Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Dez. 2005 - 13 S 2948/04

bei uns veröffentlicht am12.12.2005

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. September 2004 - 7 K 4359/03 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils und auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838 f.); es kommt aber darauf auf an, ob ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass der Erfolg des Rechtsmittels ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - BvR 461/03 -, juris und vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Anders liegt es jedoch, wenn sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen lässt, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004, a.a.O.).
Gemessen hieran bestehen an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel. Der Beklagte hat keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird.
Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 AuslG. Er erfülle insbesondere die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG. Diese Vorschrift setze nicht voraus, dass vom Einbürgerungsbewerber eine materiell-wahrheitsgemäße Loyalitätserklärung abgegeben werde. Verstünde man die Regelung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG in diesem Sinne, bedürfte es eines Einbürgerungsausschlusses nach § 86 Nr. 2 AuslG nicht mehr, da der Anspruch auf Einbürgerung bereits nicht entstanden wäre. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die Loyalitätserklärung stellten vielmehr lediglich formelle Einbürgerungsvoraussetzungen dar, deren Wirksamkeit nicht davon abhängig sei, dass der Ausländer sich tatsächlich aus innerer Überzeugung und Kenntnis von deren Kerninhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekenne. Mit dem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie der Erklärung zu etwaigen verfassungsfeindlichen oder extremistischen Aktivitäten werde die innere Hinwendung zur Bundesrepublik Deutschland dokumentiert. Eine solche Erklärung habe der Kläger am 12.10.2001 jedoch beim Landratsamt Esslingen abgegeben und zugleich auch mündlich erklärt, dass er sich von seinen früheren politischen Bestrebungen total abgewandt habe und die ganze Sache bereue. Der Anspruch des Klägers auf Einbürgerung sei auch nicht nach § 86 Nr. 2 AuslG ausgeschlossen. Zwar sei davon auszugehen, dass der Kläger in der Zeit von 1987 bis 1996 aktiv die politischen Ziele der TKP/ML, einer marxistisch-leninistischen-kommunistischen Organisation, unterstützt habe. Zweifelhaft sei insoweit jedoch bereits, ob die politischen Aktivitäten des Klägers überhaupt die in § 86 Nr. 2 AuslG normierten Ausschlusstatbestände verwirklicht hätten. Schließlich sei von Seiten des Beklagten nicht vorgetragen worden, welche konkrete Zielsetzung die vom Kläger unterstützte Organisation gehabt habe. Lediglich der Name einer Organisation könne die Annahme nicht rechtfertigen, dass sie verfassungsfeindliche Ziele im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG verfolge. Selbst wenn die politischen Aktivitäten des Klägers in der Zeit von 1987 bis 1996 unter die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 86 Nr. 2 AuslG zu subsumieren wären, stünde dies der Einbürgerung des Klägers jedoch nicht entgegen. Denn er habe sich von seinen früheren politischen Bestrebungen abgewandt. Der Kläger sei nach seinen Angaben spätestens seit 1997 nicht mehr an Demonstrationen oder Seminaren der TKP/ML bzw. der MLKP beteiligt gewesen. Die diesbezüglichen Einlassungen des Klägers, der seine Aktivitäten in früherer Zeit in keiner Weise geleugnet oder in ihrer Bedeutung herabgesetzt habe, halte das Gericht für glaubhaft, zumal dem Amt für Verfassungsschutz, das die Aktivitäten des Klägers zuvor im einzelnen habe benennen können, ein weiteres Tätigwerden in dieser Richtung nicht hätte verborgen bleiben können. Der Kläger sei somit seit annähernd acht Jahren nicht mehr für die genannten oder andere in ähnlicher Weise verdächtige Organisationen aktiv gewesen. Die Beendigung seiner aktiven politischen Zeit stehe im zeitlichen Zusammenhang mit der strafrechtlichen Ahndung der Straßen- und Schienenblockade, an der er sich damals beteiligt habe. Für das Gericht sei dies ein plausibler und nachvollziehbarer Grund, sich von den zuvor unterstützten Organisationen zu distanzieren. Dass der Kläger unter Umständen auch deshalb seine politische Arbeit eingestellt habe, weil er sein Einbürgerungsbestreben nicht habe gefährden wollen, mache sein Vorbringen nicht unglaubhaft. Er bringe damit nur zum Ausdruck, dass er die für eine Einbürgerung notwendige Staats- und Verfassungstreue zu leisten bereit sei. Aufgrund der untergeordneten Bedeutung des vom Kläger erbrachten Unterstützungsbeitrags werde seine Abwendung von seinen früheren politischen Aktivitäten durch die mehrjährige „Abstinenz“ und die in der mündlichen Verhandlung nochmals wiederholte Beteuerung, seine frühere politische Arbeit eingestellt zu haben, glaubhaft gemacht. Weitergehender Darlegung und Beweisangebote bedürfe es hiernach nicht.
Dem hält der Beklagte entgegen, das Verwaltungsgericht habe das Wesen und die Konsequenzen der Bekenntniserklärung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG (= § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG) verkannt. Eine solche Erklärung sei nicht nur eine formale Einbürgerungsvoraussetzung mit der Folge, dass es auf ihren Wahrheitsgehalt nicht ankomme. Vielmehr müsse die Erklärung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG mit dem Verhalten und der inneren Einstellung der sich bekennenden Person im Einklang stehen. An einer solchen Einstellung fehle es beim Kläger. Er sei unstreitig für die TKP/ML tätig geworden und habe sich auch für weitere kommunistische Organisationen eingesetzt. Dabei habe der Kläger gezeigt, dass es ihm beim Marxismus-Leninismus nicht bloß um ein abstraktes theoretisches, von der Lebenswirklichkeit losgelöstes Interesse für eine wissenschaftliche Lehre, sondern um deren Umsetzung in eine sozialistisch-kommunistische Gesellschaftsordnung gegangen sei. Die marxistisch-leninistische Ideologie sei aber mit dem Wertesystem der deutschen Verfassung nicht vereinbar. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er sich vom Marxismus/Leninismus und seinen Zielsetzungen abgewandt habe. Er habe insbesondere keine objektiven Tatsachen vorgebracht, aus denen auf eine Abwendung geschlossen werden könnte, und auch keine Umstände substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, die sonst eine Abwendung belegen könnten. Es fehle hiernach im Fall des Klägers an der Einbürgerungsvoraussetzung des Bekenntnisses im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG. Angesichts der Aktivitäten des Klägers für linksextremistische türkische Parteien lägen bei ihm zudem auch tatsächliche Anhaltspunkte vor, welche die Annahme rechtfertigten, dass er Bestrebungen unterstütze, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet seien. Hiernach stehe auch der Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 2 AuslG (= § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG) einer Einbürgerung des Klägers entgegen.
Dieses Vorbringen ist im Ergebnis nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vom Beklagten angefochtenen Urteils zu begründen. Für den Einbürgerungsanspruch eines Klägers nach § 10 StAG ist Voraussetzung, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG). Im Zusammenhang damit regelt § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die in §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 11 Satz 1 Nr. 2 StAG genannten Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Als tatbestandsmäßiges Unterstützen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ist dabei jede Handlung anzusehen, die für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft ist; dazu zählen etwa die öffentliche oder nicht öffentliche Befürwortung von in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen durch Wort, Schrift und Bild, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG genannten Ziele (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 -; Berlit in GK-StAR IV-2 § 11 RdNrn. 96 ff.).
Der Senat hat anders als das Verwaltungsgericht keine Zweifel daran, dass der Kläger in der Vergangenheit politische Aktivitäten im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entfaltet hat. Denn er hat nach seinen eigenen Angaben im Asylverfahren die TKP/ML in der Zeit nach seiner Einreise in der Bundesrepublik Deutschland aktiv unterstützt und hat darüber hinaus bis Mitte 1996 auch an Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen, die u.a. von der MLKP veranstaltet worden sind. Beide Organisationen haben jedoch sicherheitsgefährdende Bestrebungen in Deutschland verfolgt (vgl. VG Gießen, Urteil vom 18.10.2004 - 10 E 891/04 -, juris; Beschluss des Senats vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64).
Das Verwaltungsgericht hat jedoch angenommen, dass der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG der Einbürgerung des Klägers nicht - mehr - entgegenstehe, da er glaubhaft gemacht habe, sich von seinen früheren Aktivitäten abgewandt zu haben. Diese Annahme des Verwaltungsgerichts wird durch die Ausführungen des Beklagten in der Berufungszulassungsbegründung, in der er die Voraussetzungen einer „Abwendung“ im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG bestreitet, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Subsumtion unter diesen Begriff an der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 111/01 -, juris) und an der Literatur (vgl. Berlit, a.a.O., § 11 RdNrn 156 ff.) orientiert; insoweit werden durch den Beklagten auch keine grundsätzlichen Bedenken erhoben. Grundlage für die Annahme einer Abwendung des Klägers von seinen früher verfolgten Zielen und Aktivitäten für die TKP/ML und MLKP waren für das Verwaltungsgericht nicht nur die Erklärungen des Klägers im Verwaltungsverfahren, sondern auch seine Ausführungen im Gerichtsverfahren und der persönliche Eindruck, den sich das Gericht aufgrund seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gebildet hat. Es ging dem Gericht insofern um eine Gesamtwürdigung des Klägers, in die mehrere Faktoren eingeflossen sind. Von entscheidender Bedeutung war hierbei für das Verwaltungsgericht offenbar, dass der Kläger immer nur ein politischer „Mitläufer“, d.h. eine bloße Randfigur von geringer Bedeutung, gewesen ist, dass er sämtliche - d.h. nicht nur die einbürgerungsschädlichen - politischen Aktivitäten bereits seit mehr als acht Jahren eingestellt hatte, sein früheres „Tun“, das er im übrigen niemals geleugnet oder bagatellisiert hat, nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck erkennbar bereut und letztlich der Sache nach durch eine Art „Schlüsselerlebnis“, nämlich die strafrechtliche Verurteilung durch das Amtsgericht Köln vom Jahre 1996 wegen gemeinschaftlich begangener Nötigung, dazu veranlasst worden ist, sich von den früher unterstützten, durch § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen abzuwenden. Richtig ist, dass der innere Sinneswandel, von dem das Verwaltungsgericht beim Kläger ausgegangen ist, in vergleichsweise geringem Maße durch äußere Handlungen nach außen erkennbar wird. Das Verwaltungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang jedoch zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung innerer Lernprozesse herabgesetzt werden müssen, wenn die einbürgerungsschädlichen Aktivitäten schon mehrere Jahre zurückliegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - und Beschluss vom 13.12.2004, a.a.O.; Berlit, a.a.O., § 11 RdNr. 165) und auch nach Art und Häufigkeit nicht als besonders schwerwiegend eingestuft werden können. So liegt es, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, jedoch im Fall des Klägers. Auch bei Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten im Zulassungsverfahren sieht der Senat hiernach keinen Anlass, an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht zu zweifeln, dass der Kläger seine Abwendung von seinen früher vertretenen Zielen und Aktivitäten für die TKP/ML bzw. die MLKP glaubhaft gemacht habe und dass der Einbürgerungsausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG dem Kläger nicht mehr entgegengehalten werden könne.
Keinen Zweifeln begegnet - jedenfalls im Ergebnis - bei dieser Sachlage gleichfalls die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger auch die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG erfülle.
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Dem Kläger kann zunächst entgegen der vom Beklagten vertretenen Ansicht nicht vorgehalten werden, dass er das von ihm entsprechend dem Erfordernis des § 10 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 StAG abgegebene Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland lediglich unter einem inneren Vorbehalt abgegeben hat und dieses Bekenntnis mithin nicht der Wahrheit entsprochen hat. Der Zweck des Erfordernisses eines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist darin zu sehen, die Einbürgerung von Verfassungsfeinden und die daraus herrührende Gefahr für die staatliche Ordnung zu verhindern. Die persönlich abzugebende Erklärung soll dem Einbürgerungsbewerber die Notwendigkeit einer glaubhaften Hinwendung zu den Grundprinzipien der deutschen Verfassungsordnung unmittelbar vor seiner Aufnahme in den deutschen Staatsverband vor Augen führen. Deshalb werden ihm über die Erfüllung sonstiger Integrationszeichen hinaus sowohl ein aktives persönliches Bekenntnis als auch die Bestätigung eines nicht verfassungsgefährdenden Verhaltens in Vergangenheit und Gegenwart abverlangt. Hieraus soll zugleich darauf geschlossen werden, dass von ihm auch nach der Einbürgerung keine Gefahr für Bestand und Sicherheit des Staates sowie dessen Grundordnung ausgeht (vgl. Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, Nachtrag zur 7. Aufl. des Kommentars zum Ausländerrecht, § 85 RdNr. 23; Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, § 85 RdNr. 29). Der Senat neigt insoweit allerdings anders als das Verwaltungsgericht zu der Ansicht, dass ein rein verbales Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zur Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht ausreicht; das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss wohl auch inhaltlich zutreffen, stellt mithin nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung dar (so Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 86 RdNr. 21; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.2.2003 - 4 K 2234/01 -, juris; a.A. Berlit, a.a.O., § 10 StAG RdNrn. 126 ff.). § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG verlangt für die Einbürgerung andererseits auch nicht mehr als ein materiell vorliegendes „Bekenntnis“, also nicht darüber hinaus, dass der Einbürgerungsbewerber auch Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit - auch kämpferisch - für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt (vgl. Renner, a.a.O., § 85 AuslG, RdNr. 26; Berlit, a.a.O., § 10 StAG RdNr. 130). Es bedarf jedoch vorliegend keiner abschließenden Klärung dieser Frage. Denn es fehlt im Hinblick darauf, dass der Kläger seine Abwendung von seinen früheren einbürgerungsschädlichen politischen Aktivitäten glaubhaft machen konnte und seine Hinwendung zur Bundesrepublik Deutschland durch Abgabe eines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung dokumentiert hat, am Vorliegen objektiver Umstände, die einen Rückschluss auf eine vom äußeren Eindruck abweichende, nicht von einer inneren Überzeugung getragene Einstellung (im Sinn eines fehlenden Bekenntnisses) zuließen (vgl. Jakober/Welte, a.a.O., § 86 AuslG RdNr. 21).
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Es fehlt beim Kläger aber auch nicht an dem in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG ebenfalls geregelten Erklärungserfordernis. Insoweit kann ebenfalls offen bleiben, ob die zusätzlich zum Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegebene Loyalitätserklärung - wie das VG meint, wogegen jedoch vieles spricht - ebenfalls als rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung anzusehen ist, ob also zur Erfüllung dieses in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG geregelten Erfordernisses nicht notwendig ist, dass diese Erklärung materiell wahrheitsgemäß ist (so Berlit, a.a.O., § 10 RdNr. 129 ff.). Denn dem Kläger muss - wie bereits ausgeführt - abgenommen werden, dass er sich von seinen früheren einbürgerungsschädlichen Aktivitäten und Bestrebungen abgewandt hat und sich aus innerer Überzeugung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt. Hieraus folgt jedoch, dass von der inhaltlichen Richtigkeit seiner Loyalitätserklärung auszugehen ist. Am Vorliegen der Bekenntnis- und Erklärungserfordernisse des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG bestehen hiernach im Fall des Klägers keine ernstlichen Zweifel. Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt hiernach nicht in Betracht.
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Die Rechtssache hat auch nicht die vom Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Die als grundsätzlich aufgeworfene Frage, ob die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG vorgeschriebenen Bekenntnis- und Loyalitätserklärungen der Wahrheit entsprechen müssen oder ob sie - wie das Verwaltungsgericht meint - nur formelle Einbürgerungsvoraussetzungen darstellen, würde sich dem Senat in einem Berufungsverfahren nicht stellen, da nach den gesamten Umständen davon auszugehen ist, dass die insoweit vom Kläger abgegebenen Erklärungen auch materiell wahrheitsgemäß sind. Dies bedeutet jedoch, dass der Senat in dem vom Beklagten erstrebten Berufungsverfahren über die von ihm aufgeworfene Frage nicht zu befinden hätte, da sie nicht entscheidungserheblich wäre. Die Rechtssache hat daher nicht die vom Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG n.F. (doppelter Auffangwert, vgl. Ziff. 42.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 7./8.7.2004).
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn 1. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, d

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. März 2005 - 2 K 2364/04 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am 18.03.1974 in Pertek/Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit. 1994 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. Aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.07.1996 - A 3 K 12928/94 - wurde er als Asylberechtigter anerkannt. Im Urteil wurde u.a. ausgeführt, es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger anlässlich des Begräbnisses von 12 mutmaßlichen Mitgliedern der linksextremistischen Untergrundorganisation DEV-Sol sowie zwei weitere Male von Soldaten festgenommen worden sei. Bei seiner Ausreise sei er aufgrund des Verdachts der PKK-Unterstützung jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von unmittelbarer politischer Verfolgung bedroht gewesen. Ausweislich des Urteils hatte der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter anderem angegeben, er sei wie viele andere Leute in seinem Dorf nicht Mitglied der PKK gewesen. Sie seien aber kurdische Patrioten und wenn die PKK-Leute Unterstützung bräuchten, erhielten sie sie meistens auch. Am 05.11.1996 wurde dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Er ist im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention.
Unter dem 17.07.2001 unterzeichnete der Kläger die vorformulierte Erklärung „Auch ich bin ein PKK’ler“. Der letzte Absatz der Erklärung lautet:
„Hiermit erkläre ich, dass ich das gegen die PKK ausgesprochene Verbot und die strafrechtliche Verfolgung der Mitgliedschaft in der PKK sowie der strafrechtlichen Verfolgung der aktiven Sympathie für die PKK, auf das Schärfste verurteile. Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt.“
Bei seiner Anhörung durch die Polizeidirektion Offenburg gab der Kläger mit schriftlicher Erklärung vom 17.09.2001 an, er habe mit seiner Unterschrift auf dem Formular bekannt geben wollen, dass er Kurde sei. Er habe die zwei Jahre dauernden Friedens-/Versöhnungsbestrebungen der PKK unterstützen wollen. Er habe unterschrieben, weil er der Meinung gewesen sei, dass in Deutschland die Meinungsfreiheit zu den Menschenrechten zähle. Er könne sich nicht vorstellen, dass dies eine Straftat sei. Mit Zustimmung der Staatsschutzkammer des Landgerichts Karlsruhe stellte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe (57 Js 7787/02) am 19.03.2002 das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz nach § 153 b Abs. 1 StPO ein, da sein Beitrag zur Unterstützung der PKK/ERNK von geringem Gewicht sei und sein Verschulden insgesamt gering erscheine.
