Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 21. Juni 2007 - 4 K 1268/06

published on 21/06/2007 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 21. Juni 2007 - 4 K 1268/06
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Tenor

Der Erlass des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport ... vom 24.05.2006 - RA-7162.1-05/17 - wird aufgehoben.

Das beklagte Land und die Beigeladene tragen je die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen behalten die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Entscheidung des Beklagten, mit der ihr die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aberkannt wurden.
Die Klägerin war unstreitig zumindest bis zum 29.01.2006 als israelitische Gemeinde Mitglied der Beigeladenen. § 3 der Satzung der Beigeladenen bestimmt: Die bestehenden jüdischen/israelitischen Gemeinden in... sind Untergliederungen der Religionsgemeinschaft; sie haben den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) (§ 24 Abs. 1 KiStG Bad.-Württ.). Mit Bekanntmachung des Ministeriums für Kultus und Sport ... vom 26.08.1988 wurde die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ( K.u.U. 1988, 755 ).
In den folgenden Jahren kam es zu zahlreichen Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen. Am 29.01.2006 fasste der Oberrat der Beigeladenen, Delegiertenversammlung und oberstes Organ der Beigeladenen (§§ 5 Nr. 1 und 6 Nr. 1 der Satzung der Beigeladenen ), nach Ausschluss der Vertreter der Klägerin aus der Sitzung mit 14 Ja-Stimmen und 3 Enthaltungen den Beschluss, die Klägerin aus der Beigeladenen auszuschließen. Diesen Beschluss gab der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen dem Ministerium mit Schreiben vom 03.02.2006 bekannt und er äußerte darin die Auffassung, dass bei der Klägerin damit die Voraussetzungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht mehr gegeben seien.
Mit Schreiben vom 13.02.2006 teilte das Ministerium der Beigeladenen (u. a.) mit, der Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen ändere nichts an der Existenz der Klägerin als eigenständige Religionsgemeinschaft und an deren Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Mit Schreiben vom 04.04.2006, beim Ministerium für Kultus, Jugend und Sport ... (im Folg.: Ministerium) eingegangen am 18.04.2006, stellte der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen den Antrag, der Klägerin die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 29.01.2006 abzuerkennen. Begründet wurde dieser Antrag mit dem am 29.01.2006 beschlossenen Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen.
Aus internen Vermerken des Ministeriums geht hervor, dass das Ministerium zunächst geneigt war, dem Antrag der Beigeladenen stattzugeben, dann jedoch Bedenken an diesem Vorgehen bekam, nachdem es aus der Presse erfahren hatte, dass das Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland den Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen für nichtig erklärt habe. Erst nachdem die Beigeladene und der Beklagte diese Pressemitteilung als Falschmeldung erkannt hatten, erließ das Ministerium am 24.05.2006 folgenden Erlass: "Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport hat auf Antrag der Israelitischen Religionsgemeinschaft ... der Israelitischen Kultusgemeinde ... mit Wirkung zum 29. Januar 2006 die Eigenschaft als Gemeinde der Israelitischen Religionsgemeinschaft aberkannt. Damit verliert die Israelitische Kultusgemeinde ... ebenfalls mit Wirkung vom 29.01.2006 die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts." Dieser Erlass wurde im Amtsblatt ( K.u.U. 2006, 246 ) bekanntgemacht.
Mit Schreiben vom 24.05.2006 teilte das Ministerium der Beigeladenen diese Entscheidung mit. Die Klägerin erfuhr hiervon durch Schreiben der Beigeladenen vom 01.06.2006.
Am 28.05.2006 hat die Klägerin beim Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland Klage gegen ihren vom Oberrat der Beigeladenen am 29.01.2006 beschlossenen Ausschluss aus der Beigeladenen Klage erhoben.
Am 19.06.2006 hat die Klägerin gegen den Erlass des Ministeriums vom 24.05.2006 - zunächst beim Verwaltungsgericht Stuttgart - Klage erhoben. Mit Beschluss vom 10.07.2006 - 2 K 2364/06 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor: Sie sei eine Gemeinde mit etwa 500 eingeschriebenen Mitgliedern. Aus unerfindlichen Gründen sei sie in den letzten Jahre durch die Beigeladene mit einer Vielzahl von Anfeindungen überzogen worden. Wiederholt habe das Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland durch einstweilige Anordnungen sicherstellen müssen, dass ihre Delegierten zu den Sitzungen des Oberrats der Beigeladenen zugelassen würden. Entgegen diesen Beschlüssen seien ihre Delegierten auch aus der Oberratssitzung am 29.01.2006, in der ihr Ausschluss aus der Beigeladenen beschlossen worden sei, ausgeschlossen worden. Der Erlass des Ministeriums über die Aberkennung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sei ergangen, ohne dass sie angehört oder in sonstiger Weise beteiligt worden sei. Auch spätere Bitten von ihr um Erläuterung und Stellungnahme habe das Ministerium nicht beantwortet. Dem Handeln des Ministeriums lägen eigenwillige Theorien zur Körperschaftsanerkennung zugrunde. Von Bedeutung sei vor allem, dass ein rechtswirksamer Beschluss über ihren Ausschluss aus der Beigeladenen nicht vorliege. Das gelte vor allem, seit das Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland den Beschluss des Oberrats der Beigeladenen vom 29.01.2006 mit rechtskräftigem Urteil vom 13.03.2007 - 003-2006 - für unwirksam erklärt habe. Allein ein solcher Ausschluss hätte - wenn überhaupt - die getroffene Entscheidung des Ministeriums rechtfertigen können. Nach der Rechtsprechung des Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland sei sie eine autonome religiöse Gemeinde mit eigenem Anspruch auf Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Unabhängig davon, dass der Erlass des Ministeriums vom 24.05.2006 nur an die Beigeladene gerichtet sei, sei sie rechtlich von diesem Erlass betroffen, weil er unmittelbar ihre Existenz berühre. Daraus folge, dass sie sowohl klagebefugt als auch aktivlegitimiert sei. Der angefochtene Erlass sei schon deshalb rechtswidrig, weil ihm kein rechtsstaatliches Verfahren vorausgegangen sei, da sie zu keinem Zeitpunkt angehört worden sei. Die Aberkennung der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sei in entsprechender Anwendung des (privaten) Vereinsrechts allenfalls dann zulässig, wenn es der Verteidigung der verfassungsmäßigen Ordnung diene, der Körperschaftsstatus durch unrichtige Angaben erschlichen worden sei oder die Körperschaft das Gemeinwohl gefährde. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Im Gegenteil, das Ministerium hätte von Anfang an erkennen können, dass der Beschluss des Oberrats der Beigeladenen vom 29.01.2006 wegen des rechtswidrigen Ausschlusses ihrer Delegierten unwirksam sei. Sie bestreite nicht ihre satzungsrechtliche Stellung als Untergliederung der Beigeladenen, berufe sich aber dennoch auf ihre Rechtsstellung als autonome Kultusgemeinde. Aus einer Untergliederung der Beigeladenen folge keine Unterordnung unter sie. Das Ministerium verkenne unter anderem, dass die Verleihung des Körperschaftsstatus in ihrem Fall nicht auf Art. 140 GG und 137 WRV, sondern auf § 24 KiStG Bad.-Württ. beruhe. Einwendungen gegen das Urteil des Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland vom 13.03.2006 (a.a.O.) seien unzulässig. Das Urteil sei im Einklang mit der einschlägigen Verfahrensordnung von drei Richtern unterschrieben. Die innerreligiöse Rechtsprechung sei Teil des vom Staat zu beachtenden Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften.
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Die Klägerin beantragt,
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den Erlass des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport ... vom 24.05.2006 - RA-7162.1-05/17 - aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird ausgeführt: Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da sie nicht Adressatin der Entscheidung vom 24.05.2006 sei. Dieser Erlass sei ihr vielmehr nur über die Beigeladene zur Kenntnis gegeben worden. Klagebefugt sei insoweit allein die Beigeladene. Das folge sowohl aus der staatskirchenrechtlichen Stellung der Klägerin als einer Untergliederung der Beigeladenen als auch aus dem innerreligionsgemeinschaftlichen Satzungsrecht. Nach den Art. 140 GG, 137 WRV und, weil nicht alle Religionsgemeinschaften über Untergliederungen verfügten, könnten nur Religionsgemeinschaften gegenüber dem Staat auftreten und an staatlichen Verfahren in Bezug auf Religionsgemeinschaften beteiligt sein. Untergliederungen könnten vom Staat nicht an Verfahren beteiligt werden, die staatlich an- oder abzuerkennende Rechte gegenüber den Religionsgemeinschaften beträfen. Eine direkte Beteiligung der Untergliederungen würde das Selbstverwaltungsrecht der Religionsgemeinschaften aus Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV verletzen. Auch nach der Satzung der Beigeladenen ergebe sich, dass eine jüdische Gemeinde nach außen nur durch die Religionsgemeinschaft, der sie angehöre, vertreten werde. Das Verhältnis zwischen der Beigeladenen als Religionsgemeinschaft und der Klägerin als deren Untergliederung bestimme sich nach Maßgabe innerreligionsgemeinschaftlichen Rechts und sei dem Zugriff des Staates entzogen. Die Klage sei aber auch deshalb unbegründet, weil nach dem deutschen und baden-württembergischen Staatsreligionsrecht die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nur an Religionsgemeinschaften verliehen würden. Nur sie seien primäre Träger der Körperschaftsrechte. Wenn eine Religionsgemeinschaft sich selbst in Einzelgemeinden unterteile, könne sie und nur sie nach § 24 Abs. 1 KiStG Bad.-Württ. die Anerkennung dieser Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts beantragen. Die Anerkennung bzw. das Erlangen des Körperschaftsstatus sei nur mit Willen und auf Antrag der primären Rechtsträgerin, hier der Beigeladenen, möglich. Weil Untergliederungen von Religionsgemeinschaften kaum jemals die Verleihungsvoraussetzungen des Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV erfüllten, sei es sachgerecht, zwischen der "Verleihung" von Körperschaftsrechten an die eigentliche, primäre Trägerin (die Religionsgemeinschaften) und der "Erlangung" durch ihre möglichen Untergliederungen (den Gemeinden) zu unterscheiden. Die Körperschaftsrechte der Gemeinden seien immer nur abgeleitet von den Körperschaftsrechten der Religionsgemeinschaften. Der Umstand, dass die Klägerin sich mit innerreligionsgemeinschaftlichen Rechtsbehelfen gegen ihren Ausschluss aus der Beigeladenen wende, zeige, dass sie sich selbst auch weiterhin als Teil der Beigeladenen betrachte. Daran könne eine positive oder negative Entscheidung über den Rechtsstatus der Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts nichts ändern. Die von der Klägerin erwähnten Streitigkeiten zwischen ihr und der Beigeladenen seien für die hier im Streit stehende Entscheidung ohne Bedeutung. Wenn der Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen nach innerreligionsgemeinschaftlichem Recht unanfechtbar wäre, hätte er unmittelbar den Verlust der Körperschaftsrechte auf Seiten der Klägerin zur Folge. Um einen solchen selbsteintretenden Verlust gehe es in diesem Verfahren jedoch nicht, sondern um eine Aberkennung aufgrund eines Antrags der Beigeladenen. Daher sei es für dieses Verfahren unbeachtlich, ob der Ausschluss dem innerreligionsgemeinschaftlichem Recht entspreche oder nicht. Der Antrag der Beigeladenen vom 04.04.2006, der Klägerin die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abzuerkennen, stelle einen actus contrarius zur Beantragung der Anerkennung vom 26.08.1988 dar. Auch die Frage, ob und wie die Klägerin im Vorfeld einer Entscheidung über die Beigeladene angehört oder in sonstiger Weise beteiligt werden müsse, betreffe nicht die staatlichen Behörden. Vielmehr hätten die staatlichen Behörden in Ansehung des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften einen solchen Antrag ernst zu nehmen und ihm nach Maßgabe geltenden staatlichen Rechts zu folgen. Ein Ermessensspielraum bestehe insoweit nicht. Wenn die maßgebliche Religionsgemeinschaft kundtue, ihr Wille, dass eine Untergliederung die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts genießen solle, bestehe nicht mehr, müsse die zuständige staatliche Behörde dem folgen. Wenn nach § 24 KiStG Bad.-Württ. die Anerkennung einer Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts nur auf Antrag der Religionsgemeinschaft ausgesprochen werden könne, gelte das e contrario auch für die Aberkennung. Es sei Teil des Selbstbestimmungsrecht der Beigeladenen zu entscheiden, welche ihrer (zehn) Gemeinden den Körperschaftsstatus erhalten sollten. Der angefochtene Erlass vom 24.05.2006 betreffe die Klägerin nicht in ihrer religiösen Konsistenz, sondern nur in ihrer körperschaftlichen Existenz.
