Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 03.04.2007 verpflichtet, die Klägerin von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 zu befreien.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007.
Die am 17.02.1973 geborene Klägerin studierte seit dem Wintersemester 1993/1994 bei der Beklagten im Studiengang Rechtswissenschaften. Sie war vom Wintersemester 1999/2000 bis einschließlich Wintersemester 2001/2002 wegen einer Erkrankung beurlaubt. Die Beklagte erließ ihr vom Sommersemester 2002 bis einschließlich Wintersemester 2006/2007 wegen Erkrankung die Langzeitstudiengebühren.
Mit Schreiben vom 16.03.2007 stellte die Klägerin bei der Beklagten den Antrag, sie im Sommersemester 2007 von der Pflicht zur Zahlung von Studiengebühren in Höhe von 500,-- EUR zu befreien, da sie infolge einer Erkrankung behindert sei und sich diese Behinderung im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) „erheblich studienerschwerend“ auswirke. Sie fügte ihrem Antrag ein ärztliches Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. vom 13.03.2007 sowie ein ärztliches Attest des Facharztes für Innere Medizin N.-C. vom 16.03.2007 bei.
In dem ärztlichen Attest vom 13.03.2007 wird ausgeführt:
Die o.g. Patientin befindet sich seit dem 17.1.2006 in meiner regelmäßigen Behandlung.
Diagnostiziert werden musste eine schwere rezidivierende depressive Störung, welche die Patientin bereits in vielfältige, auch stationäre, psychosomatische Behandlung (z.B. in der Psychosomatischen Universitätsklinik Heidelberg) geführt hatte.
Auf Grund ihrer Erkrankung mit Phasen schwerster Antriebsminderung, Apathie und Lethargie sowie ausgeprägten Selbstzweifeln, die zu Suizidgedanken mit Suizidversuch sowie Schnittverletzungen im Sinne von Eigenverletzung geführt haben, ist die Patientin im Lebensvollzug, d.h. auch im Bewältigen ihres Studiums, schwerst beeinträchtigt. Über Wochen ist es der Patientin nicht möglich, sich ihrem Jurastudium zuzuwenden, und dadurch kam es zu einer deutlichen Verzögerung im Studienabschluss, wobei die aufgesuchten therapeutischen Hilfen nur teilweise eine Linderung erbringen konnten. Vorwiegend psychotherapeutische Maßnahmen konnten die Patientin stützen und ihr in der Bewältigung ihres Studiums helfen. Die thymoleptische Behandlung war bisher zu keiner Zeit ausreichend erfolgreich, obwohl vielfältige Wirkprinzipien angewandt wurden.
In dem ärztlichen Attest vom 16.03.2007 heißt es:
Frau S. ist chron. psychisch krank und leidet zudem an rez. Störungen des Bewegungsapparates, insbesondere treten lumbale Schmerzen auf, so dass sie sich nicht vollkommen auf ihr Jurastudium konzentrieren kann. Deshalb kommt es zu einer Verzögerung der Studiendauer aus gesundheitlichen Gründen.
10 
Derzeit laufen Überlegungen einen Behindertenausweis zu beantragen, da die Erkrankung bereits zu einer erheblichen sozialmedizinischen Relevanz geführt hat.
11 
Mit Bescheid vom 03.04.2007 lehnte die Beklagte den Befreiungsantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe zwar durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes nachgewiesen, dass sie an einer chronischen Erkrankung leide, die zu Verzögerungen ihres Studiums führe. Eine durch die Erkrankung bedingte erhebliche Erschwernis in der Ausübung ihres Studiums im Sinne des § 6 Abs. 1 LHGebG, die einer Behinderung gleichkomme, sei jedoch nicht ersichtlich. In den Akten befindet sich kein Nachweis über die Zustellung des Bescheids.
12 
Unter dem 07.09.2007 beantragte die Klägerin entsprechend ihrem Antrag vom 16.03.2007 die Befreiung von der allgemeinen Studiengebühr für das Wintersemester 2007/2008. In dem beigefügten Attest des Dr. H. vom 06.09.2007 heißt es:
13 
Die o.g. Patientin hat sich auf Anraten der behandelnden Ärzte der Psychosomatischen Klinik Heidelberg, wo sich die Patientin bereits mehrmals in stationärer Behandlung befunden hatte, an meine Praxis gewandt. Ein nahtloser Übergang ihrer Behandlung in den ambulanten Behandlungsrahmen erfolgte erstmals am 17.1.2006.
14 
Die an einer Borderline-Störung und an einer depressiven Störung erkrankte Patientin ist auf Grund der o.g. Erkrankungsbilder in ihrer Studierfähigkeit beeinträchtigt. Sowohl die Symptomatik ihrer depressiven Erkrankung als auch die Beeinträchtigungen, die über die Borderline-Problematik zu diagnostizieren sind, nehmen wesentlichen Einfluss auf das Arbeitsvermögen der Patientin, von einer teils erheblichen Arbeitsstörung ist auszugehen. Wiederkehrende Antriebsstörungen, Konzentrationsstörungen, Beeinträchtigungen im Durchhaltevermögen und in der Belastbarkeit, sowie Bauchschmerzen, Übelkeit, Rückenschmerzen, Herzstechen und ausgeprägte Angstzustände bestimmen in wiederkehrender Weise das Erleben der Patientin, so dass von einer krankheitsimmanenten und von der Patientin nicht direkt verschuldeten Verzögerung ihres Studienablaufes ausgegangen werden muss. Die Krankheit entspricht in ihrer Auswirkung einer schweren Behinderung.
15 
Aktuell musste die Patientin aus Krankheitsgründen von der bevorstehenden Prüfung zurücktreten. Vorsorglich wurde beim Arbeitsamt ein Rehaantrag gestellt. Die Rehabedürftigkeit wurde anerkannt.
16 
Die Patientin befindet sich in angemessener und motivierter Weise in regelmäßiger Behandlung, so dass davon auszugehen ist, dass sie ihr Studium, allerdings mit einem erhöhten Zeitaufwand, wird abschließen können.
17 
Die Beklagte lehnte den Antrag vom 07.09.2007 mit Bescheid vom 15.10.2007 ab (vgl. hierzu das Verfahren - 7 K 3861/07 -)
18 
Bereits am 04.05.2007 hatte die Klägerin gegen den Bescheid vom 03.04.2007 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, sie leide an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus und schweren rezidivierenden depressiven Störungen. Diese chronischen Erkrankungen seien bei ihr im Jahr 2001 diagnostiziert worden. Seither befinde sie sich durchgehend in ambulanter, zeitweise auch stationärer medizinischer Behandlung. Die Erkrankungen führten bei ihr zu Phasen schwerster Antriebsminderung, Konzentrations- und Merkstörungen, Apathie und Lethargie sowie ausgeprägten Selbstzweifeln. Sie kämen einer Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB IX gleich und führten zu einer erheblichen Erschwernis in der Ausübung ihres Studiums. Ihre Studierfähigkeit sei durch die Erkrankungen sehr stark vermindert. Ein reguläres Durcharbeiten des Studienstoffes sei nahezu nicht möglich, wodurch auch die erarbeitete Lernstruktur immer wieder verloren gehe. Die mit den Erkrankungen verbundene chronische Erschöpfung führe zu einer nur geringen Belastbarkeit, weshalb sie nur wenige Stunden am Tag und wenige Tage pro Woche konzentriert lernen bzw. arbeiten könne. Es gebe auch Wochen, in denen sie aufgrund ihrer Erkrankung überhaupt nicht lernen könne.
19 
Die Klägerin hat ein ärztliches Attest des Dr. H. vom 22.03.2006 vorgelegt, das im Wesentlichen dem in der Verwaltungsakte befindlichen Attest vom 13.03.2007 entspricht.
20 
Die Klägerin beantragt,
21 
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 03.04.2007 zu verpflichten, sie von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 zu befreien.
22 
Die Beklagte beantragt,
23 
die Klage abzuweisen.
24 
Sie wiederholt im Wesentlichen die Begründung des Ausgangsbescheides und trägt ergänzend vor, eine erhebliche Studienerschwernis könne selbst bei einer Schwerbehinderung nicht ohne weiteres angenommen werden. Die vorgelegten ärztlichen Atteste belegten krankheitsbedingte Erschwernisse im Hinblick auf die benötigte Zeit für den Abschluss des Studiums. Aus ihnen ergäbe sich aber nicht, wie sich die Erkrankung auf den Studienalltag der Klägerin auswirke.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorlag.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die ohne Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 11 LHGebG) zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 03.04.2007, mit dem diese den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 abgelehnt hat, ist rechtswidrig. Der Klägerin steht ein Anspruch auf die beantragte Befreiung zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
27 
Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Landeshochschulgebührengesetzes - LHGebG - in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 (GBl S. 794, ber. 2006, S. 15) „sollen“ Studierende von der Gebührenpflicht nach § 3 befreit werden, bei denen sich eine Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX „erheblich studienerschwerend auswirkt“. Allgemeinen Grundsätzen entsprechend (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 7 Rn. 11) folgt aus der Ausgestaltung der Regelung als „Soll-Vorschrift“, dass der Antragsteller bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen in der Regel von der Studiengebührenpflicht zu befreien ist; lediglich in atypischen Sonderfällen kann die Befreiung nach Ermessen abgelehnt werden (vgl. auch Urt. der Kammer 15.10.2008 - 7 K 1409/07 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.03.2009 - 2 S 1229/08 -, juris sowie LTDrucks 13/4858, S. 22, 58).
28 
Im vorliegenden Fall sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt. Die Klägerin leidet an einer Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX, die sich erheblich studienerschwerend auswirkt (im Folgenden unter 1.). Da kein atypischer Ausnahmefall vorliegt, hat die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der Befreiung (im Folgenden unter 2.).
29 
1. Die Klägerin leidet an einer Behinderung im Sinne des § 2 SBG IX. Nach § 2 Abs.1 S.1 SGB IX liegt eine Behinderung vor, wenn infolge einer dauernden Abweichung der körperlichen Funktionen, der geistigen Fähigkeiten oder der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand die Teilhabe des Betreffenden am „Leben in der Gesellschaft“ im generellen Durchschnittsalltag ganz allgemein „beeinträchtigt“ ist. Ausweislich der von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste vom 13.03.2007, 16.03.2007, 22.03.2006 und 06.09.2007 leidet die Klägerin an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus und einer schweren rezidivierenden depressiven Störung. Ihre Erkrankung ist verbunden mit Phasen schwerster Antriebsminderung, Apathie und Lethargie sowie ausgeprägten Selbstzweifeln, die zu Suizidgedanken mit Suizidversuch sowie Schnittverletzungen im Sinne von Eigenverletzung geführt haben. Hinzu kommen Konzentrationsstörungen, Beeinträchtigungen im Durchhaltevermögen und in der Belastbarkeit, sowie Bauchschmerzen, Übelkeit, Rückenschmerzen, Herzstechen und ausgeprägte Angstzustände. Die Klägerin befindet sich wegen ihrer Erkrankung seit dem Jahr 2001 in ambulanter, psychotherapeutischer Behandlung; sie war auch mehrfach in stationärer, psychosomatischer Therapie. Aus dem erforderlichen, auch in zeitlicher Hinsicht aufwendigen Therapiebedarf sowie den mit der chronischen Erkrankung verbundenen Symptomen ergibt sich ohne weiteres, dass die Klägerin im Lebensvollzug nicht nur allgemein, sondern schwerwiegend beeinträchtigt ist. Das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX wird im Übrigen auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt.
30 
Die Behinderung der Klägerin wirkt sich auch im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG erheblich studienerschwerend aus. Die Schwelle der „Erheblichkeit“ der Studienerschwernis wird im Gesetz selbst nicht näher konkretisiert. Die Ausfüllung dieses offenen Begriffs soll nach dem Willen des Gesetzgebers unter Zuhilfenahme sozialrechtlicher Maßstäbe und Instrumente (z.B. Feststellung des Behinderungsgrades bzw. der Schwerbehinderteneigenschaft durch die Versorgungsämter, Schwerbehindertenausweis, vgl. §§ 69, 2 Abs. 2 SGB IX) erfolgen. Dabei ist es für den Befund der Erheblichkeit der Studienerschwernis nicht zwingend, dass die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt ist. Die Feststellung eines bestimmten Grades der Schwerbehinderung kann lediglich zu Gunsten des Behinderten eine Beweiserleichterung für den Nachweis der „erheblichen Studienerschwernis“ bewirken (vgl. Urt. der Kammer 15.10.2008, a.a.O.; vgl. auch VG Freiburg, Urt. v. 07.05.2008 - 1 K 1001/07 -, juris). Fehlt die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft muss sich die „erheblich studienerschwerende“ Auswirkung der Behinderung - unter Heranziehung ärztlicher Atteste und Gutachten - aus der konkreten Behinderung und den damit verbundenen zeitlichen Nachteilen im Studium im Einzelfall ergeben (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 07.05.2008, a.a.O.).
31 
Dabei geht die Kammer in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Freiburg (Urt. v. 07.05.2008, a.a.O.) grundsätzlich davon aus, dass die studienerschwerende Auswirkung im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG einen zeitlichen Nachteil voraussetzt. Dieser kann darin bestehen, dass den behinderten Studierenden das Aufsuchen der Orte der Lehrveranstaltungen, das Aufnehmen des vermittelten Wissens sowie das Wiedergeben und Darstellen von Kenntnissen (u.a. in Lehrveranstaltungen und Prüfungen) sowie die Aneignung und der Nachweis praktischer Fertigkeiten infolge seiner Behinderung mehr Zeit kostet als den durchschnittlich Gesunden. Eine Studienerschwernis liegt aber auch vor, wenn dem behinderten Studierenden insgesamt weniger Zeit zur Verfügung steht als einem gesunden Studierenden, weil er einen Teil des Zeitbudgets, das durchschnittlich gesunden Studierenden normalerweise zur Verfügung steht, für die Kompensation seiner behinderungsbedingten körperlichen, geistigen oder seelischen Mängel oder auch für deren Behandlung und Milderung aufwenden muss (VG Freiburg, Urt. v. 07.05.2008, a.a.O.). Dabei muss die Behinderung tatsächlich nicht zu einer Verlängerung der Studiendauer führen. Vielmehr ist eine Befreiung im Grundsatz auch dann möglich, wenn der Studierende es trotz seiner Behinderung und der damit verbundenen Studienerschwernisse doch noch schafft, sein Studium studienplangemäß durchzuführen, weil er diese Nachteile durch einen weit übermäßigen Arbeitseinsatz und unter Anspannung aller seiner Kräfte gerade noch kompensieren kann (VG Freiburg, Urt. v. 07.05.2008, a.a.O., mit dem überzeugenden Hinweis darauf, dass § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG im Unterschied zur Vorgängerregelung des § 7 Abs. 2 S. 2 LHGebG a.F. nicht an das Tatbestandsmerkmal der „Studienzeitverlängerung“ anknüpft). Ob die zeitliche Mehrbelastung das Maß der Erheblichkeit überschreitet, ist nach Auffassung der Kammer aufgrund einer wertenden Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (zum Ganzen Urt. der Kammer v. 15.10.2008, a.a.O.).
32 
Danach ist mit Blick auf die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen ohne weiteres davon auszugehen, dass sie infolge ihrer Behinderung/Erkrankung mehr Zeit für ihr Studium bzw. zur Kompensation ihrer behinderungsbedingten Defizite aufwenden muss als ein durchschnittlich gesunder Studierender. Die Kammer hat auch keine Zweifel, dass dieser zeitliche Nachteil die Schwelle der Erheblichkeit überschreitet. In den vorgelegten ärztlichen Unterlagen wird als Hauptdiagnose eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus und eine schwere rezidivierende depressive Störung genannt. Diese chronischen psychischen Störungen sind bei der Klägerin ausweislich der vorgelegten ärztlichen Atteste verbunden mit Phasen schwerster Antriebsminderung, Apathie und Lethargie sowie ausgeprägten Selbstzweifeln, die zu Suizidgedanken mit Suizidversuch sowie Schnittverletzungen im Sinne von Eigenverletzung geführt haben. Hinzu kommen Konzentrationsstörungen, Beeinträchtigungen im Durchhaltevermögen und in der Belastbarkeit, sowie Bauchschmerzen, Übelkeit, Rückenschmerzen, Herzstechen und ausgeprägte Angstzustände. Die Klägerin befindet sich wegen ihrer Erkrankung seit dem Jahr 2001 in ambulanter, psychotherapeutischer Behandlung und war auch mehrfach in stationärer, psychosomatischer Therapie. Die ärztlichen Atteste vom 13.03.2007 und 16.03.2007 bescheinigten darüber hinaus, dass sie durch ihre Erkrankung im Bewältigen ihres Studiums schwerst beeinträchtigt sei. Über Wochen sei es ihr danach nicht möglich gewesen, sich ihrem Jurastudium zuzuwenden; durch ihre Erkrankung sei es zu einer deutlichen Verzögerung des Studienabschlusses gekommen.
33 
Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin an einer chronischen psychischen Erkrankung leidet, die bereits die Fähigkeit zu rationalem, konzentriertem und effektivem Lernen und Arbeiten und damit eine Grundbedingung des Studierens beeinträchtigt. Da mit Blick auf die fachärztlich diagnostizierte Schwere des Leidens nichts dafür spricht, dass sich diese Beeinträchtigung auf kürzere Phasen beschränkt, geht die Kammer davon aus, dass sich bereits hieraus im Studienalltag signifikante zeitliche Mehrbelastungen ergeben. Wird berücksichtigt, dass der Klägerin das für ihr Studium zustehende Zeitbudget auch durch den erforderlichen Therapieaufwand (Psychotherapie) gekürzt wird und wegen den mit den Grunderkrankungen verbundenen Symptomen weitere zeitliche Nachteile hinzukommen, hat die Kammer keinerlei Zweifel, dass die krankheitsbedingte zeitliche Mehrbelastung den für die Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle erforderlichen Umfang erreicht.
34 
2. Dass ein atypischer Sonderfall gegeben ist, in dem trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der Soll-Vorschrift des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG ausnahmsweise von einer Befreiung abgesehen werden kann, lässt sich nicht feststellen.
35 
Die Beklagte meint, mit Blick auf die mit der Einführung der Studiengebühr verfolgten Ziele (vgl. hierzu LTDrucks 13/4858, S. 1) sei jedenfalls einem Studierenden, dessen Studiendauer - wie die der Klägerin, die im Sommersemester 2007 im 28. Hochschulsemester studierte - außergewöhnlich lang sei, die Zahlung der Studiengebühr zuzumuten. Im Übrigen sei ein atypischer Fall jedenfalls bei einer festgestellten Studierunfähigkeit anzunehmen. Mit diesem Vorbringen ist indes das Vorliegen eines atypischen Sonderfalls nicht dargetan.
36 
Die Beklagte zeigt bereits nicht besondere, maßgeblich den Einzelfall der Klägerin betreffende Umstände auf, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, abweichend vom gesetzlichen Regelfall (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 22, 58) über die Befreiung nach Ermessen zu entscheiden. Der Sache nach will sie vielmehr - unabhängig vom Einzelfall - bezogen auf die gesamte Gruppe der behinderten Studierenden, deren Hochschulsemesterzahl besonders hoch ist bzw. die studierunfähig sind, die Möglichkeit eröffnen, die Befreiung von der Studiengebühr zu versagen. Eine generelle gebührenrechtliche Schlechterstellung dieser Gruppe - ohne Würdigung im Einzelfall - bedarf nach Ansicht der Kammer jedoch einer abstrakt-generellen Regelung, mithin einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers. Sie kann von den Hochschulen nicht dadurch erreicht werden, dass sie im Rahmen der Anwendung der Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG die Tatsache einer besonders hohen Hochschulsemesterzahl oder einer Studierunfähigkeit generell als „atypischen Fall“ betrachten, der dazu berechtigt, von einer Befreiung nach Ermessen abzusehen (vgl. Urt. der Kammer vom 15.10.2008, a.a.O.).
37 
§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG differenziert bei der Befreiung von der Studiengebührenpflicht gerade nicht nach der Studiendauer und schließt eine Befreiung auch nicht dann aus, wenn der Fall einer behinderungsbedingten Studierunfähigkeit vorliegt.
38 
Eine außergewöhnlich hohe Hochschulsemesterzahl des Studierenden begründet nach Auffassung der Kammer nicht generell - ohne konkrete Würdigung des Einzelfalls - die Annahme eines atypischen Falls. Der Gesetzgeber hat das Problem der Studiengebührenbefreiung bei Langzeitstudierenden gesehen, sich aber bewusst einer Regelung enthalten. So wird in der Gesetzesbegründung (LTDrucks 13/4858, S. 57) unter Bezugnahme auf den Vorschlag der PH Ludwigsburg, die Gebührenbefreiung nur innerhalb der Regelstudienzeit plus vier Semester zu gewähren, ausgeführt: „Eine zeitliche Begrenzung kann in Soll- und Kann-Entscheidungen einfließen.“ Der Gesetzgeber geht mithin davon aus, dass eine überlange Studiendauer zwar in Befreiungsentscheidungen einfließen „kann“, jedoch nicht stets einen atypischen Fall begründet. Der generellen Annahme eines atypischen Falles bei einer außergewöhnlich hohen Hochschulsemesterzahl - ohne Würdigung des Einzelfalles - steht nach Auffassung der Kammer ferner entgegen, dass der Gesetzgeber mit dem Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG ausdrücklich der objektiven Wertentscheidung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung tragen wollte, die vom Staat die Förderung behinderter Menschen sowie den Abbau von Benachteiligungen in der Gesellschaft verlangt (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 22; BVerwG, Urt. v. 05.04.2006 - 9 C 1/05 -, BVerwGE 125, 370; BVerfG, Beschl. v. 28.03.2000 - 1 BvR 1460/99 -, NJW 2000, 2658; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl., Rn. 142, 147). Die generelle Annahme eines atypischen Falles bei einer besonders hohen Hochschulsemesterzahl würde bedeuten, dass die Behinderten, deren Privilegierung die gesetzliche Regelung gerade beabsichtigt, in vielen Fällen nicht von der Gebührenpflicht befreit würden, obwohl ihre hohe Semesterzahl gerade die Folge ihrer Behinderung ist. Grundlage der gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG ist gerade auch die Erwägung, dass das Studium eines Behinderten im Regelfall länger dauert als das eines Nichtbehinderten, weshalb ein Nachteilsausgleich geboten ist. Das Vorliegen eines atypischen Falles kann daher nach Auffassung der Kammer nicht schon bei einer außergewöhnlich hohen Semesterzahl angenommen werden, sondern nur dann, wenn im Einzelfall objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte hinzutreten, welche es nahelegen, dass die eingetretenen Studienverzögerungen nicht allein auf die Behinderung zurückzuführen, sondern von dem Studierenden selbst zu vertreten sind. In diesem Fall obliegt dem Studierenden die Darlegung tatsächlicher Umstände, die die genannten Anhaltspunkte entkräften.
39 
Für diese Auslegung spricht, dass der in Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG zum Ausdruck kommende Förderungsauftrag in erster Linie verlangt, Nachteile auszugleichen, die behinderte Menschen aufgrund ihrer jeweiligen körperlichen oder geistigen Verfassung gegenüber nichtbehinderten Menschen erleiden. Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG fordert keine „Überkompensation“ im Sinne einer Entlastung für eingetretene Defizite, die nicht kausal auf die Behinderung zurückzuführen sind, sondern auf sonstigen Umständen beruhen (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 10.11.2008 - 8 K 878/07 -, juris).
40 
Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die gesetzliche Systematik des Landeshochschulgesetzes. So können Studierende - wie dargelegt - nach § 62 Abs. 3 Nr. 2 LHG von Amts wegen exmatrikuliert werden, wenn eine Abschlussprüfung bis zum Ablauf von 20 Semestern nicht abgelegt worden ist, allerdings nur, wenn dies von ihnen selbst zu vertreten ist . Diese Regelung zeigt, dass allein eine besonders hohe Hochschulsemesterzahl nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht genügen soll, um hieran Nachteile für den Studierenden zu knüpfen.
41 
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 61 Abs. 1 S. 2 LHG, wonach eine Beurlaubung in der Regel zwei Semester nicht übersteigen soll. Denn anders als die Gebührenbefreiung ist die Beurlaubung bereits ihrem Wesen nach befristet bzw. auf erkennbar vorübergehende Sachverhalte zugeschnitten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.09.1979 - IX 2919/78 -, juris).
42 
Entgegen der Auffassung der Beklagten steht auch das in der Begründung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 1) zum Ausdruck kommende Ziel, die Studierenden durch die Studiengebühren zu einem effizienten Studierverhalten und damit kürzeren Studienzeiten anzuhalten, der hier vertretenen Auslegung nicht entgegen. Denn die Versagung einer Befreiung von der Studiengebühr nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG ist nicht das sachgerechte Mittel, um Studierende zu einem beschleunigten Abschluss ihres Studiums zu bewegen. Für eine Beendigung des Studiums in Fällen überlanger Studiendauer sieht das Landeshochschulgesetz vielmehr das Instrument der Exmatrikulation vor, entweder gemäß § 62 Abs. 3 Nr. 2 LHG, wenn eine Abschlussprüfung bis zum Ablauf von 20 Semestern aus von dem Studierenden selbst zu vertretenden Gründen nicht abgelegt worden ist, oder nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m § 32 Abs. 1 Satz 5 LHG, wenn der Studierende eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren hat. Diese gesetzliche Regelung wurde im Hinblick auf ihren Zweck, das Studium zeitlich zu begrenzen, ergänzt durch die bis zum 28.02.2009 geltende Vorschrift des § 91 Abs. 11 LHG (GBl. 2005, 1) in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 435), wonach eine Verlängerung der für die Ablegung einzelner Prüfungsleistungen geltenden Fristen wegen Krankheit oder Behinderung nur in Betracht kam, wenn der Studierende nicht studierunfähig war.
43 
Das Vorliegen eines atypischen Falles setzt nicht den Nachweis voraus, dass die eingetretenen Studienverzögerungen vom Studierenden zu vertreten sind, sondern lediglich dass objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte gegeben sind, welche ein solches Vertretenmüssen nahelegen. Diese Beweiserleichterung soll den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck bringen, mit der Regelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG eine Verwaltungsvereinfachung zu bewirken (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 22 f.).
44 
Vorliegend sind objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass die lange Studiendauer der Klägerin nicht auf ihre Behinderung zurückzuführen, sondern von ihr zu vertreten ist, nicht erkennbar. Die Klägerin hat vor ihrer Erkrankung zügig studiert und wollte ihr Studium in möglichst kurzer Zeit zum Abschluss bringen. So war sie bereits im Sommersemester 1996, also nach sechs Semestern, scheinfrei und begann anschließend mit der Examensvorbereitung. Zu den Verzögerungen im Studium kam es erst während der Examensvorbereitung, als sich bei der Klägerin erstmals die Symptome ihrer Erkrankung zeigten. Sie selbst sieht den Auslöser für ihre Erkrankung darin, dass sie besonders gute Leistungen erbringen wollte und sich deshalb erheblich unter Druck gesetzt habe.
45 
Entgegen dem Vortrag der Beklagten ist ein atypischer Fall, der dazu berechtigt, von einer Befreiung nach Ermessen abzusehen, auch nicht wegen einer Studierunfähigkeit der Klägerin begründet. Denn die tatsächlichen Voraussetzungen für eine solche wurden nicht hinreichend nachgewiesen. Im Übrigen spricht gegen eine Anknüpfung an die Studierunfähigkeit, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG eine Verwaltungsvereinfachung ermöglichen wollte (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 22 f.). Die Feststellung der Studierfähigkeit hätte jedoch schwierige Sach- und Wertungsentscheidungen sowie Nachweisprobleme zur Folge. Dementsprechend hat der Gesetzgeber auch bei der Fassung des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, 1) in Abkehr von der gesetzlichen Regelung des Universitätsgesetzes - UG - i. d. F. vom 01.02.2000 (GBl. 2000, 208), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.05.2003 (GBl. S. 269), hinsichtlich der Voraussetzungen der Exmatrikulation von der Bezugnahme auf die Studierunfähigkeit Abstand genommen. Das Universitätsgesetz i.d.F. vom 01.02.2000 regelte in § 91 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 87 Abs. 2 Nr. 2 UG, dass ein Studierender von Amts wegen exmatrikuliert werden kann, wenn sein Gesundheitszustand ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt. Diese gesetzliche Regelung wurde nicht in das Landeshochschulgesetz übernommen. Vielmehr heißt es in § 62 Abs 3 Nr. 2 LHG lediglich, dass Studierende von Amts wegen exmatrikuliert werden können, wenn sie eine Abschlussprüfung bis zum Ablauf von 20 Semestern aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen nicht abgelegt haben. Aus der Begründung des Gesetzesentwurfs (LTDrucks 13/3640, S. 170, 227) ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Exmatrikulationsvoraussetzungen ganz bewusst von der Anknüpfung an die Studierunfähigkeit abgesehen hat. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollten in § 62 Abs. 3 LHG „die bisherigen Regelungen von § 91 Abs. 3 UG verschlankt und zusammengefasst“ und die Exmatrikulationsregelungen insgesamt „vereinfacht“ werden. Dies entspricht dem Ziel, das der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG verfolgte. Aus der bereits genannten gesetzlichen Regelung des § 91 Abs. 11 LHG in der bis zum 28.02.2009 geltenden Fassung, die noch an die Studierunfähigkeit anknüpfte, ergibt sich im Übrigen, dass der Gesetzgeber der Studierunfähigkeit nur noch im prüfungsrechtlichen Zusammenhang, nicht aber im status- oder gebührenrechtlichen Kontext Bedeutung zumessen wollte.
46 
Da bei der Klägerin somit ein atypischer Fall, in dem ausnahmsweise von der Befreiung abgesehen werden kann, nicht vorlag, ist sie für das Sommersemester 2007 von der Studiengebührenpflicht zu befreien.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 500,- festgesetzt.
50 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
26 
Die ohne Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 11 LHGebG) zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 03.04.2007, mit dem diese den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 abgelehnt hat, ist rechtswidrig. Der Klägerin steht ein Anspruch auf die beantragte Befreiung zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
27 
Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Landeshochschulgebührengesetzes - LHGebG - in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 (GBl S. 794, ber. 2006, S. 15) „sollen“ Studierende von der Gebührenpflicht nach § 3 befreit werden, bei denen sich eine Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX „erheblich studienerschwerend auswirkt“. Allgemeinen Grundsätzen entsprechend (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 7 Rn. 11) folgt aus der Ausgestaltung der Regelung als „Soll-Vorschrift“, dass der Antragsteller bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen in der Regel von der Studiengebührenpflicht zu befreien ist; lediglich in atypischen Sonderfällen kann die Befreiung nach Ermessen abgelehnt werden (vgl. auch Urt. der Kammer 15.10.2008 - 7 K 1409/07 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.03.2009 - 2 S 1229/08 -, juris sowie LTDrucks 13/4858, S. 22, 58).
28 
Im vorliegenden Fall sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt. Die Klägerin leidet an einer Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX, die sich erheblich studienerschwerend auswirkt (im Folgenden unter 1.). Da kein atypischer Ausnahmefall vorliegt, hat die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der Befreiung (im Folgenden unter 2.).
29 
1. Die Klägerin leidet an einer Behinderung im Sinne des § 2 SBG IX. Nach § 2 Abs.1 S.1 SGB IX liegt eine Behinderung vor, wenn infolge einer dauernden Abweichung der körperlichen Funktionen, der geistigen Fähigkeiten oder der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand die Teilhabe des Betreffenden am „Leben in der Gesellschaft“ im generellen Durchschnittsalltag ganz allgemein „beeinträchtigt“ ist. Ausweislich der von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste vom 13.03.2007, 16.03.2007, 22.03.2006 und 06.09.2007 leidet die Klägerin an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus und einer schweren rezidivierenden depressiven Störung. Ihre Erkrankung ist verbunden mit Phasen schwerster Antriebsminderung, Apathie und Lethargie sowie ausgeprägten Selbstzweifeln, die zu Suizidgedanken mit Suizidversuch sowie Schnittverletzungen im Sinne von Eigenverletzung geführt haben. Hinzu kommen Konzentrationsstörungen, Beeinträchtigungen im Durchhaltevermögen und in der Belastbarkeit, sowie Bauchschmerzen, Übelkeit, Rückenschmerzen, Herzstechen und ausgeprägte Angstzustände. Die Klägerin befindet sich wegen ihrer Erkrankung seit dem Jahr 2001 in ambulanter, psychotherapeutischer Behandlung; sie war auch mehrfach in stationärer, psychosomatischer Therapie. Aus dem erforderlichen, auch in zeitlicher Hinsicht aufwendigen Therapiebedarf sowie den mit der chronischen Erkrankung verbundenen Symptomen ergibt sich ohne weiteres, dass die Klägerin im Lebensvollzug nicht nur allgemein, sondern schwerwiegend beeinträchtigt ist. Das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX wird im Übrigen auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt.
30 
Die Behinderung der Klägerin wirkt sich auch im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG erheblich studienerschwerend aus. Die Schwelle der „Erheblichkeit“ der Studienerschwernis wird im Gesetz selbst nicht näher konkretisiert. Die Ausfüllung dieses offenen Begriffs soll nach dem Willen des Gesetzgebers unter Zuhilfenahme sozialrechtlicher Maßstäbe und Instrumente (z.B. Feststellung des Behinderungsgrades bzw. der Schwerbehinderteneigenschaft durch die Versorgungsämter, Schwerbehindertenausweis, vgl. §§ 69, 2 Abs. 2 SGB IX) erfolgen. Dabei ist es für den Befund der Erheblichkeit der Studienerschwernis nicht zwingend, dass die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt ist. Die Feststellung eines bestimmten Grades der Schwerbehinderung kann lediglich zu Gunsten des Behinderten eine Beweiserleichterung für den Nachweis der „erheblichen Studienerschwernis“ bewirken (vgl. Urt. der Kammer 15.10.2008, a.a.O.; vgl. auch VG Freiburg, Urt. v. 07.05.2008 - 1 K 1001/07 -, juris). Fehlt die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft muss sich die „erheblich studienerschwerende“ Auswirkung der Behinderung - unter Heranziehung ärztlicher Atteste und Gutachten - aus der konkreten Behinderung und den damit verbundenen zeitlichen Nachteilen im Studium im Einzelfall ergeben (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 07.05.2008, a.a.O.).
31 
Dabei geht die Kammer in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Freiburg (Urt. v. 07.05.2008, a.a.O.) grundsätzlich davon aus, dass die studienerschwerende Auswirkung im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG einen zeitlichen Nachteil voraussetzt. Dieser kann darin bestehen, dass den behinderten Studierenden das Aufsuchen der Orte der Lehrveranstaltungen, das Aufnehmen des vermittelten Wissens sowie das Wiedergeben und Darstellen von Kenntnissen (u.a. in Lehrveranstaltungen und Prüfungen) sowie die Aneignung und der Nachweis praktischer Fertigkeiten infolge seiner Behinderung mehr Zeit kostet als den durchschnittlich Gesunden. Eine Studienerschwernis liegt aber auch vor, wenn dem behinderten Studierenden insgesamt weniger Zeit zur Verfügung steht als einem gesunden Studierenden, weil er einen Teil des Zeitbudgets, das durchschnittlich gesunden Studierenden normalerweise zur Verfügung steht, für die Kompensation seiner behinderungsbedingten körperlichen, geistigen oder seelischen Mängel oder auch für deren Behandlung und Milderung aufwenden muss (VG Freiburg, Urt. v. 07.05.2008, a.a.O.). Dabei muss die Behinderung tatsächlich nicht zu einer Verlängerung der Studiendauer führen. Vielmehr ist eine Befreiung im Grundsatz auch dann möglich, wenn der Studierende es trotz seiner Behinderung und der damit verbundenen Studienerschwernisse doch noch schafft, sein Studium studienplangemäß durchzuführen, weil er diese Nachteile durch einen weit übermäßigen Arbeitseinsatz und unter Anspannung aller seiner Kräfte gerade noch kompensieren kann (VG Freiburg, Urt. v. 07.05.2008, a.a.O., mit dem überzeugenden Hinweis darauf, dass § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG im Unterschied zur Vorgängerregelung des § 7 Abs. 2 S. 2 LHGebG a.F. nicht an das Tatbestandsmerkmal der „Studienzeitverlängerung“ anknüpft). Ob die zeitliche Mehrbelastung das Maß der Erheblichkeit überschreitet, ist nach Auffassung der Kammer aufgrund einer wertenden Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (zum Ganzen Urt. der Kammer v. 15.10.2008, a.a.O.).
32 
Danach ist mit Blick auf die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen ohne weiteres davon auszugehen, dass sie infolge ihrer Behinderung/Erkrankung mehr Zeit für ihr Studium bzw. zur Kompensation ihrer behinderungsbedingten Defizite aufwenden muss als ein durchschnittlich gesunder Studierender. Die Kammer hat auch keine Zweifel, dass dieser zeitliche Nachteil die Schwelle der Erheblichkeit überschreitet. In den vorgelegten ärztlichen Unterlagen wird als Hauptdiagnose eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus und eine schwere rezidivierende depressive Störung genannt. Diese chronischen psychischen Störungen sind bei der Klägerin ausweislich der vorgelegten ärztlichen Atteste verbunden mit Phasen schwerster Antriebsminderung, Apathie und Lethargie sowie ausgeprägten Selbstzweifeln, die zu Suizidgedanken mit Suizidversuch sowie Schnittverletzungen im Sinne von Eigenverletzung geführt haben. Hinzu kommen Konzentrationsstörungen, Beeinträchtigungen im Durchhaltevermögen und in der Belastbarkeit, sowie Bauchschmerzen, Übelkeit, Rückenschmerzen, Herzstechen und ausgeprägte Angstzustände. Die Klägerin befindet sich wegen ihrer Erkrankung seit dem Jahr 2001 in ambulanter, psychotherapeutischer Behandlung und war auch mehrfach in stationärer, psychosomatischer Therapie. Die ärztlichen Atteste vom 13.03.2007 und 16.03.2007 bescheinigten darüber hinaus, dass sie durch ihre Erkrankung im Bewältigen ihres Studiums schwerst beeinträchtigt sei. Über Wochen sei es ihr danach nicht möglich gewesen, sich ihrem Jurastudium zuzuwenden; durch ihre Erkrankung sei es zu einer deutlichen Verzögerung des Studienabschlusses gekommen.
33 
Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin an einer chronischen psychischen Erkrankung leidet, die bereits die Fähigkeit zu rationalem, konzentriertem und effektivem Lernen und Arbeiten und damit eine Grundbedingung des Studierens beeinträchtigt. Da mit Blick auf die fachärztlich diagnostizierte Schwere des Leidens nichts dafür spricht, dass sich diese Beeinträchtigung auf kürzere Phasen beschränkt, geht die Kammer davon aus, dass sich bereits hieraus im Studienalltag signifikante zeitliche Mehrbelastungen ergeben. Wird berücksichtigt, dass der Klägerin das für ihr Studium zustehende Zeitbudget auch durch den erforderlichen Therapieaufwand (Psychotherapie) gekürzt wird und wegen den mit den Grunderkrankungen verbundenen Symptomen weitere zeitliche Nachteile hinzukommen, hat die Kammer keinerlei Zweifel, dass die krankheitsbedingte zeitliche Mehrbelastung den für die Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle erforderlichen Umfang erreicht.
34 
2. Dass ein atypischer Sonderfall gegeben ist, in dem trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der Soll-Vorschrift des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG ausnahmsweise von einer Befreiung abgesehen werden kann, lässt sich nicht feststellen.
35 
Die Beklagte meint, mit Blick auf die mit der Einführung der Studiengebühr verfolgten Ziele (vgl. hierzu LTDrucks 13/4858, S. 1) sei jedenfalls einem Studierenden, dessen Studiendauer - wie die der Klägerin, die im Sommersemester 2007 im 28. Hochschulsemester studierte - außergewöhnlich lang sei, die Zahlung der Studiengebühr zuzumuten. Im Übrigen sei ein atypischer Fall jedenfalls bei einer festgestellten Studierunfähigkeit anzunehmen. Mit diesem Vorbringen ist indes das Vorliegen eines atypischen Sonderfalls nicht dargetan.
36 
Die Beklagte zeigt bereits nicht besondere, maßgeblich den Einzelfall der Klägerin betreffende Umstände auf, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, abweichend vom gesetzlichen Regelfall (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 22, 58) über die Befreiung nach Ermessen zu entscheiden. Der Sache nach will sie vielmehr - unabhängig vom Einzelfall - bezogen auf die gesamte Gruppe der behinderten Studierenden, deren Hochschulsemesterzahl besonders hoch ist bzw. die studierunfähig sind, die Möglichkeit eröffnen, die Befreiung von der Studiengebühr zu versagen. Eine generelle gebührenrechtliche Schlechterstellung dieser Gruppe - ohne Würdigung im Einzelfall - bedarf nach Ansicht der Kammer jedoch einer abstrakt-generellen Regelung, mithin einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers. Sie kann von den Hochschulen nicht dadurch erreicht werden, dass sie im Rahmen der Anwendung der Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG die Tatsache einer besonders hohen Hochschulsemesterzahl oder einer Studierunfähigkeit generell als „atypischen Fall“ betrachten, der dazu berechtigt, von einer Befreiung nach Ermessen abzusehen (vgl. Urt. der Kammer vom 15.10.2008, a.a.O.).
37 
§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG differenziert bei der Befreiung von der Studiengebührenpflicht gerade nicht nach der Studiendauer und schließt eine Befreiung auch nicht dann aus, wenn der Fall einer behinderungsbedingten Studierunfähigkeit vorliegt.
38 
Eine außergewöhnlich hohe Hochschulsemesterzahl des Studierenden begründet nach Auffassung der Kammer nicht generell - ohne konkrete Würdigung des Einzelfalls - die Annahme eines atypischen Falls. Der Gesetzgeber hat das Problem der Studiengebührenbefreiung bei Langzeitstudierenden gesehen, sich aber bewusst einer Regelung enthalten. So wird in der Gesetzesbegründung (LTDrucks 13/4858, S. 57) unter Bezugnahme auf den Vorschlag der PH Ludwigsburg, die Gebührenbefreiung nur innerhalb der Regelstudienzeit plus vier Semester zu gewähren, ausgeführt: „Eine zeitliche Begrenzung kann in Soll- und Kann-Entscheidungen einfließen.“ Der Gesetzgeber geht mithin davon aus, dass eine überlange Studiendauer zwar in Befreiungsentscheidungen einfließen „kann“, jedoch nicht stets einen atypischen Fall begründet. Der generellen Annahme eines atypischen Falles bei einer außergewöhnlich hohen Hochschulsemesterzahl - ohne Würdigung des Einzelfalles - steht nach Auffassung der Kammer ferner entgegen, dass der Gesetzgeber mit dem Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG ausdrücklich der objektiven Wertentscheidung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung tragen wollte, die vom Staat die Förderung behinderter Menschen sowie den Abbau von Benachteiligungen in der Gesellschaft verlangt (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 22; BVerwG, Urt. v. 05.04.2006 - 9 C 1/05 -, BVerwGE 125, 370; BVerfG, Beschl. v. 28.03.2000 - 1 BvR 1460/99 -, NJW 2000, 2658; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl., Rn. 142, 147). Die generelle Annahme eines atypischen Falles bei einer besonders hohen Hochschulsemesterzahl würde bedeuten, dass die Behinderten, deren Privilegierung die gesetzliche Regelung gerade beabsichtigt, in vielen Fällen nicht von der Gebührenpflicht befreit würden, obwohl ihre hohe Semesterzahl gerade die Folge ihrer Behinderung ist. Grundlage der gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG ist gerade auch die Erwägung, dass das Studium eines Behinderten im Regelfall länger dauert als das eines Nichtbehinderten, weshalb ein Nachteilsausgleich geboten ist. Das Vorliegen eines atypischen Falles kann daher nach Auffassung der Kammer nicht schon bei einer außergewöhnlich hohen Semesterzahl angenommen werden, sondern nur dann, wenn im Einzelfall objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte hinzutreten, welche es nahelegen, dass die eingetretenen Studienverzögerungen nicht allein auf die Behinderung zurückzuführen, sondern von dem Studierenden selbst zu vertreten sind. In diesem Fall obliegt dem Studierenden die Darlegung tatsächlicher Umstände, die die genannten Anhaltspunkte entkräften.
39 
Für diese Auslegung spricht, dass der in Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG zum Ausdruck kommende Förderungsauftrag in erster Linie verlangt, Nachteile auszugleichen, die behinderte Menschen aufgrund ihrer jeweiligen körperlichen oder geistigen Verfassung gegenüber nichtbehinderten Menschen erleiden. Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG fordert keine „Überkompensation“ im Sinne einer Entlastung für eingetretene Defizite, die nicht kausal auf die Behinderung zurückzuführen sind, sondern auf sonstigen Umständen beruhen (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 10.11.2008 - 8 K 878/07 -, juris).
40 
Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die gesetzliche Systematik des Landeshochschulgesetzes. So können Studierende - wie dargelegt - nach § 62 Abs. 3 Nr. 2 LHG von Amts wegen exmatrikuliert werden, wenn eine Abschlussprüfung bis zum Ablauf von 20 Semestern nicht abgelegt worden ist, allerdings nur, wenn dies von ihnen selbst zu vertreten ist . Diese Regelung zeigt, dass allein eine besonders hohe Hochschulsemesterzahl nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht genügen soll, um hieran Nachteile für den Studierenden zu knüpfen.
41 
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 61 Abs. 1 S. 2 LHG, wonach eine Beurlaubung in der Regel zwei Semester nicht übersteigen soll. Denn anders als die Gebührenbefreiung ist die Beurlaubung bereits ihrem Wesen nach befristet bzw. auf erkennbar vorübergehende Sachverhalte zugeschnitten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.09.1979 - IX 2919/78 -, juris).
42 
Entgegen der Auffassung der Beklagten steht auch das in der Begründung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 1) zum Ausdruck kommende Ziel, die Studierenden durch die Studiengebühren zu einem effizienten Studierverhalten und damit kürzeren Studienzeiten anzuhalten, der hier vertretenen Auslegung nicht entgegen. Denn die Versagung einer Befreiung von der Studiengebühr nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG ist nicht das sachgerechte Mittel, um Studierende zu einem beschleunigten Abschluss ihres Studiums zu bewegen. Für eine Beendigung des Studiums in Fällen überlanger Studiendauer sieht das Landeshochschulgesetz vielmehr das Instrument der Exmatrikulation vor, entweder gemäß § 62 Abs. 3 Nr. 2 LHG, wenn eine Abschlussprüfung bis zum Ablauf von 20 Semestern aus von dem Studierenden selbst zu vertretenden Gründen nicht abgelegt worden ist, oder nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m § 32 Abs. 1 Satz 5 LHG, wenn der Studierende eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren hat. Diese gesetzliche Regelung wurde im Hinblick auf ihren Zweck, das Studium zeitlich zu begrenzen, ergänzt durch die bis zum 28.02.2009 geltende Vorschrift des § 91 Abs. 11 LHG (GBl. 2005, 1) in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 435), wonach eine Verlängerung der für die Ablegung einzelner Prüfungsleistungen geltenden Fristen wegen Krankheit oder Behinderung nur in Betracht kam, wenn der Studierende nicht studierunfähig war.
43 
Das Vorliegen eines atypischen Falles setzt nicht den Nachweis voraus, dass die eingetretenen Studienverzögerungen vom Studierenden zu vertreten sind, sondern lediglich dass objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte gegeben sind, welche ein solches Vertretenmüssen nahelegen. Diese Beweiserleichterung soll den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck bringen, mit der Regelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG eine Verwaltungsvereinfachung zu bewirken (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 22 f.).
44 
Vorliegend sind objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass die lange Studiendauer der Klägerin nicht auf ihre Behinderung zurückzuführen, sondern von ihr zu vertreten ist, nicht erkennbar. Die Klägerin hat vor ihrer Erkrankung zügig studiert und wollte ihr Studium in möglichst kurzer Zeit zum Abschluss bringen. So war sie bereits im Sommersemester 1996, also nach sechs Semestern, scheinfrei und begann anschließend mit der Examensvorbereitung. Zu den Verzögerungen im Studium kam es erst während der Examensvorbereitung, als sich bei der Klägerin erstmals die Symptome ihrer Erkrankung zeigten. Sie selbst sieht den Auslöser für ihre Erkrankung darin, dass sie besonders gute Leistungen erbringen wollte und sich deshalb erheblich unter Druck gesetzt habe.
45 
Entgegen dem Vortrag der Beklagten ist ein atypischer Fall, der dazu berechtigt, von einer Befreiung nach Ermessen abzusehen, auch nicht wegen einer Studierunfähigkeit der Klägerin begründet. Denn die tatsächlichen Voraussetzungen für eine solche wurden nicht hinreichend nachgewiesen. Im Übrigen spricht gegen eine Anknüpfung an die Studierunfähigkeit, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG eine Verwaltungsvereinfachung ermöglichen wollte (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 22 f.). Die Feststellung der Studierfähigkeit hätte jedoch schwierige Sach- und Wertungsentscheidungen sowie Nachweisprobleme zur Folge. Dementsprechend hat der Gesetzgeber auch bei der Fassung des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, 1) in Abkehr von der gesetzlichen Regelung des Universitätsgesetzes - UG - i. d. F. vom 01.02.2000 (GBl. 2000, 208), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.05.2003 (GBl. S. 269), hinsichtlich der Voraussetzungen der Exmatrikulation von der Bezugnahme auf die Studierunfähigkeit Abstand genommen. Das Universitätsgesetz i.d.F. vom 01.02.2000 regelte in § 91 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 87 Abs. 2 Nr. 2 UG, dass ein Studierender von Amts wegen exmatrikuliert werden kann, wenn sein Gesundheitszustand ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt. Diese gesetzliche Regelung wurde nicht in das Landeshochschulgesetz übernommen. Vielmehr heißt es in § 62 Abs 3 Nr. 2 LHG lediglich, dass Studierende von Amts wegen exmatrikuliert werden können, wenn sie eine Abschlussprüfung bis zum Ablauf von 20 Semestern aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen nicht abgelegt haben. Aus der Begründung des Gesetzesentwurfs (LTDrucks 13/3640, S. 170, 227) ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Exmatrikulationsvoraussetzungen ganz bewusst von der Anknüpfung an die Studierunfähigkeit abgesehen hat. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollten in § 62 Abs. 3 LHG „die bisherigen Regelungen von § 91 Abs. 3 UG verschlankt und zusammengefasst“ und die Exmatrikulationsregelungen insgesamt „vereinfacht“ werden. Dies entspricht dem Ziel, das der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG verfolgte. Aus der bereits genannten gesetzlichen Regelung des § 91 Abs. 11 LHG in der bis zum 28.02.2009 geltenden Fassung, die noch an die Studierunfähigkeit anknüpfte, ergibt sich im Übrigen, dass der Gesetzgeber der Studierunfähigkeit nur noch im prüfungsrechtlichen Zusammenhang, nicht aber im status- oder gebührenrechtlichen Kontext Bedeutung zumessen wollte.
46 
Da bei der Klägerin somit ein atypischer Fall, in dem ausnahmsweise von der Befreiung abgesehen werden kann, nicht vorlag, ist sie für das Sommersemester 2007 von der Studiengebührenpflicht zu befreien.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 500,- festgesetzt.
50 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 20. Apr. 2009 - 7 K 1529/07 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.03.2007 verpflichtet, den Kläger von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 zu befreien. 2. Die Beklagte trä

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 07. Mai 2008 - 1 K 1001/07

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt von der Beklagt

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(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.03.2007 verpflichtet, den Kläger von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 zu befreien.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007.
Der Kläger studiert seit dem Sommersemester 2005 bei der Beklagten im Studiengang ..., Abschlussziel .... Zuvor hatte er nach einem Studium von sieben Semestern an der Berufsakademie ... einen Diplomabschluss im Fach ... erworben.
Mit Gebührenbescheid der Beklagten vom 04.01.2007 wurde der Kläger verpflichtet, für sein Studium die Studiengebühr in Höhe von 500,-- Euro je Semester zu entrichten. Am 10.01.2007 beantragte er die Befreiung von der Studiengebühr für das Sommersemester 2007 wegen einer sich erheblich studienerschwerend auswirkenden Behinderung. Dem Antrag beigefügt war ein ärztliches Attest des ... vom 20.06.2006. Dort heißt es:
„Herr ... befindet sich seit 10 Jahren in meiner Behandlung und wurde von mir zuletzt am 20.06.2006 nervenärztlich untersucht. Aufgrund der Schwere seiner Erkrankung ist seine Leistungsfähigkeit im Studium deutlich reduziert. Trotz intensivem Bemühen von Herrn ... bedingt dies unzweifelhaft eine Verlängerung der Studiendauer gegenüber einem gesunden Menschen.“
Der Kläger führte ferner aus, der Behindertenausweis sei bereits beantragt und werde sobald als möglich nachgereicht. Die ... ohne Abschluss könne auch mit der Beeinträchtigung absolviert werden. So habe er den Kurs „...“ mit der Note „1“ absolviert. Gleichzeitig habe er aufgrund seiner Behinderung für „...“ statt des vorgesehenen einen Semesters zwei Semester benötigt.
Mit einem am 09.03.2007 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben legte der Kläger einen am 07.03.2007 ausgestellten Schwerbehindertenausweis vor. Der Ausweis gibt den Grad der Behinderung (GdB) mit 60 an.
Mit Bescheid vom 28.03.2007 lehnte die Beklagte den Befreiungsantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, zwar ergebe sich aus dem dem Antrag beigefügten Attest, dass es durch die Erkrankung des Klägers zu einer Verminderung der Leistungsfähigkeit komme, weshalb mit einer längeren Studiendauer zu rechnen sei. Anhand der vorgelegten Bescheinigung sei aber eine erhebliche Erschwernis in der Ausübung des Studiums nicht ersichtlich.
Am 20.04.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt sachdienlich,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.03.2007 zu verpflichten, ihn von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 zu befreien.
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Zur Begründung führt er aus: Er habe der Beklagten seinen Schwerbehindertenausweis sowie eine neurologisch-ärztliche Bescheinigung übersandt. Aus letzterer gehe hervor, dass er erhebliche Nachteile im Studium haben werde. Der Klage beigefügt war ein Bescheid des Versorgungsamts des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 28.02.2007, mit dem der Grad der Behinderung (GdB) seit dem 27.12.2006 mit 60 angegeben ist. Die Schwerbehinderteneigenschaft i.S. des § 2 Abs.2 SGB IX liege vor. Die Prüfung der ärztlichen Unterlagen habe ergeben, dass folgende Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen: 1. Seelische Krankheit, 2. Bandscheibenschaden, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule. Außerdem hat der Kläger einen Ärztlichen Bericht zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsantrag) vom 28.09.2008 vorgelegt.
