Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Nov. 2014 - 10 S 847/12

published on 18/11/2014 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Nov. 2014 - 10 S 847/12
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Januar 2011 - 2 K 23/10 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung und Rückforderung von Ausgleichsleistungen nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich (MEKA II).
Der Kläger beantragte im Rahmen des gemeinsamen Antrags 2005 am 13.05.2005 Fördergelder unter anderem für die MEKA II-Maßnahmen B.1 „Einführung oder Beibehaltung einer extensiven Grünlandnutzung im gesamten Unternehmen“ sowie C.1 „Erhaltung von Streuobstbeständen“ für Grundstücke, die in einem dem Antrag beigefügten Flurstücksverzeichnis Baden-Württemberg 2005 aufgeführt wurden. Das Landratsamt Freudenstadt bewilligte dem Kläger zunächst mit Bescheid vom 27.03.2006 insgesamt 20.402,90 EUR an Fördergeldern und mit Abänderungsbescheid vom 27.07.2006 weitere 457,60 EUR. Ab dem 21.09.2006 wurde bei dem Kläger eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der das Landratsamt Freudenstadt eine geringere Anzahl förderfähiger Flächen als im Antrag angegeben ermittelte. Das Landratsamt gab dem Kläger mit Schreiben vom 19.03.2007 Gelegenheit zur Stellungnahme zu den festgestellten Flächenabweichungen, die der Kläger mit Schreiben vom 04.04.2007 wahrnahm. Mit Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 14.03.2008 setzte das Landratsamt die Förderung auf 16.493,20 EUR neu fest und forderte den Differenzbetrag von 4.367,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 20,19 EUR, insgesamt also 4.387,49 EUR, vom Kläger zurück.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2009 zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, dass die Vor-Ort-Kontrolle im Vergleich zum Antrag abweichende Flächen ergeben habe mit der Folge, dass nach Maßgabe des Art. 31 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 nur diese ermittelten Flächen der Förderungsberechnung zugrunde gelegt werden dürften und dass nach Art. 32 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung ferner Kürzungen vorzunehmen seien. Der Bewilligungsbescheid sei daher nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 und 2 LVwVfG aufzuheben und der zu viel gezahlte Betrag nach Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004, der auf Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 verweise, zurückzufordern. Hinsichtlich der Feststellung der Flächenabweichungen verwies das Regierungspräsidium auf die Anlage eines Widerspruchsbescheids vom gleichen Tage, mit dem es den Widerspruch des Klägers gegen die Festsetzung der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2005 zurückgewiesen hat.
Der Kläger hat am 11.12.2009 Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung machte er geltend, er habe die Subventionsleistungen nicht zu Unrecht erhalten, da das Landratsamt die Flächen anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend ermittelt habe. Er habe sämtliche Flächen in einem sehr schlechten Pflegezustand übernommen und in den Jahren 2002 bis 2004 umfangreiche Erstpflegemaßnahmen vorgenommen. Trotz seiner Bemühungen und der Nutzung der Flächen durch extensive Beweidung sei es zu einzelnen unvermeidlichen Stockausschlägen auf Erstpflegeflächen gekommen. Entgegen der Meinung des Landratsamts handle es sich dabei um Dauergrünland im Sinne des Art. 2 der VO (EG) Nr. 796/2004. Der Umstand, dass nur Teile der Flächen mit dem Schlepper oder dem Balkenmäher hätten gemäht werden können, könne kein taugliches Abgrenzungskriterium sein. Auch die Feststellung der Größe der von ihm bewirtschafteten Flächen sowie der angenommenen Hangneigungen begegne erheblichen Bedenken. In Bezug auf die Adlerfarnflächen habe das Landratsamt fehlerhafter Weise nur diejenigen Flächen anerkannt, die zum Kartierzeitpunkt frisch gemäht gewesen seien, obwohl hinsichtlich von Teilen der Fläche sich unter dem Farn eine Gras-Kraut-Vegetation gebildet habe, die von den vom Kläger gehaltenen Hinterwälderrindern gefressen werde. Darüber hinaus seien Feuchtgebietsflächen vom Landratsamt als Wirtschaftsfläche herausgerechnet worden, obwohl der Kläger diese Gebiete als Grünland beantragt habe, weil seine Hinterwälderrinder zur Offenhaltung von Feuchtgebieten geeignet seien. Hinsichtlich der Streuobstbestände sei das Grundstück Flst. Nr. 293 in ... übersehen worden. Im Übrigen habe das Landratsamt zu Ungunsten des Klägers bereits lockere Streuobstbestände als geschlossene Bestände angesehen. Die Flächen am ... seien nicht als Landschaftselemente anerkannt worden, obwohl dort der Brombeer-Stockausschlag langsam zurückgedrängt werde. Ferner seien die Schlageinteilungen verändert worden mit der Folge, dass Flächen unter die Fördergrenze gefallen seien. Nachgemeldete und Alternativflächen seien vom Beklagten nicht berücksichtigt worden. Der Kläger ist der Ansicht, der angefochtene Rücknahmebescheid verstoße gegen § 48 Abs. 4 LVwVfG. Darüber hinaus genieße der Kläger nach Maßgabe der VO (EG) Nr. 796/2004 Vertrauensschutz, namentlich nach Art. 68 und 73. Ferner gelte vor dem Hintergrund der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/1995 das Verschuldensprinzip. Hinsichtlich der von ihm getätigten Angaben zum Dauergrünland treffe ihn kein Verschulden, da er die im gemeinsamen Antrag angeführten Flächenangaben nach bestem Wissen anhand amtlicher Katasterauszüge, digitaler Karten und Luftbilder ermittelt habe. Dass das Landratsamt die Flächen anders beurteile, liege an einer subjektiven Neuinterpretation des jeweiligen Kartierers. Ferner litten sowohl der Ausgangs- als auch der Widerspruchsbescheid an einem Ermessens-ausfall. Ermessenserwägungen seien hier bereits deshalb geboten gewesen, da die Rückforderung von Subventionen in einer Gesamthöhe von über 50.000,-- EUR zu einer Existenzgefährdung des Klägers führe. Schließlich sei er entreichert, da er mit den Zahlungen vornehmlich Futtermittel erworben habe, die bei Nichtbewilligung der Förderung sparsamer eingesetzt worden wären.
Der Kläger hat beantragt,
den Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts Freudenstadt vom 14.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 9.11.2009 aufzuheben.
Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheids entgegengetreten. Ergänzend machte der Beklagte geltend, die vom Kläger in den gemeinsamen Antrag aufgenommenen Sukzessionsflächen seien nach der MEKA II-Richtlinie nicht förderfähig, da es sich insoweit nicht um eine Grünlandbewirtschaftung im Sinne von Ziffer 3 B.1 des Maßnahmenkatalogs handle. Vielmehr seien die entsprechenden Flächen teilweise verwaldet oder mit Brombeeren und Adlerfarn bestanden gewesen. Ebenso hätten die auf den Feuchtgebieten wachsenden Pflanzen wie Binsen, Seggen, Schilf und Mädesüß keinen landwirtschaftlichen Nutzwert mit der Folge, dass diese Flächen zu Recht als nicht förderfähig eingestuft worden seien. Bei den vom Kläger angeführten Steinriegeln handle es sich um Landschaftselemente, die nicht im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche stünden und somit nicht förderfähig seien. Hinsichtlich der Streuobstbestände habe sich unabhängig von der Zuordnung zweier Bäume eine Flächenabweichung von mehr als 20 % ergeben, so dass die beantragte Maßnahme insgesamt abzulehnen gewesen sei. Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf eine Verfristung, sei es nach Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 oder nach § 48 Abs. 4 LVwVfG, berufen, da die maßgeblichen Fristen gewahrt worden seien. Ferner sei dem Kläger kein Vertrauensschutz gemäß Art. 68 VO (EG) Nr. 796/2004 zuzugestehen, weil er veraltetes Kartenmaterial verwendet habe und ihm die tatsächlichen Verhältnisse angesichts der von ihm selbst angeführten Pflegerückstände bewusst gewesen sein müssten. Den Kläger treffe im Übrigen lediglich eine Gesamtrückforderung von 25.000,-- EUR; eine drohende Insolvenz sei kein atypischer Fall, der zur Ausübung von Ermessen zwinge.
Mit Urteil vom 20.01.2011 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 14.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.11.2009 unter Anwendung von § 113 Abs. 3 VwGO aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Rücknahme des Zuwendungsbescheids finde mangels spezialgesetzlicher Regelungen ihre Ermächtigungsgrundlage in § 48 Abs. 1 LVwVfG. Das Unionsrecht enthalte keine Rechtsvorschriften, welche die Befugnis nationaler Vollzugsbehörden zur Rücknahme von Zuwendungen regelten. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 LVwVfG seien jedoch nur teilweise erfüllt. In Bezug auf die Bewilligung von Förderleistungen für Feuchtgebiets- und für den Teil der mit Adlerfarn bewachsenen Flächen, der zugleich eine grüne Grasnarbe unterhalb der Farnpflanzen aufweise, sei der Bewilligungsbescheid rechtmäßig. Hinsichtlich dieser Flächen sei - soweit die beantragten Ziffern der MEKA II-Richtlinie von Bewirtschaftung sprechen -von landwirtschaftlich genutzter Fläche im Sinne von Art. 14 VO (EG) Nr. 1257/1999 auszugehen. Der Europäische Gerichtshof habe zu der strukturgleichen Vorschrift des Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 erkannt, es stehe der Beihilfefähigkeit einer Fläche nicht entgegen, dass deren Nutzung zwar auch landwirtschaftlichen Zwecken diene, wenn deren überwiegender Zweck aber in der Verfolgung der Ziele der Landschaftspflege und des Naturschutzes bestehe. Nach der vom Europäischen Gerichtshof vorgenommenen Auslegung, die nach der acte eclaire-Doktrin auf die fast wortgleiche Bestimmung des Art. 14 VO (EG) Nr. 1257/1999 übertragen werden könne, sei hinsichtlich der Feuchtgebiets- und Teile der mit Adlerfarn bestandenen Flächen von einer landwirtschaftlichen Nutzung auszugehen. Denn nach den unbestrittenen Angaben des Klägers fräßen seine Hinterwälderrinder - auch - den diese Gebiete prägenden Bewuchs. Trotz der im Vordergrund stehenden Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege handle es sich in diesem Umfang um landwirtschaftlich genutzte Flächen, für die der Kläger zu Recht Förderleistungen nach MEKA II erhalten habe. Der Rückforderungsbescheid sei insoweit unter Anwendung von § 113 Abs. 3 VwGO aufzuheben, um dem Landratsamt bei der Neubescheidung Gelegenheit zur Abgrenzung der betreffenden Flächen zu geben.
Der Bewilligungsbescheid vom 27.03.2006 verstoße jedoch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und sei daher rechtswidrig im Sinne von § 48 Abs. 1 LVwVfG, soweit im Übrigen MEKA II-Leistungen für Flächen bewilligt wurden, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden. Die Einwendungen des Klägers gegen die Ermittlung der förderfähigen Flächen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle griffen nicht durch. Auch habe das Landratsamt eine zutreffende Schlageinteilung vorgenommen. Die vom Beklagten verfügten Sanktionskürzungen auf der Grundlage von Art. 48 Abs. 1 (VO) Nr. 1750/1999 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VO (EG) Nr. 3887/1999 seien - vorbehaltlich der von der Neuberechnung betroffenen Flächen - rechtsfehlerfrei erfolgt. Im Übrigen könne sich der Kläger weder nach nationalem noch nach Unionsrecht auf Vertrauensschutz berufen.