Unter dem 17.09.2002 stellte der Kläger einen Einbürgerungsantrag und unterzeichnete eine Loyalitätserklärung, in der er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekannte und erklärte, dass er keine gegen diese Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, gegen die Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder gerichtete Bestrebungen oder solche Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe.
Wegen der im Rahmen der Identitätskampagne der PKK vom Kläger abgegebenen „Selbsterklärung“ verweigerte das Innenministerium Baden-Württemberg unter dem 30.10.2003 die Zustimmung zur Einbürgerung.
Auf die Bitte um Stellungnahme zur „Selbsterklärung“ und der von ihm abgegebenen Loyalitätserklärung gab der Kläger mit Schreiben vom 23.11.2003 an, er habe den Inhalt der Kampagne im Jahr 2001 wegen seiner geringen Deutschkenntnisse nicht verstanden. Dass er ein Verbrechen begangen habe, habe er nicht gewusst. Er bitte dies zu verzeihen. Die Organisation sei ihm unbekannt. Er habe mit ihr nichts zu tun. Er entschuldige sich für sein Missverständnis.
In einer Stellungnahme vom 17.06.2004 lehnte das Innenministerium Baden-Württemberg erneut die Zustimmung zur Einbürgerung ab.
Mit Schriftsatz vom 15.07.2004 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dieser habe sich zu keinem Zeitpunkt für die PKK als aktives Mitglied oder Sympathisant betätigt. Er fühle sich dieser politischen Gruppe nicht zugehörig. Die Unterschrift sei im Jahr 2001 abgegeben worden, weil sich die Kampagne maßgeblich auf angebliche Friedensaktivitäten der PKK bezogen habe, die von der PKK als „Lockvogel“ benutzt worden seien, um Unterschriften zu erschleichen. Der Vorfall vom 17.07.2001 liege bereits mehr als drei Jahre zurück. Der Kläger habe zwischenzeitlich dargestellt, dass er sich von seiner damaligen Unterschrift, sofern ihm ihr gesamter Inhalt zugerechnet werde, distanziere.
10 
Mit Bescheid vom 03.08.2004 lehnte das Landratsamt Ortenaukreis die Einbürgerung im Hinblick auf die vom Kläger abgegebene „Selbsterklärung“ mit der Begründung ab, der Kläger versuche die Abgabe der Erklärung zu verharmlosen. Soweit er angegeben habe, dass er den Inhalt der Erklärung und der Kampagne nicht verstanden habe und dass ihm die Ziele und Aktivitäten der PKK nicht bekannt seien, stünden seine Angaben in krassem Widerspruch zu seinen Einlassungen im Asylanerkennungs- sowie im späteren Strafverfahren. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich glaubhaft von seiner damaligen Unterschrift und dem Inhalt der Selbsterklärung distanziert habe. Die von ihm abgegebene Loyalitätserklärung entspreche nicht der Wahrheit. Es fehle somit an der Einbürgerungsvoraussetzung des § 85 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, wonach ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und die Erklärung erforderlich sei, dass keine gegen diese gerichteten oder sonst für eine Einbürgerung schädlichen Bestrebungen verfolgt oder unterstützt würden oder worden seien. Außerdem lägen die Ausschlussgründe des § 86 Nr. 2 und 3 AuslG vor.
11 
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2004 zurück.
12 
Der Kläger erhob am 03.11.2004 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage und trug zur Begründung u.a. vor, zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung habe er sich an seiner Arbeitsstelle im Betrieb seines Bruders aufgehalten. Es sei eine ihm nicht bekannte Person gekommen und habe sich den Anwesenden als Kurde vorgestellt. Sie habe angegeben, Unterschriften für den Friedens- bzw. den Waffenstillstand zwischen Kurden und Türken in der Türkei zu sammeln. Von der PKK habe der Kurde kein Wort gesagt. Die Erklärung selbst sei in deutscher Sprache gewesen. Der Kurde habe weder auf den Text hingewiesen noch ihm Gelegenheit zum Studium der Erklärung gegeben. Weil er dafür sei, dass in der Türkei zwischen Türken und Kurden Frieden herrsche, habe er aufgrund der mündlichen Angaben des Kurden spontan seine Unterschrift gegeben, ohne sich mit dem Inhalt der Erklärung zu beschäftigen bzw. diese zu lesen. Er habe auch nicht gelesen, dass für die Erklärung die PKK verantwortlich gewesen sei, weil eine entsprechende optische Hervorhebung auf der Erklärung nicht vorhanden gewesen sei. Er sei ahnungslos und gutgläubig gewesen und damit das Opfer einer geschickten Werbeaktion der PKK geworden. Er habe nicht das Bewusstsein gehabt, eine Unterstützungserklärung für die PKK abzugeben.
13 
Mit Urteil vom 16.03.2005 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Einbürgerung des Klägers. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, zwar gefährde die PKK bzw. deren Nachfolgeorganisation KADEK die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Auch sei in der Unterzeichnung der „Selbsterklärung“ der PKK eine Unterstützung dieser verbotenen Organisation zu sehen. Indes führe nicht ausnahmslos jede Unterstützungshandlung zu der Anwendung eines Ausschlussgrundes i.S.v. § 11 Nr. 2 StAG. Bei einer Organisation wie der PKK, die einen erheblich höheren Mobilisierungsgrad aufweise als andere gewaltbereite Gruppen, sei eine Differenzierung erforderlich, um bloße - unpolitische - Mitläufer nicht zu erfassen. Der Ausschlussgrund sei deshalb erst dann erfüllt, wenn Tatsachen vorlägen, die auf eine nachhaltige Unterstützung auch nach dem Wirksamwerden des Verbots der PKK schließen ließen. Solche Tatsachen lägen im Fall des Klägers jedoch nicht vor. Es sei nicht dargetan, dass er die PKK nachhaltig unterstützt habe. Er sei in über zehn Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet nur ein einziges Mal anlässlich eines „Massendelikts“ durch Abgabe der „Selbsterklärung“ aufgefallen. Dies deute darauf hin, dass es sich bei ihm nicht um einen Unterstützer der PKK im eigentlichen Sinne, sondern höchstens um einen im Grunde genommen unpolitischen Mitläufer handle, der möglicherweise lediglich - wie er vortrage - Opfer einer geschickten Werbekampagne der PKK geworden sei.
14 
Mit Beschluss vom 16.08.2005 - 12 S 945/05 - hat der Senat auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. - Der Beschluss wurde dem Beklagten am 05.09.2005 zugestellt.
15 
Mit der am 05.10.2005 eingegangenen Berufungsbegründung führt der Beklagte ergänzend aus: Bei der Frage, ob durch die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung ein Ausschlussgrund nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG gegeben sei, sei von entscheidender Bedeutung, ob beim Begriff des „Unterstützens“ i.S.d. Vorschrift auf eine gewisse Nachhaltigkeit abzustellen sei. Eine derartige Differenzierung verbiete sich aber schon nach dem Gesetzeswortlaut. Auch aus der gesetzlichen Begründung ergebe sich, dass der Gesetzgeber eine solche Gewichtung gerade nicht habe vornehmen wollen. Auch Handlungen und Tatbestände, die strafrechtlich noch nicht relevant seien und keine fassbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mit sich brächten, seien von der Vorschrift umfasst. Jede öffentliche oder nicht öffentliche Befürwortung von Bestrebungen i.S.d. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG u.a. durch Wort, Schrift und Bild reiche aus. Bei der Abgabe der PKK-Selbsterklärung handle es sich aber sogar um eine erhebliche, strafrechtlich sanktionierte Unterstützung, wie der Bundesgerichtshof festgestellt habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe beim identischen Begriff der Unterstützung in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG (jetzt § 54 Nr. 5 AufenthG) davon aus, dass ausnahmslos jede unterstützende Tätigkeit tatbestandsmäßig sei. Eine Relevanz der Unterstützung sei für den Betroffenen nur dann nicht gegeben, wenn die Zielrichtung des Handelns für ihn nicht erkennbar und deshalb nicht zurechenbar gewesen sei. Eine solche fehlende Zurechenbarkeit und Erkennbarkeit könne jedoch bei der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung - von völlig atypischen Fällen abgesehen - nicht angenommen werden. Anders als bei der Teilnahme an manchen Veranstaltungen von inkriminierten Organisationen trete die unterstützende Zielrichtung der PKK-Selbsterklärung offen zutage, wie aus dem letzten Absatz der Erklärung deutlich werde.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. März 2005 - 2 K 2364/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
18 
Der Kläger beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Ergänzend führt er aus, er sei ausschließlich durch die Angaben des Werbers zur Unterschrift veranlasst worden. Dieser habe sich sinngemäß mit den Worten am Arbeitsplatz des Klägers vorgestellt: „Wir sind Kurden, es sterben jeden Tag Kurden wegen Krieg, wir sind für türkisch-kurdischen Frieden!“ und „Für Frieden, Freiheit, Demokratie in der ganzen Türkei!“ Von der PKK habe er kein einziges Wort gesagt. Aufgrund dieser Angaben habe der Kläger seine Unterschrift gegeben, ohne die Erklärung oder auch nur Teile davon zu lesen. Hätte er die Erklärung gelesen, hätte er sie nicht unterschrieben, weil er die gewaltbereite Durchsetzung politischer Ziele durch die PKK nicht billige. Der Werber habe seine Unterschrift - wie auch die anderer potenzieller Unterschriftsleistender - nach Art eines Gebrauchtwagenhändlers mit beschönigenden Angaben unter völliger Ausklammerung der verantwortlichen PKK in der Absicht, so viele Unterschriften wie möglich zu sammeln, erschlichen. Ihm könne allenfalls der Vorwurf gemacht werden, er habe fahrlässig vor Unterzeichnung die Erklärung nicht durchgelesen. Während seines gesamten bisherigen Aufenthaltes in Deutschland habe er an keiner einzigen Demonstration, Veranstaltung oder sonstigen Aktivität für die PKK teilgenommen, weil er deren Bestrebungen aufgrund der Durchsetzung der politischen Ziele mit gewaltsamen Mitteln nicht billige. Er bilde sich seine politische Meinung, indem er regelmäßig Zeitungen wie die Acherner Renchtalzeitung, die Bild-Zeitung und die türkische Zeitung Hürriyet lese. Er stehe in jeder Beziehung auf der Grundlage des Grundgesetzes und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
21 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Ortenaukreis, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Freiburg, die Akte der Staatsanwaltschaft Karlsruhe (57 Js 7787/02), die Akte des Verwaltungsgerichts Stuttgart betreffend das Asylverfahren des Klägers (A 3 K 12928/94) und die Akte des Verwaltungsgerichts Freiburg sowie die in die mündliche Verhandlung vor dem Senat eingeführten Unterlagen vor.
22 
Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung unter anderem zu den Umständen der Unterzeichnung der Erklärung vom 17.07.2001 angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 03.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 18.10.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung noch kommt eine Ermessenseinbürgerung in Betracht. Das mit der Berufung angegriffene Urteil war dementsprechend abzuändern.
24 
Maßgeblich für die Frage, ob der Kläger einzubürgern ist, ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Einbürgerungsanspruch ist daher § 10 StAG i.d.F. des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950). Allein umstritten ist, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG vorliegen bzw. ob ein Ausschlussgrund i.S.v. § 11 StAG gegeben ist. Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG, wonach der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben muss, ist gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG abzusehen, da der Kläger im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Auch hat er seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Am 05.11.1996 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
25 
Für den Einbürgerungsanspruch eines Ausländers nach § 10 StAG ist Voraussetzung, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG). Im Zusammenhang damit regelt § 11 S. 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die in §§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
26 
Als tatbestandsmäßiges Unterstützen i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG ist jede Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft ist; dazu zählen etwa die öffentliche oder nicht öffentliche Befürwortung von den in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen durch Wort, Schrift und Bild, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Ziele (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - juris; Berlit in GK-StAR IV - 2 § 11 RdNrn. 96 ff., Stand Oktober 2005). Entsprechend legt das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 -, DVBl. 2005, 1203) den Begriff des Unterstützens terroristischer Vereinigungen in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG aus. Danach ist als tatbestandserhebliches Unterstützen - in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a StGB entwickelten Kriterien - jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dies umfasst jedes Tätigwerden eines Nichtmitgliedes, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer (auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten) Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie - unter Berücksichtigung des präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Zwecks des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG - auf eine subjektive Vorwerfbarkeit.
27 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist in der vom Kläger vorgenommenen Unterzeichnung der sog. PKK-Selbsterklärung eine i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG maßgebliche Unterstützungshandlung zu sehen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2004 - 2 K 913/04 - Vensa; VG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2004 - 8 K 9265/03 -; VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 - 12 K 80/04 - juris; ebenso wohl OVG Hamburg, Beschluss vom 08.09.2005 - 3 BF 172/04 -; a.A. Berlit aaO RdNr. 121, wonach der Ausschlussgrund nur gegeben ist, soweit die Erklärung eine nachhaltige Identifizierung mit der PKK indiziert). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.03.2003 - 3 StR 377/02 -, NJW 2003, 2621) liegt in der Unterzeichnung der Bekenntniserklärung „Auch ich bin ein PKK’ler“ eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot, sich für die PKK zu betätigen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG). Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, einem Vereinsverbot handele auch ein nicht mitgliedschaftlich und sonst nicht organisatorisch eingebundener Dritter zuwider, wenn sein Verhalten auf die verbotene Vereinstätigkeit bezogen und dieser förderlich sei. Auf die Feststellung eines tatsächlich eingetretenen messbaren Nutzens komme es nicht an; es genüge, dass das Täterhandeln konkret geeignet sei, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Die PKK-Selbsterklärung sei auf die verbotene Tätigkeit der PKK bezogen und - jedenfalls unter Berücksichtigung der Kampagne, in deren Rahmen sie abgegeben worden sei - konkret geeignet, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu entfalten. Eine solche Eignung komme der Erklärung aufgrund der in ihr erklärten Absicht, das Verbot nicht anzuerkennen und sämtliche Verantwortung zu übernehmen, die sich daraus ergebe, in zweifacher Weise zu. Vorteilhafte Wirkungen könnten sich zum einen unmittelbar aus der persönlichen Festlegung jedes Unterzeichners darauf ergeben, das Verbot auch künftig nicht zu beachten und sich von Zuwiderhandlungen selbst durch die Androhung strafrechtlicher Sanktionen nicht abhalten zu lassen. Solche Selbstfestlegungen verschafften den Verantwortlichen der PKK für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichterten ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten. Zum anderen liege es auf der Hand, dass derartige Bekenntnisse der Tätigkeit der PKK auch über eine durch sie vermittelte Stärkung der Solidarität mit anderen potenziellen Sympathisanten im Hinblick auf künftige verbotene Vereinsaktivitäten förderlich sei. Durch die Beteiligung an der groß angelegten Selbstbekenntnisaktion gebe der Unterzeichner auch anderen kurdischen Landsleuten, die der Sache der PKK nahe stünden, einen Anstoß, sich ihrerseits anzuschließen und auch selbst Bekenntnisse zu unterzeichnen. Hinzu komme, dass den einzelnen Mitgliedern und Sympathisanten bei künftigen verbotenen Aktivitäten die Überschreitung der Schwelle zur Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG in der Gewissheit, nicht allein zu stehen, wesentlich erleichtert werde. Unter diesem Aspekt wirke sich die Unterzeichnung von Selbstbekenntnissen im Rahmen einer groß angelegten Aktion auch schon aktuell vorteilhaft auf die Tätigkeit der PKK aus. Bei einer unmittelbaren Förderung der verbotenen Vereinstätigkeit durch Beteiligung an einer von der Führungsebene der PKK initiierten groß angelegten Kampagne, die auf die Stärkung der Bereitschaft von Sympathisanten zu verbotenen Aktivitäten abziele und eine Verfahrensflut - mit der Folge der Lahmlegung der Strafjustiz - auslösen solle, komme es auf eine Außenwirkung von vorneherein nicht an. Die Erklärungen könnten nicht dahin verstanden werden, dass die Unterzeichner - was durchaus ihr eigentliches und vorrangiges Anliegen sein möge - lediglich Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk forderten und die Überprüfung des Verbots der Betätigung für die PKK sowie dessen Aufhebung verlangten. Vielmehr gehe es den Erklärenden darum, unter allen Umständen, also gerade auch für den von ihnen erwarteten Fall, dass es bei dem Verbot bleibe, durch Selbstfestlegung und Stärkung der Solidarität mit der PKK einen Beitrag zur Fortführung ihrer Tätigkeit zu leisten. Schon durch die das Bekenntnis abschließende Erklärung, dass der Unterzeichner „sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus (also aus der Nichtanerkennung des Verbots) ergebe“, bringe der Unterzeichner unmissverständlich zum Ausdruck, dass er bereit sei, das Verbot, unabhängig von dessen geforderter Aufhebung, zu missachten und die der Zuwiderhandlung nachfolgende strafrechtliche Verfolgung in Kauf zu nehmen.
28 
Bei Anwendung dieser Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, hat der Kläger mit der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung die Bestrebungen der PKK unterstützt, weil sie für diese objektiv vorteilhaft gewesen sind. Dass der Kläger nur einer von mehreren zehntausend Unterzeichnern gewesen ist, steht dieser Annahme nicht entgegen, da ein objektiv messbarer Nutzen nicht feststellbar sein muss. Unerheblich ist auch, ob er sich - wie er inzwischen behauptet - der Bedeutung der Erklärung nicht bewusst und Opfer einer „Werbeaktion“ gewesen ist. Nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG muss ein durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht vorliegen, d.h. allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, genügen nicht. Die Einbürgerungsbehörde ist für die somit erforderlichen Anknüpfungstatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Diese Anknüpfungstatsachen müssen die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht nachgewiesen werden können (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - unter Hinweis auf BT-Drcks. 14/533, S. 18). Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind in der Regel nicht erforderlich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 99). Ein tatsachengestützter Verdacht auf Unterstützung sicherheitsgefährdender Bestrebungen ist daher auch dann gerechtfertigt, wenn der Ausländer behauptet, er sei sich der vorteilhaften Wirkung für die in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen nicht bewusst gewesen oder er habe sie nicht bezwecken wollen.
