Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf einer Zuwendung Die Klägerin stellte, vertreten durch den Ersten Bürgermeister, am 07.08.2012 beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ..., eingegangen am 20.08.2012, einen Antrag im Rahmen des Bayerischen Zukunftsprogramms „Agrarwirtschaft und Ländlicher Raum“ - Leader-Förderung (2007 - 2013) gemäß der Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für das Projekt „Bau eines ...ladens im Ortszentrum von ...“. In Nr. 3.4 des Antrages wurden die Ausgaben mit 323.052,75 € (davon förderfähige Kosten 219.372,06 €) angegeben und hierfür eine Zuwendung von 54.843,00 € (Fördersatz 25%) beantragt (Bl. 295 BA). Der Antrag wurde vom Ersten Bürgermeister unterschrieben und dadurch gleichzeitig die Kenntnis bestätigt, dass mit einer Kürzung bis hin zu einer vollständigen Rückforderung der Zuwendung zu rechnen sei, wenn gegen die vergaberechtlichen Verpflichtungen und sonstige Auflagen im Zusammenhang mit der Förderung verstoßen werde.

Mit Bescheid vom 05.02.2013 bewilligte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... auf Grundlage der Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Bayerischen Zukunftsprogramm „Agrarwirtschaft und ländlicher Raum“ der Klägerin eine Förderung i. H. v. 54.843,00 € (Fördersatz 25%) für das Projekt „...laden ...“ und für zuschussfähige Ausgaben bis zu 219.372,06 € (Bl. 86-96 BA). Gemäß Nr. 4 des Bescheids waren die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften“ Bestandteil des Bescheids vom 05.02.2013 und wurden der Klägerin zusammen mit diesem ausgehändigt. Darüber hinaus wurde die Klägerin in Nr. 5.1 des Bescheides verpflichtet, die Vergabevorschriften einzuhalten und auf Ziffer 3 der „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften“ hingewiesen. Aufgrund eines Schreibens des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 28.03.2014 war der Klägerin zudem bekannt, dass alle Antragssteller im Rahmen des Leader-Programms bei Zahlungsanträgen ab dem 01.03.2013 einer Überprüfung der vollständigen Einhaltung der Vergabevorschriften unterliegen und es seit dem 01.01.2014 eine Sanktionsregelung gibt, welche besagt, dass Vergaben oder Rechnungen mit unvollständigen Vergabeunterlagen als nicht mehr förderfähig anerkannt werden können und kommunale Körperschaften u. ä. als öffentliche Auftraggeber i. S. d. § 98 GWB a. F. bestimmte Vergabevorgaben, wie z. B. das Vorliegen von mindestens drei Angeboten oder die vollständige Dokumentation bei formalen Vergaben, einhalten müssen (Bl. 97 BA). Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten teilte der Klägerin mit Schreiben vom 04.02.2015, Gz. P3-7020.2-1/578 mit, dass die EU-Kommission Leitlinien erlassen hat, welche bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge die Festsetzung von Finanzkorrekturen vorsehen, die Bewilligungsstellen ab dem 01.03.2015 festgestellte Vergabeverstöße in Anlehnung an die genannten Leitlinien bewerten und im Merkblatt „Sanktionsmatrix zur Wertung von Vergabeverstößen“ eine Übersicht der möglichen Feststellungen mit dem jeweils dazugehörenden Sanktionssatz dargestellt ist.

Im Juli 2015 setzte die Staatsanwaltschaft die zuständige Behörde des Beklagten darüber in Kenntnis, dass im Rahmen der Förderung des Projekts „...laden ...“ aufgrund einer anonymen Anzeige u. a. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs sowie wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei den Ausschreibungen eingeleitet worden sei.

Am 03.06.2016 erließ das Amtsgericht ... einen Strafbefehl (rechtskräftig seit 28.06.2016) gegen den Ersten Bürgermeister der Klägerin, in dem dieser wegen Untreue in Tatmehrheit mit wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen in drei tatmehrheitlichen Fällen gem. §§ 266 Abs. 1, 298 Abs. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, welche gem. § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie zu einer Gesamtgeldstrafe i. H. v. 260 Tagessätzen zu je 60,00 € (Gesamtgeldstrafe 15.200,00 €) verurteilt wurde. Von der Verfolgung des Subventionsbetrugs wurde nach § 154 Abs. 1 StPO abgesehen. Im Strafbefehl wurde u. a. festgestellt, dass Herr ... als Erster Bürgermeister der Klägerin im Rahmen des Projektes „...laden ...“ durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mit anderen Beteiligten den Wettbewerb der öffentlichen Ausschreibung durch eine freihändige Vergabe unzulässig einschränkte, ohne hierbei die notwendigen vergaberechtlichen Voraussetzungen einzuhalten und dadurch trotz Kenntnis der Vergaberichtlinien auf das Vergabeverfahren willkürlich einwirkte. Insbesondere seien hierbei Preisabsprachen und weitere ungerechtfertigte Einschränkungen und Manipulationen bei den Gewerken „Fensterbau“, „Innenausbau“ und „Außendämmung und Verputz“ erfolgt. Die Ausschreibungen erfolgten dabei nur zum Schein, um die beantragte Förderung zu erlangen. Aus dem Strafbefehl (S.1495 u. 1496 der Strafakten) lässt sich folgendes wörtlich entnehmen:

a) „Den Zuschlag für die Ausführung der Fensterarbeiten erhielt – wie von Ihnen und dem gesondert Verfolgten 1... beabsichtigt – die Firma 2..., deren Inhaber Sie sind, bei einem Angebot von 15.323,68 €. Die Angebote der drei mitbietenden Unternehmen (Firma 3..., Firma 4..., Firma 5...) basierten, Ihrem gemeinsamen Tatplan entsprechend – auf Preisabsprachen, wobei stets beabsichtigt und vereinbart war, dass Sie als Inhaber der Firma 2... den Zuschlag bekommen und die Fensterarbeiten ausführen.

b) Die Vergabepraxis im Hinblick auf das Gewerk „Innenausbau“ unterlag ebenfalls schweren Vergabeverstößen. Den Zuschlag erhielt die Firma 3... Das Angebot basierte auf Preisabsprachen zwischen Ihnen und den gesondert Verfolgten 5... und 6..., und wurde manipuliert, damit die Firma 3... Ihren gemeinsamen Tatplan entsprechend den Zuschlag erhält. Den Auftrag gab der gesondert Verfolgte 5...- wie von Anfang an beabsichtigt – an Sie weiter, wobei Sie eine Provision in Höhe von 10% der Auftragssumme bezahlten.

c) Auch die Vergabe des Gewerks „Außendämmung und Verputz“ basiert auf der willkürlichen Vergabe von Bauleistungen und zahlreichen Manipulationen. ... Die Bauausführung wurde letztlich - Ihrem gemeinsamen Tatplan entsprechendan die Firma 4... vergeben. Die mitbietenden Unternehmen gaben ihre Angebote im Zusammenwirken mit Ihnen und den gesondert Verfolgten 1..., 7... und 8... und nach vorherigen Absprachen und Anweisungen der Angebotssummen mit dem Ziel ab, dass die Firma 4... von der Gemeinde ... den Zuschlag erhält.

d) Das dem Projekt ...laden zugrundeliegende Vergabeverfahren unterlag damit Preisabsprachen und erheblichen ungerechtfertigten Einschränkungen und Manipulationen des Vergabeverfahrens. Sie verletzten... Ihre Vermögensbetreuungspflichten, indem Sie bewusst im Rahmen des Vergabeverfahrens den notwendigen Anforderungen und Verpflichtungen zuwider handelten. Die durchgeführten Ausschreibungen führten Sie... nur zum Schein durch, um die bewilligte Subvention zu erhalten. Ihrem gemeinsamen Tatplan entsprechend veranlassten Sie den Veranstalter - die Gemeinde ... - dazu, den Zuschlag den Unternehmen zu erteilen, die Sie oder der gesondert Verfolgte 1... mit der Umsetzung von vornherein beauftragen wollten.“

Mit Schreiben vom 15.11.2016 wurde die Klägerin zum beabsichtigten vollständigen Widerruf der Zuwendung angehört und Gelegenheit zur Stellungnahme (nach Fristverlängerung) bis zum 23.12.2016 gewährt. Die Klägerin gab daraufhin mit Schreiben vom 20.12.2016 eine Stellungnahme ab.

Mit Bescheid vom 10.01.2017 nahm das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... den durch Zuwendungsbescheid vom 05.02.2013 bewilligten Zuschuss vollständig und mit Wirkung für die Vergangenheit zurück (Bl. 61 - 64 BA).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei den Ausschreibungen (§ 298 Abs. 1 StGB) im vorliegenden Förder- und Vergabeverfahren vorsätzlich und offensichtlich gegen den Transparenzgrundsatz und das Verbot der Diskriminierung verstoßen worden sei. Insbesondere seien einzelne Bieter begünstigt und dadurch andere benachteiligt worden. Auch habe hinsichtlich des Ersten Bürgermeisters der Klägerin ein Interessenkonflikt vorgelegen, da dieser sowohl auf Seiten des öffentlichen Auftraggebers, als auch - unter Ausnutzung seines Insiderwissens - als Bieter aufgetreten sei und hierbei den Zuschlag erhalten habe. Die vorliegenden Vergabeverstöße rechtfertigen im Hinblick auf die entsprechenden EU-Leitlinien i. V. m. dem Merkblatt „Sanktionsmatrix zur Wertung von Vergabeverstößen“ vorliegend eine vollständige Aufhebung des Zuwendungsbescheids. Das Verhalten des Ersten Bürgermeisters sei der Klägerin nach Art. 38 Abs. 1 GO i. V. m. § 31 BGB analog zuzurechnen.

Am 07.02.2017 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 10.01.2017 Klage erhoben.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Annahme eines schweren Verfahrensverstoßes könne nicht alleine auf den Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 03.06.2016 gestützt werden. Der Erste Bürgermeister der Klägerin habe den Strafbefehl lediglich auf Anraten seines Anwaltes akzeptiert. Auch sei es ihm ein Anliegen gewesen, ein langwieriges Verfahren zu vermeiden und die Rechtsangelegenheit schnell und ohne großes Aufsehen zu Ende zu bringen. Dies stelle auch keine bloße Schutzbehauptung dar und der Erste Bürgermeister bestreite die Vorwürfe nach wie vor. Darüber hinaus meint die Klägerin, der Strafbefehl inkriminiere lediglich die Vergabe von drei Gewerken in einem Gesamtwert von 58.345,27 €. Gemäß Bewilligungsbescheid vom 05.12.2013 stünden dem allerdings zuwendungsfähige Kosten i. H. v. 219.372,00 € entgegen. Daher sei der Widerruf lediglich auf die Summe von 58.345,27 € zu beschränken und es blieben zuwendungsfähige Kosten i. H. v. 161.026,79 € übrig. Dies stelle auch bei schweren Verstößen den Regelfall dar. Dies ergebe sich aus Ziffer 13 der in Bezug genommenen Leitlinien. Dort würden Korrektursätze von 5%, 10%, 25% und 100% vorgeschlagen, „die auf Ausgaben im Rahmen des Auftrags angewendet werden“. Auch müsse bedacht werden, dass aufgrund der Zuwendungsquote von 25% auch eine Zuwendung i. H. v. 40.256,70 € gewährt werden könne. Die Klägerin meint auch, der vollständige Widerruf der Zuwendung sei ermessensfehlerhaft erfolgt. Insbesondere führe die „Sanktionsmatrix zur Wertung von Vergabeverstößen“ mangels Rechtsnormqualität nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Daher sei der Beklagte nicht von einer Ermessensentscheidung entbunden gewesen (Schriftsatz vom 14.03.2017).

Die Klägerin beantragt,

Der Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 10.01.17 - L3.11-7020.2 - wird aufgehoben, hilfsweise, der Beklagte wird verpflichtet, über einen Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 15.02.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, das Widerrufsermessen sei ermessensfehlerfrei ausgeübt worden. Ein Absehen von einem vollständigen Widerruf aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles i. S. d. Art. 5 Nr. 3 VO (EU) Nr. 65/2011 sei vorliegend nicht gegeben. Darüber hinaus seien keine Ermessensfehler ersichtlich. Der Beklagte habe die Vergabeverstöße gemäß Art. 35 Abs. 3 VO (EU) Nr. 640/2014 hinsichtlich ihres Ausmaßes, Dauer, Häufigkeit und Schwere geprüft. Insbesondere habe der Beklagte die klägerischen Vergabeverstöße im Bescheid vom 10.01.2017 unter die Regelbeispiele in Nr. 21 der Leitlinie KOM vom 19.12.2013 bzw. des Markblattes „Sanktionsmatrix zur Wertung von Vergabeverstößen“ anhand der Faktoren „Ausmaß des Wettbewerbs“, „Transparenz“ und „Gleichbehandlung“ geprüft. Im Rahmen einer Interessenabwägung überwiege vorliegend das öffentliche Interesse. Dass die Vergabemanipulationen hinsichtlich der drei Gewerke einen schwereren Verfahrensverstoß darstellten, ergebe sich aus dem Wortlaut von 1.3 der die Festsetzung der Finanzkorrekturen festlegenden Leitlinie der KOM. Dort werde ausgeführt, dass Unregelmäßigkeiten, welche bestimmte Bieter oder Bewerber begünstigen oder der gerichtliche Nachweis eines Betruges im Zusammenhang mit den Unregelmäßigkeiten einen solchen Fall darstellen. Der Beklagte meint auch, es genüge sogar die bloße ungerechtfertigte Einschränkung des Wettbewerbes, selbst wenn kein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vorliege. Eine Subvention sei in der Regel zu widerrufen, wenn der Widerruf im behördlichen Ermessen stehe. Dies folge auch aus den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Der Beklagte meint, der Widerruf bedürfe daher im Regelfall keiner näheren Begründung. Besondere Umstände des Einzelfalles i. S. v. Art. 5 VO (EU) Nr. 65/2011, die das Absehen von einem vollständigen Widerruf rechtfertigen, seien nicht gegeben. Auch könne sich eine Verwaltungsbehörde auf die einem Strafbefehl zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen stützen, solange keine gewichtigen Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen. Derartige Anhaltspunkte seien vorliegend nicht gegeben.

Das Gericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts ... in den Strafverfahren gegen den Ersten Bürgermeister der Klägerin (Az. 23 Cs 156 Js 6970/14) und gegen andere Beschuldigte beigezogen.

Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Behördenvorgang sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Widerruf der Zuwendung durch den angefochtenen Bescheid ist rechtmäßig.

1. Rechtsgrundlage ist Art. 49 Abs. 2a S. 1 Nr. 2 BayVwVfG i. V. m. Art. 5 (EU) Nr. 65/2011 und Art. 35 Abs. 2 Delegierte VO der Kommission (EU) Nr. 640 /2014 vom 11.03.2014.

Der Widerrufsbescheid ist formell rechtmäßig. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... war vorliegend gemäß § 60 Abs. 2 ZustV i. V. m § 2 Abs. 1 S. 2 und Anlage 2 der Verordnung über die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig. Das Verfahren lief ordnungsgemäß ab. Insbesondere lag eine Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG vor, da die Klägerin vor Erlass des Widerrufsbescheids Gelegenheit hatte, sich zur Angelegenheit zu äußern. Auch wurden alle Formerfordernisse eingehalten. Der Bescheid vom 10.01.2017 enthielt auch eine Begründung i. S. v. Art. 39 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG.

2. Der Widerrufsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der Bescheid vom 05.02.2013, der der Klägerin eine geldwerte Förderung i. H. v. 54.843,00 € gewährte, stellt einen rechtmäßigen, begünstigenden Verwaltungsakt dar, der eine einmalige Geldleistung zum Gegenstand hatte. Die Geldleistung wurde vorliegend auch zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, da sie im Rahmen des Bayerischen Zukunftsprogramms „Agrarwirtschaft und Ländlicher Raum“ - Leader-Förderung (2007 - 2013) gemäß der Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für den Bau eines ...ladens im Ortszentrum von ... bestimmt war.

Der Widerrufsgrund ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2a S. 1 Nr. 2 BayVwVfG, weil mit dem Bewilligungsbescheid vom 05.02.2013 eine Auflage verbunden war und die Klägerin diese nicht erfüllt hat. Eine Auflage ist vorliegend in Nr. 4 des Zuwendungsbescheides zu sehen, der die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderungen an kommunale Körperschaften“ zum Bestandteil des Bescheides gemacht hat. Diese waren dem Bescheid auch als Anlage beigefügt. Auch Nr. 5.1 des Bescheides, der geregelt hat, dass die Klägerin die Vergabevorschriften einzuhalten habe, stellt eine Auflage dar. Die Einhaltung der Vergabevorschriften ergab sich auch aus Nr. 3 der „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderungen an kommunale Körperschaften“, der auf die Einhaltung der Vergabegrundsätze verwies, die das Staatsministerium des Inneren im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen aufgrund von § 31 Abs. 2 KommHV bekanntgeben hat. Die genannten Punkte stellen Auflagen i. S. v. Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG und gerade keine Bedingungen i. S. v. Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG dar, weil die Klägerin unabhängig von einer Erfüllung der Auflage zunächst vom Grund-Verwaltungsakt Gebrauch machen konnte und eine Nichteinhaltung der Bestimmungen nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt hat. Die Klägerin hat die genannten Auflagen auch nicht erfüllt, weil der Erste Bürgermeister der Klägerin ausweislich der im Strafbefehl festgestellten Tatsachen strafbare wettbewerbswidrige Absprachen bei der Ausschreibung gem. § 298 Abs. 1 StGB getroffen hat und auch gegen das Verbot der Diskriminierung und das Transparenzgebot verstoßen hat und zudem sowohl auf Seiten des öffentlichen Auftraggebers, als auch auf Seiten der Bieter gehandelt hat und dadurch ein Interessenkonflikt gegeben war. Das Handeln des Ersten Bürgermeisters ist der Klägerin dabei gem. Art. 38 Abs. 1 GO i. V. M. § 31 BGB analog zuzurechnen.

Es ist anerkannt, dass Behörden und auch die Verwaltungsgerichte tatsächliche und rechtliche Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafbefehl der Beurteilung von Verstößen zugrunde legen können, ohne dass diese selbst auf ihre Richtigkeit überprüft werden müssen. Dabei konnte im vorliegenden Fall das Gericht auf eine eigene Beweiserhebung verzichten und die Erkenntnisse der strafgerichtlichen Entscheidungen verwerten. In vergleichbaren Fällen vertritt die Rechtsprechung die Auffassung, dass Verwaltungsbehörden und in der Folge Verwaltungsgerichte auf eigene Ermittlungen verzichten und ihren Entscheidungen tatsächliche und rechtliche Feststellungen einer strafgerichtlichen Entscheidung zugrunde legen können (BayVGH vom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 Rn. 30 und BVerwG vom 26.09.2002 – 3 C 37/01 – juris, Rn. 38). Dies gilt auch im Subventionsrecht, wenn es um strafrechtsrelevante Verstöße geht (vgl. VG Regensburg vom 17.03.2016 Az. RN 5 K 14.1782 dort: Kürzung von Agrarbeihilfen). Zwar ist ein Strafbefehl kein in einem ordentlichen Strafverfahren ergehendes Urteil, sondern eine in einem besonders geregelten summarischen Verfahren getroffene richterliche Entscheidung. Weil das Strafbefehlsverfahren vornehmlich der Vereinfachung und Beschleunigung dient, kann ein Strafbefehl regelmäßig nicht das Maß an Ergebnissicherheit bieten wie ein Urteil. Weil der Strafbefehl jedoch aufgrund einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch das Gericht ergeht (vgl. §§ 407, 408 StPO), einen strafrechtlichen Schuldspruch enthält sowie eine strafrechtliche Rechtsfolge gegen den Beschuldigten festsetzt und gemäß § 410 Abs. 3 StPO die Wirkung eines rechtskräftigen Strafurteils erlangt, können im Ordnungsrecht die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zur Grundlage der Beurteilung von Verstößen gemacht werden. Ein Abweichen von den Feststellungen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung kann allerdings ausnahmsweise dann geboten sein, wenn gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (BVerwG vom 16.1.1991, NJW 1991, 1530; BVerwG vom 26.9.2002, NJW 2003, 913; BVerwG vom 6.3.2003, Az. 3 B 10.03 ; BayVGH vom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 sowie vom 10.5.2012, Az. 21 ZB 11.1883 m.w.N.). Dies ist etwa dann der Fall, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 StPO gegeben sind, die maßgeblichen und tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts erkennbar auf einem Irrtum beruhen oder die Behörde oder die Verwaltungsgerichte ausnahmsweise in der Lage sind, eine für ihre Entscheidung erhebliche, aber strittige Tatsache besser als das Strafgericht aufzuklären (BayVGHvom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 ; vom 28.4.2010, Az. 21 BV 09.1993 sowie vom 28.3.2007, Az. 21 B 04.3153 ).

Die Klägerin kann aber im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg einwenden, dass die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen im Strafbefehl nicht richtig sind. Soweit die Klägerin vorträgt, der Erste Bürgermeister habe den Strafbefehl lediglich auf Anraten seines Anwalts akzeptiert, um ein langwieriges und öffentlichkeitswirksames Verfahren zu vermeiden und um die Rechtssache zu schneller Erledigung zu bringen, so entkräften diese Ausführungen - unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt - die im Strafbefehl enthaltenen Tatsachenfeststellungen in keinster Weise. Der Klägerin war aufgrund der zahlreichen Mitteilungen und Hinweise bekannt, dass eine etwaige Verurteilung zu einem vollständigen Widerruf der Zuwendungen führen kann. Es steht dem Ersten Bürgermeister der Klägerin selbstverständlich frei, auf der einen Seite den Strafbefehl samt Tatsachenfeststellungen - trotz Kenntnis des sich daraus ergebenden möglichen Widerrufs der geleisteten Zuwendungen - zu akzeptieren, um den Vorteil einer schnellen und leisen Erledigung der Angelegenheit zu erhalten und auf der anderen Seite im Nachgang zu behaupten, er bestreite die im Strafbefehl festgestellten Tatsachen weiterhin und man könne sich daher bei einem etwaigen Widerruf der Zuwendungen nicht auf den Inhalt des Strafbefehls stützen, sondern müsse eigene Ermittlungen anstellen. Eine solche Argumentation vermag allerdings die Tatsachenfeststellungen des Strafbefehls nicht zu entkräften. Insbesondere hat der Erste Bürgermeister der Klägerin den Strafbefehl nicht nur akzeptiert, sondern sogar die Einspruchsfrist verstreichen lassen, obwohl er wusste, dass der Strafbefehl zu einem vollständigen Widerruf der Zuwendungen führen kann. Es liegen vorliegend auch keine Gründe vor, welche das Gericht an der Richtigkeit der im Strafbefehl festgestellten Tatsachen zweifeln lassen.