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Mit Beschluss vom 17.04.2012 - dem Beklagten zugestellt am 27.04.2012 - hat der Senat die Berufung des Beklagten wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen. Mit einem am 24.05.2012 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte die Berufung unter Stellung eines Antrags begründet: Das Verwaltungsgericht habe die Vorschrift des § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO fehlerhaft angewandt und unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz die Sache nicht spruchreif gemacht. Darüber hinaus sei das Urteil auch materiell-rechtlich fehlerhaft, da das Verwaltungsgericht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14.10.2010 (Rs. C-61/09) falsche Schlussfolgerungen gezogen habe. Der Europäische Gerichtshof sehe eine Fläche nur dann als landwirtschaftlich genutzt an, wenn es sich tatsächlich um Acker- oder Dauergrünland handle. Der Gerichtshof habe lediglich klargestellt, dass eine Fläche auch dann landwirtschaftlich genutzt werde, wenn bei der Bewirtschaftung Zwecke des Naturschutzes oder der Landschaftspflege im Vordergrund stünden. Entscheidend sei jedoch, dass es sich um Ackerland oder Dauergrünland im Sinne von Art. 2 Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 handle. Das sei bei den hier in Rede stehenden Adlerfarn- und Feuchtgebietsflächen nicht der Fall, da diese weder zur Erzeugung von Gras noch anderen Grünfutterpflanzen genutzt würden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei für die Einstufung der Flächen nicht erheblich, ob die Rinder des Klägers einzelne dort wachsende Pflanzen fressen könnten. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Feuchtgebiets- und Adlerfarnflächen keine ausreichende Futtergrundlage darstellten. Bei dem Adlerfarn handle es sich im Übrigen auch um einen aus naturschutzfachlicher Sicht unerwünschten Bewuchs, der auf einen Pflegemangel hindeute.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20.01.2011 - 2 K 23/10 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
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Der Kläger tritt der Berufung entgegen und macht zur Begründung geltend, das Verwaltungsgericht habe die Feuchtgebiets- und Adlerfarnflächen zu Recht als landwirtschaftliche Nutzfläche angesehen. Zutreffend sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es bei der Einstufung als Dauergrünland auf die tatsächliche Nutzung ankomme. Allein entscheidend sei, dass die in Rede stehenden Flächen (Feuchtgebiete/Adlerfarn) tatsächlich als Weideland genutzt würden und die Rinder des Klägers den dort anzutreffenden Pflanzenbestand fressen könnten. Die maßgebliche konkrete Nutzung liege hier in der Beweidung durch Hinterwälderrinder, die sehr genügsam seien und den ganz überwiegenden Teil des Bewuchses in den Feuchtgebieten sowie den Grasbewuchs unter den Adlerfarnpflanzen fressen könnten. Durch den erheblichen zeitlichen Versatz in der Vegetationsfolge sei stets gewährleistet, dass die Kühe über einen längeren Zeitraum das Gras fressen könnten, bevor es dann vegetationsbedingt von den Adlerfarnen zurückgedrängt werde. Die Flächen könnten deshalb nicht durch pauschale Erwägungen als nicht landwirtschaftlich nutzbar angesehen werden; vielmehr müsse Beweis durch ein Sachverständigengutachten zu dem Ernährungsverhalten der gehaltenen Hinterwälderrinder erhoben werden.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts sowie mehrere Bände Behördenakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht unter Anwendung von § 113 Abs. 3 VwGO stattgegeben. Der Teilrücknahme- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts Freudenstadt vom 14.03.2008 in der maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.11.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Rücknahme des Beihilfebescheids allein nach nationalem Recht und mangels vorrangiger spezieller Rechtsgrundlage nach der Bestimmung des § 48 Abs. 1 LVwVfG richtet (dazu unter 1.). Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen vor, da der Kläger bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheids gegen die maßgebliche Subventionsrichtlinie verstoßen hat und dieser daher teilweise rechtswidrig war (dazu unter 2.). Dem Kläger steht weder hinsichtlich der Rücknahme des Bewilligungsbescheids noch der Rückforderung Vertrauensschutz auf nationaler oder unionsrechtlicher Grundlage zu (dazu unter 3.). Ferner leidet der Rücknahmebescheid vom 14.03.2008 nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Ermessensfehler (dazu unter 4.). Der Kläger kann sich hinsichtlich der Rückforderung nicht auf Entreicherung berufen (dazu unter 5.). Schließlich ist die im Rückforderungsbescheid festgesetzte Verpflichtung zur Verzinsung der Rückforderungssumme ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Bescheids rechtmäßig (dazu unter 6.).
19 
1. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 27.03.2006 nebst Änderungsbescheid vom 27.07.2006 ist § 48 Abs. 1 LVwVfG.
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1.1 Das Europäische Unionsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts bzw. des Unionsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Unionsrecht gewährt und aus Unionsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden unionsrechtlichen Rücknahme- bzw. Widerrufsregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Unionsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (vgl. EuGH, Urteile vom 21.09.1983 - Rs. C-215/82 - Slg. 1983, 2633; sowie vom 17.05.1993 - Rs. C-290/91 - NVwZ 1993, 973; BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 44; Senatsurteile vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 - juris; sowie vom 07.04.2011 - 10 S 2545/08 - DÖV 2011, 657).
21 
Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bewilligungsbescheids. Dem Kläger wurden Ausgleichsleistungen nach der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Markentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA II) vom 12.09.2000 (GABl. 2001, 492) bewilligt. Die MEKA II-Richtlinie gewährt Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/1999 vom 17.05.1999 über die Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) i.V.m. der Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750/1999 vom 23.07.1999 und den Nachfolgeverordnungen VO (EG) Nr. 445/2002 vom 26.02.2002 und VO (EG) Nr. 817/2004 vom 29.04.2004. Diese EG-Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden, sondern verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Gemäß Art. 73 VO (EG) Nr. 817/2004 bestimmen die Mitgliedstaaten ein System für Verstöße gegen eingegangene Verpflichtungen und die für diesen Fall einschlägigen Vorschriften und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Nach Art. 8 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1258/1999 vom 17.05.1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossene Beträge wieder einzuziehen. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt hat, gilt dies auch für Beträge, die aufgrund eines von der Kommission gemäß einer Verordnung genehmigten und von der Gemeinschaft kofinanzierten nationalen Beihilfeprogramms ausgezahlt worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2002 - Rs. C-336/00 - Slg. 2002, I-7699). Diese Regelungen enthalten indes kein unmittelbar anwendbares Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - a.a.O.).
22 
Die Durchführungsverordnungen sehen allerdings die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beihilfen vor. Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 verweist insoweit auf Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92. Die späteren Durchführungsverordnungen bestimmen, dass der zu Unrecht Begünstigte gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 zur Rückzahlung verpflichtet ist (vgl. Art. 62 Abs. 3 VO (EG) Nr. 445/2002 bzw. Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004). Diese Bestimmungen ermächtigen die Behörde jedoch nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthalten nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderung nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Unionsrecht gesetzten Grenzen, insbesondere hinsichtlich des Vertrauensschutzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - a.a.O.; Senatsurteil vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - DVBl. 2009, 1255).
23 
1.2 Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung des Bewilligungsbescheids. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) trifft zwar Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen der §§ 6 und 8“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktorganisationswaren, worunter nur erzeugnis- oder produktbezogene Regelungen (vgl. § 2 MOG), nicht jedoch produktionsverfahrensbezogene Regelungen zu verstehen sind. Die hier gegenständlichen Maßnahmen nach der MEKA II-Richtlinie sowie der zugrunde liegenden VO (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums enthalten keine im Sinne des Marktorganisationsgesetzes erzeugnisbezogenen Regelungen. Sie betreffen vielmehr das Produktionsverfahren. Vorliegend geht es um Maßnahmen nach Art. 22 ff. der vorgenannten Verordnung. Das wesentliche Ziel der Fördermaßnahmen besteht in der Lenkung der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, um den Übergang von einer intensiven auf eine extensivere und qualitativ hochwertigere Bewirtschaftung zu fördern, sowie dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt und der Landschaft zu dienen. Die Beihilferegelung stellt hiernach keinen Bestandteil einer gemeinsamen Marktorganisation dar, sondern zählt insofern zu den flankierenden Maßnahmen zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik. Es handelt sich auch nicht um „Direktzahlungen“ im Sinne von § 1 Abs. 1a MOG, was den Anwendungsbereich dieses Gesetzes eröffnen würde. Direktzahlungen in diesem Sinne sind die in den Regelungen des Absatz 2 Nr. 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichneten Vergünstigungen und Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung des ländlichen Raums (vgl. hierzu näher OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.12.2009 - 2 L 222/08 - juris). Kommt unter diesen Voraussetzungen § 10 MOG nicht zur Anwendung, so verbleibt es bei der Anwendung des Landesrechts, hier des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.
24 
2. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine teilweise Rücknahme des Bewilligungsbescheids auf der Grundlage des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sind erfüllt. Nach § 48 Abs. 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Der Bewilligungsbescheid vom 27.03.2006 nebst Änderungsbescheid vom 27.07.2006 war von Anfang an insoweit rechtswidrig, als der Kläger die entsprechenden Flächen nicht landwirtschaftlich genutzt und damit die Fördervoraussetzungen nach Ziff. 3 B.1, B.3.1, B.3.2, B.4, C.1, C.3, E.5, G.1, G.2.3 und G.2.4 der MEKA II-Richtlinie nicht eingehalten hat.
25 
2.1 Zwar macht allein der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien wie hier gegen die MEKA II-Richtlinie einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regeln. Sie entfalten Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (st. Rechtspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 24.03.1977 - II C 14/75 - BVerwGE 52, 193; sowie vom 23.04.2003 - 3 C 25.02 - NVwZ 2003, 1384; Senatsurteil vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -a.a.O.). Die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids kann sich daher nur aus einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt. Damit ist auch die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift ein unmittelbarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und führt zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts. Dies setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2003 - 3 C 25.02 - a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.06.1998 - 2 S 1806/96 - juris).
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2.2 Bei Anwendung dieser Grundsätze verstößt der Bewilligungsbescheid vom 27.03.2006 teilweise gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und ist daher insoweit rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 LVwVfG, als dem Kläger Fördergelder für Flächen bewilligt worden sind, die entgegen den oben genannten Ziffern der MEKA II-Richtlinie nicht landwirtschaftlich bewirtschaftet worden sind. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich auch bei den Feuchtgebieten und Teilen der mit Adlerfarn bewachsenen Gebiete nicht um landwirtschaftlich genutzte Flächen. Bei der Ermittlung der förderfähigen Flächen ist das Gericht weitgehend darauf beschränkt zu prüfen, ob diese durch die Behörde nachvollziehbar anhand der durch die MEKA II-Richtlinien bzw. die allgemeine Verwaltungspraxis vorgegebenen Kriterien erfolgt ist und ob gegebenenfalls Vorgaben des höherrangigen Rechts an die Verwaltung eingehalten worden sind.
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2.2.1 Fehl geht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach der Beklagte aufgrund des Anwendungsvorrangs unionsrechtlicher Normen zur Einstufung der fraglichen Feuchtgebiets- und Adlerfarnflächen als landwirtschaftliche Nutzfläche und damit als förderfähig im Sinne der MEKA II-Richtlinie gehalten sei. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Bestimmung des Art. 14 der VO (EG) Nr. 1257/1999 ermächtigt die Mitgliedstaaten, Landwirten in benachteiligten Gebieten für landwirtschaftlich genutzte Flächen Ausgleichszulagen zu gewähren, wenn sie die in Absatz 2 der Bestimmung festgelegten Voraussetzungen erfüllen, insbesondere die Mindestfläche bewirtschaften und den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Einhaltung einer guten landwirtschaftlichen Praxis genügen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zwingt Art. 14 der VO (EG) Nr. 1257/1999 die Mitgliedstaaten jedoch nicht dazu, Agrarumweltmaßnahmen auf sämtlichen landwirtschaftlichen Flächen zu fördern. Vielmehr bleibt es nach der Konzeption der vorgenannten Verordnung allein den Mitgliedstaaten vorbehalten, die förderfähigen Flächen und die hierfür maßgeblichen Kriterien zu definieren. Zutreffend weist der Beklagte im Übrigen darauf hin, dass das Verwaltungsgericht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14.10.2010 (Rs. C-61/09 - EuZW 2011, 58) fehlinterpretiert. Der Europäische Gerichtshof hat zu der strukturgleichen Vorschrift des Art. 44 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 erkannt, dass Flächen, die tatsächlich als Acker- oder Dauergrünland genutzt werden und die überwiegend dem Naturschutz und der Landschaftspflege dienen, unabhängig von den Pachtverhältnissen als landwirtschaftliche Fläche anzusehen sind. Der Gerichtshof hat jedoch ausdrücklich vorausgesetzt, dass die entsprechenden Parzellen als Acker- oder Dauergrünland im Sinne des Art. 2 Nrn. 1 und 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 genutzt werden.