29 
Der Senat folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, soweit dieses ausgeführt hat, nicht ausnahmslos jede Unterstützungshandlung führe zum Ausschluss des Einbürgerungsanspruchs und bei einer Organisation wie der PKK, die einen erheblich höheren Mobilisierungsgrad habe, erscheine eine Differenzierung erforderlich, um bloße - im Grunde eher unpolitische - Mitläufer nicht mehr zu erfassen. Nach dem Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.07.2002 (aaO) fallen auch Betätigungen unterhalb der Tätigkeit als Funktionär jedenfalls dann unter § 86 Nr. 2 AuslG (entspricht § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG), wenn sie auf eine „nachhaltige“ Unterstützung auch nach dem Wirksamwerden des Verbots der PKK schließen lassen. Berlit (aaO RdNr. 98) vertritt dementsprechend die Auffassung, einzelne Unterstützungshandlungen rechtfertigten als tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme einer Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG nur (und erst) dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet seien, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit den Bestrebungen zu indizieren.
30 
Dem Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG lassen sich jedoch keine Hinweise für eine derart einschränkende Auslegung des Unterstützungsbegriffs bzw. für eine Einschränkung des weit gezogenen Kreises der einbürgerungsschädlichen Handlungen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 94; BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 aaO) entnehmen. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verlagert den Sicherheitsschutz weit in Handlungsbereiche vor, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und - für sich betrachtet - noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 65 und 89; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - und Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Einbürgerungsschädlich sind damit jedenfalls solche Unterstützungshandlungen, die (objektiv) strafbar sind.
31 
Auch den Motiven des Gesetzgebers, der mit der Einfügung des § 86 Nr. 2 AuslG a.F. durch Gesetz vom 15.07.1999 (BGBl. I, S. 1618) insbesondere die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindern wollte, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drcks. 14/533, S. 18 f.), lassen sich keine Hinweise auf eine Einschränkung des bewusst weiten Tatbestandes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entnehmen. Soweit Berlit (aaO RdNr. 98) das Vorliegen von Tatsachen als erforderlich ansieht, die eine dauernde Identifikation mit den sicherheitsgefährdenden Bestrebungen indizieren, werden (indirekt) subjektive Elemente ins Spiel gebracht, obwohl Feststellungen zur inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers gerade nicht getroffen werden müssen, weil ein tatsachengestützter Verdacht für Unterstützungshandlungen genügt. Dem Umstand, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine dauernde Identifikation mit sicherheitsgefährdenden Bestrebungen vorliegen oder nur eine (strafbare) Unterstützungshandlung von geringem Gewicht vorliegt, kann bei der Prüfung der Frage Rechnung getragen werden, ob sich der Einbürgerungsbewerber glaubhaft von den Bestrebungen abgewandt hat. Gleiches gilt, wenn - wie hier - ein Ermittlungsverfahren nach § 153 b Abs. 1 StPO i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG eingestellt wird.
32 
Die von der PKK zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung des Klägers verfolgten Bestrebungen waren gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet. Eine entsprechende Feststellung hat der erkennende Gerichtshof (vgl. Urteil vom 11.07.2002 aaO) hinsichtlich eines Zeitraums bis Mitte 1999 aufgrund der von der PKK (auch) in Deutschland verübten Gewalttätigkeiten getroffen; die PKK/ERNK ging danach im Bundesgebiet gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und Angehörige konkurrierender kurdischer Organisationen vor und hat sich damit eine eigene Strafgewalt in Deutschland angemaßt. Es ist auch davon auszugehen, dass die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung, also im Jahr 2001, aber auch noch heute, Bestrebungen verfolgen, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind. Zwar verkündete die PKK auf dem 7. Parteikongress im Januar 2000, sie strebe die Anerkennung der kurdischen Identität und kulturellen Autonomie auf politischem Wege und ohne Gewalt an, und es sind auch seitdem - soweit ersichtlich - keine Anschläge auf türkische oder deutsche Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland seitens der PKK mehr verübt worden. An der strikt hierarchischen und autoritären Struktur der Organisation hat sich aber auch nach der Umbenennung der PKK in KADEK im April 2002 bzw. in KONGRA GEL im November 2003 nichts wesentliches geändert (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, S. 232). Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (vgl. Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2004, S. 96) geht davon aus, innerhalb der Organisation herrsche statt freier Meinungsbildung immer noch das Prinzip von Befehl und Gehorsam. Gewalt sei weiterhin ein Mittel zur Durchsetzung der Ziele. Eine Mobilisierung der Mitglieder und Anhänger für gewalttätige Aktionen sei auch in Baden-Württemberg nach wie vor möglich.
33 
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Guerillaverbände der PKK zum 01. Juni 2004 den aus ihrer Sicht „einseitigen Waffenstillstand“ für beendet erklärt haben. In der zweiten Jahreshälfte 2004 kam es darauf hin zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen türkischer Armee und den Guerillaverbänden (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundes, S. 231). Das Auswärtige Amt berichtet im Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 03.05.2005, seit der Beendigung des „Waffenstillstandes“ sei es im Südosten nach offiziellen Angaben zu über 100 gewaltsamen Zusammenstößen zwischen türkischem Militär und PKK-Terroristen gekommen, bei denen nach einer internen türkischen Statistik zwischen Juni und Oktober 2004 13 Sicherheitskräfte und 57 PKK-Terroristen ums Leben gekommen seien. Eine dauerhafte Abkehr von gewalttätigen Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland ist unter diesen Umständen nicht feststellbar. Zudem wird weiterhin von „Bestrafungsaktionen“ im Rahmen der von der KONGRA GEL alljährlich in Deutschland durchgeführten Spendenkampagne, die auch der Versorgung der Guerillakämpfer in der Türkei und deren Ausstattung mit Waffen und Munition dient, berichtet (vgl. Verfassungsschutz des Landes Baden-Württemberg 2004, S. 100). Allein dies stellt eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1994 - 1 VR 10.93 -, NVwZ 1995, 587; VGH Baden-Württem-berg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -).
34 
Darüber hinaus gefährdet die PKK/KONGRA GEL auch durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland. Unter diese Alternative des § 11 S. 1 Nr. 2 StAG fallen Bestrebungen bzw. Organisationen, die im Bundesgebiet selbst keine Gewalt (mehr) anwenden oder vorbereiten, wohl aber im Herkunftsstaat gewalttätig agieren oder - als politische Exilorganisation - dortige Bestrebungen durch Wort („Propaganda“) oder Tat (etwa durch die Überweisung von Spenden; organisatorische bzw. logistische Unterstützung; Anwerbung von „Kämpfern“) unterstützen (vgl. Berlit aaO RdNr. 131). Das Sammeln von Spenden in der Bundesrepublik Deutschland für die Guerillakämpfer in der Türkei stellt sich als Vorbereitungshandlung für die Anwendung von Gewalt in der Türkei dar und gefährdet auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -; VG Gießen, Urteil vom 03.05.2004 - 10 E 2961/03 - juris; Berlit aaO RdNr. 131, der auf die Hervorhebung der PKK im Gesetzgebungsverfahren hinweist).
35 
Der Kläger hat schließlich nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG glaubhaft machen können, sich von der früheren Unterstützung der durch diese Vorschrift inkriminierten Bestrebungen „abgewandt“ zu haben. Hierfür genügt ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen nicht. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Bei veränderten Rahmenbedingungen kann eine Abwendung auch dann vorliegen, wenn für eine in der Vergangenheit liegende historisch-politische Situation die Entscheidung für die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen weiterhin als richtig behauptet, aber hinreichend deutlich erkennbar wird, dass und aus welchen Gründen sich die Rahmenbedingungen nachhaltig geändert haben und aus diesem Grunde eine von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG angesprochene Tätigkeit nicht mehr angenommen werden kann. Die Abwendung setzt grundsätzlich individuelle Lernprozesse voraus; dazu können aber auch von innerer Akzeptanz getragene kollektive Lernprozesse gehören. Die Glaubhaftmachung der Abwendung erfordert die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Die Dauer der verstrichenen Zeit zwischen der letzten Unterstützungshandlung und der Beurteilung des Einbürgerungsbewerbers kann auf der Ebene der Glaubhaftmachung der Abwendung von früheren Unterstützungshandlungen zu berücksichtigen sein (vgl. Berlit aaO, RdNr. 156 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64; BayVGH, Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Auch Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen sind für die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen maßgeblich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 158; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 -). Je geringer das Gewicht der Unterstützungshandlungen ist und je länger sie zurückliegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat (vgl. VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 aaO).
36 
Gemessen daran hat der Kläger eine Abwendung bzw. Distanzierung von der durch Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung begangenen Unterstützungshandlung nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Klägers nimmt der Senat ihm nicht ab, dass er vom Inhalt der sog. PKK-Selbsterklärung und dem Zusammenhang mit der Identitätskampagne der PKK nichts gewusst hat. Seine erstmals mit der Klagebegründung erhobene Behauptung, „der Kurde“ - im Gegensatz dazu war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von zwei Personen die Rede - habe von der PKK kein Wort gesagt und er sei sich nicht bewusst gewesen, eine Erklärung zugunsten der PKK abgegeben zu haben, weil er diese nicht gelesen habe, widerspricht seinen bisherigen Angaben. In der von ihm im Ermittlungsverfahren selbst geschriebenen Stellungnahme vom 17.09.2001 hatte er angegeben, er habe die Friedens-/Versöhnungsbestrebungen der PKK unterstützen wollen. Im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2004 heißt es, die Unterschrift sei von ihm abgegeben worden, weil sich die Kampagne maßgeblich auf angebliche Friedensaktivitäten der PKK bezogen habe. Wenn der Kläger aber die Friedens- bzw. Versöhnungsbestrebungen der PKK durch die Unterschrift unterstützen wollte, muss er sich zumindest der Herkunft der von ihm unterzeichneten Erklärung bewusst gewesen sein. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Vorhalt ausgeführt, die Stellungnahme vom 17.09.2001 sei zwischen den Verwandten, die am selben Tage wie er selbst die PKK-Selbsterklärung unterzeichnet hätten, abgestimmt worden. Dies löst jedoch den Widerspruch nicht auf. Zum einen ist damit nicht ausgedrückt, dass der Inhalt der Stellungnahme vom 17.09.2001 unzutreffend ist. Zum anderen hat sein Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 15.07.2004 die Angabe des Klägers, er habe die Friedensaktivitäten der PKK unterstützen wollen, noch einmal wiederholt. Auch dies spricht dafür, dass die Stellungnahme vom 17.09.2001 jedenfalls insoweit zutreffend war, als sich daraus die Kenntnis des Klägers von der Herkunft der Erklärung ergibt. Dass er dies nunmehr bestreitet, beruht nach Einschätzung des Senats eher auf prozesstaktischen Erwägungen. Zweifel an der behaupteten Abwendung bestehen damit nach wie vor.
37 
Es erscheint auch lebensfremd, dass keine der neun Personen, die bei der Unterschriftenaktion an der Arbeitsstelle des Klägers die PKK-Erklärungen unterzeichnet haben sollen, zumindest die Vermutung geäußert haben soll, die Erklärung stamme von der PKK bzw. die beiden Unterschriftensammler stünden der PKK nahe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Kläger an, die beiden Kurden, die die Unterschriften gesammelt hätten, seien ca. eine halbe Stunde lang an seiner Arbeitsstelle gewesen. Es sei Kaffee getrunken worden. Am Ende der Unterredung hätten alle neun Personen ihre Unterschrift geleistet. Von einer Überrumpelung des Klägers - wie dies in der Klagebegründung suggeriert wird, indem vorgetragen wurde, ihm sei keine Gelegenheit zum Studium des Textes der Erklärung gegeben worden und er habe spontan unterschrieben - kann deshalb auch aus seiner Sicht keine Rede sein. Auch jetzt fühlt sich der Kläger von den die Unterschrift verlangenden Personen in keiner Weise getäuscht. Angesichts seiner begrenzten Kenntnisse der deutschen Sprache mag es nachvollziehbar sein, dass er die Erklärung nicht im einzelnen gelesen und verstanden hat. Nicht glaubhaft ist aber, dass Inhalt und Herkunft der Erklärung, die in der Überschrift und im letzten, dem Feld für die Daten und die Unterschrift des Unterzeichners unmittelbar vorangestellten Absatz, aber auch im gesamten Text vielfach die PKK erwähnt, nicht angesprochen worden sein sollen. Es kommt hinzu, dass zur damaligen Zeit von der PKK massenhaft Unterschriften gesammelt worden sind - im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2003 (aaO) ist von ca. 100.000 an die Behörden der Bundesrepublik Deutschland gelangten Erklärungen die Rede -; die Identitätskampagne der PKK dürfte deshalb bei den kurdischen Volkszugehörigen, etwa an der Arbeitsstelle des Klägers Gesprächsthema gewesen sein.
38 
Auffällig ist auch, dass der Kläger sich, wenn ihm der Inhalt von ihm unterzeichneter Erklärungen vorgehalten wurde, mehrfach darauf berufen hat, er kenne den Inhalt nicht bzw. die Erklärung sei nicht von ihm selbst formuliert worden. Sowohl hinsichtlich der hier streitigen PKK-Erklärung als auch hinsichtlich der von ihm gefertigten Stellungnahme vom 17.09.2001 sowie im Zusammenhang mit dem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 23.11.2003 ist dieses Aussageverhalten festzustellen. Auch dies deutet darauf hin, dass er sich der eigentlichen Problematik einer Unterstützung der PKK zu entziehen versucht. Da der Senat aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag und in seinem Verhalten nicht davon überzeugt ist, dass er von der Herkunft der PKK-Erklärung nichts gewusst hat, ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er nicht erneut die PKK unterstützen wird. Seine Äußerung, die deutschen Gesetze (= das Verbot der PKK) gälten auch für ihn, genügt hierfür nicht.
39 
Wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG hat der Kläger auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Einbürgerung nach § 8 StAG. In einer solchen Fallgestaltung ist das Ermessen in der Weise reduziert, dass lediglich die Versagung der Einbürgerung ermessensfehlerfrei möglich wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; Nr. 8.1.2.5 StAR-VwV). Offen bleiben kann, ob Ausschlussgründe nach § 11 Satz 1 StAG - wofür der Wortlaut spricht - nur den Rechtsanspruch, nicht aber eine Ermessenseinbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG ausschließen (so Berlit aaO, Rdnr.4 ff.). Denn im Regelfall ist eine Versagung der Ermessenseinbürgerung jedenfalls im Falle des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StAG als gesetzlich gewollt anzusehen, so dass nur ausnahmsweise davon abgesehen werden kann (vgl. Berlit aaO, Rdnr. 202 f.). Eine atypische Situation, die eine solche Annahme nahe legen könnte, ist hier nicht gegeben.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Gründe

 
23 
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 03.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 18.10.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung noch kommt eine Ermessenseinbürgerung in Betracht. Das mit der Berufung angegriffene Urteil war dementsprechend abzuändern.
24 
Maßgeblich für die Frage, ob der Kläger einzubürgern ist, ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Einbürgerungsanspruch ist daher § 10 StAG i.d.F. des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950). Allein umstritten ist, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG vorliegen bzw. ob ein Ausschlussgrund i.S.v. § 11 StAG gegeben ist. Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG, wonach der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben muss, ist gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG abzusehen, da der Kläger im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Auch hat er seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Am 05.11.1996 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
25 
Für den Einbürgerungsanspruch eines Ausländers nach § 10 StAG ist Voraussetzung, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG). Im Zusammenhang damit regelt § 11 S. 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die in §§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
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Als tatbestandsmäßiges Unterstützen i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG ist jede Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft ist; dazu zählen etwa die öffentliche oder nicht öffentliche Befürwortung von den in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen durch Wort, Schrift und Bild, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Ziele (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - juris; Berlit in GK-StAR IV - 2 § 11 RdNrn. 96 ff., Stand Oktober 2005). Entsprechend legt das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 -, DVBl. 2005, 1203) den Begriff des Unterstützens terroristischer Vereinigungen in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG aus. Danach ist als tatbestandserhebliches Unterstützen - in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a StGB entwickelten Kriterien - jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dies umfasst jedes Tätigwerden eines Nichtmitgliedes, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer (auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten) Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie - unter Berücksichtigung des präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Zwecks des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG - auf eine subjektive Vorwerfbarkeit.
