Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 02. Nov. 2017 - RN 5 K 17.210
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
a) „Den Zuschlag für die Ausführung der Fensterarbeiten erhielt – wie von Ihnen und dem gesondert Verfolgten 1... beabsichtigt – die Firma 2..., deren Inhaber Sie sind, bei einem Angebot von 15.323,68 €. Die Angebote der drei mitbietenden Unternehmen (Firma 3..., Firma 4..., Firma 5...) basierten, Ihrem gemeinsamen Tatplan entsprechend – auf Preisabsprachen, wobei stets beabsichtigt und vereinbart war, dass Sie als Inhaber der Firma 2... den Zuschlag bekommen und die Fensterarbeiten ausführen.
b) Die Vergabepraxis im Hinblick auf das Gewerk „Innenausbau“ unterlag ebenfalls schweren Vergabeverstößen. Den Zuschlag erhielt die Firma 3... Das Angebot basierte auf Preisabsprachen zwischen Ihnen und den gesondert Verfolgten 5... und 6..., und wurde manipuliert, damit die Firma 3... Ihren gemeinsamen Tatplan entsprechend den Zuschlag erhält. Den Auftrag gab der gesondert Verfolgte 5...- wie von Anfang an beabsichtigt – an Sie weiter, wobei Sie eine Provision in Höhe von 10% der Auftragssumme bezahlten.
c) Auch die Vergabe des Gewerks „Außendämmung und Verputz“ basiert auf der willkürlichen Vergabe von Bauleistungen und zahlreichen Manipulationen. ... Die Bauausführung wurde letztlich - Ihrem gemeinsamen Tatplan entsprechendan die Firma 4... vergeben. Die mitbietenden Unternehmen gaben ihre Angebote im Zusammenwirken mit Ihnen und den gesondert Verfolgten 1..., 7... und 8... und nach vorherigen Absprachen und Anweisungen der Angebotssummen mit dem Ziel ab, dass die Firma 4... von der Gemeinde ... den Zuschlag erhält.
d) Das dem Projekt ...laden zugrundeliegende Vergabeverfahren unterlag damit Preisabsprachen und erheblichen ungerechtfertigten Einschränkungen und Manipulationen des Vergabeverfahrens. Sie verletzten... Ihre Vermögensbetreuungspflichten, indem Sie bewusst im Rahmen des Vergabeverfahrens den notwendigen Anforderungen und Verpflichtungen zuwider handelten. Die durchgeführten Ausschreibungen führten Sie... nur zum Schein durch, um die bewilligte Subvention zu erhalten. Ihrem gemeinsamen Tatplan entsprechend veranlassten Sie den Veranstalter - die Gemeinde ... - dazu, den Zuschlag den Unternehmen zu erteilen, die Sie oder der gesondert Verfolgte 1... mit der Umsetzung von vornherein beauftragen wollten.“
Der Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 10.01.17 - L3.11-7020.2 - wird aufgehoben, hilfsweise, der Beklagte wird verpflichtet, über einen Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 15.02.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
die Klage abzuweisen.
Gründe
a) ...
b) „sonstige für das Vorhaben geltende Auflagen, insbesondere die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe.“
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(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.
(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.
(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, in welchem ihm eine beantragte Agrarbeihilfe nicht gewährt wurde und begehrt deren Bewilligung.
Der Kläger bewirtschaftet als Landwirt gepachtete Flächen im Umfang von ca. 112 Hektar. Am
Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt, aber unmittelbar vor dem Zeitraum zwischen dem 20. und
Am
Am
Bei einer im Betrieb des Klägers durchgeführten Durchsuchung am 22.07.2010 wurden in einem Lagerraum größere Mengen verschiedener Pflanzenschutzmittel und Wirkstoffe gefunden, für die keine Zulassung des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit besteht. Auf die Aufstellung in der BA wird verwiesen. Die Klage des Klägers u. a. gegen die Anordnung des LRA, die Pflanzenschutzmittel ordnungsgemäß zu entsorgen, wurde mit Urteil vom 29.03.2012 vom VG Regensburg abgewiesen (Az. RN 7 K 11.176). Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Am
Mit Bescheid vom
Die Kürzung wurde mit einem Verstoß gegen Cross-Compliance-Bestimmungen gemäß Art. 70, 71, 72 VO (EG) Nr. 1122/2009 begründet.
Das AG ... verurteilte den Kläger aufgrund der Hauptverhandlung vom
Das LG Regensburg änderte aufgrund der Hauptverhandlung vom 08.04.2013 das erstinstanzliche Urteil insoweit ab, als der Kläger wegen 2 tateinheitlicher Fälle des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50€ verurteilt wurde.
Am 09.09.2013 verwarf das OLG Nürnberg die Revision des Klägers als unbegründet.
Gegen das Urteil des LG Regensburg
Das Gericht hat die Strafakten in den o.g. Verfahren des Klägers (Az. 138 Js 92894/10
Am
Zur Begründung lässt der Kläger ausführen, dass er vor Erlass des Bescheides nicht angehört worden sei und ihm außerdem das Prüfprotokoll über die im Bescheid angesprochenen Verstöße nicht vorliege.
Den Verstoß gegen das TierSchG habe er nicht begangen; ihm sei nicht bekannt, wer die angeblich mit Carbofuran versetzten Maiskörner ausgebracht habe.