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Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
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Unstreitig liege beim Kläger eine Behinderung i.S. des § 2 SGB IX mit einem Grad der Behinderung von 60 vor. Es sei der Beklagten bekannt, dass andere Hochschulen bei einem Grad der Behinderung ab 50 pauschal eine „erhebliche Studienerschwernis“ i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 LHGebG anerkennen und von der Gebührenpflicht befreien. Sie habe sich jedoch entschieden, die in der Gesetzesbegründung vorgenommene Regelvermutung einer „erheblichen Studienerschwernis“ bei einem Grad der Behinderung von 50 zwar zu berücksichtigen, allerdings die konkrete Auswirkung der Schwerbehinderung auf das Studium sich durch ein fachärztliches Attest erläutern und damit bestätigen zu lassen. Dies erfolge vor dem Hintergrund, dass nach den zwar nicht verbindlichen, aber jedenfalls richtungsgebenden „Allgemeinen Richtlinien für Gutachten im sozialen Entschädigungsrecht und im Schwerbehindertenrecht“ Behinderungen oder auch Schwerbehinderungen nicht zwangsläufig eine Beeinträchtigung, zumal auch eine erhebliche Beeinträchtigung des Studiums zur Folge haben müssten. Der Kläger habe selbst dargelegt, wegen seiner Behinderung die ... in zwei statt in einem Semester erworben zu haben. Anhand dieser pauschalen und nicht belegten Aussage lasse sich nicht erkennen oder nachvollziehen, wie sich die Behinderung konkret auf den Kenntniserwerb ... und damit auf die Studienleistungen ausgewirkt haben soll. Dies gelte umso mehr, als es ihm trotz der Behinderung gelungen sei, den Kurs „...“ offenbar zeitgerecht sogar mit der Note 1 zu absolvieren. Die Ausführungen im ärztlichen Attest wiesen ebenfalls nur pauschal auf eine deutlich reduzierte Leistungsfähigkeit im Studium hin, was zu einer Verlängerung der Studiendauer führe. Wie sich diese Leistungseinschränkung im Studium konkret auswirke, bleibe allerdings offen. Selbst wenn eine „erhebliche Studienerschwernis“ bejaht werden könnte, würde eine Befreiung im Falle des Klägers aber wohl ausscheiden, weil er bereits mit einem Abschluss der Berufsakademie einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erworben habe. Da die Befreiung eines Studierenden von der Gebührenpflicht stets zu Lasten aller anderen Studierenden gehe, weil damit eine mögliche Verbesserung der Studienbedingungen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG) insoweit entfalle, sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits in der Lage gewesen sei, durch ein Studium an der Berufsakademie einen Diplomabschluss zu erwerben.
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Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die von der Beklagten vorgelegte Akte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die ohne Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 11 LHGebG) zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28.03.2007, mit dem diese den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 abgelehnt hat, ist rechtswidrig. Dem Kläger steht ein Anspruch auf die beantragte Befreiung zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
16 
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Landeshochschulgebührengesetzes - LHGebG - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 (GBl S. 794, ber. 2006, S. 15) „sollen“ Studierende von der Gebührenpflicht nach § 3 befreit werden, bei denen sich ihre Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX „erheblich studienerschwerend auswirkt“. Allgemeinen Grundsätzen entsprechend (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 7 Rn. 11) folgt aus der Ausgestaltung der Regelung als „Soll-Vorschrift“, dass der Antragsteller bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen in der Regel von der Studiengebührenpflicht zu befreien ist; lediglich in atypischen Sonderfällen kann die Befreiung nach Ermessen abgelehnt werden (vgl. auch LTDrucks 13/4858, S. 22, 58).
17 
Im vorliegenden Fall sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt. Der Kläger leidet an einer Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX, die sich erheblich studienerschwerend auswirkt (im Folgenden unter 1.). Da kein atypischer Ausnahmefall vorliegt, hat der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der Befreiung (im Folgenden unter 2.).
18 
1. Dass der Kläger an einer Behinderung im Sinne des § 2 SBG IX leidet, ergibt sich aus dem Bescheid des Versorgungsamts des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 28.02.2007. Dort wird unter Hinweis auf 1. eine „seelische Krankheit“ sowie 2. eine(n) „Bandscheibenschaden“/„Funktionsbehinderung der Wirbelsäule“ das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft i.S. des § 2 Abs. 2 SGB IX mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 seit dem 27.12.2006 verbindlich festgestellt. Das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX wird von der Beklagten im Übrigen nicht in Frage gestellt.
19 
Streitig ist unter den Beteiligten allerdings, ob sich diese Behinderung im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG erheblich studienerschwerend auswirkt. Anders als andere Universitäten des Landes ist die Beklagte der Auffassung, dass für den Nachweis der „erheblichen Studienerschwernis“ die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 nicht ausreicht. Sie verlangt darüber hinaus die Vorlage eines fachärztliches Attests, das die konkreten Auswirkungen der Schwerbehinderung auf das Studium erläutert und insbesondere quantifiziert (vgl. auch den von der Beklagten herausgegebenen Formularantrag). Mit dieser Praxis überspannt die Beklagte die Anforderungen an den Nachweis des Befreiungstatbestandes.
20 
Der Gesetzeswortlaut selbst enthält keine näheren Angaben zur Art und Weise des Nachweises der „erheblichen Studienerschwernis“. Der im Gesetzgebungsverfahren erhobenen Forderung nach einem amtsärztlichen Attest wurde ausdrücklich eine Absage erteilt (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 59 f.). Eine gesonderte gesetzliche Regelung zur Vorlage geeigneter Unterlagen wurde für entbehrlich gehalten mit dem Hinweis darauf, dass der Antragsteller “die Beweislast trägt“ (LTDrucks 13/4858, S. 60).
21 
Allerdings lassen sich den Gesetzesmaterialien deutliche Hinweise darauf entnehmen, dass mit der Regelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG insbesondere das Ziel einer Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens verfolgt werden sollte. So heißt es in der Gesetzesbegründung (LTDrucks 13/4858, S. 22 f.):
22 
Der Verweis auf die Definition einer Behinderung in § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) soll die Anwendung der Norm gegenüber der bisherigen Regelung bei den Langzeitstudiengebühren („Behinderung oder chronische Erkrankung“) erleichtern und eine einheitliche Auslegung des Befreiungstatbestandes sicherstellen. Nach § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Damit können auch chronische Erkrankungen zu einer Befreiung führen, wenn sie einer Behinderung gleichkommen. Eine weitere Verwaltungsvereinfachung wird sich dadurch ergeben, dass die nach dem SGB IX zuständigen Behörden eine Behinderung mit einem Grad von wenigstens 30 feststellen. Bei einem Gad der Behinderung von wenigstens 50, der durch einen Schwerbehindertenausweis nachgewiesen wird, kann in der Regel angenommen werden, dass sich die Behinderung erheblich studienerschwerend auswirkt.
23 
Diese Ausführungen zeigen, dass der Gesetzgeber in der Bezugnahme auf die Vorschriften des SGB IX und auf die Feststellungen der danach zuständigen Behörden ein maßgebliches Mittel gesehen hat, um das von ihm verfolgte Ziel der Verwaltungsvereinfachung zu erreichen. Diesem Ziel kommt mit Blick darauf, dass es sich bei der Erhebung von Studiengebühren wie der Bearbeitung von Befreiungsanträgen um Massenverfahren handelt, besondere Bedeutung zu. Eine am Zweck der Verwaltungsvereinfachung orientierte Auslegung erscheint um so mehr gerechtfertigt, als die Schwelle der „Erheblichkeit“ der Studienerschwernis im Gesetz selbst nicht näher konkretisiert worden ist. Die Ausfüllung dieses offenen Begriffs soll nach dem Willen des Gesetzgebers unter Zuhilfenahme sozialrechtlicher Maßstäbe und Instrumente (Feststellung des Behinderungsgrades bzw. der Schwerbehinderteneigenschaft durch die Versorgungsämter, Schwerbehindertenausweis, vgl. §§ 69, 2 Abs. 2 SGB IX) erfolgen.
24 
Danach ist als Mindesterfordernis für eine „erhebliche“ Studienerschwernis jedenfalls ein Behinderungsgrad von 20 zu fordern. Denn damit wird das Minimum einer sozialrechtlich beachtlichen Behinderung beschrieben, erst ab diesem Behinderungsgrad muss die zuständige Sozialbehörde nach § 69 Abs. 1 S. 1 und S. 6 SGB IX eine Feststellung des Grades der Behinderung treffen (vgl. Dau, in: LPK-SGB IX, 2002, § 69 Rn. 11; VG Freiburg, Urt. v. 07.05.2008 - 1 K 1001/07 -, Juris). Aus der Feststellung dieses Behinderungsgrades folgt allerdings nicht ohne weiteres, dass es sich um eine Behinderung mit „erheblich studienerschwerender“ Auswirkung handelt. Diese muss sich vielmehr grundsätzlich aus der konkreten Behinderung und den damit verbundenen zeitlichen Nachteilen im Studium im Einzelfall ergeben (vgl. VG Freiburg, a.a.O.; dazu noch unten).
25 
Mit Blick auf den Gesetzeszweck der Verwaltungsvereinfachung kommt dem Antragsteller nach Auffassung der Kammer allerdings ab einem von der zuständigen Behörde festgestellten Behinderungsgrad von 50 oder mehr eine Nachweiserleichterung zugute. Dabei geht die Kammer in Anknüpfung an die diesbezügliche Formulierung in der Gesetzesbegründung (LTDrucks 13/4858, S. 22 f.) davon aus, dass die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises, der einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 nachweist (vgl. § 2 Abs. 2 SGB IX), die Regelvermutung begründet, dass sich die Behinderung erheblich studienerschwerend auswirkt. Nach den für gesetzliche Vermutungen geltenden Grundsätzen (vgl. Eyermann/Geiger, VwGO, 12. Aufl., § 86 Rn. 86; BVerwG, Urt. v. 20.10.1987 - 9 C 266/86 -, BVerwGE 78, 147), die die Kammer hier für anwendbar hält, muss das Gericht von der vermuteten Tatsache ausgehen, solange diese von der Hochschule nicht widerlegt wird (Umkehr der Beweislast). Hierzu muss diese darlegen und beweisen, dass ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, in dem es entgegen der Regelvermutung an der „erheblichen Studienerschwernis“ fehlt.
26 
Die Kammer verkennt nicht, dass der Grad der Behinderung die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt hat (vgl. § 69 Abs. 1 S. 3 SGB IX: „Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt.“; vgl. auch Dau, a.a.O., Rn. 12). Mit der Angabe eines bestimmten Grades der Behinderung ist somit nicht zwangsläufig eine Aussage zum Vorliegen einer kausalen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit in einem bestimmten Beruf verbunden (vgl. die in diesem Zusammenhang maßgeblichen „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz“ - AHP - Nr. 18 Abs. 1: „GdB und MdE sind grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen“; vgl. Dau, a.a.O., § 69 Rn. 12 ff.). Bezugspunkt der Erschwernis in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG ist indes das Studium, das nach Ansicht der Kammer nicht mit einer bestimmten beruflichen Tätigkeit gleichgesetzt werden kann. Eine Studienerschwernis ist deshalb nicht nur anzunehmen, wenn der Behinderte Grundanforderungen eines jeden Studiums, wie das Aufsuchen der Lehrveranstaltungen, die Aufnahme des vermittelten Wissens, die Wiedergabe und Darstellung des Wissens oder die Erbringung praktischer Studienleistungen, nicht so gerecht werden kann wie der Gesunde. Da das Studium über die genannten Anforderungen hinausgehend vom Studierenden typischerweise ein erhebliches Maß an Selbständigkeit, Initiative und Organisationsfähigkeit verlangt, müssen auch behinderungsbedingte Auswirkungen auf diese Eigenschaften bzw. Fähigkeiten als Studienerschwernis im Sinne der Befreiungsregelung gelten. Mit Blick auf dieses umfassende Verständnis der Studienerschwernis verliert der Einwand der Beklagten, der festgestellte Grad der Behinderung habe nicht zwangsläufig Aussagekraft für die Leistungsfähigkeit in einem bestimmten Beruf bzw. im Studium, entscheidend an Gewicht.
27 
Für die von der Kammer befürwortete Interpretation spricht ein weiterer Gesichtspunkt. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll mit der Gebührenbefreiung in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung getragen werden (LTDrucks 13/4858, S. 22). Hiernach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Der baden-württembergische Gesetzgeber hat mit der Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG das spezielle verfassungsrechtliche Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung einfachrechtlich näher ausgestaltet. Bei der Anwendung und Auslegung dieser Bestimmung ist deshalb auch der Ausstrahlungswirkung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG <1. Kammer des Ersten Senats>, Beschl. v. 30.07.1996 - 1 BvR 1308/96 -, NJW 1997, 1062; BVerfG , Beschl. v. 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, 306 ff.). Dies gilt auch im Hinblick auf verfahrensrechtliche Erfordernisse (BVerfGE 96, 288, 309).
28 
Ausgehend hiervon verbietet es sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht, die Anforderungen an den Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen zu hoch zu schrauben. Insoweit wirft die von der Beklagten ungeachtet des Vorliegens eines Schwerbehindertenausweises erhobene Forderung nach der Vorlage eines über die Beschreibung des Krankheitsbildes hinausgehenden, die Auswirkungen auf das Studium erläuternden fachärztlichen Attestes regelmäßig die Frage auf, ob damit nicht unangemessene Anforderungen gestellt werden. Abgesehen davon, dass dem Facharzt - wie die bisherige Praxis in zahlreichen Befreiungsfällen zeigt - eine hinreichend plausible zeitliche Quantifizierung der behinderungsbedingten Beeinträchtigungen des Studiums regelmäßig nur schwer bzw. nur mit hohem Aufwand möglich sein dürfte, sind die für die Erstellung des Attests anfallenden Kosten vom Studierenden (bzw. seinen Eltern) zu tragen. Dabei dürfte der vom Antragsteller zu tragende finanzielle Aufwand im Verhältnis zur Studiengebührenlast von 500,-- EURO, von der er befreit werden möchte, vielfach eine Größenordnung erreichen, die geeignet sein kann, behinderte Studierende faktisch von der Beantragung der Befreiung abzuhalten. Ein derartiges Ergebnis stünde im Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, deren Umsetzung der Gesetzgeber mit der Befreiungsregelung anstrebt.
29 
Nach alledem kann der Kläger hier die aufgezeigte Nachweiserleichterung in Anspruch nehmen. Der von ihm vorgelegte Schwerbehindertenausweis, der den Grad seiner Behinderung nicht nur mit 50, sondern sogar mit 60 angibt, begründet die Regelvermutung, dass sich die bei ihm vorliegende Behinderung „erheblich studienerschwerend“ auswirkt. Den mithin erforderlichen Nachweis, dass ausnahmsweise ein atypischer Fall vorliegt, in dem sich die Behinderung nicht erheblich studienerschwerend auswirkt, hat die beweisbelastete Beklagte nicht geführt.
30 
Unabhängig davon lassen sich den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen aber auch ausreichende Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die ihm sein Studium erheblich erschweren.
31 
Dabei geht die Kammer in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Freiburg (Urt. v. 07.05.2008, a.a.O.) grundsätzlich davon aus, dass die studienerschwerende Auswirkung im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG einen zeitlichen Nachteil voraussetzt. Dieser kann darin bestehen, dass den behinderten Studierenden das Aufsuchen der Orte der Lehrveranstaltungen, das Aufnehmen des vermittelten Wissens sowie das Wiedergeben und Darstellen von Kenntnissen (u.a. in Lehrveranstaltungen und Prüfungen) sowie die Aneignung und der Nachweis praktischer Fertigkeiten infolge seiner Behinderung mehr Zeit kostet als den durchschnittlich Gesunden. Eine Studienerschwernis liegt aber auch vor, wenn dem behinderten Studierenden insgesamt weniger Zeit zur Verfügung steht als einem gesunden Studierenden, weil er einen Teil des Zeitbudgets, das durchschnittlich gesunden Studierenden dafür normalerweise zur Verfügung steht, für die Kompensation seiner behinderungsbedingten körperlichen, geistigen oder seelischen Mängel oder auch für deren Behandlung und Milderung aufwenden muss (VG Freiburg, a.a.O.). Dabei muss die Behinderung tatsächlich nicht zu einer Verlängerung der Studiendauer führen. Vielmehr ist eine Befreiung im Grundsatz auch dann möglich, wenn der Studierende es trotz seiner Behinderung und der damit verbundenen Studienerschwernisse doch noch schafft, sein Studium studienplangemäß durchzuführen, weil er diese Nachteile durch einen weit übermäßigen Arbeitseinsatz und unter Anspannung aller seiner Kräfte gerade noch kompensieren kann (VG Freiburg, a.a.O., mit dem überzeugenden Hinweis darauf, dass § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG im Unterschied zur Vorgängerregelung des § 7 Abs. 2 S. 2 LHGebG a.F. nicht an das Tatbestandsmerkmal der „Studienzeitverlängerung“ anknüpft). Ob die zeitliche Mehrbelastung das Maß der Erheblichkeit überschreitet, ist nach Auffassung der Kammer aufgrund einer wertenden Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Ob und inwieweit hierbei das Gewicht des Befreiungstatbestandes des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LHGebG zu berücksichtigen ist (vgl. VG Freiburg, a.a.O.), kann im vorliegenden Fall offen bleiben.
32 
Danach ist mit Blick auf die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen ohne weiteres davon auszugehen, dass er infolge seiner Behinderung/Erkrankung mehr Zeit für sein Studium bzw. zur Kompensation seiner behinderungsbedingten Defizite aufwenden muss als ein durchschnittlich gesunder Studierender. Die Kammer hat auch keine Zweifel, dass dieser zeitliche Nachteil die Schwelle der Erheblichkeit überschreitet. In Konkretisierung der Feststellungen des Versorgungsamtes im Bescheid vom 28.02.2007 wird in dem vom Kläger vorgelegten Ärztlichen Bericht zum Rehabilitationsantrag vom 28.09.2008, dem die Kammer auch Aussagekraft für den hier maßgeblichen Zeitraum beimisst, als Hauptdiagnose eine depressive schizoaffektive Störung (ICD-10: F 25.1) genannt. Dabei handelt es sich um eine psychische Störung, bei der sowohl schizophrene als auch depressive Symptome vorliegen und deshalb weder die Diagnose einer Schizophrenie noch einer depressiven Episode gerechtfertigt ist (Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information, Internationale Statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision - ICD-10 -, Version 2008, German Modification, unter F. 25.1). Die Schwere der Erkrankung, die ohnehin bereits in dem vom Versorgungsamt festgestellten GdB von 60 Ausdruck findet, wird durch den Hinweis auf den langsam progredienten/chronifizierenden Krankheitsverlauf sowie auf die eingeschränkte Belastbarkeit des Klägers mit schwergradiger Ausprägung (unter G. 1 „Gesundheitliche Einschränkungen im Alltag und Beruf“) weiter verdeutlicht. Dem entspricht es, wenn unter „H. Untersuchungsbefund 2. pathologische Befunde/Funktionsstörungen“ „fehlende körperliche Belastbarkeit, Antriebs- und Schlafstörungen, WS-Schmerzen“ angegeben werden. Bereits in dem Attest des Facharztes ... vom 20.06.2006 war bescheinigt worden, dass der Kläger dort seit 1996 in Behandlung ist und aufgrund der Schwere der Erkrankung seine Leistungsfähigkeit im Studium „deutlich reduziert“ ist.
33 
Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger an einer chronischen psychischen Erkrankung leidet, die bereits die Fähigkeit zu rationalem, konzentriertem und effektivem Lernen und Arbeiten und damit eine Grundbedingung des Studierens beeinträchtigt. Da mit Blick auf die fachärztlich diagnostizierte Schwere des Leidens nichts dafür spricht, dass sich diese Beeinträchtigung auf kürzere Phasen beschränkt, geht die Kammer davon aus, dass sich bereits hieraus im Studienalltag signifikante zeitliche Mehrbelastungen ergeben. Wird berücksichtigt, dass das dem Kläger für das Studium zustehende Zeitbudget auch durch den erforderlichen Therapieaufwand (Psychotherapie) gekürzt wird und wegen der zusätzlichen Erkrankungen (..., ...) weitere zeitliche Nachteile hinzukommen, hat die Kammer keinerlei Zweifel, dass die krankheitsbedingte zeitliche Mehrbelastung den für die Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle erforderlichen Umfang erreicht.
34 
 2. Dass ein atypischer Sonderfall gegeben ist, in dem trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der Soll-Vorschrift des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG ausnahmsweise von einer Befreiung abgesehen werden kann, lässt sich nicht feststellen.
35 
Die Beklagte meint, mit Blick auf die mit der Einführung der Studiengebühr verfolgten Ziele (vgl. hierzu LTDrucks 13/4858, S. 1) sei jedenfalls einem Studierenden, der - wie der Kläger - bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss an einer anderen Hochschule bzw. Berufsakademie erworben hat, die Zahlung der Studiengebühr zuzumuten. Mit diesem Vorbringen ist indes das Vorliegen eines atypischen Sonderfalls nicht dargetan.
36 
Die Beklagte zeigt nicht besondere, maßgeblich den Einzelfall des Klägers betreffende Umstände auf, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, abweichend vom gesetzlichen Regelfall (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 22, 58) über die Befreiung nach Ermessen zu entscheiden. Der Sache nach will sie vielmehr - unabhängig vom Einzelfall - bezogen auf die gesamte, auch zahlenmäßig nicht unbedeutende Gruppe der Zweitstudierenden die Möglichkeit eröffnen, die Befreiung von der Studiengebühr zu versagen. Eine gebührenrechtliche Schlechterstellung der Gruppe der Zweitstudierenden bedarf nach Ansicht der Kammer jedoch einer abstrakt-generellen Regelung, mithin einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers. Sie kann von den Hochschulen nicht dadurch erreicht werden, dass sie im Rahmen der Anwendung der Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG die Tatsache des Zweitstudiums als „atypischen Fall“ betrachten, der dazu berechtigt, von einer Befreiung nach Ermessen abzusehen.
37 
Hierfür sprechen auch verfassungsrechtliche Erwägungen. Denn das gemäß Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Recht auf Teilhabe an staatlichen Ausbildungsressourcen (vgl. BVerfGE 33, 303, 330 ff.) wird durch den Abschluss eines Erststudiums nicht verbraucht. Das Grundrecht der Berufsfreiheit ermöglicht auch die Ausbildung zu einem weiteren Beruf und somit auch die Aufnahme eines Zweitstudiums (vgl. BVerfGE 43, 291, 363; 62, 117, 146). Zwar ist es grundsätzlich gerechtfertigt, Zweitstudienbewerbern weitergehende Beschränkungen und Belastungen aufzuerlegen, als sie für Erststudienbewerber gelten; denn sie hatten durch ihr Erststudium bereits Anteil an den nur begrenzt vorhandenen Ausbildungsressourcen und an der Verteilung der Berufschancen (vgl. BVerfGE 43, 291, 364 f; 62, 117, 147). Dem entsprechend kann diese Wertung auch als Rechtfertigung für eine (Zweitstudierende belastende) Gebührenregelung herangezogen werden, die unter anderem den Zweck verfolgt, die Nutzung von Hochschulressourcen zu effektivieren (vgl. BVerfG <2. Kammer des Ersten Senats>, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, Juris). Wegen der grundrechtseinschränkenden Wirkung setzt dies nach Ansicht der Kammer indes eine ausdrückliche gesetzliche Regelung voraus, an der es hier fehlt. § 6 LHGebG differenziert bei der Befreiung von der Studiengebühr gerade nicht zwischen Erst- und Zweitstudierenden.
38 
Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die gesetzliche Systematik. Der Landesgesetzgeber hat bei der Regelung der Voraussetzungen des zur Finanzierung der Studiengebühr eingeräumten Darlehensanspruchs nach § 7 Abs. 1 LHGebG im Ergebnis Zweitstudierende - soweit es nicht um ein Zweitstudium nach § 7 Abs. 5 S. 2 LHGebG geht - stärker belastet als Erststudierende: Nach § 7 Abs. 4 S. 1 LHGebG besteht der Darlehensanspruch für die Dauer des Studiums in Baden-Württemberg, längstens jedoch für die Dauer der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiums zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester. Die Dauer nach Satz 1 ist dabei um die Anzahl an Hochschulsemestern von Studienzeiten an u.a. einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes gekürzt (Abs. 4 S. 2 Nr. 1). Diese Regelung zeigt zum einen, dass der Landesgesetzgeber die Gruppe der Zweitstudierenden durchaus in den Blick genommen hat. Zum anderen belegt sie, dass er diese Gruppe lediglich in einem speziellen Sachbereich, nämlich im Zusammenhang mit dem Darlehensanspruch nach § 7 LHGebG gegenüber den Erststudierenden stärker belastet. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass vom Landesgesetzgeber weder eine grundsätzliche gebührenrechtliche Schlechterstellung des Zweitstudiums noch eine Schlechterstellung im Zusammenhang mit der Frage der Befreiung von der Studiengebühr nach § 6 LHGebG beabsichtigt war. Dies gilt um so mehr, als § 7 Abs. 4 Satz 3 LHGebG im Regelungsbereich des Darlehensanspruchs sogar eine Privilegierung von Studienzeiten enthält, in denen der Studierende „nach den Voraussetzungen“ des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHGebG von der Gebührenpflicht befreit „ist oder war“. Auch mit dieser gesetzgeberischen Wertung wäre die Annahme der Schädlichkeit eines Zweitstudium bei der Inanspruchnahme einer gebührenrechtlichen Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG schwerlich vereinbar.
39 
Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Gründe

 
15 
Die ohne Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 11 LHGebG) zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28.03.2007, mit dem diese den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 abgelehnt hat, ist rechtswidrig. Dem Kläger steht ein Anspruch auf die beantragte Befreiung zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
16 
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Landeshochschulgebührengesetzes - LHGebG - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 (GBl S. 794, ber. 2006, S. 15) „sollen“ Studierende von der Gebührenpflicht nach § 3 befreit werden, bei denen sich ihre Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX „erheblich studienerschwerend auswirkt“. Allgemeinen Grundsätzen entsprechend (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 7 Rn. 11) folgt aus der Ausgestaltung der Regelung als „Soll-Vorschrift“, dass der Antragsteller bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen in der Regel von der Studiengebührenpflicht zu befreien ist; lediglich in atypischen Sonderfällen kann die Befreiung nach Ermessen abgelehnt werden (vgl. auch LTDrucks 13/4858, S. 22, 58).
17 
Im vorliegenden Fall sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt. Der Kläger leidet an einer Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX, die sich erheblich studienerschwerend auswirkt (im Folgenden unter 1.). Da kein atypischer Ausnahmefall vorliegt, hat der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der Befreiung (im Folgenden unter 2.).
18 
1. Dass der Kläger an einer Behinderung im Sinne des § 2 SBG IX leidet, ergibt sich aus dem Bescheid des Versorgungsamts des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 28.02.2007. Dort wird unter Hinweis auf 1. eine „seelische Krankheit“ sowie 2. eine(n) „Bandscheibenschaden“/„Funktionsbehinderung der Wirbelsäule“ das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft i.S. des § 2 Abs. 2 SGB IX mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 seit dem 27.12.2006 verbindlich festgestellt. Das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX wird von der Beklagten im Übrigen nicht in Frage gestellt.
19 
Streitig ist unter den Beteiligten allerdings, ob sich diese Behinderung im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG erheblich studienerschwerend auswirkt. Anders als andere Universitäten des Landes ist die Beklagte der Auffassung, dass für den Nachweis der „erheblichen Studienerschwernis“ die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 nicht ausreicht. Sie verlangt darüber hinaus die Vorlage eines fachärztliches Attests, das die konkreten Auswirkungen der Schwerbehinderung auf das Studium erläutert und insbesondere quantifiziert (vgl. auch den von der Beklagten herausgegebenen Formularantrag). Mit dieser Praxis überspannt die Beklagte die Anforderungen an den Nachweis des Befreiungstatbestandes.
20 
Der Gesetzeswortlaut selbst enthält keine näheren Angaben zur Art und Weise des Nachweises der „erheblichen Studienerschwernis“. Der im Gesetzgebungsverfahren erhobenen Forderung nach einem amtsärztlichen Attest wurde ausdrücklich eine Absage erteilt (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 59 f.). Eine gesonderte gesetzliche Regelung zur Vorlage geeigneter Unterlagen wurde für entbehrlich gehalten mit dem Hinweis darauf, dass der Antragsteller “die Beweislast trägt“ (LTDrucks 13/4858, S. 60).
21 
Allerdings lassen sich den Gesetzesmaterialien deutliche Hinweise darauf entnehmen, dass mit der Regelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG insbesondere das Ziel einer Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens verfolgt werden sollte. So heißt es in der Gesetzesbegründung (LTDrucks 13/4858, S. 22 f.):
22 
Der Verweis auf die Definition einer Behinderung in § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) soll die Anwendung der Norm gegenüber der bisherigen Regelung bei den Langzeitstudiengebühren („Behinderung oder chronische Erkrankung“) erleichtern und eine einheitliche Auslegung des Befreiungstatbestandes sicherstellen. Nach § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Damit können auch chronische Erkrankungen zu einer Befreiung führen, wenn sie einer Behinderung gleichkommen. Eine weitere Verwaltungsvereinfachung wird sich dadurch ergeben, dass die nach dem SGB IX zuständigen Behörden eine Behinderung mit einem Grad von wenigstens 30 feststellen. Bei einem Gad der Behinderung von wenigstens 50, der durch einen Schwerbehindertenausweis nachgewiesen wird, kann in der Regel angenommen werden, dass sich die Behinderung erheblich studienerschwerend auswirkt.
23 
Diese Ausführungen zeigen, dass der Gesetzgeber in der Bezugnahme auf die Vorschriften des SGB IX und auf die Feststellungen der danach zuständigen Behörden ein maßgebliches Mittel gesehen hat, um das von ihm verfolgte Ziel der Verwaltungsvereinfachung zu erreichen. Diesem Ziel kommt mit Blick darauf, dass es sich bei der Erhebung von Studiengebühren wie der Bearbeitung von Befreiungsanträgen um Massenverfahren handelt, besondere Bedeutung zu. Eine am Zweck der Verwaltungsvereinfachung orientierte Auslegung erscheint um so mehr gerechtfertigt, als die Schwelle der „Erheblichkeit“ der Studienerschwernis im Gesetz selbst nicht näher konkretisiert worden ist. Die Ausfüllung dieses offenen Begriffs soll nach dem Willen des Gesetzgebers unter Zuhilfenahme sozialrechtlicher Maßstäbe und Instrumente (Feststellung des Behinderungsgrades bzw. der Schwerbehinderteneigenschaft durch die Versorgungsämter, Schwerbehindertenausweis, vgl. §§ 69, 2 Abs. 2 SGB IX) erfolgen.
24 
Danach ist als Mindesterfordernis für eine „erhebliche“ Studienerschwernis jedenfalls ein Behinderungsgrad von 20 zu fordern. Denn damit wird das Minimum einer sozialrechtlich beachtlichen Behinderung beschrieben, erst ab diesem Behinderungsgrad muss die zuständige Sozialbehörde nach § 69 Abs. 1 S. 1 und S. 6 SGB IX eine Feststellung des Grades der Behinderung treffen (vgl. Dau, in: LPK-SGB IX, 2002, § 69 Rn. 11; VG Freiburg, Urt. v. 07.05.2008 - 1 K 1001/07 -, Juris). Aus der Feststellung dieses Behinderungsgrades folgt allerdings nicht ohne weiteres, dass es sich um eine Behinderung mit „erheblich studienerschwerender“ Auswirkung handelt. Diese muss sich vielmehr grundsätzlich aus der konkreten Behinderung und den damit verbundenen zeitlichen Nachteilen im Studium im Einzelfall ergeben (vgl. VG Freiburg, a.a.O.; dazu noch unten).
25 
Mit Blick auf den Gesetzeszweck der Verwaltungsvereinfachung kommt dem Antragsteller nach Auffassung der Kammer allerdings ab einem von der zuständigen Behörde festgestellten Behinderungsgrad von 50 oder mehr eine Nachweiserleichterung zugute. Dabei geht die Kammer in Anknüpfung an die diesbezügliche Formulierung in der Gesetzesbegründung (LTDrucks 13/4858, S. 22 f.) davon aus, dass die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises, der einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 nachweist (vgl. § 2 Abs. 2 SGB IX), die Regelvermutung begründet, dass sich die Behinderung erheblich studienerschwerend auswirkt. Nach den für gesetzliche Vermutungen geltenden Grundsätzen (vgl. Eyermann/Geiger, VwGO, 12. Aufl., § 86 Rn. 86; BVerwG, Urt. v. 20.10.1987 - 9 C 266/86 -, BVerwGE 78, 147), die die Kammer hier für anwendbar hält, muss das Gericht von der vermuteten Tatsache ausgehen, solange diese von der Hochschule nicht widerlegt wird (Umkehr der Beweislast). Hierzu muss diese darlegen und beweisen, dass ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, in dem es entgegen der Regelvermutung an der „erheblichen Studienerschwernis“ fehlt.
26 
Die Kammer verkennt nicht, dass der Grad der Behinderung die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt hat (vgl. § 69 Abs. 1 S. 3 SGB IX: „Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt.“; vgl. auch Dau, a.a.O., Rn. 12). Mit der Angabe eines bestimmten Grades der Behinderung ist somit nicht zwangsläufig eine Aussage zum Vorliegen einer kausalen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit in einem bestimmten Beruf verbunden (vgl. die in diesem Zusammenhang maßgeblichen „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz“ - AHP - Nr. 18 Abs. 1: „GdB und MdE sind grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen“; vgl. Dau, a.a.O., § 69 Rn. 12 ff.). Bezugspunkt der Erschwernis in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG ist indes das Studium, das nach Ansicht der Kammer nicht mit einer bestimmten beruflichen Tätigkeit gleichgesetzt werden kann. Eine Studienerschwernis ist deshalb nicht nur anzunehmen, wenn der Behinderte Grundanforderungen eines jeden Studiums, wie das Aufsuchen der Lehrveranstaltungen, die Aufnahme des vermittelten Wissens, die Wiedergabe und Darstellung des Wissens oder die Erbringung praktischer Studienleistungen, nicht so gerecht werden kann wie der Gesunde. Da das Studium über die genannten Anforderungen hinausgehend vom Studierenden typischerweise ein erhebliches Maß an Selbständigkeit, Initiative und Organisationsfähigkeit verlangt, müssen auch behinderungsbedingte Auswirkungen auf diese Eigenschaften bzw. Fähigkeiten als Studienerschwernis im Sinne der Befreiungsregelung gelten. Mit Blick auf dieses umfassende Verständnis der Studienerschwernis verliert der Einwand der Beklagten, der festgestellte Grad der Behinderung habe nicht zwangsläufig Aussagekraft für die Leistungsfähigkeit in einem bestimmten Beruf bzw. im Studium, entscheidend an Gewicht.
27 
Für die von der Kammer befürwortete Interpretation spricht ein weiterer Gesichtspunkt. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll mit der Gebührenbefreiung in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung getragen werden (LTDrucks 13/4858, S. 22). Hiernach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Der baden-württembergische Gesetzgeber hat mit der Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG das spezielle verfassungsrechtliche Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung einfachrechtlich näher ausgestaltet. Bei der Anwendung und Auslegung dieser Bestimmung ist deshalb auch der Ausstrahlungswirkung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG <1. Kammer des Ersten Senats>, Beschl. v. 30.07.1996 - 1 BvR 1308/96 -, NJW 1997, 1062; BVerfG , Beschl. v. 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, 306 ff.). Dies gilt auch im Hinblick auf verfahrensrechtliche Erfordernisse (BVerfGE 96, 288, 309).
28 
Ausgehend hiervon verbietet es sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht, die Anforderungen an den Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen zu hoch zu schrauben. Insoweit wirft die von der Beklagten ungeachtet des Vorliegens eines Schwerbehindertenausweises erhobene Forderung nach der Vorlage eines über die Beschreibung des Krankheitsbildes hinausgehenden, die Auswirkungen auf das Studium erläuternden fachärztlichen Attestes regelmäßig die Frage auf, ob damit nicht unangemessene Anforderungen gestellt werden. Abgesehen davon, dass dem Facharzt - wie die bisherige Praxis in zahlreichen Befreiungsfällen zeigt - eine hinreichend plausible zeitliche Quantifizierung der behinderungsbedingten Beeinträchtigungen des Studiums regelmäßig nur schwer bzw. nur mit hohem Aufwand möglich sein dürfte, sind die für die Erstellung des Attests anfallenden Kosten vom Studierenden (bzw. seinen Eltern) zu tragen. Dabei dürfte der vom Antragsteller zu tragende finanzielle Aufwand im Verhältnis zur Studiengebührenlast von 500,-- EURO, von der er befreit werden möchte, vielfach eine Größenordnung erreichen, die geeignet sein kann, behinderte Studierende faktisch von der Beantragung der Befreiung abzuhalten. Ein derartiges Ergebnis stünde im Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, deren Umsetzung der Gesetzgeber mit der Befreiungsregelung anstrebt.
29 
Nach alledem kann der Kläger hier die aufgezeigte Nachweiserleichterung in Anspruch nehmen. Der von ihm vorgelegte Schwerbehindertenausweis, der den Grad seiner Behinderung nicht nur mit 50, sondern sogar mit 60 angibt, begründet die Regelvermutung, dass sich die bei ihm vorliegende Behinderung „erheblich studienerschwerend“ auswirkt. Den mithin erforderlichen Nachweis, dass ausnahmsweise ein atypischer Fall vorliegt, in dem sich die Behinderung nicht erheblich studienerschwerend auswirkt, hat die beweisbelastete Beklagte nicht geführt.
30 
Unabhängig davon lassen sich den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen aber auch ausreichende Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die ihm sein Studium erheblich erschweren.
31 
Dabei geht die Kammer in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Freiburg (Urt. v. 07.05.2008, a.a.O.) grundsätzlich davon aus, dass die studienerschwerende Auswirkung im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG einen zeitlichen Nachteil voraussetzt. Dieser kann darin bestehen, dass den behinderten Studierenden das Aufsuchen der Orte der Lehrveranstaltungen, das Aufnehmen des vermittelten Wissens sowie das Wiedergeben und Darstellen von Kenntnissen (u.a. in Lehrveranstaltungen und Prüfungen) sowie die Aneignung und der Nachweis praktischer Fertigkeiten infolge seiner Behinderung mehr Zeit kostet als den durchschnittlich Gesunden. Eine Studienerschwernis liegt aber auch vor, wenn dem behinderten Studierenden insgesamt weniger Zeit zur Verfügung steht als einem gesunden Studierenden, weil er einen Teil des Zeitbudgets, das durchschnittlich gesunden Studierenden dafür normalerweise zur Verfügung steht, für die Kompensation seiner behinderungsbedingten körperlichen, geistigen oder seelischen Mängel oder auch für deren Behandlung und Milderung aufwenden muss (VG Freiburg, a.a.O.). Dabei muss die Behinderung tatsächlich nicht zu einer Verlängerung der Studiendauer führen. Vielmehr ist eine Befreiung im Grundsatz auch dann möglich, wenn der Studierende es trotz seiner Behinderung und der damit verbundenen Studienerschwernisse doch noch schafft, sein Studium studienplangemäß durchzuführen, weil er diese Nachteile durch einen weit übermäßigen Arbeitseinsatz und unter Anspannung aller seiner Kräfte gerade noch kompensieren kann (VG Freiburg, a.a.O., mit dem überzeugenden Hinweis darauf, dass § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG im Unterschied zur Vorgängerregelung des § 7 Abs. 2 S. 2 LHGebG a.F. nicht an das Tatbestandsmerkmal der „Studienzeitverlängerung“ anknüpft). Ob die zeitliche Mehrbelastung das Maß der Erheblichkeit überschreitet, ist nach Auffassung der Kammer aufgrund einer wertenden Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Ob und inwieweit hierbei das Gewicht des Befreiungstatbestandes des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LHGebG zu berücksichtigen ist (vgl. VG Freiburg, a.a.O.), kann im vorliegenden Fall offen bleiben.
32 
Danach ist mit Blick auf die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen ohne weiteres davon auszugehen, dass er infolge seiner Behinderung/Erkrankung mehr Zeit für sein Studium bzw. zur Kompensation seiner behinderungsbedingten Defizite aufwenden muss als ein durchschnittlich gesunder Studierender. Die Kammer hat auch keine Zweifel, dass dieser zeitliche Nachteil die Schwelle der Erheblichkeit überschreitet. In Konkretisierung der Feststellungen des Versorgungsamtes im Bescheid vom 28.02.2007 wird in dem vom Kläger vorgelegten Ärztlichen Bericht zum Rehabilitationsantrag vom 28.09.2008, dem die Kammer auch Aussagekraft für den hier maßgeblichen Zeitraum beimisst, als Hauptdiagnose eine depressive schizoaffektive Störung (ICD-10: F 25.1) genannt. Dabei handelt es sich um eine psychische Störung, bei der sowohl schizophrene als auch depressive Symptome vorliegen und deshalb weder die Diagnose einer Schizophrenie noch einer depressiven Episode gerechtfertigt ist (Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information, Internationale Statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision - ICD-10 -, Version 2008, German Modification, unter F. 25.1). Die Schwere der Erkrankung, die ohnehin bereits in dem vom Versorgungsamt festgestellten GdB von 60 Ausdruck findet, wird durch den Hinweis auf den langsam progredienten/chronifizierenden Krankheitsverlauf sowie auf die eingeschränkte Belastbarkeit des Klägers mit schwergradiger Ausprägung (unter G. 1 „Gesundheitliche Einschränkungen im Alltag und Beruf“) weiter verdeutlicht. Dem entspricht es, wenn unter „H. Untersuchungsbefund 2. pathologische Befunde/Funktionsstörungen“ „fehlende körperliche Belastbarkeit, Antriebs- und Schlafstörungen, WS-Schmerzen“ angegeben werden. Bereits in dem Attest des Facharztes ... vom 20.06.2006 war bescheinigt worden, dass der Kläger dort seit 1996 in Behandlung ist und aufgrund der Schwere der Erkrankung seine Leistungsfähigkeit im Studium „deutlich reduziert“ ist.
33 
Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger an einer chronischen psychischen Erkrankung leidet, die bereits die Fähigkeit zu rationalem, konzentriertem und effektivem Lernen und Arbeiten und damit eine Grundbedingung des Studierens beeinträchtigt. Da mit Blick auf die fachärztlich diagnostizierte Schwere des Leidens nichts dafür spricht, dass sich diese Beeinträchtigung auf kürzere Phasen beschränkt, geht die Kammer davon aus, dass sich bereits hieraus im Studienalltag signifikante zeitliche Mehrbelastungen ergeben. Wird berücksichtigt, dass das dem Kläger für das Studium zustehende Zeitbudget auch durch den erforderlichen Therapieaufwand (Psychotherapie) gekürzt wird und wegen der zusätzlichen Erkrankungen (..., ...) weitere zeitliche Nachteile hinzukommen, hat die Kammer keinerlei Zweifel, dass die krankheitsbedingte zeitliche Mehrbelastung den für die Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle erforderlichen Umfang erreicht.
34 
 2. Dass ein atypischer Sonderfall gegeben ist, in dem trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der Soll-Vorschrift des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG ausnahmsweise von einer Befreiung abgesehen werden kann, lässt sich nicht feststellen.
35 
Die Beklagte meint, mit Blick auf die mit der Einführung der Studiengebühr verfolgten Ziele (vgl. hierzu LTDrucks 13/4858, S. 1) sei jedenfalls einem Studierenden, der - wie der Kläger - bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss an einer anderen Hochschule bzw. Berufsakademie erworben hat, die Zahlung der Studiengebühr zuzumuten. Mit diesem Vorbringen ist indes das Vorliegen eines atypischen Sonderfalls nicht dargetan.
36 
Die Beklagte zeigt nicht besondere, maßgeblich den Einzelfall des Klägers betreffende Umstände auf, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, abweichend vom gesetzlichen Regelfall (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 22, 58) über die Befreiung nach Ermessen zu entscheiden. Der Sache nach will sie vielmehr - unabhängig vom Einzelfall - bezogen auf die gesamte, auch zahlenmäßig nicht unbedeutende Gruppe der Zweitstudierenden die Möglichkeit eröffnen, die Befreiung von der Studiengebühr zu versagen. Eine gebührenrechtliche Schlechterstellung der Gruppe der Zweitstudierenden bedarf nach Ansicht der Kammer jedoch einer abstrakt-generellen Regelung, mithin einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers. Sie kann von den Hochschulen nicht dadurch erreicht werden, dass sie im Rahmen der Anwendung der Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG die Tatsache des Zweitstudiums als „atypischen Fall“ betrachten, der dazu berechtigt, von einer Befreiung nach Ermessen abzusehen.
37 
Hierfür sprechen auch verfassungsrechtliche Erwägungen. Denn das gemäß Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Recht auf Teilhabe an staatlichen Ausbildungsressourcen (vgl. BVerfGE 33, 303, 330 ff.) wird durch den Abschluss eines Erststudiums nicht verbraucht. Das Grundrecht der Berufsfreiheit ermöglicht auch die Ausbildung zu einem weiteren Beruf und somit auch die Aufnahme eines Zweitstudiums (vgl. BVerfGE 43, 291, 363; 62, 117, 146). Zwar ist es grundsätzlich gerechtfertigt, Zweitstudienbewerbern weitergehende Beschränkungen und Belastungen aufzuerlegen, als sie für Erststudienbewerber gelten; denn sie hatten durch ihr Erststudium bereits Anteil an den nur begrenzt vorhandenen Ausbildungsressourcen und an der Verteilung der Berufschancen (vgl. BVerfGE 43, 291, 364 f; 62, 117, 147). Dem entsprechend kann diese Wertung auch als Rechtfertigung für eine (Zweitstudierende belastende) Gebührenregelung herangezogen werden, die unter anderem den Zweck verfolgt, die Nutzung von Hochschulressourcen zu effektivieren (vgl. BVerfG <2. Kammer des Ersten Senats>, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, Juris). Wegen der grundrechtseinschränkenden Wirkung setzt dies nach Ansicht der Kammer indes eine ausdrückliche gesetzliche Regelung voraus, an der es hier fehlt. § 6 LHGebG differenziert bei der Befreiung von der Studiengebühr gerade nicht zwischen Erst- und Zweitstudierenden.
38 
Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die gesetzliche Systematik. Der Landesgesetzgeber hat bei der Regelung der Voraussetzungen des zur Finanzierung der Studiengebühr eingeräumten Darlehensanspruchs nach § 7 Abs. 1 LHGebG im Ergebnis Zweitstudierende - soweit es nicht um ein Zweitstudium nach § 7 Abs. 5 S. 2 LHGebG geht - stärker belastet als Erststudierende: Nach § 7 Abs. 4 S. 1 LHGebG besteht der Darlehensanspruch für die Dauer des Studiums in Baden-Württemberg, längstens jedoch für die Dauer der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiums zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester. Die Dauer nach Satz 1 ist dabei um die Anzahl an Hochschulsemestern von Studienzeiten an u.a. einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes gekürzt (Abs. 4 S. 2 Nr. 1). Diese Regelung zeigt zum einen, dass der Landesgesetzgeber die Gruppe der Zweitstudierenden durchaus in den Blick genommen hat. Zum anderen belegt sie, dass er diese Gruppe lediglich in einem speziellen Sachbereich, nämlich im Zusammenhang mit dem Darlehensanspruch nach § 7 LHGebG gegenüber den Erststudierenden stärker belastet. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass vom Landesgesetzgeber weder eine grundsätzliche gebührenrechtliche Schlechterstellung des Zweitstudiums noch eine Schlechterstellung im Zusammenhang mit der Frage der Befreiung von der Studiengebühr nach § 6 LHGebG beabsichtigt war. Dies gilt um so mehr, als § 7 Abs. 4 Satz 3 LHGebG im Regelungsbereich des Darlehensanspruchs sogar eine Privilegierung von Studienzeiten enthält, in denen der Studierende „nach den Voraussetzungen“ des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHGebG von der Gebührenpflicht befreit „ist oder war“. Auch mit dieser gesetzgeberischen Wertung wäre die Annahme der Schädlichkeit eines Zweitstudium bei der Inanspruchnahme einer gebührenrechtlichen Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG schwerlich vereinbar.
39 
Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. November 2007 - 1 K 1146/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der beklagten Universität Befreiung von der Studiengebührenpflicht.
Der Kläger legte seine Abiturprüfung mit der Note 1,0 ab (720 von 740 Punkten) und ist seit dem Wintersemester 2001/2002 bei der Beklagten immatrikuliert. Im Jahr 2004 war er für ein einjähriges Auslandsstudium an der University of Sydney beurlaubt. Der Kläger studierte zunächst Rechtswissenschaft und wissenschaftliche Politik. Am 9.1.2007 schloss er nach acht Semestern das Studium der Rechtswissenschaft mit der ersten juristischen Staatsprüfung ab, wobei er die Note "vollbefriedigend" (11,27 Punkte; Platzziffer 18 von 329 Kandidaten) erhielt. Seit 10.10.2007 ist er als Promotionsstudent bei der Beklagten eingeschrieben, nachdem er zum Wintersemester 2007/2008 auf seinen Antrag hin aus dem Magisterstudiengang Politikwissenschaft exmatrikuliert wurde. Sein rechtswissenschaftliches Studium wurde von März 2002 bis zur Beendigung des Studiums von der Studienstiftung des deutschen Volkes gefördert. Für sein Auslandstudium erhielt er außerdem ein Stipendium des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD).
Am 28.12.2005 trat das Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) und anderer Gesetze vom 19.12.2005 in Kraft, das ab dem Sommersemester 2007 die Erhebung allgemeiner Studiengebühren für "grundständige Studiengänge und für konsekutive Masterstudiengänge" an staatlichen Hochschulen und an Berufsakademien in Höhe von 500 EUR je Semester vorsieht. Gestützt auf dieses Gesetz verpflichtete die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 6.12.2006, für die weitere Dauer seines Studiums in einem grundständigen Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang an der Universität Freiburg, beginnend ab dem Sommersemester 2007, eine Studiengebühr in Höhe von 500 EUR je Semester zu bezahlen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage ruht derzeit.
Nach § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG in seiner Fassung durch das Gesetz vom 19.12.2005 können Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Studiengebühr befreit werden. Im Hinblick auf diese Regelung fasste das Rektorat der Beklagten am 29.11.2006 den Beschluss, weit überdurchschnittlich begabte Studierende von der Studiengebührenpflicht zu befreien und für das Vorliegen einer solchen Begabung den Nachweis einer Aufnahme des Studierenden in ein Stipendienprogramm eines anerkannten Begabtenförderungswerks zu fordern, für dessen Stipendienvergabe nicht vorwiegend soziale Komponenten, sondern zu einem Anteil von mindestens zwei Dritteln die Leistungen des Studierenden das ausschlaggebende Entscheidungskriterium sind. Die Beklagte stellte dazu eine Liste von Begabtenförderungswerken auf, deren Auswahlkriterien nach ihrer Einschätzung den oben genannten Kriterien entsprechen. Das Rektorat der Beklagten fasste am 14.2.2007 ferner den Beschluss, darüber hinaus auch solche Studierende für drei Semester zu befreien, die einen aktuellen Hochbegabtentest oder ein aktuelles Hochbegabtenzertifikat vorlegen, mit dem ihnen ein IQ von mindestens 130 bescheinigt wird.
Mit Schreiben vom 10.4.2007 beantragte der Kläger, ihn wegen seiner weit überdurchschnittlicher Begabung gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG von der Studiengebührenpflicht zu befreien. Die Beklagte lehnte den Antrag am 23.4.2007 mit der Begründung ab, der Kläger habe weder nachgewiesen, dass er durch ein Begabtenförderungswerk im Sommersemester 2007 gefördert werde, noch eine Bescheinigung vorgelegt, dass er an einem IQ-Test mit einem Ergebnis von mindestens 130 teilgenommen habe.
Der Kläger hat am 21.5.2007 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 23.4.2007 zu verpflichten, über seinen Befreiungsantrag erneut zu entscheiden, und zur Begründung geltend gemacht: Die Klage sei zulässig, da § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG nicht nur einen bloßen Rechtsreflex, sondern ein subjektiv öffentliches Recht vermittle. Die Klage sei auch begründet. Die Entscheidung über die Festlegung von Kriterien für die Befreiungstatbestände gehöre gemäß § 19 Abs. 1 LHG zur Zuständigkeit des Senats der Beklagten und habe deshalb nicht durch das Rektorat getroffen werden dürfen. Davon abgesehen sei die Beklagte verpflichtet, die Befreiungsregelung in § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG im Lichte des Art. 12 GG anzuwenden und auszulegen. Selbst wenn ihr hinsichtlich der in § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG genannten Befreiungsmerkmale ein Beurteilungsspielraum zukomme, habe sie diesen mit dem generellen Ausschluss einer Befreiung bei herausragenden Studienleistungen und der ausschließlichen Möglichkeit eines Nachweises überdurchschnittlicher Begabung durch die Förderung eines Begabtenförderungswerks oder einen IQ-Test überschritten. Niemand dürfe faktisch gezwungen werden, eine Förderung durch eines der politisch, religiös oder weltanschaulich-sozial orientierten Begabtenförderungswerke zu beantragen, um seine Begabung nachzuweisen und auf diese Weise in den Genuss der Studiengebührenbefreiung zu gelangen. Es sei zudem schon nach der Selbstdarstellung dieser Förderungswerke zweifelhaft, dass deren Auswahl der Stipendiaten allein anhand des Kriteriums überdurchschnittlicher Begabung erfolge. Die Beklagte hätte deshalb zumindest alternativ ein eigenständiges Beurteilungsverfahren vorsehen müssen. Die Beklagte habe im Übrigen zu Unrecht außer Betracht gelassen, dass er bis zur Beendigung seines Jurastudiums tatsächlich Stipendiat der Studienstiftung des deutschen Volkes gewesen sei und er diese Förderung nicht deshalb verloren habe, weil er mittlerweile nicht mehr hochbegabt sei. Aus dem Fehlen einer aktuellen Förderung könne nicht auf das Fehlen einer zunächst festgestellten Hochbegabung geschlossen werden.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Dem Kläger fehle die Klagebefugnis. Bei § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG handle es sich um eine öffentlich-rechtliche Befugnisnorm zugunsten der Beklagten, die allein im öffentlichen Interesse eine Befreiung ermögliche. Die Befreiung von der Gebühr stelle danach für den Studierenden einen bloßen Rechtsreflex dar. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG stelle es in das Ermessen der Hochschule, bei Vorliegen einer Hochbegabung oder alternativ bei Vorliegen herausragender Leistungen oder kumulativ in beiden Fällen von den Studiengebühren zu befreien. Sie habe sich dafür entschieden, nur von der Möglichkeit einer Befreiung im Falle überdurchschnittlicher Begabung Gebrauch zu machen, hingegen eine Befreiung im Fall herausragender Studienleistungen nicht zu gewähren. Maßgebend dafür sei, dass dieses Merkmal angesichts der Vielfältigkeit der verschiedenen Fakultäten, Studiengänge und Schwierigkeitsgrade der Studiengänge unmöglich anhand gerechter Kriterien festzustellen sei. Mit einer solchen Feststellung wäre zudem ein unabsehbar großer, nicht zu leistender Verwaltungsaufwand verbunden. In manchen Massenfächern gebe es die Note sehr gut so gut wie gar nicht, in anderen Fächern mit einer nur kleinen Zahl von Studierenden sei hingegen selbst der Jahrgangsbeste womöglich nicht so qualifiziert wie ein sehr gut abschließender Studierender aus einem Kreis von 300 Studierenden. Das Abstellen auf die Stipendienvergabe eines Förderungswerkes sei sachgerecht und halte den Verwaltungsaufwand in Grenzen.
