Gründe

1

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Kostenfestsetzung in einem Beschluss der 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt des Beklagten vom 26. Juli 2018 unter dem Aktenzeichen …, dem ein Vergabeverfahren im sogenannten unterschwelligen Bereich zugrunde lag. In diesem Beschluss wurden der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Verfahrenskosten auf 631,18 € bestimmt.

2

Für die ausschließlich gegen die Kostentragungspflicht des Verfahrens bei der 3. Vergabekammer gerichtete Klage ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Das Gericht macht von der Möglichkeit nach § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG Gebrauch, dies vorab - durch Beschluss – auszusprechen, weil hierüber Rechtsunsicherheit besteht.

3

Das beschließende Gericht ist für den Rechtstreit sachlich zuständig. Denn der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO können öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts einem anderen Gericht auch durch Landesrecht zugewiesen werden. Es liegt hier eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vor, die weder durch Bundesgesetz noch durch Landesrecht anderweitig zugewiesen ist.

4

Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02. Mai 2007 – 6 B 10/07 – mit zahlreichen weiteren Nachweisen, juris). Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Vergabeverfahren kommt auch dann in Betracht, wenn dem Vergabeverfahren trotz der per se privatrechtlichen Abwicklung eine nach öffentlichem Recht zu beurteilende Entscheidungsstufe vorgeschaltet ist oder das Rechtsverhältnis aus anderen Gründen öffentlich-rechtlich überlagert wird (vgl.VGH BW, Beschluss vom 24. April 2018 – 1 S 2403/17 – juris).

5

In Anwendung dieser Maßstäbe ist festzustellen, dass hier auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Regelungen, nämlich dem Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt - Landesvergabegesetz vom 19. November 2012 – LVG LSA - (GVBl. S. 536, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2015 – GVBl. S. 562) der Beklagte als Nachprüfungsbehörde im Sinne des § 19 Abs. 3 LVG LSA eine Entscheidung in einem Vergabeverfahren getroffen hat und dies im Über-Unterordnungsverhältnis hoheitlich erfolgt ist. Denn für die Nachprüfung eines Vergabeverfahrens unterhalb der Schwellenwerte ist § 1 Abs. 1 LVG in Verbindung mit § 19 LVG einschlägig. Nach § 19 Abs. 2 LVG LSA besteht bei geltend gemachten Beanstandungen durch einen Bieter bei unterschwelligen Vergabeverfahren ein Nachprüfungsverfahren, das durch die nach § 19 Abs. 3 LVG LSA in Verbindung mit der Richtlinie über die Einrichtung von Vergabekammern in Sachsen-Anhalt (Runderlass des Ministerium für Wirtschaft vom 04. März 1999 – 63-32570/03 – MBl. LSA S. 441, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 08. Dezember 2003 – MBL LSA S. 942) beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt eingerichtete Vergabekammer geführt wird. Gegen deren Entscheidung richtet sich die Klage der Klägerin.

6

Bei dem in Rede stehenden vergaberechtlichen Verfahren handelt es sich, das ist insoweit unstrittig, um ein solches im unterschwelligen Bereich im Sinne des § 106 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, neugefasst durch Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 – BGBl. I S. 1750, 3245 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2018 – BGBl. I S. 1151).

7

Der Beschluss der Vergabekammer stellt als Entscheidung einer Behörde mit Regelungscharakter und Außenwirkung auf der Grundlage des LVG LSA und der nach § 1 Abs. 2 LVG LSA anzuwendenden Vergabe- und Vertragsordnungen eine hoheitliche Entscheidung dar, der der das Vergabeverfahren beanstandende Bieter unterworfen ist. Jedenfalls die hier angefochtene Kostenentscheidung der Vergabekammer auf der öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 5 LVG LSA, der eine Verwaltungskostenregelung enthält, wie sie auch den Verwaltungskostengesetzen des Bundes und der Länder für Amtshandlungen entspricht, ist damit ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 LVwvfG LSA. Die Vorschrift bestimmt, dass für die Amtshandlung der Nachprüfung des Vergabeverfahrens Verwaltungskosten erhoben werden und in welcher Höhe dies nach welchen Maßstäben der Fall ist. Insofern wendet sich die Klägerin gegen eine klassische Verwaltungskostenfestsetzung durch eine Behörde, für die regelmäßig der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

8

Die Kammer sieht sich trotz dieser - für sich gesehen - eindeutig wirkenden Subsumtion gehalten, mit diesem Beschluss eine Klärung des Rechtsweges herbeizuführen, weil das Landesvergabegesetz für die Entscheidungen der Vergabekammer bei unterschwelligen Vergabeverfahren weder Regelungen dazu enthält, welche Rechtsmittel gegen Beschlüsse der Vergabekammern im unterschwelligen Bereich gegeben sind noch welcher Rechtsweg eröffnet ist bzw. welches Gericht darüber zu entscheiden hat. Dabei liegt es auf der Hand und bedarf keiner tiefgreifenderen Begründung, dass nach Art. 19 Abs. 4 GG gegen Entscheidungen von Behörden, seien diese auch als Beschlüsse von unabhängig entscheidenden Vergabekammern ausgestaltet, eine Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung gegeben sein muss. Insofern sind zur Schließung dieser Regelungslücke die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung heranzuziehen.

