Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Feb. 2008 - 13 S 1169/07

bei uns veröffentlicht am20.02.2008

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. April 2007 - 11 K 3637/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt seine Einbürgerung.
Der Kläger ist Staatsangehöriger von Sri Lanka und tamilischer Volkszugehöriger. Am 2.7.1972 wurde er in Jaffna geboren. Er reiste am 6.4.1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 22.5.1997 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 28.4.1998 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Kläger als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, nachdem es mit Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.3.1998 - A 4 K 14020/97 - hierzu verpflichtet worden war. Das Gericht ging hierbei davon aus, dass der Kläger in seiner Heimat auf der Jaffna-Halbinsel zunächst von der LTTE („Liberation Tigers of Tamil Eelam“) und dann auch von der Armee bedrängt worden und deshalb nach Colombo gegangen sei, wo er unter LTTE-Verdacht verhaftet, verhört und misshandelt worden sei. Seit dem 18.5.1998 besitzt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Unter dem 7.9.2003 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. Am 24.9.2003 gab er gegenüber der Beklagten eine Loyalitätserklärung zum Einbürgerungsantrag ab. Darin bekannte er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und erklärte, dass er keine Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe, die u.a. gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet seien oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Laut Vermerk der zuständigen Sachbearbeiterin sei durch ein persönliches Gespräch festgestellt worden, dass der Kläger über Grundkenntnisse der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland verfüge. Am 21.11.2003 absolvierte er bei der Volkshochschule Stuttgart einen Sprachtest, den er mit 72 Punkten bestand. Sein Führungszeugnis (Stand 3.8.2004) enthielt keine Eintragungen.
Mit Schreiben vom 9.6.2005 teilte das Innenministerium Baden-Württemberg mit, es stimme einer Einbürgerung des Klägers gegenwärtig nicht zu. Er sei dem Landesamt für Verfassungsschutz im Zusammenhang mit der LTTE bekannt. Er habe zumindest 1999 als Schriftführer dem erweiterten Vorstand der „Kultur Vereinigung der Tamilen e.V.“, die der LTTE nahestehe, angehört und sei auch Gründungsmitglied. Dieser Verein trete zwar nach außen hin selbständig auf; seine Verknüpfung mit der LTTE erschließe sich jedoch daraus, dass bewährte LTTE-Kader oder LTTE-Mitglieder Führungsrollen übernähmen. Die Nähe dieses Vereins zur LTTE werde beispielsweise anhand eines Veranstaltungsplakats für eine Kulturveranstaltung am 17.6.2000 deutlich, das in Umrissen das geplante „Tamil Eelam“ sowie einen LTTE-Führer zeige. Bei einer Kulturveranstaltung des Vereins vom 20.1.2001 habe es sich in Wahrheit um eine Heldengedenkfeier zu Ehren eines damaligen LTTE-Funktionärs gehandelt. An der Veranstaltung hätten auch hochrangige LTTE-Kader wie z.B. der Regionalführer von Süddeutschland teilgenommen. Sie sei einerseits von kulturellen und folkloristischen Darbietungen geprägt gewesen, andererseits seien aber auch Revolutionslieder vorgetragen worden und der Vorsitzende einer Nebenorganisation der LTTE habe eine engagierte Rede gehalten, in der er für die Unterstützung des tamilischen Freiheitskampfes geworben habe. Im Veranstaltungsbereich seien an Informationsständen LTTE-Propagandaartikel verkauft worden. Eine Unterstützung der LTTE von deutschem Boden aus schließe Vorbereitungshandlungen ein, die auf die Anwendung von Gewalt gerichtet seien und deshalb auswärtige Belange der Bundesrepublik, nämlich die Beziehungen zu Sri Lanka und gegebenenfalls auch zu Indien, gefährdeten. Die regionalen Unterstützervereine nähmen an diesen Bestrebungen teil, auch wenn sie gleichzeitig dem bloßen geselligen Zusammensein der Mitglieder und Sympathisanten oder einer friedlichen, im Einklang mit der Verfassung stehenden Wahrnehmung von deren Belangen und Interessen dienten. Diese Vereine beteiligten sich zugleich auch an Aktionen, die von der LTTE gesteuert seien. Zudem unterstützten sie diese finanziell.
Unter dem 10.8.2005 nahm der Kläger wie folgt Stellung: In seiner Freizeit gehe er gern zu tamilischen Kulturveranstaltungen, um seine Freunde und Bekannte zu treffen. Dort habe er auch Herrn A. getroffen. Dieser habe ihm berichtet, die Anmietung einer Halle sei erheblich günstiger, wenn sie einen eigenen Kulturverein gründen würden. Dies könnten jedoch nur Personen, die einen unbefristeten Aufenthaltsstatus besäßen. Auf seine Bitte hin habe er - der Kläger - sich bereit erklärt zu helfen. Er habe Herrn A. darauf hingewiesen, dass er für irgendwelche Tätigkeiten keine Zeit habe, da er sehr viel arbeite. Dieser habe geantwortet, der Kläger solle ihm einfach eine Fotokopie seines Reisepasses geben, um alles weitere könne er sich kümmern. Am 28.11.1999 habe er dann eine Einladung für den 12.12.1999 bekommen. An diesem Tag habe er Herrn A. die Fotokopie seines Reisepasses übergeben und unterschrieben. Danach habe er gleich wieder zur Arbeit gehen müssen. Um seine Familie im Rahmen der Familienzusammenführung nach Deutschland zu holen, habe er Geld benötigt und deshalb zwei Arbeitsstellen gehabt. Seit seine Familie hier in Deutschland sei, kümmere er sich um seine Frau und seine Kinder, gehe zur Arbeit und habe keinen Kontakt zu den Tigern. In seiner knapp bemessenen Freizeit besuchten er und seine Familie manchmal tamilische Kulturveranstaltungen. Bei den vom Landesamt für Verfassungsschutz erwähnten Veranstaltungen sei er jedoch nicht zugegen gewesen. Mittlerweile habe er mit Schreiben vom 5.8.2004 seine Mitgliedschaft in dem tamilischen Kulturverein gekündigt. Er habe keinerlei Kontakte zur LTTE und mit dem Kulturverein nun nichts mehr zu tun.
Am 4.10.2006 erhob der Kläger Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart. Zur Begründung trug er vor, er habe nie den entsprechenden Kontakt zu dem tamilischen Kulturverein e.V. Stuttgart gehabt. Seine Mitgliedschaft habe auf reiner Gefälligkeit basiert. Mit Schreiben vom 5.8.2004 habe er die Mitgliedschaft gekündigt. Er habe mit Schreiben vom 10.8.2005 dargelegt, dass und warum er sich von diesem Verein in vollem Umfang distanziere. Er habe an keiner einzigen Veranstaltung dieses Vereins teilgenommen und insbesondere keinen Kontakt zur LTTE.
Mit Bescheid vom 15.12.2006 lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag des Klägers ab. Die Erkenntnisse bezüglich seiner Betätigung für die der LTTE nahestehende „Kulturvereinigung der Tamilen in Stuttgart e.V.“ belege, dass er von deutschem Boden aus die LTTE unterstützt habe. Eine Abwendung von diesen Bestrebungen könne nicht schon dem Umstand entnommen werden, dass er dem Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg letztmals 1999 mit einer Tätigkeit als Schriftführer bekannt geworden sei. Bestätigt werde dies durch seine Einlassung, wonach er seine Mitgliedschaft erst mit Schreiben vom 5.8.2004 gekündigt habe. Sein Vortrag, er sei ohne Absicht in die Schriftführerschaft des Vereins „hereingerutscht“, weil er einem Bekannten eine Kopie des Reisepasses geliehen habe, vermöge nicht zu überzeugen. Auch sonst fehle es seiner Darstellung an Schlüssigkeit und logischer Überzeugungskraft. Einerseits trage er vor, gerne zu tamilischen Kulturveranstaltungen zu gehen, um Freunde und Bekannte zu treffen. Diese Kontakte hätten jedoch durch die Bemühungen, eine ausreichende Lebensgrundlage für die Einreise der Familie zu schaffen, und erst recht seit seine Familie hier lebe, stark nachgelassen. Andererseits trage er vor, mit seiner Familie weiterhin manchmal tamilische Kulturveranstaltungen zu besuchen.
Unter dem 17.1.2007 und dem 1.3.2007 teilte das Innenministerium Baden-Württemberg auf Anfrage des Verwaltungsgerichts ergänzend mit, der Kläger sei durch eine zuverlässige Quelle als Teilnehmer einer Veranstaltung am 22.1.2005 in Karlsruhe identifiziert worden. Bei dieser Veranstaltung sei die Fahne der LTTE gehisst worden und es seien Lobreden auf einen ehemaligen LTTE-Funktionär gehalten worden. Der Bezug zur LTTE ergebe sich auch aus dem Emblem und dem Schriftzug der Organisation auf der im Internet veröffentlichten Einladung zur Veranstaltung. Die Veranstaltung habe um 16.30 Uhr begonnen und etwa vier Stunden gedauert.