27 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist in der vom Kläger vorgenommenen Unterzeichnung der sog. PKK-Selbsterklärung eine i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG maßgebliche Unterstützungshandlung zu sehen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2004 - 2 K 913/04 - Vensa; VG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2004 - 8 K 9265/03 -; VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 - 12 K 80/04 - juris; ebenso wohl OVG Hamburg, Beschluss vom 08.09.2005 - 3 BF 172/04 -; a.A. Berlit aaO RdNr. 121, wonach der Ausschlussgrund nur gegeben ist, soweit die Erklärung eine nachhaltige Identifizierung mit der PKK indiziert). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.03.2003 - 3 StR 377/02 -, NJW 2003, 2621) liegt in der Unterzeichnung der Bekenntniserklärung „Auch ich bin ein PKK’ler“ eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot, sich für die PKK zu betätigen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG). Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, einem Vereinsverbot handele auch ein nicht mitgliedschaftlich und sonst nicht organisatorisch eingebundener Dritter zuwider, wenn sein Verhalten auf die verbotene Vereinstätigkeit bezogen und dieser förderlich sei. Auf die Feststellung eines tatsächlich eingetretenen messbaren Nutzens komme es nicht an; es genüge, dass das Täterhandeln konkret geeignet sei, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Die PKK-Selbsterklärung sei auf die verbotene Tätigkeit der PKK bezogen und - jedenfalls unter Berücksichtigung der Kampagne, in deren Rahmen sie abgegeben worden sei - konkret geeignet, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu entfalten. Eine solche Eignung komme der Erklärung aufgrund der in ihr erklärten Absicht, das Verbot nicht anzuerkennen und sämtliche Verantwortung zu übernehmen, die sich daraus ergebe, in zweifacher Weise zu. Vorteilhafte Wirkungen könnten sich zum einen unmittelbar aus der persönlichen Festlegung jedes Unterzeichners darauf ergeben, das Verbot auch künftig nicht zu beachten und sich von Zuwiderhandlungen selbst durch die Androhung strafrechtlicher Sanktionen nicht abhalten zu lassen. Solche Selbstfestlegungen verschafften den Verantwortlichen der PKK für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichterten ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten. Zum anderen liege es auf der Hand, dass derartige Bekenntnisse der Tätigkeit der PKK auch über eine durch sie vermittelte Stärkung der Solidarität mit anderen potenziellen Sympathisanten im Hinblick auf künftige verbotene Vereinsaktivitäten förderlich sei. Durch die Beteiligung an der groß angelegten Selbstbekenntnisaktion gebe der Unterzeichner auch anderen kurdischen Landsleuten, die der Sache der PKK nahe stünden, einen Anstoß, sich ihrerseits anzuschließen und auch selbst Bekenntnisse zu unterzeichnen. Hinzu komme, dass den einzelnen Mitgliedern und Sympathisanten bei künftigen verbotenen Aktivitäten die Überschreitung der Schwelle zur Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG in der Gewissheit, nicht allein zu stehen, wesentlich erleichtert werde. Unter diesem Aspekt wirke sich die Unterzeichnung von Selbstbekenntnissen im Rahmen einer groß angelegten Aktion auch schon aktuell vorteilhaft auf die Tätigkeit der PKK aus. Bei einer unmittelbaren Förderung der verbotenen Vereinstätigkeit durch Beteiligung an einer von der Führungsebene der PKK initiierten groß angelegten Kampagne, die auf die Stärkung der Bereitschaft von Sympathisanten zu verbotenen Aktivitäten abziele und eine Verfahrensflut - mit der Folge der Lahmlegung der Strafjustiz - auslösen solle, komme es auf eine Außenwirkung von vorneherein nicht an. Die Erklärungen könnten nicht dahin verstanden werden, dass die Unterzeichner - was durchaus ihr eigentliches und vorrangiges Anliegen sein möge - lediglich Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk forderten und die Überprüfung des Verbots der Betätigung für die PKK sowie dessen Aufhebung verlangten. Vielmehr gehe es den Erklärenden darum, unter allen Umständen, also gerade auch für den von ihnen erwarteten Fall, dass es bei dem Verbot bleibe, durch Selbstfestlegung und Stärkung der Solidarität mit der PKK einen Beitrag zur Fortführung ihrer Tätigkeit zu leisten. Schon durch die das Bekenntnis abschließende Erklärung, dass der Unterzeichner „sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus (also aus der Nichtanerkennung des Verbots) ergebe“, bringe der Unterzeichner unmissverständlich zum Ausdruck, dass er bereit sei, das Verbot, unabhängig von dessen geforderter Aufhebung, zu missachten und die der Zuwiderhandlung nachfolgende strafrechtliche Verfolgung in Kauf zu nehmen.
28 
Bei Anwendung dieser Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, hat der Kläger mit der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung die Bestrebungen der PKK unterstützt, weil sie für diese objektiv vorteilhaft gewesen sind. Dass der Kläger nur einer von mehreren zehntausend Unterzeichnern gewesen ist, steht dieser Annahme nicht entgegen, da ein objektiv messbarer Nutzen nicht feststellbar sein muss. Unerheblich ist auch, ob er sich - wie er inzwischen behauptet - der Bedeutung der Erklärung nicht bewusst und Opfer einer „Werbeaktion“ gewesen ist. Nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG muss ein durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht vorliegen, d.h. allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, genügen nicht. Die Einbürgerungsbehörde ist für die somit erforderlichen Anknüpfungstatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Diese Anknüpfungstatsachen müssen die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht nachgewiesen werden können (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - unter Hinweis auf BT-Drcks. 14/533, S. 18). Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind in der Regel nicht erforderlich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 99). Ein tatsachengestützter Verdacht auf Unterstützung sicherheitsgefährdender Bestrebungen ist daher auch dann gerechtfertigt, wenn der Ausländer behauptet, er sei sich der vorteilhaften Wirkung für die in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen nicht bewusst gewesen oder er habe sie nicht bezwecken wollen.
29 
Der Senat folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, soweit dieses ausgeführt hat, nicht ausnahmslos jede Unterstützungshandlung führe zum Ausschluss des Einbürgerungsanspruchs und bei einer Organisation wie der PKK, die einen erheblich höheren Mobilisierungsgrad habe, erscheine eine Differenzierung erforderlich, um bloße - im Grunde eher unpolitische - Mitläufer nicht mehr zu erfassen. Nach dem Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.07.2002 (aaO) fallen auch Betätigungen unterhalb der Tätigkeit als Funktionär jedenfalls dann unter § 86 Nr. 2 AuslG (entspricht § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG), wenn sie auf eine „nachhaltige“ Unterstützung auch nach dem Wirksamwerden des Verbots der PKK schließen lassen. Berlit (aaO RdNr. 98) vertritt dementsprechend die Auffassung, einzelne Unterstützungshandlungen rechtfertigten als tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme einer Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG nur (und erst) dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet seien, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit den Bestrebungen zu indizieren.
30 
Dem Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG lassen sich jedoch keine Hinweise für eine derart einschränkende Auslegung des Unterstützungsbegriffs bzw. für eine Einschränkung des weit gezogenen Kreises der einbürgerungsschädlichen Handlungen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 94; BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 aaO) entnehmen. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verlagert den Sicherheitsschutz weit in Handlungsbereiche vor, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und - für sich betrachtet - noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 65 und 89; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - und Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Einbürgerungsschädlich sind damit jedenfalls solche Unterstützungshandlungen, die (objektiv) strafbar sind.
31 
Auch den Motiven des Gesetzgebers, der mit der Einfügung des § 86 Nr. 2 AuslG a.F. durch Gesetz vom 15.07.1999 (BGBl. I, S. 1618) insbesondere die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindern wollte, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drcks. 14/533, S. 18 f.), lassen sich keine Hinweise auf eine Einschränkung des bewusst weiten Tatbestandes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entnehmen. Soweit Berlit (aaO RdNr. 98) das Vorliegen von Tatsachen als erforderlich ansieht, die eine dauernde Identifikation mit den sicherheitsgefährdenden Bestrebungen indizieren, werden (indirekt) subjektive Elemente ins Spiel gebracht, obwohl Feststellungen zur inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers gerade nicht getroffen werden müssen, weil ein tatsachengestützter Verdacht für Unterstützungshandlungen genügt. Dem Umstand, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine dauernde Identifikation mit sicherheitsgefährdenden Bestrebungen vorliegen oder nur eine (strafbare) Unterstützungshandlung von geringem Gewicht vorliegt, kann bei der Prüfung der Frage Rechnung getragen werden, ob sich der Einbürgerungsbewerber glaubhaft von den Bestrebungen abgewandt hat. Gleiches gilt, wenn - wie hier - ein Ermittlungsverfahren nach § 153 b Abs. 1 StPO i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG eingestellt wird.
32 
Die von der PKK zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung des Klägers verfolgten Bestrebungen waren gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet. Eine entsprechende Feststellung hat der erkennende Gerichtshof (vgl. Urteil vom 11.07.2002 aaO) hinsichtlich eines Zeitraums bis Mitte 1999 aufgrund der von der PKK (auch) in Deutschland verübten Gewalttätigkeiten getroffen; die PKK/ERNK ging danach im Bundesgebiet gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und Angehörige konkurrierender kurdischer Organisationen vor und hat sich damit eine eigene Strafgewalt in Deutschland angemaßt. Es ist auch davon auszugehen, dass die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung, also im Jahr 2001, aber auch noch heute, Bestrebungen verfolgen, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind. Zwar verkündete die PKK auf dem 7. Parteikongress im Januar 2000, sie strebe die Anerkennung der kurdischen Identität und kulturellen Autonomie auf politischem Wege und ohne Gewalt an, und es sind auch seitdem - soweit ersichtlich - keine Anschläge auf türkische oder deutsche Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland seitens der PKK mehr verübt worden. An der strikt hierarchischen und autoritären Struktur der Organisation hat sich aber auch nach der Umbenennung der PKK in KADEK im April 2002 bzw. in KONGRA GEL im November 2003 nichts wesentliches geändert (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, S. 232). Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (vgl. Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2004, S. 96) geht davon aus, innerhalb der Organisation herrsche statt freier Meinungsbildung immer noch das Prinzip von Befehl und Gehorsam. Gewalt sei weiterhin ein Mittel zur Durchsetzung der Ziele. Eine Mobilisierung der Mitglieder und Anhänger für gewalttätige Aktionen sei auch in Baden-Württemberg nach wie vor möglich.
33 
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Guerillaverbände der PKK zum 01. Juni 2004 den aus ihrer Sicht „einseitigen Waffenstillstand“ für beendet erklärt haben. In der zweiten Jahreshälfte 2004 kam es darauf hin zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen türkischer Armee und den Guerillaverbänden (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundes, S. 231). Das Auswärtige Amt berichtet im Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 03.05.2005, seit der Beendigung des „Waffenstillstandes“ sei es im Südosten nach offiziellen Angaben zu über 100 gewaltsamen Zusammenstößen zwischen türkischem Militär und PKK-Terroristen gekommen, bei denen nach einer internen türkischen Statistik zwischen Juni und Oktober 2004 13 Sicherheitskräfte und 57 PKK-Terroristen ums Leben gekommen seien. Eine dauerhafte Abkehr von gewalttätigen Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland ist unter diesen Umständen nicht feststellbar. Zudem wird weiterhin von „Bestrafungsaktionen“ im Rahmen der von der KONGRA GEL alljährlich in Deutschland durchgeführten Spendenkampagne, die auch der Versorgung der Guerillakämpfer in der Türkei und deren Ausstattung mit Waffen und Munition dient, berichtet (vgl. Verfassungsschutz des Landes Baden-Württemberg 2004, S. 100). Allein dies stellt eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1994 - 1 VR 10.93 -, NVwZ 1995, 587; VGH Baden-Württem-berg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -).
34 
Darüber hinaus gefährdet die PKK/KONGRA GEL auch durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland. Unter diese Alternative des § 11 S. 1 Nr. 2 StAG fallen Bestrebungen bzw. Organisationen, die im Bundesgebiet selbst keine Gewalt (mehr) anwenden oder vorbereiten, wohl aber im Herkunftsstaat gewalttätig agieren oder - als politische Exilorganisation - dortige Bestrebungen durch Wort („Propaganda“) oder Tat (etwa durch die Überweisung von Spenden; organisatorische bzw. logistische Unterstützung; Anwerbung von „Kämpfern“) unterstützen (vgl. Berlit aaO RdNr. 131). Das Sammeln von Spenden in der Bundesrepublik Deutschland für die Guerillakämpfer in der Türkei stellt sich als Vorbereitungshandlung für die Anwendung von Gewalt in der Türkei dar und gefährdet auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -; VG Gießen, Urteil vom 03.05.2004 - 10 E 2961/03 - juris; Berlit aaO RdNr. 131, der auf die Hervorhebung der PKK im Gesetzgebungsverfahren hinweist).
35 
Der Kläger hat schließlich nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG glaubhaft machen können, sich von der früheren Unterstützung der durch diese Vorschrift inkriminierten Bestrebungen „abgewandt“ zu haben. Hierfür genügt ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen nicht. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Bei veränderten Rahmenbedingungen kann eine Abwendung auch dann vorliegen, wenn für eine in der Vergangenheit liegende historisch-politische Situation die Entscheidung für die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen weiterhin als richtig behauptet, aber hinreichend deutlich erkennbar wird, dass und aus welchen Gründen sich die Rahmenbedingungen nachhaltig geändert haben und aus diesem Grunde eine von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG angesprochene Tätigkeit nicht mehr angenommen werden kann. Die Abwendung setzt grundsätzlich individuelle Lernprozesse voraus; dazu können aber auch von innerer Akzeptanz getragene kollektive Lernprozesse gehören. Die Glaubhaftmachung der Abwendung erfordert die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Die Dauer der verstrichenen Zeit zwischen der letzten Unterstützungshandlung und der Beurteilung des Einbürgerungsbewerbers kann auf der Ebene der Glaubhaftmachung der Abwendung von früheren Unterstützungshandlungen zu berücksichtigen sein (vgl. Berlit aaO, RdNr. 156 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64; BayVGH, Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Auch Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen sind für die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen maßgeblich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 158; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 -). Je geringer das Gewicht der Unterstützungshandlungen ist und je länger sie zurückliegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat (vgl. VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 aaO).
36 
Gemessen daran hat der Kläger eine Abwendung bzw. Distanzierung von der durch Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung begangenen Unterstützungshandlung nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Klägers nimmt der Senat ihm nicht ab, dass er vom Inhalt der sog. PKK-Selbsterklärung und dem Zusammenhang mit der Identitätskampagne der PKK nichts gewusst hat. Seine erstmals mit der Klagebegründung erhobene Behauptung, „der Kurde“ - im Gegensatz dazu war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von zwei Personen die Rede - habe von der PKK kein Wort gesagt und er sei sich nicht bewusst gewesen, eine Erklärung zugunsten der PKK abgegeben zu haben, weil er diese nicht gelesen habe, widerspricht seinen bisherigen Angaben. In der von ihm im Ermittlungsverfahren selbst geschriebenen Stellungnahme vom 17.09.2001 hatte er angegeben, er habe die Friedens-/Versöhnungsbestrebungen der PKK unterstützen wollen. Im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2004 heißt es, die Unterschrift sei von ihm abgegeben worden, weil sich die Kampagne maßgeblich auf angebliche Friedensaktivitäten der PKK bezogen habe. Wenn der Kläger aber die Friedens- bzw. Versöhnungsbestrebungen der PKK durch die Unterschrift unterstützen wollte, muss er sich zumindest der Herkunft der von ihm unterzeichneten Erklärung bewusst gewesen sein. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Vorhalt ausgeführt, die Stellungnahme vom 17.09.2001 sei zwischen den Verwandten, die am selben Tage wie er selbst die PKK-Selbsterklärung unterzeichnet hätten, abgestimmt worden. Dies löst jedoch den Widerspruch nicht auf. Zum einen ist damit nicht ausgedrückt, dass der Inhalt der Stellungnahme vom 17.09.2001 unzutreffend ist. Zum anderen hat sein Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 15.07.2004 die Angabe des Klägers, er habe die Friedensaktivitäten der PKK unterstützen wollen, noch einmal wiederholt. Auch dies spricht dafür, dass die Stellungnahme vom 17.09.2001 jedenfalls insoweit zutreffend war, als sich daraus die Kenntnis des Klägers von der Herkunft der Erklärung ergibt. Dass er dies nunmehr bestreitet, beruht nach Einschätzung des Senats eher auf prozesstaktischen Erwägungen. Zweifel an der behaupteten Abwendung bestehen damit nach wie vor.
37 
Es erscheint auch lebensfremd, dass keine der neun Personen, die bei der Unterschriftenaktion an der Arbeitsstelle des Klägers die PKK-Erklärungen unterzeichnet haben sollen, zumindest die Vermutung geäußert haben soll, die Erklärung stamme von der PKK bzw. die beiden Unterschriftensammler stünden der PKK nahe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Kläger an, die beiden Kurden, die die Unterschriften gesammelt hätten, seien ca. eine halbe Stunde lang an seiner Arbeitsstelle gewesen. Es sei Kaffee getrunken worden. Am Ende der Unterredung hätten alle neun Personen ihre Unterschrift geleistet. Von einer Überrumpelung des Klägers - wie dies in der Klagebegründung suggeriert wird, indem vorgetragen wurde, ihm sei keine Gelegenheit zum Studium des Textes der Erklärung gegeben worden und er habe spontan unterschrieben - kann deshalb auch aus seiner Sicht keine Rede sein. Auch jetzt fühlt sich der Kläger von den die Unterschrift verlangenden Personen in keiner Weise getäuscht. Angesichts seiner begrenzten Kenntnisse der deutschen Sprache mag es nachvollziehbar sein, dass er die Erklärung nicht im einzelnen gelesen und verstanden hat. Nicht glaubhaft ist aber, dass Inhalt und Herkunft der Erklärung, die in der Überschrift und im letzten, dem Feld für die Daten und die Unterschrift des Unterzeichners unmittelbar vorangestellten Absatz, aber auch im gesamten Text vielfach die PKK erwähnt, nicht angesprochen worden sein sollen. Es kommt hinzu, dass zur damaligen Zeit von der PKK massenhaft Unterschriften gesammelt worden sind - im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2003 (aaO) ist von ca. 100.000 an die Behörden der Bundesrepublik Deutschland gelangten Erklärungen die Rede -; die Identitätskampagne der PKK dürfte deshalb bei den kurdischen Volkszugehörigen, etwa an der Arbeitsstelle des Klägers Gesprächsthema gewesen sein.
38 
Auffällig ist auch, dass der Kläger sich, wenn ihm der Inhalt von ihm unterzeichneter Erklärungen vorgehalten wurde, mehrfach darauf berufen hat, er kenne den Inhalt nicht bzw. die Erklärung sei nicht von ihm selbst formuliert worden. Sowohl hinsichtlich der hier streitigen PKK-Erklärung als auch hinsichtlich der von ihm gefertigten Stellungnahme vom 17.09.2001 sowie im Zusammenhang mit dem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 23.11.2003 ist dieses Aussageverhalten festzustellen. Auch dies deutet darauf hin, dass er sich der eigentlichen Problematik einer Unterstützung der PKK zu entziehen versucht. Da der Senat aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag und in seinem Verhalten nicht davon überzeugt ist, dass er von der Herkunft der PKK-Erklärung nichts gewusst hat, ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er nicht erneut die PKK unterstützen wird. Seine Äußerung, die deutschen Gesetze (= das Verbot der PKK) gälten auch für ihn, genügt hierfür nicht.