Mit Urteil vom 14.11.2007 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 23.4.2007 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger sei klagebefugt, da § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG nicht nur im rein öffentlichen Interesse bestehe. Der Kläger könne daher rügen, dass die Beklagte bei der Anwendung der Vorschrift den Gleichbehandlungsgrundsatz verletze. Die Klage sei auch begründet. Die Ablehnung der beantragten Befreiung mit der Begründung, der Kläger habe keine weit überdurchschnittliche Begabung durch ein Stipendium eines anerkannten Förderungswerks oder einen IQ-Test nachgewiesen, sei rechtswidrig. § 6 Abs. 3 S. 1 LHGebG eröffne der Beklagte kein lediglich (hochschul-) politisches und daher rechtlich völlig ungebundenes Entschließungsermessen dahin, eine Studiengebührenbefreiung zu gewähren oder aber die Norm unangewendet zu lassen. Aus höherrangigem Recht ergebe sich zwar keine Verpflichtung des Gesetzgebers, in Fällen der Hochbegabung oder herausragender Studienleistungen eine Studiengebührenbefreiung zu gewähren. Der Landesgesetzgeber habe insoweit vielmehr einen ungebundenen legislativen politischen Handlungs- und Gestaltungsspielraum. Ein solcher Spielraum sei jedoch einer im Grundsatz lediglich mit dem Verwaltungsvollzug betrauten Verwaltungsbehörde regelmäßig nicht eingeräumt. Dazu bedürfe es vielmehr typischerweise der gesetzlichen Gewährung einer Satzungsautonomie. Der Gesetzgeber habe aber den Hochschulen hinsichtlich der Frage der Studiengebührenbefreiung gerade keine solche Satzungsautonomie verliehen. Auch die systematische Stellung der Vorschrift zeige, dass der Gesetzgeber den Hochschulen des Landes mit § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG kein bloßes "Normangebot" gemacht habe. Für diese Auslegung spreche ferner der in den Materialien zur Entstehung der Vorschrift zum Ausdruck gekommene historische Wille des Gesetzgebers. Bei § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG handele es sich demnach nicht um eine den einzelnen Hochschulen die Normanwendung anheimstellende Befugnisnorm, sondern um eine sogenannte Koppelungsvorschrift, die unbestimmte Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsseite mit einem sogenannten intendierten Ermessen auf der Rechtsfolgenseite verknüpfe. Das bedeute, dass beim Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der Norm in aller Regel auch eine Studiengebührenbefreiung zu gewähren sei. Eine andere Entscheidung sei nur in Fällen möglich, in denen nach dem pflichtgemäßen, am gesetzlichen Förderungszweck orientierten Ermessen der Hochschule gleichwohl eine Befreiung mangels Förderungswürdigkeit nicht gewährt werden solle, etwa in Fällen eines hochschulschädigenden oder sonst treuwidrigen Verhaltens des Studierenden oder in Fällen eines Zweitstudiums. Der Beklagten stehe danach auch keine Wahlfreiheit hinsichtlich der Anwendung der beiden Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG zu. Der durch die Vorschrift bezweckten Förderung hochbegabter Studierender werde nur eine Auslegung gerecht, welche die beiden Tatbestandsalternativen in Bezug zu dem jeweiligen Studienabschnitt setze, in dem sich der Studierende befinde. Da der Kläger in einem fortgeschrittenen Stadium seines Studiums sei, komme es für die begehrte Gebührenbefreiung nicht darauf an, ob er zu den für sein Studium "weit überdurchschnittlich Begabten" zähle. Vielmehr könne eine Befreiung für den Kläger nur nach dem von der Beklagten bislang rechtswidrig ausgeklammerten Befreiungstatbestand "herausragender Leistungen im Studium" in Betracht kommen. Die Beklagte müsse deshalb im Rahmen der Neubescheidung des Befreiungsantrags prüfen, ob die Leistungen des Klägers im Studium gemessen an den sonstigen Leistungen der Studierenden in seinem Fach an ihrer Hochschule "herausragend" seien und somit einen Befreiungsanspruch begründeten.
Gegen das Urteil richtet sich die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung der Beklagten. Zur Begründung macht die Beklagte geltend, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts folge aus § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG kein Anspruch des Studierenden auf fehlerfreie Ermessensausübung über das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen, wenn die Hochschule von der Befreiungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe. Ein solcher Anspruch könne erst entstehen, wenn die Hochschule sich entschließe, Befreiungen nach § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG zu erteilen. Die Ansicht, die Vorschrift eröffne der Hochschule kein rechtlich ungebundenes, gerichtlich nicht nachprüfbares Entschließungsermessen, ob eine Gebührenbefreiung gewährt werde oder nicht, treffe ebenfalls nicht zu. Schon der Wortlaut der Vorschrift stütze die Auslegung des Verwaltungsgerichts nicht. Sie lasse sich auch nicht mit der Rechtsfigur des "intendierten Ermessens" rechtfertigen. Wenn das Verwaltungsgericht Ausnahmen von der "Regelbefreiung" nur noch in Fällen von hochschulschädigendem oder treuwidrigem Verhalten anerkennen wolle, liege keine Ermessensentscheidung vor, sondern ein Regelbefreiungstatbestand, von dem nur in atypischen Fällen abgewichen werden könne. Eine so weitgehende Bindung der Verwaltung sei auch bei einem intendierten Ermessen nicht gegeben. Da es sich bei der Erhebung von Studiengebühren um eine Weisungsangelegenheit handele, könnten die Hochschulen in diesem Bereich auch keine Satzungen erlassen. Dies bedeute jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht, dass § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG aus systematischen Gründen entgegen seinem eindeutigen Wortlaut als Sollvorschrift auszulegen sei. Um ein Entschließungs- oder Auswahlermessen der Verwaltung zu begründen, bedürfe es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht der Einräumung einer Satzungsautonomie. Der Gesetzgeber könne vielmehr das gleiche Ergebnis durch eine Ermessensvorschrift erreichen. Von einer grundsätzlichen Verpflichtung, weit überdurchschnittlich begabte Studierende sowie Studierende, die während ihres Studiums herausragende Leistung erbrächten, von der Studiengebühr zu befreien, sei auch in der Einzelbegründung zu § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG nicht die Rede. Die Hochschulen könnten deshalb nicht nur in atypischen Fällen von der Anwendung des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG absehen. Zur Begründung genüge vielmehr jedes vernünftige öffentliche Interesse wie etwa das Interesse an der Herstellung der größtmöglichen Belastungsgleichheit für alle Studierenden. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass den Hochschule auch keine Wahlfreiheit hinsichtlich der Anwendung der beiden Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG zustehe, sei ebenfalls unrichtig. Da es keine grundrechtlich gesicherten Ansprüche der Studierenden auf Anwendung dieser Rechtsvorschrift gebe, hätten die Hochschulen bei der Entscheidung, ob sie diese Norm anwendeten, ausschließlich öffentliche Interessen zu würdigen. Es sei daher zulässig, wenn aus sachlichen Gründen von der Anwendung einer der beiden Tatbestandsalternativen des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG abgesehen werde. Studierende, die herausragende Leistungen im Studium erbracht hätten, würden zwar durch diese Entscheidung gegenüber Studierenden benachteiligt, die eine weit überdurchschnittliche Begabung besäßen. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch durch die von ihr herangezogenen sachlichen Gründe gerechtfertigt, da es in Anbetracht der unterschiedlich breit angelegten Studiengänge nicht möglich sei, mit vertretbarem Verwaltungsaufwand gerechte Entscheidungen zu treffen und einen entsprechenden Kriterienkatalog aufzustellen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14.11.2007 - 1 K 1146/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akte des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung ist begründet. Die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger die beantragte Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 nicht zu gewähren, lässt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts einen Ermessensfehler nicht erkennen. Der Kläger kann daher nicht beanspruchen, dass die Beklagte über seinen Befreiungsantrag erneut entscheidet.
I.
17 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage anhand des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG in der am 28.12.2005 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 (GBl. 2005, S. 794, ber. GBl. 2006, S. 15) beurteilt. Danach können Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Studiengebühr befreit werden. Von dieser Vorschrift hat auch der Senat trotz des - mit verschiedenen, hier nicht interessierenden Ausnahmen - zum 1.3.2009 in Kraft getretenen Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 3.12.2008 (GBl. 2008 S. 435) auszugehen. Durch Art. 7 Nr. 6 des genannten Gesetzes wurde § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG mit Wirkung zum 1.3.2009 aufgehoben und dafür in § 6 LHGebG ein neuer Abs. 1 a eingefügt, dessen erster Halbsatz mit der bisherigen Regelung in Abs. 1 S. 3 nahezu wörtlich übereinstimmt. Neu ist dagegen der folgende zweite Halbsatz, wonach die Hochschulen "das Nähere, insbesondere zu den Voraussetzungen, zum Umfang und zur Dauer der Befreiung" durch Satzung regeln. Nach der Übergangsvorschrift in Art. 27 § 4 des Gesetzes vom 3.12.2008 ist die Neufassung des § 6 LHGebG erstmals zum Sommersemester 2009 anzuwenden. Das Gesetz vom 3.12.2008 misst sich somit keine Rückwirkung bei. Für die Frage, ob der Kläger für das Sommersemester 2007 von der Studiengebührenpflicht befreit werden kann, ist deshalb weiterhin auf das bis dahin geltende Recht, d. h. auf § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19.12.2005 abzustellen.
II.
18 
Das Verwaltungsgericht hält die auf diese Vorschrift gestützte Klage zu Recht für zulässig. Der Kläger besitzt insbesondere die erforderliche Klagebefugnis, da er geltend machen kann, durch die Ablehnung der von ihm begehrten Befreiung von der Studiengebührenpflicht in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO).
19 
An der Klagebefugnis fehlt es nur dann, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können. Davon kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Der Zweck des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a.F. wird in der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs.13/4858, S. 23) mit der Förderung Hochbegabter erklärt. Der Gang des Gesetzgebungsverfahrens deutet allerdings darauf hin, dass die Vorschrift zumindest in erster Linie nicht im Interesse besonders begabter Studierender, sondern im Interesse der Hochschulen geschaffen wurde, um es ihnen zu ermöglichen, solche Studierende zu gewinnen und an sich zu binden (vgl. die Begründung des Gesetzes vom 3.12.2008, LT-Drs. 14/3390, S. 107, in der in Bezug auf die neue Regelung in § 6 Abs. 1a LHGebG von einem "Instrument zur Akquisition oder Erhaltung besonders begabter Studierender" die Rede ist). In den Stellungnahmen zum Anhörungsentwurf des Änderungsgesetzes vom 19.12.2005, in dem eine entsprechende Bestimmung noch nicht enthalten war, wurde von verschiedenen Seiten die Möglichkeit gefordert, aus den Gebühreneinnahmen Stipendien zu finanzieren oder wenigstens bei besonderen Studienleistungen von Gebühren zu befreien. Der Vorschlag, die Gebühreneinnahmen zur Finanzierung von Lebenshaltungsstipendien zu verwenden, wurde vom Gesetzgeber u. a. mit der Begründung abgelehnt, dass dies die Akzeptanz der Studiengebühren im Kreis der Studierenden gefährde. Der Forderung wurde jedoch insoweit Rechnung getragen, als in § 6 die hier in Rede stehende Bestimmung eingefügt wurde, nach der - wie es in der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs.13/4858, S. 38 f.) wörtlich heißt - "die Hochschulen Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Studiengebühr befreien können (Gebührenstipendium)".
20 
Die Frage, ob § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. nur den Interessen der Hochschulen und Berufsakademien oder auch den Interessen des von der Vorschrift erfassten Personenkreises zu dienen bestimmt ist, kann jedoch letztlich dahin stehen, da auch eine gesetzlich vorgesehenen Begünstigung, deren Maßstab das öffentliche Interesse ist, zugleich das Interesse des einzelnen an der Begünstigung in der Weise rechtlich schützen kann, dass dieser eine rechtsfehlerfreie Entscheidung beanspruchen kann (BVerwG, Urt. v. 21.10.1986 - 1 C 44.84 - NJW 1987, 857). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Umstände, welche die Annahme rechtfertigten, das private Interesse des betreffenden Personenkreises an der Gewährung einer Gebührenbefreiung sei nur ein unbeabsichtigter "Rechtsreflex", sind nicht zu erkennen. Der Kläger hat daher - bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG - Anspruch auf rechtsfehlerfreie Ausübung des von der Vorschrift eröffneten Ermessens und kann folglich auch geltend machen, durch die Ablehnung der von ihm beantragten Befreiung in seinen Rechten verletzt zu sein.
III.
21 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat mit der Ablehnung des Antrags des Klägers das ihr im Rahmen des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt.
22 
1. Die in § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. getroffene Regelung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass § 3 LHGebG die staatlichen Hochschulen und Berufsakademien zur Erhebung von Studiengebühren nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Es handelt sich somit im Verhältnis zu § 3 LHGebG um eine Ausnahmevorschrift, welche die Hochschulen und Berufsakademien unter den in ihr genannten Voraussetzungen dazu ermächtigt, auf die Erhebung von Gebühren zu verzichten, die ohne diese Ermächtigung wegen der aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden strikten Bindung der Verwaltung an das Gesetz erhoben werden müssten.
23 
Das von der Vorschrift eröffnete Ermessen ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht in der Weise gebunden, dass eine Studiengebührenbefreiung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift in aller Regel zu gewähren ist und nur in Ausnahmefällen, in denen es trotz Vorliegen dieser Voraussetzungen an einer Förderungswürdigkeit des Studierenden fehlt, verweigert werden kann. Das Gesetz stellt es den Hochschulen und Berufsakademien vielmehr frei, zwischen Gewährung und Versagung einer Gebührenbefreiung zu wählen. Die von den Hochschulen und Berufsakademien getroffene Entscheidung, ob und in welcher Weise sie von der Befreiungsmöglichkeit Gebrauch machen wollen, ist dementsprechend nur daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 S. 1 VwGO)
24 
a) Für ein solches Verständnis der Vorschrift spricht außer dem Wortlaut der Vergleich mit den übrigen in § 6 Abs. 1 und 2 LHGebG enthaltenen Befreiungsregelungen. Diese Regelungen sind zum Teil zwingend und zum Teil als Soll- oder Kann-Vorschriften ausgebildet. Die in § 6 Abs. 1 S. 2 sowie Abs. 2 getroffenen Regelungen, nach denen Studierende unter bestimmten Voraussetzungen von der Gebührenpflicht befreit "sind", gehören zu der ersten Kategorie. § 6 Abs. 1 S. 1 ist dagegen als Sollvorschrift ausgestaltet. Die Befreiung wird in den dort aufgeführten Fällen als der gesetzliche Regelfall betrachtet und kann deshalb nur in atypischen Sonderfällen abgelehnt werden (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 13/4858, S. 22). § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. bildet zusammen mit Abs. 2 S. 2 in rechtstechnischer Hinsicht eine dritte Gruppe, da in beiden Vorschriften davon die Rede ist, dass von der Studiengebühr (bzw. Gebührenpflicht) "befreit werden kann". Diese Formulierung kann angesichts des Zusammenhangs mit den zuvor getroffenen Regelungen in Abs. 1 S. 1 und 2 nur so verstanden werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Befreiung von der Studiengebührenpflicht insoweit gerade nicht der Regelfall sein soll.
25 
b) Aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nichts anderes. Das Verwaltungsgericht sieht den Zweck des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a.F. in der Förderung Hochbegabter. Ob das richtig ist, kann auch an dieser Stelle auf sich beruhen. Denn jedenfalls hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift nicht zum Ausdruck gebracht, dass hochbegabte Studierende nach seinen Willen gefördert werden "sollen", sondern lediglich eine gesetzliche Ermächtigung geschaffen, die den staatlichen Hochschulen und Berufsakademien eine solche Förderung kraft eines eigenen Willenentschlusses ermöglicht. Die bereits geschilderte Entstehungsgeschichte der Vorschrift unterstreicht dies.
26 
Die von § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a.F. ermöglichte Gebührenbefreiung kann auch im Hinblick auf den Zusammenhang, der zwischen der Vorschrift und den übrigen Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes besteht, nicht als der Regelfall aufgefasst werden. Mit der Erhebung allgemeiner Studiengebühren sollen den Hochschulen zusätzliche Einnahmen verschafft werden, um so die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre weiter zu steigern (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 1, 16). Die Verbesserung der Studienbedingungen und der Qualität der Lehre soll allen Studierenden und nicht nur solchen mit einer besonderen Begabung zugute kommen. Der Umstand, dass ein Studierender eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweist oder im Studium herausragende Leistungen erbringt, kann es gleichwohl aus der Sicht der Hochschule rechtfertigen, den Betreffenden von der Pflicht zur Bezahlung von Studiengebühren zu befreien, um so im "Wettbewerb um die besten Köpfe" zu bestehen. Die damit verbundene Bevorzugung gegenüber anderen Studierenden, die eine solche Begabung nicht besitzen und jedenfalls bisher nicht durch herausragende Leistungen im Studium aufgefallen sind, versteht sich jedoch keineswegs von selbst. Das gilt umso mehr, als jede zusätzliche Befreiung zu einer (weiteren) Schmälerung des Gebührenaufkommens führt und den einzelnen Hochschulen und Berufsakademien damit weniger Geld zur Verfügung steht, um die mit der Erhebung von Studiengebühren in erster Linie verfolgten Zwecke zu verwirklichen.
27 
c) Die vom Verwaltungsgericht für richtig gehaltene Auslegung des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. kann auch nicht damit begründet werden, dass der Landesgesetzgeber die Erhebung von Studiengebühren nicht durch eine entsprechende Satzungsermächtigung der "politischen Gestaltungsfreiheit der Hochschulen" überlassen hat. Mit dem Hinweis auf das Fehlen einer Satzungsermächtigung hebt das Verwaltungsgericht auf den Umstand ab, dass der Landesgesetzgeber die Erhebung von Studiengebühren selbst gesetzlich geregelt hat, während das Landeshochschulgebührengesetz für die Erhebung der sonstigen Gebühren, Verwaltungskostenbeiträge und Auslagen lediglich "Rahmenbestimmungen" enthält. § 1 Abs. 2 LHGebG verweist zwar für die Erhebung der sonstigen Gebühren, Verwaltungskostenbeiträge und Auslagen auf verschiedene Bestimmungen des Landesgebührengesetzes. Die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren sowie die Voraussetzungen für Erlass, Ratenzahlung oder Stundung werden aber von den Hochschulen durch Satzung festgesetzt (§ 2 Abs. 2 S. 1 LHGebG) und damit den Hochschulen zur eigenen Rechtsetzung überlassen. Was die Berufsakademien betrifft, erfolgen diese Festsetzungen durch eine vom Wissenschaftsministerium erlassene Rechtsverordnung (§ 2 Abs. 2 S. 3 LHGebG). Für die Erhebung von Studiengebühren gilt dies nicht. Die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren sowie die Voraussetzungen für Erlass, Ratenzahlung oder Stundung dieser Gebühren hat der Gesetzgeber in den §§ 3 - 12 LHGebG selbst festgelegt und damit insoweit eine gesetzliche "Vollregelung" getroffen.
28 
Für das Verständnis des als Ermessensvorschrift konzipierten § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. ergeben sich daraus jedoch keine Folgerungen. Auch wenn der Gesetzgeber die erforderlichen Regelungen selbst trifft, statt bestimmte Teilbereiche den Hochschulen zur eigenen Rechtsetzung zu überlassen, ist er nicht daran gehindert, den mit der Rechtsanwendung betrauten Stellen durch eine entsprechende Ausgestaltung der von ihm getroffenen Regelungen einen Spielraum zur eigenen und eigenverantwortlichen Entscheidung zu verleihen. Eine Quasi-Normsetzungsbefugnis ist mit einer solchen Ermächtigung nicht verbunden (Schenke in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 19 Abs. 4, Rn. 321). Um so weniger kann in Fällen, in denen die Verwaltung davon absieht, von einer gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch zu machen, davon gesprochen werden, sie maße sich damit eine Art Normverwerfungskompetenz an. Aus dem Umstand, dass der Landesgesetzgeber die Voraussetzungen, unter denen Studierende über die in Abs. 1 S. 1 und 2 sowie Abs. 2 genannten Fälle hinaus von der Studiengebührenpflicht befreit werden können, in § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG selbst festgelegt hat, kann daher nicht auf einen nur eingeschränkten Entscheidungsspielraum der mit der Anwendung dieser Vorschrift betrauten Hochschulen und Berufsakademien oder gar das Fehlen eines solchen Spielraums geschlossen werden.
29 
d) Der vom Verwaltungsgericht gezogene Schluss, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift in aller Regel auch eine Studiengebührenbefreiung zu gewähren sei, lässt sich auch nicht damit begründen, dass es sich bei § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a.F. "nicht um eine den einzelnen Hochschulen die Normanwendung anheimstellende Befugnisnorm, sondern um eine sogenannte Koppelungsvorschrift" handele.
30 
Klarzustellen ist zunächst, dass sich die vom Verwaltungsgericht verwendeten Begriffe "Befugnisnorm" und "Koppelungsvorschrift" auf verschiedenen Ebenen bewegen und sich deshalb nicht gegenseitig ausschließen. Der Begriff Befugnisnorm wird üblicherweise im Gegensatz zum Begriff Aufgabennorm oder (genauer) Aufgabenzuweisungsnorm verwendet und steht im Zusammenhang mit der Frage, ob aus Vorschriften, in denen einer Behörde bestimmte Aufgaben übertragen oder Zuständigkeiten im Verhältnis zu anderen Stellen der Verwaltung eingeräumt werden, auf die Befugnis zu Eingriffen in die Rechte der Bürger geschlossen werden kann.
31 
Der Begriff Koppelungsvorschrift hat mit dieser Fragestellung nichts zu tun. Er beschreibt Vorschriften, die auf der Tatbestandsseite einen unbestimmten Rechtsbegriff und auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensermächtigung enthalten (Ossenbühl in Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl., § 10 Rn. 47 f.; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl., § 7 Rn. 48 f.; Ule/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Aufl., § 55 Rn. 3; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 40 Rn. 36 mit weiteren Nachweisen). Ob diese Ermächtigung dahingehend auszulegen ist, dass sie die Ermessensausübung der Verwaltung für den Regelfall in eine bestimmte Richtung festlegt, ist - anders als das Verwaltungsgericht offenbar annimmt - kein Bestandteil dieses Begriffs. Aus der Qualifizierung einer Vorschrift als Koppelungsvorschrift kann daher für sich allein nicht auf ein intendiertes, d.h. ein auf ein bestimmtes Ergebnis ausgerichtetes Ermessen geschlossen werden. Etwas anderes gilt nur in Fällen, in denen bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs bereits ein großer Teil der Gesichtspunkte zu berücksichtigen ist, die auch Bedeutung für die Ermessensausübung haben, und sich damit bei der Normanwendung Überschneidungen zwischen der Tatbestands- und der Rechtsfolgenseite ergeben. Die Feststellung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm gegeben sind, bedeutet in diesen Fällen zugleich, dass der Behörde für die Ausübung ihres Ermessens nur noch ein entsprechend eingeschränkter Spielraum verbleibt. Ein Beispiel dafür ist § 4 Abs. 1 S. 1 ZDG, der die Voraussetzungen der Anerkennung als Beschäftigungsstelle regelt und diese Voraussetzungen mit einer Ermessensermächtigung verbindet. Aus dem Umstand, dass sämtliche Fragen der Eignung der vorgesehenen Beschäftigung einschließlich der Eignung der Beschäftigungsstelle bereits durch die Rechtsvoraussetzungen der Anerkennung absorbiert werden, hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 29.4.1988 - 8 C 69.86 - BVerwGE 79, 274) auf ein eingeengtes Ermessen der für die Anerkennung zuständigen Behörde geschlossen, da es bei der Ermessensausübung einzig noch um Fragen des Unterbringungsbedarfs gehen könne.
32 
Das Gleiche oder etwas Ähnliches kann für § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. nicht gesagt werden, da sich bei der Anwendung dieser Vorschrift keine Überschneidungen zwischen der Tatbestands- und der Rechtsfolgenseite ergeben. Zwischen der Frage, ob die Voraussetzungen der Norm gegeben sind, der Studierende also entweder eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweist oder im Studium herausragende Leistungen erbringt, und der Frage, ob dieser Personenkreis gegenüber anderen Studierenden durch eine Befreiung von der Studiengebührenpflicht bevorzugt werden soll, kann vielmehr ohne weiteres getrennt werden.
33 
e) Schließlich gebietet auch das durch Art. 12 GG gewährleistete Recht auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte nicht, das von § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a.F. eröffnete Ermessen als intendiertes Ermessen zu begreifen. Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG dürfte in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot die staatliche Verpflichtung zu entnehmen sein, ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot zu schaffen, welches allen dazu Befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert (BVerwG, Urt. v. 23.10.1996 - 6 C 1.94 - BVerwGE 102, 142; Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32; Urt. des Senats vom 12.2.2009 - 2 S 1855/07 - Juris). Die Länder haben danach, wenn sie Studiengebühren einführen, eine sozialstaatliche, auf die Wahrung gleicher Bildungschancen bedachte Regelung zu treffen, welche den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreisen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.1.2005 - 2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226, 245). Der Landesgesetzgeber hat sich im Hinblick hierauf um eine sozialverträgliche Ausgestaltung der Studiengebührenpflicht bemüht. Das vom Landesgesetzgeber dazu entwickelte Konzept sieht in erster Linie die allen Studienbewerbern und Studierenden gemäß § 7 LHGebG offen stehende Möglichkeit vor, bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg ein privatrechtliches Darlehen zur Finanzierung der Studiengebühren aufzunehmen. Ein weiteres Element dieses Konzepts bildet § 6 Abs. 1 S. 1 LHGebG, der mit Rücksicht auf besondere Lebenslagen oder Erschwernisse Gebührenbefreiungen vorsieht. § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. verfolgt dagegen keine in diesem Sinn als sozial zu bezeichnenden Zwecke. Die Auslegung dieser Vorschrift wird daher durch Art. 12 GG nicht in der vom Verwaltungsgericht angenommenen Weise beeinflusst.
34 
2. Ob die staatlichen Hochschulen und Berufsakademien von der ihnen durch § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. eröffneten Befugnis Gebrauch machen, Studierende von der Studiengebühr zu befreien, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, ist damit ihrer Entscheidung überantwortet. Das schließt die Möglichkeit ein, dass die Hochschulen und Berufsakademien sich mit Rücksicht auf die mit der Gewährung zusätzlicher Befreiungen verbundene (weitere) Schmälerung des Gebührenaufkommens sowie im Hinblick auf ihr Interesse, den im Zusammenhang mit der Erhebung von Studiengebühren entstehenden Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, generell gegen eine solche Befreiung entscheiden. Es steht den Hochschulen und Berufsakademien ferner frei, ihre Entscheidung dahingehend zu treffen, dass nur einer der beiden in § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG genannten Personengruppen eine Gebührenbefreiung gewährt werden soll.
35 
Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts über das Verhältnis, in dem die beiden Tatbestandsalternativen des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG zueinander stehen, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Zwischen dem Merkmal der Begabung für ein Studium und dem Merkmal der - infolge einer Umsetzung dieser Begabung erbrachten - herausragenden Studienleistungen besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ein enger untrennbarer Zusammenhang, da diese Merkmale nicht "beliebig alternativ, sondern konsekutiv zeitlich gestaffelt nebeneinander" stünden. Daran ist richtig, dass ein Studierender, der sein Studium eben erst begonnen hat, noch keine herausragenden Studienleistungen erbracht haben kann, weshalb in der Anfangsphase des Studiums eine Befreiung auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG nur wegen einer weit überdurchschnittlichen Begabung in Betracht kommen kann. Nicht zwingend ist dagegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es in den Fällen, in denen das Studium über seine Anfangsphase hinaus gekommen ist, für die Befreiung nicht mehr darauf ankommen könne, ob der Studierende eine überdurchschnittliche Begabung besitze, weshalb eine Befreiung in diesem Stadium nur noch aufgrund der Tatbestandsalternative herausragender Leistungen im Studium erfolgen könne, die nunmehr aufgrund der erbrachten Studienleistungen (Teil-, Zwischenprüfungen etc.) feststellbar seien. Das kann jedoch auf sich beruhen, da dem Bedenken des Verwaltungsgerichts auch dadurch Rechnung getragen werden kann, dass auf die zweite Tatbestandsalternative des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG beschränkte Befreiungen bspw. nur für die Anfangssemester erteilt werden. Die Hochschulen und Universitäten sind deshalb nicht gezwungen, von der Ermächtigung des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG nur in der Weise Gebrauch zu machen, dass sie sowohl Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen, als auch Studierende, die im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Gebührenpflicht befreien.
36 
3. Das Rektorat der Beklagten hat in seiner Sitzung vom 29.11.2006 entschieden, von der Möglichkeit, Studierende von der Studiengebühr zu befreien, die im Studium herausragende Leistungen erbringen, keinen Gebrauch zu machen, und zur Begründung sinngemäß angeführt, dass es in Anbetracht der unterschiedlichen und breit angelegten Disziplinen der Universität nicht oder jedenfalls nur mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand möglich sei, das Vorliegen dieser Voraussetzung festzustellen. Im Hinblick auf Möglichkeit, auch Studierende von der Gebührenpflicht zu befreien, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen, wurde ferner festgelegt, solchen Studierenden eine Befreiung zu gewähren, die Aufnahme in ein Stipendienprogramm der Begabtenförderungswerke gefunden haben, wobei für die Stipendienvergabe nicht vorwiegend soziale Komponenten, sondern zu einem Anteil von mindestens zwei Dritteln die Leistungen des Studierenden das ausschlaggebende Entscheidungskriterium sein müssen. In der Sitzung vom 14.2.2007 wurde ferner beschlossen, dass der Nachweis einer weit überdurchschnittlichen Begabung auch durch Vorlage eines Hochbegabtentests bzw. eines Hochbegabtenzertifikats geführt werden könne, in dem ein Intelligenzquotient von mindestens 130 bescheinigt werde. Die Gebührenbefreiung ist allerdings insoweit auf drei Semester beschränkt. Die Beklagte hat damit allgemeine Richtlinien erlassen, die das ihr im Rahmen des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG zustehende Ermessen lenken und binden sollen.
37 
a) Der im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Einwand des Klägers, die Entscheidung über die Festlegung von Kriterien für die Handhabung des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG habe nicht durch das Rektorat getroffen werden dürfen, da sie gemäß § 19 Abs.1 LHG zur Zuständigkeit des Senats der Beklagten gehöre, ist unbegründet. Nach § 16 Abs. 3 LHG ist der Vorstand bzw. das Rektorat für alle Angelegenheiten zuständig, für die im Landeshochschulgesetz oder in der Grundordnung der Hochschule nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Was die Entscheidung über die Festlegung von Kriterien für eine Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. betrifft, fehlt es an einer solchen anderweitigen Zuständigkeitsbestimmung. Die Festlegung dieser Kriterien ist daher Sache des Vorstands bzw. des Rektorats.
38 
b) Die vom Rektorat der Beklagten festgelegten Kriterien für die Handhabung des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. sind auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie widersprechen weder dem Zweck dieser Vorschrift noch verletzen sie den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.
39 
Die Entscheidung der Beklagten, von der Möglichkeit, Studierende von der Studiengebühr zu befreien, die im Studium herausragende Leistungen erbringen, im Hinblick auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwand keinen Gebrauch zu machen, stößt auf keine Bedenken. Die Schwierigkeiten, die mit der Feststellung verbunden sind, ob ein Studierender im Studium herausragende Leistungen erbringt, hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung plausibel erklärt. Die Beklagte hat dabei u. a. auf die unterschiedliche Praxis bei der Notenvergabe in den einzelnen Fachdisziplinen hingewiesen und ferner angeführt, dass in Studiengängen mit nur wenigen Studierenden nicht zwingend auf das Erbringen herausragender Leistungen geschlossen werden könne, wenn ein Studierender zu den Jahrgangsbesten gehöre. Diese Schwierigkeiten sind allerdings nicht unlösbar. So wäre zumindest in den Fächern mit einer größeren Zahl von Studierenden denkbar, auf das Ergebnis einer Zwischenprüfung abzustellen. Damit wäre das von der Beklagten genannte Problem jedoch nur teilweise beseitigt, da in diesem Fall überdurchschnittliche Leistungen im Studium erst nach dem Ablegen der Zwischenprüfung berücksichtigt werden könnten. Zu bedenken ist ferner, dass sich das Hochschulsystem in Baden-Württemberg in einer Umstellungsphase von den traditionellen Diplom- und Magisterstudiengängen auf ein gestuftes Studiensystem in Form von Bachelor- und Masterstudiengängen befindet. Eine Zwischenprüfung ist in Bachelor- und Masterstudiengängen nicht mehr vorgesehen.
40 
Die weitere Entscheidung der Beklagten, Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen, von der Gebührenpflicht zu befreien, und als Nachweis einer solchen Begabung entweder die Aufnahme in ein nicht vorwiegend von sozialen Komponenten bestimmtes Stipendienprogramm der Begabtenförderungswerke oder aber die Vorlage eines Hochbegabtentests bzw. eines Hochbegabtenzertifikats zu verlangen, erklärt sich ebenfalls mit dem Bestreben der Beklagten, im Rahmen des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a.F. auf einfache, leicht feststellbare Kriterien zurückzugreifen und so den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Auch gegen diese Festlegung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Der Vorwurf des Verwaltungsgerichts, es stelle einen sachwidrigen, denkgesetzlich unzulässigen Schluss dar, aus dem bloßen Umstand einer fehlenden Förderung durch ein Stipendienwerk auf das Fehlen herausragender Leistungen zu schließen, ist in dieser Form schon deshalb verfehlt, weil sich die Beklagte dazu entschlossen hat, Studierende, die im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Studiengebühr gerade nicht zu befreien. Der Beklagten könnte daher allenfalls vorgehalten werden, dass aus der fehlenden Förderung durch ein Stipendienwerk nicht auf das Fehlen einer herausragenden Begabung geschlossen werden kann. Ein solcher Schluss wird von der Beklagten jedoch ebenfalls nicht gezogen. Dass die Beklagte sich dafür entschieden hat, die Aufnahme in ein nicht vorwiegend von sozialen Komponenten bestimmtes Stipendienprogramm der Begabtenförderungswerke zu verlangen, erklärt sich vielmehr allein mit der dadurch bewirkten Verwaltungsvereinfachung. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist damit nicht verbunden.
41 
Aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgt die Verpflichtung, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (vgl. u. a. BVerwG, Urt. v. 19.1.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265). Die Entscheidung der Beklagten, für eine Befreiung von der Studiengebührenpflicht die Aufnahme in ein nicht vorwiegend von sozialen Komponenten bestimmtes Stipendienprogramm der Begabtenförderungswerke zu fordern und sich damit eigene Feststellungen zu ersparen, verstößt danach nicht gegen Art. 3 GG, zumal die Beklagte daneben auch die Vorlage eines Hochbegabtentests bzw. eines Hochbegabtenzertifikats genügen lässt.
42 
Das gilt auch in Anbetracht des weiteren Einwands des Verwaltungsgerichts, dass es Fälle gebe, in denen ein Studierender trotz herausragender Begabung kein Stipendium bekomme, weil er es nicht darauf angewiesen sei oder weil er die geforderten zusätzlichen Qualifikationen wie etwa soziales Engagement, kulturelle Kompetenz, Beherrschung eines Musikinstruments oder dergleichen nicht aufzuweisen habe oder weil er aus persönlichen Gründen ablehne, sich an ein sozial, religiös oder politisch orientiertes Förderwerk zu wenden. Ob und inwieweit ein finanziell gut gestellter Studierender daran gehindert ist, in ein nicht vorwiegend von sozialen Komponenten bestimmtes Stipendienprogramm der Begabtenförderungswerke aufgenommen zu werden, kann dabei dahinstehen, da es jedenfalls auf keine Bedenken stößt, wenn solche Studierende trotz überdurchschnittlich hoher Begabung nicht in den Genuss der von § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG ermöglichten Gebührenbefreiung kommen. Der Hinweis auf die genannten persönlichen Hinderungsgründe kann ebenfalls nicht verfangen, da es mit der Studienstiftung des deutschen Volkes und der Stiftung der Deutschen Wirtschaft auch Begabtenförderungswerke gibt, die nicht sozial, religiös oder politisch orientiert sind.
43 
Die von der Beklagten getroffene Regelung kann schließlich auch nicht aus anderen Gründen als zweck- oder sachwidrig angesehen werden. Für die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es sei sinnlos, Studierende auch noch in höheren Semestern durch eine Studiengebührenbefreiung zu fördern, die zwar eine weit überdurchschnittliche Begabung besäßen, denen es aber nicht gelungen sei, ihre Begabung im Studium erfolgreich umzusetzen, mag es gute Gründe geben. Zu einer solchen Förderung von - in den Worten des Verwaltungsgerichts - "nicht förderungswürdigen Studienversagern" kann es jedoch nach der Praxis der von der Beklagten angeführten Begabtenförderungswerke allenfalls ausnahmsweise kommen. Im Fall der Studienstiftung des deutschen Volkes, deren Stipendien fast die Hälfte aller von einem Begabtenförderungswerk vergebenden Stipendien ausmachen, (vgl. die Antwort der Bundesregierung vom 28.3.2007 auf eine Kleine Anfrage zur sozialen Zusammensetzung der Stipendiatinnen und Stipendiaten, BT-Drs. 16/4849, S. 2 und 3) sieht diese Praxis wie folgt aus: Der Großteil der Stipendiatinnen und Stipendiaten der Stiftung wird nach dem Abitur aufgenommen. Diese Aufnahme ist jedoch zunächst nur vorläufig. Über die endgültige Aufnahme wird erst nach der Anfangsphase des Studiums anhand bestimmter von dem Studierenden zu erbringenden Leistungsnachweise entschieden. Die Stiftung vergibt daneben auch Stipendien an bereits Studierende, die während des Studiums durch besondere Leistungen aufgefallen sind. Eine leistungsunabhängige Förderung erfolgt somit nicht. Das Gleiche gilt für zumindest die meisten der anderen Begabtenförderungswerke. So kennen die Friedrich-Ebert-Stiftung sowie die Konrad-Adenauer-Stiftung nur eine vorläufige Aufnahme; über die endgültige Aufnahme wird erst nach zwei bis drei Semestern entschieden. Die Friedrich-Naumann-Stiftung nimmt im Grundsatz nur Studierende ab dem dritten Semester auf und bietet daneben eine schon vorher mögliche Aufnahme zur Probe an. Das Cusanuswerk sowie die Stiftung der Deutschen Wirtschaft beschränken die Vergabe auf bereits Studierende und verlangen, dass bereits erste Leistungsergebnisse vorliegen. Die bloße Begabung ist danach jedenfalls ganz überwiegend nicht ausreichend, um auf Dauer in eines von der Beklagten genannten Begabtenförderungswerke aufgenommen zu werden.
44 
4. Der Bescheid vom 23.4.2007, mit dem die Beklagte den Befreiungsantrag des Klägers abgelehnt hat, kann danach nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. Die von der Beklagten festgelegten Kriterien für eine Gebührenbefreiung werden vom Kläger nicht erfüllt. Der Bescheid steht somit im Einklang mit den von der Beklagten zulässigerweise erlassenen Ermessensrichtlinien.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
46 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf500 EUR festgesetzt.
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die Berufung ist begründet. Die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger die beantragte Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 nicht zu gewähren, lässt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts einen Ermessensfehler nicht erkennen. Der Kläger kann daher nicht beanspruchen, dass die Beklagte über seinen Befreiungsantrag erneut entscheidet.
I.
17 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage anhand des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG in der am 28.12.2005 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 (GBl. 2005, S. 794, ber. GBl. 2006, S. 15) beurteilt. Danach können Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Studiengebühr befreit werden. Von dieser Vorschrift hat auch der Senat trotz des - mit verschiedenen, hier nicht interessierenden Ausnahmen - zum 1.3.2009 in Kraft getretenen Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 3.12.2008 (GBl. 2008 S. 435) auszugehen. Durch Art. 7 Nr. 6 des genannten Gesetzes wurde § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG mit Wirkung zum 1.3.2009 aufgehoben und dafür in § 6 LHGebG ein neuer Abs. 1 a eingefügt, dessen erster Halbsatz mit der bisherigen Regelung in Abs. 1 S. 3 nahezu wörtlich übereinstimmt. Neu ist dagegen der folgende zweite Halbsatz, wonach die Hochschulen "das Nähere, insbesondere zu den Voraussetzungen, zum Umfang und zur Dauer der Befreiung" durch Satzung regeln. Nach der Übergangsvorschrift in Art. 27 § 4 des Gesetzes vom 3.12.2008 ist die Neufassung des § 6 LHGebG erstmals zum Sommersemester 2009 anzuwenden. Das Gesetz vom 3.12.2008 misst sich somit keine Rückwirkung bei. Für die Frage, ob der Kläger für das Sommersemester 2007 von der Studiengebührenpflicht befreit werden kann, ist deshalb weiterhin auf das bis dahin geltende Recht, d. h. auf § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19.12.2005 abzustellen.
II.
18 
Das Verwaltungsgericht hält die auf diese Vorschrift gestützte Klage zu Recht für zulässig. Der Kläger besitzt insbesondere die erforderliche Klagebefugnis, da er geltend machen kann, durch die Ablehnung der von ihm begehrten Befreiung von der Studiengebührenpflicht in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO).
19 
An der Klagebefugnis fehlt es nur dann, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können. Davon kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Der Zweck des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a.F. wird in der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs.13/4858, S. 23) mit der Förderung Hochbegabter erklärt. Der Gang des Gesetzgebungsverfahrens deutet allerdings darauf hin, dass die Vorschrift zumindest in erster Linie nicht im Interesse besonders begabter Studierender, sondern im Interesse der Hochschulen geschaffen wurde, um es ihnen zu ermöglichen, solche Studierende zu gewinnen und an sich zu binden (vgl. die Begründung des Gesetzes vom 3.12.2008, LT-Drs. 14/3390, S. 107, in der in Bezug auf die neue Regelung in § 6 Abs. 1a LHGebG von einem "Instrument zur Akquisition oder Erhaltung besonders begabter Studierender" die Rede ist). In den Stellungnahmen zum Anhörungsentwurf des Änderungsgesetzes vom 19.12.2005, in dem eine entsprechende Bestimmung noch nicht enthalten war, wurde von verschiedenen Seiten die Möglichkeit gefordert, aus den Gebühreneinnahmen Stipendien zu finanzieren oder wenigstens bei besonderen Studienleistungen von Gebühren zu befreien. Der Vorschlag, die Gebühreneinnahmen zur Finanzierung von Lebenshaltungsstipendien zu verwenden, wurde vom Gesetzgeber u. a. mit der Begründung abgelehnt, dass dies die Akzeptanz der Studiengebühren im Kreis der Studierenden gefährde. Der Forderung wurde jedoch insoweit Rechnung getragen, als in § 6 die hier in Rede stehende Bestimmung eingefügt wurde, nach der - wie es in der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs.13/4858, S. 38 f.) wörtlich heißt - "die Hochschulen Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Studiengebühr befreien können (Gebührenstipendium)".
20 
Die Frage, ob § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. nur den Interessen der Hochschulen und Berufsakademien oder auch den Interessen des von der Vorschrift erfassten Personenkreises zu dienen bestimmt ist, kann jedoch letztlich dahin stehen, da auch eine gesetzlich vorgesehenen Begünstigung, deren Maßstab das öffentliche Interesse ist, zugleich das Interesse des einzelnen an der Begünstigung in der Weise rechtlich schützen kann, dass dieser eine rechtsfehlerfreie Entscheidung beanspruchen kann (BVerwG, Urt. v. 21.10.1986 - 1 C 44.84 - NJW 1987, 857). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Umstände, welche die Annahme rechtfertigten, das private Interesse des betreffenden Personenkreises an der Gewährung einer Gebührenbefreiung sei nur ein unbeabsichtigter "Rechtsreflex", sind nicht zu erkennen. Der Kläger hat daher - bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG - Anspruch auf rechtsfehlerfreie Ausübung des von der Vorschrift eröffneten Ermessens und kann folglich auch geltend machen, durch die Ablehnung der von ihm beantragten Befreiung in seinen Rechten verletzt zu sein.
III.
21 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat mit der Ablehnung des Antrags des Klägers das ihr im Rahmen des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt.
22 
1. Die in § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. getroffene Regelung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass § 3 LHGebG die staatlichen Hochschulen und Berufsakademien zur Erhebung von Studiengebühren nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Es handelt sich somit im Verhältnis zu § 3 LHGebG um eine Ausnahmevorschrift, welche die Hochschulen und Berufsakademien unter den in ihr genannten Voraussetzungen dazu ermächtigt, auf die Erhebung von Gebühren zu verzichten, die ohne diese Ermächtigung wegen der aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden strikten Bindung der Verwaltung an das Gesetz erhoben werden müssten.
23 
Das von der Vorschrift eröffnete Ermessen ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht in der Weise gebunden, dass eine Studiengebührenbefreiung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift in aller Regel zu gewähren ist und nur in Ausnahmefällen, in denen es trotz Vorliegen dieser Voraussetzungen an einer Förderungswürdigkeit des Studierenden fehlt, verweigert werden kann. Das Gesetz stellt es den Hochschulen und Berufsakademien vielmehr frei, zwischen Gewährung und Versagung einer Gebührenbefreiung zu wählen. Die von den Hochschulen und Berufsakademien getroffene Entscheidung, ob und in welcher Weise sie von der Befreiungsmöglichkeit Gebrauch machen wollen, ist dementsprechend nur daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 S. 1 VwGO)
24 
a) Für ein solches Verständnis der Vorschrift spricht außer dem Wortlaut der Vergleich mit den übrigen in § 6 Abs. 1 und 2 LHGebG enthaltenen Befreiungsregelungen. Diese Regelungen sind zum Teil zwingend und zum Teil als Soll- oder Kann-Vorschriften ausgebildet. Die in § 6 Abs. 1 S. 2 sowie Abs. 2 getroffenen Regelungen, nach denen Studierende unter bestimmten Voraussetzungen von der Gebührenpflicht befreit "sind", gehören zu der ersten Kategorie. § 6 Abs. 1 S. 1 ist dagegen als Sollvorschrift ausgestaltet. Die Befreiung wird in den dort aufgeführten Fällen als der gesetzliche Regelfall betrachtet und kann deshalb nur in atypischen Sonderfällen abgelehnt werden (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 13/4858, S. 22). § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. bildet zusammen mit Abs. 2 S. 2 in rechtstechnischer Hinsicht eine dritte Gruppe, da in beiden Vorschriften davon die Rede ist, dass von der Studiengebühr (bzw. Gebührenpflicht) "befreit werden kann". Diese Formulierung kann angesichts des Zusammenhangs mit den zuvor getroffenen Regelungen in Abs. 1 S. 1 und 2 nur so verstanden werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Befreiung von der Studiengebührenpflicht insoweit gerade nicht der Regelfall sein soll.
25 
b) Aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nichts anderes. Das Verwaltungsgericht sieht den Zweck des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a.F. in der Förderung Hochbegabter. Ob das richtig ist, kann auch an dieser Stelle auf sich beruhen. Denn jedenfalls hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift nicht zum Ausdruck gebracht, dass hochbegabte Studierende nach seinen Willen gefördert werden "sollen", sondern lediglich eine gesetzliche Ermächtigung geschaffen, die den staatlichen Hochschulen und Berufsakademien eine solche Förderung kraft eines eigenen Willenentschlusses ermöglicht. Die bereits geschilderte Entstehungsgeschichte der Vorschrift unterstreicht dies.
26 
Die von § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a.F. ermöglichte Gebührenbefreiung kann auch im Hinblick auf den Zusammenhang, der zwischen der Vorschrift und den übrigen Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes besteht, nicht als der Regelfall aufgefasst werden. Mit der Erhebung allgemeiner Studiengebühren sollen den Hochschulen zusätzliche Einnahmen verschafft werden, um so die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre weiter zu steigern (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 1, 16). Die Verbesserung der Studienbedingungen und der Qualität der Lehre soll allen Studierenden und nicht nur solchen mit einer besonderen Begabung zugute kommen. Der Umstand, dass ein Studierender eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweist oder im Studium herausragende Leistungen erbringt, kann es gleichwohl aus der Sicht der Hochschule rechtfertigen, den Betreffenden von der Pflicht zur Bezahlung von Studiengebühren zu befreien, um so im "Wettbewerb um die besten Köpfe" zu bestehen. Die damit verbundene Bevorzugung gegenüber anderen Studierenden, die eine solche Begabung nicht besitzen und jedenfalls bisher nicht durch herausragende Leistungen im Studium aufgefallen sind, versteht sich jedoch keineswegs von selbst. Das gilt umso mehr, als jede zusätzliche Befreiung zu einer (weiteren) Schmälerung des Gebührenaufkommens führt und den einzelnen Hochschulen und Berufsakademien damit weniger Geld zur Verfügung steht, um die mit der Erhebung von Studiengebühren in erster Linie verfolgten Zwecke zu verwirklichen.
27 
c) Die vom Verwaltungsgericht für richtig gehaltene Auslegung des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. kann auch nicht damit begründet werden, dass der Landesgesetzgeber die Erhebung von Studiengebühren nicht durch eine entsprechende Satzungsermächtigung der "politischen Gestaltungsfreiheit der Hochschulen" überlassen hat. Mit dem Hinweis auf das Fehlen einer Satzungsermächtigung hebt das Verwaltungsgericht auf den Umstand ab, dass der Landesgesetzgeber die Erhebung von Studiengebühren selbst gesetzlich geregelt hat, während das Landeshochschulgebührengesetz für die Erhebung der sonstigen Gebühren, Verwaltungskostenbeiträge und Auslagen lediglich "Rahmenbestimmungen" enthält. § 1 Abs. 2 LHGebG verweist zwar für die Erhebung der sonstigen Gebühren, Verwaltungskostenbeiträge und Auslagen auf verschiedene Bestimmungen des Landesgebührengesetzes. Die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren sowie die Voraussetzungen für Erlass, Ratenzahlung oder Stundung werden aber von den Hochschulen durch Satzung festgesetzt (§ 2 Abs. 2 S. 1 LHGebG) und damit den Hochschulen zur eigenen Rechtsetzung überlassen. Was die Berufsakademien betrifft, erfolgen diese Festsetzungen durch eine vom Wissenschaftsministerium erlassene Rechtsverordnung (§ 2 Abs. 2 S. 3 LHGebG). Für die Erhebung von Studiengebühren gilt dies nicht. Die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren sowie die Voraussetzungen für Erlass, Ratenzahlung oder Stundung dieser Gebühren hat der Gesetzgeber in den §§ 3 - 12 LHGebG selbst festgelegt und damit insoweit eine gesetzliche "Vollregelung" getroffen.
28 
Für das Verständnis des als Ermessensvorschrift konzipierten § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. ergeben sich daraus jedoch keine Folgerungen. Auch wenn der Gesetzgeber die erforderlichen Regelungen selbst trifft, statt bestimmte Teilbereiche den Hochschulen zur eigenen Rechtsetzung zu überlassen, ist er nicht daran gehindert, den mit der Rechtsanwendung betrauten Stellen durch eine entsprechende Ausgestaltung der von ihm getroffenen Regelungen einen Spielraum zur eigenen und eigenverantwortlichen Entscheidung zu verleihen. Eine Quasi-Normsetzungsbefugnis ist mit einer solchen Ermächtigung nicht verbunden (Schenke in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 19 Abs. 4, Rn. 321). Um so weniger kann in Fällen, in denen die Verwaltung davon absieht, von einer gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch zu machen, davon gesprochen werden, sie maße sich damit eine Art Normverwerfungskompetenz an. Aus dem Umstand, dass der Landesgesetzgeber die Voraussetzungen, unter denen Studierende über die in Abs. 1 S. 1 und 2 sowie Abs. 2 genannten Fälle hinaus von der Studiengebührenpflicht befreit werden können, in § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG selbst festgelegt hat, kann daher nicht auf einen nur eingeschränkten Entscheidungsspielraum der mit der Anwendung dieser Vorschrift betrauten Hochschulen und Berufsakademien oder gar das Fehlen eines solchen Spielraums geschlossen werden.
29 
d) Der vom Verwaltungsgericht gezogene Schluss, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift in aller Regel auch eine Studiengebührenbefreiung zu gewähren sei, lässt sich auch nicht damit begründen, dass es sich bei § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a.F. "nicht um eine den einzelnen Hochschulen die Normanwendung anheimstellende Befugnisnorm, sondern um eine sogenannte Koppelungsvorschrift" handele.
30 
Klarzustellen ist zunächst, dass sich die vom Verwaltungsgericht verwendeten Begriffe "Befugnisnorm" und "Koppelungsvorschrift" auf verschiedenen Ebenen bewegen und sich deshalb nicht gegenseitig ausschließen. Der Begriff Befugnisnorm wird üblicherweise im Gegensatz zum Begriff Aufgabennorm oder (genauer) Aufgabenzuweisungsnorm verwendet und steht im Zusammenhang mit der Frage, ob aus Vorschriften, in denen einer Behörde bestimmte Aufgaben übertragen oder Zuständigkeiten im Verhältnis zu anderen Stellen der Verwaltung eingeräumt werden, auf die Befugnis zu Eingriffen in die Rechte der Bürger geschlossen werden kann.
31 
Der Begriff Koppelungsvorschrift hat mit dieser Fragestellung nichts zu tun. Er beschreibt Vorschriften, die auf der Tatbestandsseite einen unbestimmten Rechtsbegriff und auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensermächtigung enthalten (Ossenbühl in Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl., § 10 Rn. 47 f.; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl., § 7 Rn. 48 f.; Ule/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Aufl., § 55 Rn. 3; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 40 Rn. 36 mit weiteren Nachweisen). Ob diese Ermächtigung dahingehend auszulegen ist, dass sie die Ermessensausübung der Verwaltung für den Regelfall in eine bestimmte Richtung festlegt, ist - anders als das Verwaltungsgericht offenbar annimmt - kein Bestandteil dieses Begriffs. Aus der Qualifizierung einer Vorschrift als Koppelungsvorschrift kann daher für sich allein nicht auf ein intendiertes, d.h. ein auf ein bestimmtes Ergebnis ausgerichtetes Ermessen geschlossen werden. Etwas anderes gilt nur in Fällen, in denen bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs bereits ein großer Teil der Gesichtspunkte zu berücksichtigen ist, die auch Bedeutung für die Ermessensausübung haben, und sich damit bei der Normanwendung Überschneidungen zwischen der Tatbestands- und der Rechtsfolgenseite ergeben. Die Feststellung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm gegeben sind, bedeutet in diesen Fällen zugleich, dass der Behörde für die Ausübung ihres Ermessens nur noch ein entsprechend eingeschränkter Spielraum verbleibt. Ein Beispiel dafür ist § 4 Abs. 1 S. 1 ZDG, der die Voraussetzungen der Anerkennung als Beschäftigungsstelle regelt und diese Voraussetzungen mit einer Ermessensermächtigung verbindet. Aus dem Umstand, dass sämtliche Fragen der Eignung der vorgesehenen Beschäftigung einschließlich der Eignung der Beschäftigungsstelle bereits durch die Rechtsvoraussetzungen der Anerkennung absorbiert werden, hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 29.4.1988 - 8 C 69.86 - BVerwGE 79, 274) auf ein eingeengtes Ermessen der für die Anerkennung zuständigen Behörde geschlossen, da es bei der Ermessensausübung einzig noch um Fragen des Unterbringungsbedarfs gehen könne.