Der Kläger nahm hierzu wie folgt Stellung: Er bestreite, an einer Veranstaltung der LTTE am 22.1.2005 in Karlsruhe teilgenommen zu haben. In der Nacht vom 21. auf den 22.1.2005 habe er von 21.59 Uhr bis 6.01 Uhr morgens gearbeitet. Zwischen 7.30 Uhr und 9.00 Uhr habe er noch eine Nebentätigkeit bei einer Gebäudereinigungsfirma ausgeübt. Am 22.1.2005 seien er und seine Familie zu einem häuslichen Gedenktag aus Anlass des Todes der Mutter eines Freundes in Folge des Tsunami eingeladen gewesen. Sie seien zu Hause gegen 17.30 Uhr aufgebrochen, der Gedenktag habe etwa um 18.00 Uhr bei dem in der Nähe wohnenden Freund angefangen. Daher könne er nicht an diesem Tag in Karlsruhe gewesen sein.
10 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart am 26.4.2007 wurde der beim Landesamt für Verfassungsschutz beschäftigte Zeuge ... vernommen. Er gab an: Das Protokoll der Versammlung vom 19.10.1999 enthalte die Aussage, dass der Kläger als Schriftführer ohne Gegenstimme gewählt worden sei. Hieraus könne geschlossen werden, dass er als Schriftführer tätig gewesen sei. Welche Tätigkeiten er entfaltet habe, wisse er - der Zeuge - aber nicht. Er habe auch keine Erkenntnisse, dass der Kläger Tätigkeiten für die Kulturvereinigung der Tamilen entfaltet habe. Er wisse nur, dass er Teilnehmer an der Veranstaltung am 22.1.2005 gewesen sei. Aus einem Antrag, den der Kläger im Jahr 1998 gestellt habe, sei der Quelle des Landesamts für Verfassungsschutz das Lichtbild des Klägers kurz vor dem 8.3.2001 vorgelegt worden. Die Quelle sei bei der Veranstaltung am 22.1.2005 anwesend gewesen; sie habe den Kläger als Teilnehmer identifiziert. Sie habe dem V-Mann-Führer mündlich berichtet; dieser habe ein Protokoll gefertigt. Die Quelle sei nach Ansicht des Landesamts für Verfassungsschutz zuverlässig. Sie zähle zu den etwa 110 Mitgliedern der LTTE, von denen im Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2005 die Rede sei. Der Kläger zähle nach Ansicht des Landesamts für Verfassungsschutz nicht zu diesen 110 Mitgliedern. Bei der Veranstaltung am 22.1.2005 seien etwa 300 Personen anwesend gewesen. Hierbei habe die zur Volksgruppe der Tamilen gehörende Quelle weniger als 30 Personen benannt. Die Kulturvereinigung der Tamilen gelte seit der Veranstaltung am 17.6.2000 als LTTE-nah. Mangels Erkenntnissen könne er nicht sagen, dass die Kulturvereinigung schon zuvor der LTTE nahegestanden habe. Ob die Kulturvereinigung auch Veranstaltungen, die nicht von der LTTE geprägt worden seien, veranstaltet habe, wisse er nicht. Dass die Veranstaltung am 22.1.2005 LTTE-nah gewesen sei, ergebe sich aus dem gesamten Inhalt dieser Veranstaltung.
11 
Ausweislich der Verhandlungsniederschrift befragte der Berichterstatter nach Abschluss der Beweisaufnahme den Kläger zum Inhalt der von ihm abgegebenen Loyalitätserklärung und zum Inhalt der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der Kläger erklärte, hierüber wisse er nichts. Auf weitere Frage des Berichterstatters zum Inhalt von Grundrechten erklärte - so die Niederschrift - der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dieser werde keine weiteren Aussagen machen. Sodann habe der Berichterstatter den rechtlichen Hinweis gegeben, dass auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu prüfen seien.
12 
Mit Urteil vom 26.4.2007 - 11 K 3637/06 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Ein Anspruch auf Einbürgerung bestehe gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht, wenn der Einbürgerungsbewerber nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge. Diese Anforderungen erfülle der Kläger nicht. Zwar habe er bei dem am 21.11.2003 durchgeführten „Deutschtest“ 72 Punkte erreicht. Dies sei jedoch allein ein Indiz für das Vorliegen ausreichender Deutschkenntnisse. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Befragung des Klägers sei das Gericht davon überzeugt, dass in seiner Person keine ausreichenden Deutschkenntnisse vorlägen. Er sei in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen, Fragen im erforderlichen Umfang verständlich zu beantworten. Das Gericht habe regelmäßig den Prozessbevollmächtigten des Klägers bitten müssen, erneut zu wiederholen, was der Kläger gesagt habe bzw. gesagt haben könne. Auch der Vertreter der Beklagten habe betont, es sei nicht oder nur sehr schwer möglich, den Kläger sprachlich zu verstehen. Weiter müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger das am 24.9.2003 abgegebene Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht verstanden habe. Auf die entsprechende Frage des Gerichts habe er geantwortet, hierüber wisse er nichts. Weitere Fragen zum Inhalt von Grundrechten habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers abgeblockt. Auch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG komme nicht in Betracht. Sie scheide ebenfalls aus, weil sich der Kläger jedenfalls im Rahmen der Kontakte mit Behörden sprachlich nicht zurechtfinden könne. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde dem Kläger am 9.5.2007 zugestellt.
13 
Der Kläger hat am 15.5.2007 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die er - rechtzeitig - wie folgt begründet: Es stelle sich die Frage, ob es nicht ausreichend sein müsse, wenn zur objektiven Überprüfung der Sprachkenntnisse eine Sprachprüfung durchgeführt und bestanden werde, ohne dass es auf subjektive Eindrücke eines Richters in der mündlichen Verhandlung ankomme. Das Gericht behaupte, er sei in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen, auf Fragen im erforderlichen Umfang verständlich zu antworten. Dies werde damit begründet, dass das Gericht regelmäßig den Prozessbevollmächtigten des Klägers habe bitte müssen, erneut zu wiederholen, was er gesagt habe. Es sei erstaunlich, dass der Prozessbevollmächtigte seine Ausführungen in Deutsch in vollem Umfang habe wiederholen können, obwohl er seine Landessprache nicht kenne. Wenn ein Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung dies bestätige, widerspreche dies dem gesamten Akteninhalt und den Feststellungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren. Bei allen Vorsprachen im Verwaltungsverfahren sei er verstanden worden. Es sei geboten, allein die bestandene Deutschprüfung zur Grundlage des gesamten Verfahrens zu machen, denn nur so sei eine objektive Feststellung möglich. Zu beachten sei auch, dass er unvorbereitet und aufgeregt gewesen sei und manchmal vor Aufregung fast kein Wort herausgebracht habe. Erst nachdem man gemerkt habe, dass die Vernehmung des Zeugen vom Verfassungsschutz die Vorwürfe der Beklagten nicht habe bestätigen können, habe man offensichtlich andere Ablehnungsgründe gesucht.
14 
Er habe im Gerichtsverfahren dargelegt und unter Beweis gestellt, dass er an der Veranstaltung am 22.1.2005 nicht teilgenommen habe und nicht habe teilnehmen können. Der Zeuge ... sei schon deshalb nicht glaubwürdig, weil er noch in der mündlichen Verhandlung behauptet habe, der 22.1.2005 sei wohl ein Dienstag, dies stehe so in den Unterlagen, wohingegen dieser Tag ein Samstag sei. Der Zeuge habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, man habe im Jahr 2001 einem Informanten einmalig ein Bild des Klägers gezeigt, ohne ihm dieses Bild mitzugeben habe. Obwohl der Informant seit 2001 nur dieses Bild gesehen habe, wolle er ihn - den Kläger - vier Jahre später bei einer Veranstaltung von vier Stunden unter Hunderten von Personen erkannt haben. Dies sei schlicht unglaubwürdig. Es sei unverständlich, dass der Vorsitzende der Kulturvereinigung der Tamilen, der diesen Verein nach außen vertrete, dessen Ziele verfolge und die Veranstaltungen durchführe, mittlerweile als Deutscher eingebürgert worden sei. Auch aus anderen Verfahren sei bekannt, dass viele tamilische kulturelle Vereinigungen von der LTTE unterwandert worden seien, ohne dass der Verein oder seine Mitglieder dies erkannt hätten.
15 
