Satz 3 LHGebG die hierfür notwendige Abtretung gegen Bezahlung des entsprechenden Darlehensanteils verlangt, wobei der Gesetzgeber über die Sanktionsregelung des § 9 Abs. 5 Satz 4 LHGebG zum Verlust des Zinssicherungsanspruchs der Bank in hinreichender Weise auch sichergestellt hat, dass die Darlehensbank dem Abtretungsverlangen des Studienfonds auch nachkommt. Da das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auch eindeutig erklärt hat, dass die Kappungsregelung des § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG - und sei es über entsprechende Weisungen im Wege der nach § 9 Abs. 7 Satz 4 eingeräumten Fachaufsicht - so anzuwenden ist, dass die nach § 9 Abs. 4 LHGebG zu berechnende Gesamtschuld den Betrag von 15.000 Euro auch nicht insoweit übersteigt, als während der Tilgungszeit Zinsen auflaufen, kann jeder Studierende, der während seines Studiums Leistungen nach dem BAföG empfängt und die Studiengebühren über ein Darlehen finanzieren muss, sicher davon ausgehen, dass die ihn treffende Gesamtbelastung aus den beiden Darlehen, die sein Studium finanzieren, einschließlich der Zinsbelastung aus dem Studiengebührendarlehen den Betrag von 15.000 Euro nicht übersteigt. Für den Empfänger einer Vollförderung nach dem BAföG hat dies zur Folge, dass seine eigentliche Studiengebührenschuld auf maximal 5.000 Euro begrenzt ist, er das Darlehen somit für ein 10semestriges Studium faktisch zinslos erhält.
71 
Neben dieser - für den weit überwiegenden Teil der bedürftigen Studierenden gegebenen - absoluten Obergrenze der Darlehensbelastung, die im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Studiums entstehen, ist weiter zu berücksichtigen, dass die Bedingungen für die Rückzahlung des Studiengebührendarlehens im Landeshochschulgebührengesetz so ausgestaltet sind, dass kein Studienbewerber oder Studierender befürchten muss, in dem Fall einer nach Abschluss der Hochschulausbildung ausbleibenden oder nur gering vergüteten Erwerbstätigkeit in Bezug auf das Studiengebührendarlehen in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten. Denn zunächst ist der Darlehensvertrag nach §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG so ausgestaltet, dass er dem Darlehensnehmer die Möglichkeit einer zinslosen Stundung des Rückzahlungsanspruchs gewährt, wenn sein monatliches Nettoeinkommen den in § 18a Abs. 1 Satz 1 bis 3 BAföG festgelegten Mindestbetrag für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens (960 Euro + 480 Euro für einen Ehegatten + 435 Euro für jedes Kind des Darlehensnehmers) zuzüglich weiterer 100 Euro nicht übersteigt. Darüber hinaus sieht das Gesetz in § 9 Abs. 3 und 5 LHGebG vor, dass der Studienfonds bei einem länger dauernden Zahlungsverzug (mindestens sechs Monate mit zwei Mahnungen), bei eintretender Zahlungsunfähigkeit oder aber bei einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer bezahlt. Über die Regelung des § 9 Abs. 6 Satz 1 LHGebG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 und 105 LHO hat er dann die Möglichkeit, in entsprechenden Härtefällen die Darlehensschuld ganz oder teilweise zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen, wobei die entsprechende Praxis (auch) an den Anforderung zu messen ist, dass eine abschreckende Wirkung von einer sich aufbauenden Darlehenslast auf einen durchschnittlichen bedürftigen Studienbewerber oder Studierenden nicht ausgehen darf.
72 
Über die hier dargestellte Kappungsregelung und die Möglichkeit der Stundung und des Erlasses nach § 9 Abs. 6 LHGebG i.V.m. §§ 59, 105 LHO ist die festgestellte fehlende objektive Abschreckungswirkung des Studiengebührendarlehens und damit auch die Vereinbarkeit des LHGebG mit den Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts auch für den Fall sicher gestellt, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen etwa in Bezug auf die Darlehenszinsen zu Ungunsten der Studierenden ändern. Sollten sich die insgesamt maßgeblichen Umstände darüber hinaus derart ändern, dass das bestehende gesetzliche Instrumentarium nicht mehr ausreicht, den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen in der erforderlichen Weise zu gewährleisten, ist das Land zur Vermeidung einer dann eintretenden Rechtswidrigkeit seiner Regelungen gemäß Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes zur Nachbesserung verpflichtet (vgl. VG Minden, a.a.O.). Der hiermit verbundenen und unmittelbar aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts abgeleiteten Verpflichtung zur Sicherung dieser Gewährleistung, auch in der Zukunft Vorkehrungen und Mechanismen einzuführen, wie etwa die Festlegung von Indikatoren oder Zielgrößen (benchmarks), mittels derer sich der Fortschritt der Verwirklichung des Rechts auf Bildung bzw. die Auswirkungen einer getroffenen Regelung genau überwachen lässt (vgl. Ziff. 52 S. 2 sowie Ziff. 37 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, 28.06.2005, S. 21, 22; zur Anforderung statistischer Daten durch den Paktausschuss im Einzelfall E/C.212/1/Add.50 v. 1.9.2000 Ziff. 36; vgl. auch die allgemeine Berichtspflicht nach Art. 16 des Sozialpakts) ist das Land mit der Einrichtung eines unabhängigen 17-köpfigen Monitoringbeirates zur Beobachtung der sozialen Auswirkungen der Wiedereinführung der Studiengebühren zum 07.06.2006 (siehe Klageerwiderung v.05.06.2007 - S. 10 f.) in ausreichendem Maße nachgekommen; einer speziellen Verankerung des Monitoringbeirats in der gesetzlichen Regelung des Landeshochschulgebührengesetzes bedurfte es nicht, da dem Land bei der Entscheidung, wie es seiner völkerrechtlichen Überwachungspflicht nachkommt, ein weiter organisatorischer Gestaltungsspielraum zukommt.
73 
bbb) Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist eine Benachteiligung gegenüber wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die im Verbund mit anderen Umständen in extremen Ausnahmefällen sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann.
74 
Dennoch ist dieses Ergebnis in Hinblick auf die Verpflichtung des Landes aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zu beanstanden.
75 
Denn in Baden-Württemberg wurden bereits seit dem Wintersemester 1998/99 auf der Grundlage des damaligen Landeshochschulgebührengesetzes vom 05.05.1997 (GBl. S. 175) nach Ablauf einer gebührenfreien Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester Langzeitstudiengebühren erhoben, deren Bezahlung ebenfalls nicht durch einen gesetzlich gewährten Darlehensanspruch gesichert war (zur Rechtmäßigkeit dieser Beschränkung auch in Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts vgl. VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, WissR 1999, 274 sowie - wenn auch mit jeweils anderer Begründung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O. und BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so dass in der Begrenzung des Darlehensanspruchs in § 7 Abs. 4 LHGebG auf den Zeitraum der damaligen Gebührenfreiheit materiell keine Verschlechterung der Situation liegt, wie sie bereits seit 1998 für Studierende in Baden-Württemberg gegeben war.
76 
Vor allem aber ist diese mit der Begrenzung des Darlehensanspruchs gegebene echte Einschränkung des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nach Art. 4 des Sozialpaktes und unter Beachtung der Grenzen des Art. 5 des Sozialpaktes gerechtfertigt (zu der Möglichkeit einer Einschränkung nach Art. 4 des Sozialpaktes vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. sowie Urt. v. 03.12.2003, a.a.O.), da sie auf gesetzlicher Grundlage ergangen ist, zu einem zielstrebigen und straffen Studium anreizen soll und wegen der damit erreichbaren effizienteren Nutzung der Hochschulen der Förderung des Allgemeinwohls in einer demokratischen Gesellschaft dient. Da der Pakt nach seinem Sinn und Zweck einen Anspruch auf Zugang zur Hochschulbildung nicht um seiner selbst willen sichern will, sondern auf die Vermittlung der Möglichkeit einer akademisch geprägten Berufstätigkeit bezogen ist, ist die Begrenzung des Darlehensanspruchs auf die Dauer eines angemessenen Studiums auch mit der Natur des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes vereinbar.
77 
Im Normalfall ist es jedem - nach § 7 Abs. 2 LHGebG anspruchsberechtigten - Studierenden möglich, sein Studium auch unter Berücksichtigung gegebenenfalls eintretender Schwierigkeiten zu Ende zu führen. Denn die Dauer der Darlehensberechtigung erstreckt sich nicht nur auf die Regelstudienzeit des gewählten Studiums, sondern umfasst noch den Zeitraum vier weiterer Semester (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LHGebG). Darüber hinaus führen die Erziehung eines Kindes bis zum Alter von acht Jahren oder eine hinreichend schwere Behinderung zu einer Befreiung von der Gebührenpflicht. Auch werden Umstände, die nach § 61 LHG eine Beurlaubung rechtfertigen, gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG über die Ausnahme von der Gebührenpflicht während eines rechtzeitig beantragten Urlaubssemesters berücksichtigt. Dabei führen Zeiten der Befreiung und der Ausnahme von der Gebührenpflicht auch nicht zu einer Verkürzung der Dauer der Bezugsberechtigung für das Darlehen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 LHGebG).
78 
ccc) Dem atypischen Ausnahmefall, in dem die Zeitdauer der Bezugsberechtigung für ein Studiengebührendarlehen und die in § 6 Abs. 1 LHGebG enthaltenen Befreiungsmöglichkeiten aufgrund außergewöhnlicher, vom Gesetzgeber so nicht in Rechnung gestellter Umstände, ausnahmsweise nicht ausreichen, um einem bedürftigen Studierenden ein normales zielstrebiges Studium und einen akademischen Abschluss zu gewährleisten, trägt das Landeshochschulgebührengesetz dadurch Rechnung, dass nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i.V.m. §§ 21 und 22 des Landesgebührengesetzes allen Studierenden ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber eingeräumt ist, ob die Studiengebühr etwa in Hinblick auf eine gegebene wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und eine fehlende Darlehensberechtigung zu stunden oder gar zu erlassen ist. Dieser Anspruch kann sich aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpaktes zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen auch zu einem Rechtsanspruch verdichten.
79 
Dies könnte etwa im Fall der Klägerin dann zum Tragen kommen, wenn die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG zugrunde gelegte Annahme, dass Kinder im Alter über acht Jahren der Betreuungsperson regelmäßig genügend Zeit lassen, sich in angemessener Weise einem Studium zu widmen, aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht zum Tragen kommt und es deshalb der Klägerin trotz eines intensiven Studiums nicht möglich war, dieses noch während des Laufs ihres Darlehensanspruchs zum Abschluss zu bringen.
80 
Da im gegebenen Fall keine solche Konstellation gegeben ist, kann offen gelassen werden, ob über die Regelung des § 6 Abs. 3 und der §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühr auch der Gruppe der Studienbewerber und Studierenden Rechnung getragen werden kann, die die persönlichen Voraussetzungen für die Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 2 LHGebG nicht erfüllen, deren diskriminierungsfreier Zugang zu den Hochschulen des Landes aber - wie bei den über 40jährigen oder den Asylberechtigten mit einer im Ausland erworbenen Hochschulreife (vgl. hierzu etwa die Stellungnahme des Paktausschusses zu Kanada, E/C.12/1Add.31 Ziff. 39) über Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ebenfalls grundsätzlich gewährleistet ist.
81 
3. Der Erhebung einer Studiengebühr für die Dauer ihres Studiums an der beklagten Hochschule verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, nach welchem alle Deutschen das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
82 
Auch wenn aus der Freiheit der Wahl auch der Ausbildungsstätte für sich kein Recht auf die Bereitstellung eines kostenfreien Studienplatzes folgt, sondern die Bereitstellung und Inanspruchnahme der staatlichen Hochschulen immer unter dem Vorbehalt dessen steht, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142; Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so liegt in der Auferlegung von Studiengebühren für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang auf Studierende an den Hochschulen des Landes Baden-Württemberg nach §§ 1, 3, 5 LHGebG dennoch unter dem Gesichtspunkt der ausbildungsbezogenen Belastung eine Beschränkung dieses Grundrechts. Denn die Erhebung dieser Gebühr steht mit dem Besuch der Hochschule im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs in einem engen Zusammenhang und lässt objektiv auch eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen. Immerhin werden die Studiengebühren unmittelbar für die Bereitstellung des Lehrangebots in einem Studiengang erhoben. Auch ist die Bezahlung der Gebühr eine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme oder Fortführung des Studiums, da diese - von dem gleichwertigen Sonderfall des Nachweises über den bevorstehenden Abschluss eines Darlehensvertrages nach § 7 ff LHGebG abgesehen - nach § 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG als Voraussetzung für die Immatrikulation ausgestaltet ist bzw. bei bereits immatrikulierten Studierenden die Nichtbezahlung der Gebühr trotz Mahnung, Androhung der Exmatrikulation und Ablauf der Zahlungsfrist die zwangsweise Exmatrikulation zur Folge hat. Auch möchte der Gesetzgeber mit der Erhebung der Studiengebühren (unter anderem) das Ausbildungsverhalten der Studierenden in Richtung eines zielgerichteten Studiums steuern (hierzu im Einzelnen BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 [bad.-württ. Langzeitstudiengebühr] - 1 BvR 1750/01 - Juris.).
83 
Allerdings ist der hier mit der Auferlegung der Studiengebührenpflicht verbundene Eingriff in die über Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Klägerin zur Wahl eines Hochschulstudiums nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn abgesehen davon, dass die Studiengebührenpflicht auf der Grundlage eines Gesetzes erhoben wird, liegen ihrer Erhebung hinreichend gewichtige Zwecke zugrunde.
84 
Die allgemeine Studiengebührenpflicht stellt formal eine sog. subjektive Zulassungsschranke zur Wahl eines Hochschulstudiums dar, die grundsätzlich nur gerechtfertigt werden kann, wenn sie zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Denn anders als die Langzeitstudiengebühr gestaltet sie nicht nur die Bedingungen und Modalitäten einer grundsätzlich gebührenfreien Ausbildung (hierzu BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.; anders aber VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 28.03.2001, DVBl. 2001, 1548), sondern erfasst bereits die Aufnahme eines Studiums als solches und zwar nicht nur mittelbar, sondern - über die Ausgestaltung als Immatrikulationsvoraussetzung - als unmittelbare rechtliche Schranke für die Wahl selbst.
85 
Dieser formalen Einstufung der Gebührenpflichtigkeit als subjektive Zulassungsschranke steht nicht entgegen, dass die Eingriffsintensität über das Darlehensmodell so abgefedert ist, dass das Zugangshindernis der Bezahlung der Studiengebühr letztlich durch jeden ohne Hürde überwunden werden kann und sich die Belastung demnach materiell als Problem der finanziellen Gegenleistung für eine in Anspruch genommene staatliche Leistung und damit als Frage der Ausgestaltung der Bedingungen und Modalitäten der Ausbildung darstellt.
86 
Letztlich kann die Frage der Einstufung der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundenen Intensität des Grundrechtseingriffs jedoch offen gelassen werden, weil die mit der Erhebung der Studiengebühren verfolgten öffentlichen Interessen auch solchen Gemeinschaftsgütern dienen, die gewichtig genug sind, um auch einen Eingriff in die subjektive Ausbildungswahlfreiheit zu rechtfertigen. Denn die Erhebung der Studiengebühren dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit und der Effizienz der Lehre an den staatlichen Hochschulen im Land und damit ohne weiteres wichtigen Gemeinschaftswerten.
87 
So zielt die Erhebung der Studiengebühr primär auf die Erzielung zusätzlicher Einnahmen und auf die Beteiligung der Nutzer an den Kosten der als öffentliche Einrichtung zur Verfügung gestellten staatlichen Hochschulen. Neben der staatlichen Grundfinanzierung aus Steuermitteln sollen die Studierenden über die Studiengebühren an der Finanzierung der staatlichen Hochschulen beteiligt werden (vgl. Landtagsdrucksache 13/4858 v. 22.11.2005, S. 1 u. 16). Neben dieser Finanzierungsfunktion sollen die Studiengebühren das Studierverhalten dadurch positiv beeinflussen, dass die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement veranlasst werden (Lenkungsfunktion). Schließlich soll die Gebührenpflicht des Studiums auch den Effekt haben, dass die Lehre sowohl aus der Sicht der Studierenden als auch aus der Sicht der Lehrenden einen neuen und höheren Stellenwert erhält. Dies drückt der Gesetzgeber in der Begründung zum Gesetzentwurf dadurch aus, dass er - etwas überhöht - den nunmehr für das Studium bezahlenden Studierenden gegenüber den Hochschulen die Rolle von „zahlenden Nachfragern“ zuschreibt.
88 
Dabei ist die Erhebung der Studiengebühren auch geeignet, um die hier beschriebenen Zwecke zu erreichen.
89 
Dies bedarf hinsichtlich des gewünschten Erfolgs der Mitfinanzierung der staatlichen Hochschulen durch die Studierenden als deren Nutzer keiner weiteren Begründung und wird insoweit auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
90 
Die Erhebung von Studiengebühren ist aber auch geeignet, die Studierenden zu einem zielgerichteten und schnellen Studium anzuhalten und dem Studium sowohl bei den Lehrenden als auch bei den Studierenden einen höheren Stellenwert einzuräumen. Denn es ist evident, dass die Kostenpflichtigkeit eines jeden Semesters im Normalfall der Studienplanung eines Studierenden zumindest als steuerndes, wenn auch nicht immer entscheidendes Element wirkt und es besteht - was im Rahmen der Eignungsprognose ausreicht (BVerfG, Beschl. v. 20.04.1986, BVerfGE 67, 175) - jedenfalls die abstrakte Möglichkeit, dass die Tatsache der Kostenpflichtigkeit des Studiums sowohl die Bereitschaft der Studierenden zu konstruktiver Kritik an dem Lehrangebot in ihrem Studiengang als auch die Sensibilität der Lehrenden für die Belange der Studierenden und den Wert ihrer Lehrveranstaltungen steigert. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber über die Regelung des § 4 Abs. 1 LHGebG eine Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Studium und Lehre bestimmt und bei der Bestimmung der Verwendung der Mittel aus dem Studiengebührenaufkommen eine Beteiligung der Studierenden verankert hat.
91 
Ein im Hinblick auf die Erreichung der genannten Zwecke gleich wirksames, aber weniger einschneidend in das Grundrecht der Berufsfreiheit wirkendes Mittel ist nicht gegeben. Insbesondere stellt sich die Einschätzung des Gesetzgebers nicht als evident fehlerhaft dar, dass die allgemeine Studiengebührenpflicht noch einmal in gesteigertem Maße zu einer Straffung und Strukturierung des Studiums führt, als dies nach der bislang geltenden Regelung zur Erhebung von Langzeitstudiengebühren der Fall war. Denn die Erhebung der Langzeitstudiengebühr stellte zwar einen Anreiz dar, das Studium innerhalb des Zeitraums der Studiengebührenfreiheit zu absolvieren, ließ jedoch eine Verzögerung des Studiums innerhalb dieses Zeitraums - von der Verringerung eines rechnerisch bestehenden Bildungsguthabens abgesehen - ohne Auswirkungen. Demgegenüber bildet die Erhebung der allgemeinen Studiengebühr einen wirtschaftlichen Anreiz, das Studium von Anfang an möglichst zielgerichtet und straff zu organisieren und die Dauer des Studiums nicht an dem Umfang des - über die Regelstudienzeit hinausgehenden - Bildungsguthabens für ein gebührenfreies Studium zu orientieren.
92 
Insgesamt stellt sich der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundene Eingriff in die Berufs- bzw. Ausbildungsfreiheit der Studierenden auch als im engeren Sinne verhältnismäßig dar. Denn die Nachteile, die den Studierenden über die Erhebung der Studiengebühren entstehen, stehen nicht außer Verhältnis zu den mit der Erhebung verfolgten Zwecken. So ist es grundsätzlich nicht unbillig und unzumutbar, den Nutzer einer öffentlichen Einrichtung in dem Fall an den Kosten derselben zu beteiligen, wenn - wie dies bei Studierenden in Hinblick auf die Möglichkeit der Berufsausbildung der Fall ist - mit der Nutzung ein besonderer Vorteil verbunden ist. Auch stehen die Gebühren nach ihrer Höhe nicht in einem Missverhältnis zu dem Wert der mit der Bereitstellung der Hochschulen den Studierenden gebotenen Leistung des Staates, denn es ist bereits aus den Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Langzeitstudiengebühren (BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 8.00 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O., 874; VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, a.a.O.) bekannt, dass die Gebühr von 500 Euro je Semester weit unter den realen Kosten liegt, die das kostengünstigste Studium an einer staatlichen Hochschule während eines Semesters verursacht. Schließlich ist entscheidend zu berücksichtigen, dass kein Studienbewerber oder Studierender über die Erhebung der Studiengebühren an der Aufnahme oder Fortführung eines angemessenen Hochschulstudiums gehindert wird, weil zumindest für den Zeitraum der Regeldauer eines Studiums zuzüglich vier weiterer Semester ein Anspruch des Studierenden auf eine Vorfinanzierung der Studiengebühr durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg besteht, wobei weder die auflaufende Darlehensschuld noch die - gesetzlich ausgestalteten - Modalitäten der Rückzahlung zu dem gewährten Vorteil der Möglichkeit einer Hochschulausbildung außer Verhältnis stehen.
93 
4. Die Erhebung der Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz verstößt auch nicht gegen das aus den Grundrechten der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG und auf Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten allen dazu Befähigten ein Studium zu ermöglichen, ohne dabei eine Sonderung der Studierenden nach den Besitz- und Einkommensverhältnissen der Eltern vorzunehmen.
94 
Insofern kann auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts (oben zu II. 2) verwiesen werden, die hier entsprechend zum Tragen kommen.
95 
So reicht es auch im Rahmen des grundgesetzlich gewährleisteten Anspruchs auf diskriminierungsfreie Teilhabe an den staatlichen Hochschulressourcen aus, wenn der diskriminierungsfreie Zugang für Studienbewerber und Studierende ohne eigene Mittel über den im Landeshochschulgebührengesetz nach § 7 LHGebG eingeräumten Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf eine darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren hergestellt wird. Auch steht es dem Anspruch auf diskriminierungsfreie Teilhabe nicht entgegen, wenn die betroffenen Darlehensnehmer zu einem späteren - regelmäßig nach Abschluss des Hochschulstudiums und dem Eintritt in ein Berufsleben liegenden - Zeitpunkt verpflichtet sind, das Darlehen einschließlich der angefallenen Zinsen zurückzuzahlen, wenn - wie dies nach dem Landeshochschulgebührengesetz der Fall ist - die Gesamtbedingungen des Studiengebührendarlehens nicht die Folge haben, dass bedürftige Studienbewerber oder Studierende die Aufnahme eines solchen zur Ermöglichung ihres Hochschulstudiums vernünftigerweise scheuen müssten oder würden.
96 
Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist zwar eine Benachteiligung gegenüber den wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann, doch reicht es verfassungsrechtlich aus, dass der Gesetzgeber - wie hier - den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen für ein angemessenes erstes Studium sichert. Einer darüber hinausgehenden und übermäßigen Inanspruchnahme muss er nicht mehr in gleicher Weise fördernd Rechnung tragen, wie dies zur Gewährleistung einer ersten und angemessenen Berufsausbildung an der Hochschule der Fall ist. Denn auch wenn das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Recht auf Teilhabe an staatlichen Ausbildungsressourcen durch die Möglichkeit eines Abschlusses innerhalb angemessener Zeit nicht gänzlich verbraucht ist, so ist die in der Begrenzung des Darlehensanspruchs liegende Schlechterstellung dadurch gerechtfertigt, dass die Studierenden, die den ihnen eingeräumten Rahmen eines darlehensgeförderten Studienzugangs überschritten haben, bereits in einem ausreichenden Maße ihren Anteil an der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Ausbildungs- und Studienkreditressource hatten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 9.00 - sowie BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, jeweils zur Gebührenpflichtigkeit eines Zweitstudiums).
97 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren nicht nur die Dauer eines grundständigen Studiums umfasst, sondern auch den auf ein solches Studium bezogenen konsekutiven Masterstudiengang und ein solches Zweitstudium fördert, dessen Abschluss zusätzlich zu dem Erststudium für die Erlangung eines Berufsabschlusses gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 7 Abs. 5 LHGebG). Im Übrigen kann auch über die Anwendung der Erlass und Stundungsregelungen in § 6 Abs. 3 LHGebG, §§ 21, 22 LGebG sicher gestellt werden, dass - etwa in atypischen Situationen oder in besonderen Härtefällen - die Unfähigkeit eines Studierenden zur Finanzierung der Studiengebühr nicht zum Abbruch einer Hochschulausbildung führt.
98 
5. Die Erhebung der Studiengebühren verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Grundsatz verbietet es dem Gesetzgeber, eine Gruppe in Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
99 
Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Bindung ist um so enger, je mehr die Regelung an personenbezogenen Merkmalen anknüpft, die denen in Art. 3 Abs. 3 GG entsprechen und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Zu berücksichtigen sind auch Differenzierungen, die zwar nicht unmittelbar personenbezogen vorgenommen werden, aber mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirken. Hierbei bestehen bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen umso geringere Bindungen, je mehr die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann.
100 
Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsrechtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit bzw. Willkürlichkeit der Differenzierung evident ist. Dagegen ist bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Genauere Maßstäbe lassen sich dabei nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 11.1.2005, BVerfGE 112, 164; Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87).
101 
a) Nach diesen Grundsätzen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Darlehensanspruch der Studierenden nach §§ 7 und 9 LHGebG so ausgestaltet hat, dass für die Gewährung des Studiengebührendarlehens ab dem Zeitpunkt der Auszahlung Zinsen erhoben werden dürfen.
102 
Dabei kann offen gelassen werden, ob in der Erhebung der Zinsen für das Gebührendarlehen überhaupt eine Ungleichbehandlung gegenüber den Studierenden gesehen werden kann, die ihre Studiengebühren sofort aus eigenen Mitteln begleichen. Denn selbst wenn die Ungleichbehandlung darin zu sehen wäre, dass ein bedürftiger Studierender als Darlehensnehmer aufgrund der Zinsbelastung in Bezug auf die Kosten seines Hochschulzugangs mehr Mittel aufbringen muss, als dies bei dem Sofortzahler der Fall ist, so ist eine in der zusätzlichen Zinsbelastung liegende „Ungleichbehandlung“ des bedürftigen Darlehensnehmers sachlich dadurch gerechtfertigt, dass der Darlehensnehmer die für die Begleichung der Studiengebühren notwendigen Mittel nicht sofort aus dem eigenen (bei bedürftigen Studierenden regelmäßig nicht vorhandenen) Vermögen, sondern erst später zu einem Zeitpunkt aufbringen muss, zu dem bei ihm vom Bestehen einer hinreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Da es bei der Abschöpfung dieses wirtschaftlichen Vorteils nicht mehr darum geht, einem bedürftigen Studierenden den Zugang zu der Hochschule zu sichern, sondern darum, ob ein potentiell wirtschaftlich leistungsfähiger Hochschulabsolvent auch an den Kosten der Vorfinanzierung seiner Studiengebühren beteiligt oder ob ein in der späteren Zahlungspflicht liegender wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft werden kann, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, die Darlehensfinanzierung der Studiengebühren nicht zinsfrei zu gewähren, sondern - über die Begrenzung des Zinssatzes auf die Geldbeschaffungs- und die Kreditverwaltungskosten der Darlehensbank (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 8 LHGebG) und die Möglichkeit der Einbindung auch anderer Banken als der L-Bank - nur sicher zu stellen, dass diese Darlehen zu wirtschaftlich möglichst günstigen Bedingungen gewährt werden, sachlich gerechtfertigt.
103 
Dies gilt umso mehr, als bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden, die gleichzeitig zur Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens auch über Mittel nach dem BAföG gefördert werden, über die Kappungsregelung und das Eintreten des Studienfonds in die Darlehensschuld des Studierenden nach § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG faktisch eine Subventionierung der Inanspruchnahme des Darlehens erfolgt, die bei einem Studierenden, dessen Darlehensschuld nach dem BAföG zuzüglich der reinen Schuld für die Studiengebühren den Betrag von 15.000 Euro übersteigt, sogar zu einer faktischen Zinslosigkeit des Studiengebührendarlehens führt.
104 
Der hiernach bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden wegfallenden oder jedenfalls deutlich reduzierten Zinsbelastung für das Studiengebührendarlehen ist zudem - unter dem Gesichtspunkt der ungleichen Belastung von (bedürftigen) Darlehensnehmern mit den Sofortzahlern - der wirtschaftliche Nachteil gegenüber zu stellen, der den Sofortzahlern dadurch entsteht, dass sie die Mittel aus ihrem Vermögen nicht - wie der Darlehensnehmer - erst später, sondern sofort aufbringen und dementsprechend diese Mittel nicht mehr anderweitig einsetzen können (a.A. insoweit Pieroth, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 sowie ders./Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84: „nur Inflationsausgleich“). Auch wenn die Kammer der insoweit vorgelegten Darstellung der Beklagten nicht folgt, dass der entgangene Gewinn des Sofortzahlers sogar mehr als 7 % p.a. beträgt und damit dem Zinssatz entspricht, der zur Zeit für die Gewährung eines Studiengebührendarlehens der L-Bank angesetzt wird, so kann doch davon ausgegangen werden, dass auch bei einer - nicht spekulativen - Geldanlage eine Rendite in Höhe von 4,5 % erwirtschaftet werden könnte, so dass von einer gravierenden Ungleichbelastung des bedürftigen Studierenden gegenüber dem Sofortzahler in Bezug auf die insgesamt für den Zugang zur Hochschule aufzubringenden Finanzmittel nicht die Rede sein kann.
105 
b) (…) c) (…)
106 
6. Die Studiengebührenpflicht verstößt schließlich auch nicht gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes.
107 
Weder die Einbeziehung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenregelung zum Sommersemester 2007 bereits immatrikulierten Studierenden in die Gebührenpflicht noch die in § 7 Abs. 4 des LHGebG geregelte Kürzung der Bezugsberechtigung für ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren stellen Regelungen dar, die nachträglich ändernd in bereits abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und denen somit eine - verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige - „echte“ Rückwirkung zukommt; vielmehr wirkt das Landeshochschulgebührengesetz über beide Regelungen nur auf den gegenwärtigen Rechtszustand der Zahlungspflicht für ein aktuelles Semester und der Bezugsberechtigung für ein in diesem Zusammenhang begrenzt gewährtes Darlehen ein.
108 
Die hierin liegende unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, solange nicht bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der geänderten gesetzlichen Regelung und der Bedeutung der Neuregelung für das allgemeine Wohl ausnahmsweise den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987, BVerfGE 76, 256). Letzteres trifft hier aber nicht zu.
109 
Das Interesse des Gesetzgebers an einer Erhöhung der Einnahmen der Hochschulen, um die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre sowie die Attraktivität des Studiums und des Studienstandorts Baden-Württemberg zu sichern, ist ebenso legitim wie die weitere Zwecksetzung, die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement zu veranlassen und die Wertigkeit der Lehre für die Beteiligten - Studierende und Lehrende - zu erhöhen (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 16). Diese Zielsetzungen wiegen schwerer als das Vertrauen Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein Studierender mit einer Änderung der Rechtslage rechnen musste, nicht auf seine subjektive Vorstellung und individuelle Situation, sondern darauf an, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der Betroffenen auf ihren Fortbestand zu begründen. Ein solches besonderes Vertrauen war aber in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Studiengebührenregelung des Landeshochschulgebührengesetzes zu keinem Zeitpunkt gegeben. Denn abgesehen davon, dass das bloße Vertrauen in den Fortbestand einer günstigen Gesetzeslage als solches nicht schutzwürdig ist, sondern nur dann, wenn auf der Seite des Betroffenen noch zusätzliche gewichtige Interessen berührt sind, mussten die Studierenden schon vor dem Hintergrund der Einführung von Verwaltungskostenbeiträgen, Rückmeldegebühren und Langzeitstudiengebühren in den vergangenen Jahren damit rechnen, dass ihre Hochschulausbildung auch in der Zukunft nicht völlig umsonst zu haben sein wird. Dabei kann von einer fehlenden Vorhersehbarkeit der Einführung von Studiengebühren auch für das normale Erststudium nicht die Rede sein. Zwar hatten die Ministerpräsidenten der Länder im Zuge der Hochschulreform am 16.4.1970 beschlossen, ab dem Wintersemester 1970/71 an den Hochschulen der Bundesrepublik einheitlich auf die Erhebung von Studiengebühren zu verzichten. Auch vereinbarten die Kultusminister der Länder noch am 25.5.2000, das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und bei konsekutiven Studiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss grundsätzlich gebührenfrei zu halten. Zum Abschluss eines damals in Aussicht gestellten Staatsvertrags kam es dann jedoch in der Folgezeit schon nicht mehr. Vielmehr führte die Diskussion um die Einführung von allgemeinen Studiengebühren mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG vom 8.8.2002, BGBl. I S. 3138) zum Erlass eines entsprechenden bundesgesetzlichen Verbots derselben, das wiederum sofort und letztlich mit Erfolg von einigen Bundesländern vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen wurde (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.).
110 
Im Übrigen hat der Gesetzgeber über Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze (vom 19.12.2005, GBl. S. 794; berichtigt GBl. 2006 S. 15) bestimmt, dass Studiengebühren nicht abrupt ab dem 01.01.2006, sondern erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben werden. Die hierin liegende Übergangsregelung von zwei noch gebührenfreien Semestern (Sommersemester 2006 und Wintersemester 2006/2007), reichte aus, damit sich die Studierenden auf die neue Rechtslage einstellen konnten, indem sie entweder das Studium abschließen oder aber sich auf eine künftige Zahlungspflicht einrichten, die angesichts des - oben zu II.2.b.bb) dargestellten - sozialverträglichen Darlehensmodells auch keine übermäßigen und unzumutbaren Belastungen des einzelnen Studierenden mit sich bringt. Hinsichtlich der Studierenden, die keinen Darlehensfinanzierungsanspruch mehr haben, ist zu berücksichtigen, dass sie auch nach der alten Rechtslage über die Regelung zur Langzeitstudiengebührenpflicht regelmäßig im gleichen Maße für ihr Studium gebührenpflichtig geworden wären, wie dies nun nach der Regelung zur allgemeinen Erhebung von Studiengebühren der Fall ist.
111 
Da im Übrigen in atypischen Härtefällen, in denen die Einführung der allgemeinen Studiengebühren etwa in unvorhergesehener Weise eine Situation verursacht, die aus wirtschaftlichen Gründen zu einer vorzeitigen Beendigung des Studiums führt, über die Regelung des § 6 Abs. 3 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühren reagiert werden kann (vgl. für die baden-württembergische Langzeitstudiengebühr: BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a.a.O.), bedurfte es - abgesehen von den Fällen bereits immatrikulierter ausländischer Studierender, die keinen Darlehensanspruch haben (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 ÄndGLHGebG) und der Bestimmung in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ÄndGLHGebG, welche die (ohnehin bereits seit 2003 gebührenpflichtigen) Studierenden der Popakademie Baden-Württemberg betrifft - keiner weiteren speziellen Übergangsregelungen mehr.“
III.
112 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO; § 100 Abs. 1 ZPO. Dabei sieht die Kammer nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
113 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz angesichts der Massenhaftigkeit der Gebührenerhebung auch gegenüber Studierenden, die ihren Wehr- und Zivildienst geleistet haben, grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

 
18 
Die Klage ist als Anfechtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 11 LHGebG), aber nicht begründet. Die jeweils angefochtenen Gebührenbescheide der Beklagten vom 21.11.2006 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die Gebührenbescheide rechtsfehlerfrei entsprechend den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes - LHGebG - i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des LHGebG und anderer Gesetze v. 19.12.2005 (GBl. S. 794, ber. 2006, S. 15) erlassen (dazu I.). Die maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 3 ff. LHGebG) über die Studiengebühren stehen auch mit höherrangigem Recht in Einklang; insbesondere war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, einen Ausgleich für die Verzögerung des Studienbeginns zu schaffen, die den Klägern aufgrund der Ableistung ihres Zivildienstes entstanden ist (dazu II.).
I.
19 
Gemäß § 3 Satz 1 LHGebG erheben die Staatlichen Hochschulen i.S.d. § 1 Abs. 2 LHG und die Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5 dieses Gesetzes. Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500,-- EUR. Studienhalbjahre stehen Semestern gleich (§ 5 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 LHGebG). Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 werden die Studiengebühren nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
20 
Nach diesen Bestimmungen sind die Kläger, die bei der Beklagten in den gebührenpflichtigen (§ 3 Abs. 1 S. 1 LHGebG) Studiengängen Rechtswissenschaft und für das Lehramt an Gymnasien mit den Fächern Englisch und Deutsch immatrikuliert sind, verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr von 500,-- EUR je Semester zu zahlen. Diese Zahlungspflicht hat die Beklagte in Nr. 1 ihrer angefochtenen Bescheiden vom 21.11.2006 rechtsfehlerfrei konkretisiert und den Klägern durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung eine Zahlungspflicht nicht nur für das Sommersemester 2007, sondern für alle folgenden Semester auferlegt, in denen sie in einem gebührenpflichtigen Studiengang bei der Beklagten studieren. Allerdings stand bei Erlass des Gebührenbescheides nicht fest, wie lange die Kläger als Studierende bei der Beklagten der Gebührenpflicht unterliegen. Den Fall einer Exmatrikulation nach Zugang des Gebührenbescheides regelt aber das Gesetz in § 5 Abs. 3 LHGebG. Danach wird bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit der Gebührenbescheid gegenstandslos. Eine bereits bezahlte Gebühr ist zu erstatten. Auf diese gesetzliche Regelung weisen die angefochtenen Bescheide in Nr. 3 ausdrücklich hin.
21 
Rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bestehen gegen die in Nr. 1 der Bescheide geregelte Zahlungsverpflichtung auch nicht deshalb, weil § 3 Satz 2 Nr. 1 - 3 LHGebG mehrere gesetzliche Ausnahmen von der Gebührenpflicht normiert und bei Erlass des Gebührenbescheides ebenfalls ungewiss war, ob und wann die Kläger während ihres Studiums bei der Beklagten einen dieser Ausnahmetatbestände erfüllen; denn die Wirksamkeit der Zahlungsverpflichtung steht unter der auflösenden Bedingung, dass diese entfällt, sobald in der Person des Studierenden während des Studiums bei der Beklagten ein Fall der gesetzlichen Ausnahmen von der Gebührenpflicht eintritt. Das hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid zwar nicht ausdrücklich so formuliert. Eine Beschränkung der Gebührenpflicht in diesem Sinne ergibt sich aber bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Vorschrift in § 3 Satz 2 LHGebG (vgl. zu derartigen inhaltlichen Beschränkungen unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften, Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 20). In Nr. 4 des angefochtenen Bescheids wird auch ausdrücklich auf die Ausnahmetatbestände des § 3 Satz 2 LHGebG hingewiesen.
22 
Schließlich steht auch die Bestimmung der Fälligkeit der Studiengebühr in Nr. 2 des Bescheides mit dem Gesetz in Einklang. Nach § 5 Abs. 2 LHGebG ist die Studiengebühr mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht und bestimmt, dass die Studiengebühr jeweils zum Ende der Rückmeldefrist fällig wird. Die Fristen für die Rückmeldung in ein künftiges Semester werden von der Beklagten gegenüber den Studierenden bekannt gemacht.
II.
23 
Die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes, durch die für das Studium an staatlichen Hochschulen und an den Berufsakademien ab dem Sommersemester 2007 eine Gebührenpflicht eingeführt wurde, sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
24 
A. Entgegen der Auffassung der Kläger verstößt das Landeshochschulgebührengesetz nicht dadurch gegen höherrangiges Recht, dass es ab dem Sommersemester 2007 alle Studierenden unabhängig davon zu einer Studiengebühr heranzieht, ob sie zuvor einen Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet haben oder nicht. Den Gesetzgeber trifft keine Rechtspflicht, die Studierenden, die vor dem Studium ihren Wehr- und Ersatzdienst abgeleistet haben, besonders zu begünstigen und die jeweils neunmonatige Dauer des Grundwehrdienstes (vgl. § 5 Abs. 1a WPflG) oder des - im Fall der Kriegsdienstverweigerung an seine Stelle tretenden - Zivildienstes (§ 24 Abs. 2 ZDG) bei der Bestimmung der allgemeinen Studiengebührenpflicht ab dem Sommersemester 2007 besonders zu berücksichtigen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich insbesondere nicht aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
25 
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung untersagt. Ebenso wenig ist er gehalten, Ungleiches unter allen Umständen ungleich zu behandeln. Der Gesetzgeber verletzt aber das Gleichheitsgrundrecht, wenn er es unterlässt, tatsächliche Ungleichheiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BVerfG, Urt. v. 16.3.2004, BVerfGE 110, 141; Beschl. v. 15.7.1998, BVerfGE 98, 365).