32 
Das Gleiche oder etwas Ähnliches kann für § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. nicht gesagt werden, da sich bei der Anwendung dieser Vorschrift keine Überschneidungen zwischen der Tatbestands- und der Rechtsfolgenseite ergeben. Zwischen der Frage, ob die Voraussetzungen der Norm gegeben sind, der Studierende also entweder eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweist oder im Studium herausragende Leistungen erbringt, und der Frage, ob dieser Personenkreis gegenüber anderen Studierenden durch eine Befreiung von der Studiengebührenpflicht bevorzugt werden soll, kann vielmehr ohne weiteres getrennt werden.
33 
e) Schließlich gebietet auch das durch Art. 12 GG gewährleistete Recht auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte nicht, das von § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a.F. eröffnete Ermessen als intendiertes Ermessen zu begreifen. Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG dürfte in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot die staatliche Verpflichtung zu entnehmen sein, ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot zu schaffen, welches allen dazu Befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert (BVerwG, Urt. v. 23.10.1996 - 6 C 1.94 - BVerwGE 102, 142; Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32; Urt. des Senats vom 12.2.2009 - 2 S 1855/07 - Juris). Die Länder haben danach, wenn sie Studiengebühren einführen, eine sozialstaatliche, auf die Wahrung gleicher Bildungschancen bedachte Regelung zu treffen, welche den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreisen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.1.2005 - 2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226, 245). Der Landesgesetzgeber hat sich im Hinblick hierauf um eine sozialverträgliche Ausgestaltung der Studiengebührenpflicht bemüht. Das vom Landesgesetzgeber dazu entwickelte Konzept sieht in erster Linie die allen Studienbewerbern und Studierenden gemäß § 7 LHGebG offen stehende Möglichkeit vor, bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg ein privatrechtliches Darlehen zur Finanzierung der Studiengebühren aufzunehmen. Ein weiteres Element dieses Konzepts bildet § 6 Abs. 1 S. 1 LHGebG, der mit Rücksicht auf besondere Lebenslagen oder Erschwernisse Gebührenbefreiungen vorsieht. § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. verfolgt dagegen keine in diesem Sinn als sozial zu bezeichnenden Zwecke. Die Auslegung dieser Vorschrift wird daher durch Art. 12 GG nicht in der vom Verwaltungsgericht angenommenen Weise beeinflusst.
34 
2. Ob die staatlichen Hochschulen und Berufsakademien von der ihnen durch § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. eröffneten Befugnis Gebrauch machen, Studierende von der Studiengebühr zu befreien, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, ist damit ihrer Entscheidung überantwortet. Das schließt die Möglichkeit ein, dass die Hochschulen und Berufsakademien sich mit Rücksicht auf die mit der Gewährung zusätzlicher Befreiungen verbundene (weitere) Schmälerung des Gebührenaufkommens sowie im Hinblick auf ihr Interesse, den im Zusammenhang mit der Erhebung von Studiengebühren entstehenden Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, generell gegen eine solche Befreiung entscheiden. Es steht den Hochschulen und Berufsakademien ferner frei, ihre Entscheidung dahingehend zu treffen, dass nur einer der beiden in § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG genannten Personengruppen eine Gebührenbefreiung gewährt werden soll.
35 
Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts über das Verhältnis, in dem die beiden Tatbestandsalternativen des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG zueinander stehen, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Zwischen dem Merkmal der Begabung für ein Studium und dem Merkmal der - infolge einer Umsetzung dieser Begabung erbrachten - herausragenden Studienleistungen besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ein enger untrennbarer Zusammenhang, da diese Merkmale nicht "beliebig alternativ, sondern konsekutiv zeitlich gestaffelt nebeneinander" stünden. Daran ist richtig, dass ein Studierender, der sein Studium eben erst begonnen hat, noch keine herausragenden Studienleistungen erbracht haben kann, weshalb in der Anfangsphase des Studiums eine Befreiung auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG nur wegen einer weit überdurchschnittlichen Begabung in Betracht kommen kann. Nicht zwingend ist dagegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es in den Fällen, in denen das Studium über seine Anfangsphase hinaus gekommen ist, für die Befreiung nicht mehr darauf ankommen könne, ob der Studierende eine überdurchschnittliche Begabung besitze, weshalb eine Befreiung in diesem Stadium nur noch aufgrund der Tatbestandsalternative herausragender Leistungen im Studium erfolgen könne, die nunmehr aufgrund der erbrachten Studienleistungen (Teil-, Zwischenprüfungen etc.) feststellbar seien. Das kann jedoch auf sich beruhen, da dem Bedenken des Verwaltungsgerichts auch dadurch Rechnung getragen werden kann, dass auf die zweite Tatbestandsalternative des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG beschränkte Befreiungen bspw. nur für die Anfangssemester erteilt werden. Die Hochschulen und Universitäten sind deshalb nicht gezwungen, von der Ermächtigung des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG nur in der Weise Gebrauch zu machen, dass sie sowohl Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen, als auch Studierende, die im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Gebührenpflicht befreien.
36 
3. Das Rektorat der Beklagten hat in seiner Sitzung vom 29.11.2006 entschieden, von der Möglichkeit, Studierende von der Studiengebühr zu befreien, die im Studium herausragende Leistungen erbringen, keinen Gebrauch zu machen, und zur Begründung sinngemäß angeführt, dass es in Anbetracht der unterschiedlichen und breit angelegten Disziplinen der Universität nicht oder jedenfalls nur mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand möglich sei, das Vorliegen dieser Voraussetzung festzustellen. Im Hinblick auf Möglichkeit, auch Studierende von der Gebührenpflicht zu befreien, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen, wurde ferner festgelegt, solchen Studierenden eine Befreiung zu gewähren, die Aufnahme in ein Stipendienprogramm der Begabtenförderungswerke gefunden haben, wobei für die Stipendienvergabe nicht vorwiegend soziale Komponenten, sondern zu einem Anteil von mindestens zwei Dritteln die Leistungen des Studierenden das ausschlaggebende Entscheidungskriterium sein müssen. In der Sitzung vom 14.2.2007 wurde ferner beschlossen, dass der Nachweis einer weit überdurchschnittlichen Begabung auch durch Vorlage eines Hochbegabtentests bzw. eines Hochbegabtenzertifikats geführt werden könne, in dem ein Intelligenzquotient von mindestens 130 bescheinigt werde. Die Gebührenbefreiung ist allerdings insoweit auf drei Semester beschränkt. Die Beklagte hat damit allgemeine Richtlinien erlassen, die das ihr im Rahmen des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG zustehende Ermessen lenken und binden sollen.
37 
a) Der im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Einwand des Klägers, die Entscheidung über die Festlegung von Kriterien für die Handhabung des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG habe nicht durch das Rektorat getroffen werden dürfen, da sie gemäß § 19 Abs.1 LHG zur Zuständigkeit des Senats der Beklagten gehöre, ist unbegründet. Nach § 16 Abs. 3 LHG ist der Vorstand bzw. das Rektorat für alle Angelegenheiten zuständig, für die im Landeshochschulgesetz oder in der Grundordnung der Hochschule nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Was die Entscheidung über die Festlegung von Kriterien für eine Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. betrifft, fehlt es an einer solchen anderweitigen Zuständigkeitsbestimmung. Die Festlegung dieser Kriterien ist daher Sache des Vorstands bzw. des Rektorats.
38 
b) Die vom Rektorat der Beklagten festgelegten Kriterien für die Handhabung des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. sind auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie widersprechen weder dem Zweck dieser Vorschrift noch verletzen sie den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.
39 
Die Entscheidung der Beklagten, von der Möglichkeit, Studierende von der Studiengebühr zu befreien, die im Studium herausragende Leistungen erbringen, im Hinblick auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwand keinen Gebrauch zu machen, stößt auf keine Bedenken. Die Schwierigkeiten, die mit der Feststellung verbunden sind, ob ein Studierender im Studium herausragende Leistungen erbringt, hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung plausibel erklärt. Die Beklagte hat dabei u. a. auf die unterschiedliche Praxis bei der Notenvergabe in den einzelnen Fachdisziplinen hingewiesen und ferner angeführt, dass in Studiengängen mit nur wenigen Studierenden nicht zwingend auf das Erbringen herausragender Leistungen geschlossen werden könne, wenn ein Studierender zu den Jahrgangsbesten gehöre. Diese Schwierigkeiten sind allerdings nicht unlösbar. So wäre zumindest in den Fächern mit einer größeren Zahl von Studierenden denkbar, auf das Ergebnis einer Zwischenprüfung abzustellen. Damit wäre das von der Beklagten genannte Problem jedoch nur teilweise beseitigt, da in diesem Fall überdurchschnittliche Leistungen im Studium erst nach dem Ablegen der Zwischenprüfung berücksichtigt werden könnten. Zu bedenken ist ferner, dass sich das Hochschulsystem in Baden-Württemberg in einer Umstellungsphase von den traditionellen Diplom- und Magisterstudiengängen auf ein gestuftes Studiensystem in Form von Bachelor- und Masterstudiengängen befindet. Eine Zwischenprüfung ist in Bachelor- und Masterstudiengängen nicht mehr vorgesehen.
40 
Die weitere Entscheidung der Beklagten, Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen, von der Gebührenpflicht zu befreien, und als Nachweis einer solchen Begabung entweder die Aufnahme in ein nicht vorwiegend von sozialen Komponenten bestimmtes Stipendienprogramm der Begabtenförderungswerke oder aber die Vorlage eines Hochbegabtentests bzw. eines Hochbegabtenzertifikats zu verlangen, erklärt sich ebenfalls mit dem Bestreben der Beklagten, im Rahmen des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a.F. auf einfache, leicht feststellbare Kriterien zurückzugreifen und so den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Auch gegen diese Festlegung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Der Vorwurf des Verwaltungsgerichts, es stelle einen sachwidrigen, denkgesetzlich unzulässigen Schluss dar, aus dem bloßen Umstand einer fehlenden Förderung durch ein Stipendienwerk auf das Fehlen herausragender Leistungen zu schließen, ist in dieser Form schon deshalb verfehlt, weil sich die Beklagte dazu entschlossen hat, Studierende, die im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Studiengebühr gerade nicht zu befreien. Der Beklagten könnte daher allenfalls vorgehalten werden, dass aus der fehlenden Förderung durch ein Stipendienwerk nicht auf das Fehlen einer herausragenden Begabung geschlossen werden kann. Ein solcher Schluss wird von der Beklagten jedoch ebenfalls nicht gezogen. Dass die Beklagte sich dafür entschieden hat, die Aufnahme in ein nicht vorwiegend von sozialen Komponenten bestimmtes Stipendienprogramm der Begabtenförderungswerke zu verlangen, erklärt sich vielmehr allein mit der dadurch bewirkten Verwaltungsvereinfachung. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist damit nicht verbunden.
41 
Aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgt die Verpflichtung, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (vgl. u. a. BVerwG, Urt. v. 19.1.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265). Die Entscheidung der Beklagten, für eine Befreiung von der Studiengebührenpflicht die Aufnahme in ein nicht vorwiegend von sozialen Komponenten bestimmtes Stipendienprogramm der Begabtenförderungswerke zu fordern und sich damit eigene Feststellungen zu ersparen, verstößt danach nicht gegen Art. 3 GG, zumal die Beklagte daneben auch die Vorlage eines Hochbegabtentests bzw. eines Hochbegabtenzertifikats genügen lässt.
42 
Das gilt auch in Anbetracht des weiteren Einwands des Verwaltungsgerichts, dass es Fälle gebe, in denen ein Studierender trotz herausragender Begabung kein Stipendium bekomme, weil er es nicht darauf angewiesen sei oder weil er die geforderten zusätzlichen Qualifikationen wie etwa soziales Engagement, kulturelle Kompetenz, Beherrschung eines Musikinstruments oder dergleichen nicht aufzuweisen habe oder weil er aus persönlichen Gründen ablehne, sich an ein sozial, religiös oder politisch orientiertes Förderwerk zu wenden. Ob und inwieweit ein finanziell gut gestellter Studierender daran gehindert ist, in ein nicht vorwiegend von sozialen Komponenten bestimmtes Stipendienprogramm der Begabtenförderungswerke aufgenommen zu werden, kann dabei dahinstehen, da es jedenfalls auf keine Bedenken stößt, wenn solche Studierende trotz überdurchschnittlich hoher Begabung nicht in den Genuss der von § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG ermöglichten Gebührenbefreiung kommen. Der Hinweis auf die genannten persönlichen Hinderungsgründe kann ebenfalls nicht verfangen, da es mit der Studienstiftung des deutschen Volkes und der Stiftung der Deutschen Wirtschaft auch Begabtenförderungswerke gibt, die nicht sozial, religiös oder politisch orientiert sind.
43 
Die von der Beklagten getroffene Regelung kann schließlich auch nicht aus anderen Gründen als zweck- oder sachwidrig angesehen werden. Für die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es sei sinnlos, Studierende auch noch in höheren Semestern durch eine Studiengebührenbefreiung zu fördern, die zwar eine weit überdurchschnittliche Begabung besäßen, denen es aber nicht gelungen sei, ihre Begabung im Studium erfolgreich umzusetzen, mag es gute Gründe geben. Zu einer solchen Förderung von - in den Worten des Verwaltungsgerichts - "nicht förderungswürdigen Studienversagern" kann es jedoch nach der Praxis der von der Beklagten angeführten Begabtenförderungswerke allenfalls ausnahmsweise kommen. Im Fall der Studienstiftung des deutschen Volkes, deren Stipendien fast die Hälfte aller von einem Begabtenförderungswerk vergebenden Stipendien ausmachen, (vgl. die Antwort der Bundesregierung vom 28.3.2007 auf eine Kleine Anfrage zur sozialen Zusammensetzung der Stipendiatinnen und Stipendiaten, BT-Drs. 16/4849, S. 2 und 3) sieht diese Praxis wie folgt aus: Der Großteil der Stipendiatinnen und Stipendiaten der Stiftung wird nach dem Abitur aufgenommen. Diese Aufnahme ist jedoch zunächst nur vorläufig. Über die endgültige Aufnahme wird erst nach der Anfangsphase des Studiums anhand bestimmter von dem Studierenden zu erbringenden Leistungsnachweise entschieden. Die Stiftung vergibt daneben auch Stipendien an bereits Studierende, die während des Studiums durch besondere Leistungen aufgefallen sind. Eine leistungsunabhängige Förderung erfolgt somit nicht. Das Gleiche gilt für zumindest die meisten der anderen Begabtenförderungswerke. So kennen die Friedrich-Ebert-Stiftung sowie die Konrad-Adenauer-Stiftung nur eine vorläufige Aufnahme; über die endgültige Aufnahme wird erst nach zwei bis drei Semestern entschieden. Die Friedrich-Naumann-Stiftung nimmt im Grundsatz nur Studierende ab dem dritten Semester auf und bietet daneben eine schon vorher mögliche Aufnahme zur Probe an. Das Cusanuswerk sowie die Stiftung der Deutschen Wirtschaft beschränken die Vergabe auf bereits Studierende und verlangen, dass bereits erste Leistungsergebnisse vorliegen. Die bloße Begabung ist danach jedenfalls ganz überwiegend nicht ausreichend, um auf Dauer in eines von der Beklagten genannten Begabtenförderungswerke aufgenommen zu werden.
44 
4. Der Bescheid vom 23.4.2007, mit dem die Beklagte den Befreiungsantrag des Klägers abgelehnt hat, kann danach nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. Die von der Beklagten festgelegten Kriterien für eine Gebührenbefreiung werden vom Kläger nicht erfüllt. Der Bescheid steht somit im Einklang mit den von der Beklagten zulässigerweise erlassenen Ermessensrichtlinien.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
46 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf500 EUR festgesetzt.
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten seine Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007.
Er wurde 1983 geboren und studiert seit dem Wintersemester 2003/04 bei der Beklagten Germanistik und Politikwissenschaften mit dem Ziel, ins Lehramt einzutreten. Das Wintersemester 2007/08 ist sein 9. Fachsemester. Er plant, im Sommersemester 2009 sein Staatsexamen in beiden Fächern abzulegen.
Im Februar 2005 wurde bei ihm die Stoffwechselerkrankung „Zöliakie“ diagnostiziert. Dabei handelt es sich um eine chronische, lebenslange Erkrankung des Verdauungsapparates, nämlich um eine Mischform aus Allergie und Autoimmunerkrankung, die sich in Form einer Unverträglichkeit des Klebereiweißstoffes „Gluten“ äußert, der in vielen Getreidesorten (z.B. Weizen, Gerste, Roggen) vorkommt und insbesondere in verarbeiteten Lebensmitteln und Fertigprodukten enthalten ist, da Gluten häufig als Emulgator, zum Gelieren, Stabilisieren und als Träger von Aromastoffen verwendet wird. Die Zöliakie-Erkrankung ist nicht therapierbar, vielmehr bleibt dem Erkrankten nur die Beachtung einer strikten glutenfreien Diät. Wird sie nicht eingehalten, d.h. nimmt der Erkrankte Gluten mit seiner Nahrung in sich auf, werden die Nährstoffe von seinem Verdauungstrakt nur schlecht verwertet und die Nahrung bleibt z.T. unverdaut im Darm. Die Folge davon sind Gewichtsverlust, Durchfall, Erbrechen, Appetitlosigkeit, Müdigkeit und Misslaunigkeit sowie ein erhöhtes Risiko der Erkrankung an Krebs und Diabetes. Als Alternative zu glutenhaltigen Getreidesorten für die Ernährung zöliakiekranker Menschen zulässig sind Hirse, Mais, Reis und Sojabohnen sowie Kochbananen und ohnehin Gemüse einschließlich Kartoffeln, Salate, Früchte, Fleisch, Fisch, Eier, Milch und Milchprodukte. (siehe www.wikipedia.de > Zöliakie; siehe ferner die vom Kläger dem Klageschriftsatz als Anlage K 3 beigefügten ausführlichen Darstellungen der Deutschen Zöliakie Gesellschaft [DZG] ).
Mit Schreiben vom 25.03.2007 stellte der Kläger bei der Beklagten unter Verwendung des dazu von ihr herausgegebenen Formulars den Antrag, ihn im Sommersemester 2007 von der Pflicht zur Zahlung von Studiengebühren in Höhe von 500,-- EUR je Semester zu befreien, da er infolge seiner Erkrankung behindert sei und sich diese Behinderung im Sinne von § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) „erheblich studienerschwerend“ auswirke.
In dem Formulartext hatte die Beklagte ausgeführt, dass als Nachweis bei einem Behinderungsgrad von 50 und mehr die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises genüge, während bei einem geringeren Grad der Behinderung der Nachweis einer solchen erheblich studienerschwerenden Behinderung durch Vorlage eines ärztlichen Attest erbracht werden müsse.
Der Kläger legte daher zum einen eine Bescheinigung des Versorgungsamtes des Landratsamtes …-… vom 19.03.2007 vor, das darin feststellt, der Grad seiner Behinderung betrage seit 01.01.2008 20 , eine Schwerbehinderung im Sinne von § 2 Abs.2 SGB IX liege hingegen nicht vor, so dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleichs im Sinne des § 69 Abs.4 SGB IX nicht festzustellen seien. Eine Behinderung liege vor, wenn die körperlichen Funktionen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abwichen und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei. Nach § 69 Abs.1 SGB IX würden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Gesellschaftsleben nach Zehnergraden abgestuft festgestellt, wobei Gesundheitsstörungen mit einem Grad von unter 10 keine „Behinderung“ darstellten.
Zum anderen legte der Kläger ein ärztliches Attest des Gastroenterologen Dr. B. aus F. vor, wonach beim Kläger im Februar 2005 Zöliakie diagnostiziert worden sei und schon kleinste Verunreinigungen der Nahrung mit Weizeneiweiß zu Komplikationen führen könnten, so dass eine Verköstigung in einer Mensa oder üblichen Gaststätte nicht möglich sei. Daraus ergäben sich „weitreichende Konsequenzen für die Lebensführung“ mit einer „erheblichen Erschwerung des Alltagslebens“.
Mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 27.03.2007 lehnte die Beklagte den Befreiungsantrag mit der Begründung ab, da kein höherer Grad der Behinderung als 20 vorliege, sei davon auszugehen, dass eine „Zöliakie ohne wesentliche Folgeerscheinungen unter diätetischer Therapie“ vorliege. Aus der attestierten Unmöglichkeit einer Verpflegung in einer Mensa oder üblichen Gaststätte lasse sich keine „erhebliche“ Studienerschwernis ableiten.
Dagegen hat der Kläger am 23.04.2007 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor:
10 
Seine Behinderung wirke sich erheblich studienerschwerend aus, weil sie ihm erheblich weniger Zeit für das Studium lasse als einem gesunden Studenten. Zum einen sei er gezwungen, sich seine drei täglichen Mahlzeiten zeitaufwendig selbst zuzubereiten, und außerdem müsse er seinen Tagesablauf und die Nahrungsaufnahme ganz genau vorplanen und vorstrukturieren, was einen großen Planungs- und Organisationsaufwand bedinge. Sein Bedürfnis, nach einem anstrengenden Vormittag an der Universität eine warme Mahlzeit zu sich zu nehmen, könne er nicht befriedigen. In der Mensa könne er allenfalls Blattsalate mit Öldressing, aber keine anderen, gehaltvollen und warmen Speisen zu sich nehmen und könne deshalb auch nicht wirklich gestärkt in den Nachmittag starten. Ansonsten sei ihm eine Nahrungsaufnahme in der Mensa oder in einer Speisegaststätte wegen der nie auszuschließenden Gefahr kleinster Glutenverunreinigungen der Nahrung nicht möglich. Er müsse sich daher seine Speisen zu Hause selbst zeitaufwendig zubereiten. Da er auch nicht in der Nähe der Universität wohne und die Zeiten zwischen den Vorlesungen nur knapp eine halbe Stunde umfassten, könne er auch nicht jederzeit alle (ihrer Zahl nach im Hauptstudium ohnehin begrenzten und z.T. im elektronischen Vergabeverfahren zugeteilten) Vorlesungen bzw. Studienveranstaltungen besuchen, sondern müsse diese Veranstaltungen so planen, dass sie sich mit seiner besonderen Ernährungsweise vereinbaren ließen. Es gebe mittlerweile zwar glutenfreie Nahrungsmittel, häufig aber müssten diese vor dem Verzehr erst (zeitaufwendig) aufgebacken werden, außerdem koste die Lektüre der Listen der Inhaltsstoffe auf verpackten Lebensmitteln erheblich Zeit. Ausweislich einer Stellungnahme der Deutschen Zöliakie Gesellschaft [DZG] vom 30.04.2008 erfordere laut einer Mitgliederumfrage die Zubereitung und insbesondere der Einkauf glutenfreier Lebensmittel trotz zunehmender Verbreitung in Super- und Drogeriemärkten einen wöchentlichen zeitlichen Mehraufwand von bis zu vier Stunden, da die Zutatenlisten sorgfältig gelesen und überprüft werden müssten, aber auch weil die glutenfreien Grundnahrungsmittel eventuell in mehreren verschiedenen Läden eingekauft werden müssten.
11 
Vermehrte Ausfallzeiten im Studium erleide er auch durch wiederholte unverschuldete Diätfehler. Er habe deshalb „des Öfteren“ schon die Vorlesungen verlassen und sich übergeben müssen. Ein Risiko der Kontamination mit Gluten sei nie ganz auszuschließen, weil schon kleinste Spurenelemente davon genügten und die EU-Warenauszeichnungsverordnung zwar die Angabe aller allergieauslösenden Stoffe, darunter auch Gluten, auf verpackten Nahrungsmitteln verlange, aber für lose Ware oder Restaurantessen nicht gelte. Schon bei kleinsten Verunreinigungen komme es bei ihm zu plötzlich einsetzendem Schwindel, Übelkeit, Lethargie, extremen Kopf- und Unterleibsschmerzen sowie unangenehmen Verdauungsstörungen in Form abnormen Völlegefühls, schwerer Blähungen und massiven, bis zu mehreren Tagen anhaltenden Durchfällen. In solchen Fällen fühle er sich regelrecht „außer Gefecht gesetzt“ und habe schon des Öfteren die Vorlesungen nicht besuchen können bzw. früher verlassen müssen. Selbst als glutenfrei deklarierte Fertigprodukte enthielten gelegentlich Glutenspuren, so dass es sogar bei gewissenhafter Ernährung wiederholt zu unbewussten und unverschuldeten Diätfehlern komme, die sich in Übelkeit, Bauchschmerz und Durchfall äußern könnten (vgl. Attest von Dr. B. v. 13.08.07 - GAS 63).
12 
Schließlich habe er auch einen erheblichen finanziellen Mehrbedarf, da er in Folge seiner Behinderung seine Nahrungsmittel zum größten Teil nur aus Reformhäusern und anderen spezialisierten Geschäften zu höheren Preisen beschaffen könne. Um sich diese teure tagtäglich einzuhaltende Spezialdiät leisten zu können, deren Kosten ihm von der Krankenkasse nicht erstattet würden, habe er einen Nebenjob an zwei Nachmittagen in der Woche aufnehmen müssen, so dass ihm weniger Zeit für das Studium bleibe.
13 
Neben dem außergewöhnlichen Zeitaufwand sei auch diese gegenüber gesunden Studenten größere finanzielle Mehrbelastung als erhebliche Studienerschwernis zu beachten.
14 
Seit April 2007 leide er zusätzlich unter allergischem Asthma bronchiale, das ihn zu einer kortisonbasierten Therapie zur Abschwächung der Symptome (Atemnot/Kurzatmigkeit) und zu einer Immuntherapie bezüglich Gräsern und Roggen zwinge. Außerdem leide er an einer saisonalen polleninduzierten Rhinitis allergica und bedürfte einer saisonalen Therapie mit Asthmaspray, Nasenspray und Antihistaminikum (vgl. Atteste der Universitätsklinik F. vom 6.5.2008).
15 
Nach allem liege eine erhebliche Studienbeeinträchtigung im Sinne des § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG vor, der in einem solchen Fall vorsehe, dass die Beklagte ihn von der Gebühr befreien „solle“, d.h. im Regelfall, der hier mangels atypischer Ausnahmesituation gegeben sei, befreien „müsse“.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
den Bescheid der Beklagten vom 27.03.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, erneut über seinen Antrag auf Befreiung von den Studiengebühren für das Sommersemester 2007 zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Sie verweist auf die Begründung des angegriffenen Bescheids. Dass sich die unstreitige Behinderung des Klägers „erheblich studienerschwerend“ auswirke, sei nicht festgestellt. Es liege eine Zöliakie ohne wesentliche Folgeerscheinungen unter diätetischer Therapie vor. Dass sie in erheblichem Umfang eine Teilnahme des Klägers am Vorlesungsbetrieb oder an anderen Studienveranstaltungen unmöglich mache, sei nicht dargetan. Das belegten auch die ordnungsgemäßen Studienleistungen des Klägers. Von einer erheblichen Studienerschwernis könne man erst ausgehen, wenn mehr als die Hälfte der Vorlesungen versäumt werde.
21 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte (jeweils ein Heft) verwiesen.
22 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger zu seiner Erkrankung und ihren Auswirkungen auf sein Alltagsleben und sein Studium vom Gericht angehört worden. Auf die hierüber erstellte Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässige Klage (§ 11 LHGebG) ist unbegründet.
24 
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Befreiung von der Studiengebührenpflicht (§ 113 Abs.5 S.2 VwGO). Vielmehr hat die Beklagte diesen Antrag zu Recht abgelehnt.
25 
Nach § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG „sollen“ Studierende von der Studiengebühr befreit werden, bei denen sich ihre Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX „erheblich studienerschwerend auswirkt“. Das heißt bei Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals müssen sie regelmäßig befreit werden, sofern nicht ein atypischer Ausnahmefall vorliegt.
26 
Dieses Tatbestandsmerkmal ist aber im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Zöliakie-erkrankung des Klägers stellt zwar nach der verbindlichen Feststellung des Versorgungsamtes eine Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX dar. Diese Behinderung wirkt sich jedoch nicht im Sinne von § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG „erheblich studienerschwerend“ aus.
I.
27 
Nach § 2 Abs.1 S.1 SGB IX liegt eine Behinderung vor, wenn infolge einer dauernden Abweichung der körperlichen Funktionen, der geistigen Fähigkeiten oder der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand die Teilhabe des Betreffenden am „Leben in der Gesellschaft“ im generellen Durchschnittsalltag ganz allgemein „beeinträchtigt“ ist. Das Vorliegen einer solchen Behinderung alleine genügt aber für die Befreiungsregelung des § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG noch nicht. Vielmehr setzt diese Vorschrift zusätzlich eine ganz konkrete Auswirkung dieser Behinderung auf das Studium, nämlich eine „Erschwernis“ dieses Studiums voraus. Dass es behinderte Studierende „ohnehin schon schwer haben“, genügt also nicht, da die Vorschrift nach dem Willen des Gesetzgebers zwar Art.3 Abs.3 S.2 GG Rechnung tragen soll (vgl. LT-Drs. 13/4858, S.22) und behinderten Studierenden durch die Studiengebührenbefreiung auf finanzieller Ebene einen Nachteilsausgleich gewähren, sie aber nicht pauschal für den mit jeder Behinderung einhergehenden Verlust an Lebensqualität „entschädigen“ will.
28 
1. Ein Studium wird in diesem Sinne „erschwert“, wenn es wegen der Behinderung nicht so durchgeführt werden kann, wie dies einem durchschnittlich gesunden Studierenden möglich ist. Ausgehend von den Grundanforderungen eines jeden Studiums ist das dann der Fall, wenn den behinderten Studierenden etwa das Aufsuchen der verschiedenen Orte der Lehrveranstaltungen infolge einer eingeschränkten körperlichen Mobilität, oder aber das Aufnehmen des vermittelten Wissens infolge von Hör-, Lese- oder Konzentrationsmängeln oder auch das Wiedergeben und Darstellen des Wissens in schriftlicher oder mündlicher Form bei Diskussionen oder Prüfungen infolge von Schreib-, Sprach- oder Konzentrationsmängeln oder aber die Erbringung praktischer Studienleistungen (Versuchsaufbauten, Labortätigkeiten, handwerklich-technische Übungen) mehr Zeit kostet als den Gesunden. Ein Studienerschwernis liegt auch vor, wenn dem behinderten Studierenden insgesamt weniger Zeit zur Verfügung steht als einem gesunden Studenten, weil er einen Teil des Zeitbudgets, das durchschnittlich gesunden Studierenden dafür normalerweise zur Verfügung steht, für die zeitaufwendige Kompensation seiner behinderungsbedingten körperlichen, geistigen oder seelischen Mängel oder aber auch für deren zeitaufwendige Behandlung und Milderung aufwenden muss. Eine Erschwernis des Studiums kann dabei auch dann vorliegen, wenn der behinderte Studierende zwar keine Studienveranstaltungen versäumt, weil er - wie etwa im Fall eines Dialysepatienten - seine Studierfähigkeit durch außerhalb der Vorlesungszeiten vorgenommene zeitraubende Maßnahmen und Bemühungen herstellen kann, dadurch aber einen Verlust an Zeit erleidet, der ihm andernfalls für notwendige Erholungsphasen oder ein Eigenstudium zur Verfügung stünde.
29 
Auf eine solche zeitliche Erschwernis des Studiums infolge einer „Behinderung“ des Studierens durch die Erziehung und Pflege eines bis zu 8 Jahre alten Kindes stellt auch die im systematischen Kontext zu § 6 I 1 Nr.3 LHGebG stehende Befreiungsregelung des § 6 I 1 Nr.1 LHGebG ab, die nach dem Willen des Gesetzgebers (LT-Drs. 13/4858 S.22) ihren Grund darin findet, dass Studierende, wenn sie sich wegen der Kindererziehung nicht beurlauben lassen, in dieser Zeit in der Regel nur „eingeschränkt weiterstudieren“. Auf diesen Aspekt der besonders intensiven zeitlichen Belastung durch die Erziehung und Pflege eines bis zu 8 Jahre alten Kindes hat deshalb auch die Kammer in ihrem Urteil zur Vereinbarkeit des § 6 I 1 Nr.1 LHGebG mit Art.3 und Art.6 GG abgestellt (Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 - , VBlBW 2007, 426 = juris, dort Rdnr.103 -110).
30 
Dass sich die Behinderung tatsächlich in Form einer echten Studienzeitverlängerung niederschlägt, ist dabei für die Erfüllung des Begriffs der „studienerschwerenden Auswirkungen“ zwar hinreichend, aber nicht zwingend notwendig. Das Gesetz knüpft nämlich in § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG die Studiengebührenbefreiung nicht an das Tatbestandsmerkmal einer „Studienzeitverlängerung“, sondern gewährt sie gegebenenfalls bereits im und ab dem ersten Studiensemester, in dem solche Erschwernisse auftreten. Diese Regelung unterscheidet sich damit von der Vorgängerregelung des § 7 Abs.2 S.2 LHGebG a.F., der von Langzeitstudiengebühren, die ohnehin nur bei einem verzögerten Studium fällig wurden, dann befreite, wenn eine unbillige Härte vorlag und insofern ausdrücklich ausführte, das sei in der Regel der Fall, wenn sich eine Behinderung oder chronische Erkrankung „studienzeitverlängernd“ auswirke. § 6 I 1 Nr.3 LHGebG verzichtet damit auf einen konkreten Nachweis einer echten, die Gesamtstudienzeit als solche wirklich messbar verzögernden Auswirkung. Die Befreiung ist daher im Grundsatz auch dann möglich, wenn der Studierende es trotz seiner Behinderung und der damit verbundenen Studienerschwernisse doch noch schafft, sein Studium studienplangemäß durchzuführen, weil er diese Nachteile durch einen weit übermäßigen Arbeitseinsatz und unter Anspannung aller seiner Kräfte gerade noch kompensieren kann.
31 
Eine finanzielle Mehrbelastung infolge der Behinderung genügt hingegen nicht für die Annahme einer studienerschwerenden Auswirkung der Behinderung im Sinne des § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG. Eine behinderungsbedingte finanzielle Mehrbelastung kann daher allenfalls dann ausnahmsweise eine Studienerschwernis im Sinne des § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG darstellen, wenn sie sich direkt und unausweichlich in einem studienerschwerenden Zeitnachteil niederschlägt, weil im konkreten Einzelfall ein weder durch Sozialleistungen noch sonst von Seiten Dritter oder durch Unterhaltsansprüche kompensierter behinderungsbedingter finanzieller Mehrbedarf den behinderten Studierenden zwingt, diesen Zusatzbedarf durch eine Erwerbstätigkeit neben seinem Studium zu decken und dadurch weniger Zeit für das Studium zur Verfügung zu haben.
32 
2. Dass eine Behinderung sich im dargelegten Sinne nach § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG studienerschwerend auswirkt, genügt jedoch für eine Befreiung noch nicht. Vielmehr muss sie sich außerdem auch „ erheblich “ studienerschwerend auswirken.
33 
Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung insoweit ausgeführt, der Verweis auf die Definition der Behinderung in § 2 SGB IX trage gegenüber der bisherigen Regelung ( § 7 Abs.2 LHGebG a.F.: „Behinderung oder chronische Erkrankung“) zur Erleichterung und Einheitlichkeit der Auslegung bei. Eine „weitere Verwaltungsvereinfachung“ werde sich dadurch ergeben, dass die nach SGB IX zuständigen Behörden eine Behinderung mit einem Grad von „wenigstens 30“ feststellen. Bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, der durch einen Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werde, könne „in der Regel“ angenommen werden, dass sich die Behinderung „erheblich“ studienerschwerend auswirke (LT-Drs.13/4858 S.23).
34 
Eine Schwerbehinderung, wie sie nach der Definition in § 2 Abs.2 SGB IX im Falle eines Grades der Behinderung von 50 oder mehr vorliegt, genügt also regelmäßig für die Schlussfolgerung, sie werde sich auch „erheblich“ studienerschwerend auswirken, es kann aber ausnahmsweise im atypischen Einzelfall selbst bei einem solchen Behinderungsgrad an einer solchen Auswirkung fehlen. Umgekehrt geht der Gesetzgeber lediglich davon aus, dass es der „Verwaltungsvereinfachung“ dient, für die Annahme einer „erheblichen“ studienerschwerenden Auswirkung einer Behinderung mindestens einen Grad von 30 zu verlangen. Insofern hatte er wohl die Regelung des § 2 Abs.3 SGB IX im Blick, die Behinderte mit einem Behinderungsgrad von 30 Schwerbehinderten gleichstellt, wenn infolge dieser Behinderung ein Arbeitsplatz nicht erlangt oder beibehalten werden kann. Im Text des Befreiungstatbestandes des § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG hat der Gesetzgeber hingegen konkrete Zahlen des Grades der Behinderung gerade nicht genannt, sondern statt dessen nur den offenen Begriff der „erheblichen“ Studienerschwernis verwendet. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG die Frage der Erheblichkeit der behinderungsbedingten Studienerschwernis nicht notwendig von einem bestimmten Grad der Behinderung abhängig machen wollte, sondern dass im Einzelfall eine erhebliche Studienerschwernis auch bei einer Behinderung mit einem unter 30 liegenden Schweregrad möglich sein kann.
35 
Für eine „erhebliche“ Studienerschwernis mindestens erforderlich ist allerdings ein Behinderungsgrad von 20. Dass folgt daraus, dass dieser Behinderungsgrad das Minimum an einer sozialrechtlich beachtlichen Behinderung darstellt, denn eine Feststellung des Grades der Behinderung durch die zuständige Sozialbehörde ist nach § 69 Abs.1 S.1 und S.6 SGB IX überhaupt erst ab diesem Behinderungsgrad zu treffen. Das bedeutet allerdings nicht, dass allein aus der Feststellung eines Behinderungsgrades von 20 dann auch ohne weiteres deren „erheblich“ studienerschwerende Auswirkung folgt. Vielmehr muss sich diese im konkreten Einzelfall aus der individuellen Behinderung und den damit verbundenen zeitlichen Einschränkungen und Nachteilen im Studium ergeben.
36 
Aus dem systematischen Kontext mit dem Befreiungstatbestand des § 6 Abs.1 S.1 Nr.1 LHGebG ergibt sich unter Berücksichtigung der Geltung des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots aus Art.3 Abs.1 GG zudem, dass das Gewicht der erheblichen Studienerschwernis mit dem Gewicht dieses Befreiungstatbestandes vergleichbar sein muss. Die behinderungsbedingte Studienerschwernis muss daher, um als „erheblich“ angesehen zu werden, in etwa einen vergleichbaren zeitlichen Nachteil umfassen, wie er Studierenden durch die Erziehung und Pflege eines bis zu 8 Jahre alten Kindes neben ihrem Studium regelmäßig erwächst, weil sie sich in der Zeit, in der sie sich um das Kind kümmern, nicht voll und uneingeschränkt ihrem Studium widmen können. Dabei dürfte es sich nach der praktischen Lebenserfahrung, selbst wenn man eine teilweise Delegation der Betreuungsleistung an Dritte berücksichtigt, um täglich mehrere Stunden handeln.
37 
Schließlich ist bei der Bestimmung des Gewichts der „erheblichen“ Studienerschwernis zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in Anknüpfung daran den behinderten Studierenden nicht nur teilweise (wie etwa nach den Befreiungsregelungen einiger anderer Bundesländer - siehe www.studentenwerke. de/services/printdocu.asp?nr=6204), sondern ohne weitere graduelle Abstufungen in vollem Umfang von der Studiengebührenpflicht in Höhe von 500,-- EUR je Semester befreit, was wiederum zeigt, dass es hier für einen Nachteilsausgleich in solchem Umfang doch eines ganz beachtlichen Gewichts der Studienerschwernis bedarf.
II.
38 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen wirkt sich die unstreitig beim Kläger mit einem Grad von 20 vorhandene Behinderung durch seine chronische Zöliakie-Erkrankung zwar zweifelsohne studienerschwerend, aber nicht „erheblich“ studienerschwerend aus.
39 
Schon der Grad seiner Behinderung liegt mit 20 nach dem oben Gesagten an der untersten Grenze, ab der eine erheblich studienerschwerende Auswirkung überhaupt in Betracht kommt. Die Einstufung mit 20 , die das Versorgungsamt vorgenommen hat, entspricht den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“, 2008, Ziff.26.10, S.80 (www.bmas.de/coremedia/generator/10588/ anhaltspunkte__fuer __die__aerztliche__gutachtertaetigkeit.html). Danach ist ein Grad von 20 angemessen für eine „Zöliakie ohne wesentliche Folgeerscheinungen unter diätetischer Therapie“. Eine Festsetzung höherer Werte ist hingegen nach diesen Anhaltspunkten nur angemessen „bei andauerndem, ungenügendem Ansprechen auf glutenfreie Kost (selten) - je nach Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes“. Ein solcher Fall liegt jedoch beim Kläger nicht vor.
40 
Dass die Zöliakieerkrankung sich trotz ihrer Berücksichtigung mit einem Grad von nur 20 im Alltag des Klägers auswirkt und Folgen für ihn hat, kann zwar nicht in Abrede gestellt werden. Die zeitlichen Nachteile, die der Kläger infolge seiner Zöliakieerkrankung gegenüber einem gesunden Studierenden hat, liegen aber nicht in dem oben genannten erforderlichen erheblichen, nämlich mit dem Zeitaufwand für die Erziehung und Betreuung eines bis zu 8 Jahre alten Kindes vergleichbaren Umfang von durchschnittlich mehreren Stunden pro Tag vor.
41 
Es mag zwar sein, dass der Kläger, nachdem seine Zöliakieerkrankung im Jahre 2005 diagnostiziert wurde, in der Anfangszeit bis zur vollständigen Umstellung auf eine glutenfreie Diät einen ganz beträchtlichen, großen Zeitaufwand beim Einkaufen dadurch hatte, dass er zunächst bei jedem einzelnen Lebensmittel die Verpackungsaufdrucke und Zutatenangaben lesen und auf Glutenfreiheit überprüfen musste. In dem hier maßgeblichen Sommersemester 2007 jedoch hatte er bereits eine zweijährige Erfahrung damit. Außerdem gibt die DZG selbst Listen von geprüften glutenfreien Produkten heraus, an denen er sich ohne weiteres rasch orientieren kann. Von einem wirklich signifikanten zeitlichen Mehraufwand beim Einkaufen kann also keine Rede sein, auch wenn der Kläger hier und da auch heute noch vor Erwerb eines neuartigen Produkts gezwungen sein mag, die Packungsaufdrucke zu lesen oder sich sonst mündlich durch Nachfragen beim Verkäufer etwa auf dem Markt zu informieren. Zudem beziffert selbst die DZG in ihrer Stellungnahme den mit der Produktprüfung und -auswahl verbundenen zeitlichen Mehraufwand aufgrund einer Mitgliederbefragung auf allenfalls vier Stunden pro Woche, was angesichts der durchschnittlichen Zahl von Einkäufen für eine Einzelperson ohnehin recht hoch erscheint.
42 
Es mag auch sein, dass der Kläger nicht in jedem Lebensmittelgeschäft alle seine Nahrungsmittel zugleich erwerben kann, sondern zum Teil seine Einkäufe in verschiedenen Geschäften tätigen muss, um alle Grundnahrungsmittel zu erwerben, und dadurch einen gewissen zeitlichen Mehraufwand hat. Andererseits ergibt sich aus der Stellungnahme der DZG selbst, dass anders als etwa wohl noch 2005 mittlerweile die glutenfreien Produkte eine zunehmende Verbreitung in Supermärkten und Drogerien gefunden haben, so dass sich das Problem der beschränkten Zahl von Einkaufsmöglichkeiten dadurch zumindest reduziert hat.
43 
Soweit sich der Kläger darauf beruft, er müsse täglich seine warme Mahlzeit abends nach der Rückkehr aus der Universität zu Hause zubereiten und dazu täglich frische Zutaten, wie etwa Gemüse oder Fleisch/Fisch einkaufen, stellt dies zwar einen gewissen Zeitaufwand dar, den ein gesunder Student, der sich auf Fertigprodukte oder ein täglich fertig zubereitetes Essen in der Mensa beschränken kann, in diesem Umfang so nicht hat. Andererseits ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, der im Besitz eines kleinen Kühlschranks ist, den Zeitaufwand nicht auch durch Einkauf auf Vorrat für mehrere Tage reduzieren könnte. Relevant kann letztlich auch nur der zeitliche Mehraufwand sein, den er gegenüber einem gesunden Studierenden hat, der sich abends wenngleich keine warme Mahlzeit, so doch auch eine kalte Mahlzeit zubereitet, dafür einkaufen muss und anschließend Geschirr, wenngleich nicht notwendig Kochgeschirr und -utensilien reinigen muss. Damit verglichen fällt aber der tägliche Mehraufwand des Klägers von vielleicht einer halben Stunde nicht wirklich im oben genannten Sinne erheblich ins Gewicht.
44 
Für einen an Zöliakie erkrankten Menschen wie den Kläger ist es zudem nur entscheidend, „was“ er isst, hingegen nicht „wann“ er isst - wie dies etwa bei Diabetikern der Fall ist. Beim Kläger liegt also kein Zeitnachteil dadurch vor, dass nur zu bestimmten Zeiten überhaupt eine Nahrungsaufnahme möglich bzw. erforderlich ist, was dann etwa zu unfreiwilligen Unterbrechungen der Vorlesungsteilnahme oder zu einer nur reduzierten Inanspruchnahme der gebotenen Vorlesungs- und Bildungsangebote der Beklagten zwingen würde. Soweit der Kläger sich darauf beruft, jeder Tag bedürfe eines „erhöhten Zeitaufwandes an Planung und Organisation“, da er genau planen müsse, wo und wie er im Tagesablauf glutenfreie Nahrungsmittel erlangen, erwerben und verzehren könne, hat er nicht dargelegt, in welchem zeitlichen Umfang sich eine solche Planungstätigkeit überhaupt niederschlagen soll. Dass die tatsächliche Notwendigkeit einer tagtäglichen Befassung mit der Einhaltung einer glutenfreien Diät bei ausnahmslos jedem Akt der Nahrungsaufnahme, der Zubereitung von Speisen und dem Erwerb der notwendigen Lebensmittel die Lebensfreude und Zwanglosigkeit des Alltagslebens beeinträchtigt und zweifelsohne eine massive Einbuße an Lebensqualität darstellt, erfüllt jedoch nach dem oben unter I.1.c. Gesagten nicht den Befreiungstatbestand, wenn sich daraus keine zeitlich erhebliche Studienerschwernis ergibt. Was den Tagesablauf des Klägers im Studienalltag angeht, liegt es vor dem Hintergrund, dass er wohl regelmäßig zu Hause morgens sein Frühstück bzw. abends seine warme Mahlzeit zu sich nimmt, auf der Hand, dass er sich im Verlauf des Tages aus mit sich geführten Nahrungs- und/oder auch Getränkevorräten (bis hin zu lactosefreiem Kaffee aus der Thermoskanne) wird versorgen müssen, falls er nicht die Möglichkeit wahrnimmt, einen Salat oder Pommes Frites in der Mensa oder bei einer bestimmten Schnellrestaurantkette zu essen.
45 
Soweit der Kläger darüber hinaus auch geltend macht, er erleide des Öfteren infolge unverschuldeter und unvermeidlicher Diätfehler Ausfälle, weil es ihm selbst bei Aufnahme von nur geringen Spuren von Gluten körperlich sehr schlecht gehe, hat er die Häufigkeit solcher Vorkommnisse in der mündlichen Verhandlung zeitlich auf etwa einmal pro Monat eingegrenzt. Dass es sich dabei jedes Mal um gleich mehrtägige Ausfälle handelt, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen und vor dem Hintergrund auch nicht ersichtlich, dass der Kläger zu der noch vor der Diagnose seiner Erkrankung liegende Anfangszeit seines Studiums, in der er noch keine glutenfreie Diät einhielt, keine solchen Ausfälle schilderte, sondern nur berichtete, extrem dünn und hungrig gewesen zu sein und an lauten Bauchgeräuschen gelitten zu haben.
46 
Dass die Zöliakieerkrankung des Klägers, die als solche nicht therapierbar ist, den Kläger regelmäßig zu zeitaufwendigen Arztbesuchen zum Zwecke von Behandlungen und Untersuchungen zwingt und ihn dadurch vom Studium in nennenswertem zeitlichem Umfang häufig oder gar wöchentlich abhält, hat er ebenfalls nicht vorgetragen. In der Zeit seit der erstmaligen Diagnose seiner Erkrankung im Jahre 2005 bis heute hat er sich nach seinen Angaben insgesamt vier Magenspiegelungen unterziehen müssen.
47 
Was die vom Kläger geltend gemachte zweifelsohne gegebene finanzielle Mehrbelastung infolge des Erwerbs teurer glutenfreier Spezialnahrungsmittel angeht, ergibt sich aus dem oben unter I.1.b. Gesagten, dass die Befreiungsregelung nicht an diesen finanziellen Mehraufwand anknüpft. Offenbleiben kann, ob er diesen Mehraufwand tatsächlich mangels eines Ausgleichs durch Sozialleistungen oder Unterhaltsansprüche gezwungenermaßen durch eine neben dem Studium aufgenommene Erwerbstätigkeit bestreiten muss. Denn dass er dadurch einen „erheblichen“ Zeitnachteil erleidet, ist seinem Vorbringen jedenfalls nicht zu entnehmen. In der mündlichen Verhandlung hat er den Mehraufwand zunächst mit etwa 150,-- EUR monatlich beziffert, jedoch dies dahin eingeschränkt, dass er diese Berechnung in den Anfangszeiten der Umstellung seiner Diät auf glutenfreie Nahrung im Jahre 2005 angestellt hat und seinerzeit die glutenfreien Lebensmittel noch teurer gewesen seien als heute. Im Sozialrecht wird für Zöliakieerkrankte jedenfalls nur ein Mehrbedarf von 66, 47,-- EUR monatlich für die Mehrkosten einer glutenfreien Ernährung anerkannt (vgl. § 21 Abs.5 SGB II i.V.m § 30 Abs.5 SGB XII: „behinderungsbedingter Zwang zu einer bestimmten kostenaufwändigen Ernährung“; siehe dazu die Broschüre des Deutschen Studentenwerks: „Studium und Behinderung“ - Kapitel 09 - Ziff.2.4a, -www.studentewerke.de/main/default. asp?id=06103 und die Mehrbedarfstabelle www.tacheles-sozialhilfe.de/info/ mehrbedarf_ernaehrung.asp; siehe auch die Österreichische Hochschüler Innenschaft, die einen Bedarf von 70,-- EUR monatlich angibt, - www.oeh.ac.at/ studieren/barrierefrei_studieren/#c1117). In diesem Umfang könnte der Kläger von den Sozialbehörden seinen finanziellen Mehrbedarf im Wege der Sozialleistung einer Hilfe zum Lebensunterhalt in besonderen Lebenslagen zwar im Grundsatz gedeckt bekommen. Allerdings verlangt der Nachrang der Sozialleistung die Prüfung, ob der Betreffende seinen Mehrbedarf nicht ganz oder teilweise durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft insbesondere in den Semesterferien decken kann, wofür grundsätzlich alle von Studierenden üblicherweise ausgeübten Gelegenheitsarbeiten zu berücksichtigen sind und nur abzusehen ist, wenn eine Arbeit neben dem Studium nicht möglich bzw. zumutbar ist (siehe Broschüre des Studentenwerks, a.a.O. Kapitel 09, Ziff.2.3.b). Wie der Kläger aber in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat, geht er einer Nebentätigkeit im Umfang von etwa 9 Stunden pro Woche gegen Bezahlung von brutto 11,20 EUR/Stunde nach, unter anderem auch, um sein sonstiges Studentenleben zu finanzieren. Auch wenn er einen Teil seines dabei erzielten Verdienstes zur Finanzierung der finanziellen Mehrkosten seiner glutenfreien Ernährung aufwendet, ergibt sich daraus selbst bei Annahme von Mehrkosten in Höhe von 100,-- EUR monatlich bei diesem Stundenlohn mittelbar nur ein studienerschwerender zeitlicher Nachteil im Umfang von weniger als 10 Stunden pro Monat, also von vielleicht zwei bis höchstens drei Stunden pro Woche. Das wiederum reicht nach dem oben Gesagten nicht für die Überschreitung der Erheblichkeitsgrenze aus.
48 
Eine erhebliche studienerschwerende Auswirkung haben schließlich auch nicht das allergische Asthma Bronchiale und die saisonale polleninduzierte Rhinitis, an denen der Kläger neben seiner Zöliakieerkrankung zusätzlich leidet. Zum einen handelt es sich zumindest bei der Rhinitis um eine nur saisonale Beschwer. Zum anderen sind diese Erkrankungen mit einer Immuntherapie therapierbar bzw. in ihren akuten Symptomäußerungen durch Atemwegsprays zu kompensieren. Diese Zusatzerkrankung bringt zwar eine weitere zeitliche Erschwernis durch die notwendigen Arztbesuche und die - allerdings wohl in den Semesterferien durchgeführten bisher zweimaligen- Kuraufenthalte mit sich. Dass sich daraus aber im wöchentlichen Studienalltag signifikante zeitliche Mehrbelastungen von mehreren Stunden täglich ergeben, ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Eine vom Kläger unter Hinweis auf diese Zusatzerkrankung beantragte Feststellung der Erhöhung des Grades der Behinderung hat zudem das Versorgungsamt offenbar bestandskräftig abgelehnt.
49 
Alles in allem verkennt die Kammer nicht, dass der Kläger durch seine Zöliakieerkrankung aber auch durch sein Asthma im Alltagsleben eindeutig massiv in seiner Lebensqualität eingeschränkt ist. Seiner Ansicht, diese Erkrankungen wirkten sich auch „erheblich“ studienerschwerend aus, vermag die Kammer hingegen nicht zu folgen, da die sich daraus für den Kläger zweifellos ergebenden gewissen zeitlichen Benachteiligungen auch in ihrer Summierung eindeutig nicht den für die Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle erforderlichen Umfang erreichen.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Kammer hat keinen Anlass, das Urteil wegen der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
51 
Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage der „Erheblichkeit“ einer studienerschwerenden Auswirkung einer Behinderung im Sinne von § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs.1 S.1 VwGO i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO), nämlich für eine Vielzahl behinderter Studierender bedeutsam, aber bislang nicht obergerichtlich geklärt ist.

Gründe

 
23 
Die ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässige Klage (§ 11 LHGebG) ist unbegründet.
24 
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Befreiung von der Studiengebührenpflicht (§ 113 Abs.5 S.2 VwGO). Vielmehr hat die Beklagte diesen Antrag zu Recht abgelehnt.
25 
Nach § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG „sollen“ Studierende von der Studiengebühr befreit werden, bei denen sich ihre Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX „erheblich studienerschwerend auswirkt“. Das heißt bei Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals müssen sie regelmäßig befreit werden, sofern nicht ein atypischer Ausnahmefall vorliegt.
26 
Dieses Tatbestandsmerkmal ist aber im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Zöliakie-erkrankung des Klägers stellt zwar nach der verbindlichen Feststellung des Versorgungsamtes eine Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX dar. Diese Behinderung wirkt sich jedoch nicht im Sinne von § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG „erheblich studienerschwerend“ aus.
I.