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Die Beigeladene beantragt (ebenfalls),
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt die Beigeladene aus: Der Oberrat habe inzwischen einen neuen Vorstand gewählt. Außerdem habe der Oberrat am 28.05.2007 einstimmig beschlossen, dass es bei dem gefassten Beschluss über den Ausschluss der Klägerin verbleibe. Das Urteil des Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland vom 13.03.2007 - 003-2006 - sei falsch. Mitglied bei ihr sei jede jüdische Person, die jüdischen/israelitischen Gemeinden seien Untergliederungen von ihr. Die Klägerin leite ihre Rechtsstellung deshalb von ihr als Religionsgemeinschaft ab. Das Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland habe bei seiner Urteilsfindung ihre Schriftsätze ignoriert. Die Delegierten der Klägerin seien zu Recht aus der Sitzung des Oberrats ausgeschlossen worden, weil sie nicht den Nachweis erbracht hätten, zum Judentum zu gehören. Der Ausschluss der Klägerin beruhe auf einem unlauteren Finanzgebaren der Klägerin. Für dieses Verhalten der Klägerin trage sie als Religionsgemeinschaft im Sinne der Weimarer Reichsverfassung nach außen die Verantwortung. Deshalb habe sie handeln müssen. Das Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland sei nicht, wie durch § 15 Abs. 3 der Satzung des Zentralrats der Juden in Deutschland vorgeschrieben, besetzt gewesen. Das Urteil vom 13.03.2007 ( a.a.O. ) sei nur von drei und nicht von den notwendigen fünf Richtern unterzeichnet; außerdem habe kein Rabbiner mitgewirkt. Wenn die Klägerin sie verpflichten wolle, bei dem Beklagten den Antrag zu stellen, die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erhalten, müsse sie das auf dem innerreligiösen Rechtsweg durchsetzen.
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Mit Urteil vom 13.03.2007 ( Az: 003/2006 ) hat das Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland festgestellt, dass der Beschluss des Oberrats der Beigeladenen vom 29.01.2006 unwirksam ist.
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Der Kammer liegen die einschlägigen Akten des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport (ein Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
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Die (unstreitig rechtzeitig erhobene) Klage ist als Anfechtungsklage ( gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO ) auch ohne Vorverfahren zulässig.
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1. Insbesondere ist die Klägerin nach § 61 VwGO beteiligtenfähig. Das ergibt sich bereits aus § 61 Nr. 1 VwGO, weil die Klägerin als eine jüdische/israelitische Gemeinde, der durch statusbegründenden Rechtsakt die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuerkannt wurde, eine juristische Person ist (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 61 RdNr. 6; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 61 RdNr. 4; OVG NW, Urteil vom 26.01.1983, NJW 1983, 2592, zu einer katholischen Kirchengemeinde als Teilverband (Untergliederung] einer Diözese; Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl. 2002, Art. 140 GG, 137 WRV RdNr. 11; Korioth, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: Nov. 2006, Art. 140 GG, 137 WRV RdNrn. 69 und 72, auch zu nach Inkrafttreten des Grundgesetzes "neukorporierten" Kirchenkörperschaften ). In jedem Fall aber ist die Klägerin zumindest nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig. Nach dieser Vorschrift gelten auch nichtrechtsfähige Vereinigungen oder Organe bzw. Untergliederungen rechtsfähiger Personen, denen (nach materiellem Recht) ein Recht zustehen kann, als beteiligtenfähig ( vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., § 61 RdNrn. 8 ff.; Bier, a.a.O., § 61 RdNrn. 5 ff; die Beteiligtenfähigkeit der Klägerin im Erg. ebenfalls bejahend: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2005, DÖV 2006, 177 = VBlBW 2006, 108, betr. einen Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ). Das gilt zumindest im Streit über die Frage, ob diesen Vereinigungen ein von ihnen in Anspruch genommenes Recht zusteht, dessen Verletzung von ihnen gerügt wird oder das ihnen bestritten oder entzogen worden ist ( vgl. hierzu u. a. VG Freiburg, Urteil vom 02.02.2005, NVwZ-RR 2006, 686, m.w.N., zur Zulässigkeit der Klage einer ehemals selbständigen, durch Eingemeindung als Rechtsperson untergegangenen Ortschaft, mit der Rechte aus dem Eingemeindungsvertrag geltend gemacht werden ). Eine andere Auffassung würde die betreffende Vereinigung (gerade in einem Streit über ihre Rechtsfähigkeit) rechtlos stellen und wäre deshalb mit den Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 und 92 GG nicht zu vereinbaren.
22 
2. Die Klägerin besitzt auch ein Rechtsschutzinteresse für die erhobene Anfechtungsklage. Zwar spricht Einiges dafür, dass der Erlass des Ministeriums vom 24.05.2006 bei einem am Wortlaut orientierten Verständnis dieser Entscheidung nach Ergehen des (unanfechtbaren) Urteils des Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland (im Folg.: Schieds- und Verwaltungsgericht) vom 13.03.2007 (Az: 003-2006), mit dem der Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen für unwirksam erklärt worden ist, im Hinblick auf die hier vor allem streitige Aberkennung des Körperschaftsstatus keine belastende Regelungswirkung mehr entfaltet. Denn dieser Ausspruch über die Aberkennung des Körperschaftsstatus der Klägerin in Satz 2 dieses Erlasses ist danach keine eigenständige Entscheidung, sondern wird dort nur im Sinne einer Folge des in Satz 1 ausgesprochenen Verlusts der Eigenschaft einer Gemeinde der Beigeladenen "referiert" ( Näheres hierzu unter II.3.1.2 ). Deshalb dürfte dieser Satz 2 mangels Regelungswirkung keinen anfechtbaren Verwaltungsakt, sondern lediglich einen rechtlichen Hinweis darstellen. Aber selbst wenn man in diesem Ausspruch einen belastenden Verwaltungsakt sähe, wie es offenbar alle Beteiligten tun, hätte er wegen der kausalen Verknüpfung mit Satz 1 des Erlasses durch den Wegfall des Ausschlusses der Klägerin aus der Beigeladenen und damit aufgrund des Fortbestands der Klägerin als Gemeinde der Beigeladenen nach der gebotenen am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung ( vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 35 RdNrn. 18 ff. m.w.N. ) wohl seine Wirkung verloren. Ob die Klägerin danach ihr Begehren eigentlich durch eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Aberkennung ihres Körperschaftsstatus hätte verfolgen können oder müssen, kann hier jedoch dahingestellt bleiben. Denn immerhin erzeugt der Erlass des Ministeriums vom 24.05.2006 den Rechtsschein eines weiterhin wirksamen Verwaltungsakts über die Aberkennung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der anerkanntermaßen auch im Wege einer Anfechtungsklage beseitigt werden kann ( Kopp/Ramsauer, a.a.O. § 43 RdNr. 48 m.w.N. ).
23 
3. Soweit man nach den Ausführungen im vorstehenden Absatz den durch den Ausspruch in Satz 2 des Erlasses des Ministeriums vom 24.05.2006 erzeugten Rechtsschein im Rahmen der Anfechtungsklage einer belastenden Regelung gleichstellt, stellt dieser Ausspruch als actus contrarius zur statusbegründenden Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts ( vgl. hierzu Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, 137 WRV RdNr. 72; BVerwG, Urteil vom 15.10.1997, NJW 1998, 253 ) auch einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 LVwVfG dar (Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, 137 WRV RdNr. 81; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Band 3, 5. Aufl. 2004, § 87 RdNrn. 36 ff.; zu den so genannten Organisationsakten vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 35 RdNrn. 94 ff. ).
24 
4. Die Klägerin ist im Verfahren gegen diesen Verwaltungsakt, der ihre Auflösung als Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Inhalt hat, auch klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Das gilt unabhängig davon, ob der Beklagte die angefochtene Entscheidung auch förmlich an die Klägerin adressiert hat und ob die Klägerin am vorausgegangenen Verwaltungsverfahren beteiligt war ( Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 RdNr. 72 ). Denn materiell betroffen von dieser Entscheidung ist in erster Linie die Klägerin; sie ist damit im materiellen Sinn auch die eigentliche Adressatin dieses Verwaltungsakts. Das ergibt sich auch aus der in der Rechtsordnung anerkannten Rechtsfigur des Verwaltungsakts mit Drittwirkung ( siehe u. a. § 80a VwGO ). Bei der von der Klägerin angefochtenen Entscheidung der Beklagten handelt es sich um einen solchen Verwaltungsakt mit Drittwirkung, der sich gerade dadurch auszeichnet, dass er belastende Rechtswirkungen gegenüber anderen Personen bzw. Vereinigungen im Sinne von § 61 Nrn. 1 und 2 VwGO erzeugt als denen, an die er adressiert ist ( vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., § 80a RdNrn. 1 f. ).
II.
25 
Die Klage ist auch begründet. Der Erlass des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport ... vom 24.05.2006, bekannt gemacht am 17.07.2006 ( K.u.U. 2006, 246 ), ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).
26 
1. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klägerin aktivlegitimiert. Durch die Anerkennungsentscheidung vom 26.08.1988 ( K.u.U.1988, 755 ) hat der Beklagte die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigenen Rechten und Pflichten "geschaffen" und ihr damit in gleicher Weise Rechtsfähigkeit verliehen, wie wenn sie als rechtsfähiger Verein des bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit erlangt hätte ( vgl. hierzu Korioth, a.a.O, Art. 140 GG, 137 WRV RdNrn. 59 f., 66, 69 und 72; Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., Band 1, 11. Aufl. 1999, § 34 RdNrn. 6 f., sowie Band 3, 5. Aufl. 2004, § 83 RdNrn. 116 ff. und § 87 RdNrn. 16 ff. ). In dieser Eigenschaft steht sie im Rechtsleben neben der Beigeladenen. Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob die Klägerin durch ihre Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts umfassend oder nur partiell mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet wurde, insbesondere ob ihre Rechtsstellung im Verhältnis zu staatlichen Stellen den gleichen Rang und Umfang hat wie die der Beigeladenen und ob ihre Rechtsstellung auch aus Art. 140 GG, 137 WRV abgeleitet werden kann (Vieles spricht allerdings dafür, dass den Kirchengemeinden, soweit sie - wie die Klägerin - Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und nicht nur den übergeordneten Religionsgemeinschaften [bei den katholischen und evangelischen Kirchen: den Diözesen und den Landeskirchen] zumindest die Rechte aus Art. 140 GG, 137 Abs. 6 WRV zustehen, vgl. Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, 137 WRV RdNr. 100 ). Jedenfalls beruht ihre Rechtsstellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf § 24 Abs. 1 Satz 1 KiStG Bad.-Württ.. Damit kommen der Klägerin zumindest die einer Kirchengemeinde nach dem Kirchensteuerrecht zugesprochenen Rechte und Pflichten zu ( vgl. insbes. §§ 1 Abs. 1 und 2, 11, 16 KiStG Bad.