26 
Studierende, die vor Aufnahme ihres Studiums ihren Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet haben, unterscheiden sich gegenüber nicht zum Dienst herangezogen Studierenden dadurch, dass sie im Vergleich zu diesen erst ein Jahr später mit dem Studium beginnen konnten. Unter diesem Gesichtspunkt bewirkt die für beide Gruppen ab dem Sommersemester 2007 eintretende Studiengebührenpflicht eine Gleichbehandlung zweier sich unterscheidender Gruppen (zur Maßgeblichkeit der unmittelbaren Rechtswirkung eines Gesetzes: BVerfG, Urt. v. 10.1.1995, BVerfGE 92, 26).
27 
Diese Gleichbehandlung ist jedoch nicht zu beanstanden. Denn dieser Umstand des verzögerten Studienbeginns ist im Hinblick auf die Studiengebührenpflicht für die beiden streitigen Semester nicht so bedeutsam, dass seine Nichtberücksichtigung nicht sachlich gerechtfertigt werden könnte:
28 
So ist zunächst festzustellen, dass der Wehrdienst und der diesen ersetzende Zivildienst nach Art. 12a Abs. 1 und Abs. 2 GG unmittelbar aus der Verfassung resultierende primäre Dienstpflichten sind, denen es immanent ist, dass diejenigen, die ihn erfüllen, in ihrem künftigen weiteren Leben stets mit einer entsprechenden Verzögerung ihrer Lebensplanung und sich möglicherweise ändernden Rechtslagen konfrontiert sind. Aus diesem Grund ist der Gesetzgeber nicht grundsätzlich verpflichtet, die dienstpflichtigen Personen von allen Nachteilen freistellen, die sich für sie außerhalb des Wehr- und Ersatzdienstes aus der zeitlichen Verzögerung späterer Lebensabschnitte ergeben; insofern kann es auch kein schutzwürdiges Vertrauen des Dienstpflichtigen geben, dass sich eine zukünftige Rechtslage nie so ändern wird, dass sich die Ableistung der Dienstpflicht als Nachteil darstellen kann. Zu vermeiden sind deshalb im Rahmen einer späteren Rechtsänderung nur solche Nachteile zu Lasten des Dienstpflichtigen, die diesem selbst angesichts eines typischerweise „vorbelasteten“ Vertrauenszustands gleichwohl unzumutbar sind bzw. schwerer wiegen als die Bedeutung der hoheitlichen Maßnahme für das Allgemeinwohl (BVerfG, Beschl. v. 17.05.2004, NJW 2004, 2297).
29 
Von einer solchen Unzumutbarkeit kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Denn einerseits wird der Studierende, der in der Vergangenheit seinen Wehr- oder Zivildienst geleistet hat, über die ab dem Sommersemester 2007 auch für ihn geltende Studiengebührenpflicht in Bezug auf die Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG gegenüber seinen nichtdienstpflichtigen Kommilitonen nicht wesentlich schlechter gestellt. Vielmehr beschränkt sich der durch den späteren Studienbeginn eintretende Nachteil darauf, dass er - bei sonst gleicher Lebensplanung - ohne den Wehr- oder Ersatzdienst zwei Semester hätte früher mit dem Studium beginnen können, ohne für diesen Zeitraum Studiengebühren in Höhe von insgesamt 1.000 Euro aufbringen zu müssen. Versteht man die Studiengebühren mit dem Gesetzgeber als eine angemessene Beteiligung des Studierenden an den Kosten der ihm über das Hochschulstudium zur Verfügung gestellten Ausbildung, so stellt sich der Nachteil letztlich als Verlust einer - in der Bereitstellung eines kostenlosen Studienplatzes liegenden - weitergehenden staatlichen Subventionierung einer Hochschulausbildung dar. Die Zugangsmöglichkeiten zu dem Studium als solchem haben sich für den Dienstpflichtigen durch den späteren Studienbeginn jedoch nicht verschlechtert, da die Studiengebühren über das Studiengebührendarlehen nach § 7 LHGebG von jedem Studierenden aufgebracht werden können und erst zu einem späteren Zeitpunkt einer dann typischerweise gegebenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zurückgezahlt werden müssen. Dies wird von den Klägern, die sich nicht darauf berufen, die Studiengebühren nicht in zumutbarer Weise aufbringen und sofort bezahlen zu können, auch nicht in Frage gestellt.
30 
Dem hiernach insgesamt gegebenen Nachteil des wehr- oder zivildienstbedingten Entfallens der Möglichkeit, noch zwei Semester studiengebührenfrei studieren zu können, stehen hinreichend gewichtige Gründe des Gemeinwohls gegenüber, die die sofortige Einbeziehung der Gruppe der Wehr- und Ersatzdienstleistenden in die Studiengebührenpflicht bereits zum Sommersemester 2007 bzw. den Verzicht des Gesetzgebers auf eine Kompensation für das dienstbedingte Wegfallen der Möglichkeit eines (längeren) Studiums ohne Gebührenpflicht rechtfertigen. Denn die Gruppe der Wehrdienst-/Ersatzdienstleistenden, die aufgrund ihrer Dienstzeit auf die Möglichkeit verzichten mussten, jedenfalls teilweise noch gebührenfrei zu studieren, ist so groß, dass die Kompensation der hierin liegenden Benachteiligung im Sommersemester 2007 und im Wintersemester 2007/2008 zu erheblichen Gebührenausfällen geführt hätte. Auch würde der mit der Erhebung der Studiengebühren verfolgte Lenkungszweck, die Studierenden von Beginn ihres Studiums an zu einer möglichst zielstrebigen Studienplanung zu veranlassen, jedenfalls insoweit abgeschwächt, als diese große Gruppe der Studierenden, zu der mindestens ein Drittel aller Studierenden in den genannten Semestern gehören dürften, diese beiden Semester noch ohne den Druck einer Kostenpflicht verplanen können.
31 
Der hier dargelegten Zumutbarkeit des wehr- oder ersatzdienstbedingten Verlusts der Möglichkeit der Kläger, zwei Semester länger studiengebührenfrei studieren zu können, steht nicht der Umstand entgegen, dass - wie die Kläger darlegen - in den vergangen Jahren nur noch ein Bruchteil der dienstbereiten Wehrpflichtigen einberufen worden sei. Denn die - möglicherweise gegebene - gleichheitswidrige Einziehungspraxis hat mit der Erhebung von Studiengebühren nichts zu tun (zu dieser maßgeblichen Wirkungsbetrachtung: BVerfG, Beschl. v. 9.8.1978 - 2 BvR 831/76 - BVerfGE 49, 148), und der Landesgesetzgeber ist nicht gehalten, Vollzugsdefizite auf Bundesebene zu berücksichtigen und etwa im Zusammenhang mit Belastungen in vollkommen anderen Lebensbereichen auszugleichen (vgl. (BVerfG, Beschl. v. 26.10.2005, BVerfGE 114, 371 sowie Jarass, NJW 1997, S. 2545, 2550).
32 
Soweit Wehr- und Ersatzdienstleistende - aber auch nahezu alle anderen Studierenden - schließlich nur in den Genuss der allgemeinen Übergangsregelungen in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ÄndGLHGebG kommen, liegt zwar eine Ungleichbehandlung gegenüber den in Satz 3 der Vorschrift privilegierten ausländischen Studierenden vor. Verfassungswidrig ist dies jedoch ebenfalls nicht. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 ÄndGLHGebG bestimmt, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits immatrikulierte ausländische Studierende, die keinen Anspruch auf Darlehensgewährung nach § 7 LHGebG haben, ihr Studium innerhalb der Dauer der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester abschließen können, ohne der Gebührenpflicht nach §§ 3, 5 LHGebG zu unterliegen. Es liegt auf der Hand, dass die darin angelegte Differenzierung der Vermeidung eines Vertrauensschadens zu Lasten derjenigen, typischerweise in ihrer wirtschaftlichen Situation schwächeren ausländischen Studenten Rechnung tragen soll, die keinen Anspruch auf Darlehensgewährung haben, weil sie nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 LHGebG erfüllen und die sich über den Zuzug aus dem Ausland in einem besonderen Maße auf ein bestehendes System des Hochschulstudiums eingestellt haben.
33 
B. Die für die Erhebung der Studiengebühren maßgeblichen Normen des LHGebG stehen auch im Übrigen mit dem höherrangigen Recht in Einklang.
34 
Dies wird auch von den Klägern nicht näher bestritten. Die Kammer verweist deshalb insoweit auf die hierzu angestellten Erwägungen in dem Urteil vom 20.06.2007 in der Verwaltungsrechtssache 1 K 2324/06, die gemeinsam mit der Verwaltungsrechtssache der Kläger verhandelt worden war. Im Einzelnen hat die Kammer dort ausgeführt:
35 
„1. Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des oben genannten Landeshochschulgebührengesetzes von der ihm gemäß Art. 70 Abs. 1 GG zustehenden Kompetenz ohne Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze für die Wahrnehmung von Gesetzgebungsbefugnissen Gebrauch gemacht.
36 
a) Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Diese Vorschrift hat durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I, 2034), mit dem die Föderalismusreform umgesetzt wurde, keine Änderung erfahren. Die Auferlegung von Gebühren für das Studium an Hochschulen des Landes Baden-Württemberg stellt eine Regelung im Bereich des Hochschulrechts dar. Auf seine Fachkompetenz für das Hochschulrecht konnte sich der Landesgesetzgeber bei der Einführung der Studiengebühr stützen. Denn die Kompetenz zur Regelung von Gebühren folgt aus der Gesetzgebungskompetenz für die jeweilige Sachmaterie (so bereits für die Einführung der Langzeitstudiengebühren, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, DVBl. 2000, 1782 = VBlBW 2000, 432).
37 
Durch Rahmenvorschriften des Bundes (vgl. zur grundsätzlichen Fortgeltung der Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes trotz Aufhebung des Art. 75 GG, Art. 125b Abs. 1 GG) ist die Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht beschränkt; denn das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26.01.2005 (BVerfGE 112, 226 ff.) entschieden, dass Art. 1 Nr. 3, 6. HRGÄndG vom 08.08.2002, durch den der Bundesgesetzgeber im Hochschulrahmengesetz die Studiengebührenfreiheit für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang normiert hat, mit den Kompetenzverteilungsnormen des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist.
38 
b) Bedenken gegen die Landeskompetenz zur Einführung der allgemeinen Studiengebühr gem. §§ 3, 5 LHGebG bestehen auch nicht im Hinblick auf die Finanzverfassung (Art. 105 ff. GG). Bei dieser Gebühr handelt es sich um eine herkömmliche nicht steuerliche Abgabe. Sie wird gem. § 3 Satz 1 LHGebG von den Staatlichen Hochschulen und den Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden erhoben. Mit dieser Gebühr wird ein besonderer Vorteil abgegolten, der dem Abgabepflichtigen durch die Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung oder jedenfalls durch die Möglichkeit dieser Inanspruchnahme zukommt und der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen. Die Gebühr gem. § 3 LHGebG knüpft mit anderen Worten an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet. Nach ihrer konkreten Ausgestaltung durch den Gesetzgeber stellt sie eine Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr dar; denn sie wird nur von Studierenden erhoben, die ihren Mitgliedschaft in der einzelnen Hochschule durch Immatrikulation begründet haben (§ 60 Abs. 1 Satz 1 LHG). Die Immatrikulation stellt gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der Staatlichen Einrichtung dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Studierende einzelne Lehrleistungen der Staatlichen Hochschule tatsächlich in Anspruch nimmt. Diese Einstufung als Benutzungsgebühr haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits im Zusammenhang mit der früheren Einführung der Langzeitstudiengebühr vorgenommen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.). Sie wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom 25.07.2001 (BVerwGE 115, 32) nicht beanstandet. An dieser Einschätzung hält die Kammer auch für die allgemeine Studiengebühr fest.
39 
Nicht steuerliche Abgaben dieser Art unterliegen im Hinblick auf die Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung grundsätzlich keinen Bedenken.
40 
Besonderheiten, die für eine andere Beurteilung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das Gutachten von Kronthaler (ders., Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen - verfassungsrechtlicher Rahmen und einfach-rechtliche Spielräume -, Wissenschaftsrecht Band 39, 2006, S. 276, 295 ff.) rügt, bei der Studiengebühr handele es sich - zumindest teilweise - um eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe, folgt die Kammer dem nicht. Das erwähnte Gutachten bezieht sich auf das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG NRW -. Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG NRW müssen die Hochschulen einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds abführen. Mit der Finanzierung des Ausfallfonds würden aber nach Auffassung dieses Gutachtens keine staatlich gewährten Vorteile abgeschöpft, weshalb es sich bezogen auf diesen Anteil des Studienbeitrags weder um eine Gebühr noch um einen Beitrag handele. Vielmehr liege insoweit eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe vor.
41 
Das baden-württembergische Landeshochschulgebührengesetz enthält bereits keine dementsprechende Regelung, nach der ein bestimmter Prozentsatz des Gebührenaufkommens von den Universitäten zur Finanzierung des Studienfonds (§ 9 LHGebG) abzuführen ist. Es bestimmt vielmehr in § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG, dass die Gebühren jeder Hochschule und Berufsakademie, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Unabhängig von dieser unterschiedlichen baden-württembergischen Regelung ist der Einwand aber bereits in der Sache verfehlt, denn die rechtliche Einordnung einer Abgabe und daran anknüpfend die Beurteilung ihrer rechtlichen Zulässigkeit bestimmt sich - unabhängig von der Bezeichnung der Abgabe durch den Gesetzgeber - nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes und nicht nach der Verwendung der eingenommenen Abgaben (so zutreffend Bosse, NVwZ 2007, 87; vgl. für die Rechtslage in NRW auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -; vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1 ff zur Rückmeldegebühr). Nach dem Gebührentatbestand in § 3 Satz 1 LHGebG wird die Studiengebühr von den Studierenden jedoch ausschließlich für das Lehrangebot in einem gebührenpflichtigen Studiengang an einer Universität und nicht - auch nicht teilweise - zur Finanzierung des Studienfonds erhoben. Wofür das Abgabenaufkommen tatsächlich verwendet wird, ist für die rechtliche Einordnung dagegen unerheblich. Das gilt auch dann, wenn der Gesetzgeber - wie im vorliegenden Fall durch § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG - entgegen dem Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 8 LHO) eine Beschränkung auf bestimmte Zwecke vorsieht. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob - wie der Vertreter der Klägerin vorträgt - die gesetzliche Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Aufgaben der Hochschulen und Berufsakademien in Studium und Lehre in der Praxis der Hochschulen wirtschaftlich dadurch umgangen werden kann, dass das Studiengebührenaufkommen zur Deckung der Finanzierungslöcher verwendet wird, die unmittelbar zuvor durch eine hochschulinterne Umschichtung von allgemein aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Finanzmitteln aus diesem Bereich in andere studienfremde Bereiche entstanden sind.
42 
c) Das Land hat bei Erlass der Studiengebührenregelung auch nicht gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten verstoßen. Zwar unterliegt das Land bei Ausübung seiner Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich auch der Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Bund oder die anderen Bundesländer. Allerdings liegt ein Verstoß gegen diese Verpflichtung nicht schon dann vor, wenn es im Rahmen der ihm durch das Grundgesetz eingeräumten Kompetenz eine Regelung erlässt, die zu Regelungen des Bundes oder anderer Länder gegenläufig ist; vielmehr muss die Gegenläufigkeit so ausgeprägt sein, dass durch die Inanspruchnahme der eigenen Gesetzgebungskompetenz in missbräuchlicher Weise in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen des Bundes oder der anderen Bundesländer eingegriffen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.12.2001, BVerfGE 104, 238, 247).
43 
Für die Kammer ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Erhebung von Studiengebühren für ein Studium an einer staatlichen Hochschule oder Berufsakademie in Baden-Württemberg in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen der Bundesländer eingreift, in denen ein Studium der Hochschule nach wie vor gebührenfrei möglich ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg mit der Erhebung der Studiengebühr die Zielsetzung verfolgt, Studierwillige oder Studierende zu einem Hochschulstudium außerhalb Baden-Württembergs zu veranlassen. Aber selbst wenn - wofür zur Zeit nichts spricht - die unterschiedliche Kostenstruktur für ein Hochschulstudium in verschiedenen Bundesländern dazu führen würde, dass die Nachfrage nach Studienplätzen in den Ländern mit gebührenfreiem Studium zu Lasten der Nachfrage nach einem Studium in Baden-Württemberg stiege, begründete dieser mittelbare Effekt der Gebührenerhebung kein missbräuchliches Verhalten des Landes Baden-Württemberg. Denn die Interessen der Länder, die sich gegen die Einführung der Studiengebühren entschieden haben, blieben auch in diesem Fall dadurch gewahrt, dass sie ihre Hochschulen - wie bislang auch - immer nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten bereitstellen müssen und nicht verpflichtet würden, entsprechend einer höheren Nachfrage auch neue Kapazitäten zu schaffen. Einen erheblichen Verdrängungseffekt in Bezug auf die soziale Herkunft der Studierenden hält die Kammer für unwahrscheinlich. Denn die Erhebung der Studiengebühren wird in sozialer Hinsicht in Baden-Württemberg in - wie noch darzustellen sein wird - ausreichendem Maße durch das Modell der darlehensgestützten Vorfinanzierung ergänzt, und die absolute Höhe der Studiengebühren ist im Vergleich zu den sonstigen wirtschaftlichen Faktoren einer Studienortwahl wie den allgemeinen Lebenshaltungskosten oder aber die Nähe zum Heimatwohnort nur von geringerem Gewicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.). Sofern es dennoch zu Wanderbewegungen von Studierenden kommen sollte, wäre dies vor dem Hintergrund des föderalen Systems der Bundesrepublik Deutschland und der den Bundesländern grundsätzlich gewährten Kompetenz zur Regelung der Hochschulangelegenheiten gerechtfertigt.
44 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bundestreue ergibt sich auch nicht in Hinblick auf den Beschluss der Ministerpräsidenten vom 16.04.1970 über die Abschaffung von Studiengebühren oder den Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972. Denn der gemeinsame Beschluss der Ministerpräsidenten steht dem späteren Erlass abweichender Rechtsvorschriften nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.) und das System der gemeinsamen länderübergreifenden Studienplatzvergabe kommt durch die Einführung der allgemeinen Studiengebühr in Baden-Württemberg nicht in erheblicher Weise ins Wanken. Denn die Folge der unterschiedlichen Regelungen zur Studiengebührenpflicht könnte allein darin liegen, dass sich die Zuteilungswünsche verstärkt auf Studienorte ohne Studiengebühr konzentrieren und dass Studierende mit diesem Aspekt ihres Zuteilungswunsches nur noch eingeschränkt Berücksichtigung finden können. Die gleichmäßige Auslastung der Hochschulen bleibt jedoch gesichert, so dass verfassungsrechtliche Positionen der Länder hier nicht angerührt werden. Da die Studiengebührenpflicht über das Studiendarlehen keine soziale Zugangshürde für ein Studium darstellt und ihr im Zusammenhang mit der Studienortwahl - verglichen mit den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und den übrigen Überlegungen zur Studienortwahl - regelmäßig nur eine geringe eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommen dürfte, käme einer bei Nichtberücksichtigung seines Zuteilungswunsches an eine gebührenfreie Hochschule unter Umständen gegebene Betroffenheit eines Studierwilligen kein solches Gewicht zu, dass diese - unter dem Gesichtspunkt der Verteilung der Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen im Rahmen des ZVS-Systems - nicht als Folge des föderalen Systems der Hochschulausbildung in der Bundesrepublik Deutschland hinzunehmen wäre.
45 
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bundestreue ist mit der Erhebung von Studiengebühren auch nicht deshalb verbunden, weil der Bund bedürftige Studierende über die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - fördert, um diesen ein Studium zu ermöglichen, das sie sonst nicht oder nur über eine erhebliche Erwerbstätigkeit neben dem Studium finanzieren können. Denn mit der Erhebung von Studiengebühren wird weder die Zweckbestimmung der Fördermittel des Bundes noch der eigentliche Förderzweck der Ausbildungsförderung konterkariert. So ist die Ausbildungsförderung des Bundes nach § 11 Abs. 1 BAföG pauschaliert zur Deckung des auf den Lebensunterhalt und die Ausbildung bezogenen Bedarfs eines Studierenden bestimmt, wobei die Kosten der Ausbildung allerdings nur die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten, nicht jedoch die Aufwendungen für Studien- und Einschreibegebühren umfassen. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 23 Abs. 5 BAföG, nach der bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens eines Auszubildenden zur Vermeidung einer unbilligen Härte ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gestellt werden kann, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, wobei die Gesetzesbegründung hierzu ausdrücklich die Ausgaben für Schulgelder oder Studiengebühren als „besondere Kosten der Ausbildung“ bezeichnet (BT-Drs. 13/4246 S. 22 zu Nr. 19; OVG Berlin, Urt. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2002, 118, 121). Darüber hinaus gewährt das Land nach § 7 Abs. 1, 4 und 5 LHGebG jedem Studierenden für die Dauer der Regelstudienzeit seines grundständigen Studiums sowie eines konsekutiven Masterstudiengangs zuzüglich vier weiterer Semester einen Darlehensanspruch, über den die Finanzierung der Studiengebühren auch bei fehlender Leistungsfähigkeit sicherstellt ist, so dass nicht nur eine zweckentfremdende Inanspruchnahme der Förderleistungen nach dem BAföG, sondern vor allem auch ausgeschlossen ist, dass die Erhebung von Studiengebühren bei geförderten Studierenden zu einer der Intention der BAföG-Förderung zuwiderlaufenden zusätzlichen Erwerbstätigkeit des Studierenden oder gar zu einem Abbruch des Studiums führt.
46 
Soweit - wie der Vertreter der Klägerin darlegt - in den Sonderfällen etwa der Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG die Situation eintreten kann, dass ein über das BAföG geförderter Studierender die Mittel für die Studiengebühren nicht mehr über das Darlehen nach § 7 LHGebG vorfinanzieren kann, würde der Zweck dieser BAföG-Förderung, einen bedürftigen Studierenden in der Endphase seines Studiums nicht mit der Notwendigkeit einer den Abschluss hindernden Erwerbstätigkeit zu belasten, über die Erhebung einer Studiengebühr in Höhe von 500 EUR pro Semester ebenfalls nicht in missbräuchlicher Weise konterkariert. Denn zum einen ist die Studiengebühr nicht so hoch, dass sie nicht in zumutbarer Weise auch noch während der Studienabschlussphase durch eigene Initiative des Studierenden aufgebracht werden könnte; darüber hinaus kann der Studierende nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG einen Antrag Stundung oder Erlass der Gebührenforderung nach §§ 21 und 22 LGebG stellen, wobei im Rahmen der dann zu treffenden Ermessensentscheidung eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mittelaufbringung in der Studienabschlussphase ebenso berücksichtigt werden kann und muss, wie die Zielsetzung der dem Betroffenen gewährten Studienabschlussförderung nach dem BAföG. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Bund im Zusammenhang mit der Errichtung eines Ausbildungsförderungssystems seinerseits nicht in der Erwartung geschützt ist, dass die Länder die Hochschulen stets unentgeltlich zur Verfügung stellen.
47 
Aus dem letztgenannten Grund ist es auch nicht missbräuchlich, wenn der Landesgesetzgeber davon ausgeht, dass eine im Zeitpunkt der Studienaufnahme abschreckende Wirkung einer bei Beendigung des Studiums drohenden Darlehenslast aus dem Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG und dem Studiengebührendarlehen dann nicht gegeben ist, wenn diese den Betrag von insgesamt 15.000,-- EUR nicht überschreitet, während sich der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung für das Darlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG dafür entschieden hat, die maximale Darlehenslast mit 10.000,-- EUR zu beziffern. Vielmehr ist dies lediglich Ausfluss des dem Land im Rahmen seiner Kompetenz eingeräumten Einschätzungsspielraums.
48 
2. Der Erhebung einer Studiengebühr für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang an einer staatlichen Hochschule und Berufsakademie des Landes verstößt nicht gegen Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 c) des Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) vom 19.12.1966 (im folgenden: „Sozialpakt“), wonach die Signatarstaaten in Anerkennung des „Rechts eines jeden auf Bildung“ dazu verpflichtet sind, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“.
49 
Zwar enthält diese Regelung einen auch für den Landesgesetzgeber verbindlichen Normbefehl (a), doch ist dieser durch die Erhebung der Studiengebühr in dem Landeshochschulgebührengesetz nicht verletzt (b).
50 
a) Der Sozialpakt wurde nach dessen Unterzeichnung durch die Bundesrepublik am 9.10.1968 (BGBl.1973 II, S. 1569), der Zustimmung aller Bundesländer zum Paktbeitritt (BT-Drs 7/1093 v. 17.10.1973, S.4), der Verabschiedung des Zustimmungsgesetzes vom 23.11.1973 (BGBl. 1973 II S.1569) und der vorbehaltslosen Ratifikation am 17.12.1973 (BGBl. 1973 II, S.1569) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum 03.01.1976 (BGBl. 1976 II, S.428) im Range eines Bundesgesetzes in nationales Recht umgesetzt. Da der Pakt in seinem Art.28 ausdrücklich auch seine einschränkungslose Geltung für alle Teile eines Bundesstaates regelt und mit der Zustimmung der Bundesländer Bundesgesetz geworden ist (Art. 32 und Art. 59 Abs.2 GG i.V.m. Ziff.3 des Lindauer Abkommens vom 23./25. Oktober 1957 - 14. November 1957, - ZaÖRV, Bd 20, S 116 ff., Anm 102 = Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 32 Rn. 45), kommt ihm der Rang eines nach Art. 31 GG dem Landesrecht vorgehenden Bundesgesetzes auch insoweit zu, als der Pakt in der hier einschlägigen Bestimmung des Art.13 Abs.2 c eine Regelung zur Ausgestaltung und Entgeltlichkeit des Hochschulzugangs und damit zu einer Materie enthält, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern zugewiesen ist.
51 
Die Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c), den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen, stellt keinen unverbindlichen Programmsatz im Sinne einer „Bemühensverpflichtung“ dar, sondern bindet den Landesgesetzgeber unmittelbar zumindest insoweit, als er kein Gesetz zur Einführung von Studiengebühren erlassen darf, das dieser Verpflichtung zuwider läuft.
52 
So ist die Bestimmung klar und eindeutig als Normbefehl formuliert. Auch fordert ihre Beachtung insoweit keine weiteren Umsetzungs- oder Präzisierungsakte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in Art. 2 Abs. 1 des Sozialpaktes, nach welcher die Rechtsverwirklichung lediglich nach und nach erfolgen solle oder gar aus dem Vorbehalt des Art. 13 Abs. 2 c), der lediglich die „allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit“ fordert. Denn diese Vorbehalte zielen ausschließlich auf eine Relativierung der Verpflichtung zur progressiven Verwirklichung der Paktrechte, die vor allem aus Gründen der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Vielzahl der Signatarstaaten erforderlich war und ist, während insbesondere Art. 4 des Sozialpaktes die Frage regelt, unter welchen Voraussetzungen die Signatarstaaten berechtigt sind, einen einmal erreichten Zustand der Gewährleistung der Rechte des Sozialpaktes wieder einzuschränken. Neben dem Wortlaut und der Systematik des Paktes spricht auch dessen Entstehungsgeschichte für die rechtliche Verbindlichkeit der im Sozialpakt gewährleisteten Rechte. Denn der Sozialpakt wurde ebenso wie der - zweifelsfrei als rechtsverbindlich anerkannte - Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte aus dem deklaratorischen Menschenrechtskatalog der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 abgeleitet, in welcher die bürgerlichen und politischen Rechte und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gleichberechtigt nebeneinander stehen.
53 
Im Übrigen wird der verbindliche Rechtscharakter des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes sowohl vom Land Baden-Württemberg als auch von der beklagten Hochschulen unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 „Zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren“ (dort S. 1- 8, 32, 33; vgl. auch ders./Söllner, JZ 2006, 270, 277) ebenso anerkannt wie in der überwiegenden Literatur (hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; ausführlich auch Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2004, S. 10, 32, 39 ff; a.A. etwa Haug, WissR Bd.33, 2000, S. 1, 7) und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, in der Art.13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ohne weitere Problematisierung jeweils als verbindlicher Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Einführung von Studiengebühren benannt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. und Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 HochSchR Nr.160; zustimmend auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, - 9 K 3614/06 -, juris; a. A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr und Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d zu Studiengebühren).
54 
b) Die Erhebung der Studiengebühren auf der Grundlage des Landeshochschulgebührengesetzes läuft dem hier als verbindlich anerkannten Normbefehl des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zuwider. Denn diese Regelung verbietet nicht grundsätzlich jede Wiedereinführung von Studiengebühren, sondern steht einer hiermit verbundenen Entgeltlichkeit des Zugangs zum Hochschulunterricht dann nicht entgegen, wenn das Paktziel der Sicherung eines gleichen, insbesondere vermögensunabhängigen Zugangs zum Hochschulunterricht über begleitende Regelungen in gleicher Weise gewährleistet wird wie im Fall der Unentgeltlichkeit (aa). Dies ist mit dem darlehensfinanzierten Studiengebührenmodell des LHGebG sichergestellt (bb). Dennoch gegebene Einschränkungen sind - soweit sie hier relevant sind - über Art. 4 des Sozialpaktes gerechtfertigt (cc).
55 
aa) Der normative Gehalt der Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts ist nach Art. 31 der im Range eines Bundesgesetzes geltenden Wiener Vertragsrechtskonvention -WVK - (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge - vom 23. Mai 1969, - BGBl 1985 II S. 926 und BGBl 1987 II S. 757) durch eine Auslegung nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der dieser Verpflichtung gewöhnlich zukommenden Bedeutung und im Lichte des Zieles und Zweckes des Sozialpaktes zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, juris = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr 160). Dabei ist außer dem Vertragswortlaut samt Präambel auch die anerkannte Übung bei der Anwendung des Vertrags zu berücksichtigen. Insofern können insbesondere die Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - CESCR - (im Folgenden: „Paktausschuss“) sowie seine individuellen Stellungnahmen (Concluding Opinions) zu den von den Signatarstaaten periodisch vorzulegenden Staatenberichten zur Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte als Hilfsmittel der Auslegung herangezogen werden (Simma, in: FS f. Zacher, 1998, 867, 876; siehe dazu auch die Nachweise in VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 17 f.). Dasselbe gilt für die Berichte, Kommentare und Stellungnahmen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zum Recht auf Bildung. Schließlich kommt für die Auslegung der Bestimmungen des Paktes auch den sogenannten „Limburger Prinzipien“ (v. 2.-6.6.1986) und den „Maastricht-Richtlinien“ (v. 22.-26.1.1997) Bedeutung zu, die von der Internationalen Juristenkommission dem Paktausschuss vorgelegt wurden (E/C.12/2000/13 - v. 02.10.2000) und in denen die übereinstimmende Rechtsauffassung einer großen Zahl namhafter internationaler Völkerrechtsexperten zur Auslegung der einzelnen Bestimmungen des Paktes ihren Niederschlag gefunden hat.
56 
Nach Maßgabe dieser Auslegungskriterien kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die in Art. 13 Abs.2 c) des Sozialpaktes enthaltene Verpflichtung, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“, nicht auf die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts als solche zielt (so aber Piepenstock, in: FS. f. Stein, 2002, S. 377, 381 sowie Achelhöver, Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Studiengebühren, Nov. 2005, S. 45), sondern allein die Sicherung des diskriminierungsfreien gleichen Zugangs zur Hochschulbildung für jedermann ohne Rücksicht auf seinen Vermögensstatus bezweckt (so ausdrücklich Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.2.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d ). Denn während Art. 13 Abs. 2 a) des Sozialpakts die Unentgeltlichkeit für den Grundschulunterricht kategorisch und ohne jeden Zusatz fordert, bezeichnet Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts die „Einführung der Unentgeltlichkeit“ nur als ein besonders geeignetes Mittel, „durch“ welches der diskriminierungsfreie, gleiche Zugang für jedermann zum Hochschulunterricht als der eigentlichen Gewährleistung der Bestimmung zu ermöglichen ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Paktausschuss in seinen Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 13 (E/C.12/1999/10, Dez. 1999, Ziff. 6 b) iii und 17) die wirtschaftliche Zugänglichkeit als den allgemeinen Gehalt dieses Paktrechts bezeichnet.
57 
Ist die Einführung (oder Aufrechterhaltung) der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts somit nicht zwingend gefordert, ergibt sich jedoch aus der in Art. 2 des Sozialpaktes enthaltenen Verpflichtung der Signatarstaaten, nach und nach mit allen geeigneten Mitteln die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen und zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verbürgten Rechte ohne Diskriminierung unter anderem hinsichtlich der sozialen Herkunft, des Vermögens, oder des sonstigen Status ausgeübt werden, dass - außerhalb der in Art. 4 des Paktes geregelten Möglichkeiten einer Einschränkung der im Pakt gewährleisteten Rechte - eine Regelung zur Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts nur dann zulässig ist, wenn sichergestellt ist, dass die freie Zugänglichkeit des Hochschulunterrichts für alle ungeachtet ihrer Vermögens- und Einkommenssituation genau so wenig eingeschränkt, behindert oder gar reduziert wird wie zuvor (so auch Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 20 sowie Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 und Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 273 jeweils m. w. N.; VG Minden, Urt. Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 23). Dabei ist den Signatarstaaten hinsichtlich der Frage, mit welchen Mitteln sie die notwendige sozialverträgliche Ausgestaltung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts umsetzen möchten, ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. Simma, in: FS f. Lerche, 1993, S. 83, 87; vgl. auch Ziff.6 der Limburger Prinzipien „There is no single road to their full realization“ und Ziff.8 der Maastrichter Richtlinien „States enjoy a margin of discretion in selecting means for implementing their respective burdens“).
58 
bb) Das dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegende Modell der darlehensfinanzierten Studiengebühren wird der Anforderung der Gewährleistung eines der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen gerecht.
59 
aaa) Soweit einem Studienbewerber oder einem Studierenden nach § 7 LHGebG ein Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens zur Finanzierung der in Baden-Württemberg nach dem LHGebG erhobenen Studiengebühren eingeräumt ist, ist dem Erfordernis der Sicherstellung eines - einer Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden - diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht genügt. Denn die Gewährung des Darlehens erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG ausdrücklich ohne Bonitätsprüfung und ohne Erfordernis einer Sicherheit des Darlehensnehmers für diesen Kredit, so dass jeder Studienbewerber oder Studierende die ihn treffende Studiengebührenpflicht ohne Rücksicht auf seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder seinen sonstigen Besitzstand erfüllen und so den Zugang zum Hochschulunterricht ohne soziale Diskriminierung erreichen kann.
60 
Der Umstand, dass die Studienbewerber und Studierenden, die aus Gründen der aktuell bestehenden fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit das Studiengebührendarlehen in Anspruch genommen haben, zu einem späteren Zeitpunkt zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sind, ist in Bezug auf die Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht unerheblich. Denn diese Rückzahlungsverpflichtung entsteht nach der Regelung des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG erst zwei Jahre nach Ablauf der Darlehensberechtigung und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Land grundsätzlich davon ausgehen kann, dass der Darlehensnehmer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder in zumutbarer Weise abschließen konnte. Insofern kann der Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts - anders als dies etwa zur Schulgeldfreiheit in der Hessischen Landesverfassung vertreten wird (vgl. dazu Schmehl, NVwZ 2006, 883, 887 f.) - nicht das Erfordernis entnommen werden, dass der Studierende die Gebühr stets aus im Zeitpunkt des Hochschulzugangs präsenten eigenen Mitteln begleichen können muss.
61 
Dem entspricht es, dass der Paktausschuss in seinen Bemerkungen zu verschiedenen Staatenberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren die Vorfinanzierung dieser Gebühren über ein Darlehen als grundsätzlich geeignetes Mittel zur Freihaltung des Zugangs zum Hochschulunterricht anempfiehlt bzw. akzeptiert hat. So enthält die Bemerkung des Paktausschusses zum Staatenbericht Österreichs (E/C.12/AUT/CO/3 v. 25.01.2006) in den Ziffern 17 und 31 die dringende Empfehlung mit „allen angemessenen Mitteln, insbesondere durch ein umfassendes System adäquater Studienbeihilfen (study grants)“ sicher zu stellen, dass die Bewerber aus Familien mit geringem Einkommen den gleichen Zugang haben wie Bewerber aus Familien mit hohen Einkommen. In den Bemerkungen zum Staatenbericht Trinidad und Tobagos (E/1989/22 Ziff. 305, 306) wird die Möglichkeit als ausreichend angesehen, dass die Studierenden zur Begleichung der neu eingeführten Studiengebühr (university tax) ein Bankdarlehen mit niedrigen Zinsen erhalten, das sie nach Abschluss ihrer Studien zurückzahlen. Eine grundsätzliche Anerkennung als geeignetes Mittel zur Kompensierung der in der Entgeltlichkeit liegenden Diskriminierung von Personen aus einkommensschwachen Schichten beim Hochschulzugang findet sich auch in den Bemerkungen zu den Länderberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren in Großbritannien (E/C.12/1/Add.79 v. 5.6.2002, Ziff. 22 und 41) und in Kanada (E/C.12/1/ Add.31 v. 4.12.1998 Ziff. 39 sowie E/C.12/CAN/CO/4 v. 22.5.2006 - Ziff. 31 und 65). Dies beruht auf der zutreffenden Erwägung, dass eine nachgelagerte Rückzahlungspflicht den Betroffenen erst dann trifft, wenn er aufgrund der gewährten Hochschulausbildung nicht mehr zu der einkommensschwachen Bevölkerungsgruppe gehört, deren Schutz das Diskriminierungsverbot in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes bezweckt.
62 
Der Gesetzgeber geht - ohne dass das Gericht dies beanstanden könnte - zu Recht davon aus, dass die mit der darlehensgestützten Vorfinanzierung der Studiengebühr verbundene spätere Rückzahlungsverpflichtung auch nicht geeignet ist, (aktuell) wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende in relevanter Weise von der Aufnahme eines Studiums oder der Fortsetzung desselben abzuhalten, so dass - verglichen mit der hier ersetzten früheren Regelung der Unentgeltlichkeit - auch insoweit keine relevante Verschlechterung der Möglichkeiten des Hochschulzugangs gegeben ist.
63 
Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes über die Hervorhebung der progressiv einzuführenden Unentgeltlichkeit als eines der besonders geeigneten Mittel zur Beseitigung wirtschaftlicher Zugangsbarrieren eine widerlegliche Vermutung dafür begründet ist, dass die Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts grundsätzlich eine wirtschaftliche Zugangshürde errichtet (hierzu und zur Darlegungspflicht vgl. Ziff.45 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13, - E/C.12/1999/10, Dez.1999, zu Art.13 „burden to proof“ sowie ausführlich Coonmans, in: Chapman/Russel (Hrsg.), Core Obligations: Building a Framework for Economic, Social and Cultural Rights, 2002, S. 217, 239 f). Denn das Land hat - ungeachtet der ihm eingeräumten Freiheit bei der Wahl der Mittel - seiner Darlegungspflicht genügt und in hinreichender und überzeugender Weise unter Bezug auf die gesetzlichen Regelungen und die hierzu vorgesehene Verwaltungspraxis erläutert, warum auch das Entstehen einer Darlehensschuld zwei Jahre nach Auslaufen der Darlehensbezugsberechtigung in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht dazu führt, dass für wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende schlechtere Zugangsmöglichkeiten zu den Hochschulen bestehen, als dies zu Zeiten der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts der Fall war.