9

Ferner ist vom vorliegenden Fall, der durch das Vorliegen einer Entscheidung einer öffentlich-rechtlich organisierten Vergabekammer geprägt ist, der Fall abzugrenzen, in dem ein – unterlegener - Bieter sich direkt - ohne vorherige Befassung des Falles durch eine behördliche Vergabekammer – mit einer gerichtlichen Klage gegen die Vergabestelle wendet, etwa, um anstelle des vergabewidrig ausgewählten Bieters den Zuschlag zu erhalten. In derartigen Fallgestaltungen gehen die Verwaltungsgerichte in der Regel davon aus, dass für diese Verfahren der Zivilrechtweg eröffnet ist (vgl. etwa BVerwG, a.a.O., mit weiteren Nachweisen und VGH BW, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Diese Rechtsprechung wird in der juristischen Literatur allerdings kritisch betrachtet (vgl. zum Meinungsstand nur: Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages: Rechtsschutz im Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte – zur Abgrenzung der Rechtswegzuständigkeiten vom 13. April 2015 – WD 7 – 3000 – 063/15, mit zahlreichen Nachweisen). Diese beiden Fallgestaltungen sind nicht vergleichbar. Denn hier richtet sich das Rechtschutzbegehren nicht gegen die den Zuschlag vergebende Stelle, sondern gegen die Vergabekammer selbst. Gegen die von der vergebenden Stelle verfügte Aufhebung der Ausschreibung und Verweigerung des Abschlusses eines Vertrages trotz zuvor erfolgtem Zuschlag mit der Argumentation, dass eine vertragliche Bindung bereits wirksam zustande gekommen sei, hat die Klägerin auch beim Landgericht Magdeburg mit Schriftsatz vom 12. Juni 2018 Klage erhoben.

10

Schließlich ist auch noch von der Rechtswegregelung abzugrenzen, die bei Vergabeverfahren im Bereich oberschwelliger Vergabeverfahren nach § 106 GWB besteht. Hier greift die Regelung des § 171 GWB, wonach die Einhaltung der dem Zivilrecht zuzuordnenden vergaberechtlichen Vorschriften bei einer Auftragsvergabe durch einen darauf spezialisierten Senat bei einem Obergericht der Zivilgerichtsbarkeit überprüft wird, nachdem in der Vorinstanz eine ebenso spezialisierte Vergabekammer entschieden hat. Da es im Landesvergabegesetz an einem Verweis auf die Anwendung dieser Vorschrift für unterschwellige Vergabeverfahren fehlt und es sich um eine spezielle Zuweisung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt, die deshalb eng auszulegen ist, kommt eine erweiternde Auslegung im Wege einer Analogie zur Anwendung dieser ausdrücklich bundesrechtlich nur für den oberschwelligen Bereich vorgesehenen Rechtsschutzregelung nicht in Betracht. Dies bedürfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die bislang nicht gegeben ist. Soweit der Beklagte demgegenüber darauf verweist, dass nach dess das LVG LSA nach dessen § 1 für die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt im Sinne des § 99 GWB unabhängig von den Schwellenwerten nach § 100 GWB (a.F.), nunmehr § 106 GBW n.F. gelte und deshalb mangels Rechtswegverweisung im Landesvergabegesetz allenfalls der Zivilrechtsweg vor dem Oberlandesgericht eröffnet sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn § 1 Abs. 1 LVG LSA regelt nur den generellen Anwendungsbereich dieses Gesetzes unabhängig von den Schwellenwerten nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Das Landesrecht vermag als nachgeordnetes Recht aber nicht die bundesrechtliche Vorschrift im GWB zur Begrenzung der Zuständigkeit des speziellen Vergabesenates nur bei oberschwelligen Vergabeverfahren abzuändern und auf unterschwellige Verfahren zu erweitern.

11

Die Beteiligten sind vor Ergehen dieses Beschlusses angehört worden.