-Württ. ). Soweit diese Rechtsstellung reicht, ist es ohne Bedeutung, dass die Klägerin keine so genannte altkorporierte Religionsgesellschaft im Sinne von Art. 140 GG, 137 Abs. 5 Satz 1 WRV, das heißt nicht eine bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung bereits bestehende Religionsgemeinschaft (wie die Beigeladene), ist. Im Hinblick auf ihre Rechtsfähigkeit, das heißt ihre Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, unterscheiden sich die so genannten altkorporierten Religionsgemeinschaften im Grundsatz nicht von den so genannten neukorporierten, die erst später, zum Teil erst nach Inkrafttreten des Grundgesetzes, durch statusbegründenden Rechtsakt als juristische Personen geschaffen wurden, wie das im Fall der Klägerin mit ihrer Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Jahr 1988 geschehen ist ( vgl. hierzu Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, 137 WRV RdNrn. 70 ff. ). Als Trägerin der ihr zuerkannten Rechte und Pflichten kann die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts auch selbständig vor deutschen (staatlichen) Gerichten klagen und verklagt werden ( vgl. u. a. OLG Naumburg, Urteil vom 11.09.1997, NJW 1998, 3060; VG Neustadt/W, Urteile vom 27.07.1998, NVwZ 1999, 796 und 797 ). Im Übrigen belegt ein in den Akten des Ministeriums befindlicher Briefwechsel zwischen dem Ministerium und der Stadt ..., aus dem sich ergibt, dass die Klägerin im Jugendhilfeausschuss der Stadt ... vertreten ist, diese Vertretung aber von dem Rechtsstatus der Klägerin abhängt, dass die Rechtsstellung der Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts offenbar mit weitergehenden über das Kirchensteuerrecht hinausgehenden Rechten und Pflichten verbunden ist. Danach tritt die Klägerin auch staatlichen Stellen als Inhaberin von Rechten gegenüber. Diese Rechtsstellung verlöre die Klägerin, wenn der angefochtene Erlass des Ministeriums vom 24.05.2006 Bestand hätte. Danach kann ihre Aktivlegitimation zumindest in Streitigkeiten (wie hier), in denen es um den Verlust dieses Körperschaftsstatus geht, nicht verneint werden.
27 
Dass die Klägerin, was sie selbst nicht bestreitet, Mitglied der Beigeladenen und nach deren Satzung (nur) eine Untergliederung von ihr ist, ändert daran nichts (vgl. auch hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2005, a.a.O .). Auch der Umstand, dass die Klägerin bei ihrer Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts selbst nicht beteiligt war, sondern diese nur auf Antrag der Beigeladenen hin erfolgte, spricht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gegen die fortan gegebene Rechtsfähigkeit der Klägerin. Denn dass (juristische) Personen bei ihrer Gründung selbst noch nicht existent waren und deshalb nicht daran mitwirken konnten, der Gründungakt deshalb häufig ein einseitiger Hoheitsakt ist, ist geradezu selbstverständlich, ändert jedoch nichts an ihrer durch den Gründungsakt bewirkten Rechtsfähigkeit und Eigenständigkeit der neu geschaffenen juristischen Person ( Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., Band 1, § 34 RdNrn. 6 f. ).
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2. Soweit sich die Klage (bei wörtlicher Auslegung des Klageantrags) auch gegen den Ausspruch in Satz 1 des Erlasses des Ministerium vom 24.05.2006 richtet, ist sie ohne Weiteres begründet. Für die dort getroffene Entscheidung, soweit sie vom Ministerium überhaupt beabsichtigt war, der Klägerin mit Wirkung vom 29.01.2006 die Eigenschaft als Gemeinde der Beigeladenen abzuerkennen, fehlt einer staatlichen Behörde die Kompetenz. Vielmehr fällt die innere Organisation von Religionsgemeinschaften einschließlich der Bildung von (religiösen) Gemeinden in den von Art. 140 GG, 137 WRV gewährleisteten Bereich der Selbstverwaltung und Selbstbestimmung der Religionsgemeinschaften. Das ist zwischen den Beteiligten im Grunde nicht streitig und bedarf deshalb keiner weiteren Begründung.
29 
3. Der in Satz 2 des Erlasses vom 24.05.2006 ausgesprochene Verlust des Körperschaftsstatus, gegen den sich die Klage der Sache nach im Wesentlichen richtet, kann ebenso wie der Entzug einer privatrechtlich begründeten Rechtsfähigkeit nur durch oder aufgrund eines Gesetzes ausgesprochen werden. Das ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Gesetzesvorbehalts ( allgem.: Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 20 RdNrn. 44 ff. m.w.N.; zum Entzug des Körperschaftsstatus von Religionsgemeinschaften und Kirchengemeinden: Korioth, Art. 140 GG, 137 WRV RdNrn. 60 und 82 m.w.N. ). Allein der Antrag einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts und sei es der Körperschaft, zu der die vom Entzug ihrer Körperschaftsrechte "bedrohte" Körperschaft in einem Mitgliedschafts- und Untergliederungsverhältnis steht, reicht entgegen der Auffassung des Beklagten für eine solche Entscheidung nicht aus. Denn durch den Gründungsakt ist eine (neue) juristische Person geschaffen worden, die nicht zur völligen Disposition der "übergeordneten" Körperschaft steht; das gilt selbst dann, wenn die Gründung nur auf Antrag dieser Körperschaft zustande kam.
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Als Rechtsgrundlage für einen solchen Entzug des Körperschaftsstatus kommen, da in Baden-Württemberg ( anders als z. B. in Bayern; vgl. dort Art. 1 Abs. 3 bis 5 Bayer. KiStG ), spezielle Regelungen zur Rücknahme und zum Widerruf der Anerkennung von Religionsgemeinschaften und Kirchengemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts fehlen, hier nur die (allgemeinen Regelungen in den) §§ 48, 49 LVwVfG in Betracht, im konkreten Fall, da die Anerkennung der Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Jahr 1988 unstreitig rechtmäßig war, § 49 LVwVfG. Dabei ist die Rechtsgrundlage für den Widerruf der Anerkennungsentscheidung wegen der Vorgaben aus Art. 140 GG, 137 WRV verfassungskonform einschränkend auszulegen. Ein solcher Widerruf wird, abgesehen von sonstigen Voraussetzungen, danach schon tatbestandsmäßig entweder nur in Frage kommen, wenn schon die Verleihung des Körperschaftsstatus gegen Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV verstieß, dieser Verstoß später eingetreten ist oder wenn die Religionsgemeinschaft oder die Gemeinde, um die es geht, die erforderlichen Mitglieder verloren hat oder sich aus anderen Gründen aufgelöst hat oder aufgelöst worden ist (Korioth, Art. 140 GG, 137 WRV RdNrn. 81 f. m.w.N.; Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., Band 1, § 34 RdNr. 19, sowie Band 3, § 87 RdNr. 21) .
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3.1 Hier kommt als Widerrufsgrund nur eine Auflösung der Klägerin durch den Beschluss des Oberrats der Beigeladenen vom 29.01.2006 in Betracht. Denn wäre die Klägerin aufgrund dieses Beschlusses tatsächlich aus der Beigeladenen ausgeschlossen und damit als Untergliederung der Beigeladenen aufgelöst worden, wäre voraussichtlich auch ein Grund für die Aberkennung ihres Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts gegeben, da eine Körperschaft als "leere Hülle" nicht bestehen kann (so Korioth, Art. 140 GG, 137 WRV RdNr. 81 m.w.N. ). Doch scheidet ein solcher Widerrufsgrund im vorliegenden Fall aus, da der Beschluss des Oberrats der Beigeladenen vom 29.01.2006 durch das innerreligionsgemeinschaftliche Rechtsprechungsorgan der Juden in Deutschland, dem Schieds- und Verwaltungsgericht, durch (unanfechtbares) Urteil vom 13.03.2007 ( a.a.O. ) aufgehoben wurde.
32 
3.1.1 Dieses eine innerreligionsgemeinschaftliche Angelegenheit betreffende Urteil ist von staatlichen deutschen Behörden und Gerichten zu beachten. Zu dem durch Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV garantierten (staatsfreien) Bereich der kirchlichen Selbstverwaltung und religiösen Selbstbestimmung gehört auch die innerkirchliche Gerichtsbarkeit in Angelegenheiten der religiösen Selbstbestimmung (BGH, Urteil vom 11.02.2000, NJW 2000, 1555, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 21.11.1980, NJW 1981, 1972; OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 12.05.1999, NJW 1999, 3720; VG Neustadt/W., Urteil vom 27.07.1998, NVwZ 1999, 797 ) Da gegen dieses Urteil - unstreitig - keine Rechtsmittel gegeben sind (§ 16 der Schiedsordnung des Schieds- und Verwaltungsgericht - im Folg.: Schiedsordnung - ), sind die Angriffe der Beigeladenen gegen das Verfahren, die Form und den Inhalt dieses Urteils sowie die Besetzung des Gerichts ohne Bedeutung ( zur grds. hinreichenden Rechtsschutzgewährung in inneren Angelegenheiten der israelitischen Religionsgemeinschaften durch das Schieds- und Verwaltungsgericht vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2005, a.a.O. ). Entscheidungen autonomer kirchlicher Gerichte unterliegen nicht der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte, sie sind vielmehr für die staatlichen Gerichte bindend ( BGH, Urteil vom 11.02.2000, und OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.05.1999, jew. a.a.O. ). Der Kontrolle der staatlichen Gerichte ist auch die Ausgestaltung des Verfahrens der kirchlichen (Verwaltungs-)Gerichtsbarkeit entzogen ( BVerwG, Urteil vom 21.11.1980, a.a.O. ). Deshalb ist der Kammer eine Prüfung der Einwendungen der Beigeladenen gegen das Urteil des Schieds- und Verwaltungsgerichts vom 13.03.2007 ( a.a.O. ) grundsätzlich verwehrt. Eine Missachtung dieses Urteils durch die Kammer würde einen unzulässigen Eingriff in die Garantie der religiösen Selbstbestimmung und Selbstverwaltung der jüdischen/israelitischen Religionsgemeinschaften in Deutschland und damit einen Verstoß gegen Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV darstellen.
33 
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn das Urteil des Schieds- und Verwaltungsgerichts vom 13.03.2007 ( a.a.O. ) gegen das Willkürverbot oder gegen fundamentale Rechtsprinzipien der deutschen Verfassungs- und Rechtsordnung verstieße ( BGH, Urteil vom 11.02.2000, a.a.O. ). Davon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht einmal im Ansatz die Rede sein. Allein der Umstand, dass das Schieds- und Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13.03.2007 nicht ausdrücklich Schriftsätze des Beigeladenen erwähnt und auch einen Klageabweisungsantrag der Beigeladenen nicht als ausdrücklich, sondern nur als konkludent gestellt angesehen hat, würde selbst bei Zugrundelegung strengerer Maßstäbe (wie nach der VwGO oder ZPO) wohl kaum zur Nichtigkeit des Urteils führen. Auch die Urteilsfindung durch drei Richter entspricht der maßgeblichen Verfahrensordnung ( § 3 der Schiedsordnung ). Soweit § 15 Abs. 3 der Satzung des Zentralrats der Juden in Deutschland (im Folg.: Satzung des Zentralrats), auf der die innerreligiöse Gerichtsbarkeit innerhalb der jüdischen/israelitischen Religionsgemeinschaften in Deutschland beruht, vorschreibt, dass das Schieds- und Verwaltungsgericht aus fünf Mitgliedern besteht, dass drei Mitglieder die Befähigung zum Richteramt haben oder Rechtslehrer an einer Hochschule sein müssen und dass ein Mitglied der deutschen Rabbinerkonferenz angehören muss, vermag die Kammer keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Schiedsordnung zu erkennen. Denn zum einen ist der Vorrang des Gesetzes, auf den die Beigeladene sich insoweit konkludent beruft, eine Regel der staatlichen Rechtsordnung, die nicht zwingend auf innerreligiöses Recht, das dem staatlichen Zugriff entzogen ist, übertragen werden muss. Und zum anderen unterliegen innerreligiöse Rechtsvorschriften nicht zwingend den im staatlichen Recht geltenden Auslegungsregeln. Aber selbst wenn man auf die im Bereich der staatlichen Rechtsordnung anerkannte Auslegung einer Vorschrift anhand des Wortlauts abstellen würde, ergäbe sich daraus nicht unbedingt ein Widerspruch zwischen § 15 Abs. 3 der Satzung des Zentralrats und § 3 der Schiedsordnung. Denn § 15 Abs. 3 der Satzung des Zentralrats regelt nur, wer dem Schieds- und Verwaltungsgericht angehören muss, § 3 der Schiedsordnung hingegen, in welcher Besetzung das Schieds- und Verwaltungsgericht entscheidet. § 15 Abs. 3 der Satzung des Zentralrats entspricht insoweit in etwa dem § 5 Abs. 1 VwGO und § 3 der Schiedsordnung dem § 5 Abs. 3 VwGO.
34 