64 
Entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin muss das Fehlen der Abschreckungswirkung nicht vorrangig über statistische Erhebungen dazu dargelegt werden, dass sich die Gruppe der Studienbewerber und Studierenden ohne wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch nach der Einführung der Studiengebühren nicht verkleinern wird bzw. verkleinert hat. Denn eine solche sozialwissenschaftliche Studie lässt sich im Vorfeld der Einführung des Studiengebührenmodells kaum erstellen. Auch dürften die ersten Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden nach Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht - wie sie die Beklagte und die anderen in der mündlichen Verhandlung vertretenen Hochschulen dargelegt haben - regelmäßig nur wenig aussagekräftig sein. So haben die beteiligten Hochschulen in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass es nicht nur aufgrund eines möglichen Informationsdefizits, eines rechtlich unerheblichen Bereinigungseffekts in Bezug auf nur pro forma eingeschriebene Studierende oder aber einer angepassten Praxis zur Beurlaubung oder der Rückmeldung auch für das Examenssemester zu kurzfristigen untypischen Auswirkungen auf das Immatrikulations- und Rückmeldeverhalten der Studierenden kommen kann, sondern dass auch die - von der Einführung der Studiengebühren unabhängige - Umstellung einer Vielzahl von Studien- und Prüfungsordnungen auf Bachelor- und Masterabschlüsse die Zahl der Erstimmatrikulationen im Sommersemester 2007 erheblich beeinflusst hat. Dementsprechend hat auch die damalige UN-Sonderberichterstatterin zum Recht auf Bildung in ihrem Bericht zu Großbritannien (E/CN.4/2000/6/Add.2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 -69) betont, dass statistische Zahlen, die in der ersten Zeit nach Einführung der Studiengebühren erhoben seien, nur vorläufig sein könnten.
65 
Die Frage des Bestehens oder Fehlens relevanter Abschreckungseffekte des Darlehensmodells ist vielmehr auf der Grundlage einer objektiven Analyse der Regelungen zur Darlehensgewährung und zu den Modalitäten seiner Rückzahlung zu beantworten. Dabei ist auf den durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden mit niedrigem oder fehlenden Einkommen abzustellen. Dies entspricht der zitierten Spruchpraxis des Paktausschuss zur Problematik von Studiengebühren, wenn er etwa bei seiner Analyse der Situation in Südkorea (E/C.12/1995/3 v. 7.6.1995, Ziff.13) in den Blick nimmt, ob eine „begründete Wahrscheinlichkeit (…)besteht“, dass Gebühren(erhöhungen) Kinder aus einkommensschwachen Familien „gezwungenermaßen aus dem System der Hochschulbildung drängen“ und in Bezug auf Kanada (E/C.12/1/Add. 31 v. 4.12.1998 Ziff. 39) darauf abhebt, ob es den wirtschaftlich bedürftigen Studierwilligen „sehr schwierig gemacht“ werde, die Hochschule zu besuchen.
66 
Bei der typisierenden Betrachtung ist einerseits in den Blick zu nehmen, dass der Studienbewerber oder Studierende aufgrund seiner Hochschulreife grundsätzlich in der Lage ist, den Wert einer Hochschulbildung mit Blick auf die dadurch im Regelfall verbesserten künftigen Erwerbs- und Einkommenschancen und den Bildungszuwachs einzuschätzen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330 = NJW 1998, 973 zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Umstellung des BAFöG auf Volldarlehen), andererseits darf aber auch nicht vernachlässigt werden, dass dieser durch die Herkunft aus einer einkommensschwachen Schicht eine soziale Prägung erfahren haben kann, die der Aufnahme eines Hochschulstudiums eher entgegen wirkt. In diesem Sinne haben auch der Paktausschuss sowie der UN-Sonderberichterstatter zur Bildung (etwa in dessen Bericht zu Großbritannien - E/CN.4/2000/6/Add. 2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 - 69) bei der Beurteilung der Wiedereinführung von Studiengebühren regelmäßig ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet, ob - wie dies in Deutschland unzweifelhaft der Fall ist (vgl. im Einzelnen die 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, Juni 2007) - im Zusammenhang mit dem Hochschulzugang von Angehörigen aus einkommensschwachen Schichten eine soziale Schieflage besteht, die keinesfalls weiter verfestigt werden dürfe.
67 
Der im Einzelfall möglicherweise schlecht informierte, übervorsichtige oder gar generell zurückhaltend ängstliche bzw. pessimistische Studierwillige, hingegen, ist bei der Beurteilung des Abschreckungseffekts der über die darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren auflaufenden Schulden ebenso wenig relevant, wie die Gruppe der Studierenden, die ihr Hochschulstudium ohne Ziel eines (berufsqualifizierenden) Abschlusses aus wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen heraus vorrangig zur Überbrückung einer in Bezug auf eine andere Lebensplanung gegebenen Wartezeit aufnehmen oder fortführen. Dies entspricht dem Charakter des Art. 13 Abs. 2 c) als eines Rechts, das vorrangig auf die Gewährleistung der Erlangung einer beruflichen Qualifikation bezogen ist und den Besuch des Hochschulunterrichts nicht als Selbstzweck verbürgt (vgl. insoweit Ziff. 1 der Allgemeinen Bemerkung des Paktausschusses zu Art. 13 des Sozialpaktes, nach welcher die Bildung das Hauptmittel darstellt, durch das sich wirtschaftlich und sozial Unterprivilegierte aus der Armut befreien und die für die volle Teilnahme am Gemeinschaftsleben erforderlichen Mittel erwerben können).
68 
Die Kammer ist der Überzeugung, dass der nach dem Vorstehenden in den Blick zu nehmende durchschnittliche Studienbewerber oder Studierende ohne eigene finanzielle Mittel, der ein Hochschulstudium mit dem Ziel aufnehmen oder fortführen möchte, einen berufsqualifizierenden Abschluss zu erlangen, auch unter Berücksichtigung hierbei möglicherweise bestehender sozialer Hemmnisse, nicht durch die mit der Vorfinanzierung der Studiengebühren über das Studiendarlehen notwendigerweise verbundene spätere Rückzahlungslast von der Aufnahme oder Fortführung des Studiums abgeschreckt wird. Denn ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierender kann zum einen bereits bei Aufnahme seines Studiums realistisch abschätzen, welche maximale Darlehenslast einschließlich anfallender Zinsen auf ihn zukommen kann. Zum anderen sind die Darlehensbedingungen so ausgestaltet, dass keine Belastung eintritt, die nicht im Rahmen eines Erwerbslebens sinnvoll und in angemessener Zeit abgetragen werden kann und zu dem Wert des angestrebten akademischen Berufsabschlusses außer Verhältnis steht. Auch besteht selbst im ungünstigsten Fall einer - auch im Anschluss an die Hochschulausbildung bestehenden - dauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit keine Gefahr, aufgrund der Darlehensschuld oder der damit verbundenen Zinslast in einer Überschuldung zu enden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Studiengebührenschuld einschließlich der anfallenden Zinslasten den Betrag von wenigen Monatsgehältern eines durchschnittlich verdienenden Akademikers nicht übersteigt.
69 
Bei einer maximalen Bezugsdauer des Studiendarlehens für ein Studium, das sowohl ein grundständiges Studium als auch einen konsekutiven Masterstudiengang beinhaltet und neben der maximalen Regelstudienzeit für ein solches Studium von 10 Semestern (§ 29 Abs. 4 LHG) noch vier weitere Semester zur Abfederung von anderweitigen Studienverzögerungen umfasst, beläuft sich die Darlehensschuld auf 7.000 Euro. Bei einem Zinssatz von zur Zeit etwas mehr als 7 % ist bei Eintritt der Fälligkeit zwei Jahre nach dem Auslaufen der Bezugsdauer noch eine bis dahin aufgelaufene Zinsschuld von knapp 2.800 Euro hinzuzurechnen. Bei einer allein an der Regelstudienzeit von 10 Semestern orientierten Studiendauer beläuft sich die Darlehensschuld auf 5.000 Euro und die bis zum Ablauf der Karenzzeit angefallene Zinsschuld auf ca. 1700 Euro. Insgesamt stellt sich die Gesamtschuld im Zeitpunkt der - dem Ablauf der Karenzzeit regelmäßig entsprechenden - ersten Festigung der Berufstätigkeit des Studierenden mit einem Betrag in Höhe von maximal ca. 10.000 Euro, im Regelfall jedoch eher in Höhe von knapp 7.000 Euro als noch überschaubar und vor allem auch innerhalb einer angemessenen Frist der Berufstätigkeit zurückzahlbar dar. Insofern ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Berechnung, dass das Darlehen für ein 14semestriges Studium bei einer der Regelung des § 7 Abs. 1 i.v.m. § 9 Abs. 2 Nr 5 LHGebG entsprechenden Tilgungsrate von 100 Euro rechnerisch nach einer Zeit von 8 Jahren mit einem zusätzlichen Zinsaufwand während der Tilgungsphase von ca. 2.500 Euro vollständig zurückbezahlt ist. Für ein Darlehen bei 10semestriger Studiendauer ergibt sich bei gleichen Umständen eine Tilgungsdauer von 6 Jahren mit einer zusätzlichen Zinsschuld während der Tilgungszeit in Höhe von ca. 1.400 Euro. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Darlehen nach der Festlegung des § 7 Abs. 1 i.V.m. 9 Abs. 2 Nr. 4 LHGebG jederzeit ganz oder teilweise auf Antrag innerhalb einer Frist getilgt werden kann, so dass ein Darlehensschuldner bei entsprechend höherer Leistungsfähigkeit die insgesamt zu begleichende Schuld über die in diesem Fall reduzierte Zinsbelastung nochmals erheblich minimieren kann. So ergibt sich etwa bei einem 14semestrigen Studium bei einer Tilgung von monatlich 150 Euro während der dann auf 5 Jahre verkürzten Tilgungsphase nur noch eine zusätzliche Zinsbelastung von ca. 1.400 Euro und bei einem 10semestrigen Studium unter gleichen Bedingungen eine solche von knapp 1.000 Euro. Sofern bei einer Tilgungsrate von nur 50 Euro im Monat während der dann bei einem 14semestrigen Studium auf 27 Jahre und bei einem 10semestrigen Studium auf 13 Jahre verlängerten Tilgungsphase deutlich höhere zusätzliche Zinsbelastungen von ca. 9.000 Euro bzw. 2.800 Euro entstehen (insofern ist in die von der Beklagten für das 14semestrige Studium genannte Zahl von 24.000 Euro - wohl versehentlich - eine 30jährige Tilgungsaussetzung eingerechnet worden), ist die hierin liegende Mehrbelastung wirtschaftlich in der nur noch sehr geringen Monatsbelastung bzw. der langen Tilgungsphase begründet.
70 
Abgesehen von der reinen Entwicklung des Darlehens ist zur Bewertung der am Ende des Studiums aufgrund der Studiengebühren auflaufenden Darlehensschuld als überschaubar und angemessen vor allem aber in den Blick zu nehmen, dass ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierende regelmäßig während seines Studiums auch über die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert wird. Immerhin erhalten - nach Darlegung der Beklagten - ca. 25 % aller Studierenden in Baden-Württemberg Förderleistungen nach dem BAföG, wobei wiederum knapp 30 % der BAföG-Empfänger in die Vollförderung fallen. Demgegenüber haben im Sommersemester 2007 nur 2,5 % der Studierenden das Darlehen in Anspruch genommen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der weitaus überwiegende Teil der Darlehensempfänger sogar in die BAföG-Vollförderung fällt. Da BAföG-Empfänger gemäß §§ 17 Abs. 2 BAföG verpflichtet sind, die ihnen gewährte Ausbildungsförderung zur Hälfte bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückzuzahlen, stehen diese Studierenden zusätzlich zu ihrer Studiengebührenschuld nach Beendigung ihrer Hochschulausbildung noch einer weiteren Darlehensschuld gegenüber, die im Rahmen der Frage nach einem möglichen Abschreckungseffekt der auflaufenden Darlehensschuld zur Vorfinanzierung der Studiengebühren als Faktum zu berücksichtigen ist. Allerdings hat der Gesetzgeber der Problematik dieser weiteren Darlehensschuld über § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG insoweit Rechnung getragen, dass der Darlehensnehmer auf einen entsprechenden, binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit zu stellenden Antrag hin, einen Anspruch gegen den Studienfonds hat, dass ihm die Studiengebührenschuld zuzüglich der Zinsen insoweit erlassen wird, als diese gemeinsam mit den bestehenden Schulden aus dem BAföG-Darlehen den Gesamtbetrag von 15.000 Euro übersteigt. Dieser Anspruch beinhaltet, dass der Studienfonds seinerseits gegenüber der das Darlehen gewährenden Bank nach § 9 Abs. 5 Satz 3 LHGebG die hierfür notwendige Abtretung gegen Bezahlung des entsprechenden Darlehensanteils verlangt, wobei der Gesetzgeber über die Sanktionsregelung des § 9 Abs. 5 Satz 4 LHGebG zum Verlust des Zinssicherungsanspruchs der Bank in hinreichender Weise auch sichergestellt hat, dass die Darlehensbank dem Abtretungsverlangen des Studienfonds auch nachkommt. Da das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auch eindeutig erklärt hat, dass die Kappungsregelung des § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG - und sei es über entsprechende Weisungen im Wege der nach § 9 Abs. 7 Satz 4 eingeräumten Fachaufsicht - so anzuwenden ist, dass die nach § 9 Abs. 4 LHGebG zu berechnende Gesamtschuld den Betrag von 15.000 Euro auch nicht insoweit übersteigt, als während der Tilgungszeit Zinsen auflaufen, kann jeder Studierende, der während seines Studiums Leistungen nach dem BAföG empfängt und die Studiengebühren über ein Darlehen finanzieren muss, sicher davon ausgehen, dass die ihn treffende Gesamtbelastung aus den beiden Darlehen, die sein Studium finanzieren, einschließlich der Zinsbelastung aus dem Studiengebührendarlehen den Betrag von 15.000 Euro nicht übersteigt. Für den Empfänger einer Vollförderung nach dem BAföG hat dies zur Folge, dass seine eigentliche Studiengebührenschuld auf maximal 5.000 Euro begrenzt ist, er das Darlehen somit für ein 10semestriges Studium faktisch zinslos erhält.
71 
Neben dieser - für den weit überwiegenden Teil der bedürftigen Studierenden gegebenen - absoluten Obergrenze der Darlehensbelastung, die im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Studiums entstehen, ist weiter zu berücksichtigen, dass die Bedingungen für die Rückzahlung des Studiengebührendarlehens im Landeshochschulgebührengesetz so ausgestaltet sind, dass kein Studienbewerber oder Studierender befürchten muss, in dem Fall einer nach Abschluss der Hochschulausbildung ausbleibenden oder nur gering vergüteten Erwerbstätigkeit in Bezug auf das Studiengebührendarlehen in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten. Denn zunächst ist der Darlehensvertrag nach §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG so ausgestaltet, dass er dem Darlehensnehmer die Möglichkeit einer zinslosen Stundung des Rückzahlungsanspruchs gewährt, wenn sein monatliches Nettoeinkommen den in § 18a Abs. 1 Satz 1 bis 3 BAföG festgelegten Mindestbetrag für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens (960 Euro + 480 Euro für einen Ehegatten + 435 Euro für jedes Kind des Darlehensnehmers) zuzüglich weiterer 100 Euro nicht übersteigt. Darüber hinaus sieht das Gesetz in § 9 Abs. 3 und 5 LHGebG vor, dass der Studienfonds bei einem länger dauernden Zahlungsverzug (mindestens sechs Monate mit zwei Mahnungen), bei eintretender Zahlungsunfähigkeit oder aber bei einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer bezahlt. Über die Regelung des § 9 Abs. 6 Satz 1 LHGebG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 und 105 LHO hat er dann die Möglichkeit, in entsprechenden Härtefällen die Darlehensschuld ganz oder teilweise zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen, wobei die entsprechende Praxis (auch) an den Anforderung zu messen ist, dass eine abschreckende Wirkung von einer sich aufbauenden Darlehenslast auf einen durchschnittlichen bedürftigen Studienbewerber oder Studierenden nicht ausgehen darf.
72 
Über die hier dargestellte Kappungsregelung und die Möglichkeit der Stundung und des Erlasses nach § 9 Abs. 6 LHGebG i.V.m. §§ 59, 105 LHO ist die festgestellte fehlende objektive Abschreckungswirkung des Studiengebührendarlehens und damit auch die Vereinbarkeit des LHGebG mit den Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts auch für den Fall sicher gestellt, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen etwa in Bezug auf die Darlehenszinsen zu Ungunsten der Studierenden ändern. Sollten sich die insgesamt maßgeblichen Umstände darüber hinaus derart ändern, dass das bestehende gesetzliche Instrumentarium nicht mehr ausreicht, den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen in der erforderlichen Weise zu gewährleisten, ist das Land zur Vermeidung einer dann eintretenden Rechtswidrigkeit seiner Regelungen gemäß Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes zur Nachbesserung verpflichtet (vgl. VG Minden, a.a.O.). Der hiermit verbundenen und unmittelbar aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts abgeleiteten Verpflichtung zur Sicherung dieser Gewährleistung, auch in der Zukunft Vorkehrungen und Mechanismen einzuführen, wie etwa die Festlegung von Indikatoren oder Zielgrößen (benchmarks), mittels derer sich der Fortschritt der Verwirklichung des Rechts auf Bildung bzw. die Auswirkungen einer getroffenen Regelung genau überwachen lässt (vgl. Ziff. 52 S. 2 sowie Ziff. 37 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, 28.06.2005, S. 21, 22; zur Anforderung statistischer Daten durch den Paktausschuss im Einzelfall E/C.212/1/Add.50 v. 1.9.2000 Ziff. 36; vgl. auch die allgemeine Berichtspflicht nach Art. 16 des Sozialpakts) ist das Land mit der Einrichtung eines unabhängigen 17-köpfigen Monitoringbeirates zur Beobachtung der sozialen Auswirkungen der Wiedereinführung der Studiengebühren zum 07.06.2006 (siehe Klageerwiderung v.05.06.2007 - S. 10 f.) in ausreichendem Maße nachgekommen; einer speziellen Verankerung des Monitoringbeirats in der gesetzlichen Regelung des Landeshochschulgebührengesetzes bedurfte es nicht, da dem Land bei der Entscheidung, wie es seiner völkerrechtlichen Überwachungspflicht nachkommt, ein weiter organisatorischer Gestaltungsspielraum zukommt.
73 
bbb) Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist eine Benachteiligung gegenüber wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die im Verbund mit anderen Umständen in extremen Ausnahmefällen sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann.
74 
Dennoch ist dieses Ergebnis in Hinblick auf die Verpflichtung des Landes aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zu beanstanden.
75 
Denn in Baden-Württemberg wurden bereits seit dem Wintersemester 1998/99 auf der Grundlage des damaligen Landeshochschulgebührengesetzes vom 05.05.1997 (GBl. S. 175) nach Ablauf einer gebührenfreien Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester Langzeitstudiengebühren erhoben, deren Bezahlung ebenfalls nicht durch einen gesetzlich gewährten Darlehensanspruch gesichert war (zur Rechtmäßigkeit dieser Beschränkung auch in Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts vgl. VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, WissR 1999, 274 sowie - wenn auch mit jeweils anderer Begründung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O. und BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so dass in der Begrenzung des Darlehensanspruchs in § 7 Abs. 4 LHGebG auf den Zeitraum der damaligen Gebührenfreiheit materiell keine Verschlechterung der Situation liegt, wie sie bereits seit 1998 für Studierende in Baden-Württemberg gegeben war.
76 
Vor allem aber ist diese mit der Begrenzung des Darlehensanspruchs gegebene echte Einschränkung des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nach Art. 4 des Sozialpaktes und unter Beachtung der Grenzen des Art. 5 des Sozialpaktes gerechtfertigt (zu der Möglichkeit einer Einschränkung nach Art. 4 des Sozialpaktes vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. sowie Urt. v. 03.12.2003, a.a.O.), da sie auf gesetzlicher Grundlage ergangen ist, zu einem zielstrebigen und straffen Studium anreizen soll und wegen der damit erreichbaren effizienteren Nutzung der Hochschulen der Förderung des Allgemeinwohls in einer demokratischen Gesellschaft dient. Da der Pakt nach seinem Sinn und Zweck einen Anspruch auf Zugang zur Hochschulbildung nicht um seiner selbst willen sichern will, sondern auf die Vermittlung der Möglichkeit einer akademisch geprägten Berufstätigkeit bezogen ist, ist die Begrenzung des Darlehensanspruchs auf die Dauer eines angemessenen Studiums auch mit der Natur des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes vereinbar.
77 
Im Normalfall ist es jedem - nach § 7 Abs. 2 LHGebG anspruchsberechtigten - Studierenden möglich, sein Studium auch unter Berücksichtigung gegebenenfalls eintretender Schwierigkeiten zu Ende zu führen. Denn die Dauer der Darlehensberechtigung erstreckt sich nicht nur auf die Regelstudienzeit des gewählten Studiums, sondern umfasst noch den Zeitraum vier weiterer Semester (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LHGebG). Darüber hinaus führen die Erziehung eines Kindes bis zum Alter von acht Jahren oder eine hinreichend schwere Behinderung zu einer Befreiung von der Gebührenpflicht. Auch werden Umstände, die nach § 61 LHG eine Beurlaubung rechtfertigen, gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG über die Ausnahme von der Gebührenpflicht während eines rechtzeitig beantragten Urlaubssemesters berücksichtigt. Dabei führen Zeiten der Befreiung und der Ausnahme von der Gebührenpflicht auch nicht zu einer Verkürzung der Dauer der Bezugsberechtigung für das Darlehen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 LHGebG).
78 
ccc) Dem atypischen Ausnahmefall, in dem die Zeitdauer der Bezugsberechtigung für ein Studiengebührendarlehen und die in § 6 Abs. 1 LHGebG enthaltenen Befreiungsmöglichkeiten aufgrund außergewöhnlicher, vom Gesetzgeber so nicht in Rechnung gestellter Umstände, ausnahmsweise nicht ausreichen, um einem bedürftigen Studierenden ein normales zielstrebiges Studium und einen akademischen Abschluss zu gewährleisten, trägt das Landeshochschulgebührengesetz dadurch Rechnung, dass nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i.V.m. §§ 21 und 22 des Landesgebührengesetzes allen Studierenden ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber eingeräumt ist, ob die Studiengebühr etwa in Hinblick auf eine gegebene wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und eine fehlende Darlehensberechtigung zu stunden oder gar zu erlassen ist. Dieser Anspruch kann sich aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpaktes zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen auch zu einem Rechtsanspruch verdichten.
79 
Dies könnte etwa im Fall der Klägerin dann zum Tragen kommen, wenn die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG zugrunde gelegte Annahme, dass Kinder im Alter über acht Jahren der Betreuungsperson regelmäßig genügend Zeit lassen, sich in angemessener Weise einem Studium zu widmen, aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht zum Tragen kommt und es deshalb der Klägerin trotz eines intensiven Studiums nicht möglich war, dieses noch während des Laufs ihres Darlehensanspruchs zum Abschluss zu bringen.
80 
Da im gegebenen Fall keine solche Konstellation gegeben ist, kann offen gelassen werden, ob über die Regelung des § 6 Abs. 3 und der §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühr auch der Gruppe der Studienbewerber und Studierenden Rechnung getragen werden kann, die die persönlichen Voraussetzungen für die Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 2 LHGebG nicht erfüllen, deren diskriminierungsfreier Zugang zu den Hochschulen des Landes aber - wie bei den über 40jährigen oder den Asylberechtigten mit einer im Ausland erworbenen Hochschulreife (vgl. hierzu etwa die Stellungnahme des Paktausschusses zu Kanada, E/C.12/1Add.31 Ziff. 39) über Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ebenfalls grundsätzlich gewährleistet ist.
81 
3. Der Erhebung einer Studiengebühr für die Dauer ihres Studiums an der beklagten Hochschule verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, nach welchem alle Deutschen das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
82 
Auch wenn aus der Freiheit der Wahl auch der Ausbildungsstätte für sich kein Recht auf die Bereitstellung eines kostenfreien Studienplatzes folgt, sondern die Bereitstellung und Inanspruchnahme der staatlichen Hochschulen immer unter dem Vorbehalt dessen steht, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142; Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so liegt in der Auferlegung von Studiengebühren für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang auf Studierende an den Hochschulen des Landes Baden-Württemberg nach §§ 1, 3, 5 LHGebG dennoch unter dem Gesichtspunkt der ausbildungsbezogenen Belastung eine Beschränkung dieses Grundrechts. Denn die Erhebung dieser Gebühr steht mit dem Besuch der Hochschule im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs in einem engen Zusammenhang und lässt objektiv auch eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen. Immerhin werden die Studiengebühren unmittelbar für die Bereitstellung des Lehrangebots in einem Studiengang erhoben. Auch ist die Bezahlung der Gebühr eine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme oder Fortführung des Studiums, da diese - von dem gleichwertigen Sonderfall des Nachweises über den bevorstehenden Abschluss eines Darlehensvertrages nach § 7 ff LHGebG abgesehen - nach § 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG als Voraussetzung für die Immatrikulation ausgestaltet ist bzw. bei bereits immatrikulierten Studierenden die Nichtbezahlung der Gebühr trotz Mahnung, Androhung der Exmatrikulation und Ablauf der Zahlungsfrist die zwangsweise Exmatrikulation zur Folge hat. Auch möchte der Gesetzgeber mit der Erhebung der Studiengebühren (unter anderem) das Ausbildungsverhalten der Studierenden in Richtung eines zielgerichteten Studiums steuern (hierzu im Einzelnen BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 [bad.-württ. Langzeitstudiengebühr] - 1 BvR 1750/01 - Juris.).
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Allerdings ist der hier mit der Auferlegung der Studiengebührenpflicht verbundene Eingriff in die über Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Klägerin zur Wahl eines Hochschulstudiums nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn abgesehen davon, dass die Studiengebührenpflicht auf der Grundlage eines Gesetzes erhoben wird, liegen ihrer Erhebung hinreichend gewichtige Zwecke zugrunde.
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Die allgemeine Studiengebührenpflicht stellt formal eine sog. subjektive Zulassungsschranke zur Wahl eines Hochschulstudiums dar, die grundsätzlich nur gerechtfertigt werden kann, wenn sie zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Denn anders als die Langzeitstudiengebühr gestaltet sie nicht nur die Bedingungen und Modalitäten einer grundsätzlich gebührenfreien Ausbildung (hierzu BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.; anders aber VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 28.03.2001, DVBl. 2001, 1548), sondern erfasst bereits die Aufnahme eines Studiums als solches und zwar nicht nur mittelbar, sondern - über die Ausgestaltung als Immatrikulationsvoraussetzung - als unmittelbare rechtliche Schranke für die Wahl selbst.
85 
Dieser formalen Einstufung der Gebührenpflichtigkeit als subjektive Zulassungsschranke steht nicht entgegen, dass die Eingriffsintensität über das Darlehensmodell so abgefedert ist, dass das Zugangshindernis der Bezahlung der Studiengebühr letztlich durch jeden ohne Hürde überwunden werden kann und sich die Belastung demnach materiell als Problem der finanziellen Gegenleistung für eine in Anspruch genommene staatliche Leistung und damit als Frage der Ausgestaltung der Bedingungen und Modalitäten der Ausbildung darstellt.
86 
Letztlich kann die Frage der Einstufung der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundenen Intensität des Grundrechtseingriffs jedoch offen gelassen werden, weil die mit der Erhebung der Studiengebühren verfolgten öffentlichen Interessen auch solchen Gemeinschaftsgütern dienen, die gewichtig genug sind, um auch einen Eingriff in die subjektive Ausbildungswahlfreiheit zu rechtfertigen. Denn die Erhebung der Studiengebühren dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit und der Effizienz der Lehre an den staatlichen Hochschulen im Land und damit ohne weiteres wichtigen Gemeinschaftswerten.
87 
So zielt die Erhebung der Studiengebühr primär auf die Erzielung zusätzlicher Einnahmen und auf die Beteiligung der Nutzer an den Kosten der als öffentliche Einrichtung zur Verfügung gestellten staatlichen Hochschulen. Neben der staatlichen Grundfinanzierung aus Steuermitteln sollen die Studierenden über die Studiengebühren an der Finanzierung der staatlichen Hochschulen beteiligt werden (vgl. Landtagsdrucksache 13/4858 v. 22.11.2005, S. 1 u. 16). Neben dieser Finanzierungsfunktion sollen die Studiengebühren das Studierverhalten dadurch positiv beeinflussen, dass die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement veranlasst werden (Lenkungsfunktion). Schließlich soll die Gebührenpflicht des Studiums auch den Effekt haben, dass die Lehre sowohl aus der Sicht der Studierenden als auch aus der Sicht der Lehrenden einen neuen und höheren Stellenwert erhält. Dies drückt der Gesetzgeber in der Begründung zum Gesetzentwurf dadurch aus, dass er - etwas überhöht - den nunmehr für das Studium bezahlenden Studierenden gegenüber den Hochschulen die Rolle von „zahlenden Nachfragern“ zuschreibt.
88 
Dabei ist die Erhebung der Studiengebühren auch geeignet, um die hier beschriebenen Zwecke zu erreichen.
89 
Dies bedarf hinsichtlich des gewünschten Erfolgs der Mitfinanzierung der staatlichen Hochschulen durch die Studierenden als deren Nutzer keiner weiteren Begründung und wird insoweit auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
90 
Die Erhebung von Studiengebühren ist aber auch geeignet, die Studierenden zu einem zielgerichteten und schnellen Studium anzuhalten und dem Studium sowohl bei den Lehrenden als auch bei den Studierenden einen höheren Stellenwert einzuräumen. Denn es ist evident, dass die Kostenpflichtigkeit eines jeden Semesters im Normalfall der Studienplanung eines Studierenden zumindest als steuerndes, wenn auch nicht immer entscheidendes Element wirkt und es besteht - was im Rahmen der Eignungsprognose ausreicht (BVerfG, Beschl. v. 20.04.1986, BVerfGE 67, 175) - jedenfalls die abstrakte Möglichkeit, dass die Tatsache der Kostenpflichtigkeit des Studiums sowohl die Bereitschaft der Studierenden zu konstruktiver Kritik an dem Lehrangebot in ihrem Studiengang als auch die Sensibilität der Lehrenden für die Belange der Studierenden und den Wert ihrer Lehrveranstaltungen steigert. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber über die Regelung des § 4 Abs. 1 LHGebG eine Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Studium und Lehre bestimmt und bei der Bestimmung der Verwendung der Mittel aus dem Studiengebührenaufkommen eine Beteiligung der Studierenden verankert hat.
91 
Ein im Hinblick auf die Erreichung der genannten Zwecke gleich wirksames, aber weniger einschneidend in das Grundrecht der Berufsfreiheit wirkendes Mittel ist nicht gegeben. Insbesondere stellt sich die Einschätzung des Gesetzgebers nicht als evident fehlerhaft dar, dass die allgemeine Studiengebührenpflicht noch einmal in gesteigertem Maße zu einer Straffung und Strukturierung des Studiums führt, als dies nach der bislang geltenden Regelung zur Erhebung von Langzeitstudiengebühren der Fall war. Denn die Erhebung der Langzeitstudiengebühr stellte zwar einen Anreiz dar, das Studium innerhalb des Zeitraums der Studiengebührenfreiheit zu absolvieren, ließ jedoch eine Verzögerung des Studiums innerhalb dieses Zeitraums - von der Verringerung eines rechnerisch bestehenden Bildungsguthabens abgesehen - ohne Auswirkungen. Demgegenüber bildet die Erhebung der allgemeinen Studiengebühr einen wirtschaftlichen Anreiz, das Studium von Anfang an möglichst zielgerichtet und straff zu organisieren und die Dauer des Studiums nicht an dem Umfang des - über die Regelstudienzeit hinausgehenden - Bildungsguthabens für ein gebührenfreies Studium zu orientieren.
92 
Insgesamt stellt sich der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundene Eingriff in die Berufs- bzw. Ausbildungsfreiheit der Studierenden auch als im engeren Sinne verhältnismäßig dar. Denn die Nachteile, die den Studierenden über die Erhebung der Studiengebühren entstehen, stehen nicht außer Verhältnis zu den mit der Erhebung verfolgten Zwecken. So ist es grundsätzlich nicht unbillig und unzumutbar, den Nutzer einer öffentlichen Einrichtung in dem Fall an den Kosten derselben zu beteiligen, wenn - wie dies bei Studierenden in Hinblick auf die Möglichkeit der Berufsausbildung der Fall ist - mit der Nutzung ein besonderer Vorteil verbunden ist. Auch stehen die Gebühren nach ihrer Höhe nicht in einem Missverhältnis zu dem Wert der mit der Bereitstellung der Hochschulen den Studierenden gebotenen Leistung des Staates, denn es ist bereits aus den Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Langzeitstudiengebühren (BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 8.00 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O., 874; VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, a.a.O.) bekannt, dass die Gebühr von 500 Euro je Semester weit unter den realen Kosten liegt, die das kostengünstigste Studium an einer staatlichen Hochschule während eines Semesters verursacht. Schließlich ist entscheidend zu berücksichtigen, dass kein Studienbewerber oder Studierender über die Erhebung der Studiengebühren an der Aufnahme oder Fortführung eines angemessenen Hochschulstudiums gehindert wird, weil zumindest für den Zeitraum der Regeldauer eines Studiums zuzüglich vier weiterer Semester ein Anspruch des Studierenden auf eine Vorfinanzierung der Studiengebühr durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg besteht, wobei weder die auflaufende Darlehensschuld noch die - gesetzlich ausgestalteten - Modalitäten der Rückzahlung zu dem gewährten Vorteil der Möglichkeit einer Hochschulausbildung außer Verhältnis stehen.
93 
4. Die Erhebung der Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz verstößt auch nicht gegen das aus den Grundrechten der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG und auf Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten allen dazu Befähigten ein Studium zu ermöglichen, ohne dabei eine Sonderung der Studierenden nach den Besitz- und Einkommensverhältnissen der Eltern vorzunehmen.
94 
Insofern kann auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts (oben zu II. 2) verwiesen werden, die hier entsprechend zum Tragen kommen.
95 
So reicht es auch im Rahmen des grundgesetzlich gewährleisteten Anspruchs auf diskriminierungsfreie Teilhabe an den staatlichen Hochschulressourcen aus, wenn der diskriminierungsfreie Zugang für Studienbewerber und Studierende ohne eigene Mittel über den im Landeshochschulgebührengesetz nach § 7 LHGebG eingeräumten Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf eine darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren hergestellt wird. Auch steht es dem Anspruch auf diskriminierungsfreie Teilhabe nicht entgegen, wenn die betroffenen Darlehensnehmer zu einem späteren - regelmäßig nach Abschluss des Hochschulstudiums und dem Eintritt in ein Berufsleben liegenden - Zeitpunkt verpflichtet sind, das Darlehen einschließlich der angefallenen Zinsen zurückzuzahlen, wenn - wie dies nach dem Landeshochschulgebührengesetz der Fall ist - die Gesamtbedingungen des Studiengebührendarlehens nicht die Folge haben, dass bedürftige Studienbewerber oder Studierende die Aufnahme eines solchen zur Ermöglichung ihres Hochschulstudiums vernünftigerweise scheuen müssten oder würden.
96 
Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist zwar eine Benachteiligung gegenüber den wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann, doch reicht es verfassungsrechtlich aus, dass der Gesetzgeber - wie hier - den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen für ein angemessenes erstes Studium sichert. Einer darüber hinausgehenden und übermäßigen Inanspruchnahme muss er nicht mehr in gleicher Weise fördernd Rechnung tragen, wie dies zur Gewährleistung einer ersten und angemessenen Berufsausbildung an der Hochschule der Fall ist. Denn auch wenn das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Recht auf Teilhabe an staatlichen Ausbildungsressourcen durch die Möglichkeit eines Abschlusses innerhalb angemessener Zeit nicht gänzlich verbraucht ist, so ist die in der Begrenzung des Darlehensanspruchs liegende Schlechterstellung dadurch gerechtfertigt, dass die Studierenden, die den ihnen eingeräumten Rahmen eines darlehensgeförderten Studienzugangs überschritten haben, bereits in einem ausreichenden Maße ihren Anteil an der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Ausbildungs- und Studienkreditressource hatten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 9.00 - sowie BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, jeweils zur Gebührenpflichtigkeit eines Zweitstudiums).
97 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren nicht nur die Dauer eines grundständigen Studiums umfasst, sondern auch den auf ein solches Studium bezogenen konsekutiven Masterstudiengang und ein solches Zweitstudium fördert, dessen Abschluss zusätzlich zu dem Erststudium für die Erlangung eines Berufsabschlusses gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 7 Abs. 5 LHGebG). Im Übrigen kann auch über die Anwendung der Erlass und Stundungsregelungen in § 6 Abs. 3 LHGebG, §§ 21, 22 LGebG sicher gestellt werden, dass - etwa in atypischen Situationen oder in besonderen Härtefällen - die Unfähigkeit eines Studierenden zur Finanzierung der Studiengebühr nicht zum Abbruch einer Hochschulausbildung führt.
98 
5. Die Erhebung der Studiengebühren verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Grundsatz verbietet es dem Gesetzgeber, eine Gruppe in Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
99 
Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Bindung ist um so enger, je mehr die Regelung an personenbezogenen Merkmalen anknüpft, die denen in Art. 3 Abs. 3 GG entsprechen und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Zu berücksichtigen sind auch Differenzierungen, die zwar nicht unmittelbar personenbezogen vorgenommen werden, aber mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirken. Hierbei bestehen bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen umso geringere Bindungen, je mehr die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann.
100 
Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsrechtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit bzw. Willkürlichkeit der Differenzierung evident ist. Dagegen ist bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Genauere Maßstäbe lassen sich dabei nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 11.1.2005, BVerfGE 112, 164; Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87).
101 
a) Nach diesen Grundsätzen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Darlehensanspruch der Studierenden nach §§ 7 und 9 LHGebG so ausgestaltet hat, dass für die Gewährung des Studiengebührendarlehens ab dem Zeitpunkt der Auszahlung Zinsen erhoben werden dürfen.
102 
Dabei kann offen gelassen werden, ob in der Erhebung der Zinsen für das Gebührendarlehen überhaupt eine Ungleichbehandlung gegenüber den Studierenden gesehen werden kann, die ihre Studiengebühren sofort aus eigenen Mitteln begleichen. Denn selbst wenn die Ungleichbehandlung darin zu sehen wäre, dass ein bedürftiger Studierender als Darlehensnehmer aufgrund der Zinsbelastung in Bezug auf die Kosten seines Hochschulzugangs mehr Mittel aufbringen muss, als dies bei dem Sofortzahler der Fall ist, so ist eine in der zusätzlichen Zinsbelastung liegende „Ungleichbehandlung“ des bedürftigen Darlehensnehmers sachlich dadurch gerechtfertigt, dass der Darlehensnehmer die für die Begleichung der Studiengebühren notwendigen Mittel nicht sofort aus dem eigenen (bei bedürftigen Studierenden regelmäßig nicht vorhandenen) Vermögen, sondern erst später zu einem Zeitpunkt aufbringen muss, zu dem bei ihm vom Bestehen einer hinreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Da es bei der Abschöpfung dieses wirtschaftlichen Vorteils nicht mehr darum geht, einem bedürftigen Studierenden den Zugang zu der Hochschule zu sichern, sondern darum, ob ein potentiell wirtschaftlich leistungsfähiger Hochschulabsolvent auch an den Kosten der Vorfinanzierung seiner Studiengebühren beteiligt oder ob ein in der späteren Zahlungspflicht liegender wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft werden kann, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, die Darlehensfinanzierung der Studiengebühren nicht zinsfrei zu gewähren, sondern - über die Begrenzung des Zinssatzes auf die Geldbeschaffungs- und die Kreditverwaltungskosten der Darlehensbank (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 8 LHGebG) und die Möglichkeit der Einbindung auch anderer Banken als der L-Bank - nur sicher zu stellen, dass diese Darlehen zu wirtschaftlich möglichst günstigen Bedingungen gewährt werden, sachlich gerechtfertigt.
103 
Dies gilt umso mehr, als bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden, die gleichzeitig zur Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens auch über Mittel nach dem BAföG gefördert werden, über die Kappungsregelung und das Eintreten des Studienfonds in die Darlehensschuld des Studierenden nach § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG faktisch eine Subventionierung der Inanspruchnahme des Darlehens erfolgt, die bei einem Studierenden, dessen Darlehensschuld nach dem BAföG zuzüglich der reinen Schuld für die Studiengebühren den Betrag von 15.000 Euro übersteigt, sogar zu einer faktischen Zinslosigkeit des Studiengebührendarlehens führt.