27 
Nach § 2 Abs.1 S.1 SGB IX liegt eine Behinderung vor, wenn infolge einer dauernden Abweichung der körperlichen Funktionen, der geistigen Fähigkeiten oder der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand die Teilhabe des Betreffenden am „Leben in der Gesellschaft“ im generellen Durchschnittsalltag ganz allgemein „beeinträchtigt“ ist. Das Vorliegen einer solchen Behinderung alleine genügt aber für die Befreiungsregelung des § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG noch nicht. Vielmehr setzt diese Vorschrift zusätzlich eine ganz konkrete Auswirkung dieser Behinderung auf das Studium, nämlich eine „Erschwernis“ dieses Studiums voraus. Dass es behinderte Studierende „ohnehin schon schwer haben“, genügt also nicht, da die Vorschrift nach dem Willen des Gesetzgebers zwar Art.3 Abs.3 S.2 GG Rechnung tragen soll (vgl. LT-Drs. 13/4858, S.22) und behinderten Studierenden durch die Studiengebührenbefreiung auf finanzieller Ebene einen Nachteilsausgleich gewähren, sie aber nicht pauschal für den mit jeder Behinderung einhergehenden Verlust an Lebensqualität „entschädigen“ will.
28 
1. Ein Studium wird in diesem Sinne „erschwert“, wenn es wegen der Behinderung nicht so durchgeführt werden kann, wie dies einem durchschnittlich gesunden Studierenden möglich ist. Ausgehend von den Grundanforderungen eines jeden Studiums ist das dann der Fall, wenn den behinderten Studierenden etwa das Aufsuchen der verschiedenen Orte der Lehrveranstaltungen infolge einer eingeschränkten körperlichen Mobilität, oder aber das Aufnehmen des vermittelten Wissens infolge von Hör-, Lese- oder Konzentrationsmängeln oder auch das Wiedergeben und Darstellen des Wissens in schriftlicher oder mündlicher Form bei Diskussionen oder Prüfungen infolge von Schreib-, Sprach- oder Konzentrationsmängeln oder aber die Erbringung praktischer Studienleistungen (Versuchsaufbauten, Labortätigkeiten, handwerklich-technische Übungen) mehr Zeit kostet als den Gesunden. Ein Studienerschwernis liegt auch vor, wenn dem behinderten Studierenden insgesamt weniger Zeit zur Verfügung steht als einem gesunden Studenten, weil er einen Teil des Zeitbudgets, das durchschnittlich gesunden Studierenden dafür normalerweise zur Verfügung steht, für die zeitaufwendige Kompensation seiner behinderungsbedingten körperlichen, geistigen oder seelischen Mängel oder aber auch für deren zeitaufwendige Behandlung und Milderung aufwenden muss. Eine Erschwernis des Studiums kann dabei auch dann vorliegen, wenn der behinderte Studierende zwar keine Studienveranstaltungen versäumt, weil er - wie etwa im Fall eines Dialysepatienten - seine Studierfähigkeit durch außerhalb der Vorlesungszeiten vorgenommene zeitraubende Maßnahmen und Bemühungen herstellen kann, dadurch aber einen Verlust an Zeit erleidet, der ihm andernfalls für notwendige Erholungsphasen oder ein Eigenstudium zur Verfügung stünde.
29 
Auf eine solche zeitliche Erschwernis des Studiums infolge einer „Behinderung“ des Studierens durch die Erziehung und Pflege eines bis zu 8 Jahre alten Kindes stellt auch die im systematischen Kontext zu § 6 I 1 Nr.3 LHGebG stehende Befreiungsregelung des § 6 I 1 Nr.1 LHGebG ab, die nach dem Willen des Gesetzgebers (LT-Drs. 13/4858 S.22) ihren Grund darin findet, dass Studierende, wenn sie sich wegen der Kindererziehung nicht beurlauben lassen, in dieser Zeit in der Regel nur „eingeschränkt weiterstudieren“. Auf diesen Aspekt der besonders intensiven zeitlichen Belastung durch die Erziehung und Pflege eines bis zu 8 Jahre alten Kindes hat deshalb auch die Kammer in ihrem Urteil zur Vereinbarkeit des § 6 I 1 Nr.1 LHGebG mit Art.3 und Art.6 GG abgestellt (Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 - , VBlBW 2007, 426 = juris, dort Rdnr.103 -110).
30 
Dass sich die Behinderung tatsächlich in Form einer echten Studienzeitverlängerung niederschlägt, ist dabei für die Erfüllung des Begriffs der „studienerschwerenden Auswirkungen“ zwar hinreichend, aber nicht zwingend notwendig. Das Gesetz knüpft nämlich in § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG die Studiengebührenbefreiung nicht an das Tatbestandsmerkmal einer „Studienzeitverlängerung“, sondern gewährt sie gegebenenfalls bereits im und ab dem ersten Studiensemester, in dem solche Erschwernisse auftreten. Diese Regelung unterscheidet sich damit von der Vorgängerregelung des § 7 Abs.2 S.2 LHGebG a.F., der von Langzeitstudiengebühren, die ohnehin nur bei einem verzögerten Studium fällig wurden, dann befreite, wenn eine unbillige Härte vorlag und insofern ausdrücklich ausführte, das sei in der Regel der Fall, wenn sich eine Behinderung oder chronische Erkrankung „studienzeitverlängernd“ auswirke. § 6 I 1 Nr.3 LHGebG verzichtet damit auf einen konkreten Nachweis einer echten, die Gesamtstudienzeit als solche wirklich messbar verzögernden Auswirkung. Die Befreiung ist daher im Grundsatz auch dann möglich, wenn der Studierende es trotz seiner Behinderung und der damit verbundenen Studienerschwernisse doch noch schafft, sein Studium studienplangemäß durchzuführen, weil er diese Nachteile durch einen weit übermäßigen Arbeitseinsatz und unter Anspannung aller seiner Kräfte gerade noch kompensieren kann.
31 
Eine finanzielle Mehrbelastung infolge der Behinderung genügt hingegen nicht für die Annahme einer studienerschwerenden Auswirkung der Behinderung im Sinne des § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG. Eine behinderungsbedingte finanzielle Mehrbelastung kann daher allenfalls dann ausnahmsweise eine Studienerschwernis im Sinne des § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG darstellen, wenn sie sich direkt und unausweichlich in einem studienerschwerenden Zeitnachteil niederschlägt, weil im konkreten Einzelfall ein weder durch Sozialleistungen noch sonst von Seiten Dritter oder durch Unterhaltsansprüche kompensierter behinderungsbedingter finanzieller Mehrbedarf den behinderten Studierenden zwingt, diesen Zusatzbedarf durch eine Erwerbstätigkeit neben seinem Studium zu decken und dadurch weniger Zeit für das Studium zur Verfügung zu haben.
32 
2. Dass eine Behinderung sich im dargelegten Sinne nach § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG studienerschwerend auswirkt, genügt jedoch für eine Befreiung noch nicht. Vielmehr muss sie sich außerdem auch „ erheblich “ studienerschwerend auswirken.
33 
Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung insoweit ausgeführt, der Verweis auf die Definition der Behinderung in § 2 SGB IX trage gegenüber der bisherigen Regelung ( § 7 Abs.2 LHGebG a.F.: „Behinderung oder chronische Erkrankung“) zur Erleichterung und Einheitlichkeit der Auslegung bei. Eine „weitere Verwaltungsvereinfachung“ werde sich dadurch ergeben, dass die nach SGB IX zuständigen Behörden eine Behinderung mit einem Grad von „wenigstens 30“ feststellen. Bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, der durch einen Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werde, könne „in der Regel“ angenommen werden, dass sich die Behinderung „erheblich“ studienerschwerend auswirke (LT-Drs.13/4858 S.23).
34 
Eine Schwerbehinderung, wie sie nach der Definition in § 2 Abs.2 SGB IX im Falle eines Grades der Behinderung von 50 oder mehr vorliegt, genügt also regelmäßig für die Schlussfolgerung, sie werde sich auch „erheblich“ studienerschwerend auswirken, es kann aber ausnahmsweise im atypischen Einzelfall selbst bei einem solchen Behinderungsgrad an einer solchen Auswirkung fehlen. Umgekehrt geht der Gesetzgeber lediglich davon aus, dass es der „Verwaltungsvereinfachung“ dient, für die Annahme einer „erheblichen“ studienerschwerenden Auswirkung einer Behinderung mindestens einen Grad von 30 zu verlangen. Insofern hatte er wohl die Regelung des § 2 Abs.3 SGB IX im Blick, die Behinderte mit einem Behinderungsgrad von 30 Schwerbehinderten gleichstellt, wenn infolge dieser Behinderung ein Arbeitsplatz nicht erlangt oder beibehalten werden kann. Im Text des Befreiungstatbestandes des § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG hat der Gesetzgeber hingegen konkrete Zahlen des Grades der Behinderung gerade nicht genannt, sondern statt dessen nur den offenen Begriff der „erheblichen“ Studienerschwernis verwendet. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG die Frage der Erheblichkeit der behinderungsbedingten Studienerschwernis nicht notwendig von einem bestimmten Grad der Behinderung abhängig machen wollte, sondern dass im Einzelfall eine erhebliche Studienerschwernis auch bei einer Behinderung mit einem unter 30 liegenden Schweregrad möglich sein kann.
35 
Für eine „erhebliche“ Studienerschwernis mindestens erforderlich ist allerdings ein Behinderungsgrad von 20. Dass folgt daraus, dass dieser Behinderungsgrad das Minimum an einer sozialrechtlich beachtlichen Behinderung darstellt, denn eine Feststellung des Grades der Behinderung durch die zuständige Sozialbehörde ist nach § 69 Abs.1 S.1 und S.6 SGB IX überhaupt erst ab diesem Behinderungsgrad zu treffen. Das bedeutet allerdings nicht, dass allein aus der Feststellung eines Behinderungsgrades von 20 dann auch ohne weiteres deren „erheblich“ studienerschwerende Auswirkung folgt. Vielmehr muss sich diese im konkreten Einzelfall aus der individuellen Behinderung und den damit verbundenen zeitlichen Einschränkungen und Nachteilen im Studium ergeben.
36 
Aus dem systematischen Kontext mit dem Befreiungstatbestand des § 6 Abs.1 S.1 Nr.1 LHGebG ergibt sich unter Berücksichtigung der Geltung des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots aus Art.3 Abs.1 GG zudem, dass das Gewicht der erheblichen Studienerschwernis mit dem Gewicht dieses Befreiungstatbestandes vergleichbar sein muss. Die behinderungsbedingte Studienerschwernis muss daher, um als „erheblich“ angesehen zu werden, in etwa einen vergleichbaren zeitlichen Nachteil umfassen, wie er Studierenden durch die Erziehung und Pflege eines bis zu 8 Jahre alten Kindes neben ihrem Studium regelmäßig erwächst, weil sie sich in der Zeit, in der sie sich um das Kind kümmern, nicht voll und uneingeschränkt ihrem Studium widmen können. Dabei dürfte es sich nach der praktischen Lebenserfahrung, selbst wenn man eine teilweise Delegation der Betreuungsleistung an Dritte berücksichtigt, um täglich mehrere Stunden handeln.
37 
Schließlich ist bei der Bestimmung des Gewichts der „erheblichen“ Studienerschwernis zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in Anknüpfung daran den behinderten Studierenden nicht nur teilweise (wie etwa nach den Befreiungsregelungen einiger anderer Bundesländer - siehe www.studentenwerke. de/services/printdocu.asp?nr=6204), sondern ohne weitere graduelle Abstufungen in vollem Umfang von der Studiengebührenpflicht in Höhe von 500,-- EUR je Semester befreit, was wiederum zeigt, dass es hier für einen Nachteilsausgleich in solchem Umfang doch eines ganz beachtlichen Gewichts der Studienerschwernis bedarf.
II.
38 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen wirkt sich die unstreitig beim Kläger mit einem Grad von 20 vorhandene Behinderung durch seine chronische Zöliakie-Erkrankung zwar zweifelsohne studienerschwerend, aber nicht „erheblich“ studienerschwerend aus.
39 
Schon der Grad seiner Behinderung liegt mit 20 nach dem oben Gesagten an der untersten Grenze, ab der eine erheblich studienerschwerende Auswirkung überhaupt in Betracht kommt. Die Einstufung mit 20 , die das Versorgungsamt vorgenommen hat, entspricht den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“, 2008, Ziff.26.10, S.80 (www.bmas.de/coremedia/generator/10588/ anhaltspunkte__fuer __die__aerztliche__gutachtertaetigkeit.html). Danach ist ein Grad von 20 angemessen für eine „Zöliakie ohne wesentliche Folgeerscheinungen unter diätetischer Therapie“. Eine Festsetzung höherer Werte ist hingegen nach diesen Anhaltspunkten nur angemessen „bei andauerndem, ungenügendem Ansprechen auf glutenfreie Kost (selten) - je nach Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes“. Ein solcher Fall liegt jedoch beim Kläger nicht vor.
40 
Dass die Zöliakieerkrankung sich trotz ihrer Berücksichtigung mit einem Grad von nur 20 im Alltag des Klägers auswirkt und Folgen für ihn hat, kann zwar nicht in Abrede gestellt werden. Die zeitlichen Nachteile, die der Kläger infolge seiner Zöliakieerkrankung gegenüber einem gesunden Studierenden hat, liegen aber nicht in dem oben genannten erforderlichen erheblichen, nämlich mit dem Zeitaufwand für die Erziehung und Betreuung eines bis zu 8 Jahre alten Kindes vergleichbaren Umfang von durchschnittlich mehreren Stunden pro Tag vor.
41 
Es mag zwar sein, dass der Kläger, nachdem seine Zöliakieerkrankung im Jahre 2005 diagnostiziert wurde, in der Anfangszeit bis zur vollständigen Umstellung auf eine glutenfreie Diät einen ganz beträchtlichen, großen Zeitaufwand beim Einkaufen dadurch hatte, dass er zunächst bei jedem einzelnen Lebensmittel die Verpackungsaufdrucke und Zutatenangaben lesen und auf Glutenfreiheit überprüfen musste. In dem hier maßgeblichen Sommersemester 2007 jedoch hatte er bereits eine zweijährige Erfahrung damit. Außerdem gibt die DZG selbst Listen von geprüften glutenfreien Produkten heraus, an denen er sich ohne weiteres rasch orientieren kann. Von einem wirklich signifikanten zeitlichen Mehraufwand beim Einkaufen kann also keine Rede sein, auch wenn der Kläger hier und da auch heute noch vor Erwerb eines neuartigen Produkts gezwungen sein mag, die Packungsaufdrucke zu lesen oder sich sonst mündlich durch Nachfragen beim Verkäufer etwa auf dem Markt zu informieren. Zudem beziffert selbst die DZG in ihrer Stellungnahme den mit der Produktprüfung und -auswahl verbundenen zeitlichen Mehraufwand aufgrund einer Mitgliederbefragung auf allenfalls vier Stunden pro Woche, was angesichts der durchschnittlichen Zahl von Einkäufen für eine Einzelperson ohnehin recht hoch erscheint.
42 
Es mag auch sein, dass der Kläger nicht in jedem Lebensmittelgeschäft alle seine Nahrungsmittel zugleich erwerben kann, sondern zum Teil seine Einkäufe in verschiedenen Geschäften tätigen muss, um alle Grundnahrungsmittel zu erwerben, und dadurch einen gewissen zeitlichen Mehraufwand hat. Andererseits ergibt sich aus der Stellungnahme der DZG selbst, dass anders als etwa wohl noch 2005 mittlerweile die glutenfreien Produkte eine zunehmende Verbreitung in Supermärkten und Drogerien gefunden haben, so dass sich das Problem der beschränkten Zahl von Einkaufsmöglichkeiten dadurch zumindest reduziert hat.
43 
Soweit sich der Kläger darauf beruft, er müsse täglich seine warme Mahlzeit abends nach der Rückkehr aus der Universität zu Hause zubereiten und dazu täglich frische Zutaten, wie etwa Gemüse oder Fleisch/Fisch einkaufen, stellt dies zwar einen gewissen Zeitaufwand dar, den ein gesunder Student, der sich auf Fertigprodukte oder ein täglich fertig zubereitetes Essen in der Mensa beschränken kann, in diesem Umfang so nicht hat. Andererseits ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, der im Besitz eines kleinen Kühlschranks ist, den Zeitaufwand nicht auch durch Einkauf auf Vorrat für mehrere Tage reduzieren könnte. Relevant kann letztlich auch nur der zeitliche Mehraufwand sein, den er gegenüber einem gesunden Studierenden hat, der sich abends wenngleich keine warme Mahlzeit, so doch auch eine kalte Mahlzeit zubereitet, dafür einkaufen muss und anschließend Geschirr, wenngleich nicht notwendig Kochgeschirr und -utensilien reinigen muss. Damit verglichen fällt aber der tägliche Mehraufwand des Klägers von vielleicht einer halben Stunde nicht wirklich im oben genannten Sinne erheblich ins Gewicht.
44 
Für einen an Zöliakie erkrankten Menschen wie den Kläger ist es zudem nur entscheidend, „was“ er isst, hingegen nicht „wann“ er isst - wie dies etwa bei Diabetikern der Fall ist. Beim Kläger liegt also kein Zeitnachteil dadurch vor, dass nur zu bestimmten Zeiten überhaupt eine Nahrungsaufnahme möglich bzw. erforderlich ist, was dann etwa zu unfreiwilligen Unterbrechungen der Vorlesungsteilnahme oder zu einer nur reduzierten Inanspruchnahme der gebotenen Vorlesungs- und Bildungsangebote der Beklagten zwingen würde. Soweit der Kläger sich darauf beruft, jeder Tag bedürfe eines „erhöhten Zeitaufwandes an Planung und Organisation“, da er genau planen müsse, wo und wie er im Tagesablauf glutenfreie Nahrungsmittel erlangen, erwerben und verzehren könne, hat er nicht dargelegt, in welchem zeitlichen Umfang sich eine solche Planungstätigkeit überhaupt niederschlagen soll. Dass die tatsächliche Notwendigkeit einer tagtäglichen Befassung mit der Einhaltung einer glutenfreien Diät bei ausnahmslos jedem Akt der Nahrungsaufnahme, der Zubereitung von Speisen und dem Erwerb der notwendigen Lebensmittel die Lebensfreude und Zwanglosigkeit des Alltagslebens beeinträchtigt und zweifelsohne eine massive Einbuße an Lebensqualität darstellt, erfüllt jedoch nach dem oben unter I.1.c. Gesagten nicht den Befreiungstatbestand, wenn sich daraus keine zeitlich erhebliche Studienerschwernis ergibt. Was den Tagesablauf des Klägers im Studienalltag angeht, liegt es vor dem Hintergrund, dass er wohl regelmäßig zu Hause morgens sein Frühstück bzw. abends seine warme Mahlzeit zu sich nimmt, auf der Hand, dass er sich im Verlauf des Tages aus mit sich geführten Nahrungs- und/oder auch Getränkevorräten (bis hin zu lactosefreiem Kaffee aus der Thermoskanne) wird versorgen müssen, falls er nicht die Möglichkeit wahrnimmt, einen Salat oder Pommes Frites in der Mensa oder bei einer bestimmten Schnellrestaurantkette zu essen.
45 
Soweit der Kläger darüber hinaus auch geltend macht, er erleide des Öfteren infolge unverschuldeter und unvermeidlicher Diätfehler Ausfälle, weil es ihm selbst bei Aufnahme von nur geringen Spuren von Gluten körperlich sehr schlecht gehe, hat er die Häufigkeit solcher Vorkommnisse in der mündlichen Verhandlung zeitlich auf etwa einmal pro Monat eingegrenzt. Dass es sich dabei jedes Mal um gleich mehrtägige Ausfälle handelt, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen und vor dem Hintergrund auch nicht ersichtlich, dass der Kläger zu der noch vor der Diagnose seiner Erkrankung liegende Anfangszeit seines Studiums, in der er noch keine glutenfreie Diät einhielt, keine solchen Ausfälle schilderte, sondern nur berichtete, extrem dünn und hungrig gewesen zu sein und an lauten Bauchgeräuschen gelitten zu haben.
46 
Dass die Zöliakieerkrankung des Klägers, die als solche nicht therapierbar ist, den Kläger regelmäßig zu zeitaufwendigen Arztbesuchen zum Zwecke von Behandlungen und Untersuchungen zwingt und ihn dadurch vom Studium in nennenswertem zeitlichem Umfang häufig oder gar wöchentlich abhält, hat er ebenfalls nicht vorgetragen. In der Zeit seit der erstmaligen Diagnose seiner Erkrankung im Jahre 2005 bis heute hat er sich nach seinen Angaben insgesamt vier Magenspiegelungen unterziehen müssen.
47 
Was die vom Kläger geltend gemachte zweifelsohne gegebene finanzielle Mehrbelastung infolge des Erwerbs teurer glutenfreier Spezialnahrungsmittel angeht, ergibt sich aus dem oben unter I.1.b. Gesagten, dass die Befreiungsregelung nicht an diesen finanziellen Mehraufwand anknüpft. Offenbleiben kann, ob er diesen Mehraufwand tatsächlich mangels eines Ausgleichs durch Sozialleistungen oder Unterhaltsansprüche gezwungenermaßen durch eine neben dem Studium aufgenommene Erwerbstätigkeit bestreiten muss. Denn dass er dadurch einen „erheblichen“ Zeitnachteil erleidet, ist seinem Vorbringen jedenfalls nicht zu entnehmen. In der mündlichen Verhandlung hat er den Mehraufwand zunächst mit etwa 150,-- EUR monatlich beziffert, jedoch dies dahin eingeschränkt, dass er diese Berechnung in den Anfangszeiten der Umstellung seiner Diät auf glutenfreie Nahrung im Jahre 2005 angestellt hat und seinerzeit die glutenfreien Lebensmittel noch teurer gewesen seien als heute. Im Sozialrecht wird für Zöliakieerkrankte jedenfalls nur ein Mehrbedarf von 66, 47,-- EUR monatlich für die Mehrkosten einer glutenfreien Ernährung anerkannt (vgl. § 21 Abs.5 SGB II i.V.m § 30 Abs.5 SGB XII: „behinderungsbedingter Zwang zu einer bestimmten kostenaufwändigen Ernährung“; siehe dazu die Broschüre des Deutschen Studentenwerks: „Studium und Behinderung“ - Kapitel 09 - Ziff.2.4a, -www.studentewerke.de/main/default. asp?id=06103 und die Mehrbedarfstabelle www.tacheles-sozialhilfe.de/info/ mehrbedarf_ernaehrung.asp; siehe auch die Österreichische Hochschüler Innenschaft, die einen Bedarf von 70,-- EUR monatlich angibt, - www.oeh.ac.at/ studieren/barrierefrei_studieren/#c1117). In diesem Umfang könnte der Kläger von den Sozialbehörden seinen finanziellen Mehrbedarf im Wege der Sozialleistung einer Hilfe zum Lebensunterhalt in besonderen Lebenslagen zwar im Grundsatz gedeckt bekommen. Allerdings verlangt der Nachrang der Sozialleistung die Prüfung, ob der Betreffende seinen Mehrbedarf nicht ganz oder teilweise durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft insbesondere in den Semesterferien decken kann, wofür grundsätzlich alle von Studierenden üblicherweise ausgeübten Gelegenheitsarbeiten zu berücksichtigen sind und nur abzusehen ist, wenn eine Arbeit neben dem Studium nicht möglich bzw. zumutbar ist (siehe Broschüre des Studentenwerks, a.a.O. Kapitel 09, Ziff.2.3.b). Wie der Kläger aber in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat, geht er einer Nebentätigkeit im Umfang von etwa 9 Stunden pro Woche gegen Bezahlung von brutto 11,20 EUR/Stunde nach, unter anderem auch, um sein sonstiges Studentenleben zu finanzieren. Auch wenn er einen Teil seines dabei erzielten Verdienstes zur Finanzierung der finanziellen Mehrkosten seiner glutenfreien Ernährung aufwendet, ergibt sich daraus selbst bei Annahme von Mehrkosten in Höhe von 100,-- EUR monatlich bei diesem Stundenlohn mittelbar nur ein studienerschwerender zeitlicher Nachteil im Umfang von weniger als 10 Stunden pro Monat, also von vielleicht zwei bis höchstens drei Stunden pro Woche. Das wiederum reicht nach dem oben Gesagten nicht für die Überschreitung der Erheblichkeitsgrenze aus.
48 
Eine erhebliche studienerschwerende Auswirkung haben schließlich auch nicht das allergische Asthma Bronchiale und die saisonale polleninduzierte Rhinitis, an denen der Kläger neben seiner Zöliakieerkrankung zusätzlich leidet. Zum einen handelt es sich zumindest bei der Rhinitis um eine nur saisonale Beschwer. Zum anderen sind diese Erkrankungen mit einer Immuntherapie therapierbar bzw. in ihren akuten Symptomäußerungen durch Atemwegsprays zu kompensieren. Diese Zusatzerkrankung bringt zwar eine weitere zeitliche Erschwernis durch die notwendigen Arztbesuche und die - allerdings wohl in den Semesterferien durchgeführten bisher zweimaligen- Kuraufenthalte mit sich. Dass sich daraus aber im wöchentlichen Studienalltag signifikante zeitliche Mehrbelastungen von mehreren Stunden täglich ergeben, ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Eine vom Kläger unter Hinweis auf diese Zusatzerkrankung beantragte Feststellung der Erhöhung des Grades der Behinderung hat zudem das Versorgungsamt offenbar bestandskräftig abgelehnt.
49 
Alles in allem verkennt die Kammer nicht, dass der Kläger durch seine Zöliakieerkrankung aber auch durch sein Asthma im Alltagsleben eindeutig massiv in seiner Lebensqualität eingeschränkt ist. Seiner Ansicht, diese Erkrankungen wirkten sich auch „erheblich“ studienerschwerend aus, vermag die Kammer hingegen nicht zu folgen, da die sich daraus für den Kläger zweifellos ergebenden gewissen zeitlichen Benachteiligungen auch in ihrer Summierung eindeutig nicht den für die Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle erforderlichen Umfang erreichen.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Kammer hat keinen Anlass, das Urteil wegen der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
51 
Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage der „Erheblichkeit“ einer studienerschwerenden Auswirkung einer Behinderung im Sinne von § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs.1 S.1 VwGO i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO), nämlich für eine Vielzahl behinderter Studierender bedeutsam, aber bislang nicht obergerichtlich geklärt ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.03.2007 verpflichtet, den Kläger von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 zu befreien.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007.
Der Kläger studiert seit dem Sommersemester 2005 bei der Beklagten im Studiengang ..., Abschlussziel .... Zuvor hatte er nach einem Studium von sieben Semestern an der Berufsakademie ... einen Diplomabschluss im Fach ... erworben.
Mit Gebührenbescheid der Beklagten vom 04.01.2007 wurde der Kläger verpflichtet, für sein Studium die Studiengebühr in Höhe von 500,-- Euro je Semester zu entrichten. Am 10.01.2007 beantragte er die Befreiung von der Studiengebühr für das Sommersemester 2007 wegen einer sich erheblich studienerschwerend auswirkenden Behinderung. Dem Antrag beigefügt war ein ärztliches Attest des ... vom 20.06.2006. Dort heißt es:
„Herr ... befindet sich seit 10 Jahren in meiner Behandlung und wurde von mir zuletzt am 20.06.2006 nervenärztlich untersucht. Aufgrund der Schwere seiner Erkrankung ist seine Leistungsfähigkeit im Studium deutlich reduziert. Trotz intensivem Bemühen von Herrn ... bedingt dies unzweifelhaft eine Verlängerung der Studiendauer gegenüber einem gesunden Menschen.“
Der Kläger führte ferner aus, der Behindertenausweis sei bereits beantragt und werde sobald als möglich nachgereicht. Die ... ohne Abschluss könne auch mit der Beeinträchtigung absolviert werden. So habe er den Kurs „...“ mit der Note „1“ absolviert. Gleichzeitig habe er aufgrund seiner Behinderung für „...“ statt des vorgesehenen einen Semesters zwei Semester benötigt.
Mit einem am 09.03.2007 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben legte der Kläger einen am 07.03.2007 ausgestellten Schwerbehindertenausweis vor. Der Ausweis gibt den Grad der Behinderung (GdB) mit 60 an.
Mit Bescheid vom 28.03.2007 lehnte die Beklagte den Befreiungsantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, zwar ergebe sich aus dem dem Antrag beigefügten Attest, dass es durch die Erkrankung des Klägers zu einer Verminderung der Leistungsfähigkeit komme, weshalb mit einer längeren Studiendauer zu rechnen sei. Anhand der vorgelegten Bescheinigung sei aber eine erhebliche Erschwernis in der Ausübung des Studiums nicht ersichtlich.
Am 20.04.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt sachdienlich,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.03.2007 zu verpflichten, ihn von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 zu befreien.
10 
Zur Begründung führt er aus: Er habe der Beklagten seinen Schwerbehindertenausweis sowie eine neurologisch-ärztliche Bescheinigung übersandt. Aus letzterer gehe hervor, dass er erhebliche Nachteile im Studium haben werde. Der Klage beigefügt war ein Bescheid des Versorgungsamts des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 28.02.2007, mit dem der Grad der Behinderung (GdB) seit dem 27.12.2006 mit 60 angegeben ist. Die Schwerbehinderteneigenschaft i.S. des § 2 Abs.2 SGB IX liege vor. Die Prüfung der ärztlichen Unterlagen habe ergeben, dass folgende Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen: 1. Seelische Krankheit, 2. Bandscheibenschaden, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule. Außerdem hat der Kläger einen Ärztlichen Bericht zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsantrag) vom 28.09.2008 vorgelegt.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Unstreitig liege beim Kläger eine Behinderung i.S. des § 2 SGB IX mit einem Grad der Behinderung von 60 vor. Es sei der Beklagten bekannt, dass andere Hochschulen bei einem Grad der Behinderung ab 50 pauschal eine „erhebliche Studienerschwernis“ i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 LHGebG anerkennen und von der Gebührenpflicht befreien. Sie habe sich jedoch entschieden, die in der Gesetzesbegründung vorgenommene Regelvermutung einer „erheblichen Studienerschwernis“ bei einem Grad der Behinderung von 50 zwar zu berücksichtigen, allerdings die konkrete Auswirkung der Schwerbehinderung auf das Studium sich durch ein fachärztliches Attest erläutern und damit bestätigen zu lassen. Dies erfolge vor dem Hintergrund, dass nach den zwar nicht verbindlichen, aber jedenfalls richtungsgebenden „Allgemeinen Richtlinien für Gutachten im sozialen Entschädigungsrecht und im Schwerbehindertenrecht“ Behinderungen oder auch Schwerbehinderungen nicht zwangsläufig eine Beeinträchtigung, zumal auch eine erhebliche Beeinträchtigung des Studiums zur Folge haben müssten. Der Kläger habe selbst dargelegt, wegen seiner Behinderung die ... in zwei statt in einem Semester erworben zu haben. Anhand dieser pauschalen und nicht belegten Aussage lasse sich nicht erkennen oder nachvollziehen, wie sich die Behinderung konkret auf den Kenntniserwerb ... und damit auf die Studienleistungen ausgewirkt haben soll. Dies gelte umso mehr, als es ihm trotz der Behinderung gelungen sei, den Kurs „...“ offenbar zeitgerecht sogar mit der Note 1 zu absolvieren. Die Ausführungen im ärztlichen Attest wiesen ebenfalls nur pauschal auf eine deutlich reduzierte Leistungsfähigkeit im Studium hin, was zu einer Verlängerung der Studiendauer führe. Wie sich diese Leistungseinschränkung im Studium konkret auswirke, bleibe allerdings offen. Selbst wenn eine „erhebliche Studienerschwernis“ bejaht werden könnte, würde eine Befreiung im Falle des Klägers aber wohl ausscheiden, weil er bereits mit einem Abschluss der Berufsakademie einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erworben habe. Da die Befreiung eines Studierenden von der Gebührenpflicht stets zu Lasten aller anderen Studierenden gehe, weil damit eine mögliche Verbesserung der Studienbedingungen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG) insoweit entfalle, sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits in der Lage gewesen sei, durch ein Studium an der Berufsakademie einen Diplomabschluss zu erwerben.
14 
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die von der Beklagten vorgelegte Akte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die ohne Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 11 LHGebG) zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28.03.2007, mit dem diese den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 abgelehnt hat, ist rechtswidrig. Dem Kläger steht ein Anspruch auf die beantragte Befreiung zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
16 
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Landeshochschulgebührengesetzes - LHGebG - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 (GBl S. 794, ber. 2006, S. 15) „sollen“ Studierende von der Gebührenpflicht nach § 3 befreit werden, bei denen sich ihre Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX „erheblich studienerschwerend auswirkt“. Allgemeinen Grundsätzen entsprechend (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 7 Rn. 11) folgt aus der Ausgestaltung der Regelung als „Soll-Vorschrift“, dass der Antragsteller bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen in der Regel von der Studiengebührenpflicht zu befreien ist; lediglich in atypischen Sonderfällen kann die Befreiung nach Ermessen abgelehnt werden (vgl. auch LTDrucks 13/4858, S. 22, 58).
17 
Im vorliegenden Fall sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt. Der Kläger leidet an einer Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX, die sich erheblich studienerschwerend auswirkt (im Folgenden unter 1.). Da kein atypischer Ausnahmefall vorliegt, hat der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der Befreiung (im Folgenden unter 2.).
18 
1. Dass der Kläger an einer Behinderung im Sinne des § 2 SBG IX leidet, ergibt sich aus dem Bescheid des Versorgungsamts des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 28.02.2007. Dort wird unter Hinweis auf 1. eine „seelische Krankheit“ sowie 2. eine(n) „Bandscheibenschaden“/„Funktionsbehinderung der Wirbelsäule“ das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft i.S. des § 2 Abs. 2 SGB IX mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 seit dem 27.12.2006 verbindlich festgestellt. Das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX wird von der Beklagten im Übrigen nicht in Frage gestellt.
19 
Streitig ist unter den Beteiligten allerdings, ob sich diese Behinderung im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG erheblich studienerschwerend auswirkt. Anders als andere Universitäten des Landes ist die Beklagte der Auffassung, dass für den Nachweis der „erheblichen Studienerschwernis“ die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 nicht ausreicht. Sie verlangt darüber hinaus die Vorlage eines fachärztliches Attests, das die konkreten Auswirkungen der Schwerbehinderung auf das Studium erläutert und insbesondere quantifiziert (vgl. auch den von der Beklagten herausgegebenen Formularantrag). Mit dieser Praxis überspannt die Beklagte die Anforderungen an den Nachweis des Befreiungstatbestandes.
20 
Der Gesetzeswortlaut selbst enthält keine näheren Angaben zur Art und Weise des Nachweises der „erheblichen Studienerschwernis“. Der im Gesetzgebungsverfahren erhobenen Forderung nach einem amtsärztlichen Attest wurde ausdrücklich eine Absage erteilt (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 59 f.). Eine gesonderte gesetzliche Regelung zur Vorlage geeigneter Unterlagen wurde für entbehrlich gehalten mit dem Hinweis darauf, dass der Antragsteller “die Beweislast trägt“ (LTDrucks 13/4858, S. 60).
21 
Allerdings lassen sich den Gesetzesmaterialien deutliche Hinweise darauf entnehmen, dass mit der Regelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG insbesondere das Ziel einer Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens verfolgt werden sollte. So heißt es in der Gesetzesbegründung (LTDrucks 13/4858, S. 22 f.):
22 
Der Verweis auf die Definition einer Behinderung in § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) soll die Anwendung der Norm gegenüber der bisherigen Regelung bei den Langzeitstudiengebühren („Behinderung oder chronische Erkrankung“) erleichtern und eine einheitliche Auslegung des Befreiungstatbestandes sicherstellen. Nach § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Damit können auch chronische Erkrankungen zu einer Befreiung führen, wenn sie einer Behinderung gleichkommen. Eine weitere Verwaltungsvereinfachung wird sich dadurch ergeben, dass die nach dem SGB IX zuständigen Behörden eine Behinderung mit einem Grad von wenigstens 30 feststellen. Bei einem Gad der Behinderung von wenigstens 50, der durch einen Schwerbehindertenausweis nachgewiesen wird, kann in der Regel angenommen werden, dass sich die Behinderung erheblich studienerschwerend auswirkt.
23 
Diese Ausführungen zeigen, dass der Gesetzgeber in der Bezugnahme auf die Vorschriften des SGB IX und auf die Feststellungen der danach zuständigen Behörden ein maßgebliches Mittel gesehen hat, um das von ihm verfolgte Ziel der Verwaltungsvereinfachung zu erreichen. Diesem Ziel kommt mit Blick darauf, dass es sich bei der Erhebung von Studiengebühren wie der Bearbeitung von Befreiungsanträgen um Massenverfahren handelt, besondere Bedeutung zu. Eine am Zweck der Verwaltungsvereinfachung orientierte Auslegung erscheint um so mehr gerechtfertigt, als die Schwelle der „Erheblichkeit“ der Studienerschwernis im Gesetz selbst nicht näher konkretisiert worden ist. Die Ausfüllung dieses offenen Begriffs soll nach dem Willen des Gesetzgebers unter Zuhilfenahme sozialrechtlicher Maßstäbe und Instrumente (Feststellung des Behinderungsgrades bzw. der Schwerbehinderteneigenschaft durch die Versorgungsämter, Schwerbehindertenausweis, vgl. §§ 69, 2 Abs. 2 SGB IX) erfolgen.
24 
Danach ist als Mindesterfordernis für eine „erhebliche“ Studienerschwernis jedenfalls ein Behinderungsgrad von 20 zu fordern. Denn damit wird das Minimum einer sozialrechtlich beachtlichen Behinderung beschrieben, erst ab diesem Behinderungsgrad muss die zuständige Sozialbehörde nach § 69 Abs. 1 S. 1 und S. 6 SGB IX eine Feststellung des Grades der Behinderung treffen (vgl. Dau, in: LPK-SGB IX, 2002, § 69 Rn. 11; VG Freiburg, Urt. v. 07.05.2008 - 1 K 1001/07 -, Juris). Aus der Feststellung dieses Behinderungsgrades folgt allerdings nicht ohne weiteres, dass es sich um eine Behinderung mit „erheblich studienerschwerender“ Auswirkung handelt. Diese muss sich vielmehr grundsätzlich aus der konkreten Behinderung und den damit verbundenen zeitlichen Nachteilen im Studium im Einzelfall ergeben (vgl. VG Freiburg, a.a.O.; dazu noch unten).
25 
Mit Blick auf den Gesetzeszweck der Verwaltungsvereinfachung kommt dem Antragsteller nach Auffassung der Kammer allerdings ab einem von der zuständigen Behörde festgestellten Behinderungsgrad von 50 oder mehr eine Nachweiserleichterung zugute. Dabei geht die Kammer in Anknüpfung an die diesbezügliche Formulierung in der Gesetzesbegründung (LTDrucks 13/4858, S. 22 f.) davon aus, dass die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises, der einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 nachweist (vgl. § 2 Abs. 2 SGB IX), die Regelvermutung begründet, dass sich die Behinderung erheblich studienerschwerend auswirkt. Nach den für gesetzliche Vermutungen geltenden Grundsätzen (vgl. Eyermann/Geiger, VwGO, 12. Aufl., § 86 Rn. 86; BVerwG, Urt. v. 20.10.1987 - 9 C 266/86 -, BVerwGE 78, 147), die die Kammer hier für anwendbar hält, muss das Gericht von der vermuteten Tatsache ausgehen, solange diese von der Hochschule nicht widerlegt wird (Umkehr der Beweislast). Hierzu muss diese darlegen und beweisen, dass ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, in dem es entgegen der Regelvermutung an der „erheblichen Studienerschwernis“ fehlt.
26 
Die Kammer verkennt nicht, dass der Grad der Behinderung die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt hat (vgl. § 69 Abs. 1 S. 3 SGB IX: „Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt.“; vgl. auch Dau, a.a.O., Rn. 12). Mit der Angabe eines bestimmten Grades der Behinderung ist somit nicht zwangsläufig eine Aussage zum Vorliegen einer kausalen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit in einem bestimmten Beruf verbunden (vgl. die in diesem Zusammenhang maßgeblichen „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz“ - AHP - Nr. 18 Abs. 1: „GdB und MdE sind grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen“; vgl. Dau, a.a.O., § 69 Rn. 12 ff.). Bezugspunkt der Erschwernis in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG ist indes das Studium, das nach Ansicht der Kammer nicht mit einer bestimmten beruflichen Tätigkeit gleichgesetzt werden kann. Eine Studienerschwernis ist deshalb nicht nur anzunehmen, wenn der Behinderte Grundanforderungen eines jeden Studiums, wie das Aufsuchen der Lehrveranstaltungen, die Aufnahme des vermittelten Wissens, die Wiedergabe und Darstellung des Wissens oder die Erbringung praktischer Studienleistungen, nicht so gerecht werden kann wie der Gesunde. Da das Studium über die genannten Anforderungen hinausgehend vom Studierenden typischerweise ein erhebliches Maß an Selbständigkeit, Initiative und Organisationsfähigkeit verlangt, müssen auch behinderungsbedingte Auswirkungen auf diese Eigenschaften bzw. Fähigkeiten als Studienerschwernis im Sinne der Befreiungsregelung gelten. Mit Blick auf dieses umfassende Verständnis der Studienerschwernis verliert der Einwand der Beklagten, der festgestellte Grad der Behinderung habe nicht zwangsläufig Aussagekraft für die Leistungsfähigkeit in einem bestimmten Beruf bzw. im Studium, entscheidend an Gewicht.
27 
Für die von der Kammer befürwortete Interpretation spricht ein weiterer Gesichtspunkt. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll mit der Gebührenbefreiung in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung getragen werden (LTDrucks 13/4858, S. 22). Hiernach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Der baden-württembergische Gesetzgeber hat mit der Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG das spezielle verfassungsrechtliche Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung einfachrechtlich näher ausgestaltet. Bei der Anwendung und Auslegung dieser Bestimmung ist deshalb auch der Ausstrahlungswirkung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG <1. Kammer des Ersten Senats>, Beschl. v. 30.07.1996 - 1 BvR 1308/96 -, NJW 1997, 1062; BVerfG , Beschl. v. 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, 306 ff.). Dies gilt auch im Hinblick auf verfahrensrechtliche Erfordernisse (BVerfGE 96, 288, 309).
28 
Ausgehend hiervon verbietet es sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht, die Anforderungen an den Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen zu hoch zu schrauben. Insoweit wirft die von der Beklagten ungeachtet des Vorliegens eines Schwerbehindertenausweises erhobene Forderung nach der Vorlage eines über die Beschreibung des Krankheitsbildes hinausgehenden, die Auswirkungen auf das Studium erläuternden fachärztlichen Attestes regelmäßig die Frage auf, ob damit nicht unangemessene Anforderungen gestellt werden. Abgesehen davon, dass dem Facharzt - wie die bisherige Praxis in zahlreichen Befreiungsfällen zeigt - eine hinreichend plausible zeitliche Quantifizierung der behinderungsbedingten Beeinträchtigungen des Studiums regelmäßig nur schwer bzw. nur mit hohem Aufwand möglich sein dürfte, sind die für die Erstellung des Attests anfallenden Kosten vom Studierenden (bzw. seinen Eltern) zu tragen. Dabei dürfte der vom Antragsteller zu tragende finanzielle Aufwand im Verhältnis zur Studiengebührenlast von 500,-- EURO, von der er befreit werden möchte, vielfach eine Größenordnung erreichen, die geeignet sein kann, behinderte Studierende faktisch von der Beantragung der Befreiung abzuhalten. Ein derartiges Ergebnis stünde im Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, deren Umsetzung der Gesetzgeber mit der Befreiungsregelung anstrebt.
29 
Nach alledem kann der Kläger hier die aufgezeigte Nachweiserleichterung in Anspruch nehmen. Der von ihm vorgelegte Schwerbehindertenausweis, der den Grad seiner Behinderung nicht nur mit 50, sondern sogar mit 60 angibt, begründet die Regelvermutung, dass sich die bei ihm vorliegende Behinderung „erheblich studienerschwerend“ auswirkt. Den mithin erforderlichen Nachweis, dass ausnahmsweise ein atypischer Fall vorliegt, in dem sich die Behinderung nicht erheblich studienerschwerend auswirkt, hat die beweisbelastete Beklagte nicht geführt.
30 
Unabhängig davon lassen sich den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen aber auch ausreichende Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die ihm sein Studium erheblich erschweren.
31 
Dabei geht die Kammer in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Freiburg (Urt. v. 07.05.2008, a.a.O.) grundsätzlich davon aus, dass die studienerschwerende Auswirkung im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG einen zeitlichen Nachteil voraussetzt. Dieser kann darin bestehen, dass den behinderten Studierenden das Aufsuchen der Orte der Lehrveranstaltungen, das Aufnehmen des vermittelten Wissens sowie das Wiedergeben und Darstellen von Kenntnissen (u.a. in Lehrveranstaltungen und Prüfungen) sowie die Aneignung und der Nachweis praktischer Fertigkeiten infolge seiner Behinderung mehr Zeit kostet als den durchschnittlich Gesunden. Eine Studienerschwernis liegt aber auch vor, wenn dem behinderten Studierenden insgesamt weniger Zeit zur Verfügung steht als einem gesunden Studierenden, weil er einen Teil des Zeitbudgets, das durchschnittlich gesunden Studierenden dafür normalerweise zur Verfügung steht, für die Kompensation seiner behinderungsbedingten körperlichen, geistigen oder seelischen Mängel oder auch für deren Behandlung und Milderung aufwenden muss (VG Freiburg, a.a.O.). Dabei muss die Behinderung tatsächlich nicht zu einer Verlängerung der Studiendauer führen. Vielmehr ist eine Befreiung im Grundsatz auch dann möglich, wenn der Studierende es trotz seiner Behinderung und der damit verbundenen Studienerschwernisse doch noch schafft, sein Studium studienplangemäß durchzuführen, weil er diese Nachteile durch einen weit übermäßigen Arbeitseinsatz und unter Anspannung aller seiner Kräfte gerade noch kompensieren kann (VG Freiburg, a.a.O., mit dem überzeugenden Hinweis darauf, dass § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG im Unterschied zur Vorgängerregelung des § 7 Abs. 2 S. 2 LHGebG a.F. nicht an das Tatbestandsmerkmal der „Studienzeitverlängerung“ anknüpft). Ob die zeitliche Mehrbelastung das Maß der Erheblichkeit überschreitet, ist nach Auffassung der Kammer aufgrund einer wertenden Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Ob und inwieweit hierbei das Gewicht des Befreiungstatbestandes des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LHGebG zu berücksichtigen ist (vgl. VG Freiburg, a.a.O.), kann im vorliegenden Fall offen bleiben.
32 
Danach ist mit Blick auf die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen ohne weiteres davon auszugehen, dass er infolge seiner Behinderung/Erkrankung mehr Zeit für sein Studium bzw. zur Kompensation seiner behinderungsbedingten Defizite aufwenden muss als ein durchschnittlich gesunder Studierender. Die Kammer hat auch keine Zweifel, dass dieser zeitliche Nachteil die Schwelle der Erheblichkeit überschreitet. In Konkretisierung der Feststellungen des Versorgungsamtes im Bescheid vom 28.02.2007 wird in dem vom Kläger vorgelegten Ärztlichen Bericht zum Rehabilitationsantrag vom 28.09.2008, dem die Kammer auch Aussagekraft für den hier maßgeblichen Zeitraum beimisst, als Hauptdiagnose eine depressive schizoaffektive Störung (ICD-10: F 25.1) genannt. Dabei handelt es sich um eine psychische Störung, bei der sowohl schizophrene als auch depressive Symptome vorliegen und deshalb weder die Diagnose einer Schizophrenie noch einer depressiven Episode gerechtfertigt ist (Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information, Internationale Statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision - ICD-10 -, Version 2008, German Modification, unter F. 25.1). Die Schwere der Erkrankung, die ohnehin bereits in dem vom Versorgungsamt festgestellten GdB von 60 Ausdruck findet, wird durch den Hinweis auf den langsam progredienten/chronifizierenden Krankheitsverlauf sowie auf die eingeschränkte Belastbarkeit des Klägers mit schwergradiger Ausprägung (unter G. 1 „Gesundheitliche Einschränkungen im Alltag und Beruf“) weiter verdeutlicht. Dem entspricht es, wenn unter „H. Untersuchungsbefund 2. pathologische Befunde/Funktionsstörungen“ „fehlende körperliche Belastbarkeit, Antriebs- und Schlafstörungen, WS-Schmerzen“ angegeben werden. Bereits in dem Attest des Facharztes ... vom 20.06.2006 war bescheinigt worden, dass der Kläger dort seit 1996 in Behandlung ist und aufgrund der Schwere der Erkrankung seine Leistungsfähigkeit im Studium „deutlich reduziert“ ist.
33 
Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger an einer chronischen psychischen Erkrankung leidet, die bereits die Fähigkeit zu rationalem, konzentriertem und effektivem Lernen und Arbeiten und damit eine Grundbedingung des Studierens beeinträchtigt. Da mit Blick auf die fachärztlich diagnostizierte Schwere des Leidens nichts dafür spricht, dass sich diese Beeinträchtigung auf kürzere Phasen beschränkt, geht die Kammer davon aus, dass sich bereits hieraus im Studienalltag signifikante zeitliche Mehrbelastungen ergeben. Wird berücksichtigt, dass das dem Kläger für das Studium zustehende Zeitbudget auch durch den erforderlichen Therapieaufwand (Psychotherapie) gekürzt wird und wegen der zusätzlichen Erkrankungen (..., ...) weitere zeitliche Nachteile hinzukommen, hat die Kammer keinerlei Zweifel, dass die krankheitsbedingte zeitliche Mehrbelastung den für die Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle erforderlichen Umfang erreicht.
34 
 2. Dass ein atypischer Sonderfall gegeben ist, in dem trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der Soll-Vorschrift des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG ausnahmsweise von einer Befreiung abgesehen werden kann, lässt sich nicht feststellen.
35 
Die Beklagte meint, mit Blick auf die mit der Einführung der Studiengebühr verfolgten Ziele (vgl. hierzu LTDrucks 13/4858, S. 1) sei jedenfalls einem Studierenden, der - wie der Kläger - bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss an einer anderen Hochschule bzw. Berufsakademie erworben hat, die Zahlung der Studiengebühr zuzumuten. Mit diesem Vorbringen ist indes das Vorliegen eines atypischen Sonderfalls nicht dargetan.
36 
Die Beklagte zeigt nicht besondere, maßgeblich den Einzelfall des Klägers betreffende Umstände auf, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, abweichend vom gesetzlichen Regelfall (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 22, 58) über die Befreiung nach Ermessen zu entscheiden. Der Sache nach will sie vielmehr - unabhängig vom Einzelfall - bezogen auf die gesamte, auch zahlenmäßig nicht unbedeutende Gruppe der Zweitstudierenden die Möglichkeit eröffnen, die Befreiung von der Studiengebühr zu versagen. Eine gebührenrechtliche Schlechterstellung der Gruppe der Zweitstudierenden bedarf nach Ansicht der Kammer jedoch einer abstrakt-generellen Regelung, mithin einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers. Sie kann von den Hochschulen nicht dadurch erreicht werden, dass sie im Rahmen der Anwendung der Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG die Tatsache des Zweitstudiums als „atypischen Fall“ betrachten, der dazu berechtigt, von einer Befreiung nach Ermessen abzusehen.
37 
Hierfür sprechen auch verfassungsrechtliche Erwägungen. Denn das gemäß Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Recht auf Teilhabe an staatlichen Ausbildungsressourcen (vgl. BVerfGE 33, 303, 330 ff.) wird durch den Abschluss eines Erststudiums nicht verbraucht. Das Grundrecht der Berufsfreiheit ermöglicht auch die Ausbildung zu einem weiteren Beruf und somit auch die Aufnahme eines Zweitstudiums (vgl. BVerfGE 43, 291, 363; 62, 117, 146). Zwar ist es grundsätzlich gerechtfertigt, Zweitstudienbewerbern weitergehende Beschränkungen und Belastungen aufzuerlegen, als sie für Erststudienbewerber gelten; denn sie hatten durch ihr Erststudium bereits Anteil an den nur begrenzt vorhandenen Ausbildungsressourcen und an der Verteilung der Berufschancen (vgl. BVerfGE 43, 291, 364 f; 62, 117, 147). Dem entsprechend kann diese Wertung auch als Rechtfertigung für eine (Zweitstudierende belastende) Gebührenregelung herangezogen werden, die unter anderem den Zweck verfolgt, die Nutzung von Hochschulressourcen zu effektivieren (vgl. BVerfG <2. Kammer des Ersten Senats>, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, Juris). Wegen der grundrechtseinschränkenden Wirkung setzt dies nach Ansicht der Kammer indes eine ausdrückliche gesetzliche Regelung voraus, an der es hier fehlt. § 6 LHGebG differenziert bei der Befreiung von der Studiengebühr gerade nicht zwischen Erst- und Zweitstudierenden.
38 
Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die gesetzliche Systematik. Der Landesgesetzgeber hat bei der Regelung der Voraussetzungen des zur Finanzierung der Studiengebühr eingeräumten Darlehensanspruchs nach § 7 Abs. 1 LHGebG im Ergebnis Zweitstudierende - soweit es nicht um ein Zweitstudium nach § 7 Abs. 5 S. 2 LHGebG geht - stärker belastet als Erststudierende: Nach § 7 Abs. 4 S. 1 LHGebG besteht der Darlehensanspruch für die Dauer des Studiums in Baden-Württemberg, längstens jedoch für die Dauer der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiums zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester. Die Dauer nach Satz 1 ist dabei um die Anzahl an Hochschulsemestern von Studienzeiten an u.a. einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes gekürzt (Abs. 4 S. 2 Nr. 1). Diese Regelung zeigt zum einen, dass der Landesgesetzgeber die Gruppe der Zweitstudierenden durchaus in den Blick genommen hat. Zum anderen belegt sie, dass er diese Gruppe lediglich in einem speziellen Sachbereich, nämlich im Zusammenhang mit dem Darlehensanspruch nach § 7 LHGebG gegenüber den Erststudierenden stärker belastet. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass vom Landesgesetzgeber weder eine grundsätzliche gebührenrechtliche Schlechterstellung des Zweitstudiums noch eine Schlechterstellung im Zusammenhang mit der Frage der Befreiung von der Studiengebühr nach § 6 LHGebG beabsichtigt war. Dies gilt um so mehr, als § 7 Abs. 4 Satz 3 LHGebG im Regelungsbereich des Darlehensanspruchs sogar eine Privilegierung von Studienzeiten enthält, in denen der Studierende „nach den Voraussetzungen“ des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHGebG von der Gebührenpflicht befreit „ist oder war“. Auch mit dieser gesetzgeberischen Wertung wäre die Annahme der Schädlichkeit eines Zweitstudium bei der Inanspruchnahme einer gebührenrechtlichen Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG schwerlich vereinbar.
39 
Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Gründe

 
15 
Die ohne Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 11 LHGebG) zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28.03.2007, mit dem diese den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 abgelehnt hat, ist rechtswidrig. Dem Kläger steht ein Anspruch auf die beantragte Befreiung zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
16 
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Landeshochschulgebührengesetzes - LHGebG - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 (GBl S. 794, ber. 2006, S. 15) „sollen“ Studierende von der Gebührenpflicht nach § 3 befreit werden, bei denen sich ihre Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX „erheblich studienerschwerend auswirkt“. Allgemeinen Grundsätzen entsprechend (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 7 Rn. 11) folgt aus der Ausgestaltung der Regelung als „Soll-Vorschrift“, dass der Antragsteller bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen in der Regel von der Studiengebührenpflicht zu befreien ist; lediglich in atypischen Sonderfällen kann die Befreiung nach Ermessen abgelehnt werden (vgl. auch LTDrucks 13/4858, S. 22, 58).