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Da die streitigen Feuchtgebiets- und Adlerfarnflächen unstreitig nicht Ackerland sind, können diese Flächen nur dann förderfähig sein, wenn sie als Dauergrünland im Sinne von Art. 2 Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 anzusehen sind. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der letztgenannten Vorschrift handelt es sich bei Dauergrünland um Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren. Hiernach genügt es gerade nicht, dass der Betriebsinhaber die betreffenden Flächen tatsächlich zur Beweidung durch Vieh nutzt. Der Verordnungsgeber hat die Beihilfefähigkeit von landwirtschaftlichen Flächen nicht allein daran geknüpft, dass diese als Weide- oder Futterflächen genutzt werden. Vielmehr werden insoweit allein die Flächen als beihilfefähig anerkannt, die „zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen“ genutzt werden. Diese hierauf beschränkte Zielrichtung ergibt sich auch aus der ersten Erwägung zur Verordnung (EG) Nr. 239/2005, wonach die Definition von „Dauergrünland“ klargestellt und zudem eine Definition für den Begriff „Gras oder andere Grünfutterpflanzen“ eingeführt werden soll (vgl. hierzu näher OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.08.2012 - 10 LA 93/11 - AuR 2013, 138). Nach Art. 2 Nr. 2a VO (EG) Nr. 796/2004 fallen hierunter alle Grünpflanzen, die „herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind“. An diese - im Übrigen hergebrachtem landwirtschaftlichen Verständnis entsprechende - Definition des Dauergrünlands knüpft die einschlägige Förderung nach der MEKA II-Richtlinie an, konkretisiert und schränkt diese entsprechend der agrarumweltschutzlichen Zielrichtung der Richtlinie ein. Wie insbesondere die in B.1 „Einführung oder Beibehaltung einer extensiven Grünlandnutzung im gesamten Unternehmen“ aufgestellte Fördervoraussetzung eines Verzichts auf Grünlandumbruch im gesamten Unternehmen zeigt, soll durch die entsprechenden Maßnahmen trotz der abweichenden Terminologie lediglich die Dauergrünlandnutzung im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 gefördert werden. Von diesem Verständnis geht im Übrigen auch die für die Auslegung der Zuwendungsrichtlinie nach dem oben Gesagten primär maßgebliche, vom Kläger ebenso wie vom Verwaltungsgericht nicht bezweifelte bisherige Verwaltungspraxis des Beklagten aus.
29 
2.2.2 Ausgehend hiervon hat das Landratsamt die förderfähige Fläche anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle im Herbst 2006 zutreffend abgegrenzt. Auf die Darlegungen im Widerspruchsbescheid vom 09.11.2009 im gegenständlichen Verfahren sowie auf die ausführliche tabellarische Darstellung der einzelnen Flächenabzüge im Widerspruchsbescheid vom gleichen Tage hinsichtlich der „Festsetzung Zahlungsansprüche - Antragsjahr 2005“ wird verwiesen, die sich der Senat nach eingehender Sachprüfung zu eigen macht und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO). Diese zutreffenden Erwägungen im Widerspruchsbescheid werden durch das Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Zur Ergänzung wird darauf hingewiesen, dass die Landwirtschaftsbehörde zu Recht die Feuchtgebiete nicht als förderfähige, landwirtschaftlich genutzte Fläche eingestuft hat. Die Vegetation in den Feuchtgebieten besteht nach den vom Kläger nicht in Frage gestellten Feststellungen anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle in der Regel aus Binsen, Seggen, Schilf und Mädesüß. Die Feuchtgebietsflächen genügen daher nicht den oben dargestellten Anforderungen an Dauergrünlandflächen im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der VO (EG) Nr. 796/2004. Wie der Beklagte überzeugend unter Verweis auf landwirtschaftliche Fachliteratur näher darlegt hat, kommen diese Feuchtgebietspflanzen weder in Grünland oder Wiesen natürlich vor, noch sind sie normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in der Bundesrepublik. Unerheblich ist nach dem oben Gesagten, ob die Hinterwälderrinder des Klägers diese Feuchtgebietspflanzen tatsächlich fressen oder nicht.
30 
Aus ähnlichen Erwägungen stellen die mit Adlerfarn bewachsenen Flächen kein förderfähiges Dauergrünland dar. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht umstritten, dass Adlerfarn natürlicherweise nicht in Grünland oder Wiesen vorkommt und auch nicht in entsprechenden Saatgutmischungen enthalten ist. Eine abweichende Betrachtung ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht hinsichtlich der Flächen veranlasst, auf denen sich im Frühjahr unter dem Adlerfarn eine Gras-Kraut-Vegetation bildet. Zum einen stellen diese Flächen aufgrund des nachfolgenden Aufwuchses des Adlerfarns nicht für die ganze Futterperiode Dauergrünland im oben genannten Sinne dar. Aufgrund des späten Beginns der Vegetationsperiode in der Höhenlage des Schwarzwaldes steht der Grasbewuchs lediglich für eine kurze Zeitspanne von einigen Wochen als Futtergrundlage zur Verfügung, bevor er vom aufwachsende Adlerfarn überdeckt wird. Zum anderen ist Adlerfarnbewuchs auf Wiesen - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - aus naturschutzfachlicher Sicht unerwünscht; das gehäufte Auftreten von Adlerfarn auf den Flächen des Klägers lässt deshalb auf ein Pflegeversäumnis und damit einen Verstoß gegen gesamtbetriebliche Auflagen zur Grünlandbewirtschaftung nach B.1 der Richtlinie MEKA II schließen - oder aber auf die generelle Ungeeignetheit der fraglichen Flächen zur landwirtschaftlichen Nutzung. Eine Einstufung der fraglichen Flächen als Dauergrünland kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn - wie von dem Kläger vorgetragen - die unter den Farnen wachsende Vegetation seinen Rindern als Futtergrundlage dient. Von diesen Grundsätzen haben sich auch die Bediensteten des Landwirtschaftsamtes bei der Vor-Ort-Kontrolle im September 2006 leiten lassen. Wie die die Kontrolle durchführende Landwirtschaftsrätin B. in der Berufungsverhandlung überzeugend näher ausführte, wurden lediglich die mit einem dichten Adlerfarnbewuchs bestandenen Flächen nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche anerkannt. Dagegen seien Flächen, die neben einzelnen Adlerfarnpflanzen erkennbar mit Gras bewachsen gewesen seien, als förderfähiges Grünland berücksichtigt worden.
31 
Keiner Klärung bedarf in diesem Zusammenhang die von dem Kläger in der Berufungsverhandlung aufgeworfene Problematik, dass vergleichbare, mit Adlerfarn bestandene Flächen im Zuständigkeitsbereich des Landwirtschaftsamtes Rottweil im Rahmen von Landschaftspflegeverträgen gefördert worden seien. Rechtsgrundlage für diese Förderungen ist die Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Förderung und Entwicklung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur (Landschaftspflegerichtlinie - LPR) vom 18.10.2001 (GABl. 2001, 1175). Zwar gewährt die Landschaftspflegerichtlinie ebenfalls Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/1999. Indes verfolgt die Landschaftspflegerichtlinie gegenüber MEKA II teilweise eine andere Zielrichtung und enthält differenzierte Förderungsvoraussetzungen. Wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, ermöglicht die Landschaftspflegerichtlinie auch eine Förderung von Flächen, die durch entsprechende Pflegemaßnahmen erst in landwirtschaftliche Nutzfläche umgewandelt werden sollen. Der vom Kläger herangezogenen Förderpraxis des Landratsamts Rottweil lässt sich deshalb nichts für die hier in Rede stehende Abgrenzung der Förderflächen nach der MEKA II-Richtlinie herleiten.
32 
Ohne Rechtsfehler hat das Landratsamt die von dem Kläger geltend gemachten Steinriegel als Landschaftselemente angesehen und eine Förderung hierfür abgelehnt. Zwar zählen die in § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (vom 04.11.2004, BGBl. I S. 2776) aufgeführten Landschaftselemente zu der berücksichtigungsfähigen Fläche, sofern die Landschaftselemente in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einer landwirtschaftlich genutzten Parzelle stehen. Dies ergibt sich aus der die europarechtlichen Be-stimmungen ausfüllenden nationalen Regelung in § 16 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems vom 03.12.2004 (BGBl. I S. 3194 - InVeKoS-Verordnung). Gemäß § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung zählen zu den Landschaftselementen, die im Sinne des § 2 Abs. 2 der letztgenannten Verordnung nicht beseitigt werden dürfen und die zur beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche gehören, unter anderem Hecken oder Knicks als lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Feldgehölzen bewachsen sind und eine Mindestlänge von 20 m aufweisen sowie Baumreihen, die aus mindestens fünf Bäumen in linearer Anordnung mit einer Länge von mindestens 50 m bestehen. Ferner zählen zu den Landschaftselementen Feldgehölze, worunter überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen zu verstehen sind, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens 100 qm und höchstens 2.000 qm. Diese unmittelbar nur für Direktzahlungen einschlägigen Bestimmungen gelten nach der maßgeblichen Förderpraxis des Beklagten auch für das MEKA II-Pro-gramm. Gemessen hieran hat die Landwirtschaftsbehörde in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass die betreffenden Steinriegel aufgrund ihres starken Bewuchses anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle nicht mehr als solche erkennbar waren und darüber hinaus keine Verbindung mehr zu dem förderfähigen Grünland aufwiesen.
33 
Zu Recht hat der Beklagte schließlich die vom Kläger beantragte Streuobstförderung nach C.1 der Richtlinie MEKA II abgelehnt. Wie der Beklagte in seinem erstinstanzlichen Klageerwiderungsschriftsatz vom 30.08.2010 zutreffend ausführt, hat hierauf die von dem Landratsamt anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vorgenommene fehlerhafte Zuordnung von zwei Streuobstbäumen keinen Einfluss. Unabhängig hiervon konnten anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle lediglich 1,01 ha Streuobstfläche festgestellt werden, während der Kläger 1,51 ha in Ansatz gebracht hat. Es liegt deshalb eine festgestellte Differenz von über 20 % der ermittelten Fläche vor, die nach Art. 51 Abs. 1 UA 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 zum vollständigen Ausschluss der Förderung führt.
34 
Den Einwendungen des Klägers gegen die von dem Landratsamt vorgenommene Schlageinteilung ist im gegenständlichen Verfahren bereits deshalb nicht nachzugehen, weil nach der MEKA II-Richtlinie auch Kleinstflächen förderfähig sind und deshalb eine etwaige fehlerhafte Schlageinteilung sich nicht zu Lasten des Klägers ausgewirkt haben kann. Nachgemeldete oder Alternativflächen waren nicht zu berücksichtigen, da sie nicht innerhalb der nach Ziff. 7.4 der MEKA II-Richtlinie maßgeblichen Abgabefrist des gemeinsamen Antrags gemäß Art. 11, 15 und 21 der VO (EG) Nr. 796/2004 beantragt wurden. Bei dieser Frist für die Abgabe des gemeinsamen Antrags handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist (vgl. Senatsurteil vom 08.04.2014 - 10 S 2067/12 - juris).
35 
2.3 Die vom Beklagten darüber hinaus vorgenommenen Sanktionskürzungen auf der Grundlage des Art. 48 Abs.1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 sind rechtsfehlerfrei erfolgt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Anwendung der Sanktionskürzungen nicht nach Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kommen die im 1. Kapitel der Verordnung vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse nicht zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld an der Fehlbeantragung trifft. Dies ist hier nicht der Fall, da der Antragsteller den bei der Abgabe des gemeinsamen Antrags einzuhaltenden erheblichen Sorgfaltspflichten nicht genügt hat. Das bereits mit der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 eingeführte Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem hat einerseits die Verantwortungssphären von Antragsteller und bewilligender Behörde näher ausgestaltet und andererseits die Folgen von aufgetretenen Unregelmäßigkeiten näher bestimmt. Den Antragstellern ist damit eine erhebliche Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Beihilfeverfahrens auferlegt worden. Da es sich bei der Durchführung der gemäß dem Integrierten System gewährten Beihilfen um Verfahren handelt, die eine Vielzahl von Anträgen betreffen, setzt das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs voraus, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung des Verfahrens mitwirken und die beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind (vgl. EuGH, Urteile vom 16.05.2002 - Rs. C-63/00 - Slg. 2002, I-4483; sowie vom 04.10.2007 - Rs. C-375/05 - Slg 2007, I-7983; BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 - 3 C 29.12 - juris). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die nationalen Behörden nicht verpflichtet sind, durch Kontrollen sämtliche Angaben in den eingereichten Beihilfeanträgen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und die Antragsteller auf mögliche Unregelmäßigkeiten hinzuweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 28.11.2002 - Rs. C-417/00 - Slg. 2002, I-11053). Gemessen an diesen hohen Anforderungen ist das Verschulden des Klägers nicht durch den von ihm geltend gemachten Umstand ausgeschlossen, dass er sich bei der Flächenermittlung auf amtliche Katasterauszüge gestützt bzw. selbst Geländevermessungen in Auftrag gegeben habe. Den Kläger trifft jedenfalls insoweit ein Verschulden, als er die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort nicht auf ihre Übereinstimmung mit dem herangezogenen Kartenmaterial überprüft hat. Darüber hinaus lässt sich aus dem Anhang K zum Aktenvermerk des Beklagten vom 16.04.2007 entnehmen, dass sich die festgestellten Flächendifferenzen zumindest ganz überwiegend daraus ergeben, dass der Kläger nicht landwirtschaftlich nutzbare Flächen in seinen Antrag aufgenommen hat.
