Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 17. März 2016 - RN 5 K 14.1782
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, in welchem ihm eine beantragte Agrarbeihilfe nicht gewährt wurde und begehrt deren Bewilligung.
Der Kläger bewirtschaftet als Landwirt gepachtete Flächen im Umfang von ca. 112 Hektar. Am
Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt, aber unmittelbar vor dem Zeitraum zwischen dem 20. und
Am
Am
Bei einer im Betrieb des Klägers durchgeführten Durchsuchung am 22.07.2010 wurden in einem Lagerraum größere Mengen verschiedener Pflanzenschutzmittel und Wirkstoffe gefunden, für die keine Zulassung des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit besteht. Auf die Aufstellung in der BA wird verwiesen. Die Klage des Klägers u. a. gegen die Anordnung des LRA, die Pflanzenschutzmittel ordnungsgemäß zu entsorgen, wurde mit Urteil vom 29.03.2012 vom VG Regensburg abgewiesen (Az. RN 7 K 11.176). Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Am
Mit Bescheid vom
Die Kürzung wurde mit einem Verstoß gegen Cross-Compliance-Bestimmungen gemäß Art. 70, 71, 72 VO (EG) Nr. 1122/2009 begründet.
Das AG ... verurteilte den Kläger aufgrund der Hauptverhandlung vom
Das LG Regensburg änderte aufgrund der Hauptverhandlung vom 08.04.2013 das erstinstanzliche Urteil insoweit ab, als der Kläger wegen 2 tateinheitlicher Fälle des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50€ verurteilt wurde.
Am 09.09.2013 verwarf das OLG Nürnberg die Revision des Klägers als unbegründet.
Gegen das Urteil des LG Regensburg
Das Gericht hat die Strafakten in den o.g. Verfahren des Klägers (Az. 138 Js 92894/10
Am
Zur Begründung lässt der Kläger ausführen, dass er vor Erlass des Bescheides nicht angehört worden sei und ihm außerdem das Prüfprotokoll über die im Bescheid angesprochenen Verstöße nicht vorliege.
Den Verstoß gegen das TierSchG habe er nicht begangen; ihm sei nicht bekannt, wer die angeblich mit Carbofuran versetzten Maiskörner ausgebracht habe.
Die Flächen, auf denen der angebliche Verstoß stattgefunden habe (Feldblock-Ident-Nr. DEBYLI...153) habe der Kläger zum 30.09.2010 als landwirtschaftlich bearbeitete Flächen abgemeldet. Mangels Pachtverhältnisses sei er nicht mehr berechtigt gewesen, die Flächen zu bewirtschaften, die Flächen hätten sich daher zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr im Bestand des Klägers befunden. Bei Flächenabgängen vor Ende des jeweiligen Jahres würden die abgehenden Flächen in dem Beihilfenbescheid nicht berücksichtigt, sondern es ergehe ein um die Flächen korrigierter Beihilfenbescheid. Eine vollständige Beihilfenkürzung scheide aus, da die angeblich betroffenen Flächen nicht zu den LF-Flächen des Klägers zählen würden und zum Zeitpunkt des Erlasses des vollständig gekürzten Beihilfenbescheides nicht beihilfenrelevant gewesen seien.
Weiter lässt der Kläger ausführen, dass die Feststellung eines Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen gemäß der VO (EG) Nr. 1122/2009 durch Verwaltungs- (Art. 49) oder Vor-Ort-Kontrollen (Art. 50ff.) erfolge. Solche Kontrollen hätten nicht stattgefunden. Der vollständige Beihilfenausschluss wegen der angeblichen Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels könne jedoch nur nach den Maßgaben des Art. 48 VO (EG) Nr. 1122/2009 nur im Anschluss an eine Verwaltungs- oder Vor- Ort- Kontrolle ausgesprochen werden. Vorliegend habe die Fachbehörde (wohl das AELF ...) keine Kontrollen vorgenommen. Bl 37/38 der BA enthielten lediglich einen Prüfbericht, der allerdings nicht eigene Feststellungen der zuständigen Fachbehörde dokumentiere, sondern lediglich wiedergebe, dass der Jagdpächter H. mehrere tote Vögel aufgefunden habe. Damit handele es sich nicht um eine Vor-Ort-Kontrolle i. S. d. Unionsrechts. Amtliche Feststellungen zu verendeten Tieren lägen nicht vor. Gemäß den Erkenntnissen aus dem Strafverfahren seien nur zwei Vögel positiv auf eine Carbofuranvergiftung getestet worden. Es sei weder amtlich festgestellt, dass 110 Vögel oder 80 Vögel verendet seien. Auch der Tod der beiden Vögel sei nicht in einem ordnungsgemäßen Verfahren festgestellt worden.
Nach Art. 54 VO (EG) Nr. 1122/2009 sei über jede Vor-Ort-Kontrolle ein Kontrollbericht zu fertigen. Auch ein solcher liege nicht vor, da es an Angaben über Art und Umfang etwaiger Kontrollen sowie über Kontrollergebnisse fehle. Darüber hinaus mangele es auch an einem bewertenden Teil (Art. 54 Abs. 1 Buchst. b und c).
Er beantragt,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 19.11.2010 zu verpflichten, dem Kläger für das Antragsjahr 2010 weitere 30.324,06 € zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Gewährung der Betriebsprämie an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umweltschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, tierische Gesundheit und Tierschutz, Bodenschutz und Mindestinstandhaltung von Flächen sowie Regelungen zum Erhalt des Dauergrünlands geknüpft sei (Cross Compliance). Gemäß Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 müsse ein Betriebsinhaber die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II derselben Verordnung einhalten.