Der Richter habe ihn nur nach der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und nicht nach den einzelnen Prinzipien und Grundlagen des Staates befragt. Er sei z.B. nicht zu Demokratie, Rechtsstaat, Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit befragt worden. Es sei unzulässig, wenn das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung plötzlich ohne Vorhersage anfange zu prüfen, ob ein Kläger das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung verstanden habe.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.4.2007 - 11 K 3637/06 - abzuändern, den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn einzubürgern sowie
18 
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Die Beklagte ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht sei nicht zwingend an das Ergebnis des „Deutschtests“ gebunden. Es könne sich vielmehr selbst ein Bild davon machen, ob die aktuellen Sprachkenntnisse den Anforderungen des § 11 Nr. 1 StAG genügten. Der Kläger habe sich in der Verhandlung nicht so artikulieren können, dass seine Aussprache für einen Dritten, der den Umgang mit ihm nicht gewohnt sei, verständlich gewesen wäre. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers sei - bedingt durch den persönlichen Kontakt und dem daraus resultierenden Umgang mit der Aussprache des Klägers - zwar in der Lage gewesen, den Kläger zu verstehen. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Worte des Klägers auch von einem Dritten zu verstehen gewesen seien. Es sei erforderlich, dass ein Einbürgerungsbewerber sich auch gegenüber Dritten verständlich machen könne und nicht bloß von Personen verstanden werde, die sich in seinen „Slang“ eingehört hätten. Überdies sei es möglich, dass sich die Sprachkenntnisse seit Absolvierung des Sprachtests verschlechtert hätten. Zum einen sei anzunehmen, dass sich der Kläger auf den Sprachtest vorbereitet habe; zum anderen sei es geläufig, dass Fremdsprachenkenntnisse im Laufe der Zeit verloren gingen, wenn sie nicht aufgefrischt würden. Weiter sei der Kläger im Verhandlungstermin nicht in der Lage gewesen, zu sagen, was er unter einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung verstehe. Sprachkenntnisse und das Verstehen des Sinngehalts des Bekenntnisses zur freiheitlich demokratischen Grundordnung könnten durchaus im Laufe der Jahre verloren gehen. Daher sei es zulässig, dass sich das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild davon mache, wie es sich im maßgeblichen Entscheidungspunkt verhalte.
22 
In der mündlichen Verhandlung vom 20.2.2008 hat der Senat den Kläger informatorisch angehört sowie die Herren ... und ... als Zeugen vernommen. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
23 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Einbürgerungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten 11 K 3637/06 des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf und auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Recht abgelehnt, denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, eingebürgert zu werden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
25 
Allerdings spricht vieles dafür, dass der Versagungsgrund des § 11 Nr. 2 StAG nach derzeitigem Sachstand nicht gegeben ist, weil die Beklagte die Anknüpfungstatsachen für die angeblichen einbürgerungsschädlichen Aktivitäten des Klägers nicht nachgewiesen haben dürfte. Dies kann jedoch ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die derzeit vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse des Klägers noch für eine Einbürgerung ausreichend sind i.S.v. § 11 Nr. 1 StAG. Denn es fehlt jedenfalls an dem erforderlichen Bekenntnis des Klägers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und an einer wirksamen sog. Loyalitätserklärung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG).
26 
Ein Einbürgerungsanspruch des Klägers nach § 10 StAG würde voraussetzen, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG).
27 
Der Zweck des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist darin zu sehen, die Einbürgerung von Verfassungsfeinden und die daraus herrührende Gefahr für die staatliche Ordnung zu verhindern. Die persönlich abzugebende Erklärung soll dem Einbürgerungsbewerber die Notwendigkeit einer glaubhaften Hinwendung zu den Grundprinzipien der deutschen Verfassungsordnung unmittelbar vor seiner Aufnahme in den deutschen Staatsverband vor Augen führen. Deshalb werden ihm über die Erfüllung sonstiger Integrationszeichen hinaus sowohl ein aktives persönliches Bekenntnis als auch die Bestätigung eines nicht verfassungsgefährdenden Verhaltens in Vergangenheit und Gegenwart abverlangt. Hieraus soll zugleich darauf geschlossen werden, dass von ihm auch nach der Einbürgerung keine Gefahr für Bestand und Sicherheit des Staates sowie dessen Grundordnung ausgeht. Insoweit reicht ein rein verbales Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zur Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht aus; das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss auch inhaltlich zutreffen, stellt mithin nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung dar. Ein Eingebürgerter wird selbst Teil der staatlichen Gemeinschaft, die er nach dem Grundsatz der Rechts- und Wahlgleichheit mitbildet und mitträgt. Daher ist es nicht nur sachgerecht, sondern geradezu geboten, die Verleihung staatsbürgerlicher Rechte von einem glaubhaften Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abhängig zu machen (vgl. Dollinger/Heusch, VBlBW 2006, 216, 220). Gleiches gilt für die zusätzlich zum Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegebene Loyalitätserklärung (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 12.12.2005 - 13 S 2948/04 -, NVwZ 2006, 484).
28 
Daraus folgt zwingend, dass der Einbürgerungsbewerber zumindest einfache Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung besitzen und den Inhalt der von ihm abgegebenen sog. Loyalitätserklärung verstanden haben muss. Denn wenn es sich hierbei nicht nur um formale Einbürgerungsvoraussetzungen in Form eines bloßen Lippenbekenntnisses handelt, müssen das Bekenntnis und die Erklärung von einem entsprechenden Bewusstsein des Einbürgerungsbewerbers getragen sein.
29 
Hieran fehlt es im Falle des Klägers. Auch wenn die Anforderungen an einen Einbürgerungsbewerber nicht überspannt werden dürfen, sind diese zumindest dann nicht erfüllt, wenn wie im Falle des Klägers noch nicht einmal rudimentäre Grundkenntnisse über die freiheitliche demokratische Grundordnung vorhanden sind und auch der Inhalt der sog. Loyalitätserklärung offenkundig nicht verstanden worden ist. Vor dem Verwaltungsgericht hatte der Kläger auf Frage nach dem am 24.9.2003 abgegebenen Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung geantwortet, hierüber wisse er nichts; weitere Fragen des Gerichts zu beantworten hat er sich geweigert. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger eingeräumt, den Inhalt und die Bedeutung der von ihm abgegebenen sog. Loyalitätserklärung nicht verstanden zu haben. Er habe (lediglich) gewusst, dass er sich dem Land gegenüber respektvoll verhalten müsse, also loyal sein müsse gegenüber den Gesetzen, der Polizei und den Gerichten des Landes. Bei Abgabe der sog. Loyalitätserklärung habe die zuständige Beamtin ihn nicht nach deutschen Gesetzen und solchen Dingen gefragt; es habe keinen „Politiktest“ gegeben. Auch derzeit besitzt der Kläger keine entsprechenden Kenntnisse. Die Frage des Vorsitzenden, was in politischer Hinsicht der Unterschied zwischen Deutschland und Sri Lanka sei, konnte er nicht beantworten. Auf die weitere Frage, ob er Grundrechte oder Menschenrechte kenne, hat er darauf verwiesen, dass man machen müsse, was einem die Gerichte, das Gesetz oder die Polizei sagten. Damit hat er indes die Bedeutung der Grundrechte grundlegend missverstanden und sogar eher in ihr Gegenteil verkehrt. Lediglich soweit er weiter angegeben hat, Mann und Frau seien gleich, hat er ansatzweise den Inhalt eines Grundrechts wiedergegeben. Eine für eine Einbürgerung ausreichende Kenntnis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stellt dies aber offenkundig nicht dar.
30 
Auch eine Einbürgerung im Ermessenswege nach § 8 StAG kommt nicht in Betracht. Nach Nr. 8.1.2.5 VwV-StAR - die über Art. 3 Abs. 1 GG das Ermessen der Behörde bindet - setzt die Ermessenseinbürgerung ebenfalls ein wirksames Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine entsprechende Erklärung voraus.
31 