36 
Der Anwendung der Sanktionskürzungen steht auch nicht ein aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 abzuleitendes Verschuldenserfordernis entgegen. Die in dieser Verordnung enthaltenen allgemeinen Grund-sätze sind zwar bei Anwendung aller sektorbezogenen Verordnungen zu beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 01.07.2004 - Rs. C-295/02 - NVwZ 2004, 1343). Keiner Klärung bedarf in diesem Zusammenhang, ob das Verschuldensprinzip aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 auf die Regelungen der Sanktionskürzung gemäß Art. 51 VO (EG) Nr. 796/2004 Anwendung findet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen näher dargelegt, dass dem Kläger hinsichtlich der Falschangaben zumindest Fahrlässigkeit zur Last fällt. Schließlich werden entgegen der vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung die Sanktionskürzungen nicht durch das Vorliegen von höherer Gewalt ausgeschlossen. Zwar sieht Art. 39 Abs. 1 der einschlägigen VO (EG) Nr. 817/2004 sowie Art. 72 der VO (EG) Nr. 796/2004 die Berücksichtigung höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände vor. Unter dem Begriff der höheren Gewalt sind allgemein im Bereich der unionsrechtlichen Agrarverordnungen ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände zu verstehen, auf die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz aller angewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. EuGH, Urteile vom 11.07.2002 - Rs. C-210/00 - Slg. 2002, I-6453; sowie vom 17.10.2002 - Rs. C-208/01 - Slg. 2002, I-8955). Gemessen hieran scheidet die Annahme höherer Gewalt aus, da die Überzahlung auf einen vom Kläger zumindest fahrlässig verschuldeten Fehler bei der Antragstellung zurückzuführen ist.
37 
3. Der Kläger kann sich weder auf der Grundlage des nationalen Rechts (dazu unter 3.1) noch des einschlägigen Unionsrechts (dazu unter 3.2) auf Vertrauensschutz berufen.
38 
3.1 Entgegen der Auffassung des Klägers sind die nationalrechtlichen Vertrauensschutzbestimmungen hinsichtlich der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, insbesondere die Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG, nicht anwendbar, soweit die Rückforderung einer unionsrechtswidrigen Beihilfe in Rede steht (dazu unter 3.1.1). Im Übrigen war die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz1 LVwVfG zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rücknahme noch nicht abgelaufen (dazu unter 3.1.2).
39 
3.1.1 Nach der gefestigten Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts regelt das Unionsrecht den Vertrauensschutz bei der Rückforderung unionsrechtswidriger Beihilfen abschließend und verdrängt insoweit § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG. Durch die Verankerung einer Vertrauensschutzregelung im EU-Recht sollte eine einheitliche Handhabung bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen in der Gemeinschaft sichergestellt werden. Die Anwendung der jeweiligen nationalen Regelungen ließe sich mit dieser Intention nicht vereinbaren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.2005 - 3 B 117.04 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 112; Senatsurteile vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - a.a.O.; sowie vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.02.2008 - 8 A 11153/07 -NVwZ-RR 2008, 530; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.11.2013 - 10 LB 57/12 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.04.2007 - 11 B 6.05 - RdL 2007, 319; anderer Ansicht das vom Kläger herangezogene Urteil des VG Schleswig vom 08.03.2004 - 1 A 71/02 - juris). Der durch die Vertrauensschutzregelungen angeordnete Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung bedeutet zugleich, dass die Ermächtigung zur Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide eingeschränkt ist; insoweit wird der unionsrechtlich gebotene Vertrauensschutz bereits auf der Ebene der Aufhebung des Bewilligungsbescheids gewährleistet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.02.2008, a.a.O.).
40 
Die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes wird unionsrechtlich ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht bewilligter Subventionen geregelt. Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht ist vorliegend Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 vom 29.04.2004. Danach ist der Begünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Falle von zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese Beträge gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Die in Bezug genommene VO (EG) Nr. 2419/2001 ist gemäß Art. 80 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 mit Wirkung für ab dem 01.01.2005 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume aufgehoben worden; Bezugnahmen auf die VO (EG) Nr. 2419/2001 gelten gemäß Art. 80 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 als Bezugnahmen auf die zuletzt genannte Verordnung.
41 
Nach Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen generell zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Abs. 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des Begünstigten regelt Art. 73 Abs. 4 UA 1 dieser Verordnung, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Abs. 1 nicht besteht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist (Abs. 4 2. UA). Bereits aus dem Wortlaut von Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 und dem systematischen Zusammenhang mit der Vertrauensschutzregelung in Abs. 4 der Bestimmung folgt, dass diese das Vertrauen des Empfängers einer zu Unrecht gewährten Beihilfe in den Bestand des Bewilligungsbescheids im Rahmen der Entscheidung über die Aufhebung des rechtswidrigen Bescheids bzw. der Verpflichtung zur Rückzahlung des ausgezahlten Betrags abschließend regelt und die Anwendung weitergehender nationaler Vorschriften ausgeschlossen ist. Daneben lässt sich aus Nr. 72 der Erwägungsgründe der Verordnung eindeutig die Intention der Kommission als Verordnungsgeber entnehmen, durch eine Regelung in der Verordnung die Handhabung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge in der Gemeinschaft zu vereinheitlichen. Mit dem Bestreben der Schaffung von gemeinschaftseinheitlichen Vorgaben durch eine Regelung in der Verordnung ist eine ergänzende Heranziehung der Vorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Berücksichtigung des schutzwürdigen Vertrauens des Begünstigen in den Bestand des Zuwendungsbescheids gemäß § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG nicht zu vereinbaren.
42 
Entgegen einer vereinzelt in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. etwa VG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2012 - 2 K 1610/12) kann im Hinblick auf den Vorrang der unionsrechtlichen Vertrauensschutzbestimmungen nicht nach der Aufbringung der zugewendeten Mittel differenziert werden. Die Gewährung von Vertrauensschutz nach den nationalrechtlichen Bestimmungen des Art. 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG kommt auch nicht insoweit in Betracht, als die hier in Rede stehende Zuwendung aus Mitteln des Landes kofinanziert wird. Dieser Betrachtung steht bereits entgegen, dass es sich trotz der Kofinanzierung der Maßnahme aus Landesmitteln um eine einheitliche und untrennbare Beihilfe auf unionsrechtlicher Grundlage handelt. Aus der Kofinanzierung der Mittel lässt sich nichts für die hier in Rede stehende Frage der Rechtsnatur der Beihilfe und der für die Rückabwicklung maßgeblichen Rechtsvorschriften entnehmen (vgl. näher Senatsurteil vom 07.04.2014 - 10 S 870/13 - juris).
43 
Dabei gilt der Vorrang der unionsrechtlichen Vertrauensschutzbestimmungen gerade auch für die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG. Auch hinsichtlich der zeitlichen Komponente des Vertrauensschutzes enthält die VO (EG) Nr. 796/2004 in Art. 73 Abs. 5 eine abschließende Regelung. Danach besteht die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind; dieser Zeitraum verkürzt sich auf vier Jahre, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Da die nach dem oben Gesagten gebotene einheitliche Anwendung des Grundsatzes des guten Glaubens in der gesamten Union sich auch auf die in Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 796/2004 bezeichneten Fristen bezieht, innerhalb der eine Rückzahlung gefordert werden kann, kommt ein Rückgriff auf die kürzere Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG nicht in Betracht. Aufgrund der abschließenden Regelung des dem Begünstigten zustehenden Vertrauensschutzes in der einschlägigen Verordnung stellt sich hier nicht die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob die in § 48 Abs. 4 LVwVfG statuierte Jahresfrist den unionsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und Äquivalenz genügt. Denn die vom Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 20.03.1997 (Rs. C-24/95 - Slg. 1997, I-1591) entwickelten Grundsätze für die Gewährung von Vertrauensschutz auf der Grundlage nationaler Bestimmungen gelangen nur zur Anwendung, soweit das primär maßgebliche Unionsrecht keine vorrangigen und abschließenden Regelungen des Verwaltungsverfahrens enthält.
44 
3.1.2 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheids am 14.03.2008 nicht hinsichtlich des die Zuwendung für das Jahr 2005 gewährenden Bescheides vom 27.03.2006 abgelaufen ist. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, diese nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Hinsichtlich der Voraussetzung der Rechtswidrigkeit lässt die Vorschrift jeden Grund genügen und differenziert nicht danach, ob der Verwaltungsakt wegen eines „Tatsachenirrtums“ oder eines „Rechtsirrtums“ rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 - GrSen 1 und 2/84 -BVerwGE 70, 356). Stets ist jedoch erforderlich, dass die Behörde nicht nur die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat, sondern dass ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Die Jahresfrist beginnt mithin erst zu laufen, wenn sämtliche rücknahmerelevanten Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind. Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG erst zu laufen beginnt, gehört daher regelmäßig das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis, denn die Einwände eines Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.09.2001 - 7 C 6.01 - ZOV 2002, 42).
45 
Bei diesem Verständnis hat die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG daher (frühestens) mit der Antwort des Klägers vom 04.04.2007 auf die Anhörung der Behörde zu der beabsichtigten Rückforderung vom 19.03.2007 zu laufen begonnen. Diese Anhörung war auch erforderlich. Zwar besteht in Bezug auf die Rückforderung europarechtswidriger Subventionen ein intendiertes Ermessen (dazu unter 4.). Gleichwohl ist die Behörde auch hier gehalten, eine Anhörung des Begünstigten durchzuführen, um zu ermitteln, ob ein atypischer Sachverhalt vorliegt, der ausnahmsweise zur Ausübung des Ermessens zwingt. Der Rückforderungsbescheid erging am 14.03.2008 und damit noch innerhalb der Jahresfrist.
46 
3.2 Dem Kläger steht nach Maßgabe des Art. 73 Abs. 4 bis 6 der VO (EG) Nr. 796/2004 kein Vertrauensschutz zu. Die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 liegen nicht vor, da die Überzahlung nicht auf einem Irrtum des Beklagten oder einer anderen Behörde beruhte, sondern auf den fehlerhaften Angaben des Klägers hinsichtlich der von ihm bewirtschafteten Flächen. Die Rückzahlungspflicht ist auch nicht durch Zeitablauf erloschen. Nach Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 erlischt die Rückzahlungspflicht, wenn zwischen der Zahlung und dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte von der Rechtswidrigkeit der Zahlung erfahren hat, zehn Jahre vergangen sind; hat der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt, so verkürzt sich dieser Zeitraum auf vier Jahre. Gemäß § 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 gilt für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Titel IV zurückgezahlt werden müssen, eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Diese Frist von vier Jahren im Sinne der vorgenannten Abs. 5 und 6 ist hier jedenfalls mit Erlass des Rückforderungsbescheids vom 14.03.2008 gewahrt, nachdem die Zuwendungen am 20.03.2006 wertgestellt wurden.
47 
4. Der angefochtene Teilrücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 14.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids leidet auch nicht an einem Ermessensfehler.
48 
Nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens ist es im vorliegenden Fall unschädlich, dass weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid ausdrücklich Ermessenserwägungen angestellt werden. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55; sowie vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - a.a.O.). Darüber hinaus besteht bei unionsrechtswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rückforderungsinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte unionsfinanzierte Subventionen wieder einzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Unionsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit dieser Verpflichtung unvereinbar (vgl. EuGH, Urteil vom 21.09.1983 - Rs. C-215/82 - a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - a.a.O.). Die Ermessensausübung bezüglich des Umfangs der Rücknahme erfolgt, soweit keine unionsrechtlichen Regelungen einschlägig sind, durch die Vorgaben in den einschlägigen Subventionsrichtlinien und Verwaltungsvorschriften. Gemäß Nr. 9.2 der MEKA II-Richtlinie vom 12.09.2000 erfolgen die Kürzungen bzw. Ausschlüsse bei Übererklärung von Flächen gemäß Art. 9 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3887/92. In Übereinstimmung mit dieser Vorschrift bzw. der gleichlautenden Nachfolgebestimmung des Art. 51 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 hat der Beklagte die Beihilfeleistungen gekürzt.