Gemäß dem Rechtsakt Nr. 9 des Anhanges II i. V. m. der VO 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und § 6 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz dürften Pflanzenschutzmittel auf befestigten Freilandflächen und auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, nicht angewandt werden. Ausweislich der Kontrolle am 19.08.2010 und der Laborbefunde der Proben ergebe sich zweifelsfrei, dass der Kläger eine landwirtschaftlich nicht genutzte Fläche mit Pflanzenschutzmittel behandelt habe. Der Umfang der erforderlichen Kürzung richte sich bei einem vorsätzlichen Verstoß nach Art. 24 Abs. 3 VO (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. Art. 70 Abs. 8 und Art. 72 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009. Der Regelsatz der Kürzung bei Vorsatz betrage grundsätzlich nicht weniger als 20% und eine Verringerung auf 15% komme aufgrund des erheblichen Umfangs des Pflanzenschutzmittels nicht in Betracht.
Weiter dürften gemäß dem Rechtsakt Nr. 9 des Anhanges II i. V. m. der VO 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und § 1 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, nicht angewandt werden. Der Kläger habe im April 2010 auf einem Acker mit der Flurnr. ... der Gemarkung ... in einem 16m breiten Band am Feldrand Mais ausgebracht, der mit dem nicht zugelassenen Wirkstoff Carbofuran versehen war. Zudem sei in Bodenproben noch Atrazin festgestellt worden. Dieser in Anlage 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung aufgeführte Wirkstoff sei seit 1991 verboten. Der Regelsatz der Kürzung bei Vorsatz von 20% könne ggf. auf bis zu 100% erhöht werden. Aufgrund der großflächigen Ausbringung des verbotenen Wirkstoffs, der weiteren Ausbringung von nicht mehr zugelassenen Wirkstoffen sowie dem damit verbundenem hohen Risiko für Mensch und Umwelt sei ein Kürzungssatz von 50% gerechtfertigt.
Weiter zu den einzuhaltenden Grundanforderungen gehörten nach Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. Nr. 1 des Anhangs II die Richtlinie 2009/147/EG vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie, die in Deutschland durch das Bundesnaturschutzgesetz umgesetzt worden sei). Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG sei es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Durch den vom Kläger am Feldrand ausgebrachten und mit Carbofuran und Atrazin versetzten Mais seien mindestens 80 Vögel, darunter Wildtauben, Brieftauben, Saatkrähen, Fasane, Wildenten, Möwen und Singvögel sowie ein Gänsegeier gestorben. Stockente und Jagdfasane würden dem Jagdrecht unterliegen, während die anderen genannten Vogelarten mit Ausnahme der Brieftauben streng bzw. besonders geschützt seien und der Gänsegeier dem naturschutzrechtlichen Höchstschutz unterliege. Die Erhöhung des Regelkürzungssatzes bei Vorsatz von 20% auf 100% sei aufgrund der großflächigen Ausbringung des vergifteten Maises und dem damit verbundenen Töten von Wirbeltieren ohne vernünftigen Grund gerechtfertigt.
Mehrere vorsätzliche Verstöße gegen unterschiedliche Rechtsakte in einem Bereich würden wie ein Verstoß sanktioniert. Dabei gehöre die Vogelschutzrichtlinie zum Bereich „Umwelt“, während die Richtlinie über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zum Bereich „ Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze“ gehöre. Dabei gelte bei unterschiedlichen Kürzungssätzen innerhalb eines Bereiches für den Bereich insgesamt der höchste Wert. Die Ergebnisse der Bereiche mit vorsätzlichem Verstoß würden addiert, wobei der maximale Kürzungssatz 100% betrage.
Die Ablehnung der Betriebsprämie aufgrund der Kürzung von 100% sei damit zu Recht erfolgt.
Der Kläger reagierte auf die Ausführungen des Beklagten wie folgt: Die hier streitgegenständliche Kürzung der Agrarbeihilfen sei ausschließlich auf den Vorwurf gestützt, dass der Kläger angeblich mit Carbofuran versetzte Maiskörner auf einem Acker ausgebracht haben solle, um Vögel zu töten.
Nicht gestützt sei die Kürzung auf das angebliche Ausbringen von Pflanzenschutzmittel auf Nichtkulturland. Dieser Vorwurf greife zudem nicht durch: Hierzu habe auch das LfL mittels Schreiben vom 18.01.2011 eine Anhörung des Klägers durchgeführt. Jedoch spreche der polizeiliche Vermerk, der zu der Anhörung geführt haben solle, von Herrn ..., geb. am ..., dem Bruder des Klägers. Der Kläger selbst habe mit dem Ausbringen des Pflanzenschutzmittels nichts zu tun. Nach der Anhörung sei nichts mehr geschehen.
Ebenfalls bestreite der Kläger, irgendetwas mit dem Ausbringen des vergifteten Maises zu tun zu haben. Das VG sei nicht an die strafgerichtliche Beurteilung gebunden. Selbst wenn sich das VG der willkürlichen strafgerichtlichen Würdigung anschließe, so seien allenfalls zwei Tiere verendet, keinesfalls über 110 Vögel. Beihilfenkürzungen jedoch seien nach Dauer, Schwere, Ausmaß und Häufigkeit zu beurteilen. Die aus dem der Kürzung zugrundeliegenden Prüfbericht hervorgehenden Feststellungen, dass über 110 Vögel verendet seien, hätten sich nicht bewahrheitet. Ein vollständiger Beihilfenausschluss sei daher unverhältnismäßig.