Der von dem Kläger hilfsweise gestellte Beweisantrag ist nach alledem abzulehnen. Zum einen ist die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung des Klägers, dass der Vorsitzende der Kulturvereinigung der Tamilen eingebürgert worden sei, von der Beklagten nicht bestritten worden. Auch der Zeuge ... vom Landesamt für Verfassungsschutz hat diese Tatsache in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mittelbar dadurch eingeräumt, dass er angegeben hat, insoweit laufe ein Rücknahmeverfahren. Daher sieht der Senat keinen Anlass, an dieser Behauptung zu zweifeln und darüber Beweis zu erheben. Zum anderen ist für den Senat nicht ersichtlich, weshalb die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen andere Personen eingebürgert worden sind, für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sein könnte; auch der Kläger hat nicht aufgezeigt, weshalb dies der Fall sein sollte.
32 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen.
34 
Beschluss vom 20. Februar 2008
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf
36 
10.000,-- EUR
37 
festgesetzt. In Anlehnung an Nr. 42.1 des „Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit“ (abgedruckt in NVwZ 2004, 1331) geht der Senat bei Streitigkeiten über einen Einbürgerungsanspruch vom doppelten Auffangwert pro Person aus.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
24 
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Recht abgelehnt, denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, eingebürgert zu werden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
25 
Allerdings spricht vieles dafür, dass der Versagungsgrund des § 11 Nr. 2 StAG nach derzeitigem Sachstand nicht gegeben ist, weil die Beklagte die Anknüpfungstatsachen für die angeblichen einbürgerungsschädlichen Aktivitäten des Klägers nicht nachgewiesen haben dürfte. Dies kann jedoch ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die derzeit vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse des Klägers noch für eine Einbürgerung ausreichend sind i.S.v. § 11 Nr. 1 StAG. Denn es fehlt jedenfalls an dem erforderlichen Bekenntnis des Klägers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und an einer wirksamen sog. Loyalitätserklärung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG).
26 
Ein Einbürgerungsanspruch des Klägers nach § 10 StAG würde voraussetzen, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG).
27 
Der Zweck des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist darin zu sehen, die Einbürgerung von Verfassungsfeinden und die daraus herrührende Gefahr für die staatliche Ordnung zu verhindern. Die persönlich abzugebende Erklärung soll dem Einbürgerungsbewerber die Notwendigkeit einer glaubhaften Hinwendung zu den Grundprinzipien der deutschen Verfassungsordnung unmittelbar vor seiner Aufnahme in den deutschen Staatsverband vor Augen führen. Deshalb werden ihm über die Erfüllung sonstiger Integrationszeichen hinaus sowohl ein aktives persönliches Bekenntnis als auch die Bestätigung eines nicht verfassungsgefährdenden Verhaltens in Vergangenheit und Gegenwart abverlangt. Hieraus soll zugleich darauf geschlossen werden, dass von ihm auch nach der Einbürgerung keine Gefahr für Bestand und Sicherheit des Staates sowie dessen Grundordnung ausgeht. Insoweit reicht ein rein verbales Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zur Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht aus; das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss auch inhaltlich zutreffen, stellt mithin nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung dar. Ein Eingebürgerter wird selbst Teil der staatlichen Gemeinschaft, die er nach dem Grundsatz der Rechts- und Wahlgleichheit mitbildet und mitträgt. Daher ist es nicht nur sachgerecht, sondern geradezu geboten, die Verleihung staatsbürgerlicher Rechte von einem glaubhaften Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abhängig zu machen (vgl. Dollinger/Heusch, VBlBW 2006, 216, 220). Gleiches gilt für die zusätzlich zum Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegebene Loyalitätserklärung (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 12.12.2005 - 13 S 2948/04 -, NVwZ 2006, 484).
28 
Daraus folgt zwingend, dass der Einbürgerungsbewerber zumindest einfache Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung besitzen und den Inhalt der von ihm abgegebenen sog. Loyalitätserklärung verstanden haben muss. Denn wenn es sich hierbei nicht nur um formale Einbürgerungsvoraussetzungen in Form eines bloßen Lippenbekenntnisses handelt, müssen das Bekenntnis und die Erklärung von einem entsprechenden Bewusstsein des Einbürgerungsbewerbers getragen sein.
29 
Hieran fehlt es im Falle des Klägers. Auch wenn die Anforderungen an einen Einbürgerungsbewerber nicht überspannt werden dürfen, sind diese zumindest dann nicht erfüllt, wenn wie im Falle des Klägers noch nicht einmal rudimentäre Grundkenntnisse über die freiheitliche demokratische Grundordnung vorhanden sind und auch der Inhalt der sog. Loyalitätserklärung offenkundig nicht verstanden worden ist. Vor dem Verwaltungsgericht hatte der Kläger auf Frage nach dem am 24.9.2003 abgegebenen Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung geantwortet, hierüber wisse er nichts; weitere Fragen des Gerichts zu beantworten hat er sich geweigert. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger eingeräumt, den Inhalt und die Bedeutung der von ihm abgegebenen sog. Loyalitätserklärung nicht verstanden zu haben. Er habe (lediglich) gewusst, dass er sich dem Land gegenüber respektvoll verhalten müsse, also loyal sein müsse gegenüber den Gesetzen, der Polizei und den Gerichten des Landes. Bei Abgabe der sog. Loyalitätserklärung habe die zuständige Beamtin ihn nicht nach deutschen Gesetzen und solchen Dingen gefragt; es habe keinen „Politiktest“ gegeben. Auch derzeit besitzt der Kläger keine entsprechenden Kenntnisse. Die Frage des Vorsitzenden, was in politischer Hinsicht der Unterschied zwischen Deutschland und Sri Lanka sei, konnte er nicht beantworten. Auf die weitere Frage, ob er Grundrechte oder Menschenrechte kenne, hat er darauf verwiesen, dass man machen müsse, was einem die Gerichte, das Gesetz oder die Polizei sagten. Damit hat er indes die Bedeutung der Grundrechte grundlegend missverstanden und sogar eher in ihr Gegenteil verkehrt. Lediglich soweit er weiter angegeben hat, Mann und Frau seien gleich, hat er ansatzweise den Inhalt eines Grundrechts wiedergegeben. Eine für eine Einbürgerung ausreichende Kenntnis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stellt dies aber offenkundig nicht dar.
30 
Auch eine Einbürgerung im Ermessenswege nach § 8 StAG kommt nicht in Betracht. Nach Nr. 8.1.2.5 VwV-StAR - die über Art. 3 Abs. 1 GG das Ermessen der Behörde bindet - setzt die Ermessenseinbürgerung ebenfalls ein wirksames Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine entsprechende Erklärung voraus.
31 
Der von dem Kläger hilfsweise gestellte Beweisantrag ist nach alledem abzulehnen. Zum einen ist die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung des Klägers, dass der Vorsitzende der Kulturvereinigung der Tamilen eingebürgert worden sei, von der Beklagten nicht bestritten worden. Auch der Zeuge ... vom Landesamt für Verfassungsschutz hat diese Tatsache in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mittelbar dadurch eingeräumt, dass er angegeben hat, insoweit laufe ein Rücknahmeverfahren. Daher sieht der Senat keinen Anlass, an dieser Behauptung zu zweifeln und darüber Beweis zu erheben. Zum anderen ist für den Senat nicht ersichtlich, weshalb die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen andere Personen eingebürgert worden sind, für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sein könnte; auch der Kläger hat nicht aufgezeigt, weshalb dies der Fall sein sollte.
32 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen.
34 
Beschluss vom 20. Februar 2008
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf
36 
10.000,-- EUR
37 
festgesetzt. In Anlehnung an Nr. 42.1 des „Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit“ (abgedruckt in NVwZ 2004, 1331) geht der Senat bei Streitigkeiten über einen Einbürgerungsanspruch vom doppelten Auffangwert pro Person aus.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Feb. 2008 - 13 S 1169/07 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 10