Die Flächen, auf denen der angebliche Verstoß stattgefunden habe (Feldblock-Ident-Nr. DEBYLI...153) habe der Kläger zum 30.09.2010 als landwirtschaftlich bearbeitete Flächen abgemeldet. Mangels Pachtverhältnisses sei er nicht mehr berechtigt gewesen, die Flächen zu bewirtschaften, die Flächen hätten sich daher zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr im Bestand des Klägers befunden. Bei Flächenabgängen vor Ende des jeweiligen Jahres würden die abgehenden Flächen in dem Beihilfenbescheid nicht berücksichtigt, sondern es ergehe ein um die Flächen korrigierter Beihilfenbescheid. Eine vollständige Beihilfenkürzung scheide aus, da die angeblich betroffenen Flächen nicht zu den LF-Flächen des Klägers zählen würden und zum Zeitpunkt des Erlasses des vollständig gekürzten Beihilfenbescheides nicht beihilfenrelevant gewesen seien.
Weiter lässt der Kläger ausführen, dass die Feststellung eines Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen gemäß der VO (EG) Nr. 1122/2009 durch Verwaltungs- (Art. 49) oder Vor-Ort-Kontrollen (Art. 50ff.) erfolge. Solche Kontrollen hätten nicht stattgefunden. Der vollständige Beihilfenausschluss wegen der angeblichen Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels könne jedoch nur nach den Maßgaben des Art. 48 VO (EG) Nr. 1122/2009 nur im Anschluss an eine Verwaltungs- oder Vor- Ort- Kontrolle ausgesprochen werden. Vorliegend habe die Fachbehörde (wohl das AELF ...) keine Kontrollen vorgenommen. Bl 37/38 der BA enthielten lediglich einen Prüfbericht, der allerdings nicht eigene Feststellungen der zuständigen Fachbehörde dokumentiere, sondern lediglich wiedergebe, dass der Jagdpächter H. mehrere tote Vögel aufgefunden habe. Damit handele es sich nicht um eine Vor-Ort-Kontrolle i. S. d. Unionsrechts. Amtliche Feststellungen zu verendeten Tieren lägen nicht vor. Gemäß den Erkenntnissen aus dem Strafverfahren seien nur zwei Vögel positiv auf eine Carbofuranvergiftung getestet worden. Es sei weder amtlich festgestellt, dass 110 Vögel oder 80 Vögel verendet seien. Auch der Tod der beiden Vögel sei nicht in einem ordnungsgemäßen Verfahren festgestellt worden.
Nach Art. 54 VO (EG) Nr. 1122/2009 sei über jede Vor-Ort-Kontrolle ein Kontrollbericht zu fertigen. Auch ein solcher liege nicht vor, da es an Angaben über Art und Umfang etwaiger Kontrollen sowie über Kontrollergebnisse fehle. Darüber hinaus mangele es auch an einem bewertenden Teil (Art. 54 Abs. 1 Buchst. b und c).
Er beantragt,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 19.11.2010 zu verpflichten, dem Kläger für das Antragsjahr 2010 weitere 30.324,06 € zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Gewährung der Betriebsprämie an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umweltschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, tierische Gesundheit und Tierschutz, Bodenschutz und Mindestinstandhaltung von Flächen sowie Regelungen zum Erhalt des Dauergrünlands geknüpft sei (Cross Compliance). Gemäß Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 müsse ein Betriebsinhaber die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II derselben Verordnung einhalten.
Gemäß dem Rechtsakt Nr. 9 des Anhanges II i. V. m. der VO 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und § 6 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz dürften Pflanzenschutzmittel auf befestigten Freilandflächen und auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, nicht angewandt werden. Ausweislich der Kontrolle am 19.08.2010 und der Laborbefunde der Proben ergebe sich zweifelsfrei, dass der Kläger eine landwirtschaftlich nicht genutzte Fläche mit Pflanzenschutzmittel behandelt habe. Der Umfang der erforderlichen Kürzung richte sich bei einem vorsätzlichen Verstoß nach Art. 24 Abs. 3 VO (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. Art. 70 Abs. 8 und Art. 72 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009. Der Regelsatz der Kürzung bei Vorsatz betrage grundsätzlich nicht weniger als 20% und eine Verringerung auf 15% komme aufgrund des erheblichen Umfangs des Pflanzenschutzmittels nicht in Betracht.
Weiter dürften gemäß dem Rechtsakt Nr. 9 des Anhanges II i. V. m. der VO 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und § 1 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, nicht angewandt werden. Der Kläger habe im April 2010 auf einem Acker mit der Flurnr. ... der Gemarkung ... in einem 16m breiten Band am Feldrand Mais ausgebracht, der mit dem nicht zugelassenen Wirkstoff Carbofuran versehen war. Zudem sei in Bodenproben noch Atrazin festgestellt worden. Dieser in Anlage 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung aufgeführte Wirkstoff sei seit 1991 verboten. Der Regelsatz der Kürzung bei Vorsatz von 20% könne ggf. auf bis zu 100% erhöht werden. Aufgrund der großflächigen Ausbringung des verbotenen Wirkstoffs, der weiteren Ausbringung von nicht mehr zugelassenen Wirkstoffen sowie dem damit verbundenem hohen Risiko für Mensch und Umwelt sei ein Kürzungssatz von 50% gerechtfertigt.