Der Beklagte erwiderte hierauf, das Straßenbegleitgrün grenze an ein vom Kläger bewirtschaftetes Feldstück an. Somit erscheine es unplausibel, dass ein Unbekannter das Pflanzenschutzmittel verteilt habe.
Selbst wenn es der Bruder des Klägers gewesen sein sollte, so müsse sich der Kläger das Handeln von Familienmitgliedern zurechnen lassen.
Im Rahmen der Durchsuchung des Betriebs des Klägers sei eine größere Menge nicht zulässiger Pflanzenschutzmittel gefunden worden, darunter auch der Wirkstoff Carbofuran. Es erscheine unplausibel, dass ein unbekannter Dritter die mit Carbofuran versetzten Maiskörner auf dem Feldstück des Klägers ausgebracht haben solle, während dieser größere Mengen des bereits nicht mehr zugelassenen Pflanzenschutzmittels im Keller aufbewahrte.
Hinsichtlich dieses Vorbringens führte der Kläger aus, dass sich der Kläger kein fremdes Handeln zurechnen lassen müsse, da man sich nicht im Zivilrecht befinde, sondern in einem Bereich, wo es ausschließlich auf das persönliche Verschulden ankomme.
Ebenfalls sei auf dem Hof des Klägers kein abgelaufenes Pflanzenschutzmittel gefunden worden. Dies habe sich auf dem Hof des verstorbenen Onkels befunden. Auch hier sei aber kein Carbofuran gefunden worden.
Darauf entgegnet der Beklagte, dass er die Einschätzung des LG Regensburgs teile. Laut dem Urteil des LG Regensburg
In der mündlichen Verhandlung und mit nachfolgendem Schriftsatz lässt der Kläger weiter vortragen, dass die Vorschrift des Art. 72 Abs. 1 UA 2 VO (EG) 1122/2009 der Behörde einen Ermessensspielraum eröffne. Im Hinblick auf die Abweichung vom Regelkürzungssatz von 20% bei Vorsatz stehe der Behörde Ermessen zu, das der Beklagte nicht ausgeübt habe. Eine erstmalige Ausübung im Verwaltungsprozess sei insoweit nicht zulässig. Weiter lässt der Kläger vortragen, dass es dem Gericht verwehrt sei, sich auf andere Kürzungsgründe zu stützen, z. B. § 44 BNatSchG oder andere Normen. Die im Wege der Cross Compliance einzuhaltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung ergäben sich aus dem abschließenden Katalog des Anhangs II zur VO (EG) 73/2009. Ein „Nachschieben“ von Gründen im Verwaltungsprozess sei nicht mehr möglich.
Den der Komplettsanktion angeblich zugrunde liegenden Prüfberichten lasse sich nicht entnehmen, warum jeweils die Höhe des Kürzungssatzes gewählt worden sei. Dem Prüfbericht mit der Kürzung um 50% wegen des nach der Aussage des Beklagten ausgebrachten Atrazin lasse sich nicht entnehmen, welches Pflanzenschutzmittel wann angewendet worden sein soll und aus welchem Grund die Kürzung in dieser Höhe erfolgt sein soll.
Der Beklagte führt in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Kürzung um 100% bereits aufgrund des Verstoßes durch den Sachverhalt Ausbringen der mit Carbofuran versetzten Maiskörner gerechtfertigt sei. Für die Bewertung der Verstöße gegen die Vogelschutzrichtlinie gebe es eine Matrix, die die Schwere, das Ausmaß, die Dauer und das Gesamtergebnis für das Prüfkriterium regele.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakten, insbesondere die Sitzungsniederschrift vom 17.03.2016, die dem Gericht vorliegenden Behördenakten sowie die einzelnen Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Betriebsprämie für 2010, weshalb die Ablehnung des Antrages darauf rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Unstreitig erfüllt der Kläger zwar die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Betriebsprämie im Jahr 2010 nach der hier einschlägigen VO (EG) Nr. 73/2009. Die Gewährung der Förderung ist nach Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 aber abhängig von der Erfüllung der Grundanforderungen an die Betriebsführung bzw. des Kriteriums des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in dem betreffenden Kalenderjahr. Ist das nicht der Fall wird die Förderung nach den Durchführungsbestimmungen gekürzt oder gestrichen. Die auf der Grundlage des Art. 24 VO (EG) Nr. 73/2009 erlassenen Durchführungsbestimmungen sehen in Art. 72 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 vor, dass bei einem vom Betriebsinhaber vorsätzlich begangenem Verstoß sich die vorzunehmende Kürzung in der Regel auf 20% des in Art. 70 Abs. 8 VO (EG) Nr. 1122/2009 genannten Gesamtbetrags beläuft. Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15% des Gesamtbetrags zu vermindern oder aber ihn gegebenenfalls auf bis zu 100% zu erhöhen.
Vorliegend hat der Kläger vorsätzlich gegen Grundanforderungen an die Betriebsführung verstoßen. Die erfolgte Kürzung der Betriebsprämie um 100% ist formell und materiell rechtmäßig erfolgt.