49 
Bei Anwendung dieser Kriterien kommt lediglich die von dem Beklagten vorgenommene Kürzung der Beihilfe in Betracht. Dafür spricht bereits, dass die fehlerhafte Beihilfegewährung bei wertender Betrachtung maßgeblich auf das Verhalten des Klägers, nämlich dessen fehlerhafte Angaben, zurückzuführen war. Eine die Ausübung von Ermessen gebietende Sondersituation wird auch nicht durch die vom Kläger geltend gemachte wirtschaftliche Existenzgefährdung begründet. Die Höhe der Rückforderung in diesem und auch in den anderen von dem Kläger anhängig gemachten Verfahren erreicht noch keinen Betrag, der unmittelbar eine Insolvenz befürchten lässt. Zur Abwendung einer erheblichen wirtschaftlichen Notlage steht im Übrigen ein Ausgleich durch Stundung, Niederschlagung oder Erlass gemäß den Instrumentarien der Landeshaushaltsordnung zur Verfügung. Auch der Rückforderungszeitraum von fünf Jahren und der Umstand, dass dem Kläger im vorliegenden Fall eine Berufung auf den Einwand der Entreicherung verwehrt ist, genügt für sich genommen noch nicht, um eine die Ausübung von Ermessen gebietende Atypik anzunehmen. Ein Verzicht auf die Rücknahme im Rahmen der Ermessensentscheidung kommt daher unter keinem Gesichtspunkt in Betracht; entsprechende Erwägungen waren deshalb in dem angegriffenen Rücknahmebescheid nicht zwingend erforderlich.
50 
5. Der Kläger kann dem Erstattungsanspruch des Beklagten nicht mit Erfolg eine Entreicherung entgegenhalten. Nach § 49a Abs. 2 Satz 1 LVwVfG gelten für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Entsprechende Anwendung findet mithin auch § 818 Abs. 3 BGB. Hiernach ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Bereicherung ist ein wirtschaftlicher Begriff, der aus der Gegenüberstellung aller Vermögensverschiebungen beim Bereicherungsschuldner zu ermitteln ist, die mit dem Tatbestand, der den Bereicherungsanspruch ausgelöst hat, im ursächlichen Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.1991 - 3 C 58.89 - NJW 1992, 328). Die Frage, ob die Bereicherung weggefallen ist, beantwortet sich durch einen Vergleich des Vermögensgegenstandes bei Empfang der Leistung mit dem Zeitpunkt der Rückforderung (sog. Saldotheorie). Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht zutreffend näher dargelegt, dass der Kläger nicht entreichert ist. Er hat lediglich geltend gemacht, er hätte die erlangten Fördergelder sparsamer eingesetzt, wenn die Zuwendung entsprechend niedriger ausgefallen wäre. Indes begründet der bloß ökonomischere Einsatz der Fördergelder nicht den Wegfall der Bereicherung, da mit den angeblich erworbenen Futtermitteln ein Surrogat für die Fördergelder in das Vermögen des Klägers überging (vgl. Schwab in: Münchner Komm. zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 118 Rn. 161). Im Übrigen dürfte die pauschale und nicht näher substantiierte Behauptung des Klägers, er hätte bei Zuwendung einer niedrigeren Förderung weniger oder billigere Futtermittel für seine Rinder gekauft, nicht ausreichen, um eine Entreicherung darzutun.
51 
Daneben kann der Einwand des Wegfalls der Bereicherung auf Grund der durch das Unionsrecht gezogenen Grenzen nur dann beachtet werden, wenn zum einen der gute Glaube des Empfängers nachgewiesen ist und zum anderen der Empfänger bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe den sich daraus ergebenden Vermögensvorteil durch die Beihilfe weitergegeben hat und ein eventueller Regressanspruch wertlos wäre (vgl. EuGH. Urteil vom 17.07.1998 - Rs. C - 298/96 - juris). Diese Voraussetzungen des Unionsrechts, um den Einwand des Wegfalls der Bereicherung mit Erfolg erheben zu können, sind nicht gegeben. Wie bereits dargelegt, kann sich der Kläger in Bezug auf die Antragstellung und die anschließende Beihilfegewährung nicht auf schützenswertes Vertrauen berufen, so dass er nicht im guten Glauben gehandelt hat.
52 
Unabhängig hiervon kann sich der Kläger auf eine eingetretene Entreicherung nicht berufen, da die Haftungsverschärfung gemäß § 49a Abs. 2 Satz 2 LVwVfG eingreift. Danach kann sich der Begünstigte auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben. Hierbei muss es sich um eine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis handeln, die vor dem Eintritt des Bereicherungswegfalls liegt (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.11.2007 - 1 L 48/07 - NVwZ-RR 2008, 364). Nach dem oben Gesagten ist das Verhalten des Klägers bei der Antragstellung als grob fahrlässig anzusehen ist. Denn der Kläger hat sich hinsichtlich der Flächenangaben auf Kartenmaterial verlassen, ohne die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort auf ihre Übereinstimmung mit dem herangezogenen Kartenmaterial genau zu prüfen. Hierin liegt ein erheblicher Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten, nachdem dem Kläger nach eigenen Angaben bewusst war, dass er in den letzten Jahren in einen erheblichen Pflegerückstand geraten ist und es deshalb nahe lag, dass die kartierten Verhältnisse nicht mehr mit der Realität überstimmen.
53 
6. Die im Rückforderungsbescheid vom 14.03.2008 festgesetzte Zinszahlungspflicht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der maßgeblichen Bestimmung des Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 werden Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet; der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf dabei jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz. Danach bestehen gegen die festgesetzte Verzinsungspflicht weder hinsichtlich der zeitlichen Geltung noch der Höhe des Zinssatzes Bedenken. Unschädlich ist insbesondere, dass die Behörde als Zinsbeginn ein festes Datum, nämlich den 17.03.2008, festgesetzt hat. Zwar findet sich in den Behördenakten weder ein Nachweis über die Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids noch ein Vermerk über dessen Aufgabe zur Post. Ist der angefochtene Bescheid vom 14.03.2008 am gleichen Tag abgesandt worden, so gilt er am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 LVwZG), d. h. am 17.03.2008. Die Höhe des Zinssatzes richtet sich nach dem oben Gesagten allein nach nationalem Recht; der geltend gemachte Zinssatz von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz findet seine Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG.
54 
Nach alldem war auf die Berufung des Beklagten das verwaltungsgerichtliche Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
57 
Beschluss vom 18. November 2014
58 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47 und § 52 Abs. 3 GKG auf 4.367,30 EUR festgesetzt.
59 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht unter Anwendung von § 113 Abs. 3 VwGO stattgegeben. Der Teilrücknahme- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts Freudenstadt vom 14.03.2008 in der maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.11.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Rücknahme des Beihilfebescheids allein nach nationalem Recht und mangels vorrangiger spezieller Rechtsgrundlage nach der Bestimmung des § 48 Abs. 1 LVwVfG richtet (dazu unter 1.). Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen vor, da der Kläger bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheids gegen die maßgebliche Subventionsrichtlinie verstoßen hat und dieser daher teilweise rechtswidrig war (dazu unter 2.). Dem Kläger steht weder hinsichtlich der Rücknahme des Bewilligungsbescheids noch der Rückforderung Vertrauensschutz auf nationaler oder unionsrechtlicher Grundlage zu (dazu unter 3.). Ferner leidet der Rücknahmebescheid vom 14.03.2008 nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Ermessensfehler (dazu unter 4.). Der Kläger kann sich hinsichtlich der Rückforderung nicht auf Entreicherung berufen (dazu unter 5.). Schließlich ist die im Rückforderungsbescheid festgesetzte Verpflichtung zur Verzinsung der Rückforderungssumme ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Bescheids rechtmäßig (dazu unter 6.).
19 
1. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 27.03.2006 nebst Änderungsbescheid vom 27.07.2006 ist § 48 Abs. 1 LVwVfG.
20 
1.1 Das Europäische Unionsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts bzw. des Unionsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Unionsrecht gewährt und aus Unionsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden unionsrechtlichen Rücknahme- bzw. Widerrufsregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Unionsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (vgl. EuGH, Urteile vom 21.09.1983 - Rs. C-215/82 - Slg. 1983, 2633; sowie vom 17.05.1993 - Rs. C-290/91 - NVwZ 1993, 973; BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 44; Senatsurteile vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 - juris; sowie vom 07.04.2011 - 10 S 2545/08 - DÖV 2011, 657).
21 
Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bewilligungsbescheids. Dem Kläger wurden Ausgleichsleistungen nach der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Markentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA II) vom 12.09.2000 (GABl. 2001, 492) bewilligt. Die MEKA II-Richtlinie gewährt Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/1999 vom 17.05.1999 über die Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) i.V.m. der Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750/1999 vom 23.07.1999 und den Nachfolgeverordnungen VO (EG) Nr. 445/2002 vom 26.02.2002 und VO (EG) Nr. 817/2004 vom 29.04.2004. Diese EG-Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden, sondern verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Gemäß Art. 73 VO (EG) Nr. 817/2004 bestimmen die Mitgliedstaaten ein System für Verstöße gegen eingegangene Verpflichtungen und die für diesen Fall einschlägigen Vorschriften und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Nach Art. 8 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1258/1999 vom 17.05.1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossene Beträge wieder einzuziehen. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt hat, gilt dies auch für Beträge, die aufgrund eines von der Kommission gemäß einer Verordnung genehmigten und von der Gemeinschaft kofinanzierten nationalen Beihilfeprogramms ausgezahlt worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2002 - Rs. C-336/00 - Slg. 2002, I-7699). Diese Regelungen enthalten indes kein unmittelbar anwendbares Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - a.a.O.).
22 
Die Durchführungsverordnungen sehen allerdings die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beihilfen vor. Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 verweist insoweit auf Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92. Die späteren Durchführungsverordnungen bestimmen, dass der zu Unrecht Begünstigte gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 zur Rückzahlung verpflichtet ist (vgl. Art. 62 Abs. 3 VO (EG) Nr. 445/2002 bzw. Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004). Diese Bestimmungen ermächtigen die Behörde jedoch nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthalten nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderung nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Unionsrecht gesetzten Grenzen, insbesondere hinsichtlich des Vertrauensschutzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - a.a.O.; Senatsurteil vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - DVBl. 2009, 1255).
23 
1.2 Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung des Bewilligungsbescheids. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) trifft zwar Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen der §§ 6 und 8“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktorganisationswaren, worunter nur erzeugnis- oder produktbezogene Regelungen (vgl. § 2 MOG), nicht jedoch produktionsverfahrensbezogene Regelungen zu verstehen sind. Die hier gegenständlichen Maßnahmen nach der MEKA II-Richtlinie sowie der zugrunde liegenden VO (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums enthalten keine im Sinne des Marktorganisationsgesetzes erzeugnisbezogenen Regelungen. Sie betreffen vielmehr das Produktionsverfahren. Vorliegend geht es um Maßnahmen nach Art. 22 ff. der vorgenannten Verordnung. Das wesentliche Ziel der Fördermaßnahmen besteht in der Lenkung der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, um den Übergang von einer intensiven auf eine extensivere und qualitativ hochwertigere Bewirtschaftung zu fördern, sowie dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt und der Landschaft zu dienen. Die Beihilferegelung stellt hiernach keinen Bestandteil einer gemeinsamen Marktorganisation dar, sondern zählt insofern zu den flankierenden Maßnahmen zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik. Es handelt sich auch nicht um „Direktzahlungen“ im Sinne von § 1 Abs. 1a MOG, was den Anwendungsbereich dieses Gesetzes eröffnen würde. Direktzahlungen in diesem Sinne sind die in den Regelungen des Absatz 2 Nr. 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichneten Vergünstigungen und Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung des ländlichen Raums (vgl. hierzu näher OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.12.2009 - 2 L 222/08 - juris). Kommt unter diesen Voraussetzungen § 10 MOG nicht zur Anwendung, so verbleibt es bei der Anwendung des Landesrechts, hier des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.
24 
2. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine teilweise Rücknahme des Bewilligungsbescheids auf der Grundlage des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sind erfüllt. Nach § 48 Abs. 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Der Bewilligungsbescheid vom 27.03.2006 nebst Änderungsbescheid vom 27.07.2006 war von Anfang an insoweit rechtswidrig, als der Kläger die entsprechenden Flächen nicht landwirtschaftlich genutzt und damit die Fördervoraussetzungen nach Ziff. 3 B.1, B.3.1, B.3.2, B.4, C.1, C.3, E.5, G.1, G.2.3 und G.2.4 der MEKA II-Richtlinie nicht eingehalten hat.
25 
2.1 Zwar macht allein der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien wie hier gegen die MEKA II-Richtlinie einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regeln. Sie entfalten Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (st. Rechtspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 24.03.1977 - II C 14/75 - BVerwGE 52, 193; sowie vom 23.04.2003 - 3 C 25.02 - NVwZ 2003, 1384; Senatsurteil vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -a.a.O.). Die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids kann sich daher nur aus einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt. Damit ist auch die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift ein unmittelbarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und führt zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts. Dies setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2003 - 3 C 25.02 - a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.06.1998 - 2 S 1806/96 - juris).