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 35 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 99 Öffentliche Auftraggeber


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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 100 Sektorenauftraggeber


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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 106 Schwellenwerte


(1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreit

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 171 Zulässigkeit, Zuständigkeit


(1) Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu. (2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachpr

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Apr. 2018 - 1 S 2403/17

bei uns veröffentlicht am 24.04.2018

Tenor Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 4. Oktober 2017 - 5 K 652/17 - werden zurückgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Gründe   I. 1 D

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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 4. Oktober 2017 - 5 K 652/17 - werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

 
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Verweisung ihres Rechtsstreits betreffend den Abschluss eines Grundstückskaufvertrags in die ordentliche Gerichtsbarkeit.
Die Beklagte ist Inhaberin von Stockwerkseigentum an einem Wohngebäude auf dem in ihrer Gemarkung liegenden Grundstück ... ..., Flst. Nr. .../... Sie ist der Auffassung, dass sich die im Grundbuch eingetragenen Stockwerkseigentumsrechte zu einem einheitlichen Recht vereinigt haben und das Grundbuch dahin zu berichtigen ist, dass das Grundstück als Eigentum gebucht ist. Auf dem benachbarten Grundstück ... ..., Flst. Nr. .../..., befindet sich ein weiteres Wohngebäude, das unmittelbar an jenes angrenzt.
In der „... ...“ vom 19.01.2013 veröffentlichte die Beklagte folgende Bekanntmachung:
„Die Stadt B. an der Riß schreibt zum Verkauf aus: (...)
Wohngebäude, 2-stöckig
In 88400 B. an der Riss, ... ...
Baujahr ca. 1730, Wohnfläche ca. 126 m2, mit 2 Wohneinheiten (...).
Der Richtwert liegt bei 25.000,-- EUR (...)
Die Ausschreibungen erfolgen freibleibend unter Berücksichtigung des Höchstgebots. Die Stadt B. behält sich die Versteigerung unter den Höchstbietenden vor.
(...) Schlusstermin für die Angebotsabgabe: 25.02.2013“
Bis zu dem genannten Schlusstermin gingen acht Angebote ein. Das gemeinsame Angebot des Klägers zu 1, eines Architekten, und der Klägerin zu 2 in Höhe von 60.650,-- EUR war das höchste. Der Eigenbetrieb Wohnungswirtschaft der Beklagten hielt dieses Ergebnis in einem Vermerk vom 12.03.2013 fest. Er führte darin weiter aus: „Durch das Bauverwaltungsamt wurde uns mitgeteilt, dass [der Kläger zu 1] an einigen Standorten in B. Gebäude erworben hat: Es kam bei nahezu allen Baumaßnahmen zu Verstößen bis hin zu(m) Rechtsstreit. Da die Stadt hier einen Einfluss auf die Entwicklung hat, wird gebeten, einen Verkauf zu überdenken.“
In einer Besprechung am 13.03.2013 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass der Gemeinderat über den Verkauf entscheide und sich auch gegen die Kläger entscheiden könne. Am 15.03.2013 führte der Eigenbetrieb eine Besprechung mit den Klägern durch, in der er sinngemäß erklärte, dass sie die Höchstbietenden seien. Ob ihnen in dem Termin ein Zuschlag erteilt wurde und sie eine solche Erklärung annahmen, ist zwischen den Beteiligten umstritten.
Mit Schreiben vom 07.05.2013 teilte die Beklagte den Klägern und den übrigen Bietern mit: „An der markanten Stelle ... ... in Verbindung mit der ... ... wird letztendlich nach einer Gesamtlösung für diesen Bereich gesucht. Die ursprüngliche Ausschreibung wird dieser städtebaulichen Anforderung nicht gerecht. Daher wurde die Ausschreibung für das Gebäude ... ... ... aufgehoben. Wir streben nun zunächst die Klärung der Situation der beiden Gebäude an. Anschließend soll ein erneuter Gebäudeverkauf angestrebt werden.“ Mit Schreiben unter anderem vom 17.05.2013 widersprachen die Kläger der Aufhebung der Ausschreibung.
Im April 2014 erwarben die Kläger das Grundstück ... ... Seit dem Frühjahr 2014 führten sie mit der Beklagten zudem erneut Verhandlungen über den Erwerb des Grundstücks ... ... Mit Schreiben vom 12.11.2014 übermittelte die Beklagte ihnen den Entwurf eines Kaufvertrags. Der Entwurf sah vor, dass die Beklagte den Klägern das Grundstück zum Preis von 60.650,-- EUR verkauft (§§ 1 f. des Entwurfs). § 4 trug die Überschrift „Verpflichtungen des Käufers, Rücktrittsrecht“ und enthielt in seinem Absatz 1 unter anderem folgende Bestimmungen:
„Der Käufer erwirbt den Vertragsgegenstand zum Abriss und zur Neubebauung.
10 
Er verpflichtet sich gegenüber dem Verkäufer,
11 
a) unverzüglich einen qualifizierten Architekten bzw. Architekturbüro zur Erarbeitung von Vorentwürfen für die Neubebauung auszuwählen, - die Auswahl bedarf der Zustimmung der Stadt B. - Baudezernat -;
b) den ausgewählten Architekten bzw. Architekturbüro mit den Vorentwürfen zu beauftragen;
c) die erarbeiteten Vorentwürfe im Gestaltungsbeirat der Stadt B. beraten zu lassen;
d) die Auswahl des umzusetzenden Vorentwurfs einer Jury zu überlassen, die wie folgt bestimmt wird:
12 