1. Die Kürzung war formell rechtmäßig.
a) Eine möglicherweise fehlende Anhörung kann nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 BayVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt und der Fehler geheilt werden. Dies ist jedenfalls erfolgt.
b) Eine fehlende oder unvollständige Begründung kann nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 BayVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt und der formale Fehler geheilt werden. Die relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die der streitgegenständlichen Kürzung zugrunde liegen, wurden jedenfalls im gerichtlichen Verfahren beigebracht und ein mögliches formales Begründungsdefizit damit geheilt. Ob die Begründung materiell-rechtlich ausreichend oder zutreffend ist, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit.
c) Der Kläger kann nicht erfolgreich einwenden, es lägen ihm formal keine ordnungsgemäßen Kontrollberichte vor. Aus der Vorschrift des Art. 54 VO (EG) Nr. 1122/2009 ergibt sich nicht unmittelbar, dass dem kontrollierten Betriebsinhaber die Kontrollberichte bekannt gegeben werden müssen. Es wird lediglich in Art. 54 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 bestimmt, dass er über jeden festgestellten Verstoß informiert werden muss (vgl. auch Erwägungsgrund 74 VO (EG) Nr. 1122/2009). Daraus ergibt sich, dass der Kontrollbericht und die Vorschriften hierzu vor allem für die interne Beweisdokumentation der Behörde vorgesehen ist. Selbst wenn der Kontrollbericht aber Teil der erforderlichen Begründung des Bescheids wäre, in dem die Folgen der Kontrolle angeordnet werden, also hier die Kürzung, so kann seine Vorlage, ebenso wie der Rest der Begründung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG nachgeholt und geheilt werden. Dies ist im gerichtlichen Verfahren, insbesondere über die Akteneinsicht der Klägerseite in die Behördenakte, geschehen.
Es auch ist nicht erkennbar, inwieweit aus möglichen formalen Fehlern des Kontrollberichts ein subjektives Recht des Klägers erwachsen könnte. Materielle Fehler, die letztlich zur materiellen Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Bescheids führen, sind dort zu berücksichtigen. Im Übrigen finden sich entgegen der Ansicht des Klägers bewertende Ausführungen zum Verstoß gegen die Vogelschutzrichtlinie in der Anlage 1 zum Prüfbericht zu den Vor-Ort-Kontrollen (BA 38/37).
2. Die Kürzung ist auch materiell rechtmäßig erfolgt. Zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Art. 4 und 5 VO (EG) Nr. 73/2009 zählt nach Nr. 1 des Anhangs II dieser Verordnung auch die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie). Nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 gelten die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden, hier durch das Bundesnaturschutzgesetz (BR-Drs. 251/85 S. 13). Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Hiergegen hat der Kläger verstoßen, indem er eine größere Anzahl Vögel der besonders geschützten Arten durch das Ausbringen von mit Carbofuran versetzten Maiskörnern tötete und einer unbestimmten Zahl von Vögeln der besonders geschützten Arten nachstellte. Dies geschah nach Überzeugung der Kammer wenigstens mit bedingtem Vorsatz.
a) Die entscheidende Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 20. und 26.04.2010 auf dem von ihm bewirtschafteten Acker des Flurstücks Nr. ... Gemarkung ..., Gemeinde ... auf einem ca. 16 m breiten Streifen am Feldrand mit dem Wirkstoff Carbofuran versetzten Körnermais ausstreute. Dieser Wirkstoff wirkt auf Wildtiere, insbesondere Vögel toxisch, was der Kläger auch wusste. In der Folge wurden auf oder unmittelbar neben dem betreffenden Acker über 80 tote oder sterbende Vögel gefunden, darunter Wildtauben, Brieftauben, Saatkrähen, Fasane, Wildenten, Möwen und Singvögel sowie ein Gänsegeier.
b) Damit hat der Kläger gegen das Verbot des „Tötens“ von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstoßen. Schutzobjekt des § 44 Abs. 1 Nr. 1 sind Tiere der besonders geschützten Arten. Hierunter fallen nach § 7 Abs. 1 Nr. 13 b) bb) BNatSchG insbesondere auch sämtliche europäischen Vogelarten und alle unter Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 fallende Arten. Zu den europäischen Vogelarten gehören insbesondere eine Vielzahl der Singvögel, von denen nach den Erkenntnissen des Gerichts etwa 30 verendet sind. Darüber hinaus ist auch jedenfalls ein Exemplar einer streng geschützten Art betroffen: Unter Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 fallende Arten sind nach § 7 Abs. 1 Nr. 14 BNatSchG streng geschützte Arten, darunter fällt beispielsweise der Gänsegeier.
c) Weiter ist nach Ansicht der Kammer durch das Auslegen des mit Carbofuran versetzten Maises der Tatbestand des „Nachstellens“ aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt. Darunter versteht man Aktivitäten, die darauf gerichtet sind, die eigentliche Zugriffshandlung (z. B. Fang, Tötung) unmittelbar vorzubereiten. Ob der gewünschte Erfolg dann tatsächlich eintritt, ist für das Vorliegen einer relevanten Vorbereitungshandlung nicht maßgeblich (Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Aug 2015, § 44 BNatSchG Rn. 8). Indem der Kläger auf einer insgesamt ca. 1,4ha großen Fläche den vergifteten Mais ausbrachte, bereitete er die Tötung einer Vielzahl von Vögeln vor. Eine Selektion zwischen geschützten und nicht geschützten Arten war weder tatsächlich möglich, noch erkennbar vom Kläger gewünscht.