3.1.2 Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen war der in der Sitzung des Oberrats der Beigeladenen am 29.01.2006 beschlossene Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen der allein maßgebliche Grund für die angefochtene Entscheidung des Ministeriums vom 24.05.2006. Ohne diesen Ausschluss hätte bereits der Beigeladene den Antrag an das Ministerium, der Klägerin die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abzuerkennen, nicht gestellt. Das ergibt sich aus einer Gesamtschau der Schreiben der Beigeladenen an das Ministerium vom 03.02.2006 und vom 04.04.2006. In diesen Schreiben kommt unzweideutig zum Ausdruck, dass nach Ansicht der Beigeladenen mit dem Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen auch die Voraussetzungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht mehr gegeben seien und dass der Antrag der Beigeladenen, der Klägerin den Körperschaftsstatus abzuerkennen, eine Folge dieses Ausschlusses sei. Nur diese Auslegung des Antrags der Beigeladenen wäre mit der Satzung der Beigeladenen zu vereinbaren, deren § 3 Nr. 2 u. a. bestimmt, dass die bestehenden jüdischen/israelitischen Gemeinden in ... (ipso iure) den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 24 Abs. 1 KiStG Bad.-Württ. haben. Damit bringt die Satzung der Beigeladenen zum Ausdruck, dass es nach ihrem innerreligiösen Recht keine Gemeinde (als Untergliederung der Beigeladenen) geben soll, die nicht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt. Nur ein Verlust der Gemeindeeigenschaft (z. B. durch Ausschluss aus der Beigeladenen) soll danach einen Verlust des Körperschaftsstatus zur Folge haben. In diesem Sinne war der Antrag der Beigeladenen, der Klägerin den Körperschaftsstatus abzuerkennen, der Sache nach (im Sinne einer Bedingung) an den Tatbestand geknüpft, dass die Klägerin durch den Ausschluss aus der Beigeladenen die Eigenschaft einer Gemeinde der Beigeladenen verloren hat. Auch das Ministerium hatte den Antrag der Beigeladenen, der Klägerin den Körperschaftsstatus abzuerkennen, zunächst so verstanden, was in einem internen Vermerk zum Ausdruck kommt, demzufolge dem Antrag nicht stattgegeben werden sollte, nachdem das Gerücht aufgekommen war, der Ausschlussbeschluss der Beigeladenen vom 29.01.2006 sei vom innerreligiösen Schieds- und Verwaltungsgericht aufgehoben worden. Dafür, dass das Ministerium die Aberkennung der Körperschaftsrechte bei der Klägerin nur als Folge des Verlusts der Gemeindeeigenschaft verstanden hat, spricht auch der Wortlaut des angefochtenen Erlasses vom 24.05.2006. Im ersten Satz dieser Entscheidung wird ausgesprochen, dass das Ministerium der Klägerin mit Wirkung vom 29.01.2006, dem Datum des Ausschlussbeschlusses der Beigeladenen, die Eigenschaft als Gemeinde der Beigeladenen aberkennt (ein Ausspruch, für den das Ministerium - auch auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsauffassung - keine Kompetenz besaß und der - bei wohlwollender Auslegung - nur als Wiedergabe einer von der Beigeladenen zuvor getroffenen Entscheidung verstanden werden kann). Der zweite Satz liest sich demgegenüber wie die Klarstellung einer (automatischen) gesetzlichen Folge des Ausspruchs in Satz 1, dass nämlich "damit", das heißt mit dem Verlust der Gemeindeeigenschaft, die Klägerin auch die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliert. Deutlicher kann die Verknüpfung zwischen der Rechtsstellung der Klägerin als Gemeinde der Beigeladenen und als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht zum Ausdruck gebracht werden. Dass danach der Verlust des Körperschaftsstatus der Klägerin mit der Geltung ihres Ausschlusses aus der Beigeladenen steht und fällt, liegt auf der Hand.
35 
Damit ist der angefochtenen Entscheidung des Ministeriums vom 24.05.2006 der Boden entzogen. Dieser für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung maßgebliche Grund schlägt auch auf den Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung durch. Denn sowohl die Klägerin aus auch die Beigeladene sind als Untergliederungen des Zentralrats der Juden in Deutschland der Rechtsprechung des vom Zentralrat eingerichteten Schieds- und Verwaltungsgerichts unterworfen (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2005, a.a.O. ). Solange der Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen von diesem innerreligionsgemeinschaftlichen Gericht (noch) aufgehoben werden konnte, wie das schließlich mit dem genannten Urteil vom 13.03.2007 geschehen ist, hätte der Beklagte die angefochtene Entscheidung nicht erlassen dürfen.
36 
3.2 Ein anderer rechtlich zulässiger Grund dafür, der Klägerin die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abzuerkennen, ist nicht ersichtlich.
37 
3.2.1 Soweit der Beklagte meint, ein solcher Grund sei allein in dem Antrag der insoweit allein entscheidungs- und dispositionsbefugten Beigeladenen zu sehen, verkennt sie den eigenständigen Rechtsstatus, den die Klägerin durch die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt hat, sowie die Anforderungen des Gesetzesvorbehalts ( siehe oben II.1. und II.3. ). Die gegenteilige Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen, wonach nur Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 140 GG, 136 ff. WRV und nicht ihre Gemeinden als Untergliederung von Religionsgemeinschaften Träger von Rechten und Adressat staatlicher Maßnahmen sein können, ist zumindest dann nicht haltbar, wenn diese Gemeinden kraft staatlichen Hoheitsakts die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt haben. Denn damit erwerben diese Gemeinden zumindest partiell eine eigenständige Rechtsstellung auch und gerade im (staatlichen und gesellschaftlichen) Rechtsleben ( siehe oben II.1. ). Deshalb ist die Anerkennung bzw. die Aberkennung dieser Rechtsstellung kein rein innerreligionsgemeinschaftlicher Vorgang. Die Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen findet weder im Verfassungsrecht, auch nicht in Art. 140 GG, 136 ff. WRV, noch im einfachen Gesetzesrecht der Bundesrepublik Deutschland eine Stütze. Im Gegenteil, die Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen ist auch mit Verfassungsrecht nicht zu vereinbaren. Denn dadurch wäre die Klägerin der Willkür der Beigeladenen preisgegeben. Diese Auffassung wird ersichtlich auch in Literatur und Rechtsprechung zum Staatskirchenrecht nicht vertreten; auch der Beklagte und die Beigeladene haben im Lauf des gesamten Verfahrens insoweit keine Nachweise zu erbringen vermocht. Eine andere Auffassung lässt sich auch nicht dem Bayerischen Kirchensteuergesetz entnehmen, das als offenbar einziges Landesgesetz außer der Körperschaftsanerkennung auch den Widerruf einer solchen Anerkennung spezialgesetzlich regelt. Auch nach diesem Gesetz ist der Widerruf nur bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen und auch dann nur nach ordnungsgemäßer Ermessensausübung, die das Ministerium im vorliegenden Fall ausdrücklich nicht vorgenommen hat, möglich. Soweit dort in Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bayer. KiStG geregelt ist, dass ein Widerruf u. a. dann ausgesprochen werden kann, wenn die Gemeinschaft dies beantragt, ergibt eine verfassungskonforme und auch am Wortlaut ausgerichtete Auslegung dieser Vorschrift, dass hiermit nur ein Antrag der Gemeinschaft gemeint sein kann, um deren Körperschaftsrechte es geht, also um einen Selbstauflösungsantrag, und nicht um einen Antrag einer anderen bzw. übergeordneten Organisationseinheit, also z. B. einer Religionsgemeinschaft als kirchlichem Landesverband (wie der Beigeladenen), auf Widerruf des Körperschaftsstatus einer (untergeordneten) kirchlichen Gemeinde. Denn Art. 1 Bayer. KiStG unterscheidet an anderen Stellen begrifflich zwischen Religionsgemeinschaften, Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften, so dass der Begriff der "Gemeinschaft" in Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bayer. KiStG nicht als (Ersatz für) "Religionsgemeinschaft", sondern nur als Oberbegriff für alle drei genannten Gemeinschaften verstanden werden kann. Dass der Antrag nach Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bayer. KiStG nur als Selbstauflösungsantrag im oben genannten Sinn zu verstehen ist, ergibt sich auch aus Art. 1 Abs. 4 Satz 1 Bayer. KiStG, wonach die Gemeinschaft mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Widerrufs die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliert. Wäre die Regelung in Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bayer. KiStG dagegen so zu verstehen, wie es der von dem Beklagten und der Beigeladenen (in Bezug auf die Rechtslage in Baden-Württemberg) vertretenen Auffassung entspricht, würde diese Regelung - übertragen auf den vorliegenden Fall - zu dem unsinnigen Ergebnis führen, dass die Beigeladene zwar den Antrag auf Widerruf der Anerkennung der Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts stellen könnte, im Fall der Stattgabe dieses Antrags aber selbst (auch) die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verlöre. Damit geht auch das Bayerische Kirchensteuergesetz davon aus, dass die Stellung eines Antrags auf Widerruf der Körperschaftsanerkennung durch die übergeordnete Religionsgemeinschaft (hier die Beigeladene) allein kein hinreichender Grund für den Widerruf des Körperschaftsstatus einer Untergliederung dieser Religionsgemeinschaft (hier der Klägerin) sein kann. Aber selbst wenn eine Auslegung des Bayerischen Kirchensteuergesetzes zu einem anderen Ergebnis käme und es gelänge, auch die verfassungsrechtlichen Bedenken zu überwinden, wäre das daraus folgende Ergebnis nur eine Folge der spezialgesetzlichen Regelung in Bayern, die es in Baden-Württemberg gerade nicht gibt und die deshalb nicht auf Baden-Württemberg übertragen werden könnte.
38 
3.2.2 Darüber hinaus ist die Entscheidung des Ministeriums, der Klägerin die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abzuerkennen, nicht, wie der Beklagte meint, von einem Antrag der Beigeladenen gedeckt. Wie ausgeführt, hat der Oberrat der Beigeladenen in seiner Sitzung am 29.01.2006 nur beschlossen, die Klägerin aus ihren Reihen auszuschließen. Auf der Grundlage dieses Beschlusses ist die Beigeladene an das Ministerium herangetreten mit dem Antrag, wegen dieses Ausschlusses der Klägerin auch die Körperschaftsrechte abzuerkennen. Wie oben ausgeführt, war dieser Antrag untrennbar verknüpft mit der Ausschlussentscheidung. Durch Aufhebung dieses Ausschlussbeschlusses mit Urteil des Schieds- und Verwaltungsgerichts vom 13.03.2007 ( a.a.O. ) wurde diesem Antrag der Boden entzogen ( siehe oben II.3.1.2 ). Einen separaten (von dem Ausschlussbeschluss unabhängigen) Beschluss über einen Antrag bei dem Beklagten, der Klägerin die Körperschaftsrechte abzuerkennen, hat es nicht gegeben; er wäre auch mit § 3 Nr. 2 der Satzung der Beigeladenen kaum zu vereinbaren (siehe oben II.3.1.2 ). Hätte die Beigeladene einen solchen Beschluss gefasst, wäre dieser im Übrigen wohl in gleicher Weise einer Überprüfung durch das Schieds- und Verwaltungsgericht unterworfen wie der Beschluss über den Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen.
39 
4. Bei dieser Rechtslage können die sich darüber hinaus stellenden und zum Teil auch von den Beteiligten erörterten Fragen, ob die angefochtene Entscheidung des Ministeriums vom 24.05.2006 auch deshalb rechtswidrig und aufzuheben ist, weil sie wegen der völligen Nichtbeteiligung der Klägerin an dem für sie mit einem belastenden Verwaltungsakt endenden Verwaltungsverfahren an gravierenden, im konkreten Fall nicht geheilten Verfahrensfehlern ( vgl. hierzu u. a. §§ 28, 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LVwVfG; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 45 RdNr. 42 m.w.N. ) oder, weil das Ministeriums sich für gebunden gehalten hat, an einem Ermessensfehler leidet, hier dahingestellt bleiben.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Stuttgart keine zusätzlichen (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Kosten entstanden sind, erübrigt sich insoweit eine Entscheidung nach § 17b Abs. 2 GVG. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
41 
Die Zulassung der Berufung erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Gründe