(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit gekl

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 8


(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er 1. handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich v

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 11


Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn 1. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, d

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Feb. 2008 - 13 S 1169/07 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Dez. 2005 - 13 S 2948/04

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Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. September 2004 - 7 K 4359/03 - wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zu
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 25. Apr. 2017 - 11 K 8883/16

bei uns veröffentlicht am 25.04.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 2 Der am ...1964 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. Apr. 2017 - 12 S 2216/14

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Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. September 2014 - 3 K 1117/14 - wird geändert. Verfügungen Nrn. 1, 3 und 5 im Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsru

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 13. Aug. 2015 - 8 K 8778/14

bei uns veröffentlicht am 13.08.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 20. März 2014 - 11 K 4764/13

bei uns veröffentlicht am 20.03.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.2 Die Klägerin, eine am ... 1962 gebore

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(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. September 2004 - 7 K 4359/03 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils und auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838 f.); es kommt aber darauf auf an, ob ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass der Erfolg des Rechtsmittels ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - BvR 461/03 -, juris und vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Anders liegt es jedoch, wenn sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen lässt, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004, a.a.O.).
Gemessen hieran bestehen an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel. Der Beklagte hat keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird.
Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 AuslG. Er erfülle insbesondere die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG. Diese Vorschrift setze nicht voraus, dass vom Einbürgerungsbewerber eine materiell-wahrheitsgemäße Loyalitätserklärung abgegeben werde. Verstünde man die Regelung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG in diesem Sinne, bedürfte es eines Einbürgerungsausschlusses nach § 86 Nr. 2 AuslG nicht mehr, da der Anspruch auf Einbürgerung bereits nicht entstanden wäre. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die Loyalitätserklärung stellten vielmehr lediglich formelle Einbürgerungsvoraussetzungen dar, deren Wirksamkeit nicht davon abhängig sei, dass der Ausländer sich tatsächlich aus innerer Überzeugung und Kenntnis von deren Kerninhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekenne. Mit dem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie der Erklärung zu etwaigen verfassungsfeindlichen oder extremistischen Aktivitäten werde die innere Hinwendung zur Bundesrepublik Deutschland dokumentiert. Eine solche Erklärung habe der Kläger am 12.10.2001 jedoch beim Landratsamt Esslingen abgegeben und zugleich auch mündlich erklärt, dass er sich von seinen früheren politischen Bestrebungen total abgewandt habe und die ganze Sache bereue. Der Anspruch des Klägers auf Einbürgerung sei auch nicht nach § 86 Nr. 2 AuslG ausgeschlossen. Zwar sei davon auszugehen, dass der Kläger in der Zeit von 1987 bis 1996 aktiv die politischen Ziele der TKP/ML, einer marxistisch-leninistischen-kommunistischen Organisation, unterstützt habe. Zweifelhaft sei insoweit jedoch bereits, ob die politischen Aktivitäten des Klägers überhaupt die in § 86 Nr. 2 AuslG normierten Ausschlusstatbestände verwirklicht hätten. Schließlich sei von Seiten des Beklagten nicht vorgetragen worden, welche konkrete Zielsetzung die vom Kläger unterstützte Organisation gehabt habe. Lediglich der Name einer Organisation könne die Annahme nicht rechtfertigen, dass sie verfassungsfeindliche Ziele im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG verfolge. Selbst wenn die politischen Aktivitäten des Klägers in der Zeit von 1987 bis 1996 unter die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 86 Nr. 2 AuslG zu subsumieren wären, stünde dies der Einbürgerung des Klägers jedoch nicht entgegen. Denn er habe sich von seinen früheren politischen Bestrebungen abgewandt. Der Kläger sei nach seinen Angaben spätestens seit 1997 nicht mehr an Demonstrationen oder Seminaren der TKP/ML bzw. der MLKP beteiligt gewesen. Die diesbezüglichen Einlassungen des Klägers, der seine Aktivitäten in früherer Zeit in keiner Weise geleugnet oder in ihrer Bedeutung herabgesetzt habe, halte das Gericht für glaubhaft, zumal dem Amt für Verfassungsschutz, das die Aktivitäten des Klägers zuvor im einzelnen habe benennen können, ein weiteres Tätigwerden in dieser Richtung nicht hätte verborgen bleiben können. Der Kläger sei somit seit annähernd acht Jahren nicht mehr für die genannten oder andere in ähnlicher Weise verdächtige Organisationen aktiv gewesen. Die Beendigung seiner aktiven politischen Zeit stehe im zeitlichen Zusammenhang mit der strafrechtlichen Ahndung der Straßen- und Schienenblockade, an der er sich damals beteiligt habe. Für das Gericht sei dies ein plausibler und nachvollziehbarer Grund, sich von den zuvor unterstützten Organisationen zu distanzieren. Dass der Kläger unter Umständen auch deshalb seine politische Arbeit eingestellt habe, weil er sein Einbürgerungsbestreben nicht habe gefährden wollen, mache sein Vorbringen nicht unglaubhaft. Er bringe damit nur zum Ausdruck, dass er die für eine Einbürgerung notwendige Staats- und Verfassungstreue zu leisten bereit sei. Aufgrund der untergeordneten Bedeutung des vom Kläger erbrachten Unterstützungsbeitrags werde seine Abwendung von seinen früheren politischen Aktivitäten durch die mehrjährige „Abstinenz“ und die in der mündlichen Verhandlung nochmals wiederholte Beteuerung, seine frühere politische Arbeit eingestellt zu haben, glaubhaft gemacht. Weitergehender Darlegung und Beweisangebote bedürfe es hiernach nicht.
Dem hält der Beklagte entgegen, das Verwaltungsgericht habe das Wesen und die Konsequenzen der Bekenntniserklärung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG (= § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG) verkannt. Eine solche Erklärung sei nicht nur eine formale Einbürgerungsvoraussetzung mit der Folge, dass es auf ihren Wahrheitsgehalt nicht ankomme. Vielmehr müsse die Erklärung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG mit dem Verhalten und der inneren Einstellung der sich bekennenden Person im Einklang stehen. An einer solchen Einstellung fehle es beim Kläger. Er sei unstreitig für die TKP/ML tätig geworden und habe sich auch für weitere kommunistische Organisationen eingesetzt. Dabei habe der Kläger gezeigt, dass es ihm beim Marxismus-Leninismus nicht bloß um ein abstraktes theoretisches, von der Lebenswirklichkeit losgelöstes Interesse für eine wissenschaftliche Lehre, sondern um deren Umsetzung in eine sozialistisch-kommunistische Gesellschaftsordnung gegangen sei. Die marxistisch-leninistische Ideologie sei aber mit dem Wertesystem der deutschen Verfassung nicht vereinbar. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er sich vom Marxismus/Leninismus und seinen Zielsetzungen abgewandt habe. Er habe insbesondere keine objektiven Tatsachen vorgebracht, aus denen auf eine Abwendung geschlossen werden könnte, und auch keine Umstände substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, die sonst eine Abwendung belegen könnten. Es fehle hiernach im Fall des Klägers an der Einbürgerungsvoraussetzung des Bekenntnisses im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG. Angesichts der Aktivitäten des Klägers für linksextremistische türkische Parteien lägen bei ihm zudem auch tatsächliche Anhaltspunkte vor, welche die Annahme rechtfertigten, dass er Bestrebungen unterstütze, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet seien. Hiernach stehe auch der Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 2 AuslG (= § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG) einer Einbürgerung des Klägers entgegen.
Dieses Vorbringen ist im Ergebnis nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vom Beklagten angefochtenen Urteils zu begründen. Für den Einbürgerungsanspruch eines Klägers nach § 10 StAG ist Voraussetzung, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG). Im Zusammenhang damit regelt § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die in §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 11 Satz 1 Nr. 2 StAG genannten Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Als tatbestandsmäßiges Unterstützen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ist dabei jede Handlung anzusehen, die für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft ist; dazu zählen etwa die öffentliche oder nicht öffentliche Befürwortung von in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen durch Wort, Schrift und Bild, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG genannten Ziele (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 -; Berlit in GK-StAR IV-2 § 11 RdNrn. 96 ff.).