d) Der Kläger handelte nach der Überzeugung der Kammer vorsätzlich, da er jedenfalls damit rechnete, dass die Vögel den derart vergifteten Mais fressen und aufgrund der daher rührenden Vergiftung verenden könnten. Diese Folgen hat der Kläger jedenfalls hingenommen, so dass mindestens bedingter Vorsatz vorliegt.
e) Dabei konnte das Gericht auf eine eigene Beweiserhebung verzichten und die Erkenntnisse der strafgerichtlichen Entscheidungen verwerten. In vergleichbaren Fällen vertritt die Rechtsprechung die Auffassung, dass Verwaltungsbehörden und in der Folge Verwaltungsgerichte auf eigene Ermittlungen verzichten und ihren Entscheidungen Feststellungen einer strafgerichtlichen Entscheidung zugrunde legen können (BayVGH
f) Dabei kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass laut dem landgerichtlichen Berufungsurteil nur zwei Vögel nachweislich durch eine Carbofuran-Vergiftung verendet sind. Das Gericht kann die Tatsachenfeststellungen aus den strafgerichtlichen Urteilen grundsätzlich ohne weitere Nachprüfung übernehmen, es kann jedoch aus diesen Tatsachen durchaus eigene Schlüsse ziehen; eine rechtliche Bindungswirkung besteht insoweit nicht (Kopp/Schenke, § 108 Rn. 4). Jedenfalls festgestellt ist im strafgerichtlichen Verfahren durch umfangreiche Beweisaufnahme auch, dass sich auf oder in unmittelbarer Nähe des Feldes eine Vielzahl von toten oder sterbenden Vögeln befanden, darunter auch solche der i. S. d. BNatSchG besonders geschützten Arten. Für die Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nach § 108 Abs. 1 VwGO maßgebend die freie Überzeugung des Gerichts, also die unter Berücksichtigung aller Umstände gewonnene richterliche Überzeugung. Genügend ist hierbei ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt. (BGH, U. v. 17. Februar 1970 - III ZR 139/67 -, BGHZ 53, 245). Die dem Strafrecht eigene Zweifelsregel „in dubio pro reo“ ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden. Die entscheidende Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die auf dem und in unmittelbarer Nähe bei dem Feld des Klägers aufgefundenen toten und sterbenden Vögel ebenfalls zum weit überwiegenden Teil an einer durch den Kläger verursachten Carbofuranvergiftung zugrunde gegangen sind. Eine andere denkbare vernünftige Erklärung ist für die Kammer nicht ersichtlich.
g) Der Kläger kann nicht gegen die Stützung der 100%-Kürzung auf § 44 BNatSchG einwenden, dass dies ein unzulässiges Austauschen der Begründung durch die Behörde oder das Gericht darstelle. Formal konnte der Beklagte die Begründung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 BayVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachholen und der Fehler geheilt werden. Dies hat der Beklagte zunächst in der Klageerwiderung vom 6.11.2014 getan, in der er für die 100%-Kürzung auf den Verstoß gegen die Vogelschutzrichtlinie bzw. § 44 BNatSchG durch das Ausbringen von mit Carbofuran versetztem Mais abstellte und zusätzlich auf die Verstöße durch das Ausbringen von Glyphosat auf Nicht-Kulturland und das Ausbringen von Atrazin. In der mündlichen Verhandlung verdeutlichte der Beklagte dann seine Begründung insoweit, als er klarstellte, dass bereits der Verstoß durch das Ausbringen von mit Carbofuran versetztem Mais zum Anködern von Vögeln die 100% Kürzung rechtfertigt, so dass es auf die anderen beiden Sachverhalte gar nicht mehr ankomme. Insoweit liegt bei einem Abstellen auf den Verstoß gegen § 44 BNatSchG kein Austauschen der Begründung vor, da dieser bereits in der Begründung enthalten war. Zieht man § 44 BNatSchG heran, so ist zudem zu beachten, dass das BNatSchG die unter Nr. 1 in Anhang II VO (EG) Nr. 73/2009 genannte Vogelschutzrichtlinie umsetzt (BR-Drs. 251/85 S. 13). Nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 gelten die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden. Es liegt also auch keine „andere“ Begründung vor. Zudem wäre auch ein Austauschen der Begründung durch das Gericht unter Heranziehung von § 44 BNatSchG zulässig, da der Verwaltungsakt hierdurch nicht in seinem Wesen verändert würde (hierzu BVerwG Beschluss vom 05.02.1993 - 7 B 107/92 - NVwZ 1993, 976, 977).
3. Gegen die Kürzung aufgrund der vorsätzlichen Verstöße gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung kann der Kläger nicht erfolgreich einwenden, dass die betreffenden Flächen für die Entscheidung über die Gewährung der Betriebsprämie nicht mehr relevant sind, da er sie zum 30.09.2010 verpachtet hat. Aus Art. 4 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 73/2009 ergibt sich, dass die genannten Auflagen über die Grundanforderungen an die Betriebsführung und den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nur dann gelten, soweit die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers oder die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs betroffen sind. Unter letzterem ist nach Art. 2 lit h VO (EG) Nr. 73/2009 jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird, zu verstehen. Zu dem Zeitpunkt, als der Kläger die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen hat, war die betroffene Fläche unstreitig ein von ihm bewirtschaftetes Feld, gehörte also zur landwirtschaftlichen Fläche seines Betriebs und war darüber hinaus auch Gegenstand seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit (vgl. Art. 2 lit c VO (EG) Nr. 73/2009: der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse). Selbst wenn die Flächen im Laufe des beihilferelevanten Jahres ausscheiden und nicht mehr beihilferelevant sind, so sind dennoch die entsprechenden Anforderungen für den Zeitraum, in dem sie zur landwirtschaftlichen Fläche des Betriebs oder zur landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers gehören, einzuhalten. Ein anderes Verständnis des Art. 4 VO Abs. 1 (EG) Nr. 73/2009 würde Umgehungsmöglichkeiten schaffen und die Vorschrift entwerten.