39 
Wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG hat der Kläger auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Einbürgerung nach § 8 StAG. In einer solchen Fallgestaltung ist das Ermessen in der Weise reduziert, dass lediglich die Versagung der Einbürgerung ermessensfehlerfrei möglich wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; Nr. 8.1.2.5 StAR-VwV). Offen bleiben kann, ob Ausschlussgründe nach § 11 Satz 1 StAG - wofür der Wortlaut spricht - nur den Rechtsanspruch, nicht aber eine Ermessenseinbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG ausschließen (so Berlit aaO, Rdnr.4 ff.). Denn im Regelfall ist eine Versagung der Ermessenseinbürgerung jedenfalls im Falle des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StAG als gesetzlich gewollt anzusehen, so dass nur ausnahmsweise davon abgesehen werden kann (vgl. Berlit aaO, Rdnr. 202 f.). Eine atypische Situation, die eine solche Annahme nahe legen könnte, ist hier nicht gegeben.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Sonstige Literatur

 
42 
Rechtsmittelbelehrung
43 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
44 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
45 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
46 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
47 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 42.1) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Tenor

Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. März 2004 - 7 K 575/03 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren und für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart wird unter entsprechender Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts auf jeweils 8.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der rechtzeitig gestellte (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und mit Gründen versehene (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag auf Zulassung der Berufung hat sachlich keinen Erfolg; die geltend gemachten Zulassungsgründe (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, s. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, s. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht gegeben.
Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet hat, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nur dann vor, wenn sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssige Gesichtspunkte ergeben, die eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, dass das Rechtsmittel, dessen Zulassung angestrebt wird, wahrscheinlich zum Erfolg führen wird; ausreichend dargelegt ist dies dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (siehe BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 AuslG; die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien gegeben, und der Ausschlussgrund des § 86 Nr. 2 AuslG greife nicht ein. Zwar habe der Kläger - er hatte im Jahr 1995 an einer von mehreren türkischen linksextremistischen Gruppen durchgeführten Demonstration und Besetzungsaktion in Köln teilgenommen und war Vorstandsmitglied des Immigranten-Arbeiter-Kulturvereins e.V. in Stuttgart, der nach den Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg von der Marxistisch-Leninistischen Kommunistischen Partei (MLKP) gesteuert wird - in der Vergangenheit Bestrebungen verfolgt bzw. unterstützt, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet gewesen seien und die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet hätten; er habe jedoch glaubhaft gemacht, dass er sich von den früher unterstützten Bestrebungen im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG „abgewandt“ habe. Der für eine Abwendung nach dieser Vorschrift notwendige innere Vorgang liege vor; er lasse erkennen, dass die inneren Gründe für die in der Vergangenheit liegenden Handlungen des Klägers so nachhaltig entfallen seien, dass mit hinreichender Gewissheit in Zukunft die Unterstützung derartiger Bestrebungen ausgeschlossen werden könne. Als äußeres Anzeichen für eine Abkehr von seinen früheren Bestrebungen wertete das Verwaltungsgericht den Austritt des Klägers aus dem Immigranten-Arbeiter-Kulturverein bzw. dessen Vorstand im Jahr 2000 und zusätzlich die Tatsache, dass dem Landesamt für Verfassungsschutz seit dem 21. März 1999 (Beteiligung des Klägers an einer Gedenkveranstaltung des Vereins in Stuttgart) keine neuen Erkenntnisse über weitere politische Aktivitäten des Klägers vorlägen. Diese Abkehr von früheren Aktivitäten beruhe nicht auf taktischen Erwägungen im Hinblick auf das Einbürgerungsverfahren, sondern auf einem inneren Lernprozess; dies ergebe sich aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und den dort genannten Gründen. Der Kläger habe zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass er inzwischen selbst Kapital gebildet, ein Haus gekauft und eine Familie gegründet habe und auf diese Weise in eine andere äußere persönliche Position geraten sei, und das Scheitern des Kommunismus in Kuba und Russland habe ihm die Augen geöffnet, so dass er erkannt habe, die Verhältnisse in Deutschland seien so strukturiert, dass man hier keinen Sozialismus in dem von ihm früher angestrebten Sinn brauche. Er habe sich in der mündlichen Verhandlung von den Zielen und Methoden der PKK distanziert und dargelegt, unmittelbarer Anlass für seinen Austritt aus dem Immigranten-Arbeiter-Kulturverein sei gewesen, dass die MLKP mit der PKK zusammen arbeite; die PKK sei ihrerseits für massive Gewaltanwendung zur Durchsetzung ihrer Ziele bekannt. Damit habe der Kläger auch zu erkennen gegeben, dass für ihn Gewalt kein adäquates politisches Mittel sei.
Die von der Beklagten gegen diese Wertung einer „Abwendung“ im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG erhobenen Einwendungen stellen die Richtigkeit des von der Beklagten angefochtenen Urteils nicht ernstlich in Frage.
Soweit die Beklagte rügt, die vom Kläger erst im Gerichtsverfahren vorgetragenen Umstände zur Frage der Abwendung von seinen früheren Zielen und Bestrebungen seien unbeachtlich, da es ausschließlich auf seine Erklärungen und die Sachlage zum Zeitpunkt der angefochtenen behördlichen Entscheidung ankomme und der Behörde insofern ein Beurteilungsspielraum zustehe, führt dieses Vorbringen bereits deshalb nicht zu der von der Beklagten erstrebten Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Abweisung der auf die Einbürgerung des Klägers gerichteten Klage, weil der Ausgangspunkt der rechtlichen Rüge nicht zutrifft; es kann daher offen bleiben, ob auch ohne Berücksichtigung des Vortrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung bereits zum Zeitpunkt des Ablehnungs- bzw. Widerspruchsbescheides (Februar 2002) eine „Abwendung“ im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG hätte angenommen werden können. Es trifft zwar zu, dass der Senat entschieden hat, im Einbürgerungsverfahren stehe der Einbürgerungsbehörde für das Prognoseurteil über die künftige Verfassungstreue des Einbürgerungsbewerbers eine Beurteilungsermächtigung zu, und es komme aus diesem Grund für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung der Einbürgerungsbehörde auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (Urteil vom 16.05.2001 - 13 S 916/00 -, VBlBW 2001, 492); diese Entscheidung ist jedoch zur Einbürgerungsnorm des § 8 Abs. 1 und zur Einbürgerungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG i.V.m. den ermessensbindenden Einbürgerungsrichtlinien (siehe GMBl. 1978, S. 16) und nicht zur Einbürgerung nach §§ 85, 86 AuslG ergangen. Nach den genannten Richtlinien zu § 8 StAG musste der Bewerber in Vergangenheit und Gegenwart Gewähr dafür bieten, dass er sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt und für ihre Erhaltung eintreten wird.
In diesem Zusammenhang hat sich der Senat an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beurteilungsspielraum der Einstellungsbehörde bei der Eingangsbewerbung zum Öffentlichen Dienst orientiert und eine primäre Entscheidungskompetenz der Einbürgerungsbehörde angenommen; Konsequenz war eine entsprechende Vorverlagerung des Zeitpunktes der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage. Die Entscheidung ist damit vor dem Hintergrund der Tatsache zu sehen, dass die damals einschlägige Vorschrift (§ 8 Abs. 1 StrG) der Behörde ein Einbürgerungsermessen einräumt. Im vorliegenden Fall ist die gesetzliche Systematik eine andere; wer - wie der Kläger - die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 85 Abs. 1 AuslG erfüllt, hat grundsätzlich einen Einbürgerungsanspruch, der lediglich nach § 86 AuslG in gesetzlich bestimmten Fällen ausgeschlossen ist (siehe Berlit, GK-Staatsangehörigkeitsrecht, § 85 AuslG, RdNr. 29, 30 und Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 2001, Rn. 36 zu § 85); für ein Einbürgerungsermessen ist insofern kein Raum. Dies gilt nicht nur dann, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -, als Leitsatz abgedruckt in DVBl. 2003, 84), sondern auch (und erst recht) dann, wenn dies nicht der Fall ist, wenn sich also im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung ergibt, dass wegen Vorliegens einer „Abwendung“ im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG der Ausschlussgrund tatbestandlich nicht eingreift und damit der Einbürgerungsanspruch aus § 85 AuslG besteht. Es geht bei § 86 AuslG mit anderen Worten um die Frage, ob aus bestimmten Gründen ein grundsätzlich gegebener Einbürgerungsanspruch ausscheidet, nicht aber darum, nach welchen Kriterien und auf welcher Sachverhaltsgrundlage die Einbürgerungsbehörde das Verhalten des Ausländers im Rahmen einer von vornherein nur möglichen Ermessensentscheidung zu bewerten hat. Daraus folgt, dass die Frage, ob ein Ausschlussgrund i.S. des § 86 Nr. 2 AuslG vorliegt oder nicht, gerichtlich ebenso in vollem Umfang zu überprüfen ist wie die eigentlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 85 AuslG. Zwar enthält der Begriff der “Abwendung“ auch wertende und prognostische Elemente; dies rechtfertigt es aber nicht, der Behörde - mit der Konsequenz entsprechender Vorverlagerung des maßgebenden Zeitpunkts - insoweit einen Beurteilungsspielraum einzuräumen. Dessen bedarf es bereits deswegen nicht, weil das Gesetz mit dem Erfordernis der „Glaubhaftmachung“ selbst einen Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab für das behördliche und gerichtliche Verfahren festgelegt hat. Für die Subsumtion des Ausschlusstatbestandes - und seiner Überwindung durch Glaubhaftmachung einer Abwendung - ist damit mangels entsprechender anders lautender Regelung der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002, a.a.O.; ebenso wohl auch Bay. VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 - juris).
Soweit die Beklagte im Fall des Klägers die Voraussetzungen einer „Abwendung“ im Sinne der genannten Vorschrift bestreitet, stellt sie die verwaltungsgerichtliche Entscheidung gleichfalls nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Subsumtion unter diesem Begriff an der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 11.07.2002 a.a.O.) und an der Literatur (Berlit in GK-Staatsangehörigkeitsrecht, a.a.O. RdNr. 143 und 146) orientiert; insofern werden durch die Beklagte auch keine grundsätzlichen Bedenken erhoben. Grundlage für die Annahme einer Abwendung des Klägers von seinen früher verfolgten Zielen und Aktivitäten für den Immigranten-Arbeiter-Kulturverein waren für das Verwaltungsgericht nicht nur die insofern noch unvollständigen und auch zeitlich früher liegenden Erklärungen des Klägers im Verwaltungsverfahren, sondern auch seine Äußerungen im Gerichtsverfahren und der Eindruck, den sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gebildet hat; es ging der Kammer insofern um eine Gesamtwürdigung des Klägers, in die zahlreiche Faktoren eingeflossen sind. So ist der Kläger aus dem Vorstand des Immigranten-Arbeiter-Kulturvereins im Jahr 2000 ausgeschieden; an den Aktivitäten dieses Vereins beteiligte er sich nicht mehr, und seit 1999 gibt auch keine neuen Erkenntnisse über sonstige politische Aktivitäten des Klägers. Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung zur Wandlung seiner Überzeugungen ist auch für den Senat durchaus stichhaltig und nachvollziehbar; der Kläger befindet sich gegenüber seiner früheren Situation durch Vermögensbildung und Familiengründung in einer völlig anderen persönlichen und wirtschaftlichen Lage, und er hat zudem detailliert vorgetragen, inwiefern ihm auch die weltpolitische Entwicklung, insbesondere das Scheitern des Kommunismus in Kuba und Russland, die Augen geöffnet habe. Dass ein Einbürgerungsbewerber seiner früheren Vergangenheit oder seinen früheren Auffassungen in vollem Umfang sozusagen „abschwört“ und erklärt, er habe auch in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt die richtige Auffassung vertreten, ist für die Glaubhaftmachung einer Abwendung im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG nicht zu verlangen; veränderte Rahmenbedingungen können durchaus eine „Abwendung“ einleiten oder belegen (siehe dazu Berlit a.a.O. RdNr. 144.1 zu § 86).
Hinzu kommt, dass es im Rahmen der genannten Vorschrift im Hinblick auf die (lediglich) erforderliche Glaubhaftmachung genügt, wenn der Einbürgerungsbewerber die Umstände, die seine Abwendung belegen, so substantiiert und einleuchtend darlegt, dass man diese Gründe als „triftig“ anerkennen kann (Berlit a.a.O. RdNr. 146); Nachvollziehbarkeit der Erklärung im Hinblick auf einen inneren Gesinnungswandel kann insbesondere dann genügen, wenn dieser auch durch äußere Handlungen nach Außen hin erkennbar wird. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt, dass inzwischen erhebliche Zeit zwischen den einbürgerungsschädlichen Aktivitäten des Klägers (bis 1999) vergangen ist; dies setzt die Anforderungen an die Glaubhaftmachung innerer Lernprozesse zusätzlich herab (siehe Berlit a.a.O. RdNr. 154). Der Senat hat dabei keine Anhaltspunkte zu der Annahme, die Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht seien nicht glaubhaft gewesen; es ist insbesondere nachvollziehbar, dass die Lösung des Klägers vom Immigranten-Arbeiter-Kulturverein auch wegen der in der Regel intensiven Gruppenbindung von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland ein längerer Prozess war. Die neue familiäre und wirtschaftliche Situation des Klägers war nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nur einer der durchaus nachvollziehbaren Faktoren, die zu einer Abwendung von kommunistischen Zielen und Idealen geführt haben; hinzu gekommen ist eine zunehmend realistische Sicht des Klägers auf die politischen Ziele des Kommunismus und seine Verwirklichungschancen sowie auf die politische Situation in der Bundesrepublik Deutschland, mit der sich der Kläger zunehmend befasst hat. Sein Hinweis auf die Möglichkeit eines grundlegenden Wandels politischer Einstellungen auch bei deutschen Politikern zeigt, dass der Kläger sich mit den Fragen der lebensprägenden Kontinuität von Weltanschauungen und politischen Auffassungen auch konkret auseinander gesetzt hat und dass er seine eigene jetzige Situation im Vergleich zu seinen früheren Auffassungen nicht als „Verrat“, sondern als positive und konsequente Entwicklung ansieht. Der Hinweis des Beklagten darauf, der Kläger hätte etwa das Scheitern kommunistischer Systeme schon früher erkennen können, stellt die Ernsthaftigkeit der in einem längeren Prozess erfolgten Abwendung des Klägers von den Zielen des Immigranten-Arbeiter-Kulturvereins nicht entscheidend in Frage; letztlich auslösender Moment des Austritts aus dem Vorstand war schließlich die Politik dieses Vereins im Verhältnis zu der von dem Kläger abgelehnten PKK. Anhaltspunkte für weitere Aktivitäten des Klägers für diesen Verein waren für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich und sind auch durch den Beklagten nicht behauptet worden, so dass es nicht auf die Frage ankommt, ob der Austritt aus diesem Verein durch eine entsprechende formelle Bescheinigung hätte dokumentiert werden müssen oder nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Austritt des Klägers aus dem Vorstand des Vereins und das Ende seiner dortigen Aktivitäten lediglich wegen interner Streitigkeiten erfolgte, so dass es an einer inneren Distanzierung fehlt (siehe dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2001 a.a.O.) sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich; ebenso wenig sind Anhaltspunkte für einen nur taktischen Austritt zum Zweck der Einbürgerung gegeben.
Der Einbürgerungsantrag des Klägers wurde nämlich bereits im Februar 1996 gestellt, und die Abwendung des Klägers von den Zielen des Immigranten-Arbeiter-Kulturvereins bzw. der MLKP erfolgte erst in späterer Zeit.
10 
Schließlich ist auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht gegeben; die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage, ob allein die von dem Kläger vorgebrachten Gründe zur Glaubhaftmachung der Abwendung eines Einbürgerungsbewerbers von den der Einbürgerung entgegen stehenden Bestrebungen nach § 86 Nr. 2 AuslG ausreichen, ist auf den Einzelfall bezogen und nicht von grundsätzlicher Bedeutung, zumal die für die Annahme einer „Abwendung“ im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG maßgebenden Kriterien bereits in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich geklärt sind.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. (vgl. §§ 71 Abs. 1, 72 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004, BGBl. I S. 718). Der Senat hat sich bei der Streitwertfestsetzung an dem inzwischen erarbeiteten Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 orientiert, der für Einbürgerungsverfahren den doppelten Auffangwert vorsieht (Ziff. 42.1). Dementsprechend war der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern.
12 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. März 2005 - 2 K 2364/04 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am 18.03.1974 in Pertek/Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit. 1994 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. Aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.07.1996 - A 3 K 12928/94 - wurde er als Asylberechtigter anerkannt. Im Urteil wurde u.a. ausgeführt, es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger anlässlich des Begräbnisses von 12 mutmaßlichen Mitgliedern der linksextremistischen Untergrundorganisation DEV-Sol sowie zwei weitere Male von Soldaten festgenommen worden sei. Bei seiner Ausreise sei er aufgrund des Verdachts der PKK-Unterstützung jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von unmittelbarer politischer Verfolgung bedroht gewesen. Ausweislich des Urteils hatte der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter anderem angegeben, er sei wie viele andere Leute in seinem Dorf nicht Mitglied der PKK gewesen. Sie seien aber kurdische Patrioten und wenn die PKK-Leute Unterstützung bräuchten, erhielten sie sie meistens auch. Am 05.11.1996 wurde dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Er ist im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention.
Unter dem 17.07.2001 unterzeichnete der Kläger die vorformulierte Erklärung „Auch ich bin ein PKK’ler“. Der letzte Absatz der Erklärung lautet:
„Hiermit erkläre ich, dass ich das gegen die PKK ausgesprochene Verbot und die strafrechtliche Verfolgung der Mitgliedschaft in der PKK sowie der strafrechtlichen Verfolgung der aktiven Sympathie für die PKK, auf das Schärfste verurteile. Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt.“
Bei seiner Anhörung durch die Polizeidirektion Offenburg gab der Kläger mit schriftlicher Erklärung vom 17.09.2001 an, er habe mit seiner Unterschrift auf dem Formular bekannt geben wollen, dass er Kurde sei. Er habe die zwei Jahre dauernden Friedens-/Versöhnungsbestrebungen der PKK unterstützen wollen. Er habe unterschrieben, weil er der Meinung gewesen sei, dass in Deutschland die Meinungsfreiheit zu den Menschenrechten zähle. Er könne sich nicht vorstellen, dass dies eine Straftat sei. Mit Zustimmung der Staatsschutzkammer des Landgerichts Karlsruhe stellte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe (57 Js 7787/02) am 19.03.2002 das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz nach § 153 b Abs. 1 StPO ein, da sein Beitrag zur Unterstützung der PKK/ERNK von geringem Gewicht sei und sein Verschulden insgesamt gering erscheine.
Unter dem 17.09.2002 stellte der Kläger einen Einbürgerungsantrag und unterzeichnete eine Loyalitätserklärung, in der er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekannte und erklärte, dass er keine gegen diese Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, gegen die Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder gerichtete Bestrebungen oder solche Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe.