Weiter zu den einzuhaltenden Grundanforderungen gehörten nach Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. Nr. 1 des Anhangs II die Richtlinie 2009/147/EG vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie, die in Deutschland durch das Bundesnaturschutzgesetz umgesetzt worden sei). Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG sei es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Durch den vom Kläger am Feldrand ausgebrachten und mit Carbofuran und Atrazin versetzten Mais seien mindestens 80 Vögel, darunter Wildtauben, Brieftauben, Saatkrähen, Fasane, Wildenten, Möwen und Singvögel sowie ein Gänsegeier gestorben. Stockente und Jagdfasane würden dem Jagdrecht unterliegen, während die anderen genannten Vogelarten mit Ausnahme der Brieftauben streng bzw. besonders geschützt seien und der Gänsegeier dem naturschutzrechtlichen Höchstschutz unterliege. Die Erhöhung des Regelkürzungssatzes bei Vorsatz von 20% auf 100% sei aufgrund der großflächigen Ausbringung des vergifteten Maises und dem damit verbundenen Töten von Wirbeltieren ohne vernünftigen Grund gerechtfertigt.
Mehrere vorsätzliche Verstöße gegen unterschiedliche Rechtsakte in einem Bereich würden wie ein Verstoß sanktioniert. Dabei gehöre die Vogelschutzrichtlinie zum Bereich „Umwelt“, während die Richtlinie über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zum Bereich „ Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze“ gehöre. Dabei gelte bei unterschiedlichen Kürzungssätzen innerhalb eines Bereiches für den Bereich insgesamt der höchste Wert. Die Ergebnisse der Bereiche mit vorsätzlichem Verstoß würden addiert, wobei der maximale Kürzungssatz 100% betrage.
Die Ablehnung der Betriebsprämie aufgrund der Kürzung von 100% sei damit zu Recht erfolgt.
Der Kläger reagierte auf die Ausführungen des Beklagten wie folgt: Die hier streitgegenständliche Kürzung der Agrarbeihilfen sei ausschließlich auf den Vorwurf gestützt, dass der Kläger angeblich mit Carbofuran versetzte Maiskörner auf einem Acker ausgebracht haben solle, um Vögel zu töten.
Nicht gestützt sei die Kürzung auf das angebliche Ausbringen von Pflanzenschutzmittel auf Nichtkulturland. Dieser Vorwurf greife zudem nicht durch: Hierzu habe auch das LfL mittels Schreiben vom 18.01.2011 eine Anhörung des Klägers durchgeführt. Jedoch spreche der polizeiliche Vermerk, der zu der Anhörung geführt haben solle, von Herrn ..., geb. am ..., dem Bruder des Klägers. Der Kläger selbst habe mit dem Ausbringen des Pflanzenschutzmittels nichts zu tun. Nach der Anhörung sei nichts mehr geschehen.
Ebenfalls bestreite der Kläger, irgendetwas mit dem Ausbringen des vergifteten Maises zu tun zu haben. Das VG sei nicht an die strafgerichtliche Beurteilung gebunden. Selbst wenn sich das VG der willkürlichen strafgerichtlichen Würdigung anschließe, so seien allenfalls zwei Tiere verendet, keinesfalls über 110 Vögel. Beihilfenkürzungen jedoch seien nach Dauer, Schwere, Ausmaß und Häufigkeit zu beurteilen. Die aus dem der Kürzung zugrundeliegenden Prüfbericht hervorgehenden Feststellungen, dass über 110 Vögel verendet seien, hätten sich nicht bewahrheitet. Ein vollständiger Beihilfenausschluss sei daher unverhältnismäßig.
Der Beklagte erwiderte hierauf, das Straßenbegleitgrün grenze an ein vom Kläger bewirtschaftetes Feldstück an. Somit erscheine es unplausibel, dass ein Unbekannter das Pflanzenschutzmittel verteilt habe.
Selbst wenn es der Bruder des Klägers gewesen sein sollte, so müsse sich der Kläger das Handeln von Familienmitgliedern zurechnen lassen.
Im Rahmen der Durchsuchung des Betriebs des Klägers sei eine größere Menge nicht zulässiger Pflanzenschutzmittel gefunden worden, darunter auch der Wirkstoff Carbofuran. Es erscheine unplausibel, dass ein unbekannter Dritter die mit Carbofuran versetzten Maiskörner auf dem Feldstück des Klägers ausgebracht haben solle, während dieser größere Mengen des bereits nicht mehr zugelassenen Pflanzenschutzmittels im Keller aufbewahrte.
Hinsichtlich dieses Vorbringens führte der Kläger aus, dass sich der Kläger kein fremdes Handeln zurechnen lassen müsse, da man sich nicht im Zivilrecht befinde, sondern in einem Bereich, wo es ausschließlich auf das persönliche Verschulden ankomme.
Ebenfalls sei auf dem Hof des Klägers kein abgelaufenes Pflanzenschutzmittel gefunden worden. Dies habe sich auf dem Hof des verstorbenen Onkels befunden. Auch hier sei aber kein Carbofuran gefunden worden.
Darauf entgegnet der Beklagte, dass er die Einschätzung des LG Regensburgs teile. Laut dem Urteil des LG Regensburg
In der mündlichen Verhandlung und mit nachfolgendem Schriftsatz lässt der Kläger weiter vortragen, dass die Vorschrift des Art. 72 Abs. 1 UA 2 VO (EG) 1122/2009 der Behörde einen Ermessensspielraum eröffne. Im Hinblick auf die Abweichung vom Regelkürzungssatz von 20% bei Vorsatz stehe der Behörde Ermessen zu, das der Beklagte nicht ausgeübt habe. Eine erstmalige Ausübung im Verwaltungsprozess sei insoweit nicht zulässig. Weiter lässt der Kläger vortragen, dass es dem Gericht verwehrt sei, sich auf andere Kürzungsgründe zu stützen, z. B. § 44 BNatSchG oder andere Normen. Die im Wege der Cross Compliance einzuhaltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung ergäben sich aus dem abschließenden Katalog des Anhangs II zur VO (EG) 73/2009. Ein „Nachschieben“ von Gründen im Verwaltungsprozess sei nicht mehr möglich.