 
I.
20 
Die (unstreitig rechtzeitig erhobene) Klage ist als Anfechtungsklage ( gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO ) auch ohne Vorverfahren zulässig.
21 
1. Insbesondere ist die Klägerin nach § 61 VwGO beteiligtenfähig. Das ergibt sich bereits aus § 61 Nr. 1 VwGO, weil die Klägerin als eine jüdische/israelitische Gemeinde, der durch statusbegründenden Rechtsakt die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuerkannt wurde, eine juristische Person ist (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 61 RdNr. 6; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 61 RdNr. 4; OVG NW, Urteil vom 26.01.1983, NJW 1983, 2592, zu einer katholischen Kirchengemeinde als Teilverband (Untergliederung] einer Diözese; Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl. 2002, Art. 140 GG, 137 WRV RdNr. 11; Korioth, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: Nov. 2006, Art. 140 GG, 137 WRV RdNrn. 69 und 72, auch zu nach Inkrafttreten des Grundgesetzes "neukorporierten" Kirchenkörperschaften ). In jedem Fall aber ist die Klägerin zumindest nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig. Nach dieser Vorschrift gelten auch nichtrechtsfähige Vereinigungen oder Organe bzw. Untergliederungen rechtsfähiger Personen, denen (nach materiellem Recht) ein Recht zustehen kann, als beteiligtenfähig ( vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., § 61 RdNrn. 8 ff.; Bier, a.a.O., § 61 RdNrn. 5 ff; die Beteiligtenfähigkeit der Klägerin im Erg. ebenfalls bejahend: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2005, DÖV 2006, 177 = VBlBW 2006, 108, betr. einen Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ). Das gilt zumindest im Streit über die Frage, ob diesen Vereinigungen ein von ihnen in Anspruch genommenes Recht zusteht, dessen Verletzung von ihnen gerügt wird oder das ihnen bestritten oder entzogen worden ist ( vgl. hierzu u. a. VG Freiburg, Urteil vom 02.02.2005, NVwZ-RR 2006, 686, m.w.N., zur Zulässigkeit der Klage einer ehemals selbständigen, durch Eingemeindung als Rechtsperson untergegangenen Ortschaft, mit der Rechte aus dem Eingemeindungsvertrag geltend gemacht werden ). Eine andere Auffassung würde die betreffende Vereinigung (gerade in einem Streit über ihre Rechtsfähigkeit) rechtlos stellen und wäre deshalb mit den Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 und 92 GG nicht zu vereinbaren.
22 
2. Die Klägerin besitzt auch ein Rechtsschutzinteresse für die erhobene Anfechtungsklage. Zwar spricht Einiges dafür, dass der Erlass des Ministeriums vom 24.05.2006 bei einem am Wortlaut orientierten Verständnis dieser Entscheidung nach Ergehen des (unanfechtbaren) Urteils des Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland (im Folg.: Schieds- und Verwaltungsgericht) vom 13.03.2007 (Az: 003-2006), mit dem der Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen für unwirksam erklärt worden ist, im Hinblick auf die hier vor allem streitige Aberkennung des Körperschaftsstatus keine belastende Regelungswirkung mehr entfaltet. Denn dieser Ausspruch über die Aberkennung des Körperschaftsstatus der Klägerin in Satz 2 dieses Erlasses ist danach keine eigenständige Entscheidung, sondern wird dort nur im Sinne einer Folge des in Satz 1 ausgesprochenen Verlusts der Eigenschaft einer Gemeinde der Beigeladenen "referiert" ( Näheres hierzu unter II.3.1.2 ). Deshalb dürfte dieser Satz 2 mangels Regelungswirkung keinen anfechtbaren Verwaltungsakt, sondern lediglich einen rechtlichen Hinweis darstellen. Aber selbst wenn man in diesem Ausspruch einen belastenden Verwaltungsakt sähe, wie es offenbar alle Beteiligten tun, hätte er wegen der kausalen Verknüpfung mit Satz 1 des Erlasses durch den Wegfall des Ausschlusses der Klägerin aus der Beigeladenen und damit aufgrund des Fortbestands der Klägerin als Gemeinde der Beigeladenen nach der gebotenen am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung ( vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 35 RdNrn. 18 ff. m.w.N. ) wohl seine Wirkung verloren. Ob die Klägerin danach ihr Begehren eigentlich durch eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Aberkennung ihres Körperschaftsstatus hätte verfolgen können oder müssen, kann hier jedoch dahingestellt bleiben. Denn immerhin erzeugt der Erlass des Ministeriums vom 24.05.2006 den Rechtsschein eines weiterhin wirksamen Verwaltungsakts über die Aberkennung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der anerkanntermaßen auch im Wege einer Anfechtungsklage beseitigt werden kann ( Kopp/Ramsauer, a.a.O. § 43 RdNr. 48 m.w.N. ).
23 
3. Soweit man nach den Ausführungen im vorstehenden Absatz den durch den Ausspruch in Satz 2 des Erlasses des Ministeriums vom 24.05.2006 erzeugten Rechtsschein im Rahmen der Anfechtungsklage einer belastenden Regelung gleichstellt, stellt dieser Ausspruch als actus contrarius zur statusbegründenden Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts ( vgl. hierzu Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, 137 WRV RdNr. 72; BVerwG, Urteil vom 15.10.1997, NJW 1998, 253 ) auch einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 LVwVfG dar (Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, 137 WRV RdNr. 81; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Band 3, 5. Aufl. 2004, § 87 RdNrn. 36 ff.; zu den so genannten Organisationsakten vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 35 RdNrn. 94 ff. ).
24 
4. Die Klägerin ist im Verfahren gegen diesen Verwaltungsakt, der ihre Auflösung als Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Inhalt hat, auch klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Das gilt unabhängig davon, ob der Beklagte die angefochtene Entscheidung auch förmlich an die Klägerin adressiert hat und ob die Klägerin am vorausgegangenen Verwaltungsverfahren beteiligt war ( Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 RdNr. 72 ). Denn materiell betroffen von dieser Entscheidung ist in erster Linie die Klägerin; sie ist damit im materiellen Sinn auch die eigentliche Adressatin dieses Verwaltungsakts. Das ergibt sich auch aus der in der Rechtsordnung anerkannten Rechtsfigur des Verwaltungsakts mit Drittwirkung ( siehe u. a. § 80a VwGO ). Bei der von der Klägerin angefochtenen Entscheidung der Beklagten handelt es sich um einen solchen Verwaltungsakt mit Drittwirkung, der sich gerade dadurch auszeichnet, dass er belastende Rechtswirkungen gegenüber anderen Personen bzw. Vereinigungen im Sinne von § 61 Nrn. 1 und 2 VwGO erzeugt als denen, an die er adressiert ist ( vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., § 80a RdNrn. 1 f. ).
II.
25 
Die Klage ist auch begründet. Der Erlass des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport ... vom 24.05.2006, bekannt gemacht am 17.07.2006 ( K.u.U. 2006, 246 ), ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).
26 
1. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klägerin aktivlegitimiert. Durch die Anerkennungsentscheidung vom 26.08.1988 ( K.u.U.1988, 755 ) hat der Beklagte die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigenen Rechten und Pflichten "geschaffen" und ihr damit in gleicher Weise Rechtsfähigkeit verliehen, wie wenn sie als rechtsfähiger Verein des bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit erlangt hätte ( vgl. hierzu Korioth, a.a.O, Art. 140 GG, 137 WRV RdNrn. 59 f., 66, 69 und 72; Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., Band 1, 11. Aufl. 1999, § 34 RdNrn. 6 f., sowie Band 3, 5. Aufl. 2004, § 83 RdNrn. 116 ff. und § 87 RdNrn. 16 ff. ). In dieser Eigenschaft steht sie im Rechtsleben neben der Beigeladenen. Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob die Klägerin durch ihre Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts umfassend oder nur partiell mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet wurde, insbesondere ob ihre Rechtsstellung im Verhältnis zu staatlichen Stellen den gleichen Rang und Umfang hat wie die der Beigeladenen und ob ihre Rechtsstellung auch aus Art. 140 GG, 137 WRV abgeleitet werden kann (Vieles spricht allerdings dafür, dass den Kirchengemeinden, soweit sie - wie die Klägerin - Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und nicht nur den übergeordneten Religionsgemeinschaften [bei den katholischen und evangelischen Kirchen: den Diözesen und den Landeskirchen] zumindest die Rechte aus Art. 140 GG, 137 Abs. 6 WRV zustehen, vgl. Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, 137 WRV RdNr. 100 ). Jedenfalls beruht ihre Rechtsstellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf § 24 Abs. 1 Satz 1 KiStG Bad.-Württ.. Damit kommen der Klägerin zumindest die einer Kirchengemeinde nach dem Kirchensteuerrecht zugesprochenen Rechte und Pflichten zu ( vgl. insbes. §§ 1 Abs. 1 und 2, 11, 16 KiStG Bad.-Württ. ). Soweit diese Rechtsstellung reicht, ist es ohne Bedeutung, dass die Klägerin keine so genannte altkorporierte Religionsgesellschaft im Sinne von Art. 140 GG, 137 Abs. 5 Satz 1 WRV, das heißt nicht eine bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung bereits bestehende Religionsgemeinschaft (wie die Beigeladene), ist. Im Hinblick auf ihre Rechtsfähigkeit, das heißt ihre Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, unterscheiden sich die so genannten altkorporierten Religionsgemeinschaften im Grundsatz nicht von den so genannten neukorporierten, die erst später, zum Teil erst nach Inkrafttreten des Grundgesetzes, durch statusbegründenden Rechtsakt als juristische Personen geschaffen wurden, wie das im Fall der Klägerin mit ihrer Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Jahr 1988 geschehen ist ( vgl. hierzu Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, 137 WRV RdNrn. 70 ff. ). Als Trägerin der ihr zuerkannten Rechte und Pflichten kann die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts auch selbständig vor deutschen (staatlichen) Gerichten klagen und verklagt werden ( vgl. u. a. OLG Naumburg, Urteil vom 11.09.1997, NJW 1998, 3060; VG Neustadt/W, Urteile vom 27.07.1998, NVwZ 1999, 796 und 797 ). Im Übrigen belegt ein in den Akten des Ministeriums befindlicher Briefwechsel zwischen dem Ministerium und der Stadt ..., aus dem sich ergibt, dass die Klägerin im Jugendhilfeausschuss der Stadt ... vertreten ist, diese Vertretung aber von dem Rechtsstatus der Klägerin abhängt, dass die Rechtsstellung der Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts offenbar mit weitergehenden über das Kirchensteuerrecht hinausgehenden Rechten und Pflichten verbunden ist. Danach tritt die Klägerin auch staatlichen Stellen als Inhaberin von Rechten gegenüber. Diese Rechtsstellung verlöre die Klägerin, wenn der angefochtene Erlass des Ministeriums vom 24.05.2006 Bestand hätte. Danach kann ihre Aktivlegitimation zumindest in Streitigkeiten (wie hier), in denen es um den Verlust dieses Körperschaftsstatus geht, nicht verneint werden.
27 