Legt der Käufer der Stadt B. Vorentwürfe vor, die nach lit. a und b erarbeitet wurden, jedoch nach der von der Stadt B. nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung ungeeignet sind, so kann die Stadt zur Erarbeitung neuer Vorentwürfe folgendes Vorgehen verlangen:
13 
Der Käufer hat zur Erarbeitung neuer Vorentwürfe eine Mehrfachbeauftragung mit vier qualifizierten Planungsbüros durchzuführen, von denen zwei vom Käufer und zwei vom Verkäufer bestimmt werden.
14 
Mit den sich aus dieser Mehrfachbeauftragung ergebenden Vorentwürfen ist sodann wieder nach oben lit. c und d zu verfahren.“
15 
Mit Schreiben vom 29.01.2015 teilten die Kläger mit, dass sie dem Vertragsentwurf nicht zustimmen könnten. Nach der Ausschreibung sei ihnen nach Abgabe des Höchstgebots ein unbedingter Zuschlag erteilt worden. Für die in § 4 des Entwurfs enthaltenen Regelungen gebe es keinen Rechtsgrund. Falls § 4 gestrichen werde, würden sie dem Vertragsentwurf zustimmen.
16 
Die Beklagte erwiderte im folgenden Schriftverkehr mit Schreiben vom 13.10.2016, die am 07.05.2013 erklärte Aufhebung der Ausschreibung habe die Bedeutung gehabt, dass das damals von den Klägern unterbreitete Angebot nicht angenommen worden sei. Die späteren Verhandlungen hätten mit der ursprünglichen Annonce in der Zeitung nichts zu tun. Ansprüche aus der ursprünglichen Ausschreibung könnten die Kläger nicht herleiten. Den später unterbreiteten Vertragsentwurf hätten sie abgelehnt.
17 
Nachdem weitere Verhandlungen zwischen den Beteiligten zu keiner Einigung führten, haben die Kläger am 13.02.2017 Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben und beantragt:
18 
1. Es wird festgestellt, dass die Aufhebung der Ausschreibung der Beklagten vom 19.01.2013 betreffend den Verkauf des im städtischen Eigentum befindlichen Gebäudes ... ... in B. durch Schreiben der Beklagten vom 07.05.2013 und 13.10.2016 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen (gemeint: die Kläger in ihren) Rechten verletzt.
19 
2. Der Beklagte wird bis zur Entscheidung über Ziff. 1 untersagt, das Gebäude erneut auszuschreiben oder an einen anderen als den (gemeint: als die) Kläger zu veräußern.
20 
3. Es wird festgestellt, dass die Verpflichtung zum Abriss des Gebäudes rechtswidrig ist.
21 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat unter anderem geltend gemacht, der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet, und vorsorglich beantragt, die Klage abzuweisen.
22 
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht nach Anhörung der Beteiligten den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Ravensburg verwiesen.
23 
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Kläger mit der vorliegenden Beschwerde, der die Beklagte entgegengetreten ist.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
25 
Die nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zu Recht und mit zutreffender Begründung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit in die ordentliche Gerichtsbarkeit verwiesen.
26 
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Der Charakter des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel des Rechtsschutzbegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Natur des Rechtsverhältnisses, nicht dagegen die rechtliche Einordnung des geltend gemachten Anspruchs durch den Kläger selbst. Für die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit genügt es, dass für das Rechtsschutzbegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen ist (BVerwG, Beschluss vom 15.12.1992 - 5 B 144.91 -, Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 5; Senat, Beschl. v. 07.11.2016 - 1 S 1386/16 - VBlBW 2017, 170). Nach diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass die von den Klägern verfolgten Klagebegehren nicht öffentlich-rechtlicher Natur sind.
27 
1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das mit dem Klageantrag zu 1 verfolgte Begehren dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist.
28 
Die Kläger begehren mit diesem Antrag die Feststellung, dass die mit Schreiben vom 07.05.2013 erfolgte Aufhebung der Ausschreibung der Beklagten vom 19.01.2013 rechtswidrig ist. Diese Feststellung soll ihrem dahinterstehenden Ziel dienen, mit der Beklagten einen Kaufvertrag abzuschließen, dessen Inhalt sich nach dem Ausschreibungstext und ihrem Höchstgebot richtet, der aber die Beschränkungen aus § 4 des 2014 formulierten Vertragsentwurfs nicht enthält. Die Kläger machen damit der Sache nach geltend, die Beklagte habe das Ausschreibungsverfahren nicht abbrechen dürfen und sie könnten (weiterhin) Ansprüche aus diesem Verfahren gegen die Beklagte herleiten. Ob das mit dem Klageantrag zu 1 verfolgte Klagebegehren dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist, richtet sich daher maßgeblich nach der rechtlichen Qualifikation des von der Beklagten durchgeführten Ausschreibungsverfahrens und der dadurch hergestellten rechtlichen Beziehung zwischen ihr und den Klägern. Das Verfahren und das dadurch geschaffene Rechtsverhältnis sind dem bürgerlichen Recht zuzuordnen.
29 