104 
Der hiernach bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden wegfallenden oder jedenfalls deutlich reduzierten Zinsbelastung für das Studiengebührendarlehen ist zudem - unter dem Gesichtspunkt der ungleichen Belastung von (bedürftigen) Darlehensnehmern mit den Sofortzahlern - der wirtschaftliche Nachteil gegenüber zu stellen, der den Sofortzahlern dadurch entsteht, dass sie die Mittel aus ihrem Vermögen nicht - wie der Darlehensnehmer - erst später, sondern sofort aufbringen und dementsprechend diese Mittel nicht mehr anderweitig einsetzen können (a.A. insoweit Pieroth, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 sowie ders./Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84: „nur Inflationsausgleich“). Auch wenn die Kammer der insoweit vorgelegten Darstellung der Beklagten nicht folgt, dass der entgangene Gewinn des Sofortzahlers sogar mehr als 7 % p.a. beträgt und damit dem Zinssatz entspricht, der zur Zeit für die Gewährung eines Studiengebührendarlehens der L-Bank angesetzt wird, so kann doch davon ausgegangen werden, dass auch bei einer - nicht spekulativen - Geldanlage eine Rendite in Höhe von 4,5 % erwirtschaftet werden könnte, so dass von einer gravierenden Ungleichbelastung des bedürftigen Studierenden gegenüber dem Sofortzahler in Bezug auf die insgesamt für den Zugang zur Hochschule aufzubringenden Finanzmittel nicht die Rede sein kann.
105 
b) (…) c) (…)
106 
6. Die Studiengebührenpflicht verstößt schließlich auch nicht gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes.
107 
Weder die Einbeziehung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenregelung zum Sommersemester 2007 bereits immatrikulierten Studierenden in die Gebührenpflicht noch die in § 7 Abs. 4 des LHGebG geregelte Kürzung der Bezugsberechtigung für ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren stellen Regelungen dar, die nachträglich ändernd in bereits abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und denen somit eine - verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige - „echte“ Rückwirkung zukommt; vielmehr wirkt das Landeshochschulgebührengesetz über beide Regelungen nur auf den gegenwärtigen Rechtszustand der Zahlungspflicht für ein aktuelles Semester und der Bezugsberechtigung für ein in diesem Zusammenhang begrenzt gewährtes Darlehen ein.
108 
Die hierin liegende unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, solange nicht bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der geänderten gesetzlichen Regelung und der Bedeutung der Neuregelung für das allgemeine Wohl ausnahmsweise den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987, BVerfGE 76, 256). Letzteres trifft hier aber nicht zu.
109 
Das Interesse des Gesetzgebers an einer Erhöhung der Einnahmen der Hochschulen, um die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre sowie die Attraktivität des Studiums und des Studienstandorts Baden-Württemberg zu sichern, ist ebenso legitim wie die weitere Zwecksetzung, die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement zu veranlassen und die Wertigkeit der Lehre für die Beteiligten - Studierende und Lehrende - zu erhöhen (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 16). Diese Zielsetzungen wiegen schwerer als das Vertrauen Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein Studierender mit einer Änderung der Rechtslage rechnen musste, nicht auf seine subjektive Vorstellung und individuelle Situation, sondern darauf an, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der Betroffenen auf ihren Fortbestand zu begründen. Ein solches besonderes Vertrauen war aber in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Studiengebührenregelung des Landeshochschulgebührengesetzes zu keinem Zeitpunkt gegeben. Denn abgesehen davon, dass das bloße Vertrauen in den Fortbestand einer günstigen Gesetzeslage als solches nicht schutzwürdig ist, sondern nur dann, wenn auf der Seite des Betroffenen noch zusätzliche gewichtige Interessen berührt sind, mussten die Studierenden schon vor dem Hintergrund der Einführung von Verwaltungskostenbeiträgen, Rückmeldegebühren und Langzeitstudiengebühren in den vergangenen Jahren damit rechnen, dass ihre Hochschulausbildung auch in der Zukunft nicht völlig umsonst zu haben sein wird. Dabei kann von einer fehlenden Vorhersehbarkeit der Einführung von Studiengebühren auch für das normale Erststudium nicht die Rede sein. Zwar hatten die Ministerpräsidenten der Länder im Zuge der Hochschulreform am 16.4.1970 beschlossen, ab dem Wintersemester 1970/71 an den Hochschulen der Bundesrepublik einheitlich auf die Erhebung von Studiengebühren zu verzichten. Auch vereinbarten die Kultusminister der Länder noch am 25.5.2000, das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und bei konsekutiven Studiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss grundsätzlich gebührenfrei zu halten. Zum Abschluss eines damals in Aussicht gestellten Staatsvertrags kam es dann jedoch in der Folgezeit schon nicht mehr. Vielmehr führte die Diskussion um die Einführung von allgemeinen Studiengebühren mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG vom 8.8.2002, BGBl. I S. 3138) zum Erlass eines entsprechenden bundesgesetzlichen Verbots derselben, das wiederum sofort und letztlich mit Erfolg von einigen Bundesländern vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen wurde (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.).
110 
Im Übrigen hat der Gesetzgeber über Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze (vom 19.12.2005, GBl. S. 794; berichtigt GBl. 2006 S. 15) bestimmt, dass Studiengebühren nicht abrupt ab dem 01.01.2006, sondern erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben werden. Die hierin liegende Übergangsregelung von zwei noch gebührenfreien Semestern (Sommersemester 2006 und Wintersemester 2006/2007), reichte aus, damit sich die Studierenden auf die neue Rechtslage einstellen konnten, indem sie entweder das Studium abschließen oder aber sich auf eine künftige Zahlungspflicht einrichten, die angesichts des - oben zu II.2.b.bb) dargestellten - sozialverträglichen Darlehensmodells auch keine übermäßigen und unzumutbaren Belastungen des einzelnen Studierenden mit sich bringt. Hinsichtlich der Studierenden, die keinen Darlehensfinanzierungsanspruch mehr haben, ist zu berücksichtigen, dass sie auch nach der alten Rechtslage über die Regelung zur Langzeitstudiengebührenpflicht regelmäßig im gleichen Maße für ihr Studium gebührenpflichtig geworden wären, wie dies nun nach der Regelung zur allgemeinen Erhebung von Studiengebühren der Fall ist.
111 
Da im Übrigen in atypischen Härtefällen, in denen die Einführung der allgemeinen Studiengebühren etwa in unvorhergesehener Weise eine Situation verursacht, die aus wirtschaftlichen Gründen zu einer vorzeitigen Beendigung des Studiums führt, über die Regelung des § 6 Abs. 3 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühren reagiert werden kann (vgl. für die baden-württembergische Langzeitstudiengebühr: BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a.a.O.), bedurfte es - abgesehen von den Fällen bereits immatrikulierter ausländischer Studierender, die keinen Darlehensanspruch haben (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 ÄndGLHGebG) und der Bestimmung in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ÄndGLHGebG, welche die (ohnehin bereits seit 2003 gebührenpflichtigen) Studierenden der Popakademie Baden-Württemberg betrifft - keiner weiteren speziellen Übergangsregelungen mehr.“
III.
112 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO; § 100 Abs. 1 ZPO. Dabei sieht die Kammer nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
113 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz angesichts der Massenhaftigkeit der Gebührenerhebung auch gegenüber Studierenden, die ihren Wehr- und Zivildienst geleistet haben, grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Viertel.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich jeweils gegen einen Bescheid der Beklagten, durch den sie ab dem Sommersemester 2007 für die Dauer ihres Studiums an dieser Hochschule für jedes Semester zu einer Studiengebühr in Höhe von 500,-- EUR herangezogen werden.
Der Kläger zu 1) erlangte im Jahr 1998 seine Allgemeine Hochschulreife und studierte zunächst im Wintersemester 1998/99 und im Sommersemester 1999 an der Universität Stuttgart im Studiengang Bauingenieurwesen. Von November 1999 bis November 2000 leistete er einen 13monatigen, als Ersatz für den Zivildienst anerkannten, freiwilligen Sozialdienst im Ausland ab. An diesen Dienst schloss sich eine einjährige Lateinamerikareise an, von der der Kläger zu 1) Ende Dezember 2001 zurückkehrte. Seit dem Sommersemester 2002 studiert der Kläger zu 1) an der beklagten Universität im Fach Rechtswissenschaft.
Der Kläger zu 2) erlangte seine Allgemeine Hochschulreife im Jahr 2000 und leistete von September 2000 bis August 2001 seinen Zivildienst ab. Von Oktober 2001 bis März 2002 hielt sich der Kläger zu 2) bei Verwandten in Chile auf. Seit dem Sommersemester 2002 studiert er an der beklagten Universität im Fach Rechtswissenschaft.
Der Kläger zu 3) erlangte seine Allgemeine Hochschulreife im Jahr 2000 und leistete von September 2000 bis August 2001 seinen Zivildienst ab. Von Oktober 2001 bis März 2002 hielt sich der Kläger zu 3) in Chile auf. Seit dem Sommersemester 2002 studiert er an der beklagten Universität im Lehramtsstudium die Fächer Deutsch und Englisch.
Der Kläger zu 4) erlangte seine Allgemeine Hochschulreife im Jahr 2002 und leistete in der Zeit von September 2002 bis Ende Juni 2003 seinen Zivildienst ab. Seit dem Wintersemester 2003 studiert er an der beklagten Universität im Studiengang Rechtswissenschaften.
Am 15.12.2005 beschloss der Landtag von Baden-Württemberg das Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze. Durch Art. 1 dieses Gesetzes wurde das Landeshochschulgebührengesetz dahin abgeändert, dass ab dem Sommersemester 2007 (Art. 7 Abs. 2) an den staatlichen Hochschulen und den Berufsakademien für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang - von bestimmten Ausnahmen und der Möglichkeit einer Befreiung in näher geregelten Situationen abgesehen - von den Studierenden für jedes Semester oder Studienhalbjahr eine Studiengebühr in Höhe von 500 Euro erhoben wird. Eine besondere Übergangs- oder Befreiungsregelung für Studierende, die ihren Wehr- oder Ersatzdienst geleistet haben, wurde nicht getroffen.
Mit Gebührenbescheiden vom 21.11.2006 verpflichtete die Beklagte die Kläger jeweils, für die weitere Dauer ihres Studiums in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang an der Beklagten, beginnend ab dem Sommersemester 2007, eine Studiengebühr in Höhe von 500,-- EUR je Semester zu zahlen (Ziffer 1). Die Studiengebühren werden jeweils zum Ende der Rückmeldefrist fällig (Ziff. 2). Nach Ziffer 3 der Bescheide werden diese bei einer Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit gegenstandslos. In Ziffer 4 der Bescheide sind verschiedene Tatbestände für eine Ausnahme von der Gebührenpflicht aufgeführt während Ziffer 5 der Bescheide darauf verweist, dass die Zahlungspflicht für die Semester entfällt, für welche der Adressat des Bescheides von der Gebührenpflicht befreit ist.
Der Gebührenbescheid wurde den Klägern jeweils mit einfachem Brief übersandt.
Am 20.12.2006 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben.
10 
Sie tragen vor, ihre Heranziehung zu Studiengebühren sei allein deshalb und insoweit rechtswidrig, weil das Landeshochschulgebührengesetz nicht zu ihren Gunsten berücksichtige, dass sie vor ihrem Studium nach Art. 12a GG Zivildienst geleistet hätten. Ohne die hiermit gegebene Verzögerung hätten sie zwei Semester länger gebührenfrei studieren können, so dass sie insoweit gegenüber denjenigen, die keinen Wehr- oder Zivildienst leisten würden, einer Benachteiligung ausgesetzt seien, die über die übliche Belastung durch den Wehr- oder Ersatzdienst hinausgehe und deshalb nicht mehr durch die verfassungsimmanente Sonderregelung des Art. 12a GG gerechtfertigt sei, sondern im Rahmen des Landeshochschulgebührengesetzes etwa über eine Befreiung oder Ausnahmeregelung hätte ausgeglichen werden müssen. Dies werde umso deutlicher, wenn berücksichtigt werde, dass in den vergangenen Jahren nur noch ein Bruchteil der tauglichen und dienstbereiten Wehrpflichtigen einberufen worden sei und deshalb keine Wehrgerechtigkeit mehr bestehe.
11 
Der Kläger beantragen,
12 
den jeweils an sie gerichteten Studiengebührenbescheid der Beklagten vom 21.11.2006 insoweit aufzuheben, als sie in diesem verpflichtet werden, für das Sommersemester 2007 und das Wintersemester 2007/2008 eine Studiengebühr in Höhe von je 500,-- EUR zu bezahlen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klagen abzuweisen.
15 
Zur Begründung trägt sie vor, die Wehr- und Ersatzdienstleistenden würden durch die Belastung mit der Studiengebührenpflicht nicht in unverhältnismäßiger Weise benachteiligt. Sie müssten ebenso wie alle anderen Studierenden ab dem Sommersemester 2007 für ihr Studium Studiengebühren bezahlen. Ein Anspruch auf eine Übergangsregelung, durch die der Umstand kompensiert würde, dass sie aufgrund ihres Wehr- und Ersatzdienstes nicht hätten früher mit dem Studium beginnen können, sei nicht begründet. So lasse sich aus Art. 12a GG keine Gewährleistung für Wehr- oder Ersatzdienstleistende ableiten, die über die Alimentations-, Fürsorge- und Versorgungsansprüche des öffentlichen Dienstrechts hinausgingen. Auch erstrecke sich das Recht des Einzelnen auf Teilhabe am und Zulassung zum Hochschulstudium nicht auf die Kostenfreiheit des Studiums. Aber auch dann, wenn eine relevante Ungleichbehandlung zwischen der Gruppe der Wehr- und Ersatzdienstleistenden einerseits und der übrigen Studierenden andererseits gegeben wäre, wäre der Verzicht auf eine kompensierende Übergangsregelung sachlich gerechtfertigt. Denn der Gesetzgeber habe ein berechtigtes Interesse daran, den mit der Erhebung der Studiengebühren verfolgten Zweck der Einnahmeerzielung, der Verbesserung der Studienbedingungen und der Verhaltenslenkung möglichst bald und umfassend zur Geltung zu bringen. Auch würde die Einführung einer Sonderregelung für Wehr- und Ersatzdienstleistende schwierige Abgrenzungsfragen aufwerfen, etwa zu der Frage der Einbeziehung auch des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder anderer Umstände, die wie die Pflege eines Angehörigen oder eine eigene Krankheit ohne Verschulden des Studienbewerbers die Aufnahme eines Studiums verzögern könnten. Letztlich würden mehr Gerechtigkeitsfragen aufgeworfen als gelöst. Auch müsste an den Hochschulen mit hohem Verwaltungsaufwand in einer Vielzahl von Fällen geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gebührenpflicht gegeben seien. Dies werde dadurch erschwert, dass es neben dem Wehr- und Ersatzdienst noch eine Reihe anderer Ursachen für eine verspätete Studienaufnahme geben könne. So habe etwa der Kläger zu 1) ohne seine Reise durch Lateinamerika im Zeitpunkt der Einführung der allgemeinen Studiengebühren bereits zwölf Semester Zeit gehabt, sein Jurastudium abzuschließen. Der mit dem Verzicht auf eine Kompensation des späteren Studienbeginns der Wehr- und Ersatzdienstleistenden verbundene Nachteil sei den Betroffenen auch zumutbar. Dienstleistende müssten immer damit rechnen, dass sich während der Zeit ihres Dienstes oder auch danach Rechtsvorschriften zu ihren Lasten änderten. Der Wehr- oder Ersatzdienstleistende habe keinen Anspruch darauf, immer nur den Belastungen ausgesetzt zu sein, die ein Jahr zuvor gegolten hätten. Insofern entspreche es gerade der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung des Art. 12a GG, dass der Dienstleistende grundsätzlich alle Nachteile hinzunehmen habe, die ihm aufgrund der durch die Dienstleistung eingetretenen zeitlichen Verzögerung späterer Lebensschritte entstünden. Sofern § 34 HRG bestimme, dass Bewerbern um einen Studienplatz durch die Erfüllung bestimmter gemeinnütziger Dienste kein Nachteil entstehen dürfe, beziehe sich dieser Anspruch nur auf die eigentliche Zulassung zum Studium, nicht jedoch auf die Ausgestaltung der jeweiligen Studienbedingungen. Schließlich sei auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Wehrgerechtigkeit gegeben, weil dieser Grundsatz ausschließlich auf die Einberufungspraxis bezogen sei, jedoch keine Auswirkungen auf die Frage habe, ob und welche mit der Ableistung der Wehrpflicht verbundenen Nachteile in anderen Regelungsbereichen ausgeglichen werden müssten.
16 
Das Verfahren wurde ohne förmliche Verbindung gemeinsam mit den Verfahren 1 K 2324/06 und 1 K 121/07 verhandelt.
17 
Auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze in der Gerichtsakte und die Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist als Anfechtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 11 LHGebG), aber nicht begründet. Die jeweils angefochtenen Gebührenbescheide der Beklagten vom 21.11.2006 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die Gebührenbescheide rechtsfehlerfrei entsprechend den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes - LHGebG - i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des LHGebG und anderer Gesetze v. 19.12.2005 (GBl. S. 794, ber. 2006, S. 15) erlassen (dazu I.). Die maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 3 ff. LHGebG) über die Studiengebühren stehen auch mit höherrangigem Recht in Einklang; insbesondere war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, einen Ausgleich für die Verzögerung des Studienbeginns zu schaffen, die den Klägern aufgrund der Ableistung ihres Zivildienstes entstanden ist (dazu II.).
I.
19 
Gemäß § 3 Satz 1 LHGebG erheben die Staatlichen Hochschulen i.S.d. § 1 Abs. 2 LHG und die Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5 dieses Gesetzes. Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500,-- EUR. Studienhalbjahre stehen Semestern gleich (§ 5 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 LHGebG). Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 werden die Studiengebühren nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
20 
Nach diesen Bestimmungen sind die Kläger, die bei der Beklagten in den gebührenpflichtigen (§ 3 Abs. 1 S. 1 LHGebG) Studiengängen Rechtswissenschaft und für das Lehramt an Gymnasien mit den Fächern Englisch und Deutsch immatrikuliert sind, verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr von 500,-- EUR je Semester zu zahlen. Diese Zahlungspflicht hat die Beklagte in Nr. 1 ihrer angefochtenen Bescheiden vom 21.11.2006 rechtsfehlerfrei konkretisiert und den Klägern durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung eine Zahlungspflicht nicht nur für das Sommersemester 2007, sondern für alle folgenden Semester auferlegt, in denen sie in einem gebührenpflichtigen Studiengang bei der Beklagten studieren. Allerdings stand bei Erlass des Gebührenbescheides nicht fest, wie lange die Kläger als Studierende bei der Beklagten der Gebührenpflicht unterliegen. Den Fall einer Exmatrikulation nach Zugang des Gebührenbescheides regelt aber das Gesetz in § 5 Abs. 3 LHGebG. Danach wird bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit der Gebührenbescheid gegenstandslos. Eine bereits bezahlte Gebühr ist zu erstatten. Auf diese gesetzliche Regelung weisen die angefochtenen Bescheide in Nr. 3 ausdrücklich hin.
21 
Rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bestehen gegen die in Nr. 1 der Bescheide geregelte Zahlungsverpflichtung auch nicht deshalb, weil § 3 Satz 2 Nr. 1 - 3 LHGebG mehrere gesetzliche Ausnahmen von der Gebührenpflicht normiert und bei Erlass des Gebührenbescheides ebenfalls ungewiss war, ob und wann die Kläger während ihres Studiums bei der Beklagten einen dieser Ausnahmetatbestände erfüllen; denn die Wirksamkeit der Zahlungsverpflichtung steht unter der auflösenden Bedingung, dass diese entfällt, sobald in der Person des Studierenden während des Studiums bei der Beklagten ein Fall der gesetzlichen Ausnahmen von der Gebührenpflicht eintritt. Das hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid zwar nicht ausdrücklich so formuliert. Eine Beschränkung der Gebührenpflicht in diesem Sinne ergibt sich aber bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Vorschrift in § 3 Satz 2 LHGebG (vgl. zu derartigen inhaltlichen Beschränkungen unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften, Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 20). In Nr. 4 des angefochtenen Bescheids wird auch ausdrücklich auf die Ausnahmetatbestände des § 3 Satz 2 LHGebG hingewiesen.
22 
Schließlich steht auch die Bestimmung der Fälligkeit der Studiengebühr in Nr. 2 des Bescheides mit dem Gesetz in Einklang. Nach § 5 Abs. 2 LHGebG ist die Studiengebühr mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht und bestimmt, dass die Studiengebühr jeweils zum Ende der Rückmeldefrist fällig wird. Die Fristen für die Rückmeldung in ein künftiges Semester werden von der Beklagten gegenüber den Studierenden bekannt gemacht.
II.
23 
Die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes, durch die für das Studium an staatlichen Hochschulen und an den Berufsakademien ab dem Sommersemester 2007 eine Gebührenpflicht eingeführt wurde, sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
24 
A. Entgegen der Auffassung der Kläger verstößt das Landeshochschulgebührengesetz nicht dadurch gegen höherrangiges Recht, dass es ab dem Sommersemester 2007 alle Studierenden unabhängig davon zu einer Studiengebühr heranzieht, ob sie zuvor einen Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet haben oder nicht. Den Gesetzgeber trifft keine Rechtspflicht, die Studierenden, die vor dem Studium ihren Wehr- und Ersatzdienst abgeleistet haben, besonders zu begünstigen und die jeweils neunmonatige Dauer des Grundwehrdienstes (vgl. § 5 Abs. 1a WPflG) oder des - im Fall der Kriegsdienstverweigerung an seine Stelle tretenden - Zivildienstes (§ 24 Abs. 2 ZDG) bei der Bestimmung der allgemeinen Studiengebührenpflicht ab dem Sommersemester 2007 besonders zu berücksichtigen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich insbesondere nicht aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
25 
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung untersagt. Ebenso wenig ist er gehalten, Ungleiches unter allen Umständen ungleich zu behandeln. Der Gesetzgeber verletzt aber das Gleichheitsgrundrecht, wenn er es unterlässt, tatsächliche Ungleichheiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BVerfG, Urt. v. 16.3.2004, BVerfGE 110, 141; Beschl. v. 15.7.1998, BVerfGE 98, 365).
26 
Studierende, die vor Aufnahme ihres Studiums ihren Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet haben, unterscheiden sich gegenüber nicht zum Dienst herangezogen Studierenden dadurch, dass sie im Vergleich zu diesen erst ein Jahr später mit dem Studium beginnen konnten. Unter diesem Gesichtspunkt bewirkt die für beide Gruppen ab dem Sommersemester 2007 eintretende Studiengebührenpflicht eine Gleichbehandlung zweier sich unterscheidender Gruppen (zur Maßgeblichkeit der unmittelbaren Rechtswirkung eines Gesetzes: BVerfG, Urt. v. 10.1.1995, BVerfGE 92, 26).
27 
Diese Gleichbehandlung ist jedoch nicht zu beanstanden. Denn dieser Umstand des verzögerten Studienbeginns ist im Hinblick auf die Studiengebührenpflicht für die beiden streitigen Semester nicht so bedeutsam, dass seine Nichtberücksichtigung nicht sachlich gerechtfertigt werden könnte:
28 
So ist zunächst festzustellen, dass der Wehrdienst und der diesen ersetzende Zivildienst nach Art. 12a Abs. 1 und Abs. 2 GG unmittelbar aus der Verfassung resultierende primäre Dienstpflichten sind, denen es immanent ist, dass diejenigen, die ihn erfüllen, in ihrem künftigen weiteren Leben stets mit einer entsprechenden Verzögerung ihrer Lebensplanung und sich möglicherweise ändernden Rechtslagen konfrontiert sind. Aus diesem Grund ist der Gesetzgeber nicht grundsätzlich verpflichtet, die dienstpflichtigen Personen von allen Nachteilen freistellen, die sich für sie außerhalb des Wehr- und Ersatzdienstes aus der zeitlichen Verzögerung späterer Lebensabschnitte ergeben; insofern kann es auch kein schutzwürdiges Vertrauen des Dienstpflichtigen geben, dass sich eine zukünftige Rechtslage nie so ändern wird, dass sich die Ableistung der Dienstpflicht als Nachteil darstellen kann. Zu vermeiden sind deshalb im Rahmen einer späteren Rechtsänderung nur solche Nachteile zu Lasten des Dienstpflichtigen, die diesem selbst angesichts eines typischerweise „vorbelasteten“ Vertrauenszustands gleichwohl unzumutbar sind bzw. schwerer wiegen als die Bedeutung der hoheitlichen Maßnahme für das Allgemeinwohl (BVerfG, Beschl. v. 17.05.2004, NJW 2004, 2297).
29 
Von einer solchen Unzumutbarkeit kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Denn einerseits wird der Studierende, der in der Vergangenheit seinen Wehr- oder Zivildienst geleistet hat, über die ab dem Sommersemester 2007 auch für ihn geltende Studiengebührenpflicht in Bezug auf die Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG gegenüber seinen nichtdienstpflichtigen Kommilitonen nicht wesentlich schlechter gestellt. Vielmehr beschränkt sich der durch den späteren Studienbeginn eintretende Nachteil darauf, dass er - bei sonst gleicher Lebensplanung - ohne den Wehr- oder Ersatzdienst zwei Semester hätte früher mit dem Studium beginnen können, ohne für diesen Zeitraum Studiengebühren in Höhe von insgesamt 1.000 Euro aufbringen zu müssen. Versteht man die Studiengebühren mit dem Gesetzgeber als eine angemessene Beteiligung des Studierenden an den Kosten der ihm über das Hochschulstudium zur Verfügung gestellten Ausbildung, so stellt sich der Nachteil letztlich als Verlust einer - in der Bereitstellung eines kostenlosen Studienplatzes liegenden - weitergehenden staatlichen Subventionierung einer Hochschulausbildung dar. Die Zugangsmöglichkeiten zu dem Studium als solchem haben sich für den Dienstpflichtigen durch den späteren Studienbeginn jedoch nicht verschlechtert, da die Studiengebühren über das Studiengebührendarlehen nach § 7 LHGebG von jedem Studierenden aufgebracht werden können und erst zu einem späteren Zeitpunkt einer dann typischerweise gegebenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zurückgezahlt werden müssen. Dies wird von den Klägern, die sich nicht darauf berufen, die Studiengebühren nicht in zumutbarer Weise aufbringen und sofort bezahlen zu können, auch nicht in Frage gestellt.
30 
Dem hiernach insgesamt gegebenen Nachteil des wehr- oder zivildienstbedingten Entfallens der Möglichkeit, noch zwei Semester studiengebührenfrei studieren zu können, stehen hinreichend gewichtige Gründe des Gemeinwohls gegenüber, die die sofortige Einbeziehung der Gruppe der Wehr- und Ersatzdienstleistenden in die Studiengebührenpflicht bereits zum Sommersemester 2007 bzw. den Verzicht des Gesetzgebers auf eine Kompensation für das dienstbedingte Wegfallen der Möglichkeit eines (längeren) Studiums ohne Gebührenpflicht rechtfertigen. Denn die Gruppe der Wehrdienst-/Ersatzdienstleistenden, die aufgrund ihrer Dienstzeit auf die Möglichkeit verzichten mussten, jedenfalls teilweise noch gebührenfrei zu studieren, ist so groß, dass die Kompensation der hierin liegenden Benachteiligung im Sommersemester 2007 und im Wintersemester 2007/2008 zu erheblichen Gebührenausfällen geführt hätte. Auch würde der mit der Erhebung der Studiengebühren verfolgte Lenkungszweck, die Studierenden von Beginn ihres Studiums an zu einer möglichst zielstrebigen Studienplanung zu veranlassen, jedenfalls insoweit abgeschwächt, als diese große Gruppe der Studierenden, zu der mindestens ein Drittel aller Studierenden in den genannten Semestern gehören dürften, diese beiden Semester noch ohne den Druck einer Kostenpflicht verplanen können.
31 
Der hier dargelegten Zumutbarkeit des wehr- oder ersatzdienstbedingten Verlusts der Möglichkeit der Kläger, zwei Semester länger studiengebührenfrei studieren zu können, steht nicht der Umstand entgegen, dass - wie die Kläger darlegen - in den vergangen Jahren nur noch ein Bruchteil der dienstbereiten Wehrpflichtigen einberufen worden sei. Denn die - möglicherweise gegebene - gleichheitswidrige Einziehungspraxis hat mit der Erhebung von Studiengebühren nichts zu tun (zu dieser maßgeblichen Wirkungsbetrachtung: BVerfG, Beschl. v. 9.8.1978 - 2 BvR 831/76 - BVerfGE 49, 148), und der Landesgesetzgeber ist nicht gehalten, Vollzugsdefizite auf Bundesebene zu berücksichtigen und etwa im Zusammenhang mit Belastungen in vollkommen anderen Lebensbereichen auszugleichen (vgl. (BVerfG, Beschl. v. 26.10.2005, BVerfGE 114, 371 sowie Jarass, NJW 1997, S. 2545, 2550).
32 
Soweit Wehr- und Ersatzdienstleistende - aber auch nahezu alle anderen Studierenden - schließlich nur in den Genuss der allgemeinen Übergangsregelungen in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ÄndGLHGebG kommen, liegt zwar eine Ungleichbehandlung gegenüber den in Satz 3 der Vorschrift privilegierten ausländischen Studierenden vor. Verfassungswidrig ist dies jedoch ebenfalls nicht. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 ÄndGLHGebG bestimmt, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits immatrikulierte ausländische Studierende, die keinen Anspruch auf Darlehensgewährung nach § 7 LHGebG haben, ihr Studium innerhalb der Dauer der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester abschließen können, ohne der Gebührenpflicht nach §§ 3, 5 LHGebG zu unterliegen. Es liegt auf der Hand, dass die darin angelegte Differenzierung der Vermeidung eines Vertrauensschadens zu Lasten derjenigen, typischerweise in ihrer wirtschaftlichen Situation schwächeren ausländischen Studenten Rechnung tragen soll, die keinen Anspruch auf Darlehensgewährung haben, weil sie nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 LHGebG erfüllen und die sich über den Zuzug aus dem Ausland in einem besonderen Maße auf ein bestehendes System des Hochschulstudiums eingestellt haben.
33 
B. Die für die Erhebung der Studiengebühren maßgeblichen Normen des LHGebG stehen auch im Übrigen mit dem höherrangigen Recht in Einklang.
34 
Dies wird auch von den Klägern nicht näher bestritten. Die Kammer verweist deshalb insoweit auf die hierzu angestellten Erwägungen in dem Urteil vom 20.06.2007 in der Verwaltungsrechtssache 1 K 2324/06, die gemeinsam mit der Verwaltungsrechtssache der Kläger verhandelt worden war. Im Einzelnen hat die Kammer dort ausgeführt:
35 
„1. Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des oben genannten Landeshochschulgebührengesetzes von der ihm gemäß Art. 70 Abs. 1 GG zustehenden Kompetenz ohne Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze für die Wahrnehmung von Gesetzgebungsbefugnissen Gebrauch gemacht.
36 
a) Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Diese Vorschrift hat durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I, 2034), mit dem die Föderalismusreform umgesetzt wurde, keine Änderung erfahren. Die Auferlegung von Gebühren für das Studium an Hochschulen des Landes Baden-Württemberg stellt eine Regelung im Bereich des Hochschulrechts dar. Auf seine Fachkompetenz für das Hochschulrecht konnte sich der Landesgesetzgeber bei der Einführung der Studiengebühr stützen. Denn die Kompetenz zur Regelung von Gebühren folgt aus der Gesetzgebungskompetenz für die jeweilige Sachmaterie (so bereits für die Einführung der Langzeitstudiengebühren, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, DVBl. 2000, 1782 = VBlBW 2000, 432).
37 
Durch Rahmenvorschriften des Bundes (vgl. zur grundsätzlichen Fortgeltung der Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes trotz Aufhebung des Art. 75 GG, Art. 125b Abs. 1 GG) ist die Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht beschränkt; denn das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26.01.2005 (BVerfGE 112, 226 ff.) entschieden, dass Art. 1 Nr. 3, 6. HRGÄndG vom 08.08.2002, durch den der Bundesgesetzgeber im Hochschulrahmengesetz die Studiengebührenfreiheit für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang normiert hat, mit den Kompetenzverteilungsnormen des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist.
38 
b) Bedenken gegen die Landeskompetenz zur Einführung der allgemeinen Studiengebühr gem. §§ 3, 5 LHGebG bestehen auch nicht im Hinblick auf die Finanzverfassung (Art. 105 ff. GG). Bei dieser Gebühr handelt es sich um eine herkömmliche nicht steuerliche Abgabe. Sie wird gem. § 3 Satz 1 LHGebG von den Staatlichen Hochschulen und den Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden erhoben. Mit dieser Gebühr wird ein besonderer Vorteil abgegolten, der dem Abgabepflichtigen durch die Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung oder jedenfalls durch die Möglichkeit dieser Inanspruchnahme zukommt und der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen. Die Gebühr gem. § 3 LHGebG knüpft mit anderen Worten an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet. Nach ihrer konkreten Ausgestaltung durch den Gesetzgeber stellt sie eine Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr dar; denn sie wird nur von Studierenden erhoben, die ihren Mitgliedschaft in der einzelnen Hochschule durch Immatrikulation begründet haben (§ 60 Abs. 1 Satz 1 LHG). Die Immatrikulation stellt gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der Staatlichen Einrichtung dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Studierende einzelne Lehrleistungen der Staatlichen Hochschule tatsächlich in Anspruch nimmt. Diese Einstufung als Benutzungsgebühr haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits im Zusammenhang mit der früheren Einführung der Langzeitstudiengebühr vorgenommen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.). Sie wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom 25.07.2001 (BVerwGE 115, 32) nicht beanstandet. An dieser Einschätzung hält die Kammer auch für die allgemeine Studiengebühr fest.
39 
Nicht steuerliche Abgaben dieser Art unterliegen im Hinblick auf die Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung grundsätzlich keinen Bedenken.
40 
Besonderheiten, die für eine andere Beurteilung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das Gutachten von Kronthaler (ders., Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen - verfassungsrechtlicher Rahmen und einfach-rechtliche Spielräume -, Wissenschaftsrecht Band 39, 2006, S. 276, 295 ff.) rügt, bei der Studiengebühr handele es sich - zumindest teilweise - um eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe, folgt die Kammer dem nicht. Das erwähnte Gutachten bezieht sich auf das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG NRW -. Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG NRW müssen die Hochschulen einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds abführen. Mit der Finanzierung des Ausfallfonds würden aber nach Auffassung dieses Gutachtens keine staatlich gewährten Vorteile abgeschöpft, weshalb es sich bezogen auf diesen Anteil des Studienbeitrags weder um eine Gebühr noch um einen Beitrag handele. Vielmehr liege insoweit eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe vor.
41 
Das baden-württembergische Landeshochschulgebührengesetz enthält bereits keine dementsprechende Regelung, nach der ein bestimmter Prozentsatz des Gebührenaufkommens von den Universitäten zur Finanzierung des Studienfonds (§ 9 LHGebG) abzuführen ist. Es bestimmt vielmehr in § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG, dass die Gebühren jeder Hochschule und Berufsakademie, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Unabhängig von dieser unterschiedlichen baden-württembergischen Regelung ist der Einwand aber bereits in der Sache verfehlt, denn die rechtliche Einordnung einer Abgabe und daran anknüpfend die Beurteilung ihrer rechtlichen Zulässigkeit bestimmt sich - unabhängig von der Bezeichnung der Abgabe durch den Gesetzgeber - nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes und nicht nach der Verwendung der eingenommenen Abgaben (so zutreffend Bosse, NVwZ 2007, 87; vgl. für die Rechtslage in NRW auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -; vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1 ff zur Rückmeldegebühr). Nach dem Gebührentatbestand in § 3 Satz 1 LHGebG wird die Studiengebühr von den Studierenden jedoch ausschließlich für das Lehrangebot in einem gebührenpflichtigen Studiengang an einer Universität und nicht - auch nicht teilweise - zur Finanzierung des Studienfonds erhoben. Wofür das Abgabenaufkommen tatsächlich verwendet wird, ist für die rechtliche Einordnung dagegen unerheblich. Das gilt auch dann, wenn der Gesetzgeber - wie im vorliegenden Fall durch § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG - entgegen dem Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 8 LHO) eine Beschränkung auf bestimmte Zwecke vorsieht. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob - wie der Vertreter der Klägerin vorträgt - die gesetzliche Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Aufgaben der Hochschulen und Berufsakademien in Studium und Lehre in der Praxis der Hochschulen wirtschaftlich dadurch umgangen werden kann, dass das Studiengebührenaufkommen zur Deckung der Finanzierungslöcher verwendet wird, die unmittelbar zuvor durch eine hochschulinterne Umschichtung von allgemein aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Finanzmitteln aus diesem Bereich in andere studienfremde Bereiche entstanden sind.
42 
c) Das Land hat bei Erlass der Studiengebührenregelung auch nicht gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten verstoßen. Zwar unterliegt das Land bei Ausübung seiner Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich auch der Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Bund oder die anderen Bundesländer. Allerdings liegt ein Verstoß gegen diese Verpflichtung nicht schon dann vor, wenn es im Rahmen der ihm durch das Grundgesetz eingeräumten Kompetenz eine Regelung erlässt, die zu Regelungen des Bundes oder anderer Länder gegenläufig ist; vielmehr muss die Gegenläufigkeit so ausgeprägt sein, dass durch die Inanspruchnahme der eigenen Gesetzgebungskompetenz in missbräuchlicher Weise in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen des Bundes oder der anderen Bundesländer eingegriffen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.12.2001, BVerfGE 104, 238, 247).
43 
Für die Kammer ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Erhebung von Studiengebühren für ein Studium an einer staatlichen Hochschule oder Berufsakademie in Baden-Württemberg in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen der Bundesländer eingreift, in denen ein Studium der Hochschule nach wie vor gebührenfrei möglich ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg mit der Erhebung der Studiengebühr die Zielsetzung verfolgt, Studierwillige oder Studierende zu einem Hochschulstudium außerhalb Baden-Württembergs zu veranlassen. Aber selbst wenn - wofür zur Zeit nichts spricht - die unterschiedliche Kostenstruktur für ein Hochschulstudium in verschiedenen Bundesländern dazu führen würde, dass die Nachfrage nach Studienplätzen in den Ländern mit gebührenfreiem Studium zu Lasten der Nachfrage nach einem Studium in Baden-Württemberg stiege, begründete dieser mittelbare Effekt der Gebührenerhebung kein missbräuchliches Verhalten des Landes Baden-Württemberg. Denn die Interessen der Länder, die sich gegen die Einführung der Studiengebühren entschieden haben, blieben auch in diesem Fall dadurch gewahrt, dass sie ihre Hochschulen - wie bislang auch - immer nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten bereitstellen müssen und nicht verpflichtet würden, entsprechend einer höheren Nachfrage auch neue Kapazitäten zu schaffen. Einen erheblichen Verdrängungseffekt in Bezug auf die soziale Herkunft der Studierenden hält die Kammer für unwahrscheinlich. Denn die Erhebung der Studiengebühren wird in sozialer Hinsicht in Baden-Württemberg in - wie noch darzustellen sein wird - ausreichendem Maße durch das Modell der darlehensgestützten Vorfinanzierung ergänzt, und die absolute Höhe der Studiengebühren ist im Vergleich zu den sonstigen wirtschaftlichen Faktoren einer Studienortwahl wie den allgemeinen Lebenshaltungskosten oder aber die Nähe zum Heimatwohnort nur von geringerem Gewicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.). Sofern es dennoch zu Wanderbewegungen von Studierenden kommen sollte, wäre dies vor dem Hintergrund des föderalen Systems der Bundesrepublik Deutschland und der den Bundesländern grundsätzlich gewährten Kompetenz zur Regelung der Hochschulangelegenheiten gerechtfertigt.