Wegen der im Rahmen der Identitätskampagne der PKK vom Kläger abgegebenen „Selbsterklärung“ verweigerte das Innenministerium Baden-Württemberg unter dem 30.10.2003 die Zustimmung zur Einbürgerung.
Auf die Bitte um Stellungnahme zur „Selbsterklärung“ und der von ihm abgegebenen Loyalitätserklärung gab der Kläger mit Schreiben vom 23.11.2003 an, er habe den Inhalt der Kampagne im Jahr 2001 wegen seiner geringen Deutschkenntnisse nicht verstanden. Dass er ein Verbrechen begangen habe, habe er nicht gewusst. Er bitte dies zu verzeihen. Die Organisation sei ihm unbekannt. Er habe mit ihr nichts zu tun. Er entschuldige sich für sein Missverständnis.
In einer Stellungnahme vom 17.06.2004 lehnte das Innenministerium Baden-Württemberg erneut die Zustimmung zur Einbürgerung ab.
Mit Schriftsatz vom 15.07.2004 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dieser habe sich zu keinem Zeitpunkt für die PKK als aktives Mitglied oder Sympathisant betätigt. Er fühle sich dieser politischen Gruppe nicht zugehörig. Die Unterschrift sei im Jahr 2001 abgegeben worden, weil sich die Kampagne maßgeblich auf angebliche Friedensaktivitäten der PKK bezogen habe, die von der PKK als „Lockvogel“ benutzt worden seien, um Unterschriften zu erschleichen. Der Vorfall vom 17.07.2001 liege bereits mehr als drei Jahre zurück. Der Kläger habe zwischenzeitlich dargestellt, dass er sich von seiner damaligen Unterschrift, sofern ihm ihr gesamter Inhalt zugerechnet werde, distanziere.
10 
Mit Bescheid vom 03.08.2004 lehnte das Landratsamt Ortenaukreis die Einbürgerung im Hinblick auf die vom Kläger abgegebene „Selbsterklärung“ mit der Begründung ab, der Kläger versuche die Abgabe der Erklärung zu verharmlosen. Soweit er angegeben habe, dass er den Inhalt der Erklärung und der Kampagne nicht verstanden habe und dass ihm die Ziele und Aktivitäten der PKK nicht bekannt seien, stünden seine Angaben in krassem Widerspruch zu seinen Einlassungen im Asylanerkennungs- sowie im späteren Strafverfahren. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich glaubhaft von seiner damaligen Unterschrift und dem Inhalt der Selbsterklärung distanziert habe. Die von ihm abgegebene Loyalitätserklärung entspreche nicht der Wahrheit. Es fehle somit an der Einbürgerungsvoraussetzung des § 85 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, wonach ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und die Erklärung erforderlich sei, dass keine gegen diese gerichteten oder sonst für eine Einbürgerung schädlichen Bestrebungen verfolgt oder unterstützt würden oder worden seien. Außerdem lägen die Ausschlussgründe des § 86 Nr. 2 und 3 AuslG vor.
11 
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2004 zurück.
12 
Der Kläger erhob am 03.11.2004 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage und trug zur Begründung u.a. vor, zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung habe er sich an seiner Arbeitsstelle im Betrieb seines Bruders aufgehalten. Es sei eine ihm nicht bekannte Person gekommen und habe sich den Anwesenden als Kurde vorgestellt. Sie habe angegeben, Unterschriften für den Friedens- bzw. den Waffenstillstand zwischen Kurden und Türken in der Türkei zu sammeln. Von der PKK habe der Kurde kein Wort gesagt. Die Erklärung selbst sei in deutscher Sprache gewesen. Der Kurde habe weder auf den Text hingewiesen noch ihm Gelegenheit zum Studium der Erklärung gegeben. Weil er dafür sei, dass in der Türkei zwischen Türken und Kurden Frieden herrsche, habe er aufgrund der mündlichen Angaben des Kurden spontan seine Unterschrift gegeben, ohne sich mit dem Inhalt der Erklärung zu beschäftigen bzw. diese zu lesen. Er habe auch nicht gelesen, dass für die Erklärung die PKK verantwortlich gewesen sei, weil eine entsprechende optische Hervorhebung auf der Erklärung nicht vorhanden gewesen sei. Er sei ahnungslos und gutgläubig gewesen und damit das Opfer einer geschickten Werbeaktion der PKK geworden. Er habe nicht das Bewusstsein gehabt, eine Unterstützungserklärung für die PKK abzugeben.
13 
Mit Urteil vom 16.03.2005 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Einbürgerung des Klägers. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, zwar gefährde die PKK bzw. deren Nachfolgeorganisation KADEK die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Auch sei in der Unterzeichnung der „Selbsterklärung“ der PKK eine Unterstützung dieser verbotenen Organisation zu sehen. Indes führe nicht ausnahmslos jede Unterstützungshandlung zu der Anwendung eines Ausschlussgrundes i.S.v. § 11 Nr. 2 StAG. Bei einer Organisation wie der PKK, die einen erheblich höheren Mobilisierungsgrad aufweise als andere gewaltbereite Gruppen, sei eine Differenzierung erforderlich, um bloße - unpolitische - Mitläufer nicht zu erfassen. Der Ausschlussgrund sei deshalb erst dann erfüllt, wenn Tatsachen vorlägen, die auf eine nachhaltige Unterstützung auch nach dem Wirksamwerden des Verbots der PKK schließen ließen. Solche Tatsachen lägen im Fall des Klägers jedoch nicht vor. Es sei nicht dargetan, dass er die PKK nachhaltig unterstützt habe. Er sei in über zehn Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet nur ein einziges Mal anlässlich eines „Massendelikts“ durch Abgabe der „Selbsterklärung“ aufgefallen. Dies deute darauf hin, dass es sich bei ihm nicht um einen Unterstützer der PKK im eigentlichen Sinne, sondern höchstens um einen im Grunde genommen unpolitischen Mitläufer handle, der möglicherweise lediglich - wie er vortrage - Opfer einer geschickten Werbekampagne der PKK geworden sei.
14 
Mit Beschluss vom 16.08.2005 - 12 S 945/05 - hat der Senat auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. - Der Beschluss wurde dem Beklagten am 05.09.2005 zugestellt.
15 
Mit der am 05.10.2005 eingegangenen Berufungsbegründung führt der Beklagte ergänzend aus: Bei der Frage, ob durch die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung ein Ausschlussgrund nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG gegeben sei, sei von entscheidender Bedeutung, ob beim Begriff des „Unterstützens“ i.S.d. Vorschrift auf eine gewisse Nachhaltigkeit abzustellen sei. Eine derartige Differenzierung verbiete sich aber schon nach dem Gesetzeswortlaut. Auch aus der gesetzlichen Begründung ergebe sich, dass der Gesetzgeber eine solche Gewichtung gerade nicht habe vornehmen wollen. Auch Handlungen und Tatbestände, die strafrechtlich noch nicht relevant seien und keine fassbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mit sich brächten, seien von der Vorschrift umfasst. Jede öffentliche oder nicht öffentliche Befürwortung von Bestrebungen i.S.d. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG u.a. durch Wort, Schrift und Bild reiche aus. Bei der Abgabe der PKK-Selbsterklärung handle es sich aber sogar um eine erhebliche, strafrechtlich sanktionierte Unterstützung, wie der Bundesgerichtshof festgestellt habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe beim identischen Begriff der Unterstützung in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG (jetzt § 54 Nr. 5 AufenthG) davon aus, dass ausnahmslos jede unterstützende Tätigkeit tatbestandsmäßig sei. Eine Relevanz der Unterstützung sei für den Betroffenen nur dann nicht gegeben, wenn die Zielrichtung des Handelns für ihn nicht erkennbar und deshalb nicht zurechenbar gewesen sei. Eine solche fehlende Zurechenbarkeit und Erkennbarkeit könne jedoch bei der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung - von völlig atypischen Fällen abgesehen - nicht angenommen werden. Anders als bei der Teilnahme an manchen Veranstaltungen von inkriminierten Organisationen trete die unterstützende Zielrichtung der PKK-Selbsterklärung offen zutage, wie aus dem letzten Absatz der Erklärung deutlich werde.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. März 2005 - 2 K 2364/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
18 
Der Kläger beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Ergänzend führt er aus, er sei ausschließlich durch die Angaben des Werbers zur Unterschrift veranlasst worden. Dieser habe sich sinngemäß mit den Worten am Arbeitsplatz des Klägers vorgestellt: „Wir sind Kurden, es sterben jeden Tag Kurden wegen Krieg, wir sind für türkisch-kurdischen Frieden!“ und „Für Frieden, Freiheit, Demokratie in der ganzen Türkei!“ Von der PKK habe er kein einziges Wort gesagt. Aufgrund dieser Angaben habe der Kläger seine Unterschrift gegeben, ohne die Erklärung oder auch nur Teile davon zu lesen. Hätte er die Erklärung gelesen, hätte er sie nicht unterschrieben, weil er die gewaltbereite Durchsetzung politischer Ziele durch die PKK nicht billige. Der Werber habe seine Unterschrift - wie auch die anderer potenzieller Unterschriftsleistender - nach Art eines Gebrauchtwagenhändlers mit beschönigenden Angaben unter völliger Ausklammerung der verantwortlichen PKK in der Absicht, so viele Unterschriften wie möglich zu sammeln, erschlichen. Ihm könne allenfalls der Vorwurf gemacht werden, er habe fahrlässig vor Unterzeichnung die Erklärung nicht durchgelesen. Während seines gesamten bisherigen Aufenthaltes in Deutschland habe er an keiner einzigen Demonstration, Veranstaltung oder sonstigen Aktivität für die PKK teilgenommen, weil er deren Bestrebungen aufgrund der Durchsetzung der politischen Ziele mit gewaltsamen Mitteln nicht billige. Er bilde sich seine politische Meinung, indem er regelmäßig Zeitungen wie die Acherner Renchtalzeitung, die Bild-Zeitung und die türkische Zeitung Hürriyet lese. Er stehe in jeder Beziehung auf der Grundlage des Grundgesetzes und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
21 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Ortenaukreis, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Freiburg, die Akte der Staatsanwaltschaft Karlsruhe (57 Js 7787/02), die Akte des Verwaltungsgerichts Stuttgart betreffend das Asylverfahren des Klägers (A 3 K 12928/94) und die Akte des Verwaltungsgerichts Freiburg sowie die in die mündliche Verhandlung vor dem Senat eingeführten Unterlagen vor.
22 
Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung unter anderem zu den Umständen der Unterzeichnung der Erklärung vom 17.07.2001 angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 03.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 18.10.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung noch kommt eine Ermessenseinbürgerung in Betracht. Das mit der Berufung angegriffene Urteil war dementsprechend abzuändern.
24 
Maßgeblich für die Frage, ob der Kläger einzubürgern ist, ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Einbürgerungsanspruch ist daher § 10 StAG i.d.F. des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950). Allein umstritten ist, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG vorliegen bzw. ob ein Ausschlussgrund i.S.v. § 11 StAG gegeben ist. Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG, wonach der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben muss, ist gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG abzusehen, da der Kläger im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Auch hat er seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Am 05.11.1996 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
25 
Für den Einbürgerungsanspruch eines Ausländers nach § 10 StAG ist Voraussetzung, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG). Im Zusammenhang damit regelt § 11 S. 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die in §§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
26 
Als tatbestandsmäßiges Unterstützen i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG ist jede Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft ist; dazu zählen etwa die öffentliche oder nicht öffentliche Befürwortung von den in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen durch Wort, Schrift und Bild, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Ziele (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - juris; Berlit in GK-StAR IV - 2 § 11 RdNrn. 96 ff., Stand Oktober 2005). Entsprechend legt das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 -, DVBl. 2005, 1203) den Begriff des Unterstützens terroristischer Vereinigungen in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG aus. Danach ist als tatbestandserhebliches Unterstützen - in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a StGB entwickelten Kriterien - jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dies umfasst jedes Tätigwerden eines Nichtmitgliedes, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer (auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten) Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie - unter Berücksichtigung des präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Zwecks des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG - auf eine subjektive Vorwerfbarkeit.
27 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist in der vom Kläger vorgenommenen Unterzeichnung der sog. PKK-Selbsterklärung eine i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG maßgebliche Unterstützungshandlung zu sehen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2004 - 2 K 913/04 - Vensa; VG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2004 - 8 K 9265/03 -; VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 - 12 K 80/04 - juris; ebenso wohl OVG Hamburg, Beschluss vom 08.09.2005 - 3 BF 172/04 -; a.A. Berlit aaO RdNr. 121, wonach der Ausschlussgrund nur gegeben ist, soweit die Erklärung eine nachhaltige Identifizierung mit der PKK indiziert). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.03.2003 - 3 StR 377/02 -, NJW 2003, 2621) liegt in der Unterzeichnung der Bekenntniserklärung „Auch ich bin ein PKK’ler“ eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot, sich für die PKK zu betätigen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG). Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, einem Vereinsverbot handele auch ein nicht mitgliedschaftlich und sonst nicht organisatorisch eingebundener Dritter zuwider, wenn sein Verhalten auf die verbotene Vereinstätigkeit bezogen und dieser förderlich sei. Auf die Feststellung eines tatsächlich eingetretenen messbaren Nutzens komme es nicht an; es genüge, dass das Täterhandeln konkret geeignet sei, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Die PKK-Selbsterklärung sei auf die verbotene Tätigkeit der PKK bezogen und - jedenfalls unter Berücksichtigung der Kampagne, in deren Rahmen sie abgegeben worden sei - konkret geeignet, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu entfalten. Eine solche Eignung komme der Erklärung aufgrund der in ihr erklärten Absicht, das Verbot nicht anzuerkennen und sämtliche Verantwortung zu übernehmen, die sich daraus ergebe, in zweifacher Weise zu. Vorteilhafte Wirkungen könnten sich zum einen unmittelbar aus der persönlichen Festlegung jedes Unterzeichners darauf ergeben, das Verbot auch künftig nicht zu beachten und sich von Zuwiderhandlungen selbst durch die Androhung strafrechtlicher Sanktionen nicht abhalten zu lassen. Solche Selbstfestlegungen verschafften den Verantwortlichen der PKK für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichterten ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten. Zum anderen liege es auf der Hand, dass derartige Bekenntnisse der Tätigkeit der PKK auch über eine durch sie vermittelte Stärkung der Solidarität mit anderen potenziellen Sympathisanten im Hinblick auf künftige verbotene Vereinsaktivitäten förderlich sei. Durch die Beteiligung an der groß angelegten Selbstbekenntnisaktion gebe der Unterzeichner auch anderen kurdischen Landsleuten, die der Sache der PKK nahe stünden, einen Anstoß, sich ihrerseits anzuschließen und auch selbst Bekenntnisse zu unterzeichnen. Hinzu komme, dass den einzelnen Mitgliedern und Sympathisanten bei künftigen verbotenen Aktivitäten die Überschreitung der Schwelle zur Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG in der Gewissheit, nicht allein zu stehen, wesentlich erleichtert werde. Unter diesem Aspekt wirke sich die Unterzeichnung von Selbstbekenntnissen im Rahmen einer groß angelegten Aktion auch schon aktuell vorteilhaft auf die Tätigkeit der PKK aus. Bei einer unmittelbaren Förderung der verbotenen Vereinstätigkeit durch Beteiligung an einer von der Führungsebene der PKK initiierten groß angelegten Kampagne, die auf die Stärkung der Bereitschaft von Sympathisanten zu verbotenen Aktivitäten abziele und eine Verfahrensflut - mit der Folge der Lahmlegung der Strafjustiz - auslösen solle, komme es auf eine Außenwirkung von vorneherein nicht an. Die Erklärungen könnten nicht dahin verstanden werden, dass die Unterzeichner - was durchaus ihr eigentliches und vorrangiges Anliegen sein möge - lediglich Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk forderten und die Überprüfung des Verbots der Betätigung für die PKK sowie dessen Aufhebung verlangten. Vielmehr gehe es den Erklärenden darum, unter allen Umständen, also gerade auch für den von ihnen erwarteten Fall, dass es bei dem Verbot bleibe, durch Selbstfestlegung und Stärkung der Solidarität mit der PKK einen Beitrag zur Fortführung ihrer Tätigkeit zu leisten. Schon durch die das Bekenntnis abschließende Erklärung, dass der Unterzeichner „sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus (also aus der Nichtanerkennung des Verbots) ergebe“, bringe der Unterzeichner unmissverständlich zum Ausdruck, dass er bereit sei, das Verbot, unabhängig von dessen geforderter Aufhebung, zu missachten und die der Zuwiderhandlung nachfolgende strafrechtliche Verfolgung in Kauf zu nehmen.
28 
Bei Anwendung dieser Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, hat der Kläger mit der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung die Bestrebungen der PKK unterstützt, weil sie für diese objektiv vorteilhaft gewesen sind. Dass der Kläger nur einer von mehreren zehntausend Unterzeichnern gewesen ist, steht dieser Annahme nicht entgegen, da ein objektiv messbarer Nutzen nicht feststellbar sein muss. Unerheblich ist auch, ob er sich - wie er inzwischen behauptet - der Bedeutung der Erklärung nicht bewusst und Opfer einer „Werbeaktion“ gewesen ist. Nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG muss ein durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht vorliegen, d.h. allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, genügen nicht. Die Einbürgerungsbehörde ist für die somit erforderlichen Anknüpfungstatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Diese Anknüpfungstatsachen müssen die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht nachgewiesen werden können (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - unter Hinweis auf BT-Drcks. 14/533, S. 18). Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind in der Regel nicht erforderlich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 99). Ein tatsachengestützter Verdacht auf Unterstützung sicherheitsgefährdender Bestrebungen ist daher auch dann gerechtfertigt, wenn der Ausländer behauptet, er sei sich der vorteilhaften Wirkung für die in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen nicht bewusst gewesen oder er habe sie nicht bezwecken wollen.