Wenn die öffentliche Hand - wie hier die Beklagte - für einen Grundstücksverkauf freiwillig den Weg einer öffentlichen Ausschreibung wählt, entsteht zwischen ihr und den Teilnehmern ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis, das sie zu Gleichbehandlung der Teilnehmer, Transparenz und Rücksichtnahme verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.2008 - V ZR 56/07 - BauR 2008, 736 und Urt. v. 12.06.2001 - X ZR 150/99 - DVBl. 2001, 1603 m.w.N.; LG Oldenburg, Urt. v. 06.05.2010 - 1 O 986/10 - NdsRpfl 2010, 277). Dieses vorvertragliche Rechtsverhältnis dient der Anbahnung eines möglichen Kaufvertragsabschlusses, der sich nach Privatrecht richtet. Das vorvertragliche Rechtsverhältnis ist daher ebenso wie etwaige daraus abzuleitende Pflichten und Rechte grundsätzlich dem bürgerlichen Recht zuzuordnen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 19.05.2010 - 8 E 419/10 - NWVBl 2011, 75; OVG MV, Beschl. v. 30.05.2007 - 3 O 58/07 - NordÖR 2007, 362; BGH, Urt. v. 22.02.2008, a.a.O., und Urt. v. 12.06.2001, a.a.O.; LG Stuttgart, Urt. v. 24.03.2011 - 17 O 115/11 - juris; LG Oldenburg, Urt. v. 06.05.2010, a.a.O.; s. auch BVerwG, Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10.07 - BVerwGE 129, 9 m.w.N. zu Verfahren betreffend die Vergabe öffentlicher Aufträge). Vor den Zivilgerichten auszutragen sind daher grundsätzlich insbesondere Rechtsstreitigkeiten um die Frage, ob ein solches Bieterverfahren wirksam aufgehoben wurde (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2001, a.a.O.), ob ein Bieter zu Unrecht nicht zum Zuge kam (vgl. OVG NW, Beschl. v. 19.05.2010, a.a.O.; OVG MV, Beschl. v. 30.05.2007, a.a.O.) und ob einem Bieter ein Anspruch zusteht, dem Träger der öffentlichen Verwaltung die Erteilung des Zuschlags an einen anderen Bieter zu untersagen (vgl. LG Oldenburg, Urt. v. 06.05.2010, a.a.O.).
30 
Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen dann in Betracht, wenn dem „Vergabeverfahren“ trotz der per se privatrechtlichen Abwicklung eine nach öffentlichem Recht zu beurteilende Entscheidungsstufe vorgeschaltet ist oder das Rechtsverhältnis aus anderen Gründen öffentlich-rechtlich überlagert wird. Solche Ausnahmen wurden in der Rechtsprechung in besonders gelagerten Einzelfällen erwogen (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 29.09.2013 - 3 K 2686/13 - BWGZ 2014, 1320), so wenn die vergebende Stelle aufgrund öffentlicher Vorgaben in ihrer Entscheidung gebunden war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.01.1995 - 8 S 841/94 - NVwZ-RR 1995, 558 und Beschl. v. 12.03.1993 - 8 S 2554/92 - BWGZ 1993, 272 sowie HessVGH, Beschl. v. 20.12.2005 - 3 TG 3035/05 - ZfbR 2006, 806, jeweils zu Grundstückveräußerungen in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich im Sinne der §§ 165 ff. BauGB a.F.), wenn die Vergabeentscheidung aus Bemühungen der Gebietskörperschaft hergeleitet wurde, im Rahmen der Daseinsvorsorge eine bestimmte Nutzung des Grundstücks zu erreichen (vgl. VG Münster, Beschl. v. 19.01.2009 - 1 L 673/08 - juris), wenn die Auswahl unter den Kaufinteressenten nach Vergabekriterien, die im öffentlichen Interesse die Förderung eines bestimmten Personenkreises (z.B. kinderreiche Familien) bezweckten, getroffen wurde (vgl. OVG NW, Beschl. v. 30.06.2000 - 21 E 472/00 -, NWVBl 2001, 19), oder wenn der Träger öffentlicher Verwaltung mit ihr hoheitliche Zwecke verfolgte (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 01.09.1992 - 7 E 11459/92 - NVwZ 1993, 381, zur Förderung der örtlichen gewerblichen Wirtschaft und der Städtebaupolitik; VG Minden, Beschl. v. 08.11.2010 - 2 L 451/10 -, juris, zur Subventionierung ortsansässiger Gewerbetreibender, Wohnungsbauförderung o. dgl.). Als eröffnet wurde der Verwaltungsrechtsweg ferner in einem Fall angesehen, in dem die Gemeinde für die Vergabe eines Baugrundstücks der Form nach ein Verwaltungsverfahren im Sinne von § 1 Abs. 1, § 9 LVwVfG gewählt hatte, das nur einem Träger öffentlicher Gewalt zusteht (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 29.09.2013, a.a.O.).
31 
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beklagte bei der Anbahnung des Verkaufs, wie er durch ihre Ausschreibung vom 19.01.2013 ausgestaltet wurde, öffentlich-rechtlichen Bindungen unterworfen war oder dass das auf den Abschluss eines privatrechtlichen Kaufvertrages angelegte Ausschreibungsverfahren aus anderen Gründen im Schwerpunkt öffentlich-rechtlich geprägt gewesen sein könnte. Hierauf nimmt der Senat Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
32 
a) Ohne Erfolg halten die Kläger dem entgegen, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die Beklagte von ihnen mit der Vorlage des Kaufvertragsentwurfs verlangt habe, Leistungspflichten einzugehen, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen seien.
33 
Es bedarf keiner Entscheidung, ob, wie die Kläger meinen, § 4 des Vertragsentwurfs Pflichten formuliert, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind, ob der dort vorgesehene Abriss des Gebäudes, wie sie vortragen, denkmalschutz- und baurechtliche Fragen aufwirft, und ob mit einem Vertrag mit dem von der Beklagten entworfenen Inhalt die „Geschäftsgrundlage“ für den Erlass von hoheitlichen Akten geschaffen werden soll. Denn das Vorbringen der Kläger ist unabhängig davon nicht dazu geeignet, den öffentlich-rechtlichen Charakter des Rechtsstreits zu belegen. Die Kläger verlieren bei ihren auf den Inhalt des Vertragsentwurfs zielenden Einwänden den Streitgegenstand ihres mit dem Klageantrag zu 1 verfolgten Klagebegehrens aus dem Blick. Sie begehren damit sinngemäß die Feststellung, dass das mit der Ausschreibung vom 19.01.2013 begonnene Bieterverfahren von der Beklagten nicht wirksam beendet wurde. Entscheidend ist daher, ob das mit der Einleitung dieses Verfahrens begründete vorvertragliche und, wie gezeigt, grundsätzlich privatrechtliche Schuldverhältnis im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise öffentlich-rechtlich überlagert war. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich nach dem Anlass und dem Inhalt der Ausschreibung. Unerheblich sind dagegen Wünsche der Beklagten zum Inhalt eines möglichen Kaufvertrags, die sie erst nach der im Mai 2013 - zu Recht oder zu Unrecht - erklärten Beendigung des Ausschreibungsverfahrens in den ab 2014 geführten Vertragsverhandlungen geäußert hat. Denn aus der - für die Kläger erkennbaren - Sicht der Beklagten sind diese Äußerungen gerade nach und außerhalb dieses Verfahrens in zeitlich späteren und davon getrennten, freihändig geführten Verkaufsverhandlungen gefallen. Solche aus der erkennbaren Sicht der Gemeinde nach und außerhalb des Ausschreibungsverfahrens geäußerten Vorstellungen zum Inhalt eines möglichen Vertrages können, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, dem ursprünglichen Ausschreibungsverfahren nicht nachträglich ein anderes Gepräge geben. Mit dem ursprünglichen Ausschreibungsverfahren wollte die Beklagte aber allein den Abschluss eines privatrechtlichen Kaufvertrages anbahnen, ohne damals bereits städtebauliche oder sonstige öffentlich-rechtlich geprägte Ziele zu verfolgen. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei der ursprünglichen Ausschreibung bereits das Ziel verfolgte, den zu findenden Käufer vertraglich zu bestimmten baulichen Maßnahmen zu verpflichten.
34 
Die Kläger nehmen unabhängig davon nicht ausreichend in den Blick, dass sie mit ihrem Klageantrag zu 1 nicht gegen Regelungen in einem mit der Beklagten bereits geschlossenen Vertrag mit nach ihrer Auffassung öffentlich-rechtlichen Pflichten vorgehen möchten, sondern den Abschluss eines erst noch zu schließenden Kaufvertrages vorantreiben wollen, der die in § 4 des Vertragsentwurfs formulierten - aus ihrer Sicht öffentlich-rechtlichen - Pflichten geradenicht enthält. Dass für einen Anspruch auf Abschluss eines gerade nicht öffentlich-rechtlich zu beurteilenden Vertrages eine Anspruchsgrundlage im öffentlichen Recht zu finden sein könnte, legen die Kläger nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Sie erstreben den Abschluss eines Vertrages, der die Pflicht der Beklagten zur Übertragung ihres Eigentums an dem fraglichen Grundstück und ihre Pflicht zur Zahlung eines bestimmten Kaufpreises begründen und sich darauf im Wesentlichen beschränken soll. Damit sind die Hauptleistungspflichten eines privatrechtlichen Kaufvertrages umschrieben (vgl. §§ 433, 311b Abs. 1 BGB und BGH, Beschl. v. 19.09.2012 - V ZB 86/12 - NJW 2012, 3654, zu einem - privatrechtlich einzuordnenden - Grundstückskaufvertrag zwischen zwei Trägern der öffentlichen Verwaltung). Eine Klage, mit der im Kern Ansprüche auf den Abschluss eines solchen Vertrages verfolgt werden, ist auf dem ordentlichen Rechtsweg zu führen.
35 
b) Die Kläger können auch nicht mit Erfolg geltend machen, der „vorgesehene Kaufpreis“ (gemeint wohl: von 60.650,-- EUR) trete hinter dem „erklärten Hauptziel“ der Beklagten, für die Neubebauung des Grundstücks ... ... eine ihren Vorstellungen entsprechende Lösung zu finden, „völlig in den Hintergrund“. Die Kläger wollen mit diesem Einwand wohl belegen, dass ein Kaufvertrag mit dem im Vertragsentwurf vorgesehenen Inhalt im Schwerpunkt dem öffentlichen Recht, insbesondere dem Städtebaurecht zuzuordnen wäre. Auch dieser Einwand führt aus dem oben genannten Grund nicht weiter, weil er an dem mit dem Klageantrag zu 1 verfolgten Streitgegenstand vorbeigeht.
36 
c) Öffentlich-rechtlich wird der von den Klägern mit dem Klageantrag zu 1 betriebene Rechtsstreit auch nicht durch ihren Einwand, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, „dass die Veräußerung des streitgegenständliche(n) Objekts so wie von der Beklagten vorgesehen in den Schutzbereich des Eigentums der Kläger eingreift, da es über eine gemeinsame Kommunwand mit dem im Eigentum (der Kläger) stehenden Gebäudehälfte ... ... verbunden ist“. Der Einwand führt schon deshalb nicht weiter, weil er erneut auf § 4 des im Jahr 2014 vorgelegten - aus den oben genannten Gründen für die Rechtsnatur der vorliegenden Streitigkeit nicht maßgeblichen - Vertragsentwurfs und die dort entworfene Abrisspflicht der potentiellen Käufer abstellt.
37 
Unabhängig davon trifft der Einwand auch in seinem rechtlichen Ansatz nicht zu. Denn in das Eigentum der Kläger am Grundstück ... ... wird weder durch den Abschluss eines schuldrechtlichen Kaufvertrages über das Nachbargrundstück ... ... noch durch den dinglichen Vollzug dieses Vertrages durch eine Übereignung dieses Grundstücks an die Kläger oder einen Dritten „eingegriffen“. Der Einwand der Kläger führt selbst dann nicht weiter, falls unterstellt wird, sie wollen (eigentlich) geltend machen, sie würden, wenn sie den Vertrag wie im Entwurf vorgesehen abschlössen, dazu verpflichtet, im Zuge des Abrisses des Gebäudes auf dem Grundstück ... ... Eingriffe auch an dem Gebäude Grundstück ... ... vorzunehmen. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, weshalb allein die Vereinbarung einer Nebenpflicht in einem Kaufvertrag, wonach der Käufer nach dem Erwerb des Kaufgegenstands bestimmte Eingriffe in sein Privateigentum vorzunehmen hat, auf eine öffentlich-rechtliche Pflicht führen soll. Der Umstand, dass Eigentum unter dem verfassungsrechtlichen Schutz des von den Klägern hervorgehobenen Art. 14 Abs. 1 GG steht, führt nicht dazu, dass vertragliche Pflichten zur Übertragung oder Belastung des Eigentums oder zu Eingriffen in dasselbe stets öffentlich-rechtlicher Natur sind. Umso weniger führt der Hinweis auf Art. 14 Abs. 1 GG im vorliegenden Fall weiter, in dem die Kläger keine Eingriffe Dritter in ihr bestehendes Eigentum abwehren, sondern im Gegenteil den Erwerb von neuem Eigentum ermöglichen wollen.