Der Senat hat anders als das Verwaltungsgericht keine Zweifel daran, dass der Kläger in der Vergangenheit politische Aktivitäten im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entfaltet hat. Denn er hat nach seinen eigenen Angaben im Asylverfahren die TKP/ML in der Zeit nach seiner Einreise in der Bundesrepublik Deutschland aktiv unterstützt und hat darüber hinaus bis Mitte 1996 auch an Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen, die u.a. von der MLKP veranstaltet worden sind. Beide Organisationen haben jedoch sicherheitsgefährdende Bestrebungen in Deutschland verfolgt (vgl. VG Gießen, Urteil vom 18.10.2004 - 10 E 891/04 -, juris; Beschluss des Senats vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64).
Das Verwaltungsgericht hat jedoch angenommen, dass der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG der Einbürgerung des Klägers nicht - mehr - entgegenstehe, da er glaubhaft gemacht habe, sich von seinen früheren Aktivitäten abgewandt zu haben. Diese Annahme des Verwaltungsgerichts wird durch die Ausführungen des Beklagten in der Berufungszulassungsbegründung, in der er die Voraussetzungen einer „Abwendung“ im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG bestreitet, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Subsumtion unter diesen Begriff an der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 111/01 -, juris) und an der Literatur (vgl. Berlit, a.a.O., § 11 RdNrn 156 ff.) orientiert; insoweit werden durch den Beklagten auch keine grundsätzlichen Bedenken erhoben. Grundlage für die Annahme einer Abwendung des Klägers von seinen früher verfolgten Zielen und Aktivitäten für die TKP/ML und MLKP waren für das Verwaltungsgericht nicht nur die Erklärungen des Klägers im Verwaltungsverfahren, sondern auch seine Ausführungen im Gerichtsverfahren und der persönliche Eindruck, den sich das Gericht aufgrund seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gebildet hat. Es ging dem Gericht insofern um eine Gesamtwürdigung des Klägers, in die mehrere Faktoren eingeflossen sind. Von entscheidender Bedeutung war hierbei für das Verwaltungsgericht offenbar, dass der Kläger immer nur ein politischer „Mitläufer“, d.h. eine bloße Randfigur von geringer Bedeutung, gewesen ist, dass er sämtliche - d.h. nicht nur die einbürgerungsschädlichen - politischen Aktivitäten bereits seit mehr als acht Jahren eingestellt hatte, sein früheres „Tun“, das er im übrigen niemals geleugnet oder bagatellisiert hat, nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck erkennbar bereut und letztlich der Sache nach durch eine Art „Schlüsselerlebnis“, nämlich die strafrechtliche Verurteilung durch das Amtsgericht Köln vom Jahre 1996 wegen gemeinschaftlich begangener Nötigung, dazu veranlasst worden ist, sich von den früher unterstützten, durch § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen abzuwenden. Richtig ist, dass der innere Sinneswandel, von dem das Verwaltungsgericht beim Kläger ausgegangen ist, in vergleichsweise geringem Maße durch äußere Handlungen nach außen erkennbar wird. Das Verwaltungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang jedoch zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung innerer Lernprozesse herabgesetzt werden müssen, wenn die einbürgerungsschädlichen Aktivitäten schon mehrere Jahre zurückliegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - und Beschluss vom 13.12.2004, a.a.O.; Berlit, a.a.O., § 11 RdNr. 165) und auch nach Art und Häufigkeit nicht als besonders schwerwiegend eingestuft werden können. So liegt es, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, jedoch im Fall des Klägers. Auch bei Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten im Zulassungsverfahren sieht der Senat hiernach keinen Anlass, an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht zu zweifeln, dass der Kläger seine Abwendung von seinen früher vertretenen Zielen und Aktivitäten für die TKP/ML bzw. die MLKP glaubhaft gemacht habe und dass der Einbürgerungsausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG dem Kläger nicht mehr entgegengehalten werden könne.
Keinen Zweifeln begegnet - jedenfalls im Ergebnis - bei dieser Sachlage gleichfalls die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger auch die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG erfülle.
10 
Dem Kläger kann zunächst entgegen der vom Beklagten vertretenen Ansicht nicht vorgehalten werden, dass er das von ihm entsprechend dem Erfordernis des § 10 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 StAG abgegebene Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland lediglich unter einem inneren Vorbehalt abgegeben hat und dieses Bekenntnis mithin nicht der Wahrheit entsprochen hat. Der Zweck des Erfordernisses eines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist darin zu sehen, die Einbürgerung von Verfassungsfeinden und die daraus herrührende Gefahr für die staatliche Ordnung zu verhindern. Die persönlich abzugebende Erklärung soll dem Einbürgerungsbewerber die Notwendigkeit einer glaubhaften Hinwendung zu den Grundprinzipien der deutschen Verfassungsordnung unmittelbar vor seiner Aufnahme in den deutschen Staatsverband vor Augen führen. Deshalb werden ihm über die Erfüllung sonstiger Integrationszeichen hinaus sowohl ein aktives persönliches Bekenntnis als auch die Bestätigung eines nicht verfassungsgefährdenden Verhaltens in Vergangenheit und Gegenwart abverlangt. Hieraus soll zugleich darauf geschlossen werden, dass von ihm auch nach der Einbürgerung keine Gefahr für Bestand und Sicherheit des Staates sowie dessen Grundordnung ausgeht (vgl. Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, Nachtrag zur 7. Aufl. des Kommentars zum Ausländerrecht, § 85 RdNr. 23; Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, § 85 RdNr. 29). Der Senat neigt insoweit allerdings anders als das Verwaltungsgericht zu der Ansicht, dass ein rein verbales Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zur Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht ausreicht; das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss wohl auch inhaltlich zutreffen, stellt mithin nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung dar (so Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 86 RdNr. 21; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.2.2003 - 4 K 2234/01 -, juris; a.A. Berlit, a.a.O., § 10 StAG RdNrn. 126 ff.). § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG verlangt für die Einbürgerung andererseits auch nicht mehr als ein materiell vorliegendes „Bekenntnis“, also nicht darüber hinaus, dass der Einbürgerungsbewerber auch Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit - auch kämpferisch - für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt (vgl. Renner, a.a.O., § 85 AuslG, RdNr. 26; Berlit, a.a.O., § 10 StAG RdNr. 130). Es bedarf jedoch vorliegend keiner abschließenden Klärung dieser Frage. Denn es fehlt im Hinblick darauf, dass der Kläger seine Abwendung von seinen früheren einbürgerungsschädlichen politischen Aktivitäten glaubhaft machen konnte und seine Hinwendung zur Bundesrepublik Deutschland durch Abgabe eines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung dokumentiert hat, am Vorliegen objektiver Umstände, die einen Rückschluss auf eine vom äußeren Eindruck abweichende, nicht von einer inneren Überzeugung getragene Einstellung (im Sinn eines fehlenden Bekenntnisses) zuließen (vgl. Jakober/Welte, a.a.O., § 86 AuslG RdNr. 21).
11 
Es fehlt beim Kläger aber auch nicht an dem in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG ebenfalls geregelten Erklärungserfordernis. Insoweit kann ebenfalls offen bleiben, ob die zusätzlich zum Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegebene Loyalitätserklärung - wie das VG meint, wogegen jedoch vieles spricht - ebenfalls als rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung anzusehen ist, ob also zur Erfüllung dieses in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG geregelten Erfordernisses nicht notwendig ist, dass diese Erklärung materiell wahrheitsgemäß ist (so Berlit, a.a.O., § 10 RdNr. 129 ff.). Denn dem Kläger muss - wie bereits ausgeführt - abgenommen werden, dass er sich von seinen früheren einbürgerungsschädlichen Aktivitäten und Bestrebungen abgewandt hat und sich aus innerer Überzeugung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt. Hieraus folgt jedoch, dass von der inhaltlichen Richtigkeit seiner Loyalitätserklärung auszugehen ist. Am Vorliegen der Bekenntnis- und Erklärungserfordernisse des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG bestehen hiernach im Fall des Klägers keine ernstlichen Zweifel. Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt hiernach nicht in Betracht.
12 