4. Die Höhe der Kürzung ist am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Hierbei handelt es sich um eine gerichtlich voll überprüfbare Rechtsfrage. Darüber hinaus steht der Behörde kein Ermessensspielraum zu (a.A. VG Augsburg, U. v. 13. Mai 2014 - Au 3 K 14.35 -, juris; VG Schwerin, U. v. 26. März 2014 - 3 A 54/11 -, juris). Die Frage ist durch autonome Auslegung der europäischen Rechtsnormen zu klären, da ihre einheitliche Anwendung in den Mitgliedsstaaten sichergestellt werden muss.
Zunächst spricht Erwägungsgrund Nr. 75 zur VO (EG) Nr. 1122/2009 gegen einen Ermessensspielraum für die Behörde. Danach sollten Kürzungen und Ausschlüsse unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips festgelegt werden. Von einem Spielraum der Behörde, die die Kürzung anordnet, ist hingegen nicht die Rede. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut des Art. 72 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1122/2009, der vorsieht, dass die Zahlstelle die für Vorsatz vorgesehene Kürzungsquote von 20% auf nicht weniger als 15% vermindern oder auf bis zu 100% erhöhen „kann“. Hierbei handelt es sich nicht um die Einräumung eines Ermessensspielraums, sondern um die Zuweisung einer Kompetenz. Bei der Ausübung ihrer Kompetenz ist die entsprechende Behörde nicht frei, sondern an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Dies wird gestützt durch den Wortlaut des Art. 23 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 73/2009, der über die Frage des „obs“ der Kürzung oder der Streichung schon dem Wortlaut nach eindeutig zwingend entscheidet: „so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen […] gekürzt oder gestrichen“. Nicht nur die Frage des „obs“ der Kürzung, sondern auch die des „obs“ der Streichung wird damit zwingend von Art. 23 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 73/2009 vorgegeben. Da es sich bei einer Streichung gleichzeitig um eine Kürzung um 100% handelt, ergibt sich daraus, dass auch die Festsetzung einer anderen Kürzungsquote keinem Ermessensspielraum unterliegt. Der Behörde wird lediglich die Kompetenz eingeräumt, den Kürzungssatz zu ändern und zwar nicht nach freier Ermessensausübung, sondern nach einer gebundenen, überprüfbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Hierfür spricht vor allem auch, dass das Unions- bzw. das vormalige Gemeinschaftsrecht einen Durchsetzungsanspruch gegenüber dem nationalen Recht und gegenüber nationalen Behördenentscheidungen hat („effet utile“, Art. 4 Abs. 3 EUV). Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine europarechtlich geregelte Förderung aus EG-finanzierten Mitteln. Folgerichtig fließen die Gelder aus der Kürzung auch zum größten Teil in den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zurück, aus dem die Direktzahlungen finanziert werden, Art. 25 der VO (EG) Nr. 73/2009. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Unionsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit dieser Verpflichtung unvereinbar (vgl. EuGH, U. v. 21. September 1983 - Rs. 205 bis 215/82, Deutsche Milchkontor - juris, Rn. 22). Gleiches muss für die Frage der Kürzung noch nicht ausbezahlter Unions- bzw. Gemeinschaftsgelder gelten. Damit ist es nicht sachgerecht, der nationalen Behörde einen Ermessensspielraum darüber zu belassen, in welcher Höhe einem europäischen Fonds zustehende Gelder gekürzt werden. Die Entscheidung hierüber trifft bereits das europäischen Recht selbst über die Festlegung einer verhältnismäßigen Kürzung bzw. Streichung. Die diesbezügliche Behördenentscheidung ist dann gerichtlich voll überprüfbar. Damit wird letztendlich auch eine einheitliche Anwendung des europäischen Rechts verfolgt.
Bestätigt wird diese Auffassung durch den Vergleich mit der Rechtsprechung zur nach Unionsrecht gebotener Rücknahme von Verwaltungsakten, insbesondere von Subventionsbewilligungen (EuGH, U. v. 21. September 1983 - Rs. 205 bis 215/82, Deutsche Milchkontor - juris, Rn. 22; EuGH, U. v. 16. Juli 1998 - C-298/96 - Ölmühle - juris, Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, U. v. 18. November 2014 - 10 S 847/12 -, juris, Rn. 48). Soweit europarechtliche Vorschriften zur Rückforderung verpflichten, verbleibt der Behörde nicht der im nationalen Verwaltungsrecht (Art. 48, 49 BayVwVfG) vorgesehene Ermessensspielraum. Im Falle der Kürzung gibt es keine Vorschriften aus dem nationalen Recht, die zur Durchsetzung des Europarechts anzuwenden wären, sondern das Ob und die Höhe der Kürzung sind unmittelbar im Gemeinschaftsrecht geregelt, Art. 23 EG (VO) Nr. 73/2009, Art. 70ff EG (VO) Nr. 1122/2009. Es ist sachgerecht, die Frage der Kürzung und die Frage des Widerrufs verbunden mit einer Rückforderung parallel zu behandeln. Wird die fragliche Förderung zunächst ausbezahlt und später nach einem letztlich unionsrechtlich fundierten Widerruf des Förderbescheids zurückgefordert, so steht der Behörde kein Ermessen zu. Hier wird eine Ermessensreduzierung auf „0“ bzw. ein intendiertes Ermessen angenommen. Ist unmittelbar auf Europarecht abzustellen, so hat die Behörde entsprechend diesem Grundgedanken von vorneherein keinen Ermessensspielraum.