Das Gericht hat die Strafverfahrensakten beigezogen. Dabei konnte es feststellen, dass die im Strafbefehl festgestellten Tatsachen auf Einlassungen des Ersten Bürgermeisters der Klägerin und anderer Zeugen beruhen. Die Feststellungen im Strafbefehl, dass es unter maßgeblicher Mitwirkung des Ersten Bürgermeisters der Klägerin zu wettbewerbsbeschränkenden Absprachen nach § 298 Abs. 1 StGB gekommen ist und die Ausschreibungen nur zum Schein durchgeführt wurden, um die beantragte Förderung zu erlangen, werden durch die im Strafverfahren eingeholten Aussagen des Ersten Bürgermeisters und auch durch andere Zeugen belegt. Dabei hat der Erste Bürgermeister der Klägerin sowohl auf Seiten des öffentlichen Auftraggebers bei den wettbewerbswidrigen Preisabsprachen mitgewirkt, als auch auf Seiten der Bieter gehandelt. Dadurch war auch ein offensichtlicher Interessenkonflikt gegeben. Es handelt sich daher um schwerwiegende Vergabeverstöße, für die ein vollständiger Widerruf der bewilligten Förderung gerechtfertigt ist.

3. Auch ist der Widerruf ermessensfehlerfrei ergangen. Die Höhe der Kürzung ist am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Hierbei handelt es sich um eine gerichtlich voll überprüfbare Rechtsfrage. Darüber hinaus steht der Behörde kein Ermessensspielraum zu. Nach Art. 35 Abs. 1 der Delegierten VO (EU) Nr. 640/2014 wird die beantragte Förderung ganz abgelehnt oder zurückgenommen, wenn die Förderkriterien nicht erfüllt sind. Nach Art. 35 Abs. 2 dieser VO wird die „beantragte Förderung ganz oder teilweise abgelehnt oder ganz oder teilweise zurückgenommen, wenn folgende Verpflichtungen oder sonstige Auflagen nicht eingehalten werden:

a) ...

b) „sonstige für das Vorhaben geltende Auflagen, insbesondere die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe.“

Diese EG-Vorschrift räumt für Rücknahme und Widerruf kein Ermessen ein.

Hierfür spricht vor allem auch, dass das Unionsbzw. das vormalige Gemeinschaftsrecht einen Durchsetzungsanspruch gegenüber dem nationalen Recht und gegenüber nationalen Behördenentscheidungen hat („effet utile“, Art. 4 Abs. 3 EUV). Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine europarechtlich geregelte Förderung aus EG-finanzierten Mitteln. Folgerichtig fließen die Gelder aus der Kürzung auch zum größten Teil in den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zurück, aus dem die Direktzahlungen finanziert werden, Art. 25 der VO (EG) Nr. 73/2009 und Art. 55 der VO (EU) Nr. 1306/2013. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Unionsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit dieser Verpflichtung unvereinbar (vgl. EuGH, U. v. 21. September 1983 - Rs. 205 bis 215/82, Deutsche Milchkontor - juris, Rn. 22). Gleiches muss für die Frage der Kürzung noch nicht ausbezahlter Unionsbzw. Gemeinschaftsgelder gelten. Damit ist es nicht sachgerecht, der nationalen Behörde einen Ermessensspielraum darüber zu belassen, in welcher Höhe einem europäischen Fonds zustehende Gelder gekürzt werden. Die Entscheidung hierüber trifft bereits das europäische Recht selbst über die Festlegung einer verhältnismäßigen Kürzung bzw. Streichung. Die diesbezügliche Behördenentscheidung ist dann gerichtlich voll überprüfbar. Damit wird letztendlich auch eine einheitliche Anwendung des europäischen Rechts verfolgt.

Bestätigt wird diese Auffassung durch den Vergleich mit der Rechtsprechung zur nach Unionsrecht gebotenen Rücknahme von Verwaltungsakten, insbesondere von Subventionsbewilligungen (EuGH, U. v. 21. September 1983 - Rs. 205 bis 215/82, Deutsche Milchkontor - juris, Rn. 22; EuGH, U. v. 16. Juli 1998 – C-298/96 – Ölmühle - juris, Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, U. v. 18. November 2014 – 10 S 847/12 –, juris, Rn. 48). Soweit europarechtliche Vorschriften zur Rückforderung verpflichten, verbleibt der Behörde nicht der im nationalen Verwaltungsrecht (Art. 48, 49 BayVwVfG) vorgesehene Ermessensspielraum. Im Falle der Kürzung gibt es keine Vorschriften aus dem nationalen Recht, die zur Durchsetzung des Europarechts anzuwenden wären, sondern das Ob und die Höhe der Kürzung sind unmittelbar im Gemeinschaftsrecht geregelt, Art. 23 EG (VO) Nr. 73/2009, Art. 70ff EG (VO) Nr. 1122/2009 und Art. 35 Abs. 2 der Delegierten VO Nr. 640/2014.

4. Die Höhe der Kürzung von 100% ist verhältnismäßig. Die Frage der Verhältnismäßigkeit ist eine Rechtsfrage, die der vollen richterlichen Überprüfung zugänglich ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist nach Art. 35 Abs. 3 der Delegierten VO(EU)Nr.640/2014 insbesondere auf die Schwere des Verstoßes abzustellen. Die Schwere eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, wie die Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der nicht eingehaltenen Verpflichtungen oder Auflagen sind. Führt die Gesamtbewertung auf der Grundlage der Kriterien zu der Feststellung, dass es sich um einen schwerwiegenden Verstoß handelt, so wird die Förderung abgelehnt oder vollständig zurückgenommen (so Art. 35 Abs. 5 der o.g. VO). Zur näheren Ausgestaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge hat die EG-Kommission Leitlinien erlassen. Nach diesen Leitlinien werden die Schwere einer Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge und die damit verbundenen finanziellen Folgen für den EUHaushalt anhand folgender Faktoren geprüft: Ausmaß des Wettbewerbs, Transparenz und Gleichbehandlung. Werden in einem einzigen Ausschreibungsverfahren mehrere Unregelmäßigkeiten festgestellt, so werden die Korrektursätze nicht kumuliert; der Korrektursatz (5%, 10%, 25%, oder 100%) wird anhand der schwerwiegendsten Unregelmäßigkeit bestimmt. In den schwerwiegendsten Fällenwenn die Unregelmäßigkeit bestimmte Bieter/Bewerber begünstigt oder wenn ein zuständiges Gericht oder eine Behörde einen Betrug im Zusammenhang mit der Unregelmäßigkeit nachgewiesen hatkann eine Finanzkorrektur in Höhe von 100% vorgenommen werden, so Ziffer 1.3 der Leitlinien). Auch wenn die Leitlinien die Formulierung „kann“ verwenden, wird dadurch kein Ermessen eingeräumt. Es handelt sich hier nicht um die Einräumung eines Ermessensspielraums, sondern um die Zuweisung einer Kompetenz. Bei der Ausübung ihrer Kompetenz ist die entsprechende Behörde nicht frei, sondern an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Die Leitlinien und auch die von der Behörde verwendete Matrix des StMELF dienen zur Konkretisierung und Interpretierung der vorgegebenen Kriterien und damit dazu, ein vergleichbares Verwaltungshandeln für vergleichbare Fälle herbeizuführen. Nach den Leitlinien ist eine Finanzkorrektur von 100% bei einer Interessenkollision vorgesehen (Nr. 21 des Anhangs). Ferner ist in Nr. 24 eine 100-prozentige Kürzung vorgesehen, wenn Lieferaufträge ohne Wettbewerb vergeben werden. Nach der Matrix des StMELF ist bei Vorsatz bzw. Betrug die Aufhebung des Zuwendungsbescheides vorgesehen, bei Interessenkonflikt ein Sanktionssatz von 100% in Anlehnung an die oben genannten Leitlinien.

Wie sich aus den Tatsachengrundlagen des Strafbefehls und des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ergibt, wurden bei der Vergabe des hier streitgegenständlichen Förderungsprojekts wettbewerbswidrige Absprachen durchgeführt, die sogar den Straftatbestand des § 298 StGB erfüllen. Aus dem Strafbefehl und den Strafakten ergeben sich Preisabsprachen hinsichtlich der Gewerbe „Fensterbau“, „Innenausbau“ sowie „Außendämmung und Verputz“ eindeutig. Aus dem beigezogenen Strafakten geht auch hervor, dass der erste Bürgermeister einen bestimmenden Einfluss auf den Ablauf des Vergabeverfahrens und den Inhalt der Angebote genommen hat. Dabei bezogen sich die Absprachen nicht nur auf die drei oben genannten Gewerke, sondern auch auf andere Gewerke. Die Staatsanwaltschaft hat das strafrechtliche Verfahren bezüglich der anderen Gewerke nur gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt, da die zu erwartende Strafe angesichts der verfolgten Taten nicht erheblich ins Gewicht gefallen wäre. Durch diese Preisabsprachen wurden bestimmte Bieter/Bewerber begünstigt. Denn die in die Absprache einbezogenen Bewerber wussten, welches Angebot sie abgeben müssen, damit es das günstigste ist. Es handelt sich damit um einen der schwerwiegendsten Fälle eines Verstoß gegen die Vergabevorschriften, für die die Leitlinien eine Finanzkorrektur in Höhe von 100% vorsehen.

Zudem liegt auch noch eine Interessenkollision vor. Der erste Bürgermeister der Klägerin hat sowohl auf der Bieterseite als auch auf der Veranstalterseite bei den wettbewerbswidrigen Preisabsprachen mitgewirkt. (Mit-) Täter können im Falle des § 298 StGB nicht nur Personen sein, die einem BieterKartell angehören. Auch Personen auf der Seite des Veranstalters können als Täter einbezogen sein (sogenannte vertikale Absprachen). Im vorliegenden Fall lag eine vorsätzliche wettbewerbswidrige Absprache bei der Vergabe vor. Ferner bestand auch ein Interessenkonflikt – wie oben ausgeführt-, der auch durch den Strafbefehl durch die Verurteilung wegen Untreue gem.§ 266 StGB festgestellt worden ist.

Es kann bei der Frage der Kürzungsquote nicht berücksichtigt werden, dass das Vorhaben möglicherweise der Gemeinde (Klägerin) sehr günstig gekommen ist oder Einsparungen vorliegen. Nach der Rechtsprechung des EuGH unterliegen öffentliche Auftraggeber einer Verpflichtung zur Transparenz, die im Wesentlichen die Gefahr einer Günstlingswirtschaft oder willkürlicher Entscheidung von ihrer Seite ausschließen soll. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann ein Verstoß gegen die Verpflichtungen, deren Einhaltung für das ordnungsgemäße Funktionieren eines Unionssystems von grundlegender Bedeutung ist, mit dem Verlust eines durch die Unionsregelung verliehenen Anspruchs, etwa eines Anspruchs auf einen Zuschuss, geahndet werden. Im Rahmen der Berechnung von Finanzkorrekturen ist es jedoch nicht möglich, angebliche Einsparungen, die unter Verstoß gegen die einschlägigen Unionsvorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens erzielt worden sind, zu berücksichtigen (vgl. EuGH,1. Kammer, Urteil vom 16.9.2013-T 402/06 Leits.7 u. Rn.124 - juris). Ebenso ist es auch im nationalen Recht. Ein schwerer Verstoß rechtfertigt bereits den Widerruf der vollständigen Zuweisung, ohne dass der Zuweisungsgeber verpflichtet ist, einen zusätzlichen Verstoß gegen das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung zu belegen (vgl. OVG Münster Urteil vom 20.4.2012- 4 A 1055/09). Dies lässt sich auch damit begründen, dass es den betreffenden Behörden und der Rechtsgemeinschaft nicht zumutbar ist, sehenden Auges eine bereits zugesicherte und noch nicht ausgezahlte Förderung aufrecht zu erhalten, wenn der Begünstigte hinsichtlich des bereits ausgezahlten Betrages schwere Vergabeverstöße begangen hat und diese sogar strafrechtliche Konsequenzen i. F. e. Strafbefehls nach sich zogen. Selbst wenn man von einem Ermessen ausging, liegt hier aber eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Das Ergebnis der Kürzungsquote von 100% ist somit nicht zu beanstanden.

5. Auch wurde vorliegend die Widerrufsfrist nach Art. 49 Abs. 2a S. 2, 48 Abs. 4 S. 1 BayVwVfG von einem Jahr seit Kenntnisnahme der den Widerruf begründenden Tatsachen eingehalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beginnt die Frist zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erkannt hat und ihr die für die Widerrufsentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Die Frist beginnt demgemäß zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, über den Widerruf des Verwaltungsakts zu entscheiden. Das entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahme – oder Widerrufsentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind. Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist erst beginnen kann, gehört regelmäßig das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis(vgl. BVerwG vom 20.09.2001-C 6 /01 Rn.13 - juris). Der Widerrufsbescheid wurde vorliegend am 10.01.2017 erlassen. Bezüglich des Fristbeginns ist hierbei nicht auf den Juli 2015 abzustellen, in welchem die Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Kenntnis darüber erhielt, dass ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs sowie wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei den Ausschreibungen eingeleitet wurde. Das Ermittlungsverfahren mit offenem Ausgang stellt für sich alleine genommen noch keinen Widerrufsgrund dar. Erst mit Erlass des Strafbefehls und dessen Rechtskraft waren die notwendigen Tatsachenfeststellungen getroffen worden, auf deren Grundlage ein Widerruf des Verwaltungsakts in Betracht kommt. Es musste aber danach noch die gesetzlich vorgesehene Anhörung der Klägerin durchgeführt werden. Erst nach Abschluss dieses Anhörungsverfahrens begann die Jahresfrist zu laufen. Diese Frist wurde aber vorliegend gewahrt. Nachdem die Jahresfrist gewahrt ist, kann dahingestellt sein, ob sich auch Hoheitsträger darauf überhaupt berufen können oder ob sie bei Verstößen gegen Unionsrecht überhaupt anwendbar ist.

Der angefochtene Bescheid ist somit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klage war daher im Hauptantrag abzuweisen. Auch der Hilfsantrag war abzuweisen, da es sich bei der Widerrufsentscheidung um keine Ermessensentscheidung handelt.

Die Klägerin hat als unterlegene Partei gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 173 S. 1 VwGO i. V. m §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

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(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder ein

Strafgesetzbuch - StGB | § 56 Strafaussetzung


(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig au

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Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 98 Auftraggeber


Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.

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Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig, 1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;2. wenn der Ze

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Strafgesetzbuch - StGB | § 298 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen


(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bi

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Nov. 2014 - 10 S 847/12

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(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.

(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.

(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, in welchem ihm eine beantragte Agrarbeihilfe nicht gewährt wurde und begehrt deren Bewilligung.

Der Kläger bewirtschaftet als Landwirt gepachtete Flächen im Umfang von ca. 112 Hektar. Am 19.04.2010 stellte er beim AELF ... einen Mehrfachantrag u. a. für die Auszahlung der Betriebsprämie für das Jahr 2010.

Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt, aber unmittelbar vor dem Zeitraum zwischen dem 20. und 26.04.2010 brachte der Kläger auf dem von ihm bewirtschafteten Acker des Flurstückes ..., auf einem ca. 16m breiten Streifen rund um das Feld Körnermais als Köder für Wildtiere, insbesondere Vögel aus. Insgesamt waren ca. 1,4 Hektar des 3,7 Hektar großen Feldes betroffen. Den ausgebrachten Mais hatte der Kläger zuvor mit dem insektiziden Wirkstoff Carbofuran versetzt, welcher auf Wildtiere, insbesondere Vögel, toxisch wirkt, was der Kläger auch wusste. Bei der Ausbringung des derart vergifteten Maises kam es dem Kläger darauf an, dass die Vögel den Ködermais fressen und durch die toxische Wirkung davon abgehalten werden, die im Zeitraum zwischen dem 20. und 26.04.2010 auf der gesamten Fläche ausgebrachten Maissaat zu beeinträchtigen. Dabei rechnete der Kläger auch damit, dass Wildtiere, insbesondere Vögel, infolge der Aufnahme der oberflächlich ausgebrachten vergifteten Maiskörner in ihren Körper und der hierauf folgenden Vergiftung verenden könnten, und fand sich hiermit zumindest ab.

Am 05.05.2010 wurde dem LRA ... erstmals angezeigt, dass der Kläger „Giftmais“ auf der Fl. Nr. ... Gemarkung ..., Gemeinde ... ausgebracht habe und ein Fasan daran verendet sei. Von den daraufhin am 12.05.2010 vom AELF entnommenen Proben (Bodenprobe, Maiskeimlinge, auf dem Boden liegende Maiskörner am Feldrand) enthielt jedenfalls die Probe der Maiskörner laut Laborbefund vom 14.06.2010 den Pflanzenschutzmittelwirkstoff Carbofuran (655 mg/kg).

Am 21.06.2010 fand eine Ortsbesichtigung durch das LRA ... auf dem Grundstück Fl. Nr. .. Gemarkung ..., Gemeinde ... statt, bei der mehrere tote Vögel aufgefunden wurden sowie auf einem Streifen von 16m Breite um das ganze Grundstück herum oben aufliegende Maiskörner. Insgesamt wurden laut Prüfbericht des LRA über 110 tote oder sterbende Vögel wildlebender Arten direkt auf dem Feldstück gefunden.

Bei einer im Betrieb des Klägers durchgeführten Durchsuchung am 22.07.2010 wurden in einem Lagerraum größere Mengen verschiedener Pflanzenschutzmittel und Wirkstoffe gefunden, für die keine Zulassung des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit besteht. Auf die Aufstellung in der BA wird verwiesen. Die Klage des Klägers u. a. gegen die Anordnung des LRA, die Pflanzenschutzmittel ordnungsgemäß zu entsorgen, wurde mit Urteil vom 29.03.2012 vom VG Regensburg abgewiesen (Az. RN 7 K 11.176). Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.

Am 16.08.2010 meldete das Landratsamt ... dem AELF ..., dass „Herr ... jun.“ zwischen dem 12. bis 17.7. beim Ausbringen von Spritzmitteln auf das Straßenbegleitgrün und die Straßenböschung zu beiden Seiten der Kreisstraße ... beobachtet worden sei. Am 19.08.2010 führte das AELF mit zwei Mitarbeitern in Begleitung eines Mitarbeiters des LRA ... eine Vor-Ort-Besichtigung durch und nahmen eine Pflanzen- und Bodenprobe. Betroffen waren ca. 300qm, auf denen Pflanzen abgestorben und vertrocknet waren. Die Laboruntersuchungen ergaben bei der Pflanzenprobe einen Gehalt von 28,9 mg/kg des Wirkstoffs Glyphosat (Herbizid), bei der Bodenprobe einen Gehalt von 0,453 mg/kg.

Mit Bescheid vom 19.11.2010 lehnte das AELF ... den Antrag des Klägers auf Bewilligung der Betriebsprämie ab. Dabei wurde die als Zwischenergebnis berechnete Betriebsprämie i. H. v. 30.324,06 Euro um 100% gekürzt.

Die Kürzung wurde mit einem Verstoß gegen Cross-Compliance-Bestimmungen gemäß Art. 70, 71, 72 VO (EG) Nr. 1122/2009 begründet.

Das AG ... verurteilte den Kläger aufgrund der Hauptverhandlung vom 03.05.2011 wegen 80 tateinheitlicher Vergehen gegen das Tierschutzgesetz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 90€.

Das LG Regensburg änderte aufgrund der Hauptverhandlung vom 08.04.2013 das erstinstanzliche Urteil insoweit ab, als der Kläger wegen 2 tateinheitlicher Fälle des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50€ verurteilt wurde.

Am 09.09.2013 verwarf das OLG Nürnberg die Revision des Klägers als unbegründet.

Gegen das Urteil des LG Regensburg vom 08.04.2013 erhob der Kläger dann am 14.10.2013 Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, welche nicht zur Entscheidung angenommen wurde.

Das Gericht hat die Strafakten in den o.g. Verfahren des Klägers (Az. 138 Js 92894/10) beigezogen.

Am 16.12.2010 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 19.11.2010 Klage erheben lassen.

Zur Begründung lässt der Kläger ausführen, dass er vor Erlass des Bescheides nicht angehört worden sei und ihm außerdem das Prüfprotokoll über die im Bescheid angesprochenen Verstöße nicht vorliege.

Den Verstoß gegen das TierSchG habe er nicht begangen; ihm sei nicht bekannt, wer die angeblich mit Carbofuran versetzten Maiskörner ausgebracht habe.

Die Flächen, auf denen der angebliche Verstoß stattgefunden habe (Feldblock-Ident-Nr. DEBYLI...153) habe der Kläger zum 30.09.2010 als landwirtschaftlich bearbeitete Flächen abgemeldet. Mangels Pachtverhältnisses sei er nicht mehr berechtigt gewesen, die Flächen zu bewirtschaften, die Flächen hätten sich daher zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr im Bestand des Klägers befunden. Bei Flächenabgängen vor Ende des jeweiligen Jahres würden die abgehenden Flächen in dem Beihilfenbescheid nicht berücksichtigt, sondern es ergehe ein um die Flächen korrigierter Beihilfenbescheid. Eine vollständige Beihilfenkürzung scheide aus, da die angeblich betroffenen Flächen nicht zu den LF-Flächen des Klägers zählen würden und zum Zeitpunkt des Erlasses des vollständig gekürzten Beihilfenbescheides nicht beihilfenrelevant gewesen seien.