Dass die Klägerin, was sie selbst nicht bestreitet, Mitglied der Beigeladenen und nach deren Satzung (nur) eine Untergliederung von ihr ist, ändert daran nichts (vgl. auch hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2005, a.a.O .). Auch der Umstand, dass die Klägerin bei ihrer Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts selbst nicht beteiligt war, sondern diese nur auf Antrag der Beigeladenen hin erfolgte, spricht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gegen die fortan gegebene Rechtsfähigkeit der Klägerin. Denn dass (juristische) Personen bei ihrer Gründung selbst noch nicht existent waren und deshalb nicht daran mitwirken konnten, der Gründungakt deshalb häufig ein einseitiger Hoheitsakt ist, ist geradezu selbstverständlich, ändert jedoch nichts an ihrer durch den Gründungsakt bewirkten Rechtsfähigkeit und Eigenständigkeit der neu geschaffenen juristischen Person ( Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., Band 1, § 34 RdNrn. 6 f. ).
28 
2. Soweit sich die Klage (bei wörtlicher Auslegung des Klageantrags) auch gegen den Ausspruch in Satz 1 des Erlasses des Ministerium vom 24.05.2006 richtet, ist sie ohne Weiteres begründet. Für die dort getroffene Entscheidung, soweit sie vom Ministerium überhaupt beabsichtigt war, der Klägerin mit Wirkung vom 29.01.2006 die Eigenschaft als Gemeinde der Beigeladenen abzuerkennen, fehlt einer staatlichen Behörde die Kompetenz. Vielmehr fällt die innere Organisation von Religionsgemeinschaften einschließlich der Bildung von (religiösen) Gemeinden in den von Art. 140 GG, 137 WRV gewährleisteten Bereich der Selbstverwaltung und Selbstbestimmung der Religionsgemeinschaften. Das ist zwischen den Beteiligten im Grunde nicht streitig und bedarf deshalb keiner weiteren Begründung.
29 
3. Der in Satz 2 des Erlasses vom 24.05.2006 ausgesprochene Verlust des Körperschaftsstatus, gegen den sich die Klage der Sache nach im Wesentlichen richtet, kann ebenso wie der Entzug einer privatrechtlich begründeten Rechtsfähigkeit nur durch oder aufgrund eines Gesetzes ausgesprochen werden. Das ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Gesetzesvorbehalts ( allgem.: Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 20 RdNrn. 44 ff. m.w.N.; zum Entzug des Körperschaftsstatus von Religionsgemeinschaften und Kirchengemeinden: Korioth, Art. 140 GG, 137 WRV RdNrn. 60 und 82 m.w.N. ). Allein der Antrag einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts und sei es der Körperschaft, zu der die vom Entzug ihrer Körperschaftsrechte "bedrohte" Körperschaft in einem Mitgliedschafts- und Untergliederungsverhältnis steht, reicht entgegen der Auffassung des Beklagten für eine solche Entscheidung nicht aus. Denn durch den Gründungsakt ist eine (neue) juristische Person geschaffen worden, die nicht zur völligen Disposition der "übergeordneten" Körperschaft steht; das gilt selbst dann, wenn die Gründung nur auf Antrag dieser Körperschaft zustande kam.
30 
Als Rechtsgrundlage für einen solchen Entzug des Körperschaftsstatus kommen, da in Baden-Württemberg ( anders als z. B. in Bayern; vgl. dort Art. 1 Abs. 3 bis 5 Bayer. KiStG ), spezielle Regelungen zur Rücknahme und zum Widerruf der Anerkennung von Religionsgemeinschaften und Kirchengemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts fehlen, hier nur die (allgemeinen Regelungen in den) §§ 48, 49 LVwVfG in Betracht, im konkreten Fall, da die Anerkennung der Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Jahr 1988 unstreitig rechtmäßig war, § 49 LVwVfG. Dabei ist die Rechtsgrundlage für den Widerruf der Anerkennungsentscheidung wegen der Vorgaben aus Art. 140 GG, 137 WRV verfassungskonform einschränkend auszulegen. Ein solcher Widerruf wird, abgesehen von sonstigen Voraussetzungen, danach schon tatbestandsmäßig entweder nur in Frage kommen, wenn schon die Verleihung des Körperschaftsstatus gegen Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV verstieß, dieser Verstoß später eingetreten ist oder wenn die Religionsgemeinschaft oder die Gemeinde, um die es geht, die erforderlichen Mitglieder verloren hat oder sich aus anderen Gründen aufgelöst hat oder aufgelöst worden ist (Korioth, Art. 140 GG, 137 WRV RdNrn. 81 f. m.w.N.; Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., Band 1, § 34 RdNr. 19, sowie Band 3, § 87 RdNr. 21) .
31 
3.1 Hier kommt als Widerrufsgrund nur eine Auflösung der Klägerin durch den Beschluss des Oberrats der Beigeladenen vom 29.01.2006 in Betracht. Denn wäre die Klägerin aufgrund dieses Beschlusses tatsächlich aus der Beigeladenen ausgeschlossen und damit als Untergliederung der Beigeladenen aufgelöst worden, wäre voraussichtlich auch ein Grund für die Aberkennung ihres Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts gegeben, da eine Körperschaft als "leere Hülle" nicht bestehen kann (so Korioth, Art. 140 GG, 137 WRV RdNr. 81 m.w.N. ). Doch scheidet ein solcher Widerrufsgrund im vorliegenden Fall aus, da der Beschluss des Oberrats der Beigeladenen vom 29.01.2006 durch das innerreligionsgemeinschaftliche Rechtsprechungsorgan der Juden in Deutschland, dem Schieds- und Verwaltungsgericht, durch (unanfechtbares) Urteil vom 13.03.2007 ( a.a.O. ) aufgehoben wurde.
32 
3.1.1 Dieses eine innerreligionsgemeinschaftliche Angelegenheit betreffende Urteil ist von staatlichen deutschen Behörden und Gerichten zu beachten. Zu dem durch Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV garantierten (staatsfreien) Bereich der kirchlichen Selbstverwaltung und religiösen Selbstbestimmung gehört auch die innerkirchliche Gerichtsbarkeit in Angelegenheiten der religiösen Selbstbestimmung (BGH, Urteil vom 11.02.2000, NJW 2000, 1555, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 21.11.1980, NJW 1981, 1972; OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 12.05.1999, NJW 1999, 3720; VG Neustadt/W., Urteil vom 27.07.1998, NVwZ 1999, 797 ) Da gegen dieses Urteil - unstreitig - keine Rechtsmittel gegeben sind (§ 16 der Schiedsordnung des Schieds- und Verwaltungsgericht - im Folg.: Schiedsordnung - ), sind die Angriffe der Beigeladenen gegen das Verfahren, die Form und den Inhalt dieses Urteils sowie die Besetzung des Gerichts ohne Bedeutung ( zur grds. hinreichenden Rechtsschutzgewährung in inneren Angelegenheiten der israelitischen Religionsgemeinschaften durch das Schieds- und Verwaltungsgericht vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2005, a.a.O. ). Entscheidungen autonomer kirchlicher Gerichte unterliegen nicht der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte, sie sind vielmehr für die staatlichen Gerichte bindend ( BGH, Urteil vom 11.02.2000, und OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.05.1999, jew. a.a.O. ). Der Kontrolle der staatlichen Gerichte ist auch die Ausgestaltung des Verfahrens der kirchlichen (Verwaltungs-)Gerichtsbarkeit entzogen ( BVerwG, Urteil vom 21.11.1980, a.a.O. ). Deshalb ist der Kammer eine Prüfung der Einwendungen der Beigeladenen gegen das Urteil des Schieds- und Verwaltungsgerichts vom 13.03.2007 ( a.a.O. ) grundsätzlich verwehrt. Eine Missachtung dieses Urteils durch die Kammer würde einen unzulässigen Eingriff in die Garantie der religiösen Selbstbestimmung und Selbstverwaltung der jüdischen/israelitischen Religionsgemeinschaften in Deutschland und damit einen Verstoß gegen Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV darstellen.
33 
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn das Urteil des Schieds- und Verwaltungsgerichts vom 13.03.2007 ( a.a.O. ) gegen das Willkürverbot oder gegen fundamentale Rechtsprinzipien der deutschen Verfassungs- und Rechtsordnung verstieße ( BGH, Urteil vom 11.02.2000, a.a.O. ). Davon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht einmal im Ansatz die Rede sein. Allein der Umstand, dass das Schieds- und Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13.03.2007 nicht ausdrücklich Schriftsätze des Beigeladenen erwähnt und auch einen Klageabweisungsantrag der Beigeladenen nicht als ausdrücklich, sondern nur als konkludent gestellt angesehen hat, würde selbst bei Zugrundelegung strengerer Maßstäbe (wie nach der VwGO oder ZPO) wohl kaum zur Nichtigkeit des Urteils führen. Auch die Urteilsfindung durch drei Richter entspricht der maßgeblichen Verfahrensordnung ( § 3 der Schiedsordnung ). Soweit § 15 Abs. 3 der Satzung des Zentralrats der Juden in Deutschland (im Folg.: Satzung des Zentralrats), auf der die innerreligiöse Gerichtsbarkeit innerhalb der jüdischen/israelitischen Religionsgemeinschaften in Deutschland beruht, vorschreibt, dass das Schieds- und Verwaltungsgericht aus fünf Mitgliedern besteht, dass drei Mitglieder die Befähigung zum Richteramt haben oder Rechtslehrer an einer Hochschule sein müssen und dass ein Mitglied der deutschen Rabbinerkonferenz angehören muss, vermag die Kammer keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Schiedsordnung zu erkennen. Denn zum einen ist der Vorrang des Gesetzes, auf den die Beigeladene sich insoweit konkludent beruft, eine Regel der staatlichen Rechtsordnung, die nicht zwingend auf innerreligiöses Recht, das dem staatlichen Zugriff entzogen ist, übertragen werden muss. Und zum anderen unterliegen innerreligiöse Rechtsvorschriften nicht zwingend den im staatlichen Recht geltenden Auslegungsregeln. Aber selbst wenn man auf die im Bereich der staatlichen Rechtsordnung anerkannte Auslegung einer Vorschrift anhand des Wortlauts abstellen würde, ergäbe sich daraus nicht unbedingt ein Widerspruch zwischen § 15 Abs. 3 der Satzung des Zentralrats und § 3 der Schiedsordnung. Denn § 15 Abs. 3 der Satzung des Zentralrats regelt nur, wer dem Schieds- und Verwaltungsgericht angehören muss, § 3 der Schiedsordnung hingegen, in welcher Besetzung das Schieds- und Verwaltungsgericht entscheidet. § 15 Abs. 3 der Satzung des Zentralrats entspricht insoweit in etwa dem § 5 Abs. 1 VwGO und § 3 der Schiedsordnung dem § 5 Abs. 3 VwGO.
34 