Den der Komplettsanktion angeblich zugrunde liegenden Prüfberichten lasse sich nicht entnehmen, warum jeweils die Höhe des Kürzungssatzes gewählt worden sei. Dem Prüfbericht mit der Kürzung um 50% wegen des nach der Aussage des Beklagten ausgebrachten Atrazin lasse sich nicht entnehmen, welches Pflanzenschutzmittel wann angewendet worden sein soll und aus welchem Grund die Kürzung in dieser Höhe erfolgt sein soll.
Der Beklagte führt in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Kürzung um 100% bereits aufgrund des Verstoßes durch den Sachverhalt Ausbringen der mit Carbofuran versetzten Maiskörner gerechtfertigt sei. Für die Bewertung der Verstöße gegen die Vogelschutzrichtlinie gebe es eine Matrix, die die Schwere, das Ausmaß, die Dauer und das Gesamtergebnis für das Prüfkriterium regele.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakten, insbesondere die Sitzungsniederschrift vom 17.03.2016, die dem Gericht vorliegenden Behördenakten sowie die einzelnen Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Betriebsprämie für 2010, weshalb die Ablehnung des Antrages darauf rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Unstreitig erfüllt der Kläger zwar die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Betriebsprämie im Jahr 2010 nach der hier einschlägigen VO (EG) Nr. 73/2009. Die Gewährung der Förderung ist nach Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 aber abhängig von der Erfüllung der Grundanforderungen an die Betriebsführung bzw. des Kriteriums des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in dem betreffenden Kalenderjahr. Ist das nicht der Fall wird die Förderung nach den Durchführungsbestimmungen gekürzt oder gestrichen. Die auf der Grundlage des Art. 24 VO (EG) Nr. 73/2009 erlassenen Durchführungsbestimmungen sehen in Art. 72 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 vor, dass bei einem vom Betriebsinhaber vorsätzlich begangenem Verstoß sich die vorzunehmende Kürzung in der Regel auf 20% des in Art. 70 Abs. 8 VO (EG) Nr. 1122/2009 genannten Gesamtbetrags beläuft. Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15% des Gesamtbetrags zu vermindern oder aber ihn gegebenenfalls auf bis zu 100% zu erhöhen.
Vorliegend hat der Kläger vorsätzlich gegen Grundanforderungen an die Betriebsführung verstoßen. Die erfolgte Kürzung der Betriebsprämie um 100% ist formell und materiell rechtmäßig erfolgt.
1. Die Kürzung war formell rechtmäßig.
a) Eine möglicherweise fehlende Anhörung kann nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 BayVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt und der Fehler geheilt werden. Dies ist jedenfalls erfolgt.
b) Eine fehlende oder unvollständige Begründung kann nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 BayVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt und der formale Fehler geheilt werden. Die relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die der streitgegenständlichen Kürzung zugrunde liegen, wurden jedenfalls im gerichtlichen Verfahren beigebracht und ein mögliches formales Begründungsdefizit damit geheilt. Ob die Begründung materiell-rechtlich ausreichend oder zutreffend ist, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit.
c) Der Kläger kann nicht erfolgreich einwenden, es lägen ihm formal keine ordnungsgemäßen Kontrollberichte vor. Aus der Vorschrift des Art. 54 VO (EG) Nr. 1122/2009 ergibt sich nicht unmittelbar, dass dem kontrollierten Betriebsinhaber die Kontrollberichte bekannt gegeben werden müssen. Es wird lediglich in Art. 54 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 bestimmt, dass er über jeden festgestellten Verstoß informiert werden muss (vgl. auch Erwägungsgrund 74 VO (EG) Nr. 1122/2009). Daraus ergibt sich, dass der Kontrollbericht und die Vorschriften hierzu vor allem für die interne Beweisdokumentation der Behörde vorgesehen ist. Selbst wenn der Kontrollbericht aber Teil der erforderlichen Begründung des Bescheids wäre, in dem die Folgen der Kontrolle angeordnet werden, also hier die Kürzung, so kann seine Vorlage, ebenso wie der Rest der Begründung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG nachgeholt und geheilt werden. Dies ist im gerichtlichen Verfahren, insbesondere über die Akteneinsicht der Klägerseite in die Behördenakte, geschehen.
Es auch ist nicht erkennbar, inwieweit aus möglichen formalen Fehlern des Kontrollberichts ein subjektives Recht des Klägers erwachsen könnte. Materielle Fehler, die letztlich zur materiellen Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Bescheids führen, sind dort zu berücksichtigen. Im Übrigen finden sich entgegen der Ansicht des Klägers bewertende Ausführungen zum Verstoß gegen die Vogelschutzrichtlinie in der Anlage 1 zum Prüfbericht zu den Vor-Ort-Kontrollen (BA 38/37).