38 
2. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass auch für das mit dem Klageantrag zu 2 verfolgte Begehren der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist.
39 
Der schriftsätzlich formulierte Klageantrag zu 2 zielt darauf, es der Beklagten bis zur Entscheidung über den Klageantrag zu 1 zu untersagen, das Objekt in der ... ... erneut auszuschreiben oder an einen anderen als die Kläger zu veräußern. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, über diesen Antrag sei schon deshalb nicht auf dem Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden, weil die Kläger zugleich mit der Klagebegründung klargestellt hätten, dass sie die Inanspruchnahme von einstweiligem Rechtsschutz - um einen solchen handele es sich bei dem Begehren wohl - noch nicht beabsichtigten, solange die Schaffung irreversibler Fakten durch die Beklagte nicht drohe, wofür nichts ersichtlich sei. Über einen bislang allenfalls für die Zukunft in Aussicht gestellten Antrag brauche die Kammer jedoch nicht zu entscheiden. Dieser Auslegung des erstinstanzlichen Vortrags der Kläger, die auch nach Ansicht des Senats sachdienlich ist (vgl. § 88 VwGO), sind die Kläger im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. Es fehlt daher in Bezug auf den - nur potentiell in Aussicht gestellten - Klageantrag zu 2 bereits an einer Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
40 
Das Verwaltungsgericht hat weiter entschieden, dass, unabhängig von dem zuvor Gesagten, das mit dem Klageantrag zu 2 (möglicherweise künftig) verfolgte Begehren der Kläger an den Antrag zu 1 anknüpfe und dessen Rechtsnatur teile. Auch diese Erwägung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsstreitigkeiten um die Frage, ob einem Bieter in einem von der Gemeinde zur Grundstücksveräußerung freiwillig durchgeführten Bieterverfahren ein auf Unterlassung gerichteter Anspruch zusteht, dem Träger der öffentlichen Verwaltung die Erteilung des Zuschlags an einen bestimmten anderen Bieter zu untersagen, sind, wie gezeigt, grundsätzlich - und so auch hier - vor den Zivilgerichten auszutragen (vgl. LG Oldenburg, Urt. v. 06.05.2010, a.a.O.).
41 
3. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht schließlich entschieden, dass auch für das mit dem Klageantrag zu 3 verfolgte Begehren festzustellen, „dass die Verpflichtung zum Abriss des Gebäudes rechtswidrig ist“, nicht der Verwaltungs-, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist.
42 
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte (im Zusammenhang mit ihren „Abrisswünschen“) einseitig und im Über-/Unterordnungsverhältnis gegen die Kläger vorgehen wolle. Die im Klageantrag zu 3 in Bezug genommene „Verpflichtung“ zum Abriss könne daher allenfalls in dem den Klägern unterbreiteten Vertragsangebot gesehen werden. Dessen Annahme habe ihnen freigestanden und stehe ihnen weiter frei. Die Kläger sind diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. Das mit dem Antrag zu 3 verfolgte Begehren ist unabhängig davon auch nach Auffassung des Senats dem bürgerlichen Recht zuzuordnen. Der Antrag zielt der Sache nach (erneut) auf die Feststellung, dass sie aus dem 2013 eingeleiteten Ausschreibungsverfahren und dem dadurch begründeten vorvertraglichen Schuldverhältnis einen Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrages ableiten können, der lediglich die Hauptleistungspflichten zur Eigentumsübertragung und Kaufpreiszahlung, aber nicht die in § 4 des Entwurfs formulierten Pflichten enthält. Für einen solchen Kontrahierungsanspruch bietet das öffentliche Recht im vorliegenden Fall keine Grundlage. Das übrige Beschwerdevorbringen, insbesondere die von den Klägern unter dem 19.12.2017 ergänzend vorgelegte bauhistorische Untersuchung und die unter dem 15.01.2018 eingereichten Presseberichte rechtfertigen auch insoweit keine andere Beurteilung.
43 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die streitigen Rechtsverhältnisse können den Klägern gegenüber nur einheitlich entschieden werden. Der Senat macht von dem ihm deshalb durch § 159 Satz 2 VwGO eingeräumten Ermessen in der Weise Gebrauch, dass er ihnen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner auferlegt.
44 
Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, da bei Erfolglosigkeit der Beschwerde eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr von 60,00 EUR anzusetzen ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
45 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG) liegen nicht vor.
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. § 114 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich

1.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung; der sich hieraus für zentrale Regierungsbehörden ergebende Schwellenwert ist von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden,
2.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von Sektorenauftraggebern zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, aus Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU in der jeweils geltenden Fassung,
3.
für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge aus Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
für Konzessionen aus Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger bekannt.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. § 114 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich

1.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung; der sich hieraus für zentrale Regierungsbehörden ergebende Schwellenwert ist von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden,
2.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von Sektorenauftraggebern zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, aus Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU in der jeweils geltenden Fassung,
3.
für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge aus Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
für Konzessionen aus Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu.

(2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 167 Absatz 1 entschieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht. Bei den Oberlandesgerichten wird ein Vergabesenat gebildet.

(4) Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 können von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung anderen Oberlandesgerichten oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Öffentliche Auftraggeber sind

1.
Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
2.
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern
a)
sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
b)
ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;
dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,
3.
Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
4.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.

(1) Sektorenauftraggeber sind

1.
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben,
2.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, wenn
a)
diese Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt wird, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder
b)
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3 auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können.

(2) Besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Keine besonderen oder ausschließlichen Rechte in diesem Sinne sind Rechte, die aufgrund eines Verfahrens nach den Vorschriften dieses Teils oder aufgrund eines sonstigen Verfahrens gewährt wurden, das angemessen bekannt gemacht wurde und auf objektiven Kriterien beruht.

(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3

1.
unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt,
2.
über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
3.
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.