44 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bundestreue ergibt sich auch nicht in Hinblick auf den Beschluss der Ministerpräsidenten vom 16.04.1970 über die Abschaffung von Studiengebühren oder den Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972. Denn der gemeinsame Beschluss der Ministerpräsidenten steht dem späteren Erlass abweichender Rechtsvorschriften nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.) und das System der gemeinsamen länderübergreifenden Studienplatzvergabe kommt durch die Einführung der allgemeinen Studiengebühr in Baden-Württemberg nicht in erheblicher Weise ins Wanken. Denn die Folge der unterschiedlichen Regelungen zur Studiengebührenpflicht könnte allein darin liegen, dass sich die Zuteilungswünsche verstärkt auf Studienorte ohne Studiengebühr konzentrieren und dass Studierende mit diesem Aspekt ihres Zuteilungswunsches nur noch eingeschränkt Berücksichtigung finden können. Die gleichmäßige Auslastung der Hochschulen bleibt jedoch gesichert, so dass verfassungsrechtliche Positionen der Länder hier nicht angerührt werden. Da die Studiengebührenpflicht über das Studiendarlehen keine soziale Zugangshürde für ein Studium darstellt und ihr im Zusammenhang mit der Studienortwahl - verglichen mit den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und den übrigen Überlegungen zur Studienortwahl - regelmäßig nur eine geringe eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommen dürfte, käme einer bei Nichtberücksichtigung seines Zuteilungswunsches an eine gebührenfreie Hochschule unter Umständen gegebene Betroffenheit eines Studierwilligen kein solches Gewicht zu, dass diese - unter dem Gesichtspunkt der Verteilung der Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen im Rahmen des ZVS-Systems - nicht als Folge des föderalen Systems der Hochschulausbildung in der Bundesrepublik Deutschland hinzunehmen wäre.
45 
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bundestreue ist mit der Erhebung von Studiengebühren auch nicht deshalb verbunden, weil der Bund bedürftige Studierende über die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - fördert, um diesen ein Studium zu ermöglichen, das sie sonst nicht oder nur über eine erhebliche Erwerbstätigkeit neben dem Studium finanzieren können. Denn mit der Erhebung von Studiengebühren wird weder die Zweckbestimmung der Fördermittel des Bundes noch der eigentliche Förderzweck der Ausbildungsförderung konterkariert. So ist die Ausbildungsförderung des Bundes nach § 11 Abs. 1 BAföG pauschaliert zur Deckung des auf den Lebensunterhalt und die Ausbildung bezogenen Bedarfs eines Studierenden bestimmt, wobei die Kosten der Ausbildung allerdings nur die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten, nicht jedoch die Aufwendungen für Studien- und Einschreibegebühren umfassen. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 23 Abs. 5 BAföG, nach der bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens eines Auszubildenden zur Vermeidung einer unbilligen Härte ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gestellt werden kann, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, wobei die Gesetzesbegründung hierzu ausdrücklich die Ausgaben für Schulgelder oder Studiengebühren als „besondere Kosten der Ausbildung“ bezeichnet (BT-Drs. 13/4246 S. 22 zu Nr. 19; OVG Berlin, Urt. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2002, 118, 121). Darüber hinaus gewährt das Land nach § 7 Abs. 1, 4 und 5 LHGebG jedem Studierenden für die Dauer der Regelstudienzeit seines grundständigen Studiums sowie eines konsekutiven Masterstudiengangs zuzüglich vier weiterer Semester einen Darlehensanspruch, über den die Finanzierung der Studiengebühren auch bei fehlender Leistungsfähigkeit sicherstellt ist, so dass nicht nur eine zweckentfremdende Inanspruchnahme der Förderleistungen nach dem BAföG, sondern vor allem auch ausgeschlossen ist, dass die Erhebung von Studiengebühren bei geförderten Studierenden zu einer der Intention der BAföG-Förderung zuwiderlaufenden zusätzlichen Erwerbstätigkeit des Studierenden oder gar zu einem Abbruch des Studiums führt.
46 
Soweit - wie der Vertreter der Klägerin darlegt - in den Sonderfällen etwa der Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG die Situation eintreten kann, dass ein über das BAföG geförderter Studierender die Mittel für die Studiengebühren nicht mehr über das Darlehen nach § 7 LHGebG vorfinanzieren kann, würde der Zweck dieser BAföG-Förderung, einen bedürftigen Studierenden in der Endphase seines Studiums nicht mit der Notwendigkeit einer den Abschluss hindernden Erwerbstätigkeit zu belasten, über die Erhebung einer Studiengebühr in Höhe von 500 EUR pro Semester ebenfalls nicht in missbräuchlicher Weise konterkariert. Denn zum einen ist die Studiengebühr nicht so hoch, dass sie nicht in zumutbarer Weise auch noch während der Studienabschlussphase durch eigene Initiative des Studierenden aufgebracht werden könnte; darüber hinaus kann der Studierende nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG einen Antrag Stundung oder Erlass der Gebührenforderung nach §§ 21 und 22 LGebG stellen, wobei im Rahmen der dann zu treffenden Ermessensentscheidung eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mittelaufbringung in der Studienabschlussphase ebenso berücksichtigt werden kann und muss, wie die Zielsetzung der dem Betroffenen gewährten Studienabschlussförderung nach dem BAföG. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Bund im Zusammenhang mit der Errichtung eines Ausbildungsförderungssystems seinerseits nicht in der Erwartung geschützt ist, dass die Länder die Hochschulen stets unentgeltlich zur Verfügung stellen.
47 
Aus dem letztgenannten Grund ist es auch nicht missbräuchlich, wenn der Landesgesetzgeber davon ausgeht, dass eine im Zeitpunkt der Studienaufnahme abschreckende Wirkung einer bei Beendigung des Studiums drohenden Darlehenslast aus dem Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG und dem Studiengebührendarlehen dann nicht gegeben ist, wenn diese den Betrag von insgesamt 15.000,-- EUR nicht überschreitet, während sich der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung für das Darlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG dafür entschieden hat, die maximale Darlehenslast mit 10.000,-- EUR zu beziffern. Vielmehr ist dies lediglich Ausfluss des dem Land im Rahmen seiner Kompetenz eingeräumten Einschätzungsspielraums.
48 
2. Der Erhebung einer Studiengebühr für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang an einer staatlichen Hochschule und Berufsakademie des Landes verstößt nicht gegen Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 c) des Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) vom 19.12.1966 (im folgenden: „Sozialpakt“), wonach die Signatarstaaten in Anerkennung des „Rechts eines jeden auf Bildung“ dazu verpflichtet sind, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“.
49 
Zwar enthält diese Regelung einen auch für den Landesgesetzgeber verbindlichen Normbefehl (a), doch ist dieser durch die Erhebung der Studiengebühr in dem Landeshochschulgebührengesetz nicht verletzt (b).
50 
a) Der Sozialpakt wurde nach dessen Unterzeichnung durch die Bundesrepublik am 9.10.1968 (BGBl.1973 II, S. 1569), der Zustimmung aller Bundesländer zum Paktbeitritt (BT-Drs 7/1093 v. 17.10.1973, S.4), der Verabschiedung des Zustimmungsgesetzes vom 23.11.1973 (BGBl. 1973 II S.1569) und der vorbehaltslosen Ratifikation am 17.12.1973 (BGBl. 1973 II, S.1569) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum 03.01.1976 (BGBl. 1976 II, S.428) im Range eines Bundesgesetzes in nationales Recht umgesetzt. Da der Pakt in seinem Art.28 ausdrücklich auch seine einschränkungslose Geltung für alle Teile eines Bundesstaates regelt und mit der Zustimmung der Bundesländer Bundesgesetz geworden ist (Art. 32 und Art. 59 Abs.2 GG i.V.m. Ziff.3 des Lindauer Abkommens vom 23./25. Oktober 1957 - 14. November 1957, - ZaÖRV, Bd 20, S 116 ff., Anm 102 = Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 32 Rn. 45), kommt ihm der Rang eines nach Art. 31 GG dem Landesrecht vorgehenden Bundesgesetzes auch insoweit zu, als der Pakt in der hier einschlägigen Bestimmung des Art.13 Abs.2 c eine Regelung zur Ausgestaltung und Entgeltlichkeit des Hochschulzugangs und damit zu einer Materie enthält, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern zugewiesen ist.
51 
Die Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c), den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen, stellt keinen unverbindlichen Programmsatz im Sinne einer „Bemühensverpflichtung“ dar, sondern bindet den Landesgesetzgeber unmittelbar zumindest insoweit, als er kein Gesetz zur Einführung von Studiengebühren erlassen darf, das dieser Verpflichtung zuwider läuft.
52 
So ist die Bestimmung klar und eindeutig als Normbefehl formuliert. Auch fordert ihre Beachtung insoweit keine weiteren Umsetzungs- oder Präzisierungsakte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in Art. 2 Abs. 1 des Sozialpaktes, nach welcher die Rechtsverwirklichung lediglich nach und nach erfolgen solle oder gar aus dem Vorbehalt des Art. 13 Abs. 2 c), der lediglich die „allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit“ fordert. Denn diese Vorbehalte zielen ausschließlich auf eine Relativierung der Verpflichtung zur progressiven Verwirklichung der Paktrechte, die vor allem aus Gründen der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Vielzahl der Signatarstaaten erforderlich war und ist, während insbesondere Art. 4 des Sozialpaktes die Frage regelt, unter welchen Voraussetzungen die Signatarstaaten berechtigt sind, einen einmal erreichten Zustand der Gewährleistung der Rechte des Sozialpaktes wieder einzuschränken. Neben dem Wortlaut und der Systematik des Paktes spricht auch dessen Entstehungsgeschichte für die rechtliche Verbindlichkeit der im Sozialpakt gewährleisteten Rechte. Denn der Sozialpakt wurde ebenso wie der - zweifelsfrei als rechtsverbindlich anerkannte - Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte aus dem deklaratorischen Menschenrechtskatalog der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 abgeleitet, in welcher die bürgerlichen und politischen Rechte und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gleichberechtigt nebeneinander stehen.
53 
Im Übrigen wird der verbindliche Rechtscharakter des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes sowohl vom Land Baden-Württemberg als auch von der beklagten Hochschulen unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 „Zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren“ (dort S. 1- 8, 32, 33; vgl. auch ders./Söllner, JZ 2006, 270, 277) ebenso anerkannt wie in der überwiegenden Literatur (hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; ausführlich auch Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2004, S. 10, 32, 39 ff; a.A. etwa Haug, WissR Bd.33, 2000, S. 1, 7) und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, in der Art.13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ohne weitere Problematisierung jeweils als verbindlicher Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Einführung von Studiengebühren benannt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. und Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 HochSchR Nr.160; zustimmend auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, - 9 K 3614/06 -, juris; a. A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr und Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d zu Studiengebühren).
54 
b) Die Erhebung der Studiengebühren auf der Grundlage des Landeshochschulgebührengesetzes läuft dem hier als verbindlich anerkannten Normbefehl des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zuwider. Denn diese Regelung verbietet nicht grundsätzlich jede Wiedereinführung von Studiengebühren, sondern steht einer hiermit verbundenen Entgeltlichkeit des Zugangs zum Hochschulunterricht dann nicht entgegen, wenn das Paktziel der Sicherung eines gleichen, insbesondere vermögensunabhängigen Zugangs zum Hochschulunterricht über begleitende Regelungen in gleicher Weise gewährleistet wird wie im Fall der Unentgeltlichkeit (aa). Dies ist mit dem darlehensfinanzierten Studiengebührenmodell des LHGebG sichergestellt (bb). Dennoch gegebene Einschränkungen sind - soweit sie hier relevant sind - über Art. 4 des Sozialpaktes gerechtfertigt (cc).
55 
aa) Der normative Gehalt der Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts ist nach Art. 31 der im Range eines Bundesgesetzes geltenden Wiener Vertragsrechtskonvention -WVK - (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge - vom 23. Mai 1969, - BGBl 1985 II S. 926 und BGBl 1987 II S. 757) durch eine Auslegung nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der dieser Verpflichtung gewöhnlich zukommenden Bedeutung und im Lichte des Zieles und Zweckes des Sozialpaktes zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, juris = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr 160). Dabei ist außer dem Vertragswortlaut samt Präambel auch die anerkannte Übung bei der Anwendung des Vertrags zu berücksichtigen. Insofern können insbesondere die Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - CESCR - (im Folgenden: „Paktausschuss“) sowie seine individuellen Stellungnahmen (Concluding Opinions) zu den von den Signatarstaaten periodisch vorzulegenden Staatenberichten zur Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte als Hilfsmittel der Auslegung herangezogen werden (Simma, in: FS f. Zacher, 1998, 867, 876; siehe dazu auch die Nachweise in VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 17 f.). Dasselbe gilt für die Berichte, Kommentare und Stellungnahmen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zum Recht auf Bildung. Schließlich kommt für die Auslegung der Bestimmungen des Paktes auch den sogenannten „Limburger Prinzipien“ (v. 2.-6.6.1986) und den „Maastricht-Richtlinien“ (v. 22.-26.1.1997) Bedeutung zu, die von der Internationalen Juristenkommission dem Paktausschuss vorgelegt wurden (E/C.12/2000/13 - v. 02.10.2000) und in denen die übereinstimmende Rechtsauffassung einer großen Zahl namhafter internationaler Völkerrechtsexperten zur Auslegung der einzelnen Bestimmungen des Paktes ihren Niederschlag gefunden hat.
56 
Nach Maßgabe dieser Auslegungskriterien kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die in Art. 13 Abs.2 c) des Sozialpaktes enthaltene Verpflichtung, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“, nicht auf die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts als solche zielt (so aber Piepenstock, in: FS. f. Stein, 2002, S. 377, 381 sowie Achelhöver, Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Studiengebühren, Nov. 2005, S. 45), sondern allein die Sicherung des diskriminierungsfreien gleichen Zugangs zur Hochschulbildung für jedermann ohne Rücksicht auf seinen Vermögensstatus bezweckt (so ausdrücklich Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.2.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d ). Denn während Art. 13 Abs. 2 a) des Sozialpakts die Unentgeltlichkeit für den Grundschulunterricht kategorisch und ohne jeden Zusatz fordert, bezeichnet Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts die „Einführung der Unentgeltlichkeit“ nur als ein besonders geeignetes Mittel, „durch“ welches der diskriminierungsfreie, gleiche Zugang für jedermann zum Hochschulunterricht als der eigentlichen Gewährleistung der Bestimmung zu ermöglichen ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Paktausschuss in seinen Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 13 (E/C.12/1999/10, Dez. 1999, Ziff. 6 b) iii und 17) die wirtschaftliche Zugänglichkeit als den allgemeinen Gehalt dieses Paktrechts bezeichnet.
57 
Ist die Einführung (oder Aufrechterhaltung) der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts somit nicht zwingend gefordert, ergibt sich jedoch aus der in Art. 2 des Sozialpaktes enthaltenen Verpflichtung der Signatarstaaten, nach und nach mit allen geeigneten Mitteln die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen und zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verbürgten Rechte ohne Diskriminierung unter anderem hinsichtlich der sozialen Herkunft, des Vermögens, oder des sonstigen Status ausgeübt werden, dass - außerhalb der in Art. 4 des Paktes geregelten Möglichkeiten einer Einschränkung der im Pakt gewährleisteten Rechte - eine Regelung zur Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts nur dann zulässig ist, wenn sichergestellt ist, dass die freie Zugänglichkeit des Hochschulunterrichts für alle ungeachtet ihrer Vermögens- und Einkommenssituation genau so wenig eingeschränkt, behindert oder gar reduziert wird wie zuvor (so auch Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 20 sowie Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 und Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 273 jeweils m. w. N.; VG Minden, Urt. Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 23). Dabei ist den Signatarstaaten hinsichtlich der Frage, mit welchen Mitteln sie die notwendige sozialverträgliche Ausgestaltung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts umsetzen möchten, ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. Simma, in: FS f. Lerche, 1993, S. 83, 87; vgl. auch Ziff.6 der Limburger Prinzipien „There is no single road to their full realization“ und Ziff.8 der Maastrichter Richtlinien „States enjoy a margin of discretion in selecting means for implementing their respective burdens“).
58 
bb) Das dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegende Modell der darlehensfinanzierten Studiengebühren wird der Anforderung der Gewährleistung eines der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen gerecht.
59 
aaa) Soweit einem Studienbewerber oder einem Studierenden nach § 7 LHGebG ein Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens zur Finanzierung der in Baden-Württemberg nach dem LHGebG erhobenen Studiengebühren eingeräumt ist, ist dem Erfordernis der Sicherstellung eines - einer Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden - diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht genügt. Denn die Gewährung des Darlehens erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG ausdrücklich ohne Bonitätsprüfung und ohne Erfordernis einer Sicherheit des Darlehensnehmers für diesen Kredit, so dass jeder Studienbewerber oder Studierende die ihn treffende Studiengebührenpflicht ohne Rücksicht auf seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder seinen sonstigen Besitzstand erfüllen und so den Zugang zum Hochschulunterricht ohne soziale Diskriminierung erreichen kann.
60 
Der Umstand, dass die Studienbewerber und Studierenden, die aus Gründen der aktuell bestehenden fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit das Studiengebührendarlehen in Anspruch genommen haben, zu einem späteren Zeitpunkt zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sind, ist in Bezug auf die Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht unerheblich. Denn diese Rückzahlungsverpflichtung entsteht nach der Regelung des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG erst zwei Jahre nach Ablauf der Darlehensberechtigung und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Land grundsätzlich davon ausgehen kann, dass der Darlehensnehmer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder in zumutbarer Weise abschließen konnte. Insofern kann der Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts - anders als dies etwa zur Schulgeldfreiheit in der Hessischen Landesverfassung vertreten wird (vgl. dazu Schmehl, NVwZ 2006, 883, 887 f.) - nicht das Erfordernis entnommen werden, dass der Studierende die Gebühr stets aus im Zeitpunkt des Hochschulzugangs präsenten eigenen Mitteln begleichen können muss.
61 
Dem entspricht es, dass der Paktausschuss in seinen Bemerkungen zu verschiedenen Staatenberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren die Vorfinanzierung dieser Gebühren über ein Darlehen als grundsätzlich geeignetes Mittel zur Freihaltung des Zugangs zum Hochschulunterricht anempfiehlt bzw. akzeptiert hat. So enthält die Bemerkung des Paktausschusses zum Staatenbericht Österreichs (E/C.12/AUT/CO/3 v. 25.01.2006) in den Ziffern 17 und 31 die dringende Empfehlung mit „allen angemessenen Mitteln, insbesondere durch ein umfassendes System adäquater Studienbeihilfen (study grants)“ sicher zu stellen, dass die Bewerber aus Familien mit geringem Einkommen den gleichen Zugang haben wie Bewerber aus Familien mit hohen Einkommen. In den Bemerkungen zum Staatenbericht Trinidad und Tobagos (E/1989/22 Ziff. 305, 306) wird die Möglichkeit als ausreichend angesehen, dass die Studierenden zur Begleichung der neu eingeführten Studiengebühr (university tax) ein Bankdarlehen mit niedrigen Zinsen erhalten, das sie nach Abschluss ihrer Studien zurückzahlen. Eine grundsätzliche Anerkennung als geeignetes Mittel zur Kompensierung der in der Entgeltlichkeit liegenden Diskriminierung von Personen aus einkommensschwachen Schichten beim Hochschulzugang findet sich auch in den Bemerkungen zu den Länderberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren in Großbritannien (E/C.12/1/Add.79 v. 5.6.2002, Ziff. 22 und 41) und in Kanada (E/C.12/1/ Add.31 v. 4.12.1998 Ziff. 39 sowie E/C.12/CAN/CO/4 v. 22.5.2006 - Ziff. 31 und 65). Dies beruht auf der zutreffenden Erwägung, dass eine nachgelagerte Rückzahlungspflicht den Betroffenen erst dann trifft, wenn er aufgrund der gewährten Hochschulausbildung nicht mehr zu der einkommensschwachen Bevölkerungsgruppe gehört, deren Schutz das Diskriminierungsverbot in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes bezweckt.
62 
Der Gesetzgeber geht - ohne dass das Gericht dies beanstanden könnte - zu Recht davon aus, dass die mit der darlehensgestützten Vorfinanzierung der Studiengebühr verbundene spätere Rückzahlungsverpflichtung auch nicht geeignet ist, (aktuell) wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende in relevanter Weise von der Aufnahme eines Studiums oder der Fortsetzung desselben abzuhalten, so dass - verglichen mit der hier ersetzten früheren Regelung der Unentgeltlichkeit - auch insoweit keine relevante Verschlechterung der Möglichkeiten des Hochschulzugangs gegeben ist.
63 
Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes über die Hervorhebung der progressiv einzuführenden Unentgeltlichkeit als eines der besonders geeigneten Mittel zur Beseitigung wirtschaftlicher Zugangsbarrieren eine widerlegliche Vermutung dafür begründet ist, dass die Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts grundsätzlich eine wirtschaftliche Zugangshürde errichtet (hierzu und zur Darlegungspflicht vgl. Ziff.45 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13, - E/C.12/1999/10, Dez.1999, zu Art.13 „burden to proof“ sowie ausführlich Coonmans, in: Chapman/Russel (Hrsg.), Core Obligations: Building a Framework for Economic, Social and Cultural Rights, 2002, S. 217, 239 f). Denn das Land hat - ungeachtet der ihm eingeräumten Freiheit bei der Wahl der Mittel - seiner Darlegungspflicht genügt und in hinreichender und überzeugender Weise unter Bezug auf die gesetzlichen Regelungen und die hierzu vorgesehene Verwaltungspraxis erläutert, warum auch das Entstehen einer Darlehensschuld zwei Jahre nach Auslaufen der Darlehensbezugsberechtigung in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht dazu führt, dass für wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende schlechtere Zugangsmöglichkeiten zu den Hochschulen bestehen, als dies zu Zeiten der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts der Fall war.
64 
Entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin muss das Fehlen der Abschreckungswirkung nicht vorrangig über statistische Erhebungen dazu dargelegt werden, dass sich die Gruppe der Studienbewerber und Studierenden ohne wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch nach der Einführung der Studiengebühren nicht verkleinern wird bzw. verkleinert hat. Denn eine solche sozialwissenschaftliche Studie lässt sich im Vorfeld der Einführung des Studiengebührenmodells kaum erstellen. Auch dürften die ersten Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden nach Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht - wie sie die Beklagte und die anderen in der mündlichen Verhandlung vertretenen Hochschulen dargelegt haben - regelmäßig nur wenig aussagekräftig sein. So haben die beteiligten Hochschulen in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass es nicht nur aufgrund eines möglichen Informationsdefizits, eines rechtlich unerheblichen Bereinigungseffekts in Bezug auf nur pro forma eingeschriebene Studierende oder aber einer angepassten Praxis zur Beurlaubung oder der Rückmeldung auch für das Examenssemester zu kurzfristigen untypischen Auswirkungen auf das Immatrikulations- und Rückmeldeverhalten der Studierenden kommen kann, sondern dass auch die - von der Einführung der Studiengebühren unabhängige - Umstellung einer Vielzahl von Studien- und Prüfungsordnungen auf Bachelor- und Masterabschlüsse die Zahl der Erstimmatrikulationen im Sommersemester 2007 erheblich beeinflusst hat. Dementsprechend hat auch die damalige UN-Sonderberichterstatterin zum Recht auf Bildung in ihrem Bericht zu Großbritannien (E/CN.4/2000/6/Add.2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 -69) betont, dass statistische Zahlen, die in der ersten Zeit nach Einführung der Studiengebühren erhoben seien, nur vorläufig sein könnten.
65 
Die Frage des Bestehens oder Fehlens relevanter Abschreckungseffekte des Darlehensmodells ist vielmehr auf der Grundlage einer objektiven Analyse der Regelungen zur Darlehensgewährung und zu den Modalitäten seiner Rückzahlung zu beantworten. Dabei ist auf den durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden mit niedrigem oder fehlenden Einkommen abzustellen. Dies entspricht der zitierten Spruchpraxis des Paktausschuss zur Problematik von Studiengebühren, wenn er etwa bei seiner Analyse der Situation in Südkorea (E/C.12/1995/3 v. 7.6.1995, Ziff.13) in den Blick nimmt, ob eine „begründete Wahrscheinlichkeit (…)besteht“, dass Gebühren(erhöhungen) Kinder aus einkommensschwachen Familien „gezwungenermaßen aus dem System der Hochschulbildung drängen“ und in Bezug auf Kanada (E/C.12/1/Add. 31 v. 4.12.1998 Ziff. 39) darauf abhebt, ob es den wirtschaftlich bedürftigen Studierwilligen „sehr schwierig gemacht“ werde, die Hochschule zu besuchen.
66 
Bei der typisierenden Betrachtung ist einerseits in den Blick zu nehmen, dass der Studienbewerber oder Studierende aufgrund seiner Hochschulreife grundsätzlich in der Lage ist, den Wert einer Hochschulbildung mit Blick auf die dadurch im Regelfall verbesserten künftigen Erwerbs- und Einkommenschancen und den Bildungszuwachs einzuschätzen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330 = NJW 1998, 973 zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Umstellung des BAFöG auf Volldarlehen), andererseits darf aber auch nicht vernachlässigt werden, dass dieser durch die Herkunft aus einer einkommensschwachen Schicht eine soziale Prägung erfahren haben kann, die der Aufnahme eines Hochschulstudiums eher entgegen wirkt. In diesem Sinne haben auch der Paktausschuss sowie der UN-Sonderberichterstatter zur Bildung (etwa in dessen Bericht zu Großbritannien - E/CN.4/2000/6/Add. 2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 - 69) bei der Beurteilung der Wiedereinführung von Studiengebühren regelmäßig ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet, ob - wie dies in Deutschland unzweifelhaft der Fall ist (vgl. im Einzelnen die 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, Juni 2007) - im Zusammenhang mit dem Hochschulzugang von Angehörigen aus einkommensschwachen Schichten eine soziale Schieflage besteht, die keinesfalls weiter verfestigt werden dürfe.
67 
Der im Einzelfall möglicherweise schlecht informierte, übervorsichtige oder gar generell zurückhaltend ängstliche bzw. pessimistische Studierwillige, hingegen, ist bei der Beurteilung des Abschreckungseffekts der über die darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren auflaufenden Schulden ebenso wenig relevant, wie die Gruppe der Studierenden, die ihr Hochschulstudium ohne Ziel eines (berufsqualifizierenden) Abschlusses aus wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen heraus vorrangig zur Überbrückung einer in Bezug auf eine andere Lebensplanung gegebenen Wartezeit aufnehmen oder fortführen. Dies entspricht dem Charakter des Art. 13 Abs. 2 c) als eines Rechts, das vorrangig auf die Gewährleistung der Erlangung einer beruflichen Qualifikation bezogen ist und den Besuch des Hochschulunterrichts nicht als Selbstzweck verbürgt (vgl. insoweit Ziff. 1 der Allgemeinen Bemerkung des Paktausschusses zu Art. 13 des Sozialpaktes, nach welcher die Bildung das Hauptmittel darstellt, durch das sich wirtschaftlich und sozial Unterprivilegierte aus der Armut befreien und die für die volle Teilnahme am Gemeinschaftsleben erforderlichen Mittel erwerben können).
68 
Die Kammer ist der Überzeugung, dass der nach dem Vorstehenden in den Blick zu nehmende durchschnittliche Studienbewerber oder Studierende ohne eigene finanzielle Mittel, der ein Hochschulstudium mit dem Ziel aufnehmen oder fortführen möchte, einen berufsqualifizierenden Abschluss zu erlangen, auch unter Berücksichtigung hierbei möglicherweise bestehender sozialer Hemmnisse, nicht durch die mit der Vorfinanzierung der Studiengebühren über das Studiendarlehen notwendigerweise verbundene spätere Rückzahlungslast von der Aufnahme oder Fortführung des Studiums abgeschreckt wird. Denn ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierender kann zum einen bereits bei Aufnahme seines Studiums realistisch abschätzen, welche maximale Darlehenslast einschließlich anfallender Zinsen auf ihn zukommen kann. Zum anderen sind die Darlehensbedingungen so ausgestaltet, dass keine Belastung eintritt, die nicht im Rahmen eines Erwerbslebens sinnvoll und in angemessener Zeit abgetragen werden kann und zu dem Wert des angestrebten akademischen Berufsabschlusses außer Verhältnis steht. Auch besteht selbst im ungünstigsten Fall einer - auch im Anschluss an die Hochschulausbildung bestehenden - dauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit keine Gefahr, aufgrund der Darlehensschuld oder der damit verbundenen Zinslast in einer Überschuldung zu enden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Studiengebührenschuld einschließlich der anfallenden Zinslasten den Betrag von wenigen Monatsgehältern eines durchschnittlich verdienenden Akademikers nicht übersteigt.
69 
Bei einer maximalen Bezugsdauer des Studiendarlehens für ein Studium, das sowohl ein grundständiges Studium als auch einen konsekutiven Masterstudiengang beinhaltet und neben der maximalen Regelstudienzeit für ein solches Studium von 10 Semestern (§ 29 Abs. 4 LHG) noch vier weitere Semester zur Abfederung von anderweitigen Studienverzögerungen umfasst, beläuft sich die Darlehensschuld auf 7.000 Euro. Bei einem Zinssatz von zur Zeit etwas mehr als 7 % ist bei Eintritt der Fälligkeit zwei Jahre nach dem Auslaufen der Bezugsdauer noch eine bis dahin aufgelaufene Zinsschuld von knapp 2.800 Euro hinzuzurechnen. Bei einer allein an der Regelstudienzeit von 10 Semestern orientierten Studiendauer beläuft sich die Darlehensschuld auf 5.000 Euro und die bis zum Ablauf der Karenzzeit angefallene Zinsschuld auf ca. 1700 Euro. Insgesamt stellt sich die Gesamtschuld im Zeitpunkt der - dem Ablauf der Karenzzeit regelmäßig entsprechenden - ersten Festigung der Berufstätigkeit des Studierenden mit einem Betrag in Höhe von maximal ca. 10.000 Euro, im Regelfall jedoch eher in Höhe von knapp 7.000 Euro als noch überschaubar und vor allem auch innerhalb einer angemessenen Frist der Berufstätigkeit zurückzahlbar dar. Insofern ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Berechnung, dass das Darlehen für ein 14semestriges Studium bei einer der Regelung des § 7 Abs. 1 i.v.m. § 9 Abs. 2 Nr 5 LHGebG entsprechenden Tilgungsrate von 100 Euro rechnerisch nach einer Zeit von 8 Jahren mit einem zusätzlichen Zinsaufwand während der Tilgungsphase von ca. 2.500 Euro vollständig zurückbezahlt ist. Für ein Darlehen bei 10semestriger Studiendauer ergibt sich bei gleichen Umständen eine Tilgungsdauer von 6 Jahren mit einer zusätzlichen Zinsschuld während der Tilgungszeit in Höhe von ca. 1.400 Euro. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Darlehen nach der Festlegung des § 7 Abs. 1 i.V.m. 9 Abs. 2 Nr. 4 LHGebG jederzeit ganz oder teilweise auf Antrag innerhalb einer Frist getilgt werden kann, so dass ein Darlehensschuldner bei entsprechend höherer Leistungsfähigkeit die insgesamt zu begleichende Schuld über die in diesem Fall reduzierte Zinsbelastung nochmals erheblich minimieren kann. So ergibt sich etwa bei einem 14semestrigen Studium bei einer Tilgung von monatlich 150 Euro während der dann auf 5 Jahre verkürzten Tilgungsphase nur noch eine zusätzliche Zinsbelastung von ca. 1.400 Euro und bei einem 10semestrigen Studium unter gleichen Bedingungen eine solche von knapp 1.000 Euro. Sofern bei einer Tilgungsrate von nur 50 Euro im Monat während der dann bei einem 14semestrigen Studium auf 27 Jahre und bei einem 10semestrigen Studium auf 13 Jahre verlängerten Tilgungsphase deutlich höhere zusätzliche Zinsbelastungen von ca. 9.000 Euro bzw. 2.800 Euro entstehen (insofern ist in die von der Beklagten für das 14semestrige Studium genannte Zahl von 24.000 Euro - wohl versehentlich - eine 30jährige Tilgungsaussetzung eingerechnet worden), ist die hierin liegende Mehrbelastung wirtschaftlich in der nur noch sehr geringen Monatsbelastung bzw. der langen Tilgungsphase begründet.
70 
Abgesehen von der reinen Entwicklung des Darlehens ist zur Bewertung der am Ende des Studiums aufgrund der Studiengebühren auflaufenden Darlehensschuld als überschaubar und angemessen vor allem aber in den Blick zu nehmen, dass ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierende regelmäßig während seines Studiums auch über die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert wird. Immerhin erhalten - nach Darlegung der Beklagten - ca. 25 % aller Studierenden in Baden-Württemberg Förderleistungen nach dem BAföG, wobei wiederum knapp 30 % der BAföG-Empfänger in die Vollförderung fallen. Demgegenüber haben im Sommersemester 2007 nur 2,5 % der Studierenden das Darlehen in Anspruch genommen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der weitaus überwiegende Teil der Darlehensempfänger sogar in die BAföG-Vollförderung fällt. Da BAföG-Empfänger gemäß §§ 17 Abs. 2 BAföG verpflichtet sind, die ihnen gewährte Ausbildungsförderung zur Hälfte bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückzuzahlen, stehen diese Studierenden zusätzlich zu ihrer Studiengebührenschuld nach Beendigung ihrer Hochschulausbildung noch einer weiteren Darlehensschuld gegenüber, die im Rahmen der Frage nach einem möglichen Abschreckungseffekt der auflaufenden Darlehensschuld zur Vorfinanzierung der Studiengebühren als Faktum zu berücksichtigen ist. Allerdings hat der Gesetzgeber der Problematik dieser weiteren Darlehensschuld über § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG insoweit Rechnung getragen, dass der Darlehensnehmer auf einen entsprechenden, binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit zu stellenden Antrag hin, einen Anspruch gegen den Studienfonds hat, dass ihm die Studiengebührenschuld zuzüglich der Zinsen insoweit erlassen wird, als diese gemeinsam mit den bestehenden Schulden aus dem BAföG-Darlehen den Gesamtbetrag von 15.000 Euro übersteigt. Dieser Anspruch beinhaltet, dass der Studienfonds seinerseits gegenüber der das Darlehen gewährenden Bank nach § 9 Abs. 5 Satz 3 LHGebG die hierfür notwendige Abtretung gegen Bezahlung des entsprechenden Darlehensanteils verlangt, wobei der Gesetzgeber über die Sanktionsregelung des § 9 Abs. 5 Satz 4 LHGebG zum Verlust des Zinssicherungsanspruchs der Bank in hinreichender Weise auch sichergestellt hat, dass die Darlehensbank dem Abtretungsverlangen des Studienfonds auch nachkommt. Da das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auch eindeutig erklärt hat, dass die Kappungsregelung des § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG - und sei es über entsprechende Weisungen im Wege der nach § 9 Abs. 7 Satz 4 eingeräumten Fachaufsicht - so anzuwenden ist, dass die nach § 9 Abs. 4 LHGebG zu berechnende Gesamtschuld den Betrag von 15.000 Euro auch nicht insoweit übersteigt, als während der Tilgungszeit Zinsen auflaufen, kann jeder Studierende, der während seines Studiums Leistungen nach dem BAföG empfängt und die Studiengebühren über ein Darlehen finanzieren muss, sicher davon ausgehen, dass die ihn treffende Gesamtbelastung aus den beiden Darlehen, die sein Studium finanzieren, einschließlich der Zinsbelastung aus dem Studiengebührendarlehen den Betrag von 15.000 Euro nicht übersteigt. Für den Empfänger einer Vollförderung nach dem BAföG hat dies zur Folge, dass seine eigentliche Studiengebührenschuld auf maximal 5.000 Euro begrenzt ist, er das Darlehen somit für ein 10semestriges Studium faktisch zinslos erhält.
71 
Neben dieser - für den weit überwiegenden Teil der bedürftigen Studierenden gegebenen - absoluten Obergrenze der Darlehensbelastung, die im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Studiums entstehen, ist weiter zu berücksichtigen, dass die Bedingungen für die Rückzahlung des Studiengebührendarlehens im Landeshochschulgebührengesetz so ausgestaltet sind, dass kein Studienbewerber oder Studierender befürchten muss, in dem Fall einer nach Abschluss der Hochschulausbildung ausbleibenden oder nur gering vergüteten Erwerbstätigkeit in Bezug auf das Studiengebührendarlehen in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten. Denn zunächst ist der Darlehensvertrag nach §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG so ausgestaltet, dass er dem Darlehensnehmer die Möglichkeit einer zinslosen Stundung des Rückzahlungsanspruchs gewährt, wenn sein monatliches Nettoeinkommen den in § 18a Abs. 1 Satz 1 bis 3 BAföG festgelegten Mindestbetrag für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens (960 Euro + 480 Euro für einen Ehegatten + 435 Euro für jedes Kind des Darlehensnehmers) zuzüglich weiterer 100 Euro nicht übersteigt. Darüber hinaus sieht das Gesetz in § 9 Abs. 3 und 5 LHGebG vor, dass der Studienfonds bei einem länger dauernden Zahlungsverzug (mindestens sechs Monate mit zwei Mahnungen), bei eintretender Zahlungsunfähigkeit oder aber bei einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer bezahlt. Über die Regelung des § 9 Abs. 6 Satz 1 LHGebG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 und 105 LHO hat er dann die Möglichkeit, in entsprechenden Härtefällen die Darlehensschuld ganz oder teilweise zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen, wobei die entsprechende Praxis (auch) an den Anforderung zu messen ist, dass eine abschreckende Wirkung von einer sich aufbauenden Darlehenslast auf einen durchschnittlichen bedürftigen Studienbewerber oder Studierenden nicht ausgehen darf.
72 
Über die hier dargestellte Kappungsregelung und die Möglichkeit der Stundung und des Erlasses nach § 9 Abs. 6 LHGebG i.V.m. §§ 59, 105 LHO ist die festgestellte fehlende objektive Abschreckungswirkung des Studiengebührendarlehens und damit auch die Vereinbarkeit des LHGebG mit den Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts auch für den Fall sicher gestellt, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen etwa in Bezug auf die Darlehenszinsen zu Ungunsten der Studierenden ändern. Sollten sich die insgesamt maßgeblichen Umstände darüber hinaus derart ändern, dass das bestehende gesetzliche Instrumentarium nicht mehr ausreicht, den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen in der erforderlichen Weise zu gewährleisten, ist das Land zur Vermeidung einer dann eintretenden Rechtswidrigkeit seiner Regelungen gemäß Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes zur Nachbesserung verpflichtet (vgl. VG Minden, a.a.O.). Der hiermit verbundenen und unmittelbar aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts abgeleiteten Verpflichtung zur Sicherung dieser Gewährleistung, auch in der Zukunft Vorkehrungen und Mechanismen einzuführen, wie etwa die Festlegung von Indikatoren oder Zielgrößen (benchmarks), mittels derer sich der Fortschritt der Verwirklichung des Rechts auf Bildung bzw. die Auswirkungen einer getroffenen Regelung genau überwachen lässt (vgl. Ziff. 52 S. 2 sowie Ziff. 37 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, 28.06.2005, S. 21, 22; zur Anforderung statistischer Daten durch den Paktausschuss im Einzelfall E/C.212/1/Add.50 v. 1.9.2000 Ziff. 36; vgl. auch die allgemeine Berichtspflicht nach Art. 16 des Sozialpakts) ist das Land mit der Einrichtung eines unabhängigen 17-köpfigen Monitoringbeirates zur Beobachtung der sozialen Auswirkungen der Wiedereinführung der Studiengebühren zum 07.06.2006 (siehe Klageerwiderung v.05.06.2007 - S. 10 f.) in ausreichendem Maße nachgekommen; einer speziellen Verankerung des Monitoringbeirats in der gesetzlichen Regelung des Landeshochschulgebührengesetzes bedurfte es nicht, da dem Land bei der Entscheidung, wie es seiner völkerrechtlichen Überwachungspflicht nachkommt, ein weiter organisatorischer Gestaltungsspielraum zukommt.
73 
bbb) Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist eine Benachteiligung gegenüber wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die im Verbund mit anderen Umständen in extremen Ausnahmefällen sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann.
74 
Dennoch ist dieses Ergebnis in Hinblick auf die Verpflichtung des Landes aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zu beanstanden.
75 
Denn in Baden-Württemberg wurden bereits seit dem Wintersemester 1998/99 auf der Grundlage des damaligen Landeshochschulgebührengesetzes vom 05.05.1997 (GBl. S. 175) nach Ablauf einer gebührenfreien Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester Langzeitstudiengebühren erhoben, deren Bezahlung ebenfalls nicht durch einen gesetzlich gewährten Darlehensanspruch gesichert war (zur Rechtmäßigkeit dieser Beschränkung auch in Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts vgl. VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, WissR 1999, 274 sowie - wenn auch mit jeweils anderer Begründung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O. und BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so dass in der Begrenzung des Darlehensanspruchs in § 7 Abs. 4 LHGebG auf den Zeitraum der damaligen Gebührenfreiheit materiell keine Verschlechterung der Situation liegt, wie sie bereits seit 1998 für Studierende in Baden-Württemberg gegeben war.