3.1.2 Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen war der in der Sitzung des Oberrats der Beigeladenen am 29.01.2006 beschlossene Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen der allein maßgebliche Grund für die angefochtene Entscheidung des Ministeriums vom 24.05.2006. Ohne diesen Ausschluss hätte bereits der Beigeladene den Antrag an das Ministerium, der Klägerin die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abzuerkennen, nicht gestellt. Das ergibt sich aus einer Gesamtschau der Schreiben der Beigeladenen an das Ministerium vom 03.02.2006 und vom 04.04.2006. In diesen Schreiben kommt unzweideutig zum Ausdruck, dass nach Ansicht der Beigeladenen mit dem Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen auch die Voraussetzungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht mehr gegeben seien und dass der Antrag der Beigeladenen, der Klägerin den Körperschaftsstatus abzuerkennen, eine Folge dieses Ausschlusses sei. Nur diese Auslegung des Antrags der Beigeladenen wäre mit der Satzung der Beigeladenen zu vereinbaren, deren § 3 Nr. 2 u. a. bestimmt, dass die bestehenden jüdischen/israelitischen Gemeinden in ... (ipso iure) den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 24 Abs. 1 KiStG Bad.-Württ. haben. Damit bringt die Satzung der Beigeladenen zum Ausdruck, dass es nach ihrem innerreligiösen Recht keine Gemeinde (als Untergliederung der Beigeladenen) geben soll, die nicht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt. Nur ein Verlust der Gemeindeeigenschaft (z. B. durch Ausschluss aus der Beigeladenen) soll danach einen Verlust des Körperschaftsstatus zur Folge haben. In diesem Sinne war der Antrag der Beigeladenen, der Klägerin den Körperschaftsstatus abzuerkennen, der Sache nach (im Sinne einer Bedingung) an den Tatbestand geknüpft, dass die Klägerin durch den Ausschluss aus der Beigeladenen die Eigenschaft einer Gemeinde der Beigeladenen verloren hat. Auch das Ministerium hatte den Antrag der Beigeladenen, der Klägerin den Körperschaftsstatus abzuerkennen, zunächst so verstanden, was in einem internen Vermerk zum Ausdruck kommt, demzufolge dem Antrag nicht stattgegeben werden sollte, nachdem das Gerücht aufgekommen war, der Ausschlussbeschluss der Beigeladenen vom 29.01.2006 sei vom innerreligiösen Schieds- und Verwaltungsgericht aufgehoben worden. Dafür, dass das Ministerium die Aberkennung der Körperschaftsrechte bei der Klägerin nur als Folge des Verlusts der Gemeindeeigenschaft verstanden hat, spricht auch der Wortlaut des angefochtenen Erlasses vom 24.05.2006. Im ersten Satz dieser Entscheidung wird ausgesprochen, dass das Ministerium der Klägerin mit Wirkung vom 29.01.2006, dem Datum des Ausschlussbeschlusses der Beigeladenen, die Eigenschaft als Gemeinde der Beigeladenen aberkennt (ein Ausspruch, für den das Ministerium - auch auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsauffassung - keine Kompetenz besaß und der - bei wohlwollender Auslegung - nur als Wiedergabe einer von der Beigeladenen zuvor getroffenen Entscheidung verstanden werden kann). Der zweite Satz liest sich demgegenüber wie die Klarstellung einer (automatischen) gesetzlichen Folge des Ausspruchs in Satz 1, dass nämlich "damit", das heißt mit dem Verlust der Gemeindeeigenschaft, die Klägerin auch die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliert. Deutlicher kann die Verknüpfung zwischen der Rechtsstellung der Klägerin als Gemeinde der Beigeladenen und als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht zum Ausdruck gebracht werden. Dass danach der Verlust des Körperschaftsstatus der Klägerin mit der Geltung ihres Ausschlusses aus der Beigeladenen steht und fällt, liegt auf der Hand.
35 
Damit ist der angefochtenen Entscheidung des Ministeriums vom 24.05.2006 der Boden entzogen. Dieser für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung maßgebliche Grund schlägt auch auf den Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung durch. Denn sowohl die Klägerin aus auch die Beigeladene sind als Untergliederungen des Zentralrats der Juden in Deutschland der Rechtsprechung des vom Zentralrat eingerichteten Schieds- und Verwaltungsgerichts unterworfen (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2005, a.a.O. ). Solange der Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen von diesem innerreligionsgemeinschaftlichen Gericht (noch) aufgehoben werden konnte, wie das schließlich mit dem genannten Urteil vom 13.03.2007 geschehen ist, hätte der Beklagte die angefochtene Entscheidung nicht erlassen dürfen.
36 
3.2 Ein anderer rechtlich zulässiger Grund dafür, der Klägerin die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abzuerkennen, ist nicht ersichtlich.
37 
3.2.1 Soweit der Beklagte meint, ein solcher Grund sei allein in dem Antrag der insoweit allein entscheidungs- und dispositionsbefugten Beigeladenen zu sehen, verkennt sie den eigenständigen Rechtsstatus, den die Klägerin durch die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt hat, sowie die Anforderungen des Gesetzesvorbehalts ( siehe oben II.1. und II.3. ). Die gegenteilige Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen, wonach nur Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 140 GG, 136 ff. WRV und nicht ihre Gemeinden als Untergliederung von Religionsgemeinschaften Träger von Rechten und Adressat staatlicher Maßnahmen sein können, ist zumindest dann nicht haltbar, wenn diese Gemeinden kraft staatlichen Hoheitsakts die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt haben. Denn damit erwerben diese Gemeinden zumindest partiell eine eigenständige Rechtsstellung auch und gerade im (staatlichen und gesellschaftlichen) Rechtsleben ( siehe oben II.1. ). Deshalb ist die Anerkennung bzw. die Aberkennung dieser Rechtsstellung kein rein innerreligionsgemeinschaftlicher Vorgang. Die Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen findet weder im Verfassungsrecht, auch nicht in Art. 140 GG, 136 ff. WRV, noch im einfachen Gesetzesrecht der Bundesrepublik Deutschland eine Stütze. Im Gegenteil, die Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen ist auch mit Verfassungsrecht nicht zu vereinbaren. Denn dadurch wäre die Klägerin der Willkür der Beigeladenen preisgegeben. Diese Auffassung wird ersichtlich auch in Literatur und Rechtsprechung zum Staatskirchenrecht nicht vertreten; auch der Beklagte und die Beigeladene haben im Lauf des gesamten Verfahrens insoweit keine Nachweise zu erbringen vermocht. Eine andere Auffassung lässt sich auch nicht dem Bayerischen Kirchensteuergesetz entnehmen, das als offenbar einziges Landesgesetz außer der Körperschaftsanerkennung auch den Widerruf einer solchen Anerkennung spezialgesetzlich regelt. Auch nach diesem Gesetz ist der Widerruf nur bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen und auch dann nur nach ordnungsgemäßer Ermessensausübung, die das Ministerium im vorliegenden Fall ausdrücklich nicht vorgenommen hat, möglich. Soweit dort in Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bayer. KiStG geregelt ist, dass ein Widerruf u. a. dann ausgesprochen werden kann, wenn die Gemeinschaft dies beantragt, ergibt eine verfassungskonforme und auch am Wortlaut ausgerichtete Auslegung dieser Vorschrift, dass hiermit nur ein Antrag der Gemeinschaft gemeint sein kann, um deren Körperschaftsrechte es geht, also um einen Selbstauflösungsantrag, und nicht um einen Antrag einer anderen bzw. übergeordneten Organisationseinheit, also z. B. einer Religionsgemeinschaft als kirchlichem Landesverband (wie der Beigeladenen), auf Widerruf des Körperschaftsstatus einer (untergeordneten) kirchlichen Gemeinde. Denn Art. 1 Bayer. KiStG unterscheidet an anderen Stellen begrifflich zwischen Religionsgemeinschaften, Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften, so dass der Begriff der "Gemeinschaft" in Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bayer. KiStG nicht als (Ersatz für) "Religionsgemeinschaft", sondern nur als Oberbegriff für alle drei genannten Gemeinschaften verstanden werden kann. Dass der Antrag nach Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bayer. KiStG nur als Selbstauflösungsantrag im oben genannten Sinn zu verstehen ist, ergibt sich auch aus Art. 1 Abs. 4 Satz 1 Bayer. KiStG, wonach die Gemeinschaft mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Widerrufs die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliert. Wäre die Regelung in Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bayer. KiStG dagegen so zu verstehen, wie es der von dem Beklagten und der Beigeladenen (in Bezug auf die Rechtslage in Baden-Württemberg) vertretenen Auffassung entspricht, würde diese Regelung - übertragen auf den vorliegenden Fall - zu dem unsinnigen Ergebnis führen, dass die Beigeladene zwar den Antrag auf Widerruf der Anerkennung der Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts stellen könnte, im Fall der Stattgabe dieses Antrags aber selbst (auch) die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verlöre. Damit geht auch das Bayerische Kirchensteuergesetz davon aus, dass die Stellung eines Antrags auf Widerruf der Körperschaftsanerkennung durch die übergeordnete Religionsgemeinschaft (hier die Beigeladene) allein kein hinreichender Grund für den Widerruf des Körperschaftsstatus einer Untergliederung dieser Religionsgemeinschaft (hier der Klägerin) sein kann. Aber selbst wenn eine Auslegung des Bayerischen Kirchensteuergesetzes zu einem anderen Ergebnis käme und es gelänge, auch die verfassungsrechtlichen Bedenken zu überwinden, wäre das daraus folgende Ergebnis nur eine Folge der spezialgesetzlichen Regelung in Bayern, die es in Baden-Württemberg gerade nicht gibt und die deshalb nicht auf Baden-Württemberg übertragen werden könnte.
38 
3.2.2 Darüber hinaus ist die Entscheidung des Ministeriums, der Klägerin die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abzuerkennen, nicht, wie der Beklagte meint, von einem Antrag der Beigeladenen gedeckt. Wie ausgeführt, hat der Oberrat der Beigeladenen in seiner Sitzung am 29.01.2006 nur beschlossen, die Klägerin aus ihren Reihen auszuschließen. Auf der Grundlage dieses Beschlusses ist die Beigeladene an das Ministerium herangetreten mit dem Antrag, wegen dieses Ausschlusses der Klägerin auch die Körperschaftsrechte abzuerkennen. Wie oben ausgeführt, war dieser Antrag untrennbar verknüpft mit der Ausschlussentscheidung. Durch Aufhebung dieses Ausschlussbeschlusses mit Urteil des Schieds- und Verwaltungsgerichts vom 13.03.2007 ( a.a.O. ) wurde diesem Antrag der Boden entzogen ( siehe oben II.3.1.2 ). Einen separaten (von dem Ausschlussbeschluss unabhängigen) Beschluss über einen Antrag bei dem Beklagten, der Klägerin die Körperschaftsrechte abzuerkennen, hat es nicht gegeben; er wäre auch mit § 3 Nr. 2 der Satzung der Beigeladenen kaum zu vereinbaren (siehe oben II.3.1.2 ). Hätte die Beigeladene einen solchen Beschluss gefasst, wäre dieser im Übrigen wohl in gleicher Weise einer Überprüfung durch das Schieds- und Verwaltungsgericht unterworfen wie der Beschluss über den Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen.
39 
4. Bei dieser Rechtslage können die sich darüber hinaus stellenden und zum Teil auch von den Beteiligten erörterten Fragen, ob die angefochtene Entscheidung des Ministeriums vom 24.05.2006 auch deshalb rechtswidrig und aufzuheben ist, weil sie wegen der völligen Nichtbeteiligung der Klägerin an dem für sie mit einem belastenden Verwaltungsakt endenden Verwaltungsverfahren an gravierenden, im konkreten Fall nicht geheilten Verfahrensfehlern ( vgl. hierzu u. a. §§ 28, 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LVwVfG; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 45 RdNr. 42 m.w.N. ) oder, weil das Ministeriums sich für gebunden gehalten hat, an einem Ermessensfehler leidet, hier dahingestellt bleiben.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Stuttgart keine zusätzlichen (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Kosten entstanden sind, erübrigt sich insoweit eine Entscheidung nach § 17b Abs. 2 GVG. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
41 
Die Zulassung der Berufung erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 20/06/2008 00:00