29 
Der Senat folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, soweit dieses ausgeführt hat, nicht ausnahmslos jede Unterstützungshandlung führe zum Ausschluss des Einbürgerungsanspruchs und bei einer Organisation wie der PKK, die einen erheblich höheren Mobilisierungsgrad habe, erscheine eine Differenzierung erforderlich, um bloße - im Grunde eher unpolitische - Mitläufer nicht mehr zu erfassen. Nach dem Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.07.2002 (aaO) fallen auch Betätigungen unterhalb der Tätigkeit als Funktionär jedenfalls dann unter § 86 Nr. 2 AuslG (entspricht § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG), wenn sie auf eine „nachhaltige“ Unterstützung auch nach dem Wirksamwerden des Verbots der PKK schließen lassen. Berlit (aaO RdNr. 98) vertritt dementsprechend die Auffassung, einzelne Unterstützungshandlungen rechtfertigten als tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme einer Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG nur (und erst) dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet seien, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit den Bestrebungen zu indizieren.
30 
Dem Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG lassen sich jedoch keine Hinweise für eine derart einschränkende Auslegung des Unterstützungsbegriffs bzw. für eine Einschränkung des weit gezogenen Kreises der einbürgerungsschädlichen Handlungen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 94; BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 aaO) entnehmen. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verlagert den Sicherheitsschutz weit in Handlungsbereiche vor, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und - für sich betrachtet - noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 65 und 89; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - und Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Einbürgerungsschädlich sind damit jedenfalls solche Unterstützungshandlungen, die (objektiv) strafbar sind.
31 
Auch den Motiven des Gesetzgebers, der mit der Einfügung des § 86 Nr. 2 AuslG a.F. durch Gesetz vom 15.07.1999 (BGBl. I, S. 1618) insbesondere die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindern wollte, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drcks. 14/533, S. 18 f.), lassen sich keine Hinweise auf eine Einschränkung des bewusst weiten Tatbestandes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entnehmen. Soweit Berlit (aaO RdNr. 98) das Vorliegen von Tatsachen als erforderlich ansieht, die eine dauernde Identifikation mit den sicherheitsgefährdenden Bestrebungen indizieren, werden (indirekt) subjektive Elemente ins Spiel gebracht, obwohl Feststellungen zur inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers gerade nicht getroffen werden müssen, weil ein tatsachengestützter Verdacht für Unterstützungshandlungen genügt. Dem Umstand, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine dauernde Identifikation mit sicherheitsgefährdenden Bestrebungen vorliegen oder nur eine (strafbare) Unterstützungshandlung von geringem Gewicht vorliegt, kann bei der Prüfung der Frage Rechnung getragen werden, ob sich der Einbürgerungsbewerber glaubhaft von den Bestrebungen abgewandt hat. Gleiches gilt, wenn - wie hier - ein Ermittlungsverfahren nach § 153 b Abs. 1 StPO i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG eingestellt wird.
32 
Die von der PKK zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung des Klägers verfolgten Bestrebungen waren gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet. Eine entsprechende Feststellung hat der erkennende Gerichtshof (vgl. Urteil vom 11.07.2002 aaO) hinsichtlich eines Zeitraums bis Mitte 1999 aufgrund der von der PKK (auch) in Deutschland verübten Gewalttätigkeiten getroffen; die PKK/ERNK ging danach im Bundesgebiet gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und Angehörige konkurrierender kurdischer Organisationen vor und hat sich damit eine eigene Strafgewalt in Deutschland angemaßt. Es ist auch davon auszugehen, dass die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung, also im Jahr 2001, aber auch noch heute, Bestrebungen verfolgen, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind. Zwar verkündete die PKK auf dem 7. Parteikongress im Januar 2000, sie strebe die Anerkennung der kurdischen Identität und kulturellen Autonomie auf politischem Wege und ohne Gewalt an, und es sind auch seitdem - soweit ersichtlich - keine Anschläge auf türkische oder deutsche Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland seitens der PKK mehr verübt worden. An der strikt hierarchischen und autoritären Struktur der Organisation hat sich aber auch nach der Umbenennung der PKK in KADEK im April 2002 bzw. in KONGRA GEL im November 2003 nichts wesentliches geändert (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, S. 232). Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (vgl. Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2004, S. 96) geht davon aus, innerhalb der Organisation herrsche statt freier Meinungsbildung immer noch das Prinzip von Befehl und Gehorsam. Gewalt sei weiterhin ein Mittel zur Durchsetzung der Ziele. Eine Mobilisierung der Mitglieder und Anhänger für gewalttätige Aktionen sei auch in Baden-Württemberg nach wie vor möglich.
33 
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Guerillaverbände der PKK zum 01. Juni 2004 den aus ihrer Sicht „einseitigen Waffenstillstand“ für beendet erklärt haben. In der zweiten Jahreshälfte 2004 kam es darauf hin zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen türkischer Armee und den Guerillaverbänden (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundes, S. 231). Das Auswärtige Amt berichtet im Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 03.05.2005, seit der Beendigung des „Waffenstillstandes“ sei es im Südosten nach offiziellen Angaben zu über 100 gewaltsamen Zusammenstößen zwischen türkischem Militär und PKK-Terroristen gekommen, bei denen nach einer internen türkischen Statistik zwischen Juni und Oktober 2004 13 Sicherheitskräfte und 57 PKK-Terroristen ums Leben gekommen seien. Eine dauerhafte Abkehr von gewalttätigen Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland ist unter diesen Umständen nicht feststellbar. Zudem wird weiterhin von „Bestrafungsaktionen“ im Rahmen der von der KONGRA GEL alljährlich in Deutschland durchgeführten Spendenkampagne, die auch der Versorgung der Guerillakämpfer in der Türkei und deren Ausstattung mit Waffen und Munition dient, berichtet (vgl. Verfassungsschutz des Landes Baden-Württemberg 2004, S. 100). Allein dies stellt eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1994 - 1 VR 10.93 -, NVwZ 1995, 587; VGH Baden-Württem-berg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -).
34 
Darüber hinaus gefährdet die PKK/KONGRA GEL auch durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland. Unter diese Alternative des § 11 S. 1 Nr. 2 StAG fallen Bestrebungen bzw. Organisationen, die im Bundesgebiet selbst keine Gewalt (mehr) anwenden oder vorbereiten, wohl aber im Herkunftsstaat gewalttätig agieren oder - als politische Exilorganisation - dortige Bestrebungen durch Wort („Propaganda“) oder Tat (etwa durch die Überweisung von Spenden; organisatorische bzw. logistische Unterstützung; Anwerbung von „Kämpfern“) unterstützen (vgl. Berlit aaO RdNr. 131). Das Sammeln von Spenden in der Bundesrepublik Deutschland für die Guerillakämpfer in der Türkei stellt sich als Vorbereitungshandlung für die Anwendung von Gewalt in der Türkei dar und gefährdet auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -; VG Gießen, Urteil vom 03.05.2004 - 10 E 2961/03 - juris; Berlit aaO RdNr. 131, der auf die Hervorhebung der PKK im Gesetzgebungsverfahren hinweist).
35 
Der Kläger hat schließlich nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG glaubhaft machen können, sich von der früheren Unterstützung der durch diese Vorschrift inkriminierten Bestrebungen „abgewandt“ zu haben. Hierfür genügt ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen nicht. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Bei veränderten Rahmenbedingungen kann eine Abwendung auch dann vorliegen, wenn für eine in der Vergangenheit liegende historisch-politische Situation die Entscheidung für die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen weiterhin als richtig behauptet, aber hinreichend deutlich erkennbar wird, dass und aus welchen Gründen sich die Rahmenbedingungen nachhaltig geändert haben und aus diesem Grunde eine von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG angesprochene Tätigkeit nicht mehr angenommen werden kann. Die Abwendung setzt grundsätzlich individuelle Lernprozesse voraus; dazu können aber auch von innerer Akzeptanz getragene kollektive Lernprozesse gehören. Die Glaubhaftmachung der Abwendung erfordert die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Die Dauer der verstrichenen Zeit zwischen der letzten Unterstützungshandlung und der Beurteilung des Einbürgerungsbewerbers kann auf der Ebene der Glaubhaftmachung der Abwendung von früheren Unterstützungshandlungen zu berücksichtigen sein (vgl. Berlit aaO, RdNr. 156 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64; BayVGH, Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Auch Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen sind für die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen maßgeblich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 158; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 -). Je geringer das Gewicht der Unterstützungshandlungen ist und je länger sie zurückliegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat (vgl. VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 aaO).
36 
Gemessen daran hat der Kläger eine Abwendung bzw. Distanzierung von der durch Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung begangenen Unterstützungshandlung nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Klägers nimmt der Senat ihm nicht ab, dass er vom Inhalt der sog. PKK-Selbsterklärung und dem Zusammenhang mit der Identitätskampagne der PKK nichts gewusst hat. Seine erstmals mit der Klagebegründung erhobene Behauptung, „der Kurde“ - im Gegensatz dazu war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von zwei Personen die Rede - habe von der PKK kein Wort gesagt und er sei sich nicht bewusst gewesen, eine Erklärung zugunsten der PKK abgegeben zu haben, weil er diese nicht gelesen habe, widerspricht seinen bisherigen Angaben. In der von ihm im Ermittlungsverfahren selbst geschriebenen Stellungnahme vom 17.09.2001 hatte er angegeben, er habe die Friedens-/Versöhnungsbestrebungen der PKK unterstützen wollen. Im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2004 heißt es, die Unterschrift sei von ihm abgegeben worden, weil sich die Kampagne maßgeblich auf angebliche Friedensaktivitäten der PKK bezogen habe. Wenn der Kläger aber die Friedens- bzw. Versöhnungsbestrebungen der PKK durch die Unterschrift unterstützen wollte, muss er sich zumindest der Herkunft der von ihm unterzeichneten Erklärung bewusst gewesen sein. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Vorhalt ausgeführt, die Stellungnahme vom 17.09.2001 sei zwischen den Verwandten, die am selben Tage wie er selbst die PKK-Selbsterklärung unterzeichnet hätten, abgestimmt worden. Dies löst jedoch den Widerspruch nicht auf. Zum einen ist damit nicht ausgedrückt, dass der Inhalt der Stellungnahme vom 17.09.2001 unzutreffend ist. Zum anderen hat sein Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 15.07.2004 die Angabe des Klägers, er habe die Friedensaktivitäten der PKK unterstützen wollen, noch einmal wiederholt. Auch dies spricht dafür, dass die Stellungnahme vom 17.09.2001 jedenfalls insoweit zutreffend war, als sich daraus die Kenntnis des Klägers von der Herkunft der Erklärung ergibt. Dass er dies nunmehr bestreitet, beruht nach Einschätzung des Senats eher auf prozesstaktischen Erwägungen. Zweifel an der behaupteten Abwendung bestehen damit nach wie vor.
37 
Es erscheint auch lebensfremd, dass keine der neun Personen, die bei der Unterschriftenaktion an der Arbeitsstelle des Klägers die PKK-Erklärungen unterzeichnet haben sollen, zumindest die Vermutung geäußert haben soll, die Erklärung stamme von der PKK bzw. die beiden Unterschriftensammler stünden der PKK nahe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Kläger an, die beiden Kurden, die die Unterschriften gesammelt hätten, seien ca. eine halbe Stunde lang an seiner Arbeitsstelle gewesen. Es sei Kaffee getrunken worden. Am Ende der Unterredung hätten alle neun Personen ihre Unterschrift geleistet. Von einer Überrumpelung des Klägers - wie dies in der Klagebegründung suggeriert wird, indem vorgetragen wurde, ihm sei keine Gelegenheit zum Studium des Textes der Erklärung gegeben worden und er habe spontan unterschrieben - kann deshalb auch aus seiner Sicht keine Rede sein. Auch jetzt fühlt sich der Kläger von den die Unterschrift verlangenden Personen in keiner Weise getäuscht. Angesichts seiner begrenzten Kenntnisse der deutschen Sprache mag es nachvollziehbar sein, dass er die Erklärung nicht im einzelnen gelesen und verstanden hat. Nicht glaubhaft ist aber, dass Inhalt und Herkunft der Erklärung, die in der Überschrift und im letzten, dem Feld für die Daten und die Unterschrift des Unterzeichners unmittelbar vorangestellten Absatz, aber auch im gesamten Text vielfach die PKK erwähnt, nicht angesprochen worden sein sollen. Es kommt hinzu, dass zur damaligen Zeit von der PKK massenhaft Unterschriften gesammelt worden sind - im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2003 (aaO) ist von ca. 100.000 an die Behörden der Bundesrepublik Deutschland gelangten Erklärungen die Rede -; die Identitätskampagne der PKK dürfte deshalb bei den kurdischen Volkszugehörigen, etwa an der Arbeitsstelle des Klägers Gesprächsthema gewesen sein.
38 
Auffällig ist auch, dass der Kläger sich, wenn ihm der Inhalt von ihm unterzeichneter Erklärungen vorgehalten wurde, mehrfach darauf berufen hat, er kenne den Inhalt nicht bzw. die Erklärung sei nicht von ihm selbst formuliert worden. Sowohl hinsichtlich der hier streitigen PKK-Erklärung als auch hinsichtlich der von ihm gefertigten Stellungnahme vom 17.09.2001 sowie im Zusammenhang mit dem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 23.11.2003 ist dieses Aussageverhalten festzustellen. Auch dies deutet darauf hin, dass er sich der eigentlichen Problematik einer Unterstützung der PKK zu entziehen versucht. Da der Senat aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag und in seinem Verhalten nicht davon überzeugt ist, dass er von der Herkunft der PKK-Erklärung nichts gewusst hat, ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er nicht erneut die PKK unterstützen wird. Seine Äußerung, die deutschen Gesetze (= das Verbot der PKK) gälten auch für ihn, genügt hierfür nicht.
39 
Wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG hat der Kläger auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Einbürgerung nach § 8 StAG. In einer solchen Fallgestaltung ist das Ermessen in der Weise reduziert, dass lediglich die Versagung der Einbürgerung ermessensfehlerfrei möglich wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; Nr. 8.1.2.5 StAR-VwV). Offen bleiben kann, ob Ausschlussgründe nach § 11 Satz 1 StAG - wofür der Wortlaut spricht - nur den Rechtsanspruch, nicht aber eine Ermessenseinbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG ausschließen (so Berlit aaO, Rdnr.4 ff.). Denn im Regelfall ist eine Versagung der Ermessenseinbürgerung jedenfalls im Falle des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StAG als gesetzlich gewollt anzusehen, so dass nur ausnahmsweise davon abgesehen werden kann (vgl. Berlit aaO, Rdnr. 202 f.). Eine atypische Situation, die eine solche Annahme nahe legen könnte, ist hier nicht gegeben.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Gründe

 
23 
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 03.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 18.10.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung noch kommt eine Ermessenseinbürgerung in Betracht. Das mit der Berufung angegriffene Urteil war dementsprechend abzuändern.
24 
Maßgeblich für die Frage, ob der Kläger einzubürgern ist, ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Einbürgerungsanspruch ist daher § 10 StAG i.d.F. des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950). Allein umstritten ist, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG vorliegen bzw. ob ein Ausschlussgrund i.S.v. § 11 StAG gegeben ist. Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG, wonach der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben muss, ist gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG abzusehen, da der Kläger im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Auch hat er seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Am 05.11.1996 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
25 
Für den Einbürgerungsanspruch eines Ausländers nach § 10 StAG ist Voraussetzung, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG). Im Zusammenhang damit regelt § 11 S. 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die in §§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
26 
Als tatbestandsmäßiges Unterstützen i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG ist jede Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft ist; dazu zählen etwa die öffentliche oder nicht öffentliche Befürwortung von den in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen durch Wort, Schrift und Bild, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Ziele (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - juris; Berlit in GK-StAR IV - 2 § 11 RdNrn. 96 ff., Stand Oktober 2005). Entsprechend legt das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 -, DVBl. 2005, 1203) den Begriff des Unterstützens terroristischer Vereinigungen in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG aus. Danach ist als tatbestandserhebliches Unterstützen - in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a StGB entwickelten Kriterien - jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dies umfasst jedes Tätigwerden eines Nichtmitgliedes, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer (auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten) Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie - unter Berücksichtigung des präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Zwecks des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG - auf eine subjektive Vorwerfbarkeit.
27 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist in der vom Kläger vorgenommenen Unterzeichnung der sog. PKK-Selbsterklärung eine i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG maßgebliche Unterstützungshandlung zu sehen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2004 - 2 K 913/04 - Vensa; VG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2004 - 8 K 9265/03 -; VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 - 12 K 80/04 - juris; ebenso wohl OVG Hamburg, Beschluss vom 08.09.2005 - 3 BF 172/04 -; a.A. Berlit aaO RdNr. 121, wonach der Ausschlussgrund nur gegeben ist, soweit die Erklärung eine nachhaltige Identifizierung mit der PKK indiziert). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.03.2003 - 3 StR 377/02 -, NJW 2003, 2621) liegt in der Unterzeichnung der Bekenntniserklärung „Auch ich bin ein PKK’ler“ eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot, sich für die PKK zu betätigen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG). Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, einem Vereinsverbot handele auch ein nicht mitgliedschaftlich und sonst nicht organisatorisch eingebundener Dritter zuwider, wenn sein Verhalten auf die verbotene Vereinstätigkeit bezogen und dieser förderlich sei. Auf die Feststellung eines tatsächlich eingetretenen messbaren Nutzens komme es nicht an; es genüge, dass das Täterhandeln konkret geeignet sei, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Die PKK-Selbsterklärung sei auf die verbotene Tätigkeit der PKK bezogen und - jedenfalls unter Berücksichtigung der Kampagne, in deren Rahmen sie abgegeben worden sei - konkret geeignet, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu entfalten. Eine solche Eignung komme der Erklärung aufgrund der in ihr erklärten Absicht, das Verbot nicht anzuerkennen und sämtliche Verantwortung zu übernehmen, die sich daraus ergebe, in zweifacher Weise zu. Vorteilhafte Wirkungen könnten sich zum einen unmittelbar aus der persönlichen Festlegung jedes Unterzeichners darauf ergeben, das Verbot auch künftig nicht zu beachten und sich von Zuwiderhandlungen selbst durch die Androhung strafrechtlicher Sanktionen nicht abhalten zu lassen. Solche Selbstfestlegungen verschafften den Verantwortlichen der PKK für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichterten ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten. Zum anderen liege es auf der Hand, dass derartige Bekenntnisse der Tätigkeit der PKK auch über eine durch sie vermittelte Stärkung der Solidarität mit anderen potenziellen Sympathisanten im Hinblick auf künftige verbotene Vereinsaktivitäten förderlich sei. Durch die Beteiligung an der groß angelegten Selbstbekenntnisaktion gebe der Unterzeichner auch anderen kurdischen Landsleuten, die der Sache der PKK nahe stünden, einen Anstoß, sich ihrerseits anzuschließen und auch selbst Bekenntnisse zu unterzeichnen. Hinzu komme, dass den einzelnen Mitgliedern und Sympathisanten bei künftigen verbotenen Aktivitäten die Überschreitung der Schwelle zur Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG in der Gewissheit, nicht allein zu stehen, wesentlich erleichtert werde. Unter diesem Aspekt wirke sich die Unterzeichnung von Selbstbekenntnissen im Rahmen einer groß angelegten Aktion auch schon aktuell vorteilhaft auf die Tätigkeit der PKK aus. Bei einer unmittelbaren Förderung der verbotenen Vereinstätigkeit durch Beteiligung an einer von der Führungsebene der PKK initiierten groß angelegten Kampagne, die auf die Stärkung der Bereitschaft von Sympathisanten zu verbotenen Aktivitäten abziele und eine Verfahrensflut - mit der Folge der Lahmlegung der Strafjustiz - auslösen solle, komme es auf eine Außenwirkung von vorneherein nicht an. Die Erklärungen könnten nicht dahin verstanden werden, dass die Unterzeichner - was durchaus ihr eigentliches und vorrangiges Anliegen sein möge - lediglich Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk forderten und die Überprüfung des Verbots der Betätigung für die PKK sowie dessen Aufhebung verlangten. Vielmehr gehe es den Erklärenden darum, unter allen Umständen, also gerade auch für den von ihnen erwarteten Fall, dass es bei dem Verbot bleibe, durch Selbstfestlegung und Stärkung der Solidarität mit der PKK einen Beitrag zur Fortführung ihrer Tätigkeit zu leisten. Schon durch die das Bekenntnis abschließende Erklärung, dass der Unterzeichner „sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus (also aus der Nichtanerkennung des Verbots) ergebe“, bringe der Unterzeichner unmissverständlich zum Ausdruck, dass er bereit sei, das Verbot, unabhängig von dessen geforderter Aufhebung, zu missachten und die der Zuwiderhandlung nachfolgende strafrechtliche Verfolgung in Kauf zu nehmen.