Weiter lässt der Kläger ausführen, dass die Feststellung eines Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen gemäß der VO (EG) Nr. 1122/2009 durch Verwaltungs- (Art. 49) oder Vor-Ort-Kontrollen (Art. 50ff.) erfolge. Solche Kontrollen hätten nicht stattgefunden. Der vollständige Beihilfenausschluss wegen der angeblichen Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels könne jedoch nur nach den Maßgaben des Art. 48 VO (EG) Nr. 1122/2009 nur im Anschluss an eine Verwaltungs- oder Vor- Ort- Kontrolle ausgesprochen werden. Vorliegend habe die Fachbehörde (wohl das AELF ...) keine Kontrollen vorgenommen. Bl 37/38 der BA enthielten lediglich einen Prüfbericht, der allerdings nicht eigene Feststellungen der zuständigen Fachbehörde dokumentiere, sondern lediglich wiedergebe, dass der Jagdpächter H. mehrere tote Vögel aufgefunden habe. Damit handele es sich nicht um eine Vor-Ort-Kontrolle i. S. d. Unionsrechts. Amtliche Feststellungen zu verendeten Tieren lägen nicht vor. Gemäß den Erkenntnissen aus dem Strafverfahren seien nur zwei Vögel positiv auf eine Carbofuranvergiftung getestet worden. Es sei weder amtlich festgestellt, dass 110 Vögel oder 80 Vögel verendet seien. Auch der Tod der beiden Vögel sei nicht in einem ordnungsgemäßen Verfahren festgestellt worden.

Nach Art. 54 VO (EG) Nr. 1122/2009 sei über jede Vor-Ort-Kontrolle ein Kontrollbericht zu fertigen. Auch ein solcher liege nicht vor, da es an Angaben über Art und Umfang etwaiger Kontrollen sowie über Kontrollergebnisse fehle. Darüber hinaus mangele es auch an einem bewertenden Teil (Art. 54 Abs. 1 Buchst. b und c).

Er beantragt,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 19.11.2010 zu verpflichten, dem Kläger für das Antragsjahr 2010 weitere 30.324,06 € zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Gewährung der Betriebsprämie an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umweltschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, tierische Gesundheit und Tierschutz, Bodenschutz und Mindestinstandhaltung von Flächen sowie Regelungen zum Erhalt des Dauergrünlands geknüpft sei (Cross Compliance). Gemäß Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 müsse ein Betriebsinhaber die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II derselben Verordnung einhalten.

Gemäß dem Rechtsakt Nr. 9 des Anhanges II i. V. m. der VO 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und § 6 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz dürften Pflanzenschutzmittel auf befestigten Freilandflächen und auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, nicht angewandt werden. Ausweislich der Kontrolle am 19.08.2010 und der Laborbefunde der Proben ergebe sich zweifelsfrei, dass der Kläger eine landwirtschaftlich nicht genutzte Fläche mit Pflanzenschutzmittel behandelt habe. Der Umfang der erforderlichen Kürzung richte sich bei einem vorsätzlichen Verstoß nach Art. 24 Abs. 3 VO (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. Art. 70 Abs. 8 und Art. 72 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009. Der Regelsatz der Kürzung bei Vorsatz betrage grundsätzlich nicht weniger als 20% und eine Verringerung auf 15% komme aufgrund des erheblichen Umfangs des Pflanzenschutzmittels nicht in Betracht.

Weiter dürften gemäß dem Rechtsakt Nr. 9 des Anhanges II i. V. m. der VO 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und § 1 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, nicht angewandt werden. Der Kläger habe im April 2010 auf einem Acker mit der Flurnr. ... der Gemarkung ... in einem 16m breiten Band am Feldrand Mais ausgebracht, der mit dem nicht zugelassenen Wirkstoff Carbofuran versehen war. Zudem sei in Bodenproben noch Atrazin festgestellt worden. Dieser in Anlage 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung aufgeführte Wirkstoff sei seit 1991 verboten. Der Regelsatz der Kürzung bei Vorsatz von 20% könne ggf. auf bis zu 100% erhöht werden. Aufgrund der großflächigen Ausbringung des verbotenen Wirkstoffs, der weiteren Ausbringung von nicht mehr zugelassenen Wirkstoffen sowie dem damit verbundenem hohen Risiko für Mensch und Umwelt sei ein Kürzungssatz von 50% gerechtfertigt.

Weiter zu den einzuhaltenden Grundanforderungen gehörten nach Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. Nr. 1 des Anhangs II die Richtlinie 2009/147/EG vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie, die in Deutschland durch das Bundesnaturschutzgesetz umgesetzt worden sei). Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG sei es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Durch den vom Kläger am Feldrand ausgebrachten und mit Carbofuran und Atrazin versetzten Mais seien mindestens 80 Vögel, darunter Wildtauben, Brieftauben, Saatkrähen, Fasane, Wildenten, Möwen und Singvögel sowie ein Gänsegeier gestorben. Stockente und Jagdfasane würden dem Jagdrecht unterliegen, während die anderen genannten Vogelarten mit Ausnahme der Brieftauben streng bzw. besonders geschützt seien und der Gänsegeier dem naturschutzrechtlichen Höchstschutz unterliege. Die Erhöhung des Regelkürzungssatzes bei Vorsatz von 20% auf 100% sei aufgrund der großflächigen Ausbringung des vergifteten Maises und dem damit verbundenen Töten von Wirbeltieren ohne vernünftigen Grund gerechtfertigt.

Mehrere vorsätzliche Verstöße gegen unterschiedliche Rechtsakte in einem Bereich würden wie ein Verstoß sanktioniert. Dabei gehöre die Vogelschutzrichtlinie zum Bereich „Umwelt“, während die Richtlinie über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zum Bereich „ Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze“ gehöre. Dabei gelte bei unterschiedlichen Kürzungssätzen innerhalb eines Bereiches für den Bereich insgesamt der höchste Wert. Die Ergebnisse der Bereiche mit vorsätzlichem Verstoß würden addiert, wobei der maximale Kürzungssatz 100% betrage.

Die Ablehnung der Betriebsprämie aufgrund der Kürzung von 100% sei damit zu Recht erfolgt.

Der Kläger reagierte auf die Ausführungen des Beklagten wie folgt: Die hier streitgegenständliche Kürzung der Agrarbeihilfen sei ausschließlich auf den Vorwurf gestützt, dass der Kläger angeblich mit Carbofuran versetzte Maiskörner auf einem Acker ausgebracht haben solle, um Vögel zu töten.

Nicht gestützt sei die Kürzung auf das angebliche Ausbringen von Pflanzenschutzmittel auf Nichtkulturland. Dieser Vorwurf greife zudem nicht durch: Hierzu habe auch das LfL mittels Schreiben vom 18.01.2011 eine Anhörung des Klägers durchgeführt. Jedoch spreche der polizeiliche Vermerk, der zu der Anhörung geführt haben solle, von Herrn ..., geb. am ..., dem Bruder des Klägers. Der Kläger selbst habe mit dem Ausbringen des Pflanzenschutzmittels nichts zu tun. Nach der Anhörung sei nichts mehr geschehen.

Ebenfalls bestreite der Kläger, irgendetwas mit dem Ausbringen des vergifteten Maises zu tun zu haben. Das VG sei nicht an die strafgerichtliche Beurteilung gebunden. Selbst wenn sich das VG der willkürlichen strafgerichtlichen Würdigung anschließe, so seien allenfalls zwei Tiere verendet, keinesfalls über 110 Vögel. Beihilfenkürzungen jedoch seien nach Dauer, Schwere, Ausmaß und Häufigkeit zu beurteilen. Die aus dem der Kürzung zugrundeliegenden Prüfbericht hervorgehenden Feststellungen, dass über 110 Vögel verendet seien, hätten sich nicht bewahrheitet. Ein vollständiger Beihilfenausschluss sei daher unverhältnismäßig.

Der Beklagte erwiderte hierauf, das Straßenbegleitgrün grenze an ein vom Kläger bewirtschaftetes Feldstück an. Somit erscheine es unplausibel, dass ein Unbekannter das Pflanzenschutzmittel verteilt habe.

Selbst wenn es der Bruder des Klägers gewesen sein sollte, so müsse sich der Kläger das Handeln von Familienmitgliedern zurechnen lassen.

Im Rahmen der Durchsuchung des Betriebs des Klägers sei eine größere Menge nicht zulässiger Pflanzenschutzmittel gefunden worden, darunter auch der Wirkstoff Carbofuran. Es erscheine unplausibel, dass ein unbekannter Dritter die mit Carbofuran versetzten Maiskörner auf dem Feldstück des Klägers ausgebracht haben solle, während dieser größere Mengen des bereits nicht mehr zugelassenen Pflanzenschutzmittels im Keller aufbewahrte.

Hinsichtlich dieses Vorbringens führte der Kläger aus, dass sich der Kläger kein fremdes Handeln zurechnen lassen müsse, da man sich nicht im Zivilrecht befinde, sondern in einem Bereich, wo es ausschließlich auf das persönliche Verschulden ankomme.

Ebenfalls sei auf dem Hof des Klägers kein abgelaufenes Pflanzenschutzmittel gefunden worden. Dies habe sich auf dem Hof des verstorbenen Onkels befunden. Auch hier sei aber kein Carbofuran gefunden worden.

Darauf entgegnet der Beklagte, dass er die Einschätzung des LG Regensburgs teile. Laut dem Urteil des LG Regensburg vom 08.04.2013 habe der Kläger den ihm aus dem Nachlass des verstorbenen Onkels zur Verfügung stehenden Vorrat des Insektizids Carbofuran bis zur Durchsuchung am 22.07.2010 vermutlich vernichtet oder entfernt.

In der mündlichen Verhandlung und mit nachfolgendem Schriftsatz lässt der Kläger weiter vortragen, dass die Vorschrift des Art. 72 Abs. 1 UA 2 VO (EG) 1122/2009 der Behörde einen Ermessensspielraum eröffne. Im Hinblick auf die Abweichung vom Regelkürzungssatz von 20% bei Vorsatz stehe der Behörde Ermessen zu, das der Beklagte nicht ausgeübt habe. Eine erstmalige Ausübung im Verwaltungsprozess sei insoweit nicht zulässig. Weiter lässt der Kläger vortragen, dass es dem Gericht verwehrt sei, sich auf andere Kürzungsgründe zu stützen, z. B. § 44 BNatSchG oder andere Normen. Die im Wege der Cross Compliance einzuhaltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung ergäben sich aus dem abschließenden Katalog des Anhangs II zur VO (EG) 73/2009. Ein „Nachschieben“ von Gründen im Verwaltungsprozess sei nicht mehr möglich.

Den der Komplettsanktion angeblich zugrunde liegenden Prüfberichten lasse sich nicht entnehmen, warum jeweils die Höhe des Kürzungssatzes gewählt worden sei. Dem Prüfbericht mit der Kürzung um 50% wegen des nach der Aussage des Beklagten ausgebrachten Atrazin lasse sich nicht entnehmen, welches Pflanzenschutzmittel wann angewendet worden sein soll und aus welchem Grund die Kürzung in dieser Höhe erfolgt sein soll.

Der Beklagte führt in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Kürzung um 100% bereits aufgrund des Verstoßes durch den Sachverhalt Ausbringen der mit Carbofuran versetzten Maiskörner gerechtfertigt sei. Für die Bewertung der Verstöße gegen die Vogelschutzrichtlinie gebe es eine Matrix, die die Schwere, das Ausmaß, die Dauer und das Gesamtergebnis für das Prüfkriterium regele.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten, insbesondere die Sitzungsniederschrift vom 17.03.2016, die dem Gericht vorliegenden Behördenakten sowie die einzelnen Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Betriebsprämie für 2010, weshalb die Ablehnung des Antrages darauf rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Unstreitig erfüllt der Kläger zwar die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Betriebsprämie im Jahr 2010 nach der hier einschlägigen VO (EG) Nr. 73/2009. Die Gewährung der Förderung ist nach Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 aber abhängig von der Erfüllung der Grundanforderungen an die Betriebsführung bzw. des Kriteriums des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in dem betreffenden Kalenderjahr. Ist das nicht der Fall wird die Förderung nach den Durchführungsbestimmungen gekürzt oder gestrichen. Die auf der Grundlage des Art. 24 VO (EG) Nr. 73/2009 erlassenen Durchführungsbestimmungen sehen in Art. 72 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 vor, dass bei einem vom Betriebsinhaber vorsätzlich begangenem Verstoß sich die vorzunehmende Kürzung in der Regel auf 20% des in Art. 70 Abs. 8 VO (EG) Nr. 1122/2009 genannten Gesamtbetrags beläuft. Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15% des Gesamtbetrags zu vermindern oder aber ihn gegebenenfalls auf bis zu 100% zu erhöhen.

Vorliegend hat der Kläger vorsätzlich gegen Grundanforderungen an die Betriebsführung verstoßen. Die erfolgte Kürzung der Betriebsprämie um 100% ist formell und materiell rechtmäßig erfolgt.

1. Die Kürzung war formell rechtmäßig.

a) Eine möglicherweise fehlende Anhörung kann nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 BayVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt und der Fehler geheilt werden. Dies ist jedenfalls erfolgt.

b) Eine fehlende oder unvollständige Begründung kann nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 BayVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt und der formale Fehler geheilt werden. Die relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die der streitgegenständlichen Kürzung zugrunde liegen, wurden jedenfalls im gerichtlichen Verfahren beigebracht und ein mögliches formales Begründungsdefizit damit geheilt. Ob die Begründung materiell-rechtlich ausreichend oder zutreffend ist, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit.

c) Der Kläger kann nicht erfolgreich einwenden, es lägen ihm formal keine ordnungsgemäßen Kontrollberichte vor. Aus der Vorschrift des Art. 54 VO (EG) Nr. 1122/2009 ergibt sich nicht unmittelbar, dass dem kontrollierten Betriebsinhaber die Kontrollberichte bekannt gegeben werden müssen. Es wird lediglich in Art. 54 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 bestimmt, dass er über jeden festgestellten Verstoß informiert werden muss (vgl. auch Erwägungsgrund 74 VO (EG) Nr. 1122/2009). Daraus ergibt sich, dass der Kontrollbericht und die Vorschriften hierzu vor allem für die interne Beweisdokumentation der Behörde vorgesehen ist. Selbst wenn der Kontrollbericht aber Teil der erforderlichen Begründung des Bescheids wäre, in dem die Folgen der Kontrolle angeordnet werden, also hier die Kürzung, so kann seine Vorlage, ebenso wie der Rest der Begründung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG nachgeholt und geheilt werden. Dies ist im gerichtlichen Verfahren, insbesondere über die Akteneinsicht der Klägerseite in die Behördenakte, geschehen.

Es auch ist nicht erkennbar, inwieweit aus möglichen formalen Fehlern des Kontrollberichts ein subjektives Recht des Klägers erwachsen könnte. Materielle Fehler, die letztlich zur materiellen Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Bescheids führen, sind dort zu berücksichtigen. Im Übrigen finden sich entgegen der Ansicht des Klägers bewertende Ausführungen zum Verstoß gegen die Vogelschutzrichtlinie in der Anlage 1 zum Prüfbericht zu den Vor-Ort-Kontrollen (BA 38/37).

2. Die Kürzung ist auch materiell rechtmäßig erfolgt. Zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Art. 4 und 5 VO (EG) Nr. 73/2009 zählt nach Nr. 1 des Anhangs II dieser Verordnung auch die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie). Nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 gelten die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden, hier durch das Bundesnaturschutzgesetz (BR-Drs. 251/85 S. 13). Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Hiergegen hat der Kläger verstoßen, indem er eine größere Anzahl Vögel der besonders geschützten Arten durch das Ausbringen von mit Carbofuran versetzten Maiskörnern tötete und einer unbestimmten Zahl von Vögeln der besonders geschützten Arten nachstellte. Dies geschah nach Überzeugung der Kammer wenigstens mit bedingtem Vorsatz.

a) Die entscheidende Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 20. und 26.04.2010 auf dem von ihm bewirtschafteten Acker des Flurstücks Nr. ... Gemarkung ..., Gemeinde ... auf einem ca. 16 m breiten Streifen am Feldrand mit dem Wirkstoff Carbofuran versetzten Körnermais ausstreute. Dieser Wirkstoff wirkt auf Wildtiere, insbesondere Vögel toxisch, was der Kläger auch wusste. In der Folge wurden auf oder unmittelbar neben dem betreffenden Acker über 80 tote oder sterbende Vögel gefunden, darunter Wildtauben, Brieftauben, Saatkrähen, Fasane, Wildenten, Möwen und Singvögel sowie ein Gänsegeier.

b) Damit hat der Kläger gegen das Verbot des „Tötens“ von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstoßen. Schutzobjekt des § 44 Abs. 1 Nr. 1 sind Tiere der besonders geschützten Arten. Hierunter fallen nach § 7 Abs. 1 Nr. 13 b) bb) BNatSchG insbesondere auch sämtliche europäischen Vogelarten und alle unter Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 fallende Arten. Zu den europäischen Vogelarten gehören insbesondere eine Vielzahl der Singvögel, von denen nach den Erkenntnissen des Gerichts etwa 30 verendet sind. Darüber hinaus ist auch jedenfalls ein Exemplar einer streng geschützten Art betroffen: Unter Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 fallende Arten sind nach § 7 Abs. 1 Nr. 14 BNatSchG streng geschützte Arten, darunter fällt beispielsweise der Gänsegeier.

c) Weiter ist nach Ansicht der Kammer durch das Auslegen des mit Carbofuran versetzten Maises der Tatbestand des „Nachstellens“ aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt. Darunter versteht man Aktivitäten, die darauf gerichtet sind, die eigentliche Zugriffshandlung (z. B. Fang, Tötung) unmittelbar vorzubereiten. Ob der gewünschte Erfolg dann tatsächlich eintritt, ist für das Vorliegen einer relevanten Vorbereitungshandlung nicht maßgeblich (Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Aug 2015, § 44 BNatSchG Rn. 8). Indem der Kläger auf einer insgesamt ca. 1,4ha großen Fläche den vergifteten Mais ausbrachte, bereitete er die Tötung einer Vielzahl von Vögeln vor. Eine Selektion zwischen geschützten und nicht geschützten Arten war weder tatsächlich möglich, noch erkennbar vom Kläger gewünscht.

d) Der Kläger handelte nach der Überzeugung der Kammer vorsätzlich, da er jedenfalls damit rechnete, dass die Vögel den derart vergifteten Mais fressen und aufgrund der daher rührenden Vergiftung verenden könnten. Diese Folgen hat der Kläger jedenfalls hingenommen, so dass mindestens bedingter Vorsatz vorliegt.

e) Dabei konnte das Gericht auf eine eigene Beweiserhebung verzichten und die Erkenntnisse der strafgerichtlichen Entscheidungen verwerten. In vergleichbaren Fällen vertritt die Rechtsprechung die Auffassung, dass Verwaltungsbehörden und in der Folge Verwaltungsgerichte auf eigene Ermittlungen verzichten und ihren Entscheidungen Feststellungen einer strafgerichtlichen Entscheidung zugrunde legen können (BayVGH vom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 Rn. 30). Dies gilt sogar für die einem Strafbefehl zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen und muss damit erst recht für Strafurteile gelten, die aufgrund mündlicher Hauptverhandlung ergehen (§ 260 Abs. 1 StPO) (BayVGHvom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 Rn. 30). Ein Abweichen von den Feststellungen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung kann allerdings ausnahmsweise dann geboten sein, wenn gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (BVerfG vom 16.1.1991, NJW 1991, 1530; BVerwG vom 26.9.2002, NJW 2003, 913; BVerwG vom 6.3.2003, Az. 3 B 10.03 ; BayVGH vom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 sowie vom 10.5.2012, Az. 21 ZB 11.1883 m. w. N.). Dies ist etwa dann der Fall, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 StPO gegeben sind, die maßgeblichen und tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts erkennbar auf einem Irrtum beruhen oder die Behörde oder die Verwaltungsgerichte ausnahmsweise in der Lage sind, eine für ihre Entscheidung erhebliche, aber strittige Tatsache besser als das Strafgericht aufzuklären (BayVGHvom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 ; und vom 28.4.2010, Az. 21 BV 09.1993 ). Solche Gesichtspunkte liegen aber nicht vor.

f) Dabei kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass laut dem landgerichtlichen Berufungsurteil nur zwei Vögel nachweislich durch eine Carbofuran-Vergiftung verendet sind. Das Gericht kann die Tatsachenfeststellungen aus den strafgerichtlichen Urteilen grundsätzlich ohne weitere Nachprüfung übernehmen, es kann jedoch aus diesen Tatsachen durchaus eigene Schlüsse ziehen; eine rechtliche Bindungswirkung besteht insoweit nicht (Kopp/Schenke, § 108 Rn. 4). Jedenfalls festgestellt ist im strafgerichtlichen Verfahren durch umfangreiche Beweisaufnahme auch, dass sich auf oder in unmittelbarer Nähe des Feldes eine Vielzahl von toten oder sterbenden Vögeln befanden, darunter auch solche der i. S. d. BNatSchG besonders geschützten Arten. Für die Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nach § 108 Abs. 1 VwGO maßgebend die freie Überzeugung des Gerichts, also die unter Berücksichtigung aller Umstände gewonnene richterliche Überzeugung. Genügend ist hierbei ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt. (BGH, U. v. 17. Februar 1970 - III ZR 139/67 -, BGHZ 53, 245). Die dem Strafrecht eigene Zweifelsregel „in dubio pro reo“ ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden. Die entscheidende Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die auf dem und in unmittelbarer Nähe bei dem Feld des Klägers aufgefundenen toten und sterbenden Vögel ebenfalls zum weit überwiegenden Teil an einer durch den Kläger verursachten Carbofuranvergiftung zugrunde gegangen sind. Eine andere denkbare vernünftige Erklärung ist für die Kammer nicht ersichtlich.

g) Der Kläger kann nicht gegen die Stützung der 100%-Kürzung auf § 44 BNatSchG einwenden, dass dies ein unzulässiges Austauschen der Begründung durch die Behörde oder das Gericht darstelle. Formal konnte der Beklagte die Begründung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 BayVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachholen und der Fehler geheilt werden. Dies hat der Beklagte zunächst in der Klageerwiderung vom 6.11.2014 getan, in der er für die 100%-Kürzung auf den Verstoß gegen die Vogelschutzrichtlinie bzw. § 44 BNatSchG durch das Ausbringen von mit Carbofuran versetztem Mais abstellte und zusätzlich auf die Verstöße durch das Ausbringen von Glyphosat auf Nicht-Kulturland und das Ausbringen von Atrazin. In der mündlichen Verhandlung verdeutlichte der Beklagte dann seine Begründung insoweit, als er klarstellte, dass bereits der Verstoß durch das Ausbringen von mit Carbofuran versetztem Mais zum Anködern von Vögeln die 100% Kürzung rechtfertigt, so dass es auf die anderen beiden Sachverhalte gar nicht mehr ankomme. Insoweit liegt bei einem Abstellen auf den Verstoß gegen § 44 BNatSchG kein Austauschen der Begründung vor, da dieser bereits in der Begründung enthalten war. Zieht man § 44 BNatSchG heran, so ist zudem zu beachten, dass das BNatSchG die unter Nr. 1 in Anhang II VO (EG) Nr. 73/2009 genannte Vogelschutzrichtlinie umsetzt (BR-Drs. 251/85 S. 13). Nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 gelten die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden. Es liegt also auch keine „andere“ Begründung vor. Zudem wäre auch ein Austauschen der Begründung durch das Gericht unter Heranziehung von § 44 BNatSchG zulässig, da der Verwaltungsakt hierdurch nicht in seinem Wesen verändert würde (hierzu BVerwG Beschluss vom 05.02.1993 - 7 B 107/92 - NVwZ 1993, 976, 977).