76 
Vor allem aber ist diese mit der Begrenzung des Darlehensanspruchs gegebene echte Einschränkung des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nach Art. 4 des Sozialpaktes und unter Beachtung der Grenzen des Art. 5 des Sozialpaktes gerechtfertigt (zu der Möglichkeit einer Einschränkung nach Art. 4 des Sozialpaktes vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. sowie Urt. v. 03.12.2003, a.a.O.), da sie auf gesetzlicher Grundlage ergangen ist, zu einem zielstrebigen und straffen Studium anreizen soll und wegen der damit erreichbaren effizienteren Nutzung der Hochschulen der Förderung des Allgemeinwohls in einer demokratischen Gesellschaft dient. Da der Pakt nach seinem Sinn und Zweck einen Anspruch auf Zugang zur Hochschulbildung nicht um seiner selbst willen sichern will, sondern auf die Vermittlung der Möglichkeit einer akademisch geprägten Berufstätigkeit bezogen ist, ist die Begrenzung des Darlehensanspruchs auf die Dauer eines angemessenen Studiums auch mit der Natur des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes vereinbar.
77 
Im Normalfall ist es jedem - nach § 7 Abs. 2 LHGebG anspruchsberechtigten - Studierenden möglich, sein Studium auch unter Berücksichtigung gegebenenfalls eintretender Schwierigkeiten zu Ende zu führen. Denn die Dauer der Darlehensberechtigung erstreckt sich nicht nur auf die Regelstudienzeit des gewählten Studiums, sondern umfasst noch den Zeitraum vier weiterer Semester (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LHGebG). Darüber hinaus führen die Erziehung eines Kindes bis zum Alter von acht Jahren oder eine hinreichend schwere Behinderung zu einer Befreiung von der Gebührenpflicht. Auch werden Umstände, die nach § 61 LHG eine Beurlaubung rechtfertigen, gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG über die Ausnahme von der Gebührenpflicht während eines rechtzeitig beantragten Urlaubssemesters berücksichtigt. Dabei führen Zeiten der Befreiung und der Ausnahme von der Gebührenpflicht auch nicht zu einer Verkürzung der Dauer der Bezugsberechtigung für das Darlehen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 LHGebG).
78 
ccc) Dem atypischen Ausnahmefall, in dem die Zeitdauer der Bezugsberechtigung für ein Studiengebührendarlehen und die in § 6 Abs. 1 LHGebG enthaltenen Befreiungsmöglichkeiten aufgrund außergewöhnlicher, vom Gesetzgeber so nicht in Rechnung gestellter Umstände, ausnahmsweise nicht ausreichen, um einem bedürftigen Studierenden ein normales zielstrebiges Studium und einen akademischen Abschluss zu gewährleisten, trägt das Landeshochschulgebührengesetz dadurch Rechnung, dass nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i.V.m. §§ 21 und 22 des Landesgebührengesetzes allen Studierenden ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber eingeräumt ist, ob die Studiengebühr etwa in Hinblick auf eine gegebene wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und eine fehlende Darlehensberechtigung zu stunden oder gar zu erlassen ist. Dieser Anspruch kann sich aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpaktes zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen auch zu einem Rechtsanspruch verdichten.
79 
Dies könnte etwa im Fall der Klägerin dann zum Tragen kommen, wenn die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG zugrunde gelegte Annahme, dass Kinder im Alter über acht Jahren der Betreuungsperson regelmäßig genügend Zeit lassen, sich in angemessener Weise einem Studium zu widmen, aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht zum Tragen kommt und es deshalb der Klägerin trotz eines intensiven Studiums nicht möglich war, dieses noch während des Laufs ihres Darlehensanspruchs zum Abschluss zu bringen.
80 
Da im gegebenen Fall keine solche Konstellation gegeben ist, kann offen gelassen werden, ob über die Regelung des § 6 Abs. 3 und der §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühr auch der Gruppe der Studienbewerber und Studierenden Rechnung getragen werden kann, die die persönlichen Voraussetzungen für die Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 2 LHGebG nicht erfüllen, deren diskriminierungsfreier Zugang zu den Hochschulen des Landes aber - wie bei den über 40jährigen oder den Asylberechtigten mit einer im Ausland erworbenen Hochschulreife (vgl. hierzu etwa die Stellungnahme des Paktausschusses zu Kanada, E/C.12/1Add.31 Ziff. 39) über Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ebenfalls grundsätzlich gewährleistet ist.
81 
3. Der Erhebung einer Studiengebühr für die Dauer ihres Studiums an der beklagten Hochschule verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, nach welchem alle Deutschen das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
82 
Auch wenn aus der Freiheit der Wahl auch der Ausbildungsstätte für sich kein Recht auf die Bereitstellung eines kostenfreien Studienplatzes folgt, sondern die Bereitstellung und Inanspruchnahme der staatlichen Hochschulen immer unter dem Vorbehalt dessen steht, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142; Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so liegt in der Auferlegung von Studiengebühren für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang auf Studierende an den Hochschulen des Landes Baden-Württemberg nach §§ 1, 3, 5 LHGebG dennoch unter dem Gesichtspunkt der ausbildungsbezogenen Belastung eine Beschränkung dieses Grundrechts. Denn die Erhebung dieser Gebühr steht mit dem Besuch der Hochschule im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs in einem engen Zusammenhang und lässt objektiv auch eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen. Immerhin werden die Studiengebühren unmittelbar für die Bereitstellung des Lehrangebots in einem Studiengang erhoben. Auch ist die Bezahlung der Gebühr eine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme oder Fortführung des Studiums, da diese - von dem gleichwertigen Sonderfall des Nachweises über den bevorstehenden Abschluss eines Darlehensvertrages nach § 7 ff LHGebG abgesehen - nach § 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG als Voraussetzung für die Immatrikulation ausgestaltet ist bzw. bei bereits immatrikulierten Studierenden die Nichtbezahlung der Gebühr trotz Mahnung, Androhung der Exmatrikulation und Ablauf der Zahlungsfrist die zwangsweise Exmatrikulation zur Folge hat. Auch möchte der Gesetzgeber mit der Erhebung der Studiengebühren (unter anderem) das Ausbildungsverhalten der Studierenden in Richtung eines zielgerichteten Studiums steuern (hierzu im Einzelnen BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 [bad.-württ. Langzeitstudiengebühr] - 1 BvR 1750/01 - Juris.).
83 
Allerdings ist der hier mit der Auferlegung der Studiengebührenpflicht verbundene Eingriff in die über Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Klägerin zur Wahl eines Hochschulstudiums nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn abgesehen davon, dass die Studiengebührenpflicht auf der Grundlage eines Gesetzes erhoben wird, liegen ihrer Erhebung hinreichend gewichtige Zwecke zugrunde.
84 
Die allgemeine Studiengebührenpflicht stellt formal eine sog. subjektive Zulassungsschranke zur Wahl eines Hochschulstudiums dar, die grundsätzlich nur gerechtfertigt werden kann, wenn sie zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Denn anders als die Langzeitstudiengebühr gestaltet sie nicht nur die Bedingungen und Modalitäten einer grundsätzlich gebührenfreien Ausbildung (hierzu BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.; anders aber VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 28.03.2001, DVBl. 2001, 1548), sondern erfasst bereits die Aufnahme eines Studiums als solches und zwar nicht nur mittelbar, sondern - über die Ausgestaltung als Immatrikulationsvoraussetzung - als unmittelbare rechtliche Schranke für die Wahl selbst.
85 
Dieser formalen Einstufung der Gebührenpflichtigkeit als subjektive Zulassungsschranke steht nicht entgegen, dass die Eingriffsintensität über das Darlehensmodell so abgefedert ist, dass das Zugangshindernis der Bezahlung der Studiengebühr letztlich durch jeden ohne Hürde überwunden werden kann und sich die Belastung demnach materiell als Problem der finanziellen Gegenleistung für eine in Anspruch genommene staatliche Leistung und damit als Frage der Ausgestaltung der Bedingungen und Modalitäten der Ausbildung darstellt.
86 
Letztlich kann die Frage der Einstufung der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundenen Intensität des Grundrechtseingriffs jedoch offen gelassen werden, weil die mit der Erhebung der Studiengebühren verfolgten öffentlichen Interessen auch solchen Gemeinschaftsgütern dienen, die gewichtig genug sind, um auch einen Eingriff in die subjektive Ausbildungswahlfreiheit zu rechtfertigen. Denn die Erhebung der Studiengebühren dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit und der Effizienz der Lehre an den staatlichen Hochschulen im Land und damit ohne weiteres wichtigen Gemeinschaftswerten.
87 
So zielt die Erhebung der Studiengebühr primär auf die Erzielung zusätzlicher Einnahmen und auf die Beteiligung der Nutzer an den Kosten der als öffentliche Einrichtung zur Verfügung gestellten staatlichen Hochschulen. Neben der staatlichen Grundfinanzierung aus Steuermitteln sollen die Studierenden über die Studiengebühren an der Finanzierung der staatlichen Hochschulen beteiligt werden (vgl. Landtagsdrucksache 13/4858 v. 22.11.2005, S. 1 u. 16). Neben dieser Finanzierungsfunktion sollen die Studiengebühren das Studierverhalten dadurch positiv beeinflussen, dass die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement veranlasst werden (Lenkungsfunktion). Schließlich soll die Gebührenpflicht des Studiums auch den Effekt haben, dass die Lehre sowohl aus der Sicht der Studierenden als auch aus der Sicht der Lehrenden einen neuen und höheren Stellenwert erhält. Dies drückt der Gesetzgeber in der Begründung zum Gesetzentwurf dadurch aus, dass er - etwas überhöht - den nunmehr für das Studium bezahlenden Studierenden gegenüber den Hochschulen die Rolle von „zahlenden Nachfragern“ zuschreibt.
88 
Dabei ist die Erhebung der Studiengebühren auch geeignet, um die hier beschriebenen Zwecke zu erreichen.
89 
Dies bedarf hinsichtlich des gewünschten Erfolgs der Mitfinanzierung der staatlichen Hochschulen durch die Studierenden als deren Nutzer keiner weiteren Begründung und wird insoweit auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
90 
Die Erhebung von Studiengebühren ist aber auch geeignet, die Studierenden zu einem zielgerichteten und schnellen Studium anzuhalten und dem Studium sowohl bei den Lehrenden als auch bei den Studierenden einen höheren Stellenwert einzuräumen. Denn es ist evident, dass die Kostenpflichtigkeit eines jeden Semesters im Normalfall der Studienplanung eines Studierenden zumindest als steuerndes, wenn auch nicht immer entscheidendes Element wirkt und es besteht - was im Rahmen der Eignungsprognose ausreicht (BVerfG, Beschl. v. 20.04.1986, BVerfGE 67, 175) - jedenfalls die abstrakte Möglichkeit, dass die Tatsache der Kostenpflichtigkeit des Studiums sowohl die Bereitschaft der Studierenden zu konstruktiver Kritik an dem Lehrangebot in ihrem Studiengang als auch die Sensibilität der Lehrenden für die Belange der Studierenden und den Wert ihrer Lehrveranstaltungen steigert. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber über die Regelung des § 4 Abs. 1 LHGebG eine Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Studium und Lehre bestimmt und bei der Bestimmung der Verwendung der Mittel aus dem Studiengebührenaufkommen eine Beteiligung der Studierenden verankert hat.
91 
Ein im Hinblick auf die Erreichung der genannten Zwecke gleich wirksames, aber weniger einschneidend in das Grundrecht der Berufsfreiheit wirkendes Mittel ist nicht gegeben. Insbesondere stellt sich die Einschätzung des Gesetzgebers nicht als evident fehlerhaft dar, dass die allgemeine Studiengebührenpflicht noch einmal in gesteigertem Maße zu einer Straffung und Strukturierung des Studiums führt, als dies nach der bislang geltenden Regelung zur Erhebung von Langzeitstudiengebühren der Fall war. Denn die Erhebung der Langzeitstudiengebühr stellte zwar einen Anreiz dar, das Studium innerhalb des Zeitraums der Studiengebührenfreiheit zu absolvieren, ließ jedoch eine Verzögerung des Studiums innerhalb dieses Zeitraums - von der Verringerung eines rechnerisch bestehenden Bildungsguthabens abgesehen - ohne Auswirkungen. Demgegenüber bildet die Erhebung der allgemeinen Studiengebühr einen wirtschaftlichen Anreiz, das Studium von Anfang an möglichst zielgerichtet und straff zu organisieren und die Dauer des Studiums nicht an dem Umfang des - über die Regelstudienzeit hinausgehenden - Bildungsguthabens für ein gebührenfreies Studium zu orientieren.
92 
Insgesamt stellt sich der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundene Eingriff in die Berufs- bzw. Ausbildungsfreiheit der Studierenden auch als im engeren Sinne verhältnismäßig dar. Denn die Nachteile, die den Studierenden über die Erhebung der Studiengebühren entstehen, stehen nicht außer Verhältnis zu den mit der Erhebung verfolgten Zwecken. So ist es grundsätzlich nicht unbillig und unzumutbar, den Nutzer einer öffentlichen Einrichtung in dem Fall an den Kosten derselben zu beteiligen, wenn - wie dies bei Studierenden in Hinblick auf die Möglichkeit der Berufsausbildung der Fall ist - mit der Nutzung ein besonderer Vorteil verbunden ist. Auch stehen die Gebühren nach ihrer Höhe nicht in einem Missverhältnis zu dem Wert der mit der Bereitstellung der Hochschulen den Studierenden gebotenen Leistung des Staates, denn es ist bereits aus den Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Langzeitstudiengebühren (BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 8.00 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O., 874; VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, a.a.O.) bekannt, dass die Gebühr von 500 Euro je Semester weit unter den realen Kosten liegt, die das kostengünstigste Studium an einer staatlichen Hochschule während eines Semesters verursacht. Schließlich ist entscheidend zu berücksichtigen, dass kein Studienbewerber oder Studierender über die Erhebung der Studiengebühren an der Aufnahme oder Fortführung eines angemessenen Hochschulstudiums gehindert wird, weil zumindest für den Zeitraum der Regeldauer eines Studiums zuzüglich vier weiterer Semester ein Anspruch des Studierenden auf eine Vorfinanzierung der Studiengebühr durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg besteht, wobei weder die auflaufende Darlehensschuld noch die - gesetzlich ausgestalteten - Modalitäten der Rückzahlung zu dem gewährten Vorteil der Möglichkeit einer Hochschulausbildung außer Verhältnis stehen.
93 
4. Die Erhebung der Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz verstößt auch nicht gegen das aus den Grundrechten der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG und auf Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten allen dazu Befähigten ein Studium zu ermöglichen, ohne dabei eine Sonderung der Studierenden nach den Besitz- und Einkommensverhältnissen der Eltern vorzunehmen.
94 
Insofern kann auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts (oben zu II. 2) verwiesen werden, die hier entsprechend zum Tragen kommen.
95 
So reicht es auch im Rahmen des grundgesetzlich gewährleisteten Anspruchs auf diskriminierungsfreie Teilhabe an den staatlichen Hochschulressourcen aus, wenn der diskriminierungsfreie Zugang für Studienbewerber und Studierende ohne eigene Mittel über den im Landeshochschulgebührengesetz nach § 7 LHGebG eingeräumten Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf eine darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren hergestellt wird. Auch steht es dem Anspruch auf diskriminierungsfreie Teilhabe nicht entgegen, wenn die betroffenen Darlehensnehmer zu einem späteren - regelmäßig nach Abschluss des Hochschulstudiums und dem Eintritt in ein Berufsleben liegenden - Zeitpunkt verpflichtet sind, das Darlehen einschließlich der angefallenen Zinsen zurückzuzahlen, wenn - wie dies nach dem Landeshochschulgebührengesetz der Fall ist - die Gesamtbedingungen des Studiengebührendarlehens nicht die Folge haben, dass bedürftige Studienbewerber oder Studierende die Aufnahme eines solchen zur Ermöglichung ihres Hochschulstudiums vernünftigerweise scheuen müssten oder würden.
96 
Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist zwar eine Benachteiligung gegenüber den wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann, doch reicht es verfassungsrechtlich aus, dass der Gesetzgeber - wie hier - den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen für ein angemessenes erstes Studium sichert. Einer darüber hinausgehenden und übermäßigen Inanspruchnahme muss er nicht mehr in gleicher Weise fördernd Rechnung tragen, wie dies zur Gewährleistung einer ersten und angemessenen Berufsausbildung an der Hochschule der Fall ist. Denn auch wenn das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Recht auf Teilhabe an staatlichen Ausbildungsressourcen durch die Möglichkeit eines Abschlusses innerhalb angemessener Zeit nicht gänzlich verbraucht ist, so ist die in der Begrenzung des Darlehensanspruchs liegende Schlechterstellung dadurch gerechtfertigt, dass die Studierenden, die den ihnen eingeräumten Rahmen eines darlehensgeförderten Studienzugangs überschritten haben, bereits in einem ausreichenden Maße ihren Anteil an der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Ausbildungs- und Studienkreditressource hatten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 9.00 - sowie BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, jeweils zur Gebührenpflichtigkeit eines Zweitstudiums).
97 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren nicht nur die Dauer eines grundständigen Studiums umfasst, sondern auch den auf ein solches Studium bezogenen konsekutiven Masterstudiengang und ein solches Zweitstudium fördert, dessen Abschluss zusätzlich zu dem Erststudium für die Erlangung eines Berufsabschlusses gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 7 Abs. 5 LHGebG). Im Übrigen kann auch über die Anwendung der Erlass und Stundungsregelungen in § 6 Abs. 3 LHGebG, §§ 21, 22 LGebG sicher gestellt werden, dass - etwa in atypischen Situationen oder in besonderen Härtefällen - die Unfähigkeit eines Studierenden zur Finanzierung der Studiengebühr nicht zum Abbruch einer Hochschulausbildung führt.
98 
5. Die Erhebung der Studiengebühren verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Grundsatz verbietet es dem Gesetzgeber, eine Gruppe in Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
99 
Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Bindung ist um so enger, je mehr die Regelung an personenbezogenen Merkmalen anknüpft, die denen in Art. 3 Abs. 3 GG entsprechen und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Zu berücksichtigen sind auch Differenzierungen, die zwar nicht unmittelbar personenbezogen vorgenommen werden, aber mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirken. Hierbei bestehen bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen umso geringere Bindungen, je mehr die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann.
100 
Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsrechtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit bzw. Willkürlichkeit der Differenzierung evident ist. Dagegen ist bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Genauere Maßstäbe lassen sich dabei nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 11.1.2005, BVerfGE 112, 164; Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87).
101 
a) Nach diesen Grundsätzen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Darlehensanspruch der Studierenden nach §§ 7 und 9 LHGebG so ausgestaltet hat, dass für die Gewährung des Studiengebührendarlehens ab dem Zeitpunkt der Auszahlung Zinsen erhoben werden dürfen.
102 
Dabei kann offen gelassen werden, ob in der Erhebung der Zinsen für das Gebührendarlehen überhaupt eine Ungleichbehandlung gegenüber den Studierenden gesehen werden kann, die ihre Studiengebühren sofort aus eigenen Mitteln begleichen. Denn selbst wenn die Ungleichbehandlung darin zu sehen wäre, dass ein bedürftiger Studierender als Darlehensnehmer aufgrund der Zinsbelastung in Bezug auf die Kosten seines Hochschulzugangs mehr Mittel aufbringen muss, als dies bei dem Sofortzahler der Fall ist, so ist eine in der zusätzlichen Zinsbelastung liegende „Ungleichbehandlung“ des bedürftigen Darlehensnehmers sachlich dadurch gerechtfertigt, dass der Darlehensnehmer die für die Begleichung der Studiengebühren notwendigen Mittel nicht sofort aus dem eigenen (bei bedürftigen Studierenden regelmäßig nicht vorhandenen) Vermögen, sondern erst später zu einem Zeitpunkt aufbringen muss, zu dem bei ihm vom Bestehen einer hinreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Da es bei der Abschöpfung dieses wirtschaftlichen Vorteils nicht mehr darum geht, einem bedürftigen Studierenden den Zugang zu der Hochschule zu sichern, sondern darum, ob ein potentiell wirtschaftlich leistungsfähiger Hochschulabsolvent auch an den Kosten der Vorfinanzierung seiner Studiengebühren beteiligt oder ob ein in der späteren Zahlungspflicht liegender wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft werden kann, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, die Darlehensfinanzierung der Studiengebühren nicht zinsfrei zu gewähren, sondern - über die Begrenzung des Zinssatzes auf die Geldbeschaffungs- und die Kreditverwaltungskosten der Darlehensbank (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 8 LHGebG) und die Möglichkeit der Einbindung auch anderer Banken als der L-Bank - nur sicher zu stellen, dass diese Darlehen zu wirtschaftlich möglichst günstigen Bedingungen gewährt werden, sachlich gerechtfertigt.
103 
Dies gilt umso mehr, als bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden, die gleichzeitig zur Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens auch über Mittel nach dem BAföG gefördert werden, über die Kappungsregelung und das Eintreten des Studienfonds in die Darlehensschuld des Studierenden nach § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG faktisch eine Subventionierung der Inanspruchnahme des Darlehens erfolgt, die bei einem Studierenden, dessen Darlehensschuld nach dem BAföG zuzüglich der reinen Schuld für die Studiengebühren den Betrag von 15.000 Euro übersteigt, sogar zu einer faktischen Zinslosigkeit des Studiengebührendarlehens führt.
104 
Der hiernach bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden wegfallenden oder jedenfalls deutlich reduzierten Zinsbelastung für das Studiengebührendarlehen ist zudem - unter dem Gesichtspunkt der ungleichen Belastung von (bedürftigen) Darlehensnehmern mit den Sofortzahlern - der wirtschaftliche Nachteil gegenüber zu stellen, der den Sofortzahlern dadurch entsteht, dass sie die Mittel aus ihrem Vermögen nicht - wie der Darlehensnehmer - erst später, sondern sofort aufbringen und dementsprechend diese Mittel nicht mehr anderweitig einsetzen können (a.A. insoweit Pieroth, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 sowie ders./Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84: „nur Inflationsausgleich“). Auch wenn die Kammer der insoweit vorgelegten Darstellung der Beklagten nicht folgt, dass der entgangene Gewinn des Sofortzahlers sogar mehr als 7 % p.a. beträgt und damit dem Zinssatz entspricht, der zur Zeit für die Gewährung eines Studiengebührendarlehens der L-Bank angesetzt wird, so kann doch davon ausgegangen werden, dass auch bei einer - nicht spekulativen - Geldanlage eine Rendite in Höhe von 4,5 % erwirtschaftet werden könnte, so dass von einer gravierenden Ungleichbelastung des bedürftigen Studierenden gegenüber dem Sofortzahler in Bezug auf die insgesamt für den Zugang zur Hochschule aufzubringenden Finanzmittel nicht die Rede sein kann.
105 
b) (…) c) (…)
106 
6. Die Studiengebührenpflicht verstößt schließlich auch nicht gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes.
107 
Weder die Einbeziehung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenregelung zum Sommersemester 2007 bereits immatrikulierten Studierenden in die Gebührenpflicht noch die in § 7 Abs. 4 des LHGebG geregelte Kürzung der Bezugsberechtigung für ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren stellen Regelungen dar, die nachträglich ändernd in bereits abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und denen somit eine - verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige - „echte“ Rückwirkung zukommt; vielmehr wirkt das Landeshochschulgebührengesetz über beide Regelungen nur auf den gegenwärtigen Rechtszustand der Zahlungspflicht für ein aktuelles Semester und der Bezugsberechtigung für ein in diesem Zusammenhang begrenzt gewährtes Darlehen ein.
108 
Die hierin liegende unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, solange nicht bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der geänderten gesetzlichen Regelung und der Bedeutung der Neuregelung für das allgemeine Wohl ausnahmsweise den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987, BVerfGE 76, 256). Letzteres trifft hier aber nicht zu.
109 
Das Interesse des Gesetzgebers an einer Erhöhung der Einnahmen der Hochschulen, um die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre sowie die Attraktivität des Studiums und des Studienstandorts Baden-Württemberg zu sichern, ist ebenso legitim wie die weitere Zwecksetzung, die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement zu veranlassen und die Wertigkeit der Lehre für die Beteiligten - Studierende und Lehrende - zu erhöhen (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 16). Diese Zielsetzungen wiegen schwerer als das Vertrauen Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein Studierender mit einer Änderung der Rechtslage rechnen musste, nicht auf seine subjektive Vorstellung und individuelle Situation, sondern darauf an, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der Betroffenen auf ihren Fortbestand zu begründen. Ein solches besonderes Vertrauen war aber in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Studiengebührenregelung des Landeshochschulgebührengesetzes zu keinem Zeitpunkt gegeben. Denn abgesehen davon, dass das bloße Vertrauen in den Fortbestand einer günstigen Gesetzeslage als solches nicht schutzwürdig ist, sondern nur dann, wenn auf der Seite des Betroffenen noch zusätzliche gewichtige Interessen berührt sind, mussten die Studierenden schon vor dem Hintergrund der Einführung von Verwaltungskostenbeiträgen, Rückmeldegebühren und Langzeitstudiengebühren in den vergangenen Jahren damit rechnen, dass ihre Hochschulausbildung auch in der Zukunft nicht völlig umsonst zu haben sein wird. Dabei kann von einer fehlenden Vorhersehbarkeit der Einführung von Studiengebühren auch für das normale Erststudium nicht die Rede sein. Zwar hatten die Ministerpräsidenten der Länder im Zuge der Hochschulreform am 16.4.1970 beschlossen, ab dem Wintersemester 1970/71 an den Hochschulen der Bundesrepublik einheitlich auf die Erhebung von Studiengebühren zu verzichten. Auch vereinbarten die Kultusminister der Länder noch am 25.5.2000, das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und bei konsekutiven Studiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss grundsätzlich gebührenfrei zu halten. Zum Abschluss eines damals in Aussicht gestellten Staatsvertrags kam es dann jedoch in der Folgezeit schon nicht mehr. Vielmehr führte die Diskussion um die Einführung von allgemeinen Studiengebühren mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG vom 8.8.2002, BGBl. I S. 3138) zum Erlass eines entsprechenden bundesgesetzlichen Verbots derselben, das wiederum sofort und letztlich mit Erfolg von einigen Bundesländern vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen wurde (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.).
110 
Im Übrigen hat der Gesetzgeber über Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze (vom 19.12.2005, GBl. S. 794; berichtigt GBl. 2006 S. 15) bestimmt, dass Studiengebühren nicht abrupt ab dem 01.01.2006, sondern erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben werden. Die hierin liegende Übergangsregelung von zwei noch gebührenfreien Semestern (Sommersemester 2006 und Wintersemester 2006/2007), reichte aus, damit sich die Studierenden auf die neue Rechtslage einstellen konnten, indem sie entweder das Studium abschließen oder aber sich auf eine künftige Zahlungspflicht einrichten, die angesichts des - oben zu II.2.b.bb) dargestellten - sozialverträglichen Darlehensmodells auch keine übermäßigen und unzumutbaren Belastungen des einzelnen Studierenden mit sich bringt. Hinsichtlich der Studierenden, die keinen Darlehensfinanzierungsanspruch mehr haben, ist zu berücksichtigen, dass sie auch nach der alten Rechtslage über die Regelung zur Langzeitstudiengebührenpflicht regelmäßig im gleichen Maße für ihr Studium gebührenpflichtig geworden wären, wie dies nun nach der Regelung zur allgemeinen Erhebung von Studiengebühren der Fall ist.
111 
Da im Übrigen in atypischen Härtefällen, in denen die Einführung der allgemeinen Studiengebühren etwa in unvorhergesehener Weise eine Situation verursacht, die aus wirtschaftlichen Gründen zu einer vorzeitigen Beendigung des Studiums führt, über die Regelung des § 6 Abs. 3 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühren reagiert werden kann (vgl. für die baden-württembergische Langzeitstudiengebühr: BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a.a.O.), bedurfte es - abgesehen von den Fällen bereits immatrikulierter ausländischer Studierender, die keinen Darlehensanspruch haben (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 ÄndGLHGebG) und der Bestimmung in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ÄndGLHGebG, welche die (ohnehin bereits seit 2003 gebührenpflichtigen) Studierenden der Popakademie Baden-Württemberg betrifft - keiner weiteren speziellen Übergangsregelungen mehr.“
III.
112 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO; § 100 Abs. 1 ZPO. Dabei sieht die Kammer nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
113 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz angesichts der Massenhaftigkeit der Gebührenerhebung auch gegenüber Studierenden, die ihren Wehr- und Zivildienst geleistet haben, grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

 
18 
Die Klage ist als Anfechtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 11 LHGebG), aber nicht begründet. Die jeweils angefochtenen Gebührenbescheide der Beklagten vom 21.11.2006 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die Gebührenbescheide rechtsfehlerfrei entsprechend den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes - LHGebG - i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des LHGebG und anderer Gesetze v. 19.12.2005 (GBl. S. 794, ber. 2006, S. 15) erlassen (dazu I.). Die maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 3 ff. LHGebG) über die Studiengebühren stehen auch mit höherrangigem Recht in Einklang; insbesondere war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, einen Ausgleich für die Verzögerung des Studienbeginns zu schaffen, die den Klägern aufgrund der Ableistung ihres Zivildienstes entstanden ist (dazu II.).
I.
19 
Gemäß § 3 Satz 1 LHGebG erheben die Staatlichen Hochschulen i.S.d. § 1 Abs. 2 LHG und die Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5 dieses Gesetzes. Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500,-- EUR. Studienhalbjahre stehen Semestern gleich (§ 5 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 LHGebG). Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 werden die Studiengebühren nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
20 
Nach diesen Bestimmungen sind die Kläger, die bei der Beklagten in den gebührenpflichtigen (§ 3 Abs. 1 S. 1 LHGebG) Studiengängen Rechtswissenschaft und für das Lehramt an Gymnasien mit den Fächern Englisch und Deutsch immatrikuliert sind, verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr von 500,-- EUR je Semester zu zahlen. Diese Zahlungspflicht hat die Beklagte in Nr. 1 ihrer angefochtenen Bescheiden vom 21.11.2006 rechtsfehlerfrei konkretisiert und den Klägern durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung eine Zahlungspflicht nicht nur für das Sommersemester 2007, sondern für alle folgenden Semester auferlegt, in denen sie in einem gebührenpflichtigen Studiengang bei der Beklagten studieren. Allerdings stand bei Erlass des Gebührenbescheides nicht fest, wie lange die Kläger als Studierende bei der Beklagten der Gebührenpflicht unterliegen. Den Fall einer Exmatrikulation nach Zugang des Gebührenbescheides regelt aber das Gesetz in § 5 Abs. 3 LHGebG. Danach wird bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit der Gebührenbescheid gegenstandslos. Eine bereits bezahlte Gebühr ist zu erstatten. Auf diese gesetzliche Regelung weisen die angefochtenen Bescheide in Nr. 3 ausdrücklich hin.
21 
Rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bestehen gegen die in Nr. 1 der Bescheide geregelte Zahlungsverpflichtung auch nicht deshalb, weil § 3 Satz 2 Nr. 1 - 3 LHGebG mehrere gesetzliche Ausnahmen von der Gebührenpflicht normiert und bei Erlass des Gebührenbescheides ebenfalls ungewiss war, ob und wann die Kläger während ihres Studiums bei der Beklagten einen dieser Ausnahmetatbestände erfüllen; denn die Wirksamkeit der Zahlungsverpflichtung steht unter der auflösenden Bedingung, dass diese entfällt, sobald in der Person des Studierenden während des Studiums bei der Beklagten ein Fall der gesetzlichen Ausnahmen von der Gebührenpflicht eintritt. Das hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid zwar nicht ausdrücklich so formuliert. Eine Beschränkung der Gebührenpflicht in diesem Sinne ergibt sich aber bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Vorschrift in § 3 Satz 2 LHGebG (vgl. zu derartigen inhaltlichen Beschränkungen unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften, Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 20). In Nr. 4 des angefochtenen Bescheids wird auch ausdrücklich auf die Ausnahmetatbestände des § 3 Satz 2 LHGebG hingewiesen.
22 
Schließlich steht auch die Bestimmung der Fälligkeit der Studiengebühr in Nr. 2 des Bescheides mit dem Gesetz in Einklang. Nach § 5 Abs. 2 LHGebG ist die Studiengebühr mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht und bestimmt, dass die Studiengebühr jeweils zum Ende der Rückmeldefrist fällig wird. Die Fristen für die Rückmeldung in ein künftiges Semester werden von der Beklagten gegenüber den Studierenden bekannt gemacht.
II.
23 
Die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes, durch die für das Studium an staatlichen Hochschulen und an den Berufsakademien ab dem Sommersemester 2007 eine Gebührenpflicht eingeführt wurde, sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
24 
A. Entgegen der Auffassung der Kläger verstößt das Landeshochschulgebührengesetz nicht dadurch gegen höherrangiges Recht, dass es ab dem Sommersemester 2007 alle Studierenden unabhängig davon zu einer Studiengebühr heranzieht, ob sie zuvor einen Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet haben oder nicht. Den Gesetzgeber trifft keine Rechtspflicht, die Studierenden, die vor dem Studium ihren Wehr- und Ersatzdienst abgeleistet haben, besonders zu begünstigen und die jeweils neunmonatige Dauer des Grundwehrdienstes (vgl. § 5 Abs. 1a WPflG) oder des - im Fall der Kriegsdienstverweigerung an seine Stelle tretenden - Zivildienstes (§ 24 Abs. 2 ZDG) bei der Bestimmung der allgemeinen Studiengebührenpflicht ab dem Sommersemester 2007 besonders zu berücksichtigen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich insbesondere nicht aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
25 
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung untersagt. Ebenso wenig ist er gehalten, Ungleiches unter allen Umständen ungleich zu behandeln. Der Gesetzgeber verletzt aber das Gleichheitsgrundrecht, wenn er es unterlässt, tatsächliche Ungleichheiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BVerfG, Urt. v. 16.3.2004, BVerfGE 110, 141; Beschl. v. 15.7.1998, BVerfGE 98, 365).
26 
Studierende, die vor Aufnahme ihres Studiums ihren Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet haben, unterscheiden sich gegenüber nicht zum Dienst herangezogen Studierenden dadurch, dass sie im Vergleich zu diesen erst ein Jahr später mit dem Studium beginnen konnten. Unter diesem Gesichtspunkt bewirkt die für beide Gruppen ab dem Sommersemester 2007 eintretende Studiengebührenpflicht eine Gleichbehandlung zweier sich unterscheidender Gruppen (zur Maßgeblichkeit der unmittelbaren Rechtswirkung eines Gesetzes: BVerfG, Urt. v. 10.1.1995, BVerfGE 92, 26).
27 
Diese Gleichbehandlung ist jedoch nicht zu beanstanden. Denn dieser Umstand des verzögerten Studienbeginns ist im Hinblick auf die Studiengebührenpflicht für die beiden streitigen Semester nicht so bedeutsam, dass seine Nichtberücksichtigung nicht sachlich gerechtfertigt werden könnte:
28 
So ist zunächst festzustellen, dass der Wehrdienst und der diesen ersetzende Zivildienst nach Art. 12a Abs. 1 und Abs. 2 GG unmittelbar aus der Verfassung resultierende primäre Dienstpflichten sind, denen es immanent ist, dass diejenigen, die ihn erfüllen, in ihrem künftigen weiteren Leben stets mit einer entsprechenden Verzögerung ihrer Lebensplanung und sich möglicherweise ändernden Rechtslagen konfrontiert sind. Aus diesem Grund ist der Gesetzgeber nicht grundsätzlich verpflichtet, die dienstpflichtigen Personen von allen Nachteilen freistellen, die sich für sie außerhalb des Wehr- und Ersatzdienstes aus der zeitlichen Verzögerung späterer Lebensabschnitte ergeben; insofern kann es auch kein schutzwürdiges Vertrauen des Dienstpflichtigen geben, dass sich eine zukünftige Rechtslage nie so ändern wird, dass sich die Ableistung der Dienstpflicht als Nachteil darstellen kann. Zu vermeiden sind deshalb im Rahmen einer späteren Rechtsänderung nur solche Nachteile zu Lasten des Dienstpflichtigen, die diesem selbst angesichts eines typischerweise „vorbelasteten“ Vertrauenszustands gleichwohl unzumutbar sind bzw. schwerer wiegen als die Bedeutung der hoheitlichen Maßnahme für das Allgemeinwohl (BVerfG, Beschl. v. 17.05.2004, NJW 2004, 2297).
29 
Von einer solchen Unzumutbarkeit kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Denn einerseits wird der Studierende, der in der Vergangenheit seinen Wehr- oder Zivildienst geleistet hat, über die ab dem Sommersemester 2007 auch für ihn geltende Studiengebührenpflicht in Bezug auf die Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG gegenüber seinen nichtdienstpflichtigen Kommilitonen nicht wesentlich schlechter gestellt. Vielmehr beschränkt sich der durch den späteren Studienbeginn eintretende Nachteil darauf, dass er - bei sonst gleicher Lebensplanung - ohne den Wehr- oder Ersatzdienst zwei Semester hätte früher mit dem Studium beginnen können, ohne für diesen Zeitraum Studiengebühren in Höhe von insgesamt 1.000 Euro aufbringen zu müssen. Versteht man die Studiengebühren mit dem Gesetzgeber als eine angemessene Beteiligung des Studierenden an den Kosten der ihm über das Hochschulstudium zur Verfügung gestellten Ausbildung, so stellt sich der Nachteil letztlich als Verlust einer - in der Bereitstellung eines kostenlosen Studienplatzes liegenden - weitergehenden staatlichen Subventionierung einer Hochschulausbildung dar. Die Zugangsmöglichkeiten zu dem Studium als solchem haben sich für den Dienstpflichtigen durch den späteren Studienbeginn jedoch nicht verschlechtert, da die Studiengebühren über das Studiengebührendarlehen nach § 7 LHGebG von jedem Studierenden aufgebracht werden können und erst zu einem späteren Zeitpunkt einer dann typischerweise gegebenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zurückgezahlt werden müssen. Dies wird von den Klägern, die sich nicht darauf berufen, die Studiengebühren nicht in zumutbarer Weise aufbringen und sofort bezahlen zu können, auch nicht in Frage gestellt.
30 
Dem hiernach insgesamt gegebenen Nachteil des wehr- oder zivildienstbedingten Entfallens der Möglichkeit, noch zwei Semester studiengebührenfrei studieren zu können, stehen hinreichend gewichtige Gründe des Gemeinwohls gegenüber, die die sofortige Einbeziehung der Gruppe der Wehr- und Ersatzdienstleistenden in die Studiengebührenpflicht bereits zum Sommersemester 2007 bzw. den Verzicht des Gesetzgebers auf eine Kompensation für das dienstbedingte Wegfallen der Möglichkeit eines (längeren) Studiums ohne Gebührenpflicht rechtfertigen. Denn die Gruppe der Wehrdienst-/Ersatzdienstleistenden, die aufgrund ihrer Dienstzeit auf die Möglichkeit verzichten mussten, jedenfalls teilweise noch gebührenfrei zu studieren, ist so groß, dass die Kompensation der hierin liegenden Benachteiligung im Sommersemester 2007 und im Wintersemester 2007/2008 zu erheblichen Gebührenausfällen geführt hätte. Auch würde der mit der Erhebung der Studiengebühren verfolgte Lenkungszweck, die Studierenden von Beginn ihres Studiums an zu einer möglichst zielstrebigen Studienplanung zu veranlassen, jedenfalls insoweit abgeschwächt, als diese große Gruppe der Studierenden, zu der mindestens ein Drittel aller Studierenden in den genannten Semestern gehören dürften, diese beiden Semester noch ohne den Druck einer Kostenpflicht verplanen können.
31 
Der hier dargelegten Zumutbarkeit des wehr- oder ersatzdienstbedingten Verlusts der Möglichkeit der Kläger, zwei Semester länger studiengebührenfrei studieren zu können, steht nicht der Umstand entgegen, dass - wie die Kläger darlegen - in den vergangen Jahren nur noch ein Bruchteil der dienstbereiten Wehrpflichtigen einberufen worden sei. Denn die - möglicherweise gegebene - gleichheitswidrige Einziehungspraxis hat mit der Erhebung von Studiengebühren nichts zu tun (zu dieser maßgeblichen Wirkungsbetrachtung: BVerfG, Beschl. v. 9.8.1978 - 2 BvR 831/76 - BVerfGE 49, 148), und der Landesgesetzgeber ist nicht gehalten, Vollzugsdefizite auf Bundesebene zu berücksichtigen und etwa im Zusammenhang mit Belastungen in vollkommen anderen Lebensbereichen auszugleichen (vgl. (BVerfG, Beschl. v. 26.10.2005, BVerfGE 114, 371 sowie Jarass, NJW 1997, S. 2545, 2550).