Selbst wenn man ihr einen solchen zusprechen sollte, so ist er jedenfalls im vorliegenden Fall auf 0 reduziert. Angesichts der Schwere des Falles konnte die Behörde für das Jahr 2010 keine andere Entscheidung als die 100%-Kürzung treffen. Nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens wäre es im vorliegenden Fall unschädlich, wenn keine ausdrücklichen Ermessenserwägungen angestellt werden.
5. Die Höhe der Kürzung von 100% ist verhältnismäßig. Die Frage der Verhältnismäßigkeit ist eine Rechtsfrage, die der vollen richterlichen Überprüfung zugänglich ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist nach den Erwägungsgründen 73 und 75 der VO (EG) Nr. 1122/2009 insbesondere auf die Schwere des Verstoßes abzustellen. Heranzuziehen sind aber auch die in Art. 72 Abs. 3 genannten Kriterien des Ausmaßes, der Schwere oder Dauer des Verstoßes. Vorliegend hat die Behörde hierzu eine Matrix verwendet. Diese wurde vom Ministerium vorgegeben und dient zur Konkretisierung und Interpretierung der vorgegebenen Kriterien und damit dazu, ein vergleichbares Verwaltungshandeln für vergleichbare Fälle herbeizuführen. Das Ergebnis der Kürzungsquote von 100% ist nicht zu beanstanden, da es sich um einen schweren vorsätzlichen Verstoß handelt.
Nach der nicht zu beanstandenden Definition für einen schweren Verstoß in der Matrix sind hierfür erforderlich sehr erhebliche Beeinträchtigungen betroffener Tiere, Pflanzen und/oder Lebensräume der Vogelschutz-Richtlinie, insbesondere, wenn sie vollständig und nachhaltig verdrängt bzw. vertrieben oder vernichtet werden. Dies ist vorliegend der Fall. Hierbei wiegen besonders schwer nicht nur die durch die Vergiftung getöteten Tiere, sondern zudem noch die großflächige Vergiftung des Bodens und die Gefahr durch die weiter ausliegenden Maiskörner. Damit liegt zusätzlich eine sehr erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraumes und des Nahrungsangebotes der Vögel und infolgedessen eine Bedrohung einer unbestimmbaren Anzahl von Tieren vor. Es handelt sich um einen sehr schweren Eingriff nicht nur in die dortige Vogelwelt, sondern auch in das Bodenleben und insgesamt in den Naturhaushalt.
Auch bezüglich des Ausmaßes des Verstoßes liegt ein schwerer Verstoß vor. Nach der nicht zu beanstandenden Definition der Matrix muss die Wirkung sehr großflächig, ggf. über die Flächen des Betriebes hinaus wirkend sein. Allein die betroffene Fläche mit 1,4ha ist als sehr großflächig zu bezeichnen. Hinzu kommt, dass es sich dabei nicht um einen „Flächenblock“ handelt, sondern um den Randstreifen eines Feldes. Die räumliche Ausdehnung und Wirkung der vergifteten Maiskörner erstreckt sich damit ungleich weiter. Zudem wirkt das Ausbringen der vergifteten Maiskörner weit über die unmittelbar betroffene Fläche hinaus. So wurde ein dort nicht beheimateter Gänsegeier durch den Geruch der am Gift bereits verendeten Vögel aus weiter Entfernung angelockt und verendete schließlich unmittelbar neben der betroffenen Fläche nach Überzeugung der Kammer durch die Aufnahme des vergifteten Aases. Weiter befindet sich das betreffende Feldstück in unmittelbarer Nähe der sog. ...aue, eines unter Naturschutzgesichtspunkten sehr wertvollen Gebietes, da sich hier aufgrund der umgebenden, fast vollständig ausgeräumten Agrarlandschaft die frei lebenden Tierarten konzentrieren. Auch die dortige Vogelwelt war durch den vergifteten Mais betroffen bzw. bedroht. Diese Darstellung der Behörde (BA 38/37) zieht die Kammer in keiner Weise in Zweifel.
Bezüglich der Dauer des Verstoßes liegt mindestens ein mittlerer Verstoß vor. Ein leichter Verstoß würde nach der Definition der Matrix bedeuten, dass die Wirkung nur kurz andauernd bzw. leicht zu beheben wäre. Dies ist nicht der Fall, da es unmöglich ist, die Maiskörner rückstandslos vom Feld zu entfernen. Auch der Boden und damit der Lebensraum der Vögel, bzw. deren Nahrung hat laut Laborbefund bereits nach kurzer Zeit Carbofuran aufgenommen. Allerdings ist auch nicht nachgewiesen, dass dieser Vergiftungszustand für einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren anhält, bzw. gar nicht oder nur schwer zu beheben ist, so dass ausschließlich bezüglich der Dauer nach derzeitigen Erkenntnissen nicht von einem schweren Verstoß ausgegangen werden kann.