3. Gegen die Kürzung aufgrund der vorsätzlichen Verstöße gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung kann der Kläger nicht erfolgreich einwenden, dass die betreffenden Flächen für die Entscheidung über die Gewährung der Betriebsprämie nicht mehr relevant sind, da er sie zum 30.09.2010 verpachtet hat. Aus Art. 4 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 73/2009 ergibt sich, dass die genannten Auflagen über die Grundanforderungen an die Betriebsführung und den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nur dann gelten, soweit die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers oder die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs betroffen sind. Unter letzterem ist nach Art. 2 lit h VO (EG) Nr. 73/2009 jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird, zu verstehen. Zu dem Zeitpunkt, als der Kläger die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen hat, war die betroffene Fläche unstreitig ein von ihm bewirtschaftetes Feld, gehörte also zur landwirtschaftlichen Fläche seines Betriebs und war darüber hinaus auch Gegenstand seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit (vgl. Art. 2 lit c VO (EG) Nr. 73/2009: der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse). Selbst wenn die Flächen im Laufe des beihilferelevanten Jahres ausscheiden und nicht mehr beihilferelevant sind, so sind dennoch die entsprechenden Anforderungen für den Zeitraum, in dem sie zur landwirtschaftlichen Fläche des Betriebs oder zur landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers gehören, einzuhalten. Ein anderes Verständnis des Art. 4 VO Abs. 1 (EG) Nr. 73/2009 würde Umgehungsmöglichkeiten schaffen und die Vorschrift entwerten.

4. Die Höhe der Kürzung ist am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Hierbei handelt es sich um eine gerichtlich voll überprüfbare Rechtsfrage. Darüber hinaus steht der Behörde kein Ermessensspielraum zu (a.A. VG Augsburg, U. v. 13. Mai 2014 - Au 3 K 14.35 -, juris; VG Schwerin, U. v. 26. März 2014 - 3 A 54/11 -, juris). Die Frage ist durch autonome Auslegung der europäischen Rechtsnormen zu klären, da ihre einheitliche Anwendung in den Mitgliedsstaaten sichergestellt werden muss.

Zunächst spricht Erwägungsgrund Nr. 75 zur VO (EG) Nr. 1122/2009 gegen einen Ermessensspielraum für die Behörde. Danach sollten Kürzungen und Ausschlüsse unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips festgelegt werden. Von einem Spielraum der Behörde, die die Kürzung anordnet, ist hingegen nicht die Rede. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut des Art. 72 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1122/2009, der vorsieht, dass die Zahlstelle die für Vorsatz vorgesehene Kürzungsquote von 20% auf nicht weniger als 15% vermindern oder auf bis zu 100% erhöhen „kann“. Hierbei handelt es sich nicht um die Einräumung eines Ermessensspielraums, sondern um die Zuweisung einer Kompetenz. Bei der Ausübung ihrer Kompetenz ist die entsprechende Behörde nicht frei, sondern an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Dies wird gestützt durch den Wortlaut des Art. 23 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 73/2009, der über die Frage des „obs“ der Kürzung oder der Streichung schon dem Wortlaut nach eindeutig zwingend entscheidet: „so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen […] gekürzt oder gestrichen“. Nicht nur die Frage des „obs“ der Kürzung, sondern auch die des „obs“ der Streichung wird damit zwingend von Art. 23 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 73/2009 vorgegeben. Da es sich bei einer Streichung gleichzeitig um eine Kürzung um 100% handelt, ergibt sich daraus, dass auch die Festsetzung einer anderen Kürzungsquote keinem Ermessensspielraum unterliegt. Der Behörde wird lediglich die Kompetenz eingeräumt, den Kürzungssatz zu ändern und zwar nicht nach freier Ermessensausübung, sondern nach einer gebundenen, überprüfbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Hierfür spricht vor allem auch, dass das Unions- bzw. das vormalige Gemeinschaftsrecht einen Durchsetzungsanspruch gegenüber dem nationalen Recht und gegenüber nationalen Behördenentscheidungen hat („effet utile“, Art. 4 Abs. 3 EUV). Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine europarechtlich geregelte Förderung aus EG-finanzierten Mitteln. Folgerichtig fließen die Gelder aus der Kürzung auch zum größten Teil in den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zurück, aus dem die Direktzahlungen finanziert werden, Art. 25 der VO (EG) Nr. 73/2009. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Unionsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit dieser Verpflichtung unvereinbar (vgl. EuGH, U. v. 21. September 1983 - Rs. 205 bis 215/82, Deutsche Milchkontor - juris, Rn. 22). Gleiches muss für die Frage der Kürzung noch nicht ausbezahlter Unions- bzw. Gemeinschaftsgelder gelten. Damit ist es nicht sachgerecht, der nationalen Behörde einen Ermessensspielraum darüber zu belassen, in welcher Höhe einem europäischen Fonds zustehende Gelder gekürzt werden. Die Entscheidung hierüber trifft bereits das europäischen Recht selbst über die Festlegung einer verhältnismäßigen Kürzung bzw. Streichung. Die diesbezügliche Behördenentscheidung ist dann gerichtlich voll überprüfbar. Damit wird letztendlich auch eine einheitliche Anwendung des europäischen Rechts verfolgt.

Bestätigt wird diese Auffassung durch den Vergleich mit der Rechtsprechung zur nach Unionsrecht gebotener Rücknahme von Verwaltungsakten, insbesondere von Subventionsbewilligungen (EuGH, U. v. 21. September 1983 - Rs. 205 bis 215/82, Deutsche Milchkontor - juris, Rn. 22; EuGH, U. v. 16. Juli 1998 - C-298/96 - Ölmühle - juris, Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, U. v. 18. November 2014 - 10 S 847/12 -, juris, Rn. 48). Soweit europarechtliche Vorschriften zur Rückforderung verpflichten, verbleibt der Behörde nicht der im nationalen Verwaltungsrecht (Art. 48, 49 BayVwVfG) vorgesehene Ermessensspielraum. Im Falle der Kürzung gibt es keine Vorschriften aus dem nationalen Recht, die zur Durchsetzung des Europarechts anzuwenden wären, sondern das Ob und die Höhe der Kürzung sind unmittelbar im Gemeinschaftsrecht geregelt, Art. 23 EG (VO) Nr. 73/2009, Art. 70ff EG (VO) Nr. 1122/2009. Es ist sachgerecht, die Frage der Kürzung und die Frage des Widerrufs verbunden mit einer Rückforderung parallel zu behandeln. Wird die fragliche Förderung zunächst ausbezahlt und später nach einem letztlich unionsrechtlich fundierten Widerruf des Förderbescheids zurückgefordert, so steht der Behörde kein Ermessen zu. Hier wird eine Ermessensreduzierung auf „0“ bzw. ein intendiertes Ermessen angenommen. Ist unmittelbar auf Europarecht abzustellen, so hat die Behörde entsprechend diesem Grundgedanken von vorneherein keinen Ermessensspielraum.

Selbst wenn man ihr einen solchen zusprechen sollte, so ist er jedenfalls im vorliegenden Fall auf 0 reduziert. Angesichts der Schwere des Falles konnte die Behörde für das Jahr 2010 keine andere Entscheidung als die 100%-Kürzung treffen. Nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens wäre es im vorliegenden Fall unschädlich, wenn keine ausdrücklichen Ermessenserwägungen angestellt werden.

5. Die Höhe der Kürzung von 100% ist verhältnismäßig. Die Frage der Verhältnismäßigkeit ist eine Rechtsfrage, die der vollen richterlichen Überprüfung zugänglich ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist nach den Erwägungsgründen 73 und 75 der VO (EG) Nr. 1122/2009 insbesondere auf die Schwere des Verstoßes abzustellen. Heranzuziehen sind aber auch die in Art. 72 Abs. 3 genannten Kriterien des Ausmaßes, der Schwere oder Dauer des Verstoßes. Vorliegend hat die Behörde hierzu eine Matrix verwendet. Diese wurde vom Ministerium vorgegeben und dient zur Konkretisierung und Interpretierung der vorgegebenen Kriterien und damit dazu, ein vergleichbares Verwaltungshandeln für vergleichbare Fälle herbeizuführen. Das Ergebnis der Kürzungsquote von 100% ist nicht zu beanstanden, da es sich um einen schweren vorsätzlichen Verstoß handelt.

Nach der nicht zu beanstandenden Definition für einen schweren Verstoß in der Matrix sind hierfür erforderlich sehr erhebliche Beeinträchtigungen betroffener Tiere, Pflanzen und/oder Lebensräume der Vogelschutz-Richtlinie, insbesondere, wenn sie vollständig und nachhaltig verdrängt bzw. vertrieben oder vernichtet werden. Dies ist vorliegend der Fall. Hierbei wiegen besonders schwer nicht nur die durch die Vergiftung getöteten Tiere, sondern zudem noch die großflächige Vergiftung des Bodens und die Gefahr durch die weiter ausliegenden Maiskörner. Damit liegt zusätzlich eine sehr erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraumes und des Nahrungsangebotes der Vögel und infolgedessen eine Bedrohung einer unbestimmbaren Anzahl von Tieren vor. Es handelt sich um einen sehr schweren Eingriff nicht nur in die dortige Vogelwelt, sondern auch in das Bodenleben und insgesamt in den Naturhaushalt.

Auch bezüglich des Ausmaßes des Verstoßes liegt ein schwerer Verstoß vor. Nach der nicht zu beanstandenden Definition der Matrix muss die Wirkung sehr großflächig, ggf. über die Flächen des Betriebes hinaus wirkend sein. Allein die betroffene Fläche mit 1,4ha ist als sehr großflächig zu bezeichnen. Hinzu kommt, dass es sich dabei nicht um einen „Flächenblock“ handelt, sondern um den Randstreifen eines Feldes. Die räumliche Ausdehnung und Wirkung der vergifteten Maiskörner erstreckt sich damit ungleich weiter. Zudem wirkt das Ausbringen der vergifteten Maiskörner weit über die unmittelbar betroffene Fläche hinaus. So wurde ein dort nicht beheimateter Gänsegeier durch den Geruch der am Gift bereits verendeten Vögel aus weiter Entfernung angelockt und verendete schließlich unmittelbar neben der betroffenen Fläche nach Überzeugung der Kammer durch die Aufnahme des vergifteten Aases. Weiter befindet sich das betreffende Feldstück in unmittelbarer Nähe der sog. ...aue, eines unter Naturschutzgesichtspunkten sehr wertvollen Gebietes, da sich hier aufgrund der umgebenden, fast vollständig ausgeräumten Agrarlandschaft die frei lebenden Tierarten konzentrieren. Auch die dortige Vogelwelt war durch den vergifteten Mais betroffen bzw. bedroht. Diese Darstellung der Behörde (BA 38/37) zieht die Kammer in keiner Weise in Zweifel.

Bezüglich der Dauer des Verstoßes liegt mindestens ein mittlerer Verstoß vor. Ein leichter Verstoß würde nach der Definition der Matrix bedeuten, dass die Wirkung nur kurz andauernd bzw. leicht zu beheben wäre. Dies ist nicht der Fall, da es unmöglich ist, die Maiskörner rückstandslos vom Feld zu entfernen. Auch der Boden und damit der Lebensraum der Vögel, bzw. deren Nahrung hat laut Laborbefund bereits nach kurzer Zeit Carbofuran aufgenommen. Allerdings ist auch nicht nachgewiesen, dass dieser Vergiftungszustand für einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren anhält, bzw. gar nicht oder nur schwer zu beheben ist, so dass ausschließlich bezüglich der Dauer nach derzeitigen Erkenntnissen nicht von einem schweren Verstoß ausgegangen werden kann.

Nach den Vorgaben für das Gesamtergebnis für das Prüfkriterium bestimmt die jeweils schärfste Bewertung das Gesamtergebnis. Damit liegt bereits mit dem Kriterium der „Schwere“ ein schwerer Verstoß vor, hinzu kommt das Kriterium des „Ausmaßes“. Angesichts der Tatsache, dass Art. 72 Abs. 3 EG (VO) Nr. 1122/2009 auch die Möglichkeit der Kürzung für das Folgejahr vorsieht, war die Kürzung von 100% für das Jahr 2010 nach der Überzeugung der entscheidenden Kammer verhältnismäßig.

6. Auf die anderen beiden dem Kläger vorgeworfenen Verstöße, namentlich das Ausbringen von Atrazin (Verstoß gegen § 1 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung, relevant nach Nr. 9 des Anhangs II VO (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. VO (EG) Nr. 1107/2009 (Pflanzenschutzverordnung)) und das Aufbringen von Pflanzenschutzmitteln (Glyphosat) auf Nichtkulturland (Verstoß gegen die damals geltende Fassung des § 6 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz, relevant nach Nr. 9 des Anhangs II VO (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. VO (EG) Nr. 1107/2009 (Pflanzenschutzverordnung)) kommt es demnach gar nicht mehr an.

Nach allem war daher die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung im Kostenpunkt war gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 30.324,06 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Danach richtet sich der Streitwert nach der Höhe des Betrages, dessen Bewilligung als Betriebsprämie der Kläger begehrt, also 30.324,06 Euro.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben.

(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:

1.
Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung,
2.
Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt,
2a.
Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren sowie
3.
Absehen von Strafe.
Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.

(1) Hält der Vorsitzende des Schöffengerichts die Zuständigkeit des Strafrichters für begründet, so gibt er die Sache durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft an diesen ab; der Beschluß ist für den Strafrichter bindend, der Staatsanwaltschaft steht sofortige Beschwerde zu. Hält der Strafrichter die Zuständigkeit des Schöffengerichts für begründet, so legt er die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dessen Vorsitzenden zur Entscheidung vor.

(2) Erachtet der Richter den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, so lehnt er den Erlaß eines Strafbefehls ab. Die Entscheidung steht dem Beschluß gleich, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist (§§ 204, 210 Abs. 2, § 211).

(3) Der Richter hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlaß des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen. Er beraumt Hauptverhandlung an, wenn er Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden, oder wenn er von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweichen oder eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. Mit der Ladung ist dem Angeklagten eine Abschrift des Strafbefehlsantrags ohne die beantragte Rechtsfolge mitzuteilen.

(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4.
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5.
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.