32 
Soweit Wehr- und Ersatzdienstleistende - aber auch nahezu alle anderen Studierenden - schließlich nur in den Genuss der allgemeinen Übergangsregelungen in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ÄndGLHGebG kommen, liegt zwar eine Ungleichbehandlung gegenüber den in Satz 3 der Vorschrift privilegierten ausländischen Studierenden vor. Verfassungswidrig ist dies jedoch ebenfalls nicht. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 ÄndGLHGebG bestimmt, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits immatrikulierte ausländische Studierende, die keinen Anspruch auf Darlehensgewährung nach § 7 LHGebG haben, ihr Studium innerhalb der Dauer der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester abschließen können, ohne der Gebührenpflicht nach §§ 3, 5 LHGebG zu unterliegen. Es liegt auf der Hand, dass die darin angelegte Differenzierung der Vermeidung eines Vertrauensschadens zu Lasten derjenigen, typischerweise in ihrer wirtschaftlichen Situation schwächeren ausländischen Studenten Rechnung tragen soll, die keinen Anspruch auf Darlehensgewährung haben, weil sie nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 LHGebG erfüllen und die sich über den Zuzug aus dem Ausland in einem besonderen Maße auf ein bestehendes System des Hochschulstudiums eingestellt haben.
33 
B. Die für die Erhebung der Studiengebühren maßgeblichen Normen des LHGebG stehen auch im Übrigen mit dem höherrangigen Recht in Einklang.
34 
Dies wird auch von den Klägern nicht näher bestritten. Die Kammer verweist deshalb insoweit auf die hierzu angestellten Erwägungen in dem Urteil vom 20.06.2007 in der Verwaltungsrechtssache 1 K 2324/06, die gemeinsam mit der Verwaltungsrechtssache der Kläger verhandelt worden war. Im Einzelnen hat die Kammer dort ausgeführt:
35 
„1. Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des oben genannten Landeshochschulgebührengesetzes von der ihm gemäß Art. 70 Abs. 1 GG zustehenden Kompetenz ohne Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze für die Wahrnehmung von Gesetzgebungsbefugnissen Gebrauch gemacht.
36 
a) Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Diese Vorschrift hat durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I, 2034), mit dem die Föderalismusreform umgesetzt wurde, keine Änderung erfahren. Die Auferlegung von Gebühren für das Studium an Hochschulen des Landes Baden-Württemberg stellt eine Regelung im Bereich des Hochschulrechts dar. Auf seine Fachkompetenz für das Hochschulrecht konnte sich der Landesgesetzgeber bei der Einführung der Studiengebühr stützen. Denn die Kompetenz zur Regelung von Gebühren folgt aus der Gesetzgebungskompetenz für die jeweilige Sachmaterie (so bereits für die Einführung der Langzeitstudiengebühren, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, DVBl. 2000, 1782 = VBlBW 2000, 432).
37 
Durch Rahmenvorschriften des Bundes (vgl. zur grundsätzlichen Fortgeltung der Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes trotz Aufhebung des Art. 75 GG, Art. 125b Abs. 1 GG) ist die Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht beschränkt; denn das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26.01.2005 (BVerfGE 112, 226 ff.) entschieden, dass Art. 1 Nr. 3, 6. HRGÄndG vom 08.08.2002, durch den der Bundesgesetzgeber im Hochschulrahmengesetz die Studiengebührenfreiheit für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang normiert hat, mit den Kompetenzverteilungsnormen des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist.
38 
b) Bedenken gegen die Landeskompetenz zur Einführung der allgemeinen Studiengebühr gem. §§ 3, 5 LHGebG bestehen auch nicht im Hinblick auf die Finanzverfassung (Art. 105 ff. GG). Bei dieser Gebühr handelt es sich um eine herkömmliche nicht steuerliche Abgabe. Sie wird gem. § 3 Satz 1 LHGebG von den Staatlichen Hochschulen und den Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden erhoben. Mit dieser Gebühr wird ein besonderer Vorteil abgegolten, der dem Abgabepflichtigen durch die Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung oder jedenfalls durch die Möglichkeit dieser Inanspruchnahme zukommt und der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen. Die Gebühr gem. § 3 LHGebG knüpft mit anderen Worten an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet. Nach ihrer konkreten Ausgestaltung durch den Gesetzgeber stellt sie eine Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr dar; denn sie wird nur von Studierenden erhoben, die ihren Mitgliedschaft in der einzelnen Hochschule durch Immatrikulation begründet haben (§ 60 Abs. 1 Satz 1 LHG). Die Immatrikulation stellt gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der Staatlichen Einrichtung dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Studierende einzelne Lehrleistungen der Staatlichen Hochschule tatsächlich in Anspruch nimmt. Diese Einstufung als Benutzungsgebühr haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits im Zusammenhang mit der früheren Einführung der Langzeitstudiengebühr vorgenommen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.). Sie wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom 25.07.2001 (BVerwGE 115, 32) nicht beanstandet. An dieser Einschätzung hält die Kammer auch für die allgemeine Studiengebühr fest.
39 
Nicht steuerliche Abgaben dieser Art unterliegen im Hinblick auf die Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung grundsätzlich keinen Bedenken.
40 
Besonderheiten, die für eine andere Beurteilung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das Gutachten von Kronthaler (ders., Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen - verfassungsrechtlicher Rahmen und einfach-rechtliche Spielräume -, Wissenschaftsrecht Band 39, 2006, S. 276, 295 ff.) rügt, bei der Studiengebühr handele es sich - zumindest teilweise - um eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe, folgt die Kammer dem nicht. Das erwähnte Gutachten bezieht sich auf das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG NRW -. Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG NRW müssen die Hochschulen einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds abführen. Mit der Finanzierung des Ausfallfonds würden aber nach Auffassung dieses Gutachtens keine staatlich gewährten Vorteile abgeschöpft, weshalb es sich bezogen auf diesen Anteil des Studienbeitrags weder um eine Gebühr noch um einen Beitrag handele. Vielmehr liege insoweit eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe vor.
41 
Das baden-württembergische Landeshochschulgebührengesetz enthält bereits keine dementsprechende Regelung, nach der ein bestimmter Prozentsatz des Gebührenaufkommens von den Universitäten zur Finanzierung des Studienfonds (§ 9 LHGebG) abzuführen ist. Es bestimmt vielmehr in § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG, dass die Gebühren jeder Hochschule und Berufsakademie, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Unabhängig von dieser unterschiedlichen baden-württembergischen Regelung ist der Einwand aber bereits in der Sache verfehlt, denn die rechtliche Einordnung einer Abgabe und daran anknüpfend die Beurteilung ihrer rechtlichen Zulässigkeit bestimmt sich - unabhängig von der Bezeichnung der Abgabe durch den Gesetzgeber - nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes und nicht nach der Verwendung der eingenommenen Abgaben (so zutreffend Bosse, NVwZ 2007, 87; vgl. für die Rechtslage in NRW auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -; vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1 ff zur Rückmeldegebühr). Nach dem Gebührentatbestand in § 3 Satz 1 LHGebG wird die Studiengebühr von den Studierenden jedoch ausschließlich für das Lehrangebot in einem gebührenpflichtigen Studiengang an einer Universität und nicht - auch nicht teilweise - zur Finanzierung des Studienfonds erhoben. Wofür das Abgabenaufkommen tatsächlich verwendet wird, ist für die rechtliche Einordnung dagegen unerheblich. Das gilt auch dann, wenn der Gesetzgeber - wie im vorliegenden Fall durch § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG - entgegen dem Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 8 LHO) eine Beschränkung auf bestimmte Zwecke vorsieht. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob - wie der Vertreter der Klägerin vorträgt - die gesetzliche Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Aufgaben der Hochschulen und Berufsakademien in Studium und Lehre in der Praxis der Hochschulen wirtschaftlich dadurch umgangen werden kann, dass das Studiengebührenaufkommen zur Deckung der Finanzierungslöcher verwendet wird, die unmittelbar zuvor durch eine hochschulinterne Umschichtung von allgemein aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Finanzmitteln aus diesem Bereich in andere studienfremde Bereiche entstanden sind.
42 
c) Das Land hat bei Erlass der Studiengebührenregelung auch nicht gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten verstoßen. Zwar unterliegt das Land bei Ausübung seiner Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich auch der Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Bund oder die anderen Bundesländer. Allerdings liegt ein Verstoß gegen diese Verpflichtung nicht schon dann vor, wenn es im Rahmen der ihm durch das Grundgesetz eingeräumten Kompetenz eine Regelung erlässt, die zu Regelungen des Bundes oder anderer Länder gegenläufig ist; vielmehr muss die Gegenläufigkeit so ausgeprägt sein, dass durch die Inanspruchnahme der eigenen Gesetzgebungskompetenz in missbräuchlicher Weise in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen des Bundes oder der anderen Bundesländer eingegriffen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.12.2001, BVerfGE 104, 238, 247).
43 
Für die Kammer ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Erhebung von Studiengebühren für ein Studium an einer staatlichen Hochschule oder Berufsakademie in Baden-Württemberg in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen der Bundesländer eingreift, in denen ein Studium der Hochschule nach wie vor gebührenfrei möglich ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg mit der Erhebung der Studiengebühr die Zielsetzung verfolgt, Studierwillige oder Studierende zu einem Hochschulstudium außerhalb Baden-Württembergs zu veranlassen. Aber selbst wenn - wofür zur Zeit nichts spricht - die unterschiedliche Kostenstruktur für ein Hochschulstudium in verschiedenen Bundesländern dazu führen würde, dass die Nachfrage nach Studienplätzen in den Ländern mit gebührenfreiem Studium zu Lasten der Nachfrage nach einem Studium in Baden-Württemberg stiege, begründete dieser mittelbare Effekt der Gebührenerhebung kein missbräuchliches Verhalten des Landes Baden-Württemberg. Denn die Interessen der Länder, die sich gegen die Einführung der Studiengebühren entschieden haben, blieben auch in diesem Fall dadurch gewahrt, dass sie ihre Hochschulen - wie bislang auch - immer nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten bereitstellen müssen und nicht verpflichtet würden, entsprechend einer höheren Nachfrage auch neue Kapazitäten zu schaffen. Einen erheblichen Verdrängungseffekt in Bezug auf die soziale Herkunft der Studierenden hält die Kammer für unwahrscheinlich. Denn die Erhebung der Studiengebühren wird in sozialer Hinsicht in Baden-Württemberg in - wie noch darzustellen sein wird - ausreichendem Maße durch das Modell der darlehensgestützten Vorfinanzierung ergänzt, und die absolute Höhe der Studiengebühren ist im Vergleich zu den sonstigen wirtschaftlichen Faktoren einer Studienortwahl wie den allgemeinen Lebenshaltungskosten oder aber die Nähe zum Heimatwohnort nur von geringerem Gewicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.). Sofern es dennoch zu Wanderbewegungen von Studierenden kommen sollte, wäre dies vor dem Hintergrund des föderalen Systems der Bundesrepublik Deutschland und der den Bundesländern grundsätzlich gewährten Kompetenz zur Regelung der Hochschulangelegenheiten gerechtfertigt.
44 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bundestreue ergibt sich auch nicht in Hinblick auf den Beschluss der Ministerpräsidenten vom 16.04.1970 über die Abschaffung von Studiengebühren oder den Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972. Denn der gemeinsame Beschluss der Ministerpräsidenten steht dem späteren Erlass abweichender Rechtsvorschriften nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.) und das System der gemeinsamen länderübergreifenden Studienplatzvergabe kommt durch die Einführung der allgemeinen Studiengebühr in Baden-Württemberg nicht in erheblicher Weise ins Wanken. Denn die Folge der unterschiedlichen Regelungen zur Studiengebührenpflicht könnte allein darin liegen, dass sich die Zuteilungswünsche verstärkt auf Studienorte ohne Studiengebühr konzentrieren und dass Studierende mit diesem Aspekt ihres Zuteilungswunsches nur noch eingeschränkt Berücksichtigung finden können. Die gleichmäßige Auslastung der Hochschulen bleibt jedoch gesichert, so dass verfassungsrechtliche Positionen der Länder hier nicht angerührt werden. Da die Studiengebührenpflicht über das Studiendarlehen keine soziale Zugangshürde für ein Studium darstellt und ihr im Zusammenhang mit der Studienortwahl - verglichen mit den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und den übrigen Überlegungen zur Studienortwahl - regelmäßig nur eine geringe eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommen dürfte, käme einer bei Nichtberücksichtigung seines Zuteilungswunsches an eine gebührenfreie Hochschule unter Umständen gegebene Betroffenheit eines Studierwilligen kein solches Gewicht zu, dass diese - unter dem Gesichtspunkt der Verteilung der Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen im Rahmen des ZVS-Systems - nicht als Folge des föderalen Systems der Hochschulausbildung in der Bundesrepublik Deutschland hinzunehmen wäre.
45 
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bundestreue ist mit der Erhebung von Studiengebühren auch nicht deshalb verbunden, weil der Bund bedürftige Studierende über die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - fördert, um diesen ein Studium zu ermöglichen, das sie sonst nicht oder nur über eine erhebliche Erwerbstätigkeit neben dem Studium finanzieren können. Denn mit der Erhebung von Studiengebühren wird weder die Zweckbestimmung der Fördermittel des Bundes noch der eigentliche Förderzweck der Ausbildungsförderung konterkariert. So ist die Ausbildungsförderung des Bundes nach § 11 Abs. 1 BAföG pauschaliert zur Deckung des auf den Lebensunterhalt und die Ausbildung bezogenen Bedarfs eines Studierenden bestimmt, wobei die Kosten der Ausbildung allerdings nur die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten, nicht jedoch die Aufwendungen für Studien- und Einschreibegebühren umfassen. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 23 Abs. 5 BAföG, nach der bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens eines Auszubildenden zur Vermeidung einer unbilligen Härte ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gestellt werden kann, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, wobei die Gesetzesbegründung hierzu ausdrücklich die Ausgaben für Schulgelder oder Studiengebühren als „besondere Kosten der Ausbildung“ bezeichnet (BT-Drs. 13/4246 S. 22 zu Nr. 19; OVG Berlin, Urt. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2002, 118, 121). Darüber hinaus gewährt das Land nach § 7 Abs. 1, 4 und 5 LHGebG jedem Studierenden für die Dauer der Regelstudienzeit seines grundständigen Studiums sowie eines konsekutiven Masterstudiengangs zuzüglich vier weiterer Semester einen Darlehensanspruch, über den die Finanzierung der Studiengebühren auch bei fehlender Leistungsfähigkeit sicherstellt ist, so dass nicht nur eine zweckentfremdende Inanspruchnahme der Förderleistungen nach dem BAföG, sondern vor allem auch ausgeschlossen ist, dass die Erhebung von Studiengebühren bei geförderten Studierenden zu einer der Intention der BAföG-Förderung zuwiderlaufenden zusätzlichen Erwerbstätigkeit des Studierenden oder gar zu einem Abbruch des Studiums führt.
46 
Soweit - wie der Vertreter der Klägerin darlegt - in den Sonderfällen etwa der Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG die Situation eintreten kann, dass ein über das BAföG geförderter Studierender die Mittel für die Studiengebühren nicht mehr über das Darlehen nach § 7 LHGebG vorfinanzieren kann, würde der Zweck dieser BAföG-Förderung, einen bedürftigen Studierenden in der Endphase seines Studiums nicht mit der Notwendigkeit einer den Abschluss hindernden Erwerbstätigkeit zu belasten, über die Erhebung einer Studiengebühr in Höhe von 500 EUR pro Semester ebenfalls nicht in missbräuchlicher Weise konterkariert. Denn zum einen ist die Studiengebühr nicht so hoch, dass sie nicht in zumutbarer Weise auch noch während der Studienabschlussphase durch eigene Initiative des Studierenden aufgebracht werden könnte; darüber hinaus kann der Studierende nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG einen Antrag Stundung oder Erlass der Gebührenforderung nach §§ 21 und 22 LGebG stellen, wobei im Rahmen der dann zu treffenden Ermessensentscheidung eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mittelaufbringung in der Studienabschlussphase ebenso berücksichtigt werden kann und muss, wie die Zielsetzung der dem Betroffenen gewährten Studienabschlussförderung nach dem BAföG. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Bund im Zusammenhang mit der Errichtung eines Ausbildungsförderungssystems seinerseits nicht in der Erwartung geschützt ist, dass die Länder die Hochschulen stets unentgeltlich zur Verfügung stellen.
47 
Aus dem letztgenannten Grund ist es auch nicht missbräuchlich, wenn der Landesgesetzgeber davon ausgeht, dass eine im Zeitpunkt der Studienaufnahme abschreckende Wirkung einer bei Beendigung des Studiums drohenden Darlehenslast aus dem Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG und dem Studiengebührendarlehen dann nicht gegeben ist, wenn diese den Betrag von insgesamt 15.000,-- EUR nicht überschreitet, während sich der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung für das Darlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG dafür entschieden hat, die maximale Darlehenslast mit 10.000,-- EUR zu beziffern. Vielmehr ist dies lediglich Ausfluss des dem Land im Rahmen seiner Kompetenz eingeräumten Einschätzungsspielraums.
48 
2. Der Erhebung einer Studiengebühr für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang an einer staatlichen Hochschule und Berufsakademie des Landes verstößt nicht gegen Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 c) des Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) vom 19.12.1966 (im folgenden: „Sozialpakt“), wonach die Signatarstaaten in Anerkennung des „Rechts eines jeden auf Bildung“ dazu verpflichtet sind, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“.
49 
Zwar enthält diese Regelung einen auch für den Landesgesetzgeber verbindlichen Normbefehl (a), doch ist dieser durch die Erhebung der Studiengebühr in dem Landeshochschulgebührengesetz nicht verletzt (b).
50 
a) Der Sozialpakt wurde nach dessen Unterzeichnung durch die Bundesrepublik am 9.10.1968 (BGBl.1973 II, S. 1569), der Zustimmung aller Bundesländer zum Paktbeitritt (BT-Drs 7/1093 v. 17.10.1973, S.4), der Verabschiedung des Zustimmungsgesetzes vom 23.11.1973 (BGBl. 1973 II S.1569) und der vorbehaltslosen Ratifikation am 17.12.1973 (BGBl. 1973 II, S.1569) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum 03.01.1976 (BGBl. 1976 II, S.428) im Range eines Bundesgesetzes in nationales Recht umgesetzt. Da der Pakt in seinem Art.28 ausdrücklich auch seine einschränkungslose Geltung für alle Teile eines Bundesstaates regelt und mit der Zustimmung der Bundesländer Bundesgesetz geworden ist (Art. 32 und Art. 59 Abs.2 GG i.V.m. Ziff.3 des Lindauer Abkommens vom 23./25. Oktober 1957 - 14. November 1957, - ZaÖRV, Bd 20, S 116 ff., Anm 102 = Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 32 Rn. 45), kommt ihm der Rang eines nach Art. 31 GG dem Landesrecht vorgehenden Bundesgesetzes auch insoweit zu, als der Pakt in der hier einschlägigen Bestimmung des Art.13 Abs.2 c eine Regelung zur Ausgestaltung und Entgeltlichkeit des Hochschulzugangs und damit zu einer Materie enthält, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern zugewiesen ist.
51 
Die Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c), den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen, stellt keinen unverbindlichen Programmsatz im Sinne einer „Bemühensverpflichtung“ dar, sondern bindet den Landesgesetzgeber unmittelbar zumindest insoweit, als er kein Gesetz zur Einführung von Studiengebühren erlassen darf, das dieser Verpflichtung zuwider läuft.
52 
So ist die Bestimmung klar und eindeutig als Normbefehl formuliert. Auch fordert ihre Beachtung insoweit keine weiteren Umsetzungs- oder Präzisierungsakte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in Art. 2 Abs. 1 des Sozialpaktes, nach welcher die Rechtsverwirklichung lediglich nach und nach erfolgen solle oder gar aus dem Vorbehalt des Art. 13 Abs. 2 c), der lediglich die „allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit“ fordert. Denn diese Vorbehalte zielen ausschließlich auf eine Relativierung der Verpflichtung zur progressiven Verwirklichung der Paktrechte, die vor allem aus Gründen der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Vielzahl der Signatarstaaten erforderlich war und ist, während insbesondere Art. 4 des Sozialpaktes die Frage regelt, unter welchen Voraussetzungen die Signatarstaaten berechtigt sind, einen einmal erreichten Zustand der Gewährleistung der Rechte des Sozialpaktes wieder einzuschränken. Neben dem Wortlaut und der Systematik des Paktes spricht auch dessen Entstehungsgeschichte für die rechtliche Verbindlichkeit der im Sozialpakt gewährleisteten Rechte. Denn der Sozialpakt wurde ebenso wie der - zweifelsfrei als rechtsverbindlich anerkannte - Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte aus dem deklaratorischen Menschenrechtskatalog der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 abgeleitet, in welcher die bürgerlichen und politischen Rechte und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gleichberechtigt nebeneinander stehen.
53 
Im Übrigen wird der verbindliche Rechtscharakter des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes sowohl vom Land Baden-Württemberg als auch von der beklagten Hochschulen unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 „Zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren“ (dort S. 1- 8, 32, 33; vgl. auch ders./Söllner, JZ 2006, 270, 277) ebenso anerkannt wie in der überwiegenden Literatur (hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; ausführlich auch Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2004, S. 10, 32, 39 ff; a.A. etwa Haug, WissR Bd.33, 2000, S. 1, 7) und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, in der Art.13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ohne weitere Problematisierung jeweils als verbindlicher Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Einführung von Studiengebühren benannt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. und Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 HochSchR Nr.160; zustimmend auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, - 9 K 3614/06 -, juris; a. A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr und Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d zu Studiengebühren).
54 
b) Die Erhebung der Studiengebühren auf der Grundlage des Landeshochschulgebührengesetzes läuft dem hier als verbindlich anerkannten Normbefehl des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zuwider. Denn diese Regelung verbietet nicht grundsätzlich jede Wiedereinführung von Studiengebühren, sondern steht einer hiermit verbundenen Entgeltlichkeit des Zugangs zum Hochschulunterricht dann nicht entgegen, wenn das Paktziel der Sicherung eines gleichen, insbesondere vermögensunabhängigen Zugangs zum Hochschulunterricht über begleitende Regelungen in gleicher Weise gewährleistet wird wie im Fall der Unentgeltlichkeit (aa). Dies ist mit dem darlehensfinanzierten Studiengebührenmodell des LHGebG sichergestellt (bb). Dennoch gegebene Einschränkungen sind - soweit sie hier relevant sind - über Art. 4 des Sozialpaktes gerechtfertigt (cc).
55 
aa) Der normative Gehalt der Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts ist nach Art. 31 der im Range eines Bundesgesetzes geltenden Wiener Vertragsrechtskonvention -WVK - (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge - vom 23. Mai 1969, - BGBl 1985 II S. 926 und BGBl 1987 II S. 757) durch eine Auslegung nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der dieser Verpflichtung gewöhnlich zukommenden Bedeutung und im Lichte des Zieles und Zweckes des Sozialpaktes zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, juris = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr 160). Dabei ist außer dem Vertragswortlaut samt Präambel auch die anerkannte Übung bei der Anwendung des Vertrags zu berücksichtigen. Insofern können insbesondere die Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - CESCR - (im Folgenden: „Paktausschuss“) sowie seine individuellen Stellungnahmen (Concluding Opinions) zu den von den Signatarstaaten periodisch vorzulegenden Staatenberichten zur Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte als Hilfsmittel der Auslegung herangezogen werden (Simma, in: FS f. Zacher, 1998, 867, 876; siehe dazu auch die Nachweise in VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 17 f.). Dasselbe gilt für die Berichte, Kommentare und Stellungnahmen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zum Recht auf Bildung. Schließlich kommt für die Auslegung der Bestimmungen des Paktes auch den sogenannten „Limburger Prinzipien“ (v. 2.-6.6.1986) und den „Maastricht-Richtlinien“ (v. 22.-26.1.1997) Bedeutung zu, die von der Internationalen Juristenkommission dem Paktausschuss vorgelegt wurden (E/C.12/2000/13 - v. 02.10.2000) und in denen die übereinstimmende Rechtsauffassung einer großen Zahl namhafter internationaler Völkerrechtsexperten zur Auslegung der einzelnen Bestimmungen des Paktes ihren Niederschlag gefunden hat.
56 
Nach Maßgabe dieser Auslegungskriterien kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die in Art. 13 Abs.2 c) des Sozialpaktes enthaltene Verpflichtung, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“, nicht auf die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts als solche zielt (so aber Piepenstock, in: FS. f. Stein, 2002, S. 377, 381 sowie Achelhöver, Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Studiengebühren, Nov. 2005, S. 45), sondern allein die Sicherung des diskriminierungsfreien gleichen Zugangs zur Hochschulbildung für jedermann ohne Rücksicht auf seinen Vermögensstatus bezweckt (so ausdrücklich Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.2.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d ). Denn während Art. 13 Abs. 2 a) des Sozialpakts die Unentgeltlichkeit für den Grundschulunterricht kategorisch und ohne jeden Zusatz fordert, bezeichnet Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts die „Einführung der Unentgeltlichkeit“ nur als ein besonders geeignetes Mittel, „durch“ welches der diskriminierungsfreie, gleiche Zugang für jedermann zum Hochschulunterricht als der eigentlichen Gewährleistung der Bestimmung zu ermöglichen ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Paktausschuss in seinen Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 13 (E/C.12/1999/10, Dez. 1999, Ziff. 6 b) iii und 17) die wirtschaftliche Zugänglichkeit als den allgemeinen Gehalt dieses Paktrechts bezeichnet.
57 
Ist die Einführung (oder Aufrechterhaltung) der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts somit nicht zwingend gefordert, ergibt sich jedoch aus der in Art. 2 des Sozialpaktes enthaltenen Verpflichtung der Signatarstaaten, nach und nach mit allen geeigneten Mitteln die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen und zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verbürgten Rechte ohne Diskriminierung unter anderem hinsichtlich der sozialen Herkunft, des Vermögens, oder des sonstigen Status ausgeübt werden, dass - außerhalb der in Art. 4 des Paktes geregelten Möglichkeiten einer Einschränkung der im Pakt gewährleisteten Rechte - eine Regelung zur Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts nur dann zulässig ist, wenn sichergestellt ist, dass die freie Zugänglichkeit des Hochschulunterrichts für alle ungeachtet ihrer Vermögens- und Einkommenssituation genau so wenig eingeschränkt, behindert oder gar reduziert wird wie zuvor (so auch Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 20 sowie Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 und Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 273 jeweils m. w. N.; VG Minden, Urt. Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 23). Dabei ist den Signatarstaaten hinsichtlich der Frage, mit welchen Mitteln sie die notwendige sozialverträgliche Ausgestaltung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts umsetzen möchten, ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. Simma, in: FS f. Lerche, 1993, S. 83, 87; vgl. auch Ziff.6 der Limburger Prinzipien „There is no single road to their full realization“ und Ziff.8 der Maastrichter Richtlinien „States enjoy a margin of discretion in selecting means for implementing their respective burdens“).
58 
bb) Das dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegende Modell der darlehensfinanzierten Studiengebühren wird der Anforderung der Gewährleistung eines der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen gerecht.
59 
aaa) Soweit einem Studienbewerber oder einem Studierenden nach § 7 LHGebG ein Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens zur Finanzierung der in Baden-Württemberg nach dem LHGebG erhobenen Studiengebühren eingeräumt ist, ist dem Erfordernis der Sicherstellung eines - einer Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden - diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht genügt. Denn die Gewährung des Darlehens erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG ausdrücklich ohne Bonitätsprüfung und ohne Erfordernis einer Sicherheit des Darlehensnehmers für diesen Kredit, so dass jeder Studienbewerber oder Studierende die ihn treffende Studiengebührenpflicht ohne Rücksicht auf seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder seinen sonstigen Besitzstand erfüllen und so den Zugang zum Hochschulunterricht ohne soziale Diskriminierung erreichen kann.
60 
Der Umstand, dass die Studienbewerber und Studierenden, die aus Gründen der aktuell bestehenden fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit das Studiengebührendarlehen in Anspruch genommen haben, zu einem späteren Zeitpunkt zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sind, ist in Bezug auf die Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht unerheblich. Denn diese Rückzahlungsverpflichtung entsteht nach der Regelung des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG erst zwei Jahre nach Ablauf der Darlehensberechtigung und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Land grundsätzlich davon ausgehen kann, dass der Darlehensnehmer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder in zumutbarer Weise abschließen konnte. Insofern kann der Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts - anders als dies etwa zur Schulgeldfreiheit in der Hessischen Landesverfassung vertreten wird (vgl. dazu Schmehl, NVwZ 2006, 883, 887 f.) - nicht das Erfordernis entnommen werden, dass der Studierende die Gebühr stets aus im Zeitpunkt des Hochschulzugangs präsenten eigenen Mitteln begleichen können muss.
61 
Dem entspricht es, dass der Paktausschuss in seinen Bemerkungen zu verschiedenen Staatenberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren die Vorfinanzierung dieser Gebühren über ein Darlehen als grundsätzlich geeignetes Mittel zur Freihaltung des Zugangs zum Hochschulunterricht anempfiehlt bzw. akzeptiert hat. So enthält die Bemerkung des Paktausschusses zum Staatenbericht Österreichs (E/C.12/AUT/CO/3 v. 25.01.2006) in den Ziffern 17 und 31 die dringende Empfehlung mit „allen angemessenen Mitteln, insbesondere durch ein umfassendes System adäquater Studienbeihilfen (study grants)“ sicher zu stellen, dass die Bewerber aus Familien mit geringem Einkommen den gleichen Zugang haben wie Bewerber aus Familien mit hohen Einkommen. In den Bemerkungen zum Staatenbericht Trinidad und Tobagos (E/1989/22 Ziff. 305, 306) wird die Möglichkeit als ausreichend angesehen, dass die Studierenden zur Begleichung der neu eingeführten Studiengebühr (university tax) ein Bankdarlehen mit niedrigen Zinsen erhalten, das sie nach Abschluss ihrer Studien zurückzahlen. Eine grundsätzliche Anerkennung als geeignetes Mittel zur Kompensierung der in der Entgeltlichkeit liegenden Diskriminierung von Personen aus einkommensschwachen Schichten beim Hochschulzugang findet sich auch in den Bemerkungen zu den Länderberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren in Großbritannien (E/C.12/1/Add.79 v. 5.6.2002, Ziff. 22 und 41) und in Kanada (E/C.12/1/ Add.31 v. 4.12.1998 Ziff. 39 sowie E/C.12/CAN/CO/4 v. 22.5.2006 - Ziff. 31 und 65). Dies beruht auf der zutreffenden Erwägung, dass eine nachgelagerte Rückzahlungspflicht den Betroffenen erst dann trifft, wenn er aufgrund der gewährten Hochschulausbildung nicht mehr zu der einkommensschwachen Bevölkerungsgruppe gehört, deren Schutz das Diskriminierungsverbot in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes bezweckt.
62 
Der Gesetzgeber geht - ohne dass das Gericht dies beanstanden könnte - zu Recht davon aus, dass die mit der darlehensgestützten Vorfinanzierung der Studiengebühr verbundene spätere Rückzahlungsverpflichtung auch nicht geeignet ist, (aktuell) wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende in relevanter Weise von der Aufnahme eines Studiums oder der Fortsetzung desselben abzuhalten, so dass - verglichen mit der hier ersetzten früheren Regelung der Unentgeltlichkeit - auch insoweit keine relevante Verschlechterung der Möglichkeiten des Hochschulzugangs gegeben ist.
63 
Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes über die Hervorhebung der progressiv einzuführenden Unentgeltlichkeit als eines der besonders geeigneten Mittel zur Beseitigung wirtschaftlicher Zugangsbarrieren eine widerlegliche Vermutung dafür begründet ist, dass die Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts grundsätzlich eine wirtschaftliche Zugangshürde errichtet (hierzu und zur Darlegungspflicht vgl. Ziff.45 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13, - E/C.12/1999/10, Dez.1999, zu Art.13 „burden to proof“ sowie ausführlich Coonmans, in: Chapman/Russel (Hrsg.), Core Obligations: Building a Framework for Economic, Social and Cultural Rights, 2002, S. 217, 239 f). Denn das Land hat - ungeachtet der ihm eingeräumten Freiheit bei der Wahl der Mittel - seiner Darlegungspflicht genügt und in hinreichender und überzeugender Weise unter Bezug auf die gesetzlichen Regelungen und die hierzu vorgesehene Verwaltungspraxis erläutert, warum auch das Entstehen einer Darlehensschuld zwei Jahre nach Auslaufen der Darlehensbezugsberechtigung in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht dazu führt, dass für wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende schlechtere Zugangsmöglichkeiten zu den Hochschulen bestehen, als dies zu Zeiten der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts der Fall war.
64 
Entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin muss das Fehlen der Abschreckungswirkung nicht vorrangig über statistische Erhebungen dazu dargelegt werden, dass sich die Gruppe der Studienbewerber und Studierenden ohne wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch nach der Einführung der Studiengebühren nicht verkleinern wird bzw. verkleinert hat. Denn eine solche sozialwissenschaftliche Studie lässt sich im Vorfeld der Einführung des Studiengebührenmodells kaum erstellen. Auch dürften die ersten Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden nach Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht - wie sie die Beklagte und die anderen in der mündlichen Verhandlung vertretenen Hochschulen dargelegt haben - regelmäßig nur wenig aussagekräftig sein. So haben die beteiligten Hochschulen in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass es nicht nur aufgrund eines möglichen Informationsdefizits, eines rechtlich unerheblichen Bereinigungseffekts in Bezug auf nur pro forma eingeschriebene Studierende oder aber einer angepassten Praxis zur Beurlaubung oder der Rückmeldung auch für das Examenssemester zu kurzfristigen untypischen Auswirkungen auf das Immatrikulations- und Rückmeldeverhalten der Studierenden kommen kann, sondern dass auch die - von der Einführung der Studiengebühren unabhängige - Umstellung einer Vielzahl von Studien- und Prüfungsordnungen auf Bachelor- und Masterabschlüsse die Zahl der Erstimmatrikulationen im Sommersemester 2007 erheblich beeinflusst hat. Dementsprechend hat auch die damalige UN-Sonderberichterstatterin zum Recht auf Bildung in ihrem Bericht zu Großbritannien (E/CN.4/2000/6/Add.2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 -69) betont, dass statistische Zahlen, die in der ersten Zeit nach Einführung der Studiengebühren erhoben seien, nur vorläufig sein könnten.
65 
Die Frage des Bestehens oder Fehlens relevanter Abschreckungseffekte des Darlehensmodells ist vielmehr auf der Grundlage einer objektiven Analyse der Regelungen zur Darlehensgewährung und zu den Modalitäten seiner Rückzahlung zu beantworten. Dabei ist auf den durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden mit niedrigem oder fehlenden Einkommen abzustellen. Dies entspricht der zitierten Spruchpraxis des Paktausschuss zur Problematik von Studiengebühren, wenn er etwa bei seiner Analyse der Situation in Südkorea (E/C.12/1995/3 v. 7.6.1995, Ziff.13) in den Blick nimmt, ob eine „begründete Wahrscheinlichkeit (…)besteht“, dass Gebühren(erhöhungen) Kinder aus einkommensschwachen Familien „gezwungenermaßen aus dem System der Hochschulbildung drängen“ und in Bezug auf Kanada (E/C.12/1/Add. 31 v. 4.12.1998 Ziff. 39) darauf abhebt, ob es den wirtschaftlich bedürftigen Studierwilligen „sehr schwierig gemacht“ werde, die Hochschule zu besuchen.
66 
Bei der typisierenden Betrachtung ist einerseits in den Blick zu nehmen, dass der Studienbewerber oder Studierende aufgrund seiner Hochschulreife grundsätzlich in der Lage ist, den Wert einer Hochschulbildung mit Blick auf die dadurch im Regelfall verbesserten künftigen Erwerbs- und Einkommenschancen und den Bildungszuwachs einzuschätzen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330 = NJW 1998, 973 zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Umstellung des BAFöG auf Volldarlehen), andererseits darf aber auch nicht vernachlässigt werden, dass dieser durch die Herkunft aus einer einkommensschwachen Schicht eine soziale Prägung erfahren haben kann, die der Aufnahme eines Hochschulstudiums eher entgegen wirkt. In diesem Sinne haben auch der Paktausschuss sowie der UN-Sonderberichterstatter zur Bildung (etwa in dessen Bericht zu Großbritannien - E/CN.4/2000/6/Add. 2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 - 69) bei der Beurteilung der Wiedereinführung von Studiengebühren regelmäßig ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet, ob - wie dies in Deutschland unzweifelhaft der Fall ist (vgl. im Einzelnen die 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, Juni 2007) - im Zusammenhang mit dem Hochschulzugang von Angehörigen aus einkommensschwachen Schichten eine soziale Schieflage besteht, die keinesfalls weiter verfestigt werden dürfe.
67 
Der im Einzelfall möglicherweise schlecht informierte, übervorsichtige oder gar generell zurückhaltend ängstliche bzw. pessimistische Studierwillige, hingegen, ist bei der Beurteilung des Abschreckungseffekts der über die darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren auflaufenden Schulden ebenso wenig relevant, wie die Gruppe der Studierenden, die ihr Hochschulstudium ohne Ziel eines (berufsqualifizierenden) Abschlusses aus wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen heraus vorrangig zur Überbrückung einer in Bezug auf eine andere Lebensplanung gegebenen Wartezeit aufnehmen oder fortführen. Dies entspricht dem Charakter des Art. 13 Abs. 2 c) als eines Rechts, das vorrangig auf die Gewährleistung der Erlangung einer beruflichen Qualifikation bezogen ist und den Besuch des Hochschulunterrichts nicht als Selbstzweck verbürgt (vgl. insoweit Ziff. 1 der Allgemeinen Bemerkung des Paktausschusses zu Art. 13 des Sozialpaktes, nach welcher die Bildung das Hauptmittel darstellt, durch das sich wirtschaftlich und sozial Unterprivilegierte aus der Armut befreien und die für die volle Teilnahme am Gemeinschaftsleben erforderlichen Mittel erwerben können).
68 
Die Kammer ist der Überzeugung, dass der nach dem Vorstehenden in den Blick zu nehmende durchschnittliche Studienbewerber oder Studierende ohne eigene finanzielle Mittel, der ein Hochschulstudium mit dem Ziel aufnehmen oder fortführen möchte, einen berufsqualifizierenden Abschluss zu erlangen, auch unter Berücksichtigung hierbei möglicherweise bestehender sozialer Hemmnisse, nicht durch die mit der Vorfinanzierung der Studiengebühren über das Studiendarlehen notwendigerweise verbundene spätere Rückzahlungslast von der Aufnahme oder Fortführung des Studiums abgeschreckt wird. Denn ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierender kann zum einen bereits bei Aufnahme seines Studiums realistisch abschätzen, welche maximale Darlehenslast einschließlich anfallender Zinsen auf ihn zukommen kann. Zum anderen sind die Darlehensbedingungen so ausgestaltet, dass keine Belastung eintritt, die nicht im Rahmen eines Erwerbslebens sinnvoll und in angemessener Zeit abgetragen werden kann und zu dem Wert des angestrebten akademischen Berufsabschlusses außer Verhältnis steht. Auch besteht selbst im ungünstigsten Fall einer - auch im Anschluss an die Hochschulausbildung bestehenden - dauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit keine Gefahr, aufgrund der Darlehensschuld oder der damit verbundenen Zinslast in einer Überschuldung zu enden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Studiengebührenschuld einschließlich der anfallenden Zinslasten den Betrag von wenigen Monatsgehältern eines durchschnittlich verdienenden Akademikers nicht übersteigt.