Die Rechtssache hat auch nicht die vom Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Die als grundsätzlich aufgeworfene Frage, ob die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG vorgeschriebenen Bekenntnis- und Loyalitätserklärungen der Wahrheit entsprechen müssen oder ob sie - wie das Verwaltungsgericht meint - nur formelle Einbürgerungsvoraussetzungen darstellen, würde sich dem Senat in einem Berufungsverfahren nicht stellen, da nach den gesamten Umständen davon auszugehen ist, dass die insoweit vom Kläger abgegebenen Erklärungen auch materiell wahrheitsgemäß sind. Dies bedeutet jedoch, dass der Senat in dem vom Beklagten erstrebten Berufungsverfahren über die von ihm aufgeworfene Frage nicht zu befinden hätte, da sie nicht entscheidungserheblich wäre. Die Rechtssache hat daher nicht die vom Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG n.F. (doppelter Auffangwert, vgl. Ziff. 42.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 7./8.7.2004).
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. September 2004 - 7 K 4359/03 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils und auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838 f.); es kommt aber darauf auf an, ob ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass der Erfolg des Rechtsmittels ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - BvR 461/03 -, juris und vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Anders liegt es jedoch, wenn sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen lässt, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004, a.a.O.).
Gemessen hieran bestehen an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel. Der Beklagte hat keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird.
Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 AuslG. Er erfülle insbesondere die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG. Diese Vorschrift setze nicht voraus, dass vom Einbürgerungsbewerber eine materiell-wahrheitsgemäße Loyalitätserklärung abgegeben werde. Verstünde man die Regelung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG in diesem Sinne, bedürfte es eines Einbürgerungsausschlusses nach § 86 Nr. 2 AuslG nicht mehr, da der Anspruch auf Einbürgerung bereits nicht entstanden wäre. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die Loyalitätserklärung stellten vielmehr lediglich formelle Einbürgerungsvoraussetzungen dar, deren Wirksamkeit nicht davon abhängig sei, dass der Ausländer sich tatsächlich aus innerer Überzeugung und Kenntnis von deren Kerninhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekenne. Mit dem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie der Erklärung zu etwaigen verfassungsfeindlichen oder extremistischen Aktivitäten werde die innere Hinwendung zur Bundesrepublik Deutschland dokumentiert. Eine solche Erklärung habe der Kläger am 12.10.2001 jedoch beim Landratsamt Esslingen abgegeben und zugleich auch mündlich erklärt, dass er sich von seinen früheren politischen Bestrebungen total abgewandt habe und die ganze Sache bereue. Der Anspruch des Klägers auf Einbürgerung sei auch nicht nach § 86 Nr. 2 AuslG ausgeschlossen. Zwar sei davon auszugehen, dass der Kläger in der Zeit von 1987 bis 1996 aktiv die politischen Ziele der TKP/ML, einer marxistisch-leninistischen-kommunistischen Organisation, unterstützt habe. Zweifelhaft sei insoweit jedoch bereits, ob die politischen Aktivitäten des Klägers überhaupt die in § 86 Nr. 2 AuslG normierten Ausschlusstatbestände verwirklicht hätten. Schließlich sei von Seiten des Beklagten nicht vorgetragen worden, welche konkrete Zielsetzung die vom Kläger unterstützte Organisation gehabt habe. Lediglich der Name einer Organisation könne die Annahme nicht rechtfertigen, dass sie verfassungsfeindliche Ziele im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG verfolge. Selbst wenn die politischen Aktivitäten des Klägers in der Zeit von 1987 bis 1996 unter die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 86 Nr. 2 AuslG zu subsumieren wären, stünde dies der Einbürgerung des Klägers jedoch nicht entgegen. Denn er habe sich von seinen früheren politischen Bestrebungen abgewandt. Der Kläger sei nach seinen Angaben spätestens seit 1997 nicht mehr an Demonstrationen oder Seminaren der TKP/ML bzw. der MLKP beteiligt gewesen. Die diesbezüglichen Einlassungen des Klägers, der seine Aktivitäten in früherer Zeit in keiner Weise geleugnet oder in ihrer Bedeutung herabgesetzt habe, halte das Gericht für glaubhaft, zumal dem Amt für Verfassungsschutz, das die Aktivitäten des Klägers zuvor im einzelnen habe benennen können, ein weiteres Tätigwerden in dieser Richtung nicht hätte verborgen bleiben können. Der Kläger sei somit seit annähernd acht Jahren nicht mehr für die genannten oder andere in ähnlicher Weise verdächtige Organisationen aktiv gewesen. Die Beendigung seiner aktiven politischen Zeit stehe im zeitlichen Zusammenhang mit der strafrechtlichen Ahndung der Straßen- und Schienenblockade, an der er sich damals beteiligt habe. Für das Gericht sei dies ein plausibler und nachvollziehbarer Grund, sich von den zuvor unterstützten Organisationen zu distanzieren. Dass der Kläger unter Umständen auch deshalb seine politische Arbeit eingestellt habe, weil er sein Einbürgerungsbestreben nicht habe gefährden wollen, mache sein Vorbringen nicht unglaubhaft. Er bringe damit nur zum Ausdruck, dass er die für eine Einbürgerung notwendige Staats- und Verfassungstreue zu leisten bereit sei. Aufgrund der untergeordneten Bedeutung des vom Kläger erbrachten Unterstützungsbeitrags werde seine Abwendung von seinen früheren politischen Aktivitäten durch die mehrjährige „Abstinenz“ und die in der mündlichen Verhandlung nochmals wiederholte Beteuerung, seine frühere politische Arbeit eingestellt zu haben, glaubhaft gemacht. Weitergehender Darlegung und Beweisangebote bedürfe es hiernach nicht.
Dem hält der Beklagte entgegen, das Verwaltungsgericht habe das Wesen und die Konsequenzen der Bekenntniserklärung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG (= § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG) verkannt. Eine solche Erklärung sei nicht nur eine formale Einbürgerungsvoraussetzung mit der Folge, dass es auf ihren Wahrheitsgehalt nicht ankomme. Vielmehr müsse die Erklärung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG mit dem Verhalten und der inneren Einstellung der sich bekennenden Person im Einklang stehen. An einer solchen Einstellung fehle es beim Kläger. Er sei unstreitig für die TKP/ML tätig geworden und habe sich auch für weitere kommunistische Organisationen eingesetzt. Dabei habe der Kläger gezeigt, dass es ihm beim Marxismus-Leninismus nicht bloß um ein abstraktes theoretisches, von der Lebenswirklichkeit losgelöstes Interesse für eine wissenschaftliche Lehre, sondern um deren Umsetzung in eine sozialistisch-kommunistische Gesellschaftsordnung gegangen sei. Die marxistisch-leninistische Ideologie sei aber mit dem Wertesystem der deutschen Verfassung nicht vereinbar. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er sich vom Marxismus/Leninismus und seinen Zielsetzungen abgewandt habe. Er habe insbesondere keine objektiven Tatsachen vorgebracht, aus denen auf eine Abwendung geschlossen werden könnte, und auch keine Umstände substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, die sonst eine Abwendung belegen könnten. Es fehle hiernach im Fall des Klägers an der Einbürgerungsvoraussetzung des Bekenntnisses im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG. Angesichts der Aktivitäten des Klägers für linksextremistische türkische Parteien lägen bei ihm zudem auch tatsächliche Anhaltspunkte vor, welche die Annahme rechtfertigten, dass er Bestrebungen unterstütze, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet seien. Hiernach stehe auch der Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 2 AuslG (= § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG) einer Einbürgerung des Klägers entgegen.
Dieses Vorbringen ist im Ergebnis nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vom Beklagten angefochtenen Urteils zu begründen. Für den Einbürgerungsanspruch eines Klägers nach § 10 StAG ist Voraussetzung, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG). Im Zusammenhang damit regelt § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die in §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 11 Satz 1 Nr. 2 StAG genannten Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Als tatbestandsmäßiges Unterstützen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ist dabei jede Handlung anzusehen, die für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft ist; dazu zählen etwa die öffentliche oder nicht öffentliche Befürwortung von in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen durch Wort, Schrift und Bild, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG genannten Ziele (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 -; Berlit in GK-StAR IV-2 § 11 RdNrn. 96 ff.).
Der Senat hat anders als das Verwaltungsgericht keine Zweifel daran, dass der Kläger in der Vergangenheit politische Aktivitäten im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entfaltet hat. Denn er hat nach seinen eigenen Angaben im Asylverfahren die TKP/ML in der Zeit nach seiner Einreise in der Bundesrepublik Deutschland aktiv unterstützt und hat darüber hinaus bis Mitte 1996 auch an Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen, die u.a. von der MLKP veranstaltet worden sind. Beide Organisationen haben jedoch sicherheitsgefährdende Bestrebungen in Deutschland verfolgt (vgl. VG Gießen, Urteil vom 18.10.2004 - 10 E 891/04 -, juris; Beschluss des Senats vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64).