26 
2.2 Bei Anwendung dieser Grundsätze verstößt der Bewilligungsbescheid vom 27.03.2006 teilweise gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und ist daher insoweit rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 LVwVfG, als dem Kläger Fördergelder für Flächen bewilligt worden sind, die entgegen den oben genannten Ziffern der MEKA II-Richtlinie nicht landwirtschaftlich bewirtschaftet worden sind. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich auch bei den Feuchtgebieten und Teilen der mit Adlerfarn bewachsenen Gebiete nicht um landwirtschaftlich genutzte Flächen. Bei der Ermittlung der förderfähigen Flächen ist das Gericht weitgehend darauf beschränkt zu prüfen, ob diese durch die Behörde nachvollziehbar anhand der durch die MEKA II-Richtlinien bzw. die allgemeine Verwaltungspraxis vorgegebenen Kriterien erfolgt ist und ob gegebenenfalls Vorgaben des höherrangigen Rechts an die Verwaltung eingehalten worden sind.
27 
2.2.1 Fehl geht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach der Beklagte aufgrund des Anwendungsvorrangs unionsrechtlicher Normen zur Einstufung der fraglichen Feuchtgebiets- und Adlerfarnflächen als landwirtschaftliche Nutzfläche und damit als förderfähig im Sinne der MEKA II-Richtlinie gehalten sei. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Bestimmung des Art. 14 der VO (EG) Nr. 1257/1999 ermächtigt die Mitgliedstaaten, Landwirten in benachteiligten Gebieten für landwirtschaftlich genutzte Flächen Ausgleichszulagen zu gewähren, wenn sie die in Absatz 2 der Bestimmung festgelegten Voraussetzungen erfüllen, insbesondere die Mindestfläche bewirtschaften und den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Einhaltung einer guten landwirtschaftlichen Praxis genügen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zwingt Art. 14 der VO (EG) Nr. 1257/1999 die Mitgliedstaaten jedoch nicht dazu, Agrarumweltmaßnahmen auf sämtlichen landwirtschaftlichen Flächen zu fördern. Vielmehr bleibt es nach der Konzeption der vorgenannten Verordnung allein den Mitgliedstaaten vorbehalten, die förderfähigen Flächen und die hierfür maßgeblichen Kriterien zu definieren. Zutreffend weist der Beklagte im Übrigen darauf hin, dass das Verwaltungsgericht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14.10.2010 (Rs. C-61/09 - EuZW 2011, 58) fehlinterpretiert. Der Europäische Gerichtshof hat zu der strukturgleichen Vorschrift des Art. 44 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 erkannt, dass Flächen, die tatsächlich als Acker- oder Dauergrünland genutzt werden und die überwiegend dem Naturschutz und der Landschaftspflege dienen, unabhängig von den Pachtverhältnissen als landwirtschaftliche Fläche anzusehen sind. Der Gerichtshof hat jedoch ausdrücklich vorausgesetzt, dass die entsprechenden Parzellen als Acker- oder Dauergrünland im Sinne des Art. 2 Nrn. 1 und 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 genutzt werden.
28 
Da die streitigen Feuchtgebiets- und Adlerfarnflächen unstreitig nicht Ackerland sind, können diese Flächen nur dann förderfähig sein, wenn sie als Dauergrünland im Sinne von Art. 2 Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 anzusehen sind. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der letztgenannten Vorschrift handelt es sich bei Dauergrünland um Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren. Hiernach genügt es gerade nicht, dass der Betriebsinhaber die betreffenden Flächen tatsächlich zur Beweidung durch Vieh nutzt. Der Verordnungsgeber hat die Beihilfefähigkeit von landwirtschaftlichen Flächen nicht allein daran geknüpft, dass diese als Weide- oder Futterflächen genutzt werden. Vielmehr werden insoweit allein die Flächen als beihilfefähig anerkannt, die „zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen“ genutzt werden. Diese hierauf beschränkte Zielrichtung ergibt sich auch aus der ersten Erwägung zur Verordnung (EG) Nr. 239/2005, wonach die Definition von „Dauergrünland“ klargestellt und zudem eine Definition für den Begriff „Gras oder andere Grünfutterpflanzen“ eingeführt werden soll (vgl. hierzu näher OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.08.2012 - 10 LA 93/11 - AuR 2013, 138). Nach Art. 2 Nr. 2a VO (EG) Nr. 796/2004 fallen hierunter alle Grünpflanzen, die „herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind“. An diese - im Übrigen hergebrachtem landwirtschaftlichen Verständnis entsprechende - Definition des Dauergrünlands knüpft die einschlägige Förderung nach der MEKA II-Richtlinie an, konkretisiert und schränkt diese entsprechend der agrarumweltschutzlichen Zielrichtung der Richtlinie ein. Wie insbesondere die in B.1 „Einführung oder Beibehaltung einer extensiven Grünlandnutzung im gesamten Unternehmen“ aufgestellte Fördervoraussetzung eines Verzichts auf Grünlandumbruch im gesamten Unternehmen zeigt, soll durch die entsprechenden Maßnahmen trotz der abweichenden Terminologie lediglich die Dauergrünlandnutzung im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 gefördert werden. Von diesem Verständnis geht im Übrigen auch die für die Auslegung der Zuwendungsrichtlinie nach dem oben Gesagten primär maßgebliche, vom Kläger ebenso wie vom Verwaltungsgericht nicht bezweifelte bisherige Verwaltungspraxis des Beklagten aus.
29 
2.2.2 Ausgehend hiervon hat das Landratsamt die förderfähige Fläche anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle im Herbst 2006 zutreffend abgegrenzt. Auf die Darlegungen im Widerspruchsbescheid vom 09.11.2009 im gegenständlichen Verfahren sowie auf die ausführliche tabellarische Darstellung der einzelnen Flächenabzüge im Widerspruchsbescheid vom gleichen Tage hinsichtlich der „Festsetzung Zahlungsansprüche - Antragsjahr 2005“ wird verwiesen, die sich der Senat nach eingehender Sachprüfung zu eigen macht und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO). Diese zutreffenden Erwägungen im Widerspruchsbescheid werden durch das Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Zur Ergänzung wird darauf hingewiesen, dass die Landwirtschaftsbehörde zu Recht die Feuchtgebiete nicht als förderfähige, landwirtschaftlich genutzte Fläche eingestuft hat. Die Vegetation in den Feuchtgebieten besteht nach den vom Kläger nicht in Frage gestellten Feststellungen anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle in der Regel aus Binsen, Seggen, Schilf und Mädesüß. Die Feuchtgebietsflächen genügen daher nicht den oben dargestellten Anforderungen an Dauergrünlandflächen im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der VO (EG) Nr. 796/2004. Wie der Beklagte überzeugend unter Verweis auf landwirtschaftliche Fachliteratur näher darlegt hat, kommen diese Feuchtgebietspflanzen weder in Grünland oder Wiesen natürlich vor, noch sind sie normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in der Bundesrepublik. Unerheblich ist nach dem oben Gesagten, ob die Hinterwälderrinder des Klägers diese Feuchtgebietspflanzen tatsächlich fressen oder nicht.
30 
Aus ähnlichen Erwägungen stellen die mit Adlerfarn bewachsenen Flächen kein förderfähiges Dauergrünland dar. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht umstritten, dass Adlerfarn natürlicherweise nicht in Grünland oder Wiesen vorkommt und auch nicht in entsprechenden Saatgutmischungen enthalten ist. Eine abweichende Betrachtung ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht hinsichtlich der Flächen veranlasst, auf denen sich im Frühjahr unter dem Adlerfarn eine Gras-Kraut-Vegetation bildet. Zum einen stellen diese Flächen aufgrund des nachfolgenden Aufwuchses des Adlerfarns nicht für die ganze Futterperiode Dauergrünland im oben genannten Sinne dar. Aufgrund des späten Beginns der Vegetationsperiode in der Höhenlage des Schwarzwaldes steht der Grasbewuchs lediglich für eine kurze Zeitspanne von einigen Wochen als Futtergrundlage zur Verfügung, bevor er vom aufwachsende Adlerfarn überdeckt wird. Zum anderen ist Adlerfarnbewuchs auf Wiesen - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - aus naturschutzfachlicher Sicht unerwünscht; das gehäufte Auftreten von Adlerfarn auf den Flächen des Klägers lässt deshalb auf ein Pflegeversäumnis und damit einen Verstoß gegen gesamtbetriebliche Auflagen zur Grünlandbewirtschaftung nach B.1 der Richtlinie MEKA II schließen - oder aber auf die generelle Ungeeignetheit der fraglichen Flächen zur landwirtschaftlichen Nutzung. Eine Einstufung der fraglichen Flächen als Dauergrünland kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn - wie von dem Kläger vorgetragen - die unter den Farnen wachsende Vegetation seinen Rindern als Futtergrundlage dient. Von diesen Grundsätzen haben sich auch die Bediensteten des Landwirtschaftsamtes bei der Vor-Ort-Kontrolle im September 2006 leiten lassen. Wie die die Kontrolle durchführende Landwirtschaftsrätin B. in der Berufungsverhandlung überzeugend näher ausführte, wurden lediglich die mit einem dichten Adlerfarnbewuchs bestandenen Flächen nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche anerkannt. Dagegen seien Flächen, die neben einzelnen Adlerfarnpflanzen erkennbar mit Gras bewachsen gewesen seien, als förderfähiges Grünland berücksichtigt worden.
31 
Keiner Klärung bedarf in diesem Zusammenhang die von dem Kläger in der Berufungsverhandlung aufgeworfene Problematik, dass vergleichbare, mit Adlerfarn bestandene Flächen im Zuständigkeitsbereich des Landwirtschaftsamtes Rottweil im Rahmen von Landschaftspflegeverträgen gefördert worden seien. Rechtsgrundlage für diese Förderungen ist die Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Förderung und Entwicklung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur (Landschaftspflegerichtlinie - LPR) vom 18.10.2001 (GABl. 2001, 1175). Zwar gewährt die Landschaftspflegerichtlinie ebenfalls Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/1999. Indes verfolgt die Landschaftspflegerichtlinie gegenüber MEKA II teilweise eine andere Zielrichtung und enthält differenzierte Förderungsvoraussetzungen. Wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, ermöglicht die Landschaftspflegerichtlinie auch eine Förderung von Flächen, die durch entsprechende Pflegemaßnahmen erst in landwirtschaftliche Nutzfläche umgewandelt werden sollen. Der vom Kläger herangezogenen Förderpraxis des Landratsamts Rottweil lässt sich deshalb nichts für die hier in Rede stehende Abgrenzung der Förderflächen nach der MEKA II-Richtlinie herleiten.
32 
Ohne Rechtsfehler hat das Landratsamt die von dem Kläger geltend gemachten Steinriegel als Landschaftselemente angesehen und eine Förderung hierfür abgelehnt. Zwar zählen die in § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (vom 04.11.2004, BGBl. I S. 2776) aufgeführten Landschaftselemente zu der berücksichtigungsfähigen Fläche, sofern die Landschaftselemente in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einer landwirtschaftlich genutzten Parzelle stehen. Dies ergibt sich aus der die europarechtlichen Be-stimmungen ausfüllenden nationalen Regelung in § 16 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems vom 03.12.2004 (BGBl. I S. 3194 - InVeKoS-Verordnung). Gemäß § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung zählen zu den Landschaftselementen, die im Sinne des § 2 Abs. 2 der letztgenannten Verordnung nicht beseitigt werden dürfen und die zur beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche gehören, unter anderem Hecken oder Knicks als lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Feldgehölzen bewachsen sind und eine Mindestlänge von 20 m aufweisen sowie Baumreihen, die aus mindestens fünf Bäumen in linearer Anordnung mit einer Länge von mindestens 50 m bestehen. Ferner zählen zu den Landschaftselementen Feldgehölze, worunter überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen zu verstehen sind, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens 100 qm und höchstens 2.000 qm. Diese unmittelbar nur für Direktzahlungen einschlägigen Bestimmungen gelten nach der maßgeblichen Förderpraxis des Beklagten auch für das MEKA II-Pro-gramm. Gemessen hieran hat die Landwirtschaftsbehörde in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass die betreffenden Steinriegel aufgrund ihres starken Bewuchses anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle nicht mehr als solche erkennbar waren und darüber hinaus keine Verbindung mehr zu dem förderfähigen Grünland aufwiesen.