69 
Bei einer maximalen Bezugsdauer des Studiendarlehens für ein Studium, das sowohl ein grundständiges Studium als auch einen konsekutiven Masterstudiengang beinhaltet und neben der maximalen Regelstudienzeit für ein solches Studium von 10 Semestern (§ 29 Abs. 4 LHG) noch vier weitere Semester zur Abfederung von anderweitigen Studienverzögerungen umfasst, beläuft sich die Darlehensschuld auf 7.000 Euro. Bei einem Zinssatz von zur Zeit etwas mehr als 7 % ist bei Eintritt der Fälligkeit zwei Jahre nach dem Auslaufen der Bezugsdauer noch eine bis dahin aufgelaufene Zinsschuld von knapp 2.800 Euro hinzuzurechnen. Bei einer allein an der Regelstudienzeit von 10 Semestern orientierten Studiendauer beläuft sich die Darlehensschuld auf 5.000 Euro und die bis zum Ablauf der Karenzzeit angefallene Zinsschuld auf ca. 1700 Euro. Insgesamt stellt sich die Gesamtschuld im Zeitpunkt der - dem Ablauf der Karenzzeit regelmäßig entsprechenden - ersten Festigung der Berufstätigkeit des Studierenden mit einem Betrag in Höhe von maximal ca. 10.000 Euro, im Regelfall jedoch eher in Höhe von knapp 7.000 Euro als noch überschaubar und vor allem auch innerhalb einer angemessenen Frist der Berufstätigkeit zurückzahlbar dar. Insofern ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Berechnung, dass das Darlehen für ein 14semestriges Studium bei einer der Regelung des § 7 Abs. 1 i.v.m. § 9 Abs. 2 Nr 5 LHGebG entsprechenden Tilgungsrate von 100 Euro rechnerisch nach einer Zeit von 8 Jahren mit einem zusätzlichen Zinsaufwand während der Tilgungsphase von ca. 2.500 Euro vollständig zurückbezahlt ist. Für ein Darlehen bei 10semestriger Studiendauer ergibt sich bei gleichen Umständen eine Tilgungsdauer von 6 Jahren mit einer zusätzlichen Zinsschuld während der Tilgungszeit in Höhe von ca. 1.400 Euro. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Darlehen nach der Festlegung des § 7 Abs. 1 i.V.m. 9 Abs. 2 Nr. 4 LHGebG jederzeit ganz oder teilweise auf Antrag innerhalb einer Frist getilgt werden kann, so dass ein Darlehensschuldner bei entsprechend höherer Leistungsfähigkeit die insgesamt zu begleichende Schuld über die in diesem Fall reduzierte Zinsbelastung nochmals erheblich minimieren kann. So ergibt sich etwa bei einem 14semestrigen Studium bei einer Tilgung von monatlich 150 Euro während der dann auf 5 Jahre verkürzten Tilgungsphase nur noch eine zusätzliche Zinsbelastung von ca. 1.400 Euro und bei einem 10semestrigen Studium unter gleichen Bedingungen eine solche von knapp 1.000 Euro. Sofern bei einer Tilgungsrate von nur 50 Euro im Monat während der dann bei einem 14semestrigen Studium auf 27 Jahre und bei einem 10semestrigen Studium auf 13 Jahre verlängerten Tilgungsphase deutlich höhere zusätzliche Zinsbelastungen von ca. 9.000 Euro bzw. 2.800 Euro entstehen (insofern ist in die von der Beklagten für das 14semestrige Studium genannte Zahl von 24.000 Euro - wohl versehentlich - eine 30jährige Tilgungsaussetzung eingerechnet worden), ist die hierin liegende Mehrbelastung wirtschaftlich in der nur noch sehr geringen Monatsbelastung bzw. der langen Tilgungsphase begründet.
70 
Abgesehen von der reinen Entwicklung des Darlehens ist zur Bewertung der am Ende des Studiums aufgrund der Studiengebühren auflaufenden Darlehensschuld als überschaubar und angemessen vor allem aber in den Blick zu nehmen, dass ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierende regelmäßig während seines Studiums auch über die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert wird. Immerhin erhalten - nach Darlegung der Beklagten - ca. 25 % aller Studierenden in Baden-Württemberg Förderleistungen nach dem BAföG, wobei wiederum knapp 30 % der BAföG-Empfänger in die Vollförderung fallen. Demgegenüber haben im Sommersemester 2007 nur 2,5 % der Studierenden das Darlehen in Anspruch genommen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der weitaus überwiegende Teil der Darlehensempfänger sogar in die BAföG-Vollförderung fällt. Da BAföG-Empfänger gemäß §§ 17 Abs. 2 BAföG verpflichtet sind, die ihnen gewährte Ausbildungsförderung zur Hälfte bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückzuzahlen, stehen diese Studierenden zusätzlich zu ihrer Studiengebührenschuld nach Beendigung ihrer Hochschulausbildung noch einer weiteren Darlehensschuld gegenüber, die im Rahmen der Frage nach einem möglichen Abschreckungseffekt der auflaufenden Darlehensschuld zur Vorfinanzierung der Studiengebühren als Faktum zu berücksichtigen ist. Allerdings hat der Gesetzgeber der Problematik dieser weiteren Darlehensschuld über § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG insoweit Rechnung getragen, dass der Darlehensnehmer auf einen entsprechenden, binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit zu stellenden Antrag hin, einen Anspruch gegen den Studienfonds hat, dass ihm die Studiengebührenschuld zuzüglich der Zinsen insoweit erlassen wird, als diese gemeinsam mit den bestehenden Schulden aus dem BAföG-Darlehen den Gesamtbetrag von 15.000 Euro übersteigt. Dieser Anspruch beinhaltet, dass der Studienfonds seinerseits gegenüber der das Darlehen gewährenden Bank nach § 9 Abs. 5 Satz 3 LHGebG die hierfür notwendige Abtretung gegen Bezahlung des entsprechenden Darlehensanteils verlangt, wobei der Gesetzgeber über die Sanktionsregelung des § 9 Abs. 5 Satz 4 LHGebG zum Verlust des Zinssicherungsanspruchs der Bank in hinreichender Weise auch sichergestellt hat, dass die Darlehensbank dem Abtretungsverlangen des Studienfonds auch nachkommt. Da das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auch eindeutig erklärt hat, dass die Kappungsregelung des § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG - und sei es über entsprechende Weisungen im Wege der nach § 9 Abs. 7 Satz 4 eingeräumten Fachaufsicht - so anzuwenden ist, dass die nach § 9 Abs. 4 LHGebG zu berechnende Gesamtschuld den Betrag von 15.000 Euro auch nicht insoweit übersteigt, als während der Tilgungszeit Zinsen auflaufen, kann jeder Studierende, der während seines Studiums Leistungen nach dem BAföG empfängt und die Studiengebühren über ein Darlehen finanzieren muss, sicher davon ausgehen, dass die ihn treffende Gesamtbelastung aus den beiden Darlehen, die sein Studium finanzieren, einschließlich der Zinsbelastung aus dem Studiengebührendarlehen den Betrag von 15.000 Euro nicht übersteigt. Für den Empfänger einer Vollförderung nach dem BAföG hat dies zur Folge, dass seine eigentliche Studiengebührenschuld auf maximal 5.000 Euro begrenzt ist, er das Darlehen somit für ein 10semestriges Studium faktisch zinslos erhält.
71 
Neben dieser - für den weit überwiegenden Teil der bedürftigen Studierenden gegebenen - absoluten Obergrenze der Darlehensbelastung, die im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Studiums entstehen, ist weiter zu berücksichtigen, dass die Bedingungen für die Rückzahlung des Studiengebührendarlehens im Landeshochschulgebührengesetz so ausgestaltet sind, dass kein Studienbewerber oder Studierender befürchten muss, in dem Fall einer nach Abschluss der Hochschulausbildung ausbleibenden oder nur gering vergüteten Erwerbstätigkeit in Bezug auf das Studiengebührendarlehen in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten. Denn zunächst ist der Darlehensvertrag nach §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG so ausgestaltet, dass er dem Darlehensnehmer die Möglichkeit einer zinslosen Stundung des Rückzahlungsanspruchs gewährt, wenn sein monatliches Nettoeinkommen den in § 18a Abs. 1 Satz 1 bis 3 BAföG festgelegten Mindestbetrag für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens (960 Euro + 480 Euro für einen Ehegatten + 435 Euro für jedes Kind des Darlehensnehmers) zuzüglich weiterer 100 Euro nicht übersteigt. Darüber hinaus sieht das Gesetz in § 9 Abs. 3 und 5 LHGebG vor, dass der Studienfonds bei einem länger dauernden Zahlungsverzug (mindestens sechs Monate mit zwei Mahnungen), bei eintretender Zahlungsunfähigkeit oder aber bei einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer bezahlt. Über die Regelung des § 9 Abs. 6 Satz 1 LHGebG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 und 105 LHO hat er dann die Möglichkeit, in entsprechenden Härtefällen die Darlehensschuld ganz oder teilweise zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen, wobei die entsprechende Praxis (auch) an den Anforderung zu messen ist, dass eine abschreckende Wirkung von einer sich aufbauenden Darlehenslast auf einen durchschnittlichen bedürftigen Studienbewerber oder Studierenden nicht ausgehen darf.
72 
Über die hier dargestellte Kappungsregelung und die Möglichkeit der Stundung und des Erlasses nach § 9 Abs. 6 LHGebG i.V.m. §§ 59, 105 LHO ist die festgestellte fehlende objektive Abschreckungswirkung des Studiengebührendarlehens und damit auch die Vereinbarkeit des LHGebG mit den Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts auch für den Fall sicher gestellt, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen etwa in Bezug auf die Darlehenszinsen zu Ungunsten der Studierenden ändern. Sollten sich die insgesamt maßgeblichen Umstände darüber hinaus derart ändern, dass das bestehende gesetzliche Instrumentarium nicht mehr ausreicht, den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen in der erforderlichen Weise zu gewährleisten, ist das Land zur Vermeidung einer dann eintretenden Rechtswidrigkeit seiner Regelungen gemäß Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes zur Nachbesserung verpflichtet (vgl. VG Minden, a.a.O.). Der hiermit verbundenen und unmittelbar aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts abgeleiteten Verpflichtung zur Sicherung dieser Gewährleistung, auch in der Zukunft Vorkehrungen und Mechanismen einzuführen, wie etwa die Festlegung von Indikatoren oder Zielgrößen (benchmarks), mittels derer sich der Fortschritt der Verwirklichung des Rechts auf Bildung bzw. die Auswirkungen einer getroffenen Regelung genau überwachen lässt (vgl. Ziff. 52 S. 2 sowie Ziff. 37 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, 28.06.2005, S. 21, 22; zur Anforderung statistischer Daten durch den Paktausschuss im Einzelfall E/C.212/1/Add.50 v. 1.9.2000 Ziff. 36; vgl. auch die allgemeine Berichtspflicht nach Art. 16 des Sozialpakts) ist das Land mit der Einrichtung eines unabhängigen 17-köpfigen Monitoringbeirates zur Beobachtung der sozialen Auswirkungen der Wiedereinführung der Studiengebühren zum 07.06.2006 (siehe Klageerwiderung v.05.06.2007 - S. 10 f.) in ausreichendem Maße nachgekommen; einer speziellen Verankerung des Monitoringbeirats in der gesetzlichen Regelung des Landeshochschulgebührengesetzes bedurfte es nicht, da dem Land bei der Entscheidung, wie es seiner völkerrechtlichen Überwachungspflicht nachkommt, ein weiter organisatorischer Gestaltungsspielraum zukommt.
73 
bbb) Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist eine Benachteiligung gegenüber wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die im Verbund mit anderen Umständen in extremen Ausnahmefällen sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann.
74 
Dennoch ist dieses Ergebnis in Hinblick auf die Verpflichtung des Landes aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zu beanstanden.
75 
Denn in Baden-Württemberg wurden bereits seit dem Wintersemester 1998/99 auf der Grundlage des damaligen Landeshochschulgebührengesetzes vom 05.05.1997 (GBl. S. 175) nach Ablauf einer gebührenfreien Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester Langzeitstudiengebühren erhoben, deren Bezahlung ebenfalls nicht durch einen gesetzlich gewährten Darlehensanspruch gesichert war (zur Rechtmäßigkeit dieser Beschränkung auch in Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts vgl. VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, WissR 1999, 274 sowie - wenn auch mit jeweils anderer Begründung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O. und BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so dass in der Begrenzung des Darlehensanspruchs in § 7 Abs. 4 LHGebG auf den Zeitraum der damaligen Gebührenfreiheit materiell keine Verschlechterung der Situation liegt, wie sie bereits seit 1998 für Studierende in Baden-Württemberg gegeben war.
76 
Vor allem aber ist diese mit der Begrenzung des Darlehensanspruchs gegebene echte Einschränkung des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nach Art. 4 des Sozialpaktes und unter Beachtung der Grenzen des Art. 5 des Sozialpaktes gerechtfertigt (zu der Möglichkeit einer Einschränkung nach Art. 4 des Sozialpaktes vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. sowie Urt. v. 03.12.2003, a.a.O.), da sie auf gesetzlicher Grundlage ergangen ist, zu einem zielstrebigen und straffen Studium anreizen soll und wegen der damit erreichbaren effizienteren Nutzung der Hochschulen der Förderung des Allgemeinwohls in einer demokratischen Gesellschaft dient. Da der Pakt nach seinem Sinn und Zweck einen Anspruch auf Zugang zur Hochschulbildung nicht um seiner selbst willen sichern will, sondern auf die Vermittlung der Möglichkeit einer akademisch geprägten Berufstätigkeit bezogen ist, ist die Begrenzung des Darlehensanspruchs auf die Dauer eines angemessenen Studiums auch mit der Natur des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes vereinbar.
77 
Im Normalfall ist es jedem - nach § 7 Abs. 2 LHGebG anspruchsberechtigten - Studierenden möglich, sein Studium auch unter Berücksichtigung gegebenenfalls eintretender Schwierigkeiten zu Ende zu führen. Denn die Dauer der Darlehensberechtigung erstreckt sich nicht nur auf die Regelstudienzeit des gewählten Studiums, sondern umfasst noch den Zeitraum vier weiterer Semester (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LHGebG). Darüber hinaus führen die Erziehung eines Kindes bis zum Alter von acht Jahren oder eine hinreichend schwere Behinderung zu einer Befreiung von der Gebührenpflicht. Auch werden Umstände, die nach § 61 LHG eine Beurlaubung rechtfertigen, gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG über die Ausnahme von der Gebührenpflicht während eines rechtzeitig beantragten Urlaubssemesters berücksichtigt. Dabei führen Zeiten der Befreiung und der Ausnahme von der Gebührenpflicht auch nicht zu einer Verkürzung der Dauer der Bezugsberechtigung für das Darlehen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 LHGebG).
78 
ccc) Dem atypischen Ausnahmefall, in dem die Zeitdauer der Bezugsberechtigung für ein Studiengebührendarlehen und die in § 6 Abs. 1 LHGebG enthaltenen Befreiungsmöglichkeiten aufgrund außergewöhnlicher, vom Gesetzgeber so nicht in Rechnung gestellter Umstände, ausnahmsweise nicht ausreichen, um einem bedürftigen Studierenden ein normales zielstrebiges Studium und einen akademischen Abschluss zu gewährleisten, trägt das Landeshochschulgebührengesetz dadurch Rechnung, dass nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i.V.m. §§ 21 und 22 des Landesgebührengesetzes allen Studierenden ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber eingeräumt ist, ob die Studiengebühr etwa in Hinblick auf eine gegebene wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und eine fehlende Darlehensberechtigung zu stunden oder gar zu erlassen ist. Dieser Anspruch kann sich aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpaktes zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen auch zu einem Rechtsanspruch verdichten.
79 
Dies könnte etwa im Fall der Klägerin dann zum Tragen kommen, wenn die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG zugrunde gelegte Annahme, dass Kinder im Alter über acht Jahren der Betreuungsperson regelmäßig genügend Zeit lassen, sich in angemessener Weise einem Studium zu widmen, aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht zum Tragen kommt und es deshalb der Klägerin trotz eines intensiven Studiums nicht möglich war, dieses noch während des Laufs ihres Darlehensanspruchs zum Abschluss zu bringen.
80 
Da im gegebenen Fall keine solche Konstellation gegeben ist, kann offen gelassen werden, ob über die Regelung des § 6 Abs. 3 und der §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühr auch der Gruppe der Studienbewerber und Studierenden Rechnung getragen werden kann, die die persönlichen Voraussetzungen für die Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 2 LHGebG nicht erfüllen, deren diskriminierungsfreier Zugang zu den Hochschulen des Landes aber - wie bei den über 40jährigen oder den Asylberechtigten mit einer im Ausland erworbenen Hochschulreife (vgl. hierzu etwa die Stellungnahme des Paktausschusses zu Kanada, E/C.12/1Add.31 Ziff. 39) über Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ebenfalls grundsätzlich gewährleistet ist.
81 
3. Der Erhebung einer Studiengebühr für die Dauer ihres Studiums an der beklagten Hochschule verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, nach welchem alle Deutschen das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
82 
Auch wenn aus der Freiheit der Wahl auch der Ausbildungsstätte für sich kein Recht auf die Bereitstellung eines kostenfreien Studienplatzes folgt, sondern die Bereitstellung und Inanspruchnahme der staatlichen Hochschulen immer unter dem Vorbehalt dessen steht, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142; Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so liegt in der Auferlegung von Studiengebühren für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang auf Studierende an den Hochschulen des Landes Baden-Württemberg nach §§ 1, 3, 5 LHGebG dennoch unter dem Gesichtspunkt der ausbildungsbezogenen Belastung eine Beschränkung dieses Grundrechts. Denn die Erhebung dieser Gebühr steht mit dem Besuch der Hochschule im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs in einem engen Zusammenhang und lässt objektiv auch eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen. Immerhin werden die Studiengebühren unmittelbar für die Bereitstellung des Lehrangebots in einem Studiengang erhoben. Auch ist die Bezahlung der Gebühr eine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme oder Fortführung des Studiums, da diese - von dem gleichwertigen Sonderfall des Nachweises über den bevorstehenden Abschluss eines Darlehensvertrages nach § 7 ff LHGebG abgesehen - nach § 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG als Voraussetzung für die Immatrikulation ausgestaltet ist bzw. bei bereits immatrikulierten Studierenden die Nichtbezahlung der Gebühr trotz Mahnung, Androhung der Exmatrikulation und Ablauf der Zahlungsfrist die zwangsweise Exmatrikulation zur Folge hat. Auch möchte der Gesetzgeber mit der Erhebung der Studiengebühren (unter anderem) das Ausbildungsverhalten der Studierenden in Richtung eines zielgerichteten Studiums steuern (hierzu im Einzelnen BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 [bad.-württ. Langzeitstudiengebühr] - 1 BvR 1750/01 - Juris.).
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Allerdings ist der hier mit der Auferlegung der Studiengebührenpflicht verbundene Eingriff in die über Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Klägerin zur Wahl eines Hochschulstudiums nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn abgesehen davon, dass die Studiengebührenpflicht auf der Grundlage eines Gesetzes erhoben wird, liegen ihrer Erhebung hinreichend gewichtige Zwecke zugrunde.
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Die allgemeine Studiengebührenpflicht stellt formal eine sog. subjektive Zulassungsschranke zur Wahl eines Hochschulstudiums dar, die grundsätzlich nur gerechtfertigt werden kann, wenn sie zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Denn anders als die Langzeitstudiengebühr gestaltet sie nicht nur die Bedingungen und Modalitäten einer grundsätzlich gebührenfreien Ausbildung (hierzu BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.; anders aber VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 28.03.2001, DVBl. 2001, 1548), sondern erfasst bereits die Aufnahme eines Studiums als solches und zwar nicht nur mittelbar, sondern - über die Ausgestaltung als Immatrikulationsvoraussetzung - als unmittelbare rechtliche Schranke für die Wahl selbst.
85 
Dieser formalen Einstufung der Gebührenpflichtigkeit als subjektive Zulassungsschranke steht nicht entgegen, dass die Eingriffsintensität über das Darlehensmodell so abgefedert ist, dass das Zugangshindernis der Bezahlung der Studiengebühr letztlich durch jeden ohne Hürde überwunden werden kann und sich die Belastung demnach materiell als Problem der finanziellen Gegenleistung für eine in Anspruch genommene staatliche Leistung und damit als Frage der Ausgestaltung der Bedingungen und Modalitäten der Ausbildung darstellt.
86 
Letztlich kann die Frage der Einstufung der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundenen Intensität des Grundrechtseingriffs jedoch offen gelassen werden, weil die mit der Erhebung der Studiengebühren verfolgten öffentlichen Interessen auch solchen Gemeinschaftsgütern dienen, die gewichtig genug sind, um auch einen Eingriff in die subjektive Ausbildungswahlfreiheit zu rechtfertigen. Denn die Erhebung der Studiengebühren dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit und der Effizienz der Lehre an den staatlichen Hochschulen im Land und damit ohne weiteres wichtigen Gemeinschaftswerten.
87 
So zielt die Erhebung der Studiengebühr primär auf die Erzielung zusätzlicher Einnahmen und auf die Beteiligung der Nutzer an den Kosten der als öffentliche Einrichtung zur Verfügung gestellten staatlichen Hochschulen. Neben der staatlichen Grundfinanzierung aus Steuermitteln sollen die Studierenden über die Studiengebühren an der Finanzierung der staatlichen Hochschulen beteiligt werden (vgl. Landtagsdrucksache 13/4858 v. 22.11.2005, S. 1 u. 16). Neben dieser Finanzierungsfunktion sollen die Studiengebühren das Studierverhalten dadurch positiv beeinflussen, dass die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement veranlasst werden (Lenkungsfunktion). Schließlich soll die Gebührenpflicht des Studiums auch den Effekt haben, dass die Lehre sowohl aus der Sicht der Studierenden als auch aus der Sicht der Lehrenden einen neuen und höheren Stellenwert erhält. Dies drückt der Gesetzgeber in der Begründung zum Gesetzentwurf dadurch aus, dass er - etwas überhöht - den nunmehr für das Studium bezahlenden Studierenden gegenüber den Hochschulen die Rolle von „zahlenden Nachfragern“ zuschreibt.
88 
Dabei ist die Erhebung der Studiengebühren auch geeignet, um die hier beschriebenen Zwecke zu erreichen.
89 
Dies bedarf hinsichtlich des gewünschten Erfolgs der Mitfinanzierung der staatlichen Hochschulen durch die Studierenden als deren Nutzer keiner weiteren Begründung und wird insoweit auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
90 
Die Erhebung von Studiengebühren ist aber auch geeignet, die Studierenden zu einem zielgerichteten und schnellen Studium anzuhalten und dem Studium sowohl bei den Lehrenden als auch bei den Studierenden einen höheren Stellenwert einzuräumen. Denn es ist evident, dass die Kostenpflichtigkeit eines jeden Semesters im Normalfall der Studienplanung eines Studierenden zumindest als steuerndes, wenn auch nicht immer entscheidendes Element wirkt und es besteht - was im Rahmen der Eignungsprognose ausreicht (BVerfG, Beschl. v. 20.04.1986, BVerfGE 67, 175) - jedenfalls die abstrakte Möglichkeit, dass die Tatsache der Kostenpflichtigkeit des Studiums sowohl die Bereitschaft der Studierenden zu konstruktiver Kritik an dem Lehrangebot in ihrem Studiengang als auch die Sensibilität der Lehrenden für die Belange der Studierenden und den Wert ihrer Lehrveranstaltungen steigert. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber über die Regelung des § 4 Abs. 1 LHGebG eine Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Studium und Lehre bestimmt und bei der Bestimmung der Verwendung der Mittel aus dem Studiengebührenaufkommen eine Beteiligung der Studierenden verankert hat.
91 
Ein im Hinblick auf die Erreichung der genannten Zwecke gleich wirksames, aber weniger einschneidend in das Grundrecht der Berufsfreiheit wirkendes Mittel ist nicht gegeben. Insbesondere stellt sich die Einschätzung des Gesetzgebers nicht als evident fehlerhaft dar, dass die allgemeine Studiengebührenpflicht noch einmal in gesteigertem Maße zu einer Straffung und Strukturierung des Studiums führt, als dies nach der bislang geltenden Regelung zur Erhebung von Langzeitstudiengebühren der Fall war. Denn die Erhebung der Langzeitstudiengebühr stellte zwar einen Anreiz dar, das Studium innerhalb des Zeitraums der Studiengebührenfreiheit zu absolvieren, ließ jedoch eine Verzögerung des Studiums innerhalb dieses Zeitraums - von der Verringerung eines rechnerisch bestehenden Bildungsguthabens abgesehen - ohne Auswirkungen. Demgegenüber bildet die Erhebung der allgemeinen Studiengebühr einen wirtschaftlichen Anreiz, das Studium von Anfang an möglichst zielgerichtet und straff zu organisieren und die Dauer des Studiums nicht an dem Umfang des - über die Regelstudienzeit hinausgehenden - Bildungsguthabens für ein gebührenfreies Studium zu orientieren.
92 
Insgesamt stellt sich der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundene Eingriff in die Berufs- bzw. Ausbildungsfreiheit der Studierenden auch als im engeren Sinne verhältnismäßig dar. Denn die Nachteile, die den Studierenden über die Erhebung der Studiengebühren entstehen, stehen nicht außer Verhältnis zu den mit der Erhebung verfolgten Zwecken. So ist es grundsätzlich nicht unbillig und unzumutbar, den Nutzer einer öffentlichen Einrichtung in dem Fall an den Kosten derselben zu beteiligen, wenn - wie dies bei Studierenden in Hinblick auf die Möglichkeit der Berufsausbildung der Fall ist - mit der Nutzung ein besonderer Vorteil verbunden ist. Auch stehen die Gebühren nach ihrer Höhe nicht in einem Missverhältnis zu dem Wert der mit der Bereitstellung der Hochschulen den Studierenden gebotenen Leistung des Staates, denn es ist bereits aus den Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Langzeitstudiengebühren (BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 8.00 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O., 874; VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, a.a.O.) bekannt, dass die Gebühr von 500 Euro je Semester weit unter den realen Kosten liegt, die das kostengünstigste Studium an einer staatlichen Hochschule während eines Semesters verursacht. Schließlich ist entscheidend zu berücksichtigen, dass kein Studienbewerber oder Studierender über die Erhebung der Studiengebühren an der Aufnahme oder Fortführung eines angemessenen Hochschulstudiums gehindert wird, weil zumindest für den Zeitraum der Regeldauer eines Studiums zuzüglich vier weiterer Semester ein Anspruch des Studierenden auf eine Vorfinanzierung der Studiengebühr durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg besteht, wobei weder die auflaufende Darlehensschuld noch die - gesetzlich ausgestalteten - Modalitäten der Rückzahlung zu dem gewährten Vorteil der Möglichkeit einer Hochschulausbildung außer Verhältnis stehen.
93 
4. Die Erhebung der Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz verstößt auch nicht gegen das aus den Grundrechten der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG und auf Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten allen dazu Befähigten ein Studium zu ermöglichen, ohne dabei eine Sonderung der Studierenden nach den Besitz- und Einkommensverhältnissen der Eltern vorzunehmen.
94 
Insofern kann auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts (oben zu II. 2) verwiesen werden, die hier entsprechend zum Tragen kommen.
95 
So reicht es auch im Rahmen des grundgesetzlich gewährleisteten Anspruchs auf diskriminierungsfreie Teilhabe an den staatlichen Hochschulressourcen aus, wenn der diskriminierungsfreie Zugang für Studienbewerber und Studierende ohne eigene Mittel über den im Landeshochschulgebührengesetz nach § 7 LHGebG eingeräumten Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf eine darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren hergestellt wird. Auch steht es dem Anspruch auf diskriminierungsfreie Teilhabe nicht entgegen, wenn die betroffenen Darlehensnehmer zu einem späteren - regelmäßig nach Abschluss des Hochschulstudiums und dem Eintritt in ein Berufsleben liegenden - Zeitpunkt verpflichtet sind, das Darlehen einschließlich der angefallenen Zinsen zurückzuzahlen, wenn - wie dies nach dem Landeshochschulgebührengesetz der Fall ist - die Gesamtbedingungen des Studiengebührendarlehens nicht die Folge haben, dass bedürftige Studienbewerber oder Studierende die Aufnahme eines solchen zur Ermöglichung ihres Hochschulstudiums vernünftigerweise scheuen müssten oder würden.
96 
Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist zwar eine Benachteiligung gegenüber den wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann, doch reicht es verfassungsrechtlich aus, dass der Gesetzgeber - wie hier - den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen für ein angemessenes erstes Studium sichert. Einer darüber hinausgehenden und übermäßigen Inanspruchnahme muss er nicht mehr in gleicher Weise fördernd Rechnung tragen, wie dies zur Gewährleistung einer ersten und angemessenen Berufsausbildung an der Hochschule der Fall ist. Denn auch wenn das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Recht auf Teilhabe an staatlichen Ausbildungsressourcen durch die Möglichkeit eines Abschlusses innerhalb angemessener Zeit nicht gänzlich verbraucht ist, so ist die in der Begrenzung des Darlehensanspruchs liegende Schlechterstellung dadurch gerechtfertigt, dass die Studierenden, die den ihnen eingeräumten Rahmen eines darlehensgeförderten Studienzugangs überschritten haben, bereits in einem ausreichenden Maße ihren Anteil an der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Ausbildungs- und Studienkreditressource hatten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 9.00 - sowie BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, jeweils zur Gebührenpflichtigkeit eines Zweitstudiums).
97 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren nicht nur die Dauer eines grundständigen Studiums umfasst, sondern auch den auf ein solches Studium bezogenen konsekutiven Masterstudiengang und ein solches Zweitstudium fördert, dessen Abschluss zusätzlich zu dem Erststudium für die Erlangung eines Berufsabschlusses gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 7 Abs. 5 LHGebG). Im Übrigen kann auch über die Anwendung der Erlass und Stundungsregelungen in § 6 Abs. 3 LHGebG, §§ 21, 22 LGebG sicher gestellt werden, dass - etwa in atypischen Situationen oder in besonderen Härtefällen - die Unfähigkeit eines Studierenden zur Finanzierung der Studiengebühr nicht zum Abbruch einer Hochschulausbildung führt.
98 
5. Die Erhebung der Studiengebühren verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Grundsatz verbietet es dem Gesetzgeber, eine Gruppe in Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
99 
Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Bindung ist um so enger, je mehr die Regelung an personenbezogenen Merkmalen anknüpft, die denen in Art. 3 Abs. 3 GG entsprechen und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Zu berücksichtigen sind auch Differenzierungen, die zwar nicht unmittelbar personenbezogen vorgenommen werden, aber mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirken. Hierbei bestehen bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen umso geringere Bindungen, je mehr die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann.
100 
Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsrechtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit bzw. Willkürlichkeit der Differenzierung evident ist. Dagegen ist bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Genauere Maßstäbe lassen sich dabei nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 11.1.2005, BVerfGE 112, 164; Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87).
101 
a) Nach diesen Grundsätzen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Darlehensanspruch der Studierenden nach §§ 7 und 9 LHGebG so ausgestaltet hat, dass für die Gewährung des Studiengebührendarlehens ab dem Zeitpunkt der Auszahlung Zinsen erhoben werden dürfen.
102 
Dabei kann offen gelassen werden, ob in der Erhebung der Zinsen für das Gebührendarlehen überhaupt eine Ungleichbehandlung gegenüber den Studierenden gesehen werden kann, die ihre Studiengebühren sofort aus eigenen Mitteln begleichen. Denn selbst wenn die Ungleichbehandlung darin zu sehen wäre, dass ein bedürftiger Studierender als Darlehensnehmer aufgrund der Zinsbelastung in Bezug auf die Kosten seines Hochschulzugangs mehr Mittel aufbringen muss, als dies bei dem Sofortzahler der Fall ist, so ist eine in der zusätzlichen Zinsbelastung liegende „Ungleichbehandlung“ des bedürftigen Darlehensnehmers sachlich dadurch gerechtfertigt, dass der Darlehensnehmer die für die Begleichung der Studiengebühren notwendigen Mittel nicht sofort aus dem eigenen (bei bedürftigen Studierenden regelmäßig nicht vorhandenen) Vermögen, sondern erst später zu einem Zeitpunkt aufbringen muss, zu dem bei ihm vom Bestehen einer hinreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Da es bei der Abschöpfung dieses wirtschaftlichen Vorteils nicht mehr darum geht, einem bedürftigen Studierenden den Zugang zu der Hochschule zu sichern, sondern darum, ob ein potentiell wirtschaftlich leistungsfähiger Hochschulabsolvent auch an den Kosten der Vorfinanzierung seiner Studiengebühren beteiligt oder ob ein in der späteren Zahlungspflicht liegender wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft werden kann, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, die Darlehensfinanzierung der Studiengebühren nicht zinsfrei zu gewähren, sondern - über die Begrenzung des Zinssatzes auf die Geldbeschaffungs- und die Kreditverwaltungskosten der Darlehensbank (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 8 LHGebG) und die Möglichkeit der Einbindung auch anderer Banken als der L-Bank - nur sicher zu stellen, dass diese Darlehen zu wirtschaftlich möglichst günstigen Bedingungen gewährt werden, sachlich gerechtfertigt.
103 
Dies gilt umso mehr, als bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden, die gleichzeitig zur Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens auch über Mittel nach dem BAföG gefördert werden, über die Kappungsregelung und das Eintreten des Studienfonds in die Darlehensschuld des Studierenden nach § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG faktisch eine Subventionierung der Inanspruchnahme des Darlehens erfolgt, die bei einem Studierenden, dessen Darlehensschuld nach dem BAföG zuzüglich der reinen Schuld für die Studiengebühren den Betrag von 15.000 Euro übersteigt, sogar zu einer faktischen Zinslosigkeit des Studiengebührendarlehens führt.
104 
Der hiernach bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden wegfallenden oder jedenfalls deutlich reduzierten Zinsbelastung für das Studiengebührendarlehen ist zudem - unter dem Gesichtspunkt der ungleichen Belastung von (bedürftigen) Darlehensnehmern mit den Sofortzahlern - der wirtschaftliche Nachteil gegenüber zu stellen, der den Sofortzahlern dadurch entsteht, dass sie die Mittel aus ihrem Vermögen nicht - wie der Darlehensnehmer - erst später, sondern sofort aufbringen und dementsprechend diese Mittel nicht mehr anderweitig einsetzen können (a.A. insoweit Pieroth, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 sowie ders./Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84: „nur Inflationsausgleich“). Auch wenn die Kammer der insoweit vorgelegten Darstellung der Beklagten nicht folgt, dass der entgangene Gewinn des Sofortzahlers sogar mehr als 7 % p.a. beträgt und damit dem Zinssatz entspricht, der zur Zeit für die Gewährung eines Studiengebührendarlehens der L-Bank angesetzt wird, so kann doch davon ausgegangen werden, dass auch bei einer - nicht spekulativen - Geldanlage eine Rendite in Höhe von 4,5 % erwirtschaftet werden könnte, so dass von einer gravierenden Ungleichbelastung des bedürftigen Studierenden gegenüber dem Sofortzahler in Bezug auf die insgesamt für den Zugang zur Hochschule aufzubringenden Finanzmittel nicht die Rede sein kann.
105 
b) (…) c) (…)
106 
6. Die Studiengebührenpflicht verstößt schließlich auch nicht gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes.
107 
Weder die Einbeziehung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenregelung zum Sommersemester 2007 bereits immatrikulierten Studierenden in die Gebührenpflicht noch die in § 7 Abs. 4 des LHGebG geregelte Kürzung der Bezugsberechtigung für ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren stellen Regelungen dar, die nachträglich ändernd in bereits abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und denen somit eine - verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige - „echte“ Rückwirkung zukommt; vielmehr wirkt das Landeshochschulgebührengesetz über beide Regelungen nur auf den gegenwärtigen Rechtszustand der Zahlungspflicht für ein aktuelles Semester und der Bezugsberechtigung für ein in diesem Zusammenhang begrenzt gewährtes Darlehen ein.
108 
Die hierin liegende unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, solange nicht bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der geänderten gesetzlichen Regelung und der Bedeutung der Neuregelung für das allgemeine Wohl ausnahmsweise den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987, BVerfGE 76, 256). Letzteres trifft hier aber nicht zu.
109 
Das Interesse des Gesetzgebers an einer Erhöhung der Einnahmen der Hochschulen, um die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre sowie die Attraktivität des Studiums und des Studienstandorts Baden-Württemberg zu sichern, ist ebenso legitim wie die weitere Zwecksetzung, die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement zu veranlassen und die Wertigkeit der Lehre für die Beteiligten - Studierende und Lehrende - zu erhöhen (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 16). Diese Zielsetzungen wiegen schwerer als das Vertrauen Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein Studierender mit einer Änderung der Rechtslage rechnen musste, nicht auf seine subjektive Vorstellung und individuelle Situation, sondern darauf an, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der Betroffenen auf ihren Fortbestand zu begründen. Ein solches besonderes Vertrauen war aber in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Studiengebührenregelung des Landeshochschulgebührengesetzes zu keinem Zeitpunkt gegeben. Denn abgesehen davon, dass das bloße Vertrauen in den Fortbestand einer günstigen Gesetzeslage als solches nicht schutzwürdig ist, sondern nur dann, wenn auf der Seite des Betroffenen noch zusätzliche gewichtige Interessen berührt sind, mussten die Studierenden schon vor dem Hintergrund der Einführung von Verwaltungskostenbeiträgen, Rückmeldegebühren und Langzeitstudiengebühren in den vergangenen Jahren damit rechnen, dass ihre Hochschulausbildung auch in der Zukunft nicht völlig umsonst zu haben sein wird. Dabei kann von einer fehlenden Vorhersehbarkeit der Einführung von Studiengebühren auch für das normale Erststudium nicht die Rede sein. Zwar hatten die Ministerpräsidenten der Länder im Zuge der Hochschulreform am 16.4.1970 beschlossen, ab dem Wintersemester 1970/71 an den Hochschulen der Bundesrepublik einheitlich auf die Erhebung von Studiengebühren zu verzichten. Auch vereinbarten die Kultusminister der Länder noch am 25.5.2000, das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und bei konsekutiven Studiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss grundsätzlich gebührenfrei zu halten. Zum Abschluss eines damals in Aussicht gestellten Staatsvertrags kam es dann jedoch in der Folgezeit schon nicht mehr. Vielmehr führte die Diskussion um die Einführung von allgemeinen Studiengebühren mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG vom 8.8.2002, BGBl. I S. 3138) zum Erlass eines entsprechenden bundesgesetzlichen Verbots derselben, das wiederum sofort und letztlich mit Erfolg von einigen Bundesländern vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen wurde (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.).
110 
Im Übrigen hat der Gesetzgeber über Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze (vom 19.12.2005, GBl. S. 794; berichtigt GBl. 2006 S. 15) bestimmt, dass Studiengebühren nicht abrupt ab dem 01.01.2006, sondern erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben werden. Die hierin liegende Übergangsregelung von zwei noch gebührenfreien Semestern (Sommersemester 2006 und Wintersemester 2006/2007), reichte aus, damit sich die Studierenden auf die neue Rechtslage einstellen konnten, indem sie entweder das Studium abschließen oder aber sich auf eine künftige Zahlungspflicht einrichten, die angesichts des - oben zu II.2.b.bb) dargestellten - sozialverträglichen Darlehensmodells auch keine übermäßigen und unzumutbaren Belastungen des einzelnen Studierenden mit sich bringt. Hinsichtlich der Studierenden, die keinen Darlehensfinanzierungsanspruch mehr haben, ist zu berücksichtigen, dass sie auch nach der alten Rechtslage über die Regelung zur Langzeitstudiengebührenpflicht regelmäßig im gleichen Maße für ihr Studium gebührenpflichtig geworden wären, wie dies nun nach der Regelung zur allgemeinen Erhebung von Studiengebühren der Fall ist.
111 
Da im Übrigen in atypischen Härtefällen, in denen die Einführung der allgemeinen Studiengebühren etwa in unvorhergesehener Weise eine Situation verursacht, die aus wirtschaftlichen Gründen zu einer vorzeitigen Beendigung des Studiums führt, über die Regelung des § 6 Abs. 3 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühren reagiert werden kann (vgl. für die baden-württembergische Langzeitstudiengebühr: BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a.a.O.), bedurfte es - abgesehen von den Fällen bereits immatrikulierter ausländischer Studierender, die keinen Darlehensanspruch haben (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 ÄndGLHGebG) und der Bestimmung in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ÄndGLHGebG, welche die (ohnehin bereits seit 2003 gebührenpflichtigen) Studierenden der Popakademie Baden-Württemberg betrifft - keiner weiteren speziellen Übergangsregelungen mehr.“
III.
112 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO; § 100 Abs. 1 ZPO. Dabei sieht die Kammer nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
113 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz angesichts der Massenhaftigkeit der Gebührenerhebung auch gegenüber Studierenden, die ihren Wehr- und Zivildienst geleistet haben, grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.