2. Die Kürzung ist auch materiell rechtmäßig erfolgt. Zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Art. 4 und 5 VO (EG) Nr. 73/2009 zählt nach Nr. 1 des Anhangs II dieser Verordnung auch die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie). Nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 gelten die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden, hier durch das Bundesnaturschutzgesetz (BR-Drs. 251/85 S. 13). Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Hiergegen hat der Kläger verstoßen, indem er eine größere Anzahl Vögel der besonders geschützten Arten durch das Ausbringen von mit Carbofuran versetzten Maiskörnern tötete und einer unbestimmten Zahl von Vögeln der besonders geschützten Arten nachstellte. Dies geschah nach Überzeugung der Kammer wenigstens mit bedingtem Vorsatz.
a) Die entscheidende Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 20. und 26.04.2010 auf dem von ihm bewirtschafteten Acker des Flurstücks Nr. ... Gemarkung ..., Gemeinde ... auf einem ca. 16 m breiten Streifen am Feldrand mit dem Wirkstoff Carbofuran versetzten Körnermais ausstreute. Dieser Wirkstoff wirkt auf Wildtiere, insbesondere Vögel toxisch, was der Kläger auch wusste. In der Folge wurden auf oder unmittelbar neben dem betreffenden Acker über 80 tote oder sterbende Vögel gefunden, darunter Wildtauben, Brieftauben, Saatkrähen, Fasane, Wildenten, Möwen und Singvögel sowie ein Gänsegeier.
b) Damit hat der Kläger gegen das Verbot des „Tötens“ von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstoßen. Schutzobjekt des § 44 Abs. 1 Nr. 1 sind Tiere der besonders geschützten Arten. Hierunter fallen nach § 7 Abs. 1 Nr. 13 b) bb) BNatSchG insbesondere auch sämtliche europäischen Vogelarten und alle unter Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 fallende Arten. Zu den europäischen Vogelarten gehören insbesondere eine Vielzahl der Singvögel, von denen nach den Erkenntnissen des Gerichts etwa 30 verendet sind. Darüber hinaus ist auch jedenfalls ein Exemplar einer streng geschützten Art betroffen: Unter Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 fallende Arten sind nach § 7 Abs. 1 Nr. 14 BNatSchG streng geschützte Arten, darunter fällt beispielsweise der Gänsegeier.
c) Weiter ist nach Ansicht der Kammer durch das Auslegen des mit Carbofuran versetzten Maises der Tatbestand des „Nachstellens“ aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt. Darunter versteht man Aktivitäten, die darauf gerichtet sind, die eigentliche Zugriffshandlung (z. B. Fang, Tötung) unmittelbar vorzubereiten. Ob der gewünschte Erfolg dann tatsächlich eintritt, ist für das Vorliegen einer relevanten Vorbereitungshandlung nicht maßgeblich (Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Aug 2015, § 44 BNatSchG Rn. 8). Indem der Kläger auf einer insgesamt ca. 1,4ha großen Fläche den vergifteten Mais ausbrachte, bereitete er die Tötung einer Vielzahl von Vögeln vor. Eine Selektion zwischen geschützten und nicht geschützten Arten war weder tatsächlich möglich, noch erkennbar vom Kläger gewünscht.
d) Der Kläger handelte nach der Überzeugung der Kammer vorsätzlich, da er jedenfalls damit rechnete, dass die Vögel den derart vergifteten Mais fressen und aufgrund der daher rührenden Vergiftung verenden könnten. Diese Folgen hat der Kläger jedenfalls hingenommen, so dass mindestens bedingter Vorsatz vorliegt.
e) Dabei konnte das Gericht auf eine eigene Beweiserhebung verzichten und die Erkenntnisse der strafgerichtlichen Entscheidungen verwerten. In vergleichbaren Fällen vertritt die Rechtsprechung die Auffassung, dass Verwaltungsbehörden und in der Folge Verwaltungsgerichte auf eigene Ermittlungen verzichten und ihren Entscheidungen Feststellungen einer strafgerichtlichen Entscheidung zugrunde legen können (BayVGH
f) Dabei kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass laut dem landgerichtlichen Berufungsurteil nur zwei Vögel nachweislich durch eine Carbofuran-Vergiftung verendet sind. Das Gericht kann die Tatsachenfeststellungen aus den strafgerichtlichen Urteilen grundsätzlich ohne weitere Nachprüfung übernehmen, es kann jedoch aus diesen Tatsachen durchaus eigene Schlüsse ziehen; eine rechtliche Bindungswirkung besteht insoweit nicht (Kopp/Schenke, § 108 Rn. 4). Jedenfalls festgestellt ist im strafgerichtlichen Verfahren durch umfangreiche Beweisaufnahme auch, dass sich auf oder in unmittelbarer Nähe des Feldes eine Vielzahl von toten oder sterbenden Vögeln befanden, darunter auch solche der i. S. d. BNatSchG besonders geschützten Arten. Für die Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nach § 108 Abs. 1 VwGO maßgebend die freie Überzeugung des Gerichts, also die unter Berücksichtigung aller Umstände gewonnene richterliche Überzeugung. Genügend ist hierbei ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt. (BGH, U. v. 17. Februar 1970 - III ZR 139/67 -, BGHZ 53, 245). Die dem Strafrecht eigene Zweifelsregel „in dubio pro reo“ ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden. Die entscheidende Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die auf dem und in unmittelbarer Nähe bei dem Feld des Klägers aufgefundenen toten und sterbenden Vögel ebenfalls zum weit überwiegenden Teil an einer durch den Kläger verursachten Carbofuranvergiftung zugrunde gegangen sind. Eine andere denkbare vernünftige Erklärung ist für die Kammer nicht ersichtlich.