28 
Bei Anwendung dieser Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, hat der Kläger mit der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung die Bestrebungen der PKK unterstützt, weil sie für diese objektiv vorteilhaft gewesen sind. Dass der Kläger nur einer von mehreren zehntausend Unterzeichnern gewesen ist, steht dieser Annahme nicht entgegen, da ein objektiv messbarer Nutzen nicht feststellbar sein muss. Unerheblich ist auch, ob er sich - wie er inzwischen behauptet - der Bedeutung der Erklärung nicht bewusst und Opfer einer „Werbeaktion“ gewesen ist. Nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG muss ein durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht vorliegen, d.h. allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, genügen nicht. Die Einbürgerungsbehörde ist für die somit erforderlichen Anknüpfungstatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Diese Anknüpfungstatsachen müssen die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht nachgewiesen werden können (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - unter Hinweis auf BT-Drcks. 14/533, S. 18). Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind in der Regel nicht erforderlich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 99). Ein tatsachengestützter Verdacht auf Unterstützung sicherheitsgefährdender Bestrebungen ist daher auch dann gerechtfertigt, wenn der Ausländer behauptet, er sei sich der vorteilhaften Wirkung für die in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen nicht bewusst gewesen oder er habe sie nicht bezwecken wollen.
29 
Der Senat folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, soweit dieses ausgeführt hat, nicht ausnahmslos jede Unterstützungshandlung führe zum Ausschluss des Einbürgerungsanspruchs und bei einer Organisation wie der PKK, die einen erheblich höheren Mobilisierungsgrad habe, erscheine eine Differenzierung erforderlich, um bloße - im Grunde eher unpolitische - Mitläufer nicht mehr zu erfassen. Nach dem Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.07.2002 (aaO) fallen auch Betätigungen unterhalb der Tätigkeit als Funktionär jedenfalls dann unter § 86 Nr. 2 AuslG (entspricht § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG), wenn sie auf eine „nachhaltige“ Unterstützung auch nach dem Wirksamwerden des Verbots der PKK schließen lassen. Berlit (aaO RdNr. 98) vertritt dementsprechend die Auffassung, einzelne Unterstützungshandlungen rechtfertigten als tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme einer Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG nur (und erst) dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet seien, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit den Bestrebungen zu indizieren.
30 
Dem Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG lassen sich jedoch keine Hinweise für eine derart einschränkende Auslegung des Unterstützungsbegriffs bzw. für eine Einschränkung des weit gezogenen Kreises der einbürgerungsschädlichen Handlungen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 94; BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 aaO) entnehmen. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verlagert den Sicherheitsschutz weit in Handlungsbereiche vor, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und - für sich betrachtet - noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 65 und 89; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - und Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Einbürgerungsschädlich sind damit jedenfalls solche Unterstützungshandlungen, die (objektiv) strafbar sind.
31 
Auch den Motiven des Gesetzgebers, der mit der Einfügung des § 86 Nr. 2 AuslG a.F. durch Gesetz vom 15.07.1999 (BGBl. I, S. 1618) insbesondere die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindern wollte, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drcks. 14/533, S. 18 f.), lassen sich keine Hinweise auf eine Einschränkung des bewusst weiten Tatbestandes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entnehmen. Soweit Berlit (aaO RdNr. 98) das Vorliegen von Tatsachen als erforderlich ansieht, die eine dauernde Identifikation mit den sicherheitsgefährdenden Bestrebungen indizieren, werden (indirekt) subjektive Elemente ins Spiel gebracht, obwohl Feststellungen zur inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers gerade nicht getroffen werden müssen, weil ein tatsachengestützter Verdacht für Unterstützungshandlungen genügt. Dem Umstand, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine dauernde Identifikation mit sicherheitsgefährdenden Bestrebungen vorliegen oder nur eine (strafbare) Unterstützungshandlung von geringem Gewicht vorliegt, kann bei der Prüfung der Frage Rechnung getragen werden, ob sich der Einbürgerungsbewerber glaubhaft von den Bestrebungen abgewandt hat. Gleiches gilt, wenn - wie hier - ein Ermittlungsverfahren nach § 153 b Abs. 1 StPO i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG eingestellt wird.
32 
Die von der PKK zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung des Klägers verfolgten Bestrebungen waren gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet. Eine entsprechende Feststellung hat der erkennende Gerichtshof (vgl. Urteil vom 11.07.2002 aaO) hinsichtlich eines Zeitraums bis Mitte 1999 aufgrund der von der PKK (auch) in Deutschland verübten Gewalttätigkeiten getroffen; die PKK/ERNK ging danach im Bundesgebiet gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und Angehörige konkurrierender kurdischer Organisationen vor und hat sich damit eine eigene Strafgewalt in Deutschland angemaßt. Es ist auch davon auszugehen, dass die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung, also im Jahr 2001, aber auch noch heute, Bestrebungen verfolgen, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind. Zwar verkündete die PKK auf dem 7. Parteikongress im Januar 2000, sie strebe die Anerkennung der kurdischen Identität und kulturellen Autonomie auf politischem Wege und ohne Gewalt an, und es sind auch seitdem - soweit ersichtlich - keine Anschläge auf türkische oder deutsche Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland seitens der PKK mehr verübt worden. An der strikt hierarchischen und autoritären Struktur der Organisation hat sich aber auch nach der Umbenennung der PKK in KADEK im April 2002 bzw. in KONGRA GEL im November 2003 nichts wesentliches geändert (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, S. 232). Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (vgl. Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2004, S. 96) geht davon aus, innerhalb der Organisation herrsche statt freier Meinungsbildung immer noch das Prinzip von Befehl und Gehorsam. Gewalt sei weiterhin ein Mittel zur Durchsetzung der Ziele. Eine Mobilisierung der Mitglieder und Anhänger für gewalttätige Aktionen sei auch in Baden-Württemberg nach wie vor möglich.
33 
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Guerillaverbände der PKK zum 01. Juni 2004 den aus ihrer Sicht „einseitigen Waffenstillstand“ für beendet erklärt haben. In der zweiten Jahreshälfte 2004 kam es darauf hin zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen türkischer Armee und den Guerillaverbänden (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundes, S. 231). Das Auswärtige Amt berichtet im Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 03.05.2005, seit der Beendigung des „Waffenstillstandes“ sei es im Südosten nach offiziellen Angaben zu über 100 gewaltsamen Zusammenstößen zwischen türkischem Militär und PKK-Terroristen gekommen, bei denen nach einer internen türkischen Statistik zwischen Juni und Oktober 2004 13 Sicherheitskräfte und 57 PKK-Terroristen ums Leben gekommen seien. Eine dauerhafte Abkehr von gewalttätigen Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland ist unter diesen Umständen nicht feststellbar. Zudem wird weiterhin von „Bestrafungsaktionen“ im Rahmen der von der KONGRA GEL alljährlich in Deutschland durchgeführten Spendenkampagne, die auch der Versorgung der Guerillakämpfer in der Türkei und deren Ausstattung mit Waffen und Munition dient, berichtet (vgl. Verfassungsschutz des Landes Baden-Württemberg 2004, S. 100). Allein dies stellt eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1994 - 1 VR 10.93 -, NVwZ 1995, 587; VGH Baden-Württem-berg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -).
34 
Darüber hinaus gefährdet die PKK/KONGRA GEL auch durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland. Unter diese Alternative des § 11 S. 1 Nr. 2 StAG fallen Bestrebungen bzw. Organisationen, die im Bundesgebiet selbst keine Gewalt (mehr) anwenden oder vorbereiten, wohl aber im Herkunftsstaat gewalttätig agieren oder - als politische Exilorganisation - dortige Bestrebungen durch Wort („Propaganda“) oder Tat (etwa durch die Überweisung von Spenden; organisatorische bzw. logistische Unterstützung; Anwerbung von „Kämpfern“) unterstützen (vgl. Berlit aaO RdNr. 131). Das Sammeln von Spenden in der Bundesrepublik Deutschland für die Guerillakämpfer in der Türkei stellt sich als Vorbereitungshandlung für die Anwendung von Gewalt in der Türkei dar und gefährdet auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -; VG Gießen, Urteil vom 03.05.2004 - 10 E 2961/03 - juris; Berlit aaO RdNr. 131, der auf die Hervorhebung der PKK im Gesetzgebungsverfahren hinweist).
35 
Der Kläger hat schließlich nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG glaubhaft machen können, sich von der früheren Unterstützung der durch diese Vorschrift inkriminierten Bestrebungen „abgewandt“ zu haben. Hierfür genügt ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen nicht. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Bei veränderten Rahmenbedingungen kann eine Abwendung auch dann vorliegen, wenn für eine in der Vergangenheit liegende historisch-politische Situation die Entscheidung für die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen weiterhin als richtig behauptet, aber hinreichend deutlich erkennbar wird, dass und aus welchen Gründen sich die Rahmenbedingungen nachhaltig geändert haben und aus diesem Grunde eine von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG angesprochene Tätigkeit nicht mehr angenommen werden kann. Die Abwendung setzt grundsätzlich individuelle Lernprozesse voraus; dazu können aber auch von innerer Akzeptanz getragene kollektive Lernprozesse gehören. Die Glaubhaftmachung der Abwendung erfordert die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Die Dauer der verstrichenen Zeit zwischen der letzten Unterstützungshandlung und der Beurteilung des Einbürgerungsbewerbers kann auf der Ebene der Glaubhaftmachung der Abwendung von früheren Unterstützungshandlungen zu berücksichtigen sein (vgl. Berlit aaO, RdNr. 156 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64; BayVGH, Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Auch Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen sind für die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen maßgeblich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 158; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 -). Je geringer das Gewicht der Unterstützungshandlungen ist und je länger sie zurückliegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat (vgl. VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 aaO).
36 
Gemessen daran hat der Kläger eine Abwendung bzw. Distanzierung von der durch Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung begangenen Unterstützungshandlung nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Klägers nimmt der Senat ihm nicht ab, dass er vom Inhalt der sog. PKK-Selbsterklärung und dem Zusammenhang mit der Identitätskampagne der PKK nichts gewusst hat. Seine erstmals mit der Klagebegründung erhobene Behauptung, „der Kurde“ - im Gegensatz dazu war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von zwei Personen die Rede - habe von der PKK kein Wort gesagt und er sei sich nicht bewusst gewesen, eine Erklärung zugunsten der PKK abgegeben zu haben, weil er diese nicht gelesen habe, widerspricht seinen bisherigen Angaben. In der von ihm im Ermittlungsverfahren selbst geschriebenen Stellungnahme vom 17.09.2001 hatte er angegeben, er habe die Friedens-/Versöhnungsbestrebungen der PKK unterstützen wollen. Im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2004 heißt es, die Unterschrift sei von ihm abgegeben worden, weil sich die Kampagne maßgeblich auf angebliche Friedensaktivitäten der PKK bezogen habe. Wenn der Kläger aber die Friedens- bzw. Versöhnungsbestrebungen der PKK durch die Unterschrift unterstützen wollte, muss er sich zumindest der Herkunft der von ihm unterzeichneten Erklärung bewusst gewesen sein. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Vorhalt ausgeführt, die Stellungnahme vom 17.09.2001 sei zwischen den Verwandten, die am selben Tage wie er selbst die PKK-Selbsterklärung unterzeichnet hätten, abgestimmt worden. Dies löst jedoch den Widerspruch nicht auf. Zum einen ist damit nicht ausgedrückt, dass der Inhalt der Stellungnahme vom 17.09.2001 unzutreffend ist. Zum anderen hat sein Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 15.07.2004 die Angabe des Klägers, er habe die Friedensaktivitäten der PKK unterstützen wollen, noch einmal wiederholt. Auch dies spricht dafür, dass die Stellungnahme vom 17.09.2001 jedenfalls insoweit zutreffend war, als sich daraus die Kenntnis des Klägers von der Herkunft der Erklärung ergibt. Dass er dies nunmehr bestreitet, beruht nach Einschätzung des Senats eher auf prozesstaktischen Erwägungen. Zweifel an der behaupteten Abwendung bestehen damit nach wie vor.
37 
Es erscheint auch lebensfremd, dass keine der neun Personen, die bei der Unterschriftenaktion an der Arbeitsstelle des Klägers die PKK-Erklärungen unterzeichnet haben sollen, zumindest die Vermutung geäußert haben soll, die Erklärung stamme von der PKK bzw. die beiden Unterschriftensammler stünden der PKK nahe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Kläger an, die beiden Kurden, die die Unterschriften gesammelt hätten, seien ca. eine halbe Stunde lang an seiner Arbeitsstelle gewesen. Es sei Kaffee getrunken worden. Am Ende der Unterredung hätten alle neun Personen ihre Unterschrift geleistet. Von einer Überrumpelung des Klägers - wie dies in der Klagebegründung suggeriert wird, indem vorgetragen wurde, ihm sei keine Gelegenheit zum Studium des Textes der Erklärung gegeben worden und er habe spontan unterschrieben - kann deshalb auch aus seiner Sicht keine Rede sein. Auch jetzt fühlt sich der Kläger von den die Unterschrift verlangenden Personen in keiner Weise getäuscht. Angesichts seiner begrenzten Kenntnisse der deutschen Sprache mag es nachvollziehbar sein, dass er die Erklärung nicht im einzelnen gelesen und verstanden hat. Nicht glaubhaft ist aber, dass Inhalt und Herkunft der Erklärung, die in der Überschrift und im letzten, dem Feld für die Daten und die Unterschrift des Unterzeichners unmittelbar vorangestellten Absatz, aber auch im gesamten Text vielfach die PKK erwähnt, nicht angesprochen worden sein sollen. Es kommt hinzu, dass zur damaligen Zeit von der PKK massenhaft Unterschriften gesammelt worden sind - im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2003 (aaO) ist von ca. 100.000 an die Behörden der Bundesrepublik Deutschland gelangten Erklärungen die Rede -; die Identitätskampagne der PKK dürfte deshalb bei den kurdischen Volkszugehörigen, etwa an der Arbeitsstelle des Klägers Gesprächsthema gewesen sein.
38 
Auffällig ist auch, dass der Kläger sich, wenn ihm der Inhalt von ihm unterzeichneter Erklärungen vorgehalten wurde, mehrfach darauf berufen hat, er kenne den Inhalt nicht bzw. die Erklärung sei nicht von ihm selbst formuliert worden. Sowohl hinsichtlich der hier streitigen PKK-Erklärung als auch hinsichtlich der von ihm gefertigten Stellungnahme vom 17.09.2001 sowie im Zusammenhang mit dem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 23.11.2003 ist dieses Aussageverhalten festzustellen. Auch dies deutet darauf hin, dass er sich der eigentlichen Problematik einer Unterstützung der PKK zu entziehen versucht. Da der Senat aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag und in seinem Verhalten nicht davon überzeugt ist, dass er von der Herkunft der PKK-Erklärung nichts gewusst hat, ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er nicht erneut die PKK unterstützen wird. Seine Äußerung, die deutschen Gesetze (= das Verbot der PKK) gälten auch für ihn, genügt hierfür nicht.
39 
Wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG hat der Kläger auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Einbürgerung nach § 8 StAG. In einer solchen Fallgestaltung ist das Ermessen in der Weise reduziert, dass lediglich die Versagung der Einbürgerung ermessensfehlerfrei möglich wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; Nr. 8.1.2.5 StAR-VwV). Offen bleiben kann, ob Ausschlussgründe nach § 11 Satz 1 StAG - wofür der Wortlaut spricht - nur den Rechtsanspruch, nicht aber eine Ermessenseinbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG ausschließen (so Berlit aaO, Rdnr.4 ff.). Denn im Regelfall ist eine Versagung der Ermessenseinbürgerung jedenfalls im Falle des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StAG als gesetzlich gewollt anzusehen, so dass nur ausnahmsweise davon abgesehen werden kann (vgl. Berlit aaO, Rdnr. 202 f.). Eine atypische Situation, die eine solche Annahme nahe legen könnte, ist hier nicht gegeben.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Sonstige Literatur

 
42 
Rechtsmittelbelehrung
43 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
44 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
45 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
46 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
47 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 42.1) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.