(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Januar 2011 - 2 K 23/10 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung und Rückforderung von Ausgleichsleistungen nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich (MEKA II).
Der Kläger beantragte im Rahmen des gemeinsamen Antrags 2005 am 13.05.2005 Fördergelder unter anderem für die MEKA II-Maßnahmen B.1 „Einführung oder Beibehaltung einer extensiven Grünlandnutzung im gesamten Unternehmen“ sowie C.1 „Erhaltung von Streuobstbeständen“ für Grundstücke, die in einem dem Antrag beigefügten Flurstücksverzeichnis Baden-Württemberg 2005 aufgeführt wurden. Das Landratsamt Freudenstadt bewilligte dem Kläger zunächst mit Bescheid vom 27.03.2006 insgesamt 20.402,90 EUR an Fördergeldern und mit Abänderungsbescheid vom 27.07.2006 weitere 457,60 EUR. Ab dem 21.09.2006 wurde bei dem Kläger eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der das Landratsamt Freudenstadt eine geringere Anzahl förderfähiger Flächen als im Antrag angegeben ermittelte. Das Landratsamt gab dem Kläger mit Schreiben vom 19.03.2007 Gelegenheit zur Stellungnahme zu den festgestellten Flächenabweichungen, die der Kläger mit Schreiben vom 04.04.2007 wahrnahm. Mit Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 14.03.2008 setzte das Landratsamt die Förderung auf 16.493,20 EUR neu fest und forderte den Differenzbetrag von 4.367,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 20,19 EUR, insgesamt also 4.387,49 EUR, vom Kläger zurück.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2009 zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, dass die Vor-Ort-Kontrolle im Vergleich zum Antrag abweichende Flächen ergeben habe mit der Folge, dass nach Maßgabe des Art. 31 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 nur diese ermittelten Flächen der Förderungsberechnung zugrunde gelegt werden dürften und dass nach Art. 32 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung ferner Kürzungen vorzunehmen seien. Der Bewilligungsbescheid sei daher nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 und 2 LVwVfG aufzuheben und der zu viel gezahlte Betrag nach Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004, der auf Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 verweise, zurückzufordern. Hinsichtlich der Feststellung der Flächenabweichungen verwies das Regierungspräsidium auf die Anlage eines Widerspruchsbescheids vom gleichen Tage, mit dem es den Widerspruch des Klägers gegen die Festsetzung der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2005 zurückgewiesen hat.
Der Kläger hat am 11.12.2009 Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung machte er geltend, er habe die Subventionsleistungen nicht zu Unrecht erhalten, da das Landratsamt die Flächen anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend ermittelt habe. Er habe sämtliche Flächen in einem sehr schlechten Pflegezustand übernommen und in den Jahren 2002 bis 2004 umfangreiche Erstpflegemaßnahmen vorgenommen. Trotz seiner Bemühungen und der Nutzung der Flächen durch extensive Beweidung sei es zu einzelnen unvermeidlichen Stockausschlägen auf Erstpflegeflächen gekommen. Entgegen der Meinung des Landratsamts handle es sich dabei um Dauergrünland im Sinne des Art. 2 der VO (EG) Nr. 796/2004. Der Umstand, dass nur Teile der Flächen mit dem Schlepper oder dem Balkenmäher hätten gemäht werden können, könne kein taugliches Abgrenzungskriterium sein. Auch die Feststellung der Größe der von ihm bewirtschafteten Flächen sowie der angenommenen Hangneigungen begegne erheblichen Bedenken. In Bezug auf die Adlerfarnflächen habe das Landratsamt fehlerhafter Weise nur diejenigen Flächen anerkannt, die zum Kartierzeitpunkt frisch gemäht gewesen seien, obwohl hinsichtlich von Teilen der Fläche sich unter dem Farn eine Gras-Kraut-Vegetation gebildet habe, die von den vom Kläger gehaltenen Hinterwälderrindern gefressen werde. Darüber hinaus seien Feuchtgebietsflächen vom Landratsamt als Wirtschaftsfläche herausgerechnet worden, obwohl der Kläger diese Gebiete als Grünland beantragt habe, weil seine Hinterwälderrinder zur Offenhaltung von Feuchtgebieten geeignet seien. Hinsichtlich der Streuobstbestände sei das Grundstück Flst. Nr. 293 in ... übersehen worden. Im Übrigen habe das Landratsamt zu Ungunsten des Klägers bereits lockere Streuobstbestände als geschlossene Bestände angesehen. Die Flächen am ... seien nicht als Landschaftselemente anerkannt worden, obwohl dort der Brombeer-Stockausschlag langsam zurückgedrängt werde. Ferner seien die Schlageinteilungen verändert worden mit der Folge, dass Flächen unter die Fördergrenze gefallen seien. Nachgemeldete und Alternativflächen seien vom Beklagten nicht berücksichtigt worden. Der Kläger ist der Ansicht, der angefochtene Rücknahmebescheid verstoße gegen § 48 Abs. 4 LVwVfG. Darüber hinaus genieße der Kläger nach Maßgabe der VO (EG) Nr. 796/2004 Vertrauensschutz, namentlich nach Art. 68 und 73. Ferner gelte vor dem Hintergrund der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/1995 das Verschuldensprinzip. Hinsichtlich der von ihm getätigten Angaben zum Dauergrünland treffe ihn kein Verschulden, da er die im gemeinsamen Antrag angeführten Flächenangaben nach bestem Wissen anhand amtlicher Katasterauszüge, digitaler Karten und Luftbilder ermittelt habe. Dass das Landratsamt die Flächen anders beurteile, liege an einer subjektiven Neuinterpretation des jeweiligen Kartierers. Ferner litten sowohl der Ausgangs- als auch der Widerspruchsbescheid an einem Ermessens-ausfall. Ermessenserwägungen seien hier bereits deshalb geboten gewesen, da die Rückforderung von Subventionen in einer Gesamthöhe von über 50.000,-- EUR zu einer Existenzgefährdung des Klägers führe. Schließlich sei er entreichert, da er mit den Zahlungen vornehmlich Futtermittel erworben habe, die bei Nichtbewilligung der Förderung sparsamer eingesetzt worden wären.
Der Kläger hat beantragt,
den Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts Freudenstadt vom 14.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 9.11.2009 aufzuheben.
Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheids entgegengetreten. Ergänzend machte der Beklagte geltend, die vom Kläger in den gemeinsamen Antrag aufgenommenen Sukzessionsflächen seien nach der MEKA II-Richtlinie nicht förderfähig, da es sich insoweit nicht um eine Grünlandbewirtschaftung im Sinne von Ziffer 3 B.1 des Maßnahmenkatalogs handle. Vielmehr seien die entsprechenden Flächen teilweise verwaldet oder mit Brombeeren und Adlerfarn bestanden gewesen. Ebenso hätten die auf den Feuchtgebieten wachsenden Pflanzen wie Binsen, Seggen, Schilf und Mädesüß keinen landwirtschaftlichen Nutzwert mit der Folge, dass diese Flächen zu Recht als nicht förderfähig eingestuft worden seien. Bei den vom Kläger angeführten Steinriegeln handle es sich um Landschaftselemente, die nicht im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche stünden und somit nicht förderfähig seien. Hinsichtlich der Streuobstbestände habe sich unabhängig von der Zuordnung zweier Bäume eine Flächenabweichung von mehr als 20 % ergeben, so dass die beantragte Maßnahme insgesamt abzulehnen gewesen sei. Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf eine Verfristung, sei es nach Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 oder nach § 48 Abs. 4 LVwVfG, berufen, da die maßgeblichen Fristen gewahrt worden seien. Ferner sei dem Kläger kein Vertrauensschutz gemäß Art. 68 VO (EG) Nr. 796/2004 zuzugestehen, weil er veraltetes Kartenmaterial verwendet habe und ihm die tatsächlichen Verhältnisse angesichts der von ihm selbst angeführten Pflegerückstände bewusst gewesen sein müssten. Den Kläger treffe im Übrigen lediglich eine Gesamtrückforderung von 25.000,-- EUR; eine drohende Insolvenz sei kein atypischer Fall, der zur Ausübung von Ermessen zwinge.
Mit Urteil vom 20.01.2011 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 14.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.11.2009 unter Anwendung von § 113 Abs. 3 VwGO aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Rücknahme des Zuwendungsbescheids finde mangels spezialgesetzlicher Regelungen ihre Ermächtigungsgrundlage in § 48 Abs. 1 LVwVfG. Das Unionsrecht enthalte keine Rechtsvorschriften, welche die Befugnis nationaler Vollzugsbehörden zur Rücknahme von Zuwendungen regelten. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 LVwVfG seien jedoch nur teilweise erfüllt. In Bezug auf die Bewilligung von Förderleistungen für Feuchtgebiets- und für den Teil der mit Adlerfarn bewachsenen Flächen, der zugleich eine grüne Grasnarbe unterhalb der Farnpflanzen aufweise, sei der Bewilligungsbescheid rechtmäßig. Hinsichtlich dieser Flächen sei - soweit die beantragten Ziffern der MEKA II-Richtlinie von Bewirtschaftung sprechen -von landwirtschaftlich genutzter Fläche im Sinne von Art. 14 VO (EG) Nr. 1257/1999 auszugehen. Der Europäische Gerichtshof habe zu der strukturgleichen Vorschrift des Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 erkannt, es stehe der Beihilfefähigkeit einer Fläche nicht entgegen, dass deren Nutzung zwar auch landwirtschaftlichen Zwecken diene, wenn deren überwiegender Zweck aber in der Verfolgung der Ziele der Landschaftspflege und des Naturschutzes bestehe. Nach der vom Europäischen Gerichtshof vorgenommenen Auslegung, die nach der acte eclaire-Doktrin auf die fast wortgleiche Bestimmung des Art. 14 VO (EG) Nr. 1257/1999 übertragen werden könne, sei hinsichtlich der Feuchtgebiets- und Teile der mit Adlerfarn bestandenen Flächen von einer landwirtschaftlichen Nutzung auszugehen. Denn nach den unbestrittenen Angaben des Klägers fräßen seine Hinterwälderrinder - auch - den diese Gebiete prägenden Bewuchs. Trotz der im Vordergrund stehenden Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege handle es sich in diesem Umfang um landwirtschaftlich genutzte Flächen, für die der Kläger zu Recht Förderleistungen nach MEKA II erhalten habe. Der Rückforderungsbescheid sei insoweit unter Anwendung von § 113 Abs. 3 VwGO aufzuheben, um dem Landratsamt bei der Neubescheidung Gelegenheit zur Abgrenzung der betreffenden Flächen zu geben.
Der Bewilligungsbescheid vom 27.03.2006 verstoße jedoch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und sei daher rechtswidrig im Sinne von § 48 Abs. 1 LVwVfG, soweit im Übrigen MEKA II-Leistungen für Flächen bewilligt wurden, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden. Die Einwendungen des Klägers gegen die Ermittlung der förderfähigen Flächen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle griffen nicht durch. Auch habe das Landratsamt eine zutreffende Schlageinteilung vorgenommen. Die vom Beklagten verfügten Sanktionskürzungen auf der Grundlage von Art. 48 Abs. 1 (VO) Nr. 1750/1999 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VO (EG) Nr. 3887/1999 seien - vorbehaltlich der von der Neuberechnung betroffenen Flächen - rechtsfehlerfrei erfolgt. Im Übrigen könne sich der Kläger weder nach nationalem noch nach Unionsrecht auf Vertrauensschutz berufen.
10 
Mit Beschluss vom 17.04.2012 - dem Beklagten zugestellt am 27.04.2012 - hat der Senat die Berufung des Beklagten wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen. Mit einem am 24.05.2012 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte die Berufung unter Stellung eines Antrags begründet: Das Verwaltungsgericht habe die Vorschrift des § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO fehlerhaft angewandt und unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz die Sache nicht spruchreif gemacht. Darüber hinaus sei das Urteil auch materiell-rechtlich fehlerhaft, da das Verwaltungsgericht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14.10.2010 (Rs. C-61/09) falsche Schlussfolgerungen gezogen habe. Der Europäische Gerichtshof sehe eine Fläche nur dann als landwirtschaftlich genutzt an, wenn es sich tatsächlich um Acker- oder Dauergrünland handle. Der Gerichtshof habe lediglich klargestellt, dass eine Fläche auch dann landwirtschaftlich genutzt werde, wenn bei der Bewirtschaftung Zwecke des Naturschutzes oder der Landschaftspflege im Vordergrund stünden. Entscheidend sei jedoch, dass es sich um Ackerland oder Dauergrünland im Sinne von Art. 2 Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 handle. Das sei bei den hier in Rede stehenden Adlerfarn- und Feuchtgebietsflächen nicht der Fall, da diese weder zur Erzeugung von Gras noch anderen Grünfutterpflanzen genutzt würden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei für die Einstufung der Flächen nicht erheblich, ob die Rinder des Klägers einzelne dort wachsende Pflanzen fressen könnten. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Feuchtgebiets- und Adlerfarnflächen keine ausreichende Futtergrundlage darstellten. Bei dem Adlerfarn handle es sich im Übrigen auch um einen aus naturschutzfachlicher Sicht unerwünschten Bewuchs, der auf einen Pflegemangel hindeute.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20.01.2011 - 2 K 23/10 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
15 
Der Kläger tritt der Berufung entgegen und macht zur Begründung geltend, das Verwaltungsgericht habe die Feuchtgebiets- und Adlerfarnflächen zu Recht als landwirtschaftliche Nutzfläche angesehen. Zutreffend sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es bei der Einstufung als Dauergrünland auf die tatsächliche Nutzung ankomme. Allein entscheidend sei, dass die in Rede stehenden Flächen (Feuchtgebiete/Adlerfarn) tatsächlich als Weideland genutzt würden und die Rinder des Klägers den dort anzutreffenden Pflanzenbestand fressen könnten. Die maßgebliche konkrete Nutzung liege hier in der Beweidung durch Hinterwälderrinder, die sehr genügsam seien und den ganz überwiegenden Teil des Bewuchses in den Feuchtgebieten sowie den Grasbewuchs unter den Adlerfarnpflanzen fressen könnten. Durch den erheblichen zeitlichen Versatz in der Vegetationsfolge sei stets gewährleistet, dass die Kühe über einen längeren Zeitraum das Gras fressen könnten, bevor es dann vegetationsbedingt von den Adlerfarnen zurückgedrängt werde. Die Flächen könnten deshalb nicht durch pauschale Erwägungen als nicht landwirtschaftlich nutzbar angesehen werden; vielmehr müsse Beweis durch ein Sachverständigengutachten zu dem Ernährungsverhalten der gehaltenen Hinterwälderrinder erhoben werden.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts sowie mehrere Bände Behördenakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht unter Anwendung von § 113 Abs. 3 VwGO stattgegeben. Der Teilrücknahme- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts Freudenstadt vom 14.03.2008 in der maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.11.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Rücknahme des Beihilfebescheids allein nach nationalem Recht und mangels vorrangiger spezieller Rechtsgrundlage nach der Bestimmung des § 48 Abs. 1 LVwVfG richtet (dazu unter 1.). Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen vor, da der Kläger bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheids gegen die maßgebliche Subventionsrichtlinie verstoßen hat und dieser daher teilweise rechtswidrig war (dazu unter 2.). Dem Kläger steht weder hinsichtlich der Rücknahme des Bewilligungsbescheids noch der Rückforderung Vertrauensschutz auf nationaler oder unionsrechtlicher Grundlage zu (dazu unter 3.). Ferner leidet der Rücknahmebescheid vom 14.03.2008 nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Ermessensfehler (dazu unter 4.). Der Kläger kann sich hinsichtlich der Rückforderung nicht auf Entreicherung berufen (dazu unter 5.). Schließlich ist die im Rückforderungsbescheid festgesetzte Verpflichtung zur Verzinsung der Rückforderungssumme ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Bescheids rechtmäßig (dazu unter 6.).
19 
1. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 27.03.2006 nebst Änderungsbescheid vom 27.07.2006 ist § 48 Abs. 1 LVwVfG.
20 
1.1 Das Europäische Unionsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts bzw. des Unionsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Unionsrecht gewährt und aus Unionsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden unionsrechtlichen Rücknahme- bzw. Widerrufsregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Unionsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (vgl. EuGH, Urteile vom 21.09.1983 - Rs. C-215/82 - Slg. 1983, 2633; sowie vom 17.05.1993 - Rs. C-290/91 - NVwZ 1993, 973; BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 44; Senatsurteile vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 - juris; sowie vom 07.04.2011 - 10 S 2545/08 - DÖV 2011, 657).
21 
Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bewilligungsbescheids. Dem Kläger wurden Ausgleichsleistungen nach der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Markentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA II) vom 12.09.2000 (GABl. 2001, 492) bewilligt. Die MEKA II-Richtlinie gewährt Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/1999 vom 17.05.1999 über die Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) i.V.m. der Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750/1999 vom 23.07.1999 und den Nachfolgeverordnungen VO (EG) Nr. 445/2002 vom 26.02.2002 und VO (EG) Nr. 817/2004 vom 29.04.2004. Diese EG-Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden, sondern verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Gemäß Art. 73 VO (EG) Nr. 817/2004 bestimmen die Mitgliedstaaten ein System für Verstöße gegen eingegangene Verpflichtungen und die für diesen Fall einschlägigen Vorschriften und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Nach Art. 8 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1258/1999 vom 17.05.1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossene Beträge wieder einzuziehen. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt hat, gilt dies auch für Beträge, die aufgrund eines von der Kommission gemäß einer Verordnung genehmigten und von der Gemeinschaft kofinanzierten nationalen Beihilfeprogramms ausgezahlt worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2002 - Rs. C-336/00 - Slg. 2002, I-7699). Diese Regelungen enthalten indes kein unmittelbar anwendbares Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - a.a.O.).
22 
Die Durchführungsverordnungen sehen allerdings die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beihilfen vor. Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 verweist insoweit auf Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92. Die späteren Durchführungsverordnungen bestimmen, dass der zu Unrecht Begünstigte gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 zur Rückzahlung verpflichtet ist (vgl. Art. 62 Abs. 3 VO (EG) Nr. 445/2002 bzw. Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004). Diese Bestimmungen ermächtigen die Behörde jedoch nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthalten nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderung nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Unionsrecht gesetzten Grenzen, insbesondere hinsichtlich des Vertrauensschutzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - a.a.O.; Senatsurteil vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - DVBl. 2009, 1255).
23 
1.2 Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung des Bewilligungsbescheids. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) trifft zwar Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen der §§ 6 und 8“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktorganisationswaren, worunter nur erzeugnis- oder produktbezogene Regelungen (vgl. § 2 MOG), nicht jedoch produktionsverfahrensbezogene Regelungen zu verstehen sind. Die hier gegenständlichen Maßnahmen nach der MEKA II-Richtlinie sowie der zugrunde liegenden VO (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums enthalten keine im Sinne des Marktorganisationsgesetzes erzeugnisbezogenen Regelungen. Sie betreffen vielmehr das Produktionsverfahren. Vorliegend geht es um Maßnahmen nach Art. 22 ff. der vorgenannten Verordnung. Das wesentliche Ziel der Fördermaßnahmen besteht in der Lenkung der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, um den Übergang von einer intensiven auf eine extensivere und qualitativ hochwertigere Bewirtschaftung zu fördern, sowie dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt und der Landschaft zu dienen. Die Beihilferegelung stellt hiernach keinen Bestandteil einer gemeinsamen Marktorganisation dar, sondern zählt insofern zu den flankierenden Maßnahmen zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik. Es handelt sich auch nicht um „Direktzahlungen“ im Sinne von § 1 Abs. 1a MOG, was den Anwendungsbereich dieses Gesetzes eröffnen würde. Direktzahlungen in diesem Sinne sind die in den Regelungen des Absatz 2 Nr. 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichneten Vergünstigungen und Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung des ländlichen Raums (vgl. hierzu näher OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.12.2009 - 2 L 222/08 - juris). Kommt unter diesen Voraussetzungen § 10 MOG nicht zur Anwendung, so verbleibt es bei der Anwendung des Landesrechts, hier des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.
24 
2. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine teilweise Rücknahme des Bewilligungsbescheids auf der Grundlage des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sind erfüllt. Nach § 48 Abs. 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Der Bewilligungsbescheid vom 27.03.2006 nebst Änderungsbescheid vom 27.07.2006 war von Anfang an insoweit rechtswidrig, als der Kläger die entsprechenden Flächen nicht landwirtschaftlich genutzt und damit die Fördervoraussetzungen nach Ziff. 3 B.1, B.3.1, B.3.2, B.4, C.1, C.3, E.5, G.1, G.2.3 und G.2.4 der MEKA II-Richtlinie nicht eingehalten hat.
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2.1 Zwar macht allein der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien wie hier gegen die MEKA II-Richtlinie einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regeln. Sie entfalten Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (st. Rechtspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 24.03.1977 - II C 14/75 - BVerwGE 52, 193; sowie vom 23.04.2003 - 3 C 25.02 - NVwZ 2003, 1384; Senatsurteil vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -a.a.O.). Die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids kann sich daher nur aus einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt. Damit ist auch die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift ein unmittelbarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und führt zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts. Dies setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2003 - 3 C 25.02 - a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.06.1998 - 2 S 1806/96 - juris).
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2.2 Bei Anwendung dieser Grundsätze verstößt der Bewilligungsbescheid vom 27.03.2006 teilweise gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und ist daher insoweit rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 LVwVfG, als dem Kläger Fördergelder für Flächen bewilligt worden sind, die entgegen den oben genannten Ziffern der MEKA II-Richtlinie nicht landwirtschaftlich bewirtschaftet worden sind. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich auch bei den Feuchtgebieten und Teilen der mit Adlerfarn bewachsenen Gebiete nicht um landwirtschaftlich genutzte Flächen. Bei der Ermittlung der förderfähigen Flächen ist das Gericht weitgehend darauf beschränkt zu prüfen, ob diese durch die Behörde nachvollziehbar anhand der durch die MEKA II-Richtlinien bzw. die allgemeine Verwaltungspraxis vorgegebenen Kriterien erfolgt ist und ob gegebenenfalls Vorgaben des höherrangigen Rechts an die Verwaltung eingehalten worden sind.
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2.2.1 Fehl geht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach der Beklagte aufgrund des Anwendungsvorrangs unionsrechtlicher Normen zur Einstufung der fraglichen Feuchtgebiets- und Adlerfarnflächen als landwirtschaftliche Nutzfläche und damit als förderfähig im Sinne der MEKA II-Richtlinie gehalten sei. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Bestimmung des Art. 14 der VO (EG) Nr. 1257/1999 ermächtigt die Mitgliedstaaten, Landwirten in benachteiligten Gebieten für landwirtschaftlich genutzte Flächen Ausgleichszulagen zu gewähren, wenn sie die in Absatz 2 der Bestimmung festgelegten Voraussetzungen erfüllen, insbesondere die Mindestfläche bewirtschaften und den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Einhaltung einer guten landwirtschaftlichen Praxis genügen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zwingt Art. 14 der VO (EG) Nr. 1257/1999 die Mitgliedstaaten jedoch nicht dazu, Agrarumweltmaßnahmen auf sämtlichen landwirtschaftlichen Flächen zu fördern. Vielmehr bleibt es nach der Konzeption der vorgenannten Verordnung allein den Mitgliedstaaten vorbehalten, die förderfähigen Flächen und die hierfür maßgeblichen Kriterien zu definieren. Zutreffend weist der Beklagte im Übrigen darauf hin, dass das Verwaltungsgericht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14.10.2010 (Rs. C-61/09 - EuZW 2011, 58) fehlinterpretiert. Der Europäische Gerichtshof hat zu der strukturgleichen Vorschrift des Art. 44 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 erkannt, dass Flächen, die tatsächlich als Acker- oder Dauergrünland genutzt werden und die überwiegend dem Naturschutz und der Landschaftspflege dienen, unabhängig von den Pachtverhältnissen als landwirtschaftliche Fläche anzusehen sind. Der Gerichtshof hat jedoch ausdrücklich vorausgesetzt, dass die entsprechenden Parzellen als Acker- oder Dauergrünland im Sinne des Art. 2 Nrn. 1 und 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 genutzt werden.