33 
Zu Recht hat der Beklagte schließlich die vom Kläger beantragte Streuobstförderung nach C.1 der Richtlinie MEKA II abgelehnt. Wie der Beklagte in seinem erstinstanzlichen Klageerwiderungsschriftsatz vom 30.08.2010 zutreffend ausführt, hat hierauf die von dem Landratsamt anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vorgenommene fehlerhafte Zuordnung von zwei Streuobstbäumen keinen Einfluss. Unabhängig hiervon konnten anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle lediglich 1,01 ha Streuobstfläche festgestellt werden, während der Kläger 1,51 ha in Ansatz gebracht hat. Es liegt deshalb eine festgestellte Differenz von über 20 % der ermittelten Fläche vor, die nach Art. 51 Abs. 1 UA 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 zum vollständigen Ausschluss der Förderung führt.
34 
Den Einwendungen des Klägers gegen die von dem Landratsamt vorgenommene Schlageinteilung ist im gegenständlichen Verfahren bereits deshalb nicht nachzugehen, weil nach der MEKA II-Richtlinie auch Kleinstflächen förderfähig sind und deshalb eine etwaige fehlerhafte Schlageinteilung sich nicht zu Lasten des Klägers ausgewirkt haben kann. Nachgemeldete oder Alternativflächen waren nicht zu berücksichtigen, da sie nicht innerhalb der nach Ziff. 7.4 der MEKA II-Richtlinie maßgeblichen Abgabefrist des gemeinsamen Antrags gemäß Art. 11, 15 und 21 der VO (EG) Nr. 796/2004 beantragt wurden. Bei dieser Frist für die Abgabe des gemeinsamen Antrags handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist (vgl. Senatsurteil vom 08.04.2014 - 10 S 2067/12 - juris).
35 
2.3 Die vom Beklagten darüber hinaus vorgenommenen Sanktionskürzungen auf der Grundlage des Art. 48 Abs.1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 sind rechtsfehlerfrei erfolgt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Anwendung der Sanktionskürzungen nicht nach Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kommen die im 1. Kapitel der Verordnung vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse nicht zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld an der Fehlbeantragung trifft. Dies ist hier nicht der Fall, da der Antragsteller den bei der Abgabe des gemeinsamen Antrags einzuhaltenden erheblichen Sorgfaltspflichten nicht genügt hat. Das bereits mit der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 eingeführte Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem hat einerseits die Verantwortungssphären von Antragsteller und bewilligender Behörde näher ausgestaltet und andererseits die Folgen von aufgetretenen Unregelmäßigkeiten näher bestimmt. Den Antragstellern ist damit eine erhebliche Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Beihilfeverfahrens auferlegt worden. Da es sich bei der Durchführung der gemäß dem Integrierten System gewährten Beihilfen um Verfahren handelt, die eine Vielzahl von Anträgen betreffen, setzt das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs voraus, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung des Verfahrens mitwirken und die beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind (vgl. EuGH, Urteile vom 16.05.2002 - Rs. C-63/00 - Slg. 2002, I-4483; sowie vom 04.10.2007 - Rs. C-375/05 - Slg 2007, I-7983; BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 - 3 C 29.12 - juris). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die nationalen Behörden nicht verpflichtet sind, durch Kontrollen sämtliche Angaben in den eingereichten Beihilfeanträgen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und die Antragsteller auf mögliche Unregelmäßigkeiten hinzuweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 28.11.2002 - Rs. C-417/00 - Slg. 2002, I-11053). Gemessen an diesen hohen Anforderungen ist das Verschulden des Klägers nicht durch den von ihm geltend gemachten Umstand ausgeschlossen, dass er sich bei der Flächenermittlung auf amtliche Katasterauszüge gestützt bzw. selbst Geländevermessungen in Auftrag gegeben habe. Den Kläger trifft jedenfalls insoweit ein Verschulden, als er die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort nicht auf ihre Übereinstimmung mit dem herangezogenen Kartenmaterial überprüft hat. Darüber hinaus lässt sich aus dem Anhang K zum Aktenvermerk des Beklagten vom 16.04.2007 entnehmen, dass sich die festgestellten Flächendifferenzen zumindest ganz überwiegend daraus ergeben, dass der Kläger nicht landwirtschaftlich nutzbare Flächen in seinen Antrag aufgenommen hat.
36 
Der Anwendung der Sanktionskürzungen steht auch nicht ein aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 abzuleitendes Verschuldenserfordernis entgegen. Die in dieser Verordnung enthaltenen allgemeinen Grund-sätze sind zwar bei Anwendung aller sektorbezogenen Verordnungen zu beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 01.07.2004 - Rs. C-295/02 - NVwZ 2004, 1343). Keiner Klärung bedarf in diesem Zusammenhang, ob das Verschuldensprinzip aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 auf die Regelungen der Sanktionskürzung gemäß Art. 51 VO (EG) Nr. 796/2004 Anwendung findet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen näher dargelegt, dass dem Kläger hinsichtlich der Falschangaben zumindest Fahrlässigkeit zur Last fällt. Schließlich werden entgegen der vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung die Sanktionskürzungen nicht durch das Vorliegen von höherer Gewalt ausgeschlossen. Zwar sieht Art. 39 Abs. 1 der einschlägigen VO (EG) Nr. 817/2004 sowie Art. 72 der VO (EG) Nr. 796/2004 die Berücksichtigung höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände vor. Unter dem Begriff der höheren Gewalt sind allgemein im Bereich der unionsrechtlichen Agrarverordnungen ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände zu verstehen, auf die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz aller angewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. EuGH, Urteile vom 11.07.2002 - Rs. C-210/00 - Slg. 2002, I-6453; sowie vom 17.10.2002 - Rs. C-208/01 - Slg. 2002, I-8955). Gemessen hieran scheidet die Annahme höherer Gewalt aus, da die Überzahlung auf einen vom Kläger zumindest fahrlässig verschuldeten Fehler bei der Antragstellung zurückzuführen ist.
37 
3. Der Kläger kann sich weder auf der Grundlage des nationalen Rechts (dazu unter 3.1) noch des einschlägigen Unionsrechts (dazu unter 3.2) auf Vertrauensschutz berufen.
38 
3.1 Entgegen der Auffassung des Klägers sind die nationalrechtlichen Vertrauensschutzbestimmungen hinsichtlich der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, insbesondere die Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG, nicht anwendbar, soweit die Rückforderung einer unionsrechtswidrigen Beihilfe in Rede steht (dazu unter 3.1.1). Im Übrigen war die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz1 LVwVfG zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rücknahme noch nicht abgelaufen (dazu unter 3.1.2).
39 
3.1.1 Nach der gefestigten Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts regelt das Unionsrecht den Vertrauensschutz bei der Rückforderung unionsrechtswidriger Beihilfen abschließend und verdrängt insoweit § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG. Durch die Verankerung einer Vertrauensschutzregelung im EU-Recht sollte eine einheitliche Handhabung bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen in der Gemeinschaft sichergestellt werden. Die Anwendung der jeweiligen nationalen Regelungen ließe sich mit dieser Intention nicht vereinbaren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.2005 - 3 B 117.04 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 112; Senatsurteile vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - a.a.O.; sowie vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.02.2008 - 8 A 11153/07 -NVwZ-RR 2008, 530; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.11.2013 - 10 LB 57/12 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.04.2007 - 11 B 6.05 - RdL 2007, 319; anderer Ansicht das vom Kläger herangezogene Urteil des VG Schleswig vom 08.03.2004 - 1 A 71/02 - juris). Der durch die Vertrauensschutzregelungen angeordnete Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung bedeutet zugleich, dass die Ermächtigung zur Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide eingeschränkt ist; insoweit wird der unionsrechtlich gebotene Vertrauensschutz bereits auf der Ebene der Aufhebung des Bewilligungsbescheids gewährleistet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.02.2008, a.a.O.).
40 
Die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes wird unionsrechtlich ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht bewilligter Subventionen geregelt. Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht ist vorliegend Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 vom 29.04.2004. Danach ist der Begünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Falle von zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese Beträge gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Die in Bezug genommene VO (EG) Nr. 2419/2001 ist gemäß Art. 80 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 mit Wirkung für ab dem 01.01.2005 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume aufgehoben worden; Bezugnahmen auf die VO (EG) Nr. 2419/2001 gelten gemäß Art. 80 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 als Bezugnahmen auf die zuletzt genannte Verordnung.
41 
Nach Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen generell zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Abs. 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des Begünstigten regelt Art. 73 Abs. 4 UA 1 dieser Verordnung, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Abs. 1 nicht besteht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist (Abs. 4 2. UA). Bereits aus dem Wortlaut von Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 und dem systematischen Zusammenhang mit der Vertrauensschutzregelung in Abs. 4 der Bestimmung folgt, dass diese das Vertrauen des Empfängers einer zu Unrecht gewährten Beihilfe in den Bestand des Bewilligungsbescheids im Rahmen der Entscheidung über die Aufhebung des rechtswidrigen Bescheids bzw. der Verpflichtung zur Rückzahlung des ausgezahlten Betrags abschließend regelt und die Anwendung weitergehender nationaler Vorschriften ausgeschlossen ist. Daneben lässt sich aus Nr. 72 der Erwägungsgründe der Verordnung eindeutig die Intention der Kommission als Verordnungsgeber entnehmen, durch eine Regelung in der Verordnung die Handhabung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge in der Gemeinschaft zu vereinheitlichen. Mit dem Bestreben der Schaffung von gemeinschaftseinheitlichen Vorgaben durch eine Regelung in der Verordnung ist eine ergänzende Heranziehung der Vorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Berücksichtigung des schutzwürdigen Vertrauens des Begünstigen in den Bestand des Zuwendungsbescheids gemäß § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG nicht zu vereinbaren.
42 
Entgegen einer vereinzelt in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. etwa VG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2012 - 2 K 1610/12) kann im Hinblick auf den Vorrang der unionsrechtlichen Vertrauensschutzbestimmungen nicht nach der Aufbringung der zugewendeten Mittel differenziert werden. Die Gewährung von Vertrauensschutz nach den nationalrechtlichen Bestimmungen des Art. 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG kommt auch nicht insoweit in Betracht, als die hier in Rede stehende Zuwendung aus Mitteln des Landes kofinanziert wird. Dieser Betrachtung steht bereits entgegen, dass es sich trotz der Kofinanzierung der Maßnahme aus Landesmitteln um eine einheitliche und untrennbare Beihilfe auf unionsrechtlicher Grundlage handelt. Aus der Kofinanzierung der Mittel lässt sich nichts für die hier in Rede stehende Frage der Rechtsnatur der Beihilfe und der für die Rückabwicklung maßgeblichen Rechtsvorschriften entnehmen (vgl. näher Senatsurteil vom 07.04.2014 - 10 S 870/13 - juris).
43 
Dabei gilt der Vorrang der unionsrechtlichen Vertrauensschutzbestimmungen gerade auch für die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG. Auch hinsichtlich der zeitlichen Komponente des Vertrauensschutzes enthält die VO (EG) Nr. 796/2004 in Art. 73 Abs. 5 eine abschließende Regelung. Danach besteht die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind; dieser Zeitraum verkürzt sich auf vier Jahre, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Da die nach dem oben Gesagten gebotene einheitliche Anwendung des Grundsatzes des guten Glaubens in der gesamten Union sich auch auf die in Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 796/2004 bezeichneten Fristen bezieht, innerhalb der eine Rückzahlung gefordert werden kann, kommt ein Rückgriff auf die kürzere Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG nicht in Betracht. Aufgrund der abschließenden Regelung des dem Begünstigten zustehenden Vertrauensschutzes in der einschlägigen Verordnung stellt sich hier nicht die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob die in § 48 Abs. 4 LVwVfG statuierte Jahresfrist den unionsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und Äquivalenz genügt. Denn die vom Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 20.03.1997 (Rs. C-24/95 - Slg. 1997, I-1591) entwickelten Grundsätze für die Gewährung von Vertrauensschutz auf der Grundlage nationaler Bestimmungen gelangen nur zur Anwendung, soweit das primär maßgebliche Unionsrecht keine vorrangigen und abschließenden Regelungen des Verwaltungsverfahrens enthält.
44 
3.1.2 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheids am 14.03.2008 nicht hinsichtlich des die Zuwendung für das Jahr 2005 gewährenden Bescheides vom 27.03.2006 abgelaufen ist. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, diese nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Hinsichtlich der Voraussetzung der Rechtswidrigkeit lässt die Vorschrift jeden Grund genügen und differenziert nicht danach, ob der Verwaltungsakt wegen eines „Tatsachenirrtums“ oder eines „Rechtsirrtums“ rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 - GrSen 1 und 2/84 -BVerwGE 70, 356). Stets ist jedoch erforderlich, dass die Behörde nicht nur die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat, sondern dass ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Die Jahresfrist beginnt mithin erst zu laufen, wenn sämtliche rücknahmerelevanten Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind. Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG erst zu laufen beginnt, gehört daher regelmäßig das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis, denn die Einwände eines Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.09.2001 - 7 C 6.01 - ZOV 2002, 42).