g) Der Kläger kann nicht gegen die Stützung der 100%-Kürzung auf § 44 BNatSchG einwenden, dass dies ein unzulässiges Austauschen der Begründung durch die Behörde oder das Gericht darstelle. Formal konnte der Beklagte die Begründung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 BayVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachholen und der Fehler geheilt werden. Dies hat der Beklagte zunächst in der Klageerwiderung vom 6.11.2014 getan, in der er für die 100%-Kürzung auf den Verstoß gegen die Vogelschutzrichtlinie bzw. § 44 BNatSchG durch das Ausbringen von mit Carbofuran versetztem Mais abstellte und zusätzlich auf die Verstöße durch das Ausbringen von Glyphosat auf Nicht-Kulturland und das Ausbringen von Atrazin. In der mündlichen Verhandlung verdeutlichte der Beklagte dann seine Begründung insoweit, als er klarstellte, dass bereits der Verstoß durch das Ausbringen von mit Carbofuran versetztem Mais zum Anködern von Vögeln die 100% Kürzung rechtfertigt, so dass es auf die anderen beiden Sachverhalte gar nicht mehr ankomme. Insoweit liegt bei einem Abstellen auf den Verstoß gegen § 44 BNatSchG kein Austauschen der Begründung vor, da dieser bereits in der Begründung enthalten war. Zieht man § 44 BNatSchG heran, so ist zudem zu beachten, dass das BNatSchG die unter Nr. 1 in Anhang II VO (EG) Nr. 73/2009 genannte Vogelschutzrichtlinie umsetzt (BR-Drs. 251/85 S. 13). Nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 gelten die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden. Es liegt also auch keine „andere“ Begründung vor. Zudem wäre auch ein Austauschen der Begründung durch das Gericht unter Heranziehung von § 44 BNatSchG zulässig, da der Verwaltungsakt hierdurch nicht in seinem Wesen verändert würde (hierzu BVerwG Beschluss vom 05.02.1993 - 7 B 107/92 - NVwZ 1993, 976, 977).
3. Gegen die Kürzung aufgrund der vorsätzlichen Verstöße gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung kann der Kläger nicht erfolgreich einwenden, dass die betreffenden Flächen für die Entscheidung über die Gewährung der Betriebsprämie nicht mehr relevant sind, da er sie zum 30.09.2010 verpachtet hat. Aus Art. 4 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 73/2009 ergibt sich, dass die genannten Auflagen über die Grundanforderungen an die Betriebsführung und den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nur dann gelten, soweit die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers oder die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs betroffen sind. Unter letzterem ist nach Art. 2 lit h VO (EG) Nr. 73/2009 jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird, zu verstehen. Zu dem Zeitpunkt, als der Kläger die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen hat, war die betroffene Fläche unstreitig ein von ihm bewirtschaftetes Feld, gehörte also zur landwirtschaftlichen Fläche seines Betriebs und war darüber hinaus auch Gegenstand seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit (vgl. Art. 2 lit c VO (EG) Nr. 73/2009: der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse). Selbst wenn die Flächen im Laufe des beihilferelevanten Jahres ausscheiden und nicht mehr beihilferelevant sind, so sind dennoch die entsprechenden Anforderungen für den Zeitraum, in dem sie zur landwirtschaftlichen Fläche des Betriebs oder zur landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers gehören, einzuhalten. Ein anderes Verständnis des Art. 4 VO Abs. 1 (EG) Nr. 73/2009 würde Umgehungsmöglichkeiten schaffen und die Vorschrift entwerten.
4. Die Höhe der Kürzung ist am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Hierbei handelt es sich um eine gerichtlich voll überprüfbare Rechtsfrage. Darüber hinaus steht der Behörde kein Ermessensspielraum zu (a.A. VG Augsburg, U. v. 13. Mai 2014 - Au 3 K 14.35 -, juris; VG Schwerin, U. v. 26. März 2014 - 3 A 54/11 -, juris). Die Frage ist durch autonome Auslegung der europäischen Rechtsnormen zu klären, da ihre einheitliche Anwendung in den Mitgliedsstaaten sichergestellt werden muss.
Zunächst spricht Erwägungsgrund Nr. 75 zur VO (EG) Nr. 1122/2009 gegen einen Ermessensspielraum für die Behörde. Danach sollten Kürzungen und Ausschlüsse unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips festgelegt werden. Von einem Spielraum der Behörde, die die Kürzung anordnet, ist hingegen nicht die Rede. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut des Art. 72 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1122/2009, der vorsieht, dass die Zahlstelle die für Vorsatz vorgesehene Kürzungsquote von 20% auf nicht weniger als 15% vermindern oder auf bis zu 100% erhöhen „kann“. Hierbei handelt es sich nicht um die Einräumung eines Ermessensspielraums, sondern um die Zuweisung einer Kompetenz. Bei der Ausübung ihrer Kompetenz ist die entsprechende Behörde nicht frei, sondern an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Dies wird gestützt durch den Wortlaut des Art. 23 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 73/2009, der über die Frage des „obs“ der Kürzung oder der Streichung schon dem Wortlaut nach eindeutig zwingend entscheidet: „so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen […] gekürzt oder gestrichen“. Nicht nur die Frage des „obs“ der Kürzung, sondern auch die des „obs“ der Streichung wird damit zwingend von Art. 23 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 73/2009 vorgegeben. Da es sich bei einer Streichung gleichzeitig um eine Kürzung um 100% handelt, ergibt sich daraus, dass auch die Festsetzung einer anderen Kürzungsquote keinem Ermessensspielraum unterliegt. Der Behörde wird lediglich die Kompetenz eingeräumt, den Kürzungssatz zu ändern und zwar nicht nach freier Ermessensausübung, sondern nach einer gebundenen, überprüfbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Hierfür spricht vor allem auch, dass das Unions- bzw. das vormalige Gemeinschaftsrecht einen Durchsetzungsanspruch gegenüber dem nationalen Recht und gegenüber nationalen Behördenentscheidungen hat („effet utile“, Art. 4 Abs. 3 EUV). Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine europarechtlich geregelte Förderung aus EG-finanzierten Mitteln. Folgerichtig fließen die Gelder aus der Kürzung auch zum größten Teil in den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zurück, aus dem die Direktzahlungen finanziert werden, Art. 25 der VO (EG) Nr. 73/2009. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Unionsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit dieser Verpflichtung unvereinbar (vgl. EuGH, U. v. 21. September 1983 - Rs. 205 bis 215/82, Deutsche Milchkontor - juris, Rn. 22). Gleiches muss für die Frage der Kürzung noch nicht ausbezahlter Unions- bzw. Gemeinschaftsgelder gelten. Damit ist es nicht sachgerecht, der nationalen Behörde einen Ermessensspielraum darüber zu belassen, in welcher Höhe einem europäischen Fonds zustehende Gelder gekürzt werden. Die Entscheidung hierüber trifft bereits das europäischen Recht selbst über die Festlegung einer verhältnismäßigen Kürzung bzw. Streichung. Die diesbezügliche Behördenentscheidung ist dann gerichtlich voll überprüfbar. Damit wird letztendlich auch eine einheitliche Anwendung des europäischen Rechts verfolgt.