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Da die streitigen Feuchtgebiets- und Adlerfarnflächen unstreitig nicht Ackerland sind, können diese Flächen nur dann förderfähig sein, wenn sie als Dauergrünland im Sinne von Art. 2 Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 anzusehen sind. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der letztgenannten Vorschrift handelt es sich bei Dauergrünland um Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren. Hiernach genügt es gerade nicht, dass der Betriebsinhaber die betreffenden Flächen tatsächlich zur Beweidung durch Vieh nutzt. Der Verordnungsgeber hat die Beihilfefähigkeit von landwirtschaftlichen Flächen nicht allein daran geknüpft, dass diese als Weide- oder Futterflächen genutzt werden. Vielmehr werden insoweit allein die Flächen als beihilfefähig anerkannt, die „zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen“ genutzt werden. Diese hierauf beschränkte Zielrichtung ergibt sich auch aus der ersten Erwägung zur Verordnung (EG) Nr. 239/2005, wonach die Definition von „Dauergrünland“ klargestellt und zudem eine Definition für den Begriff „Gras oder andere Grünfutterpflanzen“ eingeführt werden soll (vgl. hierzu näher OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.08.2012 - 10 LA 93/11 - AuR 2013, 138). Nach Art. 2 Nr. 2a VO (EG) Nr. 796/2004 fallen hierunter alle Grünpflanzen, die „herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind“. An diese - im Übrigen hergebrachtem landwirtschaftlichen Verständnis entsprechende - Definition des Dauergrünlands knüpft die einschlägige Förderung nach der MEKA II-Richtlinie an, konkretisiert und schränkt diese entsprechend der agrarumweltschutzlichen Zielrichtung der Richtlinie ein. Wie insbesondere die in B.1 „Einführung oder Beibehaltung einer extensiven Grünlandnutzung im gesamten Unternehmen“ aufgestellte Fördervoraussetzung eines Verzichts auf Grünlandumbruch im gesamten Unternehmen zeigt, soll durch die entsprechenden Maßnahmen trotz der abweichenden Terminologie lediglich die Dauergrünlandnutzung im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 gefördert werden. Von diesem Verständnis geht im Übrigen auch die für die Auslegung der Zuwendungsrichtlinie nach dem oben Gesagten primär maßgebliche, vom Kläger ebenso wie vom Verwaltungsgericht nicht bezweifelte bisherige Verwaltungspraxis des Beklagten aus.
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2.2.2 Ausgehend hiervon hat das Landratsamt die förderfähige Fläche anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle im Herbst 2006 zutreffend abgegrenzt. Auf die Darlegungen im Widerspruchsbescheid vom 09.11.2009 im gegenständlichen Verfahren sowie auf die ausführliche tabellarische Darstellung der einzelnen Flächenabzüge im Widerspruchsbescheid vom gleichen Tage hinsichtlich der „Festsetzung Zahlungsansprüche - Antragsjahr 2005“ wird verwiesen, die sich der Senat nach eingehender Sachprüfung zu eigen macht und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO). Diese zutreffenden Erwägungen im Widerspruchsbescheid werden durch das Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Zur Ergänzung wird darauf hingewiesen, dass die Landwirtschaftsbehörde zu Recht die Feuchtgebiete nicht als förderfähige, landwirtschaftlich genutzte Fläche eingestuft hat. Die Vegetation in den Feuchtgebieten besteht nach den vom Kläger nicht in Frage gestellten Feststellungen anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle in der Regel aus Binsen, Seggen, Schilf und Mädesüß. Die Feuchtgebietsflächen genügen daher nicht den oben dargestellten Anforderungen an Dauergrünlandflächen im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der VO (EG) Nr. 796/2004. Wie der Beklagte überzeugend unter Verweis auf landwirtschaftliche Fachliteratur näher darlegt hat, kommen diese Feuchtgebietspflanzen weder in Grünland oder Wiesen natürlich vor, noch sind sie normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in der Bundesrepublik. Unerheblich ist nach dem oben Gesagten, ob die Hinterwälderrinder des Klägers diese Feuchtgebietspflanzen tatsächlich fressen oder nicht.
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Aus ähnlichen Erwägungen stellen die mit Adlerfarn bewachsenen Flächen kein förderfähiges Dauergrünland dar. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht umstritten, dass Adlerfarn natürlicherweise nicht in Grünland oder Wiesen vorkommt und auch nicht in entsprechenden Saatgutmischungen enthalten ist. Eine abweichende Betrachtung ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht hinsichtlich der Flächen veranlasst, auf denen sich im Frühjahr unter dem Adlerfarn eine Gras-Kraut-Vegetation bildet. Zum einen stellen diese Flächen aufgrund des nachfolgenden Aufwuchses des Adlerfarns nicht für die ganze Futterperiode Dauergrünland im oben genannten Sinne dar. Aufgrund des späten Beginns der Vegetationsperiode in der Höhenlage des Schwarzwaldes steht der Grasbewuchs lediglich für eine kurze Zeitspanne von einigen Wochen als Futtergrundlage zur Verfügung, bevor er vom aufwachsende Adlerfarn überdeckt wird. Zum anderen ist Adlerfarnbewuchs auf Wiesen - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - aus naturschutzfachlicher Sicht unerwünscht; das gehäufte Auftreten von Adlerfarn auf den Flächen des Klägers lässt deshalb auf ein Pflegeversäumnis und damit einen Verstoß gegen gesamtbetriebliche Auflagen zur Grünlandbewirtschaftung nach B.1 der Richtlinie MEKA II schließen - oder aber auf die generelle Ungeeignetheit der fraglichen Flächen zur landwirtschaftlichen Nutzung. Eine Einstufung der fraglichen Flächen als Dauergrünland kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn - wie von dem Kläger vorgetragen - die unter den Farnen wachsende Vegetation seinen Rindern als Futtergrundlage dient. Von diesen Grundsätzen haben sich auch die Bediensteten des Landwirtschaftsamtes bei der Vor-Ort-Kontrolle im September 2006 leiten lassen. Wie die die Kontrolle durchführende Landwirtschaftsrätin B. in der Berufungsverhandlung überzeugend näher ausführte, wurden lediglich die mit einem dichten Adlerfarnbewuchs bestandenen Flächen nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche anerkannt. Dagegen seien Flächen, die neben einzelnen Adlerfarnpflanzen erkennbar mit Gras bewachsen gewesen seien, als förderfähiges Grünland berücksichtigt worden.
31 
Keiner Klärung bedarf in diesem Zusammenhang die von dem Kläger in der Berufungsverhandlung aufgeworfene Problematik, dass vergleichbare, mit Adlerfarn bestandene Flächen im Zuständigkeitsbereich des Landwirtschaftsamtes Rottweil im Rahmen von Landschaftspflegeverträgen gefördert worden seien. Rechtsgrundlage für diese Förderungen ist die Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Förderung und Entwicklung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur (Landschaftspflegerichtlinie - LPR) vom 18.10.2001 (GABl. 2001, 1175). Zwar gewährt die Landschaftspflegerichtlinie ebenfalls Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/1999. Indes verfolgt die Landschaftspflegerichtlinie gegenüber MEKA II teilweise eine andere Zielrichtung und enthält differenzierte Förderungsvoraussetzungen. Wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, ermöglicht die Landschaftspflegerichtlinie auch eine Förderung von Flächen, die durch entsprechende Pflegemaßnahmen erst in landwirtschaftliche Nutzfläche umgewandelt werden sollen. Der vom Kläger herangezogenen Förderpraxis des Landratsamts Rottweil lässt sich deshalb nichts für die hier in Rede stehende Abgrenzung der Förderflächen nach der MEKA II-Richtlinie herleiten.
32 
Ohne Rechtsfehler hat das Landratsamt die von dem Kläger geltend gemachten Steinriegel als Landschaftselemente angesehen und eine Förderung hierfür abgelehnt. Zwar zählen die in § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (vom 04.11.2004, BGBl. I S. 2776) aufgeführten Landschaftselemente zu der berücksichtigungsfähigen Fläche, sofern die Landschaftselemente in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einer landwirtschaftlich genutzten Parzelle stehen. Dies ergibt sich aus der die europarechtlichen Be-stimmungen ausfüllenden nationalen Regelung in § 16 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems vom 03.12.2004 (BGBl. I S. 3194 - InVeKoS-Verordnung). Gemäß § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung zählen zu den Landschaftselementen, die im Sinne des § 2 Abs. 2 der letztgenannten Verordnung nicht beseitigt werden dürfen und die zur beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche gehören, unter anderem Hecken oder Knicks als lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Feldgehölzen bewachsen sind und eine Mindestlänge von 20 m aufweisen sowie Baumreihen, die aus mindestens fünf Bäumen in linearer Anordnung mit einer Länge von mindestens 50 m bestehen. Ferner zählen zu den Landschaftselementen Feldgehölze, worunter überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen zu verstehen sind, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens 100 qm und höchstens 2.000 qm. Diese unmittelbar nur für Direktzahlungen einschlägigen Bestimmungen gelten nach der maßgeblichen Förderpraxis des Beklagten auch für das MEKA II-Pro-gramm. Gemessen hieran hat die Landwirtschaftsbehörde in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass die betreffenden Steinriegel aufgrund ihres starken Bewuchses anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle nicht mehr als solche erkennbar waren und darüber hinaus keine Verbindung mehr zu dem förderfähigen Grünland aufwiesen.
33 
Zu Recht hat der Beklagte schließlich die vom Kläger beantragte Streuobstförderung nach C.1 der Richtlinie MEKA II abgelehnt. Wie der Beklagte in seinem erstinstanzlichen Klageerwiderungsschriftsatz vom 30.08.2010 zutreffend ausführt, hat hierauf die von dem Landratsamt anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vorgenommene fehlerhafte Zuordnung von zwei Streuobstbäumen keinen Einfluss. Unabhängig hiervon konnten anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle lediglich 1,01 ha Streuobstfläche festgestellt werden, während der Kläger 1,51 ha in Ansatz gebracht hat. Es liegt deshalb eine festgestellte Differenz von über 20 % der ermittelten Fläche vor, die nach Art. 51 Abs. 1 UA 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 zum vollständigen Ausschluss der Förderung führt.
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Den Einwendungen des Klägers gegen die von dem Landratsamt vorgenommene Schlageinteilung ist im gegenständlichen Verfahren bereits deshalb nicht nachzugehen, weil nach der MEKA II-Richtlinie auch Kleinstflächen förderfähig sind und deshalb eine etwaige fehlerhafte Schlageinteilung sich nicht zu Lasten des Klägers ausgewirkt haben kann. Nachgemeldete oder Alternativflächen waren nicht zu berücksichtigen, da sie nicht innerhalb der nach Ziff. 7.4 der MEKA II-Richtlinie maßgeblichen Abgabefrist des gemeinsamen Antrags gemäß Art. 11, 15 und 21 der VO (EG) Nr. 796/2004 beantragt wurden. Bei dieser Frist für die Abgabe des gemeinsamen Antrags handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist (vgl. Senatsurteil vom 08.04.2014 - 10 S 2067/12 - juris).
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2.3 Die vom Beklagten darüber hinaus vorgenommenen Sanktionskürzungen auf der Grundlage des Art. 48 Abs.1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 sind rechtsfehlerfrei erfolgt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Anwendung der Sanktionskürzungen nicht nach Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kommen die im 1. Kapitel der Verordnung vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse nicht zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld an der Fehlbeantragung trifft. Dies ist hier nicht der Fall, da der Antragsteller den bei der Abgabe des gemeinsamen Antrags einzuhaltenden erheblichen Sorgfaltspflichten nicht genügt hat. Das bereits mit der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 eingeführte Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem hat einerseits die Verantwortungssphären von Antragsteller und bewilligender Behörde näher ausgestaltet und andererseits die Folgen von aufgetretenen Unregelmäßigkeiten näher bestimmt. Den Antragstellern ist damit eine erhebliche Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Beihilfeverfahrens auferlegt worden. Da es sich bei der Durchführung der gemäß dem Integrierten System gewährten Beihilfen um Verfahren handelt, die eine Vielzahl von Anträgen betreffen, setzt das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs voraus, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung des Verfahrens mitwirken und die beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind (vgl. EuGH, Urteile vom 16.05.2002 - Rs. C-63/00 - Slg. 2002, I-4483; sowie vom 04.10.2007 - Rs. C-375/05 - Slg 2007, I-7983; BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 - 3 C 29.12 - juris). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die nationalen Behörden nicht verpflichtet sind, durch Kontrollen sämtliche Angaben in den eingereichten Beihilfeanträgen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und die Antragsteller auf mögliche Unregelmäßigkeiten hinzuweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 28.11.2002 - Rs. C-417/00 - Slg. 2002, I-11053). Gemessen an diesen hohen Anforderungen ist das Verschulden des Klägers nicht durch den von ihm geltend gemachten Umstand ausgeschlossen, dass er sich bei der Flächenermittlung auf amtliche Katasterauszüge gestützt bzw. selbst Geländevermessungen in Auftrag gegeben habe. Den Kläger trifft jedenfalls insoweit ein Verschulden, als er die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort nicht auf ihre Übereinstimmung mit dem herangezogenen Kartenmaterial überprüft hat. Darüber hinaus lässt sich aus dem Anhang K zum Aktenvermerk des Beklagten vom 16.04.2007 entnehmen, dass sich die festgestellten Flächendifferenzen zumindest ganz überwiegend daraus ergeben, dass der Kläger nicht landwirtschaftlich nutzbare Flächen in seinen Antrag aufgenommen hat.
36 
Der Anwendung der Sanktionskürzungen steht auch nicht ein aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 abzuleitendes Verschuldenserfordernis entgegen. Die in dieser Verordnung enthaltenen allgemeinen Grund-sätze sind zwar bei Anwendung aller sektorbezogenen Verordnungen zu beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 01.07.2004 - Rs. C-295/02 - NVwZ 2004, 1343). Keiner Klärung bedarf in diesem Zusammenhang, ob das Verschuldensprinzip aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 auf die Regelungen der Sanktionskürzung gemäß Art. 51 VO (EG) Nr. 796/2004 Anwendung findet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen näher dargelegt, dass dem Kläger hinsichtlich der Falschangaben zumindest Fahrlässigkeit zur Last fällt. Schließlich werden entgegen der vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung die Sanktionskürzungen nicht durch das Vorliegen von höherer Gewalt ausgeschlossen. Zwar sieht Art. 39 Abs. 1 der einschlägigen VO (EG) Nr. 817/2004 sowie Art. 72 der VO (EG) Nr. 796/2004 die Berücksichtigung höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände vor. Unter dem Begriff der höheren Gewalt sind allgemein im Bereich der unionsrechtlichen Agrarverordnungen ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände zu verstehen, auf die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz aller angewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. EuGH, Urteile vom 11.07.2002 - Rs. C-210/00 - Slg. 2002, I-6453; sowie vom 17.10.2002 - Rs. C-208/01 - Slg. 2002, I-8955). Gemessen hieran scheidet die Annahme höherer Gewalt aus, da die Überzahlung auf einen vom Kläger zumindest fahrlässig verschuldeten Fehler bei der Antragstellung zurückzuführen ist.
37 
3. Der Kläger kann sich weder auf der Grundlage des nationalen Rechts (dazu unter 3.1) noch des einschlägigen Unionsrechts (dazu unter 3.2) auf Vertrauensschutz berufen.
38 
3.1 Entgegen der Auffassung des Klägers sind die nationalrechtlichen Vertrauensschutzbestimmungen hinsichtlich der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, insbesondere die Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG, nicht anwendbar, soweit die Rückforderung einer unionsrechtswidrigen Beihilfe in Rede steht (dazu unter 3.1.1). Im Übrigen war die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz1 LVwVfG zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rücknahme noch nicht abgelaufen (dazu unter 3.1.2).
39 
3.1.1 Nach der gefestigten Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts regelt das Unionsrecht den Vertrauensschutz bei der Rückforderung unionsrechtswidriger Beihilfen abschließend und verdrängt insoweit § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG. Durch die Verankerung einer Vertrauensschutzregelung im EU-Recht sollte eine einheitliche Handhabung bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen in der Gemeinschaft sichergestellt werden. Die Anwendung der jeweiligen nationalen Regelungen ließe sich mit dieser Intention nicht vereinbaren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.2005 - 3 B 117.04 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 112; Senatsurteile vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - a.a.O.; sowie vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.02.2008 - 8 A 11153/07 -NVwZ-RR 2008, 530; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.11.2013 - 10 LB 57/12 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.04.2007 - 11 B 6.05 - RdL 2007, 319; anderer Ansicht das vom Kläger herangezogene Urteil des VG Schleswig vom 08.03.2004 - 1 A 71/02 - juris). Der durch die Vertrauensschutzregelungen angeordnete Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung bedeutet zugleich, dass die Ermächtigung zur Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide eingeschränkt ist; insoweit wird der unionsrechtlich gebotene Vertrauensschutz bereits auf der Ebene der Aufhebung des Bewilligungsbescheids gewährleistet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.02.2008, a.a.O.).
40 
Die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes wird unionsrechtlich ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht bewilligter Subventionen geregelt. Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht ist vorliegend Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 vom 29.04.2004. Danach ist der Begünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Falle von zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese Beträge gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Die in Bezug genommene VO (EG) Nr. 2419/2001 ist gemäß Art. 80 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 mit Wirkung für ab dem 01.01.2005 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume aufgehoben worden; Bezugnahmen auf die VO (EG) Nr. 2419/2001 gelten gemäß Art. 80 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 als Bezugnahmen auf die zuletzt genannte Verordnung.
41 
Nach Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen generell zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Abs. 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des Begünstigten regelt Art. 73 Abs. 4 UA 1 dieser Verordnung, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Abs. 1 nicht besteht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist (Abs. 4 2. UA). Bereits aus dem Wortlaut von Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 und dem systematischen Zusammenhang mit der Vertrauensschutzregelung in Abs. 4 der Bestimmung folgt, dass diese das Vertrauen des Empfängers einer zu Unrecht gewährten Beihilfe in den Bestand des Bewilligungsbescheids im Rahmen der Entscheidung über die Aufhebung des rechtswidrigen Bescheids bzw. der Verpflichtung zur Rückzahlung des ausgezahlten Betrags abschließend regelt und die Anwendung weitergehender nationaler Vorschriften ausgeschlossen ist. Daneben lässt sich aus Nr. 72 der Erwägungsgründe der Verordnung eindeutig die Intention der Kommission als Verordnungsgeber entnehmen, durch eine Regelung in der Verordnung die Handhabung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge in der Gemeinschaft zu vereinheitlichen. Mit dem Bestreben der Schaffung von gemeinschaftseinheitlichen Vorgaben durch eine Regelung in der Verordnung ist eine ergänzende Heranziehung der Vorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Berücksichtigung des schutzwürdigen Vertrauens des Begünstigen in den Bestand des Zuwendungsbescheids gemäß § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG nicht zu vereinbaren.
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Entgegen einer vereinzelt in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. etwa VG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2012 - 2 K 1610/12) kann im Hinblick auf den Vorrang der unionsrechtlichen Vertrauensschutzbestimmungen nicht nach der Aufbringung der zugewendeten Mittel differenziert werden. Die Gewährung von Vertrauensschutz nach den nationalrechtlichen Bestimmungen des Art. 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG kommt auch nicht insoweit in Betracht, als die hier in Rede stehende Zuwendung aus Mitteln des Landes kofinanziert wird. Dieser Betrachtung steht bereits entgegen, dass es sich trotz der Kofinanzierung der Maßnahme aus Landesmitteln um eine einheitliche und untrennbare Beihilfe auf unionsrechtlicher Grundlage handelt. Aus der Kofinanzierung der Mittel lässt sich nichts für die hier in Rede stehende Frage der Rechtsnatur der Beihilfe und der für die Rückabwicklung maßgeblichen Rechtsvorschriften entnehmen (vgl. näher Senatsurteil vom 07.04.2014 - 10 S 870/13 - juris).
43 
Dabei gilt der Vorrang der unionsrechtlichen Vertrauensschutzbestimmungen gerade auch für die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG. Auch hinsichtlich der zeitlichen Komponente des Vertrauensschutzes enthält die VO (EG) Nr. 796/2004 in Art. 73 Abs. 5 eine abschließende Regelung. Danach besteht die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind; dieser Zeitraum verkürzt sich auf vier Jahre, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Da die nach dem oben Gesagten gebotene einheitliche Anwendung des Grundsatzes des guten Glaubens in der gesamten Union sich auch auf die in Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 796/2004 bezeichneten Fristen bezieht, innerhalb der eine Rückzahlung gefordert werden kann, kommt ein Rückgriff auf die kürzere Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG nicht in Betracht. Aufgrund der abschließenden Regelung des dem Begünstigten zustehenden Vertrauensschutzes in der einschlägigen Verordnung stellt sich hier nicht die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob die in § 48 Abs. 4 LVwVfG statuierte Jahresfrist den unionsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und Äquivalenz genügt. Denn die vom Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 20.03.1997 (Rs. C-24/95 - Slg. 1997, I-1591) entwickelten Grundsätze für die Gewährung von Vertrauensschutz auf der Grundlage nationaler Bestimmungen gelangen nur zur Anwendung, soweit das primär maßgebliche Unionsrecht keine vorrangigen und abschließenden Regelungen des Verwaltungsverfahrens enthält.
44 
3.1.2 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheids am 14.03.2008 nicht hinsichtlich des die Zuwendung für das Jahr 2005 gewährenden Bescheides vom 27.03.2006 abgelaufen ist. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, diese nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Hinsichtlich der Voraussetzung der Rechtswidrigkeit lässt die Vorschrift jeden Grund genügen und differenziert nicht danach, ob der Verwaltungsakt wegen eines „Tatsachenirrtums“ oder eines „Rechtsirrtums“ rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 - GrSen 1 und 2/84 -BVerwGE 70, 356). Stets ist jedoch erforderlich, dass die Behörde nicht nur die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat, sondern dass ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Die Jahresfrist beginnt mithin erst zu laufen, wenn sämtliche rücknahmerelevanten Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind. Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG erst zu laufen beginnt, gehört daher regelmäßig das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis, denn die Einwände eines Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.09.2001 - 7 C 6.01 - ZOV 2002, 42).
45 
Bei diesem Verständnis hat die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG daher (frühestens) mit der Antwort des Klägers vom 04.04.2007 auf die Anhörung der Behörde zu der beabsichtigten Rückforderung vom 19.03.2007 zu laufen begonnen. Diese Anhörung war auch erforderlich. Zwar besteht in Bezug auf die Rückforderung europarechtswidriger Subventionen ein intendiertes Ermessen (dazu unter 4.). Gleichwohl ist die Behörde auch hier gehalten, eine Anhörung des Begünstigten durchzuführen, um zu ermitteln, ob ein atypischer Sachverhalt vorliegt, der ausnahmsweise zur Ausübung des Ermessens zwingt. Der Rückforderungsbescheid erging am 14.03.2008 und damit noch innerhalb der Jahresfrist.
46 
3.2 Dem Kläger steht nach Maßgabe des Art. 73 Abs. 4 bis 6 der VO (EG) Nr. 796/2004 kein Vertrauensschutz zu. Die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 liegen nicht vor, da die Überzahlung nicht auf einem Irrtum des Beklagten oder einer anderen Behörde beruhte, sondern auf den fehlerhaften Angaben des Klägers hinsichtlich der von ihm bewirtschafteten Flächen. Die Rückzahlungspflicht ist auch nicht durch Zeitablauf erloschen. Nach Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 erlischt die Rückzahlungspflicht, wenn zwischen der Zahlung und dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte von der Rechtswidrigkeit der Zahlung erfahren hat, zehn Jahre vergangen sind; hat der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt, so verkürzt sich dieser Zeitraum auf vier Jahre. Gemäß § 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 gilt für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Titel IV zurückgezahlt werden müssen, eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Diese Frist von vier Jahren im Sinne der vorgenannten Abs. 5 und 6 ist hier jedenfalls mit Erlass des Rückforderungsbescheids vom 14.03.2008 gewahrt, nachdem die Zuwendungen am 20.03.2006 wertgestellt wurden.
47 
4. Der angefochtene Teilrücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 14.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids leidet auch nicht an einem Ermessensfehler.
48 
Nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens ist es im vorliegenden Fall unschädlich, dass weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid ausdrücklich Ermessenserwägungen angestellt werden. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55; sowie vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - a.a.O.). Darüber hinaus besteht bei unionsrechtswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rückforderungsinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte unionsfinanzierte Subventionen wieder einzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Unionsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit dieser Verpflichtung unvereinbar (vgl. EuGH, Urteil vom 21.09.1983 - Rs. C-215/82 - a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - a.a.O.). Die Ermessensausübung bezüglich des Umfangs der Rücknahme erfolgt, soweit keine unionsrechtlichen Regelungen einschlägig sind, durch die Vorgaben in den einschlägigen Subventionsrichtlinien und Verwaltungsvorschriften. Gemäß Nr. 9.2 der MEKA II-Richtlinie vom 12.09.2000 erfolgen die Kürzungen bzw. Ausschlüsse bei Übererklärung von Flächen gemäß Art. 9 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3887/92. In Übereinstimmung mit dieser Vorschrift bzw. der gleichlautenden Nachfolgebestimmung des Art. 51 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 hat der Beklagte die Beihilfeleistungen gekürzt.
49 
Bei Anwendung dieser Kriterien kommt lediglich die von dem Beklagten vorgenommene Kürzung der Beihilfe in Betracht. Dafür spricht bereits, dass die fehlerhafte Beihilfegewährung bei wertender Betrachtung maßgeblich auf das Verhalten des Klägers, nämlich dessen fehlerhafte Angaben, zurückzuführen war. Eine die Ausübung von Ermessen gebietende Sondersituation wird auch nicht durch die vom Kläger geltend gemachte wirtschaftliche Existenzgefährdung begründet. Die Höhe der Rückforderung in diesem und auch in den anderen von dem Kläger anhängig gemachten Verfahren erreicht noch keinen Betrag, der unmittelbar eine Insolvenz befürchten lässt. Zur Abwendung einer erheblichen wirtschaftlichen Notlage steht im Übrigen ein Ausgleich durch Stundung, Niederschlagung oder Erlass gemäß den Instrumentarien der Landeshaushaltsordnung zur Verfügung. Auch der Rückforderungszeitraum von fünf Jahren und der Umstand, dass dem Kläger im vorliegenden Fall eine Berufung auf den Einwand der Entreicherung verwehrt ist, genügt für sich genommen noch nicht, um eine die Ausübung von Ermessen gebietende Atypik anzunehmen. Ein Verzicht auf die Rücknahme im Rahmen der Ermessensentscheidung kommt daher unter keinem Gesichtspunkt in Betracht; entsprechende Erwägungen waren deshalb in dem angegriffenen Rücknahmebescheid nicht zwingend erforderlich.
50 
5. Der Kläger kann dem Erstattungsanspruch des Beklagten nicht mit Erfolg eine Entreicherung entgegenhalten. Nach § 49a Abs. 2 Satz 1 LVwVfG gelten für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Entsprechende Anwendung findet mithin auch § 818 Abs. 3 BGB. Hiernach ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Bereicherung ist ein wirtschaftlicher Begriff, der aus der Gegenüberstellung aller Vermögensverschiebungen beim Bereicherungsschuldner zu ermitteln ist, die mit dem Tatbestand, der den Bereicherungsanspruch ausgelöst hat, im ursächlichen Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.1991 - 3 C 58.89 - NJW 1992, 328). Die Frage, ob die Bereicherung weggefallen ist, beantwortet sich durch einen Vergleich des Vermögensgegenstandes bei Empfang der Leistung mit dem Zeitpunkt der Rückforderung (sog. Saldotheorie). Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht zutreffend näher dargelegt, dass der Kläger nicht entreichert ist. Er hat lediglich geltend gemacht, er hätte die erlangten Fördergelder sparsamer eingesetzt, wenn die Zuwendung entsprechend niedriger ausgefallen wäre. Indes begründet der bloß ökonomischere Einsatz der Fördergelder nicht den Wegfall der Bereicherung, da mit den angeblich erworbenen Futtermitteln ein Surrogat für die Fördergelder in das Vermögen des Klägers überging (vgl. Schwab in: Münchner Komm. zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 118 Rn. 161). Im Übrigen dürfte die pauschale und nicht näher substantiierte Behauptung des Klägers, er hätte bei Zuwendung einer niedrigeren Förderung weniger oder billigere Futtermittel für seine Rinder gekauft, nicht ausreichen, um eine Entreicherung darzutun.
51 
Daneben kann der Einwand des Wegfalls der Bereicherung auf Grund der durch das Unionsrecht gezogenen Grenzen nur dann beachtet werden, wenn zum einen der gute Glaube des Empfängers nachgewiesen ist und zum anderen der Empfänger bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe den sich daraus ergebenden Vermögensvorteil durch die Beihilfe weitergegeben hat und ein eventueller Regressanspruch wertlos wäre (vgl. EuGH. Urteil vom 17.07.1998 - Rs. C - 298/96 - juris). Diese Voraussetzungen des Unionsrechts, um den Einwand des Wegfalls der Bereicherung mit Erfolg erheben zu können, sind nicht gegeben. Wie bereits dargelegt, kann sich der Kläger in Bezug auf die Antragstellung und die anschließende Beihilfegewährung nicht auf schützenswertes Vertrauen berufen, so dass er nicht im guten Glauben gehandelt hat.
52 
Unabhängig hiervon kann sich der Kläger auf eine eingetretene Entreicherung nicht berufen, da die Haftungsverschärfung gemäß § 49a Abs. 2 Satz 2 LVwVfG eingreift. Danach kann sich der Begünstigte auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben. Hierbei muss es sich um eine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis handeln, die vor dem Eintritt des Bereicherungswegfalls liegt (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.11.2007 - 1 L 48/07 - NVwZ-RR 2008, 364). Nach dem oben Gesagten ist das Verhalten des Klägers bei der Antragstellung als grob fahrlässig anzusehen ist. Denn der Kläger hat sich hinsichtlich der Flächenangaben auf Kartenmaterial verlassen, ohne die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort auf ihre Übereinstimmung mit dem herangezogenen Kartenmaterial genau zu prüfen. Hierin liegt ein erheblicher Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten, nachdem dem Kläger nach eigenen Angaben bewusst war, dass er in den letzten Jahren in einen erheblichen Pflegerückstand geraten ist und es deshalb nahe lag, dass die kartierten Verhältnisse nicht mehr mit der Realität überstimmen.
53 
6. Die im Rückforderungsbescheid vom 14.03.2008 festgesetzte Zinszahlungspflicht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der maßgeblichen Bestimmung des Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 werden Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet; der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf dabei jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz. Danach bestehen gegen die festgesetzte Verzinsungspflicht weder hinsichtlich der zeitlichen Geltung noch der Höhe des Zinssatzes Bedenken. Unschädlich ist insbesondere, dass die Behörde als Zinsbeginn ein festes Datum, nämlich den 17.03.2008, festgesetzt hat. Zwar findet sich in den Behördenakten weder ein Nachweis über die Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids noch ein Vermerk über dessen Aufgabe zur Post. Ist der angefochtene Bescheid vom 14.03.2008 am gleichen Tag abgesandt worden, so gilt er am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 LVwZG), d. h. am 17.03.2008. Die Höhe des Zinssatzes richtet sich nach dem oben Gesagten allein nach nationalem Recht; der geltend gemachte Zinssatz von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz findet seine Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG.
54 
Nach alldem war auf die Berufung des Beklagten das verwaltungsgerichtliche Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
57 
Beschluss vom 18. November 2014
58 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47 und § 52 Abs. 3 GKG auf 4.367,30 EUR festgesetzt.
59 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht unter Anwendung von § 113 Abs. 3 VwGO stattgegeben. Der Teilrücknahme- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts Freudenstadt vom 14.03.2008 in der maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.11.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Rücknahme des Beihilfebescheids allein nach nationalem Recht und mangels vorrangiger spezieller Rechtsgrundlage nach der Bestimmung des § 48 Abs. 1 LVwVfG richtet (dazu unter 1.). Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen vor, da der Kläger bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheids gegen die maßgebliche Subventionsrichtlinie verstoßen hat und dieser daher teilweise rechtswidrig war (dazu unter 2.). Dem Kläger steht weder hinsichtlich der Rücknahme des Bewilligungsbescheids noch der Rückforderung Vertrauensschutz auf nationaler oder unionsrechtlicher Grundlage zu (dazu unter 3.). Ferner leidet der Rücknahmebescheid vom 14.03.2008 nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Ermessensfehler (dazu unter 4.). Der Kläger kann sich hinsichtlich der Rückforderung nicht auf Entreicherung berufen (dazu unter 5.). Schließlich ist die im Rückforderungsbescheid festgesetzte Verpflichtung zur Verzinsung der Rückforderungssumme ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Bescheids rechtmäßig (dazu unter 6.).
19 
1. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 27.03.2006 nebst Änderungsbescheid vom 27.07.2006 ist § 48 Abs. 1 LVwVfG.
20 
1.1 Das Europäische Unionsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts bzw. des Unionsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Unionsrecht gewährt und aus Unionsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden unionsrechtlichen Rücknahme- bzw. Widerrufsregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Unionsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (vgl. EuGH, Urteile vom 21.09.1983 - Rs. C-215/82 - Slg. 1983, 2633; sowie vom 17.05.1993 - Rs. C-290/91 - NVwZ 1993, 973; BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 44; Senatsurteile vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 - juris; sowie vom 07.04.2011 - 10 S 2545/08 - DÖV 2011, 657).
21 
Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bewilligungsbescheids. Dem Kläger wurden Ausgleichsleistungen nach der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Markentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA II) vom 12.09.2000 (GABl. 2001, 492) bewilligt. Die MEKA II-Richtlinie gewährt Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/1999 vom 17.05.1999 über die Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) i.V.m. der Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750/1999 vom 23.07.1999 und den Nachfolgeverordnungen VO (EG) Nr. 445/2002 vom 26.02.2002 und VO (EG) Nr. 817/2004 vom 29.04.2004. Diese EG-Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden, sondern verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Gemäß Art. 73 VO (EG) Nr. 817/2004 bestimmen die Mitgliedstaaten ein System für Verstöße gegen eingegangene Verpflichtungen und die für diesen Fall einschlägigen Vorschriften und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Nach Art. 8 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1258/1999 vom 17.05.1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossene Beträge wieder einzuziehen. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt hat, gilt dies auch für Beträge, die aufgrund eines von der Kommission gemäß einer Verordnung genehmigten und von der Gemeinschaft kofinanzierten nationalen Beihilfeprogramms ausgezahlt worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2002 - Rs. C-336/00 - Slg. 2002, I-7699). Diese Regelungen enthalten indes kein unmittelbar anwendbares Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - a.a.O.).
22 
Die Durchführungsverordnungen sehen allerdings die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beihilfen vor. Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 verweist insoweit auf Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92. Die späteren Durchführungsverordnungen bestimmen, dass der zu Unrecht Begünstigte gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 zur Rückzahlung verpflichtet ist (vgl. Art. 62 Abs. 3 VO (EG) Nr. 445/2002 bzw. Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004). Diese Bestimmungen ermächtigen die Behörde jedoch nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthalten nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderung nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Unionsrecht gesetzten Grenzen, insbesondere hinsichtlich des Vertrauensschutzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - a.a.O.; Senatsurteil vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - DVBl. 2009, 1255).
23 
1.2 Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung des Bewilligungsbescheids. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) trifft zwar Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen der §§ 6 und 8“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktorganisationswaren, worunter nur erzeugnis- oder produktbezogene Regelungen (vgl. § 2 MOG), nicht jedoch produktionsverfahrensbezogene Regelungen zu verstehen sind. Die hier gegenständlichen Maßnahmen nach der MEKA II-Richtlinie sowie der zugrunde liegenden VO (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums enthalten keine im Sinne des Marktorganisationsgesetzes erzeugnisbezogenen Regelungen. Sie betreffen vielmehr das Produktionsverfahren. Vorliegend geht es um Maßnahmen nach Art. 22 ff. der vorgenannten Verordnung. Das wesentliche Ziel der Fördermaßnahmen besteht in der Lenkung der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, um den Übergang von einer intensiven auf eine extensivere und qualitativ hochwertigere Bewirtschaftung zu fördern, sowie dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt und der Landschaft zu dienen. Die Beihilferegelung stellt hiernach keinen Bestandteil einer gemeinsamen Marktorganisation dar, sondern zählt insofern zu den flankierenden Maßnahmen zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik. Es handelt sich auch nicht um „Direktzahlungen“ im Sinne von § 1 Abs. 1a MOG, was den Anwendungsbereich dieses Gesetzes eröffnen würde. Direktzahlungen in diesem Sinne sind die in den Regelungen des Absatz 2 Nr. 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichneten Vergünstigungen und Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung des ländlichen Raums (vgl. hierzu näher OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.12.2009 - 2 L 222/08 - juris). Kommt unter diesen Voraussetzungen § 10 MOG nicht zur Anwendung, so verbleibt es bei der Anwendung des Landesrechts, hier des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.
24 
2. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine teilweise Rücknahme des Bewilligungsbescheids auf der Grundlage des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sind erfüllt. Nach § 48 Abs. 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Der Bewilligungsbescheid vom 27.03.2006 nebst Änderungsbescheid vom 27.07.2006 war von Anfang an insoweit rechtswidrig, als der Kläger die entsprechenden Flächen nicht landwirtschaftlich genutzt und damit die Fördervoraussetzungen nach Ziff. 3 B.1, B.3.1, B.3.2, B.4, C.1, C.3, E.5, G.1, G.2.3 und G.2.4 der MEKA II-Richtlinie nicht eingehalten hat.
25 
2.1 Zwar macht allein der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien wie hier gegen die MEKA II-Richtlinie einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regeln. Sie entfalten Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (st. Rechtspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 24.03.1977 - II C 14/75 - BVerwGE 52, 193; sowie vom 23.04.2003 - 3 C 25.02 - NVwZ 2003, 1384; Senatsurteil vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -a.a.O.). Die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids kann sich daher nur aus einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt. Damit ist auch die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift ein unmittelbarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und führt zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts. Dies setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2003 - 3 C 25.02 - a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.06.1998 - 2 S 1806/96 - juris).
26 
2.2 Bei Anwendung dieser Grundsätze verstößt der Bewilligungsbescheid vom 27.03.2006 teilweise gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und ist daher insoweit rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 LVwVfG, als dem Kläger Fördergelder für Flächen bewilligt worden sind, die entgegen den oben genannten Ziffern der MEKA II-Richtlinie nicht landwirtschaftlich bewirtschaftet worden sind. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich auch bei den Feuchtgebieten und Teilen der mit Adlerfarn bewachsenen Gebiete nicht um landwirtschaftlich genutzte Flächen. Bei der Ermittlung der förderfähigen Flächen ist das Gericht weitgehend darauf beschränkt zu prüfen, ob diese durch die Behörde nachvollziehbar anhand der durch die MEKA II-Richtlinien bzw. die allgemeine Verwaltungspraxis vorgegebenen Kriterien erfolgt ist und ob gegebenenfalls Vorgaben des höherrangigen Rechts an die Verwaltung eingehalten worden sind.
27 
2.2.1 Fehl geht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach der Beklagte aufgrund des Anwendungsvorrangs unionsrechtlicher Normen zur Einstufung der fraglichen Feuchtgebiets- und Adlerfarnflächen als landwirtschaftliche Nutzfläche und damit als förderfähig im Sinne der MEKA II-Richtlinie gehalten sei. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Bestimmung des Art. 14 der VO (EG) Nr. 1257/1999 ermächtigt die Mitgliedstaaten, Landwirten in benachteiligten Gebieten für landwirtschaftlich genutzte Flächen Ausgleichszulagen zu gewähren, wenn sie die in Absatz 2 der Bestimmung festgelegten Voraussetzungen erfüllen, insbesondere die Mindestfläche bewirtschaften und den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Einhaltung einer guten landwirtschaftlichen Praxis genügen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zwingt Art. 14 der VO (EG) Nr. 1257/1999 die Mitgliedstaaten jedoch nicht dazu, Agrarumweltmaßnahmen auf sämtlichen landwirtschaftlichen Flächen zu fördern. Vielmehr bleibt es nach der Konzeption der vorgenannten Verordnung allein den Mitgliedstaaten vorbehalten, die förderfähigen Flächen und die hierfür maßgeblichen Kriterien zu definieren. Zutreffend weist der Beklagte im Übrigen darauf hin, dass das Verwaltungsgericht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14.10.2010 (Rs. C-61/09 - EuZW 2011, 58) fehlinterpretiert. Der Europäische Gerichtshof hat zu der strukturgleichen Vorschrift des Art. 44 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 erkannt, dass Flächen, die tatsächlich als Acker- oder Dauergrünland genutzt werden und die überwiegend dem Naturschutz und der Landschaftspflege dienen, unabhängig von den Pachtverhältnissen als landwirtschaftliche Fläche anzusehen sind. Der Gerichtshof hat jedoch ausdrücklich vorausgesetzt, dass die entsprechenden Parzellen als Acker- oder Dauergrünland im Sinne des Art. 2 Nrn. 1 und 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 genutzt werden.
28 
Da die streitigen Feuchtgebiets- und Adlerfarnflächen unstreitig nicht Ackerland sind, können diese Flächen nur dann förderfähig sein, wenn sie als Dauergrünland im Sinne von Art. 2 Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 anzusehen sind. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der letztgenannten Vorschrift handelt es sich bei Dauergrünland um Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren. Hiernach genügt es gerade nicht, dass der Betriebsinhaber die betreffenden Flächen tatsächlich zur Beweidung durch Vieh nutzt. Der Verordnungsgeber hat die Beihilfefähigkeit von landwirtschaftlichen Flächen nicht allein daran geknüpft, dass diese als Weide- oder Futterflächen genutzt werden. Vielmehr werden insoweit allein die Flächen als beihilfefähig anerkannt, die „zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen“ genutzt werden. Diese hierauf beschränkte Zielrichtung ergibt sich auch aus der ersten Erwägung zur Verordnung (EG) Nr. 239/2005, wonach die Definition von „Dauergrünland“ klargestellt und zudem eine Definition für den Begriff „Gras oder andere Grünfutterpflanzen“ eingeführt werden soll (vgl. hierzu näher OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.08.2012 - 10 LA 93/11 - AuR 2013, 138). Nach Art. 2 Nr. 2a VO (EG) Nr. 796/2004 fallen hierunter alle Grünpflanzen, die „herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind“. An diese - im Übrigen hergebrachtem landwirtschaftlichen Verständnis entsprechende - Definition des Dauergrünlands knüpft die einschlägige Förderung nach der MEKA II-Richtlinie an, konkretisiert und schränkt diese entsprechend der agrarumweltschutzlichen Zielrichtung der Richtlinie ein. Wie insbesondere die in B.1 „Einführung oder Beibehaltung einer extensiven Grünlandnutzung im gesamten Unternehmen“ aufgestellte Fördervoraussetzung eines Verzichts auf Grünlandumbruch im gesamten Unternehmen zeigt, soll durch die entsprechenden Maßnahmen trotz der abweichenden Terminologie lediglich die Dauergrünlandnutzung im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 gefördert werden. Von diesem Verständnis geht im Übrigen auch die für die Auslegung der Zuwendungsrichtlinie nach dem oben Gesagten primär maßgebliche, vom Kläger ebenso wie vom Verwaltungsgericht nicht bezweifelte bisherige Verwaltungspraxis des Beklagten aus.
29 
2.2.2 Ausgehend hiervon hat das Landratsamt die förderfähige Fläche anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle im Herbst 2006 zutreffend abgegrenzt. Auf die Darlegungen im Widerspruchsbescheid vom 09.11.2009 im gegenständlichen Verfahren sowie auf die ausführliche tabellarische Darstellung der einzelnen Flächenabzüge im Widerspruchsbescheid vom gleichen Tage hinsichtlich der „Festsetzung Zahlungsansprüche - Antragsjahr 2005“ wird verwiesen, die sich der Senat nach eingehender Sachprüfung zu eigen macht und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO). Diese zutreffenden Erwägungen im Widerspruchsbescheid werden durch das Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Zur Ergänzung wird darauf hingewiesen, dass die Landwirtschaftsbehörde zu Recht die Feuchtgebiete nicht als förderfähige, landwirtschaftlich genutzte Fläche eingestuft hat. Die Vegetation in den Feuchtgebieten besteht nach den vom Kläger nicht in Frage gestellten Feststellungen anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle in der Regel aus Binsen, Seggen, Schilf und Mädesüß. Die Feuchtgebietsflächen genügen daher nicht den oben dargestellten Anforderungen an Dauergrünlandflächen im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der VO (EG) Nr. 796/2004. Wie der Beklagte überzeugend unter Verweis auf landwirtschaftliche Fachliteratur näher darlegt hat, kommen diese Feuchtgebietspflanzen weder in Grünland oder Wiesen natürlich vor, noch sind sie normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in der Bundesrepublik. Unerheblich ist nach dem oben Gesagten, ob die Hinterwälderrinder des Klägers diese Feuchtgebietspflanzen tatsächlich fressen oder nicht.
30 
Aus ähnlichen Erwägungen stellen die mit Adlerfarn bewachsenen Flächen kein förderfähiges Dauergrünland dar. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht umstritten, dass Adlerfarn natürlicherweise nicht in Grünland oder Wiesen vorkommt und auch nicht in entsprechenden Saatgutmischungen enthalten ist. Eine abweichende Betrachtung ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht hinsichtlich der Flächen veranlasst, auf denen sich im Frühjahr unter dem Adlerfarn eine Gras-Kraut-Vegetation bildet. Zum einen stellen diese Flächen aufgrund des nachfolgenden Aufwuchses des Adlerfarns nicht für die ganze Futterperiode Dauergrünland im oben genannten Sinne dar. Aufgrund des späten Beginns der Vegetationsperiode in der Höhenlage des Schwarzwaldes steht der Grasbewuchs lediglich für eine kurze Zeitspanne von einigen Wochen als Futtergrundlage zur Verfügung, bevor er vom aufwachsende Adlerfarn überdeckt wird. Zum anderen ist Adlerfarnbewuchs auf Wiesen - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - aus naturschutzfachlicher Sicht unerwünscht; das gehäufte Auftreten von Adlerfarn auf den Flächen des Klägers lässt deshalb auf ein Pflegeversäumnis und damit einen Verstoß gegen gesamtbetriebliche Auflagen zur Grünlandbewirtschaftung nach B.1 der Richtlinie MEKA II schließen - oder aber auf die generelle Ungeeignetheit der fraglichen Flächen zur landwirtschaftlichen Nutzung. Eine Einstufung der fraglichen Flächen als Dauergrünland kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn - wie von dem Kläger vorgetragen - die unter den Farnen wachsende Vegetation seinen Rindern als Futtergrundlage dient. Von diesen Grundsätzen haben sich auch die Bediensteten des Landwirtschaftsamtes bei der Vor-Ort-Kontrolle im September 2006 leiten lassen. Wie die die Kontrolle durchführende Landwirtschaftsrätin B. in der Berufungsverhandlung überzeugend näher ausführte, wurden lediglich die mit einem dichten Adlerfarnbewuchs bestandenen Flächen nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche anerkannt. Dagegen seien Flächen, die neben einzelnen Adlerfarnpflanzen erkennbar mit Gras bewachsen gewesen seien, als förderfähiges Grünland berücksichtigt worden.
31 
Keiner Klärung bedarf in diesem Zusammenhang die von dem Kläger in der Berufungsverhandlung aufgeworfene Problematik, dass vergleichbare, mit Adlerfarn bestandene Flächen im Zuständigkeitsbereich des Landwirtschaftsamtes Rottweil im Rahmen von Landschaftspflegeverträgen gefördert worden seien. Rechtsgrundlage für diese Förderungen ist die Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Förderung und Entwicklung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur (Landschaftspflegerichtlinie - LPR) vom 18.10.2001 (GABl. 2001, 1175). Zwar gewährt die Landschaftspflegerichtlinie ebenfalls Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/1999. Indes verfolgt die Landschaftspflegerichtlinie gegenüber MEKA II teilweise eine andere Zielrichtung und enthält differenzierte Förderungsvoraussetzungen. Wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, ermöglicht die Landschaftspflegerichtlinie auch eine Förderung von Flächen, die durch entsprechende Pflegemaßnahmen erst in landwirtschaftliche Nutzfläche umgewandelt werden sollen. Der vom Kläger herangezogenen Förderpraxis des Landratsamts Rottweil lässt sich deshalb nichts für die hier in Rede stehende Abgrenzung der Förderflächen nach der MEKA II-Richtlinie herleiten.
32 