Nach den Vorgaben für das Gesamtergebnis für das Prüfkriterium bestimmt die jeweils schärfste Bewertung das Gesamtergebnis. Damit liegt bereits mit dem Kriterium der „Schwere“ ein schwerer Verstoß vor, hinzu kommt das Kriterium des „Ausmaßes“. Angesichts der Tatsache, dass Art. 72 Abs. 3 EG (VO) Nr. 1122/2009 auch die Möglichkeit der Kürzung für das Folgejahr vorsieht, war die Kürzung von 100% für das Jahr 2010 nach der Überzeugung der entscheidenden Kammer verhältnismäßig.
6. Auf die anderen beiden dem Kläger vorgeworfenen Verstöße, namentlich das Ausbringen von Atrazin (Verstoß gegen § 1 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung, relevant nach Nr. 9 des Anhangs II VO (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. VO (EG) Nr. 1107/2009 (Pflanzenschutzverordnung)) und das Aufbringen von Pflanzenschutzmitteln (Glyphosat) auf Nichtkulturland (Verstoß gegen die damals geltende Fassung des § 6 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz, relevant nach Nr. 9 des Anhangs II VO (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. VO (EG) Nr. 1107/2009 (Pflanzenschutzverordnung)) kommt es demnach gar nicht mehr an.
Nach allem war daher die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung im Kostenpunkt war gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 30.324,06 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Danach richtet sich der Streitwert nach der Höhe des Betrages, dessen Bewilligung als Betriebsprämie der Kläger begehrt, also 30.324,06 Euro.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
moreResultsText
Annotations
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden.
(1) Es ist verboten,
- 1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - 3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), - 2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c - a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, - b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
- 1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, - 2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, - 3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Es ist verboten,
- 1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - 3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), - 2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c - a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, - b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
- 1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, - 2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, - 3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
biologische Vielfalt die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen; - 2.
Naturhaushalt die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen; - 3.
Erholung natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden; - 4.
natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Lebensraumtypen; - 5.
prioritäre natürliche Lebensraumtypen die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Lebensraumtypen; - 6.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete, auch wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 noch nicht gewährleistet ist; - 7.
Europäische Vogelschutzgebiete Gebiete im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 bereits gewährleistet ist; - 8.
Natura 2000-Gebiete Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete; - 9.
Erhaltungsziele Ziele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG oder in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführten Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind; - 10.
günstiger Erhaltungszustand Zustand im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e und i der Richtlinie 92/43/EWG und von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist.
(2) Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Begriffsbestimmungen:
- 1.
Tiere - a)
wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild lebender Arten, - b)
Eier, auch im leeren Zustand, sowie Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wild lebender Arten, - c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und - d)
ohne Weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
- 2.
Pflanzen - a)
wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten, - b)
Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten, - c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und - d)
ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
- 3.
Art jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend; - 4.
Biotop Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen; - 5.
Lebensstätte regelmäßiger Aufenthaltsort der wild lebenden Individuen einer Art; - 6.
Population eine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen einer Art; - 7.
(weggefallen) - 8.
(weggefallen) - 9.
invasive Art eine invasive gebietsfremde Art im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 - a)
die in der Unionsliste nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 aufgeführt ist, - b)
für die Dringlichkeitsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 oder für die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in Kraft sind, soweit die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach den genannten Rechtsvorschriften anwendbar ist oder - c)
die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 aufgeführt ist;
- 10.
Arten von gemeinschaftlichem Interesse die in Anhang II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten; - 11.
prioritäre Arten die in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten; - 12.
europäische Vogelarten in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2009/147/EG; - 13.
besonders geschützte Arten - a)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 (ABl. L 212 vom 12.8.2010, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind, - b)
nicht unter Buchstabe a fallende - aa)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, - bb)
europäische Vogelarten,
- c)
Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 aufgeführt sind;
- 14.
streng geschützte Arten besonders geschützte Arten, die - a)
in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97, - b)
in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG, - c)
in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 2
- 15.
gezüchtete Tiere Tiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind; - 16.
künstlich vermehrte Pflanzen Pflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind; - 17.
Anbieten Erklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen; - 18.
Inverkehrbringen das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere; - 19.
rechtmäßig in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Artenschutzes und dem Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBl. 1975 II S. 773, 777) – Washingtoner Artenschutzübereinkommen – im Rahmen ihrer jeweiligen räumlichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit; - 20.
Mitgliedstaat ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist; - 21.
Drittstaat ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Anhänge der
- 1.
Verordnung (EG) Nr. 338/97, - 2.
Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1), - 3.
Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG, - 4.
Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie 89/370/EWG (ABl. L 163 vom 14.6.1989, S. 37) geändert worden ist,
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die besonders geschützten und die streng geschützten Arten sowie den Zeitpunkt ihrer jeweiligen Unterschutzstellung bekannt.
(5) Wenn besonders geschützte Arten bereits auf Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vorschriften ergibt. Entsprechendes gilt für die streng geschützten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren.
(1) Es ist verboten,
- 1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - 3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), - 2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c - a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, - b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
- 1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, - 2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, - 3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.
(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.
(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,
- 1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war; - 2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat; - 3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist; - 4.
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist; - 5.
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind, - 6.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Es ist verboten,
- 1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - 3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), - 2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c - a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, - b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
- 1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, - 2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, - 3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.