Bestätigt wird diese Auffassung durch den Vergleich mit der Rechtsprechung zur nach Unionsrecht gebotener Rücknahme von Verwaltungsakten, insbesondere von Subventionsbewilligungen (EuGH, U. v. 21. September 1983 - Rs. 205 bis 215/82, Deutsche Milchkontor - juris, Rn. 22; EuGH, U. v. 16. Juli 1998 - C-298/96 - Ölmühle - juris, Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, U. v. 18. November 2014 - 10 S 847/12 -, juris, Rn. 48). Soweit europarechtliche Vorschriften zur Rückforderung verpflichten, verbleibt der Behörde nicht der im nationalen Verwaltungsrecht (Art. 48, 49 BayVwVfG) vorgesehene Ermessensspielraum. Im Falle der Kürzung gibt es keine Vorschriften aus dem nationalen Recht, die zur Durchsetzung des Europarechts anzuwenden wären, sondern das Ob und die Höhe der Kürzung sind unmittelbar im Gemeinschaftsrecht geregelt, Art. 23 EG (VO) Nr. 73/2009, Art. 70ff EG (VO) Nr. 1122/2009. Es ist sachgerecht, die Frage der Kürzung und die Frage des Widerrufs verbunden mit einer Rückforderung parallel zu behandeln. Wird die fragliche Förderung zunächst ausbezahlt und später nach einem letztlich unionsrechtlich fundierten Widerruf des Förderbescheids zurückgefordert, so steht der Behörde kein Ermessen zu. Hier wird eine Ermessensreduzierung auf „0“ bzw. ein intendiertes Ermessen angenommen. Ist unmittelbar auf Europarecht abzustellen, so hat die Behörde entsprechend diesem Grundgedanken von vorneherein keinen Ermessensspielraum.
Selbst wenn man ihr einen solchen zusprechen sollte, so ist er jedenfalls im vorliegenden Fall auf 0 reduziert. Angesichts der Schwere des Falles konnte die Behörde für das Jahr 2010 keine andere Entscheidung als die 100%-Kürzung treffen. Nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens wäre es im vorliegenden Fall unschädlich, wenn keine ausdrücklichen Ermessenserwägungen angestellt werden.
5. Die Höhe der Kürzung von 100% ist verhältnismäßig. Die Frage der Verhältnismäßigkeit ist eine Rechtsfrage, die der vollen richterlichen Überprüfung zugänglich ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist nach den Erwägungsgründen 73 und 75 der VO (EG) Nr. 1122/2009 insbesondere auf die Schwere des Verstoßes abzustellen. Heranzuziehen sind aber auch die in Art. 72 Abs. 3 genannten Kriterien des Ausmaßes, der Schwere oder Dauer des Verstoßes. Vorliegend hat die Behörde hierzu eine Matrix verwendet. Diese wurde vom Ministerium vorgegeben und dient zur Konkretisierung und Interpretierung der vorgegebenen Kriterien und damit dazu, ein vergleichbares Verwaltungshandeln für vergleichbare Fälle herbeizuführen. Das Ergebnis der Kürzungsquote von 100% ist nicht zu beanstanden, da es sich um einen schweren vorsätzlichen Verstoß handelt.
Nach der nicht zu beanstandenden Definition für einen schweren Verstoß in der Matrix sind hierfür erforderlich sehr erhebliche Beeinträchtigungen betroffener Tiere, Pflanzen und/oder Lebensräume der Vogelschutz-Richtlinie, insbesondere, wenn sie vollständig und nachhaltig verdrängt bzw. vertrieben oder vernichtet werden. Dies ist vorliegend der Fall. Hierbei wiegen besonders schwer nicht nur die durch die Vergiftung getöteten Tiere, sondern zudem noch die großflächige Vergiftung des Bodens und die Gefahr durch die weiter ausliegenden Maiskörner. Damit liegt zusätzlich eine sehr erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraumes und des Nahrungsangebotes der Vögel und infolgedessen eine Bedrohung einer unbestimmbaren Anzahl von Tieren vor. Es handelt sich um einen sehr schweren Eingriff nicht nur in die dortige Vogelwelt, sondern auch in das Bodenleben und insgesamt in den Naturhaushalt.