Das Verwaltungsgericht hat jedoch angenommen, dass der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG der Einbürgerung des Klägers nicht - mehr - entgegenstehe, da er glaubhaft gemacht habe, sich von seinen früheren Aktivitäten abgewandt zu haben. Diese Annahme des Verwaltungsgerichts wird durch die Ausführungen des Beklagten in der Berufungszulassungsbegründung, in der er die Voraussetzungen einer „Abwendung“ im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG bestreitet, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Subsumtion unter diesen Begriff an der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 111/01 -, juris) und an der Literatur (vgl. Berlit, a.a.O., § 11 RdNrn 156 ff.) orientiert; insoweit werden durch den Beklagten auch keine grundsätzlichen Bedenken erhoben. Grundlage für die Annahme einer Abwendung des Klägers von seinen früher verfolgten Zielen und Aktivitäten für die TKP/ML und MLKP waren für das Verwaltungsgericht nicht nur die Erklärungen des Klägers im Verwaltungsverfahren, sondern auch seine Ausführungen im Gerichtsverfahren und der persönliche Eindruck, den sich das Gericht aufgrund seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gebildet hat. Es ging dem Gericht insofern um eine Gesamtwürdigung des Klägers, in die mehrere Faktoren eingeflossen sind. Von entscheidender Bedeutung war hierbei für das Verwaltungsgericht offenbar, dass der Kläger immer nur ein politischer „Mitläufer“, d.h. eine bloße Randfigur von geringer Bedeutung, gewesen ist, dass er sämtliche - d.h. nicht nur die einbürgerungsschädlichen - politischen Aktivitäten bereits seit mehr als acht Jahren eingestellt hatte, sein früheres „Tun“, das er im übrigen niemals geleugnet oder bagatellisiert hat, nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck erkennbar bereut und letztlich der Sache nach durch eine Art „Schlüsselerlebnis“, nämlich die strafrechtliche Verurteilung durch das Amtsgericht Köln vom Jahre 1996 wegen gemeinschaftlich begangener Nötigung, dazu veranlasst worden ist, sich von den früher unterstützten, durch § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen abzuwenden. Richtig ist, dass der innere Sinneswandel, von dem das Verwaltungsgericht beim Kläger ausgegangen ist, in vergleichsweise geringem Maße durch äußere Handlungen nach außen erkennbar wird. Das Verwaltungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang jedoch zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung innerer Lernprozesse herabgesetzt werden müssen, wenn die einbürgerungsschädlichen Aktivitäten schon mehrere Jahre zurückliegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - und Beschluss vom 13.12.2004, a.a.O.; Berlit, a.a.O., § 11 RdNr. 165) und auch nach Art und Häufigkeit nicht als besonders schwerwiegend eingestuft werden können. So liegt es, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, jedoch im Fall des Klägers. Auch bei Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten im Zulassungsverfahren sieht der Senat hiernach keinen Anlass, an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht zu zweifeln, dass der Kläger seine Abwendung von seinen früher vertretenen Zielen und Aktivitäten für die TKP/ML bzw. die MLKP glaubhaft gemacht habe und dass der Einbürgerungsausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG dem Kläger nicht mehr entgegengehalten werden könne.
Keinen Zweifeln begegnet - jedenfalls im Ergebnis - bei dieser Sachlage gleichfalls die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger auch die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG erfülle.
10 
Dem Kläger kann zunächst entgegen der vom Beklagten vertretenen Ansicht nicht vorgehalten werden, dass er das von ihm entsprechend dem Erfordernis des § 10 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 StAG abgegebene Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland lediglich unter einem inneren Vorbehalt abgegeben hat und dieses Bekenntnis mithin nicht der Wahrheit entsprochen hat. Der Zweck des Erfordernisses eines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist darin zu sehen, die Einbürgerung von Verfassungsfeinden und die daraus herrührende Gefahr für die staatliche Ordnung zu verhindern. Die persönlich abzugebende Erklärung soll dem Einbürgerungsbewerber die Notwendigkeit einer glaubhaften Hinwendung zu den Grundprinzipien der deutschen Verfassungsordnung unmittelbar vor seiner Aufnahme in den deutschen Staatsverband vor Augen führen. Deshalb werden ihm über die Erfüllung sonstiger Integrationszeichen hinaus sowohl ein aktives persönliches Bekenntnis als auch die Bestätigung eines nicht verfassungsgefährdenden Verhaltens in Vergangenheit und Gegenwart abverlangt. Hieraus soll zugleich darauf geschlossen werden, dass von ihm auch nach der Einbürgerung keine Gefahr für Bestand und Sicherheit des Staates sowie dessen Grundordnung ausgeht (vgl. Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, Nachtrag zur 7. Aufl. des Kommentars zum Ausländerrecht, § 85 RdNr. 23; Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, § 85 RdNr. 29). Der Senat neigt insoweit allerdings anders als das Verwaltungsgericht zu der Ansicht, dass ein rein verbales Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zur Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht ausreicht; das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss wohl auch inhaltlich zutreffen, stellt mithin nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung dar (so Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 86 RdNr. 21; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.2.2003 - 4 K 2234/01 -, juris; a.A. Berlit, a.a.O., § 10 StAG RdNrn. 126 ff.). § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG verlangt für die Einbürgerung andererseits auch nicht mehr als ein materiell vorliegendes „Bekenntnis“, also nicht darüber hinaus, dass der Einbürgerungsbewerber auch Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit - auch kämpferisch - für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt (vgl. Renner, a.a.O., § 85 AuslG, RdNr. 26; Berlit, a.a.O., § 10 StAG RdNr. 130). Es bedarf jedoch vorliegend keiner abschließenden Klärung dieser Frage. Denn es fehlt im Hinblick darauf, dass der Kläger seine Abwendung von seinen früheren einbürgerungsschädlichen politischen Aktivitäten glaubhaft machen konnte und seine Hinwendung zur Bundesrepublik Deutschland durch Abgabe eines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung dokumentiert hat, am Vorliegen objektiver Umstände, die einen Rückschluss auf eine vom äußeren Eindruck abweichende, nicht von einer inneren Überzeugung getragene Einstellung (im Sinn eines fehlenden Bekenntnisses) zuließen (vgl. Jakober/Welte, a.a.O., § 86 AuslG RdNr. 21).
11 
Es fehlt beim Kläger aber auch nicht an dem in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG ebenfalls geregelten Erklärungserfordernis. Insoweit kann ebenfalls offen bleiben, ob die zusätzlich zum Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegebene Loyalitätserklärung - wie das VG meint, wogegen jedoch vieles spricht - ebenfalls als rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung anzusehen ist, ob also zur Erfüllung dieses in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG geregelten Erfordernisses nicht notwendig ist, dass diese Erklärung materiell wahrheitsgemäß ist (so Berlit, a.a.O., § 10 RdNr. 129 ff.). Denn dem Kläger muss - wie bereits ausgeführt - abgenommen werden, dass er sich von seinen früheren einbürgerungsschädlichen Aktivitäten und Bestrebungen abgewandt hat und sich aus innerer Überzeugung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt. Hieraus folgt jedoch, dass von der inhaltlichen Richtigkeit seiner Loyalitätserklärung auszugehen ist. Am Vorliegen der Bekenntnis- und Erklärungserfordernisse des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG bestehen hiernach im Fall des Klägers keine ernstlichen Zweifel. Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt hiernach nicht in Betracht.
12 
Die Rechtssache hat auch nicht die vom Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Die als grundsätzlich aufgeworfene Frage, ob die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG vorgeschriebenen Bekenntnis- und Loyalitätserklärungen der Wahrheit entsprechen müssen oder ob sie - wie das Verwaltungsgericht meint - nur formelle Einbürgerungsvoraussetzungen darstellen, würde sich dem Senat in einem Berufungsverfahren nicht stellen, da nach den gesamten Umständen davon auszugehen ist, dass die insoweit vom Kläger abgegebenen Erklärungen auch materiell wahrheitsgemäß sind. Dies bedeutet jedoch, dass der Senat in dem vom Beklagten erstrebten Berufungsverfahren über die von ihm aufgeworfene Frage nicht zu befinden hätte, da sie nicht entscheidungserheblich wäre. Die Rechtssache hat daher nicht die vom Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG n.F. (doppelter Auffangwert, vgl. Ziff. 42.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 7./8.7.2004).
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.