17 
Im vorliegenden Fall sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt. Der Kläger leidet an einer Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX, die sich erheblich studienerschwerend auswirkt (im Folgenden unter 1.). Da kein atypischer Ausnahmefall vorliegt, hat der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der Befreiung (im Folgenden unter 2.).
18 
1. Dass der Kläger an einer Behinderung im Sinne des § 2 SBG IX leidet, ergibt sich aus dem Bescheid des Versorgungsamts des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 28.02.2007. Dort wird unter Hinweis auf 1. eine „seelische Krankheit“ sowie 2. eine(n) „Bandscheibenschaden“/„Funktionsbehinderung der Wirbelsäule“ das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft i.S. des § 2 Abs. 2 SGB IX mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 seit dem 27.12.2006 verbindlich festgestellt. Das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX wird von der Beklagten im Übrigen nicht in Frage gestellt.
19 
Streitig ist unter den Beteiligten allerdings, ob sich diese Behinderung im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG erheblich studienerschwerend auswirkt. Anders als andere Universitäten des Landes ist die Beklagte der Auffassung, dass für den Nachweis der „erheblichen Studienerschwernis“ die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 nicht ausreicht. Sie verlangt darüber hinaus die Vorlage eines fachärztliches Attests, das die konkreten Auswirkungen der Schwerbehinderung auf das Studium erläutert und insbesondere quantifiziert (vgl. auch den von der Beklagten herausgegebenen Formularantrag). Mit dieser Praxis überspannt die Beklagte die Anforderungen an den Nachweis des Befreiungstatbestandes.
20 
Der Gesetzeswortlaut selbst enthält keine näheren Angaben zur Art und Weise des Nachweises der „erheblichen Studienerschwernis“. Der im Gesetzgebungsverfahren erhobenen Forderung nach einem amtsärztlichen Attest wurde ausdrücklich eine Absage erteilt (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 59 f.). Eine gesonderte gesetzliche Regelung zur Vorlage geeigneter Unterlagen wurde für entbehrlich gehalten mit dem Hinweis darauf, dass der Antragsteller “die Beweislast trägt“ (LTDrucks 13/4858, S. 60).
21 
Allerdings lassen sich den Gesetzesmaterialien deutliche Hinweise darauf entnehmen, dass mit der Regelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG insbesondere das Ziel einer Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens verfolgt werden sollte. So heißt es in der Gesetzesbegründung (LTDrucks 13/4858, S. 22 f.):
22 
Der Verweis auf die Definition einer Behinderung in § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) soll die Anwendung der Norm gegenüber der bisherigen Regelung bei den Langzeitstudiengebühren („Behinderung oder chronische Erkrankung“) erleichtern und eine einheitliche Auslegung des Befreiungstatbestandes sicherstellen. Nach § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Damit können auch chronische Erkrankungen zu einer Befreiung führen, wenn sie einer Behinderung gleichkommen. Eine weitere Verwaltungsvereinfachung wird sich dadurch ergeben, dass die nach dem SGB IX zuständigen Behörden eine Behinderung mit einem Grad von wenigstens 30 feststellen. Bei einem Gad der Behinderung von wenigstens 50, der durch einen Schwerbehindertenausweis nachgewiesen wird, kann in der Regel angenommen werden, dass sich die Behinderung erheblich studienerschwerend auswirkt.
23 
Diese Ausführungen zeigen, dass der Gesetzgeber in der Bezugnahme auf die Vorschriften des SGB IX und auf die Feststellungen der danach zuständigen Behörden ein maßgebliches Mittel gesehen hat, um das von ihm verfolgte Ziel der Verwaltungsvereinfachung zu erreichen. Diesem Ziel kommt mit Blick darauf, dass es sich bei der Erhebung von Studiengebühren wie der Bearbeitung von Befreiungsanträgen um Massenverfahren handelt, besondere Bedeutung zu. Eine am Zweck der Verwaltungsvereinfachung orientierte Auslegung erscheint um so mehr gerechtfertigt, als die Schwelle der „Erheblichkeit“ der Studienerschwernis im Gesetz selbst nicht näher konkretisiert worden ist. Die Ausfüllung dieses offenen Begriffs soll nach dem Willen des Gesetzgebers unter Zuhilfenahme sozialrechtlicher Maßstäbe und Instrumente (Feststellung des Behinderungsgrades bzw. der Schwerbehinderteneigenschaft durch die Versorgungsämter, Schwerbehindertenausweis, vgl. §§ 69, 2 Abs. 2 SGB IX) erfolgen.
24 
Danach ist als Mindesterfordernis für eine „erhebliche“ Studienerschwernis jedenfalls ein Behinderungsgrad von 20 zu fordern. Denn damit wird das Minimum einer sozialrechtlich beachtlichen Behinderung beschrieben, erst ab diesem Behinderungsgrad muss die zuständige Sozialbehörde nach § 69 Abs. 1 S. 1 und S. 6 SGB IX eine Feststellung des Grades der Behinderung treffen (vgl. Dau, in: LPK-SGB IX, 2002, § 69 Rn. 11; VG Freiburg, Urt. v. 07.05.2008 - 1 K 1001/07 -, Juris). Aus der Feststellung dieses Behinderungsgrades folgt allerdings nicht ohne weiteres, dass es sich um eine Behinderung mit „erheblich studienerschwerender“ Auswirkung handelt. Diese muss sich vielmehr grundsätzlich aus der konkreten Behinderung und den damit verbundenen zeitlichen Nachteilen im Studium im Einzelfall ergeben (vgl. VG Freiburg, a.a.O.; dazu noch unten).
25 
Mit Blick auf den Gesetzeszweck der Verwaltungsvereinfachung kommt dem Antragsteller nach Auffassung der Kammer allerdings ab einem von der zuständigen Behörde festgestellten Behinderungsgrad von 50 oder mehr eine Nachweiserleichterung zugute. Dabei geht die Kammer in Anknüpfung an die diesbezügliche Formulierung in der Gesetzesbegründung (LTDrucks 13/4858, S. 22 f.) davon aus, dass die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises, der einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 nachweist (vgl. § 2 Abs. 2 SGB IX), die Regelvermutung begründet, dass sich die Behinderung erheblich studienerschwerend auswirkt. Nach den für gesetzliche Vermutungen geltenden Grundsätzen (vgl. Eyermann/Geiger, VwGO, 12. Aufl., § 86 Rn. 86; BVerwG, Urt. v. 20.10.1987 - 9 C 266/86 -, BVerwGE 78, 147), die die Kammer hier für anwendbar hält, muss das Gericht von der vermuteten Tatsache ausgehen, solange diese von der Hochschule nicht widerlegt wird (Umkehr der Beweislast). Hierzu muss diese darlegen und beweisen, dass ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, in dem es entgegen der Regelvermutung an der „erheblichen Studienerschwernis“ fehlt.
26 
Die Kammer verkennt nicht, dass der Grad der Behinderung die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt hat (vgl. § 69 Abs. 1 S. 3 SGB IX: „Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt.“; vgl. auch Dau, a.a.O., Rn. 12). Mit der Angabe eines bestimmten Grades der Behinderung ist somit nicht zwangsläufig eine Aussage zum Vorliegen einer kausalen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit in einem bestimmten Beruf verbunden (vgl. die in diesem Zusammenhang maßgeblichen „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz“ - AHP - Nr. 18 Abs. 1: „GdB und MdE sind grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen“; vgl. Dau, a.a.O., § 69 Rn. 12 ff.). Bezugspunkt der Erschwernis in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG ist indes das Studium, das nach Ansicht der Kammer nicht mit einer bestimmten beruflichen Tätigkeit gleichgesetzt werden kann. Eine Studienerschwernis ist deshalb nicht nur anzunehmen, wenn der Behinderte Grundanforderungen eines jeden Studiums, wie das Aufsuchen der Lehrveranstaltungen, die Aufnahme des vermittelten Wissens, die Wiedergabe und Darstellung des Wissens oder die Erbringung praktischer Studienleistungen, nicht so gerecht werden kann wie der Gesunde. Da das Studium über die genannten Anforderungen hinausgehend vom Studierenden typischerweise ein erhebliches Maß an Selbständigkeit, Initiative und Organisationsfähigkeit verlangt, müssen auch behinderungsbedingte Auswirkungen auf diese Eigenschaften bzw. Fähigkeiten als Studienerschwernis im Sinne der Befreiungsregelung gelten. Mit Blick auf dieses umfassende Verständnis der Studienerschwernis verliert der Einwand der Beklagten, der festgestellte Grad der Behinderung habe nicht zwangsläufig Aussagekraft für die Leistungsfähigkeit in einem bestimmten Beruf bzw. im Studium, entscheidend an Gewicht.
27 
Für die von der Kammer befürwortete Interpretation spricht ein weiterer Gesichtspunkt. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll mit der Gebührenbefreiung in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung getragen werden (LTDrucks 13/4858, S. 22). Hiernach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Der baden-württembergische Gesetzgeber hat mit der Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG das spezielle verfassungsrechtliche Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung einfachrechtlich näher ausgestaltet. Bei der Anwendung und Auslegung dieser Bestimmung ist deshalb auch der Ausstrahlungswirkung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG <1. Kammer des Ersten Senats>, Beschl. v. 30.07.1996 - 1 BvR 1308/96 -, NJW 1997, 1062; BVerfG , Beschl. v. 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, 306 ff.). Dies gilt auch im Hinblick auf verfahrensrechtliche Erfordernisse (BVerfGE 96, 288, 309).
28 
Ausgehend hiervon verbietet es sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht, die Anforderungen an den Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen zu hoch zu schrauben. Insoweit wirft die von der Beklagten ungeachtet des Vorliegens eines Schwerbehindertenausweises erhobene Forderung nach der Vorlage eines über die Beschreibung des Krankheitsbildes hinausgehenden, die Auswirkungen auf das Studium erläuternden fachärztlichen Attestes regelmäßig die Frage auf, ob damit nicht unangemessene Anforderungen gestellt werden. Abgesehen davon, dass dem Facharzt - wie die bisherige Praxis in zahlreichen Befreiungsfällen zeigt - eine hinreichend plausible zeitliche Quantifizierung der behinderungsbedingten Beeinträchtigungen des Studiums regelmäßig nur schwer bzw. nur mit hohem Aufwand möglich sein dürfte, sind die für die Erstellung des Attests anfallenden Kosten vom Studierenden (bzw. seinen Eltern) zu tragen. Dabei dürfte der vom Antragsteller zu tragende finanzielle Aufwand im Verhältnis zur Studiengebührenlast von 500,-- EURO, von der er befreit werden möchte, vielfach eine Größenordnung erreichen, die geeignet sein kann, behinderte Studierende faktisch von der Beantragung der Befreiung abzuhalten. Ein derartiges Ergebnis stünde im Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, deren Umsetzung der Gesetzgeber mit der Befreiungsregelung anstrebt.
29 
Nach alledem kann der Kläger hier die aufgezeigte Nachweiserleichterung in Anspruch nehmen. Der von ihm vorgelegte Schwerbehindertenausweis, der den Grad seiner Behinderung nicht nur mit 50, sondern sogar mit 60 angibt, begründet die Regelvermutung, dass sich die bei ihm vorliegende Behinderung „erheblich studienerschwerend“ auswirkt. Den mithin erforderlichen Nachweis, dass ausnahmsweise ein atypischer Fall vorliegt, in dem sich die Behinderung nicht erheblich studienerschwerend auswirkt, hat die beweisbelastete Beklagte nicht geführt.
30 
Unabhängig davon lassen sich den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen aber auch ausreichende Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die ihm sein Studium erheblich erschweren.
31 
Dabei geht die Kammer in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Freiburg (Urt. v. 07.05.2008, a.a.O.) grundsätzlich davon aus, dass die studienerschwerende Auswirkung im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG einen zeitlichen Nachteil voraussetzt. Dieser kann darin bestehen, dass den behinderten Studierenden das Aufsuchen der Orte der Lehrveranstaltungen, das Aufnehmen des vermittelten Wissens sowie das Wiedergeben und Darstellen von Kenntnissen (u.a. in Lehrveranstaltungen und Prüfungen) sowie die Aneignung und der Nachweis praktischer Fertigkeiten infolge seiner Behinderung mehr Zeit kostet als den durchschnittlich Gesunden. Eine Studienerschwernis liegt aber auch vor, wenn dem behinderten Studierenden insgesamt weniger Zeit zur Verfügung steht als einem gesunden Studierenden, weil er einen Teil des Zeitbudgets, das durchschnittlich gesunden Studierenden dafür normalerweise zur Verfügung steht, für die Kompensation seiner behinderungsbedingten körperlichen, geistigen oder seelischen Mängel oder auch für deren Behandlung und Milderung aufwenden muss (VG Freiburg, a.a.O.). Dabei muss die Behinderung tatsächlich nicht zu einer Verlängerung der Studiendauer führen. Vielmehr ist eine Befreiung im Grundsatz auch dann möglich, wenn der Studierende es trotz seiner Behinderung und der damit verbundenen Studienerschwernisse doch noch schafft, sein Studium studienplangemäß durchzuführen, weil er diese Nachteile durch einen weit übermäßigen Arbeitseinsatz und unter Anspannung aller seiner Kräfte gerade noch kompensieren kann (VG Freiburg, a.a.O., mit dem überzeugenden Hinweis darauf, dass § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG im Unterschied zur Vorgängerregelung des § 7 Abs. 2 S. 2 LHGebG a.F. nicht an das Tatbestandsmerkmal der „Studienzeitverlängerung“ anknüpft). Ob die zeitliche Mehrbelastung das Maß der Erheblichkeit überschreitet, ist nach Auffassung der Kammer aufgrund einer wertenden Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Ob und inwieweit hierbei das Gewicht des Befreiungstatbestandes des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LHGebG zu berücksichtigen ist (vgl. VG Freiburg, a.a.O.), kann im vorliegenden Fall offen bleiben.
32 
Danach ist mit Blick auf die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen ohne weiteres davon auszugehen, dass er infolge seiner Behinderung/Erkrankung mehr Zeit für sein Studium bzw. zur Kompensation seiner behinderungsbedingten Defizite aufwenden muss als ein durchschnittlich gesunder Studierender. Die Kammer hat auch keine Zweifel, dass dieser zeitliche Nachteil die Schwelle der Erheblichkeit überschreitet. In Konkretisierung der Feststellungen des Versorgungsamtes im Bescheid vom 28.02.2007 wird in dem vom Kläger vorgelegten Ärztlichen Bericht zum Rehabilitationsantrag vom 28.09.2008, dem die Kammer auch Aussagekraft für den hier maßgeblichen Zeitraum beimisst, als Hauptdiagnose eine depressive schizoaffektive Störung (ICD-10: F 25.1) genannt. Dabei handelt es sich um eine psychische Störung, bei der sowohl schizophrene als auch depressive Symptome vorliegen und deshalb weder die Diagnose einer Schizophrenie noch einer depressiven Episode gerechtfertigt ist (Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information, Internationale Statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision - ICD-10 -, Version 2008, German Modification, unter F. 25.1). Die Schwere der Erkrankung, die ohnehin bereits in dem vom Versorgungsamt festgestellten GdB von 60 Ausdruck findet, wird durch den Hinweis auf den langsam progredienten/chronifizierenden Krankheitsverlauf sowie auf die eingeschränkte Belastbarkeit des Klägers mit schwergradiger Ausprägung (unter G. 1 „Gesundheitliche Einschränkungen im Alltag und Beruf“) weiter verdeutlicht. Dem entspricht es, wenn unter „H. Untersuchungsbefund 2. pathologische Befunde/Funktionsstörungen“ „fehlende körperliche Belastbarkeit, Antriebs- und Schlafstörungen, WS-Schmerzen“ angegeben werden. Bereits in dem Attest des Facharztes ... vom 20.06.2006 war bescheinigt worden, dass der Kläger dort seit 1996 in Behandlung ist und aufgrund der Schwere der Erkrankung seine Leistungsfähigkeit im Studium „deutlich reduziert“ ist.
33 
Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger an einer chronischen psychischen Erkrankung leidet, die bereits die Fähigkeit zu rationalem, konzentriertem und effektivem Lernen und Arbeiten und damit eine Grundbedingung des Studierens beeinträchtigt. Da mit Blick auf die fachärztlich diagnostizierte Schwere des Leidens nichts dafür spricht, dass sich diese Beeinträchtigung auf kürzere Phasen beschränkt, geht die Kammer davon aus, dass sich bereits hieraus im Studienalltag signifikante zeitliche Mehrbelastungen ergeben. Wird berücksichtigt, dass das dem Kläger für das Studium zustehende Zeitbudget auch durch den erforderlichen Therapieaufwand (Psychotherapie) gekürzt wird und wegen der zusätzlichen Erkrankungen (..., ...) weitere zeitliche Nachteile hinzukommen, hat die Kammer keinerlei Zweifel, dass die krankheitsbedingte zeitliche Mehrbelastung den für die Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle erforderlichen Umfang erreicht.
34 
 2. Dass ein atypischer Sonderfall gegeben ist, in dem trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der Soll-Vorschrift des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG ausnahmsweise von einer Befreiung abgesehen werden kann, lässt sich nicht feststellen.
35 
Die Beklagte meint, mit Blick auf die mit der Einführung der Studiengebühr verfolgten Ziele (vgl. hierzu LTDrucks 13/4858, S. 1) sei jedenfalls einem Studierenden, der - wie der Kläger - bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss an einer anderen Hochschule bzw. Berufsakademie erworben hat, die Zahlung der Studiengebühr zuzumuten. Mit diesem Vorbringen ist indes das Vorliegen eines atypischen Sonderfalls nicht dargetan.
36 
Die Beklagte zeigt nicht besondere, maßgeblich den Einzelfall des Klägers betreffende Umstände auf, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, abweichend vom gesetzlichen Regelfall (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 22, 58) über die Befreiung nach Ermessen zu entscheiden. Der Sache nach will sie vielmehr - unabhängig vom Einzelfall - bezogen auf die gesamte, auch zahlenmäßig nicht unbedeutende Gruppe der Zweitstudierenden die Möglichkeit eröffnen, die Befreiung von der Studiengebühr zu versagen. Eine gebührenrechtliche Schlechterstellung der Gruppe der Zweitstudierenden bedarf nach Ansicht der Kammer jedoch einer abstrakt-generellen Regelung, mithin einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers. Sie kann von den Hochschulen nicht dadurch erreicht werden, dass sie im Rahmen der Anwendung der Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG die Tatsache des Zweitstudiums als „atypischen Fall“ betrachten, der dazu berechtigt, von einer Befreiung nach Ermessen abzusehen.
37 
Hierfür sprechen auch verfassungsrechtliche Erwägungen. Denn das gemäß Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Recht auf Teilhabe an staatlichen Ausbildungsressourcen (vgl. BVerfGE 33, 303, 330 ff.) wird durch den Abschluss eines Erststudiums nicht verbraucht. Das Grundrecht der Berufsfreiheit ermöglicht auch die Ausbildung zu einem weiteren Beruf und somit auch die Aufnahme eines Zweitstudiums (vgl. BVerfGE 43, 291, 363; 62, 117, 146). Zwar ist es grundsätzlich gerechtfertigt, Zweitstudienbewerbern weitergehende Beschränkungen und Belastungen aufzuerlegen, als sie für Erststudienbewerber gelten; denn sie hatten durch ihr Erststudium bereits Anteil an den nur begrenzt vorhandenen Ausbildungsressourcen und an der Verteilung der Berufschancen (vgl. BVerfGE 43, 291, 364 f; 62, 117, 147). Dem entsprechend kann diese Wertung auch als Rechtfertigung für eine (Zweitstudierende belastende) Gebührenregelung herangezogen werden, die unter anderem den Zweck verfolgt, die Nutzung von Hochschulressourcen zu effektivieren (vgl. BVerfG <2. Kammer des Ersten Senats>, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, Juris). Wegen der grundrechtseinschränkenden Wirkung setzt dies nach Ansicht der Kammer indes eine ausdrückliche gesetzliche Regelung voraus, an der es hier fehlt. § 6 LHGebG differenziert bei der Befreiung von der Studiengebühr gerade nicht zwischen Erst- und Zweitstudierenden.
38 
Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die gesetzliche Systematik. Der Landesgesetzgeber hat bei der Regelung der Voraussetzungen des zur Finanzierung der Studiengebühr eingeräumten Darlehensanspruchs nach § 7 Abs. 1 LHGebG im Ergebnis Zweitstudierende - soweit es nicht um ein Zweitstudium nach § 7 Abs. 5 S. 2 LHGebG geht - stärker belastet als Erststudierende: Nach § 7 Abs. 4 S. 1 LHGebG besteht der Darlehensanspruch für die Dauer des Studiums in Baden-Württemberg, längstens jedoch für die Dauer der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiums zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester. Die Dauer nach Satz 1 ist dabei um die Anzahl an Hochschulsemestern von Studienzeiten an u.a. einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes gekürzt (Abs. 4 S. 2 Nr. 1). Diese Regelung zeigt zum einen, dass der Landesgesetzgeber die Gruppe der Zweitstudierenden durchaus in den Blick genommen hat. Zum anderen belegt sie, dass er diese Gruppe lediglich in einem speziellen Sachbereich, nämlich im Zusammenhang mit dem Darlehensanspruch nach § 7 LHGebG gegenüber den Erststudierenden stärker belastet. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass vom Landesgesetzgeber weder eine grundsätzliche gebührenrechtliche Schlechterstellung des Zweitstudiums noch eine Schlechterstellung im Zusammenhang mit der Frage der Befreiung von der Studiengebühr nach § 6 LHGebG beabsichtigt war. Dies gilt um so mehr, als § 7 Abs. 4 Satz 3 LHGebG im Regelungsbereich des Darlehensanspruchs sogar eine Privilegierung von Studienzeiten enthält, in denen der Studierende „nach den Voraussetzungen“ des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHGebG von der Gebührenpflicht befreit „ist oder war“. Auch mit dieser gesetzgeberischen Wertung wäre die Annahme der Schädlichkeit eines Zweitstudium bei der Inanspruchnahme einer gebührenrechtlichen Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG schwerlich vereinbar.
39 
Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. November 2007 - 1 K 1146/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der beklagten Universität Befreiung von der Studiengebührenpflicht.
Der Kläger legte seine Abiturprüfung mit der Note 1,0 ab (720 von 740 Punkten) und ist seit dem Wintersemester 2001/2002 bei der Beklagten immatrikuliert. Im Jahr 2004 war er für ein einjähriges Auslandsstudium an der University of Sydney beurlaubt. Der Kläger studierte zunächst Rechtswissenschaft und wissenschaftliche Politik. Am 9.1.2007 schloss er nach acht Semestern das Studium der Rechtswissenschaft mit der ersten juristischen Staatsprüfung ab, wobei er die Note "vollbefriedigend" (11,27 Punkte; Platzziffer 18 von 329 Kandidaten) erhielt. Seit 10.10.2007 ist er als Promotionsstudent bei der Beklagten eingeschrieben, nachdem er zum Wintersemester 2007/2008 auf seinen Antrag hin aus dem Magisterstudiengang Politikwissenschaft exmatrikuliert wurde. Sein rechtswissenschaftliches Studium wurde von März 2002 bis zur Beendigung des Studiums von der Studienstiftung des deutschen Volkes gefördert. Für sein Auslandstudium erhielt er außerdem ein Stipendium des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD).
Am 28.12.2005 trat das Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) und anderer Gesetze vom 19.12.2005 in Kraft, das ab dem Sommersemester 2007 die Erhebung allgemeiner Studiengebühren für "grundständige Studiengänge und für konsekutive Masterstudiengänge" an staatlichen Hochschulen und an Berufsakademien in Höhe von 500 EUR je Semester vorsieht. Gestützt auf dieses Gesetz verpflichtete die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 6.12.2006, für die weitere Dauer seines Studiums in einem grundständigen Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang an der Universität Freiburg, beginnend ab dem Sommersemester 2007, eine Studiengebühr in Höhe von 500 EUR je Semester zu bezahlen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage ruht derzeit.
Nach § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG in seiner Fassung durch das Gesetz vom 19.12.2005 können Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Studiengebühr befreit werden. Im Hinblick auf diese Regelung fasste das Rektorat der Beklagten am 29.11.2006 den Beschluss, weit überdurchschnittlich begabte Studierende von der Studiengebührenpflicht zu befreien und für das Vorliegen einer solchen Begabung den Nachweis einer Aufnahme des Studierenden in ein Stipendienprogramm eines anerkannten Begabtenförderungswerks zu fordern, für dessen Stipendienvergabe nicht vorwiegend soziale Komponenten, sondern zu einem Anteil von mindestens zwei Dritteln die Leistungen des Studierenden das ausschlaggebende Entscheidungskriterium sind. Die Beklagte stellte dazu eine Liste von Begabtenförderungswerken auf, deren Auswahlkriterien nach ihrer Einschätzung den oben genannten Kriterien entsprechen. Das Rektorat der Beklagten fasste am 14.2.2007 ferner den Beschluss, darüber hinaus auch solche Studierende für drei Semester zu befreien, die einen aktuellen Hochbegabtentest oder ein aktuelles Hochbegabtenzertifikat vorlegen, mit dem ihnen ein IQ von mindestens 130 bescheinigt wird.
Mit Schreiben vom 10.4.2007 beantragte der Kläger, ihn wegen seiner weit überdurchschnittlicher Begabung gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG von der Studiengebührenpflicht zu befreien. Die Beklagte lehnte den Antrag am 23.4.2007 mit der Begründung ab, der Kläger habe weder nachgewiesen, dass er durch ein Begabtenförderungswerk im Sommersemester 2007 gefördert werde, noch eine Bescheinigung vorgelegt, dass er an einem IQ-Test mit einem Ergebnis von mindestens 130 teilgenommen habe.
Der Kläger hat am 21.5.2007 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 23.4.2007 zu verpflichten, über seinen Befreiungsantrag erneut zu entscheiden, und zur Begründung geltend gemacht: Die Klage sei zulässig, da § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG nicht nur einen bloßen Rechtsreflex, sondern ein subjektiv öffentliches Recht vermittle. Die Klage sei auch begründet. Die Entscheidung über die Festlegung von Kriterien für die Befreiungstatbestände gehöre gemäß § 19 Abs. 1 LHG zur Zuständigkeit des Senats der Beklagten und habe deshalb nicht durch das Rektorat getroffen werden dürfen. Davon abgesehen sei die Beklagte verpflichtet, die Befreiungsregelung in § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG im Lichte des Art. 12 GG anzuwenden und auszulegen. Selbst wenn ihr hinsichtlich der in § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG genannten Befreiungsmerkmale ein Beurteilungsspielraum zukomme, habe sie diesen mit dem generellen Ausschluss einer Befreiung bei herausragenden Studienleistungen und der ausschließlichen Möglichkeit eines Nachweises überdurchschnittlicher Begabung durch die Förderung eines Begabtenförderungswerks oder einen IQ-Test überschritten. Niemand dürfe faktisch gezwungen werden, eine Förderung durch eines der politisch, religiös oder weltanschaulich-sozial orientierten Begabtenförderungswerke zu beantragen, um seine Begabung nachzuweisen und auf diese Weise in den Genuss der Studiengebührenbefreiung zu gelangen. Es sei zudem schon nach der Selbstdarstellung dieser Förderungswerke zweifelhaft, dass deren Auswahl der Stipendiaten allein anhand des Kriteriums überdurchschnittlicher Begabung erfolge. Die Beklagte hätte deshalb zumindest alternativ ein eigenständiges Beurteilungsverfahren vorsehen müssen. Die Beklagte habe im Übrigen zu Unrecht außer Betracht gelassen, dass er bis zur Beendigung seines Jurastudiums tatsächlich Stipendiat der Studienstiftung des deutschen Volkes gewesen sei und er diese Förderung nicht deshalb verloren habe, weil er mittlerweile nicht mehr hochbegabt sei. Aus dem Fehlen einer aktuellen Förderung könne nicht auf das Fehlen einer zunächst festgestellten Hochbegabung geschlossen werden.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Dem Kläger fehle die Klagebefugnis. Bei § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG handle es sich um eine öffentlich-rechtliche Befugnisnorm zugunsten der Beklagten, die allein im öffentlichen Interesse eine Befreiung ermögliche. Die Befreiung von der Gebühr stelle danach für den Studierenden einen bloßen Rechtsreflex dar. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG stelle es in das Ermessen der Hochschule, bei Vorliegen einer Hochbegabung oder alternativ bei Vorliegen herausragender Leistungen oder kumulativ in beiden Fällen von den Studiengebühren zu befreien. Sie habe sich dafür entschieden, nur von der Möglichkeit einer Befreiung im Falle überdurchschnittlicher Begabung Gebrauch zu machen, hingegen eine Befreiung im Fall herausragender Studienleistungen nicht zu gewähren. Maßgebend dafür sei, dass dieses Merkmal angesichts der Vielfältigkeit der verschiedenen Fakultäten, Studiengänge und Schwierigkeitsgrade der Studiengänge unmöglich anhand gerechter Kriterien festzustellen sei. Mit einer solchen Feststellung wäre zudem ein unabsehbar großer, nicht zu leistender Verwaltungsaufwand verbunden. In manchen Massenfächern gebe es die Note sehr gut so gut wie gar nicht, in anderen Fächern mit einer nur kleinen Zahl von Studierenden sei hingegen selbst der Jahrgangsbeste womöglich nicht so qualifiziert wie ein sehr gut abschließender Studierender aus einem Kreis von 300 Studierenden. Das Abstellen auf die Stipendienvergabe eines Förderungswerkes sei sachgerecht und halte den Verwaltungsaufwand in Grenzen.
Mit Urteil vom 14.11.2007 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 23.4.2007 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger sei klagebefugt, da § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG nicht nur im rein öffentlichen Interesse bestehe. Der Kläger könne daher rügen, dass die Beklagte bei der Anwendung der Vorschrift den Gleichbehandlungsgrundsatz verletze. Die Klage sei auch begründet. Die Ablehnung der beantragten Befreiung mit der Begründung, der Kläger habe keine weit überdurchschnittliche Begabung durch ein Stipendium eines anerkannten Förderungswerks oder einen IQ-Test nachgewiesen, sei rechtswidrig. § 6 Abs. 3 S. 1 LHGebG eröffne der Beklagte kein lediglich (hochschul-) politisches und daher rechtlich völlig ungebundenes Entschließungsermessen dahin, eine Studiengebührenbefreiung zu gewähren oder aber die Norm unangewendet zu lassen. Aus höherrangigem Recht ergebe sich zwar keine Verpflichtung des Gesetzgebers, in Fällen der Hochbegabung oder herausragender Studienleistungen eine Studiengebührenbefreiung zu gewähren. Der Landesgesetzgeber habe insoweit vielmehr einen ungebundenen legislativen politischen Handlungs- und Gestaltungsspielraum. Ein solcher Spielraum sei jedoch einer im Grundsatz lediglich mit dem Verwaltungsvollzug betrauten Verwaltungsbehörde regelmäßig nicht eingeräumt. Dazu bedürfe es vielmehr typischerweise der gesetzlichen Gewährung einer Satzungsautonomie. Der Gesetzgeber habe aber den Hochschulen hinsichtlich der Frage der Studiengebührenbefreiung gerade keine solche Satzungsautonomie verliehen. Auch die systematische Stellung der Vorschrift zeige, dass der Gesetzgeber den Hochschulen des Landes mit § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG kein bloßes "Normangebot" gemacht habe. Für diese Auslegung spreche ferner der in den Materialien zur Entstehung der Vorschrift zum Ausdruck gekommene historische Wille des Gesetzgebers. Bei § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG handele es sich demnach nicht um eine den einzelnen Hochschulen die Normanwendung anheimstellende Befugnisnorm, sondern um eine sogenannte Koppelungsvorschrift, die unbestimmte Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsseite mit einem sogenannten intendierten Ermessen auf der Rechtsfolgenseite verknüpfe. Das bedeute, dass beim Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der Norm in aller Regel auch eine Studiengebührenbefreiung zu gewähren sei. Eine andere Entscheidung sei nur in Fällen möglich, in denen nach dem pflichtgemäßen, am gesetzlichen Förderungszweck orientierten Ermessen der Hochschule gleichwohl eine Befreiung mangels Förderungswürdigkeit nicht gewährt werden solle, etwa in Fällen eines hochschulschädigenden oder sonst treuwidrigen Verhaltens des Studierenden oder in Fällen eines Zweitstudiums. Der Beklagten stehe danach auch keine Wahlfreiheit hinsichtlich der Anwendung der beiden Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG zu. Der durch die Vorschrift bezweckten Förderung hochbegabter Studierender werde nur eine Auslegung gerecht, welche die beiden Tatbestandsalternativen in Bezug zu dem jeweiligen Studienabschnitt setze, in dem sich der Studierende befinde. Da der Kläger in einem fortgeschrittenen Stadium seines Studiums sei, komme es für die begehrte Gebührenbefreiung nicht darauf an, ob er zu den für sein Studium "weit überdurchschnittlich Begabten" zähle. Vielmehr könne eine Befreiung für den Kläger nur nach dem von der Beklagten bislang rechtswidrig ausgeklammerten Befreiungstatbestand "herausragender Leistungen im Studium" in Betracht kommen. Die Beklagte müsse deshalb im Rahmen der Neubescheidung des Befreiungsantrags prüfen, ob die Leistungen des Klägers im Studium gemessen an den sonstigen Leistungen der Studierenden in seinem Fach an ihrer Hochschule "herausragend" seien und somit einen Befreiungsanspruch begründeten.
Gegen das Urteil richtet sich die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung der Beklagten. Zur Begründung macht die Beklagte geltend, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts folge aus § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG kein Anspruch des Studierenden auf fehlerfreie Ermessensausübung über das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen, wenn die Hochschule von der Befreiungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe. Ein solcher Anspruch könne erst entstehen, wenn die Hochschule sich entschließe, Befreiungen nach § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG zu erteilen. Die Ansicht, die Vorschrift eröffne der Hochschule kein rechtlich ungebundenes, gerichtlich nicht nachprüfbares Entschließungsermessen, ob eine Gebührenbefreiung gewährt werde oder nicht, treffe ebenfalls nicht zu. Schon der Wortlaut der Vorschrift stütze die Auslegung des Verwaltungsgerichts nicht. Sie lasse sich auch nicht mit der Rechtsfigur des "intendierten Ermessens" rechtfertigen. Wenn das Verwaltungsgericht Ausnahmen von der "Regelbefreiung" nur noch in Fällen von hochschulschädigendem oder treuwidrigem Verhalten anerkennen wolle, liege keine Ermessensentscheidung vor, sondern ein Regelbefreiungstatbestand, von dem nur in atypischen Fällen abgewichen werden könne. Eine so weitgehende Bindung der Verwaltung sei auch bei einem intendierten Ermessen nicht gegeben. Da es sich bei der Erhebung von Studiengebühren um eine Weisungsangelegenheit handele, könnten die Hochschulen in diesem Bereich auch keine Satzungen erlassen. Dies bedeute jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht, dass § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG aus systematischen Gründen entgegen seinem eindeutigen Wortlaut als Sollvorschrift auszulegen sei. Um ein Entschließungs- oder Auswahlermessen der Verwaltung zu begründen, bedürfe es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht der Einräumung einer Satzungsautonomie. Der Gesetzgeber könne vielmehr das gleiche Ergebnis durch eine Ermessensvorschrift erreichen. Von einer grundsätzlichen Verpflichtung, weit überdurchschnittlich begabte Studierende sowie Studierende, die während ihres Studiums herausragende Leistung erbrächten, von der Studiengebühr zu befreien, sei auch in der Einzelbegründung zu § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG nicht die Rede. Die Hochschulen könnten deshalb nicht nur in atypischen Fällen von der Anwendung des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG absehen. Zur Begründung genüge vielmehr jedes vernünftige öffentliche Interesse wie etwa das Interesse an der Herstellung der größtmöglichen Belastungsgleichheit für alle Studierenden. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass den Hochschule auch keine Wahlfreiheit hinsichtlich der Anwendung der beiden Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG zustehe, sei ebenfalls unrichtig. Da es keine grundrechtlich gesicherten Ansprüche der Studierenden auf Anwendung dieser Rechtsvorschrift gebe, hätten die Hochschulen bei der Entscheidung, ob sie diese Norm anwendeten, ausschließlich öffentliche Interessen zu würdigen. Es sei daher zulässig, wenn aus sachlichen Gründen von der Anwendung einer der beiden Tatbestandsalternativen des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG abgesehen werde. Studierende, die herausragende Leistungen im Studium erbracht hätten, würden zwar durch diese Entscheidung gegenüber Studierenden benachteiligt, die eine weit überdurchschnittliche Begabung besäßen. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch durch die von ihr herangezogenen sachlichen Gründe gerechtfertigt, da es in Anbetracht der unterschiedlich breit angelegten Studiengänge nicht möglich sei, mit vertretbarem Verwaltungsaufwand gerechte Entscheidungen zu treffen und einen entsprechenden Kriterienkatalog aufzustellen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14.11.2007 - 1 K 1146/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akte des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung ist begründet. Die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger die beantragte Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 nicht zu gewähren, lässt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts einen Ermessensfehler nicht erkennen. Der Kläger kann daher nicht beanspruchen, dass die Beklagte über seinen Befreiungsantrag erneut entscheidet.
I.
17 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage anhand des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG in der am 28.12.2005 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 (GBl. 2005, S. 794, ber. GBl. 2006, S. 15) beurteilt. Danach können Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Studiengebühr befreit werden. Von dieser Vorschrift hat auch der Senat trotz des - mit verschiedenen, hier nicht interessierenden Ausnahmen - zum 1.3.2009 in Kraft getretenen Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 3.12.2008 (GBl. 2008 S. 435) auszugehen. Durch Art. 7 Nr. 6 des genannten Gesetzes wurde § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG mit Wirkung zum 1.3.2009 aufgehoben und dafür in § 6 LHGebG ein neuer Abs. 1 a eingefügt, dessen erster Halbsatz mit der bisherigen Regelung in Abs. 1 S. 3 nahezu wörtlich übereinstimmt. Neu ist dagegen der folgende zweite Halbsatz, wonach die Hochschulen "das Nähere, insbesondere zu den Voraussetzungen, zum Umfang und zur Dauer der Befreiung" durch Satzung regeln. Nach der Übergangsvorschrift in Art. 27 § 4 des Gesetzes vom 3.12.2008 ist die Neufassung des § 6 LHGebG erstmals zum Sommersemester 2009 anzuwenden. Das Gesetz vom 3.12.2008 misst sich somit keine Rückwirkung bei. Für die Frage, ob der Kläger für das Sommersemester 2007 von der Studiengebührenpflicht befreit werden kann, ist deshalb weiterhin auf das bis dahin geltende Recht, d. h. auf § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19.12.2005 abzustellen.
II.
18 
Das Verwaltungsgericht hält die auf diese Vorschrift gestützte Klage zu Recht für zulässig. Der Kläger besitzt insbesondere die erforderliche Klagebefugnis, da er geltend machen kann, durch die Ablehnung der von ihm begehrten Befreiung von der Studiengebührenpflicht in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO).
19 
An der Klagebefugnis fehlt es nur dann, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können. Davon kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Der Zweck des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a.F. wird in der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs.13/4858, S. 23) mit der Förderung Hochbegabter erklärt. Der Gang des Gesetzgebungsverfahrens deutet allerdings darauf hin, dass die Vorschrift zumindest in erster Linie nicht im Interesse besonders begabter Studierender, sondern im Interesse der Hochschulen geschaffen wurde, um es ihnen zu ermöglichen, solche Studierende zu gewinnen und an sich zu binden (vgl. die Begründung des Gesetzes vom 3.12.2008, LT-Drs. 14/3390, S. 107, in der in Bezug auf die neue Regelung in § 6 Abs. 1a LHGebG von einem "Instrument zur Akquisition oder Erhaltung besonders begabter Studierender" die Rede ist). In den Stellungnahmen zum Anhörungsentwurf des Änderungsgesetzes vom 19.12.2005, in dem eine entsprechende Bestimmung noch nicht enthalten war, wurde von verschiedenen Seiten die Möglichkeit gefordert, aus den Gebühreneinnahmen Stipendien zu finanzieren oder wenigstens bei besonderen Studienleistungen von Gebühren zu befreien. Der Vorschlag, die Gebühreneinnahmen zur Finanzierung von Lebenshaltungsstipendien zu verwenden, wurde vom Gesetzgeber u. a. mit der Begründung abgelehnt, dass dies die Akzeptanz der Studiengebühren im Kreis der Studierenden gefährde. Der Forderung wurde jedoch insoweit Rechnung getragen, als in § 6 die hier in Rede stehende Bestimmung eingefügt wurde, nach der - wie es in der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs.13/4858, S. 38 f.) wörtlich heißt - "die Hochschulen Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Studiengebühr befreien können (Gebührenstipendium)".
20 
Die Frage, ob § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. nur den Interessen der Hochschulen und Berufsakademien oder auch den Interessen des von der Vorschrift erfassten Personenkreises zu dienen bestimmt ist, kann jedoch letztlich dahin stehen, da auch eine gesetzlich vorgesehenen Begünstigung, deren Maßstab das öffentliche Interesse ist, zugleich das Interesse des einzelnen an der Begünstigung in der Weise rechtlich schützen kann, dass dieser eine rechtsfehlerfreie Entscheidung beanspruchen kann (BVerwG, Urt. v. 21.10.1986 - 1 C 44.84 - NJW 1987, 857). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Umstände, welche die Annahme rechtfertigten, das private Interesse des betreffenden Personenkreises an der Gewährung einer Gebührenbefreiung sei nur ein unbeabsichtigter "Rechtsreflex", sind nicht zu erkennen. Der Kläger hat daher - bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG - Anspruch auf rechtsfehlerfreie Ausübung des von der Vorschrift eröffneten Ermessens und kann folglich auch geltend machen, durch die Ablehnung der von ihm beantragten Befreiung in seinen Rechten verletzt zu sein.
III.
21 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat mit der Ablehnung des Antrags des Klägers das ihr im Rahmen des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt.
22 
1. Die in § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. getroffene Regelung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass § 3 LHGebG die staatlichen Hochschulen und Berufsakademien zur Erhebung von Studiengebühren nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Es handelt sich somit im Verhältnis zu § 3 LHGebG um eine Ausnahmevorschrift, welche die Hochschulen und Berufsakademien unter den in ihr genannten Voraussetzungen dazu ermächtigt, auf die Erhebung von Gebühren zu verzichten, die ohne diese Ermächtigung wegen der aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden strikten Bindung der Verwaltung an das Gesetz erhoben werden müssten.
23 
Das von der Vorschrift eröffnete Ermessen ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht in der Weise gebunden, dass eine Studiengebührenbefreiung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift in aller Regel zu gewähren ist und nur in Ausnahmefällen, in denen es trotz Vorliegen dieser Voraussetzungen an einer Förderungswürdigkeit des Studierenden fehlt, verweigert werden kann. Das Gesetz stellt es den Hochschulen und Berufsakademien vielmehr frei, zwischen Gewährung und Versagung einer Gebührenbefreiung zu wählen. Die von den Hochschulen und Berufsakademien getroffene Entscheidung, ob und in welcher Weise sie von der Befreiungsmöglichkeit Gebrauch machen wollen, ist dementsprechend nur daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 S. 1 VwGO)
24 
a) Für ein solches Verständnis der Vorschrift spricht außer dem Wortlaut der Vergleich mit den übrigen in § 6 Abs. 1 und 2 LHGebG enthaltenen Befreiungsregelungen. Diese Regelungen sind zum Teil zwingend und zum Teil als Soll- oder Kann-Vorschriften ausgebildet. Die in § 6 Abs. 1 S. 2 sowie Abs. 2 getroffenen Regelungen, nach denen Studierende unter bestimmten Voraussetzungen von der Gebührenpflicht befreit "sind", gehören zu der ersten Kategorie. § 6 Abs. 1 S. 1 ist dagegen als Sollvorschrift ausgestaltet. Die Befreiung wird in den dort aufgeführten Fällen als der gesetzliche Regelfall betrachtet und kann deshalb nur in atypischen Sonderfällen abgelehnt werden (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 13/4858, S. 22). § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. bildet zusammen mit Abs. 2 S. 2 in rechtstechnischer Hinsicht eine dritte Gruppe, da in beiden Vorschriften davon die Rede ist, dass von der Studiengebühr (bzw. Gebührenpflicht) "befreit werden kann". Diese Formulierung kann angesichts des Zusammenhangs mit den zuvor getroffenen Regelungen in Abs. 1 S. 1 und 2 nur so verstanden werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Befreiung von der Studiengebührenpflicht insoweit gerade nicht der Regelfall sein soll.
25 
b) Aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nichts anderes. Das Verwaltungsgericht sieht den Zweck des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a.F. in der Förderung Hochbegabter. Ob das richtig ist, kann auch an dieser Stelle auf sich beruhen. Denn jedenfalls hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift nicht zum Ausdruck gebracht, dass hochbegabte Studierende nach seinen Willen gefördert werden "sollen", sondern lediglich eine gesetzliche Ermächtigung geschaffen, die den staatlichen Hochschulen und Berufsakademien eine solche Förderung kraft eines eigenen Willenentschlusses ermöglicht. Die bereits geschilderte Entstehungsgeschichte der Vorschrift unterstreicht dies.
26 
Die von § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a.F. ermöglichte Gebührenbefreiung kann auch im Hinblick auf den Zusammenhang, der zwischen der Vorschrift und den übrigen Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes besteht, nicht als der Regelfall aufgefasst werden. Mit der Erhebung allgemeiner Studiengebühren sollen den Hochschulen zusätzliche Einnahmen verschafft werden, um so die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre weiter zu steigern (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 1, 16). Die Verbesserung der Studienbedingungen und der Qualität der Lehre soll allen Studierenden und nicht nur solchen mit einer besonderen Begabung zugute kommen. Der Umstand, dass ein Studierender eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweist oder im Studium herausragende Leistungen erbringt, kann es gleichwohl aus der Sicht der Hochschule rechtfertigen, den Betreffenden von der Pflicht zur Bezahlung von Studiengebühren zu befreien, um so im "Wettbewerb um die besten Köpfe" zu bestehen. Die damit verbundene Bevorzugung gegenüber anderen Studierenden, die eine solche Begabung nicht besitzen und jedenfalls bisher nicht durch herausragende Leistungen im Studium aufgefallen sind, versteht sich jedoch keineswegs von selbst. Das gilt umso mehr, als jede zusätzliche Befreiung zu einer (weiteren) Schmälerung des Gebührenaufkommens führt und den einzelnen Hochschulen und Berufsakademien damit weniger Geld zur Verfügung steht, um die mit der Erhebung von Studiengebühren in erster Linie verfolgten Zwecke zu verwirklichen.
27 
c) Die vom Verwaltungsgericht für richtig gehaltene Auslegung des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. kann auch nicht damit begründet werden, dass der Landesgesetzgeber die Erhebung von Studiengebühren nicht durch eine entsprechende Satzungsermächtigung der "politischen Gestaltungsfreiheit der Hochschulen" überlassen hat. Mit dem Hinweis auf das Fehlen einer Satzungsermächtigung hebt das Verwaltungsgericht auf den Umstand ab, dass der Landesgesetzgeber die Erhebung von Studiengebühren selbst gesetzlich geregelt hat, während das Landeshochschulgebührengesetz für die Erhebung der sonstigen Gebühren, Verwaltungskostenbeiträge und Auslagen lediglich "Rahmenbestimmungen" enthält. § 1 Abs. 2 LHGebG verweist zwar für die Erhebung der sonstigen Gebühren, Verwaltungskostenbeiträge und Auslagen auf verschiedene Bestimmungen des Landesgebührengesetzes. Die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren sowie die Voraussetzungen für Erlass, Ratenzahlung oder Stundung werden aber von den Hochschulen durch Satzung festgesetzt (§ 2 Abs. 2 S. 1 LHGebG) und damit den Hochschulen zur eigenen Rechtsetzung überlassen. Was die Berufsakademien betrifft, erfolgen diese Festsetzungen durch eine vom Wissenschaftsministerium erlassene Rechtsverordnung (§ 2 Abs. 2 S. 3 LHGebG). Für die Erhebung von Studiengebühren gilt dies nicht. Die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren sowie die Voraussetzungen für Erlass, Ratenzahlung oder Stundung dieser Gebühren hat der Gesetzgeber in den §§ 3 - 12 LHGebG selbst festgelegt und damit insoweit eine gesetzliche "Vollregelung" getroffen.
28 
Für das Verständnis des als Ermessensvorschrift konzipierten § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. ergeben sich daraus jedoch keine Folgerungen. Auch wenn der Gesetzgeber die erforderlichen Regelungen selbst trifft, statt bestimmte Teilbereiche den Hochschulen zur eigenen Rechtsetzung zu überlassen, ist er nicht daran gehindert, den mit der Rechtsanwendung betrauten Stellen durch eine entsprechende Ausgestaltung der von ihm getroffenen Regelungen einen Spielraum zur eigenen und eigenverantwortlichen Entscheidung zu verleihen. Eine Quasi-Normsetzungsbefugnis ist mit einer solchen Ermächtigung nicht verbunden (Schenke in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 19 Abs. 4, Rn. 321). Um so weniger kann in Fällen, in denen die Verwaltung davon absieht, von einer gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch zu machen, davon gesprochen werden, sie maße sich damit eine Art Normverwerfungskompetenz an. Aus dem Umstand, dass der Landesgesetzgeber die Voraussetzungen, unter denen Studierende über die in Abs. 1 S. 1 und 2 sowie Abs. 2 genannten Fälle hinaus von der Studiengebührenpflicht befreit werden können, in § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG selbst festgelegt hat, kann daher nicht auf einen nur eingeschränkten Entscheidungsspielraum der mit der Anwendung dieser Vorschrift betrauten Hochschulen und Berufsakademien oder gar das Fehlen eines solchen Spielraums geschlossen werden.
29 
d) Der vom Verwaltungsgericht gezogene Schluss, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift in aller Regel auch eine Studiengebührenbefreiung zu gewähren sei, lässt sich auch nicht damit begründen, dass es sich bei § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a.F. "nicht um eine den einzelnen Hochschulen die Normanwendung anheimstellende Befugnisnorm, sondern um eine sogenannte Koppelungsvorschrift" handele.
30 
Klarzustellen ist zunächst, dass sich die vom Verwaltungsgericht verwendeten Begriffe "Befugnisnorm" und "Koppelungsvorschrift" auf verschiedenen Ebenen bewegen und sich deshalb nicht gegenseitig ausschließen. Der Begriff Befugnisnorm wird üblicherweise im Gegensatz zum Begriff Aufgabennorm oder (genauer) Aufgabenzuweisungsnorm verwendet und steht im Zusammenhang mit der Frage, ob aus Vorschriften, in denen einer Behörde bestimmte Aufgaben übertragen oder Zuständigkeiten im Verhältnis zu anderen Stellen der Verwaltung eingeräumt werden, auf die Befugnis zu Eingriffen in die Rechte der Bürger geschlossen werden kann.
31 
Der Begriff Koppelungsvorschrift hat mit dieser Fragestellung nichts zu tun. Er beschreibt Vorschriften, die auf der Tatbestandsseite einen unbestimmten Rechtsbegriff und auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensermächtigung enthalten (Ossenbühl in Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl., § 10 Rn. 47 f.; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl., § 7 Rn. 48 f.; Ule/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Aufl., § 55 Rn. 3; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 40 Rn. 36 mit weiteren Nachweisen). Ob diese Ermächtigung dahingehend auszulegen ist, dass sie die Ermessensausübung der Verwaltung für den Regelfall in eine bestimmte Richtung festlegt, ist - anders als das Verwaltungsgericht offenbar annimmt - kein Bestandteil dieses Begriffs. Aus der Qualifizierung einer Vorschrift als Koppelungsvorschrift kann daher für sich allein nicht auf ein intendiertes, d.h. ein auf ein bestimmtes Ergebnis ausgerichtetes Ermessen geschlossen werden. Etwas anderes gilt nur in Fällen, in denen bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs bereits ein großer Teil der Gesichtspunkte zu berücksichtigen ist, die auch Bedeutung für die Ermessensausübung haben, und sich damit bei der Normanwendung Überschneidungen zwischen der Tatbestands- und der Rechtsfolgenseite ergeben. Die Feststellung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm gegeben sind, bedeutet in diesen Fällen zugleich, dass der Behörde für die Ausübung ihres Ermessens nur noch ein entsprechend eingeschränkter Spielraum verbleibt. Ein Beispiel dafür ist § 4 Abs. 1 S. 1 ZDG, der die Voraussetzungen der Anerkennung als Beschäftigungsstelle regelt und diese Voraussetzungen mit einer Ermessensermächtigung verbindet. Aus dem Umstand, dass sämtliche Fragen der Eignung der vorgesehenen Beschäftigung einschließlich der Eignung der Beschäftigungsstelle bereits durch die Rechtsvoraussetzungen der Anerkennung absorbiert werden, hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 29.4.1988 - 8 C 69.86 - BVerwGE 79, 274) auf ein eingeengtes Ermessen der für die Anerkennung zuständigen Behörde geschlossen, da es bei der Ermessensausübung einzig noch um Fragen des Unterbringungsbedarfs gehen könne.
32 
Das Gleiche oder etwas Ähnliches kann für § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. nicht gesagt werden, da sich bei der Anwendung dieser Vorschrift keine Überschneidungen zwischen der Tatbestands- und der Rechtsfolgenseite ergeben. Zwischen der Frage, ob die Voraussetzungen der Norm gegeben sind, der Studierende also entweder eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweist oder im Studium herausragende Leistungen erbringt, und der Frage, ob dieser Personenkreis gegenüber anderen Studierenden durch eine Befreiung von der Studiengebührenpflicht bevorzugt werden soll, kann vielmehr ohne weiteres getrennt werden.
33 
e) Schließlich gebietet auch das durch Art. 12 GG gewährleistete Recht auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte nicht, das von § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a.F. eröffnete Ermessen als intendiertes Ermessen zu begreifen. Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG dürfte in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot die staatliche Verpflichtung zu entnehmen sein, ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot zu schaffen, welches allen dazu Befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert (BVerwG, Urt. v. 23.10.1996 - 6 C 1.94 - BVerwGE 102, 142; Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32; Urt. des Senats vom 12.2.2009 - 2 S 1855/07 - Juris). Die Länder haben danach, wenn sie Studiengebühren einführen, eine sozialstaatliche, auf die Wahrung gleicher Bildungschancen bedachte Regelung zu treffen, welche den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreisen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.1.2005 - 2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226, 245). Der Landesgesetzgeber hat sich im Hinblick hierauf um eine sozialverträgliche Ausgestaltung der Studiengebührenpflicht bemüht. Das vom Landesgesetzgeber dazu entwickelte Konzept sieht in erster Linie die allen Studienbewerbern und Studierenden gemäß § 7 LHGebG offen stehende Möglichkeit vor, bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg ein privatrechtliches Darlehen zur Finanzierung der Studiengebühren aufzunehmen. Ein weiteres Element dieses Konzepts bildet § 6 Abs. 1 S. 1 LHGebG, der mit Rücksicht auf besondere Lebenslagen oder Erschwernisse Gebührenbefreiungen vorsieht. § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. verfolgt dagegen keine in diesem Sinn als sozial zu bezeichnenden Zwecke. Die Auslegung dieser Vorschrift wird daher durch Art. 12 GG nicht in der vom Verwaltungsgericht angenommenen Weise beeinflusst.