Auch bezüglich des Ausmaßes des Verstoßes liegt ein schwerer Verstoß vor. Nach der nicht zu beanstandenden Definition der Matrix muss die Wirkung sehr großflächig, ggf. über die Flächen des Betriebes hinaus wirkend sein. Allein die betroffene Fläche mit 1,4ha ist als sehr großflächig zu bezeichnen. Hinzu kommt, dass es sich dabei nicht um einen „Flächenblock“ handelt, sondern um den Randstreifen eines Feldes. Die räumliche Ausdehnung und Wirkung der vergifteten Maiskörner erstreckt sich damit ungleich weiter. Zudem wirkt das Ausbringen der vergifteten Maiskörner weit über die unmittelbar betroffene Fläche hinaus. So wurde ein dort nicht beheimateter Gänsegeier durch den Geruch der am Gift bereits verendeten Vögel aus weiter Entfernung angelockt und verendete schließlich unmittelbar neben der betroffenen Fläche nach Überzeugung der Kammer durch die Aufnahme des vergifteten Aases. Weiter befindet sich das betreffende Feldstück in unmittelbarer Nähe der sog. ...aue, eines unter Naturschutzgesichtspunkten sehr wertvollen Gebietes, da sich hier aufgrund der umgebenden, fast vollständig ausgeräumten Agrarlandschaft die frei lebenden Tierarten konzentrieren. Auch die dortige Vogelwelt war durch den vergifteten Mais betroffen bzw. bedroht. Diese Darstellung der Behörde (BA 38/37) zieht die Kammer in keiner Weise in Zweifel.
Bezüglich der Dauer des Verstoßes liegt mindestens ein mittlerer Verstoß vor. Ein leichter Verstoß würde nach der Definition der Matrix bedeuten, dass die Wirkung nur kurz andauernd bzw. leicht zu beheben wäre. Dies ist nicht der Fall, da es unmöglich ist, die Maiskörner rückstandslos vom Feld zu entfernen. Auch der Boden und damit der Lebensraum der Vögel, bzw. deren Nahrung hat laut Laborbefund bereits nach kurzer Zeit Carbofuran aufgenommen. Allerdings ist auch nicht nachgewiesen, dass dieser Vergiftungszustand für einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren anhält, bzw. gar nicht oder nur schwer zu beheben ist, so dass ausschließlich bezüglich der Dauer nach derzeitigen Erkenntnissen nicht von einem schweren Verstoß ausgegangen werden kann.
Nach den Vorgaben für das Gesamtergebnis für das Prüfkriterium bestimmt die jeweils schärfste Bewertung das Gesamtergebnis. Damit liegt bereits mit dem Kriterium der „Schwere“ ein schwerer Verstoß vor, hinzu kommt das Kriterium des „Ausmaßes“. Angesichts der Tatsache, dass Art. 72 Abs. 3 EG (VO) Nr. 1122/2009 auch die Möglichkeit der Kürzung für das Folgejahr vorsieht, war die Kürzung von 100% für das Jahr 2010 nach der Überzeugung der entscheidenden Kammer verhältnismäßig.
6. Auf die anderen beiden dem Kläger vorgeworfenen Verstöße, namentlich das Ausbringen von Atrazin (Verstoß gegen § 1 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung, relevant nach Nr. 9 des Anhangs II VO (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. VO (EG) Nr. 1107/2009 (Pflanzenschutzverordnung)) und das Aufbringen von Pflanzenschutzmitteln (Glyphosat) auf Nichtkulturland (Verstoß gegen die damals geltende Fassung des § 6 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz, relevant nach Nr. 9 des Anhangs II VO (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. VO (EG) Nr. 1107/2009 (Pflanzenschutzverordnung)) kommt es demnach gar nicht mehr an.
Nach allem war daher die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung im Kostenpunkt war gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 30.324,06 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Danach richtet sich der Streitwert nach der Höhe des Betrages, dessen Bewilligung als Betriebsprämie der Kläger begehrt, also 30.324,06 Euro.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
(1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben.
(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:
- 1.
Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung, - 2.
Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt, - 2a.
Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren sowie - 3.
Absehen von Strafe.
(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.
(1) Hält der Vorsitzende des Schöffengerichts die Zuständigkeit des Strafrichters für begründet, so gibt er die Sache durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft an diesen ab; der Beschluß ist für den Strafrichter bindend, der Staatsanwaltschaft steht sofortige Beschwerde zu. Hält der Strafrichter die Zuständigkeit des Schöffengerichts für begründet, so legt er die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dessen Vorsitzenden zur Entscheidung vor.
(2) Erachtet der Richter den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, so lehnt er den Erlaß eines Strafbefehls ab. Die Entscheidung steht dem Beschluß gleich, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist (§§ 204, 210 Abs. 2, § 211).
(3) Der Richter hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlaß des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen. Er beraumt Hauptverhandlung an, wenn er Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden, oder wenn er von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweichen oder eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. Mit der Ladung ist dem Angeklagten eine Abschrift des Strafbefehlsantrags ohne die beantragte Rechtsfolge mitzuteilen.
(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,
- 1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war; - 2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat; - 3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist; - 4.
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist; - 5.
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind, - 6.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.
(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Januar 2011 - 2 K 23/10 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.
(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.
(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.