Ohne Rechtsfehler hat das Landratsamt die von dem Kläger geltend gemachten Steinriegel als Landschaftselemente angesehen und eine Förderung hierfür abgelehnt. Zwar zählen die in § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (vom 04.11.2004, BGBl. I S. 2776) aufgeführten Landschaftselemente zu der berücksichtigungsfähigen Fläche, sofern die Landschaftselemente in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einer landwirtschaftlich genutzten Parzelle stehen. Dies ergibt sich aus der die europarechtlichen Be-stimmungen ausfüllenden nationalen Regelung in § 16 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems vom 03.12.2004 (BGBl. I S. 3194 - InVeKoS-Verordnung). Gemäß § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung zählen zu den Landschaftselementen, die im Sinne des § 2 Abs. 2 der letztgenannten Verordnung nicht beseitigt werden dürfen und die zur beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche gehören, unter anderem Hecken oder Knicks als lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Feldgehölzen bewachsen sind und eine Mindestlänge von 20 m aufweisen sowie Baumreihen, die aus mindestens fünf Bäumen in linearer Anordnung mit einer Länge von mindestens 50 m bestehen. Ferner zählen zu den Landschaftselementen Feldgehölze, worunter überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen zu verstehen sind, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens 100 qm und höchstens 2.000 qm. Diese unmittelbar nur für Direktzahlungen einschlägigen Bestimmungen gelten nach der maßgeblichen Förderpraxis des Beklagten auch für das MEKA II-Pro-gramm. Gemessen hieran hat die Landwirtschaftsbehörde in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass die betreffenden Steinriegel aufgrund ihres starken Bewuchses anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle nicht mehr als solche erkennbar waren und darüber hinaus keine Verbindung mehr zu dem förderfähigen Grünland aufwiesen.
33 
Zu Recht hat der Beklagte schließlich die vom Kläger beantragte Streuobstförderung nach C.1 der Richtlinie MEKA II abgelehnt. Wie der Beklagte in seinem erstinstanzlichen Klageerwiderungsschriftsatz vom 30.08.2010 zutreffend ausführt, hat hierauf die von dem Landratsamt anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vorgenommene fehlerhafte Zuordnung von zwei Streuobstbäumen keinen Einfluss. Unabhängig hiervon konnten anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle lediglich 1,01 ha Streuobstfläche festgestellt werden, während der Kläger 1,51 ha in Ansatz gebracht hat. Es liegt deshalb eine festgestellte Differenz von über 20 % der ermittelten Fläche vor, die nach Art. 51 Abs. 1 UA 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 zum vollständigen Ausschluss der Förderung führt.
34 
Den Einwendungen des Klägers gegen die von dem Landratsamt vorgenommene Schlageinteilung ist im gegenständlichen Verfahren bereits deshalb nicht nachzugehen, weil nach der MEKA II-Richtlinie auch Kleinstflächen förderfähig sind und deshalb eine etwaige fehlerhafte Schlageinteilung sich nicht zu Lasten des Klägers ausgewirkt haben kann. Nachgemeldete oder Alternativflächen waren nicht zu berücksichtigen, da sie nicht innerhalb der nach Ziff. 7.4 der MEKA II-Richtlinie maßgeblichen Abgabefrist des gemeinsamen Antrags gemäß Art. 11, 15 und 21 der VO (EG) Nr. 796/2004 beantragt wurden. Bei dieser Frist für die Abgabe des gemeinsamen Antrags handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist (vgl. Senatsurteil vom 08.04.2014 - 10 S 2067/12 - juris).
35 
2.3 Die vom Beklagten darüber hinaus vorgenommenen Sanktionskürzungen auf der Grundlage des Art. 48 Abs.1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 sind rechtsfehlerfrei erfolgt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Anwendung der Sanktionskürzungen nicht nach Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kommen die im 1. Kapitel der Verordnung vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse nicht zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld an der Fehlbeantragung trifft. Dies ist hier nicht der Fall, da der Antragsteller den bei der Abgabe des gemeinsamen Antrags einzuhaltenden erheblichen Sorgfaltspflichten nicht genügt hat. Das bereits mit der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 eingeführte Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem hat einerseits die Verantwortungssphären von Antragsteller und bewilligender Behörde näher ausgestaltet und andererseits die Folgen von aufgetretenen Unregelmäßigkeiten näher bestimmt. Den Antragstellern ist damit eine erhebliche Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Beihilfeverfahrens auferlegt worden. Da es sich bei der Durchführung der gemäß dem Integrierten System gewährten Beihilfen um Verfahren handelt, die eine Vielzahl von Anträgen betreffen, setzt das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs voraus, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung des Verfahrens mitwirken und die beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind (vgl. EuGH, Urteile vom 16.05.2002 - Rs. C-63/00 - Slg. 2002, I-4483; sowie vom 04.10.2007 - Rs. C-375/05 - Slg 2007, I-7983; BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 - 3 C 29.12 - juris). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die nationalen Behörden nicht verpflichtet sind, durch Kontrollen sämtliche Angaben in den eingereichten Beihilfeanträgen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und die Antragsteller auf mögliche Unregelmäßigkeiten hinzuweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 28.11.2002 - Rs. C-417/00 - Slg. 2002, I-11053). Gemessen an diesen hohen Anforderungen ist das Verschulden des Klägers nicht durch den von ihm geltend gemachten Umstand ausgeschlossen, dass er sich bei der Flächenermittlung auf amtliche Katasterauszüge gestützt bzw. selbst Geländevermessungen in Auftrag gegeben habe. Den Kläger trifft jedenfalls insoweit ein Verschulden, als er die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort nicht auf ihre Übereinstimmung mit dem herangezogenen Kartenmaterial überprüft hat. Darüber hinaus lässt sich aus dem Anhang K zum Aktenvermerk des Beklagten vom 16.04.2007 entnehmen, dass sich die festgestellten Flächendifferenzen zumindest ganz überwiegend daraus ergeben, dass der Kläger nicht landwirtschaftlich nutzbare Flächen in seinen Antrag aufgenommen hat.
36 
Der Anwendung der Sanktionskürzungen steht auch nicht ein aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 abzuleitendes Verschuldenserfordernis entgegen. Die in dieser Verordnung enthaltenen allgemeinen Grund-sätze sind zwar bei Anwendung aller sektorbezogenen Verordnungen zu beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 01.07.2004 - Rs. C-295/02 - NVwZ 2004, 1343). Keiner Klärung bedarf in diesem Zusammenhang, ob das Verschuldensprinzip aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 auf die Regelungen der Sanktionskürzung gemäß Art. 51 VO (EG) Nr. 796/2004 Anwendung findet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen näher dargelegt, dass dem Kläger hinsichtlich der Falschangaben zumindest Fahrlässigkeit zur Last fällt. Schließlich werden entgegen der vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung die Sanktionskürzungen nicht durch das Vorliegen von höherer Gewalt ausgeschlossen. Zwar sieht Art. 39 Abs. 1 der einschlägigen VO (EG) Nr. 817/2004 sowie Art. 72 der VO (EG) Nr. 796/2004 die Berücksichtigung höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände vor. Unter dem Begriff der höheren Gewalt sind allgemein im Bereich der unionsrechtlichen Agrarverordnungen ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände zu verstehen, auf die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz aller angewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. EuGH, Urteile vom 11.07.2002 - Rs. C-210/00 - Slg. 2002, I-6453; sowie vom 17.10.2002 - Rs. C-208/01 - Slg. 2002, I-8955). Gemessen hieran scheidet die Annahme höherer Gewalt aus, da die Überzahlung auf einen vom Kläger zumindest fahrlässig verschuldeten Fehler bei der Antragstellung zurückzuführen ist.
37 
3. Der Kläger kann sich weder auf der Grundlage des nationalen Rechts (dazu unter 3.1) noch des einschlägigen Unionsrechts (dazu unter 3.2) auf Vertrauensschutz berufen.
38 
3.1 Entgegen der Auffassung des Klägers sind die nationalrechtlichen Vertrauensschutzbestimmungen hinsichtlich der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, insbesondere die Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG, nicht anwendbar, soweit die Rückforderung einer unionsrechtswidrigen Beihilfe in Rede steht (dazu unter 3.1.1). Im Übrigen war die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz1 LVwVfG zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rücknahme noch nicht abgelaufen (dazu unter 3.1.2).
39 
3.1.1 Nach der gefestigten Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts regelt das Unionsrecht den Vertrauensschutz bei der Rückforderung unionsrechtswidriger Beihilfen abschließend und verdrängt insoweit § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG. Durch die Verankerung einer Vertrauensschutzregelung im EU-Recht sollte eine einheitliche Handhabung bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen in der Gemeinschaft sichergestellt werden. Die Anwendung der jeweiligen nationalen Regelungen ließe sich mit dieser Intention nicht vereinbaren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.2005 - 3 B 117.04 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 112; Senatsurteile vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - a.a.O.; sowie vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.02.2008 - 8 A 11153/07 -NVwZ-RR 2008, 530; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.11.2013 - 10 LB 57/12 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.04.2007 - 11 B 6.05 - RdL 2007, 319; anderer Ansicht das vom Kläger herangezogene Urteil des VG Schleswig vom 08.03.2004 - 1 A 71/02 - juris). Der durch die Vertrauensschutzregelungen angeordnete Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung bedeutet zugleich, dass die Ermächtigung zur Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide eingeschränkt ist; insoweit wird der unionsrechtlich gebotene Vertrauensschutz bereits auf der Ebene der Aufhebung des Bewilligungsbescheids gewährleistet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.02.2008, a.a.O.).
40 
Die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes wird unionsrechtlich ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht bewilligter Subventionen geregelt. Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht ist vorliegend Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 vom 29.04.2004. Danach ist der Begünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Falle von zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese Beträge gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Die in Bezug genommene VO (EG) Nr. 2419/2001 ist gemäß Art. 80 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 mit Wirkung für ab dem 01.01.2005 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume aufgehoben worden; Bezugnahmen auf die VO (EG) Nr. 2419/2001 gelten gemäß Art. 80 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 als Bezugnahmen auf die zuletzt genannte Verordnung.
41 
Nach Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen generell zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Abs. 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des Begünstigten regelt Art. 73 Abs. 4 UA 1 dieser Verordnung, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Abs. 1 nicht besteht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist (Abs. 4 2. UA). Bereits aus dem Wortlaut von Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 und dem systematischen Zusammenhang mit der Vertrauensschutzregelung in Abs. 4 der Bestimmung folgt, dass diese das Vertrauen des Empfängers einer zu Unrecht gewährten Beihilfe in den Bestand des Bewilligungsbescheids im Rahmen der Entscheidung über die Aufhebung des rechtswidrigen Bescheids bzw. der Verpflichtung zur Rückzahlung des ausgezahlten Betrags abschließend regelt und die Anwendung weitergehender nationaler Vorschriften ausgeschlossen ist. Daneben lässt sich aus Nr. 72 der Erwägungsgründe der Verordnung eindeutig die Intention der Kommission als Verordnungsgeber entnehmen, durch eine Regelung in der Verordnung die Handhabung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge in der Gemeinschaft zu vereinheitlichen. Mit dem Bestreben der Schaffung von gemeinschaftseinheitlichen Vorgaben durch eine Regelung in der Verordnung ist eine ergänzende Heranziehung der Vorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Berücksichtigung des schutzwürdigen Vertrauens des Begünstigen in den Bestand des Zuwendungsbescheids gemäß § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG nicht zu vereinbaren.
42 
Entgegen einer vereinzelt in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. etwa VG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2012 - 2 K 1610/12) kann im Hinblick auf den Vorrang der unionsrechtlichen Vertrauensschutzbestimmungen nicht nach der Aufbringung der zugewendeten Mittel differenziert werden. Die Gewährung von Vertrauensschutz nach den nationalrechtlichen Bestimmungen des Art. 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG kommt auch nicht insoweit in Betracht, als die hier in Rede stehende Zuwendung aus Mitteln des Landes kofinanziert wird. Dieser Betrachtung steht bereits entgegen, dass es sich trotz der Kofinanzierung der Maßnahme aus Landesmitteln um eine einheitliche und untrennbare Beihilfe auf unionsrechtlicher Grundlage handelt. Aus der Kofinanzierung der Mittel lässt sich nichts für die hier in Rede stehende Frage der Rechtsnatur der Beihilfe und der für die Rückabwicklung maßgeblichen Rechtsvorschriften entnehmen (vgl. näher Senatsurteil vom 07.04.2014 - 10 S 870/13 - juris).
43 
Dabei gilt der Vorrang der unionsrechtlichen Vertrauensschutzbestimmungen gerade auch für die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG. Auch hinsichtlich der zeitlichen Komponente des Vertrauensschutzes enthält die VO (EG) Nr. 796/2004 in Art. 73 Abs. 5 eine abschließende Regelung. Danach besteht die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind; dieser Zeitraum verkürzt sich auf vier Jahre, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Da die nach dem oben Gesagten gebotene einheitliche Anwendung des Grundsatzes des guten Glaubens in der gesamten Union sich auch auf die in Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 796/2004 bezeichneten Fristen bezieht, innerhalb der eine Rückzahlung gefordert werden kann, kommt ein Rückgriff auf die kürzere Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG nicht in Betracht. Aufgrund der abschließenden Regelung des dem Begünstigten zustehenden Vertrauensschutzes in der einschlägigen Verordnung stellt sich hier nicht die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob die in § 48 Abs. 4 LVwVfG statuierte Jahresfrist den unionsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und Äquivalenz genügt. Denn die vom Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 20.03.1997 (Rs. C-24/95 - Slg. 1997, I-1591) entwickelten Grundsätze für die Gewährung von Vertrauensschutz auf der Grundlage nationaler Bestimmungen gelangen nur zur Anwendung, soweit das primär maßgebliche Unionsrecht keine vorrangigen und abschließenden Regelungen des Verwaltungsverfahrens enthält.
44 
3.1.2 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheids am 14.03.2008 nicht hinsichtlich des die Zuwendung für das Jahr 2005 gewährenden Bescheides vom 27.03.2006 abgelaufen ist. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, diese nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Hinsichtlich der Voraussetzung der Rechtswidrigkeit lässt die Vorschrift jeden Grund genügen und differenziert nicht danach, ob der Verwaltungsakt wegen eines „Tatsachenirrtums“ oder eines „Rechtsirrtums“ rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 - GrSen 1 und 2/84 -BVerwGE 70, 356). Stets ist jedoch erforderlich, dass die Behörde nicht nur die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat, sondern dass ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Die Jahresfrist beginnt mithin erst zu laufen, wenn sämtliche rücknahmerelevanten Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind. Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG erst zu laufen beginnt, gehört daher regelmäßig das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis, denn die Einwände eines Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.09.2001 - 7 C 6.01 - ZOV 2002, 42).
45 
Bei diesem Verständnis hat die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG daher (frühestens) mit der Antwort des Klägers vom 04.04.2007 auf die Anhörung der Behörde zu der beabsichtigten Rückforderung vom 19.03.2007 zu laufen begonnen. Diese Anhörung war auch erforderlich. Zwar besteht in Bezug auf die Rückforderung europarechtswidriger Subventionen ein intendiertes Ermessen (dazu unter 4.). Gleichwohl ist die Behörde auch hier gehalten, eine Anhörung des Begünstigten durchzuführen, um zu ermitteln, ob ein atypischer Sachverhalt vorliegt, der ausnahmsweise zur Ausübung des Ermessens zwingt. Der Rückforderungsbescheid erging am 14.03.2008 und damit noch innerhalb der Jahresfrist.
46 
3.2 Dem Kläger steht nach Maßgabe des Art. 73 Abs. 4 bis 6 der VO (EG) Nr. 796/2004 kein Vertrauensschutz zu. Die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 liegen nicht vor, da die Überzahlung nicht auf einem Irrtum des Beklagten oder einer anderen Behörde beruhte, sondern auf den fehlerhaften Angaben des Klägers hinsichtlich der von ihm bewirtschafteten Flächen. Die Rückzahlungspflicht ist auch nicht durch Zeitablauf erloschen. Nach Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 erlischt die Rückzahlungspflicht, wenn zwischen der Zahlung und dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte von der Rechtswidrigkeit der Zahlung erfahren hat, zehn Jahre vergangen sind; hat der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt, so verkürzt sich dieser Zeitraum auf vier Jahre. Gemäß § 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 gilt für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Titel IV zurückgezahlt werden müssen, eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Diese Frist von vier Jahren im Sinne der vorgenannten Abs. 5 und 6 ist hier jedenfalls mit Erlass des Rückforderungsbescheids vom 14.03.2008 gewahrt, nachdem die Zuwendungen am 20.03.2006 wertgestellt wurden.
47 
4. Der angefochtene Teilrücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 14.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids leidet auch nicht an einem Ermessensfehler.
48 
Nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens ist es im vorliegenden Fall unschädlich, dass weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid ausdrücklich Ermessenserwägungen angestellt werden. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55; sowie vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - a.a.O.). Darüber hinaus besteht bei unionsrechtswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rückforderungsinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte unionsfinanzierte Subventionen wieder einzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Unionsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit dieser Verpflichtung unvereinbar (vgl. EuGH, Urteil vom 21.09.1983 - Rs. C-215/82 - a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - a.a.O.). Die Ermessensausübung bezüglich des Umfangs der Rücknahme erfolgt, soweit keine unionsrechtlichen Regelungen einschlägig sind, durch die Vorgaben in den einschlägigen Subventionsrichtlinien und Verwaltungsvorschriften. Gemäß Nr. 9.2 der MEKA II-Richtlinie vom 12.09.2000 erfolgen die Kürzungen bzw. Ausschlüsse bei Übererklärung von Flächen gemäß Art. 9 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3887/92. In Übereinstimmung mit dieser Vorschrift bzw. der gleichlautenden Nachfolgebestimmung des Art. 51 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 hat der Beklagte die Beihilfeleistungen gekürzt.
49 
Bei Anwendung dieser Kriterien kommt lediglich die von dem Beklagten vorgenommene Kürzung der Beihilfe in Betracht. Dafür spricht bereits, dass die fehlerhafte Beihilfegewährung bei wertender Betrachtung maßgeblich auf das Verhalten des Klägers, nämlich dessen fehlerhafte Angaben, zurückzuführen war. Eine die Ausübung von Ermessen gebietende Sondersituation wird auch nicht durch die vom Kläger geltend gemachte wirtschaftliche Existenzgefährdung begründet. Die Höhe der Rückforderung in diesem und auch in den anderen von dem Kläger anhängig gemachten Verfahren erreicht noch keinen Betrag, der unmittelbar eine Insolvenz befürchten lässt. Zur Abwendung einer erheblichen wirtschaftlichen Notlage steht im Übrigen ein Ausgleich durch Stundung, Niederschlagung oder Erlass gemäß den Instrumentarien der Landeshaushaltsordnung zur Verfügung. Auch der Rückforderungszeitraum von fünf Jahren und der Umstand, dass dem Kläger im vorliegenden Fall eine Berufung auf den Einwand der Entreicherung verwehrt ist, genügt für sich genommen noch nicht, um eine die Ausübung von Ermessen gebietende Atypik anzunehmen. Ein Verzicht auf die Rücknahme im Rahmen der Ermessensentscheidung kommt daher unter keinem Gesichtspunkt in Betracht; entsprechende Erwägungen waren deshalb in dem angegriffenen Rücknahmebescheid nicht zwingend erforderlich.
50 
5. Der Kläger kann dem Erstattungsanspruch des Beklagten nicht mit Erfolg eine Entreicherung entgegenhalten. Nach § 49a Abs. 2 Satz 1 LVwVfG gelten für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Entsprechende Anwendung findet mithin auch § 818 Abs. 3 BGB. Hiernach ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Bereicherung ist ein wirtschaftlicher Begriff, der aus der Gegenüberstellung aller Vermögensverschiebungen beim Bereicherungsschuldner zu ermitteln ist, die mit dem Tatbestand, der den Bereicherungsanspruch ausgelöst hat, im ursächlichen Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.1991 - 3 C 58.89 - NJW 1992, 328). Die Frage, ob die Bereicherung weggefallen ist, beantwortet sich durch einen Vergleich des Vermögensgegenstandes bei Empfang der Leistung mit dem Zeitpunkt der Rückforderung (sog. Saldotheorie). Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht zutreffend näher dargelegt, dass der Kläger nicht entreichert ist. Er hat lediglich geltend gemacht, er hätte die erlangten Fördergelder sparsamer eingesetzt, wenn die Zuwendung entsprechend niedriger ausgefallen wäre. Indes begründet der bloß ökonomischere Einsatz der Fördergelder nicht den Wegfall der Bereicherung, da mit den angeblich erworbenen Futtermitteln ein Surrogat für die Fördergelder in das Vermögen des Klägers überging (vgl. Schwab in: Münchner Komm. zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 118 Rn. 161). Im Übrigen dürfte die pauschale und nicht näher substantiierte Behauptung des Klägers, er hätte bei Zuwendung einer niedrigeren Förderung weniger oder billigere Futtermittel für seine Rinder gekauft, nicht ausreichen, um eine Entreicherung darzutun.
51 
Daneben kann der Einwand des Wegfalls der Bereicherung auf Grund der durch das Unionsrecht gezogenen Grenzen nur dann beachtet werden, wenn zum einen der gute Glaube des Empfängers nachgewiesen ist und zum anderen der Empfänger bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe den sich daraus ergebenden Vermögensvorteil durch die Beihilfe weitergegeben hat und ein eventueller Regressanspruch wertlos wäre (vgl. EuGH. Urteil vom 17.07.1998 - Rs. C - 298/96 - juris). Diese Voraussetzungen des Unionsrechts, um den Einwand des Wegfalls der Bereicherung mit Erfolg erheben zu können, sind nicht gegeben. Wie bereits dargelegt, kann sich der Kläger in Bezug auf die Antragstellung und die anschließende Beihilfegewährung nicht auf schützenswertes Vertrauen berufen, so dass er nicht im guten Glauben gehandelt hat.
52 
Unabhängig hiervon kann sich der Kläger auf eine eingetretene Entreicherung nicht berufen, da die Haftungsverschärfung gemäß § 49a Abs. 2 Satz 2 LVwVfG eingreift. Danach kann sich der Begünstigte auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben. Hierbei muss es sich um eine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis handeln, die vor dem Eintritt des Bereicherungswegfalls liegt (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.11.2007 - 1 L 48/07 - NVwZ-RR 2008, 364). Nach dem oben Gesagten ist das Verhalten des Klägers bei der Antragstellung als grob fahrlässig anzusehen ist. Denn der Kläger hat sich hinsichtlich der Flächenangaben auf Kartenmaterial verlassen, ohne die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort auf ihre Übereinstimmung mit dem herangezogenen Kartenmaterial genau zu prüfen. Hierin liegt ein erheblicher Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten, nachdem dem Kläger nach eigenen Angaben bewusst war, dass er in den letzten Jahren in einen erheblichen Pflegerückstand geraten ist und es deshalb nahe lag, dass die kartierten Verhältnisse nicht mehr mit der Realität überstimmen.
53 
6. Die im Rückforderungsbescheid vom 14.03.2008 festgesetzte Zinszahlungspflicht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der maßgeblichen Bestimmung des Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 werden Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet; der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf dabei jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz. Danach bestehen gegen die festgesetzte Verzinsungspflicht weder hinsichtlich der zeitlichen Geltung noch der Höhe des Zinssatzes Bedenken. Unschädlich ist insbesondere, dass die Behörde als Zinsbeginn ein festes Datum, nämlich den 17.03.2008, festgesetzt hat. Zwar findet sich in den Behördenakten weder ein Nachweis über die Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids noch ein Vermerk über dessen Aufgabe zur Post. Ist der angefochtene Bescheid vom 14.03.2008 am gleichen Tag abgesandt worden, so gilt er am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 LVwZG), d. h. am 17.03.2008. Die Höhe des Zinssatzes richtet sich nach dem oben Gesagten allein nach nationalem Recht; der geltend gemachte Zinssatz von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz findet seine Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG.
54 
Nach alldem war auf die Berufung des Beklagten das verwaltungsgerichtliche Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
57 
Beschluss vom 18. November 2014
58 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47 und § 52 Abs. 3 GKG auf 4.367,30 EUR festgesetzt.
59 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.

(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.

(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.