Tenor Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juni 2007 - 4 K 1268/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rec
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Annotations

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.

(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(1) Durch Gesetz werden angeordnet

1.
die Errichtung und Aufhebung eines Verwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts,
2.
die Verlegung eines Gerichtssitzes,
3.
Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,
4.
die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte,
4a)
die Zuweisung von Verfahren, bei denen sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 1, 2 oder 5 bestimmt, an ein anderes Verwaltungsgericht oder an mehrere Verwaltungsgerichte des Landes,
5.
die Errichtung einzelner Kammern des Verwaltungsgerichts oder einzelner Senate des Oberverwaltungsgerichts an anderen Orten,
6.
der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3, 4 und 4a, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.

(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruchkörper eines Gerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.

(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.

(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.

(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(1) Durch Gesetz werden angeordnet

1.
die Errichtung und Aufhebung eines Verwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts,
2.
die Verlegung eines Gerichtssitzes,
3.
Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,
4.
die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte,
4a)
die Zuweisung von Verfahren, bei denen sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 1, 2 oder 5 bestimmt, an ein anderes Verwaltungsgericht oder an mehrere Verwaltungsgerichte des Landes,
5.
die Errichtung einzelner Kammern des Verwaltungsgerichts oder einzelner Senate des Oberverwaltungsgerichts an anderen Orten,
6.
der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3, 4 und 4a, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.

(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruchkörper eines Gerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.

(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.

(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.