45 
Bei diesem Verständnis hat die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG daher (frühestens) mit der Antwort des Klägers vom 04.04.2007 auf die Anhörung der Behörde zu der beabsichtigten Rückforderung vom 19.03.2007 zu laufen begonnen. Diese Anhörung war auch erforderlich. Zwar besteht in Bezug auf die Rückforderung europarechtswidriger Subventionen ein intendiertes Ermessen (dazu unter 4.). Gleichwohl ist die Behörde auch hier gehalten, eine Anhörung des Begünstigten durchzuführen, um zu ermitteln, ob ein atypischer Sachverhalt vorliegt, der ausnahmsweise zur Ausübung des Ermessens zwingt. Der Rückforderungsbescheid erging am 14.03.2008 und damit noch innerhalb der Jahresfrist.
46 
3.2 Dem Kläger steht nach Maßgabe des Art. 73 Abs. 4 bis 6 der VO (EG) Nr. 796/2004 kein Vertrauensschutz zu. Die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 liegen nicht vor, da die Überzahlung nicht auf einem Irrtum des Beklagten oder einer anderen Behörde beruhte, sondern auf den fehlerhaften Angaben des Klägers hinsichtlich der von ihm bewirtschafteten Flächen. Die Rückzahlungspflicht ist auch nicht durch Zeitablauf erloschen. Nach Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 erlischt die Rückzahlungspflicht, wenn zwischen der Zahlung und dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte von der Rechtswidrigkeit der Zahlung erfahren hat, zehn Jahre vergangen sind; hat der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt, so verkürzt sich dieser Zeitraum auf vier Jahre. Gemäß § 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 gilt für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Titel IV zurückgezahlt werden müssen, eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Diese Frist von vier Jahren im Sinne der vorgenannten Abs. 5 und 6 ist hier jedenfalls mit Erlass des Rückforderungsbescheids vom 14.03.2008 gewahrt, nachdem die Zuwendungen am 20.03.2006 wertgestellt wurden.
47 
4. Der angefochtene Teilrücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 14.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids leidet auch nicht an einem Ermessensfehler.
48 
Nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens ist es im vorliegenden Fall unschädlich, dass weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid ausdrücklich Ermessenserwägungen angestellt werden. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55; sowie vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - a.a.O.). Darüber hinaus besteht bei unionsrechtswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rückforderungsinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte unionsfinanzierte Subventionen wieder einzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Unionsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit dieser Verpflichtung unvereinbar (vgl. EuGH, Urteil vom 21.09.1983 - Rs. C-215/82 - a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - a.a.O.). Die Ermessensausübung bezüglich des Umfangs der Rücknahme erfolgt, soweit keine unionsrechtlichen Regelungen einschlägig sind, durch die Vorgaben in den einschlägigen Subventionsrichtlinien und Verwaltungsvorschriften. Gemäß Nr. 9.2 der MEKA II-Richtlinie vom 12.09.2000 erfolgen die Kürzungen bzw. Ausschlüsse bei Übererklärung von Flächen gemäß Art. 9 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3887/92. In Übereinstimmung mit dieser Vorschrift bzw. der gleichlautenden Nachfolgebestimmung des Art. 51 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 hat der Beklagte die Beihilfeleistungen gekürzt.
49 
Bei Anwendung dieser Kriterien kommt lediglich die von dem Beklagten vorgenommene Kürzung der Beihilfe in Betracht. Dafür spricht bereits, dass die fehlerhafte Beihilfegewährung bei wertender Betrachtung maßgeblich auf das Verhalten des Klägers, nämlich dessen fehlerhafte Angaben, zurückzuführen war. Eine die Ausübung von Ermessen gebietende Sondersituation wird auch nicht durch die vom Kläger geltend gemachte wirtschaftliche Existenzgefährdung begründet. Die Höhe der Rückforderung in diesem und auch in den anderen von dem Kläger anhängig gemachten Verfahren erreicht noch keinen Betrag, der unmittelbar eine Insolvenz befürchten lässt. Zur Abwendung einer erheblichen wirtschaftlichen Notlage steht im Übrigen ein Ausgleich durch Stundung, Niederschlagung oder Erlass gemäß den Instrumentarien der Landeshaushaltsordnung zur Verfügung. Auch der Rückforderungszeitraum von fünf Jahren und der Umstand, dass dem Kläger im vorliegenden Fall eine Berufung auf den Einwand der Entreicherung verwehrt ist, genügt für sich genommen noch nicht, um eine die Ausübung von Ermessen gebietende Atypik anzunehmen. Ein Verzicht auf die Rücknahme im Rahmen der Ermessensentscheidung kommt daher unter keinem Gesichtspunkt in Betracht; entsprechende Erwägungen waren deshalb in dem angegriffenen Rücknahmebescheid nicht zwingend erforderlich.
50 
5. Der Kläger kann dem Erstattungsanspruch des Beklagten nicht mit Erfolg eine Entreicherung entgegenhalten. Nach § 49a Abs. 2 Satz 1 LVwVfG gelten für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Entsprechende Anwendung findet mithin auch § 818 Abs. 3 BGB. Hiernach ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Bereicherung ist ein wirtschaftlicher Begriff, der aus der Gegenüberstellung aller Vermögensverschiebungen beim Bereicherungsschuldner zu ermitteln ist, die mit dem Tatbestand, der den Bereicherungsanspruch ausgelöst hat, im ursächlichen Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.1991 - 3 C 58.89 - NJW 1992, 328). Die Frage, ob die Bereicherung weggefallen ist, beantwortet sich durch einen Vergleich des Vermögensgegenstandes bei Empfang der Leistung mit dem Zeitpunkt der Rückforderung (sog. Saldotheorie). Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht zutreffend näher dargelegt, dass der Kläger nicht entreichert ist. Er hat lediglich geltend gemacht, er hätte die erlangten Fördergelder sparsamer eingesetzt, wenn die Zuwendung entsprechend niedriger ausgefallen wäre. Indes begründet der bloß ökonomischere Einsatz der Fördergelder nicht den Wegfall der Bereicherung, da mit den angeblich erworbenen Futtermitteln ein Surrogat für die Fördergelder in das Vermögen des Klägers überging (vgl. Schwab in: Münchner Komm. zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 118 Rn. 161). Im Übrigen dürfte die pauschale und nicht näher substantiierte Behauptung des Klägers, er hätte bei Zuwendung einer niedrigeren Förderung weniger oder billigere Futtermittel für seine Rinder gekauft, nicht ausreichen, um eine Entreicherung darzutun.
51 
Daneben kann der Einwand des Wegfalls der Bereicherung auf Grund der durch das Unionsrecht gezogenen Grenzen nur dann beachtet werden, wenn zum einen der gute Glaube des Empfängers nachgewiesen ist und zum anderen der Empfänger bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe den sich daraus ergebenden Vermögensvorteil durch die Beihilfe weitergegeben hat und ein eventueller Regressanspruch wertlos wäre (vgl. EuGH. Urteil vom 17.07.1998 - Rs. C - 298/96 - juris). Diese Voraussetzungen des Unionsrechts, um den Einwand des Wegfalls der Bereicherung mit Erfolg erheben zu können, sind nicht gegeben. Wie bereits dargelegt, kann sich der Kläger in Bezug auf die Antragstellung und die anschließende Beihilfegewährung nicht auf schützenswertes Vertrauen berufen, so dass er nicht im guten Glauben gehandelt hat.
52 
Unabhängig hiervon kann sich der Kläger auf eine eingetretene Entreicherung nicht berufen, da die Haftungsverschärfung gemäß § 49a Abs. 2 Satz 2 LVwVfG eingreift. Danach kann sich der Begünstigte auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben. Hierbei muss es sich um eine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis handeln, die vor dem Eintritt des Bereicherungswegfalls liegt (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.11.2007 - 1 L 48/07 - NVwZ-RR 2008, 364). Nach dem oben Gesagten ist das Verhalten des Klägers bei der Antragstellung als grob fahrlässig anzusehen ist. Denn der Kläger hat sich hinsichtlich der Flächenangaben auf Kartenmaterial verlassen, ohne die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort auf ihre Übereinstimmung mit dem herangezogenen Kartenmaterial genau zu prüfen. Hierin liegt ein erheblicher Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten, nachdem dem Kläger nach eigenen Angaben bewusst war, dass er in den letzten Jahren in einen erheblichen Pflegerückstand geraten ist und es deshalb nahe lag, dass die kartierten Verhältnisse nicht mehr mit der Realität überstimmen.
53 
6. Die im Rückforderungsbescheid vom 14.03.2008 festgesetzte Zinszahlungspflicht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der maßgeblichen Bestimmung des Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 werden Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet; der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf dabei jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz. Danach bestehen gegen die festgesetzte Verzinsungspflicht weder hinsichtlich der zeitlichen Geltung noch der Höhe des Zinssatzes Bedenken. Unschädlich ist insbesondere, dass die Behörde als Zinsbeginn ein festes Datum, nämlich den 17.03.2008, festgesetzt hat. Zwar findet sich in den Behördenakten weder ein Nachweis über die Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids noch ein Vermerk über dessen Aufgabe zur Post. Ist der angefochtene Bescheid vom 14.03.2008 am gleichen Tag abgesandt worden, so gilt er am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 LVwZG), d. h. am 17.03.2008. Die Höhe des Zinssatzes richtet sich nach dem oben Gesagten allein nach nationalem Recht; der geltend gemachte Zinssatz von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz findet seine Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG.
54 
Nach alldem war auf die Berufung des Beklagten das verwaltungsgerichtliche Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
57 
Beschluss vom 18. November 2014
58 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47 und § 52 Abs. 3 GKG auf 4.367,30 EUR festgesetzt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 20/01/2011 00:00

Tenor 1. Der Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts ... vom 14.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 09.11.2009 wird aufgehoben.2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.3. Das U
published on 19/03/2009 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2008 - 1 K 1636/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger durch die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsa
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published on 02/11/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen den Wi
published on 17/03/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen einen B
published on 11/04/2018 00:00

Tenor I. Die Verfahren RN 5 K 16.62 und RN 5 K 16.63 werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem neuen Az: RN 5 K 18.525 verbunden. II. Die Klagen werden abgewiesen.  III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu trage
published on 08/02/2018 00:00

Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.455,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.3.2015 zu zahlen.Im Übrige
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Marktordnungswaren im Sinne dieses Gesetzes sind die Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 getroffen sind.

(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) aufgeführten Erzeugnisse.

(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, die

1.
in Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichnet sind oder
2.
aus für Direktzahlungen im Sinne der Nummer 1 bestimmten Finanzmitteln gewährt werden.

(2) Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bestimmungen des EG-Vertrages, des Vertrages über die Europäische Union (EU-Vertrag) sowie die Bestimmungen des AEU-Vertrages,
2.
die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die
a)
auf Grund des EG-Vertrages oder
b)
auf Grund des EU-Vertrages oder des AEU-Vertrages zustande gekommen sind oder zu deren Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und als in Kraft getreten bekannt gegeben sind,
3.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der in den Nummern 1 und 2 genannten Verträge,
4.
Bundesgesetze zur Durchführung von in den Nummern 1 bis 3 genannten Regelungen, soweit die Bundesgesetze jeweils auf diese Vorschrift Bezug nehmen, sowie auf Grund solcher Gesetze erlassene Rechtsverordnungen.

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Marktordnungswaren im Sinne dieses Gesetzes sind die Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 getroffen sind.

(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) aufgeführten Erzeugnisse.

(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, die

1.
in Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichnet sind oder
2.
aus für Direktzahlungen im Sinne der Nummer 1 bestimmten Finanzmitteln gewährt werden.

(2) Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bestimmungen des EG-Vertrages, des Vertrages über die Europäische Union (EU-Vertrag) sowie die Bestimmungen des AEU-Vertrages,
2.
die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die
a)
auf Grund des EG-Vertrages oder
b)
auf Grund des EU-Vertrages oder des AEU-Vertrages zustande gekommen sind oder zu deren Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und als in Kraft getreten bekannt gegeben sind,
3.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der in den Nummern 1 und 2 genannten Verträge,
4.
Bundesgesetze zur Durchführung von in den Nummern 1 bis 3 genannten Regelungen, soweit die Bundesgesetze jeweils auf diese Vorschrift Bezug nehmen, sowie auf Grund solcher Gesetze erlassene Rechtsverordnungen.

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.