34 
2. Ob die staatlichen Hochschulen und Berufsakademien von der ihnen durch § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. eröffneten Befugnis Gebrauch machen, Studierende von der Studiengebühr zu befreien, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, ist damit ihrer Entscheidung überantwortet. Das schließt die Möglichkeit ein, dass die Hochschulen und Berufsakademien sich mit Rücksicht auf die mit der Gewährung zusätzlicher Befreiungen verbundene (weitere) Schmälerung des Gebührenaufkommens sowie im Hinblick auf ihr Interesse, den im Zusammenhang mit der Erhebung von Studiengebühren entstehenden Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, generell gegen eine solche Befreiung entscheiden. Es steht den Hochschulen und Berufsakademien ferner frei, ihre Entscheidung dahingehend zu treffen, dass nur einer der beiden in § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG genannten Personengruppen eine Gebührenbefreiung gewährt werden soll.
35 
Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts über das Verhältnis, in dem die beiden Tatbestandsalternativen des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG zueinander stehen, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Zwischen dem Merkmal der Begabung für ein Studium und dem Merkmal der - infolge einer Umsetzung dieser Begabung erbrachten - herausragenden Studienleistungen besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ein enger untrennbarer Zusammenhang, da diese Merkmale nicht "beliebig alternativ, sondern konsekutiv zeitlich gestaffelt nebeneinander" stünden. Daran ist richtig, dass ein Studierender, der sein Studium eben erst begonnen hat, noch keine herausragenden Studienleistungen erbracht haben kann, weshalb in der Anfangsphase des Studiums eine Befreiung auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG nur wegen einer weit überdurchschnittlichen Begabung in Betracht kommen kann. Nicht zwingend ist dagegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es in den Fällen, in denen das Studium über seine Anfangsphase hinaus gekommen ist, für die Befreiung nicht mehr darauf ankommen könne, ob der Studierende eine überdurchschnittliche Begabung besitze, weshalb eine Befreiung in diesem Stadium nur noch aufgrund der Tatbestandsalternative herausragender Leistungen im Studium erfolgen könne, die nunmehr aufgrund der erbrachten Studienleistungen (Teil-, Zwischenprüfungen etc.) feststellbar seien. Das kann jedoch auf sich beruhen, da dem Bedenken des Verwaltungsgerichts auch dadurch Rechnung getragen werden kann, dass auf die zweite Tatbestandsalternative des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG beschränkte Befreiungen bspw. nur für die Anfangssemester erteilt werden. Die Hochschulen und Universitäten sind deshalb nicht gezwungen, von der Ermächtigung des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG nur in der Weise Gebrauch zu machen, dass sie sowohl Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen, als auch Studierende, die im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Gebührenpflicht befreien.
36 
3. Das Rektorat der Beklagten hat in seiner Sitzung vom 29.11.2006 entschieden, von der Möglichkeit, Studierende von der Studiengebühr zu befreien, die im Studium herausragende Leistungen erbringen, keinen Gebrauch zu machen, und zur Begründung sinngemäß angeführt, dass es in Anbetracht der unterschiedlichen und breit angelegten Disziplinen der Universität nicht oder jedenfalls nur mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand möglich sei, das Vorliegen dieser Voraussetzung festzustellen. Im Hinblick auf Möglichkeit, auch Studierende von der Gebührenpflicht zu befreien, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen, wurde ferner festgelegt, solchen Studierenden eine Befreiung zu gewähren, die Aufnahme in ein Stipendienprogramm der Begabtenförderungswerke gefunden haben, wobei für die Stipendienvergabe nicht vorwiegend soziale Komponenten, sondern zu einem Anteil von mindestens zwei Dritteln die Leistungen des Studierenden das ausschlaggebende Entscheidungskriterium sein müssen. In der Sitzung vom 14.2.2007 wurde ferner beschlossen, dass der Nachweis einer weit überdurchschnittlichen Begabung auch durch Vorlage eines Hochbegabtentests bzw. eines Hochbegabtenzertifikats geführt werden könne, in dem ein Intelligenzquotient von mindestens 130 bescheinigt werde. Die Gebührenbefreiung ist allerdings insoweit auf drei Semester beschränkt. Die Beklagte hat damit allgemeine Richtlinien erlassen, die das ihr im Rahmen des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG zustehende Ermessen lenken und binden sollen.
37 
a) Der im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Einwand des Klägers, die Entscheidung über die Festlegung von Kriterien für die Handhabung des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG habe nicht durch das Rektorat getroffen werden dürfen, da sie gemäß § 19 Abs.1 LHG zur Zuständigkeit des Senats der Beklagten gehöre, ist unbegründet. Nach § 16 Abs. 3 LHG ist der Vorstand bzw. das Rektorat für alle Angelegenheiten zuständig, für die im Landeshochschulgesetz oder in der Grundordnung der Hochschule nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Was die Entscheidung über die Festlegung von Kriterien für eine Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. betrifft, fehlt es an einer solchen anderweitigen Zuständigkeitsbestimmung. Die Festlegung dieser Kriterien ist daher Sache des Vorstands bzw. des Rektorats.
38 
b) Die vom Rektorat der Beklagten festgelegten Kriterien für die Handhabung des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. sind auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie widersprechen weder dem Zweck dieser Vorschrift noch verletzen sie den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.
39 
Die Entscheidung der Beklagten, von der Möglichkeit, Studierende von der Studiengebühr zu befreien, die im Studium herausragende Leistungen erbringen, im Hinblick auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwand keinen Gebrauch zu machen, stößt auf keine Bedenken. Die Schwierigkeiten, die mit der Feststellung verbunden sind, ob ein Studierender im Studium herausragende Leistungen erbringt, hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung plausibel erklärt. Die Beklagte hat dabei u. a. auf die unterschiedliche Praxis bei der Notenvergabe in den einzelnen Fachdisziplinen hingewiesen und ferner angeführt, dass in Studiengängen mit nur wenigen Studierenden nicht zwingend auf das Erbringen herausragender Leistungen geschlossen werden könne, wenn ein Studierender zu den Jahrgangsbesten gehöre. Diese Schwierigkeiten sind allerdings nicht unlösbar. So wäre zumindest in den Fächern mit einer größeren Zahl von Studierenden denkbar, auf das Ergebnis einer Zwischenprüfung abzustellen. Damit wäre das von der Beklagten genannte Problem jedoch nur teilweise beseitigt, da in diesem Fall überdurchschnittliche Leistungen im Studium erst nach dem Ablegen der Zwischenprüfung berücksichtigt werden könnten. Zu bedenken ist ferner, dass sich das Hochschulsystem in Baden-Württemberg in einer Umstellungsphase von den traditionellen Diplom- und Magisterstudiengängen auf ein gestuftes Studiensystem in Form von Bachelor- und Masterstudiengängen befindet. Eine Zwischenprüfung ist in Bachelor- und Masterstudiengängen nicht mehr vorgesehen.
40 
Die weitere Entscheidung der Beklagten, Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen, von der Gebührenpflicht zu befreien, und als Nachweis einer solchen Begabung entweder die Aufnahme in ein nicht vorwiegend von sozialen Komponenten bestimmtes Stipendienprogramm der Begabtenförderungswerke oder aber die Vorlage eines Hochbegabtentests bzw. eines Hochbegabtenzertifikats zu verlangen, erklärt sich ebenfalls mit dem Bestreben der Beklagten, im Rahmen des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a.F. auf einfache, leicht feststellbare Kriterien zurückzugreifen und so den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Auch gegen diese Festlegung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Der Vorwurf des Verwaltungsgerichts, es stelle einen sachwidrigen, denkgesetzlich unzulässigen Schluss dar, aus dem bloßen Umstand einer fehlenden Förderung durch ein Stipendienwerk auf das Fehlen herausragender Leistungen zu schließen, ist in dieser Form schon deshalb verfehlt, weil sich die Beklagte dazu entschlossen hat, Studierende, die im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Studiengebühr gerade nicht zu befreien. Der Beklagten könnte daher allenfalls vorgehalten werden, dass aus der fehlenden Förderung durch ein Stipendienwerk nicht auf das Fehlen einer herausragenden Begabung geschlossen werden kann. Ein solcher Schluss wird von der Beklagten jedoch ebenfalls nicht gezogen. Dass die Beklagte sich dafür entschieden hat, die Aufnahme in ein nicht vorwiegend von sozialen Komponenten bestimmtes Stipendienprogramm der Begabtenförderungswerke zu verlangen, erklärt sich vielmehr allein mit der dadurch bewirkten Verwaltungsvereinfachung. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist damit nicht verbunden.
41 
Aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgt die Verpflichtung, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (vgl. u. a. BVerwG, Urt. v. 19.1.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265). Die Entscheidung der Beklagten, für eine Befreiung von der Studiengebührenpflicht die Aufnahme in ein nicht vorwiegend von sozialen Komponenten bestimmtes Stipendienprogramm der Begabtenförderungswerke zu fordern und sich damit eigene Feststellungen zu ersparen, verstößt danach nicht gegen Art. 3 GG, zumal die Beklagte daneben auch die Vorlage eines Hochbegabtentests bzw. eines Hochbegabtenzertifikats genügen lässt.
42 
Das gilt auch in Anbetracht des weiteren Einwands des Verwaltungsgerichts, dass es Fälle gebe, in denen ein Studierender trotz herausragender Begabung kein Stipendium bekomme, weil er es nicht darauf angewiesen sei oder weil er die geforderten zusätzlichen Qualifikationen wie etwa soziales Engagement, kulturelle Kompetenz, Beherrschung eines Musikinstruments oder dergleichen nicht aufzuweisen habe oder weil er aus persönlichen Gründen ablehne, sich an ein sozial, religiös oder politisch orientiertes Förderwerk zu wenden. Ob und inwieweit ein finanziell gut gestellter Studierender daran gehindert ist, in ein nicht vorwiegend von sozialen Komponenten bestimmtes Stipendienprogramm der Begabtenförderungswerke aufgenommen zu werden, kann dabei dahinstehen, da es jedenfalls auf keine Bedenken stößt, wenn solche Studierende trotz überdurchschnittlich hoher Begabung nicht in den Genuss der von § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG ermöglichten Gebührenbefreiung kommen. Der Hinweis auf die genannten persönlichen Hinderungsgründe kann ebenfalls nicht verfangen, da es mit der Studienstiftung des deutschen Volkes und der Stiftung der Deutschen Wirtschaft auch Begabtenförderungswerke gibt, die nicht sozial, religiös oder politisch orientiert sind.
43 
Die von der Beklagten getroffene Regelung kann schließlich auch nicht aus anderen Gründen als zweck- oder sachwidrig angesehen werden. Für die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es sei sinnlos, Studierende auch noch in höheren Semestern durch eine Studiengebührenbefreiung zu fördern, die zwar eine weit überdurchschnittliche Begabung besäßen, denen es aber nicht gelungen sei, ihre Begabung im Studium erfolgreich umzusetzen, mag es gute Gründe geben. Zu einer solchen Förderung von - in den Worten des Verwaltungsgerichts - "nicht förderungswürdigen Studienversagern" kann es jedoch nach der Praxis der von der Beklagten angeführten Begabtenförderungswerke allenfalls ausnahmsweise kommen. Im Fall der Studienstiftung des deutschen Volkes, deren Stipendien fast die Hälfte aller von einem Begabtenförderungswerk vergebenden Stipendien ausmachen, (vgl. die Antwort der Bundesregierung vom 28.3.2007 auf eine Kleine Anfrage zur sozialen Zusammensetzung der Stipendiatinnen und Stipendiaten, BT-Drs. 16/4849, S. 2 und 3) sieht diese Praxis wie folgt aus: Der Großteil der Stipendiatinnen und Stipendiaten der Stiftung wird nach dem Abitur aufgenommen. Diese Aufnahme ist jedoch zunächst nur vorläufig. Über die endgültige Aufnahme wird erst nach der Anfangsphase des Studiums anhand bestimmter von dem Studierenden zu erbringenden Leistungsnachweise entschieden. Die Stiftung vergibt daneben auch Stipendien an bereits Studierende, die während des Studiums durch besondere Leistungen aufgefallen sind. Eine leistungsunabhängige Förderung erfolgt somit nicht. Das Gleiche gilt für zumindest die meisten der anderen Begabtenförderungswerke. So kennen die Friedrich-Ebert-Stiftung sowie die Konrad-Adenauer-Stiftung nur eine vorläufige Aufnahme; über die endgültige Aufnahme wird erst nach zwei bis drei Semestern entschieden. Die Friedrich-Naumann-Stiftung nimmt im Grundsatz nur Studierende ab dem dritten Semester auf und bietet daneben eine schon vorher mögliche Aufnahme zur Probe an. Das Cusanuswerk sowie die Stiftung der Deutschen Wirtschaft beschränken die Vergabe auf bereits Studierende und verlangen, dass bereits erste Leistungsergebnisse vorliegen. Die bloße Begabung ist danach jedenfalls ganz überwiegend nicht ausreichend, um auf Dauer in eines von der Beklagten genannten Begabtenförderungswerke aufgenommen zu werden.
44 
4. Der Bescheid vom 23.4.2007, mit dem die Beklagte den Befreiungsantrag des Klägers abgelehnt hat, kann danach nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. Die von der Beklagten festgelegten Kriterien für eine Gebührenbefreiung werden vom Kläger nicht erfüllt. Der Bescheid steht somit im Einklang mit den von der Beklagten zulässigerweise erlassenen Ermessensrichtlinien.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
46 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf500 EUR festgesetzt.
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die Berufung ist begründet. Die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger die beantragte Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 nicht zu gewähren, lässt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts einen Ermessensfehler nicht erkennen. Der Kläger kann daher nicht beanspruchen, dass die Beklagte über seinen Befreiungsantrag erneut entscheidet.
I.
17 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage anhand des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG in der am 28.12.2005 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 (GBl. 2005, S. 794, ber. GBl. 2006, S. 15) beurteilt. Danach können Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Studiengebühr befreit werden. Von dieser Vorschrift hat auch der Senat trotz des - mit verschiedenen, hier nicht interessierenden Ausnahmen - zum 1.3.2009 in Kraft getretenen Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 3.12.2008 (GBl. 2008 S. 435) auszugehen. Durch Art. 7 Nr. 6 des genannten Gesetzes wurde § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG mit Wirkung zum 1.3.2009 aufgehoben und dafür in § 6 LHGebG ein neuer Abs. 1 a eingefügt, dessen erster Halbsatz mit der bisherigen Regelung in Abs. 1 S. 3 nahezu wörtlich übereinstimmt. Neu ist dagegen der folgende zweite Halbsatz, wonach die Hochschulen "das Nähere, insbesondere zu den Voraussetzungen, zum Umfang und zur Dauer der Befreiung" durch Satzung regeln. Nach der Übergangsvorschrift in Art. 27 § 4 des Gesetzes vom 3.12.2008 ist die Neufassung des § 6 LHGebG erstmals zum Sommersemester 2009 anzuwenden. Das Gesetz vom 3.12.2008 misst sich somit keine Rückwirkung bei. Für die Frage, ob der Kläger für das Sommersemester 2007 von der Studiengebührenpflicht befreit werden kann, ist deshalb weiterhin auf das bis dahin geltende Recht, d. h. auf § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19.12.2005 abzustellen.
II.
18 
Das Verwaltungsgericht hält die auf diese Vorschrift gestützte Klage zu Recht für zulässig. Der Kläger besitzt insbesondere die erforderliche Klagebefugnis, da er geltend machen kann, durch die Ablehnung der von ihm begehrten Befreiung von der Studiengebührenpflicht in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO).
19 
An der Klagebefugnis fehlt es nur dann, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können. Davon kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Der Zweck des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a.F. wird in der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs.13/4858, S. 23) mit der Förderung Hochbegabter erklärt. Der Gang des Gesetzgebungsverfahrens deutet allerdings darauf hin, dass die Vorschrift zumindest in erster Linie nicht im Interesse besonders begabter Studierender, sondern im Interesse der Hochschulen geschaffen wurde, um es ihnen zu ermöglichen, solche Studierende zu gewinnen und an sich zu binden (vgl. die Begründung des Gesetzes vom 3.12.2008, LT-Drs. 14/3390, S. 107, in der in Bezug auf die neue Regelung in § 6 Abs. 1a LHGebG von einem "Instrument zur Akquisition oder Erhaltung besonders begabter Studierender" die Rede ist). In den Stellungnahmen zum Anhörungsentwurf des Änderungsgesetzes vom 19.12.2005, in dem eine entsprechende Bestimmung noch nicht enthalten war, wurde von verschiedenen Seiten die Möglichkeit gefordert, aus den Gebühreneinnahmen Stipendien zu finanzieren oder wenigstens bei besonderen Studienleistungen von Gebühren zu befreien. Der Vorschlag, die Gebühreneinnahmen zur Finanzierung von Lebenshaltungsstipendien zu verwenden, wurde vom Gesetzgeber u. a. mit der Begründung abgelehnt, dass dies die Akzeptanz der Studiengebühren im Kreis der Studierenden gefährde. Der Forderung wurde jedoch insoweit Rechnung getragen, als in § 6 die hier in Rede stehende Bestimmung eingefügt wurde, nach der - wie es in der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs.13/4858, S. 38 f.) wörtlich heißt - "die Hochschulen Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Studiengebühr befreien können (Gebührenstipendium)".
20 
Die Frage, ob § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. nur den Interessen der Hochschulen und Berufsakademien oder auch den Interessen des von der Vorschrift erfassten Personenkreises zu dienen bestimmt ist, kann jedoch letztlich dahin stehen, da auch eine gesetzlich vorgesehenen Begünstigung, deren Maßstab das öffentliche Interesse ist, zugleich das Interesse des einzelnen an der Begünstigung in der Weise rechtlich schützen kann, dass dieser eine rechtsfehlerfreie Entscheidung beanspruchen kann (BVerwG, Urt. v. 21.10.1986 - 1 C 44.84 - NJW 1987, 857). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Umstände, welche die Annahme rechtfertigten, das private Interesse des betreffenden Personenkreises an der Gewährung einer Gebührenbefreiung sei nur ein unbeabsichtigter "Rechtsreflex", sind nicht zu erkennen. Der Kläger hat daher - bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG - Anspruch auf rechtsfehlerfreie Ausübung des von der Vorschrift eröffneten Ermessens und kann folglich auch geltend machen, durch die Ablehnung der von ihm beantragten Befreiung in seinen Rechten verletzt zu sein.
III.
21 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat mit der Ablehnung des Antrags des Klägers das ihr im Rahmen des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt.
22 
1. Die in § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. getroffene Regelung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass § 3 LHGebG die staatlichen Hochschulen und Berufsakademien zur Erhebung von Studiengebühren nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Es handelt sich somit im Verhältnis zu § 3 LHGebG um eine Ausnahmevorschrift, welche die Hochschulen und Berufsakademien unter den in ihr genannten Voraussetzungen dazu ermächtigt, auf die Erhebung von Gebühren zu verzichten, die ohne diese Ermächtigung wegen der aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden strikten Bindung der Verwaltung an das Gesetz erhoben werden müssten.
23 
Das von der Vorschrift eröffnete Ermessen ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht in der Weise gebunden, dass eine Studiengebührenbefreiung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift in aller Regel zu gewähren ist und nur in Ausnahmefällen, in denen es trotz Vorliegen dieser Voraussetzungen an einer Förderungswürdigkeit des Studierenden fehlt, verweigert werden kann. Das Gesetz stellt es den Hochschulen und Berufsakademien vielmehr frei, zwischen Gewährung und Versagung einer Gebührenbefreiung zu wählen. Die von den Hochschulen und Berufsakademien getroffene Entscheidung, ob und in welcher Weise sie von der Befreiungsmöglichkeit Gebrauch machen wollen, ist dementsprechend nur daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 S. 1 VwGO)
24 
a) Für ein solches Verständnis der Vorschrift spricht außer dem Wortlaut der Vergleich mit den übrigen in § 6 Abs. 1 und 2 LHGebG enthaltenen Befreiungsregelungen. Diese Regelungen sind zum Teil zwingend und zum Teil als Soll- oder Kann-Vorschriften ausgebildet. Die in § 6 Abs. 1 S. 2 sowie Abs. 2 getroffenen Regelungen, nach denen Studierende unter bestimmten Voraussetzungen von der Gebührenpflicht befreit "sind", gehören zu der ersten Kategorie. § 6 Abs. 1 S. 1 ist dagegen als Sollvorschrift ausgestaltet. Die Befreiung wird in den dort aufgeführten Fällen als der gesetzliche Regelfall betrachtet und kann deshalb nur in atypischen Sonderfällen abgelehnt werden (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 13/4858, S. 22). § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. bildet zusammen mit Abs. 2 S. 2 in rechtstechnischer Hinsicht eine dritte Gruppe, da in beiden Vorschriften davon die Rede ist, dass von der Studiengebühr (bzw. Gebührenpflicht) "befreit werden kann". Diese Formulierung kann angesichts des Zusammenhangs mit den zuvor getroffenen Regelungen in Abs. 1 S. 1 und 2 nur so verstanden werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Befreiung von der Studiengebührenpflicht insoweit gerade nicht der Regelfall sein soll.
25 
b) Aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nichts anderes. Das Verwaltungsgericht sieht den Zweck des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a.F. in der Förderung Hochbegabter. Ob das richtig ist, kann auch an dieser Stelle auf sich beruhen. Denn jedenfalls hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift nicht zum Ausdruck gebracht, dass hochbegabte Studierende nach seinen Willen gefördert werden "sollen", sondern lediglich eine gesetzliche Ermächtigung geschaffen, die den staatlichen Hochschulen und Berufsakademien eine solche Förderung kraft eines eigenen Willenentschlusses ermöglicht. Die bereits geschilderte Entstehungsgeschichte der Vorschrift unterstreicht dies.
26 
Die von § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a.F. ermöglichte Gebührenbefreiung kann auch im Hinblick auf den Zusammenhang, der zwischen der Vorschrift und den übrigen Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes besteht, nicht als der Regelfall aufgefasst werden. Mit der Erhebung allgemeiner Studiengebühren sollen den Hochschulen zusätzliche Einnahmen verschafft werden, um so die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre weiter zu steigern (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 1, 16). Die Verbesserung der Studienbedingungen und der Qualität der Lehre soll allen Studierenden und nicht nur solchen mit einer besonderen Begabung zugute kommen. Der Umstand, dass ein Studierender eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweist oder im Studium herausragende Leistungen erbringt, kann es gleichwohl aus der Sicht der Hochschule rechtfertigen, den Betreffenden von der Pflicht zur Bezahlung von Studiengebühren zu befreien, um so im "Wettbewerb um die besten Köpfe" zu bestehen. Die damit verbundene Bevorzugung gegenüber anderen Studierenden, die eine solche Begabung nicht besitzen und jedenfalls bisher nicht durch herausragende Leistungen im Studium aufgefallen sind, versteht sich jedoch keineswegs von selbst. Das gilt umso mehr, als jede zusätzliche Befreiung zu einer (weiteren) Schmälerung des Gebührenaufkommens führt und den einzelnen Hochschulen und Berufsakademien damit weniger Geld zur Verfügung steht, um die mit der Erhebung von Studiengebühren in erster Linie verfolgten Zwecke zu verwirklichen.
27 
c) Die vom Verwaltungsgericht für richtig gehaltene Auslegung des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. kann auch nicht damit begründet werden, dass der Landesgesetzgeber die Erhebung von Studiengebühren nicht durch eine entsprechende Satzungsermächtigung der "politischen Gestaltungsfreiheit der Hochschulen" überlassen hat. Mit dem Hinweis auf das Fehlen einer Satzungsermächtigung hebt das Verwaltungsgericht auf den Umstand ab, dass der Landesgesetzgeber die Erhebung von Studiengebühren selbst gesetzlich geregelt hat, während das Landeshochschulgebührengesetz für die Erhebung der sonstigen Gebühren, Verwaltungskostenbeiträge und Auslagen lediglich "Rahmenbestimmungen" enthält. § 1 Abs. 2 LHGebG verweist zwar für die Erhebung der sonstigen Gebühren, Verwaltungskostenbeiträge und Auslagen auf verschiedene Bestimmungen des Landesgebührengesetzes. Die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren sowie die Voraussetzungen für Erlass, Ratenzahlung oder Stundung werden aber von den Hochschulen durch Satzung festgesetzt (§ 2 Abs. 2 S. 1 LHGebG) und damit den Hochschulen zur eigenen Rechtsetzung überlassen. Was die Berufsakademien betrifft, erfolgen diese Festsetzungen durch eine vom Wissenschaftsministerium erlassene Rechtsverordnung (§ 2 Abs. 2 S. 3 LHGebG). Für die Erhebung von Studiengebühren gilt dies nicht. Die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren sowie die Voraussetzungen für Erlass, Ratenzahlung oder Stundung dieser Gebühren hat der Gesetzgeber in den §§ 3 - 12 LHGebG selbst festgelegt und damit insoweit eine gesetzliche "Vollregelung" getroffen.
28 
Für das Verständnis des als Ermessensvorschrift konzipierten § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. ergeben sich daraus jedoch keine Folgerungen. Auch wenn der Gesetzgeber die erforderlichen Regelungen selbst trifft, statt bestimmte Teilbereiche den Hochschulen zur eigenen Rechtsetzung zu überlassen, ist er nicht daran gehindert, den mit der Rechtsanwendung betrauten Stellen durch eine entsprechende Ausgestaltung der von ihm getroffenen Regelungen einen Spielraum zur eigenen und eigenverantwortlichen Entscheidung zu verleihen. Eine Quasi-Normsetzungsbefugnis ist mit einer solchen Ermächtigung nicht verbunden (Schenke in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 19 Abs. 4, Rn. 321). Um so weniger kann in Fällen, in denen die Verwaltung davon absieht, von einer gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch zu machen, davon gesprochen werden, sie maße sich damit eine Art Normverwerfungskompetenz an. Aus dem Umstand, dass der Landesgesetzgeber die Voraussetzungen, unter denen Studierende über die in Abs. 1 S. 1 und 2 sowie Abs. 2 genannten Fälle hinaus von der Studiengebührenpflicht befreit werden können, in § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG selbst festgelegt hat, kann daher nicht auf einen nur eingeschränkten Entscheidungsspielraum der mit der Anwendung dieser Vorschrift betrauten Hochschulen und Berufsakademien oder gar das Fehlen eines solchen Spielraums geschlossen werden.
29 
d) Der vom Verwaltungsgericht gezogene Schluss, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift in aller Regel auch eine Studiengebührenbefreiung zu gewähren sei, lässt sich auch nicht damit begründen, dass es sich bei § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a.F. "nicht um eine den einzelnen Hochschulen die Normanwendung anheimstellende Befugnisnorm, sondern um eine sogenannte Koppelungsvorschrift" handele.
30 
Klarzustellen ist zunächst, dass sich die vom Verwaltungsgericht verwendeten Begriffe "Befugnisnorm" und "Koppelungsvorschrift" auf verschiedenen Ebenen bewegen und sich deshalb nicht gegenseitig ausschließen. Der Begriff Befugnisnorm wird üblicherweise im Gegensatz zum Begriff Aufgabennorm oder (genauer) Aufgabenzuweisungsnorm verwendet und steht im Zusammenhang mit der Frage, ob aus Vorschriften, in denen einer Behörde bestimmte Aufgaben übertragen oder Zuständigkeiten im Verhältnis zu anderen Stellen der Verwaltung eingeräumt werden, auf die Befugnis zu Eingriffen in die Rechte der Bürger geschlossen werden kann.
31 
Der Begriff Koppelungsvorschrift hat mit dieser Fragestellung nichts zu tun. Er beschreibt Vorschriften, die auf der Tatbestandsseite einen unbestimmten Rechtsbegriff und auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensermächtigung enthalten (Ossenbühl in Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl., § 10 Rn. 47 f.; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl., § 7 Rn. 48 f.; Ule/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Aufl., § 55 Rn. 3; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 40 Rn. 36 mit weiteren Nachweisen). Ob diese Ermächtigung dahingehend auszulegen ist, dass sie die Ermessensausübung der Verwaltung für den Regelfall in eine bestimmte Richtung festlegt, ist - anders als das Verwaltungsgericht offenbar annimmt - kein Bestandteil dieses Begriffs. Aus der Qualifizierung einer Vorschrift als Koppelungsvorschrift kann daher für sich allein nicht auf ein intendiertes, d.h. ein auf ein bestimmtes Ergebnis ausgerichtetes Ermessen geschlossen werden. Etwas anderes gilt nur in Fällen, in denen bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs bereits ein großer Teil der Gesichtspunkte zu berücksichtigen ist, die auch Bedeutung für die Ermessensausübung haben, und sich damit bei der Normanwendung Überschneidungen zwischen der Tatbestands- und der Rechtsfolgenseite ergeben. Die Feststellung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm gegeben sind, bedeutet in diesen Fällen zugleich, dass der Behörde für die Ausübung ihres Ermessens nur noch ein entsprechend eingeschränkter Spielraum verbleibt. Ein Beispiel dafür ist § 4 Abs. 1 S. 1 ZDG, der die Voraussetzungen der Anerkennung als Beschäftigungsstelle regelt und diese Voraussetzungen mit einer Ermessensermächtigung verbindet. Aus dem Umstand, dass sämtliche Fragen der Eignung der vorgesehenen Beschäftigung einschließlich der Eignung der Beschäftigungsstelle bereits durch die Rechtsvoraussetzungen der Anerkennung absorbiert werden, hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 29.4.1988 - 8 C 69.86 - BVerwGE 79, 274) auf ein eingeengtes Ermessen der für die Anerkennung zuständigen Behörde geschlossen, da es bei der Ermessensausübung einzig noch um Fragen des Unterbringungsbedarfs gehen könne.
32 
Das Gleiche oder etwas Ähnliches kann für § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. nicht gesagt werden, da sich bei der Anwendung dieser Vorschrift keine Überschneidungen zwischen der Tatbestands- und der Rechtsfolgenseite ergeben. Zwischen der Frage, ob die Voraussetzungen der Norm gegeben sind, der Studierende also entweder eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweist oder im Studium herausragende Leistungen erbringt, und der Frage, ob dieser Personenkreis gegenüber anderen Studierenden durch eine Befreiung von der Studiengebührenpflicht bevorzugt werden soll, kann vielmehr ohne weiteres getrennt werden.
33 
e) Schließlich gebietet auch das durch Art. 12 GG gewährleistete Recht auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte nicht, das von § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a.F. eröffnete Ermessen als intendiertes Ermessen zu begreifen. Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG dürfte in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot die staatliche Verpflichtung zu entnehmen sein, ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot zu schaffen, welches allen dazu Befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert (BVerwG, Urt. v. 23.10.1996 - 6 C 1.94 - BVerwGE 102, 142; Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32; Urt. des Senats vom 12.2.2009 - 2 S 1855/07 - Juris). Die Länder haben danach, wenn sie Studiengebühren einführen, eine sozialstaatliche, auf die Wahrung gleicher Bildungschancen bedachte Regelung zu treffen, welche den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreisen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.1.2005 - 2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226, 245). Der Landesgesetzgeber hat sich im Hinblick hierauf um eine sozialverträgliche Ausgestaltung der Studiengebührenpflicht bemüht. Das vom Landesgesetzgeber dazu entwickelte Konzept sieht in erster Linie die allen Studienbewerbern und Studierenden gemäß § 7 LHGebG offen stehende Möglichkeit vor, bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg ein privatrechtliches Darlehen zur Finanzierung der Studiengebühren aufzunehmen. Ein weiteres Element dieses Konzepts bildet § 6 Abs. 1 S. 1 LHGebG, der mit Rücksicht auf besondere Lebenslagen oder Erschwernisse Gebührenbefreiungen vorsieht. § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. verfolgt dagegen keine in diesem Sinn als sozial zu bezeichnenden Zwecke. Die Auslegung dieser Vorschrift wird daher durch Art. 12 GG nicht in der vom Verwaltungsgericht angenommenen Weise beeinflusst.
34 
2. Ob die staatlichen Hochschulen und Berufsakademien von der ihnen durch § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. eröffneten Befugnis Gebrauch machen, Studierende von der Studiengebühr zu befreien, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, ist damit ihrer Entscheidung überantwortet. Das schließt die Möglichkeit ein, dass die Hochschulen und Berufsakademien sich mit Rücksicht auf die mit der Gewährung zusätzlicher Befreiungen verbundene (weitere) Schmälerung des Gebührenaufkommens sowie im Hinblick auf ihr Interesse, den im Zusammenhang mit der Erhebung von Studiengebühren entstehenden Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, generell gegen eine solche Befreiung entscheiden. Es steht den Hochschulen und Berufsakademien ferner frei, ihre Entscheidung dahingehend zu treffen, dass nur einer der beiden in § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG genannten Personengruppen eine Gebührenbefreiung gewährt werden soll.
35 
Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts über das Verhältnis, in dem die beiden Tatbestandsalternativen des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG zueinander stehen, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Zwischen dem Merkmal der Begabung für ein Studium und dem Merkmal der - infolge einer Umsetzung dieser Begabung erbrachten - herausragenden Studienleistungen besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ein enger untrennbarer Zusammenhang, da diese Merkmale nicht "beliebig alternativ, sondern konsekutiv zeitlich gestaffelt nebeneinander" stünden. Daran ist richtig, dass ein Studierender, der sein Studium eben erst begonnen hat, noch keine herausragenden Studienleistungen erbracht haben kann, weshalb in der Anfangsphase des Studiums eine Befreiung auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG nur wegen einer weit überdurchschnittlichen Begabung in Betracht kommen kann. Nicht zwingend ist dagegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es in den Fällen, in denen das Studium über seine Anfangsphase hinaus gekommen ist, für die Befreiung nicht mehr darauf ankommen könne, ob der Studierende eine überdurchschnittliche Begabung besitze, weshalb eine Befreiung in diesem Stadium nur noch aufgrund der Tatbestandsalternative herausragender Leistungen im Studium erfolgen könne, die nunmehr aufgrund der erbrachten Studienleistungen (Teil-, Zwischenprüfungen etc.) feststellbar seien. Das kann jedoch auf sich beruhen, da dem Bedenken des Verwaltungsgerichts auch dadurch Rechnung getragen werden kann, dass auf die zweite Tatbestandsalternative des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG beschränkte Befreiungen bspw. nur für die Anfangssemester erteilt werden. Die Hochschulen und Universitäten sind deshalb nicht gezwungen, von der Ermächtigung des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG nur in der Weise Gebrauch zu machen, dass sie sowohl Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen, als auch Studierende, die im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Gebührenpflicht befreien.
36 
3. Das Rektorat der Beklagten hat in seiner Sitzung vom 29.11.2006 entschieden, von der Möglichkeit, Studierende von der Studiengebühr zu befreien, die im Studium herausragende Leistungen erbringen, keinen Gebrauch zu machen, und zur Begründung sinngemäß angeführt, dass es in Anbetracht der unterschiedlichen und breit angelegten Disziplinen der Universität nicht oder jedenfalls nur mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand möglich sei, das Vorliegen dieser Voraussetzung festzustellen. Im Hinblick auf Möglichkeit, auch Studierende von der Gebührenpflicht zu befreien, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen, wurde ferner festgelegt, solchen Studierenden eine Befreiung zu gewähren, die Aufnahme in ein Stipendienprogramm der Begabtenförderungswerke gefunden haben, wobei für die Stipendienvergabe nicht vorwiegend soziale Komponenten, sondern zu einem Anteil von mindestens zwei Dritteln die Leistungen des Studierenden das ausschlaggebende Entscheidungskriterium sein müssen. In der Sitzung vom 14.2.2007 wurde ferner beschlossen, dass der Nachweis einer weit überdurchschnittlichen Begabung auch durch Vorlage eines Hochbegabtentests bzw. eines Hochbegabtenzertifikats geführt werden könne, in dem ein Intelligenzquotient von mindestens 130 bescheinigt werde. Die Gebührenbefreiung ist allerdings insoweit auf drei Semester beschränkt. Die Beklagte hat damit allgemeine Richtlinien erlassen, die das ihr im Rahmen des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG zustehende Ermessen lenken und binden sollen.
37 
a) Der im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Einwand des Klägers, die Entscheidung über die Festlegung von Kriterien für die Handhabung des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG habe nicht durch das Rektorat getroffen werden dürfen, da sie gemäß § 19 Abs.1 LHG zur Zuständigkeit des Senats der Beklagten gehöre, ist unbegründet. Nach § 16 Abs. 3 LHG ist der Vorstand bzw. das Rektorat für alle Angelegenheiten zuständig, für die im Landeshochschulgesetz oder in der Grundordnung der Hochschule nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Was die Entscheidung über die Festlegung von Kriterien für eine Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. betrifft, fehlt es an einer solchen anderweitigen Zuständigkeitsbestimmung. Die Festlegung dieser Kriterien ist daher Sache des Vorstands bzw. des Rektorats.
38 
b) Die vom Rektorat der Beklagten festgelegten Kriterien für die Handhabung des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. sind auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie widersprechen weder dem Zweck dieser Vorschrift noch verletzen sie den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.
39 
Die Entscheidung der Beklagten, von der Möglichkeit, Studierende von der Studiengebühr zu befreien, die im Studium herausragende Leistungen erbringen, im Hinblick auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwand keinen Gebrauch zu machen, stößt auf keine Bedenken. Die Schwierigkeiten, die mit der Feststellung verbunden sind, ob ein Studierender im Studium herausragende Leistungen erbringt, hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung plausibel erklärt. Die Beklagte hat dabei u. a. auf die unterschiedliche Praxis bei der Notenvergabe in den einzelnen Fachdisziplinen hingewiesen und ferner angeführt, dass in Studiengängen mit nur wenigen Studierenden nicht zwingend auf das Erbringen herausragender Leistungen geschlossen werden könne, wenn ein Studierender zu den Jahrgangsbesten gehöre. Diese Schwierigkeiten sind allerdings nicht unlösbar. So wäre zumindest in den Fächern mit einer größeren Zahl von Studierenden denkbar, auf das Ergebnis einer Zwischenprüfung abzustellen. Damit wäre das von der Beklagten genannte Problem jedoch nur teilweise beseitigt, da in diesem Fall überdurchschnittliche Leistungen im Studium erst nach dem Ablegen der Zwischenprüfung berücksichtigt werden könnten. Zu bedenken ist ferner, dass sich das Hochschulsystem in Baden-Württemberg in einer Umstellungsphase von den traditionellen Diplom- und Magisterstudiengängen auf ein gestuftes Studiensystem in Form von Bachelor- und Masterstudiengängen befindet. Eine Zwischenprüfung ist in Bachelor- und Masterstudiengängen nicht mehr vorgesehen.
40 
Die weitere Entscheidung der Beklagten, Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen, von der Gebührenpflicht zu befreien, und als Nachweis einer solchen Begabung entweder die Aufnahme in ein nicht vorwiegend von sozialen Komponenten bestimmtes Stipendienprogramm der Begabtenförderungswerke oder aber die Vorlage eines Hochbegabtentests bzw. eines Hochbegabtenzertifikats zu verlangen, erklärt sich ebenfalls mit dem Bestreben der Beklagten, im Rahmen des § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a.F. auf einfache, leicht feststellbare Kriterien zurückzugreifen und so den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Auch gegen diese Festlegung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Der Vorwurf des Verwaltungsgerichts, es stelle einen sachwidrigen, denkgesetzlich unzulässigen Schluss dar, aus dem bloßen Umstand einer fehlenden Förderung durch ein Stipendienwerk auf das Fehlen herausragender Leistungen zu schließen, ist in dieser Form schon deshalb verfehlt, weil sich die Beklagte dazu entschlossen hat, Studierende, die im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Studiengebühr gerade nicht zu befreien. Der Beklagten könnte daher allenfalls vorgehalten werden, dass aus der fehlenden Förderung durch ein Stipendienwerk nicht auf das Fehlen einer herausragenden Begabung geschlossen werden kann. Ein solcher Schluss wird von der Beklagten jedoch ebenfalls nicht gezogen. Dass die Beklagte sich dafür entschieden hat, die Aufnahme in ein nicht vorwiegend von sozialen Komponenten bestimmtes Stipendienprogramm der Begabtenförderungswerke zu verlangen, erklärt sich vielmehr allein mit der dadurch bewirkten Verwaltungsvereinfachung. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist damit nicht verbunden.
41 
Aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgt die Verpflichtung, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (vgl. u. a. BVerwG, Urt. v. 19.1.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265). Die Entscheidung der Beklagten, für eine Befreiung von der Studiengebührenpflicht die Aufnahme in ein nicht vorwiegend von sozialen Komponenten bestimmtes Stipendienprogramm der Begabtenförderungswerke zu fordern und sich damit eigene Feststellungen zu ersparen, verstößt danach nicht gegen Art. 3 GG, zumal die Beklagte daneben auch die Vorlage eines Hochbegabtentests bzw. eines Hochbegabtenzertifikats genügen lässt.
42 
Das gilt auch in Anbetracht des weiteren Einwands des Verwaltungsgerichts, dass es Fälle gebe, in denen ein Studierender trotz herausragender Begabung kein Stipendium bekomme, weil er es nicht darauf angewiesen sei oder weil er die geforderten zusätzlichen Qualifikationen wie etwa soziales Engagement, kulturelle Kompetenz, Beherrschung eines Musikinstruments oder dergleichen nicht aufzuweisen habe oder weil er aus persönlichen Gründen ablehne, sich an ein sozial, religiös oder politisch orientiertes Förderwerk zu wenden. Ob und inwieweit ein finanziell gut gestellter Studierender daran gehindert ist, in ein nicht vorwiegend von sozialen Komponenten bestimmtes Stipendienprogramm der Begabtenförderungswerke aufgenommen zu werden, kann dabei dahinstehen, da es jedenfalls auf keine Bedenken stößt, wenn solche Studierende trotz überdurchschnittlich hoher Begabung nicht in den Genuss der von § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG ermöglichten Gebührenbefreiung kommen. Der Hinweis auf die genannten persönlichen Hinderungsgründe kann ebenfalls nicht verfangen, da es mit der Studienstiftung des deutschen Volkes und der Stiftung der Deutschen Wirtschaft auch Begabtenförderungswerke gibt, die nicht sozial, religiös oder politisch orientiert sind.
43 
Die von der Beklagten getroffene Regelung kann schließlich auch nicht aus anderen Gründen als zweck- oder sachwidrig angesehen werden. Für die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es sei sinnlos, Studierende auch noch in höheren Semestern durch eine Studiengebührenbefreiung zu fördern, die zwar eine weit überdurchschnittliche Begabung besäßen, denen es aber nicht gelungen sei, ihre Begabung im Studium erfolgreich umzusetzen, mag es gute Gründe geben. Zu einer solchen Förderung von - in den Worten des Verwaltungsgerichts - "nicht förderungswürdigen Studienversagern" kann es jedoch nach der Praxis der von der Beklagten angeführten Begabtenförderungswerke allenfalls ausnahmsweise kommen. Im Fall der Studienstiftung des deutschen Volkes, deren Stipendien fast die Hälfte aller von einem Begabtenförderungswerk vergebenden Stipendien ausmachen, (vgl. die Antwort der Bundesregierung vom 28.3.2007 auf eine Kleine Anfrage zur sozialen Zusammensetzung der Stipendiatinnen und Stipendiaten, BT-Drs. 16/4849, S. 2 und 3) sieht diese Praxis wie folgt aus: Der Großteil der Stipendiatinnen und Stipendiaten der Stiftung wird nach dem Abitur aufgenommen. Diese Aufnahme ist jedoch zunächst nur vorläufig. Über die endgültige Aufnahme wird erst nach der Anfangsphase des Studiums anhand bestimmter von dem Studierenden zu erbringenden Leistungsnachweise entschieden. Die Stiftung vergibt daneben auch Stipendien an bereits Studierende, die während des Studiums durch besondere Leistungen aufgefallen sind. Eine leistungsunabhängige Förderung erfolgt somit nicht. Das Gleiche gilt für zumindest die meisten der anderen Begabtenförderungswerke. So kennen die Friedrich-Ebert-Stiftung sowie die Konrad-Adenauer-Stiftung nur eine vorläufige Aufnahme; über die endgültige Aufnahme wird erst nach zwei bis drei Semestern entschieden. Die Friedrich-Naumann-Stiftung nimmt im Grundsatz nur Studierende ab dem dritten Semester auf und bietet daneben eine schon vorher mögliche Aufnahme zur Probe an. Das Cusanuswerk sowie die Stiftung der Deutschen Wirtschaft beschränken die Vergabe auf bereits Studierende und verlangen, dass bereits erste Leistungsergebnisse vorliegen. Die bloße Begabung ist danach jedenfalls ganz überwiegend nicht ausreichend, um auf Dauer in eines von der Beklagten genannten Begabtenförderungswerke aufgenommen zu werden.
44 
4. Der Bescheid vom 23.4.2007, mit dem die Beklagte den Befreiungsantrag des Klägers abgelehnt hat, kann danach nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. Die von der Beklagten festgelegten Kriterien für eine Gebührenbefreiung werden vom Kläger nicht erfüllt. Der Bescheid steht somit im Einklang mit den von der Beklagten zulässigerweise erlassenen Ermessensrichtlinien.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
46 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf500 EUR festgesetzt.
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten seine Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007.
Er wurde 1983 geboren und studiert seit dem Wintersemester 2003/04 bei der Beklagten Germanistik und Politikwissenschaften mit dem Ziel, ins Lehramt einzutreten. Das Wintersemester 2007/08 ist sein 9. Fachsemester. Er plant, im Sommersemester 2009 sein Staatsexamen in beiden Fächern abzulegen.
Im Februar 2005 wurde bei ihm die Stoffwechselerkrankung „Zöliakie“ diagnostiziert. Dabei handelt es sich um eine chronische, lebenslange Erkrankung des Verdauungsapparates, nämlich um eine Mischform aus Allergie und Autoimmunerkrankung, die sich in Form einer Unverträglichkeit des Klebereiweißstoffes „Gluten“ äußert, der in vielen Getreidesorten (z.B. Weizen, Gerste, Roggen) vorkommt und insbesondere in verarbeiteten Lebensmitteln und Fertigprodukten enthalten ist, da Gluten häufig als Emulgator, zum Gelieren, Stabilisieren und als Träger von Aromastoffen verwendet wird. Die Zöliakie-Erkrankung ist nicht therapierbar, vielmehr bleibt dem Erkrankten nur die Beachtung einer strikten glutenfreien Diät. Wird sie nicht eingehalten, d.h. nimmt der Erkrankte Gluten mit seiner Nahrung in sich auf, werden die Nährstoffe von seinem Verdauungstrakt nur schlecht verwertet und die Nahrung bleibt z.T. unverdaut im Darm. Die Folge davon sind Gewichtsverlust, Durchfall, Erbrechen, Appetitlosigkeit, Müdigkeit und Misslaunigkeit sowie ein erhöhtes Risiko der Erkrankung an Krebs und Diabetes. Als Alternative zu glutenhaltigen Getreidesorten für die Ernährung zöliakiekranker Menschen zulässig sind Hirse, Mais, Reis und Sojabohnen sowie Kochbananen und ohnehin Gemüse einschließlich Kartoffeln, Salate, Früchte, Fleisch, Fisch, Eier, Milch und Milchprodukte. (siehe www.wikipedia.de > Zöliakie; siehe ferner die vom Kläger dem Klageschriftsatz als Anlage K 3 beigefügten ausführlichen Darstellungen der Deutschen Zöliakie Gesellschaft [DZG] ).
Mit Schreiben vom 25.03.2007 stellte der Kläger bei der Beklagten unter Verwendung des dazu von ihr herausgegebenen Formulars den Antrag, ihn im Sommersemester 2007 von der Pflicht zur Zahlung von Studiengebühren in Höhe von 500,-- EUR je Semester zu befreien, da er infolge seiner Erkrankung behindert sei und sich diese Behinderung im Sinne von § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) „erheblich studienerschwerend“ auswirke.
In dem Formulartext hatte die Beklagte ausgeführt, dass als Nachweis bei einem Behinderungsgrad von 50 und mehr die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises genüge, während bei einem geringeren Grad der Behinderung der Nachweis einer solchen erheblich studienerschwerenden Behinderung durch Vorlage eines ärztlichen Attest erbracht werden müsse.
Der Kläger legte daher zum einen eine Bescheinigung des Versorgungsamtes des Landratsamtes …-… vom 19.03.2007 vor, das darin feststellt, der Grad seiner Behinderung betrage seit 01.01.2008 20 , eine Schwerbehinderung im Sinne von § 2 Abs.2 SGB IX liege hingegen nicht vor, so dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleichs im Sinne des § 69 Abs.4 SGB IX nicht festzustellen seien. Eine Behinderung liege vor, wenn die körperlichen Funktionen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abwichen und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei. Nach § 69 Abs.1 SGB IX würden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Gesellschaftsleben nach Zehnergraden abgestuft festgestellt, wobei Gesundheitsstörungen mit einem Grad von unter 10 keine „Behinderung“ darstellten.
Zum anderen legte der Kläger ein ärztliches Attest des Gastroenterologen Dr. B. aus F. vor, wonach beim Kläger im Februar 2005 Zöliakie diagnostiziert worden sei und schon kleinste Verunreinigungen der Nahrung mit Weizeneiweiß zu Komplikationen führen könnten, so dass eine Verköstigung in einer Mensa oder üblichen Gaststätte nicht möglich sei. Daraus ergäben sich „weitreichende Konsequenzen für die Lebensführung“ mit einer „erheblichen Erschwerung des Alltagslebens“.
Mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 27.03.2007 lehnte die Beklagte den Befreiungsantrag mit der Begründung ab, da kein höherer Grad der Behinderung als 20 vorliege, sei davon auszugehen, dass eine „Zöliakie ohne wesentliche Folgeerscheinungen unter diätetischer Therapie“ vorliege. Aus der attestierten Unmöglichkeit einer Verpflegung in einer Mensa oder üblichen Gaststätte lasse sich keine „erhebliche“ Studienerschwernis ableiten.
Dagegen hat der Kläger am 23.04.2007 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor:
10 
Seine Behinderung wirke sich erheblich studienerschwerend aus, weil sie ihm erheblich weniger Zeit für das Studium lasse als einem gesunden Studenten. Zum einen sei er gezwungen, sich seine drei täglichen Mahlzeiten zeitaufwendig selbst zuzubereiten, und außerdem müsse er seinen Tagesablauf und die Nahrungsaufnahme ganz genau vorplanen und vorstrukturieren, was einen großen Planungs- und Organisationsaufwand bedinge. Sein Bedürfnis, nach einem anstrengenden Vormittag an der Universität eine warme Mahlzeit zu sich zu nehmen, könne er nicht befriedigen. In der Mensa könne er allenfalls Blattsalate mit Öldressing, aber keine anderen, gehaltvollen und warmen Speisen zu sich nehmen und könne deshalb auch nicht wirklich gestärkt in den Nachmittag starten. Ansonsten sei ihm eine Nahrungsaufnahme in der Mensa oder in einer Speisegaststätte wegen der nie auszuschließenden Gefahr kleinster Glutenverunreinigungen der Nahrung nicht möglich. Er müsse sich daher seine Speisen zu Hause selbst zeitaufwendig zubereiten. Da er auch nicht in der Nähe der Universität wohne und die Zeiten zwischen den Vorlesungen nur knapp eine halbe Stunde umfassten, könne er auch nicht jederzeit alle (ihrer Zahl nach im Hauptstudium ohnehin begrenzten und z.T. im elektronischen Vergabeverfahren zugeteilten) Vorlesungen bzw. Studienveranstaltungen besuchen, sondern müsse diese Veranstaltungen so planen, dass sie sich mit seiner besonderen Ernährungsweise vereinbaren ließen. Es gebe mittlerweile zwar glutenfreie Nahrungsmittel, häufig aber müssten diese vor dem Verzehr erst (zeitaufwendig) aufgebacken werden, außerdem koste die Lektüre der Listen der Inhaltsstoffe auf verpackten Lebensmitteln erheblich Zeit. Ausweislich einer Stellungnahme der Deutschen Zöliakie Gesellschaft [DZG] vom 30.04.2008 erfordere laut einer Mitgliederumfrage die Zubereitung und insbesondere der Einkauf glutenfreier Lebensmittel trotz zunehmender Verbreitung in Super- und Drogeriemärkten einen wöchentlichen zeitlichen Mehraufwand von bis zu vier Stunden, da die Zutatenlisten sorgfältig gelesen und überprüft werden müssten, aber auch weil die glutenfreien Grundnahrungsmittel eventuell in mehreren verschiedenen Läden eingekauft werden müssten.
11 
Vermehrte Ausfallzeiten im Studium erleide er auch durch wiederholte unverschuldete Diätfehler. Er habe deshalb „des Öfteren“ schon die Vorlesungen verlassen und sich übergeben müssen. Ein Risiko der Kontamination mit Gluten sei nie ganz auszuschließen, weil schon kleinste Spurenelemente davon genügten und die EU-Warenauszeichnungsverordnung zwar die Angabe aller allergieauslösenden Stoffe, darunter auch Gluten, auf verpackten Nahrungsmitteln verlange, aber für lose Ware oder Restaurantessen nicht gelte. Schon bei kleinsten Verunreinigungen komme es bei ihm zu plötzlich einsetzendem Schwindel, Übelkeit, Lethargie, extremen Kopf- und Unterleibsschmerzen sowie unangenehmen Verdauungsstörungen in Form abnormen Völlegefühls, schwerer Blähungen und massiven, bis zu mehreren Tagen anhaltenden Durchfällen. In solchen Fällen fühle er sich regelrecht „außer Gefecht gesetzt“ und habe schon des Öfteren die Vorlesungen nicht besuchen können bzw. früher verlassen müssen. Selbst als glutenfrei deklarierte Fertigprodukte enthielten gelegentlich Glutenspuren, so dass es sogar bei gewissenhafter Ernährung wiederholt zu unbewussten und unverschuldeten Diätfehlern komme, die sich in Übelkeit, Bauchschmerz und Durchfall äußern könnten (vgl. Attest von Dr. B. v. 13.08.07 - GAS 63).
12 
Schließlich habe er auch einen erheblichen finanziellen Mehrbedarf, da er in Folge seiner Behinderung seine Nahrungsmittel zum größten Teil nur aus Reformhäusern und anderen spezialisierten Geschäften zu höheren Preisen beschaffen könne. Um sich diese teure tagtäglich einzuhaltende Spezialdiät leisten zu können, deren Kosten ihm von der Krankenkasse nicht erstattet würden, habe er einen Nebenjob an zwei Nachmittagen in der Woche aufnehmen müssen, so dass ihm weniger Zeit für das Studium bleibe.
13 
Neben dem außergewöhnlichen Zeitaufwand sei auch diese gegenüber gesunden Studenten größere finanzielle Mehrbelastung als erhebliche Studienerschwernis zu beachten.
14 
Seit April 2007 leide er zusätzlich unter allergischem Asthma bronchiale, das ihn zu einer kortisonbasierten Therapie zur Abschwächung der Symptome (Atemnot/Kurzatmigkeit) und zu einer Immuntherapie bezüglich Gräsern und Roggen zwinge. Außerdem leide er an einer saisonalen polleninduzierten Rhinitis allergica und bedürfte einer saisonalen Therapie mit Asthmaspray, Nasenspray und Antihistaminikum (vgl. Atteste der Universitätsklinik F. vom 6.5.2008).
15 
Nach allem liege eine erhebliche Studienbeeinträchtigung im Sinne des § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG vor, der in einem solchen Fall vorsehe, dass die Beklagte ihn von der Gebühr befreien „solle“, d.h. im Regelfall, der hier mangels atypischer Ausnahmesituation gegeben sei, befreien „müsse“.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
den Bescheid der Beklagten vom 27.03.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, erneut über seinen Antrag auf Befreiung von den Studiengebühren für das Sommersemester 2007 zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Sie verweist auf die Begründung des angegriffenen Bescheids. Dass sich die unstreitige Behinderung des Klägers „erheblich studienerschwerend“ auswirke, sei nicht festgestellt. Es liege eine Zöliakie ohne wesentliche Folgeerscheinungen unter diätetischer Therapie vor. Dass sie in erheblichem Umfang eine Teilnahme des Klägers am Vorlesungsbetrieb oder an anderen Studienveranstaltungen unmöglich mache, sei nicht dargetan. Das belegten auch die ordnungsgemäßen Studienleistungen des Klägers. Von einer erheblichen Studienerschwernis könne man erst ausgehen, wenn mehr als die Hälfte der Vorlesungen versäumt werde.
21 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte (jeweils ein Heft) verwiesen.
22 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger zu seiner Erkrankung und ihren Auswirkungen auf sein Alltagsleben und sein Studium vom Gericht angehört worden. Auf die hierüber erstellte Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässige Klage (§ 11 LHGebG) ist unbegründet.
24 
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Befreiung von der Studiengebührenpflicht (§ 113 Abs.5 S.2 VwGO). Vielmehr hat die Beklagte diesen Antrag zu Recht abgelehnt.
25 
Nach § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG „sollen“ Studierende von der Studiengebühr befreit werden, bei denen sich ihre Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX „erheblich studienerschwerend auswirkt“. Das heißt bei Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals müssen sie regelmäßig befreit werden, sofern nicht ein atypischer Ausnahmefall vorliegt.
26 
Dieses Tatbestandsmerkmal ist aber im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Zöliakie-erkrankung des Klägers stellt zwar nach der verbindlichen Feststellung des Versorgungsamtes eine Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX dar. Diese Behinderung wirkt sich jedoch nicht im Sinne von § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG „erheblich studienerschwerend“ aus.
I.
27 
Nach § 2 Abs.1 S.1 SGB IX liegt eine Behinderung vor, wenn infolge einer dauernden Abweichung der körperlichen Funktionen, der geistigen Fähigkeiten oder der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand die Teilhabe des Betreffenden am „Leben in der Gesellschaft“ im generellen Durchschnittsalltag ganz allgemein „beeinträchtigt“ ist. Das Vorliegen einer solchen Behinderung alleine genügt aber für die Befreiungsregelung des § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG noch nicht. Vielmehr setzt diese Vorschrift zusätzlich eine ganz konkrete Auswirkung dieser Behinderung auf das Studium, nämlich eine „Erschwernis“ dieses Studiums voraus. Dass es behinderte Studierende „ohnehin schon schwer haben“, genügt also nicht, da die Vorschrift nach dem Willen des Gesetzgebers zwar Art.3 Abs.3 S.2 GG Rechnung tragen soll (vgl. LT-Drs. 13/4858, S.22) und behinderten Studierenden durch die Studiengebührenbefreiung auf finanzieller Ebene einen Nachteilsausgleich gewähren, sie aber nicht pauschal für den mit jeder Behinderung einhergehenden Verlust an Lebensqualität „entschädigen“ will.
28 
1. Ein Studium wird in diesem Sinne „erschwert“, wenn es wegen der Behinderung nicht so durchgeführt werden kann, wie dies einem durchschnittlich gesunden Studierenden möglich ist. Ausgehend von den Grundanforderungen eines jeden Studiums ist das dann der Fall, wenn den behinderten Studierenden etwa das Aufsuchen der verschiedenen Orte der Lehrveranstaltungen infolge einer eingeschränkten körperlichen Mobilität, oder aber das Aufnehmen des vermittelten Wissens infolge von Hör-, Lese- oder Konzentrationsmängeln oder auch das Wiedergeben und Darstellen des Wissens in schriftlicher oder mündlicher Form bei Diskussionen oder Prüfungen infolge von Schreib-, Sprach- oder Konzentrationsmängeln oder aber die Erbringung praktischer Studienleistungen (Versuchsaufbauten, Labortätigkeiten, handwerklich-technische Übungen) mehr Zeit kostet als den Gesunden. Ein Studienerschwernis liegt auch vor, wenn dem behinderten Studierenden insgesamt weniger Zeit zur Verfügung steht als einem gesunden Studenten, weil er einen Teil des Zeitbudgets, das durchschnittlich gesunden Studierenden dafür normalerweise zur Verfügung steht, für die zeitaufwendige Kompensation seiner behinderungsbedingten körperlichen, geistigen oder seelischen Mängel oder aber auch für deren zeitaufwendige Behandlung und Milderung aufwenden muss. Eine Erschwernis des Studiums kann dabei auch dann vorliegen, wenn der behinderte Studierende zwar keine Studienveranstaltungen versäumt, weil er - wie etwa im Fall eines Dialysepatienten - seine Studierfähigkeit durch außerhalb der Vorlesungszeiten vorgenommene zeitraubende Maßnahmen und Bemühungen herstellen kann, dadurch aber einen Verlust an Zeit erleidet, der ihm andernfalls für notwendige Erholungsphasen oder ein Eigenstudium zur Verfügung stünde.
29 
Auf eine solche zeitliche Erschwernis des Studiums infolge einer „Behinderung“ des Studierens durch die Erziehung und Pflege eines bis zu 8 Jahre alten Kindes stellt auch die im systematischen Kontext zu § 6 I 1 Nr.3 LHGebG stehende Befreiungsregelung des § 6 I 1 Nr.1 LHGebG ab, die nach dem Willen des Gesetzgebers (LT-Drs. 13/4858 S.22) ihren Grund darin findet, dass Studierende, wenn sie sich wegen der Kindererziehung nicht beurlauben lassen, in dieser Zeit in der Regel nur „eingeschränkt weiterstudieren“. Auf diesen Aspekt der besonders intensiven zeitlichen Belastung durch die Erziehung und Pflege eines bis zu 8 Jahre alten Kindes hat deshalb auch die Kammer in ihrem Urteil zur Vereinbarkeit des § 6 I 1 Nr.1 LHGebG mit Art.3 und Art.6 GG abgestellt (Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 - , VBlBW 2007, 426 = juris, dort Rdnr.103 -110).
30 
Dass sich die Behinderung tatsächlich in Form einer echten Studienzeitverlängerung niederschlägt, ist dabei für die Erfüllung des Begriffs der „studienerschwerenden Auswirkungen“ zwar hinreichend, aber nicht zwingend notwendig. Das Gesetz knüpft nämlich in § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG die Studiengebührenbefreiung nicht an das Tatbestandsmerkmal einer „Studienzeitverlängerung“, sondern gewährt sie gegebenenfalls bereits im und ab dem ersten Studiensemester, in dem solche Erschwernisse auftreten. Diese Regelung unterscheidet sich damit von der Vorgängerregelung des § 7 Abs.2 S.2 LHGebG a.F., der von Langzeitstudiengebühren, die ohnehin nur bei einem verzögerten Studium fällig wurden, dann befreite, wenn eine unbillige Härte vorlag und insofern ausdrücklich ausführte, das sei in der Regel der Fall, wenn sich eine Behinderung oder chronische Erkrankung „studienzeitverlängernd“ auswirke. § 6 I 1 Nr.3 LHGebG verzichtet damit auf einen konkreten Nachweis einer echten, die Gesamtstudienzeit als solche wirklich messbar verzögernden Auswirkung. Die Befreiung ist daher im Grundsatz auch dann möglich, wenn der Studierende es trotz seiner Behinderung und der damit verbundenen Studienerschwernisse doch noch schafft, sein Studium studienplangemäß durchzuführen, weil er diese Nachteile durch einen weit übermäßigen Arbeitseinsatz und unter Anspannung aller seiner Kräfte gerade noch kompensieren kann.
31 
Eine finanzielle Mehrbelastung infolge der Behinderung genügt hingegen nicht für die Annahme einer studienerschwerenden Auswirkung der Behinderung im Sinne des § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG. Eine behinderungsbedingte finanzielle Mehrbelastung kann daher allenfalls dann ausnahmsweise eine Studienerschwernis im Sinne des § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG darstellen, wenn sie sich direkt und unausweichlich in einem studienerschwerenden Zeitnachteil niederschlägt, weil im konkreten Einzelfall ein weder durch Sozialleistungen noch sonst von Seiten Dritter oder durch Unterhaltsansprüche kompensierter behinderungsbedingter finanzieller Mehrbedarf den behinderten Studierenden zwingt, diesen Zusatzbedarf durch eine Erwerbstätigkeit neben seinem Studium zu decken und dadurch weniger Zeit für das Studium zur Verfügung zu haben.
32 
2. Dass eine Behinderung sich im dargelegten Sinne nach § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG studienerschwerend auswirkt, genügt jedoch für eine Befreiung noch nicht. Vielmehr muss sie sich außerdem auch „ erheblich “ studienerschwerend auswirken.
33 
Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung insoweit ausgeführt, der Verweis auf die Definition der Behinderung in § 2 SGB IX trage gegenüber der bisherigen Regelung ( § 7 Abs.2 LHGebG a.F.: „Behinderung oder chronische Erkrankung“) zur Erleichterung und Einheitlichkeit der Auslegung bei. Eine „weitere Verwaltungsvereinfachung“ werde sich dadurch ergeben, dass die nach SGB IX zuständigen Behörden eine Behinderung mit einem Grad von „wenigstens 30“ feststellen. Bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, der durch einen Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werde, könne „in der Regel“ angenommen werden, dass sich die Behinderung „erheblich“ studienerschwerend auswirke (LT-Drs.13/4858 S.23).
34 
Eine Schwerbehinderung, wie sie nach der Definition in § 2 Abs.2 SGB IX im Falle eines Grades der Behinderung von 50 oder mehr vorliegt, genügt also regelmäßig für die Schlussfolgerung, sie werde sich auch „erheblich“ studienerschwerend auswirken, es kann aber ausnahmsweise im atypischen Einzelfall selbst bei einem solchen Behinderungsgrad an einer solchen Auswirkung fehlen. Umgekehrt geht der Gesetzgeber lediglich davon aus, dass es der „Verwaltungsvereinfachung“ dient, für die Annahme einer „erheblichen“ studienerschwerenden Auswirkung einer Behinderung mindestens einen Grad von 30 zu verlangen. Insofern hatte er wohl die Regelung des § 2 Abs.3 SGB IX im Blick, die Behinderte mit einem Behinderungsgrad von 30 Schwerbehinderten gleichstellt, wenn infolge dieser Behinderung ein Arbeitsplatz nicht erlangt oder beibehalten werden kann. Im Text des Befreiungstatbestandes des § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG hat der Gesetzgeber hingegen konkrete Zahlen des Grades der Behinderung gerade nicht genannt, sondern statt dessen nur den offenen Begriff der „erheblichen“ Studienerschwernis verwendet. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG die Frage der Erheblichkeit der behinderungsbedingten Studienerschwernis nicht notwendig von einem bestimmten Grad der Behinderung abhängig machen wollte, sondern dass im Einzelfall eine erhebliche Studienerschwernis auch bei einer Behinderung mit einem unter 30 liegenden Schweregrad möglich sein kann.
35 
Für eine „erhebliche“ Studienerschwernis mindestens erforderlich ist allerdings ein Behinderungsgrad von 20. Dass folgt daraus, dass dieser Behinderungsgrad das Minimum an einer sozialrechtlich beachtlichen Behinderung darstellt, denn eine Feststellung des Grades der Behinderung durch die zuständige Sozialbehörde ist nach § 69 Abs.1 S.1 und S.6 SGB IX überhaupt erst ab diesem Behinderungsgrad zu treffen. Das bedeutet allerdings nicht, dass allein aus der Feststellung eines Behinderungsgrades von 20 dann auch ohne weiteres deren „erheblich“ studienerschwerende Auswirkung folgt. Vielmehr muss sich diese im konkreten Einzelfall aus der individuellen Behinderung und den damit verbundenen zeitlichen Einschränkungen und Nachteilen im Studium ergeben.
36 
Aus dem systematischen Kontext mit dem Befreiungstatbestand des § 6 Abs.1 S.1 Nr.1 LHGebG ergibt sich unter Berücksichtigung der Geltung des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots aus Art.3 Abs.1 GG zudem, dass das Gewicht der erheblichen Studienerschwernis mit dem Gewicht dieses Befreiungstatbestandes vergleichbar sein muss. Die behinderungsbedingte Studienerschwernis muss daher, um als „erheblich“ angesehen zu werden, in etwa einen vergleichbaren zeitlichen Nachteil umfassen, wie er Studierenden durch die Erziehung und Pflege eines bis zu 8 Jahre alten Kindes neben ihrem Studium regelmäßig erwächst, weil sie sich in der Zeit, in der sie sich um das Kind kümmern, nicht voll und uneingeschränkt ihrem Studium widmen können. Dabei dürfte es sich nach der praktischen Lebenserfahrung, selbst wenn man eine teilweise Delegation der Betreuungsleistung an Dritte berücksichtigt, um täglich mehrere Stunden handeln.
37 
Schließlich ist bei der Bestimmung des Gewichts der „erheblichen“ Studienerschwernis zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in Anknüpfung daran den behinderten Studierenden nicht nur teilweise (wie etwa nach den Befreiungsregelungen einiger anderer Bundesländer - siehe www.studentenwerke. de/services/printdocu.asp?nr=6204), sondern ohne weitere graduelle Abstufungen in vollem Umfang von der Studiengebührenpflicht in Höhe von 500,-- EUR je Semester befreit, was wiederum zeigt, dass es hier für einen Nachteilsausgleich in solchem Umfang doch eines ganz beachtlichen Gewichts der Studienerschwernis bedarf.
II.
38 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen wirkt sich die unstreitig beim Kläger mit einem Grad von 20 vorhandene Behinderung durch seine chronische Zöliakie-Erkrankung zwar zweifelsohne studienerschwerend, aber nicht „erheblich“ studienerschwerend aus.
39 
Schon der Grad seiner Behinderung liegt mit 20 nach dem oben Gesagten an der untersten Grenze, ab der eine erheblich studienerschwerende Auswirkung überhaupt in Betracht kommt. Die Einstufung mit 20 , die das Versorgungsamt vorgenommen hat, entspricht den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“, 2008, Ziff.26.10, S.80 (www.bmas.de/coremedia/generator/10588/ anhaltspunkte__fuer __die__aerztliche__gutachtertaetigkeit.html). Danach ist ein Grad von 20 angemessen für eine „Zöliakie ohne wesentliche Folgeerscheinungen unter diätetischer Therapie“. Eine Festsetzung höherer Werte ist hingegen nach diesen Anhaltspunkten nur angemessen „bei andauerndem, ungenügendem Ansprechen auf glutenfreie Kost (selten) - je nach Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes“. Ein solcher Fall liegt jedoch beim Kläger nicht vor.
40 
Dass die Zöliakieerkrankung sich trotz ihrer Berücksichtigung mit einem Grad von nur 20 im Alltag des Klägers auswirkt und Folgen für ihn hat, kann zwar nicht in Abrede gestellt werden. Die zeitlichen Nachteile, die der Kläger infolge seiner Zöliakieerkrankung gegenüber einem gesunden Studierenden hat, liegen aber nicht in dem oben genannten erforderlichen erheblichen, nämlich mit dem Zeitaufwand für die Erziehung und Betreuung eines bis zu 8 Jahre alten Kindes vergleichbaren Umfang von durchschnittlich mehreren Stunden pro Tag vor.
41 
Es mag zwar sein, dass der Kläger, nachdem seine Zöliakieerkrankung im Jahre 2005 diagnostiziert wurde, in der Anfangszeit bis zur vollständigen Umstellung auf eine glutenfreie Diät einen ganz beträchtlichen, großen Zeitaufwand beim Einkaufen dadurch hatte, dass er zunächst bei jedem einzelnen Lebensmittel die Verpackungsaufdrucke und Zutatenangaben lesen und auf Glutenfreiheit überprüfen musste. In dem hier maßgeblichen Sommersemester 2007 jedoch hatte er bereits eine zweijährige Erfahrung damit. Außerdem gibt die DZG selbst Listen von geprüften glutenfreien Produkten heraus, an denen er sich ohne weiteres rasch orientieren kann. Von einem wirklich signifikanten zeitlichen Mehraufwand beim Einkaufen kann also keine Rede sein, auch wenn der Kläger hier und da auch heute noch vor Erwerb eines neuartigen Produkts gezwungen sein mag, die Packungsaufdrucke zu lesen oder sich sonst mündlich durch Nachfragen beim Verkäufer etwa auf dem Markt zu informieren. Zudem beziffert selbst die DZG in ihrer Stellungnahme den mit der Produktprüfung und -auswahl verbundenen zeitlichen Mehraufwand aufgrund einer Mitgliederbefragung auf allenfalls vier Stunden pro Woche, was angesichts der durchschnittlichen Zahl von Einkäufen für eine Einzelperson ohnehin recht hoch erscheint.
42 
Es mag auch sein, dass der Kläger nicht in jedem Lebensmittelgeschäft alle seine Nahrungsmittel zugleich erwerben kann, sondern zum Teil seine Einkäufe in verschiedenen Geschäften tätigen muss, um alle Grundnahrungsmittel zu erwerben, und dadurch einen gewissen zeitlichen Mehraufwand hat. Andererseits ergibt sich aus der Stellungnahme der DZG selbst, dass anders als etwa wohl noch 2005 mittlerweile die glutenfreien Produkte eine zunehmende Verbreitung in Supermärkten und Drogerien gefunden haben, so dass sich das Problem der beschränkten Zahl von Einkaufsmöglichkeiten dadurch zumindest reduziert hat.
43 
Soweit sich der Kläger darauf beruft, er müsse täglich seine warme Mahlzeit abends nach der Rückkehr aus der Universität zu Hause zubereiten und dazu täglich frische Zutaten, wie etwa Gemüse oder Fleisch/Fisch einkaufen, stellt dies zwar einen gewissen Zeitaufwand dar, den ein gesunder Student, der sich auf Fertigprodukte oder ein täglich fertig zubereitetes Essen in der Mensa beschränken kann, in diesem Umfang so nicht hat. Andererseits ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, der im Besitz eines kleinen Kühlschranks ist, den Zeitaufwand nicht auch durch Einkauf auf Vorrat für mehrere Tage reduzieren könnte. Relevant kann letztlich auch nur der zeitliche Mehraufwand sein, den er gegenüber einem gesunden Studierenden hat, der sich abends wenngleich keine warme Mahlzeit, so doch auch eine kalte Mahlzeit zubereitet, dafür einkaufen muss und anschließend Geschirr, wenngleich nicht notwendig Kochgeschirr und -utensilien reinigen muss. Damit verglichen fällt aber der tägliche Mehraufwand des Klägers von vielleicht einer halben Stunde nicht wirklich im oben genannten Sinne erheblich ins Gewicht.
44 
Für einen an Zöliakie erkrankten Menschen wie den Kläger ist es zudem nur entscheidend, „was“ er isst, hingegen nicht „wann“ er isst - wie dies etwa bei Diabetikern der Fall ist. Beim Kläger liegt also kein Zeitnachteil dadurch vor, dass nur zu bestimmten Zeiten überhaupt eine Nahrungsaufnahme möglich bzw. erforderlich ist, was dann etwa zu unfreiwilligen Unterbrechungen der Vorlesungsteilnahme oder zu einer nur reduzierten Inanspruchnahme der gebotenen Vorlesungs- und Bildungsangebote der Beklagten zwingen würde. Soweit der Kläger sich darauf beruft, jeder Tag bedürfe eines „erhöhten Zeitaufwandes an Planung und Organisation“, da er genau planen müsse, wo und wie er im Tagesablauf glutenfreie Nahrungsmittel erlangen, erwerben und verzehren könne, hat er nicht dargelegt, in welchem zeitlichen Umfang sich eine solche Planungstätigkeit überhaupt niederschlagen soll. Dass die tatsächliche Notwendigkeit einer tagtäglichen Befassung mit der Einhaltung einer glutenfreien Diät bei ausnahmslos jedem Akt der Nahrungsaufnahme, der Zubereitung von Speisen und dem Erwerb der notwendigen Lebensmittel die Lebensfreude und Zwanglosigkeit des Alltagslebens beeinträchtigt und zweifelsohne eine massive Einbuße an Lebensqualität darstellt, erfüllt jedoch nach dem oben unter I.1.c. Gesagten nicht den Befreiungstatbestand, wenn sich daraus keine zeitlich erhebliche Studienerschwernis ergibt. Was den Tagesablauf des Klägers im Studienalltag angeht, liegt es vor dem Hintergrund, dass er wohl regelmäßig zu Hause morgens sein Frühstück bzw. abends seine warme Mahlzeit zu sich nimmt, auf der Hand, dass er sich im Verlauf des Tages aus mit sich geführten Nahrungs- und/oder auch Getränkevorräten (bis hin zu lactosefreiem Kaffee aus der Thermoskanne) wird versorgen müssen, falls er nicht die Möglichkeit wahrnimmt, einen Salat oder Pommes Frites in der Mensa oder bei einer bestimmten Schnellrestaurantkette zu essen.
45 
Soweit der Kläger darüber hinaus auch geltend macht, er erleide des Öfteren infolge unverschuldeter und unvermeidlicher Diätfehler Ausfälle, weil es ihm selbst bei Aufnahme von nur geringen Spuren von Gluten körperlich sehr schlecht gehe, hat er die Häufigkeit solcher Vorkommnisse in der mündlichen Verhandlung zeitlich auf etwa einmal pro Monat eingegrenzt. Dass es sich dabei jedes Mal um gleich mehrtägige Ausfälle handelt, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen und vor dem Hintergrund auch nicht ersichtlich, dass der Kläger zu der noch vor der Diagnose seiner Erkrankung liegende Anfangszeit seines Studiums, in der er noch keine glutenfreie Diät einhielt, keine solchen Ausfälle schilderte, sondern nur berichtete, extrem dünn und hungrig gewesen zu sein und an lauten Bauchgeräuschen gelitten zu haben.
46 
Dass die Zöliakieerkrankung des Klägers, die als solche nicht therapierbar ist, den Kläger regelmäßig zu zeitaufwendigen Arztbesuchen zum Zwecke von Behandlungen und Untersuchungen zwingt und ihn dadurch vom Studium in nennenswertem zeitlichem Umfang häufig oder gar wöchentlich abhält, hat er ebenfalls nicht vorgetragen. In der Zeit seit der erstmaligen Diagnose seiner Erkrankung im Jahre 2005 bis heute hat er sich nach seinen Angaben insgesamt vier Magenspiegelungen unterziehen müssen.
47 
Was die vom Kläger geltend gemachte zweifelsohne gegebene finanzielle Mehrbelastung infolge des Erwerbs teurer glutenfreier Spezialnahrungsmittel angeht, ergibt sich aus dem oben unter I.1.b. Gesagten, dass die Befreiungsregelung nicht an diesen finanziellen Mehraufwand anknüpft. Offenbleiben kann, ob er diesen Mehraufwand tatsächlich mangels eines Ausgleichs durch Sozialleistungen oder Unterhaltsansprüche gezwungenermaßen durch eine neben dem Studium aufgenommene Erwerbstätigkeit bestreiten muss. Denn dass er dadurch einen „erheblichen“ Zeitnachteil erleidet, ist seinem Vorbringen jedenfalls nicht zu entnehmen. In der mündlichen Verhandlung hat er den Mehraufwand zunächst mit etwa 150,-- EUR monatlich beziffert, jedoch dies dahin eingeschränkt, dass er diese Berechnung in den Anfangszeiten der Umstellung seiner Diät auf glutenfreie Nahrung im Jahre 2005 angestellt hat und seinerzeit die glutenfreien Lebensmittel noch teurer gewesen seien als heute. Im Sozialrecht wird für Zöliakieerkrankte jedenfalls nur ein Mehrbedarf von 66, 47,-- EUR monatlich für die Mehrkosten einer glutenfreien Ernährung anerkannt (vgl. § 21 Abs.5 SGB II i.V.m § 30 Abs.5 SGB XII: „behinderungsbedingter Zwang zu einer bestimmten kostenaufwändigen Ernährung“; siehe dazu die Broschüre des Deutschen Studentenwerks: „Studium und Behinderung“ - Kapitel 09 - Ziff.2.4a, -www.studentewerke.de/main/default. asp?id=06103 und die Mehrbedarfstabelle www.tacheles-sozialhilfe.de/info/ mehrbedarf_ernaehrung.asp; siehe auch die Österreichische Hochschüler Innenschaft, die einen Bedarf von 70,-- EUR monatlich angibt, - www.oeh.ac.at/ studieren/barrierefrei_studieren/#c1117). In diesem Umfang könnte der Kläger von den Sozialbehörden seinen finanziellen Mehrbedarf im Wege der Sozialleistung einer Hilfe zum Lebensunterhalt in besonderen Lebenslagen zwar im Grundsatz gedeckt bekommen. Allerdings verlangt der Nachrang der Sozialleistung die Prüfung, ob der Betreffende seinen Mehrbedarf nicht ganz oder teilweise durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft insbesondere in den Semesterferien decken kann, wofür grundsätzlich alle von Studierenden üblicherweise ausgeübten Gelegenheitsarbeiten zu berücksichtigen sind und nur abzusehen ist, wenn eine Arbeit neben dem Studium nicht möglich bzw. zumutbar ist (siehe Broschüre des Studentenwerks, a.a.O. Kapitel 09, Ziff.2.3.b). Wie der Kläger aber in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat, geht er einer Nebentätigkeit im Umfang von etwa 9 Stunden pro Woche gegen Bezahlung von brutto 11,20 EUR/Stunde nach, unter anderem auch, um sein sonstiges Studentenleben zu finanzieren. Auch wenn er einen Teil seines dabei erzielten Verdienstes zur Finanzierung der finanziellen Mehrkosten seiner glutenfreien Ernährung aufwendet, ergibt sich daraus selbst bei Annahme von Mehrkosten in Höhe von 100,-- EUR monatlich bei diesem Stundenlohn mittelbar nur ein studienerschwerender zeitlicher Nachteil im Umfang von weniger als 10 Stunden pro Monat, also von vielleicht zwei bis höchstens drei Stunden pro Woche. Das wiederum reicht nach dem oben Gesagten nicht für die Überschreitung der Erheblichkeitsgrenze aus.
48 
Eine erhebliche studienerschwerende Auswirkung haben schließlich auch nicht das allergische Asthma Bronchiale und die saisonale polleninduzierte Rhinitis, an denen der Kläger neben seiner Zöliakieerkrankung zusätzlich leidet. Zum einen handelt es sich zumindest bei der Rhinitis um eine nur saisonale Beschwer. Zum anderen sind diese Erkrankungen mit einer Immuntherapie therapierbar bzw. in ihren akuten Symptomäußerungen durch Atemwegsprays zu kompensieren. Diese Zusatzerkrankung bringt zwar eine weitere zeitliche Erschwernis durch die notwendigen Arztbesuche und die - allerdings wohl in den Semesterferien durchgeführten bisher zweimaligen- Kuraufenthalte mit sich. Dass sich daraus aber im wöchentlichen Studienalltag signifikante zeitliche Mehrbelastungen von mehreren Stunden täglich ergeben, ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Eine vom Kläger unter Hinweis auf diese Zusatzerkrankung beantragte Feststellung der Erhöhung des Grades der Behinderung hat zudem das Versorgungsamt offenbar bestandskräftig abgelehnt.
49 
Alles in allem verkennt die Kammer nicht, dass der Kläger durch seine Zöliakieerkrankung aber auch durch sein Asthma im Alltagsleben eindeutig massiv in seiner Lebensqualität eingeschränkt ist. Seiner Ansicht, diese Erkrankungen wirkten sich auch „erheblich“ studienerschwerend aus, vermag die Kammer hingegen nicht zu folgen, da die sich daraus für den Kläger zweifellos ergebenden gewissen zeitlichen Benachteiligungen auch in ihrer Summierung eindeutig nicht den für die Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle erforderlichen Umfang erreichen.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Kammer hat keinen Anlass, das Urteil wegen der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
51 
Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage der „Erheblichkeit“ einer studienerschwerenden Auswirkung einer Behinderung im Sinne von § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs.1 S.1 VwGO i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO), nämlich für eine Vielzahl behinderter Studierender bedeutsam, aber bislang nicht obergerichtlich geklärt ist.

Gründe

 
23 
Die ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässige Klage (§ 11 LHGebG) ist unbegründet.
24 
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Befreiung von der Studiengebührenpflicht (§ 113 Abs.5 S.2 VwGO). Vielmehr hat die Beklagte diesen Antrag zu Recht abgelehnt.
25 
Nach § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG „sollen“ Studierende von der Studiengebühr befreit werden, bei denen sich ihre Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX „erheblich studienerschwerend auswirkt“. Das heißt bei Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals müssen sie regelmäßig befreit werden, sofern nicht ein atypischer Ausnahmefall vorliegt.
26 
Dieses Tatbestandsmerkmal ist aber im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Zöliakie-erkrankung des Klägers stellt zwar nach der verbindlichen Feststellung des Versorgungsamtes eine Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX dar. Diese Behinderung wirkt sich jedoch nicht im Sinne von § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG „erheblich studienerschwerend“ aus.
I.
27 
Nach § 2 Abs.1 S.1 SGB IX liegt eine Behinderung vor, wenn infolge einer dauernden Abweichung der körperlichen Funktionen, der geistigen Fähigkeiten oder der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand die Teilhabe des Betreffenden am „Leben in der Gesellschaft“ im generellen Durchschnittsalltag ganz allgemein „beeinträchtigt“ ist. Das Vorliegen einer solchen Behinderung alleine genügt aber für die Befreiungsregelung des § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG noch nicht. Vielmehr setzt diese Vorschrift zusätzlich eine ganz konkrete Auswirkung dieser Behinderung auf das Studium, nämlich eine „Erschwernis“ dieses Studiums voraus. Dass es behinderte Studierende „ohnehin schon schwer haben“, genügt also nicht, da die Vorschrift nach dem Willen des Gesetzgebers zwar Art.3 Abs.3 S.2 GG Rechnung tragen soll (vgl. LT-Drs. 13/4858, S.22) und behinderten Studierenden durch die Studiengebührenbefreiung auf finanzieller Ebene einen Nachteilsausgleich gewähren, sie aber nicht pauschal für den mit jeder Behinderung einhergehenden Verlust an Lebensqualität „entschädigen“ will.
28 
1. Ein Studium wird in diesem Sinne „erschwert“, wenn es wegen der Behinderung nicht so durchgeführt werden kann, wie dies einem durchschnittlich gesunden Studierenden möglich ist. Ausgehend von den Grundanforderungen eines jeden Studiums ist das dann der Fall, wenn den behinderten Studierenden etwa das Aufsuchen der verschiedenen Orte der Lehrveranstaltungen infolge einer eingeschränkten körperlichen Mobilität, oder aber das Aufnehmen des vermittelten Wissens infolge von Hör-, Lese- oder Konzentrationsmängeln oder auch das Wiedergeben und Darstellen des Wissens in schriftlicher oder mündlicher Form bei Diskussionen oder Prüfungen infolge von Schreib-, Sprach- oder Konzentrationsmängeln oder aber die Erbringung praktischer Studienleistungen (Versuchsaufbauten, Labortätigkeiten, handwerklich-technische Übungen) mehr Zeit kostet als den Gesunden. Ein Studienerschwernis liegt auch vor, wenn dem behinderten Studierenden insgesamt weniger Zeit zur Verfügung steht als einem gesunden Studenten, weil er einen Teil des Zeitbudgets, das durchschnittlich gesunden Studierenden dafür normalerweise zur Verfügung steht, für die zeitaufwendige Kompensation seiner behinderungsbedingten körperlichen, geistigen oder seelischen Mängel oder aber auch für deren zeitaufwendige Behandlung und Milderung aufwenden muss. Eine Erschwernis des Studiums kann dabei auch dann vorliegen, wenn der behinderte Studierende zwar keine Studienveranstaltungen versäumt, weil er - wie etwa im Fall eines Dialysepatienten - seine Studierfähigkeit durch außerhalb der Vorlesungszeiten vorgenommene zeitraubende Maßnahmen und Bemühungen herstellen kann, dadurch aber einen Verlust an Zeit erleidet, der ihm andernfalls für notwendige Erholungsphasen oder ein Eigenstudium zur Verfügung stünde.
29 
Auf eine solche zeitliche Erschwernis des Studiums infolge einer „Behinderung“ des Studierens durch die Erziehung und Pflege eines bis zu 8 Jahre alten Kindes stellt auch die im systematischen Kontext zu § 6 I 1 Nr.3 LHGebG stehende Befreiungsregelung des § 6 I 1 Nr.1 LHGebG ab, die nach dem Willen des Gesetzgebers (LT-Drs. 13/4858 S.22) ihren Grund darin findet, dass Studierende, wenn sie sich wegen der Kindererziehung nicht beurlauben lassen, in dieser Zeit in der Regel nur „eingeschränkt weiterstudieren“. Auf diesen Aspekt der besonders intensiven zeitlichen Belastung durch die Erziehung und Pflege eines bis zu 8 Jahre alten Kindes hat deshalb auch die Kammer in ihrem Urteil zur Vereinbarkeit des § 6 I 1 Nr.1 LHGebG mit Art.3 und Art.6 GG abgestellt (Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 - , VBlBW 2007, 426 = juris, dort Rdnr.103 -110).
30 
Dass sich die Behinderung tatsächlich in Form einer echten Studienzeitverlängerung niederschlägt, ist dabei für die Erfüllung des Begriffs der „studienerschwerenden Auswirkungen“ zwar hinreichend, aber nicht zwingend notwendig. Das Gesetz knüpft nämlich in § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG die Studiengebührenbefreiung nicht an das Tatbestandsmerkmal einer „Studienzeitverlängerung“, sondern gewährt sie gegebenenfalls bereits im und ab dem ersten Studiensemester, in dem solche Erschwernisse auftreten. Diese Regelung unterscheidet sich damit von der Vorgängerregelung des § 7 Abs.2 S.2 LHGebG a.F., der von Langzeitstudiengebühren, die ohnehin nur bei einem verzögerten Studium fällig wurden, dann befreite, wenn eine unbillige Härte vorlag und insofern ausdrücklich ausführte, das sei in der Regel der Fall, wenn sich eine Behinderung oder chronische Erkrankung „studienzeitverlängernd“ auswirke. § 6 I 1 Nr.3 LHGebG verzichtet damit auf einen konkreten Nachweis einer echten, die Gesamtstudienzeit als solche wirklich messbar verzögernden Auswirkung. Die Befreiung ist daher im Grundsatz auch dann möglich, wenn der Studierende es trotz seiner Behinderung und der damit verbundenen Studienerschwernisse doch noch schafft, sein Studium studienplangemäß durchzuführen, weil er diese Nachteile durch einen weit übermäßigen Arbeitseinsatz und unter Anspannung aller seiner Kräfte gerade noch kompensieren kann.
31 
Eine finanzielle Mehrbelastung infolge der Behinderung genügt hingegen nicht für die Annahme einer studienerschwerenden Auswirkung der Behinderung im Sinne des § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG. Eine behinderungsbedingte finanzielle Mehrbelastung kann daher allenfalls dann ausnahmsweise eine Studienerschwernis im Sinne des § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG darstellen, wenn sie sich direkt und unausweichlich in einem studienerschwerenden Zeitnachteil niederschlägt, weil im konkreten Einzelfall ein weder durch Sozialleistungen noch sonst von Seiten Dritter oder durch Unterhaltsansprüche kompensierter behinderungsbedingter finanzieller Mehrbedarf den behinderten Studierenden zwingt, diesen Zusatzbedarf durch eine Erwerbstätigkeit neben seinem Studium zu decken und dadurch weniger Zeit für das Studium zur Verfügung zu haben.
32 
2. Dass eine Behinderung sich im dargelegten Sinne nach § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG studienerschwerend auswirkt, genügt jedoch für eine Befreiung noch nicht. Vielmehr muss sie sich außerdem auch „ erheblich “ studienerschwerend auswirken.
33 
Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung insoweit ausgeführt, der Verweis auf die Definition der Behinderung in § 2 SGB IX trage gegenüber der bisherigen Regelung ( § 7 Abs.2 LHGebG a.F.: „Behinderung oder chronische Erkrankung“) zur Erleichterung und Einheitlichkeit der Auslegung bei. Eine „weitere Verwaltungsvereinfachung“ werde sich dadurch ergeben, dass die nach SGB IX zuständigen Behörden eine Behinderung mit einem Grad von „wenigstens 30“ feststellen. Bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, der durch einen Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werde, könne „in der Regel“ angenommen werden, dass sich die Behinderung „erheblich“ studienerschwerend auswirke (LT-Drs.13/4858 S.23).
34 
Eine Schwerbehinderung, wie sie nach der Definition in § 2 Abs.2 SGB IX im Falle eines Grades der Behinderung von 50 oder mehr vorliegt, genügt also regelmäßig für die Schlussfolgerung, sie werde sich auch „erheblich“ studienerschwerend auswirken, es kann aber ausnahmsweise im atypischen Einzelfall selbst bei einem solchen Behinderungsgrad an einer solchen Auswirkung fehlen. Umgekehrt geht der Gesetzgeber lediglich davon aus, dass es der „Verwaltungsvereinfachung“ dient, für die Annahme einer „erheblichen“ studienerschwerenden Auswirkung einer Behinderung mindestens einen Grad von 30 zu verlangen. Insofern hatte er wohl die Regelung des § 2 Abs.3 SGB IX im Blick, die Behinderte mit einem Behinderungsgrad von 30 Schwerbehinderten gleichstellt, wenn infolge dieser Behinderung ein Arbeitsplatz nicht erlangt oder beibehalten werden kann. Im Text des Befreiungstatbestandes des § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG hat der Gesetzgeber hingegen konkrete Zahlen des Grades der Behinderung gerade nicht genannt, sondern statt dessen nur den offenen Begriff der „erheblichen“ Studienerschwernis verwendet. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG die Frage der Erheblichkeit der behinderungsbedingten Studienerschwernis nicht notwendig von einem bestimmten Grad der Behinderung abhängig machen wollte, sondern dass im Einzelfall eine erhebliche Studienerschwernis auch bei einer Behinderung mit einem unter 30 liegenden Schweregrad möglich sein kann.
35 
Für eine „erhebliche“ Studienerschwernis mindestens erforderlich ist allerdings ein Behinderungsgrad von 20. Dass folgt daraus, dass dieser Behinderungsgrad das Minimum an einer sozialrechtlich beachtlichen Behinderung darstellt, denn eine Feststellung des Grades der Behinderung durch die zuständige Sozialbehörde ist nach § 69 Abs.1 S.1 und S.6 SGB IX überhaupt erst ab diesem Behinderungsgrad zu treffen. Das bedeutet allerdings nicht, dass allein aus der Feststellung eines Behinderungsgrades von 20 dann auch ohne weiteres deren „erheblich“ studienerschwerende Auswirkung folgt. Vielmehr muss sich diese im konkreten Einzelfall aus der individuellen Behinderung und den damit verbundenen zeitlichen Einschränkungen und Nachteilen im Studium ergeben.
36 
Aus dem systematischen Kontext mit dem Befreiungstatbestand des § 6 Abs.1 S.1 Nr.1 LHGebG ergibt sich unter Berücksichtigung der Geltung des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots aus Art.3 Abs.1 GG zudem, dass das Gewicht der erheblichen Studienerschwernis mit dem Gewicht dieses Befreiungstatbestandes vergleichbar sein muss. Die behinderungsbedingte Studienerschwernis muss daher, um als „erheblich“ angesehen zu werden, in etwa einen vergleichbaren zeitlichen Nachteil umfassen, wie er Studierenden durch die Erziehung und Pflege eines bis zu 8 Jahre alten Kindes neben ihrem Studium regelmäßig erwächst, weil sie sich in der Zeit, in der sie sich um das Kind kümmern, nicht voll und uneingeschränkt ihrem Studium widmen können. Dabei dürfte es sich nach der praktischen Lebenserfahrung, selbst wenn man eine teilweise Delegation der Betreuungsleistung an Dritte berücksichtigt, um täglich mehrere Stunden handeln.
37 
Schließlich ist bei der Bestimmung des Gewichts der „erheblichen“ Studienerschwernis zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in Anknüpfung daran den behinderten Studierenden nicht nur teilweise (wie etwa nach den Befreiungsregelungen einiger anderer Bundesländer - siehe www.studentenwerke. de/services/printdocu.asp?nr=6204), sondern ohne weitere graduelle Abstufungen in vollem Umfang von der Studiengebührenpflicht in Höhe von 500,-- EUR je Semester befreit, was wiederum zeigt, dass es hier für einen Nachteilsausgleich in solchem Umfang doch eines ganz beachtlichen Gewichts der Studienerschwernis bedarf.
II.
38 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen wirkt sich die unstreitig beim Kläger mit einem Grad von 20 vorhandene Behinderung durch seine chronische Zöliakie-Erkrankung zwar zweifelsohne studienerschwerend, aber nicht „erheblich“ studienerschwerend aus.
39 
Schon der Grad seiner Behinderung liegt mit 20 nach dem oben Gesagten an der untersten Grenze, ab der eine erheblich studienerschwerende Auswirkung überhaupt in Betracht kommt. Die Einstufung mit 20 , die das Versorgungsamt vorgenommen hat, entspricht den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“, 2008, Ziff.26.10, S.80 (www.bmas.de/coremedia/generator/10588/ anhaltspunkte__fuer __die__aerztliche__gutachtertaetigkeit.html). Danach ist ein Grad von 20 angemessen für eine „Zöliakie ohne wesentliche Folgeerscheinungen unter diätetischer Therapie“. Eine Festsetzung höherer Werte ist hingegen nach diesen Anhaltspunkten nur angemessen „bei andauerndem, ungenügendem Ansprechen auf glutenfreie Kost (selten) - je nach Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes“. Ein solcher Fall liegt jedoch beim Kläger nicht vor.
40 
Dass die Zöliakieerkrankung sich trotz ihrer Berücksichtigung mit einem Grad von nur 20 im Alltag des Klägers auswirkt und Folgen für ihn hat, kann zwar nicht in Abrede gestellt werden. Die zeitlichen Nachteile, die der Kläger infolge seiner Zöliakieerkrankung gegenüber einem gesunden Studierenden hat, liegen aber nicht in dem oben genannten erforderlichen erheblichen, nämlich mit dem Zeitaufwand für die Erziehung und Betreuung eines bis zu 8 Jahre alten Kindes vergleichbaren Umfang von durchschnittlich mehreren Stunden pro Tag vor.
41 
Es mag zwar sein, dass der Kläger, nachdem seine Zöliakieerkrankung im Jahre 2005 diagnostiziert wurde, in der Anfangszeit bis zur vollständigen Umstellung auf eine glutenfreie Diät einen ganz beträchtlichen, großen Zeitaufwand beim Einkaufen dadurch hatte, dass er zunächst bei jedem einzelnen Lebensmittel die Verpackungsaufdrucke und Zutatenangaben lesen und auf Glutenfreiheit überprüfen musste. In dem hier maßgeblichen Sommersemester 2007 jedoch hatte er bereits eine zweijährige Erfahrung damit. Außerdem gibt die DZG selbst Listen von geprüften glutenfreien Produkten heraus, an denen er sich ohne weiteres rasch orientieren kann. Von einem wirklich signifikanten zeitlichen Mehraufwand beim Einkaufen kann also keine Rede sein, auch wenn der Kläger hier und da auch heute noch vor Erwerb eines neuartigen Produkts gezwungen sein mag, die Packungsaufdrucke zu lesen oder sich sonst mündlich durch Nachfragen beim Verkäufer etwa auf dem Markt zu informieren. Zudem beziffert selbst die DZG in ihrer Stellungnahme den mit der Produktprüfung und -auswahl verbundenen zeitlichen Mehraufwand aufgrund einer Mitgliederbefragung auf allenfalls vier Stunden pro Woche, was angesichts der durchschnittlichen Zahl von Einkäufen für eine Einzelperson ohnehin recht hoch erscheint.
42 
Es mag auch sein, dass der Kläger nicht in jedem Lebensmittelgeschäft alle seine Nahrungsmittel zugleich erwerben kann, sondern zum Teil seine Einkäufe in verschiedenen Geschäften tätigen muss, um alle Grundnahrungsmittel zu erwerben, und dadurch einen gewissen zeitlichen Mehraufwand hat. Andererseits ergibt sich aus der Stellungnahme der DZG selbst, dass anders als etwa wohl noch 2005 mittlerweile die glutenfreien Produkte eine zunehmende Verbreitung in Supermärkten und Drogerien gefunden haben, so dass sich das Problem der beschränkten Zahl von Einkaufsmöglichkeiten dadurch zumindest reduziert hat.
43 
Soweit sich der Kläger darauf beruft, er müsse täglich seine warme Mahlzeit abends nach der Rückkehr aus der Universität zu Hause zubereiten und dazu täglich frische Zutaten, wie etwa Gemüse oder Fleisch/Fisch einkaufen, stellt dies zwar einen gewissen Zeitaufwand dar, den ein gesunder Student, der sich auf Fertigprodukte oder ein täglich fertig zubereitetes Essen in der Mensa beschränken kann, in diesem Umfang so nicht hat. Andererseits ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, der im Besitz eines kleinen Kühlschranks ist, den Zeitaufwand nicht auch durch Einkauf auf Vorrat für mehrere Tage reduzieren könnte. Relevant kann letztlich auch nur der zeitliche Mehraufwand sein, den er gegenüber einem gesunden Studierenden hat, der sich abends wenngleich keine warme Mahlzeit, so doch auch eine kalte Mahlzeit zubereitet, dafür einkaufen muss und anschließend Geschirr, wenngleich nicht notwendig Kochgeschirr und -utensilien reinigen muss. Damit verglichen fällt aber der tägliche Mehraufwand des Klägers von vielleicht einer halben Stunde nicht wirklich im oben genannten Sinne erheblich ins Gewicht.
44 
Für einen an Zöliakie erkrankten Menschen wie den Kläger ist es zudem nur entscheidend, „was“ er isst, hingegen nicht „wann“ er isst - wie dies etwa bei Diabetikern der Fall ist. Beim Kläger liegt also kein Zeitnachteil dadurch vor, dass nur zu bestimmten Zeiten überhaupt eine Nahrungsaufnahme möglich bzw. erforderlich ist, was dann etwa zu unfreiwilligen Unterbrechungen der Vorlesungsteilnahme oder zu einer nur reduzierten Inanspruchnahme der gebotenen Vorlesungs- und Bildungsangebote der Beklagten zwingen würde. Soweit der Kläger sich darauf beruft, jeder Tag bedürfe eines „erhöhten Zeitaufwandes an Planung und Organisation“, da er genau planen müsse, wo und wie er im Tagesablauf glutenfreie Nahrungsmittel erlangen, erwerben und verzehren könne, hat er nicht dargelegt, in welchem zeitlichen Umfang sich eine solche Planungstätigkeit überhaupt niederschlagen soll. Dass die tatsächliche Notwendigkeit einer tagtäglichen Befassung mit der Einhaltung einer glutenfreien Diät bei ausnahmslos jedem Akt der Nahrungsaufnahme, der Zubereitung von Speisen und dem Erwerb der notwendigen Lebensmittel die Lebensfreude und Zwanglosigkeit des Alltagslebens beeinträchtigt und zweifelsohne eine massive Einbuße an Lebensqualität darstellt, erfüllt jedoch nach dem oben unter I.1.c. Gesagten nicht den Befreiungstatbestand, wenn sich daraus keine zeitlich erhebliche Studienerschwernis ergibt. Was den Tagesablauf des Klägers im Studienalltag angeht, liegt es vor dem Hintergrund, dass er wohl regelmäßig zu Hause morgens sein Frühstück bzw. abends seine warme Mahlzeit zu sich nimmt, auf der Hand, dass er sich im Verlauf des Tages aus mit sich geführten Nahrungs- und/oder auch Getränkevorräten (bis hin zu lactosefreiem Kaffee aus der Thermoskanne) wird versorgen müssen, falls er nicht die Möglichkeit wahrnimmt, einen Salat oder Pommes Frites in der Mensa oder bei einer bestimmten Schnellrestaurantkette zu essen.
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Soweit der Kläger darüber hinaus auch geltend macht, er erleide des Öfteren infolge unverschuldeter und unvermeidlicher Diätfehler Ausfälle, weil es ihm selbst bei Aufnahme von nur geringen Spuren von Gluten körperlich sehr schlecht gehe, hat er die Häufigkeit solcher Vorkommnisse in der mündlichen Verhandlung zeitlich auf etwa einmal pro Monat eingegrenzt. Dass es sich dabei jedes Mal um gleich mehrtägige Ausfälle handelt, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen und vor dem Hintergrund auch nicht ersichtlich, dass der Kläger zu der noch vor der Diagnose seiner Erkrankung liegende Anfangszeit seines Studiums, in der er noch keine glutenfreie Diät einhielt, keine solchen Ausfälle schilderte, sondern nur berichtete, extrem dünn und hungrig gewesen zu sein und an lauten Bauchgeräuschen gelitten zu haben.
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Dass die Zöliakieerkrankung des Klägers, die als solche nicht therapierbar ist, den Kläger regelmäßig zu zeitaufwendigen Arztbesuchen zum Zwecke von Behandlungen und Untersuchungen zwingt und ihn dadurch vom Studium in nennenswertem zeitlichem Umfang häufig oder gar wöchentlich abhält, hat er ebenfalls nicht vorgetragen. In der Zeit seit der erstmaligen Diagnose seiner Erkrankung im Jahre 2005 bis heute hat er sich nach seinen Angaben insgesamt vier Magenspiegelungen unterziehen müssen.
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Was die vom Kläger geltend gemachte zweifelsohne gegebene finanzielle Mehrbelastung infolge des Erwerbs teurer glutenfreier Spezialnahrungsmittel angeht, ergibt sich aus dem oben unter I.1.b. Gesagten, dass die Befreiungsregelung nicht an diesen finanziellen Mehraufwand anknüpft. Offenbleiben kann, ob er diesen Mehraufwand tatsächlich mangels eines Ausgleichs durch Sozialleistungen oder Unterhaltsansprüche gezwungenermaßen durch eine neben dem Studium aufgenommene Erwerbstätigkeit bestreiten muss. Denn dass er dadurch einen „erheblichen“ Zeitnachteil erleidet, ist seinem Vorbringen jedenfalls nicht zu entnehmen. In der mündlichen Verhandlung hat er den Mehraufwand zunächst mit etwa 150,-- EUR monatlich beziffert, jedoch dies dahin eingeschränkt, dass er diese Berechnung in den Anfangszeiten der Umstellung seiner Diät auf glutenfreie Nahrung im Jahre 2005 angestellt hat und seinerzeit die glutenfreien Lebensmittel noch teurer gewesen seien als heute. Im Sozialrecht wird für Zöliakieerkrankte jedenfalls nur ein Mehrbedarf von 66, 47,-- EUR monatlich für die Mehrkosten einer glutenfreien Ernährung anerkannt (vgl. § 21 Abs.5 SGB II i.V.m § 30 Abs.5 SGB XII: „behinderungsbedingter Zwang zu einer bestimmten kostenaufwändigen Ernährung“; siehe dazu die Broschüre des Deutschen Studentenwerks: „Studium und Behinderung“ - Kapitel 09 - Ziff.2.4a, -www.studentewerke.de/main/default. asp?id=06103 und die Mehrbedarfstabelle www.tacheles-sozialhilfe.de/info/ mehrbedarf_ernaehrung.asp; siehe auch die Österreichische Hochschüler Innenschaft, die einen Bedarf von 70,-- EUR monatlich angibt, - www.oeh.ac.at/ studieren/barrierefrei_studieren/#c1117). In diesem Umfang könnte der Kläger von den Sozialbehörden seinen finanziellen Mehrbedarf im Wege der Sozialleistung einer Hilfe zum Lebensunterhalt in besonderen Lebenslagen zwar im Grundsatz gedeckt bekommen. Allerdings verlangt der Nachrang der Sozialleistung die Prüfung, ob der Betreffende seinen Mehrbedarf nicht ganz oder teilweise durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft insbesondere in den Semesterferien decken kann, wofür grundsätzlich alle von Studierenden üblicherweise ausgeübten Gelegenheitsarbeiten zu berücksichtigen sind und nur abzusehen ist, wenn eine Arbeit neben dem Studium nicht möglich bzw. zumutbar ist (siehe Broschüre des Studentenwerks, a.a.O. Kapitel 09, Ziff.2.3.b). Wie der Kläger aber in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat, geht er einer Nebentätigkeit im Umfang von etwa 9 Stunden pro Woche gegen Bezahlung von brutto 11,20 EUR/Stunde nach, unter anderem auch, um sein sonstiges Studentenleben zu finanzieren. Auch wenn er einen Teil seines dabei erzielten Verdienstes zur Finanzierung der finanziellen Mehrkosten seiner glutenfreien Ernährung aufwendet, ergibt sich daraus selbst bei Annahme von Mehrkosten in Höhe von 100,-- EUR monatlich bei diesem Stundenlohn mittelbar nur ein studienerschwerender zeitlicher Nachteil im Umfang von weniger als 10 Stunden pro Monat, also von vielleicht zwei bis höchstens drei Stunden pro Woche. Das wiederum reicht nach dem oben Gesagten nicht für die Überschreitung der Erheblichkeitsgrenze aus.
48 
Eine erhebliche studienerschwerende Auswirkung haben schließlich auch nicht das allergische Asthma Bronchiale und die saisonale polleninduzierte Rhinitis, an denen der Kläger neben seiner Zöliakieerkrankung zusätzlich leidet. Zum einen handelt es sich zumindest bei der Rhinitis um eine nur saisonale Beschwer. Zum anderen sind diese Erkrankungen mit einer Immuntherapie therapierbar bzw. in ihren akuten Symptomäußerungen durch Atemwegsprays zu kompensieren. Diese Zusatzerkrankung bringt zwar eine weitere zeitliche Erschwernis durch die notwendigen Arztbesuche und die - allerdings wohl in den Semesterferien durchgeführten bisher zweimaligen- Kuraufenthalte mit sich. Dass sich daraus aber im wöchentlichen Studienalltag signifikante zeitliche Mehrbelastungen von mehreren Stunden täglich ergeben, ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Eine vom Kläger unter Hinweis auf diese Zusatzerkrankung beantragte Feststellung der Erhöhung des Grades der Behinderung hat zudem das Versorgungsamt offenbar bestandskräftig abgelehnt.
49 
Alles in allem verkennt die Kammer nicht, dass der Kläger durch seine Zöliakieerkrankung aber auch durch sein Asthma im Alltagsleben eindeutig massiv in seiner Lebensqualität eingeschränkt ist. Seiner Ansicht, diese Erkrankungen wirkten sich auch „erheblich“ studienerschwerend aus, vermag die Kammer hingegen nicht zu folgen, da die sich daraus für den Kläger zweifellos ergebenden gewissen zeitlichen Benachteiligungen auch in ihrer Summierung eindeutig nicht den für die Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle erforderlichen Umfang erreichen.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Kammer hat keinen Anlass, das Urteil wegen der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
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Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage der „Erheblichkeit“ einer studienerschwerenden Auswirkung einer Behinderung im Sinne von § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs.1 S.1 VwGO i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO), nämlich für eine Vielzahl behinderter Studierender bedeutsam, aber bislang nicht obergerichtlich geklärt ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.